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Entscheid

VSBES.2020.119

Unfallversicherung

9. März 2021Deutsch23 min

dieser Anstellung war er bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG (fortan:

Source so.ch

Urteil vom 9. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin

Schmid

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1995, war seit dem 23. Dezember 2017 als

Snowboardlehrer bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) beschäftigt. Auf Grund

dieser Anstellung war er bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG (fortan:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert, als er sich am 27. Januar 2018 während der Arbeit eine Prellung am

Rücken zuzog (s. Schadenmeldung UVG vom 6. Februar 2018, Akten der

Beschwerdegegnerin / ÖKK-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge

die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung.

1.2 Am 16. April 2018 teilte die

Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Taggeldleistungen per 30. April 2018

einstelle, für die Kosten der notwendigen Heilbehandlungen aber weiterhin

aufkommen werde (ÖKK-Nr. 10).

1.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte am

6. Dezember 2019, es sei mangels Unfallkausalität nicht möglich, ab dem 28.

Juli 2018 weitere Leistungen für das Unfallereignis vom 27. Januar 2018 zu erbringen,

wobei man auf die Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen verzichte

(ÖKK-Nr. 19). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar

2020 fest (ÖKK-Nr. 28). Die dagegen gerichtete Einsprache (ÖKK-Nr. 31) wies sie

mit Entscheid vom 6. Mai 2020 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 3. Juni 2020 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin

habe seine Behandlungskosten seit dem 28. Juli 2018 zu übernehmen (A.S. 6 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde unter

gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 10 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 18. August 2020, Duplik vom 15. September 2020 sowie Triplik vom 7. Oktober

2020 (A.S. 27 f. / 31 ff. / 36) an ihren Rechtsbegehren fest.

2.4 Der Präsident des

Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 16. November 2020 mit, er

beabsichtige, bei Frau C.___, Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, eine

schriftliche Auskunft nach Art. 190 Abs. 2 ZPO einzuholen (A.S. 38 f.).

Während sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussert (s. A.S. 42), reicht die

Beschwerdegegnerin am 17. November 2020 eine Ergänzungsfrage ein (A.S.

41). Der Präsident bewilligt diese mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 und legt

sie zusammen mit den Fragen des Gerichts C.___ vor (A.S. 42 ff.).

2.5 C.___ beantwortet die Fragen am

11. Januar 2021 (A.S. 45 f.). Die Parteien lassen sich dazu in der Folge

nicht vernehmen (s. A.S. 50).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 27. Januar 2018 auch

nach dem 28. Juli 2018 Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlung durch die Beschwerdegegnerin

hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 6. Mai 2020

eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61

N 109).

1.2

Die revidierte Fassung des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar

2017.

in Kraft getreten. Gemäss der dazugehörigen Übergangsbestimmung werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da im vorliegenden Fall

ein Ereignis vom 27. Januar 2018 zu beurteilen ist, ist das neue Recht

anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich

2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist

eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353

E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen

Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.

2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der

behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar

zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die

Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs

muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.

Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu

verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte

Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob

unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren

haben, also dahingefallen sind (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 40; Urteil des

Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).

2.5

2.5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465

E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss der Schadenmeldung wollte der

Beschwerdeführer am 27. Januar 2018 mit seiner Snowboardklasse über einen

Kicker springen. Beim Absprung geriet er in Rücklage und fiel ungebremst auf

den Rücken (ÖKK-Nr. 1 S. 2).

3.1.2

Am 29. Januar 2018 suchte der

Beschwerdeführer Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und

Sportmedizin FMH, auf, der im Bericht vom 8. Februar 2018 eine Kontusion der

Lendenwirbelsäule (fortan: LWS) ohne Fraktur diagnostizierte (ÖKK-Nr. 4). Er verwies

dabei auf die CT-Untersuchung, welche Dr. med. E.___, Facharzt für

Radiologie FMH, am 2. Februar 2018 durchgeführt hatte. Diese Untersuchung ergab

keine Hinweise auf eine akute traumatische Läsion, namentlich eine

Wirbelkörperhöhenminderung oder eine Fraktur der Querfortsätze. Die Facettengelenke

präsentierten sich allseits regelrecht (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1).

3.1.3

Der Bericht von pract. med. F.___

vom 9. März 2018 (ÖKK-Nr. 6) bestätigte persistierende lumbospondylogene

Schmerzen bei Sturz auf den Rücken am 27. Januar 2018. Der Beschwerdeführer sei

weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, doch sei ab dem 19. März 2018 ein

Arbeitsversuch vorgesehen. Pract. med. F.___ verwies neben der CT-Untersuchung

vom 2. Februar 2018 auch auf die MRI-Untersuchung der LWS vom 5. März 2018

durch Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie FMH (s. ÖKK-Nr. 7). Danach

bestanden keine traumatischen Knochenveränderungen, sondern nur leichte

degenerative Veränderungen der Bandscheibe L4/5. Die muskulären Strukturen zeigten

sich unauffällig.

3.1.4

Dr. med. H.___, beratender Arzt

der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. März 2018 fest,

es bestehe immer noch ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfallereignis und den Beschwerden (ÖKK-Nr. 9). Am 4. April 2018 erklärte er,

der Beschwerdeführer sei seit dem 19. März 2018 als Skilehrer zu 50 %

arbeitsfähig, in einer angepassten, leichten und wechselstelligen Tätigkeit

dagegen zu 100 % (ÖKK-Nr. 11). Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin

die Taggeldleistungen ein (s. E. I. 1.2 hiervor).

3.1.5

Dr. med. I.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer einmalig am 4. Februar

2019.

sah, diagnostizierte gemäss Bericht vom 8. April 2019 (ÖKK-Nr. 13) einen

chronischen Lumbovertebralschmerz. Die Untersuchung der oberen LWS ergebe eine

ausgeprägte Muskelverspannung paravertebral beidseits sowie eine schmerzhafte

Extension paravertebral links. Es bestünden keine neurologischen Ausfälle der

unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt zu Hause

geblieben und habe sich nicht bewegt, weshalb er mehr Rückenschmerzen verspüre.

Dr. med. I.___ verordnete Physiotherapie, wie dies seit dem Sturz immer wieder

geschehen sei. Die weitere Physiotherapie diene dazu, Rezidive und eine

Verschlechterung zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sehe seine rezidivierenden

Rückenschmerzen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Januar 2018.

3.1.6

Dr. med. J.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, sprach im Bericht vom 18. November 2019 von

einem chronischen rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom, welches wiederholt

Physiotherapie erfordert habe und vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem

Unfall gebracht werde (ÖKK-Nr. 17). Seit zwei Wochen bestünden paralumbale

Schmerzen links auf Höhe der mittleren LWS. Eine Ausstrahlung in die unteren

Extremitäten werde verneint, und es gebe auch keine neurologischen Ausfälle. Unfallfremde

Faktoren seien nicht bekannt. Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 5.

Dezember 2018.

3.1.7

Dr. med. H.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 27. November 2019 (ÖKK-Nr. 18) dafür, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vom 27. Januar

2018.

der status quo ante erreicht worden und der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen dem Ereignis und den Beschwerden entfallen. Der Unfall habe die

vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Bandscheibe L4/5 vorübergehend

verschlimmert. Dies bekräftigte Dr. med. H.___ am 6. Februar 2020 (BB-Nr.

6.1), wobei er ergänzte, die weiterhin bestehenden Beschwerden seien die Folge

der vorbestehenden krankhaften muskulären Verspannungen.

3.1.8

Dr. med. J.___ erklärte im

Bericht vom 6. Januar 2020 (ÖKK-Nr. 26), der Beschwerdeführer sei seit dem

Sturz nie wirklich schmerzfrei gewesen. Die nach wie vor vorhandenen Schmerzen

paralumbal links stünden eindeutig in kausalem Zusammenhang mit dem

stattgehabten Sturz. Der Grund für die letzte Konsultation vom 25. September

2019.

sei eine erneute Schmerzexazerbation gewesen. Bereits nach einer Serie

Physiotherapie sei eine deutliche Beschwerderegredienz erreicht und die Behandlung

vorerst abgeschlossen worden.

3.1.9

Dr. med. K.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, hielt im Schreiben vom 17. Mai 2020 (BB-Nr. 8)

fest, der Beschwerdeführer habe ihn seit der Erstkonsultation am 26. Juli 1999

nie wegen Rückenproblemen aufgesucht und sei anamnestisch auch nie anderswo in

Behandlung gewesen. Am 19. Juli 2018 habe ihn der Beschwerdeführer nach seinem

Sturz erst- und letztmals wegen persistierender lumbaler Rückenschmerzen

kontaktiert, worauf er die Physiotherapie um eine Serie verlängert habe.

3.2

Die Beschwerdegegnerin schloss

den Fall des Beschwerdeführers per 28. Juli 2018 ab und prüfte den

Kausalzusammenhang. Dieses Vorgehen war zulässig: Nach Aktenlage beschränkte sich

die Behandlung ab diesem Datum auf Physiotherapie. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer von einer weiteren Physiotherapie profitieren kann, genügt indes

praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des

Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Dasselbe gilt für

allfällige Verlaufskontrollen, welche nicht als ärztliche Behandlung gelten

(Philipp Geertsen in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 19 N 7).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, dass dem Beschwerdeführer ab 28. Juli 2018 keine Leistungen mehr zustehen,

da es ab diesem Zeitpunkt an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfall vom 27. Januar 2018 und den anhaltenden Schmerzen fehle. Dabei stützt

sich die Beschwerdegegnerin auf zwei Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr.

med. H.___.

3.3.2

Beratende Ärzte sind, was den

Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten

gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2).

Es besteht jedoch kein Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der Beurteilung

von Dr. med. H.___ zu hegen, womit diese vollen Beweiswert geniesst und sich

weitere Abklärungen erübrigen (s. dazu E. II. 2.5.2 hiervor). Der Einwand des

Beschwerdeführers, Dr. med. H.___ habe ihn gar nie gesehen, trifft zwar zu, ist

aber gleichwohl unbehelflich, denn eine reine Aktenbeurteilung genügt im

vorliegenden Fall: Dr. med. H.___ standen nicht nur die Berichte der

behandelnden Ärzte zur Verfügung, welche den Beschwerdeführerin persönlich

untersucht und die erhobenen klinischen Befunde festgehalten hatten, sondern

vor allem auch die Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen, welche kurz nach

dem Unfall erfolgt waren. Auf Grund dieser Unterlagen war es Dr. med. H.___

möglich, sich auch ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers ein

zuverlässiges Bild vom medizinischen Sachverhalt zu machen (s. dazu Urteil

des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).

Die Auffassung von Dr. med. H.___,

wonach die Kontusion der Wirbelsäule beim Unfall nur vorübergehend, während

eines halben Jahres, Beschwerden verursacht hat, ist nach der Aktenlage schlüssig

und nachvollziehbar. Die radiologischen Aufnahmen einige Tage resp. Wochen nach

dem Unfall vermochten keinerlei traumatische Veränderungen nachzuweisen

(E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor), welche sich mit dem Ereignis vom 27. Januar

2018.

in Verbindung bringen liessen und die aktuellen Beschwerden erklären könnten,

sondern nur nicht unfallbedingte degenerative Veränderungen. Auch die

aktenkundigen klinischen Befunde führen zu keinem anderen Schluss. Namentlich

fehlt es an neurologischen Ausfällen, die auf eine Verletzung der Wirbelsäule

hindeuten würden. Die Muskelverspannungen wiederum fanden erstmals im Jahr 2019

Erwähnung (s. E. II. 3.1.5 hiervor), also rund ein Jahr nach dem Unfall, was

gegen einen Zusammenhang spricht. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu

Recht darauf hin, dass bei der Frage, wie lange sich eine bestimmte durch einen

Unfall erlittene Verletzung auf den Gesundheitszustand auswirkt, auf

Erfahrungssätze abgestellt werden darf (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, unter Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4c S.

189.

f.).

3.3.3

Aus den Berichten der

behandelnden Ärzte nach dem 28. Juli 2018 kann der Beschwerdeführer nichts für

sich ableiten:

Vorab ist festzuhalten, dass keiner der

beteiligten Ärzte ausdrücklich behauptet, Prellungen der LWS würden nach medizinischer

Erfahrung in der Regel länger als sechs Monate Beschwerden verursachen.

Dr. med. I.___ geht im Bericht vom 8.

April 2019 (E. II. 3.1.5 hiervor) nicht näher auf die Kausalitätsfrage ein,

sondern gibt lediglich die Meinung des Beschwerdeführers wieder, welcher seine

anhaltenden Schmerzen mit dem Unfall begründe. Um einen Kausalzusammenhang zu

belegen, genügt es indes nicht, allein auf das subjektive Empfinden der

versicherten Person abzustellen, ohne dieses durch objektive Umstände zu

untermauern. Ansonsten bemerkt Dr. med. I.___ lediglich, seit dem Unfall sei

mehrmals Physiotherapie verordnet worden. Dies heisst aber keineswegs, dass es

sich bei den persistierenden Schmerzen immer noch um eine Unfallfolge handelt,

sondern es kann sich ebenso gut um ein Krankheitsbild handeln.

Dr. med. J.___ erklärte zwar am 6.

Januar 2020 (E. II. 3.1.8 hiervor), die nach wie vor vorhandenen paralumbalen Schmerzen

stünden in einem Kausalzusammenhang mit dem Sturz. Begründet wird dies aber nur

sehr knapp, nämlich damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall nie

schmerzfrei gewesen sei. Dies überzeugt nicht, denn die Konstanz der

Beschwerden bedeutet keineswegs, dass sie nach wie vor auf den Unfall zurückgehen.

Auf die abweichende Beurteilung von Dr. med. H.___ vom 27. November

2019.

(E. II. 3.1.7 hiervor) und das Fehlen radiologischer Befunde (E. II. 3.1.2

+ 3.1.3 hiervor) geht Dr. med. J.___ überhaupt nicht ein, was den Beweiswert

seiner Stellungnahme ebenfalls mindert. Weiter fällt auf, dass er zuvor, im

Bericht vom 18. November 2019, lediglich festgestellt hatte, der

Beschwerdeführer bringe Unfall und Schmerzen in Verbindung miteinander, ohne

dies irgendwie zu kommentieren. Auch hier gilt, dass eine ärztliche Stellungnahme,

welche sich einfach der Darstellung der versicherten Person anschliesst, ohne

sich damit auseinander zu setzen, kein Gewicht beanspruchen kann. Es kommt

hinzu, dass die Behandlung bei Dr. med. J.___ laut dessen Aussage im Dezember

Dispositiv

2018, fast ein Jahr nach dem Unfall, aufgenommen wurde. Der Arzt kann demnach

nicht aus eigener Wahrnehmung über den früheren Verlauf berichten.

Der Beschwerdeführer bringt unter

Berufung auf Dr. med. K.___ vor, er habe vor seinem Unfall nie Rückenprobleme

gehabt (A.S. 6). Eine solche Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» eignet

sich aber nicht dazu, einen Kausalzusammenhang zu beweisen

(s. E. II. 2.2 hiervor). Im Übrigen ist es entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers (A.S. 7) auch nicht erforderlich, dass schon vor

dem Unfall gesundheitliche Probleme bestanden, um eine Unfallkausalität

auszuschliessen, sondern es genügt, dass sich fortbestehende Beschwerden wie

hier nicht länger auf den Unfall zurückführen lassen (E. II. 2.4

hiervor).

3.3.4 Vor diesem Hintergrund ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Zeitpunkt des

Fallabschlusses per 28. Juli 2018 keine Beschwerden mehr vorlagen, welche mit

dem Unfall vom 27. Januar 2018 in einem natürlichen Kausalzusammenhang standen.

Leistungen der Beschwerdegegnerin, welche über den 28. Juli 2018

hinausgehen, sind daher unter diesem Blickwinkel ausgeschlossen.

3.4

3.4.1 Schriftliche Kostengutsprachen

der Beschwerdegegnerin aus der Zeit nach dem 28. Juli 2018 liegen keine vor. Der

Beschwerdeführer macht jedoch geltend, Frau C.___ von der Beschwerdegegnerin

habe ihm vor jeder neuen Physiotherapie telefonisch zugesichert, dass die

Kosten übernommen würden (A.S. 7 + 36). Es stellt sich daher die Frage des

Vertrauensschutzes. Nach dem in Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann

eine unrichtige Auskunft oder eine Zusicherung einer Behörde gegenüber einem

Bürger unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten (BGE 143 V 95

E. 3.6.2 S. 103 mit Hinweisen), z.B. eine Leistungspflicht eines

Sozialversicherungsträgers begründen, obwohl eine solche auf Grund der

geltenden Rechtslage eigentlich nicht gegeben ist.

3.4.2 Im vorliegenden

Fall lässt sich keine mündliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin für die Übernahme

der Physiotherapie nachweisen. Frau C.___ machte auf Nachfrage des Gerichts hin

folgende Angaben (A.S. 46):

1. Seit wann sind Sie bei der

[Beschwerdegegnerin] angestellt? Ist dies gegenwärtig immer noch der Fall?

Ich bin seit

dem 1. Juli 2016 bei der [Beschwerdegegnerin] angestellt und dies ist

gegenwärtig immer noch so.

2. Welche Aufgaben hatten Sie in den Jahren

2018 und 2019 bei der [Beschwerdegegnerin]?

Im Jahr 2018

arbeitete ich als Fachspezialistin (Beförderung 1. Oktober 2017) in der

Abteilung Leistungen Unfall UVG und ab dem 1. Januar 2019 wurde ich zur

Teamleiterin Leistungen Unfall UVG befördert.

3. Haben Sie mit dem Beschwerdeführer in

den Jahren 2018 und 2019 Telefongespräche über die Kostengutsprache für seine

Physiotherapie geführt?

Wenn ja:

a) Um wie viele Gespräche handelte es sich?

Ich kann mich

lediglich an ein Gespräch mit Sicherheit erinnern.

b) Wann erfolgten diese Gespräche,

insbesondere das letzte?

Das Gespräch

erfolgte nach meiner Erinnerung vor Weihnachten im Jahr 2019.

c) Was war der Inhalt der einzelnen

Gespräche?

Ich kann mich

daran erinnern, dass wir über die Physiotherapie und deren Rechnungen

gesprochen haben. [Der Beschwerdeführer] war sehr verärgert. An den genauen

Inhalt des Gespräches kann ich mich aber leider nicht mehr erinnern. Ich kann

mir aber nicht vorstellen, dass ich telefonisch eine Kostengutsprache erteilt

habe.

4. Werden bei Ihrer Arbeit die Inhalte von

Besprechungen und / oder Telefongesprächen aktenkundig festgehalten? Wenn ja:

Auf welche Weise?

Fallrelevante

Telefongespräche werden in Form einer Besprechungsnotiz festgehalten

Frau C.___ bestätigt demnach nicht, dass

zwischen dem 28. Juli 2018 und dem 6. Dezember 2019 mündliche

Kostengutsprachen erteilt wurden. Das einzige Gespräch, an das sie sich

erinnert, erfolgte vor Weihnachten 2019 und beinhaltete keine Zusicherung, dass

Kosten übernommen werden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer damals verärgert

war, ist vielmehr zu schliessen, dass es im Gespräch um das Schreiben vom 6.

Dezember 2019 ging, in dem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

Heilbehandlung rückwirkend verneinte. Telefonnotizen, wie sie bei der

Beschwerdegegnerin für Gespräche über Leistungsansprüche ordentlicherweise

erstellt werden, sind keine aktenkundig, was ebenfalls gegen eine mündliche

Leistungszusage spricht. Andererseits hat sich der Beschwerdeführer zu den Angaben

von Frau C.___ nicht geäussert, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte (s. E.

I. 2.5 hiervor). Er brachte im Übrigen auch keine eigenen Notizen über

Gespräche mit der Beschwerdegegnerin bei, aus denen eine Kostengutsprache

hervorginge.

3.4.3 Ist aber nicht belegt, dass die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer nach dem 28. Juli 2018 Kostengutsprache für Physiotherapie

erteilte, so fehlt es an einer Vertrauensgrundlage, aus der sich ein

Leistungsanspruch trotz der fehlenden Unfallkausalität ableiten liesse.

3.5 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5. Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann