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Entscheid

VSBES.2020.118

Unfallversicherung

31. August 2020Deutsch22 min

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

Source so.ch

Urteil vom 31. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. 1985, erlitt am 9. November 2018 einen Unfall. Gemäss Schadenmeldung vom

14. November 2018 sei er beim Reinigen der Wohnung auf dem Boden

ausgerutscht und mit dem Kopf an die Wand geprallt (SA [Akten der Suva] 1).

Gemäss Notfallbericht des B.___ vom 10. November 2018 (SA 8) bestehe ein Status

nach Contusio capitis am 8. November 2018 (recte: 9. November 2018). Bei

gutem Allgemeinzustand mit Vomitus und Diarrhoe, jedoch lediglich diskreter

Prellmarke, interpretiere man das rezidivierende Erbrechen am ehesten im Rahmen

einer Gastroenteritis. Man sei nicht von einem Schädel-Hirn-Trauma ausgegangen

und habe deshalb auf ein CT-Schädel verzichtet.

In der Folge erbrachte

die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse

Abklärungen. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9.

Mai 2019 (SA 59) ihre Leistungen per 1. Juni 2019 ein. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 Einsprache (SA 69), worauf die

Beschwerdegegnerin den Fall ihrem Kreisarzt, Dr. med. C.___, erneut zur

Stellungnahme unterbreitete. Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am

27. Januar 2020 die Leistungseinstellung per 31. Januar 2020 (SA 126). Die

dagegen am 14. Februar 2020 erhobene Einsprache (SA 137) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.) ab.

2. Gegen

diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 3. Juni 2020 (Datum

Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht (A.S. 11 f.) und

verlangt sinngemäss die Weiterausrichtung der Leistungen.

3. Mit Beschwerdeantwort

vom 18. Juni 2020 (A.S. 15 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die

Beschwerde sei abzuweisen.

4. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesund­heitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im

Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).

2.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E.3d, 139 E.3c, 122 V 416 E.2a, 121 V 49 E.3a mit Hinweisen).

2.3

Wird durch den Unfall ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

Ebenso wie der leistungsbegründende

natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern

beim Unfallversicherer (statt vieler: Entscheide des Bundesgerichts vom 11.

Juni 2007, U 290/06, E. 3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je

mit Hinweisen).

3.

Das

Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in

Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach

hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser

Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den

Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 263 E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26

E. 3c, 115 V 142 E. 8a mit Hinweisen).

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

Hinsichtlich des

Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b, m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich

die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f.

E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis

zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)

Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und

insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten ihn

die Suva-Ärzte falsch beurteilt und zu Unrecht geschrieben, dass er einen

Verkehrsunfall gehabt habe. Zudem hätten sie das MRI, das nach dem Unfall

gemacht worden sei, nicht erwähnt. Ihm seien die Leistungen für den Monat Februar

nicht bezahlt worden, obwohl er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen

sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass sich

der Versicherte beim Ereignis vom 9. November 2018 lediglich eine

Prellmarke zugezogen habe, die zeitnah abgeheilt sei. Weitere (strukturelle,

organische) Unfallfolgen hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Da Hinweise

darauf bestünden, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden am Kopf, der

Wirbelsäule, den Schultern und dem Kiefer nicht hinreichend durch die

degenerativen Veränderungen erklärt werden könnten, sei im Folgenden die

Adäquanz zu prüfen. Festzuhalten sei vorab, dass weder ein Schleudertrauma der

HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung gesichert noch ein

Schädel-Hirntrauma gegeben sei. Folglich finde bei der Prüfung des adäquaten

Kausalzusammenhanges die Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 ff. Anwendung

(Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Kreisarzt

Dr. med. C.___ habe in seinen Berichten festgehalten, dass, ausser

der Prellmarke, keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen hätten

nachgewiesen werden können. Und diese Prellmarke sei spätestens im Dezember

2018.

abgeklungen gewesen. Folglich sei es nicht zu beanstanden, dass der

Fallabschluss bzw. die Adäquanzprüfung im Januar 2020, mehr als ein Jahr

später, vorgenommen worden sei. Im vorliegenden Fall sei der Versicherte beim

Putzen der Wohnung auf einem nassen Parkettboden ausgerutscht, gestürzt und

dabei mit dem Kopf an die Wand geprallt. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sei ein solcher Unfall als banaler resp. leichter Unfall

einzustufen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 367/01 vom 21. März 2003

E. 4.2). Somit sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom

9.

November 2018 sowie den organisch nicht hinreichend nachweisbaren

Gesundheitsstörungen ohne weitere Prüfung zu verneinen. Sodann gehe auch der

Kreisarzt in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht

von einem Verkehrsunfall aus. So habe Dr. med. C.___ in seiner Begründung vom

9.

April 2019 geschrieben, die Diagnose eines zervikovertebralen Schmerzyndroms

nach Verkehrsunfall entbehre aufgrund der vorliegenden Dokumentation einer

Grundlage. Des Weiteren sei das MRI vom 9. November 2018 entgegen der Aussage

des Beschwerdeführers vorliegend berücksichtigt worden. Zunächst sei

festzuhalten, dass dieses MRI gemäss eigenen Aussagen des Versicherten (SA 40)

aufgrund der bereits vorbestehenden Schmerzen am Nacken und dem Schwindel vor

dem Unfallereignis gemacht worden sei. Der Unfall sei gemäss Angaben des

Versicherten erst am Abend (des 9. November 2018) passiert (SA 40). Dies decke

sich auch mit den Angaben im Bericht der Notfallstation des B.___, wonach Herr A.___

am Vorabend gestürzt sei (SA 8). Zudem habe Dr. med. C.___ in Kenntnis dieses

MRI (SA 54/2) wie auch jenem vom 11. Mai 2017 (SA 51) nachvollziehbar

festgehalten, beim Versicherten seien seit Jahren Beschwerden der HWS und auch

Schwindel bekannt. Deshalb seien bereits 2017 und nunmehr auch vor dem

Unfallereignis neuerlich Abklärungen der HWS erfolgt, welche deutlich

ausgedehnte degenerative Veränderungen gezeigt hätten. Mit Hinweis auf die Erstuntersuchungsbefunde

des B.___ habe der Kreisarzt weiter nachvollziehbar begründet und überzeugend

festgehalten, dass eine wie immer geartete Verletzung der HWS aufgrund des

Ereignisses vom 9. November 2018 ausgeschlossen werde. Weiter vermöchten auch

die unbegründeten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. D.___ keine

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen

darzustellen. Auch habe Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 7. März 2020

(SA 151/3) nicht geschrieben, dass die nach dem 31. Januar 2020 geklagten

Beschwerden des Versicherten auf ein unfallbedingtes organisches Korrelat

zurückzuführen wären. Er habe lediglich dargelegt, dass der Beschwerdeführer

schon vor dem Unfall Nacken- und Kopfschmerzen gehabt habe und diese unfallbedingt

schlimmer geworden seien (SA 151/3). Eine weitere Begründung dafür fehle.

Hier sei zudem anzufügen, dass die von Dr. med. D.___ in die Wege geleitete

neurologische und elektrophysiologische Untersuchung vom 17. Dezember 2019

klinisch, neurographisch und nadelmyographisch vollends unauffällige Befunde

ergeben habe (SA 121).

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 9. November 2018 zu Recht per 31. Januar 2020 eingestellt

hat. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen relevant:

5.1

Im Bericht betreffend MRT des

Neurokraniums und der HWS vom 11. Mai 2017 (SA 51) wurde zur Beurteilung

ausgeführt:

MR-tomographisch kein

Anhalt für eine intrakranielle Pathologie.

Diskogen sowie ossär

bedingte neuroforaminale Enge auf Höhe von C6 beidseits (rechts >>

links) sowie geringer auch auf Höhe von C5 links.

5.2

Im Bericht betreffend MRT der

HWS vom 9. November 2018 (SA 50) wurde zur Beurteilung festgehalten:

·

Leichte

Osteochondrose 05/06 mit osteodiskal bedingter hochgradiger foraminaler Stenose

C6 beidseits, rechts betont mit möglicher Wurzelkompression.

·

Multisegmentäre

leichte bis moderate Unk- und Spondylarthrose mit moderater foraminaler Stenose

C4 rechts und C5 links. Abgesehen hiervon keine Hinweise auf eine alte oder

frische Fraktur im Untersuchungsbereich.

5.3

Im Notfallbericht des B.___ vom

10.

November 2018 (SA 8) wurde als Hauptdiagnose ein Status nach Contusio

capitis gestellt und ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte, am Vorabend auf

nassem Parkettboden ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dabei habe er sich die

rechte Kopfseite an der Wand angeschlagen. Direkt nach dem Vorfall habe er

leichte Kopfschmerzen im Bereich der Prellmarke verspürt. Vor dem zu Bett gehen

seien die Schmerzen jedoch fast vollständig regredient gewesen. Seit heute

Morgen, direkt nach dem Aufstehen, verspüre er jedoch wieder einen starken

permanent vorhandenen Druck im Bereich der Kontusionsstelle mit undulierenden

Schmerzexazerbationen. Zusätzlich habe er eine leichte Übelkeit seit heute

Morgen verspürt und über den Tag 4 x erbrochen. Zur Beurteilung wurde

festgehalten, bei gutem Allgemeinzustand

mit Vomitus und Diarrhoe, jedoch lediglich diskreter Prellmarke, interpretiere

man das rezidivierende Erbrechen am ehesten im Rahmen einer Gastroenteritis.

Man sei nicht von einem Schädel-Hirn-Trauma ausgegangen und habe deshalb auf

ein CT-Schädel verzichtet.

5.4

Im Bericht des B.___ vom 26.

Februar 2019 (SA 37) wurden folgende Diagnosen gestellt.

1.

Zervikovertebrales Schmerzsyndrom nach

Verkehrsunfall

2.

Neuroforamenstenose C5/6 beidseits,

rechts mehr als links

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, ein

heute durchgeführtes Röntgenbild der HWS in zwei Ebenen zeige keine knöchernen

Auffälligkeiten. Aufgrund der persistierenden Beschwerden im Bereich des

Nackens mit Ausstrahlungen in die rechte Schulter habe man mit dem

Beschwerdeführer eine Infiltration vereinbart.

5.5

Im Bericht betreffend HWS a.p. /

seitlich vom 26. Februar 2019 (SA 39) wurden folgende Befunde erhoben:

· Minimale linkskonvexe Skoliose

zervikothorakal.

Erhaltenes Alignement.

Seit 2009 neu aufgetretene

Chondrose C5/C6.

5.6

In seinem Bericht vom 28. März

2019.

(SA 151, S. 5) führte med. pract. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe ein

HWS-Trauma mit Contusio capitis am 9. November 2018 erlitten. Er klage

nach wie vor über Zervicobrachialgie beidseitig rechts mehr als links. Er spüre

auch eine Parästhesie an der Hand rechts bis zum Handgelenk. Trotz

Physiotherapie sowie Analgesie und Infiltration an der HWS gehe es nicht

besser. Die am 9. November 2018 durchgeführte MRT HWS habe eine leichte

Osteochondrose C5/6 mit Foraminal Stenose C6 beidseitig rechts betont mit

möglicher Wurzelkompression gezeigt. Multisegmentäre leichte bis moderate Unk-

und Spondyloarthrosis mit moderate Foraminal stenosis C4 rechts und C5 links.

Fraktur oder Retro sowie Anterolisthesis seien nicht nachgewiesen worden. Der

Beschwerdeführer sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig

5.7

In der ärztlichen Beurteilung

vom 10. April 2019 (SA 54) führte Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Suva

Versicherungsmedizin, aus, die vom Versicherten geklagten Beschwerden der HWS

stünden in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem geltend gemachten

Ereignis vom 9. November 2018 mit minimaler Kontusion des Kopfes. Unfallbedingt

sei aufgrund der im B.___ ausgewiesenen Befunde vom 9. November 2018

längstens für einen Tag eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Beim Versicherten

seien seit Jahren Beschwerden der HWS und auch Schwindel bekannt. Deshalb

hätten bereits 2017 und nunmehr auch vor dem Unfallereignis neuerliche

Abklärung der HWS stattgefunden mit deutlich ausgedehnten degenerativen

Veränderungen. Vom Versicherten selbst werde eingeräumt, dass er bereits vor

dem Ereignis über HWS-Beschwerden und Schwindel geklagt habe. Die von der

Wirbelsäulenchirurgie des B.___ gestellte Diagnose eines zervikovertebralen

Schmerzsyndroms nach Verkehrsunfall entbehre aufgrund der vorliegenden

Dokumentation einer Grundlage. Ein Verkehrsunfall sei in den Suva-Akten nicht

erwähnt. Sodann führte Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung vom 10. April

2019.

weiter einleuchtend aus, eine wie immer geartete Verletzung der HWS aufgrund

des Ereignisses vom 9. November 2018 könne aufgrund der

Erstuntersuchungsbefunde des B.___ mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Unfallbedingt sei einzig eine minimale Prellmarke frontal rechts mit einem

Durchmesser von 0,5 cm objektivierbar. Die Übelkeit und Erbrechen seien

hinreichend durch die ebenfalls diagnostizierte Gastroenteritis erklärbar.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass seit Jahren Beschwerden

vonseiten der degenerativen Veränderungen der HWS mit Schmerzsymptomatik und

Schwindel bekannt seien. Ausser einer minimalen Prellmarke von 0,5 cm rechts

frontal lägen keine Unfallfolgen vor.

5.8

Im neurologischen Sprechstunden-

und Elektrophysiologiebericht vom 5. Dezember 2019 wurden Nuchalgien bds,

chronisch (M54.92) nach Contusio capitis 11/2018 diagnostiziert. Zur

Beurteilung wurde festgehalten, klinisch, neurographisch und nadelmyographisch

seien die Befunde vollends unauffällig. Entsprechend gebe es keinen Hinweis für

ein Karpaltunnelsyndrom oder reine relevante axonale Schädigung der Wurzel

C5 beidseits und C6 rechts.

5.9

In der ärztlichen Beurteilung

vom 13. Januar 2020 (SA 123) hielt Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin,

Suva Versicherungsmedizin, fest, ausser einer minimalen Prellmarke von 0,5 cm

rechts frontal seien keine Unfallfolgen dokumentiert.

Diese Unfallfolgen seien nach einigen

Tagen, spätestens jedoch nach 4 Wochen abgeklungen. Eine darüberhinausgehende

Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Da die Unfallfolgen

spätestens im Dezember 2018 abgeklungen gewesen seien, sei von weiteren

medizinischen Massnahmen zu Lasten der Unfallversicherung seither auch keine

Besserung zu erwarten.

5.10

Im Notfallbericht des B.___ vom

14.

Februar 2020 (SA 139, S. 13) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer

habe sich aufgrund von Nacken- und Schulterschmerzen seit dem Morgen auf dem

Notfall vorgestellt, er könne den Kopf nicht drehen. Der Beschwerdeführer habe

Ende 2018 einen Unfall gehabt, wo er auf Eis ausgerutscht sei. Die Schmerzen

kenne der Beschwerdeführer, sie seien aber intensiver als sonst. Zur

Beurteilung wurde ausgeführt, da kein Trauma in der Anamnese genannt werde und

die periphere Sensibilität und Motorik intakt sei, werde keine weitere

Diagnostik durchgeführt. Die bestehende Analgetika-Therapie werde intensiviert.

5.11

Med. pract. D.___ führte in

seinem Bericht vom 7. März 2020 (SA 139, S. 17) aus, der Beschwerdeführer

habe zu Hause das Parkett reinigen wollen und sei ausgerutscht. Hierbei habe er

sich eine Contusio capitis rechts zugezogen. Er habe über Kopf sowie

Zervikobrachialgie beidseitig geklagt. Die durchgeführte MRT HWS habe eine

Osteocondrose C5-6 mit Foraminal Stenosis C10 beidseitig rechts betont mit

möglicher Wurzelkompression gezeigt. Wegen Schmerz-Persistenz trotz

Physiotherapie und Analgesie habe man den Beschwerdeführer bei einem

neurochirurgischen Kollegen angemeldet und dieser habe eine HWS-Infiltration

veranlasst. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Nackenschmerzen,

Schlafstörungen, Konzentrationsstörung mit Schwindel. Er klage weiterhin über

Zervikobrachialgie rechts betont mit Parästhesie. Er habe schon vor dem Unfall

Nacken-, und Kopfschmerzen gehabt und unfallbedingt seien die Beschwerden

schlimmer geworden.

Der Beschwerdeführer sei bis auf

weiteres 100 % leistungsunfähig.

6.

Vorweg ist festzuhalten, dass

die Kausalitätsbeurteilung des Suva-Arztes, Dr. med. C.___, wonach ausser

einer minimalen Prellmarke von 0,5 cm rechts frontal keine Unfallfolgen

dokumentiert seien und diese Unfallfolgen nach einigen Tagen, spätestens jedoch

nach 4 Wochen abgeklungen seien, durchaus zu überzeugen vermag. So wurden

darüber hinaus keine weiteren unfallbedingten strukturellen Verletzungen

erhoben. Die nach dem Unfall aufgetretene Übelkeit und Erbrechen sind

hinreichend durch die ebenfalls diagnostizierte Gastroenteritis erklärbar

(vgl. SA 8). Weiter hält Dr. med. C.___ nachvollziehbar fest, die von der

Wirbelsäulenchirurgie des B.___ gestellte Diagnose eines zervikovertebralen

Schmerzsyndroms nach Verkehrsunfall entbehre aufgrund der vorliegenden

Dokumentation einer Grundlage. Ein Verkehrsunfall sei in den Suva-Akten nicht

erwähnt. Ein solcher wird denn auch vom Versicherten selbst in Abrede gestellt,

womit es nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein solcher im Bericht des B.___

vom 26. Februar 2019 erwähnt wurde. Zudem hat die neurologische und

elektrophysiologische Untersuchung vom 17. Dezember 2019 klinisch,

neurographisch und nadelmyographisch vollends unauffällige Befunde ergeben (SA 121).

Wie sodann die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, vermögen auch

die von med. pract. D.___ nicht weiter begründeten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen

darzustellen. Med. pract. D.___ hat denn auch in seiner Stellungnahme vom 7.

März 2020 (SA 151/3) nicht geschrieben, dass die nach dem 31. Januar 2020

geklagten Beschwerden des Versicherten auf ein unfallbedingtes organisches

Korrelat zurückzuführen wären. Er hat lediglich ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe schon vor dem Unfall Nacken- und Kopfschmerzen gehabt und

diese seien unfallbedingt schlimmer geworden (SA 151/3). Eine weitere

Begründung dafür fehlt jedoch. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb den Berichten von med. pract. D.___ auch deswegen verminderter

Beweiswert zuzumessen ist. Des Weiteren ist auf die medizinische

Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach Prellungen (Kontusionen), Verstauchungen

oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle Läsionen normalerweise innert

kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich

zurückbilden. Diese medizinische Erfahrungstatsache darf im Rahmen des im

Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt

werden. Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten,

bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig

nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen

des Bundesgerichts] vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2). Den Akten sind

denn auch keine Hinweise zu entnehmen, welche den Nachweis für eine

richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Unfallereignis vom

9.

November 2018 erbringen würden.

Somit liegen zusammenfassend keine

somatisch objektivierbaren Unfallfolgen mehr vor und auch eine richtunggebende

Verschlimmerung des Vorzustandes ist zu verneinen.

7.

Treten nach einem Unfall wie

vorliegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare

Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der

Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung

bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für

psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V

248.

E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Zwar diagnostizierte der Hausarzt des

Beschwerdeführers, med. pract. D.___, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis

eine HWS-Distorsion. Eine solche kann jedoch mangels Vorliegen des bunten

Beschwerdebildes nicht bestätigt werden, zumal das nach dem Unfall aufgetretene

Erbrechen von den Ärzten in nachvollziehbarer Weise nicht dem Unfall, sondern

einer Gaostroenteritis zugeordnet wurde. Aber schlussendlich kann die Frage, ob

nach der Schleudertrauma- oder der sog. Psycho-Praxis vorzugehen ist, ohnehin

offen gelassen werden, da in casu ein leichter Unfall vorliegt, bei welchem die

Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist, wie nachfolgend darzulegen ist.

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.

138.

f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu

verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im

mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch

bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht

aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind

weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im

Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in

eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als leichte Unfälle sind der

Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf

erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil

des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)

·

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde.

·

Der Versicherte war bei

seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am rechten

Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach dem

Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor er

sich in ärztliche Behandlung begab.

·

Beim

Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen, worauf

er das Training abbrach.

·

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu

beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso

mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen

Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt

aufsuchte.

·

Die Versicherte,

welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter

geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den

Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.

·

Der Unfall der

Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf

Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden

Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).

Angesichts der genannten Beispiele kann

das Unfallereignis vom 9. November 2018 – der Beschwerdeführer rutschte auf dem

nassen Parkettboden aus, wobei er stürzte und sich die rechte Kopfseite an der

Wand anschlug – nicht anders denn als leicht beurteilt werden. Dies zeigt auch

der von der Beschwerdegegnerin angeführte Fall, welchen das damalige

eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls als leicht beurteilte. Darin stolperte

eine versicherte Person im Dunkeln auf einer Strasse, stürzte und schlug mit

dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf (U 367/01 vom 21. März 2003 E.

Dispositiv

4.2). Demnach ist im vorliegenden Fall auch die adäquate Kausalität der nicht

objektivierbaren Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen.

8.

8.1 Zusammenfassend ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. November 2018 ab dem 1. Februar

2020 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

8.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch