VSBES.2020.120
Erwerbsersatzordnung
14. September 2020Deutsch11 min
(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 8, 9). Sie machte geltend, sie habe eine selbständige
Source so.ch
Urteil vom 14. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Erwerbsersatzordnung
(Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) reichte am 19. / 20. April 2020 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein
ausgefülltes Formular «Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung» ein
(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 8, 9). Sie machte geltend, sie habe eine selbständige
Erwerbstätigkeit «im Rahmen von Marktfahrenden ()» aufgenommen und aus diesem
Grund ihre bisherige unselbständige Erwerbstätigkeit Ende März 2020 beendet. Wegen
der aktuellen Situation könne sie diese Tätigkeit zurzeit nicht ausüben (AK-Nr. 8).
2. Mit Verfügung vom 8. Mai
2020 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag ab, weil die Voraussetzungen
nicht erfüllt seien (AK-Nr. 18). Die dagegen am 13. Mai 2020 erhobene
Einsprache (AK-Nr. 19) wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Mai
(AK-Nr. 22; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.
3.
3.1 Am 4. Juni 2020 erhebt A.___
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020. Sie beantragt, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben und «eine adäquate Corona
Erwerbsersatzentschädigung als tatsächliche finanzielle Unterstützung ist zu
berechnen und gutzuheissen.» (A.S. 6 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2020 – nach vorgängiger Rückfrage
beim Bundesamt für Sozialversicherungen (vgl. AK-Nr. 30) – auf Gutheissung
der Beschwerde. Sie beantragt, der Anspruch auf eine Corona
Erwerbsersatzentschädigung für die Beschwerdeführerin sei für die Zeitperiode
vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 zu bejahen. Bei der
Bemessung der Entschädigung sei von einem beitragspflichtigen Einkommen von
CHF 12'000.00 auszugehen (A.S. 14 ff.).
3.3 Die Beschwerdeführerin führt in
ihrer Replik vom 12. August 2020 aus, dem Rechtsbegehren der
Beschwerdeantwort könne gefolgt werden. Gleichzeitig hält sie jedoch an der
Beschwerde fest und erklärt, das Versicherungsgericht werde gebeten, die
Beschwerde gutzuheissen, den Einspracheentscheid aufzuheben und «im Sinne einer
tatsächlichen finanziellen Unterstützung eine adäquate Corona Erwerbsersatzentschädigung
auf der Grundlage der entrichteten AHV-Beiträge auszurichten.» Zuvor hatte sie
am 9. Juli 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, sie wünsche
einen Entscheid des Versicherungsgerichts (vgl. AK-Nr. 32;
A.S. 25 f.).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird
auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Am 20. März 2020 hat der
Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101)
die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) erlassen und
rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Später wurde die
Geltungsdauer auf die Zeit bis zum 16. September 2020 festgelegt
(vgl. Art. 11 der Verordnung). Diese Verordnung sieht eine
Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vor. Gemäss
Art. 1 der Verordnung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar,
soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsehen. In Bezug auf das Verfahren enthält die Verordnung keine eigene
Regelung. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Verfügung (Art. 49
ATSG) und einen Einspracheentscheid (Art. 52 ATSG) erlassen. Das
Versicherungsgericht ist zur Erhebung der dagegen erhobenen Beschwerde
sachlich, örtlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 ff. ATSG). Auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Versicherungsträger kann
eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben
wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung
nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Im Fall einer solchen «Wiedererwägung
lite pendente» wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, soweit mit dem
neuen Entscheid den beschwerdeweise gestellten Anträgen entsprochen wird (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233). Aus der Replik vom 12. August 2020 (A.S. 25
f.) ergibt sich allerdings nicht mit letzter Klarheit, ob die
Beschwerdeführerin die in der Beschwerdeantwort vorgenommene neue Beurteilung
nun vollständig akzeptiert oder nicht. Die Beschwerde ist daher materiell zu
behandeln.
3.
3.1
Anspruchsberechtigt sind unter anderem
Selbstständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2
der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Verbot von Veranstaltungen
mit mehr als 100 Personen und Einschränkung kleinerer Veranstaltungen)
einen Erwerbsausfall erleiden (Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung
Erwerbsausfall). Selbstständigerwerbende, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind
ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen
zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die
Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019
zwischen 10’000 und 90’000 Franken liegt (Art. 2 Abs. 3bis
COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; die Bestimmung wurde am 16. April 2020
rückwirkend auf den 17. März 2020 eingefügt). Die Entschädigung wird als
Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens,
das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 4
Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Verordnung). Der Anspruch kann frühestens ab
dem 17. März 2020 bestehen und dauert längstens bis zum 16. September
2020.
(vgl. Art. 6 und 11 der Verordnung).
3.2
Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) hat das Kreisschreiben über die Entschädigung bei
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) erlassen.
Dieses enthält Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen und wurde in der
Zwischenzeit mehrfach revidiert. Seit Juni 2020 enthält das KS CE auch eine
Regelung zu bestimmten Konstellationen, in welchen für die Beurteilung und
Bemessung des Anspruchs von demjenigen Einkommen, welches dem Beitragsbezug im
Jahr 2019 zugrunde gelegt wurde, abgewichen werden kann. Derartige
Verwaltungsweisungen sind für das Gericht nicht verbindlich, es berücksichtigt
sie aber bei seiner Entscheidung. Laut der seit Mai 2020 geltenden Rz. 1065 des
Kreisschreibens bildet die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig
Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt
wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung
der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde.
Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive
Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Basierte
die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen
2019.
herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung
nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung
abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung
für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf
Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16.
September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein. Gemäss Rz. 1068
bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der
definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem
16.
September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso
keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020
erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs-einkommens.
4.
4.1
Am 16. Juli 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man habe sie ab 1. Mai 2019
als selbstständig erwerbende Person (Teilhaberin der Kollektivgesellschaft
Navani KIG) erfasst. Gleichzeitig wurden ihr Sozialversicherungsbeiträge auf
einem Einkommen von CHF 20'000.00 für das Jahr 2019 in Rechnung gestellt
(AK-Nr. 1 f.). Die Beschwerdeführerin teilte in der Folge mit, die
selbständige Erwerbstätigkeit werde zurzeit nur nebenberuflich ausgeübt und das
Einkommen im Jahr 2019 werde die Grenze von CHF 2'300.00 nicht übersteigen
(Schreiben vom 30. Juli 2019, AK-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin
erliess daraufhin am 7. August 2019 eine neue Mitteilung und setzte die
Sozialversicherungsbeiträge auf CHF 0.00 fest (AK-Nr. 4). Am 28. Januar
2020.
erging eine neue Mitteilung, mit der die Beiträge für das Jahr 2020
ebenfalls auf CHF 0.00 festgesetzt wurden (AK-Nr. 5). Am 26. März
2020.
teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie werde die
selbständige Erwerbstätigkeit ab 1. April 2020 als Haupterwerb ausüben und
rechne mit einem voraussichtlichen Erwerbseinkommen im Jahr 2020 von CHF 12'000.00
(AK-Nr. 6). Am 27. März 2020 erging die entsprechende Beitragsverfügung
bzw. -mitteilung (AK-Nr. 7). Aus den weiteren eingereichten Unterlagen ist
zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre zuvor ausgeübte Anstellung beim
Kanton Solothurn auf Ende März 2020 beendet hatte (AK-Nr. 11 S. 3;
AK-Nr. 16).
4.2
4.2.1
Es ist unbestritten und kann
aufgrund der eingereichten Unterlagen als erstellt gelten, dass die
Beschwerdeführerin durch die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der
Coronavirus als Selbstständigerwerbende einen Erwerbsausfall erleidet (vgl.
AK-Nr. 12 ff.; Beilagen zur Beschwerde vom 4. Juni 2020). Umstritten
ist, ob ihr eine Entschädigung zusteht, obwohl sie im Jahr 2019 kein
beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat,
wie es Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall
(vgl. E. II. 3.1 hiervor) gemäss seinem Wortlaut voraussetzt (Abs. 3
dieser Bestimmung gelangt, was ebenfalls unbestritten ist, nicht zur
Anwendung).
4.2.2
Für den Fall, dass eine
selbständige Erwerbstätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenommen wurde oder erst in
diesem Jahr zu einem beitragspflichtigen Einkommen führte, sehen grundsätzlich
weder die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall noch das Kreisschreiben (KS CE)
eine Entschädigung vor. Auf der Homepage des Bundesamts für
Sozialversicherungen findet sich allerdings unter der Rubrik «Corona:
Entschädigungen für Erwerbsausfall» bei der Beantwortung von Fragen zur
Entschädigung für Selbstständigerwerbende, Frage «Wie hoch ist die
Entschädigung?» ein Berechnungsbeispiel, dem am Ende folgende Aussage angefügt
ist: «Fehlt eine Akontorechnung für das Jahr 2019, weil die selbständige
Erwerbstätigkeit erst später aufgenommen wurde, wird auf die aktuelle
Beitragsrechnung des Jahres 2020 abgestellt». Im Einklang damit teilte das
Bundesamt laut den Ausführungen in der Beschwerdeantwort im Juni 2020 den
Ausgleichskassen mit, in Fällen, in welchen die selbständige
Haupterwerbstätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenommen wurde und somit keine
Beitragsverfügung für das Jahr 2020 vorliegt, könne unpräjudiziell nach Prüfung
des konkreten Einzelfalls für die Bemessung der Entschädigung ausnahmsweise auf
die aktuelle Beitragsrechnung des ersten Quartals 2020 abgestellt werden. Diese
Praxis, welche in der Verordnung keine direkte Stütze findet und auf
Rechtsgleichheitsüberlegungen basieren dürfte, konnte der Beschwerdegegnerin,
als sie den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 erliess, noch nicht
bekannt sein. Analog zu einer gerichtlichen Praxisänderung ist aber die durch
das Bundesamt erst anschliessend, aber noch vor dem rechtskräftigen Entscheid
über den Anspruch vorgenommene Anpassung im Beschwerdeverfahren zu
berücksichtigen. In Anwendung dieser nachträglich formulierten Grundsätze ist ein
Anspruch zu bejahen: Da die Beschwerdeführerin ihre selbständige
Erwerbstätigkeit schon im Jahr 2019 anmeldete und per Ende März 2020 ihre
Anstellung aufgab, kann davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich geplant
hatte, die selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen. Das am 26. März 2020
angemeldete voraussichtliche Einkommen von CHF 12'000.00 für das Jahr 2020
(AK-Nr. 6) kann auch nicht als überhöht bezeichnet werden. Der
Beschwerdeführerin ist daher – entsprechend dem in der Beschwerdeantwort
gestellten Antrag – gestützt auf die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Entschädigung
zuzusprechen, welche auf dem am 26. März 2020 gemeldeten voraussichtlichen
selbständigen Erwerbseinkommen 2020 von CHF 12'000.00 bemessen wird. Die
Beschwerdegegnerin wird die Entschädigung noch betragsmässig festzulegen haben.
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin in
einzelnen Rechtsschriften geltend macht, bei der Beurteilung und Bemessung des
Anspruchs sei auch ihr früheres Einkommen aus der bis Ende März 2020
bestehenden Anstellung zu berücksichtigen, kann ihr dagegen nicht gefolgt werden,
denn die Entschädigung kann sich in ihrem Fall einzig auf die selbständige
Erwerbstätigkeit beziehen.
4.4
Zusammenfassend ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai
2020.
ist aufzuheben (die Verfügung vom 8. Mai 2020 wurde durch den
Einspracheentscheid ersetzt und muss nicht separat aufgehoben werden). Die
Beschwerdeführerin hat für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September
2020.
Anspruch auf eine Entschädigung nach der COVID-19-Verordnung
Erwerbsausfall. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem Einkommen von
CHF 12'000.00 auszugehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin, die in
eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren.
5.2
In Beschwerdeverfahren
betreffend die Anwendung der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 1 der Verordnung in Verbindung mit Art. 61 lit.
a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Replik vom 12. August 2020 geht
zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin hat vom 17. März bis 16. September 2020
Anspruch auf eine Entschädigung nach der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall.
Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem beitragspflichtigen
Erwerbseinkommen von CHF 12'000.00 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat
die Höhe der Entschädigung in diesem Sinn betragsmässig festzulegen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser