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Entscheid

VSBES.2020.126

Ergänzungsleistungen IV

12. September 2022Deutsch16 min

des vorerwähnten Einspracheentscheids sowie die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen

Source so.ch

Urteil vom 12. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1992 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Rente

der Invalidenversicherung. Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) darauf aufmerksam geworden war, dass sich der

Beschwerdeführer im Jahr 2019 in der Türkei aufgehalten hatte und ein Konto bei

einer türkischen Bank besass, forderte sie ihn mit Schreiben vom 28. Oktober

2019 und vom 19. November 2019 auf, ergänzende Informationen und Belege zu

liefern (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 10 und 14 im Verfahren

betreffend die Eltern des Beschwerdeführers, VSBES.2020.122). Der

Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 14. November 2019

(VSBES.2020.122, AK-Nr. 11; Beilagen: AK-Nr. 12 f.) und 4. Dezember

2019 (AK-Nr. 10).

1.2 Mit Verfügung vom

17. Dezember 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020. Zur

Begründung wurde erklärt, die verlangten Informationen und Belege seien nur

unvollständig bzw. überhaupt nicht eingereicht worden (AK-Nr. 12). Die

dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 28. Mai 2020 ab (AK-Nr. 31; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 5. Juni 2020 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung

des vorerwähnten Einspracheentscheids sowie die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen

ab 1. Januar 2020 (A.S. 5). Am 19. August 2020 lässt er, nun

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, ergänzende Anträge stellen

(A.S. 10 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde,

soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 13 ff.).

2.3 Mit Replik vom 23. Oktober

2020 lässt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren stellen, der

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 sei aufzuheben und die eingestellten

EL-Zahlungen seien wiederaufzunehmen, eventuell sei die Beschwerdesache zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S. 46

ff.).

2.4 Mit Verfügung vom 29. April

2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 50 f.).

2.5 Mit Duplik vom 10. Mai 2021

verzichtet die Beschwerdegegnerin auf ergänzende Ausführungen (A.S. 56).

2.6 In der Folge werden die Parteien

zur vom Beschwerdeführer verlangten öffentliche Verhandlung auf den 1. September

2021 vorgeladen. Mit Schreiben vom 1. September 2021 lässt der

Beschwerdeführer jedoch den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung zurückziehen. Diese wird daraufhin abgesetzt.

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung

des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eingestellt

hat.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz, wenn sie eine

Rente der Invalidenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG).

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung

dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert

und kann daher für das neue Kalenderjahr ohne Bindung an frühere Festlegungen

neu geprüft werden (BGE 128 V 39).

2.2

2.2.1

Der Anspruch auf eine

Ergänzungsleistung setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen

Aufenthalt in der Schweiz voraus. Bei längerem Auslandaufenthalt wird die

jährliche Ergänzungsleistung deshalb eingestellt und erst nach der Rückkehr in

die Schweiz wieder ausgerichtet (Wegleitung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL,

gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020], Rz. 2310.01).

Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann

die EL-Stelle die EL-beziehende Person auffordern, Auslandaufenthalte unter

Angabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu melden. Die EL-Stelle kann –

unter Wahrung der Verhältnismässigkeit – weitere Kontrollmassnahmen anordnen

(WEL, Rz. 2320.03).

2.2.2

Wenn sich eine Person – auch über

den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder

zwingenden Grund im Ausland aufhält, wird die EL ab dem darauffolgenden

Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder

ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt (WEL,

Rz. 2330.01). Dauert der Aufenthalt im selben Kalenderjahr insgesamt mehr

als sechs Monate (183 Tage), entfällt der EL-Anspruch für das gesamte

Kalenderjahr (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020

E. 2.1.2. mit Hinweisen). Die Ausrichtung der EL ist deshalb für das

gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete EL sind

zurückzufordern. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden

die Auslandaufenthalte tageweise addiert (WEL, Rz. 2330.02).

2.2.3

Bei einem Auslandaufenthalt aus

einem triftigen Grund verhält es sich anders. Diesfalls wird die EL für maximal

ein Jahr weiter ausgerichtet. Wenn der Auslandaufenthalt länger als zwölf

Monate dauert, wird die Auszahlung der EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat

eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die

Person in die Schweiz zurückkehrt (WEL, Rz. 2340.01). Als triftige Gründe

kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein

Aufenthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken (WEL, Rz. 2340.02). Ein Auslandaufenthalt

aus einem zwingenden Grund wird nochmals anders behandelt: Die EL wird solange

weiter ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz

verbleibt (WEL, Rz. 2340.03). Als zwingende Gründe kommen nur

gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (z.B.

Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer

Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (WEL,

Rz. 2340.04).

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1

ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer

Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte

erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).

3.2

Laut Art. 43 Abs. 1

ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Kommen die

versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so

kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher

schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das

Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von

sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die

Mitwirkungspflicht der Versicherten bzw. der Parteien beschränkt, vor allem in

Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder

Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben könnte. Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht

einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen.

Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des

Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei

ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten

erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als

notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte

Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen

lässt (Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020

E. 2.2. f. und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 f.,

je mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin leitete

im Jahr 2019 eine periodische Überprüfung des EL-Anspruchs der Eltern des

Beschwerdeführers ein. In diesem Zusammenhang ergaben sich Hinweise darauf,

dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 verschiedentlich in der Türkei

aufgehalten hatte und dass er über ein Konto bei einer türkischen Bank

verfügte. Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin ihn (und seine Eltern) mit

Schreiben vom 28. Oktober 2019 unter Androhung der Leistungseinstellung auf,

bis 18. November 2019 folgende Unterlagen einzureichen (Dossier

VSBES.2020.122, AK-Nr. 10):

·

Angaben zu

Auslandaufenthalten ab Januar 2019 mit entsprechenden Belegen;

·

Angaben zu einer

Liegenschaft in [...]/Türkei;

·

Saldo und

Zinsnachweise per 31. Dezember 2018 von sämtlichen Konten in der Türkei;

speziell erwähnt wird das auf den Beschwerdeführer lautende Konto B.___;

·

Angaben dazu, seit

wann diese Konten bestehen.

4.2

Der Beschwerdeführer und seine

Eltern antworteten in einem Brief vom 14. November 2019 (Dossier

VSBES.2020.122, AK-Nr. 11). Daraus und aus dem gleichzeitig eingereichten

Grundbuchauszug (AK-Nr. 12) geht hervor, dass die Liegenschaft in [...]/Türkei

den Eltern bzw. der Mutter des Beschwerdeführers gehört und durch diese im Jahr

1990.

erworben wurde. Weiter wird erklärt, die Liegenschaft werde von der

Grossmutter des Beschwerdeführers bewohnt, wobei der Beschwerdeführer und seine

Eltern in den Ferien auch dort weilten. Die Mutter habe seit August 2019 ein

Sparkonto in der Türkei. Weiter wurden Auszüge aus diesem Konto und aus dem

erwähnten, auf den Beschwerdeführer lautenden Konto Nr. B.___ eingereicht (Dossier

VSBES.2020.122, AK-Nr. 13). Die von diesem Konto des Beschwerdeführers

erfolgten Bezüge mit unterschiedlichen Bankkarten in der Schweiz und in der

Türkei erklärte der Beschwerdeführer damit, dass eine in der Türkei lebende

Tante eine der Karten besitze. Zu den Auslandaufenthalten wurde erklärt, es

habe nur ein paar kurze Aufenthalte gegeben, die aber insgesamt «nicht die 3-monatige

Frist überschritten» hätten. Dokumente, welche die Dauer der Aufenthalte

belegen könnten, seien nicht mehr vorhanden.

4.3

Mit Schreiben vom 19. November

2019.

hielt die Beschwerdegegnerin fest, es fehlten nach wie vor Informationen

und Belege. Diese beträfen die Auslandaufenthalte (genaue Daten, Flugtickets),

einen Auszug der türkischen Konten per 31. Dezember 2018 sowie genauere

Angaben zur von der Tante benutzten Karte. Die Belege und Informationen seien

bis 6. Dezember 2019 einzureichen. Eine Androhung von Rechtsfolgen für den

Unterlassungsfall enthielt dieses Schreiben – anders als jenes vom 28. Oktober

2019.

– nicht (Dossier VSBES.2020.122, AK-Nr. 14).

4.4

Der Beschwerdeführer und seine

Eltern antworteten am 4. Dezember 2019. Sie reichten keine Dokumente ein und

erklärten, die E-Tickets für die Flüge seien nicht mehr vorhanden, sie seien

aber nicht mehr als drei Monate in der Türkei gewesen. Ein Bankauszug per 31. Dezember

2018.

für das Konto des Beschwerdeführers sei online nicht zu beschaffen gewesen

und die Bankkarte habe die Tante. Die Mutter habe ihr Konto erst seit August

2019.

(AK-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin fest, die

Informationen und Belege seien nach wie vor unvollständig, und stellte deshalb

die Leistungen mit dem 31. Dezember 2019 ein.

4.5

Einer weiteren Aktennotiz der

Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2020 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

und sein Vater am 26. Februar 2020 am Schalter bei der Beschwerdegegnerin

erschienen seien. Sie hätten mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, die

geforderten Unterlagen gemäss der Einstellungsverfügung einzureichen. Der

Beschwerdeführer und seine Eltern seien mehr als drei Monate in der Türkei

gewesen, aber nicht länger als ein halbes Jahr. Die Stempel auf dem Pass seien

nicht komplett und die elektronisch bestellten Flugtickets habe er nicht mehr.

Der Beschwerdeführer teile mit, dass er in der Türkei während zwei Monaten im

Gefängnis gewesen sei und anschliessend sein Cousin an einem Hirntumor erkrankt

sei, weshalb er deswegen nicht in die Schweiz habe zurückreisen können. Weiter

hält die Aktennotiz fest, dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass man

die Unterlagen für eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen benötige. Die

Berechnung werde ab dem Monat vorgenommen, in welchem die Unterlagen komplett

seien (AK-Nr. 21).

5.

5.1

Umstritten ist zunächst, wie

lange sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 im Ausland aufgehalten hat.

Aufgrund der Angaben anlässlich der persönlichen Vorsprache vom 26. Februar

2020.

und der Ausführungen in der Replik vom 23. Oktober 2020, S. 2

(A.S. 47) ist davon auszugehen, dass der Auslandaufenthalt insgesamt mehr

als drei Monate gedauert hat (zwei Monate März bis Mai, etwas mehr als einen

Monat im Juli und August). Weiter bestehen aufgrund der weiteren Angaben des

Beschwerdeführers Anhaltspunkte für zusätzliche Auslandaufenthalte; so erklärte

er etwa, er sei neben dem Gefängnisaufenthalt auch wegen einer Erkrankung eines

Cousins in der Türkei gewesen. Die genauen Zeitpunkte und Dauern der Aufenthalte

lassen sich jedoch nicht feststellen, weil der Beschwerdeführer angeblich die

Flugtickets nicht mehr beschaffen kann und seinen Pass verloren hat, wobei die

Eintragungen im Pass ohnehin unvollständig seien (vgl. Replik Ziffer 2, A.S. 48).

Eine diesbezügliche Beweislosigkeit müsste sich zu Ungunsten des

Beschwerdeführers auswirken. Es steht aber auch fest, dass sich der

Beschwerdeführer jedenfalls nicht während des ganzen Kalenderjahres 2019 im

Dispositiv

Ausland aufhielt. Ein Auslandaufenthalt von zwölf Monaten liegt demnach nicht

vor. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens, das einzig den Anspruch ab 1. Januar

2020 (und nicht jenen des Jahres 2019) betrifft, kann vor diesem Hintergrund

offenbleiben, wie lange sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 tatsächlich ausserhalb

der Schweiz aufhielt, denn unabhängig davon, ob es nun mehr als drei oder mehr

als sechs (aber weniger als zwölf) Monate waren, käme einzig eine

Leistungseinstellung für den Rest des Kalenderjahres 2019 respektive allenfalls

eine Rückforderung von Leistungen, die im Jahr 2019 ausgerichtet wurden, infrage.

Eine Leistungseinstellung für die Zeit ab 1. Januar 2020 kann nicht mit

einem vorübergehenden Auslandaufenthalt, der im Vorjahr stattgefunden hatte,

begründet werden, wenn sich der Beschwerdeführer seit Jahresbeginn wieder in

der Schweiz aufhielt (vgl. E. II. 2.2). Der Anspruch hängt somit unter

diesem Aspekt vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2020 ab.

Dazu lassen sich den Akten keine zuverlässigen Angaben entnehmen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin begründet

die Einstellung der jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Januar

2020 auch damit, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt

habe. So habe er den Kontoauszug per 31. Dezember 2018 nicht eingereicht.

Dies trifft zu. Allerdings ist der Kontostand an diesem Datum für den hier

allein zu beurteilenden Anspruch ab 1. Januar 2020 nicht entscheidend

(massgebend ist hierfür das Vermögen am 1. Januar 2020, vgl. Art. 23

Abs. 1 ELV). Auszüge aus dem Konto für einen Teil des Jahres 2019 wurden

mit dem Schreiben vom 14. November 2019 eingereicht (VSBES.2020.122,

AK-Nr. 11, 13 S. 5 ff.), ein Auszug per 31. Dezember 2019

nunmehr im Beschwerdeverfahren mit der Eingabe vom 23. Oktober 2020

(Replikbeilage 2). Die Liegenschaft in [...] / Türkei gehört nicht

dem Beschwerdeführer. Ob, wie es der Beschwerdeführer behauptet, eine dort

wohnhafte Tante über eine Karte verfügt, mit der sie von seinem Konto Geld

beziehen kann, ist im konkreten Zusammenhang ebenfalls nicht entscheidend, da

das Schreiben vom 19. November 2019, in dem diese Frage aufgeworfen wird,

keine Androhung von Rechtsfolgen enthält. Allenfalls könnte dieser Punkt bei

der noch vorzunehmenden materiellen Prüfung des Anspruchs ab 1. Januar

2020 unter dem Aspekt des Vermögens oder eines Vermögensverzichts relevant

sein, falls ein anrechenbares Vermögen resultieren sollte.

5.3 Zusammenfassend bildet weder ein

Auslandaufenthalt im Jahr 2019 noch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht eine

hinreichende Grundlage für eine Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers

auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020. Der

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 ist daher aufzuheben und die Sache

ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den für die Beurteilung

dieses Anspruchs relevanten Sachverhalt erhebe – wobei der Beschwerdeführer

auch in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen ist – und

anschliessend neu entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

6.

6.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Unter dem Aspekt der Kostenverteilung gilt

auch eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2

S. 235 f.). Rechtsanwalt

Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 7. Mai 2021 einen Zeitaufwand von

7.36 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von

CHF 201.40 geltend (A.S. 53 f.). Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und

das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als

Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist. Deshalb können die Positionen «Brief an Klient»

vom 19., 21., 25. und 28. August, 17. und 23. September, 12. und

26. Oktober 2020 sowie 4. Mai 2021 (jeweils 0.17 Std.) nicht

berücksichtigt werden, da hier von der Zustellung von Orientierungskopien an

die Klientschaft auszugehen ist. Ebenso wenig kann die Empfangsbescheinigung

vom 23. September 2019 (Brief an Versicherungsgericht, 0.17 Std.) sowie

die Fristerstreckung vom 12. Oktober 2019 (Brief an Versicherungsgericht,

0.17 Std.) berücksichtigt werden. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt

5.49 Stunden. Kopien werden mit CHF 0.50 und nicht mit CHF 1.00 vergütet

(§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]), so dass sich

die Auslagen auf CHF 127.90 reduzieren. Damit beläuft sich die Kostenforderung

auf insgesamt CHF 1'615.95 (Honorar von CHF 1'372.50 zuzüglich

Auslagen von CHF 127.90 und MwSt. von CHF 115.55 [7.7 %]).

Dieser Betrag ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

6.2 Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1

Abs. 1 ELG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 aufgehoben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne

der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'615.95 (inkl. MwSt.

und Auslagen) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser