VSBES.2020.129
Unfallversicherung
28. April 2021Deutsch45 min
Gonarthrose beidseits sowie ein Status nach einer BWK 8-Deckplattenimpressionsfraktur
Source so.ch
Urteil vom 28. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Unfallzeitpunkt vom 12. August 2018
seit dem 1. November 2013 als Teamleiterin Hausdienst beim B.___ angestellt und
in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versichert (Visana-Akten [Visana-Nr.] 1).
1.2 Mit Schadensmeldung UVG vom 20.
August 2018 (Visana-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die
Beschwerdeführerin habe am 12. August 2018 um 18:30 Uhr einen Nichtberufsunfall
erlitten. Sie sei als Insassin eines Fahrzeugs in einen Verkehrsunfall
verwickelt gewesen. Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 14. August
2018 (Visana-Nr. 6 ff.) wurden bei der Beschwerdeführerin als
Diagnosen eine Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) nach
Heckkollision im PKW, eine Hypothyreose, eine arterielle Hypertonie, eine
Gonarthrose beidseits sowie ein Status nach einer BWK 8-Deckplattenimpressionsfraktur
2005 festgehalten. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 22.
August 2018 (Visana-Nr. 14) ihre Leistungspflicht.
1.3 In der Folge fanden diverse
ärztliche Konsultationen und Therapien statt.
1.4 Mit Schreiben vom 11. Februar 2019
(Visana-Nr. 48) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, eine
Leistungspflicht aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit den ab dem 13.
Februar 2019 geltend gemachten Beschwerden sei nicht mehr gegeben, weshalb sie
ihre Leistungen ab diesem Datum einstelle. Mit Verfügung vom 22. August 2019
bestätigte die Beschwerdegegnerin den angekündigten Entscheid mit der
Begründung, der adäquate Kausalzusammenhang sei nicht mehr gegeben (Visana-Nr.
59 ff.).
1.5 Mit Schreiben vom 17. September
2019 (Visana-Nr. 64) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einwand und reichte
unter anderem mehrere Arztberichte von Dr. med. D.___, Leitender Arzt
Schmerzklinik, Spital E.___, ein. Nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen
sowie nach Einholen einer Stellungnahme ihres Vertrauensarztes, Dr. med. F.___,
Facharzt FMH für Chirurgie und Intensivmedizin, vom 10. Oktober 2019
(Visana-Nr. 102 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der
Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 (Visana-Nr. 119
ff.; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.
2. Mit Zuschrift vom 12. Juni 2020
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 12. Mai 2020 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai
2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin über das Datum vom 12. Februar 2019 hinaus die gesetzlichen
Leistungen, namentlich die Übernahme von Heilbehandlungskosten und die
Ausrichtung von Taggeldern, zu erbringen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 (A.S. 34 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde und lässt eine weitere Stellungnahme ihres
Vertrauensarztes Dr. med. F.___ vom 23. Juli 2020 (Visana-Nr. 174 f.)
einreichen.
4. Mit Replik vom 22. September
2020 (A.S. 52 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Gleichzeitig reicht sie den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 14. August
2020 (Urkunde Nr. 9 der Beschwerdeführerin) ein.
5. In ihrer Duplik vom 8. Oktober
2020 (A.S. 57 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Am 6. November 2020 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme zur Duplik der
Beschwerdegegnerin sowie seine Kostennote zu den Akten (A.S. 65 ff.).
Gleichzeitig teilt er dem Versicherungsgericht die Beendigung des anwaltlichen
Vertretungsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit.
7. Mit Schreiben vom 26. November
2020 teilt Rechtsanwalt Zenari dem Versicherungsgericht mit, dass ihn die
Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang
mit dem Unfallereignis vom 12. August 2018 beauftragt hat (A.S. 71 f.).
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin auch nach dem 12. Februar 2019 Anspruch auf Leistungen
für das Unfallereignis vom 12. August 2018 hat.
2.
2.1
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2018
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.2
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei
handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG
erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht
aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist
(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist
(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017
E. 3).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der
Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp.
seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen
Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und
allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay /
Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019,
Art. 6 N 6). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um
einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für
den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,
nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
2.4
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Anders verhält es
sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V
109.
E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017
vom 13. Oktober 2017 E. 4.5.1).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b
S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des
Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.2).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom
12.
September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156
E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 12. Mai
2020.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,
2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
3.4
Für den Beweiswert eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Zum medizinischen Sachverhalt
enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
4.1
Am 12. August 2018 fand eine
CT-Untersuchung des Gehirnschädels, der Halswirbelsäule sowie des
Thorax-Abdomen-Beckens im Spital C.___ statt. Dr. med. H.___, Leitender Arzt
Radiologie, berichtet, im Bereich der Halswirbelsäule bestehe im Liegen ein harmonisches
dorsales Alignement der Halswirbelsäule ohne Nachweis einer höhergradigen Wirbelkörperhöhenminderung
oder frischer Fraktur. Es bestehe eine moderate degenerative Veränderung mit Osteochondrose
und Spondylose, moderate Uncovertebralarthrosen sowie Crown dens. Zahlenmässig vermehrte
Lymphknoten Regio II / III links-betont bis 8 mm Kurzachse. Im Liegen bestehe
ein erhaltenes dorsales Alignement der Brustwirbelsäule mit bekannter leichter
Keilwirbeldeformität BWK 8 ohne Nachweis einer frischen ossären Verletzung oder
Gefügestörung. Des Weiteren bestünden degenerative Veränderungen der lumbalen
Wirbelsäule ohne Nachweis einer frischen ossären Verletzung, das dorsale
Alignement im Liegen sei intakt. Dr. med. H.___ gelangt in seiner Beurteilung
zum Ergebnis, es gebe keinen Nachweis akuter Traumafolgen (Visana-Nr. 2 f.).
4.2
Dem Austrittsbericht des Spitals
C.___ vom 14. August 2018 (Visana-Nr. 6 ff.) lässt sich entnehmen, die
Zuweisung sei mit der Rega erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei angegurtet als
Beifahrerin hinten in einem PKW gesessen. Das Auto habe abrupt abbremsen müssen
wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs und es sei von hinten ein anderes Auto
mit ca. 60 km/h in das Heck gefahren. Sie habe den Gurt getragen. Kein
Kopfanprall, wahrscheinlich habe sie die Knie angeschlagen. Das Heck sei
eingedellt gewesen, das Auto habe einen Totalschaden gehabt. Im Verlauf habe
sie im Bereich der Brustwirbelsäule Schmerzen verspürt. Keine sensomotorischen
Ausfälle. Keine Dyspnoe, keine Thoraxschmerzen. Keine Übelkeit oder Erbrechen. Bei
der Beschwerdeführerin bestehe bei Status nach Eintritt kein Schmerz in der
Halswirbelsäule auf Druck, aber eine Druckdolenz über der lateralen linken
Thoraxwand, die Abdomen seien weich und indolent, Becken mit Druckdolenz
suprapubisch sowie Druckdolenz über dem rechten lateralen Beckenkamm.
4.3
Dr. med. D.___, Leitender Arzt
Schmerzklinik, Spital E.___, stellte in seinem Sprechstundenbericht vom 16.
Oktober 2018 (Visana-Nr. 23 ff.) folgende Diagnosen:
1.
Chron.
Rückenschmerzen thorakal li bei St.n. traumatischer BWK8-
Deckplattenimpressionsfraktur 09/2005
2.
Fussschmerz linksbetont bei
Längsgewölbeinsuffizienz, Spreizfuss
3.
Hypothyreose, medikamentös
substituiert
4.
Arterieller Hypertonus
5.
Obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom
6.
Anhaltende Nacken / Kopfschmerzen
nach Auffahrunfall 12.08.2018
Die Beschwerdeführerin berichte, sie
habe direkt nach dem Unfall hauptsächlich Schmerzen im Becken, LWS-Bereich
sowie im Nacken verspürt. Die radiologischen Abklärungen hätten keine ossären
Verletzungen gezeigt. Zwischenzeitlich seien die Becken / LWS-Schmerzen
in Rückbildung begriffen gewesen. Die anfänglichen HWS-Beschwerden seien
aktuell auch geringer, aber ein frontaler Kopfschmerz habe sich ausgebildet.
Zwar spüre die Patientin gesamthaft eine positive Tendenz, jedoch sei die
aktuelle Situation dennoch nicht zufriedenstellend. Bei der kursorischen
problembezogenen klinischen Untersuchung zeige sich eine Druckschmerzhaftigkeit
der oberen Facettsegmente und Druckdolenz über der Schulter / Nackenmuskulatur.
Sensible oder motorische Ausfälle bestünden nicht. Aufgrund der
Besserungstendenz werde die aktuelle Therapie mit Physio- und
Craniosacraltherapie als ausreichend erachtet. Zusätzlich könne in Eigenregie
Wechselduschen für eine bessere muskuläre Durchblutung sorgen.
4.4
Dem Kurzbericht von Dr. med. D.___
vom 21. November 2018 (Visana- Nr. 29 f.) lässt sich entnehmen, dass
neben den bekannten chronisch-posttraumatischen Beschwerden an der thorakalen
Wirbelsäule seit einem Auffahrunfall vom 12. August 2018 ein
zerviko-cephales Schmerzsyndrom bestehe. Bei ausgeprägter vegetativer
Begleitsymptomatik sei heute mit der ersten Sitzung Akupunktur begonnen worden.
Diese diene einerseits zur Linderung der Zervico-Cephalgie und andererseits zur
Linderung der vegetativen Begleitsymptomatik.
4.5
4.5.1
Gemäss KG-Auszug betreffend
Unfall vom 12. August 2018 des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. November 2018
(Visana-Nr. 32 ff.) sei am 17. August 2018 eine erste Verlaufskontrolle
erfolgt. Anlässlich dieser Untersuchung habe sich objektiv über dem oberen
Sacrum ein Hämatom finden lassen. Zudem habe ein Muskelhartspann über der
Lendenwirbelsäule festgestellt werden können. Das Becken als solches sei bei
der klinischen Prüfung nicht aufklappbar gewesen, unter Angabe einer
Druckdolenz über beiden Beckenschaufeln. Die Hüftgelenke seien frei beweglich
gewesen und die Prüfung der Illiosakralgelenke sei negativ ausgefallen.
Subjektiv berichte die Beschwerdeführerin von Schmerzen im Becken und in der
Lendenwirbelsäule. Bei der Versicherten liege eine Kontusion der Wirbelsäule
und des Beckens vor.
4.5.2
Anlässlich der Verlaufskontrolle
vom 22. Oktober 2018 berichtete die Beschwerdeführerin, der Rücken würde vor
allem im Nacken schmerzen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei frei. Es
bestünden keine neurologischen Ausfälle. Es bestehe eine Druckdolenz über den
costosternalen Gelenken beidseits. Vom Rücken her sei es ebenfalls besser
geworden, die Versicherte müsse noch täglich Schmerzmittel nehmen.
4.5.3
Dem Verlaufseintrag vom 13.
November 2018 lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin sei in Mauritius
gewesen. Es sei dort super gewesen. Seit zwei Tagen sei sie in der Schweiz. Sie
fühle sich gut. Es sei mit dem Nacken irgendwie gegangen. Sie habe auch
Schmerzen im Becken. Der Nacken sei nicht immer gleich. Sie habe das Gefühl,
dass es in der Nacht sehr stark sei. Beim nach vorne Beugen habe sie Schmerzen
und sie empfinde Schwindel. Im Becken habe sie beim Sitzen und beim Gehen
Schmerzen. Sie habe auch Anlaufschwierigkeiten. Im Liegen spüre sie es
ebenfalls. Objektiv finde sich ein paravertebraler Hartspann an der
Halswirbelsäule.
4.6
Am 31. Dezember 2018 erfolgte
eine Bildgebung mittels MRI der ganzen Wirbelsäule und des Beckens. Dem
dazugehörigen Bericht von Dr. med. J.___, Oberärztin, Spital K.___, vom 2. Januar
2019.
(Visana-Nr. 36 f.) lässt sich entnehmen, im Liegen zeige sich eine
physiologische S-förmige Schwingung der Wirbelsäule ohne Nachweis einer
Alignementstörung. Der BWK 8 zeige eine ventrale Höhenminderung, jedoch ohne
abgrenzbare Frakturlinie oder Knochenmarködem. Diese Höhenminderung sei bereits
im CT Thorax vom 15. Februar 2016 abgrenzbar gewesen. Andere höhengeminderte
Wirbelkörper oder abgrenzbare Frakturen der Wirbelsäule lägen nicht vor.
Zervikal im Segment HWK 4/5 bestehe eine gering rechtslateral betonte
Diskusprotrusion mit Verminderung des ventralen Subarachnoidalraumes und
rechtsseitig leichter foraminaler Enge, hierdurch könne die Radix C5 tangiert
werden. Anderweitige Diskushernien oder spinale- / foraminale
Stenosen lägen nicht vor. Auch im Beckenskelett seien keine frischen Frakturen
nachweisbar. Am Trochanter major zeige sich bilateral linksbetont ein geringes
Ödem mit diskreter Flüssigkeitsstrasse in der Bursa. In ihrer Beurteilung hielt
Dr. med. J.___ fest, es gebe keinen Nachweis einer frischen Fraktur der
Wirbelsäule oder des Beckens. Es bestehe eine breitbasige Bandscheibenprotrusion
im Segment HWK 4/5 mit rechtsforaminaler Enge und möglicher Affektion der Radix
C5 rechts. Im Übrigen keine Diskushernien oder höhergradige
Wirbelsäulendegenerationen. Es gebe Zeichen der Bursitis trochanterica links,
diskreter auch rechts. Milde bis moderate Coxarthrose beidseits, jedoch ohne
Begleiterguss oder Aktivitätszeichen.
4.7
4.7.1
Dem KG-Auszug von Dr. med. I.___
vom 2. Februar 2019 (Visana-Nr. 44 ff.) lässt sich entnehmen, dass am
29.
November 2018 eine weitere Verlaufskontrolle beim Hausarzt stattfand. Dem
dazugehörigen Verlaufseintrag lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin habe
bei der Arbeit mehr Kopfschmerzen und auch mehr Nackenschmerzen und Schmerzen
am ganzen Rücken. Sie habe mit der Akupunktur angefangen. Sie habe nun sehr
viel mehr Schmerzen, welche aktuell überall vorhanden seien. Sie habe auch das
Gefühl, dass es ihr psychisch schlechter gehe.
4.7.2
Aus dem Verlaufseintrag vom 18.
Dezember 2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin psychisch von einer
Besserung berichte. Sie habe aber einen permanenten Druck im Nacken. Sie habe
auch Schwindel gehabt und gestern sogar Übelkeit. Die Schmerzen im Nacken
strahlten in den Kopf aus, eher nicht in den unteren Rücken. Objektiv werde
erneut ein paravertebraler Hartspann an der HWS festgehalten. Es gebe ein
Ziehen bei Kopfdrehung nach links und rechts ab ca. 45°. Kein Meningismus.
4.7.3
Dem Verlaufseintrag vom 11.
Januar 2019 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen
paravertebralen Hartspann lumbal beidseits und in der HWS beidseits habe.
4.8
Aufgrund der anhaltenden
Schmerzen führte die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___ neben der
Akupunktur eine interventionelle Schmerztherapie durch (vgl. Visana-Nr. 79
ff.). So sei es gemäss Bericht vom 23. Juli 2019 (Visana-Nr. 89 f.) am 11.
Juli 2019 zu einer beidseitigen ISG Infiltration mit LA und Kenakort gekommen.
Die Beschwerdeführerin habe von dieser Intervention sichtlich profitiert. Die
Schmerzstärke im Beckenbereich liege momentan bei maximal NRS 3. Sie habe
die Reise ins Tessin ohne starke Schmerzen geniessen können. Einzig die
Flankenschmerzen links hätten sie etwas geplagt. Teilweise sei es ihr möglich
gewesen, durch Eigenmassage diesen Schmerz zu lindern. Bei der klinischen
Untersuchung habe sich der Verdacht einer Intercostalneuralgie bestätigt.
4.9
Der Stellungnahme des Vertrauensarztes
der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie
und Intensivmedizin, vom 10. Oktober 2019 (Visana-Nr. 102 ff.) lässt sich
entnehmen, zusammenfassend hätten unmittelbar im Nachgang zum Ereignis vom 12.
August 2018 als objektiv erkennbare Befunde lediglich ein Hämatom über dem
Sacrum sowie ein Muskelhartspann entlang der unteren Wirbelsäule dokumentiert
werden können. In den Bildgebungen mittels initialer CT-Untersuchung vom
12.
August 2018 sowie in der erneuten Untersuchung mittels MRI vom 31.
Dezember 2018 hätten keine frischen bzw. verzögert aufgetretene
anatomisch-strukturellen Veränderungen in Verbindung mit dem geltend gemachten Ereignis
vom 12. August 2018 dokumentiert werden können. Es hätten auch keine
teilursächlichen Veränderungen dokumentiert werden können. Die klinischen
Befunde am rechten Knie, die die Indikation zur Arthroskopie gewesen seien,
seien Ausdruck eines bekannten Vorzustandes. Die Beschwerden an der oberen
Wirbelsäule seien ebenfalls Ausdruck eines Vorzustandes, zumindest
zurückzugehen auf ein Ereignis mit Wirbelfraktur auf Höhe der Brustwirbelsäule
zurückgehend auf das Jahr 2005. Bei der Versicherten seien auf mehreren Höhen
der gesamten Wirbelsäule in der initialen Bildgebung vom 12. August 2018
vorbestehende und zum Teil fortgeschrittene degenerative Veränderungen zur
Darstellung gekommen. Diese degenerativen Veränderungen hätten in der
Verlaufsbildgebung mittels MRI vom 31. Dezember 2018 erneut bestätigt werden
können, ohne dass zwischenzeitlich eine richtungsgebende Veränderung
eingetreten sei. Der Diskusprolaps auf Höhe HWK 4/5 – wie dieser im ebenfalls
persönlich eingesehenen Bilddatensatz zur Darstellung komme – sei überwiegend
wahrscheinlich nicht auf das Ereignis vom 12. August 2018 zurückzuführen,
sondern Ausdruck der voranschreitenden degenerativen Veränderung der
Halswirbelsäule. Die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule seien
überwiegend wahrscheinlich Ursache für die von der Versicherten geschilderten
Hals-Nacken-Beschwerden, womit auch diese nicht auf das geltend gemachte
Ereignis zurückzuführen seien und angesichts des dokumentierten Vorzustandes
auch nicht als Teilursache. In der Bildgebung mittels MRI hätten
zusammenfassend keine Restbefunde, die überwiegend wahrscheinlich auf das
Ereignis vom 12. August 2018 zurückzuführen wären, festgehalten werden können.
Spätestens mit der Bildgebung mittels MRI vom 31. Dezember 2018 habe der Status
quo sine betreffend vorbekannten degenerativen Veränderungen dokumentiert
werden können.
5.
Im Beschwerdeverfahren reichten
die Parteien weitere medizinische Unterlagen ein. Diesen zusätzlichen
Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:
5.1
Dr. med. I.___ bestätigte in
seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2020 (Urkunde Nr. 6 der Beschwerdeführerin),
dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 12. August 2018 an
starken, bislang therapieresistenten Schmerzen im Bereich des rechten
Beckenkamms leide, wo sich nach dem Unfall ein Hämatom über dem Sacrum
ausgebildet habe. Diese Lokalisierung habe sich seither nicht verändert und sei
für die Patientin invalidisierend. Auch die Nackenschmerzen, welche nicht ganz
unüblich bei einem HWS-Dezelerationstrauma erst mit einiger Verspätung aufträten,
persistierten bis anhin. Eine ausgiebige Analgesie und auch die Einleitung
einer Behandlung in der Schmerzklinik [...] seien bis dato nicht zielführend
gewesen, obwohl unter anderem wiederholt Ketamin-Infusionen verabreicht worden seien.
Dies widerspiegle die Schwere der Symptomatik. Die Ansicht, bezüglich der
Diskusprotrusion der Halswirbelsäule sei der Status quo sine erreicht, werde
nicht geteilt. Die Beschwerdeführerin habe vor diesem Unfall über keine Beschwerden
der HWS geklagt. Einen schicksalsmässigen Verlauf des Vorzustandes zu
proklamieren, werde als spekulativ erachtet. Die Fakten seien klar. Nach dem
Unfallereignis habe die Beschwerdeführerin Becken- und Nackenschmerzen gehabt.
Die Beckenschmerzen würden zeitnah beschrieben, die Nackenschmerzen träten verzögert
auf. Nicht bestritten werde der Vorzustand der Brustwirbelsäule. HWS- und
LWS-Beschwerden seien jedoch durch das Unfallereignis aufgetreten und
persistierten seither. So klage die Beschwerdeführerin seither über einen Druck
im Hinterkopf, welcher frontal ausstrahle. Im Sitzen bekomme sie Nackenschmerzen
und habe Mühe, den Kopf nach links zu drehen. Dies führe regelmässig zu Kopfschmerzen.
Daher habe sie auch massive Mühe mit dem Einschlafen, was zuweilen mehrere Stunden
dauern könne. Die Schmerzen seien teilweise so heftig, dass sie sich darob
übergeben müsse. Ausserdem habe sie seither Konzentrationsschwierigkeiten. Die
Beckenschmerzen seien ständig vorhanden und verstärkten sich, sobald sie eine
Körperposition (unabhängig davon, welche) länger innehabe. Es zeige sich also
eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität der Patientin, welche seit dem
Unfall herrsche.
5.2
In seiner Beurteilung vom 23.
Juli 2020 (Visana-Nr. 174 f.) bekräftigte Dr. med. F.___ seine früheren
Ausführungen und nahm eingehend Stellung zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin
in der Beschwerde vom 12. Juni 2020. So habe der Hausarzt Dr. med. I.___ in
seinem Eintrag zum 13. November 2018 keinen objektiv nachvollziehbaren Befund
zum Becken und der Hüfte beidseits festgehalten. Die Erwähnung von Schmerzen im
Becken beruhten hingegen auf subjektiven Angaben der Versicherten, festgehalten
unter dem Titel "Subjektiv". Es hätten von Seiten des Hausarztes wiederholt
keine neurologischen Ausfälle dokumentiert werden können. In den Bildgebungen hätten
wiederholt keine ereigniskausalen Strukturveränderungen an den dargestellten
HWS/BWS/LWS/Sakrum (CT vom 12. August 2018 und MRI vom 31. Dezember
2018) festgestellt werden können. Dokumentiert seien der Vorzustand an der BWS
und eine degenerativ bedingte kleine Diskushernie an der HWS. Betreffend
Diskushernie seien anlässlich der klinischen Untersuchung vom 11. Januar 2019
bei Dr. med. I.___ erneut keine neurologischen Ausfälle festzustellen gewesen. Auf
das Argument des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin betreffend Teilursache
der geltend gemachten HWS-Beschwerden könne wie folgt geantwortet werden: Es sei
weder in der CT-Untersuchung vom 12. August 2018 noch in der MRI-Untersuchung
vom 31. Dezember 2018 eine ereigniskausale frische Strukturveränderung im
Bereich der HWS bildgebend dokumentiert worden. Hinzu komme auch die
Information seitens des Hausarztes, dass er in den Verlaufseinträgen seiner
Krankenakte keine neurologischen Pathologien habe objektivieren können. Somit
habe das Ereignis vom 12. August 2018 zu keiner richtungsgebenden
Verschlechterung der vorbestehenden degenerativ bedingten Diskushernie auf Höhe
HWK4/5 mit Tangierung der Wurzel C5 geführt. Aus ärztlicher Sicht gelte es
seitens des Juristen der Frage nachzugehen, wie das Bundesgericht bei Vorliegen
einer geringen degenerativen Veränderung und nur geringem Ausmass einer
Diskushernie den Heilungsverlauf zeitlich eingrenze. Zur Problematik der LWS
und des Beckens sei in Verbindung mit der CT-Untersuchung vom 12. August 2018
unter anderem durch den leitenden Arzt Radiologie, Dr. med. H.___,
festgehalten, dass sich degenerative Veränderungen an der lumbalen Wirbelsäule
fänden, ohne Nachweis frischer knöcherner Verletzungen. Zum Beckenskelett finde
sich explizit kein Befund erwähnt. In der MRI-Untersuchung vom 31. Dezember
2018.
halte die Radiologieoberärztin Dr. med. J.___ zum Becken und zur LWS
fest, dass sich keine frische Fraktur nachweisen lasse. Betreffend Hüftgelenke
zeigten sich moderate degenerative Veränderungen, ohne Anzeichen einer
Aktivierung. Somit habe auch diesbezüglich das Ereignis zu keiner
richtunggebenden Verschlechterung geführt. Die LWS als Solche werde namentlich
nicht explizit erwähnt. Es finde sich lediglich der Hinweis, dass sich in
liegender Position eine physiologische S-Förmige Schwingung der Wirbelsäule
erkennen lasse. Anderweitige pathologische Veränderungen im Bereiche der HWS
und BWS seien vorbestehend und bereits vorgängig dokumentiert worden. Somit
habe das Ereignis vom 12. August 2018 auch betreffend LWS zu keiner
richtunggebenden Verschlechterung beigetragen. Zusammenfassend könne an der
Beurteilung vom 10. Oktober 2019 festgehalten werden, dass bei der Versicherten
bis 31. Dezember 2018 zu keinem Zeitpunkt eine Pathologie klinisch
und/oder in der Bildgebung habe objektiviert werden können, bis auf das
vorübergehende Hämatom über dem Sakrum, das erstmals von Dr. med. I.___ am 17.
August 2018 in seiner Krankengeschichte und am 3. September 2018 nicht
mehr erwähnt worden sei. Auch in weiteren Einträgen finde sich das Hämatom
nicht mehr erwähnt. Die übrigen medizinischen Befunde seien vorbestehend,
hierzu werde auf die Krankengeschichte von Dr. med. I.___ mit
Diagnoseliste auf Seite 1 seines Schreibens vom 11. März 2019 verwiesen
(Urkunde Nr. 8 der Beschwerdeführerin).
5.3
Dem Austrittsbericht der Klinik G.___
vom 14. August 2020 (Urkunde Nr. 9 der Beschwerdeführerin) sind unter anderem
die Diagnosen «Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig
depressive Episode (ICD-10 F33.1)», «Chronische Schmerzstörung mit psychischen
und physischen Faktoren (lCD-10 F45.4) mit anhaltenden Nacken / Kopfschmerzen
nach Auffahrunfall 12. August 2018», «Chronische Rückenschmerzen thorakal links
bei St.n. traumatischer BWK8- / Deckplattenimpressionsfraktur 09/2005
(therapeutische Infiltration lSG bds. 07/2019; therapeutische funktionelle
perkutane Rhizotomie Th8 und Th9 03/2017 [...], ab 10.18 in [...])» zu entnehmen.
Aufgrund der komplexen Schmerzproblematik bei starker Ausprägung, begleitet von
vegetativen Reaktionen wie Übelkeit, Erbrechen und Schwindel, sowie chronischen
Ein- und Durchschlafstörungen, sei von einer langfristigen erheblichen Beeinträchtigung
der psychophysischen Belastbarkeit auszugehen. Es bestehe deshalb keine
Arbeitsfähigkeit. Eine IV-Anmeldung sei erfolgt und die Patientin befinde sich
in Rentenprüfung. Die Patientin verlasse die Klinik affektiv verbessert, in
Bezug auf die Schmerzen aber mit unverändertem Beschwerdebild. Nach Austritt
werde sie wieder zu ihren Vorbehandlern gehen und die gewohnten Behandlungen
wieder aufnehmen.
5.4
Dr. med. L.___, Facharzt FMH für
Rheumatologie, stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 16. August
2020.
zu Handen des Krankenversicherers (Urkunde Nr. 12 der Beschwerdeführerin) als
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.80) im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Faktoren (anhaltendes zerviko-zephales
Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall am 12. August 2018 sowie chronisches
thorako-spondylogenes Syndrom links bei Status nach traumatischer BWK8-Deckplattenimpressionsfraktur
09/2005 bei Leitersturz aus 21/2 m Höhe). Es könne
angemerkt werden, dass es bei der persönlichen Anamnese von vorbestehenden
chronischen, intermittierend exazerbierten thorakalen Rückenschmerzen bei
Status nach BWK8-Fraktur im Jahre 2005, nach dem Auffahrunfall vom 12. August
2018.
zu einem anhaltenden chronifizierten Krankheitsbild gekommen sei. Trotz
Einleiten eines multimodalen Behandlungskonzepts habe die Chronifizierung der
Rückenschmerzen mit Entwicklung einer chronischen Schmerzkrankheit nicht
positiv beeinflusst werden können. Die rheumatologischen Krankheitsbilder
unterschieden bzw. überlappten sich teilweise von / mit den
schmerzmedizinischen und psychiatrischen Diagnosesystemen.
5.5
Dem Untersuchungsbericht von Dr.
med. M.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 5. September
2020.
zu Handen des Krankenversicherers (Urkunde Nr. 11 der Beschwerdeführerin)
lassen sich die Diagnosen «Rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte
Episode» (ICD-10 F33.0) sowie «Chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren» (ICD-10 F45.1) entnehmen. Gemäss Ausführungen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung hätten die Schmerzmedikamente grundsätzlich
eine Wirkung auf die Schmerzen. Schmerzfrei sei sie aber seit 2005 nie mehr
gewesen. Die Ärzte sagten ihr, dass es ihr «den Bildern nach» eigentlich besser
gehen müsste. Aber ein Schleudertrauma würde man auf den Bildern nicht sehen.
Am Becken habe die VP eine Muskelverhärtung. Wenn man dort drücke, tue es
überall weh. Sie sei keine Simulantin. Die Beschwerdeführerin habe 2005 einen
ersten Unfall erlitten, bei dem sie von einer Leiter gestürzt sei und sich
einen Brustwirbelkörper gebrochen habe. Seither leide sie in diesem Bereich
unter anhaltenden Schmerzen, wobei sie schildere, mit diesen Schmerzen gut
zurecht gekommen zu sein. Im August 2018 sei ein zweiter Unfall erfolgt. Seit
diesem Zeitpunkt leide sie unter anhaltenden Schmerzen im Bereich der
Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule und des Beckens. Im Bereich der
Halswirbelsäule schildere die Beschwerdeführerin einen starken Druck, der in
den Kopf ziehe. Gemäss der Beschwerdeführerin bestünden Einschränkungen im
Bereich der Halswirbelsäule, so dass der Kopf nicht mehr normal gedreht werden könne.
Aufgrund der Schmerzen komme es zu vegetativen Reaktionen in Form von Schwindel
und Erbrechen. Für diese Schmerzsymptomatik gebe es somatische Befunde, die
jedoch, so wie es sich in den Akten darstelle, nicht in ausreichendem Mass die
Intensität und Ausprägung der anhaltenden Schmerzsymptomatik erklärten. Bei der
Beschwerdeführerin sei daher von einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen auszugehen.
6.
Die Beschwerdegegnerin hat
einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. August
2018.
und den geltend gemachten Beschwerden ab dem 12. Februar 2019 verneint. Da
sie sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres
Vertrauensarztes Dr. med. F.___ stützte, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob
dies korrekt ist.
6.1
Der Umstand, wonach Dr. med. F.___
seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten und ohne
eigene Untersuchung abgegeben hat, steht dem Beweiswert seiner ärztlichen
Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten
sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte
imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild
zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010
E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1).
So verhält es sich hier, denn die Situation der Wirbelsäule und des Beckens sowie
der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und klinische Untersuchungen
umfassend dokumentiert.
6.2
Den Beurteilungen von Dr. med. F.___
vom 10. Oktober 2019 und 23. Juli 2020 ist grundsätzlich voller Beweiswert
zuzusprechen, denn sie sind für die streitigen Belange umfassend, sind in
Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben worden und die Beurteilung der
medizinischen Situation leuchtet ebenfalls ein (vgl. E. II. 3.4 hiervor): Dr. med.
F.___ hatte sich aufgrund der ihm durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten
Fragestellungen im Wesentlichen dazu zu äussern, zu welchen Beschwerden das
Unfallereignis vom 12. August 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
Allein- oder Teilursache geführt habe, und falls die heutigen Beschwerden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf ereignisfremde Faktoren
zurückzuführen seien, seit wann der Status quo ante oder Status quo sine erreicht
seien (Visana-Nr. 102 ff.). Der Vertrauensarzt kommt zum Ergebnis, dass der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. August 2018
und den geltend gemachten Beschwerden spätestens ab dem 1. Januar 2019
nicht mehr gegeben sei. Er begründet die fehlende Unfallkausalität in erster
Linie mit den Befunden, die in zeitlicher Nähe zum Unfall erhoben wurden, mit
den damals genannten Beschwerden und mit dem Umstand, dass in den bildgebenden
Abklärungen keine unfallbedingten Läsionen festgestellt werden konnten. So
hätten unmittelbar im Nachgang zum Ereignis vom 12. August 2018 als objektiv
erkennbare Befunde lediglich ein Hämatom über dem Sacrum sowie ein
Muskelhartspann entlang der unteren Wirbelsäule dokumentiert werden können. In
den Bildgebungen mittels initialer CT-Untersuchung vom 12. August 2018
sowie in der erneuten Untersuchung mittels MRI vom 31. Dezember 2018
hätten keine frischen bzw. verzögert aufgetretenen anatomisch strukturellen
Veränderungen in Verbindung mit dem geltend gemachten Ereignis vom 12. August
2018.
dokumentiert werden können. Auf die Schlussfolgerungen des
Vertrauensarztes kann abgestellt werden, denn die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen
sind zutreffend. So ergab die CT-Untersuchung vom 12. August 2018
(Visana-Nr. 2 f.), welche am selben Tag wie das Unfallereignis erfolgte, keinen
Nachweis akuter Traumafolgen. Der Radiologe Dr. med. H.___ hielt in seinem gleichentags
erstellten Bericht fest, in der Halswirbelsäule gebe es keinen Nachweis einer
höhergradigen Wirbelkörperhöhenminderung oder einer frischen Fraktur. Hingegen
seien moderate degenerative Veränderungen mit Osteochondrose und Spondylose zu sehen.
In der Brustwirbelsäule sei eine bekannte leichte Keilwirbeldeformität BWK 8 zu
sehen. Auch hier gebe es keinen Nachweis einer frischen ossären Verletzung oder
Gefügestörung. Sodann seien auch in der lumbalen Wirbelsäule degenerative
Veränderungen ohne Nachweis einer frischen ossären Verletzung zu sehen. In der
MRI-Untersuchung der ganzen Wirbelsäule und des Beckens vom 31. Dezember
2018.
(Visana-Nr. 36 f.) seien gemäss Dr. med. J.___ ebenfalls keine
frischen Frakturen der Wirbelsäule oder des Beckens ersichtlich. Auch hier
zeige der BWK 8 eine ventrale Höhenminderung, welche bereits im CT Thorax vom
15.
Februar 2016 abgrenzbar sei. Andere höhengeminderte Wirbelkörper oder
abgrenzbare Frakturen der Wirbelsäule lägen nicht vor. Zervikal im Segment HWK
4/5 bestehe eine gering rechtslateral betonte Diskusprotrusion mit Verminderung
des ventralen Subarachnoidalraumes und rechtsseitig leichter foraminaler Enge,
wodurch die Radix C5 tangiert werden könne. Im Beckenskelett seien keine
frischen Frakturen nachweisbar, aber es bestehe eine symmetrische, regelrechte
Artikulation im Hüftgelenk bei milden bis moderaten degenerativen Veränderungen
ohne Anzeichen der Aktivierung.
6.3
Die bei der Beschwerdeführerin
durchgeführten radiologischen Untersuchungen der Wirbelsäule und des Beckens
ergaben somit keine strukturellen Läsionen, welche auf den Unfall vom 12.
August 2018 zurückgeführt werden konnten, sondern aussschliesslich degenerative,
also nicht unfallbedingte Veränderungen. Auch eine von der zu erwartenden
Progression abweichende richtungsgebende Verschlimmerung des
krankheitsbedingten Vorzustands ist nirgends belegt. Die Diskusprotrusion auf
Höhe HWK 4/5 ist ebenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis
vom 12. August 2018 zurückzuführen, sondern Ausdruck der voranschreitenden
degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, da Diskusprotrusionen nach
medizinischer Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerativen Prozesses
sind. Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule können nur ganz
ausnahmsweise als im eigentlichen Sinne unfallbedingt angesehen werden. Eine
unfallbedingte Veränderung muss organisch objektiv ausgewiesen sein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_101/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Hier
ist zu beachten, das im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises auch
medizinische Erfahrungssätze berücksichtigt werden dürfen, sofern sie der
herrschenden Lehrmeinung entsprechen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016
vom 6. März 2017 E. 5.2.3, unter Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4c S. 189
f.). In diesem Sinne ist bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder
struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – wie es hier der Fall ist – in der
Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens nach einem Jahr davon auszugehen,
die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung des Vorzustandes habe sich auf
jenen Zustand zurückgebildet, der sich auf Grund des schicksalsmässigen
Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2011 vom
14.
September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Dr. med. F.___ geht davon aus,
dass spätestens mit der Bildgebung mittels MRI vom 31. Dezember 2018 der
Status quo sine betreffend die vorbekannten degenerativen Veränderungen habe
dokumentiert werden können. Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin
erfolgte per 12. Februar 2019 und somit ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis.
Dies lässt sich unter Berücksichtigung allein der organisch nachweisbaren
Unfallfolgen nicht beanstanden.
6.4
Von den behandelnden Ärzten
befasst sich keiner näher mit der Frage der Unfallkausalität. Wenn der Hausarzt
der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, ausführt, dass die Beschwerdeführerin
vor dem obenerwähnten Ereignis über keine Beschwerden in der HWS geklagt hätte,
so dass die anhaltende Restsymptomatik auf das Unfallereignis zurückzuführen
sei, ist dem entgegenzuhalten, dass für den Nachweis einer unfallkausalen
gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht
gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335
E. 2b/bb S. 341). Diesbezüglich erübrigen sich somit weitere Ausführungen.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von
Dr. med. I.___ auch deswegen weniger Beweiswert zuzumessen ist.
6.5
Damit ist zusammenfassend
festzuhalten, dass das Unfallereignis vom 12. August 2018 bei der
Beschwerdeführerin weder strukturelle Verletzungen hervorgerufen, noch die
vorbestehenden degenerativen Veränderungen richtungsgebend verschlimmert hat. Gestützt
auf die beweiswertige Beurteilung von Dr. med. F.___ wurde der Kausalzusammenhang
zwischen den noch geklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des
Beckens und dem Unfall vom 12. August 2018 auf Grund des Erreichens des status
quo sine zu Recht verneint und der Fallabschluss per 12. Februar 2019 ist nicht
zu beanstanden.
An diesem Resultat vermögen auch die
Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist.
Der Einwand, wonach der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. F.___ kein
Beweiswert zukomme, da dieser als interner Arzt der Beschwerdegegnerin eine
voreingenommene Haltung habe, ist nicht stichhaltig: Dr. med. F.___ steht
in keinem Anstellungs- und Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Der beim
Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin eingeholte Bericht steht zwar auf einer
Stufe mit den kreisärztlichen Berichten. Es lässt sich jedoch bei Berichten
versicherungsinterner Ärzte – Dr. med. F.___
ist zwar nicht Kreisarzt, aber Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin – nicht bereits auf Grund des Arbeits- (resp. hier des
Auftrags-)Verhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit
schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013, E. 5.1). Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, mit dem Hinweis des Vertrauensarztes auf den
Umstand, dass Dr. med. N.___ anlässlich einer Nachkontrolle vom 22. August
und 8. Oktober 2018 keine pathologischen Befunde betreffend Wirbelsäule und
Becken festgestellt habe, wolle dieser offensichtlich suggerieren, die beklagten
Beschwerden an der Wirbelsäule und am Becken seien gar nicht vorhanden. Diese
Rüge ist jedoch unbegründet. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält
(A.S. 43), weist Dr. med. F.___ lediglich darauf hin, dass Dr. med. N.___ keine
pathologischen Befunde festgehalten habe. Darin lässt sich noch keine
parteiische Beweisführung erblicken. Die Beschwerdeführerin lässt weiter
vorbringen, der Vertrauensarzt habe die Ferien der Beschwerdeführerin in
Mauritius nur erwähnt, um das Vorhandensein von deutlichen Beschwerden in
Zweifel zu ziehen. Auch diese Rüge ist unbegründet, zumal Dr. med. F.___ in
seiner Beurteilung keine direkten Schlussfolgerungen aus dem Ferienaufenthalt
der Beschwerdeführerin in Mauritius zieht. Dass er diesen erwähnt, lässt dich
nicht beanstanden, sondern ist sachgerecht. Des Weiteren hat Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom
10.
Oktober 2019 entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch richtigerweise
festgehalten, im Verlaufseintrag des Hausarztes vom 13. November 2018 sei
zum Becken und zur Hüfte beidseits kein Befund erhoben worden. Unter
«Subjektiv» hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin in seinem Verlaufseintrag
vom 13. November 2018 zwar fest, die Beschwerdeführerin habe im Becken beim
Sitzen und Gehen Schmerzen. Unter «Objektiv» wurden aber lediglich die Befunde «Paravertebraler
Hartspann HWS bds. Klopfdolenz der knöchernen WS» festgehalten (Visana-Nr. 33).
Schliesslich trifft es nicht zu, dass der Vertrauensarzt nur indirekt Stellung
zu den HWS-Beschwerden genommen habe. Der Vertrauensarzt führte in seiner
Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 nach Einsicht in den Bilddatensatz aus, der
Diskusprolaps auf Höhe HWK 4/5 sei überwiegend wahrscheinlich nicht auf das
Ereignis vom 12. August 2018 zurückzuführen, sondern Ausdruck der
voranschreitenden degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule. In seiner
Stellungnahme vom 23. Juli 2020 führt er zusätzlich aus, dass weder in der
CT-Untersuchung vom 12. August 2018 noch in der MRI-Untersuchung vom 31. Dezember
2018.
eine ereigniskausale frische Strukturveränderung im Bereiche der HWS
bildgebend dokumentiert worden sei. Hinzu komme die Information des Hausarztes,
dass er in den Verlaufseinträgen seiner Krankenakte keine neurologischen
Pathologien habe objektivieren können. Somit habe das Ereignis vom 12. August
2018.
zu keiner richtunggebenden Verschlechterung der vorbestehenden degenerativ
bedingten Diskushernie auf Höhe HWK 4/5 mit Tangierung der Wurzel C5 geführt.
7.
Ob die in den Akten
thematisierte psychische Problematik (vgl. E. II. 5.5 hiervor) in einem
Zusammenhang mit dem Unfall steht, kann offen bleiben, falls die adäquate
Kausalität zwischen dem Unfall vom 12. August 2018 und den nicht
objektivierbaren Beschwerden zu verneinen ist. Dies gilt es nachfolgend zu
prüfen.
7.1
Nach der in BGE 117 V 359
begründeten Praxis ist bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (d.h. einer sehr häufig im Strassenverkehr verursachten
Distorsion der Halswirbelsäule, medizinisch auch als kraniozervikales
Beschleunigungstrauma bezeichnet) mit dem für diese Verletzung typischen
Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw.) in der Regel davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall
und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher
Dispositiv
Kausalzusammenhang besteht (a.a.O., E. 4b S. 360). Demnach kann ein Unfall mit
Schleudertrauma in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen
Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, selbst wenn die
festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (E. 5d/aa S.
363 f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet auch für Beschwerden nach einem dem
Schleudertrauma «äquivalenten» Mechanismus und nach einem Schädel-Hirntrauma
Anwendung, wenn und soweit sich die Folgen mit jenen eines Schleudertraumas der
Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 S. 117).
Treten nach einem Unfall psychische und / oder
organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann weder das
Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten
Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate
Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit
Hinweisen). Eine Adäquanzprüfung nach diesen Regeln hat über die psychischen
Unfallfolgen hinaus bei allen nicht objektivierbaren (d.h. nicht durch
bildgebende Befunde erklärbaren) Beschwerden stattzufinden, die nicht unter die
Schleudertrauma-Praxis fallen (vgl. Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG,
2019, Art. 6 N. 84, mit Hinweis).
7.2 Im angefochtenen
Einspracheentscheid hat sich die Beschwerdegegnerin mit der Frage
auseinandergesetzt, ob bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines
Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Sie kam dabei zum Schluss, dass
gestützt auf die Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass
die Nackenbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der von der
Rechtsprechung erwähnten 72 Stunden aufgetreten seien. Auch sei die Diagnose
einer HWS-Distorsion oder einer ähnlichen Verletzung nicht mit dem notwendigen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. So sei auch der
Vertrauensarzt Dr. med. F.___ zum Schluss gekommen, dass mit der
MRT-Untersuchung vom 31. Dezember 2018 objektivierbare unfallkausale
Pathologien hätten ausgeschlossen werden können (A.S. 9 f.). Dennoch hat die Beschwerdegegnerin
vorliegend den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis
und den Beschwerden nach der «Schleudertrauma-Praxis» geprüft. Ob dies
zutreffend ist, erscheint als fraglich, kann aber offen bleiben, da die
Adäquanz auch nach dieser für die Versicherte günstigeren Praxis zu verneinen
ist.
7.3 Bei der Schleudertrauma-Praxis
ist (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden
Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten, s. BGE 117 V 359
E. 5d/aa S. 364 und E. 6a S. 367) für die Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer
der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich nach
dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften,
während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem
Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo /
Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012.,
S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres
zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall
im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und
Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des
Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere, objektiv
erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen
oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese Kriterien
lauten nach der präzisierten Rechtsprechung wie folgt:
·
besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
·
die Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
·
fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung
·
erhebliche
Beschwerden
·
ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
·
schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
·
erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65). Handelt es sich um einen Unfall, der als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier
Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S. 64), während bei einem mittelschweren Unfall
im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die einfache Erfüllung eines der
Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch
ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
ist (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).
7.4 Die Beschwerdegegnerin hat es
vorliegend offen gelassen, ob es sich beim Ereignis vom 12. August 2018 um
einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten oder um einen
Unfall im eigentlich mittleren Bereich handelt. Die Beschwerdeführerin ist der
Auffassung, es handle sich beim Unfall vom 12. August 2018 um einen
mittelschweren Unfall, weder an der Grenze zu den leichten noch zu den
eigentlich schweren Unfällen. Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht
unbestritten, dass das Ereignis vom 12. August 2018 nicht den mittelschweren Unfällen
im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder sogar den eigentlich schweren
Unfällen zuzuordnen ist. Selbst wenn man vorliegend von einem Unfall im
eigentlich mittleren Bereich ausgehen würde, so dass drei der vorgenannten
Kriterien erfüllt sein müssten, sofern kein einzelnes davon besonders
ausgeprägt wäre, wäre die Adäquanz zu verneinen, wie nachfolgend darzulegen
ist:
7.4.1 Das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles
ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und nicht auf
Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person.
Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des
Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 69). Der
Auffahrunfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen
zugetragen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit.
7.4.2 Die Versicherte zog sich beim
Unfall vom 12. August 2018 auch keine schweren Verletzungen oder solche
besonderer Art zu, da ein Schleudertrauma und die damit verbundenen Beschwerden
für sich allein dieses Kriterium nicht zu erfüllen vermögen (RKUV 2005 Nr. U
549 S. 236 E. 5.2.3 [= U 380/04]). Namentlich verfügte die Beschwerdeführerin
über eine Kopfstütze und war im Moment des Aufpralls angegurtet (vgl.
Verlaufseintrag Dr. med. I.___ vom 3. September 2018, Visana-Nr. 32 f.).
Auch eine besondere Haltung des Kopfes ist nicht dokumentiert. Laut der
Krankengeschichte des Hausarztes hatte die Beschwerdeführerin den Blick nach
vorne gerichtet (vgl. Eintrag vom 3. September 2018, Visana-Nr. 32 f.).
7.4.3 Zur Bejahung des Kriteriums der
fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist erforderlich,
dass nach dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person
belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Das
Kriterium ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven
Empfindens der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_970/2008 vom
30. April 2009 E. 5.4). Der Umstand, dass verschiedene Therapieansätze
versucht wurden, genügt für sich alleine noch nicht für dessen Bejahung (Urteil
des Bundesgerichts 8C_388/2007 vom 11. September 2008 E. 3.4.3). Die durchgeführten
Therapiemassnahmen waren für die
Beschwerdeführerin nicht überdurchschnittlich belastend im Sinne der
Rechtsprechung, da praxisgemäss an das
Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung
deutlich höhere Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin blieb nach dem Unfall nur kurz im Spital (vgl. Visana-Nr. 6
ff.). Der Umstand, dass verschiedene Therapieansätze versucht wurden und die
Beschwerdeführerin sich neben ambulanten Behandlungen für einige Wochen in
einer stationären Rehabilitation befand, reicht nicht aus (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 75). Keine ärztliche Behandlung stellen der Einsatz von
Medikamenten, manuelle Behandlungen wie Physiotherapie sowie
Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen dar (a.a.O.). Überdies ist
eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und
Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS
respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich
(RKUV 2005 Nr. U 549 S. 239 E. 5.2.4 [= U 380/04]).
7.4.4 Die Erheblichkeit der Beschwerden
beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,
welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt
(BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem Distorsionstrauma
zuzurechnenden Beschwerden in Betracht fallen. Die Beschwerdeführerin leidet
zwar unter chronischen Nackenschmerzen etc. Die üblicherweise mit einem
Schleudertrauma verbundenen Beschwerden genügen indes nicht, ansonsten das
Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und keine Bedeutung
als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2011
vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2 und 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E. 5.3.4). Im
vorliegenden Fall übersteigen die unfallbedingten Schmerzen und die
Beeinträchtigung nach Lage der Akten das bei derartigen Verletzungen Übliche
nicht in einem solchen Masse, als dass von «erheblichen Beschwerden» gesprochen
werden könnte.
7.4.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht.
7.4.6 Zur Bejahung des Kriteriums des
schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es
besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche sind
vorliegend nicht ersichtlich. Die Einnahme vieler Medikamente und die
Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses
Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008
vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium ist somit zu verneinen.
7.4.7 Ob das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt ist, wie die
Beschwerdegegnerin annimmt, muss nicht abschliessend beantwortet werden, da
auch so nur eines der sieben Adäquanzkriterien – und auch dieses nicht in
besonders ausgeprägter Weise – erfüllt wäre, was nicht ausreicht.
7.5 Somit ist eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter
Weise. Damit ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten nicht
objektivierbaren Beschwerden zu verneinen.
7.6 Der Vollständigkeit halber ist
festzustellen, dass eine Adäquanzprüfung nach der «Psychopraxis» in Bezug auf
die übrigen nicht organisch nachweisbaren Beschwerden zum gleichen Ergebnis
führt. Insbesondere lässt sich die Arbeitsunfähigkeit nicht durch organisch
nachweisbare Unfallfolgen erklären.
8. Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre
weitergehende Leistungspflicht mit Verfügung vom 22. August 2019 und
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 per 12. Februar 2019 verneint hat. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 61
lit. g ATSG).
10. Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar