VSBES.2020.118
Unfallversicherung
31. August 2020Deutsch22 min
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
Source so.ch
Urteil vom 31. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. 1985, erlitt am 9. November 2018 einen Unfall. Gemäss Schadenmeldung vom
14. November 2018 sei er beim Reinigen der Wohnung auf dem Boden
ausgerutscht und mit dem Kopf an die Wand geprallt (SA [Akten der Suva] 1).
Gemäss Notfallbericht des B.___ vom 10. November 2018 (SA 8) bestehe ein Status
nach Contusio capitis am 8. November 2018 (recte: 9. November 2018). Bei
gutem Allgemeinzustand mit Vomitus und Diarrhoe, jedoch lediglich diskreter
Prellmarke, interpretiere man das rezidivierende Erbrechen am ehesten im Rahmen
einer Gastroenteritis. Man sei nicht von einem Schädel-Hirn-Trauma ausgegangen
und habe deshalb auf ein CT-Schädel verzichtet.
In der Folge erbrachte
die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse
Abklärungen. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9.
Mai 2019 (SA 59) ihre Leistungen per 1. Juni 2019 ein. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 Einsprache (SA 69), worauf die
Beschwerdegegnerin den Fall ihrem Kreisarzt, Dr. med. C.___, erneut zur
Stellungnahme unterbreitete. Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am
27. Januar 2020 die Leistungseinstellung per 31. Januar 2020 (SA 126). Die
dagegen am 14. Februar 2020 erhobene Einsprache (SA 137) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.) ab.
2. Gegen
diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 3. Juni 2020 (Datum
Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht (A.S. 11 f.) und
verlangt sinngemäss die Weiterausrichtung der Leistungen.
3. Mit Beschwerdeantwort
vom 18. Juni 2020 (A.S. 15 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die
Beschwerde sei abzuweisen.
4. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).
2.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E.3d, 139 E.3c, 122 V 416 E.2a, 121 V 49 E.3a mit Hinweisen).
2.3
Wird durch den Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
Ebenso wie der leistungsbegründende
natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (statt vieler: Entscheide des Bundesgerichts vom 11.
Juni 2007, U 290/06, E. 3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je
mit Hinweisen).
3.
Das
Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in
Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 263 E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26
E. 3c, 115 V 142 E. 8a mit Hinweisen).
Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
Hinsichtlich des
Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b, m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich
die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f.
E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis
zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)
Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und
insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten ihn
die Suva-Ärzte falsch beurteilt und zu Unrecht geschrieben, dass er einen
Verkehrsunfall gehabt habe. Zudem hätten sie das MRI, das nach dem Unfall
gemacht worden sei, nicht erwähnt. Ihm seien die Leistungen für den Monat Februar
nicht bezahlt worden, obwohl er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen
sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass sich
der Versicherte beim Ereignis vom 9. November 2018 lediglich eine
Prellmarke zugezogen habe, die zeitnah abgeheilt sei. Weitere (strukturelle,
organische) Unfallfolgen hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Da Hinweise
darauf bestünden, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden am Kopf, der
Wirbelsäule, den Schultern und dem Kiefer nicht hinreichend durch die
degenerativen Veränderungen erklärt werden könnten, sei im Folgenden die
Adäquanz zu prüfen. Festzuhalten sei vorab, dass weder ein Schleudertrauma der
HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung gesichert noch ein
Schädel-Hirntrauma gegeben sei. Folglich finde bei der Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhanges die Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 ff. Anwendung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Kreisarzt
Dr. med. C.___ habe in seinen Berichten festgehalten, dass, ausser
der Prellmarke, keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen hätten
nachgewiesen werden können. Und diese Prellmarke sei spätestens im Dezember
2018.
abgeklungen gewesen. Folglich sei es nicht zu beanstanden, dass der
Fallabschluss bzw. die Adäquanzprüfung im Januar 2020, mehr als ein Jahr
später, vorgenommen worden sei. Im vorliegenden Fall sei der Versicherte beim
Putzen der Wohnung auf einem nassen Parkettboden ausgerutscht, gestürzt und
dabei mit dem Kopf an die Wand geprallt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sei ein solcher Unfall als banaler resp. leichter Unfall
einzustufen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 367/01 vom 21. März 2003
E. 4.2). Somit sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
9.
November 2018 sowie den organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Gesundheitsstörungen ohne weitere Prüfung zu verneinen. Sodann gehe auch der
Kreisarzt in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht
von einem Verkehrsunfall aus. So habe Dr. med. C.___ in seiner Begründung vom
9.
April 2019 geschrieben, die Diagnose eines zervikovertebralen Schmerzyndroms
nach Verkehrsunfall entbehre aufgrund der vorliegenden Dokumentation einer
Grundlage. Des Weiteren sei das MRI vom 9. November 2018 entgegen der Aussage
des Beschwerdeführers vorliegend berücksichtigt worden. Zunächst sei
festzuhalten, dass dieses MRI gemäss eigenen Aussagen des Versicherten (SA 40)
aufgrund der bereits vorbestehenden Schmerzen am Nacken und dem Schwindel vor
dem Unfallereignis gemacht worden sei. Der Unfall sei gemäss Angaben des
Versicherten erst am Abend (des 9. November 2018) passiert (SA 40). Dies decke
sich auch mit den Angaben im Bericht der Notfallstation des B.___, wonach Herr A.___
am Vorabend gestürzt sei (SA 8). Zudem habe Dr. med. C.___ in Kenntnis dieses
MRI (SA 54/2) wie auch jenem vom 11. Mai 2017 (SA 51) nachvollziehbar
festgehalten, beim Versicherten seien seit Jahren Beschwerden der HWS und auch
Schwindel bekannt. Deshalb seien bereits 2017 und nunmehr auch vor dem
Unfallereignis neuerlich Abklärungen der HWS erfolgt, welche deutlich
ausgedehnte degenerative Veränderungen gezeigt hätten. Mit Hinweis auf die Erstuntersuchungsbefunde
des B.___ habe der Kreisarzt weiter nachvollziehbar begründet und überzeugend
festgehalten, dass eine wie immer geartete Verletzung der HWS aufgrund des
Ereignisses vom 9. November 2018 ausgeschlossen werde. Weiter vermöchten auch
die unbegründeten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. D.___ keine
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen
darzustellen. Auch habe Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 7. März 2020
(SA 151/3) nicht geschrieben, dass die nach dem 31. Januar 2020 geklagten
Beschwerden des Versicherten auf ein unfallbedingtes organisches Korrelat
zurückzuführen wären. Er habe lediglich dargelegt, dass der Beschwerdeführer
schon vor dem Unfall Nacken- und Kopfschmerzen gehabt habe und diese unfallbedingt
schlimmer geworden seien (SA 151/3). Eine weitere Begründung dafür fehle.
Hier sei zudem anzufügen, dass die von Dr. med. D.___ in die Wege geleitete
neurologische und elektrophysiologische Untersuchung vom 17. Dezember 2019
klinisch, neurographisch und nadelmyographisch vollends unauffällige Befunde
ergeben habe (SA 121).
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 9. November 2018 zu Recht per 31. Januar 2020 eingestellt
hat. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Im Bericht betreffend MRT des
Neurokraniums und der HWS vom 11. Mai 2017 (SA 51) wurde zur Beurteilung
ausgeführt:
•
MR-tomographisch kein
Anhalt für eine intrakranielle Pathologie.
•
Diskogen sowie ossär
bedingte neuroforaminale Enge auf Höhe von C6 beidseits (rechts >>
links) sowie geringer auch auf Höhe von C5 links.
5.2
Im Bericht betreffend MRT der
HWS vom 9. November 2018 (SA 50) wurde zur Beurteilung festgehalten:
·
Leichte
Osteochondrose 05/06 mit osteodiskal bedingter hochgradiger foraminaler Stenose
C6 beidseits, rechts betont mit möglicher Wurzelkompression.
·
Multisegmentäre
leichte bis moderate Unk- und Spondylarthrose mit moderater foraminaler Stenose
C4 rechts und C5 links. Abgesehen hiervon keine Hinweise auf eine alte oder
frische Fraktur im Untersuchungsbereich.
5.3
Im Notfallbericht des B.___ vom
10.
November 2018 (SA 8) wurde als Hauptdiagnose ein Status nach Contusio
capitis gestellt und ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte, am Vorabend auf
nassem Parkettboden ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dabei habe er sich die
rechte Kopfseite an der Wand angeschlagen. Direkt nach dem Vorfall habe er
leichte Kopfschmerzen im Bereich der Prellmarke verspürt. Vor dem zu Bett gehen
seien die Schmerzen jedoch fast vollständig regredient gewesen. Seit heute
Morgen, direkt nach dem Aufstehen, verspüre er jedoch wieder einen starken
permanent vorhandenen Druck im Bereich der Kontusionsstelle mit undulierenden
Schmerzexazerbationen. Zusätzlich habe er eine leichte Übelkeit seit heute
Morgen verspürt und über den Tag 4 x erbrochen. Zur Beurteilung wurde
festgehalten, bei gutem Allgemeinzustand
mit Vomitus und Diarrhoe, jedoch lediglich diskreter Prellmarke, interpretiere
man das rezidivierende Erbrechen am ehesten im Rahmen einer Gastroenteritis.
Man sei nicht von einem Schädel-Hirn-Trauma ausgegangen und habe deshalb auf
ein CT-Schädel verzichtet.
5.4
Im Bericht des B.___ vom 26.
Februar 2019 (SA 37) wurden folgende Diagnosen gestellt.
1.
Zervikovertebrales Schmerzsyndrom nach
Verkehrsunfall
2.
Neuroforamenstenose C5/6 beidseits,
rechts mehr als links
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, ein
heute durchgeführtes Röntgenbild der HWS in zwei Ebenen zeige keine knöchernen
Auffälligkeiten. Aufgrund der persistierenden Beschwerden im Bereich des
Nackens mit Ausstrahlungen in die rechte Schulter habe man mit dem
Beschwerdeführer eine Infiltration vereinbart.
5.5
Im Bericht betreffend HWS a.p. /
seitlich vom 26. Februar 2019 (SA 39) wurden folgende Befunde erhoben:
· Minimale linkskonvexe Skoliose
zervikothorakal.
•
Erhaltenes Alignement.
•
Seit 2009 neu aufgetretene
Chondrose C5/C6.
5.6
In seinem Bericht vom 28. März
2019.
(SA 151, S. 5) führte med. pract. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe ein
HWS-Trauma mit Contusio capitis am 9. November 2018 erlitten. Er klage
nach wie vor über Zervicobrachialgie beidseitig rechts mehr als links. Er spüre
auch eine Parästhesie an der Hand rechts bis zum Handgelenk. Trotz
Physiotherapie sowie Analgesie und Infiltration an der HWS gehe es nicht
besser. Die am 9. November 2018 durchgeführte MRT HWS habe eine leichte
Osteochondrose C5/6 mit Foraminal Stenose C6 beidseitig rechts betont mit
möglicher Wurzelkompression gezeigt. Multisegmentäre leichte bis moderate Unk-
und Spondyloarthrosis mit moderate Foraminal stenosis C4 rechts und C5 links.
Fraktur oder Retro sowie Anterolisthesis seien nicht nachgewiesen worden. Der
Beschwerdeführer sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig
5.7
In der ärztlichen Beurteilung
vom 10. April 2019 (SA 54) führte Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Suva
Versicherungsmedizin, aus, die vom Versicherten geklagten Beschwerden der HWS
stünden in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem geltend gemachten
Ereignis vom 9. November 2018 mit minimaler Kontusion des Kopfes. Unfallbedingt
sei aufgrund der im B.___ ausgewiesenen Befunde vom 9. November 2018
längstens für einen Tag eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Beim Versicherten
seien seit Jahren Beschwerden der HWS und auch Schwindel bekannt. Deshalb
hätten bereits 2017 und nunmehr auch vor dem Unfallereignis neuerliche
Abklärung der HWS stattgefunden mit deutlich ausgedehnten degenerativen
Veränderungen. Vom Versicherten selbst werde eingeräumt, dass er bereits vor
dem Ereignis über HWS-Beschwerden und Schwindel geklagt habe. Die von der
Wirbelsäulenchirurgie des B.___ gestellte Diagnose eines zervikovertebralen
Schmerzsyndroms nach Verkehrsunfall entbehre aufgrund der vorliegenden
Dokumentation einer Grundlage. Ein Verkehrsunfall sei in den Suva-Akten nicht
erwähnt. Sodann führte Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung vom 10. April
2019.
weiter einleuchtend aus, eine wie immer geartete Verletzung der HWS aufgrund
des Ereignisses vom 9. November 2018 könne aufgrund der
Erstuntersuchungsbefunde des B.___ mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Unfallbedingt sei einzig eine minimale Prellmarke frontal rechts mit einem
Durchmesser von 0,5 cm objektivierbar. Die Übelkeit und Erbrechen seien
hinreichend durch die ebenfalls diagnostizierte Gastroenteritis erklärbar.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass seit Jahren Beschwerden
vonseiten der degenerativen Veränderungen der HWS mit Schmerzsymptomatik und
Schwindel bekannt seien. Ausser einer minimalen Prellmarke von 0,5 cm rechts
frontal lägen keine Unfallfolgen vor.
5.8
Im neurologischen Sprechstunden-
und Elektrophysiologiebericht vom 5. Dezember 2019 wurden Nuchalgien bds,
chronisch (M54.92) nach Contusio capitis 11/2018 diagnostiziert. Zur
Beurteilung wurde festgehalten, klinisch, neurographisch und nadelmyographisch
seien die Befunde vollends unauffällig. Entsprechend gebe es keinen Hinweis für
ein Karpaltunnelsyndrom oder reine relevante axonale Schädigung der Wurzel
C5 beidseits und C6 rechts.
5.9
In der ärztlichen Beurteilung
vom 13. Januar 2020 (SA 123) hielt Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin,
Suva Versicherungsmedizin, fest, ausser einer minimalen Prellmarke von 0,5 cm
rechts frontal seien keine Unfallfolgen dokumentiert.
Diese Unfallfolgen seien nach einigen
Tagen, spätestens jedoch nach 4 Wochen abgeklungen. Eine darüberhinausgehende
Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Da die Unfallfolgen
spätestens im Dezember 2018 abgeklungen gewesen seien, sei von weiteren
medizinischen Massnahmen zu Lasten der Unfallversicherung seither auch keine
Besserung zu erwarten.
5.10
Im Notfallbericht des B.___ vom
14.
Februar 2020 (SA 139, S. 13) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer
habe sich aufgrund von Nacken- und Schulterschmerzen seit dem Morgen auf dem
Notfall vorgestellt, er könne den Kopf nicht drehen. Der Beschwerdeführer habe
Ende 2018 einen Unfall gehabt, wo er auf Eis ausgerutscht sei. Die Schmerzen
kenne der Beschwerdeführer, sie seien aber intensiver als sonst. Zur
Beurteilung wurde ausgeführt, da kein Trauma in der Anamnese genannt werde und
die periphere Sensibilität und Motorik intakt sei, werde keine weitere
Diagnostik durchgeführt. Die bestehende Analgetika-Therapie werde intensiviert.
5.11
Med. pract. D.___ führte in
seinem Bericht vom 7. März 2020 (SA 139, S. 17) aus, der Beschwerdeführer
habe zu Hause das Parkett reinigen wollen und sei ausgerutscht. Hierbei habe er
sich eine Contusio capitis rechts zugezogen. Er habe über Kopf sowie
Zervikobrachialgie beidseitig geklagt. Die durchgeführte MRT HWS habe eine
Osteocondrose C5-6 mit Foraminal Stenosis C10 beidseitig rechts betont mit
möglicher Wurzelkompression gezeigt. Wegen Schmerz-Persistenz trotz
Physiotherapie und Analgesie habe man den Beschwerdeführer bei einem
neurochirurgischen Kollegen angemeldet und dieser habe eine HWS-Infiltration
veranlasst. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Nackenschmerzen,
Schlafstörungen, Konzentrationsstörung mit Schwindel. Er klage weiterhin über
Zervikobrachialgie rechts betont mit Parästhesie. Er habe schon vor dem Unfall
Nacken-, und Kopfschmerzen gehabt und unfallbedingt seien die Beschwerden
schlimmer geworden.
Der Beschwerdeführer sei bis auf
weiteres 100 % leistungsunfähig.
6.
Vorweg ist festzuhalten, dass
die Kausalitätsbeurteilung des Suva-Arztes, Dr. med. C.___, wonach ausser
einer minimalen Prellmarke von 0,5 cm rechts frontal keine Unfallfolgen
dokumentiert seien und diese Unfallfolgen nach einigen Tagen, spätestens jedoch
nach 4 Wochen abgeklungen seien, durchaus zu überzeugen vermag. So wurden
darüber hinaus keine weiteren unfallbedingten strukturellen Verletzungen
erhoben. Die nach dem Unfall aufgetretene Übelkeit und Erbrechen sind
hinreichend durch die ebenfalls diagnostizierte Gastroenteritis erklärbar
(vgl. SA 8). Weiter hält Dr. med. C.___ nachvollziehbar fest, die von der
Wirbelsäulenchirurgie des B.___ gestellte Diagnose eines zervikovertebralen
Schmerzsyndroms nach Verkehrsunfall entbehre aufgrund der vorliegenden
Dokumentation einer Grundlage. Ein Verkehrsunfall sei in den Suva-Akten nicht
erwähnt. Ein solcher wird denn auch vom Versicherten selbst in Abrede gestellt,
womit es nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein solcher im Bericht des B.___
vom 26. Februar 2019 erwähnt wurde. Zudem hat die neurologische und
elektrophysiologische Untersuchung vom 17. Dezember 2019 klinisch,
neurographisch und nadelmyographisch vollends unauffällige Befunde ergeben (SA 121).
Wie sodann die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, vermögen auch
die von med. pract. D.___ nicht weiter begründeten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen
darzustellen. Med. pract. D.___ hat denn auch in seiner Stellungnahme vom 7.
März 2020 (SA 151/3) nicht geschrieben, dass die nach dem 31. Januar 2020
geklagten Beschwerden des Versicherten auf ein unfallbedingtes organisches
Korrelat zurückzuführen wären. Er hat lediglich ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe schon vor dem Unfall Nacken- und Kopfschmerzen gehabt und
diese seien unfallbedingt schlimmer geworden (SA 151/3). Eine weitere
Begründung dafür fehlt jedoch. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb den Berichten von med. pract. D.___ auch deswegen verminderter
Beweiswert zuzumessen ist. Des Weiteren ist auf die medizinische
Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach Prellungen (Kontusionen), Verstauchungen
oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle Läsionen normalerweise innert
kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich
zurückbilden. Diese medizinische Erfahrungstatsache darf im Rahmen des im
Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt
werden. Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten,
bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig
nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen
des Bundesgerichts] vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2). Den Akten sind
denn auch keine Hinweise zu entnehmen, welche den Nachweis für eine
richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Unfallereignis vom
9.
November 2018 erbringen würden.
Somit liegen zusammenfassend keine
somatisch objektivierbaren Unfallfolgen mehr vor und auch eine richtunggebende
Verschlimmerung des Vorzustandes ist zu verneinen.
7.
Treten nach einem Unfall wie
vorliegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare
Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung
bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für
psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V
248.
E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Zwar diagnostizierte der Hausarzt des
Beschwerdeführers, med. pract. D.___, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis
eine HWS-Distorsion. Eine solche kann jedoch mangels Vorliegen des bunten
Beschwerdebildes nicht bestätigt werden, zumal das nach dem Unfall aufgetretene
Erbrechen von den Ärzten in nachvollziehbarer Weise nicht dem Unfall, sondern
einer Gaostroenteritis zugeordnet wurde. Aber schlussendlich kann die Frage, ob
nach der Schleudertrauma- oder der sog. Psycho-Praxis vorzugehen ist, ohnehin
offen gelassen werden, da in casu ein leichter Unfall vorliegt, bei welchem die
Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist, wie nachfolgend darzulegen ist.
Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom
Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen
zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.
138.
f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu
verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im
mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch
bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht
aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind
weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im
Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in
eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Als leichte Unfälle sind der
Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf
erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil
des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)
·
Der Versicherte
erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement
im Rücken getroffen wurde.
·
Der Versicherte war bei
seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am rechten
Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach dem
Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor er
sich in ärztliche Behandlung begab.
·
Beim
Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen, worauf
er das Training abbrach.
·
Der Versicherte
wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu
beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso
mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen
Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt
aufsuchte.
·
Die Versicherte,
welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter
geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den
Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.
·
Der Unfall der
Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf
Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden
Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).
Angesichts der genannten Beispiele kann
das Unfallereignis vom 9. November 2018 – der Beschwerdeführer rutschte auf dem
nassen Parkettboden aus, wobei er stürzte und sich die rechte Kopfseite an der
Wand anschlug – nicht anders denn als leicht beurteilt werden. Dies zeigt auch
der von der Beschwerdegegnerin angeführte Fall, welchen das damalige
eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls als leicht beurteilte. Darin stolperte
eine versicherte Person im Dunkeln auf einer Strasse, stürzte und schlug mit
dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf (U 367/01 vom 21. März 2003 E.
Dispositiv
4.2). Demnach ist im vorliegenden Fall auch die adäquate Kausalität der nicht
objektivierbaren Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen.
8.
8.1 Zusammenfassend ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. November 2018 ab dem 1. Februar
2020 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
8.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch