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Entscheid

VSBES.2020.113

Invalidenrente

19. Juli 2022Deutsch6 min

Solothurn (fortan: Ausgleichskasse) über CHF 10'142.00 verrechnet, welche sich gegen

Source so.ch

Urteil vom 19. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 22. April 2020)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 22. April 2020 ab 1. September 2017

eine ganze Rente zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Die Rentennachzahlung von CHF

66'703.00 wurde mit einer Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Ausgleichskasse) über CHF 10'142.00 verrechnet, welche sich gegen

B.___, den Ehemann der Beschwerdeführerin, richtete. Die Beschwerdegegnerin hatte

dessen ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2019 per 1. Februar 2017

auf eine Dreiviertelsrente reduziert. Daraus resultierten zu viel ausbezahlte

Rentenleistungen in der Höhe von CHF 11'284.00 und CHF 39'800.00, welche mit

zwei Verfügungen vom 27. Juni 2019 zurückgefordert wurden. Dagegen reichte B.___

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

jeweils eine Beschwerde ein (Verfahren VSBES.2019.200 und 2019.212).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 28. Mai 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 22. April 2020 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur Gewährung

der Gehörsrechte der [Beschwerdeführerin] an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin [sei] anzuweisen, der Beschwerdeführerin den

Betrag von CHF 10'142.00 zu überweisen.

c)

Subeventualiter: Es sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin reicht am

22. September 2020 eine Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 28. August 2020 ein

und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20 ff.).

2.3 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts sistiert am 22. Dezember 2020 das vorliegende Verfahren,

bis die hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2019.200 und VSBES.2019.212 in

Sachen B.___ rechtskräftig abgeschlossen sind (A.S. 27). Das

Versicherungsgericht heisst in der Folge die Beschwerden von B.___ mit den beiden

Urteilen vom 14. September 2021 und 6. April 2022 gut. Es erkennt, dass

weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente besteht, und hebt die Rückforderungen

auf. Diese Entscheide sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

2.4 Die Parteien verzichten auf weitere

Bemerkungen zur Sache (A.S. 38). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am

4. Juli 2022 eine Kostennote ein (A.S. 34 ff.), welche zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 38).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin die Rentennachzahlung

an die Beschwerdeführerin zu Recht mit einer Rückforderung der Ausgleichskasse

gegen B.___ verrechnet hat. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, d.h. der

Invaliditätsgrad und die Rentenhöhe, sind demgegenüber unbestritten (s. A.S. 8

Ziff. 6).

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei einer streitigen Verrechnung

im Umfang von CHF 10'142.00 nicht erreicht, weshalb die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

Die Rückforderung der

Invalidenrente gegenüber einem Ehegatten kann mit der Nachzahlung einer

Invalidenrente an den anderen Ehegatten verrechnet werden, sofern aus

versicherungstechnischer und rechtlicher Sicht ein enger Zusammenhang besteht

(BGE 137 V 175 E. 2.2.1 S. 178 f.). Mit dem Wegfall der Rückforderung

gegen B.___ (s. E. I. 2.3 hiervor) besteht jedoch im vorliegenden Fall selbstredend

keine Grundlage für die streitige Verrechnung mit der Rentennachzahlung an die

Beschwerdeführerin. Die Beschwerde wird folglich gutgeheissen und die angefochtene

Verfügung aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin eine neue Verfügung ohne die Verrechnung in der Höhe von CHF 10'142.00

zu erlassen. Wird aber dem Beschwerdebegehren auf diese Weise vollumfänglich

entsprochen, so erübrigt sich die beantragte öffentliche Verhandlung.

3.

3.1

Da die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme

festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

3.2

Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 4. Juli 2022 (A.S. 35 f.)

weist einen Zeitaufwand von 4,61 Stunden aus, was insgesamt als angemessen

erscheint. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00

eine Entschädigung von CHF 1'152.50. Was die Auslagen über CHF 54.10 betrifft,

so sind die 30 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 39.10. Einschliesslich CHF 91.75

Dispositiv

Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1'283.35.

4. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die unterlegene Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in

Höhe von CHF 1'000.00 wird dementsprechend der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 22. April 2020 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die

Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'283.35 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe

von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann