VSBES.2020.13
Berufliche Massnahmen und Invalidenrente
9. Juni 2020Deutsch18 min
Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung
Source so.ch
Urteil vom 9. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch AXA-ARAG-Rechtsschutz AG Rechtsdienst,
z.Hd. Frau lic. iur. Claudia Rohrer
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 9. Dezember 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1967 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 24. April 2016 bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung
zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). Die IV-Stelle holte in
der Folge ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 6. Juni 2016 von Dr. med.
B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (IV-Nr.
15.5). Mit Verfügung vom 24. März 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch
von A.___ ab (IV-Nr. 17). In der Begründung führte sie aus, dass keine
versicherungsmedizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit vorläge. Es sei dem
Versicherten weiterhin zumutbar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu
erzielen.
2. Am 8. September 2019 meldete
sich A.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 18). Geltend
gemacht wurde eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % seit dem 1.
November 2016 bis heute. Hinsichtlich der aktuellen Erwerbstätigkeit führte A.___
aus, dass er seit dem 1. November 2016 als Kurierfahrer in einem Pensum
von 60 % arbeite. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, dass seit
April 2017 ein psychisches Leiden bestehe.
3. Die IV-Stelle stellte dem
Versicherten mit Vorbescheid vom 16. September 2019 (IV-Nr. 20) einen
Nichteintretensentscheid in Aussicht. Mit Einwand vom 29. September 2019
erklärte A.___, dass er mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei (IV-Nr. 21).
Im nachgereichten medizinischen Bericht vom 7. Oktober 2018 (recte: 2019)
stellte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass sich das Beschwerdebild des
Versicherten deutlich verschlechtert habe. Es bestehe medizinisch-theoretisch
eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 23). Die IV-Stelle liess die
eingereichten medizinischen Unterlagen intern durch Dr. med. D.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend:
RAD) prüfen. Diese erklärte im Bericht vom 5. Dezember 2019, dass eine
anspruchsrelevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht
glaubhaft sei (IV-Nr. 24). Gestützt darauf hielt die IV-Stelle schliesslich an
ihrem Vorbescheid fest und trat mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 nicht
auf das Leistungsbegehren ein (A.S. 1).
4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin bei
AXA-ARAG Rechtsschutz AG, am 17. Januar 2020 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit
folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6):
1. Es
sei auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. September 2019
einzutreten.
2. Es
seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 17. März 2020 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
2.2
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich
verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt
auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b). Die
Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,
dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen
befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren
Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit
beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die
Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen
gewissen Ermessensspielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der
versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit
der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze
oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung
einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe
Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02
E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 724/99 vom
5.
Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR
2002.
IV Nr. 10 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom
22.
Januar 2008 E. 2.2).
3.2
Das gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte
Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV
unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit
Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich
ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf
eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts
8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3
In erster Linie ist es Sache der
versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue
Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung
beigelegten ärztlichen Berichte so substantiiert sind, dass sich eine neue
Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die
IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für
sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten
konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit
weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des
Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010
vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,
9C_286/2009 E. 2.2.3).
3.4
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bildet einerseits die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene Verfügung
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3, vgl. auch BGE 133 V 108).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründet
ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember
2019.
(A.S. 1) damit, dass keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der
Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise dargestellt worden seien. Der
eingereichte Bericht von Dr. med. C.___ enthalte eine Aufzählung verschiedener
angenommener nicht begründeter Diagnosen. Die medizinische Situation werde in
keiner Weise nachvollziehbar und objektivierbar dargestellt.
4.2
Dagegen wendet der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Januar 2020 im Wesentlichen ein,
dass im Bericht der behandelnden Psychiaterin eine massgebliche
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werde
und die Beschwerdegegnerin auf dieser Grundlage einen Ergänzungsbericht hätte
einholen müssen (A.S. 8). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ vom
6.
Juni 2016 sei keine krankhafte psychische Störung diagnostiziert worden. Es
sei damals ein Zustand nach Anpassungsstörung im Sinne einer reaktiven
Depression festgestellt worden. Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom
7.
Oktober 2018 (recte: 2019) gehe hingegen Folgendes hervor: Vor dem
Hintergrund des Längsverlaufs der Erkrankung sei mittlerweile von einer innerpsychischen
Verfestigung und einer konsekutiven Chronifizierung auszugehen; es liege eine
deutliche Verschlechterung vor, trotz massiver therapeutischer Bemühungen (Therapieresistenz)
und einer erfolglosen stationären Behandlung im März 2019; es sei neu von einer
konversions-neurotischen Symptombildung auszugehen; das aktuelle Beschwerdebild
entspreche einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung; die psychiatrische
Gesundheitsstörung sei mittlerweile irreversibel; mittel- bis langfristig sei
nicht mehr mit einer Verbesserung zu rechnen; der Schweregrad der psychiatrisch
bedingten Funktionsstörung bedinge eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 40 %. Basierend auf den besagten Feststellungen hält der
Beschwerdeführer zusammenfassend fest, dass im psychiatrischen Bericht eine
deutliche, dauerhafte und irreversible Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes
sowie eine therapieresistente Chronifizierung erläutert werde. Die damit
verbundenen Funktionseinschränkungen führten zu dauerhaften Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit – dies im Gegensatz zu den 2016/2017 festgestellten, bloss
vorübergehenden psychischen Einschränkungen im Sinne einer reaktiven
Depression. Damit sei eine massgebliche Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden und die Beschwerdegegnerin hätte auf
dieser Grundlage spezifische Rückfragen stellen und eine Ergänzung des
Berichtes einholen müssen – oder aber dem Beschwerdeführer eine angemessene
Frist zur Einreichung einer detaillierten Ergänzung einräumen müssen.
5.
5.1
Vorliegend erfolgte die letzte
materielle Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. März 2017, mit welcher der Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente abgewiesen worden sind.
Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt,
durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. März
2017.
bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 9. Dezember 2019.
5.2
In der rechtskräftigen Verfügung
vom 24. März 2017 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. B.___ vom 6. Juni 2016 (IV-Nr. 15.5). Der Gutachter diagnostizierte darin
einen Zustand nach Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (ICD
F43.21) und ging davon aus, dass keine Beeinträchtigung der beruflichen
Tätigkeit bestand. Zumutbar sei eine Tätigkeit, welche über weite Strecken
selbstständiges Arbeiten erfordere und man solle dem Versicherten wohl gesonnen
sein und seine Arbeit immer wieder entsprechend anerkennen. Eine Arbeit im
Betrieb des ehemaligen Arbeitgebers sei nicht mehr zumutbar und würde über kurz
oder lang wieder zu einem Zusammenbruch und entsprechender depressiver
Symptomatik führen. Der Erschöpfungszustand des Versicherten vom Januar 2016
sei als reaktive Depression einzustufen. Es bestehe ein enger Zusammenhang
zwischen den Zuständen und Belastungen am Arbeitsplatz. Das Zustandsbild könne
einer Anpassungsstörung zugeordnet werden. Es handle sich um Zustände von
subjektivem Leiden und gefühlsmässiger Beeinträchtigung, die sowohl häusliche
als auch berufliche Funktionen behindern würden mit depressiver Verstimmung,
Angst und Besorgnis sowie dem Gefühl unmöglich zurecht zu kommen und in der
gegenwärtigen Situation fortfahren zu können. Dabei könne es durchaus einmal zu
Einschränkungen bei der Bewältigung der alltäglichen Routine und zu Störungen
des Sozialverhaltens kommen. In der Regel hielten solche Zustände nicht länger
als sechs Monate an und die Symptome seien nicht derart schwer, dass sie eine
spezifischere Diagnose, etwa diejenige einer Angststörung oder einer
depressiven Episode rechtfertigen würden. Die Geschehnisse im Januar 2016 seien
eher Ausdruck einer gesunden Einstellung und nicht als Krankheit zu
werten. Im Rahmen der Exploration gab der Versicherte unter anderem an,
dass er seit vier Jahren freiwillig 80 % arbeite. Ferner berichtete er, dass es
mit seinem Befinden auf und ab gehe. Er sei immer noch ab und zu etwas suizidal
und oft noch freudlos. Er besuche einmal wöchentlich während zwei Stunden eine
Therapie. Im Übrigen erhalte er vom Hausarzt ein Antidepressivum.
5.3
Der Beschwerdeführer beruft sich
bezüglich der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit
Erlass der Verfügung vom 24. März 2017 auf den Bericht der behandelnden
Psychiaterin und deren medizinische Einschätzung vom 7. Oktober 2018 (recte:
2019). Dr. med. C.___ diagnostizierte darin eine rezidivierende depressive
Störung mit präsuizidalen und suizidalen Phasen und somatischem Syndrom ICD 10
F 33.2; eine konversionsneurotische Symptombildung und v.a. prämorbide
Strukturvulnerabilität / Pathologie. Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %. Unter dem Titel
«Problemwahrnehmung» erklärte die Psychiaterin, der Versicherte erlebe sich
ratlos und hilflos den genannten Herausforderungen ausgesetzt, zumal er sich
dringlich wünsche, dass er sich wieder selber und ungestört seinen Alltagsherausforderungen
stellen könne. Zur Arbeitsfähigkeit stellte die Fachärztin fest, dass der
Versicherte seine Arbeitstätigkeit per 1. November 2016 auf 60 % reduziert
habe. Dies sei aus medizinischen Gründen vor dem Hintergrund einer
psychophysischen Dekompensation am 5. Januar 2016 und einer konsekutiven
Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Vor dem Hintergrund des Längsverlaufs der
Erkrankung sei mittlerweile von einer innerpsychischen Verfestigung und
konsekutiven Chronifizierung des nunmehr irreversiblen Gesundheitsschadens
auszugehen. Mittel- bis langfristig sei auch weiterhin nicht mehr von einer
namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Beim Versicherten
liessen sich anamnestisch explorativ, im Sinne von Anhaltspunkten, biopsychologische
Ursachen sowie biografische Entwicklungsparameter für eine strukturelle Vulnerabilität
beziehungsweise eine störungsspezifische Psychodynamik feststellen. Im Rahmen
der aktuellen Verlaufsbeurteilung liessen sich Anhaltspunkte für eine störungsspezifische
psychodynamisch relevante Pathogenese im Sinne einer strukturellen Vulnerabilität
feststellen. Neben der genannten psychischen Beeinträchtigung und der
behandelten depressiven Problematik (mit intermittierenden präsuizidalen und suizidalen
Phasen – aktuell stabilisiert) sei bei prämorbider Vulnerabilität zur neurotischen
Symptombildung im Sinne einer anzunehmenden strukturellen Problematik von einer
Strukturpathologie auszugehen. Aufgrund des Verlaufs und der ausbleibenden
namhaften Verbesserung trotz massiver Bemühungen – sowohl therapeutisch als
auch durch Mitwirken des Patienten – sei es in den letzten Monaten erneut zu
einer massiven Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen. Die
Verschlechterung des Zustandsbildes werde hiermit aus medizinisch-psychiatrischer
Sicht objektiviert. Ebenso objektiviert werde diese durch die Berichte über die
stationäre Behandlung des Versicherten im März 2019. Es sei davon auszugehen,
dass die Alltagsgestaltung mittel- bis langfristig einen massgeblichen Einfluss
auf den Verlauf der Erkrankung hätten und sich im oben genannten Sinne
prognostisch auswirken würden. Das bedeute, dass psychische Stressoren
vermieden werden sollten. Rahmenbedingungen, welche bereits ein moderates Mass
an interaktioneller Auseinandersetzung erforderten, sollten dringend vermieden
werden.
5.4
Zum Gesundheitsverlauf des
Versicherten hielt Dr. med. D.___ vom RAD mit Stellungnahme vom 5. Dezember
2019.
