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Entscheid

VSBES.2020.106

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

18. Dezember 2020Deutsch52 min

Stellung (IV-Nr. 65). Mit Vorbescheid vom 9. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer

Source so.ch

Urteil vom 18. Dezember 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. April 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1973 geborene A.___, [...]

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 25. April 2005 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 19.

September 2004 nach einem Unfall. Der Beschwerdeführer hatte am 19. September

2004 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem er sich ein Polytrauma zugezogen

hatte (vgl. IV-Nr. 7).

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge einen Arbeitgeberbericht vom 10. Mai 2005 (IV-Nr. 6) ein, führte

ein Bewerber-Interview mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 21), zog die

Akten der Unfallversicherung Suva bei und holte selber diverse medizinische

Berichte ein. Schliesslich liess sie den Beschwerdeführer bei Dr. med. C.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten

(IV-Nr. 55.1). Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

vom 17. Januar 2008 (IV-Nr. 58) liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer neuropsychologisch begutachten. Das Gutachten wurde am 13.

März 2008 von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP,

erstellt (IV-Nr. 63). Zu diesem Gutachten nahm der RAD am 10. April 2008

Stellung (IV-Nr. 65). Mit Vorbescheid vom 9. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer

für die Zeit von September 2005 bis Juni 2006 eine ganze Rente sowie für den

Monat Juli 2006 eine halbe Rente in Aussicht gestellt, wobei ein weitergehender

Leistungsanspruch verneint wurde, da der Invaliditätsgrad ab August 2006 nur

noch 35 % betrage (IV-Nr. 72).

1.3 Mit Verfügung vom 6. Januar 2009

bestätigte die Beschwerdegegnerin den bereits angekündigten Entscheid (IV-Nr.

83, S. 11 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht;

IV-Nr. 83, S. 3 ff.). Mit Urteil vom 30. Oktober 2009 wurde die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2009 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wurde für die Zeit vom 1. September 2005 bis

30. September 2006 eine ganze Rente sowie für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober

2006 eine halbe IV-Rente zugesprochen, jeweils zuzüglich dreier Kinderrenten.

Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (VSBES.2009.31; IV-Nr. 92).

1.4 Mit Vorbescheid vom 9. April

2010 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit von

September 2005 bis September 2006 eine ganze Rente sowie für Oktober 2006 eine

halbe Rente in Aussicht (IV-Nr. 96). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand

erheben (IV-Nr. 97), woraufhin die Beschwerdegegnerin einen Arztbericht von Dr.

med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (IV-Nr.

99). Der RAD nahm hierzu am 25. August 2010 Stellung (IV-Nr. 100).

1.5 Mit Verfügung vom 18. Januar

2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin den bereits angekündigten Entscheid

(IV-Nr. 106). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 26. Februar 2016 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an

(IV-Nr. 108). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden physische und

psychische Leiden angegeben. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin bei Dr.

med. E.___ einen Verlaufsbericht ein (IV-Nr. 112). In der Zwischenzeit modifizierte

der Beschwerdeführer sein Leistungsbegehren und meldete sich zum Bezug von

IV-Leistungen an (berufliche Integration/Rente; IV-Nr. 115). Nachdem der

RAD am 8. August 2016 Stellung zum Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

bezogen hatte (IV-Nr. 113), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 9. August 2016 mit, dass sie beabsichtige, auf das

Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 114). Daran hielt sie mit Verfügung

vom 30. September 2016 fest (IV-Nr. 117). Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

3.

3.1 Am 19. März/21. April 2019 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf

Herzkrankheiten, Gelenkprobleme und leichte Depressionen erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Nrn. 125, 128).

3.2 Die Beschwerdegegnerin führte mit

dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 131). In

der Folge traf sie verschiedene Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer

Hinsicht und zog die Akten bei der Unfallversicherung Suva bei. Am 15. August

2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

Stellung zum Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (IV-Nr. 142).

3.3 Mit Vorbescheid vom 23. August

2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner

Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht

(IV-Nr. 145). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. September 2019

Einwand erheben (IV-Nrn. 146 – 149) und reichte am 31. Oktober 2019 eine

ergänzende Einwandbegründung ein (IV-Nr. 152). Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein. Am 4. März 2020 nahm

der RAD dazu Stellung (IV-Nr. 157).

3.4 Mit Verfügung vom 7. April 2020

(IV-Nr-158; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch

auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab.

4. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 fristgerecht beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren

(A.S. 5 ff.):

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

7. April 2020 aufzuheben und es sei Herr A.___ eine ganze Rente der

Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Eventualiter: Es sei die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 7. April 2020 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur

rechtsgenüglichen Abklärung des rechtserheblichen versicherungsmedizinischen

Sachverhalts, zur Vornahme von Eingliederungsmassnahmen und zur Neuverfügung an

die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.).

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 (A.S. 23) unter

Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 3. September

2020 (A.S. 25 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote

zu den Akten.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen am 7. April 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 158) dar, die Abklärungen der

IV-Stelle hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 18. Januar 2011 nicht

wesentlich verändert habe. Aus medizinischer Sicht bestehe nach wie vor eine

volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Da keine erhebliche

Veränderung des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund vorliege, bestehe im

vorliegenden Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit, eine abweichende

Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibe es beim bisherigen

Rechtszustand. Damit erübrige sich ein Einkommensvergleich. Es bestehe somit

kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

Zu den Einwänden werde wie folgt

Stellung genommen: Mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 4. März 2020, die zum

integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben werde, könne dem Einwand des

Beschwerdeführers weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte,

möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung

entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die bereits

bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden

seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden.

2.2

Der Beschwerde (A.S. 5 ff.)

lässt sich entnehmen, die angefochtene Verfügung sei in unrichtiger und

unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Stande

gekommen. Die versicherungsmedizinischen Abklärungen seien nicht vollständig

sowie in Verletzung des Bundesrechts vorgenommen worden. Obwohl der

Beschwerdeführer bereits im Gesuch um berufliche Massnahmen und Rente vom 19.

März 2019 eine Verschlechterung der Arthrose in der rechten Schulter geltend

gemacht habe, habe die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keinerlei Abklärungen

vorgenommen. Des Weiteren hätten weder die Beschwerdegegnerin noch der RAD die

pulmonalen Einschränkungen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

berücksichtigt. Hätten sie den Arztbericht von Dr. med. G.___ vom 1. Juli 2019

seriös geprüft, hätte ihnen auffallen müssen, dass sich dieser zur

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit wie

auch zum Leistungsprofil nicht konkret geäussert habe. Die Beschwerdegegnerin

hätte in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit beim Facharzt für Pneumologie

nachfragen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie den

rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Des Weiteren habe die

Beschwerdegegnerin nicht geprüft, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

psychischen Beeinträchtigungen zusammen mit den seit der Verfügung aus dem Jahr

2011.

zusätzlich hinzugetretenen somatischen Beeinträchtigungen (Verschlechterung

Arthrose rechte Schulter, pulmonale Leistungseinschränkung, zwei Herzinfarkte) die

Arbeitsfähigkeit im konkreten Einzelfall derart erheblich beeinträchtigt

hätten, dass eine invalidisierende Einschränkung vorliege. Gemäss den

Ausführungen der behandelnden Allgemeinmedizinerin liege aufgrund der

Komorbidität mindestens eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Sodann

sei es gemäss Ausführungen des psychiatrischen Behandlers trotz unveränderter

Diagnosen seit dem Jahr 2011 durch die Chronifizierung und die Komorbidität mit

den somatischen Beschwerden zu einer Verschlechterung gekommen. Die

Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht seit dem September 2019

0.

%. Zudem habe sich der psychische Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit 16. / 17. Mai 2020 derart verschlechtert, dass

er sich in stationäre psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin liege eine erhebliche Veränderung des

Sachverhalts und damit ein Revisionsgrund vor. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin aus dem

Jahr 2011 wesentlich verschlechtert. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die

Sache zur Vornahme der rechtsgenüglichen Abklärungen des rechtserheblichen

versicherungsmedizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Je nach Ergebnis der Abklärungen seien aufgrund des Grundsatzes Eingliederung

vor Rente vorerst Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Sollten diese nicht

fruchten, wäre die Rentenprüfung vorzunehmen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in

analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

4.2

Die Regelung über das Eintreten

und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer

früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine

Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das

Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu

den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des

ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen

des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1;

vgl. auch Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2

und I 468/04 vom 18. November 2004 E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung

muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat

es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines

Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu

prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b). Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen

beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).

4.3

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den

für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich

im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b);

dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine

materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig

Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, die aufgrund des fehlenden Abklärungs-

und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich

bleiben. Ist dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute

materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt und dieser

nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung

eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den

erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig

verneint worden, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis –

vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision

– bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 77 E.

3.2.3). In BGE 133 V 108 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich

bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber

insofern um ähnliche Rechtsinstitute handelt, als beide auf eine erneute

Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen (E.

5.2 S. 111). Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung

bildet dabei lediglich eine rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt keine entsprechende Verfügung vor, fehlt es an

einem Vergleichsobjekt (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2007 vom

10. September 2008 E. 3.2).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Hinsichtlich des Beweiswerts von

Stellungnahmen, welche den vorstehend genannten Anforderungen gerecht werden,

ist wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die

Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von

den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte

wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert

zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der

Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,

wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015

E. 4.3 mit Hinweisen).

6.

6.1

6.1.1 Hinsichtlich des relevanten

medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung

vom 18. Januar 2011 kann im Wesentlichen auf die Erwägungen im Urteil des

Versicherungsgerichts vom 30. Oktober 2009 in gleicher Sache verwiesen

werden (VSBES.2009.31; IV-Nr. 92). Darin wird u.a. festgehalten, die Beurteilung

des somatischen Gesundheitszustandes ab August 2006 bereite keine grossen

Probleme, da hierfür auf die ausführlichen Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr.

med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, abgestellt werden könne

(IV-Nrn. 8.2, 26 S. 4 ff., 40, 56, S. 4 ff.). Diese beruhten auf

gründlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und trügen den verbleibenden

Defiziten, namentlich der Beeinträchtigung des rechten Armes und der

beschränkten Gehstrecke, beim Belastbarkeitsprofil auf nachvollziehbare Weise

Rechnung. Im Abschlussbericht vom 11. Dezember 2007 (IV-Nr. 56, S. 4 ff.)

stellte Kreisarzt Dr. med. H.___ folgende Diagnosen: «19.9.04 Motorradunfall,

Polytrauma mit Beckenfraktur, Dünndarm-Perforation, Psoasabriss links, offene

Vorderarmfraktur rechts, Metacarpale V Fraktur rechts, subcapitale

Humerusfraktur rechts, Plexusparese des rechten Armes, Thrombose der linken

Beinvenen, mehrzeitige chirurgische/orthopädische Versorgung, ambulante und

stationäre Rehabilitationen, Osteosynthesematerialentfernung am rechten Arm (…)».

Gemäss Bericht sei gegenüber der Kreisarztuntersuchung vom 8. März 2007 das

Gangbild nochmals etwas sicherer geworden, der Gang sei insgesamt flüssig ohne

Hilfsmittel, gemäss Angabe des Versicherten seien Spaziergänge bis zu einer

halben Stunde möglich. Die Einschränkungen im rechten Arm (Ellenbogen und

Schulter) seien weiterbestehend, der Gebrauch zusätzlich eingeschränkt durch

ersichtliche Selbstlimitierung. Radiologisch seien im Bereich der Schulter

unveränderte arthrotische Veränderungen nachgewiesen, im Bereich des

Ellenbogens bestehe Verdacht auf eine leicht zunehmende Dislokation des

Radiusköpfchens, das Osteosynthesematerial sei in situ. Trotz dieser Befunde

könnten auch mit der linken Hand Gegenstände bis 5 kg besser gefasst und bewegt

werden als bei der Untersuchung im März 2007. Mit den gezeigten heutigen

Befunden sei unfallkausal erneut auf die Zumutbarkeit, geäussert im

kreisärztlichen Bericht vom 13. September 2006 abzustellen. Demnach seien dem

Versicherten sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten von leicht bis

mittelschwerer Art zumutbar, bis 3 Pfund könnten rechtsseitig bewegt und

gehoben werden, 5 kg könnten getragen werden, 10 kg könnten kurzfristig

getragen werden. Nicht zumutbar seien dem Versicherten stehende, kauernde oder

kniende Tätigkeiten, ferner Tätigkeiten mit der Notwendigkeit von dauerndem

Stehen oder Gehen, Tätigkeiten mit andauerndem Tragen, andauerndem

Treppensteigen. Tätigkeiten auf Leitern, auf Gerüsten und unebenem Grund seien nicht

zumutbar. Bei Beachtung der Zumutbarkeitsgrenzen sei eine zeitlich

unbeschränkte Arbeitsplatzpräsenz möglich. Bezüglich des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit hielt der Kreisarzt in seinem Bericht vom 12. Juni 2006

(IV-Nr. 26, S. 4 ff.) fest, bis Juni 2006 habe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit habe sich sodann im Juli

2006 für angepasste Tätigkeiten auf 50 %, im August auf 75 % und ab September auf

100 % gesteigert.

Weiter wird im Urteil vom 30. Oktober

2009 festgehalten, die IV-Stelle habe in psychischer Hinsicht auf die Gutachten

von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Iic. phil.

D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, abgestellt. Diese seien

überzeugend, stammten sie doch von unabhängigen Fachleuten auf dem Gebiet der

Psychiatrie resp. Neuropsychologie, welche den Beschwerdeführer eingehend

untersucht und die Vorgeschichte zur Kenntnis genommen hätten. Die gezogenen

Schlussfolgerungen wirkten angesichts der erhobenen Befunde nachvollziehbar.

Dr. med. C.___ stelle in seinem Gutachten vom 8. November 2007 (IV-Nr.

55.1) die Diagnose eines leichten dysthym-neurasthenischen Syndroms, allerdings

unter Vorbehalt einer allfälligen relevanten neurospychologischen Störung. Der

Beschwerdeführer wirke müde und adynam, sei aber im Denken und sprachlich nicht

verlangsamt. Je nach Gesprächszusammenhang wirke er stimmungsmässig bedrückt,

aber ausserhalb der medizinischen Thematiken bis zu euthym. Der Depressionsgrad

sei im Mittel höchstens leicht. Eine Konzentrationsschwäche von klinischer

Bedeutung liege nicht vor. Die mnestischen und gedächtnismässigen Funktionen

seien gut. Das formale Denken sei kohärent und flüssig, gedankeninhaltlich

dominierten die somatischen Beschwerden. Der Antrieb sei offensichtlich

vermindert, die Psychomotorik kraftlos. Der Hamilton-Test spreche mit 13

Punkten für eine depressive Problematik unterhalb des leichten Grades. Es

bestehe kein Verdacht auf eine vorbestehende krankheitswertige neurotische oder

persönlichkeitsmässige Hintergrundstörung. Bezüglich einer Anpassungsstörung

seien grosse Zweifel angebracht, da im Gefolge des Unfalls nirgends eine

derartige Problematik erwähnt werde; im Übrigen klinge eine Anpassungsstörung

spätestens nach zwei Jahren ab. Für eine nicht überwindbare somatoforme

Schmerzstörung sei die Komorbidität viel zu unerheblich. Über Angst werde nicht

geklagt. Unklar und zur Klinik kontrastierend sei der auffällige Befund im

Benton-Test. Die Leistungen dort seien schwächer und die Fehler zahlreicher als

selbst bei einem Patienten mit Hirnschädigung. Dieses Resultat sei mit

Simulation oder Aggravation vereinbar. Falls eine Abgrenzung gegenüber

wirklichen (allerdings eher unwahrscheinlichen) kognitiven Defiziten dadurch

möglich sei, werde eine neuropsychologische Abklärung empfohlen. In Abstraktion

von dieser Problematik sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten

Tätigkeit zumutbar.

D.___ erklärt in seinem Gutachten vom

13. März 2008 (IV-Nr. 63), in sämtlichen untersuchten Funktionsbereichen hätten

sich deutliche unspezifische kognitive Minderleistungen gefunden, insbesondere

bei der Aufmerksamkeit, der Visuokonstruktion, dem Gedächtnis und den

Exekutivfunktionen, aber auch bei den Sprachleistungen und beim Denken. Weder

die Vorberichte noch das Befundprofil sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer

beim Unfall eine relevante Hirnverletzung erlitten habe; weder das initiale

Schädel-CT noch das Schädel-MRI vom 29. Juni 2007 hätten entsprechende Hinweise

ergeben. Als Ursache kämen möglicherweise psychische Faktoren oder

Nebenwirkungen der Medikation in Frage. Wahrscheinlicher sei, dass

motivationale Faktoren eine Rolle gespielt hätten. Bei einem von zwei

Symptomvalidierungsaufgaben deute die Leistung auf eine verminderte

Anstrengungsbereitschaft resp. Aggravation hin, allerdings nicht absolut

deutlich. Das ganze Befundprofil mit seinen unspezifischen Beeinträchtigungen

von beträchtlichem Ausmass sowie in eher unüblichen Bereichen sei prinzipiell

mit einer verminderten Anstrengungsbereitschaft resp. einer Aggravation

vereinbar. Hinweise auf eine mangelnde Motivation fänden sich auch in den

Vorberichten. Vor dem Hintergrund einer unwahrscheinlichen Hirnverletzung und

einer möglichen verminderten Anstrengungsbereitschaft werde auf eine

neuropsychologische Diagnose sowie auf eine Beurteilung der Auswirkungen der

kognitiven Minderleistungen verzichtet.

6.1.2 Mit Vorbescheid vom 9. April 2010

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – wie mit Urteil vom 30.

Oktober 2009 erkannt – für die Zeit von September 2005 bis September 2006 eine

ganze Rente sowie für Oktober 2006 eine halbe Rente in Aussicht in Aussicht.

Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben, woraufhin die Beschwerdegegnerin

einen Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, einholte.

Dr. med. E.___ stellte in seinem

Arztbericht für Erwachsene vom 31. Mai 2010 (IV-Nr. 99) folgende

Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung,

ggw. mittelgradige Episode, ICD-10 F33.11

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

ICD-10 F45.4

- Andauernde, narzisstisch geprägte

Persönlichkeitsveränderung im Sinne von ICD-10 F62.8

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Interkostalneuralgie

Ab dem Unfall im Jahr 2004 bis ca. 2007

habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit ca. 2007 bestehe eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Die

Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden und es

seien berufliche Massnahmen angezeigt. Der Patient komme in unregelmässigen

Abständen ca. einmal monatlich in die kognitiv-verhaltenstherapeutisch

ausgerichtete Behandlung, je nach Akutheitsgrad auch häufiger. Die

Auseinandersetzung um die Anerkennung seiner ihn tatsächlich weitgehend

invalidisierenden Erkrankung durch die Versicherungsinstanzen belaste den

Patienten sehr stark. Die Lage sei ihm unbegreiflich. Zum einen verfüge er

nicht über ausreichende intellektuelle Ressourcen, um die versicherungsrechtlichen

Argumente, mit denen er immer wieder konfrontiert werde, nachvollziehen zu

können. Zum andern sei er durch das ihm auferlegte Leiden narzisstisch so

belastet, dass er sich nicht auf einen neuen Standpunkt einlassen könne. Nicht

nur die Schmerzstörung als solche, sondern auch die Blockade in der

Auseinandersetzung mit der Gesamtsituation hätten sich im Verlauf der letzten

Jahre chronifiziert. Die bereits der prämorbiden Persönlichkeit eigenen

narzisstischen Parameter seien noch stärker in den Vordergrund getreten, so

dass jetzt von einer narzisstischen Persönlichkeit gesprochen werden müsse,

welche die Auseinandersetzung mit Schmerz, Depression und Lebenssituation

weitgehend blockiere. Alle Rehabilitationsmassnahmen müssten als gescheitert bezeichnet

werden. Der behandelnde Psychiater bleibe bei der in mehreren Berichten

geäusserten Ansicht, dass beim Beschwerdeführer eine Dauerarbeitsunfähigkeit

von 50 – 60 % bestehen bleiben werde. Der primäre Krankheitsgewinn sei

chronifiziert und die Auseinandersetzungen mit den Versicherungsinstanzen und

der Lebensumwelt des Patienten hätten die bereits prämorbid vorhandene (damals

aber noch kompensierte) narzisstische Persönlichkeitsstruktur in einer Art und

Weise bestärkt, die ein adäquates Problem-Coping verunmögliche. Einige

Stellungnahmen von Fachpersonen zur Psychopathologie des Patienten hätten diese

Entwicklung unterschätzt bzw. nicht entsprechend validiert. Die Wirkung des

Patienten auf das Gesprächsgegenüber führe offenbar immer wieder zu Übertragungsphänomenen,

die für ihn ungünstig seien, so dass in den gutachterlichen Gesprächen

allenthalben der Eindruck entstanden sein möge, er aggraviere oder kooperiere

zu wenig.

RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH

für Allgemeine Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 25. August 2010

(IV-Nr. 100) aus, in den Berichten von Dr. med. E.___ vom 18. April 2007 bis

zum 31. Mai 2010 habe sich weder die Diagnose noch die Symptomatik relevant

verändert. Dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 31. Mai 2010 könnten keine

Anhaltspunkte entnommen werden, die eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

glaubhaft machten.

6.2 Auf die am 30. September 2016

erlassene Verfügung ist bezüglich des medizinischen Sachverhalts nicht weiter

einzugehen, nachdem die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegen einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands auf das neue Leistungsbegehren nicht

eintrat (IV-Nr. 117).

6.3 Der angefochtenen Verfügung vom

7. April 2020 liegt im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt

zugrunde:

6.3.1 Im Bericht von Dr. med. J.___,

Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 24. Januar 2018

(IV-Nrn. 123, S. 24 ff.; 139, S. 189 ff.) wird festgehalten, dass sich trotz

suggestiver Anamnese mit Schnarchen, beobachteten Apnoeepisoden sowie

Tagesmüdigkeit in der respiratorischen Polygraphie eine normale nächtliche

Respiration zeige. Ein Schlafapnoesyndrom als Ursache für die Tagesmüdigkeit

könne somit ausgeschlossen werden. Als Ursache für die Tagesmüdigkeit stehe

differentialdiagnostisch eine latente Depression, eine gewisse

Durchschlafinsomnie oder der Status nach Schädelhirntrauma von 2004 im

Vordergrund. Der Patient habe eine grenzwertige Tagesschläfrigkeit. Der Patient

spüre immer, wenn er müde werde und halte sofort an. Beim Autofahren sei bisher

nie Sekundenschlaf aufgetreten.

6.3.2 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für

Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 (IV-Nr. 123, S. 15

f.) folgende Diagnosen:

- Koronare 2-Gefässerkrankung mit

erhaltener LV-Funktion

- NSTEMI 11.10.15

- Koronarangiographie 11.10.15: PCI eines

distalen Verschlusses der RCA

- Koronarangiographie 17.11.15:

nicht-signifikante Stenose der RCX

-

Echokardiographie 4.6.18

(auswärtig): EF 83 % ohne regionale Wandbewegungsstörungen

- Kardiovaskuläre Risikofaktoren

- Raucher

- belastete Familienanamnese

-

keine Adipositas, keine

Dyslipidämie, keine arterielle Hypertonie, kein Diabetes mellitus, Nichtraucher

- Kutaner Lupus erythematodes

Der 45-jährige Patient habe vor drei

Jahren einen Myokardinfarkt bei Verschluss der rechten Kranzarterie erlitten,

die rekanalisiert worden sei. Eine Stenose der RCX sei anhand der FFR-Messung

als nicht relevant eingestuft worden. Seit damals bestünden Thoraxbeschwerden,

die auch durch die Intervention nie ganz verschwunden seien. Eine damalige

Ergometrie sei klinisch und elektrisch unauffällig ausgefallen. Die Ergometrie

falle auch aktuell subjektiv und elektrisch unauffällig aus bei recht guter

Leistungsfähigkeit. Echokardiographisch zeigten sich keine regionalen

Wandbewegungsstörungen des linken Ventrikels. Grosses Problem sei der

fortgesetzte Rauchkonsum, wobei der Patient das Problem differenziert erkenne

und verschiedene Unterstützungsmassnahmen versucht habe, jedoch keinen

anhaltenden Erfolg habe erzielen können.

6.3.3 Dr. med. J.___ bestätigte in

seinem Bericht vom 8. Juni 2018 (IV-Nrn. 123, S. 13 f.; 139, S. 193 f.)

weitestgehend die im Bericht vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 123, S. 24 ff.) genannten

Diagnosen, wobei in der Zwischenzeit zusätzlich Schlaflaboruntersuchungen

(Polysomnographie und multipler Wachhaltetest) durchgeführt worden sind. In der

Polysomnographie habe ein Schlafapnoesyndrom ausgeschlossen werden können. Es

zeige sich jedoch die bereits anamnestisch bestehende Ein- und

Durchschlafinsomnie sowie eine gewisse Schlaffragmentierung, welche in der

Untersuchungsnacht auch situativ bedingt sein könnte. Im Vigilanztest

(multipler Wachhaltetest) zeige der Patient einen Normalbefund, es bestehe

insbesondere keine erhöhte Einschlaftendenz mit einer durchschnittlichen

Einschlaflatenz in den vier Tests von 39.2 Minuten ohne SoREM. Bei der

Polysomnographie habe sich ein erhöhter Arousalindex gezeigt, welcher in erster

Linie durch nächtliche Myoklonien (PLMS und Extremitätenbewegungen) bedingt

sei. Die Ursache hierfür sei unklar. Diesbezüglich werde ein Versuch mit einer

Magnesiumtherapie eingeleitet. Zusammenfassend ergäben die bisherigen Befunde,

dass kein Schlafapnoesyndrom vorliege und der Patient einen normalen

Wachhaltetest bestanden habe. Die Fahrtauglichkeit für Gruppe 1 und als

Taxifahrer sei somit aus somnologischer Sicht gegeben. Der Patient gebe auch

an, keinerlei Schläfrigkeit zu haben, was sich auch in einem Epworth Sleepeness

Test Score von 4 Punkten zeige. Der Patient spüre jeweils Müdigkeit sehr

deutlich und sei ausführlich informiert worden, dass bei Müdigkeit und

Schläfrigkeit das Führen eines Fahrzeuges verboten sei.

6.3.4 Beim Beschwerdeführer wurde am 8.

Oktober 2018 eine späte Stentthrombose der rechten Herzkranzarterie festgestellt.

Dem Bericht des Spitals L.___ vom 26. Februar 2019 (IV-Nrn. 123, S. 3 ff.;

139, S. 227 ff.) kann entnommen werden, anlässlich der Abschlussuntersuchung habe

der Beschwerdeführer von kardialer Seite weiterhin eine progrediente

Anstrengungsdyspnoe beklagt. Die aktuelle Medikation bereite ihm keine

Probleme. Den Zigarettenkonsum habe er auf 5 – 6 Zigaretten am Tag reduzieren

können. In der Ergometrie werde weiterhin eine unklare Belastungsdyspnoe

gesehen. Der Beschwerdeführer habe die Untersuchung nach knapp 4 Minuten

bei 128 Watt abbrechen müssen (71 % der Soll-Leistung), elektrisch sei die

Ergometrie negativ. Echokardiographisch werde ein konzentrisch hypertropher

linker Ventrikel mit normaler systolischer LV-Funktion (EF 65 %) ohne

Regionalitäten und ohne relevante Klappenvitien gesehen. Bereits in der letzten

Konsultation sei eine Zuweisung zu einem Pneumologen aufgrund der progredienten

Anstrengungsdyspnoe empfohlen worden. Eine Konsultation bzw. Überweisung sei

gemäss Patient geplant. Von den kardiovaskulären Risikofaktoren werde eine

erneute Kontrolle des LDL Cholesterins im Verlauf empfohlen. Die letzte

LDL-Kontrolle im November 2018 habe ein LDL Cholesterin von 2.18 mmol/I und

somit leicht über dem empfohlenen Zielwert von < 1.8 mmol/l

gezeigt. Sollte das LDL-Cholesterin weiterhin über 1.8 mmol/l verbleiben, werde

der Wechsel auf ein Kombinationspräparat mit Atorvastatin und Ezetimib

empfohlen. Sollte auch das im Verlauf nicht zielführend sein, könne das

Atorvastatin auf das stärker wirksamere Rosuvastatin gewechselt werden. Sollte die

lungenfachärztliche Abklärung nicht wegweisend sein, werde in der weiteren

Stufendiagnostik eine Spiroergometrie empfohlen. Sollte auch das nicht

wegweisend sein, seien eine Stress-MRI Untersuchung und ein Rechtsherzkatheter zu

empfehlen.

6.3.5 Die Beurteilung der

Transthorakalen Echokardiograpie vom 25. Januar 2019 lautet wie folgt: «Normal

grosser linker Ventrikel mit konzentrischem Remodelling und normaler

systolischer LV-Funktion (EF 65 %). Keine regionalen

Wandbewegungsstörungen. Diastolische Funktion relaxationsgestört. Keine

relevanten Klappenvitien. Normale RV-Dimensiond und -Funktion. Kein Perikard-,

kein Pleuraerguss» (IV-Nr. 123, S. 1 f.).

6.3.6 In seiner Einschätzung anlässlich

des Intake-Gesprächs vom 9. Mai 2019 (IV-Nr. 131) hielt RAD-Arzt Dr. med. F.___,

Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, fest, nach einem zweiten Herzinfarkt im

Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer in einem kardialen

Rehabilitationsprogramm eingegliedert worden. Er scheine nicht davon überzeugt

zu sein, dass dieses Rehabilitationsprogramm, das er laut seinen Angaben drei

Mal pro Woche besucht habe, für seine Gesundheit förderlich gewesen sei. Er

fühle sich weniger leistungsfähig als zuvor, obwohl er keine eindeutigen

kardialen Einschränkungen vorlege (keine Angina pectoris Symptome). Die zur

Verfügung stehenden medizinischen Abklärungen dokumentierten eine normale

kardiale Funktion. In der psychischen Verfassung sei keine deutliche

Verschlechterung ersichtlich. Die rechte Schulter sei nur unter der

Horizontalen wegen der verminderten Beweglichkeit (und mit verminderter Kraft)

einsatzfähig (Abduktion möglich bis 90°, Elevation bis ca. 100°). Wegen

Schrauben, die noch im linken Becken anwesend seien, gebe er Schmerzen beim

Treppengehen und bei erhöhten Belastungen der linken unteren Extremität an.

Gehen auf unebenem Boden könne auch schwierig sein. Es stünden noch Berichte

einer pneumologischen Abklärung nach seinen Angaben bevor. Es bestünden gegenwärtig

keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Insgesamt

vermittle der Versicherte den Eindruck von schwachen Ressourcen und einem hohem

Grad an Überzeugung bezüglich einer invalidisierenden Krankheit.

6.3.7 Dr. med. M.___, Fachärztin FMH

für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 9. Juli 2019 (IV-Nr.

139, S. 1 ff.) fest, der Beschwerdeführer befinde sich ca. alle drei Monate in

Behandlung. Zunächst sei eine Depression nach einem erlittenen Autounfall im

Vordergrund gestanden. 2015 und 2018 sei ein NSTEMI hinzugekommen. Aktuell

bestehe auch pneumologisch eine Einschränkung (leichte Tätigkeiten im Stehen

oder Sitzen empfohlen). Auch bestünden Folgeerscheinungen des Unfalles

(Omarthrose). Der Beschwerdeführer sei aktuell wegen der Schmerzen

eingeschränkt. So sei im Röntgenbild der Schulter eine deutliche degenerative

Veränderung nach dem Unfall erkennbar. Des Weiteren bestehe pulmonal eine

eingeschränkte Funktion. Auch sei er vermehrt depressiv. Seit sich der

Beschwerdeführer bei der Allgemeinärztin in Behandlung befinde, habe er nie gearbeitet,

was die Ärztin skeptisch stimme. Andererseits sei er kognitiv durchaus fit, um

leichtere Arbeiten auszuführen, er verstehe auch Zusammenhänge. Der

Beschwerdeführer bekomme pulmonal schlecht Luft, seine Schulter sei arthrotisch

und er sei schnell müde und erschöpft. Die Prognose für eine Eingliederung sei

ambivalent, die Motivation des Beschwerdeführers unklar. Ressourcen, welche für

die Eingliederung hilfreich sein könnten, seien Dr. med. M.___ keine bekannt. Eine

dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vier bis fünf Stunden

am Tag zumutbar. Die Ärztin empfehle einen Arbeitsversuch im geschützten

Bereich bzw. eine Belastungsprobe. Dies könnte dem Beschwerdeführer auch

moralisch helfen.

6.3.8 In seinem Bericht vom 5. Juni

2019 (IV-Nr. 139, S. 236 f.) hielt Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Urologie, fest,

der Beschwerdeführer gebe urologisch gewisse Hinweise auf eine chronische

Prostatitis wie Schmerzen bei der Ejakulation, Urge-Komponente und

intermittierend das Gefühl der unvollständigen Blasenentleerung an. «Spermatozelen

beidseits skrotal, Prostata eher klein, mit der Transitionalzonenverkalkungen

im Sinne einer chronischen Prostatitis, Harnblase praktisch leer, deshalb nicht

konklusiv beurteilbar. Niere links mit bekanntem, 1.2 cm grossen Nierenstein.»

6.3.9 Im Sprechstundenbericht

Pneumologie von Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Spital L.___, vom 24. Juni 2019

(IV-Nr. 139, S, 238 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Anstrengungsdyspnoe nicht

gesicherter Ätiologie

- Vd.

a. situative Hyperventilation mit begleitendem Sturmsein und Muskelzittern

2. Depression

- psychiatrische und

medikamentöse Behandlung bis 2014 laut Angabe

3. Chronisch obstruktive

Lungenkrankheit GOLD 1

- leichte Obstruktion, normale

DLCO (81 %)

- normaler Methacholintest

- FeNO 21ppb (<25)

- leichte Ruhe-Hypoxämie

- Nikotinabhängigkeit 30py

4. Koronare Herzkrankheit

- NSTEMI und PTCA/Stenting

2015

- TTE

10/2018: normaler linker Ventrikel, LVEF 65 %, normaler rechter Ventrikel

- Koronarangiographie

10/2018: Rekanalisation einer späten Stentthrombose mit Dissektion des Gefässes

- Ergometrie

01/2019: 128 Watt (71 % Soll), Dyspnoe ab 100 Watt, ungenügender Trainingszustand

5. Polytrauma nach Motorradunfall

2004

- Arbeitsunfähigkeit als ungelernter

Maschinist seit 2004

- SUVA-Rente (28 %) laut

Angabe

6. Kutaner Lupus erythematodes

7. Unterschenkelthrombose links

2004

8. Ausschluss eines

Schlafapnoe-Syndroms durch Dr. J.___ 01/2018

- respiratorische Polygraphie:

AHI 5/h

Die Atemnot mache einen funktionellen

Eindruck, zumal diese mit den leichten lungenfunktionellen Einschränkungen und

dem negativen Methacholintest nicht zu erklären sei. Der Patient gebe

begleitendes Sturmsein an und Muskelzittern in den Beinen. Er rauche weiterhin

und gebe an, dies nicht ändern zu können, weil er dann nicht mehr gut sehe. In

der Gesamtschau bestehe zwar eine tabakassoziierte koronare Herzkrankheit mit

Myokardinfarkt 2015 und Reintervention im Oktober 2018 mit Rekanalisierung

einer Stentthrombose und konsekutiver Dissektion des Gefässes. Der Patient sei

in der Folge drei Monate im ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramm gewesen

und gebe an, dort nicht mehr geraucht zu haben. Aktuell würden klare

Schmauchspuren am Zeigefinger und Mittelfinger erkannt und die Lungenfunktion

deute auf eine COPD GOLD 1 hin. Damit könne diese Atemnot nicht plausibel

erklärt werden. Deshalb stehe die Hyperventilationsthese im Vordergrund. Der

Patient mache einen depressiven (und etwas fordernden) Eindruck. Auch wenn er

für seine Depression und für die Nikotinabhängigkeit nicht angeschuldigt werden

dürfe (was er befürchtet habe), müsse von ihm doch eine deutlich höhere

Eigenleistung erwarten werden, als er dies bisher an den Tag gelegt habe. Er

flüchte sich eher in Ausreden, als dass er konkret Hand bieten würde, am

Rauchen etwas zu ändern. Dem Beschwerdeführer sei dargelegt worden, dass am

Anfang seiner Genesung der totale Rauchstopp stehe. Er brauche eine suffiziente

und genügend lange verwendete Nikotinersatztherapie. Die Kostenfrage sei dabei

völlig irrelevant. Im Moment gebe er über CHF 250.00 pro Monat aus für das

Rauchen, was bei einer Familie mit vier Kindern und einer zu 80%-tätigen

Ehefrau sowie der 28%igen Suva-Rente schon limitierend sein dürfte. Die angeforderte

Spiroergometrie werde zeitnah vorgenommen, auch wenn er sich davon keine

grundsätzliche Veränderung der Beurteilung verspreche. Die Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers dürfte vorwiegend psychiatrischer Natur sein. Auch die

weiterhin vorhandenen zahlreichen Beschwerden und vor allem die Müdigkeit

dürften psychiatrisch erklärbar sein. Eine Schlafapnoe bestehe nicht. Das Ziel

einer erneuten Arbeitsfähigkeit dürfte ausser Reichweite sein, daran ändere

auch das Resultat der Spiroergometrie nichts.

6.3.10 Am

1. Juli 2019 wurde eine Fahrrad-Spiroergometrie durchgeführt. Im gleichentags

erstellten Bericht (IV-Nr. 144) führte Dr. med. G.___ aus, die

Leistungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt bei knapp ausgeschöpften

HF-Reserven und gut erhaltenen Atemreserven. Hyperventilation unter Belastung.

Tiefer O2-Puls als Ausdruck der diastolischen Dysfunktion und des

Trainingsmangels. Es bestehe eine kombinierte Limitierung der

Leistungsfähigkeit durch die Kardiopathie, den Trainingsmangel und in

geringerem Ausmass durch die Hyperventilation. Die Begleit-Symptomatik dürfte

hingegen durch die Hyperventilation dominiert sein. Mit der marginalen Obstruktion,

erhaltenen Atemreserven, der normalen DLCO und der leichten, unter Belastung

reversiblen Ruhe-Hypoxämie lasse sich eine Atemnot im geschilderten Ausmass mit

Begleitphänomenen sonst nicht begründen. Ein Rauchstopp sei zwingend mit NET

und Beratung. Die psychiatrische Betreuung sei mit nicht sedierender antidepressiver

Therapie wiederaufnehmen. Rehabilitation und Training. Eine ganztätige Arbeit dürfe

max. 40 % des VO2max kosten. Hier wären das derzeit 9.4 ml/kg/min. Das

entspreche Hausarbeit, einfacher Montagearbeit im Stehen oder sitzenden

Tätigkeiten (Kranführer o.ä.). Diese Leistungsfähigkeit liesse sich vielleicht

verbessern mit einer pulmonalen Rehabilitation inkl. psych. Betreuung und

Rauchstopp, z.B. auf der Barmelweid.

6.3.11 Dem

Bericht von Dr. med. O.___, Leitender Arzt, Spital L.___, Kardiologie, vom 19.

Juli 2019 (IV-Nr. 140, S. 1 ff.) kann entnommen werden, dass vom 8. Oktober

2018 bis 17. Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 18. Dezember

2018 bis 25. Januar 2019 eine solche von 60 % bestanden habe. Aus

kardialer Sicht sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sehr gut. Es gebe keine

Funktionseinschränkung aufgrund von kardiovaskulären Erkrankungen. Auch gebe es

keine Einschränkung einer Bürotätigkeit oder leichten körperlichen Tätigkeit.

6.3.12 RAD-Arzt

Dr. med. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. August 2019 (IV-Nr. 142) fest,

versicherungsmedizinisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Es seien auch keine medizinischen

Abklärungen angezeigt. Die Chronifizierung des Krankheitszustandes sei weiter

fortgeschritten. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gälten

die Folgen eines Polytraumas im Jahr 2004 (dislozierte Humerusluxationsfraktur

Schulter rechts, Arm plexusparese rechts, offene Vorderarmfraktur mit

Radiusköpfchentrümmerfraktur, Metacarpalfraktur V, Beckenfraktur, Beinplexus-parese

links) sowie die Arthrose der rechten Schulter. Als Diagnosen ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit nennt der RAD-Arzt einen Status nach zwei Herzinfarkten

sowie Lupus erythematodes tumidus.

6.3.13 Im

Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 17. Dezember 2019 (IV-Nrn. 154, 156) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende depressive

Störung mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

-

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-

Andauernde, narzistisch

geprägte Persönlichkeitsveränderung im Sinne von ICD-10 F62.8

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Psychosoziale

Belastungssituation (ICD-10 Z59.0, Z60.3)

Der

Beschwerdeführer befinde sich seit 9. September 2019 monatlich ein bis zwei Mal

in Behandlung. Seit dem 9. September 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von

100 %. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt, verspüre keinen Lebenswillen,

sei erschöpft und beklage Schmerzen in den Beinen und im Rücken. Er habe resigniert,

etwas dagegen zu unternehmen, um die Belastungsgrenzen zu erweitern. Auch die

Durchschlafstörungen, die Isolation, das ständige Grübeln und die

Hoffnungslosigkeit hätten sich mit der Zeit bemerkbar gemacht. Depressive

Stimmung und negative Gedanken seien bei ihm sehr vordergründig. Das formale

Denken sei leicht verlangsamt, die Konzentration sei herabgesetzt, er sei

misstrauisch und habe Schmerzen, vor allem im Rückenbereich. Im Affekt

deprimiert, emotional labil, wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es

bestünden keine Hinweise auf Wahn-, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Er

habe Ängste vor einem neuen Herzinfarkt. Suizidgedanken würden verneint. Die

Prognose, wieder im freien Markt arbeiten zu können, sei eher schlecht. Der

Beschwerdeführer benötige eine langfristige therapeutische Unterstützung,

begleitet von einer medikamentösen Therapie. Als Funktionseinschränkungen nennt

der behandelnde Psychiater Schmerzen, Konzentrationsprobleme und depressive

Verstimmung. Ressourcen, welche für die Eingliederung hilfreich sein könnten,

bestünden wenig bis keine. Die Prognose zur Eingliederung sei eher schlecht.

Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stehen, seien stark reduzierter

Antrieb und Motivation, chronische Schmerzen und Konzentrationsprobleme.

6.3.14 In

seiner Stellungnahme vom 4. März 2020 (IV-Nr. 157) hielt RAD-Arzt Dr. med.

F.___ fest, im Bericht der Praxis Dr. med. E.___ (IV-Nrn. 154, 156) würden die

gleichen Diagnosen gestellt wie im Bericht von Dr. med. E.___ vom 31. Mai

2010. Da vom kardiologischen Standpunkt keine zusätzlichen funktionellen

Einschränkungen in einer körperlich leichten Tätigkeit festzuhalten seien,

bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes. Der Einwand der Hausärztin vom 13. September 2019

verweise auf den Bericht von Dr. med. G.___ vom 1. Juli 2019, der aber der

oben aufgeführten Argumentation nicht widerspreche. Der RAD-Arzt kommt zum

Schluss, dass mit dem Einwand und dem ergänzenden Arztbericht von Dr. med. E.___

(IV-Nrn. 154, 156) keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden, die eine

andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als bisher zur Folge hätte. Im

gegenwärtigen Stand der Akten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit. Auch seien keine Abklärungen bezüglich der Arthrose in

der rechten Schulter angezeigt.

7. Im

Folgenden ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen

Verfügung vom 18. Januar 2011 (Referenzzeitpunkt) eine erhebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist.

7.1 Es

ist zunächst auf die psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers

einzugehen:

7.1.1 Die

Beschwerdegegnerin stellte zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Januar 2011 auf

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 8. November 2007 (IV-Nr.

55.1) ab, welchem das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom

30. Oktober 2009 (VSBES.2009.31; IV-Nr. 92) vollen Beweiswert zuerkannt

hatte. Der psychiatrische Gutachter hatte darin die Diagnose eines leichten dysthym-neurasthenischen

Syndroms gestellt. Eine allfällige neuropsychologische Störung hatte mit

Gutachten von lic. phil. D.___ vom 13. März 2008 (IV-Nr. 63), welchem mit

Urteil vom 30. Oktober 2009 ebenfalls voller Beweiswert zugesprochen worden ist,

ausgeschlossen werden können. Dem Beschwerdeführer war nach Auffassung von Dr.

med. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit

zumutbar (IV-Nr. 55.1, S. 12). Das Versicherungsgericht hielt in seinem

Urteil auf S. 14 in E. 3.e in Bezug auf die Überwindbarkeit der von Dr.

med. C.___ diagnostizierten Leiden Folgendes fest:

Im

vorliegenden Fall fehlt es an einer selbstständigen, vom psychogenen

Schmerzsyndrom losgelösten schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Eine

Dysthymie / Neurasthenie ist, wie bereits erwähnt, definitionsgemäss nur ein

leichtes Leiden. Die physischen begründeten Gesundheitsprobleme wiederum

schliessen leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht aus. Ausserdem bestehen

keine Hinweise dafür, dass die somatischen Leiden über die Schmerzen hinaus zu

einer ausgeprägten psychischen Belastung führen, welche eine zumutbare

Willensanstrengung negativ beeinflusst (vgl. BGE 130 V 358 f., Erw. 3.3.2.).

Sodann lässt sich auf Grund der Akten auch nicht sagen, beim Beschwerdeführer

sei es zu einem umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem

Verharren in sozialer Isolation gekommen. Weiter sprechen weder Dr. C.___ noch

Dr. E.___ von einem primären Krankheitsgewinn. Einzuräumen ist, dass mehrere

Behandlungsversuche keine nachhaltige Linderung brachten. In einer

Gesamtwürdigung der Situation wiegt dies aber nicht derart schwer, dass sich

allein damit die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen liesse

(vgl. BGE 130 V 359, Erw. 3.3.2). Folglich gibt es keine hinreichenden Gründe

für die Annahme, dem Beschwerdeführer fehlten die psychischen Ressourcen, um

trotz seiner Schmerzen eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben.

Folglich

ergab sich keine durch ein psychisches Leiden hervorgerufene Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Daran vermochte auch der anlässlich des Einwandverfahrens

eingeholte Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 31. Mai 2010 nichts zu ändern. So

hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 18. Januar

2011 fest, dass dem genannten Arztbericht keine Anhaltspunkte entnommen werden

könnten, die eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers glaubhaft geltend machten. Eine wesentliche Verschlechterung

des Gesundheitszustandes konnte folglich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18.

Januar 2011 nicht ausgewiesen werden.

7.1.2 Im

Zeitpunkt der Verfügung vom 7. April 2020 wurden in den vorliegenden

medizinischen Akten psychiatrische Diagnosen ausgewiesen, wobei einzig der

Bericht von Dr. med. P.___ vom 17. Dezember 2019 (IV-Nrn. 154, 156) von einer

auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte Fachperson verfasst

worden ist. Darin wird eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. September 2019

postuliert. Als Diagnosen werden eine rezidivierende depressive Störung

mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung sowie eine andauernde, narzisstisch geprägte

Persönlichkeitsveränderung genannt. Im Rahmen der Befunderhebung wird

angegeben, das formale Denken sei leicht verlangsamt, die Konzentration

herabgesetzt, der Beschwerdeführer sei misstrauisch und habe Schmerzen vor

allem im Rückenbereich. Im Affekt deprimiert, emotional labil, wach,

bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es bestünden keine Hinweise auf

Wahn-, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Er habe Ängste vor einem neuen

Herzinfarkt, Suizidgedanken würden verneint. Wie Dr. med. F.___ in seiner

Stellungnahme vom 4. März 2020 korrekt festhielt, stellte Dr. med. P.___

dieselben Diagnosen wie bereits der vorherige behandelnde Psychiater, Dr. med. E.___,

in seinem Bericht vom 31. Mai 2010. Der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med.

I.___ vom 25. August 2010 (IV-Nr. 100) lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass

Dr. med. C.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8. November 2007 nicht

einmal Symptome einer leichten Depression gefunden habe und daher die Diagnose

eines leichten dysthym-neurasthenischen Syndroms gestellt habe. Diese

Beurteilung sei vom Versicherungsgericht geschützt worden. In den Berichten von

Dr. med. E.___ vom 18. April 2007 bis zum 31. Mai 2010 hätten sich weder die

Diagnose noch die Symptomatik relevant verändert. Der RAD gehe deshalb davon

aus, dass ein (im Übrigen unveränderter) Gesundheitszustand vom behandelnden

Psychiater anders beurteilt werde als vom psychiatrischen Gutachter. Ging Dr. med.

E.___ in seinem Bericht vom 31. Mai 2010 noch davon aus, dass beim

Beschwerdeführer seit Jahren eine Dauerarbeitsfähigkeit von 50 – 60 % bestanden

habe (IV-Nr. 99), führt Dr. med. P.___ bei gleichlautenden Diagnosen an, der

Beschwerdeführer sei seit September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Woraus sich

die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ergibt, wird im Bericht vom 17.

Dezember 2019 nicht näher dargelegt und lässt sich auch nicht mit der

Begründung im Bericht vom 14. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 4), wonach es sich dabei

um eine Chronifizierung der Symptomatik handle, plausibel erklären. Auch ein

Vergleich der im Bericht vom 17. Dezember 2019 beschriebenen Befunde mit

denjenigen, die Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 8. November 2007 erhoben

hatte, zeigt keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers. So gab Dr. med. C.___ in seinem Gutachten unter anderem an,

der Beschwerdeführer sei zwar im Denken und sprachlich nicht verlangsamt, wirke

aber müde und adynam. Je nach Gesprächszusammenhang (z.B. bei der Schilderung

des Verlaufs nach dem Unfall) wirke er stimmungsmässig tuuch, bedrückt,

ausserhalb der medizinischen Thematiken aber bis euthym; der stimmungsmässige Depressionsgrad

sei im Mittel höchstens leicht. Eine namhafte Regression liege nicht vor. Er

zeige hingegen eine offensichtliche Rückzugs-Konservierungs-/Schonhaltung.

Ähnlich wie Dr. med. P.___ stellte auch Dr. med. C.___ in Bezug auf eine

Wiedereingliederung fest, der Beschwerdeführer sei augenfällig kaum motiviert.

Er wirke völlig passiv, blicke ratlos zu Boden und weise auf seine Beschwerden

hin. Des Weiteren stellte der Gutachter ebenfalls fest, die Wahrnehmung,

Auffassung und Aufmerksamkeit seien nicht gestört, qualitative Wahrnehmungsstörungen

(Sinnestäuschungen, Halluzinationen) oder andere Anhaltspunkte für

psychotisches Erleben seien nicht zu eruieren. Eine Konzentrationsschwäche von

klinischer Bedeutung liege nicht vor. Die mnestischen und gedächtnismässigen

Funktionen seien, abgesehen von einer antero- und retrograden Amnesie für den Unfall,

gut, die Orientierung sei allseits erhalten, das Bewusstsein klar. Das formale

Denken sei kohärent, flüssig und nicht verlangsamt. Gedankeninhaltlich dominierten

die (somatischen) Beschwerden. Der Antrieb sei offensichtlich vermindert, die

Psychomotorik strom- bis kraftlos.

Gestützt auf diese vergleichende

Gegenüberstellung ist mit dem RAD davon auszugehen, dass eine erhebliche

Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht eingetreten

ist. Gegenüber der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 8.

November 2007 ist bei den Ausführungen von Dr. med. P.___ im Wesentlichen von

einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen. Eine solche ist

indes im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 11), was auch für die hier zu beurteilende Neuanmeldung gilt.

7.2 Es

ist auf den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen:

7.2.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom

18. Januar 2011 lagen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor: «19.9.04

Motorradunfall, Polytrauma mit Beckenfraktur, Dünndarm-Perforation, Psoasabriss

links, offene Vorderarmfraktur rechts, Metacarpale V Fraktur rechts,

subcapitale Humerusfraktur rechts, Plexusparese des rechten Armes, Thrombose

der linken Beinvenen, mehrzeitige chirurgische/orthopädische Versorgung,

ambulante und stationäre Rehabilitationen, Osteosynthesematerialentfernung am

rechten Arm, (…)» (IV-Nr. 56, S. 4 ff.). Dem Beschwerdeführer sei in der bisher

ausgeübten Tätigkeit als Maschinenoperateur nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen

seien ihm eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit

eingeschränkter Traglast ganztägig zumutbar, wobei Knien und Kauern, das

dauernde Besteigen von Treppen und Leitern sowie das Begehen von unebenem Boden

zu vermeiden seien.

7.2.2 Die zeitlich nach der Verfügung

vom 18. Januar 2011 verfassten medizinischen Akten betreffend den somatischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf kardiale

und pulmonale Abklärungen.

In Bezug auf das Herz des

Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Gemäss Bericht von Dr. med. K.___ vom

4. Juni 2018 (IV-Nr. 123, S. 15 f.) hat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen

Herzinfarkt erlitten. Seit damals bestünden Thoraxbeschwerden, die auch durch

die Intervention nie ganz verschwunden seien. Eine damalige sowie aktuelle Ergometrie

anlässlich der kardiologischen Untersuchung vom 4. Juni 2018 seien unauffällig

geblieben. Auch echokardiographisch hätten sich keine regionalen Wandbewegungen

des linken Ventrikels gezeigt. Am 8. Oktober 2018 erlitt der Beschwerdeführer

erneut einen Herzinfarkt. Anlässlich der Abschlussuntersuchung beim Spital L.___

vom 25. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 123, S. 3 ff.) verneinte der

Beschwerdeführer eine Angina pektoris, es bestehe aber seit mehreren Jahren

eine progrediente Anstrengungsdyspnoe. Gemäss dem Bericht sei auch in der

Ergometrie eine unklare Belastungsdyspnoe zu sehen gewesen. So musste der

Beschwerdeführer die Untersuchung nach knapp 4 Minuten bei 128 Watt abbrechen

(71 % der Sollleistung). Elektrisch sei die Ergometrie negativ ausgefallen.

Echokardiographisch seien ebenfalls keine auffälligen Befunde zu erkennen

gewesen. Laut dem Bericht von Dr. med. O.___ vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 140,

S. 1 f.) seien eine dauerhafte medikamentöse Behandlung sowie regelmässige

kardiologische Verlaufskontrollen vorgesehen. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit

sei aus kardialer Sicht sehr gut. Aufgrund von kardiovaskulären Erkrankungen

bestünden keine Einschränkungen der Funktionsfähigkeit. So bestünden auch keine

Einschränkungen für eine Bürotätigkeit oder leichte körperliche Tätigkeit. Es

kann somit davon ausgegangen werden, dass seit dem erlittenen Herzinfarkt vom

8. Oktober 2018 keine weitergehende koronare Gesundheitsproblematik vorliegt

und sich daher auch keine entsprechenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

ergeben. Somit können die bereits im Abschlussbericht von Kreisarzt Dr. med. H.___

vom 11. Dezember 2007 (IV-Nr. 56, S. 4 ff.) formulierten, angepassten

Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit

eingeschränkter Traglast, wobei Knien und Kauern sowie das dauernde Besteigen

von Treppen und Leitern sowie das Begehen von unebenem Boden zu vermeiden seien)

dem Beschwerdeführer auch weiterhin zugemutet werden. In diesem Sinn hielt auch

Dr. med. Q.___ in seiner Stellungnahme vom 4. März 2020 (vgl. IV-Nr. 157) fest,

es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes, da vom kardiologischen Standpunkt keine zusätzlichen

funktionellen Einschränkungen in einer körperlich leichten Tätigkeit festzuhalten

seien.

Aufgrund der bestehenden unklaren

Belastungsdyspnoe wurden pneumologische Abklärungen eingeleitet. Dem Bericht

von Dr. med. G.___ vom 24. Juni 2019 (vgl. IV-Nr. 139, S. 238 ff.) ist zu

entnehmen, dass die bestehende Atemnot einen funktionellen Eindruck mache,

zumal diese mit den leichten lungenfunktionellen Einschränkungen und dem

negativen Methacholintest nicht zu erklären sei. In der Gesamtschau bestehe

zwar eine tabakassoziierte koronare Herzkrankheit mit Myo-kardinfarkt 2015 und

Reintervention im Oktober 2018 mit Rekanalisierung einer Stentthrombose und

konsekutiver Dissektion des Gefässes. Der Beschwerdeführer sei in der Folge

drei Monate im ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramm gewesen und gebe

an, dort nicht mehr geraucht zu haben. Aktuell seien aber klare Schmauchspuren

am Zeigefinger und Mittelfinger zu erkennen und die Lungenfunktion deute auf

eine COPD GOLD 1 hin. Damit könne diese Atemnot nicht plausibel erklären

werden. Für den Arzt stand deshalb die Hyperventilationsthese im Vordergrund. Nach

der Untersuchung vom 24. Juni 2019 führte Dr. med. G.___ eine

Fahrrad-Spiroergometrie mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht vom 1. Juli

2019 (IV-Nr. 144) wurde festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers leicht eingeschränkt sei bei knapp ausgeschöpften HF-Reserven

und gut erhaltenen Atemreserven. Es bestehe eine Hyperventilation unter

Belastung. Der tiefe O2-Puls sei Ausdruck der diastolischen Dysfunktion und des

Trainingsmangels. Es bestehe somit eine kombinierte Limitierung der Leistungsfähigkeit

durch die Kar-diopathie, den Trainingsmangel und in geringerem Mass durch die

Hyperventilation. Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer ausüben könne, seien

Hausarbeiten, einfache Montagearbeit im Stehen oder sitzende Tätigkeiten

(Kranführer o.ä.). Da diese Tätigkeiten weitestgehend dem ihm Abschlussbericht

von Kreisarzt Dr. med. H.___ vom 11. Dezember 2007 (IV-Nr. 56, S. 4

ff.) formulierten Leistungsprofil entsprechen, ist davon auszugehen, dass keine

weitergehende pulmonale Gesundheitsproblematik besteht, die grössere

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hat.

7.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter

eine Verschlechterung der Arthrose in der rechten Schulter geltend.

Dem Gesprächsprotokoll Intake vom 9. Mai

2019 (IV-Nr. 131) lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer seit dem

Unfall im Jahr 2004 körperliche Einschränkungen mit einer verminderten

Beweglichkeit der rechten Schulter (Bewegungen über die Horizontale nicht

möglich) sowie an der linken Hüfte, die beim Unfall stark verletzt worden sei (inkl.

Nervenverletzung), bestünden. Gemäss Einschätzungen des RAD sei die rechte

Schulter nur unter der Horizontalen wegen der verminderten Beweglichkeit (und

mit verminderter Kraft) einsatzfähig (Abduktion möglich bis 90°, Elevation bis

ca. 100°). Wegen Schrauben, die noch im linken Becken anwesend seien, habe er nach

seinen Angaben Schmerzen beim Treppengehen und bei erhöhten Belastungen der

linken unteren Extremität. Gehen auf unebenem Boden könne nach seinen Angaben auch

schwierig sein. Dr. med. F.___ kam in seiner Einschätzung zum Schluss,

dass gegenwärtig keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes bestünden. Eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers

fand nicht statt. Die Beschwerdegegnerin holte im Verlauf einen medizinischen

Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. M.___, vom 9. Juli 2019

(vgl. IV-Nr. 139, S. 1 ff.) ein, welcher u.a. Bezug nimmt zu den

Einschränkungen in Bezug auf die Arthrose in der rechten Schulter. So führte

sie in ihrem Bericht u.a. die Diagnose einer Omarthrose (=Schulterarthrose)

rechts auf. Sie gab des Weiteren an, der Beschwerdeführer sei aktuell wegen

Schmerzen eingeschränkt. Im Röntgenbild der Schulter sei eine deutliche

degenerative Veränderung nach Unfall zu erkennen. Dr. med. F.___ hielt in

seiner Stellungnahme vom 15. August 2018 (IV-Nr. 142) dennoch weiter an seiner

Auffassung fest, wonach versicherungsmedizinisch keine Anhaltspunkte für eine

Verschlechterung der medizinischen Situation bestünden.

Die Beschwerdegegnerin hat sich zur

Begründung der angefochtenen Verfügung vor allem auf die Beurteilung des

RAD-Arztes abgestützt. Nach der Rechtsprechung ist es denn auch zulässig, im

Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen

abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge

Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. II. 5.3). Dabei ist es nicht zwingend

erforderlich, dass der RAD-Arzt die versicherte Person persönlich untersucht.

Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen

Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur «bei Bedarf» selber ärztliche

Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die

vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Berichte und Stellungnahmen regionaler

ärztlicher Dienste, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im

Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts

9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1).

Die reine Aktenbeurteilung des RAD

überzeugt nicht. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. F.___ von

weiteren Abklärungen in Bezug auf die Arthrose in der rechten Schulter absah, obwohl

ihm der Arztbericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vorgelegen hatte,

welcher zumindest Hinweise für eine mögliche Verschlechterung des Zustandes der

rechten Schulter aufweist. Sodann wird vom RAD-Arzt nicht schlüssig dargelegt, auf

welchen Grundlagen seine Einschätzung beruht, wonach in Bezug auf die Einschränkung

der Schulter keine Verschlechterung vorliege. So finden sich in den Akten weder

orthopädische noch rheumatologische Berichte, welche sich zum

Gesundheitszustand in der Zeit nach der Ablehnungsverfügung vom 18. Januar 2011

äussern. Zudem hat der RAD-Arzt keine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers

durchgeführt, welche seine Einschätzungen in Bezug auf die Arthrose in der

rechten Schulter untermauern. Die seitens des RAD festgestellte volle Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit erscheint daher nicht nachvollziehbar und

schlüssig. Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Einschätzung des RAD. Angesichts dessen, dass bereits geringe Zweifel an den

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich im

vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die

Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht

ausreichen, um alleine gestützt darauf allfällige Auswirkungen der Arthrose in

der rechten Schulter auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind aus

orthopädischer und / oder rheumatologischer Sicht weitere Abklärungen zu

veranlassen.

8.

8.1 Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4

hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im

Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den

Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung

einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich

eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen

erforderlich ist.

8.2 Wie soeben in Erwägung II. 7.2.3

dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig abgeklärt. Es

fehlen insbesondere orthopädische oder rheumatologische Berichte, welche die

Annahme des RAD, wonach eine Verschlechterung der Arthrose der rechten Schulter

nicht vorliege, stützen. Die Frage der Arbeitsfähigkeit lässt sich aufgrund der

Stellungnahmen des RAD nicht zuverlässig beurteilen. Die Hausärztin des

Beschwerdeführers machte diesbezüglich im Bericht vom 9. Juli 2019 eine vage

Angabe und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit von circa 4 – 5 Stunden pro Tag. Aufgrund der

vagen Angabe und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Dr.

med. M.___ um eine auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin

spezialisierte Ärztin handelt, kann der hausärztlichen Beurteilung ebenfalls

keine überzeugende Antwort in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden.

Daraus folgt, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite

bestehen und daher eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche

Arbeiten in welchem Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer aufgrund der

Einschränkungen seiner rechten Schulter zuzumuten sind, nach derzeitiger Lage

der Akten nicht möglich ist. Diese Frage wurde schlicht nicht geklärt. Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die

Angelegenheit zur medizinischen Abklärung, insbesondere aus rheumatologischer

sowie orthopädischer Sicht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat

nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zu befinden.

Folglich ist die angefochtene Verfügung

vom 7. April 2020 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne der

vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.

9. Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu,

die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der Kostennote

verlangt, auf CHF 2'108.30 festzusetzen (7 Stunden zum geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 218.30 und MwSt.).

10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7.

April 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der

Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'108.30 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar