VSBES.2020.123
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
28. April 2021Deutsch51 min
2014. Der Beschwerdeführer war zuletzt in einem 100%-Pensum bei der D.___ AG, [...],
Source so.ch
Urteil vom 28. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. April 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1960, meldete sich am 27. Mai 2015 bei der C.___
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung und am 11. Juni 2015
zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Belege Nr. [IV-Nr.] 1 und 8). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Schulterschmerzen rechts angegeben,
daraus resultierend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 11. Dezember
2014. Der Beschwerdeführer war zuletzt in einem 100%-Pensum bei der D.___ AG, [...],
als Busschauffeur angestellt gewesen.
1.2 Die vom Beschwerdeführer angegebenen
Schulterbeschwerden sind auf einen Unfall vom 15. Februar 2014
zurückzuführen (Kollision des vom Beschwerdeführer gelenkten Busses mit einem
Personenwagen, IV-Nr. 2). Parallel zur IV-Anmeldung lief ein Verfahren der
Unfallversicherung Suva. Die Beschwerdegegnerin holte folglich die Akten der
Unfallversicherung ein. Nach Einstellung der Heilbehandlung durch die
Unfallversicherung wurden dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in
Form eines Jobcoachings gewährt (IV-Nr. 35). Dieses wurde mit Bericht vom
19. September 2017 abgeschlossen, IV-Nr. 54).
2. Zwischenzeitlich hatte die
Unfallversicherung dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2017
(IV-Nr. 44) mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung
von 30 % zugesprochen. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Einsprache wurde abgewiesen (IV-Nr. 60). Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) hiess eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Februar 2019 hinsichtlich der
Integritätsentschädigung gut; die Rentenberechnung wurde bestätigt (VSBES.2018.161;
IV-Nr. 68 S. 2 ff.).
3. Die Beschwerdegegnerin legte
nach dem Urteilsspruch des Versicherungsgerichts die Akten dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Nach anschliessend durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nrn. 72 und 77) wies sie mit Verfügung vom 30. April 2020 einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab
(IV-Nr. 81; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 5. Juni 2020 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 30.4.2020
aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und berufliche Massnahme
nach Gesetz zuzusprechen.
3. Es sei der Beschwerdeführer durch das
Gericht medizinisch begutachten zu lassen.
4. Eventualiter sei die Sache zur
Begutachtung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zu
rückzuweisen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 (A.S. 25 ff.)
die Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer lässt sich
mit Replik vom 5. Oktober 2020 (A.S. 33 ff.) noch einmal vernehmen,
wobei er an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhält.
7. In ihrer Duplik vom
28. Oktober 2020 (A.S. 38) teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie
verzichte auf weitere Äusserungen.
8. Mit Verfügung vom
23. November 2020 (A.S. 40) wird festgestellt, dass die Vertreterin
des Beschwerdeführers innert Frist keine Kostennote eingereicht hat.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 25
ff.) dar, dem Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 15. Februar 2014
aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr
zumutbar. Trotz intensiven Bemühungen habe keine Anstellung in einem
angepassten Tätigkeitsfeld gefunden werden können, worauf das Dossier in der
beruflichen Eingliederung geschlossen worden sei. Die weiteren Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt in seiner Beweglichkeit
der rechten, in geringerem Ausmass auch der linken Schulter eingeschränkt sei.
Die Schmerzen nähmen insbesondere bei Belastung zu, was die weitere Ausübung
der bisherigen Tätigkeit als Berufschauffeur ausschliesse. Diese
Beeinträchtigungen hätten zur Folge, dass keine Arbeiten über Kopf, auf Leitern
und Gerüsten sowie mit Schlag- oder Vibrationsbelastungen mehr ausgeübt werden
könnten. Die Belastung sei körpernah auf 10 kg bis Hüfthöhe und 5 kg
bis Brusthöhe, körperfern auf 1 kg (nicht repetitiv) beschränkt. Unter
Berücksichtigung der unfallfremden gesundheitlichen Einschränkungen lasse sich
festhalten, dass für angepasste, leichte Tätigkeiten weiterhin eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese sollten vorzugsweise in Wechselbelastung mit
wenig Rumpfdrehbewegungen sowie ohne Überkopfarbeiten sein. Gewichtsbelastungen
seien körpernah auf Hüfthöhe bis max. 10 kg zumutbar und auf Brusthöhe bis
max. 5 kg möglich. Körperfern sollte die Last bei repetitiven Tätigkeiten nicht
mehr als 1 kg betragen. Zu vermeiden seien kniende Tätigkeiten,
Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlagbelastungen. Ebenfalls zu vermeiden seien
Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr sowie Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten. Eine solche angepasste Tätigkeit sei weiterhin in einem vollen Pensum
zumutbar. Dabei könne der Beschwerdeführer ein entsprechendes und rentenausschliessendes
Einkommen erzielen. Es bestehe keine lang dauernde Erwerbsunfähigkeit, welche
einen Rentenanspruch begründen würde. Bei der Berechnung des
Invalideneinkommens sei dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung
Rechnung zu tragen und ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen.
Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % bestehe kein Rentenanspruch.
Zum Einwand wird wie folgt Stellung
genommen: In der Beurteilung durch den RAD sei das Dossier vollständig gewesen und
die aktuellen medizinischen Berichte hätten allesamt vorgelegen. Diese seien
bei der medizinischen Beurteilung miteinbezogen worden. Die unfallfremden
Diagnosen seien in der Bewertung einer leidensangepassten Tätigkeit
mitberücksichtigt worden. Dazu sei die RAD-Ärztin zum Schluss gekommen, dass
aufgrund der Gesundheitsschäden das Leistungsprofil in qualitativer Hinsicht
angepasst werden müsse. Die gesundheitliche Beurteilung sei gestützt auf Untersuchungsberichte
durch qualifizierte Spezialärzte vorgenommen worden. Es könne davon ausgegangen
werden, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit finden
lasse, die den Anforderungen an das Arbeitsprofil gerecht werde. Dementsprechend
seien bereits Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten oder leichte
Montagearbeiten, auf Tischhöhe, als mögliche Tätigkeiten erwähnt worden. Für
die Bestimmung des Invalideneinkommens habe die Unfallversicherung verschiedene
Arbeitsplatzprofile herangezogen, die dem definierten Zumutbarkeitsprofil
entsprächen. Somit hätten mindestens fünf Profile benannt werden können, die
eine Erwerbstätigkeit zuliessen. Auch bei einer sehr kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer
sei je nachdem nicht von einem erheblich erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt
auszugehen. Zum Valideneinkommen sei zu sagen, dass für den Einkommensvergleich
die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs
massgebend seien, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen seien. Im
vorliegenden Fall sei der Eintritt des Versicherungsfalls, unter Berücksichtigung
der verspäteten Anmeldung im Juni 2015, und somit der frühestmögliche
Rentenbeginn am 1. Dezember 2015. Daher sei es korrekt, dass hier auf die Angaben
des Arbeitgeberberichts vom 23. Juni 2015 abgestellt werde. Hinsichtlich
des leidensbedingten Abzugs sei zu sagen, dass die konkrete Schwierigkeit, eine
Arbeitsstelle zu finden, unter dem Axiom des ausgeglichenen Arbeitsmarktes in
der Regel keinen Abzug rechtfertige.
In der Beschwerdeantwort wird
festgehalten, das Fehlen einer eigenen Untersuchung durch den RAD könne nicht Grund
dafür sein, die Einschätzung als nicht überzeugend und somit als nicht
beweiswertig zu taxieren, wenn die Beurteilung gestützt auf fachärztliche
Berichte erfolge. Die fachlichen Qualifikationen der erfahrenen RAD-Ärztin
könnten zudem nicht mit einer anderen Beurteilung durch den behandelnden
Allgemeinarzt in Frage gestellt werden. Ferner seien das Vorhandensein oder die
Länge einer Diagnoseliste nicht von Relevanz für den Leistungsentscheid der
Invalidenversicherung. Zum Vorbringen, dass der RAD die
Eingliederungsmassnahmen in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt habe, sei
zu sagen, dass es Sache des Mediziners sei, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Zudem nehme die
Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung. Es sei nicht die Aufgabe der Mediziner,
eine Beurteilung der Eingliederungsfachperson oder die aktuelle Wirtschaftslage
in ihrer Stellungnahme zu berücksichtigen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) und Replik (A.S. 33 ff.)
entgegenhalten, die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend.
Das von ihr übernommene Zumutbarkeitsprofil wie auch die Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit seien ohne Weiterungen aus den Abklärungen der Suva
übernommen worden. Bei der Stellungnahme der RAD-Ärztin handle es sich um eine
reine Aktenbeurteilung, da sie den Beschwerdeführer nicht selber untersucht
habe. Wenn der Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden solle, seien an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den unfallfremden
Diagnosen sei nicht erfolgt. Die RAD-Ärztin verfüge nicht über die notwendige
Fachqualifikation, um die Auswirkung der unfallfremden kardiologischen und
orthopädisch-chirurgischen Diagnosen beurteilen zu können. Sie habe offenbar
keinen Facharzttitel. Insbesondere in Bezug auf die kardiologische Erkrankung
diskutiere sie nicht, weshalb weder eine quantitative noch eine qualitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, obwohl Dr. med. E.___ dem
Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 22. Februar 2019 eine um 50 – 55 % eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Im von der RAD-Ärztin aufgestellten ergänzten
Zumutbarkeitsprofil sei die Berücksichtigung der kardiologischen
Beeinträchtigungen nicht erkennbar. Auch der Widerspruch zur von Dr. med. E.___
attestierten Arbeitsfähigkeit werde nicht diskutiert. In Bezug auf die
Rückenschmerzsymptomatik und die beidseitige Kniegelenksarthrose finde keine
Diskussion eines möglichen quantitativen Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit
statt. Sodann werde nicht Stellung genommen zu möglichen Wechselwirkungen
zwischen den vom Kreisarzt beurteilten unfallkausalen und den unfallfremden
Beschwerden. Die RAD-Ärztin setze sich nicht mit den Ergebnissen der
beruflichen Wiedereingliederung auseinander, obwohl auch die dort gewonnen
praktischen Erkenntnisse deutlich von ihrer theoretischen Beurteilung abwichen.
Nach einem sechsmonatigen Job-Coaching sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer
mit dem von der Suva aufgestellten Zumutbarkeitsprofil auf dem ersten Arbeitsmarkt
nicht mehr einsetzbar sei, sofern die Beschwerdegegnerin keine Umschulung
gewähre. Nun seien seither aber keine weiteren beruflichen Massnahmen
gesprochen und das Zumutbarkeitsprofil sei durch die unfallfremden
Beeinträchtigungen noch weiter eingeschränkt worden. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
sei damit gegenüber 2017 weiter erschwert. Es bestünden somit mehr als nur
geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilungen der RAD-Ärztin,
weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer
die Verwertbarkeit der ermittelten Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar. Die
Beschwerdegegnerin argumentiere gegen eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
unter anderen damit, dass die Suva das Invalideneinkommen mittels DAP Profilen
ermittelt habe. Dieser Argumentation sei zu widersprechen. Einerseits sei der
Einfluss des fortgeschrittenen Alters im Geltungsbereich des UVG ein anderer,
da UVG Rentenleistungen lebenslang bezahlt würden und nicht mit dem Erreichen
des Pensionsalters endeten. Andererseits sei der Beschwerdeführer während sechs
Monaten durch einen Job-Coach mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den
realen Arbeitsmarkt unterstützt worden. Es habe sich aber gezeigt, dass er auf
dem ersten Arbeitsmarkt ohne eine Umschulung nicht vermittelbar sei. Weshalb
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 die für eine erfolgreiche
Wiedereingliederung so dringend benötigte Umschulung nicht gewährt habe, sei
nicht nachvollziehbar. Ihm jetzt entgegenzuhalten, dass er sich selber
eingliedern müsse, nachdem man ihm vor drei Jahren die nötige berufliche
Unterstützung grundlos verwehrt habe, scheine geradezu treuwidrig. Der
Beschwerdeführer habe seit 1981 immer für den gleichen Arbeitgeber gearbeitet.
Er sei seit etlichen Jahren praktisch nicht gefordert gewesen, sich an neue
Strukturen und Aufgaben anzupassen. Entsprechend spezifisch seien seine
Berufserfahrungen und sein Berufshorizont. Die langjährig ausgeübten
Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Er wäre mithin gezwungen, nach knapp
40.
Jahren bei einem neuen Arbeitgeber eine völlig neue Tätigkeit
auszuüben, die er zunächst noch erlernen müsste. Zum Einkommensvergleich sei zu
sagen, dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 4. Februar 2019
das Valideneinkommen auf CHF 87'237.00, basierend auf den Auskünften der
Arbeitgeberin D.___, festgelegt habe. Daher sei für den Rentenanspruch
spätestens ab anfangs 2016 von einem Valideneinkommen von CHF 87'237.00
auszugehen und nicht einem solchen von nur CHF 81'939.00, wie die Beschwerdegegnerin
behaupte. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2014 (TA1,
Durchschnittswert Hilfstätigkeit Männer, Niveau 1) abzustellen, sei im Grundsatz
nicht zu bestreiten. Jedoch sei der Abzug vom Tabellenlohn von lediglich 10 %,
der vom Versicherungsgericht alleine aufgrund der Unfallfolgen für angemessen gehalten
worden sei, zu tief. Im von der RAD-Ärztin aufgestellten Zumutbarkeitsprofil würden
die kardiologisch bedingten Beeinträchtigungen noch gar nicht und die
orthopädischen nur ungenügend berücksichtigt. Ausser Acht gelassen werde auch
das Alter des Beschwerdeführers. Allein schon das Zumutbarkeitsprofil der Suva schränke
die dem Beschwerdeführer offenstehenden beruflichen Möglichkeiten derart ein,
dass er nicht mehr als vermittelbar qualifiziert werden könne. Insgesamt müsse
daher der Maximalabzug von 25 % gewährt werden, sofern keine quantitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werde.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt
als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Dezember 2014 (IV-Nr. 8) geltend
gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 11. Juni 2015,
IV-Nr. 8), was hier im Dezember 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Dezember 2015 gegeben sein.
Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der
6. IV-Revision massgebend.
3.3 Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,
der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.4 Die Regionalen Ärztlichen
Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid
im Einzelfall unabhängig. Bei Bedarf können sie selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von
Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden. Die in dieser
Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von
RAD-Berichten keine Wirkung. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der
medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die
Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind. Der Arzt muss über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Diesen Anforderungen genügende
RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV können einen Beweiswert haben,
der mit jenem von externen medizinischen Gutachten vergleichbar ist. Auch reine
Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an
sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies
gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil
des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.1 f. mit
Hinweisen).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen
Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1 Nach einer von Dr. med. F.___,
Fachärztin für Radiologie, am 8. September 2014 durchgeführten MR Arthrographie
der rechten Schulter wurden eine Tendinose und Partialläsion mit
gelenkseitigem, nicht transmuralem Riss der Supraspinatussehne, eine Tendinose
der Subscapularissehne (ohne Ruptur), ein Verdacht auf eine SLAP-Läsion, eine hypertrophe
AC-Arthrose mit konsekutiver subakromialer Impingement-Situation sowie eine
Bursitis subacromialis / subdeltoidea festgestellt (IV-Nr. 12.55).
5.2 Dr. med. G.___, Facharzt
für Chirurgie FMH, führte am 12. Dezember 2014 eine Schulterarthroskopie
rechts durch (IV-Nr. 6). In den nachfolgenden Verlaufsberichten (IV-Nrn. 12.31,
12.27, 12.23 und 12.20) legte er zunächst eine (postoperative)
Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest und berichtete über einen komplikationslosen
sowie zeitgerechten Verlauf nach der Operation. Am 6. März 2015 (IV-Nr. 12.23)
hielt er fest, aus Sicherheitsgründen könne der Beschwerdeführer noch nicht als
Buschauffeur arbeiten. Eine Arbeit mit abwechselnder Haltung und leichter
Belastung wäre sicher zu vier Stunden pro Tag möglich (Büroarbeiten mit
leichter Belastung). Am 10. April 2015 (IV-Nr. 12.20) gab er an, der
Verlauf sei problemlos und der Beschwerdeführer könne ab dem 13. April
2015 seine Arbeit als Buschauffeur wieder zu 50 % aufnehmen (maximal vier
Stunden am Stück).
Am 20. Mai 2015 wurde eine erneute MR
Arthrographie der rechten Schulter durch den Radiologen Dr. med. H.___ durchgeführt
(IV-Nr. 12.13). Festgestellt wurden eine vollständige Reruptur des
ventralen Drittels der distalen Supraspinatussehne, eine intakte Bizepssehnen-Tenodese,
eine SLAP-Läsion mit schlitzförmigem Einriss des superioren Labrums bis in den
Bizepssehnen Anker reichend, eine höhergradige AC-Gelenksarthrose sowie ein
eingeengter Subakromialraum bei subakromialer Spornbildung. In der Folge führte
Dr. med. E.___ am 26. Juni 2015 nochmals eine Operation durch
(Schulterarthroskopie rechts mit subakromialer Dekompression,
AC-Gelenksresektion über Miniopen, Labrumshaving, Rotatorenmanschetten-Reinsertion
über Miniopen [Supraspinatussehne]; IV-Nr. 19.2 S. 45 f.) und
berichtete anschliessend wieder über den Verlauf (IV-Nrn. 19.2 S. 42
f., 36 f., 27 f. und 24 f.), der sich gemäss seinen Angaben problemlos
gestaltete. Die Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeur wurde ab 11. Dezember
2014 bis auf weiteres auf 100 % festgelegt. Mit einer Steigerung sei ab
Ende September / Anfang Oktober 2015 zu rechnen. Am 8. September 2015
(IV-Nr. 19.2 S. 27 f.) berichtete er, seit einer Woche seien plötzlich
Schmerzen in der rechten Schulter mit aktiv deutlicher Bewegungseinschränkung
bei aber guter Kraftentwicklung aufgetreten. Nach einer Infiltration sei der
Beschwerdeführer deutlich beschwerdeärmer gewesen. Es handle sich
wahrscheinlich um eine Überlastungssituation nach konsequenter Physiotherapie.
Am 28. September 2015 (IV-Nr. 19.2 S. 24 f.) hielt er fest,
mittlerweile sei unter der intraartikulären und subakromialen Infiltration die
Entzündung zurückgegangen und der Beschwerdeführer sei in Ruhe beschwerdefrei.
Allerdings entwickle sich jetzt bei dem Diabetiker eine Frozen Shoulder mit
deutlicher Beweglichkeitseinschränkung. Eine Schulterarthroskopie sei
indiziert.
5.3 Am 1. Oktober 2015
berichtete Dr. med. I.___, Fachärztin für Kardiologie FMH, über eine
kardiologische Untersuchung vom 30. September 2015 (IV-Nr. 46 S. 35
f.) und stellte folgende Diagnosen:
-
Dringender V. a.
koronare Herzkrankheit
instabile
Angina pectoris-Symptomatik seit 2-3 Wochen
aktuelle
Ergometrie: typische AP, signifikante ST-Senkungen in der Erholungsphase
hohes
kardiovaskuläres Risikoprofil (s. u.)
normale
systolische LV-Funktion
-
Hinweis auf
hypertensive Herzkrankheit
konzentrisches
Remodelling des linken Ventrikels bei normaler Gesamtmuskelmasse
mässige
hypertensive Belastungsreaktion
-
Anamnestisch COPD
bedarfsweise
Bricanyl (aktuell selten)
Es wurde dargelegt, vor zwei bis drei
Wochen habe die Symptomatik begonnen mit belastungsinduziert auftretendem
retrosternalem Brennen. Auffällig sei ein deutlich erhöhtes kardiovaskuläres
Risikoprofil mit Diabetes mellitus Typ II, arterieller Hypertonie, Adipositas
Grad I und positiver Familienanamnese. Die Echokardiographie vom
30. September 2015 zeige eine gute systolische Funktion beider Ventrikel,
ein konzentrisches Remodelling des linken Ventrikels, vereinbar mit einer
hypertensiven Herzkrankheit, eine leichte Dilatation der Aortenwurzel sowie
eine Aortensklerose.
5.4 Am 13. Oktober 2015 äusserte
sich PD Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates und Handchirurgie FMH, K.___ Klinik, im
Sinne einer Zweitmeinung zur Frage einer erneuten Schulteroperation (IV-Nr. 17
S. 3 ff.). Er diagnostizierte Folgendes:
-
Restschmerzsyndrom /
retraktile Capsulitis der rechten dominanten Schulter mit / bei
St. n.
Schultertrauma rechts bei Verkehrsunfall (unverschuldeter Auffahrunfall) am
15.02.2014 mit posttraumatischem persistierendem schmerzhaftem
Impingementsyndrom der rechten Schulter bei nicht transmuraler gelenksseitiger
Partialläsion der Supraspinatussehne sowie SLAP-Läsion Typ II (nach Snyder)
MR-tomographisch
am 08.09.2014 Nachweis einer gelenksseitigen nicht transmuralen Partialläsion
der Supraspinatussehne, Tendinose der Supraspinatussehne, Bursitis subacromialis
und hypertrophe AC-Gelenksarthrose
St. n.
arthroskopischer Defilée-Erweiterung mit Acromioplastik, Bicepstenotomie und
Bicepstenodese extraartikulär am proximalen Oberarm rechts am 12.12.2014
MR-tomographisch
am 20.05.2015 transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im ventralen Bereich
und AC-Arthrose rechts
Zweite Schulteroperation
rechts: St. n. arthroskopischer Defilée-Erweiterung (Acromioplastik) rechts und
offener Resektion des Akromioklavikulargelenkes sowie Reinsertion der
rupturierten Supraspinatussehne rechts (1 Knochenanker) am 26.06.2015
St n.
subakromialer Infiltration rechts 07.09.2015
Entwicklung
einer retraktilen Capsulitis / partielle Frozen Shoulder rechts im
Rehabilitationsverlauf
Orthopädische Zusatzdiagnosen:
-
St. n. arthroskopischer
Defilée-Erweiterung / Acromioplastik und offener
Akromioklavikulargelenksresektion rechts am 05.07.1992 wegen eines
traumatischen lmpingementsyndroms nach Trauma vom August 1991
vollständige
Ausheilung und Beschwerdefreiheit in den folgenden Jahren
-
St. n. Sturz mit
Schulterverletzung links am 22.02.1979 mit / bei
St. n. arthroskopischer
Schulterstabilisierung ventral links, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion
links am 01.10.1997,
St. n.
Re-Arthroskopie der linken Schulter mit subakromialer Adhäsiolyse und
Re-Acromioplastik links am 25.05.1999
St. n.
erneutem arthroskopischem subakromialem Débridement und arthroskopischer
Nachresektion des AC-Gelenkes links am 02.03.2000
St. n.
subakromialer Infiltration links am 24.03.2004, seither beschwerdefrei
Internistische Zusatzdiagnosen:
-
Koronare
Herzkrankheit mit / bei
St. n.
Myokardinfarkt und
St. n. Einlage
von zwei Stents am 02.10.2015, seither Dauerantikoagulation mit Plavix
-
Arterielle
Hypertonie (medikamentös behandelt mit Co Diovan forte, 1 Tbl. täglich, und
einem Betablocker)
-
Diabetes
mellitus Typ II (perorale Antidiabetika)
Zum Befund wurde angegeben, an der
rechten dominanten Schulter zeige sich eine reizlose, naturgemäss noch
hyperämische Narbe im ventralen Bereich. Die aktive und passive
Schultergelenksfunktion sei schmerzhaft endgradig eingeschränkt. Das Röntgen
zeige ein korrekt zentriertes Glenohumeralgelenk in allen Projektionen, ein
leicht dysplastisches kaudales Glenoid und keine arthrotischen Veränderungen
glenohumeral. Es bestehe ein Status nach AC-Gelenksresektion. Die Sonographie
beider Schultergelenke zeige intakte Rotatorenmanschetten. Die rechte Schulter
sei reduziert beweglich (retraktile Capsulitis).
Zur Beurteilung wurde dargelegt, die
gegenwärtige Schultergelenksproblematik auf der rechten dominanten Seite gehe
auf den Verkehrsunfall vom 15. Februar 2014 zurück. Nach diesem Unfall
habe der Beschwerdeführer lückenlose Brückensymptome mit impingementartigen
Schulterschmerzen rechts gehabt, welche in der Folge noch zugenommen hätten.
Bei anfänglich günstigem Verlauf nach einer Arthroskopie sei ein
Restschmerzsyndrom zurückgeblieben, welches in der Folge wiederum zugenommen
und die Lebensqualität entscheidend beeinträchtigt habe. Auch nach einer zweiten
Schulterrekonstruktion rechts sei es im weiteren Verlauf zu einer
Schmerzexazerbation mit stetiger Abnahme der Beweglichkeit gekommen. Unter der
Diagnose einer Frozen-Shoulder sei die druckgesteuerte Sprengung der
Schulterkapsel mit Mobilisation der rechten Schulter geplant worden. Dieser
Eingriff habe jedoch wegen eines kardiologischen Ereignisses (Myokardinfarkt) abgesetzt
werden müssen. Bei der aktuellen Untersuchung sei die rechte Schulter nach wie
vor eingeschränkt in ihrer Funktion mit einer vor allem endgradigen Schmerzhaftigkeit
in allen Bewegungsrichtungen. Im Beruf als Buschauffeur bestehe aus orthopädischen
Gründen eine Arbeitsunfähigkeit. Sonographisch könne die Kontinuität der
rekonstruierten Rotatorenmanschette rechts verifiziert werden. Das Gelenk zeige
keine arthrotischen Veränderungen. Der Beschwerdeführer präsentiere aktuell das
Bild einer retraktilen Capsulitis / partiellen Frozen-Shoulder. Eine
operative Adhäsiolyse / Kapsulektomie sei bei der aktiven Capsulitis grundsätzlich
kontraindiziert. Wünschbar wäre eine intraartikuläre und subakromiale
Steroidstosstherapie / Infiltration. Dies sei aber so kurz nach der
Stent-Implantation nicht opportun und auch wegen des Diabetes mellitus Typ II
zum aktuellen Zeitpunkt kontraindiziert. Bei Versagen der konservativen
Behandlungsmassnahmen wäre eine arthroskopische Adhäsiolyse Kapsulotomie / Kapsulektomie
in Erwägung zu ziehen.
Am 1. Dezember 2015 führte PD Dr. med.
J.___ aus (IV-Nr. 26.83), zwischenzeitlich sei die retraktile Capsulitis
weitgehend abgeklungen. Die Schulterfunktion rechts habe sich im Wesentlichen
normalisiert. Es bestehe aber nach wie vor ein schmerzhaftes subakromiales Impingementsyndrom
bzw. ein Restimpingement mit erheblicher Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter
bei Tätigkeiten um die Horizontale herum. Eine Infiltration habe eine
Schmerzreduktion bewirkt. Die noch verbliebenen Schmerzen seien kapsulärer
Natur gewesen.
5.5 Am 20. April 2016 wurde
beim Beschwerdeführer eine erneute Arthrographie des rechten Schultergelenks
durchgeführt (IV-Nr. 22). Es zeigte sich Folgendes:
-
Abriss der langen
Bizepssehne (Sehne erst wieder in Höhe des Sulcusausgangs erkennbar),
-
narbig veränderte,
irregulär verdickte Supraspinatussehne im vorderen Sehnensegment bei dort erkennbaren
Suszeptibilitätsartefakten nach Naht dieser Sehne, ausserdem auf den T2-
gewichteten schräg koronaren Aufnahmen erkennbare kleine intratendinöse Längsruptur
der Supraspinatussehne (10 mm), keine Atrophie der
Rotatorenmanschettenmuskulatur (Goutaillier 0),
-
ausgedehnte narbige
Gewebeformation subakromial, von denen insbesondere die Supraspinatussehne längerstreckig
nicht abgegrenzt werden kann
-
Vermutlich Status
nach Resektion des AC-Gelenkes (als Ursache der narbig subakromialen Veränderungen?)
mit Flüssigkeit im aufgeweiteten Gelenkspalt.
5.6 Dr. med. G.___, Leitender
Arzt Orthopädie, H.___ Klinik, diagnostizierte am 11. Mai 2016 (IV-Nr. 26.61
S. 2 ff.) ein Restschmerzsyndrom mit anamnestisch Zustand nach retraktiler
Kapsulitis bei Status nach unverschuldetem Auffahrunfall vom 15. Februar 2014.
Es bestünden beträchtliche Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter. Gestützt
auf die klinisch erhobenen Befunde könne aktuell gesagt werden, dass das Bild
einer offensichtlich bestehenden retraktilen Kapsulitis nicht mehr nachweisbar
sei. Dies korreliere auch mit den Angaben des Patienten. Die Schulterfunktion
habe im Verlauf deutlich verbessert werden können. Es persistiere aber eine
Schmerzsymptomatik über der Horizontalen, ein fassbares sicheres Korrelat hierfür
könne man aber nicht finden. Gestützt auf die Anamnese, die klinisch erhobenen
Befunde sowie die Arthro-MRT der rechten Schulter vom 20. April 2016 sei
die Indikation für eine Re-Re-Arthroskopie nicht zu stellen. Längerfristig
seien höchstwahrscheinlich berufliche Anpassungen notwendig.
5.7 Im Bericht von Dr. med. K.___,
Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik L.___ (Sprechstundenbericht vom 8. August
2016, IV-Nr. 26.52) wurden ebenfalls Restschmerzen an der rechten Schulter
nach dem Unfallereignis vom 15. Februar 2014 diagnostiziert. Im MRI zeige
sich keine Reruptur. Klinisch bestehe eine starke Kapsulitiskomponente mit
Bewegungseinschränkung. In Bezug auf eine Operation sei man sehr zurückhaltend;
es seien die konservativen Massnahmen auszuschöpfen. Zudem habe eine
Belastungsanpassung zu erfolgen. Die Tätigkeit als Buschauffeur könne der
Beschwerdeführer zurzeit nicht ausüben.
5.8 Im Bericht der Kardiologin Dr. med.
I.___ vom 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 46 S. 15 f.) wurde
ausgeführt, ein Jahr nach der Koronarintervention sei der Beschwerdeführer von
kardialer Seite stabil. Belastungsunabhängig trete wiederholt ein
retrosternaler und interscapulärer Schmerz auf, der am ehesten als
muskuloskelettal zu deuten sei. Eine typische Angina-pectoris-Symptomatik werde
verneint. Blutdruck-Eigenmessungen bewegten sich unter der Medikation
durchschnittlich. Klinisch im Vordergrund stehe weiterhin das rechtsseitige
Schulterleiden. Der Beschwerdeführer stelle sich in insgesamt gutem Allgemein-
und adipösem Ernährungszustand vor, kardiopulmonal kompensiert und
auskultatorisch unauffällig. Die Carotiden seien frei und der Pulsstatus sei regelrecht.
Die erhobenen Befunde zeigten erfreulicherweise ein kardial stabiles Verlaufsbild.
Insbesondere bestehe kein Anhalt für eine Myokardischämie. Unverändert liege
eine leicht- bis mässiggradige hypertensive Herzkrankheit vor.
5.9 Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,
berichtete am 16. November 2016 der Unfallversicherung (IV-Nr. 26.10),
er habe bei der Konsultation vom 16. November 2016 beim Beschwerdeführer
eine PAHS links (V.a. Tendinose des M. supraspinatus) diagnostiziert. Es
bestünden Schmerzen und eine leichte Bewegungseinschränkung bei der
Innenrotation.
5.10 Der Beschwerdeführer wurde im
Rahmen des Suva-Verfahrens am 6. Dezember 2016 von Dr. med. N.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, kreisärztlich untersucht (IV-Nr. 26.5). Dort wurden folgende
Befunde erhoben:
Es seien eine Schonhaltung des rechten
Armes und ein normaler Händedruck festzustellen. Das Abziehen der Kleidung zum
Untersuchen der oberen Extremität gestalte sich verlangsamt und könne nur mit
Hilfe des linken Arms bewältigt werden. Bei der Inspektion bestünden keine
auffälligen Asymmetrien. Es seien keine Rötung, Überwärmung oder Schwellung
vorhanden. Es seien reizlose, strichförmige Narben und reizlose
Arthroskopieportale zu erkennen. Es bestehe eine symmetrische Muskulatur ohne
Atrophien. Sämtliche Berührungen empfinde der Beschwerdeführer als äusserst
schmerzhaft. Es bestehe keine Druckdolenz über dem SC-Gelenk oder über der
Clavicula. Es sei eine ausgeprägte Druckdolenz über dem AC-Gelenk und Acromion
festzustellen. Es bestünden ein schmerzhaftes Tuberculum majus und eine Druckdolenz
über dem Sulcus bicipitalis. Der Nackengriff rechts sei bis zur rechten Schläfe
möglich. Links sei der Nackengriff durchführbar. Der Schürzengriff rechts sei knapp
bis zum Gesäss, links bis L5 möglich. Es bestehe eine gute Kraftentwicklung der
Rotatorenmanschette. Der Impingement-Tests sei aufgrund von starken Schmerzen
nicht durchführbar. Am linken Schultergelenk präsentiere der Beschwerdeführer
ein Painful-Arc. Die Impingement-Zeichen seien positiv bei Druckdolenz über dem
AC-Gelenk. Die Rotatorenmanschette sei intakt. Die Biceps- und
Tricepssehnenreflexe seien symmetrisch. Der Kraftgrad der oberen Extremität
betrage beidseits M5/5. Es bestehe eine periphere Sensibilität und die Durchblutung
sei intakt.
Die Fachärztin nannte als unfallkausale
Diagnose einen Status nach Verkehrsunfall am 15. Februar 2014 mit / bei:
aktuell sekundärer Frozen Shoulder rechts; Status nach posttraumatischer
Partialläsion Rotatorenmanschette, SLAP-Läsion Grad II am 15. Februar
2014; Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie Bicepssehne am
Labrum, Labrum-Shaving, Shaving Tuberculum majus bei artikulärseitiger Ruptur;
subacromialer Dekompression mit extraartikulärer Bicepstenodese, Acromioplastik
und Bursektomie am 12. Dezember 2014 sowie Status nach
Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer Dekompression,
AC-Gelenksresektion über Mini-open, Labrum-Shaving, Rotatorenmanschetten-Reinsertion
über Mini-open (Supraspinatus) am 26. Juni 2015. In ihrer Beurteilung
führt sie aus, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar 2014 bei einem
Verkehrsunfall ein Schultertrauma rechts erlitten. Das MRI der rechten Schulter
vom 8. September 2014 enthalte den Nachweis einer gelenkseitigen, nicht
transmuralen Partialläsion der Supraspinatussehne ohne Retraktion oder
Muskelverfettung. Am 12. Dezember 2014 sei eine arthroskopische Defilée-Erweiterung
mit Acromioplastik, Bicepstenotomie und Bizepstenodese extraartikulär erfolgt.
Bei Persistenz der Beschwerden sei am 20. Mai 2015 eine weitere
MRI-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt worden mit dem Nachweis
einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne im ventralen Bereich bei
AC-Arthrose. Am 26. Juni 2015 sei ein erneuter operativer Eingriff erfolgt
(arthroskopische Defilée-Erweiterung rechts und offene Resektion des
Acromioclaviculargelenkes sowie Reinsertion der rupturierten Supraspinatussehne).
Eine erneute MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 20. April
2016 habe den Nachweis einer narbig veränderten, irregulär verdickten
Supraspinatussehne im vorderen Sehnensegment nach Naht dieser Sehne erbracht.
Zusätzlich habe sich eine ausgedehnte narbige Gewebeformation subacromial
gezeigt, von der insbesondere die Supraspinatussehne längerstreckig nicht
abgegrenzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich bei drei orthopädischen
Spezialisten vorgestellt. Diese hätten übereinstimmend festgehalten, dass aufgrund
des MRI-Befundes und der klinischen Situation kein chirurgisches Vorgehen
indiziert sei. Es liege nach zweimaliger Schulteroperation rechts eine
sekundäre Frozen Shoulder vor. Der Beschwerdeführer sei ausführlich darüber
aufgeklärt worden, dass die Rückbildung der Bewegungseinschränkung hinsichtlich
der Dauer individuell sehr unterschiedlich sei. Allgemein könne gesagt werden,
dass physiotherapeutische Massnahmen bei der Erkrankung wichtig seien.
Allerdings müsse die Intensität vorsichtig und schmerzadaptiert erfolgen, da es
sonst womöglich zu einer Verschlimmerung kommen könne. Zusätzlich sei eine
konsequente begleitende Analgesie unverzichtbar. Von einer erneuten operativen
Intervention werde ausdrücklich abgeraten. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit
(Chauffeurdienst) sei nicht mehr möglich. Das aktuell gültige
Zumutbarkeitsprofil könne wie folgt umschrieben werden: Ganztägiger Einsatz;
leichte Arbeit, keine Überkopfarbeiten; körpernah auf Hüfthöhe könnten
Belastungen bis maximal 10 kg und auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt
werden; körperfern sollte die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen;
Vibrationen und Schlagbelastungen seien zu vermeiden; von Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten sei abzusehen.
5.11 Laut radiologischer Beurteilung
vom 10. Mai 2017 (IV-Nr. 46 S. 5) ergab eine gleichentags
durchgeführte MR-Arthrographie des Schultergelenks links eine ansatznahe
Tendinopathie der Supraspinatussehne, eine leichte Tendinopathie der langen
Bizepssehne, keinen Riss der Rotatorenmanschette und postoperative
Veränderungen des AC-Gelenks und Akromions.
5.12 Der Hausarzt Dr. med. M.___ gab
in seinem Arztbericht vom 9. Juni 2017 (IV-Nr. 46 S. 1 ff.)
Schulterschmerzen rechts und eine koronare 1-Gefässerkrankung als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker bzw. Buschauffeur betrage seit dem 12. Dezember
2014 100 %. Der Zustand sei stationär. Die Beweglichkeit der rechten
Schulter sei schmerzbedingt stark eingeschränkt. Auch andere Tätigkeiten seien
dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Massgebend sei die starke
Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter. Auch eine spontane rasche
Bewegung der rechten Schulter sei nicht möglich. Die Beweglichkeit der linken
Schulter sei weniger eingeschränkt.
5.13 Am 22. Februar 2019 stellte
der Hausarzt Dr. med. M.___ der Beschwerdegegnerin eine Diagnoseliste (IV-Nr. 67
S. 1 f.) zu, wobei er folgende Diagnosen festhielt:
-
St. n. Exzision
Sesamoidganglion Ringfinger re. 24.03.2005
-
Beginnende
Bouchardarthrose PIP V Gelenk links
-
St. n.
acrosububacromidalem Débridement und ako Nachresektion des AC-Gelenkes links
02.03.2000
-
St. n.
Re-Arthroskopie, subacromiale Adhäsiolyse und Re-Acromioplastik li. am 25.5.1999
-
St.n. ako Defilee-Erweiterung
und offener AC-Gelenkresektion re. am 6.7.1992 (Trauma 1991). Es besteht ein
Restschmerz-Syndrom von beiden Schultern, welches dem Patienten verunmöglicht,
als Buschauffeur tätig zu sein.
-
Degenerative
Veränderung der LWS mit Discopathie von L4/5 mit rezidivierenden Lumbalgien, ED
11/89
-
Hypercholesterinämie
-
Hyperuricämie
-
Diabetes mellitus
Typ II
-
Gonarthrose bds.
-
Rezidivierende
Gichtarthritis an beiden Füssen
-
St.n. HWS-Distorsion
78/79 (Unfall in der Lehre, dies wurde damals der SUVA mitgeteilt)
-
Niereninsuffizienz
(Kreatinin 104)
-
Pollinosis
-
Tinnitus bds.
-
15 % Hörverlust
-
Instabile Angina
pectoris mit knapp erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion bei Hypokinese
inferior. Koronare 1-Gefässerkrankung. Grosser R.posterolateralis dexter
chronisch verschlossen. Global leicht eingeschränkter LVEF bei
leichter
Hypokines inferior. PTCA 2.10.15
-
Arterielle
Hypertonie, positive Familienanamnese
Der Hausarzt hielt fest, mit all den
obengenannten Diagnosen schätze er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
auf 45 – 50 % ein.
5.14 Der RAD nahm in der Person von Dr. med.
O.___, Praktische Ärztin, am 3. Juli 2019 zur medizinischen Situation Stellung
(IV-Nr. 70). Die RAD-Ärztin führte aus, der bisherige
versicherungsmedizinische und versicherungsadministrative Sachverhalt sei im
Rahmen des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 4. Februar 2019 gut
zusammengefasst. Die Umsetzbarkeit des von der Suva genannten theoretischen
Leistungsprofils auf dem ersten Arbeitsmarkt sei von Seiten der beruflichen
Integration geprüft und eine erwerbliche Verwertbarkeit verneint worden. Dem
sei das Gericht nicht gefolgt. Der RAD könne sich inhaltlich den Aussagen der
Kreisärztin zum medizinisch-theoretischen Sachverhalt bzw. dem entsprechenden
Leistungsprofil in angestammter und angepasster Tätigkeit anschliessen. Es sei
demnach von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte
Tätigkeit als Busschauffeur seit dem Unfall im Februar 2014 auszugehen. Für die
Bewertung einer möglichen leidensangepassten Tätigkeit seien neben den allein
bei der Suva anhängigen Gesundheitsschäden auch noch die zu Lasten der IV
abzuklärenden nachhaltigen Gesundheitsschäden mit zu berücksichtigen. Im
Dossier finde man dazu:
-
eine chronische,
objektivierte Rückenschmerzsymptomatik. Diese sei in ihrer Art und Schwere
jeweils bewegungs- und belastungsabhängig.
-
eine
Kniegelenksarthrose bds., deren Schwere ebenfalls bewegungs- und belastungsabhängig
sei.
-
eine koronare
1-Gefässerkrankung sowie ein oral geführter Diabetes mellitus jeweils gut
kompensiert.
Für diese Gesundheitsschäden sei in
jeweils angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen.
Für die Belange der IV müsse das von der Suva vorgegebene Leistungsprofil
qualitativ um die durch obige Gesundheitsschäden bedingten gesundheitlichen
Einschränkungen ergänzt werden. Es ergebe sich somit abschliessend und unter
Berücksichtigung aller relevanten Gesundheitsschäden folgendes Leistungsprofil
in angepasster Tätigkeit:
Aufgrund der organischen
Unfallrestfolgen an den Schultern seien ganztags körperlich leichte Tätigkeiten
ohne Überkopfarbeiten zumutbar. Gewichtsbelastungen seien körpernah auf
Hüfthöhe bis max. 10 kg zumutbar und auf Brusthöhe bis max. 5 kg.
Körperfern solle die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen. Zu
vermeiden seien Vibrationen und Schlagbelastungen sowie Arbeiten auf Leitern
und Gerüsten. Die Arbeit sei vorzugsweise in Wechselbelastung mit wenig
Rumpfdrehbewegungen auszuüben. Es sollten keine Arbeiten unter erhöhter
Verletzungsgefahr, keine kniende Tätigkeit und kein Anschieben auf schräger
Ebene erfolgen. Eine berufliche Fahr- und Steuertätigkeit sei nicht möglich. Das
Leistungsprofil für eine angepasste Tätigkeit werde durch diese qualitativ
ergänzenden Einschränkungen nochmals enger. Als Buschauffeur sei von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfall im Februar 2014 auf Dauer
auszugehen. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit sei von einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Davon
könne ab Datum der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 6. Dezember
2016 ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht
angezeigt.
6.
6.1 Die
Beschwerdegegnerin hat kein eigenes Gutachten eingeholt, sondern bei der
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf eine Stellungnahme des RAD
abgestellt, in welcher wiederum hinsichtlich der vorherrschenden
Schulterproblematik auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung durch
Dr. med. N.___ vom 6. Dezember 2016 Bezug genommen wurde. Dr. med.
N.___ ist ausgewiesene Fachärztin auf dem entsprechenden Gebiet und das
Versicherungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 4. Februar 2019 (VSBES.2018.161)
ihre Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und beweiswertig erachtet. Auf die
entsprechenden Erwägungen (IV-Nr. 68 S. 15 ff.) kann verwiesen
werden. Diese werden beschwerdeweise auch nicht in Zweifel gezogen. Die
zeitlich nach der kreisärztlichen Untersuchung datierenden ärztlichen Berichte
lassen keine Schlüsse auf eine seither eingetretene Verschlechterung des
Zustands der Schultern zu (was auch nicht geltend gemacht wird), weshalb im
Rahmen der RAD-Stellungnahme zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. N.___
abgestellt wird. Insofern ist in Bezug auf die Schulter rechts und links, die
von Dr. med. N.___ ebenfalls untersucht wurde, der medizinische
Sachverhalt genügend geklärt und auf das entsprechend formulierte
Tätigkeitsprofil abzustellen. Dies steht auch in Einklang mit den
Einschätzungen der behandelnden Ärzte, welche übereinstimmend davon ausgehen,
dass die ursprüngliche Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr möglich sei,
jedoch nicht angegeben wird, dass keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit bestehen würde.
6.2 Hinsichtlich
der übrigen Beschwerden und der RAD-Stellungnahme werden verschiedene
Einwendungen vorgebracht. So sei keine eigene Untersuchung gemacht worden, es finde
keine Auseinandersetzung mit den unfallfremden Diagnosen statt, die RAD-Ärztin
habe keinen Facharzttitel, das Zumutbarkeitsprofil enthalte die kardiologischen
Einschränkungen nicht, der Widerspruch zur Arbeitsfähigkeits-Beurteilung des
Hausarztes werde nicht aufgelöst, die Rückenschmerzen und die Kniegelenksarthrose
würden nicht diskutiert und es finde keine Auseinandersetzung mit den
Ergebnissen aus der beruflichen Eingliederung statt.
Der RAD
hat die versicherte Person nicht zwingend zu untersuchen, wenn er sich bei
seiner Beurteilung auf vorhandene fachärztliche Unterlagen abstützen kann
(vgl. E. II. 4.4 oben). Im vorliegenden Fall lagen von der Suva
getätigte Erhebungen des medizinischen Sachverhalts vor, die bereits
gerichtlich gewürdigt und für beweiswertig befunden wurden. Unter den gegebenen
Umständen erschien es dem RAD zu Recht nicht erforderlich, den Beschwerdeführer
selber zu untersuchen. Die RAD-Ärztin hat das von Dr. med. N.___
formulierte Zumutbarkeitsprofil übernommen und weitere, unfallfremde Umstände
hinzugezogen. So wird konkret angegeben, in den Akten fänden sich weiter eine
chronische, objektivierte Rückenschmerzsymptomatik, eine Kniegelenksarthrose beidseits
und eine koronare 1-Gefässerkrankung sowie ein oral geführter Diabetes
mellitus. Das Zumutbarkeitsprofil wird gestützt darauf weiter eingeengt (zusätzlich:
Arbeit vorzugsweise in Wechselbelastung, wenig Rumpfdrehbewegungen, keine
Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr, keine kniende Tätigkeit, kein
Anschieben auf schräger Ebene, keine berufliche Fahr- und Steuertätigkeit). Vor
diesem Hintergrund erweist sich die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe sich mit
den unfallfremden Diagnosen nicht auseinandergesetzt, als unbegründet. Die vom
RAD genannten unfallfremden Diagnosen sind in den Akten durch die Berichte von
Dr. med. I.___, Fachärztin für Kardiologie (IV-Nrn. 46 S. 35 f.
und 15 f.; vgl. E. II. 5.3 und 5.8 hiervor) und die Berichte des
Hausarztes, Dr. med. M.___, dokumentiert. In seinem Arztbericht vom
9. Juni 2017 (IV-Nr. 46 S. 1 ff.; vgl. E. II. 5.12
hiervor) erwähnte der Hausarzt als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit lediglich Schulterschmerzen rechts und eine koronare
1-Gefässerkrankung. Die Arbeitsunfähigkeit legte er auf 100 % fest. Mit
der Diagnoseliste vom 22. Februar 2019 (IV-Nr. 67 S. 1 f.; vgl.
E. II. 5.13 hiervor) wurden dann unter anderem auch eine Gonarthrose und
eine Rückenproblematik erwähnt, die Arbeitsunfähigkeit indessen auf 45 – 50 %
festgelegt, ohne dass begründet würde, woraus auf diese zeitliche Einschränkung
zu schliessen sei. Es erschliesst sich beispielsweise nicht, welchen Anteil die
Schulterproblematik, die der Hausarzt als vorherrschend bezeichnet, an seiner
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat. Bezüglich der Schulter ist gestützt auf
die oben stehenden Erwägungen indessen erstellt, dass in einer angepassten
Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Zum kardiologischen Zustand
ist festzuhalten, dass die behandelnde Fachärztin im Oktober 2016 festhielt,
dass sich ein Jahr nach dem erlittenen Myokardinfarkt ein kardiologisch
stabiles Verlaufsbild zeige und der Blutdruck unter Medikation durchschnittlich
sei. Eine Arbeitsunfähigkeit hat sie nie attestiert (IV-Nr. 46 S. 15
f.; vgl. E. II. 5.8 hiervor). Vor diesem Hintergrund erweist sich die
Rüge, dass das Zumutbarkeitsprofil die kardiologische Problematik nicht
berücksichtige oder dass die stellungnehmende RAD-Ärztin keine Fachärztin für
Kardiologie sei, als unbegründet. Unter den gegebenen Umständen und mit den vorhandenen
fachärztlichen Akten konnte diese ohne weiteres davon ausgehen, dass sich der
kardiologische Zustand, der mit entsprechender Medikation stabil ist, nicht auf
die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Hinsichtlich der auf der hausärztlichen
Diagnoseliste festgehaltenen Knie- und Rückenproblematik wird das
Zumutbarkeitsprofil durch die RAD-Ärztin weitergehend eingeschränkt als dies im
Rahmen der kreisärztlichen Beurteilung zuhanden der Suva der Fall war. Eine
quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die über das hinausgehen
würde, was hinsichtlich der medizinischen Problematik an der Schulter
festgehalten wurde, lässt sich jedoch nicht erkennen. Der Hausarzt, der diese Diagnosen
in seinem Schreiben vom 22. Februar 2019 auflistet, hält nicht fest,
inwiefern sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit oder das
Zumutbarkeitsprofil auswirken. Ob und inwiefern diese Beschwerden fachärztlich
behandelt werden, wird ebenfalls nicht festgehalten. Der Hausarzt ist ebenso
wenig Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet wie die RAD-Ärztin. Schliesslich
ist auch das Vorbringen, der RAD habe sich nicht mit den Ergebnissen der
beruflichen Eingliederung auseinandergesetzt, nicht begründet. Das
Versicherungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 4. Februar 2019 bereits
zu dieser Frage geäussert (was auch im RAD-Bericht explizit so erwähnt wird) und
festgehalten, die mit dem Job-Coaching beauftragte Fachperson habe ausgeführt
(IV-Nrn. 38 und 51), mit dem vorliegenden Zumutbarkeitsprofil kämen keine
handwerklichen Berufe und keine Hilfsarbeiterberufe mit körperlicher Belastung
infrage. Am ehesten würde eine Tätigkeit als Instruktor oder in der
Dienstleistungsbranche infrage kommen. Für solche Berufe sei der
Beschwerdeführer nicht ausgebildet. Auch komme er bei diversen Arbeitsplätzen
an seine Grenzen, da immer auch körperliche Arbeit Bestandteil der Funktion
sei. Für eine Bürotätigkeit sei er aufgrund seiner Anlagen nicht geeignet. Es
seien berufliche Einsatzmöglichkeiten im Bewachungsdienst (z.B. Securitas), als
Fahrlehrer sowie in Tätigkeiten mit Tieren geprüft worden. Aufgrund der
Einschränkungen und der Medikation sei jedoch in keiner dieser Tätigkeiten eine
Eingliederung möglich. Mit dem Zumutbarkeitsprofil der Suva lasse sich auf dem
ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeit finden (IV-Nr. 68 S. 17
f.). All diese Ausführungen sind indessen theoretischer Natur, denn
offensichtlich wurden keine konkreten Arbeitserprobungen durchgeführt, die in medizinischer
Hinsicht bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt werden
könnten. Im Übrigen kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des
Versicherungsgerichts vom 4. Februar 2019 verwiesen werden. Insgesamt
erweisen sich die Schlussfolgerungen von Dr. med. O.___ (RAD) als
nachvollziehbar und schlüssig und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf
abgestellt. Es besteht kein Anlass für weitergehende medizinische und / oder
berufliche Abklärungen. Somit ist dem Beschwerdeführer die angestammte
Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, leichten
Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung gilt
ab 3. Juli 2019 (Datum der RAD-Stellungnahme unter Hinzunahme von
unfallfremden Leiden, die anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
der Suva vom 6. Dezember 2016 nicht mitberücksichtigt wurden). Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit
sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zumutbar. Das von der
Beschwerdegegnerin durchgeführte Berufscoaching habe gezeigt, dass er im ersten
Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Nachdem man ihm im Jahr 2017 eine
Umschulung verweigert habe, sei es nun treuwidrig, von einer zumutbaren
Selbsteingliederung auszugehen. Aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass
er seit dem Jahr 1981 beim gleichen Arbeitgeber gewesen sei, könne ihm die
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zugemutet werden.
7.2 Das
fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor,
in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren
persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer
versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren
Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar
ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den konkreten
Umständen ab. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten
verbleibenden Aktivitätsdauer sodann namentlich an den absehbaren Umstellungs-
und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch an die
Persönlichkeitsstruktur, an vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, an die
Ausbildung, an den beruflichen Werdegang oder an die Möglichkeit,
Berufserfahrung anzuwenden. Die Verwertbarkeit hängt nicht zuletzt davon ab,
welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor
allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für
den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit
bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der
medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen. Dieses
ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben. So kann etwa zur Zumutbarkeit eines
Berufswechsels, mit dem die versicherte Person allenfalls ein höheres Einkommen
zu erzielen vermöchte als in ihrem bisherigen angestammten Arbeitsumfeld, nur
Stellung genommen werden, wenn feststeht, welche Verweistätigkeiten
gesundheitsbedingt überhaupt noch in Frage kommen. Dies gilt auch bei
fortgeschrittenem Alter der versicherten Person und nurmehr relativ kurzer
Aktivitätsdauer (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2
und 3.3.1 mit Hinweisen).
7.3 Der
1960 geborene Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen
Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit – am 3. Juli 2019 (Datum der RAD-Stellungnahme)
59 Jahre alt. Es verbleiben somit noch fast sechs Jahre Aktivitätsdauer bis zum
Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters. Es besteht eine vollständige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer war zwar
seit fast 40 Jahren bei der D.___ als Arbeitgeberin angestellt, dies indessen sowohl
als Mechaniker (während 26 Jahren) als auch als Chauffeur (während sieben
Jahren, vgl. Intake-Gespräch, IV-Nr. 5.). Erlernt hat er den Beruf
des Automechanikers (vgl. IV-Anmeldung, IV-Nr. 8). Er war bis zum Eintritt
des Gesundheitsschadens ohne Unterbruch erwerbstätig. Zumutbar sind ganztags körperlich
leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, wobei Gewichtsbelastungen körpernah auf
Hüfthöhe bis max. 10 kg, auf Brusthöhe bis max. 5 kg und körperfern repetitiv
bis max. 1 kg zuzumuten sind. Zu vermeiden sind Vibrationen und
Schlagbelastungen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Die Arbeit sollte
vorzugsweise wechselbelastend sein mit wenig Rumpfdrehbewegungen. Eine kniende
Tätigkeit und das Anschieben auf schräger Ebene sind nicht möglich.
Das
Bundesgericht ist im Fall eines zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit von 70 % 59 Jahre alten Mannes, der
nach seinem Übersiedeln im Jahr 2002 in die Schweiz als Sprachlehrer für
verschiedene Arbeitgeber sowie als Selbstständigerwerbender tätig gewesen war,
von keiner Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer
konnte aufgrund eines Skelettleidens keine Lasten über 5 kg heben und
tragen. Vermieden werden sollten auch Arbeiten, bei denen er ausschliesslich
gehen, stehen oder sitzen oder monotone Zwangshaltungen des Oberkörpers
einnehmen muss. Das Gehen auf unebenem Boden, das Besteigen von Gerüsten und
häufiges Treppensteigen waren ebenfalls nicht zumutbar. Ebenso wenig Arbeiten
in gebückter, kniender und hockender Position. Das Bundesgericht hielt fest,
aufgrund dieses Belastungsprofils könne nicht gesagt werden, dass die zumutbare
Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheine. Bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von mehr als
fünf Jahren, einer vergleichsweise hohen Arbeitsfähigkeit und im Lichte der
relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet habe, habe die Vorinstanz einen
IV-rechtlich relevanten mangelnden Zugang zum Arbeitsmarkt zu Recht verneint
(Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 7.4 mit
Hinweisen).
Im Fall
eines 54-Jährigen, zuletzt als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei tätigen
Versicherten, der in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit,
unter Vermeidung von Rückenzwangshaltungen und Heben / Tragen von
Lasten über 5 kg noch im Umfang von 70 % arbeitsfähig war, erwog das
Bundesgericht, eine Restaktivitätsdauer von rund zehn Jahren reiche klar aus,
um eine neue Hilfstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit
auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.1
mit Hinweis).
Bezüglich
einer etwas über 59 Jahre alten Versicherten mit einer verbleibenden
Aktivitätsdauer von noch fast fünf Jahren, bei welcher in einer rein sitzenden
Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war, wurde davon
ausgegangen, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. Zwar
treffe es zu, dass die Versicherte während 33 Jahren als Servicemitarbeiterin
im gleichen Hotelbetrieb gearbeitet habe und über keine Berufsausbildung verfüge.
Jedoch habe die bisherige Tätigkeit ein hohes Mass an Konzentration / Aufmerksamkeit,
Durchhaltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsgabe erfordert. Dies begünstige
ihre Vermittelbarkeit auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Sie
habe sich im bisherigen Berufsleben gute Sprachkenntnisse sowie soziale
Kompetenzen aneignen können und sei den Umgang mit Menschen gewohnt. Damit sei
sie in der Lage, von ihren jahrelangen beruflichen Erfahrungen bzw. den dabei
erworbenen Fähigkeiten zu profitieren und der Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand beim unstreitig erforderlichen Berufswechsel könne gering
gehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4
mit Hinweisen).
Im
vorliegenden Fall verbleibt eine Aktivitätsdauer von mehr als fünf Jahren und es
besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der
Beschwerdeführer war zwar viele Jahre beim gleichen Arbeitgeber angestellt, hat
aber nach langjähriger Mechaniker-Tätigkeit beim Wechsel in den Chauffeur-Beruf
seine Umstellungsfähigkeit bewiesen. Er verfügt über eine Berufsausbildung und
hat in seiner letzten Tätigkeit als Chauffeur einen verantwortungsvollen Beruf
ausgeübt, der ein hohes Mass an Konzentration erfordert. Das
Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2019 mit Blick
auf die Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt bereits darauf
verwiesen, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Voraussetzungen eine
Erwerbstätigkeit, beispielsweise im Bereich der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten
oder leichter Montagearbeiten, die auf Tischhöhe verrichtet werden, auszuüben
vermöge (IV-Nr. 68 S. 20). Derartige Tätigkeiten erscheinen auch nach
Hinzukommen der weiteren qualitativen Einschränkungen gemäss Stellungnahme des
RAD vom 3. Juli 2019 zumutbar (vgl. IV-Nr. 70 S. 3). Das
Tätigkeitsprofil ist somit nicht derart eingeschränkt, dass eine Anstellung
nicht mehr realistisch erscheint, und auch das fortgeschrittene Alter erweist
sich im Vergleich mit der zitierten Rechtsprechung nicht als relevanter Faktor,
der die Verwertbarkeit der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit unrealistisch erscheinen lassen würde. Im Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 19. September 2017 (IV-Nr. 54) wird
unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse von P.___, zwar festgehalten, die
Eingliederungsmöglichkeiten in der offenen Wirtschaft seien nur noch
theoretisch gegeben. Selbst Teilzeit- oder Nischentätigkeiten gebe es mit
diesem Zumutbarkeits-Profil im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG ist indessen ein
theoretischer und abstrakter Begriff, der die konkrete Arbeitsmarktlage nicht
berücksichtigt und von fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine
zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht (BGE 134 V 64 E. 4.2.1
S. 70 f.). Im Coaching (vgl. Abschlussbericht vom 26. Juli 2017, IV-Nr. 51)
ging es offenbar vor allem darum, ganze Berufsfelder theoretisch abzustecken,
so zum Beispiel eine Bürotätigkeit, die wegen einer gegebenen Legasthenie nicht
möglich sei, eine Tätigkeit als Fahrlehrer, wobei die Ausbildung lange dauere,
oder eine Arbeit mit Tieren, weil der Beschwerdeführer sich dies vorstellen
könne. Eine Arbeit im Bereich von Hilfsarbeiten mit körperlich nur leicht
belastender Tätigkeiten, wie sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nach konstanter
Rechtsprechung kennt und die vorliegend auch zumutbar ist, scheint nicht
konkret geprüft worden zu sein. Insofern ist die Beschwerdegegnerin trotz des
Umstandes, dass im Jobcoaching davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer
sei nicht vermittelbar, zu Recht von der Verwertbarkeit der bestehenden
Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
abzuweisen.
8.
8.1 Der
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wird
beschwerdeweise ebenfalls gerügt und geltend gemacht, das Valideneinkommen sei
gleich zu berechnen wie vom Versicherungsgericht in seinem Urteil vom
4. Februar 2019. Zudem sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter
Abzug von 25 % vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung
des Valideneinkommens indessen auf den zuletzt erzielten Verdienst bei der D.___
AG Schweiz abgestellt, dies gemäss Arbeitgeberbericht vom 23. Juni 2015
(IV-Nr. 14).
8.2. Für
die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im
Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September
2019 E. 4.2.1). Massgebender Zeitpunkt ist derjenige des frühestmöglichen
Rentenbeginns (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Vorliegend ist der
frühestmögliche Zeitpunkt des Rentenbeginns der 1. Dezember 2015. Somit
ist es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf den
aus dem gleichen Jahr datierenden Arbeitgeberbericht abstellte und das Valideneinkommen
mit CHF 81'939.00 bezifferte. Im Übrigen würde auch ein Valideneinkommen
von CHF 87'237.00, wie im Urteil des Versicherungsgerichts vom
4. Februar 2019 betreffend Unfallversicherung angenommen, rechnerisch am
Ergebnis nichts ändern, wie sich nachstehend zeigen wird.
8.3 Die
Berechnung des Invalideneinkommens ist unbestritten geblieben und ebenfalls
nicht zu beanstanden. So ist die Beschwerdegegnerin gestützt darauf, dass der
Beschwerdeführer keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, von einem
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen, hat
die Wochenstunden aufgerechnet und eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung
vorgenommen. Der herangezogene Tabellenlohn (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level,
Total, Niveau 1, Männer) erscheint im Lichte des Zumutbarkeitsprofils korrekt.
So ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von
CHF 66'711.00.
8.4 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts
8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75
E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009
vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere
dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 %
vorgenommen, um der erschwerten Eingliederung Rechnung zu tragen. Das Alter des
Beschwerdeführers gebietet keinen Abzug, da Hilfsarbeiten (wie im
herangezogenen Tabellenlohn enthalten) auf dem hypothetisch ausgeglichenen
Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts
9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer kann
in einem Vollpensum arbeiten. Auch die vielen Dienstjahre beim immer gleichen
Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand, dass in einem neuen Betrieb
angefangen werden muss, sind im entsprechenden Anforderungsniveau nicht
relevant (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2).
Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils wurde indessen ein Abzug von 10 % vorgenommen.
Der Tabellenlohn im hier angewendeten Kompetenzniveau 1 erfasst eine Vielzahl
von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine aufgrund der
Tatsache, dass nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich sind,
kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts
9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Beim Beschwerdeführer liegen
gemäss Zumutbarkeitsprofil weitere Einschränkungen vor – es besteht eine
Gewichtslimite von 1 kg für repetitive, körperferne Lasten und die Arbeit
sollte wechselbelastend sein – weshalb ein Abzug geboten scheint, was die
Beschwerdegegnerin auch gemacht hat. Sie verfügt bei der Überprüfung des
leidensbedingten Abzugs über ein Ermessen, das das Gericht nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 126 V 75 E. 6
S. 81). Eine entsprechende Ermessensüber- oder unterschreitung liegt hier
nicht vor. Schliesslich würde nur ein Maximalabzug von 25 % im
vorliegenden Fall rentenrelevant, was angesichts der Tatsache, dass nur ein
Kriterium für einen leidensbedingten Abzug gegeben ist (Art und Ausmass der
Behinderung), nicht in Frage kommt.
8.4 Insgesamt
erweist sich damit der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin als korrekt.
Ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 81'939.00 und einem
Invalideneinkommen von CHF 60'039.00 (mit leidensbedingtem Abzug von 10 %)
ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 27 % (bzw. 31 % bei einem
Valideneinkommen von CHF 87’237.00) und es besteht kein Anspruch auf eine
Invalidenrente.
9. Der
Beschwerdeführer lässt ohne weitere Vorbringen im Rahmen seiner Rechtsbegehren
berufliche Massnahmen beantragen. Gleichzeitig geht er davon aus, dass er seine
vorhandene Restarbeitsfähigkeit gar nicht mehr verwerten kann. Er lässt
hinsichtlich Letzterem geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihm 2017
eine Umschulung verwehrt und könne ihm nun nicht entgegenhalten, sich selber
eingliedern zu müssen. Ein Anspruch auf eine Umschulung ist bei einer ermittelten
Erwerbseinbusse von 27 % nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wobei für die
Frage der noch zu erwartenden Arbeitsdauer nach der Umschulung auf den
Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019
vom 28. Februar 2020 E. 3.2). Nun hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer nach der Anmeldung berufliche Massnahmen gewährt, nicht in
Form einer Umschulung, sondern eines Jobcoachings (vgl. IV-Nr. 35).
Der Beschwerdeführer hat dagegen nicht opponiert und nie explizit eine
Umschulung verlangt. Das Ergebnis des Jobcoachings lautete auch nicht
dahingehend, dass der Beschwerdeführer einer Umschulung bedürfe, sondern es
wurde gesagt, dass er aufgrund seiner medizinischen Einschränkungen gar nicht
mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Diese Einschätzung wurde vom
Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin übernommen (vgl. IV-Nr. 54),
vom Versicherungsgericht jedoch bereits im Urteil vom 4. Februar 2019
nicht bestätigt (vgl. IV-Nr. 68 S. 19 f.). Ein Anspruch auf
Arbeitsvermittlung besteht zum Verfügungszeitpunkt nicht, da Art. 18 Abs. 1
IVG als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6
ATSG voraussetzt. Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit voll
arbeitsfähig. Bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten müsste zusätzlich
eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vorliegen, die die
Stellensuche erschwert (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August
2020 E. 3.2.3). Eine solche ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist auch
in diesem Punkt abzuweisen.
10.
10.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser