VSBES.2020.124
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
30. November 2020Deutsch17 min
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die
Source so.ch
Urteil vom 30. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse
16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 22. Mai
2020 ab 1. Mai 2020 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die
Beschwerdeführerin habe sich vor der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung, in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2020,
nur ungenügend um Arbeit bemüht (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (BB-Nr. 5), welche die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Mai 2020 abwies
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin erhebt am 10. Juni 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020
sei aufzuheben.
2. Die fünf Einstelltage seien aufzuheben.
3. Eine Entschädigung im Umfang von CHF
3'000.00 sei auszurichten.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2020 folgende
Anträge (A.S. 11 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei weder eine Parteientschädigung
noch eine anderweitige Entschädigung zu sprechen.
3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 4. September 2020 resp. Duplik vom 19. Oktober 2020 an ihren
Rechtsbegehren fest (A.S. 21 ff. / 27 ff.). Die Beschwerdeführerin reicht in
der Folge am 2. November 2020 noch eine Triplik ein (A.S. 32 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei fünf streitigen Anspruchstagen
offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
2.1.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufes (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und
zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26
Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Nachweis dieser
Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des
folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen
(Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die
Arbeitsbemühungen monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Als Kontrollperiode gilt
jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).
Was als quantitativ genügende
Arbeitsbemühungen zu gelten hat, kann zahlenmässig nicht generell festgelegt
werden, sondern ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen
konkreten persönlichen Verhältnisse zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,
S. 132 / 221 f.). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr
als zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi
sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 24).
Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu
bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung ein, bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
mit dessen Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei Monate vor dem
Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 220 + 223 f.; Rubin, a.a.O.,
Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365 E. 2.2
S. 367). Der Nachweis der entsprechenden Arbeitsbemühungen ist bei der
Anmeldung vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV).
2.1.2
Gemäss Art. 8d der bundesrätlichen
Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung, SR 837.033, rückwirkend in Kraft seit 1. März 2020,
s. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202003260000/837.033.pdf
und
hat die versicherte Person in Abweichung von Art. 26 Abs. 2 AVIV den
Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der
COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 einzureichen. Per 1. September
2020.
trat Art. 8d COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wieder ausser
Kraft
(https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202009010000/837.033.pdf).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die
Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch
eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von
Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24;
BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b
S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine
Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor
(BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin war (wie
aus dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. Mai 2020, dem
RAV-Verlaufsprotokoll sowie der Verfügung der IV-Stelle Kanton Solothurn vom
26.
Februar 2020 hervorgeht) seit 2003 mit einem Pensum von 15 % als Rhythmikpädagogin
bei der Genossenschaft B.___ angestellt und daneben seit 2008 zu durchschnittlich
30.
% als Asylkoordinatorin bei der Einwohnergemeinde C.___ tätig (Akten
der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2 Ziff. 12 + 14 f., AWA-Nr. 7, Eintrag
vom 8. Mai 2020; BB-Nr. 1). Seit Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin
teilweise arbeitsunfähig. Die IV-Stelle sprach ihr am 26. Februar 2020 mit
Wirkung ab 1. September 2018 eine halbe Rente zu. Sie hielt fest, die
Beschwerdeführerin könne angepasste Arbeiten noch mit einem Pensum von
45.
% ausüben, woraus ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiere
(BB-Nr. 1).
3.1.2
Die Gemeinde C.___ kündigte das
Arbeitsverhältnis im Dezember 2019 mit Wirkung per Ende April 2020 (AWA-Nr. 2
Ziff. 16 + 18 / Nr. 7). Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Folge am 30.
April 2020 bei der Gemeinde und am 1. Mai 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung
an (AW-Nr. 1). Im Antrag vom 5. Mai 2020 begehrte sie ab 1. Mai 2020
Arbeitslosenentschädigung, wozu sie festhielt, sie sei zu 45 % arbeitsfähig
und könne teilzeitlich arbeiten (AWA-Nr. 2 Ziff. 2 - 4). Anlässlich
des Erstgesprächs beim RAV vom 8. Mai 2020 präzisierte die Beschwerdeführerin,
sie suche, ergänzend zur Stelle bei der Genossenschaft B.___, eine Arbeit im
Sozialbereich mit einem Pensum von 30 % (AWA-Nr. 7).
3.1.3
Das Formular
«Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» vom 7. Mai 2020 (AWA-Nr. 3) weist
für den Zeitraum von Februar bis April 2020, von dem die Beschwerdegegnerin bei
der Einstellung ausging, sechs Bewerbungen aus:
·
1.
März 2020:
Mittagsbetreuung
·
9.
April 2020: Vier
Bewerbungen, alle im Medikamentenfahrdienst
· 28. April 2020: Geschäftsführerin
3.1.4
Nachdem ihr die
Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben hatte, sich zum Umfang der
Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zu äussern (AWA-Nr. 5), teilte die
Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 mit (AWA-Nr. 6), vorerst habe es für sie nicht
nach einer Anmeldung beim RAV ausgesehen. Es hätten bereits konkrete Pläne bestanden,
beim Verein D.___ als Kursleiterin anzufangen. Dies sei im März jäh durchkreuzt
worden, als man wegen Covid-19 bis auf Weiteres sämtliche Kurse gestrichen habe.
Der Bundesrat habe in dieser Zeit eine Lockerung der Arbeitsbemühungen herausgegeben.
Sie erfülle alle notwendigen Kriterien. Ohne Anmeldung beim RAV könne sie nicht
wissen, wie viele Bewerbungen das Minimum seien, zumal dies auch
branchendifferent sei.
3.1.5
In ihrer Einsprache vom 25. Mai
2020.
(BB-Nr. 5) gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, wegen Covid-19
seien bereits im Februar 2020 bis auf Weiteres alle Kurse abgesagt worden. Da
sie der Risikogruppe angehöre, sei ihr untersagt worden, bei der Genossenschaft
B.___ zu arbeiten. Somit sei sie während der Pandemie gar nicht vermittelbar
gewesen und habe wegen Krankheit auch keine Arbeitsbemühungen nachweisen
müssen. Es gebe keinen Gesetzesartikel oder eine Rechtsprechung, worin
festgehalten werde, wie viele Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen seien. Ohne
Gesetz dürfe aber keine Strafe resp. Sanktion ausgesprochen werden. Es sei
nicht klar definiert, was als zumutbare Arbeit gelte, wenn man zu 52 %
invalid sei. Die Beschwerdegegnerin haben gegen das Willkürverbot in der
Verfassung verstossen.
Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von
Dr. med. E.___ vom 16. März 2020 (BB-Nr. 2) gehörte die Beschwerdeführerin
zur Risikogruppe und musste während der Corona-Pandemie zu Hause arbeiten.
3.1.6
In der Beschwerdeschrift ergänzt
die Beschwerdeführerin (A.S. 4 ff.), die Arbeit als Rhythmikpädagogin oder
Kursleiterin finde ausschliesslich von Mensch zu Mensch statt und beinhalte
keinerlei Tätigkeiten im Homeoffice. Auf Grund ihrer neurologischen
Einschränkung sei es ihr nicht möglich, länger als eine Stunde am Stück am
Computer oder anderen elektronischen Geräten zu arbeiten.
3.1.7
Mit Replik vom 4. September 2020
(A.S. 21 ff.) bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, für viele
Arbeitslose, insbesondere solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, sei es
mit der Corona-Pandemie noch schwieriger geworden, eine passende Stelle zu
finden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre neurologische Beeinträchtigung überhaupt
nicht berücksichtigt. Der Personalberater beim RAV habe nicht zu sagen vermocht,
welche Art von Arbeit man im Umfang von 30 % zu Hause ausüben könne. Der
Bundesrat habe deshalb in der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung während
der ausserordentlichen Lage die Pflicht ausgesetzt, regelmässig Nachweise für
Arbeitsbemühungen einzureichen. Die Corona-Monate von März bis Ende August 2020
seien gemäss dem Staatssekretariat für Wirtschaft (fortan: SECO) als eine
Kontrollperiode abzurechnen, woran sich die Beschwerdegegnerin halten müsse.
3.1.8
In ihrer Triplik vom 2. November
2020.
(A.S. 32 f.) bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre früheren Ausführungen
und fügt an, sie hätte im Februar 2020 zu 95 % eine Stelle beim Verein D.___
antreten können, wenn die Kurse nicht wegen der Pandemie abgesagt worden wären.
Die Beschwerdeführerin reicht ein
weiteres, undatiertes Zeugnis von Dr. med. E.___ ein (BB-Nr. 7),
wonach sie ihre Arbeit ab 8. Juni 2020 wieder aufnehmen dürfe.
3.2
3.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass Art.
8d COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (s. E. II. 2.1.2 hiervor) auf
den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung enthielt eine von
Art. 26 Abs. 2 AVIV abweichende Regelung, wobei sich Art. 26 Abs. 2 AVIV einzig
auf die Arbeitsbemühungen in einer Kontrollperiode bezieht (Urteil des Bundesgerichts
8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3). Für Anmeldungen nach dem 1. März 2020
Dispositiv
gilt demnach der Zeitraum ab der Arbeitslosigkeit bis und mit August 2020 als
eine einzige Kontrollperiode. Die Prüfung und Sanktionierung von
Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit hingegen, wie sie hier streitig ist,
wird davon nicht berührt und erfolgt wie üblich (SECO-Weisung 2020/08 vom 1.
Juni 2020, S. 16, AWA-Nr. 12).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie sei wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen von
Arbeitsbemühungen entbunden gewesen. Richtig ist, dass während einer ärztlich
bescheinigten krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den
Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet wird (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 23).
Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das
Arztzeugnis vom 16. März 2020 (E. II. 3.1.5 hiervor) bescheinigte nämlich keine
vollständige Arbeitsunfähigkeit, sondern hielt lediglich fest, dass die
Beschwerdeführerin als besonders gefährdete Person während der Pandemie zu
Hause arbeiten müsse. In diesem Rahmen galt mit anderen Worten weiterhin die
Restarbeitsfähigkeit von 45 % in einer angepassten Tätigkeit, wie sie in
der IV-Verfügung attestiert worden war (E. II. 3.1.1 hiervor). Das besagte
Arztzeugnis wurde im Übrigen nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen
und kann daher erst ab der Ausstellung am 16. März 2020 Geltung haben. Das
später eingereichte zweite Zeugnis wiederum (E. II. 3.1.8 hiervor) muss aus dem
Zusammenhang heraus so verstanden werden, dass die Aufnahme der bisherigen
ausserhäuslichen Arbeit gemeint ist.
3.2.3
3.2.3.1 Die Schadenminderungsplicht galt
grundsätzlich auch während der coronabedingten ausserordentlichen Lage vom 16.
März bis 19. Juni 2020, d.h. es waren auch in diesem Zeitraum Arbeitsbemühungen
vorzunehmen (SECO-Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung, S. 14, AWA-Nr. 11). Inwieweit sich die Corona-Krise,
welche die Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle in gewissen Branchen
deutlich erschwert, auf die erforderliche Anzahl von Arbeitsbemühungen auswirkt,
ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände, u.a. der
Arbeitsmarktsituation und der persönlichen Verhältnisse der versicherten
Person, zu prüfen. Dabei steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser
Ermessensspielraum zu (SECO-Weisung 2020/08 vom 1. Juni 2020, S. 15,
AWA-Nr. 12; AVIG-Praxis ALE B316, in der hier anwendbaren Fassung bis 31.
August 2020).
3.2.3.2 Der Einwand der
Beschwerdeführerin, es sei nirgends definiert, was genügende Arbeitsbemühungen
seien, dringt nicht durch. Einerseits ist der angerufene Grundsatz «nulla poena
sine lege» hier, wo es nicht um eine Sanktion des Strafrechts geht, nicht
massgeblich. Andererseits hat sich eine arbeitslose Person, um ihrer
Schadenminderungspflicht nachzukommen, so zu verhalten, als ob es keine
Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter dieser
Voraussetzung hätte eine Person in der Situation der Beschwerdeführerin alles
darangesetzt, um möglichst rasch eine Arbeit zu finden, und sich in den drei
Monaten von Februar bis April 2020 keinesfalls mit lediglich sechs Bewerbungen
begnügt, auch wenn die Situation auf dem Arbeitsmarkt schwierig war. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. September
2017 schon einmal bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (AWA-Nr. 8).
Sie nahm damals von Oktober bis Dezember 2017 insgesamt 21 Bewerbungen vor
(AWA-Nr. 9). Vor diesem Hintergrund kann sie nicht behaupten, sie habe vor
der Anmeldung per 1. Mai 2020 keine Ahnung gehabt, in welcher Grössenordnung
Arbeitsbemühungen erwartet würden. Im Übrigen hängt die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nicht davon ab, dass die Beschwerdeführerin zuvor auf die
Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde oder mit dem Personalberater des RAV
bereits eine Mindestanzahl an Bewerbungen vereinbart hat (s. E. II. 2.2
hiervor).
3.2.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, sie sei zunächst davon ausgegangen, für den Verein D.___ als
Kursleiterin arbeiten zu können, bevor sich dies wegen der Pandemie zerschlagen
habe. Aus den Akten ergibt sich jedoch keine verbindliche Zusage des Vereins
für eine Anstellung: Einerseits liegt kein entsprechender Arbeitsvertrag vor.
Andererseits gibt die Beschwerdeführerin selber an, der Stellenantritt sei zu
«95 %» sicher gewesen (E. II. 3.1.8 hiervor) resp. es hätten «konkrete
Pläne» bestanden (E. II. 3.1.4 hiervor). Dies bedeutet, dass eben noch keine
abschliessende Vereinbarung getroffen worden war. Die Möglichkeit einer
Anstellung vermag den Verzicht auf weitere Bewerbungen im Februar 2020 indes
nicht zu entschuldigen, denn die Schadenminderungspflicht dauert an, bis ein
definitiver Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 133). Das Verhalten der Beschwerdeführerin erscheint vor diesem
Hintergrund immerhin in einem milderen Licht. Die Beschwerdegegnerin hat denn
auch dem «beinahe zustande gekommenen Arbeitsvertrag» Rechnung getragen, indem
sie die Einstelldauer von zehn auf fünf Tage reduzierte (s. Verfügung vom 22.
Mai 2020, BB-Nr. 4, sowie E. II. 3.3.2 hiernach).
Die Beschwerdeführerin erfuhr nach
eigenem Bekunden im Februar 2020, dass sie nun doch nicht für den Verein D.___
arbeiten konnte (E. II. 3.1.5 hiervor). Der Umstand, dass sie nun keine Stelle
mehr in Aussicht hatte, veranlasste sie aber keineswegs dazu, sich entschlossen
nach einer anderen Arbeit umzusehen. Sie muss sich vielmehr vorwerfen lassen, dass
sie lediglich am 1. März 2020 eine einzige Bewerbung vornahm und in den
folgenden zwei Wochen bis zum Lockdown am 16. März 2020 gänzlich untätig
blieb. Dies ist umso weniger verständlich, als sie dann im April 2020 immerhin
fünf Arbeitsbemühungen vorweisen konnte und nicht ersichtlich ist, was sie im
Februar und März 2020 von vergleichbaren Bemühungen hätte abhalten sollen. Selbst
wenn sie damals noch nicht beabsichtigte, sich bei der Arbeitslosenversicherung
anzumelden, so ändert dies nichts daran, dass eine zu sanktionierende
Verletzung der Schadenminderungspflicht vorlag (vgl. Rubin, a.a.O.,
Art. 17 N 15).
3.2.3.4 Unbestritten ist, dass es der
Beschwerdeführerin als Risikofall ab dem 16. März 2020 nicht mehr möglich
war, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Der Hinweis, die Arbeit als
Kursleiterin oder Rhythmikpädagogin könne nicht zu Hause ausgeübt werden, ist indes
unbehelflich. Sind nämlich im bisherigen Berufsfeld keine Stellen vorhanden, so
ist die Arbeitssuche auf andere Bereiche auszudehnen (Rubin, a.a.O., Art. 17 N
27; AVIG-Praxis ALE B286). Die Beschwerdeführerin unternahm jedoch keinerlei
Versuch, eine Heimarbeit zu finden. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass
solche Arbeiten selten seien. Einerseits bestand in der Zeit des Lockdowns eine
grössere Bereitschaft der Arbeitgeber, Arbeiten im homeoffice zu erlauben. Aus
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin längstens eine Stunde am Computer
arbeiten kann, ergibt sich im Übrigen nichts für sie: Bei Heimarbeit, zumal mit
einem Pensum von 30 %, wäre es ihr möglich gewesen, die Arbeit entsprechend
aufzuteilen und dazwischen Pausen einzulegen. Andererseits ist die arbeitslose
Person, wenn die Arbeitssuche durch das beschränkte Stellenangebot erschwert,
gehalten, umso intensivere Arbeitsbemühungen zu tätigen (Rubin, a.a.O., Art. 17
N 22). Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht kommt es nicht auf den
Erfolg an, sondern einzig auf die ausreichende Intensität der Stellensuche
(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 104; BGE 124 V 225 E. 6 S. 234).
3.2.4 Die Beschwerdegegnerin blieb
somit im Rahmen ihres Ermessens, als sie die Arbeitsbemühungen der
Beschwerdeführerin von Februar bis April 2020 auch vor dem Hintergrund der
ausserordentlichen Lage als unzureichend ansah. Die Beschwerdeführerin ist
folglich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.
3.3
3.3.1 Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
· leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
· mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
· schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; er muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Verwaltungsweisung des SECO
sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab einer
dreimonatigen Kündigungsfrist, wie es hier zutrifft, eine Einstelldauer von
neun bis zwölf Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/1.A, in der ab 1. Januar
2017 geltenden Fassung). Im vorliegenden Fall ist jedoch schuldmindernd zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2020 mit dem Verein D.___
über eine Anstellung verhandelte (s. E. II. 3.2.3.3 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat daher den in der Weisung vorgegebenen unteren Rahmen der
Einstelldauer zu Recht unterschritten, indem sie eine Einstellung von fünf
Tagen verfügte. Andere Umstände, welche eine weitere Reduktion der Einstelltage
gebieten würden, sind keine ersichtlich. Das Gericht hat deshalb keinen Anlass,
in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Kopie der Eingabe der
Beschwerdeführerin A.___ vom 2. November 2020 geht nebst Beilagen (Nr. 7 und 8)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann