VSBES.2020.127
Invalidenrente
22. Dezember 2020Deutsch50 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 22. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 12. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1960 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 31. August 2018 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die Mutter
von zwei 1986 und 1990 geborenen Söhnen gab an, sie habe von 1976 bis 1980 eine
Ausbildung zur Damen- und Herrencoiffeuse abgeschlossen und sei seit 1986 als
Hausfrau tätig. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine Multiple
Sklerose (MS; bestehend seit 1997), ein künstliches Kniegelenk links (2011) und
ein künstliches Hüftgelenk rechts (2017) an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am
10. Oktober 2018 fand das Intake-Gespräch statt, wobei die
Beschwerdeführerin u.a. erklärte, sie würde im Gesundheitsfall einem
Arbeitspensum von 100 % nachgehen (IV-Nr. 8). Am 19. November
2018 erlitt die Beschwerdeführerin einen akuten Myokardinfarkt und befand sich
deshalb anschliessend in kardiologischer Behandlung (vgl. IV-Nr. 17). Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) führte am
15. Juli 2019 eine Haushaltsabklärung durch (IV-Nr. 20 S. 2
ff.).
2. Mit Vorbescheid vom
8. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Abweisung des Anspruchs
auf eine Invalidenrente und auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Aussicht
gestellt. Die Beschwerdeführerin liess am 2. September 2019 Einwände erheben
(IV-Nr. 22), welche am 11. Oktober 2019 ergänzend begründet wurden
(IV-Nr. 25). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme der
Abklärungsfachfrau vom 23. Oktober 2019 ein (IV-Nr. 26). Die
Beschwerdeführerin wies am 28. Oktober 2019 auf einen Hörsturz hin, den
sie am 12. Oktober 2019 erlitten hatte, und reichte einen entsprechenden
Bericht ein (IV-Nr. 27). Die Beschwerdegegnerin holte dazu ärztliche Auskünfte
ein (IV-Nr. 28) und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD; vgl. IV-Nr. 30). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 12.
Mai 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 32; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 9. Juni 2020 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
12.05.2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab wann rechtens eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere
Abklärungen vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin
Sodann werden folgende Verfahrens- und
Beweisanträge gestellt:
1. Es sei eine öffentliche Verhandlung
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
2. Es sei die Beschwerdeführerin als Partei
zu befragen.
3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
20. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 32 f.).
3.3 Am 4. September 2020 werden
die Parteien zur beantragten öffentlichen Hauptverhandlung am 2. November
2020 vorgeladen, an welcher eine Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin
durchgeführt wird sowie die Parteivorträge angehört werden (A.S. 34 f.). Am
30. Oktober 2020 wird die öffentliche Verhandlung wegen Erkrankung des
Vertreters der Beschwerdeführerin verschoben und neu auf den 30. November
2020 angesetzt, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird
(A.S. 39 f.).
3.4 Am 30. November 2020 führt
das Versicherungsgericht die öffentliche Hauptverhandlung durch. Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, bleibt nach
vorgängiger Abmeldung der Verhandlung fern. Neben der Beschwerdeführerin als
Partei wird auch ihr Ehemann als Zeuge befragt. Im Parteivortrag bestätigt der
Vertreter der Beschwerdeführerin die gestellten Rechtsbegehren (vgl. Protokoll
des Gerichtsschreibers vom 1. Dezember 2020 (A.S. 42 ff.). Weiter
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarnote ein (A.S. 52 f.).
3.5 Mit Verfügung vom 8. Dezember
2020 gehen das Protokoll der Verhandlung vom 30. November 2020 und eine Kopie
der vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote zur Kenntnis
an die Beschwerdegegnerin (A.S. 54).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften und im Parteivortrag wird nachfolgend, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der gerichtlichen Beurteilung ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der sich bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2020 verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Der
Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 ATSG).
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
Bei
nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die
Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sogenannte spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG
der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt
sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232).
3.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
3.1
Aus dem Bericht des B.___ vom 4. Mai
2015.
gehen die Diagnosen Polyarthrose, Multiple Sklerose vom schubförmigen Typ,
Arterielle Hypertonie und Adipositas hervor. Zum aktuellen Leiden wird
dargelegt, die Patientin leide seit Jahren unter rezidivierenden Episoden von
vorwiegend bewegungsabhängigen Schmerzen, vor allem im Bereich des rechten
Kniegelenks, der rechten Hüfte und der Daumensattelgelenke. Im November 2014
habe die Patientin anhaltende und zum Teil auch nächtliche Schmerzen im rechten
Kniegelenk entwickelt, nachdem sie zuvor im August 2014 und anfangs Monat eine
Kniegelenkskontusion rechts erlitten habe. Zur Beurteilung wurde angegeben,
anamnestisch, klinisch und aufgrund der bisherigen Laboruntersuchungen bestehe
das Bild einer symptomatischen Polyarthrose, wobei im letzten Halbjahr eine
sehr wahrscheinlich aktivierte Gonarthrose rechts deutlich im Vordergrund
gestanden sei. Seit einigen Tagen sei die Patientin nun beschwerdefrei und habe
deswegen bereits das Oxycontin abgesetzt, was zu einer Beschwerdezunahme
geführt habe. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung bestehe eine gonarthrotische
Deformation des rechten Kniegelenks, aber wie im übrigen Gelenkstatus auch,
ohne Hinweise auf eine Synovitis. Eine Skelettszintigraphie am 22. Januar
2015.
habe im Wesentlichen den Befund einer fortgeschrittenen deutlich
rechtsbetonten Koxarthrose bei im Übrigen fehlenden Hinweisen für entzündliche
Gelenksveränderungen ergeben. Entsprechend könne momentan keine entzündliche
Systemerkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis diagnostiziert werden.
Die aktuell noch bestehende fixe Analgetika-Therapie werde die Patientin
schrittweise reduzieren (IV-Nr. 13 S. 22 ff.).
3.2
Dem Bericht von Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für Neurologie, vom 28. August 2018 können folgende Diagnosen
entnommen werden: «1. Multiple Sklerose vom schubförmigen Typ,
Symptombeginn 1997, aktueller EDSS 3.0, Avonex-Therapie seit 10/2012;
2.
Arterielle Hypertonie bei Adipositas; 3. Status nach Knieprothese
links 2011; 4. Status nach Migräne ohne Aura vor Jahren, isolierte
visuelle Migräneauren seit April 2016; 5. St.n. Hüftprothese rechts 10/17;
6.
Bilaterales linksbetontes Karpaltunnelsyndrom». Zur Zwischenanamnese
wurde angegeben, die Patientin berichte über verschiedene Beschwerden in der
letzten Zeit wie eine intermittierende Taubheit an der linken Körperseite seit
einem halben Jahr, es seien in fluktuierender Lokalisation das Gesicht, der Arm
oder das Bein betroffen. Die Beschwerden träten nicht täglich auf, könnten aber
stundenlang andauern. Die Symptomatik sei aktuell in der sommerlichen Wärme
progredient gewesen. Die Kraft der Hände sei eingeschränkt, es bestehe eine
linksbetonte nächtliche Brachialgie mit Parästhesien an den radialen drei Fingern.
Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, bei der Patientin sei der Verlauf
subjektiv progredient, sie beklage aktuell auch intermittierende
Sensibilitätsstörungen an der linken Körperseite, diese könnten aktuell
zumindest teilweise nachgewiesen werden. Zusätzlich beklage sie eine nächtliche
Brachialgie an den radialen drei Fingern. Die Medianusneurographie zeige ein
bilaterales deutlich linksbetontes Karpaltunnelsyndrom. Die sensomotorische
Ulnarisneurographie links sei normal. Die Verlaufs-MRI-Untersuchung des Kopfes
vom 21. August 2018 ergebe einen stabilen Befund ohne neue zerebrale
Läsionen. Die Symptomatik der Patientin werde primär im Rahmen des
linksbetonten Karpaltunnelsyndroms interpretiert, eine Progredienz der
Multiplen Sklerose lasse sich aktuell nicht eindeutig nachweisen. Eine spinale
Läsion als Ursache der Hyposensibilität links sei eher unwahrscheinlich. Diese
Beschwerden träten nur intermittierend auf und beträfen auch das Gesicht. Die
Patientin wünsche, mit Avonex weiterzufahren, was durchaus als sinnvoll
erscheine (IV-Nr. 4).
3.3
Im (provisorischen) Austrittsbericht
des B.___ vom 21. November 2018 (stationäre Behandlung vom 19. bis
21.
November 2018) wurden die Hauptdiagnose einer koronaren Kardiopathie
mit akutem Myokardinfarkt (NSTEMI) am 19. November 2018 sowie die
Nebendiagnosen einer Multiplen Sklerose vom schubförmigen Typ (ED 1997) sowie
eines Status nach Knie-TP links und Hüft-TP rechts gestellt. Zum aktuellen
Leiden wurde angegeben, die Patientin sei in der Nacht plötzlich aufgewacht mit
einem thorakalen Druckgefühl. Vor kurzem habe sie in Ruhe die gleiche
Symptomatik gehabt. Bei Belastung im Alltag hätten keine Angina Pectoris-Beschwerden,
keine Anstrengungsdyspnoe und keine Ödeme bestanden. Die arterielle Hypertonie,
der Nikotinabusus und die positive Familienanamnese seien bekannt. Zum
Procedere wurde u.a. auf eine ambulante kardiale Rehabilitation im B.___
hingewiesen (IV-Nr. 13 S. 11 ff.).
3.4
Dem Bericht von Dr. med. C.___
zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2019 kann entnommen werden,
die Patientin stehe bei ihm seit Mai 2012 ein- bis zweimal pro Jahr in
Behandlung. Die MS bestehe bei der Patientin seit 1997, die Behandlung mit
Avonex sei im Jahr 2012 eingeleitet worden. Zusätzlich bestünden aus
neurologischer Sicht isolierte visuelle Migräneauren seit April 2016 und ein
bilaterales linksbetontes Karpaltunnelsyndrom. Eine Untersuchung der Fatigue
für Motorik und Kognition habe im September 2016 eine mittelgradige kognitive
Fatigue, eine schwere motorische Fatigue und eine mittelgradige totale Fatigue
ergeben. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht
so ungünstig. Die Krankheit bestehe seit mehr als zwanzig Jahren und führe
weiterhin nicht zu einer erheblichen Einschränkung. Die Behandlung mit Avonex
sollte fortgesetzt werden. Die Patientin sei seit Jahren als Hausfrau tätig.
Die aktuelle Arbeit als Hausfrau sei körperlich mittelschwer anstrengend. Bei
der Patientin bestehe eine eingeschränkte Gehfähigkeit, eine deutliche
Müdigkeit und neu auch eine Hyposensibilität an der linken Körperseite. Für
eine Eingliederung hilfreiche Ressourcen seien nicht bekannt. Zweifel an der
Fahreignung bestünden nicht. Die bisherige Tätigkeit sei sechs Stunden pro Tag
zumutbar. Hierbei sei mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von
absolut 20 % zu rechnen. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei sechs
Stunden pro Tag zuzumuten. Hierbei sei die Leistungsfähigkeit nicht
eingeschränkt. Die Prognose zur Eingliederung lautete dahingehend, andere
Tätigkeiten dürften kaum realisiert werden, weil die Patientin seit Jahren als
Hausfrau tätig sei. Das Alter und die langjährige Tätigkeit als Hausfrau
stünden einer Eingliederung im Weg (IV-Nr. 10 S. 1 ff.).
3.5
Dr. med. D.___,
Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 21. Januar 2019
fest, er habe die Patientin vom 13. Dezember 2006 bis 23. Oktober
2018.
behandelt. Die Patientin komme ca. alle drei bis vier Monate zu ihm in die
Kontrolle. Im Weiteren gab der Orthopäde an, er habe keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Als Hausfrau sei die Patientin aber deutlich eingeschränkt. Für
frühere manuelle Tätigkeiten wie Reinigung, mechanische Tätigkeiten in einer
Fabrik etc. wäre die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Für vorwiegend
sitzende Tätigkeiten wäre sie seit mindestens 12. September 2011
(Knie-Totalprothese-Implantation links) zu 50 % arbeits(un)fähig. Die
Patientin sei seit mehreren Jahren immer wieder in Behandlung vor allem wegen
des linken Knies. Es seien eine Umstellungsosteotomie erfolgt und eine
sekundäre Gonarthrose-Entwicklung eingetreten. Im Jahr 2001 (recte: 2011) habe
eine Knie-Totalprothese links implantiert werden müssen. In der Folge seien
zunehmend Schmerzen in der rechten Hüfte eingetreten. Es habe sich eine
Coxarthrose entwickelt, welche die Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts
im Jahr 2017 notwendig gemacht habe. Zwischenzeitlich habe die Patientin eine Multiple
Sklerose entwickelt, mit teilweise starken Schüben. Die Patientin habe erneut
Beinschmerzen links und rechts gehabt, diffus, die auch ein neuropathisches
Korrelat haben könnten. Die Geh- und Stehfähigkeit an beiden Beinen sei
eingeschränkt. Die Diagnosen St.n. Hüft-TP-Implantation rechts und St.n.
Knie-TP-Implantation links sowie Multiple Sklerose hätten Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Adipositas beeinflusse die Arbeitsfähigkeit dagegen
nicht. Zur Prognose der Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, unter Würdigung der
Tatsache, dass die Patientin an der rechten Hüfte und am linken Knie – ohne
Nachweis von Lockerungen – bereits prothetisch versorgt sei und eine Multiple
Sklerose habe, könne die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden.
Haushaltsarbeiten könnten teilweise vom Ehemann und dem familiären Umfeld abgenommen
werden. Andere Arbeiten (regelmässiges Stehen und Gehen wie z.B. bei
Reinigungsarbeiten, Arbeiten in einer Fabrik) könne die Patientin nicht
erbringen. Adaptierte Tätigkeiten vorwiegend sitzend könne die Patientin in
einem Pensum von 50 % erbringen. Hier seien Einschränkungen vor allem auch
bedingt durch die Multiple Sklerose. Zu den Funktionseinschränkungen legte
Dr. med. D.___ noch dar, im Bereich des rechten Hüftgelenks bestehe zwar
eine gute Beweglichkeit, aber auch eine Belastungsintoleranz mit einer
Stehfähigkeit von maximal 5 bis 10 Minuten. Das linke Knie zeige eine
Zuklappbarkeit, mit ebenfalls starker Belastungsintoleranz und Unmöglichkeit,
mehr als 10 Minuten zu gehen, ohne Pause. Die Beweglichkeit von Knie und Hüfte
sei aber gut. Aus orthopädischer Sicht könne die Patientin ein Fahrzeug lenken,
eventuell gebe es neurologische Einschränkungen. Als Hausfrau sei die Patientin
nur beschränkt einsetzbar, sie brauche Fremdhilfe. Tätigkeiten mit viel Stehen,
Gehen auf unebenem Terrain und Heben schwerer Lasten könne die Patientin nicht
durchführen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit vor allem sitzend könnte die
Patientin zu 4.25 Std. pro Tag in normalem Pensum täglich durchführen
(IV-Nr. 11).
3.6
Aus dem Bericht des B.___, Ambulante
kardiale Rehabilitation, vom 8. März 2019 gehen die Diagnosen einer
koronaren Herzerkrankung (akuter Myokardinfarkt am 19. November 2018),
einer anämisierenden Blutung aus dem Aneurysma spurium femoral rechts am
25.
November 2018, einer Multiplen Sklerose vom schubförmigen Typ (ED
1997), einer chronischen Niereninsuffizienz sowie einer axialen Hiatushernie
(ED 30. November 2018) hervor. Zur Anamnese wurde dargelegt, die Patientin
stelle sich vor zur Eintrittsuntersuchung im Rahmen der ambulanten kardialen
Rehabilitation. Es bestehe eine Anstrengungsdyspnoe NYHA II. Sonst sei sie von
kardialer Seite weitestehend beschwerdefrei. Es bestehe eine Angina pectoris,
Palpitationen oder Synkopen seien von der Patientin verneint worden. Die
Beurteilung lautete dahingehend, die Patientin stelle sich vor in einem
kardiopulmonal kompensierten Zustand. Die Leiste rechts werde aktuell alle zwei
Wochen durch die Wundpflege versorgt und stelle sich trocken und reizlos dar.
In der Ergometrie gebe die Patientin ein Schwindelgefühl ab 75 Watt an und
müsse die Untersuchung nach gut 2 Minuten abbrechen. Unter der Betablockade
bestehe ein träger Herzfrequenzanstieg während der Ergometrie. Zusammengefasst
sei die Ergometrie im Rahmen der ausgeprägten Dekonditionierung als nicht
aussagekräftig bezüglich einer Koronarinsuffizienz zu werten (IV-Nr. 13
S. 8 ff.).
3.7
Die Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin,
hielt in ihrem Bericht vom 28. April 2019 fest, die Patientin habe in den
Jahren 1997 und 1998 zwei erste Episoden mit Doppelbildern erlitten. Im Jahr
2011.
sei die dritte Episode aufgetreten und im Jahr 2012 sei die Diagnose MS
(retrospektiv) gestellt worden, wobei eine Therapie mit Avanox begonnen worden
sei. Seither sei die Patientin bezüglich der MS stabil, es sei kein neuer Schub
nachgewiesen worden. Das Hauptsymptom sei eine chronische Fatigue, welche
bereits im Jahr 2013 nachgewiesen worden sei. Ausserdem bestünden seit Jahren
diverse Beschwerden des Bewegungsapparates mit einer Gelenks- und Weichteilsproblematik.
Im Jahr 2011 seien eine Knie-Totalprothese links und im Jahr 2017 eine
Hüft-Totalprothese rechts je bei Arthrose implantiert worden. Daraufhin seien
Physiotherapien bei Sehnen- und Muskelbeschwerden durchgeführt worden. Im
November 2018 sei ein akuter Myokardinfarkt aufgetreten, welcher durch eine
schwere Blutungs- und Infektionsfolge lokal verkompliziert worden sei. Aktuell
erfolge deshalb erst jetzt die kardiologische Rehabilitation. Neue Schübe der
Multiplen Sklerose seien nicht aufgetreten. Aktuell seien die Hauptbeschwerden
aktivierte Tendinitiden und Gliederschmerzen im gesamten Bewegungsapparat bei
intensiver Aktivität durch die kardiologische Rehabilitation. Bezüglich der
Leistungsfähigkeit sei auf eine gemischte Einschränkung wahrscheinlich im
Rahmen einer chronischen Fatigue bei MS, multiplen Beschwerden des
Bewegungsapparates und Dekonditionierung hinzuweisen.
Die Hausärztin gab die Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) Multiple Sklerose vom schubförmigen Typ,
eine koronare Herzerkrankung, eine Polyarthrose, ein Impingement der Schulter
rechts, rezidivierende Entesiopathien verschiedener Sehnen und Gelenke (aktuell
Handgelenk im Vordergrund) sowie CTS beidseits (operative Sanierung aufgrund
des Herzinfarktes und der Blutverdünnung aufgeschoben) an. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Adipositas, ein Status nach
medialer offener Teilmeniskektomie 1979, eine Knie-Totalprothese links (09/11)
sowie ein Status nach Hüft-Totalprothese rechts (10/17) und ein Status nach
subacromialer Dekompression bei RM Läsion links 2003 angegeben. Die Prognose zur
Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, als Coiffeuse sei keine Arbeitsfähigkeit
gegeben. Im Haushalt bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit,
wahrscheinlich sei eine ca. 60%ige Leistung möglich. Zur beruflichen Situation
wurde ausgeführt, die Patientin führe Haushaltstätigkeiten aus (Koch,
Einkaufen, Putzarbeiten). Schwere körperliche Anstrengung (Staubsaugen, Boden
wischen etc.) sei max. für 30 bis 45 Minuten möglich, dann sei eine Pause
notwendig. Ein Heben von Lasten von mehr als 5 kg (z.B. Wäschekorb),
längerdauernde Überkopfarbeit (z.B. Wäsche aufhängen, Vorhänge und Betten
ausschütteln, Tragen von schweren Einkäufen etc.) seien nicht möglich. Zweifel
an der Fahreignung gebe es nicht. Die bisherige Tätigkeit im Haushalt sei für 4
Stunden pro Tag mit Pausen und den erwähnten Einschränkungen zuzumuten. Bei der
bisherigen Tätigkeit handle es sich bereits um eine angepasste Tätigkeit. Eine
Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit sei wegen der Beschwerden und aufgrund
des Alters nicht mehr denkbar (IV-Nr. 13 S. 3 ff.).
3.8
Gemäss dem Bericht des B.___, Ambulante
kardiale Rehabilitation, vom 3. Mai 2019 stellte sich die Patientin zur
Zwischenuntersuchung im Rahmen der ambulanten kardialen Rehabilitation vor. Die
anamnestischen Angaben seien teilweise diffus und nicht kongruent. Die adipöse
Patientin mit bekannter Multipler Sklerose mache einen dekonditionierten
Eindruck. Das Schwindelgefühl sei am ehesten orthostatischer Genese. Der
Patientin sei empfohlen worden, sich probatorisch Stützstrümpfe verschreiben zu
lassen (IV-Nr. 17 S. 5 ff.).
3.9
Aus dem Bericht des B.___,
Ambulante kardiale Rehabilitation, vom 19. Juni 2019 geht im Wesentlichen
hervor, bei der Schlussuntersuchung habe man eine klinisch kardiopulmonal
kompensierte Patientin gesehen. Subjektiv sei sie bis auf den Schwindel
beschwerdefrei. Die Patientin sei hochmotiviert, den aktuellen gesunden
Lebensstil fortzusetzen. Aus unklaren Gründen gebe es eine Gewichtszunahme von
5.
kg. Als primäre Ursache komme die vorübergehende Sistierung des
langjährigen Nikotinabusus in Frage. Im EKG habe sich aktuell ein normokarder
Sinusrhythmus mit unauffälliger Repolarisation gezeigt. Echokardiographisch
bestehe unverändert eine normale biventrikuläre Pumpfunktion mit diastolischer
Relaxationsstörung ohne Klappenvitien und regionalen Kinetikstörungen. Die
Ergometrie habe eine deutlich gebesserte Leistungsfähigkeit gezeigt, was in
Korrelation mit der Aussage der Patientin über ihre Alltagsaktivitäten sei
(IV-Nr. 17 S. 1 ff.).
3.10
RAD-Ärztin Dr. med. F.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 2. Juli 2019 fest, nach erfolgreich absolvierter
kardiologischer Rehabilitation könne die Versicherte bei stabilisierter
medizinischer Situation abschliessend beurteilt werden: Aus den Stellungnahmen
der Fachärzte für Neurologie und Orthopädie ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit als Hausfrau sowie einer optimal angepassten
Verweistätigkeit von ca. 50 % seit der Hüfttotalprothesenoperation vom
Oktober 2017. Dies ergebe sich aus den unterschiedlichen, somit teiladditiven
Einschränkungen auf neurologischem und orthopädischem Fachgebiet. Mit einer
Verschlechterung, d.h. einer weiteren Reduktion der Arbeitsfähigkeit, sei im
Verlauf zu rechnen (IV-Nr. 19).
3.11
Im Bericht des B.___ vom
14.
Oktober 2019 wurde als Hauptdiagnose ein mediocochleärer Hörsturz bis
65.
dB rechts festgestellt. Als Nebendiagnosen wurden die bekannte coronare
Herzerkrankung, die bekannte Multiple Sklerose, eine COPD sowie die Adipositas
erwähnt. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, angesichts der vorbekannten
Herzerkrankung sei auf eine stationäre Infusionstherapie verzichtet worden. Die
Patientin werde medikamentös behandelt (IV-Nr. 27 S. 2 f.).
3.12
Dr. med. G.___, Facharzt FMH
ORL, hielt in seinem Bericht vom 10. Dezember 2019 fest, HNO-seits bestehe
eine chronische schuppige Entzündung der äusseren Gehörgänge im Sinne eines
Gehörgangekzems. Zusätzlich rezidivierende Otitis externa Schübe. Im Oktober 2019
habe eine akute Gehörverminderung rechts im Sinne eines Hörsturzes rechts
bestanden, der sich im Verlauf verbessert habe. Es bestehe weiterhin ein
Beissen in den Gehörgängen und eine persistierende Mitteltonschwerhörigkeit
rechts. HNO-seits bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Status
nach Hörsturz rechts und chronischem Gehörgangsekzem beidseits (IV-Nr. 28
S. 6 f.).
3.13
Nach den Angaben der RAD-Ärztin
vom 25. Februar 2020 ergeben die im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte
keine neuen für die Arbeitsfähigkeit relevanten Aspekte, die zu einer Änderung
bzw. Neubeurteilung der medizinischen Situation führten (IV-Nr. 30).
4.
Umstritten ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ohne
Behinderung ausschliesslich im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre und keiner
Erwerbstätigkeit nachginge.
4.1
In der angefochtenen Verfügung
wird ausgeführt, aufgrund des Abklärungsgesprächs und der Aktenlage sei mit dem
im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin im Rahmen von 100 % im Haushalt
tätig wäre. Die Bemessung des Invaliditätsgrades habe somit nach der
spezifischen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs zu erfolgen. Der Invaliditätsgrad
im Haushalt betrage gemäss der Abklärung vor Ort vom 15. Juli 2019 sowie
unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage gesamthaft 7 %.
Grundsätzlich sei auf die Angaben im Abklärungsbericht abzustellen. Die
Abklärungsperson nehme in ihrem Situationsbericht vom 23. Oktober 2019
abschliessend zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Rügen Stellung. Ihre
Berichte seien schlüssig und hätten vollen Beweiswert. Weitere Abklärungen
seien nicht angezeigt
4.2
Die Beschwerdeführerin wendet ein,
ihr Status sei falsch abgeklärt worden. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin wäre sie ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 %
ausserhäuslich erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin sehe die überwiegende
Wahrscheinlichkeit für eine vollzeitliche Haushaltstätigkeit darin gegeben,
dass die angeblich seit Oktober 2017 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht
verwertet werde und die Beschwerdeführerin seit 1986 keiner ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Diese Begründung verfange jedoch in
keiner Weise. Es sei von Anfang an geplant gewesen und zwischen den Ehegatten
vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % in die
Berufswelt einsteige, sobald die Kinder keine Betreuung mehr benötigten und die
Ausbildung abgeschlossen hätten. Dieser Einstieg sei der Beschwerdeführerin
dann aber aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Probleme verunmöglicht
worden. Auch habe sich die Betreuungszeit der Kinder länger hingezogen, als
dies üblicherweise zu erwarten wäre (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.
Ziff. 3, S. 12 f. Ziff. 6).
4.3
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztätig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich
danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch
erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.
Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt
haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die Beantwortung der
Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch
hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen
hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und
muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteile des
Bundesgerichts 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.2, 9C_752/2019 vom
25.
Februar 2020 E. 3.1 und 8C_133/2019 vom 20. August 2019
E. 4.1, je mit Hinweisen).
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführerin ist 1960
geboren. Nach der Primar- und Sekundarschule absolvierte sie von 1976 bis 1980
eine Ausbildung zur Damen- und Herrencoiffeuse, welche sie mit dem
eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) abschloss. In der Folge war sie in diesem
Beruf tätig; gemäss ihren Angaben, auf welche abgestellt werden kann, handelte
es sich um eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit. Im Jahr 1986, als der ältere
Sohn geboren wurde, gab sie die Erwerbstätigkeit auf und widmete sich in der
Folge dem Haushalt und der Erziehung der Kinder (der zweite Sohn kam 1990 zur
Welt). Seither nahm sie zu keinem Zeitpunkt mehr eine Erwerbstätigkeit auf,
auch nicht in einem Teilzeitpensum.
4.4.2
Wie aus der vorstehend
dargestellten Aktenlage hervorgeht, wurde im Jahr 1997 aufgrund entsprechender
Symptome eine Multiple Sklerose vom schubförmigen Typ diagnostiziert. Diese
wird seit 2012 mit dem Medikament «Avonex» behandelt. Weiter litt bzw. leidet
die Beschwerdeführerin an einem Impingement der rechten Schulter und an einer
Polyarthrose (Coxarthrosen, Gonarthrosen, Fingerarthrosen,
Facettengelenksarthrose (vgl. IV-Nr. 13 S. 4). Im Jahr 2011 wurde ihr eine
Knieprothese links eingesetzt, im Jahr 2017 eine Hüftprothese rechts. Weitere
gesundheitliche Probleme sind Migräneauren, welche im Jahr 2016 auftraten, ein
bilaterales linksbetontes Karpaltunnelsyndrom sowie arterielle Hypertonie. In
jüngerer Zeit kamen insbesondere noch die koronare Herzkrankheit und der
Hörsturz hinzu.
4.4.3
Im Intakegespräch vom
10.
Oktober 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Beruf als
Damen- und Herrencoiffeuse mit Leib und Seele ausgeübt. Seit der Geburt des
älteren Sohnes 1986 sei sie als Hausfrau und Mutter tätig. Sie habe vor ca. 10
Jahren wieder im gelernten Beruf einsteigen wollen, dies sei jedoch aufgrund
der starken Müdigkeit und der intensiven Schmerzen in den Beinen nicht möglich
gewesen. Ihren Beruf übe man hauptsächlich stehend aus, was sie nicht prästiert
hätte. Seit dem Jahr 2012, d.h. seit sie das Medikament «Avonex» spritze, sei
sie zu 100 % arbeitsunfähig. Ohne Gesundheitsschaden würde sie eine
Erwerbstätigkeit im gelernten Beruf zu 100 % ausüben; sie liebe ihren Job,
die Söhne seien ausgezogen und die Haushaltarbeiten teilen sie und ihr Ehemann
sich auf. Sie würde eine Tätigkeit sofort aufnehmen, müsste dies dann aber in
den folgenden Tagen stark büssen. Sie leide an starker Müdigkeit, Schmerzen am
ganzen Körper und könne – wenn sie sich überbeanspruche – nicht mehr gehen
(IV-Nr. 8).
4.4.4
Aus dem Bericht der Abklärungsfachfrau
der Beschwerdegegnerin (H.___) vom 22. Juli 2019 (Abklärung vom
15.
Juli 2019) geht hervor, die Beschwerdeführerin habe ihre Aussage
anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 10. Oktober 2018, wonach sie
ohne gesundheitliche Einschränkungen in einer ausserhäuslichen Tätigkeit mit
einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre, bestätigt. Sie hätte vermutlich
als Coiffeuse gearbeitet, dies sei ihr absoluter Traumberuf. Weshalb sie einem
Pensum von 100 % nachgehen würde und nicht einem Teilzeitpensum, habe das
Ehepaar nicht begründen können. Die Beschwerdeführerin habe immer sehr gerne
gearbeitet, es sei für sie normal, zu 100 % zu arbeiten. Nach der Geburt
des ersten Sohnes [...] im Jahr 1986 habe sich das Ehepaar dazu entschlossen,
dass sich die Beschwerdeführerin vollumfänglich der Erziehung der Söhne und dem
Haushalt widme. Gemäss den medizinischen Akten bestehe seit Oktober 2017 in
einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese
werde von der Versicherten nicht verwertet. Die Beschwerdeführerin sei seit
1986.
keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, auch nicht in
einem Kleinstpensum. Die beiden Söhne hätten die Jahrgänge 1986 und 1990. Sie
seien somit 33 und 29 Jahre alt. Es wäre der Versicherten seit vielen Jahren
möglich gewesen, einem Teilzeitpensum nachzugehen. Dass sie aktuell, ohne
gesundheitliche Einschränkungen, einem ausserhäuslichen Pensum von 100 %
nachgehen würde, erscheine unwahrscheinlich. Aufgrund der vorliegenden Akten
und des Abklärungsgesprächs vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche
Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Im Weiteren
wurde dargelegt, die finanzielle Situation könne als geregelt bezeichnet
werden. Der Ehemann, I.___, sei zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Das
Ehepaar wohne in einem 4 ½-Zimmer-Einfamilienhaus auf 3 Stockwerken, die
Waschmaschine befinde sich im Keller. Bei den Haushaltsverrichtungen ermittelte
die Abklärungsfachfrau eine Behinderung ausschliesslich im Bereich
«Wohnungspflege». Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad im Haushalt von
7.
% (IV-Nr. 20 S. 2 ff.).
4.4.5
Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens nahm die Abklärungsfachfrau zum Status der
Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2019 dahingehend Stellung, es sei
korrekt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Früherfassungsgespräch vom
10.
Oktober 2018 gesagt habe, dass sie ohne gesundheitliche
Einschränkungen einem ausserhäuslichen Pensum vom 100 % nachgehen würde.
Am Abklärungsgespräch vom 15. Juli 2019 habe das Ehepaar diese Aussage
wiederholt. Gemäss dem Einwand habe das Ehepaar geplant, dass die
Beschwerdeführerin wieder in die Berufswelt einsteige, sobald die Kinder keine
Vollzeitbetreuung mehr benötigten. Aus den vorliegenden Akten sei ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin seit 1986 auch kein Teilpensum aufgenommen habe. Im
Jahr 2006 habe der jüngere Sohn eine Ausbildung begonnen. Eine
Vollzeitbetreuung der Kinder sei bereits vor 2006 nicht mehr notwendig gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe seither keinerlei ausserhäusliche Erwerbstätigkeit
aufgenommen. Gemäss den medizinischen Unterlagen wäre es ihr möglich gewesen,
einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Die im Einwand geltend gemachten
Einschränkungen ab dem Jahr 2011 (Knie-TP links implantiert) stellten keine
Begründung für eine über längere Zeit andauernde vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit dar. Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit
nachgegangen sei. Hätte sie effektiv eine solche aufnehmen wollen, wäre dies in
einem Teilzeitpensum seit vielen Jahren möglich gewesen. Gemäss den
medizinischen Unterlagen habe immer eine Arbeitsfähigkeit bestanden, auch
aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Diese sei von der
Beschwerdeführerin nie verwertet worden, auch nicht in einem Teilzeitpensum. Es
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 %
als Hausfrau tätig geblieben wäre (IV-Nr. 26).
4.4.6
Die Beschwerdeführerin gab im
Intakegespräch vom 10. Oktober 2018 an, sie würde ohne Gesundheitsschaden
zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig sein; sie liebe ihren Job als Coiffeuse,
die Söhne seien ausgezogen und die Haushaltsarbeiten teilten sie und ihr
Ehemann auf. Sie sei jedoch seit dem Jahr 2012 (seit sie Avonex spritze) zu
100.
% arbeitsunfähig (IV-Nr. 8). Auch anlässlich der
Haushaltsabklärung vom 15. Juli 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, ohne
gesundheitliche Einschränkung wäre sie in einem Pensum von 100 %
ausserhäuslich erwerbstätig. Sie habe vor etwa 10 Jahren versucht, wieder in
den Beruf einzusteigen, dies sei jedoch wegen der Müdigkeit und den intensiven
Schmerzen in den Beinen nicht möglich gewesen. Sie hätte vermutlich als
Coiffeuse gearbeitet, dies sei ihr absoluter Traumberuf. Sie habe immer sehr
gerne gearbeitet und es sei für sie normal, in einem Vollzeitpensum zu
arbeiten. Nach der Geburt des ersten Sohnes [...] im Jahr 1986 hätten sie und
ihr an der Abklärung ebenfalls anwesender Ehemann beschlossen, dass sie sich
vollumfänglich der Erziehung und dem Haushalt widme. Aus gesundheitlichen
Gründen sei es ihr dann nicht mehr möglich gewesen, in die Berufswelt
einzusteigen (IV-Nr. 20 S. 4).
Diese Angaben wurden auch in der vom
Versicherungsgericht im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom
30.
November 2020 durchgeführten Parteibefragung bestätigt. Die
Beschwerdeführerin führte aus, sie sei bis zum Jahr 1986 erwerbstätig und
nachher Hausfrau und für ihre Söhne [...] und [...] da gewesen. Sie habe mit
ihrem Ehemann abgemacht, dass sie zu Hause bleibe, bis ihre Söhne mit der Lehre
begännen. Dass sie vielleicht eine Erwerbstätigkeit in einem kleinen Pensum
aufnehmen könnte, sei ein Thema gewesen. Sie habe das immer gewollt, doch sei
dies angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen.
Auch die Darmkrankheit (Morbus Cron) des jüngsten, 1990 geborenen Sohnes [...]
und die deswegen erforderlichen Operationen hätten die beabsichtigte Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit hinausgezögert. Sie habe ihren Sohn stets umfassend
gepflegt. Es sei ihr wichtiger gewesen, für den Sohn da zu sein, als zu
arbeiten. Wegen der Knieoperation im Jahr 2011 und der Hüftoperation im Jahr
2017.
sei an eine Erwerbsaufnahme nicht zu denken gewesen, zumal sich die durch
die Multiple Sklerose verursachte Müdigkeit verschlimmert habe. Im November
2018.
habe sie dann auch noch einen Herzinfarkt erlitten, wobei eine Arterie
verletzt worden sei, und danach einen Hörsturz, der sich nicht verbessert habe.
Angesichts dieser Leiden habe sie nicht an einen Job denken können. Bei einer
gesundheitlichen Verschlechterung hätte sie vereinbarte Termine kurzfristig absagen
müssen, was weder vom Arbeitgeber noch von den Kunden verstanden worden wäre. Eine
Anstellung in einem Coiffeursalon sei unter diesen Umständen nicht möglich.
Auch vor dem Jahr 2008, als die Darmkrankheit von [...] ausgebrochen sei, habe
sie wegen der Knieprobleme nicht arbeiten können. Die Beschwerdeführerin bestätigte,
sie habe mit ihrem Ehemann vereinbart, dass sie zu Hause bleibe und den
Haushalt erledige, solange die Söhne die Schule besuchten und zu Hause seien.
Danach wäre sie gerne wieder arbeiten gegangen, am liebsten in einem
Vollzeitpensum, auf jeden Fall aber in einem 80%-Pensum. Die Beschwerdeführerin
legte auch dar, dass sie sich die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit
überlegt habe; dies sei aber wegen der vielen körperlichen Beschwerden und der
Müdigkeit nicht möglich gewesen. Auf die entsprechende Frage hin erklärte sie
schliesslich, sie habe zu Hause nie einen gewerblich geführten Coiffeursalon
betreiben wollen, da sich der Aufwand hierfür nicht gelohnt hätte (vgl.
Protokoll vom 1. Dezember 2020, S. 2 ff.; A.S. 43 ff.).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, I.___,
führte als Zeuge aus, er und seine Ehefrau hätten zusammen eine Wohnung
genommen, geheiratet und seien dann beide zu 100 % erwerbstätig gewesen.
Im Zeitpunkt der Familienplanung habe die Absicht bestanden, die Kinder selber
zu erziehen. Wenn Kinder da seien, sei es klar gewesen, dass seine Ehefrau oder
er zu Hause blieben. Es sei das Ziel gewesen, dass seine Ehefrau wieder
arbeiten gehe, wenn die Kinder «draussen» seien. Es sei immer von einer
Vollzeitbeschäftigung gesprochen worden. Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit
habe sich wegen der Krankheit seiner Ehefrau hinausgezögert. Die Nichtausübung
eines Teilzeitpensums habe sich einfach so ergeben, das Ziel sei immer ein 100%-Pensum
gewesen. Die Aussage, sie wäre im Gesundheitsfall nicht arbeiten gegangen,
stimme einfach nicht. Dass die Ehefrau nicht eine Erwerbstätigkeit habe
aufnehmen können, habe ausschliesslich gesundheitliche Gründe gehabt. Die
Stellensuche sei ein Thema gewesen. Der jüngere Sohn habe eine Lehre im
Gesundheitswesen in einem Altersheim gemacht und für seine Mutter eine Stelle
als interne Coiffeuse vorgeschlagen. Man habe aber davon abgesehen, weil man
keine Kunden habe verärgern wollen, wenn ein Arbeiten wegen der Multiplen
Sklerose kurzfristig nicht möglich gewesen wäre und der Termin deswegen hätte abgesagt
werden müssen. Die beabsichtigte Erwerbsaufnahme habe sich aus gesundheitlichen
Gründen immer wieder hinausgezögert. Zu Hause habe man keinen offiziellen Coiffeursalon
betreiben wollen. Der Grundgedanke sei stets gewesen, nach der Betreuung der
Kinder wieder zu 100 % eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl.
Protokoll vom 1. Dezember 2020, S. 6 ff.; A.S. 47 ff.).
4.5
Der Beschwerdegegnerin ist darin
zuzustimmen, dass für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dabei handelt
es sich um eine Beurteilung hypothetischer Willensentscheidungen der
versicherten Person, welche in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen
werden muss (E. II. 4.3 hiervor). Den Aussagen der versicherten Person im
Verlauf des Verfahrens kommt eine nicht geringe Bedeutung zu. Dabei ist im
Allgemeinen denjenigen Angaben, welche zu Beginn des Verfahrens, ohne Bestehen
einer Rechtsvertretung, gemacht werden, tendenziell höheres Gewicht beizumessen
als späteren Schilderungen, welche bewusst oder unbewusst von Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(Beweiswürdigungsmaxime der «Aussage der ersten Stunde», vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2 mit Hinweis).
In der Regel reicht aber die Behauptung der versicherten Person, dass sie eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, für sich allein genommen nicht aus, wenn
sie nicht durch äussere Umstände, insbesondere die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit mit relativ niedrigem Pensum oder zumindest entsprechende
Bemühungen, gestützt wird. Hier bestehen jedoch Besonderheiten, die zu einer
anderen Beurteilung führen: Die Beschwerdeführerin erklärte von Beginn an, sie
habe die Absicht gehabt, im Gesundheitsfall wieder eine vollzeitliche
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ihre Aussagen blieben über die Dauer des
Verfahrens grundsätzlich einheitlich (daran ändert auch der Umstand nichts,
dass sie in der Parteibefragung vor Versicherungsgericht von einem Pensum von
100.
%, mindestens aber 80 %, sprach). Ihr Ehemann bestätigte dies als
Zeuge und fügte präzisierend an, die Abmachung habe gelautet, die Beschwerdeführerin
werde dann wieder eine Erwerbstätigkeit (in vollem Pensum) aufnehmen, wenn die
Kinder «draussen seien». Es trifft zwar zu, dass eine intensive Kinderbetreuung
schon seit längerer Zeit nicht mehr notwendig war, ist doch der jüngere Sohn im
Jahr 1990 geboren, so dass unter diesem Aspekt die Aufnahme einer teilzeitlichen
Erwerbstätigkeit spätestens ab dem Jahr 2000 ohne weiteres möglich gewesen
wäre. Aufgrund der Aussagen in der Partei- und Zeugenbefragung ist aber als
glaubhaft anzusehen, dass die Vereinbarung darin bestand, die Beschwerdeführerin
werde erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder (aber dann vollzeitlich) einer
Erwerbstätigkeit als angestellte Coiffeuse nachgehen. Eine solche Planung mag
als etwas ungewöhnlich erscheinen, die entsprechende Schilderung lässt sich
aber nicht als unglaubhaft bezeichnen. Die finanziellen Verhältnisse erlaubten
offensichtlich eine längere Erwerbspause zugunsten der Familie, und die
Beschwerdeführerin vermochte in der Parteibefragung überzeugend darzulegen,
dass es ihr Wunsch war, anschliessend wieder voll in den «Traumberuf» als
Coiffeuse einzusteigen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Diagnose einer
Multiplen Sklerose vom schubförmigen Typ bereits im Jahr 1997 gestellt worden
war. Diese äusserte sich, wie an der Verhandlung vom 30. November 2020
erläutert wurde, anfänglich vor allem in einer verstärkten Müdigkeit und in Sehstörungen
(Doppelsehen); im weiteren Verlauf traten Schmerzen in den Beinen auf. Es
leuchtet ein, dass sich derartige Einschränkungen in der Tätigkeit als
Coiffeuse, die weit überwiegend stehend ausgeübt wird und ein gutes Sehvermögen
verlangt, ungünstig auswirken. Es lässt sich denn auch nachvollziehen, wenn die
Beschwerdeführerin in der Parteibefragung erklärte, sie habe, als eine konkrete
Anstellung zur Diskussion gestanden habe, auf mögliche gesundheitliche
Hindernisse hinweisen müssen. Die Möglichkeit, zu Hause einen gewerbsmässig
betriebenen Coiffeursalon einzurichten, wurde gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen, weil man den Aufwand (Infrastruktur,
Administration) vermeiden wollte. Auch dies ist plausibel. Es trifft zwar zu,
dass der Beschwerdeführerin nach der medizinischen Aktenlage seit langer Zeit
(mit behandlungsbedingten Unterbrüchen) und auch weiterhin eine geeignete (d.h.
körperlich leichte und vorwiegend sitzend auszuübende) Verweistätigkeit
zumutbar wäre (vgl. auch E. II. 5 hiernach). Aus dem Umstand, dass sie es
unterlassen hat, mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine solche
Arbeit, welche nicht ihren Vorstellungen entsprochen hätte, zu suchen, kann
aber nicht abgeleitet werden, dass auch im Gesundheitsfall eine Rückkehr in den
«Traumberuf» als Coiffeuse unterblieben wäre. Die Tätigkeit als Coiffeuse
erscheint für eine Rückkehr auch nach längerem Erwerbsunterbruch als
grundsätzlich gut geeignet. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie habe sich
jeweils auf dem Laufenden gehalten, indem sie entsprechende Fachzeitschriften
studierte. Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach dem Schulbesuch bzw.
Lehrbeginn der Söhne wieder eine Erwerbstätigkeit als Coiffeuse aufgenommen
hätte. Mit der reduzierten Belastung durch Haushalt und Familie hätte sich ein
volles Pensum, wie es gemäss den Aussagen an der Verhandlung geplant war,
realisieren lassen. Auch dies ist daher als überwiegend wahrscheinlich
anzusehen. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist somit nicht nach der
spezifischen Methode zu ermitteln, sondern nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
5.
Gestützt auf die oben wiedergegebene
medizinische Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer zahlreichen körperlichen Leiden in ihrer Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit relevant eingeschränkt ist. Nach den Angaben des behandelnden
Facharztes Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 ergab
die Untersuchung im September 2016 eine mittelgradige kognitive Fatigue, eine
schwere motorische Fatigue und eine mittelgradige totale Fatigue. Der Neurologe
hielt jedoch ebenfalls fest, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aus
neurologischer Sicht nicht so ungünstig; die Multiple Sklerose vom
schubförmigen Typ bestehe seit mehr als zwanzig Jahren und führe weiterhin
nicht zu einer erheblichen Einschränkung. Die bisherige Tätigkeit als Hausfrau
sei sechs Stunden pro Tag zumutbar, wobei mit einer Leistungseinschränkung von
20.
% zu rechnen sei. Eine dem Leiden angepasste Verweistätigkeit sei
ebenfalls sechs Stunden pro Tag zuzumuten, hierbei bestehe jedoch keine
Leistungseinschränkung (IV-Nr. 10 S. 1 ff.; vgl. E. II. 3.4.
hiervor). Nach der Einschätzung des behandelnden Orthopäden, Dr. med. D.___,
besteht auch aufgrund der im Jahr 2011 implantierten Knie-Totalprothese links
sowie der im Jahr 2017 eingesetzten Hüft-Totalprothese rechts eine
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Die Geh- und Stehfähigkeit sei in beiden
Beinen eingeschränkt, weshalb die Ausübung der erlernten Tätigkeit als Coiffeuse
nicht mehr möglich sei. Auch als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin nur
beschränkt einsetzbar und brauche Fremdhilfe. Adaptierte, d.h. vorwiegend
sitzende Tätigkeiten, könnte die Beschwerdeführerin jedoch in einem täglichen
Pensum von 4,25 Stunden verrichten (IV-Nr. 11; vgl. E. II. 3.5
hiervor). Der am 19. November 2018 erlittene akute Myokardinfarkt
schränkte die Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend ein. Die Ärzte des B.___ kamen
aufgrund der Schlussuntersuchung nach erfolgter ambulanter kardialer
Rehabilitation in ihrem Bericht vom 19. Juni 2019 zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei klinisch kardiopulmonal kompensiert, subjektiv bis auf
den Schwindel beschwerdefrei und die Ergometrie habe eine deutlich gebesserte
Leistungsfähigkeit gezeigt, was in Korrelation mit der Aussage der Patientin
über ihre Alltagsaktivitäten stehe (IV-Nr. 17 S. 1 ff.; vgl. E.
II. 4.9 hiervor). Auch nach den Angaben der Hausärztin Dr. med. E.___
ist unter Berücksichtigung der vorerwähnten Leiden nicht von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. So hielt
die Hausärztin in ihrem Bericht vom 28. April 2019 fest, seit dem Beginn
der Therapie der Multiplen Sklerose mit Avanox im Jahr 2012 sei die
Beschwerdeführerin bezüglich der MS stabil, es sei kein neuer Schub
nachgewiesen worden. Bezüglich der Leistungsfähigkeit wies die Hausärztin auf
eine gemischte Einschränkung wahrscheinlich im Rahmen einer chronischen Fatigue
bei MS, multiple Beschwerden am Bewegungsapparat und auf eine Dekonditionierung
hin. Sie kam zum Schluss, als Coiffeuse bestehe keine Arbeitsfähigkeit, in der
bisherigen Haushaltstätigkeit, welche grundsätzlich eine angepasste Tätigkeit
darstelle, sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit für 4 Stunden pro Tag mit Pausen
und den erwähnten Einschränkungen (keine schweren körperlichen Arbeiten, kein
Heben von Lasten von mehr als 5 kg, keine längerdauernden Überkopfarbeiten) gegeben
(IV-Nr. 13 S. 3 ff.; E. II. 4.7 hiervor). Vor diesem Hintergrund
kann in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen der RAD-Ärztin
Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit der
Hüft-Totalprothesenoperation vom Oktober 2017 (mit einer anschliessenden,
relativ kurzen Rehabilitationsphase und später unterbrochen wegen der
kardiologischen Akutproblematik und Behandlung) sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als Hausfrau als auch in einer optimal angepassten Verweistätigkeit
zu ca. 50 % arbeitsfähig ist (IV-Nr. 19; vgl. E. II. 3.10
hiervor). Der im Oktober 2019 erlittene Hörsturz rechts hat nach den
fachärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 28
S. 6 f.; vgl. E. II. 3.12 hiervor). Die im
Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Berichte ergaben bezüglich der
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit keine neuen relevanten Aspekte (vgl. RAD-Bericht
vom 25. Februar 2020, IV-Nr. 30; vgl. E. II. 3.13 hiervor). Der
Beschwerdeführerin wäre somit seit Jahren die Aufnahme einer
Teilzeiterwerbstätigkeit im Rahmen einer adaptierten, d.h. körperlich leichten
und vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit einem Pensum von ca. 50 % zumutbar
gewesen. Dass sich die Beschwerdeführerin neben der Führung des Haushalts als
erwerbsunfähig einstuft (vgl. Protokoll vom 1. Dezember 2020, S. 5,
A.S. 46), ist nicht massgebend.
6.
Wie dargelegt, ist der
Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
(vgl. E. II. 4.5 am Ende und II. 2.3 hiervor). Massgebend ist der Zeitpunkt des
(allfälligen) Rentenbeginns (BGE 129 V 222). Dieser fällt hier auf den 1. Februar
2019, den Beginn des sechsten Monats nach der Anmeldung vom 31. August
2018.
Das Wartejahr war angesichts der zumindest seit Oktober 2017 anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit von 50 % schon früher abgelaufen.
6.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor
Eintritt des Gesundheitsschadens bis 1986 als Coiffeuse bei J.___, [...], in
einem Altersheim (vgl. Protokoll vom 1. Dezember 2020, S. 2;
A.S. 43). Auf das bei diesem Arbeitgeber bis 1986 erzielte Einkommen (vgl.
Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. September 2018, IV-Nr. 6
S. 2) kann zur Festsetzung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden,
da diese Tätigkeit wegen der bevorstehenden Familiengründung und der künftigen
Lebensplanung beendet wurde. Die Beschwerdeführerin wäre somit auch im
Dispositiv
Gesundheitsfall nicht mehr bei diesem Arbeitgeber tätig gewesen. Demnach ist
auf statistische Werte, konkret die sogenannten «Tabellenlöhne» der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2018 abzustellen. Massgebend ist die Tabelle TA1_tirage_skill_level. Die
Tätigkeit als Coiffeuse ist dem Wirtschaftszweig «Sonstige persönliche
Dienstleistungen» (Ziffer 96) zuzuordnen; angesichts der abgeschlossenen Lehre
ist der Wert für das Kompetenzniveau 2 von CHF 3'935.00 heranzuziehen. Unter
Berücksichtigung des Nominallohnindexes (Frauen [Tabelle 1.2.10], Sektor 3, Dienstleistungen,
2018: 105.8, 2019: 106.8) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
(2019: 41.8 Stunden) ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 4'150.95 pro
Monat bzw. CHF 49'811.00 pro Jahr.
6.2 Die Beschwerdeführerin ist seit
1986 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, wobei die damalige Anstellung
aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben wurde. Demnach sind zur Bestimmung
des Invalideneinkommens ebenfalls die LSE-Tabellenwerte 2018 heranzuziehen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 2014, Art. 28a, S. 340 N 90). Für die
Invaliditätsbemessung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der
Lage ist, einer optimal angepassten Verweistätigkeit im Rahmen einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % nachzugehen (vgl. E. II. 5 hiervor). Auszugehen
ist vom Totalwert der im Bereich des Kompetenzniveaus 1 tätigen Frauen gemäss
der bereits zitierten Tabelle TA1 der LSE 2018, der sich auf
CHF 4'371.00 beläuft. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 (41.7 Stunden) und des
Nominallohnindexes (Frauen, Total, 2018: 105.9, 2019: 107.0) sowie der
Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein Einkommen von CHF 2'302.05
pro Monat bzw. CHF 27'625.00 pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung kann bei
Versicherten, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch
leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermögen und das durchschnittliche
Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der Regel nicht
erreichen, der Tabellenlohn um maximal 25 % reduziert werden. Es ist anhand
der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass
das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss.
Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (BGE 129 V 472
E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Im vorliegenden
Fall bestehen bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen wegen der
Multiplen Sklerose (kognitive und motorische Müdigkeit), weshalb sie ihre
Kräfte einteilen und Pausen einlegen muss. Angesichts der eingeschränkten Geh-
und Stehfähigkeit und aufgrund der Schmerzen in den Beinen ist sie auf eine
vorwiegend sitzende Tätigkeit angewiesen. Körperliche mittelschwere oder
schwere Tätigkeiten, längerdauernde Überkopfarbeiten sowie das Heben und Tragen
von schwereren Lasten (über 5 kg) können ihr nicht mehr zugemutet werden (vgl.
IV-Nr. 13 S. 6 f.). Der erlittene Herzinfarkt, das erwähnte leichte
Schwindelgefühl und die Sensibilitätsstörungen sowie der durchgemachte Hörsturz
schränken die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach den ärztlichen
Angaben nicht relevant ein (vgl. IV-Nr. 17 S. 1 ff., 19 S. 2, 28
S. 6 f. und 30 S. 2). Die erwähnten neurologischen und orthopädischen
Einschränkungen und insbesondere ihr Zusammenwirken lassen aber auch in einer
adaptierten Tätigkeit eine Lohneinbusse erwarten. Sie rechtfertigen einen
leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 15 %. Dies führt zu
einem Invalideneinkommen von CHF 1'956.75 pro Monat bzw.
CHF 23'481.00 pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens mit
dem Valideneinkommen von CHF 49'811.00 pro Jahr (vgl. E. II. 7.1
hiervor) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 52.86 % bzw. aufgerundet von
53 %, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet (vgl. E.
II. 2.2 hiervor). Wenn man den Abzug auf 10 % bemessen wollte, ergäbe sich
(bei einem Invaliditätsgrad von 50 %) dasselbe Resultat.
7. Die Beschwerdeführerin lässt
weiter geltend machen, eine allfällige Resterwerbsfähigkeit könne nicht mehr
verwertet werden (A.S. 16 und 19).
7.1 Für die Invaliditätsbemessung
ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend. Dieser ist gekennzeichnet durch
ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften
und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl
bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen
als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt
werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven
Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss
keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist
nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2 und 9C_98/2014
vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer
Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare
Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom
8. Mai 2013 E. 4.3.3 und 9C_775/2009 vom 12. Februar 2010
E. 4.2.1, je mit Hinweisen).
7.2 Das fortgeschrittene Alter
wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung
als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und
beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person
verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung
auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt
es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab,
welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor
allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für
den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.2 und 3.3 S. 459 ff.). Dies war hier spätestens
mit der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom 2. Juli 2019 (IV-Nr.
19) der Fall. Damals war die Beschwerdeführerin knapp 59 ½jährig, stand
also 4 ½ Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter.
7.3 Die Beschwerdeführerin ist in
einer optimal angepassten, d.h. körperlich leichten und insbesondere sitzenden
Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (vgl. E. II. 5 hiervor). Dieses
Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart eingeschränkt, dass eine Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit als ausgeschlossen erschiene, sondern es erlaubt die
Ausübung einer Reihe von Erwerbstätigkeiten. Auch unter Berücksichtigung des
fortgeschrittenen Alters mit einer – zum massgebenden Zeitpunkt – verbleibenden
Aktivitätsdauer von 4 ½ Jahren ergibt sich keine andere Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin verfügt zwar einzig in der angestammten Tätigkeit als
Coiffeuse, welche sie nun nicht mehr ausüben kann, über Berufserfahrung und war
seit sehr langer Zeit nicht mehr erwerbstätig. Sie verfügt aber über Erfahrung
aus der Erziehung und insbesondere zeitweiligen intensive Pflege/Betreuung des
jüngeren Sohns. Weiter ist sie familiär und gesellschaftlich bestens integriert
und auch nicht mit sprachlichen oder anderen Schwierigkeiten konfrontiert. In
der Parteibefragung an der Verhandlung zeigte sie ein gutes Auffassungsvermögen
und kommunikative Fähigkeiten; dies korrespondiert mit ihrer Aussage, sie sei
ein fröhlicher Mensch. Diese Eigenschaften dürften die erwerbliche Umsetzung
der ärztlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % erleichtern. Bei
gesamthafter Betrachtung ist die Verwertbarkeit – auch im Quervergleich zu
anderen Fällen – zu bejahen.
8. Für den Fall, dass ihre
Restarbeitsfähigkeit als verwertbar angesehen würde, macht die
Beschwerdeführerin weiter einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend
(Beschwerde S. 11; A.S. 17).
8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG habe invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8
ATSG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Zu letzteren zählen auch die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG.
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen
bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so
entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3, 9C_469/2016 vom
22. Dezember 2016 E. 7 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016
E. 5.1, je mit Hinweisen).
8.2 Die subjektive
Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist zu verneinen. So erklärte
sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2020, die Führung des
Haushalts und eine 50%ige Erwerbstätigkeit würden nicht gehen. In der aktuellen
Situation sei eine Erwerbstätigkeit nicht möglich, vor einem Jahr sei dies auch
nicht möglich gewesen. Sie könne seit ungefähr 8 Jahren nicht mehr arbeiten
(vgl. Protokoll vom 1. Dezember 2020, S. 5, A.S. 46). Demnach
ist der Eingliederungswille der Beschwerdeführerin zu verneinen. Es besteht
daher weder Anspruch auf Integrationsmassnahmen noch auf sonstige berufliche
Eingliederungsmassnahmen (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. 5). Damit
erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Verhältnismässigkeit einer solchen
Massnahmen gegeben wäre.
9. Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2020, worin der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, aufzuheben ist. Die
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab
1. Februar 2019. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht nicht und
für weitere medizinische und / oder berufliche Abklärungsmassnahmen
besteht kein Anlass. Demnach ist die vorliegende Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Hauptbegehren auf
Ausrichtung einer Invalidenrente durch, jedoch ist ihr anstelle einer ganzen
Rente eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Februar 2019 zuzusprechen.
10.
10.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die
Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, indem ihr eine halbe statt die beantragte
ganze Rente zuzusprechen ist. In dieser Konstellation ist regelmässig davon
auszugehen, dass weitergehende Rechtsbegehren habe den Aufwand des Rechtsvertreters
nicht erhöht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom
2. November 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). So verhält es sich auch
hier.
Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin
eingereichte Kostennote vom 30. November 2020 weist einen Zeitaufwand von
insgesamt 14.51 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen
von insgesamt CHF 181.10 aus. Dazu ist festzuhalten, dass reine
Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das
Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen
und somit nicht separat zu vergüten ist. Demnach können die in der Kostennote unter
den Daten vom 16. und 24. Juni, 7. September, 12. Oktober und
3. November 2020 enthaltenden Positionen (Brief an Klientin; je 0.17 Std.)
nicht berücksichtigt werden, da hier von Orientierungskopien an die
Klientschaft auszugehen ist. Für die öffentliche Verhandlung vom
30. November 2020 sind 1 Stunde und 45 Minuten zu berücksichtigen (vgl.
Protokoll vom 1. Dezember 2020, S. 10; A.S. 51). Der angemessene
Zeitaufwand beträgt somit 13.91 Stunden. Bei den Auslagen sind für die
Fahrspesen CHF 0.70 pro Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160
Abs. 5 und § 157 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]
sowie § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]), was
zu berücksichtigende Fahrspesen von CHF 51.55 (statt CHF 140.00) ergibt
(73.6 km à CHF 0.70). Damit belaufen sich die Auslagen auf
insgesamt CHF 92.65. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten
Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer
Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'845.05 (Honorar von CHF 3'477.50,
Auslagen von CHF 92.65, MwSt. von CHF 274.90).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.
Die zitierte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen
(E. II. 11.1 hiervor) gilt für die Verfahrenskosten nicht (vgl. das
zitierte Urteil 8C_449/2016 vom 2. November 2016 Sachverhalt B. und
E. 3.2, mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (teilweise
Gutheissung der Beschwerde) sind die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 den
Parteien zu je CHF 500.00, aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat einen
Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 geleistet; davon sind ihr CHF 500.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 12. Mai 2020 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Februar
2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
CHF 3'845.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die
Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 werden den Parteien zu je CHF 500.00
auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 zur Hälfte, entsprechend CHF 500.00, zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser