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Entscheid

VSBES.2020.120

Erwerbsersatzordnung

14. September 2020Deutsch11 min

(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 8, 9). Sie machte geltend, sie habe eine selbständige

Source so.ch

Urteil vom 14. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Erwerbsersatzordnung

(Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) reichte am 19. / 20. April 2020 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein

ausgefülltes Formular «Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung» ein

(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 8, 9). Sie machte geltend, sie habe eine selbständige

Erwerbstätigkeit «im Rahmen von Marktfahrenden ()» aufgenommen und aus diesem

Grund ihre bisherige unselbständige Erwerbstätigkeit Ende März 2020 beendet. Wegen

der aktuellen Situation könne sie diese Tätigkeit zurzeit nicht ausüben (AK-Nr. 8).

2. Mit Verfügung vom 8. Mai

2020 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag ab, weil die Voraussetzungen

nicht erfüllt seien (AK-Nr. 18). Die dagegen am 13. Mai 2020 erhobene

Einsprache (AK-Nr. 19) wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Mai

(AK-Nr. 22; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

3.

3.1 Am 4. Juni 2020 erhebt A.___

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020. Sie beantragt, der

Einspracheentscheid sei aufzuheben und «eine adäquate Corona

Erwerbsersatzentschädigung als tatsächliche finanzielle Unterstützung ist zu

berechnen und gutzuheissen.» (A.S. 6 ff.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2020 – nach vorgängiger Rückfrage

beim Bundesamt für Sozialversicherungen (vgl. AK-Nr. 30) – auf Gutheissung

der Beschwerde. Sie beantragt, der Anspruch auf eine Corona

Erwerbsersatzentschädigung für die Beschwerdeführerin sei für die Zeitperiode

vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 zu bejahen. Bei der

Bemessung der Entschädigung sei von einem beitragspflichtigen Einkommen von

CHF 12'000.00 auszugehen (A.S. 14 ff.).

3.3 Die Beschwerdeführerin führt in

ihrer Replik vom 12. August 2020 aus, dem Rechtsbegehren der

Beschwerdeantwort könne gefolgt werden. Gleichzeitig hält sie jedoch an der

Beschwerde fest und erklärt, das Versicherungsgericht werde gebeten, die

Beschwerde gutzuheissen, den Einspracheentscheid aufzuheben und «im Sinne einer

tatsächlichen finanziellen Unterstützung eine adäquate Corona Erwerbsersatzentschädigung

auf der Grundlage der entrichteten AHV-Beiträge auszurichten.» Zuvor hatte sie

am 9. Juli 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, sie wünsche

einen Entscheid des Versicherungsgerichts (vgl. AK-Nr. 32;

A.S. 25 f.).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Am 20. März 2020 hat der

Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101)

die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem

Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) erlassen und

rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Später wurde die

Geltungsdauer auf die Zeit bis zum 16. September 2020 festgelegt

(vgl. Art. 11 der Verordnung). Diese Verordnung sieht eine

Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vor. Gemäss

Art. 1 der Verordnung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar,

soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom

ATSG vorsehen. In Bezug auf das Verfahren enthält die Verordnung keine eigene

Regelung. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Verfügung (Art. 49

ATSG) und einen Einspracheentscheid (Art. 52 ATSG) erlassen. Das

Versicherungsgericht ist zur Erhebung der dagegen erhobenen Beschwerde

sachlich, örtlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 ff. ATSG). Auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Versicherungsträger kann

eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben

wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung

nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Im Fall einer solchen «Wiedererwägung

lite pendente» wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, soweit mit dem

neuen Entscheid den beschwerdeweise gestellten Anträgen entsprochen wird (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233). Aus der Replik vom 12. August 2020 (A.S. 25

f.) ergibt sich allerdings nicht mit letzter Klarheit, ob die

Beschwerdeführerin die in der Beschwerdeantwort vorgenommene neue Beurteilung

nun vollständig akzeptiert oder nicht. Die Beschwerde ist daher materiell zu

behandeln.

3.

3.1

Anspruchsberechtigt sind unter anderem

Selbstständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2

der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Verbot von Veranstaltungen

mit mehr als 100 Personen und Einschränkung kleinerer Veranstaltungen)

einen Erwerbsausfall erleiden (Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung

Erwerbsausfall). Selbstständigerwerbende, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind

ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen

zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die

Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019

zwischen 10’000 und 90’000 Franken liegt (Art. 2 Abs. 3bis

COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; die Bestimmung wurde am 16. April 2020

rückwirkend auf den 17. März 2020 eingefügt). Die Entschädigung wird als

Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens,

das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 4

Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Verordnung). Der Anspruch kann frühestens ab

dem 17. März 2020 bestehen und dauert längstens bis zum 16. September

2020.

(vgl. Art. 6 und 11 der Verordnung).

3.2

Das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) hat das Kreisschreiben über die Entschädigung bei

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) erlassen.

Dieses enthält Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen und wurde in der

Zwischenzeit mehrfach revidiert. Seit Juni 2020 enthält das KS CE auch eine

Regelung zu bestimmten Konstellationen, in welchen für die Beurteilung und

Bemessung des Anspruchs von demjenigen Einkommen, welches dem Beitragsbezug im

Jahr 2019 zugrunde gelegt wurde, abgewichen werden kann. Derartige

Verwaltungsweisungen sind für das Gericht nicht verbindlich, es berücksichtigt

sie aber bei seiner Entscheidung. Laut der seit Mai 2020 geltenden Rz. 1065 des

Kreisschreibens bildet die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig

Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt

wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung

der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde.

Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive

Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Basierte

die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen

2019.

herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung

nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung

abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung

für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf

Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16.

September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein. Gemäss Rz. 1068

bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der

definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem

16.

September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso

keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020

erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs-einkommens.

4.

4.1

Am 16. Juli 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man habe sie ab 1. Mai 2019

als selbstständig erwerbende Person (Teilhaberin der Kollektivgesellschaft

Navani KIG) erfasst. Gleichzeitig wurden ihr Sozialversicherungsbeiträge auf

einem Einkommen von CHF 20'000.00 für das Jahr 2019 in Rechnung gestellt

(AK-Nr. 1 f.). Die Beschwerdeführerin teilte in der Folge mit, die

selbständige Erwerbstätigkeit werde zurzeit nur nebenberuflich ausgeübt und das

Einkommen im Jahr 2019 werde die Grenze von CHF 2'300.00 nicht übersteigen

(Schreiben vom 30. Juli 2019, AK-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin

erliess daraufhin am 7. August 2019 eine neue Mitteilung und setzte die

Sozialversicherungsbeiträge auf CHF 0.00 fest (AK-Nr. 4). Am 28. Januar

2020.

erging eine neue Mitteilung, mit der die Beiträge für das Jahr 2020

ebenfalls auf CHF 0.00 festgesetzt wurden (AK-Nr. 5). Am 26. März

2020.

teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie werde die

selbständige Erwerbstätigkeit ab 1. April 2020 als Haupterwerb ausüben und

rechne mit einem voraussichtlichen Erwerbseinkommen im Jahr 2020 von CHF 12'000.00

(AK-Nr. 6). Am 27. März 2020 erging die entsprechende Beitragsverfügung

bzw. -mitteilung (AK-Nr. 7). Aus den weiteren eingereichten Unterlagen ist

zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre zuvor ausgeübte Anstellung beim

Kanton Solothurn auf Ende März 2020 beendet hatte (AK-Nr. 11 S. 3;

AK-Nr. 16).

4.2

4.2.1

Es ist unbestritten und kann

aufgrund der eingereichten Unterlagen als erstellt gelten, dass die

Beschwerdeführerin durch die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der

Coronavirus als Selbstständigerwerbende einen Erwerbsausfall erleidet (vgl.

AK-Nr. 12 ff.; Beilagen zur Beschwerde vom 4. Juni 2020). Umstritten

ist, ob ihr eine Entschädigung zusteht, obwohl sie im Jahr 2019 kein

beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat,

wie es Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall

(vgl. E. II. 3.1 hiervor) gemäss seinem Wortlaut voraussetzt (Abs. 3

dieser Bestimmung gelangt, was ebenfalls unbestritten ist, nicht zur

Anwendung).

4.2.2

Für den Fall, dass eine

selbständige Erwerbstätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenommen wurde oder erst in

diesem Jahr zu einem beitragspflichtigen Einkommen führte, sehen grundsätzlich

weder die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall noch das Kreisschreiben (KS CE)

eine Entschädigung vor. Auf der Homepage des Bundesamts für

Sozialversicherungen findet sich allerdings unter der Rubrik «Corona:

Entschädigungen für Erwerbsausfall» bei der Beantwortung von Fragen zur

Entschädigung für Selbstständigerwerbende, Frage «Wie hoch ist die

Entschädigung?» ein Berechnungsbeispiel, dem am Ende folgende Aussage angefügt

ist: «Fehlt eine Akontorechnung für das Jahr 2019, weil die selbständige

Erwerbstätigkeit erst später aufgenommen wurde, wird auf die aktuelle

Beitragsrechnung des Jahres 2020 abgestellt». Im Einklang damit teilte das

Bundesamt laut den Ausführungen in der Beschwerdeantwort im Juni 2020 den

Ausgleichskassen mit, in Fällen, in welchen die selbständige

Haupterwerbstätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenommen wurde und somit keine

Beitragsverfügung für das Jahr 2020 vorliegt, könne unpräjudiziell nach Prüfung

des konkreten Einzelfalls für die Bemessung der Entschädigung ausnahmsweise auf

die aktuelle Beitragsrechnung des ersten Quartals 2020 abgestellt werden. Diese

Praxis, welche in der Verordnung keine direkte Stütze findet und auf

Rechtsgleichheitsüberlegungen basieren dürfte, konnte der Beschwerdegegnerin,

als sie den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 erliess, noch nicht

bekannt sein. Analog zu einer gerichtlichen Praxisänderung ist aber die durch

das Bundesamt erst anschliessend, aber noch vor dem rechtskräftigen Entscheid

über den Anspruch vorgenommene Anpassung im Beschwerdeverfahren zu

berücksichtigen. In Anwendung dieser nachträglich formulierten Grundsätze ist ein

Anspruch zu bejahen: Da die Beschwerdeführerin ihre selbständige

Erwerbstätigkeit schon im Jahr 2019 anmeldete und per Ende März 2020 ihre

Anstellung aufgab, kann davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich geplant

hatte, die selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen. Das am 26. März 2020

angemeldete voraussichtliche Einkommen von CHF 12'000.00 für das Jahr 2020

(AK-Nr. 6) kann auch nicht als überhöht bezeichnet werden. Der

Beschwerdeführerin ist daher – entsprechend dem in der Beschwerdeantwort

gestellten Antrag – gestützt auf die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Entschädigung

zuzusprechen, welche auf dem am 26. März 2020 gemeldeten voraussichtlichen

selbständigen Erwerbseinkommen 2020 von CHF 12'000.00 bemessen wird. Die

Beschwerdegegnerin wird die Entschädigung noch betragsmässig festzulegen haben.

4.3

Soweit die Beschwerdeführerin in

einzelnen Rechtsschriften geltend macht, bei der Beurteilung und Bemessung des

Anspruchs sei auch ihr früheres Einkommen aus der bis Ende März 2020

bestehenden Anstellung zu berücksichtigen, kann ihr dagegen nicht gefolgt werden,

denn die Entschädigung kann sich in ihrem Fall einzig auf die selbständige

Erwerbstätigkeit beziehen.

4.4

Zusammenfassend ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai

2020.

ist aufzuheben (die Verfügung vom 8. Mai 2020 wurde durch den

Einspracheentscheid ersetzt und muss nicht separat aufgehoben werden). Die

Beschwerdeführerin hat für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September

2020.

Anspruch auf eine Entschädigung nach der COVID-19-Verordnung

Erwerbsausfall. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem Einkommen von

CHF 12'000.00 auszugehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin, die in

eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren.

5.2

In Beschwerdeverfahren

betreffend die Anwendung der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sind keine

Gerichtskosten zu erheben (Art. 1 der Verordnung in Verbindung mit Art. 61 lit.

a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Replik vom 12. August 2020 geht

zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin hat vom 17. März bis 16. September 2020

Anspruch auf eine Entschädigung nach der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall.

Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem beitragspflichtigen

Erwerbseinkommen von CHF 12'000.00 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat

die Höhe der Entschädigung in diesem Sinn betragsmässig festzulegen. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser