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Entscheid

VSBES.2020.105

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

21. Mai 2021Deutsch63 min

Verfügung vom 20. Januar 1998 gewährte ihr die damals zuständige IV-Stelle Aargau

Source so.ch

T.___

Urteil vom 21. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

Betreffend

Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom

1. April 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1982, erhielt aufgrund verschiedener

Geburtsgebrechen von Geburt an Leistungen der Invalidenversicherung. Mit

Verfügung vom 20. Januar 1998 gewährte ihr die damals zuständige IV-Stelle Aargau

berufliche Massnahmen und finanzierte in diesem Rahmen ihre Erstausbildung im

Hauswirtschaftsbereich (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1, S. 1). Diese

Ausbildung schloss die Beschwerdeführerin erfolgreich ab, und die IV-Stelle

erachtete sie als optimal eingegliedert (IV-Nr. 4).

2. Am 18. August 2000 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an (IV-Nr.

7). Sie gab dabei an, aufgrund eines Morbus Willebrand und eines Rückenleidens

bei ihrer Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin lediglich eine Leistung

von 60 % erbringen zu können. Mit Verfügung vom Verfügung vom 24. April

2001 (IV-Nr. 12) sprach die IV-Stelle Aargau der Beschwerdeführerin mit Wirkung

ab 1. Oktober 2000 – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % – eine

halbe Rente zu.

3. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008

(IV-Nr. 20) ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle Aargau um eine

Umschulung, weil sie eine Kontaktdermatitis entwickelt habe. Die IV-Stelle

Aargau tätigte medizinische Abklärungen und gewährte der Beschwerdeführerin –

nachdem die Unfallversicherung Suva am 8. September 2008 eine Nichteignungsverfügung

für sämtliche Nassarbeiten erlassen hatte (IV-Nr. 39) – berufliche

Massnahmen. Nach einem Abklärungsaufenthalt im Spital B.___ (IV-Nr. 60) finanzierte

die IV-Stelle Aargau eine Umschulung zur Logistikerin EBA (IV-Nrn. 70 und 76). Mit

Verfügung vom 17. Juli 2009 hob sie die bisher ausgerichtete Rente per 30.

Juni 2009 auf und richtete während der Umschulung ein Taggeld aus (IV-Nr. 77).

4. Die Ausbildung als Logistikerin

EBA schloss die Beschwerdeführerin per Juli 2011 erfolgreich ab (IV-Nr. 93, 97).

Sie fand im Anschluss über das Temporärbüro C.___ eine Stelle (IV-Nr. 98). Mit

Verfügung vom 1. November 2011 verneinte die IV-Stelle Aargau bei einem

Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch (IV-Nr. 103).

5. Am 18. Mai 2017 meldete sich

die Beschwerdeführer bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 109). Die

Beschwerdegegnerin stellte zunächst in Aussicht, auf das Leistungsbegehren

nicht einzutreten (IV-Nr. 112, S. 2 f.), woraufhin die Beschwerdeführerin einen

Bericht von D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], einreichen

liess, wonach sie seit April 2017 in psychiatrisch / psychotherapeutischer

Behandlung sei (IV-Nr. 113). Die Beschwerdegegnerin trat anschliessend auf das

Gesuch ein und gewährte der Beschwerdeführerin zunächst

Eingliederungsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings in der Stiftung E.___

(IV-Nr. 126); dieses wurde im November 2011 abgebrochen, weil sich die

Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühlte (IV-Nr. 137).

6. Die Beschwerdegegnerin tätigte

nach dem Abbruch des Belastbarkeitstrainings weitere medizinische Abklärungen

und holte bei der Begutachtungsstelle F.___, [...], ein bidisziplinäres

Gutachten (Orthopädie, Psychiatrie) ein (IV-Nr. 163.1 – 163.5). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 167, 181 und 287) lehnte sie mit

Verfügung vom 1. April 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder

weitere berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 206; Aktenseite [A.S.] 1).

7. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

1. April 2020 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine

Invalidenrente ab wann rechtens zuzusprechen.

3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche

Massnahmen zuzusprechen.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2020 unter Verweis auf die

Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt,

die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 24).

9. Die Beschwerdeführerin lässt

sich mit Schreiben vom 7. September 2020 (A.S. 26 ff.) noch einmal

vernehmen, wobei die Rechtsvertreterin gleichzeitig eine Kostennote zu den

Akten reicht.

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall

könnte ein Rentenanspruch frühestens im Jahr 2018 entstehen (vgl.

Ziff. 3.3). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der

6.

IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20). Für die

Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver

Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die kumulativ ihre Erwerbsfähigkeit (oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig waren und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr

gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32;

Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im

Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was

hier, angesichts der Anmeldung vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 109), im Mai 2018

der Fall wäre.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4

Wird wie im vorliegenden Fall

eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht und

auf die Neuanmeldung materiell eingetreten (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201), so ist wie

bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom

19.

Juli 2020 E. 3.2.1).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2

S. 369). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den

Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten

ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer

umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit

demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten; insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen

und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere

medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung

erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar,

in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien

für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b

S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351

E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des Bundesgerichts

8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines

vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen

medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung

der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am

rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2).

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013

vom 2. September 2013 E. 2.4).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2

S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der

Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, in:

Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96). Führen

die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht

bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist

auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der

Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V

157.

E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung

liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör

(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als

Logistikerin seit Jahren nicht mehr zugemutet werden könne. Für angepasste,

körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen

von Lasten über 5 kg bestehe jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht

eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen von 70 %. Eine höhere

Arbeitsunfähigkeit habe aus orthopädischer Sicht retrospektiv nie bestanden.

Damit sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein entsprechendes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 33 %. Zum

Einwand nehme man wie folgt Stellung: Bezüglich Invalidenkarriere sei auf die

Einschätzung des Eingliederungsfachmannes vom 3. September 2019 abzustellen,

die Bestandteil der vorliegenden Verfügung sei. In der Verfügung vom 1.

November 2011 sei zu Unrecht auf das Valideneinkommen als Frühinvalide gemäss

Art. 26 Abs. 1 IVV abgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe damals einen

branchenüblichen Lohn zu erzielen vermocht. Auch wenn darin gewisse

Einschränkungen bezüglich der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes aufgeführt

seien, sei daraus nicht zu schliessen, dass sie keine zureichenden beruflichen

Kenntnisse erworben habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013

und 2014 einen branchenüblichen Lohn erzielt. Die tieferen Einkommen in den

Jahren 2015 und 2016 seien auf vermehrte Krankheitsabsenzen zurückzuführen. Im

Logistikbereich sei es durchaus üblich, dass diese Stellen temporär vergeben

würden. Bezüglich der Durchführung von weiteren beruflichen

Eingliederungsmassnahmen sei festzuhalten, dass das Belastbarkeitstraining auf

Wunsch der Beschwerdeführerin abgebrochen worden sei. Gemäss Gutachten könne sie

jedoch in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 70 % ausüben. Das

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ habe vollen Beweiswert. Sollte sich die

Beschwerdeführerin zukünftig im medizinisch attestierten Umfang arbeitsfähig

fühlen und für eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben motiviert sein, könne

die Beschwerdegegnerin bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle

behilflich sein. Ein Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt. Die

Tatsache, dass einer versicherten Person nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar

seien, sei kein Grund für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Es sei

von einem genügend breiten Spektrum zumutbarer Verweisungstätigkeiten

auszugehen.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, ihre gesundheitliche Situation

sei komplex. Sie sei seit Geburt durch diverse somatische und psychische

Probleme belastet. Die Begutachtungsstelle F.___ komme zum Schluss, dass sie

zwar an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer rezidivierenden

depressiven Störung, einem chronischen thorako- und lumbovertebralen

Schmerzsyndrom etc. leide, dadurch jedoch nur 30 % in der Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt sei. Sie stehe damit nicht nur im Widerspruch zu den

Einschätzungen der behandelnden Ärzte, sondern auch zu den Erfahrungen der

Berufsberatung und den Erkenntnissen aus dem Eingliederungsversuch. Die

Beschwerdeführerin habe zweifellos kognitive Einschränkungen, die zu einer

Verlangsamung führten, die gemäss dem Bericht über das Belastbarkeitstraining

eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht zulasse. Der

Eingliederungsfachmann gehe davon aus, dass nur eine teilweise einfache

Erwerbsfähigkeit gegeben sei. Weiter sei festgestellt worden, dass die

Beschwerdeführerin trotz der lediglich zweistündigen Einsätze an Schmerzen

gelitten habe. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestünden auch

aufgrund der Widersprüche. Einerseits hielten die Gutachter die bisherige

Tätigkeit im Umfang von 60 % für zumutbar. Gleichzeitig würden sie

schreiben, dass die bisherige Tätigkeit als Logistikerin aufgrund der fehlenden

Arbeitsfähigkeit seit mehreren Jahren nicht mehr möglich sei. Zwar

berücksichtigten die Gutachter, dass die angepasste Tätigkeit keine

Anforderungen hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit stellen sollte, doch

äusserten sie sich nicht zur erheblichen Verlangsamung, die – teils sogar als

nicht arbeitsmarktkonform – in den Eingliederungsunterlagen beschrieben sei. Es

scheine, dass die Einschränkungen aus der kognitiven Behinderung von den

Gutachtern nicht berücksichtigt worden seien. Zumindest werde die mehrfach

dokumentierte Verlangsamung und daraus folgende Einschränkung der

Leistungsfähigkeit ausser Acht gelassen. Die Arbeitsunfähigkeit werde nämlich

einzig mit den zusätzlichen Pausen aufgrund der orthopädischen Diagnosen

begründet. Im Rahmen des Gutachtens sei die Minderintelligenz eine

Verdachtsdiagnose geblieben, die die Gutachter weder abgeklärt noch eine

ergänzende neuropsychologische Begutachtung eingeholt hätten. Eine

neuropsychologische Abklärung sei von der behandelnden Psychiaterin initiiert

worden. Im Gesamtergebnis liege zwar keine Intelligenzminderung vor, doch

bestehe in Teilbereichen eine leistungsbeeinflussende kognitive Einschränkung.

Durch das Nichtberücksichtigen der kognitiven Einschränkungen durch die

Gutachter handle es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die

behandelnde Psychiaterin nicht um «eine lediglich andere Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit», sondern diese gründe im Ausserachtlassen der

Intelligenzminderung. Diese Einschätzung decke sich mit der Feststellung der

Stiftung E.___ und dem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin. Selbst

wenn eine Teilarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorliegen würde, führe

die Kombination aus kognitiven und somatischen Einschränkungen dazu, dass die

theoretische Restarbeitsfähigkeit kaum im ersten Arbeitsmarkt realisiert werden

könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der einfachen

Tätigkeiten aufgrund der Kontaktallergien (mit Nichteignungsverfügung)

ausgeschlossen sei. Die Neurodermitis bzw. die Hautausschläge würden letztlich

sämtliche Tätigkeiten in der Gastronomie oder im Lebensmittelsektor

ausschliessen. Auch Tätigkeiten im Gesundheitswesen und im Pflegebereich seien

nicht denkbar. Die Beschwerdeführerin sei aktuell lediglich im geschützten

Rahmen arbeitsfähig. Was berufliche Massnahmen betreffe, so habe das

durchgeführte Belastbarkeitstraining von Beginn an unter einem schlechten Stern

gestanden. Bereits in der zweiten Woche sei die Beschwerdeführerin an einer

schweren Bronchitis erkrankt. Drei Tage nach Wiederaufnahme der Arbeit habe sie

sich einer Unterleibsoperation unterziehen müssen, die zu einem weiteren

Ausfall geführt habe. Sie sei somatisch und psychisch sehr belastet gewesen,

und es sei mehr als fraglich, ob ein Belastbarkeitstraining in diesem Zeitpunkt

überhaupt hätte zielführend sein können. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin

an beruflichen Massnahme interessiert und wünsche sich eine Rückkehr ins Erwerbsleben.

Diese Motivation zeige sich auch darin, dass es ihr gelungen sei, eine

Tätigkeit zu finden, die sie von zu Hause aus erledigen könne; dies stelle

jedoch keineswegs eine rentenausschliessende Tätigkeit dar. Nach Durchführung

weiterer Eingliederungsmassnahmen sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin

wieder im ersten Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne. Schliesslich sei in der

angefochtenen Verfügung bei der Festlegung des Valideneinkommens auf die

Durchschnittslöhne der LSE abgestellt worden. Bei der erstmaligen

Rentenzusprache habe man jedoch das Frühbehindertenvergleichseinkommen gemäss

Art. 26 IVV angewendet, was korrekt sei, da die Beschwerdeführerin eine

regelrechte Invalidenkarriere absolviert habe. Das Valideneinkommen sei dadurch

bereits verbindlich festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine

Zeit lang im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, doch hätten die (temporären)

Anstellungen nach kurzer Zeit geendet, da sie die Leistung nicht erbracht habe.

Selbst wenn die Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, trotz beschütztem

Arbeitsplatz, berücksichtigt werde, habe die Beschwerdeführerin nie ein

vergleichbares Einkommen erwirtschaften können. Das Invalideneinkommen sei

gestützt auf die Ansätze im geschützten Rahmen festzulegen. Eventualiter sei der

effektive Lohn zu berücksichtigen. Sollte wider Erwarten von einer

Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden, müsse den hohen

Anforderungen an die adaptierte Tätigkeit mittels eines Leidensabzugs Rechnung

getragen werden. Die Beschwerdeführerin werde kaum in der Lage sein, ein

Durchschnittseinkommen zu erwirtschaften, da bei deren Ermittlung auch hohe,

auf schwere und mittelschwere Tätigkeiten ausgelegte Anstellungen

berücksichtigt würden. Sie benötige jedoch aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung

und den aus somatischer Sicht benötigten Pausen sowie der aus kognitiven

Gründen bestehenden Verlangsamung einen verständnisvollen Arbeitgeber.

Schliesslich sei ein erheblicher Teil der einfachen Tätigkeiten aufgrund der

Kontaktallergien ausgeschlossen. Es erscheine ein Abzug von mindestens

20.

% angemessen.

4.

4.1

Der Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und demjenigen, wie er zur

Zeit der streitigen Verfügung bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E.

3.1

mit Hinweisen).

4.2

Im vorliegenden Fall fand die

letzte umfassende Rentenprüfung mit Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 21.

September 2011 (IV-Nr. 103) statt. Die Beschwerdegegnerin ging in dieser

Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als

Mitarbeiterin im Bereich Hauswirtschaft nicht mehr zuzumuten sei. In der

umgeschulten, körperlich angepassten Tätigkeit als Logistikerin bestehe aber

eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Damals präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt wie folgt:

4.2.1

Gemäss Arztbericht von Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, [...], vom 24. März 2011 (IV-Nr. 90) lagen bei

der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

chronisch rezidivierendes,

lumbo-spondylogen links betontes Panvertebral-Syndrom bei

- ausgeprägter rechts konvexer

Torsionskoliose im thorako-lumbalen Übergang

- Hyperkyphose der BWS

- lumbo-sakrale Übergangsanomalie

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

- arterielle Hypertonie

- Thrombozyten-Funktionsstörung vom Typ

der verminderten Aktivierbarkeit

- anamnestisch Migräne

- chronisches, intrinsisches Asthma

bronchiale mit starker bronchialer Hyperreagibilität

- Tendenz zu Ekzemen bei div. Allergien

- Adipositas

Die Beschwerdeführerin habe

belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen und wechselnd ausgeprägte Kribbelparästhesien

in Zehen 4/5 links. Der Allgemeinzustand sei gut. Die Wirbelsäule sei skoliotisch

sowie thorakal eher flach und skoliotisch klopfdolent. Es bestehe eine

Hyperlordose der unteren LWS. Es müsse auch längerfristig immer wieder mit

Rückenschmerzen gerechnet werden. Die körperliche Belastbarkeit sei vermindert,

und die bekannten Allergien müssten berücksichtigt werden. Die Tätigkeit als

Logistikerin sei währen sieben bis acht Stunden täglich möglich, wobei eine

Leistungseinschränkung von 20 – 30 % bestehe. Leichte ähnliche

Tätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin zurzeit teilweise ausführe, seien

bei reduzierter Leistungsfähigkeit möglich. Körperlich belastende Tätigkeiten könne

sie nicht ausführen, und sie sollte bei bekanntem Asthma bronchiale keinen

Reizstoffen ausgesetzt werden. Auch seien keine Tätigkeiten zumutbar, wo sie

mit Stoffen in Kontakt gerate, welche bei ihr allergisierend wirkten. Solche

Tätigkeiten könnten Vollzeit ausgeübt werden, mit einer verminderten

Leistungsfähigkeit von 30 – 40 %. Durch Schmerzrückgang und

Kräftigung der Rückenmuskulatur könne die Arbeitsfähigkeit wieder gesteigert

werden.

4.2.2

Als Beilagen zum oben genannten

Arztbericht waren folgende ärztlichen Berichte vorhanden:

4.2.2.1

Gemäss Bericht über ein Röntgen BWS /

LWS ap / lat. vom 15. März 2011, Dr. med. H.___, [...] (IV-Nr. 90, S. 8), habe

bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte rechtskonvexe Torsionsskoliose im

thorako-Iumbalen Übergang von 40° und links mit konvexer Gegendrehung in der

oberen BWS von 23° bestanden. Zudem habe sich eine Hyperkyphose der BWS gezeigt.

Hinweise für Wirbelkörperanomalien hätten nicht vorgelegen. Es habe eine

lumbosacrale Übergangsanomalie mit vermutetem lumbosacralen

Assimilisationsgelenk L5/S1 links bestanden. Die ossären Strukturen seien

ansonsten intakt gewesen, ohne Nachweis von degenerativen Veränderungen.

4.2.2.2

Im Bericht von Dr. med. I.___,

Fachärztin für Dermatologie und Venerolgie, [...], vom 29. Februar 2008 (IV-N.

90, S. 11) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich am 31. Oktober 2007

erstmals in der Sprechstunde vorgestellt. Anamnestisch seien seit Anfang des

Jahres 2007 rezidivierende ausgeprägte ekzematöse Hautveränderungen aufgetreten.

Die bisherige Therapie habe positive Testreaktionen auf Kobalt, Nickel,

Propolis und 4-Phenylendiamin ergeben. Nach Beginn einer Epicutantestung hätten

sich stark positive Testreaktionen auf Duftstoff-Mix und Kobalt (hier mit

Streureaktion), positiv auch Thiuram-Mix, Bronopol und Propolis gezeigt,

schwach positiv auch Perubalsam. Zu diesem Zeitpunkt sei das erste Arztzeugnis

ausgestellt worden, da die Beschwerdeführerin beruflich ständig Kontakt zu

duftstoffhaltigen Produkten habe und dies auch nicht meiden könne.

4.2.2.3

Im Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt

für Innere Medizin, [...], speziell Lungenkrankheiten, vom 7. April 2008

(IV-Nr. 90, S. 12 f.) wurde festgehalten, die pneumologisch-konsiliarische

Abklärung habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches

intrinsisches Asthma bronchiale mit starker bronchialer Hyperreaktivität,

exzematöse Hautveränderungen bei positiver Hautreaktion Cobald, Nickel und

diverser Duftstoffe, ein Morbus Willebrand sowie eine arterielle Hypertonie

vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe in letzter Zeit wieder vermehrt

asthmatische Atembeschwerden mit gelegentlichem Hustenreiz von allein bei körperlicher

Belastung. In Ruhe und nachts sei sie weitgehend beschwerdefrei. Während der

Arbeit zeige sich keine Zunahme. Es bestehe eine leichte Strömungsbehinderung

im Bereiche der kleinen peripheren Luftwege. Der Methacholintest sei sehr stark

positiv. Dadurch könne bei der Beschwerdeführerin eine sehr starke bronchiale

Hyperreaktivität im Sinne eines Asthmas nachgewiesen werden.

4.3

Zum Zeitpunkt der hier

angefochtenen Verfügung präsentierte sich der medizinische Sachverhalt

folgendermassen:

4.3.1

Gemäss Bericht von D.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2017 (IV-Nr. 113),

sei die Beschwerdeführerin seit 26. April 2017 in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zu diagnostizieren seien

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie Störungen im Sozialverhalten (ICD-10

F90.1), eine Angststörung mit Panikattacken, vor allem soziale Phobien, und ein

Verdacht auf Intelligenzminderung. Das Denken der Beschwerdeführerin sei umständlich,

kreisend und sprunghaft auf soziale Probleme und Vergangenes fixiert. Die

Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei schnell ermüdbar.

Sie habe Gefühle von Hilflosigkeit und Überforderung. Es bestünden innere

Unruhe, Anspannungen, multiple Ängste und Kontrollzwänge. Der Antrieb sei partiell

vermindert. Sie leide unter rezidivierenden Panikattacken mit

Blockierungszuständen, habe ausgedehnte Schlafphasen sowie Ein- und

Durchschlafprobleme. Suizidalität bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin komme

zur Gesprächspsychotherapie im Einzelsetting ein- bis zweiwöchentlich seit

April 2017. Sie sei eingeschränkt belastbar, in sozialen Interaktionen mit

Arbeitskollegen und Vorgesetzten schnell überfordert. Ihr Gesundheitszustand

und die Leistungsfähigkeit hätten sich seit 2012 kontinuierlich verschlechtert.

Es bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Es sei

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur in einem geschützten Rahmen

eine Teilarbeitsfähigkeit erbringen könne. Es werde empfohlen, die

Belastbarkeit abzuklären.

In ihrem Arztbericht vom 15. Januar 2018

(IV-Nr. 141) führt die behandelnde Psychotherapeutin aus, es bestünden eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, anankastischen und

abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0), eine Angststörung mit Panikattacken (ICD-10

F40.01) und ein Intelligenzniveau im unteren Normbereich. Seit 6. Juni 2017

betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Der Zustand sei stationär. Die

Beschwerdeführerin leide oft unter Verwirrung, Stress, Nervosität und

Überforderung. Sie klage über verschiedene Ängste, Panik und

Minderwertigkeitsgefühle. Auch diverse rezidivierende körperliche Beschwerden

wie Rückenschmerzen, Einschränkungen im Bewegungsapparat, Allergien,

Neurodermitis, Schlafprobleme und Migräne beherrschten seit vielen Jahren ihren

Alltag. Sie sei im Kontakt meist freundlich bis unterschwellig aggressiv und

distanzlos. Die Konzentrationsfähigkeit sei schwankend. Gedächtnis und

Merkfähigkeit schienen intakt. Die Gedanken seien emotional weitschweifig,

schnell und sprunghaft, vor allem auf körperliche Symptome und akute Probleme

fokussiert. Der Antrieb sei gesteigert und fahrig, bei deutlich verminderter

Effizienz. Es komme zu Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, zum Teil Tag-/Nachtumkehr.

Suizidalität werde glaubhaft verneint. Vor allem, wenn sie eine Aufgabe habe,

sei die Beschwerdeführerin in der Beziehung zu ihren Mitmenschen schnell

überfordert. Mangels Geduld und einer Fixiertheit auf akute körperliche und

psychische Probleme falle es ihr schwer, auf andere Menschen oder Situationen

angemessen einzugehen und zu reagieren. Es komme häufig zu Missverständnissen

und Konflikten. Ihr Verantwortungsbewusstsein bleibe je nach Überforderungsgrad

fluktuierend und unklar. Die bisherige Tätigkeit und andere Tätigkeiten seien

nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer vielfältigen

psychischen und körperlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, dauerhaft

und verlässlich einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen.

Einfache Tätigkeiten in einer geschützten Umgebung würden als unterstützungswert

und möglich erachtet.

4.3.2

Am 6. März 2017 wurde aufgrund

eines Engpasses im VI. Strecksehnenfach des linken Handgelenks eine operative

Erweiterung desselben durchgeführt (IV-Nr. 129, S. 10). Die Operation

wurde im Handchirurgie Zentrum [...] durch Dr. med. K.___ durchgeführt.

4.3.3

In der Klinik L.___ wurde am 26.

Juni 2017 ein MRT der LWS durchgeführt (IV-Nr. 129, S. 8). Es hätte sich kein

Nachweis einer Diskushernie oder einer Neurokompression lumbal gezeigt. Es

bestünden eine S-förmige Skoliose mit rechtskonvexem Anteil kranial und

linkskonvexem Anteil kaudal sowie multisegmentale leichte

Facettengelenksarthrosen lumbal.

4.3.4

Am 28. Juli 2017 berichtete Dr.

med. M.___, Klinik N.___, über den Behandlungsverlauf in schlafmedizinischer

Hinsicht (IV-Nr. 129, S. 5 ff.). Es bestünden eine NREM-Parasomnie im Sinne

einer Arousalstörung und eine chronische Insomnie. Die Beschwerdeführerin habe

berichtet, sie wache alle 14 Tage ein- bis zweimal im Bett auf, blicke verwirrt

umher und spreche. Einmal alle sechs Monate steigere sie sich eine solche

Episode zu komplexen Handlungen (sich anziehen, in der Wohnung umherlaufen). Zusätzlich

komme es zwei- bis viermal pro Woche zu Albträumen. Die Arbeitsfähigkeit

betrage aus somnologischer Sicht 100 %.

4.3.5

Im Rahmen einer

Integrationsmassnahme wurde ein Belastbarkeitstraining in der Stiftung E.___

begonnen. Dem diesbezüglichen Massnahmenbericht über den Berichtszeitraum vom

21.

August bis 8. November 2017 (IV-Nr. 136) lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin mit einem Pensum von zwei Stunden pro Tag in der

Konfektionierung gestartet habe. Ab der zweiten Woche sei sie wegen einer Bronchitis

für zwei Wochen krankheitshalber ausgefallen. In der vierten Woche habe sie

noch einmal für drei Tage gearbeitet, dann sei sie wegen einer

Unterleibs-Operation wiederum für vier Wochen ausgefallen. Ab 16. Oktober 2017

sei sie wieder ins Programm gekommen. Einen Pensumsaufbau habe sie aus

gesundheitlichen Gründen nicht als möglich angesehen. Sie habe über

verschiedene «Baustellen» geklagt. Am Ende des Programms habe sie hauptsächlich

den Rücken und die Psyche als problematisch beschrieben und sich kaum

arbeitsfähig gefühlt. Im Rahmen der Bewerbungsunterstützung habe sie sich für

50%-Stellen beworben, diese obligatorischen Arbeitsbemühungen jedoch als

zusätzlichen Stressauslöser beschrieben. Am 8. November 2017 habe das

Abschlussgespräch mit dem Eingliederungsberater stattgefunden. Auf Wunsch der

Beschwerdeführerin sei das Training am selben Tag abgebrochen worden. Ein

Aufbau der Belastbarkeit habe nicht stattgefunden. Die erreichten Ergebnisse

seien eher unterdurchschnittlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in einem

langsamen Tempo gearbeitet (nicht genügend verglichen mit dem ersten

Arbeitsmarkt). Sie scheine grossen Wert auf die Qualität zu legen. Sie habe

verschiedene Gründe für die Leistungsminderung angegeben, so starke

Rückenschmerzen und eine grundsätzlich nicht stabile Psyche. Teilweise habe sie

in ihrem Arbeitstempo eingeschränkt gewirkt, da sie sehr viel Wert daraufgelegt

habe, etwas richtig zu erledigen.

4.3.6

Im Arztbericht von Dr. med. O.___,

Facharzt für Orthopädie und interventionelle Schmerztherapie, [...], vom 22.

Februar 2018 (IV-Nr. 143), werden folgende Diagnosen gestellt:

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- chronisches Schmerzsyndrom bei

degenerativem Wirbelsäulen-Syndrom

- Skoliose

- Coccygodynie

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- Status nach Tendinitis Handgelenk /

Unterarm links

- Adipositas permagna

Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 2. März

2016.

bis 2. Juni 2017 zwischen 100 % und 50 % geschwankt. Schwere

Lasten könne die Beschwerdeführerin nicht mehr heben oder tragen. Zumutbar sei

eine wechselbelastende Tätigkeit mit periodischem Wechsel von Stehen, Gehen und

Sitzen. Zunächst sei ein Einstieg mit 25 % zu erwägen. Insgesamt sei die

Beschwerdeführerin nicht gut belastbar.

4.3.7

Dr. med. P.___, Facharzt für

Innere Medizin, Kardiologie und Notfallmedizin, [...], berichtete am 28.

Februar 2018 (IV-Nr. 144), bei der Beschwerdeführerin bestehe nicht nur ein

komplexes, sondern auch ein multimorbides Krankheitsgeschehen. Folgende

Diagnosen seien zu stellen:

- chronisches Schmerzsyndrom, u.a. bedingt

durch Enge des Strecksehnenfaches des Handgelenks mit erfolgter Operation im

März 2017, zudem rezidiv. Schmerzen durch Lumboischialgie und

Beckenringdysfunktion mit aktuell erfolgenden Infiltrationen

- chronische Insomnie (in der Klinik N.___

in Behandlung)

- Angststörung (Venlafaxin)

- Panikattacken

- Depression (Venlafaxin)

- allergische Neurodermitis

- Belastungsasthma

- arterielle Hypertonie

- Adipositas per magna

- Morbus von Willebrand

- reaktive Depression

Zusammenfassend lasse sich sagen, dass

die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen gesundheitlichen Situation

nicht imstande sei, einer Arbeit nachzugehen. Neuerdings sei sie auch auf einen

Rollator angewiesen.

4.3.8

Vom 20. Juni bis 14. August 2018

befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik Q.___ in einem stationären

Aufenthalt. Folgende Diagnosen werden im Austrittsbericht vom 3. September 2018

(IV-Nr. 160) festgehalten:

- rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

histrionischen und anankastischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- leichte Intelligenzminderung (ICD-10

F70.0)

- höchstchronifiziertes

Wirbelsäulensyndrom bei ursprünglichem Facettensyndrom lumbal, Irritation des

LSAB und der ISG bds. mit psychologischen Cofaktoren (ICD-10 F45.41)

- essentielle Hypertonie (ICD-10 I10.00)

- Adipositas Grad II, 38.3 kg/m2 (E66.11)

- Mischformen der Asthma bronchiale

(J45.8) (Belastungs- und allergisch)

- Willebrand-Jürgens-Syndrom (D68.09)

- allergische Neurodermatitis (gegen

Putzmittel, Nickel) (L23.9)

- Allergie gegen Novalgin (mit

Anaphylaxie), Latex, Duftstoffe (T78.4)

- Obstipation

Bei Eintritt sei die Konzentration für ein

30-minütiges Gespräch hinreichend gewesen, die Aufmerksamkeit unauffällig. Im

Alltag sei die Beschwerdeführerin schwer beeinträchtigt. Das formale Denken sei

kohärent gewesen, leicht umständlich, mit starkem Grübeln. Sie habe Ängste

(Existenzängste, Angst vor Schlaf, Spritzen und Schmerzen) und Zwänge (starke

Ordnung, übermässiges Überprüfen). Ein affektiver Rapport sei herstellbar. Die

Beschwerdeführerin sei affektarm, die Stimmung bedrückt, ohne Freude und

Interessen, mit starker Tagesmüdigkeit, rascher Erschöpfbarkeit, innerer

Unruhe, tiefem Selbstwertgefühl, starken Schuldgefühlen, verminderter

Entscheidungsfähigkeit, Schwingungsfähigkeit, pessimistischen

Zukunftsperspektiven, Hoffnungslosigkeit. Der Antrieb sei vermindert, und die

Beschwerdeführerin sei motorisch unruhig. Es bestünden Einschlaf- und

Durchschlafstörungen, Alpträume und Schlafwandeln. Sozial zurückgezogen habe

sie sich nicht. Sie berichte von Lebensmüdigkeit und Todessehnsucht, vor allem abends.

Sie nehme dann jeweils höhere Dosen ihrer Medikamente zusammen mit Alkohol ein.

Sie habe auch konkrete Suizidgedanken, würde aber diese aufgrund der Angst, es

könne dabei etwas schiefgehen, nicht umsetzen. Sie sei diesbezüglich klar

absprachefähig. Der BDI betrage bei Eintritt 55 und bei Austritt 32, was auf

eine schwere Depression hinweise. Diagnostisch habe sich bei Eintritt nach

ICD-10 eine mittelgradige depressive Symptomatik gezeigt. Die

Selbsteinschätzung im BDI-11 (55 Pkt.) sei dabei durch die Komorbidität mit der

kombinierten Persönlichkeitsstörung möglicherweise beeinflusst. Bis zum

Austritt sei es in der Fremd- wie in der Selbstwahrnehmung (BDI-Il 32 Pkt.) zu

einer Regredienz der Symptomatik gekommen. Von somatische Seite her seien

verschiedene Aspekte zu bearbeiten gewesen. Chronische Rückenschmerzen hätten

im Vordergrund gestanden. Die Schmerzmedikation sei umgestellt worden. Die

Beschwerdeführerin habe vermutet, dass sie zuhause mehr Schmerzen haben werde.

Sie habe daher prophylaktisch ein zusätzliches Palladon-Rezept gewünscht, das

aber nicht ausgestellt worden sei. Aufgrund der Tagesmüdigkeit sei eine

24h-Analyse der Herzratenvariabilität (HRV) vorgenommen worden. Dabei hätten

sich keine typischen Muster für behandlungsbedürftige, schlafbezogene

Atemstörungen und keine relevanten Arrhythmien gefunden, jedoch eine deutlich

reduzierte vegetative Regulation. Die Ziele hätten grösstenteils erreicht

werden können, bedürften aber noch weiterer Bearbeitung im ambulanten Setting.

Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis 28. August 2018 sei ausgestellt

worden. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, wieder in den

Arbeitsalltag einzusteigen.

4.3.9

Die Beschwerdegegnerin hat bei

der Begutachtungsstelle F.___ ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt, das am

23.

Oktober 2018 von Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und

Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wurde

(IV-Nr. 163.1 – 163.6).

4.3.9.1

Im orthopädischen Teilgutachten wird zu

den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausgeführt, sie gebe an, nicht laufen

und sich nur bedingt am Rollator bewegen zu können. Lediglich kurze Strecken

daheim überwinde sie ohne diese Hilfe. Das Stehen am Ort gelinge für längstens

zwei Minuten, und das Sitzen nur mit Kissen, da sonst alles schmerze. Sie werde

zwar seit einigen Jahren infiltriert, doch bessere sich ihr Zustand darunter

nicht. Die Beschwerden entsprächen tieflumbal bandförmig beidseits gedeuteten Rückenschmerzen

samt Ausstrahlung bis etwa eine Handbreit unterhalb der Schulterblattspitzen sowie

etwas unterhalb der Gesässbacken. Alles sei verspannt, während beim nächtlichen

Liegen die Wirbelsäule schmerze. Bei Sehnenscheidenentzündung habe man das

linke adominante Handgelenk zirka 2016 operiert. Wenn sie Gegenstände hebe,

kehrten die Schmerzen zurück. Nach dreimaligem abdominalem Eingriff

einschliesslich 2015 durchgeführter Entfernung der Gebärmutter bestünden am

ganzen Bauch Narbenschmerzen. Das linke Knie schmerze im Bereich der kaudalen

Patella gedeutet, als ob es hängen bleibe, doch löse sich dies jeweils. Sie

habe es nicht abklären lassen, da sich die Situation jeweils von selbst beruhige.

Auf der rechten Seite trete häufiges Knacken auf. Nach Sturz beim Laufen am

Rollator habe man vor einigen Monaten eine Untersuchung durchgeführt. Im

Verlauf sei ein Lymphödem des Unterschenkels aufgetreten, weshalb man sie vier

Tage lang stationär behandelt habe. Bei Stress entwickle sie Kopfschmerzen. Der

linke Ellbogen schmerze dorsal beim Abstützen nach vor 15 Jahren erlittener

Kontusion. Sie verliere beim Halten von Gegenständen die Kraft, und die Finger

beider Seiten zögen sich bei Kälte zusammen. Sie könne sich nicht bücken, sodass

nur das Leeren des obersten Faches des Geschirrspülers gelinge. Auch das

Staubsaugen sei nur kurzfristig möglich. Überhaupt erledige ihr Ehemann den

gesamten Haushalt. Etwa acht am Rücken, zuletzt vor 14 Tagen erhaltene

Infiltrationen verminderten sich die Schmerzen in der Ruhephase sowie bei

geringer Belastung ein wenig. Ein- bis zweimal wöchentlich betreibe sie

Physiotherapie. Etwa zweimal wöchentlich nehme sie ein Heimprogramm vor, doch

wolle sie dies täglich tun. Sie laufe viel in der Wohnung, gehe in den Garten

und versorge dort die Tiere.

Der orthopädische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Das Entkleiden im Stehen gelinge flüssig und zügig ohne

relevante Einschränkung. Es zeigten sich ein nicht redressierbarer

Schulterhochstand links und praktisch Geradstand des Beckens. Der Einbeinstand

beidseits sei ohne Trendelenburg-Zeichen. Der ebene Barfuss- und Zehengang

beidseits gelinge über mehrere Meter ohne Absinken, der Fersengang beidseits

sei knapp möglich. An der Wirbelsäule bestünden ein massiver Hohlrücken mit

vermehrter Beckenkippung und hochthorakal eine vermehrte Kyphose. Es zeige sich

eine leichtgradige Schiefhaltung des Oberkörpers nach rechts mit aspektmässig

etwas auf diese Seite fallendem Lot und Lendenwulst rechts. Beim Aufrichten gebe

die Beschwerdeführerin Schmerzen in der lumbalen Mittellinie an, ebenso bei der

Reklination von 20° ein beginnendes Ziehen auf Höhe des thorakolumbalen

Übergangs, doch träten die Beschwerden meist erst im Nachhinein auf. Es bestehe

eine Druckdolenz auf Höhe des thorakolumbalen Übergangs paravertebral rechts,

links am Rippenbogen und der Flanke, an den dorsolateralen Beckenkämmen und

gluteal rechts. Bei der Palpation der HWS beidseits gebe es keine

Schmerzangabe, auch nicht im Bereich einer massiven Verspannung der Pars

descendens des linken Trapezius. Vielmehr liege hier nur ein «normaler Druckschmerz»

vor. An der Hüfte zeige sich eine leichtgradige, langstreckige Druckdolenz am

linken lateralen Oberschenkel. Bei der Abduktion werde ein Ziehen an den

Adduktoren beider Seiten angegeben. Der Impingement-Test rechts sei negativ und

links mit Angabe eines Ziehens am anterolateralen Oberschenkel. An den Knie bestünden

beidseits weder eine Überwärmung noch eine Ergussbildung oder lokale

Schmerzangabe bei der funktionellen Prüfung. Beidseits zeige sich ein freies

Patellaspiel ohne femoropatelläre Krepitation. Es bestehe indessen beidseits

eine diffuse mediale Druckdolenz einschliesslich des Gelenkspalts sowie lateral

im mittleren Abschnitt des Gelenkspalts, bei jedoch beidseits dezidiert

negativen Meniskusprovokationstests. An den Füssen zeigten sich Spreizfüsse.

Von den Fusspulsen sei nur die A. tibialis posterior symmetrisch mässig kräftig

palpabel. Es bestehe eine beidseitige Druckdolenz prämalleolar medial und lateral.

Die Schultern seien in sitzender Position praktisch gleichstehend. Eine exquisite

Druckdolenz zeige sich an der linken Klavikula. Bei der funktionellen

Untersuchung würden Schmerzen verneint. Doch würden bei der wohl nun gleich erfolgenden

Prüfung des Handgelenks Beschwerden auftreten. Die Hand- und Fingergelenke

seien beidseits frei beweglich. Die angegebene Verminderung der Ulnarabduktion

des linken Handgelenks könne nicht klar nachvollzogen werden.

Neurologischer Status: Es werde rechtsseitig

eine diffus verminderte Oberflächensensibilität an Ober- und vor allem Unterschenkel

sowie Fuss bei im Übrigen allseits regelrechter Sensomotorik der Extremitäten

angegeben. Der BSR beidseits sei mässig lebhaft, TSR beidseits unter

Verspannung nicht sowie PSR und ASR symmetrisch lebhaft auslösbar. Der Lasègue betrage

600.

beidseits mit jeweiliger Angabe eines Ziehens vom dorsalen linken Beckenkamm

kranialwärts und eines zusätzlichen glutealen Ziehens bei Untersuchung der

rechten Seite. In sitzender Position bei hängenden Beinen geprüft, könnten die

Kniegelenke dagegen ohne verbale oder mimische Schmerzäusserung sowie

Gegenspannung wiederholt und forciert vollständig gestreckt und die Hüften

dezidiert ohne jeglichen Leidensdruck in die Endposition rotiert werden. Im

Langsitz würden die Fingerspitzen bei endgradig diskret flektierten

Kniegelenken bis drei Querfinger an die Malleolen herangeführt, und auf die

Frage nach auftretenden Beschwerden das Gefühl angegeben, kleiner geworden zu

sein.

Das Röntgenbild BWS und LWS ap/lateral

vom 15. März 2011 (schriftlich vorliegender Befund) zeige eine ausgeprägte

rechtskonvexe Torsionsskoliose im thorakolumbalen Übergang von zirka 40° mit

Scheitelpunkt BWK12 und Stummelrippen sowie eine linkskonvexe Gegendrehung der

oberen BWS von zirka 23°, weiter eine Hyperkyphose der BWS. Es bestehe eine lumbosakrale

Übergangsanomalie mit vermutetem Assimilationsgelenk LWK5/SWK1 links, alles

ohne Nachweis degenerativer Veränderungen. Im CT Handgelenk / Hand links vom

16.

Dezember 2016 (schriftlich vorliegender Befund) zeige sich ein Verdacht auf

Instabilität in der zentralen karpalen Säule bei DISI-Konfiguration. Die

Rotation des Lunatum nach dorsal betrage etwa 28° und liege somit über der

Norm. Das Os capitatum stehe hierdurch in seiner Längsachse im Vergleich zur Längsachse

des Radius ebenfalls dorsalisiert. Es bestehe ein grösseres Ganglion, DD

Geröllzyste im Os lunatum. Nach einem Arthro-MRI Handgelenk links vom 30.

Januar 2017 (schriftlich vorliegender Befund) habe sich das Vorliegen einer zystischen

Läsion (DD Ganglionzyste) im Os lunatum radialseitig bestätigt. Es zeige sich

eine Partialläsion des jedoch in der Kontinuität erhaltenen Ligamentum scapholunare.

Das MRI der LWS vom 26. Juni 2017 (schriftlich vorliegender Befund) zeige eine S-förmige

Skoliose lumbal mit rechtskonvexem Anteil mit einem Cobb-Winkel 28° zwischen

der Deckplatte von BWK11 und der Bodenplatte LWK2 sowie einem linkskonvexen

Anteil mit einem Cobb-Winkel von 16° zwischen der Deckplatte LWK2 und der

Bodenplatte LWK4. Es bestünden keine Diskusprotrusion oder –hernie und keine

lumbale Neurokompression. Multisegmental zeigten sich leichte Spondylarthrosen.

Das MRI des rechten Knies vom 5. Februar 2018 (schriftlich vorliegender Befund)

zeige einen mässigen, suprapatellaren Kniegelenkserguss ohne Nachweis eines

Kniebinnenschadens. Nebenbefundlich bestünden oberflächliche popliteal gelegene

Varizen. Ein Röntgen der BWS stehend ap / lateral und LWS stehend ap / lateral

vom 21. August 2018 zeige eine erhebliche rechtskonvexe Torsionsskoliose

thorakolumbal mit Scheitel auf Höhe des thorakolumbalen Übergangs. Soweit

infolge Adipositas beurteilbar, sei das dorsale Alignement erhalten. Es bestehe

keine höhergradige Degeneration. Die Iliosakral- und Hüftgelenke seien

regelrecht, mit leichtgradigem Beckenhochstand links. Im distalen Abschnitt des

Sakrum bestehe im lateralen Strahlengang eine Knickbildung ohne Hinweis für frische

ossäre Läsion. Das Steissbein sei etwas ventralwärts gerichtet.

4.3.9.2

Im psychiatrischen Teilgutachten wird

ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte spontan, es gehe ihr nicht gut, und

zwar sowohl physisch als auch psychisch. Sie leide schon seit Kindheit wegen

einer Skoliose unter Rückenproblemen und habe auch derzeit starke

Rückenschmerzen. Vor ihrem Klinikeintritt sei es zu vermehrten Depressionen

gekommen. Vereinzelt seien auch Suizidgedanken aufgetreten. Sie sei

ausgesprochen dünnhäutig und reizbar gewesen, und nicht belastbar. Ausserdem

habe sich beim Ehemann noch ein Unfall zugetragen. Ihre psychischen Beschwerden

könne die Beschwerdeführerin wenig formulieren. Sie wirke kindlich und klagsam.

Sie stehe seit Frühjahr 2017 in psychiatrischer Behandlung. Aktuell habe sie

Termine einmal pro Woche. Ausserdem werde sie zwei- bis dreimal pro Woche durch

eine psychiatrische Spitex besucht. Bei der Beschwerdeführerin sei seit

Kindheit eine kognitive Einschränkung im Rahmen einer Entwicklungsverzögerung

bekannt. Der Schlaf sei mit Hilfe von Medikamenten gut möglich.

Über ihre Kindheit und Jugend habe die

Beschwerdeführerin berichtet, ihre Eltern hätten beide psychische Probleme

gehabt und würden IV-Renten beziehen. Ihre Mutter sei sehr besitzergreifend

gewesen und habe sie wie ein Dienstmädchen behandelt und herumkommandiert. Sie

habe als Kind bereits unter Migräne gelitten. Nach der Kleinklasse sei sie während

vier Jahren im Internat untergebracht gewesen. Dort sei es durch einen

Sozialpädagogen zu einem sexuellen Missbrauch gekommen. Anschliessend habe sie

eine zweijährige Anlehre als Hauswirtschaftsangestellte absolviert. Aufgrund

einer SUVA-Verfügung mit Nichteignung für sämtliche Nassarbeiten sei eine

Tätigkeit im Haushaltsbereich wegen einer Neurodermitis nicht mehr möglich

gewesen. So habe sie mit Hilfe der IV eine Umschulung zur Logistikerin gemacht.

Bei allen ihren Tätigkeiten sei sie sehr verlangsamt gewesen. Die Beschwerdeführerin

sei seit 2015 verheiratet. Die Beziehung zum wesentlich älteren Ehemann werde

als Vater-Tochter-Verhältnis ohne Vita sexualis beschrieben. Die Ehe verlaufe

jedoch harmonisch. Ihr Tagesablauf sehe so aus, dass sie jeweils um 07.30 Uhr

aufstehe, einen Kaffee trinke und dann die Vögel füttere. Daraufhin sei sie

bereits wieder müde und müsse eine Pause einlegen. Sie pflege zwölf Vögel in

drei Volieren, zusätzlich zwei Eidechsen und sechs Katzen. Anschliessend bereite

sie sich ein Mittagsmahl zu. Der Einkauf erfolge jeweils gemeinsam mit dem

Ehemann. Sie erhalte Besuch von der Spitex. Am Nachmittag sei es wichtig, die

Katzen zu streicheln. Manchmal stricke sie oder höre Radio. Sie führe leichte Haushaltsarbeiten

durch, und das Ausräumen der Geschirrspülmaschine. Ansonsten werde der Haushalt

durch den Ehemann besorgt. Es finde ein Nachtessen statt, danach schaue sie

fern. An den Wochenendtagen finde ein gemeinsamer grösserer Einkauf statt. Dann

gehe es darum, die Vogelkäfige zu putzen. Ab und zu erhalte sie auch Besuch.

Gelegentlich unternehme sie mit dem Ehemann Motorradausflüge, da sie jetzt

einen Spezialsattel als Sozia zur Verfügung habe. Als Hobby nenne sie Haustiere

und Stricken. Das Benützen eines Fahrrads sei nicht möglich, und sie betreibe

auch wegen der Neurodermitis keinen Wassersport mehr. Das Steuern eines Personenwagens

habe sie wegen der vielen Medikamente eingestellt. Soziale Kontakte würden zu

etwa vier Freunden angegeben sowie zum Vater und zur Stiefmutter. Hingegen habe

sie den Kontakt zur Mutter vor drei Jahren abgebrochen, ebenso denjenigen zum

Bruder. 2016 und 2017 habe sie Ferienreisen nach Österreich unternommen. Der

Ehemann besitze einen Wohnwagen.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Die Beschwerdeführerin präsentiere sich insgesamt demonstrativ

leidend, klagsam-hilflos und kindlich. Der Gedankengang entfalte sich formal

geordnet und inhaltlich unauffällig. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung,

Auffassung und Gedächtnis imponierten in der grob-klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt.

Hingegen lasse sich im Gespräch auf eine eher unterdurchschnittliche

Intelligenz schliessen. Konzentration und Aufmerksamkeit seien vorhanden. Die

höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit,

Impulskontrolle und Willensbildung seien soweit intakt. Psychomotorisch

präsentiere sich die Explorandin weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeige

sie eine bedrückte Stimmungslage mit Weinerlichkeit. Hinweise für schwer

depressive Merkmale mit vitaler Traurigkeit, Antriebsstörung, zirkadianem

Rhythmus oder Suizidgedanken lägen zurzeit nicht vor. Die Explorandin sei zu

einem lebhaften, leicht verlangsamten affektiven Rapport in der Lage. Das

Gesamtverhalten trage deutlich kindliche Züge mit geringem Selbstvertrauen. Das

Gespräch gestalte sich soweit flüssig. Es fänden keine Stimmungseinbrüche oder

affektive Blockierungen statt. Die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei

erhalten. Aus der Befundlage schliesst der Gutachter auf eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung; diese zeige eine ausgesprochen kindlich-hilflose Verhaltensweise

und Verbalisation mit geringem Selbstvertrauen. Die Hilflosigkeit werde eher deutlich

und unübersehbar in den Vordergrund gestellt. Ausserdem bestehe eine

Abhängigkeit vom älteren Ehemann sowie weiteren erwachsenen Personen. Bei

belastenden Umständen dekompensiere die Beschwerdeführerin rasch depressiv. Sie

neige dazu ihre Überforderung durch verschiedene Somatisierungen wie Schmerzen

in den Gelenken, Migräne und Darmblähungen auszudrücken.

4.3.9.3

In der Konsensbeurteilung kommen die

Gutachten zu folgenden Diagnosen:

mit

Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

infantil-histrionischen und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- chronisches thorako- und

lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10

M54.6/M54.5/M41.25)

- radiologisch thorakolumbale

Torsionsskoliose und thorakale Hyperkyphose ohne höhergradige Degeneration oder

Hinweise für Neurokompression (Röntgen 15. März 2011 und 21. August 2018, MRI

26.

Juni 2017)

- St.n. PDA LWK5/SWK1 am 7. Mai 2018 (Dr. T.___,

[...])

- St.n. PDA LWK5/SVVK1 am 30. Mai 2018

(Dr. T.___, [...])

- St.n. PDA LWK5/SWK1 am 13. Juni 2018

(Dr. T.___, [...])

- gute Beweglichkeit der thorakolumbalen

Wirbelsäule

ohne

Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

- Verdacht auf Somatisierungsstörung

(ICD-10 F45.0)

- klinischer Verdacht auf

unterdurchschnittliche Intelligenz

- chronisch intermittierende Beschwerden

im Bereich des adominanten linken Handgelenks (ICD-10 M79.64/798.8)

- radiologisch Verdacht auf karpale

Instabilität und zystische Läsion im Os lunatum (CT 16.12.2016 und MRI 30.

Januar 2017)

- St.n. Erweiterung des 6.

Strecksehnenfaches am 6. März 2017 bei Engpass (Dr. K.___, [...])

- klinisch keine klar fassbare Veränderung

- chronisch intermittierender ventraler

Knieschmerz links (IC D-10 M79.66)

- klinisch keine klar fassbare Veränderung

Aus psychiatrischer Sicht wird für die

bisherige Tätigkeit als Logistikerin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

mit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 % gesehen. Für angepasste

Tätigkeiten, die hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit der Tätigkeit nicht

so anspruchsvoll seien, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit

von 70 %. Aus orthopädischer Sicht sollten hingegen nur noch körperlich

sehr leichte Tätigkeiten ohne Einnahme von Zwangshaltungen zugemutet werden.

Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestehe ebenso wie für

überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, einschliesslich jener als

Logistikerin, eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für

angepasste leichte, immer wieder auch sitzende Tätigkeiten unter

Wechselbelastung bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

bei ganztägigem Pensum mit um 30 % reduzierter Leistung bei vermehrtem

Pausenbedarf. Das wiederholte Heben von Lasten über 5 kg sollte ebenso wie die

Einnahme von Zwangshaltungen vermieden werden. Somit bestehe insgesamt für die

bisherige Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit

sei während sechs bis acht Stunden pro Tag möglich. Während dieser

Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 %.

Die Leistungseinbussen der beiden Fachrichtungen ergänzten sich, addierten sich

nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden

könnten.

5.

Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle F.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu

kann in allgemeiner Hinsicht zunächst gesagt werden, dass das Gutachten in

Kenntnis und unter Berücksichtigung der vorhandenen Aktenlage, nach eingehender

Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer subjektiven

Angaben und von ausgewiesenen Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten

erstellt wurde. Insofern sind die Voraussetzungen an eine beweiskräftige

Expertise erfüllt.

5.1

Inhaltlich wird in der

orthopädischen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass sich bei der Untersuchung

der Wirbelsäule eine praktisch freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte zeige,

desgleichen an allen Extremitäten. Bei Vorliegen einer thorakolumbalen Skoliose

bestünden deutliche Druckdolenzen, wogegen diese bei linksseitigem Schulterhochstand

und massiver Verspannung fehlten. Bei der Prüfung der Wirbelsäule habe die

Beschwerdeführerin lediglich leichtgradige Schmerzen im thorakolumbalen

Abschnitt angegeben. Auf neurologischer Ebene erkennt der Gutachter keine

klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren

Nervensystems. Folglich wird eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion

eines grösseren peripheren Nervens klinisch weitgehend ausgeschlossen. Er

würdigt sodann die vorhandenen bildgebenden Untersuchungen und schliesst auf

eine ausgeprägte rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose samt thorakaler

Hyperkyphose, dies bei fehlenden Zeichen für eine Neurokompression oder

höhergradige Degeneration. An Kreuz- und Steissbein sei indessen eine

Fehlstellung festzustellen. Das rechte Kniegelenk sowie die Hüft- und Iliosakralgelenke

stellten sich auf den Bildern regelrecht dar. Gestützt darauf kommt der

Gutachter zum einleuchtenden Schluss, dass sich die bezüglich Rücken- und

Beckenregion beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen

Befunde klar nachvollziehen lassen. Die im Alltag geltend gemachten

Einschränkungen kann der Experte grundsätzlich nachvollziehen. Allerdings erstaune

das angegebene Ausmass der Beschwerden angesichts der klinischen Befunde in der

Untersuchung etwas. Die Einschätzungen des behandelnden Dr. med. O.___ vom

24.

August 2017 und 22. Februar 2018 teilt der Gutachter; dieser

nenne seitens des Bewegungsapparates keine Faktoren, die eine höhergradige

Einschränkung für angepasste Verrichtungen begründeten. Insgesamt

schlussfolgert er aufgrund der Aktenlage und des eigenen klinischen Befunds

plausibel, dass auf Ebene des Bewegungsapparates nur noch körperlich sehr

leichte Verrichtungen ohne Einnahme von Zwangshaltungen ausgeführt werden

sollten. Hinsichtlich der Möglichkeit solcher verweist er darauf, dass die

Beschwerdeführerin berichte, auch wieder auf dem Motorrad mitzufahren und wieder

mit Schwimmen und Aquafit beginnen zu wollen. Der Gesundheitszustand habe sich

auf orthopädischer Ebene seit 1. November 2011 nicht wesentlich verändert. In

Zusammenhang mit dieser Aussage ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter

davon ausgeht, dass die umgeschulte Tätigkeit als Logistikerin schon zu diesem

Zeitpunkt nicht mehr zumutbar gewesen wäre.

5.2

Der psychiatrische Gutachter

kommt in seiner Beurteilung zum einleuchtenden Schluss, dass bei der

Beschwerdeführerin seit Kindheit eine Entwicklungsstörung mit leichten

kognitiven Einschränkungen vorliege. Sie habe Sonderschulmassnahmen beansprucht

und sei zeitweise in einem Heim untergebracht gewesen. Die Herkunftsfamilie erscheine

durch mehrere psychische Krankheiten gekennzeichnet (beide Elternteile und der

Bruder IV-Rentenbezüger). Bei ihrer letzten Tätigkeit sei sie durch ihre

Verlangsamung und durch mehrfache Krankheitsabsenzen aufgefallen, was

schlussendlich zur Kündigung geführt habe. Auch ein Arbeitstraining in der

Stiftung E.___ sei wegen Überforderung und zunehmenden Rückenbeschwerden

abgebrochen worden. Der Experte kommt zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht

keine schwerwiegende depressive Entwicklung bestehe, schwerpunktmässig aber die

bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionisch-infantilen und

abhängigen Anteilen die psychische Verfassung stärker beeinflusse. Aus

psychiatrischer Sicht sei der aktuelle Zustand durch eine Dekompensation

gekennzeichnet, der zu einer neunwöchigen stationären Behandlung geführt habe.

Auch diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die erhobenen Befunde als

nachvollziehbar. Hinsichtlich des bisherigen Verlaufs von Behandlungen wird erläutert,

dass die Rückenprobleme die psychische Situation beeinflussten und sich die

Beschwerdeführerin durch die erfolgte stationäre Therapie bereits etwas habe erholen

können. Sie werde durch ein Netz von professionellen Helfern unterstützt,

hinterlasse indessen den Eindruck, dass sie sich innerlich von einer beruflichen

Tätigkeit zurückziehen möchte. Was die Konsistenz und Plausibilität anbelange,

so würden die Beschwerden und Probleme eher aus der Hilflosenposition eines

Kindes überzeichnet dargestellt; dies lässt sich mit der diagnostizierten

Persönlichkeitsstörung plausibel erklären. Anamnestisch berichte die Beschwerdeführerin

nur von geringen Alltagsaktivitäten, leichten Haushaltsarbeiten, dem Füttern

der Haustiere und gelegentlichem Stricken. Der Gutachter verweist demgegenüber

auch auf Aktivitäten wie Ferienreisen und Motorradausflüge als Sozia. Die

Ressourcen würden als gering dargestellt, während die Limitierung hoch sei.

Sodann wird Bezug auf frühere Untersuchungen genommen, insbesondere den

neuesten Kurzaustrittsbericht der R.___ vom 15. August 2018 bezüglich des

stationären Aufenthalts. Es habe sich um die erste stationäre Behandlung gehandelt,

wo eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und anankastischen

Anteilen, und eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert worden seien.

Hierzu wird in Einklang mit den in der Untersuchung erhobenen Befunden erklärt,

dass die rezidivierende Störung zu bestätigen, diese aber zurzeit lediglich

leicht ausgeprägt sei. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

infantil-histrionischen und abhängigen Anteilen wird ebenfalls bestätigt. Weiter

schliesst der psychiatrische Gutachter klinisch auf eine leicht

unterdurchschnittliche Intelligenz. Ob bereits eine leichte Intelligenzminderung

gemäss ICD-10 vorliege, müsste durch eine IQ-Testung geklärt werden. Jedoch

wird die Intelligenzfrage für die aktuelle Dekompensation als nicht

entscheidend erachtet; diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die

bisherigen Tätigkeiten im Hauswirtschaftsbereich oder als Logistikerin auch nicht

an der Intelligenz gescheitert seien. In Bezug auf die Berichterstattung der

behandelnden Psychiaterin, die eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

histrionischen, anankastischen und abhängigen Anteilen, eine Angststörung,

Panikattacken und ein Intelligenzniveau im unteren Normbereich diagnostiziert,

wird ausgeführt, dass anhand der erhobenen Befunde die Persönlichkeitsstörung

bestätigt werden könne, nicht aber eine Angststörung oder relevante

Panikattacken; solches sei weder im Status noch in der Anamnese zu erkennen

gewesen. Was Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen betrifft, so ziehe sich

die Beschwerdeführerin im Moment augenfällig von allen Belastungen und

Herausforderungen zurück. Eigene Restressourcen würden minimiert, hingegen

verbal und averbal eine starke Hilflosigkeit gezeichnet. Insgesamt sieht der

Gutachter aufgrund der bestehenden Diagnosen und daraus resultierenden

Einschränkungen einleuchtend eine deutliche Einschränkung der

Leistungsfähigkeit durch die bei der Beschwerdeführerin bestehende Verlangsamung,

weshalb die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus rein

psychiatrischer Sicht 60 % betrage. Auch für eine angepasste Tätigkeit

bestehe aufgrund der allgemeinen Verlangsamung eine leichte Einschränkung der

Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 %. Die Arbeitsfähigkeit könne

voraussichtlich durch medizinische Massnahmen leicht verbessert werden, und

zwar in dem Sinne, dass die leichte depressive Störung aufgehellt werden könne.

Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung seien aber keine Verbesserungen zu

erwarten. Im Vergleich zur Situation im November 2011 sei von einer zusätzlich

zu diagnostizierenden kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen, die sich

aus der früheren Entwicklungsverzögerung in der Kindheit unter dem Einfluss

ungünstiger Umgebungsfaktoren herausgebildet habe. Die Veränderung bestehe in

Form einer infantil-histrionischen Welt- und Lebensperzeption und einer Abhängigkeitstendenz

zu erwachsenen Personen. Gleichzeitig seien die Ressourcen aufgrund der leicht

eingeschränkten Intelligenz als gering zu bezeichnen. Dadurch ergebe sich ein

direkter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Form einer allgemeinen

Verlangsamung bei der Bewältigung von Aufgaben, wobei die Beschwerdeführerin

ihre Defizite durch eine gewissenhafte Arbeitsweise zu kompensieren versuche.

In einer angepassten Tätigkeit wäre daher darauf zu achten, dass ihr genügend

Zeit für die Bewältigung der Aufgaben zur Verfügung stehe. Es bestünden Überschneidungen

und Wechselwirkungen mit den somatischen Erkrankungen, insbesondere der

Rückenproblematik.

5.3

Die behandelnde

Psychotherapeutin, D.___, hat am 30. April 2019 zum Gutachten Stellung genommen

(IV-Nr. 187 S. 5 f.) und führt aus, die gestellten psychiatrischen Diagnosen

seien im Grossen und Ganzen nachvollziehbar. Den konkreten Auswirkungen des

Krankheitsbilds auf die Arbeitsfähigkeit werde jedoch nicht Rechnung getragen.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lasse sich ihrer Einschätzung nach

höchstens für den Rahmen eines geschützten Umfelds nachvollziehen und sicher

nicht in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin verfüge

nebst anderen Einschränkungen vor allem über eine stark verminderte

Frustrationstoleranz. Es mangle ihr in alltäglichen zwischenmenschlichen

Situationen an grundlegenden sozialen Kompetenzen. Zahlreiche Konflikte mit

Kollegen und Vorgesetzten seien die Folge gewesen. Sie benötige mit ihren

psychischen Defiziten zweifellos einen geschützten Arbeitsplatz. Der bereits

öfter erwähnte Verdacht auf eine Intelligenzminderung sei inzwischen abgeklärt

worden.

Die von Dr. med. D.___ erwähnte

testpsychologische Abklärung fand am 9. April 2019 im Spital U.___ statt. Dem

diesbezüglichen Bericht von lic. phil. V.___, Fachpsychologin für

Psychotherapie, und M. Sc. W.___, Fachpsychologe für Psychotherapie (IV-Nr. 187,

S. 7 ff.), lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund des

Ergebnisses des Rey 15-Item Memory Tests kein Verdacht auf Aggravation oder

Simulation bestehe. Die Intelligenztestung habe einen

Gesamt-Intelligenzquotienten von 82 ergeben, was einem unterdurchschnittlichen

Intelligenzquotienten, jedoch keiner Intelligenzminderung entspreche. Die

intellektuelle Leistungsfähigkeit sei als unterdurchschnittlich zu bezeichnen.

Der Index «Wahrnehmungsgebundenes Logisches Denken» sei im Vergleich zu den

Indexen «Sprachverständnis» und «Arbeitsgedächtnis» signifikant tiefer

ausgeprägt. Aufgrund der aktuellen Medikation könnte die Leistung leicht

beeinträchtigt sein. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die gemessene

Leistung leicht unter der effektiven Leistungsfähigkeit liege.

Die behandelnde Psychotherapeutin bringt

in ihrer Stellungnahme keine neuen Gegebenheiten hervor, die im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung nicht berücksichtigt worden wären. Sie macht auch

keine Ausführungen zur vom psychiatrischen Gutachter attestierten

Arbeitsfähigkeit. Sie macht geltend, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer

Sicht aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen nur noch an einem geschützten

Arbeitsplatz arbeiten könne und begründet dies insbesondere mit den sozialen

Kompetenzen der Beschwerdeführerin, die durch ihr Verhalten bei Mitarbeitern

und Vorgesetzten anecke. Die erwähnten Einschränkungen sind Ausfluss der

bestehenden Persönlichkeitsstörung, die von der Behandlerin wie auch vom

Gutachter übereinstimmend diagnostiziert wird; diese ist im Rahmen der

gutachterlichen Schlussfolgerungen berücksichtigt worden. Zudem ist die Frage,

ob der erste Arbeitsmarkt eine Tätigkeit kennt, die auf das der

Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeitsprofil zugeschnitten sind, ohnehin nicht

durch den Gutachter zu beantworten. Auch die Erkenntnisse aus der

testpsychologischen Abklärung vermögen keine Zweifel an der gutachterlichen

Beurteilung aufkommen lassen, zumal sich der Verdacht auf eine

Intelligenzminderung nicht bestätigt hat. Ein solcher Verdacht wird im

Gutachten indessen geäussert und auch gewürdigt, wenn ausgeführt wird, dass die

Intelligenzfrage für die aktuelle Dekompensation als nicht entscheidend

erachtet werde. Darüber hinaus wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die

Beschwerdeführerin trotz der bestehenden unterdurchschnittlichen Intelligenz in

der Lage war, zwei Ausbildungen erfolgreich abzuschliessen und in der Folge in

den entsprechenden Berufen zu arbeiten. Die Intelligenz hat hier in der

Vergangenheit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt.

5.4

Die Beschwerdeführerin lässt

verschiedene Einwendungen gegen das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

vorbringen. So widerspreche das Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit den

Einschätzungen der behandelnden Ärzte und den Erkenntnissen aus dem

Eingliederungsversuch. Es äussere sich widersprüchlich hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, und es berücksichtige die

bestehende Verlangsamung und die kognitiven Einschränkungen nicht. Diese

Einwendungen erweisen sich mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zur

Beweiskraft des Gutachtens (E. 5.1 und 5.2) als nicht stichhaltig. Die

Einschätzungen der behandelnden Ärzte werden diskutiert. Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit geht in orthopädischer Hinsicht auch der behandelnde Dr. med. O.___

davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten

sei. Die Klinik Q.___ hat für die Dauer des dort stattgefundenen stationären

Aufenthalts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgelegt und sich für die Zeit

danach nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Die behandelnde Psychiaterin macht

keine prozentuale Angabe zur Arbeitsfähigkeit, sondern hält fest, dass für die

Beschwerdeführerin nur ein geschützter Arbeitsplatz in Frage komme; diesbezüglich

ist auf die Ausführungen in E. II 5.3 vorstehend zu verweisen. Schliesslich ist

auch der erfolgte Eingliederungsversuch im Gutachten erwähnt worden und hat entsprechend

Berücksichtigung gefunden. Der Eingliederungsversuch war aufgrund der

krankheitsbedingten Ausfälle der Beschwerdeführerin von derart kurzer Dauer,

dass sich keine massgeblichen Erkenntnisse daraus gewinnen liessen. Es wird im

Bericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einem langsamen Tempo

gearbeitet habe, was gutachterlich ebenfalls berücksichtigt wird. Auch der

Umstand, dass sie in ihrem Arbeitstempo eingeschränkt gewirkt habe, weil sie

sehr viel Wert daraufgelegt habe, etwas richtig zu erledigen, wird darin

diskutiert. Die unterdurchschnittliche Arbeitsleistung im Eingliederungsversuch

war insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht

in der Lage sah, zu arbeiten.

Was die Rüge anbelangt, dass sich das

Gutachten widersprüchlich zur Arbeitsfähigkeit äussere (einmal sei von einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40 %

die Rede, einmal von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit), so ist darauf

hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten

Tätigkeit die rein psychiatrische Einschätzung darstellt, in orthopädischer

Hinsicht aber die Tätigkeit als Logistikerin gar nicht mehr zumutbar ist; von

Letzterem wird im Konsens ausgegangen. Inwiefern hier ein Widerspruch gegeben

sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch kann nicht gesagt werden, das

Gutachten berücksichtige die Verlangsamung der Beschwerdeführerin nicht; gerade

mit dieser begründet der psychiatrische Gutachter die attestierte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit um 30 %. Ebenfalls äussern sich die Gutachter

darüber, dass sich die Leistungseinbussen der beiden Fachrichtungen ergänzten

und nicht addierten. Insofern kann auch dem Einwand, die Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit stütze sich ausschliesslich auf die orthopädischen

Diagnosen, nicht gefolgt werden.

5.5

Insgesamt zeigt sich, dass auf

das beweiskräftige Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ abgestellt werden

kann. Demgemäss hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der

letzten materiellen Rentenprüfung durch das Hinzutreten der psychischen

Problematiken nachweislich verschlechtert, und es zeigt sich folgendes

Tätigkeitsprofil: Für die bisherige Tätigkeit besteht aufgrund der

orthopädischen Einschränkungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Angesichts

der vorbekannten Skoliose wird gutachterlich von einer fehlenden Arbeitsfähigkeit

seit mehreren Jahren ausgegangen. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte eine

körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Tätigkeit unter

Wechselbelastung sein. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollte ebenso

wie die Einnahme von Zwangshaltungen vermieden werden. Auch sollte die

Tätigkeit hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit nicht zu anspruchsvoll sein.

Eine solche Tätigkeit ist in zeitlicher Hinsicht ganztägig möglich, wobei

während dieser Anwesenheitszeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von

30.

% besteht. Die Arbeitsfähigkeit beträgt damit 70 %. In

psychiatrischer Hinsicht wäre für die angestammte Tätigkeit eine

Restarbeitsfähigkeit von 60 % gegeben; diese ist aber aus orthopädischer

Sicht gar nicht mehr zumutbar. In einer psychiatrisch gesehen, angepassten

Tätigkeit (hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit nicht anspruchsvoll) besteht

aufgrund der allgemeinen Verlangsamung eine leichte Einschränkung der

Leistungsfähigkeit von 20 – 30 %. Die Einschränkungen auf den verschiedenen

Gebieten addieren sich nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für die

notwendigen Pausen genutzt werden können.

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin lässt

beantragen, das Valideneinkommen seit gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu

berechnen.

6.2

Konnte der Versicherte wegen

seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so

entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte,

einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten

Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik

(Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,

SR 831.201]). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im

Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren,

wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr

die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche

Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch

die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen

(ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom

19.

Februar 2015 E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013

E. 3.2.2). Als geburts- und frühinvalid gelten somit nicht nur

Versicherte, die infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung

absolvieren können, sondern auch diejenigen Personen, die zwar eine

Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der

Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht

dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte

Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 des Kreisschreibens [des

Bundesamtes für Sozialversicherungen] über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH]; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom

19.

Februar 2015 E. 3.2).

6.3

Die Beschwerdeführerin wurde wegen

Geburtsgebrechen von Geburt an von der Invalidenversicherung unterstützt. Ihre

Erstausbildung schloss sie mit Hilfe der Invalidenversicherung ab. Vom 1.

August 1998 bis 31. Juli 2000 absolvierte sie eine Anlehre als

Haushaltsmitarbeiterin (IV-Nrn. 1, S. 1 und 3, S. 7). Nach dem Abschluss wurde

ihr mit Verfügung vom 24. April 2001 (IV-Nr. 12) eine halbe Invalidenrente

zugesprochen. Damals wurde das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV

berechnet. Die erlernte Tätigkeit musste sie aufgeben, nachdem die

Unfallversicherung Suva am 8. September 2008 eine Nichteignungsverfügung für

Nassarbeiten erlassen hatte (IV-Nr. 39). Wiederum mit Hilfe der

Invalidenversicherung machte die Beschwerdeführerin anschliessend eine

Umschulung zur Logistikerin EBA. Nach einem zuvor durchgeführten

Abklärungsaufenthalt im Spital B.___ (IV-Nr. 62) bot ihr besagtes Spital einen

Ausbildungsplatz an (IV-Nr. 70), wo sie die Umschulung absolvierte; diese

schloss sie Beschwerdeführerin erfolgreich und mit guten Noten ab und fand

gleich im Anschluss eine Arbeitsstelle über ein Temporärbüro (IV-Nr. 97).

Gemäss Bericht der Berufsberatung vom 1. September 2011 (IV-Nr. 98) habe die

Umschulung im geschützten Rahmen des Spitals B.___ stattgefunden. Gemäss

Ausbildungsbetrieb habe die Beschwerdeführerin bei einem Vollpensum aufgrund

von verlangsamter Arbeitsweise eine Leistung von 80 % erbracht. Sie sei in

der Lage, einen branchenüblichen Lohn in der freien Wirtschaft zu erzielen.

Geeignet seien nicht allzu grosse Betriebe mit einem überschaubaren Lager. Ein

Lager mit max. 15 – 20 Mitarbeitenden, die keinen rauen Umgang untereinander

pflegten, wäre optimal. Das Arbeitstempo dürfe nicht im Vordergrund stehen. Mit

Verfügung vom 1. November 2011 wurde schliesslich (unter Berücksichtigung der

verlangsamten Arbeitsweise) ein weiterer Rentenanspruch abgelehnt (IV-Nr. 103).

Auch hier wurde bezüglich des Valideneinkommens Art. 26 Abs. 1 IVV zur

Anwendung gebracht. Im Rahmen der aktuellen Rentenprüfung geht der

Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 3.

September 2019 (IV-Nr. 201) davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine

typische Invalidenkarriere gemacht habe. Sie habe in den Jahren 2013 bis 2016

im Lagerbereich via Temporärbüro gearbeitet, über mehrere Jahre gute Leistungen

erbracht und sei immer wieder eingesetzt worden. Ihre Leistungen seien gemäss

Arbeitszeugnissen sehr gut gewesen. Das durchschnittliche Einkommen habe 2013 – 2016

über CHF 40'000.00 betragen.

Konkret war die Beschwerdeführerin nach

ihrer Umschulung vom 4. Juli 2011 bis 24. August 2012 bei der Firma X.___ in

[...] im Einsatz. Vom 27. August bis 30. November 2012 war sie als

Mitarbeiterin Qualitätskontrolle in der Firma Y.___ tätig. Seit März 2013 arbeitete

sie bei der Firma Z.___ AG. Sämtliche Stellen waren via Einsatzvertrag über ein

Temporärbüro organisiert. Es handelte sich nicht um geschützte Arbeitsplätze,

sondern Anstellungen in der freien Marktwirtschaft. Die letzte Stelle wurde der

Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen per 7. Juli 2017 gekündigt

(IV-Nrn. 111 und 121). Sie hatte dort einen Lohn von CHF 26.50 pro Stunde

erzielt. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) verdiente sie in den

Jahren nach Abschluss der Umschulung im Jahr 2012 CHF 48'238.00, 2013

CHF 49'692.00, 2014 CHF 56'994.00, 2015 CHF 39'651.00 und 2016

CHF 35'993.00 (IV-Nr. 130). Die tieferen Löhne in den Jahren 2015 und 2016

erklären sich gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin mit häufigen

Krankheitsabsenzen (vgl. Protokolleintrag vom 25. Februar 2020).

Zusammengefasst ist aufgrund der vorliegenden Zahlen davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin nach der Umschulung in der Lage war, einen branchenüblichen

Lohn zu erzielen. Zwar wurde im Rahmen der medizinischen Abklärungen durch den

orthopädischen Gutachter in Frage gestellt, ob die Beschwerdeführerin nach der

Umschulung zur Logistikerin wirklich optimal eingegliedert war (angesichts der

Skoliose verwundere die erfolgte Ausbildung und Tätigkeit zur Logistikerin,

IV-Nr. 163.2, S. 29); dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Frage, ob sich

die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt keine genügenden beruflichen

Kenntnisse aneignen konnte. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sie im Rahmen

ihrer Umschulung weniger berufliche Kenntnisse erlangt hätte als eine Person

ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die gleiche Ausbildung

abgeschlossen hat. Hierfür sprechen insbesondere die Tatsachen, dass die

Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle während vier Jahren tätig

blieb und sich aus den in den Akten befindenden Arbeitszeugnissen (IV-Nr. 122)

nicht ergibt, dass sie nicht gleichartig hätte eingesetzt werden können wie

ein/e andere/r Mitarbeiter/in mit dem gleichen Abschluss. Damit fällt die

Anwendung von Art. 26 IVV ausser Betracht. Die Argumentation der

Beschwerdeführerin, dass sie die Arbeitsstellen nie lange innegehabt habe, ist

nicht nachvollziehbar, nachdem sie an der letzten Stelle vier Jahre lang arbeitete,

obwohl auch diese Anstellung über einen Einsatzvertrag lief. Die Beschwerde ist

in diesem Punkt abzuweisen.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin hat für

die Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl beim Validen- als auch beim

Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Beim Valideneinkommen wäre grundsätzlich

auf den zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es der Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019

E. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin war zuletzt mittels einem Einsatzvertrag

bei der Firma Z.___ AG im Stundenlohn angestellt. Gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 130)

war ihr Einkommen in den Jahren 2015 und 2016 merklich tiefer als noch im Jahr

2014, was offenbar auf Krankheitsabsenzen zurückzuführen ist (vgl. Protokolleintrag

vom 25. Februar 2020). Insofern wäre es nicht gerechtfertigt gewesen, auf

das durchschnittliche Einkommen der letzten Jahre abzustellen. Damit erweist

sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Tabellenlohn für Arbeit in der

Lagerei (LSE 2016, TA1 tirage skill level, Ziff. 49-52, Niveau 1, Frauen)

heranzuziehen, als korrekt. Das Valideneinkommen beträgt damit unter

Aufrechnung der Wochenstunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung CHF 57'401.00

und ist marginal höher als der Jahreslohn, den die Beschwerdeführerin im Jahr

2014.

erzielte (CHF 56'994.00). Weil die Beschwerdeführerin keine zumutbare

Tätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise auch für

die Bemessung des Invalideneinkommens einen Tabellenlohn der LSE 2016 zur

Anwendung gebracht. Der angewendete konkrete Tabellenlohn (TA1 tirage skill

level, Total, Niveau 1, Frauen) erweist sich angesichts des zumutbaren

Tätigkeitsprofils ebenfalls als korrekt. Nach Aufrechnung der Wochenstunden und

Anpassung an die Nominallohnentwicklung beträgt das Invalideneinkommen damit

CHF 54'790.00 bzw. CHF 38'353.00 für das zumutbare 70%-Pensum. Auf

diese Weise ergibt sich eine Erwerbseinbusse von CHF 19'048.00 bzw. ein

Invaliditätsgrad von 33 %.

7.2

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, es sei vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von

mindestens 20 % vorzunehmen.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des

Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Vorliegend

hat die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Das Alter

der Beschwerdeführerin, Dienstjahre, Nationalität oder der Beschäftigungsgrad

gebieten keinen Abzug. Hilfsarbeiten (wie im herangezogenen Tabellenlohn

enthalten) werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt

altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar

2016.

E. 3.4.2). Ein Teilpensum von 70 % wirkt sich im entsprechenden

Segment für die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht lohnsenkend, sondern eher

noch lohnerhöhend aus (vgl. T18 der LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht).

Der Tabellenlohn im hier angewendeten Kompetenzniveau 1 erfasst

rechtsprechungsgemäss eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb alleine aufgrund der Tatsache, dass nur noch leichte Tätigkeiten

möglich sind, kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. Daran ändert auch

der Umstand nichts, dass für leichte Tätigkeiten weitere einschränkende

Faktoren (leichte Tätigkeiten mit überwiegendem Sitzen, in Wechselbelastung,

ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Besteigen von Leitern und

Gerüsten, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) genannt werden. Denn,

soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere

Umschreibung der leichten Tätigkeit handelt, führen sie zu keinem

lohnrelevanten Nachteil (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom

8.

Oktober 2019 E. 4.3.2). Beim Zumutbarkeitsprofil der

Beschwerdeführerin sind solche weiteren Faktoren gegeben. So sollte die

Tätigkeit wechselbelastend sein. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg

sollten ebenso wie die Einnahme von Zwangshaltungen vermieden werden. Hierbei

handelt es sich indessen um die nähere Umschreibung der zumutbaren leichten

Tätigkeit, wonach nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein genügend breites

Spektrum zumutbarer Verweistätigkeiten besteht (Urteil des Bundesgerichts

9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Weiter sollte die 70%ige Tätigkeit

der Beschwerdeführerin hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit nicht zu

anspruchsvoll sein. Auch hier handelt es sich um einen zusätzlich

hinzutretenden Faktor. Die Rechtsprechung anerkennt, dass ein Anforderungs- und

Belastungsprofil, das Arbeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck, mit einem

möglichst hohen Grad an selbständigem Arbeiten voraussetzt, Relevanz für die

Abzugsfrage hat. Wem zeitlicher und leistungsmässiger Druck nicht zugemutet

werden könne, müsse auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage mit einer

verglichen mit einem Gesunden tieferen Entlöhnung rechnen, dies jedenfalls,

wenn weitere arbeitsplatzmässige Bedingungen zu beachten seien (Urteil des

Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.4). Als nicht abzugsfähig gilt

nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Umstand, dass «besonderer

Zeitdruck», also ausserordentlicher Zeitdruck, zu vermeiden sei. Des Weiteren

gelte eine durch das psychische Leiden der versicherten Person bedingte

verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als

eigenständiger abzugsfähiger Umstand (Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2014 vom

22.

Januar 2015 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall wird festgehalten, die

Tätigkeit der Beschwerdeführerin sollte hinsichtlich Effizienz und

Schnelligkeit «nicht zu anspruchsvoll» sein, womit nicht gesagt wird, dass gar

kein Zeit- oder Effizienzdruck bestehen darf, sondern dass ein besonderer

Zeitdruck vermieden werden sollte. Zudem treten im vorliegenden Fall keine

weiteren relevanten arbeitsplatzmässigen Bedingungen hinzu. Die Beschwerde ist auch

in diesem Punkt abzuweisen.

8.

Die Beschwerdeführerin lässt

ausführen, dass eine theoretisch vorliegende Teilarbeitsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt nicht realisiert werden könne.

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht

massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die

verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu

berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16

ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen durch

den Arbeitgeber rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr

gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter

Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt

oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von

vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E 5.4.2 mit Hinweisen). Hiervon ist mit Blick auf

zumutbare Tätigkeitsprofil nicht auszugehen. Der oben beschriebene Arbeitsmarkt

kennt insbesondere im hier zur Diskussion stehenden untersten Kompetenzniveau (vgl.

E. 8 nachstehend) Arbeitsplätze, die nur körperlich sehr leichte Tätigkeiten

beinhalten. Aufgrund der orthopädischen und psychischen Komponente wird eine

zeitliche Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit attestiert, wobei

auch Teilzeit-Tätigkeiten in diesem Segment durchaus vorhanden sind. Zwar ist

bei der Beschwerdeführerin zusätzlich zu berücksichtigen, dass die vorhandenen

Kontaktallergien bestimmte Arbeitsbereiche ausschliessen. Die

Beschwerdeführerin lässt hier die Bereiche Gastronomie / Lebensmittelsektor

sowie das Gesundheitswesen / Pflegebereich nennen. Jedoch ist es nicht so, dass

nur gerade diese Bereiche leichte Tätigkeiten kennen würden, die der

Beschwerdeführerin gemäss gutachterlich erhobenem Tätigkeitsprofil zuzumuten

sind.

9.

Die Beschwerdeführerin lässt

berufliche Massnahmen beantragen und diesbezüglich ausführen, sie sei weiterhin

an solchen interessiert. Nach Durchführung weiterer Eingliederungsmassnahmen

sei zu prüfen, ob sie wieder im ersten Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf berufliche Massnahmen zwar im

Dispositiv «momentan» abgelehnt, geht aber selber davon aus, dass ein Anspruch

auf Unterstützung bei der Stellensuche besteht. Dazu wird in der angefochtenen

Verfügung dargelegt, es könne der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer

geeigneten Arbeitsstelle geholfen werden, sollte sie sich zukünftig im

medizinisch attestierten Umfang arbeitsfähig fühlen. Weitergehende berufliche

Massnahmen hält sie aufgrund der Haltung der Beschwerdeführerin, dass sie

keiner Tätigkeit mehr nachgehen könne, nicht für sinnvoll. So wird im

bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ ausgeführt, aufgrund

der Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin würden

berufliche Massnahmen nicht empfohlen, da sie kaum erfolgversprechend

durchgeführt werden könnten (IV-Nr. 163.2, S. 10). Vor diesem Hintergrund

scheinen weitere Eingliederungsversuche tatsächlich wenig zweckmässig. Es

bleibt der Beschwerdeführerin indessen unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin

um Unterstützung bei der Stellensuche nachzusuchen, wenn sie die festgestellte

verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten möchte.

10.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00

festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger