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Entscheid

VSBES.2020.114

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

14. April 2021Deutsch88 min

(IV-Nr. 7) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 8. September

Source so.ch

fbd

Urteil vom 14. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 28. April 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1974 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 31. August 2011

(Eingang: 2. September 2011) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Angabe von Geburtsgebrechen im Sinne

eines schweren Dysgrammatismus, Silben- und Wortstammeln und auditiven

Wahrnehmungsstörungen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]

2).

1.2 Nach dem Einholen des

Arbeitgeberfragebogens der Firma B.___ vom 7. September 2011

(IV-Nr. 7) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 8. September

2011 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 10). Mit Mitteilung vom 19. Oktober

2011 (IV-Nr. 15) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines Bewerbungscoachings von 20 Stunden ab dem 18. Oktober

2011 bei der Firma C.___. Mit Mitteilung vom 18. Mai 2012 bzw. entsprechender

Korrektur vom 23. Mai 2012 (IV-Nrn. 20 f.) wurde das

Bewerbungscoaching ab dem 9. Mai 2012 um 20 Stunden verlängert. Mit

Verfügung vom 15. Oktober 2012 (IV-Nr. 26) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch bei der Firma D.___

für die Dauer vom 15. Oktober 2012 bis 13. Januar 2013 zu. Während

dieser Zeit verfügte die Beschwerdegegnerin ein Taggeld (IV-Nr. 27). Diese

Massnahme wurde jedoch per 16. November 2012 aufgrund von Fehltagen abgebrochen

(vgl. IV-Nr. 28, Protokolleinträge vom 20. November 2012). Vom

28. Januar bis 22. Februar 2013 führte die Regionale

Arbeitsvermittlung (RAV) in der Firma E.___ (Reinigung und Kabelkonfektion) ein

Assessment durch (IV-Nrn. 33, 35). Aufgrund der anschliessend eingeholten

medizinischen Berichte (IV-Nrn. 36 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 30. September 2013 (IV-Nr. 40) das Leistungsbegehren

der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab, berufliche

Eingliederungsmassnahmen würden jedoch vorläufig weiter gewährt. Nachdem die

berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin mit Abschlussbericht vom 4. Oktober

2013 (IV-Nr. 42) als arbeitslos abgeschlossen wurde, verfügte die

Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2014 (IV-Nr. 44) die Abweisung des

Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Bezüglich der Rentenfrage habe die Verfügung vom

30. September 2013 nach wie vor Gültigkeit. Diese Verfügungen erwuchsen

unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

2.

2.1

Am 22. April 2015

(IV-Nr. 45) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Geburtsgebrechen

(schwerer Dysgrammatismus, Silben- und Wortstammeln und auditive

Wahrnehmungsstörungen) erneut zum Leistungsbezug an. Auf diese Neuanmeldung

trat die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 47)

zunächst nicht ein, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

glaubhaft dargelegt werde.

2.2

Gestützt auf die daraufhin

eingereichten medizinischen Berichte vom 12. und 22. Juni 2015 (IV-Nrn. 50,

52) von Dr. med. F.___, Psychiatrie / Psychotherapie FMH, stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. August

2015.

(IV-Nr. 54) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % die

Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen sowie eine

Invalidenrente in Aussicht. Dieser Vorbescheid ersetze denjenigen vom

5.

Mai 2015. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. September

2015.

(Eingang) Einwände (IV-Nr. 55). Aufgrund der anschliessend

eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 57, 59) und gestützt auf die

Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 61 S. 2 f.), liess

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin polydisziplinär (internistisch,

psychiatrisch, neurologisch und pneumologisch) begutachten. Das Gutachten der Gutachterstelle

H.___ wurde am 12. Dezember 2016 erstattet (IV-Nrn. 70.1 – 70.6).

Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. G.___, RAD, vom 23. Februar

2017.

(IV-Nr. 73 S. 2 f.) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid

vom 11. April 2017 (IV-Nr. 74) bei einem errechneten IV-Grad von

20.

% sowohl die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente als auch

auf berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt. Dieser Vorbescheid ersetze

denjenigen vom 12. August 2015. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände

(Eingang: 10. Mai 2017 und 13. Juli 2017, IV-Nrn. 75, 78). Zu

den anschliessend eingeholten medizinischen Berichten (IV-Nrn. 79 f., 84,

89) nahm der RAD-Arzt Dr. med. G.___ am 31. Oktober 2018 Stellung

Dispositiv

(IV-Nr. 91 S. 2). Darin begrüsste er das demnächst startende

Belastbarkeitstraining, dessen Ergebnisse möglicherweise zusätzlich Aufschluss

bezüglich der Umsetzbarkeit im ersten Arbeitsmarkt geben könnten. Im Laufe des ab

dem 5. November 2018 durchgeführten viermonatigen Belastbarkeitstrainings bei

der Stiftung I.___, [...], konnte die Präsenzzeit von 2 auf 2.5 Stunden

gesteigert werden. Eine weitere Steigerung sei aktuell nicht möglich gewesen,

da die Gefahr einer möglichen Dekompensation bestanden habe (IV-Nrn. 94

S. 1, 95 S. 2). Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ empfahl sodann in seiner

Aktennotiz vom 12. Juni 2019 (IV-Nr. 96) die nochmalige kritische

Überprüfung, ob das Zumutbarkeitsprofil im ersten Arbeitsmarkt überhaupt

umsetzbar sei. Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2019 (IV-Nr. 97) wurde

der Beschwerdeführerin bei einem errechneten IV-Grad von 20 % die

Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen und

Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht gestellt. Daran hielt die

Beschwerdegegnerin trotz der am 22. August 2019 dagegen erhobenen Einwände

(IV-Nr. 101) mit Verfügung vom 28. April 2020 (A.S. [Akten-Seiten] 1

ff.) fest.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 28. Mai 2020 (A.S. 8 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 28. April 2020

sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente soweit

rechtens zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom

28. April 2020 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin weitere

berufliche Massnahmen zu gewähren.

3. Subeventualiter sei die Verfügung vom

28. April 2020 aufzuheben und es sei nach Vornahme weiterer medizinischer

Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu

befinden.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

4. Mit Eingabe vom 3. Juni

2020 (A.S. 24 ff.) lässt die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. J.___,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Mai 2020 (Beschwerdebeilage

Nr. 7) einreichen. Dieser geht mit Verfügung vom 4. Juni 2020

(A.S. 27) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Mit Eingabe vom 14. August

2020 (A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf weitere Eingaben und

Erläuterungen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Die am 24. August 2020 durch

den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 32 ff.)

geht mit Verfügung vom 25. August 2020 (A.S. 35) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. April 2020) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen. Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt wären im

Rahmen einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs geltend zu machen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_562/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen;

BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2. Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,

sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2 In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 224

E. 6.1.1 S. 232, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung

seit 1980 (IV-Nr. 45 S. 7) geltend gemacht, d.h. eine

rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit

im Jahr 1981 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die

entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs vom 22. April 2015

(IV-Nr. 45 S. 11), was hier im Oktober 2015 der Fall wäre. Ein

allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Oktober 2018

gegeben sein. Damit sind die ab 1. Oktober 2018 geltenden Bestimmungen des

IVG (Stand: 1. Januar 2018) massgebend.

2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2

S. 182, 129 V 222).

2.5 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.

3.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146

E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 f., je mit Hinweis).

Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen

sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

4.

4.1 Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V

131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

4.2 Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 E. 1b S. 30) – durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung

bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006

E. 1; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71

E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen

seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

5. Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

5.1 Die Beschwerdegegnerin hält in der

Verfügung vom 28. April 2020 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen fest,

ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit

in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ihre zuletzt ausgeübten Berufe als

Fleischpackerin und Reinigungskraft seien ihr aus gesundheitlichen Gründen

nicht mehr zumutbar. Aus medizinisch-theoretischer Sicht seien ihr jedoch angepasste,

leichte Tätigkeiten mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Schichtbetrieb, ohne

Kälte- und Staubexposition, sowie ohne Kontakt mit Reinigungs-, Desinfektions-

und Lösungsmittel weiterhin in einem Pensum von 80 % ohne

Leistungsminderung zumutbar. Im Weiteren sollten die Tätigkeiten klar geregelt

sein, ohne zu grosse Verantwortung, mit der Möglichkeit die Pausen flexibel

einzuteilen (A.S. 2).

Aufgrund der möglicherweise vorliegenden

Epilepsie seien Tätigkeiten mit potentieller Absturzgefahr, Arbeiten an gefährlichen

Maschinen sowie der berufsmässige Personentransport ungeeignet. Wobei diese

Problematik im Nachgang zum Gutachten bei einer neurologischen Untersuchung im Spital

K.___ erneut getestet worden sei und die Diagnose der Epilepsie nicht habe erhärtet

werden können. In diesem Zusammenhang habe sodann das Antileptikum (Lamotrigin)

abgesetzt werden können, was der Neurologe in seinem Gutachten empfohlen habe,

um den Verlauf besser beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang sei auch das

Tätigkeitsprofil anzupassen, indem die qualitative Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit wegen einer möglichen Epilepsie wegfalle.

In einer dem Zumutbarkeitsprofil

entsprechenden Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich und

zumutbar, ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Eine langdauernde und rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht.

Berufliche Massnahmen seien der

Beschwerdeführerin anlässlich der Anmeldung vom 2. September 2011

angeboten und während einer angemessenen Betreuungszeit durchgeführt worden.

Durch das Bewerbungscoaching der Firma C.___ habe die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen

aktualisieren sowie Bewerbungsgespräche üben können. Sie habe damit die

Fähigkeit und das Wissen erlangt, um sich selbständig für eine Arbeitsstelle zu

bewerben.

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung könne davon ausgegangen werden, dass auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze vorhanden seien, welche den Arbeitsstellen

analog dem vorliegend definierten Zumutbarkeitsprofil entsprächen (A.S. 3).

5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2020 (A.S. 8 ff.) entgegenhalten,

es könne nicht auf das Gutachten der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember

2016 abgestellt werden. Da der rechtsrelevante Sachverhalt somit nicht genügend

abgeklärt worden sei, liege eine Verletzung von Art. 43 ATSG vor. So

habe der RAD in Kenntnis des Gutachtens mehrfach und nachdrücklich sowie

medizinisch begründet in Frage gestellt, ob das im Gutachten aufgestellte

Zumutbarkeitsprofil mit einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt überhaupt zu

vereinbaren sei (A.S. 11). Gegen eine Verwertbarkeit der Leistungsfähigkeit

im administrativen Bereich spreche auch, dass sowohl der Einzel-IQ für die verbale

Intelligenz bei 69 Punkten als auch der Einzel-IQ für Sprachverständnis bei

71 Punkten und damit unter resp. ganz knapp über dem Schwellenwert von 70 lägen.

Insofern müsse von einem bisher nicht geklärten Widerspruch zwischen dem im

Gutachten der Gutachterstelle H.___ definierten Zumutbarkeitsprofil und den

Feststellungen des RAD ausgegangen werden. Zudem lägen teils neue medizinische

Erkenntnisse vor, die den Gutachtern im Jahr 2016 noch nicht bekannt gewesen

seien und eine Neuevaluation der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin notwendig machen würden. Aufgrund der geringen Intelligenz

mit einem Gesamt-IQ von 74 hätte auch hier noch weiter abgeklärt werden müssen

bzw. eine eigene neuropsychologische Testung vorgenommen werden müssen,

inwieweit sich aus dieser Einschränkung Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit

ergäben. Daneben sei auch die psychiatrische Situation der Beschwerdeführerin

nur unzureichend abgeklärt worden. Insbesondere sei das massive

Kindheitstrauma, dem ein sexueller Missbrauch zugrunde liege, nicht weiter

abgeklärt und vom psychiatrischen Gutachter nicht ausreichend berücksichtigt

worden (A.S. 12). Zudem sei im Gutachten auch nicht auf die Wechselwirkungen

zwischen der Minderintelligenz auf der einen und den psychischen

Beeinträchtigungen auf der anderen Seite eingegangen worden. Es seien daher

weitere Abklärungen, ergänzend ein bidisziplinäres Gutachten in den

Fachbereichen Psychiatrie und Neuropsychologie, einzuholen (A.S. 13).

Zudem sei in der angefochtenen Verfügung

auch nicht auf die Frage der Frühinvalidität eingegangen worden. Die Annahme

einer Frühinvalidität scheitere nicht bereits daran, dass die

Beschwerdeführerin eine Ausbildung habe absolvieren können. Es sei jedoch das

in der Kindheit anerkannte Geburtsgebrechen sowie auch die aufgrund des

Geburtsgebrechens erfolgte Förderung ausser Acht gelassen und bei der

Beurteilung nicht berücksichtigt worden (A.S. 14). Auch aus den erfolgten

beruflichen Abklärungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre

Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht habe umsetzen können und

selbst im zweiten Arbeitsmarkt nicht in allen Bereichen einsetzbar gewesen sei.

Insofern hätte zur Berechnung des Valideneinkommens nach Art. 26

Abs. 1 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201) vorgegangen

werden müssen (A.S. 15 f.). Hilfsweise werde geltend gemacht, dass das

Vorbringen zur Frühinvalidität auch nicht durch die bereits rechtskräftigen

Rentenablehnungen in der Vergangenheit präkludiert sei. Auch bei den letzten

Rentenablehnungen sei die Frage der Frühinvalidität nie ein Thema gewesen und

es seien diesbezügliche Abklärungen zu keinem Zeitpunkt unternommen worden. Die

Leistungsablehnungen hätten sich sodann auf die Aufnahme einer Tätigkeit als

Reinigungsmitarbeiterin und die Erzielung eines rentenausschliessenden

Einkommens bezogen. Soweit ersichtlich, sei die Beschwerdeführerin bei den

vorausgehenden Rentenablehnungen zudem nicht anwaltlich vertreten gewesen,

sodass diese Aspekte bisher nicht vorgebracht worden seien. Daher könne dieser Aspekt

jetzt vorgebracht werden (A.S. 16).

Angesichts der massiven Einschränkungen

der Beschwerdeführerin hätte auch ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden

müssen, der jedoch in der angefochtenen Verfügung unterblieben sei. Denn selbst

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehe der Beschwerdeführerin – wenn

überhaupt – lediglich ein sehr beschränktes Spektrum an Tätigkeiten zur Auswahl

(A.S. 16 f.).

Ausgehend von den Feststellungen des RAD

müsse mithin angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin eine Verwertung der

noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

tatsächlich nicht mehr möglich sei. Da sowohl körperliche wie auch

administrative / überwachende Arbeiten ausschieden, sei nicht

ersichtlich, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin auch auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt realistisch noch möglich sein sollten. Auch der ausgeglichene

Arbeitsmarkt kenne solche Tätigkeiten, die für sie noch in Frage kämen,

praktisch nicht, sodass hier von einer nicht mehr bestehenden Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Fehle es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liege eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründe (A.S. 17 ff.).

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Neuanmeldung vom 22. April 2015 gestellten

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen und

eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. April 2020 (A.S. 1 ff.) zu

Recht abgewiesen hat.

7. Es ist zunächst zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass des letzten

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden rechtskräftigen Entscheids vom 30. September

2013 im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 28. April 2020 in anspruchsrelevanter

Weise verändert hat.

8. Im Zeitpunkt des ursprünglichen

Entscheids vom 30. September 2013 (IV-Nr. 40) präsentierten sich die medizinischen

Akten im Wesentlichen wie folgt:

8.1 PD Dr. med. L.___, FMH Innere

Medizin, Pneumologie und Schlafmedizin, stellte im Bericht vom 28. März

2013 (IV-Nr. 36 S. 11 ff.) folgende Diagnosen:

− Allergisches Asthma bronchiale und

allergische Rhinokonjunktivitis

Polyallergie, teils

saisonale Komponente, Hausstaub, Nahrungsmittelallergien

unter aktueller

Desensibilisierung gegen Gräser, Hausstaub und Baumpollen (Dr. med. M.___)

anstrengungsinduziertes

Asthma bronchiale als Ausdruck der unspezifischen (und zurzeit unbehandelten)

asthmatischen Luftwegsentzündung

− Adipositas WHO Grad II (101 kg, BMI 37,6 kg/m2)

− Arterielle Hypertonie

− Mögliche schlafbezogene Atmungsstörung (s.

Polygraphiebericht)

Allergien: Tomaten, Hausstaub,

Baumpollen inkl. Birke, Gräser, Stroh und Heu, Nüsse. Zwar sei die Spirometrie

heute nur minimal pathologisch gewesen (vor Beta-2-Stimulation diskrete

obstruktive Ventilationsstörung, welche unter Beta-2-Stimulation verschwunden

sei), doch bestehe ein ganz ausgeprägtes exercise induced asthma und auch das

exhalierte NO sei mit 26 ppb (Norm bis 20 ppb) leicht erhöht. In diesem

Kontext zweifle PD Dr. med. L.___ keineswegs an dieser Diagnose. Sinnvoll bleibe

sicher weiterhin eine gewisse Expositionsprophylaxe. Diese sollte indessen

wirklich klinisch ausgelotet werden: Es sei sinnvoll, keine extrem belastenden,

staubigen Arbeitsplätze anzustreben, indessen sollte Kälte keine Rolle spielen.

Kälte sollte nämlich bei Verschwinden des exercise induced asthmas nicht mehr

zu Symptomen führen. Dabei sei aber entscheidend, dass die Beschwerdeführerin

eine regelmässige Inhalationstherapie durchführe. Diese unspezifische Reaktion

sei bestens behandelbar mit topischen Steroiden, wie dies durch Dr. med. M.___

schon vorgesehen worden sei.

Diese Diagnosen bestätigte PD Dr. med. L.___

sodann in seinen Berichten vom 5. Juni 2013 (IV-Nr. 37 S. 1 ff.

und 5 f.), wobei er das anstrengungsinduzierte Asthma «bis März 2013» begrenzte

und die arterielle Hypertonie als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auswies.

8.2 Der die Beschwerdeführerin

behandelnde Hausarzt Dr. med. M.___, Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom

30. April 2013 (IV-Nr. 36 S. 5 f.) folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

Allergisches Asthma

bronchiale und allergische Rhinokonjunktivitis im Sinne einer Polyallergie auf

Hausstaub, Nahrungsmittel, bekannt seit Übernahme der Beschwerdeführerin im

Juni 2010

Unter aktueller

Desensibilisierung durch Dr. med. M.___ gegen Gräser, Hausstaub und Baumpollen,

da infolge anstrengungsinduziertes Asthma bronchiale als Ausdruck der

unspezifischen (und zurzeit unbehandelten) asthmatischen Luftwegentzündung

Adipositas Grad II

(101 kg, BMI 37,6 kg/m2)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Arterielle Hypertonie

(aktuell gut eingestellt mit Medikation)

Mögliche schlafbezogene

Atmungsstörung

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Schreinerin sei die Beschwerdeführerin seit circa September 2012 bis aktuell zu

100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die

Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es

seien berufliche Massnahmen und ergänzende medizinische Massnahmen angezeigt.

Aus medizinisch-theoretischer Sicht könne in einer leichten und

wechselbelastenden Tätigkeit sehr gut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt

werden (S. 6). Die gesundheitliche Störung wirke sich in der bisherigen

Tätigkeit deutlich aus, indem die Beschwerdeführerin über Atemnot, Juckreiz und

schwellende Augen klage und sich in der Folge durch die Dispnoe auch nicht mehr

auf die Arbeit konzentrieren könne. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar.

Die Arbeitsfähigkeit könne nach einem arbeitsmedizinischen Assessment durchwegs

wieder verbessert werden. Dabei sollte Folgendes beachtet werden: Keine extreme

Hitze oder Kälte, Wechselbelastung der Beschwerdeführerin,

leichte / angepasste Tätigkeit. Unter Einhaltung dieser Massnahmen

seien der Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten zumutbar. In einer angepassten,

leichten Tätigkeit sei aktuell keine verminderte Leistungsfähigkeit gegeben.

Die Beschwerdeführerin sei unbedingt einem arbeitstechnischen Assessment

zuzuführen.

9. Im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 28. April 2020 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

9.1 Im Arztzeugnis vom 12. Juni

2015 und im Arztbericht vom 22. Juni 2015 (IV-Nrn. 50, 52) hielt Dr.

med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit die seit circa fünf Jahren bestehenden Angst- und

Panikattacken (ICD-10 F43.22) fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde eine «chronische Bronchitis» aufgeführt. Die

Beschwerdeführerin sei vom 1. Mai 2015 bis auf weiteres in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig (wohl: arbeitsfähig). Der

Gesundheitszustand sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische

Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Bei der

bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung durch eine

Reduktion der Arbeitsleistung aus. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne durch berufliche

Eingliederung verbessert werden. Der Beschwerdeführerin seien andere

Tätigkeiten (Rücksicht gegenüber den Allergien und Angstzuständen) zu 80 %

zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 %. Die

Beschwerdeführerin sei bereit, weiterhin in der freien Wirtschaft zu arbeiten.

Wegen den körperlichen und psychischen Eigenschaften sei sie jedoch

eingeschränkt. Sie benötige Hilfe bei der Eingliederung.

9.2 Anlässlich der am 2. Juli

2015 durchgeführten Elektroenzephalographie (EEG) hielt Dr. med. N.___,

Chefarzt Neurologie, Spital O.___, im Bericht vom 2. Juli 2015 folgende

Diagnosen fest (IV-Nr. 70.6 S. 22 f.):

1. Passager Bewusstseinsstörung unklarer

Ätiologie am 25. Juni 2015, DD vorwiegend tonischer epileptischer Anfall

(ICD-10 G40.9), DD Synkope

2. Angststörung

Normales EEG im Wachzustand abgeleitet.

Normale Grundaktivität. Kein Herdbefund. Keine epileptiforme Aktivität.

Aufgrund der anamnestischen Angaben stehe ein epileptischer Anfall als Ursache

der Bewusstseinsstörung im Vordergrund. Elektroencephalographisch habe sich ein

Normalbefund ergeben. Auffallend sei eine Sinustachykardie gewesen, während

klinisch ein Kurz-Schellong Test ohne weitere Auffälligkeiten gewesen sei. Ergänzend

werde eine kardiale Abklärung empfohlen. Bei im Vordergrund stehenden

epileptischem Anfall und aufgrund der aktuell bestehenden sozialen Belastungssituation

sowie der bekannten Angststörung mit auch möglicher Depression werde eine

Behandlung mit Lamotrigin empfohlen. Der Beschwerdeführerin sei ein

Aufdosierungsschema mitgegeben worden.

9.3 Dr. med. N.___ diagnostizierte

im «neurologischen Sprechstundenbericht» vom 12. August 2015

(IV-Nr. 70.6 S. 17) nebst der «Angststörung» einen «Verdacht auf

vorwiegend tonisch epileptischen Anfall (ICD-10 G40.9) am 25. Juni 2015,

DD Synkope». Seit der Kontrolle vom 2. Juli 2015 (vgl. E. II. 9.2

hiervor) sei insgesamt ein positiver Verlauf zu verzeichnen. Weitere

Bewusstseinsstörungen seien nicht mehr aufgetreten. Aktuell stünden für die

Beschwerdeführerin die Symptome der Angststörung im Vordergrund (habe sich

zunehmend zurückgezogen mache sich grosse Sorgen um eine mögliche bevorstehende

Operation ihres Mannes). Lamotrigin werde, bis auf eine mittlerweile wieder

regrediente leicht vermehrte Müdigkeit, gut vertragen. Beurteilung und

Prozedere: Erfreulicherweise seien keine weiteren Bewusstseinsstörungen unter

der Behandlung von Lamotrigin 150 mg täglich aufgetreten. Somit werde die

Fortsetzung dieser Behandlung in der aktuellen Dosierung empfohlen.

9.4 Im Arztbericht vom

11. September 2015 (IV-Nr. 57) hielt der die Beschwerdeführerin seit dem

17. August 2015 behandelnde Neurologe Dr. med. N.___ folgende Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «vorwiegend tonische epileptische Anfälle

(Verdacht auf Angststörung)», seit Juni 2015. Seit dem Anfall vom 25. Juni

2015 sei die Beschwerdeführerin anfallsfrei. Die am 2. Juli 2015

durchgeführte EEG sei normal ausgefallen, was eine Epilepsie nicht

ausschliesse. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin ohne Arbeit. Es dürften

zurzeit aufgrund der Epilepsie keine Arbeiten an grossen Maschinen, oder auf

Leitern durchgeführt werden. Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten im

Büro oder Service zu initial 50 % mit späterer Steigerung zumutbar.

9.5 Im Arztbericht vom 18. April

2016 (IV-Nr. 59) hielt der die Beschwerdeführerin seit 2012 behandelnde

Hausarzt Dr. med. M.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

habe sich seit 2013 verschlechtert. Im Juni 2015 habe sich ein epileptischer

Anfall ereignet. Der Anfall gelte als Differentialdiagnose oder als Synkope unklare

Endologie (wohl: unklare Ätiologie). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden eine seit 2013 bestehende «arterielle Hypertonie» sowie

«Angststörungen» aufgeführt. Seit Januar 2013 bis aktuell sei die Beschwerdeführerin

in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der

Gesundheitszustand sei «sich verschlechternd». Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen sowie

ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Die Prognose sei eher schlecht.

Es werde ein Arbeits-Assessment empfohlen, um die noch junge Beschwerdeführerin

wieder einzugliedern. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen

Tätigkeit durch rasche Ermüdbarkeit, Belastbarkeitsmangel und

Konzentrationsschwierigkeiten aus. Die bisherige Tätigkeit sei der

Beschwerdeführerin zu drei bis vier Stunden pro Tag, ohne Reinigungsmittel, zumutbar.

Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit im Sinne eines verminderten

Tempos. Die Arbeitsfähigkeit könne durch ein medizinisches Assessment

verbessert werden. Der Beschwerdeführerin seien auch andere Tätigkeiten (ruhig

und angepasstes Tempo) zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. Die

Leistungsfähigkeit wäre durch eine verminderte Ausführungsgeschwindigkeit

vermindert.

9.6 Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom

1. Juni 2016 (IV-Nr. 61 S. 2 f.) Folgendes fest: Die Aktenlage

stelle sich als ungenügend dar. Die psychiatrische, bezüglich Arbeitsfähigkeit sehr

wahrscheinlich wichtigste Ebene sei lediglich mit einem ziemlich knapp

ausgefüllten Bericht dokumentiert, der inzwischen beinahe ein Jahr alt sei.

Bezüglich der Epilepsie mit vorwiegend tonischen Anfällen im Juni 2015 stehe

ein sehr rudimentärer Bericht der Neurologie des Spitals O.___ vom

11. September 2015 zur Verfügung. Einzig der Bericht des Hausarztes Dr.

med. M.___ sei aktuell (18. April 2016), jedoch ebenfalls nur sehr dürftig

ausgefüllt. Zudem empfehle der Hausarzt weitere medizinische Abklärungen sowie

ein Arbeits-Assessment. Versicherungsmedizinische Stellungnahme: Die in den

Berichten aufgeführten Diagnosen «Epilepsie» und «Angststörung» könnten im

Prinzip Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Unklar sei die Situation

bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Einwand zum Vorbescheid erwähnten

Allergien, die sich «um 28 %» verschlechtert hätten. Der dafür angeblich

zuständige Hausarzt erwähne sie in seinem Bericht nicht. Insgesamt bestehe

angesichts der gegenwärtigen, klar ungenügenden Aktenlage ein erheblicher

Abklärungsbedarf. Eine aktuelle Beurteilung der medizinischen Gesamtsituation

tue not. Anhand der bis heute vorliegenden medizinischen Unterlagen sei eine

versicherungsmedizinische Beurteilung nicht möglich. Der RAD empfehle eine

polydisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin, evtl. Allergologie, Neurologie,

Psychiatrie).

9.7 Im Rahmen der polydisziplinären

Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Pneumologie) durch

die Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 (IV-Nrn. 70.1 – 70.6)

wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(IV-Nr. 70.1 S. 11):

1. Gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3)

mit gemischten Symptomen

von Panikstörung, generalisierter Angststörung und sozialer Phobie

bei Verdacht auf niedrige

Intelligenz (Lernbehinderung)

2. Abhängige (asthenische) akzentuierte Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 Z73.1)

3. Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10

F60.6)

4. Allergisches Asthma bronchiale

zusätzlich intrinsische

Komponente mit Triggerung durch Kälte sowie Raumsprays, Reinigungsmittel sowie

Desinfektionsmittel, aktuell leicht persistierend

5. Passagere Bewusstseinsstörung unklarer Ätiologie am 25. Juni

2015

DD vorwiegend tonischer

epileptischer Anfall (ICD-10 G40.9), DD Synkope

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1. Arterielle Hypertonie

2. Adipositas (BMI 35,7 kg/m2)

Letztmalig sei die Beschwerdeführerin

als Reinigungskraft in Privatwohnungen tätig gewesen, dies von April 2014 bis

März 2015. Zuvor habe sie als Fleischverpackerin bei der Firma B.___ gearbeitet.

An beiden Arbeitsstellen sei das bekannte Asthma bronchiale durch

Desinfektions- und Reinigungsmittel getriggert worden, so dass in diesen

Tätigkeiten aus pneumologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese

vollständige Arbeitsunfähigkeit in den zuletzt ausgeführten Tätigkeiten als

Fleischverpackerin und Reinigungskraft bestehe sicher seit November 2010. In

der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %

(S. 14).

Qualitativ zumutbar seien Tätigkeiten

mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Schichtbetrieb und ohne Überstunden sowie

mit fehlender Wochenendarbeit. Diese Einschränkung ergebe sich aus der geringen

Stresstoleranz der Beschwerdeführerin. Des Weiteren sollten die Arbeitsaufgaben

klar geregelt und ohne grosse Verantwortung sein, um einer Überforderung der

Beschwerdeführerin entgegenzuwirken. Ihr sollte zudem die Möglichkeit gegeben

werden, Pausen flexibel einzuteilen. Eine potentielle Arbeitsstätte sollte von

zu Hause aus gut erreichbar sein, da es die Beschwerdeführerin aufgrund der

Angststörung nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Aufgrund des Asthma bronchiale, das durch verschiedene Faktoren getriggert

werden könne, sollten Arbeiten mit Kälte- und Staubexpositionen und der Kontakt

mit Reinigungs-, Desinfektions- und Lösungsmittel konsequent vermieden werden.

Schwere körperliche Belastungen seien der Beschwerdeführerin aufgrund der

spiroergometrisch nachgewiesenen, leicht verminderten Sauerstoffaufnahme nicht

mehr zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten könne sie jedoch vollumfänglich

durchführen. Aufgrund der möglicherweise vorliegenden Epilepsie seien Tätigkeiten

mit potentieller Absturzgefahr, Arbeiten an gefährlichen Maschinen und der

berufsmässige Personentransport nicht mehr zumutbar. In einer optimal

angepassten Verweistätigkeit bestehe eine 80%ige Präsenzfähigkeit bei

uneingeschränkter Leistungsfähigkeit. Diese reduzierte Präsenzfähigkeit von

80 % bestehe rückwirkend seit circa Anfang 2015 (S. 14 f.).

Die bereits etablierte

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle fortgeführt werden. Zur

Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit werde eine konsequente

körperliche Rekonditionierung und Gewichtsreduktion empfohlen. Zur

Asthma-Kontrolle sollte bei aktuell unvollständig kontrolliertem Asthma

regelmässig eine inhalative Basistherapie (inhalatives

Kortikosteroid / langwirksamer Betaagonist) mit Symbicort TH 200/6 pg

über 14 Tage durchgeführt werden. Nach Massgabe der Beschwerden könne dann eine

Anpassung der Inhalationstherapie gemäss Guidelines (Step-up and-down-Prinzip) erfolgen.

Da sich lungenfunktionell nach Bronchospasmolyse ein Normalbefund gezeigt habe,

sei davon auszugehen, dass sich unter einer konsequenten Inhalationstherapie

die Atemprobleme deutlich stabilisieren und verbessern würden. Aus

neurologischer Sicht werde empfohlen, das Antiepileptikum (Lamotrigin)

auszuschleichen. Dabei könne der weitere Verlauf besser beurteilt werden, d.h.

es könne beurteilt werden, ob es sich beim Ereignis im Juni 2015 um eine

einmalige Bewusstseinsstörung gehandelt habe oder ob tatsächlich eine Epilepsie

vorliege (S. 15).

Nach der Etablierung einer

Inhalationstherapie und bei erzielter Asthmakontrolle werde eine Reevaluation

zur definitiven Bestimmung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht

empfohlen. Sollte es nach Ausschleichen des Antiepileptikums zu keinem erneuten

epileptischen Anfall in den folgenden Monaten kommen, falle die weiter oben im

Text diskutierte qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine

möglicher Epilepsie weg. Aufgrund des bereits chronifizierten Verlaufs der Angststörung,

der gleichzeitig vorhandenen abhängig (asthenisch) akzentuierten

Persönlichkeitsstörung sowie der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung

und des gleichzeitig niedrigen Intelligenzniveaus werde sich die

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht weiter verbessern können

(S. 16).

9.8 Dr. med. G.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2017 (IV-Nr. 73 S. 2 f.)

fest, das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle H.___ beruhe auf dem

Studium der Akten und eigenen fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen der

Allgemeinen Inneren Medizin, Pneumologie, Neurologie und Psychiatrie. Die

erhobenen anamnestischen Angaben und Befunde seien ausführlich dokumentiert und

kommentiert, die versicherungsmedizinische Gesamtbeurteilung sei

nachvollziehbar und schlüssig. Das auf den Seiten 14 / 15 unter Punkt

6.7 «Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit» dargelegte Zumutbarkeitsprofil könne

übernommen werden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig.

Gemäss Angaben in den Akten sei die

Beschwerdeführerin zuletzt als Reinigungskraft tätig gewesen, zuvor als

Fleischverpackerin. Beide Tätigkeiten könnten aufgrund diverser Allergien nicht

mehr ausgeübt werden. Inwieweit die Tätigkeit als

Betriebsmitarbeiterin / Verpackerin dem von den Gutachtern auf den S. 14

und 15 formulierten Zumutbarkeitsprofil entspreche, könne von ihm als Mediziner

nicht beantwortet werden. Sofern dabei keine Schichtarbeit geleistet werden müsse,

die Aufgaben klar geregelt seien, Pausen flexibel eingeteilt werden könnten,

die Verantwortung gering sei, keine Exposition mit Kälte, Staub, Reinigungs-,

Desinfektions- und Lösungsmitteln bestehe, keine Arbeiten an gefährlichen

Maschinen oder mit Absturzgefahr ausgeführt werden müssten, bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % (80 % zeitlich, keine

Leistungseinschränkung). Allerdings sei gemäss dem Gutachten zu beachten, dass die

Beschwerdeführerin die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen könne,

weshalb der Arbeitsplatz möglichst in der Nähe des Wohnortes liegen sollte. In

einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %,

sofern dies dem dargelegten Zumutbarkeitsprofil entspreche.

9.9 Im Austrittsbericht vom

9. Oktober 2017 (IV-Nr. 80 S. 5 ff.) des Neurozentrums des

Spitals K.___ wurden während der Hospitalisation vom 26. September bis

2. Oktober 2017 folgende Diagnosen gestellt:

1. Unklare heterogene Episoden mit u.a. Bewusstseinsstörungen,

Angst, Schwindel

DD am ehesten im Rahmen

Angststörung

2. Angststörung

3. Arterielle Hypertonie

Die elektive Zuweisung der 43jährigen

Beschwerdeführerin sei durch Dr. med. N.___ zur Abklärung rezidivierender

Bewusstseinsverluste, DD epileptisch, DD nicht-epileptisch mittels

EEG-Langzeittelemetrie, erfolgt. Anamnestisch sei es bisher viermal zu

unklaren, nicht stereotypen Episoden mit Bewusstseinsstörungen und u.a.

Schwindelgefühlen gekommen. Fremdanamnestisch werde über einen einmalig

tonisch-imponierenden Anfall mit Bewusstseinsverlust berichtet. Klinisch hätten

sich beim Eintritt keine motorischen Entäusserungen gezeigt, die

Beschwerdeführerin sei beschwerdefrei gewesen. Kognitiv habe die

Beschwerdeführerin keine wesentlichen Einschränkungen gehabt (MoCa 28 / 30

Punkte). Der detailliert geprüfte neurologische Status sei unauffällig gewesen.

In Zusammenschau von Anamnese, Klinik

und Paraklinik werde bei den beschriebenen Episoden nicht von epileptischen

Ereignissen ausgegangen. Die aktuell wiederholt auftretenden Episoden mit

polysymptomatischem Beschwerdebild würden am ehesten im Rahmen der bekannten

Angststörung bedingt gesehen. Während der Langzeit-Video-EEG-Ableitung über

sechs Tage seien auch nach Absetzen der anfallsunterdrückenden Therapie keine

epileptischen Anfälle oder Episoden mit Bewusstseinsstörung aufgetreten.

Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin mehrmals Episoden mit einem

polysymptomatischen Beschwerdebild signalisiert (drückte Eventknopf), mit

aktenanamnestisch teilweise Angst, teilweise Schwindel, Ohrensausen, Druck im

Hinterkopf, bei fortwährend normaler EEG. Offen gelassen werden müsse die Ätiologie

des ersten Ereignisses im Juni 2015, welches synkopal anmute. Für eine

orthostatische Genese hätten sich im aktuellen Schellongtest keine Hinweise und

im 24h-EKG (allerdings ohne Episode mit Bewusstseinsstörung) keine relevante

Rhythmusstörung gezeigt. Somit könne die Diagnose einer Epilepsie nicht

gestellt werden. Aufgrund dessen habe man sich zur Beendigung der

anfallsunterdrückenden Therapie mit Lamotrigin entschieden. Eine Weiterbetreuung

durch die behandelnde Psychiaterin werde engmaschig empfohlen. Die Ergebnisse

seien ausführlich mit der Beschwerdeführerin. ihrem Ehemann und mit der

behandelnden Psychiaterin besprochen worden. Für die Zeit des Aufenthalts sei

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden.

9.10 Im Austrittsbericht der Klinik Q.___

vom 3. April 2018 (IV-Nr. 84 S. 2 ff.) wurden betreffend

die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. Februar bis

21. März 2018 folgende Diagnosen gestellt:

1. Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10

F40.01)

2. Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0-1)

3. Posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1)

4. Essentielle Hypertonie (ICD-10 I10.90)

5. Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9)

Diagnostisch habe sich beim Eintritt

nach ICD-10 eine mittelgradige depressive Symptomatik gezeigt, was gut mit der

Selbsteinschätzung im BDI-II (24 Pkt.) korreliert habe. Bis zum Austritt sei es

in der Fremd- wie in der Selbstwahrnehmung (BDI-II 5 Pkt.) zu einer

vollständigen Regredienz der Symptomatik gekommen. Im Verlauf des Aufenthalts

sei es zu intrusiven Erinnerungen an den Missbrauch durch den Vater sowie zu Albträumen

gekommen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, diese Symptome zwar in der

Zeit vor dem Eintritt nicht mehr gehabt zu haben, jedoch als Jugendliche und

junge Erwachsene stark an diesen Symptomen gelitten zu haben. Bei Verdacht auf

eine posttraumatische Belastungsstörung sei ein entsprechendes Interview (nach

Kriterien des ICD-10) durchgeführt worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin

alle fünf Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgewiesen. Es

werde zudem vermutet, dass die erwähnten epilepsieähnlichen Anfälle

dissoziativer Natur sein könnten. Schlussendlich sei die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden, wobei es sich jedoch um

eine leichte Form handle.

Die Beschwerdeführerin habe am 21. März

2018 in verbessertem psychischem Zustand aus der Klinik in die vorbestehenden

Wohnverhältnisse entlassen werden können. Zum Entlassungszeitpunkt hätten keine

Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Im Rahmen

der stationären Behandlung sei der Beschwerdeführerin ein Nachsorgeplan inkl. Rückfallprophylaxe

erarbeitet worden. Die Beschwerdeführerin habe die Empfehlung erhalten, nach

dem stationären Aufenthalt einmal wöchentlich einen Termin bei der ambulanten

Psychiaterin wahrzunehmen. Da für sie der Weg nach [...] zu weit sei, habe sie sich

während dem stationären Aufenthalt entschlossen, ihre ambulante Psychiaterin zu

wechseln.

Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei

bis inkl. 4. April 2018 ausgestellt worden. Bei der Beschwerdeführerin

bestehe eine vollständige Beeinträchtigung in der Verkehrsfähigkeit, eine

schwere Beeinträchtigung der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten und der

Selbstbehauptungsfähigkeit, eine mittlere Beeinträchtigung der

Durchhaltefähigkeit sowie eine leichte Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit.

9.11 Der die Beschwerdeführerin seit

dem 3. Mai 2018 behandelnde Dr. med. J.___, Psychotherapie und Psychiatrie

FMH, hielt im Bericht vom 6. August 2018 (IV-Nr. 89) fest, die

Beschwerdeführerin sei zwei- bis dreimal im Monat in Behandlung. Der Verlauf

der bisher attestierten Arbeitsfähigkeit sehe wie folgt aus: 100 %

arbeitsunfähig vom 1. Mai 2017 bis auf weiteres, vom 6. Februar bis

4. April 2018 und vom 3. Mai 2018 bis auf weiteres. Die Arbeitsunfähigkeit

für die Tätigkeiten als Schreinerin / Lageristin / Raumpflegerin / Fabrikarbeiterin

bis 3. Mai 2018 sei nicht durch ihn attestiert worden. Er stellte folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig eher leichtgradige Episode, ICD-10 F33.01

Posttraumatische

Belastungsstörung (nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit), ICD-10 F43.1

Agoraphobie mit

Panikstörung, ICD-10 F40.01

Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei:

Arterielle Hypertonie

Unter geschützten Arbeitsbedingungen

bestünden gute Chancen auf eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis

auf 50 %. Die weitere Prognose müsste dann neu evaluiert werden. Weiteres

Vorgehen / Behandlungsplan: Durchführung von Psychotests zur

genaueren Diagnosestellung und Therapieanpassung. Fortsetzung der laufenden

Psychotherapie und begleitenden psychiatrischen Behandlung. Es lägen keine

Informationen zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin vor. Allgemein

bestünden immer noch Einschränkungen im Bereich Konzentration und

Leistungskonstanz, zudem auch gewisse Auffassungsschwierigkeiten und ein

fehlerhaftes Verständnis realer Anforderungen. Auch bestehe eine gewisse

emotionale Instabilität. Diese Faktoren wirkten sich auf jede zumutbare

Tätigkeit leistungsmindernd aus. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr

zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei steigernd bis vier Stunden

täglich zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei positiv. Einer

Eingliederung stünden folgende Faktoren im Weg: Die emotionale Stabilität, der

mangelhafte Umgang mit Konzentrations- und Leistungsdruck, die fragliche

Gruppenintegration bei unruhiger Umgebung mit Reizbelastung. Die

Beschwerdeführerin könne nicht allein einkaufen gehen. Die Haushaltsführung sei

reduziert und verlangsamt.

Es würden Psychotests, inkl.

Intelligenzabklärung vorgenommen. Grundsätzlich sei noch ungewiss, ob und wann

die Beschwerdeführerin in der Lage sein werde, ihr massives Kindheitstrauma

(sexueller Missbrauch) zu verarbeiten. Es fehle ihr dazu an emotionaler

Stabilität und auch am Verständnis, dass sie ihr Leben tiefgreifend verändern

und sich dabei viel besser abgrenzen lernen müsse.

9.12 Dr. med. G.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 (IV-Nr. 91 S. 2) fest,

die in den aktuellen Berichten geschilderte Symptomatik sei gegenüber dem

Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung in der Gutachterstelle H.___ im

August 2016 weitgehend unverändert. Diagnostisch gingen die Behandler

inzwischen aufgrund der Anamnese von einer komorbiden posttraumatischen

Belastungsstörung aus, wobei diese gemäss dem Austrittsbericht der Klinik Q.___

vom 3. April 2018 (vgl. E. II. 9.10 hiervor) nur leicht ausgeprägt sei.

Dort sei die Beschwerdeführerin vom 6. Februar bis 21. März 2018

hospitalisiert gewesen. Es sei vom 6. Februar bis 4. April 2018 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden.

Aus Sicht des RAD könne, abgesehen von

der o.e. kurzen Phase mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit, weiter auf die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, die im Gutachten der

Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 festgehalten worden sei.

Entscheidend sei – wie schon in der Stellungnahme des RAD vom 23. März

2017 (recte: 23. Februar 2017) ausgeführt (vgl. E. II. 9.8 hiervor) –, ob

das von den Gutachtern aufgestellte Zumutbarkeitsprofil ohne (allenfalls mit

Abzügen zu berücksichtigende) Einschränkungen mit einer Tätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt zu vereinbaren sei. Eine Intelligenzleistung «im unteren Bereich»

(laut telefonischer Mitteilung von Herrn R.___ vom 11. Oktober 2018 in der

Praxis J.___ ermittelt) stelle für eine solche angepasste Tätigkeit kein

Hindernis dar. Die Gutachter hätten aber im erwähnten Zumutbarkeitsprofil doch

eine ganze Reihe an behinderungsbedingten Einschränkungen genannt. Von daher sei

das offenbar demnächst startende Belastbarkeitstraining im [...] zu begrüssen. Die

Ergebnisse könnten möglicherweise bezüglich der Umsetzbarkeit im ersten Arbeitsmarkt

zusätzlich Aufschluss geben.

9.13 Im Rahmen des am 14. März

2019 (IV-Nr. 95 S. 2 f.) durchgeführten Standortgesprächs bei der

Stiftung I.___, [...], wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe mit zwei

Stunden à fünf Tage angefangen zu arbeiten. Während der vier Monate habe die

Präsenzzeit auf 2.5 Stunden täglich gesteigert werden können. Eine weitere

Steigerung der Arbeitszeit sei aktuell nicht möglich, da die Gefahr einer

Dekompensation bestehe. Es komme bei diesem Gespräch klar zum Ausdruck, dass

die Beschwerdeführerin durch die Struktur und Arbeit an Stabilität gewinnen

könne. Zur Frage, ob und wann die Beschwerdeführerin wieder im ersten

Arbeitsmarkt Fuss fassen könne, könne zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage

gemacht werden.

9.14 Dr. med. G.___, RAD, hielt in seiner

Aktennotiz vom 12. Juni 2019 (IV-Nr. 96) fest, die sehr knappe

Intelligenz (Gesamt-IQ 74) mit besonderer Schwäche im sprachlichen Bereich in

Kombination mit den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin schränkten die

berufliche Leistungsfähigkeit qualitativ derart ein, dass bezüglich

Einsatzmöglichkeiten von einem Grenzbereich zwischen erstem und zweitem

Arbeitsmarkt auszugehen sei. Grundsätzlich behalte das im psychiatrischen

Teilgutachten unter Punkt 6.7 auf den S. 12 / 13 formulierte

Zumutbarkeits-profil seine Gültigkeit, allerdings sei er – im Gegensatz zur

Ansicht des Gutachters – der Meinung, dass Arbeiten am PC und / oder

administrative Tätigkeiten nicht in Frage kämen. Hier wäre eine klare

Überforderung anzunehmen. Es empfehle sich aus der Sicht des RAD, nochmals

kritisch zu überprüfen, ob das Zumutbarkeitsprofil im ersten Arbeitsmarkt

überhaupt umsetzbar sei. Zweifel seien berechtigt, auch in Anbetracht der

gemachten Erfahrungen anlässlich der praktischen Erprobung in der Stiftung I.___.

9.15 Dr. med. J.___ führte in seinem Bericht

vom 31. Mai 2020 (Beschwerdebeilage Nr. 7) u.a. aus, die Angaben der

Beschwerdeführerin bestätigten erneut, dass sie neben ihrem niedrigen

Intelligenzniveau hauptsächlich an den Folgen einer schweren körperlichen und

psychischen Traumatisierung leide, in deren weiteren Kontext auch die

Panikattacken und die Depressivität gehörten. Bei der Beschwerdeführerin liege eine

Posttraumatische Belastungsstörung nach wiederholtem sexuellem Missbrauch und

Anwendung psychischer Gewalt seitens des Vaters vor (ICD-10 F43.1) und eine

Minderintelligenz, die v.a. die Intellektualität betreffe, etwas weniger den

Handlungsaspekt (IQ 74, verbal 69). Die Diagnosestellung von

Persönlichkeitsakzentuierungen, angesichts der Hauptdiagnosen PTBS und

Minderintelligenz, werde für problematisch gehalten. Das Leidensbild und die

soziale sowie berufliche Dysfunktionalität der Beschwerdeführerin liessen sich am

besten durch die beiden Hauptdiagnosen und die daraus ableitbaren psychischen

Folgeleiden erklären. Die Angststörung könne zusätzlich als Agoraphobie mit

Panik codiert werden (ICD-10 F40.04), zumindest teilweise sei die Angst jedoch

Teil der PTBS, wie auch die episodische Depressivität.

Bezüglich der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus den gestellten Diagnosen eine Abweichung von

der Einschätzung durch den Gutachter. So werde die Beschwerdeführerin für den Primärmarkt

als ungeeignet gehalten. Allein der Umstand, dass der Gutachter für die der

Beschwerdeführerin zumutbaren Verweistätigkeiten viele Einschränkungen habe

machen müssen, zeige, dass die Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin auf dem

Primärmarkt nicht mehr gegeben sei, beschreibe er doch im Grunde genommen eine

geschützte Arbeitsstelle, ohne sie als solche anzusprechen. Die vom Gutachter

erwähnte «angestammte Tätigkeit» sei im Übrigen eine Hilfsarbeitertätigkeit für

Ungelernte und nicht der erlernte Schreinerberuf, der stillschweigend gar nicht

mehr diskutiert werde. Angesichts der Diagnosen Minderintelligenz und PTBS mit

Folgestörungen in Bezug auf das Sozialverhalten (Rückzügigkeit, Misstrauen) und

die Angst (Panikattacken) erscheine die Arbeitsfähigkeit auf dem Primärmarkt nicht

in relevantem Umfang gegeben. Auf dem Sekundärmarkt sei die Beschwerdeführerin

im Rahmen dessen, was sie an Belastungen aktuell auszuhalten imstande sei,

jedoch weiterhin einsetzbar.

10. Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer angefochtenen Verfügung vom 28. April 2020 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 abstellt

(A.S. 4), ist nachfolgend zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt:

10.1 Das von Dr. med. S.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. T.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. U.___, Fachärztin für Neurologie, und

Dr. med. V.___, FMH Pneumologie und FMH Allgemeine Innere Medizin, erstellte

Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2

hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruht das Gutachten auf allseitigen

Untersuchungen, indem die Beschwerdeführerin je einer umfassenden Exploration durch

den jeweiligen Facharzt bzw. durch die jeweilige Fachärztin unterzogen wurde

(IV-Nrn. 70.1 S. 5 ff., 70.3 S. 2 ff., 70.4 S. 3 ff., 70.5

S. 2 ff.), womit auch ihre subjektiv geklagten Beschwerden in die gutachterliche

Beurteilung mit eingeflossen sind. Zudem wurden am 3. August 2016 eine

Laboruntersuchung, am 8. September 2016 ein EKG in Ruhe und unter maximaler

Belastung, eine Lungenfunktionsprüfung, ein FeNO sowie eine Spiroergometrie durchgeführt

und am 7. / 8. September 2016 fand eine tonometrische

Polygraphie (Watch PAT) statt (IV-Nrn. 70.1 S. 3 und 9 f., 70.3

S. 9, 70.5 S. 5, 70.6 S. 1 – 16). Durch das

Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 70.2) kann

bei den Gutachtern zudem von der Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese)

ausgegangen werden. So verwiesen auch der psychiatrische Gutachter Dr. med.

T.___ und die neurologische Gutachterin Dr. med. U.___ in ihren jeweiligen

Teilgutachten auf eben diese Aktenzusammenfassung (IV-Nrn. 70.3 S. 2,

70.4 S. 2). Weiter leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die

Beurteilung der medizinischen Situation ein: So führte der psychiatrische

Gutachter Dr. med. T.___ aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine

Angststörung vor, die sich gemäss ICD-10 am ehesten als gemischte Angststörung mit

Elementen einer Panikstörung, einer generalisierten Angststörung und einer

sozialen Phobie abbilden lasse (IV-Nr. 70.3 S. 10). Diese

diagnostische Beurteilung leuchtet aufgrund der anschliessenden Ausführungen ein,

wonach die Beschwerdeführerin einerseits von Minuten andauernden Panikattacken

(z.B. Busfahrten) berichte, in deren Rahmen sie eine ausgeprägte vegetative

Symptomatik entwickle (trockener Mund, Brustschmerzen, Zittern) und die

angstauslösende Situation verlassen müsse, sofern sie nicht in Begleitung z.B.

ihres Ehemannes sei. Eine generell erhöhte Anspannung ergebe sich gemäss der

Beschwerdeführerin aber auch z.B. bei anstehenden wichtigen Terminen

(Arzttermine, Begutachtungstermine). Das Zusammentreffen mit vielen bzw. neuen

Menschen werde durch die Beschwerdeführerin eher gemieden, sie fühle sich am

wohlsten zuhause bzw. im Kontakt mit ihr vertrauten Menschen. Diese Beschreibungen

stimmen mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen

Exploration überein (IV-Nr. 70.3 S. 3). So gab sie an, dass die

Angstzustände wenige Minuten dauerten und plötzlich erfolgten und nur, wenn sie

sich ausser Haus befinde. Sie gingen mit Zittern, nassen Händen und Losweinen

einher. In diesen Momenten müsse die Beschwerdeführerin sofort nach Hause zu

ihrem Ehemann zurückkehren. Zuhause, im Beisein ihres Ehemannes, fühle sie sich

dann wieder sicher. In diesem Sinn gab auch der Ehemann der Beschwerdeführerin an,

sie habe zuletzt auf der Busfahrt zum Augenarzt unter einer Angstattacke

gelitten, indem sie Angst, einen trockenen Mund und Schmerzen im Brustkorb bekommen,

geweint und gezittert habe (IV-Nr. 70.3 S. 7). Die weitere

Einschätzung des psychiatrischen Experten, wonach die Beschwerdeführerin aber

auch umgebungs- bzw. situationsunabhängig offenbar unter diffusen Sorgen und

Befürchtungen leide, die objektiv betrachtet vielfach nicht nachvollziehbar

erschienen, überzeugt aufgrund der Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

So brachte er vor, die Beschwerdeführerin verstehe vielfach Sachverhalte nicht,

getraue sich dann nicht nachzufragen und «mache zu». Die Gefahr hierfür sei

gross, da sie seit der Information über die Begutachtung zusätzlich sehr

unruhig geworden sei, Befürchtungen habe und nicht mehr richtig schlafen könne

(IV-Nr. 70.3 S. 7). Ebenfalls plausibel erscheint die weitere

gutachterliche Beurteilung, wonach die Abgrenzung eines psychogenen Angsterlebens

von den durch die Beschwerdeführerin ebenfalls angegebenen somatischen

Beschwerden wie Allergien, Asthma und epileptische Anfälle, im Allgemeinen

schwierig sei (IV-Nr. 70.3 S. 10). In diesem Zusammenhang erscheint

auch die weitere Beurteilung des psychiatrischen Experten schlüssig, wonach die

Angstsymptomatik sicherlich auch vor dem Hintergrund der einfachen

intellektuellen Ressourcen mit rascher Überforderung und erhöhter

Stressintoleranz gesehen werden müsse, welche zudem mit Insuffizienzgefühlen

bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsakzentuierung und einer abhängigen

(asthenischen) Persönlichkeitsakzentuierung gepaart sei. Diese Ausführungen

erweisen sich als nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin anlässlich der

Exploration angab, aufgrund ihres «langsamen Lernens» besondere Schulen bzw.

eine besondere Ausbildungsstätte besucht zu haben (u.a. Sprachheilschule,

IV-Nr. 70.3 S. 5). Die Beschwerdeführerin bezeichnete sich ausserdem

als schüchtern, zurückhaltend und eher langsam und gab an, die Arbeit sei ihr

mittlerweile zu hektisch, es seien zu viele Leute anwesend, sie würde mit «viel

Stress» einhergehend mit Nervosität, Schweissausbrüchen, weinen und

möglicherweise «rauslaufen» aus der Produktionsstätte mit Rückzug auf dem WC

reagieren (IV-Nr. 70.3 S. 6). Demzufolge leuchtet die Bewertung des

psychiatrischen Experten ein, wonach die Beschwerdeführerin sehr selbstunsicher

und von der Meinung bzw. Anleitung anderer abhängig sei, was auch vor dem

Hintergrund ihrer einfachen intellektuellen Ressourcen zu sehen sei

(IV-Nr. 70.3 S. 8).

In Bezug auf die anlässlich der

neurologischen Teilbegutachtung durch die Beschwerdeführerin beklagte Bewusstseinsstörung

vom 25. Juni 2015 hielt die neurologische Gutachterin Dr. med. U.___ fest,

die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich selbst keine genauen Angaben machen

können, da sie abgesehen von einem initial «trockenen Muul» eine Amnesie für

das Ereignis habe (IV-Nr. 70.4 S. 7). Dieser Einschätzung kann

gefolgt werden. So äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der

Exploration dahingehend, dass sie ihren Ehemann am 25. Juni 2015 zur

Physiotherapie begleitet habe. Währenddessen habe sie plötzlich ein «trockenes

Muul» verspürt und dann einen Filmriss gehabt. Sie könne nicht mehr sagen, was

danach passiert sei (IV-Nr. 70.4 S. 3). Da bei den anschliessend

durchgeführten bildgebenden Verfahren (EEG und MRI) unauffällige Ergebnisse

resultierten, sei gemäss der neurologischen Gutachterin eine klare

Diagnosestellung nach einem einmaligen Ereignis sehr schwierig

(IV-Nr. 70.4 S. 8). So sprächen einige Aspekte der doch lückenhaften

Anamnese für ein Anfallsereignis (Steifigkeit, Bewusstseinsstörung) und andere für

das Vorliegen einer möglichen Synkope bzw. seien eher untypisch für ein

Anfallsgeschehen (Mundtrockenheit, blasses Hautklorit, Erbrechen im Anschluss).

Es vermag daher auch aufgrund der Tatsache, dass sich bei der neurologischen

Untersuchung unauffällige Befunde präsentierten (IV-Nr. 70.4 S. 6 f.)

einzuleuchten, dass in diesem Fall gemäss Dr. med. U.___ eine definitive

Diagnose nicht ausreichend gestellt werden könne.

Aufgrund der durch die pneumologische

Gutachterin Dr. med. V.___ u.a. durchgeführte Spiroergometrie vom 8. September

2016 überzeugt ihre Beurteilung, wonach als limitierender Faktor in erster

Linie eine gewisse Dekonditionierung zu erwähnen sei und eine Adipositas WHO

Grad II begleitend als relevanter Faktor bestehe (IV-Nr. 70.5 S. 6). So

musste die bei der medizinischen Untersuchung durchgeführte Fahrradergometrie

wegen Knieschmerzen, Beinmüdigkeit und Dyspnoe abgebrochen werden

(IV-Nr. 70.5 S. 5) und die pneumologische Gutachterin stellte einen

adipösen Ernährungszustand mit einem BMI von 35,6 kg/m2 fest (IV-Nr. 70.5

S. 4). In diesem Zusammenhang erscheint plausibel, dass der

Beschwerdeführerin eine konsequente körperliche Rekonditionierung und

Gewichtsreduktion zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit empfohlen

wurde (IV-Nr. 70.5 S. 7). Aufgrund der sich bei der Durchführung der

Testung der Lungenfunktion präsentierenden mittelgradigen komplett reversiblen

obstruktiven Ventilationsstörung bei normaler CO-Diffusionskapazität

(IV-Nr. 70.5 S. 5) und der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie

die Inhalationstherapie mit Symbicort nicht fortgesetzt habe, weil sie das

Gefühl habe, dass der Körper die Beschwerden alleine bekämpfen sollte

(IV-Nr. 70.5 S. 3 unten), überzeugt die gutachterliche Einschätzung

der pneumologischen Expertin, wonach das aktenanamnestisch bestehende Asthma

bronichale aktuell leicht persistiere und es keine regelmässige inhalative

Asthmabasistherapie gebe. Es leuchtet daher in diesem Zusammenhang auch ein,

dass Dr. med. V.___ der Beschwerdeführerin die regelmässige Anwendung der

inhalativen Basistherapie mit Symbicort empfohlen hat (IV-Nr. 70.5

S. 7).

10.1.1 Das polydisziplinäre Gutachten

der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 ist somit grundsätzlich

beweiswertig.

10.1.2 Im Gutachten werden u.a. eine

gemischte Angststörung, eine abhängige (asthenische) akzentuierte

Persönlichkeitsstörung und eine ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsakzentuierung als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Die diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281, vgl. auch BGE 143 V 409) lässt sich anhand des Gutachtens vornehmen: So ist zur Kategorie

«funktioneller Schweregrad» festzustellen, dass die Angststörung wesentliche

funktionelle Auswirkungen hat (IV-Nr. 70.1 S. 13). So bereite es der

Beschwerdeführerin grosse Probleme, sich Aspekten oder Sachverhalten zu widmen,

bzw. seien diese angstbehaftet, d.h. sie sei in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

mittelgradig bis schwergradig eingeschränkt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit

sei mittelgradig eingeschränkt. Dies sei zusätzlich auf die

Intelligenzminderung und die vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstruktur

zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin tue sich zudem schwer, Erlerntes

kurzfristig im Gedächtnis zu behalten und anzuwenden. Die Durchhaltefähigkeit

sei durch eine geringe Stresstoleranz mit leichter Überforderung ebenfalls

mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund der ängstlich-abhängigen

Persönlichkeitsstruktur sei die Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig bis

schwer eingeschränkt, eine Rolle spiele hier zusätzlich das einfache

Intelligenzniveau. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei schwer eingeschränkt unter

der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitsstruktur und dem geringen

Selbstwertgefühl. Die Gruppenfähigkeit sei reduziert, wobei die

Beschwerdeführerin mit ihr bekannten Personen besser zurechtkomme. Aufgrund der

Angststörung seien die Spontanaktivitäten deutlich eingeschränkt. Die

Beschwerdeführerin bleibe vornehmlich zu Hause und unternehme spontan, v.a.

alleine, kaum etwas. Aufgrund der allgemeinen Unsicherheit und der panikartigen

Angstzustände sei auch die Verkehrsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Die

Beschwerdeführerin traue sich allenfalls zu, bekannte kurze Wege alleine zu

fahren, längere Strecken im Auto absolviere sie nicht. Was den Behandlungs- und

Eingliederungserfolg anbelangt, ist festzustellen, dass sich die

Beschwerdeführerin seit 2012 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet

und seit 2014 regelmässig Cymbalta 30 mg einnimmt. Diese bereits

etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sollte fortgeführt

werden (IV-Nr. 70.1 S. 15). Als Komorbidität lässt sich die niedrige

Intelligenz benennen. Zur Persönlichkeit wird ausgeführt, die

Beschwerdeführerin wirke sehr selbstunsicher und sei von der Meinung und

Anleitung anderer abhängig. Aufgrund der abhängigen (asthenischen) akzentuierten

Persönlichkeitsstörung und der ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsakzentuierung komme es zu einer raschen Überforderung mit

Hilflosigkeit, sofern ihr nicht vertraute Personen helfen könnten

(IV-Nr. 70.1 S. 14 oben). Als Ressourcen sind ein stützendes soziales

Umfeld mit einer harmonischen Ehe zu sehen. In der Kategorie «Konsistenz» ist

sodann das Augenmerk auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus

in allen vergleichbaren Lebensbereichen und einen behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck zu richten. Diesbezüglich

lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin

geschilderten üblichen Tagesaktivitäten (am PC spielen, oder im Facebook etwas

nachschauen, Haushaltsarbeiten mit Pausen erledigen, Fernsehen, Einkaufen,

Rätsel lösen) und die qualitativ nachweisbaren Medikamentenspiegel von

Lamotrigin und Duloxetin zu einer Angststörung und Persönlichkeitsstörung bzw.

-akzentuierung passten. Auch in der Untersuchung sei der Eindruck entstanden,

dass die Beschwerdeführerin sehr selbstunsicher wirke und insbesondere am

Anfang vor Anspannung und Traurigkeit den Tränen nahe gewesen sei. Sie habe

viel Anleitung und Zuspruch gebraucht, weswegen sie in den ersten 15 Minuten

der Begutachtung von ihrem Ehemann begleitet worden sei. Inkonsistenzen seien

keine feststellbar (IV-Nr. 70.1 S. 14). Diesen Ausführungen kann

gefolgt werden und die daraus gefolgerte Arbeitsfähigkeits-Einschätzung erweist

sich als plausibel.

10.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob

der Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember

2016 durch die zeitlich vor diesem verfassten Arztberichte allenfalls geschmälert

wird. Dabei ist zunächst auf das psychiatrische (vgl. E. II. 10.2.1

hiernach), dann auf das neurologische (vgl. E. II. 10.2.2 hiernach) und

schliesslich auf das pneumologische Teilgutachten (vgl. E. II. 10.2.3 hiernach)

einzugehen:

10.2.1 In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. T.___ vom 26. August 2016 (IV-Nr. 70.3) ist

auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ einzugehen. Im

Arztbericht vom 22. Juni 2015 (vgl. E. II. 9.1 hiervor) bestätigte er die

bereits zuvor im Arztzeugnis vom 12. Juni 2015 ausgewiesenen «Angst- und

Panikattacken (ICD-10 F43.22)» als Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Diese Diagnosestellung ist in der durch den psychiatrischen

Gutachter Dr. med. T.___ diagnostizierten «gemischten Angststörung (ICD-10

F41.3) mit gemischten Symptomen von Panikstörung, generalisierter Angststörung

und sozialer Phobie, bei Verdacht auf niedrige Intelligenz (Lernbehinderung)» enthalten.

So greift Letztere indes noch etwas weiter, indem sie auch die soziale Phobie miteinschliesst.

Es ist daher nachvollziehbar, dass sich Dr. med. T.___ mit dem Bericht und

insbesondere mit den Diagnosestellungen von Dr. med. F.___ nicht vertieft

auseinandersetzte, sondern diesen lediglich aufführte. Es kommt hinzu, dass die

durch Dr. med. F.___ erhobenen Befunde (adipös wirkend, gut gepflegt, wach,

allseits orientiert, unauffällige Konzentration und Aufmerksamkeit, formales

Denken kohärent, keine psychotischen Symptome, phasenweise vorhandene

Angstzustände, IV-Nr. 52 S. 2) mit dem durch Dr. med. T.___

festgestellten psychopathologischen Befund weitgehend übereinstimmen. So hielt

der psychiatrische Gutachter u.a. fest (IV-Nr. 70.3 S. 7 f.), die

Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert,

formalgedanklich geordnet. Es bestehe weder ein Hinweis auf inhaltliche

Denkstörungen wie Wahn- oder Zwang noch ein Hinweis auf Wahrnehmungsstörungen

wie Halluzinationen oder ein gestörtes Ich-Erleben. Angabe von

situationsbedingten paroxysmalen Angstzuständen aber auch nicht situations-

oder umgebungsbedingten allgemeinen Sorgen und Befürchtungen in vielerlei

Hinsicht («Nervosität»). Der einzige Unterschied im Vergleich zum Bericht von

Dr. med. F.___ besteht darin, dass im psychiatrischen Teilgutachten auf

kognitive Defizite bez. der Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit (IV-Nr. 70.3

S. 7 unten) hingewiesen wurde, was sodann mit Beispielen belegt wurde. So

sei die Beschwerdeführerin beim sinngemässen Erklären von Sprichwörtern

unsicher gewesen, dies sei nur mit Hilfe möglich gewesen (Auffassung), sie habe

zudem die Monate rückwärts mit einem Fehler (Konzentration) und drei Begriffe

nach 10 Minuten mit einem Fehler (Merkfähigkeit) aufzählen können. Entsprechende

Anhaltspunkte betreffend kognitive Defizite finden sich im Bericht von Dr. med.

F.___ nicht. Aus diesem Arztbericht geht jedoch auch nicht hervor, dass sich die

Beschwerdeführerin entsprechenden Testverfahren hat unterziehen müssen. Es

kommt hinzu, dass der RAD-Arzt Dr. med. G.___ den Bericht von Dr. med. F.___

in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2016 (vgl. E. II. 9.6 hiervor) als

«ziemlich knapp ausgefüllt» qualifizierte. Folglich kann jedenfalls nicht gänzlich

ausgeschlossen werden, dass bei einer entsprechenden Prüfung bereits im

Zeitpunkt der Erstellung des Arztberichts vom 22. Juni 2015 Anzeichen auf kognitive

Defizite hätten festgestellt werden können.

Insgesamt vermag der Bericht des

Psychiaters Dr. med. F.___ vom 22. Juni 2015 den Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.

10.2.2 In Bezug auf das neurologische

Teilgutachten von Dr. med. U.___ vom 15. August 2016 (IV-Nr. 70.4) ist

auf die Berichte des Neurologen Dr. med. N.___ vom 2. Juli,

12. August und 11. September 2015 (vgl. E. II. 9.2 ff. hiervor)

einzugehen. Dr. med. U.___ setzte sich in ihrem Teilgutachten mit der am

2. Juli 2015 durchgeführten EEG-Untersuchung auseinander, wobei sie

ausführte, diese sei unauffällig gewesen (IV-Nr. 70.4 S. 8 oben).

Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. So beurteilte Dr. med. N.___ die EEG

im Bericht vom 2. Juli 2015 (vgl. E. II. 9.2 hiervor) als normale EEG im

Wachzustand. Es seien eine normale Grundaktivität, weder ein Herdbefund noch

eine epileptiforme Aktivität feststellbar. In Bezug auf das sich am

25. Juni 2015 zugetragene Ereignis ging Dr. med. N.___ im Bericht vom

2. Juli 2015 sowohl aufgrund der Beobachtungen des Ehemannes der

Beschwerdeführerin, wonach sie dabei die Arme und Beine gestreckt und die Augen

offengehalten habe und es keine kloniformen Bewegungen gegeben habe als auch

gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie zunächst einen

aussergewöhnlich trockenen Mund gespürt habe und sich ab dann an nichts mehr erinnern

könne, von einem «im Vordergrund stehenden» epileptischen Anfall aus

(IV-Nr. 70.6 S. 22). In seinen beiden zeitlich später verfassten Berichten

vom 12. August und 11. September 2015 (vgl. E. II. 9.3 f. hiervor)

stellte Dr. med. N.___ dann lediglich noch einen «Verdacht» auf einen vorwiegend

tonisch epileptischen Anfall fest. Stets wies er aber auch auf die

Differentialdiagnose einer Synkope hin. Es kann daher davon ausgegangen werden,

dass der behandelnde Neurologe das Ereignis vom 25. Juni 2015 diagnostisch

nicht zweifelsohne zuordnen konnte. Die neurologische Gutachterin Dr. med. U.___

hielt in ihrem Teilgutachten diesbezüglich fest, eine definitive Diagnose könne

nicht ausreichend gestellt werden. So sprächen einige Aspekte für ein

Anfallsereignis (Steifigkeit, Bewusstseinsstörung), andere jedoch für das

Vorliegen einer möglichen Synkope bzw. seien eher untypisch für ein

Anfallsereignis (Mundtrockenheit, blasses Hautkolorit, Erbrechen im Anschluss).

Damit stimmen die diagnostischen Einschätzungen der beiden auf das medizinische

Fachgebiet der Neurologie spezialisierten Fachärzten betreffend das Ereignis

vom 25. Juni 2015 überein. Dem steht auch der Arztbericht des behandelnden

Hausarztes Dr. med. M.___ vom 18. April 2016 (vgl. E. II. 9.5

hiervor) nicht entgegen. So handelt es sich bei Dr. med. M.___ zum einen um

einen auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten

Facharzt, weshalb dem durch ihn als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ausgewiesenen «epileptischen Anfall» vom Juni 2015 ohnehin kaum

Beweiswert zukommt. Zum anderen ist hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte wie auch Therapiepersonen

mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470).

Es kann somit auch der durch ihn attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden,

wobei sich diesbezüglich im Bericht vom 18. April 2016 ohnehin ein

Widerspruch findet. So hielt der Hausarzt fest, die Beschwerdeführerin sei in

ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Januar 2013 100 % arbeitsunfähig.

Gleichzeitig gab er an, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ohne

Reinigungsmittel zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei aufgrund des

verminderten Tempos eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Es kommt

hinzu, dass der RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom

1. Juni 2016 (vgl. E. II. 9.6 hiervor) den Bericht des Hausarztes als

«sehr dürftig ausgefüllt» bezeichnete. Dieser Bericht vermag daher insgesamt

nicht zu überzeugen.

Folglich stehen weder die Einschätzungen

und Ausführungen von Dr. med. N.___ noch jene von Dr. med. M.___ dem

Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. U.___ entgegen.

10.2.3 Betreffend das pneumologische Teilgutachten

von Dr. med. V.___ vom 8. September 2016 (IV-Nr. 70.5) ergeben sich

aufgrund der sich vorliegend präsentierenden medizinischen Akten keine sich widersprechenden

Diagnosestellungen oder anderslautende fachärztliche pneumologische Einschätzungen.

So wurde das durch den pneumologischen Gutachter festgestellt «allergischen

Asthma bronchiale, zusätzlich intrinsische Komponente mit Triggerung durch

Kälte, sowie Raumsprays, Reinigungsmittel sowie Desinfektionsmittel» bereits im

Bericht des Pneumologen PD Dr. med. L.___ vom 28. März 2013 (vgl. E.

II. 8.1 hiervor) als Hauptdiagnose in Form eines «allergischen Asthma

bronichale und einer allergischen Rhinokonjunktivitis» ausgewiesen. Dabei wies er

zugleich u.a. auf eine Polyallergie hin. Folglich waren sowohl das Asthma

bronchiale als auch die verschiedenen Allergien der Beschwerdeführerin bereits

im Jahr 2013 bekannt. Es kommt hinzu, dass die bereits durch den Pneumologen PD

Dr. med. L.___ empfohlene Durchführung einer regelmässigen

Inhalationstherapie durch Dr. med. V.___ bestätigt wurde. So empfahl er der

Beschwerdeführerin zur Asthma-Kontrolle nach GINA-Guidelines bei leichtgradig

persistiertem Asthma bronchiale die regelmässige Anwendung der inhalativen

Basistherapie mit Symbicort TH200/6 ug mit einem Hub morgens und abends über 14

Tage, danach Anpassung gemäss Guidelines nach Massgabe der Beschwerden

(IV-Nr. 70.5 S. 7).

Dem Beweiswert des pneumologischen

Teilgutachtens stehen somit keine zuvor verfassten medizinischen Berichte

entgegen.

10.2.4 Die vor dem polydisziplinären Gutachten

der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 verfassten medizinischen

Akten vermögen dessen Beweiswert nicht zu verringern.

10.3 Es ist zu prüfen, ob der

Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 allenfalls

durch die nach diesem verfassten medizinischen Berichte geschmälert wird:

10.3.1 Eingehend auf den

Austrittsbericht des Neurozentrums des Spitals K.___ vom 9. Oktober 2017

(vgl. E. II. 9.9 hiervor) finden sich in Bezug auf die gutachterlichen

Einschätzungen der Gutachterstelle H.___ keine abweichenden ärztlichen

Beurteilungen. Es kann zum einen in Bezug auf die während der Hospitalisation

der Beschwerdeführerin vom 26. September bis 2. Oktober 2017 im Spital

K.___ u.a. gestellte Diagnose von «unklaren heterogenen Episoden mit u.a.

Bewusstseinsstörungen, Angst, Schwindel, DD am ehesten im Rahmen der

Angststörung» auf die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung

festgestellten Hauptdiagnosen einer «gemischten Angststörung» sowie einer

«passageren Bewusstseinsstörung unklarer Ätiologie am 25. Juni 2015»

hingewiesen werden. So klagte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der

gutachterlichen Exploration über ein seit einem Jahr immer wiederkehrendes

Angstgefühl (IV-Nrn. 70.1 S. 6, 70.3 S. 3 oben). In diesem

Zusammenhang wurde im Austrittsbericht vom 9. Oktober 2017 sodann explizit

festgehalten, dass die aktuell wiederholt auftretenden Episoden mit

polysomatischem Beschwerdebild am ehesten im Rahmen der bekannten Angststörung

bedingt zu sehen seien. So seien während der Langzeit-Video-EEG-Ableitung über

sechs Tage keine epileptischen Anfälle oder Episoden mit Bewusstseinsstörung

aufgetreten. Auch die Ätiologie des Ereignisses vom Juni 2015 müsse offen

gelassen werden, dieses mute jedoch synkopal an. Die Diagnose einer Epilepsie

könne nicht gestellt werden, weshalb die anfallsunterdrückende Therapie mit

Lamotrigin beendet werde. Diese Ausführungen stimmen mit den Einschätzungen im

polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle H.___ überein. So hielt – wie

bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 10.2.2 hiervor) – die neurologische

Gutachterin Dr. med. U.___ bezüglich des Ereignisses vom 25. Juni

2015 fest, eine definitive Diagnose könne in diesem Fall nicht ausreichend

gestellt werden. Der Verlauf könne aufgrund der bestehenden Therapie mit

Lamotrigin nicht ausreichend beurteilt werden, es spreche weder für noch gegen

die Diagnose einer Epilepsie (IV-Nr. 70.4 S. 8). Sie empfahl daher in

diesem Zusammenhang die Ausschleichung des Antiepileptikums Lamotrigin, um

beurteilen zu können, ob es sich beim Ereignis vom Juni 2015 um ein einmaliges

Ereignis gehandelt habe, oder ob tatsächlich eine Epilepsie vorliege. Es kann

ergänzend festgehalten werden, dass die im Austrittsbericht vom 9. Oktober

2017 ebenfalls ausgewiesene Diagnose einer «arteriellen Hypertonie» im Rahmen

des polydisziplinären Gutachtens vom 12. Dezember 2016 als Diagnose ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde. In Bezug auf die im

Austrittsbericht weiter ausgewiesene Diagnose einer «Angststörung» ist darauf

hinzuweisen, dass die im Neurozentrum des Spitals K.___ tätigen Ärzte im

Wesentlichen auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisiert sind

und daher der durch sie ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosestellung kaum

Beweiswert zukommt.

Der Austrittsbericht des Neurozentrums

des Spitals K.___ vom 9. Oktober 2017 verkleinert den Beweiswert des

Gutachtens vom 12. Dezember 2016 nicht.

10.3.2 Da auf die im Austrittsbericht

der Klinik Q.___ vom 3. April 2018 (vgl. E. II. 9.10 hiervor) ausgewiesene

Diagnose einer «Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)» nicht näher

eingegangen wird, ist sie nicht gänzlich nachvollziehbar. Die durch die

Beschwerdeführerin beim Klinikeintritt beschriebenen Angstzustände stimmen

indes mit den bereits im Rahmen der psychiatrischen Exploration beschriebenen überein,

weshalb diesbezüglich nicht von einer wesentlich veränderten gesundheitlichen

Situation ausgegangen werden kann. So gab die Beschwerdeführerin beim

Klinikeintritt u.a. an, die ihren Alltag mittlerweile bestimmenden diffusen

Angstzustände (ohne Vorwarnung auftretend, mit innerem Kribbeln und den Tränen

nahe sein, Schwitzen, starker innerer Unruhe) würden meist auftreten, wenn sie

unterwegs sei (IV-Nr. 84 S. 2). In diesem Sinn äusserte sie sich im

psychiatrischen Teilgutachten vom 26. August 2018 dahingehend (IV-Nr. 70.3

S. 3 oben), dass die plötzlich auftretenden Angstzustände (Zittern, nasse

Hände, Losweinen) erstmalig nach dem epileptischen Anfall im Sommer 2015

aufgetreten seien und nur erfolgten, wenn sie sich ausser Haus befinde. Folglich

handelt es sich bei der Diagnose einer «Agoraphobie mit Panikstörung» lediglich

um eine andere diagnostische Beurteilung des bereits im Zeitpunkt des

psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. T.___ vom 26. August 2016

vorliegenden Sachverhalts, als eine «gemischten Angststörung (ICD-10 F41.3)» mit

gemischten Symptomen von Panikstörung, generalisierter Angststörung und

sozialer Phobie diagnostiziert wurde. Die im Austrittsbericht der Klinik Q.___ weiter

ausgewiesene «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0-1)» basiert wohl im Wesentlichen auf dem

beim Eintritt durchgeführten BDI-II-Test. Denn die im Rahmen dieses

Testverfahrens erreichten 24 Punkte entsprechen einer mittelgradigen Depression

(IV-Nr. 84 S. 3 unten). Da das Beck-Depressions-Inventar (BDI)

weitgehend auf den Angaben und Selbsteinschätzungen der zu untersuchenden

Person basiert und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit

Hinweisen) und sich im Austrittsbericht vom 3. April 2018 keine weiteren

Anhaltspunkte betreffend das Vorliegen einer mittelgradigen Depression finden,

vermag diese Diagnosestellung nicht zu überzeugen. Es kommt hinzu, dass sich der

im Austrittsbericht beschriebene psychopathologische Aufnahmebefund

(IV-Nr. 84 S. 3) als unauffällig präsentiert und weitgehend mit dem im

Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung durch Dr. med. T.___

(IV-Nr. 70.3 S. 7 f.) festgestellten Befund übereinstimmt. So wurde

im Austrittsbericht u.a. Folgendes festgehalten: wach und klar, in allen vier

Ebenen orientiert, leicht reduzierte Aufmerksamkeit, grobkursorisch

unauffällige Konzentration, unauffällige Auffassung, subjektiv beeinträchtigtes

Kurzzeitgedächtnis, formales Denken kohärent, stark ausgeprägte agoraphobische

Ängste, teilweise Panikattacken, weder Zwänge, noch Wahn, Sinnestäuschungen oder

Ich-Störungen. Dementsprechend hielt Dr. med. T.___ im psychiatrischen

Teilgutachten vom 26. August 2016 (IV-Nr. 70.3 S. 7 f.) fest: wach,

bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, Hinweise auf kognitive Defizite

bezüglich Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit, Hinweise auf

eingeschränkte Mnestik, subjektive Angaben und Schwierigkeiten, sich Passwörter

zu merken oder dem Inhalt von Hörbüchern zu folgen, formalgedanklich geordnet,

weder Hinweis auf inhaltliche Denkstörungen wie Wahn- oder Zwang noch auf Wahrnehmungsstörungen

wie Halluzinationen oder gestörtes Ich-Erleben. Zudem setzte sich Dr. med. T.___

bereits im Rahmen seines Teilgutachtens vom 26. August 2016 mit der

Diagnose einer Depression auseinander (IV-Nr. 70.3 S. 10 unten),

wobei er diese mit der Begründung verneinte, es gebe weder in der Exploration noch

in der sonstigen Anamnese einen Hinweis auf eine depressive Symptomatik, die

die Kriterien einer Major Depression (ICD-10 F32 – F33) erfülle (depressive

Stimmung in deutlich ungewöhnlichem Ausmass, fast jeden Tag, unbeeinflusst von

Umständen; Interessen- und Freudverlust; deutlich verminderter Antrieb). Auch

die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin selber als depressiv sehe, sei von

dieser deutlich verneint worden. Sie sei gut gelaunt. Der psychiatrische

Gutachter hielt zudem fest, dass die Symptome von Angst und Depression

naturgemäss vielfach schwierig voneinander zu trennen seien, was die

Beurteilung der Depression in diesem Fall erschwere (IV-Nr. 70.3

S. 11 oben). Zudem nahm Dr. med. T.___ zum Einwand gegen den Vorbescheid

vom 12. August 2015 Stellung (IV-Nr. 55), indem er ausführte, er

könne sich diesem insofern nicht anschliessen, als die Beschwerdeführerin unter

einer «mittlerweile mittelschweren Depression» leiden solle, sprich einer Major

Depression F32 – F33. Der psychiatrische Gutachter hat sich folglich mit der

Diagnosestellung einer Depression umfassend auseinandergesetzt und diese in

überzeugender und nachvollziehbarer Weise verneint. Der im Austrittsbericht der

Klinik Q.___ gestellten Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F43.1)» kann nicht

gefolgt werden. Weiter einzugehen ist auf die im Austrittsbericht der Klinik Q.___

erstmals diagnostizierte «posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» im

Zusammenhang mit den während des Aufenthalts in der Klinik bei der

Beschwerdeführerin aufgetauchten intrusiven Erinnerungen an den Missbrauch

durch den Vater (IV-Nr. 84 S. 4). Da die Beschwerdeführerin gegenüber

den Gutachtern der Gutachterstelle H.___ keinerlei Angaben zu entsprechenden

Vorkommnissen in ihrer Vergangenheit gemacht hat und auch den zuvor verfassten

medizinischen Berichten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, haben

sich die Gutachter mit dieser Thematik damals nicht befassen können. Aus dem Vorbringen

der Beschwerdeführerin (A.S. 12), wonach ihre psychiatrische Situation im

Gutachten nur unzureichend abgeklärt worden sei, da das massive

Kindheitstrauma, dem ein sexueller Missbrauch zugrunde liege, nicht weiter

abgeklärt und vom psychiatrischen Gutachter nicht hinreichend berücksichtigt

worden sei, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.

So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Hospitalisation in der Klinik Q.___

vom 6. Februar bis 21. März 2018 denn auch an, vor dem Eintritt keine

Symptome mehr gehabt zu haben (IV-Nr. 84 S. 4). Da eine PTBS Diagnose

nicht bereits aufgrund einer längeren Latenzzeit verworfen werden kann (Urteil

des Bundesgerichts 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.3), ist diese

Diagnosestellung im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Es stellt sich daher

die Frage, ob sich die posttraumatische Belastungsstörung auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszuwirken vermag. Im Austrittsbericht

vom 3. April 2018 finden sich dazu keine Hinweise. Diesem lässt sich

einzig entnehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine «leichte Form»

der posttraumatischen Belastungsstörung handle (IV-Nr. 84 S. 4). Der

Beschwerdeführerin wurde auch keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit

attestiert, sondern einzig eine solche während der Hospitalisation bis zum

4. April 2018. Zudem entsprechen die durch die Klinik formulierten

Einschränkungen der Beschwerdeführerin (vollständige Beeinträchtigung der

Verkehrsfähigkeit, schwere Beeinträchtigung der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten

und Selbstbehauptungsfähigkeit, mittlere Beeinträchtigung der

Durchhaltefähigkeit sowie leichte Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit) denjenigen

im polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle H.___ (Verkehrsfähigkeit

deutlich beeinträchtigt, Spontanaktivitäten deutlich eingeschränkt,

Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig bis schwer eingeschränkt,

Durchhaltefähigkeit mittelgradig eingeschränkt und Gruppenfähigkeit reduziert, IV-Nr. 70.1

S. 13). Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

ausgegangen werden, dass sich die leichte Form der posttraumatischen Störung nicht

auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszuwirken vermag. In diesem

Sinn hielt auch Dr. med. G.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober

2018 (vgl. E. II. 9.12 hiervor) fest, abgesehen von der kurzen Phase der vollständigen

Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation in der Klinik könne auf die

Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember

2016 abgestellt werden.

Die im Austrittsbericht ebenfalls gestellten

somatischen Diagnosen einer essentiellen Hypertonie und eines Asthmas

bronchiale finden sich bereits im Gutachten der Gutachterstelle H.___ vom

12. Dezember 2016 (vgl. E. II. 9.7 hiervor). Da es sich somit um unveränderte

Diagnosestellungen handelt, ist darauf nicht einzugehen.

Der Beweiswert des Gutachtens der

Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 wird durch den

Austrittsbericht der Klinik Q.___ nicht verringert.

10.3.3 Eingehend auf den Bericht von

Dr. med. J.___ vom 6. August 2018 (vgl. E. II. 9.11

hiervor) kann festgehalten werden, dass er sämtliche der im Austrittsbericht

der Klinik Q.___ vom 3. April 2018 (vgl. E. II. 9.10 hiervor)

ausgewiesenen Diagnosestellungen bestätigte, wobei er die rezidivierende

depressive Störung als «gegenwärtig eher leichtgradig» einschätzte. Da die

durch den behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ beschriebenen objektiven

Befunde (wache und allseits orientierte Patientin. Formales Denken unauffällig,

bei etwas auffallend lückenhaftem Faktengedächtnis. Keine Wahnzeichen oder

Sinnestäuschungen. Affektiv mitschwingend. Angepasst und zugewandt wirkende

Beschwerdeführerin, IV-Nr. 89 S. 2) den im Gutachten der

Gutachterstelle H.___ festgestellten psychopathologischen Befunden entsprechen

(IV-Nr. 70.3 S. 7; vgl. E. II. 10.3.2 hiervor), kann – wie bereits in

E. II. 10.3.2 dargelegt – festgehalten werden, dass es sich bei der

Einschätzung von Dr. med. J.___ lediglich um eine andere diagnostische

Beurteilung des seit der Begutachtung durch die Gutachterstelle H.___ vom

12. Dezember 2016 im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt.

Dem entspricht auch die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.___ in seiner

Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 (vgl. E. II. 9.12 hiervor), wonach die

in den aktuellen Berichten geschilderte Symptomatik gegenüber dem Zeitpunkt der

gutachterlichen Untersuchung in der Gutachterstelle H.___ weitgehend

unverändert sei. Dr. med. J.___ setzte sich mit der durch ihn diagnostizierten «posttraumatischen

Belastungsstörung (nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit), ICD-10 F43.1» nicht

weiter auseinander, weshalb diese Diagnosestellung nicht nachvollziehbar ist. Gleiches

gilt für die diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung. Es kommt hinzu, dass

es sich bei Dr. med. J.___ um den die Beschwerdeführerin seit dem 3. Mai

2018 behandelnden Psychiater handelt. Daher ist der Erfahrungstatsache Rechnung

zu tragen, wonach sowohl behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der

Funktion als Hausärzte, sondern auch als spezialärztlich behandelnde

Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.4.2 mit

weiteren Hinweisen).

Eine Schmälerung des Beweiswertes des

Gutachtens der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 ergibt sich durch

den Bericht von Dr. med. J.___ vom 6. August 2018 nicht.

10.3.4 In Bezug auf den erst im Rahmen

des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten und vom 31. Mai 2020 datierenden

Bericht von Dr. med. J.___ (vgl. E. II. 9.15 hiervor) kann festgehalten

werden, dass dieser erst nach dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung

vom 28. April 2020 erstattetet wurde (vgl. E. II. 1.2 hiervor). In diesem Bericht

ging der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater im Wesentlichen auf die

anlässlich seiner bereits im Bericht vom 6. August 2018 (vgl. E. II.

9.11 hiervor) angekündigte Intelligenzabklärung ein. Demnach bestehe eine

Minderintelligenz, v.a. die Intellektualität betreffend, etwas weniger den

Handlungsaspekt (IQ 74, verbal 69). Diesbezüglich kann gestützt auf die

bundesrichterliche Rechtsprechung ausgeführt werden, dass

Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden

Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50),

mittelgradige (IQ 49 bis 35),

schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt

werden (ICD-10 F.70 bis F.73; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom

11. Februar 2019 E. 5.2). Folglich kann – entgegen der Ansicht von

Dr. med. J.___ – bezüglich des Gesamt-IQs von 74 nicht von einer Minderintelligenz

ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits

der RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2018

(vgl. E. II. 9.12 hiervor) angab, in Erfahrung gebracht zu haben, dass die

Intelligenzleistung der Beschwerdeführerin «im unteren Bereich» liege, was jedoch

für eine angepasste Tätigkeit kein Hindernis darstelle. Folglich vermag die

Einschätzung des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters insgesamt nicht

zu überzeugen. So vermag er insbesondere nicht darzulegen, inwiefern und

weshalb sich die Minderintelligenz bei der Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit auszuwirken vermöchte. Auch die weitere Einschätzung von

Dr. med. J.___, wonach die Diagnosestellung von Persönlichkeitsakzentuierung

angesichts der Hauptdiagnosen PTBS und Minderintelligenz für problematisch

gehalten werde, wird lediglich in generell-abstrakter Weise vorgebracht. Eine

substanziierte Auseinandersetzung mit diesen Diagnosen findet sich nicht,

weshalb diese Beurteilung nicht einzuleuchten vermag.

Der Bericht von Dr. med. J.___ vom

31. Mai 2020 steht demzufolge dem Beweiswert des Gutachtens der

Gutachterstelle H.___ nicht entgegen.

10.3.5 Die nach dem polydisziplinären

Gutachten der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 erstatteten

medizinischen Berichte verringern dessen Beweiswert nicht.

10.4 Zusammenfassend kann dem Gutachten

der Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 – in Übereinstimmung mit der

Einschätzung von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 9.8 hiervor) – voller

Beweiswert zugesprochen werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. April 2020 auf dieses Gutachten

abgestellt hat (A.S. 4). Es kann daher auch auf die im Gutachten der H.___

festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden: Demgemäss

ist die Beschwerdeführerin in den bisherigen Tätigkeiten als Reinigungskraft

und Fleischverpackerin aus pneumologischer Sicht seit November 2010 nicht mehr arbeitsfähig,

da an beiden Arbeitsstellen das bekannte Asthma bronchiale durch Desinfektions-

und Reinigungsmittel getriggert wurde. In einer gemäss dem formulierten

Zumutbarkeitsprofil optimal angepassten beruflichen Tätigkeit kann die

Beschwerdeführerin jedoch seit circa Anfang 2015 zu 80 % tätig sein (vgl. E.

II. 9.7 hiervor). Das Zumutbarkeitsprofil wurde wie folgt formuliert: Qualitativ

zumutbar seien Tätigkeiten mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Schichtbetrieb

und ohne Überstunden sowie mit fehlender Wochenendarbeit, diese Einschränkung

ergebe sich aus der geringen Stresstoleranz der Beschwerdeführerin. Des

Weiteren sollten die Arbeitsaufgaben klar geregelt sein ohne grosse

Verantwortung, um einer Überforderung der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken.

Ihr sollte zudem die Möglichkeit gegeben werden, Pausen flexibel einzuteilen.

Eine potentielle Arbeitsstätte sollte von zu Hause aus gut erreichbar sein, da

es die Beschwerdeführerin aufgrund der Angststörung nicht möglich sei, öffentliche

Verkehrsmittel zu benutzen. Aufgrund des Asthma bronchiale, das durch

verschiedene Faktoren getriggert werden könne, sollten Arbeiten mit Kälteexposition,

Staubexposition, der Kontakt mit Reinigungs-, Desinfektions- und Lösungsmitteln

konsequent vermieden werden. Schwere körperliche Belastungen seien der

Beschwerdeführerin aufgrund der spiroergometrisch nachgewiesenen leicht

verminderten Sauerstoffaufnahme nicht mehr zumutbar. Leichte körperliche

Tätigkeiten könne sie jedoch vollumfänglich durchführen. Aufgrund der

möglicherweise vorliegenden Epilepsie seien Tätigkeiten mit potentieller Absturzgefahr,

Arbeiten an gefährlichen Maschinen und der berufsmässige Personentransport

nicht mehr zumutbar. Da anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin

im Neurozentrum des Spitals K.___ vom 26. September bis 2. Oktober

2017 die Diagnose einer Epilepsie ausgeschlossen werden konnte (vgl. E. II.

9.9 hiervor), ist das Zumutbarkeitsprofil dahingehend zu korrigieren, dass die diesbezüglichen

Einschränkungen (Tätigkeiten mit potenzieller Absturzgefahr, Arbeiten an

gefährlichen Maschinen und berufsmässiger Personentransport) wegfallen. Dies

bestätigte auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der hier angefochtenen

Verfügung vom 28. April 2020 (vgl. E. II. 5.1 hiervor), indem sie

festhielt, die Diagnose einer Epilepsie habe im Nachgang zum Gutachten nicht

erhärtet werden können, weshalb das Tätigkeitsprofil anzupassen sei, indem die

qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer möglichen Epilepsie

wegfalle.

11. Im Vergleich zum letzten

rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2013

(IV-Nr. 40) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2020 verändert. So

wurde der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheids vom 30. September

2013 gestützt auf die somatischen Diagnosen eines «allergischen Asthma

bronichale und allergische Rhinokonjunktivitis», sowie einer «Adipositas Grad

II» und einer daraus hervorgehenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer

adaptierten Tätigkeit keine Invalidenrente zugesprochen. Im Zeitpunkt der

Verfügung vom 28. April 2020 ergab sich in Bezug auf die gesundheitliche

Situation der Beschwerdeführerin gemäss dem polydisziplinären Gutachten der

Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 mit einer «gemischten

Angststörung», einer «abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung», einer

«ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung», eines «allergischen

Asthma bronchiale» sowie einer «passageren Bewusstseinsstörung unklarer

Ätiologie am 25. Juni 2015» eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal

angepassten Verweistätigkeit gemäss dem formulierten Zumutbarkeitsprofil. Es

ist daher in Bezug auf die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin

insgesamt von einer veränderten Situation im Sinne einer Verschlechterung auszugehen.

So haben sich bei der Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit psychische Probleme

entwickelt und die Beschwerdeführerin erlitt am 25. Juni 2015 eine

Bewusstseinsbeeinträchtigung.

12. Nachfolgend ist auf das

Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen (vgl. E. II. 5.2

hiervor), wonach ausgehend von den Feststellungen des RAD angenommen werden

müsse, dass ihr eine Verwertung der noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit auch

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich nicht mehr möglich sei. In

diesem Zusammenhang stellte sich die Beschwerdeführerin auch auf den

Standpunkt, es sei im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens vom 12. Dezember

2019 nicht auf die Wechselwirkung zwischen Minderintelligenz und psychischen

Beeinträchtigungen eingegangen worden und es hätten weitere Abklärungen bez. der

Auswirkungen des IQs von 74 auf die Leistungsfähigkeit vorgenommen werden

müssen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrem Vorbringen auf die

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2019 (vgl. E. II.

9.14 hiervor).

12.1 Für die Invaliditätsbemessung ist

nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein

Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde

(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Die Möglichkeit einer

versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des

Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August

2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es

sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden

kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des

Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014

vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil

des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 mit

Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,

liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit

weiteren Hinweisen).

12.2 Es ist daher in diesem

Zusammenhang zunächst auf den IQ einzugehen. Diesbezüglich kann festgehalten

werden, dass Dr. med. T.___ im Rahmen seines psychiatrischen Teilgutgutachtens vom

26. August 2016 ausführte (IV-Nr. 70.3 S. 11), bei der

Beschwerdeführerin sei von einer niedrigen Intelligenz im Sinne einer

Lernbehinderung auszugehen (nicht jedoch von einer Intelligenzminderung

unterhalb eines IQs von 70). Hinweise darauf ergäben sich in der aktuellen

Untersuchung, aber auch in der Anamnese, wenn man den Schulbesuch bzw. die

Ausbildung anschaue, die offenbar z.T. an speziellen Einrichtungen erfolgt seien.

Aktenanamnestisch liege eine Intelligenztestung indes nicht vor, auf die man

sich stützen könnte. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass den Gutachtern

der niedrige Intelligenzquotient der Beschwerdeführerin bekannt war und sie

diesen daher bei den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. So stellten

sie auch fest, aufgrund des bereits chronifizierten Verlaufs der Angststörung

und der gleichzeitig vorhandenen abhängig (asthenisch) akzentuierten

Persönlichkeitsstörung sowie der ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsakzentuierung und dem gleichzeitig niedrigen Intelligenzniveau

werde sich die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht verbessern

können (IV-Nr. 70.1 S. 16, vgl. E. II. 9.8 hiervor). Die Gutachter gaben

zudem an (IV-Nr. 70.1 S. 14), als individuelle Belastungsfaktoren sei

einerseits ein einfaches Intelligenzniveau der Beschwerdeführerin zu benennen,

andererseits der damit verbundene einfache Ausbildungsstand. Somit überzeugt

das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Gutachten nicht auf die

Wechselwirkungen zwischen der Minderintelligenz auf der einen und den

psychischen Beeinträchtigungen auf der anderen Seite eingegangen worden sei, nicht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter

Rechtsprechung heute bei einem IQ von 70 und mehr ein

invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint wird

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_291/2017 vom 20. September 2018 E. 8.2,

9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5.1, in: SZS 2015 S. 261,

9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 und [des Eidg. Versicherungsgerichts]

I 775/05 vom 6. März 2006 E. 4.1). Demgegenüber führt ein IQ

unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten

Arbeitsfähigkeit (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 775/06 vom

14. August 2007 E. 5.2). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass

der bei der Beschwerdeführerin auf 74 bezifferte Gesamt-IQ (IV-Nr. 92 S. 2),

von Dr. med. G.___ als Intelligenzleistung im «unteren Bereich» beschrieben und

dahingehend beurteilt wurde, dass dieser für eine angepasste Tätigkeit kein

Hindernis darstelle (vgl. E. II. 9.12 hiervor). Eingehend auf

das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach betreffend die

Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit durch den niedrigen IQ weitere

Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen (vgl. E. II. 12 hiervor), kann festgehalten

werden, dass der Entscheid der durchzuführenden Untersuchungen stets im

Ermessen des jeweiligen medizinischen Sachverständigen liegt. Demnach erachtete

es der psychiatrische Gutachter Dr. med. T.___ in seinem Teilgutachten als

nicht notwendig, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies ist auch

nicht zu beanstanden, da er anschliessend Lage war, den IQ bei der Einschätzung

der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprechend zu würdigen (vgl.

oben).

12.3 Dr. med. G.___ hielt in

seiner Aktennotiz vom 12. Juni 2019 (vgl. E. II. 9.14 hiervor) fest, die

Kombination von sehr knapper Intelligenz und psychischen Problemen schränke die

berufliche Leistungsfähigkeit derart ein, dass in Bezug auf die

Einsatzmöglichkeiten von einem Grenzbereich zwischen erstem und zweitem

Arbeitsmarkt auszugehen sei. Es stellt sich daher die Frage, ob die

Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, das durch die Gutachter formulierte

Zumutbarkeitsprofil auf dem ersten Arbeitsmarkt umzusetzen. In diesem

Zusammenhang wies Dr. med. G.___ bereits in seiner Stellungnahme vom

31. Oktober 2018 (vgl. E. II. 9.12 hiervor) darauf hin, es sei entscheidend,

ob das von den Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil ohne (allenfalls mit

Abzügen zu berücksichtigende) Einschränkungen mit einer Tätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt zu vereinbaren sei. So hätten die Gutachter im erwähnten

Zumutbarkeitsprofil doch eine ganze Reihe an behinderungsbedingten Einschränkungen

genannt. Er begrüsste daher in diesem Zusammenhang das demnächst

durchzuführende Belastbarkeitstraining bei der Stiftung I.___. Anlässlich

dieses viermonatigen Belastbarkeitstrainings war es der Beschwerdeführerin

möglich, ihre Präsenzzeit von 2 auf 2.5 Stunden zu steigern. Eine weitere

Steigerung hätte nach Einschätzung der Arbeitsbetreuung mit grosser

Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation der Beschwerdeführerin geführt (vgl.

E. II. 9.13 hiervor). Anlässlich des Standortgesprächs vom 14. Mai

2019 wurde daher festgehalten, es sei fraglich, ob und wann die

Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen könne. Dazu könne

zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage gemacht werden. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___

hielt dementsprechend in der Aktennotiz vom 12. Juni 2019 fest (vgl. E.

II. 9.14 hiervor), es solle nochmals kritisch überprüft werden, ob das

Zumutbarkeitsprofil auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt umsetzbar sei, wobei

Zweifel auch in Anbetracht der gemachten Erfahrungen anlässlich der praktischen

Erprobung in der Stiftung I.___ berechtigt seien.

Massgeblicher Zeitpunkt für die

verbleibende berufliche Aktivitätsdauer ist der Zeitpunkt des Feststehens der

medizinischen Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit. Vorliegend kann dieser

Zeitpunkt frühestens auf den 12. Dezember 2016, mit dem Erstellen des Gutachtens

der Gutachterstelle H.___, festgelegt werden. Damals war die Beschwerdeführerin

42jährig. Es ist vorliegend im Weiteren davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund ihres bisherigen beruflichen Werdeganges, ihrer

Ausbildung als Schreinerin, den temporären beruflichen Erfahrungen als Küchen- / Buffethilfe,

Lageristin, Sicherheitsangestellte und Raumpflegerin sowie den Festanstellungen

als Betriebsmitarbeiterin in der Acrylglasverarbeitung und als Verpackerin / Produktkontrolle

(IV-Nr. 17 S. 2 f.) und aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur, ihre

Restarbeitsfähigkeit bei einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich zu

verwerten vermag. Dies bestätigen auch die Gutachter, indem sie festhielten,

dass der Beschwerdeführerin eine optimal angepasste Verweistätigkeit zu

80 % zumutbar sei (vgl. E. II. 9.7 hiervor). Daher besteht im vorliegenden

Fall grundsätzlich die Möglichkeit der Ausübung von Hilfsarbeiten. Da der

Beschwerdeführerin aufgrund der dokumentierten Akten relativ niedrige

intellektuelle Fähigkeiten zugesprochen werden, ist davon auszugehen, dass sie sich

in einer neuen beruflichen Tätigkeit nicht gerade sehr rasch einarbeiten könnte.

Bei einem noch bestehenden Leistungsvermögen von 80 % kann jedoch selbst

unter Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit nicht davon ausgegangen

werden, dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers von

vornherein unwirtschaftlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom

20. Februar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es ist auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt realistisch, dass es eine Stelle mit den der Beschwerdeführerin

noch zumutbaren beruflichen Tätigkeiten mit entsprechenden Einschränkungen (leichte

körperliche Tätigkeiten mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Schichtbetrieb,

Überstunden und Wochenendarbeit, mit klarer Regelung der Arbeitsaufgaben, ohne

grosse Verantwortung, mit flexiblem Einteilen der Pausen, von zuhause aus gut

erreichbarer Arbeitsplatz, ohne Kälte-, Staubexposition sowie unter Vermeidung

von Kontakt mit Reinigungs-, Desinfektions- und Lösungsmitteln) gibt. Dies auch

ohne die durch den RAD-Arzt Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom

12. Juni 2019 (vgl. E. II. 12.2 hiervor) ausgewiesenen, der

Beschwerdeführerin nicht zumutbaren, Arbeiten am PC und administrativen

Tätigkeiten. Zu denken ist bspw. an das Bereitstellen von Arbeitsgeräten, die Qualitätskontrolle,

oder die Warensortierung sowie das einfache Bedienen und Einrichten von

Maschinen. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführerin eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

grundsätzlich zumutbar ist.

13. Da aufgrund des Gutachtens der

Gutachterstelle H.___ vom 12. Dezember 2016 insgesamt eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen

ist (vgl. E. II. 11 hiervor), ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen

Einkommensvergleich vorgenommen hat (A.S. 2):

13.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab 1. Oktober

2015 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August

2008 E. 3.1).

13.1.1 Gemäss den vorliegenden Akten

(IV-Nrn. 5, 9, 45 S. 5, 70.2 S. 1, 70.3 S. 3 f., 70.4

S. 4 f., 70.5 S. 2 f.) besuchte die Beschwerdeführerin von 1982 bis

1991 die Primarschule (Sprachheilschule) und von 1991 bis 1992 das 10. Schuljahr / Werkjahr.

Anschliessend absolvierte sie die Lehre als Schreinerin (Möbel- und

Innenausbau), welche sie am 1. Juli 1997 erfolgreich abschloss. Anschliessend

war sie vom 1. September bis 31. Dezember 1997 als Mitarbeiterin

Lagerhaus und vom 9. Februar 1998 bis am 1. April 2005 als Lageristin

im Bereich Spielwaren bei der Firma [...] tätig, arbeitete von April 2005 bis

August 2005 als Küchen- und Buffethilfe in Teilzeit bei der Firma [...] und war

vom 22. August 2005 bis am 15. November 2005 als Lagermitarbeitern

bei der Firma [...] im Einsatz. Als Sicherheitsangestellte in Teilzeiteinsätzen

arbeitete sie bei der Firma [...] von 2005 bis 2006. Vom 1. Juni bis 25. Juli

2006 war sie sodann als Raumpflegerin bei der Firma [...] tätig. Vom 1. Dezember

2006 bis am 31. Mai 2010 war die Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin

in der Abteilung Navigationslichtverglasungen bei der Firma [...] angestellt. Vom

2. November 2010 bis im März 2012 arbeitete sie als Betriebsmitarbeiterin

und Verpackerin / Produktkontrolle bei der Firma B.___. Der durch die

Beschwerdegegnerin durchgeführte Arbeitsversuch ab 15. Oktober 2012 bei

der Firma D.___ wurde per 16. November 2012 aufgrund mehrerer Absenzen vorzeitig

abgebrochen (IV-Nr. 22). Vom 28. Januar bis 22. Februar 2013

fand sodann in der Firma E.___ ein Assessment in der Reinigung und

Kabelkonfektion statt, das durch die RAV durchgeführt wurde (IV-Nr. 35). Vom

10. April 2014 bis 31. März 2015 war die Beschwerdeführerin sodann

bei der Firma [...] als Raumpflegerin in Privatwohnungen in einem Pensum von

50 % tätig (IV-Nr. 45 S. 5).

13.1.2 Einzugehen ist auf das Vorbringen

der Beschwerdeführerin, wonach sie als Frühinvalide gelte und daher beim

Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV vorzugehen sei (vgl. E. II.

5.2 hiervor). Im vorliegenden Fall war es der seit ihrer Kindheit an einem

Sprachfehler und einer Lernbehinderung leidenden Beschwerdeführerin möglich,

eine berufliche Ausbildung als Schreinerin zu absolvieren. Sie verfügt somit

über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Dies steht einer Qualifikation als

Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV allerdings nicht unter allen

Umständen entgegen: Nach der Rechtsprechung sind Frühinvalide Versicherte, die

seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine

zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören auch

Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls

abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit

dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie

eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts

9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Ziffer 3035

des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH]). Entscheidend

ist in dieser Konstellation, ob die versicherte Person die absolvierte

Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen» kann oder ob ihr dies

behinderungsbedingt verunmöglicht ist (zitiertes Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014

vom 19. Februar 2015 E. 4.3 am Ende).

Die Beschwerdeführerin arbeitete nach

der abgeschlossenen Ausbildung als Schreinerin nie auf diesem Beruf. Sie gab

an, während des letzten Lehrjahres durch den Maschinisten schikaniert worden zu

sein, weshalb sie «fertig gewesen» sei und die Lehre nur mit Hilfe ihres

damaligen Freundes habe abschliessen können. Danach habe sie nie mehr als

Schreinerin gearbeitet (IV-Nr. 70.4 S. 4). Sie war jedoch anschliessend

in der Lage, während mehreren Jahren diverse Hilfsarbeitertätigkeiten in einem

vollen Arbeitspensum und meist längerfristig auszuüben. Folglich was er ihr

möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, berufliche Kenntnisse zu

erwerben und jeweils eine längerdauernde Anstellung finden und zu halten. Zudem

nahm sie das ihr durch die Beschwerdegegnerin zugesprochene Coaching der Firma C.___

in Anspruch und konnte das durch das RAV gewährte Assessment bei der Firma E.___

bewältigen (IV-Nrn. 34 S. 2 f., 35). Einzig der Arbeitsversuch bei

der Firma D.___ GmbH musste vorzeitig abgebrochen werden. Der Verantwortliche

der Firma gab diesbezüglich jedoch an, dass das Problem ganz klar nicht die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei, sondern die fehlende

Motivation, die Einstellung und der Arbeitswille. Insgesamt fällt daher – entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin – eine Anwendung von Art. 26

Abs. 1 IVV ausser Betracht.

13.1.3 Da der gelernten Schreinerin,

die über Jahre hinweg u.a. verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausübte, die

letzte unbefristete Arbeitsstelle als Betriebsmitarbeiterin und

Verpackerin / Produktkontrolle bei der Firma B.___ aus gesundheitlichen

per Ende Februar 2012 (Allergie gegen ein Desinfektionsmittel) gekündigt wurde bzw.

das Anstellungsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden ist (vgl.

Protokolleintrag vom 16. Dezember 2011), ist mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie diese Arbeit

im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Aufgrund der vorliegenden Akten

ist somit für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht – wie dies die

Beschwerdegegnerin getan hat (A.S. 3) – auf den Tabellenlohn des

Bundesamtes für Statistik abzustellen, sondern das zuletzt bei der Firma B.___

erzielte Erwerbseinkommen heranzuziehen. Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom

7. September 2011 (IV-Nr. 7) betrug der Stundenlohn der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2011 CHF 18.79 (Grundlohn). Dies

ergäbe beim damaligen Arbeitspensum von 43 Stunden pro Woche (IV-Nr. 7

S. 3) und 52 Jahresarbeitswochen einen Jahreslohn von CHF 42'014.45.

Dieser Betrag ist um den 13. Monatslohn (8.33 %, IV-Nr. 7

S. 3) zu erhöhen. Der im Jahr 2011 somit errechnete Jahreslohn von

CHF 45'514.25 ist zudem noch an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2015 (T1.10

Nominallohnindex, 2011 – 2018, «verarbeitendes Gewerbe / Herstellung

von Waren», : 100.9 x 104.2) anzupassen. Somit beträgt das

Valideneinkommen CHF 47'002.80.

13.1.4 Das oben errechnete

Jahreseinkommen von CHF 47'002.80 ist im Vergleich mit den diesbezüglichen

statistischen Löhnen relativ tief. Wenn eine versicherte Person in derjenigen

Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich

unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich

fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) oder

ein regional unterdurchschnittliches Lohnniveau die Erzielung eines

Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist anzunehmen, dass sie mit einer

gesundheitlichen Beeinträchtigung ebenfalls lediglich einen

unterdurchschnittlichen Lohn erzielen kann (BGE 135 V 58). Da die

Beschwerdeführerin besondere Schulen bzw. eine besondere Ausbildungsstätte

besucht hat (vgl. E. II. 13.1.1 hiervor), ist davon auszugehen, dass sie sich nicht

freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Lohn begnügt hat. Daher stellt sich

die Frage eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Da gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Frage, ob ein Einkommen

unterdurchschnittlich ist, auf die branchenspezifischen, gesamtschweizerischen

Zahlen abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2012 vom 4. Februar

2013 E. 4.4 m.H.), wäre hier der Tabellenlohn gemäss LSE 2011, Ziff. 10 – 33

«verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren» heranzuziehen. Dabei

ist auf das Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art»), Frauen, von CHF 4'411.00 abzustellen. Aufgerechnet

auf die betriebsüblichen Wochenstunden von 41.3 Stunden im Jahr 2015 (vgl.

«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», T 03.02.03.01.04.01,

«verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren») und angepasst an

die Nominallohnentwicklung im Jahr 2015, entspricht dies einem Jahreslohn von

CHF 54'795.85 (CHF 4'411.00 x 12 [: 41.2 x 41.3] {: 100.9

[2011] x 104.2 [2015], T1.10 Nominallohnindex, 2011 – 2018, «verarbeitendes

Gewerbe / Herstellung von Waren»}).

Folglich beträgt die Differenz zwischen

dem tatsächlich erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin und dem

LSE-Tabellenlohn (CHF 54'795.85 – CHF 47'002.80) total CHF 7'793.05,

was 14.2 % entspricht.

13.1.5 Da ein Abweichen vom Regelfall,

wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes

zu bestimmen ist, erst dann in Frage kommt, wenn – wie vorliegend der Fall –

der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen

LSE-Tabellenlohn liegt (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 135 V 297

E. 6.1.1 S. 303) und eine Parallelisierung nur in dem Umfang

vorzunehmen ist, in welchem die prozentuale Abweichung den

Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3),

hat vorliegend eine Parallelisierung im Umfang von 9.2 % (14.2 % –

5 %) zu erfolgen.

Damit beträgt das Valideneinkommen

insgesamt CHF 51'327.05 (CHF 47'002.80 + 9.2 %).

13.2 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

13.2.1 Wie bereits oben ausgeführt

(vgl. E. II. 10.4 hiervor), ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin

ab circa Anfang 2015 möglich ist, eine körperlich leichte Verweistätigkeit zu

80 % auszuüben. Deshalb muss das Invalideneinkommen aufgrund der

Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss LSE 2015,

TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für Frauen von

CHF 4'300.00 auszugehen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen,

Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»).

Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen

(CHF 4'300.00 x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 53'793.00)

und an den Nominallohnindex für das Jahr 2015 anzupassen (: 103.3 x 103.7).

Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Invalideneinkommen

von gerundet CHF 43'201.05.

13.2.2 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

der Beschwerdeführerin von 46 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet

sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist (IV-Nr. 3)

und somit im Anforderungsniveau 1 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer

und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Weiter stellt sich bei der

Beschwerdeführerin auch die Frage von mangelnden Sprachkenntnissen nicht,

welche im Übrigen auch nicht geeignet wären, einen leidensbedingten Abzug zu

begründen. Da in vorliegendem Fall keine das durch die Gutachterstelle H.___

formulierte Zumutbarkeitsprofil übersteigenden Einschränkungen der

Beschwerdeführerin ersichtlich sind und im Gutachten gar explizit festgehalten

wurde, dass eine 80%ige Präsenzfähigkeit bei uneingeschränkter

Leistungsfähigkeit bestehe (vgl. E. II. 9.7 hiervor), erübrigt sich die

Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs.

13.3 Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 51'327.05 und einem Invalideneinkommen von CHF 43'201.05

eine Erwerbseinbusse von CHF 8'126.00, die einem IV-Grad von gerundet 16 %

entspricht. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente

(vgl. E. II. 2 hiervor).

14. In Bezug auf das

Eventualbegehren betreffend die Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen (vgl.

E. I. 3 Ziff. 2 hiervor) bezieht sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift

im Wesentlichen auf eine Umschulung (A.S. 19). Die Beschwerdegegnerin

lehnt in der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2020 berufliche

Massnahmen mit der Begründung ab, es seien der Beschwerdeführerin anlässlich

der Anmeldung vom 2. September 2011 solche angeboten und während einer

angemessenen Betreuungszeit durchgeführt worden (A.S. 3, vgl. E. II. 5.1

hiervor). So habe die Beschwerdeführerin durch das Bewerbungscoaching bei der

Firma C.___ ihre Bewerbungsunterlagen aktualisieren und Bewerbungsgespräche

üben können. Damit habe sie die Fähigkeit und das Wissen erlangt, um sich

selbständig für eine Arbeitsstelle zu bewerben.

14.1 Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich

eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte

Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., 124 V 108

E. 3 S. 111; Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom

28. Februar 2020 E. 3.1). Somit besteht im vorliegenden Fall bei

einem errechneten IV-Grad von 16 % (vgl. E. II. 13.3 hiervor) kein

entsprechender Anspruch. Eine geeignete Umschulungsmöglichkeit, welche den

kognitiven Möglichkeiten der Beschwerdeführerin (IQ von 74) entsprechen und zu

einem höheren Verdienst führen würde, ist zudem nicht ersichtlich.

14.2 In der Beschwerdeschrift vom

28. Mai 2020 (A.S. 8 ff.) findet sich keine Begründung in Bezug auf

die Durchführung von anderen beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 ff.

IVG. Es wird einzig festgehalten, dass bei einem IV-Grad von 20 %

«berufliche Massnahmen ernsthaft durchzuführen» seien (A.S. 19 unten).

Daher ist – mit Ausnahme der Umschulung (vgl. oben) – auf die beantragten

weiteren beruflichen Massnahmen nicht einzutreten.

14.3 Folglich hat die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung zu

Recht abgewiesen. Auf die geltend gemachten weiteren beruflichen Massnahmen ist

nicht einzutreten.

15. Es ist zusammenfassend

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. April 2020

(A.S. 1 ff.) die Ansprüche auf Ausrichtung einer Invalidenrente sowie auf

eine Umschulung zu Recht abgewiesen hat. Auf den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen ist nicht einzutreten. Die

Beschwerde ist daher – soweit auf diese einzutreten ist – abzuweisen.

16. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

17. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird – soweit auf diese

einzutreten ist – abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 bestätigt.