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Entscheid

VSBES.2020.124

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

30. November 2020Deutsch17 min

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die

Source so.ch

Urteil vom 30. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse

16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 22. Mai

2020 ab 1. Mai 2020 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die

Beschwerdeführerin habe sich vor der Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung, in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2020,

nur ungenügend um Arbeit bemüht (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (BB-Nr. 5), welche die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Mai 2020 abwies

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin erhebt am 10. Juni 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020

sei aufzuheben.

2. Die fünf Einstelltage seien aufzuheben.

3. Eine Entschädigung im Umfang von CHF

3'000.00 sei auszurichten.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2020 folgende

Anträge (A.S. 11 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei weder eine Parteientschädigung

noch eine anderweitige Entschädigung zu sprechen.

3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 4. September 2020 resp. Duplik vom 19. Oktober 2020 an ihren

Rechtsbegehren fest (A.S. 21 ff. / 27 ff.). Die Beschwerdeführerin reicht in

der Folge am 2. November 2020 noch eine Triplik ein (A.S. 32 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei fünf streitigen Anspruchstagen

offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

2.1.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen

Berufes (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und

zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26

Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Nachweis dieser

Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des

folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen

(Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die

Arbeitsbemühungen monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Als Kontrollperiode gilt

jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).

Was als quantitativ genügende

Arbeitsbemühungen zu gelten hat, kann zahlenmässig nicht generell festgelegt

werden, sondern ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen

konkreten persönlichen Verhältnisse zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,

S. 132 / 221 f.). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr

als zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi

sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 24).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu

bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Anmeldung

bei der Arbeitslosenversicherung ein, bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis

mit dessen Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei Monate vor dem

Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 220 + 223 f.; Rubin, a.a.O.,

Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365 E. 2.2

S. 367). Der Nachweis der entsprechenden Arbeitsbemühungen ist bei der

Anmeldung vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV).

2.1.2

Gemäss Art. 8d der bundesrätlichen

Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der

Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung, SR 837.033, rückwirkend in Kraft seit 1. März 2020,

s. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202003260000/837.033.pdf

und

hat die versicherte Person in Abweichung von Art. 26 Abs. 2 AVIV den

Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der

COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 einzureichen. Per 1. September

2020.

trat Art. 8d COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wieder ausser

Kraft

(https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202009010000/837.033.pdf).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die

Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch

eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von

Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24;

BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b

S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine

Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor

(BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin war (wie

aus dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. Mai 2020, dem

RAV-Verlaufsprotokoll sowie der Verfügung der IV-Stelle Kanton Solothurn vom

26.

Februar 2020 hervorgeht) seit 2003 mit einem Pensum von 15 % als Rhythmikpädagogin

bei der Genossenschaft B.___ angestellt und daneben seit 2008 zu durchschnittlich

30.

% als Asylkoordinatorin bei der Einwohnergemeinde C.___ tätig (Akten

der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2 Ziff. 12 + 14 f., AWA-Nr. 7, Eintrag

vom 8. Mai 2020; BB-Nr. 1). Seit Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin

teilweise arbeitsunfähig. Die IV-Stelle sprach ihr am 26. Februar 2020 mit

Wirkung ab 1. September 2018 eine halbe Rente zu. Sie hielt fest, die

Beschwerdeführerin könne angepasste Arbeiten noch mit einem Pensum von

45.

% ausüben, woraus ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiere

(BB-Nr. 1).

3.1.2

Die Gemeinde C.___ kündigte das

Arbeitsverhältnis im Dezember 2019 mit Wirkung per Ende April 2020 (AWA-Nr. 2

Ziff. 16 + 18 / Nr. 7). Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Folge am 30.

April 2020 bei der Gemeinde und am 1. Mai 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung

an (AW-Nr. 1). Im Antrag vom 5. Mai 2020 begehrte sie ab 1. Mai 2020

Arbeitslosenentschädigung, wozu sie festhielt, sie sei zu 45 % arbeitsfähig

und könne teilzeitlich arbeiten (AWA-Nr. 2 Ziff. 2 - 4). Anlässlich

des Erstgesprächs beim RAV vom 8. Mai 2020 präzisierte die Beschwerdeführerin,

sie suche, ergänzend zur Stelle bei der Genossenschaft B.___, eine Arbeit im

Sozialbereich mit einem Pensum von 30 % (AWA-Nr. 7).

3.1.3

Das Formular

«Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» vom 7. Mai 2020 (AWA-Nr. 3) weist

für den Zeitraum von Februar bis April 2020, von dem die Beschwerdegegnerin bei

der Einstellung ausging, sechs Bewerbungen aus:

·

1.

März 2020:

Mittagsbetreuung

·

9.

April 2020: Vier

Bewerbungen, alle im Medikamentenfahrdienst

· 28. April 2020: Geschäftsführerin

3.1.4

Nachdem ihr die

Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben hatte, sich zum Umfang der

Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zu äussern (AWA-Nr. 5), teilte die

Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 mit (AWA-Nr. 6), vorerst habe es für sie nicht

nach einer Anmeldung beim RAV ausgesehen. Es hätten bereits konkrete Pläne bestanden,

beim Verein D.___ als Kursleiterin anzufangen. Dies sei im März jäh durchkreuzt

worden, als man wegen Covid-19 bis auf Weiteres sämtliche Kurse gestrichen habe.

Der Bundesrat habe in dieser Zeit eine Lockerung der Arbeitsbemühungen herausgegeben.

Sie erfülle alle notwendigen Kriterien. Ohne Anmeldung beim RAV könne sie nicht

wissen, wie viele Bewerbungen das Minimum seien, zumal dies auch

branchendifferent sei.

3.1.5

In ihrer Einsprache vom 25. Mai

2020.

(BB-Nr. 5) gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, wegen Covid-19

seien bereits im Februar 2020 bis auf Weiteres alle Kurse abgesagt worden. Da

sie der Risikogruppe angehöre, sei ihr untersagt worden, bei der Genossenschaft

B.___ zu arbeiten. Somit sei sie während der Pandemie gar nicht vermittelbar

gewesen und habe wegen Krankheit auch keine Arbeitsbemühungen nachweisen

müssen. Es gebe keinen Gesetzesartikel oder eine Rechtsprechung, worin

festgehalten werde, wie viele Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen seien. Ohne

Gesetz dürfe aber keine Strafe resp. Sanktion ausgesprochen werden. Es sei

nicht klar definiert, was als zumutbare Arbeit gelte, wenn man zu 52 %

invalid sei. Die Beschwerdegegnerin haben gegen das Willkürverbot in der

Verfassung verstossen.

Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von

Dr. med. E.___ vom 16. März 2020 (BB-Nr. 2) gehörte die Beschwerdeführerin

zur Risikogruppe und musste während der Corona-Pandemie zu Hause arbeiten.

3.1.6

In der Beschwerdeschrift ergänzt

die Beschwerdeführerin (A.S. 4 ff.), die Arbeit als Rhythmikpädagogin oder

Kursleiterin finde ausschliesslich von Mensch zu Mensch statt und beinhalte

keinerlei Tätigkeiten im Homeoffice. Auf Grund ihrer neurologischen

Einschränkung sei es ihr nicht möglich, länger als eine Stunde am Stück am

Computer oder anderen elektronischen Geräten zu arbeiten.

3.1.7

Mit Replik vom 4. September 2020

(A.S. 21 ff.) bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, für viele

Arbeitslose, insbesondere solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, sei es

mit der Corona-Pandemie noch schwieriger geworden, eine passende Stelle zu

finden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre neurologische Beeinträchtigung überhaupt

nicht berücksichtigt. Der Personalberater beim RAV habe nicht zu sagen vermocht,

welche Art von Arbeit man im Umfang von 30 % zu Hause ausüben könne. Der

Bundesrat habe deshalb in der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung während

der ausserordentlichen Lage die Pflicht ausgesetzt, regelmässig Nachweise für

Arbeitsbemühungen einzureichen. Die Corona-Monate von März bis Ende August 2020

seien gemäss dem Staatssekretariat für Wirtschaft (fortan: SECO) als eine

Kontrollperiode abzurechnen, woran sich die Beschwerdegegnerin halten müsse.

3.1.8

In ihrer Triplik vom 2. November

2020.

(A.S. 32 f.) bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre früheren Ausführungen

und fügt an, sie hätte im Februar 2020 zu 95 % eine Stelle beim Verein D.___

antreten können, wenn die Kurse nicht wegen der Pandemie abgesagt worden wären.

Die Beschwerdeführerin reicht ein

weiteres, undatiertes Zeugnis von Dr. med. E.___ ein (BB-Nr. 7),

wonach sie ihre Arbeit ab 8. Juni 2020 wieder aufnehmen dürfe.

3.2

3.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass Art.

8d COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (s. E. II. 2.1.2 hiervor) auf

den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung enthielt eine von

Art. 26 Abs. 2 AVIV abweichende Regelung, wobei sich Art. 26 Abs. 2 AVIV einzig

auf die Arbeitsbemühungen in einer Kontrollperiode bezieht (Urteil des Bundesgerichts

8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3). Für Anmeldungen nach dem 1. März 2020

Dispositiv

gilt demnach der Zeitraum ab der Arbeitslosigkeit bis und mit August 2020 als

eine einzige Kontrollperiode. Die Prüfung und Sanktionierung von

Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit hingegen, wie sie hier streitig ist,

wird davon nicht berührt und erfolgt wie üblich (SECO-Weisung 2020/08 vom 1.

Juni 2020, S. 16, AWA-Nr. 12).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie sei wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen von

Arbeitsbemühungen entbunden gewesen. Richtig ist, dass während einer ärztlich

bescheinigten krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den

Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet wird (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 23).

Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das

Arztzeugnis vom 16. März 2020 (E. II. 3.1.5 hiervor) bescheinigte nämlich keine

vollständige Arbeitsunfähigkeit, sondern hielt lediglich fest, dass die

Beschwerdeführerin als besonders gefährdete Person während der Pandemie zu

Hause arbeiten müsse. In diesem Rahmen galt mit anderen Worten weiterhin die

Restarbeitsfähigkeit von 45 % in einer angepassten Tätigkeit, wie sie in

der IV-Verfügung attestiert worden war (E. II. 3.1.1 hiervor). Das besagte

Arztzeugnis wurde im Übrigen nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen

und kann daher erst ab der Ausstellung am 16. März 2020 Geltung haben. Das

später eingereichte zweite Zeugnis wiederum (E. II. 3.1.8 hiervor) muss aus dem

Zusammenhang heraus so verstanden werden, dass die Aufnahme der bisherigen

ausserhäuslichen Arbeit gemeint ist.

3.2.3

3.2.3.1 Die Schadenminderungsplicht galt

grundsätzlich auch während der coronabedingten ausserordentlichen Lage vom 16.

März bis 19. Juni 2020, d.h. es waren auch in diesem Zeitraum Arbeitsbemühungen

vorzunehmen (SECO-Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung, S. 14, AWA-Nr. 11). Inwieweit sich die Corona-Krise,

welche die Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle in gewissen Branchen

deutlich erschwert, auf die erforderliche Anzahl von Arbeitsbemühungen auswirkt,

ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände, u.a. der

Arbeitsmarktsituation und der persönlichen Verhältnisse der versicherten

Person, zu prüfen. Dabei steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser

Ermessensspielraum zu (SECO-Weisung 2020/08 vom 1. Juni 2020, S. 15,

AWA-Nr. 12; AVIG-Praxis ALE B316, in der hier anwendbaren Fassung bis 31.

August 2020).

3.2.3.2 Der Einwand der

Beschwerdeführerin, es sei nirgends definiert, was genügende Arbeitsbemühungen

seien, dringt nicht durch. Einerseits ist der angerufene Grundsatz «nulla poena

sine lege» hier, wo es nicht um eine Sanktion des Strafrechts geht, nicht

massgeblich. Andererseits hat sich eine arbeitslose Person, um ihrer

Schadenminderungspflicht nachzukommen, so zu verhalten, als ob es keine

Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter dieser

Voraussetzung hätte eine Person in der Situation der Beschwerdeführerin alles

darangesetzt, um möglichst rasch eine Arbeit zu finden, und sich in den drei

Monaten von Februar bis April 2020 keinesfalls mit lediglich sechs Bewerbungen

begnügt, auch wenn die Situation auf dem Arbeitsmarkt schwierig war. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. September

2017 schon einmal bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (AWA-Nr. 8).

Sie nahm damals von Oktober bis Dezember 2017 insgesamt 21 Bewerbungen vor

(AWA-Nr. 9). Vor diesem Hintergrund kann sie nicht behaupten, sie habe vor

der Anmeldung per 1. Mai 2020 keine Ahnung gehabt, in welcher Grössenordnung

Arbeitsbemühungen erwartet würden. Im Übrigen hängt die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung nicht davon ab, dass die Beschwerdeführerin zuvor auf die

Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde oder mit dem Personalberater des RAV

bereits eine Mindestanzahl an Bewerbungen vereinbart hat (s. E. II. 2.2

hiervor).

3.2.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, sie sei zunächst davon ausgegangen, für den Verein D.___ als

Kursleiterin arbeiten zu können, bevor sich dies wegen der Pandemie zerschlagen

habe. Aus den Akten ergibt sich jedoch keine verbindliche Zusage des Vereins

für eine Anstellung: Einerseits liegt kein entsprechender Arbeitsvertrag vor.

Andererseits gibt die Beschwerdeführerin selber an, der Stellenantritt sei zu

«95 %» sicher gewesen (E. II. 3.1.8 hiervor) resp. es hätten «konkrete

Pläne» bestanden (E. II. 3.1.4 hiervor). Dies bedeutet, dass eben noch keine

abschliessende Vereinbarung getroffen worden war. Die Möglichkeit einer

Anstellung vermag den Verzicht auf weitere Bewerbungen im Februar 2020 indes

nicht zu entschuldigen, denn die Schadenminderungspflicht dauert an, bis ein

definitiver Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 133). Das Verhalten der Beschwerdeführerin erscheint vor diesem

Hintergrund immerhin in einem milderen Licht. Die Beschwerdegegnerin hat denn

auch dem «beinahe zustande gekommenen Arbeitsvertrag» Rechnung getragen, indem

sie die Einstelldauer von zehn auf fünf Tage reduzierte (s. Verfügung vom 22.

Mai 2020, BB-Nr. 4, sowie E. II. 3.3.2 hiernach).

Die Beschwerdeführerin erfuhr nach

eigenem Bekunden im Februar 2020, dass sie nun doch nicht für den Verein D.___

arbeiten konnte (E. II. 3.1.5 hiervor). Der Umstand, dass sie nun keine Stelle

mehr in Aussicht hatte, veranlasste sie aber keineswegs dazu, sich entschlossen

nach einer anderen Arbeit umzusehen. Sie muss sich vielmehr vorwerfen lassen, dass

sie lediglich am 1. März 2020 eine einzige Bewerbung vornahm und in den

folgenden zwei Wochen bis zum Lockdown am 16. März 2020 gänzlich untätig

blieb. Dies ist umso weniger verständlich, als sie dann im April 2020 immerhin

fünf Arbeitsbemühungen vorweisen konnte und nicht ersichtlich ist, was sie im

Februar und März 2020 von vergleichbaren Bemühungen hätte abhalten sollen. Selbst

wenn sie damals noch nicht beabsichtigte, sich bei der Arbeitslosenversicherung

anzumelden, so ändert dies nichts daran, dass eine zu sanktionierende

Verletzung der Schadenminderungspflicht vorlag (vgl. Rubin, a.a.O.,

Art. 17 N 15).

3.2.3.4 Unbestritten ist, dass es der

Beschwerdeführerin als Risikofall ab dem 16. März 2020 nicht mehr möglich

war, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Der Hinweis, die Arbeit als

Kursleiterin oder Rhythmikpädagogin könne nicht zu Hause ausgeübt werden, ist indes

unbehelflich. Sind nämlich im bisherigen Berufsfeld keine Stellen vorhanden, so

ist die Arbeitssuche auf andere Bereiche auszudehnen (Rubin, a.a.O., Art. 17 N

27; AVIG-Praxis ALE B286). Die Beschwerdeführerin unternahm jedoch keinerlei

Versuch, eine Heimarbeit zu finden. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass

solche Arbeiten selten seien. Einerseits bestand in der Zeit des Lockdowns eine

grössere Bereitschaft der Arbeitgeber, Arbeiten im homeoffice zu erlauben. Aus

dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin längstens eine Stunde am Computer

arbeiten kann, ergibt sich im Übrigen nichts für sie: Bei Heimarbeit, zumal mit

einem Pensum von 30 %, wäre es ihr möglich gewesen, die Arbeit entsprechend

aufzuteilen und dazwischen Pausen einzulegen. Andererseits ist die arbeitslose

Person, wenn die Arbeitssuche durch das beschränkte Stellenangebot erschwert,

gehalten, umso intensivere Arbeitsbemühungen zu tätigen (Rubin, a.a.O., Art. 17

N 22). Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht kommt es nicht auf den

Erfolg an, sondern einzig auf die ausreichende Intensität der Stellensuche

(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 104; BGE 124 V 225 E. 6 S. 234).

3.2.4 Die Beschwerdegegnerin blieb

somit im Rahmen ihres Ermessens, als sie die Arbeitsbemühungen der

Beschwerdeführerin von Februar bis April 2020 auch vor dem Hintergrund der

ausserordentlichen Lage als unzureichend ansah. Die Beschwerdeführerin ist

folglich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.

3.3

3.3.1 Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

· leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

· mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

· schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; er muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2 Die Verwaltungsweisung des SECO

sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab einer

dreimonatigen Kündigungsfrist, wie es hier zutrifft, eine Einstelldauer von

neun bis zwölf Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/1.A, in der ab 1. Januar

2017 geltenden Fassung). Im vorliegenden Fall ist jedoch schuldmindernd zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2020 mit dem Verein D.___

über eine Anstellung verhandelte (s. E. II. 3.2.3.3 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat daher den in der Weisung vorgegebenen unteren Rahmen der

Einstelldauer zu Recht unterschritten, indem sie eine Einstellung von fünf

Tagen verfügte. Andere Umstände, welche eine weitere Reduktion der Einstelltage

gebieten würden, sind keine ersichtlich. Das Gericht hat deshalb keinen Anlass,

in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

3.4 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

5. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Kopie der Eingabe der

Beschwerdeführerin A.___ vom 2. November 2020 geht nebst Beilagen (Nr. 7 und 8)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann