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Entscheid

VSBES.2020.11

Krankentaggeld UVG

17. August 2020Deutsch26 min

Beschwerdeführerin), geb. 1990, [...], erlitt am 30. Januar 2019 um 21 Uhr in [...],

Source so.ch

Urteil vom 17. August 2020

Es wirken

mit:

Präsident

Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter

Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten

durch Mazlum Iscen

Beschwerdeführerin

gegen

AXA

Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankentaggeld UVG –

Einstellung Leistungen (Einspracheentscheid vom 27. November 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1990, [...], erlitt am 30. Januar 2019 um 21 Uhr in [...],

[...], einen Unfall (AXA Aktenbeleg [AXA A-]Nr. 1), weswegen sie sich noch

gleichentags zur Behandlung ins B.___ begab (vgl. Bericht von Dr. med. C.___,

Assistenzärztin, vom 31. Januar 2019, AXA M-Nr. 1). Der Unfallmeldung vom 1.

Februar 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf einer

5 cm hohen Stufe mit dem rechten Fuss einen Misstritt gemacht habe und auf

das Gesäss gefallen sei (AXA A-Nr. 1). In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin

bei der D.___ GmbH, Restaurant/Pizzeria, [...], als Vorarbeiterin tätig und in

dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin), Winterthur, gegen die Folgen von Berufsunfällen obligatorisch

versichert (AXA A-Nr. 1).

1.2 Am 18.

März 2019 beantwortete Dr. E.___, Chiropraktor, [...], [...], die am 14. März

2019 durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (AXA M-Nr. 1).

1.3 Die

Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 20. März 2019 mit, dass

diese vom 2. Januar – 3. März 2019 Anspruch auf ein Taggeld von CHF 157.81 bzw.

auf einen Betrag von total CHF 9'626.40 habe (AXA A-Nr. 16).

1.4 Am 25.

März 2019 fand am Domizil der Beschwerdeführerin eine Besprechung zwischen ihr

und einer Care Managerin der Beschwerdegegnerin statt (AXA A-Nr. 17).

1.5 Einen

weiteren Arztbericht an die Beschwerdegegnerin sowie Arztzeugnisse erstellte Dr.

med. E.___ am 28. März, 8. April und 2. Mai 2019 (AXA A-Nr. 41; AXA M-Nr. 2).

1.6 Der

beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für

Chirurgie, nahm am 22. April 2019 zur Frage der Kausalität Stellung (AXA

M-Nr. 4).

1.7 Am 14.

Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der

Beurteilung des medizinischen Dienstes bestehe ab 1. März 2019 kein Anspruch

mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Auf die

(Rückforderung der) darüber hinaus ausgerichteten Leistungen werde

entgegenkommenderweise verzichtet (AXA A-Nr. 21).

1.8 Dr.

med. F.___ äusserte sich am 15. Juni 2019 erneut zur Kausalität sowie zur

aktuellen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (AXA M-Nr. 5).

1.9 Am 22.

August 2019 bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, eine anfechtbare

Verfügung zu erlassen. Sie sei mit der Mitteilung vom 14. Mai 2019 nicht

einverstanden, wonach sie keinen Leistungsanspruch mehr habe (AXA A-Nr. 35).

1.10 Mit

Verfügung vom 18. September 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre

Mitteilung vom 14. Mai 2019, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. März 2019

keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung

habe (AXA A-Nr. 36). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am

15. Oktober 2019 Einsprache (AXA A-Nr. 40); gleichentags verfasste Dr. E.___

einen weiteren Bericht, worin er sich zu den ISG-Beschwerden äusserte (AXA

M-Nr. 6).

1.12 Am 4.

November 2019 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___,

Facharzt Chirurgie, zum medizinischen Sachverhalt Stellung (AXA M-Nr. 7).

1.13 Mit

Einspracheentscheid vom 27. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2019 ab und bestätigte die

Leistungseinstellung per 1. März 2019 (AXA A-Nr. 43).

2. Am 13.

Januar 2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Beschwerde erheben (Aktenseite [A.S.] 7 ff.). Ihr Vertreter stellt und

begründet folgende Anträge (A.S. 8 ff.):

1. Es sei der

Entscheid vom 27. November 2019 aufzuheben.

2. Es sei der

Beschwerdeführerin das Taggeld bis und mit 27. Mai 2019 zuzusprechen.

3. Eventualiter sei

der Fall zur näheren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Diese

Beschwerde leitet das Versicherungsgericht des Kantons Aargau

zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter

(A.S. 11).

3. In

der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin,

die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 15 ff.).

4. Am 5.

März 2020 repliziert der Vertreter der Beschwerdeführerin (A.S. 22 ff.). Diese erneut

beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau eingereichte Rechtsschrift leitet

dieses am 6. März 2020 an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter

(A.S. 25).

5. Die

Beschwerdegegnerin teilt am 11. März 2020 unter Verweis auf die Ausführungen in

der Beschwerdeantwort mit, auf eine Duplik zu verzichten (A.S. 29).

Auf die

weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Streitig

und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Versicherungsleistungen zu Recht per 1. März 2019 eingestellt hat.

3.

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten; diese ist somit im

vorliegenden Fall beim zu beurteilenden Ereignis vom 31. Dezember 2018

anwendbar (vgl. Art. 118 Abs. 1 UVG / Übergangsbestimmungen).

4.

4.1

Soweit

das Bundesgesetz über die Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

4.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

4.3

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen).

4.4

Ist

die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des

Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate

Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht; dies trifft dann zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach

dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso

wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen

jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens

mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016

vom 4. August 2017 E. 3.2.1). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im

Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche

Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007

E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom

26.

März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.5

Treten

im Anschluss an einen Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist

davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer)

Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der

Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem

Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem

Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die

noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009

E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom

22.

Mai 2013 E. 3.2.2).

5.

5.1

Sowohl

das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen, 8C_715/2016

vom 6. März 2017 E. 5.1).

5.2

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b

S. 264; Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017

E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen

Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu

führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6

UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,

8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

5.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen,

130.

III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat

sich die gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – hier vom 27. November 2019 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

5.4

Berichten

und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4. S. 470). Diese

Grundsätze gelten auch für Stellungnahmen von beratenden Ärzten und

Vertrauensärzten einer Versicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019

vom 6. März 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.5

Medizinische

Stellungnahmen, die ohne persönliche Untersuchung gestützt auf die Akten

erstattet werden, können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an

sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweis).

5.6

Bei

sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang

ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen

der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere

Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die

versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den

Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht

zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers

(BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten

Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und

zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien

Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur

Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile U 236/03 vom 19. Mai 2004 E. 3.3.4 in: RKUV 2004 Nr.

U 524 S. 546 f.; 8C_196/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.2, 8C_325/2017 vom 26.

Oktober 2017 E. 4.2.1 in: SVR 2018 UV Nr. 16 S. 54).

6.

Was

zunächst den Hergang des Unfalls anbelangt, besteht zwischen den Parteien

Einigkeit darin, dass die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2019 an ihrem

Arbeitsort gestürzt ist und sich dabei verletzt hat (AXA A-Nr. 1, AXA M-Nr. 1).

Auf die dabei erlittenen Verletzungen bezüglich OSG-Distorsion und Kontusion

gluteal rechts braucht nicht näher eingegangen zu werden, hat doch diese die

Beschwerdegegnerin als unfallkausal erkannt, diesbezügliche Leistungen

erbracht, und sind nach den Aussagen der Beschwerdeführerin die Beschwerden am

Fuss sowie in der Hüft- und Leistengegend zwei bis drei Wochen nach dem

Ereignis vollständig abgeklungen. Zur umstrittenen Frage, ob die von der

Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden in einem natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen, lässt sich den Akten insbesondere

Folgendes entnehmen:

6.1

Der

Schadenmeldung lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin habe nach dem Sturz

vom 30. Januar 2019 Schmerzen im rechten Fuss und im Gesäss/Kreuz sowie ein Ziehen

in der rechten Leiste angegeben (AXA A-Nr. 1).

6.2

Bei

der Anamnese hielt Dr. med. C.___, B.___, in ihrem Bericht vom 31. Januar 2019

fest, dass die sich selbst eingewiesene Patientin am 30. Januar 2019 gegen

21.

Uhr bei der Arbeit wegen einer übersehenen Stufe mit dem rechten Fuss

umgeknickt (Supinationstrauma) und anschliessend auf die rechte Gesässhälfte

gestürzt sei. Die Patientin sei in der 20. SSW (problemloser Verlauf bis

anhin), sei nicht auf den Bauch gefallen und habe im Anschluss kurzzeitig Kindsbewegungen

sowie einen messerstichartigen Schmerz im Oberbauch bemerkt; aktuell bestehe

noch ein Ziehen in der rechten Leiste. Die Belastung des Sprunggelenks sei im

Anschluss noch gut möglich gewesen. In Ruhe bestünden nirgends Schmerzen. Beim Status

stellte Dr. med. C.___ Folgendes fest: «OSG rechts: keine Schwellung, kein

Hämatom. Leichte Druckdolenz über dem lateralen Bandapparat, gering über dem

Malleolus lateralis, medialseits keine Schmerzen, vordere Syndesmose und Achillessehne

sowie Fuss indolent. Leicht schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im OSG in

Flexion/Extension. Proximale Fibula und Unterschenkel indolent. Periphere DMS

intakt. Kein Beckenkompressionsschmerz, keine Druckdolenz über den

Schambeinästen, LWS klopf- und druckindolent, diffuse Druckdolenz gluteal

rechts.». Unter «Beurteilung / Verlauf» kam Dr. med. C.___ zum Schluss, dass trotz

bestehender Schwangerschaft eine konventionelle Röntgenaufnahme am rechten Sprunggelenk

als unbedenklich einzustufen sei, nicht jedoch eine Röntgenaufnahme des Beckens.

In Absprache mit der Patientin sei bei klinisch fehlendem Verdacht auf eine

ossäre Läsion gänzlich auf eine Bildgebung verzichtet worden. Sie hätten, so

Dr. med. C.___, die Beschwerden am ehesten im Rahmen einer Zerrung des lateralen

Bandapparates am rechten Sprunggelenk sowie einer Kontusion gluteal rechts

interpretiert und zudem eine Schwangerschaftskontrolle vornehmen lassen, die

unauffällig gewesen sei (AXA M-Nr. 1).

6.3

Die

Fragen der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2019 beantwortete der Chiropraktor Dr.

E.___ am 18. März 2019 wie folgt: Die Patientin stehe seit 21. Februar (2019)

bei ihm in Behandlung. Sie beklage eine Fussgelenksdistorsion und

Hüftgelenksschmerzen rechts, beides nach einem Sturztrauma. Es sei eine Schwellung

des Fussgelenks mit Bandverletzung festzustellen. Die Hüftbeweglichkeit sei

deutlich reduziert und schmerzhaft. Es bestünden ISG-Schmerzen mit Blockade.

Die Patientin sei in der 24. SSW. Zu diagnostizieren seien eine OSG-Distorsion,

ein ISG-Syndrom und eine Hüftkontusion rechts nach Sturztrauma. Aktuell sei sie

nicht arbeitsfähig. Eine Neubeurteilung werde anlässlich des nächsten Termins

vom 28. März (2019) vorgenommen (AXA M-Nr. 1).

6.4

Anlässlich

des Gesprächs vom 25. März 2019 gab die Beschwerdeführerin an, vor dem

Unfallereignis gesund gewesen zu sein und keine Beschwerden gehabt zu haben.

Sie leide das erste Mal unter Rückenschmerzen. Die Beschwerden am Fuss und in

der Hüfte seien zirka zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis komplett

verschwunden (AXA A-Nr. 17).

6.5

Auf

die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2019 gab Dr. E.___ am 8. April

2019.

folgende Antworten: Es sei eine leichte Besserung der Symptomatik

eingetreten. Der rechte Fuss sei schmerzhaft belastbar, die rechte Hüfte in der

Beweglichkeit weiterhin eingeschränkt. Es bestünden belastungsabhängige

Schmerzen. Zu diagnostizieren seien eine Fussgelenksdistorsion und

Hüftkontusion rechts nach Sturztrauma sowie ein ISG-Syndrom; letzteres sei

rückläufig (AXA A-Nr. 41). Im Weiteren bescheinigte er ihr am 28. März und 2.

Mai 2019 Arbeitsunfähigkeiten von 100 % vom 4. – 28. März, 75 % vom

29.

März – 27. Mai 2019 (AXA A-Nr. 41) und bestätigte am 15. Oktober 2019, dass

die ISG-Beschwerden Folge des Sturzes vom 30. Januar 2019 gewesen seien; der

Fall sei abgeschlossen (AXA M-Nr. 6).

6.6

Am 22.

April 2019 gab der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, zur

Frage der Kausalität an, dass die OSG-Distorsion Grad 1 rechts und die

Kontusion gluteal rechts (beide ohne Hämatome/Schwellung) sicher unfallkausal

seien. Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit sei aus traumatologischer Sicht

nicht ausgewiesen. Bei einer Schwangerschaft 20+1 SSW sei die Kontrolle

gleichentags nach dem Sturz vom 30. Januar 2019 unauffällig gewesen. Das vom Chiropraktor

Dr. E.___ in der Diagnoseliste aufgenommene ISG-Syndrom sei überwiegend

wahrscheinlich schwangerschaftsbedingt und nicht kausal zur Glutealkontusion

rechts (AXA M-Nr. 4). In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2019 führte Dr. med.

F.___ zudem aus, dass die beklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich in

natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 30. Januar 2019 stünden, jedoch

nur für die OSG-Distorsion und die Kontusion gluteal rechts, nicht aber für die

ISG-Symptomatik. So habe die zeitnahe Untersuchung auf der Notfallstation des B.___

vom 30. Januar 2019 (AXA M-Nr. 3) folgenden Untersuchungsstatus ergeben: «OSG

rechts: keine Schwellung, kein Hämatom. Leichte Druckdolenz über dem lateralen Bandapparat,

gering über dem Malleolus lateralis, medialseits keine Schmerzen, vordere Syndesmose

und Achillessehne sowie Fuss indolent. Leicht schmerzbedingte Bewegungseinschränkung

im OSG in Flexion/Extension. Proximale Fibula und Unterschenkel indolent.

Periphere DMS intakt. Kein Beckenkompressionsschmerz, keine Druckdolenz über

den Schambeinästen, LWS klopf- und druckindolent, diffuse Druckdolenz gluteal

rechts.». Wie diesem Status – so Dr. med. F.___ – zu entnehmen sei, habe

im Bereiche des Beckens kein pathologischer Befund (v.a. kein Beckenkompressionsschmerz)

bestanden, was gegen eine Unfallkausalität des später durch den Chiropraktor

Dr. E.___ monierten ISG-Syndroms spreche. Gemäss dem Care Management Bericht

vom 26. März 2019 (AXA A-Nr. 17) seien die Beschwerden am Fuss sowie in der Hüft-

und Leistengegend zirka zwei bis drei Wochen nach dem Ereignis komplett

verschwunden. Die ISG-Symptomatik sei überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der

Schwangerschaft anzusehen (zum Zeitpunkt des Ereignisses Schwangerschaft in der

20+1 SSW). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit (zum heutigen Zeitpunkt attestiert

bis und mit 27. Mai 2019) sei unfallbedingt/als Folge der erlittenen Listenverletzung

weder begründet noch medizinisch nachvollziehbar. So sei aufgrund der unfallkausalen

Beschwerden, die gemäss Care Management Bericht vom 26. März 2019 drei Wochen

nach dem Ereignis verschwunden seien, eine weitere Arbeitsunfähigkeit ab vier

Wochen nach dem Ereignis nicht mehr unfallkausal ausgewiesen (AXA M-Nr. 5).

6.7

Nach

einer Zusammenfassung der medizinischen Akten beantwortete der beratende Arzt

der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, deren Fragen am 4. November 2019 wie

folgt: Er könne die Diagnosestellung im Notfallbericht des B.___ vom 30. Januar

2019.

nur teilweise nachvollziehen. Die OSG-Distorsion Grad 1 rechts sei anhand

des Befunds einigermassen nachvollziehbar, obwohl auch hierfür eigentlich nur

die Angaben der Versicherten herangezogen worden seien. Objektive

Verletzungszeichen seien nicht beschrieben worden. Nicht nachvollziehbar sei

die Diagnose «Kontusion gluteal rechts». Es seien keine Prellmarken und kein

Hämatom, kein Beckenkompressionsschmerz und kein Druckschmerz über den

Schambeinästen sowie eine unauffällige Lendenwirbelsäule beschrieben worden.

Lediglich ein diffuser Druckschmerz rechts gluteal sei angeführt worden; dies

rechtfertige die Diagnose einer Kontusion nicht. Eine leichte Distorsion im

Sprunggelenk sei spätestens nach zehn Tagen abgeheilt. Selbst wenn eine leichte

Weichteilkontusion im Bereich der rechten Gesässhälfte vorgelegen haben sollte,

sei auch diese spätestens nach zehn Tagen abgeheilt. Vorliegend seien die

Unfallfolgen zehn Tage nach dem angeschuldigten Trauma abgeheilt gewesen. Die

geltend gemachte ISG-Symptomatik stehe nicht überwiegend wahrscheinlich im

Zusammenhang zum Ereignis vom 30. Januar 2019. So hätte die ISG-Symptomatik bei

einer Beckenprellung umgehend auftreten müssen, die die Versicherte bei der

Erstuntersuchung im B.___ beklagt hätte; dies sei nicht der Fall gewesen. Die

Stellungnahme des Chiropraktors hierzu sei völlig unbrauchbar. Er gehe zum

Beispiel von einer Bandverletzung am Fussgelenk aus, liefere hierzu jedoch

keinerlei Begründung oder klinische Relevanz; dies gelte ebenfalls für die

angebliche ISG-Blockade, die auch lapidar ohne jegliche Begründung und Befund

dem angeblichen Trauma zugerechnet werde. Die Versicherte selbst habe im

Schreiben vom 15. Oktober 2019 (Einsprache; vgl. AXA A-Nr. 40) bestätigt, ihre

Beschwerden am Fuss sowie in der Hüft- und Leistengegend seien zirka zwei bis

drei Wochen nach dem Unfallereignis komplett verschwunden gewesen. Wie jedoch

bei «Aktueller Gesundheitszustand» (vgl. Care Management Bericht vom 26. März

2019, AXA A-Nr. 17) ersichtlich sei, habe sie hinzugefügt, unter täglichen Rückenschmerzen

zu leiden, die sie vor dem Unfall nie gehabt habe. Beschwerden im Bereich des

unteren Rückens seien – so führte Dr. med. G.___ weiter aus – während einer

Schwangerschaft keine Seltenheit. Die Versicherte bestätige damit, dass nie

ISG-Beschwerden bestanden hätten. Ihre Aussage, sie habe vor dem Unfall nie

Rückenbeschwerden gehabt, sei weder nachvollziehbar noch überprüfbar und für

die Beurteilung der Unfallkausalität auch nicht verwertbar (post hoc ergo

propter hoc). Zusammenfassend habe hier ein leichtes Distorsionstrauma im

Bereich des rechten Sprunggelenks ohne Tangierung des medialen oder lateralen

Bandapparats und eventuell eine leichte Weichteilkontusion gluteal rechts

bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Allrounderin in der

Pizzeria ihres Mannes habe unfallbedingt zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (AXA

M-Nr. 7).

7.

Die

Beschwerdegegnerin hat einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom

30.

Januar 2019 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden verneint.

Sie stützt sich dabei auf die Beurteilung der beratenden Ärzte Dres. med. F.___

und G.___ (vgl. E. II. 6.6 f. hiervor). Die Beschwerdeführerin erachtet den

Kausalzusammenhang – u.a. gestützt auf die Beurteilung des Chiropraktors Dr. E.___

– als gegeben und stellt sich auf den Standpunkt, eine Konsultation des

Frauenarztes sei erforderlich; dieser könne bestätigen, dass die

Schwangerschaft komplikations- und beschwerdelos verlaufen sei. Mit Erlaubnis

des Gerichts könne ein Bericht des Frauenarztes nachgereicht werden (vgl. A.S. 8

f., 23).

7.1

Dr.

med. F.___ und Dr. med. G.___ haben bei ihrer Beurteilung die vollständigen

Unfallakten zur Verfügung gestanden. Dr. med. F.___ hat am 15. Juni 2019 – wie

bereits erwähnt – angeführt, gestützt auf den am Unfalltag erhobenen Status

durch das B.___ (Dr. med. C.___) habe kein pathologischer Befund im Bereich des

Beckens, insbesondere kein Beckenkompressionsschmerz, bestanden (AXA M-Nr. 5).

Dr. med. G.___ hat am 4. November 2019 ausgeführt, aufgrund des Berichts des B.___

seien gluteal rechts keine objektiven Verletzungszeichen bzw. weder

Prellmarken, ein Hämatom, ein Beckenkompressionsschmerz noch ein Druckschmerz

über den Schambeinästen beschrieben, sondern lediglich ein diffuser

Druckschmerz rechts glutal erwähnt worden. Seiner Meinung nach hätte eine

ISG-Symptomatik unmittelbar nach der Beckenprellung auftreten müssen; eine

solche habe die Beschwerdeführerin bei der Erstkonsultation im B.___ allerdings

nicht geklagt (vgl. AXA M-Nr. 7). Diese Feststellungen der Vertrauensärzte

der Beschwerdegegnerin sind korrekt, zumal anderslautende, zeitnahe klinische und

bildgebende Berichte fehlen. Ebenso überzeugend ist – auch mit Blick auf die Erfahrung

des Gerichts aus anderen, ähnlich gelagerten Fällen – ihre Beurteilung, wonach die

zeitnah zum Unfallereignis erhobenen Befunde (vgl. E. II 6.2 hiervor)

nicht geeignet sind, eine Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit zu

verursachen, die länger als einige Tage andauert. Erst anlässlich des Gesprächs

mit der Care Managerin der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019 hat die

Beschwerdeführerin angegeben, unter täglichen Rückenschmerzen zu leiden,

nachdem die Beschwerden am Fuss sowie in der Hüft- und Leistengegend bereits

zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis komplett verschwunden seien (AXA

A-Nr. 17). Die Beurteilung von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___,

wonach Beschwerden im Bereich des unteren Rückens während einer Schwangerschaft

nicht unüblich seien, ist schlüssig und nachvollziehbar. Ergänzende Abklärungen

zum Verlauf der Schwangerschaft, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, sind

jedoch entbehrlich, zumal die Feststellung genügt, dass der nach dem Unfall

erhobene Status zu keiner länger dauernden Einschränkung führen kann. Wenn die

Beschwerdeführerin vorbringt, vor dem Unfall keine Rückenbeschwerden gehabt zu

haben, beruft sie sich sinngemäss auf die Argumentation «post hoc ergo propter

hoc» (nach dem Vorfall, also wegen des Vorfalls); diese ist jedoch nicht

geeignet, die natürliche Kausalität nachzuweisen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2 m.H.a. BGE 119 V 335 E.

2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E. 7.2; 2016 UV Nr. 18 S.

55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1; 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3);

dies muss im vorliegenden Fall auch deshalb gelten, weil diesbezügliche

Beschwerden erst in einem längeren zeitlichen Abstand zum Ereignis vom 30.

Januar 2019 geäussert worden sind. Die Stellungnahmen von Dr. med. F.___

und Dr. med. G.___ werden damit den Anforderungen an eine beweiskräftige

versicherungsinterne medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 5.4 hiervor)

grundsätzlich gerecht; dass es sich dabei um Aktenbeurteilungen handelt,

schadet nicht, da der medizinisch relevante, nicht übermässig komplexe

Sachverhalt durch die vorhandenen Unterlagen, insbesondere den Bericht von Dr.

med. C.___ (AXA M-Nr. 1), hinreichend beschrieben worden ist. Eine Untersuchung

der Beschwerdeführerin durch die Vertrauensärzte hätte vor diesem Hintergrund

im Übrigen zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, zumal für die Beurteilung der

Kausalität massgeblich auf die Feststellungen abgestellt werden muss, die in

zeitlicher Nähe zum Unfall getroffen worden sind.

7.2

Damit

bleibt zu prüfen, ob sich aus der übrigen Aktenlage mindestens geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzungen von Dres. med. F.___

und G.___ ergeben (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Im Vordergrund stehen die Berichte

des Chiropraktors Dr. E.___ vom 18. März und 8. April 2019 (AXA M-Nr. 1,

2); er hat darin u.a. ein sturzbedingtes ISG-Syndrom rechts diagnostiziert.

Allerdings geht aus seinen Berichten nicht hervor, vor welchem medizinischen Hintergrund

diese erstellt worden sind. Die Beschwerdeführerin befindet sich seinen Aussagen

zufolge erst seit 21. Februar (2019) bei ihm in Behandlung. Die

Befunderhebung von Dr. E.___ beschränkt sich auf eine klinische

Untersuchung der Beschwerdeführerin. Im Weiteren mangelt es an einer konkreten

Begründung der Diagnosen. Seine Argumentation zur unfallbedingten Ursache der

ISG-Beschwerden enthält keine Begründung und dürfte auf der – wie bereits

vorstehend erwähnt – beweisrechtlich untauglichen Formel «post hoc ergo propter

hoc» (vgl. II E. 7.1 hiervor) beruhen. Dazu kommt, dass das Gericht bei der Beurteilung

der Berichte von Dr. E.___ der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und

soll, dass nicht nur Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), sondern ebenso die behandelnden Spezialisten – wie

im vorliegenden Fall Dr. E.___ als behandelnder Chiropraktor – mit ihrem

besonderen Vertrauensverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2017 vom 20.

Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweisen). Den Berichten von Dr. E.___ mangelt

es somit am erforderlichen Beweiswert.

7.3

Folglich

erübrigen sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – weitere

medizinischen Abklärungen, insbesondere das Einholen eines Berichts beim Frauenarzt

der Beschwerdeführerin. So gilt es zu beachten, dass die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung führen müssen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit

Hinweisen) zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (s.a. E. II E. 5.1 hiervor). Da – wie

vorstehend ausgeführt – die Einschätzungen der medizinischen Situation auf

einer ausreichend dokumentierten medizinischen Aktenlage beruhen, die insgesamt

zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führt, und da keine auch nur geringen

Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung durch Dr. med. F.___ und G.___ bestehen, geht dieser

Vorwurf der Beschwerdeführerin fehl. So ist aufgrund der Beurteilungen von Dr.

med. F.___ und G.___ mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten

Rückenbeschwerden in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Januar

2019.

stehen. Mit der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich, was die Aussage

des Frauenarztes zum Verlauf der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin an der

Kausalitätsbeurteilung zu ändern vermöchte (vgl. A.S. 17).

7.4

Zusammenfassend

geht Dr. E.___ einerseits von der durch die Akten nicht hinreichend gestützten

Annahme aus, die Rückenschmerzen seien unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten.

Andererseits stützt er sich ausschliesslich auf den zeitlichen Zusammenhang

zwischen dem Unfall und den Rückenschmerzen ab. Damit folgt er dem

Argumentationsmuster «post hoc ergo propter hoc», das eine Symptomatik schon

deshalb auf ein Unfallereignis zurückführt, weil sie nach diesem aufgetreten

ist. Dieses Muster ist – wie vorstehend angeführt – nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang

mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen. Ein Kausalzusammenhang kann daher nur als möglich gelten, was jedoch

nicht ausreicht, um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen.

Im Übrigen erscheint die Leistungszusprache der Beschwerdegegnerin in

zeitlicher Hinsicht mit Blick auf die fachärztlichen Einschätzungen eher

grosszügig. So hat Dr. med. G.___ – wie vorstehend angeführt – nachvollziehbar

dargelegt, innert welcher Frist Verletzungen der vorliegenden Art ausheilen;

dazu kommt, dass seiner Meinung nach eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestanden habe (AXA M-Nr. 7)

8.

Vor

diesem Hintergrund lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid, worin die

Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 18. September 2019 angeordnete

Einstellung der Leistungen per 1. März 2019 bestätigt hat, nicht beanstanden.

Die Beschwerde

erweist sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

9.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.

Grundsätzlich

ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird

erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger