VSBES.2020.113
Invalidenrente
19. Juli 2022Deutsch6 min
Solothurn (fortan: Ausgleichskasse) über CHF 10'142.00 verrechnet, welche sich gegen
Source so.ch
Urteil vom 19. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 22. April 2020)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 22. April 2020 ab 1. September 2017
eine ganze Rente zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Die Rentennachzahlung von CHF
66'703.00 wurde mit einer Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Ausgleichskasse) über CHF 10'142.00 verrechnet, welche sich gegen
B.___, den Ehemann der Beschwerdeführerin, richtete. Die Beschwerdegegnerin hatte
dessen ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2019 per 1. Februar 2017
auf eine Dreiviertelsrente reduziert. Daraus resultierten zu viel ausbezahlte
Rentenleistungen in der Höhe von CHF 11'284.00 und CHF 39'800.00, welche mit
zwei Verfügungen vom 27. Juni 2019 zurückgefordert wurden. Dagegen reichte B.___
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
jeweils eine Beschwerde ein (Verfahren VSBES.2019.200 und 2019.212).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 28. Mai 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 22. April 2020 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur Gewährung
der Gehörsrechte der [Beschwerdeführerin] an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin [sei] anzuweisen, der Beschwerdeführerin den
Betrag von CHF 10'142.00 zu überweisen.
c)
Subeventualiter: Es sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin reicht am
22. September 2020 eine Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 28. August 2020 ein
und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20 ff.).
2.3 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts sistiert am 22. Dezember 2020 das vorliegende Verfahren,
bis die hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2019.200 und VSBES.2019.212 in
Sachen B.___ rechtskräftig abgeschlossen sind (A.S. 27). Das
Versicherungsgericht heisst in der Folge die Beschwerden von B.___ mit den beiden
Urteilen vom 14. September 2021 und 6. April 2022 gut. Es erkennt, dass
weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente besteht, und hebt die Rückforderungen
auf. Diese Entscheide sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
2.4 Die Parteien verzichten auf weitere
Bemerkungen zur Sache (A.S. 38). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am
4. Juli 2022 eine Kostennote ein (A.S. 34 ff.), welche zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 38).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin die Rentennachzahlung
an die Beschwerdeführerin zu Recht mit einer Rückforderung der Ausgleichskasse
gegen B.___ verrechnet hat. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, d.h. der
Invaliditätsgrad und die Rentenhöhe, sind demgegenüber unbestritten (s. A.S. 8
Ziff. 6).
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei einer streitigen Verrechnung
im Umfang von CHF 10'142.00 nicht erreicht, weshalb die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
Die Rückforderung der
Invalidenrente gegenüber einem Ehegatten kann mit der Nachzahlung einer
Invalidenrente an den anderen Ehegatten verrechnet werden, sofern aus
versicherungstechnischer und rechtlicher Sicht ein enger Zusammenhang besteht
(BGE 137 V 175 E. 2.2.1 S. 178 f.). Mit dem Wegfall der Rückforderung
gegen B.___ (s. E. I. 2.3 hiervor) besteht jedoch im vorliegenden Fall selbstredend
keine Grundlage für die streitige Verrechnung mit der Rentennachzahlung an die
Beschwerdeführerin. Die Beschwerde wird folglich gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin eine neue Verfügung ohne die Verrechnung in der Höhe von CHF 10'142.00
zu erlassen. Wird aber dem Beschwerdebegehren auf diese Weise vollumfänglich
entsprochen, so erübrigt sich die beantragte öffentliche Verhandlung.
3.
3.1
Da die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme
festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
3.2
Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 4. Juli 2022 (A.S. 35 f.)
weist einen Zeitaufwand von 4,61 Stunden aus, was insgesamt als angemessen
erscheint. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00
eine Entschädigung von CHF 1'152.50. Was die Auslagen über CHF 54.10 betrifft,
so sind die 30 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 39.10. Einschliesslich CHF 91.75
Dispositiv
Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1'283.35.
4. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die unterlegene Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in
Höhe von CHF 1'000.00 wird dementsprechend der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 22. April 2020 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die
Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'283.35 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe
von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann