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Entscheid

VSBES.2020.109

Unfallversicherung

13. September 2021Deutsch89 min

Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Januar 2017 bei der Firma B.___ AG (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 13. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Christl Schaefer-Lötscher

Beschwerdeführerin

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, Postfach, 8401

Winterthur,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 16. April 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1968 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Januar 2017 bei der Firma B.___ AG (nachfolgend:

Arbeitgeberin) zu 20 % als «Hauspersonal» beschäftigt. Aufgrund dieser

Anstellung war sie bei der C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 16. März

2017 beim Transport eines Kühlschranks auf der Treppe ausrutschte und sich beim

Sturz eine Fraktur der Lendenwirbelsäule zuzog (vgl. Unfallmeldung UVG vom 22. März

2017, Akten der Beschwerdegegnerin [Swica-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin

erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen

(Swica-Nr. 10).

1.2 Nach den medizinischen Akten

holte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle D.___ ein

polydisziplinäres Gutachten ein, das am 6. August 2019

(Swica-Nr. 152) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 19. September 2019

(Swica-Nr. 166) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen in Form von

Taggeldern und Heilbehandlung per 31. August 2019 ein und sprach der

Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Zu der durch

die Beschwerdeführerin am 4. November 2019 dagegen erhobenen Einsprache (Swica-Nr. 174),

liess die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle D.___ am 14. Januar 2020

(Swica-Nr. 190) Stellung nehmen. Mit Einsprache-Entscheid vom 16. April

2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin einschliesslich

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren ab (Akten-Seite

[A.S. 1 ff.]).

2. Am 18. Mai 2020 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 15 ff.):

1. Die Verfügung vom 19. September

2019 und der Einspracheentscheid vom 16. April 2020 seien aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine

Unfallrente von mindestens 21 % zuzusprechen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin eine

Integrationsentschädigung von 10 % zuzusprechen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Prozessführung für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren mit

der unterzeichneten Anwältin als unentgeltlichem Prozessbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 43 ff.).

4. Der Präsident des

Versicherungsgerichts gewährt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November

2020 ab Beginn des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege und

bestellt Advokatin Christl Schaefer-Lötscher als unentgeltliche Rechtsbeiständin

(A.S. 53 f.).

5. Die Parteien halten mit Replik

vom 14. Dezember 2020 (A.S. 59 ff.), Duplik vom 21. Januar 2021

(A.S. 77 ff.) sowie Triplik vom 4. Februar 2021 (A.S. 83 ff.) an

ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.

6. Die durch die Vertreterin der

Beschwerdeführerin am 4. Februar 2021 eingereichte, aktualisierte, Kostennote

(A.S. 90 ff.) geht mit Verfügung vom 5. Februar 2021 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 93).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Das hiesige Versicherungsgericht ist örtlich

zuständig, weil die Beschwerdeführerin im Ausland wohnt und der letzte

schweizerische Arbeitgeber, die B.___ AG, ihren Sitz in [...] SO hat. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Fassung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese ist im

vorliegenden Fall beim zu beurteilenden Ereignis vom 16. März 2017

anwendbar.

1.3

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. April 2020 eingetreten ist

(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie

aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit) erwartet

werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3

S. 115).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

Treten nach einem Unfall psychische

und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,

und kann weder das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte

Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate

Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach

Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.). Ein

unfallbedingtes pathologisch-anatomisches Substrat liegt nur bei objektivierbaren

Untersuchungsergebnissen vor, die reproduzierbar sowie von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv

ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann mit anderen Worten erst dann

gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp.

bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten

Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248

E. 5.1 S. 251).

2.4

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018

E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis).

2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).

3.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

3.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrem Einspracheentscheid vom 16. April 2020 (A.S. 1 ff.) fest, es

könne für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auf das

Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 6. August 2019 abgestellt werden

(A.S. 5). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Einnahme einer

erhöhten Dosis von Schmerzmedikamenten Einfluss auf die Untersuchungssituation

habe, hätten die Gutachter der Gutachterstelle D.___ am 14. Januar 2020 Stellung

genommen. Es sei daher festzuhalten, dass die Gutachter den Abweichungen in den

Untersuchungsbefunden keinen pathologischen Wert zugeordnet hätten. Bezüglich

den von der Beschwerdeführerin erwähnten Entzündungsschüben hätten sich gemäss

den Gutachtern keine Hinweise für ein entzündlich rheumatologisches Leiden

ergeben (A.S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin moniere zudem, dass das

Belastungsprofil der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin von der

Beschwerdegegnerin nicht korrekt erfasst worden sei. Die Belastungen seien

höher, als dies das erstellte Profil vermuten lasse, weshalb eine

Teilarbeitsunfähigkeit resultieren müsse. Mit ergänzender Stellungnahme vom

14.

Januar 2020 hätten die Gutachter der Gutachterstelle D.___ festgehalten,

dass allenfalls Anpassungen vorgenommen werden müssten, falls das durch die

Beschwerdegegnerin erhobene Belastungsprofil nicht mit den tatsächlichen

Gegebenheiten übereinstimme. Unabhängig davon habe das für angepasste

Tätigkeiten formulierte körperliche Belastungsprofil weiterhin uneingeschränkte

Gültigkeit. Aufgrund dessen sei gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle D.___

vom 6. August 2019 sowie die Stellungnahme der Gutachterstelle D.___ vom

14.

Januar 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Da aufgrund der Einwände der

Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

abzustellen sei, sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen (A.S. 6).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass

gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 6. August 2019

nicht mehr mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet

werden könne. Damit könne der Fallabschluss vorgenommen werden. In einer

angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der

Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 6 %, womit kein

Rentenanspruch aus der Unfallversicherung resultiere. Der Integritätsschaden

betrage 5 %. Die Verfügung vom 19. September 2019 erweise sich damit

als im Ergebnis korrekt und die dagegen erhobene Einsprache sei abzuweisen

(A.S. 6 f.).

Die Beschwerdeführerin habe mit

Schreiben vom 13. Januar 2020 die Unterlagen zum Gesuch um unentgeltlichen

Rechtsbeistand eingereicht. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin über Grundeigentum verfüge. Deshalb habe sie die für den

Prozess benötigten Mittel durch Vermietung nicht vermieteter oder selbst

genutzter Räumlichkeiten, Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines

zusätzlichen Hypothekarkredits oder nötigenfalls durch Veräusserung der

Liegenschaft zu beschaffen. Des Weiteren sei das Vermögen anzurechnen, womit es

vorliegend an der Bedürftigkeit fehle. Betreffend die sachliche Gebotenheit sei

gemäss Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September

2019) festzuhalten, dass selbst wenn im Verwaltungsverfahren die rechtliche

Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen sei, wofür in der Regel medizinische

Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich seien, es sich dabei

trotzdem nicht um eine komplexe Fragestellung, welche eine anwaltliche

Vertretung erforderlich machen würde, handle. Aufgrund des Gesagten sei das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

3.2

Dem lässt die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerde vom 16. Februar 2020 (A.S. 8 ff.) entgegenhalten,

sie habe bereits in ihrer Einsprache vom 4. November 2019 gerügt, dass die

Untersuchungsresultate unter dem Einfluss einer erhöhten Dosis

Schmerzmedikamente zustande gekommen seien (vermutlich insbes. am 17. Juni

2019.

Einnahme einer erhöhten Dosis Oxycodon, damit sie die Termine in der

Schweiz überhaupt habe wahrnehmen können), weshalb sie bei den Untersuchungen

weniger Schmerzen verspürt habe und dadurch auch beweglicher gewesen sei. Die

Beschwerdeführerin habe andererseits auf Widersprüche in der Anamnese bei den

Gutachtern Dres. med. E.___ und F.___ hingewiesen: So habe sie ausdrücklich

bestritten, Dr. med. E.___ erzählt zu haben, dass sie Gartenarbeiten verrichten

könne, obwohl sie zuvor sogar erwähnt habe, bei der Hausarbeit eingeschränkt zu

sein. Gartenarbeiten würden vielmehr grundsätzlich nur durch den Ehemann ausgeführt.

Dies sei durch den Gutachter Dr. med. F.___ in seiner Anamnese auf S. 43 korrekt

erfasst worden. Die von Dr. med. E.___ festgehaltene Anamnese sei in

diesem Punkt somit zu korrigieren, es liege eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts vor (A.S. 19 f.).

Die Gutachter seien zudem bei der

bisherigen Tätigkeit von einem komplett falschen Belastungsprofil ausgegangen

(Haushälterin statt Putzfrau). Anstatt leichter bis sehr leichter Tätigkeiten

(S. 6 Gutachten), habe die Beschwerdeführerin aufzeigen können, dass sie

im Grosshaushalt ihrer ehemaligen Arbeitgeber mit angeschlossenem Restaurant

viel mehr mittelschwere bis schwere Reinigungstätigkeiten zu verrichten gehabt

habe. Die Gutachter hätten daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar

2020.

verlauten lassen, dass allenfalls Anpassungen vorgenommen werden müssten,

falls das durch die Vorinstanz erhobene Belastungsprofil nicht mit den

tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme. Die Beschwerdegegnerin habe in

Ziff. 3.7 ihres Einsprache-Entscheids zu diesem Punkt jedoch überhaupt

nicht Stellung bezogen, sondern sich auf die von den Gutachtern attestierte

100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gestützt und sei direkt zu

einem Einkommensvergleich aufgrund der LSE-Tabellen geschritten. Es liege also

erneut eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Sollte sich

herausstellen, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, hätte

dies ebenfalls Auswirkungen auf die Fortführung des Unfalltaggeldes (A.S. 20).

Vergleiche man das Gutachten mit dem

Bericht der Klinik G.___ in [...] vom 10. März 2020, welcher

einschneidende gesundheitliche Defizite der Beschwerdeführerin festhalte, so

müsse sich die Beschwerdeführerin doch fragen, ob hier durch die Gutachter der

Gutachterstelle D.___ nicht wichtige Diagnosen (v.a. psychiatrische!) versäumt

worden seien. Die Unterschiede in der Beurteilung zwischen dem Gutachten der

Gutachterstelle D.___ vom 6. August 2019 und dem Bericht der Klinik G.___ seien

dermassen eklatant, dass die Beschwerdeführerin ein Obergutachten beantrage,

worin die offenen medizinischen Fragen geklärt würden (insbesondere Herkunft

der thorakolumbalen Schmerzen, mögliche Therapien und Medikation, A.S. 21).

Den Gutachtern der Gutachterstelle D.___

sei bekannt gewesen, welche hohe Schmerzmedikation die Beschwerdeführerin zu

sich nehme. Eine ihr längst empfohlene Entwöhnung hätte im Rahmen eines

stationären Aufenthalts in der Klinik G.___ erfolgen sollen, habe jedoch

infolge mehrfacher Schmerzexazerbationen beim Versuch der Reduktion des

Medikamentes abgebrochen werden müssen. Entgegen der Beurteilung durch die

Gutachter sei der Verzicht auf das Opiat also nicht ohne weiteres möglich und

es stelle sich nach wie vor die Frage der Ursache der Rückenschmerzen

(A.S. 21).

Im Gutachten ungeklärt geblieben seien

die regelmässigen Entzündungsschübe im Rücken der Beschwerdeführerin, welche

diese an einer regelmässigen sportlichen Betätigung und Stärkung der

Rumpfmuskulatur immer wieder hinderten. Die Ursache der immer wieder

auftretenden Entzündungsschübe sei im Gutachten kaum thematisiert, geschweige

denn sei nach einer Erklärung gesucht worden. Auch dem Verdacht von Dr. med.

H.___ in seinem Bericht vom 4. März 2019 sei keine Beachtung geschenkt

worden. Nicht zu vergessen sei auch die Diagnose des Morbus Crohn. Offenbar seien

diese Beschwerden bei Einnahme von Oxycodon stark zurückgegangen (womit die

Entwöhnung umso schwieriger werden dürfte), dennoch sei es möglich, dass

infolge dieser Erkrankung Entzündungsbotenstoffe ins Blut gelangten und im

Rücken Entzündungen auslösten. Ein entsprechender (negativer)

Untersuchungsbefund finde sich in den Akten jedoch nicht. Die von der

Beschwerdeführerin in der Einsprache gestellte Zusatzfrage an die Gutachter sei

in deren Stellungnahme vom 14. Januar 2020 leider nicht beantwortet

worden. Diesem Punkt (sowie allfälligen weiteren rheumatischen Ursachen) wäre

im Rahmen eines Obergutachtens ebenfalls nachzugehen (A.S. 22).

Studiere man den Bericht der Klinik G.___,

so werde klar, dass die Beschwerdeführerin nie und nimmer einer 100%igen

Verweistätigkeit (ohne konkrete Aussichten) nachgehen könnte, sondern vielmehr

zunächst medizinischer Behandlung bedürfte, um ihre Schmerzen in den Griff zu

bekommen. Um eine passende Therapie zu finden, müssten weitere Untersuchungen

stattfinden, welche sowohl die orthopädische, rheumatologische als auch

psychiatrische Fachrichtung umfassten (A.S. 22).

Dr. med. I.___ habe in seinem Gutachten

vom 7. August 2019 festgehalten: «Der Grad der Beeinträchtigung auf Grund

der Unfallfolgen schätze ich zurzeit mit 20 %» (S. 8). Im Gegensatz

zu den Gutachtern der Gutachterstelle D.___ gehe er auch von keinem Endzustand

aus, weshalb er eine nochmalige Untersuchung in zwei Jahren empfehle. Ebenfalls

im Gegensatz zum Gutachten der Gutachterstelle D.___ habe er die angegebenen

subjektiven Beschwerden mit den objektiven Untersuchungsergebnissen als stimmig

erhoben. Er habe die Beschwerdeführerin zudem persönlich untersucht. Auch wenn

seine Schlussfolgerung einer bloss 20%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin

immer noch viel zu gering erscheine, sei sie doch schlüssiger als diejenige der

Gutachterstelle D.___. Dr. med. I.___ habe die Beschwerdeführerin im

Nachgang zu ihrem Aufenthalt in der Klinik G.___ am 17. März 2020 erneut

untersucht. Die aktualisierte Einschätzung habe ebenfalls Bedeutung für die Beurteilung

in der Schweiz (A.S. 23).

Für die Beurteilung der geschuldeten Integritätsentschädigung

verweise die Beschwerdeführerin auf Ziff. 12 der Einsprache. Sie halte an

den geforderten 10 % Integritätsentschädigung fest, berechtige doch eine

kyphotische Fehlstellung von 10 ° selbst bei mässigen Beanspruchungsschmerzen

der Kategorie «+» bereits eine Integritätsentschädigung von 5 – 10 %

gemäss SUVA-Tabelle 7, bei geringen Dauerschmerzen sogar von

10.

– 20 %. Gemäss dem Gutachten der Gutachterstelle D.___ (S. 13)

bestehe eine kyphotische Fehlstellung von etwa 10 ° und die angegebenen

Schmerzen würden dem Schweregrad + (mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe

selten oder keine, gute und rasche Erholung) oder intermittierend höchstens ++

(geringe Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch in Ruhe)

zugeordnet (A.S. 23 f.).

Vorausgesetzt, dass bei der

Beschwerdeführerin der medizinische Endzustand bereits erreicht sei, müsste

auch die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand der LSE-Tabellen viel

konkreter den verbleibenden beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin

angepasst werden. Die Vorinstanz habe einfach das Vergleichseinkommen der

Tabelle TA1 «Total aller Frauen» der Kompetenzstufe 1 (einfache Arbeiten)

gewählt und auf einer knappen halben Seite einen Invaliditätsgrad von 6 %

errechnet. Dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer fehlenden Berufsausbildung

je ein Einkommen von CHF 4'612.40 (in einer 100%-Tätigkeit) erreichen

könnte, sei jedoch völlig illusorisch (A.S. 24). Gerade im vorliegenden

Fall würde das Heranziehen des Totals Frauen von Tabelle TA1 von CHF 4'363.00

bedeuten, dass darin auch die gesamten Produktions- und Dienstleistungsbranchen

enthalten seien, in welchen die Beschwerdeführerin einerseits mangels

körperlicher Belastbarkeit und andererseits mangels Ausbildung oder Erfahrung

nicht tätig werden könne. Wie der obgenannten Ziff. 18 und den

entsprechenden Passagen im Gutachten der Gutachterstelle D.___ entnommen werden

könne, habe die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich in den Bereichen

Sozialhelferin, Gemeindediakonin / Seelsorgerin (ohne entsprechende

Ausbildungen) und zuletzt als Reinigungskraft bei Privatpersonen gearbeitet. Die

entsprechende Berufssparte finde sich in den Ziff. 94 – 96 der

Tabelle TA1_tirage_skill_level unter «Erbringung von sonstigen

Dienstleistungen». Frauen erzielten in diesen Branchen im Kompetenzniveau 1

gemäss den neu verfügbaren Tabellen von 2018 ein Durchschnittseinkommen von

CHF 4'101.00 resp. in der Branche 96 von CHF 3'900.00 (bei 40 Wochenstunden).

Selbst wenn man das Total Frauen aller Dienstleistungsberufe (Kompetenzniveau 1)

berücksichtigen würde, läge das Vergleichseinkommen nur bei CHF 4'293.00. Damit

würde bei der Branche Nrn. 94 – 96 ein IV-Grad von 21.51 %

resultieren, der zu einer Rente von mindestens 12.8 % führen würde. Es sei

zudem ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt (A.S. 26

ff.).

Die Vorinstanz habe das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung v.a. deshalb abgelehnt, weil das von der

Beschwerdeführerin und ihrem Mann bewohnte Haus Vermögen darstelle, welches zu

Zwecken eines Prozesses höher zu belasten sei, um daraus die Kosten finanzieren

zu können. Beim Eigenheim des Ehepaares handle es sich um ein Haus mit Baujahr

1968.

von 149 m2 Wohnfläche in reiner Eigennutzung mit geschätzten

€ 155'000.00 Wert (ehemaliger Kaufpreis 2012). Da die Heizung bereits 20jährig

sei, werde in nächster Zeit ein Ersatz notwendig, wofür erneut die Rücklagen

auf dem Sparkonto dienen müssten. Wie eine konkrete Prüfung bei der Bank J.___ am

13.

Mai 2020 ergeben habe, könne die Festzinshypothek («Zinsfestschreibung»),

welche noch bis am 30. Juni 2023 laufe, weder erhöht noch abgelöst werden

(vgl. Bestätigung der Bank J.___ vom 13. Mai 2020 und

Baufinanzierungsvertrag vom 9. August 2012). Ohnehin wäre das Einkommen

des sich bereits in Pension befindlichen Ehemannes der Beschwerdeführerin zu

gering, um die Hypothek später nochmals zu erhöhen, ganz abgesehen davon, dass

es gemäss deutscher Gesetzgebung verboten sei, das Geld für

Nicht-Liegenschaftszwecke zu verwenden. So wäre es für den Ehemann einzig möglich,

einen Privatkredit aufzunehmen zu einem effektiven Jahres-Zinssatz von 6,99 %,

was mit einer zusätzlichen monatlichen Belastung von € 134.56 einherginge

(vgl. Kreditofferte vom 13. Mai 2020). Die Aufnahme eines Privatkredites

zwecks Prozessfinanzierung werde von der Rechtsprechung aber nicht gefordert

(A.S. 30).

Im vorliegenden Fall habe die

Beschwerdeführerin in der Schweiz auf keinen Verbandsvertreter, Fürsorger oder

Fachleute zugreifen können, da sie mit dem Wohnsitz in [...] über keine solchen

Beziehungen zu Schweizer Fachleuten und auch nicht über die Mitgliedschaft bei

einem Berufsverband verfüge. Auch die eigene Vertretung ihres Falles wäre für

die Beschwerdeführerin viel zu komplex gewesen, seien doch die Gutachter bei

den Aussagen in Bezug auf die alte Tätigkeit von falschen Tatsachen ausgegangen

und hätten bei der Beurteilung der jetzigen Arbeitsfähigkeit die Behandlung der

Schmerzen und die psychische Komponente völlig unterschätzt, wie dies der Bericht

der Klinik G.___ in Beilage 3 nahelege. Interessant in diesem Zusammenhang

sei eine Telefonnotiz der zuständigen Frau K.___, welche der Beschwerdeführerin

am 7. Oktober 2019 sogar selbst geraten habe, die Akten ihrem Arzt oder

einem Rechtsanwalt vorzulegen. Der daraufhin kontaktierte Anwalt in [...] habe den

Fall anschliessend infolge mangelnder Kenntnisse der Schweizerischen Rechtslage

an die Vertreterin zur Vertretung verwiesen. Nicht zuletzt sei im

Einsprache-Entscheid ein Einkommensvergleich zur Bestimmung des

Invaliditätsgrades vorgenommen worden, dessen Überprüfung (Auswahl der Tabellen

und Branchen, Höhe leidensbedingter Abzug) das Wissen einer Fachanwältin

voraussetze. Das Kriterium der Erforderlichkeit eines Anwaltes sei deshalb im

vorliegenden Fall zu bejahen (A.S. 31).

4.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ausgerichteten

Taggelder und Heilbehandlungen zu Recht per 31. August 2019 eingestellt, den

Anspruch auf eine Invalidenrente korrekterweise abgewiesen sowie richtigerweise

eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen hat. Es ist ausserdem

zu prüfen, ob die Abweisung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im

Vorverfahren korrekt war.

5.

Für die im vorliegenden Fall zu

beantwortenden Fragen sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten

relevant:

5.1

Der Bericht der

Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie am Klinikum L.___ vom 27. März

2017.

(Swica-Nr. 4) betreffend die stationäre Behandlung der

Beschwerdeführerin vom 16. – 24. März 2017 enthielt folgende

Diagnosen:

· LWK-1-Fraktur (Typ A3, N0, M0 nach

AOSpine)

· Osteopenie (T-Wert Gesamtfemur -2,2)

Die Beschwerdeführerin sei die letzte

Stufe einer Treppe hinuntergefallen und auf das Gesäss aufgeprallt, wobei es zu

einer axialen Stauchung gekommen sei. Motorik und Sensibilität seien intakt,

aber die Beschwerdeführerin beschreibe undulierend, krampfartig einschiessende

Schmerzen auf Höhe der mittleren LWS paravertebral beidseits. Die bildgebenden

Untersuchungen vom Unfalltag zeigten eine Fraktur von LWK1. Am Tag der

notfallmässigen Einlieferung habe man eine dorsale Instrumentierung BWK12 auf LWK2

(Globus revolve) durchgeführt (S. 1). Es zeige sich eine vollständig

destruierte Bandscheibe. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos

gestaltet, die Wundverhältnisse seien reizlos gewesen. Die postoperative

CT-Kontrolle habe eine regelrechte transpedikuläre Schraubenlage gezeigt. Das

postoperative Röntgenbild habe eine korrekte Implantatlage und ein regelrechtes

Alignement der Segmente gezeigt. Die neurologische Untersuchung habe keine

Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik oder fokal-neurologische Defizite

ergeben. Im stationären Verlauf sei es zu einer Besserung der

Schmerzsymptomatik gekommen (S. 2).

5.2

Am 16. Mai 2017 erfolgte im

Klinikum L.___ ein zweiter operativer Eingriff mit Exzision einer Bandscheibe

und ventraler Spondylodese über ein Segment mittels eines am Becken entnommenen

Beckenspans (Swica-Nr. 18). Der Heilungsverlauf gestaltete sich

zeitgerecht (Bericht vom 10. Juli 2017, Swica-Nr. 24 S. 2 f.).

5.3

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, stellte in

seinem kurz gefassten Bericht vom 31. August 2017 (Swica-Nr. 29)

folgende Diagnosen: «Zustand nach LWK1-Fraktur und Versteifungs-OP BWK12 auf

LWK2; C2H5 (F10.1G); Crohn-Krankheit des Dickdarmes (K50.1G); Emotionale

Persönlichkeitsstörung (F60.0G); Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der

Leukozyten (Rauchen und C2) (D72.8G)». Aktuell stünden Schmerzen im LWS-Bereich

mit Ausstrahlung in beide Beine und neuropathische Störungen in den Beinen im

Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht arbeitsfähig, es bestehe

jedoch eine gute Prognose. Es sei eine unsichere Beurteilung der

perspektivischen Belastbarkeit gegeben, da eine Entfernung der

Versteifungsinstrumente geplant sei.

5.4

Dr. med. N.___, Fachärztin für

Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 4. Oktober

2017.

zuhanden der Beschwerdegegnerin eine «medizinische Beurteilung» vor (Swica-Nr. 41).

Darin hielt sie folgende Diagnosen fest (S. 10): «Gutes postoperatives

Ergebnis nach dorsaler und ventraler Stabilisierung bei LWK1-Fraktur, die sich

die Beschwerdeführerin durch einen Sturz am 16. März 2017 zugezogen habe.

Die Stabilisierung von ventral erfolgte am 16. Mai 2017. Kein

nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Flächige Schmerzen nuchal,

thoracolumbal und lumbal sowie im Verlauf der Rippenbögen bei muskulären

Dysbalancen. Fehlstatik der Wirbelsäule bei Haltungsinsuffizienz. Eher wenig

körperliche Aktivität.». Die vorgetragenen Beschwerden fänden ihr Korrelat klinisch

in erheblichen muskulären Dysbalancen. Radiologisch wie auch klinisch ergebe

sich kein Anhaltspunkt, dass die Fraktur Schmerzen / Instabilität

hervorrufe (S. 10). Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang mit dem

Unfall. In etwa sechs Wochen werde die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit mit Pensum 9 Stunden pro Arbeitswoche wieder verrichten können.

Einschränkungen ergäben sich noch für mittelschwere und schwere Tätigkeiten,

häufiges Bücken und ständige Zwangshaltungen. Momentan liege noch keine

ausreichende körperliche Belastbarkeit vor, so dass zunächst zu einem

Belastbarkeitstraining geraten werde. Langfristig werde die Beschwerdeführerin

wieder körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten

verrichteten können, bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage (S. 12).

5.5

Am 28. Februar 2018

erfolgte die operative Metallentfernung (OSME Th12 – L2). Im Bericht des Spitals

O.___, Spinale Chirurgie, vom 20. April 2018 (Swica-Nrn. 72) wird

dargelegt, es hätten von Anfang an quasi ständig Schmerzen im Bereich des

thorakolumbalen Übergangs rechtsbetont bestanden. Dies einerseits nach längerem

Sitzen oder Liegen auf der Couch und andererseits auch nach längeren

Gehstrecken, v.a. aber nach zusätzlichen Belastungen wie bspw. im Haushalt. Es

werden eine «Verdachtsdiagnose einer Pseudarthrose Th12/L1» und eine «inkomplette

kraniale Berstungsfraktur LWK1 (Typ 3 nach AO) nach dem Treppensturz am

16.

März 2017» diagnostiziert. Im Bericht vom 25. April 2018 (Swica-Nr. 86)

wird die am 24. April 2018 durchgeführte 3-Phasenskelettszintigraphie und

SPECT / CT thorakolumbaler Übergang erwähnt. Beurteilung:

Fusion / Pseudarthrose des Beckenkamminterponats mit hier

nachweisbarer, am ehesten mechanisch bedingter Knochenstoffwechselsteigerung; Fusion

des Beckenkamminterponats am kranialen Anteil zu Th12; in erster Linie

degenerativ bedingte Knochenstoffwechselsteigerung im Bereich der Patella

beidseits und des Fusses rechts. Im Bericht vom 7. Mai 2018

(Swica-Nr. 73) wurde sodann eine stabile Situation mit einer noch nicht

verheilten ventralen Fusion im Sinne einer Pseudoarthrose ausgewiesen. In der

im Rahmen des SPECT-CT durchgeführten CT zeige sich auch, dass im Vergleich zum

Vor-CT vom Januar doch ein gewisser Fortschritt in der ossären Fusion im

Wirbelkörper erreicht worden sei. Eine sekundäre vollständige Ausheilung im

Verlauf sei noch möglich und das Zuwarten vertretbar, da die Kyphose nicht zunehme.

Im Bericht vom 4. September 2018 (Swica-Nr. 81) wurde ergänzt, die

Beschwerdeführerin habe nach wie vor noch starke Schmerzen, insbesondere im

Bereich der mittleren bis oberen BWS und thorakal linksbetont. Ferner bestünden

auch Schmerzen inguinal links. Rein konventionell-radiologisch zeige sich der

Bereich des thorakolumbalen Überganges stabil; gleichwohl könne die

Pseudarthrose ursächlich für die Beschwerden sein (vgl. Swica-Nr. 87).

5.6

Gemäss der Auswertung von Dr.

med. P.___, Oberarzt Spinale Chirurgie des Spitals O.___, am 6. September

2018.

(Swica-Nr. 95 S. 3), zeige die MRI-Untersuchung der LWS vom

gleichen Tag (Swica-Nr. 88) keinerlei Einengung von Nerven, während die

CT-Untersuchung der LWS (Swica-Nr. 89) ergeben habe, dass die

Knochenheilung im Bereich des Spans im Vergleich zum April gute Fortschritte

mache. Es liege eine stabile Situation vor. Vorerstmal sei eine intensive

Physiotherapie durchzuführen und weiter Zuzuwarten. Ein Grund für die

Durchführung einer Operation sei derzeit nicht gegeben.

5.7

Dr. med. P.___ hielt im Bericht

vom 6. Februar 2019 (Swica-Nr. 105) fest, durch die nun nachgewiesene

vollständige ossäre Fusion Th12/L1 nach initial etwas verzögerter Heilung könnten

sowohl eine Pseudarthrose als auch ein low grade-Infekt ausgeschlossen werden.

Interessant sei das gute Ansprechen auf Cortison. Gegebenenfalls liege noch

eine unfallgetriggerte Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis vor,

eventuell eine Fibromyalgie. Dies sollte rheumatologischerseits noch abgeklärt

werden. Eine erneute Operation sei bei nun absolut stabilen Verhältnissen nicht

indiziert. Sollte sich rheumatologisch keine Erklärung finden, sollte die

Beschwerdeführerin einer Schmerzklinik zur intensiven multimodalen

Schmerztherapie zugeführt werden. Es seien keine weiteren Konsultationen mehr

notwendig.

5.8

Im Bericht der Klinik Q.___ vom 4. März

2019.

(Swica-Nr. 128) wurde ein «chronisches, thorakolumbales

Schmerzsyndrom bei Status nach inkompletter Berstungsfraktur LWK1 (Typ 3

nach AO) nach Treppensturz vom 16. März 2017» diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin

projiziere zum Untersuchungszeitpunkt die Hauptbeschwerden nicht auf Frakturhöhe,

sondern lumbal bis tieflumbal L2 bis L5. Anamnestisch bestehe eine

Spondylolisthesis L5 vorbestehend. Frakturbedingt finde sich radiologisch eine

Tendenz zur Hyperlordosierung. Klinisch imponiere bei Schmerzverstärkung im

Stehen, Reklination / Lateralflexion rechts eine Facettengelenkssymptomatik

Segmente L2 bis L5 rechtsbetont (S. 3).

5.9

Das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ (Orthopädie, Rheumatologie

und Psychiatrie) vom 6. August 2019 (Swica-Nr. 152) enthält folgende

Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit: (S. 7 f.):

Chronisches

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.8)

anamnestisch ohne

Ausstrahlungen in die Peripherie

Status nach perkutaner

dorsaler Stabilisation BWK12 – LWK 2 am 16. März 2017, nach

ventraler Diskektomie und Beckenspan-Interposition BWK12/LWK1 von links am 16. Mai

2017.

und nach Implantatentfernung am 28. Februar 2018 (Z98.8 / Z98.1 / Z47.0)

Status nach inkompletter

Berstungsfraktur LWK1 nach Treppensturz am 16. März 2017 (T91.1)

aktuell wenig auffälliger

klinischer Befund bei Insuffizienz der Rumpfmuskulatur

Ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit seien

folgende Diagnosen:

1.

Leichte, klinisch femoropatellär-betonte

Gonarthrose beidseits (M17.0)

Chondropathie zentral am

medialen Kondylus sowie retropatellär linkes Knie (MRI Mai 2018)

2.

Status nach Alkoholabhängigkeit,

gegenwärtig abstinent (F10.20)

5.9.1

Dr. med. E.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten nach

der Untersuchung vom 17. Juni 2019 (Swica-Nr. 152 S. 23 ff.)

fest, die Beschwerdeführerin berichte aktuell über einen stumpfen Schmerz am

Rücken, der in seiner Lokalisation aber wechsle. Während er aktuell eher

tieflumbal rechts bestehe, komme er manchmal auch tieflumbal links vor, liege

zwischenzeitlich auch im Bereich der ehemaligen Fraktur und ziehe bis in den

interskapularen Bereich, ohne dass die Beschwerdeführerin bislang eine

eindeutige Bewegungs- oder Belastungsassoziation habe erkennen können (S. 28).

Eine spezifische Therapie führe die Beschwerdeführerin aktuell nicht durch,

doch aktiviere sie sich mehrfach wöchentlich beim Nordic Walking und auf dem

Hometrainer. Ein Übungsprogramm für die rumpfstabilisierende Muskulatur werde

hingegen seit einigen Wochen nicht mehr durchgeführt. Als Schmerzmittel kämen

Pregabalin 50 mg sowie Oxycontin® 5 oder 10 mg in einer Gesamtdosis

von etwa 30 mg täglich zum Einsatz (S. 28).

Klinisch zeige sich ein praktisch

unauffälliger orthopädischer Status mit einem flüssigen Gangbild auf der Treppe

und ebenem Terrain einschliesslich verschiedener extensionsnaher Gangvarianten.

Einschränkungen würden bei der Flocke geltend gemacht, allerdings nicht durch

die Situation am Rücken, sondern wegen rechtsbetonter Knieschmerzen, die

zuletzt offenbar vertieft abgeklärt worden seien. Die Detail-untersuchung des

Rumpfes zeige keine wesentlichen Einschränkungen mit einem Finger-Boden-Abstand

von etwa -10 cm (Langfinger auf den Boden gelegt), der sich später auch im

Langsitz reproduzieren lasse, ohne dass dabei Schmerzäusserungen erkennbar wären.

In den übrigen Ebenen seien ebenfalls keine Einschränkungen der Beweglichkeit

erkennbar und insbesondere werde die kombinierte Testung von Extension und

Seitneigung der LWS, bei der jeweils die Fazettengelenke unter erhöhten Druck kämen,

ohne Schmerzäusserung durchgeführt. Die Bewegungen des Kopfes gelängen

ebenfalls frei und es ergäben sich keine Hinweise auf Einschränkungen an der

HWS. An Armen und Beinen seien die Verhältnisse ebenfalls wenig auffällig bis

auf das rechte Kniegelenk, wo klinisch gewisse degenerative Veränderungen zu

vermuten seien. Da es sich dabei um eine unfallfremde Problematik handle, werde

im Rahmen der aktuellen Begutachtung darauf aber nicht näher eingegangen. Die

Arme würden wiederum frei bewegt und die Beschwerdeführerin vermöge auch an

beiden Händen eine sehr gute Kraft zu entfalten. Eine kursorische Untersuchung

ergebe keine Hinweise auf eine relevante Pathologie am peripheren Nervensystem.

Insbesondere liessen sich eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion

eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausschliessen. Die von der

Beschwerdeführerin angegebene abgeschwächte Berührungsempfindung an der linken

Flanke sei wahrscheinlich der Durchtrennung eines Hautnervs bei der

thorakolumbalen Spondylodese zuzuschreiben. Vorliegende Bilddokumente zeigten

eine stabile ossäre Konsolidation nach Spondylodese BWK12/LWK1, wo mittlerweile

die Implantate entfernt worden seien. Eine leichte rechtskonvexe Verkrümmung

der LWS sei am ehesten haltungsbedingt, da sich dafür keine eindeutigen

strukturellen Gründe finden liessen (S. 29).

Zusammenfassend liessen sich die von der

Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden an Brust- und Lendenwirbelsäule

unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzung, der durchgeführten

Operationen und der vorliegenden Bilddokumente zwar im Grundsatz erklären. Als

wesentliche Ursache für die nach wie vor auftretenden Schmerzen sei jedoch eine

Insuffizienz der Rumpfmuskulatur anzusehen, was sich einerseits am aktuellen

klinischen Befund zeige mit einem kaum durchführbaren Globaltest, der ein

zuverlässiges Zeichen für die Bewertung der Rumpfmuskulatur darstelle. Auch

gebe die Beschwerdeführerin anamnestisch an, deutlich geringere Beschwerden

verspürt zu haben, als ihr Rumpf noch besser trainiert gewesen sei. Warum es in

der Folge zu einem erneuten Zuwachs von Beschwerden gekommen sei, sei

retrospektiv nicht eindeutig zu beurteilen, doch habe dies offenbar zu einer

weitgehenden Sistierung der aktiven Rumpfkräftigung mit der nun bestehenden

Insuffizienz geführt. Hier liege entsprechend auch das grösste Potenzial im

Hinblick auf eine Verbesserung der Beschwerdesituation.

Die Kräftigung der Rumpfmuskulatur, um

die noch bestehenden Rückenbeschwerden zu reduzieren, geschehe am besten mit

einer detaillierten Instruktion entsprechender Übungen, welche die

Beschwerdeführerin daraufhin zeit- und ortsunabhängig selbständig durchführen

könne. Die Medikation mit Oxycontin, für dessen Einsatz seitens des

Bewegungsapparates keine ausreichende Indikation erkennbar sei, sollte

unbedingt ausgeschlichen werden (S. 32).

Die Beschwerdeführerin berichte während

des Gesprächs zwar ausführlich über ihre Beschwerden an der thorakolumbalen

Wirbelsäule, doch entstehe für den orthopädischen Untersucher dabei nicht der

Eindruck, als ob sie derzeit unter einem wesentlichen somatisch bedingten

Leidensdruck stünde. Dies setze sich auch im Rahmen der folgenden körperlichen

Untersuchung fort, die weitgehend unauffällig habe durchgeführt werden können

mit einer freien Beweglichkeit des Rumpfes und lediglich einer deutlichen

muskulären Insuffizienz, welche die anamnestisch angegebenen Beschwerden

insgesamt zu begründen vermöge. In Anbetracht ihrer heutigen Schilderungen

bleibe etwas unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin im Alltag durch die

angegebenen Beschwerden eingeschränkt werde. So habe sie nicht nur über

regelmässige Hausarbeiten, sondern auch über Tätigkeiten im Garten und ein

nicht geringes ausserhäusliches Pensum berichtet, so dass zumindest Aktivitäten

mit moderater Rumpfbelastung in erheblichem Ausmass möglich schienen. Unter

Berücksichtigung der aktuellen orthopädischen Befunde könne eine leicht verminderte

Belastungsfähigkeit der BWS und LWS postuliert werden, wodurch nur körperlich

leichte bis höchstens intermittierend mittelschwere Aktivitäten mit

gelegentlichem Wechsel der Körperposition, ohne längerdauernde Zwangshaltungen

des Rumpfes und unter Vermeidung von repetitiven Oberkopfbewegungen der Arme

möglich seien. Im Hinblick auf die wahrscheinlich bestehenden degenerativen

Veränderungen an beiden Kniegelenken sollten diesbezüglich belastende

Aktivitäten ebenfalls vermieden werden, bspw. regelmässiges Knien und Kauern

oder das Begehen von Treppen und Leitern. Dabei handle es sich aber um eine

rein unfallfremde Problematik, die beim Ereignis vom 16. März 2017 nicht

in erkennbarer Weise beeinflusst worden sei (S. 30 f.). Gemäss den

vorliegenden Angaben sei die Beschwerdeführerin zuletzt in einer körperlich

leichten bis sehr leichten Tätigkeit engagiert gewesen, wo das oben formulierte

Belastungsprofil wahrscheinlich nicht überschritten worden sei. Entsprechend

bestehe dafür eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum betrage

100.

%. Aus heutiger Sicht sei davon auszugehen, dass die Situation an

Brust- und Lendenwirbelsäule bereits spätestens im Februar 2019 mit der

heutigen vergleichbar gewesen sei, sodass auch zu diesem Zeitpunkt bereits eine

volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben gewesen sei.

Anhand eigener Befunde könne die Einschätzung seit dem Zeitpunkt der

gutachterlichen Untersuchungen definitiv bestätigt werden. Eine der Behinderung

optimal angepasste Tätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen: Allgemein an

die Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepasst seien körperlich leichte

bis höchstens intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlichem

Wechsel der Körperposition, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur

ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werde und keine länger

dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes oder repetitive Überkopfbewegungen der

Arme vorkämen. Zudem sollten Tätigkeiten mit erhöhter Kniebelastung vermieden

werden, namentlich solche mit regelmässigem Knien und Kauern oder mit dem

wiederholten Begehen von Treppen und Leitern. Eine solche Tätigkeit wäre der

Beschwerdeführerin vollzeitlich zumutbar (S. 31).

5.9.2

Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie

FMH, stellte in seinem rheumatologischen Teilgutachten nach der Untersuchung

vom 26. Juni 2019 (Swica-Nr. 152 S. 34 ff.) fest, die

Beschwerdeführerin vermeide längeres Sitzen und stehe sowohl im Wartezimmer als

auch während der Anamneseerhebung wiederholt auf; neben den rückenschonenden

Bewegungen gebe es auch unauffällige Spontanbewegungen (S. 36).

Es bestehe ein persistierendes Schmerzsyndrom

rechtseitig im thorakolumbalen Übergangsbereich (S. 37). Diese

traumatische und postoperative Symptomatik sei nicht auf eine rheumatologische

Problematik zurückzuführen, sondern im Rahmen der orthopädischen Untersuchung

beurteilen. Es bestehe ein langjähriger Morbus Crohn, welcher in den letzten

zwei Jahren jedoch weitgehend asymptomatisch gewesen sei. Anamnestisch ergäben

sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer mit dem Morbus Crohn

assoziierten Arthropathie. Es bestünden keinerlei Hinweise für eine Erkrankung

aus dem rheumatologischen Formenkreis (S. 38). Eine solche sei auch in der

kürzlich erfolgten, ausgedehnten klinischen und labormässigen Untersuchung an

der Klinik Q.___ ausgeschlossen worden (S. 36, vgl. E. II. 5.8

hiervor). Aus rein rheumatologischer Sicht drängten sich keine zusätzlichen

diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen auf (S. 38). Aus

rheumatologischer Sicht habe weder jetzt noch früher eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 39, 40).

5.9.3

Dr. med. F.___, Facharzt für

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte in seinem psychiatrischen

Teilgutachten nach der Untersuchung vom 26. Juni 2019 (Swica-Nr. 152 S. 41

ff.) zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vorliege, auch keine Schmerzstörung (S. 45). Die

Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden

beeinträchtigt. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten keine

psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin sei

in der Lage, jeder beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (S. 46). Die

ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, nach der keine Arbeit mehr

möglich sei, lasse sich sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht nicht

begründen (S. 45). Die Beschwerdeführerin berichte einzig über

Einschränkungen durch Schmerzen im Alltag und nehme Schmerzmittel ein. Sie

befinde sich nicht in psychiatrischer Behandlung (S. 46). Aus

psychiatrischer Sicht bestehe keinerlei Zusammenhang mit dem Unfall (S. 48).

5.9.4

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung

(S. 7 ff.) hielten die Gutachter fest, es bestehe eine Diskrepanz zwischen

dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren

Befunden (S. 8).

Die Beschwerdeführerin habe vor dem

Unfall ab dem 1. Juli 2016 in einem 20%-Pensum als Haushälterin in einem

Privathaushalt gearbeitet. Seit dem Unfall vom 16. März 2017 habe sie

nicht mehr gearbeitet. Die Tätigkeitsbeschreibung der zuletzt ausgeübten beruflichen

Tätigkeit laute wie folgt: Sehr leichte Tätigkeiten manchmal, leichte

Tätigkeiten selten, mittelschwere, schwere und sehr schwere Tätigkeiten nie,

Heben über Brusthöhe < 5 kg selten. Heben über Brusthöhe

> 5 kg nie. Tätigkeit oft stehend (S. 6 f.). Aus heutiger

Sicht sei davon auszugehen, dass die Situation an Brust- und Lendenwirbelsäule

spätestens im Februar 2019 mit der heutigen Situation vergleichbar gewesen sei,

so dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit gegeben gewesen sei (S. 9). An die Einschränkungen der

Beschwerdeführerin angepasst seien körperlich leichte bis intermittierend

mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlichem Wechsel der Körperposition, wo

eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg

nicht überschritten werde, sowie keine länger dauernden Zwangshaltungen des

Rumpfes oder repetitive Oberkopfbewegungen der Arme vorkämen. Zudem sollten

Tätigkeiten mit erhöhter Kniebelastung vermieden werden, namentlich solche mit

regelmässigem Knien und Kauern oder mit dem wiederholten Begehen von Treppen

und Leitern. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Zur Erhaltung dieser aktuell attestierten Arbeitsfähigkeit

empfehle sich eine Kräftigung der Rumpfmuskulatur, um die noch bestehenden

Rückenbeschwerden zu reduzieren. Dies am besten im Rahmen einer detaillierten

Instruktion entsprechender Übungen, welche die Beschwerdeführerin daraufhin

zeit- und ortsunabhängig selbständig durchführen könne. Ein erzielter positiver

Effekt sei v.a. dann zu erwarten, wenn dies regelmässig geschehe, wozu es v.a.

einer ausreichenden eigenen Motivation bedürfe. Parallel dazu sollte die

Medikation mit Oxycontin ausgeschlichen werden, für dessen Einsatz sich von

Seiten des Bewegungsapparates keine ausreichende Indikation erkenne lasse (S. 8

f.).

Das Ereignis vom 16. März 2017 sei eine

Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung, aber nicht die einzige.

Zusätzlich bestünden noch eine deutliche Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, die

wahrscheinlich zu wesentlichen Teilen für die bekundeten Rückenschmerzen

verantwortlich sei, und eine beginnende Gonarthrose rechts (S. 10). Somit

sei das Unfallereignis vom 16. März 2017 überwiegend wahrscheinlich eine

Teilursache der bestehenden gesundheitlichen Störung. Das Ereignis vom

16.

März 2017 und die nachfolgend durchgeführten Operationen an der

Wirbelsäule hätten zu dauerhaften strukturellen Veränderungen am Körper der

Beschwerdeführerin geführt, sodass ein morphologischer Status quo sine

lebenslang kaum mehr erreichbar sein werde. Die bereits jetzt vorliegende, uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis höchstens intermittierend

mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, könne naturgemäss nicht weiter

gesteigert werden. Eine namhafte Besserung im versicherungsmedizinischen Sinn

sei deshalb nicht möglich (S. 11).

In Anlehnung an die Suva-Tabelle 7

gemäss Anhang 3 UVV sei die durch das Ereignis vom 16. März 2017 bedingte

Integritätseinbusse auf Grund der Problematik an der Wirbelsäule mit 5 %

zu veranschlagen. Nach der erlittenen Fraktur und der anschliessenden

Spondylodese bestehe im thorakolumbalen Übergang eine kyphotische Fehlstellung

von etwa 10 °, und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden

könnten dem Schweregrad + (mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder

keine, gute und rasche Erholung) oder intermittierend höchstens ++ (geringe

Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts oder und in Ruhe)

zugeordnet werden. Dafür werde die Integritätseinbusse mit 0 – 5 %

(+) bzw. 5 – 10 % (++) bemessen, sodass der Wert von 5 %

gewählt werde, der beide Varianten gleichermassen einschliesse (S. 13).

5.10

Dr. med. I.___, Facharzt für

Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie erstellte für die -Versicherung am

7.

August 2019 ein «fachchirurgisches Gutachten» (Swica-Nr. 174 S. 27

ff.). Die Beschwerdeführerin klage über weiterhin bestehende, starke Schmerzen im

BWS / LWS-Übergangsbereich mit Ausstrahlung vorwiegend nach rechts

gluteal. Sie habe beim Bücken Probleme und könne keine Gartenarbeiten

verrichten. Darüber hinaus gebe sie ein Taubheitsgefühl oberhalb beider

Beckenkämme an. Unabhängig davon klage die Beschwerdeführerin über Schmerzen in

beiden Kniegelenken, insbesondere beim Treppenlaufen. Sie führe dies auf die

Fehlbelastung nach ihrer Wirbelsäulenverletzung zurück (S. 30). Die BWS

und LWS seien so beweglich, dass beim Vorwärtsbeugen des Rumpfes mit

gestreckten Knien die Fingerspitzen den Fussboden erreichten. Die LWS runde

sich dabei gut nach hinten aus. Die Aufrichtung erfolge aus eigener Kraft ohne

Armhilfe. Die Neigung nach rechts und links weise keine Seitenunterschiede auf.

Die Drehung um die Längsachse sei möglich. Bei gleichmässigem Gehen bewege sich

die Wirbelsäule regelrecht. Die Untersuchung beider Kniegelenke zeige ein

unauffälliges Relief. Kein Druckschmerz, kein Gelenkerguss. Der Bandapparat sei

stabil. Es finde sich beidseits ein Verschiebeschmerz der Patella.

Meniskuszeichen beidseits negativ. Zohlenzeichen jeweils positiv. Die subjektiv

vorgebrachten Beschwerden stimmten mit den objektiven überein bzw. seien damit

in Einklang zu bringen (S. 32).

Die Behandlung sei noch nicht

abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erhalte weiterhin Physiotherapie und sei

auf die Einnahme von Analgetika angewiesen. Sollte sich der Verdacht eine

Instabilität bewahrheiten, sei eine erneute Stabilisierungs-OP zu diskutieren

(S. 33).

Zuletzt sei die Beschwerdeführerin in

der Sozialdiakonie und Hauswirtschaft tätig gewesen. Seit März 2017 sei sie

durchgehend arbeitsunfähig bzw. nicht mehr berufstätig (S. 33). Der Unfall

werde Dauerfolgen hinterlassen. Der Grad der Beeinträchtigung werde aufgrund

der Unfallfolgen zurzeit auf 20 % geschätzt. Eine Nachuntersuchung sollte

in etwa zwei Jahren erfolgen (S. 34).

5.11

Dr. med. H.___, Facharzt für

Anästhesiologie, Interventionelle Schmerztherapie, Klinik Q.___ äusserte sich

am 31. Oktober 2019 wie folgt zum Gutachten der Gutachterstelle D.___ (Swica-Nr. 174

S. 24 f.): Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass

die somatischen Untersuchungen von den Dres. med. E.___ und R.___ zweifelsfrei

lege artis und entsprechend der Standards durchgeführt worden seien. Die

zusätzliche Einnahme von Analgetika als Bedarfsmedikation vor der Begutachtung

würde das Untersuchungsergebnis möglicherweise dahingehend verändern, dass bei

den Provokationstests die Schmerzen nicht oder nur in einem geringeren Umfang auslösbar

wären. Dazu fänden sich aber in den vorliegenden Unterlagen keine näheren

Angaben, so dass sich nicht abschätzen lasse, ob dies hier tatsächlich zutreffe.

Allerdings fänden sich im orthopädischen Untersuchungsbefund vom 17. Juni

2019.

und in der rheumatologischen Untersuchung vom 26. Juni 2019 deutliche

Unterschiede. So werde in der orthopädischen Untersuchung (S. 25 / 51)

eine kombinierte Extension und Seitneigung ohne erkennbare Schmerzen bei einem

Finger-Boden-Abstand von 10 cm mit symmetrischer Rotation und Seitneigung

von je 25 ° beschrieben. Die rheumatologische Untersuchung (S.

37.

/ 51) beschreibe hingegen eine Lateralflexion der LWS nach rechts

um 2/3 vermindert, Extension um 1/3 eingeschränkt, Lateralflexion nach links

und Flexion frei. Lateralflexion nach rechts schmerzhaft mit Schmerzprovokation

im thorakolumbalen Übergang bei Rotation. Theoretisch könnten diese

unterschiedlichen Untersuchungsbefunde durch eine unterschiedliche Einnahme von

Schmerzmedikamenten erklärt werden (S. 24). In Bezug auf die Einschätzung

des Integritätsschadens ordneten sie entsprechend der im Anhang geschickten

Tabelle zum Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen die Beschwerden in

der Schmerzfunktionsskala wie folgt ein: Geringe Dauerschmerzen, bei Belastung

verstärkt, auch in Ruhe (tagsüber). Die Einordnung in die nächsthöhere Stufe

werde aufgrund der Befunde nicht für gerechtfertigt gehalten.

5.12

Dr. med. M.___ stellte in seinem

Schreiben vom 5. November 2019 (Swica-Nr. 179 S. 2) die

folgenden Diagnosen: «Geschlossene Fraktur der Wirbelsäule, Höhe nicht näher

bezeichnet, Zustand nach (T08.0Z); Komplexes regionales Schmerzsyndrom der

oberen Extremität, sonstiger und nicht näher bezeichneter Typ (G90.70G)». Nach

einer Berstungsfraktur im LWK 1 und der operativen Versorgung durch eine

dorsale Stabilisierung habe die Beschwerdeführerin aufgrund einer ausgeprägten

Schmerzsymptomatik interdisziplinär komplex schmerztherapeutisch betreut werden

müssen. Im Verlauf dieser multimodalen Therapie sei es trotz passagerer

Rückschläge tendenziell zu einer dezenten Besserung des Allgemeinzustandes gekommen.

Die passageren Verschlechterungen seien aktivierenden Therapien und einer Re-OP

bzw. anderen invasiven Massnahmen geschuldet gewesen. Die Schmerztherapie habe und

könne in Schritten wieder zurückgefahren werden. Die Belastbarkeit sei weiterhin

deutlich eingeschränkt und werde auf absehbare Zeit nicht in einer

Arbeitsfähigkeit zu verbessern sein.

5.13

Die Gutachter der Gutachterstelle

D.___ nahmen am 14. Januar 2020 zu den vorstehenden Arztberichten Stellung

(Swica-Nr. 190 S. 2 ff.):

Dr. med. I.___ beschreibe in seinem

Gutachten vom 7. August 2019 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) vergleichbare

klinische Befunde an der Wirbelsäule wie sie anlässlich der Untersuchungen der

Gutachterstelle D.___ knapp zwei Monate zuvor gestellt worden seien. Bei der

Beurteilung der Bilddokumente hätten Dr. med. I.___ offenbar nur Röntgenbilder

vom 13. April 2018 zur Verfügung gestanden, weshalb er den Verdacht auf

eine Instabilität postuliert habe, wie dies damals noch der Fall gewesen sei.

Die Bildgebung vom 6. September 2018 und 6. Februar 2019 habe dann

aber ergeben, dass es mittlerweile zu einer stabilen ossären Konsolidation

gekommen sei. Dies habe im Übrigen auch der Auffassung des Spitals O.___ bei

der Abschlussuntersuchung vom 6. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) entsprochen, indem

man keine Kontrollen mehr vorgesehen habe. Zur Arbeitsfähigkeit habe Dr. med. I.___

auf S. 7 lediglich anamnestische Angaben gemacht, aber keine eigene

Einschätzung vorgenommen und insbesondere auch kein Belastungsprofil für noch

in Frage kommende Aktivitäten oder berufliche Tätigkeiten formuliert. Stattdessen

habe er von einem «Grad der Beeinträchtigung» von 20 % geschrieben, bei

dem es sich wahrscheinlich um die Einstufung gemäss dem deutschen

Sozialgesetzbuch (SGB IX) handle, welche unabhängig von einer bestimmten

beruflichen Tätigkeit festgelegt werde. Daher erlaube sie wahrscheinlich auch

keinen direkten Bezug zur Arbeitsfähigkeit (S. 3).

Dr. med. H.___ (vgl. E. II. 5.11

hiervor) habe in seinem Verweis, wonach teilweise nicht ganz deckungsgleiche

Befunde anlässlich der im Abstand von neun Tagen durchgeführten orthopädischen

und rheumatologischen Untersuchungen nicht bedacht, dass die Beweglichkeit von

Rumpf und Extremitäten – v.a. abhängig vom Zustand der Muskulatur – bei

den meisten Personen von Natur aus durchaus variiere. Dies sei bspw. der Grund

für ein Aufwärmen vor sportlichen Aktivitäten, doch könne auch eine

unterschiedliche Tagesform zu abweichenden Ergebnissen führen, ohne dass diesem

Umstand irgendein Krankheitswert beizumessen sei. In Bezug auf die Einschätzung

des Integritätsschadens habe Dr. med. H.___ festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin «zum Zeitpunkt unseres Erstgesprächs in unserer

Schmerzklinik vom 27. Februar 2019 (…) keine Schmerzen nachts oder in

Ruhe» angegeben habe. Zum Auftreten von Beschwerden sei es bei zusätzlichen

Belastungen gekommen, was im Verständnis der Gutachter insgesamt am ehesten

einem Schweregrad + gemäss der Suva-Tabelle 7 entspreche. Was Dr. med. H.___

konkret dazu veranlasst habe, in Anbetracht dieser Schilderungen abschliessend eine

Einstufung von ++ gemäss der erwähnten Suva-Tabelle in Betracht zu ziehen,

könnten die Gutachter entsprechend nicht ohne weiteres nachvollziehen, zumal er

auch festgehalten habe, eine Einordnung in die nächsthöhere Stufe (wohl

verglichen mit der durch die Gutachter festgelegten) halte er «aufgrund der

Befunde nicht für gerechtfertigt». Konkret in Zahlen habe Dr. med. H.___ den

bestehenden Integritätsschaden jedenfalls nicht ausgedrückt, so dass er die Bewertung

im Gutachten auch nicht erkennbar in Frage stelle. An der Einstufung bei

5.

% im Gutachten könne sicher mit gutem Grund festgehalten werden, zumal

sich die Schmerzsituation durch eine Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur

wahrscheinlich reduzieren lasse (S. 3).

Dr. med. M.___ beziehe sich im Schreiben

vom 5. November 2019 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) an die Beschwerdegegnerin nicht

konkret auf das Gutachten und begründe die pauschal festgehaltene

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht plausibel (S. 3 f.).

Bezüglich der durch die Gutachter

festgelegte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit müssten gegebenenfalls

Anpassungen vorgenommen werden, falls das durch die Beschwerdegegnerin erhobene

Belastungsprofil nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme.

Unabhängig davon habe das im Gutachten für angepasste Tätigkeiten formulierte

körperliche Belastungsprofil weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit, denn den

nachträglich eingegangenen Berichten liessen sich keine neuen medizinischen

Befunde entnehmen, welche diese allgemein festgelegte Arbeitsfähigkeit zu

widerlegen vermöchten (S. 4).

5.14

Der «endgültige Entlassungsbericht»

der Klinik G.___, Interdisziplinäres Schmerzzentrum, vom 10. März 2020 (Swica-Nr. 192

S. 7 ff.) betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom

12.

Februar bis 10. März 2020 enthielt folgende Diagnosen (S. 7):

Chronisches Schmerzsyndrom

bei

Belastungsabhängigem

LWS-Syndrom bei Zustand nach Stabilisierung einer LWK1-Fraktur, insgesamt

verzögerte Frakturheilung, Schmerzchronifizierung vor dem Hintergrund

traumatisch (M54.16)

Gonalgie rechts mehr als

links bei Gonarthrose (M25.56)

Psychologische Diagnosen nach ICD-10:

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

Abhängigkeitssyndrom

Alkohol, gegenwärtig abstinent (F10.20)

Nikotinabusus (F17.1)

Was den orthopädischen Status bei der

Aufnahme der Beschwerdeführerin angehe, so erfolge das Sitzen nach wenigen

Minuten unruhig und zum Teil in Schonhaltung mit Abstützung auf der Stuhllehne.

An- und Auskleiden sowie Transfers blieben unauffällig. Das Gangbild sei

mittelschrittig und sicher. Im Stand liege ein Becken- und Schultergeradestand

vor. Reizlose Narben paralumbal beidseits. Keine höhergradige Skoliose oder Shift.

Erschwerte Gangbilder (Zehenspitzen- und Hackengang) durchführbar und Einbeinstand

beidseits möglich. Die Wirbelsäule weise keinen Druck- oder Klopfschmerz auf. Bewegungen

der BWS und LWS (Seitneige rechts / links 15 / 0 / 15°,

Rotation rechts / links 30 / 0 / 30 °, FBA

0.

cm) erfolgten ohne wesentliche Schmerzangabe (S. 13). Während der

stationären Behandlung seien eine Reduktion der chronischen Schmerzen, eine Verbesserung

der körperlichen Funktionsfähigkeit und eine psychische Stabilisierung erreicht

worden. Das Therapiekonzept habe zu einer subjektiv 10%igen Gesamt- und 0%igen

Schmerzbesserung geführt. Man empfehle eine intervallweise Physiotherapie sowie

eine ambulante Psychotherapie (S. 9 f.). Der Versuch, das Oxycodon langsam

zu reduzieren, sei wegen wiederkehrender Schmerzexazerbationen abgebrochen

worden (S. 15).

5.15

Dr. med. I.___ erstattete am 18. März

2020.

erneut ein Gutachten (Swica-Nr. 201 S. 77 ff.). Darin bestätigte

er im Wesentlichen die durch die Beschwerdeführerin bereits im Vorgutachten vom

7.

August 2019 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) beklagten Beschwerden an der LWS

und BWS sowie in beiden Kniegelenken. Ein Versuch, die Schmerzmedikation

während der Rehabilitation zu reduzieren, sei fehlgeschlagen (S. 78 f.). Auch

die erhobenen klinischen Befunde entsprechen denjenigen im Gutachten vom

7.

August 2019. Die subjektiv vorgebrachten Beschwerden stimmten mit dem

objektiven Befund überein bzw. seien damit in Einklang zu bringen. Es handle

sich aber nicht um rein somatische Beschwerden, sondern diese seien jetzt

mitbedingt durch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, die psychologisch-psychiatrischen

Veränderungen sowie die morphologischen Veränderungen im caudalen LWS-Bereich

(S. 81 f.). Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen, die

Beschwerdeführerin erhalte weiterhin Physiotherapie und sei auf die Einnahme

von Analgetika angewiesen. Sie sei seit März 2017 durchgehend arbeitsunfähig

bzw. nicht mehr berufstätig (S. 82). Der Unfall werde Dauerfolgen

hinterlassen. Der Grad der unfallbedingten Beeinträchtigung werde aus

unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht zurzeit und voraussichtlich auf Dauer auf

20.

% geschätzt. Zur Verifizierung der psychosomatischen Komponente würden

ein neurologisch-neurochirurgisches sowie ein psychologisch-psychiatrisches

Gutachten empfohlen. Anschliessend könne eine Gesamtbeurteilung der durch den

Unfall bedingten Beeinträchtigung erfolgen. Eine Nachuntersuchung sollte in

etwa zwei Jahren erfolgen (S. 83). An unfallfremden Erkrankungen, die bei

der Gesundheitsschädigung nicht mitgewirkt hätten, bestünden ein Morbus Crohn,

ein Verdacht auf eine retropatellare Chondropathie beidseits, C2- und

Nikotinabusus, eine Spondylolisthese L5/S1, eine Einengung der Neuroforamina

L5/S1 sowie eine Spondylarthrose der caudalen LWS (S. 84).

6.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einsprache-Entscheid vom 16. April

2020.

zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom

6.

August 2019 abstützte (A.S. 5):

6.1

Das von Dres. med. E.___, R.___

und F.___ am 6. August 2019 erstattete Gutachten wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 2.5 hiervor) gerecht. So beruht dieses, durch

unabhängige Fachärzte erstattete, Gutachten auf sämtlichen Vorakten ab dem

19.

April 2016 (Swica-Nr. 152 S. 16 ff.) sowie den

spezialärztlichen Untersuchungen in den medizinischen Disziplinen der

Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie (S. 25 ff., 36 f., 44 f.). Zudem

berücksichtigt es auch die durch die Beschwerdeführerin geklagten subjektiven Beschwerden,

welche in die Beurteilung miteingeflossen sind (S. 23 ff., 35 f., 41

ff.). Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der

medizinischen Situation ein: So vermag aufgrund der im orthopädischen

Teilgutachten durch Dr. med. E.___ erhobenen Befunde mit klinisch praktisch

unauffälligem orthopädischem Status (flüssiges Gangbild auf Treppe und ebenem

Terrain mitsamt verschiedenen extensionsnahen Gangvarianten, keine wesentliche

Einschränkungen bei der Detailuntersuchung des Rumpfes und der Beweglichkeit in

den übrigen Ebenen sowie des Kopfes, keine Einschränkungen an der HWS, S. 28

f.) einzuleuchten, dass der Gutachter die durch die Beschwerdeführerin im

tieflumbalen und z.T. thorakolumbalen Übergangsbereich geklagten Beschwerden (S. 23

f.) unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzung, der durchgeführten

Operationen und der vorliegenden Bilddokumentationen als im Grundsatz zwar erklärbar

qualifizierte (S. 29), als wesentliche Ursache für die nach wie vor

auftretenden Schmerzen jedoch eine Insuffizienz der Rumpfmuskulatur angab (Swica-Nr. 152

S. 29). Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt auch, da die

Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, ungefähr vor 1.5 Jahren

vorübergehend in einem deutlich besseren Zustand gewesen zu sein, wobei sie

damals die Muskulatur am Rumpf regelmässig trainiert und das Oxycontin bei

stark verminderten Beschwerden auf 10 mg täglich habe reduzieren können

(S. 24). Zudem war im Rahmen der orthopädischen Untersuchung die

Durchführung des Globaltests kaum möglich, der ein zuverlässiges Zeichen für

die Bewertung der Rumpfmuskulatur darstellt (S. 29). So wurde bei der

Untersuchung der Wirbelsäule festgehalten, der Globaltest sei während zwei

Sekunden statisch durchgeführt worden, anschliessend sei ein Verweis auf einen

Spannungsschmerz tieflumbal und ein Absenken des Rumpfes erfolgt (S. 25 f.).

Da sich bei der durchgeführten

rheumatologischen Untersuchung mit Ausnahme der wegen thorakalen

Rückenschmerzen unvollständigen Hockestellung normale Befunde zeigten (S. 36

f.) erscheint die Beurteilung des rheumatologischen Gutachters Dr. med. R.___ schlüssig,

wonach sich aus dem rheumatologischen Formenkreis keinerlei Hinweise für das Vorliegen

einer Erkrankung ergäben (S. 38). In diesem Zusammenhang ist auch

nachvollziehbar, dass sich gemäss dem Gutachter aus rein rheumatologischer

Sicht keine zusätzlichen diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen

aufdrängten (S. 38).

Aufgrund der erhobenen und sich als

unauffällig präsentierenden, psychiatrischen Untersuchungsbefunde (nicht

verminderter Antrieb, lebhafte Mimik und Gestik, bewusstseinsklar, zeitlich / örtlich / situativ

und zur eigenen Person gut orientiert, keine Konzentrationsschwäche, intakte

Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen, nicht eingeengtes Denken, weder

wahnhaftes Denken noch Wahnvorstellungen, keine illusionären Verkennungen oder

Halluzinationen, keine Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse,

keine Zwangsgedanken, Ängste oder Phobien, S. 44) leuchtet ein, dass der

psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit stellte (S. 45). Auch die weitere gutachterliche

Darlegung, wonach die Beschwerdeführerin im Alltag durch psychopathologische

Beschwerden nicht beeinträchtigt sei, überzeugt aufgrund des nachfolgenden

Hinweises, dass die Beschwerdeführerin gut schlafen könne, den Haushalt – mit

vermehrten Pausen – führe, eine sehr gute Beziehung mit ihrem Mann und den

Kindern habe und nicht in psychiatrischer Behandlung stehe (S. 45).

Vor dem Hintergrund der insgesamt wenig

auffälligen klinischen Befunde sowie der Bildgebung, welche eine stabile

Konsolidation der Fraktur belegt, vermag die gutachterliche Einschätzung

einzuleuchten, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

bestehe (S. 9). So trägt auch das im Konsens formulierte

Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten (körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlichem Wechsel der

Körperposition, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur ausnahmsweise

und von 10 kg nicht überschritten werde und keine länger dauernden

Zwangshaltungen des Rumpfes oder repetitive Oberkopfbewegungen der Arme

vorkämen, ohne erhöhte Kniebelastung, S. 9) den festgestellten

Beeinträchtigungen Rechnung.

6.2

Die gutachterlichen

Beurteilungen erweisen sich nach dem Gesagten als stichhaltig. Es kann darauf

abgestellt werden. Wie nachfolgend darzulegen ist, vermögen die diesbezüglichen

Einwendungen der Beschwerdeführerin dessen Beweiskraft nicht umzustossen:

6.2.1

Die Beschwerdeführerin stellt

sich zum einen auf den Standpunkt, die Untersuchungsresultate seien unter dem

Einfluss einer erhöhten Dosis Schmerzmedikamente zustande gekommen. Dies vermutlich

insbesondere am 17. Juni 2019 unter einer erhöhten Dosis Oxycodon, weshalb

sie bei den Untersuchungen weniger Schmerzen verspürt und dadurch beweglicher

gewesen sei (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dazu äusserten sich die Gutachter der

Gutachterstelle D.___ am 14. Januar 2020 (vgl. E. II. 5.13 hiervor), wobei

sie schlüssig und in nachvollziehbarer Weise darzulegen vermochten, dass die

Beweglichkeit von Rumpf und Extremitäten – v.a. abhängig von der Muskulatur – bei

den meisten Personen von Natur aus durchaus variiere und auch die

unterschiedliche Tagesform zu abweichenden Ergebnissen führen könne, ohne dass

diesem Umstand irgendein Krankheitswert beizumessen wäre. Demzufolge können die

anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 17. Juni 2019

festgestellten Befunde nicht ohne weiteres auf eine angeblich erhöhte Dosierung

des Medikaments Oxycodon zurückgeführt werden. In diesem Sinne sind auch die

Ausführungen von Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 31. Oktober

2019.

(vgl. E. II. 5.11 hiervor) zu verstehen. So hielt er zwar zunächst in

allgemeiner Weise fest, dass die zusätzliche Einnahme von Analgetika vor der

Begutachtung ein Untersuchungsergebnis möglicherweise dahingehend verändern

könne, dass die Schmerzen bei den Provokationstests nicht oder nur in

geringerem Umfang auslösbar wären. Anschliessend hielt er jedoch klar fest,

dass in den vorliegenden Unterlagen keine näheren Angaben diesbezüglich zu

finden seien und gab an, dass die unterschiedlichen Untersuchungsbefunde

«theoretisch» durch eine unterschiedliche Einnahme von Schmerzmedikamenten

erklärt werden könnten. Folglich ist davon auszugehen, dass auch Dr. med. H.___

einen möglichen Zusammenhang zwischen einer allfälligen Schmerzmitteleinnahme

und den ungleichen Untersuchungsresultaten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

als gegeben erachtete. Somit vermag die Beschwerdeführerin aus diesem

Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

6.2.2

Im Weiteren lässt die

Beschwerdeführerin vorbringen, es gebe bei den Gutachtern Dres. med. E.___ und F.___

Widersprüche in der Anamnese (vgl. E. II. 3.2 hiervor). So führe

die Beschwerdeführerin keine Gartenarbeiten aus. Diese würden nur durch den

Ehemann erledigt. Dr. med. E.___ habe dies falsch festgehalten. Dem

orthopädischen Teilgutachten vom 17. Juni 2019 ist diesbezüglich zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin berichte, bei der Hausarbeit

eingeschränkt zu sein, indem Staubsaugen oder anderweitige Bodenreinigung nur

noch mit Mühe möglich seien. Hingegen erledige sie nach wie vor gewisse

Gartenarbeiten (Swica-Nr. 152 S. 24 unten). Im rheumatologischen

Teilgutachten vom 26. Juni 2019 gab die Beschwerdeführerin sodann an, die

schweren Arbeiten im Haushalt (z.B. Staubsaugen oder Gartenarbeiten) würden durch

den Ehemann erledigt (Swica-Nr. 152 S. 36). Gestützt auf diese Schilderungen

der Beschwerdeführerin lässt sich jedenfalls kein gravierender Widerspruch feststellen.

So hat die Beschwerdeführerin gegenüber beiden Gutachtern angegeben, sowohl

beim Ausüben von Haushaltstätigkeiten als auch bei Gartenarbeiten eingeschränkt

zu sein, wobei ihr Ehemann u.a. die schweren Gartenarbeiten ausführe. Für die

von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Angabe, wonach sie gar keine

Gartenarbeiten ausführe, findet sich im Gutachten indes keine Stütze; die im

rheumatologischen Teilgutachten festgehaltene Aussage ist diesbezüglich nicht

eindeutig. Es kann somit bezüglich des Teilgutachtens von Dr. med. E.___

nicht von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen werden.

6.2.3

Die Beschwerdeführerin hält weiter

dafür, die Gutachter seien bei der bisherigen Tätigkeit von einem komplett

falschen Belastungsprofil ausgegangen (Haushälterin statt Putzfrau). So habe

sie statt leichten bis sehr leichten Tätigkeiten vielmehr mittelschwere bis

schwere Reinigungstätigkeiten verrichtet (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dem

Gutachten der Gutachterstelle D.___ ist hierzu Folgendes zu entnehmen: Die

Beschwerdeführerin habe ab 1. Juli 2016 in einem 20%-Pensum als

Haushälterin in einem Privathaushalt gearbeitet (Swica-Nr. 152 S. 6

f.), was einer körperlich leichten bis sehr leichten Tätigkeit entspreche

(S. 8). Dies entspricht weitgehend den Angaben auf der Unfallmeldung UVG

vom 22. März 2017 (Swica-Nr. 1), wonach die Beschwerdeführerin seit

dem 1. Januar 2017 als Angestellte Hauspersonal in einem Arbeitspensum von

20.

% erwerbstätig gewesen sei. Auch dem Lebenslauf vom 26. September

2017.

(Swica-Nr. 41) lässt sich u.a. entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

von Juli 2016 bis andauernd als Mitarbeiterin Raumpflege und Haushalt

gearbeitet habe. Folglich war die Beschwerdeführerin vor dem Sturz vom

16.

März 2017 ab Juli 2016 bzw. ab Januar 2017 als Raumpflegerin und

Haushaltshilfe tätig. Gemäss der «Arbeitsplatzbeschreibung» des früheren

Arbeitgebers, der Firma B.___ AG vom 20. September 2017 (Swica-Nr. 39

S. 2) habe die Beschwerdeführerin dabei zu 90 % Reinigungsarbeiten

und zu 10 % Wegräumarbeiten tätigen müssen. Dabei habe sie manchmal sehr

leichte (bis 5 kg) sowie selten leichte (5 bis 10 kg) Gewichte tragen

und selten ein Gewicht über Brusthöhe (< 5 kg) heben müssen. Sie

habe indes nie mittelschwere (10 bis 25 kg), schwere (25 bis 45 kg), oder

sehr schwere Gewichte (> 45 kg) tragen oder mehr als 5 kg

über Brusthöhe heben müssen. Diese Angaben werden mit Fotos belegt. Demzufolge

leuchtet das im Gutachten der Gutachterstelle D.___ ausgewiesene

Belastungsprofil ein. Von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts kann –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht ausgegangen werden. Daran

vermag auch das Schreiben der Firma B.___ AG «Bestätigung über ehemalige

Tätigkeit von Frau A.___ als Raumpflegerin» vom 22. Oktober 2019

(Swica-Nr. 174) nichts zu ändern. So ist diesem zwar zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin u.a. den Müll in Form von 15 kg-Säcken habe

entsorgen müssen. Es findet sich indes kein Hinweis darauf, wie oft und wie

viele dieser Müllsäcke über welche Distanz zu entsorgen gewesen sind. Zudem ist

der Tatsache Rechnung zu tragen, dass dieses Schreiben erst ungefähr zwei Jahre

nach der auf den Angaben von Herrn B.___ basierenden «Arbeitsplatzbeschreibung»

vom 20. September 2017 verfasst wurde. Somit sind die Angaben von Herrn B.___

vom September 2017 als unbefangener und zuverlässiger zu beurteilen, als die

späteren Angaben von Frau B.___ vom Oktober 2019, die bewusst oder unbewusst

von nachträglichen Überlegungen beeinflusst sein könnten. Unabhängig davon wird

die Invaliditätsbemessung von dieser Frage nicht beeinflusst, da ohnehin auf

eine leidensangepasste Verweistätigkeit abzustellen ist.

6.2.4

Die Beschwerdeführerin lässt

weiter vorbringen, dass die regelmässigen Entzündungsschübe im Rücken, welche

sie an einer regelmässigen sportlichen Betätigung und Stärkung der Rumpfmuskulatur

immer wieder hinderten, ungeklärt geblieben seien (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Anlässlich

der orthopädischen Exploration vom 17. Juni 2016 gab die

Beschwerdeführerin an, die beim Training der Bauchmuskulatur vermehrt

aufgetretenen Rückenschmerzen seien auf «Entzündungen» zurückgeführt worden.

Durch den Erhalt von Kortison hätten sich die Beschwerden reduziert (Swica-Nr. 152

S. 24). Folglich war den Gutachtern dieser Sachverhalt bekannt. Sie hatten

zudem – was von der Beschwerdeführerin ebenfalls bemängelt wird – Kenntnis vom

Bericht von Dr. med. H.___ vom 4. März 2019 (vgl. E. II. 5.8

hiervor), der u.a. einen Verdacht auf eine Facettengelenkssymptomatik äusserte.

Die Tatsache, wonach die Gutachter sich mit den «Entzündungsschüben» nicht

substanziiert auseinandergesetzt haben, vermag den Beweiswert des Gutachtens

nicht in Frage zu stellen. So präsentierten sich zum einen anlässlich der

klinischen Untersuchung weitgehend unauffällige Befunde und zum anderen liegt

es im Ermessen der jeweiligen Fachärzte, ob sie sich mit einem bestimmten

medizinischen Sachverhalt vertieft auseinanderzusetzen haben.

Die Beschwerdeführerin lässt ausserdem geltend

machen, dass der Morbus Crohn zu Entzündungen im Rücken führen könne. Anlässlich

der rheumatologischen Begutachtung bei der Gutachterstelle D.___ wurde

diesbezüglich festgehalten, es bestehe ein langjähriger Morbus Crohn, welcher

in den letzten zwei Jahren jedoch weitgehend asymptomatisch gewesen sei. Anamnestisch

ergäben sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer mit dem Morbus Crohn

assoziierten Arthropathie (Swica-Nr. 152 S. 36). Weiter führte der

rheumatologische Gutachter aus, Anhaltspunkte für eine entzündliche Arthropathie,

insbesondere eine enteropathische Arthritis, seien weder anamnestisch noch

klinisch fassbar. Demzufolge hat sich der rheumatologische Experte mit der Erkrankung

«Morbus Crohn» befasst und in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass bei der

Beschwerdeführerin keine auf diesen zurückzuführenden gesundheitlichen

Einschränkungen vorliegen. Anzufügen ist, dass eine krankheitsbedingte

Einschränkung im vorliegenden Verfahren, das die Unfallversicherung betrifft,

ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre.

7.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des polydisziplinären

Gutachtens der Gutachterstelle D.___ vom 6. August 2019 in Frage zu

stellen vermögen:

7.1

Es ist zunächst auf die bis zur

Begutachtung verfassten medizinischen Berichte einzugehen (vgl. E. II.

5.1

– 5.8 hiervor hiervor): Diesen ist übereinstimmend zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes vom 16. März 2017 eine

LWK-1-Fraktur erlitt, die gleichentags operativ versorgt wurde. Am 18. Mai

2017.

erfolgte sodann eine Exzision einer Bandscheibe und eine ventrale

Spondylodese und am 28. Februar 2018 wurde eine operative Metallentfernung

durchgeführt. Bei sämtlichen operativen Eingriffen zeigte sich ein

komplikationsloser postoperativer Verlauf und die Knochenheilung verlief zwar

zunächst verzögert, präsentierte sich aber anlässlich der bildgebenden

Untersuchungen vom 6. September 2019, wie bereits früher, als stabil. Von

Beginn an beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich der LWS und BWS

(vgl. E. II. 5.1, 5.3, 5.5 hiervor), welche sie auch im Rahmen der Begutachtung

durch die Gutachterstelle D.___ vorbrachte (Swica-Nr. 152 S. 23 f.,

25, 42). Das durch die Gutachter in diesem Zusammenhang diagnostizierte

«chronische throrakolumbale Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.8)» ist somit

nachvollziehbar und die Diagnose wurde auch bereits im Bericht der Klinik Q.___

vom 4. März 2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) gestellt. Es ergeben sich

folglich aus diagnostischer Sicht durch die zeitlich vor dem Gutachten der

Gutachterstelle D.___ erstatteten medizinischen Berichte keine Abweichungen zu

diesem.

In Bezug auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. med. M.___ vom 31. August 2017

(vgl. E. II. 5.3 hiervor) ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach

behandelnde Ärztinnen und Ärzte wie auch Therapiepersonen mitunter im Hinblick

auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer

Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470).

Dies gilt hier umso mehr, als keine nähere Begründung der Arbeitsfähigkeit erfolgt.

So hielt Dr. med. M.___ lediglich in generell-abstrakter Weise fest, die

Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht arbeitsfähig. Es kommt hinzu, dass die

Orthopädin Dr. med. N.___ in ihrer zeitnahen medizinischen Beurteilung vom

4.

Oktober 2017 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) – entgegen der Einschätzung des

Hausarztes – festhielt, die Beschwerdeführerin könne ihre zuletzt ausgeübte

Tätigkeit in etwa sechs Wochen wieder verrichten, wobei für mittelschwere und

schwere Tätigkeiten, häufiges Bücken und Zwangshaltungen noch Einschränkungen

bestünden. Es kann daher der im Gutachten der Gutachterstelle D.___ frühestens auf

Februar 2019 geschätzten vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gefolgt

werden. Dies u.a. auch, da Dr. med. P.___ im Bericht vom 6. Februar 2019

(vgl. E. II. 5.7 hiervor) von «nun absolut stabilen Verhältnissen» ausging.

Die in den Berichten des Spitals O.___

vom 20. April bis 4. September 2018 (vgl. E. II. 5.5

hiervor) zunächst als Verdachtsdiagnose, später als gesicherte Diagnose ausgewiesene

«Pseudarthrose Th12/L1» konnte aufgrund der im Bericht vom 6. Februar 2019

(vgl. E. II. 5.7 hiervor) «nachgewiesenen vollständigen ossären Fusion Th12/L1

nach initial etwas verzögerter Heilung» ausgeschlossen werden. Die durch Dr.

med. P.___ in diesem Zusammenhang empfohlene Abklärung einer noch

unfallgetriggerten Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis, evtl.

einer Fibromyalgie, konnte sodann im Rahmen des rheumatologischen

Teilgutachtens vom 26. Juni 2019 ebenfalls ausgeschlossen werden (vgl. E.

II. 5.9.2 hiervor). So hätten sich gemäss Dr. med. R.___ keinerlei Hinweise für

das Vorliegen einer Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis ergeben

und eine Fibromyalgie könne bereits aufgrund der Beschwerdeschilderung

ausgeschlossen werden (Swica-Nr. 152 S. 38).

Die im orthopädischen Teilgutachten der

Gutachterstelle D.___ aufgrund der durchgeführten kursorischen

peripher-neurologischen Untersuchung festgestellten fehlenden Hinweise auf eine

relevante Pathologie am peripheren Nervensystem (Swica-Nr. 152 S. 27,

29) wurden schon in den zeitlich zuvor erstatteten medizinischen Berichten

ausgewiesen. So konnten bei der neurologischen Untersuchung im Klinikum L.___

(Bericht vom 27. März 2017, vgl. E. II. 5.1 hiervor) Hinweise auf eine radikuläre

Symptomatik oder auf fokal-neurologische Defizite ausgeschossen werden. Auch

Dr. med. N.___ hielt im Bericht vom 4. Oktober 2017 (vgl. E. II. 5.4

hiervor) fest, es sei kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit

festzustellen und Dr. med. P.___ gab im Bericht vom 6. September 2018 an

(vgl. E. II. 5.6 hiervor), es sei keinerlei Einengung von Nerven

vorhanden.

Somit vermögen die vor dem Gutachten der

Gutachterstelle D.___ verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht

zu schmälern.

7.2

Es ist auf die im

Einspracheverfahren eingereichten Arztberichte einzugehen (vgl. E. II.

5.10

– 5.12 hiervor): Zu diesen nahmen die Gutachter der

Gutachterstelle D.___ am 14. Januar 2020 (vgl. E. II. 5.13 hiervor)

Stellung. Ihre Auffassung, diese Berichte enthielten keine neuen

Gesichtspunkte, welche es gebieten würden, auf das Gutachten zurückzukommen,

verdient Zustimmung. So hielt zwar Dr. med. I.___ in seinem Gutachten vom

7.

August 2019 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) u.a. dafür, die durch die Beschwerdeführerin

geklagten subjektiven Beschwerden liessen sich durch die Befunde objektivieren.

Dies korrespondiert aber nicht mit den von ihm festgestellten, eher

unauffälligen Befunden, welche sich überdies mit denjenigen im Gutachten der

Gutachterstelle D.___ decken. Es kommt hinzu, dass Dr. med. I.___ eine unfallbedingte

Beeinträchtigung von 20 % bescheinigt, auf welche er jedoch nicht näher

eingeht. So bleibt unklar, worauf sich diese bezieht, ob auf die hier

interessierende angepasste Arbeit, auf die bisherige Tätigkeit oder gar,

entsprechend der Rechtslage in Deutschland, auf eine Art Integritätsschaden. Weiter

weisen die Gutachter der Gutachterstelle D.___ zutreffend darauf hin, dass sich

der Verdacht von Dr. med. I.___ auf eine Instabilität nicht bestätigt habe,

nachdem sich in der Zwischenzeit eine stabile ossäre Konsolidierung eingestellt

habe. Diese bestätigt u.a. Dr. med. P.___, der im Bericht vom 6. Februar

2019.

(vgl. E. II. 5.7 hiervor) von «nun absolut stabilen Verhältnissen»

spricht.

Dr. med. H.___, Klinik Q.___,

bescheinigt den Gutachtern der Gutachterstelle D.___ im Bericht vom 31. Oktober

2019.

(vgl. E. II. 5.11 hiervor) grundsätzlich, dass die somatischen

Untersuchungen lege artis und entsprechend den Standards durchgeführt worden

seien. Er betont dabei zwar, dass die vom orthopädischen und rheumatologischen

Experten erhobenen Befunde nicht ganz deckungsgleich seien und dies theoretisch

auf eine unterschiedliche Einnahme von Schmerzmedikamente zurückgeführt werden

könne. Wie oben dargelegt (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor) vermögen die

Gutachter jedoch in ihrer Stellungnahme 14. Januar 2020 (vgl. E. II. 5.13

hiervor) in überzeugender Weise aufzuzeigen, dass diese Unterschiede durch unvermeidliche

natürliche Schwankungen der Beweglichkeit von Rumpf und Extremitäten sowie eine

unterschiedliche Tagesform der zu untersuchenden Person zustande kommen können.

Die äusserst knapp gehaltene Einschätzung

des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. M.___, in seinem Schreiben vom

5.

November 2019 (vgl. E. II. 5.12 hiervor), wonach die Belastbarkeit

weiterhin deutlich eingeschränkt sei und auf absehbare Zeit nicht in einer

Arbeitsfähigkeit zu verbessern sein werde, bleibt zu unbestimmt. So geht er

diesbezüglich auch nicht näher auf die erhobene Befundlage ein. Seiner

Beurteilung kann daher nicht gefolgt werden.

Folglich vermögen die im

Einspracheverfahren eingereichten Berichte den Beweiswert des Gutachtens der

Gutachterstelle D.___ nicht in Frage zu stellen.

7.3

Die im Beschwerdeverfahren

eingereichten Arztberichte (vgl. E. II. 5.14 f. hiervor) ergingen zwar noch vor

dem hier massgebenden Zeitpunkt vom 16. April 2020

(vgl. E. II. 1.3 hiervor), erweisen sich – wie nachfolgend

aufzuzeigen ist – aber als unbehelflich:

7.3.1

Der «endgültige Entlassungsbericht»

der Klinik G.___ (vgl. E. II. 5.14 hiervor) stimmt in den somatischen

Befunden mehrheitlich mit denjenigen im Gutachten überein. Er liefert also

keine neuen Erkenntnisse. Es fehlen jedoch ausdrückliche und präzise

Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie Angaben zur

Unfallkausalität und eine Ausscheidung unfallfremder Faktoren. Der Fokus des

stationären Aufenthalts in der Klinik vom 12. Februar bis 10. März

2020.

lag im Wesentlichen auf der Linderung der Schmerzen. Da ein schmerztherapeutisch

tätiger Arzt mehr noch als anderen behandelnden Ärzte in einem besonderen

Vertrauensverhältnis zum Patienten steht und in seiner Rolle den geklagten

Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren hat (Urteil des Bundesgerichts

8C_98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1), ist verständlich, warum die Ärzte

der Klinik die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht kritisch

hinterfragten und nicht auf Kausalitätsfragen eingingen. In der Klinik G.___ wurden

zusätzlich psychiatrische Leiden in Form einer «chronischen Schmerzstörung» und

einer «depressiven Störung» diagnostiziert. Der Beweiswert dieser Diagnosestellungen

erscheint jedoch zweifelhaft, da sie nicht durch Psychiater, sondern durch

psychologische Psychotherapeuten gestellt wurden. Diese erwähnten, zugleich invaliditätsfremde

psychosoziale Faktoren, welche sie aber sodann in ihren Auswirkungen nicht ausschieden.

Zudem fand keine Indikatorenprüfung statt. Daher kann der von der

Beschwerdeführerin aufgrund der Unterschiede zum Gutachten der Gutachterstelle D.___

gestellten Forderung auf Durchführung eines Obergutachtens (vgl. E. II. 3.2

hiervor) nicht gefolgt werden. Auch aus dem weiteren Vorbringen, wonach die

Entwöhnung der Schmerzmedikation infolge mehrfacher Schmerzexazerbationen in

der Klinik habe abgebrochen werden müssen und daher ein Verzicht auf das Opiat

nicht weiter möglich sei, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Es kann in diesem Zusammenhang ohnehin offenbleiben, inwieweit

invalidisierende psychische Störungen vorliegen und in einem natürlichen Kausalzusammenhang

mit dem Ereignis vom 16. März 2017 stehen, da es – wie in E. II. 9

hiernach aufgezeigt wird – jedenfalls an der adäquaten Kausalität fehlt.

7.3.2

Das Gutachten von Dr. med. I.___

vom 18. März 2020 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) ist weitestgehend identisch

mit dem Vorgutachten vom 7. August 2019 (vgl. E. II. 5.10

hiervor) und daher ebenfalls als nicht beweistauglich zu qualifizieren (vgl. E.

II. 7.2 hiervor).

Damit vermögen die im

Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte den Beweiswert des Gutachtens

der Gutachterstelle D.___ vom 6. August 2019 nicht zu verringern.

8.

Zusammenfassend kommt dem

Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 6. August 2019 der volle

Beweiswert zu. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen

Einsprache-Entscheid vom 16. April 2020 somit zu Recht auf dieses

Gutachten. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass bereits im Februar 2019

eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Haushälterin in

einem Privathaushalt gegeben war (vgl. E. II. 5.9.4 hiervor). Dabei gingen die

Gutachter vom folgenden Tätigkeitsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der

Beschwerdeführerin aus: Sehr leichte Tätigkeiten manchmal, leichte Tätigkeiten

selten, mittelschwere, schwere und sehr schwere Tätigkeiten nie, Heben über

Brusthöhe < 5 kg selten. Heben über Brusthöhe > 5 kg nie.

Tätigkeit oft stehend. Weiter führten die Gutachter aus, dass bei der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlichem Wechsel der

Körperposition, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur ausnahmsweise

und von 10 kg nicht überschritten werde; keine länger dauernden

Zwangshaltungen des Rumpfes oder repetitive Oberkopfbewegungen der Arme;

Vermeidung von Tätigkeiten mit erhöhter Kniebelastung, namentlich solche mit

regelmässigem Knien und Kauern oder mit dem wiederholten Begehen von Treppen

und Leitern) eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Gleichzeitig

wird im Gutachten festgehalten, dass die jetzt vorliegende uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis höchstens intermittierend mittelschwere,

adaptierte Tätigkeiten naturgemäss nicht weiter gesteigert werden könne und

eine namhafte Besserung im versicherungsmedizinischen Sinn deshalb nicht

möglich sei (Swica-Nr. 152 S. 11). Da folglich nicht mehr von einer

namhaften Besserung des u.a. unfallbedingt beeinträchtigten

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, lässt sich

nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss mit

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung

vorgenommen hat (vgl. E. II. 2.1 hiervor). An diesem Ergebnis würde sich im

Übrigen auch nichts ändern, wenn davon ausgegangen würde, die angestammte

Tätigkeit entspreche dem durch die Gutachter formulierten Anforderungsprofil

nicht.

9.

Nachfolgend ist auf den

psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen. Dabei stellt

sich die Frage, ob die aktuell beklagten Beschwerden noch in einem adäquaten

Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. März 2017 stehen (vgl.

E. II. 2.3 hiervor).

9.1

Bei der Adäquanzprüfung im Sinne

der Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer

der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die

Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht.

Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob

zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese

Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

körperliche Dauerschmerzen;

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR

2013.

UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der

als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen ist, müssen

vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom

25.

September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich

kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter

Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).

9.2

Den Ausgangspunkt der

Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen

einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach

dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften

eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint. Nicht massgebend

sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen

zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 67; Kaspar

Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger

[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47). Bezüglich des vorliegenden

Unfallereignisses ist von folgendem Geschehensablauf auszugehen (vgl. Unfallmeldung

UVG vom 22. März 2017, Swica-Nr. 1): Die Beschwerdeführerin rutschte

beim Transport eines Kühlschranks auf der Treppe aus und erlitt beim Sturz eine

Fraktur der Lendenwirbelsäule auf Höhe LWK1. Was die Schwere des

Unfallereignisses vom 16. März 2017 angeht, so handelt es sich im vorliegenden

Fall um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen,

höchstens aber um einen mittelschweren im engeren Sinn. Folglich müssen –

sofern kein einzelnes davon besonders ausgeprägt ist – mindestens drei der

sieben einschlägigen Adäquanzkriterien erfüllt sein, was jedoch vorliegend nicht

der Fall ist:

9.2.1

Der Berücksichtigung des

Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände

geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder

nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden

psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive

Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch

vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher

Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art

auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall

eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010

vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem

Hintergrund erfüllt das Geschehen vom 16. März 2016 dieses Kriterium

nicht.

9.2.2

Gemäss der vorliegenden Aktenlage

ist die beim Unfall erlittene LWK-1-Fraktur weder von besonderer Art oder

Schwere noch in spezieller Weise geeignet, psychische Fehlentwicklungen

auszulösen (anders als bspw. eine instabile Fraktur eines Lendenwirbelkörpers, vgl.

Alexandra Rumo-Jungo / André P. Holzer in: Erwin Murer / Hans-Ulrich

Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

4.

Aufl., 2012, Art. 6 UVG S. 71)

9.2.3

Bezüglich der somatischen

Verletzungen ist auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen

Behandlung auszugehen. So suchte die Beschwerdeführerin zwar bis zum Einsprache-Entscheid

vom 16. April 2020 verschiedene Ärzte auf. Dabei handelte es sich jedoch

zu einem grossen Teil um Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen, was

hier nicht zu berücksichtigen ist. Die effektive Behandlung konzentrierte sich im

Wesentlichen auf konservative Therapien (Medikamente und Physiotherapie), was

nicht als ärztliche Behandlung im vorliegenden Sinn gilt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1).

9.2.4

Das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten

Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017

vom 27. November 2017 E. 6.8). Beschwerden, die zwar körperlich

imponieren, organisch jedoch nicht hinreichend objektiv nachweisbar sind,

dürfen nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom

10.

Mai 2019 E. 10.2). Gestützt auf die vorliegenden medizinischen

Akten ist bei der Beschwerdeführerin von körperlichen Dauerschmerzen im Bereich

des Rückens auszugehen, die im Wesentlichen auf eine Insuffizienz der Rumpfmuskulatur

zurückzuführen sind und somit nicht als unfallkausal gelten können. Das

Kriterium hat daher als nicht erfüllt zu gelten.

9.2.5

Von einer ärztlichen

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist nicht

auszugehen. Zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs mit

erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, die die Heilung

beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April

2009.

E. 4.8 mit Hinweis). Es sind vorliegend keinerlei Hinweise dafür oder

für sonstige erhebliche Komplikationen ersichtlich.

9.2.6

Die beiden Teilaspekte des

Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen

müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung

und den anhaltenden erheblichen Beschwerden kann für sich allein aber noch

nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden. Auch der Umstand, dass trotz

verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt

hierfür noch nicht. Dafür bedürfte es vielmehr besonderer Gründe, welche die

Heilung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.6). Hier sind

keine derartigen Umstände ersichtlich, namentlich sind keine Komplikationen

eingetreten.

9.2.7

Bei der Dauer der

Arbeitsunfähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen die

Beschwerdeführerin auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise

arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni

2014.

E. 4.2.7). Dieses Kriterium ist nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin

ab Februar 2019, also nach weniger als zwei Jahren, jedenfalls in einer

adaptierten Beschäftigung wieder voll arbeitsfähig war. Eine längere,

mehrjährige durchgehende Arbeitsunfähigkeit lag damit nicht vor (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.7, wonach drei

Jahre genügen, um das Kriterium zu erfüllen). Selbst wenn man das Kriterium

bejahen wollte, läge es jedenfalls nicht in besonderer Ausprägung vor.

9.3

Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass höchstens eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien

erfüllt ist und dieses nicht in ausgeprägter Weise vorliegt. Damit ist die

Unfalladäquanz der geltend gemachten, nicht objektivierbaren Beschwerden zu

verneinen.

10.

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf

eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich

hat auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses hin zu erfolgen, d.h. auf den

31.

August 2019.

10.1

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie

bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die

bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten –

letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts

9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei

der Berechnung des Valideneinkommens auf das im Jahr 2017 vor dem Unfall erzielte

Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Firma B.___ AG, welches auf ein

Vollzeitpensum hochgerechnet und an die Lohnentwicklung bis 2019 angepasst

wurde. Gegen das so errechnete Valideneinkommen von CHF 59'127.23 erhebt

die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen

erübrigen.

10.2

Die Beschwerdeführerin ging seit

dem Unfallereignis vom 16. März 2017 bis zum angefochtenen Einsprache-Entscheid

vom 16. April 2020 keiner Erwerbstätigkeit nach. Deshalb ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens

die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes

für Statistik (LSE) herangezogen hat (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76

f.). Massgeblich sind die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom

16.

April 2020 aktuellsten publizierten Zahlen (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2), d.h. die

LSE 2016. Abzustellen ist dabei auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»),

bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1): Die Beschwerdeführerin ist

im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, ihre verbleibende Arbeitskraft

in sämtlichen ihr zumutbaren und ihren Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des

Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch

tatsächlich zu verwerten. Sie muss sich mit anderen Worten diejenige Tätigkeit

anrechnen lassen, bei welcher der geringste Invaliditätsgrad resultiert (Urteil

des Bundesgerichts 9C_117/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5.4). Im besagten Segment

des Arbeitsmarktes ist bei Frauen von einem Medianwert CHF 4'363.00 pro

Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn, auszugehen (LSE

2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, «Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]

nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor», Kompetenzniveau

1, Total, Frauen;

alle Websites zuletzt besucht am 21. Juli 2021). Da der Lohn gemäss LSE

auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht, ist er auf die

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts

9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3). Diese betrug im Jahr 2016

in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden (Tabelle «Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.17124394.html).

Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmerinnen

bis 2019 (Tabelle T1.2.15 / Total, 2016: 100,8 Indexpunkte / 2019: 102,7; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.16904723.html),

ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 55'609.95.

Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen,

wegen ihrer fehlenden Ausbildung sei es illusorisch, das von der

Beschwerdegegnerin festgesetzte Invalideneinkommen zu erzielen. In Frage komme

lediglich das Arbeitsmarktsegment «Erbringung von sonstigen Dienstleistungen» (Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Ziff. 94 – 96). Dem ist zu entgegnen,

dass die Beschwerdeführerin körperlich leichte wechselstellige Arbeiten, bei

denen in der Regel nicht mehr als 5 kg gehoben oder getragen werden müssen

und welche weder längere Zwangshaltungen des Rumpfes noch wiederholte

Armbewegungen über der Kopfhöhe erfordern, vollzeitlich ohne Leistungseinbusse

auszuüben vermag (vgl. E. II. 8 hiervor). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt

umfasst einen Fächer verschiedenartiger Stellen, sowohl bezüglich der dafür

verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch

hinsichtlich des erforderlichen körperlichen Einsatzes (Urteile des

Bundesgerichts 9C_768/2019 vom 16. September 2020 E. 3.2.2). Es sind

somit auch leichtere Arbeiten ohne besondere Ausbildung oder lange

Einarbeitungszeit vorhanden, so dass auch für das Tätigkeitsprofil der

Beschwerdeführerin ausreichend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten

bestehen. So z.B. einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten

(Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.4.2)

oder die Bedienung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten, die mit

keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019

vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2).

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, ihr stehe lediglich ein Teil des

Dienstleistungsbereichs offen, nicht aber Arbeiten in der Produktion, ist daher

nicht überzeugend.

10.3

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellen-werten ermittelten Durchschnittslohn

Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung

getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass

der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und

die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf

einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem

Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80).

Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich –

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – kein solcher Abzug. Was ihre

gesundheitlichen Einschränkungen innerhalb des zumutbaren Vollzeitpensums für

eine adaptierte Tätigkeit angeht, so können unter dem Titel leidensbedingter

Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). Die

gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwerere Arbeit zu

verrichten, führt nicht automatisch zu einem Abzug, da der vorliegend

herangezogene LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten

bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020

vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2). Ein Abzug ist dann zu diskutieren, wenn

auch bei solchen Arbeiten das Leistungsvermögen eingeschränkt ist, etwa weil

zusätzlich gewisse Handgriffe, Bewegungsabläufe und Körperhaltungen zu

vermeiden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018

E. 5). Bei der Beschwerdeführerin entfallen neben mittelschweren und

schweren Arbeiten lediglich Arbeiten, die keine Positionswechsel erlauben und

Zwangshaltungen einschliessen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei

von einem vermehrten Pausenbedarf und einer reduzierten Konzentrationsfähigkeit

auszugehen, findet im Gutachten der Gutachtenstelle D.___ keine Stütze und lässt

noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten offen. Ausserordentliche

Umstände auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden sich im vorliegenden Fall

nicht. Man kann nicht sagen, die funktionellen Einschränkungen seien ihrer

besonderen Natur nach nicht mehr ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar,

wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben (vgl. dazu

Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2).

Die Beschwerdeführerin beruft sich im

Weiteren auf ihr Alter. Dabei übersieht sie, dass Hilfsarbeiten auf dem

hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden

und sich das Alter auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht zwingend

lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli

2018.

E. 2.2.3). Es finden sich keine Hinweise dafür, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt

wäre. Dem Umstand, dass sie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten

kann und bezüglich einer Verweistätigkeit über kein Erfahrungswissen verfügt,

kommt im Kompetenzniveau 1 keine relevante Bedeutung zu (Urteil des

Bundesgerichts 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2.3 in fine). Somit

fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als

invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3). Dies gilt noch

verstärkt in der Unfallversicherung (vgl. auch Art. 28 Abs. 4 UVV).

10.4

Damit resultierte bei einem

Valideneinkommen von CHF 59'127.23 und einem Invalideneinkommen von CHF

55'609.95 ein Erwerbsausfall von CHF 3'517.28, was zu einem IV-Grad von gerundet

6.

% führt und nicht zum Bezug einer Rente der Unfallversicherung

berechtigt (vgl. E. II. 10 hiervor).

11.

Die versicherte Person hat

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Ein

Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36

Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]).

11.1

Die Integritätsentschädigung wird

in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25

Abs. 1 UVG). Für die Bemessung der Entschädigung gelten die Richtlinien

des Anhangs 3 (Art. 36 Abs. 2 UVV). Der Bundesrat hat dort in

einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29

E. 1b S. 32, 113 V 218 E. 2a S. 219), wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet, d.h. einen Prozentsatz des Höchstbetrages des

versicherten Verdienstes festgesetzt, welcher im Regelfall der

Integritätsentschädigung entspricht. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert

abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3; BGE 116 V 156 E. 3a

S. 157). Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der

bundesrätlichen Skala sog. Feinraster erarbeitet

(http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm).

Diese, von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als

Ziff. 1 Abs. 1 Anhang 3 bestimmt, der in der Skala angegebene

Prozentsatz gelte im Regelfall, d.h. im Einzelfall sind Abweichungen nach unten

wie nach oben möglich. Soweit die Suva-Tabellen jedoch lediglich Richtwerte

enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden

soll, sind sie mit Anhang 3 der UVV vereinbar (BGE 124 V 29

E. 1c S. 32).

Die Schwere des Integritätsschadens

beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem Befund ist der

Integritätsschaden für alle versicherten Personen gleich, d.h. er wird abstrakt

und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). Spezielle Behinderungen

der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden bleiben dabei

unberücksichtigt, d.h. die Bemessung des Integritätsschadens hängt nicht von

den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Auch geht es bei der

Integritätsentschädigung nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um

die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen

oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind

(BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b S. 221 f. mit Hinweisen).

Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt;

bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der

Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung ganz entfällt,

wenn er weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes

ergäbe (Ziff. 2 Anhang 3).

Verwaltung und Gericht sind für die

Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige

angewiesen. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt zu, sich – unter Einbezug

der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten

Integritätsschäden – dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,

welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung

und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die

rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob

die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird und, bejahendenfalls, welches Ausmass

die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dabei haben sie sich zwar an die

medizinischen Angaben zu halten, doch ändert dies nichts daran, dass die

Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen

Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung resp. im Streitfall des

Gerichts und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender

im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen

medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies

regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts

8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).

11.2

Die Gutachter der Gutachterstelle

D.___ gelangen zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein

Integritätsschaden von 5 % vorliege (vgl. E. II. 5.9.4 hiervor). Dies ist

nicht zu beanstanden. Die Suva-Tabelle 7, «Integritätsschaden bei

Wirbelsäulenaffektionen» (vgl. https://www.suva.ch/de-CH/material/Dokumentationen/tabelle-07-integritaetsschaden-bei-wirbelsaeulenaffektionen)

enthält eine die Schmerzen quantifizierende Skala u.a. für Frakturen der LWS.

Diese differenziert zwischen folgenden Schmerzzuständen:

0.

keine

nennenswerten Schmerzen, geringe, seltene Funktionsstörung v.a. bei starker

Belastung

+ mässige

Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung

(1 – 2 Tage)

++ geringe

Dauerschmerzen bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe

+++ + / –

starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe

Bei einer Spondylodese, Skoliose oder

Kyphose von 10 ° führen mässige Beanspruchungsschmerzen zu einem

Integritätsschaden von 0 bis 5 %, geringe Dauerschmerzen hingegen zu

5.

bis 10 %. Laut dem Gutachten der Gutachterstelle D.___ liegt eine

Kyphose von 10 ° vor. Die Beschwerdeführerin spricht von ständigen

Schmerzen, ausser wenn sie im Bett sei (Swica-Nr. 152 S. 24 oben). Es

ist jedoch mit Blick auf die erhobenen Befunde nachvollziehbar, dass die

Gutachter die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden dem Schweregrad «+»

oder intermittierend höchstens dem Schweregrad «++» zuordneten und daher mit

dem Wert von 5 % denjenigen wählten, der beide Varianten gleichermassen

miteinschliesst (Swica-Nr. 152 S. 13 unten). Daran hielten die

Gutachter sodann auch in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2020

(vgl. E. II. 5.13 hiervor) fest. In den vorliegenden Akten sind keine,

dieser Einschätzung widersprechenden Beurteilungen durch ärztliche

Sachverständigende ersichtlich. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine

Integritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen sei

(vgl. E. II. 3.2 hiervor) kann daher nicht gefolgt werden.

12.

Einzugehen ist auf die durch die

Beschwerdeführerin beantragte unentgeltliche Rechtspflege im

Einspracheverfahren:

12.1

Die Voraussetzungen für die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind: finanzielle

Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der

Rechtsbegehren und sachliche Gebotenheit des Anwaltsbeizugs gemäss Art. 2

und 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG. An die

sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung ist ein sehr strenger

Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48

S. 144 E. 4.4.1 [9C_991/2008]; Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2010 vom

8.

Februar 2011 E. 12.1; Ueli Kieser in: Kommentar zum Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., 2020,

Art. 37 ATSG N 38 f.). Hohe Anforderungen sind insbesondere an die

Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt

sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche

Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 117 V 408 E. 5a, 114 V 235 E. 5b).

12.2

Bedürftig ist eine Person, wenn

sie nicht in der Lage ist, für die Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass sie

Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre

Familie notwendig sind (vgl. BGE 128 I 232 E. 2.5.1). Den durch die

Beschwerdeführerin am 13. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin

eingereichten Unterlagen (Swica-Nr. 187) ist u.a. zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin über Grundeigentum im Wert von € 155'000.00, ein

Sparbuch von € 42'000.00 und ein Motorfahrzeug (VW Passat Baujahr 2010)

mit einem Wert von ca. € 4'000.00 verfügt. Nach der Rechtsprechung ist es der

gesuchstellenden Person grundsätzlich zumutbar, ihr Vermögen anzugreifen,

soweit dieses einen angemessenen «Notgroschen» übersteigt. Dieser Notgroschen

ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu bestimmen und beträgt in der

Regel zwischen CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00 (Marc

Häusler / Reto Ferrari-Visca: Der Anspruch auf einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, in: Jusletter vom 24. Oktober

2011). Insbesondere darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, einen

Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann

(Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.5.2, BGE

119.

Ia 11 E. 5 S. 12 f.). Ist keine höhere Belastung auf dem

Grundstück möglich, ist zu prüfen, ob eine Veräusserung zumutbar ist.

Zumutbarkeit ist anzunehmen, wenn eine gewinnbringende Veräusserung tatsächlich

möglich ist und hierfür eine angemessene Frist angesetzt wird. Bis zu deren

Ablauf ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urteil des

Bundesgerichts 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin lässt geltend

machen, ihre Abklärungen bei der Bank J.___ hätten ergeben, dass die laufende

Festzinshypothek weder erhöht noch abgelöst werden könne (vgl. Schreiben der

Bank J.___ vom 13. Mai 2020, Beschwerdebeilage Nr. 13). Demzufolge

entfällt die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, einen erneuten Kredit auf das

Grundstück aufzunehmen. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch noch über

ein Sparbuch bei der Sparkasse [...] verfügt, welches gemäss Kontoauszug vom 4. März

2020.

€ 39'309.11 – ungefähr CHF 42'453.85 – beträgt

(Beschwerdebeilage Nr. 12), ist es ihr unter Berücksichtigung des

Notgroschens zumutbar, die Anwaltskosten im Einspracheverfahren zu bezahlen. So

würden selbst nach dem Abzug eines Notgroschens von CHF 20'000.00 noch circa

CHF 22'453.85 auf dem Sparbuch verbleiben. Dem stehen die von der Beschwerdeführerin

vorgebrachten anstehenden Ausgaben für eine neue Heizung nicht entgegen. Hierfür

wurden auch keine Belege eingereicht.

12.3

Es kommt hinzu, dass mit Blick

auf die diesbezüglich strenge Rechtsprechung auch die Erforderlichkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin hatte sich

vorliegend sowohl mit dem Gutachten der Gutachterstelle D.___ sowie mit diversen

Arztberichten und mit Kausalitätsfragen sowie der Berechnungen bezüglich des

IV-Grades und der Integritätsentschädigung auseinanderzusetzen. Damit ist nicht

ersichtlich, worin vorliegend die besondere Schwierigkeit im Vergleich zu

anderen unfallversicherungsrechtlichen Fällen bestehen soll. Daran vermag das allgemein

gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um einen viel zu

komplexen Fall handle, da die Gutachter bei der alten Tätigkeit von falschen Tatsachen

ausgegangen seien und bei der Beurteilung der jetzigen Arbeitsfähigkeit die

Behandlung der Schmerzen und die psychische Komponente völlig unterschätzt

hätten (vgl. E. II. 3.2 hiervor), nichts zu ändern. Es ist vorliegend von einem

«normalen Durchschnittsfall» im Bereich des Unfallversicherungsrechts

auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_438/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.1.1,

8C_847/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2.1, 9C_165/2009 vom 7. August

2008.

E. 1.2). Hierfür ist der Beizug eines Rechtsbeistandes nach der

Rechtsprechung nicht notwendig. Nicht stichhaltig ist die Berufung der

Beschwerdeführerin auf ihren Wohnsitz in [...], wonach sie weder über

Beziehungen zu Schweizer Fachleuten noch über eine Mitgliedschaft bei einem

Berufsverband verfüge. Denn die auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden

haben sich in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich nicht wesentlich

komplex gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und

Vertrauensleuten sozialer Institutionen / unentgeltlicher Rechtsberatungen

zu behelfen. In diesem Zusammenhang ist auch der Verweis der Beschwerdeführerin

auf die Telefonnotiz der zuständigen Frau K.___ vom 7. Oktober 2019

(Swica-Nr. 168) nicht weiterführend. Insbesondere kann daraus nicht

abgeleitet werden, die Beschwerdegegnerin habe eine verbindliche Auskunft

erteilt, wonach der Beizug eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin notwendig

sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im (äusserst grenznahen) Ausland

wohnhaft ist, vermag die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nach

dem geltenden, strengen Massstab ebenfalls nicht zu begründen, zumal sie

perfekt Deutsch spricht und damit günstigere Voraussetzungen hat als viele

andere Versicherte.

12.4

Aufgrund dieser Erwägungen kann

zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um

unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen hat.

13.

Betreffend weitere

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V

209.

E. a S. 211). Das Begehren der Beschwerdeführerin, wonach ein

Obergutachten durchzuführen sei (vgl. E. II. 3.2 hiervor), erweist sich

aufgrund der vorangegangenen Ausführungen als unbegründet. Da von einem solchen

keine weiterführenden Angaben zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten.

14.

Zusammenfassend ist der

Einsprache-Entscheid vom 16. April 2020 (A.S. 1 ff.) gutzuheissen und

die vom 18. Mai 2020 datierende Beschwerde abzuweisen.

15.

15.1

Für das Beschwerdeverfahren, wo

es ausreicht, wenn die Verhältnisse den Beizug einer Rechtsanwältin

rechtfertigen (Art. 61 lit. 8 ATSG), wurde der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin der unterlegenen Beschwerdeführerin angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Massgeblich ist ein Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 i.V.m.

§ 161 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

15.2

Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 4. Februar 2021 (A.S. 90

ff.) einen Zeitaufwand von 28.92 Stunden geltend. Dieser ist im Quervergleich

auffallend hoch. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, welche

den Fall von anderen unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten deutlich

abheben würden, sind in Bezug auf die streitigen Leistungsansprüche nicht

ersichtlich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Verhältnisse in Bezug

auf die Beurteilung der Bedürftigkeit (für den Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung) angesichts des Auslandsbezugs ungewohnte

Fragen aufwarfen. Auch das Gericht benötigte aussergewöhnlich viel Zeit, um das

bei ihm eingereichte entsprechende Gesuch zu beurteilen. Diesem Umstand ist

Rechnung zu tragen, indem für diesen Aspekt ein höherer Aufwand als üblich

anerkannt wird. Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die

Vertreterin bereits am verwaltungsinternen Einspracheverfahren beteiligt war

und daher teilweise auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Weiter

sind in der Honorarnote auch Bemühungen enthalten, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand

gelten, der im Stundenansatz einer Anwältin inbegriffen und daher nicht separat

zu vergüten ist. Dies betrifft etwa das Zustellen / Weiterleiten von

Orientierungskopien an die Beschwerdeführerin und das Fristerstreckungsgesuch

vom 16. November 2020. Weiter können Kontakte zu Dritten nur in einem

geringen Umfang der spezifisch anwaltlichen Tätigkeit zugerechnet werden. Im

Rahmen einer gesamthaften Betrachtung rechtfertigt es sich, den geltend

gemachten Aufwand auf (immer noch vergleichsweise hohe) 25 Stunden zu

kürzen. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00, den Auslagen von CHF 122.50

und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsbeiständin von CHF 4'978.45. Dieser Betrag ist

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

15.3

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 1'346.25 (Differenz zum vollen Honorar; 25 x CHF 50.00 plus

Mehrwertsteuer), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Beim Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin ist von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Da

sich die Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern

konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt, wenn ein höherer Ansatz berücksichtigt würde (BGE 136 V 351

E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem

Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung mit der Klientin vorliegt, die

einen höheren Ansatz vorsieht.

16.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Advokatin Christl Schaefer-Lötscher, wird auf CHF 4'978.45

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'346.25

(Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO)

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch