VSBES.2020.117
Invalidenrente
19. April 2021Deutsch74 min
an. Nach dem Einholen der Akten des Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 7.1 – 7.125)
Source so.ch
Urteil vom 19. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1968 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Dezember 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung am Arm, Erinnerungslücken, Schwindel
und psychische Beeinträchtigungen, bestehend seit dem Unfall vom
29. August 2011 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) zur Früherfassung
an. Nach dem Einholen der Akten des Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 7.1 – 7.125)
führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 4. März 2013 ein
Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11), in dessen Rahmen sie festhielt, der
Fall werde in die Leistungsabklärung weitergeleitet.
1.2 Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin sowohl weitere Akten des Unfallversicherers B.___
(IV-Nrn. 12.1 – 12.2, 15.1 – 15.2, 20.1 – 20.3)
als auch medizinische Akten (IV-Nrn. 17, 19, 21) ein. Zum vom
Unfallversicherer B.___ in Auftrag gegebenen und am 6. Juli 2016
erstatteten polydisziplinären Gutachten (Psychiatrie, Neuropsychologie,
Neurologie, Orthopädie) der Gutachterstelle C.___ (IV-Nr. 24.15, 24.18 f.,
24.23 f.) liess der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 Stellung nehmen
(IV-Nr. 24.3). Gegen den leistungsabweisenden Vorbescheid vom
13. Dezember 2017 (IV-Nr. 29) aufgrund eines errechneten IV-Grades
von 0 %, liess der Beschwerdeführer am 25. Januar 2018
(IV-Nr. 34) Einwände erheben. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD), vom 8. März 2018 (IV-Nr. 37 S. 2 f.), teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gleichentags mit (IV-Nr. 38), es
sei zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine medizinische Abklärung
(Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig. Als Gutachter wurde Dr. med. E.___
vorgeschlagen. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 21. März
2018 eingereichten Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers
(IV-Nr. 42) mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (IV-Nr. 43) fest. Die
dagegen durch den Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
erhobene Beschwerde (IV-Nr. 47) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2018.148
vom 26. September 2018 (IV-Nr. 59) abgewiesen.
1.3 Zu dem durch Dr. med. E.___ am
4. Februar 2019 erstatteten psychiatrischen Gutachten (IV-Nr. 66)
nahmen sowohl Dr. med. D.___, RAD, am 20. Februar 2019 (IV-Nr. 68
S. 2) als auch der Beschwerdeführer am 28. März 2019 (IV-Nr. 72)
Stellung. Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2019 (IV-Nr. 74) wurde dem
Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten IV-Grades von 0 % die
Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dieser Vorbescheid ersetze denjenigen vom
13. Dezember 2017. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz dem am
12. August 2019 dagegen erhobenen Einwand (IV-Nr. 77) mit Verfügung
vom 5. Mai 2020 gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 3 % (Akten-Seite
[A.S. 1 ff.] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
5. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei eine erneute
psychiatrische Begutachtung zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 3. September 2020 (A.S. 54 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin den
aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers der
Ausgleichskasse des Kantons [...] ein. Zudem beantragt sie sowohl die Abweisung
der Beschwerde in allen Punkten unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Beschwerdeführers als auch die Abweisung der beantragten Parteibefragung.
4. Im Rahmen der Replik vom
23. September 2020 (IV-Nr. 60 f.) und der Duplik vom 7. Oktober
2020 (A.S. 66) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
5. Die am 7. Oktober 2020
eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (A.S. 63
ff.) geht mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (A.S. 67) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Mai 2020) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242
E. 2.1 S. 243).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem 29. August 2011 geltend gemacht
(IV-Nr. 2), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach
Ablauf der einjährigen Wartezeit im August 2012 vorliegen. Der Rentenanspruch
wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs vom
31.
Dezember 2012 (vgl. Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 4. Januar
2012.
[recte: 2013], IV-Nr. 2 S. 1), was hier im Juli 2013 der Fall
Dispositiv
wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Juli
2013 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2013 geltenden Bestimmungen
des IVG massgebend.
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
3.
3.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu
ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom
9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.).
3.3 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4. Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 5. Mai 2020 (A.S. 1 ff.), im Wesentlichen fest, es
sei aufgrund des Urteils des Versicherungsgerichts vom 27. August 2018 [recte:
26. September 2018] eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden.
Das in der Folge erstellte Gutachten sei am 12. Februar 2019 vorgelegen.
Der Beschwerdeführer sei unfallbedingt in seiner angestammten Tätigkeit als
selbstständiger Fenstermonteur vorübergehend eingeschränkt gewesen. Eine
angepasste Tätigkeit (leichte handwerkliche Tätigkeit, ohne repetitive
Belastungen mit Heben und Tragen von über 5 kg) sei ihm hingegen aus medizinischer
Sicht uneingeschränkt zumutbar gewesen. Eine Betriebsaufgabe resp. die Aufgabe
der selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma F.___ sei für den
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen. Er gehe weiterhin
seiner selbstständigen Tätigkeit nach. Somit seien berufliche Massnahmen nicht
angezeigt gewesen. Den vorhandenen medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass
ab dem 1. Januar 2018 auch für die angestammte Tätigkeit eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Da der Invaliditätsgrad unter
40 % (konkret bei 3 %) liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in
seiner Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2020 (A.S. 9 ff.) entgegenhalten,
es könne nicht auf das Gutachten der Gutachterstelle G.___ vom 4. Februar
2019 abgestellt werden, da es sich hierbei um eine unzulässige second opinion
handle. Es sei vielmehr auf das anlässlich der UVG-Rentenprüfung erstattete
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ (Neurologie, Orthopädie,
Psychiatrie, ORL und Neuropsychologie) abzustellen, das integrativ von einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit mit zusätzlicher
Leistungseinschränkung von 10 %, mithin von einer noch 40%igen
Restarbeitsfähigkeit ausgehe. Daran ändere auch das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 26. September 2018 nichts. Dieses sei in seinen
Ausführungen gänzlich unnachvollziehbar, habe jedoch nicht beim Bundesgericht
angefochten werden können, da es einen Zwischenentscheid darstelle, welcher
nicht ans Bundesgericht weiterziehbar sei (A.S. 12 f.). Das Versicherungsgericht
habe mit Urteil vom 17. Dezember 2018 betreffend das UVG-Verfahren auch ausgeführt,
dass das Gutachten der Gutachterstelle C.___ vollumfänglich beweistauglich sei.
Auch das Bundesgericht habe das psychiatrische Gutachten der Gutachterstelle C.___
als voll beweiskräftig qualifiziert (A.S. 14 f.).
Das Gutachten der Gutachterstelle G.___
erweise sich auch als materiell nicht beweistauglich. So seien die von Dr. med.
E.___ ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellten Diagnosen einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig vollständig
remittiert, und einer posttraumatischen Belastungsstörung, gegenwärtig
weitgehend remittiert, weder schlüssig noch nachvollziehbar (A.S. 15 ff.).
Dem Gutachten von Dr. med. E.___ sei auch zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer noch immer unter denselben Beschwerden leide, wie dies im
Zeitpunkt der Begutachtung der Gutachterstelle C.___ der Fall gewesen sei
(A.S. 19). Dr. med. E.___ gehe sodann mit keinem Wort auf die von der
Gutachterin der Gutachterstelle C.___ diagnostizierte chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren ein (A.S. 22). Klar falsch und
von Dr. med. E.___ aktenwidrig rapportiert seien angebliche Ausführungen des Beschwerdeführers,
dass er sich subjektiv in seiner Arbeitsfähigkeit depressiv bedingt nicht
eingeschränkt fühle (A.S. 23).
Auch der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich sei nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin habe
sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen falsch festgesetzt
(A.S. 25). So sei im Durchschnitt buchhalterisch von einem Einkommen von
CHF 131'415.00 auszugehen (Valideneinkommen). Soweit man bei der
Bestimmung des Valideneinkommens zu Unrecht, wie dies die Beschwerdegegnerin
getan habe, auf Tabellenlöhne abstelle, wäre das Abstützen auf das
Kompetenzniveau 1 klarerweise verfehlt. Es wäre auf die LSE 2014,
Baugewerbe, Kompetenzniveau 4, abzustützen. Es ergäbe sich somit ein Valideneinkommen
von CHF 114'997.80 (A.S. 26). Würde man den Beschwerdeführer nicht
gesamthaft als Kadermitarbeiter qualifizieren, sondern die manuellen
Tätigkeiten tiefer im Niveau 2, 3 oder sogar 1 gewichten, wie dies die
Beschwerdegegnerin getan habe, wäre es wiederum verfehlt, lediglich 41.5
Stunden pro Woche anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr, wie sich
anhand der Unfallmeldung in den Akten des Unfallversicherers B.___, aber auch
aus der Befragung beim Unfallversicherer B.___ vom 31. Oktober 2012
ergebe, allein 54 Stunden pro Woche handwerklich gearbeitet. Daneben habe er
noch Geschäftsführertätigkeiten erledigt. Diese seien mit mindestens 20 %
zu veranschlagen, mithin 13.5 Stunden, total 67.5 Stunden pro Woche
(A.S. 26). Würden die Kaderarbeiten mit mindestens 20 % einer
Kompetenzniveau 4-Tätigkeit im Baugewerbe qualifiziert und die restlichen
Arbeiten von 80 % mit einer Kompetenzniveau 1-Tätigkeit bei
Handwerkstätigkeit, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Unrecht getan habe, und
würde man auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abstützen, ergäbe sich ein
Valideneinkommen von CHF 127'215.75, mithin ein sogar über einer Niveau
4-Tätigkeit liegendes Einkommen und ein nur geringfügig unter dem durchschnittlich
erzielten Gewinn liegender Erwerb (A.S. 27).
In Bezug auf die Festlegung des
Invalideneinkommens sei dem Beschwerdeführer die Aufgabe der Selbständigkeit nicht
zumutbar. Er sei über 50 Jahre alt, sei lange Zeit 100 % arbeitsunfähig
und zuvor nur im Fensterbau tätig gewesen. Er leide sodann an Restbeschwerden
aus dem Unfall. Die Kenntnisse, die er sich in dieser Branche angeeignet habe,
könne er in einer ihm aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden noch zumutbaren
Tätigkeit klarerweise nicht verwerten. Die Gutachter hätten eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für die manuellen Verrichtungen des Fenstermontagegeschäfts
attestiert und eine 50%ige für die Verrichtungen als Geschäftsführer. Ausgehend
von einer 20%igen Teilverrichtung als Geschäftsführer im Rahmen des
100%-Pensums ergebe sich bei 50%iger Arbeitsunfähigkeit ein Invalideneinkommen
von maximal CHF 11'499.80 (10 % von CHF 114'997.80). Hieraus
resultiere im Vergleich zum Valideneinkommen von CHF 131'145.00 ein
IV-Grad von 91 %. Auf diesen IV-Grad sei abzustellen. Soweit auf
Tabellenlöhne abgestützt werde, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von maximal
CHF 22'334.00 (A.S. 27 f.). Es sei ausserdem zwingend ein
leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen. So könne der
Beschwerdeführer selbst leichte Tätigkeiten nur noch in einem Teilzeitpensum
absolvieren, verfüge über keine berufliche Ausbildung und sei vor dem Unfall
selbständig gewesen. Auch gelte es das fortgeschrittene Alter zu
berücksichtigen. Ein entsprechender Abzug sei durch das Versicherungsgericht mit
Urteil vom 17. Dezember 2018 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren
geschützt worden, ebenso vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2019.
Somit würde der IV-Grad 83 % betragen (A.S. 29).
Falls nicht auf das in den vorstehenden
Ziffern Ausgeführte abgestellt werden sollte, sei die Bestimmung des IV-Grades
zwingend nach dem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich vorzunehmen. So
ergäbe sich ein IV-Grad von 88 %. Sofern man beim Handwerklichen, wie dies
die Beschwerdegegnerin zu Unrecht getan habe, auf eine Niveau 1-Tätigkeit
abstützen würde, ergäbe sich noch immer ein IV-Grad von 85 %. Die
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin verbiete sich auch nach dem Urteil des
Bundesgerichts vom 9. Mai 2019, wonach das Valideneinkommen anhand der
LSE-Tabellen zu bestimmen sei (A.S. 31 f.).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht
abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten
relevant:
5.1 Im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 20. April 2012 (IV-Nr. 60.252) gab der
Beschwerdeführer an, er habe Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, leide unter
Vergesslichkeit und Nackenschmerzen bei Kopfdrehungen sowie unter Schmerzen am
linken Ellenbogen. Mehr als eine halbe Stunde könne er nicht stehen. Beim
Aufstehen habe er Schwindelanfälle. Beim Bücken habe er Rückenschmerzen und beim
Treppensteigen seit einigen Tagen Schmerzen an den Knien. Er habe Angstzustände
und sei unglücklich (S. 4 f.). Die Kreisärztin Dr. med. H.___, Fachärztin
für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt
indessen einen unauffälligen Befund und folgende Diagnose fest:
Status nach Verkehrsunfall
am 29. August 2011 (als Fussgänger von Lastwagen auf der Autobahn
mitgerissen) mit:
− Beschränkung ROM-Ellenbogen links
− Coronoidfraktur
− Luxation
− Bursa olecrani beidseits
− Posttraumatischer Plexus-Läsion
− HWS-Contusion
− Schulterkontusion rechts
− Commotio cerebri
Anlässlich der Untersuchung zeige sich
eine stark angeschlagene Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer habe am linken
Ellenbogen nur eine leichte Bewegungseinschränkung. Aktuell werde aber kein
akuter, vor allem kein neurologischer Handlungsbedarf gesehen. Wahrscheinlich
liege eine periphere Nervenproblematik lokal links am Unterarm vor. Es werde im
psychiatrisch-psychologischen Bereich eine Abklärung bezüglich der
psychosomatischen Beschwerden als notwendig gesehen (S. 8). Die Schmerzen
am linken Oberkörper seien angesichts des erlittenen Traumas gut
nachvollziehbar. Die Bewegungseinschränkung am Ellenbogen sei verbesserbar. Die
anderen geklagten Beschwerden beträfen ein unspezifisches Schmerzsyndrom und
seien auf somatischer Ebene abgeklärt worden. Im traumatologischen Bereich
zeige sich kein objektivierbarer Befund.
Strukturell objektivierbare Unfallfolgen
des Schädels bezüglich der Beschwerden fehlten, die Halswirbelsäule sei
klinisch völlig blande ohne neurologische Auffälligkeiten. Im Vordergrund stehe
die psychosomatische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers. Aus somatischer
Sicht sei er zurzeit und bis Ende August zu 50 % arbeitsfähig. Zumutbar
seien leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen
ohne manuellen Stück- und Zeitakkord und ohne taktgebende Arbeiten, welche eine
Extension des linken Ellenbogens erforderten. Nicht mehr zumutbar seien schwere
Arbeiten, Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft sowie Tätigkeiten unter
Vibration (S. 9).
5.2 Dr. med. I.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Kreisarzt, hielt aufgrund seiner
psychiatrischen Untersuchung vom 19. Juni 2012 (IV-Nr. 60.243)
folgende Diagnosen fest (S. 10):
1. Psychotraumatologische Symptomatik
−
DD: Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
−
oder sonstige Reaktion auf
schwere Belastung mit psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10 F43.8)
2. Rezidivierend depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Aufgrund der Schilderungen sei
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor 14 Jahren eine depressive Krise
erlitten habe. Er scheine remittiert zu sein. Bezüglich des Unfallereignisses,
an das er sich nicht erinnere, könnte differentialdiagnostisch eine akute
Belastungsreaktion vorgelegen haben. Bei den Ereignissen, die ihn nachts
überfielen, könnte es sich differentialdiagnostisch um Intrusionen handeln. Der
Beschwerdeführer schildere, dass diese Bilder bereits vier Tage nach dem Unfall
aufgetreten seien. Es persistiere auch heute noch eine psychotraumatologische
Symptomatik. Der Beschwerdeführer habe Träume über den Unfall. Er fühle sich
auch in Angstsituationen hineinversetzt. Es zeige sich ein diskretes Vermeidungsverhalten
und der Beschwerdeführer habe Symptome einer erhöhten psychischen Sensibilität
und Erregung, leide unter Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit,
Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz. Der Umstand, auf der Autobahn
auf die Fahrbahn geschleudert zu werden, könne als kurzdauerndes Ereignis
aussergewöhnlicher Bedrohung interpretiert werden. Auf der anderen Seite
bestehe beim Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Status nach
einer depressiven Episode vor etwa 14 Jahren. Aktuell zeige er
mittelschwere depressive Symptome. Er sei mimisch deutlich depressiv moduliert,
mit eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Er klage über einen ausgeprägten
Antriebsverlust und gesteigerte Ermüdbarkeit, zeige einen sozialen Rückzug und beklage
Konzentrationsstörungen. Es gebe einen grossen Überlappungsbereich der Symptome
der psychotraumatologischen Symptomatik und der Depression. Dafür, dass die
psychotraumatologische Symptomatik im Vordergrund stehe, spreche der
fluktuierende Verlauf. Trotz der Symptomatik sei der Beschwerdeführer immer
wieder in die [...] gegangen und habe seine zweite Ehe geschlossen. Das
Weggehen in die [...] könnte auch einem Vermeidungsverhalten entsprechen. Die
offenen Fragen bezüglich Compliance könnten ausserdem auch im Rahmen der
Persönlichkeit des Beschwerdeführers diskutiert werden. Aus psychiatrischer
Sicht sei die ärztliche Behandlung indiziert. Eine psychiatrische und
psychotherapeutische Behandlung sei notwendig. Allenfalls könnte eine
spezifische traumazentrierte Psychotherapie diskutiert werden. Aus
psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der eigenen
Untersuchung zu mindestens 50 % eingeschränkt. Die vom Beschwerdeführer
gemachte Angabe, dass er in einem 50%-Pensum zu circa 30 % leistungsfähig
sei, sei nachvollziehbar.
5.3 Gestützt auf die kreisärztliche
Untersuchung vom 19. Februar 2013 (IV-Nr. 60.185) hielt der Kreisarzt
Prof. Dr. med. J.___, M.Sc., Facharzt für Chirurgie, fest, aus rein somatischer
Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Fensterbauer zu 25 %. Eine
Steigerung sei möglicherweise nicht mehr zu erreichen. Die Beschwerden seien
plausibel und nachvollziehbar, sie deckten sich mit dem körperlichen
Untersuchungsbefund. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere
körperliche Tätigkeiten, dies ganztags. Das Heben und Tragen von Lasten bis
5 kg sei möglich. Zu vermeiden seien repetitive Rotationsbewegungen im
linken Ellenbogen. Das Heben und Tragen von Lasten links mit ausgestrecktem oder
angewinkeltem Arm über die 5 kg Grenze sei zu vermeiden.
5.4 Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 4. März 2013 (IV-Nr. 11) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer
sei selbstständig erwerbend. Er sei vom 29. August 2011 bis 4. März
2012 zu 100 % und vom 5. März 2012 bis auf weiteres zu 50 %
arbeitsunfähig. Er habe keinen Beruf erlernt. Das Pensum ohne
Gesundheitsschaden würde 100 % betragen. Am 29. August 2011 habe er
auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug eine Panne gehabt. Als er das Warndreieck
aufgestellt gehabt habe und zurück zum Auto gelaufen sei, sei er offenbar am
linken Ellenbogen von einem LKW erfasst und zu Boden geschleudert worden. An
das Ereignis könne er sich nicht mehr erinnern. Aktuell würden ihn am meisten
die Ellenbogen- und Armbeschwerden, wie auch die psychische Verfassung an der
Ausübung seiner Tätigkeit hindern. Die Schlafstörungen (intensive Träume)
beeinträchtigten seine Konzentration. Er habe auch Mühe beim Leitersteigen und
an die Decke schauen. Dabei werde es ihm schwindlig und er fühle sich unsicher.
Er gehe regelmässig in die Psychotherapie (bis zweimal im Monat), die
Physiotherapie sei abgeschlossen worden. Ansonsten bestünden keine weiteren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er nehme folgende Medikamente ein: Olfen,
Lexotanil und Cipralex. Der Beschwerdeführer mache einen psychisch
angeschlagenen Eindruck, die sprachlichen Ressourcen seien begrenzt. Der
Beschwerdeführer möchte sein Geschäft nicht aufgeben, seine berufliche
Entwicklung habe seit dem Unfall keinen anderen Verlauf genommen. Er übe seine
angestammte Tätigkeit sehr gerne aus und die Auftragslage sei gut. Es wurde
vermerkt, dass der Fall in die Leistungsabklärung weitergeleitet werde.
5.5 Im Arztbericht vom 22. Juni
2015 (IV-Nr. 19) hielt der den Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2012
bis auf weiteres behandelnde Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
Rezidivierende depressive
Störung, leicht- bis mittelgradige Episode ICD-10 F33.1 auf der Basis einer posttraumatischen
Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1, bestehend seit dem Unfallgeschehen vom
28. September 2011 [recte: 29. August 2011]
Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit
habe seit dem 15. Mai 2012 bis Ende April 2013 50 % betragen, im
Anschluss sei eine 30 – 40%ige Leistungsminderung bei einer 8.5-stündigen
Präsenzzeit vorhanden. Der Gesundheitszustand sei stationär bis
besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne aus psychischer Sicht durch
medizinische Massnahmen gebessert werden. Die letzte Untersuchung habe am 9. Juni
2015 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei psychisch nicht belastbar.
Aufgrund der depressiven Symptomatologie, der beschriebenen Verlangsamung und
auch der vorliegenden Antriebsminderung bestehe eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit wäre aus rein
versicherungspsychiatrischer Sicht mit Einschränkungen zumutbar, wobei der
Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beschwerden vieles nicht durchführen
könne. Dies aus psychiatrischer Sicht während 8.5 Stunden täglich. Es
bestehe eine 30 – 40%ige Minderung der Leistungsfähigkeit. Die
Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz nur durch medizinische
Massnahmen verbessert werden: Weiterführung der psychiatrischen und
psychotherapeutischen sowie Durchführung medikamentöser Behandlung.
Gleichzeitig empfehle sich, die somatischen Probleme, die vordergründig seien,
auch adäquat zu behandeln. Im Verlauf könne eine gewisse weitere Verbesserung
des psychischen Zustandsbildes erreicht werden. Insbesondere werde eine weitere
Abnahme der depressiven Symptomatologie erhofft. Dem Beschwerdeführer seien aus
psychiatrischer Sicht grundsätzlich auch angepasste somatische Tätigkeiten
zumutbar, wobei auch berücksichtigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer als
selbstständig erwerbende Person in seiner eigenen Firma tätig sei und in diesem
Zusammenhang eine Veränderung auch aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich
nicht empfohlen werde, weil dadurch eine weitere Verschlechterung des
psychischen Zustandsbildes zu erwarten wäre.
5.6 Dr. med. K.___ hielt im Schreiben
vom 16. Dezember 2015 (IV-Nr. 21) fest, es sei am 15. Oktober
2015 zu einem Brandunfall gekommen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass
er bei der Arbeit einen Fleck auf einer Scheibe mit einem Lösungsmittel geputzt
habe. Dabei schienen auch seine Handschuhe mit dem Lösungsmittel in Kontakt
gekommen zu sein. Als er zu einem späteren Zeitpunkt habe rauchen wollen, hätten
seine Handschuhe Feuer gefangen. Infolge dieses Feuers habe er sich beidseits
an den Händen starke Verbrennungen zugezogen. Er habe sich deshalb notfallmässig
in ärztlicher Behandlung begeben. Infolge dieses Unfalls sei es zu einer Retraumatisierung
gekommen. Der Beschwerdeführer habe aktuell erneut von zunehmenden
Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, innerer Unruhe und Albträumen berichtet. Er
habe erneut depressiv gewirkt und auch Flashbacks beschrieben. Die
antidepressive Behandlung werde aktuell weiterhin fortgesetzt. Aktuell werde
der Beschwerdeführer mit Cipralex 20 mg, Valdoxan 25 mg sowie Trittico
50 mg behandelt. In der kommenden Zeit werde der Beschwerdeführer wieder
intensiv psychiatrisch und psychotherapeutisch betreut.
5.7 Im Rahmen des durch den
Unfallversicherer B.___ in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens bei
der Gutachterstelle C.___ vom 6. Juli 2016 (IV-Nrn. 24.15, 25.18 f., 24.24
f.) wurden folgende Teilgutachten erstattet:
5.7.1 Im neurologischen Teilgutachten
vom 11. Mai 2016 (IV-Nr. 24.15) wurden folgende Diagnosen gestellt
(S. 6):
− Hypästhesie im Versorgungsgebiet des
Nervus ulnaris links
− Episodischer Spannungskopfschmerz
− Orthostatisch bedingter,
unsystematischer Schwindel
Es fänden sich keine Folgen der Commotio
cerebri mehr. Auf neurologischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer durch den
orthostatischen Schwindel in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Er könne
nicht auf Leitern oder Gerüsten arbeiten. Dabei sei weniger der Schwindel
selbst das Problem – er klinge nach Angabe des Beschwerdeführers innerhalb von
Sekunden ab, wenn er vom Liegen ins Stehen gewechselt habe, oder wenn er langes
Stehen vermeide. Im Vordergrund stehe die Angst vor dem plötzlichen Auftreten
des Schwindels und der damit verbundenen Gefahr des Unfalls. Ausserdem sollte
der orthostatische Schwindel mit zunehmender körperlicher Tätigkeit, wie sie
mit der Arbeit als Fenstermonteur verbunden sei, abklingen und verschwinden.
Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit durch den orthostatischen Schwindel sei als
leicht zu bezeichnen. Die Gefühlsstörung an den Fingern IV und V der linken
Hand und der angrenzenden Handfläche sei gering ausgeprägt und bedinge keine
Arbeitsunfähigkeit. Die episodischen Spannungskopfschmerzen stünden im
Zusammenhang mit den psychiatrischen Folgen des Unfalls. Zusammenfassend bedingten
die Gesundheitsschäden auf neurologischem Fachgebiet höchstens eine minimale
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Fenstermonteur und als Geschäftsführer
(S. 7 f.).
5.7.2 Im orthopädischen Teilgutachten
vom 17. Mai 2016 (IV-Nr. 24.23) wurden folgende Diagnosen gestellt
(S. 10 f.):
Status nach Verkehrsunfall am
29. August 2011 mit
−
Commotio cerebri
−
HWS-Distorsion mit
Restitutio ad integrum
−
Abscherfraktur Processus
coronoideus ulnae links mit persistierendem schmerzhaftem geringem
Extensionsdefizit
−
Läsion N. ulnaris links mit
persistierender Hypästhesie Dig. IV und V links
−
Flankenkontusion rechts
−
RQW parietal rechts
Aus orthopädischer Sicht bestehe unter
Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung durch den Unfallversicherer B.___ / Jobprofil
vom 31. Oktober 2012 (vgl. IV-Nr. 12.2 S. 73) eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leistungsmässiger Hinsicht. Es bestehe
keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Schmerzbedingt seien Arbeiten mit
Maximalbelastungen nicht mehr durchführbar. Bezüglich der
Ellenbogenbeweglichkeit links bestehe nur eine diskrete Einschränkung der
Extension von 15°, welche im Alltag nicht relevant sei. Aus orthopädischer
Sicht bestehe bei der Tätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsunfähigkeit von
0 %. Es bestehe aus orthopädischer Sicht keine zusätzliche
Leistungseinschränkung in Folge vermehrter Pausen oder eines verminderten
Arbeitstempos. Bei ideal leidensadaptierter Tätigkeit mit Vermeiden von
Ellenbogenbewegungen links mit Maximalbelastung und repetitiven endgradigen
Bewegungen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in unfallbedingter
organischer Hinsicht. Die ideal leidensadaptierte Tätigkeit müsste wie folgt
ausgestaltet sein: Es seien leichtere handwerkliche Tätigkeiten durchführbar.
Zu vermeiden seien Maximalbelastungen bzw. repetitive Belastungen mit Heben und
Tragen von Gewichten über 5 kg sowie auch repetitive endgradige Bewegungen
des linken Ellenbogens. Es bestehe diesbezüglich keine zusätzliche
Leistungseinschränkung, aus orthopädischer Sicht seien keine vermehrten Pausen
oder ein vermindertes Arbeitstempo notwendig (S. 14 f.).
5.7.3 Im neuropsychologischen
Teilgutachten vom 18. Mai 2016 (IV-Nr. 24.19) wurde festgehalten,
dass sich beim Beschwerdeführer testpsychologisch leichte bis mittelschwere
Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit weit
reduzierter Aufmerksamkeitsaktivierung (Antriebsminderung), ausgeprägter
Verlangsamung und reduzierter Belastbarkeit fänden. Bei komplexeren
Aufmerksamkeitsanforderungen (selektiver und geteilter Aufmerksamkeit) sinke
die Fehlerkontrolle erheblich. Die Lern- und Gedächtnisfunktionen seien anhand
einer visuellen, non-sprachlichen Aufgabe überprüft worden. Dabei habe sich
eine insgesamt deutlich verminderte Lern- und Abrufleistung ohne zu erwartenden
Lernzuwachs bei den einzelnen Durchgängen gezeigt. Die orientierende
Beurteilung des vorbestehenden allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögens
verweise auf ein unterdurchschnittliches prämorbides Niveau (gemäss westlichen
kulturellen Standards). Zur Beurteilung einer möglichen negativen
Antwortverzerrung während der Testuntersuchung im Sinne einer bewussten oder
unbewussten Symptomverdeutlichung seien verschiedene Verfahren durchgeführt und
testimmanente Indikatoren (embedded factors) geprüft worden. Dabei hätten sich
leichte Inkonsistenzen ergeben, die jedoch gesamthaft keine ausreichenden
Hinweise auf eine bewusste oder unbewusste Symptomverdeutlichung darstellten.
Für die neuropsychologische Beurteilung der kognitiven Leistungen müsse ebenfalls
berücksichtigt werden, dass die angewandten Testverfahren nicht für den
kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers normiert seien. Diesbezüglich sei
auch auf die Durchführung von sprachlich-orientierten Aufgaben weitgehend
verzichtet worden. Die Abklärung sei mit einem [...] sprechenden Dolmetscher
durchgeführt worden. Im klinischen Eindruck zeige sich der Beschwerdeführer zum
Abklärungszeitpunkt vom Affekt her leicht nach unten ausgelenkt. Insbesondere
auffällig seien die negative Selbstbewertung der eigenen Leistungsfähigkeit
sowie die ausgeprägte Schonhaltung des linken Arms. Im klinischen Eindruck
wirke der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Einschätzung nach der
Abklärung deutlich erschöpft. Soweit nach den o.e. Kriterien beurteilbar, bestehe
insgesamt eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung, die
multifaktoriell bedingt sei. Eine hirnorganische Beteiligung sei möglich, eine
Überlagerung durch affektive Anteile sehr wahrscheinlich. Chronische Schmerzen,
ungenügender Schlaf, sowie die Medikation könnten die Leistungsfähigkeit
zusätzlich beeinflussen.
Mit einer leichten bis mittelgradigen
kognitiven Störung sei der Beschwerdeführer bei einfachen beruflichen
Anforderungen leichtgradig eingeschränkt, was quantitativ einer Arbeitsunfähigkeit
von ca. 30 % entspreche. Für anspruchsvollere Anforderungen,
insbesondere an das Gedächtnis und die Fehlerkontrolle, sei von einer höheren
Leistungsbeeinträchtigung (bis 50 %) auszugehen. Besonders die mangelnde
Fehlerkontrolle, die bereits bei einfachen Testanforderungen ersichtlich werde,
habe bereits zu verschiedenen selbstgefährdenden Situationen im beruflichen
Alltag geführt. Eine Abgrenzung hirnorganischer von affektiven Ursachen sei
nicht sicher möglich, es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass auch zum
aktuellen Zeitpunkt noch hirnorganische Leistungsbeeinträchtigungen vorlägen,
die sich sehr wahrscheinlich nach bisherigem, mehrjährigem Verlauf nur noch
wenig abschwächten, so dass nicht von einer wesentlichen Veränderung und einem
vollständigen Abklingen der Symptome ausgegangen werden könne (S. 2 f.).
5.7.4 Dr. med. L.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem psychiatrischen Teilgutachten
vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 24.24) folgende Diagnosen fest (S. 33):
− Chronische mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1)
− Posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1)
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine
«chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41)».
Aufgrund der unfallbedingten psychischen
Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung und Depression) in
Kombination mit einer psychosomatischen Beeinträchtigung (chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren), die bei Belastung zu
einer Schmerzverstärkung führten, sei die Tätigkeit als Fenstermonteur nicht
mehr zumutbar (S. 35). Als Geschäftsführer bestehe aufgrund der kognitiven
Einschränkungen eine zeitlich und leistungsmässige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine zusätzliche Einschränkung der
Restarbeitsfähigkeit in einer nicht-körperlichen Tätigkeit werde nicht gesehen.
Eine leidensadaptierte Tätigkeit bestünde in einer allenfalls körperlich
leichten handwerklichen, arbeitsvorbereitenden oder schwere Arbeiten vorbereitenden
Tätigkeit, z.B. Auspacken von Baustoffen, Entfernung von Füll- und
Dichtungsstoffen, Abschneiden von Schaumresten, Feinkalibrierung von
mechanischen Bauelementen im Fensterbau in einem Pensum von 50 %. In einer
derartigen leidensadaptieren Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der
Arbeitseffizienz aufgrund schmerzbedingt verminderten Arbeitstempos und
vermehrten Pausenbedarfs bei körperlichem Einsatz von etwa 10 % (S. 35
f.).
Die Gesamtarbeitsfähigkeit, sei sie nun
im Haushalt angewandt, oder im Erwerbsleben, werde seit etwa einem Jahr
verbessert auf das heutige Niveau geschätzt. Der genaue Beginn dieser
Verbesserung erschliesse sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht. Zuvor seien
die kognitive Leistungsfähigkeit und Depressivität sowie die Beeinträchtigung
durch Schlafstörungen und Vermeidungssymptome ausgeprägter gewesen. In Bezug
auf die körperliche Leistungsfähigkeit ergebe sich daraus keine andere
Einschätzung für den Zeitraum, der vor dem Jahr liege als die oben getroffene
Einschätzung für die aktuelle Situation. Jedoch wäre daraus für die
planerisch-kognitive Anforderungen des Teils der Tätigkeit des
Beschwerdeführers, die solche Fertigkeiten speziell erfordere (Administratives
im Haushalt und Geschäftsführer-Anteil der Gesamttätigkeit) bis vor einem Jahr
von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines Rendements (Pausen
und erhöhter Kontrollbedarf inkludiert) von allenfalls 30 % einer gesunden
Person auszugehen (S. 37).
5.7.5 Der «zusammenfassenden Wertung
der Teilgutachten» vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 24.18) ist zu entnehmen,
dass aus rein organischer Seite (neurologisch, orthopädisch) die Arbeit als Fenstermonteur
mit einer schmerzbedingten zeitlichen und leistungsmässigen Leistungsminderung
von 50 % unter Vermeidung von Arbeit auf Leitern und Gerüsten verrichtet
werden könne. Aufgrund der unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen in
Kombination mit der psychosomatischen Beeinträchtigung sei die Tätigkeit als
Fenstermonteur aber nicht mehr zumutbar. Als Geschäftsführer bestehe aufgrund
der kognitiven Einschränkungen, aber auch wegen der Spannungskopfschmerzen eine
zeitliche und leistungsmässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %.
Dabei bestehe keine zusätzliche Leistungseinschränkung. Eine ideal
leidensangepasste Tätigkeit bestehe in einer körperlich leichten handwerklichen
oder arbeitsvorbereitenden Tätigkeit mit einem Pensum von 50 %. Bewegungen
im linken Ellenbogen unter Maximalbelastung, repetitive endgradige Bewegungen
im linken Ellbogen, das Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und eine hektische
Arbeitsumgebung mit reichlich Publikumsverkehr bestünden bei der idealen
leidensadaptierten Tätigkeit nicht. Die intellektuellen Anforderungen sollten
nicht zu hoch sein. Das Arbeitstempo und der vermehrte Pausenbedarf bedingten
eine zusätzliche Leistungseinschränkung von etwa 10 % (S. 3).
5.8 Dr. med. D.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom
8. März 2018 (IV-Nr. 37 S. 2 f.) folgende Beurteilung der
medizinischen Situation fest (inkl. Verlauf / Prognose): Der
Beschwerdeführer berichte von zunehmenden Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit,
innerer Unruhe und Albträumen. Er wirke erneut depressiv. Er beschreibe auch
Flashbacks im Rahmen der stattgehabten Retraumatisierung. Diese psychische bzw.
psychiatrische Komponente des Unfallgeschehens sei bislang im Rahmen der
Beurteilung durch den Unfallversicherer B.___ unzureichend gewürdigt worden,
diese könne jedoch bezüglich einer aktuellen und künftigen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit limitierend sein. Versicherungsmedizinischerseits sei daher
die Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sowie deren Prognose notwendig. Anschliessend erneute
RAD-Vorlage zur abschliessenden Einschätzung. Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit seien:
Rezidivierende depressive
Störung, leicht- bis mittelgradige Episode auf der Basis einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Bestehend seit dem Unfallgeschehen vom 28. September
2011 [recte: 29. August 2011]
Es werde um die Durchführung eines
psychiatrischen Gutachtens gebeten, um die psychischen Folgedimensionen des
Unfallgeschehens, die resultierende Arbeitsfähigkeit sowie deren Prognose
beurteilen zu können.
5.9 Dr. med. E.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Gutachterstelle G.___, hielt in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 4. Februar 2019 (IV-Nr. 66) keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Folgende Diagnosen seien ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 f.):
1. Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion, gegenwärtig vollständig remittiert (ICD-10 F43.21)
2. Posttraumatische Belastungsstörung,
gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F45.1)
3. Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)
Der Beschwerdeführer sei in seiner
bisherigen (angestammten) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Seit dem Unfall
vom 29. August 2011 bis mindestens Mitte 2016 könne aus psychiatrischer
Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ab Mitte 2016 könne
die Arbeitsfähigkeit mit bestem Wissen und Gewissen nicht beurteilt werden. Mit
grosser Wahrscheinlichkeit bestehe aber beim Beschwerdeführer auf
psychiatrischem Fachgebiet seit spätestens Anfang 2018 keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig für
sämtliche Tätigkeiten dem Bildungsniveau entsprechend. Für den Beschwerdeführer
seien aufgrund der geklagten Schlafstörungen Nacht- und Schichtarbeiten nicht
geeignet (S. 15 f.).
Die etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung sei eindeutig fachgerecht durchgeführt worden und habe zu einer
vollständigen Rückbildung der depressiven Symptomatik sowie zu einer
weitgehenden Rückbildung der posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Dem
Beschwerdeführer könnten eine Optimierung der schlaffördernden Medikation sowie
eine regelmässige Einnahme der ärztlich verordneten antidepressiven Medikation
empfohlen werden. Unter den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sei von
der Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die therapeutischen
Massnahmen sollten zu einer Verbesserung der Lebensqualität des
Beschwerdeführers und zur Erhaltung einer Arbeitsfähigkeit führen, womit sie
ihm medizinisch absolut zuzumuten seien. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit
seit dem Unfall sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit
Krankheitswert zurückzuführen. Beim Beschwerdeführer könne von einer sicherlich
überdurchschnittlichen Intelligenz, ausreichenden Sprachkenntnissen und von
sehr guten sozialen Fertigkeiten ausgegangen werden. Ein sehr intaktes
Familiennetz, die Fahrtauglichkeit und der ersichtliche Wunsch nach Autarkie,
seien ebenfalls als wichtige Ressourcen zu betrachten (S. 17).
5.10 Dr. med. D.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 68 S. 2) fest,
das Gutachten von Dr. med. E.___ sei nachvollziehbar, schlüssig und klar
formuliert sowie versicherungsmedizinisch gut begründet. Wichtig zu betonen sei
zudem, dass – wie in Punkt 10.6 bemerkt –, der Beschwerdeführer sich subjektiv
in keiner Weise beeinträchtigt fühle, auch die Nichteinnahme der
antidepressiven Medikation könne als ein Hinweis eines nicht vorhandenen Leidensdruckes
des Beschwerdeführers gesehen werden. Es bestehe für jede Tätigkeit spätestens
ab Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Von August 2011 bis Juni 2016
habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Juli 2016 bis Dezember 2017
gemäss bekannten Arbeitsunfähigkeits-Beurteilungen (hätten weder durch den RAD
noch den GA beurteilt werden können).
6. Aufgrund der vorliegenden medizinischen
Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits
ungefähr 1998 eine psychische Krise erlitt und aufgrund der damaligen Tabletteneinnahme
einige Tage im Spital sowie in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert war.
Am 29. August 2011 ereignete sich sodann auf der Autobahn ein Unfall, in
dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer sowohl somatische als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen
zuzog. Am 15. Oktober 2015 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Brandunfall
Verbrennungen an beiden Händen. Dieses Ereignis führte beim Beschwerdeführer u.a.
zu einer Retraumatisierung.
Da das im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 29. August 2011 durch den Unfallversicherer B.___ in
Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom
6. Juli 2016 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) dem durch den behandelnden
Psychiater Dr. med. K.___ zuvor im Schreiben vom 16. Dezember 2015 (vgl.
E. II. 5.6 hiervor) erwähnten Geschehen betreffend den Brandunfall vom
15. Oktober 2015 und insbesondere den dadurch hervorgerufenen psychischen
Beeinträchtigungen (zunehmende Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, innere
Unruhe, Albträume, depressiv wirkender Beschwerdeführer) zu wenig Beachtung
schenkte, empfahl Dr. med. D.___, RAD, mit Stellungnahme vom 8. März 2018 (vgl.
E. II. 5.8 hiervor) die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Dies
v.a. im Hinblick auf eine durch das Ereignis vom 15. Oktober 2015 möglicherweise
bewirkte Limitierung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Einschätzung kann gefolgt
werden: So führte die psychiatrische Gutachterin Dr. med. L.___ in ihrem
psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juli 2016 (vgl. E. II. 5.7.4 hiervor)
den Brandunfall vom 15. Oktober 2015 zwar im Rahmen der «Aktenlage» auf
(IV-Nr. 24.24 S. 11 oben) und der Beschwerdeführer äusserte sich auch
dazu (IV-Nr. 24.24 S. 15 Mitte). Dennoch hat eine gutachterliche
Auseinandersetzung mit den psychischen Auswirkungen dieses Ereignisses nicht stattgefunden.
Eine solche ist jedenfalls nicht ersichtlich. Dies wäre jedoch insbesondere vor
dem Hintergrund des durch den Beschwerdeführer bereits erlittenen Unfallgeschehens
vom 29. August 2011 und des Hinweises des behandelnden Psychiaters Dr.
med. K.___ im Bericht vom 16. Dezember 2015 (vgl. E. II. 5.6
hiervor) betreffend die «Retraumatisierung» notwendig gewesen. Nach dem
Vorliegen des Gutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 6. Juli 2016 erwiesen
sich somit weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers als umfassend geklärt. Demzufolge hielt das
Versicherungsgericht in seinem Urteil VSBES.2018.148 vom 26. September
2018 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 4.2 hiervor) – zu
Recht fest, der rechtsrelevante Gesundheitszustand sei aus psychiatrischer
Sicht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
bzw. geklärt (vgl. VSBES.2018.148 E. II. 5, IV-Nr. 59 S. 12). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers kann bei dieser Ausgangslage in Bezug auf das
anschliessend eingeholte psychiatrische Gutachten bei Dr. med. E.___ nicht von
einer «unzulässigen second opinion» gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin,
dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2018 im
UVG-Verfahren (VSBES.2018.28) ausgeführt hat, das Gutachten der Gutachterstelle
C.___ sei beweiskräftig. Zu dieser grundsätzlich richtigen Feststellung ist zu
bemerken, dass im dortigen Verfahren die Folgen des Unfalls vom 29. August
2011 (und nicht jene des späteren Verbrennungs-Unfalls vom 15. Oktober
2015) zu beurteilen waren. Die Frage, ob der Vorfall vom 15. Oktober 2015
zu einer Veränderung geführt habe, stellte sich im dortigen Verfahren nicht.
Weiter war die psychiatrische Beurteilung für den Ausgang des Verfahrens nicht
entscheidend, weil die organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen in keinem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 29. August 2011 standen.
Daher kann aus den dortigen Erwägungen für das vorliegende Verfahren nichts
abgeleitet werden.
7. Beim Beschwerdeführer präsentieren
sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sowohl somatische als auch
psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die unmittelbar nach dem Verkehrsunfall
vom 29. August 2011 im Wesentlichen festgestellten somatischen Diagnosen (Beschränkung
ROM Ellenbogen links, Coronoid-Fraktur, entsprechend Verdacht auf stattgehabte
Luxation; Bursa olecrani beidseits posttraumatisch; Verdacht auf Plexus-Läsion,
Ulnaris betont links; HWS-Kontusion, DD: Schulterkontusion rechts; Commotio
cerebri, vgl. E. II. 5.1 hiervor) wurden anlässlich der Untersuchung vom
20. April 2012 durch die Kreisärztin Dr. med. H.___ gegenüber den
psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen als sekundär eingestuft (vgl. E. II.
5.1 hiervor). Sie hielt fest, dass die psychosomatische Angeschlagenheit des
Beschwerdeführers im Vordergrund stehe und es sich beim Beschwerdeführer um
eine stark angeschlagene Persönlichkeit handle. Auch der Kreisarzt Dr. med. I.___
erachtete anlässlich seiner psychiatrischen Untersuchung vom 19. Juni 2012
(vgl. E. II. 5.2 hiervor) eine psychiatrische und psychotherapeutische
Behandlung als notwendig. Der Beschwerdeführer gab sodann im Rahmen des
Intake-Gesprächs vom 4. März 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) an,
regelmässig (zweimal im Monat) in die Psychotherapie zu gehen, die Physiotherapie
sei hingegen abgeschlossen worden. Es ist somit in Bezug auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von einer psychischen Überlagerung
auszugehen. Dies wird auch gestützt auf das am 6. Juli 2016 im
unfallrechtlichen Verfahren erstattete polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle C.___ deutlich. So wurde im neurologischen Teilgutachten vom 11. Mai
2016 (vgl. E. II. 5.7.1 hiervor) zusammenfassend festgehalten, dass die
Gesundheitsschäden auf neurologischem Fachgebiet höchstens eine minimale
Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit als Fenstermonteur und Geschäftsführer zur
Folge hätten. Auch im orthopädischen Teilgutachten vom 17. Mai 2016
(vgl. E. II. 5.7.2 hiervor) wurde dem Beschwerdeführer in einer
ideal angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Hingegen
resultierten im Rahmen der neuropsychologischen und psychiatrischen
Begutachtungen vom 18. Mai und 5. Juli 2016 höhere Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit. So wurde aufgrund einer leichten bis mittelgradigen
kognitiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von circa 30 % ausgewiesen, bei
anspruchsvolleren Anforderungen gar eine Leistungsbeeinträchtigung von bis zu 50 %
(vgl. E. II. 5.7.3 hiervor). Aus psychiatrischer Sicht sei dem
Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen
und der psychosomatischen Beeinträchtigung die Tätigkeit als Fenstermonteur gar
nicht mehr zumutbar, als Geschäftsführer bestehe aufgrund der kognitiven
Einschränkungen eine zeitlich und leistungsmässige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Demzufolge resultierten zu diesem Zeitpunkt aus
rein somatischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr. Auch der psychiatrische Gutachter Dr. med.
E.___ hielt sodann in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2019
(vgl. E. II 5.7 hiervor) fest, dass die seit dem Unfall attestierte
Arbeitsunfähigkeit «ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit
Krankheitswert» zurückgeführt werden könne (IV-Nr. 66 S. 17).
8. Nachfolgend ist auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2019 (vgl. E.
II. 5.9 hiervor) einzugehen und zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt:
8.1 Das von Dr. med. E.___, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, erstellte Gutachten wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;
vgl. E. II. 3.3 hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruht das Gutachten auf
allseitigen Untersuchungen, indem der Beschwerdeführer einer umfassenden Exploration
unterzogen wurde (IV-Nr. 66 S. 8 ff.), womit auch seine subjektiv
geklagten Beschwerden in die gutachterliche Beurteilung mit eingeflossen sind.
Zudem basiert das Gutachten auf umfassenden Untersuchungen (18. Dezember
2018 und 18. Januar 2019: Erhebung des psychischen Befundes und
testpsychologische Untersuchungen im Rahmen der Montgomery-Asberg Depressions
Scale (MADRS) und des Mini-ICF-APP, IV-Nr. 66 S. 12 f.). Durch das
Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge unter dem Titel
«medizinisch-psychiatrischer Aktenauszug mit IV-relevanten arbeitsmedizinischen
Einschätzungen» (IV-Nr. 66 S. 2 ff.) kann beim Gutachter zudem von
der Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ausgegangen werden. Weiter
leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen
Situation ein: So vermag aufgrund der bei den durchgeführten Untersuchungen vom
18. Dezember 2018 und 18. Januar 2019 festgestellten Befunde die
gutachterliche Einschätzung einzuleuchten, wonach sich der Beschwerdeführer in
psychopathologischer Hinsicht völlig unauffällig präsentiert habe
(IV-Nr. 66 S. 14). So habe der ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar
und allseits orientiert wirkende Beschwerdeführer auf die gestellten Fragen klare
und sehr präzise Antworten gegeben, die durch eine Dolmetscherin übersetzt
worden seien. Es seien unauffällige mnestische Funktionen, ein geordnetes
formales Denken, weder Wahnideen noch Halluzinationen oder Ich-Störungen festgestellt
worden. Der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig ausgeglichen gewesen. Die
affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien erhalten gewesen. Affektiv
sei der Beschwerdeführer modulierbar und ein affektiver Rapport sei gut
herstellbar gewesen. Antrieb und Motorik seien unauffällig gewesen. Hinweise
auf eine Selbst- und Fremdgefährdung hätten sich nicht ergeben. Da der
Beschwerdeführer u.a. angab, sich mit seinen drei Töchtern aus der vorderen
Ehe, die ihn regelmässig besuchten, gut zu verstehen, keine Probleme mit seiner
Ehefrau zu haben und zu seinen fünf in der Schweiz lebenden Geschwistern einen
guten Kontakt zu pflegen (IV-Nr. 66 S. 10 f.), ist die daraus
gezogene gutachterliche Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach von einer
regelmässigen Pflege der sozialen Kontakte auszugehen sei (IV-Nr. 66 S. 14).
Im Weitern ist auch die gestützt auf die subjektiven Schilderungen des
Beschwerdeführers getroffene Einschätzung schlüssig, wonach eine vollständig
erhaltene Tagesstruktur vorliege (IV-Nr. 66 S. 14). So gab der
Beschwerdeführer an, um 5.00 Uhr aufzustehen, drei Zigaretten zu rauchen,
einen Kaffee zu trinken und die Zeitung zu lesen. Danach begebe er sich an die
frische Luft und wenn er in die Wohnung zurückkehre, gehe er zu seinen Kindern
ins Zimmer, um sie zu sehen und sie zu küssen. Er arbeite meist von 8.00 bis
10.00 Uhr. Der Beschwerdeführer halte sich manchmal am Vormittag, manchmal
am Nachmittag in der Firma auf, je nachdem wie er sich fühle. Abends sei er mit
seiner Frau und den Kindern meist zu Hause. Ab und zu setze er sich abends mit
der Familie vor den Fernseher. Einmal pro Woche verfolge er regelmässig eine
Serie. Ohne Medikamente könne er nicht schlafen. Manchmal schlafe er erst um
2.00 Uhr ein, ab und zu fühle er sich bereits um 22.00 Uhr schläfrig,
schlafe dann ein und erwache aber nach zehn Minuten wieder, wenn er ein
Geräusch höre, so dass er anschliessend keinen Schlaf mehr finde
(IV-Nr. 66 S. 11).
Das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. E.___ vom 4. Februar 2019 ist somit grundsätzlich beweiswertig.
8.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob
der Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2019 durch
die zeitlich vor diesem verfassten Arztberichte allenfalls geschmälert wird:
8.2.1 Die bereits durch den Kreisarzt
Dr. med. I.___ in seiner psychiatrischen Untersuchung vom 19. Juni 2012
(vgl. E. II. 5.2 hiervor) ausgewiesenen Hauptdiagnosen einer
«psychotraumatologischen Symptomatik» sowie einer «rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)», wurden durch den behandelnden
Psychiater Dr. med. K.___ im Arztbericht vom 22. Juni 2015 (vgl. E. II.
5.5 hiervor) weitgehend bestätigt. So diagnostizierte er eine «rezidivierende
depressive Störung, leicht bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) auf der
Basis einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1». Auch im
Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung vom 5. Juli 2016 wies Dr. med.
L.___ (vgl. E. II. 5.7.4 hiervor) sowohl eine «chronische mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1)» als auch eine «posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» aus. Diesbezüglich hielt Dr. med. E.___ in
seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2019 fest (IV-Nr. 66
S. 18), nach dem schweren Unfall am 29. August 2011 sei es beim Beschwerdeführer
im Rahmen der entwickelten posttraumatischen psychischen Symptomatik und
belastenden psychosozialen Situation zum Ausbruch einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit nachfolgender Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion gekommen. Unter den etablierten therapeutischen Massnahmen und einer
sehr günstigen Entwicklung der Familiensituation (Gründung einer neuen Familie,
regelmässige und sehr gute Kontakte zu den Kindern aus erster Ehe) sowie bei
fehlenden Hinweisen auf wirtschaftliche Probleme als selbständiger Unternehmer
sei es beim Beschwerdeführer jedoch bereits ab 2015 (aktenmässig dokumentiert)
zu einer zunehmenden Verbesserung seines psychischen Zustandes gekommen. Diesen
Einschätzungen kann gefolgt werden. So ist aufgrund der medizinischen Akten davon
auszugehen, dass sich Dr. med. E.___ in seiner Beurteilung im Wesentlichen auf
den Bericht von Dr. med. K.___ vom 22. Juni 2015 stützte (vgl.
E. II. 5.5 hiervor), der – im Gegensatz zu der durch Dr. med. I.___ vom 19. Juni
2012 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ausgewiesenen «gegenwärtig mittelgradigen
Episode» der depressiven Störung – nunmehr von einer «leicht- bis
mittelgradigen Episode» ausging. Es kann daher der Ausführung von Dr. med. E.___
gefolgt werden, wonach im Bericht vom 22. Mai 2015 von einer
dokumentierten Verbesserung auszugehen sei (IV-Nr. 66 S. 14 Mitte).
Es kann auch der weiteren Einschätzung
von Dr. med. E.___ gefolgt werden, wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb
eine «rezidivierende» depressive Symptomatik diagnostiziert worden sei (IV-Nr.
66 S. 18). Denn es haben sich weder Dr. med. I.___ noch Dr. med.
K.___ in ihren Berichten vom 19. Juni 2012 und 22. Juni 2015 (vgl. E.
II. 5.2 und 5.5 hiervor) mit der Diagnose einer «rezidivierenden depressiven
Störung» vertieft auseinandergesetzt, weshalb diese nicht nachvollzogen werden
kann. Zum anderen lassen sich beim Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten auch keine wiederholten depressiven Episoden feststellen,
welche für die Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung notwendig
wären (vgl. https://www.icd-code.de/icd/code/F33.-.html?sp=SF33.1, besucht am 17. Februar
2021). Aufgrund der sich präsentierenden Akten ist zwar davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt – nämlich ungefähr im
Jahr 1998 (vgl. IV-Nrn. 66 S. 6, 60.243 S. 6, 24.24 S. 13)
– eine psychische Krise erlitt, in dessen Rahmen er infolge einer
Tablettenüberdosis hospitalisiert war (vgl. E. II. 6 hiervor). Da den
vorliegenden Akten jedoch nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, kann davon
ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
anschliessend wieder stabilisierte. In diesem Sinn gab der Beschwerdeführer
gegenüber Dr. med. E.___ auch an, er sei damals circa drei bis vier Tage in der
Psychiatrischen Klinik gewesen und habe das erhaltene Medikament noch ein bis
zwei Wochen eingenommen. Seitdem habe er bis zum Unfall nie Probleme gehabt
(IV-Nr. 66 S. 11). Diese Angaben stimmen auch mit den früheren
Ausführungen des Beschwerdeführers überein. So äusserte er sich gegenüber
Dr. med. I.___ im Rahmen der Untersuchung vom 19. Juni 2012 dahingehend,
dass sich die Krise zurückgebildet habe (vgl. IV-Nr. 60.243 S. 6). Daher
überzeugt die Einschätzung von Dr. med. E.___, wonach Dr. med. I.___
zurzeit seiner psychiatrischen Untersuchung eine rezidivierende depressive
Störung diagnostiziert habe, obwohl der Beschwerdeführer bis zum
Untersuchungstag vom 19. Juni 2012 nicht unter mindestens drei
dokumentierten depressiven Phasen gelitten habe (IV-Nr. 66 S. 6). Auch
in Bezug auf den Bericht von Dr. med. K.___ vom 22. Juni 2015 legte
Dr. med. E.___ in diesem Zusammenhang in plausibler Weise dar, dass eine
rezidivierende depressive Störung nicht nachvollzogen werden könne. Die dokumentierte
Psychopharmakotherapie mit den Antidepressiva Cipralex, Valdoxan und Trittico würde
aber der postulierten leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik sowie
einer posttraumatischen Ängstlichkeit mit Vermeidungsverhalten, Schlafstörungen
und nächtlichen Schreiattacken (im Rahmen von Albträumen) entsprechen (IV-Nr. 66
S. 7). Zudem diagnostizierte bereits die Psychiaterin Dr. med. L.___ in
ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juli 2016 (vgl. E. II. 5.7.4
hiervor) keine rezidivierende depressive Störung (mehr), sondern ging von einer
«chronisch mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1)» aus. Sie wies zudem
darauf hin, dass die depressive Verstimmung beim Beschwerdeführer schon seit
2011 andauere (IV-Nr. 24.24 S. 23 Mitte). Dr. med. E.___ beurteilte
die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen
Belastungsstörung als fachlich gut begründet und plausibel (IV-Nr. 66 S. 7)
und bestätigte sodann eine längere mittelschwere depressive Symptomatik
(IV-Nr. 66 S. 18). Gemäss Dr. med. E.___ habe der Verlauf jedoch gezeigt,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine «chronische depressive
Symptomatik», sondern um eine «protrahierte Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion» gehandelt habe (IV-Nr. 66 S. 18). Diese
Beurteilung überzeugt, da Dr. med. E.___ in diesem Zusammenhang darlegte, dass
auch die beschriebenen psychosozialen Belastungen nach dem Unfall
(Schwangerschaft der zweiten Frau, die von der [...] in die Schweiz reisen
wollte) sowie die beschriebene traumatologische Symptomatik eher auf die
Entwicklung einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion hindeuteten und
nicht auf die Entwicklung einer eigenständigen und selbstunterhaltenden
depressiven Störung (IV-Nr. 66 S. 6). Im Weiteren stellte Dr. med. E.___
fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund fehlender Hinweise auf eine genetische
Vorbelastung und Persönlichkeitsfaktoren sowie ein jahrelang unauffälliges
Leistungsniveau im Erwachsenenalter eine eigenständige und selbstunterhaltende
depressive Störung klar ausgeschlossen werden könne (IV-Nr. 66
S. 18). Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom
18. Dezember 2018 objektiv keine depressive Symptomatik mehr aufgewiesen
(IV-Nr. 66 S. 15). Dieser Einschätzung kann aufgrund der
anschliessenden Ausführungen gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer während
der Schilderung des Unfallereignisses weder eine vegetative Übererregbarkeit
noch eine ersichtliche Ängstlichkeit oder sonstige affektive Reaktionen gezeigt
habe. Laut Dr. med. E.___ sei es anamnestisch beim Beschwerdeführer auch zu
einer deutlichen Rückbildung der Albträume gekommen. Sein Aktivitätsniveau
schliesse zudem eine Vermeidungshaltung aus. Beim Beschwerdeführer könne
aufgrund der geschilderten Familienverhältnisse mit Zärtlichkeit seinen Kindern
gegenüber auch nicht von einer Teilnahmslosigkeit oder affektiven Verflachung
ausgegangen werden. Diesen Darlegungen kann gefolgt werden. So wurde anlässlich
der Erhebung des psychischen Befundes vom 18. Dezember 2018 (vgl.
IV-Nr. 66. S. 12) festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine
Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung fliessend und genau geschildert, was
auf unauffällige mnestische Funktionen während der 95-minütigen Exploration
hindeute. Von einer Rückbildung der Albträume ist ebenfalls auszugehen, da der Beschwerdeführer
gegenüber Dr. med. E.___ angab, dass die schlechten Gedanken jetzt nicht mehr
derart präsent seien wie früher, so dass er jetzt auch besser schlafe
(IV-Nr. 66 S. 10). Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers
zum Tagesablauf (IV-Nr. 66 S. 10 f.), wonach er in der Regel um
5.00 Uhr aufstehe, drei Zigaretten rauche, Kaffee trinke, Zeitung lese, sich
anschliessend an die frische Luft begebe, dann zu seinen Kindern ins Zimmer gehe
und sie küsse sowie meist von 8.00 bis 10.00 Uhr zu arbeiten, erscheinen
die daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerungen, wonach das
Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ein Vermeidungsverhalten ausschliesse
und nicht von einer Teilnahmslosigkeit oder affektiven Verflachung
ausgegangenen werden könne, schlüssig. Gemäss Dr. med. E.___ könne
beim Beschwerdeführer daher auch eine weitgehende Rückbildung der
posttraumatischen Belastungsstörung angenommen werden (IV-Nr. 66 S. 15).
Indem dieser auch kein auffälliges Verhaltensmuster aufgewiesen habe (sozialer
Rückzug; feindliche Haltung der Welt gegenüber; Entfremdung; chronische
Nervosität), könne auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach einer
Extrembelastung klar ausgeschlossen werden. Diese gutachterlichen Einschätzungen
erweisen sich als korrekt: So gab der Beschwerdeführer anlässlich der
psychiatrischen Untersuchung an, sowohl Kontakt zu seinen drei Töchtern aus
früherer Ehe als auch zu seinen fünf in der Schweiz lebenden Geschwister zu
haben und sehr viele Leute zu kennen, wobei er bei einem Treffen mit diesen
Leuten schnell die Lust nach Gesellschaft verliere, weshalb er Bekannte nur für
kurze Zeit sehen wolle (IV-Nr. 66 S. 11 oben). Von einem sozialen
Rückzug kann daher nicht ausgegangen werden. Es kommt hinzu, dass sich der
Beschwerdeführer dahingehend äusserte, einen inneren Druck zu verspüren und
sich erst besser zu fühlen, wenn er seinen Psychiater aufsuche und sich mit ihm
unterhalte (IV-Nr. 66 S. 8). Damit ist beim Beschwerdeführer die
Bereitschaft ersichtlich, sich von einer Drittperson helfen zu lassen und
Einsicht in sein Gefühlsleben zu haben, womit die durch Dr. med. E.___
formulierten Verneinung der feindlichen Haltung der Welt gegenüber sowie die
Entfremdung überzeugen. Da sich anlässlich der Explorationen vom 18. Dezember
2018 und 18. Januar 2019 eine ausgeglichene Stimmung, eine erhaltene
affektive Schwingungsfähigkeit, ein erhaltener Elan vitae sowie ein
unauffälliger Antrieb / Motorik präsentierten (IV-Nr. 66
S. 12), erweist sich auch die gutachterliche Einschätzung, wonach keine
chronische Nervosität vorliege, als nachvollziehbar. Aufgrund der völlig
unauffälligen Präsentation des Beschwerdeführers anlässlich der beiden
Explorationen, der trotz beeinträchtigter Schlafqualität vollständig erhaltenen
Tagesstruktur und der regelmässigen Pflege der sozialen Kontakte, überzeugt die
Beurteilung von Dr. med. E.___, wonach gegenwärtig von keiner Störung aus dem
affektiven Formenkreis inkl. einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
ausgegangen werden könne (IV-Nr. 66 S. 14).
Von einem verbesserten psychischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung durch
Dr. med. E.___ kann auch aufgrund des durch den Beschwerdeführer noch im Rahmen
der psychiatrischen Begutachtung vom 5. Juli 2016 gegenüber Dr. med. L.___
angegebenen reizbaren Verhaltens als auch der Wutausbrüche ausgegangen werden, die
sowohl am Arbeitsplatz als auch in der Familie mehrfach pro Monat aufgetreten und
als ganz schwierig zu erleben bezeichnet worden seien (IV-Nr. 24.24
S. 16, 25 unten). Entsprechende Angaben machte der Beschwerdeführer sodann
im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. E.___ nicht mehr.
Er wurde während den beiden Exploration vom 18. Dezember 2018 und
18. Januar 2019 sogar als «stimmungsmässig ausgeglichen» beschrieben
(IV-Nr. 66 S. 12 f.). Auch die noch in der psychiatrischen
Untersuchung von 2016 durch den Beschwerdeführer gegenüber der Familie
zeitweilig erlebten Gefühle von Distanziertheit und Entfremdung (IV-Nr. 24.24
S. 25) wurden gegenüber Dr. med. E.___ nicht mehr erwähnt. So habe der Beschwerdeführer
zu seinen Töchtern aus erster Ehe einen guten Kontakt und begebe sich am Morgen
zu seinen beiden Töchtern ins Zimmer, um sie zu sehen und zu küssen (IV-Nr. 66
S. 10). Es ist daher von einem verbesserten familiären Verhältnis mit
gegenseitiger Anteilnahme auszugehen. Damit läuft das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er noch immer unter denselben Beschwerden leide, wie
dies im Zeitpunkt der Begutachtung der Gutachterstelle C.___ der Fall gewesen
sei (vgl. E. II. 4.2 hiervor), ins Leere.
8.2.2 Die übrigen medizinischen Akten vermögen
folglich den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ nicht
zu schmälern.
8.3 Es ist nachfolgend auf die gegen
das Gutachten von Dr. med. E.___ gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
8.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, dass gemäss den ICD-10 Kriterien eine Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gerade nicht vorliege, wenn der
depressive Zustand länger als zwei Jahre dauere. Auch die durch Dr. med. E.___
nicht in Abrede gestellte mittelgradige depressive Episode spreche gegen die
Diagnose einer Anpassungsstörung, da im Rahmen dieser Störung bloss eine
höchstens leichtgradige depressive Symptomatik zu erwarten sei (A.S. 18). Dr.
med. E.___ führte in seinem Gutachten vom 4. Februar 2019 diesbezüglich aus
(IV-Nr. 66 S. 14), dass es beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom
29. August 2011 sehr plausibel zur Entwicklung einer posttraumatischen
Belastungsstörung und bei einer offenbar belastenden psychosozialen Situation (zweite
Heirat, Schwangerschaft der Ehefrau, die noch in der [...] gelebt habe) zu
einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gekommen sei. Dr. med.
E.___ legte sodann weiter dar, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2012
bei Dr. med. K.___ eine psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aufgenommen
habe und unter den therapeutischen Massnahmen inkl. einer regelmässigen
Gesprächspsychotherapie sowie einer regelmässigen Psychopharmakotherapie
aktenmässig von einem protrahierten Verlauf der depressiven Symptomatik
ausgegangen werden könne. Somit ist gemäss Dr. med. E.___ davon auszugehen,
dass es beim Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitpunkt des Unfalls vom
29. August 2011 bestehenden belastenden psychosozialen Situation zu einer
Anpassungsstörung gekommen ist, welche sich aufgrund der anschliessend in
Anspruch genommenen Therapie langsam verbessert hat. Diesen überzeugenden
Ausführungen kann gefolgt werden. So gab bereits Dr. med. I.___ im Rahmen
seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Juni 2012 (IV-Nr. 60.243
S. 4) an, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers in der [...] lebe,
sie im November 2011 geheiratet hätten, die Frau schwanger sei und der
Beschwerdeführer sie in die Schweiz nachholen wolle. Eine belastende
psychosoziale Situation des Beschwerdeführers ist somit ausgewiesen. Zudem ist
– wie bereits oben dargelegt (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor) – aufgrund der bei Dr.
med. K.___ ab 15. Mai 2012 durchgeführten Psychotherapie auch eine
verbesserte psychiatrische Gesundheitssituation erkennbar. Dem entspricht auch
die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. E.___, wonach er Dr. med. K.___
zu Beginn der Behandlung jede zweite Woche aufgesucht habe und ihn seit
ungefähr einem Jahr alle drei bis vier Wochen sehe (IV-Nr. 66 S. 10).
In Bezug auf die im Gutachten der
Gutachterstelle C.___ vom 6. Juli 2015 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) u.a. ausgewiesene
Diagnose einer «chronischen mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1)»
hielt Dr. med. E.___ fest, dass nach einer längeren depressiven Symptomatik
auch bei einer initialen Anpassungsstörung nach ICD-10 die Diagnose einer
depressiven Episode gestellt werden könne, womit die im Gutachten vom 5. Juli
2016 postulierte chronische mittelgradige depressive Episode als fachgerecht zu
bezeichnen sei. Gleichzeitig müsse jedoch festgehalten werden, dass es sich
beim Beschwerdeführer in psychodynamischer Hinsicht nicht um eine eigenständige
und selbstunterhaltende depressive Störung handle, sondern um eine Anpassungsstörung
(IV-Nr. 66 S. 14). Dr. med. E.___ qualifizierte demnach die durch Dr.
med. L.___ in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juli 2016
(vgl. E. II. 5.7.4 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer
«chronischen mittelgradigen depressiven Episode» nicht in allen Teilen als
unrichtig. Vielmehr legte er in plausibler Weise dar, dass diese Diagnosestellung
zwar «fachgerecht» sei, es sich beim Beschwerdeführer jedoch initial um eine
Anpassungsstörung gehandelt habe. Zusammenfassend kann somit in Bezug auf die
Anpassungsstörung bzw. die mittelgradige depressive Episode von einer anderen
diagnostischen Einschätzung ausgegangen werden, welche indes vorliegend nicht
entscheidend ins Gewicht fällt. Denn die durch Dr. med. E.___
diagnostizierte Anpassungsstörung ist im Verlauf vollständig remittiert und
aufgrund der erhobenen psychischen Befunde anlässlich der Explorationen vom
18. Dezember 2018 und 18. Januar 2019 sowie der Ergebnisse der
durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen (MADRS: Gesamtpunktzahl von 4
[asymptomatisch] / Mini-ICF-APP: keine Beeinträchtigungen, IV-Nr. 66
S. 12 f.) konnte keine Diagnose nach ICD-10 und somit auch keine
depressive Störung gestellt werden. Die Differenz zum früheren Gutachten
betrifft in erster Linie die damals gestellte Prognose, die aber naturgemäss
weniger zuverlässig ist, als eine spätere neue Untersuchung. Folglich vermag
der Beschwerdeführer durch dieses Vorbringen den Beweiswert des Gutachtens von
Dr. med. E.___ nicht in Frage zu stellen.
8.3.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, es sei fraglich, wie Dr. med. E.___ aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers, wonach er sich unter Leuten unwohl fühle und des Öfteren «in
ein Loch falle» zum Schluss kommen könne, es bestehe kein sozialer Rückzug
(A.S. 20). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Begutachtung angab, sein Stimmung befinde sich in einem Loch, wenn
er nicht produktiv arbeite (IV-Nr. 66 S. 11). Diese Aussage lässt
sich durchaus nachvollziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt
sich daraus jedoch kein Rückschluss auf einen generellen sozialen Rückzug ziehen.
In Bezug auf das Unwohlsein unter Leuten gab der Beschwerdeführer konkret an
(IV-Nr. 66 S. 8), sich unter Leuten nach kurzer Zeit unwohl und
gelangweilt zu fühlen. Auch wenn er sich bei seiner Frau und seinen Kindern
aufhalte, fühle er sich nach zehn Minuten nicht mehr gut. Er verspüre einen
inneren Druck und fühle sich erst besser, wenn er seinen Psychiater aufsuche
und sich mit ihm unterhalte. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer an (vgl. E. II.
8.2.1 hiervor), sowohl zu seinen Kindern aus früherer Ehe als auch zu seinen in
der Schweiz lebenden fünf Geschwistern gute Kontakte zu haben und Bekannte für
kurze Zeit sehen zu wollen. Ein sozialer Rückzug lässt sich daher nicht erkennen
bzw. ableiten.
8.3.3 Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach Dr. med. E.___ Konzentrationsstörungen ohne
neuropsychologische Testung und Beachtung der immer wiederkehrenden
Berufsunfälle verneine (A.S. 20 unten), überzeugt nicht. So gab
Dr. med. E.___ an, der Beschwerdeführer habe bei der Exploration vom
18. Dezember 2018 objektiv unauffällige psychokognitive Funktionen
aufgezeigt. Folglich bestand für den psychiatrischen Gutachter kein Anlass
diesbezüglich weitergehende Abklärungen durchzuführen bzw. zu veranlassen. Dies
ist auch unter dem Gesichtspunkt des Ereignisses vom 15. Oktober 2015 (Brandunfall)
nicht zu beanstanden, in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer an beiden
Händen Verbrennungen zuzog. So ist diesbezüglich kein Zusammenhang mit
allfälligen Konzentrationsproblemen ersichtlich. Die Tatsache, dass die mit
Putzmittel getränkten Handschuhe des Beschwerdeführers beim Anzünden der Zigarette
Feuer gefangen haben, lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine generell mangelnde
Konzentration bzw. eine krankheitsbedingte Konzentrationsstörung zurückführen.
Von – wie durch den Beschwerdeführer formuliert – «immer wiederkehrenden»
Berufsunfällen kann im Übrigen gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ausgegangen
werden, da nebst dem Ereignis vom 15. Oktober 2015 kein weiterer Berufsunfall
dokumentiert ist.
8.3.4 Zum Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach Dr. med. E.___ die Test-resultate seiner Tests (MADRS
und Mini ICF-APP) nicht beigelegt habe, kann festgehalten werden, dass im
Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der
internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das
Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung
eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder
andere Befunde, besteht. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente
verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und
Schlussfolgerungen eines Gutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen
angezeigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar
2017 E. 5.2 mit vielen Hinweisen). Ein Beizug der konkreten Testergebnisse
ist im vorliegenden Fall nicht notwendig, zumal Dr. med. E.___ im
psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2019 die durch den
Beschwerdeführer erreichten Punktzahlen bzw. Ergebnisse aufführte (IV-Nr. 66
S. 13). Es ist zudem nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer
auch nicht dargetan, inwiefern aus den entsprechenden Testresultaten
weiterführende Erkenntnisse zu erwarten wären. Im Übrigen handelt es sich bei
MADRS und Mini ICF-APP um Instrumente zur Fremdbeurteilung, nicht um
Testverfahren, wie sie in der Neuropsychologie Anwendung finden.
8.3.5 Aus dem Vorbringen, wonach Dr.
med. E.___ mit keinem Wort auf die durch Dr. med. L.___ ausgewiesene
polydisziplinäre Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» eingegangen sei (A.S. 22 f.), vermag
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So hatte Dr. med.
E.___ von der Diagnosestellung einer «chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» durchaus Kenntnis, indem
er diese im Rahmen der Aktenzusammenfassung aufführte (IV-Nr. 66 S. 6).
Er ging indes nicht explizit auf diese ein. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar
und nicht zu beanstanden. So legte Dr. med. E.___ anlässlich seiner
gutachterlichen Beurteilung dar, es könne gegenwärtig von keiner Störung aus
dem affektiven Formenkreis inkl. einer Anpassungsstörung mit depressiver
Reaktion ausgegangen werden (IV-Nr. 66 S. 14). Zudem wies er darauf
hin, dass der Beschwerdeführer in der Exploration vom 18. Dezember 2018
objektiv unauffällige psychokognitive Funktionen aufgewiesen habe
(Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, Auffassungsgabe,
Gedankengang, Stimmungslage, affektive Schwingungsfähigkeit, Elan vitae,
Antrieb, Psychomotorik) und gleichzeitig anamnestisch unauffällige soziale
Fertigkeiten erhobenen worden seien, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem psychiatrischen
Fachgebiet gegenwärtig keine Diagnose nach ICD-10 attestiert werden könne
(IV-Nr. 66 S. 15). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der der gutachterlichen Exploration nicht über Schmerzen klagte (vgl.
IV-Nr. 66 S. 8). Da somit im Zeitpunkt der Begutachtung keine Hinweise
auf eine Schmerzstörung vorgelegen haben, ist nicht einzusehen, weshalb sich
Dr. med. E.___ trotzdem ausdrücklich mit der Diagnosestellung einer chronischen
Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.42 hätte auseinandersetzen müssen.
8.3.6 Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, dass Dr. med. E.___ auf S. 17 unter 10.6 angebliche
Ausführungen, wonach sich der Beschwerdeführer subjektiv in seiner
Arbeitsfähigkeit depressiv bedingt nicht eingeschränkt fühle, klar falsch und
aktenwidrig rapportiert habe (A.S. 23). Diesbezüglich kann festgehalten
werden, dass Dr. med. E.___ unter dem Titel «Stellungnahme zur
Selbsteinschätzung der versicherten Person» u.a. ausführte (IV-Nr. 66
S. 17 unten), der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv in seiner
Arbeitsfähigkeit depressiv bedingt nicht eingeschränkt. Weiter führte er aus,
der Beschwerdeführer mache Konzentrationsabfälle und Vergesslichkeit geltend,
was allerdings isoliert keiner psychischen Störung nach ICD-10 zugeordnet
werden könne. Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Schlafstörungen werden
im Gutachten erwähnt. Dr. med. E.___ legt an anderer Stelle dar, warum er die
diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung nicht (mehr) als erfüllt
erachtet. Vor diesem Hintergrund lässt sich seine Aussage, der Beschwerdeführer
fühle sich in seiner Arbeitsfähigkeit depressiv bedingt nicht eingeschränkt,
durchaus nachvollziehen. Dadurch wird die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in
Frage gestellt.
8.4 Zusammenfassend vermögen sowohl
die vorangehenden medizinischen Akten als auch die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. E.___ vom
4. Februar 2019 nicht in Frage zu stellen. Diesem ist der volle Beweiswert
zuzusprechen. Da im Gutachten von Dr. med. E.___ keine psychiatrische Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, kann im vorliegenden Fall
von einer Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 abgesehen werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2).
9. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Gestützt auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht von 29. August 2011 bis
mindestens Mitte Juni 2016 zu 50 % arbeitsunfähig war und seine
Arbeitsfähigkeit ab Mitte 2016 nicht mehr beurteilt werden kann. Seit
spätestens Anfangs 2018 bestand sodann keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
mehr (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sich Dr. med. E.___ hierbei auf sämtliche
Tätigkeiten des Beschwerdeführers – auf die angestammte Tätigkeit und auf
adaptierte Tätigkeiten – bezog. Denn es ist nicht einzusehen, warum sich die «posttraumatische
Belastungsstörung» und die «Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion»
einzig in der früheren Arbeitstätigkeit als Fenstermonteur und nicht auch in einer
anderen Tätigkeit ausgewirkt haben sollten. Auch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ unterschied
in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.10 hiervor)
betreffend die rückblickende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen der
angestammten und einer adaptierten Tätigkeit des Beschwerdeführers. Mit der
zeitlichen Angabe «bis mindestens Mitte Juni 2016» nimmt Dr. med. E.___ auf das
Gutachten von Dr. med. L.___ Bezug, das auf einer Exploration vom 11. Mai 2016
basiert. Die geringe Abweichung in der Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit (50 %
statt 60 %) ist im Rahmen des gutachterlichen Ermessens zu interpretieren und
vermag die Plausibilität der rückwirkenden Einschätzung durch Dr. med. E.___
nicht infrage zu stellen. Diese erscheint insbesondere auch unter der
Berücksichtigung der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___,
der von einer geringeren längerfristigen Einschränkung ausging (vgl. E. II. 5.5
hiervor), als plausibel.
10. Es stellt sich somit die Frage,
ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 (vgl. E. II. 2.2
hiervor) bis Ende März 2018 (Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]) allenfalls Anspruch eine befristete Invalidenrente der
Beschwerdegegnerin hat. Daher ist nachfolgend der Einkommensvergleich
vorzunehmen (vgl. E. II. 2.3 hiervor) und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
den berechneten IV-Grad von 3 % korrekt errechnet hat (A.S. 2).
10.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab Juli
2013 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
10.1.1 Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2
m.H., 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240
f. [I 377/98]).
10.1.2 Gemäss den vorliegenden Akten
(IV-Nrn. 24.23 S. 6, 24.24 S. 11 f., 25, 66 S. 9) besuchte
der Beschwerdeführer in der [...] sieben Jahre die Schule, welche er vorzeitig
abbrach. Im Alter von 15 Jahren kam er in die Schweiz, wo er keine weitere
Schulausbildung mehr genoss. Von Februar bis August 1986 war er bei der Firma M.___,
[...], und vom September bis Dezember 1986 beim Personalvermittlungsunternehmen
N.___, [...], angestellt. Von Februar 1887 bis Juni 1988 war er sodann bei der
Firma O.___, [...], und von Juni bis August 1988 beim
Personalvermittlungsunternehmen P.___ tätig. Von September bis Dezember 1988
wurde er in der Firma Q.___ und von Januar bis Februar 1989 in der Firma R.___,
[...], beschäftigt. Anschliessend war der Beschwerdeführer im Juni beim
Personalvermittlungsunternehmen P.___ sowie bei der Firma S.___, [...], angestellt,
wo er bis im September 1989 arbeitete. Im Oktober 1989 war er bei der Firma T.___,
[...], und von November 1989 bis Juli 1999 bei der Firma U.___, [...],
beschäftigt. Im Jahr 1999 gründete der Beschwerdeführer die Firma V.___, [...],
wo er von August bis Dezember 1999 arbeitete. Anschliessend bezog er von
Februar bis Mai 2000 eine Arbeitslosenentschädigung. Von Januar 2001 bis
Dezember 2002 führte er sodann die Firma V.___ in [...] weiter und bezog von
Januar bis Juni 2003 eine Arbeitslosenentschädigung. Von August 2003 bis
Mai 2004 war er wieder bei der Firma V.___ tätig und konnte von Juni 2004
bis Mai 2006 bei der Firma W.___, [...], und von Januar 2007 bis Dezember 2008
bei der Firma X.___ arbeiten. Seit Februar 2010 ist der Beschwerdeführer in der
Firma F.___, [...], als Fenstermonteur und Geschäftsführer selbstständig tätig.
10.1.3 Da der ungelernte
Beschwerdeführer über Jahre hinweg verschiedenste Hilfsarbeitertätigkeiten
ausübte und in der zuletzt ausgeübten, unbefristeten selbstständigen
Arbeitsstelle als Fensterbauer und Geschäftsführer bei der Firma F.___ auch weiterhin
tätig ist, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma F.___ auch im
Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).
Folglich wäre bei der Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich auf das effektiv
bei der Firma F.___ als Selbstständigerwerbender erwirtschaftete Einkommen
abzustellen. Dieses kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im
Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der
Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in
Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer
längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit
Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus,
dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte
Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden
zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im
Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und
eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist
anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte
selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für
die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach
Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen
Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne
gering sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020
E. 6.2 mit vielen Hinweisen). Folglich wäre beim Beschwerdeführer
grundsätzlich auf die Angaben aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse
des Kantons [...] abzustellen. Den entsprechenden Auszügen vom 15. Mai
2019 und 3. September 2020 (IV-Nr. 73, A.S. 56) lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 (Februar bis Dezember 2010) CHF 38'500.00,
im Jahr 2011 total CHF 92'429.90 (CHF 30'310.00 + 41'929.00
+ CHF 20'190.00), im Jahr 2012 CHF 55'000.00 und in den Jahren
2013 bis 2019 je CHF 54'000.00 erwirtschaftete. Da die Firma F.___ jedoch erst
am 21. September 2009 ins Handelsregister des Kantons [...] eingetragen
wurde (IV-Nr. 11 S. 5), übte der Beschwerdeführer diese berufliche Tätigkeit
im Zeitpunkt des Unfalls vom 29. August 2011 erst seit Kurzem – seit ungefähr
einem Jahr und 11 Monaten – aus, weshalb diese Zahlen für die Bemessung
des Valideneinkommens nicht als massgeblich betrachtet werden können, zumal
auch die starken Abweichungen erkennen lassen, dass keine stabile
Einkommenssituation erreicht worden war. Es sind somit mangels eines
hinreichend konkret bezifferbaren Validenverdienstes statistische Werte wie die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts
9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.4.2). Folglich hat die
Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens zu Recht auf die
Tabellenlöhne abgestellt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE 2012
und die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position 41 – 43 Baugewerbe, Männer,
abgestellt hat. In Bezug auf das durch die Beschwerdegegnerin herangezogene
Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art»), lässt der Beschwerdeführer vorbringen (A.S. 26, vgl. E. II. 4.2
hiervor), seine Tätigkeit beinhalte weit mehr als nur einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art. Neben der handwerklichen Tätigkeit, in
welcher er über eine mehrjährige Berufserfahrung verfüge, und auf Fensterbau
spezialisiert sei, obliege ihm auch die Geschäftsführung, Buchhaltung, Werbung,
Organisation, Akquisition etc. ebenso wie komplexe Arbeitsschritte im Rahmen
der Fenstermontage. Es sei daher auf das Kompetenzniveau 4 abzustellen. Dieser
Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist zwar seit
1998 als Fensterbauer tätig und vermag somit eine langjährige Berufserfahrung
auszuweisen, verfügt aber über keine Berufsausbildung. Dem Protokoll der
Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 19. April 2012 (IV-Nr. 7.70)
durch den Unfallversicherer B.___ ist sodann zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer die Buchhaltung extern führen lasse und er lediglich die
Rechnungen erledige. Es kann somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich auch administrative und buchhalterische Tätigkeiten selber erledigt
hat. Damit erscheint das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 korrekt. Folglich
ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem standardisierten Monatslohn von
CHF 5'340.00 aus. Aufgerechnet auf 41,5 Wochenstunden pro Jahr (x 12
[: 40 x 41,5]) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
im Jahr 2013 bei Männer (: 101,7 x 102,3; vgl. T1.1.10
Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2018), beträgt das Valideneinkommen
insgesamt CHF 68'002.35.
10.2 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
10.2.1 Wie bereits oben ausgeführt
(vgl. E. II. 9 hiervor), ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ab Juli
2013 eine Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist. Deshalb muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden. Gemäss LSE 2012, TA1_tirage_skill_level, Total, Männer,
Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art», ist dabei von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'210.00
auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 hochzurechnen
(CHF 5'210.00 x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 65'177.10)
und an den Nominallohnindex für das Jahr 2013 anzupassen (: 101,8
x 102,6). Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 50 % ein
Invalideneinkommen von gerundet CHF 32'844.65.
10.2.2 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 52 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet
sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer wohl auch weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung
C verfügt (vgl. IV-Nr. 3). So ist den Akten jedenfalls nichts
Gegenteiliges zu entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer mit dieser
Bewilligung in der Schweiz bereits während mehrerer Jahre gearbeitet und es
sind keine lohnsenkenden Gründe ersichtlich. Weiter stellt sich beim
Beschwerdeführer auch die Frage von mangelnden Sprachkenntnissen nicht, welche
im Übrigen auch nicht geeignet wären, einen leidensbedingten Abzug zu
begründen. Damit ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
10.3 Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 68'002.30 und einem Invalideneinkommen von CHF 32'844.65
eine Erwerbseinbusse von CHF 35'157.65, die einem IV-Grad von gerundet 52 %
entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer von 1. Juli 2013 bis
31. März 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der
Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 2.1 hiervor). An diesem Ergebnis würde
sich nichts ändern, wenn man, entgegen dem Gesagten einen Tabellenabzug von 10
% berücksichtigen würde.
11. Da sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018 als verbessert präsentiert und ab
diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann
(vgl. E. II. 9 hiervor), ist nachfolgend der Einkommensvergleich für die
Zeit ab dem 1. April 2018 (Art. 88a IVV) vorzunehmen.
11.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens (vgl. E. II. 10.1 hiervor) ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt, hier: ab 1. April 2018 (Art. 88a
IVV), nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin bei
der Firma F.___ tätig wäre. Folglich ist das im Jahr 2013 errechnete
Valideneinkommen (vgl. E. II. 10.1.3 hiervor) auf das Jahr 2018 hochzurechnen (CHF 68'002.35
[: 101.7 x 103.8]). Somit beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2018
CHF 69'406.50.
11.2 Bezüglich des Invalideneinkommens
(vgl. E. II. 10.2 hiervor) ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer
möglich ist, ab Januar 2018 eine geeignete Tätigkeit zu 100 % auszuüben.
Deshalb muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss LSE
festgesetzt werden. Gemäss LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Männer,
Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»,
ist dabei von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'417.00
auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr
hochzurechnen (CHF 5'417.00 x 12 [: 40 x 41,7]). Damit
ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 67'766.70.
11.3 Bei einem Valideneinkommen von CHF 69'406.50
und einem Invalideneinkommen von CHF 67'766.70 ergibt sich eine
Erwerbseinbusse von CHF 1'629.80, die einem IV-Grad von gerundet 2,4 %
entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. April 2018 keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
12. Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt (A.S. 27 ff.), ihm sei die Aufgabe der
Selbstständigkeit nicht zumutbar. Dabei bezieht er sich im Wesentlichen auf
sein Alter von über 50 Jahren, seine lange Zeit dauernde 100%ige
Arbeitsunfähigkeit und die Tatsache, dass er zuvor nur im Fensterbau tätig
gewesen sei. Die Bestimmung des IV-Grades sei daher zwingend nach dem
erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich vorzunehmen.
12.1 Bevor die versicherte Person
Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr
Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu
mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen,
nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei
der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die
gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die
verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse,
wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven
Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu
erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017
11. Januar 2018 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
12.2 In Bezug auf das Alter des
Beschwerdeführers lässt sich festhalten, dass dieser im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses vom 5. Mai 2020 52 Jahre alt war und somit nicht mehr
als leicht vermittelbar galt. Dennoch besteht eine noch zu erwartende
Aktivitätsdauer von 13 Jahren. Zudem können die Anstellungschancen des
Beschwerdeführers als intakt erachtet werden. Dies auch, weil seine Einschränkungen
(leichte handwerkliche Tätigkeiten, keine repetitiven Belastungen mit Heben und
Tragen von über 5 kg) als relativ gering zu qualifizieren sind. Die durch
den Beschwerdeführer beschriebene lange Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit
kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Eine solche
ist nicht ersichtlich. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem
Beschwerdeführer keine anderen Tätigkeiten möglich sein sollten. So hat er vor
der Gründung seiner Firma F.___ über Jahre hinweg verschiedenste unselbstständige
Erwerbstätigkeiten ausgeübt und verfügt somit über eine Berufserfahrung in
diversen Tätigkeitsbereichen (vgl. E. II. 10.1.2 hiervor). Die Ausübung einer
anderen Tätigkeit und damit die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit scheint
dem Beschwerdeführer somit durchaus zumutbar.
13. Zusammenfassend steht dem
Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2018
eine halbe Invalidenrente zu. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und
die Verfügung vom 5. Mai 2020 in diesem Sinn abzuändern. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
14. Betreffend weiterer
Beweismassnahmen ist auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; 104 V
209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom
11. Oktober 2011 E. 3.1). Da weder von dem durch den Beschwerdeführer
beantragten Beizug der Akten des Unfallversicherers B.___ noch von der beantragten
Parteibefragung (A.S. 24 unten) für den hier zu beurteilenden Zeitraum
weiterführende Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten.
15. Bei diesem Verfahrensausgang –
teilweises Obsiegen – steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
15.1 Nach der Rechtsprechung ist bei
bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung
zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im
Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente
trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine
geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112,
9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine «Überklagung»
eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das
Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401
E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber
[Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8). Wird anstelle der beantragten
Dauerrente lediglich eine auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum befristete
Rente zugesprochen, ist eine anteilsmässige Kürzung regelmässig angebracht,
weil sich das Rechtsbegehren im Normalfall auf den Prozessaufwand auswirkt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht
publ. in BGE 142 V 106]). Weiter ist die Parteientschädigung auch insoweit zu
reduzieren, als zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie
berufliche Massnahmen beantragt worden sind, welchen nicht entsprochen werden
kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde
im Wesentlichen bezüglich des Leistungsbegehrens in Bezug auf die Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente gutgeheissen. Entgegen der beantragten
unbefristeten erhält der Beschwerdeführer indes eine befristete Invalidenrente.
Deshalb ist es gerechtfertigt, die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,
als die weitergehenden Rechtsbegehren betreffend die Beweiskraft des Gutachtens
von Dr. med. E.___ und das Valideneinkommen den Aufwand des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers erhöht haben.
15.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Roger Zenari, macht in seiner Kostennote vom 7. Oktober 2020
(A.S. 64 f.) einen Aufwand von 15.44 Stunden geltend. Aufgrund der
vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Aufwand
pauschal um die Hälfte auf 7.72 Stunden zu reduzieren. Damit beträgt die
Entschädigung bei einem Honoraransatz von CHF 250.00 CHF 1'930.00.
Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwandes von CHF 60.90 und
der MwSt von 7,7 % beläuft sich die Kostenforderung auf total CHF 2'144.20.
Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
15.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der
Verfahrenskosten von total CHF 600.00. Folglich haben der Beschwerdeführer
und die Beschwerdegegnerin je CHF 300.00 zu bezahlen. In Bezug auf den
Beschwerdeführer werden diese mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 600.00 verrechnet und die zu viel geleisteten CHF 300.00
zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
5. Mai 2020 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2013
bis 31. März 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'144.20 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat
Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600 verrechnet und die zu viel
geleisteten CHF 300.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_415/2021 vom 13. Oktober 2021 teilweise aufgehoben.