VSBES.2020.115
Unfallversicherung
28. September 2021Deutsch45 min
Firma E.___, [...], beschäftigt. Mit Deputation Letter vom 14. Februar 2017 (Suva-Akten-Nummer
Source so.ch
Urteil vom 28. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
1. Ersatzkasse
UVG, Postfach, 8010 Zürich
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer
Beschwerdeführer
gegen
Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG, Hauptsitz
Zürich, Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 17. April 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1978 geborene B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer 2) ist [...] Staatsangehöriger und seit 2013
regelmässig in der Schweiz als [...] bei der Firma D.___, [...], resp. der
Firma E.___, [...], beschäftigt. Mit Deputation Letter vom 14. Februar 2017 (Suva-Akten-Nummer
[Suva-Nr.] 6, S. 20 f.) wurde der Beschwerdeführer 2 durch die Firma D.___
zwecks Arbeitserledigung zur Firma E.___ nach [...] geschickt. Eine Verlängerung
des Arbeitseinsatzes in der Schweiz erfolgte mit dem Deputation Extension
Letter vom 12. Dezember 2017 (Suva-Nr. 6, S. 22 f.). Die Firma E.___ hatte ihre
Arbeitnehmer bei der Unfallversicherung F.___ (nachfolgend: F.___) gegen
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
1.2 Am 26. April 2018 erlitt der
Beschwerdeführer 2 einen schweren Sturz aus dem Fenster. In der Folge wurde er im
Spital G.___ operiert (vgl. Austrittsbericht vom 26. Mai 2018; Suva-Nr. 27, S.
2 ff.) und danach im Zentrum H.___ [...], behandelt (Suva-Nr. 35). Der
Beschwerdeführer 2 ist seit dem Sturzereignis querschnittgelähmt.
1.3 Der Beschwerdeführer 2 wurde im
Rahmen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens psychiatrisch begutachtet. Dr.
med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte
beim Beschwerdeführer 2 in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember
2018 (Suva-Nrn. 41 und 43) zum Tatzeitraum eine schwere depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2). Aus psychiatrisch-forensischer Sicht habe zum
damaligen Zeitpunkt eine aufgehobene Schuldfähigkeit vorgelegen.
1.4 Mit Unfallmeldung UVG vom
16. Januar 2019 wurde die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Beschwerdeführerin
1) über das Ereignis vom 26. April 2018 informiert (Suva-Nr. 4).
1.5 Mit Schreiben vom 7. März 2019 (Suva-Nr.
2) teilte die Beschwerdeführerin 1 der F.___ mit, dass sie für den genannten
Fall nicht zuständig sei, denn die E.___ sei bei der F.___ versichert und somit
habe diese die Versicherungsleistungen nach UVG auszurichten. Die F.___ lehnte mit
Schreiben an die Beschwerdeführerin 1 vom 12. April 2019 (Suva-Nr. 32) die
Unterstellung unter ihre Unfallversicherung ab und stellte sich auf den Standpunkt,
dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um einen Entsandten handle, welcher in
seinem Heimatstaat [...] versichert sei. Daraufhin ersuchte die Stiftung J.___ als
damalige Vertreterin des Beschwerdeführers 2 die F.___ mit Schreiben vom 3. Mai
2019 um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Suva-Nr. 36, S. 2 ff.).
1.6 Am 15. Juli 2019 erfolgte eine
von der Unfallversicherung Suva veranlasste versicherungspsychiatrische
Beurteilung der Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 26. April
2018 (Suva-Nr. 44). Kreisärztin K.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, kam darin zum Ergebnis, es sei davon auszugehen, dass zwar eine
höhergradige psychische Störung im Sinne einer ersten depressiven Episode
bestanden habe, diese den Beschwerdeführer 2 auch in seiner Urteilsfähigkeit
erheblich einschränkte, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
einer vollkommen aufgehobenen Urteilsfähigkeit geführt habe.
1.7 Mit Verfügung vom 12. August
2019 an die Stiftung J.___ bestätigte die F.___ ihren Entscheid und lehnte eine
Kostenübernahme für Heilungskosten aus dem Ereignis vom 26. April 2018 mangels
Zuständigkeit ab (Suva-Nr. 46). Am 26. August 2019 eröffnete die F.___ die
Verfügung der Beschwerdeführerin 1 (Suva-Nr. 49).
1.8 Der Beschwerdeführer 2 liess
gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 3. September 2019 fristgerecht Einsprache
erheben (F.___-Akten Nr. C16). Am 4. September 2019 liess auch die
Beschwerdeführerin 1 gegen die genannte Verfügung Einsprache erheben (F.___-Akten
Nr. C28/22), welche sie am 18. Dezember 2019 ergänzte (F.___-Akten Nr.
C17).
1.9 Mit Gesuch vom 16. Dezember 2019
(F.___-Akten Nr. C17) beantragte die Beschwerdeführerin 1 beim Bundesamt für
Gesundheit (nachfolgend: BAG) den Erlass einer Verfügung nach Art. 78a UVG
(negativer Kompetenzkonflikt), worin festzustellen sei, dass die F.___ für das
Ereignis vom 26. April 2018 zuständig sei. Mit Verfügung vom 10. März 2020
trat das BAG nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 16. Dezember
2019 ein (Suva-Nr. 63).
1.10 Mit Einspracheentscheiden vom 17.
April 2020 (Suva-Nr. 64; VSBES.2020.115 / Aktenseiten [A.S.] 1 ff. und Suva-Nr.
65; VSBES.2020.116, A.S. 1 ff.) wies die F.___ die Einsprachen der
Beschwerdeführer ab.
2. Mit Zuschrift vom 18. Mai 2020
lässt die Beschwerdeführerin 1 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 17. April 2020 erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (VSBES.2020.115 / A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 17. April
2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei für das
Ereignis vom 26.04.2018 als zuständig zu erklären.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Auch der Beschwerdeführer 2
liess mit Zuschrift vom 20. Mai 2020 beim Kantonsgericht Luzern fristgerecht
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2020 erheben. Sein
Vertreter stellte und begründete folgende Rechtsbegehren (VSBES.2020.116 / A.S.
7 ff.):
1.
Der
Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2020 sei aufzuheben
und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, den Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. April 2018 rückwirkend dem
UVG-Obligatorium zu unterstellen und dem Beschwerdeführer die ihm aus diesem
Unfallereignis zustehenden Versicherungsleistungen gemäss
Unfallversicherungsgesetz rückwirkend seit wann rechtens auszurichten.
2.
Eventualiter: Der
Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2020 sei aufzuheben
und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde-
rügen zu
erlassen.
4. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020
(VSBES.2020.115 / A.S. 15) überweist das Kantonsgericht Luzern die beiden
Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Einspracheentscheide der
Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).
5. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020
(VSBES.2020.115 / A.S. 17 f.) vereinigt das Versicherungsgericht das Verfahren
mit dem Verfahren VSBES.2020.116.
6. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (VSBES.2020.115
/ A.S. 21) teilt die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) dem Versicherungsgericht mit, sämtliche Rechte und
Pflichten der F.___ seien neu auf sie übergegangen. Mit Verfügung vom 12. Juni
2020 (VSBES.2020.115 / A.S. 22) nimmt das Versicherungsgericht vom
Parteiwechsel Kenntnis.
7. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 (VSBES.2020.115 / A.S.
30 ff.) auf Abweisung der Beschwerde und beantragt die Sistierung des
Verfahrens für die Dauer der Rechtsmittelfrist zugunsten der L.___.
8. Mit Verfügung vom 21. September
2020 (VSBES.2020.115 / A.S. 41) sistierte das Versicherungsgericht das
Verfahren für die Dauer der Rechtsmittelfrist zugunsten der L.___, längstens
jedoch bis 15. Oktober 2020.
9. Mit Replik vom 8. Dezember 2020
(VSBES.2020.115 / A.S. 54 ff.) hält die Beschwerdeführerin 1 an ihren Anträgen
fest.
10. Der Vertreter des
Beschwerdeführers 2 bestätigt in seiner Replik vom 21. Januar 2021
(VSBES.2020.115 / A.S. 64 ff.) die gestellten Rechtsbegehren.
11. In ihrer Duplik vom 8. Februar
2021 (VSBES.2020.115 / A.S. 73 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin
auf Abweisung der Beschwerde.
12. Mit Eingabe vom 2. März 2021
(VSBES.2020.115 / A.S. 82 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers 2
seine Kostennote zu den Akten.
13. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu beurteilen ist die
Frage, ob der Beschwerdeführer 2 Anspruch auf Unfallleistungen aus dem
Sturzereignis vom 26. April 2018 hat und, wenn diese Frage bejaht würde, ob die
Beschwerdegegnerin diese auszurichten hat. Kontrovers und zu prüfen ist dabei
zunächst, ob der Beschwerdeführer 2 seinen Gesundheitsschaden absichtlich
herbeigeführt hat. Während die F.___ erwogen hatte, bei seinem Suizidversuch vom
26.
April 2018 sei die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 nicht
vollständig aufgehoben gewesen (VSBES.2020.115 / A.S. 4, E. 2.6) woran die
Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren festhält (Beschwerdeantwort vom 8. September
2020; VSBES.2020.115 / A.S. 30 ff.), stellt sich der Beschwerdeführer 2
auf den Standpunkt, dies sei sehr wohl der Fall gewesen, womit von einer
absichtlichen Herbeiführung des Gesundheitsschadens keine Rede sein könne (VSBES.2020.116
/ A.S. 7 ff.; VSBES.2020.115 / A.S. 64 ff.).
2.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen
der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines
Berufsunfalls, Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Als Unfall gilt
die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über
die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Hat der Versicherte den
Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss
Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten kein Anspruch auf
Versicherungsleistungen. Indessen findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung,
wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss
zu handeln (Art. 48 UVV).
2.2
Nach der Rechtsprechung muss der
Leistungsansprecher, da er das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch
die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Suizidversuch die
Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) zur Zeit der Tat nachweisen (SVZ 68 2000 S. 202; RKUV 1996 Nr. U 247
S. 168 E. 2a und b). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom
Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive
Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 117 V 261 E. 3b S. 264; SVZ 68 2000 S. 202). Dass die
versicherte Person absichtlich aus dem Leben geschieden ist oder scheiden
wollte, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede
andere den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen
Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen,
es liege keine Selbsttötung bzw. kein Selbsttötungsversuch vor, und sodann zu
fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung
widerlegt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009,
E. 2.2 und 8C_953/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3
Die Urteilsfähigkeit der
versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung
und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und
subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte,
ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines
völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzustellen; sonst
liegt keine Selbsttötung bzw. kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig,
ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur
kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (d.h. vor allem der triebhaften
innerseelischen) Abläufe vorhanden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom
17.
April 2009, E. 2.3 mit Hinweisen). Es muss sich um eine vollständige
Urteilsunfähigkeit handeln, eine bloss verminderte Urteilsfähigkeit genügt
nicht (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 4 Rz 29
mit Hinweis auf BGE 129 V 95 ff.; BGE 113 V 63 f.; SVR 1995 UV Nr. 20). Damit
eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten
eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche usw. nachgewiesen sein, welche im
Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven
Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit
gänzlich aufgehoben hat, vernunftgemäss zu handeln. Es muss deshalb mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Geisteskrankheit oder eine schwere
Störung des Bewusstseins nachgewiesen sein, also psychopathologische Symptome
wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand
mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzlicher Erregungszustand als Symptom
einer seelischen Störung) u.a.m. Dazu muss das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch
aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten muss die Tat
"unsinnig" sein. Eine blosse "Unverhältnismässigkeit" der
Tat, indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung
einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit
nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung
von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig,
uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund der gesamten
Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person
vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob sie in der
Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftmässig zu vermeiden
oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch
einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand
erklären lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit
dar. An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt
als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung
als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse
vernunftgemässes und willentliches Handeln (Urteil des Bundesgerichts
8C_496/2008 vom 17. April 2009, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4
Ob diese Voraussetzung der
fehlenden Urteilsfähigkeit gegeben ist, ist durch einen psychiatrischen
Sachverständigen darzulegen (vgl. Kieser, a.a.O. Art. 4 Rz. 30). Aufgabe
des medizinischen Experten ist es, den Geisteszustand des Untersuchten
möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Masse sein
geistiges Vermögen bei der fraglichen Handlung versagt hat. Welche rechtlichen
Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind,
entscheidet der Richter (Urteil des Bundesgerichts U 55/99 vom 11. Juli 2001 E.
1.c mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September
2017.
E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 17. April 2020 –
mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der
angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit
ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,
Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
Zu prüfen ist somit zunächst,
ob der Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt des Suizidversuchs gänzlich unfähig war,
vernunftgemäss zu handeln.
4.1
Die F.___ legte dazu im
angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer 2 habe
sich in suizidaler Absicht und mit seiner schlafenden Tochter auf den Armen aus
dem Fenster gestürzt. Seine suizidalen Absichten habe er bereits vor dem 26. April
2018.
einmal versucht in die Tat umzusetzen. Vier Tage zuvor habe er
schliesslich einen Abschiedsbrief verfasst. Gemäss versicherungspsychiatrischer
Beurteilung von Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
sei die Urteilsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht vollkommen aufgehoben gewesen.
Angesichts dieser Ausgangslage sei der Anspruch auf Unfallleistungen aus dem
Ereignis vom 26. April 2018 nicht gegeben.
Die gleiche Ansicht vertritt die
Beschwerdeführerin 1, die in ihrer Beschwerde (VSBES.2020.115 / A.S. 7 ff.)
ausführt, der Beschwerdeführer 2 sei vor dem 26. April 2018 nie in
psychiatrischer Behandlung gewesen. Am 19. April 2018 habe er sich erstmals mit
der Rasierklinge eine Verletzung zugefügt. Am 22. April 2018 habe er einen
Abschiedsbrief verfasst. Darin habe er auch festgehalten, dass er seine Tochter
mitnehme und er habe Kontaktdaten seines Bruders angegeben, so dass Ansprüche
aus Sozialversicherungen diesem überwiesen werden könnten. Gemäss Beurteilung
von Dr. med. K.___ habe der Beschwerdeführer 2 seine Handlungen im
Ereigniszeitpunkt variieren und er habe vorausdenken können. Die Kriterien für
eine schwere depressive Episode seien nicht gegeben gewesen. Hinweise für
psychotische Symptome hätten nicht vorgelegen. Somit sei die Urteilsfähigkeit
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufgehoben gewesen. Aufgrund der
Handlungsweise des Beschwerdeführers 2 sei davon auszugehen, dass sein
psychischer Zustand weiterhin eine bewusst gesteuerte und willentliche Handlung
zugelassen habe. Das Ereignis sei folglich nicht als Unfall einzustufen.
4.2
Der Beschwerdeführer 2 lässt dem
in seiner Beschwerde (VSBES.2020.116 / A.S. 7 ff.) entgegenhalten, er sei
schon vor dem Sturz aus dem Fenster am 26. April 2018 schweren psychischen
Belastungen ausgesetzt gewesen. Der Sprung aus dem Fenster sei ein Impuls
gewesen, sein Denken sei gemäss Gutachten von Dr. med. I.___ wie blockiert
gewesen, er habe nicht mehr klar und folgerichtig denken können. Der Gutachter
diagnostiziere für den Tatzeitpunkt eine schwere depressive Episode mit
somatischem Syndrom und komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 2 zur
Tatzeit für die Tathandlung keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns
gehabt habe und seine Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Der
Beschwerdeführer 2 und dessen Ehefrau seien von diesem Gutachter persönlich
exploriert worden. Es handle sich damit um eine voll verwertbare Beweisurkunde,
die die gänzliche Urteilsunfähigkeit nachvollziehbar darlege. Die schwere
depressive Episode werde auch vom behandelnden Psychiater bestätigt. Im
Gegensatz zur versicherungsinternen Beurteilung von Dr. med. K.___ sei diese
Begutachtung unabhängig. Dr. med. K.___ habe eine reine Aktenbeurteilung
gemacht und es handle sich um eine versicherungsinterne Expertise, die auf der
tiefsten Beweiskraftebene stehe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer 2 bis
anhin keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen einer durchzuführenden Befragung
selber Fragen zu stellen. Den Abschiedsbrief, den der Beschwerdeführer 2
verfasst habe, habe er mehrere Tage zuvor geschrieben und dieser stehe in
keinem engen zeitlichen Konnex zum Sturz. Überdies habe der Beschwerdeführer 2
seine Tat nicht im Voraus angekündigt. Für den Fall, dass beim derzeitigen
Aktenstand die Arbeitsunfähigkeit wider Erwarten nicht auf einen Unfall
zurückgeführt werde, sei die Frage der Urteilsunfähigkeit durch einen
unabhängigen Gutachter klären zu lassen, dies unter Wahrung der
Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers 2.
4.3
Im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels führt die Beschwerdegegnerin zur vorliegenden Fragestellung
aus (VSBES.2020.115 / A.S. 30 ff.), die Urteilsunfähigkeit sei nicht
gleichzusetzen mit der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit. Der
strafrechtliche Gutachter habe die Frage zu beantworten gehabt, ob der
Beschwerdeführer 2 für das ihm vorgeworfene Handeln gegenüber seiner Tochter schuldfähig
sei. Nicht geklärt werde die Frage, ob er gänzlich unfähig gewesen sei,
vernunftgemäss zu handeln. Weil der Beschwerdeführer 2 durch den
strafrechtlichen Gutachter bereits eingehend exploriert worden sei, habe nichts
gegen eine Aktenbeurteilung durch die versicherungsinterne Ärztin gesprochen,
da nicht der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 habe erhoben
werden müssen. Der Tathergang (Klärung der finanziellen Folgen vor
Suizidhandlung, Tathergang an sich mit Fenster öffnen und warten, bis die
Ehefrau wieder eingeschlafen ist) zeige, dass der Beschwerdeführer 2 nicht
gänzlich urteilsunfähig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer 2 hält in seiner
Replik (VSBES.2020.115 / A.S. 64 ff.) an seinen bisherigen Ausführungen fest.
4.4
Bei der Frage, ob der
Beschwerdeführer 2 aufgrund seines Geisteszustandes am Tag des Sturzes aus dem
Fenster gänzlich urteilsunfähig war, handelt es sich um eine Rechtsfrage
(Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 1.3). Die
Akten enthalten dazu insbesondere die folgenden Angaben:
4.4.1
Im Austrittsbericht der Klinik J.___
vom 30. November 2018 (Suva-Nr. 35) wird neben der Diagnose einer kompletten
Querschnittslähmung unterhalb des thorakalen Segmentes (Th5) nach Sturz aus dem
Fenster vom 26. April 2018 und neben weiteren somatischen Diagnosen
psychiatrisch die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F32.2) gestellt. Der Beschwerdeführer 2 sei aufgrund der
komplexen psychiatrischen Situation durch Psychiater und regelmässig durch
Psychologen begleitet worden. Beim Erstgespräch habe er berichtet, dass er vor
dem Suizidversuch bei der Arbeit unter massiven Druck gestanden habe. Er hätte
ein Projekt abschliessen sollen. Eigenanamnestisch sei es dann zunehmend zu
depressiver Symptomatik mit Schlafstörungen und Morgentief gekommen. Bereits
eine Woche vor dem Sprung aus dem Fenster habe er sich in suizidaler Absicht
Schnittwunden an den Unterarmen zugefügt. Er habe sich dann jedoch
selbstständig im Spital zur medizinischen Versorgung vorgestellt. Am Tag des
Suizidversuchs sei die Situation dann dekompensiert und er sei mit der Tochter
aus dem Fenster gesprungen. Er habe sie mitgenommen, da er nicht wollte, dass
sie ohne Vater aufwachse.
4.4.2
Gegen den Beschwerdeführer 2 wurde
eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung geführt, nachdem
er am 22. April 2018 einen Abschiedsbrief geschrieben sowie am 26. April 2018 seine
schlafende Tochter ergriffen hatte und mit ihr im Arm aus dem 4. Stock des
Mehrfamilienhauses gesprungen war, wobei in Folge er und auch seine Tochter
schwerverletzt am Boden vor dem Haus liegen geblieben waren (Suva-Nr. 31, S. 2
ff.). Im Rahmen des Strafverfahrens wurde von der Staatsanwaltschaft Solothurn
ein externes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches von
Dr. med. I.___, Chefarzt, Klinik M.___, am 28. Dezember 2018 erstellt
wurde (Suva-Nrn. 41 und 43). Dr. med. I.___ hatte sich zum Vorliegen einer
psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der
Massnahmenindikation zu äussern.
4.4.2.1
Der Gutachter führt in seiner Beurteilung
aus, in Bezug auf die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers 2 stelle
sich eine weitgehend unauffällige Entwicklungsgeschichte dar, ohne Hinweise auf
allenfalls früh sich manifestierende erhebliche Auffälligkeiten oder
Normabweichungen im Bereich der Affekte, der Kognition oder der
Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen. Erkennbar sei der Beschwerdeführer 2
in seiner Heimat und Kultur gut integriert, berichte er darüber, ein guter und
erkennbar auch ehrgeiziger Schüler gewesen zu sein. Er habe eine Universität
besucht und habe sich als Software-Ingenieur beruflich entwickeln können. Überschattet
sei die Kindheit allein durch den überraschenden und plötzlichen Herztod seines
Vaters gewesen, als der Beschwerdeführer 2 12- oder 13-jährig gewesen sei. Es
habe aber ein guter und fester familiärer Halt bestanden, mit dem sich aus dem
Tod des Vaters ergebene, finanzielle Schwierigkeiten hätten aufgefangen werden
können. Wie in seiner Kultur üblich, sei eine Ehe über einen Paarvermittler
vermittelt worden. Die Ehefrau sei ebenfalls universitär ausgebildet und sie
habe ihre Berufstätigkeit erst aufgegeben, als sie dem Beschwerdeführer 2 2013
mit der gemeinsamen, damals 3-jährigen Tochter nach Europa gefolgt sei. Normen
und Werte seien beim Beschwerdeführer 2 fest verankert und zu erkennen seien
eine sehr hohe Arbeitsmoral, eine hohe Leistungstätigkeit und auch eine sehr
hohe Leistungsbereitschaft. Auffällig dabei sei eine sehr an Logik und
Rationalität ausgerichtete Haltung und ein entsprechender Denkstil, bei der
Emotionen, Gefühle und individuelle Aspekte fast wie kein Platz zu haben
schienen. So habe er zur Frage angegeben, warum in der gemeinsam bezogenen
Wohnung fast keinerlei dekorative Gegenstände zu sehen seien, dass diese nicht
nötig für das Leben seien und man sich diese hier sparen könne. Es lägen
insgesamt keine Auffälligkeiten vor, die ihn von den üblichen kulturellen
Normen als deutlich und überdauernd abweichend erscheinen liessen, sei es im
Bereich der Kognitionen, der Affekte, der Affektsteuerung oder der
Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht
zu diagnostizieren. Auffälligkeiten, die sich in der Lebenssituation des
Beschwerdeführers 2 zum Tatzeitpunkt gezeigt hätten, wie ein Abgekapselt-Sein
mit seiner Familie, liessen sich der hohen Arbeitsmoral und Arbeitsbelastung
zuschreiben, aber auch dem Migrationsstatus und dem Umstand, dass auch seine
Frau keinerlei sozialen Anschluss gesucht habe. Es falle jedenfalls auf, dass
er jenseits des Berufes praktisch keinerlei Anschluss an die Gesellschaft gehabt
habe, weder er noch seine Frau lokale soziale Kontakte gepflegt oder gar
Freundschaften geschlossen hätten. Die angegebenen wenigen Freizeitaktivitäten
hätten sich ganz auf das Zusammensein in der Kleinfamilie, auf Spielen im Park
mit der Tochter, auf das Einkaufen-Gehen im Discounter und auf Ausschlafen am
Wochenende und gemeinsam Filme im Internet schauen beschränkt. Für den Bereich
der Affektivität sei nun zu erkennen, dass der Beschwerdeführer 2 für den
Tatzeitraum fast lehrbuchartig spontan ein ganzes Spektrum von Symptomen nenne,
die dem Störungsbild einer schweren depressiven Episode zuzusprechen seien. Dazu
gehöre die herabgesetzte Stimmung, der Interessensverlust, vermindertes Selbstwertgefühl
und Selbstvertrauen, aber auch Schuldgefühle sowie negative und pessimistische
Zukunftsperspektiven. Dazu gehöre die mangelnde Fähigkeit, auf eine freundliche
Umgebung oder freudige Ereignisse emotional zu reagieren, was sich in den
Angaben z.B. zum Kontakt der Tochter wiederfinde. Weiter sehe man eine ausgeprägte
Schlafstörung, einen verminderten Appetit, einen Libido-Verlust.
Depressionstypisch weiter das frühmorgendliche Erwachen und besonders typisch
auch das Morgentief. Nicht zuletzt gehörten Suizidgedanken und Suizidhandlungen
zum Krankheitsbild, falls dieses schwer ausgeprägt sei.
4.4.2.2
In der Gesamtschau und unter
Beachtung der Schwere, Anzahl und Art der vorliegenden depressiven Symptome
lasse sich zusammenfassend für den Tatzeitraum eine schwere depressive Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) diagnostizieren. Realitätsverkennende
Aspekte, Störungen im formellen und inhaltlichen Denken, aber auch das Gefühl
der Aussichtslosigkeit seiner Lage seien in dieser Diagnose subsumiert. Es habe
eine starke gedankliche Einengung bestanden, von einem depressiven Wahn oder
dem Auftreten von Halluzinationen sei aber nicht zu sprechen. Es stelle sich
keine andere Diagnose dar, die bei der gegebenen Psychopathologie hier
differenzialdiagnostisch in Erwägung gezogen werden müsste. Es gebe
insbesondere keine Hinweise auf eine organisch-somatische Ursache der schweren
depressiven Symptomatik. Zur Entwicklung der depressiven Störung scheine
wesentlich ein sich zuspitzender Erschöpfungszustand bei Arbeitsüberlastung
beigetragen zu haben. Ein soweit erkennbar extrem hoher Arbeitsdruck sei dabei
auf eine Person mit besonders hohem Pflichtgefühl und hoher Arbeitsmoral
getroffen. Als weitere belastende, depressionsfördernde Faktoren hätten die
Migrationssituation und die weitgehende soziale Isolierung erkannt werden
können, die Problematik, dass ein weiterer Kinderwunsch sich nicht habe
realisieren lassen und wieweit allenfalls die Ehebeziehung selbst
konfliktträchtig gewesen sei, müsse offenbleiben.
4.4.2.3
Zur Schuldfähigkeit für das ihm
vorgeworfene Handeln an seiner Tochter berichtet der psychiatrische Gutachter,
es lasse sich vorliegend eindeutig von einem Fall von erweitertem Suizidversuch
sprechen. Festzustellen sei weiter, dass beim Beschwerdeführer 2 keine
auffällige, z.B. dissozial oder narzisstisch ausgerichtete Persönlichkeitsproblematik
zu erkennen sei, die allenfalls am motivationalen Geschehen Bedeutung haben
könnte. Vielmehr lasse sich für die Tatzeit das Vorliegen einer sehr schweren
Depression diagnostizieren mit störungstypischen Denkstörungen und realitätsverkennenden
Zügen. Die Tatmotivation erscheine dann auch ganz deutlich auf altruistischen
Überlegungen zu fussen. Zu sehen sei weiter, dass die Depression vorliegend
einen Menschen getroffen habe, der sich durch besonders hohe Normen- und
Arbeitsorientierung ausgezeichnet habe, bei der sich nun sein Erleben ganz zu
einer Art Tunnelblick-Situation verdichtet habe, wo nur noch das Ziel der
Pflichtwahrnehmung und Erfüllen der Arbeitsaufgabe mit der Vorstellung des
unabwendbaren Scheiterns, das Gefühl, nicht genügen zu können, der
Ausweglosigkeit, zusammengefallen seien. Gerade ein hohes Pflicht- und
Verantwortungsgefühl – im Zusammenhang mit dem Erleben, die engste Bezugsperson
für die gemeinsame Tochter zu sein – trügen zusammen mit der
realitätsverkennenden Beurteilung, seine Tochter werde nach seinem Tod kein
gutes Leben mehr führen können, wesentlich dazu bei, sie in das
Suizid-Geschehen miteinzubeziehen. Wie im Sinne einer Selbstkorruption habe er
dabei die wenigen Tage zuvor gemachte Äusserung seiner Tochter aufgegriffen,
sie wolle mit ihm dorthin gehen, wohin er gehe. Eine Äusserung, die diese nach
seinem Suizidversuch mit Schneiden am Handgelenk gesagt haben solle. Er habe
sie in sein Denkgebäude eingebaut, in dem Sinne, dass die Tochter selbst auch
ein Sterben wünsche. Der erweiterte Suizidversuch erscheine dann wie eine
«Lösung», um zu einem ewigen, harmonischen Zusammenbleiben kommen zu können. Als
auffälliger Umstand sei im vorliegenden Fall weiter die besondere Isolation des
Beschwerdeführers 2 und seiner kleinen Familie zu nennen. Sie sei noch dadurch
verstärkt worden, dass er eine Homeoffice-Arbeit geleistet habe, er also auch
über die Arbeit praktisch keine Aussenkontakte gehabt habe, mit Ausnahme
gelegentlicher Videokonferenzen mit seinem Kunden, den er zugleich als Boss
bezeichnet habe. Aber auch in der Freizeit habe es keinerlei soziale
Aktivitäten gegeben, keine Freundschaften, keinerlei Eingliederung in Verbände
oder in Aktivitäten mit anderen Migranten seiner Heimat, die kleine Familie
habe völlig abgekapselt und örtlich austauschbar erscheinend in einer kleinen
Wohnung gelebt, in der sich alle ganz überwiegend aufgehalten hätten, mit
Ausnahme kurzer Spaziergänge im Park oder dem Einkaufen im
Lebensmittel-Discounter. Eine Wohnung ausgesprochen steril, ohne jegliche
Dekoration oder Verzierung, es also keineswegs so gewesen sei, dass man sich
hier eine gemütliche oder gar zweite Heimat geschaffen habe, sondern sich nur
auf das Allernötigste beschränkt habe, um das Geld lieber zu sparen für
Investitionen in sein Haus im Heimatland. Konkret sei beim Beschwerdeführer 2 festzuhalten,
dass die Handlung an seiner Tochter in einem realitätsverkennenden Erleben im
Sinne einer altruistischen Handlung erfolgt sei und ohne dass hier aus forensisch
ärztlicher Sicht eine deliktische Willensrichtung erkannt werden könnte. Aus
forensischer Sicht sei damit zusammenfassend und unter Beachtung der
tatzeitaktuellen schweren Depression mit deutlichen realitätsverkennenden
Anteilen von einer für das Tathandeln aufgehobenen Einsicht in das Unrecht
seines Handelns zu sprechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB. Das
Steuerungsvermögen sei in dieser Situation nicht weiter zu prüfen. Aus
psychiatrisch-forensischer Sicht liege damit beim Beschwerdeführer 2 für das
vorgeworfene Handeln an seiner Tochter eine aufgehobene Schuldfähigkeit vor.
4.4.3
Im Bericht der Klinik N.___ vom
14.
Februar 2019 (Suva-Nr. 34) wird die Diagnose einer schweren depressiven
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) gestellt. Zum Sprungereignis
vom 26. April 2018 wird im Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer 2 leide
seit Januar 2018 an einer Depression. Bereits eine Woche vor dem Sprung aus dem
Fenster des 4. Stockes im April 2018, habe er versucht, sich die Pulsadern
aufzuschneiden. Am Abend, bevor er gesprungen sei, habe sich sein Zustand etwas
stabilisiert. Am folgenden Morgen um 6 Uhr sei es ihm erneut sehr schlecht
gegangen und er habe nicht mehr klar denken können. Er habe seine Tochter in
den Tod mitnehmen wollen, weil er nicht gewollt habe, dass sie ohne Vater
aufwachsen müsse.
4.4.4
Die Unfallversicherung Suva
veranlasste bei der Kreisärztin K.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, eine versicherungspsychiatrische Aktenbeurteilung der
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 zum Zeitpunkt der suizidalen Handlung
vom 26. April 2018. Die Kreisärztin führt in ihrem Bericht vom 15. Juli
2019.
(Suva-Nr. 44) aus, es gebe in den vorhandenen Unterlagen Hinweise auf eine
längere bewusste Auseinandersetzung mit der Frage des Suizids und vorbereitenden
bzw. planenden Handlungen. Bereits am 19. April 2018 habe sich der Beschwerdeführer
2, mit dem Willen zu sterben, mit einer Rasierklinge einen Schnitt am linken
Handgelenk zugefügt und habe in dieser Zeit berichtet, in den Wochen vor dem Ereignis
sehr oft an Suizid gedacht zu haben. Hier sei insbesondere auch das vom Beschwerdeführer 2
hinterlassene handschriftliche, englischsprachige Schreiben an die Polizei zu
nennen, datiert vom 22. April 2018, also vier Tage vor dem Suizidversuch.
Dieses habe dem forensischen Gutachter vorgelegen und sei von diesem sinngemäss
übersetzt worden. Der Beschwerdeführer 2 habe darin beschrieben, dass er in den
letzten Wochen an einer Depression gelitten habe und viele schlaflose Nächte
gehabt habe. Er sei nicht glücklich mit seinem Leben. Er liebe seine Familie,
im speziellen seine Tochter. Er wolle nicht, dass sie ein miserables Leben in
seiner Abwesenheit führe, daher nehme er sie mit sich mit. Unter PS habe er
geschrieben: «Aufgrund meiner Depression bin ich nicht mehr in der Lage, meine
Arbeit auszuführen und ich konnte nicht einfache Sachen machen, welche ich in
Vergangenheit erfolgreich erledigte.» Angeführt worden sei auch die
Kontakttelefonnummer des Bruders mit der Bitte, diesem zu helfen, das ihm
zustehende Geld aus der deutschen und schweizerischen Sozialversicherung zu
erhalten. Hieraus lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer 2 sich um
allfällige finanzielle Aspekte seiner geplanten Suizidhandlung Gedanken gemacht
habe, was deutlich für eine zumindest teilweise bestehende Urteilsfähigkeit
vier Tage vor der eigentlichen suizidalen Handlung spreche. Bezüglich der
unmittelbar zeitnahen Rekonstruktion des Handlungsverlaufes lasse sich dem
forensischen Gutachten auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 angeben
habe, dass er in der Nacht auf den 26. April 2018 nicht, oder nur sehr wenig
geschlafen habe, und am Morgen die Fenster geöffnet habe. Seine Frau habe
gesehen, dass er die Fenster geöffnet habe, dann habe er gewartet, bis sie
wieder geschlafen habe, dann habe er seine Tochter genommen und sei gesprungen.
Dieser Aspekt spreche dafür, dass er zum Zeitpunkt der suizidalen Handlung in
der Lage gewesen sei, vorauszudenken und seine Handlungen danach zu variieren
und somit für einen Rest von erhaltener Urteilsfähigkeit. Diese Details in der
Rekonstruktion des Handlungsablaufes liessen aus psychiatrischer Sicht
begründete Zweifel an einer vollkommen aufgehobenen Urteilsfähigkeit zu. Dies
auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer 2 gegenüber dem Gutachter
gemachten Angaben, dass er nicht er selbst gewesen sei und sich alles nicht
habe näher überlegen können, dass es kein Abwägen, kein Denken über ein Dafür
oder Dagegen, kein klares Denken gegeben habe. Diese Angaben hätten aus
versicherungspsychiatrischer Sicht lediglich eine erhebliche Einengung auf die
suizidalen Gedanken belegen können.
Zur Rekonstruktion des
psychopathologischen Befundes zum Zeitpunkt der suizidalen Handlung führt die
Kreisärztin aus, den Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2
wahrscheinlich Anfang 2018 erste depressive Symptome entwickelt habe mit
zunehmender, fremdanamnestisch bestätigter Einengung auf die Arbeitstätigkeit
und einer Minimierung von Freizeitaktivitäten. Später kämen, soweit
retrospektiv nachvollziehbar, Schlafstörungen hinzu. Auch an den bereits im
Vorfeld des 26. April 2018 aufgetretenen suizidalen Gedanken bestünden angesichts
der suizidalen Handlung am 19. April 2018 und der Formulierungen im Schreiben
des Versicherten vom 22. April 2018 keine Zweifel. Die Angaben des Beschwerdeführers
2.
zu einer zusätzlich bestehenden Störung des Selbstvertrauens,
Selbstvorwürfen, Konzentrationsstörungen betreffen das innere Erleben und seien
nicht überprüfbar, passten aber zur depressiven Entwicklung und seien daher
zumindest wahrscheinlich vorhanden gewesen. Eine Antriebsstörung/gesteigerte
Ermüdbarkeit hingegen werde nicht deutlich, da der Beschwerdeführer 2 weiterhin
seinen Arbeitsrhythmus eingehalten habe. Auch eine psychomotorische
Agitiertheit / Hemmung oder ein Appetitverlust/gesteigerter Appetit
mit entsprechender Gewichtsveränderung seien in der Fremdanamnese und in der
Schilderung des eigenen Erlebens nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar sei
aufgrund der Lebensbiographie, dass die Arbeitstätigkeit in Kombination mit
einem hohen Leistungsanspruch an sich selbst und die vom Gutachter
herausgearbeitete soziale Isolation der Familie psychosoziale Stressoren
dargestellt hätten, welche den Beschwerdeführer 2 erheblich belastet
hätten. Hinweise für weitere psychosoziale Stressoren hätten sich nicht finden
lassen können. Als sogenannte Risikopsychopathologie, die das Risiko der
Umsetzung von Suizidgedanken in die Handlung bei Depressiven erhöhe, seien beim
Versicherten, soweit beurteilbar, eine tiefe depressive Herabgestimmtheit («mental
pain»), Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen und pseudoaltruistische Ideen zum
Zeitpunkt der suizidalen Handlung vorhanden gewesen. Anhaltspunkte für
akustische Halluzinationen, im Sinne von zum Suizid auffordernden, imperativen
oder massiv entwertenden Stimmen, wahnhaften Befürchtungen oder quälender
innerer oder äusserer Unruhe fänden sich weder für die Zeit vor dem
Suizidversuch noch in der anschliessenden psychotherapeutisch-psychiatrischen
Behandlung oder der forensischen Begutachtung.
Die Kreisärztin kommt nach Prüfung der
erforderlichen Kriterien für eine schwere depressive Episode zum Ergebnis, eine
solche läge vor dem 26. April 2018 nicht vor. Auch seien bereits bei einer
mittelgradigen Episode laut ICD-10 vier oder mehrere der angegebenen Symptome vorhanden
und der Betroffene habe meist grosse Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten
fortzusetzen. Eine Veränderung im Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers 2 sei jedoch
weder vom Versicherten noch von dessen Ehefrau berichtet worden. Bis zum Tag
vor dem Suizidversuch habe er vom Morgen bis am Abend mit 15 Minuten Pause
gearbeitet, dasselbe auch an den Wochenenden, sodass er keine Zeit gefunden
habe, mit der Tochter zu spielen oder zu essen. Dies auch unter
Berücksichtigung der Angaben im Suizidschreiben vom 22. April 2018, nach
denen er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Arbeit richtig auszuführen. Zum
Zeitpunkt der suizidalen Handlung, aber auch in den Tagen und Wochen davor oder
danach, habe es keine Hinweise für psychotische Symptome gegeben. Im Gutachten werde
ebenfalls explizit ausgeführt, dass keine realitätsverkennenden Aspekte, keine
Störungen im formellen und inhaltlichen Denken, kein depressiver Wahn und keine
Halluzinationen bestanden hätten. Damit sei das Kriterium D (Keine
Halluzinationen, Wahn oder depressiver Stupor) erfüllt und es habe keine
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) vorgelegen.
Anhand der formalen ICD-10 Kriterien werde auch deutlich, dass das Vorliegen
von wiederkehrenden Gedanken an den Tod oder an Suizid oder suizidales
Verhalten nur ein Merkmal von mehreren darstelle und nicht für sich genommen
das Vorliegen einer schweren depressiven Episode begründe. Suizidgedanken und
Suizidhandlungen hätten auch bei akuten Belastungsreaktionen, Anpassungsstörungen
und leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden auftreten können. Im
psychiatrischen Gutachten sei über eine «fast lehrbuchartig anmutende», spontane
Schilderung der depressiven Symptomatik für den Tatzeitraum durch den
Versicherten im Rahmen der anamnestischen Erhebungen berichtet worden. In
Anlehnung an Schneider et al könne eine lehrbuchartige, präzise Darstellung der
Symptome als Hinweis auf eine eingeschränkte Glaubhaftigkeit der Angaben
angesehen werden. Es sei realistischerweise auch anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer
2.
angesichts der versicherungstechnischen und damit finanziellen Unklarheiten
seiner Lage sowie dem strafrechtlichen Verfahren mit den rechtlichen und
medizinischen Details auseinandergesetzt habe und somit zum
Untersuchungszeitpunkt nicht unvorbereitet gewesen sei.
Hinsichtlich der rückwirkenden
Schlussfolgerungen zur Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Suizidhandlung sei
beim Beschwerdeführer 2 davon auszugehen, dass zwar eine höhergradige
psychische Störung im Sinne einer ersten depressiven Episode bestanden habe,
diese den Beschwerdeführer 2 auch in seiner Urteilsfähigkeit erheblich einschränkt
habe, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vollkommen
aufgehobenen Urteilsfähigkeit geführt habe.
5.
Ob die Voraussetzung der
fehlenden Urteilsfähigkeit gegeben ist, damit die Ausnahmebestimmung von Art.
48.
UVV zur Anwendung kommt und ein Selbsttötungsversuch als Unfallereignis
gelten kann, ist durch einen psychiatrischen Sachverständigen darzulegen (siehe
E. II. 2.4 hiervor). Durch die Unfallversicherung wurde kein psychiatrisches
Gutachten eingeholt. Es lag bereits ein durch die Strafuntersuchungsbehörde
eingeholtes, forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.___ vor.
Dieses und die weiteren Unterlagen hat die Unfallversicherung Suva einer
versicherungsinternen Kreisärztin vorgelegt, die Fachärztin auf dem
entsprechenden Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie ist. Da es sich
hierbei nicht um eine externe Begutachtung handelte, waren auch keine Mitwirkungsrechte
im Sinne einer vorgängigen Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, zu
gewähren. Auf diese versicherungsinterne Expertise wurde im Einspracheentscheid
abgestellt. Bei einer solchen genügen geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit, um ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens
oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach
Art. 44 ATSG vorzunehmen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2020
vom 10. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.1
Die Suva-Kreisärztin, Dr. med. K.___,
legt hinsichtlich des psychopathologischen Befundes einleuchtend dar, der Beschwerdeführer
2.
habe wahrscheinlich Anfang 2018 erste depressive Symptome entwickelt mit
zunehmender, fremdanamnestisch bestätigter Einengung auf die Arbeitstätigkeit
und einer Minimierung von Freizeitaktivitäten. Später seien Schlafstörungen und
Suizidgedanken hinzugekommen. Sie fügt weiter an, dass die Angaben des Beschwerdeführer
2.
zu einer zusätzlich bestehenden Störung des Selbstvertrauens, Selbstvorwürfen
und Konzentrationsstörungen zu einer depressiven Entwicklung passten. Nicht
erkennbar ist für sie eine Antriebsstörung oder gesteigerte Ermüdbarkeit, weil
der Beschwerdeführer 2 seinen massiv hohen Arbeitsrhythmus weiterhin eingehalten
hatte. Nachvollziehbar sei aufgrund seiner Lebensbiographie, dass seine
Arbeitstätigkeit in Kombination mit einem hohen Leistungsanspruch an sich
selbst und die vom Gutachter (Dr. med. I.___) herausgearbeitete soziale
Isolation der Familie psychosoziale Stressoren dargestellt hätten, welche ihn
erheblich belastet hätten. Hinweise für weitere psychosoziale Stressoren erkennt
sie nicht. Als sogenannte Risikopsychopathologie, die das Risiko der Umsetzung
von Suizidgedanken in die Handlung bei Depressiven erhöhe, seien, soweit
beurteilbar, eine tiefe depressive Herabgestimmtheit (mental pain»), Hoffnungslosigkeit,
Schlafstörungen und pseudoaltruistische Ideen zum Zeitpunkt der suizidalen
Handlung vorhanden gewesen. Anhaltspunkte für akustische Halluzinationen, im
Sinne von zum Suizid auffordernden, imperativen oder massiv entwertenden
Stimmen, wahnhaften Befürchtungen oder quälender innerer oder äusserer Unruhe
fänden sich weder für die Zeit vor dem Suizidversuch noch in der
anschliessenden psychotherapeutisch-psychiatrischen Behandlung oder der
forensischen Begutachtung. Damit entspricht der von Dr. med. K.___
herausgearbeitete Befund demjenigen des im Strafverfahren beauftragten
Gutachters Dr. med. I.___, sie leitet ihren Befund denn auch weitgehend aus
dessen Ausführungen ab, da sie selber den Beschwerdeführer 2 im Gegensatz zu
Dr. med. I.___ nicht untersucht und von diesem somit keine direkten Angaben
erhalten hat. Die einzig erkennbare Abweichung besteht beim Symptom des
Appetitverlustes, das Dr. med. I.___ bejaht, dessen Vorliegen die versicherungsinterne
Expertin indessen für nicht nachvollziehbar hält. Einig sind sich die beiden
Experten insbesondere über das Vorliegen einer tiefen depressiven Verstimmung
zum Ereigniszeitpunkt.
Aufgrund dieser Befundlage kommt die Kreisärztin
zum Ergebnis, es habe beim Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt des 26. April 2018 eine
mittelgradige depressive Episode laut ICD-10 vorgelegen. Von einer schweren
depressiven Episode geht sie nicht aus, weil von den drei Hauptsymptomen, die
bei einer schweren depressiven Episode alle vorliegen müssen (depressive
Stimmung, Interessen- oder Freudverlust, verminderter Antrieb oder gesteigerte
Ermüdbarkeit) das Kriterium «verminderter Antrieb oder gesteigerte
Ermüdbarkeit» nicht erfüllt sei. Eine Veränderung im Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers
2.
sei weder berichtet worden noch erkennbar. Bis zum Tag vor dem Suizidversuch
habe er vom Morgen bis am Abend mit 15 Minuten Pause gearbeitet, dasselbe auch
an den Wochenenden. Zum Zeitpunkt der suizidalen Handlung, aber auch in den
Tagen und Wochen davor oder danach, habe es keine Hinweise für eine
psychotische Symptome gegeben. Eine schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) kann nach ihrer Ansicht schon deshalb
nicht vorgelegen haben. Suizidgedanken und Suizidhandlungen könnten auch bei
akuten Belastungsreaktionen, Anpassungsstörungen und leichten bis
mittelgradigen depressiven Episoden auftreten, legt sie weiter dar, was plausibel
erscheint.
Bezüglich der Frage der Urteilsfähigkeit
weist die Suva-Kreisärztin in ihrer Beurteilung auf in den Unterlagen
vorhandenen Hinweise auf eine längere bewusste Auseinandersetzung mit der Frage
des Suizids und vorbereitenden bzw. planenden Handlungen hin. Dies ist korrekt
und unbestritten. Bereits am 19. April 2018 fügte sich der Beschwerdeführer 2,
mit dem Willen zu sterben, mit einer Rasierklinge einen Schnitt am linken
Handgelenk zu. Am 22. April 2018 verfasste er ein entsprechendes Schreiben,
worin er ausführte, nicht glücklich mit seinem Leben zu sein und nicht zu
wollen, dass seine Tochter ein miserables Leben in seiner Abwesenheit führe,
daher nehme er sie mit sich mit. Es wird auch vom Beschwerdeführer 2 selbst
nicht in Frage gestellt, dass er sich am 26. April 2018 in suizidaler
Absicht aus dem Fenster gestürzt hatte. Weiter legt Dr. med. K.___ einleuchtend
dar, dass sich der Beschwerdeführer 2, der in seinem Abschiedsbrief auch
geschrieben hatte, es sei seinem Bruder zu helfen, das ihm zustehende Geld aus
der deutschen und schweizerischen Sozialversicherung zu erhalten, vorgängig um
allfällige finanzielle Aspekte seiner geplanten Suizidhandlung Gedanken gemacht
hatte. Daraus schlussfolgert sie, dass vier Tage vor dem Ereignis eine
zumindest teilweise bestehende Urteilsfähigkeit vorgelegen haben müsse.
Ebenfalls nachvollziehbar schliesst sie in der Rekonstruktion des Handlungsverlaufs
auf bewusste Handlungen, indem der Beschwerdeführer 2 nach einer schlaflosen
Nacht das Fenster geöffnet hatte und nachdem seine Frau erwacht war, abwartete,
bis diese wieder einschlief. Er konnte somit zumindest in diesem Zeitpunkt
abschätzen was es bedeutete, dass seine Ehefrau erwacht war, und seine Handlung
entsprechend anpassen (abwarten, bis diese wieder einschläft).
5.2
Es stellt sich die Frage, ob die
Expertise von Dr. med. I.___, der im Gegensatz zu Suva-Kreisärztin zum
Ereigniszeitpunkt eine schwere depressive Episode diagnostiziert, geringe
Zweifel an der versicherungsinternen Stellungnahme, auf die die
Beschwerdegegnerin abgestellt hat, hervorruft. Diesbezüglich ist noch einmal
festzuhalten, dass die Darstellung der Befunde in den jeweiligen Expertisen kaum
voneinander abweicht. Dass Dr. med. K.___ den Beschwerdeführer 2 im Gegensatz
zu Dr. med. I.___ nicht selber untersucht hat, spricht für sich alleine nicht
gegen die Beweiskraft ihrer Expertise, da es im vorliegenden Fall um die Frage
der Feststellung eines zeitlich zurückliegenden Zustands des
Beschwerdeführers 2 geht, nicht um die Erhebung eines aktuellen
psychopathologischen Befundes. Insofern sind auch die übrigen, in den Akten
vorhandenen psychiatrischen Berichte der Kliniken J.___ und N.___ nicht
geeignet, Rückschlüsse bezüglich des Gesundheitszustandes zum Ereigniszeitpunkt
zu ziehen. Diese setzen sich mit dieser Frage nicht auseinander. Die in den
Berichten jeweils diagnostizierte schwere depressive Episode wird für den
aktuellen Zeitpunkt diagnostiziert, in welchem sich der Beschwerdeführer 2 mit
der neuen Situation auseinanderzusetzen hatte, dass er nach seinem
fehlgeschlagenen Selbsttötungsversucht querschnittgelähmt ist und seine Tochter
ebenfalls mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hat.
Fest steht gestützt auf die Expertisen
von Dr. med. K.___ und Dr. med. I.___, dass beim Beschwerdeführer 2 im
fraglichen Zeitpunkt eine psychische Störung im Sinne einer depressiven Episode
bestanden hat. Einzig der Schweregrad wird von den beiden Fachpersonen
unterschiedlich beurteilt. Hinsichtlich der Herleitung der Diagnose bzw. des
Schweregrads, ist bei Betrachtung der Beurteilungen festzustellen, dass das
Kriterium des verminderten Antriebs oder der gesteigerten Ermüdbarkeit gemäss
Dr. med. K.___ fehlt und von Dr. med. I.___ ebenfalls nicht als bestehend
genannt wird. Der Schweregrad der depressiven Episode spielt jedoch insofern
keine entscheidende Rolle, als es für die (Rechts-)frage der Auswirkungen der
bestehenden psychischen Einschränkungen auf die Urteilsfähigkeit nicht alleine auf
diesen ankommt, sondern die gesamten Umstände heranzuziehen sind. Nicht
ausschlaggebend ist, ob im Ereigniszeitpunkt eine schwere depressive Episode
oder eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen hat. Weder verhält es
sich so, dass eine schwere depressive Episode zwangsläufig mit einer
aufgehobenen Urteilsfähigkeit (gemäss Art. 16 ZGB) eingehergeht, noch schliesst
das Vorliegen einer «nur» mittelgradigen depressiven Episode eine
Urteilsunfähigkeit im hier relevanten Sinne aus. Gutachterlich zu beantworten
ist die Frage, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen bei der fraglichen
Handlung versagt hat.
5.3
Die zuletzt genannte Frage wird
in beiden psychiatrischen Expertisen beantwortet, allerdings unter
verschiedenen Blickwinkeln bzw. Fragestellungen, was für die vorliegende
Würdigung relevant ist. Während Dr. med. I.___ die Frage zu beantworten hatte,
ob der Beschwerdeführer 2 in Bezug auf das Mitnehmen seiner Tochter beim Sturz
aus dem Fenster schuldfähig war, hatte Dr. med. K.___ konkret zu prüfen,
inwiefern die Handlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich
seines Selbsttötungsversuchs aufgrund einer psychischen Störung noch gegeben
waren. Unterschiedlich sind die Blickwinkel insbesondere, weil es im einen Fall
um das Verhalten gegenüber der Tochter und im anderen um den eigenen
Lebenswillen geht. Bezüglich Letzterem wurde bereits festgehalten, dass schon in
den Tagen vor dem Fenstersturz am 26. April 2018 ein Handeln in suizidaler
Absicht erfolgte. Der Beschwerdeführer 2 schnitt sich am 19. April 2018
die Pulsadern auf. Er verfasste am 22. April 2018 einen Abschiedsbrief, der
unter anderem Handlungsanweisungen zugunsten seines Bruders in finanzieller
Hinsicht enthielt. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer
2.
in diesem Zeitpunkt in der Lage war, die Folgen seines Handelns abzuschätzen
und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Am Ereignismorgen selbst habe er
sich nach seinen eigenen Angaben «mies» gefühlt (Gutachten Dr. med. I.___,
S. 9; Suva-Nr. 41). In der Nacht habe er überhaupt nicht geschlafen. Der
Morgen sei gekommen, er habe sich in das Bett seiner Tochter gelegt und dann
ein bisschen geschlafen. Dann habe er die Fenster geöffnet. Seine Frau habe das
gesehen, woraufhin er gewartet habe, bis sie wieder geschlafen habe. Dann habe
er seine Tochter genommen und sei gesprungen. Unter Würdigung der gesamten
Umstände lässt sich dabei nicht von einem depressiven Stupor oder Raptus
sprechen. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer 2 kurz vor dem Sprung aus dem
Fenster sein Handeln anpassen und zuwarten, bis die Ehefrau wieder
eingeschlafen war. Weiter lässt sich aus beiden vorhandenen Gutachten einleuchtend
schliessen, dass beim Beschwerdeführer 2 keinerlei Anzeichen für psychotische
Symptome (Wahn, Halluzinationen oder Ähnliches) bestanden hatten. Dr. med.
I.___ spricht in seiner Beurteilung von einer starken gedanklichen Einengung
(hinsichtlich der Folgen eines Suizids für seine Tochter, die dann ohne Vater
aufwachsen müsste), nicht aber von einem depressiven Wahn. Er prüft und
verneint die Schuldfähigkeit in Bezug auf die Mitnahme seiner Tochter. Hier
stellt er einen Zusammenhang her zwischen dem beim Beschwerdeführer 2
bestehenden hohen Pflicht- und Verantwortungsgefühl und seinem Erleben, die
engste Bezugsperson für seine Tochter zu sein. Hieraus habe der Beschwerdeführer
2.
den realitätsverkennenden Schluss gezogen, seine Tochter werde ohne ihn kein
gutes Leben führen können. Die Entstehung dieser irrigen Vorstellung, von der
der Beschwerdeführer 2 gutachterlich gesehen nicht mehr abweichen konnte,
liege in der von der Tochter nach der ersten suizidalen Handlung am 19. April
2018.
(Aufschneiden der Pulsadern) getätigten Äusserung, sie gehe dorthin wo ihr
Vater sei. Daraus habe der Beschwerdeführer 2 realitätsverkennend geschlossen,
seine Tochter wolle ebenfalls sterben. Hierin liegt der gutachterlich
festgestellte Realitätsverlust und daraus schliesst der Gutachter auf eine
aufgehobene Einsichtsfähigkeit bzw. eine fehlende deliktische Willensrichtung.
Die Schlussfolgerungen von Dr. med. I.___ sind damit untrennbar mit den
einengenden Gedanken bezüglich der Tochter verbunden, indem er festhält, dass
der Beschwerdeführer 2 seine Handlung nicht mehr von seiner Tochter
abstrahieren konnte. Sie enthalten jedoch keine Aussagen über den
Realitätsbezug des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich seines eigenen
Sterbewillens. So ist denn die strafrechtliche Einsichtsfähigkeit auch nicht
gleichzusetzen mit der Urteilsfähigkeit nach Art 16 ZGB, die in der hier
fraglichen Verordnungsbestimmung von Art. 48 UVV gefordert ist. Die Bestimmung
stellt auf die gänzliche Unfähigkeit des Versicherten ab, vernunftgemäss zu
handeln. Damit geht der Verordnungsgeber eindeutig von der fehlenden
Urteilsfähigkeit im Sinne des Art. 16 ZGB und nicht von der strafrechtlichen
Zurechnungsfähigkeit aus (vgl. hierzu BGE 113 V 61 E. 2c S. 62 f.).
5.4
Der Blick in die Rechtsprechung
zeigt, dass bei der Beurteilung gemäss Art. 48 UVV ein Fokus auf das
Vorliegen von Wahnelementen gelegt wird. So verneinte das Bundesgericht das
Vorliegen eines Unfalls in einem Fall, in welchem sich ein Versicherter, der
sich zuvor wegen einer neurotischen Depression bei einer anankastischen Persönlichkeit
in Behandlung befunden und sich mit seiner Armeepistole erschossen hatte (mit
Hinterlassen einer Abschiedsnotiz), das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit.
Zwar schliesse planmässiges
und vernünftiges Handeln in den letzten Tagen und unmittelbar vor dem
Suizid völlige Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat nicht aus. Wenn
aber in verschiedener Hinsicht vernünftige und planmässige Handlungen
ersichtlich seien (konkret Suizidäusserungen einen Monat zuvor, Verfassen eines
ersten Abschiedsbriefs einige Tage zuvor), könne eine panikartige und in den
Suizid mündende Kurzschlusshandlung ausgeschlossen werden. Wenn ein noch in
erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln
wahrscheinlicher sei als Handeln im Zustand voller Urteilsunfähigkeit, müsse
ein Unfall verneint werden (Urteil
des Bundesgerichts U 55/99 vom 11. Juli 2001 E. 3b).
Im Falle eines Versicherten, der
periodisch unter depressiven Schüben gelitten hatte und sich eines Abends von einer
Brücke stürzte, erwog das Bundesgericht, im gesamten
langjährigen Verlauf der depressiven Krankheit hätten jegliche Anhaltspunkte
für das Vorliegen von Wahnideen, Halluzinationen oder anderen psychotischen
Symptomen gefehlt. Es müsse als «extrem unwahrscheinlich» gelten, dass der
Versicherte am fraglichen Abend erstmals von einem Raptus (plötzlich
hervorbrechende, unsinnige und gewalttätige Handlung in einem albtraumartigen
psychotischen Dämmerzustand) erfasst worden sei. Der Umstand, dass der
Versicherte bereits rund eine Woche vor der Tat eine Selbsttötung durch Sprung
von der Brücke in Betracht gezogen und am fraglichen Abend seinen Personenwagen
in einem nahe dieser Brücke gelegenen Parkhaus abgestellt habe, belege vielmehr
ein zielgerichtetes Handeln. Es müsse angenommen werden, dass er damals von
Verzweiflung, subjektiver Ausweglosigkeit und antizipierter Scham für den Fall
eines abermaligen Zurückweichens erfüllt gewesen sei. Hingegen seien keine
Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er plötzlich von einer umfassenden und
unsinnigen Realitätsverkennung überwältigt worden sein könnte (Urteil des
Bundesgerichts U 313/99 vom 4. April 2000 E.
2a).
Eine völlige
Urteilsunfähigkeit bejahte das Bundesgericht bei einem Versicherten, der an
einer paranoiden depressiven Psychose litt, die auf dem Hintergrund einer
depressiv-zwanghaften Persönlichkeit entstanden war, und der von einem
unkorrigierbaren Wahngedanken beherrscht war, weil er glaubte, für die hohen
finanziellen Verluste seiner Arbeitgeberfirma verantwortlich gemacht zu werden.
Das Motiv zur Suizidhandlung (Sturz aus dem zweiten Stock) lag gemäss den Ausführungen
des psychiatrischen Gutachters eindeutig in depressiven Wahnideen begründet (BGE 113 V 61 E. 3a S. 64 f.).
Beim Beschwerdeführer 2
waren gestützt auf die Aktenlage zum Zeitpunkt des Sturzes aus dem Fenster in
suizidaler Absicht keine psychotischen Symptome erkennbar. Der Hergang und die
Umstände in den Tagen zuvor (erster Suizidversuch in den Tagen zuvor, Verfassen
eines Abschiedsbriefs mit Regelungen für die Zeit nach dem Ableben, Abwarten
mit dem Sprung aus dem Fenster, bis die Ehefrau wieder schläft) lassen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die Urteilsfähigkeit
des Beschwerdeführers 2 hinsichtlich der eigenen Suizidhandlung nicht gänzlich
aufgehoben war. So ist – in
Einklang mit der Schlussfolgerung von Dr. med. K.___ – davon auszugehen, dass
beim Beschwerdeführer 2 zwar eine höhergradige psychische Störung im Sinne
einer ersten depressiven Episode bestanden und diesen in seiner Urteilsfähigkeit
auch erheblich einschränkt hat, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu einer vollkommen aufgehobenen Urteilsfähigkeit führte. Dementsprechend ist
kein Unfallereignis gegeben und es liegt keine Leistungspflicht der
Unfallversicherung vor. Bei dieser Sachlage kann die Frage, welcher
unfallversicherungsrechtliche Leistungserbringer im konkreten Fall zuständig
wäre, offen gelassen werden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist
abzuweisen. Diejenige der Beschwerdeführerin 1 erweist sich mit diesem Ergebnis
als gegenstandslos, da sich ihr Rechtsschutzinteresse einzig auf die Frage
beschränkt hat, welcher Leistungserbringer unter der Annahme des Vorliegens
eines Unfalleiereignisses zuständig wäre. Jedoch ist der Entscheid unter diesen
Umständen der Krankenversicherung zu eröffnen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Der Beschwerdeführer 2 obsiegt
nicht und die Beschwerdegegnerin sowie die Beschwerdeführerin 1 haben als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisationen – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
6.2
Das Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde der Ersatzkasse UVG wird als
gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben
2. Die Beschwerde von B.___ wird abgewiesen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
ausgerichtet.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar