VSBES.2020.112
Ergänzungsleistungen IV
16. Juni 2020Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 16. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 23. April 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 2. Oktober
2019 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 10) sprach die IV-Stelle des
Kantons Solothurn dem 1966 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
rückwirkend ab 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zu. Am 1. Oktober 2019 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 2). Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm die Anmeldung entgegen und
verlangte am 28. November 2019 zusätzliche Unterlagen (vgl. AK-Nr. 19), welche
der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 einreichte (AK-Nr. 20 - 24).
2. Mit Verfügung vom 23. Dezember
2019 (AK-Nr. 32) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 565.00 pro Monat für
Dezember 2016, CHF 589.00 pro Monat für das Jahr 2017, CHF 606.00 pro
Monat für das Jahr 2018, CHF 659.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar
2019 bis 31. Oktober 2019, CHF 472.00 für die Zeit vom 1. November 2019 bis
31. Dezember 2019 sowie CHF 476.00 pro Monat ab 1. Januar 2020
(jeweils inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu.
3. Der Beschwerdeführer liess am
21. Januar 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2019
erheben. Er verlangte, die jährliche Ergänzungsleistung sei für den gesamten
Zeitraum neu zu berechnen, wobei seine Schulden und Gesundheitskosten zu
berücksichtigen seien (AK-Nr. 50).
4. Am 26. Februar 2020 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde eine Vergütung von
Krankheitskosten in der Höhe von CHF 792.75 für das Jahr 2017, CHF 477.90 für
das Jahr 2018 und CHF 755.30 für das Jahr 2019, total CHF 2'025.95,
vornehmen (AK-Nr. 64).
5. Mit Einspracheentscheid vom 23.
April 2020 (AK-Nr. 68) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die
Verfügung vom 23. Dezember 2019 ab.
6. Mit Zuschrift vom 25. Mai 2020
(AK-Nr. 70) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2020 erheben.
Er stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Mit prozessleitender Verfügung
vom 26. Mai 2020 werden die Akten der Beschwerdegegnerin eingeholt. Diese
treffen am 9. Juni 2020 beim Gericht ein. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die
Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch auf
eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2016. Der Beschwerdeführer
beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsermittlung seine
Schulden gegenüber dem Sozialamt und gegenüber seinem Rechtsvertreter sowie
medizinische Kosten (Selbstbehalte, Franchisen, ungedeckte Behandlungskosten)
nicht berücksichtigt habe.
1.3
In der Beschwerde nicht
beanstandet wird die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
Verwaltungsverfahren, welche ebenfalls einen Teil des Einspracheentscheids
bildet. Dieser hat diesbezüglich als nicht angefochten zu gelten und ist
dementsprechend in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Ergänzungsleistungen
bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) aus der jährlichen
Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine
Geldleistung (Art. 15 ATSG), die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG; Art. 3 Abs. 2
ELG). Gegenstand der Verfügung vom 23. Dezember 2019, des diese
bestätigenden Einspracheentscheides vom 23. April 2020 und damit auch des
Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a S. 36) bildet die
jährliche Ergänzungsleistung. Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme von
«medizinischen Kosten» wie Franchise, Selbstbehalt und ungedeckte
Behandlungskosten thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die
Beschwerdegegnerin hat zu dieser Frage die Mitteilung vom 26. Februar 2020
erlassen (vgl. E. I. 4 hiervor).
3.
Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.1
Bei zu Hause lebenden Personen
werden unter anderem folgende Ausgaben anerkannt: Ein Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf, der sich bei alleinstehenden Personen auf CHF
19'450.00 pro Jahr beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG); der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10
Abs. 1 lit. b ELG); sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
3.2
Als Einnahmen angerechnet werden
unter anderem Renten der IV und der Pensionskasse (vgl. Art. 11 Abs. 1
lit. d ELG) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11
Abs. 1 lit. b ELG). Hinzu kommt bei Personen, die eine IV-Rente beziehen, ein
Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei
alleinstehenden Personen CHF 37‘500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c
ELG).
3.3
Unter dem Titel «Mindesthöhe der
jährlichen Ergänzungsleistung» bestimmt Art. 26 der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV, SR 831.301) Folgendes: «Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen
Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und
Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.»
4.
Der Verfügung vom 23. Dezember
2019.
und dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt die folgende Berechnung
zugrunde (vgl. die Berechnungsblätter, AK-Nr. 34 ff.):
4.1
Als anerkannte Ausgaben
berücksichtigt wurden für den gesamten Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis «ab 1.
Januar 2020» der Betrag für den Lebensbedarf, der sich bis Ende 2018 auf CHF
19'290.00 und ab 1. Januar 2019 auf CHF 19'450.00 belief, der Mietzins von
CHF 11'184.00 (12 x CHF 932.00, vgl. AK-Nr. 6 S. 1) sowie die Prämienpauschale
für die Krankenversicherung von CHF 5'004.00 im Jahr 2016, CHF 5'292.00 im
Jahr 2017, CHF 5'496.00 im Jahr 2018, CHF 5'664.00 im Jahr 2019 und CHF
5'712.00 im Jahr 2020 (vgl. die Verordnung des Eidg. Departements des Innern
[EDI] über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1] in der für das jeweilige
Jahr geltenden Fassung). Ab Anfang 2019 wurde zudem der AHV-Beitrag für
Nichterwerbstätige (CHF 506.00 im Jahr 2019, CHF 521.00 im Jahr 2020)
berücksichtigt; in den Vorjahren waren dem Beschwerdeführer diese Beiträge
erlassen worden (vgl. AK-Nr. 29 S. 1). Diese Beträge sind korrekt und werden zu
Recht nicht bestritten.
4.2
Als anerkannte Einnahmen
enthalten die Berechnungen für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31.
Oktober 2019 die Renten der IV von CHF 22'332.00 pro Jahr (12 x CHF
1'861.00) bis Ende 2018 respektive CHF 22'524.00 (12 x CHF 1'877.00) pro
Jahr ab Anfang 2019 (vgl. die Verfügung vom 2. Oktober 2019, AK-Nr. 10)
sowie der Pensionskasse von CHF 6'376.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 11 S. 4, 17 S.
1). Ein anrechenbares Vermögen resultierte bis Ende Oktober 2019 nicht, da der
Anteil an einem Stück Landwirtschaftsland und das am jeweiligen Jahresende
vorhandene Bankguthaben deutlich unter dem Freibetrag von CHF 37'500.00 lagen.
Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich
einwenden, die Gesundheitskosten in Form von Franchise, Selbstbehalt und
ungedeckten Behandlungskosten seien nicht berücksichtigt worden. Dieser Einwand
ist jedoch unbegründet, denn diese Kosten figurieren nicht in der Aufzählung
der anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG. Sie können allenfalls im
Rahmen von Art. 14 ELG und der gestützt darauf erlassenen kantonalen Regelung
vergütet werden, bilden aber, wie bereits erwähnt (E. II. 2. hiervor),
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern der Mitteilung vom 26. Februar
2020.
Die Berechnungen für die Zeit bis 31. Oktober 2019 und die gestützt
darauf erfolgten Anspruchsbeurteilungen lassen sich nicht beanstanden. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.
5.1
Zu prüfen bleibt die
Anspruchsbeurteilung ab 1. November 2019. Auf diesen Zeitpunkt (Monat nach der
IV-Verfügung) wurde eine Neuberechnung vorgenommen. Diese enthält beim Vermögen
neu zusätzlich ein BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 86'472.00. Diese
Summe setzt sich zusammen aus einem Konto der 2. Säule mit einem Guthaben von
CHF 42'535.00 (vgl. Auszug Vorsorgeguthaben per 31. Dezember 2018, AK-Nr. 11 S.
2) und einem solchen der Säule 3a mit einem Guthaben von CHF 43'937.00 (vgl.
Vermögensausweis per 31. Dezember 2018, AK-Nr. 8). Die Anrechnung dieser
Guthaben ist rechtmässig (vgl. BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 f. mit Hinweisen). Zusammen
mit dem Sparguthaben von CHF 221.00 und dem Grundeigentum von CHF 1'775.00
resultierte ein Bruttovermögen von CHF 88'468.00 und – nach Abzug des
Freibetrags von CHF 37'500.00 – ein anrechenbares Vermögen von CHF 50'968.00.
Der Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel dieses Betrags belief sich auf CHF
3'397.00.
5.2
Soweit der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang die Gesundheitskosten anführt, ist auf die vorstehenden
Ausführungen (E. II. 4.2) zu verweisen. Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, er habe Schulden, die bei der Bemessung des anrechenbaren Vermögens
berücksichtigt werden müssten. Konkret nennt er Sozialhilfeschulden und eine
Rechnung seines Rechtsvertreters in der Höhe von CHF 15'543.90 (vgl.
AK-Nr. 51 S. 1).
5.3
Nach der Rechtsprechung sind bei
der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden
des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen
u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten
sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein; Fälligkeit
ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch
nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei
belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313). Schulden können abgezogen werden,
soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise
bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Weiter können
lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz
des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu
rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). So
verhält es sich in Bezug auf die Sozialhilfe-Schulden nicht: Personen, die
Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet,
wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen (§ 14 Abs. 1 Satz 1
kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Davon kann beim Beschwerdeführer
zurzeit nicht gesprochen werden. Die geltend gemachte «Schuld» steht somit
unter einer Bedingung, welche im Moment nicht erfüllt ist und sich
voraussichtlich auch weiterhin nicht erfüllen wird, und ist deshalb nicht zu
berücksichtigen. Anders verhält es sich mit der Honorarforderung des
Rechtsanwalts vom 22. November 2019 von CHF 15'543.90 (AK-Nr. 51
S. 1). Weiter sind, wenn Freizügigkeitsguthaben angerechnet werden (E. II. 5.1
hiervor), hiervon die Steuern in Abzug zu bringen, welche bei einem Bezug
anfallen würden (BGE 140 V 201). Laut dem Steuerrechner des kantonalen
Steueramtes (https://steuerrechner.so.ch/appl/stre_np2_bt.php) hätte ein Bezug
des Freizügigkeitsguthabens der 2. Säule von CHF 42'535.00 im Jahr 2019
Steuern von CHF 1'209.00 ausgelöst, derjenige des Guthabens der Säule 3a
von CHF 43'937.00 solche von CHF 1'278.00. Insgesamt ergeben sich
damit zu berücksichtigende Schulden von CHF 18'031.00. Dies führt zu einer
Reduktion des ansonsten korrekt ermittelten anrechenbaren Vermögens von CHF
50'968.00 auf CHF 32'937.00; der Vermögensverzehr vermindert sich von
CHF 3'397.00 auf CHF 2'196.00.
5.4
Mit der vorstehenden Korrektur
ergibt sich für die Zeit ab 1. November 2019 folgende Berechnung: Den
anerkannten Ausgaben von CHF 36'804.00 (Lebensbedarf CHF 19'450.00, Mietzins
CHF 11'184.00, Krankenkassenpauschale CHF 5'664.00, AHV-Beiträge CHF 506.00)
stehen anrechenbare Einnahmen von CHF 31'165.00 gegenüber (IV-Rente CHF
22'524.00, Pensionskassen-Rente CHF 6'376.00, Vermögensverzehr CHF 2'196.00,
Erträge aus Freizügigkeitsguthaben CHF 69.00). Der resultierende
Ausgabenüberschuss von CHF 5'639.00 liegt (wenn auch knapp) unter dem
Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämie von CHF 5'664.00. Aufgrund der Mindestgarantie
Dispositiv
von Art. 26 ELV (vgl. E. II. 3.3 hiervor) hat der Beschwerdeführer demnach
Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe dieses
Pauschalbetrags, also von CHF 5'664.00 pro Jahr oder CHF 472.00 pro Monat,
welcher direkt an die Krankenkasse auszuzahlen ist (Art. 21a ELG). Die
Verfügung vom 23. Dezember 2019 und der Einspracheentscheid vom
23. April 2020 sind in Bezug auf diesen Zeitraum im Ergebnis korrekt.
5.5 Für die Zeit ab 1. Januar
2020 stehen den anerkannten Ausgaben von CHF 36'867.00 (Prämienpauschale
für die Krankenversicherung CHF 5'712.00, AHV-Beiträge CHF 521.00,
Mietzins CHF 11'184.00, Lebensbedarf CHF 19'450.00) ebenfalls anrechenbare
Einnahmen von CHF 31'165.00 gegenüber. Der Ausgabenüberschuss von CHF 5'702.00
liegt auch hier unter dem durch Art. 26 ELG garantierten Minimalbetrag von CHF
5'712.00 pro Jahr respektive CHF 476.00 pro Monat. Auch insoweit ist der
angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die zusätzlich zu
berücksichtigenden Schulden wirken sich, wie die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid zu Recht festgehalten hat, nicht auf die Höhe der
jährlichen Ergänzungsleistung aus. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf die
Zeit ab 1. Januar 2020 unbegründet.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2 Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser