VSBES.2020.102
Ergänzungsleistungen IV
23. Dezember 2020Deutsch22 min
Ergänzungsleistungen; deren Berechnung umfasst auch den Ehemann und den Sohn. Mit
Source so.ch
Urteil vom 23. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur IV-Rente (Einspracheentscheid vom 15. April 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und
Ergänzungsleistungen; deren Berechnung umfasst auch den Ehemann und den Sohn. Mit
Verfügung vom 1. Februar 2019 setzte die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für
die Zeit ab 1. Januar 2019 auf CHF 1'657.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale
für die Krankenversicherung) fest (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 17). Am 5.
August 2019 erging eine neue Verfügung für den Anspruch ab 1. August 2019; dieser
wurde mit CHF 1'488.00 (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung)
beziffert. Anlass für die Neuberechnung bildete eine Veränderung des
Ausbildungslohns des in die EL-Berechnung einbezogenen Sohnes (vgl. AK-Nr. 61).
1.2 Gegen die Verfügung vom 5.
August 2019 liess die Beschwerdeführerin am 16. September 2019 Einsprache
erheben. Sie stellte den Antrag, ihr seien höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen.
Bei deren Festlegung sei auf die Anrechnung eines BVG-Freizügigkeitsguthabens
in der Höhe von CHF 464'366.00 als Vermögenswert zu verzichten. Dasselbe gelte
für den Ertrag aus diesem Guthaben von CHF 837.00. Bei den Ausgaben seien
die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 1'012.00 auf CHF 1'202.00
zu erhöhen (AK-Nr. 71).
1.3 Mit Schreiben vom 14. November
2019 (AK-Nr. 73) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie
sei zum Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Verfügung zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin angepasst werden müsste (reformatio in peius); dies deshalb,
weil das Vermögen per 31. Dezember 2018 zu niedrig eingesetzt worden sei.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, die Einsprache
zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin liess am 20. Dezember 2019 erklären,
sie halte an der Einsprache fest (AK-Nr. 88). Am 19. Dezember 2019 führte
sie in einer E-Mail-Nachricht aus, man sei übereingekommen, den Anspruch ab 1.
Januar 2019 neu festzulegen (AK-Nr. 82).
1.4 Mit Verfügung vom 27. Dezember
2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar
2020 eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'487.00 pro Monat (inkl.
Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu (AK-Nr. 79).
2. Am 9. Januar (AK-Nr. 91) und 9.
März 2020 (AK-Nr. 110) verlangte die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin
verschiedene Dokumente ein (vgl. AK-Nr. 90, 92 ff., 103 ff., 114).
3. Mit Einspracheentscheid vom 15.
April 2020 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2019 neu fest (AK-Nr. 121; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.). Gleichentags erliess sie eine Verfügung, mit der die jährliche
Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2019 auf CHF
1'633.00 pro Monat festgesetzt wurde, für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli
2019 auf CHF 1'594.00 pro Monat, für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember
2019 auf CHF 1'657.00 pro Monat und ab 1. Januar 2020 auf CHF 1'321.00
pro Monat (jeweils inkl. Prämienpauschale). Gegenüber den zuvor erfolgten
Auszahlungen ergab sich insgesamt eine Rückforderung von CHF 104.00 für die Zeit
vom 1. Januar 2019 bis 30. April 2020 (AK-Nr. 116).
4. Mit Zuschrift vom 18. Mai 2020
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2020 erheben. Sie stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. In Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids
seien die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 neu festzulegen.
2. Namentlich sei das Deckungskapital der
privaten Rentenversicherung B.___ bei der C.___ nicht als anrechenbares
Vermögen zu qualifizieren.
3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Weiter beantragt sie, das Gericht habe die Beschwerdeführerin auf eine drohende
Schlechterstellung hinzuweisen und ihr Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde
zu geben (A.S. 18 ff.). Am 4. August 2020 reicht die Beschwerdegegnerin eine
weitere Stellungnahme ein, in der sie einzelne Ausführungen der Beschwerdeantwort
korrigiert (A.S. 32 f.).
6. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 9. September 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 38
ff.). Der Rechtsschrift wird eine Stellungnahme vom 1./2. Juli 2020
beigelegt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 19. Oktober 2020 seine Honorarnote
ein (A.S. 46 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der
anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten
Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]).
2.2
Die anerkannten Ausgaben
bestimmen sich nach Art. 10 ELG. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere
Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach
Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (CHF
28'935.00 für ein Ehepaar, CHF 10'080.00 für ein in die Berechnung einbezogenes
Kind) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 berücksichtigt. Bei
Personen, die in selbstbewohnten Grundeigentum leben, wird als Mietzins der
Eigenmietwert der Wohnung eingesetzt. Der Mietwert der eigenen Wohnung
entspricht einem Prozentsatz des Katasterwertes. Der Prozentsatz ist nach
Gemeinde abgestuft. In der Gemeinde [...] beläuft sich dieser Prozentsatz auf
9,42 % (vgl. § 28 kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern
[StG, BGS 614.11] sowie § 1 Abs. 2 und § 2 Steuerverordnung Nr. 15 [BGS
614.159.15]).
Nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG werden
bei allen Personen zudem Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur
Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Gemäss
Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) gilt für die
Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare
Pauschalabzug. Der Pauschalabzug beläuft sich auf 20 % des Bruttoertrags,
wenn das Gebäude am Ende der Steuerperiode älter als 10 Jahre ist. Als
Bruttoertrag gilt der Mietwert oder der Mietertrag (§ 39 Abs. 3 StG
sowie § 9 und § 11 der Steuerverordnung Nr. 16 [BGS
614.159.16]).
2.3
2.3.1
Als Einnahmen angerechnet werden
u.a. die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG). Praxisgemäss stellt bei Liegenschaften auch die Selbstnutzung
durch den Eigentümer einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen dar. Der Mietwert
von Liegenschaften, die aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur
Verfügung stehen, wird als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen betrachtet. Für
die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sowie des
Einkommens aus Untermiete sind ebenfalls die Grundsätze der Gesetzgebung über
die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 ELV).
2.3.2
Ebenfalls zu den Einnahmen
gerechnet wird bei IV-Rentnern ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei
Ehepaaren CHF 60'000.00 und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der IV begründen, CHF 15'000.00 übersteigt. Gehört der Bezügerin
oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der
Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von
einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der CHF 112'500.00
übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG).
3.
Mit dem Einspracheentscheid vom
15.
April 2020 und der diesen umsetzenden Verfügung gleichen Datums hat die
Beschwerdegegnerin die anerkannten Ausgaben für die jährliche
Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 neu festgelegt.
3.1
Die Berechnung ab 1. Januar 2019
enthält ausgabenseitig die Prämienpauschale für die Krankenversicherung für die
Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und den Sohn von total CHF 15'804.00,
die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 1'012.00,
Liegenschaftsaufwand von CHF 8'150.00 (Hypothekarzinsen CHF 4'800.00;
Gebäudeunterhalt CHF 3'350.00), Wohnkosten von CHF 15'000.00 sowie den
Lebensbedarf für die drei genannten Personen von CHF 39'345.00. Die
anerkannten Ausgaben belaufen sich damit insgesamt auf CHF 79'311.00 (vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 120). Die Berechnung ab 1. Mai 2019 weicht bei den
Ausgaben nur insofern ab, als der Liegenschaftsaufwand neu mit CHF 8'212.00
beziffert wird (Hypothekarzinsen CHF 4'800.00; Gebäudeunterhalt CHF 3'412.00),
so dass sich geringfügig höhere Ausgaben von CHF 79'373.00 ergeben (vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 119). Den Anlass für die Anpassung des
Gebäudeunterhalts, der 20 % des Eigenmietwerts entspricht (vgl. E. II. 2.2
hiervor), bildete eine neue Katasterschätzung vom 7. Mai 2019 (vgl. AK-Nr. 106,
S. 3). Diese Berechnung gilt auch für den Zeitraum ab 1. August 2019
(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 118). Die Berechnung ab 1. Januar 2020
enthält geringfügige Differenzen aufgrund von unstrittigen Anpassungen der
Prämienpauschale und des AHV-Beitrags; insgesamt resultieren anerkannte Ausgaben
von CHF 79'355.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 117).
3.2
In der Beschwerdeschrift vom 18.
Mai 2020 wird in Bezug auf die Ausgaben einzig beanstandet, dass die
Vermögenssteuern nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Einwand ist unbegründet,
denn die Vermögenssteuern zählen nicht zu den anerkannten Ausgaben im Sinne von
Art. 10 ELG. Die Berechnung, die dem angefochtenen Einspracheentscheid
zugrunde liegt, ist daher ausgabenseitig korrekt (vgl. immerhin zur Position
«Gebäudeunterhalt» E. II. 7 hiernach).
4.
Die Beschwerdeführerin wendet
sich in erster Linie gegen die Behandlung der anrechenbaren Einnahmen.
4.1
Für den Zeitraum ab 1. Januar
2019.
sind als Einnahmen ein Vermögensverzehr von CHF 12'330.00, ein
anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 6'023.00, Renteneinnahmen von CHF 24'612.00,
Vermögenserträge von CHF 12.00 sowie ein Eigenmietwert von CHF 16'748.00
berücksichtigt worden. Die anrechenbaren Einnahmen belaufen sich damit
insgesamt auf CHF 59'725.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 120).
4.2
In der Berechnung ab 1. Mai 2019
ergeben sich geringfügige Erhöhungen beim Eigenmietwert (auf CHF 17'059.00) und
beim Vermögensverzehr (um CHF 220.00 auf CHF 12'550.00; vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 119). Beide Anpassungen bilden die Folge der Erhöhung
der Katasterschätzung von CHF 177'800.00 um CHF 3'300.00 auf CHF 181'100.00.
4.3
Für die Zeit ab 1. August 2019 ist
eine Neuberechnung vorgenommen worden; diese enthält weiterhin die seit Anfang
2019.
geltenden Beträge für Renteneinnahmen von CHF 24'612.00 und den seit
1.
Mai 2019 einbezogenen Eigenmietwert von CHF 17'059.00. Verändert
sind das anrechenbare Erwerbseinkommen, das sich neu auf CHF 8'055.00 beläuft,
und der Vermögensverzehr, der sich auf CHF 9'764.00 reduziert, sowie der
Vermögensertrag von nur noch CHF 2.00. Massgebend für den geringeren
Vermögensverzehr ist eine Reduktion des Vermögens unter dem Titel
«Sparguthaben/Wertschriften» von CHF 50'845.00 auf CHF 9'069.99 (vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 118).
4.4
Die Berechnung ab 1. Januar 2020
weicht von derjenigen ab 1. August 2019 insofern ab, als der Vermögensverzehr
auf CHF 13'778.00 angestiegen ist. Weiter wird der Vermögensertrag auf CHF 4.00
beziffert. Den Anlass für den höheren Vermögensverzehr bildet die Position
«BVG-Freizügigkeitsguthaben», die anstatt mit CHF 443'805.00 neu mit CHF
502'465.00 in der Berechnung figuriert, sowie in geringerem Mass die
Vermögensposition «Sparguthaben/Wertschriften», die nun mit CHF 10'610.00
eingesetzt worden ist (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 117).
5.
In der Beschwerdeschrift vom
18.
Mai 2020 wird, was die anrechenbaren Einnahmen anbelangt, einzig der Vermögensverzehr
beanstandet. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Anrechnen der
Vermögensposition «BVG-Freizügigkeitsguthaben» von CHF 443’805.00 in der
EL-Berechnung für das Jahr 2019 (vgl. AK-Nr. 118, 119, 120) und von CHF
502'465.00 in der EK-Berechnung ab 1. Januar 2020 (vgl. AK-Nr. 117).
5.1
Die Höhe der Ergänzungsleistung
der Beschwerdeführerin für frühere Zeitabschnitte bildete Gegenstand eines
Beschwerdeverfahrens, das mit dem Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2017.304 vom 22. Oktober 2018 abgeschlossen wurde (AK-Nr. 1; das
Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, AK-Nr. 16).
Das Gericht hatte sich damals mit der Frage zu befassen, ob ein Guthaben auf
einem Freizügigkeitskonto der 2. Säule, welches der Ehemann der
Beschwerdeführerin seit 1. September 2016 hätte beziehen können, als Vermögen
anzurechnen sei. Die Frage wurde bejaht mit der Präzisierung, der Betrag des
Guthabens sei um die bei einem Bezug anfallenden Steuern zu reduzieren (E. II.
5.4
des Urteils mit Hinweis auf BGE 140 V 201).
5.2
Den Akten lässt sich entnehmen,
dass das BVG-Freizügigkeitsguthaben, das der Ehemann der Beschwerdeführerin
seit 1. September 2016 hätte beziehen können (vgl. die Feststellungen im
Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. Oktober 2018, E. II. 5.4),
im Jahr 2017 auch tatsächlich bezogen wurde (vgl. die Veranlagung über die
entsprechende Sondersteuer, AK-Nr. 4, S. 1 f.). Anschliessend wurde es
verwendet, um eine private Rentenversicherung abzuschliessen. Mit der
Beschwerdeschrift ist nun ein zweiseitiges Dokument «Auszahlungsplan
aufgeschoben» mit einer Leistungs- und Finanzierungsübersicht betreffend die
private Rentenversicherung «B.___» vom 27. Juni 2017 eingereicht worden (Beschwerdebeilage
2; AK-Nr. 127, S. 24 f.). Danach haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
mit der Versicherung C.___ einen Vertrag abgeschlossen, der am 1. April 2017 zu
laufen begann und bis 1. April 2042 dauert. Am 1. April 2017 wurde eine einmalige
Investition von CHF 500'000.00 geleistet. Es ist davon auszugehen, dass die
entsprechenden Mittel zum grössten Teil aus dem bezogenen
Freizügigkeitsguthaben stammten. Im Gegenzug besteht Anspruch auf Leistungen in
der Höhe von CHF 2'083.30 pro Monat ab 1. Mai 2022 während 20 Jahren,
letztmals am 1. April 2042. Weiter lässt sich dem Vertrag entnehmen, dass
die Investition einen Anlageteil aufweist, der in Zertifikate investiert wird,
wobei Erträge aus Indexpartizipation entstehen können, welche der
Verrechnungssteuer unterliegen. In einer Bescheinigung vom 11. Januar 2019
teilte die Versicherung der Beschwerdeführerin mit, der Steuerwert der
Rentenversicherung B.___ per 31. Dezember 2018 belaufe sich auf
CHF 443'805.00 (AK-Nr. 69). Eine analoge Bescheinigung vom 14. Januar 2020
weist per 31. Dezember 2019 einen steuerbaren Vermögenswert von CHF 502'465.00
aus (AK-Nr. 104, S. 6).
5.3
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, es sei nicht korrekt, dass beim anrechenbaren Vermögen ein Betrag von
CHF 443'805.00 unter dem Titel «BVG-Freizügigkeitsguthaben» berücksichtigt worden
sei. Das BVG-Freizügigkeitsguthaben sei per 1. April 2017 in die private
Rentenversicherung B.___ bei der C.___ umgewandelt worden. Der Abschluss dieser
Versicherung sei zwingend gewesen, weil die zuvor bei der früheren
Arbeitgeberin des Ehemanns bestehende Hypothek dort nicht habe fortgeführt
werden können, und die neu finanzierende Bank die Hypothek nur unter der Bedingung
gewährt habe, dass eine solche Versicherung abgeschlossen und die
Versicherungsansprüche verpfändet würden. Das in die Rentenversicherung
eingebrachte Kapital diene der Finanzierung der in einigen Jahren einsetzenden
Rentenzahlungen und sei dem Zugriff des Ehemannes der Beschwerdeführerin
gleichermassen entzogen, wie dies früher beim ursprünglichen
BVG-Freizügigkeitsguthaben der Fall gewesen sei. Wenn das Deckungskapital der
privaten Rentenversicherung bei der Berechnung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen einbezogen werde, entspreche dies nicht der Absicht des
Gesetzgebers. Es würde nämlich ein fiktiver Vermögensverzehr angerechnet bei
einem Kapital, über das er gerade nicht mehr verfügen könne. Er würde im
Ergebnis dafür bestraft, dass er die Altersvorsorge auf privater Grundlage
reorganisiert habe. Würde die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt, hätte
dies, so die Beschwerdeführerin weiter, die unbillige Folge, dass das gleiche
wirtschaftliche Substrat sozusagen doppelbesteuert werde, nämlich einerseits
vor dem Rentenbezug als fiktiver Vermögensverzehr und andererseits nach
Einsetzen der Rentenzahlungen durch den Einbezug als anrechenbares Einkommen; dies
sei nicht sachgerecht und stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Bezügern von
Ergänzungsleistungen dar, die über das ehemalige BVG-Freizügigkeitskonto
tatsächlich verfügten und dieses verbrauchen könnten. Daraus folge, dass die
Position BVG-Freizügigkeitskonto, die wie gesagt seit Jahren nicht mehr
existiere, aus der Berechnung herauszunehmen sei.
5.4
Die Beschwerdegegnerin führt in
ihrer Vernehmlassung aus, das Versicherungsgericht habe die Frage nach der
Anrechenbarkeit des Freizügigkeitsguthabens in seinem Urteil vom 22. Oktober
2018.
rechtskräftig entschieden, und zwar auch für die Zeit ab 1. April
2017.
Es treffe nicht zu, dass die damalige Feststellung durch die Überführung
des Freizügigkeitsguthabens in eine private Rentenversicherung ihre Gültigkeit
verloren habe. Dass das Guthaben neu investiert werde, sei einzig der Entscheid
der Beschwerdeführerin oder ihres Ehemanns. Durch die freiwillige Anlage des
Vermögens gehe die Beschwerdeführerin überdies das Risiko ein, dieses oder
zumindest einen Teil davon zu verlieren, weshalb jeglicher durch die Anlage
erzielte Verlust als Verzicht auf das ihr im Zeitpunkt der Anlage zustehende
Vermögen zu betrachten sei. Es komme hinzu, dass das in der Rentenversicherung
bestehende Guthaben gemäss einer telefonischen Auskunft der Versicherung vom
24.
September 2019 nicht gebunden und daher jederzeit beziehbar sei. Das
Freizügigkeitsguthaben sei zumindest in dem Umfang zu berücksichtigen, welches
im Zeitpunkt der Fehlinvestition bestanden habe. Gemäss der Vertragsurkunde vom
27.
Juni 2017 seien damals CHF 500'000.00 vom BVG-Guthaben in diese
Rentenversicherung reinvestiert worden. Wenn der tatsächliche Wert der
Rentenversicherung höher sei als dieser Betrag, so sei dieser höhere Wert
(abzüglich Steuern) zu berücksichtigen, da grundsätzlich auf das gesamte
tatsächliche Vermögen abzustellen sei. Wenn durch eine riskante Anlage Verluste
entstünden, seien diese dagegen nicht zu berücksichtigen, und es sei vom damals
reinvestierten Betrag von CHF 500'000.00 (abzüglich Steuern) auszugehen.
5.5
Die Argumentation der
Beschwerdeführerin ist insofern berechtigt, als die Bezeichnung
«BVG-Freizügigkeitskonto» nicht mehr zutrifft, nachdem das
Freizügigkeitsguthaben aus der 2. Säule entnommen wurde. Deswegen kann auch dem
von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingenommenen Standpunkt, es
müsse immer mindestens der seinerzeitige Stand des BVG-Freizügigkeitskontos
bzw. der damit getätigten Investition von CHF 500'000.00 berücksichtigt werden,
nicht gefolgt werden. Wenn das Freizügigkeitsguthaben bezogen worden ist, ist
es in der Folge grundsätzlich als «normaler» Vermögenswert zu behandeln, der
sich auch reduzieren kann (wovon die Gesetzgebung, die einen Vermögensverzehr
annimmt, grundsätzlich auch ausgeht). Deshalb kann auch nicht gesagt werden,
das Versicherungsgericht habe die sich stellenden Fragen in seinem früheren
Urteil bereits rechtskräftig beurteilt, abgesehen davon, dass diese aufgrund
der sogenannten «Kalenderjahrpraxis» des Bundesgerichts (BGE 128 V 39) ohnehin
neu geprüft werden könnten. Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht
zugestimmt werden; insbesondere vermag die geltend gemachte Ungleichbehandlung
gegenüber einer Person, «die über das ehemalige BVG-Freizügigkeitskonto
tatsächlich verfügen und dieses verbrauchen könnte», nicht zu überzeugen: Dass
es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann anders verhält, liegt
einzig daran, dass sie nach dem Bezug einen Vertrag geschlossen haben, der
ihnen diese Möglichkeit nimmt. Wenn sie sich nun auf eben diese, durch einen Vertrag
unter Privaten selbst geschaffene Situation berufen, verdient dies keinen
Rechtsschutz. Die im Urteil vom 22. Oktober 2018 zitierte Rechtsprechung,
wonach ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto als Vermögen anzurechnen ist,
sobald die rechtliche Möglichkeit besteht, es zu beziehen, verlöre jegliche Wirkung,
wenn es möglich wäre, diese Anrechnung zu verhindern, indem man den Bezug
vornimmt, aber anschliessend einen privatrechtlichen Vertrag schliesst und sich
dadurch wieder der Möglichkeit beraubt, über das Guthaben zu verfügen. Der Sinn
der erwähnten Rechtsprechung besteht gerade darin zu verhindern, dass ein
solches Guthaben «stehen gelassen» wird, um zu einem späteren Zeitpunkt
Versicherungsleistungen zu erhalten, während in der Zwischenzeit höhere
Ergänzungsleistungen bezogen werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann das bezogene Freizügigkeitsguthaben dafür einsetzen wollen, in Zukunft
– nach einem Aufschub von fünf Jahren – Rentenleistungen zu erhalten, kann dies
nicht zulasten der Ergänzungsleistungen gehen. Die von der Beschwerdeführerin
angerufene Literaturstelle (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
ELG, 3. Auflage 2015, N 437), wonach Austrittsleistungen, die nicht dem
Destinatär ausbezahlt, sondern in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden,
nicht anzurechnen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn sie setzt voraus,
dass es sich anschliessend weiterhin um ein der zweiten Säule verhaftetes
Guthaben handelt, das dem Bezug durch die versicherte Person grundsätzlich
entzogen ist. Mit «Vorsorgeeinrichtung» ist eine Pensionskasse oder eine andere
dem BVG oder dem Freizügigkeitsgesetz [FZG, SR 831.42] unterstellte
Einrichtung gemeint; auch dort kann aber der von Müller genannte Grundsatz
nicht gelten, wenn ein Bezug des Kapitals möglich ist. Hier wurde das Guthaben
aber nicht in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht, sondern zum Abschluss einer
privaten Rentenversicherung verwendet. Wenn dieses Vorgehen, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht, notwendig war, um im Jahr 2016 eine Hypothek
abschliessen zu können, ändert dies nichts an der Beurteilung, denn die Ergänzungsleistungen
bezwecken die Existenzsicherung und nicht (jedenfalls nicht in erster Linie)
den Erhalt von Grundeigentum. Deshalb steht auch eine erfolgte Verpfändung der
Anrechnung als Vermögenswert nicht entgegen. So wird auch Grundeigentum als
Vermögen angerechnet (und dies, soweit es nicht selbstbewohnt ist, zum
Verkehrswert, vgl. Art. 17 Abs. 4 ELV), auch wenn es mit Grundpfandrechten
belastet ist. Im Gegenzug wird die Schuld, zu deren Sicherstellung die
Verpfändung vorgenommen wird, für die EL-Berechnung vom Vermögen in Abzug
gebracht. Was die Höhe der Anrechnung anbelangt, ist auf den Rückkaufswert
abzustellen (vgl. die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV [WEL], Rz. 3443.02); dies entspricht der steuerrechtlichen Behandlung,
unterliegen doch Kapital- und Rentenversicherungen – anders als Einlagen in
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a – mit ihrem
Rückkaufswert der Vermögenssteuer (vgl. § 69 des kantonalen Gesetzes
über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11). Für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen ist daher der jeweilige Steuerwert am Ende des Vorjahres
heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht in dieser Weise vorgegangen.
5.6
Zusammenfassend ist das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin, die den Steuerwert der Rentenversicherung per 31.
Dezember 2018 von CHF 443’805.00 als anrechenbares Vermögen für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Jahres 2019 berücksichtigt
hat, korrekt. Dasselbe gilt für den Wert von CHF 502'465.00 per 31. Dezember
2019, der für das Jahr 2020 heranzuziehen ist (vgl. E. II. 5.2 am Ende
hiervor). Da es sich nicht mehr um ein Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule
handelt, fällt auch keine Sondersteuer an, die in Abzug zu bringen wäre (die
allgemeine Vermögenssteuer zählt wie erwähnt nicht zu den anerkannten Ausgaben,
vgl. E. II. 3.2 hiervor). An dieser Stelle nicht zu prüfen ist, wie die Rentenversicherung
zu behandeln zu sein wird, sobald die vertraglich vereinbarten Rentenzahlungen
ab Mai 2022 fliessen.
6.
Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, die im Einspracheentscheid vorgenommene Reduktion des Vermögens per 1.
August 2019 sei zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Entscheid sei daher zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern.
6.1
Nach den Verwaltungsweisungen
ist eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen tatsächlichen
Vermögensverzehrs auf Antrag möglich, aber nur einmal pro Kalenderjahr (WEL Rz.
3641.02).
6.2
Im Rahmen der Neuberechnung ab
1.
August 2019, welche primär wegen der unbestrittenen Veränderung des
Ausbildungslohns des Sohnes erfolgte, wurde die Vermögensposition
«Sparguthaben/Wertschriften», welche zuvor mit CHF 50'845.00 eingesetzt
worden war (vgl. AK-Nr. 119 f.), gestützt auf die eingereichten Dokumente auf
CHF 9’069.00 reduziert (vgl. AK-Nr. 118). Dieser neue Vermögensstand
ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin erklärte
den Rückgang damit, dass sie Investitionen in die Liegenschaft getätigt habe
und einem Finanzbetrug «aufgesessen» sei (vgl. AK-Nr. 103). Die Beschwerdegegnerin
hat diese Begründung zunächst akzeptiert, verlangt nun aber, der zwischen 1.
Januar und 1. August 2019 eingetretene Vermögensrückgang von CHF 41'698.00
auf dem Konto bei der Bank [...] sei als Vermögensverzicht zu betrachten. In
Bezug auf die Ausgaben für die Liegenschaft sind gewisse Ausgaben dokumentiert.
So kam es am 7. Mai 2019 zu einer neuen, um CHF 3'300.00 höheren
Katasterschätzung wegen einer Photovoltaikanlage, und an anderer Stelle wird
eine Wärmepumpe erwähnt (AK-Nr. 4, S. 6 und 107, S. 3). Zudem hat die
Beschwerdeführerin eine Aufstellung vom 1./2. Juli 2019 (Beilage zur Replik vom
9.
September 2020) eingereicht, die grundsätzlich als plausibel erscheint.
Was den «Finanzbetrug» anbelangt, enthalten die Akten zwar keine näheren
Unterlagen, insbesondere keinen Polizeirapport. Die Angaben der
Beschwerdeführerin können aber nicht als unglaubhaft gelten. Ein
Vermögensverlust zufolge Betrugs stellt nur dann einen Vermögensverzicht dar,
wenn das Verhalten der betroffenen Person als besonders leichtsinnig bezeichnet
werden muss, wofür hier keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Weiter ist zu
beachten, dass die EL-Berechnung ab 1. Januar 2019 einen Vermögensverzehr
von etwas mehr als CHF 1'200.00 pro Monat vorsieht, so dass eine gewisse
Abnahme im Zeitraum von sieben Monaten plausibel ist. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung ist daher ein Vermögensrückgang in der aus den Kontoauszügen
ersichtlichen Grössenordnung nicht als abwegig zu bezeichnen. Es wäre zwar
nicht falsch gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin zu dieser Frage im
Verwaltungsverfahren ergänzende Abklärungen vorgenommen hätte. Von einem
Fehler, der Anlass zu einer Korrektur im Beschwerdeverfahren (mit Androhung einer
reformatio in peius) bieten müsste, kann jedoch nicht gesprochen werden. Wenn
sich die Beschwerdegegnerin mit den gelieferten Informationen begnügt hat,
bewegt sich dies im Rahmen des Ermessens, das ihr in Bezug auf die Intensität
der zu treffenden Abklärungen zusteht. Von der Androhung einer reformatio in
peius ist abzusehen.
7.
Von Amtes wegen ist noch auf
den folgenden Punkt hinzuweisen: Der Eigenmietwert bestimmt sich nach steuerrechtlichen
Grundsätzen (vgl. E. II. 2.2 hiervor); zu diesen gehört auch, dass der auf eine
Photovoltaikanlage entfallende Teil der Katasterschätzung bei der Ermittlung
des Eigenmietwerts grundsätzlich nicht berücksichtigt wird (vgl. die
Erläuterungen zu § 27 Nr. 4 «Betrieb einer Photovoltaikanlage» im kantonalen
Steuerbuch, steuerbuch.so.ch/steuern/einkommenssteuer, S. 7 Ziffer 2.5,
besucht am 17. Dezember 2020). Soweit in den Berechnungen für die Zeit ab
1.
Mai 2019, ab 1. August 2019 und ab 1. Januar 2020 der Eigenmietwert von
CHF 16'748.00 auf CHF 17'059.00 und der Gebäudeunterhalt (20 % des
Eigenmietwerts) von CHF 3'350.00 auf CHF 3'412.00 erhöht worden ist,
ist dies daher möglicherweise nicht korrekt. Jedenfalls ist dieser Punkt –
beispielsweise durch eine entsprechende Rückfrage bei den Steuerbehörden – nochmals
zu überprüfen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist in diesem Punkt
aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Prüfung und allfälligen Neuverfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG). Die auf einen (von den Parteien nicht erwähnten) Punkt von
inhaltlich und betragsmässig sehr geringer Bedeutung beschränkte teilweise
Gutheissung (E. II. 7 hiervor) rechtfertigt keine Kostenausscheidung.
9.
Grundsätzlich ist das
Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie sich auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Zeit vom 1. Januar bis
30. April 2019 bezieht.
2. Soweit sich die Beschwerde auf jährliche
Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Mai 2019, ab 1. August 2019 und ab
1. Januar 2020 bezieht, wird sie in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der
angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Akten zur ergänzenden
Abklärung gemäss Erwägung II. 7 hiervor an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde auch diesbezüglich
abgewiesen.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_96/2021 vom 15.
Februar 2021 nicht ein.