VSBES.2020.128
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
30. Juni 2022Deutsch65 min
teilt dem Gericht seitens der Gutachterstelle am 18. Mai 2021 mit, dass das erstellte
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 19. April 2016 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg [IV-] Nr. 8). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge
mit Verfügung vom 12. Mai 2020 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen
sowie auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur 18 % betrage
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 10. Juni 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
12. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 62 % auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer seien berufliche
Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine erneute
polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 14. September 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).
2.3 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts gibt mit Verfügung vom 11. Februar 2021 bei der
Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (A.S. 43
ff.), mit den Dres. C.___ (Fachärztin für Physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH), D.___ (Facharzt für Neurologie FMH) und E.___ (Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) als Sachverständige. Die Einwände
dagegen, welche der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 erhoben hat (A.S. 41
f.), weist die Vizepräsidentin ab.
2.4 Der
Beschwerdeführer lässt am 25. März 2021 folgende Anträge stellen, nachdem ihn
die Expertin Dr. med. C.___ über die Firma F.___ zur Untersuchung aufgeboten
hat (A.S. 48 ff.):
1. Der Gutachtensauftrag an die [Gutachterstelle]
B.___ sei zu stornieren.
2. Der Gutachtenstermin bei der F.___ sei
abzusetzen.
3. Der gerichtliche Gutachtensauftrag sei
an [die Gutachterstellen [...], [...] oder [...]] zu vergeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Vizepräsidentin weist diese Anträge
mit Verfügung vom 26. März 2021 ab (A.S. 52 f.).
2.5 Dr. med. D.___
teilt dem Gericht seitens der Gutachterstelle am 18. Mai 2021 mit, dass das erstellte
psychiatrische Teilgutachten mangelhaft sei und die Expertin Dr. med. E.___
sich zu einer Verbesserung nicht in der Lage sehe (A.S. 54a ff.). Auf die
Anträge der Parteien hin (A.S. 58 ff.) erlässt die Vizepräsidentin am 17. Juni
2021 eine Verfügung (A.S. 68 f.), worin sie die drei Teilgutachten (A.S. 71
ff.) sowie den Mailverkehr zwischen den Dres. C.___, D.___ und E.___ über die
interdisziplinäre Konsensdiskussion (A.S. 240 ff.) ediert. Während die
Beschwerdegegnerin sich dazu nicht äussert (s. A.S. 266 Ziff. 2),
lässt der Beschwerdeführer am 16. August 2021 folgende Anträge stellen
(A.S. 256 ff.):
1. Es sei der Streitgegenstand in
zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse nach der Verfügung, mithin bis
mindestens zum Zeitpunkt des Vorliegens des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.___,
auszuweiten.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer bis 15. März 2021 eine Invalidenrente
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 62 % und ab 16. März
2021 bis auf weiteres eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten.
3. Eventualiter zu Ziffer 1 und 2:
a) Es sei Dr. E.___ Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben
oder
b) es sei eine Instruktionsverhandlung
durchzuführen und Frau Dr. E.___ als Zeugin zu befragen
und erst nach Durchführung
von lit. a und / oder b sei über das weitere Vorgehen betreffend das
psychiatrische Gutachten zu entscheiden.
4. Es sei eine neue gerichtliche
Begutachtung des Beschwerdeführers in den Disziplinen «Bewegungsapparat» und
«Neurologie» zu initiieren und der gerichtliche Gutachtensauftrag sei an [die
Gutachterstellen [...], [...] oder [...]] zu vergeben.
5. Sofern eine erneute psychiatrische
Begutachtung nötig ist, sei eine neue gerichtliche polydisziplinäre
Begutachtung des Beschwerdeführers zu initiieren und der gerichtliche Gutachtensauftrag
sei an [die Gutachterstellen [...], [...] oder [...]] zu vergeben.
6. Sofern bloss eine erneute psychiatrische
Begutachtung angeordnet wird, sei die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. [...]
oder [...] zu initiieren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.6 Die Vizepräsidentin weist die
Anträge des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. September 2021 ab und gibt,
in Ergänzung zu den beiden somatischen Teilgutachten der Dres. D.___ und C.___,
bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein neues
psychiatrisches Gutachten nebst einer interdisziplinären Konsensbesprechung in
Auftrag (A.S. 266 ff.).
2.7 In der Folge gehen beim Gericht
das psychiatrische Gutachten vom 18. Januar 2022 (A.S. 300 ff.) sowie die
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung durch alle drei Experten vom 20. Januar
2022 (A.S. 276 ff.) ein. Während sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu äussert
(s. A.S. 364 Ziff. 2), lässt der Beschwerdeführer am 10. März 2022 eine
abschliessende Stellungnahme abgeben (A.S. 357 ff.).
2.8 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 5. April 2022 eine Kostennote ein (A.S. 366 ff.),
welche am 6. April 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S.
370).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 12. Mai 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109), zumal die
Instruktionsrichterin eine Ausdehnung des Verfahrens über diesen Zeitpunkt
hinaus abgelehnt hat (E. I. 2.5 + 2.6 hiervor).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches Leiden zu einer
ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich grundsätzlich
bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen Prüfungsraster, dem sog.
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418
E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des
Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297); liegt aber ein
Ausschlussgrund in Form einer Aggravation o.ä. vor, so besteht von vornherein
keine Grundlage für eine Invalidenrente (a.a.O., E. 2.2.1 f. S. 287
f.).
Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Dies war
hier am 23. Oktober 2015 der Fall (s. IV-Nrn. 15.5 + 15.6), womit die
Wartezeit im Oktober 2016 endete. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier,
angesichts der Anmeldung vom 19. April 2016 (s. E. I. 1 hiervor),
ebenfalls im Oktober 2016 der Fall.
2.2.4
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Bei erwerbstätigen versicherten
Personen ist für die Bemessung der Invalidität ein Einkommensvergleich nach
Art. 16 ATSG durchzuführen (Art. 28a Abs. 1 IVG, in der bis 31.
Dezember 2021 geltenden Fassung). Danach wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Von einem
Gerichtsgutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das
Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,
sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,
sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.;
Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die Tatsachen, welche für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit
besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch
die Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E.
2.
S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht
besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum
ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96). Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer erlernte in
seiner Heimat Serbien den Beruf eines Bautechnikers (Gesprächsprotokoll
Früherfassung vom 3. März 2016, IV-Nr. 3 S. 1). In der Schweiz arbeitete er seit
dem 12. Februar 1996 vollzeitlich bei der H.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als
Anlageführer (s. Arbeitgeberbericht, IV-Nr. 13 S. 1 Ziff. 2.1 + 2.2). Ab
dem 26. Oktober 2015 war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben
(IV-Nrn. 15.4 + 15.6), da er unter immer stärkeren Gefühlsstörungen an der
rechten Hand sowie an einer depressiven Symptomatik litt (IV-Nr. 3 S. 2 / Nr. 15.3).
Nachdem das MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 26. November 2015 mehrere
Bandscheibenprotrusionen nachgewiesen hatte (IV-Nr. 4), erfolgte am 21. März
2016.
eine ventrale Dekompression und Fusion der Halswirbelkörper C3 bis C6.
3.1.2
Dr. med. I.___,
Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 19. November 2016
(IV-Nr. 22 S. 5 ff.) folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
Status nach zervikaler
Myelopathie im Dezember 2015
·
Status nach
ventraler Dekompression und Fusion C3 – C6 am 21. März 2016
·
Horner-Syndrom
postoperativ
·
Depression (seit
2015)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
·
Hypertonie
Der Beschwerdeführer leide immer noch
unter erheblichen Schmerzen in der HWS sowie Restsymptomen der präoperativen
radikulären Ausfälle im rechten Arm. Der Verlust des Arbeitsplatzes per 30.
November 2016 habe die depressive Verstimmung eher akzentuiert. Die Schmerzen
würden schon bei leichten Belastungen auftreten, d.h. beim Heben von Gewichten
über 5 kg. Die HWS sei nicht mehr voll belastbar wie vor der Operation. Die
bisherige Arbeit sei nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit komme
frühestens ab Januar 2017 zu 50 % in Frage.
3.1.3
Dr. med. J.___,
Leitender Arzt Neurologie am K.___, diagnostizierte im Bericht vom 15. März
2017.
(IV-Nr. 35) folgende Leiden:
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
· Status nach Zervikaler Myelopathie im
Dezember 2015 (degenerative Spinalkanalstenose Höhe C3/4, C4/5, C5/6 mit
konsekutiver Myelopathie)
· Status nach ventraler Dekompression und
Fusion C3 – C6 am 21. März 2016
· Depression
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
· Horner-Syndrom links, postoperativ nach
zervikaler Spinalkanalstenosen-Operation im März 2016 (s.a. IV-Nr. 22 S. 11 ff.
und Nr. 33)
· Verdacht auf arterielle Hypertonie
· Grenzwertig diabetogene Stoffwechsellage
· Adipositas
Er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 29.
November 2016 untersucht. Hinsichtlich der operativ behandelten zervikalen
Myelopathie bestünden residuell eine chronisch schmerzhaft eingeschränkte
HWS-Beweglichkeit und an der rechten Hand eine leichte Hypästhesie im Spatium
interosseum Dig I / II. Falls das Heben schwerer Lasten vermieden
werden könne und die Tätigkeit wechselnde Arbeiten im Sitzen und Stehen
beinhalte, sollte eine Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit mit einem Pensum
von mindestens 70 % möglich sein. In diesem Rahmen sei die
Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich
durch einen ergonomischen Arbeitsplatz und regelmässige kurze Pausen
verbessern. Körperlich nicht zu belastende Arbeiten, welche auch sitzende
Tätigkeiten einschlössen, seien acht Stunden pro Tag zumutbar. Die
Leistungsfähigkeit sei dabei eingeschränkt, was sich aber nicht genau
quantifizieren lasse.
3.1.4
Der Austrittsbericht der L.___
vom 20. März 2017 (IV-Nr. 38 S. 2 ff.) enthielt folgende Diagnosen:
· Chronisches zervikobrachiales
Schmerzsyndrom (Status nach Dekompression und Fusion C3 – C6 am 21. März 2016
bei Spinalkanalstenose C3/4, C4/5, C5/6 und Myelopathie)
· Epicondylitis humeri radialis rechts
· Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose November
2014, diätetisch eingestellt)
· Horner-Syndrom links
· Depression
Der Beschwerdeführer habe vom 31. Januar
bis 28. Februar 2017 am interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten
mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Die Beweglichkeit im
Schulter-Nacken-Bereich und die Schmerzsituation hätten sich bis zum Austritt
nicht verändert.
3.1.5
Die Dres. M.___ und
N.___, Oberarzt bzw. Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie am K.___, nannten im
Bericht vom 3. April 2017 (IV-Nr. 37 S. 5 f.) folgende Diagnosen:
1.
Spinalkanalstenose C3/4, C4/5 und C5/6
2.
Zustand nach ventraler Dekompression und
Fusion C3 – 6 vom 21.März 2016 bei hochgradiger Stenose und Myelopathie
Der Beschwerdeführer sei vom 21. März
bis 31. August 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend müsse die
Arbeitsfähigkeit vom Hausarzt reevaluiert werden. Nach wie vor klage der Beschwerdeführer
über Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm und
Vorderarm, welche sich nach der Operation etwas gebessert hätten. Objektiv
bestehe im gesamten rechten Arm im Vergleich zum linken Arm eine diffuse
Kraftminderung. Für eine Radikulopathie oder neurologische Ausfälle gebe es
keine sicheren Anzeichen. Man empfehlen eine leichte bis mittelschwere
Tätigkeit ohne Tragen von Gegenständen über 10 Kg und ohne häufige Extension
des Nackens.
3.1.6
Dr. med. O.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 19.
April 2020 (recte: 2017, IV-Nr. 39) folgende Diagnosen, alle mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit:
· Anhaltende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.2) im Rahmen einer
multifaktoriellen Belastungssituation (Z56, Z60, Z63)
· Chronische Schmerzstörung mit
psychischen und somatischen Anteilen (F45.41)
mit /
bei
o chronisches zervikobrachiales
Schmerzsyndrom (Status nach Dekompression und Fusion C3-C6 am 21. März 2016 bei
Spinalkanalstenose C3/4, C4/5, C5/6 und Myelopathie)
o Epicondylitis humeri radialis rechts
o Diabetes mellitus Typ II, diätetisch
eingestellt
o Horner-Syndrom links
Die Konzentration sei herabgesetzt und
es gebe subjektiv mittelschwere kognitive Einbussen. Der formale Gedankengang zeige
sich geordnet, grübelnd und inhaltlich weitgehend um die somatischen und
psychischen Beschwerden sowie die Lebenssituation kreisend. In der Grundstimmung
wirke der Beschwerdeführer gedrückt und in der affektiven Schwingungsfähigkeit eingeschränkt.
Er zeige sich im Affekt labil, im Antrieb reduziert sowie psychomotorisch
innerlich unruhig und leicht gereizt. Ausserdem beklage er Angstzustände und
Zukunftsängste. Eine akute Suizidalität liege nicht vor. Für die angestammte
Tätigkeit als Stanzer bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer
sei nur eingeschränkt leistungsfähig und gering belastbar. In einer angepassten
Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit vor allem deshalb reduziert, weil schon in
geringen Belastungssituationen mit einer psychischen Dekompensation mit
verstärkt depressiven Symptomen zu rechnen sei. Es komme immer wieder zu depressiven
Einbrüchen mit Antriebslosigkeit und Angst sowie auch somatischen Beschwerden wie
Schlafstörungen, Magenbeschwerden, Rückenschmerzen, Erschöpfung und Müdigkeit.
Eine Unterstützung im Sinne einer teilweisen Wiedereingliederung mit einem
anfänglichen Pensum von 20 % und einer schrittweisen Steigerung wäre
sinnvoll.
3.1.7
Der Beschwerdeführer trat am 30.
August 2017 bei der Durchführungsstelle P.___ ein Belastbarkeitstraining an. Gemäss
Bericht vom 13. September 2017 (IV-Nr. 59) brach die Durchführungsstelle das
Training per 6. September 2017 ab, da sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen
und Nervosität nicht in der Lage sah, die Arbeit zu erledigen.
3.1.8
Dr. med. Q.___, Assistenzärztin
Allgemeinmedizin, bestätigte im Bericht vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 60)
die bekannten somatischen Diagnosen, wobei sie von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2015 ausging. Trotz der Operation bestünden
persistierende Schmerzen im HWS-Bereich mit Taubheitsgefühl und Kraftminderung
in beiden Armen. Die Feinmotorik sei beidseits betroffen. Hinzu kämen
Konzentrationsstörungen und eine psychische Sensitivität mit Reizbarkeit. Es
sei keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar.
3.1.9
Gemäss Bericht von Dr. med. O.___
vom 6. November 2017 (IV-Nr. 62) hätten sich die Diagnosen nicht geändert. Der
Verlauf sei nach wie vor durch Schwankungen bzw. immer wieder auftretende
Krisen gekennzeichnet. Jegliche Veränderung oder Belastung wirke sich
destabilisierend aus. Die vermehrten somatischen Gesundheitsprobleme wirkten sich
zusätzlich belastend aus. Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Tempo und
Ausdauer seien in allen Lebensbereichen vermindert. Zunehmend manifestierten
sich Niedergeschlagenheit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen,
eingeschränkter Antrieb, Einschlafstörungen und psychomotorische Unruhe. Es
bestehe eine depressive Stimmungslage mit Ratlosigkeit und phasenweisen
Gefühlen der Verzweiflung. Zudem leide der Beschwerdeführer kontinuierlich
unter mangelnder Impulskontrolle, Vermeidung sozialer Interaktionen,
vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie einer pessimistischen Zukunftssicht.
Da ihm funktionale Bewältigungsmuster nicht zur Verfügung stünden, reagiere er zunehmend
mit Vermeidungsverhalten. Die Stimmung sei unterschiedlich und hänge meist von
den Schmerzen ab. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie, eine
Behandlung mit Psychopharmaka sowie flankierend eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch
orientierte delegierte Psychotherapie statt. Dadurch könne mittelfristig mit
einer gewissen Verbesserung der depressiven Symptomatik und der
Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Der Beschwerdeführer zeige sich motiviert,
aktiv an seinen Beschwerden zu arbeiten, wirke aber gleichzeitig stark
verunsichert in Bezug auf die Belastbarkeit. Die Prognose sei ungünstig bis
offen.
3.2
3.2.1
Die Gutachterstelle R.___
erstattete der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2018 ein polydisziplinäres
Gutachten (IV-Nr. 76.1), das folgende Diagnosen enthielt (S. 11):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Chronisches cervicobrachiales
Schmerzsyndrom rechts ohne radikuläre Irritations- oder Defizitsymptomatik und
ohne Myelopathiezeichen bei
o Status nach Dekompression und Fusion C3
– C6 am 21. März 2016 bei Spinalkanalstenose C3 – C6 und Myelopathie
o Röntgenaufnahme der HWS vom 23. Mai 2018:
regelrechter Implantatsitz, geringe Spondylarthrosezeichen.
· Psychologische Faktoren und
Verhaltensfaktoren im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung bei Problemen am
Bewegungsapparat
· Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig
leichtgradig
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Epicondylitis radialis humeri rechts
· Metabolisches Syndrom
· Horner-Syndrom links nach HWS-Operation
· Hyperopie beidseits
· Presbyopie
· Diabetes mellitus ohne diabetische
Retinopathie
· Chronische Kopfschmerzen vom
Spannungstyp
3.2.2
Der Experte Dr. med. S.___, Facharzt
FMH für Allgemeine Innere Medizin / Gastroenterologie, hielt fest, aus
allgemeininternistischer Sicht lägen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten
Komorbiditäten vor (S. 30).
3.2.3
Der Experte Dr. med. T.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie FMH, erklärte in seinem Teilgutachten (S. 32 ff.), es
liege ein regelrechter Zustand nach operativer Versteifung der cervicalen
Segmente C3 bis C6 vor. Die hochgradige Bewegungslimitierung der HWS sei
angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und dem
objektivierbaren Befund somatisch nicht nachvollziehbar. Die leichte
Epicondylopathia humeri radialis rechts sowie der leichte Reizzustand am
thoracolumbalen Übergang seien der Fehlhaltung und insuffizienten muskulären
Stabilisierung zuzuschreiben. Die betreffende Symptomatik sei minim und beeinträchtige
die Arbeitsfähigkeit nicht (S. 39 f.). Die bisherige Tätigkeit, wie sie der Arbeitgeberfragebogen
darstelle, könne geleistet werden. Angepasste leichte, kurzzeitig auch
mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperposition kämen nach der
operativen Versorgung in Frage (S. 40).
3.2.4
Der Experte Dr. med. U.___, Facharzt
für Neurologie FMH, führte in seinem Teilgutachten (S. 42 ff.) aus, die
Untersuchung lasse sich wegen der ausgeprägten Schmerzäusserungen nicht
vollständig durchführen und beurteilen (S. 50). Rechtsseitig liege ein
ausgeprägtes chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom vor bei Status nach Eingriff
am 21. März 2016. Ein dermatombezogenes radikuläres, motorisches oder sensibles
Ausfallsyndrom rechts lasse sich, angesichts der diffusen Angaben bei der
Sensibilitätsprüfung am rechten Arm sowie des Giving-way bei der Prüfung der
gesamten Armmuskulatur rechts, nicht objektivieren (S. 49 f.). Hinweise für
eine cervicale Myelopathie fehlten. Die stark fluktuierenden Kraftverhältnisse im
rechten Arm seien nicht nachvollziehbar. Die Schmerzäusserungen und das giving-way,
die auch bei der Untersuchung der Beinmuskulatur bemerkt würden, liessen eine
erhebliche Schmerzausweitung und Selbstlimitierung vermuten. Die Kopfschmerzen
seien durch die ausgeprägte Fehlhaltung und Verspannung der beidseitigen
Nacken- und Schultermuskulatur bedingt. Die Schwindelsymptomatik entspreche am
ehesten einem orthostatischen Schwindel (S. 50). Für die bisherige
Tätigkeit als Stanzer in der Metallbranche bestehe gemäss Arbeitsprofil der
Arbeitgeberin weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte für leichte
wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangspositionen und Überkopfarbeiten (S. 51).
3.2.5
Der Experte Dr. med. V.___, Augenarzt
FMH, erklärte in seinem Teilgutachten (S. 52 ff.), ophthalmologisch
bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit
keinerlei Einschränkung (S. 55).
3.2.6
Der Experte Dr. med. W.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Teilgutachten (S. 57
ff.) fest, akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung
seien nicht nachweisbar (S. 73). Der Beschwerdeführer sei leichtgradig
depressiv verstimmt. Ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz sei nicht
zu belegen, weshalb sich weder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.40) noch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41) diagnostizieren liessen. Es bestünden deutliche psychosoziale
Faktoren (S. 75). Bei der aktuell Exploration zeige der Beschwerdeführer eine
deutliche Somatisierung und formal eine gewisse Einengung des Gedankenganges
auf die somatischen Probleme. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der
Intensitätsschilderung der Beschwerden und der beklagten, fast vollständigen
Leistungsinsuffizienz sowie den erhobenen Befunden und Aktivitäten. Der Antrieb
sei entsprechend der leichten Verstimmung gemindert, ebenso die Psychomotorik.
Kognitive Störungen könnten nicht nachgewiesen werden. Eine Angst- oder
Zwangsstörung sei nicht nachweisbar (S. 76). Der Abbruch des
Belastbarkeitstrainings sei nur ansatzweise verständlich. Was die
Indikatorenprüfung angehe, so sei die rezidivierend depressive Störung
leichtgradig und die Schmerzverarbeitungsstörung mittelgradig ausgeprägt (S.
78). Die Ressourcenlage sei gut. Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch sei
ein Leidensdruck ausgewiesen. Die Persönlichkeit sei gut bis mässig integriert.
Der soziale Kontext habe sich gegenüber der Zeit vor der Krankschreibung nur
insofern geändert, als die berufsbezogenen Kontakte weggefallen seien und der Beschwerdeführer
sich zur Trennung resp. Scheidung entschlossen habe. Eine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen lasse
sich bei beschränkter Kooperation nicht in relevantem Ausmass nachweisen (S.
79). Das Rendement sei in der bisherigen wie in einer adaptierten Tätigkeit ab
Behandlungsbeginn bei Dr. med. O.___ am 19. Februar 2016 um 20 %
vermindert. Der Beschwerdeführer sollte nicht unter zu starken Leistungsdruck
geraten und in verständnisvoller Umgebung arbeiten (S. 81).
3.2.7
Dr. med. O.___ hielt in seinem
Bericht vom 7. August 2018 (IV-Nr. 80) dafür, er könne das Gutachten nicht
gutheissen. Seit 2016 sei es nie zu einer Remission der depressiven Störung
gekommen. Diese habe sich im Rahmen der Persönlichkeitsstruktur mit Gefühlen
von ausgeprägter Besorgtheit und der belastenden psychosozialen Situation nach
Verlust der Arbeitsfähigkeit entwickelt. Zur Depression sei es nicht nur wegen
der Schmerzen, sondern vor allem wegen der wegbrechenden beruflich-sozialen
Stabilität gekommen. Seit Beginn des Jahres habe sich sein Zustand weiter
verschlechtert, hin zu einer deutlich ausgeprägten mittelgradigen depressiven
Episode an der Grenze zur schweren Episode. Hinzu komme eine
Schmerzproblematik. Die Verschlimmerung zeige sich durch innere Unruhe,
Gereiztheit, Freud- und Interessenlosigkeit, Störung der Vitalgefühle,
Angstzustände, Insuffizienzgefühle, sozialen Rückzug, Ein- und
Durchschlafstörungen, Albträume, Früherwachen, Appetitmangel sowie Nacken- und
Rückenbeschwerden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Leistungsfähigkeit
eingeschränkt und vermindert belastbar. Auch für leichte Arbeiten sei die
Leistungsfähigkeit auf mindestens 50 % reduziert, dies wegen der
depressiven Apathie mit Energiemangel und Konzentrationsstörungen sowie der latenten
Suizidalität.
Die Experten der Gutachterstelle R.___
hielten daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2018 (IV-Nr. 86)
am Gutachten fest, da der Bericht von Dr. med. O.___ keine neuen Erkenntnisse
bringe.
3.2.8
In einem weiteren Bericht vom 21.
Mai 2019 (IV-Nr. 97 S. 15 ff.) bemerkte Dr. med. O.___, dass gegenwärtig
eine schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome mit
vollständiger Arbeitsunfähigkeit vorliege (F33.21). Er verwies dazu einerseits
auf seine Beurteilung nach IFC, andererseits darauf, dass 2016 im Becks
Depression Inventory 39 Punkte erreicht worden seien, aktuell aber 51 Punkte.
Die Experten äusserten sich dazu am 4. November 2019 (IV-Nr. 102) und hielten
nach wie vor am Gutachten fest.
3.3
3.3.1
Das Gerichtsgutachten
der Gutachterstelle B.___ gelangte in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom
20.
Januar 2022 (A.S. 276 ff.) zu folgenden Diagnosen (A.S. 282 f.):
Mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Minderbelastbarkeit
der HWS (M53.82) mit / bei
o Status nach Dekompression und Spondylodese
C3/4 bis C5/6 am 21. März 2016 wegen degenerativer Spinalkanalstenose C3
bis C6 mit Myelonkompression
o ohne persistierendes sensomotorisches
Defizit sowie ohne Anhaltspunkte für eine Anschlussdegeneration / -instabilität
resp. eine Spondylodesemateriallockerung / -dislokation bei vollständiger
knöcherner Konsolidierung
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Muskuläre Dysbalance
/ Dekonditionierung (M62. 9) mit / bei
o Fehlhaltung
o aktuell: Funktionsstörung des oberen und
unteren Anteils des rechten ISG
·
Anamnestisch:
Drehschwindel (R42), ohne objektivierbare organische Pathologie
·
Anamnestisch:
Kopfschmerz vom Spannungstyp (G44.2)
·
Anamnestisch:
Metabolisches Syndrom mit / bei Adipositas Grad I nach WHO (BMI 30,6 kg/m2,
E66.0), Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose November 2014, E11), arterielle
Hypertonie (Erstdiagnose I10.0)
·
Anamnestisch:
Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren («Zigaretten»), gegenwärtiger Substanzgebrauch
(F17.24)
3.3.2
Der Experte Dr. med. D.___
erklärte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 22. März 2021 (A.S. 73
ff.), der Beschwerdeführer leide nach eigenen Angaben seit der Operation vom
21.
März 2016 verstärkt unter Schmerzen im Nacken, mit Ausstrahlung über die
rechte Schulter in den ganzen Arm bis zu den Fingerspitzen von Daumen, Zeige-
und Mittelfinger, sowie unter Gefühlsstörungen in den drei genannten Fingern.
Es gehe ihm schlechter als vor dem Eingriff. Die Schmerzen seien permanent
vorhanden und schwankten in der Stärke von mittel bis stark. Der Beschwerdeführer
vermöge weder eine vorgegebene Zahl auf einer Schmerzskala von eins bis zehn
anzugeben, noch könne er sagen, von welchen Faktoren die Schmerzstärke abhänge
(A.S. 87 f.).
Mangels relevanter pathologischer
Befunde (s. A.S. 92 f. + 98) lasse sich keine neurologische Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Akten zum Eingriff sowie zur
prä- und postoperativen Situation dokumentierten nirgends eine neurologische
Ausfallsymptomatik, welche auf eine relevante Rückenmarksbedrängung (Myelonkompression)
auf Höhe des Halsmarks hinweisen würde, ebenso wenig eine Reflexsteigerung,
spastische Gangstörung oder Blasenentleerungsstörung. Die folgenden
Untersuchungen durch Dr. med. J.___ und den R.___-Experten Dr. med. U.___
hätten ebenfalls keine funktionell relevanten neurologischen Ausfälle ergeben
(A.S. 94). Bereits im Vorgutachten seien weder ein dermatombezogenes
Ausfallsyndrom noch konstant reproduzierbare Sensibilitätsstörungen oder eine
zervikale Myelopathie festgestellt worden. Bei der Muskelfunktionsprüfung /
Kraftgradprüfung zeige sich damals wie heute ein generalisiertes giving-way,
entsprechend einer willkürlichen Wechsel- und Minderinnervation, ohne Nachweis
manifester Paresen. Dies spreche für eine inkonsistente, nicht organisch-neurologisch
erklärbare Symptomatik. Bei einem manifesten radikulären Syndrom wäre auch ein
seitendifferenter Reflexbefund, bei einer zervikalen Myeloapthie gar eine
generalisierte Reflexsteigerung mit weiteren spastischen Zeichen zu erwarten
gewesen. Schon im Vorgutachten habe der Verdacht auf eine Schmerzausweitung und
Selbstlimitierung bestanden (A.S. 95). Das postoperativ festgestellte
Horner-Syndrom sei im Verlauf spontan deutlich rückläufig gewesen. Die
residuellen Befunde seien ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Die im Bericht des K.___ vom 28. Oktober 2015 erwähnten Drehschwindelattacken
seien im weiteren Verlauf nicht mehr thematisiert und weder im Vorgutachten der
Gutachterstelle R.___ noch bei der aktuellen Begutachtung angegeben worden. Weiter
habe das Vorgutachten die Kopfschmerzen vom Spannungstyp als ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Dies sei auch aus heutiger Sicht
nachvollziehbar, handle es sich dabei um ein in aller Regel gut behandelbares
Krankheitsbild; zudem seien bei der aktuellen neurologischen Begutachtung
keinerlei Kopfschmerzen mehr geklagt worden. Die geklagten diffusen
Kribbelparästhesien im gesamten rechten Arm seien nicht als reproduzierbare
Sensibilitätsstörungen objektivierbar (S. 96). Der seitengleiche, eher schwache
Reflexbefund an den oberen Extremitäten spreche sowohl gegen eine manifeste
zervikale Nervenwurzelschädigung als auch gegen eine relevante
Rückenmarksläsion im Rahmen einer zervikalen Myelopathie. Die aktuelle
Laboruntersuchung ergebe in Bezug auf das Antikonvulsivum (Lyrica) und das
Neuroleptikum (Seroquel) keine wirksamen Medikamentenspiegel. Dies spreche –
entgegen der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers – gegen eine regelmässige
Einnahme sowie gegen einen höhergradigen und authentischen Leidensdruck, zumal
derzeit auch keinerlei Schmerzmedikation angesetzt sei (A.S. 97). Die im
neurologischen Vorgutachten der Gutachterstelle R.___ attestierte volle
Arbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich auch heute und im
Bezugszeitraum der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2020 massgeblich, da
sich bei der aktuellen neurologischen Begutachtung ein gleichartiges klinisches
Bild zeige (A.S. 98).
3.3.3
Die Expertin Dr. med. C.___ hielt
in ihrem Teilgutachten vom 25. April 2021 (A.S. 101 ff.) fest, aktuell
klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen und Missempfindungen im
Bereich der rechten oberen Extremität sowie des rechten Schultergürtels, wobei
erst im zeitlichen Verlauf der Exploration auch Schmerzen im Nacken angegeben
würden. Weder Schmerzintensität noch Schmerzcharakter könnten benannt werden.
Die Schmerzen hätten Durchschlafstörungen zur Folge und seien nicht
modulierbar. Erst auf gezieltes Nachfragen würden zudem Kopfschmerzen und ein
linksbetonter Tinnitus geschildert (A.S. 164 f.).
In der Begutachtung imponierten eine
erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. Die demonstrierten Beschwerden
sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und
Bewegungsapparats seien deutlich variabel und klinisch in diesem Ausmass nicht
plausibel. Der Beschwerdeführer klage über sehr starke, topographisch weit
ausgebreitete (Ruhe-) Schmerzen, das Schmerzmuster sei undifferenziert und
teilweise würden die Schmerzen ohne Bezug zu einer Bewegung bzw. Aktivität
angegeben. Im Verhalten demonstriere der Beschwerdeführer wiederholt eine
starre, abnorme Haltung sowie eine häufige Schmerzmimik und verbale
Schmerzäusserungen (A.S. 165). Wenn er neu berichte, wegen seiner Schmerzen
teils den Kopf gegen die Wand zu schlagen, so sei darauf hinzuweisen, dass
keine entsprechenden Hautaffektionen objektivierbar seien (A.S. 166). Die
Laboruntersuchung lasse Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer Venlafaxin,
Quetiapin, und Pregabalin / Lyrica tatsächlich in der ärztlich verordneten bzw.
von ihm angegebenen Dosierung und Regelmässigkeit einnehme (A.S. 166 ff.). Die
Handkraftmessung mit einem beidseits submaximalen Krafteinsatz spreche für eine
deutliche Selbstlimitation (A.S. 168 ff.). Was die angegebene Schlafdauer von nur
vier Stunden angehe, so liessen sich beim Beschwerdeführer während der
aktuellen Begutachtung keine Anzeichen einer vermehrten Müdigkeit wie Gähnen
oder erhöhte Tagesschläfrigkeit objektivieren (A.S. 170 f.). Bereits bei der
Berührung oberflächlicher Strukturen ohne wesentliche Druckausübung bzw. als
die Expertin mit Abstand hinter den Beschwerdeführer trete, ohne ihn zu
berühren, führe er Ausweichbewegungen durch, grimassiere und äussere verbal
Schmerzen, welche zudem über das Ausbreitungsgebiet des
Ramus-posterior-Spinalnervs hinausgingen. Dies entspreche dem 1.
Waddell-Zeichen. Auch das 4. Waddell-Zeichen sei positiv, demonstriere der
Beschwerdeführer doch eine Schwäche mehrerer Muskelgruppen, die sich nicht
neuroanatomisch zuordnen lasse. De facto ergäben sich bei der neurologischen
Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine (floride) neuroradikuläre Symptomatik,
sämtliche Nervenkompressions- bzw. -dehnungszeichen seien negativ. Hingegen
imponiere eine inkonstant sakkadierte Innervation der Armmuskulatur auf der
rechten Seite sowie der Fussheber- und Fusssenkermuskulatur entsprechend einer
willkürlichen Minder- und Gegeninnervation. Von der Mitarbeit des Beschwerdeführers
unabhängige fokale Ausfälle könnten nicht objektiviert werden. Auffällig sei
eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden
sowie der Bauchmuskulatur mit konsekutiv schlaffer Fehlhaltung unter Betonung
der Brustkyphose und Lendenlordose, Rumpfüberhang nach dorsal, Funktionsstörung
des rechten ISG und zervikothorakaler Kyphosierung. Eine derartige muskuläre
Dekonditionierung lasse sich jedoch durch eine aktive (Re-) Konditionierung
insbesondere der Nacken-Schultergürtelmuskulatur beheben, was jedoch nicht erfolge
(A.S. 171). Die seitenvergleichende Umfangsmessung der beiden oberen
Extremitäten ergebe beim rechtsdominanten Beschwerdeführer nur eine diskrete
Diskrepanz zu Ungunsten von rechts, was im Widerspruch zur demonstrierten funktionellen
Einarmigkeit bzw. Benutzung der rechten oberen Extremität nur als sog.
zureichende Hand stehe. ln der Gesamtschau sei die kräftige Muskulatur des
Haltungs- und Bewegungsapparats Ausdruck dafür, dass diese kontinuierlich
beansprucht werde, der Beschwerdeführer im Alltag also deutlich mehr belaste,
als er selber angebe. Zweifel am Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden
bzw. Funktionseinschränkungen erwecke zudem die unpräzis-ausweichende und
wiederholt widersprüchliche Schilderung der Beschwerden und des
Krankheitsverlaufs, die fehlende Modulierbarkeit der beklagten Beschwerden, das
Fehlen angemessener Therapiemassnahmen und Eigenaktivitäten zur
Schmerzlinderung trotz der als ausgeprägt beschriebenen Beschwerdeintensität, die
genannten Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen sowie die fehlende sachliche Diskussion einer
möglichen beruflichen (Verweis-) Tätigkeit. Die Beschwerdeschilderung sei deutlich
appellativ und demonstrativ und entspreche unter Berücksichtigung der
erheblichen Diskrepanz zwischen gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang
einer Darbietung vor der Expertin (A.S. 172). Soweit somatisch
beurteilbar, liege beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung vor, zumal sämtliche
bisherigen Behandlungsversuche keinen durchgreifenden positiven Ansatz hätten erreichen
können. Zwar seien formal die Kriterien die für die Diagnose einer
Minderbelastbarkeit der HWS bei Status nach Spondylodese C3 bis C6 erfüllt, das
Ausmass der beklagten Beschwerden stehe indes nicht in Einklang mit den
objektivierbaren Befunden (A.S. 173), was in der Zusammenschau auf eine
negative Antwortverzerrung bzw. auf eine Ausgestaltung der Beschwerden hinweise.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich trotz der subjektiv geklagten
erheblichen Beschwerden im Schulter- / Nacken- bzw. Schultergürtelbereich seit
2015.
/ 2016 objektiv kein wesentlicher Hartspann der paravertebralen zervikalen
und der Schultergürtelmuskulatur nachweisen lasse. Eine sich dynamisch bzw. funktionell
auswirkende strukturelle Pathologie müsste nach geraumer Zeit zu einer
Kontraktur oder einer (nachfolgenden) Atrophie des Muskels führen. Unter
Ablenkung lasse sich zudem weder ein Druck- noch ein Rüttelschmerz über den
zervikalen Dornfortsätzen auslösen, ebenso wenig sei eine Druckschmerzhaftigkeit
provozierbar. Die demonstrierte hochgradige Funktionseinschränkung der HWS auf
allen Funktionsebenen stehe nicht in Einklang mit den bildmorphologischen
Befunden bzw. mit der nach einer Verblockung von C3 bis C6 zu erwartenden
Funktionsausmassen (A.S. 174). So finde die Rotation der HWS in
Alltagsbewegungsausschlägen zunächst im unteren Kopfgelenk (C1/2) statt, bevor
die restliche Halswirbelsäule mitbewegt werde. Das Segment C1/2 mache dabei etwa
die Hälfte der gesamten Rotation der HWS aus, während die Rotationsbewegung in
den fusionierten Segmenten C3/4 bis C5/6 demgegenüber mit jeweils einem
repräsentativen Ausmass von 7° gering sei, sodass die demonstrierte
Rotationseinschränkung auf rechts / links 25 / 0 / 25° in der Gesamtschau
funktionell-biomechanisch nicht nachvollzogen werden könne. Auch der
demonstrierte Kinn-Manubrium-Abstand und die eingeschränkte Seitneige
korrelieren nicht mit den vorliegenden Bildgebungen bzw. der Biomechanik der Halswirbelsäule
(A.S. 175 f.).
Die Beurteilung einer mehrsegmentalen
Fusion im Bereich der HWS orientiere sich am dauerhaft verbliebenen
Funktionsdefizit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gerade die HWS über ein
hohes Mass an Kompensationsfähigkeit verfüge, weshalb höhergradige statische
Beeinträchtigungen mit nur geringgradigen Funktionseinbussen einhergehen könnten.
Was Wechselwirkungen angehe, so seien objektiv keine funktionellen Defizite der
BWS und LWS nachvollziehbar. Bei der Bewertung der Funktionseinschränkungen der
HWS nach Spondylodesen sei zusätzlich zur Bewegungseinschränkung zu
berücksichtigen, ob eine Wiederherstellung des sagittalen Profils der HWS
erreicht wurde, was hier der Fall sei. So lägen weder eine kyphotische Fehlstellung
noch eine Subluxationsstellung, eine latente Rekurrensparese oder eine
manifeste Dysphagie vor. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bei Beschwerden und Erkrankungen der Wirbelsäule hänge von vielen Faktoren ab.
Ob Personen im erwerbsfähigen Alter wieder arbeitsfähig würden, hänge in der
Gesamtschau nur zu einem begrenzten Teil vom organischen Befund ab. Eine
wichtige Rolle spielten die persönlichen Rahmenbedingungen wie eine Tendenz zur
Somatisierung, das persönliche Umfeld, die soziale Unterstützung und die
wirtschaftlichen Verhältnisse. Angesichts der komplexen Einflüsse auf das
subjektive Befinden durch nicht-medizinische Einflussfaktoren müsse sich der
Gutachter bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf die objektiven
medizinischen Befunde und deren funktionellen Auswirkungen stützen.
Diskrepanzen zwischen Befinden und Befunden könnten dabei auf eine
psychosomatische oder auf psychiatrische Störungen hinweisen (A.S. 176 f.). Beim
Beschwerdeführer sei bildgebend eine vollständige Konsolidierung der
Spondylodese ausgewiesen, Anhaltspunkte für Implantatlockerungen und / oder
-fehllagen fänden sich ebenso wenig wie Pseudarthrosen des Intervertebralraums.
Es bestehe nur eine geringe Fehlstatik im Sinne einer diskreten Abflachung der
physiologischen HWS-Lordose ohne statische Wirksamkeit. Sekundäre Anzeichen für
eine segmentale Instabilität könnten in der vergleichenden Betrachtung der im
zeitlichen Verlauf angefertigten Bildgebungen nicht objektiviert werden. Die
Progredienz der initialen degenerativen Veränderungen gehe nicht über einen
natürlichen Krankheitsverlauf hinaus, dies insbesondere auch im Hinblick auf
die sogenannten Anschlusssegmente, welche keine Anhaltspunkte für eine
sogenannte Anschlussdegeneration aufwiesen (A.S. 177). Zusammenfassend ergebe
die Validierung im Sinne einer kritischen Zusammenschau von Anamnese, Befunden,
Verhaltensbeobachtung und Aktenlage zwar eine Minderbelastbarkeit der HWS, die
vergleichende Betrachtung der objektivierbaren Befunde und der subjektiv angegebenen
Beschwerden bzw. Funktionseinschränkungen weise jedoch auf eine absichtliche
Erzeugung resp. starkes Übertreiben körperlicher Symptome hin (A.S. 178).
Anzeichen für das tatsächliche Vorliegen
einer Schwindelsymptomatik könnten zu keiner Zeit objektiviert werden,
insbesondere erfolgten die Lagerungswechsel (z. B. Aufstehen aus sitzender oder
liegender Position) stets speditiv. Ein Vermeidungsverhalten finde sich nicht (A.S.
165). Die Kriterien eines gerichteten resp. ungerichteten Schwindels oder der
Menière’schen Erkrankung seien nicht erfüllt (A.S. 165 f.). Hinsichtlich der
Spannungskopfschmerzen vermöge der Beschwerdeführer keine differenzierten
Angaben zur Lokalisation, Schmerzqualität und -intensität, Modulierbarkeit und Häufigkeit
des Auftretens zu machen. Zudem lasse sich somatisch gesehen aus
Spannungskopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit ableiten, seien diese doch behandelbar.
Die Kriterien einer Migräne seien nicht erfüllt. Weder der Diabetes mellitus
noch die arterielle Hypertonie hätten die Arbeitsfähigkeit bisher eingeschränkt
(A.S. 179).
Im Rahmen der
versicherungsmedizinisch-retrospektiven Prüfung der Aktenlage und unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der aktuellen Begutachtung sei der
Beschwerdeführer im Anschluss an die Operation vom 21. März 2016 während eines
Zeitraums von zwei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach sei
eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben indiziert gewesen:
·
75.
%
Arbeitsunfähigkeit vom 22. Mai bis 4. Juni 2016
·
50.
%
Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 18. Juni 2016
·
25.
%
Arbeitsunfähigkeit vom 19. Juni bis 2. Juli 2016.
Ab dem 3. Juli 2016 sei der
Beschwerdeführer muskuloskelettal betrachtet in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Anlagenführer in einer Stanzerei wieder als zu 100 %
arbeitsfähig zu beurteilen (A.S. 183). Auch für sämtliche leichten,
wechselbelastenden Verweistätigkeiten bestehe spätestens seit dem 3. Juli 2016 eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Nicht in Frage kämen repetitive, stereotype
Bewegungsabläufe im Bereich der HWS, Zwangshaltungen, mehr als seltene Arbeiten
über die Armhorizontale hinaus, Arbeiten mit Absturzgefahr, in unebenem
Gelände, auf rutschigem Boden sowie im Freien mit ungeschützter Einwirkung von Kälte
und Nässe (A.S. 184). Es bestünden zurzeit keine therapeutischen Möglichkeiten,
das aktuell ermittelte Belastungsprofil namhaft zu verbessern. Die Prognose
werde grundsätzlich als gut beurteilt (A.S. 185).
3.3.4
Der Experte Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Teilgutachten vom
18.
Januar 2022 (A.S. 300 ff.) fest, der Beschwerdeführer erachte sich auf
Grund von Schmerzen, Konzentrationsunfähigkeit und Müdigkeit in jeder Tätigkeit
als zu 100 % arbeitsunfähig (A.S. 314). Er gebe an, keinerlei Freunde und
kein soziales Umfeld zu haben. Nur seine Tochter besuche ihn zwei- oder dreimal
pro Woche für 30 Minuten. Sie erledige dann den Haushalt und die Post (A.S. 315
f.), wobei der Beschwerdeführer später erwähne, sein Cousin sei sein bester
Freund und besuche ihn zweimal pro Woche (A.S. 317). Das Haus verlasse er nur
einmal pro Woche zur Psychotherapie. Er tue nichts und habe keine
Tagesstruktur. Seit 2016 habe er keine persönlichen Interessen und keine Hobbys
mehr und sei auch nicht mehr im Urlaub gewesen. Die öffentlichen Verkehrsmittel
könne er nicht benützen, wobei 2020 die Eltern in Serbien besucht worden seien
(A.S. 315 f.). Er nehme verschiedene psychiatrische Medikamente ein (A.S. 316).
Als der Beschwerdeführer beim Erscheinen
beobachtet werden könne, hantiere er ohne Einschränkungen mit der rechten Hand.
Während der gesamten Untersuchung halte er demgegenüber die Hand auf dem
Oberschenkel, wobei er angebe, sie sei taub und er könne sie nur eingeschränkt
bewegen (A.S. 316 f.). Hinweise auf ein Schmerzempfinden fehlten dabei (A.S. 319).
Die gesamte Untersuchung erfolge in Anwesenheit einer zertifizierten
Dolmetscherin (A.S. 317). Der Beschwerdeführer zeige sich abgegrenzt und
misstrauisch. Er sei allseits vollständig orientiert und es bestünden keine
Einschränkungen des Bewusstseins. In den orientierenden Prüfungen spiegelten
sich schwergradige kognitive Einschränkungen wider, etwa, wenn der
Beschwerdeführer nach acht Minuten nur noch einen von drei Begriffen erinnere.
Im Gegensatz hierzu vermöge er während der gesamten Untersuchung ohne kognitive
Einschränkungen zu interagieren. Derart deutliche Unterschiede zwischen
kognitiver Prüfung und kognitiven Strukturen während der dreistündigen
Untersuchung stellten einen schwergradigen Hinweis auf Aggravation dar. Es
fänden sich keine formalen Denkstörungen sowie keine Hinweise auf Wahn,
Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen (A.S. 318). Eine ausgeprägte Traurigkeit
fehle, und auch auf Nachfrage hin gebe der Beschwerdeführer nicht an, dass er
traurig sei. In der Untersuchung könne er zweimal affektiv ausgelenkt werden
und beginne zu lachen. Die formulierte Selbstentwertung bleibe oberflächlich
und wenig nachvollziehbar. Für Affektlabilität oder emotionale Überforderung
gebe es keine Hinweise. Die Persönlichkeit wirke teils theatralisch, es bestehe
das Gefühl, ein wenig realistisches Schauspiel zu beobachten (A.S. 318). Der
Laborbefund zum Medikamentenspiegel sei so zu interpretieren, dass Venlafaxin
nicht gemäss Verschreibung eingenommen werde und mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine Compliance-Problematik vorliege (was auch der behandelnde Psychiater
während eines Gesprächs mit dem Experten einräume, A.S. 321). Bei
Pregabalin und Quetiapin sei nicht davon auszugehen, dass der ermittelte Serumspiegel
eine medizinisch ausreichende Wirkung habe (A.S. 320). Das Verhältnis der
gemäss SRSI ermittelten Pseudobeschwerden zu den Beschwerden stelle den sicheren
Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe dar (A.S. 321).
Die Widersprüche zwischen den anamnestischen
Angaben und der Untersuchung belegten eine erhebliche Aggravation, weshalb es
nicht möglich sei, mit medizinisch ausreichend sicherer Wahrscheinlichkeit eine
psychiatrische Diagnose zu stellen und Angaben zum eventuellen Schweregrad
einer Störung zu machen (A.S. 322). Die Angaben zur Einschränkung des
Aktivitätsniveaus seien schwergradig different (A.S. 325). Die Aussage, die
Tochter könne innerhalb von 1,5 Stunden pro Woche den gesamten Haushalt –
einschliesslich Vorkochen aller Mahlzeiten – sowie die organisatorischen
Aufgaben erledigen, sei realitätsfern. Der Beschwerdeführer wolle keine
öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können, fliege aber 2020 ohne
Begleitperson nach Serbien. Er lebe nach eigenem Bekunden vollständig
zurückgezogen, unternehme aber «Dinge» mit seinem Cousin. Weiter passten die
Angaben auf den Medikamentenschachteln in keiner Weise zu den Angaben des Beschwerdeführers
bezüglich der Einnahme. Ausserhalb der Praxis benutze er den rechten Arm ohne
Einschränkungen etwa zum Rauchen und zum Tragen der Tasche. Während der
Untersuchung benutze er den Arm hingegen nicht und gebe schwere Schmerzen zwischen
sieben und acht auf einer Skala von eins bis zehn an. Am Ende der Untersuchung packe
er dann mit dem rechten Arm seine Unterlagen ein (A.S. 323). In der
Untersuchung würden somit erhebliche körperliche Einschränkungen angegeben, während
sich ausserhalb der Untersuchung ein völlig anderes psychomotorisches Bild biete
(A.S. 324).
Der Beschwerdeführer nehme eine
wöchentliche psychologische Psychotherapie wahr und werde zweimal im Monat durch
einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie behandelt. Hinzu komme eine langjährige
niedrig dosierte antidepressive Medikation. Eine solche reine ambulante
Behandlung mit niedrig dosierten Psychopharmaka sei nicht als leitliniengerechte
intensive psychiatrische Behandlung gemäss der SGPP-Leitlinie für unipolare
depressive Erkrankung anzusehen. Bei fehlender Besserung einer Depression
sollte zunächst eine maximale Dosierung der Medikation versucht und dann auf
ein Medikament aus einer anderen Stoffklasse oder mit einem anderen
Wirkspektrum umgestellt werden, was hier nicht geschehen sei. Eine stationäre
Behandlung, welche bei einer schweren depressiven Erkrankung indiziert wäre,
lehne der Beschwerdeführer ab, da es ihm dafür nicht schlecht genug gehe. Auch
weitere therapeutische Optionen wie Schlafentzug oder eine psychiatrische
Spitex zur Tagesstrukturierung und Aktivierung seien nicht aufgegriffen worden.
Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung wären aktivierende Massnahmen wie
eine Physio- oder Ergotherapie angezeigt, welche nicht durchgeführt würden. Somit
würden die möglichen therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft, was nicht dem
angegebenen schweren Leidensdruck entspreche (A.S. 325 + 326).
Zur Beurteilung der Konsistenz und
Glaubhaftigkeit von Aussagen im Hinblick auf eine Aggravation seien
verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, welche hier fast durchgehend
schwergradig auffällig oder zumindest auffällig seien: Es fänden sich schwere
Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeschilderung mit erheblichen Einschränkungen
und dem Verhalten vor, in und nach der Untersuchungssituation (A.S. 326). Lebensnahe
Beispiele für Einschränkungen im Alltag könnten keine angegeben werden; im
Gegensatz dazu fänden sich immer wieder Hinweise, dass spezifische alltagsnahe
Fähigkeiten erhalten seien, während die Beschwerden allgemein und unpräzise
gezeichnet würden. Bei spezifischen Nach- oder Rückfragen basierend auf der
Aktenlage könne sich der Beschwerdeführer immer wieder nicht erinnern. Die
Angaben wirkten ungenau, ausweichend und widersprüchlich. Verschiedene
therapeutische Massnahmen würden abgelehnt resp. nicht durchgeführt (A.S. 327).
Die gesamten Angaben wirkten appellativ und theatralisch mit wenig
Nachvollziehbarkeit. Der Beschwerdeführer weise bei Schmerzen auf seinen Arm
und zeige damit nichtsprachliche Ausdrucksformen, die im Gegensatz zu den
Tatsachen ausserhalb der Untersuchungssituation stünden. Er spreche selber
Deutsch, gebe aber an, es sei ihm geraten worden, einen Übersetzer einzubeziehen.
Dies verschaffe Zeit bei der Beantwortung der Fragen, welche selber verstanden
würden. Der Beschwerdeführer könne sehr selten zu konkreten Aussagen gebracht
werden. Er wechsle grundsätzlich das Thema und klare Angaben seien nur möglich,
wenn ausschliesslich eine Ja- und Nein-Option angeboten werde (A.S. 328). Der
Beschwerdeführer gebe an, er könne gar nichts mehr. Die Angaben blieben
plakativ und die subjektiven Beschwerden immer vage und pauschal. In der
Untersuchung finde sich immer wieder ein Danebenreden, als ob spezifische
Themen, welche sich – wie z.B. Suizidalität – sonst in der Akte nicht
widerspiegelten, vorher eingeübt worden wären und unbedingt angebracht werden
sollten. In Bezug auf die Privatsphäre fänden sich widersprüchliche Angaben zu
den Einschränkungen. Der Beschwerdeführer gebe plakativ an, dass er unter
keinen Umständen jemals wieder arbeiten könne. Ab 2016 fänden sich keine
eigenen Bemühungen, wieder Fuss zu fassen. Die Integrationsmassnahme werde nach
einem unzureichendem Versuch abgebrochen. Es fänden sich erhebliche
Widersprüche in den Angaben, die der Beschwerdeführer jedoch auch so bejahe
(A.S. 329). Innerhalb der Untersuchung sei es nicht möglich, spezifische
Rückfragen zu stellen, da sonst eine Agitiertheit auftrete. Gesamthafter fänden
sich klinisch erhebliche Hinweise auf eine schwergradig ausgeprägte Aggravation,
die nicht als krankheitsbedingt zu kategorisieren sei (A.S. 330).
Was die Vorakten angehe, so verweise Dr.
med. O.___ im Bericht vom 21. Mai 2019 (E. II. 3.2.8 hiervor) auf
eine psychometrische Untersuchung, die ausschliesslich Selbstangaben des
Beschwerdeführers berücksichtige. Genaue Angaben zur Häufigkeit der
Psychotherapie, zur Psychopharmakotherapie sowie zum Verzicht auf eine stationäre
Behandlung trotz einer schweren depressiven Erkrankung fehlten. Der Befund sei deshalb
nur eingeschränkt verwertbar (A.S. 331). Die Stellungnahme von Dr. med. O.___
zum R.___-Gutachten vom 12. Juli 2018 (E. II. 3.2.7 hiervor) sei angesichts des
Hinweises auf eine nicht spezifizierte testpsychologische Untersuchung sowie
der fehlenden Evaluation bezüglich Aggravation und Simulation nicht nachvollziehbar.
Der Befundbericht vom 6. November 2017 (E. II. 3.1.9 hiervor) entspreche nicht
den Anforderungen an einen qualifizierten psychiatrischen Bericht, fehlten doch
wiederum genaue Angaben zur Psychopharmakotherapie und zur Frequenz der
Psychotherapie sowie zu einer gemäss Internationalem Klassifikationssysteme
diagnostizierten psychiatrischen Erkrankung, während die Angaben bezüglich Symptomatik
sind rudimentär und nur begrenzt nachvollziehbar seien. Für den Bericht vom 19.
April 2017 (E. II. 3.1.9 hiervor) schliesslich gelte dasselbe (A.S. 332).
Die Überprüfung spezifischer Funktions-
und Fähigkeitsstörungen anhand der ICF-Kriterien ergebe ebenfalls schwere
Widersprüche zwischen Untersuchungssituation und anamnestischen Angaben
(A.S. 333 f.). Die Selbsteinschätzung differiere schwergradig von der
Fremdeinschätzung. Der Beschwerdeführer gebe mit dem Arbeitsplatzverlust und der
Trennung erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren beim Auftreten der
Symptome an. 2016 und 2017 sei von erheblichen psychosozialen
Belastungssituationen auszugehen (A.S. 334).
Wegen der schwergradigen Aggravation bis
hin zur Simulation könne eine psychiatrische Diagnose nicht mit ausreichend
sicherer medizinischer Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Demgemäss sei nicht
von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
auszugehen (A.S. 334). Eine Rückdatierung sei weder auf Grund der sich
widersprechenden medizinischen Dokumentationen noch gestützt auf die Angaben
des Beschwerdeführers, die als schwer aggravierend zu kategorisieren seien, mit
ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich. Dasselbe gelte auch für
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Innerhalb der Untersuchung
zeige der Beschwerdeführer eine ausreichende soziale Kompetenz, sodass in
dieser Hinsicht ebenfalls keine spezifische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
gegeben sei (A.S. 335).
3.3.5
Die Experten D.___, C.___ und G.___
waren sich in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung einig, dass der
Beschwerdeführer seit dem 3. Juli 2016 zu 100 % arbeitsfähig war und das
von Dr. med. C.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte (A.S. 294 ff.).
3.2.6
Dr. med. E.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte in ihrem Gutachten vom 12. Mai
2021.
(A.S. 201 ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
(A.S. 223):
· Depressive Erkrankung, gegenwärtig
mittelgradige Episode, chronifiziert (F33.1)
· Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
Beim Beschwerdeführer lägen als
Hauptsymptome einer depressiven Episode eine niedergedrückte Stimmung, eine
erhöhte Erschöpfbarkeit und ein Interessenverlust vor. Er wirke affektiv nur
eingeschränkt modulierbar und psychomotorisch gehemmt. Das Aktivitätsniveau
werde als niedrig beschrieben. ln Bezug auf die Nebenkriterien würden
– objektiv nicht feststellbare – Konzentrationsstörungen angegeben.
Weiterhin bestünden ein vermindertes Selbstwertgefühl und Schuldgefühle. Die
Schlafstörungen seien durch die Medikation nur noch moderat und würden auch
durch die Schmerzen ausgelöst. Intermittierend bestünden lebensmüde Gedanken.
Da somit einige Kriterien nicht sicher erfüllt seien, werde eine mittelgradige depressive
Episode diagnostiziert (A.S. 224).
Was die chronische Schmerzstörung
angehe, so lägen auf somatischem Gebiet keine Erkrankungen vor, die einen Teil
der Schmerzsymptomatik erklären könnten (A.S. 225). Der Beschwerdeführer
gebe einen andauernden schweren und quälenden Schmerz an, den er nach
mehrfacher Nachfrage auf der visuellen Analogskala bei einer Stärke von acht,
bei Schmerzspitzen auch zehn, einordne. Früher seien verschiedene Therapien
erfolgt (A.S. 226). Im privaten Bereich überlasse der Beschwerdeführer den
Haushalt der Tochter, ausserdem ziehe er sich sozial zurück. Vor allem in den
somatischen Teilgutachten (der Dres. D.___ und C.___, E. II. 3.3.2 +
3.3.3
hiervor) ergäben sich aber deutliche Hinweise auf eine Aggravation,
während aus psychiatrischer Sicht nur moderate Anzeichen vorlägen. Im Hinblick
auf die Indikatoren gebe der Beschwerdeführer ausgeprägte Symptome und Befunde
an (A.S. 227). In der letzten Zeit habe keine Behandlung mehr stattgefunden,
obwohl aus psychiatrischer Sicht bei weitem noch nicht alle therapeutischen
Optionen ausgeschöpft erschienen. Bei den psychiatrischen Komorbiditäten sei zu
berücksichtigen, dass der Antriebsmangel und die Hoffnungslosigkeit im Rahmen
der depressiven Erkrankung die psychophysische Belastbarkeit verringerten und
es dem Beschwerdeführer erschwerten, funktionelle Copingstrategien anzuwenden.
Für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung fänden
sich keine Hinweise. Es gebe soziale Belastungen, welche direkte negative funktionelle
Folgen hätten. Die Trennung von der Ehefrau nach der Erkrankung und der damit
verbundene soziale Abstieg mit Scham- und Minderwertigkeitsgefühlen hielten die
depressive Erkrankung und die somatoforme Störung aufrecht. Hinsichtlich der
Konsistenz bejahe der Beschwerdeführer Einschränkungen in allen
Lebensbereichen. Allerdings ergäben sich in allen Gutachten (also auch den
erwähnten somatischen Teilgutachten) Hinweise auf Inkonsistenzen. Dies betreffe
zum einen die Blutspiegel der verordneten Medikamente mit Anhaltspunkten, dass
diese nicht regelmässig eingenommen würden, zum anderen die fehlende, nicht auf
eine unabwendbare Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführende
Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, einschliesslich der recht unspezifischen
Psychotherapie, die keinerlei Besserung der Symptomatik bewirkt habe (A.S.
228). Die stärksten Inkonsistenzen ergäben sich aber in Bezug auf eine
deutliche Selbstlimitation bei der Handdruckmessung und unter Berücksichtigung
der seitenvergleichenden Umfangmessung der oberen Extremitäten. Weiter sei in
diesem Zusammenhang auch ein sekundärer Krankheitsgewinn und eine Tendenz zur
Selbstlimitation festzustellen. Der Beschwerdeführer habe eine Kranken- und
Opferrolle eingenommen, wodurch er die Verantwortung in fast allen
Lebensbereichen abgeben könne und eine starke Unterstützung durch seine
Angehörigen erlebe (A.S. 229).
In der angestammten Tätigkeit sei der
Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Auf Grund der depressiven Erkrankung
sollten taktgebundene Tätigkeiten, bei denen das Arbeitstempo von einer
Maschine vorgegeben werde, nicht mehr geleistet werden. Auch Schicht- und
Nachtarbeit seien zu vermeiden. Vor der Aufnahme einer angepassten beruflichen
Tätigkeit bzw. von beruflichen Massnahmen müsste die psychiatrische Behandlung
optimiert werden, in Form einer teil- oder vollstationären psychiatrischen
Behandlung bzw. einer stationären Behandlung in einer Schmerzklinik. Danach
sollten wegen der langen Zeit der beruflichen Dekonditionierung berufliche
Massnahmen stattfinden. Zu beachten sei, dass bereits eine Chronifizierung
sowohl der depressiven Erkrankung als auch der Schmerzstörung eingetreten sei.
Bei einem optimalen Ansprechen einer therapeutischen Optimierung könnte eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden, wahrscheinlich sei jedoch eine
lediglich partielle Besserung mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies
könne aber nicht valide prognostiziert werden. Die Tätigkeit sollte in einem
kleinen, überschaubaren, stabilen und wohlwollenden Team mit höchstens geringen
Kundenkontakten stattfinden, ohne zu hohes Arbeitstempo und sehr hohe
Anforderungen an Sorgfalt und Konzentrationsvermögen, ohne Zeitdruck und
erhöhte emotionale Belastung sowie wenig Anforderungen an die Eigeninitiative
(A.S. 235). Inwieweit sich in einer ideal adaptierten Tätigkeit Einschränkungen
der Leistungsfähigkeit ergäben, könne nicht prognostiziert werden und hänge vom
Erfolg der vorgeschalteten therapeutischen und beruflichen Massnahmen sowie vom
Tätigkeitsprofil ab (A.S. 236). Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit
gelte ab dem Begutachtungszeitpunkt am 16. März 2021 (A.S. 237). Angesichts des
wechselhaften Verlaufs davor mit diametral unterschiedlichen Angaben könnten
keine genauen aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (A.S. 238).
3.4
3.4.1
Das Gutachten der Dres. D.___, C.___
und G.___ geniesst vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen
Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu unter E. II. 2.3 hiervor):
Es stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen
Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation
und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben
die Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen
Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (A.S. 87 ff. / 140 ff. / 310
ff.), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 91 ff. / 153 ff. / 317 ff.) und die
wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (A.S. 76 ff. / 109 ff. / 306
ff.). Auf dieser Grundlage befassten sich die Experten sodann mit dem
Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (A.S. 94 ff.
/ 163 ff. / 322 ff.). Sie gelangten bei der interdisziplinären Beratung zum
Schluss, dass in einer angepassten Verweistätigkeit im Rahmen eines
Vollzeitpensums eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Dies ist vor dem
Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar und steht auch in
Einklang mit den Ausführungen in den Teilgutachten. Im Übrigen ist zu beachten,
dass von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden
darf (E. II. 2.3 hiervor). Solche liegen hier jedoch nicht vor, wie sogleich zu
zeigen sein wird.
3.4.2
3.4.2.1
Was die beiden somatischen
Teilgutachten angeht, so bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Vorwurf, den
Experten D.___ und C.___ fehle es an der erforderlichen Unparteilichkeit (A.S.
359).
Für Sachverständige gelten grundsätzlich
die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen
sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu
erwecken. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die den medizinischen Gutachten
im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22.
Juni 2021 E. 3.2). Mit diesem Argument hat sich die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts bereits in der Verfügung vom 6. September 2021 befasst und
es verworfen (A.S. 268). Die dortigen Erwägungen verdienen weiterhin volle
Zustimmung, zumal der Beschwerdeführer im Nachgang zu dieser Verfügung keine
Dispositiv
neuen Gesichtspunkte vorbringt, welche eine andere Sichtweise gebieten. Demnach
vermag der Umstand, dass die Dres. D.___ und C.___ das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. E.___ als mangelhaft ansahen, keinen Anschein der
Befangenheit zu erwecken. Die Einwände gegen das psychiatrische Teilgutachten
(s. E-Mail von Dr. med. C.___ vom 17. Mai 2021, A.S. 243 ff.) sind sachlicher
Natur und geben keinen Anlass zur Annahme, die Dres. D.___ und C.___ seien
gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen. Die Rüge wiederum, Dr. med. D.___
äussere sich zu Rechtsfragen, verfängt nicht: Seine Ausführungen (E-Mail vom
27. April 2021, A.S. 248 f.) bezogen sich nicht auf konkrete juristische
Aspekte im vorliegenden Fall, sondern enthielten lediglich zu Handen der Expertin
Dr. med. E.___ eine allgemeine Darstellung der rechtlichen Vorgaben, welche ein
Gutachter im Falle einer somatoformen Schmerzstörung zu beachten hat.
3.4.2.2 Hinsichtlich des neurologischen
Teilgutachtens von Dr. med. D.___ macht der Beschwerdeführer inhaltlich geltend,
dieses weiche ohne jegliche Begründung vom Zumutbarkeitsprofil im entsprechenden
Teilgutachten der Gutachterstelle R.___ ab (A.S. 361). Damit dringt er
indes nicht durch. Dr. med. D.___ hat einerseits, wie aus seiner Auflistung der
massgeblichen Akten hervorgeht (A.S. 83 – 85), das Vorgutachten nebst
Ergänzungen zur Kenntnis genommen, konnte es also im Rahmen seiner Beurteilung
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April 2018
E. 4.3.2). Andererseits geht aus den Ausführungen von Dr. med. D.___ hervor,
aus welchen Gründen er zu seiner Auffassung gelangte (A.S. 94 – 97).
3.4.2.3 Beim Teilgutachten von Dr. med. C.___
rügt der Beschwerdeführer, der dort festgestellte Gesundheitsschaden werde nur
deshalb als nicht invalidisierend angesehen, weil er behandelbar sei (A.S. 316
f.). Richtig ist, dass die Expertin davon ausging, die muskuläre Insuffizienz
des Beschwerdeführers lasse sich durch eine aktive Rekonditionierung beheben.
Bedingt jedoch die tatsächliche Umsetzung des attestierten Leistungsvermögens
eine Kräftigung der Muskulatur, so muss die IV diese Behandlung nicht abwarten,
sondern darf von einer zumutbaren Verwertung der vorerst noch rein
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Entscheidend ist, ob die
versicherte Person die notwendigen Schritte in eigener Verantwortung
realisieren kann, oder ob ihr eine solche Willensanstrengung wegen des Gesundheitsschadens
nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.2
f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Expertin fest,
eine muskuläre Rekonditionierung könne durch Umsetzung der erlernten Strategien
in Eigenregie erfolgen (A.S. 185 Ziff. 6.5). Folglich ist von einer sofortigen
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen; zwar beurteilt die Expertin die
Erfolgsaussichten kritisch, dies aber wegen der invaliditätsfremden Selbstlimitation
des Beschwerdeführers (a.a.O.).
Weiter sieht der Beschwerdeführer insoweit
einen Widerspruch, als Dr. med. C.___ eine zervikothorakale Kyphosierung
erwähne, dann aber an anderer Stelle eine kyphotische Fehlstellung verneine
(A.S. 362). Daraus ergibt sich indes nichts zu seinen Gunsten: Zwar wurde
während der Untersuchung eine zervikothorakale Kyphosierung festgestellt, aber
als allgemeine Beobachtung (A.S. 156). Bei den entscheidenden klinischen und
radiologischen Befunden konnte diese Kyphosierung demgegenüber nicht erhoben
werden (A.S. 157 f. / 161 ff.), weshalb es schlüssig scheint, eine solche
Fehlhaltung unter Hinweis auf das wiederhergestellte sagittale Profil der HWS
zu verneinen (A.S. 176).
3.4.3
3.4.3.1 In psychiatrischer Hinsicht
macht der Beschwerdeführer formell geltend, der Experte Dr. med. G.___ sei als
befangen anzusehen. Hier ist wiederum auf die Verfügung der Vizepräsidentin vom
6. September 2021 zu verweisen, welche den Anschein einer Befangenheit
verneinte (A.S. 269). Den dortigen Erwägungen folgend ist festzuhalten, dass
keine objektiven Gründe für eine Befangenheit belegt sind. Der vom
Beschwerdeführer geäusserte Verdacht, Dr. med. C.___ habe das Teilgutachten von
Dr. med. E.___ mit Dr. med. G.___ diskutiert, bevor dieser den
Begutachtungsauftrag erhalten habe, wurde durch die Auskunft von Dr. med. D.___
vom 2. September 2021 (A.S. 265a) ausgeräumt. Weiter ist es unerheblich, dass
Dr. med. G.___ von Dr. med. D.___ als Experte vorgeschlagen wurde, denn es gibt
keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser versuchen könnte, Dr. med. G.___ zu
Ungunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen; dies muss umso mehr gelten,
als bei Dr. med. D.___ kein Anschein einer Befangenheit erkennbar ist (E. II.
3.4.2.1 hiervor).
3.4.3.2 Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, das Gutachten von Dr. med. E.___ sei beweistauglich,
weshalb das neue Gutachten von Dr. med. G.___ eine unzulässige second opinion
darstelle. Auch darauf ist die Vizepräsidentin bereits in der Verfügung vom 6.
September 2021 eingegangen (A.S. 268), woran festzuhalten ist. Demnach lässt
sich das Ergebnis der von Dr. med. E.___ durchgeführten
Indikatorenprüfung nicht mit der von ihr attestierten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit in Einklang bringen. Gegen eine solche Arbeitsunfähigkeit
sprechen insbesondere der angesichts der nicht ausgeschöpften
Behandlungsoptionen fragliche Leidensdruck, die unauffällige Persönlichkeit des
Beschwerdeführers (A.S. 228), die von der Expertin selber angesprochenen Inkonsistenzen
(A.S. 228 f.) sowie die versäumte Ausklammerung der festgestellten sozialen
Belastungen mit direkten funktionellen Folgen (A.S. 228, vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_825/2018 vom 15. Juni 2021 E. 3.3.1). Ausserdem räumte Dr. med. E.___
ein, dass es gewisse Hinweise für eine Aggravation gebe (A.S. 227). Sie
unterliess es aber entgegen der Rechtsprechung, dies zu diskutieren und einen
allfälligen Anteil der Aggravation bei der Beurteilung Arbeitsfähigkeit
auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2021 vom 6. März 2019 E. 8.3). Vor
diesem Hintergrund bestanden erhebliche Vorbehalte gegenüber dem
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E.___, welche eine erneute
Begutachtung durch einen anderen Experten unumgänglich machten. Folglich kann
keine Rede davon sein, dass das neue Gutachten von Dr. med. G.___ eine second
opinion darstellt.
3.4.4 Die inhaltlichen Einwände des
Beschwerdeführers gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.___ sind
nicht geeignet, Zweifel an diesem Gutachten aufkommen zu lassen.
3.4.4.1 Wenn der Beschwerdeführer
vorbringt, Dr. med. G.___ sei der einzige Arzt, der eine Arbeitsunfähigkeit
beim Beschwerdeführer verneine und eine Aggravation bejahe (A.S. 359 f.), so
genügt dies für sich allein nicht, um dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen.
Zwar vertritt Dr. med. O.___ bezüglich Diagnose und Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der Tat eine abweichende Meinung. Der Behandlungsauftrag
unterscheidet sich indes vom Begutachtungsauftrag. Die therapeutisch tätigen
Fachärzte konzentrieren sich in erster Linie auf die Behandlung der
versicherten Personen, während die Gutachten der amtlich bestellten
medizinischen Sachverständigen den Gesundheitszustand objektiv beurteilen und
dem Versicherungsträger als Grundlage für einen abschliessenden Entscheid über
die Leistungsansprüche dienen sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom
15. Februar 2018 E. 6.2.1, mit Hinweisen). Eine psychiatrische Exploration
kann zudem von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Den
Sachverständigen steht hier praktisch immer ein gewisser Spielraum offen, in
dessen Rahmen verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen
einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018
vom 25. Januar 2019 E. 4.3.2). Es geht daher nicht an, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und weitere Abklärungen zu
veranlassen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1, mit Hinweisen).
Dies trifft hier jedoch nicht zu. Das Gutachten von Dr. med. G.___ würdigt sorgfältig
alle relevanten Umstände des Falls. Er begründet insbesondere einlässlich,
warum er von einer Aggravation ausgeht (A.S. 318 / 320 f. / 323 f. / 325 – 330)
und den Berichten von Dr. med. O.___ nicht folgt (A.S. 331 f.). Im Übrigen ist
Dr. med. G.___ keineswegs der einzige Arzt, der von einer Aggravation
spricht, erwähnt doch auch Dr. med. E.___ Hinweise darauf (A.S. 227).
3.4.4.2 Der Beschwerdeführer vermag
keine methodischen Fehler bei der Begutachtung darzutun. Sein Einwand, Dr. med.
G.___ hätte zuerst die Diagnosen stellen müssen, bevor er eine Aggravation
prüfe (A.S. 360), ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer übersieht dabei
die Besonderheit des vorliegenden Falles, nämlich, dass wegen der ausgeprägten
Aggravation gar keine zuverlässige Diagnostik möglich war. Diese Unsicherheit
wiederum ging auf das im Gutachten detailliert dargelegte aggravatorische
Verhalten des Beschwerdeführers mit seinen verschiedenen Inkonsistenzen zurück.
Kann aber aus diesem Grund ein für die Arbeitsfähigkeit relevantes Leiden nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, so wirkt sich dies zu
Lasten des Beschwerdeführers aus, d.h. es darf auf weitere psychiatrische
Abklärungen verzichtet werden, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (s.
Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2019 vom 15. Juni 2020 E. 4.3 und
9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4). Der Sachverständige soll im Übrigen
keine Sicherheit vortäuschen, die es gar nicht gibt; die Beweiskraft eines
Gutachtens wird dadurch, dass es sich der Schwierigkeiten bei der Einschätzung
der Situation bewusst ist, nicht geschmälert, sondern vielmehr erhöht (Urteil
des Bundesgerichts 9C_464/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.3).
3.4.4.3 Weiter hält der Beschwerdeführer
dafür, das psychiatrische Teilgutachten sei an verschiedenen Stellen
widersprüchlich. Als einziges Beispiel dafür erwähnt er jedoch lediglich den
Umstand, dass das Gutachten einerseits 22 Pseudobeschwerden feststelle (A.S. 321),
aber andererseits das Aggravationskriterium «Je mehr Beschwerden erfragt
werden, desto mehr werden bejaht» verneine (A.S. 329). Ein Widerspruch ist hier
freilich nicht zu erkennen. Wenn überhaupt, würde es sich ohnehin um keinen
gravierenden, die Substanz des Gutachtens betreffenden Widerspruch handeln. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, was für den Beschwerdeführer gewonnen wäre, wenn
der Experte auch das besagte Aggravationskriterium als erfüllt angesehen hätte.
3.4.4.4 Der Einwand, das psychiatrische
Teilgutachten sei unvollständig, weil es sich nicht mit dem vorhergehenden R.___-Gutachten
befasse, dringt nicht durch. Dr. med. G.___ nahm einerseits das fragliche Gutachten
nebst Ergänzungen zur Kenntnis, wie der Aktenauszug belegt (A.S. 307 + 308),
d.h. es konnte in seine Überlegungen einfliessen. Andererseits kommt dem psychiatrischen
Teilgutachten der Gutachterstelle R.___ keine volle Beweiskraft zu, was denn
auch Anlass dazu gab, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die für die Arbeitsfähigkeit
entscheidende Indikatorenprüfung (E. II. 2.2.3 hiervor) im R.___-Gutachten
wirft nämlich Fragen auf: Dort wird von einer guten Ressourcenlage ausgegangen
(IV-Nr. 76.1 S. 73). Die Argumente dafür beziehen sich indes auf die
Vergangenheit, d.h. die qualifizierte Ausbildung, welche schon vor über 25 Jahren
in Serbien abgeschlossen wurde und in der Schweiz nicht verwertet werden konnte,
den problemlos absolvierten Militärdienst, der ebenfalls mehr als 25 Jahre
zurückliegt, die langjährige Anstellung plus Nebenverdienst, obwohl der
Beschwerdeführer seit 2015 nicht mehr arbeitete, sowie die langjährige
tragfähige Ehe, welche mittlerweile geschieden ist. Weiter hält das R.___-Gutachten
dafür, der soziale Kontext habe sich seit 2015 nur insofern geändert, als die
berufsbezogenen Kontakte weggefallen seien und der Beschwerdeführer sich zur
Scheidung entschlossen habe (S. 79). Diese markanten Einschnitte können jedoch keineswegs
als untergeordnet abgetan werden.
3.4.4.5 Schliesslich wendet der
Beschwerdeführer ein, Dr. med. G.___ werfe ihm einstudierte Themen vor, die
sich sonst nicht in den Akten spiegelten, wie z.B. eine Suizidalität, obwohl
diese aktenkundig sei. Der Bericht von Dr. med. O.___ vom 7. August 2018
erwähnt zwar in der Tat «suizidale Gedanken» resp. eine «latente Suizidalität» (IV-Nr.
80 S. 2 + 3). Dies ist aber die einzige solche Stelle in den Akten; das R.___-Gutachten
verneinte vielmehr eine akute Suizidalität ausdrücklich (Nr. 76.1 S. 70). Vor
diesem Hintergrund kann man kann mit Fug und Recht sagen, eine Suizidalität habe
im bisherigen Verlauf keine nennenswerte Rolle gespielt.
3.4.5 Als Beweisergebnis ist somit
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit
dem 21. März 2016 in der Lage ist, leichte, wechselbelastende
Verweistätigkeiten ohne Einschränkung auszuüben, sofern diese Tätigkeiten keine
repetitiven, stereotypen Bewegungsabläufe im Bereich der HWS, keine Zwangshaltungen,
keine mehr als seltenen Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und keine
Arbeiten mit Absturzgefahr, in unebenem Gelände, auf rutschigem Boden sowie im
Freien mit ungeschützter Einwirkung von Kälte und Nässe beinhalten. Der
psychiatrische Experte Dr. med. G.___ sieht zwar von einer rückwirkenden
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor dem Begutachtungszeitpunkt ab, weil die
Akten und die Angaben des Beschwerdeführers dies nicht zuverlässig erlauben (A.S.
342 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass bis zur Begutachtung von einer
psychischen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre. Auf die entsprechenden Berichte
von Dr. med. O.___ kann dafür nicht abgestellt werden, hat doch der Experte
dargelegt, warum diese nicht nachvollziehbar sind (A.S. 331 f.). Das
psychiatrische R.___–Gutachten wiederum vermag, wie bereits erwähnt, ebenfalls
nicht zu überzeugen (E. II. 3.4.4.4 hiervor). Fehlt es aber für die Zeit
bis zum Gerichtsgutachten an beweiswertigen ärztlichen Stellungnahmen, welche
eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nachweisen könnten, so liegt diesbezüglich
Beweislosigkeit vor, welche zu Lasten des Beschwerdeführers als
Leistungsansprecher geht. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen wird.
4.
4.1 Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (s. dazu E. II.
2.2.4 hiervor). Soweit die fraglichen Einkommen ziffernmässig nicht genau
ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1
S. 30; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E.
4.1). Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das
Jahr 2016 (s. E. II. 2.2.3 hiervor). Validen- und
Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
(BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
Bei der Ermittlung des hypothetisch
erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden
tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der
Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1
S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).
Geht die versicherte Person keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach, sind für das Invalideneinkommen die statistischen
Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)
heranzuziehen (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Abgestellt wird
dabei regelmässig auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art), bezogen auf den gesamten privaten Sektor (Urteil des
Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1).
4.2 Der Einkommensvergleich in der
angefochtenen Verfügung (A.S. 2) berücksichtigt die erwähnten Vorgaben. Die
Beschwerdegegnerin knüpfte für das Valideneinkommen an den Verdienst beim
letzten Arbeitsgeber, der H.___ AG, an. Beim Invalideneinkommen wiederum
stellte sie in der LSE 2016 auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau 1 /
einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Total) ab, mit
Aufrechnung der Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung. Der einzige
Unterschied ist, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das R.___-Gutachten noch
von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausging, während diese gemäss dem massgeblichen
Gerichtsgutachten bei 100 % liegt. Vor diesem Hintergrund steht ein
Valideneinkommen von CHF 65'003.00 einem Invalideneinkommen von CHF 67'124.00
gegenüber, was bedeutet, dass keine Erwerbseinbusse und damit auch keine rentenbegründende
Invalidität besteht.
Der Beschwerdeführer beanstandet die
Grundlagen des Validen- und Invalideneinkommens zu Recht nicht, verlangt aber den
maximalen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % (A.S.
15). Selbst ein solcher Abzug mit einem Invalideneinkommen von
CHF 50'343.00 würde aber am Ergebnis nichts ändern, da der
Invaliditätsgrad mit 22,55 % zu tief für einen Rentenanspruch wäre.
4.3 Die Beschwerdegegnerin lehnte
berufliche Massnahmen ab, da sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle
(A.S. 2). Dies verdient Zustimmung:
Eingliederungsmassnahmen setzen die
subjektive Eingliederungsfähigkeit im Sinne eines Eingliederungswillens voraus.
Fehlt es daran aus invaliditätsfremden Gründen, so entfällt der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchgeführt werden müsste. Dabei sind insbesondere die gegenüber der
Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend
Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.
Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen
Versicherungsgericht gemachten Ausführungen resp. gestellten Anträge (Urteil
des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3). Der
Beschwerdeführer gab selber mehrmals an, dass er sich nicht mehr in der Lage
sehe, eine Arbeit aufzunehmen. Darüber hinaus bestätigte er durch sein
Verhalten, dass es ihm tatsächlich an der Motivation fehlte, sich wieder in den
Arbeitsmarkt einzugliedern: Gemäss Gerichtsgutachten hatte sich der
Beschwerdeführer Anfang Juli 2016 von seiner Operation erholt. Ausserdem gingen
die Dres. J.___ sowie M.___ und N.___ im Jahr 2017 davon aus, dass er
zumindest teilzeitlich einer Arbeit nachgehen könnte (E. II. 3.1.3 + 3.1.5
hiervor). Dennoch unternahm der Beschwerdeführer bis zur angefochtenen
Verfügung keine Anstrengungen, ins Erwerbsleben zurückzukehren. Das von der
Beschwerdegegnerin veranlasste Belastbarkeitstraining musste wegen der
geklagten subjektiven Beschwerden schon nach wenigen Tagen beendet werden (E.
II. 3.1.7 hiervor). Wohl beantragte der Beschwerdeführer im Einwand gegen den
Vorbescheid sowie in der Beschwerde berufliche Massnahmen (IV-Nr. 97 S. 2 + 10
f. / A.S. 7 + 16 f.). Auf die Frage der Eingliederungsbereitschaft ging er
dabei nicht ausdrücklich ein. Entscheidend ist aber, dass er sich in der Folge
jeweils selber widersprach, indem er sich sowohl anlässlich der R.___-Begutachtung
als auch gegenüber den Gerichtsgutachtern als gänzlich arbeitsunfähig
bezeichnete resp. jegliche Integrationsmassnahme ablehnte (IV-Nr. 76.1 S. 19 /
A.S. 89, 152 und 314). In einer Gesamtwürdigung ist daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die erforderliche
Eingliederungsbereitschaft abgeht, womit berufliche Massnahmen schon aus diesem
Grund entfallen.
5. Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde stellt als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat der unterlegene
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
7.2 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V
496 E. 4.4 S. 502).
Das R.___-Gutachten, welches der
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag, erlaubte keine
abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weil die
dortige Indikatorenprüfung nicht schlüssig war. In dieser Situation hätte die
Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein weiteres Gutachten
einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie
über den Leistungsanspruch befand. Sie hat daher die Kosten des
Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 21'654.40 zu tragen. Gegen die Höhe
dieser Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie
die fraglichen Rechnungen zugestellt erhalten hatte (A.S. 274 f. + 352).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag
wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00
verrechnet.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der
Gutachterstelle B.___ vom 20. Januar 2022 resp. von Dr. med. G.___ vom 18.
Januar 2022 von insgesamt CHF 21'654.40 werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn
zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann