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Entscheid

VSBES.2020.127

Invalidenrente

22. Dezember 2020Deutsch50 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 22. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 12. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1960 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 31. August 2018 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die Mutter

von zwei 1986 und 1990 geborenen Söhnen gab an, sie habe von 1976 bis 1980 eine

Ausbildung zur Damen- und Herrencoiffeuse abgeschlossen und sei seit 1986 als

Hausfrau tätig. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine Multiple

Sklerose (MS; bestehend seit 1997), ein künstliches Kniegelenk links (2011) und

ein künstliches Hüftgelenk rechts (2017) an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am

10. Oktober 2018 fand das Intake-Gespräch statt, wobei die

Beschwerdeführerin u.a. erklärte, sie würde im Gesundheitsfall einem

Arbeitspensum von 100 % nachgehen (IV-Nr. 8). Am 19. November

2018 erlitt die Beschwerdeführerin einen akuten Myokardinfarkt und befand sich

deshalb anschliessend in kardiologischer Behandlung (vgl. IV-Nr. 17). Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) führte am

15. Juli 2019 eine Haushaltsabklärung durch (IV-Nr. 20 S. 2

ff.).

2. Mit Vorbescheid vom

8. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Abweisung des Anspruchs

auf eine Invalidenrente und auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Aussicht

gestellt. Die Beschwerdeführerin liess am 2. September 2019 Einwände erheben

(IV-Nr. 22), welche am 11. Oktober 2019 ergänzend begründet wurden

(IV-Nr. 25). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme der

Abklärungsfachfrau vom 23. Oktober 2019 ein (IV-Nr. 26). Die

Beschwerdeführerin wies am 28. Oktober 2019 auf einen Hörsturz hin, den

sie am 12. Oktober 2019 erlitten hatte, und reichte einen entsprechenden

Bericht ein (IV-Nr. 27). Die Beschwerdegegnerin holte dazu ärztliche Auskünfte

ein (IV-Nr. 28) und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD; vgl. IV-Nr. 30). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 12.

Mai 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 32; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 9. Juni 2020 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

12.05.2020 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin ab wann rechtens eine ganze Invalidenrente

auszurichten.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere

Abklärungen vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin

Sodann werden folgende Verfahrens- und

Beweisanträge gestellt:

1. Es sei eine öffentliche Verhandlung

gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

2. Es sei die Beschwerdeführerin als Partei

zu befragen.

3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

20. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 32 f.).

3.3 Am 4. September 2020 werden

die Parteien zur beantragten öffentlichen Hauptverhandlung am 2. November

2020 vorgeladen, an welcher eine Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin

durchgeführt wird sowie die Parteivorträge angehört werden (A.S. 34 f.). Am

30. Oktober 2020 wird die öffentliche Verhandlung wegen Erkrankung des

Vertreters der Beschwerdeführerin verschoben und neu auf den 30. November

2020 angesetzt, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird

(A.S. 39 f.).

3.4 Am 30. November 2020 führt

das Versicherungsgericht die öffentliche Hauptverhandlung durch. Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, bleibt nach

vorgängiger Abmeldung der Verhandlung fern. Neben der Beschwerdeführerin als

Partei wird auch ihr Ehemann als Zeuge befragt. Im Parteivortrag bestätigt der

Vertreter der Beschwerdeführerin die gestellten Rechtsbegehren (vgl. Protokoll

des Gerichtsschreibers vom 1. Dezember 2020 (A.S. 42 ff.). Weiter

reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarnote ein (A.S. 52 f.).

3.5 Mit Verfügung vom 8. Dezember

2020 gehen das Protokoll der Verhandlung vom 30. November 2020 und eine Kopie

der vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote zur Kenntnis

an die Beschwerdegegnerin (A.S. 54).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften und im Parteivortrag wird nachfolgend, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der gerichtlichen Beurteilung ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der sich bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2020 verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Der

Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 ATSG).

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

Bei

nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die

Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sogenannte spezifische Methode des

Betätigungsvergleichs). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG

der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt

sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Für den

Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232).

3.

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.1

Aus dem Bericht des B.___ vom 4. Mai

2015.

gehen die Diagnosen Polyarthrose, Multiple Sklerose vom schubförmigen Typ,

Arterielle Hypertonie und Adipositas hervor. Zum aktuellen Leiden wird

dargelegt, die Patientin leide seit Jahren unter rezidivierenden Episoden von

vorwiegend bewegungsabhängigen Schmerzen, vor allem im Bereich des rechten

Kniegelenks, der rechten Hüfte und der Daumensattelgelenke. Im November 2014

habe die Patientin anhaltende und zum Teil auch nächtliche Schmerzen im rechten

Kniegelenk entwickelt, nachdem sie zuvor im August 2014 und anfangs Monat eine

Kniegelenkskontusion rechts erlitten habe. Zur Beurteilung wurde angegeben,

anamnestisch, klinisch und aufgrund der bisherigen Laboruntersuchungen bestehe

das Bild einer symptomatischen Polyarthrose, wobei im letzten Halbjahr eine

sehr wahrscheinlich aktivierte Gonarthrose rechts deutlich im Vordergrund

gestanden sei. Seit einigen Tagen sei die Patientin nun beschwerdefrei und habe

deswegen bereits das Oxycontin abgesetzt, was zu einer Beschwerdezunahme

geführt habe. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung bestehe eine gonarthrotische

Deformation des rechten Kniegelenks, aber wie im übrigen Gelenkstatus auch,

ohne Hinweise auf eine Synovitis. Eine Skelettszintigraphie am 22. Januar

2015.

habe im Wesentlichen den Befund einer fortgeschrittenen deutlich

rechtsbetonten Koxarthrose bei im Übrigen fehlenden Hinweisen für entzündliche

Gelenksveränderungen ergeben. Entsprechend könne momentan keine entzündliche

Systemerkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis diagnostiziert werden.

Die aktuell noch bestehende fixe Analgetika-Therapie werde die Patientin

schrittweise reduzieren (IV-Nr. 13 S. 22 ff.).

3.2

Dem Bericht von Dr. med. C.___,

Facharzt FMH für Neurologie, vom 28. August 2018 können folgende Diagnosen

entnommen werden: «1. Multiple Sklerose vom schubförmigen Typ,

Symptombeginn 1997, aktueller EDSS 3.0, Avonex-Therapie seit 10/2012;

2.

Arterielle Hypertonie bei Adipositas; 3. Status nach Knieprothese

links 2011; 4. Status nach Migräne ohne Aura vor Jahren, isolierte

visuelle Migräneauren seit April 2016; 5. St.n. Hüftprothese rechts 10/17;

6.

Bilaterales linksbetontes Karpaltunnelsyndrom». Zur Zwischenanamnese

wurde angegeben, die Patientin berichte über verschiedene Beschwerden in der

letzten Zeit wie eine intermittierende Taubheit an der linken Körperseite seit

einem halben Jahr, es seien in fluktuierender Lokalisation das Gesicht, der Arm

oder das Bein betroffen. Die Beschwerden träten nicht täglich auf, könnten aber

stundenlang andauern. Die Symptomatik sei aktuell in der sommerlichen Wärme

progredient gewesen. Die Kraft der Hände sei eingeschränkt, es bestehe eine

linksbetonte nächtliche Brachialgie mit Parästhesien an den radialen drei Fingern.

Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, bei der Patientin sei der Verlauf

subjektiv progredient, sie beklage aktuell auch intermittierende

Sensibilitätsstörungen an der linken Körperseite, diese könnten aktuell

zumindest teilweise nachgewiesen werden. Zusätzlich beklage sie eine nächtliche

Brachialgie an den radialen drei Fingern. Die Medianusneurographie zeige ein

bilaterales deutlich linksbetontes Karpaltunnelsyndrom. Die sensomotorische

Ulnarisneurographie links sei normal. Die Verlaufs-MRI-Untersuchung des Kopfes

vom 21. August 2018 ergebe einen stabilen Befund ohne neue zerebrale

Läsionen. Die Symptomatik der Patientin werde primär im Rahmen des

linksbetonten Karpaltunnelsyndroms interpretiert, eine Progredienz der

Multiplen Sklerose lasse sich aktuell nicht eindeutig nachweisen. Eine spinale

Läsion als Ursache der Hyposensibilität links sei eher unwahrscheinlich. Diese

Beschwerden träten nur intermittierend auf und beträfen auch das Gesicht. Die

Patientin wünsche, mit Avonex weiterzufahren, was durchaus als sinnvoll

erscheine (IV-Nr. 4).

3.3

Im (provisorischen) Austrittsbericht

des B.___ vom 21. November 2018 (stationäre Behandlung vom 19. bis

21.

November 2018) wurden die Hauptdiagnose einer koronaren Kardiopathie

mit akutem Myokardinfarkt (NSTEMI) am 19. November 2018 sowie die

Nebendiagnosen einer Multiplen Sklerose vom schubförmigen Typ (ED 1997) sowie

eines Status nach Knie-TP links und Hüft-TP rechts gestellt. Zum aktuellen

Leiden wurde angegeben, die Patientin sei in der Nacht plötzlich aufgewacht mit

einem thorakalen Druckgefühl. Vor kurzem habe sie in Ruhe die gleiche

Symptomatik gehabt. Bei Belastung im Alltag hätten keine Angina Pectoris-Beschwerden,

keine Anstrengungsdyspnoe und keine Ödeme bestanden. Die arterielle Hypertonie,

der Nikotinabusus und die positive Familienanamnese seien bekannt. Zum

Procedere wurde u.a. auf eine ambulante kardiale Rehabilitation im B.___

hingewiesen (IV-Nr. 13 S. 11 ff.).

3.4

Dem Bericht von Dr. med. C.___

zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2019 kann entnommen werden,

die Patientin stehe bei ihm seit Mai 2012 ein- bis zweimal pro Jahr in

Behandlung. Die MS bestehe bei der Patientin seit 1997, die Behandlung mit

Avonex sei im Jahr 2012 eingeleitet worden. Zusätzlich bestünden aus

neurologischer Sicht isolierte visuelle Migräneauren seit April 2016 und ein

bilaterales linksbetontes Karpaltunnelsyndrom. Eine Untersuchung der Fatigue

für Motorik und Kognition habe im September 2016 eine mittelgradige kognitive

Fatigue, eine schwere motorische Fatigue und eine mittelgradige totale Fatigue

ergeben. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht

so ungünstig. Die Krankheit bestehe seit mehr als zwanzig Jahren und führe

weiterhin nicht zu einer erheblichen Einschränkung. Die Behandlung mit Avonex

sollte fortgesetzt werden. Die Patientin sei seit Jahren als Hausfrau tätig.

Die aktuelle Arbeit als Hausfrau sei körperlich mittelschwer anstrengend. Bei

der Patientin bestehe eine eingeschränkte Gehfähigkeit, eine deutliche

Müdigkeit und neu auch eine Hyposensibilität an der linken Körperseite. Für

eine Eingliederung hilfreiche Ressourcen seien nicht bekannt. Zweifel an der

Fahreignung bestünden nicht. Die bisherige Tätigkeit sei sechs Stunden pro Tag

zumutbar. Hierbei sei mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von

absolut 20 % zu rechnen. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei sechs

Stunden pro Tag zuzumuten. Hierbei sei die Leistungsfähigkeit nicht

eingeschränkt. Die Prognose zur Eingliederung lautete dahingehend, andere

Tätigkeiten dürften kaum realisiert werden, weil die Patientin seit Jahren als

Hausfrau tätig sei. Das Alter und die langjährige Tätigkeit als Hausfrau

stünden einer Eingliederung im Weg (IV-Nr. 10 S. 1 ff.).

3.5

Dr. med. D.___,

Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 21. Januar 2019

fest, er habe die Patientin vom 13. Dezember 2006 bis 23. Oktober

2018.

behandelt. Die Patientin komme ca. alle drei bis vier Monate zu ihm in die

Kontrolle. Im Weiteren gab der Orthopäde an, er habe keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert. Als Hausfrau sei die Patientin aber deutlich eingeschränkt. Für

frühere manuelle Tätigkeiten wie Reinigung, mechanische Tätigkeiten in einer

Fabrik etc. wäre die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Für vorwiegend

sitzende Tätigkeiten wäre sie seit mindestens 12. September 2011

(Knie-Totalprothese-Implantation links) zu 50 % arbeits(un)fähig. Die

Patientin sei seit mehreren Jahren immer wieder in Behandlung vor allem wegen

des linken Knies. Es seien eine Umstellungsosteotomie erfolgt und eine

sekundäre Gonarthrose-Entwicklung eingetreten. Im Jahr 2001 (recte: 2011) habe

eine Knie-Totalprothese links implantiert werden müssen. In der Folge seien

zunehmend Schmerzen in der rechten Hüfte eingetreten. Es habe sich eine

Coxarthrose entwickelt, welche die Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts

im Jahr 2017 notwendig gemacht habe. Zwischenzeitlich habe die Patientin eine Multiple

Sklerose entwickelt, mit teilweise starken Schüben. Die Patientin habe erneut

Beinschmerzen links und rechts gehabt, diffus, die auch ein neuropathisches

Korrelat haben könnten. Die Geh- und Stehfähigkeit an beiden Beinen sei

eingeschränkt. Die Diagnosen St.n. Hüft-TP-Implantation rechts und St.n.

Knie-TP-Implantation links sowie Multiple Sklerose hätten Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Die Adipositas beeinflusse die Arbeitsfähigkeit dagegen

nicht. Zur Prognose der Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, unter Würdigung der

Tatsache, dass die Patientin an der rechten Hüfte und am linken Knie – ohne

Nachweis von Lockerungen – bereits prothetisch versorgt sei und eine Multiple

Sklerose habe, könne die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden.

Haushaltsarbeiten könnten teilweise vom Ehemann und dem familiären Umfeld abgenommen

werden. Andere Arbeiten (regelmässiges Stehen und Gehen wie z.B. bei

Reinigungsarbeiten, Arbeiten in einer Fabrik) könne die Patientin nicht

erbringen. Adaptierte Tätigkeiten vorwiegend sitzend könne die Patientin in

einem Pensum von 50 % erbringen. Hier seien Einschränkungen vor allem auch

bedingt durch die Multiple Sklerose. Zu den Funktionseinschränkungen legte

Dr. med. D.___ noch dar, im Bereich des rechten Hüftgelenks bestehe zwar

eine gute Beweglichkeit, aber auch eine Belastungsintoleranz mit einer

Stehfähigkeit von maximal 5 bis 10 Minuten. Das linke Knie zeige eine

Zuklappbarkeit, mit ebenfalls starker Belastungsintoleranz und Unmöglichkeit,

mehr als 10 Minuten zu gehen, ohne Pause. Die Beweglichkeit von Knie und Hüfte

sei aber gut. Aus orthopädischer Sicht könne die Patientin ein Fahrzeug lenken,

eventuell gebe es neurologische Einschränkungen. Als Hausfrau sei die Patientin

nur beschränkt einsetzbar, sie brauche Fremdhilfe. Tätigkeiten mit viel Stehen,

Gehen auf unebenem Terrain und Heben schwerer Lasten könne die Patientin nicht

durchführen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit vor allem sitzend könnte die

Patientin zu 4.25 Std. pro Tag in normalem Pensum täglich durchführen

(IV-Nr. 11).

3.6

Aus dem Bericht des B.___, Ambulante

kardiale Rehabilitation, vom 8. März 2019 gehen die Diagnosen einer

koronaren Herzerkrankung (akuter Myokardinfarkt am 19. November 2018),

einer anämisierenden Blutung aus dem Aneurysma spurium femoral rechts am

25.

November 2018, einer Multiplen Sklerose vom schubförmigen Typ (ED

1997), einer chronischen Niereninsuffizienz sowie einer axialen Hiatushernie

(ED 30. November 2018) hervor. Zur Anamnese wurde dargelegt, die Patientin

stelle sich vor zur Eintrittsuntersuchung im Rahmen der ambulanten kardialen

Rehabilitation. Es bestehe eine Anstrengungsdyspnoe NYHA II. Sonst sei sie von

kardialer Seite weitestehend beschwerdefrei. Es bestehe eine Angina pectoris,

Palpitationen oder Synkopen seien von der Patientin verneint worden. Die

Beurteilung lautete dahingehend, die Patientin stelle sich vor in einem

kardiopulmonal kompensierten Zustand. Die Leiste rechts werde aktuell alle zwei

Wochen durch die Wundpflege versorgt und stelle sich trocken und reizlos dar.

In der Ergometrie gebe die Patientin ein Schwindelgefühl ab 75 Watt an und

müsse die Untersuchung nach gut 2 Minuten abbrechen. Unter der Betablockade

bestehe ein träger Herzfrequenzanstieg während der Ergometrie. Zusammengefasst

sei die Ergometrie im Rahmen der ausgeprägten Dekonditionierung als nicht

aussagekräftig bezüglich einer Koronarinsuffizienz zu werten (IV-Nr. 13

S. 8 ff.).

3.7

Die Hausärztin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin,

hielt in ihrem Bericht vom 28. April 2019 fest, die Patientin habe in den

Jahren 1997 und 1998 zwei erste Episoden mit Doppelbildern erlitten. Im Jahr

2011.

sei die dritte Episode aufgetreten und im Jahr 2012 sei die Diagnose MS

(retrospektiv) gestellt worden, wobei eine Therapie mit Avanox begonnen worden

sei. Seither sei die Patientin bezüglich der MS stabil, es sei kein neuer Schub

nachgewiesen worden. Das Hauptsymptom sei eine chronische Fatigue, welche

bereits im Jahr 2013 nachgewiesen worden sei. Ausserdem bestünden seit Jahren

diverse Beschwerden des Bewegungsapparates mit einer Gelenks- und Weichteilsproblematik.

Im Jahr 2011 seien eine Knie-Totalprothese links und im Jahr 2017 eine

Hüft-Totalprothese rechts je bei Arthrose implantiert worden. Daraufhin seien

Physiotherapien bei Sehnen- und Muskelbeschwerden durchgeführt worden. Im

November 2018 sei ein akuter Myokardinfarkt aufgetreten, welcher durch eine

schwere Blutungs- und Infektionsfolge lokal verkompliziert worden sei. Aktuell

erfolge deshalb erst jetzt die kardiologische Rehabilitation. Neue Schübe der

Multiplen Sklerose seien nicht aufgetreten. Aktuell seien die Hauptbeschwerden

aktivierte Tendinitiden und Gliederschmerzen im gesamten Bewegungsapparat bei

intensiver Aktivität durch die kardiologische Rehabilitation. Bezüglich der

Leistungsfähigkeit sei auf eine gemischte Einschränkung wahrscheinlich im

Rahmen einer chronischen Fatigue bei MS, multiplen Beschwerden des

Bewegungsapparates und Dekonditionierung hinzuweisen.

Die Hausärztin gab die Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) Multiple Sklerose vom schubförmigen Typ,

eine koronare Herzerkrankung, eine Polyarthrose, ein Impingement der Schulter

rechts, rezidivierende Entesiopathien verschiedener Sehnen und Gelenke (aktuell

Handgelenk im Vordergrund) sowie CTS beidseits (operative Sanierung aufgrund

des Herzinfarktes und der Blutverdünnung aufgeschoben) an. Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Adipositas, ein Status nach

medialer offener Teilmeniskektomie 1979, eine Knie-Totalprothese links (09/11)

sowie ein Status nach Hüft-Totalprothese rechts (10/17) und ein Status nach

subacromialer Dekompression bei RM Läsion links 2003 angegeben. Die Prognose zur

Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, als Coiffeuse sei keine Arbeitsfähigkeit

gegeben. Im Haushalt bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit,

wahrscheinlich sei eine ca. 60%ige Leistung möglich. Zur beruflichen Situation

wurde ausgeführt, die Patientin führe Haushaltstätigkeiten aus (Koch,

Einkaufen, Putzarbeiten). Schwere körperliche Anstrengung (Staubsaugen, Boden

wischen etc.) sei max. für 30 bis 45 Minuten möglich, dann sei eine Pause

notwendig. Ein Heben von Lasten von mehr als 5 kg (z.B. Wäschekorb),

längerdauernde Überkopfarbeit (z.B. Wäsche aufhängen, Vorhänge und Betten

ausschütteln, Tragen von schweren Einkäufen etc.) seien nicht möglich. Zweifel

an der Fahreignung gebe es nicht. Die bisherige Tätigkeit im Haushalt sei für 4

Stunden pro Tag mit Pausen und den erwähnten Einschränkungen zuzumuten. Bei der

bisherigen Tätigkeit handle es sich bereits um eine angepasste Tätigkeit. Eine

Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit sei wegen der Beschwerden und aufgrund

des Alters nicht mehr denkbar (IV-Nr. 13 S. 3 ff.).

3.8

Gemäss dem Bericht des B.___, Ambulante

kardiale Rehabilitation, vom 3. Mai 2019 stellte sich die Patientin zur

Zwischenuntersuchung im Rahmen der ambulanten kardialen Rehabilitation vor. Die

anamnestischen Angaben seien teilweise diffus und nicht kongruent. Die adipöse

Patientin mit bekannter Multipler Sklerose mache einen dekonditionierten

Eindruck. Das Schwindelgefühl sei am ehesten orthostatischer Genese. Der

Patientin sei empfohlen worden, sich probatorisch Stützstrümpfe verschreiben zu

lassen (IV-Nr. 17 S. 5 ff.).

3.9

Aus dem Bericht des B.___,

Ambulante kardiale Rehabilitation, vom 19. Juni 2019 geht im Wesentlichen

hervor, bei der Schlussuntersuchung habe man eine klinisch kardiopulmonal

kompensierte Patientin gesehen. Subjektiv sei sie bis auf den Schwindel

beschwerdefrei. Die Patientin sei hochmotiviert, den aktuellen gesunden

Lebensstil fortzusetzen. Aus unklaren Gründen gebe es eine Gewichtszunahme von

5.

kg. Als primäre Ursache komme die vorübergehende Sistierung des

langjährigen Nikotinabusus in Frage. Im EKG habe sich aktuell ein normokarder

Sinusrhythmus mit unauffälliger Repolarisation gezeigt. Echokardiographisch

bestehe unverändert eine normale biventrikuläre Pumpfunktion mit diastolischer

Relaxationsstörung ohne Klappenvitien und regionalen Kinetikstörungen. Die

Ergometrie habe eine deutlich gebesserte Leistungsfähigkeit gezeigt, was in

Korrelation mit der Aussage der Patientin über ihre Alltagsaktivitäten sei

(IV-Nr. 17 S. 1 ff.).

3.10

RAD-Ärztin Dr. med. F.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 2. Juli 2019 fest, nach erfolgreich absolvierter

kardiologischer Rehabilitation könne die Versicherte bei stabilisierter

medizinischer Situation abschliessend beurteilt werden: Aus den Stellungnahmen

der Fachärzte für Neurologie und Orthopädie ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit als Hausfrau sowie einer optimal angepassten

Verweistätigkeit von ca. 50 % seit der Hüfttotalprothesenoperation vom

Oktober 2017. Dies ergebe sich aus den unterschiedlichen, somit teiladditiven

Einschränkungen auf neurologischem und orthopädischem Fachgebiet. Mit einer

Verschlechterung, d.h. einer weiteren Reduktion der Arbeitsfähigkeit, sei im

Verlauf zu rechnen (IV-Nr. 19).

3.11

Im Bericht des B.___ vom

14.

Oktober 2019 wurde als Hauptdiagnose ein mediocochleärer Hörsturz bis

65.

dB rechts festgestellt. Als Nebendiagnosen wurden die bekannte coronare

Herzerkrankung, die bekannte Multiple Sklerose, eine COPD sowie die Adipositas

erwähnt. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, angesichts der vorbekannten

Herzerkrankung sei auf eine stationäre Infusionstherapie verzichtet worden. Die

Patientin werde medikamentös behandelt (IV-Nr. 27 S. 2 f.).

3.12

Dr. med. G.___, Facharzt FMH

ORL, hielt in seinem Bericht vom 10. Dezember 2019 fest, HNO-seits bestehe

eine chronische schuppige Entzündung der äusseren Gehörgänge im Sinne eines

Gehörgangekzems. Zusätzlich rezidivierende Otitis externa Schübe. Im Oktober 2019

habe eine akute Gehörverminderung rechts im Sinne eines Hörsturzes rechts

bestanden, der sich im Verlauf verbessert habe. Es bestehe weiterhin ein

Beissen in den Gehörgängen und eine persistierende Mitteltonschwerhörigkeit

rechts. HNO-seits bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Status

nach Hörsturz rechts und chronischem Gehörgangsekzem beidseits (IV-Nr. 28

S. 6 f.).

3.13

Nach den Angaben der RAD-Ärztin

vom 25. Februar 2020 ergeben die im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte

keine neuen für die Arbeitsfähigkeit relevanten Aspekte, die zu einer Änderung

bzw. Neubeurteilung der medizinischen Situation führten (IV-Nr. 30).

4.

Umstritten ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ohne

Behinderung ausschliesslich im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre und keiner

Erwerbstätigkeit nachginge.

4.1

In der angefochtenen Verfügung

wird ausgeführt, aufgrund des Abklärungsgesprächs und der Aktenlage sei mit dem

im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin im Rahmen von 100 % im Haushalt

tätig wäre. Die Bemessung des Invaliditätsgrades habe somit nach der

spezifischen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs zu erfolgen. Der Invaliditätsgrad

im Haushalt betrage gemäss der Abklärung vor Ort vom 15. Juli 2019 sowie

unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage gesamthaft 7 %.

Grundsätzlich sei auf die Angaben im Abklärungsbericht abzustellen. Die

Abklärungsperson nehme in ihrem Situationsbericht vom 23. Oktober 2019

abschliessend zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Rügen Stellung. Ihre

Berichte seien schlüssig und hätten vollen Beweiswert. Weitere Abklärungen

seien nicht angezeigt

4.2

Die Beschwerdeführerin wendet ein,

ihr Status sei falsch abgeklärt worden. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin wäre sie ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 %

ausserhäuslich erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin sehe die überwiegende

Wahrscheinlichkeit für eine vollzeitliche Haushaltstätigkeit darin gegeben,

dass die angeblich seit Oktober 2017 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht

verwertet werde und die Beschwerdeführerin seit 1986 keiner ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Diese Begründung verfange jedoch in

keiner Weise. Es sei von Anfang an geplant gewesen und zwischen den Ehegatten

vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % in die

Berufswelt einsteige, sobald die Kinder keine Betreuung mehr benötigten und die

Ausbildung abgeschlossen hätten. Dieser Einstieg sei der Beschwerdeführerin

dann aber aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Probleme verunmöglicht

worden. Auch habe sich die Betreuungszeit der Kinder länger hingezogen, als

dies üblicherweise zu erwarten wäre (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.

Ziff. 3, S. 12 f. Ziff. 6).

4.3

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztätig oder zeitweilig

erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich

danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch

erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.

Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die

Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt

haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die Beantwortung der

Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch

hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen

hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und

muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteile des

Bundesgerichts 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.2, 9C_752/2019 vom

25.

Februar 2020 E. 3.1 und 8C_133/2019 vom 20. August 2019

E. 4.1, je mit Hinweisen).

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin ist 1960

geboren. Nach der Primar- und Sekundarschule absolvierte sie von 1976 bis 1980

eine Ausbildung zur Damen- und Herrencoiffeuse, welche sie mit dem

eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) abschloss. In der Folge war sie in diesem

Beruf tätig; gemäss ihren Angaben, auf welche abgestellt werden kann, handelte

es sich um eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit. Im Jahr 1986, als der ältere

Sohn geboren wurde, gab sie die Erwerbstätigkeit auf und widmete sich in der

Folge dem Haushalt und der Erziehung der Kinder (der zweite Sohn kam 1990 zur

Welt). Seither nahm sie zu keinem Zeitpunkt mehr eine Erwerbstätigkeit auf,

auch nicht in einem Teilzeitpensum.

4.4.2

Wie aus der vorstehend

dargestellten Aktenlage hervorgeht, wurde im Jahr 1997 aufgrund entsprechender

Symptome eine Multiple Sklerose vom schubförmigen Typ diagnostiziert. Diese

wird seit 2012 mit dem Medikament «Avonex» behandelt. Weiter litt bzw. leidet

die Beschwerdeführerin an einem Impingement der rechten Schulter und an einer

Polyarthrose (Coxarthrosen, Gonarthrosen, Fingerarthrosen,

Facettengelenksarthrose (vgl. IV-Nr. 13 S. 4). Im Jahr 2011 wurde ihr eine

Knieprothese links eingesetzt, im Jahr 2017 eine Hüftprothese rechts. Weitere

gesundheitliche Probleme sind Migräneauren, welche im Jahr 2016 auftraten, ein

bilaterales linksbetontes Karpaltunnelsyndrom sowie arterielle Hypertonie. In

jüngerer Zeit kamen insbesondere noch die koronare Herzkrankheit und der

Hörsturz hinzu.

4.4.3

Im Intakegespräch vom

10.

Oktober 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Beruf als

Damen- und Herrencoiffeuse mit Leib und Seele ausgeübt. Seit der Geburt des

älteren Sohnes 1986 sei sie als Hausfrau und Mutter tätig. Sie habe vor ca. 10

Jahren wieder im gelernten Beruf einsteigen wollen, dies sei jedoch aufgrund

der starken Müdigkeit und der intensiven Schmerzen in den Beinen nicht möglich

gewesen. Ihren Beruf übe man hauptsächlich stehend aus, was sie nicht prästiert

hätte. Seit dem Jahr 2012, d.h. seit sie das Medikament «Avonex» spritze, sei

sie zu 100 % arbeitsunfähig. Ohne Gesundheitsschaden würde sie eine

Erwerbstätigkeit im gelernten Beruf zu 100 % ausüben; sie liebe ihren Job,

die Söhne seien ausgezogen und die Haushaltarbeiten teilen sie und ihr Ehemann

sich auf. Sie würde eine Tätigkeit sofort aufnehmen, müsste dies dann aber in

den folgenden Tagen stark büssen. Sie leide an starker Müdigkeit, Schmerzen am

ganzen Körper und könne – wenn sie sich überbeanspruche – nicht mehr gehen

(IV-Nr. 8).

4.4.4

Aus dem Bericht der Abklärungsfachfrau

der Beschwerdegegnerin (H.___) vom 22. Juli 2019 (Abklärung vom

15.

Juli 2019) geht hervor, die Beschwerdeführerin habe ihre Aussage

anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 10. Oktober 2018, wonach sie

ohne gesundheitliche Einschränkungen in einer ausserhäuslichen Tätigkeit mit

einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre, bestätigt. Sie hätte vermutlich

als Coiffeuse gearbeitet, dies sei ihr absoluter Traumberuf. Weshalb sie einem

Pensum von 100 % nachgehen würde und nicht einem Teilzeitpensum, habe das

Ehepaar nicht begründen können. Die Beschwerdeführerin habe immer sehr gerne

gearbeitet, es sei für sie normal, zu 100 % zu arbeiten. Nach der Geburt

des ersten Sohnes [...] im Jahr 1986 habe sich das Ehepaar dazu entschlossen,

dass sich die Beschwerdeführerin vollumfänglich der Erziehung der Söhne und dem

Haushalt widme. Gemäss den medizinischen Akten bestehe seit Oktober 2017 in

einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese

werde von der Versicherten nicht verwertet. Die Beschwerdeführerin sei seit

1986.

keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, auch nicht in

einem Kleinstpensum. Die beiden Söhne hätten die Jahrgänge 1986 und 1990. Sie

seien somit 33 und 29 Jahre alt. Es wäre der Versicherten seit vielen Jahren

möglich gewesen, einem Teilzeitpensum nachzugehen. Dass sie aktuell, ohne

gesundheitliche Einschränkungen, einem ausserhäuslichen Pensum von 100 %

nachgehen würde, erscheine unwahrscheinlich. Aufgrund der vorliegenden Akten

und des Abklärungsgesprächs vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche

Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Im Weiteren

wurde dargelegt, die finanzielle Situation könne als geregelt bezeichnet

werden. Der Ehemann, I.___, sei zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Das

Ehepaar wohne in einem 4 ½-Zimmer-Einfamilienhaus auf 3 Stockwerken, die

Waschmaschine befinde sich im Keller. Bei den Haushaltsverrichtungen ermittelte

die Abklärungsfachfrau eine Behinderung ausschliesslich im Bereich

«Wohnungspflege». Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad im Haushalt von

7.

% (IV-Nr. 20 S. 2 ff.).

4.4.5

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens nahm die Abklärungsfachfrau zum Status der

Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2019 dahingehend Stellung, es sei

korrekt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Früherfassungsgespräch vom

10.

Oktober 2018 gesagt habe, dass sie ohne gesundheitliche

Einschränkungen einem ausserhäuslichen Pensum vom 100 % nachgehen würde.

Am Abklärungsgespräch vom 15. Juli 2019 habe das Ehepaar diese Aussage

wiederholt. Gemäss dem Einwand habe das Ehepaar geplant, dass die

Beschwerdeführerin wieder in die Berufswelt einsteige, sobald die Kinder keine

Vollzeitbetreuung mehr benötigten. Aus den vorliegenden Akten sei ersichtlich,

dass die Beschwerdeführerin seit 1986 auch kein Teilpensum aufgenommen habe. Im

Jahr 2006 habe der jüngere Sohn eine Ausbildung begonnen. Eine

Vollzeitbetreuung der Kinder sei bereits vor 2006 nicht mehr notwendig gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe seither keinerlei ausserhäusliche Erwerbstätigkeit

aufgenommen. Gemäss den medizinischen Unterlagen wäre es ihr möglich gewesen,

einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Die im Einwand geltend gemachten

Einschränkungen ab dem Jahr 2011 (Knie-TP links implantiert) stellten keine

Begründung für eine über längere Zeit andauernde vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit dar. Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit

nachgegangen sei. Hätte sie effektiv eine solche aufnehmen wollen, wäre dies in

einem Teilzeitpensum seit vielen Jahren möglich gewesen. Gemäss den

medizinischen Unterlagen habe immer eine Arbeitsfähigkeit bestanden, auch

aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Diese sei von der

Beschwerdeführerin nie verwertet worden, auch nicht in einem Teilzeitpensum. Es

sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 %

als Hausfrau tätig geblieben wäre (IV-Nr. 26).

4.4.6

Die Beschwerdeführerin gab im

Intakegespräch vom 10. Oktober 2018 an, sie würde ohne Gesundheitsschaden

zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig sein; sie liebe ihren Job als Coiffeuse,

die Söhne seien ausgezogen und die Haushaltsarbeiten teilten sie und ihr

Ehemann auf. Sie sei jedoch seit dem Jahr 2012 (seit sie Avonex spritze) zu

100.

% arbeitsunfähig (IV-Nr. 8). Auch anlässlich der

Haushaltsabklärung vom 15. Juli 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, ohne

gesundheitliche Einschränkung wäre sie in einem Pensum von 100 %

ausserhäuslich erwerbstätig. Sie habe vor etwa 10 Jahren versucht, wieder in

den Beruf einzusteigen, dies sei jedoch wegen der Müdigkeit und den intensiven

Schmerzen in den Beinen nicht möglich gewesen. Sie hätte vermutlich als

Coiffeuse gearbeitet, dies sei ihr absoluter Traumberuf. Sie habe immer sehr

gerne gearbeitet und es sei für sie normal, in einem Vollzeitpensum zu

arbeiten. Nach der Geburt des ersten Sohnes [...] im Jahr 1986 hätten sie und

ihr an der Abklärung ebenfalls anwesender Ehemann beschlossen, dass sie sich

vollumfänglich der Erziehung und dem Haushalt widme. Aus gesundheitlichen

Gründen sei es ihr dann nicht mehr möglich gewesen, in die Berufswelt

einzusteigen (IV-Nr. 20 S. 4).

Diese Angaben wurden auch in der vom

Versicherungsgericht im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom

30.

November 2020 durchgeführten Parteibefragung bestätigt. Die

Beschwerdeführerin führte aus, sie sei bis zum Jahr 1986 erwerbstätig und

nachher Hausfrau und für ihre Söhne [...] und [...] da gewesen. Sie habe mit

ihrem Ehemann abgemacht, dass sie zu Hause bleibe, bis ihre Söhne mit der Lehre

begännen. Dass sie vielleicht eine Erwerbstätigkeit in einem kleinen Pensum

aufnehmen könnte, sei ein Thema gewesen. Sie habe das immer gewollt, doch sei

dies angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen.

Auch die Darmkrankheit (Morbus Cron) des jüngsten, 1990 geborenen Sohnes [...]

und die deswegen erforderlichen Operationen hätten die beabsichtigte Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit hinausgezögert. Sie habe ihren Sohn stets umfassend

gepflegt. Es sei ihr wichtiger gewesen, für den Sohn da zu sein, als zu

arbeiten. Wegen der Knieoperation im Jahr 2011 und der Hüftoperation im Jahr

2017.

sei an eine Erwerbsaufnahme nicht zu denken gewesen, zumal sich die durch

die Multiple Sklerose verursachte Müdigkeit verschlimmert habe. Im November

2018.

habe sie dann auch noch einen Herzinfarkt erlitten, wobei eine Arterie

verletzt worden sei, und danach einen Hörsturz, der sich nicht verbessert habe.

Angesichts dieser Leiden habe sie nicht an einen Job denken können. Bei einer

gesundheitlichen Verschlechterung hätte sie vereinbarte Termine kurzfristig absagen

müssen, was weder vom Arbeitgeber noch von den Kunden verstanden worden wäre. Eine

Anstellung in einem Coiffeursalon sei unter diesen Umständen nicht möglich.

Auch vor dem Jahr 2008, als die Darmkrankheit von [...] ausgebrochen sei, habe

sie wegen der Knieprobleme nicht arbeiten können. Die Beschwerdeführerin bestätigte,

sie habe mit ihrem Ehemann vereinbart, dass sie zu Hause bleibe und den

Haushalt erledige, solange die Söhne die Schule besuchten und zu Hause seien.

Danach wäre sie gerne wieder arbeiten gegangen, am liebsten in einem

Vollzeitpensum, auf jeden Fall aber in einem 80%-Pensum. Die Beschwerdeführerin

legte auch dar, dass sie sich die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit

überlegt habe; dies sei aber wegen der vielen körperlichen Beschwerden und der

Müdigkeit nicht möglich gewesen. Auf die entsprechende Frage hin erklärte sie

schliesslich, sie habe zu Hause nie einen gewerblich geführten Coiffeursalon

betreiben wollen, da sich der Aufwand hierfür nicht gelohnt hätte (vgl.

Protokoll vom 1. Dezember 2020, S. 2 ff.; A.S. 43 ff.).

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, I.___,

führte als Zeuge aus, er und seine Ehefrau hätten zusammen eine Wohnung

genommen, geheiratet und seien dann beide zu 100 % erwerbstätig gewesen.

Im Zeitpunkt der Familienplanung habe die Absicht bestanden, die Kinder selber

zu erziehen. Wenn Kinder da seien, sei es klar gewesen, dass seine Ehefrau oder

er zu Hause blieben. Es sei das Ziel gewesen, dass seine Ehefrau wieder

arbeiten gehe, wenn die Kinder «draussen» seien. Es sei immer von einer

Vollzeitbeschäftigung gesprochen worden. Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit

habe sich wegen der Krankheit seiner Ehefrau hinausgezögert. Die Nichtausübung

eines Teilzeitpensums habe sich einfach so ergeben, das Ziel sei immer ein 100%-Pensum

gewesen. Die Aussage, sie wäre im Gesundheitsfall nicht arbeiten gegangen,

stimme einfach nicht. Dass die Ehefrau nicht eine Erwerbstätigkeit habe

aufnehmen können, habe ausschliesslich gesundheitliche Gründe gehabt. Die

Stellensuche sei ein Thema gewesen. Der jüngere Sohn habe eine Lehre im

Gesundheitswesen in einem Altersheim gemacht und für seine Mutter eine Stelle

als interne Coiffeuse vorgeschlagen. Man habe aber davon abgesehen, weil man

keine Kunden habe verärgern wollen, wenn ein Arbeiten wegen der Multiplen

Sklerose kurzfristig nicht möglich gewesen wäre und der Termin deswegen hätte abgesagt

werden müssen. Die beabsichtigte Erwerbsaufnahme habe sich aus gesundheitlichen

Gründen immer wieder hinausgezögert. Zu Hause habe man keinen offiziellen Coiffeursalon

betreiben wollen. Der Grundgedanke sei stets gewesen, nach der Betreuung der

Kinder wieder zu 100 % eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl.

Protokoll vom 1. Dezember 2020, S. 6 ff.; A.S. 47 ff.).

4.5

Der Beschwerdegegnerin ist darin

zuzustimmen, dass für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall

ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dabei handelt

es sich um eine Beurteilung hypothetischer Willensentscheidungen der

versicherten Person, welche in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen

werden muss (E. II. 4.3 hiervor). Den Aussagen der versicherten Person im

Verlauf des Verfahrens kommt eine nicht geringe Bedeutung zu. Dabei ist im

Allgemeinen denjenigen Angaben, welche zu Beginn des Verfahrens, ohne Bestehen

einer Rechtsvertretung, gemacht werden, tendenziell höheres Gewicht beizumessen

als späteren Schilderungen, welche bewusst oder unbewusst von Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(Beweiswürdigungsmaxime der «Aussage der ersten Stunde», vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2 mit Hinweis).

In der Regel reicht aber die Behauptung der versicherten Person, dass sie eine

Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, für sich allein genommen nicht aus, wenn

sie nicht durch äussere Umstände, insbesondere die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit mit relativ niedrigem Pensum oder zumindest entsprechende

Bemühungen, gestützt wird. Hier bestehen jedoch Besonderheiten, die zu einer

anderen Beurteilung führen: Die Beschwerdeführerin erklärte von Beginn an, sie

habe die Absicht gehabt, im Gesundheitsfall wieder eine vollzeitliche

Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ihre Aussagen blieben über die Dauer des

Verfahrens grundsätzlich einheitlich (daran ändert auch der Umstand nichts,

dass sie in der Parteibefragung vor Versicherungsgericht von einem Pensum von

100.

%, mindestens aber 80 %, sprach). Ihr Ehemann bestätigte dies als

Zeuge und fügte präzisierend an, die Abmachung habe gelautet, die Beschwerdeführerin

werde dann wieder eine Erwerbstätigkeit (in vollem Pensum) aufnehmen, wenn die

Kinder «draussen seien». Es trifft zwar zu, dass eine intensive Kinderbetreuung

schon seit längerer Zeit nicht mehr notwendig war, ist doch der jüngere Sohn im

Jahr 1990 geboren, so dass unter diesem Aspekt die Aufnahme einer teilzeitlichen

Erwerbstätigkeit spätestens ab dem Jahr 2000 ohne weiteres möglich gewesen

wäre. Aufgrund der Aussagen in der Partei- und Zeugenbefragung ist aber als

glaubhaft anzusehen, dass die Vereinbarung darin bestand, die Beschwerdeführerin

werde erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder (aber dann vollzeitlich) einer

Erwerbstätigkeit als angestellte Coiffeuse nachgehen. Eine solche Planung mag

als etwas ungewöhnlich erscheinen, die entsprechende Schilderung lässt sich

aber nicht als unglaubhaft bezeichnen. Die finanziellen Verhältnisse erlaubten

offensichtlich eine längere Erwerbspause zugunsten der Familie, und die

Beschwerdeführerin vermochte in der Parteibefragung überzeugend darzulegen,

dass es ihr Wunsch war, anschliessend wieder voll in den «Traumberuf» als

Coiffeuse einzusteigen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Diagnose einer

Multiplen Sklerose vom schubförmigen Typ bereits im Jahr 1997 gestellt worden

war. Diese äusserte sich, wie an der Verhandlung vom 30. November 2020

erläutert wurde, anfänglich vor allem in einer verstärkten Müdigkeit und in Sehstörungen

(Doppelsehen); im weiteren Verlauf traten Schmerzen in den Beinen auf. Es

leuchtet ein, dass sich derartige Einschränkungen in der Tätigkeit als

Coiffeuse, die weit überwiegend stehend ausgeübt wird und ein gutes Sehvermögen

verlangt, ungünstig auswirken. Es lässt sich denn auch nachvollziehen, wenn die

Beschwerdeführerin in der Parteibefragung erklärte, sie habe, als eine konkrete

Anstellung zur Diskussion gestanden habe, auf mögliche gesundheitliche

Hindernisse hinweisen müssen. Die Möglichkeit, zu Hause einen gewerbsmässig

betriebenen Coiffeursalon einzurichten, wurde gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen, weil man den Aufwand (Infrastruktur,

Administration) vermeiden wollte. Auch dies ist plausibel. Es trifft zwar zu,

dass der Beschwerdeführerin nach der medizinischen Aktenlage seit langer Zeit

(mit behandlungsbedingten Unterbrüchen) und auch weiterhin eine geeignete (d.h.

körperlich leichte und vorwiegend sitzend auszuübende) Verweistätigkeit

zumutbar wäre (vgl. auch E. II. 5 hiernach). Aus dem Umstand, dass sie es

unterlassen hat, mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine solche

Arbeit, welche nicht ihren Vorstellungen entsprochen hätte, zu suchen, kann

aber nicht abgeleitet werden, dass auch im Gesundheitsfall eine Rückkehr in den

«Traumberuf» als Coiffeuse unterblieben wäre. Die Tätigkeit als Coiffeuse

erscheint für eine Rückkehr auch nach längerem Erwerbsunterbruch als

grundsätzlich gut geeignet. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie habe sich

jeweils auf dem Laufenden gehalten, indem sie entsprechende Fachzeitschriften

studierte. Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich,

dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach dem Schulbesuch bzw.

Lehrbeginn der Söhne wieder eine Erwerbstätigkeit als Coiffeuse aufgenommen

hätte. Mit der reduzierten Belastung durch Haushalt und Familie hätte sich ein

volles Pensum, wie es gemäss den Aussagen an der Verhandlung geplant war,

realisieren lassen. Auch dies ist daher als überwiegend wahrscheinlich

anzusehen. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist somit nicht nach der

spezifischen Methode zu ermitteln, sondern nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleichs (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

5.

Gestützt auf die oben wiedergegebene

medizinische Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer zahlreichen körperlichen Leiden in ihrer Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit relevant eingeschränkt ist. Nach den Angaben des behandelnden

Facharztes Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 ergab

die Untersuchung im September 2016 eine mittelgradige kognitive Fatigue, eine

schwere motorische Fatigue und eine mittelgradige totale Fatigue. Der Neurologe

hielt jedoch ebenfalls fest, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aus

neurologischer Sicht nicht so ungünstig; die Multiple Sklerose vom

schubförmigen Typ bestehe seit mehr als zwanzig Jahren und führe weiterhin

nicht zu einer erheblichen Einschränkung. Die bisherige Tätigkeit als Hausfrau

sei sechs Stunden pro Tag zumutbar, wobei mit einer Leistungseinschränkung von

20.

% zu rechnen sei. Eine dem Leiden angepasste Verweistätigkeit sei

ebenfalls sechs Stunden pro Tag zuzumuten, hierbei bestehe jedoch keine

Leistungseinschränkung (IV-Nr. 10 S. 1 ff.; vgl. E. II. 3.4.

hiervor). Nach der Einschätzung des behandelnden Orthopäden, Dr. med. D.___,

besteht auch aufgrund der im Jahr 2011 implantierten Knie-Totalprothese links

sowie der im Jahr 2017 eingesetzten Hüft-Totalprothese rechts eine

Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Die Geh- und Stehfähigkeit sei in beiden

Beinen eingeschränkt, weshalb die Ausübung der erlernten Tätigkeit als Coiffeuse

nicht mehr möglich sei. Auch als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin nur

beschränkt einsetzbar und brauche Fremdhilfe. Adaptierte, d.h. vorwiegend

sitzende Tätigkeiten, könnte die Beschwerdeführerin jedoch in einem täglichen

Pensum von 4,25 Stunden verrichten (IV-Nr. 11; vgl. E. II. 3.5

hiervor). Der am 19. November 2018 erlittene akute Myokardinfarkt

schränkte die Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend ein. Die Ärzte des B.___ kamen

aufgrund der Schlussuntersuchung nach erfolgter ambulanter kardialer

Rehabilitation in ihrem Bericht vom 19. Juni 2019 zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei klinisch kardiopulmonal kompensiert, subjektiv bis auf

den Schwindel beschwerdefrei und die Ergometrie habe eine deutlich gebesserte

Leistungsfähigkeit gezeigt, was in Korrelation mit der Aussage der Patientin

über ihre Alltagsaktivitäten stehe (IV-Nr. 17 S. 1 ff.; vgl. E.

II. 4.9 hiervor). Auch nach den Angaben der Hausärztin Dr. med. E.___

ist unter Berücksichtigung der vorerwähnten Leiden nicht von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. So hielt

die Hausärztin in ihrem Bericht vom 28. April 2019 fest, seit dem Beginn

der Therapie der Multiplen Sklerose mit Avanox im Jahr 2012 sei die

Beschwerdeführerin bezüglich der MS stabil, es sei kein neuer Schub

nachgewiesen worden. Bezüglich der Leistungsfähigkeit wies die Hausärztin auf

eine gemischte Einschränkung wahrscheinlich im Rahmen einer chronischen Fatigue

bei MS, multiple Beschwerden am Bewegungsapparat und auf eine Dekonditionierung

hin. Sie kam zum Schluss, als Coiffeuse bestehe keine Arbeitsfähigkeit, in der

bisherigen Haushaltstätigkeit, welche grundsätzlich eine angepasste Tätigkeit

darstelle, sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit für 4 Stunden pro Tag mit Pausen

und den erwähnten Einschränkungen (keine schweren körperlichen Arbeiten, kein

Heben von Lasten von mehr als 5 kg, keine längerdauernden Überkopfarbeiten) gegeben

(IV-Nr. 13 S. 3 ff.; E. II. 4.7 hiervor). Vor diesem Hintergrund

kann in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen der RAD-Ärztin

Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit der

Hüft-Totalprothesenoperation vom Oktober 2017 (mit einer anschliessenden,

relativ kurzen Rehabilitationsphase und später unterbrochen wegen der

kardiologischen Akutproblematik und Behandlung) sowohl in der bisherigen

Tätigkeit als Hausfrau als auch in einer optimal angepassten Verweistätigkeit

zu ca. 50 % arbeitsfähig ist (IV-Nr. 19; vgl. E. II. 3.10

hiervor). Der im Oktober 2019 erlittene Hörsturz rechts hat nach den

fachärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 28

S. 6 f.; vgl. E. II. 3.12 hiervor). Die im

Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Berichte ergaben bezüglich der

Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit keine neuen relevanten Aspekte (vgl. RAD-Bericht

vom 25. Februar 2020, IV-Nr. 30; vgl. E. II. 3.13 hiervor). Der

Beschwerdeführerin wäre somit seit Jahren die Aufnahme einer

Teilzeiterwerbstätigkeit im Rahmen einer adaptierten, d.h. körperlich leichten

und vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit einem Pensum von ca. 50 % zumutbar

gewesen. Dass sich die Beschwerdeführerin neben der Führung des Haushalts als

erwerbsunfähig einstuft (vgl. Protokoll vom 1. Dezember 2020, S. 5,

A.S. 46), ist nicht massgebend.

6.

Wie dargelegt, ist der

Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen

(vgl. E. II. 4.5 am Ende und II. 2.3 hiervor). Massgebend ist der Zeitpunkt des

(allfälligen) Rentenbeginns (BGE 129 V 222). Dieser fällt hier auf den 1. Februar

2019, den Beginn des sechsten Monats nach der Anmeldung vom 31. August

2018.

Das Wartejahr war angesichts der zumindest seit Oktober 2017 anhaltenden

Arbeitsunfähigkeit von 50 % schon früher abgelaufen.

6.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Die Beschwerdeführerin arbeitete vor

Eintritt des Gesundheitsschadens bis 1986 als Coiffeuse bei J.___, [...], in

einem Altersheim (vgl. Protokoll vom 1. Dezember 2020, S. 2;

A.S. 43). Auf das bei diesem Arbeitgeber bis 1986 erzielte Einkommen (vgl.

Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. September 2018, IV-Nr. 6

S. 2) kann zur Festsetzung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden,

da diese Tätigkeit wegen der bevorstehenden Familiengründung und der künftigen

Lebensplanung beendet wurde. Die Beschwerdeführerin wäre somit auch im

Dispositiv

Gesundheitsfall nicht mehr bei diesem Arbeitgeber tätig gewesen. Demnach ist

auf statistische Werte, konkret die sogenannten «Tabellenlöhne» der vom

Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) 2018 abzustellen. Massgebend ist die Tabelle TA1_tirage_skill_level. Die

Tätigkeit als Coiffeuse ist dem Wirtschaftszweig «Sonstige persönliche

Dienstleistungen» (Ziffer 96) zuzuordnen; angesichts der abgeschlossenen Lehre

ist der Wert für das Kompetenzniveau 2 von CHF 3'935.00 heranzuziehen. Unter

Berücksichtigung des Nominallohnindexes (Frauen [Tabelle 1.2.10], Sektor 3, Dienstleistungen,

2018: 105.8, 2019: 106.8) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit

(2019: 41.8 Stunden) ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 4'150.95 pro

Monat bzw. CHF 49'811.00 pro Jahr.

6.2 Die Beschwerdeführerin ist seit

1986 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, wobei die damalige Anstellung

aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben wurde. Demnach sind zur Bestimmung

des Invalideneinkommens ebenfalls die LSE-Tabellenwerte 2018 heranzuziehen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 2014, Art. 28a, S. 340 N 90). Für die

Invaliditätsbemessung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der

Lage ist, einer optimal angepassten Verweistätigkeit im Rahmen einer

Arbeitsfähigkeit von 50 % nachzugehen (vgl. E. II. 5 hiervor). Auszugehen

ist vom Totalwert der im Bereich des Kompetenzniveaus 1 tätigen Frauen gemäss

der bereits zitierten Tabelle TA1 der LSE 2018, der sich auf

CHF 4'371.00 beläuft. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen

betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 (41.7 Stunden) und des

Nominallohnindexes (Frauen, Total, 2018: 105.9, 2019: 107.0) sowie der

Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein Einkommen von CHF 2'302.05

pro Monat bzw. CHF 27'625.00 pro Jahr.

Nach der Rechtsprechung kann bei

Versicherten, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch

leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermögen und das durchschnittliche

Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der Regel nicht

erreichen, der Tabellenlohn um maximal 25 % reduziert werden. Es ist anhand

der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass

das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss.

Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (BGE 129 V 472

E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Im vorliegenden

Fall bestehen bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen wegen der

Multiplen Sklerose (kognitive und motorische Müdigkeit), weshalb sie ihre

Kräfte einteilen und Pausen einlegen muss. Angesichts der eingeschränkten Geh-

und Stehfähigkeit und aufgrund der Schmerzen in den Beinen ist sie auf eine

vorwiegend sitzende Tätigkeit angewiesen. Körperliche mittelschwere oder

schwere Tätigkeiten, längerdauernde Überkopfarbeiten sowie das Heben und Tragen

von schwereren Lasten (über 5 kg) können ihr nicht mehr zugemutet werden (vgl.

IV-Nr. 13 S. 6 f.). Der erlittene Herzinfarkt, das erwähnte leichte

Schwindelgefühl und die Sensibilitätsstörungen sowie der durchgemachte Hörsturz

schränken die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach den ärztlichen

Angaben nicht relevant ein (vgl. IV-Nr. 17 S. 1 ff., 19 S. 2, 28

S. 6 f. und 30 S. 2). Die erwähnten neurologischen und orthopädischen

Einschränkungen und insbesondere ihr Zusammenwirken lassen aber auch in einer

adaptierten Tätigkeit eine Lohneinbusse erwarten. Sie rechtfertigen einen

leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 15 %. Dies führt zu

einem Invalideneinkommen von CHF 1'956.75 pro Monat bzw.

CHF 23'481.00 pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens mit

dem Valideneinkommen von CHF 49'811.00 pro Jahr (vgl. E. II. 7.1

hiervor) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 52.86 % bzw. aufgerundet von

53 %, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet (vgl. E.

II. 2.2 hiervor). Wenn man den Abzug auf 10 % bemessen wollte, ergäbe sich

(bei einem Invaliditätsgrad von 50 %) dasselbe Resultat.

7. Die Beschwerdeführerin lässt

weiter geltend machen, eine allfällige Resterwerbsfähigkeit könne nicht mehr

verwertet werden (A.S. 16 und 19).

7.1 Für die Invaliditätsbemessung

ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend. Dieser ist gekennzeichnet durch

ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften

und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl

bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen

als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von

realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt

werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven

Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss

keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist

nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die

verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Der

ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2 und 9C_98/2014

vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer

Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare

Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom

8. Mai 2013 E. 4.3.3 und 9C_775/2009 vom 12. Februar 2010

E. 4.2.1, je mit Hinweisen).

7.2 Das fortgeschrittene Alter

wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung

als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und

beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person

verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung

auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt

es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich

nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen

des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab,

welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor

allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für

den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das

Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.2 und 3.3 S. 459 ff.). Dies war hier spätestens

mit der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F.___ vom 2. Juli 2019 (IV-Nr.

19) der Fall. Damals war die Beschwerdeführerin knapp 59 ½jährig, stand

also 4 ½ Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter.

7.3 Die Beschwerdeführerin ist in

einer optimal angepassten, d.h. körperlich leichten und insbesondere sitzenden

Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (vgl. E. II. 5 hiervor). Dieses

Zumutbarkeitsprofil ist nicht derart eingeschränkt, dass eine Verwertung der

Restarbeitsfähigkeit als ausgeschlossen erschiene, sondern es erlaubt die

Ausübung einer Reihe von Erwerbstätigkeiten. Auch unter Berücksichtigung des

fortgeschrittenen Alters mit einer – zum massgebenden Zeitpunkt – verbleibenden

Aktivitätsdauer von 4 ½ Jahren ergibt sich keine andere Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin verfügt zwar einzig in der angestammten Tätigkeit als

Coiffeuse, welche sie nun nicht mehr ausüben kann, über Berufserfahrung und war

seit sehr langer Zeit nicht mehr erwerbstätig. Sie verfügt aber über Erfahrung

aus der Erziehung und insbesondere zeitweiligen intensive Pflege/Betreuung des

jüngeren Sohns. Weiter ist sie familiär und gesellschaftlich bestens integriert

und auch nicht mit sprachlichen oder anderen Schwierigkeiten konfrontiert. In

der Parteibefragung an der Verhandlung zeigte sie ein gutes Auffassungsvermögen

und kommunikative Fähigkeiten; dies korrespondiert mit ihrer Aussage, sie sei

ein fröhlicher Mensch. Diese Eigenschaften dürften die erwerbliche Umsetzung

der ärztlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % erleichtern. Bei

gesamthafter Betrachtung ist die Verwertbarkeit – auch im Quervergleich zu

anderen Fällen – zu bejahen.

8. Für den Fall, dass ihre

Restarbeitsfähigkeit als verwertbar angesehen würde, macht die

Beschwerdeführerin weiter einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend

(Beschwerde S. 11; A.S. 17).

8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG habe invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8

ATSG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

Zu letzteren zählen auch die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG.

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen

bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so

entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein

Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3, 9C_469/2016 vom

22. Dezember 2016 E. 7 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016

E. 5.1, je mit Hinweisen).

8.2 Die subjektive

Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist zu verneinen. So erklärte

sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2020, die Führung des

Haushalts und eine 50%ige Erwerbstätigkeit würden nicht gehen. In der aktuellen

Situation sei eine Erwerbstätigkeit nicht möglich, vor einem Jahr sei dies auch

nicht möglich gewesen. Sie könne seit ungefähr 8 Jahren nicht mehr arbeiten

(vgl. Protokoll vom 1. Dezember 2020, S. 5, A.S. 46). Demnach

ist der Eingliederungswille der Beschwerdeführerin zu verneinen. Es besteht

daher weder Anspruch auf Integrationsmassnahmen noch auf sonstige berufliche

Eingliederungsmassnahmen (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. 5). Damit

erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Verhältnismässigkeit einer solchen

Massnahmen gegeben wäre.

9. Aus dem Gesagten ergibt sich,

dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2020, worin der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, aufzuheben ist. Die

Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab

1. Februar 2019. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht nicht und

für weitere medizinische und / oder berufliche Abklärungsmassnahmen

besteht kein Anlass. Demnach ist die vorliegende Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Hauptbegehren auf

Ausrichtung einer Invalidenrente durch, jedoch ist ihr anstelle einer ganzen

Rente eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Februar 2019 zuzusprechen.

10.

10.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die

Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, indem ihr eine halbe statt die beantragte

ganze Rente zuzusprechen ist. In dieser Konstellation ist regelmässig davon

auszugehen, dass weitergehende Rechtsbegehren habe den Aufwand des Rechtsvertreters

nicht erhöht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom

2. November 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). So verhält es sich auch

hier.

Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin

eingereichte Kostennote vom 30. November 2020 weist einen Zeitaufwand von

insgesamt 14.51 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen

von insgesamt CHF 181.10 aus. Dazu ist festzuhalten, dass reine

Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das

Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen

und somit nicht separat zu vergüten ist. Demnach können die in der Kostennote unter

den Daten vom 16. und 24. Juni, 7. September, 12. Oktober und

3. November 2020 enthaltenden Positionen (Brief an Klientin; je 0.17 Std.)

nicht berücksichtigt werden, da hier von Orientierungskopien an die

Klientschaft auszugehen ist. Für die öffentliche Verhandlung vom

30. November 2020 sind 1 Stunde und 45 Minuten zu berücksichtigen (vgl.

Protokoll vom 1. Dezember 2020, S. 10; A.S. 51). Der angemessene

Zeitaufwand beträgt somit 13.91 Stunden. Bei den Auslagen sind für die

Fahrspesen CHF 0.70 pro Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160

Abs. 5 und § 157 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]

sowie § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]), was

zu berücksichtigende Fahrspesen von CHF 51.55 (statt CHF 140.00) ergibt

(73.6 km à CHF 0.70). Damit belaufen sich die Auslagen auf

insgesamt CHF 92.65. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten

Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer

Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'845.05 (Honorar von CHF 3'477.50,

Auslagen von CHF 92.65, MwSt. von CHF 274.90).

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.

Die zitierte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen

(E. II. 11.1 hiervor) gilt für die Verfahrenskosten nicht (vgl. das

zitierte Urteil 8C_449/2016 vom 2. November 2016 Sachverhalt B. und

E. 3.2, mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (teilweise

Gutheissung der Beschwerde) sind die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 den

Parteien zu je CHF 500.00, aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat einen

Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 geleistet; davon sind ihr CHF 500.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 12. Mai 2020 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Februar

2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

CHF 3'845.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die

Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 werden den Parteien zu je CHF 500.00

auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 zur Hälfte, entsprechend CHF 500.00, zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser