VSBES.2020.122
Ergänzungsleistungen AHV
12. September 2022Deutsch16 min
hätten sie keine (vgl. Formular mit Unterschrift der Beschwerdeführerin vom 23. September
Source so.ch
Urteil vom 12. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit längerer Zeit eine Rente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung und entsprechende Ergänzungsleistungen.
Ihr Ehemann A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1954, bezieht seit
Juni 2019 eine Altersrente der AHV. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des
EL-Anspruchs erklärten B.___ und A.___ (nachfolgend zusammen: die
Beschwerdeführer), sie wohnten zusammen mit ihrem 1992 geborenen Sohn C.___ in
einem Dreipersonenhaushalt. Einzige Einnahmen seien die Invalidenrente (vgl.
AK-Nr. 6) und die Altersrente sowie eine der Beschwerdeführerin
ausgerichtete Rente der Pensionskasse (vgl. AK-Nr. 7). Vermögenswerte
hätten sie keine (vgl. Formular mit Unterschrift der Beschwerdeführerin vom 23. September
2019, AK-Nr. 1). Weiter wurden verschiedene Unterlagen eingereicht,
darunter Auszüge aus einem auf die Beschwerdeführer lautenden Konto bei der
schweizerischen Bank D.___ (IBAN [...]; AK-Nr. 5 ff.).
1.2 Die Beschwerdegegnerin verlangte
in der Folge ergänzende Angaben und Dokumente zu Auslandaufenthalten, zu einer
in der Türkei gelegenen Liegenschaft und zu Konten in der Türkei (Schreiben vom
28. Oktober 2019 und 19. November 2019, AK-Nr. 10 und 14). Die Beschwerdeführer
antworteten am 14. November 2019 und reichten einige Unterlagen ein
(AK-Nr. 11 – 13). Am 4. Dezember 2019 nahmen sie nochmals
Stellung (vgl. Zusatzbeilage 1).
1.3 Mit Verfügung vom
17. Dezember 2019 entschied die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführer
hätten ab 1. Januar 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr. Zur
Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführer hätten die verlangten Unterlagen
und Informationen nur unvollständig bzw. gar nicht eingereicht. Deshalb werde
die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 eingestellt (AK-Nr. 16).
1.4 Die Beschwerdeführer erhoben am
23. Dezember 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember
2019. Sie erklärten, es sei ihnen nicht möglich, die verlangten Dokumente
einzureichen (AK-Nr. 17). Bei einer persönlichen Vorsprache vom 26. Februar
2020 wurden die Angaben ergänzt (AK-Nr. 18). Die Beschwerdegegnerin wies
die Einsprache mit Entscheid vom 28. Mai 2020 ab (AK-Nr. 23;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 5. Juni
2020 (A.S. 5) erheben die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai
2020. Sie beantragen sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und
ihnen sei ab 1. Januar 2020 weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung
zuzusprechen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 9 ff.).
2.3 Mit Replik vom 27. August
2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 21). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 23).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf eine jährliche
Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020.
2.
2.1
Der Bund und die Kantone gewähren
Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherungen [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
(Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz, wenn sie eine
Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder eine Rente
der Invalidenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und c
ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden
die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten
zusammengerechnet. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung
konzipiert und kann daher für ein neues Kalenderjahr unabhängig von früheren
Festlegungen neu beurteilt werden (BGE 128 V 39).
2.2
2.2.1
Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung
setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz voraus. Bei längerem Auslandaufenthalt wird die jährliche
Ergänzungsleistung deshalb eingestellt und erst nach der Rückkehr in die
Schweiz wieder ausgerichtet (Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL,
gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020], Rz. 2310.01).
Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann
die EL-Stelle die EL-beziehende Person auffordern, Auslandaufenthalte unter
Angabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu melden. Die EL-Stelle kann –
unter Wahrung der Verhältnismässigkeit – weitere Kontrollmassnahmen anordnen
(WEL, Rz. 2320.03).
2.2.2
Wenn sich eine Person – auch über
den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder
zwingenden Grund im Ausland aufhält, wird die EL ab dem darauffolgenden
Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder
ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt (WEL,
Rz. 2330.01). Unter Umständen kann aber auch ein längerer, über vier Monate
dauernder Auslandaufenthalt ohne Einfluss auf die EL sein. Wenn sich eine
Person im selben Kalenderjahr (ohne triftigen oder zwingenden Grund) insgesamt
mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, entfällt der EL-Anspruch
für das gesamte Kalenderjahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September
2020.
E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die Ausrichtung der EL ist deshalb für das
gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete EL sind
zurückzufordern. Mehrere Auslandaufenthalte im selben Kalenderjahr werden tageweise
addiert (WEL, Rz. 2330.02).
2.2.3
Bei einem Auslandaufenthalt aus
einem triftigen Grund verhält es sich anders. Diesfalls wird die EL für maximal
ein Jahr weiter ausgerichtet. Wenn der Auslandaufenthalt länger als zwölf
Monate dauert, wird die Auszahlung der EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat
eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die
Person in die Schweiz zurückkehrt (WEL, Rz. 2340.01). Als triftige Gründe
kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein
Aufenthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken (WEL, Rz. 2340.02). Nochmals
anders verhält es sich bei einem Auslandaufenthalt aus einem zwingenden Grund:
Die EL wird solange weiter ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen
in der Schweiz verbleibt (WEL, Rz. 2340.03). Als zwingende Gründe kommen
nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen
(z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen
höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (WEL,
Rz. 2340.04).
2.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1
ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut
Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen
oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese
Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen
ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das
Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die
Mitwirkungspflicht der Versicherten bzw. der Parteien beschränkt, vor allem in
Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)
Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben könnte. Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten,
ist nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Nichteintreten kommt erst
in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten
Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein
materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar
erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne
entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt
(Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2.
f. und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 f., je mit Hinweisen).
3.
3.1
Im Rahmen der periodischen
Überprüfung des EL-Anspruchs reichte die Beschwerdeführerin am 23. September
2019.
das ausgefüllte Anmeldeformular ein (AK-Nr. 1). Diesem lag u.a. ein
Kontoauszug (AK-Nr. 5, 6 S. 2, 7 S. 1) bei. Aufgrund der
zahlreichen Geldbezüge im Ausland erfolgte eine Rückfrage bei der zuständigen
AHV-Zweigstelle vom 19. Juli 2019 (AK-Nr. 9). Diese ergab, dass die
Beschwerdeführer der Auflage, sich dort alle drei Monate zu melden, seit dem 4. März
2019.
nicht mehr nachgekommen waren. Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin
mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 die folgenden zusätzlichen Informationen
bzw. Belege: Eine Aufstellung über die Auslandaufenthalte der Beschwerdeführer
ab Januar 2019, belegt durch die Flugtickets; Angaben über die Liegenschaft «[...]»
in E.___ / Türkei und zu den Eigentumsverhältnissen; Saldo- und
Zinsnachweise per 31. Dezember 2018 sämtlicher Konten in der Türkei. Die
Beschwerdegegnerin kündigte an, sie werde – falls sie die erwähnten Dokumente
bis zum 18. November 2019 nicht vollständig erhalte – aufgrund der
bestehenden Aktenlage entscheiden und allenfalls die Ergänzungsleistungen auf
den Folgemonat einstellen (AK-Nr. 10 f.).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführer teilten der
Beschwerdegegnerin daraufhin am 14. November 2019 mit, die Liegenschaft
sei im Jahr 1990 für CHF 14'000.00 gekauft worden. Aktuell wohne die
90-jährige Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. die Ausführungen in der Replik
vom 27. August 2020, A.S. 21) im Haus. Wenn die Familie in die Ferien
gehe, sei sie auch dort. Der Mutter werde Geld überwiesen, weil sie an
Alzheimer leide und alleine nicht klarkomme. Deshalb habe die Tante des Sohnes
dessen Bankkarte. Die Tante und die Grossmutter des Sohnes seien damit in der
Lage, zusammen vom Konto in der Türkei Geld abzuheben. Die Beschwerdeführer
hätten sich zudem Zähne implantieren lassen. Aus diesem Grund sei auch Geld
überwiesen worden. Die Familie sei nicht mehr als 3 Monate in der Türkei
gewesen. Die Flugtickets seien online ausgestellt worden, es bestünden daher
keine physischen Tickets. Insgesamt seien es nur ein paar kurze Aufenthalte in
der Türkei gewesen. Seit dem 19. August 2019 habe die Ehefrau auch ein
Konto. Es werde manchmal Geld zum Sparen überwiesen. Weil der Sohn letztes Jahr
rückwirkend Geld erhalten habe, sei für seine Mutter das Sparkonto eröffnet worden.
Ausser der Rente und den Ergänzungsleistungen werde kein Einkommen bezogen
(AK-Nr. 11).
3.2.2
Mit dem Schreiben vom 14. November
2019.
wurden die folgenden Dokumente eingereicht:
·
ein Grundbuchauszug
über eine Liegenschaft in E.___ / Türkei, aus dem hervorgeht, dass
diese durch die Beschwerdeführerin im Jahr 1990 für einen Preis von 5 Mio. Türkische
Lira erworben wurde (AK-Nr. 12 S. 1);
·
ein Antrag für
Bankkarten sowie Auszüge aus zwei Bankkonten (eines lautend auf den Sohn, eines
lautend auf die Beschwerdeführerin) bei einer türkischen Bank aus dem Jahr 2019
(AK-Nr. 13).
3.3
Mit Schreiben vom
19.
November 2019 verlangte die Beschwerdegegnerin weitere Auskünfte und
Nachweise. Die Auslandaufenthalte der gesamten Familie seien detaillierter
mitzuteilen (von wann bis wann?). Die elektronischen Flugtickets seien
auszudrucken oder allenfalls per E-Mail zuzustellen. Von den Konten in der
Türkei sei jeweils ein Kontoauszug per 31. Dezember 2018 zuzustellen. Der
Kontostand per 31. Dezember 2018 und allfällige Zinsen müssten ersichtlich
sein. Der erhaltene Antrag für die Bankkarten sowie die Kontobewegungen im Jahr
2019.
genügten nicht. Ausserdem sei die Frage zu beantworten, welche Bankkarte
die Tante bei sich habe. Es sei die Kartennummer anzugeben oder allenfalls
könne dies mit dem Kartenantrag belegt werden, falls die Karte auf die Tante
laute. Die fehlenden Belege und Informationen seien bis zum 6. Dezember
2019.
einzureichen bzw. mitzuteilen. Die Zustellung könne auch per E-Mail
erfolgen (AK-Nr. 14 f.).
3.4
Am 4. Dezember 2019
antworteten die Beschwerdeführer, leider seien die E-Mails gelöscht worden,
weshalb keine E-Tickets mehr vorhanden seien. Der Zeitraum von drei Monaten sei
jedoch nicht überschritten worden. Die Bankkarte habe die Tante in der Türkei.
Die Beschwerdeführerin habe das Bankkonto in der Türkei erst seit August 2019.
Es sei vergeblich versucht worden, den Kontostand per 31. Dezember 2018 online
abzufragen (Zusatzbeilage 1).
3.5
Die Beschwerdegegnerin gelangte
in der Folge zum Ergebnis, die von den Beschwerdeführern gelieferten
Informationen und Dokumente seien in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend
(vgl. Aktennotiz vom 10. Dezember 2019, AK-Nr. 15). Deshalb erliess
sie die Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2019 (AK-Nr. 16; vgl.
E. I. 1.3 hiervor).
3.6
Die Beschwerdeführer erhoben eine
Einsprache und machten geltend, die verlangten Dokumente seien ihnen nicht
zugänglich (AK-Nr. 17; E. I. 1.4 hiervor). Einer weiteren Aktennotiz
der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2020 kann entnommen werden, der
Beschwerdeführer und sein Sohn seien gleichentags am Schalter der
Beschwerdegegnerin erschienen. Sie hätten mitgeteilt, dass es nicht möglich sei,
die geforderten Unterlagen gemäss der Einstellungsverfügung einzureichen. Die
Familie sei mehr als drei Monate in der Türkei gewesen, aber nicht länger als
ein halbes Jahr. Die Stempel auf dem Pass seien nicht komplett und die
elektronisch bestellten Flugtickets seien nicht mehr vorhanden. Der Sohn des
Beschwerdeführers teile mit, dass er in der Türkei während zwei Monaten im
Gefängnis gewesen sei und anschliessend sein Cousin an einem Hirntumor erkrankt
sei, weshalb er nicht in die Schweiz habe zurückreisen können. Die Beschwerdeführer
hätten aus denselben Gründen nicht in die Schweiz zurückkehren können. Sodann
sei es ihnen nicht möglich, die verlangten Bankauszüge bzw. den amtlichen Wert
der Liegenschaft in der Türkei zu besorgen. Es sei dem Beschwerdeführer
mitgeteilt worden, dass man die Unterlagen für eine Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen benötige. Die Berechnung werde ab dem Monat vorgenommen,
in welchem die Unterlagen komplett seien (AK-Nr. 18).
4.
4.1
Strittig ist, ob die
Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung der Beschwerdeführer zu
Recht auf den 1. Januar 2020 eingestellt hat. Als Begründung nennt die
Beschwerdegegnerin einerseits die Auslandaufenthalte im Jahr 2019 und
andererseits die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des
Sachverhalts.
4.2
Soweit die Beschwerdegegnerin die
Einstellung der Leistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2020 damit begründet,
dass sich die Beschwerdeführer im Jahr 2019 während längerer Zeit, d.h. mehr
als drei Monate und eventuell länger als sechs Monate, im Ausland aufgehalten
hätten, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie aus den vorstehenden Erwägungen (E. II. 2.2.2
und 2.2.3 hiervor) hervorgeht, rechtfertigt ein Auslandaufenthalt unter
Umständen eine Leistungseinstellung oder Rückforderung für das betroffene
Kalenderjahr (hier also das Jahr 2019), nicht dagegen eine Leistungseinstellung
für ein künftiges Kalenderjahr. Eine solche käme nur infrage, wenn auch ab Anfang
2020.
von längeren Auslandaufenthalten auszugehen wäre. Dazu ist der Sachverhalt
aber nicht hinreichend geklärt. Eine Rückforderung von Leistungen, die im Jahr
2019.
erbracht wurden, wegen eines längeren Auslandaufenthalts oder allenfalls
auch aus anderen Gründen könnte nach Lage der Akten durchaus infrage kommen,
zumal sich eine Beweislosigkeit, welche in den Verantwortungsbereich der
Beschwerdeführer fällt, zu deren Lasten auswirken müsste. Eine solche
Rückforderung bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern
müsste separat verfügt werden. Sie ist deshalb (einschliesslich der Frage, ob
eine allfällige solche Forderung verwirkt wäre) nicht zu prüfen.
4.3
Eine Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 28. Mai 2020 respektive der darin enthaltenen Leistungseinstellung
kommt daher nur unter dem Aspekt einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
infrage. Diese Pflichtverletzung muss sich auf Elemente beziehen, welche für
die Beurteilung des Anspruchs ab 1. Januar 2020 entscheidend sind. Die
Beschwerdegegnerin verweist insoweit auf den Umstand, dass der Wert der
Liegenschaft in E.___ / Türkei, welche sich nach Lage der Akten seit
1990.
im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, der Beschwerdegegnerin aber
während des gesamten EL-Bezugs nie angegeben worden war, nicht bekannt ist.
Weiter wird das Konto der Beschwerdeführerin in der Türkei angeführt, wobei
glaubhaft sei, dass dieses erst am 20. August 2019 eröffnet worden sei.
Damit entfällt der in der Verfügung noch enthaltene Vorwurf, die Kontoauszüge
per Ende 2018 seien nicht eingereicht worden. Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht mit Relevanz für das Jahr 2020 könnte sich allenfalls daraus
ergeben, dass der Kontostand per 31. Dezember 2019 nicht bekannt gegeben
wurde. Insoweit wären aber jedenfalls die formellen Voraussetzungen eines Mahn-
und Bedenkzeitverfahrens nicht erfüllt, denn die Mahnungen im Oktober 2019 (mit
Androhung der Leistungseinstellung) und November 2019 (ohne solche Androhung)
konnten sich nicht auf den Kontostand Ende 2019 beziehen. Auch der Wert der
Liegenschaft bildete nicht Gegenstand der Mahnschreiben vom 28. Oktober
2019.
(AK-Nr. 10) und 19. November 2019 (AK-Nr. 14). Die
Leistungseinstellung ohne materielle Anspruchsprüfung per 1. Januar 2020
kann sich daher auch nicht auf diese Begründung stützen.
4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass
die mit der Verfügung vom 17. Dezember 2019 und dem diese bestätigenden
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 vorgenommene Einstellung der
jährlichen Ergänzungsleistung weder mit langdauernden Auslandaufenthalten im
Jahr 2019 noch mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht begründen lässt. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 ist daher aufzuheben.
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch
der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 neu prüfe.
Die Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass ihre Verpflichtung, an der
Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken, auch in diesem Zusammenhang gilt. Die
Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführer, die in
eigener Sache handelten und denen durch das Beschwerdeverfahren kein
ausserordentlich grosser Aufwand entstanden ist, haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
5.2
Das
Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020
gültig gewesenen Fassung; zum Übergangsrecht vgl. Art. 82a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 aufgehoben und
die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewie-
sen wird, damit sie den
Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar
2020 neu prüfe und darüber entscheide.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser