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Entscheid

VSBES.2020.122

Ergänzungsleistungen AHV

12. September 2022Deutsch16 min

hätten sie keine (vgl. Formular mit Unterschrift der Beschwerdeführerin vom 23. September

Source so.ch

Urteil vom 12. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1959 geborene B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit längerer Zeit eine Rente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung und entsprechende Ergänzungsleistungen.

Ihr Ehemann A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1954, bezieht seit

Juni 2019 eine Altersrente der AHV. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des

EL-Anspruchs erklärten B.___ und A.___ (nachfolgend zusammen: die

Beschwerdeführer), sie wohnten zusammen mit ihrem 1992 geborenen Sohn C.___ in

einem Dreipersonenhaushalt. Einzige Einnahmen seien die Invalidenrente (vgl.

AK-Nr. 6) und die Altersrente sowie eine der Beschwerdeführerin

ausgerichtete Rente der Pensionskasse (vgl. AK-Nr. 7). Vermögenswerte

hätten sie keine (vgl. Formular mit Unterschrift der Beschwerdeführerin vom 23. September

2019, AK-Nr. 1). Weiter wurden verschiedene Unterlagen eingereicht,

darunter Auszüge aus einem auf die Beschwerdeführer lautenden Konto bei der

schweizerischen Bank D.___ (IBAN [...]; AK-Nr. 5 ff.).

1.2 Die Beschwerdegegnerin verlangte

in der Folge ergänzende Angaben und Dokumente zu Auslandaufenthalten, zu einer

in der Türkei gelegenen Liegenschaft und zu Konten in der Türkei (Schreiben vom

28. Oktober 2019 und 19. November 2019, AK-Nr. 10 und 14). Die Beschwerdeführer

antworteten am 14. November 2019 und reichten einige Unterlagen ein

(AK-Nr. 11 – 13). Am 4. Dezember 2019 nahmen sie nochmals

Stellung (vgl. Zusatzbeilage 1).

1.3 Mit Verfügung vom

17. Dezember 2019 entschied die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführer

hätten ab 1. Januar 2020 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr. Zur

Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführer hätten die verlangten Unterlagen

und Informationen nur unvollständig bzw. gar nicht eingereicht. Deshalb werde

die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 eingestellt (AK-Nr. 16).

1.4 Die Beschwerdeführer erhoben am

23. Dezember 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember

2019. Sie erklärten, es sei ihnen nicht möglich, die verlangten Dokumente

einzureichen (AK-Nr. 17). Bei einer persönlichen Vorsprache vom 26. Februar

2020 wurden die Angaben ergänzt (AK-Nr. 18). Die Beschwerdegegnerin wies

die Einsprache mit Entscheid vom 28. Mai 2020 ab (AK-Nr. 23;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Schreiben vom 5. Juni

2020 (A.S. 5) erheben die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai

2020. Sie beantragen sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und

ihnen sei ab 1. Januar 2020 weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung

zuzusprechen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 9 ff.).

2.3 Mit Replik vom 27. August

2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 21). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 23).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf eine jährliche

Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone gewähren

Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherungen [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt

(Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz, wenn sie eine

Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder eine Rente

der Invalidenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und c

ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden

die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten

zusammengerechnet. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung

konzipiert und kann daher für ein neues Kalenderjahr unabhängig von früheren

Festlegungen neu beurteilt werden (BGE 128 V 39).

2.2

2.2.1

Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung

setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der

Schweiz voraus. Bei längerem Auslandaufenthalt wird die jährliche

Ergänzungsleistung deshalb eingestellt und erst nach der Rückkehr in die

Schweiz wieder ausgerichtet (Wegleitung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL,

gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020], Rz. 2310.01).

Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann

die EL-Stelle die EL-beziehende Person auffordern, Auslandaufenthalte unter

Angabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu melden. Die EL-Stelle kann –

unter Wahrung der Verhältnismässigkeit – weitere Kontrollmassnahmen anordnen

(WEL, Rz. 2320.03).

2.2.2

Wenn sich eine Person – auch über

den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder

zwingenden Grund im Ausland aufhält, wird die EL ab dem darauffolgenden

Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder

ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt (WEL,

Rz. 2330.01). Unter Umständen kann aber auch ein längerer, über vier Monate

dauernder Auslandaufenthalt ohne Einfluss auf die EL sein. Wenn sich eine

Person im selben Kalenderjahr (ohne triftigen oder zwingenden Grund) insgesamt

mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, entfällt der EL-Anspruch

für das gesamte Kalenderjahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September

2020.

E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die Ausrichtung der EL ist deshalb für das

gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete EL sind

zurückzufordern. Mehrere Auslandaufenthalte im selben Kalenderjahr werden tageweise

addiert (WEL, Rz. 2330.02).

2.2.3

Bei einem Auslandaufenthalt aus

einem triftigen Grund verhält es sich anders. Diesfalls wird die EL für maximal

ein Jahr weiter ausgerichtet. Wenn der Auslandaufenthalt länger als zwölf

Monate dauert, wird die Auszahlung der EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat

eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die

Person in die Schweiz zurückkehrt (WEL, Rz. 2340.01). Als triftige Gründe

kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein

Aufenthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken (WEL, Rz. 2340.02). Nochmals

anders verhält es sich bei einem Auslandaufenthalt aus einem zwingenden Grund:

Die EL wird solange weiter ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen

in der Schweiz verbleibt (WEL, Rz. 2340.03). Als zwingende Gründe kommen

nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen

(z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen

höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (WEL,

Rz. 2340.04).

2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1

ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer

Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte

erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut

Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen

beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer

Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen

oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese

Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das

Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von

sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die

Mitwirkungspflicht der Versicherten bzw. der Parteien beschränkt, vor allem in

Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)

Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erheben könnte. Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten,

ist nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Nichteintreten kommt erst

in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten

Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein

materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der

rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar

erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne

entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt

(Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2.

f. und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 f., je mit Hinweisen).

3.

3.1

Im Rahmen der periodischen

Überprüfung des EL-Anspruchs reichte die Beschwerdeführerin am 23. September

2019.

das ausgefüllte Anmeldeformular ein (AK-Nr. 1). Diesem lag u.a. ein

Kontoauszug (AK-Nr. 5, 6 S. 2, 7 S. 1) bei. Aufgrund der

zahlreichen Geldbezüge im Ausland erfolgte eine Rückfrage bei der zuständigen

AHV-Zweigstelle vom 19. Juli 2019 (AK-Nr. 9). Diese ergab, dass die

Beschwerdeführer der Auflage, sich dort alle drei Monate zu melden, seit dem 4. März

2019.

nicht mehr nachgekommen waren. Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin

mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 die folgenden zusätzlichen Informationen

bzw. Belege: Eine Aufstellung über die Auslandaufenthalte der Beschwerdeführer

ab Januar 2019, belegt durch die Flugtickets; Angaben über die Liegenschaft «[...]»

in E.___ / Türkei und zu den Eigentumsverhältnissen; Saldo- und

Zinsnachweise per 31. Dezember 2018 sämtlicher Konten in der Türkei. Die

Beschwerdegegnerin kündigte an, sie werde – falls sie die erwähnten Dokumente

bis zum 18. November 2019 nicht vollständig erhalte – aufgrund der

bestehenden Aktenlage entscheiden und allenfalls die Ergänzungsleistungen auf

den Folgemonat einstellen (AK-Nr. 10 f.).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführer teilten der

Beschwerdegegnerin daraufhin am 14. November 2019 mit, die Liegenschaft

sei im Jahr 1990 für CHF 14'000.00 gekauft worden. Aktuell wohne die

90-jährige Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. die Ausführungen in der Replik

vom 27. August 2020, A.S. 21) im Haus. Wenn die Familie in die Ferien

gehe, sei sie auch dort. Der Mutter werde Geld überwiesen, weil sie an

Alzheimer leide und alleine nicht klarkomme. Deshalb habe die Tante des Sohnes

dessen Bankkarte. Die Tante und die Grossmutter des Sohnes seien damit in der

Lage, zusammen vom Konto in der Türkei Geld abzuheben. Die Beschwerdeführer

hätten sich zudem Zähne implantieren lassen. Aus diesem Grund sei auch Geld

überwiesen worden. Die Familie sei nicht mehr als 3 Monate in der Türkei

gewesen. Die Flugtickets seien online ausgestellt worden, es bestünden daher

keine physischen Tickets. Insgesamt seien es nur ein paar kurze Aufenthalte in

der Türkei gewesen. Seit dem 19. August 2019 habe die Ehefrau auch ein

Konto. Es werde manchmal Geld zum Sparen überwiesen. Weil der Sohn letztes Jahr

rückwirkend Geld erhalten habe, sei für seine Mutter das Sparkonto eröffnet worden.

Ausser der Rente und den Ergänzungsleistungen werde kein Einkommen bezogen

(AK-Nr. 11).

3.2.2

Mit dem Schreiben vom 14. November

2019.

wurden die folgenden Dokumente eingereicht:

·

ein Grundbuchauszug

über eine Liegenschaft in E.___ / Türkei, aus dem hervorgeht, dass

diese durch die Beschwerdeführerin im Jahr 1990 für einen Preis von 5 Mio. Türkische

Lira erworben wurde (AK-Nr. 12 S. 1);

·

ein Antrag für

Bankkarten sowie Auszüge aus zwei Bankkonten (eines lautend auf den Sohn, eines

lautend auf die Beschwerdeführerin) bei einer türkischen Bank aus dem Jahr 2019

(AK-Nr. 13).

3.3

Mit Schreiben vom

19.

November 2019 verlangte die Beschwerdegegnerin weitere Auskünfte und

Nachweise. Die Auslandaufenthalte der gesamten Familie seien detaillierter

mitzuteilen (von wann bis wann?). Die elektronischen Flugtickets seien

auszudrucken oder allenfalls per E-Mail zuzustellen. Von den Konten in der

Türkei sei jeweils ein Kontoauszug per 31. Dezember 2018 zuzustellen. Der

Kontostand per 31. Dezember 2018 und allfällige Zinsen müssten ersichtlich

sein. Der erhaltene Antrag für die Bankkarten sowie die Kontobewegungen im Jahr

2019.

genügten nicht. Ausserdem sei die Frage zu beantworten, welche Bankkarte

die Tante bei sich habe. Es sei die Kartennummer anzugeben oder allenfalls

könne dies mit dem Kartenantrag belegt werden, falls die Karte auf die Tante

laute. Die fehlenden Belege und Informationen seien bis zum 6. Dezember

2019.

einzureichen bzw. mitzuteilen. Die Zustellung könne auch per E-Mail

erfolgen (AK-Nr. 14 f.).

3.4

Am 4. Dezember 2019

antworteten die Beschwerdeführer, leider seien die E-Mails gelöscht worden,

weshalb keine E-Tickets mehr vorhanden seien. Der Zeitraum von drei Monaten sei

jedoch nicht überschritten worden. Die Bankkarte habe die Tante in der Türkei.

Die Beschwerdeführerin habe das Bankkonto in der Türkei erst seit August 2019.

Es sei vergeblich versucht worden, den Kontostand per 31. Dezember 2018 online

abzufragen (Zusatzbeilage 1).

3.5

Die Beschwerdegegnerin gelangte

in der Folge zum Ergebnis, die von den Beschwerdeführern gelieferten

Informationen und Dokumente seien in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend

(vgl. Aktennotiz vom 10. Dezember 2019, AK-Nr. 15). Deshalb erliess

sie die Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2019 (AK-Nr. 16; vgl.

E. I. 1.3 hiervor).

3.6

Die Beschwerdeführer erhoben eine

Einsprache und machten geltend, die verlangten Dokumente seien ihnen nicht

zugänglich (AK-Nr. 17; E. I. 1.4 hiervor). Einer weiteren Aktennotiz

der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2020 kann entnommen werden, der

Beschwerdeführer und sein Sohn seien gleichentags am Schalter der

Beschwerdegegnerin erschienen. Sie hätten mitgeteilt, dass es nicht möglich sei,

die geforderten Unterlagen gemäss der Einstellungsverfügung einzureichen. Die

Familie sei mehr als drei Monate in der Türkei gewesen, aber nicht länger als

ein halbes Jahr. Die Stempel auf dem Pass seien nicht komplett und die

elektronisch bestellten Flugtickets seien nicht mehr vorhanden. Der Sohn des

Beschwerdeführers teile mit, dass er in der Türkei während zwei Monaten im

Gefängnis gewesen sei und anschliessend sein Cousin an einem Hirntumor erkrankt

sei, weshalb er nicht in die Schweiz habe zurückreisen können. Die Beschwerdeführer

hätten aus denselben Gründen nicht in die Schweiz zurückkehren können. Sodann

sei es ihnen nicht möglich, die verlangten Bankauszüge bzw. den amtlichen Wert

der Liegenschaft in der Türkei zu besorgen. Es sei dem Beschwerdeführer

mitgeteilt worden, dass man die Unterlagen für eine Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen benötige. Die Berechnung werde ab dem Monat vorgenommen,

in welchem die Unterlagen komplett seien (AK-Nr. 18).

4.

4.1

Strittig ist, ob die

Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung der Beschwerdeführer zu

Recht auf den 1. Januar 2020 eingestellt hat. Als Begründung nennt die

Beschwerdegegnerin einerseits die Auslandaufenthalte im Jahr 2019 und

andererseits die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des

Sachverhalts.

4.2

Soweit die Beschwerdegegnerin die

Einstellung der Leistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2020 damit begründet,

dass sich die Beschwerdeführer im Jahr 2019 während längerer Zeit, d.h. mehr

als drei Monate und eventuell länger als sechs Monate, im Ausland aufgehalten

hätten, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie aus den vorstehenden Erwägungen (E. II. 2.2.2

und 2.2.3 hiervor) hervorgeht, rechtfertigt ein Auslandaufenthalt unter

Umständen eine Leistungseinstellung oder Rückforderung für das betroffene

Kalenderjahr (hier also das Jahr 2019), nicht dagegen eine Leistungseinstellung

für ein künftiges Kalenderjahr. Eine solche käme nur infrage, wenn auch ab Anfang

2020.

von längeren Auslandaufenthalten auszugehen wäre. Dazu ist der Sachverhalt

aber nicht hinreichend geklärt. Eine Rückforderung von Leistungen, die im Jahr

2019.

erbracht wurden, wegen eines längeren Auslandaufenthalts oder allenfalls

auch aus anderen Gründen könnte nach Lage der Akten durchaus infrage kommen,

zumal sich eine Beweislosigkeit, welche in den Verantwortungsbereich der

Beschwerdeführer fällt, zu deren Lasten auswirken müsste. Eine solche

Rückforderung bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern

müsste separat verfügt werden. Sie ist deshalb (einschliesslich der Frage, ob

eine allfällige solche Forderung verwirkt wäre) nicht zu prüfen.

4.3

Eine Bestätigung des

Einspracheentscheids vom 28. Mai 2020 respektive der darin enthaltenen Leistungseinstellung

kommt daher nur unter dem Aspekt einer Verletzung der Mitwirkungspflicht

infrage. Diese Pflichtverletzung muss sich auf Elemente beziehen, welche für

die Beurteilung des Anspruchs ab 1. Januar 2020 entscheidend sind. Die

Beschwerdegegnerin verweist insoweit auf den Umstand, dass der Wert der

Liegenschaft in E.___ / Türkei, welche sich nach Lage der Akten seit

1990.

im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, der Beschwerdegegnerin aber

während des gesamten EL-Bezugs nie angegeben worden war, nicht bekannt ist.

Weiter wird das Konto der Beschwerdeführerin in der Türkei angeführt, wobei

glaubhaft sei, dass dieses erst am 20. August 2019 eröffnet worden sei.

Damit entfällt der in der Verfügung noch enthaltene Vorwurf, die Kontoauszüge

per Ende 2018 seien nicht eingereicht worden. Eine Verletzung der

Mitwirkungspflicht mit Relevanz für das Jahr 2020 könnte sich allenfalls daraus

ergeben, dass der Kontostand per 31. Dezember 2019 nicht bekannt gegeben

wurde. Insoweit wären aber jedenfalls die formellen Voraussetzungen eines Mahn-

und Bedenkzeitverfahrens nicht erfüllt, denn die Mahnungen im Oktober 2019 (mit

Androhung der Leistungseinstellung) und November 2019 (ohne solche Androhung)

konnten sich nicht auf den Kontostand Ende 2019 beziehen. Auch der Wert der

Liegenschaft bildete nicht Gegenstand der Mahnschreiben vom 28. Oktober

2019.

(AK-Nr. 10) und 19. November 2019 (AK-Nr. 14). Die

Leistungseinstellung ohne materielle Anspruchsprüfung per 1. Januar 2020

kann sich daher auch nicht auf diese Begründung stützen.

4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass

die mit der Verfügung vom 17. Dezember 2019 und dem diese bestätigenden

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 vorgenommene Einstellung der

jährlichen Ergänzungsleistung weder mit langdauernden Auslandaufenthalten im

Jahr 2019 noch mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht begründen lässt. Der

angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 ist daher aufzuheben.

Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch

der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 neu prüfe.

Die Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass ihre Verpflichtung, an der

Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken, auch in diesem Zusammenhang gilt. Die

Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführer, die in

eigener Sache handelten und denen durch das Beschwerdeverfahren kein

ausserordentlich grosser Aufwand entstanden ist, haben keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

5.2

Das

Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020

gültig gewesenen Fassung; zum Übergangsrecht vgl. Art. 82a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 aufgehoben und

die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewie-

sen wird, damit sie den

Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar

2020 neu prüfe und darüber entscheide.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser