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Entscheid

VSBES.2020.112

Ergänzungsleistungen IV

16. Juni 2020Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 16. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 23. April 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 2. Oktober

2019 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 10) sprach die IV-Stelle des

Kantons Solothurn dem 1966 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

rückwirkend ab 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zu. Am 1. Oktober 2019 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von

Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 2). Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm die Anmeldung entgegen und

verlangte am 28. November 2019 zusätzliche Unterlagen (vgl. AK-Nr. 19), welche

der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 einreichte (AK-Nr. 20 - 24).

2. Mit Verfügung vom 23. Dezember

2019 (AK-Nr. 32) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 565.00 pro Monat für

Dezember 2016, CHF 589.00 pro Monat für das Jahr 2017, CHF 606.00 pro

Monat für das Jahr 2018, CHF 659.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar

2019 bis 31. Oktober 2019, CHF 472.00 für die Zeit vom 1. November 2019 bis

31. Dezember 2019 sowie CHF 476.00 pro Monat ab 1. Januar 2020

(jeweils inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu.

3. Der Beschwerdeführer liess am

21. Januar 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2019

erheben. Er verlangte, die jährliche Ergänzungsleistung sei für den gesamten

Zeitraum neu zu berechnen, wobei seine Schulden und Gesundheitskosten zu

berücksichtigen seien (AK-Nr. 50).

4. Am 26. Februar 2020 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde eine Vergütung von

Krankheitskosten in der Höhe von CHF 792.75 für das Jahr 2017, CHF 477.90 für

das Jahr 2018 und CHF 755.30 für das Jahr 2019, total CHF 2'025.95,

vornehmen (AK-Nr. 64).

5. Mit Einspracheentscheid vom 23.

April 2020 (AK-Nr. 68) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die

Verfügung vom 23. Dezember 2019 ab.

6. Mit Zuschrift vom 25. Mai 2020

(AK-Nr. 70) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2020 erheben.

Er stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Mit prozessleitender Verfügung

vom 26. Mai 2020 werden die Akten der Beschwerdegegnerin eingeholt. Diese

treffen am 9. Juni 2020 beim Gericht ein. Ein Schriftenwechsel wird nicht

durchgeführt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die

Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch auf

eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2016. Der Beschwerdeführer

beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsermittlung seine

Schulden gegenüber dem Sozialamt und gegenüber seinem Rechtsvertreter sowie

medizinische Kosten (Selbstbehalte, Franchisen, ungedeckte Behandlungskosten)

nicht berücksichtigt habe.

1.3

In der Beschwerde nicht

beanstandet wird die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das

Verwaltungsverfahren, welche ebenfalls einen Teil des Einspracheentscheids

bildet. Dieser hat diesbezüglich als nicht angefochten zu gelten und ist

dementsprechend in Rechtskraft erwachsen.

2.

Die Ergänzungsleistungen

bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) aus der jährlichen

Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine

Geldleistung (Art. 15 ATSG), die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG; Art. 3 Abs. 2

ELG). Gegenstand der Verfügung vom 23. Dezember 2019, des diese

bestätigenden Einspracheentscheides vom 23. April 2020 und damit auch des

Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a S. 36) bildet die

jährliche Ergänzungsleistung. Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme von

«medizinischen Kosten» wie Franchise, Selbstbehalt und ungedeckte

Behandlungskosten thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die

Beschwerdegegnerin hat zu dieser Frage die Mitteilung vom 26. Februar 2020

erlassen (vgl. E. I. 4 hiervor).

3.

Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann­ten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.1

Bei zu Hause lebenden Personen

werden unter anderem folgende Ausgaben anerkannt: Ein Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf, der sich bei alleinstehenden Personen auf CHF

19'450.00 pro Jahr beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG); der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10

Abs. 1 lit. b ELG); sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

3.2

Als Einnahmen angerechnet werden

unter anderem Renten der IV und der Pensionskasse (vgl. Art. 11 Abs. 1

lit. d ELG) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11

Abs. 1 lit. b ELG). Hinzu kommt bei Personen, die eine IV-Rente beziehen, ein

Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei

alleinstehenden Personen CHF 37‘500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c

ELG).

3.3

Unter dem Titel «Mindesthöhe der

jährlichen Ergänzungsleistung» bestimmt Art. 26 der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV, SR 831.301) Folgendes: «Bezügerinnen und Bezü­ger von jährlichen

Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und

Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.»

4.

Der Verfügung vom 23. Dezember

2019.

und dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt die folgende Berechnung

zugrunde (vgl. die Berechnungsblätter, AK-Nr. 34 ff.):

4.1

Als anerkannte Ausgaben

berücksichtigt wurden für den gesamten Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis «ab 1.

Januar 2020» der Betrag für den Lebensbedarf, der sich bis Ende 2018 auf CHF

19'290.00 und ab 1. Januar 2019 auf CHF 19'450.00 belief, der Mietzins von

CHF 11'184.00 (12 x CHF 932.00, vgl. AK-Nr. 6 S. 1) sowie die Prämienpauschale

für die Krankenversicherung von CHF 5'004.00 im Jahr 2016, CHF 5'292.00 im

Jahr 2017, CHF 5'496.00 im Jahr 2018, CHF 5'664.00 im Jahr 2019 und CHF

5'712.00 im Jahr 2020 (vgl. die Verordnung des Eidg. Departements des Innern

[EDI] über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die

Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1] in der für das jeweilige

Jahr geltenden Fassung). Ab Anfang 2019 wurde zudem der AHV-Beitrag für

Nichterwerbstätige (CHF 506.00 im Jahr 2019, CHF 521.00 im Jahr 2020)

berücksichtigt; in den Vorjahren waren dem Beschwerdeführer diese Beiträge

erlassen worden (vgl. AK-Nr. 29 S. 1). Diese Beträge sind korrekt und werden zu

Recht nicht bestritten.

4.2

Als anerkannte Einnahmen

enthalten die Berechnungen für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31.

Oktober 2019 die Renten der IV von CHF 22'332.00 pro Jahr (12 x CHF

1'861.00) bis Ende 2018 respektive CHF 22'524.00 (12 x CHF 1'877.00) pro

Jahr ab Anfang 2019 (vgl. die Verfügung vom 2. Oktober 2019, AK-Nr. 10)

sowie der Pensionskasse von CHF 6'376.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 11 S. 4, 17 S.

1). Ein anrechenbares Vermögen resultierte bis Ende Oktober 2019 nicht, da der

Anteil an einem Stück Landwirtschaftsland und das am jeweiligen Jahresende

vorhandene Bankguthaben deutlich unter dem Freibetrag von CHF 37'500.00 lagen.

Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich

einwenden, die Gesundheitskosten in Form von Franchise, Selbstbehalt und

ungedeckten Behandlungskosten seien nicht berücksichtigt worden. Dieser Einwand

ist jedoch unbegründet, denn diese Kosten figurieren nicht in der Aufzählung

der anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG. Sie können allenfalls im

Rahmen von Art. 14 ELG und der gestützt darauf erlassenen kantonalen Regelung

vergütet werden, bilden aber, wie bereits erwähnt (E. II. 2. hiervor),

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern der Mitteilung vom 26. Februar

2020.

Die Berechnungen für die Zeit bis 31. Oktober 2019 und die gestützt

darauf erfolgten Anspruchsbeurteilungen lassen sich nicht beanstanden. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.

5.1

Zu prüfen bleibt die

Anspruchsbeurteilung ab 1. November 2019. Auf diesen Zeitpunkt (Monat nach der

IV-Verfügung) wurde eine Neuberechnung vorgenommen. Diese enthält beim Vermögen

neu zusätzlich ein BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 86'472.00. Diese

Summe setzt sich zusammen aus einem Konto der 2. Säule mit einem Guthaben von

CHF 42'535.00 (vgl. Auszug Vorsorgeguthaben per 31. Dezember 2018, AK-Nr. 11 S.

2) und einem solchen der Säule 3a mit einem Guthaben von CHF 43'937.00 (vgl.

Vermögensausweis per 31. Dezember 2018, AK-Nr. 8). Die Anrechnung dieser

Guthaben ist rechtmässig (vgl. BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 f. mit Hinweisen). Zusammen

mit dem Sparguthaben von CHF 221.00 und dem Grundeigentum von CHF 1'775.00

resultierte ein Bruttovermögen von CHF 88'468.00 und – nach Abzug des

Freibetrags von CHF 37'500.00 – ein anrechenbares Vermögen von CHF 50'968.00.

Der Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel dieses Betrags belief sich auf CHF

3'397.00.

5.2

Soweit der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang die Gesundheitskosten anführt, ist auf die vorstehenden

Ausführungen (E. II. 4.2) zu verweisen. Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, er habe Schulden, die bei der Bemessung des anrechenbaren Vermögens

berücksichtigt werden müssten. Konkret nennt er Sozialhilfeschulden und eine

Rechnung seines Rechtsvertreters in der Höhe von CHF 15'543.90 (vgl.

AK-Nr. 51 S. 1).

5.3

Nach der Rechtsprechung sind bei

der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden

des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen

u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten

sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein; Fälligkeit

ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch

nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei

belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313). Schulden können abgezogen werden,

soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise

bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Weiter können

lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz

des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu

rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). So

verhält es sich in Bezug auf die Sozialhilfe-Schulden nicht: Personen, die

Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet,

wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen (§ 14 Abs. 1 Satz 1

kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Davon kann beim Beschwerdeführer

zurzeit nicht gesprochen werden. Die geltend gemachte «Schuld» steht somit

unter einer Bedingung, welche im Moment nicht erfüllt ist und sich

voraussichtlich auch weiterhin nicht erfüllen wird, und ist deshalb nicht zu

berücksichtigen. Anders verhält es sich mit der Honorarforderung des

Rechtsanwalts vom 22. November 2019 von CHF 15'543.90 (AK-Nr. 51

S. 1). Weiter sind, wenn Freizügigkeitsguthaben angerechnet werden (E. II. 5.1

hiervor), hiervon die Steuern in Abzug zu bringen, welche bei einem Bezug

anfallen würden (BGE 140 V 201). Laut dem Steuerrechner des kantonalen

Steueramtes (https://steuerrechner.so.ch/appl/stre_np2_bt.php) hätte ein Bezug

des Freizügigkeitsguthabens der 2. Säule von CHF 42'535.00 im Jahr 2019

Steuern von CHF 1'209.00 ausgelöst, derjenige des Guthabens der Säule 3a

von CHF 43'937.00 solche von CHF 1'278.00. Insgesamt ergeben sich

damit zu berücksichtigende Schulden von CHF 18'031.00. Dies führt zu einer

Reduktion des ansonsten korrekt ermittelten anrechenbaren Vermögens von CHF

50'968.00 auf CHF 32'937.00; der Vermögensverzehr vermindert sich von

CHF 3'397.00 auf CHF 2'196.00.

5.4

Mit der vorstehenden Korrektur

ergibt sich für die Zeit ab 1. November 2019 folgende Berechnung: Den

anerkannten Ausgaben von CHF 36'804.00 (Lebensbedarf CHF 19'450.00, Mietzins

CHF 11'184.00, Krankenkassenpauschale CHF 5'664.00, AHV-Beiträge CHF 506.00)

stehen anrechenbare Einnahmen von CHF 31'165.00 gegenüber (IV-Rente CHF

22'524.00, Pensionskassen-Rente CHF 6'376.00, Vermögensverzehr CHF 2'196.00,

Erträge aus Freizügigkeitsguthaben CHF 69.00). Der resultierende

Ausgabenüberschuss von CHF 5'639.00 liegt (wenn auch knapp) unter dem

Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämie von CHF 5'664.00. Aufgrund der Mindestgarantie

Dispositiv

von Art. 26 ELV (vgl. E. II. 3.3 hiervor) hat der Beschwerdeführer demnach

Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe dieses

Pauschalbetrags, also von CHF 5'664.00 pro Jahr oder CHF 472.00 pro Monat,

welcher direkt an die Krankenkasse auszuzahlen ist (Art. 21a ELG). Die

Verfügung vom 23. Dezember 2019 und der Einspracheentscheid vom

23. April 2020 sind in Bezug auf diesen Zeitraum im Ergebnis korrekt.

5.5 Für die Zeit ab 1. Januar

2020 stehen den anerkannten Ausgaben von CHF 36'867.00 (Prämienpauschale

für die Krankenversicherung CHF 5'712.00, AHV-Beiträge CHF 521.00,

Mietzins CHF 11'184.00, Lebensbedarf CHF 19'450.00) ebenfalls anrechenbare

Einnahmen von CHF 31'165.00 gegenüber. Der Ausgabenüberschuss von CHF 5'702.00

liegt auch hier unter dem durch Art. 26 ELG garantierten Minimalbetrag von CHF

5'712.00 pro Jahr respektive CHF 476.00 pro Monat. Auch insoweit ist der

angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die zusätzlich zu

berücksichtigenden Schulden wirken sich, wie die Beschwerdegegnerin in ihrem

Einspracheentscheid zu Recht festgehalten hat, nicht auf die Höhe der

jährlichen Ergänzungsleistung aus. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf die

Zeit ab 1. Januar 2020 unbegründet.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser