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Entscheid

VSBES.2020.128

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

30. Juni 2022Deutsch65 min

teilt dem Gericht seitens der Gutachterstelle am 18. Mai 2021 mit, dass das erstellte

Source so.ch

Urteil vom 30. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 19. April 2016 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg [IV-] Nr. 8). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge

mit Verfügung vom 12. Mai 2020 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen

sowie auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur 18 % betrage

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 10. Juni 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

12. Mai 2020 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 62 % auszurichten.

3. Dem Beschwerdeführer seien berufliche

Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine erneute

polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 14. September 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).

2.3 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts gibt mit Verfügung vom 11. Februar 2021 bei der

Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (A.S. 43

ff.), mit den Dres. C.___ (Fachärztin für Physikalische Medizin und

Rehabilitation FMH), D.___ (Facharzt für Neurologie FMH) und E.___ (Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) als Sachverständige. Die Einwände

dagegen, welche der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 erhoben hat (A.S. 41

f.), weist die Vizepräsidentin ab.

2.4 Der

Beschwerdeführer lässt am 25. März 2021 folgende Anträge stellen, nachdem ihn

die Expertin Dr. med. C.___ über die Firma F.___ zur Untersuchung aufgeboten

hat (A.S. 48 ff.):

1. Der Gutachtensauftrag an die [Gutachterstelle]

B.___ sei zu stornieren.

2. Der Gutachtenstermin bei der F.___ sei

abzusetzen.

3. Der gerichtliche Gutachtensauftrag sei

an [die Gutachterstellen [...], [...] oder [...]] zu vergeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Vizepräsidentin weist diese Anträge

mit Verfügung vom 26. März 2021 ab (A.S. 52 f.).

2.5 Dr. med. D.___

teilt dem Gericht seitens der Gutachterstelle am 18. Mai 2021 mit, dass das erstellte

psychiatrische Teilgutachten mangelhaft sei und die Expertin Dr. med. E.___

sich zu einer Verbesserung nicht in der Lage sehe (A.S. 54a ff.). Auf die

Anträge der Parteien hin (A.S. 58 ff.) erlässt die Vizepräsidentin am 17. Juni

2021 eine Verfügung (A.S. 68 f.), worin sie die drei Teilgutachten (A.S. 71

ff.) sowie den Mailverkehr zwischen den Dres. C.___, D.___ und E.___ über die

interdisziplinäre Konsensdiskussion (A.S. 240 ff.) ediert. Während die

Beschwerdegegnerin sich dazu nicht äussert (s. A.S. 266 Ziff. 2),

lässt der Beschwerdeführer am 16. August 2021 folgende Anträge stellen

(A.S. 256 ff.):

1. Es sei der Streitgegenstand in

zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse nach der Verfügung, mithin bis

mindestens zum Zeitpunkt des Vorliegens des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.___,

auszuweiten.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer bis 15. März 2021 eine Invalidenrente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 62 % und ab 16. März

2021 bis auf weiteres eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten.

3. Eventualiter zu Ziffer 1 und 2:

a) Es sei Dr. E.___ Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben

oder

b) es sei eine Instruktionsverhandlung

durchzuführen und Frau Dr. E.___ als Zeugin zu befragen

und erst nach Durchführung

von lit. a und / oder b sei über das weitere Vorgehen betreffend das

psychiatrische Gutachten zu entscheiden.

4. Es sei eine neue gerichtliche

Begutachtung des Beschwerdeführers in den Disziplinen «Bewegungsapparat» und

«Neurologie» zu initiieren und der gerichtliche Gutachtensauftrag sei an [die

Gutachterstellen [...], [...] oder [...]] zu vergeben.

5. Sofern eine erneute psychiatrische

Begutachtung nötig ist, sei eine neue gerichtliche polydisziplinäre

Begutachtung des Beschwerdeführers zu initiieren und der gerichtliche Gutachtensauftrag

sei an [die Gutachterstellen [...], [...] oder [...]] zu vergeben.

6. Sofern bloss eine erneute psychiatrische

Begutachtung angeordnet wird, sei die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. [...]

oder [...] zu initiieren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.6 Die Vizepräsidentin weist die

Anträge des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. September 2021 ab und gibt,

in Ergänzung zu den beiden somatischen Teilgutachten der Dres. D.___ und C.___,

bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein neues

psychiatrisches Gutachten nebst einer interdisziplinären Konsensbesprechung in

Auftrag (A.S. 266 ff.).

2.7 In der Folge gehen beim Gericht

das psychiatrische Gutachten vom 18. Januar 2022 (A.S. 300 ff.) sowie die

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung durch alle drei Experten vom 20. Januar

2022 (A.S. 276 ff.) ein. Während sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu äussert

(s. A.S. 364 Ziff. 2), lässt der Beschwerdeführer am 10. März 2022 eine

abschliessende Stellungnahme abgeben (A.S. 357 ff.).

2.8 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 5. April 2022 eine Kostennote ein (A.S. 366 ff.),

welche am 6. April 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S.

370).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 12. Mai 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109), zumal die

Instruktionsrichterin eine Ausdehnung des Verfahrens über diesen Zeitpunkt

hinaus abgelehnt hat (E. I. 2.5 + 2.6 hiervor).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für

die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht

nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches Leiden zu einer

ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich grundsätzlich

bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen Prüfungsraster, dem sog.

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418

E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des

Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297); liegt aber ein

Ausschlussgrund in Form einer Aggravation o.ä. vor, so besteht von vornherein

keine Grundlage für eine Invalidenrente (a.a.O., E. 2.2.1 f. S. 287

f.).

Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Dies war

hier am 23. Oktober 2015 der Fall (s. IV-Nrn. 15.5 + 15.6), womit die

Wartezeit im Oktober 2016 endete. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier,

angesichts der Anmeldung vom 19. April 2016 (s. E. I. 1 hiervor),

ebenfalls im Oktober 2016 der Fall.

2.2.4

Nach dem hier massgeblichen

bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2

IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Bei erwerbstätigen versicherten

Personen ist für die Bemessung der Invalidität ein Einkommensvergleich nach

Art. 16 ATSG durchzuführen (Art. 28a Abs. 1 IVG, in der bis 31.

Dezember 2021 geltenden Fassung). Danach wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Von einem

Gerichtsgutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das

Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.

Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.;

Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die Tatsachen, welche für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit

besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch

die Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E.

2.

S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht

besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum

ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96). Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel

eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer erlernte in

seiner Heimat Serbien den Beruf eines Bautechnikers (Gesprächsprotokoll

Früherfassung vom 3. März 2016, IV-Nr. 3 S. 1). In der Schweiz arbeitete er seit

dem 12. Februar 1996 vollzeitlich bei der H.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als

Anlageführer (s. Arbeitgeberbericht, IV-Nr. 13 S. 1 Ziff. 2.1 + 2.2). Ab

dem 26. Oktober 2015 war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben

(IV-Nrn. 15.4 + 15.6), da er unter immer stärkeren Gefühlsstörungen an der

rechten Hand sowie an einer depressiven Symptomatik litt (IV-Nr. 3 S. 2 / Nr. 15.3).

Nachdem das MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 26. November 2015 mehrere

Bandscheibenprotrusionen nachgewiesen hatte (IV-Nr. 4), erfolgte am 21. März

2016.

eine ventrale Dekompression und Fusion der Halswirbelkörper C3 bis C6.

3.1.2

Dr. med. I.___,

Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 19. November 2016

(IV-Nr. 22 S. 5 ff.) folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

Status nach zervikaler

Myelopathie im Dezember 2015

·

Status nach

ventraler Dekompression und Fusion C3 – C6 am 21. März 2016

·

Horner-Syndrom

postoperativ

·

Depression (seit

2015)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

·

Hypertonie

Der Beschwerdeführer leide immer noch

unter erheblichen Schmerzen in der HWS sowie Restsymptomen der präoperativen

radikulären Ausfälle im rechten Arm. Der Verlust des Arbeitsplatzes per 30.

November 2016 habe die depressive Verstimmung eher akzentuiert. Die Schmerzen

würden schon bei leichten Belastungen auftreten, d.h. beim Heben von Gewichten

über 5 kg. Die HWS sei nicht mehr voll belastbar wie vor der Operation. Die

bisherige Arbeit sei nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit komme

frühestens ab Januar 2017 zu 50 % in Frage.

3.1.3

Dr. med. J.___,

Leitender Arzt Neurologie am K.___, diagnostizierte im Bericht vom 15. März

2017.

(IV-Nr. 35) folgende Leiden:

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

· Status nach Zervikaler Myelopathie im

Dezember 2015 (degenerative Spinalkanalstenose Höhe C3/4, C4/5, C5/6 mit

konsekutiver Myelopathie)

· Status nach ventraler Dekompression und

Fusion C3 – C6 am 21. März 2016

· Depression

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

· Horner-Syndrom links, postoperativ nach

zervikaler Spinalkanalstenosen-Operation im März 2016 (s.a. IV-Nr. 22 S. 11 ff.

und Nr. 33)

· Verdacht auf arterielle Hypertonie

· Grenzwertig diabetogene Stoffwechsellage

· Adipositas

Er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 29.

November 2016 untersucht. Hinsichtlich der operativ behandelten zervikalen

Myelopathie bestünden residuell eine chronisch schmerzhaft eingeschränkte

HWS-Beweglichkeit und an der rechten Hand eine leichte Hypästhesie im Spatium

interosseum Dig I / II. Falls das Heben schwerer Lasten vermieden

werden könne und die Tätigkeit wechselnde Arbeiten im Sitzen und Stehen

beinhalte, sollte eine Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit mit einem Pensum

von mindestens 70 % möglich sein. In diesem Rahmen sei die

Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich

durch einen ergonomischen Arbeitsplatz und regelmässige kurze Pausen

verbessern. Körperlich nicht zu belastende Arbeiten, welche auch sitzende

Tätigkeiten einschlössen, seien acht Stunden pro Tag zumutbar. Die

Leistungsfähigkeit sei dabei eingeschränkt, was sich aber nicht genau

quantifizieren lasse.

3.1.4

Der Austrittsbericht der L.___

vom 20. März 2017 (IV-Nr. 38 S. 2 ff.) enthielt folgende Diagnosen:

· Chronisches zervikobrachiales

Schmerzsyndrom (Status nach Dekompression und Fusion C3 – C6 am 21. März 2016

bei Spinalkanalstenose C3/4, C4/5, C5/6 und Myelopathie)

· Epicondylitis humeri radialis rechts

· Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose November

2014, diätetisch eingestellt)

· Horner-Syndrom links

· Depression

Der Beschwerdeführer habe vom 31. Januar

bis 28. Februar 2017 am interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten

mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Die Beweglichkeit im

Schulter-Nacken-Bereich und die Schmerzsituation hätten sich bis zum Austritt

nicht verändert.

3.1.5

Die Dres. M.___ und

N.___, Oberarzt bzw. Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie am K.___, nannten im

Bericht vom 3. April 2017 (IV-Nr. 37 S. 5 f.) folgende Diagnosen:

1.

Spinalkanalstenose C3/4, C4/5 und C5/6

2.

Zustand nach ventraler Dekompression und

Fusion C3 – 6 vom 21.März 2016 bei hochgradiger Stenose und Myelopathie

Der Beschwerdeführer sei vom 21. März

bis 31. August 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend müsse die

Arbeitsfähigkeit vom Hausarzt reevaluiert werden. Nach wie vor klage der Beschwerdeführer

über Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm und

Vorderarm, welche sich nach der Operation etwas gebessert hätten. Objektiv

bestehe im gesamten rechten Arm im Vergleich zum linken Arm eine diffuse

Kraftminderung. Für eine Radikulopathie oder neurologische Ausfälle gebe es

keine sicheren Anzeichen. Man empfehlen eine leichte bis mittelschwere

Tätigkeit ohne Tragen von Gegenständen über 10 Kg und ohne häufige Extension

des Nackens.

3.1.6

Dr. med. O.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 19.

April 2020 (recte: 2017, IV-Nr. 39) folgende Diagnosen, alle mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit:

· Anhaltende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.2) im Rahmen einer

multifaktoriellen Belastungssituation (Z56, Z60, Z63)

· Chronische Schmerzstörung mit

psychischen und somatischen Anteilen (F45.41)

mit /

bei

o chronisches zervikobrachiales

Schmerzsyndrom (Status nach Dekompression und Fusion C3-C6 am 21. März 2016 bei

Spinalkanalstenose C3/4, C4/5, C5/6 und Myelopathie)

o Epicondylitis humeri radialis rechts

o Diabetes mellitus Typ II, diätetisch

eingestellt

o Horner-Syndrom links

Die Konzentration sei herabgesetzt und

es gebe subjektiv mittelschwere kognitive Einbussen. Der formale Gedankengang zeige

sich geordnet, grübelnd und inhaltlich weitgehend um die somatischen und

psychischen Beschwerden sowie die Lebenssituation kreisend. In der Grundstimmung

wirke der Beschwerdeführer gedrückt und in der affektiven Schwingungsfähigkeit eingeschränkt.

Er zeige sich im Affekt labil, im Antrieb reduziert sowie psychomotorisch

innerlich unruhig und leicht gereizt. Ausserdem beklage er Angstzustände und

Zukunftsängste. Eine akute Suizidalität liege nicht vor. Für die angestammte

Tätigkeit als Stanzer bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer

sei nur eingeschränkt leistungsfähig und gering belastbar. In einer angepassten

Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit vor allem deshalb reduziert, weil schon in

geringen Belastungssituationen mit einer psychischen Dekompensation mit

verstärkt depressiven Symptomen zu rechnen sei. Es komme immer wieder zu depressiven

Einbrüchen mit Antriebslosigkeit und Angst sowie auch somatischen Beschwerden wie

Schlafstörungen, Magenbeschwerden, Rückenschmerzen, Erschöpfung und Müdigkeit.

Eine Unterstützung im Sinne einer teilweisen Wiedereingliederung mit einem

anfänglichen Pensum von 20 % und einer schrittweisen Steigerung wäre

sinnvoll.

3.1.7

Der Beschwerdeführer trat am 30.

August 2017 bei der Durchführungsstelle P.___ ein Belastbarkeitstraining an. Gemäss

Bericht vom 13. September 2017 (IV-Nr. 59) brach die Durchführungsstelle das

Training per 6. September 2017 ab, da sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen

und Nervosität nicht in der Lage sah, die Arbeit zu erledigen.

3.1.8

Dr. med. Q.___, Assistenzärztin

Allgemeinmedizin, bestätigte im Bericht vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 60)

die bekannten somatischen Diagnosen, wobei sie von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2015 ausging. Trotz der Operation bestünden

persistierende Schmerzen im HWS-Bereich mit Taubheitsgefühl und Kraftminderung

in beiden Armen. Die Feinmotorik sei beidseits betroffen. Hinzu kämen

Konzentrationsstörungen und eine psychische Sensitivität mit Reizbarkeit. Es

sei keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar.

3.1.9

Gemäss Bericht von Dr. med. O.___

vom 6. November 2017 (IV-Nr. 62) hätten sich die Diagnosen nicht geändert. Der

Verlauf sei nach wie vor durch Schwankungen bzw. immer wieder auftretende

Krisen gekennzeichnet. Jegliche Veränderung oder Belastung wirke sich

destabilisierend aus. Die vermehrten somatischen Gesundheitsprobleme wirkten sich

zusätzlich belastend aus. Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Tempo und

Ausdauer seien in allen Lebensbereichen vermindert. Zunehmend manifestierten

sich Niedergeschlagenheit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen,

eingeschränkter Antrieb, Einschlafstörungen und psychomotorische Unruhe. Es

bestehe eine depressive Stimmungslage mit Ratlosigkeit und phasenweisen

Gefühlen der Verzweiflung. Zudem leide der Beschwerdeführer kontinuierlich

unter mangelnder Impulskontrolle, Vermeidung sozialer Interaktionen,

vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie einer pessimistischen Zukunftssicht.

Da ihm funktionale Bewältigungsmuster nicht zur Verfügung stünden, reagiere er zunehmend

mit Vermeidungsverhalten. Die Stimmung sei unterschiedlich und hänge meist von

den Schmerzen ab. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie, eine

Behandlung mit Psychopharmaka sowie flankierend eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch

orientierte delegierte Psychotherapie statt. Dadurch könne mittelfristig mit

einer gewissen Verbesserung der depressiven Symptomatik und der

Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Der Beschwerdeführer zeige sich motiviert,

aktiv an seinen Beschwerden zu arbeiten, wirke aber gleichzeitig stark

verunsichert in Bezug auf die Belastbarkeit. Die Prognose sei ungünstig bis

offen.

3.2

3.2.1

Die Gutachterstelle R.___

erstattete der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2018 ein polydisziplinäres

Gutachten (IV-Nr. 76.1), das folgende Diagnosen enthielt (S. 11):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Chronisches cervicobrachiales

Schmerzsyndrom rechts ohne radikuläre Irritations- oder Defizitsymptomatik und

ohne Myelopathiezeichen bei

o Status nach Dekompression und Fusion C3

– C6 am 21. März 2016 bei Spinalkanalstenose C3 – C6 und Myelopathie

o Röntgenaufnahme der HWS vom 23. Mai 2018:

regelrechter Implantatsitz, geringe Spondylarthrosezeichen.

· Psychologische Faktoren und

Verhaltensfaktoren im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung bei Problemen am

Bewegungsapparat

· Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig

leichtgradig

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Epicondylitis radialis humeri rechts

· Metabolisches Syndrom

· Horner-Syndrom links nach HWS-Operation

· Hyperopie beidseits

· Presbyopie

· Diabetes mellitus ohne diabetische

Retinopathie

· Chronische Kopfschmerzen vom

Spannungstyp

3.2.2

Der Experte Dr. med. S.___, Facharzt

FMH für Allgemeine Innere Medizin / Gastroenterologie, hielt fest, aus

allgemeininternistischer Sicht lägen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten

Komorbiditäten vor (S. 30).

3.2.3

Der Experte Dr. med. T.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie FMH, erklärte in seinem Teilgutachten (S. 32 ff.), es

liege ein regelrechter Zustand nach operativer Versteifung der cervicalen

Segmente C3 bis C6 vor. Die hochgradige Bewegungslimitierung der HWS sei

angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und dem

objektivierbaren Befund somatisch nicht nachvollziehbar. Die leichte

Epicondylopathia humeri radialis rechts sowie der leichte Reizzustand am

thoracolumbalen Übergang seien der Fehlhaltung und insuffizienten muskulären

Stabilisierung zuzuschreiben. Die betreffende Symptomatik sei minim und beeinträchtige

die Arbeitsfähigkeit nicht (S. 39 f.). Die bisherige Tätigkeit, wie sie der Arbeitgeberfragebogen

darstelle, könne geleistet werden. Angepasste leichte, kurzzeitig auch

mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperposition kämen nach der

operativen Versorgung in Frage (S. 40).

3.2.4

Der Experte Dr. med. U.___, Facharzt

für Neurologie FMH, führte in seinem Teilgutachten (S. 42 ff.) aus, die

Untersuchung lasse sich wegen der ausgeprägten Schmerzäusserungen nicht

vollständig durchführen und beurteilen (S. 50). Rechtsseitig liege ein

ausgeprägtes chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom vor bei Status nach Eingriff

am 21. März 2016. Ein dermatombezogenes radikuläres, motorisches oder sensibles

Ausfallsyndrom rechts lasse sich, angesichts der diffusen Angaben bei der

Sensibilitätsprüfung am rechten Arm sowie des Giving-way bei der Prüfung der

gesamten Armmuskulatur rechts, nicht objektivieren (S. 49 f.). Hinweise für

eine cervicale Myelopathie fehlten. Die stark fluktuierenden Kraftverhältnisse im

rechten Arm seien nicht nachvollziehbar. Die Schmerzäusserungen und das giving-way,

die auch bei der Untersuchung der Beinmuskulatur bemerkt würden, liessen eine

erhebliche Schmerzausweitung und Selbstlimitierung vermuten. Die Kopfschmerzen

seien durch die ausgeprägte Fehlhaltung und Verspannung der beidseitigen

Nacken- und Schultermuskulatur bedingt. Die Schwindelsymptomatik entspreche am

ehesten einem orthostatischen Schwindel (S. 50). Für die bisherige

Tätigkeit als Stanzer in der Metallbranche bestehe gemäss Arbeitsprofil der

Arbeitgeberin weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte für leichte

wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangspositionen und Überkopfarbeiten (S. 51).

3.2.5

Der Experte Dr. med. V.___, Augenarzt

FMH, erklärte in seinem Teilgutachten (S. 52 ff.), ophthalmologisch

bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit

keinerlei Einschränkung (S. 55).

3.2.6

Der Experte Dr. med. W.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Teilgutachten (S. 57

ff.) fest, akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung

seien nicht nachweisbar (S. 73). Der Beschwerdeführer sei leichtgradig

depressiv verstimmt. Ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz sei nicht

zu belegen, weshalb sich weder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.40) noch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (F45.41) diagnostizieren liessen. Es bestünden deutliche psychosoziale

Faktoren (S. 75). Bei der aktuell Exploration zeige der Beschwerdeführer eine

deutliche Somatisierung und formal eine gewisse Einengung des Gedankenganges

auf die somatischen Probleme. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der

Intensitätsschilderung der Beschwerden und der beklagten, fast vollständigen

Leistungsinsuffizienz sowie den erhobenen Befunden und Aktivitäten. Der Antrieb

sei entsprechend der leichten Verstimmung gemindert, ebenso die Psychomotorik.

Kognitive Störungen könnten nicht nachgewiesen werden. Eine Angst- oder

Zwangsstörung sei nicht nachweisbar (S. 76). Der Abbruch des

Belastbarkeitstrainings sei nur ansatzweise verständlich. Was die

Indikatorenprüfung angehe, so sei die rezidivierend depressive Störung

leichtgradig und die Schmerzverarbeitungsstörung mittelgradig ausgeprägt (S.

78). Die Ressourcenlage sei gut. Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch sei

ein Leidensdruck ausgewiesen. Die Persönlichkeit sei gut bis mässig integriert.

Der soziale Kontext habe sich gegenüber der Zeit vor der Krankschreibung nur

insofern geändert, als die berufsbezogenen Kontakte weggefallen seien und der Beschwerdeführer

sich zur Trennung resp. Scheidung entschlossen habe. Eine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen lasse

sich bei beschränkter Kooperation nicht in relevantem Ausmass nachweisen (S.

79). Das Rendement sei in der bisherigen wie in einer adaptierten Tätigkeit ab

Behandlungsbeginn bei Dr. med. O.___ am 19. Februar 2016 um 20 %

vermindert. Der Beschwerdeführer sollte nicht unter zu starken Leistungsdruck

geraten und in verständnisvoller Umgebung arbeiten (S. 81).

3.2.7

Dr. med. O.___ hielt in seinem

Bericht vom 7. August 2018 (IV-Nr. 80) dafür, er könne das Gutachten nicht

gutheissen. Seit 2016 sei es nie zu einer Remission der depressiven Störung

gekommen. Diese habe sich im Rahmen der Persönlichkeitsstruktur mit Gefühlen

von ausgeprägter Besorgtheit und der belastenden psychosozialen Situation nach

Verlust der Arbeitsfähigkeit entwickelt. Zur Depression sei es nicht nur wegen

der Schmerzen, sondern vor allem wegen der wegbrechenden beruflich-sozialen

Stabilität gekommen. Seit Beginn des Jahres habe sich sein Zustand weiter

verschlechtert, hin zu einer deutlich ausgeprägten mittelgradigen depressiven

Episode an der Grenze zur schweren Episode. Hinzu komme eine

Schmerzproblematik. Die Verschlimmerung zeige sich durch innere Unruhe,

Gereiztheit, Freud- und Interessenlosigkeit, Störung der Vitalgefühle,

Angstzustände, Insuffizienzgefühle, sozialen Rückzug, Ein- und

Durchschlafstörungen, Albträume, Früherwachen, Appetitmangel sowie Nacken- und

Rückenbeschwerden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Leistungsfähigkeit

eingeschränkt und vermindert belastbar. Auch für leichte Arbeiten sei die

Leistungsfähigkeit auf mindestens 50 % reduziert, dies wegen der

depressiven Apathie mit Energiemangel und Konzentrationsstörungen sowie der latenten

Suizidalität.

Die Experten der Gutachterstelle R.___

hielten daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2018 (IV-Nr. 86)

am Gutachten fest, da der Bericht von Dr. med. O.___ keine neuen Erkenntnisse

bringe.

3.2.8

In einem weiteren Bericht vom 21.

Mai 2019 (IV-Nr. 97 S. 15 ff.) bemerkte Dr. med. O.___, dass gegenwärtig

eine schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome mit

vollständiger Arbeitsunfähigkeit vorliege (F33.21). Er verwies dazu einerseits

auf seine Beurteilung nach IFC, andererseits darauf, dass 2016 im Becks

Depression Inventory 39 Punkte erreicht worden seien, aktuell aber 51 Punkte.

Die Experten äusserten sich dazu am 4. November 2019 (IV-Nr. 102) und hielten

nach wie vor am Gutachten fest.

3.3

3.3.1

Das Gerichtsgutachten

der Gutachterstelle B.___ gelangte in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom

20.

Januar 2022 (A.S. 276 ff.) zu folgenden Diagnosen (A.S. 282 f.):

Mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Minderbelastbarkeit

der HWS (M53.82) mit / bei

o Status nach Dekompression und Spondylodese

C3/4 bis C5/6 am 21. März 2016 wegen degenerativer Spinalkanalstenose C3

bis C6 mit Myelonkompression

o ohne persistierendes sensomotorisches

Defizit sowie ohne Anhaltspunkte für eine Anschlussdegeneration / -instabilität

resp. eine Spondylodesemateriallockerung / -dislokation bei vollständiger

knöcherner Konsolidierung

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Muskuläre Dysbalance

/ Dekonditionierung (M62. 9) mit / bei

o Fehlhaltung

o aktuell: Funktionsstörung des oberen und

unteren Anteils des rechten ISG

·

Anamnestisch:

Drehschwindel (R42), ohne objektivierbare organische Pathologie

·

Anamnestisch:

Kopfschmerz vom Spannungstyp (G44.2)

·

Anamnestisch:

Metabolisches Syndrom mit / bei Adipositas Grad I nach WHO (BMI 30,6 kg/m2,

E66.0), Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose November 2014, E11), arterielle

Hypertonie (Erstdiagnose I10.0)

·

Anamnestisch:

Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren («Zigaretten»), gegenwärtiger Substanzgebrauch

(F17.24)

3.3.2

Der Experte Dr. med. D.___

erklärte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 22. März 2021 (A.S. 73

ff.), der Beschwerdeführer leide nach eigenen Angaben seit der Operation vom

21.

März 2016 verstärkt unter Schmerzen im Nacken, mit Ausstrahlung über die

rechte Schulter in den ganzen Arm bis zu den Fingerspitzen von Daumen, Zeige-

und Mittelfinger, sowie unter Gefühlsstörungen in den drei genannten Fingern.

Es gehe ihm schlechter als vor dem Eingriff. Die Schmerzen seien permanent

vorhanden und schwankten in der Stärke von mittel bis stark. Der Beschwerdeführer

vermöge weder eine vorgegebene Zahl auf einer Schmerzskala von eins bis zehn

anzugeben, noch könne er sagen, von welchen Faktoren die Schmerzstärke abhänge

(A.S. 87 f.).

Mangels relevanter pathologischer

Befunde (s. A.S. 92 f. + 98) lasse sich keine neurologische Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Akten zum Eingriff sowie zur

prä- und postoperativen Situation dokumentierten nirgends eine neurologische

Ausfallsymptomatik, welche auf eine relevante Rückenmarksbedrängung (Myelonkompression)

auf Höhe des Halsmarks hinweisen würde, ebenso wenig eine Reflexsteigerung,

spastische Gangstörung oder Blasenentleerungsstörung. Die folgenden

Untersuchungen durch Dr. med. J.___ und den R.___-Experten Dr. med. U.___

hätten ebenfalls keine funktionell relevanten neurologischen Ausfälle ergeben

(A.S. 94). Bereits im Vorgutachten seien weder ein dermatombezogenes

Ausfallsyndrom noch konstant reproduzierbare Sensibilitätsstörungen oder eine

zervikale Myelopathie festgestellt worden. Bei der Muskelfunktionsprüfung /

Kraftgradprüfung zeige sich damals wie heute ein generalisiertes giving-way,

entsprechend einer willkürlichen Wechsel- und Minderinnervation, ohne Nachweis

manifester Paresen. Dies spreche für eine inkonsistente, nicht organisch-neurologisch

erklärbare Symptomatik. Bei einem manifesten radikulären Syndrom wäre auch ein

seitendifferenter Reflexbefund, bei einer zervikalen Myeloapthie gar eine

generalisierte Reflexsteigerung mit weiteren spastischen Zeichen zu erwarten

gewesen. Schon im Vorgutachten habe der Verdacht auf eine Schmerzausweitung und

Selbstlimitierung bestanden (A.S. 95). Das postoperativ festgestellte

Horner-Syndrom sei im Verlauf spontan deutlich rückläufig gewesen. Die

residuellen Befunde seien ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Die im Bericht des K.___ vom 28. Oktober 2015 erwähnten Drehschwindelattacken

seien im weiteren Verlauf nicht mehr thematisiert und weder im Vorgutachten der

Gutachterstelle R.___ noch bei der aktuellen Begutachtung angegeben worden. Weiter

habe das Vorgutachten die Kopfschmerzen vom Spannungstyp als ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Dies sei auch aus heutiger Sicht

nachvollziehbar, handle es sich dabei um ein in aller Regel gut behandelbares

Krankheitsbild; zudem seien bei der aktuellen neurologischen Begutachtung

keinerlei Kopfschmerzen mehr geklagt worden. Die geklagten diffusen

Kribbelparästhesien im gesamten rechten Arm seien nicht als reproduzierbare

Sensibilitätsstörungen objektivierbar (S. 96). Der seitengleiche, eher schwache

Reflexbefund an den oberen Extremitäten spreche sowohl gegen eine manifeste

zervikale Nervenwurzelschädigung als auch gegen eine relevante

Rückenmarksläsion im Rahmen einer zervikalen Myelopathie. Die aktuelle

Laboruntersuchung ergebe in Bezug auf das Antikonvulsivum (Lyrica) und das

Neuroleptikum (Seroquel) keine wirksamen Medikamentenspiegel. Dies spreche –

entgegen der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers – gegen eine regelmässige

Einnahme sowie gegen einen höhergradigen und authentischen Leidensdruck, zumal

derzeit auch keinerlei Schmerzmedikation angesetzt sei (A.S. 97). Die im

neurologischen Vorgutachten der Gutachterstelle R.___ attestierte volle

Arbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich auch heute und im

Bezugszeitraum der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2020 massgeblich, da

sich bei der aktuellen neurologischen Begutachtung ein gleichartiges klinisches

Bild zeige (A.S. 98).

3.3.3

Die Expertin Dr. med. C.___ hielt

in ihrem Teilgutachten vom 25. April 2021 (A.S. 101 ff.) fest, aktuell

klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen und Missempfindungen im

Bereich der rechten oberen Extremität sowie des rechten Schultergürtels, wobei

erst im zeitlichen Verlauf der Exploration auch Schmerzen im Nacken angegeben

würden. Weder Schmerzintensität noch Schmerzcharakter könnten benannt werden.

Die Schmerzen hätten Durchschlafstörungen zur Folge und seien nicht

modulierbar. Erst auf gezieltes Nachfragen würden zudem Kopfschmerzen und ein

linksbetonter Tinnitus geschildert (A.S. 164 f.).

In der Begutachtung imponierten eine

erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. Die demonstrierten Beschwerden

sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und

Bewegungsapparats seien deutlich variabel und klinisch in diesem Ausmass nicht

plausibel. Der Beschwerdeführer klage über sehr starke, topographisch weit

ausgebreitete (Ruhe-) Schmerzen, das Schmerzmuster sei undifferenziert und

teilweise würden die Schmerzen ohne Bezug zu einer Bewegung bzw. Aktivität

angegeben. Im Verhalten demonstriere der Beschwerdeführer wiederholt eine

starre, abnorme Haltung sowie eine häufige Schmerzmimik und verbale

Schmerzäusserungen (A.S. 165). Wenn er neu berichte, wegen seiner Schmerzen

teils den Kopf gegen die Wand zu schlagen, so sei darauf hinzuweisen, dass

keine entsprechenden Hautaffektionen objektivierbar seien (A.S. 166). Die

Laboruntersuchung lasse Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer Venlafaxin,

Quetiapin, und Pregabalin / Lyrica tatsächlich in der ärztlich verordneten bzw.

von ihm angegebenen Dosierung und Regelmässigkeit einnehme (A.S. 166 ff.). Die

Handkraftmessung mit einem beidseits submaximalen Krafteinsatz spreche für eine

deutliche Selbstlimitation (A.S. 168 ff.). Was die angegebene Schlafdauer von nur

vier Stunden angehe, so liessen sich beim Beschwerdeführer während der

aktuellen Begutachtung keine Anzeichen einer vermehrten Müdigkeit wie Gähnen

oder erhöhte Tagesschläfrigkeit objektivieren (A.S. 170 f.). Bereits bei der

Berührung oberflächlicher Strukturen ohne wesentliche Druckausübung bzw. als

die Expertin mit Abstand hinter den Beschwerdeführer trete, ohne ihn zu

berühren, führe er Ausweichbewegungen durch, grimassiere und äussere verbal

Schmerzen, welche zudem über das Ausbreitungsgebiet des

Ramus-posterior-Spinalnervs hinausgingen. Dies entspreche dem 1.

Waddell-Zeichen. Auch das 4. Waddell-Zeichen sei positiv, demonstriere der

Beschwerdeführer doch eine Schwäche mehrerer Muskelgruppen, die sich nicht

neuroanatomisch zuordnen lasse. De facto ergäben sich bei der neurologischen

Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine (floride) neuroradikuläre Symptomatik,

sämtliche Nervenkompressions- bzw. -dehnungszeichen seien negativ. Hingegen

imponiere eine inkonstant sakkadierte Innervation der Armmuskulatur auf der

rechten Seite sowie der Fussheber- und Fusssenkermuskulatur entsprechend einer

willkürlichen Minder- und Gegeninnervation. Von der Mitarbeit des Beschwerdeführers

unabhängige fokale Ausfälle könnten nicht objektiviert werden. Auffällig sei

eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden

sowie der Bauchmuskulatur mit konsekutiv schlaffer Fehlhaltung unter Betonung

der Brustkyphose und Lendenlordose, Rumpfüberhang nach dorsal, Funktionsstörung

des rechten ISG und zervikothorakaler Kyphosierung. Eine derartige muskuläre

Dekonditionierung lasse sich jedoch durch eine aktive (Re-) Konditionierung

insbesondere der Nacken-Schultergürtelmuskulatur beheben, was jedoch nicht erfolge

(A.S. 171). Die seitenvergleichende Umfangsmessung der beiden oberen

Extremitäten ergebe beim rechtsdominanten Beschwerdeführer nur eine diskrete

Diskrepanz zu Ungunsten von rechts, was im Widerspruch zur demonstrierten funktionellen

Einarmigkeit bzw. Benutzung der rechten oberen Extremität nur als sog.

zureichende Hand stehe. ln der Gesamtschau sei die kräftige Muskulatur des

Haltungs- und Bewegungsapparats Ausdruck dafür, dass diese kontinuierlich

beansprucht werde, der Beschwerdeführer im Alltag also deutlich mehr belaste,

als er selber angebe. Zweifel am Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden

bzw. Funktionseinschränkungen erwecke zudem die unpräzis-ausweichende und

wiederholt widersprüchliche Schilderung der Beschwerden und des

Krankheitsverlaufs, die fehlende Modulierbarkeit der beklagten Beschwerden, das

Fehlen angemessener Therapiemassnahmen und Eigenaktivitäten zur

Schmerzlinderung trotz der als ausgeprägt beschriebenen Beschwerdeintensität, die

genannten Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Auswirkungen der

Funktionsbeeinträchtigungen sowie die fehlende sachliche Diskussion einer

möglichen beruflichen (Verweis-) Tätigkeit. Die Beschwerdeschilderung sei deutlich

appellativ und demonstrativ und entspreche unter Berücksichtigung der

erheblichen Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang

einer Darbietung vor der Expertin (A.S. 172). Soweit somatisch

beurteilbar, liege beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung vor, zumal sämtliche

bisherigen Behandlungsversuche keinen durchgreifenden positiven Ansatz hätten erreichen

können. Zwar seien formal die Kriterien die für die Diagnose einer

Minderbelastbarkeit der HWS bei Status nach Spondylodese C3 bis C6 erfüllt, das

Ausmass der beklagten Beschwerden stehe indes nicht in Einklang mit den

objektivierbaren Befunden (A.S. 173), was in der Zusammenschau auf eine

negative Antwortverzerrung bzw. auf eine Ausgestaltung der Beschwerden hinweise.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich trotz der subjektiv geklagten

erheblichen Beschwerden im Schulter- / Nacken- bzw. Schultergürtelbereich seit

2015.

/ 2016 objektiv kein wesentlicher Hartspann der paravertebralen zervikalen

und der Schultergürtelmuskulatur nachweisen lasse. Eine sich dynamisch bzw. funktionell

auswirkende strukturelle Pathologie müsste nach geraumer Zeit zu einer

Kontraktur oder einer (nachfolgenden) Atrophie des Muskels führen. Unter

Ablenkung lasse sich zudem weder ein Druck- noch ein Rüttelschmerz über den

zervikalen Dornfortsätzen auslösen, ebenso wenig sei eine Druckschmerzhaftigkeit

provozierbar. Die demonstrierte hochgradige Funktionseinschränkung der HWS auf

allen Funktionsebenen stehe nicht in Einklang mit den bildmorphologischen

Befunden bzw. mit der nach einer Verblockung von C3 bis C6 zu erwartenden

Funktionsausmassen (A.S. 174). So finde die Rotation der HWS in

Alltagsbewegungsausschlägen zunächst im unteren Kopfgelenk (C1/2) statt, bevor

die restliche Halswirbelsäule mitbewegt werde. Das Segment C1/2 mache dabei etwa

die Hälfte der gesamten Rotation der HWS aus, während die Rotationsbewegung in

den fusionierten Segmenten C3/4 bis C5/6 demgegenüber mit jeweils einem

repräsentativen Ausmass von 7° gering sei, sodass die demonstrierte

Rotationseinschränkung auf rechts / links 25 / 0 / 25° in der Gesamtschau

funktionell-biomechanisch nicht nachvollzogen werden könne. Auch der

demonstrierte Kinn-Manubrium-Abstand und die eingeschränkte Seitneige

korrelieren nicht mit den vorliegenden Bildgebungen bzw. der Biomechanik der Halswirbelsäule

(A.S. 175 f.).

Die Beurteilung einer mehrsegmentalen

Fusion im Bereich der HWS orientiere sich am dauerhaft verbliebenen

Funktionsdefizit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gerade die HWS über ein

hohes Mass an Kompensationsfähigkeit verfüge, weshalb höhergradige statische

Beeinträchtigungen mit nur geringgradigen Funktionseinbussen einhergehen könnten.

Was Wechselwirkungen angehe, so seien objektiv keine funktionellen Defizite der

BWS und LWS nachvollziehbar. Bei der Bewertung der Funktionseinschränkungen der

HWS nach Spondylodesen sei zusätzlich zur Bewegungseinschränkung zu

berücksichtigen, ob eine Wiederherstellung des sagittalen Profils der HWS

erreicht wurde, was hier der Fall sei. So lägen weder eine kyphotische Fehlstellung

noch eine Subluxationsstellung, eine latente Rekurrensparese oder eine

manifeste Dysphagie vor. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

bei Beschwerden und Erkrankungen der Wirbelsäule hänge von vielen Faktoren ab.

Ob Personen im erwerbsfähigen Alter wieder arbeitsfähig würden, hänge in der

Gesamtschau nur zu einem begrenzten Teil vom organischen Befund ab. Eine

wichtige Rolle spielten die persönlichen Rahmenbedingungen wie eine Tendenz zur

Somatisierung, das persönliche Umfeld, die soziale Unterstützung und die

wirtschaftlichen Verhältnisse. Angesichts der komplexen Einflüsse auf das

subjektive Befinden durch nicht-medizinische Einflussfaktoren müsse sich der

Gutachter bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf die objektiven

medizinischen Befunde und deren funktionellen Auswirkungen stützen.

Diskrepanzen zwischen Befinden und Befunden könnten dabei auf eine

psychosomatische oder auf psychiatrische Störungen hinweisen (A.S. 176 f.). Beim

Beschwerdeführer sei bildgebend eine vollständige Konsolidierung der

Spondylodese ausgewiesen, Anhaltspunkte für Implantatlockerungen und / oder

-fehllagen fänden sich ebenso wenig wie Pseudarthrosen des Intervertebralraums.

Es bestehe nur eine geringe Fehlstatik im Sinne einer diskreten Abflachung der

physiologischen HWS-Lordose ohne statische Wirksamkeit. Sekundäre Anzeichen für

eine segmentale Instabilität könnten in der vergleichenden Betrachtung der im

zeitlichen Verlauf angefertigten Bildgebungen nicht objektiviert werden. Die

Progredienz der initialen degenerativen Veränderungen gehe nicht über einen

natürlichen Krankheitsverlauf hinaus, dies insbesondere auch im Hinblick auf

die sogenannten Anschlusssegmente, welche keine Anhaltspunkte für eine

sogenannte Anschlussdegeneration aufwiesen (A.S. 177). Zusammenfassend ergebe

die Validierung im Sinne einer kritischen Zusammenschau von Anamnese, Befunden,

Verhaltensbeobachtung und Aktenlage zwar eine Minderbelastbarkeit der HWS, die

vergleichende Betrachtung der objektivierbaren Befunde und der subjektiv angegebenen

Beschwerden bzw. Funktionseinschränkungen weise jedoch auf eine absichtliche

Erzeugung resp. starkes Übertreiben körperlicher Symptome hin (A.S. 178).

Anzeichen für das tatsächliche Vorliegen

einer Schwindelsymptomatik könnten zu keiner Zeit objektiviert werden,

insbesondere erfolgten die Lagerungswechsel (z. B. Aufstehen aus sitzender oder

liegender Position) stets speditiv. Ein Vermeidungsverhalten finde sich nicht (A.S.

165). Die Kriterien eines gerichteten resp. ungerichteten Schwindels oder der

Menière’schen Erkrankung seien nicht erfüllt (A.S. 165 f.). Hinsichtlich der

Spannungskopfschmerzen vermöge der Beschwerdeführer keine differenzierten

Angaben zur Lokalisation, Schmerzqualität und -intensität, Modulierbarkeit und Häufigkeit

des Auftretens zu machen. Zudem lasse sich somatisch gesehen aus

Spannungskopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit ableiten, seien diese doch behandelbar.

Die Kriterien einer Migräne seien nicht erfüllt. Weder der Diabetes mellitus

noch die arterielle Hypertonie hätten die Arbeitsfähigkeit bisher eingeschränkt

(A.S. 179).

Im Rahmen der

versicherungsmedizinisch-retrospektiven Prüfung der Aktenlage und unter

Berücksichtigung der Ergebnisse der aktuellen Begutachtung sei der

Beschwerdeführer im Anschluss an die Operation vom 21. März 2016 während eines

Zeitraums von zwei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach sei

eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben indiziert gewesen:

·

75.

%

Arbeitsunfähigkeit vom 22. Mai bis 4. Juni 2016

·

50.

%

Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 18. Juni 2016

·

25.

%

Arbeitsunfähigkeit vom 19. Juni bis 2. Juli 2016.

Ab dem 3. Juli 2016 sei der

Beschwerdeführer muskuloskelettal betrachtet in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Anlagenführer in einer Stanzerei wieder als zu 100 %

arbeitsfähig zu beurteilen (A.S. 183). Auch für sämtliche leichten,

wechselbelastenden Verweistätigkeiten bestehe spätestens seit dem 3. Juli 2016 eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Nicht in Frage kämen repetitive, stereotype

Bewegungsabläufe im Bereich der HWS, Zwangshaltungen, mehr als seltene Arbeiten

über die Armhorizontale hinaus, Arbeiten mit Absturzgefahr, in unebenem

Gelände, auf rutschigem Boden sowie im Freien mit ungeschützter Einwirkung von Kälte

und Nässe (A.S. 184). Es bestünden zurzeit keine therapeutischen Möglichkeiten,

das aktuell ermittelte Belastungsprofil namhaft zu verbessern. Die Prognose

werde grundsätzlich als gut beurteilt (A.S. 185).

3.3.4

Der Experte Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Teilgutachten vom

18.

Januar 2022 (A.S. 300 ff.) fest, der Beschwerdeführer erachte sich auf

Grund von Schmerzen, Konzentrationsunfähigkeit und Müdigkeit in jeder Tätigkeit

als zu 100 % arbeitsunfähig (A.S. 314). Er gebe an, keinerlei Freunde und

kein soziales Umfeld zu haben. Nur seine Tochter besuche ihn zwei- oder dreimal

pro Woche für 30 Minuten. Sie erledige dann den Haushalt und die Post (A.S. 315

f.), wobei der Beschwerdeführer später erwähne, sein Cousin sei sein bester

Freund und besuche ihn zweimal pro Woche (A.S. 317). Das Haus verlasse er nur

einmal pro Woche zur Psychotherapie. Er tue nichts und habe keine

Tagesstruktur. Seit 2016 habe er keine persönlichen Interessen und keine Hobbys

mehr und sei auch nicht mehr im Urlaub gewesen. Die öffentlichen Verkehrsmittel

könne er nicht benützen, wobei 2020 die Eltern in Serbien besucht worden seien

(A.S. 315 f.). Er nehme verschiedene psychiatrische Medikamente ein (A.S. 316).

Als der Beschwerdeführer beim Erscheinen

beobachtet werden könne, hantiere er ohne Einschränkungen mit der rechten Hand.

Während der gesamten Untersuchung halte er demgegenüber die Hand auf dem

Oberschenkel, wobei er angebe, sie sei taub und er könne sie nur eingeschränkt

bewegen (A.S. 316 f.). Hinweise auf ein Schmerzempfinden fehlten dabei (A.S. 319).

Die gesamte Untersuchung erfolge in Anwesenheit einer zertifizierten

Dolmetscherin (A.S. 317). Der Beschwerdeführer zeige sich abgegrenzt und

misstrauisch. Er sei allseits vollständig orientiert und es bestünden keine

Einschränkungen des Bewusstseins. In den orientierenden Prüfungen spiegelten

sich schwergradige kognitive Einschränkungen wider, etwa, wenn der

Beschwerdeführer nach acht Minuten nur noch einen von drei Begriffen erinnere.

Im Gegensatz hierzu vermöge er während der gesamten Untersuchung ohne kognitive

Einschränkungen zu interagieren. Derart deutliche Unterschiede zwischen

kognitiver Prüfung und kognitiven Strukturen während der dreistündigen

Untersuchung stellten einen schwergradigen Hinweis auf Aggravation dar. Es

fänden sich keine formalen Denkstörungen sowie keine Hinweise auf Wahn,

Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen (A.S. 318). Eine ausgeprägte Traurigkeit

fehle, und auch auf Nachfrage hin gebe der Beschwerdeführer nicht an, dass er

traurig sei. In der Untersuchung könne er zweimal affektiv ausgelenkt werden

und beginne zu lachen. Die formulierte Selbstentwertung bleibe oberflächlich

und wenig nachvollziehbar. Für Affektlabilität oder emotionale Überforderung

gebe es keine Hinweise. Die Persönlichkeit wirke teils theatralisch, es bestehe

das Gefühl, ein wenig realistisches Schauspiel zu beobachten (A.S. 318). Der

Laborbefund zum Medikamentenspiegel sei so zu interpretieren, dass Venlafaxin

nicht gemäss Verschreibung eingenommen werde und mit hoher Wahrscheinlichkeit

eine Compliance-Problematik vorliege (was auch der behandelnde Psychiater

während eines Gesprächs mit dem Experten einräume, A.S. 321). Bei

Pregabalin und Quetiapin sei nicht davon auszugehen, dass der ermittelte Serumspiegel

eine medizinisch ausreichende Wirkung habe (A.S. 320). Das Verhältnis der

gemäss SRSI ermittelten Pseudobeschwerden zu den Beschwerden stelle den sicheren

Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe dar (A.S. 321).

Die Widersprüche zwischen den anamnestischen

Angaben und der Untersuchung belegten eine erhebliche Aggravation, weshalb es

nicht möglich sei, mit medizinisch ausreichend sicherer Wahrscheinlichkeit eine

psychiatrische Diagnose zu stellen und Angaben zum eventuellen Schweregrad

einer Störung zu machen (A.S. 322). Die Angaben zur Einschränkung des

Aktivitätsniveaus seien schwergradig different (A.S. 325). Die Aussage, die

Tochter könne innerhalb von 1,5 Stunden pro Woche den gesamten Haushalt –

einschliesslich Vorkochen aller Mahlzeiten – sowie die organisatorischen

Aufgaben erledigen, sei realitätsfern. Der Beschwerdeführer wolle keine

öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können, fliege aber 2020 ohne

Begleitperson nach Serbien. Er lebe nach eigenem Bekunden vollständig

zurückgezogen, unternehme aber «Dinge» mit seinem Cousin. Weiter passten die

Angaben auf den Medikamentenschachteln in keiner Weise zu den Angaben des Beschwerdeführers

bezüglich der Einnahme. Ausserhalb der Praxis benutze er den rechten Arm ohne

Einschränkungen etwa zum Rauchen und zum Tragen der Tasche. Während der

Untersuchung benutze er den Arm hingegen nicht und gebe schwere Schmerzen zwischen

sieben und acht auf einer Skala von eins bis zehn an. Am Ende der Untersuchung packe

er dann mit dem rechten Arm seine Unterlagen ein (A.S. 323). In der

Untersuchung würden somit erhebliche körperliche Einschränkungen angegeben, während

sich ausserhalb der Untersuchung ein völlig anderes psychomotorisches Bild biete

(A.S. 324).

Der Beschwerdeführer nehme eine

wöchentliche psychologische Psychotherapie wahr und werde zweimal im Monat durch

einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie behandelt. Hinzu komme eine langjährige

niedrig dosierte antidepressive Medikation. Eine solche reine ambulante

Behandlung mit niedrig dosierten Psychopharmaka sei nicht als leitliniengerechte

intensive psychiatrische Behandlung gemäss der SGPP-Leitlinie für unipolare

depressive Erkrankung anzusehen. Bei fehlender Besserung einer Depression

sollte zunächst eine maximale Dosierung der Medikation versucht und dann auf

ein Medikament aus einer anderen Stoffklasse oder mit einem anderen

Wirkspektrum umgestellt werden, was hier nicht geschehen sei. Eine stationäre

Behandlung, welche bei einer schweren depressiven Erkrankung indiziert wäre,

lehne der Beschwerdeführer ab, da es ihm dafür nicht schlecht genug gehe. Auch

weitere therapeutische Optionen wie Schlafentzug oder eine psychiatrische

Spitex zur Tagesstrukturierung und Aktivierung seien nicht aufgegriffen worden.

Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung wären aktivierende Massnahmen wie

eine Physio- oder Ergotherapie angezeigt, welche nicht durchgeführt würden. Somit

würden die möglichen therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft, was nicht dem

angegebenen schweren Leidensdruck entspreche (A.S. 325 + 326).

Zur Beurteilung der Konsistenz und

Glaubhaftigkeit von Aussagen im Hinblick auf eine Aggravation seien

verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, welche hier fast durchgehend

schwergradig auffällig oder zumindest auffällig seien: Es fänden sich schwere

Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeschilderung mit erheblichen Einschränkungen

und dem Verhalten vor, in und nach der Untersuchungssituation (A.S. 326). Lebensnahe

Beispiele für Einschränkungen im Alltag könnten keine angegeben werden; im

Gegensatz dazu fänden sich immer wieder Hinweise, dass spezifische alltagsnahe

Fähigkeiten erhalten seien, während die Beschwerden allgemein und unpräzise

gezeichnet würden. Bei spezifischen Nach- oder Rückfragen basierend auf der

Aktenlage könne sich der Beschwerdeführer immer wieder nicht erinnern. Die

Angaben wirkten ungenau, ausweichend und widersprüchlich. Verschiedene

therapeutische Massnahmen würden abgelehnt resp. nicht durchgeführt (A.S. 327).

Die gesamten Angaben wirkten appellativ und theatralisch mit wenig

Nachvollziehbarkeit. Der Beschwerdeführer weise bei Schmerzen auf seinen Arm

und zeige damit nichtsprachliche Ausdrucksformen, die im Gegensatz zu den

Tatsachen ausserhalb der Untersuchungssituation stünden. Er spreche selber

Deutsch, gebe aber an, es sei ihm geraten worden, einen Übersetzer einzubeziehen.

Dies verschaffe Zeit bei der Beantwortung der Fragen, welche selber verstanden

würden. Der Beschwerdeführer könne sehr selten zu konkreten Aussagen gebracht

werden. Er wechsle grundsätzlich das Thema und klare Angaben seien nur möglich,

wenn ausschliesslich eine Ja- und Nein-Option angeboten werde (A.S. 328). Der

Beschwerdeführer gebe an, er könne gar nichts mehr. Die Angaben blieben

plakativ und die subjektiven Beschwerden immer vage und pauschal. In der

Untersuchung finde sich immer wieder ein Danebenreden, als ob spezifische

Themen, welche sich – wie z.B. Suizidalität – sonst in der Akte nicht

widerspiegelten, vorher eingeübt worden wären und unbedingt angebracht werden

sollten. In Bezug auf die Privatsphäre fänden sich widersprüchliche Angaben zu

den Einschränkungen. Der Beschwerdeführer gebe plakativ an, dass er unter

keinen Umständen jemals wieder arbeiten könne. Ab 2016 fänden sich keine

eigenen Bemühungen, wieder Fuss zu fassen. Die Integrationsmassnahme werde nach

einem unzureichendem Versuch abgebrochen. Es fänden sich erhebliche

Widersprüche in den Angaben, die der Beschwerdeführer jedoch auch so bejahe

(A.S. 329). Innerhalb der Untersuchung sei es nicht möglich, spezifische

Rückfragen zu stellen, da sonst eine Agitiertheit auftrete. Gesamthafter fänden

sich klinisch erhebliche Hinweise auf eine schwergradig ausgeprägte Aggravation,

die nicht als krankheitsbedingt zu kategorisieren sei (A.S. 330).

Was die Vorakten angehe, so verweise Dr.

med. O.___ im Bericht vom 21. Mai 2019 (E. II. 3.2.8 hiervor) auf

eine psychometrische Untersuchung, die ausschliesslich Selbstangaben des

Beschwerdeführers berücksichtige. Genaue Angaben zur Häufigkeit der

Psychotherapie, zur Psychopharmakotherapie sowie zum Verzicht auf eine stationäre

Behandlung trotz einer schweren depressiven Erkrankung fehlten. Der Befund sei deshalb

nur eingeschränkt verwertbar (A.S. 331). Die Stellungnahme von Dr. med. O.___

zum R.___-Gutachten vom 12. Juli 2018 (E. II. 3.2.7 hiervor) sei angesichts des

Hinweises auf eine nicht spezifizierte testpsychologische Untersuchung sowie

der fehlenden Evaluation bezüglich Aggravation und Simulation nicht nachvollziehbar.

Der Befundbericht vom 6. November 2017 (E. II. 3.1.9 hiervor) entspreche nicht

den Anforderungen an einen qualifizierten psychiatrischen Bericht, fehlten doch

wiederum genaue Angaben zur Psychopharmakotherapie und zur Frequenz der

Psychotherapie sowie zu einer gemäss Internationalem Klassifikationssysteme

diagnostizierten psychiatrischen Erkrankung, während die Angaben bezüglich Symptomatik

sind rudimentär und nur begrenzt nachvollziehbar seien. Für den Bericht vom 19.

April 2017 (E. II. 3.1.9 hiervor) schliesslich gelte dasselbe (A.S. 332).

Die Überprüfung spezifischer Funktions-

und Fähigkeitsstörungen anhand der ICF-Kriterien ergebe ebenfalls schwere

Widersprüche zwischen Untersuchungssituation und anamnestischen Angaben

(A.S. 333 f.). Die Selbsteinschätzung differiere schwergradig von der

Fremdeinschätzung. Der Beschwerdeführer gebe mit dem Arbeitsplatzverlust und der

Trennung erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren beim Auftreten der

Symptome an. 2016 und 2017 sei von erheblichen psychosozialen

Belastungssituationen auszugehen (A.S. 334).

Wegen der schwergradigen Aggravation bis

hin zur Simulation könne eine psychiatrische Diagnose nicht mit ausreichend

sicherer medizinischer Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Demgemäss sei nicht

von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

auszugehen (A.S. 334). Eine Rückdatierung sei weder auf Grund der sich

widersprechenden medizinischen Dokumentationen noch gestützt auf die Angaben

des Beschwerdeführers, die als schwer aggravierend zu kategorisieren seien, mit

ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich. Dasselbe gelte auch für

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Innerhalb der Untersuchung

zeige der Beschwerdeführer eine ausreichende soziale Kompetenz, sodass in

dieser Hinsicht ebenfalls keine spezifische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

gegeben sei (A.S. 335).

3.3.5

Die Experten D.___, C.___ und G.___

waren sich in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung einig, dass der

Beschwerdeführer seit dem 3. Juli 2016 zu 100 % arbeitsfähig war und das

von Dr. med. C.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte (A.S. 294 ff.).

3.2.6

Dr. med. E.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte in ihrem Gutachten vom 12. Mai

2021.

(A.S. 201 ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(A.S. 223):

· Depressive Erkrankung, gegenwärtig

mittelgradige Episode, chronifiziert (F33.1)

· Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

Beim Beschwerdeführer lägen als

Hauptsymptome einer depressiven Episode eine niedergedrückte Stimmung, eine

erhöhte Erschöpfbarkeit und ein Interessenverlust vor. Er wirke affektiv nur

eingeschränkt modulierbar und psychomotorisch gehemmt. Das Aktivitätsniveau

werde als niedrig beschrieben. ln Bezug auf die Nebenkriterien würden

– objektiv nicht feststellbare – Konzentrationsstörungen angegeben.

Weiterhin bestünden ein vermindertes Selbstwertgefühl und Schuldgefühle. Die

Schlafstörungen seien durch die Medikation nur noch moderat und würden auch

durch die Schmerzen ausgelöst. Intermittierend bestünden lebensmüde Gedanken.

Da somit einige Kriterien nicht sicher erfüllt seien, werde eine mittelgradige depressive

Episode diagnostiziert (A.S. 224).

Was die chronische Schmerzstörung

angehe, so lägen auf somatischem Gebiet keine Erkrankungen vor, die einen Teil

der Schmerzsymptomatik erklären könnten (A.S. 225). Der Beschwerdeführer

gebe einen andauernden schweren und quälenden Schmerz an, den er nach

mehrfacher Nachfrage auf der visuellen Analogskala bei einer Stärke von acht,

bei Schmerzspitzen auch zehn, einordne. Früher seien verschiedene Therapien

erfolgt (A.S. 226). Im privaten Bereich überlasse der Beschwerdeführer den

Haushalt der Tochter, ausserdem ziehe er sich sozial zurück. Vor allem in den

somatischen Teilgutachten (der Dres. D.___ und C.___, E. II. 3.3.2 +

3.3.3

hiervor) ergäben sich aber deutliche Hinweise auf eine Aggravation,

während aus psychiatrischer Sicht nur moderate Anzeichen vorlägen. Im Hinblick

auf die Indikatoren gebe der Beschwerdeführer ausgeprägte Symptome und Befunde

an (A.S. 227). In der letzten Zeit habe keine Behandlung mehr stattgefunden,

obwohl aus psychiatrischer Sicht bei weitem noch nicht alle therapeutischen

Optionen ausgeschöpft erschienen. Bei den psychiatrischen Komorbiditäten sei zu

berücksichtigen, dass der Antriebsmangel und die Hoffnungslosigkeit im Rahmen

der depressiven Erkrankung die psychophysische Belastbarkeit verringerten und

es dem Beschwerdeführer erschwerten, funktionelle Copingstrategien anzuwenden.

Für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung fänden

sich keine Hinweise. Es gebe soziale Belastungen, welche direkte negative funktionelle

Folgen hätten. Die Trennung von der Ehefrau nach der Erkrankung und der damit

verbundene soziale Abstieg mit Scham- und Minderwertigkeitsgefühlen hielten die

depressive Erkrankung und die somatoforme Störung aufrecht. Hinsichtlich der

Konsistenz bejahe der Beschwerdeführer Einschränkungen in allen

Lebensbereichen. Allerdings ergäben sich in allen Gutachten (also auch den

erwähnten somatischen Teilgutachten) Hinweise auf Inkonsistenzen. Dies betreffe

zum einen die Blutspiegel der verordneten Medikamente mit Anhaltspunkten, dass

diese nicht regelmässig eingenommen würden, zum anderen die fehlende, nicht auf

eine unabwendbare Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführende

Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, einschliesslich der recht unspezifischen

Psychotherapie, die keinerlei Besserung der Symptomatik bewirkt habe (A.S.

228). Die stärksten Inkonsistenzen ergäben sich aber in Bezug auf eine

deutliche Selbstlimitation bei der Handdruckmessung und unter Berücksichtigung

der seitenvergleichenden Umfangmessung der oberen Extremitäten. Weiter sei in

diesem Zusammenhang auch ein sekundärer Krankheitsgewinn und eine Tendenz zur

Selbstlimitation festzustellen. Der Beschwerdeführer habe eine Kranken- und

Opferrolle eingenommen, wodurch er die Verantwortung in fast allen

Lebensbereichen abgeben könne und eine starke Unterstützung durch seine

Angehörigen erlebe (A.S. 229).

In der angestammten Tätigkeit sei der

Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Auf Grund der depressiven Erkrankung

sollten taktgebundene Tätigkeiten, bei denen das Arbeitstempo von einer

Maschine vorgegeben werde, nicht mehr geleistet werden. Auch Schicht- und

Nachtarbeit seien zu vermeiden. Vor der Aufnahme einer angepassten beruflichen

Tätigkeit bzw. von beruflichen Massnahmen müsste die psychiatrische Behandlung

optimiert werden, in Form einer teil- oder vollstationären psychiatrischen

Behandlung bzw. einer stationären Behandlung in einer Schmerzklinik. Danach

sollten wegen der langen Zeit der beruflichen Dekonditionierung berufliche

Massnahmen stattfinden. Zu beachten sei, dass bereits eine Chronifizierung

sowohl der depressiven Erkrankung als auch der Schmerzstörung eingetreten sei.

Bei einem optimalen Ansprechen einer therapeutischen Optimierung könnte eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden, wahrscheinlich sei jedoch eine

lediglich partielle Besserung mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies

könne aber nicht valide prognostiziert werden. Die Tätigkeit sollte in einem

kleinen, überschaubaren, stabilen und wohlwollenden Team mit höchstens geringen

Kundenkontakten stattfinden, ohne zu hohes Arbeitstempo und sehr hohe

Anforderungen an Sorgfalt und Konzentrationsvermögen, ohne Zeitdruck und

erhöhte emotionale Belastung sowie wenig Anforderungen an die Eigeninitiative

(A.S. 235). Inwieweit sich in einer ideal adaptierten Tätigkeit Einschränkungen

der Leistungsfähigkeit ergäben, könne nicht prognostiziert werden und hänge vom

Erfolg der vorgeschalteten therapeutischen und beruflichen Massnahmen sowie vom

Tätigkeitsprofil ab (A.S. 236). Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit

gelte ab dem Begutachtungszeitpunkt am 16. März 2021 (A.S. 237). Angesichts des

wechselhaften Verlaufs davor mit diametral unterschiedlichen Angaben könnten

keine genauen aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (A.S. 238).

3.4

3.4.1

Das Gutachten der Dres. D.___, C.___

und G.___ geniesst vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen

Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu unter E. II. 2.3 hiervor):

Es stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen

Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation

und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben

die Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen

Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (A.S. 87 ff. / 140 ff. / 310

ff.), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 91 ff. / 153 ff. / 317 ff.) und die

wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (A.S. 76 ff. / 109 ff. / 306

ff.). Auf dieser Grundlage befassten sich die Experten sodann mit dem

Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (A.S. 94 ff.

/ 163 ff. / 322 ff.). Sie gelangten bei der interdisziplinären Beratung zum

Schluss, dass in einer angepassten Verweistätigkeit im Rahmen eines

Vollzeitpensums eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Dies ist vor dem

Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar und steht auch in

Einklang mit den Ausführungen in den Teilgutachten. Im Übrigen ist zu beachten,

dass von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden

darf (E. II. 2.3 hiervor). Solche liegen hier jedoch nicht vor, wie sogleich zu

zeigen sein wird.

3.4.2

3.4.2.1

Was die beiden somatischen

Teilgutachten angeht, so bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Vorwurf, den

Experten D.___ und C.___ fehle es an der erforderlichen Unparteilichkeit (A.S.

359).

Für Sachverständige gelten grundsätzlich

die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen

sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei

objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu

erwecken. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die den medizinischen Gutachten

im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters

ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22.

Juni 2021 E. 3.2). Mit diesem Argument hat sich die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts bereits in der Verfügung vom 6. September 2021 befasst und

es verworfen (A.S. 268). Die dortigen Erwägungen verdienen weiterhin volle

Zustimmung, zumal der Beschwerdeführer im Nachgang zu dieser Verfügung keine

Dispositiv

neuen Gesichtspunkte vorbringt, welche eine andere Sichtweise gebieten. Demnach

vermag der Umstand, dass die Dres. D.___ und C.___ das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. E.___ als mangelhaft ansahen, keinen Anschein der

Befangenheit zu erwecken. Die Einwände gegen das psychiatrische Teilgutachten

(s. E-Mail von Dr. med. C.___ vom 17. Mai 2021, A.S. 243 ff.) sind sachlicher

Natur und geben keinen Anlass zur Annahme, die Dres. D.___ und C.___ seien

gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen. Die Rüge wiederum, Dr. med. D.___

äussere sich zu Rechtsfragen, verfängt nicht: Seine Ausführungen (E-Mail vom

27. April 2021, A.S. 248 f.) bezogen sich nicht auf konkrete juristische

Aspekte im vorliegenden Fall, sondern enthielten lediglich zu Handen der Expertin

Dr. med. E.___ eine allgemeine Darstellung der rechtlichen Vorgaben, welche ein

Gutachter im Falle einer somatoformen Schmerzstörung zu beachten hat.

3.4.2.2 Hinsichtlich des neurologischen

Teilgutachtens von Dr. med. D.___ macht der Beschwerdeführer inhaltlich geltend,

dieses weiche ohne jegliche Begründung vom Zumutbarkeitsprofil im entsprechenden

Teilgutachten der Gutachterstelle R.___ ab (A.S. 361). Damit dringt er

indes nicht durch. Dr. med. D.___ hat einerseits, wie aus seiner Auflistung der

massgeblichen Akten hervorgeht (A.S. 83 – 85), das Vorgutachten nebst

Ergänzungen zur Kenntnis genommen, konnte es also im Rahmen seiner Beurteilung

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April 2018

E. 4.3.2). Andererseits geht aus den Ausführungen von Dr. med. D.___ hervor,

aus welchen Gründen er zu seiner Auffassung gelangte (A.S. 94 – 97).

3.4.2.3 Beim Teilgutachten von Dr. med. C.___

rügt der Beschwerdeführer, der dort festgestellte Gesundheitsschaden werde nur

deshalb als nicht invalidisierend angesehen, weil er behandelbar sei (A.S. 316

f.). Richtig ist, dass die Expertin davon ausging, die muskuläre Insuffizienz

des Beschwerdeführers lasse sich durch eine aktive Rekonditionierung beheben.

Bedingt jedoch die tatsächliche Umsetzung des attestierten Leistungsvermögens

eine Kräftigung der Muskulatur, so muss die IV diese Behandlung nicht abwarten,

sondern darf von einer zumutbaren Verwertung der vorerst noch rein

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Entscheidend ist, ob die

versicherte Person die notwendigen Schritte in eigener Verantwortung

realisieren kann, oder ob ihr eine solche Willensanstrengung wegen des Gesundheitsschadens

nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.2

f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Expertin fest,

eine muskuläre Rekonditionierung könne durch Umsetzung der erlernten Strategien

in Eigenregie erfolgen (A.S. 185 Ziff. 6.5). Folglich ist von einer sofortigen

Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen; zwar beurteilt die Expertin die

Erfolgsaussichten kritisch, dies aber wegen der invaliditätsfremden Selbstlimitation

des Beschwerdeführers (a.a.O.).

Weiter sieht der Beschwerdeführer insoweit

einen Widerspruch, als Dr. med. C.___ eine zervikothorakale Kyphosierung

erwähne, dann aber an anderer Stelle eine kyphotische Fehlstellung verneine

(A.S. 362). Daraus ergibt sich indes nichts zu seinen Gunsten: Zwar wurde

während der Untersuchung eine zervikothorakale Kyphosierung festgestellt, aber

als allgemeine Beobachtung (A.S. 156). Bei den entscheidenden klinischen und

radiologischen Befunden konnte diese Kyphosierung demgegenüber nicht erhoben

werden (A.S. 157 f. / 161 ff.), weshalb es schlüssig scheint, eine solche

Fehlhaltung unter Hinweis auf das wiederhergestellte sagittale Profil der HWS

zu verneinen (A.S. 176).

3.4.3

3.4.3.1 In psychiatrischer Hinsicht

macht der Beschwerdeführer formell geltend, der Experte Dr. med. G.___ sei als

befangen anzusehen. Hier ist wiederum auf die Verfügung der Vizepräsidentin vom

6. September 2021 zu verweisen, welche den Anschein einer Befangenheit

verneinte (A.S. 269). Den dortigen Erwägungen folgend ist festzuhalten, dass

keine objektiven Gründe für eine Befangenheit belegt sind. Der vom

Beschwerdeführer geäusserte Verdacht, Dr. med. C.___ habe das Teilgutachten von

Dr. med. E.___ mit Dr. med. G.___ diskutiert, bevor dieser den

Begutachtungsauftrag erhalten habe, wurde durch die Auskunft von Dr. med. D.___

vom 2. September 2021 (A.S. 265a) ausgeräumt. Weiter ist es unerheblich, dass

Dr. med. G.___ von Dr. med. D.___ als Experte vorgeschlagen wurde, denn es gibt

keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser versuchen könnte, Dr. med. G.___ zu

Ungunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen; dies muss umso mehr gelten,

als bei Dr. med. D.___ kein Anschein einer Befangenheit erkennbar ist (E. II.

3.4.2.1 hiervor).

3.4.3.2 Weiter bringt der

Beschwerdeführer vor, das Gutachten von Dr. med. E.___ sei beweistauglich,

weshalb das neue Gutachten von Dr. med. G.___ eine unzulässige second opinion

darstelle. Auch darauf ist die Vizepräsidentin bereits in der Verfügung vom 6.

September 2021 eingegangen (A.S. 268), woran festzuhalten ist. Demnach lässt

sich das Ergebnis der von Dr. med. E.___ durchgeführten

Indikatorenprüfung nicht mit der von ihr attestierten vollständigen

Arbeitsunfähigkeit in Einklang bringen. Gegen eine solche Arbeitsunfähigkeit

sprechen insbesondere der angesichts der nicht ausgeschöpften

Behandlungsoptionen fragliche Leidensdruck, die unauffällige Persönlichkeit des

Beschwerdeführers (A.S. 228), die von der Expertin selber angesprochenen Inkonsistenzen

(A.S. 228 f.) sowie die versäumte Ausklammerung der festgestellten sozialen

Belastungen mit direkten funktionellen Folgen (A.S. 228, vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_825/2018 vom 15. Juni 2021 E. 3.3.1). Ausserdem räumte Dr. med. E.___

ein, dass es gewisse Hinweise für eine Aggravation gebe (A.S. 227). Sie

unterliess es aber entgegen der Rechtsprechung, dies zu diskutieren und einen

allfälligen Anteil der Aggravation bei der Beurteilung Arbeitsfähigkeit

auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2021 vom 6. März 2019 E. 8.3). Vor

diesem Hintergrund bestanden erhebliche Vorbehalte gegenüber dem

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E.___, welche eine erneute

Begutachtung durch einen anderen Experten unumgänglich machten. Folglich kann

keine Rede davon sein, dass das neue Gutachten von Dr. med. G.___ eine second

opinion darstellt.

3.4.4 Die inhaltlichen Einwände des

Beschwerdeführers gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.___ sind

nicht geeignet, Zweifel an diesem Gutachten aufkommen zu lassen.

3.4.4.1 Wenn der Beschwerdeführer

vorbringt, Dr. med. G.___ sei der einzige Arzt, der eine Arbeitsunfähigkeit

beim Beschwerdeführer verneine und eine Aggravation bejahe (A.S. 359 f.), so

genügt dies für sich allein nicht, um dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen.

Zwar vertritt Dr. med. O.___ bezüglich Diagnose und Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der Tat eine abweichende Meinung. Der Behandlungsauftrag

unterscheidet sich indes vom Begutachtungsauftrag. Die therapeutisch tätigen

Fachärzte konzentrieren sich in erster Linie auf die Behandlung der

versicherten Personen, während die Gutachten der amtlich bestellten

medizinischen Sachverständigen den Gesundheitszustand objektiv beurteilen und

dem Versicherungsträger als Grundlage für einen abschliessenden Entscheid über

die Leistungsansprüche dienen sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom

15. Februar 2018 E. 6.2.1, mit Hinweisen). Eine psychiatrische Exploration

kann zudem von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Den

Sachverständigen steht hier praktisch immer ein gewisser Spielraum offen, in

dessen Rahmen verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen

einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018

vom 25. Januar 2019 E. 4.3.2). Es geht daher nicht an, ein Administrativ-

oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und weitere Abklärungen zu

veranlassen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1, mit Hinweisen).

Dies trifft hier jedoch nicht zu. Das Gutachten von Dr. med. G.___ würdigt sorgfältig

alle relevanten Umstände des Falls. Er begründet insbesondere einlässlich,

warum er von einer Aggravation ausgeht (A.S. 318 / 320 f. / 323 f. / 325 – 330)

und den Berichten von Dr. med. O.___ nicht folgt (A.S. 331 f.). Im Übrigen ist

Dr. med. G.___ keineswegs der einzige Arzt, der von einer Aggravation

spricht, erwähnt doch auch Dr. med. E.___ Hinweise darauf (A.S. 227).

3.4.4.2 Der Beschwerdeführer vermag

keine methodischen Fehler bei der Begutachtung darzutun. Sein Einwand, Dr. med.

G.___ hätte zuerst die Diagnosen stellen müssen, bevor er eine Aggravation

prüfe (A.S. 360), ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer übersieht dabei

die Besonderheit des vorliegenden Falles, nämlich, dass wegen der ausgeprägten

Aggravation gar keine zuverlässige Diagnostik möglich war. Diese Unsicherheit

wiederum ging auf das im Gutachten detailliert dargelegte aggravatorische

Verhalten des Beschwerdeführers mit seinen verschiedenen Inkonsistenzen zurück.

Kann aber aus diesem Grund ein für die Arbeitsfähigkeit relevantes Leiden nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, so wirkt sich dies zu

Lasten des Beschwerdeführers aus, d.h. es darf auf weitere psychiatrische

Abklärungen verzichtet werden, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (s.

Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2019 vom 15. Juni 2020 E. 4.3 und

9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4). Der Sachverständige soll im Übrigen

keine Sicherheit vortäuschen, die es gar nicht gibt; die Beweiskraft eines

Gutachtens wird dadurch, dass es sich der Schwierigkeiten bei der Einschätzung

der Situation bewusst ist, nicht geschmälert, sondern vielmehr erhöht (Urteil

des Bundesgerichts 9C_464/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.3).

3.4.4.3 Weiter hält der Beschwerdeführer

dafür, das psychiatrische Teilgutachten sei an verschiedenen Stellen

widersprüchlich. Als einziges Beispiel dafür erwähnt er jedoch lediglich den

Umstand, dass das Gutachten einerseits 22 Pseudobeschwerden feststelle (A.S. 321),

aber andererseits das Aggravationskriterium «Je mehr Beschwerden erfragt

werden, desto mehr werden bejaht» verneine (A.S. 329). Ein Widerspruch ist hier

freilich nicht zu erkennen. Wenn überhaupt, würde es sich ohnehin um keinen

gravierenden, die Substanz des Gutachtens betreffenden Widerspruch handeln. Im

Übrigen ist nicht ersichtlich, was für den Beschwerdeführer gewonnen wäre, wenn

der Experte auch das besagte Aggravationskriterium als erfüllt angesehen hätte.

3.4.4.4 Der Einwand, das psychiatrische

Teilgutachten sei unvollständig, weil es sich nicht mit dem vorhergehenden R.___-Gutachten

befasse, dringt nicht durch. Dr. med. G.___ nahm einerseits das fragliche Gutachten

nebst Ergänzungen zur Kenntnis, wie der Aktenauszug belegt (A.S. 307 + 308),

d.h. es konnte in seine Überlegungen einfliessen. Andererseits kommt dem psychiatrischen

Teilgutachten der Gutachterstelle R.___ keine volle Beweiskraft zu, was denn

auch Anlass dazu gab, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die für die Arbeitsfähigkeit

entscheidende Indikatorenprüfung (E. II. 2.2.3 hiervor) im R.___-Gutachten

wirft nämlich Fragen auf: Dort wird von einer guten Ressourcenlage ausgegangen

(IV-Nr. 76.1 S. 73). Die Argumente dafür beziehen sich indes auf die

Vergangenheit, d.h. die qualifizierte Ausbildung, welche schon vor über 25 Jahren

in Serbien abgeschlossen wurde und in der Schweiz nicht verwertet werden konnte,

den problemlos absolvierten Militärdienst, der ebenfalls mehr als 25 Jahre

zurückliegt, die langjährige Anstellung plus Nebenverdienst, obwohl der

Beschwerdeführer seit 2015 nicht mehr arbeitete, sowie die langjährige

tragfähige Ehe, welche mittlerweile geschieden ist. Weiter hält das R.___-Gutachten

dafür, der soziale Kontext habe sich seit 2015 nur insofern geändert, als die

berufsbezogenen Kontakte weggefallen seien und der Beschwerdeführer sich zur

Scheidung entschlossen habe (S. 79). Diese markanten Einschnitte können jedoch keineswegs

als untergeordnet abgetan werden.

3.4.4.5 Schliesslich wendet der

Beschwerdeführer ein, Dr. med. G.___ werfe ihm einstudierte Themen vor, die

sich sonst nicht in den Akten spiegelten, wie z.B. eine Suizidalität, obwohl

diese aktenkundig sei. Der Bericht von Dr. med. O.___ vom 7. August 2018

erwähnt zwar in der Tat «suizidale Gedanken» resp. eine «latente Suizidalität» (IV-Nr.

80 S. 2 + 3). Dies ist aber die einzige solche Stelle in den Akten; das R.___-Gutachten

verneinte vielmehr eine akute Suizidalität ausdrücklich (Nr. 76.1 S. 70). Vor

diesem Hintergrund kann man kann mit Fug und Recht sagen, eine Suizidalität habe

im bisherigen Verlauf keine nennenswerte Rolle gespielt.

3.4.5 Als Beweisergebnis ist somit

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit

dem 21. März 2016 in der Lage ist, leichte, wechselbelastende

Verweistätigkeiten ohne Einschränkung auszuüben, sofern diese Tätigkeiten keine

repetitiven, stereotypen Bewegungsabläufe im Bereich der HWS, keine Zwangshaltungen,

keine mehr als seltenen Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und keine

Arbeiten mit Absturzgefahr, in unebenem Gelände, auf rutschigem Boden sowie im

Freien mit ungeschützter Einwirkung von Kälte und Nässe beinhalten. Der

psychiatrische Experte Dr. med. G.___ sieht zwar von einer rückwirkenden

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor dem Begutachtungszeitpunkt ab, weil die

Akten und die Angaben des Beschwerdeführers dies nicht zuverlässig erlauben (A.S.

342 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass bis zur Begutachtung von einer

psychischen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre. Auf die entsprechenden Berichte

von Dr. med. O.___ kann dafür nicht abgestellt werden, hat doch der Experte

dargelegt, warum diese nicht nachvollziehbar sind (A.S. 331 f.). Das

psychiatrische R.___–Gutachten wiederum vermag, wie bereits erwähnt, ebenfalls

nicht zu überzeugen (E. II. 3.4.4.4 hiervor). Fehlt es aber für die Zeit

bis zum Gerichtsgutachten an beweiswertigen ärztlichen Stellungnahmen, welche

eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nachweisen könnten, so liegt diesbezüglich

Beweislosigkeit vor, welche zu Lasten des Beschwerdeführers als

Leistungsansprecher geht. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen

Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen wird.

4.

4.1 Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (s. dazu E. II.

2.2.4 hiervor). Soweit die fraglichen Einkommen ziffernmässig nicht genau

ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu

schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen

(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1

S. 30; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E.

4.1). Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das

Jahr 2016 (s. E. II. 2.2.3 hiervor). Validen- und

Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben

(BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

Bei der Ermittlung des hypothetisch

erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden

tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der

Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1

S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

Geht die versicherte Person keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach, sind für das Invalideneinkommen die statistischen

Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)

heranzuziehen (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Abgestellt wird

dabei regelmässig auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art), bezogen auf den gesamten privaten Sektor (Urteil des

Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1).

4.2 Der Einkommensvergleich in der

angefochtenen Verfügung (A.S. 2) berücksichtigt die erwähnten Vorgaben. Die

Beschwerdegegnerin knüpfte für das Valideneinkommen an den Verdienst beim

letzten Arbeitsgeber, der H.___ AG, an. Beim Invalideneinkommen wiederum

stellte sie in der LSE 2016 auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau 1 /

einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Total) ab, mit

Aufrechnung der Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung. Der einzige

Unterschied ist, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das R.___-Gutachten noch

von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausging, während diese gemäss dem massgeblichen

Gerichtsgutachten bei 100 % liegt. Vor diesem Hintergrund steht ein

Valideneinkommen von CHF 65'003.00 einem Invalideneinkommen von CHF 67'124.00

gegenüber, was bedeutet, dass keine Erwerbseinbusse und damit auch keine rentenbegründende

Invalidität besteht.

Der Beschwerdeführer beanstandet die

Grundlagen des Validen- und Invalideneinkommens zu Recht nicht, verlangt aber den

maximalen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % (A.S.

15). Selbst ein solcher Abzug mit einem Invalideneinkommen von

CHF 50'343.00 würde aber am Ergebnis nichts ändern, da der

Invaliditätsgrad mit 22,55 % zu tief für einen Rentenanspruch wäre.

4.3 Die Beschwerdegegnerin lehnte

berufliche Massnahmen ab, da sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle

(A.S. 2). Dies verdient Zustimmung:

Eingliederungsmassnahmen setzen die

subjektive Eingliederungsfähigkeit im Sinne eines Eingliederungswillens voraus.

Fehlt es daran aus invaliditätsfremden Gründen, so entfällt der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchgeführt werden müsste. Dabei sind insbesondere die gegenüber der

Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend

Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.

Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen

Versicherungsgericht gemachten Ausführungen resp. gestellten Anträge (Urteil

des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3). Der

Beschwerdeführer gab selber mehrmals an, dass er sich nicht mehr in der Lage

sehe, eine Arbeit aufzunehmen. Darüber hinaus bestätigte er durch sein

Verhalten, dass es ihm tatsächlich an der Motivation fehlte, sich wieder in den

Arbeitsmarkt einzugliedern: Gemäss Gerichtsgutachten hatte sich der

Beschwerdeführer Anfang Juli 2016 von seiner Operation erholt. Ausserdem gingen

die Dres. J.___ sowie M.___ und N.___ im Jahr 2017 davon aus, dass er

zumindest teilzeitlich einer Arbeit nachgehen könnte (E. II. 3.1.3 + 3.1.5

hiervor). Dennoch unternahm der Beschwerdeführer bis zur angefochtenen

Verfügung keine Anstrengungen, ins Erwerbsleben zurückzukehren. Das von der

Beschwerdegegnerin veranlasste Belastbarkeitstraining musste wegen der

geklagten subjektiven Beschwerden schon nach wenigen Tagen beendet werden (E.

II. 3.1.7 hiervor). Wohl beantragte der Beschwerdeführer im Einwand gegen den

Vorbescheid sowie in der Beschwerde berufliche Massnahmen (IV-Nr. 97 S. 2 + 10

f. / A.S. 7 + 16 f.). Auf die Frage der Eingliederungsbereitschaft ging er

dabei nicht ausdrücklich ein. Entscheidend ist aber, dass er sich in der Folge

jeweils selber widersprach, indem er sich sowohl anlässlich der R.___-Begutachtung

als auch gegenüber den Gerichtsgutachtern als gänzlich arbeitsunfähig

bezeichnete resp. jegliche Integrationsmassnahme ablehnte (IV-Nr. 76.1 S. 19 /

A.S. 89, 152 und 314). In einer Gesamtwürdigung ist daher mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die erforderliche

Eingliederungsbereitschaft abgeht, womit berufliche Massnahmen schon aus diesem

Grund entfallen.

5. Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde stellt als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.

7.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat der unterlegene

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

7.2 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V

496 E. 4.4 S. 502).

Das R.___-Gutachten, welches der

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag, erlaubte keine

abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weil die

dortige Indikatorenprüfung nicht schlüssig war. In dieser Situation hätte die

Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein weiteres Gutachten

einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie

über den Leistungsanspruch befand. Sie hat daher die Kosten des

Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 21'654.40 zu tragen. Gegen die Höhe

dieser Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie

die fraglichen Rechnungen zugestellt erhalten hatte (A.S. 274 f. + 352).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag

wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00

verrechnet.

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der

Gutachterstelle B.___ vom 20. Januar 2022 resp. von Dr. med. G.___ vom 18.

Januar 2022 von insgesamt CHF 21'654.40 werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn

zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann