VSBES.2020.108
Berufliche Massnahmen
3. September 2020Deutsch21 min
weitere berufliche Massnahmen verneint worden war (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 87),
Source so.ch
Urteil vom 3. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 7. April 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem ein erstes Leistungsbegehren
am 5. Juli 2016 abgewiesen und ein Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf
weitere berufliche Massnahmen verneint worden war (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 87),
meldete sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1971,
am 23. Dezember 2017 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) an und beantragte eine Umschulung zum Fachmann
Alltagsgestaltung und Aktivierung an der Schule B.___ (IV-Nr. 90). Die
Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am 5. April 2019, dass weder ein Anspruch
auf eine Rente noch auf eine Umschulung oder weitere berufliche Massnahmen
bestehe (IV-Nr. 119).
1.2 Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hob die Verfügung vom 5. April
2019 mit Urteil vom 21. Oktober 2019 auf, da dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör verwehrt worden war, und wies die Beschwerdegegnerin an, neu über
den Anspruch auf eine Umschulung zu entscheiden (IV-Nr. 128 S. 2 ff.).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte
in ihrer neuen Verfügung vom 7. April 2020 wiederum einen Anspruch auf eine
Rente sowie auf eine Umschulung und weitere berufliche Massnahmen
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 19. Mai 2020 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 7. April 2020 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer
berufliche Umschulungsmassnahmen (Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und
Aktivierung an der B.___-Schule [...]) zu gewähren.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks weiteren Abklärungen und
anschliessendem Neuentscheid an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 19. Juni 2020 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 18).
2.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts weist das Gesuch des Beschwerdeführers um eine
Parteibefragung mit Verfügung vom 16. Juli 2020 ab (A.S. 21 f.).
2.4 Am 1. September 2020 findet vor
dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des
Beschwerdeführers bekräftigt in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren. Zusätzlich beantragt er, dem Beschwerdeführer seien
eventualiter die Umschulung in eine andere Tätigkeit oder andere berufliche
Massnahmen wie Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung zu gewähren (s.
Protokoll, A.S. 26 f.). Ausserdem reicht er eine Kostennote ein (A.S. 24 f.).
Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist
(s. dazu A.S. 22), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 26).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt, soweit es um das Rechtsbegehren in der Beschwerde geht, die
Beschwerdegegnerin habe für die Umschulung des Beschwerdeführers zum Fachmann
Alltagsgestaltung und Aktivierung an der B.___-Schule aufzukommen. In dieser
Hinsicht ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht eingetreten werden kann demgegenüber
auf die erst an der Hauptverhandlung vom 1. September 2020 gestellten neuen
Anträge auf weitere berufliche Massnahmen. Diesbezüglich fehlt es schon an der
erforderlichen Begründung, die eine Beschwerde enthalten muss (Art. 61 lit. b
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1).
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung am 7. April 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Da hier eine 2018 angetretene
Ausbildung zur Debatte steht (s. E. II. 3.4 hiernach), ist die Rechtslage ab 1. Januar
2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
2.3
2.3.1
Versicherte Personen, die invalid oder von einer Invalidität bedroht sind,
haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(Art. 8 Abs. 1 IVG).
2.3.2
Die versicherte Person hat
Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung
infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1
IVG). Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe
der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig
und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen
versicherten Person eine, ihrer früheren annähernd gleichwertige,
Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die
dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht
aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dabei setzt
der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund
20.
% in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung
offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil des
Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1, mit Hinweisen).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer schloss 1993
eine Kochlehre ab und übte diesen Beruf anschliessend an verschiedenen Orten aus
(IV-Nr. 34), zuletzt ab 15. Juli 2013 beim Arbeitgeber C.___ (IV-Nr. 11
S. 1 f.). Der Arbeitgeber löste diese Anstellung mit Kündigung vom 23.
Oktober 2013 per 31. Januar 2014 auf (S. 9), da der Beschwerdeführer
die Anforderungen nicht erfüllte (S. 2). Die Kündigungsfrist verlängerte sich
bis 31. März 2014, weil der Beschwerdeführer ab 20. Januar 2014 zu
100.
% arbeitsunfähig war (S. 3 + 10). Gemäss Bericht von med. prakt.
D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. Juni
2014.
(IV-Nr. 23) erlebte der Beschwerdeführer seinen Beruf stressbedingt und
wegen der Arbeitszeiten als Überforderung, weshalb er sich Nischen in Spitälern
und Altersheimen gesucht habe. Seit der Kündigung der letzten Anstellung habe
sich eine depressive Symptomatik entwickelt. Bei vorheriger Vollzeittätigkeit
bestehe bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom
18.
September 2015 (IV-Nr. 66 S. 1 ff.) hielt die Psychiaterin D.___ fest,
der Beschwerdeführer leide unter einer generalisierten Angststörung, einer mittelgradigen
depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie akzentuierten
Persönlichkeitszügen mit selbstunsicher-vermeidenden und dependenten Anteilen (differentialdiagnostisch:
kombinierte Persönlichkeitsstörung). Die bisherige Arbeit als Koch sei nicht
mehr zumutbar. Eine angepasste Arbeit (einfache, strukturierte, klare
Aufgabenstellung, sauberer Arbeitsplatz mit wenig Lärmemissionen, kleines Team
oder allein, väterlicher und verständnisvoller Vorgesetzter, keine Schicht-
oder Nachtarbeit, möglichst wenig Druck durch Auftragsarbeiten mit Fristen oder
Akkord) sei sechs bis sieben Stunden am Tag mit einer Leistungseinbusse von 20
% möglich (s.a. Bericht vom 13. Januar 2016, IV-Nr. 66 S. 8 f.).
3.2
Die Beschwerdegegnerin führte ab
1.
Oktober 2014 verschiedene Eingliederungsmassnahmen durch, namentlich ein
Arbeitstraining und eine per 30. April 2016 abgeschlossene praktische
Ausbildung als Lagermitarbeiter bei der E.___ SA (IV-Nrn. 40 / 45 /
47.
/ 54 / 56 / 62 / 64 / 77 / 79). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer bei
dieser Arbeitgeberin eine vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2017 befristete Anstellung,
wobei er ab Juli 2016 vollzeitlich arbeitete (IV-Nrn. 83 + 115). Die
Beschwerdegegnerin berechnete vor diesem Hintergrund in der Verfügung vom 5. Juli
2016.
einen IV-Grad von 4 % und verneinte einen weiteren Leistungsanspruch
(IV-Nr. 87).
3.3
Die Psychiaterin D.___ hielt im
Bericht vom 10. Februar 2018 (IV-Nr. 95) fest, dem Beschwerdeführer sei es
unter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung gelungen, in
einer damals angepassten einfachen Tätigkeit bei noch bestehenden
Krankheitsbeschwerden kontinuierlich eine Arbeitspräsenz von 100 % aufzubauen.
Die störungsbedingten Beschwerden hätten sich sodann im Verlauf des Jahres 2017
vollständig zurückgebildet. Der Beschwerdeführer befinde sich seit fast einem
Jahr in einer komplett remittierten Gesundheitssituation und nehme keine Psychopharmaka
mehr. Es sei von einer nachhaltigen gesundheitlichen Stabilisierung auszugehen.
Die Tätigkeit als Koch sei nicht mehr zumutbar. Während des letzten Jahres sei
der Beschwerdeführer als Logistiker bei der E.___ SA unterfordert gewesen,
was der psychischen Stabilität langfristig nicht förderlich sei. Er verfüge
über die notwendigen Ressourcen und das notwendige Funktionsniveau für die
Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung.
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (fortan: RAD), gelangte in seiner Stellungnahme vom 16.
Juli 2018 (IV-Nr. 103 S. 2 ff.) zum Ergebnis, seit dem Abschluss der
beruflichen Massnahmen im Juli 2016 liege für angepasste Tätigkeiten eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, wobei seit Ende 2017 wieder
anspruchsvollere Arbeiten möglich seien als im Sommer 2016. Für Tätigkeiten mit
Stressspitzen, wie sie als verantwortlicher Küchenchef in aller Regel
unvermeidlich seien, bestehe nach wie vor ein erhöhtes Risiko für eine erneute
psychische Dekompensation. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers
beinhalte eine erhöhte Vulnerabilität für Tätigkeiten mit erhöhten
Anforderungen an Stresstoleranz, Organisationsfähigkeit und Führungsfähigkeit.
3.4
Am 7. Juni 2018 trat der
Beschwerdeführer in der B.___-Schule die Ausbildung zum Fachmann
Alltagsgestaltung und Aktivierung an (IV-Nr. 100 S. 5).
4.
Die angefochtene Verfügung verneinte
den Umschulungsanspruch einmal mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer
angetretene Ausbildung führe zu keinem anerkannten Berufsabschluss (A.S. 3).
4.1
Der Abschluss als Fachmann
Alltagsgestaltung und Aktivierung an der B.___-Schule ist, wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt (s. Protokolleintrag des
Eingliederungsteams der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2018 in den IV-Akten),
nicht eidgenössisch anerkannt. Die B.___-Schule räumt dies auf ihrer Website selber
ein und erklärt, man verzichte auf formalisierte Prüfungen, die Ausbildung
geniesse aber eine sehr hohe Praxisanerkennung (s. unter http://www.B.___schule.ch/media/archive1/pdf/hosentraeger/Anerkennung.pdf,
alle Websites besucht am 3. September 2020). Eidgenössisch anerkannt auf diesem
Gebiet ist demgegenüber der Abschluss als dipl. Aktivierungsfachmann HF (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3819).
Der Einwand des Beschwerdeführers an der Verhandlung, die Kantone Solothurn,
Basel-Stadt und Basel-Landschaft würden die fragliche Ausbildung an der B.___-Schule
anerkennen, ist unzutreffend. Auf der Website der Schule findet sich dazu nämlich
nur folgende Aussage (http://www.B.___schule.ch/index.php?page=224): Unsere
Ausbildung (…) entspricht vollumfänglich dem Standard an Ausbildungsstunden,
welcher im Grundlagenpapier «Grundangebot und Basisqualität im Alters- und
Pflegeheim» der Kantone BL, BS und SO deklariert wurde.
Daraus ergibt sich lediglich, dass die
Ausbildung als Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung an der B.___-Schule ein
einzelnes Anforderungskriterium erfüllt, welches in drei Kantonen vorgegeben wird.
Von einer eigentlichen kantonalen Anerkennung, welche den Ausbildungsgang allenfalls
mit einem eidgenössischen Abschluss vergleichbar machen würde, kann folglich
keine Rede sein. Eine schriftliche Nachfrage bei der B.___-Schule, wie sie der
Beschwerdeführer beantragt, lässt angesichts dessen keine zusätzlichen
Erkenntnisse erwarten, weshalb darauf verzichtet wird.
4.2
Vor diesem Hintergrund ist einerseits
darauf hinzuweisen, dass die Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf
eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet, nicht
übernommen werden können (Rz 4010 Kreisschreiben über die
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art / KSBE, in der seit 1. Januar 2018
geltenden und damit hier massgeblichen Fassung). Im vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass eine nicht formell anerkannte Ausbildung, der ein eidgenössisch anerkannter
Ausbildungsgang gegenübersteht, für die Erreichung des Eingliederungsziels voraussichtlich
nur einen geringen Nutzen bietet, d.h. es fehlt an der erforderlichen objektiven
Eignung der Ausbildung (s. zu dieser Anspruchsvoraussetzung Silvia Bucher in:
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 75 f. Rz 123
ff. mit Hinweisen). Die B.___-Schule hält denn auch selber fest, die Situation
ihrer Absolventen gestalte sich auf Grund des fehlenden eidgenössischen Diploms
schwieriger. In jenen Alters- und Pflegeheimen, die sich vorwiegend auf
offiziell anerkannte Diplome abstützten, fänden sie kaum eine
Einsatzmöglichkeit (http://www.B.___schule.ch/media/archive1/pdf/hosentraeger/Anerkennung.pdf).
Der Beschwerdeführer bringt an der Verhandlung neu vor, er habe mittlerweile
eine Stelle im Heim G.___ in [...] gefunden, was den Wert einer Ausbildung an
der B.___-Schule zeige. Dieser Einwand verfängt indes nicht. Der
Beschwerdeführer hat zu dieser behaupteten Anstellung keinerlei Belege eingereicht.
Somit bleibt unklar, um was für eine Art von Tätigkeit es sich hier handelt,
welchen Verdienst sie ermöglicht und inwieweit sie überhaupt mit der Ausbildung
als Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung zusammenhängt. Die Eignung der
besagten Ausbildung, das Eingliederungsziel zu erreichen, lässt sich auf diese
Weise nicht begründen.
Andererseits ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss Rz 4021 KSBE nur die folgenden Ausbildungen als
Umschulung betrachtet werden:
-
die Absolvierung einer
beruflichen Grundbildung nach Art. 17 Berufsbildungsgesetz / BBG (mit Eidg.
Fähigkeitszeugnis / EFZ oder Eidg. Berufsattest / EBA)
-
der Besuch einer
Mittelschule resp. Fachmittelschule, gymnasiale oder Fachmaturität sowie
Fachhochschule, höheren Fachschule, Hochschule oder Universität
-
zum ordentlichen
Ausbildungsprogramm gehörende Vorbereitungen
Die hier streitige Ausbildung fällt
unter keine dieser Kategorien und kann daher auch unter diesem Blickwinkel nicht
als Umschulung im Sinne des Gesetzes gelten.
4.3
Zusammenfassend ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die beantragte Umschulung im Hinblick
auf das Eingliederungsziel als ungeeignet ansieht.
5.
Die Beschwerdegegnerin ging in
der angefochtenen Verfügung weiter davon aus, dass der Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers für eine Umschulung nicht hoch genug sei.
5.1
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim
Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im
Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1
S. 30). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage
zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224). Massgeblicher Zeitpunkt ist im
vorliegenden Fall der Beginn der streitigen Ausbildung an der B.___-Schule im
Jahr 2018.
5.2
5.2.1
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie
bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn
nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten
Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.
November 2016 E. 3.4.1).
5.2.2
Der Beschwerdeführer hält dafür,
es dürfe nicht an das Einkommen beim Arbeitgeber C.___ angeknüpft werden, wie
es die Beschwerdegegnerin getan habe. Der dortige Lohn sei nicht aussagekräftig,
denn er sei damals bereits krankheitshalber in seiner Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt gewesen; massgeblich müsse vielmehr das Einkommen im Alters- und
Pflegeheim H.___ sein, wo er bis 2010 als Küchenchef gearbeitet habe (s. IV-Nr.
34). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Bei der Anmeldung zur Früherfassung am
6.
März 2014 hatte der Beschwerdeführer zwar in der Tat angegeben, 2010 sei es zu
einem längeren Arbeitsunterbruch gekommen und seither habe sich sein Zustand schleichend
verschlechtert (IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2). Die behandelnde Psychiaterin D.___ attestierte
jedoch erst ab Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit als Koch (IV-Nr. 66 S. 1)
und hielt fest, die depressive Entwicklung habe nach der Kündigung durch den
Arbeitgeber C.___ eingesetzt (IV-Nr. 23 S. 1). Dies korrespondiert damit,
dass erstmals im Februar 2014 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen worden
war (IV-Nr. 66 S. 2 + 3), der Beschwerdeführer selber sonst stets von einer
Arbeitsunfähigkeit ab 20. Januar 2014 sprach (IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2 / Nr. 4
S. 1 / Nr. 7 S. 5 Ziff. 6.3 + 6.5) und der Arbeitgeber vor diesem
Datum keine Absenzen bescheinigte (IV-Nr. 11 S. 5).
Somit ist für das Valideneinkommen vom
Lohn beim Arbeitgeber C.___ als letzter Beschäftigung vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens
auszugehen. Gemäss dem Schreiben des Arbeitgebers vom 28. März 2019 (IV-Nr. 118
S. 1) wäre der Lohn im massgeblichen Vergleichsjahr 2018 mit CHF 5'424.00
(nebst Zulagen) immer noch gleich hoch gewesen wie im Arbeitsvertrag von 2013.
Ein weiteres Schreiben des Arbeitgebers vom 29. Mai 2019 (IV-Nr. 120), verfasst
von einem neuen Heimleiter, sprach dann zwar unter Hinweis auf die
Gehaltsempfehlungen des Heimverbands des Kantons Solothurn von Lohnanpassungen.
Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten, denn das
besagte Schreiben bezeichnet diese Anpassungen ausdrücklich als «nicht
garantiert» und «möglich». Eine Lohnerhöhung bis 2018 lässt sich dadurch nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, der im
Sozialversicherungsrecht massgeblich ist (s. dazu BGE 117 V 194 f.
E. 3.b), belegen; die blosse Möglichkeit, dass ein bestimmter Sachverhalt
vorliegt, reicht nicht aus (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Somit ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Auskunft vom 28. März
2019.
von einem Monatslohn von CHF 5'424.00 nebst Zulagen ausging und ein
Valideneinkommen von CHF 74'616.00 berechnete (s. A.S. 2).
5.2.3
Der Beschwerdeführer verlangt, dass
sein Nebenverdienst bei I.___ zum Valideneinkommen hinzuzuzählen sei. Dies ist
aber schon deshalb nicht möglich, weil die fragliche Tätigkeit gemäss Auszug aus
dem AHV-Konto des Beschwerdeführers bereits 2009 endete (IV-Nr. 101 S. 4), also
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2014. Diese Tätigkeit wäre mit
anderen Worten auch dann nicht weitergeführt worden, wenn der Beschwerdeführer
gesund geblieben wäre.
5.3
5.3.1
Seit seine Anstellung bei der E.___
SA im Dezember 2017 endete, ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach. In dieser Situation kann entgegen seiner Auffassung für das
Invalideneinkommen im Jahr 2018 nicht länger an den Verdienst angeknüpft
werden, welcher bei der E.___ SA effektiv erzielt worden war. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er sei bei der E.___ SA optimal eingegliedert gewesen und
könne an einem anderen Ort auch nicht mehr verdienen, ist nicht stichhaltig. Sein
Gesundheitszustand hat sich nämlich seit damals erheblich verbessert (s. E. II.
3.3
hiervor), was ihm neue Verdienstmöglichkeiten eröffnet. Zur Arbeit im Heim G.___
wiederum, welche der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit aufgenommen haben
will (s. E. II. 4.2 hiervor), liegen keinerlei Belege vor. Somit
bleibt offen, welchen Lohn der Beschwerdeführer dort allenfalls erzielte und ob
die Voraussetzungen erfüllt sind, um dieses tatsächliche Einkommen als
Invalideneinkommen zu verwenden (besonders stabiles Arbeitsverhältnis, volle
Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit, der Arbeitsleistung angemessenes
Einkommen ohne Soziallohnkomponente, s. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2). Es ist noch nicht einmal
bekannt, ob diese angebliche Stelle schon vor oder erst nach dem Stichtag der
angefochtenen Verfügung angetreten wurde.
Fehlt es aber im Zeitpunkt des
Einkommensvergleichs an einem anrechenbaren tatsächlich erzielten
Erwerbseinkommen, so sind für das Invalideneinkommen die statistischen
Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)
heranzuziehen (s. BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.), wie es die
Beschwerdegegnerin getan hat. Diese stellte zutreffend auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level für das Jahr 2016 / Kompetenzniveau 1 (einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur) ab, bezogen auf den gesamten
privaten Sektor (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar
2018.
E. 2.3.1), rechnete den Tabellenlohn auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit um und nahm eine Anpassung an die
Nominallohnentwicklung bis 2018 vor, was zu einem Invalideneinkommen von CH 67'445.00
führte (s. A.S. 2). Gegen diese Berechnung erhebt der Beschwerdeführer denn
auch keine Einwände. Für den Fall, dass Tabellenlöhne verwendet werden, beanstandet
er lediglich, dass die Beschwerdegegnerin auf einen leidensbedingten Abzug vom
Invalideneinkommen verzichtet habe, und macht geltend, es sei ein solcher Abzug
von 15 % zu gewähren.
5.3.2
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene
Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in
fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb + 5b/cc S. 80).
Der Beschwerdeführer begründet den
geforderten Abzug von 15 % mit seiner Stressintoleranz und der erheblich
beeinträchtigten Flexibilität (A.S. 12 Ziff. 9). Dem ist zu entgegnen, dass die
behandelnde Psychiaterin D.___ zwar im Jahr 2015 verschiedene Einschränkungen
formuliert hatte, welche bei einer angepassten Tätigkeit zu beachten waren.
Dieses Zumutbarkeitsprofil besitzt jedoch mittlerweile, nachdem laut D.___ eine
vollständige Remission der psychischen Symptomatik eingetreten ist (E. II. 3.3
hiervor), keine Gültigkeit mehr. Zwar ist, Dr. med. F.___ folgend, weiterhin zu
beachten, dass der Beschwerdeführer keine Arbeiten ausführen darf, die höhere
Anforderungen an die Stresstoleranz sowie die Organisations- und
Führungsfähigkeit stellen (a.a.O.). Im Kompetenzniveau 1 finden sich indes auf
dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (s. dazu BGE 110 V 273 E. 4b S.
276) ausreichend einfachere Arbeiten, die keine besonderen Organisations- und
Führungsfähigkeiten erfordern. Dasselbe gilt für ruhige Tätigkeiten ohne aussergewöhnlichen
Stress (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013
E. 4.2.3 und 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2). Dr. med. F.___ verlangt
keineswegs einen stressfreien Arbeitsplatz, sondern schliesst lediglich Arbeiten
mit höheren Anforderungen an die Stressresistenz aus. Damit meint er, wie aus
seiner Stellungnahme hervorgeht, eigentliche «Stressspitzen», wie sie etwa ein
Küchenchef bewältigen muss (E. II. 3.3 hiervor). Arbeiten ohne solche «Spitzen»,
mit einer nicht besonders hohen und gleichmässig verteilten Belastung, stellen
mit anderen Worten für den Beschwerdeführer kein Problem dar. Folglich ist
davon auszugehen, dass ein genügend breites Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten besteht und keine ausserordentliche Einschränkung
vorliegt, welche sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnsenkend
auswirkt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2018 vom 30. April 2019 E.
4.3). Wenn das Bundesgericht in einigen Fällen mit Stressintoleranz einen Abzug
gewährte, so lässt sich dies nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen, weil
noch weitere abzugsrelevante Einschränkungen hinzukamen (vgl. etwa Urteile
9C_955/2011 vom 7. November 2012 E. 5.3 und 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E.
4.3). Von einer reduzierten Flexibilität schliesslich ist bei Dr. med. F.___ entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehr die Rede. Im Übrigen würde eine
solche ohnehin keinen Abzug gebieten (Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2018 vom
30.
April 2019 E. 4.4 und 9C_382/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2.2).
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf einen leidensbedingten Abzug gänzlich
verzichtet hat. Damit bleibt es bei einem Invalideneinkommen von CHF 67'445.00
und einem Invaliditätsgrad von 10 %, der deutlich unter der für einen Umschulungsanspruch
massgeblichen Schwelle von rund 20 % liegt (s. dazu E. II. 2.3.2 in
fine hiervor). Damit würde im Übrigen auch die Umschulung in eine andere
Tätigkeit von vornherein entfallen.
5.4
Zusammenfassend sind die
Voraussetzungen einer Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung
an der B.___-Schule nicht erfüllt, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt
und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
7.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet.
4. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung
vom 1. September 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 1. September 2020 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann