VSBES.2020.119
Unfallversicherung
9. März 2021Deutsch23 min
dieser Anstellung war er bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG (fortan:
Source so.ch
Urteil vom 9. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Schmid
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1995, war seit dem 23. Dezember 2017 als
Snowboardlehrer bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) beschäftigt. Auf Grund
dieser Anstellung war er bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG (fortan:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert, als er sich am 27. Januar 2018 während der Arbeit eine Prellung am
Rücken zuzog (s. Schadenmeldung UVG vom 6. Februar 2018, Akten der
Beschwerdegegnerin / ÖKK-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge
die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung.
1.2 Am 16. April 2018 teilte die
Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Taggeldleistungen per 30. April 2018
einstelle, für die Kosten der notwendigen Heilbehandlungen aber weiterhin
aufkommen werde (ÖKK-Nr. 10).
1.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte am
6. Dezember 2019, es sei mangels Unfallkausalität nicht möglich, ab dem 28.
Juli 2018 weitere Leistungen für das Unfallereignis vom 27. Januar 2018 zu erbringen,
wobei man auf die Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen verzichte
(ÖKK-Nr. 19). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar
2020 fest (ÖKK-Nr. 28). Die dagegen gerichtete Einsprache (ÖKK-Nr. 31) wies sie
mit Entscheid vom 6. Mai 2020 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 3. Juni 2020 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin
habe seine Behandlungskosten seit dem 28. Juli 2018 zu übernehmen (A.S. 6 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde unter
gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 10 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 18. August 2020, Duplik vom 15. September 2020 sowie Triplik vom 7. Oktober
2020 (A.S. 27 f. / 31 ff. / 36) an ihren Rechtsbegehren fest.
2.4 Der Präsident des
Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 16. November 2020 mit, er
beabsichtige, bei Frau C.___, Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, eine
schriftliche Auskunft nach Art. 190 Abs. 2 ZPO einzuholen (A.S. 38 f.).
Während sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussert (s. A.S. 42), reicht die
Beschwerdegegnerin am 17. November 2020 eine Ergänzungsfrage ein (A.S.
41). Der Präsident bewilligt diese mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 und legt
sie zusammen mit den Fragen des Gerichts C.___ vor (A.S. 42 ff.).
2.5 C.___ beantwortet die Fragen am
11. Januar 2021 (A.S. 45 f.). Die Parteien lassen sich dazu in der Folge
nicht vernehmen (s. A.S. 50).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 27. Januar 2018 auch
nach dem 28. Juli 2018 Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlung durch die Beschwerdegegnerin
hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 6. Mai 2020
eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61
N 109).
1.2
Die revidierte Fassung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar
2017.
in Kraft getreten. Gemäss der dazugehörigen Übergangsbestimmung werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da im vorliegenden Fall
ein Ereignis vom 27. Januar 2018 zu beurteilen ist, ist das neue Recht
anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich
2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353
E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der
behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar
zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die
Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs
muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.
Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu
verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte
Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob
unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren
haben, also dahingefallen sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des
Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).
2.5
2.5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,
125.
V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465
E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss der Schadenmeldung wollte der
Beschwerdeführer am 27. Januar 2018 mit seiner Snowboardklasse über einen
Kicker springen. Beim Absprung geriet er in Rücklage und fiel ungebremst auf
den Rücken (ÖKK-Nr. 1 S. 2).
3.1.2
Am 29. Januar 2018 suchte der
Beschwerdeführer Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und
Sportmedizin FMH, auf, der im Bericht vom 8. Februar 2018 eine Kontusion der
Lendenwirbelsäule (fortan: LWS) ohne Fraktur diagnostizierte (ÖKK-Nr. 4). Er verwies
dabei auf die CT-Untersuchung, welche Dr. med. E.___, Facharzt für
Radiologie FMH, am 2. Februar 2018 durchgeführt hatte. Diese Untersuchung ergab
keine Hinweise auf eine akute traumatische Läsion, namentlich eine
Wirbelkörperhöhenminderung oder eine Fraktur der Querfortsätze. Die Facettengelenke
präsentierten sich allseits regelrecht (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1).
3.1.3
Der Bericht von pract. med. F.___
vom 9. März 2018 (ÖKK-Nr. 6) bestätigte persistierende lumbospondylogene
Schmerzen bei Sturz auf den Rücken am 27. Januar 2018. Der Beschwerdeführer sei
weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, doch sei ab dem 19. März 2018 ein
Arbeitsversuch vorgesehen. Pract. med. F.___ verwies neben der CT-Untersuchung
vom 2. Februar 2018 auch auf die MRI-Untersuchung der LWS vom 5. März 2018
durch Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie FMH (s. ÖKK-Nr. 7). Danach
bestanden keine traumatischen Knochenveränderungen, sondern nur leichte
degenerative Veränderungen der Bandscheibe L4/5. Die muskulären Strukturen zeigten
sich unauffällig.
3.1.4
Dr. med. H.___, beratender Arzt
der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. März 2018 fest,
es bestehe immer noch ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und den Beschwerden (ÖKK-Nr. 9). Am 4. April 2018 erklärte er,
der Beschwerdeführer sei seit dem 19. März 2018 als Skilehrer zu 50 %
arbeitsfähig, in einer angepassten, leichten und wechselstelligen Tätigkeit
dagegen zu 100 % (ÖKK-Nr. 11). Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin
die Taggeldleistungen ein (s. E. I. 1.2 hiervor).
3.1.5
Dr. med. I.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer einmalig am 4. Februar
2019.
sah, diagnostizierte gemäss Bericht vom 8. April 2019 (ÖKK-Nr. 13) einen
chronischen Lumbovertebralschmerz. Die Untersuchung der oberen LWS ergebe eine
ausgeprägte Muskelverspannung paravertebral beidseits sowie eine schmerzhafte
Extension paravertebral links. Es bestünden keine neurologischen Ausfälle der
unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt zu Hause
geblieben und habe sich nicht bewegt, weshalb er mehr Rückenschmerzen verspüre.
Dr. med. I.___ verordnete Physiotherapie, wie dies seit dem Sturz immer wieder
geschehen sei. Die weitere Physiotherapie diene dazu, Rezidive und eine
Verschlechterung zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sehe seine rezidivierenden
Rückenschmerzen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Januar 2018.
3.1.6
Dr. med. J.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, sprach im Bericht vom 18. November 2019 von
einem chronischen rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom, welches wiederholt
Physiotherapie erfordert habe und vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem
Unfall gebracht werde (ÖKK-Nr. 17). Seit zwei Wochen bestünden paralumbale
Schmerzen links auf Höhe der mittleren LWS. Eine Ausstrahlung in die unteren
Extremitäten werde verneint, und es gebe auch keine neurologischen Ausfälle. Unfallfremde
Faktoren seien nicht bekannt. Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 5.
Dezember 2018.
3.1.7
Dr. med. H.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 27. November 2019 (ÖKK-Nr. 18) dafür, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vom 27. Januar
2018.
der status quo ante erreicht worden und der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis und den Beschwerden entfallen. Der Unfall habe die
vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Bandscheibe L4/5 vorübergehend
verschlimmert. Dies bekräftigte Dr. med. H.___ am 6. Februar 2020 (BB-Nr.
6.1), wobei er ergänzte, die weiterhin bestehenden Beschwerden seien die Folge
der vorbestehenden krankhaften muskulären Verspannungen.
3.1.8
Dr. med. J.___ erklärte im
Bericht vom 6. Januar 2020 (ÖKK-Nr. 26), der Beschwerdeführer sei seit dem
Sturz nie wirklich schmerzfrei gewesen. Die nach wie vor vorhandenen Schmerzen
paralumbal links stünden eindeutig in kausalem Zusammenhang mit dem
stattgehabten Sturz. Der Grund für die letzte Konsultation vom 25. September
2019.
sei eine erneute Schmerzexazerbation gewesen. Bereits nach einer Serie
Physiotherapie sei eine deutliche Beschwerderegredienz erreicht und die Behandlung
vorerst abgeschlossen worden.
3.1.9
Dr. med. K.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, hielt im Schreiben vom 17. Mai 2020 (BB-Nr. 8)
fest, der Beschwerdeführer habe ihn seit der Erstkonsultation am 26. Juli 1999
nie wegen Rückenproblemen aufgesucht und sei anamnestisch auch nie anderswo in
Behandlung gewesen. Am 19. Juli 2018 habe ihn der Beschwerdeführer nach seinem
Sturz erst- und letztmals wegen persistierender lumbaler Rückenschmerzen
kontaktiert, worauf er die Physiotherapie um eine Serie verlängert habe.
3.2
Die Beschwerdegegnerin schloss
den Fall des Beschwerdeführers per 28. Juli 2018 ab und prüfte den
Kausalzusammenhang. Dieses Vorgehen war zulässig: Nach Aktenlage beschränkte sich
die Behandlung ab diesem Datum auf Physiotherapie. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer von einer weiteren Physiotherapie profitieren kann, genügt indes
praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des
Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Dasselbe gilt für
allfällige Verlaufskontrollen, welche nicht als ärztliche Behandlung gelten
(Philipp Geertsen in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 19 N 7).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, dass dem Beschwerdeführer ab 28. Juli 2018 keine Leistungen mehr zustehen,
da es ab diesem Zeitpunkt an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 27. Januar 2018 und den anhaltenden Schmerzen fehle. Dabei stützt
sich die Beschwerdegegnerin auf zwei Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr.
med. H.___.
3.3.2
Beratende Ärzte sind, was den
Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten
gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2).
Es besteht jedoch kein Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der Beurteilung
von Dr. med. H.___ zu hegen, womit diese vollen Beweiswert geniesst und sich
weitere Abklärungen erübrigen (s. dazu E. II. 2.5.2 hiervor). Der Einwand des
Beschwerdeführers, Dr. med. H.___ habe ihn gar nie gesehen, trifft zwar zu, ist
aber gleichwohl unbehelflich, denn eine reine Aktenbeurteilung genügt im
vorliegenden Fall: Dr. med. H.___ standen nicht nur die Berichte der
behandelnden Ärzte zur Verfügung, welche den Beschwerdeführerin persönlich
untersucht und die erhobenen klinischen Befunde festgehalten hatten, sondern
vor allem auch die Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen, welche kurz nach
dem Unfall erfolgt waren. Auf Grund dieser Unterlagen war es Dr. med. H.___
möglich, sich auch ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers ein
zuverlässiges Bild vom medizinischen Sachverhalt zu machen (s. dazu Urteil
des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).
Die Auffassung von Dr. med. H.___,
wonach die Kontusion der Wirbelsäule beim Unfall nur vorübergehend, während
eines halben Jahres, Beschwerden verursacht hat, ist nach der Aktenlage schlüssig
und nachvollziehbar. Die radiologischen Aufnahmen einige Tage resp. Wochen nach
dem Unfall vermochten keinerlei traumatische Veränderungen nachzuweisen
(E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor), welche sich mit dem Ereignis vom 27. Januar
2018.
in Verbindung bringen liessen und die aktuellen Beschwerden erklären könnten,
sondern nur nicht unfallbedingte degenerative Veränderungen. Auch die
aktenkundigen klinischen Befunde führen zu keinem anderen Schluss. Namentlich
fehlt es an neurologischen Ausfällen, die auf eine Verletzung der Wirbelsäule
hindeuten würden. Die Muskelverspannungen wiederum fanden erstmals im Jahr 2019
Erwähnung (s. E. II. 3.1.5 hiervor), also rund ein Jahr nach dem Unfall, was
gegen einen Zusammenhang spricht. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu
Recht darauf hin, dass bei der Frage, wie lange sich eine bestimmte durch einen
Unfall erlittene Verletzung auf den Gesundheitszustand auswirkt, auf
Erfahrungssätze abgestellt werden darf (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, unter Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4c S.
189.
f.).
3.3.3
Aus den Berichten der
behandelnden Ärzte nach dem 28. Juli 2018 kann der Beschwerdeführer nichts für
sich ableiten:
Vorab ist festzuhalten, dass keiner der
beteiligten Ärzte ausdrücklich behauptet, Prellungen der LWS würden nach medizinischer
Erfahrung in der Regel länger als sechs Monate Beschwerden verursachen.
Dr. med. I.___ geht im Bericht vom 8.
April 2019 (E. II. 3.1.5 hiervor) nicht näher auf die Kausalitätsfrage ein,
sondern gibt lediglich die Meinung des Beschwerdeführers wieder, welcher seine
anhaltenden Schmerzen mit dem Unfall begründe. Um einen Kausalzusammenhang zu
belegen, genügt es indes nicht, allein auf das subjektive Empfinden der
versicherten Person abzustellen, ohne dieses durch objektive Umstände zu
untermauern. Ansonsten bemerkt Dr. med. I.___ lediglich, seit dem Unfall sei
mehrmals Physiotherapie verordnet worden. Dies heisst aber keineswegs, dass es
sich bei den persistierenden Schmerzen immer noch um eine Unfallfolge handelt,
sondern es kann sich ebenso gut um ein Krankheitsbild handeln.
Dr. med. J.___ erklärte zwar am 6.
Januar 2020 (E. II. 3.1.8 hiervor), die nach wie vor vorhandenen paralumbalen Schmerzen
stünden in einem Kausalzusammenhang mit dem Sturz. Begründet wird dies aber nur
sehr knapp, nämlich damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall nie
schmerzfrei gewesen sei. Dies überzeugt nicht, denn die Konstanz der
Beschwerden bedeutet keineswegs, dass sie nach wie vor auf den Unfall zurückgehen.
Auf die abweichende Beurteilung von Dr. med. H.___ vom 27. November
2019.
(E. II. 3.1.7 hiervor) und das Fehlen radiologischer Befunde (E. II. 3.1.2
+ 3.1.3 hiervor) geht Dr. med. J.___ überhaupt nicht ein, was den Beweiswert
seiner Stellungnahme ebenfalls mindert. Weiter fällt auf, dass er zuvor, im
Bericht vom 18. November 2019, lediglich festgestellt hatte, der
Beschwerdeführer bringe Unfall und Schmerzen in Verbindung miteinander, ohne
dies irgendwie zu kommentieren. Auch hier gilt, dass eine ärztliche Stellungnahme,
welche sich einfach der Darstellung der versicherten Person anschliesst, ohne
sich damit auseinander zu setzen, kein Gewicht beanspruchen kann. Es kommt
hinzu, dass die Behandlung bei Dr. med. J.___ laut dessen Aussage im Dezember
Dispositiv
2018, fast ein Jahr nach dem Unfall, aufgenommen wurde. Der Arzt kann demnach
nicht aus eigener Wahrnehmung über den früheren Verlauf berichten.
Der Beschwerdeführer bringt unter
Berufung auf Dr. med. K.___ vor, er habe vor seinem Unfall nie Rückenprobleme
gehabt (A.S. 6). Eine solche Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» eignet
sich aber nicht dazu, einen Kausalzusammenhang zu beweisen
(s. E. II. 2.2 hiervor). Im Übrigen ist es entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (A.S. 7) auch nicht erforderlich, dass schon vor
dem Unfall gesundheitliche Probleme bestanden, um eine Unfallkausalität
auszuschliessen, sondern es genügt, dass sich fortbestehende Beschwerden wie
hier nicht länger auf den Unfall zurückführen lassen (E. II. 2.4
hiervor).
3.3.4 Vor diesem Hintergrund ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Zeitpunkt des
Fallabschlusses per 28. Juli 2018 keine Beschwerden mehr vorlagen, welche mit
dem Unfall vom 27. Januar 2018 in einem natürlichen Kausalzusammenhang standen.
Leistungen der Beschwerdegegnerin, welche über den 28. Juli 2018
hinausgehen, sind daher unter diesem Blickwinkel ausgeschlossen.
3.4
3.4.1 Schriftliche Kostengutsprachen
der Beschwerdegegnerin aus der Zeit nach dem 28. Juli 2018 liegen keine vor. Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, Frau C.___ von der Beschwerdegegnerin
habe ihm vor jeder neuen Physiotherapie telefonisch zugesichert, dass die
Kosten übernommen würden (A.S. 7 + 36). Es stellt sich daher die Frage des
Vertrauensschutzes. Nach dem in Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann
eine unrichtige Auskunft oder eine Zusicherung einer Behörde gegenüber einem
Bürger unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten (BGE 143 V 95
E. 3.6.2 S. 103 mit Hinweisen), z.B. eine Leistungspflicht eines
Sozialversicherungsträgers begründen, obwohl eine solche auf Grund der
geltenden Rechtslage eigentlich nicht gegeben ist.
3.4.2 Im vorliegenden
Fall lässt sich keine mündliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin für die Übernahme
der Physiotherapie nachweisen. Frau C.___ machte auf Nachfrage des Gerichts hin
folgende Angaben (A.S. 46):
1. Seit wann sind Sie bei der
[Beschwerdegegnerin] angestellt? Ist dies gegenwärtig immer noch der Fall?
Ich bin seit
dem 1. Juli 2016 bei der [Beschwerdegegnerin] angestellt und dies ist
gegenwärtig immer noch so.
2. Welche Aufgaben hatten Sie in den Jahren
2018 und 2019 bei der [Beschwerdegegnerin]?
Im Jahr 2018
arbeitete ich als Fachspezialistin (Beförderung 1. Oktober 2017) in der
Abteilung Leistungen Unfall UVG und ab dem 1. Januar 2019 wurde ich zur
Teamleiterin Leistungen Unfall UVG befördert.
3. Haben Sie mit dem Beschwerdeführer in
den Jahren 2018 und 2019 Telefongespräche über die Kostengutsprache für seine
Physiotherapie geführt?
Wenn ja:
a) Um wie viele Gespräche handelte es sich?
Ich kann mich
lediglich an ein Gespräch mit Sicherheit erinnern.
b) Wann erfolgten diese Gespräche,
insbesondere das letzte?
Das Gespräch
erfolgte nach meiner Erinnerung vor Weihnachten im Jahr 2019.
c) Was war der Inhalt der einzelnen
Gespräche?
Ich kann mich
daran erinnern, dass wir über die Physiotherapie und deren Rechnungen
gesprochen haben. [Der Beschwerdeführer] war sehr verärgert. An den genauen
Inhalt des Gespräches kann ich mich aber leider nicht mehr erinnern. Ich kann
mir aber nicht vorstellen, dass ich telefonisch eine Kostengutsprache erteilt
habe.
4. Werden bei Ihrer Arbeit die Inhalte von
Besprechungen und / oder Telefongesprächen aktenkundig festgehalten? Wenn ja:
Auf welche Weise?
Fallrelevante
Telefongespräche werden in Form einer Besprechungsnotiz festgehalten
Frau C.___ bestätigt demnach nicht, dass
zwischen dem 28. Juli 2018 und dem 6. Dezember 2019 mündliche
Kostengutsprachen erteilt wurden. Das einzige Gespräch, an das sie sich
erinnert, erfolgte vor Weihnachten 2019 und beinhaltete keine Zusicherung, dass
Kosten übernommen werden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer damals verärgert
war, ist vielmehr zu schliessen, dass es im Gespräch um das Schreiben vom 6.
Dezember 2019 ging, in dem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Heilbehandlung rückwirkend verneinte. Telefonnotizen, wie sie bei der
Beschwerdegegnerin für Gespräche über Leistungsansprüche ordentlicherweise
erstellt werden, sind keine aktenkundig, was ebenfalls gegen eine mündliche
Leistungszusage spricht. Andererseits hat sich der Beschwerdeführer zu den Angaben
von Frau C.___ nicht geäussert, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte (s. E.
I. 2.5 hiervor). Er brachte im Übrigen auch keine eigenen Notizen über
Gespräche mit der Beschwerdegegnerin bei, aus denen eine Kostengutsprache
hervorginge.
3.4.3 Ist aber nicht belegt, dass die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer nach dem 28. Juli 2018 Kostengutsprache für Physiotherapie
erteilte, so fehlt es an einer Vertrauensgrundlage, aus der sich ein
Leistungsanspruch trotz der fehlenden Unfallkausalität ableiten liesse.
3.5 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann