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Entscheid

VSBES.2020.108

Berufliche Massnahmen

3. September 2020Deutsch21 min

weitere berufliche Massnahmen verneint worden war (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 87),

Source so.ch

Urteil vom 3. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahmen (Verfügung vom 7. April 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem ein erstes Leistungsbegehren

am 5. Juli 2016 abgewiesen und ein Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf

weitere berufliche Massnahmen verneint worden war (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 87),

meldete sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1971,

am 23. Dezember 2017 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) an und beantragte eine Umschulung zum Fachmann

Alltagsgestaltung und Aktivierung an der Schule B.___ (IV-Nr. 90). Die

Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am 5. April 2019, dass weder ein Anspruch

auf eine Rente noch auf eine Umschulung oder weitere berufliche Massnahmen

bestehe (IV-Nr. 119).

1.2 Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hob die Verfügung vom 5. April

2019 mit Urteil vom 21. Oktober 2019 auf, da dem Beschwerdeführer das

rechtliche Gehör verwehrt worden war, und wies die Beschwerdegegnerin an, neu über

den Anspruch auf eine Umschulung zu entscheiden (IV-Nr. 128 S. 2 ff.).

1.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte

in ihrer neuen Verfügung vom 7. April 2020 wiederum einen Anspruch auf eine

Rente sowie auf eine Umschulung und weitere berufliche Massnahmen

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 19. Mai 2020 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 7. April 2020 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer

berufliche Umschulungsmassnahmen (Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und

Aktivierung an der B.___-Schule [...]) zu gewähren.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks weiteren Abklärungen und

anschliessendem Neuentscheid an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 19. Juni 2020 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 18).

2.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts weist das Gesuch des Beschwerdeführers um eine

Parteibefragung mit Verfügung vom 16. Juli 2020 ab (A.S. 21 f.).

2.4 Am 1. September 2020 findet vor

dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des

Beschwerdeführers bekräftigt in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren. Zusätzlich beantragt er, dem Beschwerdeführer seien

eventualiter die Umschulung in eine andere Tätigkeit oder andere berufliche

Massnahmen wie Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung zu gewähren (s.

Protokoll, A.S. 26 f.). Ausserdem reicht er eine Kostennote ein (A.S. 24 f.).

Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist

(s. dazu A.S. 22), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 26).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt, soweit es um das Rechtsbegehren in der Beschwerde geht, die

Beschwerdegegnerin habe für die Umschulung des Beschwerdeführers zum Fachmann

Alltagsgestaltung und Aktivierung an der B.___-Schule aufzukommen. In dieser

Hinsicht ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht eingetreten werden kann demgegenüber

auf die erst an der Hauptverhandlung vom 1. September 2020 gestellten neuen

Anträge auf weitere berufliche Massnahmen. Diesbezüglich fehlt es schon an der

erforderlichen Begründung, die eine Beschwerde enthalten muss (Art. 61 lit. b

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1).

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung am 7. April 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Da hier eine 2018 angetretene

Ausbildung zur Debatte steht (s. E. II. 3.4 hiernach), ist die Rechtslage ab 1. Januar

2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

2.3

2.3.1

Versicherte Personen, die invalid oder von einer Invalidität bedroht sind,

haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(Art. 8 Abs. 1 IVG).

2.3.2

Die versicherte Person hat

Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung

infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1

IVG). Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe

der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig

und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen

versicherten Person eine, ihrer früheren annähernd gleichwertige,

Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die

dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht

aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dabei setzt

der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund

20.

% in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung

offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil des

Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1, mit Hinweisen).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer schloss 1993

eine Kochlehre ab und übte diesen Beruf anschliessend an verschiedenen Orten aus

(IV-Nr. 34), zuletzt ab 15. Juli 2013 beim Arbeitgeber C.___ (IV-Nr. 11

S. 1 f.). Der Arbeitgeber löste diese Anstellung mit Kündigung vom 23.

Oktober 2013 per 31. Januar 2014 auf (S. 9), da der Beschwerdeführer

die Anforderungen nicht erfüllte (S. 2). Die Kündigungsfrist verlängerte sich

bis 31. März 2014, weil der Beschwerdeführer ab 20. Januar 2014 zu

100.

% arbeitsunfähig war (S. 3 + 10). Gemäss Bericht von med. prakt.

D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. Juni

2014.

(IV-Nr. 23) erlebte der Beschwerdeführer seinen Beruf stressbedingt und

wegen der Arbeitszeiten als Überforderung, weshalb er sich Nischen in Spitälern

und Altersheimen gesucht habe. Seit der Kündigung der letzten Anstellung habe

sich eine depressive Symptomatik entwickelt. Bei vorheriger Vollzeittätigkeit

bestehe bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom

18.

September 2015 (IV-Nr. 66 S. 1 ff.) hielt die Psychiaterin D.___ fest,

der Beschwerdeführer leide unter einer generalisierten Angststörung, einer mittelgradigen

depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie akzentuierten

Persönlichkeitszügen mit selbstunsicher-vermeidenden und dependenten Anteilen (differentialdiagnostisch:

kombinierte Persönlichkeitsstörung). Die bisherige Arbeit als Koch sei nicht

mehr zumutbar. Eine angepasste Arbeit (einfache, strukturierte, klare

Aufgabenstellung, sauberer Arbeitsplatz mit wenig Lärmemissionen, kleines Team

oder allein, väterlicher und verständnisvoller Vorgesetzter, keine Schicht-

oder Nachtarbeit, möglichst wenig Druck durch Auftragsarbeiten mit Fristen oder

Akkord) sei sechs bis sieben Stunden am Tag mit einer Leistungseinbusse von 20

% möglich (s.a. Bericht vom 13. Januar 2016, IV-Nr. 66 S. 8 f.).

3.2

Die Beschwerdegegnerin führte ab

1.

Oktober 2014 verschiedene Eingliederungsmassnahmen durch, namentlich ein

Arbeitstraining und eine per 30. April 2016 abgeschlossene praktische

Ausbildung als Lagermitarbeiter bei der E.___ SA (IV-Nrn. 40 / 45 /

47.

/ 54 / 56 / 62 / 64 / 77 / 79). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer bei

dieser Arbeitgeberin eine vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2017 befristete Anstellung,

wobei er ab Juli 2016 vollzeitlich arbeitete (IV-Nrn. 83 + 115). Die

Beschwerdegegnerin berechnete vor diesem Hintergrund in der Verfügung vom 5. Juli

2016.

einen IV-Grad von 4 % und verneinte einen weiteren Leistungsanspruch

(IV-Nr. 87).

3.3

Die Psychiaterin D.___ hielt im

Bericht vom 10. Februar 2018 (IV-Nr. 95) fest, dem Beschwerdeführer sei es

unter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung gelungen, in

einer damals angepassten einfachen Tätigkeit bei noch bestehenden

Krankheitsbeschwerden kontinuierlich eine Arbeitspräsenz von 100 % aufzubauen.

Die störungsbedingten Beschwerden hätten sich sodann im Verlauf des Jahres 2017

vollständig zurückgebildet. Der Beschwerdeführer befinde sich seit fast einem

Jahr in einer komplett remittierten Gesundheitssituation und nehme keine Psychopharmaka

mehr. Es sei von einer nachhaltigen gesundheitlichen Stabilisierung auszugehen.

Die Tätigkeit als Koch sei nicht mehr zumutbar. Während des letzten Jahres sei

der Beschwerdeführer als Logistiker bei der E.___ SA unterfordert gewesen,

was der psychischen Stabilität langfristig nicht förderlich sei. Er verfüge

über die notwendigen Ressourcen und das notwendige Funktionsniveau für die

Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung.

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (fortan: RAD), gelangte in seiner Stellungnahme vom 16.

Juli 2018 (IV-Nr. 103 S. 2 ff.) zum Ergebnis, seit dem Abschluss der

beruflichen Massnahmen im Juli 2016 liege für angepasste Tätigkeiten eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, wobei seit Ende 2017 wieder

anspruchsvollere Arbeiten möglich seien als im Sommer 2016. Für Tätigkeiten mit

Stressspitzen, wie sie als verantwortlicher Küchenchef in aller Regel

unvermeidlich seien, bestehe nach wie vor ein erhöhtes Risiko für eine erneute

psychische Dekompensation. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers

beinhalte eine erhöhte Vulnerabilität für Tätigkeiten mit erhöhten

Anforderungen an Stresstoleranz, Organisationsfähigkeit und Führungsfähigkeit.

3.4

Am 7. Juni 2018 trat der

Beschwerdeführer in der B.___-Schule die Ausbildung zum Fachmann

Alltagsgestaltung und Aktivierung an (IV-Nr. 100 S. 5).

4.

Die angefochtene Verfügung verneinte

den Umschulungsanspruch einmal mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer

angetretene Ausbildung führe zu keinem anerkannten Berufsabschluss (A.S. 3).

4.1

Der Abschluss als Fachmann

Alltagsgestaltung und Aktivierung an der B.___-Schule ist, wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt (s. Protokolleintrag des

Eingliederungsteams der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2018 in den IV-Akten),

nicht eidgenössisch anerkannt. Die B.___-Schule räumt dies auf ihrer Website selber

ein und erklärt, man verzichte auf formalisierte Prüfungen, die Ausbildung

geniesse aber eine sehr hohe Praxisanerkennung (s. unter http://www.B.___schule.ch/media/archive1/pdf/hosentraeger/Anerkennung.pdf,

alle Websites besucht am 3. September 2020). Eidgenössisch anerkannt auf diesem

Gebiet ist demgegenüber der Abschluss als dipl. Aktivierungsfachmann HF (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3819).

Der Einwand des Beschwerdeführers an der Verhandlung, die Kantone Solothurn,

Basel-Stadt und Basel-Landschaft würden die fragliche Ausbildung an der B.___-Schule

anerkennen, ist unzutreffend. Auf der Website der Schule findet sich dazu nämlich

nur folgende Aussage (http://www.B.___schule.ch/index.php?page=224): Unsere

Ausbildung (…) entspricht vollumfänglich dem Standard an Ausbildungsstunden,

welcher im Grundlagenpapier «Grundangebot und Basisqualität im Alters- und

Pflegeheim» der Kantone BL, BS und SO deklariert wurde.

Daraus ergibt sich lediglich, dass die

Ausbildung als Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung an der B.___-Schule ein

einzelnes Anforderungskriterium erfüllt, welches in drei Kantonen vorgegeben wird.

Von einer eigentlichen kantonalen Anerkennung, welche den Ausbildungsgang allenfalls

mit einem eidgenössischen Abschluss vergleichbar machen würde, kann folglich

keine Rede sein. Eine schriftliche Nachfrage bei der B.___-Schule, wie sie der

Beschwerdeführer beantragt, lässt angesichts dessen keine zusätzlichen

Erkenntnisse erwarten, weshalb darauf verzichtet wird.

4.2

Vor diesem Hintergrund ist einerseits

darauf hinzuweisen, dass die Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf

eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet, nicht

übernommen werden können (Rz 4010 Kreisschreiben über die

Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art / KSBE, in der seit 1. Januar 2018

geltenden und damit hier massgeblichen Fassung). Im vorliegenden Fall bedeutet

dies, dass eine nicht formell anerkannte Ausbildung, der ein eidgenössisch anerkannter

Ausbildungsgang gegenübersteht, für die Erreichung des Eingliederungsziels voraussichtlich

nur einen geringen Nutzen bietet, d.h. es fehlt an der erforderlichen objektiven

Eignung der Ausbildung (s. zu dieser Anspruchsvoraussetzung Silvia Bucher in:

Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 75 f. Rz 123

ff. mit Hinweisen). Die B.___-Schule hält denn auch selber fest, die Situation

ihrer Absolventen gestalte sich auf Grund des fehlenden eidgenössischen Diploms

schwieriger. In jenen Alters- und Pflegeheimen, die sich vorwiegend auf

offiziell anerkannte Diplome abstützten, fänden sie kaum eine

Einsatzmöglichkeit (http://www.B.___schule.ch/media/archive1/pdf/hosentraeger/Anerkennung.pdf).

Der Beschwerdeführer bringt an der Verhandlung neu vor, er habe mittlerweile

eine Stelle im Heim G.___ in [...] gefunden, was den Wert einer Ausbildung an

der B.___-Schule zeige. Dieser Einwand verfängt indes nicht. Der

Beschwerdeführer hat zu dieser behaupteten Anstellung keinerlei Belege eingereicht.

Somit bleibt unklar, um was für eine Art von Tätigkeit es sich hier handelt,

welchen Verdienst sie ermöglicht und inwieweit sie überhaupt mit der Ausbildung

als Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung zusammenhängt. Die Eignung der

besagten Ausbildung, das Eingliederungsziel zu erreichen, lässt sich auf diese

Weise nicht begründen.

Andererseits ist darauf

hinzuweisen, dass gemäss Rz 4021 KSBE nur die folgenden Ausbildungen als

Umschulung betrachtet werden:

-

die Absolvierung einer

beruflichen Grundbildung nach Art. 17 Berufsbildungsgesetz / BBG (mit Eidg.

Fähigkeitszeugnis / EFZ oder Eidg. Berufsattest / EBA)

-

der Besuch einer

Mittelschule resp. Fachmittelschule, gymnasiale oder Fachmaturität sowie

Fachhochschule, höheren Fachschule, Hochschule oder Universität

-

zum ordentlichen

Ausbildungsprogramm gehörende Vorbereitungen

Die hier streitige Ausbildung fällt

unter keine dieser Kategorien und kann daher auch unter diesem Blickwinkel nicht

als Umschulung im Sinne des Gesetzes gelten.

4.3

Zusammenfassend ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die beantragte Umschulung im Hinblick

auf das Eingliederungsziel als ungeeignet ansieht.

5.

Die Beschwerdegegnerin ging in

der angefochtenen Verfügung weiter davon aus, dass der Invaliditätsgrad des

Beschwerdeführers für eine Umschulung nicht hoch genug sei.

5.1

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim

Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht

genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im

Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1

S. 30). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage

zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224). Massgeblicher Zeitpunkt ist im

vorliegenden Fall der Beginn der streitigen Ausbildung an der B.___-Schule im

Jahr 2018.

5.2

5.2.1

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie

bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn

nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten

Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.

November 2016 E. 3.4.1).

5.2.2

Der Beschwerdeführer hält dafür,

es dürfe nicht an das Einkommen beim Arbeitgeber C.___ angeknüpft werden, wie

es die Beschwerdegegnerin getan habe. Der dortige Lohn sei nicht aussagekräftig,

denn er sei damals bereits krankheitshalber in seiner Leistungsfähigkeit

beeinträchtigt gewesen; massgeblich müsse vielmehr das Einkommen im Alters- und

Pflegeheim H.___ sein, wo er bis 2010 als Küchenchef gearbeitet habe (s. IV-Nr.

34). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Bei der Anmeldung zur Früherfassung am

6.

März 2014 hatte der Beschwerdeführer zwar in der Tat angegeben, 2010 sei es zu

einem längeren Arbeitsunterbruch gekommen und seither habe sich sein Zustand schleichend

verschlechtert (IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2). Die behandelnde Psychiaterin D.___ attestierte

jedoch erst ab Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit als Koch (IV-Nr. 66 S. 1)

und hielt fest, die depressive Entwicklung habe nach der Kündigung durch den

Arbeitgeber C.___ eingesetzt (IV-Nr. 23 S. 1). Dies korrespondiert damit,

dass erstmals im Februar 2014 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen worden

war (IV-Nr. 66 S. 2 + 3), der Beschwerdeführer selber sonst stets von einer

Arbeitsunfähigkeit ab 20. Januar 2014 sprach (IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2 / Nr. 4

S. 1 / Nr. 7 S. 5 Ziff. 6.3 + 6.5) und der Arbeitgeber vor diesem

Datum keine Absenzen bescheinigte (IV-Nr. 11 S. 5).

Somit ist für das Valideneinkommen vom

Lohn beim Arbeitgeber C.___ als letzter Beschäftigung vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens

auszugehen. Gemäss dem Schreiben des Arbeitgebers vom 28. März 2019 (IV-Nr. 118

S. 1) wäre der Lohn im massgeblichen Vergleichsjahr 2018 mit CHF 5'424.00

(nebst Zulagen) immer noch gleich hoch gewesen wie im Arbeitsvertrag von 2013.

Ein weiteres Schreiben des Arbeitgebers vom 29. Mai 2019 (IV-Nr. 120), verfasst

von einem neuen Heimleiter, sprach dann zwar unter Hinweis auf die

Gehaltsempfehlungen des Heimverbands des Kantons Solothurn von Lohnanpassungen.

Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten, denn das

besagte Schreiben bezeichnet diese Anpassungen ausdrücklich als «nicht

garantiert» und «möglich». Eine Lohnerhöhung bis 2018 lässt sich dadurch nicht

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, der im

Sozialversicherungsrecht massgeblich ist (s. dazu BGE 117 V 194 f.

E. 3.b), belegen; die blosse Möglichkeit, dass ein bestimmter Sachverhalt

vorliegt, reicht nicht aus (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Somit ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Auskunft vom 28. März

2019.

von einem Monatslohn von CHF 5'424.00 nebst Zulagen ausging und ein

Valideneinkommen von CHF 74'616.00 berechnete (s. A.S. 2).

5.2.3

Der Beschwerdeführer verlangt, dass

sein Nebenverdienst bei I.___ zum Valideneinkommen hinzuzuzählen sei. Dies ist

aber schon deshalb nicht möglich, weil die fragliche Tätigkeit gemäss Auszug aus

dem AHV-Konto des Beschwerdeführers bereits 2009 endete (IV-Nr. 101 S. 4), also

vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2014. Diese Tätigkeit wäre mit

anderen Worten auch dann nicht weitergeführt worden, wenn der Beschwerdeführer

gesund geblieben wäre.

5.3

5.3.1

Seit seine Anstellung bei der E.___

SA im Dezember 2017 endete, ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr

nach. In dieser Situation kann entgegen seiner Auffassung für das

Invalideneinkommen im Jahr 2018 nicht länger an den Verdienst angeknüpft

werden, welcher bei der E.___ SA effektiv erzielt worden war. Der Einwand des

Beschwerdeführers, er sei bei der E.___ SA optimal eingegliedert gewesen und

könne an einem anderen Ort auch nicht mehr verdienen, ist nicht stichhaltig. Sein

Gesundheitszustand hat sich nämlich seit damals erheblich verbessert (s. E. II.

3.3

hiervor), was ihm neue Verdienstmöglichkeiten eröffnet. Zur Arbeit im Heim G.___

wiederum, welche der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit aufgenommen haben

will (s. E. II. 4.2 hiervor), liegen keinerlei Belege vor. Somit

bleibt offen, welchen Lohn der Beschwerdeführer dort allenfalls erzielte und ob

die Voraussetzungen erfüllt sind, um dieses tatsächliche Einkommen als

Invalideneinkommen zu verwenden (besonders stabiles Arbeitsverhältnis, volle

Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit, der Arbeitsleistung angemessenes

Einkommen ohne Soziallohnkomponente, s. dazu Urteil des Bundesgerichts

9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2). Es ist noch nicht einmal

bekannt, ob diese angebliche Stelle schon vor oder erst nach dem Stichtag der

angefochtenen Verfügung angetreten wurde.

Fehlt es aber im Zeitpunkt des

Einkommensvergleichs an einem anrechenbaren tatsächlich erzielten

Erwerbseinkommen, so sind für das Invalideneinkommen die statistischen

Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)

heranzuziehen (s. BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.), wie es die

Beschwerdegegnerin getan hat. Diese stellte zutreffend auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level für das Jahr 2016 / Kompetenzniveau 1 (einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur) ab, bezogen auf den gesamten

privaten Sektor (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar

2018.

E. 2.3.1), rechnete den Tabellenlohn auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit um und nahm eine Anpassung an die

Nominallohnentwicklung bis 2018 vor, was zu einem Invalideneinkommen von CH 67'445.00

führte (s. A.S. 2). Gegen diese Berechnung erhebt der Beschwerdeführer denn

auch keine Einwände. Für den Fall, dass Tabellenlöhne verwendet werden, beanstandet

er lediglich, dass die Beschwerdegegnerin auf einen leidensbedingten Abzug vom

Invalideneinkommen verzichtet habe, und macht geltend, es sei ein solcher Abzug

von 15 % zu gewähren.

5.3.2

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene

Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in

fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb + 5b/cc S. 80).

Der Beschwerdeführer begründet den

geforderten Abzug von 15 % mit seiner Stressintoleranz und der erheblich

beeinträchtigten Flexibilität (A.S. 12 Ziff. 9). Dem ist zu entgegnen, dass die

behandelnde Psychiaterin D.___ zwar im Jahr 2015 verschiedene Einschränkungen

formuliert hatte, welche bei einer angepassten Tätigkeit zu beachten waren.

Dieses Zumutbarkeitsprofil besitzt jedoch mittlerweile, nachdem laut D.___ eine

vollständige Remission der psychischen Symptomatik eingetreten ist (E. II. 3.3

hiervor), keine Gültigkeit mehr. Zwar ist, Dr. med. F.___ folgend, weiterhin zu

beachten, dass der Beschwerdeführer keine Arbeiten ausführen darf, die höhere

Anforderungen an die Stresstoleranz sowie die Organisations- und

Führungsfähigkeit stellen (a.a.O.). Im Kompetenzniveau 1 finden sich indes auf

dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (s. dazu BGE 110 V 273 E. 4b S.

276) ausreichend einfachere Arbeiten, die keine besonderen Organisations- und

Führungsfähigkeiten erfordern. Dasselbe gilt für ruhige Tätigkeiten ohne aussergewöhnlichen

Stress (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013

E. 4.2.3 und 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2). Dr. med. F.___ verlangt

keineswegs einen stressfreien Arbeitsplatz, sondern schliesst lediglich Arbeiten

mit höheren Anforderungen an die Stressresistenz aus. Damit meint er, wie aus

seiner Stellungnahme hervorgeht, eigentliche «Stressspitzen», wie sie etwa ein

Küchenchef bewältigen muss (E. II. 3.3 hiervor). Arbeiten ohne solche «Spitzen»,

mit einer nicht besonders hohen und gleichmässig verteilten Belastung, stellen

mit anderen Worten für den Beschwerdeführer kein Problem dar. Folglich ist

davon auszugehen, dass ein genügend breites Spektrum an zumutbaren

Verweisungstätigkeiten besteht und keine ausserordentliche Einschränkung

vorliegt, welche sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnsenkend

auswirkt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2018 vom 30. April 2019 E.

4.3). Wenn das Bundesgericht in einigen Fällen mit Stressintoleranz einen Abzug

gewährte, so lässt sich dies nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen, weil

noch weitere abzugsrelevante Einschränkungen hinzukamen (vgl. etwa Urteile

9C_955/2011 vom 7. November 2012 E. 5.3 und 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E.

4.3). Von einer reduzierten Flexibilität schliesslich ist bei Dr. med. F.___ entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehr die Rede. Im Übrigen würde eine

solche ohnehin keinen Abzug gebieten (Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2018 vom

30.

April 2019 E. 4.4 und 9C_382/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2.2).

Bei dieser Sachlage ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf einen leidensbedingten Abzug gänzlich

verzichtet hat. Damit bleibt es bei einem Invalideneinkommen von CHF 67'445.00

und einem Invaliditätsgrad von 10 %, der deutlich unter der für einen Umschulungsanspruch

massgeblichen Schwelle von rund 20 % liegt (s. dazu E. II. 2.3.2 in

fine hiervor). Damit würde im Übrigen auch die Umschulung in eine andere

Tätigkeit von vornherein entfallen.

5.4

Zusammenfassend sind die

Voraussetzungen einer Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung

an der B.___-Schule nicht erfüllt, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt

und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

7.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet.

4. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung

vom 1. September 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 1. September 2020 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann