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Entscheid

VSBES.2020.115

Unfallversicherung

28. September 2021Deutsch45 min

Firma E.___, [...], beschäftigt. Mit Deputation Letter vom 14. Februar 2017 (Suva-Akten-Nummer

Source so.ch

Urteil vom 28. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

1. Ersatzkasse

UVG, Postfach, 8010 Zürich

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer

Beschwerdeführer

gegen

Zürich

Versicherungs-Gesellschaft AG, Hauptsitz

Zürich, Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 17. April 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1978 geborene B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer 2) ist [...] Staatsangehöriger und seit 2013

regelmässig in der Schweiz als [...] bei der Firma D.___, [...], resp. der

Firma E.___, [...], beschäftigt. Mit Deputation Letter vom 14. Februar 2017 (Suva-Akten-Nummer

[Suva-Nr.] 6, S. 20 f.) wurde der Beschwerdeführer 2 durch die Firma D.___

zwecks Arbeitserledigung zur Firma E.___ nach [...] geschickt. Eine Verlängerung

des Arbeitseinsatzes in der Schweiz erfolgte mit dem Deputation Extension

Letter vom 12. Dezember 2017 (Suva-Nr. 6, S. 22 f.). Die Firma E.___ hatte ihre

Arbeitnehmer bei der Unfallversicherung F.___ (nachfolgend: F.___) gegen

Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

1.2 Am 26. April 2018 erlitt der

Beschwerdeführer 2 einen schweren Sturz aus dem Fenster. In der Folge wurde er im

Spital G.___ operiert (vgl. Austrittsbericht vom 26. Mai 2018; Suva-Nr. 27, S.

2 ff.) und danach im Zentrum H.___ [...], behandelt (Suva-Nr. 35). Der

Beschwerdeführer 2 ist seit dem Sturzereignis querschnittgelähmt.

1.3 Der Beschwerdeführer 2 wurde im

Rahmen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens psychiatrisch begutachtet. Dr.

med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte

beim Beschwerdeführer 2 in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember

2018 (Suva-Nrn. 41 und 43) zum Tatzeitraum eine schwere depressive Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2). Aus psychiatrisch-forensischer Sicht habe zum

damaligen Zeitpunkt eine aufgehobene Schuldfähigkeit vorgelegen.

1.4 Mit Unfallmeldung UVG vom

16. Januar 2019 wurde die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Beschwerdeführerin

1) über das Ereignis vom 26. April 2018 informiert (Suva-Nr. 4).

1.5 Mit Schreiben vom 7. März 2019 (Suva-Nr.

2) teilte die Beschwerdeführerin 1 der F.___ mit, dass sie für den genannten

Fall nicht zuständig sei, denn die E.___ sei bei der F.___ versichert und somit

habe diese die Versicherungsleistungen nach UVG auszurichten. Die F.___ lehnte mit

Schreiben an die Beschwerdeführerin 1 vom 12. April 2019 (Suva-Nr. 32) die

Unterstellung unter ihre Unfallversicherung ab und stellte sich auf den Standpunkt,

dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um einen Entsandten handle, welcher in

seinem Heimatstaat [...] versichert sei. Daraufhin ersuchte die Stiftung J.___ als

damalige Vertreterin des Beschwerdeführers 2 die F.___ mit Schreiben vom 3. Mai

2019 um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Suva-Nr. 36, S. 2 ff.).

1.6 Am 15. Juli 2019 erfolgte eine

von der Unfallversicherung Suva veranlasste versicherungspsychiatrische

Beurteilung der Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 26. April

2018 (Suva-Nr. 44). Kreisärztin K.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, kam darin zum Ergebnis, es sei davon auszugehen, dass zwar eine

höhergradige psychische Störung im Sinne einer ersten depressiven Episode

bestanden habe, diese den Beschwerdeführer 2 auch in seiner Urteilsfähigkeit

erheblich einschränkte, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

einer vollkommen aufgehobenen Urteilsfähigkeit geführt habe.

1.7 Mit Verfügung vom 12. August

2019 an die Stiftung J.___ bestätigte die F.___ ihren Entscheid und lehnte eine

Kostenübernahme für Heilungskosten aus dem Ereignis vom 26. April 2018 mangels

Zuständigkeit ab (Suva-Nr. 46). Am 26. August 2019 eröffnete die F.___ die

Verfügung der Beschwerdeführerin 1 (Suva-Nr. 49).

1.8 Der Beschwerdeführer 2 liess

gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 3. September 2019 fristgerecht Einsprache

erheben (F.___-Akten Nr. C16). Am 4. September 2019 liess auch die

Beschwerdeführerin 1 gegen die genannte Verfügung Einsprache erheben (F.___-Akten

Nr. C28/22), welche sie am 18. Dezember 2019 ergänzte (F.___-Akten Nr.

C17).

1.9 Mit Gesuch vom 16. Dezember 2019

(F.___-Akten Nr. C17) beantragte die Beschwerdeführerin 1 beim Bundesamt für

Gesundheit (nachfolgend: BAG) den Erlass einer Verfügung nach Art. 78a UVG

(negativer Kompetenzkonflikt), worin festzustellen sei, dass die F.___ für das

Ereignis vom 26. April 2018 zuständig sei. Mit Verfügung vom 10. März 2020

trat das BAG nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 16. Dezember

2019 ein (Suva-Nr. 63).

1.10 Mit Einspracheentscheiden vom 17.

April 2020 (Suva-Nr. 64; VSBES.2020.115 / Aktenseiten [A.S.] 1 ff. und Suva-Nr.

65; VSBES.2020.116, A.S. 1 ff.) wies die F.___ die Einsprachen der

Beschwerdeführer ab.

2. Mit Zuschrift vom 18. Mai 2020

lässt die Beschwerdeführerin 1 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 17. April 2020 erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (VSBES.2020.115 / A.S. 7 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 17. April

2020 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei für das

Ereignis vom 26.04.2018 als zuständig zu erklären.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Auch der Beschwerdeführer 2

liess mit Zuschrift vom 20. Mai 2020 beim Kantonsgericht Luzern fristgerecht

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2020 erheben. Sein

Vertreter stellte und begründete folgende Rechtsbegehren (VSBES.2020.116 / A.S.

7 ff.):

1.

Der

Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2020 sei aufzuheben

und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, den Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. April 2018 rückwirkend dem

UVG-Obligatorium zu unterstellen und dem Beschwerdeführer die ihm aus diesem

Unfallereignis zustehenden Versicherungsleistungen gemäss

Unfallversicherungsgesetz rückwirkend seit wann rechtens auszurichten.

2.

Eventualiter: Der

Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2020 sei aufzuheben

und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde-

rügen zu

erlassen.

4. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020

(VSBES.2020.115 / A.S. 15) überweist das Kantonsgericht Luzern die beiden

Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Einspracheentscheide der

Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).

5. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020

(VSBES.2020.115 / A.S. 17 f.) vereinigt das Versicherungsgericht das Verfahren

mit dem Verfahren VSBES.2020.116.

6. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (VSBES.2020.115

/ A.S. 21) teilt die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) dem Versicherungsgericht mit, sämtliche Rechte und

Pflichten der F.___ seien neu auf sie übergegangen. Mit Verfügung vom 12. Juni

2020 (VSBES.2020.115 / A.S. 22) nimmt das Versicherungsgericht vom

Parteiwechsel Kenntnis.

7. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 (VSBES.2020.115 / A.S.

30 ff.) auf Abweisung der Beschwerde und beantragt die Sistierung des

Verfahrens für die Dauer der Rechtsmittelfrist zugunsten der L.___.

8. Mit Verfügung vom 21. September

2020 (VSBES.2020.115 / A.S. 41) sistierte das Versicherungsgericht das

Verfahren für die Dauer der Rechtsmittelfrist zugunsten der L.___, längstens

jedoch bis 15. Oktober 2020.

9. Mit Replik vom 8. Dezember 2020

(VSBES.2020.115 / A.S. 54 ff.) hält die Beschwerdeführerin 1 an ihren Anträgen

fest.

10. Der Vertreter des

Beschwerdeführers 2 bestätigt in seiner Replik vom 21. Januar 2021

(VSBES.2020.115 / A.S. 64 ff.) die gestellten Rechtsbegehren.

11. In ihrer Duplik vom 8. Februar

2021 (VSBES.2020.115 / A.S. 73 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin

auf Abweisung der Beschwerde.

12. Mit Eingabe vom 2. März 2021

(VSBES.2020.115 / A.S. 82 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers 2

seine Kostennote zu den Akten.

13. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu beurteilen ist die

Frage, ob der Beschwerdeführer 2 Anspruch auf Unfallleistungen aus dem

Sturzereignis vom 26. April 2018 hat und, wenn diese Frage bejaht würde, ob die

Beschwerdegegnerin diese auszurichten hat. Kontrovers und zu prüfen ist dabei

zunächst, ob der Beschwerdeführer 2 seinen Gesundheitsschaden absichtlich

herbeigeführt hat. Während die F.___ erwogen hatte, bei seinem Suizidversuch vom

26.

April 2018 sei die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 nicht

vollständig aufgehoben gewesen (VSBES.2020.115 / A.S. 4, E. 2.6) woran die

Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren festhält (Beschwerdeantwort vom 8. September

2020; VSBES.2020.115 / A.S. 30 ff.), stellt sich der Beschwerdeführer 2

auf den Standpunkt, dies sei sehr wohl der Fall gewesen, womit von einer

absichtlichen Herbeiführung des Gesundheitsschadens keine Rede sein könne (VSBES.2020.116

/ A.S. 7 ff.; VSBES.2020.115 / A.S. 64 ff.).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen

der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines

Berufsunfalls, Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Als Unfall gilt

die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über

die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Hat der Versicherte den

Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss

Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten kein Anspruch auf

Versicherungsleistungen. Indessen findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung,

wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss

zu handeln (Art. 48 UVV).

2.2

Nach der Rechtsprechung muss der

Leistungsansprecher, da er das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch

die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Suizidversuch die

Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR

210) zur Zeit der Tat nachweisen (SVZ 68 2000 S. 202; RKUV 1996 Nr. U 247

S. 168 E. 2a und b). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom

Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive

Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur

insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 117 V 261 E. 3b S. 264; SVZ 68 2000 S. 202). Dass die

versicherte Person absichtlich aus dem Leben geschieden ist oder scheiden

wollte, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede

andere den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen

Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen,

es liege keine Selbsttötung bzw. kein Selbsttötungsversuch vor, und sodann zu

fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung

widerlegt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009,

E. 2.2 und 8C_953/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3

Die Urteilsfähigkeit der

versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung

und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und

subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte,

ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines

völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzustellen; sonst

liegt keine Selbsttötung bzw. kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig,

ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur

kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (d.h. vor allem der triebhaften

innerseelischen) Abläufe vorhanden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom

17.

April 2009, E. 2.3 mit Hinweisen). Es muss sich um eine vollständige

Urteilsunfähigkeit handeln, eine bloss verminderte Urteilsfähigkeit genügt

nicht (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 4 Rz 29

mit Hinweis auf BGE 129 V 95 ff.; BGE 113 V 63 f.; SVR 1995 UV Nr. 20). Damit

eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten

eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche usw. nachgewiesen sein, welche im

Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven

Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit

gänzlich aufgehoben hat, vernunftgemäss zu handeln. Es muss deshalb mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Geisteskrankheit oder eine schwere

Störung des Bewusstseins nachgewiesen sein, also psychopathologische Symptome

wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand

mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzlicher Erregungszustand als Symptom

einer seelischen Störung) u.a.m. Dazu muss das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch

aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten muss die Tat

"unsinnig" sein. Eine blosse "Unverhältnismässigkeit" der

Tat, indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung

einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit

nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung

von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig,

uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund der gesamten

Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person

vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob sie in der

Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftmässig zu vermeiden

oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch

einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand

erklären lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit

dar. An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt

als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung

als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse

vernunftgemässes und willentliches Handeln (Urteil des Bundesgerichts

8C_496/2008 vom 17. April 2009, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4

Ob diese Voraussetzung der

fehlenden Urteilsfähigkeit gegeben ist, ist durch einen psychiatrischen

Sachverständigen darzulegen (vgl. Kieser, a.a.O. Art. 4 Rz. 30). Aufgabe

des medizinischen Experten ist es, den Geisteszustand des Untersuchten

möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Masse sein

geistiges Vermögen bei der fraglichen Handlung versagt hat. Welche rechtlichen

Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind,

entscheidet der Richter (Urteil des Bundesgerichts U 55/99 vom 11. Juli 2001 E.

1.c mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September

2017.

E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 17. April 2020 –

mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der

angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit

ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,

Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

Zu prüfen ist somit zunächst,

ob der Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt des Suizidversuchs gänzlich unfähig war,

vernunftgemäss zu handeln.

4.1

Die F.___ legte dazu im

angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer 2 habe

sich in suizidaler Absicht und mit seiner schlafenden Tochter auf den Armen aus

dem Fenster gestürzt. Seine suizidalen Absichten habe er bereits vor dem 26. April

2018.

einmal versucht in die Tat umzusetzen. Vier Tage zuvor habe er

schliesslich einen Abschiedsbrief verfasst. Gemäss versicherungspsychiatrischer

Beurteilung von Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

sei die Urteilsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht vollkommen aufgehoben gewesen.

Angesichts dieser Ausgangslage sei der Anspruch auf Unfallleistungen aus dem

Ereignis vom 26. April 2018 nicht gegeben.

Die gleiche Ansicht vertritt die

Beschwerdeführerin 1, die in ihrer Beschwerde (VSBES.2020.115 / A.S. 7 ff.)

ausführt, der Beschwerdeführer 2 sei vor dem 26. April 2018 nie in

psychiatrischer Behandlung gewesen. Am 19. April 2018 habe er sich erstmals mit

der Rasierklinge eine Verletzung zugefügt. Am 22. April 2018 habe er einen

Abschiedsbrief verfasst. Darin habe er auch festgehalten, dass er seine Tochter

mitnehme und er habe Kontaktdaten seines Bruders angegeben, so dass Ansprüche

aus Sozialversicherungen diesem überwiesen werden könnten. Gemäss Beurteilung

von Dr. med. K.___ habe der Beschwerdeführer 2 seine Handlungen im

Ereigniszeitpunkt variieren und er habe vorausdenken können. Die Kriterien für

eine schwere depressive Episode seien nicht gegeben gewesen. Hinweise für

psychotische Symptome hätten nicht vorgelegen. Somit sei die Urteilsfähigkeit

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufgehoben gewesen. Aufgrund der

Handlungsweise des Beschwerdeführers 2 sei davon auszugehen, dass sein

psychischer Zustand weiterhin eine bewusst gesteuerte und willentliche Handlung

zugelassen habe. Das Ereignis sei folglich nicht als Unfall einzustufen.

4.2

Der Beschwerdeführer 2 lässt dem

in seiner Beschwerde (VSBES.2020.116 / A.S. 7 ff.) entgegenhalten, er sei

schon vor dem Sturz aus dem Fenster am 26. April 2018 schweren psychischen

Belastungen ausgesetzt gewesen. Der Sprung aus dem Fenster sei ein Impuls

gewesen, sein Denken sei gemäss Gutachten von Dr. med. I.___ wie blockiert

gewesen, er habe nicht mehr klar und folgerichtig denken können. Der Gutachter

diagnostiziere für den Tatzeitpunkt eine schwere depressive Episode mit

somatischem Syndrom und komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 2 zur

Tatzeit für die Tathandlung keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns

gehabt habe und seine Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Der

Beschwerdeführer 2 und dessen Ehefrau seien von diesem Gutachter persönlich

exploriert worden. Es handle sich damit um eine voll verwertbare Beweisurkunde,

die die gänzliche Urteilsunfähigkeit nachvollziehbar darlege. Die schwere

depressive Episode werde auch vom behandelnden Psychiater bestätigt. Im

Gegensatz zur versicherungsinternen Beurteilung von Dr. med. K.___ sei diese

Begutachtung unabhängig. Dr. med. K.___ habe eine reine Aktenbeurteilung

gemacht und es handle sich um eine versicherungsinterne Expertise, die auf der

tiefsten Beweiskraftebene stehe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer 2 bis

anhin keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen einer durchzuführenden Befragung

selber Fragen zu stellen. Den Abschiedsbrief, den der Beschwerdeführer 2

verfasst habe, habe er mehrere Tage zuvor geschrieben und dieser stehe in

keinem engen zeitlichen Konnex zum Sturz. Überdies habe der Beschwerdeführer 2

seine Tat nicht im Voraus angekündigt. Für den Fall, dass beim derzeitigen

Aktenstand die Arbeitsunfähigkeit wider Erwarten nicht auf einen Unfall

zurückgeführt werde, sei die Frage der Urteilsunfähigkeit durch einen

unabhängigen Gutachter klären zu lassen, dies unter Wahrung der

Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers 2.

4.3

Im Rahmen des zweiten

Schriftenwechsels führt die Beschwerdegegnerin zur vorliegenden Fragestellung

aus (VSBES.2020.115 / A.S. 30 ff.), die Urteilsunfähigkeit sei nicht

gleichzusetzen mit der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit. Der

strafrechtliche Gutachter habe die Frage zu beantworten gehabt, ob der

Beschwerdeführer 2 für das ihm vorgeworfene Handeln gegenüber seiner Tochter schuldfähig

sei. Nicht geklärt werde die Frage, ob er gänzlich unfähig gewesen sei,

vernunftgemäss zu handeln. Weil der Beschwerdeführer 2 durch den

strafrechtlichen Gutachter bereits eingehend exploriert worden sei, habe nichts

gegen eine Aktenbeurteilung durch die versicherungsinterne Ärztin gesprochen,

da nicht der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 habe erhoben

werden müssen. Der Tathergang (Klärung der finanziellen Folgen vor

Suizidhandlung, Tathergang an sich mit Fenster öffnen und warten, bis die

Ehefrau wieder eingeschlafen ist) zeige, dass der Beschwerdeführer 2 nicht

gänzlich urteilsunfähig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer 2 hält in seiner

Replik (VSBES.2020.115 / A.S. 64 ff.) an seinen bisherigen Ausführungen fest.

4.4

Bei der Frage, ob der

Beschwerdeführer 2 aufgrund seines Geisteszustandes am Tag des Sturzes aus dem

Fenster gänzlich urteilsunfähig war, handelt es sich um eine Rechtsfrage

(Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 1.3). Die

Akten enthalten dazu insbesondere die folgenden Angaben:

4.4.1

Im Austrittsbericht der Klinik J.___

vom 30. November 2018 (Suva-Nr. 35) wird neben der Diagnose einer kompletten

Querschnittslähmung unterhalb des thorakalen Segmentes (Th5) nach Sturz aus dem

Fenster vom 26. April 2018 und neben weiteren somatischen Diagnosen

psychiatrisch die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische

Symptome (ICD-10 F32.2) gestellt. Der Beschwerdeführer 2 sei aufgrund der

komplexen psychiatrischen Situation durch Psychiater und regelmässig durch

Psychologen begleitet worden. Beim Erstgespräch habe er berichtet, dass er vor

dem Suizidversuch bei der Arbeit unter massiven Druck gestanden habe. Er hätte

ein Projekt abschliessen sollen. Eigenanamnestisch sei es dann zunehmend zu

depressiver Symptomatik mit Schlafstörungen und Morgentief gekommen. Bereits

eine Woche vor dem Sprung aus dem Fenster habe er sich in suizidaler Absicht

Schnittwunden an den Unterarmen zugefügt. Er habe sich dann jedoch

selbstständig im Spital zur medizinischen Versorgung vorgestellt. Am Tag des

Suizidversuchs sei die Situation dann dekompensiert und er sei mit der Tochter

aus dem Fenster gesprungen. Er habe sie mitgenommen, da er nicht wollte, dass

sie ohne Vater aufwachse.

4.4.2

Gegen den Beschwerdeführer 2 wurde

eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung geführt, nachdem

er am 22. April 2018 einen Abschiedsbrief geschrieben sowie am 26. April 2018 seine

schlafende Tochter ergriffen hatte und mit ihr im Arm aus dem 4. Stock des

Mehrfamilienhauses gesprungen war, wobei in Folge er und auch seine Tochter

schwerverletzt am Boden vor dem Haus liegen geblieben waren (Suva-Nr. 31, S. 2

ff.). Im Rahmen des Strafverfahrens wurde von der Staatsanwaltschaft Solothurn

ein externes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches von

Dr. med. I.___, Chefarzt, Klinik M.___, am 28. Dezember 2018 erstellt

wurde (Suva-Nrn. 41 und 43). Dr. med. I.___ hatte sich zum Vorliegen einer

psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der

Massnahmenindikation zu äussern.

4.4.2.1

Der Gutachter führt in seiner Beurteilung

aus, in Bezug auf die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers 2 stelle

sich eine weitgehend unauffällige Entwicklungsgeschichte dar, ohne Hinweise auf

allenfalls früh sich manifestierende erhebliche Auffälligkeiten oder

Normabweichungen im Bereich der Affekte, der Kognition oder der

Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen. Erkennbar sei der Beschwerdeführer 2

in seiner Heimat und Kultur gut integriert, berichte er darüber, ein guter und

erkennbar auch ehrgeiziger Schüler gewesen zu sein. Er habe eine Universität

besucht und habe sich als Software-Ingenieur beruflich entwickeln können. Überschattet

sei die Kindheit allein durch den überraschenden und plötzlichen Herztod seines

Vaters gewesen, als der Beschwerdeführer 2 12- oder 13-jährig gewesen sei. Es

habe aber ein guter und fester familiärer Halt bestanden, mit dem sich aus dem

Tod des Vaters ergebene, finanzielle Schwierigkeiten hätten aufgefangen werden

können. Wie in seiner Kultur üblich, sei eine Ehe über einen Paarvermittler

vermittelt worden. Die Ehefrau sei ebenfalls universitär ausgebildet und sie

habe ihre Berufstätigkeit erst aufgegeben, als sie dem Beschwerdeführer 2 2013

mit der gemeinsamen, damals 3-jährigen Tochter nach Europa gefolgt sei. Normen

und Werte seien beim Beschwerdeführer 2 fest verankert und zu erkennen seien

eine sehr hohe Arbeitsmoral, eine hohe Leistungstätigkeit und auch eine sehr

hohe Leistungsbereitschaft. Auffällig dabei sei eine sehr an Logik und

Rationalität ausgerichtete Haltung und ein entsprechender Denkstil, bei der

Emotionen, Gefühle und individuelle Aspekte fast wie kein Platz zu haben

schienen. So habe er zur Frage angegeben, warum in der gemeinsam bezogenen

Wohnung fast keinerlei dekorative Gegenstände zu sehen seien, dass diese nicht

nötig für das Leben seien und man sich diese hier sparen könne. Es lägen

insgesamt keine Auffälligkeiten vor, die ihn von den üblichen kulturellen

Normen als deutlich und überdauernd abweichend erscheinen liessen, sei es im

Bereich der Kognitionen, der Affekte, der Affektsteuerung oder der

Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht

zu diagnostizieren. Auffälligkeiten, die sich in der Lebenssituation des

Beschwerdeführers 2 zum Tatzeitpunkt gezeigt hätten, wie ein Abgekapselt-Sein

mit seiner Familie, liessen sich der hohen Arbeitsmoral und Arbeitsbelastung

zuschreiben, aber auch dem Migrationsstatus und dem Umstand, dass auch seine

Frau keinerlei sozialen Anschluss gesucht habe. Es falle jedenfalls auf, dass

er jenseits des Berufes praktisch keinerlei Anschluss an die Gesellschaft gehabt

habe, weder er noch seine Frau lokale soziale Kontakte gepflegt oder gar

Freundschaften geschlossen hätten. Die angegebenen wenigen Freizeitaktivitäten

hätten sich ganz auf das Zusammensein in der Kleinfamilie, auf Spielen im Park

mit der Tochter, auf das Einkaufen-Gehen im Discounter und auf Ausschlafen am

Wochenende und gemeinsam Filme im Internet schauen beschränkt. Für den Bereich

der Affektivität sei nun zu erkennen, dass der Beschwerdeführer 2 für den

Tatzeitraum fast lehrbuchartig spontan ein ganzes Spektrum von Symptomen nenne,

die dem Störungsbild einer schweren depressiven Episode zuzusprechen seien. Dazu

gehöre die herabgesetzte Stimmung, der Interessensverlust, vermindertes Selbstwertgefühl

und Selbstvertrauen, aber auch Schuldgefühle sowie negative und pessimistische

Zukunftsperspektiven. Dazu gehöre die mangelnde Fähigkeit, auf eine freundliche

Umgebung oder freudige Ereignisse emotional zu reagieren, was sich in den

Angaben z.B. zum Kontakt der Tochter wiederfinde. Weiter sehe man eine ausgeprägte

Schlafstörung, einen verminderten Appetit, einen Libido-Verlust.

Depressionstypisch weiter das frühmorgendliche Erwachen und besonders typisch

auch das Morgentief. Nicht zuletzt gehörten Suizidgedanken und Suizidhandlungen

zum Krankheitsbild, falls dieses schwer ausgeprägt sei.

4.4.2.2

In der Gesamtschau und unter

Beachtung der Schwere, Anzahl und Art der vorliegenden depressiven Symptome

lasse sich zusammenfassend für den Tatzeitraum eine schwere depressive Episode

mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) diagnostizieren. Realitätsverkennende

Aspekte, Störungen im formellen und inhaltlichen Denken, aber auch das Gefühl

der Aussichtslosigkeit seiner Lage seien in dieser Diagnose subsumiert. Es habe

eine starke gedankliche Einengung bestanden, von einem depressiven Wahn oder

dem Auftreten von Halluzinationen sei aber nicht zu sprechen. Es stelle sich

keine andere Diagnose dar, die bei der gegebenen Psychopathologie hier

differenzialdiagnostisch in Erwägung gezogen werden müsste. Es gebe

insbesondere keine Hinweise auf eine organisch-somatische Ursache der schweren

depressiven Symptomatik. Zur Entwicklung der depressiven Störung scheine

wesentlich ein sich zuspitzender Erschöpfungszustand bei Arbeitsüberlastung

beigetragen zu haben. Ein soweit erkennbar extrem hoher Arbeitsdruck sei dabei

auf eine Person mit besonders hohem Pflichtgefühl und hoher Arbeitsmoral

getroffen. Als weitere belastende, depressionsfördernde Faktoren hätten die

Migrationssituation und die weitgehende soziale Isolierung erkannt werden

können, die Problematik, dass ein weiterer Kinderwunsch sich nicht habe

realisieren lassen und wieweit allenfalls die Ehebeziehung selbst

konfliktträchtig gewesen sei, müsse offenbleiben.

4.4.2.3

Zur Schuldfähigkeit für das ihm

vorgeworfene Handeln an seiner Tochter berichtet der psychiatrische Gutachter,

es lasse sich vorliegend eindeutig von einem Fall von erweitertem Suizidversuch

sprechen. Festzustellen sei weiter, dass beim Beschwerdeführer 2 keine

auffällige, z.B. dissozial oder narzisstisch ausgerichtete Persönlichkeitsproblematik

zu erkennen sei, die allenfalls am motivationalen Geschehen Bedeutung haben

könnte. Vielmehr lasse sich für die Tatzeit das Vorliegen einer sehr schweren

Depression diagnostizieren mit störungstypischen Denkstörungen und realitätsverkennenden

Zügen. Die Tatmotivation erscheine dann auch ganz deutlich auf altruistischen

Überlegungen zu fussen. Zu sehen sei weiter, dass die Depression vorliegend

einen Menschen getroffen habe, der sich durch besonders hohe Normen- und

Arbeitsorientierung ausgezeichnet habe, bei der sich nun sein Erleben ganz zu

einer Art Tunnelblick-Situation verdichtet habe, wo nur noch das Ziel der

Pflichtwahrnehmung und Erfüllen der Arbeitsaufgabe mit der Vorstellung des

unabwendbaren Scheiterns, das Gefühl, nicht genügen zu können, der

Ausweglosigkeit, zusammengefallen seien. Gerade ein hohes Pflicht- und

Verantwortungsgefühl – im Zusammenhang mit dem Erleben, die engste Bezugsperson

für die gemeinsame Tochter zu sein – trügen zusammen mit der

realitätsverkennenden Beurteilung, seine Tochter werde nach seinem Tod kein

gutes Leben mehr führen können, wesentlich dazu bei, sie in das

Suizid-Geschehen miteinzubeziehen. Wie im Sinne einer Selbstkorruption habe er

dabei die wenigen Tage zuvor gemachte Äusserung seiner Tochter aufgegriffen,

sie wolle mit ihm dorthin gehen, wohin er gehe. Eine Äusserung, die diese nach

seinem Suizidversuch mit Schneiden am Handgelenk gesagt haben solle. Er habe

sie in sein Denkgebäude eingebaut, in dem Sinne, dass die Tochter selbst auch

ein Sterben wünsche. Der erweiterte Suizidversuch erscheine dann wie eine

«Lösung», um zu einem ewigen, harmonischen Zusammenbleiben kommen zu können. Als

auffälliger Umstand sei im vorliegenden Fall weiter die besondere Isolation des

Beschwerdeführers 2 und seiner kleinen Familie zu nennen. Sie sei noch dadurch

verstärkt worden, dass er eine Homeoffice-Arbeit geleistet habe, er also auch

über die Arbeit praktisch keine Aussenkontakte gehabt habe, mit Ausnahme

gelegentlicher Videokonferenzen mit seinem Kunden, den er zugleich als Boss

bezeichnet habe. Aber auch in der Freizeit habe es keinerlei soziale

Aktivitäten gegeben, keine Freundschaften, keinerlei Eingliederung in Verbände

oder in Aktivitäten mit anderen Migranten seiner Heimat, die kleine Familie

habe völlig abgekapselt und örtlich austauschbar erscheinend in einer kleinen

Wohnung gelebt, in der sich alle ganz überwiegend aufgehalten hätten, mit

Ausnahme kurzer Spaziergänge im Park oder dem Einkaufen im

Lebensmittel-Discounter. Eine Wohnung ausgesprochen steril, ohne jegliche

Dekoration oder Verzierung, es also keineswegs so gewesen sei, dass man sich

hier eine gemütliche oder gar zweite Heimat geschaffen habe, sondern sich nur

auf das Allernötigste beschränkt habe, um das Geld lieber zu sparen für

Investitionen in sein Haus im Heimatland. Konkret sei beim Beschwerdeführer 2 festzuhalten,

dass die Handlung an seiner Tochter in einem realitätsverkennenden Erleben im

Sinne einer altruistischen Handlung erfolgt sei und ohne dass hier aus forensisch

ärztlicher Sicht eine deliktische Willensrichtung erkannt werden könnte. Aus

forensischer Sicht sei damit zusammenfassend und unter Beachtung der

tatzeitaktuellen schweren Depression mit deutlichen realitätsverkennenden

Anteilen von einer für das Tathandeln aufgehobenen Einsicht in das Unrecht

seines Handelns zu sprechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB. Das

Steuerungsvermögen sei in dieser Situation nicht weiter zu prüfen. Aus

psychiatrisch-forensischer Sicht liege damit beim Beschwerdeführer 2 für das

vorgeworfene Handeln an seiner Tochter eine aufgehobene Schuldfähigkeit vor.

4.4.3

Im Bericht der Klinik N.___ vom

14.

Februar 2019 (Suva-Nr. 34) wird die Diagnose einer schweren depressiven

Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) gestellt. Zum Sprungereignis

vom 26. April 2018 wird im Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer 2 leide

seit Januar 2018 an einer Depression. Bereits eine Woche vor dem Sprung aus dem

Fenster des 4. Stockes im April 2018, habe er versucht, sich die Pulsadern

aufzuschneiden. Am Abend, bevor er gesprungen sei, habe sich sein Zustand etwas

stabilisiert. Am folgenden Morgen um 6 Uhr sei es ihm erneut sehr schlecht

gegangen und er habe nicht mehr klar denken können. Er habe seine Tochter in

den Tod mitnehmen wollen, weil er nicht gewollt habe, dass sie ohne Vater

aufwachsen müsse.

4.4.4

Die Unfallversicherung Suva

veranlasste bei der Kreisärztin K.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, eine versicherungspsychiatrische Aktenbeurteilung der

Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 zum Zeitpunkt der suizidalen Handlung

vom 26. April 2018. Die Kreisärztin führt in ihrem Bericht vom 15. Juli

2019.

(Suva-Nr. 44) aus, es gebe in den vorhandenen Unterlagen Hinweise auf eine

längere bewusste Auseinandersetzung mit der Frage des Suizids und vorbereitenden

bzw. planenden Handlungen. Bereits am 19. April 2018 habe sich der Beschwerdeführer

2, mit dem Willen zu sterben, mit einer Rasierklinge einen Schnitt am linken

Handgelenk zugefügt und habe in dieser Zeit berichtet, in den Wochen vor dem Ereignis

sehr oft an Suizid gedacht zu haben. Hier sei insbesondere auch das vom Beschwerdeführer 2

hinterlassene handschriftliche, englischsprachige Schreiben an die Polizei zu

nennen, datiert vom 22. April 2018, also vier Tage vor dem Suizidversuch.

Dieses habe dem forensischen Gutachter vorgelegen und sei von diesem sinngemäss

übersetzt worden. Der Beschwerdeführer 2 habe darin beschrieben, dass er in den

letzten Wochen an einer Depression gelitten habe und viele schlaflose Nächte

gehabt habe. Er sei nicht glücklich mit seinem Leben. Er liebe seine Familie,

im speziellen seine Tochter. Er wolle nicht, dass sie ein miserables Leben in

seiner Abwesenheit führe, daher nehme er sie mit sich mit. Unter PS habe er

geschrieben: «Aufgrund meiner Depression bin ich nicht mehr in der Lage, meine

Arbeit auszuführen und ich konnte nicht einfache Sachen machen, welche ich in

Vergangenheit erfolgreich erledigte.» Angeführt worden sei auch die

Kontakttelefonnummer des Bruders mit der Bitte, diesem zu helfen, das ihm

zustehende Geld aus der deutschen und schweizerischen Sozialversicherung zu

erhalten. Hieraus lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer 2 sich um

allfällige finanzielle Aspekte seiner geplanten Suizidhandlung Gedanken gemacht

habe, was deutlich für eine zumindest teilweise bestehende Urteilsfähigkeit

vier Tage vor der eigentlichen suizidalen Handlung spreche. Bezüglich der

unmittelbar zeitnahen Rekonstruktion des Handlungsverlaufes lasse sich dem

forensischen Gutachten auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 angeben

habe, dass er in der Nacht auf den 26. April 2018 nicht, oder nur sehr wenig

geschlafen habe, und am Morgen die Fenster geöffnet habe. Seine Frau habe

gesehen, dass er die Fenster geöffnet habe, dann habe er gewartet, bis sie

wieder geschlafen habe, dann habe er seine Tochter genommen und sei gesprungen.

Dieser Aspekt spreche dafür, dass er zum Zeitpunkt der suizidalen Handlung in

der Lage gewesen sei, vorauszudenken und seine Handlungen danach zu variieren

und somit für einen Rest von erhaltener Urteilsfähigkeit. Diese Details in der

Rekonstruktion des Handlungsablaufes liessen aus psychiatrischer Sicht

begründete Zweifel an einer vollkommen aufgehobenen Urteilsfähigkeit zu. Dies

auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer 2 gegenüber dem Gutachter

gemachten Angaben, dass er nicht er selbst gewesen sei und sich alles nicht

habe näher überlegen können, dass es kein Abwägen, kein Denken über ein Dafür

oder Dagegen, kein klares Denken gegeben habe. Diese Angaben hätten aus

versicherungspsychiatrischer Sicht lediglich eine erhebliche Einengung auf die

suizidalen Gedanken belegen können.

Zur Rekonstruktion des

psychopathologischen Befundes zum Zeitpunkt der suizidalen Handlung führt die

Kreisärztin aus, den Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2

wahrscheinlich Anfang 2018 erste depressive Symptome entwickelt habe mit

zunehmender, fremdanamnestisch bestätigter Einengung auf die Arbeitstätigkeit

und einer Minimierung von Freizeitaktivitäten. Später kämen, soweit

retrospektiv nachvollziehbar, Schlafstörungen hinzu. Auch an den bereits im

Vorfeld des 26. April 2018 aufgetretenen suizidalen Gedanken bestünden angesichts

der suizidalen Handlung am 19. April 2018 und der Formulierungen im Schreiben

des Versicherten vom 22. April 2018 keine Zweifel. Die Angaben des Beschwerdeführers

2.

zu einer zusätzlich bestehenden Störung des Selbstvertrauens,

Selbstvorwürfen, Konzentrationsstörungen betreffen das innere Erleben und seien

nicht überprüfbar, passten aber zur depressiven Entwicklung und seien daher

zumindest wahrscheinlich vorhanden gewesen. Eine Antriebsstörung/gesteigerte

Ermüdbarkeit hingegen werde nicht deutlich, da der Beschwerdeführer 2 weiterhin

seinen Arbeitsrhythmus eingehalten habe. Auch eine psychomotorische

Agitiertheit / Hemmung oder ein Appetitverlust/gesteigerter Appetit

mit entsprechender Gewichtsveränderung seien in der Fremdanamnese und in der

Schilderung des eigenen Erlebens nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar sei

aufgrund der Lebensbiographie, dass die Arbeitstätigkeit in Kombination mit

einem hohen Leistungsanspruch an sich selbst und die vom Gutachter

herausgearbeitete soziale Isolation der Familie psychosoziale Stressoren

dargestellt hätten, welche den Beschwerdeführer 2 erheblich belastet

hätten. Hinweise für weitere psychosoziale Stressoren hätten sich nicht finden

lassen können. Als sogenannte Risikopsychopathologie, die das Risiko der

Umsetzung von Suizidgedanken in die Handlung bei Depressiven erhöhe, seien beim

Versicherten, soweit beurteilbar, eine tiefe depressive Herabgestimmtheit («mental

pain»), Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen und pseudoaltruistische Ideen zum

Zeitpunkt der suizidalen Handlung vorhanden gewesen. Anhaltspunkte für

akustische Halluzinationen, im Sinne von zum Suizid auffordernden, imperativen

oder massiv entwertenden Stimmen, wahnhaften Befürchtungen oder quälender

innerer oder äusserer Unruhe fänden sich weder für die Zeit vor dem

Suizidversuch noch in der anschliessenden psychotherapeutisch-psychiatrischen

Behandlung oder der forensischen Begutachtung.

Die Kreisärztin kommt nach Prüfung der

erforderlichen Kriterien für eine schwere depressive Episode zum Ergebnis, eine

solche läge vor dem 26. April 2018 nicht vor. Auch seien bereits bei einer

mittelgradigen Episode laut ICD-10 vier oder mehrere der angegebenen Symptome vorhanden

und der Betroffene habe meist grosse Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten

fortzusetzen. Eine Veränderung im Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers 2 sei jedoch

weder vom Versicherten noch von dessen Ehefrau berichtet worden. Bis zum Tag

vor dem Suizidversuch habe er vom Morgen bis am Abend mit 15 Minuten Pause

gearbeitet, dasselbe auch an den Wochenenden, sodass er keine Zeit gefunden

habe, mit der Tochter zu spielen oder zu essen. Dies auch unter

Berücksichtigung der Angaben im Suizidschreiben vom 22. April 2018, nach

denen er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Arbeit richtig auszuführen. Zum

Zeitpunkt der suizidalen Handlung, aber auch in den Tagen und Wochen davor oder

danach, habe es keine Hinweise für psychotische Symptome gegeben. Im Gutachten werde

ebenfalls explizit ausgeführt, dass keine realitätsverkennenden Aspekte, keine

Störungen im formellen und inhaltlichen Denken, kein depressiver Wahn und keine

Halluzinationen bestanden hätten. Damit sei das Kriterium D (Keine

Halluzinationen, Wahn oder depressiver Stupor) erfüllt und es habe keine

schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) vorgelegen.

Anhand der formalen ICD-10 Kriterien werde auch deutlich, dass das Vorliegen

von wiederkehrenden Gedanken an den Tod oder an Suizid oder suizidales

Verhalten nur ein Merkmal von mehreren darstelle und nicht für sich genommen

das Vorliegen einer schweren depressiven Episode begründe. Suizidgedanken und

Suizidhandlungen hätten auch bei akuten Belastungsreaktionen, Anpassungsstörungen

und leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden auftreten können. Im

psychiatrischen Gutachten sei über eine «fast lehrbuchartig anmutende», spontane

Schilderung der depressiven Symptomatik für den Tatzeitraum durch den

Versicherten im Rahmen der anamnestischen Erhebungen berichtet worden. In

Anlehnung an Schneider et al könne eine lehrbuchartige, präzise Darstellung der

Symptome als Hinweis auf eine eingeschränkte Glaubhaftigkeit der Angaben

angesehen werden. Es sei realistischerweise auch anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer

2.

angesichts der versicherungstechnischen und damit finanziellen Unklarheiten

seiner Lage sowie dem strafrechtlichen Verfahren mit den rechtlichen und

medizinischen Details auseinandergesetzt habe und somit zum

Untersuchungszeitpunkt nicht unvorbereitet gewesen sei.

Hinsichtlich der rückwirkenden

Schlussfolgerungen zur Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Suizidhandlung sei

beim Beschwerdeführer 2 davon auszugehen, dass zwar eine höhergradige

psychische Störung im Sinne einer ersten depressiven Episode bestanden habe,

diese den Beschwerdeführer 2 auch in seiner Urteilsfähigkeit erheblich einschränkt

habe, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vollkommen

aufgehobenen Urteilsfähigkeit geführt habe.

5.

Ob die Voraussetzung der

fehlenden Urteilsfähigkeit gegeben ist, damit die Ausnahmebestimmung von Art.

48.

UVV zur Anwendung kommt und ein Selbsttötungsversuch als Unfallereignis

gelten kann, ist durch einen psychiatrischen Sachverständigen darzulegen (siehe

E. II. 2.4 hiervor). Durch die Unfallversicherung wurde kein psychiatrisches

Gutachten eingeholt. Es lag bereits ein durch die Strafuntersuchungsbehörde

eingeholtes, forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.___ vor.

Dieses und die weiteren Unterlagen hat die Unfallversicherung Suva einer

versicherungsinternen Kreisärztin vorgelegt, die Fachärztin auf dem

entsprechenden Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie ist. Da es sich

hierbei nicht um eine externe Begutachtung handelte, waren auch keine Mitwirkungsrechte

im Sinne einer vorgängigen Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, zu

gewähren. Auf diese versicherungsinterne Expertise wurde im Einspracheentscheid

abgestellt. Bei einer solchen genügen geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit, um ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens

oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach

Art. 44 ATSG vorzunehmen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2020

vom 10. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.1

Die Suva-Kreisärztin, Dr. med. K.___,

legt hinsichtlich des psychopathologischen Befundes einleuchtend dar, der Beschwerdeführer

2.

habe wahrscheinlich Anfang 2018 erste depressive Symptome entwickelt mit

zunehmender, fremdanamnestisch bestätigter Einengung auf die Arbeitstätigkeit

und einer Minimierung von Freizeitaktivitäten. Später seien Schlafstörungen und

Suizidgedanken hinzugekommen. Sie fügt weiter an, dass die Angaben des Beschwerdeführer

2.

zu einer zusätzlich bestehenden Störung des Selbstvertrauens, Selbstvorwürfen

und Konzentrationsstörungen zu einer depressiven Entwicklung passten. Nicht

erkennbar ist für sie eine Antriebsstörung oder gesteigerte Ermüdbarkeit, weil

der Beschwerdeführer 2 seinen massiv hohen Arbeitsrhythmus weiterhin eingehalten

hatte. Nachvollziehbar sei aufgrund seiner Lebensbiographie, dass seine

Arbeitstätigkeit in Kombination mit einem hohen Leistungsanspruch an sich

selbst und die vom Gutachter (Dr. med. I.___) herausgearbeitete soziale

Isolation der Familie psychosoziale Stressoren dargestellt hätten, welche ihn

erheblich belastet hätten. Hinweise für weitere psychosoziale Stressoren erkennt

sie nicht. Als sogenannte Risikopsychopathologie, die das Risiko der Umsetzung

von Suizidgedanken in die Handlung bei Depressiven erhöhe, seien, soweit

beurteilbar, eine tiefe depressive Herabgestimmtheit (mental pain»), Hoffnungslosigkeit,

Schlafstörungen und pseudoaltruistische Ideen zum Zeitpunkt der suizidalen

Handlung vorhanden gewesen. Anhaltspunkte für akustische Halluzinationen, im

Sinne von zum Suizid auffordernden, imperativen oder massiv entwertenden

Stimmen, wahnhaften Befürchtungen oder quälender innerer oder äusserer Unruhe

fänden sich weder für die Zeit vor dem Suizidversuch noch in der

anschliessenden psychotherapeutisch-psychiatrischen Behandlung oder der

forensischen Begutachtung. Damit entspricht der von Dr. med. K.___

herausgearbeitete Befund demjenigen des im Strafverfahren beauftragten

Gutachters Dr. med. I.___, sie leitet ihren Befund denn auch weitgehend aus

dessen Ausführungen ab, da sie selber den Beschwerdeführer 2 im Gegensatz zu

Dr. med. I.___ nicht untersucht und von diesem somit keine direkten Angaben

erhalten hat. Die einzig erkennbare Abweichung besteht beim Symptom des

Appetitverlustes, das Dr. med. I.___ bejaht, dessen Vorliegen die versicherungsinterne

Expertin indessen für nicht nachvollziehbar hält. Einig sind sich die beiden

Experten insbesondere über das Vorliegen einer tiefen depressiven Verstimmung

zum Ereigniszeitpunkt.

Aufgrund dieser Befundlage kommt die Kreisärztin

zum Ergebnis, es habe beim Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt des 26. April 2018 eine

mittelgradige depressive Episode laut ICD-10 vorgelegen. Von einer schweren

depressiven Episode geht sie nicht aus, weil von den drei Hauptsymptomen, die

bei einer schweren depressiven Episode alle vorliegen müssen (depressive

Stimmung, Interessen- oder Freudverlust, verminderter Antrieb oder gesteigerte

Ermüdbarkeit) das Kriterium «verminderter Antrieb oder gesteigerte

Ermüdbarkeit» nicht erfüllt sei. Eine Veränderung im Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers

2.

sei weder berichtet worden noch erkennbar. Bis zum Tag vor dem Suizidversuch

habe er vom Morgen bis am Abend mit 15 Minuten Pause gearbeitet, dasselbe auch

an den Wochenenden. Zum Zeitpunkt der suizidalen Handlung, aber auch in den

Tagen und Wochen davor oder danach, habe es keine Hinweise für eine

psychotische Symptome gegeben. Eine schwere depressive Episode mit

psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) kann nach ihrer Ansicht schon deshalb

nicht vorgelegen haben. Suizidgedanken und Suizidhandlungen könnten auch bei

akuten Belastungsreaktionen, Anpassungsstörungen und leichten bis

mittelgradigen depressiven Episoden auftreten, legt sie weiter dar, was plausibel

erscheint.

Bezüglich der Frage der Urteilsfähigkeit

weist die Suva-Kreisärztin in ihrer Beurteilung auf in den Unterlagen

vorhandenen Hinweise auf eine längere bewusste Auseinandersetzung mit der Frage

des Suizids und vorbereitenden bzw. planenden Handlungen hin. Dies ist korrekt

und unbestritten. Bereits am 19. April 2018 fügte sich der Beschwerdeführer 2,

mit dem Willen zu sterben, mit einer Rasierklinge einen Schnitt am linken

Handgelenk zu. Am 22. April 2018 verfasste er ein entsprechendes Schreiben,

worin er ausführte, nicht glücklich mit seinem Leben zu sein und nicht zu

wollen, dass seine Tochter ein miserables Leben in seiner Abwesenheit führe,

daher nehme er sie mit sich mit. Es wird auch vom Beschwerdeführer 2 selbst

nicht in Frage gestellt, dass er sich am 26. April 2018 in suizidaler

Absicht aus dem Fenster gestürzt hatte. Weiter legt Dr. med. K.___ einleuchtend

dar, dass sich der Beschwerdeführer 2, der in seinem Abschiedsbrief auch

geschrieben hatte, es sei seinem Bruder zu helfen, das ihm zustehende Geld aus

der deutschen und schweizerischen Sozialversicherung zu erhalten, vorgängig um

allfällige finanzielle Aspekte seiner geplanten Suizidhandlung Gedanken gemacht

hatte. Daraus schlussfolgert sie, dass vier Tage vor dem Ereignis eine

zumindest teilweise bestehende Urteilsfähigkeit vorgelegen haben müsse.

Ebenfalls nachvollziehbar schliesst sie in der Rekonstruktion des Handlungsverlaufs

auf bewusste Handlungen, indem der Beschwerdeführer 2 nach einer schlaflosen

Nacht das Fenster geöffnet hatte und nachdem seine Frau erwacht war, abwartete,

bis diese wieder einschlief. Er konnte somit zumindest in diesem Zeitpunkt

abschätzen was es bedeutete, dass seine Ehefrau erwacht war, und seine Handlung

entsprechend anpassen (abwarten, bis diese wieder einschläft).

5.2

Es stellt sich die Frage, ob die

Expertise von Dr. med. I.___, der im Gegensatz zu Suva-Kreisärztin zum

Ereigniszeitpunkt eine schwere depressive Episode diagnostiziert, geringe

Zweifel an der versicherungsinternen Stellungnahme, auf die die

Beschwerdegegnerin abgestellt hat, hervorruft. Diesbezüglich ist noch einmal

festzuhalten, dass die Darstellung der Befunde in den jeweiligen Expertisen kaum

voneinander abweicht. Dass Dr. med. K.___ den Beschwerdeführer 2 im Gegensatz

zu Dr. med. I.___ nicht selber untersucht hat, spricht für sich alleine nicht

gegen die Beweiskraft ihrer Expertise, da es im vorliegenden Fall um die Frage

der Feststellung eines zeitlich zurückliegenden Zustands des

Beschwerdeführers 2 geht, nicht um die Erhebung eines aktuellen

psychopathologischen Befundes. Insofern sind auch die übrigen, in den Akten

vorhandenen psychiatrischen Berichte der Kliniken J.___ und N.___ nicht

geeignet, Rückschlüsse bezüglich des Gesundheitszustandes zum Ereigniszeitpunkt

zu ziehen. Diese setzen sich mit dieser Frage nicht auseinander. Die in den

Berichten jeweils diagnostizierte schwere depressive Episode wird für den

aktuellen Zeitpunkt diagnostiziert, in welchem sich der Beschwerdeführer 2 mit

der neuen Situation auseinanderzusetzen hatte, dass er nach seinem

fehlgeschlagenen Selbsttötungsversucht querschnittgelähmt ist und seine Tochter

ebenfalls mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hat.

Fest steht gestützt auf die Expertisen

von Dr. med. K.___ und Dr. med. I.___, dass beim Beschwerdeführer 2 im

fraglichen Zeitpunkt eine psychische Störung im Sinne einer depressiven Episode

bestanden hat. Einzig der Schweregrad wird von den beiden Fachpersonen

unterschiedlich beurteilt. Hinsichtlich der Herleitung der Diagnose bzw. des

Schweregrads, ist bei Betrachtung der Beurteilungen festzustellen, dass das

Kriterium des verminderten Antriebs oder der gesteigerten Ermüdbarkeit gemäss

Dr. med. K.___ fehlt und von Dr. med. I.___ ebenfalls nicht als bestehend

genannt wird. Der Schweregrad der depressiven Episode spielt jedoch insofern

keine entscheidende Rolle, als es für die (Rechts-)frage der Auswirkungen der

bestehenden psychischen Einschränkungen auf die Urteilsfähigkeit nicht alleine auf

diesen ankommt, sondern die gesamten Umstände heranzuziehen sind. Nicht

ausschlaggebend ist, ob im Ereigniszeitpunkt eine schwere depressive Episode

oder eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen hat. Weder verhält es

sich so, dass eine schwere depressive Episode zwangsläufig mit einer

aufgehobenen Urteilsfähigkeit (gemäss Art. 16 ZGB) eingehergeht, noch schliesst

das Vorliegen einer «nur» mittelgradigen depressiven Episode eine

Urteilsunfähigkeit im hier relevanten Sinne aus. Gutachterlich zu beantworten

ist die Frage, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen bei der fraglichen

Handlung versagt hat.

5.3

Die zuletzt genannte Frage wird

in beiden psychiatrischen Expertisen beantwortet, allerdings unter

verschiedenen Blickwinkeln bzw. Fragestellungen, was für die vorliegende

Würdigung relevant ist. Während Dr. med. I.___ die Frage zu beantworten hatte,

ob der Beschwerdeführer 2 in Bezug auf das Mitnehmen seiner Tochter beim Sturz

aus dem Fenster schuldfähig war, hatte Dr. med. K.___ konkret zu prüfen,

inwiefern die Handlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich

seines Selbsttötungsversuchs aufgrund einer psychischen Störung noch gegeben

waren. Unterschiedlich sind die Blickwinkel insbesondere, weil es im einen Fall

um das Verhalten gegenüber der Tochter und im anderen um den eigenen

Lebenswillen geht. Bezüglich Letzterem wurde bereits festgehalten, dass schon in

den Tagen vor dem Fenstersturz am 26. April 2018 ein Handeln in suizidaler

Absicht erfolgte. Der Beschwerdeführer 2 schnitt sich am 19. April 2018

die Pulsadern auf. Er verfasste am 22. April 2018 einen Abschiedsbrief, der

unter anderem Handlungsanweisungen zugunsten seines Bruders in finanzieller

Hinsicht enthielt. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer

2.

in diesem Zeitpunkt in der Lage war, die Folgen seines Handelns abzuschätzen

und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Am Ereignismorgen selbst habe er

sich nach seinen eigenen Angaben «mies» gefühlt (Gutachten Dr. med. I.___,

S. 9; Suva-Nr. 41). In der Nacht habe er überhaupt nicht geschlafen. Der

Morgen sei gekommen, er habe sich in das Bett seiner Tochter gelegt und dann

ein bisschen geschlafen. Dann habe er die Fenster geöffnet. Seine Frau habe das

gesehen, woraufhin er gewartet habe, bis sie wieder geschlafen habe. Dann habe

er seine Tochter genommen und sei gesprungen. Unter Würdigung der gesamten

Umstände lässt sich dabei nicht von einem depressiven Stupor oder Raptus

sprechen. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer 2 kurz vor dem Sprung aus dem

Fenster sein Handeln anpassen und zuwarten, bis die Ehefrau wieder

eingeschlafen war. Weiter lässt sich aus beiden vorhandenen Gutachten einleuchtend

schliessen, dass beim Beschwerdeführer 2 keinerlei Anzeichen für psychotische

Symptome (Wahn, Halluzinationen oder Ähnliches) bestanden hatten. Dr. med.

I.___ spricht in seiner Beurteilung von einer starken gedanklichen Einengung

(hinsichtlich der Folgen eines Suizids für seine Tochter, die dann ohne Vater

aufwachsen müsste), nicht aber von einem depressiven Wahn. Er prüft und

verneint die Schuldfähigkeit in Bezug auf die Mitnahme seiner Tochter. Hier

stellt er einen Zusammenhang her zwischen dem beim Beschwerdeführer 2

bestehenden hohen Pflicht- und Verantwortungsgefühl und seinem Erleben, die

engste Bezugsperson für seine Tochter zu sein. Hieraus habe der Beschwerdeführer

2.

den realitätsverkennenden Schluss gezogen, seine Tochter werde ohne ihn kein

gutes Leben führen können. Die Entstehung dieser irrigen Vorstellung, von der

der Beschwerdeführer 2 gutachterlich gesehen nicht mehr abweichen konnte,

liege in der von der Tochter nach der ersten suizidalen Handlung am 19. April

2018.

(Aufschneiden der Pulsadern) getätigten Äusserung, sie gehe dorthin wo ihr

Vater sei. Daraus habe der Beschwerdeführer 2 realitätsverkennend geschlossen,

seine Tochter wolle ebenfalls sterben. Hierin liegt der gutachterlich

festgestellte Realitätsverlust und daraus schliesst der Gutachter auf eine

aufgehobene Einsichtsfähigkeit bzw. eine fehlende deliktische Willensrichtung.

Die Schlussfolgerungen von Dr. med. I.___ sind damit untrennbar mit den

einengenden Gedanken bezüglich der Tochter verbunden, indem er festhält, dass

der Beschwerdeführer 2 seine Handlung nicht mehr von seiner Tochter

abstrahieren konnte. Sie enthalten jedoch keine Aussagen über den

Realitätsbezug des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich seines eigenen

Sterbewillens. So ist denn die strafrechtliche Einsichtsfähigkeit auch nicht

gleichzusetzen mit der Urteilsfähigkeit nach Art 16 ZGB, die in der hier

fraglichen Verordnungsbestimmung von Art. 48 UVV gefordert ist. Die Bestimmung

stellt auf die gänzliche Unfähigkeit des Versicherten ab, vernunftgemäss zu

handeln. Damit geht der Verordnungsgeber eindeutig von der fehlenden

Urteilsfähigkeit im Sinne des Art. 16 ZGB und nicht von der strafrechtlichen

Zurechnungsfähigkeit aus (vgl. hierzu BGE 113 V 61 E. 2c S. 62 f.).

5.4

Der Blick in die Rechtsprechung

zeigt, dass bei der Beurteilung gemäss Art. 48 UVV ein Fokus auf das

Vorliegen von Wahnelementen gelegt wird. So verneinte das Bundesgericht das

Vorliegen eines Unfalls in einem Fall, in welchem sich ein Versicherter, der

sich zuvor wegen einer neurotischen Depression bei einer anankastischen Persönlichkeit

in Behandlung befunden und sich mit seiner Armeepistole erschossen hatte (mit

Hinterlassen einer Abschiedsnotiz), das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit.

Zwar schliesse planmässiges

und vernünftiges Handeln in den letzten Tagen und unmittelbar vor dem

Suizid völlige Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat nicht aus. Wenn

aber in verschiedener Hinsicht vernünftige und planmässige Handlungen

ersichtlich seien (konkret Suizidäusserungen einen Monat zuvor, Verfassen eines

ersten Abschiedsbriefs einige Tage zuvor), könne eine panikartige und in den

Suizid mündende Kurzschlusshandlung ausgeschlossen werden. Wenn ein noch in

erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln

wahrscheinlicher sei als Handeln im Zustand voller Urteilsunfähigkeit, müsse

ein Unfall verneint werden (Urteil

des Bundesgerichts U 55/99 vom 11. Juli 2001 E. 3b).

Im Falle eines Versicherten, der

periodisch unter depressiven Schüben gelitten hatte und sich eines Abends von einer

Brücke stürzte, erwog das Bundesgericht, im gesamten

langjährigen Verlauf der depressiven Krankheit hätten jegliche Anhaltspunkte

für das Vorliegen von Wahnideen, Halluzinationen oder anderen psychotischen

Symptomen gefehlt. Es müsse als «extrem unwahrscheinlich» gelten, dass der

Versicherte am fraglichen Abend erstmals von einem Raptus (plötzlich

hervorbrechende, unsinnige und gewalttätige Handlung in einem albtraumartigen

psychotischen Dämmerzustand) erfasst worden sei. Der Umstand, dass der

Versicherte bereits rund eine Woche vor der Tat eine Selbsttötung durch Sprung

von der Brücke in Betracht gezogen und am fraglichen Abend seinen Personenwagen

in einem nahe dieser Brücke gelegenen Parkhaus abgestellt habe, belege vielmehr

ein zielgerichtetes Handeln. Es müsse angenommen werden, dass er damals von

Verzweiflung, subjektiver Ausweglosigkeit und antizipierter Scham für den Fall

eines abermaligen Zurückweichens erfüllt gewesen sei. Hingegen seien keine

Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er plötzlich von einer umfassenden und

unsinnigen Realitätsverkennung überwältigt worden sein könnte (Urteil des

Bundesgerichts U 313/99 vom 4. April 2000 E.

2a).

Eine völlige

Urteilsunfähigkeit bejahte das Bundesgericht bei einem Versicherten, der an

einer paranoiden depressiven Psychose litt, die auf dem Hintergrund einer

depressiv-zwanghaften Persönlichkeit entstanden war, und der von einem

unkorrigierbaren Wahngedanken beherrscht war, weil er glaubte, für die hohen

finanziellen Verluste seiner Arbeitgeberfirma verantwortlich gemacht zu werden.

Das Motiv zur Suizidhandlung (Sturz aus dem zweiten Stock) lag gemäss den Ausführungen

des psychiatrischen Gutachters eindeutig in depressiven Wahnideen begründet (BGE 113 V 61 E. 3a S. 64 f.).

Beim Beschwerdeführer 2

waren gestützt auf die Aktenlage zum Zeitpunkt des Sturzes aus dem Fenster in

suizidaler Absicht keine psychotischen Symptome erkennbar. Der Hergang und die

Umstände in den Tagen zuvor (erster Suizidversuch in den Tagen zuvor, Verfassen

eines Abschiedsbriefs mit Regelungen für die Zeit nach dem Ableben, Abwarten

mit dem Sprung aus dem Fenster, bis die Ehefrau wieder schläft) lassen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die Urteilsfähigkeit

des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich der eigenen Suizidhandlung nicht gänzlich

aufgehoben war. So ist – in

Einklang mit der Schlussfolgerung von Dr. med. K.___ – davon auszugehen, dass

beim Beschwerdeführer 2 zwar eine höhergradige psychische Störung im Sinne

einer ersten depressiven Episode bestanden und diesen in seiner Urteilsfähigkeit

auch erheblich einschränkt hat, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu einer vollkommen aufgehobenen Urteilsfähigkeit führte. Dementsprechend ist

kein Unfallereignis gegeben und es liegt keine Leistungspflicht der

Unfallversicherung vor. Bei dieser Sachlage kann die Frage, welcher

unfallversicherungsrechtliche Leistungserbringer im konkreten Fall zuständig

wäre, offen gelassen werden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist

abzuweisen. Diejenige der Beschwerdeführerin 1 erweist sich mit diesem Ergebnis

als gegenstandslos, da sich ihr Rechtsschutzinteresse einzig auf die Frage

beschränkt hat, welcher Leistungserbringer unter der Annahme des Vorliegens

eines Unfalleiereignisses zuständig wäre. Jedoch ist der Entscheid unter diesen

Umständen der Krankenversicherung zu eröffnen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Der Beschwerdeführer 2 obsiegt

nicht und die Beschwerdegegnerin sowie die Beschwerdeführerin 1 haben als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisationen – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

6.2

Das Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Ersatzkasse UVG wird als

gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben

2. Die Beschwerde von B.___ wird abgewiesen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

ausgerichtet.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar