VSBES.2020.106
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
18. Dezember 2020Deutsch52 min
Stellung (IV-Nr. 65). Mit Vorbescheid vom 9. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer
Source so.ch
Urteil vom 18. Dezember 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. April 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1973 geborene A.___, [...]
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 25. April 2005 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 19.
September 2004 nach einem Unfall. Der Beschwerdeführer hatte am 19. September
2004 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem er sich ein Polytrauma zugezogen
hatte (vgl. IV-Nr. 7).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge einen Arbeitgeberbericht vom 10. Mai 2005 (IV-Nr. 6) ein, führte
ein Bewerber-Interview mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 21), zog die
Akten der Unfallversicherung Suva bei und holte selber diverse medizinische
Berichte ein. Schliesslich liess sie den Beschwerdeführer bei Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten
(IV-Nr. 55.1). Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 17. Januar 2008 (IV-Nr. 58) liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer neuropsychologisch begutachten. Das Gutachten wurde am 13.
März 2008 von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP,
erstellt (IV-Nr. 63). Zu diesem Gutachten nahm der RAD am 10. April 2008
Stellung (IV-Nr. 65). Mit Vorbescheid vom 9. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer
für die Zeit von September 2005 bis Juni 2006 eine ganze Rente sowie für den
Monat Juli 2006 eine halbe Rente in Aussicht gestellt, wobei ein weitergehender
Leistungsanspruch verneint wurde, da der Invaliditätsgrad ab August 2006 nur
noch 35 % betrage (IV-Nr. 72).
1.3 Mit Verfügung vom 6. Januar 2009
bestätigte die Beschwerdegegnerin den bereits angekündigten Entscheid (IV-Nr.
83, S. 11 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht;
IV-Nr. 83, S. 3 ff.). Mit Urteil vom 30. Oktober 2009 wurde die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2009 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wurde für die Zeit vom 1. September 2005 bis
30. September 2006 eine ganze Rente sowie für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober
2006 eine halbe IV-Rente zugesprochen, jeweils zuzüglich dreier Kinderrenten.
Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (VSBES.2009.31; IV-Nr. 92).
1.4 Mit Vorbescheid vom 9. April
2010 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit von
September 2005 bis September 2006 eine ganze Rente sowie für Oktober 2006 eine
halbe Rente in Aussicht (IV-Nr. 96). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand
erheben (IV-Nr. 97), woraufhin die Beschwerdegegnerin einen Arztbericht von Dr.
med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (IV-Nr.
99). Der RAD nahm hierzu am 25. August 2010 Stellung (IV-Nr. 100).
1.5 Mit Verfügung vom 18. Januar
2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin den bereits angekündigten Entscheid
(IV-Nr. 106). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 26. Februar 2016 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an
(IV-Nr. 108). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden physische und
psychische Leiden angegeben. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin bei Dr.
med. E.___ einen Verlaufsbericht ein (IV-Nr. 112). In der Zwischenzeit modifizierte
der Beschwerdeführer sein Leistungsbegehren und meldete sich zum Bezug von
IV-Leistungen an (berufliche Integration/Rente; IV-Nr. 115). Nachdem der
RAD am 8. August 2016 Stellung zum Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
bezogen hatte (IV-Nr. 113), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 9. August 2016 mit, dass sie beabsichtige, auf das
Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 114). Daran hielt sie mit Verfügung
vom 30. September 2016 fest (IV-Nr. 117). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
3.
3.1 Am 19. März/21. April 2019 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf
Herzkrankheiten, Gelenkprobleme und leichte Depressionen erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Nrn. 125, 128).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führte mit
dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 131). In
der Folge traf sie verschiedene Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer
Hinsicht und zog die Akten bei der Unfallversicherung Suva bei. Am 15. August
2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,
Stellung zum Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (IV-Nr. 142).
3.3 Mit Vorbescheid vom 23. August
2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner
Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht
(IV-Nr. 145). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. September 2019
Einwand erheben (IV-Nrn. 146 – 149) und reichte am 31. Oktober 2019 eine
ergänzende Einwandbegründung ein (IV-Nr. 152). Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein. Am 4. März 2020 nahm
der RAD dazu Stellung (IV-Nr. 157).
3.4 Mit Verfügung vom 7. April 2020
(IV-Nr-158; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch
auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab.
4. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 fristgerecht beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren
(A.S. 5 ff.):
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
7. April 2020 aufzuheben und es sei Herr A.___ eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Eventualiter: Es sei die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 7. April 2020 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur
rechtsgenüglichen Abklärung des rechtserheblichen versicherungsmedizinischen
Sachverhalts, zur Vornahme von Eingliederungsmassnahmen und zur Neuverfügung an
die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.).
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 (A.S. 23) unter
Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 3. September
2020 (A.S. 25 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote
zu den Akten.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen am 7. April 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 158) dar, die Abklärungen der
IV-Stelle hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 18. Januar 2011 nicht
wesentlich verändert habe. Aus medizinischer Sicht bestehe nach wie vor eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Da keine erhebliche
Veränderung des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund vorliege, bestehe im
vorliegenden Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit, eine abweichende
Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibe es beim bisherigen
Rechtszustand. Damit erübrige sich ein Einkommensvergleich. Es bestehe somit
kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Zu den Einwänden werde wie folgt
Stellung genommen: Mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 4. März 2020, die zum
integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben werde, könne dem Einwand des
Beschwerdeführers weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte,
möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung
entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die bereits
bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden
seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden.
2.2
Der Beschwerde (A.S. 5 ff.)
lässt sich entnehmen, die angefochtene Verfügung sei in unrichtiger und
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Stande
gekommen. Die versicherungsmedizinischen Abklärungen seien nicht vollständig
sowie in Verletzung des Bundesrechts vorgenommen worden. Obwohl der
Beschwerdeführer bereits im Gesuch um berufliche Massnahmen und Rente vom 19.
März 2019 eine Verschlechterung der Arthrose in der rechten Schulter geltend
gemacht habe, habe die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keinerlei Abklärungen
vorgenommen. Des Weiteren hätten weder die Beschwerdegegnerin noch der RAD die
pulmonalen Einschränkungen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit
berücksichtigt. Hätten sie den Arztbericht von Dr. med. G.___ vom 1. Juli 2019
seriös geprüft, hätte ihnen auffallen müssen, dass sich dieser zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit wie
auch zum Leistungsprofil nicht konkret geäussert habe. Die Beschwerdegegnerin
hätte in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit beim Facharzt für Pneumologie
nachfragen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Des Weiteren habe die
Beschwerdegegnerin nicht geprüft, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
psychischen Beeinträchtigungen zusammen mit den seit der Verfügung aus dem Jahr
2011.
zusätzlich hinzugetretenen somatischen Beeinträchtigungen (Verschlechterung
Arthrose rechte Schulter, pulmonale Leistungseinschränkung, zwei Herzinfarkte) die
Arbeitsfähigkeit im konkreten Einzelfall derart erheblich beeinträchtigt
hätten, dass eine invalidisierende Einschränkung vorliege. Gemäss den
Ausführungen der behandelnden Allgemeinmedizinerin liege aufgrund der
Komorbidität mindestens eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Sodann
sei es gemäss Ausführungen des psychiatrischen Behandlers trotz unveränderter
Diagnosen seit dem Jahr 2011 durch die Chronifizierung und die Komorbidität mit
den somatischen Beschwerden zu einer Verschlechterung gekommen. Die
Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht seit dem September 2019
0.
%. Zudem habe sich der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit 16. / 17. Mai 2020 derart verschlechtert, dass
er sich in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin liege eine erhebliche Veränderung des
Sachverhalts und damit ein Revisionsgrund vor. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin aus dem
Jahr 2011 wesentlich verschlechtert. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die
Sache zur Vornahme der rechtsgenüglichen Abklärungen des rechtserheblichen
versicherungsmedizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Je nach Ergebnis der Abklärungen seien aufgrund des Grundsatzes Eingliederung
vor Rente vorerst Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Sollten diese nicht
fruchten, wäre die Rentenprüfung vorzunehmen.
2.3
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in
analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
4.2
Die Regelung über das Eintreten
und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer
früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine
Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das
Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu
den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des
ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1;
vgl. auch Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2
und I 468/04 vom 18. November 2004 E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung
muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat
es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines
Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu
prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b). Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen
beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).
4.3
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den
für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich
im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b);
dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine
materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig
Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, die aufgrund des fehlenden Abklärungs-
und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich
bleiben. Ist dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute
materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt und dieser
nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig
verneint worden, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis –
vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision
– bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 77 E.
3.2.3). In BGE 133 V 108 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich
bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber
insofern um ähnliche Rechtsinstitute handelt, als beide auf eine erneute
Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen (E.
5.2 S. 111). Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet dabei lediglich eine rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt keine entsprechende Verfügung vor, fehlt es an
einem Vergleichsobjekt (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2007 vom
10. September 2008 E. 3.2).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Hinsichtlich des Beweiswerts von
Stellungnahmen, welche den vorstehend genannten Anforderungen gerecht werden,
ist wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die
Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von
den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte
wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert
zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der
Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,
wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015
E. 4.3 mit Hinweisen).
6.
6.1
6.1.1 Hinsichtlich des relevanten
medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung
vom 18. Januar 2011 kann im Wesentlichen auf die Erwägungen im Urteil des
Versicherungsgerichts vom 30. Oktober 2009 in gleicher Sache verwiesen
werden (VSBES.2009.31; IV-Nr. 92). Darin wird u.a. festgehalten, die Beurteilung
des somatischen Gesundheitszustandes ab August 2006 bereite keine grossen
Probleme, da hierfür auf die ausführlichen Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr.
med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, abgestellt werden könne
(IV-Nrn. 8.2, 26 S. 4 ff., 40, 56, S. 4 ff.). Diese beruhten auf
gründlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und trügen den verbleibenden
Defiziten, namentlich der Beeinträchtigung des rechten Armes und der
beschränkten Gehstrecke, beim Belastbarkeitsprofil auf nachvollziehbare Weise
Rechnung. Im Abschlussbericht vom 11. Dezember 2007 (IV-Nr. 56, S. 4 ff.)
stellte Kreisarzt Dr. med. H.___ folgende Diagnosen: «19.9.04 Motorradunfall,
Polytrauma mit Beckenfraktur, Dünndarm-Perforation, Psoasabriss links, offene
Vorderarmfraktur rechts, Metacarpale V Fraktur rechts, subcapitale
Humerusfraktur rechts, Plexusparese des rechten Armes, Thrombose der linken
Beinvenen, mehrzeitige chirurgische/orthopädische Versorgung, ambulante und
stationäre Rehabilitationen, Osteosynthesematerialentfernung am rechten Arm (…)».
Gemäss Bericht sei gegenüber der Kreisarztuntersuchung vom 8. März 2007 das
Gangbild nochmals etwas sicherer geworden, der Gang sei insgesamt flüssig ohne
Hilfsmittel, gemäss Angabe des Versicherten seien Spaziergänge bis zu einer
halben Stunde möglich. Die Einschränkungen im rechten Arm (Ellenbogen und
Schulter) seien weiterbestehend, der Gebrauch zusätzlich eingeschränkt durch
ersichtliche Selbstlimitierung. Radiologisch seien im Bereich der Schulter
unveränderte arthrotische Veränderungen nachgewiesen, im Bereich des
Ellenbogens bestehe Verdacht auf eine leicht zunehmende Dislokation des
Radiusköpfchens, das Osteosynthesematerial sei in situ. Trotz dieser Befunde
könnten auch mit der linken Hand Gegenstände bis 5 kg besser gefasst und bewegt
werden als bei der Untersuchung im März 2007. Mit den gezeigten heutigen
Befunden sei unfallkausal erneut auf die Zumutbarkeit, geäussert im
kreisärztlichen Bericht vom 13. September 2006 abzustellen. Demnach seien dem
Versicherten sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten von leicht bis
mittelschwerer Art zumutbar, bis 3 Pfund könnten rechtsseitig bewegt und
gehoben werden, 5 kg könnten getragen werden, 10 kg könnten kurzfristig
getragen werden. Nicht zumutbar seien dem Versicherten stehende, kauernde oder
kniende Tätigkeiten, ferner Tätigkeiten mit der Notwendigkeit von dauerndem
Stehen oder Gehen, Tätigkeiten mit andauerndem Tragen, andauerndem
Treppensteigen. Tätigkeiten auf Leitern, auf Gerüsten und unebenem Grund seien nicht
zumutbar. Bei Beachtung der Zumutbarkeitsgrenzen sei eine zeitlich
unbeschränkte Arbeitsplatzpräsenz möglich. Bezüglich des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit hielt der Kreisarzt in seinem Bericht vom 12. Juni 2006
(IV-Nr. 26, S. 4 ff.) fest, bis Juni 2006 habe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit habe sich sodann im Juli
2006 für angepasste Tätigkeiten auf 50 %, im August auf 75 % und ab September auf
100 % gesteigert.
Weiter wird im Urteil vom 30. Oktober
2009 festgehalten, die IV-Stelle habe in psychischer Hinsicht auf die Gutachten
von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Iic. phil.
D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, abgestellt. Diese seien
überzeugend, stammten sie doch von unabhängigen Fachleuten auf dem Gebiet der
Psychiatrie resp. Neuropsychologie, welche den Beschwerdeführer eingehend
untersucht und die Vorgeschichte zur Kenntnis genommen hätten. Die gezogenen
Schlussfolgerungen wirkten angesichts der erhobenen Befunde nachvollziehbar.
Dr. med. C.___ stelle in seinem Gutachten vom 8. November 2007 (IV-Nr.
55.1) die Diagnose eines leichten dysthym-neurasthenischen Syndroms, allerdings
unter Vorbehalt einer allfälligen relevanten neurospychologischen Störung. Der
Beschwerdeführer wirke müde und adynam, sei aber im Denken und sprachlich nicht
verlangsamt. Je nach Gesprächszusammenhang wirke er stimmungsmässig bedrückt,
aber ausserhalb der medizinischen Thematiken bis zu euthym. Der Depressionsgrad
sei im Mittel höchstens leicht. Eine Konzentrationsschwäche von klinischer
Bedeutung liege nicht vor. Die mnestischen und gedächtnismässigen Funktionen
seien gut. Das formale Denken sei kohärent und flüssig, gedankeninhaltlich
dominierten die somatischen Beschwerden. Der Antrieb sei offensichtlich
vermindert, die Psychomotorik kraftlos. Der Hamilton-Test spreche mit 13
Punkten für eine depressive Problematik unterhalb des leichten Grades. Es
bestehe kein Verdacht auf eine vorbestehende krankheitswertige neurotische oder
persönlichkeitsmässige Hintergrundstörung. Bezüglich einer Anpassungsstörung
seien grosse Zweifel angebracht, da im Gefolge des Unfalls nirgends eine
derartige Problematik erwähnt werde; im Übrigen klinge eine Anpassungsstörung
spätestens nach zwei Jahren ab. Für eine nicht überwindbare somatoforme
Schmerzstörung sei die Komorbidität viel zu unerheblich. Über Angst werde nicht
geklagt. Unklar und zur Klinik kontrastierend sei der auffällige Befund im
Benton-Test. Die Leistungen dort seien schwächer und die Fehler zahlreicher als
selbst bei einem Patienten mit Hirnschädigung. Dieses Resultat sei mit
Simulation oder Aggravation vereinbar. Falls eine Abgrenzung gegenüber
wirklichen (allerdings eher unwahrscheinlichen) kognitiven Defiziten dadurch
möglich sei, werde eine neuropsychologische Abklärung empfohlen. In Abstraktion
von dieser Problematik sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten
Tätigkeit zumutbar.
D.___ erklärt in seinem Gutachten vom
13. März 2008 (IV-Nr. 63), in sämtlichen untersuchten Funktionsbereichen hätten
sich deutliche unspezifische kognitive Minderleistungen gefunden, insbesondere
bei der Aufmerksamkeit, der Visuokonstruktion, dem Gedächtnis und den
Exekutivfunktionen, aber auch bei den Sprachleistungen und beim Denken. Weder
die Vorberichte noch das Befundprofil sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer
beim Unfall eine relevante Hirnverletzung erlitten habe; weder das initiale
Schädel-CT noch das Schädel-MRI vom 29. Juni 2007 hätten entsprechende Hinweise
ergeben. Als Ursache kämen möglicherweise psychische Faktoren oder
Nebenwirkungen der Medikation in Frage. Wahrscheinlicher sei, dass
motivationale Faktoren eine Rolle gespielt hätten. Bei einem von zwei
Symptomvalidierungsaufgaben deute die Leistung auf eine verminderte
Anstrengungsbereitschaft resp. Aggravation hin, allerdings nicht absolut
deutlich. Das ganze Befundprofil mit seinen unspezifischen Beeinträchtigungen
von beträchtlichem Ausmass sowie in eher unüblichen Bereichen sei prinzipiell
mit einer verminderten Anstrengungsbereitschaft resp. einer Aggravation
vereinbar. Hinweise auf eine mangelnde Motivation fänden sich auch in den
Vorberichten. Vor dem Hintergrund einer unwahrscheinlichen Hirnverletzung und
einer möglichen verminderten Anstrengungsbereitschaft werde auf eine
neuropsychologische Diagnose sowie auf eine Beurteilung der Auswirkungen der
kognitiven Minderleistungen verzichtet.
6.1.2 Mit Vorbescheid vom 9. April 2010
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – wie mit Urteil vom 30.
Oktober 2009 erkannt – für die Zeit von September 2005 bis September 2006 eine
ganze Rente sowie für Oktober 2006 eine halbe Rente in Aussicht in Aussicht.
Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben, woraufhin die Beschwerdegegnerin
einen Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, einholte.
Dr. med. E.___ stellte in seinem
Arztbericht für Erwachsene vom 31. Mai 2010 (IV-Nr. 99) folgende
Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Störung,
ggw. mittelgradige Episode, ICD-10 F33.11
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
ICD-10 F45.4
- Andauernde, narzisstisch geprägte
Persönlichkeitsveränderung im Sinne von ICD-10 F62.8
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Interkostalneuralgie
Ab dem Unfall im Jahr 2004 bis ca. 2007
habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit ca. 2007 bestehe eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Die
Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden und es
seien berufliche Massnahmen angezeigt. Der Patient komme in unregelmässigen
Abständen ca. einmal monatlich in die kognitiv-verhaltenstherapeutisch
ausgerichtete Behandlung, je nach Akutheitsgrad auch häufiger. Die
Auseinandersetzung um die Anerkennung seiner ihn tatsächlich weitgehend
invalidisierenden Erkrankung durch die Versicherungsinstanzen belaste den
Patienten sehr stark. Die Lage sei ihm unbegreiflich. Zum einen verfüge er
nicht über ausreichende intellektuelle Ressourcen, um die versicherungsrechtlichen
Argumente, mit denen er immer wieder konfrontiert werde, nachvollziehen zu
können. Zum andern sei er durch das ihm auferlegte Leiden narzisstisch so
belastet, dass er sich nicht auf einen neuen Standpunkt einlassen könne. Nicht
nur die Schmerzstörung als solche, sondern auch die Blockade in der
Auseinandersetzung mit der Gesamtsituation hätten sich im Verlauf der letzten
Jahre chronifiziert. Die bereits der prämorbiden Persönlichkeit eigenen
narzisstischen Parameter seien noch stärker in den Vordergrund getreten, so
dass jetzt von einer narzisstischen Persönlichkeit gesprochen werden müsse,
welche die Auseinandersetzung mit Schmerz, Depression und Lebenssituation
weitgehend blockiere. Alle Rehabilitationsmassnahmen müssten als gescheitert bezeichnet
werden. Der behandelnde Psychiater bleibe bei der in mehreren Berichten
geäusserten Ansicht, dass beim Beschwerdeführer eine Dauerarbeitsunfähigkeit
von 50 – 60 % bestehen bleiben werde. Der primäre Krankheitsgewinn sei
chronifiziert und die Auseinandersetzungen mit den Versicherungsinstanzen und
der Lebensumwelt des Patienten hätten die bereits prämorbid vorhandene (damals
aber noch kompensierte) narzisstische Persönlichkeitsstruktur in einer Art und
Weise bestärkt, die ein adäquates Problem-Coping verunmögliche. Einige
Stellungnahmen von Fachpersonen zur Psychopathologie des Patienten hätten diese
Entwicklung unterschätzt bzw. nicht entsprechend validiert. Die Wirkung des
Patienten auf das Gesprächsgegenüber führe offenbar immer wieder zu Übertragungsphänomenen,
die für ihn ungünstig seien, so dass in den gutachterlichen Gesprächen
allenthalben der Eindruck entstanden sein möge, er aggraviere oder kooperiere
zu wenig.
RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH
für Allgemeine Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 25. August 2010
(IV-Nr. 100) aus, in den Berichten von Dr. med. E.___ vom 18. April 2007 bis
zum 31. Mai 2010 habe sich weder die Diagnose noch die Symptomatik relevant
verändert. Dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 31. Mai 2010 könnten keine
Anhaltspunkte entnommen werden, die eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
glaubhaft machten.
6.2 Auf die am 30. September 2016
erlassene Verfügung ist bezüglich des medizinischen Sachverhalts nicht weiter
einzugehen, nachdem die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegen einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustands auf das neue Leistungsbegehren nicht
eintrat (IV-Nr. 117).
6.3 Der angefochtenen Verfügung vom
7. April 2020 liegt im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt
zugrunde:
6.3.1 Im Bericht von Dr. med. J.___,
Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 24. Januar 2018
(IV-Nrn. 123, S. 24 ff.; 139, S. 189 ff.) wird festgehalten, dass sich trotz
suggestiver Anamnese mit Schnarchen, beobachteten Apnoeepisoden sowie
Tagesmüdigkeit in der respiratorischen Polygraphie eine normale nächtliche
Respiration zeige. Ein Schlafapnoesyndrom als Ursache für die Tagesmüdigkeit
könne somit ausgeschlossen werden. Als Ursache für die Tagesmüdigkeit stehe
differentialdiagnostisch eine latente Depression, eine gewisse
Durchschlafinsomnie oder der Status nach Schädelhirntrauma von 2004 im
Vordergrund. Der Patient habe eine grenzwertige Tagesschläfrigkeit. Der Patient
spüre immer, wenn er müde werde und halte sofort an. Beim Autofahren sei bisher
nie Sekundenschlaf aufgetreten.
6.3.2 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für
Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 (IV-Nr. 123, S. 15
f.) folgende Diagnosen:
- Koronare 2-Gefässerkrankung mit
erhaltener LV-Funktion
- NSTEMI 11.10.15
- Koronarangiographie 11.10.15: PCI eines
distalen Verschlusses der RCA
- Koronarangiographie 17.11.15:
nicht-signifikante Stenose der RCX
-
Echokardiographie 4.6.18
(auswärtig): EF 83 % ohne regionale Wandbewegungsstörungen
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren
- Raucher
- belastete Familienanamnese
-
keine Adipositas, keine
Dyslipidämie, keine arterielle Hypertonie, kein Diabetes mellitus, Nichtraucher
- Kutaner Lupus erythematodes
Der 45-jährige Patient habe vor drei
Jahren einen Myokardinfarkt bei Verschluss der rechten Kranzarterie erlitten,
die rekanalisiert worden sei. Eine Stenose der RCX sei anhand der FFR-Messung
als nicht relevant eingestuft worden. Seit damals bestünden Thoraxbeschwerden,
die auch durch die Intervention nie ganz verschwunden seien. Eine damalige
Ergometrie sei klinisch und elektrisch unauffällig ausgefallen. Die Ergometrie
falle auch aktuell subjektiv und elektrisch unauffällig aus bei recht guter
Leistungsfähigkeit. Echokardiographisch zeigten sich keine regionalen
Wandbewegungsstörungen des linken Ventrikels. Grosses Problem sei der
fortgesetzte Rauchkonsum, wobei der Patient das Problem differenziert erkenne
und verschiedene Unterstützungsmassnahmen versucht habe, jedoch keinen
anhaltenden Erfolg habe erzielen können.
6.3.3 Dr. med. J.___ bestätigte in
seinem Bericht vom 8. Juni 2018 (IV-Nrn. 123, S. 13 f.; 139, S. 193 f.)
weitestgehend die im Bericht vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 123, S. 24 ff.) genannten
Diagnosen, wobei in der Zwischenzeit zusätzlich Schlaflaboruntersuchungen
(Polysomnographie und multipler Wachhaltetest) durchgeführt worden sind. In der
Polysomnographie habe ein Schlafapnoesyndrom ausgeschlossen werden können. Es
zeige sich jedoch die bereits anamnestisch bestehende Ein- und
Durchschlafinsomnie sowie eine gewisse Schlaffragmentierung, welche in der
Untersuchungsnacht auch situativ bedingt sein könnte. Im Vigilanztest
(multipler Wachhaltetest) zeige der Patient einen Normalbefund, es bestehe
insbesondere keine erhöhte Einschlaftendenz mit einer durchschnittlichen
Einschlaflatenz in den vier Tests von 39.2 Minuten ohne SoREM. Bei der
Polysomnographie habe sich ein erhöhter Arousalindex gezeigt, welcher in erster
Linie durch nächtliche Myoklonien (PLMS und Extremitätenbewegungen) bedingt
sei. Die Ursache hierfür sei unklar. Diesbezüglich werde ein Versuch mit einer
Magnesiumtherapie eingeleitet. Zusammenfassend ergäben die bisherigen Befunde,
dass kein Schlafapnoesyndrom vorliege und der Patient einen normalen
Wachhaltetest bestanden habe. Die Fahrtauglichkeit für Gruppe 1 und als
Taxifahrer sei somit aus somnologischer Sicht gegeben. Der Patient gebe auch
an, keinerlei Schläfrigkeit zu haben, was sich auch in einem Epworth Sleepeness
Test Score von 4 Punkten zeige. Der Patient spüre jeweils Müdigkeit sehr
deutlich und sei ausführlich informiert worden, dass bei Müdigkeit und
Schläfrigkeit das Führen eines Fahrzeuges verboten sei.
6.3.4 Beim Beschwerdeführer wurde am 8.
Oktober 2018 eine späte Stentthrombose der rechten Herzkranzarterie festgestellt.
Dem Bericht des Spitals L.___ vom 26. Februar 2019 (IV-Nrn. 123, S. 3 ff.;
139, S. 227 ff.) kann entnommen werden, anlässlich der Abschlussuntersuchung habe
der Beschwerdeführer von kardialer Seite weiterhin eine progrediente
Anstrengungsdyspnoe beklagt. Die aktuelle Medikation bereite ihm keine
Probleme. Den Zigarettenkonsum habe er auf 5 – 6 Zigaretten am Tag reduzieren
können. In der Ergometrie werde weiterhin eine unklare Belastungsdyspnoe
gesehen. Der Beschwerdeführer habe die Untersuchung nach knapp 4 Minuten
bei 128 Watt abbrechen müssen (71 % der Soll-Leistung), elektrisch sei die
Ergometrie negativ. Echokardiographisch werde ein konzentrisch hypertropher
linker Ventrikel mit normaler systolischer LV-Funktion (EF 65 %) ohne
Regionalitäten und ohne relevante Klappenvitien gesehen. Bereits in der letzten
Konsultation sei eine Zuweisung zu einem Pneumologen aufgrund der progredienten
Anstrengungsdyspnoe empfohlen worden. Eine Konsultation bzw. Überweisung sei
gemäss Patient geplant. Von den kardiovaskulären Risikofaktoren werde eine
erneute Kontrolle des LDL Cholesterins im Verlauf empfohlen. Die letzte
LDL-Kontrolle im November 2018 habe ein LDL Cholesterin von 2.18 mmol/I und
somit leicht über dem empfohlenen Zielwert von < 1.8 mmol/l
gezeigt. Sollte das LDL-Cholesterin weiterhin über 1.8 mmol/l verbleiben, werde
der Wechsel auf ein Kombinationspräparat mit Atorvastatin und Ezetimib
empfohlen. Sollte auch das im Verlauf nicht zielführend sein, könne das
Atorvastatin auf das stärker wirksamere Rosuvastatin gewechselt werden. Sollte die
lungenfachärztliche Abklärung nicht wegweisend sein, werde in der weiteren
Stufendiagnostik eine Spiroergometrie empfohlen. Sollte auch das nicht
wegweisend sein, seien eine Stress-MRI Untersuchung und ein Rechtsherzkatheter zu
empfehlen.
6.3.5 Die Beurteilung der
Transthorakalen Echokardiograpie vom 25. Januar 2019 lautet wie folgt: «Normal
grosser linker Ventrikel mit konzentrischem Remodelling und normaler
systolischer LV-Funktion (EF 65 %). Keine regionalen
Wandbewegungsstörungen. Diastolische Funktion relaxationsgestört. Keine
relevanten Klappenvitien. Normale RV-Dimensiond und -Funktion. Kein Perikard-,
kein Pleuraerguss» (IV-Nr. 123, S. 1 f.).
6.3.6 In seiner Einschätzung anlässlich
des Intake-Gesprächs vom 9. Mai 2019 (IV-Nr. 131) hielt RAD-Arzt Dr. med. F.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, fest, nach einem zweiten Herzinfarkt im
Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer in einem kardialen
Rehabilitationsprogramm eingegliedert worden. Er scheine nicht davon überzeugt
zu sein, dass dieses Rehabilitationsprogramm, das er laut seinen Angaben drei
Mal pro Woche besucht habe, für seine Gesundheit förderlich gewesen sei. Er
fühle sich weniger leistungsfähig als zuvor, obwohl er keine eindeutigen
kardialen Einschränkungen vorlege (keine Angina pectoris Symptome). Die zur
Verfügung stehenden medizinischen Abklärungen dokumentierten eine normale
kardiale Funktion. In der psychischen Verfassung sei keine deutliche
Verschlechterung ersichtlich. Die rechte Schulter sei nur unter der
Horizontalen wegen der verminderten Beweglichkeit (und mit verminderter Kraft)
einsatzfähig (Abduktion möglich bis 90°, Elevation bis ca. 100°). Wegen
Schrauben, die noch im linken Becken anwesend seien, gebe er Schmerzen beim
Treppengehen und bei erhöhten Belastungen der linken unteren Extremität an.
Gehen auf unebenem Boden könne auch schwierig sein. Es stünden noch Berichte
einer pneumologischen Abklärung nach seinen Angaben bevor. Es bestünden gegenwärtig
keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Insgesamt
vermittle der Versicherte den Eindruck von schwachen Ressourcen und einem hohem
Grad an Überzeugung bezüglich einer invalidisierenden Krankheit.
6.3.7 Dr. med. M.___, Fachärztin FMH
für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 9. Juli 2019 (IV-Nr.
139, S. 1 ff.) fest, der Beschwerdeführer befinde sich ca. alle drei Monate in
Behandlung. Zunächst sei eine Depression nach einem erlittenen Autounfall im
Vordergrund gestanden. 2015 und 2018 sei ein NSTEMI hinzugekommen. Aktuell
bestehe auch pneumologisch eine Einschränkung (leichte Tätigkeiten im Stehen
oder Sitzen empfohlen). Auch bestünden Folgeerscheinungen des Unfalles
(Omarthrose). Der Beschwerdeführer sei aktuell wegen der Schmerzen
eingeschränkt. So sei im Röntgenbild der Schulter eine deutliche degenerative
Veränderung nach dem Unfall erkennbar. Des Weiteren bestehe pulmonal eine
eingeschränkte Funktion. Auch sei er vermehrt depressiv. Seit sich der
Beschwerdeführer bei der Allgemeinärztin in Behandlung befinde, habe er nie gearbeitet,
was die Ärztin skeptisch stimme. Andererseits sei er kognitiv durchaus fit, um
leichtere Arbeiten auszuführen, er verstehe auch Zusammenhänge. Der
Beschwerdeführer bekomme pulmonal schlecht Luft, seine Schulter sei arthrotisch
und er sei schnell müde und erschöpft. Die Prognose für eine Eingliederung sei
ambivalent, die Motivation des Beschwerdeführers unklar. Ressourcen, welche für
die Eingliederung hilfreich sein könnten, seien Dr. med. M.___ keine bekannt. Eine
dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vier bis fünf Stunden
am Tag zumutbar. Die Ärztin empfehle einen Arbeitsversuch im geschützten
Bereich bzw. eine Belastungsprobe. Dies könnte dem Beschwerdeführer auch
moralisch helfen.
6.3.8 In seinem Bericht vom 5. Juni
2019 (IV-Nr. 139, S. 236 f.) hielt Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Urologie, fest,
der Beschwerdeführer gebe urologisch gewisse Hinweise auf eine chronische
Prostatitis wie Schmerzen bei der Ejakulation, Urge-Komponente und
intermittierend das Gefühl der unvollständigen Blasenentleerung an. «Spermatozelen
beidseits skrotal, Prostata eher klein, mit der Transitionalzonenverkalkungen
im Sinne einer chronischen Prostatitis, Harnblase praktisch leer, deshalb nicht
konklusiv beurteilbar. Niere links mit bekanntem, 1.2 cm grossen Nierenstein.»
6.3.9 Im Sprechstundenbericht
Pneumologie von Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Spital L.___, vom 24. Juni 2019
(IV-Nr. 139, S, 238 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Anstrengungsdyspnoe nicht
gesicherter Ätiologie
- Vd.
a. situative Hyperventilation mit begleitendem Sturmsein und Muskelzittern
2. Depression
- psychiatrische und
medikamentöse Behandlung bis 2014 laut Angabe
3. Chronisch obstruktive
Lungenkrankheit GOLD 1
- leichte Obstruktion, normale
DLCO (81 %)
- normaler Methacholintest
- FeNO 21ppb (<25)
- leichte Ruhe-Hypoxämie
- Nikotinabhängigkeit 30py
4. Koronare Herzkrankheit
- NSTEMI und PTCA/Stenting
2015
- TTE
10/2018: normaler linker Ventrikel, LVEF 65 %, normaler rechter Ventrikel
- Koronarangiographie
10/2018: Rekanalisation einer späten Stentthrombose mit Dissektion des Gefässes
- Ergometrie
01/2019: 128 Watt (71 % Soll), Dyspnoe ab 100 Watt, ungenügender Trainingszustand
5. Polytrauma nach Motorradunfall
2004
- Arbeitsunfähigkeit als ungelernter
Maschinist seit 2004
- SUVA-Rente (28 %) laut
Angabe
6. Kutaner Lupus erythematodes
7. Unterschenkelthrombose links
2004
8. Ausschluss eines
Schlafapnoe-Syndroms durch Dr. J.___ 01/2018
- respiratorische Polygraphie:
AHI 5/h
Die Atemnot mache einen funktionellen
Eindruck, zumal diese mit den leichten lungenfunktionellen Einschränkungen und
dem negativen Methacholintest nicht zu erklären sei. Der Patient gebe
begleitendes Sturmsein an und Muskelzittern in den Beinen. Er rauche weiterhin
und gebe an, dies nicht ändern zu können, weil er dann nicht mehr gut sehe. In
der Gesamtschau bestehe zwar eine tabakassoziierte koronare Herzkrankheit mit
Myokardinfarkt 2015 und Reintervention im Oktober 2018 mit Rekanalisierung
einer Stentthrombose und konsekutiver Dissektion des Gefässes. Der Patient sei
in der Folge drei Monate im ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramm gewesen
und gebe an, dort nicht mehr geraucht zu haben. Aktuell würden klare
Schmauchspuren am Zeigefinger und Mittelfinger erkannt und die Lungenfunktion
deute auf eine COPD GOLD 1 hin. Damit könne diese Atemnot nicht plausibel
erklärt werden. Deshalb stehe die Hyperventilationsthese im Vordergrund. Der
Patient mache einen depressiven (und etwas fordernden) Eindruck. Auch wenn er
für seine Depression und für die Nikotinabhängigkeit nicht angeschuldigt werden
dürfe (was er befürchtet habe), müsse von ihm doch eine deutlich höhere
Eigenleistung erwarten werden, als er dies bisher an den Tag gelegt habe. Er
flüchte sich eher in Ausreden, als dass er konkret Hand bieten würde, am
Rauchen etwas zu ändern. Dem Beschwerdeführer sei dargelegt worden, dass am
Anfang seiner Genesung der totale Rauchstopp stehe. Er brauche eine suffiziente
und genügend lange verwendete Nikotinersatztherapie. Die Kostenfrage sei dabei
völlig irrelevant. Im Moment gebe er über CHF 250.00 pro Monat aus für das
Rauchen, was bei einer Familie mit vier Kindern und einer zu 80%-tätigen
Ehefrau sowie der 28%igen Suva-Rente schon limitierend sein dürfte. Die angeforderte
Spiroergometrie werde zeitnah vorgenommen, auch wenn er sich davon keine
grundsätzliche Veränderung der Beurteilung verspreche. Die Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers dürfte vorwiegend psychiatrischer Natur sein. Auch die
weiterhin vorhandenen zahlreichen Beschwerden und vor allem die Müdigkeit
dürften psychiatrisch erklärbar sein. Eine Schlafapnoe bestehe nicht. Das Ziel
einer erneuten Arbeitsfähigkeit dürfte ausser Reichweite sein, daran ändere
auch das Resultat der Spiroergometrie nichts.
6.3.10 Am
1. Juli 2019 wurde eine Fahrrad-Spiroergometrie durchgeführt. Im gleichentags
erstellten Bericht (IV-Nr. 144) führte Dr. med. G.___ aus, die
Leistungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt bei knapp ausgeschöpften
HF-Reserven und gut erhaltenen Atemreserven. Hyperventilation unter Belastung.
Tiefer O2-Puls als Ausdruck der diastolischen Dysfunktion und des
Trainingsmangels. Es bestehe eine kombinierte Limitierung der
Leistungsfähigkeit durch die Kardiopathie, den Trainingsmangel und in
geringerem Ausmass durch die Hyperventilation. Die Begleit-Symptomatik dürfte
hingegen durch die Hyperventilation dominiert sein. Mit der marginalen Obstruktion,
erhaltenen Atemreserven, der normalen DLCO und der leichten, unter Belastung
reversiblen Ruhe-Hypoxämie lasse sich eine Atemnot im geschilderten Ausmass mit
Begleitphänomenen sonst nicht begründen. Ein Rauchstopp sei zwingend mit NET
und Beratung. Die psychiatrische Betreuung sei mit nicht sedierender antidepressiver
Therapie wiederaufnehmen. Rehabilitation und Training. Eine ganztätige Arbeit dürfe
max. 40 % des VO2max kosten. Hier wären das derzeit 9.4 ml/kg/min. Das
entspreche Hausarbeit, einfacher Montagearbeit im Stehen oder sitzenden
Tätigkeiten (Kranführer o.ä.). Diese Leistungsfähigkeit liesse sich vielleicht
verbessern mit einer pulmonalen Rehabilitation inkl. psych. Betreuung und
Rauchstopp, z.B. auf der Barmelweid.
6.3.11 Dem
Bericht von Dr. med. O.___, Leitender Arzt, Spital L.___, Kardiologie, vom 19.
Juli 2019 (IV-Nr. 140, S. 1 ff.) kann entnommen werden, dass vom 8. Oktober
2018 bis 17. Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 18. Dezember
2018 bis 25. Januar 2019 eine solche von 60 % bestanden habe. Aus
kardialer Sicht sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sehr gut. Es gebe keine
Funktionseinschränkung aufgrund von kardiovaskulären Erkrankungen. Auch gebe es
keine Einschränkung einer Bürotätigkeit oder leichten körperlichen Tätigkeit.
6.3.12 RAD-Arzt
Dr. med. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. August 2019 (IV-Nr. 142) fest,
versicherungsmedizinisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Es seien auch keine medizinischen
Abklärungen angezeigt. Die Chronifizierung des Krankheitszustandes sei weiter
fortgeschritten. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gälten
die Folgen eines Polytraumas im Jahr 2004 (dislozierte Humerusluxationsfraktur
Schulter rechts, Arm plexusparese rechts, offene Vorderarmfraktur mit
Radiusköpfchentrümmerfraktur, Metacarpalfraktur V, Beckenfraktur, Beinplexus-parese
links) sowie die Arthrose der rechten Schulter. Als Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit nennt der RAD-Arzt einen Status nach zwei Herzinfarkten
sowie Lupus erythematodes tumidus.
6.3.13 Im
Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 17. Dezember 2019 (IV-Nrn. 154, 156) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende depressive
Störung mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
-
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-
Andauernde, narzistisch
geprägte Persönlichkeitsveränderung im Sinne von ICD-10 F62.8
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Psychosoziale
Belastungssituation (ICD-10 Z59.0, Z60.3)
Der
Beschwerdeführer befinde sich seit 9. September 2019 monatlich ein bis zwei Mal
in Behandlung. Seit dem 9. September 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
100 %. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt, verspüre keinen Lebenswillen,
sei erschöpft und beklage Schmerzen in den Beinen und im Rücken. Er habe resigniert,
etwas dagegen zu unternehmen, um die Belastungsgrenzen zu erweitern. Auch die
Durchschlafstörungen, die Isolation, das ständige Grübeln und die
Hoffnungslosigkeit hätten sich mit der Zeit bemerkbar gemacht. Depressive
Stimmung und negative Gedanken seien bei ihm sehr vordergründig. Das formale
Denken sei leicht verlangsamt, die Konzentration sei herabgesetzt, er sei
misstrauisch und habe Schmerzen, vor allem im Rückenbereich. Im Affekt
deprimiert, emotional labil, wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es
bestünden keine Hinweise auf Wahn-, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Er
habe Ängste vor einem neuen Herzinfarkt. Suizidgedanken würden verneint. Die
Prognose, wieder im freien Markt arbeiten zu können, sei eher schlecht. Der
Beschwerdeführer benötige eine langfristige therapeutische Unterstützung,
begleitet von einer medikamentösen Therapie. Als Funktionseinschränkungen nennt
der behandelnde Psychiater Schmerzen, Konzentrationsprobleme und depressive
Verstimmung. Ressourcen, welche für die Eingliederung hilfreich sein könnten,
bestünden wenig bis keine. Die Prognose zur Eingliederung sei eher schlecht.
Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stehen, seien stark reduzierter
Antrieb und Motivation, chronische Schmerzen und Konzentrationsprobleme.
6.3.14 In
seiner Stellungnahme vom 4. März 2020 (IV-Nr. 157) hielt RAD-Arzt Dr. med.
F.___ fest, im Bericht der Praxis Dr. med. E.___ (IV-Nrn. 154, 156) würden die
gleichen Diagnosen gestellt wie im Bericht von Dr. med. E.___ vom 31. Mai
2010. Da vom kardiologischen Standpunkt keine zusätzlichen funktionellen
Einschränkungen in einer körperlich leichten Tätigkeit festzuhalten seien,
bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes. Der Einwand der Hausärztin vom 13. September 2019
verweise auf den Bericht von Dr. med. G.___ vom 1. Juli 2019, der aber der
oben aufgeführten Argumentation nicht widerspreche. Der RAD-Arzt kommt zum
Schluss, dass mit dem Einwand und dem ergänzenden Arztbericht von Dr. med. E.___
(IV-Nrn. 154, 156) keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden, die eine
andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als bisher zur Folge hätte. Im
gegenwärtigen Stand der Akten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit. Auch seien keine Abklärungen bezüglich der Arthrose in
der rechten Schulter angezeigt.
7. Im
Folgenden ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen
Verfügung vom 18. Januar 2011 (Referenzzeitpunkt) eine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
7.1 Es
ist zunächst auf die psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
einzugehen:
7.1.1 Die
Beschwerdegegnerin stellte zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Januar 2011 auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 8. November 2007 (IV-Nr.
55.1) ab, welchem das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom
30. Oktober 2009 (VSBES.2009.31; IV-Nr. 92) vollen Beweiswert zuerkannt
hatte. Der psychiatrische Gutachter hatte darin die Diagnose eines leichten dysthym-neurasthenischen
Syndroms gestellt. Eine allfällige neuropsychologische Störung hatte mit
Gutachten von lic. phil. D.___ vom 13. März 2008 (IV-Nr. 63), welchem mit
Urteil vom 30. Oktober 2009 ebenfalls voller Beweiswert zugesprochen worden ist,
ausgeschlossen werden können. Dem Beschwerdeführer war nach Auffassung von Dr.
med. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit
zumutbar (IV-Nr. 55.1, S. 12). Das Versicherungsgericht hielt in seinem
Urteil auf S. 14 in E. 3.e in Bezug auf die Überwindbarkeit der von Dr.
med. C.___ diagnostizierten Leiden Folgendes fest:
Im
vorliegenden Fall fehlt es an einer selbstständigen, vom psychogenen
Schmerzsyndrom losgelösten schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Eine
Dysthymie / Neurasthenie ist, wie bereits erwähnt, definitionsgemäss nur ein
leichtes Leiden. Die physischen begründeten Gesundheitsprobleme wiederum
schliessen leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht aus. Ausserdem bestehen
keine Hinweise dafür, dass die somatischen Leiden über die Schmerzen hinaus zu
einer ausgeprägten psychischen Belastung führen, welche eine zumutbare
Willensanstrengung negativ beeinflusst (vgl. BGE 130 V 358 f., Erw. 3.3.2.).
Sodann lässt sich auf Grund der Akten auch nicht sagen, beim Beschwerdeführer
sei es zu einem umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem
Verharren in sozialer Isolation gekommen. Weiter sprechen weder Dr. C.___ noch
Dr. E.___ von einem primären Krankheitsgewinn. Einzuräumen ist, dass mehrere
Behandlungsversuche keine nachhaltige Linderung brachten. In einer
Gesamtwürdigung der Situation wiegt dies aber nicht derart schwer, dass sich
allein damit die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen liesse
(vgl. BGE 130 V 359, Erw. 3.3.2). Folglich gibt es keine hinreichenden Gründe
für die Annahme, dem Beschwerdeführer fehlten die psychischen Ressourcen, um
trotz seiner Schmerzen eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben.
Folglich
ergab sich keine durch ein psychisches Leiden hervorgerufene Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Daran vermochte auch der anlässlich des Einwandverfahrens
eingeholte Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 31. Mai 2010 nichts zu ändern. So
hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 18. Januar
2011 fest, dass dem genannten Arztbericht keine Anhaltspunkte entnommen werden
könnten, die eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers glaubhaft geltend machten. Eine wesentliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes konnte folglich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18.
Januar 2011 nicht ausgewiesen werden.
7.1.2 Im
Zeitpunkt der Verfügung vom 7. April 2020 wurden in den vorliegenden
medizinischen Akten psychiatrische Diagnosen ausgewiesen, wobei einzig der
Bericht von Dr. med. P.___ vom 17. Dezember 2019 (IV-Nrn. 154, 156) von einer
auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte Fachperson verfasst
worden ist. Darin wird eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. September 2019
postuliert. Als Diagnosen werden eine rezidivierende depressive Störung
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung sowie eine andauernde, narzisstisch geprägte
Persönlichkeitsveränderung genannt. Im Rahmen der Befunderhebung wird
angegeben, das formale Denken sei leicht verlangsamt, die Konzentration
herabgesetzt, der Beschwerdeführer sei misstrauisch und habe Schmerzen vor
allem im Rückenbereich. Im Affekt deprimiert, emotional labil, wach,
bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es bestünden keine Hinweise auf
Wahn-, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Er habe Ängste vor einem neuen
Herzinfarkt, Suizidgedanken würden verneint. Wie Dr. med. F.___ in seiner
Stellungnahme vom 4. März 2020 korrekt festhielt, stellte Dr. med. P.___
dieselben Diagnosen wie bereits der vorherige behandelnde Psychiater, Dr. med. E.___,
in seinem Bericht vom 31. Mai 2010. Der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med.
I.___ vom 25. August 2010 (IV-Nr. 100) lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass
Dr. med. C.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8. November 2007 nicht
einmal Symptome einer leichten Depression gefunden habe und daher die Diagnose
eines leichten dysthym-neurasthenischen Syndroms gestellt habe. Diese
Beurteilung sei vom Versicherungsgericht geschützt worden. In den Berichten von
Dr. med. E.___ vom 18. April 2007 bis zum 31. Mai 2010 hätten sich weder die
Diagnose noch die Symptomatik relevant verändert. Der RAD gehe deshalb davon
aus, dass ein (im Übrigen unveränderter) Gesundheitszustand vom behandelnden
Psychiater anders beurteilt werde als vom psychiatrischen Gutachter. Ging Dr. med.
E.___ in seinem Bericht vom 31. Mai 2010 noch davon aus, dass beim
Beschwerdeführer seit Jahren eine Dauerarbeitsfähigkeit von 50 – 60 % bestanden
habe (IV-Nr. 99), führt Dr. med. P.___ bei gleichlautenden Diagnosen an, der
Beschwerdeführer sei seit September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Woraus sich
die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ergibt, wird im Bericht vom 17.
Dezember 2019 nicht näher dargelegt und lässt sich auch nicht mit der
Begründung im Bericht vom 14. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 4), wonach es sich dabei
um eine Chronifizierung der Symptomatik handle, plausibel erklären. Auch ein
Vergleich der im Bericht vom 17. Dezember 2019 beschriebenen Befunde mit
denjenigen, die Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 8. November 2007 erhoben
hatte, zeigt keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers. So gab Dr. med. C.___ in seinem Gutachten unter anderem an,
der Beschwerdeführer sei zwar im Denken und sprachlich nicht verlangsamt, wirke
aber müde und adynam. Je nach Gesprächszusammenhang (z.B. bei der Schilderung
des Verlaufs nach dem Unfall) wirke er stimmungsmässig tuuch, bedrückt,
ausserhalb der medizinischen Thematiken aber bis euthym; der stimmungsmässige Depressionsgrad
sei im Mittel höchstens leicht. Eine namhafte Regression liege nicht vor. Er
zeige hingegen eine offensichtliche Rückzugs-Konservierungs-/Schonhaltung.
Ähnlich wie Dr. med. P.___ stellte auch Dr. med. C.___ in Bezug auf eine
Wiedereingliederung fest, der Beschwerdeführer sei augenfällig kaum motiviert.
Er wirke völlig passiv, blicke ratlos zu Boden und weise auf seine Beschwerden
hin. Des Weiteren stellte der Gutachter ebenfalls fest, die Wahrnehmung,
Auffassung und Aufmerksamkeit seien nicht gestört, qualitative Wahrnehmungsstörungen
(Sinnestäuschungen, Halluzinationen) oder andere Anhaltspunkte für
psychotisches Erleben seien nicht zu eruieren. Eine Konzentrationsschwäche von
klinischer Bedeutung liege nicht vor. Die mnestischen und gedächtnismässigen
Funktionen seien, abgesehen von einer antero- und retrograden Amnesie für den Unfall,
gut, die Orientierung sei allseits erhalten, das Bewusstsein klar. Das formale
Denken sei kohärent, flüssig und nicht verlangsamt. Gedankeninhaltlich dominierten
die (somatischen) Beschwerden. Der Antrieb sei offensichtlich vermindert, die
Psychomotorik strom- bis kraftlos.
Gestützt auf diese vergleichende
Gegenüberstellung ist mit dem RAD davon auszugehen, dass eine erhebliche
Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist. Gegenüber der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 8.
November 2007 ist bei den Ausführungen von Dr. med. P.___ im Wesentlichen von
einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen. Eine solche ist
indes im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 11), was auch für die hier zu beurteilende Neuanmeldung gilt.
7.2 Es
ist auf den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen:
7.2.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom
18. Januar 2011 lagen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor: «19.9.04
Motorradunfall, Polytrauma mit Beckenfraktur, Dünndarm-Perforation, Psoasabriss
links, offene Vorderarmfraktur rechts, Metacarpale V Fraktur rechts,
subcapitale Humerusfraktur rechts, Plexusparese des rechten Armes, Thrombose
der linken Beinvenen, mehrzeitige chirurgische/orthopädische Versorgung,
ambulante und stationäre Rehabilitationen, Osteosynthesematerialentfernung am
rechten Arm, (…)» (IV-Nr. 56, S. 4 ff.). Dem Beschwerdeführer sei in der bisher
ausgeübten Tätigkeit als Maschinenoperateur nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen
seien ihm eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit
eingeschränkter Traglast ganztägig zumutbar, wobei Knien und Kauern, das
dauernde Besteigen von Treppen und Leitern sowie das Begehen von unebenem Boden
zu vermeiden seien.
7.2.2 Die zeitlich nach der Verfügung
vom 18. Januar 2011 verfassten medizinischen Akten betreffend den somatischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf kardiale
und pulmonale Abklärungen.
In Bezug auf das Herz des
Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Gemäss Bericht von Dr. med. K.___ vom
4. Juni 2018 (IV-Nr. 123, S. 15 f.) hat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen
Herzinfarkt erlitten. Seit damals bestünden Thoraxbeschwerden, die auch durch
die Intervention nie ganz verschwunden seien. Eine damalige sowie aktuelle Ergometrie
anlässlich der kardiologischen Untersuchung vom 4. Juni 2018 seien unauffällig
geblieben. Auch echokardiographisch hätten sich keine regionalen Wandbewegungen
des linken Ventrikels gezeigt. Am 8. Oktober 2018 erlitt der Beschwerdeführer
erneut einen Herzinfarkt. Anlässlich der Abschlussuntersuchung beim Spital L.___
vom 25. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 123, S. 3 ff.) verneinte der
Beschwerdeführer eine Angina pektoris, es bestehe aber seit mehreren Jahren
eine progrediente Anstrengungsdyspnoe. Gemäss dem Bericht sei auch in der
Ergometrie eine unklare Belastungsdyspnoe zu sehen gewesen. So musste der
Beschwerdeführer die Untersuchung nach knapp 4 Minuten bei 128 Watt abbrechen
(71 % der Sollleistung). Elektrisch sei die Ergometrie negativ ausgefallen.
Echokardiographisch seien ebenfalls keine auffälligen Befunde zu erkennen
gewesen. Laut dem Bericht von Dr. med. O.___ vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 140,
S. 1 f.) seien eine dauerhafte medikamentöse Behandlung sowie regelmässige
kardiologische Verlaufskontrollen vorgesehen. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit
sei aus kardialer Sicht sehr gut. Aufgrund von kardiovaskulären Erkrankungen
bestünden keine Einschränkungen der Funktionsfähigkeit. So bestünden auch keine
Einschränkungen für eine Bürotätigkeit oder leichte körperliche Tätigkeit. Es
kann somit davon ausgegangen werden, dass seit dem erlittenen Herzinfarkt vom
8. Oktober 2018 keine weitergehende koronare Gesundheitsproblematik vorliegt
und sich daher auch keine entsprechenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
ergeben. Somit können die bereits im Abschlussbericht von Kreisarzt Dr. med. H.___
vom 11. Dezember 2007 (IV-Nr. 56, S. 4 ff.) formulierten, angepassten
Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit
eingeschränkter Traglast, wobei Knien und Kauern sowie das dauernde Besteigen
von Treppen und Leitern sowie das Begehen von unebenem Boden zu vermeiden seien)
dem Beschwerdeführer auch weiterhin zugemutet werden. In diesem Sinn hielt auch
Dr. med. Q.___ in seiner Stellungnahme vom 4. März 2020 (vgl. IV-Nr. 157) fest,
es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, da vom kardiologischen Standpunkt keine zusätzlichen
funktionellen Einschränkungen in einer körperlich leichten Tätigkeit festzuhalten
seien.
Aufgrund der bestehenden unklaren
Belastungsdyspnoe wurden pneumologische Abklärungen eingeleitet. Dem Bericht
von Dr. med. G.___ vom 24. Juni 2019 (vgl. IV-Nr. 139, S. 238 ff.) ist zu
entnehmen, dass die bestehende Atemnot einen funktionellen Eindruck mache,
zumal diese mit den leichten lungenfunktionellen Einschränkungen und dem
negativen Methacholintest nicht zu erklären sei. In der Gesamtschau bestehe
zwar eine tabakassoziierte koronare Herzkrankheit mit Myo-kardinfarkt 2015 und
Reintervention im Oktober 2018 mit Rekanalisierung einer Stentthrombose und
konsekutiver Dissektion des Gefässes. Der Beschwerdeführer sei in der Folge
drei Monate im ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramm gewesen und gebe
an, dort nicht mehr geraucht zu haben. Aktuell seien aber klare Schmauchspuren
am Zeigefinger und Mittelfinger zu erkennen und die Lungenfunktion deute auf
eine COPD GOLD 1 hin. Damit könne diese Atemnot nicht plausibel erklären
werden. Für den Arzt stand deshalb die Hyperventilationsthese im Vordergrund. Nach
der Untersuchung vom 24. Juni 2019 führte Dr. med. G.___ eine
Fahrrad-Spiroergometrie mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht vom 1. Juli
2019 (IV-Nr. 144) wurde festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers leicht eingeschränkt sei bei knapp ausgeschöpften HF-Reserven
und gut erhaltenen Atemreserven. Es bestehe eine Hyperventilation unter
Belastung. Der tiefe O2-Puls sei Ausdruck der diastolischen Dysfunktion und des
Trainingsmangels. Es bestehe somit eine kombinierte Limitierung der Leistungsfähigkeit
durch die Kar-diopathie, den Trainingsmangel und in geringerem Mass durch die
Hyperventilation. Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer ausüben könne, seien
Hausarbeiten, einfache Montagearbeit im Stehen oder sitzende Tätigkeiten
(Kranführer o.ä.). Da diese Tätigkeiten weitestgehend dem ihm Abschlussbericht
von Kreisarzt Dr. med. H.___ vom 11. Dezember 2007 (IV-Nr. 56, S. 4
ff.) formulierten Leistungsprofil entsprechen, ist davon auszugehen, dass keine
weitergehende pulmonale Gesundheitsproblematik besteht, die grössere
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hat.
7.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter
eine Verschlechterung der Arthrose in der rechten Schulter geltend.
Dem Gesprächsprotokoll Intake vom 9. Mai
2019 (IV-Nr. 131) lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer seit dem
Unfall im Jahr 2004 körperliche Einschränkungen mit einer verminderten
Beweglichkeit der rechten Schulter (Bewegungen über die Horizontale nicht
möglich) sowie an der linken Hüfte, die beim Unfall stark verletzt worden sei (inkl.
Nervenverletzung), bestünden. Gemäss Einschätzungen des RAD sei die rechte
Schulter nur unter der Horizontalen wegen der verminderten Beweglichkeit (und
mit verminderter Kraft) einsatzfähig (Abduktion möglich bis 90°, Elevation bis
ca. 100°). Wegen Schrauben, die noch im linken Becken anwesend seien, habe er nach
seinen Angaben Schmerzen beim Treppengehen und bei erhöhten Belastungen der
linken unteren Extremität. Gehen auf unebenem Boden könne nach seinen Angaben auch
schwierig sein. Dr. med. F.___ kam in seiner Einschätzung zum Schluss,
dass gegenwärtig keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes bestünden. Eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers
fand nicht statt. Die Beschwerdegegnerin holte im Verlauf einen medizinischen
Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. M.___, vom 9. Juli 2019
(vgl. IV-Nr. 139, S. 1 ff.) ein, welcher u.a. Bezug nimmt zu den
Einschränkungen in Bezug auf die Arthrose in der rechten Schulter. So führte
sie in ihrem Bericht u.a. die Diagnose einer Omarthrose (=Schulterarthrose)
rechts auf. Sie gab des Weiteren an, der Beschwerdeführer sei aktuell wegen
Schmerzen eingeschränkt. Im Röntgenbild der Schulter sei eine deutliche
degenerative Veränderung nach Unfall zu erkennen. Dr. med. F.___ hielt in
seiner Stellungnahme vom 15. August 2018 (IV-Nr. 142) dennoch weiter an seiner
Auffassung fest, wonach versicherungsmedizinisch keine Anhaltspunkte für eine
Verschlechterung der medizinischen Situation bestünden.
Die Beschwerdegegnerin hat sich zur
Begründung der angefochtenen Verfügung vor allem auf die Beurteilung des
RAD-Arztes abgestützt. Nach der Rechtsprechung ist es denn auch zulässig, im
Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen
abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge
Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. II. 5.3). Dabei ist es nicht zwingend
erforderlich, dass der RAD-Arzt die versicherte Person persönlich untersucht.
Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur «bei Bedarf» selber ärztliche
Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Berichte und Stellungnahmen regionaler
ärztlicher Dienste, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im
Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts
9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1).
Die reine Aktenbeurteilung des RAD
überzeugt nicht. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. F.___ von
weiteren Abklärungen in Bezug auf die Arthrose in der rechten Schulter absah, obwohl
ihm der Arztbericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vorgelegen hatte,
welcher zumindest Hinweise für eine mögliche Verschlechterung des Zustandes der
rechten Schulter aufweist. Sodann wird vom RAD-Arzt nicht schlüssig dargelegt, auf
welchen Grundlagen seine Einschätzung beruht, wonach in Bezug auf die Einschränkung
der Schulter keine Verschlechterung vorliege. So finden sich in den Akten weder
orthopädische noch rheumatologische Berichte, welche sich zum
Gesundheitszustand in der Zeit nach der Ablehnungsverfügung vom 18. Januar 2011
äussern. Zudem hat der RAD-Arzt keine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers
durchgeführt, welche seine Einschätzungen in Bezug auf die Arthrose in der
rechten Schulter untermauern. Die seitens des RAD festgestellte volle Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit erscheint daher nicht nachvollziehbar und
schlüssig. Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Einschätzung des RAD. Angesichts dessen, dass bereits geringe Zweifel an den
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich im
vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die
Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht
ausreichen, um alleine gestützt darauf allfällige Auswirkungen der Arthrose in
der rechten Schulter auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind aus
orthopädischer und / oder rheumatologischer Sicht weitere Abklärungen zu
veranlassen.
8.
8.1 Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im
Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den
Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung
einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich
eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen
erforderlich ist.
8.2 Wie soeben in Erwägung II. 7.2.3
dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig abgeklärt. Es
fehlen insbesondere orthopädische oder rheumatologische Berichte, welche die
Annahme des RAD, wonach eine Verschlechterung der Arthrose der rechten Schulter
nicht vorliege, stützen. Die Frage der Arbeitsfähigkeit lässt sich aufgrund der
Stellungnahmen des RAD nicht zuverlässig beurteilen. Die Hausärztin des
Beschwerdeführers machte diesbezüglich im Bericht vom 9. Juli 2019 eine vage
Angabe und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit von circa 4 – 5 Stunden pro Tag. Aufgrund der
vagen Angabe und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Dr.
med. M.___ um eine auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin
spezialisierte Ärztin handelt, kann der hausärztlichen Beurteilung ebenfalls
keine überzeugende Antwort in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden.
Daraus folgt, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite
bestehen und daher eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche
Arbeiten in welchem Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer aufgrund der
Einschränkungen seiner rechten Schulter zuzumuten sind, nach derzeitiger Lage
der Akten nicht möglich ist. Diese Frage wurde schlicht nicht geklärt. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die
Angelegenheit zur medizinischen Abklärung, insbesondere aus rheumatologischer
sowie orthopädischer Sicht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat
nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu befinden.
Folglich ist die angefochtene Verfügung
vom 7. April 2020 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne der
vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.
9. Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu,
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der Kostennote
verlangt, auf CHF 2'108.30 festzusetzen (7 Stunden zum geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 218.30 und MwSt.).
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7.
April 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der
Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'108.30 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar