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Entscheid

VSBES.2020.123

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

28. April 2021Deutsch51 min

2014. Der Beschwerdeführer war zuletzt in einem 100%-Pensum bei der D.___ AG, [...],

Source so.ch

Urteil vom 28. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle

Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. April 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1960, meldete sich am 27. Mai 2015 bei der C.___

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung und am 11. Juni 2015

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Belege Nr. [IV-Nr.] 1 und 8). Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Schulterschmerzen rechts angegeben,

daraus resultierend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 11. Dezember

2014. Der Beschwerdeführer war zuletzt in einem 100%-Pensum bei der D.___ AG, [...],

als Busschauffeur angestellt gewesen.

1.2 Die vom Beschwerdeführer angegebenen

Schulterbeschwerden sind auf einen Unfall vom 15. Februar 2014

zurückzuführen (Kollision des vom Beschwerdeführer gelenkten Busses mit einem

Personenwagen, IV-Nr. 2). Parallel zur IV-Anmeldung lief ein Verfahren der

Unfallversicherung Suva. Die Beschwerdegegnerin holte folglich die Akten der

Unfallversicherung ein. Nach Einstellung der Heilbehandlung durch die

Unfallversicherung wurden dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in

Form eines Jobcoachings gewährt (IV-Nr. 35). Dieses wurde mit Bericht vom

19. September 2017 abgeschlossen, IV-Nr. 54).

2. Zwischenzeitlich hatte die

Unfallversicherung dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2017

(IV-Nr. 44) mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente gestützt

auf einen Invaliditätsgrad von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung

von 30 % zugesprochen. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene

Einsprache wurde abgewiesen (IV-Nr. 60). Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) hiess eine dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Februar 2019 hinsichtlich der

Integritätsentschädigung gut; die Rentenberechnung wurde bestätigt (VSBES.2018.161;

IV-Nr. 68 S. 2 ff.).

3. Die Beschwerdegegnerin legte

nach dem Urteilsspruch des Versicherungsgerichts die Akten dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Nach anschliessend durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nrn. 72 und 77) wies sie mit Verfügung vom 30. April 2020 einen

Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab

(IV-Nr. 81; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 5. Juni 2020 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 30.4.2020

aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und berufliche Massnahme

nach Gesetz zuzusprechen.

3. Es sei der Beschwerdeführer durch das

Gericht medizinisch begutachten zu lassen.

4. Eventualiter sei die Sache zur

Begutachtung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zu

rückzuweisen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 (A.S. 25 ff.)

die Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer lässt sich

mit Replik vom 5. Oktober 2020 (A.S. 33 ff.) noch einmal vernehmen,

wobei er an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhält.

7. In ihrer Duplik vom

28. Oktober 2020 (A.S. 38) teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie

verzichte auf weitere Äusserungen.

8. Mit Verfügung vom

23. November 2020 (A.S. 40) wird festgestellt, dass die Vertreterin

des Beschwerdeführers innert Frist keine Kostennote eingereicht hat.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 25

ff.) dar, dem Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 15. Februar 2014

aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr

zumutbar. Trotz intensiven Bemühungen habe keine Anstellung in einem

angepassten Tätigkeitsfeld gefunden werden können, worauf das Dossier in der

beruflichen Eingliederung geschlossen worden sei. Die weiteren Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt in seiner Beweglichkeit

der rechten, in geringerem Ausmass auch der linken Schulter eingeschränkt sei.

Die Schmerzen nähmen insbesondere bei Belastung zu, was die weitere Ausübung

der bisherigen Tätigkeit als Berufschauffeur ausschliesse. Diese

Beeinträchtigungen hätten zur Folge, dass keine Arbeiten über Kopf, auf Leitern

und Gerüsten sowie mit Schlag- oder Vibrationsbelastungen mehr ausgeübt werden

könnten. Die Belastung sei körpernah auf 10 kg bis Hüfthöhe und 5 kg

bis Brusthöhe, körperfern auf 1 kg (nicht repetitiv) beschränkt. Unter

Berücksichtigung der unfallfremden gesundheitlichen Einschränkungen lasse sich

festhalten, dass für angepasste, leichte Tätigkeiten weiterhin eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese sollten vorzugsweise in Wechselbelastung mit

wenig Rumpfdrehbewegungen sowie ohne Überkopfarbeiten sein. Gewichtsbelastungen

seien körpernah auf Hüfthöhe bis max. 10 kg zumutbar und auf Brusthöhe bis

max. 5 kg möglich. Körperfern sollte die Last bei repetitiven Tätigkeiten nicht

mehr als 1 kg betragen. Zu vermeiden seien kniende Tätigkeiten,

Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlagbelastungen. Ebenfalls zu vermeiden seien

Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr sowie Arbeiten auf Leitern und

Gerüsten. Eine solche angepasste Tätigkeit sei weiterhin in einem vollen Pensum

zumutbar. Dabei könne der Beschwerdeführer ein entsprechendes und rentenausschliessendes

Einkommen erzielen. Es bestehe keine lang dauernde Erwerbsunfähigkeit, welche

einen Rentenanspruch begründen würde. Bei der Berechnung des

Invalideneinkommens sei dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung

Rechnung zu tragen und ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen.

Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % bestehe kein Rentenanspruch.

Zum Einwand wird wie folgt Stellung

genommen: In der Beurteilung durch den RAD sei das Dossier vollständig gewesen und

die aktuellen medizinischen Berichte hätten allesamt vorgelegen. Diese seien

bei der medizinischen Beurteilung miteinbezogen worden. Die unfallfremden

Diagnosen seien in der Bewertung einer leidensangepassten Tätigkeit

mitberücksichtigt worden. Dazu sei die RAD-Ärztin zum Schluss gekommen, dass

aufgrund der Gesundheitsschäden das Leistungsprofil in qualitativer Hinsicht

angepasst werden müsse. Die gesundheitliche Beurteilung sei gestützt auf Untersuchungsberichte

durch qualifizierte Spezialärzte vorgenommen worden. Es könne davon ausgegangen

werden, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit finden

lasse, die den Anforderungen an das Arbeitsprofil gerecht werde. Dementsprechend

seien bereits Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten oder leichte

Montagearbeiten, auf Tischhöhe, als mögliche Tätigkeiten erwähnt worden. Für

die Bestimmung des Invalideneinkommens habe die Unfallversicherung verschiedene

Arbeitsplatzprofile herangezogen, die dem definierten Zumutbarkeitsprofil

entsprächen. Somit hätten mindestens fünf Profile benannt werden können, die

eine Erwerbstätigkeit zuliessen. Auch bei einer sehr kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer

sei je nachdem nicht von einem erheblich erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt

auszugehen. Zum Valideneinkommen sei zu sagen, dass für den Einkommensvergleich

die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs

massgebend seien, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der

Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen seien. Im

vorliegenden Fall sei der Eintritt des Versicherungsfalls, unter Berücksichtigung

der verspäteten Anmeldung im Juni 2015, und somit der frühestmögliche

Rentenbeginn am 1. Dezember 2015. Daher sei es korrekt, dass hier auf die Angaben

des Arbeitgeberberichts vom 23. Juni 2015 abgestellt werde. Hinsichtlich

des leidensbedingten Abzugs sei zu sagen, dass die konkrete Schwierigkeit, eine

Arbeitsstelle zu finden, unter dem Axiom des ausgeglichenen Arbeitsmarktes in

der Regel keinen Abzug rechtfertige.

In der Beschwerdeantwort wird

festgehalten, das Fehlen einer eigenen Untersuchung durch den RAD könne nicht Grund

dafür sein, die Einschätzung als nicht überzeugend und somit als nicht

beweiswertig zu taxieren, wenn die Beurteilung gestützt auf fachärztliche

Berichte erfolge. Die fachlichen Qualifikationen der erfahrenen RAD-Ärztin

könnten zudem nicht mit einer anderen Beurteilung durch den behandelnden

Allgemeinarzt in Frage gestellt werden. Ferner seien das Vorhandensein oder die

Länge einer Diagnoseliste nicht von Relevanz für den Leistungsentscheid der

Invalidenversicherung. Zum Vorbringen, dass der RAD die

Eingliederungsmassnahmen in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt habe, sei

zu sagen, dass es Sache des Mediziners sei, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Zudem nehme die

Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung. Es sei nicht die Aufgabe der Mediziner,

eine Beurteilung der Eingliederungsfachperson oder die aktuelle Wirtschaftslage

in ihrer Stellungnahme zu berücksichtigen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) und Replik (A.S. 33 ff.)

entgegenhalten, die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend.

Das von ihr übernommene Zumutbarkeitsprofil wie auch die Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit seien ohne Weiterungen aus den Abklärungen der Suva

übernommen worden. Bei der Stellungnahme der RAD-Ärztin handle es sich um eine

reine Aktenbeurteilung, da sie den Beschwerdeführer nicht selber untersucht

habe. Wenn der Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden solle, seien an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den unfallfremden

Diagnosen sei nicht erfolgt. Die RAD-Ärztin verfüge nicht über die notwendige

Fachqualifikation, um die Auswirkung der unfallfremden kardiologischen und

orthopädisch-chirurgischen Diagnosen beurteilen zu können. Sie habe offenbar

keinen Facharzttitel. Insbesondere in Bezug auf die kardiologische Erkrankung

diskutiere sie nicht, weshalb weder eine quantitative noch eine qualitative

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, obwohl Dr. med. E.___ dem

Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 22. Februar 2019 eine um 50 – 55 % eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Im von der RAD-Ärztin aufgestellten ergänzten

Zumutbarkeitsprofil sei die Berücksichtigung der kardiologischen

Beeinträchtigungen nicht erkennbar. Auch der Widerspruch zur von Dr. med. E.___

attestierten Arbeitsfähigkeit werde nicht diskutiert. In Bezug auf die

Rückenschmerzsymptomatik und die beidseitige Kniegelenksarthrose finde keine

Diskussion eines möglichen quantitativen Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit

statt. Sodann werde nicht Stellung genommen zu möglichen Wechselwirkungen

zwischen den vom Kreisarzt beurteilten unfallkausalen und den unfallfremden

Beschwerden. Die RAD-Ärztin setze sich nicht mit den Ergebnissen der

beruflichen Wiedereingliederung auseinander, obwohl auch die dort gewonnen

praktischen Erkenntnisse deutlich von ihrer theoretischen Beurteilung abwichen.

Nach einem sechsmonatigen Job-Coaching sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer

mit dem von der Suva aufgestellten Zumutbarkeitsprofil auf dem ersten Arbeitsmarkt

nicht mehr einsetzbar sei, sofern die Beschwerdegegnerin keine Umschulung

gewähre. Nun seien seither aber keine weiteren beruflichen Massnahmen

gesprochen und das Zumutbarkeitsprofil sei durch die unfallfremden

Beeinträchtigungen noch weiter eingeschränkt worden. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

sei damit gegenüber 2017 weiter erschwert. Es bestünden somit mehr als nur

geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilungen der RAD-Ärztin,

weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer

die Verwertbarkeit der ermittelten Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar. Die

Beschwerdegegnerin argumentiere gegen eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

unter anderen damit, dass die Suva das Invalideneinkommen mittels DAP Profilen

ermittelt habe. Dieser Argumentation sei zu widersprechen. Einerseits sei der

Einfluss des fortgeschrittenen Alters im Geltungsbereich des UVG ein anderer,

da UVG Rentenleistungen lebenslang bezahlt würden und nicht mit dem Erreichen

des Pensionsalters endeten. Andererseits sei der Beschwerdeführer während sechs

Monaten durch einen Job-Coach mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den

realen Arbeitsmarkt unterstützt worden. Es habe sich aber gezeigt, dass er auf

dem ersten Arbeitsmarkt ohne eine Umschulung nicht vermittelbar sei. Weshalb

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 die für eine erfolgreiche

Wiedereingliederung so dringend benötigte Umschulung nicht gewährt habe, sei

nicht nachvollziehbar. Ihm jetzt entgegenzuhalten, dass er sich selber

eingliedern müsse, nachdem man ihm vor drei Jahren die nötige berufliche

Unterstützung grundlos verwehrt habe, scheine geradezu treuwidrig. Der

Beschwerdeführer habe seit 1981 immer für den gleichen Arbeitgeber gearbeitet.

Er sei seit etlichen Jahren praktisch nicht gefordert gewesen, sich an neue

Strukturen und Aufgaben anzupassen. Entsprechend spezifisch seien seine

Berufserfahrungen und sein Berufshorizont. Die langjährig ausgeübten

Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Er wäre mithin gezwungen, nach knapp

40.

Jahren bei einem neuen Arbeitgeber eine völlig neue Tätigkeit

auszuüben, die er zunächst noch erlernen müsste. Zum Einkommensvergleich sei zu

sagen, dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 4. Februar 2019

das Valideneinkommen auf CHF 87'237.00, basierend auf den Auskünften der

Arbeitgeberin D.___, festgelegt habe. Daher sei für den Rentenanspruch

spätestens ab anfangs 2016 von einem Valideneinkommen von CHF 87'237.00

auszugehen und nicht einem solchen von nur CHF 81'939.00, wie die Beschwerdegegnerin

behaupte. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2014 (TA1,

Durchschnittswert Hilfstätigkeit Männer, Niveau 1) abzustellen, sei im Grundsatz

nicht zu bestreiten. Jedoch sei der Abzug vom Tabellenlohn von lediglich 10 %,

der vom Versicherungsgericht alleine aufgrund der Unfallfolgen für angemessen gehalten

worden sei, zu tief. Im von der RAD-Ärztin aufgestellten Zumutbarkeitsprofil würden

die kardiologisch bedingten Beeinträchtigungen noch gar nicht und die

orthopädischen nur ungenügend berücksichtigt. Ausser Acht gelassen werde auch

das Alter des Beschwerdeführers. Allein schon das Zumutbarkeitsprofil der Suva schränke

die dem Beschwerdeführer offenstehenden beruflichen Möglichkeiten derart ein,

dass er nicht mehr als vermittelbar qualifiziert werden könne. Insgesamt müsse

daher der Maximalabzug von 25 % gewährt werden, sofern keine quantitative

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werde.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt

als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Dezember 2014 (IV-Nr. 8) geltend

gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 11. Juni 2015,

IV-Nr. 8), was hier im Dezember 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Dezember 2015 gegeben sein.

Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der

6. IV-Revision massgebend.

3.3 Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und

c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung

gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,

der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.4 Die Regionalen Ärztlichen

Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen

Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid

im Einzelfall unabhängig. Bei Bedarf können sie selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von

Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden. Die in dieser

Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von

RAD-Berichten keine Wirkung. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn

er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der

medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die

Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind. Der Arzt muss über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Diesen Anforderungen genügende

RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV können einen Beweiswert haben,

der mit jenem von externen medizinischen Gutachten vergleichbar ist. Auch reine

Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an

sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies

gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil

des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.1 f. mit

Hinweisen).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen

Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1 Nach einer von Dr. med. F.___,

Fachärztin für Radiologie, am 8. September 2014 durchgeführten MR Arthrographie

der rechten Schulter wurden eine Tendinose und Partialläsion mit

gelenkseitigem, nicht transmuralem Riss der Supraspinatussehne, eine Tendinose

der Subscapularissehne (ohne Ruptur), ein Verdacht auf eine SLAP-Läsion, eine hypertrophe

AC-Arthrose mit konsekutiver subakromialer Impingement-Situation sowie eine

Bursitis subacromialis / subdeltoidea festgestellt (IV-Nr. 12.55).

5.2 Dr. med. G.___, Facharzt

für Chirurgie FMH, führte am 12. Dezember 2014 eine Schulterarthroskopie

rechts durch (IV-Nr. 6). In den nachfolgenden Verlaufsberichten (IV-Nrn. 12.31,

12.27, 12.23 und 12.20) legte er zunächst eine (postoperative)

Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest und berichtete über einen komplikationslosen

sowie zeitgerechten Verlauf nach der Operation. Am 6. März 2015 (IV-Nr. 12.23)

hielt er fest, aus Sicherheitsgründen könne der Beschwerdeführer noch nicht als

Buschauffeur arbeiten. Eine Arbeit mit abwechselnder Haltung und leichter

Belastung wäre sicher zu vier Stunden pro Tag möglich (Büroarbeiten mit

leichter Belastung). Am 10. April 2015 (IV-Nr. 12.20) gab er an, der

Verlauf sei problemlos und der Beschwerdeführer könne ab dem 13. April

2015 seine Arbeit als Buschauffeur wieder zu 50 % aufnehmen (maximal vier

Stunden am Stück).

Am 20. Mai 2015 wurde eine erneute MR

Arthrographie der rechten Schulter durch den Radiologen Dr. med. H.___ durchgeführt

(IV-Nr. 12.13). Festgestellt wurden eine vollständige Reruptur des

ventralen Drittels der distalen Supraspinatussehne, eine intakte Bizepssehnen-Tenodese,

eine SLAP-Läsion mit schlitzförmigem Einriss des superioren Labrums bis in den

Bizepssehnen Anker reichend, eine höhergradige AC-Gelenksarthrose sowie ein

eingeengter Subakromialraum bei subakromialer Spornbildung. In der Folge führte

Dr. med. E.___ am 26. Juni 2015 nochmals eine Operation durch

(Schulterarthroskopie rechts mit subakromialer Dekompression,

AC-Gelenksresektion über Miniopen, Labrumshaving, Rotatorenmanschetten-Reinsertion

über Miniopen [Supraspinatussehne]; IV-Nr. 19.2 S. 45 f.) und

berichtete anschliessend wieder über den Verlauf (IV-Nrn. 19.2 S. 42

f., 36 f., 27 f. und 24 f.), der sich gemäss seinen Angaben problemlos

gestaltete. Die Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeur wurde ab 11. Dezember

2014 bis auf weiteres auf 100 % festgelegt. Mit einer Steigerung sei ab

Ende September / Anfang Oktober 2015 zu rechnen. Am 8. September 2015

(IV-Nr. 19.2 S. 27 f.) berichtete er, seit einer Woche seien plötzlich

Schmerzen in der rechten Schulter mit aktiv deutlicher Bewegungseinschränkung

bei aber guter Kraftentwicklung aufgetreten. Nach einer Infiltration sei der

Beschwerdeführer deutlich beschwerdeärmer gewesen. Es handle sich

wahrscheinlich um eine Überlastungssituation nach konsequenter Physiotherapie.

Am 28. September 2015 (IV-Nr. 19.2 S. 24 f.) hielt er fest,

mittlerweile sei unter der intraartikulären und subakromialen Infiltration die

Entzündung zurückgegangen und der Beschwerdeführer sei in Ruhe beschwerdefrei.

Allerdings entwickle sich jetzt bei dem Diabetiker eine Frozen Shoulder mit

deutlicher Beweglichkeitseinschränkung. Eine Schulterarthroskopie sei

indiziert.

5.3 Am 1. Oktober 2015

berichtete Dr. med. I.___, Fachärztin für Kardiologie FMH, über eine

kardiologische Untersuchung vom 30. September 2015 (IV-Nr. 46 S. 35

f.) und stellte folgende Diagnosen:

-

Dringender V. a.

koronare Herzkrankheit

instabile

Angina pectoris-Symptomatik seit 2-3 Wochen

aktuelle

Ergometrie: typische AP, signifikante ST-Senkungen in der Erholungsphase

hohes

kardiovaskuläres Risikoprofil (s. u.)

normale

systolische LV-Funktion

-

Hinweis auf

hypertensive Herzkrankheit

konzentrisches

Remodelling des linken Ventrikels bei normaler Gesamtmuskelmasse

mässige

hypertensive Belastungsreaktion

-

Anamnestisch COPD

bedarfsweise

Bricanyl (aktuell selten)

Es wurde dargelegt, vor zwei bis drei

Wochen habe die Symptomatik begonnen mit belastungsinduziert auftretendem

retrosternalem Brennen. Auffällig sei ein deutlich erhöhtes kardiovaskuläres

Risikoprofil mit Diabetes mellitus Typ II, arterieller Hypertonie, Adipositas

Grad I und positiver Familienanamnese. Die Echokardiographie vom

30. September 2015 zeige eine gute systolische Funktion beider Ventrikel,

ein konzentrisches Remodelling des linken Ventrikels, vereinbar mit einer

hypertensiven Herzkrankheit, eine leichte Dilatation der Aortenwurzel sowie

eine Aortensklerose.

5.4 Am 13. Oktober 2015 äusserte

sich PD Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates und Handchirurgie FMH, K.___ Klinik, im

Sinne einer Zweitmeinung zur Frage einer erneuten Schulteroperation (IV-Nr. 17

S. 3 ff.). Er diagnostizierte Folgendes:

-

Restschmerzsyndrom /

retraktile Capsulitis der rechten dominanten Schulter mit / bei

St. n.

Schultertrauma rechts bei Verkehrsunfall (unverschuldeter Auffahrunfall) am

15.02.2014 mit posttraumatischem persistierendem schmerzhaftem

Impingementsyndrom der rechten Schulter bei nicht transmuraler gelenksseitiger

Partialläsion der Supraspinatussehne sowie SLAP-Läsion Typ II (nach Snyder)

MR-tomographisch

am 08.09.2014 Nachweis einer gelenksseitigen nicht transmuralen Partialläsion

der Supraspinatussehne, Tendinose der Supraspinatussehne, Bursitis subacromialis

und hypertrophe AC-Gelenksarthrose

St. n.

arthroskopischer Defilée-Erweiterung mit Acromioplastik, Bicepstenotomie und

Bicepstenodese extraartikulär am proximalen Oberarm rechts am 12.12.2014

MR-tomographisch

am 20.05.2015 transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im ventralen Bereich

und AC-Arthrose rechts

Zweite Schulteroperation

rechts: St. n. arthroskopischer Defilée-Erweiterung (Acromioplastik) rechts und

offener Resektion des Akromioklavikulargelenkes sowie Reinsertion der

rupturierten Supraspinatussehne rechts (1 Knochenanker) am 26.06.2015

St n.

subakromialer Infiltration rechts 07.09.2015

Entwicklung

einer retraktilen Capsulitis / partielle Frozen Shoulder rechts im

Rehabilitationsverlauf

Orthopädische Zusatzdiagnosen:

-

St. n. arthroskopischer

Defilée-Erweiterung / Acromioplastik und offener

Akromioklavikulargelenksresektion rechts am 05.07.1992 wegen eines

traumatischen lmpingementsyndroms nach Trauma vom August 1991

vollständige

Ausheilung und Beschwerdefreiheit in den folgenden Jahren

-

St. n. Sturz mit

Schulterverletzung links am 22.02.1979 mit / bei

St. n. arthroskopischer

Schulterstabilisierung ventral links, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion

links am 01.10.1997,

St. n.

Re-Arthroskopie der linken Schulter mit subakromialer Adhäsiolyse und

Re-Acromioplastik links am 25.05.1999

St. n.

erneutem arthroskopischem subakromialem Débridement und arthroskopischer

Nachresektion des AC-Gelenkes links am 02.03.2000

St. n.

subakromialer Infiltration links am 24.03.2004, seither beschwerdefrei

Internistische Zusatzdiagnosen:

-

Koronare

Herzkrankheit mit / bei

St. n.

Myokardinfarkt und

St. n. Einlage

von zwei Stents am 02.10.2015, seither Dauerantikoagulation mit Plavix

-

Arterielle

Hypertonie (medikamentös behandelt mit Co Diovan forte, 1 Tbl. täglich, und

einem Betablocker)

-

Diabetes

mellitus Typ II (perorale Antidiabetika)

Zum Befund wurde angegeben, an der

rechten dominanten Schulter zeige sich eine reizlose, naturgemäss noch

hyperämische Narbe im ventralen Bereich. Die aktive und passive

Schultergelenksfunktion sei schmerzhaft endgradig eingeschränkt. Das Röntgen

zeige ein korrekt zentriertes Glenohumeralgelenk in allen Projektionen, ein

leicht dysplastisches kaudales Glenoid und keine arthrotischen Veränderungen

glenohumeral. Es bestehe ein Status nach AC-Gelenksresektion. Die Sonographie

beider Schultergelenke zeige intakte Rotatorenmanschetten. Die rechte Schulter

sei reduziert beweglich (retraktile Capsulitis).

Zur Beurteilung wurde dargelegt, die

gegenwärtige Schultergelenksproblematik auf der rechten dominanten Seite gehe

auf den Verkehrsunfall vom 15. Februar 2014 zurück. Nach diesem Unfall

habe der Beschwerdeführer lückenlose Brückensymptome mit impingementartigen

Schulterschmerzen rechts gehabt, welche in der Folge noch zugenommen hätten.

Bei anfänglich günstigem Verlauf nach einer Arthroskopie sei ein

Restschmerzsyndrom zurückgeblieben, welches in der Folge wiederum zugenommen

und die Lebensqualität entscheidend beeinträchtigt habe. Auch nach einer zweiten

Schulterrekonstruktion rechts sei es im weiteren Verlauf zu einer

Schmerzexazerbation mit stetiger Abnahme der Beweglichkeit gekommen. Unter der

Diagnose einer Frozen-Shoulder sei die druckgesteuerte Sprengung der

Schulterkapsel mit Mobilisation der rechten Schulter geplant worden. Dieser

Eingriff habe jedoch wegen eines kardiologischen Ereignisses (Myokardinfarkt) abgesetzt

werden müssen. Bei der aktuellen Untersuchung sei die rechte Schulter nach wie

vor eingeschränkt in ihrer Funktion mit einer vor allem endgradigen Schmerzhaftigkeit

in allen Bewegungsrichtungen. Im Beruf als Buschauffeur bestehe aus orthopädischen

Gründen eine Arbeitsunfähigkeit. Sonographisch könne die Kontinuität der

rekonstruierten Rotatorenmanschette rechts verifiziert werden. Das Gelenk zeige

keine arthrotischen Veränderungen. Der Beschwerdeführer präsentiere aktuell das

Bild einer retraktilen Capsulitis / partiellen Frozen-Shoulder. Eine

operative Adhäsiolyse / Kapsulektomie sei bei der aktiven Capsulitis grundsätzlich

kontraindiziert. Wünschbar wäre eine intraartikuläre und subakromiale

Steroidstosstherapie / Infiltration. Dies sei aber so kurz nach der

Stent-Implantation nicht opportun und auch wegen des Diabetes mellitus Typ II

zum aktuellen Zeitpunkt kontraindiziert. Bei Versagen der konservativen

Behandlungsmassnahmen wäre eine arthroskopische Adhäsiolyse Kapsulotomie / Kapsulektomie

in Erwägung zu ziehen.

Am 1. Dezember 2015 führte PD Dr. med.

J.___ aus (IV-Nr. 26.83), zwischenzeitlich sei die retraktile Capsulitis

weitgehend abgeklungen. Die Schulterfunktion rechts habe sich im Wesentlichen

normalisiert. Es bestehe aber nach wie vor ein schmerzhaftes subakromiales Impingementsyndrom

bzw. ein Restimpingement mit erheblicher Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter

bei Tätigkeiten um die Horizontale herum. Eine Infiltration habe eine

Schmerzreduktion bewirkt. Die noch verbliebenen Schmerzen seien kapsulärer

Natur gewesen.

5.5 Am 20. April 2016 wurde

beim Beschwerdeführer eine erneute Arthrographie des rechten Schultergelenks

durchgeführt (IV-Nr. 22). Es zeigte sich Folgendes:

-

Abriss der langen

Bizepssehne (Sehne erst wieder in Höhe des Sulcusausgangs erkennbar),

-

narbig veränderte,

irregulär verdickte Supraspinatussehne im vorderen Sehnensegment bei dort erkennbaren

Suszeptibilitätsartefakten nach Naht dieser Sehne, ausserdem auf den T2-

gewichteten schräg koronaren Aufnahmen erkennbare kleine intratendinöse Längsruptur

der Supraspinatussehne (10 mm), keine Atrophie der

Rotatorenmanschettenmuskulatur (Goutaillier 0),

-

ausgedehnte narbige

Gewebeformation subakromial, von denen insbesondere die Supraspinatussehne längerstreckig

nicht abgegrenzt werden kann

-

Vermutlich Status

nach Resektion des AC-Gelenkes (als Ursache der narbig subakromialen Veränderungen?)

mit Flüssigkeit im aufgeweiteten Gelenkspalt.

5.6 Dr. med. G.___, Leitender

Arzt Orthopädie, H.___ Klinik, diagnostizierte am 11. Mai 2016 (IV-Nr. 26.61

S. 2 ff.) ein Restschmerzsyndrom mit anamnestisch Zustand nach retraktiler

Kapsulitis bei Status nach unverschuldetem Auffahrunfall vom 15. Februar 2014.

Es bestünden beträchtliche Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter. Gestützt

auf die klinisch erhobenen Befunde könne aktuell gesagt werden, dass das Bild

einer offensichtlich bestehenden retraktilen Kapsulitis nicht mehr nachweisbar

sei. Dies korreliere auch mit den Angaben des Patienten. Die Schulterfunktion

habe im Verlauf deutlich verbessert werden können. Es persistiere aber eine

Schmerzsymptomatik über der Horizontalen, ein fassbares sicheres Korrelat hierfür

könne man aber nicht finden. Gestützt auf die Anamnese, die klinisch erhobenen

Befunde sowie die Arthro-MRT der rechten Schulter vom 20. April 2016 sei

die Indikation für eine Re-Re-Arthroskopie nicht zu stellen. Längerfristig

seien höchstwahrscheinlich berufliche Anpassungen notwendig.

5.7 Im Bericht von Dr. med. K.___,

Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik L.___ (Sprechstundenbericht vom 8. August

2016, IV-Nr. 26.52) wurden ebenfalls Restschmerzen an der rechten Schulter

nach dem Unfallereignis vom 15. Februar 2014 diagnostiziert. Im MRI zeige

sich keine Reruptur. Klinisch bestehe eine starke Kapsulitiskomponente mit

Bewegungseinschränkung. In Bezug auf eine Operation sei man sehr zurückhaltend;

es seien die konservativen Massnahmen auszuschöpfen. Zudem habe eine

Belastungsanpassung zu erfolgen. Die Tätigkeit als Buschauffeur könne der

Beschwerdeführer zurzeit nicht ausüben.

5.8 Im Bericht der Kardiologin Dr. med.

I.___ vom 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 46 S. 15 f.) wurde

ausgeführt, ein Jahr nach der Koronarintervention sei der Beschwerdeführer von

kardialer Seite stabil. Belastungsunabhängig trete wiederholt ein

retrosternaler und interscapulärer Schmerz auf, der am ehesten als

muskuloskelettal zu deuten sei. Eine typische Angina-pectoris-Symptomatik werde

verneint. Blutdruck-Eigenmessungen bewegten sich unter der Medikation

durchschnittlich. Klinisch im Vordergrund stehe weiterhin das rechtsseitige

Schulterleiden. Der Beschwerdeführer stelle sich in insgesamt gutem Allgemein-

und adipösem Ernährungszustand vor, kardiopulmonal kompensiert und

auskultatorisch unauffällig. Die Carotiden seien frei und der Pulsstatus sei regelrecht.

Die erhobenen Befunde zeigten erfreulicherweise ein kardial stabiles Verlaufsbild.

Insbesondere bestehe kein Anhalt für eine Myokardischämie. Unverändert liege

eine leicht- bis mässiggradige hypertensive Herzkrankheit vor.

5.9 Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,

berichtete am 16. November 2016 der Unfallversicherung (IV-Nr. 26.10),

er habe bei der Konsultation vom 16. November 2016 beim Beschwerdeführer

eine PAHS links (V.a. Tendinose des M. supraspinatus) diagnostiziert. Es

bestünden Schmerzen und eine leichte Bewegungseinschränkung bei der

Innenrotation.

5.10 Der Beschwerdeführer wurde im

Rahmen des Suva-Verfahrens am 6. Dezember 2016 von Dr. med. N.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, kreisärztlich untersucht (IV-Nr. 26.5). Dort wurden folgende

Befunde erhoben:

Es seien eine Schonhaltung des rechten

Armes und ein normaler Händedruck festzustellen. Das Abziehen der Kleidung zum

Untersuchen der oberen Extremität gestalte sich verlangsamt und könne nur mit

Hilfe des linken Arms bewältigt werden. Bei der Inspektion bestünden keine

auffälligen Asymmetrien. Es seien keine Rötung, Überwärmung oder Schwellung

vorhanden. Es seien reizlose, strichförmige Narben und reizlose

Arthroskopieportale zu erkennen. Es bestehe eine symmetrische Muskulatur ohne

Atrophien. Sämtliche Berührungen empfinde der Beschwerdeführer als äusserst

schmerzhaft. Es bestehe keine Druckdolenz über dem SC-Gelenk oder über der

Clavicula. Es sei eine ausgeprägte Druckdolenz über dem AC-Gelenk und Acromion

festzustellen. Es bestünden ein schmerzhaftes Tuberculum majus und eine Druckdolenz

über dem Sulcus bicipitalis. Der Nackengriff rechts sei bis zur rechten Schläfe

möglich. Links sei der Nackengriff durchführbar. Der Schürzengriff rechts sei knapp

bis zum Gesäss, links bis L5 möglich. Es bestehe eine gute Kraftentwicklung der

Rotatorenmanschette. Der Impingement-Tests sei aufgrund von starken Schmerzen

nicht durchführbar. Am linken Schultergelenk präsentiere der Beschwerdeführer

ein Painful-Arc. Die Impingement-Zeichen seien positiv bei Druckdolenz über dem

AC-Gelenk. Die Rotatorenmanschette sei intakt. Die Biceps- und

Tricepssehnenreflexe seien symmetrisch. Der Kraftgrad der oberen Extremität

betrage beidseits M5/5. Es bestehe eine periphere Sensibilität und die Durchblutung

sei intakt.

Die Fachärztin nannte als unfallkausale

Diagnose einen Status nach Verkehrsunfall am 15. Februar 2014 mit / bei:

aktuell sekundärer Frozen Shoulder rechts; Status nach posttraumatischer

Partialläsion Rotatorenmanschette, SLAP-Läsion Grad II am 15. Februar

2014; Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie Bicepssehne am

Labrum, Labrum-Shaving, Shaving Tuberculum majus bei artikulärseitiger Ruptur;

subacromialer Dekompression mit extraartikulärer Bicepstenodese, Acromioplastik

und Bursektomie am 12. Dezember 2014 sowie Status nach

Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer Dekompression,

AC-Gelenksresektion über Mini-open, Labrum-Shaving, Rotatorenmanschetten-Reinsertion

über Mini-open (Supraspinatus) am 26. Juni 2015. In ihrer Beurteilung

führt sie aus, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar 2014 bei einem

Verkehrsunfall ein Schultertrauma rechts erlitten. Das MRI der rechten Schulter

vom 8. September 2014 enthalte den Nachweis einer gelenkseitigen, nicht

transmuralen Partialläsion der Supraspinatussehne ohne Retraktion oder

Muskelverfettung. Am 12. Dezember 2014 sei eine arthroskopische Defilée-Erweiterung

mit Acromioplastik, Bicepstenotomie und Bizepstenodese extraartikulär erfolgt.

Bei Persistenz der Beschwerden sei am 20. Mai 2015 eine weitere

MRI-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt worden mit dem Nachweis

einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne im ventralen Bereich bei

AC-Arthrose. Am 26. Juni 2015 sei ein erneuter operativer Eingriff erfolgt

(arthroskopische Defilée-Erweiterung rechts und offene Resektion des

Acromioclaviculargelenkes sowie Reinsertion der rupturierten Supraspinatussehne).

Eine erneute MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 20. April

2016 habe den Nachweis einer narbig veränderten, irregulär verdickten

Supraspinatussehne im vorderen Sehnensegment nach Naht dieser Sehne erbracht.

Zusätzlich habe sich eine ausgedehnte narbige Gewebeformation subacromial

gezeigt, von der insbesondere die Supraspinatussehne längerstreckig nicht

abgegrenzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich bei drei orthopädischen

Spezialisten vorgestellt. Diese hätten übereinstimmend festgehalten, dass aufgrund

des MRI-Befundes und der klinischen Situation kein chirurgisches Vorgehen

indiziert sei. Es liege nach zweimaliger Schulteroperation rechts eine

sekundäre Frozen Shoulder vor. Der Beschwerdeführer sei ausführlich darüber

aufgeklärt worden, dass die Rückbildung der Bewegungseinschränkung hinsichtlich

der Dauer individuell sehr unterschiedlich sei. Allgemein könne gesagt werden,

dass physiotherapeutische Massnahmen bei der Erkrankung wichtig seien.

Allerdings müsse die Intensität vorsichtig und schmerzadaptiert erfolgen, da es

sonst womöglich zu einer Verschlimmerung kommen könne. Zusätzlich sei eine

konsequente begleitende Analgesie unverzichtbar. Von einer erneuten operativen

Intervention werde ausdrücklich abgeraten. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit

(Chauffeurdienst) sei nicht mehr möglich. Das aktuell gültige

Zumutbarkeitsprofil könne wie folgt umschrieben werden: Ganztägiger Einsatz;

leichte Arbeit, keine Überkopfarbeiten; körpernah auf Hüfthöhe könnten

Belastungen bis maximal 10 kg und auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt

werden; körperfern sollte die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen;

Vibrationen und Schlagbelastungen seien zu vermeiden; von Arbeiten auf Leitern und

Gerüsten sei abzusehen.

5.11 Laut radiologischer Beurteilung

vom 10. Mai 2017 (IV-Nr. 46 S. 5) ergab eine gleichentags

durchgeführte MR-Arthrographie des Schultergelenks links eine ansatznahe

Tendinopathie der Supraspinatussehne, eine leichte Tendinopathie der langen

Bizepssehne, keinen Riss der Rotatorenmanschette und postoperative

Veränderungen des AC-Gelenks und Akromions.

5.12 Der Hausarzt Dr. med. M.___ gab

in seinem Arztbericht vom 9. Juni 2017 (IV-Nr. 46 S. 1 ff.)

Schulterschmerzen rechts und eine koronare 1-Gefässerkrankung als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker bzw. Buschauffeur betrage seit dem 12. Dezember

2014 100 %. Der Zustand sei stationär. Die Beweglichkeit der rechten

Schulter sei schmerzbedingt stark eingeschränkt. Auch andere Tätigkeiten seien

dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Massgebend sei die starke

Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter. Auch eine spontane rasche

Bewegung der rechten Schulter sei nicht möglich. Die Beweglichkeit der linken

Schulter sei weniger eingeschränkt.

5.13 Am 22. Februar 2019 stellte

der Hausarzt Dr. med. M.___ der Beschwerdegegnerin eine Diagnoseliste (IV-Nr. 67

S. 1 f.) zu, wobei er folgende Diagnosen festhielt:

-

St. n. Exzision

Sesamoidganglion Ringfinger re. 24.03.2005

-

Beginnende

Bouchardarthrose PIP V Gelenk links

-

St. n.

acrosububacromidalem Débridement und ako Nachresektion des AC-Gelenkes links

02.03.2000

-

St. n.

Re-Arthroskopie, subacromiale Adhäsiolyse und Re-Acromioplastik li. am 25.5.1999

-

St.n. ako Defilee-Erweiterung

und offener AC-Gelenkresektion re. am 6.7.1992 (Trauma 1991). Es besteht ein

Restschmerz-Syndrom von beiden Schultern, welches dem Patienten verunmöglicht,

als Buschauffeur tätig zu sein.

-

Degenerative

Veränderung der LWS mit Discopathie von L4/5 mit rezidivierenden Lumbalgien, ED

11/89

-

Hypercholesterinämie

-

Hyperuricämie

-

Diabetes mellitus

Typ II

-

Gonarthrose bds.

-

Rezidivierende

Gichtarthritis an beiden Füssen

-

St.n. HWS-Distorsion

78/79 (Unfall in der Lehre, dies wurde damals der SUVA mitgeteilt)

-

Niereninsuffizienz

(Kreatinin 104)

-

Pollinosis

-

Tinnitus bds.

-

15 % Hörverlust

-

Instabile Angina

pectoris mit knapp erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion bei Hypokinese

inferior. Koronare 1-Gefässerkrankung. Grosser R.posterolateralis dexter

chronisch verschlossen. Global leicht eingeschränkter LVEF bei

leichter

Hypokines inferior. PTCA 2.10.15

-

Arterielle

Hypertonie, positive Familienanamnese

Der Hausarzt hielt fest, mit all den

obengenannten Diagnosen schätze er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

auf 45 – 50 % ein.

5.14 Der RAD nahm in der Person von Dr. med.

O.___, Praktische Ärztin, am 3. Juli 2019 zur medizinischen Situation Stellung

(IV-Nr. 70). Die RAD-Ärztin führte aus, der bisherige

versicherungsmedizinische und versicherungsadministrative Sachverhalt sei im

Rahmen des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 4. Februar 2019 gut

zusammengefasst. Die Umsetzbarkeit des von der Suva genannten theoretischen

Leistungsprofils auf dem ersten Arbeitsmarkt sei von Seiten der beruflichen

Integration geprüft und eine erwerbliche Verwertbarkeit verneint worden. Dem

sei das Gericht nicht gefolgt. Der RAD könne sich inhaltlich den Aussagen der

Kreisärztin zum medizinisch-theoretischen Sachverhalt bzw. dem entsprechenden

Leistungsprofil in angestammter und angepasster Tätigkeit anschliessen. Es sei

demnach von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte

Tätigkeit als Busschauffeur seit dem Unfall im Februar 2014 auszugehen. Für die

Bewertung einer möglichen leidensangepassten Tätigkeit seien neben den allein

bei der Suva anhängigen Gesundheitsschäden auch noch die zu Lasten der IV

abzuklärenden nachhaltigen Gesundheitsschäden mit zu berücksichtigen. Im

Dossier finde man dazu:

-

eine chronische,

objektivierte Rückenschmerzsymptomatik. Diese sei in ihrer Art und Schwere

jeweils bewegungs- und belastungsabhängig.

-

eine

Kniegelenksarthrose bds., deren Schwere ebenfalls bewegungs- und belastungsabhängig

sei.

-

eine koronare

1-Gefässerkrankung sowie ein oral geführter Diabetes mellitus jeweils gut

kompensiert.

Für diese Gesundheitsschäden sei in

jeweils angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen.

Für die Belange der IV müsse das von der Suva vorgegebene Leistungsprofil

qualitativ um die durch obige Gesundheitsschäden bedingten gesundheitlichen

Einschränkungen ergänzt werden. Es ergebe sich somit abschliessend und unter

Berücksichtigung aller relevanten Gesundheitsschäden folgendes Leistungsprofil

in angepasster Tätigkeit:

Aufgrund der organischen

Unfallrestfolgen an den Schultern seien ganztags körperlich leichte Tätigkeiten

ohne Überkopfarbeiten zumutbar. Gewichtsbelastungen seien körpernah auf

Hüfthöhe bis max. 10 kg zumutbar und auf Brusthöhe bis max. 5 kg.

Körperfern solle die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen. Zu

vermeiden seien Vibrationen und Schlagbelastungen sowie Arbeiten auf Leitern

und Gerüsten. Die Arbeit sei vorzugsweise in Wechselbelastung mit wenig

Rumpfdrehbewegungen auszuüben. Es sollten keine Arbeiten unter erhöhter

Verletzungsgefahr, keine kniende Tätigkeit und kein Anschieben auf schräger

Ebene erfolgen. Eine berufliche Fahr- und Steuertätigkeit sei nicht möglich. Das

Leistungsprofil für eine angepasste Tätigkeit werde durch diese qualitativ

ergänzenden Einschränkungen nochmals enger. Als Buschauffeur sei von einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfall im Februar 2014 auf Dauer

auszugehen. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit sei von einer

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Davon

könne ab Datum der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 6. Dezember

2016 ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht

angezeigt.

6.

6.1 Die

Beschwerdegegnerin hat kein eigenes Gutachten eingeholt, sondern bei der

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf eine Stellungnahme des RAD

abgestellt, in welcher wiederum hinsichtlich der vorherrschenden

Schulterproblematik auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung durch

Dr. med. N.___ vom 6. Dezember 2016 Bezug genommen wurde. Dr. med.

N.___ ist ausgewiesene Fachärztin auf dem entsprechenden Gebiet und das

Versicherungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 4. Februar 2019 (VSBES.2018.161)

ihre Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und beweiswertig erachtet. Auf die

entsprechenden Erwägungen (IV-Nr. 68 S. 15 ff.) kann verwiesen

werden. Diese werden beschwerdeweise auch nicht in Zweifel gezogen. Die

zeitlich nach der kreisärztlichen Untersuchung datierenden ärztlichen Berichte

lassen keine Schlüsse auf eine seither eingetretene Verschlechterung des

Zustands der Schultern zu (was auch nicht geltend gemacht wird), weshalb im

Rahmen der RAD-Stellungnahme zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. N.___

abgestellt wird. Insofern ist in Bezug auf die Schulter rechts und links, die

von Dr. med. N.___ ebenfalls untersucht wurde, der medizinische

Sachverhalt genügend geklärt und auf das entsprechend formulierte

Tätigkeitsprofil abzustellen. Dies steht auch in Einklang mit den

Einschätzungen der behandelnden Ärzte, welche übereinstimmend davon ausgehen,

dass die ursprüngliche Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr möglich sei,

jedoch nicht angegeben wird, dass keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit bestehen würde.

6.2 Hinsichtlich

der übrigen Beschwerden und der RAD-Stellungnahme werden verschiedene

Einwendungen vorgebracht. So sei keine eigene Untersuchung gemacht worden, es finde

keine Auseinandersetzung mit den unfallfremden Diagnosen statt, die RAD-Ärztin

habe keinen Facharzttitel, das Zumutbarkeitsprofil enthalte die kardiologischen

Einschränkungen nicht, der Widerspruch zur Arbeitsfähigkeits-Beurteilung des

Hausarztes werde nicht aufgelöst, die Rückenschmerzen und die Kniegelenksarthrose

würden nicht diskutiert und es finde keine Auseinandersetzung mit den

Ergebnissen aus der beruflichen Eingliederung statt.

Der RAD

hat die versicherte Person nicht zwingend zu untersuchen, wenn er sich bei

seiner Beurteilung auf vorhandene fachärztliche Unterlagen abstützen kann

(vgl. E. II. 4.4 oben). Im vorliegenden Fall lagen von der Suva

getätigte Erhebungen des medizinischen Sachverhalts vor, die bereits

gerichtlich gewürdigt und für beweiswertig befunden wurden. Unter den gegebenen

Umständen erschien es dem RAD zu Recht nicht erforderlich, den Beschwerdeführer

selber zu untersuchen. Die RAD-Ärztin hat das von Dr. med. N.___

formulierte Zumutbarkeitsprofil übernommen und weitere, unfallfremde Umstände

hinzugezogen. So wird konkret angegeben, in den Akten fänden sich weiter eine

chronische, objektivierte Rückenschmerzsymptomatik, eine Kniegelenksarthrose beidseits

und eine koronare 1-Gefässerkrankung sowie ein oral geführter Diabetes

mellitus. Das Zumutbarkeitsprofil wird gestützt darauf weiter eingeengt (zusätzlich:

Arbeit vorzugsweise in Wechselbelastung, wenig Rumpfdrehbewegungen, keine

Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr, keine kniende Tätigkeit, kein

Anschieben auf schräger Ebene, keine berufliche Fahr- und Steuertätigkeit). Vor

diesem Hintergrund erweist sich die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe sich mit

den unfallfremden Diagnosen nicht auseinandergesetzt, als unbegründet. Die vom

RAD genannten unfallfremden Diagnosen sind in den Akten durch die Berichte von

Dr. med. I.___, Fachärztin für Kardiologie (IV-Nrn. 46 S. 35 f.

und 15 f.; vgl. E. II. 5.3 und 5.8 hiervor) und die Berichte des

Hausarztes, Dr. med. M.___, dokumentiert. In seinem Arztbericht vom

9. Juni 2017 (IV-Nr. 46 S. 1 ff.; vgl. E. II. 5.12

hiervor) erwähnte der Hausarzt als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit lediglich Schulterschmerzen rechts und eine koronare

1-Gefässerkrankung. Die Arbeitsunfähigkeit legte er auf 100 % fest. Mit

der Diagnoseliste vom 22. Februar 2019 (IV-Nr. 67 S. 1 f.; vgl.

E. II. 5.13 hiervor) wurden dann unter anderem auch eine Gonarthrose und

eine Rückenproblematik erwähnt, die Arbeitsunfähigkeit indessen auf 45 – 50 %

festgelegt, ohne dass begründet würde, woraus auf diese zeitliche Einschränkung

zu schliessen sei. Es erschliesst sich beispielsweise nicht, welchen Anteil die

Schulterproblematik, die der Hausarzt als vorherrschend bezeichnet, an seiner

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat. Bezüglich der Schulter ist gestützt auf

die oben stehenden Erwägungen indessen erstellt, dass in einer angepassten

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Zum kardiologischen Zustand

ist festzuhalten, dass die behandelnde Fachärztin im Oktober 2016 festhielt,

dass sich ein Jahr nach dem erlittenen Myokardinfarkt ein kardiologisch

stabiles Verlaufsbild zeige und der Blutdruck unter Medikation durchschnittlich

sei. Eine Arbeitsunfähigkeit hat sie nie attestiert (IV-Nr. 46 S. 15

f.; vgl. E. II. 5.8 hiervor). Vor diesem Hintergrund erweist sich die

Rüge, dass das Zumutbarkeitsprofil die kardiologische Problematik nicht

berücksichtige oder dass die stellungnehmende RAD-Ärztin keine Fachärztin für

Kardiologie sei, als unbegründet. Unter den gegebenen Umständen und mit den vorhandenen

fachärztlichen Akten konnte diese ohne weiteres davon ausgehen, dass sich der

kardiologische Zustand, der mit entsprechender Medikation stabil ist, nicht auf

die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Hinsichtlich der auf der hausärztlichen

Diagnoseliste festgehaltenen Knie- und Rückenproblematik wird das

Zumutbarkeitsprofil durch die RAD-Ärztin weitergehend eingeschränkt als dies im

Rahmen der kreisärztlichen Beurteilung zuhanden der Suva der Fall war. Eine

quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die über das hinausgehen

würde, was hinsichtlich der medizinischen Problematik an der Schulter

festgehalten wurde, lässt sich jedoch nicht erkennen. Der Hausarzt, der diese Diagnosen

in seinem Schreiben vom 22. Februar 2019 auflistet, hält nicht fest,

inwiefern sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit oder das

Zumutbarkeitsprofil auswirken. Ob und inwiefern diese Beschwerden fachärztlich

behandelt werden, wird ebenfalls nicht festgehalten. Der Hausarzt ist ebenso

wenig Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet wie die RAD-Ärztin. Schliesslich

ist auch das Vorbringen, der RAD habe sich nicht mit den Ergebnissen der

beruflichen Eingliederung auseinandergesetzt, nicht begründet. Das

Versicherungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 4. Februar 2019 bereits

zu dieser Frage geäussert (was auch im RAD-Bericht explizit so erwähnt wird) und

festgehalten, die mit dem Job-Coaching beauftragte Fachperson habe ausgeführt

(IV-Nrn. 38 und 51), mit dem vorliegenden Zumutbarkeitsprofil kämen keine

handwerklichen Berufe und keine Hilfsarbeiterberufe mit körperlicher Belastung

infrage. Am ehesten würde eine Tätigkeit als Instruktor oder in der

Dienstleistungsbranche infrage kommen. Für solche Berufe sei der

Beschwerdeführer nicht ausgebildet. Auch komme er bei diversen Arbeitsplätzen

an seine Grenzen, da immer auch körperliche Arbeit Bestandteil der Funktion

sei. Für eine Bürotätigkeit sei er aufgrund seiner Anlagen nicht geeignet. Es

seien berufliche Einsatzmöglichkeiten im Bewachungsdienst (z.B. Securitas), als

Fahrlehrer sowie in Tätigkeiten mit Tieren geprüft worden. Aufgrund der

Einschränkungen und der Medikation sei jedoch in keiner dieser Tätigkeiten eine

Eingliederung möglich. Mit dem Zumutbarkeitsprofil der Suva lasse sich auf dem

ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeit finden (IV-Nr. 68 S. 17

f.). All diese Ausführungen sind indessen theoretischer Natur, denn

offensichtlich wurden keine konkreten Arbeitserprobungen durchgeführt, die in medizinischer

Hinsicht bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt werden

könnten. Im Übrigen kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des

Versicherungsgerichts vom 4. Februar 2019 verwiesen werden. Insgesamt

erweisen sich die Schlussfolgerungen von Dr. med. O.___ (RAD) als

nachvollziehbar und schlüssig und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf

abgestellt. Es besteht kein Anlass für weitergehende medizinische und / oder

berufliche Abklärungen. Somit ist dem Beschwerdeführer die angestammte

Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, leichten

Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung gilt

ab 3. Juli 2019 (Datum der RAD-Stellungnahme unter Hinzunahme von

unfallfremden Leiden, die anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung

der Suva vom 6. Dezember 2016 nicht mitberücksichtigt wurden). Die

Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.

7.1 Der

Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit

sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zumutbar. Das von der

Beschwerdegegnerin durchgeführte Berufscoaching habe gezeigt, dass er im ersten

Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Nachdem man ihm im Jahr 2017 eine

Umschulung verweigert habe, sei es nun treuwidrig, von einer zumutbaren

Selbsteingliederung auszugehen. Aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass

er seit dem Jahr 1981 beim gleichen Arbeitgeber gewesen sei, könne ihm die

Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zugemutet werden.

7.2 Das

fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor,

in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren

persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer

versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren

Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar

ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich

nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den konkreten

Umständen ab. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten

verbleibenden Aktivitätsdauer sodann namentlich an den absehbaren Umstellungs-

und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch an die

Persönlichkeitsstruktur, an vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, an die

Ausbildung, an den beruflichen Werdegang oder an die Möglichkeit,

Berufserfahrung anzuwenden. Die Verwertbarkeit hängt nicht zuletzt davon ab,

welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor

allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für

den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit

bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der

medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen. Dieses

ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben. So kann etwa zur Zumutbarkeit eines

Berufswechsels, mit dem die versicherte Person allenfalls ein höheres Einkommen

zu erzielen vermöchte als in ihrem bisherigen angestammten Arbeitsumfeld, nur

Stellung genommen werden, wenn feststeht, welche Verweistätigkeiten

gesundheitsbedingt überhaupt noch in Frage kommen. Dies gilt auch bei

fortgeschrittenem Alter der versicherten Person und nurmehr relativ kurzer

Aktivitätsdauer (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2

und 3.3.1 mit Hinweisen).

7.3 Der

1960 geborene Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen

Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit – am 3. Juli 2019 (Datum der RAD-Stellungnahme)

59 Jahre alt. Es verbleiben somit noch fast sechs Jahre Aktivitätsdauer bis zum

Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters. Es besteht eine vollständige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer war zwar

seit fast 40 Jahren bei der D.___ als Arbeitgeberin angestellt, dies indessen sowohl

als Mechaniker (während 26 Jahren) als auch als Chauffeur (während sieben

Jahren, vgl. Intake-Gespräch, IV-Nr. 5.). Erlernt hat er den Beruf

des Automechanikers (vgl. IV-Anmeldung, IV-Nr. 8). Er war bis zum Eintritt

des Gesundheitsschadens ohne Unterbruch erwerbstätig. Zumutbar sind ganztags körperlich

leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, wobei Gewichtsbelastungen körpernah auf

Hüfthöhe bis max. 10 kg, auf Brusthöhe bis max. 5 kg und körperfern repetitiv

bis max. 1 kg zuzumuten sind. Zu vermeiden sind Vibrationen und

Schlagbelastungen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Die Arbeit sollte

vorzugsweise wechselbelastend sein mit wenig Rumpfdrehbewegungen. Eine kniende

Tätigkeit und das Anschieben auf schräger Ebene sind nicht möglich.

Das

Bundesgericht ist im Fall eines zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit von 70 % 59 Jahre alten Mannes, der

nach seinem Übersiedeln im Jahr 2002 in die Schweiz als Sprachlehrer für

verschiedene Arbeitgeber sowie als Selbstständigerwerbender tätig gewesen war,

von keiner Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer

konnte aufgrund eines Skelettleidens keine Lasten über 5 kg heben und

tragen. Vermieden werden sollten auch Arbeiten, bei denen er ausschliesslich

gehen, stehen oder sitzen oder monotone Zwangshaltungen des Oberkörpers

einnehmen muss. Das Gehen auf unebenem Boden, das Besteigen von Gerüsten und

häufiges Treppensteigen waren ebenfalls nicht zumutbar. Ebenso wenig Arbeiten

in gebückter, kniender und hockender Position. Das Bundesgericht hielt fest,

aufgrund dieses Belastungsprofils könne nicht gesagt werden, dass die zumutbare

Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheine. Bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von mehr als

fünf Jahren, einer vergleichsweise hohen Arbeitsfähigkeit und im Lichte der

relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet habe, habe die Vorinstanz einen

IV-rechtlich relevanten mangelnden Zugang zum Arbeitsmarkt zu Recht verneint

(Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 7.4 mit

Hinweisen).

Im Fall

eines 54-Jährigen, zuletzt als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei tätigen

Versicherten, der in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit,

unter Vermeidung von Rückenzwangshaltungen und Heben / Tragen von

Lasten über 5 kg noch im Umfang von 70 % arbeitsfähig war, erwog das

Bundesgericht, eine Restaktivitätsdauer von rund zehn Jahren reiche klar aus,

um eine neue Hilfstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit

auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.1

mit Hinweis).

Bezüglich

einer etwas über 59 Jahre alten Versicherten mit einer verbleibenden

Aktivitätsdauer von noch fast fünf Jahren, bei welcher in einer rein sitzenden

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war, wurde davon

ausgegangen, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. Zwar

treffe es zu, dass die Versicherte während 33 Jahren als Servicemitarbeiterin

im gleichen Hotelbetrieb gearbeitet habe und über keine Berufsausbildung verfüge.

Jedoch habe die bisherige Tätigkeit ein hohes Mass an Konzentration / Aufmerksamkeit,

Durchhaltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsgabe erfordert. Dies begünstige

ihre Vermittelbarkeit auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Sie

habe sich im bisherigen Berufsleben gute Sprachkenntnisse sowie soziale

Kompetenzen aneignen können und sei den Umgang mit Menschen gewohnt. Damit sei

sie in der Lage, von ihren jahrelangen beruflichen Erfahrungen bzw. den dabei

erworbenen Fähigkeiten zu profitieren und der Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand beim unstreitig erforderlichen Berufswechsel könne gering

gehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4

mit Hinweisen).

Im

vorliegenden Fall verbleibt eine Aktivitätsdauer von mehr als fünf Jahren und es

besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der

Beschwerdeführer war zwar viele Jahre beim gleichen Arbeitgeber angestellt, hat

aber nach langjähriger Mechaniker-Tätigkeit beim Wechsel in den Chauffeur-Beruf

seine Umstellungsfähigkeit bewiesen. Er verfügt über eine Berufsausbildung und

hat in seiner letzten Tätigkeit als Chauffeur einen verantwortungsvollen Beruf

ausgeübt, der ein hohes Mass an Konzentration erfordert. Das

Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2019 mit Blick

auf die Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt bereits darauf

verwiesen, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Voraussetzungen eine

Erwerbstätigkeit, beispielsweise im Bereich der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten

oder leichter Montagearbeiten, die auf Tischhöhe verrichtet werden, auszuüben

vermöge (IV-Nr. 68 S. 20). Derartige Tätigkeiten erscheinen auch nach

Hinzukommen der weiteren qualitativen Einschränkungen gemäss Stellungnahme des

RAD vom 3. Juli 2019 zumutbar (vgl. IV-Nr. 70 S. 3). Das

Tätigkeitsprofil ist somit nicht derart eingeschränkt, dass eine Anstellung

nicht mehr realistisch erscheint, und auch das fortgeschrittene Alter erweist

sich im Vergleich mit der zitierten Rechtsprechung nicht als relevanter Faktor,

der die Verwertbarkeit der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit unrealistisch erscheinen lassen würde. Im Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 19. September 2017 (IV-Nr. 54) wird

unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse von P.___, zwar festgehalten, die

Eingliederungsmöglichkeiten in der offenen Wirtschaft seien nur noch

theoretisch gegeben. Selbst Teilzeit- oder Nischentätigkeiten gebe es mit

diesem Zumutbarkeits-Profil im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr. Der

ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG ist indessen ein

theoretischer und abstrakter Begriff, der die konkrete Arbeitsmarktlage nicht

berücksichtigt und von fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine

zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht (BGE 134 V 64 E. 4.2.1

S. 70 f.). Im Coaching (vgl. Abschlussbericht vom 26. Juli 2017, IV-Nr. 51)

ging es offenbar vor allem darum, ganze Berufsfelder theoretisch abzustecken,

so zum Beispiel eine Bürotätigkeit, die wegen einer gegebenen Legasthenie nicht

möglich sei, eine Tätigkeit als Fahrlehrer, wobei die Ausbildung lange dauere,

oder eine Arbeit mit Tieren, weil der Beschwerdeführer sich dies vorstellen

könne. Eine Arbeit im Bereich von Hilfsarbeiten mit körperlich nur leicht

belastender Tätigkeiten, wie sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nach konstanter

Rechtsprechung kennt und die vorliegend auch zumutbar ist, scheint nicht

konkret geprüft worden zu sein. Insofern ist die Beschwerdegegnerin trotz des

Umstandes, dass im Jobcoaching davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer

sei nicht vermittelbar, zu Recht von der Verwertbarkeit der bestehenden

Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt

abzuweisen.

8.

8.1 Der

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wird

beschwerdeweise ebenfalls gerügt und geltend gemacht, das Valideneinkommen sei

gleich zu berechnen wie vom Versicherungsgericht in seinem Urteil vom

4. Februar 2019. Zudem sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter

Abzug von 25 % vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung

des Valideneinkommens indessen auf den zuletzt erzielten Verdienst bei der D.___

AG Schweiz abgestellt, dies gemäss Arbeitgeberbericht vom 23. Juni 2015

(IV-Nr. 14).

8.2. Für

die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im

Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September

2019 E. 4.2.1). Massgebender Zeitpunkt ist derjenige des frühestmöglichen

Rentenbeginns (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Vorliegend ist der

frühestmögliche Zeitpunkt des Rentenbeginns der 1. Dezember 2015. Somit

ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf den

aus dem gleichen Jahr datierenden Arbeitgeberbericht abstellte und das Valideneinkommen

mit CHF 81'939.00 bezifferte. Im Übrigen würde auch ein Valideneinkommen

von CHF 87'237.00, wie im Urteil des Versicherungsgerichts vom

4. Februar 2019 betreffend Unfallversicherung angenommen, rechnerisch am

Ergebnis nichts ändern, wie sich nachstehend zeigen wird.

8.3 Die

Berechnung des Invalideneinkommens ist unbestritten geblieben und ebenfalls

nicht zu beanstanden. So ist die Beschwerdegegnerin gestützt darauf, dass der

Beschwerdeführer keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, von einem

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen, hat

die Wochenstunden aufgerechnet und eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung

vorgenommen. Der herangezogene Tabellenlohn (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level,

Total, Niveau 1, Männer) erscheint im Lichte des Zumutbarkeitsprofils korrekt.

So ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von

CHF 66'711.00.

8.4 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts

8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75

E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009

vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere

dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend

hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 %

vorgenommen, um der erschwerten Eingliederung Rechnung zu tragen. Das Alter des

Beschwerdeführers gebietet keinen Abzug, da Hilfsarbeiten (wie im

herangezogenen Tabellenlohn enthalten) auf dem hypothetisch ausgeglichenen

Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer kann

in einem Vollpensum arbeiten. Auch die vielen Dienstjahre beim immer gleichen

Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand, dass in einem neuen Betrieb

angefangen werden muss, sind im entsprechenden Anforderungsniveau nicht

relevant (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2).

Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils wurde indessen ein Abzug von 10 % vorgenommen.

Der Tabellenlohn im hier angewendeten Kompetenzniveau 1 erfasst eine Vielzahl

von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine aufgrund der

Tatsache, dass nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich sind,

kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Beim Beschwerdeführer liegen

gemäss Zumutbarkeitsprofil weitere Einschränkungen vor – es besteht eine

Gewichtslimite von 1 kg für repetitive, körperferne Lasten und die Arbeit

sollte wechselbelastend sein – weshalb ein Abzug geboten scheint, was die

Beschwerdegegnerin auch gemacht hat. Sie verfügt bei der Überprüfung des

leidensbedingten Abzugs über ein Ermessen, das das Gericht nicht ohne triftigen

Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 126 V 75 E. 6

S. 81). Eine entsprechende Ermessensüber- oder unterschreitung liegt hier

nicht vor. Schliesslich würde nur ein Maximalabzug von 25 % im

vorliegenden Fall rentenrelevant, was angesichts der Tatsache, dass nur ein

Kriterium für einen leidensbedingten Abzug gegeben ist (Art und Ausmass der

Behinderung), nicht in Frage kommt.

8.4 Insgesamt

erweist sich damit der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin als korrekt.

Ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 81'939.00 und einem

Invalideneinkommen von CHF 60'039.00 (mit leidensbedingtem Abzug von 10 %)

ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 27 % (bzw. 31 % bei einem

Valideneinkommen von CHF 87’237.00) und es besteht kein Anspruch auf eine

Invalidenrente.

9. Der

Beschwerdeführer lässt ohne weitere Vorbringen im Rahmen seiner Rechtsbegehren

berufliche Massnahmen beantragen. Gleichzeitig geht er davon aus, dass er seine

vorhandene Restarbeitsfähigkeit gar nicht mehr verwerten kann. Er lässt

hinsichtlich Letzterem geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihm 2017

eine Umschulung verwehrt und könne ihm nun nicht entgegenhalten, sich selber

eingliedern zu müssen. Ein Anspruch auf eine Umschulung ist bei einer ermittelten

Erwerbseinbusse von 27 % nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wobei für die

Frage der noch zu erwartenden Arbeitsdauer nach der Umschulung auf den

Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019

vom 28. Februar 2020 E. 3.2). Nun hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer nach der Anmeldung berufliche Massnahmen gewährt, nicht in

Form einer Umschulung, sondern eines Jobcoachings (vgl. IV-Nr. 35).

Der Beschwerdeführer hat dagegen nicht opponiert und nie explizit eine

Umschulung verlangt. Das Ergebnis des Jobcoachings lautete auch nicht

dahingehend, dass der Beschwerdeführer einer Umschulung bedürfe, sondern es

wurde gesagt, dass er aufgrund seiner medizinischen Einschränkungen gar nicht

mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Diese Einschätzung wurde vom

Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin übernommen (vgl. IV-Nr. 54),

vom Versicherungsgericht jedoch bereits im Urteil vom 4. Februar 2019

nicht bestätigt (vgl. IV-Nr. 68 S. 19 f.). Ein Anspruch auf

Arbeitsvermittlung besteht zum Verfügungszeitpunkt nicht, da Art. 18 Abs. 1

IVG als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6

ATSG voraussetzt. Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit voll

arbeitsfähig. Bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten müsste zusätzlich

eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vorliegen, die die

Stellensuche erschwert (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August

2020 E. 3.2.3). Eine solche ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist auch

in diesem Punkt abzuweisen.

10.

10.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser