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Entscheid

VSBES.2020.117

Invalidenrente

19. April 2021Deutsch74 min

an. Nach dem Einholen der Akten des Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 7.1 – 7.125)

Source so.ch

Urteil vom 19. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 5. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1968 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Dezember 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung am Arm, Erinnerungslücken, Schwindel

und psychische Beeinträchtigungen, bestehend seit dem Unfall vom

29. August 2011 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) zur Früherfassung

an. Nach dem Einholen der Akten des Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 7.1 – 7.125)

führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 4. März 2013 ein

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11), in dessen Rahmen sie festhielt, der

Fall werde in die Leistungsabklärung weitergeleitet.

1.2 Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin sowohl weitere Akten des Unfallversicherers B.___

(IV-Nrn. 12.1 – 12.2, 15.1 – 15.2, 20.1 – 20.3)

als auch medizinische Akten (IV-Nrn. 17, 19, 21) ein. Zum vom

Unfallversicherer B.___ in Auftrag gegebenen und am 6. Juli 2016

erstatteten polydisziplinären Gutachten (Psychiatrie, Neuropsychologie,

Neurologie, Orthopädie) der Gutachterstelle C.___ (IV-Nr. 24.15, 24.18 f.,

24.23 f.) liess der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 Stellung nehmen

(IV-Nr. 24.3). Gegen den leistungsabweisenden Vorbescheid vom

13. Dezember 2017 (IV-Nr. 29) aufgrund eines errechneten IV-Grades

von 0 %, liess der Beschwerdeführer am 25. Januar 2018

(IV-Nr. 34) Einwände erheben. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD), vom 8. März 2018 (IV-Nr. 37 S. 2 f.), teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gleichentags mit (IV-Nr. 38), es

sei zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine medizinische Abklärung

(Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig. Als Gutachter wurde Dr. med. E.___

vorgeschlagen. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 21. März

2018 eingereichten Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers

(IV-Nr. 42) mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (IV-Nr. 43) fest. Die

dagegen durch den Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 47) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2018.148

vom 26. September 2018 (IV-Nr. 59) abgewiesen.

1.3 Zu dem durch Dr. med. E.___ am

4. Februar 2019 erstatteten psychiatrischen Gutachten (IV-Nr. 66)

nahmen sowohl Dr. med. D.___, RAD, am 20. Februar 2019 (IV-Nr. 68

S. 2) als auch der Beschwerdeführer am 28. März 2019 (IV-Nr. 72)

Stellung. Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2019 (IV-Nr. 74) wurde dem

Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten IV-Grades von 0 % die

Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dieser Vorbescheid ersetze denjenigen vom

13. Dezember 2017. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz dem am

12. August 2019 dagegen erhobenen Einwand (IV-Nr. 77) mit Verfügung

vom 5. Mai 2020 gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 3 % (Akten-Seite

[A.S. 1 ff.] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

5. Mai 2020 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei eine erneute

psychiatrische Begutachtung zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 3. September 2020 (A.S. 54 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin den

aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers der

Ausgleichskasse des Kantons [...] ein. Zudem beantragt sie sowohl die Abweisung

der Beschwerde in allen Punkten unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Beschwerdeführers als auch die Abweisung der beantragten Parteibefragung.

4. Im Rahmen der Replik vom

23. September 2020 (IV-Nr. 60 f.) und der Duplik vom 7. Oktober

2020 (A.S. 66) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

5. Die am 7. Oktober 2020

eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (A.S. 63

ff.) geht mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (A.S. 67) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Mai 2020) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242

E. 2.1 S. 243).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem 29. August 2011 geltend gemacht

(IV-Nr. 2), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach

Ablauf der einjährigen Wartezeit im August 2012 vorliegen. Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs vom

31.

Dezember 2012 (vgl. Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 4. Januar

2012.

[recte: 2013], IV-Nr. 2 S. 1), was hier im Juli 2013 der Fall

Dispositiv

wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Juli

2013 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2013 geltenden Bestimmungen

des IVG massgebend.

2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2

S. 182, 129 V 222).

3.

3.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu

ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom

9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.).

3.3 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4. Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 5. Mai 2020 (A.S. 1 ff.), im Wesentlichen fest, es

sei aufgrund des Urteils des Versicherungsgerichts vom 27. August 2018 [recte:

26. September 2018] eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden.

Das in der Folge erstellte Gutachten sei am 12. Februar 2019 vorgelegen.

Der Beschwerdeführer sei unfallbedingt in seiner angestammten Tätigkeit als

selbstständiger Fenstermonteur vorübergehend eingeschränkt gewesen. Eine

angepasste Tätigkeit (leichte handwerkliche Tätigkeit, ohne repetitive

Belastungen mit Heben und Tragen von über 5 kg) sei ihm hingegen aus medizinischer

Sicht uneingeschränkt zumutbar gewesen. Eine Betriebsaufgabe resp. die Aufgabe

der selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma F.___ sei für den

Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen. Er gehe weiterhin

seiner selbstständigen Tätigkeit nach. Somit seien berufliche Massnahmen nicht

angezeigt gewesen. Den vorhandenen medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass

ab dem 1. Januar 2018 auch für die angestammte Tätigkeit eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Da der Invaliditätsgrad unter

40 % (konkret bei 3 %) liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente

der Invalidenversicherung.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in

seiner Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2020 (A.S. 9 ff.) entgegenhalten,

es könne nicht auf das Gutachten der Gutachterstelle G.___ vom 4. Februar

2019 abgestellt werden, da es sich hierbei um eine unzulässige second opinion

handle. Es sei vielmehr auf das anlässlich der UVG-Rentenprüfung erstattete

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ (Neurologie, Orthopädie,

Psychiatrie, ORL und Neuropsychologie) abzustellen, das integrativ von einer

50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit mit zusätzlicher

Leistungseinschränkung von 10 %, mithin von einer noch 40%igen

Restarbeitsfähigkeit ausgehe. Daran ändere auch das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 26. September 2018 nichts. Dieses sei in seinen

Ausführungen gänzlich unnachvollziehbar, habe jedoch nicht beim Bundesgericht

angefochten werden können, da es einen Zwischenentscheid darstelle, welcher

nicht ans Bundesgericht weiterziehbar sei (A.S. 12 f.). Das Versicherungsgericht

habe mit Urteil vom 17. Dezember 2018 betreffend das UVG-Verfahren auch ausgeführt,

dass das Gutachten der Gutachterstelle C.___ vollumfänglich beweistauglich sei.

Auch das Bundesgericht habe das psychiatrische Gutachten der Gutachterstelle C.___

als voll beweiskräftig qualifiziert (A.S. 14 f.).

Das Gutachten der Gutachterstelle G.___

erweise sich auch als materiell nicht beweistauglich. So seien die von Dr. med.

E.___ ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellten Diagnosen einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig vollständig

remittiert, und einer posttraumatischen Belastungsstörung, gegenwärtig

weitgehend remittiert, weder schlüssig noch nachvollziehbar (A.S. 15 ff.).

Dem Gutachten von Dr. med. E.___ sei auch zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer noch immer unter denselben Beschwerden leide, wie dies im

Zeitpunkt der Begutachtung der Gutachterstelle C.___ der Fall gewesen sei

(A.S. 19). Dr. med. E.___ gehe sodann mit keinem Wort auf die von der

Gutachterin der Gutachterstelle C.___ diagnostizierte chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren ein (A.S. 22). Klar falsch und

von Dr. med. E.___ aktenwidrig rapportiert seien angebliche Ausführungen des Beschwerdeführers,

dass er sich subjektiv in seiner Arbeitsfähigkeit depressiv bedingt nicht

eingeschränkt fühle (A.S. 23).

Auch der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich sei nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin habe

sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen falsch festgesetzt

(A.S. 25). So sei im Durchschnitt buchhalterisch von einem Einkommen von

CHF 131'415.00 auszugehen (Valideneinkommen). Soweit man bei der

Bestimmung des Valideneinkommens zu Unrecht, wie dies die Beschwerdegegnerin

getan habe, auf Tabellenlöhne abstelle, wäre das Abstützen auf das

Kompetenzniveau 1 klarerweise verfehlt. Es wäre auf die LSE 2014,

Baugewerbe, Kompetenzniveau 4, abzustützen. Es ergäbe sich somit ein Valideneinkommen

von CHF 114'997.80 (A.S. 26). Würde man den Beschwerdeführer nicht

gesamthaft als Kadermitarbeiter qualifizieren, sondern die manuellen

Tätigkeiten tiefer im Niveau 2, 3 oder sogar 1 gewichten, wie dies die

Beschwerdegegnerin getan habe, wäre es wiederum verfehlt, lediglich 41.5

Stunden pro Woche anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr, wie sich

anhand der Unfallmeldung in den Akten des Unfallversicherers B.___, aber auch

aus der Befragung beim Unfallversicherer B.___ vom 31. Oktober 2012

ergebe, allein 54 Stunden pro Woche handwerklich gearbeitet. Daneben habe er

noch Geschäftsführertätigkeiten erledigt. Diese seien mit mindestens 20 %

zu veranschlagen, mithin 13.5 Stunden, total 67.5 Stunden pro Woche

(A.S. 26). Würden die Kaderarbeiten mit mindestens 20 % einer

Kompetenzniveau 4-Tätigkeit im Baugewerbe qualifiziert und die restlichen

Arbeiten von 80 % mit einer Kompetenzniveau 1-Tätigkeit bei

Handwerkstätigkeit, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Unrecht getan habe, und

würde man auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abstützen, ergäbe sich ein

Valideneinkommen von CHF 127'215.75, mithin ein sogar über einer Niveau

4-Tätigkeit liegendes Einkommen und ein nur geringfügig unter dem durchschnittlich

erzielten Gewinn liegender Erwerb (A.S. 27).

In Bezug auf die Festlegung des

Invalideneinkommens sei dem Beschwerdeführer die Aufgabe der Selbständigkeit nicht

zumutbar. Er sei über 50 Jahre alt, sei lange Zeit 100 % arbeitsunfähig

und zuvor nur im Fensterbau tätig gewesen. Er leide sodann an Restbeschwerden

aus dem Unfall. Die Kenntnisse, die er sich in dieser Branche angeeignet habe,

könne er in einer ihm aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden noch zumutbaren

Tätigkeit klarerweise nicht verwerten. Die Gutachter hätten eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit für die manuellen Verrichtungen des Fenstermontagegeschäfts

attestiert und eine 50%ige für die Verrichtungen als Geschäftsführer. Ausgehend

von einer 20%igen Teilverrichtung als Geschäftsführer im Rahmen des

100%-Pensums ergebe sich bei 50%iger Arbeitsunfähigkeit ein Invalideneinkommen

von maximal CHF 11'499.80 (10 % von CHF 114'997.80). Hieraus

resultiere im Vergleich zum Valideneinkommen von CHF 131'145.00 ein

IV-Grad von 91 %. Auf diesen IV-Grad sei abzustellen. Soweit auf

Tabellenlöhne abgestützt werde, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von maximal

CHF 22'334.00 (A.S. 27 f.). Es sei ausserdem zwingend ein

leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen. So könne der

Beschwerdeführer selbst leichte Tätigkeiten nur noch in einem Teilzeitpensum

absolvieren, verfüge über keine berufliche Ausbildung und sei vor dem Unfall

selbständig gewesen. Auch gelte es das fortgeschrittene Alter zu

berücksichtigen. Ein entsprechender Abzug sei durch das Versicherungsgericht mit

Urteil vom 17. Dezember 2018 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren

geschützt worden, ebenso vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2019.

Somit würde der IV-Grad 83 % betragen (A.S. 29).

Falls nicht auf das in den vorstehenden

Ziffern Ausgeführte abgestellt werden sollte, sei die Bestimmung des IV-Grades

zwingend nach dem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich vorzunehmen. So

ergäbe sich ein IV-Grad von 88 %. Sofern man beim Handwerklichen, wie dies

die Beschwerdegegnerin zu Unrecht getan habe, auf eine Niveau 1-Tätigkeit

abstützen würde, ergäbe sich noch immer ein IV-Grad von 85 %. Die

Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin verbiete sich auch nach dem Urteil des

Bundesgerichts vom 9. Mai 2019, wonach das Valideneinkommen anhand der

LSE-Tabellen zu bestimmen sei (A.S. 31 f.).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht

abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten

relevant:

5.1 Im Rahmen der kreisärztlichen

Untersuchung vom 20. April 2012 (IV-Nr. 60.252) gab der

Beschwerdeführer an, er habe Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, leide unter

Vergesslichkeit und Nackenschmerzen bei Kopfdrehungen sowie unter Schmerzen am

linken Ellenbogen. Mehr als eine halbe Stunde könne er nicht stehen. Beim

Aufstehen habe er Schwindelanfälle. Beim Bücken habe er Rückenschmerzen und beim

Treppensteigen seit einigen Tagen Schmerzen an den Knien. Er habe Angstzustände

und sei unglücklich (S. 4 f.). Die Kreisärztin Dr. med. H.___, Fachärztin

für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt

indessen einen unauffälligen Befund und folgende Diagnose fest:

Status nach Verkehrsunfall

am 29. August 2011 (als Fussgänger von Lastwagen auf der Autobahn

mitgerissen) mit:

− Beschränkung ROM-Ellenbogen links

− Coronoidfraktur

− Luxation

− Bursa olecrani beidseits

− Posttraumatischer Plexus-Läsion

− HWS-Contusion

− Schulterkontusion rechts

− Commotio cerebri

Anlässlich der Untersuchung zeige sich

eine stark angeschlagene Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer habe am linken

Ellenbogen nur eine leichte Bewegungseinschränkung. Aktuell werde aber kein

akuter, vor allem kein neurologischer Handlungsbedarf gesehen. Wahrscheinlich

liege eine periphere Nervenproblematik lokal links am Unterarm vor. Es werde im

psychiatrisch-psychologischen Bereich eine Abklärung bezüglich der

psychosomatischen Beschwerden als notwendig gesehen (S. 8). Die Schmerzen

am linken Oberkörper seien angesichts des erlittenen Traumas gut

nachvollziehbar. Die Bewegungseinschränkung am Ellenbogen sei verbesserbar. Die

anderen geklagten Beschwerden beträfen ein unspezifisches Schmerzsyndrom und

seien auf somatischer Ebene abgeklärt worden. Im traumatologischen Bereich

zeige sich kein objektivierbarer Befund.

Strukturell objektivierbare Unfallfolgen

des Schädels bezüglich der Beschwerden fehlten, die Halswirbelsäule sei

klinisch völlig blande ohne neurologische Auffälligkeiten. Im Vordergrund stehe

die psychosomatische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers. Aus somatischer

Sicht sei er zurzeit und bis Ende August zu 50 % arbeitsfähig. Zumutbar

seien leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen

ohne manuellen Stück- und Zeitakkord und ohne taktgebende Arbeiten, welche eine

Extension des linken Ellenbogens erforderten. Nicht mehr zumutbar seien schwere

Arbeiten, Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft sowie Tätigkeiten unter

Vibration (S. 9).

5.2 Dr. med. I.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Kreisarzt, hielt aufgrund seiner

psychiatrischen Untersuchung vom 19. Juni 2012 (IV-Nr. 60.243)

folgende Diagnosen fest (S. 10):

1. Psychotraumatologische Symptomatik

DD: Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

oder sonstige Reaktion auf

schwere Belastung mit psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10 F43.8)

2. Rezidivierend depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Aufgrund der Schilderungen sei

anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor 14 Jahren eine depressive Krise

erlitten habe. Er scheine remittiert zu sein. Bezüglich des Unfallereignisses,

an das er sich nicht erinnere, könnte differentialdiagnostisch eine akute

Belastungsreaktion vorgelegen haben. Bei den Ereignissen, die ihn nachts

überfielen, könnte es sich differentialdiagnostisch um Intrusionen handeln. Der

Beschwerdeführer schildere, dass diese Bilder bereits vier Tage nach dem Unfall

aufgetreten seien. Es persistiere auch heute noch eine psychotraumatologische

Symptomatik. Der Beschwerdeführer habe Träume über den Unfall. Er fühle sich

auch in Angstsituationen hineinversetzt. Es zeige sich ein diskretes Vermeidungsverhalten

und der Beschwerdeführer habe Symptome einer erhöhten psychischen Sensibilität

und Erregung, leide unter Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit,

Konzentrationsschwierigkeiten und Hypervigilanz. Der Umstand, auf der Autobahn

auf die Fahrbahn geschleudert zu werden, könne als kurzdauerndes Ereignis

aussergewöhnlicher Bedrohung interpretiert werden. Auf der anderen Seite

bestehe beim Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Status nach

einer depressiven Episode vor etwa 14 Jahren. Aktuell zeige er

mittelschwere depressive Symptome. Er sei mimisch deutlich depressiv moduliert,

mit eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Er klage über einen ausgeprägten

Antriebsverlust und gesteigerte Ermüdbarkeit, zeige einen sozialen Rückzug und beklage

Konzentrationsstörungen. Es gebe einen grossen Überlappungsbereich der Symptome

der psychotraumatologischen Symptomatik und der Depression. Dafür, dass die

psychotraumatologische Symptomatik im Vordergrund stehe, spreche der

fluktuierende Verlauf. Trotz der Symptomatik sei der Beschwerdeführer immer

wieder in die [...] gegangen und habe seine zweite Ehe geschlossen. Das

Weggehen in die [...] könnte auch einem Vermeidungsverhalten entsprechen. Die

offenen Fragen bezüglich Compliance könnten ausserdem auch im Rahmen der

Persönlichkeit des Beschwerdeführers diskutiert werden. Aus psychiatrischer

Sicht sei die ärztliche Behandlung indiziert. Eine psychiatrische und

psychotherapeutische Behandlung sei notwendig. Allenfalls könnte eine

spezifische traumazentrierte Psychotherapie diskutiert werden. Aus

psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der eigenen

Untersuchung zu mindestens 50 % eingeschränkt. Die vom Beschwerdeführer

gemachte Angabe, dass er in einem 50%-Pensum zu circa 30 % leistungsfähig

sei, sei nachvollziehbar.

5.3 Gestützt auf die kreisärztliche

Untersuchung vom 19. Februar 2013 (IV-Nr. 60.185) hielt der Kreisarzt

Prof. Dr. med. J.___, M.Sc., Facharzt für Chirurgie, fest, aus rein somatischer

Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Fensterbauer zu 25 %. Eine

Steigerung sei möglicherweise nicht mehr zu erreichen. Die Beschwerden seien

plausibel und nachvollziehbar, sie deckten sich mit dem körperlichen

Untersuchungsbefund. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere

körperliche Tätigkeiten, dies ganztags. Das Heben und Tragen von Lasten bis

5 kg sei möglich. Zu vermeiden seien repetitive Rotationsbewegungen im

linken Ellenbogen. Das Heben und Tragen von Lasten links mit ausgestrecktem oder

angewinkeltem Arm über die 5 kg Grenze sei zu vermeiden.

5.4 Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 4. März 2013 (IV-Nr. 11) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer

sei selbstständig erwerbend. Er sei vom 29. August 2011 bis 4. März

2012 zu 100 % und vom 5. März 2012 bis auf weiteres zu 50 %

arbeitsunfähig. Er habe keinen Beruf erlernt. Das Pensum ohne

Gesundheitsschaden würde 100 % betragen. Am 29. August 2011 habe er

auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug eine Panne gehabt. Als er das Warndreieck

aufgestellt gehabt habe und zurück zum Auto gelaufen sei, sei er offenbar am

linken Ellenbogen von einem LKW erfasst und zu Boden geschleudert worden. An

das Ereignis könne er sich nicht mehr erinnern. Aktuell würden ihn am meisten

die Ellenbogen- und Armbeschwerden, wie auch die psychische Verfassung an der

Ausübung seiner Tätigkeit hindern. Die Schlafstörungen (intensive Träume)

beeinträchtigten seine Konzentration. Er habe auch Mühe beim Leitersteigen und

an die Decke schauen. Dabei werde es ihm schwindlig und er fühle sich unsicher.

Er gehe regelmässig in die Psychotherapie (bis zweimal im Monat), die

Physiotherapie sei abgeschlossen worden. Ansonsten bestünden keine weiteren

gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er nehme folgende Medikamente ein: Olfen,

Lexotanil und Cipralex. Der Beschwerdeführer mache einen psychisch

angeschlagenen Eindruck, die sprachlichen Ressourcen seien begrenzt. Der

Beschwerdeführer möchte sein Geschäft nicht aufgeben, seine berufliche

Entwicklung habe seit dem Unfall keinen anderen Verlauf genommen. Er übe seine

angestammte Tätigkeit sehr gerne aus und die Auftragslage sei gut. Es wurde

vermerkt, dass der Fall in die Leistungsabklärung weitergeleitet werde.

5.5 Im Arztbericht vom 22. Juni

2015 (IV-Nr. 19) hielt der den Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2012

bis auf weiteres behandelnde Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest:

Rezidivierende depressive

Störung, leicht- bis mittelgradige Episode ICD-10 F33.1 auf der Basis einer posttraumatischen

Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1, bestehend seit dem Unfallgeschehen vom

28. September 2011 [recte: 29. August 2011]

Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit

habe seit dem 15. Mai 2012 bis Ende April 2013 50 % betragen, im

Anschluss sei eine 30 – 40%ige Leistungsminderung bei einer 8.5-stündigen

Präsenzzeit vorhanden. Der Gesundheitszustand sei stationär bis

besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne aus psychischer Sicht durch

medizinische Massnahmen gebessert werden. Die letzte Untersuchung habe am 9. Juni

2015 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei psychisch nicht belastbar.

Aufgrund der depressiven Symptomatologie, der beschriebenen Verlangsamung und

auch der vorliegenden Antriebsminderung bestehe eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit wäre aus rein

versicherungspsychiatrischer Sicht mit Einschränkungen zumutbar, wobei der

Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beschwerden vieles nicht durchführen

könne. Dies aus psychiatrischer Sicht während 8.5 Stunden täglich. Es

bestehe eine 30 – 40%ige Minderung der Leistungsfähigkeit. Die

Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz nur durch medizinische

Massnahmen verbessert werden: Weiterführung der psychiatrischen und

psychotherapeutischen sowie Durchführung medikamentöser Behandlung.

Gleichzeitig empfehle sich, die somatischen Probleme, die vordergründig seien,

auch adäquat zu behandeln. Im Verlauf könne eine gewisse weitere Verbesserung

des psychischen Zustandsbildes erreicht werden. Insbesondere werde eine weitere

Abnahme der depressiven Symptomatologie erhofft. Dem Beschwerdeführer seien aus

psychiatrischer Sicht grundsätzlich auch angepasste somatische Tätigkeiten

zumutbar, wobei auch berücksichtigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer als

selbstständig erwerbende Person in seiner eigenen Firma tätig sei und in diesem

Zusammenhang eine Veränderung auch aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich

nicht empfohlen werde, weil dadurch eine weitere Verschlechterung des

psychischen Zustandsbildes zu erwarten wäre.

5.6 Dr. med. K.___ hielt im Schreiben

vom 16. Dezember 2015 (IV-Nr. 21) fest, es sei am 15. Oktober

2015 zu einem Brandunfall gekommen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass

er bei der Arbeit einen Fleck auf einer Scheibe mit einem Lösungsmittel geputzt

habe. Dabei schienen auch seine Handschuhe mit dem Lösungsmittel in Kontakt

gekommen zu sein. Als er zu einem späteren Zeitpunkt habe rauchen wollen, hätten

seine Handschuhe Feuer gefangen. Infolge dieses Feuers habe er sich beidseits

an den Händen starke Verbrennungen zugezogen. Er habe sich deshalb notfallmässig

in ärztlicher Behandlung begeben. Infolge dieses Unfalls sei es zu einer Retraumatisierung

gekommen. Der Beschwerdeführer habe aktuell erneut von zunehmenden

Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, innerer Unruhe und Albträumen berichtet. Er

habe erneut depressiv gewirkt und auch Flashbacks beschrieben. Die

antidepressive Behandlung werde aktuell weiterhin fortgesetzt. Aktuell werde

der Beschwerdeführer mit Cipralex 20 mg, Valdoxan 25 mg sowie Trittico

50 mg behandelt. In der kommenden Zeit werde der Beschwerdeführer wieder

intensiv psychiatrisch und psychotherapeutisch betreut.

5.7 Im Rahmen des durch den

Unfallversicherer B.___ in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens bei

der Gutachterstelle C.___ vom 6. Juli 2016 (IV-Nrn. 24.15, 25.18 f., 24.24

f.) wurden folgende Teilgutachten erstattet:

5.7.1 Im neurologischen Teilgutachten

vom 11. Mai 2016 (IV-Nr. 24.15) wurden folgende Diagnosen gestellt

(S. 6):

− Hypästhesie im Versorgungsgebiet des

Nervus ulnaris links

− Episodischer Spannungskopfschmerz

− Orthostatisch bedingter,

unsystematischer Schwindel

Es fänden sich keine Folgen der Commotio

cerebri mehr. Auf neurologischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer durch den

orthostatischen Schwindel in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Er könne

nicht auf Leitern oder Gerüsten arbeiten. Dabei sei weniger der Schwindel

selbst das Problem – er klinge nach Angabe des Beschwerdeführers innerhalb von

Sekunden ab, wenn er vom Liegen ins Stehen gewechselt habe, oder wenn er langes

Stehen vermeide. Im Vordergrund stehe die Angst vor dem plötzlichen Auftreten

des Schwindels und der damit verbundenen Gefahr des Unfalls. Ausserdem sollte

der orthostatische Schwindel mit zunehmender körperlicher Tätigkeit, wie sie

mit der Arbeit als Fenstermonteur verbunden sei, abklingen und verschwinden.

Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit durch den orthostatischen Schwindel sei als

leicht zu bezeichnen. Die Gefühlsstörung an den Fingern IV und V der linken

Hand und der angrenzenden Handfläche sei gering ausgeprägt und bedinge keine

Arbeitsunfähigkeit. Die episodischen Spannungskopfschmerzen stünden im

Zusammenhang mit den psychiatrischen Folgen des Unfalls. Zusammenfassend bedingten

die Gesundheitsschäden auf neurologischem Fachgebiet höchstens eine minimale

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Fenstermonteur und als Geschäftsführer

(S. 7 f.).

5.7.2 Im orthopädischen Teilgutachten

vom 17. Mai 2016 (IV-Nr. 24.23) wurden folgende Diagnosen gestellt

(S. 10 f.):

Status nach Verkehrsunfall am

29. August 2011 mit

Commotio cerebri

HWS-Distorsion mit

Restitutio ad integrum

Abscherfraktur Processus

coronoideus ulnae links mit persistierendem schmerzhaftem geringem

Extensionsdefizit

Läsion N. ulnaris links mit

persistierender Hypästhesie Dig. IV und V links

Flankenkontusion rechts

RQW parietal rechts

Aus orthopädischer Sicht bestehe unter

Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung durch den Unfallversicherer B.___ / Jobprofil

vom 31. Oktober 2012 (vgl. IV-Nr. 12.2 S. 73) eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leistungsmässiger Hinsicht. Es bestehe

keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Schmerzbedingt seien Arbeiten mit

Maximalbelastungen nicht mehr durchführbar. Bezüglich der

Ellenbogenbeweglichkeit links bestehe nur eine diskrete Einschränkung der

Extension von 15°, welche im Alltag nicht relevant sei. Aus orthopädischer

Sicht bestehe bei der Tätigkeit als Geschäftsführer eine Arbeitsunfähigkeit von

0 %. Es bestehe aus orthopädischer Sicht keine zusätzliche

Leistungseinschränkung in Folge vermehrter Pausen oder eines verminderten

Arbeitstempos. Bei ideal leidensadaptierter Tätigkeit mit Vermeiden von

Ellenbogenbewegungen links mit Maximalbelastung und repetitiven endgradigen

Bewegungen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in unfallbedingter

organischer Hinsicht. Die ideal leidensadaptierte Tätigkeit müsste wie folgt

ausgestaltet sein: Es seien leichtere handwerkliche Tätigkeiten durchführbar.

Zu vermeiden seien Maximalbelastungen bzw. repetitive Belastungen mit Heben und

Tragen von Gewichten über 5 kg sowie auch repetitive endgradige Bewegungen

des linken Ellenbogens. Es bestehe diesbezüglich keine zusätzliche

Leistungseinschränkung, aus orthopädischer Sicht seien keine vermehrten Pausen

oder ein vermindertes Arbeitstempo notwendig (S. 14 f.).

5.7.3 Im neuropsychologischen

Teilgutachten vom 18. Mai 2016 (IV-Nr. 24.19) wurde festgehalten,

dass sich beim Beschwerdeführer testpsychologisch leichte bis mittelschwere

Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen mit weit

reduzierter Aufmerksamkeitsaktivierung (Antriebsminderung), ausgeprägter

Verlangsamung und reduzierter Belastbarkeit fänden. Bei komplexeren

Aufmerksamkeitsanforderungen (selektiver und geteilter Aufmerksamkeit) sinke

die Fehlerkontrolle erheblich. Die Lern- und Gedächtnisfunktionen seien anhand

einer visuellen, non-sprachlichen Aufgabe überprüft worden. Dabei habe sich

eine insgesamt deutlich verminderte Lern- und Abrufleistung ohne zu erwartenden

Lernzuwachs bei den einzelnen Durchgängen gezeigt. Die orientierende

Beurteilung des vorbestehenden allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögens

verweise auf ein unterdurchschnittliches prämorbides Niveau (gemäss westlichen

kulturellen Standards). Zur Beurteilung einer möglichen negativen

Antwortverzerrung während der Testuntersuchung im Sinne einer bewussten oder

unbewussten Symptomverdeutlichung seien verschiedene Verfahren durchgeführt und

testimmanente Indikatoren (embedded factors) geprüft worden. Dabei hätten sich

leichte Inkonsistenzen ergeben, die jedoch gesamthaft keine ausreichenden

Hinweise auf eine bewusste oder unbewusste Symptomverdeutlichung darstellten.

Für die neuropsychologische Beurteilung der kognitiven Leistungen müsse ebenfalls

berücksichtigt werden, dass die angewandten Testverfahren nicht für den

kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers normiert seien. Diesbezüglich sei

auch auf die Durchführung von sprachlich-orientierten Aufgaben weitgehend

verzichtet worden. Die Abklärung sei mit einem [...] sprechenden Dolmetscher

durchgeführt worden. Im klinischen Eindruck zeige sich der Beschwerdeführer zum

Abklärungszeitpunkt vom Affekt her leicht nach unten ausgelenkt. Insbesondere

auffällig seien die negative Selbstbewertung der eigenen Leistungsfähigkeit

sowie die ausgeprägte Schonhaltung des linken Arms. Im klinischen Eindruck

wirke der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Einschätzung nach der

Abklärung deutlich erschöpft. Soweit nach den o.e. Kriterien beurteilbar, bestehe

insgesamt eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung, die

multifaktoriell bedingt sei. Eine hirnorganische Beteiligung sei möglich, eine

Überlagerung durch affektive Anteile sehr wahrscheinlich. Chronische Schmerzen,

ungenügender Schlaf, sowie die Medikation könnten die Leistungsfähigkeit

zusätzlich beeinflussen.

Mit einer leichten bis mittelgradigen

kognitiven Störung sei der Beschwerdeführer bei einfachen beruflichen

Anforderungen leichtgradig eingeschränkt, was quantitativ einer Arbeitsunfähigkeit

von ca. 30 % entspreche. Für anspruchsvollere Anforderungen,

insbesondere an das Gedächtnis und die Fehlerkontrolle, sei von einer höheren

Leistungsbeeinträchtigung (bis 50 %) auszugehen. Besonders die mangelnde

Fehlerkontrolle, die bereits bei einfachen Testanforderungen ersichtlich werde,

habe bereits zu verschiedenen selbstgefährdenden Situationen im beruflichen

Alltag geführt. Eine Abgrenzung hirnorganischer von affektiven Ursachen sei

nicht sicher möglich, es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass auch zum

aktuellen Zeitpunkt noch hirnorganische Leistungsbeeinträchtigungen vorlägen,

die sich sehr wahrscheinlich nach bisherigem, mehrjährigem Verlauf nur noch

wenig abschwächten, so dass nicht von einer wesentlichen Veränderung und einem

vollständigen Abklingen der Symptome ausgegangen werden könne (S. 2 f.).

5.7.4 Dr. med. L.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem psychiatrischen Teilgutachten

vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 24.24) folgende Diagnosen fest (S. 33):

− Chronische mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.1)

− Posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1)

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine

«chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41)».

Aufgrund der unfallbedingten psychischen

Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung und Depression) in

Kombination mit einer psychosomatischen Beeinträchtigung (chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren), die bei Belastung zu

einer Schmerzverstärkung führten, sei die Tätigkeit als Fenstermonteur nicht

mehr zumutbar (S. 35). Als Geschäftsführer bestehe aufgrund der kognitiven

Einschränkungen eine zeitlich und leistungsmässige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine zusätzliche Einschränkung der

Restarbeitsfähigkeit in einer nicht-körperlichen Tätigkeit werde nicht gesehen.

Eine leidensadaptierte Tätigkeit bestünde in einer allenfalls körperlich

leichten handwerklichen, arbeitsvorbereitenden oder schwere Arbeiten vorbereitenden

Tätigkeit, z.B. Auspacken von Baustoffen, Entfernung von Füll- und

Dichtungsstoffen, Abschneiden von Schaumresten, Feinkalibrierung von

mechanischen Bauelementen im Fensterbau in einem Pensum von 50 %. In einer

derartigen leidensadaptieren Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der

Arbeitseffizienz aufgrund schmerzbedingt verminderten Arbeitstempos und

vermehrten Pausenbedarfs bei körperlichem Einsatz von etwa 10 % (S. 35

f.).

Die Gesamtarbeitsfähigkeit, sei sie nun

im Haushalt angewandt, oder im Erwerbsleben, werde seit etwa einem Jahr

verbessert auf das heutige Niveau geschätzt. Der genaue Beginn dieser

Verbesserung erschliesse sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht. Zuvor seien

die kognitive Leistungsfähigkeit und Depressivität sowie die Beeinträchtigung

durch Schlafstörungen und Vermeidungssymptome ausgeprägter gewesen. In Bezug

auf die körperliche Leistungsfähigkeit ergebe sich daraus keine andere

Einschätzung für den Zeitraum, der vor dem Jahr liege als die oben getroffene

Einschätzung für die aktuelle Situation. Jedoch wäre daraus für die

planerisch-kognitive Anforderungen des Teils der Tätigkeit des

Beschwerdeführers, die solche Fertigkeiten speziell erfordere (Administratives

im Haushalt und Geschäftsführer-Anteil der Gesamttätigkeit) bis vor einem Jahr

von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines Rendements (Pausen

und erhöhter Kontrollbedarf inkludiert) von allenfalls 30 % einer gesunden

Person auszugehen (S. 37).

5.7.5 Der «zusammenfassenden Wertung

der Teilgutachten» vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 24.18) ist zu entnehmen,

dass aus rein organischer Seite (neurologisch, orthopädisch) die Arbeit als Fenstermonteur

mit einer schmerzbedingten zeitlichen und leistungsmässigen Leistungsminderung

von 50 % unter Vermeidung von Arbeit auf Leitern und Gerüsten verrichtet

werden könne. Aufgrund der unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen in

Kombination mit der psychosomatischen Beeinträchtigung sei die Tätigkeit als

Fenstermonteur aber nicht mehr zumutbar. Als Geschäftsführer bestehe aufgrund

der kognitiven Einschränkungen, aber auch wegen der Spannungskopfschmerzen eine

zeitliche und leistungsmässige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %.

Dabei bestehe keine zusätzliche Leistungseinschränkung. Eine ideal

leidensangepasste Tätigkeit bestehe in einer körperlich leichten handwerklichen

oder arbeitsvorbereitenden Tätigkeit mit einem Pensum von 50 %. Bewegungen

im linken Ellenbogen unter Maximalbelastung, repetitive endgradige Bewegungen

im linken Ellbogen, das Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und eine hektische

Arbeitsumgebung mit reichlich Publikumsverkehr bestünden bei der idealen

leidensadaptierten Tätigkeit nicht. Die intellektuellen Anforderungen sollten

nicht zu hoch sein. Das Arbeitstempo und der vermehrte Pausenbedarf bedingten

eine zusätzliche Leistungseinschränkung von etwa 10 % (S. 3).

5.8 Dr. med. D.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom

8. März 2018 (IV-Nr. 37 S. 2 f.) folgende Beurteilung der

medizinischen Situation fest (inkl. Verlauf / Prognose): Der

Beschwerdeführer berichte von zunehmenden Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit,

innerer Unruhe und Albträumen. Er wirke erneut depressiv. Er beschreibe auch

Flashbacks im Rahmen der stattgehabten Retraumatisierung. Diese psychische bzw.

psychiatrische Komponente des Unfallgeschehens sei bislang im Rahmen der

Beurteilung durch den Unfallversicherer B.___ unzureichend gewürdigt worden,

diese könne jedoch bezüglich einer aktuellen und künftigen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit limitierend sein. Versicherungsmedizinischerseits sei daher

die Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sowie deren Prognose notwendig. Anschliessend erneute

RAD-Vorlage zur abschliessenden Einschätzung. Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit seien:

Rezidivierende depressive

Störung, leicht- bis mittelgradige Episode auf der Basis einer posttraumatischen

Belastungsstörung. Bestehend seit dem Unfallgeschehen vom 28. September

2011 [recte: 29. August 2011]

Es werde um die Durchführung eines

psychiatrischen Gutachtens gebeten, um die psychischen Folgedimensionen des

Unfallgeschehens, die resultierende Arbeitsfähigkeit sowie deren Prognose

beurteilen zu können.

5.9 Dr. med. E.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Gutachterstelle G.___, hielt in seinem psychiatrischen

Gutachten vom 4. Februar 2019 (IV-Nr. 66) keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Folgende Diagnosen seien ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 f.):

1. Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion, gegenwärtig vollständig remittiert (ICD-10 F43.21)

2. Posttraumatische Belastungsstörung,

gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F45.1)

3. Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)

Der Beschwerdeführer sei in seiner

bisherigen (angestammten) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Seit dem Unfall

vom 29. August 2011 bis mindestens Mitte 2016 könne aus psychiatrischer

Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ab Mitte 2016 könne

die Arbeitsfähigkeit mit bestem Wissen und Gewissen nicht beurteilt werden. Mit

grosser Wahrscheinlichkeit bestehe aber beim Beschwerdeführer auf

psychiatrischem Fachgebiet seit spätestens Anfang 2018 keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig für

sämtliche Tätigkeiten dem Bildungsniveau entsprechend. Für den Beschwerdeführer

seien aufgrund der geklagten Schlafstörungen Nacht- und Schichtarbeiten nicht

geeignet (S. 15 f.).

Die etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung sei eindeutig fachgerecht durchgeführt worden und habe zu einer

vollständigen Rückbildung der depressiven Symptomatik sowie zu einer

weitgehenden Rückbildung der posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Dem

Beschwerdeführer könnten eine Optimierung der schlaffördernden Medikation sowie

eine regelmässige Einnahme der ärztlich verordneten antidepressiven Medikation

empfohlen werden. Unter den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sei von

der Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die therapeutischen

Massnahmen sollten zu einer Verbesserung der Lebensqualität des

Beschwerdeführers und zur Erhaltung einer Arbeitsfähigkeit führen, womit sie

ihm medizinisch absolut zuzumuten seien. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit

seit dem Unfall sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit

Krankheitswert zurückzuführen. Beim Beschwerdeführer könne von einer sicherlich

überdurchschnittlichen Intelligenz, ausreichenden Sprachkenntnissen und von

sehr guten sozialen Fertigkeiten ausgegangen werden. Ein sehr intaktes

Familiennetz, die Fahrtauglichkeit und der ersichtliche Wunsch nach Autarkie,

seien ebenfalls als wichtige Ressourcen zu betrachten (S. 17).

5.10 Dr. med. D.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 68 S. 2) fest,

das Gutachten von Dr. med. E.___ sei nachvollziehbar, schlüssig und klar

formuliert sowie versicherungsmedizinisch gut begründet. Wichtig zu betonen sei

zudem, dass – wie in Punkt 10.6 bemerkt –, der Beschwerdeführer sich subjektiv

in keiner Weise beeinträchtigt fühle, auch die Nichteinnahme der

antidepressiven Medikation könne als ein Hinweis eines nicht vorhandenen Leidensdruckes

des Beschwerdeführers gesehen werden. Es bestehe für jede Tätigkeit spätestens

ab Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Von August 2011 bis Juni 2016

habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Juli 2016 bis Dezember 2017

gemäss bekannten Arbeitsunfähigkeits-Beurteilungen (hätten weder durch den RAD

noch den GA beurteilt werden können).

6. Aufgrund der vorliegenden medizinischen

Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits

ungefähr 1998 eine psychische Krise erlitt und aufgrund der damaligen Tabletteneinnahme

einige Tage im Spital sowie in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert war.

Am 29. August 2011 ereignete sich sodann auf der Autobahn ein Unfall, in

dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer sowohl somatische als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen

zuzog. Am 15. Oktober 2015 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Brandunfall

Verbrennungen an beiden Händen. Dieses Ereignis führte beim Beschwerdeführer u.a.

zu einer Retraumatisierung.

Da das im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 29. August 2011 durch den Unfallversicherer B.___ in

Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom

6. Juli 2016 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) dem durch den behandelnden

Psychiater Dr. med. K.___ zuvor im Schreiben vom 16. Dezember 2015 (vgl.

E. II. 5.6 hiervor) erwähnten Geschehen betreffend den Brandunfall vom

15. Oktober 2015 und insbesondere den dadurch hervorgerufenen psychischen

Beeinträchtigungen (zunehmende Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, innere

Unruhe, Albträume, depressiv wirkender Beschwerdeführer) zu wenig Beachtung

schenkte, empfahl Dr. med. D.___, RAD, mit Stellungnahme vom 8. März 2018 (vgl.

E. II. 5.8 hiervor) die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Dies

v.a. im Hinblick auf eine durch das Ereignis vom 15. Oktober 2015 möglicherweise

bewirkte Limitierung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Einschätzung kann gefolgt

werden: So führte die psychiatrische Gutachterin Dr. med. L.___ in ihrem

psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juli 2016 (vgl. E. II. 5.7.4 hiervor)

den Brandunfall vom 15. Oktober 2015 zwar im Rahmen der «Aktenlage» auf

(IV-Nr. 24.24 S. 11 oben) und der Beschwerdeführer äusserte sich auch

dazu (IV-Nr. 24.24 S. 15 Mitte). Dennoch hat eine gutachterliche

Auseinandersetzung mit den psychischen Auswirkungen dieses Ereignisses nicht stattgefunden.

Eine solche ist jedenfalls nicht ersichtlich. Dies wäre jedoch insbesondere vor

dem Hintergrund des durch den Beschwerdeführer bereits erlittenen Unfallgeschehens

vom 29. August 2011 und des Hinweises des behandelnden Psychiaters Dr.

med. K.___ im Bericht vom 16. Dezember 2015 (vgl. E. II. 5.6

hiervor) betreffend die «Retraumatisierung» notwendig gewesen. Nach dem

Vorliegen des Gutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 6. Juli 2016 erwiesen

sich somit weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers als umfassend geklärt. Demzufolge hielt das

Versicherungsgericht in seinem Urteil VSBES.2018.148 vom 26. September

2018 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 4.2 hiervor) – zu

Recht fest, der rechtsrelevante Gesundheitszustand sei aus psychiatrischer

Sicht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt

bzw. geklärt (vgl. VSBES.2018.148 E. II. 5, IV-Nr. 59 S. 12). Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers kann bei dieser Ausgangslage in Bezug auf das

anschliessend eingeholte psychiatrische Gutachten bei Dr. med. E.___ nicht von

einer «unzulässigen second opinion» gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin,

dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2018 im

UVG-Verfahren (VSBES.2018.28) ausgeführt hat, das Gutachten der Gutachterstelle

C.___ sei beweiskräftig. Zu dieser grundsätzlich richtigen Feststellung ist zu

bemerken, dass im dortigen Verfahren die Folgen des Unfalls vom 29. August

2011 (und nicht jene des späteren Verbrennungs-Unfalls vom 15. Oktober

2015) zu beurteilen waren. Die Frage, ob der Vorfall vom 15. Oktober 2015

zu einer Veränderung geführt habe, stellte sich im dortigen Verfahren nicht.

Weiter war die psychiatrische Beurteilung für den Ausgang des Verfahrens nicht

entscheidend, weil die organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen in keinem

adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 29. August 2011 standen.

Daher kann aus den dortigen Erwägungen für das vorliegende Verfahren nichts

abgeleitet werden.

7. Beim Beschwerdeführer präsentieren

sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sowohl somatische als auch

psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die unmittelbar nach dem Verkehrsunfall

vom 29. August 2011 im Wesentlichen festgestellten somatischen Diagnosen (Beschränkung

ROM Ellenbogen links, Coronoid-Fraktur, entsprechend Verdacht auf stattgehabte

Luxation; Bursa olecrani beidseits posttraumatisch; Verdacht auf Plexus-Läsion,

Ulnaris betont links; HWS-Kontusion, DD: Schulterkontusion rechts; Commotio

cerebri, vgl. E. II. 5.1 hiervor) wurden anlässlich der Untersuchung vom

20. April 2012 durch die Kreisärztin Dr. med. H.___ gegenüber den

psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen als sekundär eingestuft (vgl. E. II.

5.1 hiervor). Sie hielt fest, dass die psychosomatische Angeschlagenheit des

Beschwerdeführers im Vordergrund stehe und es sich beim Beschwerdeführer um

eine stark angeschlagene Persönlichkeit handle. Auch der Kreisarzt Dr. med. I.___

erachtete anlässlich seiner psychiatrischen Untersuchung vom 19. Juni 2012

(vgl. E. II. 5.2 hiervor) eine psychiatrische und psychotherapeutische

Behandlung als notwendig. Der Beschwerdeführer gab sodann im Rahmen des

Intake-Gesprächs vom 4. März 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) an,

regelmässig (zweimal im Monat) in die Psychotherapie zu gehen, die Physiotherapie

sei hingegen abgeschlossen worden. Es ist somit in Bezug auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von einer psychischen Überlagerung

auszugehen. Dies wird auch gestützt auf das am 6. Juli 2016 im

unfallrechtlichen Verfahren erstattete polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle C.___ deutlich. So wurde im neurologischen Teilgutachten vom 11. Mai

2016 (vgl. E. II. 5.7.1 hiervor) zusammenfassend festgehalten, dass die

Gesundheitsschäden auf neurologischem Fachgebiet höchstens eine minimale

Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit als Fenstermonteur und Geschäftsführer zur

Folge hätten. Auch im orthopädischen Teilgutachten vom 17. Mai 2016

(vgl. E. II. 5.7.2 hiervor) wurde dem Beschwerdeführer in einer

ideal angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Hingegen

resultierten im Rahmen der neuropsychologischen und psychiatrischen

Begutachtungen vom 18. Mai und 5. Juli 2016 höhere Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit. So wurde aufgrund einer leichten bis mittelgradigen

kognitiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von circa 30 % ausgewiesen, bei

anspruchsvolleren Anforderungen gar eine Leistungsbeeinträchtigung von bis zu 50 %

(vgl. E. II. 5.7.3 hiervor). Aus psychiatrischer Sicht sei dem

Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen

und der psychosomatischen Beeinträchtigung die Tätigkeit als Fenstermonteur gar

nicht mehr zumutbar, als Geschäftsführer bestehe aufgrund der kognitiven

Einschränkungen eine zeitlich und leistungsmässige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Demzufolge resultierten zu diesem Zeitpunkt aus

rein somatischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr. Auch der psychiatrische Gutachter Dr. med.

E.___ hielt sodann in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2019

(vgl. E. II 5.7 hiervor) fest, dass die seit dem Unfall attestierte

Arbeitsunfähigkeit «ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit

Krankheitswert» zurückgeführt werden könne (IV-Nr. 66 S. 17).

8. Nachfolgend ist auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2019 (vgl. E.

II. 5.9 hiervor) einzugehen und zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt:

8.1 Das von Dr. med. E.___, Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, erstellte Gutachten wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;

vgl. E. II. 3.3 hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruht das Gutachten auf

allseitigen Untersuchungen, indem der Beschwerdeführer einer umfassenden Exploration

unterzogen wurde (IV-Nr. 66 S. 8 ff.), womit auch seine subjektiv

geklagten Beschwerden in die gutachterliche Beurteilung mit eingeflossen sind.

Zudem basiert das Gutachten auf umfassenden Untersuchungen (18. Dezember

2018 und 18. Januar 2019: Erhebung des psychischen Befundes und

testpsychologische Untersuchungen im Rahmen der Montgomery-Asberg Depressions

Scale (MADRS) und des Mini-ICF-APP, IV-Nr. 66 S. 12 f.). Durch das

Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge unter dem Titel

«medizinisch-psychiatrischer Aktenauszug mit IV-relevanten arbeitsmedizinischen

Einschätzungen» (IV-Nr. 66 S. 2 ff.) kann beim Gutachter zudem von

der Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ausgegangen werden. Weiter

leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen

Situation ein: So vermag aufgrund der bei den durchgeführten Untersuchungen vom

18. Dezember 2018 und 18. Januar 2019 festgestellten Befunde die

gutachterliche Einschätzung einzuleuchten, wonach sich der Beschwerdeführer in

psychopathologischer Hinsicht völlig unauffällig präsentiert habe

(IV-Nr. 66 S. 14). So habe der ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar

und allseits orientiert wirkende Beschwerdeführer auf die gestellten Fragen klare

und sehr präzise Antworten gegeben, die durch eine Dolmetscherin übersetzt

worden seien. Es seien unauffällige mnestische Funktionen, ein geordnetes

formales Denken, weder Wahnideen noch Halluzinationen oder Ich-Störungen festgestellt

worden. Der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig ausgeglichen gewesen. Die

affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien erhalten gewesen. Affektiv

sei der Beschwerdeführer modulierbar und ein affektiver Rapport sei gut

herstellbar gewesen. Antrieb und Motorik seien unauffällig gewesen. Hinweise

auf eine Selbst- und Fremdgefährdung hätten sich nicht ergeben. Da der

Beschwerdeführer u.a. angab, sich mit seinen drei Töchtern aus der vorderen

Ehe, die ihn regelmässig besuchten, gut zu verstehen, keine Probleme mit seiner

Ehefrau zu haben und zu seinen fünf in der Schweiz lebenden Geschwistern einen

guten Kontakt zu pflegen (IV-Nr. 66 S. 10 f.), ist die daraus

gezogene gutachterliche Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach von einer

regelmässigen Pflege der sozialen Kontakte auszugehen sei (IV-Nr. 66 S. 14).

Im Weitern ist auch die gestützt auf die subjektiven Schilderungen des

Beschwerdeführers getroffene Einschätzung schlüssig, wonach eine vollständig

erhaltene Tagesstruktur vorliege (IV-Nr. 66 S. 14). So gab der

Beschwerdeführer an, um 5.00 Uhr aufzustehen, drei Zigaretten zu rauchen,

einen Kaffee zu trinken und die Zeitung zu lesen. Danach begebe er sich an die

frische Luft und wenn er in die Wohnung zurückkehre, gehe er zu seinen Kindern

ins Zimmer, um sie zu sehen und sie zu küssen. Er arbeite meist von 8.00 bis

10.00 Uhr. Der Beschwerdeführer halte sich manchmal am Vormittag, manchmal

am Nachmittag in der Firma auf, je nachdem wie er sich fühle. Abends sei er mit

seiner Frau und den Kindern meist zu Hause. Ab und zu setze er sich abends mit

der Familie vor den Fernseher. Einmal pro Woche verfolge er regelmässig eine

Serie. Ohne Medikamente könne er nicht schlafen. Manchmal schlafe er erst um

2.00 Uhr ein, ab und zu fühle er sich bereits um 22.00 Uhr schläfrig,

schlafe dann ein und erwache aber nach zehn Minuten wieder, wenn er ein

Geräusch höre, so dass er anschliessend keinen Schlaf mehr finde

(IV-Nr. 66 S. 11).

Das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. E.___ vom 4. Februar 2019 ist somit grundsätzlich beweiswertig.

8.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob

der Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2019 durch

die zeitlich vor diesem verfassten Arztberichte allenfalls geschmälert wird:

8.2.1 Die bereits durch den Kreisarzt

Dr. med. I.___ in seiner psychiatrischen Untersuchung vom 19. Juni 2012

(vgl. E. II. 5.2 hiervor) ausgewiesenen Hauptdiagnosen einer

«psychotraumatologischen Symptomatik» sowie einer «rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)», wurden durch den behandelnden

Psychiater Dr. med. K.___ im Arztbericht vom 22. Juni 2015 (vgl. E. II.

5.5 hiervor) weitgehend bestätigt. So diagnostizierte er eine «rezidivierende

depressive Störung, leicht bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) auf der

Basis einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1». Auch im

Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung vom 5. Juli 2016 wies Dr. med.

L.___ (vgl. E. II. 5.7.4 hiervor) sowohl eine «chronische mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1)» als auch eine «posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» aus. Diesbezüglich hielt Dr. med. E.___ in

seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2019 fest (IV-Nr. 66

S. 18), nach dem schweren Unfall am 29. August 2011 sei es beim Beschwerdeführer

im Rahmen der entwickelten posttraumatischen psychischen Symptomatik und

belastenden psychosozialen Situation zum Ausbruch einer posttraumatischen

Belastungsstörung mit nachfolgender Anpassungsstörung mit längerer depressiver

Reaktion gekommen. Unter den etablierten therapeutischen Massnahmen und einer

sehr günstigen Entwicklung der Familiensituation (Gründung einer neuen Familie,

regelmässige und sehr gute Kontakte zu den Kindern aus erster Ehe) sowie bei

fehlenden Hinweisen auf wirtschaftliche Probleme als selbständiger Unternehmer

sei es beim Beschwerdeführer jedoch bereits ab 2015 (aktenmässig dokumentiert)

zu einer zunehmenden Verbesserung seines psychischen Zustandes gekommen. Diesen

Einschätzungen kann gefolgt werden. So ist aufgrund der medizinischen Akten davon

auszugehen, dass sich Dr. med. E.___ in seiner Beurteilung im Wesentlichen auf

den Bericht von Dr. med. K.___ vom 22. Juni 2015 stützte (vgl.

E. II. 5.5 hiervor), der – im Gegensatz zu der durch Dr. med. I.___ vom 19. Juni

2012 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ausgewiesenen «gegenwärtig mittelgradigen

Episode» der depressiven Störung – nunmehr von einer «leicht- bis

mittelgradigen Episode» ausging. Es kann daher der Ausführung von Dr. med. E.___

gefolgt werden, wonach im Bericht vom 22. Mai 2015 von einer

dokumentierten Verbesserung auszugehen sei (IV-Nr. 66 S. 14 Mitte).

Es kann auch der weiteren Einschätzung

von Dr. med. E.___ gefolgt werden, wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb

eine «rezidivierende» depressive Symptomatik diagnostiziert worden sei (IV-Nr.

66 S. 18). Denn es haben sich weder Dr. med. I.___ noch Dr. med.

K.___ in ihren Berichten vom 19. Juni 2012 und 22. Juni 2015 (vgl. E.

II. 5.2 und 5.5 hiervor) mit der Diagnose einer «rezidivierenden depressiven

Störung» vertieft auseinandergesetzt, weshalb diese nicht nachvollzogen werden

kann. Zum anderen lassen sich beim Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten auch keine wiederholten depressiven Episoden feststellen,

welche für die Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung notwendig

wären (vgl. https://www.icd-code.de/icd/code/F33.-.html?sp=SF33.1, besucht am 17. Februar

2021). Aufgrund der sich präsentierenden Akten ist zwar davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt – nämlich ungefähr im

Jahr 1998 (vgl. IV-Nrn. 66 S. 6, 60.243 S. 6, 24.24 S. 13)

– eine psychische Krise erlitt, in dessen Rahmen er infolge einer

Tablettenüberdosis hospitalisiert war (vgl. E. II. 6 hiervor). Da den

vorliegenden Akten jedoch nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, kann davon

ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

anschliessend wieder stabilisierte. In diesem Sinn gab der Beschwerdeführer

gegenüber Dr. med. E.___ auch an, er sei damals circa drei bis vier Tage in der

Psychiatrischen Klinik gewesen und habe das erhaltene Medikament noch ein bis

zwei Wochen eingenommen. Seitdem habe er bis zum Unfall nie Probleme gehabt

(IV-Nr. 66 S. 11). Diese Angaben stimmen auch mit den früheren

Ausführungen des Beschwerdeführers überein. So äusserte er sich gegenüber

Dr. med. I.___ im Rahmen der Untersuchung vom 19. Juni 2012 dahingehend,

dass sich die Krise zurückgebildet habe (vgl. IV-Nr. 60.243 S. 6). Daher

überzeugt die Einschätzung von Dr. med. E.___, wonach Dr. med. I.___

zurzeit seiner psychiatrischen Untersuchung eine rezidivierende depressive

Störung diagnostiziert habe, obwohl der Beschwerdeführer bis zum

Untersuchungstag vom 19. Juni 2012 nicht unter mindestens drei

dokumentierten depressiven Phasen gelitten habe (IV-Nr. 66 S. 6). Auch

in Bezug auf den Bericht von Dr. med. K.___ vom 22. Juni 2015 legte

Dr. med. E.___ in diesem Zusammenhang in plausibler Weise dar, dass eine

rezidivierende depressive Störung nicht nachvollzogen werden könne. Die dokumentierte

Psychopharmakotherapie mit den Antidepressiva Cipralex, Valdoxan und Trittico würde

aber der postulierten leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik sowie

einer posttraumatischen Ängstlichkeit mit Vermeidungsverhalten, Schlafstörungen

und nächtlichen Schreiattacken (im Rahmen von Albträumen) entsprechen (IV-Nr. 66

S. 7). Zudem diagnostizierte bereits die Psychiaterin Dr. med. L.___ in

ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juli 2016 (vgl. E. II. 5.7.4

hiervor) keine rezidivierende depressive Störung (mehr), sondern ging von einer

«chronisch mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1)» aus. Sie wies zudem

darauf hin, dass die depressive Verstimmung beim Beschwerdeführer schon seit

2011 andauere (IV-Nr. 24.24 S. 23 Mitte). Dr. med. E.___ beurteilte

die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen

Belastungsstörung als fachlich gut begründet und plausibel (IV-Nr. 66 S. 7)

und bestätigte sodann eine längere mittelschwere depressive Symptomatik

(IV-Nr. 66 S. 18). Gemäss Dr. med. E.___ habe der Verlauf jedoch gezeigt,

dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine «chronische depressive

Symptomatik», sondern um eine «protrahierte Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion» gehandelt habe (IV-Nr. 66 S. 18). Diese

Beurteilung überzeugt, da Dr. med. E.___ in diesem Zusammenhang darlegte, dass

auch die beschriebenen psychosozialen Belastungen nach dem Unfall

(Schwangerschaft der zweiten Frau, die von der [...] in die Schweiz reisen

wollte) sowie die beschriebene traumatologische Symptomatik eher auf die

Entwicklung einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion hindeuteten und

nicht auf die Entwicklung einer eigenständigen und selbstunterhaltenden

depressiven Störung (IV-Nr. 66 S. 6). Im Weiteren stellte Dr. med. E.___

fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund fehlender Hinweise auf eine genetische

Vorbelastung und Persönlichkeitsfaktoren sowie ein jahrelang unauffälliges

Leistungsniveau im Erwachsenenalter eine eigenständige und selbstunterhaltende

depressive Störung klar ausgeschlossen werden könne (IV-Nr. 66

S. 18). Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom

18. Dezember 2018 objektiv keine depressive Symptomatik mehr aufgewiesen

(IV-Nr. 66 S. 15). Dieser Einschätzung kann aufgrund der

anschliessenden Ausführungen gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer während

der Schilderung des Unfallereignisses weder eine vegetative Übererregbarkeit

noch eine ersichtliche Ängstlichkeit oder sonstige affektive Reaktionen gezeigt

habe. Laut Dr. med. E.___ sei es anamnestisch beim Beschwerdeführer auch zu

einer deutlichen Rückbildung der Albträume gekommen. Sein Aktivitätsniveau

schliesse zudem eine Vermeidungshaltung aus. Beim Beschwerdeführer könne

aufgrund der geschilderten Familienverhältnisse mit Zärtlichkeit seinen Kindern

gegenüber auch nicht von einer Teilnahmslosigkeit oder affektiven Verflachung

ausgegangen werden. Diesen Darlegungen kann gefolgt werden. So wurde anlässlich

der Erhebung des psychischen Befundes vom 18. Dezember 2018 (vgl.

IV-Nr. 66. S. 12) festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine

Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung fliessend und genau geschildert, was

auf unauffällige mnestische Funktionen während der 95-minütigen Exploration

hindeute. Von einer Rückbildung der Albträume ist ebenfalls auszugehen, da der Beschwerdeführer

gegenüber Dr. med. E.___ angab, dass die schlechten Gedanken jetzt nicht mehr

derart präsent seien wie früher, so dass er jetzt auch besser schlafe

(IV-Nr. 66 S. 10). Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers

zum Tagesablauf (IV-Nr. 66 S. 10 f.), wonach er in der Regel um

5.00 Uhr aufstehe, drei Zigaretten rauche, Kaffee trinke, Zeitung lese, sich

anschliessend an die frische Luft begebe, dann zu seinen Kindern ins Zimmer gehe

und sie küsse sowie meist von 8.00 bis 10.00 Uhr zu arbeiten, erscheinen

die daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerungen, wonach das

Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ein Vermeidungsverhalten ausschliesse

und nicht von einer Teilnahmslosigkeit oder affektiven Verflachung

ausgegangenen werden könne, schlüssig. Gemäss Dr. med. E.___ könne

beim Beschwerdeführer daher auch eine weitgehende Rückbildung der

posttraumatischen Belastungsstörung angenommen werden (IV-Nr. 66 S. 15).

Indem dieser auch kein auffälliges Verhaltensmuster aufgewiesen habe (sozialer

Rückzug; feindliche Haltung der Welt gegenüber; Entfremdung; chronische

Nervosität), könne auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach einer

Extrembelastung klar ausgeschlossen werden. Diese gutachterlichen Einschätzungen

erweisen sich als korrekt: So gab der Beschwerdeführer anlässlich der

psychiatrischen Untersuchung an, sowohl Kontakt zu seinen drei Töchtern aus

früherer Ehe als auch zu seinen fünf in der Schweiz lebenden Geschwister zu

haben und sehr viele Leute zu kennen, wobei er bei einem Treffen mit diesen

Leuten schnell die Lust nach Gesellschaft verliere, weshalb er Bekannte nur für

kurze Zeit sehen wolle (IV-Nr. 66 S. 11 oben). Von einem sozialen

Rückzug kann daher nicht ausgegangen werden. Es kommt hinzu, dass sich der

Beschwerdeführer dahingehend äusserte, einen inneren Druck zu verspüren und

sich erst besser zu fühlen, wenn er seinen Psychiater aufsuche und sich mit ihm

unterhalte (IV-Nr. 66 S. 8). Damit ist beim Beschwerdeführer die

Bereitschaft ersichtlich, sich von einer Drittperson helfen zu lassen und

Einsicht in sein Gefühlsleben zu haben, womit die durch Dr. med. E.___

formulierten Verneinung der feindlichen Haltung der Welt gegenüber sowie die

Entfremdung überzeugen. Da sich anlässlich der Explorationen vom 18. Dezember

2018 und 18. Januar 2019 eine ausgeglichene Stimmung, eine erhaltene

affektive Schwingungsfähigkeit, ein erhaltener Elan vitae sowie ein

unauffälliger Antrieb / Motorik präsentierten (IV-Nr. 66

S. 12), erweist sich auch die gutachterliche Einschätzung, wonach keine

chronische Nervosität vorliege, als nachvollziehbar. Aufgrund der völlig

unauffälligen Präsentation des Beschwerdeführers anlässlich der beiden

Explorationen, der trotz beeinträchtigter Schlafqualität vollständig erhaltenen

Tagesstruktur und der regelmässigen Pflege der sozialen Kontakte, überzeugt die

Beurteilung von Dr. med. E.___, wonach gegenwärtig von keiner Störung aus dem

affektiven Formenkreis inkl. einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion

ausgegangen werden könne (IV-Nr. 66 S. 14).

Von einem verbesserten psychischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung durch

Dr. med. E.___ kann auch aufgrund des durch den Beschwerdeführer noch im Rahmen

der psychiatrischen Begutachtung vom 5. Juli 2016 gegenüber Dr. med. L.___

angegebenen reizbaren Verhaltens als auch der Wutausbrüche ausgegangen werden, die

sowohl am Arbeitsplatz als auch in der Familie mehrfach pro Monat aufgetreten und

als ganz schwierig zu erleben bezeichnet worden seien (IV-Nr. 24.24

S. 16, 25 unten). Entsprechende Angaben machte der Beschwerdeführer sodann

im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. E.___ nicht mehr.

Er wurde während den beiden Exploration vom 18. Dezember 2018 und

18. Januar 2019 sogar als «stimmungsmässig ausgeglichen» beschrieben

(IV-Nr. 66 S. 12 f.). Auch die noch in der psychiatrischen

Untersuchung von 2016 durch den Beschwerdeführer gegenüber der Familie

zeitweilig erlebten Gefühle von Distanziertheit und Entfremdung (IV-Nr. 24.24

S. 25) wurden gegenüber Dr. med. E.___ nicht mehr erwähnt. So habe der Beschwerdeführer

zu seinen Töchtern aus erster Ehe einen guten Kontakt und begebe sich am Morgen

zu seinen beiden Töchtern ins Zimmer, um sie zu sehen und zu küssen (IV-Nr. 66

S. 10). Es ist daher von einem verbesserten familiären Verhältnis mit

gegenseitiger Anteilnahme auszugehen. Damit läuft das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach er noch immer unter denselben Beschwerden leide, wie

dies im Zeitpunkt der Begutachtung der Gutachterstelle C.___ der Fall gewesen

sei (vgl. E. II. 4.2 hiervor), ins Leere.

8.2.2 Die übrigen medizinischen Akten vermögen

folglich den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ nicht

zu schmälern.

8.3 Es ist nachfolgend auf die gegen

das Gutachten von Dr. med. E.___ gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

8.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, dass gemäss den ICD-10 Kriterien eine Anpassungsstörung mit

längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gerade nicht vorliege, wenn der

depressive Zustand länger als zwei Jahre dauere. Auch die durch Dr. med. E.___

nicht in Abrede gestellte mittelgradige depressive Episode spreche gegen die

Diagnose einer Anpassungsstörung, da im Rahmen dieser Störung bloss eine

höchstens leichtgradige depressive Symptomatik zu erwarten sei (A.S. 18). Dr.

med. E.___ führte in seinem Gutachten vom 4. Februar 2019 diesbezüglich aus

(IV-Nr. 66 S. 14), dass es beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom

29. August 2011 sehr plausibel zur Entwicklung einer posttraumatischen

Belastungsstörung und bei einer offenbar belastenden psychosozialen Situation (zweite

Heirat, Schwangerschaft der Ehefrau, die noch in der [...] gelebt habe) zu

einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gekommen sei. Dr. med.

E.___ legte sodann weiter dar, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2012

bei Dr. med. K.___ eine psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aufgenommen

habe und unter den therapeutischen Massnahmen inkl. einer regelmässigen

Gesprächspsychotherapie sowie einer regelmässigen Psychopharmakotherapie

aktenmässig von einem protrahierten Verlauf der depressiven Symptomatik

ausgegangen werden könne. Somit ist gemäss Dr. med. E.___ davon auszugehen,

dass es beim Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitpunkt des Unfalls vom

29. August 2011 bestehenden belastenden psychosozialen Situation zu einer

Anpassungsstörung gekommen ist, welche sich aufgrund der anschliessend in

Anspruch genommenen Therapie langsam verbessert hat. Diesen überzeugenden

Ausführungen kann gefolgt werden. So gab bereits Dr. med. I.___ im Rahmen

seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Juni 2012 (IV-Nr. 60.243

S. 4) an, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers in der [...] lebe,

sie im November 2011 geheiratet hätten, die Frau schwanger sei und der

Beschwerdeführer sie in die Schweiz nachholen wolle. Eine belastende

psychosoziale Situation des Beschwerdeführers ist somit ausgewiesen. Zudem ist

– wie bereits oben dargelegt (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor) – aufgrund der bei Dr.

med. K.___ ab 15. Mai 2012 durchgeführten Psychotherapie auch eine

verbesserte psychiatrische Gesundheitssituation erkennbar. Dem entspricht auch

die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. E.___, wonach er Dr. med. K.___

zu Beginn der Behandlung jede zweite Woche aufgesucht habe und ihn seit

ungefähr einem Jahr alle drei bis vier Wochen sehe (IV-Nr. 66 S. 10).

In Bezug auf die im Gutachten der

Gutachterstelle C.___ vom 6. Juli 2015 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) u.a. ausgewiesene

Diagnose einer «chronischen mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1)»

hielt Dr. med. E.___ fest, dass nach einer längeren depressiven Symptomatik

auch bei einer initialen Anpassungsstörung nach ICD-10 die Diagnose einer

depressiven Episode gestellt werden könne, womit die im Gutachten vom 5. Juli

2016 postulierte chronische mittelgradige depressive Episode als fachgerecht zu

bezeichnen sei. Gleichzeitig müsse jedoch festgehalten werden, dass es sich

beim Beschwerdeführer in psychodynamischer Hinsicht nicht um eine eigenständige

und selbstunterhaltende depressive Störung handle, sondern um eine Anpassungsstörung

(IV-Nr. 66 S. 14). Dr. med. E.___ qualifizierte demnach die durch Dr.

med. L.___ in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juli 2016

(vgl. E. II. 5.7.4 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer

«chronischen mittelgradigen depressiven Episode» nicht in allen Teilen als

unrichtig. Vielmehr legte er in plausibler Weise dar, dass diese Diagnosestellung

zwar «fachgerecht» sei, es sich beim Beschwerdeführer jedoch initial um eine

Anpassungsstörung gehandelt habe. Zusammenfassend kann somit in Bezug auf die

Anpassungsstörung bzw. die mittelgradige depressive Episode von einer anderen

diagnostischen Einschätzung ausgegangen werden, welche indes vorliegend nicht

entscheidend ins Gewicht fällt. Denn die durch Dr. med. E.___

diagnostizierte Anpassungsstörung ist im Verlauf vollständig remittiert und

aufgrund der erhobenen psychischen Befunde anlässlich der Explorationen vom

18. Dezember 2018 und 18. Januar 2019 sowie der Ergebnisse der

durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen (MADRS: Gesamtpunktzahl von 4

[asymptomatisch] / Mini-ICF-APP: keine Beeinträchtigungen, IV-Nr. 66

S. 12 f.) konnte keine Diagnose nach ICD-10 und somit auch keine

depressive Störung gestellt werden. Die Differenz zum früheren Gutachten

betrifft in erster Linie die damals gestellte Prognose, die aber naturgemäss

weniger zuverlässig ist, als eine spätere neue Untersuchung. Folglich vermag

der Beschwerdeführer durch dieses Vorbringen den Beweiswert des Gutachtens von

Dr. med. E.___ nicht in Frage zu stellen.

8.3.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, es sei fraglich, wie Dr. med. E.___ aufgrund der Ausführungen des

Beschwerdeführers, wonach er sich unter Leuten unwohl fühle und des Öfteren «in

ein Loch falle» zum Schluss kommen könne, es bestehe kein sozialer Rückzug

(A.S. 20). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

anlässlich der Begutachtung angab, sein Stimmung befinde sich in einem Loch, wenn

er nicht produktiv arbeite (IV-Nr. 66 S. 11). Diese Aussage lässt

sich durchaus nachvollziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt

sich daraus jedoch kein Rückschluss auf einen generellen sozialen Rückzug ziehen.

In Bezug auf das Unwohlsein unter Leuten gab der Beschwerdeführer konkret an

(IV-Nr. 66 S. 8), sich unter Leuten nach kurzer Zeit unwohl und

gelangweilt zu fühlen. Auch wenn er sich bei seiner Frau und seinen Kindern

aufhalte, fühle er sich nach zehn Minuten nicht mehr gut. Er verspüre einen

inneren Druck und fühle sich erst besser, wenn er seinen Psychiater aufsuche

und sich mit ihm unterhalte. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer an (vgl. E. II.

8.2.1 hiervor), sowohl zu seinen Kindern aus früherer Ehe als auch zu seinen in

der Schweiz lebenden fünf Geschwistern gute Kontakte zu haben und Bekannte für

kurze Zeit sehen zu wollen. Ein sozialer Rückzug lässt sich daher nicht erkennen

bzw. ableiten.

8.3.3 Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach Dr. med. E.___ Konzentrationsstörungen ohne

neuropsychologische Testung und Beachtung der immer wiederkehrenden

Berufsunfälle verneine (A.S. 20 unten), überzeugt nicht. So gab

Dr. med. E.___ an, der Beschwerdeführer habe bei der Exploration vom

18. Dezember 2018 objektiv unauffällige psychokognitive Funktionen

aufgezeigt. Folglich bestand für den psychiatrischen Gutachter kein Anlass

diesbezüglich weitergehende Abklärungen durchzuführen bzw. zu veranlassen. Dies

ist auch unter dem Gesichtspunkt des Ereignisses vom 15. Oktober 2015 (Brandunfall)

nicht zu beanstanden, in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer an beiden

Händen Verbrennungen zuzog. So ist diesbezüglich kein Zusammenhang mit

allfälligen Konzentrationsproblemen ersichtlich. Die Tatsache, dass die mit

Putzmittel getränkten Handschuhe des Beschwerdeführers beim Anzünden der Zigarette

Feuer gefangen haben, lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine generell mangelnde

Konzentration bzw. eine krankheitsbedingte Konzentrationsstörung zurückführen.

Von – wie durch den Beschwerdeführer formuliert – «immer wiederkehrenden»

Berufsunfällen kann im Übrigen gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ausgegangen

werden, da nebst dem Ereignis vom 15. Oktober 2015 kein weiterer Berufsunfall

dokumentiert ist.

8.3.4 Zum Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach Dr. med. E.___ die Test-resultate seiner Tests (MADRS

und Mini ICF-APP) nicht beigelegt habe, kann festgehalten werden, dass im

Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der

internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das

Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung

eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder

andere Befunde, besteht. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente

verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und

Schlussfolgerungen eines Gutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen

angezeigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar

2017 E. 5.2 mit vielen Hinweisen). Ein Beizug der konkreten Testergebnisse

ist im vorliegenden Fall nicht notwendig, zumal Dr. med. E.___ im

psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2019 die durch den

Beschwerdeführer erreichten Punktzahlen bzw. Ergebnisse aufführte (IV-Nr. 66

S. 13). Es ist zudem nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer

auch nicht dargetan, inwiefern aus den entsprechenden Testresultaten

weiterführende Erkenntnisse zu erwarten wären. Im Übrigen handelt es sich bei

MADRS und Mini ICF-APP um Instrumente zur Fremdbeurteilung, nicht um

Testverfahren, wie sie in der Neuropsychologie Anwendung finden.

8.3.5 Aus dem Vorbringen, wonach Dr.

med. E.___ mit keinem Wort auf die durch Dr. med. L.___ ausgewiesene

polydisziplinäre Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» eingegangen sei (A.S. 22 f.), vermag

der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So hatte Dr. med.

E.___ von der Diagnosestellung einer «chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» durchaus Kenntnis, indem

er diese im Rahmen der Aktenzusammenfassung aufführte (IV-Nr. 66 S. 6).

Er ging indes nicht explizit auf diese ein. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar

und nicht zu beanstanden. So legte Dr. med. E.___ anlässlich seiner

gutachterlichen Beurteilung dar, es könne gegenwärtig von keiner Störung aus

dem affektiven Formenkreis inkl. einer Anpassungsstörung mit depressiver

Reaktion ausgegangen werden (IV-Nr. 66 S. 14). Zudem wies er darauf

hin, dass der Beschwerdeführer in der Exploration vom 18. Dezember 2018

objektiv unauffällige psychokognitive Funktionen aufgewiesen habe

(Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, Auffassungsgabe,

Gedankengang, Stimmungslage, affektive Schwingungsfähigkeit, Elan vitae,

Antrieb, Psychomotorik) und gleichzeitig anamnestisch unauffällige soziale

Fertigkeiten erhobenen worden seien, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem psychiatrischen

Fachgebiet gegenwärtig keine Diagnose nach ICD-10 attestiert werden könne

(IV-Nr. 66 S. 15). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen der der gutachterlichen Exploration nicht über Schmerzen klagte (vgl.

IV-Nr. 66 S. 8). Da somit im Zeitpunkt der Begutachtung keine Hinweise

auf eine Schmerzstörung vorgelegen haben, ist nicht einzusehen, weshalb sich

Dr. med. E.___ trotzdem ausdrücklich mit der Diagnosestellung einer chronischen

Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.42 hätte auseinandersetzen müssen.

8.3.6 Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, dass Dr. med. E.___ auf S. 17 unter 10.6 angebliche

Ausführungen, wonach sich der Beschwerdeführer subjektiv in seiner

Arbeitsfähigkeit depressiv bedingt nicht eingeschränkt fühle, klar falsch und

aktenwidrig rapportiert habe (A.S. 23). Diesbezüglich kann festgehalten

werden, dass Dr. med. E.___ unter dem Titel «Stellungnahme zur

Selbsteinschätzung der versicherten Person» u.a. ausführte (IV-Nr. 66

S. 17 unten), der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv in seiner

Arbeitsfähigkeit depressiv bedingt nicht eingeschränkt. Weiter führte er aus,

der Beschwerdeführer mache Konzentrationsabfälle und Vergesslichkeit geltend,

was allerdings isoliert keiner psychischen Störung nach ICD-10 zugeordnet

werden könne. Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Schlafstörungen werden

im Gutachten erwähnt. Dr. med. E.___ legt an anderer Stelle dar, warum er die

diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung nicht (mehr) als erfüllt

erachtet. Vor diesem Hintergrund lässt sich seine Aussage, der Beschwerdeführer

fühle sich in seiner Arbeitsfähigkeit depressiv bedingt nicht eingeschränkt,

durchaus nachvollziehen. Dadurch wird die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in

Frage gestellt.

8.4 Zusammenfassend vermögen sowohl

die vorangehenden medizinischen Akten als auch die Vorbringen des

Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. E.___ vom

4. Februar 2019 nicht in Frage zu stellen. Diesem ist der volle Beweiswert

zuzusprechen. Da im Gutachten von Dr. med. E.___ keine psychiatrische Diagnose

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, kann im vorliegenden Fall

von einer Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 abgesehen werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2).

9. In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Gestützt auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht von 29. August 2011 bis

mindestens Mitte Juni 2016 zu 50 % arbeitsunfähig war und seine

Arbeitsfähigkeit ab Mitte 2016 nicht mehr beurteilt werden kann. Seit

spätestens Anfangs 2018 bestand sodann keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

mehr (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass sich Dr. med. E.___ hierbei auf sämtliche

Tätigkeiten des Beschwerdeführers – auf die angestammte Tätigkeit und auf

adaptierte Tätigkeiten – bezog. Denn es ist nicht einzusehen, warum sich die «posttraumatische

Belastungsstörung» und die «Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion»

einzig in der früheren Arbeitstätigkeit als Fenstermonteur und nicht auch in einer

anderen Tätigkeit ausgewirkt haben sollten. Auch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ unterschied

in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.10 hiervor)

betreffend die rückblickende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen der

angestammten und einer adaptierten Tätigkeit des Beschwerdeführers. Mit der

zeitlichen Angabe «bis mindestens Mitte Juni 2016» nimmt Dr. med. E.___ auf das

Gutachten von Dr. med. L.___ Bezug, das auf einer Exploration vom 11. Mai 2016

basiert. Die geringe Abweichung in der Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit (50 %

statt 60 %) ist im Rahmen des gutachterlichen Ermessens zu interpretieren und

vermag die Plausibilität der rückwirkenden Einschätzung durch Dr. med. E.___

nicht infrage zu stellen. Diese erscheint insbesondere auch unter der

Berücksichtigung der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___,

der von einer geringeren längerfristigen Einschränkung ausging (vgl. E. II. 5.5

hiervor), als plausibel.

10. Es stellt sich somit die Frage,

ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 (vgl. E. II. 2.2

hiervor) bis Ende März 2018 (Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]) allenfalls Anspruch eine befristete Invalidenrente der

Beschwerdegegnerin hat. Daher ist nachfolgend der Einkommensvergleich

vorzunehmen (vgl. E. II. 2.3 hiervor) und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

den berechneten IV-Grad von 3 % korrekt errechnet hat (A.S. 2).

10.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab Juli

2013 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

10.1.1 Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2

m.H., 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240

f. [I 377/98]).

10.1.2 Gemäss den vorliegenden Akten

(IV-Nrn. 24.23 S. 6, 24.24 S. 11 f., 25, 66 S. 9) besuchte

der Beschwerdeführer in der [...] sieben Jahre die Schule, welche er vorzeitig

abbrach. Im Alter von 15 Jahren kam er in die Schweiz, wo er keine weitere

Schulausbildung mehr genoss. Von Februar bis August 1986 war er bei der Firma M.___,

[...], und vom September bis Dezember 1986 beim Personalvermittlungsunternehmen

N.___, [...], angestellt. Von Februar 1887 bis Juni 1988 war er sodann bei der

Firma O.___, [...], und von Juni bis August 1988 beim

Personalvermittlungsunternehmen P.___ tätig. Von September bis Dezember 1988

wurde er in der Firma Q.___ und von Januar bis Februar 1989 in der Firma R.___,

[...], beschäftigt. Anschliessend war der Beschwerdeführer im Juni beim

Personalvermittlungsunternehmen P.___ sowie bei der Firma S.___, [...], angestellt,

wo er bis im September 1989 arbeitete. Im Oktober 1989 war er bei der Firma T.___,

[...], und von November 1989 bis Juli 1999 bei der Firma U.___, [...],

beschäftigt. Im Jahr 1999 gründete der Beschwerdeführer die Firma V.___, [...],

wo er von August bis Dezember 1999 arbeitete. Anschliessend bezog er von

Februar bis Mai 2000 eine Arbeitslosenentschädigung. Von Januar 2001 bis

Dezember 2002 führte er sodann die Firma V.___ in [...] weiter und bezog von

Januar bis Juni 2003 eine Arbeitslosenentschädigung. Von August 2003 bis

Mai 2004 war er wieder bei der Firma V.___ tätig und konnte von Juni 2004

bis Mai 2006 bei der Firma W.___, [...], und von Januar 2007 bis Dezember 2008

bei der Firma X.___ arbeiten. Seit Februar 2010 ist der Beschwerdeführer in der

Firma F.___, [...], als Fenstermonteur und Geschäftsführer selbstständig tätig.

10.1.3 Da der ungelernte

Beschwerdeführer über Jahre hinweg verschiedenste Hilfsarbeitertätigkeiten

ausübte und in der zuletzt ausgeübten, unbefristeten selbstständigen

Arbeitsstelle als Fensterbauer und Geschäftsführer bei der Firma F.___ auch weiterhin

tätig ist, ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma F.___ auch im

Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).

Folglich wäre bei der Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich auf das effektiv

bei der Firma F.___ als Selbstständigerwerbender erwirtschaftete Einkommen

abzustellen. Dieses kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im

Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der

Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in

Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer

längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit

Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus,

dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte

Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden

zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im

Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und

eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist

anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte

selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für

die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach

Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen

Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne

gering sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020

E. 6.2 mit vielen Hinweisen). Folglich wäre beim Beschwerdeführer

grundsätzlich auf die Angaben aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse

des Kantons [...] abzustellen. Den entsprechenden Auszügen vom 15. Mai

2019 und 3. September 2020 (IV-Nr. 73, A.S. 56) lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 (Februar bis Dezember 2010) CHF 38'500.00,

im Jahr 2011 total CHF 92'429.90 (CHF 30'310.00 + 41'929.00

+ CHF 20'190.00), im Jahr 2012 CHF 55'000.00 und in den Jahren

2013 bis 2019 je CHF 54'000.00 erwirtschaftete. Da die Firma F.___ jedoch erst

am 21. September 2009 ins Handelsregister des Kantons [...] eingetragen

wurde (IV-Nr. 11 S. 5), übte der Beschwerdeführer diese berufliche Tätigkeit

im Zeitpunkt des Unfalls vom 29. August 2011 erst seit Kurzem – seit ungefähr

einem Jahr und 11 Monaten – aus, weshalb diese Zahlen für die Bemessung

des Valideneinkommens nicht als massgeblich betrachtet werden können, zumal

auch die starken Abweichungen erkennen lassen, dass keine stabile

Einkommenssituation erreicht worden war. Es sind somit mangels eines

hinreichend konkret bezifferbaren Validenverdienstes statistische Werte wie die

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.4.2). Folglich hat die

Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens zu Recht auf die

Tabellenlöhne abgestellt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE 2012

und die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position 41 – 43 Baugewerbe, Männer,

abgestellt hat. In Bezug auf das durch die Beschwerdegegnerin herangezogene

Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher

Art»), lässt der Beschwerdeführer vorbringen (A.S. 26, vgl. E. II. 4.2

hiervor), seine Tätigkeit beinhalte weit mehr als nur einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art. Neben der handwerklichen Tätigkeit, in

welcher er über eine mehrjährige Berufserfahrung verfüge, und auf Fensterbau

spezialisiert sei, obliege ihm auch die Geschäftsführung, Buchhaltung, Werbung,

Organisation, Akquisition etc. ebenso wie komplexe Arbeitsschritte im Rahmen

der Fenstermontage. Es sei daher auf das Kompetenzniveau 4 abzustellen. Dieser

Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist zwar seit

1998 als Fensterbauer tätig und vermag somit eine langjährige Berufserfahrung

auszuweisen, verfügt aber über keine Berufsausbildung. Dem Protokoll der

Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 19. April 2012 (IV-Nr. 7.70)

durch den Unfallversicherer B.___ ist sodann zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer die Buchhaltung extern führen lasse und er lediglich die

Rechnungen erledige. Es kann somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich auch administrative und buchhalterische Tätigkeiten selber erledigt

hat. Damit erscheint das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 korrekt. Folglich

ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem standardisierten Monatslohn von

CHF 5'340.00 aus. Aufgerechnet auf 41,5 Wochenstunden pro Jahr (x 12

[: 40 x 41,5]) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung

im Jahr 2013 bei Männer (: 101,7 x 102,3; vgl. T1.1.10

Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2018), beträgt das Valideneinkommen

insgesamt CHF 68'002.35.

10.2 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

10.2.1 Wie bereits oben ausgeführt

(vgl. E. II. 9 hiervor), ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ab Juli

2013 eine Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist. Deshalb muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden. Gemäss LSE 2012, TA1_tirage_skill_level, Total, Männer,

Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher

Art», ist dabei von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'210.00

auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 hochzurechnen

(CHF 5'210.00 x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 65'177.10)

und an den Nominallohnindex für das Jahr 2013 anzupassen (: 101,8

x 102,6). Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 50 % ein

Invalideneinkommen von gerundet CHF 32'844.65.

10.2.2 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 52 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet

sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer wohl auch weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung

C verfügt (vgl. IV-Nr. 3). So ist den Akten jedenfalls nichts

Gegenteiliges zu entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer mit dieser

Bewilligung in der Schweiz bereits während mehrerer Jahre gearbeitet und es

sind keine lohnsenkenden Gründe ersichtlich. Weiter stellt sich beim

Beschwerdeführer auch die Frage von mangelnden Sprachkenntnissen nicht, welche

im Übrigen auch nicht geeignet wären, einen leidensbedingten Abzug zu

begründen. Damit ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.

10.3 Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 68'002.30 und einem Invalideneinkommen von CHF 32'844.65

eine Erwerbseinbusse von CHF 35'157.65, die einem IV-Grad von gerundet 52 %

entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer von 1. Juli 2013 bis

31. März 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der

Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 2.1 hiervor). An diesem Ergebnis würde

sich nichts ändern, wenn man, entgegen dem Gesagten einen Tabellenabzug von 10

% berücksichtigen würde.

11. Da sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2018 als verbessert präsentiert und ab

diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann

(vgl. E. II. 9 hiervor), ist nachfolgend der Einkommensvergleich für die

Zeit ab dem 1. April 2018 (Art. 88a IVV) vorzunehmen.

11.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens (vgl. E. II. 10.1 hiervor) ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt, hier: ab 1. April 2018 (Art. 88a

IVV), nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin bei

der Firma F.___ tätig wäre. Folglich ist das im Jahr 2013 errechnete

Valideneinkommen (vgl. E. II. 10.1.3 hiervor) auf das Jahr 2018 hochzurechnen (CHF 68'002.35

[: 101.7 x 103.8]). Somit beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2018

CHF 69'406.50.

11.2 Bezüglich des Invalideneinkommens

(vgl. E. II. 10.2 hiervor) ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer

möglich ist, ab Januar 2018 eine geeignete Tätigkeit zu 100 % auszuüben.

Deshalb muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss LSE

festgesetzt werden. Gemäss LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Männer,

Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»,

ist dabei von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'417.00

auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr

hochzurechnen (CHF 5'417.00 x 12 [: 40 x 41,7]). Damit

ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 67'766.70.

11.3 Bei einem Valideneinkommen von CHF 69'406.50

und einem Invalideneinkommen von CHF 67'766.70 ergibt sich eine

Erwerbseinbusse von CHF 1'629.80, die einem IV-Grad von gerundet 2,4 %

entspricht. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. April 2018 keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. E. II. 2.1 hiervor).

12. Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt (A.S. 27 ff.), ihm sei die Aufgabe der

Selbstständigkeit nicht zumutbar. Dabei bezieht er sich im Wesentlichen auf

sein Alter von über 50 Jahren, seine lange Zeit dauernde 100%ige

Arbeitsunfähigkeit und die Tatsache, dass er zuvor nur im Fensterbau tätig

gewesen sei. Die Bestimmung des IV-Grades sei daher zwingend nach dem

erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich vorzunehmen.

12.1 Bevor die versicherte Person

Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr

Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu

mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen,

nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des

unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei

der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die

gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu

berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die

verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse,

wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven

Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu

erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017

11. Januar 2018 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

12.2 In Bezug auf das Alter des

Beschwerdeführers lässt sich festhalten, dass dieser im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses vom 5. Mai 2020 52 Jahre alt war und somit nicht mehr

als leicht vermittelbar galt. Dennoch besteht eine noch zu erwartende

Aktivitätsdauer von 13 Jahren. Zudem können die Anstellungschancen des

Beschwerdeführers als intakt erachtet werden. Dies auch, weil seine Einschränkungen

(leichte handwerkliche Tätigkeiten, keine repetitiven Belastungen mit Heben und

Tragen von über 5 kg) als relativ gering zu qualifizieren sind. Die durch

den Beschwerdeführer beschriebene lange Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit

kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Eine solche

ist nicht ersichtlich. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem

Beschwerdeführer keine anderen Tätigkeiten möglich sein sollten. So hat er vor

der Gründung seiner Firma F.___ über Jahre hinweg verschiedenste unselbstständige

Erwerbstätigkeiten ausgeübt und verfügt somit über eine Berufserfahrung in

diversen Tätigkeitsbereichen (vgl. E. II. 10.1.2 hiervor). Die Ausübung einer

anderen Tätigkeit und damit die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit scheint

dem Beschwerdeführer somit durchaus zumutbar.

13. Zusammenfassend steht dem

Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2018

eine halbe Invalidenrente zu. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und

die Verfügung vom 5. Mai 2020 in diesem Sinn abzuändern. Im Übrigen ist

die Beschwerde abzuweisen.

14. Betreffend weiterer

Beweismassnahmen ist auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; 104 V

209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom

11. Oktober 2011 E. 3.1). Da weder von dem durch den Beschwerdeführer

beantragten Beizug der Akten des Unfallversicherers B.___ noch von der beantragten

Parteibefragung (A.S. 24 unten) für den hier zu beurteilenden Zeitraum

weiterführende Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten.

15. Bei diesem Verfahrensausgang –

teilweises Obsiegen – steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

15.1 Nach der Rechtsprechung ist bei

bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung

zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im

Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente

trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine

geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112,

9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine «Überklagung»

eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das

Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401

E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber

[Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8). Wird anstelle der beantragten

Dauerrente lediglich eine auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum befristete

Rente zugesprochen, ist eine anteilsmässige Kürzung regelmässig angebracht,

weil sich das Rechtsbegehren im Normalfall auf den Prozessaufwand auswirkt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht

publ. in BGE 142 V 106]). Weiter ist die Parteientschädigung auch insoweit zu

reduzieren, als zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie

berufliche Massnahmen beantragt worden sind, welchen nicht entsprochen werden

kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde

im Wesentlichen bezüglich des Leistungsbegehrens in Bezug auf die Ausrichtung

einer ganzen Invalidenrente gutgeheissen. Entgegen der beantragten

unbefristeten erhält der Beschwerdeführer indes eine befristete Invalidenrente.

Deshalb ist es gerechtfertigt, die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,

als die weitergehenden Rechtsbegehren betreffend die Beweiskraft des Gutachtens

von Dr. med. E.___ und das Valideneinkommen den Aufwand des Rechtsvertreters

des Beschwerdeführers erhöht haben.

15.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt Roger Zenari, macht in seiner Kostennote vom 7. Oktober 2020

(A.S. 64 f.) einen Aufwand von 15.44 Stunden geltend. Aufgrund der

vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Aufwand

pauschal um die Hälfte auf 7.72 Stunden zu reduzieren. Damit beträgt die

Entschädigung bei einem Honoraransatz von CHF 250.00 CHF 1'930.00.

Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwandes von CHF 60.90 und

der MwSt von 7,7 % beläuft sich die Kostenforderung auf total CHF 2'144.20.

Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

15.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der

Verfahrenskosten von total CHF 600.00. Folglich haben der Beschwerdeführer

und die Beschwerdegegnerin je CHF 300.00 zu bezahlen. In Bezug auf den

Beschwerdeführer werden diese mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 600.00 verrechnet und die zu viel geleisteten CHF 300.00

zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

5. Mai 2020 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2013

bis 31. März 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'144.20 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem bereits

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600 verrechnet und die zu viel

geleisteten CHF 300.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_415/2021 vom 13. Oktober 2021 teilweise aufgehoben.