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Entscheid

VSBES.2020.13

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

9. Juni 2020Deutsch18 min

Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung

Source so.ch

Urteil vom 9. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch AXA-ARAG-Rechtsschutz AG Rechtsdienst,

z.Hd. Frau lic. iur. Claudia Rohrer

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle

Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 9. Dezember 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1967 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 24. April 2016 bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). Die IV-Stelle holte in

der Folge ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 6. Juni 2016 von Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (IV-Nr.

15.5). Mit Verfügung vom 24. März 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch

von A.___ ab (IV-Nr. 17). In der Begründung führte sie aus, dass keine

versicherungsmedizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit vorläge. Es sei dem

Versicherten weiterhin zumutbar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu

erzielen.

2. Am 8. September 2019 meldete

sich A.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 18). Geltend

gemacht wurde eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % seit dem 1.

November 2016 bis heute. Hinsichtlich der aktuellen Erwerbstätigkeit führte A.___

aus, dass er seit dem 1. November 2016 als Kurierfahrer in einem Pensum

von 60 % arbeite. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, dass seit

April 2017 ein psychisches Leiden bestehe.

3. Die IV-Stelle stellte dem

Versicherten mit Vorbescheid vom 16. September 2019 (IV-Nr. 20) einen

Nichteintretensentscheid in Aussicht. Mit Einwand vom 29. September 2019

erklärte A.___, dass er mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei (IV-Nr. 21).

Im nachgereichten medizinischen Bericht vom 7. Oktober 2018 (recte: 2019)

stellte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass sich das Beschwerdebild des

Versicherten deutlich verschlechtert habe. Es bestehe medizinisch-theoretisch

eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 23). Die IV-Stelle liess die

eingereichten medizinischen Unterlagen intern durch Dr. med. D.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend:

RAD) prüfen. Diese erklärte im Bericht vom 5. Dezember 2019, dass eine

anspruchsrelevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht

glaubhaft sei (IV-Nr. 24). Gestützt darauf hielt die IV-Stelle schliesslich an

ihrem Vorbescheid fest und trat mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 nicht

auf das Leistungsbegehren ein (A.S. 1).

4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin bei

AXA-ARAG Rechtsschutz AG, am 17. Januar 2020 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit

folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6):

1. Es

sei auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. September 2019

einzutreten.

2. Es

seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 17. März 2020 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8

Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.2

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen

für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,

wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich

verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt

auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b). Die

Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,

dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen

befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren

Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit

beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die

Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen

gewissen Ermessensspielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der

versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit

der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze

oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung

einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe

Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02

E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 724/99 vom

5.

Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR

2002.

IV Nr. 10 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom

22.

Januar 2008 E. 2.2).

3.2

Das gegenüber dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte

Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV

unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit

Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich

ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf

eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts

8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3

In erster Linie ist es Sache der

versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue

Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung

beigelegten ärztlichen Berichte so substantiiert sind, dass sich eine neue

Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die

IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für

sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten

konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit

weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des

Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010

vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,

9C_286/2009 E. 2.2.3).

3.4

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bildet einerseits die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene Verfügung

(BGE 130 V 71 E. 3.2.3, vgl. auch BGE 133 V 108).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet

ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember

2019.

(A.S. 1) damit, dass keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der

Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise dargestellt worden seien. Der

eingereichte Bericht von Dr. med. C.___ enthalte eine Aufzählung verschiedener

angenommener nicht begründeter Diagnosen. Die medizinische Situation werde in

keiner Weise nachvollziehbar und objektivierbar dargestellt.

4.2

Dagegen wendet der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Januar 2020 im Wesentlichen ein,

dass im Bericht der behandelnden Psychiaterin eine massgebliche

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werde

und die Beschwerdegegnerin auf dieser Grundlage einen Ergänzungsbericht hätte

einholen müssen (A.S. 8). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ vom

6.

Juni 2016 sei keine krankhafte psychische Störung diagnostiziert worden. Es

sei damals ein Zustand nach Anpassungsstörung im Sinne einer reaktiven

Depression festgestellt worden. Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom

7.

Oktober 2018 (recte: 2019) gehe hingegen Folgendes hervor: Vor dem

Hintergrund des Längsverlaufs der Erkrankung sei mittlerweile von einer innerpsychischen

Verfestigung und einer konsekutiven Chronifizierung auszugehen; es liege eine

deutliche Verschlechterung vor, trotz massiver therapeutischer Bemühungen (Therapieresistenz)

und einer erfolglosen stationären Behandlung im März 2019; es sei neu von einer

konversions-neurotischen Symptombildung auszugehen; das aktuelle Beschwerdebild

entspreche einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung; die psychiatrische

Gesundheitsstörung sei mittlerweile irreversibel; mittel- bis langfristig sei

nicht mehr mit einer Verbesserung zu rechnen; der Schweregrad der psychiatrisch

bedingten Funktionsstörung bedinge eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 40 %. Basierend auf den besagten Feststellungen hält der

Beschwerdeführer zusammenfassend fest, dass im psychiatrischen Bericht eine

deutliche, dauerhafte und irreversible Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes

sowie eine therapieresistente Chronifizierung erläutert werde. Die damit

verbundenen Funktionseinschränkungen führten zu dauerhaften Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit – dies im Gegensatz zu den 2016/2017 festgestellten, bloss

vorübergehenden psychischen Einschränkungen im Sinne einer reaktiven

Depression. Damit sei eine massgebliche Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden und die Beschwerdegegnerin hätte auf

dieser Grundlage spezifische Rückfragen stellen und eine Ergänzung des

Berichtes einholen müssen – oder aber dem Beschwerdeführer eine angemessene

Frist zur Einreichung einer detaillierten Ergänzung einräumen müssen.

5.

5.1

Vorliegend erfolgte die letzte

materielle Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers mit Verfügung

vom 24. März 2017, mit welcher der Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente abgewiesen worden sind.

Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt,

durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. März

2017.

bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 9. Dezember 2019.

5.2

In der rechtskräftigen Verfügung

vom 24. März 2017 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. B.___ vom 6. Juni 2016 (IV-Nr. 15.5). Der Gutachter diagnostizierte darin

einen Zustand nach Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (ICD

F43.21) und ging davon aus, dass keine Beeinträchtigung der beruflichen

Tätigkeit bestand. Zumutbar sei eine Tätigkeit, welche über weite Strecken

selbstständiges Arbeiten erfordere und man solle dem Versicherten wohl gesonnen

sein und seine Arbeit immer wieder entsprechend anerkennen. Eine Arbeit im

Betrieb des ehemaligen Arbeitgebers sei nicht mehr zumutbar und würde über kurz

oder lang wieder zu einem Zusammenbruch und entsprechender depressiver

Symptomatik führen. Der Erschöpfungszustand des Versicherten vom Januar 2016

sei als reaktive Depression einzustufen. Es bestehe ein enger Zusammenhang

zwischen den Zuständen und Belastungen am Arbeitsplatz. Das Zustandsbild könne

einer Anpassungsstörung zugeordnet werden. Es handle sich um Zustände von

subjektivem Leiden und gefühlsmässiger Beeinträchtigung, die sowohl häusliche

als auch berufliche Funktionen behindern würden mit depressiver Verstimmung,

Angst und Besorgnis sowie dem Gefühl unmöglich zurecht zu kommen und in der

gegenwärtigen Situation fortfahren zu können. Dabei könne es durchaus einmal zu

Einschränkungen bei der Bewältigung der alltäglichen Routine und zu Störungen

des Sozialverhaltens kommen. In der Regel hielten solche Zustände nicht länger

als sechs Monate an und die Symptome seien nicht derart schwer, dass sie eine

spezifischere Diagnose, etwa diejenige einer Angststörung oder einer

depressiven Episode rechtfertigen würden. Die Geschehnisse im Januar 2016 seien

eher Ausdruck einer gesunden Einstellung und nicht als Krankheit zu

werten. Im Rahmen der Exploration gab der Versicherte unter anderem an,

dass er seit vier Jahren freiwillig 80 % arbeite. Ferner berichtete er, dass es

mit seinem Befinden auf und ab gehe. Er sei immer noch ab und zu etwas suizidal

und oft noch freudlos. Er besuche einmal wöchentlich während zwei Stunden eine

Therapie. Im Übrigen erhalte er vom Hausarzt ein Antidepressivum.

5.3

Der Beschwerdeführer beruft sich

bezüglich der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit

Erlass der Verfügung vom 24. März 2017 auf den Bericht der behandelnden

Psychiaterin und deren medizinische Einschätzung vom 7. Oktober 2018 (recte:

2019). Dr. med. C.___ diagnostizierte darin eine rezidivierende depressive

Störung mit präsuizidalen und suizidalen Phasen und somatischem Syndrom ICD 10

F 33.2; eine konversionsneurotische Symptombildung und v.a. prämorbide

Strukturvulnerabilität / Pathologie. Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %. Unter dem Titel

«Problemwahrnehmung» erklärte die Psychiaterin, der Versicherte erlebe sich

ratlos und hilflos den genannten Herausforderungen ausgesetzt, zumal er sich

dringlich wünsche, dass er sich wieder selber und ungestört seinen Alltagsherausforderungen

stellen könne. Zur Arbeitsfähigkeit stellte die Fachärztin fest, dass der

Versicherte seine Arbeitstätigkeit per 1. November 2016 auf 60 % reduziert

habe. Dies sei aus medizinischen Gründen vor dem Hintergrund einer

psychophysischen Dekompensation am 5. Januar 2016 und einer konsekutiven

Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Vor dem Hintergrund des Längsverlaufs der

Erkrankung sei mittlerweile von einer innerpsychischen Verfestigung und

konsekutiven Chronifizierung des nunmehr irreversiblen Gesundheitsschadens

auszugehen. Mittel- bis langfristig sei auch weiterhin nicht mehr von einer

namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Beim Versicherten

liessen sich anamnestisch explorativ, im Sinne von Anhaltspunkten, biopsychologische

Ursachen sowie biografische Entwicklungsparameter für eine strukturelle Vulnerabilität

beziehungsweise eine störungsspezifische Psychodynamik feststellen. Im Rahmen

der aktuellen Verlaufsbeurteilung liessen sich Anhaltspunkte für eine störungsspezifische

psychodynamisch relevante Pathogenese im Sinne einer strukturellen Vulnerabilität

feststellen. Neben der genannten psychischen Beeinträchtigung und der

behandelten depressiven Problematik (mit intermittierenden präsuizidalen und suizidalen

Phasen – aktuell stabilisiert) sei bei prämorbider Vulnerabilität zur neurotischen

Symptombildung im Sinne einer anzunehmenden strukturellen Problematik von einer

Strukturpathologie auszugehen. Aufgrund des Verlaufs und der ausbleibenden

namhaften Verbesserung trotz massiver Bemühungen – sowohl therapeutisch als

auch durch Mitwirken des Patienten – sei es in den letzten Monaten erneut zu

einer massiven Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen. Die

Verschlechterung des Zustandsbildes werde hiermit aus medizinisch-psychiatrischer

Sicht objektiviert. Ebenso objektiviert werde diese durch die Berichte über die

stationäre Behandlung des Versicherten im März 2019. Es sei davon auszugehen,

dass die Alltagsgestaltung mittel- bis langfristig einen massgeblichen Einfluss

auf den Verlauf der Erkrankung hätten und sich im oben genannten Sinne

prognostisch auswirken würden. Das bedeute, dass psychische Stressoren

vermieden werden sollten. Rahmenbedingungen, welche bereits ein moderates Mass

an interaktioneller Auseinandersetzung erforderten, sollten dringend vermieden

werden.

5.4

Zum Gesundheitsverlauf des

Versicherten hielt Dr. med. D.___ vom RAD mit Stellungnahme vom 5. Dezember

2019.

(IV-Nr. 24) fest, dass die Diagnosen der behandelnden Psychiaterin nicht

begründet seien und dass die medizinische Situation im Bericht derselben in

keiner Weise nachvollziehbar und objektivierbar dargestellt würde. Es falle ihr

schwer, bei einigen Sätzen den medizinischen Sinn zu entnehmen, da einzelne

Sätze nicht zu Ende formuliert seien und teilweise von einer Patientin

berichtet werde. Eine anspruchsrelevante Verschlechterung der gesundheitlichen

Situation sei nicht glaubhaft.

5.5

Wird der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. März 2017 und im Zeitpunkt

der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2019 verglichen, erscheint

anhand der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Akten keine

wesentliche Verschlechterung resp. keine erhebliche Veränderung der

tatsächlichen Verhältnisse als glaubhaft gemacht. Die seitens der behandelnden

Psychiaterin im Bericht vom 7. Oktober 2018 (recte: 2019) festgestellten

Diagnosen sowie auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit werden nicht nachvollziehbar

begründet. Zunächst fehlen insbesondere Erläuterungen zur diagnostizierten

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode im Sinne von

ICD-10 F33.2, mit präsuizidalen und suizidalen Phasen und somatischem Syndrom. Die

besagte Diagnose lässt sich anhand der seitens der Psychiaterin wahrgenommenen

Rat- und Hilflosigkeit in Bezug auf die Alltagsherausforderungen nicht

substantiieren. Es bleibt daher unklar, wie sich die Diagnose und die festgestellte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu dem am 6. Juni 2016

diagnostizierten Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer reaktiven

Depression erklären lässt. Der Beschwerdeführer litt damals an Zuständen von

subjektivem Leiden und gefühlsmässiger Beeinträchtigung, die sowohl häusliche

als auch berufliche Funktionen behinderten mit depressiver Verstimmung, Angst

und Besorgnis sowie dem Gefühl unmöglich zurecht zu kommen und in der

gegenwärtigen Situation fortfahren zu können. Bekannt war ausserdem, dass das

Befinden des Versicherten nicht völlig stabil und er ab und zu etwas suizidal

und oft freudlos war. Er wurde bereits damals therapeutisch betreut und nahm

ein Antidepressivum. Im Vergleich zum damaligen Gesundheitszustand werden im eingereichten

Bericht von Dr. med. C.___ keine neuen Befunde festgehalten. Der Gutachter Dr. med.

B.___ würdigte die bereits damals bekannten Symptome als nicht derart schwer,

dass sie eine spezifische Diagnose, etwa diejenige einer Angststörung oder

einer depressiven Episode, rechtfertigen würden. Er ging ausserdem davon aus,

dass die Zustände nicht anhaltend bzw. in der Regel nach sechs Monaten vorbei sein

würden. Selbst wenn sich die Prognose in Bezug auf die Beschwerdedauer nicht

bewahrheiten liesse, fehlt es nach Einschätzung des Erstgutachters an der

Schwere der Symptomatik für die Diagnose einer depressiven Störung. Die hiervon

abweichende Einschätzung von Dr. med. C.___ in Bezug auf die Diagnose einer

schweren rezidivierenden Depression vermag daher mangels hinreichender Substantiierung

nicht zu überzeugen. Nicht erläutert werden zudem die diagnostizierte

präsuizidale und suizidale Phase sowie das somatische Syndrom. Darüber hinaus

werden die weiteren Diagnosen «konversionsneurotische Symptombildung» und «v.a.

prämorbide Strukturvulnerabilität / Pathologie» ebenfalls nicht schlüssig

begründet. So bleibt insbesondere unklar, welche Beschwerden zu den besagten

Diagnosen führen. Die Diagnosen «konversionsneurotische Symptombildung» und

«v.a. prämorbide Strukturvulnerabilität / Pathologie» erscheinen daher mangels

Substantiierung sowie auch mangels ICD-Kodifizierung nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit

zu rechtfertigen. Generell vermag die von Seiten der behandelnden Psychiaterin

festgestellte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % nicht zu überzeugen. In

ihrem Bericht führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer sein

Pensum aus medizinischen Gründen per 1. November 2016 auf 60 % reduziert habe,

wegen einer psychophysischen Dekompensation am 5. Januar 2016. Dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ ist diesbezüglich zu entnehmen,

dass der Erschöpfungszustand vom Januar 2016 als reaktive Depression

einzustufen sei und die Arbeitsfähigkeit nicht langfristig einschränke.

Insofern beurteilte Dr. med. C.___ die Auswirkungen der Erschöpfung im Januar

2016.

auf die Arbeitsfähigkeit anders. Ebenfalls abweichend bewertete sie den

Einfluss von potentiellen zwischenmenschlichen Schwierigkeiten auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In ihrem Bericht führte die

Psychiaterin diesbezüglich aus, dass die Alltagsgestaltung mittel- bis

langfristig einen massgeblichen Einfluss auf den Verlauf der Erkrankung hätten

und deshalb psychische Stressoren sowie interaktionelle Auseinandersetzungen

vermieden werden sollten. Im Hinblick auf die besagte Problematik stellte Dr. med.

B.___ fest, dass Tätigkeiten zumutbar seien, welche über weite Strecken selbständiges

Arbeiten erforderten und bei welchen die involvierten Personen dem

Beschwerdeführer wohlgesonnen seien und seine Arbeit immer wieder anerkennen

würden. Insofern erkannten die beiden Psychiater dieselbe Problematik, wobei

diese nach Ansicht von Dr. med. B.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im

Falle einer zumutbaren angepassten Tätigkeit hat. Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits vor der

Erschöpfung im Januar 2016 in einem Pensum von 80 % gearbeitet hatte, weil er

dies so wollte. Die Reduktion des Pensums auf 60 % per 1. November 2016 betrug

damit 20 % und vermag die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40

% ebenfalls nicht zu plausibilisieren. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass im

Bericht von Dr. med. C.___ weder die Verschlechterung des Gesundheitszustandes

noch ein allfälliger Einfluss desselben auf die Arbeitsfähigkeit

nachvollziehbar dargelegt werden. Insbesondere sind keine neuen Beschwerden

ersichtlich, welche die geltend gemachten Diagnosen und die Verschlechterung begründen.

Vielmehr werden die bereits bekannten medizinischen Befunde abweichend

beurteilt. Damit fehlen substantielle Anhaltspunkte, wonach sich der

Gesundheitszustand seit der letzten Abklärung massgeblich verschlechtert haben

könnte. Ausserdem sind dem Bericht von Dr. med. C.___ auch keine konkreten

Hinweise zu entnehmen, wonach anhand weiterer Erhebungen neue Erkenntnisse hervorgehen

würden, welche den Sachverhalt in anspruchserheblicher Weise ändern würden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, bestand daher seitens der

Beschwerdegegnerin keine Pflicht zur Einholung eines Ergänzungsberichts. Eine

Dispositiv

erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde demnach nicht

glaubhaft gemacht.

6. Aus dem Gesagten folgt

zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten zu

Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle

vom 9. Dezember 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb

sie abzuweisen ist.

7.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger