VSBES.2020.11
Krankentaggeld UVG
17. August 2020Deutsch26 min
Beschwerdeführerin), geb. 1990, [...], erlitt am 30. Januar 2019 um 21 Uhr in [...],
Source so.ch
Urteil vom 17. August 2020
Es wirken
mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter
Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten
durch Mazlum Iscen
Beschwerdeführerin
gegen
AXA
Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankentaggeld UVG –
Einstellung Leistungen (Einspracheentscheid vom 27. November 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1990, [...], erlitt am 30. Januar 2019 um 21 Uhr in [...],
[...], einen Unfall (AXA Aktenbeleg [AXA A-]Nr. 1), weswegen sie sich noch
gleichentags zur Behandlung ins B.___ begab (vgl. Bericht von Dr. med. C.___,
Assistenzärztin, vom 31. Januar 2019, AXA M-Nr. 1). Der Unfallmeldung vom 1.
Februar 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf einer
5 cm hohen Stufe mit dem rechten Fuss einen Misstritt gemacht habe und auf
das Gesäss gefallen sei (AXA A-Nr. 1). In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin
bei der D.___ GmbH, Restaurant/Pizzeria, [...], als Vorarbeiterin tätig und in
dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin), Winterthur, gegen die Folgen von Berufsunfällen obligatorisch
versichert (AXA A-Nr. 1).
1.2 Am 18.
März 2019 beantwortete Dr. E.___, Chiropraktor, [...], [...], die am 14. März
2019 durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (AXA M-Nr. 1).
1.3 Die
Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 20. März 2019 mit, dass
diese vom 2. Januar – 3. März 2019 Anspruch auf ein Taggeld von CHF 157.81 bzw.
auf einen Betrag von total CHF 9'626.40 habe (AXA A-Nr. 16).
1.4 Am 25.
März 2019 fand am Domizil der Beschwerdeführerin eine Besprechung zwischen ihr
und einer Care Managerin der Beschwerdegegnerin statt (AXA A-Nr. 17).
1.5 Einen
weiteren Arztbericht an die Beschwerdegegnerin sowie Arztzeugnisse erstellte Dr.
med. E.___ am 28. März, 8. April und 2. Mai 2019 (AXA A-Nr. 41; AXA M-Nr. 2).
1.6 Der
beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für
Chirurgie, nahm am 22. April 2019 zur Frage der Kausalität Stellung (AXA
M-Nr. 4).
1.7 Am 14.
Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der
Beurteilung des medizinischen Dienstes bestehe ab 1. März 2019 kein Anspruch
mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Auf die
(Rückforderung der) darüber hinaus ausgerichteten Leistungen werde
entgegenkommenderweise verzichtet (AXA A-Nr. 21).
1.8 Dr.
med. F.___ äusserte sich am 15. Juni 2019 erneut zur Kausalität sowie zur
aktuellen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (AXA M-Nr. 5).
1.9 Am 22.
August 2019 bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen. Sie sei mit der Mitteilung vom 14. Mai 2019 nicht
einverstanden, wonach sie keinen Leistungsanspruch mehr habe (AXA A-Nr. 35).
1.10 Mit
Verfügung vom 18. September 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre
Mitteilung vom 14. Mai 2019, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. März 2019
keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung
habe (AXA A-Nr. 36). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am
15. Oktober 2019 Einsprache (AXA A-Nr. 40); gleichentags verfasste Dr. E.___
einen weiteren Bericht, worin er sich zu den ISG-Beschwerden äusserte (AXA
M-Nr. 6).
1.12 Am 4.
November 2019 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___,
Facharzt Chirurgie, zum medizinischen Sachverhalt Stellung (AXA M-Nr. 7).
1.13 Mit
Einspracheentscheid vom 27. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2019 ab und bestätigte die
Leistungseinstellung per 1. März 2019 (AXA A-Nr. 43).
2. Am 13.
Januar 2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Beschwerde erheben (Aktenseite [A.S.] 7 ff.). Ihr Vertreter stellt und
begründet folgende Anträge (A.S. 8 ff.):
1. Es sei der
Entscheid vom 27. November 2019 aufzuheben.
2. Es sei der
Beschwerdeführerin das Taggeld bis und mit 27. Mai 2019 zuzusprechen.
3. Eventualiter sei
der Fall zur näheren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Diese
Beschwerde leitet das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter
(A.S. 11).
3. In
der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin,
die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 15 ff.).
4. Am 5.
März 2020 repliziert der Vertreter der Beschwerdeführerin (A.S. 22 ff.). Diese erneut
beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau eingereichte Rechtsschrift leitet
dieses am 6. März 2020 an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter
(A.S. 25).
5. Die
Beschwerdegegnerin teilt am 11. März 2020 unter Verweis auf die Ausführungen in
der Beschwerdeantwort mit, auf eine Duplik zu verzichten (A.S. 29).
Auf die
weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Streitig
und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Versicherungsleistungen zu Recht per 1. März 2019 eingestellt hat.
3.
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten; diese ist somit im
vorliegenden Fall beim zu beurteilenden Ereignis vom 31. Dezember 2018
anwendbar (vgl. Art. 118 Abs. 1 UVG / Übergangsbestimmungen).
4.
4.1
Soweit
das Bundesgesetz über die Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
4.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
4.3
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen).
4.4
Ist
die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht; dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach
dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso
wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016
vom 4. August 2017 E. 3.2.1). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im
Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche
Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007
E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom
26.
März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.5
Treten
im Anschluss an einen Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf, und ist
davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer)
Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der
Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem
Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die
noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009
E. 5.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom
22.
Mai 2013 E. 3.2.2).
5.
5.1
Sowohl
das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen, 8C_715/2016
vom 6. März 2017 E. 5.1).
5.2
Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b
S. 264; Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017
E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen
Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu
führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6
UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,
8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).
5.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen,
130.
III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts
8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat
sich die gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – hier vom 27. November 2019 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).
5.4
Berichten
und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4. S. 470). Diese
Grundsätze gelten auch für Stellungnahmen von beratenden Ärzten und
Vertrauensärzten einer Versicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019
vom 6. März 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.5
Medizinische
Stellungnahmen, die ohne persönliche Untersuchung gestützt auf die Akten
erstattet werden, können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an
sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweis).
5.6
Bei
sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang
ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen
der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere
Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die
versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den
Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht
zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers
(BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten
Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur
Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile U 236/03 vom 19. Mai 2004 E. 3.3.4 in: RKUV 2004 Nr.
U 524 S. 546 f.; 8C_196/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.2, 8C_325/2017 vom 26.
Oktober 2017 E. 4.2.1 in: SVR 2018 UV Nr. 16 S. 54).
6.
Was
zunächst den Hergang des Unfalls anbelangt, besteht zwischen den Parteien
Einigkeit darin, dass die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2019 an ihrem
Arbeitsort gestürzt ist und sich dabei verletzt hat (AXA A-Nr. 1, AXA M-Nr. 1).
Auf die dabei erlittenen Verletzungen bezüglich OSG-Distorsion und Kontusion
gluteal rechts braucht nicht näher eingegangen zu werden, hat doch diese die
Beschwerdegegnerin als unfallkausal erkannt, diesbezügliche Leistungen
erbracht, und sind nach den Aussagen der Beschwerdeführerin die Beschwerden am
Fuss sowie in der Hüft- und Leistengegend zwei bis drei Wochen nach dem
Ereignis vollständig abgeklungen. Zur umstrittenen Frage, ob die von der
Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen, lässt sich den Akten insbesondere
Folgendes entnehmen:
6.1
Der
Schadenmeldung lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin habe nach dem Sturz
vom 30. Januar 2019 Schmerzen im rechten Fuss und im Gesäss/Kreuz sowie ein Ziehen
in der rechten Leiste angegeben (AXA A-Nr. 1).
6.2
Bei
der Anamnese hielt Dr. med. C.___, B.___, in ihrem Bericht vom 31. Januar 2019
fest, dass die sich selbst eingewiesene Patientin am 30. Januar 2019 gegen
21.
Uhr bei der Arbeit wegen einer übersehenen Stufe mit dem rechten Fuss
umgeknickt (Supinationstrauma) und anschliessend auf die rechte Gesässhälfte
gestürzt sei. Die Patientin sei in der 20. SSW (problemloser Verlauf bis
anhin), sei nicht auf den Bauch gefallen und habe im Anschluss kurzzeitig Kindsbewegungen
sowie einen messerstichartigen Schmerz im Oberbauch bemerkt; aktuell bestehe
noch ein Ziehen in der rechten Leiste. Die Belastung des Sprunggelenks sei im
Anschluss noch gut möglich gewesen. In Ruhe bestünden nirgends Schmerzen. Beim Status
stellte Dr. med. C.___ Folgendes fest: «OSG rechts: keine Schwellung, kein
Hämatom. Leichte Druckdolenz über dem lateralen Bandapparat, gering über dem
Malleolus lateralis, medialseits keine Schmerzen, vordere Syndesmose und Achillessehne
sowie Fuss indolent. Leicht schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im OSG in
Flexion/Extension. Proximale Fibula und Unterschenkel indolent. Periphere DMS
intakt. Kein Beckenkompressionsschmerz, keine Druckdolenz über den
Schambeinästen, LWS klopf- und druckindolent, diffuse Druckdolenz gluteal
rechts.». Unter «Beurteilung / Verlauf» kam Dr. med. C.___ zum Schluss, dass trotz
bestehender Schwangerschaft eine konventionelle Röntgenaufnahme am rechten Sprunggelenk
als unbedenklich einzustufen sei, nicht jedoch eine Röntgenaufnahme des Beckens.
In Absprache mit der Patientin sei bei klinisch fehlendem Verdacht auf eine
ossäre Läsion gänzlich auf eine Bildgebung verzichtet worden. Sie hätten, so
Dr. med. C.___, die Beschwerden am ehesten im Rahmen einer Zerrung des lateralen
Bandapparates am rechten Sprunggelenk sowie einer Kontusion gluteal rechts
interpretiert und zudem eine Schwangerschaftskontrolle vornehmen lassen, die
unauffällig gewesen sei (AXA M-Nr. 1).
6.3
Die
Fragen der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2019 beantwortete der Chiropraktor Dr.
E.___ am 18. März 2019 wie folgt: Die Patientin stehe seit 21. Februar (2019)
bei ihm in Behandlung. Sie beklage eine Fussgelenksdistorsion und
Hüftgelenksschmerzen rechts, beides nach einem Sturztrauma. Es sei eine Schwellung
des Fussgelenks mit Bandverletzung festzustellen. Die Hüftbeweglichkeit sei
deutlich reduziert und schmerzhaft. Es bestünden ISG-Schmerzen mit Blockade.
Die Patientin sei in der 24. SSW. Zu diagnostizieren seien eine OSG-Distorsion,
ein ISG-Syndrom und eine Hüftkontusion rechts nach Sturztrauma. Aktuell sei sie
nicht arbeitsfähig. Eine Neubeurteilung werde anlässlich des nächsten Termins
vom 28. März (2019) vorgenommen (AXA M-Nr. 1).
6.4
Anlässlich
des Gesprächs vom 25. März 2019 gab die Beschwerdeführerin an, vor dem
Unfallereignis gesund gewesen zu sein und keine Beschwerden gehabt zu haben.
Sie leide das erste Mal unter Rückenschmerzen. Die Beschwerden am Fuss und in
der Hüfte seien zirka zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis komplett
verschwunden (AXA A-Nr. 17).
6.5
Auf
die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2019 gab Dr. E.___ am 8. April
2019.
folgende Antworten: Es sei eine leichte Besserung der Symptomatik
eingetreten. Der rechte Fuss sei schmerzhaft belastbar, die rechte Hüfte in der
Beweglichkeit weiterhin eingeschränkt. Es bestünden belastungsabhängige
Schmerzen. Zu diagnostizieren seien eine Fussgelenksdistorsion und
Hüftkontusion rechts nach Sturztrauma sowie ein ISG-Syndrom; letzteres sei
rückläufig (AXA A-Nr. 41). Im Weiteren bescheinigte er ihr am 28. März und 2.
Mai 2019 Arbeitsunfähigkeiten von 100 % vom 4. – 28. März, 75 % vom
29.
März – 27. Mai 2019 (AXA A-Nr. 41) und bestätigte am 15. Oktober 2019, dass
die ISG-Beschwerden Folge des Sturzes vom 30. Januar 2019 gewesen seien; der
Fall sei abgeschlossen (AXA M-Nr. 6).
6.6
Am 22.
April 2019 gab der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, zur
Frage der Kausalität an, dass die OSG-Distorsion Grad 1 rechts und die
Kontusion gluteal rechts (beide ohne Hämatome/Schwellung) sicher unfallkausal
seien. Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit sei aus traumatologischer Sicht
nicht ausgewiesen. Bei einer Schwangerschaft 20+1 SSW sei die Kontrolle
gleichentags nach dem Sturz vom 30. Januar 2019 unauffällig gewesen. Das vom Chiropraktor
Dr. E.___ in der Diagnoseliste aufgenommene ISG-Syndrom sei überwiegend
wahrscheinlich schwangerschaftsbedingt und nicht kausal zur Glutealkontusion
rechts (AXA M-Nr. 4). In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2019 führte Dr. med.
F.___ zudem aus, dass die beklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich in
natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 30. Januar 2019 stünden, jedoch
nur für die OSG-Distorsion und die Kontusion gluteal rechts, nicht aber für die
ISG-Symptomatik. So habe die zeitnahe Untersuchung auf der Notfallstation des B.___
vom 30. Januar 2019 (AXA M-Nr. 3) folgenden Untersuchungsstatus ergeben: «OSG
rechts: keine Schwellung, kein Hämatom. Leichte Druckdolenz über dem lateralen Bandapparat,
gering über dem Malleolus lateralis, medialseits keine Schmerzen, vordere Syndesmose
und Achillessehne sowie Fuss indolent. Leicht schmerzbedingte Bewegungseinschränkung
im OSG in Flexion/Extension. Proximale Fibula und Unterschenkel indolent.
Periphere DMS intakt. Kein Beckenkompressionsschmerz, keine Druckdolenz über
den Schambeinästen, LWS klopf- und druckindolent, diffuse Druckdolenz gluteal
rechts.». Wie diesem Status – so Dr. med. F.___ – zu entnehmen sei, habe
im Bereiche des Beckens kein pathologischer Befund (v.a. kein Beckenkompressionsschmerz)
bestanden, was gegen eine Unfallkausalität des später durch den Chiropraktor
Dr. E.___ monierten ISG-Syndroms spreche. Gemäss dem Care Management Bericht
vom 26. März 2019 (AXA A-Nr. 17) seien die Beschwerden am Fuss sowie in der Hüft-
und Leistengegend zirka zwei bis drei Wochen nach dem Ereignis komplett
verschwunden. Die ISG-Symptomatik sei überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der
Schwangerschaft anzusehen (zum Zeitpunkt des Ereignisses Schwangerschaft in der
20+1 SSW). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit (zum heutigen Zeitpunkt attestiert
bis und mit 27. Mai 2019) sei unfallbedingt/als Folge der erlittenen Listenverletzung
weder begründet noch medizinisch nachvollziehbar. So sei aufgrund der unfallkausalen
Beschwerden, die gemäss Care Management Bericht vom 26. März 2019 drei Wochen
nach dem Ereignis verschwunden seien, eine weitere Arbeitsunfähigkeit ab vier
Wochen nach dem Ereignis nicht mehr unfallkausal ausgewiesen (AXA M-Nr. 5).
6.7
Nach
einer Zusammenfassung der medizinischen Akten beantwortete der beratende Arzt
der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, deren Fragen am 4. November 2019 wie
folgt: Er könne die Diagnosestellung im Notfallbericht des B.___ vom 30. Januar
2019.
nur teilweise nachvollziehen. Die OSG-Distorsion Grad 1 rechts sei anhand
des Befunds einigermassen nachvollziehbar, obwohl auch hierfür eigentlich nur
die Angaben der Versicherten herangezogen worden seien. Objektive
Verletzungszeichen seien nicht beschrieben worden. Nicht nachvollziehbar sei
die Diagnose «Kontusion gluteal rechts». Es seien keine Prellmarken und kein
Hämatom, kein Beckenkompressionsschmerz und kein Druckschmerz über den
Schambeinästen sowie eine unauffällige Lendenwirbelsäule beschrieben worden.
Lediglich ein diffuser Druckschmerz rechts gluteal sei angeführt worden; dies
rechtfertige die Diagnose einer Kontusion nicht. Eine leichte Distorsion im
Sprunggelenk sei spätestens nach zehn Tagen abgeheilt. Selbst wenn eine leichte
Weichteilkontusion im Bereich der rechten Gesässhälfte vorgelegen haben sollte,
sei auch diese spätestens nach zehn Tagen abgeheilt. Vorliegend seien die
Unfallfolgen zehn Tage nach dem angeschuldigten Trauma abgeheilt gewesen. Die
geltend gemachte ISG-Symptomatik stehe nicht überwiegend wahrscheinlich im
Zusammenhang zum Ereignis vom 30. Januar 2019. So hätte die ISG-Symptomatik bei
einer Beckenprellung umgehend auftreten müssen, die die Versicherte bei der
Erstuntersuchung im B.___ beklagt hätte; dies sei nicht der Fall gewesen. Die
Stellungnahme des Chiropraktors hierzu sei völlig unbrauchbar. Er gehe zum
Beispiel von einer Bandverletzung am Fussgelenk aus, liefere hierzu jedoch
keinerlei Begründung oder klinische Relevanz; dies gelte ebenfalls für die
angebliche ISG-Blockade, die auch lapidar ohne jegliche Begründung und Befund
dem angeblichen Trauma zugerechnet werde. Die Versicherte selbst habe im
Schreiben vom 15. Oktober 2019 (Einsprache; vgl. AXA A-Nr. 40) bestätigt, ihre
Beschwerden am Fuss sowie in der Hüft- und Leistengegend seien zirka zwei bis
drei Wochen nach dem Unfallereignis komplett verschwunden gewesen. Wie jedoch
bei «Aktueller Gesundheitszustand» (vgl. Care Management Bericht vom 26. März
2019, AXA A-Nr. 17) ersichtlich sei, habe sie hinzugefügt, unter täglichen Rückenschmerzen
zu leiden, die sie vor dem Unfall nie gehabt habe. Beschwerden im Bereich des
unteren Rückens seien – so führte Dr. med. G.___ weiter aus – während einer
Schwangerschaft keine Seltenheit. Die Versicherte bestätige damit, dass nie
ISG-Beschwerden bestanden hätten. Ihre Aussage, sie habe vor dem Unfall nie
Rückenbeschwerden gehabt, sei weder nachvollziehbar noch überprüfbar und für
die Beurteilung der Unfallkausalität auch nicht verwertbar (post hoc ergo
propter hoc). Zusammenfassend habe hier ein leichtes Distorsionstrauma im
Bereich des rechten Sprunggelenks ohne Tangierung des medialen oder lateralen
Bandapparats und eventuell eine leichte Weichteilkontusion gluteal rechts
bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Allrounderin in der
Pizzeria ihres Mannes habe unfallbedingt zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (AXA
M-Nr. 7).
7.
Die
Beschwerdegegnerin hat einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom
30.
Januar 2019 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden verneint.
Sie stützt sich dabei auf die Beurteilung der beratenden Ärzte Dres. med. F.___
und G.___ (vgl. E. II. 6.6 f. hiervor). Die Beschwerdeführerin erachtet den
Kausalzusammenhang – u.a. gestützt auf die Beurteilung des Chiropraktors Dr. E.___
– als gegeben und stellt sich auf den Standpunkt, eine Konsultation des
Frauenarztes sei erforderlich; dieser könne bestätigen, dass die
Schwangerschaft komplikations- und beschwerdelos verlaufen sei. Mit Erlaubnis
des Gerichts könne ein Bericht des Frauenarztes nachgereicht werden (vgl. A.S. 8
f., 23).
7.1
Dr.
med. F.___ und Dr. med. G.___ haben bei ihrer Beurteilung die vollständigen
Unfallakten zur Verfügung gestanden. Dr. med. F.___ hat am 15. Juni 2019 – wie
bereits erwähnt – angeführt, gestützt auf den am Unfalltag erhobenen Status
durch das B.___ (Dr. med. C.___) habe kein pathologischer Befund im Bereich des
Beckens, insbesondere kein Beckenkompressionsschmerz, bestanden (AXA M-Nr. 5).
Dr. med. G.___ hat am 4. November 2019 ausgeführt, aufgrund des Berichts des B.___
seien gluteal rechts keine objektiven Verletzungszeichen bzw. weder
Prellmarken, ein Hämatom, ein Beckenkompressionsschmerz noch ein Druckschmerz
über den Schambeinästen beschrieben, sondern lediglich ein diffuser
Druckschmerz rechts glutal erwähnt worden. Seiner Meinung nach hätte eine
ISG-Symptomatik unmittelbar nach der Beckenprellung auftreten müssen; eine
solche habe die Beschwerdeführerin bei der Erstkonsultation im B.___ allerdings
nicht geklagt (vgl. AXA M-Nr. 7). Diese Feststellungen der Vertrauensärzte
der Beschwerdegegnerin sind korrekt, zumal anderslautende, zeitnahe klinische und
bildgebende Berichte fehlen. Ebenso überzeugend ist – auch mit Blick auf die Erfahrung
des Gerichts aus anderen, ähnlich gelagerten Fällen – ihre Beurteilung, wonach die
zeitnah zum Unfallereignis erhobenen Befunde (vgl. E. II 6.2 hiervor)
nicht geeignet sind, eine Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit zu
verursachen, die länger als einige Tage andauert. Erst anlässlich des Gesprächs
mit der Care Managerin der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019 hat die
Beschwerdeführerin angegeben, unter täglichen Rückenschmerzen zu leiden,
nachdem die Beschwerden am Fuss sowie in der Hüft- und Leistengegend bereits
zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis komplett verschwunden seien (AXA
A-Nr. 17). Die Beurteilung von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___,
wonach Beschwerden im Bereich des unteren Rückens während einer Schwangerschaft
nicht unüblich seien, ist schlüssig und nachvollziehbar. Ergänzende Abklärungen
zum Verlauf der Schwangerschaft, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, sind
jedoch entbehrlich, zumal die Feststellung genügt, dass der nach dem Unfall
erhobene Status zu keiner länger dauernden Einschränkung führen kann. Wenn die
Beschwerdeführerin vorbringt, vor dem Unfall keine Rückenbeschwerden gehabt zu
haben, beruft sie sich sinngemäss auf die Argumentation «post hoc ergo propter
hoc» (nach dem Vorfall, also wegen des Vorfalls); diese ist jedoch nicht
geeignet, die natürliche Kausalität nachzuweisen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2 m.H.a. BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E. 7.2; 2016 UV Nr. 18 S.
55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1; 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3);
dies muss im vorliegenden Fall auch deshalb gelten, weil diesbezügliche
Beschwerden erst in einem längeren zeitlichen Abstand zum Ereignis vom 30.
Januar 2019 geäussert worden sind. Die Stellungnahmen von Dr. med. F.___
und Dr. med. G.___ werden damit den Anforderungen an eine beweiskräftige
versicherungsinterne medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 5.4 hiervor)
grundsätzlich gerecht; dass es sich dabei um Aktenbeurteilungen handelt,
schadet nicht, da der medizinisch relevante, nicht übermässig komplexe
Sachverhalt durch die vorhandenen Unterlagen, insbesondere den Bericht von Dr.
med. C.___ (AXA M-Nr. 1), hinreichend beschrieben worden ist. Eine Untersuchung
der Beschwerdeführerin durch die Vertrauensärzte hätte vor diesem Hintergrund
im Übrigen zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, zumal für die Beurteilung der
Kausalität massgeblich auf die Feststellungen abgestellt werden muss, die in
zeitlicher Nähe zum Unfall getroffen worden sind.
7.2
Damit
bleibt zu prüfen, ob sich aus der übrigen Aktenlage mindestens geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzungen von Dres. med. F.___
und G.___ ergeben (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Im Vordergrund stehen die Berichte
des Chiropraktors Dr. E.___ vom 18. März und 8. April 2019 (AXA M-Nr. 1,
2); er hat darin u.a. ein sturzbedingtes ISG-Syndrom rechts diagnostiziert.
Allerdings geht aus seinen Berichten nicht hervor, vor welchem medizinischen Hintergrund
diese erstellt worden sind. Die Beschwerdeführerin befindet sich seinen Aussagen
zufolge erst seit 21. Februar (2019) bei ihm in Behandlung. Die
Befunderhebung von Dr. E.___ beschränkt sich auf eine klinische
Untersuchung der Beschwerdeführerin. Im Weiteren mangelt es an einer konkreten
Begründung der Diagnosen. Seine Argumentation zur unfallbedingten Ursache der
ISG-Beschwerden enthält keine Begründung und dürfte auf der – wie bereits
vorstehend erwähnt – beweisrechtlich untauglichen Formel «post hoc ergo propter
hoc» (vgl. II E. 7.1 hiervor) beruhen. Dazu kommt, dass das Gericht bei der Beurteilung
der Berichte von Dr. E.___ der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und
soll, dass nicht nur Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), sondern ebenso die behandelnden Spezialisten – wie
im vorliegenden Fall Dr. E.___ als behandelnder Chiropraktor – mit ihrem
besonderen Vertrauensverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2017 vom 20.
Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweisen). Den Berichten von Dr. E.___ mangelt
es somit am erforderlichen Beweiswert.
7.3
Folglich
erübrigen sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – weitere
medizinischen Abklärungen, insbesondere das Einholen eines Berichts beim Frauenarzt
der Beschwerdeführerin. So gilt es zu beachten, dass die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung führen müssen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit
Hinweisen) zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (s.a. E. II E. 5.1 hiervor). Da – wie
vorstehend ausgeführt – die Einschätzungen der medizinischen Situation auf
einer ausreichend dokumentierten medizinischen Aktenlage beruhen, die insgesamt
zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führt, und da keine auch nur geringen
Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung durch Dr. med. F.___ und G.___ bestehen, geht dieser
Vorwurf der Beschwerdeführerin fehl. So ist aufgrund der Beurteilungen von Dr.
med. F.___ und G.___ mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten
Rückenbeschwerden in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Januar
2019.
stehen. Mit der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich, was die Aussage
des Frauenarztes zum Verlauf der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin an der
Kausalitätsbeurteilung zu ändern vermöchte (vgl. A.S. 17).
7.4
Zusammenfassend
geht Dr. E.___ einerseits von der durch die Akten nicht hinreichend gestützten
Annahme aus, die Rückenschmerzen seien unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten.
Andererseits stützt er sich ausschliesslich auf den zeitlichen Zusammenhang
zwischen dem Unfall und den Rückenschmerzen ab. Damit folgt er dem
Argumentationsmuster «post hoc ergo propter hoc», das eine Symptomatik schon
deshalb auf ein Unfallereignis zurückführt, weil sie nach diesem aufgetreten
ist. Dieses Muster ist – wie vorstehend angeführt – nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen. Ein Kausalzusammenhang kann daher nur als möglich gelten, was jedoch
nicht ausreicht, um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen.
Im Übrigen erscheint die Leistungszusprache der Beschwerdegegnerin in
zeitlicher Hinsicht mit Blick auf die fachärztlichen Einschätzungen eher
grosszügig. So hat Dr. med. G.___ – wie vorstehend angeführt – nachvollziehbar
dargelegt, innert welcher Frist Verletzungen der vorliegenden Art ausheilen;
dazu kommt, dass seiner Meinung nach eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestanden habe (AXA M-Nr. 7)
8.
Vor
diesem Hintergrund lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid, worin die
Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 18. September 2019 angeordnete
Einstellung der Leistungen per 1. März 2019 bestätigt hat, nicht beanstanden.
Die Beschwerde
erweist sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.
Grundsätzlich
ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird
erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger