VSBES.2020.114
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
14. April 2021Deutsch88 min
(IV-Nr. 7) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 8. September
Source so.ch
fbd
Urteil vom 14. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 28. April 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1974 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 31. August 2011
(Eingang: 2. September 2011) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Angabe von Geburtsgebrechen im Sinne
eines schweren Dysgrammatismus, Silben- und Wortstammeln und auditiven
Wahrnehmungsstörungen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]
2).
1.2 Nach dem Einholen des
Arbeitgeberfragebogens der Firma B.___ vom 7. September 2011
(IV-Nr. 7) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 8. September
2011 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 10). Mit Mitteilung vom 19. Oktober
2011 (IV-Nr. 15) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Bewerbungscoachings von 20 Stunden ab dem 18. Oktober
2011 bei der Firma C.___. Mit Mitteilung vom 18. Mai 2012 bzw. entsprechender
Korrektur vom 23. Mai 2012 (IV-Nrn. 20 f.) wurde das
Bewerbungscoaching ab dem 9. Mai 2012 um 20 Stunden verlängert. Mit
Verfügung vom 15. Oktober 2012 (IV-Nr. 26) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch bei der Firma D.___
für die Dauer vom 15. Oktober 2012 bis 13. Januar 2013 zu. Während
dieser Zeit verfügte die Beschwerdegegnerin ein Taggeld (IV-Nr. 27). Diese
Massnahme wurde jedoch per 16. November 2012 aufgrund von Fehltagen abgebrochen
(vgl. IV-Nr. 28, Protokolleinträge vom 20. November 2012). Vom
28. Januar bis 22. Februar 2013 führte die Regionale
Arbeitsvermittlung (RAV) in der Firma E.___ (Reinigung und Kabelkonfektion) ein
Assessment durch (IV-Nrn. 33, 35). Aufgrund der anschliessend eingeholten
medizinischen Berichte (IV-Nrn. 36 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 30. September 2013 (IV-Nr. 40) das Leistungsbegehren
der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab, berufliche
Eingliederungsmassnahmen würden jedoch vorläufig weiter gewährt. Nachdem die
berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin mit Abschlussbericht vom 4. Oktober
2013 (IV-Nr. 42) als arbeitslos abgeschlossen wurde, verfügte die
Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2014 (IV-Nr. 44) die Abweisung des
Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Bezüglich der Rentenfrage habe die Verfügung vom
30. September 2013 nach wie vor Gültigkeit. Diese Verfügungen erwuchsen
unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
2.
2.1
Am 22. April 2015
(IV-Nr. 45) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Geburtsgebrechen
(schwerer Dysgrammatismus, Silben- und Wortstammeln und auditive
Wahrnehmungsstörungen) erneut zum Leistungsbezug an. Auf diese Neuanmeldung
trat die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 47)
zunächst nicht ein, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
glaubhaft dargelegt werde.
2.2
Gestützt auf die daraufhin
eingereichten medizinischen Berichte vom 12. und 22. Juni 2015 (IV-Nrn. 50,
52) von Dr. med. F.___, Psychiatrie / Psychotherapie FMH, stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. August
2015.
(IV-Nr. 54) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % die
Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen sowie eine
Invalidenrente in Aussicht. Dieser Vorbescheid ersetze denjenigen vom
5.
Mai 2015. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. September
2015.
(Eingang) Einwände (IV-Nr. 55). Aufgrund der anschliessend
eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 57, 59) und gestützt auf die
Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 61 S. 2 f.), liess
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin polydisziplinär (internistisch,
psychiatrisch, neurologisch und pneumologisch) begutachten. Das Gutachten der Gutachterstelle
H.___ wurde am 12. Dezember 2016 erstattet (IV-Nrn. 70.1 – 70.6).
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. G.___, RAD, vom 23. Februar
2017.
(IV-Nr. 73 S. 2 f.) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid
vom 11. April 2017 (IV-Nr. 74) bei einem errechneten IV-Grad von
20.
% sowohl die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente als auch
auf berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt. Dieser Vorbescheid ersetze
denjenigen vom 12. August 2015. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände
(Eingang: 10. Mai 2017 und 13. Juli 2017, IV-Nrn. 75, 78). Zu
den anschliessend eingeholten medizinischen Berichten (IV-Nrn. 79 f., 84,
89) nahm der RAD-Arzt Dr. med. G.___ am 31. Oktober 2018 Stellung
Dispositiv
(IV-Nr. 91 S. 2). Darin begrüsste er das demnächst startende
Belastbarkeitstraining, dessen Ergebnisse möglicherweise zusätzlich Aufschluss
bezüglich der Umsetzbarkeit im ersten Arbeitsmarkt geben könnten. Im Laufe des ab
dem 5. November 2018 durchgeführten viermonatigen Belastbarkeitstrainings bei
der Stiftung I.___, [...], konnte die Präsenzzeit von 2 auf 2.5 Stunden
gesteigert werden. Eine weitere Steigerung sei aktuell nicht möglich gewesen,
da die Gefahr einer möglichen Dekompensation bestanden habe (IV-Nrn. 94
S. 1, 95 S. 2). Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ empfahl sodann in seiner
Aktennotiz vom 12. Juni 2019 (IV-Nr. 96) die nochmalige kritische
Überprüfung, ob das Zumutbarkeitsprofil im ersten Arbeitsmarkt überhaupt
umsetzbar sei. Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2019 (IV-Nr. 97) wurde
der Beschwerdeführerin bei einem errechneten IV-Grad von 20 % die
Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen und
Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht gestellt. Daran hielt die
Beschwerdegegnerin trotz der am 22. August 2019 dagegen erhobenen Einwände
(IV-Nr. 101) mit Verfügung vom 28. April 2020 (A.S. [Akten-Seiten] 1
ff.) fest.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 28. Mai 2020 (A.S. 8 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 28. April 2020
sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente soweit
rechtens zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom
28. April 2020 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin weitere
berufliche Massnahmen zu gewähren.
3. Subeventualiter sei die Verfügung vom
28. April 2020 aufzuheben und es sei nach Vornahme weiterer medizinischer
Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu
befinden.
–
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –
4. Mit Eingabe vom 3. Juni
2020 (A.S. 24 ff.) lässt die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. J.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Mai 2020 (Beschwerdebeilage
Nr. 7) einreichen. Dieser geht mit Verfügung vom 4. Juni 2020
(A.S. 27) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Mit Eingabe vom 14. August
2020 (A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf weitere Eingaben und
Erläuterungen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Die am 24. August 2020 durch
den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 32 ff.)
geht mit Verfügung vom 25. August 2020 (A.S. 35) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. April 2020) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen. Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt wären im
Rahmen einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs geltend zu machen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_562/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen;
BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2. Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 224
E. 6.1.1 S. 232, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung
seit 1980 (IV-Nr. 45 S. 7) geltend gemacht, d.h. eine
rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit
im Jahr 1981 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs vom 22. April 2015
(IV-Nr. 45 S. 11), was hier im Oktober 2015 der Fall wäre. Ein
allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Oktober 2018
gegeben sein. Damit sind die ab 1. Oktober 2018 geltenden Bestimmungen des
IVG (Stand: 1. Januar 2018) massgebend.
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
2.5 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.
3.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146
E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 f., je mit Hinweis).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen
sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
4.
4.1 Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V
131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
4.2 Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 E. 1b S. 30) – durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006
E. 1; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71
E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen
seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
5. Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
5.1 Die Beschwerdegegnerin hält in der
Verfügung vom 28. April 2020 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen fest,
ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ihre zuletzt ausgeübten Berufe als
Fleischpackerin und Reinigungskraft seien ihr aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr zumutbar. Aus medizinisch-theoretischer Sicht seien ihr jedoch angepasste,
leichte Tätigkeiten mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Schichtbetrieb, ohne
Kälte- und Staubexposition, sowie ohne Kontakt mit Reinigungs-, Desinfektions-
und Lösungsmittel weiterhin in einem Pensum von 80 % ohne
Leistungsminderung zumutbar. Im Weiteren sollten die Tätigkeiten klar geregelt
sein, ohne zu grosse Verantwortung, mit der Möglichkeit die Pausen flexibel
einzuteilen (A.S. 2).
Aufgrund der möglicherweise vorliegenden
Epilepsie seien Tätigkeiten mit potentieller Absturzgefahr, Arbeiten an gefährlichen
Maschinen sowie der berufsmässige Personentransport ungeeignet. Wobei diese
Problematik im Nachgang zum Gutachten bei einer neurologischen Untersuchung im Spital
K.___ erneut getestet worden sei und die Diagnose der Epilepsie nicht habe erhärtet
werden können. In diesem Zusammenhang habe sodann das Antileptikum (Lamotrigin)
abgesetzt werden können, was der Neurologe in seinem Gutachten empfohlen habe,
um den Verlauf besser beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang sei auch das
Tätigkeitsprofil anzupassen, indem die qualitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit wegen einer möglichen Epilepsie wegfalle.
In einer dem Zumutbarkeitsprofil
entsprechenden Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich und
zumutbar, ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Eine langdauernde und rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht.
Berufliche Massnahmen seien der
Beschwerdeführerin anlässlich der Anmeldung vom 2. September 2011
angeboten und während einer angemessenen Betreuungszeit durchgeführt worden.
Durch das Bewerbungscoaching der Firma C.___ habe die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen
aktualisieren sowie Bewerbungsgespräche üben können. Sie habe damit die
Fähigkeit und das Wissen erlangt, um sich selbständig für eine Arbeitsstelle zu
bewerben.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung könne davon ausgegangen werden, dass auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze vorhanden seien, welche den Arbeitsstellen
analog dem vorliegend definierten Zumutbarkeitsprofil entsprächen (A.S. 3).
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2020 (A.S. 8 ff.) entgegenhalten,
es könne nicht auf das Gutachten der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember
2016 abgestellt werden. Da der rechtsrelevante Sachverhalt somit nicht genügend
abgeklärt worden sei, liege eine Verletzung von Art. 43 ATSG vor. So
habe der RAD in Kenntnis des Gutachtens mehrfach und nachdrücklich sowie
medizinisch begründet in Frage gestellt, ob das im Gutachten aufgestellte
Zumutbarkeitsprofil mit einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt überhaupt zu
vereinbaren sei (A.S. 11). Gegen eine Verwertbarkeit der Leistungsfähigkeit
im administrativen Bereich spreche auch, dass sowohl der Einzel-IQ für die verbale
Intelligenz bei 69 Punkten als auch der Einzel-IQ für Sprachverständnis bei
71 Punkten und damit unter resp. ganz knapp über dem Schwellenwert von 70 lägen.
Insofern müsse von einem bisher nicht geklärten Widerspruch zwischen dem im
Gutachten der Gutachterstelle H.___ definierten Zumutbarkeitsprofil und den
Feststellungen des RAD ausgegangen werden. Zudem lägen teils neue medizinische
Erkenntnisse vor, die den Gutachtern im Jahr 2016 noch nicht bekannt gewesen
seien und eine Neuevaluation der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin notwendig machen würden. Aufgrund der geringen Intelligenz
mit einem Gesamt-IQ von 74 hätte auch hier noch weiter abgeklärt werden müssen
bzw. eine eigene neuropsychologische Testung vorgenommen werden müssen,
inwieweit sich aus dieser Einschränkung Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
ergäben. Daneben sei auch die psychiatrische Situation der Beschwerdeführerin
nur unzureichend abgeklärt worden. Insbesondere sei das massive
Kindheitstrauma, dem ein sexueller Missbrauch zugrunde liege, nicht weiter
abgeklärt und vom psychiatrischen Gutachter nicht ausreichend berücksichtigt
worden (A.S. 12). Zudem sei im Gutachten auch nicht auf die Wechselwirkungen
zwischen der Minderintelligenz auf der einen und den psychischen
Beeinträchtigungen auf der anderen Seite eingegangen worden. Es seien daher
weitere Abklärungen, ergänzend ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachbereichen Psychiatrie und Neuropsychologie, einzuholen (A.S. 13).
Zudem sei in der angefochtenen Verfügung
auch nicht auf die Frage der Frühinvalidität eingegangen worden. Die Annahme
einer Frühinvalidität scheitere nicht bereits daran, dass die
Beschwerdeführerin eine Ausbildung habe absolvieren können. Es sei jedoch das
in der Kindheit anerkannte Geburtsgebrechen sowie auch die aufgrund des
Geburtsgebrechens erfolgte Förderung ausser Acht gelassen und bei der
Beurteilung nicht berücksichtigt worden (A.S. 14). Auch aus den erfolgten
beruflichen Abklärungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre
Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht habe umsetzen können und
selbst im zweiten Arbeitsmarkt nicht in allen Bereichen einsetzbar gewesen sei.
Insofern hätte zur Berechnung des Valideneinkommens nach Art. 26
Abs. 1 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201) vorgegangen
werden müssen (A.S. 15 f.). Hilfsweise werde geltend gemacht, dass das
Vorbringen zur Frühinvalidität auch nicht durch die bereits rechtskräftigen
Rentenablehnungen in der Vergangenheit präkludiert sei. Auch bei den letzten
Rentenablehnungen sei die Frage der Frühinvalidität nie ein Thema gewesen und
es seien diesbezügliche Abklärungen zu keinem Zeitpunkt unternommen worden. Die
Leistungsablehnungen hätten sich sodann auf die Aufnahme einer Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin und die Erzielung eines rentenausschliessenden
Einkommens bezogen. Soweit ersichtlich, sei die Beschwerdeführerin bei den
vorausgehenden Rentenablehnungen zudem nicht anwaltlich vertreten gewesen,
sodass diese Aspekte bisher nicht vorgebracht worden seien. Daher könne dieser Aspekt
jetzt vorgebracht werden (A.S. 16).
Angesichts der massiven Einschränkungen
der Beschwerdeführerin hätte auch ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden
müssen, der jedoch in der angefochtenen Verfügung unterblieben sei. Denn selbst
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehe der Beschwerdeführerin – wenn
überhaupt – lediglich ein sehr beschränktes Spektrum an Tätigkeiten zur Auswahl
(A.S. 16 f.).
Ausgehend von den Feststellungen des RAD
müsse mithin angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin eine Verwertung der
noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
tatsächlich nicht mehr möglich sei. Da sowohl körperliche wie auch
administrative / überwachende Arbeiten ausschieden, sei nicht
ersichtlich, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin auch auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistisch noch möglich sein sollten. Auch der ausgeglichene
Arbeitsmarkt kenne solche Tätigkeiten, die für sie noch in Frage kämen,
praktisch nicht, sodass hier von einer nicht mehr bestehenden Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Fehle es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liege eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründe (A.S. 17 ff.).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Neuanmeldung vom 22. April 2015 gestellten
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. April 2020 (A.S. 1 ff.) zu
Recht abgewiesen hat.
7. Es ist zunächst zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass des letzten
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden rechtskräftigen Entscheids vom 30. September
2013 im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 28. April 2020 in anspruchsrelevanter
Weise verändert hat.
8. Im Zeitpunkt des ursprünglichen
Entscheids vom 30. September 2013 (IV-Nr. 40) präsentierten sich die medizinischen
Akten im Wesentlichen wie folgt:
8.1 PD Dr. med. L.___, FMH Innere
Medizin, Pneumologie und Schlafmedizin, stellte im Bericht vom 28. März
2013 (IV-Nr. 36 S. 11 ff.) folgende Diagnosen:
− Allergisches Asthma bronchiale und
allergische Rhinokonjunktivitis
−
Polyallergie, teils
saisonale Komponente, Hausstaub, Nahrungsmittelallergien
−
unter aktueller
Desensibilisierung gegen Gräser, Hausstaub und Baumpollen (Dr. med. M.___)
−
anstrengungsinduziertes
Asthma bronchiale als Ausdruck der unspezifischen (und zurzeit unbehandelten)
asthmatischen Luftwegsentzündung
− Adipositas WHO Grad II (101 kg, BMI 37,6 kg/m2)
− Arterielle Hypertonie
− Mögliche schlafbezogene Atmungsstörung (s.
Polygraphiebericht)
Allergien: Tomaten, Hausstaub,
Baumpollen inkl. Birke, Gräser, Stroh und Heu, Nüsse. Zwar sei die Spirometrie
heute nur minimal pathologisch gewesen (vor Beta-2-Stimulation diskrete
obstruktive Ventilationsstörung, welche unter Beta-2-Stimulation verschwunden
sei), doch bestehe ein ganz ausgeprägtes exercise induced asthma und auch das
exhalierte NO sei mit 26 ppb (Norm bis 20 ppb) leicht erhöht. In diesem
Kontext zweifle PD Dr. med. L.___ keineswegs an dieser Diagnose. Sinnvoll bleibe
sicher weiterhin eine gewisse Expositionsprophylaxe. Diese sollte indessen
wirklich klinisch ausgelotet werden: Es sei sinnvoll, keine extrem belastenden,
staubigen Arbeitsplätze anzustreben, indessen sollte Kälte keine Rolle spielen.
Kälte sollte nämlich bei Verschwinden des exercise induced asthmas nicht mehr
zu Symptomen führen. Dabei sei aber entscheidend, dass die Beschwerdeführerin
eine regelmässige Inhalationstherapie durchführe. Diese unspezifische Reaktion
sei bestens behandelbar mit topischen Steroiden, wie dies durch Dr. med. M.___
schon vorgesehen worden sei.
Diese Diagnosen bestätigte PD Dr. med. L.___
sodann in seinen Berichten vom 5. Juni 2013 (IV-Nr. 37 S. 1 ff.
und 5 f.), wobei er das anstrengungsinduzierte Asthma «bis März 2013» begrenzte
und die arterielle Hypertonie als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auswies.
8.2 Der die Beschwerdeführerin
behandelnde Hausarzt Dr. med. M.___, Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom
30. April 2013 (IV-Nr. 36 S. 5 f.) folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
−
Allergisches Asthma
bronchiale und allergische Rhinokonjunktivitis im Sinne einer Polyallergie auf
Hausstaub, Nahrungsmittel, bekannt seit Übernahme der Beschwerdeführerin im
Juni 2010
−
Unter aktueller
Desensibilisierung durch Dr. med. M.___ gegen Gräser, Hausstaub und Baumpollen,
da infolge anstrengungsinduziertes Asthma bronchiale als Ausdruck der
unspezifischen (und zurzeit unbehandelten) asthmatischen Luftwegentzündung
−
Adipositas Grad II
(101 kg, BMI 37,6 kg/m2)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Arterielle Hypertonie
(aktuell gut eingestellt mit Medikation)
−
Mögliche schlafbezogene
Atmungsstörung
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Schreinerin sei die Beschwerdeführerin seit circa September 2012 bis aktuell zu
100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die
Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es
seien berufliche Massnahmen und ergänzende medizinische Massnahmen angezeigt.
Aus medizinisch-theoretischer Sicht könne in einer leichten und
wechselbelastenden Tätigkeit sehr gut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt
werden (S. 6). Die gesundheitliche Störung wirke sich in der bisherigen
Tätigkeit deutlich aus, indem die Beschwerdeführerin über Atemnot, Juckreiz und
schwellende Augen klage und sich in der Folge durch die Dispnoe auch nicht mehr
auf die Arbeit konzentrieren könne. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar.
Die Arbeitsfähigkeit könne nach einem arbeitsmedizinischen Assessment durchwegs
wieder verbessert werden. Dabei sollte Folgendes beachtet werden: Keine extreme
Hitze oder Kälte, Wechselbelastung der Beschwerdeführerin,
leichte / angepasste Tätigkeit. Unter Einhaltung dieser Massnahmen
seien der Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten zumutbar. In einer angepassten,
leichten Tätigkeit sei aktuell keine verminderte Leistungsfähigkeit gegeben.
Die Beschwerdeführerin sei unbedingt einem arbeitstechnischen Assessment
zuzuführen.
9. Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 28. April 2020 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
9.1 Im Arztzeugnis vom 12. Juni
2015 und im Arztbericht vom 22. Juni 2015 (IV-Nrn. 50, 52) hielt Dr.
med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit die seit circa fünf Jahren bestehenden Angst- und
Panikattacken (ICD-10 F43.22) fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde eine «chronische Bronchitis» aufgeführt. Die
Beschwerdeführerin sei vom 1. Mai 2015 bis auf weiteres in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig (wohl: arbeitsfähig). Der
Gesundheitszustand sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische
Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Bei der
bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung durch eine
Reduktion der Arbeitsleistung aus. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne durch berufliche
Eingliederung verbessert werden. Der Beschwerdeführerin seien andere
Tätigkeiten (Rücksicht gegenüber den Allergien und Angstzuständen) zu 80 %
zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 %. Die
Beschwerdeführerin sei bereit, weiterhin in der freien Wirtschaft zu arbeiten.
Wegen den körperlichen und psychischen Eigenschaften sei sie jedoch
eingeschränkt. Sie benötige Hilfe bei der Eingliederung.
9.2 Anlässlich der am 2. Juli
2015 durchgeführten Elektroenzephalographie (EEG) hielt Dr. med. N.___,
Chefarzt Neurologie, Spital O.___, im Bericht vom 2. Juli 2015 folgende
Diagnosen fest (IV-Nr. 70.6 S. 22 f.):
1. Passager Bewusstseinsstörung unklarer
Ätiologie am 25. Juni 2015, DD vorwiegend tonischer epileptischer Anfall
(ICD-10 G40.9), DD Synkope
2. Angststörung
Normales EEG im Wachzustand abgeleitet.
Normale Grundaktivität. Kein Herdbefund. Keine epileptiforme Aktivität.
Aufgrund der anamnestischen Angaben stehe ein epileptischer Anfall als Ursache
der Bewusstseinsstörung im Vordergrund. Elektroencephalographisch habe sich ein
Normalbefund ergeben. Auffallend sei eine Sinustachykardie gewesen, während
klinisch ein Kurz-Schellong Test ohne weitere Auffälligkeiten gewesen sei. Ergänzend
werde eine kardiale Abklärung empfohlen. Bei im Vordergrund stehenden
epileptischem Anfall und aufgrund der aktuell bestehenden sozialen Belastungssituation
sowie der bekannten Angststörung mit auch möglicher Depression werde eine
Behandlung mit Lamotrigin empfohlen. Der Beschwerdeführerin sei ein
Aufdosierungsschema mitgegeben worden.
9.3 Dr. med. N.___ diagnostizierte
im «neurologischen Sprechstundenbericht» vom 12. August 2015
(IV-Nr. 70.6 S. 17) nebst der «Angststörung» einen «Verdacht auf
vorwiegend tonisch epileptischen Anfall (ICD-10 G40.9) am 25. Juni 2015,
DD Synkope». Seit der Kontrolle vom 2. Juli 2015 (vgl. E. II. 9.2
hiervor) sei insgesamt ein positiver Verlauf zu verzeichnen. Weitere
Bewusstseinsstörungen seien nicht mehr aufgetreten. Aktuell stünden für die
Beschwerdeführerin die Symptome der Angststörung im Vordergrund (habe sich
zunehmend zurückgezogen mache sich grosse Sorgen um eine mögliche bevorstehende
Operation ihres Mannes). Lamotrigin werde, bis auf eine mittlerweile wieder
regrediente leicht vermehrte Müdigkeit, gut vertragen. Beurteilung und
Prozedere: Erfreulicherweise seien keine weiteren Bewusstseinsstörungen unter
der Behandlung von Lamotrigin 150 mg täglich aufgetreten. Somit werde die
Fortsetzung dieser Behandlung in der aktuellen Dosierung empfohlen.
9.4 Im Arztbericht vom
11. September 2015 (IV-Nr. 57) hielt der die Beschwerdeführerin seit dem
17. August 2015 behandelnde Neurologe Dr. med. N.___ folgende Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «vorwiegend tonische epileptische Anfälle
(Verdacht auf Angststörung)», seit Juni 2015. Seit dem Anfall vom 25. Juni
2015 sei die Beschwerdeführerin anfallsfrei. Die am 2. Juli 2015
durchgeführte EEG sei normal ausgefallen, was eine Epilepsie nicht
ausschliesse. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin ohne Arbeit. Es dürften
zurzeit aufgrund der Epilepsie keine Arbeiten an grossen Maschinen, oder auf
Leitern durchgeführt werden. Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten im
Büro oder Service zu initial 50 % mit späterer Steigerung zumutbar.
9.5 Im Arztbericht vom 18. April
2016 (IV-Nr. 59) hielt der die Beschwerdeführerin seit 2012 behandelnde
Hausarzt Dr. med. M.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
habe sich seit 2013 verschlechtert. Im Juni 2015 habe sich ein epileptischer
Anfall ereignet. Der Anfall gelte als Differentialdiagnose oder als Synkope unklare
Endologie (wohl: unklare Ätiologie). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden eine seit 2013 bestehende «arterielle Hypertonie» sowie
«Angststörungen» aufgeführt. Seit Januar 2013 bis aktuell sei die Beschwerdeführerin
in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der
Gesundheitszustand sei «sich verschlechternd». Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen sowie
ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Die Prognose sei eher schlecht.
Es werde ein Arbeits-Assessment empfohlen, um die noch junge Beschwerdeführerin
wieder einzugliedern. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen
Tätigkeit durch rasche Ermüdbarkeit, Belastbarkeitsmangel und
Konzentrationsschwierigkeiten aus. Die bisherige Tätigkeit sei der
Beschwerdeführerin zu drei bis vier Stunden pro Tag, ohne Reinigungsmittel, zumutbar.
Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit im Sinne eines verminderten
Tempos. Die Arbeitsfähigkeit könne durch ein medizinisches Assessment
verbessert werden. Der Beschwerdeführerin seien auch andere Tätigkeiten (ruhig
und angepasstes Tempo) zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. Die
Leistungsfähigkeit wäre durch eine verminderte Ausführungsgeschwindigkeit
vermindert.
9.6 Dr. med. G.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom
1. Juni 2016 (IV-Nr. 61 S. 2 f.) Folgendes fest: Die Aktenlage
stelle sich als ungenügend dar. Die psychiatrische, bezüglich Arbeitsfähigkeit sehr
wahrscheinlich wichtigste Ebene sei lediglich mit einem ziemlich knapp
ausgefüllten Bericht dokumentiert, der inzwischen beinahe ein Jahr alt sei.
Bezüglich der Epilepsie mit vorwiegend tonischen Anfällen im Juni 2015 stehe
ein sehr rudimentärer Bericht der Neurologie des Spitals O.___ vom
11. September 2015 zur Verfügung. Einzig der Bericht des Hausarztes Dr.
med. M.___ sei aktuell (18. April 2016), jedoch ebenfalls nur sehr dürftig
ausgefüllt. Zudem empfehle der Hausarzt weitere medizinische Abklärungen sowie
ein Arbeits-Assessment. Versicherungsmedizinische Stellungnahme: Die in den
Berichten aufgeführten Diagnosen «Epilepsie» und «Angststörung» könnten im
Prinzip Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Unklar sei die Situation
bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Einwand zum Vorbescheid erwähnten
Allergien, die sich «um 28 %» verschlechtert hätten. Der dafür angeblich
zuständige Hausarzt erwähne sie in seinem Bericht nicht. Insgesamt bestehe
angesichts der gegenwärtigen, klar ungenügenden Aktenlage ein erheblicher
Abklärungsbedarf. Eine aktuelle Beurteilung der medizinischen Gesamtsituation
tue not. Anhand der bis heute vorliegenden medizinischen Unterlagen sei eine
versicherungsmedizinische Beurteilung nicht möglich. Der RAD empfehle eine
polydisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin, evtl. Allergologie, Neurologie,
Psychiatrie).
9.7 Im Rahmen der polydisziplinären
Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Pneumologie) durch
die Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 (IV-Nrn. 70.1 – 70.6)
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
(IV-Nr. 70.1 S. 11):
1. Gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3)
−
mit gemischten Symptomen
von Panikstörung, generalisierter Angststörung und sozialer Phobie
−
bei Verdacht auf niedrige
Intelligenz (Lernbehinderung)
2. Abhängige (asthenische) akzentuierte Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 Z73.1)
3. Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10
F60.6)
4. Allergisches Asthma bronchiale
−
zusätzlich intrinsische
Komponente mit Triggerung durch Kälte sowie Raumsprays, Reinigungsmittel sowie
Desinfektionsmittel, aktuell leicht persistierend
5. Passagere Bewusstseinsstörung unklarer Ätiologie am 25. Juni
2015
−
DD vorwiegend tonischer
epileptischer Anfall (ICD-10 G40.9), DD Synkope
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1. Arterielle Hypertonie
2. Adipositas (BMI 35,7 kg/m2)
Letztmalig sei die Beschwerdeführerin
als Reinigungskraft in Privatwohnungen tätig gewesen, dies von April 2014 bis
März 2015. Zuvor habe sie als Fleischverpackerin bei der Firma B.___ gearbeitet.
An beiden Arbeitsstellen sei das bekannte Asthma bronchiale durch
Desinfektions- und Reinigungsmittel getriggert worden, so dass in diesen
Tätigkeiten aus pneumologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese
vollständige Arbeitsunfähigkeit in den zuletzt ausgeführten Tätigkeiten als
Fleischverpackerin und Reinigungskraft bestehe sicher seit November 2010. In
der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %
(S. 14).
Qualitativ zumutbar seien Tätigkeiten
mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Schichtbetrieb und ohne Überstunden sowie
mit fehlender Wochenendarbeit. Diese Einschränkung ergebe sich aus der geringen
Stresstoleranz der Beschwerdeführerin. Des Weiteren sollten die Arbeitsaufgaben
klar geregelt und ohne grosse Verantwortung sein, um einer Überforderung der
Beschwerdeführerin entgegenzuwirken. Ihr sollte zudem die Möglichkeit gegeben
werden, Pausen flexibel einzuteilen. Eine potentielle Arbeitsstätte sollte von
zu Hause aus gut erreichbar sein, da es die Beschwerdeführerin aufgrund der
Angststörung nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Aufgrund des Asthma bronchiale, das durch verschiedene Faktoren getriggert
werden könne, sollten Arbeiten mit Kälte- und Staubexpositionen und der Kontakt
mit Reinigungs-, Desinfektions- und Lösungsmittel konsequent vermieden werden.
Schwere körperliche Belastungen seien der Beschwerdeführerin aufgrund der
spiroergometrisch nachgewiesenen, leicht verminderten Sauerstoffaufnahme nicht
mehr zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten könne sie jedoch vollumfänglich
durchführen. Aufgrund der möglicherweise vorliegenden Epilepsie seien Tätigkeiten
mit potentieller Absturzgefahr, Arbeiten an gefährlichen Maschinen und der
berufsmässige Personentransport nicht mehr zumutbar. In einer optimal
angepassten Verweistätigkeit bestehe eine 80%ige Präsenzfähigkeit bei
uneingeschränkter Leistungsfähigkeit. Diese reduzierte Präsenzfähigkeit von
80 % bestehe rückwirkend seit circa Anfang 2015 (S. 14 f.).
Die bereits etablierte
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle fortgeführt werden. Zur
Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit werde eine konsequente
körperliche Rekonditionierung und Gewichtsreduktion empfohlen. Zur
Asthma-Kontrolle sollte bei aktuell unvollständig kontrolliertem Asthma
regelmässig eine inhalative Basistherapie (inhalatives
Kortikosteroid / langwirksamer Betaagonist) mit Symbicort TH 200/6 pg
über 14 Tage durchgeführt werden. Nach Massgabe der Beschwerden könne dann eine
Anpassung der Inhalationstherapie gemäss Guidelines (Step-up and-down-Prinzip) erfolgen.
Da sich lungenfunktionell nach Bronchospasmolyse ein Normalbefund gezeigt habe,
sei davon auszugehen, dass sich unter einer konsequenten Inhalationstherapie
die Atemprobleme deutlich stabilisieren und verbessern würden. Aus
neurologischer Sicht werde empfohlen, das Antiepileptikum (Lamotrigin)
auszuschleichen. Dabei könne der weitere Verlauf besser beurteilt werden, d.h.
es könne beurteilt werden, ob es sich beim Ereignis im Juni 2015 um eine
einmalige Bewusstseinsstörung gehandelt habe oder ob tatsächlich eine Epilepsie
vorliege (S. 15).
Nach der Etablierung einer
Inhalationstherapie und bei erzielter Asthmakontrolle werde eine Reevaluation
zur definitiven Bestimmung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht
empfohlen. Sollte es nach Ausschleichen des Antiepileptikums zu keinem erneuten
epileptischen Anfall in den folgenden Monaten kommen, falle die weiter oben im
Text diskutierte qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine
möglicher Epilepsie weg. Aufgrund des bereits chronifizierten Verlaufs der Angststörung,
der gleichzeitig vorhandenen abhängig (asthenisch) akzentuierten
Persönlichkeitsstörung sowie der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung
und des gleichzeitig niedrigen Intelligenzniveaus werde sich die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht weiter verbessern können
(S. 16).
9.8 Dr. med. G.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2017 (IV-Nr. 73 S. 2 f.)
fest, das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle H.___ beruhe auf dem
Studium der Akten und eigenen fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen der
Allgemeinen Inneren Medizin, Pneumologie, Neurologie und Psychiatrie. Die
erhobenen anamnestischen Angaben und Befunde seien ausführlich dokumentiert und
kommentiert, die versicherungsmedizinische Gesamtbeurteilung sei
nachvollziehbar und schlüssig. Das auf den Seiten 14 / 15 unter Punkt
6.7 «Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit» dargelegte Zumutbarkeitsprofil könne
übernommen werden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig.
Gemäss Angaben in den Akten sei die
Beschwerdeführerin zuletzt als Reinigungskraft tätig gewesen, zuvor als
Fleischverpackerin. Beide Tätigkeiten könnten aufgrund diverser Allergien nicht
mehr ausgeübt werden. Inwieweit die Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiterin / Verpackerin dem von den Gutachtern auf den S. 14
und 15 formulierten Zumutbarkeitsprofil entspreche, könne von ihm als Mediziner
nicht beantwortet werden. Sofern dabei keine Schichtarbeit geleistet werden müsse,
die Aufgaben klar geregelt seien, Pausen flexibel eingeteilt werden könnten,
die Verantwortung gering sei, keine Exposition mit Kälte, Staub, Reinigungs-,
Desinfektions- und Lösungsmitteln bestehe, keine Arbeiten an gefährlichen
Maschinen oder mit Absturzgefahr ausgeführt werden müssten, bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % (80 % zeitlich, keine
Leistungseinschränkung). Allerdings sei gemäss dem Gutachten zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen könne,
weshalb der Arbeitsplatz möglichst in der Nähe des Wohnortes liegen sollte. In
einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %,
sofern dies dem dargelegten Zumutbarkeitsprofil entspreche.
9.9 Im Austrittsbericht vom
9. Oktober 2017 (IV-Nr. 80 S. 5 ff.) des Neurozentrums des
Spitals K.___ wurden während der Hospitalisation vom 26. September bis
2. Oktober 2017 folgende Diagnosen gestellt:
1. Unklare heterogene Episoden mit u.a. Bewusstseinsstörungen,
Angst, Schwindel
−
DD am ehesten im Rahmen
Angststörung
2. Angststörung
3. Arterielle Hypertonie
Die elektive Zuweisung der 43jährigen
Beschwerdeführerin sei durch Dr. med. N.___ zur Abklärung rezidivierender
Bewusstseinsverluste, DD epileptisch, DD nicht-epileptisch mittels
EEG-Langzeittelemetrie, erfolgt. Anamnestisch sei es bisher viermal zu
unklaren, nicht stereotypen Episoden mit Bewusstseinsstörungen und u.a.
Schwindelgefühlen gekommen. Fremdanamnestisch werde über einen einmalig
tonisch-imponierenden Anfall mit Bewusstseinsverlust berichtet. Klinisch hätten
sich beim Eintritt keine motorischen Entäusserungen gezeigt, die
Beschwerdeführerin sei beschwerdefrei gewesen. Kognitiv habe die
Beschwerdeführerin keine wesentlichen Einschränkungen gehabt (MoCa 28 / 30
Punkte). Der detailliert geprüfte neurologische Status sei unauffällig gewesen.
In Zusammenschau von Anamnese, Klinik
und Paraklinik werde bei den beschriebenen Episoden nicht von epileptischen
Ereignissen ausgegangen. Die aktuell wiederholt auftretenden Episoden mit
polysymptomatischem Beschwerdebild würden am ehesten im Rahmen der bekannten
Angststörung bedingt gesehen. Während der Langzeit-Video-EEG-Ableitung über
sechs Tage seien auch nach Absetzen der anfallsunterdrückenden Therapie keine
epileptischen Anfälle oder Episoden mit Bewusstseinsstörung aufgetreten.
Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin mehrmals Episoden mit einem
polysymptomatischen Beschwerdebild signalisiert (drückte Eventknopf), mit
aktenanamnestisch teilweise Angst, teilweise Schwindel, Ohrensausen, Druck im
Hinterkopf, bei fortwährend normaler EEG. Offen gelassen werden müsse die Ätiologie
des ersten Ereignisses im Juni 2015, welches synkopal anmute. Für eine
orthostatische Genese hätten sich im aktuellen Schellongtest keine Hinweise und
im 24h-EKG (allerdings ohne Episode mit Bewusstseinsstörung) keine relevante
Rhythmusstörung gezeigt. Somit könne die Diagnose einer Epilepsie nicht
gestellt werden. Aufgrund dessen habe man sich zur Beendigung der
anfallsunterdrückenden Therapie mit Lamotrigin entschieden. Eine Weiterbetreuung
durch die behandelnde Psychiaterin werde engmaschig empfohlen. Die Ergebnisse
seien ausführlich mit der Beschwerdeführerin. ihrem Ehemann und mit der
behandelnden Psychiaterin besprochen worden. Für die Zeit des Aufenthalts sei
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden.
9.10 Im Austrittsbericht der Klinik Q.___
vom 3. April 2018 (IV-Nr. 84 S. 2 ff.) wurden betreffend
die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. Februar bis
21. März 2018 folgende Diagnosen gestellt:
1. Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10
F40.01)
2. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0-1)
3. Posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1)
4. Essentielle Hypertonie (ICD-10 I10.90)
5. Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9)
Diagnostisch habe sich beim Eintritt
nach ICD-10 eine mittelgradige depressive Symptomatik gezeigt, was gut mit der
Selbsteinschätzung im BDI-II (24 Pkt.) korreliert habe. Bis zum Austritt sei es
in der Fremd- wie in der Selbstwahrnehmung (BDI-II 5 Pkt.) zu einer
vollständigen Regredienz der Symptomatik gekommen. Im Verlauf des Aufenthalts
sei es zu intrusiven Erinnerungen an den Missbrauch durch den Vater sowie zu Albträumen
gekommen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, diese Symptome zwar in der
Zeit vor dem Eintritt nicht mehr gehabt zu haben, jedoch als Jugendliche und
junge Erwachsene stark an diesen Symptomen gelitten zu haben. Bei Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung sei ein entsprechendes Interview (nach
Kriterien des ICD-10) durchgeführt worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin
alle fünf Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgewiesen. Es
werde zudem vermutet, dass die erwähnten epilepsieähnlichen Anfälle
dissoziativer Natur sein könnten. Schlussendlich sei die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden, wobei es sich jedoch um
eine leichte Form handle.
Die Beschwerdeführerin habe am 21. März
2018 in verbessertem psychischem Zustand aus der Klinik in die vorbestehenden
Wohnverhältnisse entlassen werden können. Zum Entlassungszeitpunkt hätten keine
Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Im Rahmen
der stationären Behandlung sei der Beschwerdeführerin ein Nachsorgeplan inkl. Rückfallprophylaxe
erarbeitet worden. Die Beschwerdeführerin habe die Empfehlung erhalten, nach
dem stationären Aufenthalt einmal wöchentlich einen Termin bei der ambulanten
Psychiaterin wahrzunehmen. Da für sie der Weg nach [...] zu weit sei, habe sie sich
während dem stationären Aufenthalt entschlossen, ihre ambulante Psychiaterin zu
wechseln.
Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei
bis inkl. 4. April 2018 ausgestellt worden. Bei der Beschwerdeführerin
bestehe eine vollständige Beeinträchtigung in der Verkehrsfähigkeit, eine
schwere Beeinträchtigung der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten und der
Selbstbehauptungsfähigkeit, eine mittlere Beeinträchtigung der
Durchhaltefähigkeit sowie eine leichte Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit.
9.11 Der die Beschwerdeführerin seit
dem 3. Mai 2018 behandelnde Dr. med. J.___, Psychotherapie und Psychiatrie
FMH, hielt im Bericht vom 6. August 2018 (IV-Nr. 89) fest, die
Beschwerdeführerin sei zwei- bis dreimal im Monat in Behandlung. Der Verlauf
der bisher attestierten Arbeitsfähigkeit sehe wie folgt aus: 100 %
arbeitsunfähig vom 1. Mai 2017 bis auf weiteres, vom 6. Februar bis
4. April 2018 und vom 3. Mai 2018 bis auf weiteres. Die Arbeitsunfähigkeit
für die Tätigkeiten als Schreinerin / Lageristin / Raumpflegerin / Fabrikarbeiterin
bis 3. Mai 2018 sei nicht durch ihn attestiert worden. Er stellte folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
−
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig eher leichtgradige Episode, ICD-10 F33.01
−
Posttraumatische
Belastungsstörung (nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit), ICD-10 F43.1
−
Agoraphobie mit
Panikstörung, ICD-10 F40.01
Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei:
−
Arterielle Hypertonie
Unter geschützten Arbeitsbedingungen
bestünden gute Chancen auf eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis
auf 50 %. Die weitere Prognose müsste dann neu evaluiert werden. Weiteres
Vorgehen / Behandlungsplan: Durchführung von Psychotests zur
genaueren Diagnosestellung und Therapieanpassung. Fortsetzung der laufenden
Psychotherapie und begleitenden psychiatrischen Behandlung. Es lägen keine
Informationen zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin vor. Allgemein
bestünden immer noch Einschränkungen im Bereich Konzentration und
Leistungskonstanz, zudem auch gewisse Auffassungsschwierigkeiten und ein
fehlerhaftes Verständnis realer Anforderungen. Auch bestehe eine gewisse
emotionale Instabilität. Diese Faktoren wirkten sich auf jede zumutbare
Tätigkeit leistungsmindernd aus. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr
zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei steigernd bis vier Stunden
täglich zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei positiv. Einer
Eingliederung stünden folgende Faktoren im Weg: Die emotionale Stabilität, der
mangelhafte Umgang mit Konzentrations- und Leistungsdruck, die fragliche
Gruppenintegration bei unruhiger Umgebung mit Reizbelastung. Die
Beschwerdeführerin könne nicht allein einkaufen gehen. Die Haushaltsführung sei
reduziert und verlangsamt.
Es würden Psychotests, inkl.
Intelligenzabklärung vorgenommen. Grundsätzlich sei noch ungewiss, ob und wann
die Beschwerdeführerin in der Lage sein werde, ihr massives Kindheitstrauma
(sexueller Missbrauch) zu verarbeiten. Es fehle ihr dazu an emotionaler
Stabilität und auch am Verständnis, dass sie ihr Leben tiefgreifend verändern
und sich dabei viel besser abgrenzen lernen müsse.
9.12 Dr. med. G.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 (IV-Nr. 91 S. 2) fest,
die in den aktuellen Berichten geschilderte Symptomatik sei gegenüber dem
Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung in der Gutachterstelle H.___ im
August 2016 weitgehend unverändert. Diagnostisch gingen die Behandler
inzwischen aufgrund der Anamnese von einer komorbiden posttraumatischen
Belastungsstörung aus, wobei diese gemäss dem Austrittsbericht der Klinik Q.___
vom 3. April 2018 (vgl. E. II. 9.10 hiervor) nur leicht ausgeprägt sei.
Dort sei die Beschwerdeführerin vom 6. Februar bis 21. März 2018
hospitalisiert gewesen. Es sei vom 6. Februar bis 4. April 2018 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden.
Aus Sicht des RAD könne, abgesehen von
der o.e. kurzen Phase mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit, weiter auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, die im Gutachten der
Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 festgehalten worden sei.
Entscheidend sei – wie schon in der Stellungnahme des RAD vom 23. März
2017 (recte: 23. Februar 2017) ausgeführt (vgl. E. II. 9.8 hiervor) –, ob
das von den Gutachtern aufgestellte Zumutbarkeitsprofil ohne (allenfalls mit
Abzügen zu berücksichtigende) Einschränkungen mit einer Tätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt zu vereinbaren sei. Eine Intelligenzleistung «im unteren Bereich»
(laut telefonischer Mitteilung von Herrn R.___ vom 11. Oktober 2018 in der
Praxis J.___ ermittelt) stelle für eine solche angepasste Tätigkeit kein
Hindernis dar. Die Gutachter hätten aber im erwähnten Zumutbarkeitsprofil doch
eine ganze Reihe an behinderungsbedingten Einschränkungen genannt. Von daher sei
das offenbar demnächst startende Belastbarkeitstraining im [...] zu begrüssen. Die
Ergebnisse könnten möglicherweise bezüglich der Umsetzbarkeit im ersten Arbeitsmarkt
zusätzlich Aufschluss geben.
9.13 Im Rahmen des am 14. März
2019 (IV-Nr. 95 S. 2 f.) durchgeführten Standortgesprächs bei der
Stiftung I.___, [...], wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe mit zwei
Stunden à fünf Tage angefangen zu arbeiten. Während der vier Monate habe die
Präsenzzeit auf 2.5 Stunden täglich gesteigert werden können. Eine weitere
Steigerung der Arbeitszeit sei aktuell nicht möglich, da die Gefahr einer
Dekompensation bestehe. Es komme bei diesem Gespräch klar zum Ausdruck, dass
die Beschwerdeführerin durch die Struktur und Arbeit an Stabilität gewinnen
könne. Zur Frage, ob und wann die Beschwerdeführerin wieder im ersten
Arbeitsmarkt Fuss fassen könne, könne zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage
gemacht werden.
9.14 Dr. med. G.___, RAD, hielt in seiner
Aktennotiz vom 12. Juni 2019 (IV-Nr. 96) fest, die sehr knappe
Intelligenz (Gesamt-IQ 74) mit besonderer Schwäche im sprachlichen Bereich in
Kombination mit den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin schränkten die
berufliche Leistungsfähigkeit qualitativ derart ein, dass bezüglich
Einsatzmöglichkeiten von einem Grenzbereich zwischen erstem und zweitem
Arbeitsmarkt auszugehen sei. Grundsätzlich behalte das im psychiatrischen
Teilgutachten unter Punkt 6.7 auf den S. 12 / 13 formulierte
Zumutbarkeits-profil seine Gültigkeit, allerdings sei er – im Gegensatz zur
Ansicht des Gutachters – der Meinung, dass Arbeiten am PC und / oder
administrative Tätigkeiten nicht in Frage kämen. Hier wäre eine klare
Überforderung anzunehmen. Es empfehle sich aus der Sicht des RAD, nochmals
kritisch zu überprüfen, ob das Zumutbarkeitsprofil im ersten Arbeitsmarkt
überhaupt umsetzbar sei. Zweifel seien berechtigt, auch in Anbetracht der
gemachten Erfahrungen anlässlich der praktischen Erprobung in der Stiftung I.___.
9.15 Dr. med. J.___ führte in seinem Bericht
vom 31. Mai 2020 (Beschwerdebeilage Nr. 7) u.a. aus, die Angaben der
Beschwerdeführerin bestätigten erneut, dass sie neben ihrem niedrigen
Intelligenzniveau hauptsächlich an den Folgen einer schweren körperlichen und
psychischen Traumatisierung leide, in deren weiteren Kontext auch die
Panikattacken und die Depressivität gehörten. Bei der Beschwerdeführerin liege eine
Posttraumatische Belastungsstörung nach wiederholtem sexuellem Missbrauch und
Anwendung psychischer Gewalt seitens des Vaters vor (ICD-10 F43.1) und eine
Minderintelligenz, die v.a. die Intellektualität betreffe, etwas weniger den
Handlungsaspekt (IQ 74, verbal 69). Die Diagnosestellung von
Persönlichkeitsakzentuierungen, angesichts der Hauptdiagnosen PTBS und
Minderintelligenz, werde für problematisch gehalten. Das Leidensbild und die
soziale sowie berufliche Dysfunktionalität der Beschwerdeführerin liessen sich am
besten durch die beiden Hauptdiagnosen und die daraus ableitbaren psychischen
Folgeleiden erklären. Die Angststörung könne zusätzlich als Agoraphobie mit
Panik codiert werden (ICD-10 F40.04), zumindest teilweise sei die Angst jedoch
Teil der PTBS, wie auch die episodische Depressivität.
Bezüglich der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus den gestellten Diagnosen eine Abweichung von
der Einschätzung durch den Gutachter. So werde die Beschwerdeführerin für den Primärmarkt
als ungeeignet gehalten. Allein der Umstand, dass der Gutachter für die der
Beschwerdeführerin zumutbaren Verweistätigkeiten viele Einschränkungen habe
machen müssen, zeige, dass die Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin auf dem
Primärmarkt nicht mehr gegeben sei, beschreibe er doch im Grunde genommen eine
geschützte Arbeitsstelle, ohne sie als solche anzusprechen. Die vom Gutachter
erwähnte «angestammte Tätigkeit» sei im Übrigen eine Hilfsarbeitertätigkeit für
Ungelernte und nicht der erlernte Schreinerberuf, der stillschweigend gar nicht
mehr diskutiert werde. Angesichts der Diagnosen Minderintelligenz und PTBS mit
Folgestörungen in Bezug auf das Sozialverhalten (Rückzügigkeit, Misstrauen) und
die Angst (Panikattacken) erscheine die Arbeitsfähigkeit auf dem Primärmarkt nicht
in relevantem Umfang gegeben. Auf dem Sekundärmarkt sei die Beschwerdeführerin
im Rahmen dessen, was sie an Belastungen aktuell auszuhalten imstande sei,
jedoch weiterhin einsetzbar.
10. Da die Beschwerdegegnerin in
ihrer angefochtenen Verfügung vom 28. April 2020 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 abstellt
(A.S. 4), ist nachfolgend zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt:
10.1 Das von Dr. med. S.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. T.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. U.___, Fachärztin für Neurologie, und
Dr. med. V.___, FMH Pneumologie und FMH Allgemeine Innere Medizin, erstellte
Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2
hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruht das Gutachten auf allseitigen
Untersuchungen, indem die Beschwerdeführerin je einer umfassenden Exploration durch
den jeweiligen Facharzt bzw. durch die jeweilige Fachärztin unterzogen wurde
(IV-Nrn. 70.1 S. 5 ff., 70.3 S. 2 ff., 70.4 S. 3 ff., 70.5
S. 2 ff.), womit auch ihre subjektiv geklagten Beschwerden in die gutachterliche
Beurteilung mit eingeflossen sind. Zudem wurden am 3. August 2016 eine
Laboruntersuchung, am 8. September 2016 ein EKG in Ruhe und unter maximaler
Belastung, eine Lungenfunktionsprüfung, ein FeNO sowie eine Spiroergometrie durchgeführt
und am 7. / 8. September 2016 fand eine tonometrische
Polygraphie (Watch PAT) statt (IV-Nrn. 70.1 S. 3 und 9 f., 70.3
S. 9, 70.5 S. 5, 70.6 S. 1 – 16). Durch das
Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 70.2) kann
bei den Gutachtern zudem von der Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese)
ausgegangen werden. So verwiesen auch der psychiatrische Gutachter Dr. med.
T.___ und die neurologische Gutachterin Dr. med. U.___ in ihren jeweiligen
Teilgutachten auf eben diese Aktenzusammenfassung (IV-Nrn. 70.3 S. 2,
70.4 S. 2). Weiter leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die
Beurteilung der medizinischen Situation ein: So führte der psychiatrische
Gutachter Dr. med. T.___ aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine
Angststörung vor, die sich gemäss ICD-10 am ehesten als gemischte Angststörung mit
Elementen einer Panikstörung, einer generalisierten Angststörung und einer
sozialen Phobie abbilden lasse (IV-Nr. 70.3 S. 10). Diese
diagnostische Beurteilung leuchtet aufgrund der anschliessenden Ausführungen ein,
wonach die Beschwerdeführerin einerseits von Minuten andauernden Panikattacken
(z.B. Busfahrten) berichte, in deren Rahmen sie eine ausgeprägte vegetative
Symptomatik entwickle (trockener Mund, Brustschmerzen, Zittern) und die
angstauslösende Situation verlassen müsse, sofern sie nicht in Begleitung z.B.
ihres Ehemannes sei. Eine generell erhöhte Anspannung ergebe sich gemäss der
Beschwerdeführerin aber auch z.B. bei anstehenden wichtigen Terminen
(Arzttermine, Begutachtungstermine). Das Zusammentreffen mit vielen bzw. neuen
Menschen werde durch die Beschwerdeführerin eher gemieden, sie fühle sich am
wohlsten zuhause bzw. im Kontakt mit ihr vertrauten Menschen. Diese Beschreibungen
stimmen mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen
Exploration überein (IV-Nr. 70.3 S. 3). So gab sie an, dass die
Angstzustände wenige Minuten dauerten und plötzlich erfolgten und nur, wenn sie
sich ausser Haus befinde. Sie gingen mit Zittern, nassen Händen und Losweinen
einher. In diesen Momenten müsse die Beschwerdeführerin sofort nach Hause zu
ihrem Ehemann zurückkehren. Zuhause, im Beisein ihres Ehemannes, fühle sie sich
dann wieder sicher. In diesem Sinn gab auch der Ehemann der Beschwerdeführerin an,
sie habe zuletzt auf der Busfahrt zum Augenarzt unter einer Angstattacke
gelitten, indem sie Angst, einen trockenen Mund und Schmerzen im Brustkorb bekommen,
geweint und gezittert habe (IV-Nr. 70.3 S. 7). Die weitere
Einschätzung des psychiatrischen Experten, wonach die Beschwerdeführerin aber
auch umgebungs- bzw. situationsunabhängig offenbar unter diffusen Sorgen und
Befürchtungen leide, die objektiv betrachtet vielfach nicht nachvollziehbar
erschienen, überzeugt aufgrund der Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
So brachte er vor, die Beschwerdeführerin verstehe vielfach Sachverhalte nicht,
getraue sich dann nicht nachzufragen und «mache zu». Die Gefahr hierfür sei
gross, da sie seit der Information über die Begutachtung zusätzlich sehr
unruhig geworden sei, Befürchtungen habe und nicht mehr richtig schlafen könne
(IV-Nr. 70.3 S. 7). Ebenfalls plausibel erscheint die weitere
gutachterliche Beurteilung, wonach die Abgrenzung eines psychogenen Angsterlebens
von den durch die Beschwerdeführerin ebenfalls angegebenen somatischen
Beschwerden wie Allergien, Asthma und epileptische Anfälle, im Allgemeinen
schwierig sei (IV-Nr. 70.3 S. 10). In diesem Zusammenhang erscheint
auch die weitere Beurteilung des psychiatrischen Experten schlüssig, wonach die
Angstsymptomatik sicherlich auch vor dem Hintergrund der einfachen
intellektuellen Ressourcen mit rascher Überforderung und erhöhter
Stressintoleranz gesehen werden müsse, welche zudem mit Insuffizienzgefühlen
bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsakzentuierung und einer abhängigen
(asthenischen) Persönlichkeitsakzentuierung gepaart sei. Diese Ausführungen
erweisen sich als nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin anlässlich der
Exploration angab, aufgrund ihres «langsamen Lernens» besondere Schulen bzw.
eine besondere Ausbildungsstätte besucht zu haben (u.a. Sprachheilschule,
IV-Nr. 70.3 S. 5). Die Beschwerdeführerin bezeichnete sich ausserdem
als schüchtern, zurückhaltend und eher langsam und gab an, die Arbeit sei ihr
mittlerweile zu hektisch, es seien zu viele Leute anwesend, sie würde mit «viel
Stress» einhergehend mit Nervosität, Schweissausbrüchen, weinen und
möglicherweise «rauslaufen» aus der Produktionsstätte mit Rückzug auf dem WC
reagieren (IV-Nr. 70.3 S. 6). Demzufolge leuchtet die Bewertung des
psychiatrischen Experten ein, wonach die Beschwerdeführerin sehr selbstunsicher
und von der Meinung bzw. Anleitung anderer abhängig sei, was auch vor dem
Hintergrund ihrer einfachen intellektuellen Ressourcen zu sehen sei
(IV-Nr. 70.3 S. 8).
In Bezug auf die anlässlich der
neurologischen Teilbegutachtung durch die Beschwerdeführerin beklagte Bewusstseinsstörung
vom 25. Juni 2015 hielt die neurologische Gutachterin Dr. med. U.___ fest,
die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich selbst keine genauen Angaben machen
können, da sie abgesehen von einem initial «trockenen Muul» eine Amnesie für
das Ereignis habe (IV-Nr. 70.4 S. 7). Dieser Einschätzung kann
gefolgt werden. So äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Exploration dahingehend, dass sie ihren Ehemann am 25. Juni 2015 zur
Physiotherapie begleitet habe. Währenddessen habe sie plötzlich ein «trockenes
Muul» verspürt und dann einen Filmriss gehabt. Sie könne nicht mehr sagen, was
danach passiert sei (IV-Nr. 70.4 S. 3). Da bei den anschliessend
durchgeführten bildgebenden Verfahren (EEG und MRI) unauffällige Ergebnisse
resultierten, sei gemäss der neurologischen Gutachterin eine klare
Diagnosestellung nach einem einmaligen Ereignis sehr schwierig
(IV-Nr. 70.4 S. 8). So sprächen einige Aspekte der doch lückenhaften
Anamnese für ein Anfallsereignis (Steifigkeit, Bewusstseinsstörung) und andere für
das Vorliegen einer möglichen Synkope bzw. seien eher untypisch für ein
Anfallsgeschehen (Mundtrockenheit, blasses Hautklorit, Erbrechen im Anschluss).
Es vermag daher auch aufgrund der Tatsache, dass sich bei der neurologischen
Untersuchung unauffällige Befunde präsentierten (IV-Nr. 70.4 S. 6 f.)
einzuleuchten, dass in diesem Fall gemäss Dr. med. U.___ eine definitive
Diagnose nicht ausreichend gestellt werden könne.
Aufgrund der durch die pneumologische
Gutachterin Dr. med. V.___ u.a. durchgeführte Spiroergometrie vom 8. September
2016 überzeugt ihre Beurteilung, wonach als limitierender Faktor in erster
Linie eine gewisse Dekonditionierung zu erwähnen sei und eine Adipositas WHO
Grad II begleitend als relevanter Faktor bestehe (IV-Nr. 70.5 S. 6). So
musste die bei der medizinischen Untersuchung durchgeführte Fahrradergometrie
wegen Knieschmerzen, Beinmüdigkeit und Dyspnoe abgebrochen werden
(IV-Nr. 70.5 S. 5) und die pneumologische Gutachterin stellte einen
adipösen Ernährungszustand mit einem BMI von 35,6 kg/m2 fest (IV-Nr. 70.5
S. 4). In diesem Zusammenhang erscheint plausibel, dass der
Beschwerdeführerin eine konsequente körperliche Rekonditionierung und
Gewichtsreduktion zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit empfohlen
wurde (IV-Nr. 70.5 S. 7). Aufgrund der sich bei der Durchführung der
Testung der Lungenfunktion präsentierenden mittelgradigen komplett reversiblen
obstruktiven Ventilationsstörung bei normaler CO-Diffusionskapazität
(IV-Nr. 70.5 S. 5) und der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie
die Inhalationstherapie mit Symbicort nicht fortgesetzt habe, weil sie das
Gefühl habe, dass der Körper die Beschwerden alleine bekämpfen sollte
(IV-Nr. 70.5 S. 3 unten), überzeugt die gutachterliche Einschätzung
der pneumologischen Expertin, wonach das aktenanamnestisch bestehende Asthma
bronichale aktuell leicht persistiere und es keine regelmässige inhalative
Asthmabasistherapie gebe. Es leuchtet daher in diesem Zusammenhang auch ein,
dass Dr. med. V.___ der Beschwerdeführerin die regelmässige Anwendung der
inhalativen Basistherapie mit Symbicort empfohlen hat (IV-Nr. 70.5
S. 7).
10.1.1 Das polydisziplinäre Gutachten
der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 ist somit grundsätzlich
beweiswertig.
10.1.2 Im Gutachten werden u.a. eine
gemischte Angststörung, eine abhängige (asthenische) akzentuierte
Persönlichkeitsstörung und eine ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsakzentuierung als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Die diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281, vgl. auch BGE 143 V 409) lässt sich anhand des Gutachtens vornehmen: So ist zur Kategorie
«funktioneller Schweregrad» festzustellen, dass die Angststörung wesentliche
funktionelle Auswirkungen hat (IV-Nr. 70.1 S. 13). So bereite es der
Beschwerdeführerin grosse Probleme, sich Aspekten oder Sachverhalten zu widmen,
bzw. seien diese angstbehaftet, d.h. sie sei in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit
mittelgradig bis schwergradig eingeschränkt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit
sei mittelgradig eingeschränkt. Dies sei zusätzlich auf die
Intelligenzminderung und die vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstruktur
zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin tue sich zudem schwer, Erlerntes
kurzfristig im Gedächtnis zu behalten und anzuwenden. Die Durchhaltefähigkeit
sei durch eine geringe Stresstoleranz mit leichter Überforderung ebenfalls
mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund der ängstlich-abhängigen
Persönlichkeitsstruktur sei die Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig bis
schwer eingeschränkt, eine Rolle spiele hier zusätzlich das einfache
Intelligenzniveau. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei schwer eingeschränkt unter
der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitsstruktur und dem geringen
Selbstwertgefühl. Die Gruppenfähigkeit sei reduziert, wobei die
Beschwerdeführerin mit ihr bekannten Personen besser zurechtkomme. Aufgrund der
Angststörung seien die Spontanaktivitäten deutlich eingeschränkt. Die
Beschwerdeführerin bleibe vornehmlich zu Hause und unternehme spontan, v.a.
alleine, kaum etwas. Aufgrund der allgemeinen Unsicherheit und der panikartigen
Angstzustände sei auch die Verkehrsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Die
Beschwerdeführerin traue sich allenfalls zu, bekannte kurze Wege alleine zu
fahren, längere Strecken im Auto absolviere sie nicht. Was den Behandlungs- und
Eingliederungserfolg anbelangt, ist festzustellen, dass sich die
Beschwerdeführerin seit 2012 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet
und seit 2014 regelmässig Cymbalta 30 mg einnimmt. Diese bereits
etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sollte fortgeführt
werden (IV-Nr. 70.1 S. 15). Als Komorbidität lässt sich die niedrige
Intelligenz benennen. Zur Persönlichkeit wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin wirke sehr selbstunsicher und sei von der Meinung und
Anleitung anderer abhängig. Aufgrund der abhängigen (asthenischen) akzentuierten
Persönlichkeitsstörung und der ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsakzentuierung komme es zu einer raschen Überforderung mit
Hilflosigkeit, sofern ihr nicht vertraute Personen helfen könnten
(IV-Nr. 70.1 S. 14 oben). Als Ressourcen sind ein stützendes soziales
Umfeld mit einer harmonischen Ehe zu sehen. In der Kategorie «Konsistenz» ist
sodann das Augenmerk auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus
in allen vergleichbaren Lebensbereichen und einen behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck zu richten. Diesbezüglich
lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin
geschilderten üblichen Tagesaktivitäten (am PC spielen, oder im Facebook etwas
nachschauen, Haushaltsarbeiten mit Pausen erledigen, Fernsehen, Einkaufen,
Rätsel lösen) und die qualitativ nachweisbaren Medikamentenspiegel von
Lamotrigin und Duloxetin zu einer Angststörung und Persönlichkeitsstörung bzw.
-akzentuierung passten. Auch in der Untersuchung sei der Eindruck entstanden,
dass die Beschwerdeführerin sehr selbstunsicher wirke und insbesondere am
Anfang vor Anspannung und Traurigkeit den Tränen nahe gewesen sei. Sie habe
viel Anleitung und Zuspruch gebraucht, weswegen sie in den ersten 15 Minuten
der Begutachtung von ihrem Ehemann begleitet worden sei. Inkonsistenzen seien
keine feststellbar (IV-Nr. 70.1 S. 14). Diesen Ausführungen kann
gefolgt werden und die daraus gefolgerte Arbeitsfähigkeits-Einschätzung erweist
sich als plausibel.
10.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob
der Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember
2016 durch die zeitlich vor diesem verfassten Arztberichte allenfalls geschmälert
wird. Dabei ist zunächst auf das psychiatrische (vgl. E. II. 10.2.1
hiernach), dann auf das neurologische (vgl. E. II. 10.2.2 hiernach) und
schliesslich auf das pneumologische Teilgutachten (vgl. E. II. 10.2.3 hiernach)
einzugehen:
10.2.1 In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. T.___ vom 26. August 2016 (IV-Nr. 70.3) ist
auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ einzugehen. Im
Arztbericht vom 22. Juni 2015 (vgl. E. II. 9.1 hiervor) bestätigte er die
bereits zuvor im Arztzeugnis vom 12. Juni 2015 ausgewiesenen «Angst- und
Panikattacken (ICD-10 F43.22)» als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Diese Diagnosestellung ist in der durch den psychiatrischen
Gutachter Dr. med. T.___ diagnostizierten «gemischten Angststörung (ICD-10
F41.3) mit gemischten Symptomen von Panikstörung, generalisierter Angststörung
und sozialer Phobie, bei Verdacht auf niedrige Intelligenz (Lernbehinderung)» enthalten.
So greift Letztere indes noch etwas weiter, indem sie auch die soziale Phobie miteinschliesst.
Es ist daher nachvollziehbar, dass sich Dr. med. T.___ mit dem Bericht und
insbesondere mit den Diagnosestellungen von Dr. med. F.___ nicht vertieft
auseinandersetzte, sondern diesen lediglich aufführte. Es kommt hinzu, dass die
durch Dr. med. F.___ erhobenen Befunde (adipös wirkend, gut gepflegt, wach,
allseits orientiert, unauffällige Konzentration und Aufmerksamkeit, formales
Denken kohärent, keine psychotischen Symptome, phasenweise vorhandene
Angstzustände, IV-Nr. 52 S. 2) mit dem durch Dr. med. T.___
festgestellten psychopathologischen Befund weitgehend übereinstimmen. So hielt
der psychiatrische Gutachter u.a. fest (IV-Nr. 70.3 S. 7 f.), die
Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert,
formalgedanklich geordnet. Es bestehe weder ein Hinweis auf inhaltliche
Denkstörungen wie Wahn- oder Zwang noch ein Hinweis auf Wahrnehmungsstörungen
wie Halluzinationen oder ein gestörtes Ich-Erleben. Angabe von
situationsbedingten paroxysmalen Angstzuständen aber auch nicht situations-
oder umgebungsbedingten allgemeinen Sorgen und Befürchtungen in vielerlei
Hinsicht («Nervosität»). Der einzige Unterschied im Vergleich zum Bericht von
Dr. med. F.___ besteht darin, dass im psychiatrischen Teilgutachten auf
kognitive Defizite bez. der Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit (IV-Nr. 70.3
S. 7 unten) hingewiesen wurde, was sodann mit Beispielen belegt wurde. So
sei die Beschwerdeführerin beim sinngemässen Erklären von Sprichwörtern
unsicher gewesen, dies sei nur mit Hilfe möglich gewesen (Auffassung), sie habe
zudem die Monate rückwärts mit einem Fehler (Konzentration) und drei Begriffe
nach 10 Minuten mit einem Fehler (Merkfähigkeit) aufzählen können. Entsprechende
Anhaltspunkte betreffend kognitive Defizite finden sich im Bericht von Dr. med.
F.___ nicht. Aus diesem Arztbericht geht jedoch auch nicht hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin entsprechenden Testverfahren hat unterziehen müssen. Es
kommt hinzu, dass der RAD-Arzt Dr. med. G.___ den Bericht von Dr. med. F.___
in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2016 (vgl. E. II. 9.6 hiervor) als
«ziemlich knapp ausgefüllt» qualifizierte. Folglich kann jedenfalls nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass bei einer entsprechenden Prüfung bereits im
Zeitpunkt der Erstellung des Arztberichts vom 22. Juni 2015 Anzeichen auf kognitive
Defizite hätten festgestellt werden können.
Insgesamt vermag der Bericht des
Psychiaters Dr. med. F.___ vom 22. Juni 2015 den Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.
10.2.2 In Bezug auf das neurologische
Teilgutachten von Dr. med. U.___ vom 15. August 2016 (IV-Nr. 70.4) ist
auf die Berichte des Neurologen Dr. med. N.___ vom 2. Juli,
12. August und 11. September 2015 (vgl. E. II. 9.2 ff. hiervor)
einzugehen. Dr. med. U.___ setzte sich in ihrem Teilgutachten mit der am
2. Juli 2015 durchgeführten EEG-Untersuchung auseinander, wobei sie
ausführte, diese sei unauffällig gewesen (IV-Nr. 70.4 S. 8 oben).
Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. So beurteilte Dr. med. N.___ die EEG
im Bericht vom 2. Juli 2015 (vgl. E. II. 9.2 hiervor) als normale EEG im
Wachzustand. Es seien eine normale Grundaktivität, weder ein Herdbefund noch
eine epileptiforme Aktivität feststellbar. In Bezug auf das sich am
25. Juni 2015 zugetragene Ereignis ging Dr. med. N.___ im Bericht vom
2. Juli 2015 sowohl aufgrund der Beobachtungen des Ehemannes der
Beschwerdeführerin, wonach sie dabei die Arme und Beine gestreckt und die Augen
offengehalten habe und es keine kloniformen Bewegungen gegeben habe als auch
gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie zunächst einen
aussergewöhnlich trockenen Mund gespürt habe und sich ab dann an nichts mehr erinnern
könne, von einem «im Vordergrund stehenden» epileptischen Anfall aus
(IV-Nr. 70.6 S. 22). In seinen beiden zeitlich später verfassten Berichten
vom 12. August und 11. September 2015 (vgl. E. II. 9.3 f. hiervor)
stellte Dr. med. N.___ dann lediglich noch einen «Verdacht» auf einen vorwiegend
tonisch epileptischen Anfall fest. Stets wies er aber auch auf die
Differentialdiagnose einer Synkope hin. Es kann daher davon ausgegangen werden,
dass der behandelnde Neurologe das Ereignis vom 25. Juni 2015 diagnostisch
nicht zweifelsohne zuordnen konnte. Die neurologische Gutachterin Dr. med. U.___
hielt in ihrem Teilgutachten diesbezüglich fest, eine definitive Diagnose könne
nicht ausreichend gestellt werden. So sprächen einige Aspekte für ein
Anfallsereignis (Steifigkeit, Bewusstseinsstörung), andere jedoch für das
Vorliegen einer möglichen Synkope bzw. seien eher untypisch für ein
Anfallsereignis (Mundtrockenheit, blasses Hautkolorit, Erbrechen im Anschluss).
Damit stimmen die diagnostischen Einschätzungen der beiden auf das medizinische
Fachgebiet der Neurologie spezialisierten Fachärzten betreffend das Ereignis
vom 25. Juni 2015 überein. Dem steht auch der Arztbericht des behandelnden
Hausarztes Dr. med. M.___ vom 18. April 2016 (vgl. E. II. 9.5
hiervor) nicht entgegen. So handelt es sich bei Dr. med. M.___ zum einen um
einen auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten
Facharzt, weshalb dem durch ihn als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewiesenen «epileptischen Anfall» vom Juni 2015 ohnehin kaum
Beweiswert zukommt. Zum anderen ist hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte wie auch Therapiepersonen
mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470).
Es kann somit auch der durch ihn attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden,
wobei sich diesbezüglich im Bericht vom 18. April 2016 ohnehin ein
Widerspruch findet. So hielt der Hausarzt fest, die Beschwerdeführerin sei in
ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Januar 2013 100 % arbeitsunfähig.
Gleichzeitig gab er an, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ohne
Reinigungsmittel zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei aufgrund des
verminderten Tempos eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Es kommt
hinzu, dass der RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom
1. Juni 2016 (vgl. E. II. 9.6 hiervor) den Bericht des Hausarztes als
«sehr dürftig ausgefüllt» bezeichnete. Dieser Bericht vermag daher insgesamt
nicht zu überzeugen.
Folglich stehen weder die Einschätzungen
und Ausführungen von Dr. med. N.___ noch jene von Dr. med. M.___ dem
Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. U.___ entgegen.
10.2.3 Betreffend das pneumologische Teilgutachten
von Dr. med. V.___ vom 8. September 2016 (IV-Nr. 70.5) ergeben sich
aufgrund der sich vorliegend präsentierenden medizinischen Akten keine sich widersprechenden
Diagnosestellungen oder anderslautende fachärztliche pneumologische Einschätzungen.
So wurde das durch den pneumologischen Gutachter festgestellt «allergischen
Asthma bronchiale, zusätzlich intrinsische Komponente mit Triggerung durch
Kälte, sowie Raumsprays, Reinigungsmittel sowie Desinfektionsmittel» bereits im
Bericht des Pneumologen PD Dr. med. L.___ vom 28. März 2013 (vgl. E.
II. 8.1 hiervor) als Hauptdiagnose in Form eines «allergischen Asthma
bronichale und einer allergischen Rhinokonjunktivitis» ausgewiesen. Dabei wies er
zugleich u.a. auf eine Polyallergie hin. Folglich waren sowohl das Asthma
bronchiale als auch die verschiedenen Allergien der Beschwerdeführerin bereits
im Jahr 2013 bekannt. Es kommt hinzu, dass die bereits durch den Pneumologen PD
Dr. med. L.___ empfohlene Durchführung einer regelmässigen
Inhalationstherapie durch Dr. med. V.___ bestätigt wurde. So empfahl er der
Beschwerdeführerin zur Asthma-Kontrolle nach GINA-Guidelines bei leichtgradig
persistiertem Asthma bronchiale die regelmässige Anwendung der inhalativen
Basistherapie mit Symbicort TH200/6 ug mit einem Hub morgens und abends über 14
Tage, danach Anpassung gemäss Guidelines nach Massgabe der Beschwerden
(IV-Nr. 70.5 S. 7).
Dem Beweiswert des pneumologischen
Teilgutachtens stehen somit keine zuvor verfassten medizinischen Berichte
entgegen.
10.2.4 Die vor dem polydisziplinären Gutachten
der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 verfassten medizinischen
Akten vermögen dessen Beweiswert nicht zu verringern.
10.3 Es ist zu prüfen, ob der
Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 allenfalls
durch die nach diesem verfassten medizinischen Berichte geschmälert wird:
10.3.1 Eingehend auf den
Austrittsbericht des Neurozentrums des Spitals K.___ vom 9. Oktober 2017
(vgl. E. II. 9.9 hiervor) finden sich in Bezug auf die gutachterlichen
Einschätzungen der Gutachterstelle H.___ keine abweichenden ärztlichen
Beurteilungen. Es kann zum einen in Bezug auf die während der Hospitalisation
der Beschwerdeführerin vom 26. September bis 2. Oktober 2017 im Spital
K.___ u.a. gestellte Diagnose von «unklaren heterogenen Episoden mit u.a.
Bewusstseinsstörungen, Angst, Schwindel, DD am ehesten im Rahmen der
Angststörung» auf die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung
festgestellten Hauptdiagnosen einer «gemischten Angststörung» sowie einer
«passageren Bewusstseinsstörung unklarer Ätiologie am 25. Juni 2015»
hingewiesen werden. So klagte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der
gutachterlichen Exploration über ein seit einem Jahr immer wiederkehrendes
Angstgefühl (IV-Nrn. 70.1 S. 6, 70.3 S. 3 oben). In diesem
Zusammenhang wurde im Austrittsbericht vom 9. Oktober 2017 sodann explizit
festgehalten, dass die aktuell wiederholt auftretenden Episoden mit
polysomatischem Beschwerdebild am ehesten im Rahmen der bekannten Angststörung
bedingt zu sehen seien. So seien während der Langzeit-Video-EEG-Ableitung über
sechs Tage keine epileptischen Anfälle oder Episoden mit Bewusstseinsstörung
aufgetreten. Auch die Ätiologie des Ereignisses vom Juni 2015 müsse offen
gelassen werden, dieses mute jedoch synkopal an. Die Diagnose einer Epilepsie
könne nicht gestellt werden, weshalb die anfallsunterdrückende Therapie mit
Lamotrigin beendet werde. Diese Ausführungen stimmen mit den Einschätzungen im
polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle H.___ überein. So hielt – wie
bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 10.2.2 hiervor) – die neurologische
Gutachterin Dr. med. U.___ bezüglich des Ereignisses vom 25. Juni
2015 fest, eine definitive Diagnose könne in diesem Fall nicht ausreichend
gestellt werden. Der Verlauf könne aufgrund der bestehenden Therapie mit
Lamotrigin nicht ausreichend beurteilt werden, es spreche weder für noch gegen
die Diagnose einer Epilepsie (IV-Nr. 70.4 S. 8). Sie empfahl daher in
diesem Zusammenhang die Ausschleichung des Antiepileptikums Lamotrigin, um
beurteilen zu können, ob es sich beim Ereignis vom Juni 2015 um ein einmaliges
Ereignis gehandelt habe, oder ob tatsächlich eine Epilepsie vorliege. Es kann
ergänzend festgehalten werden, dass die im Austrittsbericht vom 9. Oktober
2017 ebenfalls ausgewiesene Diagnose einer «arteriellen Hypertonie» im Rahmen
des polydisziplinären Gutachtens vom 12. Dezember 2016 als Diagnose ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde. In Bezug auf die im
Austrittsbericht weiter ausgewiesene Diagnose einer «Angststörung» ist darauf
hinzuweisen, dass die im Neurozentrum des Spitals K.___ tätigen Ärzte im
Wesentlichen auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisiert sind
und daher der durch sie ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosestellung kaum
Beweiswert zukommt.
Der Austrittsbericht des Neurozentrums
des Spitals K.___ vom 9. Oktober 2017 verkleinert den Beweiswert des
Gutachtens vom 12. Dezember 2016 nicht.
10.3.2 Da auf die im Austrittsbericht
der Klinik Q.___ vom 3. April 2018 (vgl. E. II. 9.10 hiervor) ausgewiesene
Diagnose einer «Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)» nicht näher
eingegangen wird, ist sie nicht gänzlich nachvollziehbar. Die durch die
Beschwerdeführerin beim Klinikeintritt beschriebenen Angstzustände stimmen
indes mit den bereits im Rahmen der psychiatrischen Exploration beschriebenen überein,
weshalb diesbezüglich nicht von einer wesentlich veränderten gesundheitlichen
Situation ausgegangen werden kann. So gab die Beschwerdeführerin beim
Klinikeintritt u.a. an, die ihren Alltag mittlerweile bestimmenden diffusen
Angstzustände (ohne Vorwarnung auftretend, mit innerem Kribbeln und den Tränen
nahe sein, Schwitzen, starker innerer Unruhe) würden meist auftreten, wenn sie
unterwegs sei (IV-Nr. 84 S. 2). In diesem Sinn äusserte sie sich im
psychiatrischen Teilgutachten vom 26. August 2018 dahingehend (IV-Nr. 70.3
S. 3 oben), dass die plötzlich auftretenden Angstzustände (Zittern, nasse
Hände, Losweinen) erstmalig nach dem epileptischen Anfall im Sommer 2015
aufgetreten seien und nur erfolgten, wenn sie sich ausser Haus befinde. Folglich
handelt es sich bei der Diagnose einer «Agoraphobie mit Panikstörung» lediglich
um eine andere diagnostische Beurteilung des bereits im Zeitpunkt des
psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. T.___ vom 26. August 2016
vorliegenden Sachverhalts, als eine «gemischten Angststörung (ICD-10 F41.3)» mit
gemischten Symptomen von Panikstörung, generalisierter Angststörung und
sozialer Phobie diagnostiziert wurde. Die im Austrittsbericht der Klinik Q.___ weiter
ausgewiesene «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0-1)» basiert wohl im Wesentlichen auf dem
beim Eintritt durchgeführten BDI-II-Test. Denn die im Rahmen dieses
Testverfahrens erreichten 24 Punkte entsprechen einer mittelgradigen Depression
(IV-Nr. 84 S. 3 unten). Da das Beck-Depressions-Inventar (BDI)
weitgehend auf den Angaben und Selbsteinschätzungen der zu untersuchenden
Person basiert und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit
Hinweisen) und sich im Austrittsbericht vom 3. April 2018 keine weiteren
Anhaltspunkte betreffend das Vorliegen einer mittelgradigen Depression finden,
vermag diese Diagnosestellung nicht zu überzeugen. Es kommt hinzu, dass sich der
im Austrittsbericht beschriebene psychopathologische Aufnahmebefund
(IV-Nr. 84 S. 3) als unauffällig präsentiert und weitgehend mit dem im
Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung durch Dr. med. T.___
(IV-Nr. 70.3 S. 7 f.) festgestellten Befund übereinstimmt. So wurde
im Austrittsbericht u.a. Folgendes festgehalten: wach und klar, in allen vier
Ebenen orientiert, leicht reduzierte Aufmerksamkeit, grobkursorisch
unauffällige Konzentration, unauffällige Auffassung, subjektiv beeinträchtigtes
Kurzzeitgedächtnis, formales Denken kohärent, stark ausgeprägte agoraphobische
Ängste, teilweise Panikattacken, weder Zwänge, noch Wahn, Sinnestäuschungen oder
Ich-Störungen. Dementsprechend hielt Dr. med. T.___ im psychiatrischen
Teilgutachten vom 26. August 2016 (IV-Nr. 70.3 S. 7 f.) fest: wach,
bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, Hinweise auf kognitive Defizite
bezüglich Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit, Hinweise auf
eingeschränkte Mnestik, subjektive Angaben und Schwierigkeiten, sich Passwörter
zu merken oder dem Inhalt von Hörbüchern zu folgen, formalgedanklich geordnet,
weder Hinweis auf inhaltliche Denkstörungen wie Wahn- oder Zwang noch auf Wahrnehmungsstörungen
wie Halluzinationen oder gestörtes Ich-Erleben. Zudem setzte sich Dr. med. T.___
bereits im Rahmen seines Teilgutachtens vom 26. August 2016 mit der
Diagnose einer Depression auseinander (IV-Nr. 70.3 S. 10 unten),
wobei er diese mit der Begründung verneinte, es gebe weder in der Exploration noch
in der sonstigen Anamnese einen Hinweis auf eine depressive Symptomatik, die
die Kriterien einer Major Depression (ICD-10 F32 – F33) erfülle (depressive
Stimmung in deutlich ungewöhnlichem Ausmass, fast jeden Tag, unbeeinflusst von
Umständen; Interessen- und Freudverlust; deutlich verminderter Antrieb). Auch
die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin selber als depressiv sehe, sei von
dieser deutlich verneint worden. Sie sei gut gelaunt. Der psychiatrische
Gutachter hielt zudem fest, dass die Symptome von Angst und Depression
naturgemäss vielfach schwierig voneinander zu trennen seien, was die
Beurteilung der Depression in diesem Fall erschwere (IV-Nr. 70.3
S. 11 oben). Zudem nahm Dr. med. T.___ zum Einwand gegen den Vorbescheid
vom 12. August 2015 Stellung (IV-Nr. 55), indem er ausführte, er
könne sich diesem insofern nicht anschliessen, als die Beschwerdeführerin unter
einer «mittlerweile mittelschweren Depression» leiden solle, sprich einer Major
Depression F32 – F33. Der psychiatrische Gutachter hat sich folglich mit der
Diagnosestellung einer Depression umfassend auseinandergesetzt und diese in
überzeugender und nachvollziehbarer Weise verneint. Der im Austrittsbericht der
Klinik Q.___ gestellten Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F43.1)» kann nicht
gefolgt werden. Weiter einzugehen ist auf die im Austrittsbericht der Klinik Q.___
erstmals diagnostizierte «posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» im
Zusammenhang mit den während des Aufenthalts in der Klinik bei der
Beschwerdeführerin aufgetauchten intrusiven Erinnerungen an den Missbrauch
durch den Vater (IV-Nr. 84 S. 4). Da die Beschwerdeführerin gegenüber
den Gutachtern der Gutachterstelle H.___ keinerlei Angaben zu entsprechenden
Vorkommnissen in ihrer Vergangenheit gemacht hat und auch den zuvor verfassten
medizinischen Berichten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, haben
sich die Gutachter mit dieser Thematik damals nicht befassen können. Aus dem Vorbringen
der Beschwerdeführerin (A.S. 12), wonach ihre psychiatrische Situation im
Gutachten nur unzureichend abgeklärt worden sei, da das massive
Kindheitstrauma, dem ein sexueller Missbrauch zugrunde liege, nicht weiter
abgeklärt und vom psychiatrischen Gutachter nicht hinreichend berücksichtigt
worden sei, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Hospitalisation in der Klinik Q.___
vom 6. Februar bis 21. März 2018 denn auch an, vor dem Eintritt keine
Symptome mehr gehabt zu haben (IV-Nr. 84 S. 4). Da eine PTBS Diagnose
nicht bereits aufgrund einer längeren Latenzzeit verworfen werden kann (Urteil
des Bundesgerichts 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.3), ist diese
Diagnosestellung im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Es stellt sich daher
die Frage, ob sich die posttraumatische Belastungsstörung auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszuwirken vermag. Im Austrittsbericht
vom 3. April 2018 finden sich dazu keine Hinweise. Diesem lässt sich
einzig entnehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine «leichte Form»
der posttraumatischen Belastungsstörung handle (IV-Nr. 84 S. 4). Der
Beschwerdeführerin wurde auch keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit
attestiert, sondern einzig eine solche während der Hospitalisation bis zum
4. April 2018. Zudem entsprechen die durch die Klinik formulierten
Einschränkungen der Beschwerdeführerin (vollständige Beeinträchtigung der
Verkehrsfähigkeit, schwere Beeinträchtigung der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten
und Selbstbehauptungsfähigkeit, mittlere Beeinträchtigung der
Durchhaltefähigkeit sowie leichte Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit) denjenigen
im polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle H.___ (Verkehrsfähigkeit
deutlich beeinträchtigt, Spontanaktivitäten deutlich eingeschränkt,
Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig bis schwer eingeschränkt,
Durchhaltefähigkeit mittelgradig eingeschränkt und Gruppenfähigkeit reduziert, IV-Nr. 70.1
S. 13). Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass sich die leichte Form der posttraumatischen Störung nicht
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszuwirken vermag. In diesem
Sinn hielt auch Dr. med. G.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober
2018 (vgl. E. II. 9.12 hiervor) fest, abgesehen von der kurzen Phase der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation in der Klinik könne auf die
Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember
2016 abgestellt werden.
Die im Austrittsbericht ebenfalls gestellten
somatischen Diagnosen einer essentiellen Hypertonie und eines Asthmas
bronchiale finden sich bereits im Gutachten der Gutachterstelle H.___ vom
12. Dezember 2016 (vgl. E. II. 9.7 hiervor). Da es sich somit um unveränderte
Diagnosestellungen handelt, ist darauf nicht einzugehen.
Der Beweiswert des Gutachtens der
Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 wird durch den
Austrittsbericht der Klinik Q.___ nicht verringert.
10.3.3 Eingehend auf den Bericht von
Dr. med. J.___ vom 6. August 2018 (vgl. E. II. 9.11
hiervor) kann festgehalten werden, dass er sämtliche der im Austrittsbericht
der Klinik Q.___ vom 3. April 2018 (vgl. E. II. 9.10 hiervor)
ausgewiesenen Diagnosestellungen bestätigte, wobei er die rezidivierende
depressive Störung als «gegenwärtig eher leichtgradig» einschätzte. Da die
durch den behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ beschriebenen objektiven
Befunde (wache und allseits orientierte Patientin. Formales Denken unauffällig,
bei etwas auffallend lückenhaftem Faktengedächtnis. Keine Wahnzeichen oder
Sinnestäuschungen. Affektiv mitschwingend. Angepasst und zugewandt wirkende
Beschwerdeführerin, IV-Nr. 89 S. 2) den im Gutachten der
Gutachterstelle H.___ festgestellten psychopathologischen Befunden entsprechen
(IV-Nr. 70.3 S. 7; vgl. E. II. 10.3.2 hiervor), kann – wie bereits in
E. II. 10.3.2 dargelegt – festgehalten werden, dass es sich bei der
Einschätzung von Dr. med. J.___ lediglich um eine andere diagnostische
Beurteilung des seit der Begutachtung durch die Gutachterstelle H.___ vom
12. Dezember 2016 im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt.
Dem entspricht auch die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.___ in seiner
Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 (vgl. E. II. 9.12 hiervor), wonach die
in den aktuellen Berichten geschilderte Symptomatik gegenüber dem Zeitpunkt der
gutachterlichen Untersuchung in der Gutachterstelle H.___ weitgehend
unverändert sei. Dr. med. J.___ setzte sich mit der durch ihn diagnostizierten «posttraumatischen
Belastungsstörung (nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit), ICD-10 F43.1» nicht
weiter auseinander, weshalb diese Diagnosestellung nicht nachvollziehbar ist. Gleiches
gilt für die diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung. Es kommt hinzu, dass
es sich bei Dr. med. J.___ um den die Beschwerdeführerin seit dem 3. Mai
2018 behandelnden Psychiater handelt. Daher ist der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, wonach sowohl behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der
Funktion als Hausärzte, sondern auch als spezialärztlich behandelnde
Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.4.2 mit
weiteren Hinweisen).
Eine Schmälerung des Beweiswertes des
Gutachtens der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 ergibt sich durch
den Bericht von Dr. med. J.___ vom 6. August 2018 nicht.
10.3.4 In Bezug auf den erst im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten und vom 31. Mai 2020 datierenden
Bericht von Dr. med. J.___ (vgl. E. II. 9.15 hiervor) kann festgehalten
werden, dass dieser erst nach dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung
vom 28. April 2020 erstattetet wurde (vgl. E. II. 1.2 hiervor). In diesem Bericht
ging der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater im Wesentlichen auf die
anlässlich seiner bereits im Bericht vom 6. August 2018 (vgl. E. II.
9.11 hiervor) angekündigte Intelligenzabklärung ein. Demnach bestehe eine
Minderintelligenz, v.a. die Intellektualität betreffend, etwas weniger den
Handlungsaspekt (IQ 74, verbal 69). Diesbezüglich kann gestützt auf die
bundesrichterliche Rechtsprechung ausgeführt werden, dass
Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden
Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50),
mittelgradige (IQ 49 bis 35),
schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt
werden (ICD-10 F.70 bis F.73; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom
11. Februar 2019 E. 5.2). Folglich kann – entgegen der Ansicht von
Dr. med. J.___ – bezüglich des Gesamt-IQs von 74 nicht von einer Minderintelligenz
ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits
der RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2018
(vgl. E. II. 9.12 hiervor) angab, in Erfahrung gebracht zu haben, dass die
Intelligenzleistung der Beschwerdeführerin «im unteren Bereich» liege, was jedoch
für eine angepasste Tätigkeit kein Hindernis darstelle. Folglich vermag die
Einschätzung des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters insgesamt nicht
zu überzeugen. So vermag er insbesondere nicht darzulegen, inwiefern und
weshalb sich die Minderintelligenz bei der Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit auszuwirken vermöchte. Auch die weitere Einschätzung von
Dr. med. J.___, wonach die Diagnosestellung von Persönlichkeitsakzentuierung
angesichts der Hauptdiagnosen PTBS und Minderintelligenz für problematisch
gehalten werde, wird lediglich in generell-abstrakter Weise vorgebracht. Eine
substanziierte Auseinandersetzung mit diesen Diagnosen findet sich nicht,
weshalb diese Beurteilung nicht einzuleuchten vermag.
Der Bericht von Dr. med. J.___ vom
31. Mai 2020 steht demzufolge dem Beweiswert des Gutachtens der
Gutachterstelle H.___ nicht entgegen.
10.3.5 Die nach dem polydisziplinären
Gutachten der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 erstatteten
medizinischen Berichte verringern dessen Beweiswert nicht.
10.4 Zusammenfassend kann dem Gutachten
der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 – in Übereinstimmung mit der
Einschätzung von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 9.8 hiervor) – voller
Beweiswert zugesprochen werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. April 2020 auf dieses Gutachten
abgestellt hat (A.S. 4). Es kann daher auch auf die im Gutachten der H.___
festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden: Demgemäss
ist die Beschwerdeführerin in den bisherigen Tätigkeiten als Reinigungskraft
und Fleischverpackerin aus pneumologischer Sicht seit November 2010 nicht mehr arbeitsfähig,
da an beiden Arbeitsstellen das bekannte Asthma bronchiale durch Desinfektions-
und Reinigungsmittel getriggert wurde. In einer gemäss dem formulierten
Zumutbarkeitsprofil optimal angepassten beruflichen Tätigkeit kann die
Beschwerdeführerin jedoch seit circa Anfang 2015 zu 80 % tätig sein (vgl. E.
II. 9.7 hiervor). Das Zumutbarkeitsprofil wurde wie folgt formuliert: Qualitativ
zumutbar seien Tätigkeiten mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Schichtbetrieb
und ohne Überstunden sowie mit fehlender Wochenendarbeit, diese Einschränkung
ergebe sich aus der geringen Stresstoleranz der Beschwerdeführerin. Des
Weiteren sollten die Arbeitsaufgaben klar geregelt sein ohne grosse
Verantwortung, um einer Überforderung der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken.
Ihr sollte zudem die Möglichkeit gegeben werden, Pausen flexibel einzuteilen.
Eine potentielle Arbeitsstätte sollte von zu Hause aus gut erreichbar sein, da
es die Beschwerdeführerin aufgrund der Angststörung nicht möglich sei, öffentliche
Verkehrsmittel zu benutzen. Aufgrund des Asthma bronchiale, das durch
verschiedene Faktoren getriggert werden könne, sollten Arbeiten mit Kälteexposition,
Staubexposition, der Kontakt mit Reinigungs-, Desinfektions- und Lösungsmitteln
konsequent vermieden werden. Schwere körperliche Belastungen seien der
Beschwerdeführerin aufgrund der spiroergometrisch nachgewiesenen leicht
verminderten Sauerstoffaufnahme nicht mehr zumutbar. Leichte körperliche
Tätigkeiten könne sie jedoch vollumfänglich durchführen. Aufgrund der
möglicherweise vorliegenden Epilepsie seien Tätigkeiten mit potentieller Absturzgefahr,
Arbeiten an gefährlichen Maschinen und der berufsmässige Personentransport
nicht mehr zumutbar. Da anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin
im Neurozentrum des Spitals K.___ vom 26. September bis 2. Oktober
2017 die Diagnose einer Epilepsie ausgeschlossen werden konnte (vgl. E. II.
9.9 hiervor), ist das Zumutbarkeitsprofil dahingehend zu korrigieren, dass die diesbezüglichen
Einschränkungen (Tätigkeiten mit potenzieller Absturzgefahr, Arbeiten an
gefährlichen Maschinen und berufsmässiger Personentransport) wegfallen. Dies
bestätigte auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der hier angefochtenen
Verfügung vom 28. April 2020 (vgl. E. II. 5.1 hiervor), indem sie
festhielt, die Diagnose einer Epilepsie habe im Nachgang zum Gutachten nicht
erhärtet werden können, weshalb das Tätigkeitsprofil anzupassen sei, indem die
qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer möglichen Epilepsie
wegfalle.
11. Im Vergleich zum letzten
rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2013
(IV-Nr. 40) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2020 verändert. So
wurde der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheids vom 30. September
2013 gestützt auf die somatischen Diagnosen eines «allergischen Asthma
bronichale und allergische Rhinokonjunktivitis», sowie einer «Adipositas Grad
II» und einer daraus hervorgehenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit keine Invalidenrente zugesprochen. Im Zeitpunkt der
Verfügung vom 28. April 2020 ergab sich in Bezug auf die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin gemäss dem polydisziplinären Gutachten der
Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 mit einer «gemischten
Angststörung», einer «abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung», einer
«ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung», eines «allergischen
Asthma bronchiale» sowie einer «passageren Bewusstseinsstörung unklarer
Ätiologie am 25. Juni 2015» eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal
angepassten Verweistätigkeit gemäss dem formulierten Zumutbarkeitsprofil. Es
ist daher in Bezug auf die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin
insgesamt von einer veränderten Situation im Sinne einer Verschlechterung auszugehen.
So haben sich bei der Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit psychische Probleme
entwickelt und die Beschwerdeführerin erlitt am 25. Juni 2015 eine
Bewusstseinsbeeinträchtigung.
12. Nachfolgend ist auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen (vgl. E. II. 5.2
hiervor), wonach ausgehend von den Feststellungen des RAD angenommen werden
müsse, dass ihr eine Verwertung der noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit auch
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich nicht mehr möglich sei. In
diesem Zusammenhang stellte sich die Beschwerdeführerin auch auf den
Standpunkt, es sei im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens vom 12. Dezember
2019 nicht auf die Wechselwirkung zwischen Minderintelligenz und psychischen
Beeinträchtigungen eingegangen worden und es hätten weitere Abklärungen bez. der
Auswirkungen des IQs von 74 auf die Leistungsfähigkeit vorgenommen werden
müssen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrem Vorbringen auf die
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2019 (vgl. E. II.
9.14 hiervor).
12.1 Für die Invaliditätsbemessung ist
nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein
Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde
(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Die Möglichkeit einer
versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August
2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es
sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden
kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des
Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014
vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil
des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 mit
Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,
liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit
weiteren Hinweisen).
12.2 Es ist daher in diesem
Zusammenhang zunächst auf den IQ einzugehen. Diesbezüglich kann festgehalten
werden, dass Dr. med. T.___ im Rahmen seines psychiatrischen Teilgutgutachtens vom
26. August 2016 ausführte (IV-Nr. 70.3 S. 11), bei der
Beschwerdeführerin sei von einer niedrigen Intelligenz im Sinne einer
Lernbehinderung auszugehen (nicht jedoch von einer Intelligenzminderung
unterhalb eines IQs von 70). Hinweise darauf ergäben sich in der aktuellen
Untersuchung, aber auch in der Anamnese, wenn man den Schulbesuch bzw. die
Ausbildung anschaue, die offenbar z.T. an speziellen Einrichtungen erfolgt seien.
Aktenanamnestisch liege eine Intelligenztestung indes nicht vor, auf die man
sich stützen könnte. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass den Gutachtern
der niedrige Intelligenzquotient der Beschwerdeführerin bekannt war und sie
diesen daher bei den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. So stellten
sie auch fest, aufgrund des bereits chronifizierten Verlaufs der Angststörung
und der gleichzeitig vorhandenen abhängig (asthenisch) akzentuierten
Persönlichkeitsstörung sowie der ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsakzentuierung und dem gleichzeitig niedrigen Intelligenzniveau
werde sich die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht verbessern
können (IV-Nr. 70.1 S. 16, vgl. E. II. 9.8 hiervor). Die Gutachter gaben
zudem an (IV-Nr. 70.1 S. 14), als individuelle Belastungsfaktoren sei
einerseits ein einfaches Intelligenzniveau der Beschwerdeführerin zu benennen,
andererseits der damit verbundene einfache Ausbildungsstand. Somit überzeugt
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Gutachten nicht auf die
Wechselwirkungen zwischen der Minderintelligenz auf der einen und den
psychischen Beeinträchtigungen auf der anderen Seite eingegangen worden sei, nicht.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter
Rechtsprechung heute bei einem IQ von 70 und mehr ein
invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint wird
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_291/2017 vom 20. September 2018 E. 8.2,
9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5.1, in: SZS 2015 S. 261,
9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 und [des Eidg. Versicherungsgerichts]
I 775/05 vom 6. März 2006 E. 4.1). Demgegenüber führt ein IQ
unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten
Arbeitsfähigkeit (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 775/06 vom
14. August 2007 E. 5.2). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass
der bei der Beschwerdeführerin auf 74 bezifferte Gesamt-IQ (IV-Nr. 92 S. 2),
von Dr. med. G.___ als Intelligenzleistung im «unteren Bereich» beschrieben und
dahingehend beurteilt wurde, dass dieser für eine angepasste Tätigkeit kein
Hindernis darstelle (vgl. E. II. 9.12 hiervor). Eingehend auf
das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach betreffend die
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit durch den niedrigen IQ weitere
Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen (vgl. E. II. 12 hiervor), kann festgehalten
werden, dass der Entscheid der durchzuführenden Untersuchungen stets im
Ermessen des jeweiligen medizinischen Sachverständigen liegt. Demnach erachtete
es der psychiatrische Gutachter Dr. med. T.___ in seinem Teilgutachten als
nicht notwendig, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies ist auch
nicht zu beanstanden, da er anschliessend Lage war, den IQ bei der Einschätzung
der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprechend zu würdigen (vgl.
oben).
12.3 Dr. med. G.___ hielt in
seiner Aktennotiz vom 12. Juni 2019 (vgl. E. II. 9.14 hiervor) fest, die
Kombination von sehr knapper Intelligenz und psychischen Problemen schränke die
berufliche Leistungsfähigkeit derart ein, dass in Bezug auf die
Einsatzmöglichkeiten von einem Grenzbereich zwischen erstem und zweitem
Arbeitsmarkt auszugehen sei. Es stellt sich daher die Frage, ob die
Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, das durch die Gutachter formulierte
Zumutbarkeitsprofil auf dem ersten Arbeitsmarkt umzusetzen. In diesem
Zusammenhang wies Dr. med. G.___ bereits in seiner Stellungnahme vom
31. Oktober 2018 (vgl. E. II. 9.12 hiervor) darauf hin, es sei entscheidend,
ob das von den Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil ohne (allenfalls mit
Abzügen zu berücksichtigende) Einschränkungen mit einer Tätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt zu vereinbaren sei. So hätten die Gutachter im erwähnten
Zumutbarkeitsprofil doch eine ganze Reihe an behinderungsbedingten Einschränkungen
genannt. Er begrüsste daher in diesem Zusammenhang das demnächst
durchzuführende Belastbarkeitstraining bei der Stiftung I.___. Anlässlich
dieses viermonatigen Belastbarkeitstrainings war es der Beschwerdeführerin
möglich, ihre Präsenzzeit von 2 auf 2.5 Stunden zu steigern. Eine weitere
Steigerung hätte nach Einschätzung der Arbeitsbetreuung mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation der Beschwerdeführerin geführt (vgl.
E. II. 9.13 hiervor). Anlässlich des Standortgesprächs vom 14. Mai
2019 wurde daher festgehalten, es sei fraglich, ob und wann die
Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen könne. Dazu könne
zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage gemacht werden. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___
hielt dementsprechend in der Aktennotiz vom 12. Juni 2019 fest (vgl. E.
II. 9.14 hiervor), es solle nochmals kritisch überprüft werden, ob das
Zumutbarkeitsprofil auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt umsetzbar sei, wobei
Zweifel auch in Anbetracht der gemachten Erfahrungen anlässlich der praktischen
Erprobung in der Stiftung I.___ berechtigt seien.
Massgeblicher Zeitpunkt für die
verbleibende berufliche Aktivitätsdauer ist der Zeitpunkt des Feststehens der
medizinischen Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit. Vorliegend kann dieser
Zeitpunkt frühestens auf den 12. Dezember 2016, mit dem Erstellen des Gutachtens
der Gutachterstelle H.___, festgelegt werden. Damals war die Beschwerdeführerin
42jährig. Es ist vorliegend im Weiteren davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres bisherigen beruflichen Werdeganges, ihrer
Ausbildung als Schreinerin, den temporären beruflichen Erfahrungen als Küchen- / Buffethilfe,
Lageristin, Sicherheitsangestellte und Raumpflegerin sowie den Festanstellungen
als Betriebsmitarbeiterin in der Acrylglasverarbeitung und als Verpackerin / Produktkontrolle
(IV-Nr. 17 S. 2 f.) und aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur, ihre
Restarbeitsfähigkeit bei einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich zu
verwerten vermag. Dies bestätigen auch die Gutachter, indem sie festhielten,
dass der Beschwerdeführerin eine optimal angepasste Verweistätigkeit zu
80 % zumutbar sei (vgl. E. II. 9.7 hiervor). Daher besteht im vorliegenden
Fall grundsätzlich die Möglichkeit der Ausübung von Hilfsarbeiten. Da der
Beschwerdeführerin aufgrund der dokumentierten Akten relativ niedrige
intellektuelle Fähigkeiten zugesprochen werden, ist davon auszugehen, dass sie sich
in einer neuen beruflichen Tätigkeit nicht gerade sehr rasch einarbeiten könnte.
Bei einem noch bestehenden Leistungsvermögen von 80 % kann jedoch selbst
unter Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit nicht davon ausgegangen
werden, dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers von
vornherein unwirtschaftlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom
20. Februar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es ist auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistisch, dass es eine Stelle mit den der Beschwerdeführerin
noch zumutbaren beruflichen Tätigkeiten mit entsprechenden Einschränkungen (leichte
körperliche Tätigkeiten mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Schichtbetrieb,
Überstunden und Wochenendarbeit, mit klarer Regelung der Arbeitsaufgaben, ohne
grosse Verantwortung, mit flexiblem Einteilen der Pausen, von zuhause aus gut
erreichbarer Arbeitsplatz, ohne Kälte-, Staubexposition sowie unter Vermeidung
von Kontakt mit Reinigungs-, Desinfektions- und Lösungsmitteln) gibt. Dies auch
ohne die durch den RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom
12. Juni 2019 (vgl. E. II. 12.2 hiervor) ausgewiesenen, der
Beschwerdeführerin nicht zumutbaren, Arbeiten am PC und administrativen
Tätigkeiten. Zu denken ist bspw. an das Bereitstellen von Arbeitsgeräten, die Qualitätskontrolle,
oder die Warensortierung sowie das einfache Bedienen und Einrichten von
Maschinen. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführerin eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
grundsätzlich zumutbar ist.
13. Da aufgrund des Gutachtens der
Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 insgesamt eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen
ist (vgl. E. II. 11 hiervor), ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen
Einkommensvergleich vorgenommen hat (A.S. 2):
13.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab 1. Oktober
2015 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so
konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August
2008 E. 3.1).
13.1.1 Gemäss den vorliegenden Akten
(IV-Nrn. 5, 9, 45 S. 5, 70.2 S. 1, 70.3 S. 3 f., 70.4
S. 4 f., 70.5 S. 2 f.) besuchte die Beschwerdeführerin von 1982 bis
1991 die Primarschule (Sprachheilschule) und von 1991 bis 1992 das 10. Schuljahr / Werkjahr.
Anschliessend absolvierte sie die Lehre als Schreinerin (Möbel- und
Innenausbau), welche sie am 1. Juli 1997 erfolgreich abschloss. Anschliessend
war sie vom 1. September bis 31. Dezember 1997 als Mitarbeiterin
Lagerhaus und vom 9. Februar 1998 bis am 1. April 2005 als Lageristin
im Bereich Spielwaren bei der Firma [...] tätig, arbeitete von April 2005 bis
August 2005 als Küchen- und Buffethilfe in Teilzeit bei der Firma [...] und war
vom 22. August 2005 bis am 15. November 2005 als Lagermitarbeitern
bei der Firma [...] im Einsatz. Als Sicherheitsangestellte in Teilzeiteinsätzen
arbeitete sie bei der Firma [...] von 2005 bis 2006. Vom 1. Juni bis 25. Juli
2006 war sie sodann als Raumpflegerin bei der Firma [...] tätig. Vom 1. Dezember
2006 bis am 31. Mai 2010 war die Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin
in der Abteilung Navigationslichtverglasungen bei der Firma [...] angestellt. Vom
2. November 2010 bis im März 2012 arbeitete sie als Betriebsmitarbeiterin
und Verpackerin / Produktkontrolle bei der Firma B.___. Der durch die
Beschwerdegegnerin durchgeführte Arbeitsversuch ab 15. Oktober 2012 bei
der Firma D.___ wurde per 16. November 2012 aufgrund mehrerer Absenzen vorzeitig
abgebrochen (IV-Nr. 22). Vom 28. Januar bis 22. Februar 2013
fand sodann in der Firma E.___ ein Assessment in der Reinigung und
Kabelkonfektion statt, das durch die RAV durchgeführt wurde (IV-Nr. 35). Vom
10. April 2014 bis 31. März 2015 war die Beschwerdeführerin sodann
bei der Firma [...] als Raumpflegerin in Privatwohnungen in einem Pensum von
50 % tätig (IV-Nr. 45 S. 5).
13.1.2 Einzugehen ist auf das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, wonach sie als Frühinvalide gelte und daher beim
Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV vorzugehen sei (vgl. E. II.
5.2 hiervor). Im vorliegenden Fall war es der seit ihrer Kindheit an einem
Sprachfehler und einer Lernbehinderung leidenden Beschwerdeführerin möglich,
eine berufliche Ausbildung als Schreinerin zu absolvieren. Sie verfügt somit
über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Dies steht einer Qualifikation als
Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV allerdings nicht unter allen
Umständen entgegen: Nach der Rechtsprechung sind Frühinvalide Versicherte, die
seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine
zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören auch
Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls
abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit
dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie
eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts
9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Ziffer 3035
des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH]). Entscheidend
ist in dieser Konstellation, ob die versicherte Person die absolvierte
Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen» kann oder ob ihr dies
behinderungsbedingt verunmöglicht ist (zitiertes Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014
vom 19. Februar 2015 E. 4.3 am Ende).
Die Beschwerdeführerin arbeitete nach
der abgeschlossenen Ausbildung als Schreinerin nie auf diesem Beruf. Sie gab
an, während des letzten Lehrjahres durch den Maschinisten schikaniert worden zu
sein, weshalb sie «fertig gewesen» sei und die Lehre nur mit Hilfe ihres
damaligen Freundes habe abschliessen können. Danach habe sie nie mehr als
Schreinerin gearbeitet (IV-Nr. 70.4 S. 4). Sie war jedoch anschliessend
in der Lage, während mehreren Jahren diverse Hilfsarbeitertätigkeiten in einem
vollen Arbeitspensum und meist längerfristig auszuüben. Folglich was er ihr
möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, berufliche Kenntnisse zu
erwerben und jeweils eine längerdauernde Anstellung finden und zu halten. Zudem
nahm sie das ihr durch die Beschwerdegegnerin zugesprochene Coaching der Firma C.___
in Anspruch und konnte das durch das RAV gewährte Assessment bei der Firma E.___
bewältigen (IV-Nrn. 34 S. 2 f., 35). Einzig der Arbeitsversuch bei
der Firma D.___ GmbH musste vorzeitig abgebrochen werden. Der Verantwortliche
der Firma gab diesbezüglich jedoch an, dass das Problem ganz klar nicht die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei, sondern die fehlende
Motivation, die Einstellung und der Arbeitswille. Insgesamt fällt daher – entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin – eine Anwendung von Art. 26
Abs. 1 IVV ausser Betracht.
13.1.3 Da der gelernten Schreinerin,
die über Jahre hinweg u.a. verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausübte, die
letzte unbefristete Arbeitsstelle als Betriebsmitarbeiterin und
Verpackerin / Produktkontrolle bei der Firma B.___ aus gesundheitlichen
per Ende Februar 2012 (Allergie gegen ein Desinfektionsmittel) gekündigt wurde bzw.
das Anstellungsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden ist (vgl.
Protokolleintrag vom 16. Dezember 2011), ist mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie diese Arbeit
im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Aufgrund der vorliegenden Akten
ist somit für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht – wie dies die
Beschwerdegegnerin getan hat (A.S. 3) – auf den Tabellenlohn des
Bundesamtes für Statistik abzustellen, sondern das zuletzt bei der Firma B.___
erzielte Erwerbseinkommen heranzuziehen. Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom
7. September 2011 (IV-Nr. 7) betrug der Stundenlohn der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2011 CHF 18.79 (Grundlohn). Dies
ergäbe beim damaligen Arbeitspensum von 43 Stunden pro Woche (IV-Nr. 7
S. 3) und 52 Jahresarbeitswochen einen Jahreslohn von CHF 42'014.45.
Dieser Betrag ist um den 13. Monatslohn (8.33 %, IV-Nr. 7
S. 3) zu erhöhen. Der im Jahr 2011 somit errechnete Jahreslohn von
CHF 45'514.25 ist zudem noch an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2015 (T1.10
Nominallohnindex, 2011 – 2018, «verarbeitendes Gewerbe / Herstellung
von Waren», : 100.9 x 104.2) anzupassen. Somit beträgt das
Valideneinkommen CHF 47'002.80.
13.1.4 Das oben errechnete
Jahreseinkommen von CHF 47'002.80 ist im Vergleich mit den diesbezüglichen
statistischen Löhnen relativ tief. Wenn eine versicherte Person in derjenigen
Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich
fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) oder
ein regional unterdurchschnittliches Lohnniveau die Erzielung eines
Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist anzunehmen, dass sie mit einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung ebenfalls lediglich einen
unterdurchschnittlichen Lohn erzielen kann (BGE 135 V 58). Da die
Beschwerdeführerin besondere Schulen bzw. eine besondere Ausbildungsstätte
besucht hat (vgl. E. II. 13.1.1 hiervor), ist davon auszugehen, dass sie sich nicht
freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Lohn begnügt hat. Daher stellt sich
die Frage eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Da gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Frage, ob ein Einkommen
unterdurchschnittlich ist, auf die branchenspezifischen, gesamtschweizerischen
Zahlen abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2012 vom 4. Februar
2013 E. 4.4 m.H.), wäre hier der Tabellenlohn gemäss LSE 2011, Ziff. 10 – 33
«verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren» heranzuziehen. Dabei
ist auf das Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art»), Frauen, von CHF 4'411.00 abzustellen. Aufgerechnet
auf die betriebsüblichen Wochenstunden von 41.3 Stunden im Jahr 2015 (vgl.
«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», T 03.02.03.01.04.01,
«verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren») und angepasst an
die Nominallohnentwicklung im Jahr 2015, entspricht dies einem Jahreslohn von
CHF 54'795.85 (CHF 4'411.00 x 12 [: 41.2 x 41.3] {: 100.9
[2011] x 104.2 [2015], T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2018, «verarbeitendes
Gewerbe / Herstellung von Waren»}).
Folglich beträgt die Differenz zwischen
dem tatsächlich erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin und dem
LSE-Tabellenlohn (CHF 54'795.85 – CHF 47'002.80) total CHF 7'793.05,
was 14.2 % entspricht.
13.1.5 Da ein Abweichen vom Regelfall,
wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes
zu bestimmen ist, erst dann in Frage kommt, wenn – wie vorliegend der Fall –
der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen
LSE-Tabellenlohn liegt (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 135 V 297
E. 6.1.1 S. 303) und eine Parallelisierung nur in dem Umfang
vorzunehmen ist, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3),
hat vorliegend eine Parallelisierung im Umfang von 9.2 % (14.2 % –
5 %) zu erfolgen.
Damit beträgt das Valideneinkommen
insgesamt CHF 51'327.05 (CHF 47'002.80 + 9.2 %).
13.2 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
13.2.1 Wie bereits oben ausgeführt
(vgl. E. II. 10.4 hiervor), ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin
ab circa Anfang 2015 möglich ist, eine körperlich leichte Verweistätigkeit zu
80 % auszuüben. Deshalb muss das Invalideneinkommen aufgrund der
Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss LSE 2015,
TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Frauen von
CHF 4'300.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen,
Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»).
Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen
(CHF 4'300.00 x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 53'793.00)
und an den Nominallohnindex für das Jahr 2015 anzupassen (: 103.3 x 103.7).
Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Invalideneinkommen
von gerundet CHF 43'201.05.
13.2.2 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
der Beschwerdeführerin von 46 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet
sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist (IV-Nr. 3)
und somit im Anforderungsniveau 1 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer
und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Weiter stellt sich bei der
Beschwerdeführerin auch die Frage von mangelnden Sprachkenntnissen nicht,
welche im Übrigen auch nicht geeignet wären, einen leidensbedingten Abzug zu
begründen. Da in vorliegendem Fall keine das durch die Gutachterstelle H.___
formulierte Zumutbarkeitsprofil übersteigenden Einschränkungen der
Beschwerdeführerin ersichtlich sind und im Gutachten gar explizit festgehalten
wurde, dass eine 80%ige Präsenzfähigkeit bei uneingeschränkter
Leistungsfähigkeit bestehe (vgl. E. II. 9.7 hiervor), erübrigt sich die
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs.
13.3 Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 51'327.05 und einem Invalideneinkommen von CHF 43'201.05
eine Erwerbseinbusse von CHF 8'126.00, die einem IV-Grad von gerundet 16 %
entspricht. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
(vgl. E. II. 2 hiervor).
14. In Bezug auf das
Eventualbegehren betreffend die Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen (vgl.
E. I. 3 Ziff. 2 hiervor) bezieht sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift
im Wesentlichen auf eine Umschulung (A.S. 19). Die Beschwerdegegnerin
lehnt in der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2020 berufliche
Massnahmen mit der Begründung ab, es seien der Beschwerdeführerin anlässlich
der Anmeldung vom 2. September 2011 solche angeboten und während einer
angemessenen Betreuungszeit durchgeführt worden (A.S. 3, vgl. E. II. 5.1
hiervor). So habe die Beschwerdeführerin durch das Bewerbungscoaching bei der
Firma C.___ ihre Bewerbungsunterlagen aktualisieren und Bewerbungsgespräche
üben können. Damit habe sie die Fähigkeit und das Wissen erlangt, um sich
selbständig für eine Arbeitsstelle zu bewerben.
14.1 Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich
eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte
Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., 124 V 108
E. 3 S. 111; Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom
28. Februar 2020 E. 3.1). Somit besteht im vorliegenden Fall bei
einem errechneten IV-Grad von 16 % (vgl. E. II. 13.3 hiervor) kein
entsprechender Anspruch. Eine geeignete Umschulungsmöglichkeit, welche den
kognitiven Möglichkeiten der Beschwerdeführerin (IQ von 74) entsprechen und zu
einem höheren Verdienst führen würde, ist zudem nicht ersichtlich.
14.2 In der Beschwerdeschrift vom
28. Mai 2020 (A.S. 8 ff.) findet sich keine Begründung in Bezug auf
die Durchführung von anderen beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 ff.
IVG. Es wird einzig festgehalten, dass bei einem IV-Grad von 20 %
«berufliche Massnahmen ernsthaft durchzuführen» seien (A.S. 19 unten).
Daher ist – mit Ausnahme der Umschulung (vgl. oben) – auf die beantragten
weiteren beruflichen Massnahmen nicht einzutreten.
14.3 Folglich hat die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung zu
Recht abgewiesen. Auf die geltend gemachten weiteren beruflichen Massnahmen ist
nicht einzutreten.
15. Es ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. April 2020
(A.S. 1 ff.) die Ansprüche auf Ausrichtung einer Invalidenrente sowie auf
eine Umschulung zu Recht abgewiesen hat. Auf den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen ist nicht einzutreten. Die
Beschwerde ist daher – soweit auf diese einzutreten ist – abzuweisen.
16. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
17. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird – soweit auf diese
einzutreten ist – abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 bestätigt.