VSBES.2020.105
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
21. Mai 2021Deutsch63 min
Verfügung vom 20. Januar 1998 gewährte ihr die damals zuständige IV-Stelle Aargau
Source so.ch
T.___
Urteil vom 21. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
Betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom
1. April 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1982, erhielt aufgrund verschiedener
Geburtsgebrechen von Geburt an Leistungen der Invalidenversicherung. Mit
Verfügung vom 20. Januar 1998 gewährte ihr die damals zuständige IV-Stelle Aargau
berufliche Massnahmen und finanzierte in diesem Rahmen ihre Erstausbildung im
Hauswirtschaftsbereich (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1, S. 1). Diese
Ausbildung schloss die Beschwerdeführerin erfolgreich ab, und die IV-Stelle
erachtete sie als optimal eingegliedert (IV-Nr. 4).
2. Am 18. August 2000 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an (IV-Nr.
7). Sie gab dabei an, aufgrund eines Morbus Willebrand und eines Rückenleidens
bei ihrer Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin lediglich eine Leistung
von 60 % erbringen zu können. Mit Verfügung vom Verfügung vom 24. April
2001 (IV-Nr. 12) sprach die IV-Stelle Aargau der Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab 1. Oktober 2000 – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % – eine
halbe Rente zu.
3. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008
(IV-Nr. 20) ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle Aargau um eine
Umschulung, weil sie eine Kontaktdermatitis entwickelt habe. Die IV-Stelle
Aargau tätigte medizinische Abklärungen und gewährte der Beschwerdeführerin –
nachdem die Unfallversicherung Suva am 8. September 2008 eine Nichteignungsverfügung
für sämtliche Nassarbeiten erlassen hatte (IV-Nr. 39) – berufliche
Massnahmen. Nach einem Abklärungsaufenthalt im Spital B.___ (IV-Nr. 60) finanzierte
die IV-Stelle Aargau eine Umschulung zur Logistikerin EBA (IV-Nrn. 70 und 76). Mit
Verfügung vom 17. Juli 2009 hob sie die bisher ausgerichtete Rente per 30.
Juni 2009 auf und richtete während der Umschulung ein Taggeld aus (IV-Nr. 77).
4. Die Ausbildung als Logistikerin
EBA schloss die Beschwerdeführerin per Juli 2011 erfolgreich ab (IV-Nr. 93, 97).
Sie fand im Anschluss über das Temporärbüro C.___ eine Stelle (IV-Nr. 98). Mit
Verfügung vom 1. November 2011 verneinte die IV-Stelle Aargau bei einem
Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch (IV-Nr. 103).
5. Am 18. Mai 2017 meldete sich
die Beschwerdeführer bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 109). Die
Beschwerdegegnerin stellte zunächst in Aussicht, auf das Leistungsbegehren
nicht einzutreten (IV-Nr. 112, S. 2 f.), woraufhin die Beschwerdeführerin einen
Bericht von D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], einreichen
liess, wonach sie seit April 2017 in psychiatrisch / psychotherapeutischer
Behandlung sei (IV-Nr. 113). Die Beschwerdegegnerin trat anschliessend auf das
Gesuch ein und gewährte der Beschwerdeführerin zunächst
Eingliederungsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings in der Stiftung E.___
(IV-Nr. 126); dieses wurde im November 2011 abgebrochen, weil sich die
Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühlte (IV-Nr. 137).
6. Die Beschwerdegegnerin tätigte
nach dem Abbruch des Belastbarkeitstrainings weitere medizinische Abklärungen
und holte bei der Begutachtungsstelle F.___, [...], ein bidisziplinäres
Gutachten (Orthopädie, Psychiatrie) ein (IV-Nr. 163.1 – 163.5). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 167, 181 und 287) lehnte sie mit
Verfügung vom 1. April 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder
weitere berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 206; Aktenseite [A.S.] 1).
7. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
1. April 2020 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine
Invalidenrente ab wann rechtens zuzusprechen.
3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche
Massnahmen zuzusprechen.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2020 unter Verweis auf die
Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 24).
9. Die Beschwerdeführerin lässt
sich mit Schreiben vom 7. September 2020 (A.S. 26 ff.) noch einmal
vernehmen, wobei die Rechtsvertreterin gleichzeitig eine Kostennote zu den
Akten reicht.
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall
könnte ein Rentenanspruch frühestens im Jahr 2018 entstehen (vgl.
Ziff. 3.3). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der
6.
IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20). Für die
Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver
Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die kumulativ ihre Erwerbsfähigkeit (oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig waren und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr
gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32;
Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch
wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was
hier, angesichts der Anmeldung vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 109), im Mai 2018
der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4
Wird wie im vorliegenden Fall
eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht und
auf die Neuanmeldung materiell eingetreten (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201), so ist wie
bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom
19.
Juli 2020 E. 3.2.1).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2
S. 369). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten
ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer
umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit
demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten; insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung
erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar,
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien
für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b
S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351
E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des Bundesgerichts
8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines
vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen
medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung
der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am
rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2).
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013
vom 2. September 2013 E. 2.4).
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird
durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der
Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, in:
Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist
auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V
157.
E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung
liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als
Logistikerin seit Jahren nicht mehr zugemutet werden könne. Für angepasste,
körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen
von Lasten über 5 kg bestehe jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen von 70 %. Eine höhere
Arbeitsunfähigkeit habe aus orthopädischer Sicht retrospektiv nie bestanden.
Damit sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein entsprechendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 33 %. Zum
Einwand nehme man wie folgt Stellung: Bezüglich Invalidenkarriere sei auf die
Einschätzung des Eingliederungsfachmannes vom 3. September 2019 abzustellen,
die Bestandteil der vorliegenden Verfügung sei. In der Verfügung vom 1.
November 2011 sei zu Unrecht auf das Valideneinkommen als Frühinvalide gemäss
Art. 26 Abs. 1 IVV abgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe damals einen
branchenüblichen Lohn zu erzielen vermocht. Auch wenn darin gewisse
Einschränkungen bezüglich der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes aufgeführt
seien, sei daraus nicht zu schliessen, dass sie keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse erworben habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013
und 2014 einen branchenüblichen Lohn erzielt. Die tieferen Einkommen in den
Jahren 2015 und 2016 seien auf vermehrte Krankheitsabsenzen zurückzuführen. Im
Logistikbereich sei es durchaus üblich, dass diese Stellen temporär vergeben
würden. Bezüglich der Durchführung von weiteren beruflichen
Eingliederungsmassnahmen sei festzuhalten, dass das Belastbarkeitstraining auf
Wunsch der Beschwerdeführerin abgebrochen worden sei. Gemäss Gutachten könne sie
jedoch in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 70 % ausüben. Das
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ habe vollen Beweiswert. Sollte sich die
Beschwerdeführerin zukünftig im medizinisch attestierten Umfang arbeitsfähig
fühlen und für eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben motiviert sein, könne
die Beschwerdegegnerin bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle
behilflich sein. Ein Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt. Die
Tatsache, dass einer versicherten Person nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar
seien, sei kein Grund für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Es sei
von einem genügend breiten Spektrum zumutbarer Verweisungstätigkeiten
auszugehen.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 6 ff.) entgegenhalten, ihre gesundheitliche Situation
sei komplex. Sie sei seit Geburt durch diverse somatische und psychische
Probleme belastet. Die Begutachtungsstelle F.___ komme zum Schluss, dass sie
zwar an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer rezidivierenden
depressiven Störung, einem chronischen thorako- und lumbovertebralen
Schmerzsyndrom etc. leide, dadurch jedoch nur 30 % in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei. Sie stehe damit nicht nur im Widerspruch zu den
Einschätzungen der behandelnden Ärzte, sondern auch zu den Erfahrungen der
Berufsberatung und den Erkenntnissen aus dem Eingliederungsversuch. Die
Beschwerdeführerin habe zweifellos kognitive Einschränkungen, die zu einer
Verlangsamung führten, die gemäss dem Bericht über das Belastbarkeitstraining
eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht zulasse. Der
Eingliederungsfachmann gehe davon aus, dass nur eine teilweise einfache
Erwerbsfähigkeit gegeben sei. Weiter sei festgestellt worden, dass die
Beschwerdeführerin trotz der lediglich zweistündigen Einsätze an Schmerzen
gelitten habe. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestünden auch
aufgrund der Widersprüche. Einerseits hielten die Gutachter die bisherige
Tätigkeit im Umfang von 60 % für zumutbar. Gleichzeitig würden sie
schreiben, dass die bisherige Tätigkeit als Logistikerin aufgrund der fehlenden
Arbeitsfähigkeit seit mehreren Jahren nicht mehr möglich sei. Zwar
berücksichtigten die Gutachter, dass die angepasste Tätigkeit keine
Anforderungen hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit stellen sollte, doch
äusserten sie sich nicht zur erheblichen Verlangsamung, die – teils sogar als
nicht arbeitsmarktkonform – in den Eingliederungsunterlagen beschrieben sei. Es
scheine, dass die Einschränkungen aus der kognitiven Behinderung von den
Gutachtern nicht berücksichtigt worden seien. Zumindest werde die mehrfach
dokumentierte Verlangsamung und daraus folgende Einschränkung der
Leistungsfähigkeit ausser Acht gelassen. Die Arbeitsunfähigkeit werde nämlich
einzig mit den zusätzlichen Pausen aufgrund der orthopädischen Diagnosen
begründet. Im Rahmen des Gutachtens sei die Minderintelligenz eine
Verdachtsdiagnose geblieben, die die Gutachter weder abgeklärt noch eine
ergänzende neuropsychologische Begutachtung eingeholt hätten. Eine
neuropsychologische Abklärung sei von der behandelnden Psychiaterin initiiert
worden. Im Gesamtergebnis liege zwar keine Intelligenzminderung vor, doch
bestehe in Teilbereichen eine leistungsbeeinflussende kognitive Einschränkung.
Durch das Nichtberücksichtigen der kognitiven Einschränkungen durch die
Gutachter handle es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die
behandelnde Psychiaterin nicht um «eine lediglich andere Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit», sondern diese gründe im Ausserachtlassen der
Intelligenzminderung. Diese Einschätzung decke sich mit der Feststellung der
Stiftung E.___ und dem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin. Selbst
wenn eine Teilarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorliegen würde, führe
die Kombination aus kognitiven und somatischen Einschränkungen dazu, dass die
theoretische Restarbeitsfähigkeit kaum im ersten Arbeitsmarkt realisiert werden
könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der einfachen
Tätigkeiten aufgrund der Kontaktallergien (mit Nichteignungsverfügung)
ausgeschlossen sei. Die Neurodermitis bzw. die Hautausschläge würden letztlich
sämtliche Tätigkeiten in der Gastronomie oder im Lebensmittelsektor
ausschliessen. Auch Tätigkeiten im Gesundheitswesen und im Pflegebereich seien
nicht denkbar. Die Beschwerdeführerin sei aktuell lediglich im geschützten
Rahmen arbeitsfähig. Was berufliche Massnahmen betreffe, so habe das
durchgeführte Belastbarkeitstraining von Beginn an unter einem schlechten Stern
gestanden. Bereits in der zweiten Woche sei die Beschwerdeführerin an einer
schweren Bronchitis erkrankt. Drei Tage nach Wiederaufnahme der Arbeit habe sie
sich einer Unterleibsoperation unterziehen müssen, die zu einem weiteren
Ausfall geführt habe. Sie sei somatisch und psychisch sehr belastet gewesen,
und es sei mehr als fraglich, ob ein Belastbarkeitstraining in diesem Zeitpunkt
überhaupt hätte zielführend sein können. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin
an beruflichen Massnahme interessiert und wünsche sich eine Rückkehr ins Erwerbsleben.
Diese Motivation zeige sich auch darin, dass es ihr gelungen sei, eine
Tätigkeit zu finden, die sie von zu Hause aus erledigen könne; dies stelle
jedoch keineswegs eine rentenausschliessende Tätigkeit dar. Nach Durchführung
weiterer Eingliederungsmassnahmen sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
wieder im ersten Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne. Schliesslich sei in der
angefochtenen Verfügung bei der Festlegung des Valideneinkommens auf die
Durchschnittslöhne der LSE abgestellt worden. Bei der erstmaligen
Rentenzusprache habe man jedoch das Frühbehindertenvergleichseinkommen gemäss
Art. 26 IVV angewendet, was korrekt sei, da die Beschwerdeführerin eine
regelrechte Invalidenkarriere absolviert habe. Das Valideneinkommen sei dadurch
bereits verbindlich festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine
Zeit lang im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, doch hätten die (temporären)
Anstellungen nach kurzer Zeit geendet, da sie die Leistung nicht erbracht habe.
Selbst wenn die Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, trotz beschütztem
Arbeitsplatz, berücksichtigt werde, habe die Beschwerdeführerin nie ein
vergleichbares Einkommen erwirtschaften können. Das Invalideneinkommen sei
gestützt auf die Ansätze im geschützten Rahmen festzulegen. Eventualiter sei der
effektive Lohn zu berücksichtigen. Sollte wider Erwarten von einer
Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden, müsse den hohen
Anforderungen an die adaptierte Tätigkeit mittels eines Leidensabzugs Rechnung
getragen werden. Die Beschwerdeführerin werde kaum in der Lage sein, ein
Durchschnittseinkommen zu erwirtschaften, da bei deren Ermittlung auch hohe,
auf schwere und mittelschwere Tätigkeiten ausgelegte Anstellungen
berücksichtigt würden. Sie benötige jedoch aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung
und den aus somatischer Sicht benötigten Pausen sowie der aus kognitiven
Gründen bestehenden Verlangsamung einen verständnisvollen Arbeitgeber.
Schliesslich sei ein erheblicher Teil der einfachen Tätigkeiten aufgrund der
Kontaktallergien ausgeschlossen. Es erscheine ein Abzug von mindestens
20.
% angemessen.
4.
4.1
Der Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und demjenigen, wie er zur
Zeit der streitigen Verfügung bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E.
3.1
mit Hinweisen).
4.2
Im vorliegenden Fall fand die
letzte umfassende Rentenprüfung mit Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 21.
September 2011 (IV-Nr. 103) statt. Die Beschwerdegegnerin ging in dieser
Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als
Mitarbeiterin im Bereich Hauswirtschaft nicht mehr zuzumuten sei. In der
umgeschulten, körperlich angepassten Tätigkeit als Logistikerin bestehe aber
eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Damals präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt wie folgt:
4.2.1
Gemäss Arztbericht von Dr. med. G.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, [...], vom 24. März 2011 (IV-Nr. 90) lagen bei
der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
chronisch rezidivierendes,
lumbo-spondylogen links betontes Panvertebral-Syndrom bei
- ausgeprägter rechts konvexer
Torsionskoliose im thorako-lumbalen Übergang
- Hyperkyphose der BWS
- lumbo-sakrale Übergangsanomalie
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
- arterielle Hypertonie
- Thrombozyten-Funktionsstörung vom Typ
der verminderten Aktivierbarkeit
- anamnestisch Migräne
- chronisches, intrinsisches Asthma
bronchiale mit starker bronchialer Hyperreagibilität
- Tendenz zu Ekzemen bei div. Allergien
- Adipositas
Die Beschwerdeführerin habe
belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen und wechselnd ausgeprägte Kribbelparästhesien
in Zehen 4/5 links. Der Allgemeinzustand sei gut. Die Wirbelsäule sei skoliotisch
sowie thorakal eher flach und skoliotisch klopfdolent. Es bestehe eine
Hyperlordose der unteren LWS. Es müsse auch längerfristig immer wieder mit
Rückenschmerzen gerechnet werden. Die körperliche Belastbarkeit sei vermindert,
und die bekannten Allergien müssten berücksichtigt werden. Die Tätigkeit als
Logistikerin sei währen sieben bis acht Stunden täglich möglich, wobei eine
Leistungseinschränkung von 20 – 30 % bestehe. Leichte ähnliche
Tätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin zurzeit teilweise ausführe, seien
bei reduzierter Leistungsfähigkeit möglich. Körperlich belastende Tätigkeiten könne
sie nicht ausführen, und sie sollte bei bekanntem Asthma bronchiale keinen
Reizstoffen ausgesetzt werden. Auch seien keine Tätigkeiten zumutbar, wo sie
mit Stoffen in Kontakt gerate, welche bei ihr allergisierend wirkten. Solche
Tätigkeiten könnten Vollzeit ausgeübt werden, mit einer verminderten
Leistungsfähigkeit von 30 – 40 %. Durch Schmerzrückgang und
Kräftigung der Rückenmuskulatur könne die Arbeitsfähigkeit wieder gesteigert
werden.
4.2.2
Als Beilagen zum oben genannten
Arztbericht waren folgende ärztlichen Berichte vorhanden:
4.2.2.1
Gemäss Bericht über ein Röntgen BWS /
LWS ap / lat. vom 15. März 2011, Dr. med. H.___, [...] (IV-Nr. 90, S. 8), habe
bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte rechtskonvexe Torsionsskoliose im
thorako-Iumbalen Übergang von 40° und links mit konvexer Gegendrehung in der
oberen BWS von 23° bestanden. Zudem habe sich eine Hyperkyphose der BWS gezeigt.
Hinweise für Wirbelkörperanomalien hätten nicht vorgelegen. Es habe eine
lumbosacrale Übergangsanomalie mit vermutetem lumbosacralen
Assimilisationsgelenk L5/S1 links bestanden. Die ossären Strukturen seien
ansonsten intakt gewesen, ohne Nachweis von degenerativen Veränderungen.
4.2.2.2
Im Bericht von Dr. med. I.___,
Fachärztin für Dermatologie und Venerolgie, [...], vom 29. Februar 2008 (IV-N.
90, S. 11) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich am 31. Oktober 2007
erstmals in der Sprechstunde vorgestellt. Anamnestisch seien seit Anfang des
Jahres 2007 rezidivierende ausgeprägte ekzematöse Hautveränderungen aufgetreten.
Die bisherige Therapie habe positive Testreaktionen auf Kobalt, Nickel,
Propolis und 4-Phenylendiamin ergeben. Nach Beginn einer Epicutantestung hätten
sich stark positive Testreaktionen auf Duftstoff-Mix und Kobalt (hier mit
Streureaktion), positiv auch Thiuram-Mix, Bronopol und Propolis gezeigt,
schwach positiv auch Perubalsam. Zu diesem Zeitpunkt sei das erste Arztzeugnis
ausgestellt worden, da die Beschwerdeführerin beruflich ständig Kontakt zu
duftstoffhaltigen Produkten habe und dies auch nicht meiden könne.
4.2.2.3
Im Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt
für Innere Medizin, [...], speziell Lungenkrankheiten, vom 7. April 2008
(IV-Nr. 90, S. 12 f.) wurde festgehalten, die pneumologisch-konsiliarische
Abklärung habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches
intrinsisches Asthma bronchiale mit starker bronchialer Hyperreaktivität,
exzematöse Hautveränderungen bei positiver Hautreaktion Cobald, Nickel und
diverser Duftstoffe, ein Morbus Willebrand sowie eine arterielle Hypertonie
vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe in letzter Zeit wieder vermehrt
asthmatische Atembeschwerden mit gelegentlichem Hustenreiz von allein bei körperlicher
Belastung. In Ruhe und nachts sei sie weitgehend beschwerdefrei. Während der
Arbeit zeige sich keine Zunahme. Es bestehe eine leichte Strömungsbehinderung
im Bereiche der kleinen peripheren Luftwege. Der Methacholintest sei sehr stark
positiv. Dadurch könne bei der Beschwerdeführerin eine sehr starke bronchiale
Hyperreaktivität im Sinne eines Asthmas nachgewiesen werden.
4.3
Zum Zeitpunkt der hier
angefochtenen Verfügung präsentierte sich der medizinische Sachverhalt
folgendermassen:
4.3.1
Gemäss Bericht von D.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2017 (IV-Nr. 113),
sei die Beschwerdeführerin seit 26. April 2017 in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zu diagnostizieren seien
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie Störungen im Sozialverhalten (ICD-10
F90.1), eine Angststörung mit Panikattacken, vor allem soziale Phobien, und ein
Verdacht auf Intelligenzminderung. Das Denken der Beschwerdeführerin sei umständlich,
kreisend und sprunghaft auf soziale Probleme und Vergangenes fixiert. Die
Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei schnell ermüdbar.
Sie habe Gefühle von Hilflosigkeit und Überforderung. Es bestünden innere
Unruhe, Anspannungen, multiple Ängste und Kontrollzwänge. Der Antrieb sei partiell
vermindert. Sie leide unter rezidivierenden Panikattacken mit
Blockierungszuständen, habe ausgedehnte Schlafphasen sowie Ein- und
Durchschlafprobleme. Suizidalität bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin komme
zur Gesprächspsychotherapie im Einzelsetting ein- bis zweiwöchentlich seit
April 2017. Sie sei eingeschränkt belastbar, in sozialen Interaktionen mit
Arbeitskollegen und Vorgesetzten schnell überfordert. Ihr Gesundheitszustand
und die Leistungsfähigkeit hätten sich seit 2012 kontinuierlich verschlechtert.
Es bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Es sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur in einem geschützten Rahmen
eine Teilarbeitsfähigkeit erbringen könne. Es werde empfohlen, die
Belastbarkeit abzuklären.
In ihrem Arztbericht vom 15. Januar 2018
(IV-Nr. 141) führt die behandelnde Psychotherapeutin aus, es bestünden eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, anankastischen und
abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0), eine Angststörung mit Panikattacken (ICD-10
F40.01) und ein Intelligenzniveau im unteren Normbereich. Seit 6. Juni 2017
betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Der Zustand sei stationär. Die
Beschwerdeführerin leide oft unter Verwirrung, Stress, Nervosität und
Überforderung. Sie klage über verschiedene Ängste, Panik und
Minderwertigkeitsgefühle. Auch diverse rezidivierende körperliche Beschwerden
wie Rückenschmerzen, Einschränkungen im Bewegungsapparat, Allergien,
Neurodermitis, Schlafprobleme und Migräne beherrschten seit vielen Jahren ihren
Alltag. Sie sei im Kontakt meist freundlich bis unterschwellig aggressiv und
distanzlos. Die Konzentrationsfähigkeit sei schwankend. Gedächtnis und
Merkfähigkeit schienen intakt. Die Gedanken seien emotional weitschweifig,
schnell und sprunghaft, vor allem auf körperliche Symptome und akute Probleme
fokussiert. Der Antrieb sei gesteigert und fahrig, bei deutlich verminderter
Effizienz. Es komme zu Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, zum Teil Tag-/Nachtumkehr.
Suizidalität werde glaubhaft verneint. Vor allem, wenn sie eine Aufgabe habe,
sei die Beschwerdeführerin in der Beziehung zu ihren Mitmenschen schnell
überfordert. Mangels Geduld und einer Fixiertheit auf akute körperliche und
psychische Probleme falle es ihr schwer, auf andere Menschen oder Situationen
angemessen einzugehen und zu reagieren. Es komme häufig zu Missverständnissen
und Konflikten. Ihr Verantwortungsbewusstsein bleibe je nach Überforderungsgrad
fluktuierend und unklar. Die bisherige Tätigkeit und andere Tätigkeiten seien
nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer vielfältigen
psychischen und körperlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, dauerhaft
und verlässlich einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen.
Einfache Tätigkeiten in einer geschützten Umgebung würden als unterstützungswert
und möglich erachtet.
4.3.2
Am 6. März 2017 wurde aufgrund
eines Engpasses im VI. Strecksehnenfach des linken Handgelenks eine operative
Erweiterung desselben durchgeführt (IV-Nr. 129, S. 10). Die Operation
wurde im Handchirurgie Zentrum [...] durch Dr. med. K.___ durchgeführt.
4.3.3
In der Klinik L.___ wurde am 26.
Juni 2017 ein MRT der LWS durchgeführt (IV-Nr. 129, S. 8). Es hätte sich kein
Nachweis einer Diskushernie oder einer Neurokompression lumbal gezeigt. Es
bestünden eine S-förmige Skoliose mit rechtskonvexem Anteil kranial und
linkskonvexem Anteil kaudal sowie multisegmentale leichte
Facettengelenksarthrosen lumbal.
4.3.4
Am 28. Juli 2017 berichtete Dr.
med. M.___, Klinik N.___, über den Behandlungsverlauf in schlafmedizinischer
Hinsicht (IV-Nr. 129, S. 5 ff.). Es bestünden eine NREM-Parasomnie im Sinne
einer Arousalstörung und eine chronische Insomnie. Die Beschwerdeführerin habe
berichtet, sie wache alle 14 Tage ein- bis zweimal im Bett auf, blicke verwirrt
umher und spreche. Einmal alle sechs Monate steigere sie sich eine solche
Episode zu komplexen Handlungen (sich anziehen, in der Wohnung umherlaufen). Zusätzlich
komme es zwei- bis viermal pro Woche zu Albträumen. Die Arbeitsfähigkeit
betrage aus somnologischer Sicht 100 %.
4.3.5
Im Rahmen einer
Integrationsmassnahme wurde ein Belastbarkeitstraining in der Stiftung E.___
begonnen. Dem diesbezüglichen Massnahmenbericht über den Berichtszeitraum vom
21.
August bis 8. November 2017 (IV-Nr. 136) lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin mit einem Pensum von zwei Stunden pro Tag in der
Konfektionierung gestartet habe. Ab der zweiten Woche sei sie wegen einer Bronchitis
für zwei Wochen krankheitshalber ausgefallen. In der vierten Woche habe sie
noch einmal für drei Tage gearbeitet, dann sei sie wegen einer
Unterleibs-Operation wiederum für vier Wochen ausgefallen. Ab 16. Oktober 2017
sei sie wieder ins Programm gekommen. Einen Pensumsaufbau habe sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht als möglich angesehen. Sie habe über
verschiedene «Baustellen» geklagt. Am Ende des Programms habe sie hauptsächlich
den Rücken und die Psyche als problematisch beschrieben und sich kaum
arbeitsfähig gefühlt. Im Rahmen der Bewerbungsunterstützung habe sie sich für
50%-Stellen beworben, diese obligatorischen Arbeitsbemühungen jedoch als
zusätzlichen Stressauslöser beschrieben. Am 8. November 2017 habe das
Abschlussgespräch mit dem Eingliederungsberater stattgefunden. Auf Wunsch der
Beschwerdeführerin sei das Training am selben Tag abgebrochen worden. Ein
Aufbau der Belastbarkeit habe nicht stattgefunden. Die erreichten Ergebnisse
seien eher unterdurchschnittlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in einem
langsamen Tempo gearbeitet (nicht genügend verglichen mit dem ersten
Arbeitsmarkt). Sie scheine grossen Wert auf die Qualität zu legen. Sie habe
verschiedene Gründe für die Leistungsminderung angegeben, so starke
Rückenschmerzen und eine grundsätzlich nicht stabile Psyche. Teilweise habe sie
in ihrem Arbeitstempo eingeschränkt gewirkt, da sie sehr viel Wert daraufgelegt
habe, etwas richtig zu erledigen.
4.3.6
Im Arztbericht von Dr. med. O.___,
Facharzt für Orthopädie und interventionelle Schmerztherapie, [...], vom 22.
Februar 2018 (IV-Nr. 143), werden folgende Diagnosen gestellt:
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- chronisches Schmerzsyndrom bei
degenerativem Wirbelsäulen-Syndrom
- Skoliose
- Coccygodynie
ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Status nach Tendinitis Handgelenk /
Unterarm links
- Adipositas permagna
Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 2. März
2016.
bis 2. Juni 2017 zwischen 100 % und 50 % geschwankt. Schwere
Lasten könne die Beschwerdeführerin nicht mehr heben oder tragen. Zumutbar sei
eine wechselbelastende Tätigkeit mit periodischem Wechsel von Stehen, Gehen und
Sitzen. Zunächst sei ein Einstieg mit 25 % zu erwägen. Insgesamt sei die
Beschwerdeführerin nicht gut belastbar.
4.3.7
Dr. med. P.___, Facharzt für
Innere Medizin, Kardiologie und Notfallmedizin, [...], berichtete am 28.
Februar 2018 (IV-Nr. 144), bei der Beschwerdeführerin bestehe nicht nur ein
komplexes, sondern auch ein multimorbides Krankheitsgeschehen. Folgende
Diagnosen seien zu stellen:
- chronisches Schmerzsyndrom, u.a. bedingt
durch Enge des Strecksehnenfaches des Handgelenks mit erfolgter Operation im
März 2017, zudem rezidiv. Schmerzen durch Lumboischialgie und
Beckenringdysfunktion mit aktuell erfolgenden Infiltrationen
- chronische Insomnie (in der Klinik N.___
in Behandlung)
- Angststörung (Venlafaxin)
- Panikattacken
- Depression (Venlafaxin)
- allergische Neurodermitis
- Belastungsasthma
- arterielle Hypertonie
- Adipositas per magna
- Morbus von Willebrand
- reaktive Depression
Zusammenfassend lasse sich sagen, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen gesundheitlichen Situation
nicht imstande sei, einer Arbeit nachzugehen. Neuerdings sei sie auch auf einen
Rollator angewiesen.
4.3.8
Vom 20. Juni bis 14. August 2018
befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik Q.___ in einem stationären
Aufenthalt. Folgende Diagnosen werden im Austrittsbericht vom 3. September 2018
(IV-Nr. 160) festgehalten:
- rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
histrionischen und anankastischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
- leichte Intelligenzminderung (ICD-10
F70.0)
- höchstchronifiziertes
Wirbelsäulensyndrom bei ursprünglichem Facettensyndrom lumbal, Irritation des
LSAB und der ISG bds. mit psychologischen Cofaktoren (ICD-10 F45.41)
- essentielle Hypertonie (ICD-10 I10.00)
- Adipositas Grad II, 38.3 kg/m2 (E66.11)
- Mischformen der Asthma bronchiale
(J45.8) (Belastungs- und allergisch)
- Willebrand-Jürgens-Syndrom (D68.09)
- allergische Neurodermatitis (gegen
Putzmittel, Nickel) (L23.9)
- Allergie gegen Novalgin (mit
Anaphylaxie), Latex, Duftstoffe (T78.4)
- Obstipation
Bei Eintritt sei die Konzentration für ein
30-minütiges Gespräch hinreichend gewesen, die Aufmerksamkeit unauffällig. Im
Alltag sei die Beschwerdeführerin schwer beeinträchtigt. Das formale Denken sei
kohärent gewesen, leicht umständlich, mit starkem Grübeln. Sie habe Ängste
(Existenzängste, Angst vor Schlaf, Spritzen und Schmerzen) und Zwänge (starke
Ordnung, übermässiges Überprüfen). Ein affektiver Rapport sei herstellbar. Die
Beschwerdeführerin sei affektarm, die Stimmung bedrückt, ohne Freude und
Interessen, mit starker Tagesmüdigkeit, rascher Erschöpfbarkeit, innerer
Unruhe, tiefem Selbstwertgefühl, starken Schuldgefühlen, verminderter
Entscheidungsfähigkeit, Schwingungsfähigkeit, pessimistischen
Zukunftsperspektiven, Hoffnungslosigkeit. Der Antrieb sei vermindert, und die
Beschwerdeführerin sei motorisch unruhig. Es bestünden Einschlaf- und
Durchschlafstörungen, Alpträume und Schlafwandeln. Sozial zurückgezogen habe
sie sich nicht. Sie berichte von Lebensmüdigkeit und Todessehnsucht, vor allem abends.
Sie nehme dann jeweils höhere Dosen ihrer Medikamente zusammen mit Alkohol ein.
Sie habe auch konkrete Suizidgedanken, würde aber diese aufgrund der Angst, es
könne dabei etwas schiefgehen, nicht umsetzen. Sie sei diesbezüglich klar
absprachefähig. Der BDI betrage bei Eintritt 55 und bei Austritt 32, was auf
eine schwere Depression hinweise. Diagnostisch habe sich bei Eintritt nach
ICD-10 eine mittelgradige depressive Symptomatik gezeigt. Die
Selbsteinschätzung im BDI-11 (55 Pkt.) sei dabei durch die Komorbidität mit der
kombinierten Persönlichkeitsstörung möglicherweise beeinflusst. Bis zum
Austritt sei es in der Fremd- wie in der Selbstwahrnehmung (BDI-Il 32 Pkt.) zu
einer Regredienz der Symptomatik gekommen. Von somatische Seite her seien
verschiedene Aspekte zu bearbeiten gewesen. Chronische Rückenschmerzen hätten
im Vordergrund gestanden. Die Schmerzmedikation sei umgestellt worden. Die
Beschwerdeführerin habe vermutet, dass sie zuhause mehr Schmerzen haben werde.
Sie habe daher prophylaktisch ein zusätzliches Palladon-Rezept gewünscht, das
aber nicht ausgestellt worden sei. Aufgrund der Tagesmüdigkeit sei eine
24h-Analyse der Herzratenvariabilität (HRV) vorgenommen worden. Dabei hätten
sich keine typischen Muster für behandlungsbedürftige, schlafbezogene
Atemstörungen und keine relevanten Arrhythmien gefunden, jedoch eine deutlich
reduzierte vegetative Regulation. Die Ziele hätten grösstenteils erreicht
werden können, bedürften aber noch weiterer Bearbeitung im ambulanten Setting.
Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis 28. August 2018 sei ausgestellt
worden. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, wieder in den
Arbeitsalltag einzusteigen.
4.3.9
Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Begutachtungsstelle F.___ ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt, das am
23.
Oktober 2018 von Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und
Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wurde
(IV-Nr. 163.1 – 163.6).
4.3.9.1
Im orthopädischen Teilgutachten wird zu
den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausgeführt, sie gebe an, nicht laufen
und sich nur bedingt am Rollator bewegen zu können. Lediglich kurze Strecken
daheim überwinde sie ohne diese Hilfe. Das Stehen am Ort gelinge für längstens
zwei Minuten, und das Sitzen nur mit Kissen, da sonst alles schmerze. Sie werde
zwar seit einigen Jahren infiltriert, doch bessere sich ihr Zustand darunter
nicht. Die Beschwerden entsprächen tieflumbal bandförmig beidseits gedeuteten Rückenschmerzen
samt Ausstrahlung bis etwa eine Handbreit unterhalb der Schulterblattspitzen sowie
etwas unterhalb der Gesässbacken. Alles sei verspannt, während beim nächtlichen
Liegen die Wirbelsäule schmerze. Bei Sehnenscheidenentzündung habe man das
linke adominante Handgelenk zirka 2016 operiert. Wenn sie Gegenstände hebe,
kehrten die Schmerzen zurück. Nach dreimaligem abdominalem Eingriff
einschliesslich 2015 durchgeführter Entfernung der Gebärmutter bestünden am
ganzen Bauch Narbenschmerzen. Das linke Knie schmerze im Bereich der kaudalen
Patella gedeutet, als ob es hängen bleibe, doch löse sich dies jeweils. Sie
habe es nicht abklären lassen, da sich die Situation jeweils von selbst beruhige.
Auf der rechten Seite trete häufiges Knacken auf. Nach Sturz beim Laufen am
Rollator habe man vor einigen Monaten eine Untersuchung durchgeführt. Im
Verlauf sei ein Lymphödem des Unterschenkels aufgetreten, weshalb man sie vier
Tage lang stationär behandelt habe. Bei Stress entwickle sie Kopfschmerzen. Der
linke Ellbogen schmerze dorsal beim Abstützen nach vor 15 Jahren erlittener
Kontusion. Sie verliere beim Halten von Gegenständen die Kraft, und die Finger
beider Seiten zögen sich bei Kälte zusammen. Sie könne sich nicht bücken, sodass
nur das Leeren des obersten Faches des Geschirrspülers gelinge. Auch das
Staubsaugen sei nur kurzfristig möglich. Überhaupt erledige ihr Ehemann den
gesamten Haushalt. Etwa acht am Rücken, zuletzt vor 14 Tagen erhaltene
Infiltrationen verminderten sich die Schmerzen in der Ruhephase sowie bei
geringer Belastung ein wenig. Ein- bis zweimal wöchentlich betreibe sie
Physiotherapie. Etwa zweimal wöchentlich nehme sie ein Heimprogramm vor, doch
wolle sie dies täglich tun. Sie laufe viel in der Wohnung, gehe in den Garten
und versorge dort die Tiere.
Der orthopädische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Das Entkleiden im Stehen gelinge flüssig und zügig ohne
relevante Einschränkung. Es zeigten sich ein nicht redressierbarer
Schulterhochstand links und praktisch Geradstand des Beckens. Der Einbeinstand
beidseits sei ohne Trendelenburg-Zeichen. Der ebene Barfuss- und Zehengang
beidseits gelinge über mehrere Meter ohne Absinken, der Fersengang beidseits
sei knapp möglich. An der Wirbelsäule bestünden ein massiver Hohlrücken mit
vermehrter Beckenkippung und hochthorakal eine vermehrte Kyphose. Es zeige sich
eine leichtgradige Schiefhaltung des Oberkörpers nach rechts mit aspektmässig
etwas auf diese Seite fallendem Lot und Lendenwulst rechts. Beim Aufrichten gebe
die Beschwerdeführerin Schmerzen in der lumbalen Mittellinie an, ebenso bei der
Reklination von 20° ein beginnendes Ziehen auf Höhe des thorakolumbalen
Übergangs, doch träten die Beschwerden meist erst im Nachhinein auf. Es bestehe
eine Druckdolenz auf Höhe des thorakolumbalen Übergangs paravertebral rechts,
links am Rippenbogen und der Flanke, an den dorsolateralen Beckenkämmen und
gluteal rechts. Bei der Palpation der HWS beidseits gebe es keine
Schmerzangabe, auch nicht im Bereich einer massiven Verspannung der Pars
descendens des linken Trapezius. Vielmehr liege hier nur ein «normaler Druckschmerz»
vor. An der Hüfte zeige sich eine leichtgradige, langstreckige Druckdolenz am
linken lateralen Oberschenkel. Bei der Abduktion werde ein Ziehen an den
Adduktoren beider Seiten angegeben. Der Impingement-Test rechts sei negativ und
links mit Angabe eines Ziehens am anterolateralen Oberschenkel. An den Knie bestünden
beidseits weder eine Überwärmung noch eine Ergussbildung oder lokale
Schmerzangabe bei der funktionellen Prüfung. Beidseits zeige sich ein freies
Patellaspiel ohne femoropatelläre Krepitation. Es bestehe indessen beidseits
eine diffuse mediale Druckdolenz einschliesslich des Gelenkspalts sowie lateral
im mittleren Abschnitt des Gelenkspalts, bei jedoch beidseits dezidiert
negativen Meniskusprovokationstests. An den Füssen zeigten sich Spreizfüsse.
Von den Fusspulsen sei nur die A. tibialis posterior symmetrisch mässig kräftig
palpabel. Es bestehe eine beidseitige Druckdolenz prämalleolar medial und lateral.
Die Schultern seien in sitzender Position praktisch gleichstehend. Eine exquisite
Druckdolenz zeige sich an der linken Klavikula. Bei der funktionellen
Untersuchung würden Schmerzen verneint. Doch würden bei der wohl nun gleich erfolgenden
Prüfung des Handgelenks Beschwerden auftreten. Die Hand- und Fingergelenke
seien beidseits frei beweglich. Die angegebene Verminderung der Ulnarabduktion
des linken Handgelenks könne nicht klar nachvollzogen werden.
Neurologischer Status: Es werde rechtsseitig
eine diffus verminderte Oberflächensensibilität an Ober- und vor allem Unterschenkel
sowie Fuss bei im Übrigen allseits regelrechter Sensomotorik der Extremitäten
angegeben. Der BSR beidseits sei mässig lebhaft, TSR beidseits unter
Verspannung nicht sowie PSR und ASR symmetrisch lebhaft auslösbar. Der Lasègue betrage
600.
beidseits mit jeweiliger Angabe eines Ziehens vom dorsalen linken Beckenkamm
kranialwärts und eines zusätzlichen glutealen Ziehens bei Untersuchung der
rechten Seite. In sitzender Position bei hängenden Beinen geprüft, könnten die
Kniegelenke dagegen ohne verbale oder mimische Schmerzäusserung sowie
Gegenspannung wiederholt und forciert vollständig gestreckt und die Hüften
dezidiert ohne jeglichen Leidensdruck in die Endposition rotiert werden. Im
Langsitz würden die Fingerspitzen bei endgradig diskret flektierten
Kniegelenken bis drei Querfinger an die Malleolen herangeführt, und auf die
Frage nach auftretenden Beschwerden das Gefühl angegeben, kleiner geworden zu
sein.
Das Röntgenbild BWS und LWS ap/lateral
vom 15. März 2011 (schriftlich vorliegender Befund) zeige eine ausgeprägte
rechtskonvexe Torsionsskoliose im thorakolumbalen Übergang von zirka 40° mit
Scheitelpunkt BWK12 und Stummelrippen sowie eine linkskonvexe Gegendrehung der
oberen BWS von zirka 23°, weiter eine Hyperkyphose der BWS. Es bestehe eine lumbosakrale
Übergangsanomalie mit vermutetem Assimilationsgelenk LWK5/SWK1 links, alles
ohne Nachweis degenerativer Veränderungen. Im CT Handgelenk / Hand links vom
16.
Dezember 2016 (schriftlich vorliegender Befund) zeige sich ein Verdacht auf
Instabilität in der zentralen karpalen Säule bei DISI-Konfiguration. Die
Rotation des Lunatum nach dorsal betrage etwa 28° und liege somit über der
Norm. Das Os capitatum stehe hierdurch in seiner Längsachse im Vergleich zur Längsachse
des Radius ebenfalls dorsalisiert. Es bestehe ein grösseres Ganglion, DD
Geröllzyste im Os lunatum. Nach einem Arthro-MRI Handgelenk links vom 30.
Januar 2017 (schriftlich vorliegender Befund) habe sich das Vorliegen einer zystischen
Läsion (DD Ganglionzyste) im Os lunatum radialseitig bestätigt. Es zeige sich
eine Partialläsion des jedoch in der Kontinuität erhaltenen Ligamentum scapholunare.
Das MRI der LWS vom 26. Juni 2017 (schriftlich vorliegender Befund) zeige eine S-förmige
Skoliose lumbal mit rechtskonvexem Anteil mit einem Cobb-Winkel 28° zwischen
der Deckplatte von BWK11 und der Bodenplatte LWK2 sowie einem linkskonvexen
Anteil mit einem Cobb-Winkel von 16° zwischen der Deckplatte LWK2 und der
Bodenplatte LWK4. Es bestünden keine Diskusprotrusion oder –hernie und keine
lumbale Neurokompression. Multisegmental zeigten sich leichte Spondylarthrosen.
Das MRI des rechten Knies vom 5. Februar 2018 (schriftlich vorliegender Befund)
zeige einen mässigen, suprapatellaren Kniegelenkserguss ohne Nachweis eines
Kniebinnenschadens. Nebenbefundlich bestünden oberflächliche popliteal gelegene
Varizen. Ein Röntgen der BWS stehend ap / lateral und LWS stehend ap / lateral
vom 21. August 2018 zeige eine erhebliche rechtskonvexe Torsionsskoliose
thorakolumbal mit Scheitel auf Höhe des thorakolumbalen Übergangs. Soweit
infolge Adipositas beurteilbar, sei das dorsale Alignement erhalten. Es bestehe
keine höhergradige Degeneration. Die Iliosakral- und Hüftgelenke seien
regelrecht, mit leichtgradigem Beckenhochstand links. Im distalen Abschnitt des
Sakrum bestehe im lateralen Strahlengang eine Knickbildung ohne Hinweis für frische
ossäre Läsion. Das Steissbein sei etwas ventralwärts gerichtet.
4.3.9.2
Im psychiatrischen Teilgutachten wird
ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte spontan, es gehe ihr nicht gut, und
zwar sowohl physisch als auch psychisch. Sie leide schon seit Kindheit wegen
einer Skoliose unter Rückenproblemen und habe auch derzeit starke
Rückenschmerzen. Vor ihrem Klinikeintritt sei es zu vermehrten Depressionen
gekommen. Vereinzelt seien auch Suizidgedanken aufgetreten. Sie sei
ausgesprochen dünnhäutig und reizbar gewesen, und nicht belastbar. Ausserdem
habe sich beim Ehemann noch ein Unfall zugetragen. Ihre psychischen Beschwerden
könne die Beschwerdeführerin wenig formulieren. Sie wirke kindlich und klagsam.
Sie stehe seit Frühjahr 2017 in psychiatrischer Behandlung. Aktuell habe sie
Termine einmal pro Woche. Ausserdem werde sie zwei- bis dreimal pro Woche durch
eine psychiatrische Spitex besucht. Bei der Beschwerdeführerin sei seit
Kindheit eine kognitive Einschränkung im Rahmen einer Entwicklungsverzögerung
bekannt. Der Schlaf sei mit Hilfe von Medikamenten gut möglich.
Über ihre Kindheit und Jugend habe die
Beschwerdeführerin berichtet, ihre Eltern hätten beide psychische Probleme
gehabt und würden IV-Renten beziehen. Ihre Mutter sei sehr besitzergreifend
gewesen und habe sie wie ein Dienstmädchen behandelt und herumkommandiert. Sie
habe als Kind bereits unter Migräne gelitten. Nach der Kleinklasse sei sie während
vier Jahren im Internat untergebracht gewesen. Dort sei es durch einen
Sozialpädagogen zu einem sexuellen Missbrauch gekommen. Anschliessend habe sie
eine zweijährige Anlehre als Hauswirtschaftsangestellte absolviert. Aufgrund
einer SUVA-Verfügung mit Nichteignung für sämtliche Nassarbeiten sei eine
Tätigkeit im Haushaltsbereich wegen einer Neurodermitis nicht mehr möglich
gewesen. So habe sie mit Hilfe der IV eine Umschulung zur Logistikerin gemacht.
Bei allen ihren Tätigkeiten sei sie sehr verlangsamt gewesen. Die Beschwerdeführerin
sei seit 2015 verheiratet. Die Beziehung zum wesentlich älteren Ehemann werde
als Vater-Tochter-Verhältnis ohne Vita sexualis beschrieben. Die Ehe verlaufe
jedoch harmonisch. Ihr Tagesablauf sehe so aus, dass sie jeweils um 07.30 Uhr
aufstehe, einen Kaffee trinke und dann die Vögel füttere. Daraufhin sei sie
bereits wieder müde und müsse eine Pause einlegen. Sie pflege zwölf Vögel in
drei Volieren, zusätzlich zwei Eidechsen und sechs Katzen. Anschliessend bereite
sie sich ein Mittagsmahl zu. Der Einkauf erfolge jeweils gemeinsam mit dem
Ehemann. Sie erhalte Besuch von der Spitex. Am Nachmittag sei es wichtig, die
Katzen zu streicheln. Manchmal stricke sie oder höre Radio. Sie führe leichte Haushaltsarbeiten
durch, und das Ausräumen der Geschirrspülmaschine. Ansonsten werde der Haushalt
durch den Ehemann besorgt. Es finde ein Nachtessen statt, danach schaue sie
fern. An den Wochenendtagen finde ein gemeinsamer grösserer Einkauf statt. Dann
gehe es darum, die Vogelkäfige zu putzen. Ab und zu erhalte sie auch Besuch.
Gelegentlich unternehme sie mit dem Ehemann Motorradausflüge, da sie jetzt
einen Spezialsattel als Sozia zur Verfügung habe. Als Hobby nenne sie Haustiere
und Stricken. Das Benützen eines Fahrrads sei nicht möglich, und sie betreibe
auch wegen der Neurodermitis keinen Wassersport mehr. Das Steuern eines Personenwagens
habe sie wegen der vielen Medikamente eingestellt. Soziale Kontakte würden zu
etwa vier Freunden angegeben sowie zum Vater und zur Stiefmutter. Hingegen habe
sie den Kontakt zur Mutter vor drei Jahren abgebrochen, ebenso denjenigen zum
Bruder. 2016 und 2017 habe sie Ferienreisen nach Österreich unternommen. Der
Ehemann besitze einen Wohnwagen.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Die Beschwerdeführerin präsentiere sich insgesamt demonstrativ
leidend, klagsam-hilflos und kindlich. Der Gedankengang entfalte sich formal
geordnet und inhaltlich unauffällig. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung,
Auffassung und Gedächtnis imponierten in der grob-klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt.
Hingegen lasse sich im Gespräch auf eine eher unterdurchschnittliche
Intelligenz schliessen. Konzentration und Aufmerksamkeit seien vorhanden. Die
höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit,
Impulskontrolle und Willensbildung seien soweit intakt. Psychomotorisch
präsentiere sich die Explorandin weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeige
sie eine bedrückte Stimmungslage mit Weinerlichkeit. Hinweise für schwer
depressive Merkmale mit vitaler Traurigkeit, Antriebsstörung, zirkadianem
Rhythmus oder Suizidgedanken lägen zurzeit nicht vor. Die Explorandin sei zu
einem lebhaften, leicht verlangsamten affektiven Rapport in der Lage. Das
Gesamtverhalten trage deutlich kindliche Züge mit geringem Selbstvertrauen. Das
Gespräch gestalte sich soweit flüssig. Es fänden keine Stimmungseinbrüche oder
affektive Blockierungen statt. Die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei
erhalten. Aus der Befundlage schliesst der Gutachter auf eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung; diese zeige eine ausgesprochen kindlich-hilflose Verhaltensweise
und Verbalisation mit geringem Selbstvertrauen. Die Hilflosigkeit werde eher deutlich
und unübersehbar in den Vordergrund gestellt. Ausserdem bestehe eine
Abhängigkeit vom älteren Ehemann sowie weiteren erwachsenen Personen. Bei
belastenden Umständen dekompensiere die Beschwerdeführerin rasch depressiv. Sie
neige dazu ihre Überforderung durch verschiedene Somatisierungen wie Schmerzen
in den Gelenken, Migräne und Darmblähungen auszudrücken.
4.3.9.3
In der Konsensbeurteilung kommen die
Gutachten zu folgenden Diagnosen:
mit
Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
infantil-histrionischen und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0)
- rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- chronisches thorako- und
lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10
M54.6/M54.5/M41.25)
- radiologisch thorakolumbale
Torsionsskoliose und thorakale Hyperkyphose ohne höhergradige Degeneration oder
Hinweise für Neurokompression (Röntgen 15. März 2011 und 21. August 2018, MRI
26.
Juni 2017)
- St.n. PDA LWK5/SWK1 am 7. Mai 2018 (Dr. T.___,
[...])
- St.n. PDA LWK5/SVVK1 am 30. Mai 2018
(Dr. T.___, [...])
- St.n. PDA LWK5/SWK1 am 13. Juni 2018
(Dr. T.___, [...])
- gute Beweglichkeit der thorakolumbalen
Wirbelsäule
ohne
Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
- Verdacht auf Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0)
- klinischer Verdacht auf
unterdurchschnittliche Intelligenz
- chronisch intermittierende Beschwerden
im Bereich des adominanten linken Handgelenks (ICD-10 M79.64/798.8)
- radiologisch Verdacht auf karpale
Instabilität und zystische Läsion im Os lunatum (CT 16.12.2016 und MRI 30.
Januar 2017)
- St.n. Erweiterung des 6.
Strecksehnenfaches am 6. März 2017 bei Engpass (Dr. K.___, [...])
- klinisch keine klar fassbare Veränderung
- chronisch intermittierender ventraler
Knieschmerz links (IC D-10 M79.66)
- klinisch keine klar fassbare Veränderung
Aus psychiatrischer Sicht wird für die
bisherige Tätigkeit als Logistikerin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
mit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 % gesehen. Für angepasste
Tätigkeiten, die hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit der Tätigkeit nicht
so anspruchsvoll seien, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit
von 70 %. Aus orthopädischer Sicht sollten hingegen nur noch körperlich
sehr leichte Tätigkeiten ohne Einnahme von Zwangshaltungen zugemutet werden.
Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestehe ebenso wie für
überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, einschliesslich jener als
Logistikerin, eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für
angepasste leichte, immer wieder auch sitzende Tätigkeiten unter
Wechselbelastung bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
bei ganztägigem Pensum mit um 30 % reduzierter Leistung bei vermehrtem
Pausenbedarf. Das wiederholte Heben von Lasten über 5 kg sollte ebenso wie die
Einnahme von Zwangshaltungen vermieden werden. Somit bestehe insgesamt für die
bisherige Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit
sei während sechs bis acht Stunden pro Tag möglich. Während dieser
Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 %.
Die Leistungseinbussen der beiden Fachrichtungen ergänzten sich, addierten sich
nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden
könnten.
5.
Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle F.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu
kann in allgemeiner Hinsicht zunächst gesagt werden, dass das Gutachten in
Kenntnis und unter Berücksichtigung der vorhandenen Aktenlage, nach eingehender
Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer subjektiven
Angaben und von ausgewiesenen Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten
erstellt wurde. Insofern sind die Voraussetzungen an eine beweiskräftige
Expertise erfüllt.
5.1
Inhaltlich wird in der
orthopädischen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass sich bei der Untersuchung
der Wirbelsäule eine praktisch freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte zeige,
desgleichen an allen Extremitäten. Bei Vorliegen einer thorakolumbalen Skoliose
bestünden deutliche Druckdolenzen, wogegen diese bei linksseitigem Schulterhochstand
und massiver Verspannung fehlten. Bei der Prüfung der Wirbelsäule habe die
Beschwerdeführerin lediglich leichtgradige Schmerzen im thorakolumbalen
Abschnitt angegeben. Auf neurologischer Ebene erkennt der Gutachter keine
klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren
Nervensystems. Folglich wird eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion
eines grösseren peripheren Nervens klinisch weitgehend ausgeschlossen. Er
würdigt sodann die vorhandenen bildgebenden Untersuchungen und schliesst auf
eine ausgeprägte rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose samt thorakaler
Hyperkyphose, dies bei fehlenden Zeichen für eine Neurokompression oder
höhergradige Degeneration. An Kreuz- und Steissbein sei indessen eine
Fehlstellung festzustellen. Das rechte Kniegelenk sowie die Hüft- und Iliosakralgelenke
stellten sich auf den Bildern regelrecht dar. Gestützt darauf kommt der
Gutachter zum einleuchtenden Schluss, dass sich die bezüglich Rücken- und
Beckenregion beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen
Befunde klar nachvollziehen lassen. Die im Alltag geltend gemachten
Einschränkungen kann der Experte grundsätzlich nachvollziehen. Allerdings erstaune
das angegebene Ausmass der Beschwerden angesichts der klinischen Befunde in der
Untersuchung etwas. Die Einschätzungen des behandelnden Dr. med. O.___ vom
24.
August 2017 und 22. Februar 2018 teilt der Gutachter; dieser
nenne seitens des Bewegungsapparates keine Faktoren, die eine höhergradige
Einschränkung für angepasste Verrichtungen begründeten. Insgesamt
schlussfolgert er aufgrund der Aktenlage und des eigenen klinischen Befunds
plausibel, dass auf Ebene des Bewegungsapparates nur noch körperlich sehr
leichte Verrichtungen ohne Einnahme von Zwangshaltungen ausgeführt werden
sollten. Hinsichtlich der Möglichkeit solcher verweist er darauf, dass die
Beschwerdeführerin berichte, auch wieder auf dem Motorrad mitzufahren und wieder
mit Schwimmen und Aquafit beginnen zu wollen. Der Gesundheitszustand habe sich
auf orthopädischer Ebene seit 1. November 2011 nicht wesentlich verändert. In
Zusammenhang mit dieser Aussage ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter
davon ausgeht, dass die umgeschulte Tätigkeit als Logistikerin schon zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr zumutbar gewesen wäre.
5.2
Der psychiatrische Gutachter
kommt in seiner Beurteilung zum einleuchtenden Schluss, dass bei der
Beschwerdeführerin seit Kindheit eine Entwicklungsstörung mit leichten
kognitiven Einschränkungen vorliege. Sie habe Sonderschulmassnahmen beansprucht
und sei zeitweise in einem Heim untergebracht gewesen. Die Herkunftsfamilie erscheine
durch mehrere psychische Krankheiten gekennzeichnet (beide Elternteile und der
Bruder IV-Rentenbezüger). Bei ihrer letzten Tätigkeit sei sie durch ihre
Verlangsamung und durch mehrfache Krankheitsabsenzen aufgefallen, was
schlussendlich zur Kündigung geführt habe. Auch ein Arbeitstraining in der
Stiftung E.___ sei wegen Überforderung und zunehmenden Rückenbeschwerden
abgebrochen worden. Der Experte kommt zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht
keine schwerwiegende depressive Entwicklung bestehe, schwerpunktmässig aber die
bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionisch-infantilen und
abhängigen Anteilen die psychische Verfassung stärker beeinflusse. Aus
psychiatrischer Sicht sei der aktuelle Zustand durch eine Dekompensation
gekennzeichnet, der zu einer neunwöchigen stationären Behandlung geführt habe.
Auch diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die erhobenen Befunde als
nachvollziehbar. Hinsichtlich des bisherigen Verlaufs von Behandlungen wird erläutert,
dass die Rückenprobleme die psychische Situation beeinflussten und sich die
Beschwerdeführerin durch die erfolgte stationäre Therapie bereits etwas habe erholen
können. Sie werde durch ein Netz von professionellen Helfern unterstützt,
hinterlasse indessen den Eindruck, dass sie sich innerlich von einer beruflichen
Tätigkeit zurückziehen möchte. Was die Konsistenz und Plausibilität anbelange,
so würden die Beschwerden und Probleme eher aus der Hilflosenposition eines
Kindes überzeichnet dargestellt; dies lässt sich mit der diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung plausibel erklären. Anamnestisch berichte die Beschwerdeführerin
nur von geringen Alltagsaktivitäten, leichten Haushaltsarbeiten, dem Füttern
der Haustiere und gelegentlichem Stricken. Der Gutachter verweist demgegenüber
auch auf Aktivitäten wie Ferienreisen und Motorradausflüge als Sozia. Die
Ressourcen würden als gering dargestellt, während die Limitierung hoch sei.
Sodann wird Bezug auf frühere Untersuchungen genommen, insbesondere den
neuesten Kurzaustrittsbericht der R.___ vom 15. August 2018 bezüglich des
stationären Aufenthalts. Es habe sich um die erste stationäre Behandlung gehandelt,
wo eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und anankastischen
Anteilen, und eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert worden seien.
Hierzu wird in Einklang mit den in der Untersuchung erhobenen Befunden erklärt,
dass die rezidivierende Störung zu bestätigen, diese aber zurzeit lediglich
leicht ausgeprägt sei. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
infantil-histrionischen und abhängigen Anteilen wird ebenfalls bestätigt. Weiter
schliesst der psychiatrische Gutachter klinisch auf eine leicht
unterdurchschnittliche Intelligenz. Ob bereits eine leichte Intelligenzminderung
gemäss ICD-10 vorliege, müsste durch eine IQ-Testung geklärt werden. Jedoch
wird die Intelligenzfrage für die aktuelle Dekompensation als nicht
entscheidend erachtet; diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die
bisherigen Tätigkeiten im Hauswirtschaftsbereich oder als Logistikerin auch nicht
an der Intelligenz gescheitert seien. In Bezug auf die Berichterstattung der
behandelnden Psychiaterin, die eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
histrionischen, anankastischen und abhängigen Anteilen, eine Angststörung,
Panikattacken und ein Intelligenzniveau im unteren Normbereich diagnostiziert,
wird ausgeführt, dass anhand der erhobenen Befunde die Persönlichkeitsstörung
bestätigt werden könne, nicht aber eine Angststörung oder relevante
Panikattacken; solches sei weder im Status noch in der Anamnese zu erkennen
gewesen. Was Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen betrifft, so ziehe sich
die Beschwerdeführerin im Moment augenfällig von allen Belastungen und
Herausforderungen zurück. Eigene Restressourcen würden minimiert, hingegen
verbal und averbal eine starke Hilflosigkeit gezeichnet. Insgesamt sieht der
Gutachter aufgrund der bestehenden Diagnosen und daraus resultierenden
Einschränkungen einleuchtend eine deutliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit durch die bei der Beschwerdeführerin bestehende Verlangsamung,
weshalb die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus rein
psychiatrischer Sicht 60 % betrage. Auch für eine angepasste Tätigkeit
bestehe aufgrund der allgemeinen Verlangsamung eine leichte Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 %. Die Arbeitsfähigkeit könne
voraussichtlich durch medizinische Massnahmen leicht verbessert werden, und
zwar in dem Sinne, dass die leichte depressive Störung aufgehellt werden könne.
Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung seien aber keine Verbesserungen zu
erwarten. Im Vergleich zur Situation im November 2011 sei von einer zusätzlich
zu diagnostizierenden kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen, die sich
aus der früheren Entwicklungsverzögerung in der Kindheit unter dem Einfluss
ungünstiger Umgebungsfaktoren herausgebildet habe. Die Veränderung bestehe in
Form einer infantil-histrionischen Welt- und Lebensperzeption und einer Abhängigkeitstendenz
zu erwachsenen Personen. Gleichzeitig seien die Ressourcen aufgrund der leicht
eingeschränkten Intelligenz als gering zu bezeichnen. Dadurch ergebe sich ein
direkter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Form einer allgemeinen
Verlangsamung bei der Bewältigung von Aufgaben, wobei die Beschwerdeführerin
ihre Defizite durch eine gewissenhafte Arbeitsweise zu kompensieren versuche.
In einer angepassten Tätigkeit wäre daher darauf zu achten, dass ihr genügend
Zeit für die Bewältigung der Aufgaben zur Verfügung stehe. Es bestünden Überschneidungen
und Wechselwirkungen mit den somatischen Erkrankungen, insbesondere der
Rückenproblematik.
5.3
Die behandelnde
Psychotherapeutin, D.___, hat am 30. April 2019 zum Gutachten Stellung genommen
(IV-Nr. 187 S. 5 f.) und führt aus, die gestellten psychiatrischen Diagnosen
seien im Grossen und Ganzen nachvollziehbar. Den konkreten Auswirkungen des
Krankheitsbilds auf die Arbeitsfähigkeit werde jedoch nicht Rechnung getragen.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lasse sich ihrer Einschätzung nach
höchstens für den Rahmen eines geschützten Umfelds nachvollziehen und sicher
nicht in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin verfüge
nebst anderen Einschränkungen vor allem über eine stark verminderte
Frustrationstoleranz. Es mangle ihr in alltäglichen zwischenmenschlichen
Situationen an grundlegenden sozialen Kompetenzen. Zahlreiche Konflikte mit
Kollegen und Vorgesetzten seien die Folge gewesen. Sie benötige mit ihren
psychischen Defiziten zweifellos einen geschützten Arbeitsplatz. Der bereits
öfter erwähnte Verdacht auf eine Intelligenzminderung sei inzwischen abgeklärt
worden.
Die von Dr. med. D.___ erwähnte
testpsychologische Abklärung fand am 9. April 2019 im Spital U.___ statt. Dem
diesbezüglichen Bericht von lic. phil. V.___, Fachpsychologin für
Psychotherapie, und M. Sc. W.___, Fachpsychologe für Psychotherapie (IV-Nr. 187,
S. 7 ff.), lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund des
Ergebnisses des Rey 15-Item Memory Tests kein Verdacht auf Aggravation oder
Simulation bestehe. Die Intelligenztestung habe einen
Gesamt-Intelligenzquotienten von 82 ergeben, was einem unterdurchschnittlichen
Intelligenzquotienten, jedoch keiner Intelligenzminderung entspreche. Die
intellektuelle Leistungsfähigkeit sei als unterdurchschnittlich zu bezeichnen.
Der Index «Wahrnehmungsgebundenes Logisches Denken» sei im Vergleich zu den
Indexen «Sprachverständnis» und «Arbeitsgedächtnis» signifikant tiefer
ausgeprägt. Aufgrund der aktuellen Medikation könnte die Leistung leicht
beeinträchtigt sein. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die gemessene
Leistung leicht unter der effektiven Leistungsfähigkeit liege.
Die behandelnde Psychotherapeutin bringt
in ihrer Stellungnahme keine neuen Gegebenheiten hervor, die im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung nicht berücksichtigt worden wären. Sie macht auch
keine Ausführungen zur vom psychiatrischen Gutachter attestierten
Arbeitsfähigkeit. Sie macht geltend, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer
Sicht aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen nur noch an einem geschützten
Arbeitsplatz arbeiten könne und begründet dies insbesondere mit den sozialen
Kompetenzen der Beschwerdeführerin, die durch ihr Verhalten bei Mitarbeitern
und Vorgesetzten anecke. Die erwähnten Einschränkungen sind Ausfluss der
bestehenden Persönlichkeitsstörung, die von der Behandlerin wie auch vom
Gutachter übereinstimmend diagnostiziert wird; diese ist im Rahmen der
gutachterlichen Schlussfolgerungen berücksichtigt worden. Zudem ist die Frage,
ob der erste Arbeitsmarkt eine Tätigkeit kennt, die auf das der
Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeitsprofil zugeschnitten sind, ohnehin nicht
durch den Gutachter zu beantworten. Auch die Erkenntnisse aus der
testpsychologischen Abklärung vermögen keine Zweifel an der gutachterlichen
Beurteilung aufkommen lassen, zumal sich der Verdacht auf eine
Intelligenzminderung nicht bestätigt hat. Ein solcher Verdacht wird im
Gutachten indessen geäussert und auch gewürdigt, wenn ausgeführt wird, dass die
Intelligenzfrage für die aktuelle Dekompensation als nicht entscheidend
erachtet werde. Darüber hinaus wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin trotz der bestehenden unterdurchschnittlichen Intelligenz in
der Lage war, zwei Ausbildungen erfolgreich abzuschliessen und in der Folge in
den entsprechenden Berufen zu arbeiten. Die Intelligenz hat hier in der
Vergangenheit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt.
5.4
Die Beschwerdeführerin lässt
verschiedene Einwendungen gegen das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
vorbringen. So widerspreche das Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit den
Einschätzungen der behandelnden Ärzte und den Erkenntnissen aus dem
Eingliederungsversuch. Es äussere sich widersprüchlich hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, und es berücksichtige die
bestehende Verlangsamung und die kognitiven Einschränkungen nicht. Diese
Einwendungen erweisen sich mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zur
Beweiskraft des Gutachtens (E. 5.1 und 5.2) als nicht stichhaltig. Die
Einschätzungen der behandelnden Ärzte werden diskutiert. Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit geht in orthopädischer Hinsicht auch der behandelnde Dr. med. O.___
davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten
sei. Die Klinik Q.___ hat für die Dauer des dort stattgefundenen stationären
Aufenthalts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgelegt und sich für die Zeit
danach nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Die behandelnde Psychiaterin macht
keine prozentuale Angabe zur Arbeitsfähigkeit, sondern hält fest, dass für die
Beschwerdeführerin nur ein geschützter Arbeitsplatz in Frage komme; diesbezüglich
ist auf die Ausführungen in E. II 5.3 vorstehend zu verweisen. Schliesslich ist
auch der erfolgte Eingliederungsversuch im Gutachten erwähnt worden und hat entsprechend
Berücksichtigung gefunden. Der Eingliederungsversuch war aufgrund der
krankheitsbedingten Ausfälle der Beschwerdeführerin von derart kurzer Dauer,
dass sich keine massgeblichen Erkenntnisse daraus gewinnen liessen. Es wird im
Bericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einem langsamen Tempo
gearbeitet habe, was gutachterlich ebenfalls berücksichtigt wird. Auch der
Umstand, dass sie in ihrem Arbeitstempo eingeschränkt gewirkt habe, weil sie
sehr viel Wert daraufgelegt habe, etwas richtig zu erledigen, wird darin
diskutiert. Die unterdurchschnittliche Arbeitsleistung im Eingliederungsversuch
war insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht
in der Lage sah, zu arbeiten.
Was die Rüge anbelangt, dass sich das
Gutachten widersprüchlich zur Arbeitsfähigkeit äussere (einmal sei von einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40 %
die Rede, einmal von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit), so ist darauf
hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten
Tätigkeit die rein psychiatrische Einschätzung darstellt, in orthopädischer
Hinsicht aber die Tätigkeit als Logistikerin gar nicht mehr zumutbar ist; von
Letzterem wird im Konsens ausgegangen. Inwiefern hier ein Widerspruch gegeben
sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch kann nicht gesagt werden, das
Gutachten berücksichtige die Verlangsamung der Beschwerdeführerin nicht; gerade
mit dieser begründet der psychiatrische Gutachter die attestierte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit um 30 %. Ebenfalls äussern sich die Gutachter
darüber, dass sich die Leistungseinbussen der beiden Fachrichtungen ergänzten
und nicht addierten. Insofern kann auch dem Einwand, die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit stütze sich ausschliesslich auf die orthopädischen
Diagnosen, nicht gefolgt werden.
5.5
Insgesamt zeigt sich, dass auf
das beweiskräftige Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ abgestellt werden
kann. Demgemäss hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
letzten materiellen Rentenprüfung durch das Hinzutreten der psychischen
Problematiken nachweislich verschlechtert, und es zeigt sich folgendes
Tätigkeitsprofil: Für die bisherige Tätigkeit besteht aufgrund der
orthopädischen Einschränkungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Angesichts
der vorbekannten Skoliose wird gutachterlich von einer fehlenden Arbeitsfähigkeit
seit mehreren Jahren ausgegangen. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte eine
körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Tätigkeit unter
Wechselbelastung sein. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollte ebenso
wie die Einnahme von Zwangshaltungen vermieden werden. Auch sollte die
Tätigkeit hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit nicht zu anspruchsvoll sein.
Eine solche Tätigkeit ist in zeitlicher Hinsicht ganztägig möglich, wobei
während dieser Anwesenheitszeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von
30.
% besteht. Die Arbeitsfähigkeit beträgt damit 70 %. In
psychiatrischer Hinsicht wäre für die angestammte Tätigkeit eine
Restarbeitsfähigkeit von 60 % gegeben; diese ist aber aus orthopädischer
Sicht gar nicht mehr zumutbar. In einer psychiatrisch gesehen, angepassten
Tätigkeit (hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit nicht anspruchsvoll) besteht
aufgrund der allgemeinen Verlangsamung eine leichte Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 20 – 30 %. Die Einschränkungen auf den verschiedenen
Gebieten addieren sich nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für die
notwendigen Pausen genutzt werden können.
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin lässt
beantragen, das Valideneinkommen seit gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu
berechnen.
6.2
Konnte der Versicherte wegen
seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so
entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte,
einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten
Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im
Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren,
wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr
die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche
Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch
die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen
(ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom
19.
Februar 2015 E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013
E. 3.2.2). Als geburts- und frühinvalid gelten somit nicht nur
Versicherte, die infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung
absolvieren können, sondern auch diejenigen Personen, die zwar eine
Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der
Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht
dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte
Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 des Kreisschreibens [des
Bundesamtes für Sozialversicherungen] über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH]; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom
19.
Februar 2015 E. 3.2).
6.3
Die Beschwerdeführerin wurde wegen
Geburtsgebrechen von Geburt an von der Invalidenversicherung unterstützt. Ihre
Erstausbildung schloss sie mit Hilfe der Invalidenversicherung ab. Vom 1.
August 1998 bis 31. Juli 2000 absolvierte sie eine Anlehre als
Haushaltsmitarbeiterin (IV-Nrn. 1, S. 1 und 3, S. 7). Nach dem Abschluss wurde
ihr mit Verfügung vom 24. April 2001 (IV-Nr. 12) eine halbe Invalidenrente
zugesprochen. Damals wurde das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV
berechnet. Die erlernte Tätigkeit musste sie aufgeben, nachdem die
Unfallversicherung Suva am 8. September 2008 eine Nichteignungsverfügung für
Nassarbeiten erlassen hatte (IV-Nr. 39). Wiederum mit Hilfe der
Invalidenversicherung machte die Beschwerdeführerin anschliessend eine
Umschulung zur Logistikerin EBA. Nach einem zuvor durchgeführten
Abklärungsaufenthalt im Spital B.___ (IV-Nr. 62) bot ihr besagtes Spital einen
Ausbildungsplatz an (IV-Nr. 70), wo sie die Umschulung absolvierte; diese
schloss sie Beschwerdeführerin erfolgreich und mit guten Noten ab und fand
gleich im Anschluss eine Arbeitsstelle über ein Temporärbüro (IV-Nr. 97).
Gemäss Bericht der Berufsberatung vom 1. September 2011 (IV-Nr. 98) habe die
Umschulung im geschützten Rahmen des Spitals B.___ stattgefunden. Gemäss
Ausbildungsbetrieb habe die Beschwerdeführerin bei einem Vollpensum aufgrund
von verlangsamter Arbeitsweise eine Leistung von 80 % erbracht. Sie sei in
der Lage, einen branchenüblichen Lohn in der freien Wirtschaft zu erzielen.
Geeignet seien nicht allzu grosse Betriebe mit einem überschaubaren Lager. Ein
Lager mit max. 15 – 20 Mitarbeitenden, die keinen rauen Umgang untereinander
pflegten, wäre optimal. Das Arbeitstempo dürfe nicht im Vordergrund stehen. Mit
Verfügung vom 1. November 2011 wurde schliesslich (unter Berücksichtigung der
verlangsamten Arbeitsweise) ein weiterer Rentenanspruch abgelehnt (IV-Nr. 103).
Auch hier wurde bezüglich des Valideneinkommens Art. 26 Abs. 1 IVV zur
Anwendung gebracht. Im Rahmen der aktuellen Rentenprüfung geht der
Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 3.
September 2019 (IV-Nr. 201) davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine
typische Invalidenkarriere gemacht habe. Sie habe in den Jahren 2013 bis 2016
im Lagerbereich via Temporärbüro gearbeitet, über mehrere Jahre gute Leistungen
erbracht und sei immer wieder eingesetzt worden. Ihre Leistungen seien gemäss
Arbeitszeugnissen sehr gut gewesen. Das durchschnittliche Einkommen habe 2013 – 2016
über CHF 40'000.00 betragen.
Konkret war die Beschwerdeführerin nach
ihrer Umschulung vom 4. Juli 2011 bis 24. August 2012 bei der Firma X.___ in
[...] im Einsatz. Vom 27. August bis 30. November 2012 war sie als
Mitarbeiterin Qualitätskontrolle in der Firma Y.___ tätig. Seit März 2013 arbeitete
sie bei der Firma Z.___ AG. Sämtliche Stellen waren via Einsatzvertrag über ein
Temporärbüro organisiert. Es handelte sich nicht um geschützte Arbeitsplätze,
sondern Anstellungen in der freien Marktwirtschaft. Die letzte Stelle wurde der
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen per 7. Juli 2017 gekündigt
(IV-Nrn. 111 und 121). Sie hatte dort einen Lohn von CHF 26.50 pro Stunde
erzielt. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) verdiente sie in den
Jahren nach Abschluss der Umschulung im Jahr 2012 CHF 48'238.00, 2013
CHF 49'692.00, 2014 CHF 56'994.00, 2015 CHF 39'651.00 und 2016
CHF 35'993.00 (IV-Nr. 130). Die tieferen Löhne in den Jahren 2015 und 2016
erklären sich gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin mit häufigen
Krankheitsabsenzen (vgl. Protokolleintrag vom 25. Februar 2020).
Zusammengefasst ist aufgrund der vorliegenden Zahlen davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin nach der Umschulung in der Lage war, einen branchenüblichen
Lohn zu erzielen. Zwar wurde im Rahmen der medizinischen Abklärungen durch den
orthopädischen Gutachter in Frage gestellt, ob die Beschwerdeführerin nach der
Umschulung zur Logistikerin wirklich optimal eingegliedert war (angesichts der
Skoliose verwundere die erfolgte Ausbildung und Tätigkeit zur Logistikerin,
IV-Nr. 163.2, S. 29); dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Frage, ob sich
die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt keine genügenden beruflichen
Kenntnisse aneignen konnte. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sie im Rahmen
ihrer Umschulung weniger berufliche Kenntnisse erlangt hätte als eine Person
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die gleiche Ausbildung
abgeschlossen hat. Hierfür sprechen insbesondere die Tatsachen, dass die
Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle während vier Jahren tätig
blieb und sich aus den in den Akten befindenden Arbeitszeugnissen (IV-Nr. 122)
nicht ergibt, dass sie nicht gleichartig hätte eingesetzt werden können wie
ein/e andere/r Mitarbeiter/in mit dem gleichen Abschluss. Damit fällt die
Anwendung von Art. 26 IVV ausser Betracht. Die Argumentation der
Beschwerdeführerin, dass sie die Arbeitsstellen nie lange innegehabt habe, ist
nicht nachvollziehbar, nachdem sie an der letzten Stelle vier Jahre lang arbeitete,
obwohl auch diese Anstellung über einen Einsatzvertrag lief. Die Beschwerde ist
in diesem Punkt abzuweisen.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin hat für
die Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl beim Validen- als auch beim
Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Beim Valideneinkommen wäre grundsätzlich
auf den zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es der Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019
E. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin war zuletzt mittels einem Einsatzvertrag
bei der Firma Z.___ AG im Stundenlohn angestellt. Gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 130)
war ihr Einkommen in den Jahren 2015 und 2016 merklich tiefer als noch im Jahr
2014, was offenbar auf Krankheitsabsenzen zurückzuführen ist (vgl. Protokolleintrag
vom 25. Februar 2020). Insofern wäre es nicht gerechtfertigt gewesen, auf
das durchschnittliche Einkommen der letzten Jahre abzustellen. Damit erweist
sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Tabellenlohn für Arbeit in der
Lagerei (LSE 2016, TA1 tirage skill level, Ziff. 49-52, Niveau 1, Frauen)
heranzuziehen, als korrekt. Das Valideneinkommen beträgt damit unter
Aufrechnung der Wochenstunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung CHF 57'401.00
und ist marginal höher als der Jahreslohn, den die Beschwerdeführerin im Jahr
2014.
erzielte (CHF 56'994.00). Weil die Beschwerdeführerin keine zumutbare
Tätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise auch für
die Bemessung des Invalideneinkommens einen Tabellenlohn der LSE 2016 zur
Anwendung gebracht. Der angewendete konkrete Tabellenlohn (TA1 tirage skill
level, Total, Niveau 1, Frauen) erweist sich angesichts des zumutbaren
Tätigkeitsprofils ebenfalls als korrekt. Nach Aufrechnung der Wochenstunden und
Anpassung an die Nominallohnentwicklung beträgt das Invalideneinkommen damit
CHF 54'790.00 bzw. CHF 38'353.00 für das zumutbare 70%-Pensum. Auf
diese Weise ergibt sich eine Erwerbseinbusse von CHF 19'048.00 bzw. ein
Invaliditätsgrad von 33 %.
7.2
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, es sei vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von
mindestens 20 % vorzunehmen.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des
Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Das Alter
der Beschwerdeführerin, Dienstjahre, Nationalität oder der Beschäftigungsgrad
gebieten keinen Abzug. Hilfsarbeiten (wie im herangezogenen Tabellenlohn
enthalten) werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt
altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar
2016.
E. 3.4.2). Ein Teilpensum von 70 % wirkt sich im entsprechenden
Segment für die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht lohnsenkend, sondern eher
noch lohnerhöhend aus (vgl. T18 der LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht).
Der Tabellenlohn im hier angewendeten Kompetenzniveau 1 erfasst
rechtsprechungsgemäss eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten, weshalb alleine aufgrund der Tatsache, dass nur noch leichte Tätigkeiten
möglich sind, kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass für leichte Tätigkeiten weitere einschränkende
Faktoren (leichte Tätigkeiten mit überwiegendem Sitzen, in Wechselbelastung,
ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Besteigen von Leitern und
Gerüsten, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) genannt werden. Denn,
soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere
Umschreibung der leichten Tätigkeit handelt, führen sie zu keinem
lohnrelevanten Nachteil (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom
8.
Oktober 2019 E. 4.3.2). Beim Zumutbarkeitsprofil der
Beschwerdeführerin sind solche weiteren Faktoren gegeben. So sollte die
Tätigkeit wechselbelastend sein. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg
sollten ebenso wie die Einnahme von Zwangshaltungen vermieden werden. Hierbei
handelt es sich indessen um die nähere Umschreibung der zumutbaren leichten
Tätigkeit, wonach nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein genügend breites
Spektrum zumutbarer Verweistätigkeiten besteht (Urteil des Bundesgerichts
9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Weiter sollte die 70%ige Tätigkeit
der Beschwerdeführerin hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit nicht zu
anspruchsvoll sein. Auch hier handelt es sich um einen zusätzlich
hinzutretenden Faktor. Die Rechtsprechung anerkennt, dass ein Anforderungs- und
Belastungsprofil, das Arbeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck, mit einem
möglichst hohen Grad an selbständigem Arbeiten voraussetzt, Relevanz für die
Abzugsfrage hat. Wem zeitlicher und leistungsmässiger Druck nicht zugemutet
werden könne, müsse auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage mit einer
verglichen mit einem Gesunden tieferen Entlöhnung rechnen, dies jedenfalls,
wenn weitere arbeitsplatzmässige Bedingungen zu beachten seien (Urteil des
Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.4). Als nicht abzugsfähig gilt
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Umstand, dass «besonderer
Zeitdruck», also ausserordentlicher Zeitdruck, zu vermeiden sei. Des Weiteren
gelte eine durch das psychische Leiden der versicherten Person bedingte
verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als
eigenständiger abzugsfähiger Umstand (Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2014 vom
22.
Januar 2015 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall wird festgehalten, die
Tätigkeit der Beschwerdeführerin sollte hinsichtlich Effizienz und
Schnelligkeit «nicht zu anspruchsvoll» sein, womit nicht gesagt wird, dass gar
kein Zeit- oder Effizienzdruck bestehen darf, sondern dass ein besonderer
Zeitdruck vermieden werden sollte. Zudem treten im vorliegenden Fall keine
weiteren relevanten arbeitsplatzmässigen Bedingungen hinzu. Die Beschwerde ist auch
in diesem Punkt abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführerin lässt
ausführen, dass eine theoretisch vorliegende Teilarbeitsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt nicht realisiert werden könne.
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht
massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen durch
den Arbeitgeber rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr
gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E 5.4.2 mit Hinweisen). Hiervon ist mit Blick auf
zumutbare Tätigkeitsprofil nicht auszugehen. Der oben beschriebene Arbeitsmarkt
kennt insbesondere im hier zur Diskussion stehenden untersten Kompetenzniveau (vgl.
E. 8 nachstehend) Arbeitsplätze, die nur körperlich sehr leichte Tätigkeiten
beinhalten. Aufgrund der orthopädischen und psychischen Komponente wird eine
zeitliche Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit attestiert, wobei
auch Teilzeit-Tätigkeiten in diesem Segment durchaus vorhanden sind. Zwar ist
bei der Beschwerdeführerin zusätzlich zu berücksichtigen, dass die vorhandenen
Kontaktallergien bestimmte Arbeitsbereiche ausschliessen. Die
Beschwerdeführerin lässt hier die Bereiche Gastronomie / Lebensmittelsektor
sowie das Gesundheitswesen / Pflegebereich nennen. Jedoch ist es nicht so, dass
nur gerade diese Bereiche leichte Tätigkeiten kennen würden, die der
Beschwerdeführerin gemäss gutachterlich erhobenem Tätigkeitsprofil zuzumuten
sind.
9.
Die Beschwerdeführerin lässt
berufliche Massnahmen beantragen und diesbezüglich ausführen, sie sei weiterhin
an solchen interessiert. Nach Durchführung weiterer Eingliederungsmassnahmen
sei zu prüfen, ob sie wieder im ersten Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf berufliche Massnahmen zwar im
Dispositiv «momentan» abgelehnt, geht aber selber davon aus, dass ein Anspruch
auf Unterstützung bei der Stellensuche besteht. Dazu wird in der angefochtenen
Verfügung dargelegt, es könne der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer
geeigneten Arbeitsstelle geholfen werden, sollte sie sich zukünftig im
medizinisch attestierten Umfang arbeitsfähig fühlen. Weitergehende berufliche
Massnahmen hält sie aufgrund der Haltung der Beschwerdeführerin, dass sie
keiner Tätigkeit mehr nachgehen könne, nicht für sinnvoll. So wird im
bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ ausgeführt, aufgrund
der Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin würden
berufliche Massnahmen nicht empfohlen, da sie kaum erfolgversprechend
durchgeführt werden könnten (IV-Nr. 163.2, S. 10). Vor diesem Hintergrund
scheinen weitere Eingliederungsversuche tatsächlich wenig zweckmässig. Es
bleibt der Beschwerdeführerin indessen unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin
um Unterstützung bei der Stellensuche nachzusuchen, wenn sie die festgestellte
verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten möchte.
10.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00
festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger