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Entscheid

VSBES.2020.102

Ergänzungsleistungen IV

23. Dezember 2020Deutsch22 min

Ergänzungsleistungen; deren Berechnung umfasst auch den Ehemann und den Sohn. Mit

Source so.ch

Urteil vom 23. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

zur IV-Rente (Einspracheentscheid vom 15. April 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1959 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und

Ergänzungsleistungen; deren Berechnung umfasst auch den Ehemann und den Sohn. Mit

Verfügung vom 1. Februar 2019 setzte die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für

die Zeit ab 1. Januar 2019 auf CHF 1'657.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale

für die Krankenversicherung) fest (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 17). Am 5.

August 2019 erging eine neue Verfügung für den Anspruch ab 1. August 2019; dieser

wurde mit CHF 1'488.00 (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung)

beziffert. Anlass für die Neuberechnung bildete eine Veränderung des

Ausbildungslohns des in die EL-Berechnung einbezogenen Sohnes (vgl. AK-Nr. 61).

1.2 Gegen die Verfügung vom 5.

August 2019 liess die Beschwerdeführerin am 16. September 2019 Einsprache

erheben. Sie stellte den Antrag, ihr seien höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen.

Bei deren Festlegung sei auf die Anrechnung eines BVG-Freizügigkeitsguthabens

in der Höhe von CHF 464'366.00 als Vermögenswert zu verzichten. Dasselbe gelte

für den Ertrag aus diesem Guthaben von CHF 837.00. Bei den Ausgaben seien

die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 1'012.00 auf CHF 1'202.00

zu erhöhen (AK-Nr. 71).

1.3 Mit Schreiben vom 14. November

2019 (AK-Nr. 73) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie

sei zum Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Verfügung zu Ungunsten der

Beschwerdeführerin angepasst werden müsste (reformatio in peius); dies deshalb,

weil das Vermögen per 31. Dezember 2018 zu niedrig eingesetzt worden sei.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, die Einsprache

zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin liess am 20. Dezember 2019 erklären,

sie halte an der Einsprache fest (AK-Nr. 88). Am 19. Dezember 2019 führte

sie in einer E-Mail-Nachricht aus, man sei übereingekommen, den Anspruch ab 1.

Januar 2019 neu festzulegen (AK-Nr. 82).

1.4 Mit Verfügung vom 27. Dezember

2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar

2020 eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'487.00 pro Monat (inkl.

Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu (AK-Nr. 79).

2. Am 9. Januar (AK-Nr. 91) und 9.

März 2020 (AK-Nr. 110) verlangte die Beschwerdegegnerin von der

Beschwerdeführerin weitere Unterlagen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin

verschiedene Dokumente ein (vgl. AK-Nr. 90, 92 ff., 103 ff., 114).

3. Mit Einspracheentscheid vom 15.

April 2020 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2019 neu fest (AK-Nr. 121; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.). Gleichentags erliess sie eine Verfügung, mit der die jährliche

Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2019 auf CHF

1'633.00 pro Monat festgesetzt wurde, für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli

2019 auf CHF 1'594.00 pro Monat, für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember

2019 auf CHF 1'657.00 pro Monat und ab 1. Januar 2020 auf CHF 1'321.00

pro Monat (jeweils inkl. Prämienpauschale). Gegenüber den zuvor erfolgten

Auszahlungen ergab sich insgesamt eine Rückforderung von CHF 104.00 für die Zeit

vom 1. Januar 2019 bis 30. April 2020 (AK-Nr. 116).

4. Mit Zuschrift vom 18. Mai 2020

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2020 erheben. Sie stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. In Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids

seien die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 neu festzulegen.

2. Namentlich sei das Deckungskapital der

privaten Rentenversicherung B.___ bei der C.___ nicht als anrechenbares

Vermögen zu qualifizieren.

3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolge.

5. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Weiter beantragt sie, das Gericht habe die Beschwerdeführerin auf eine drohende

Schlechterstellung hinzuweisen und ihr Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde

zu geben (A.S. 18 ff.). Am 4. August 2020 reicht die Beschwerdegegnerin eine

weitere Stellungnahme ein, in der sie einzelne Ausführungen der Beschwerdeantwort

korrigiert (A.S. 32 f.).

6. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 9. September 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 38

ff.). Der Rechtsschrift wird eine Stellungnahme vom 1./2. Juli 2020

beigelegt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik. Der

Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 19. Oktober 2020 seine Honorarnote

ein (A.S. 46 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der

anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten

Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]).

2.2

Die anerkannten Ausgaben

bestimmen sich nach Art. 10 ELG. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere

Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach

Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (CHF

28'935.00 für ein Ehepaar, CHF 10'080.00 für ein in die Berechnung einbezogenes

Kind) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 berücksichtigt. Bei

Personen, die in selbstbewohnten Grundeigentum leben, wird als Mietzins der

Eigenmietwert der Wohnung eingesetzt. Der Mietwert der eigenen Wohnung

entspricht einem Prozentsatz des Katasterwertes. Der Prozentsatz ist nach

Gemeinde abgestuft. In der Gemeinde [...] beläuft sich dieser Prozentsatz auf

9,42 % (vgl. § 28 kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

[StG, BGS 614.11] sowie § 1 Abs. 2 und § 2 Steuerverordnung Nr. 15 [BGS

614.159.15]).

Nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG werden

bei allen Personen zudem Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur

Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Gemäss

Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) gilt für die

Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare

Pauschalabzug. Der Pauschalabzug beläuft sich auf 20 % des Bruttoertrags,

wenn das Gebäude am Ende der Steuerperiode älter als 10 Jahre ist. Als

Bruttoertrag gilt der Mietwert oder der Mietertrag (§ 39 Abs. 3 StG

sowie § 9 und § 11 der Steuerverordnung Nr. 16 [BGS

614.159.16]).

2.3

2.3.1

Als Einnahmen angerechnet werden

u.a. die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. b ELG). Praxisgemäss stellt bei Liegenschaften auch die Selbstnutzung

durch den Eigentümer einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen dar. Der Mietwert

von Liegenschaften, die aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur

Verfügung stehen, wird als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen betrachtet. Für

die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sowie des

Einkommens aus Untermiete sind ebenfalls die Grundsätze der Gesetzgebung über

die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 ELV).

2.3.2

Ebenfalls zu den Einnahmen

gerechnet wird bei IV-Rentnern ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei

Ehepaaren CHF 60'000.00 und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der IV begründen, CHF 15'000.00 übersteigt. Gehört der Bezügerin

oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der

Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von

einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der CHF 112'500.00

übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11

Abs. 1 lit. c ELG).

3.

Mit dem Einspracheentscheid vom

15.

April 2020 und der diesen umsetzenden Verfügung gleichen Datums hat die

Beschwerdegegnerin die anerkannten Ausgaben für die jährliche

Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 neu festgelegt.

3.1

Die Berechnung ab 1. Januar 2019

enthält ausgabenseitig die Prämienpauschale für die Krankenversicherung für die

Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und den Sohn von total CHF 15'804.00,

die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 1'012.00,

Liegenschaftsaufwand von CHF 8'150.00 (Hypothekarzinsen CHF 4'800.00;

Gebäudeunterhalt CHF 3'350.00), Wohnkosten von CHF 15'000.00 sowie den

Lebensbedarf für die drei genannten Personen von CHF 39'345.00. Die

anerkannten Ausgaben belaufen sich damit insgesamt auf CHF 79'311.00 (vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 120). Die Berechnung ab 1. Mai 2019 weicht bei den

Ausgaben nur insofern ab, als der Liegenschaftsaufwand neu mit CHF 8'212.00

beziffert wird (Hypothekarzinsen CHF 4'800.00; Gebäudeunterhalt CHF 3'412.00),

so dass sich geringfügig höhere Ausgaben von CHF 79'373.00 ergeben (vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 119). Den Anlass für die Anpassung des

Gebäudeunterhalts, der 20 % des Eigenmietwerts entspricht (vgl. E. II. 2.2

hiervor), bildete eine neue Katasterschätzung vom 7. Mai 2019 (vgl. AK-Nr. 106,

S. 3). Diese Berechnung gilt auch für den Zeitraum ab 1. August 2019

(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 118). Die Berechnung ab 1. Januar 2020

enthält geringfügige Differenzen aufgrund von unstrittigen Anpassungen der

Prämienpauschale und des AHV-Beitrags; insgesamt resultieren anerkannte Ausgaben

von CHF 79'355.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 117).

3.2

In der Beschwerdeschrift vom 18.

Mai 2020 wird in Bezug auf die Ausgaben einzig beanstandet, dass die

Vermögenssteuern nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Einwand ist unbegründet,

denn die Vermögenssteuern zählen nicht zu den anerkannten Ausgaben im Sinne von

Art. 10 ELG. Die Berechnung, die dem angefochtenen Einspracheentscheid

zugrunde liegt, ist daher ausgabenseitig korrekt (vgl. immerhin zur Position

«Gebäudeunterhalt» E. II. 7 hiernach).

4.

Die Beschwerdeführerin wendet

sich in erster Linie gegen die Behandlung der anrechenbaren Einnahmen.

4.1

Für den Zeitraum ab 1. Januar

2019.

sind als Einnahmen ein Vermögensverzehr von CHF 12'330.00, ein

anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 6'023.00, Renteneinnahmen von CHF 24'612.00,

Vermögenserträge von CHF 12.00 sowie ein Eigenmietwert von CHF 16'748.00

berücksichtigt worden. Die anrechenbaren Einnahmen belaufen sich damit

insgesamt auf CHF 59'725.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 120).

4.2

In der Berechnung ab 1. Mai 2019

ergeben sich geringfügige Erhöhungen beim Eigenmietwert (auf CHF 17'059.00) und

beim Vermögensverzehr (um CHF 220.00 auf CHF 12'550.00; vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 119). Beide Anpassungen bilden die Folge der Erhöhung

der Katasterschätzung von CHF 177'800.00 um CHF 3'300.00 auf CHF 181'100.00.

4.3

Für die Zeit ab 1. August 2019 ist

eine Neuberechnung vorgenommen worden; diese enthält weiterhin die seit Anfang

2019.

geltenden Beträge für Renteneinnahmen von CHF 24'612.00 und den seit

1.

Mai 2019 einbezogenen Eigenmietwert von CHF 17'059.00. Verändert

sind das anrechenbare Erwerbseinkommen, das sich neu auf CHF 8'055.00 beläuft,

und der Vermögensverzehr, der sich auf CHF 9'764.00 reduziert, sowie der

Vermögensertrag von nur noch CHF 2.00. Massgebend für den geringeren

Vermögensverzehr ist eine Reduktion des Vermögens unter dem Titel

«Sparguthaben/Wertschriften» von CHF 50'845.00 auf CHF 9'069.99 (vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 118).

4.4

Die Berechnung ab 1. Januar 2020

weicht von derjenigen ab 1. August 2019 insofern ab, als der Vermögensverzehr

auf CHF 13'778.00 angestiegen ist. Weiter wird der Vermögensertrag auf CHF 4.00

beziffert. Den Anlass für den höheren Vermögensverzehr bildet die Position

«BVG-Freizügigkeitsguthaben», die anstatt mit CHF 443'805.00 neu mit CHF

502'465.00 in der Berechnung figuriert, sowie in geringerem Mass die

Vermögensposition «Sparguthaben/Wertschriften», die nun mit CHF 10'610.00

eingesetzt worden ist (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 117).

5.

In der Beschwerdeschrift vom

18.

Mai 2020 wird, was die anrechenbaren Einnahmen anbelangt, einzig der Vermögensverzehr

beanstandet. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Anrechnen der

Vermögensposition «BVG-Freizügigkeitsguthaben» von CHF 443’805.00 in der

EL-Berechnung für das Jahr 2019 (vgl. AK-Nr. 118, 119, 120) und von CHF

502'465.00 in der EK-Berechnung ab 1. Januar 2020 (vgl. AK-Nr. 117).

5.1

Die Höhe der Ergänzungsleistung

der Beschwerdeführerin für frühere Zeitabschnitte bildete Gegenstand eines

Beschwerdeverfahrens, das mit dem Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2017.304 vom 22. Oktober 2018 abgeschlossen wurde (AK-Nr. 1; das

Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, AK-Nr. 16).

Das Gericht hatte sich damals mit der Frage zu befassen, ob ein Guthaben auf

einem Freizügigkeitskonto der 2. Säule, welches der Ehemann der

Beschwerdeführerin seit 1. September 2016 hätte beziehen können, als Vermögen

anzurechnen sei. Die Frage wurde bejaht mit der Präzisierung, der Betrag des

Guthabens sei um die bei einem Bezug anfallenden Steuern zu reduzieren (E. II.

5.4

des Urteils mit Hinweis auf BGE 140 V 201).

5.2

Den Akten lässt sich entnehmen,

dass das BVG-Freizügigkeitsguthaben, das der Ehemann der Beschwerdeführerin

seit 1. September 2016 hätte beziehen können (vgl. die Feststellungen im

Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. Oktober 2018, E. II. 5.4),

im Jahr 2017 auch tatsächlich bezogen wurde (vgl. die Veranlagung über die

entsprechende Sondersteuer, AK-Nr. 4, S. 1 f.). Anschliessend wurde es

verwendet, um eine private Rentenversicherung abzuschliessen. Mit der

Beschwerdeschrift ist nun ein zweiseitiges Dokument «Auszahlungsplan

aufgeschoben» mit einer Leistungs- und Finanzierungsübersicht betreffend die

private Rentenversicherung «B.___» vom 27. Juni 2017 eingereicht worden (Beschwerdebeilage

2; AK-Nr. 127, S. 24 f.). Danach haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann

mit der Versicherung C.___ einen Vertrag abgeschlossen, der am 1. April 2017 zu

laufen begann und bis 1. April 2042 dauert. Am 1. April 2017 wurde eine einmalige

Investition von CHF 500'000.00 geleistet. Es ist davon auszugehen, dass die

entsprechenden Mittel zum grössten Teil aus dem bezogenen

Freizügigkeitsguthaben stammten. Im Gegenzug besteht Anspruch auf Leistungen in

der Höhe von CHF 2'083.30 pro Monat ab 1. Mai 2022 während 20 Jahren,

letztmals am 1. April 2042. Weiter lässt sich dem Vertrag entnehmen, dass

die Investition einen Anlageteil aufweist, der in Zertifikate investiert wird,

wobei Erträge aus Indexpartizipation entstehen können, welche der

Verrechnungssteuer unterliegen. In einer Bescheinigung vom 11. Januar 2019

teilte die Versicherung der Beschwerdeführerin mit, der Steuerwert der

Rentenversicherung B.___ per 31. Dezember 2018 belaufe sich auf

CHF 443'805.00 (AK-Nr. 69). Eine analoge Bescheinigung vom 14. Januar 2020

weist per 31. Dezember 2019 einen steuerbaren Vermögenswert von CHF 502'465.00

aus (AK-Nr. 104, S. 6).

5.3

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, es sei nicht korrekt, dass beim anrechenbaren Vermögen ein Betrag von

CHF 443'805.00 unter dem Titel «BVG-Freizügigkeitsguthaben» berücksichtigt worden

sei. Das BVG-Freizügigkeitsguthaben sei per 1. April 2017 in die private

Rentenversicherung B.___ bei der C.___ umgewandelt worden. Der Abschluss dieser

Versicherung sei zwingend gewesen, weil die zuvor bei der früheren

Arbeitgeberin des Ehemanns bestehende Hypothek dort nicht habe fortgeführt

werden können, und die neu finanzierende Bank die Hypothek nur unter der Bedingung

gewährt habe, dass eine solche Versicherung abgeschlossen und die

Versicherungsansprüche verpfändet würden. Das in die Rentenversicherung

eingebrachte Kapital diene der Finanzierung der in einigen Jahren einsetzenden

Rentenzahlungen und sei dem Zugriff des Ehemannes der Beschwerdeführerin

gleichermassen entzogen, wie dies früher beim ursprünglichen

BVG-Freizügigkeitsguthaben der Fall gewesen sei. Wenn das Deckungskapital der

privaten Rentenversicherung bei der Berechnung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen einbezogen werde, entspreche dies nicht der Absicht des

Gesetzgebers. Es würde nämlich ein fiktiver Vermögensverzehr angerechnet bei

einem Kapital, über das er gerade nicht mehr verfügen könne. Er würde im

Ergebnis dafür bestraft, dass er die Altersvorsorge auf privater Grundlage

reorganisiert habe. Würde die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt, hätte

dies, so die Beschwerdeführerin weiter, die unbillige Folge, dass das gleiche

wirtschaftliche Substrat sozusagen doppelbesteuert werde, nämlich einerseits

vor dem Rentenbezug als fiktiver Vermögensverzehr und andererseits nach

Einsetzen der Rentenzahlungen durch den Einbezug als anrechenbares Einkommen; dies

sei nicht sachgerecht und stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Bezügern von

Ergänzungsleistungen dar, die über das ehemalige BVG-Freizügigkeitskonto

tatsächlich verfügten und dieses verbrauchen könnten. Daraus folge, dass die

Position BVG-Freizügigkeitskonto, die wie gesagt seit Jahren nicht mehr

existiere, aus der Berechnung herauszunehmen sei.

5.4

Die Beschwerdegegnerin führt in

ihrer Vernehmlassung aus, das Versicherungsgericht habe die Frage nach der

Anrechenbarkeit des Freizügigkeitsguthabens in seinem Urteil vom 22. Oktober

2018.

rechtskräftig entschieden, und zwar auch für die Zeit ab 1. April

2017.

Es treffe nicht zu, dass die damalige Feststellung durch die Überführung

des Freizügigkeitsguthabens in eine private Rentenversicherung ihre Gültigkeit

verloren habe. Dass das Guthaben neu investiert werde, sei einzig der Entscheid

der Beschwerdeführerin oder ihres Ehemanns. Durch die freiwillige Anlage des

Vermögens gehe die Beschwerdeführerin überdies das Risiko ein, dieses oder

zumindest einen Teil davon zu verlieren, weshalb jeglicher durch die Anlage

erzielte Verlust als Verzicht auf das ihr im Zeitpunkt der Anlage zustehende

Vermögen zu betrachten sei. Es komme hinzu, dass das in der Rentenversicherung

bestehende Guthaben gemäss einer telefonischen Auskunft der Versicherung vom

24.

September 2019 nicht gebunden und daher jederzeit beziehbar sei. Das

Freizügigkeitsguthaben sei zumindest in dem Umfang zu berücksichtigen, welches

im Zeitpunkt der Fehlinvestition bestanden habe. Gemäss der Vertragsurkunde vom

27.

Juni 2017 seien damals CHF 500'000.00 vom BVG-Guthaben in diese

Rentenversicherung reinvestiert worden. Wenn der tatsächliche Wert der

Rentenversicherung höher sei als dieser Betrag, so sei dieser höhere Wert

(abzüglich Steuern) zu berücksichtigen, da grundsätzlich auf das gesamte

tatsächliche Vermögen abzustellen sei. Wenn durch eine riskante Anlage Verluste

entstünden, seien diese dagegen nicht zu berücksichtigen, und es sei vom damals

reinvestierten Betrag von CHF 500'000.00 (abzüglich Steuern) auszugehen.

5.5

Die Argumentation der

Beschwerdeführerin ist insofern berechtigt, als die Bezeichnung

«BVG-Freizügigkeitskonto» nicht mehr zutrifft, nachdem das

Freizügigkeitsguthaben aus der 2. Säule entnommen wurde. Deswegen kann auch dem

von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingenommenen Standpunkt, es

müsse immer mindestens der seinerzeitige Stand des BVG-Freizügigkeitskontos

bzw. der damit getätigten Investition von CHF 500'000.00 berücksichtigt werden,

nicht gefolgt werden. Wenn das Freizügigkeitsguthaben bezogen worden ist, ist

es in der Folge grundsätzlich als «normaler» Vermögenswert zu behandeln, der

sich auch reduzieren kann (wovon die Gesetzgebung, die einen Vermögensverzehr

annimmt, grundsätzlich auch ausgeht). Deshalb kann auch nicht gesagt werden,

das Versicherungsgericht habe die sich stellenden Fragen in seinem früheren

Urteil bereits rechtskräftig beurteilt, abgesehen davon, dass diese aufgrund

der sogenannten «Kalenderjahrpraxis» des Bundesgerichts (BGE 128 V 39) ohnehin

neu geprüft werden könnten. Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht

zugestimmt werden; insbesondere vermag die geltend gemachte Ungleichbehandlung

gegenüber einer Person, «die über das ehemalige BVG-Freizügigkeitskonto

tatsächlich verfügen und dieses verbrauchen könnte», nicht zu überzeugen: Dass

es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann anders verhält, liegt

einzig daran, dass sie nach dem Bezug einen Vertrag geschlossen haben, der

ihnen diese Möglichkeit nimmt. Wenn sie sich nun auf eben diese, durch einen Vertrag

unter Privaten selbst geschaffene Situation berufen, verdient dies keinen

Rechtsschutz. Die im Urteil vom 22. Oktober 2018 zitierte Rechtsprechung,

wonach ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto als Vermögen anzurechnen ist,

sobald die rechtliche Möglichkeit besteht, es zu beziehen, verlöre jegliche Wirkung,

wenn es möglich wäre, diese Anrechnung zu verhindern, indem man den Bezug

vornimmt, aber anschliessend einen privatrechtlichen Vertrag schliesst und sich

dadurch wieder der Möglichkeit beraubt, über das Guthaben zu verfügen. Der Sinn

der erwähnten Rechtsprechung besteht gerade darin zu verhindern, dass ein

solches Guthaben «stehen gelassen» wird, um zu einem späteren Zeitpunkt

Versicherungsleistungen zu erhalten, während in der Zwischenzeit höhere

Ergänzungsleistungen bezogen werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann das bezogene Freizügigkeitsguthaben dafür einsetzen wollen, in Zukunft

– nach einem Aufschub von fünf Jahren – Rentenleistungen zu erhalten, kann dies

nicht zulasten der Ergänzungsleistungen gehen. Die von der Beschwerdeführerin

angerufene Literaturstelle (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

ELG, 3. Auflage 2015, N 437), wonach Austrittsleistungen, die nicht dem

Destinatär ausbezahlt, sondern in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden,

nicht anzurechnen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn sie setzt voraus,

dass es sich anschliessend weiterhin um ein der zweiten Säule verhaftetes

Guthaben handelt, das dem Bezug durch die versicherte Person grundsätzlich

entzogen ist. Mit «Vorsorgeeinrichtung» ist eine Pensionskasse oder eine andere

dem BVG oder dem Freizügigkeitsgesetz [FZG, SR 831.42] unterstellte

Einrichtung gemeint; auch dort kann aber der von Müller genannte Grundsatz

nicht gelten, wenn ein Bezug des Kapitals möglich ist. Hier wurde das Guthaben

aber nicht in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht, sondern zum Abschluss einer

privaten Rentenversicherung verwendet. Wenn dieses Vorgehen, wie die

Beschwerdeführerin geltend macht, notwendig war, um im Jahr 2016 eine Hypothek

abschliessen zu können, ändert dies nichts an der Beurteilung, denn die Ergänzungsleistungen

bezwecken die Existenzsicherung und nicht (jedenfalls nicht in erster Linie)

den Erhalt von Grundeigentum. Deshalb steht auch eine erfolgte Verpfändung der

Anrechnung als Vermögenswert nicht entgegen. So wird auch Grundeigentum als

Vermögen angerechnet (und dies, soweit es nicht selbstbewohnt ist, zum

Verkehrswert, vgl. Art. 17 Abs. 4 ELV), auch wenn es mit Grundpfandrechten

belastet ist. Im Gegenzug wird die Schuld, zu deren Sicherstellung die

Verpfändung vorgenommen wird, für die EL-Berechnung vom Vermögen in Abzug

gebracht. Was die Höhe der Anrechnung anbelangt, ist auf den Rückkaufswert

abzustellen (vgl. die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und

IV [WEL], Rz. 3443.02); dies entspricht der steuerrechtlichen Behandlung,

unterliegen doch Kapital- und Rentenversicherungen – anders als Einlagen in

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a – mit ihrem

Rückkaufswert der Vermögenssteuer (vgl. § 69 des kantonalen Gesetzes

über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11). Für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen ist daher der jeweilige Steuerwert am Ende des Vorjahres

heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht in dieser Weise vorgegangen.

5.6

Zusammenfassend ist das Vorgehen

der Beschwerdegegnerin, die den Steuerwert der Rentenversicherung per 31.

Dezember 2018 von CHF 443’805.00 als anrechenbares Vermögen für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Jahres 2019 berücksichtigt

hat, korrekt. Dasselbe gilt für den Wert von CHF 502'465.00 per 31. Dezember

2019, der für das Jahr 2020 heranzuziehen ist (vgl. E. II. 5.2 am Ende

hiervor). Da es sich nicht mehr um ein Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule

handelt, fällt auch keine Sondersteuer an, die in Abzug zu bringen wäre (die

allgemeine Vermögenssteuer zählt wie erwähnt nicht zu den anerkannten Ausgaben,

vgl. E. II. 3.2 hiervor). An dieser Stelle nicht zu prüfen ist, wie die Rentenversicherung

zu behandeln zu sein wird, sobald die vertraglich vereinbarten Rentenzahlungen

ab Mai 2022 fliessen.

6.

Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, die im Einspracheentscheid vorgenommene Reduktion des Vermögens per 1.

August 2019 sei zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Entscheid sei daher zu

Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern.

6.1

Nach den Verwaltungsweisungen

ist eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen tatsächlichen

Vermögensverzehrs auf Antrag möglich, aber nur einmal pro Kalenderjahr (WEL Rz.

3641.02).

6.2

Im Rahmen der Neuberechnung ab

1.

August 2019, welche primär wegen der unbestrittenen Veränderung des

Ausbildungslohns des Sohnes erfolgte, wurde die Vermögensposition

«Sparguthaben/Wertschriften», welche zuvor mit CHF 50'845.00 eingesetzt

worden war (vgl. AK-Nr. 119 f.), gestützt auf die eingereichten Dokumente auf

CHF 9’069.00 reduziert (vgl. AK-Nr. 118). Dieser neue Vermögensstand

ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin erklärte

den Rückgang damit, dass sie Investitionen in die Liegenschaft getätigt habe

und einem Finanzbetrug «aufgesessen» sei (vgl. AK-Nr. 103). Die Beschwerdegegnerin

hat diese Begründung zunächst akzeptiert, verlangt nun aber, der zwischen 1.

Januar und 1. August 2019 eingetretene Vermögensrückgang von CHF 41'698.00

auf dem Konto bei der Bank [...] sei als Vermögensverzicht zu betrachten. In

Bezug auf die Ausgaben für die Liegenschaft sind gewisse Ausgaben dokumentiert.

So kam es am 7. Mai 2019 zu einer neuen, um CHF 3'300.00 höheren

Katasterschätzung wegen einer Photovoltaikanlage, und an anderer Stelle wird

eine Wärmepumpe erwähnt (AK-Nr. 4, S. 6 und 107, S. 3). Zudem hat die

Beschwerdeführerin eine Aufstellung vom 1./2. Juli 2019 (Beilage zur Replik vom

9.

September 2020) eingereicht, die grundsätzlich als plausibel erscheint.

Was den «Finanzbetrug» anbelangt, enthalten die Akten zwar keine näheren

Unterlagen, insbesondere keinen Polizeirapport. Die Angaben der

Beschwerdeführerin können aber nicht als unglaubhaft gelten. Ein

Vermögensverlust zufolge Betrugs stellt nur dann einen Vermögensverzicht dar,

wenn das Verhalten der betroffenen Person als besonders leichtsinnig bezeichnet

werden muss, wofür hier keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Weiter ist zu

beachten, dass die EL-Berechnung ab 1. Januar 2019 einen Vermögensverzehr

von etwas mehr als CHF 1'200.00 pro Monat vorsieht, so dass eine gewisse

Abnahme im Zeitraum von sieben Monaten plausibel ist. Im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung ist daher ein Vermögensrückgang in der aus den Kontoauszügen

ersichtlichen Grössenordnung nicht als abwegig zu bezeichnen. Es wäre zwar

nicht falsch gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin zu dieser Frage im

Verwaltungsverfahren ergänzende Abklärungen vorgenommen hätte. Von einem

Fehler, der Anlass zu einer Korrektur im Beschwerdeverfahren (mit Androhung einer

reformatio in peius) bieten müsste, kann jedoch nicht gesprochen werden. Wenn

sich die Beschwerdegegnerin mit den gelieferten Informationen begnügt hat,

bewegt sich dies im Rahmen des Ermessens, das ihr in Bezug auf die Intensität

der zu treffenden Abklärungen zusteht. Von der Androhung einer reformatio in

peius ist abzusehen.

7.

Von Amtes wegen ist noch auf

den folgenden Punkt hinzuweisen: Der Eigenmietwert bestimmt sich nach steuerrechtlichen

Grundsätzen (vgl. E. II. 2.2 hiervor); zu diesen gehört auch, dass der auf eine

Photovoltaikanlage entfallende Teil der Katasterschätzung bei der Ermittlung

des Eigenmietwerts grundsätzlich nicht berücksichtigt wird (vgl. die

Erläuterungen zu § 27 Nr. 4 «Betrieb einer Photovoltaikanlage» im kantonalen

Steuerbuch, steuerbuch.so.ch/steuern/einkommenssteuer, S. 7 Ziffer 2.5,

besucht am 17. Dezember 2020). Soweit in den Berechnungen für die Zeit ab

1.

Mai 2019, ab 1. August 2019 und ab 1. Januar 2020 der Eigenmietwert von

CHF 16'748.00 auf CHF 17'059.00 und der Gebäudeunterhalt (20 % des

Eigenmietwerts) von CHF 3'350.00 auf CHF 3'412.00 erhöht worden ist,

ist dies daher möglicherweise nicht korrekt. Jedenfalls ist dieser Punkt –

beispielsweise durch eine entsprechende Rückfrage bei den Steuerbehörden – nochmals

zu überprüfen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist in diesem Punkt

aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Prüfung und allfälligen Neuverfügung

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61

lit. g ATSG). Die auf einen (von den Parteien nicht erwähnten) Punkt von

inhaltlich und betragsmässig sehr geringer Bedeutung beschränkte teilweise

Gutheissung (E. II. 7 hiervor) rechtfertigt keine Kostenausscheidung.

9.

Grundsätzlich ist das

Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie sich auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Zeit vom 1. Januar bis

30. April 2019 bezieht.

2. Soweit sich die Beschwerde auf jährliche

Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Mai 2019, ab 1. August 2019 und ab

1. Januar 2020 bezieht, wird sie in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der

angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Akten zur ergänzenden

Abklärung gemäss Erwägung II. 7 hiervor an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde auch diesbezüglich

abgewiesen.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_96/2021 vom 15.

Februar 2021 nicht ein.