(IV-Nr. 24) fest, dass die Diagnosen der behandelnden Psychiaterin nicht
begründet seien und dass die medizinische Situation im Bericht derselben in
keiner Weise nachvollziehbar und objektivierbar dargestellt würde. Es falle ihr
schwer, bei einigen Sätzen den medizinischen Sinn zu entnehmen, da einzelne
Sätze nicht zu Ende formuliert seien und teilweise von einer Patientin
berichtet werde. Eine anspruchsrelevante Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation sei nicht glaubhaft.
5.5
Wird der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. März 2017 und im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2019 verglichen, erscheint
anhand der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Akten keine
wesentliche Verschlechterung resp. keine erhebliche Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse als glaubhaft gemacht. Die seitens der behandelnden
Psychiaterin im Bericht vom 7. Oktober 2018 (recte: 2019) festgestellten
Diagnosen sowie auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit werden nicht nachvollziehbar
begründet. Zunächst fehlen insbesondere Erläuterungen zur diagnostizierten
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode im Sinne von
ICD-10 F33.2, mit präsuizidalen und suizidalen Phasen und somatischem Syndrom. Die
besagte Diagnose lässt sich anhand der seitens der Psychiaterin wahrgenommenen
Rat- und Hilflosigkeit in Bezug auf die Alltagsherausforderungen nicht
substantiieren. Es bleibt daher unklar, wie sich die Diagnose und die festgestellte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu dem am 6. Juni 2016
diagnostizierten Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer reaktiven
Depression erklären lässt. Der Beschwerdeführer litt damals an Zuständen von
subjektivem Leiden und gefühlsmässiger Beeinträchtigung, die sowohl häusliche
als auch berufliche Funktionen behinderten mit depressiver Verstimmung, Angst
und Besorgnis sowie dem Gefühl unmöglich zurecht zu kommen und in der
gegenwärtigen Situation fortfahren zu können. Bekannt war ausserdem, dass das
Befinden des Versicherten nicht völlig stabil und er ab und zu etwas suizidal
und oft freudlos war. Er wurde bereits damals therapeutisch betreut und nahm
ein Antidepressivum. Im Vergleich zum damaligen Gesundheitszustand werden im eingereichten
Bericht von Dr. med. C.___ keine neuen Befunde festgehalten. Der Gutachter Dr. med.
B.___ würdigte die bereits damals bekannten Symptome als nicht derart schwer,
dass sie eine spezifische Diagnose, etwa diejenige einer Angststörung oder
einer depressiven Episode, rechtfertigen würden. Er ging ausserdem davon aus,
dass die Zustände nicht anhaltend bzw. in der Regel nach sechs Monaten vorbei sein
würden. Selbst wenn sich die Prognose in Bezug auf die Beschwerdedauer nicht
bewahrheiten liesse, fehlt es nach Einschätzung des Erstgutachters an der
Schwere der Symptomatik für die Diagnose einer depressiven Störung. Die hiervon
abweichende Einschätzung von Dr. med. C.___ in Bezug auf die Diagnose einer
schweren rezidivierenden Depression vermag daher mangels hinreichender Substantiierung
nicht zu überzeugen. Nicht erläutert werden zudem die diagnostizierte
präsuizidale und suizidale Phase sowie das somatische Syndrom. Darüber hinaus
werden die weiteren Diagnosen «konversionsneurotische Symptombildung» und «v.a.
prämorbide Strukturvulnerabilität / Pathologie» ebenfalls nicht schlüssig
begründet. So bleibt insbesondere unklar, welche Beschwerden zu den besagten
Diagnosen führen. Die Diagnosen «konversionsneurotische Symptombildung» und
«v.a. prämorbide Strukturvulnerabilität / Pathologie» erscheinen daher mangels
Substantiierung sowie auch mangels ICD-Kodifizierung nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit
zu rechtfertigen. Generell vermag die von Seiten der behandelnden Psychiaterin
festgestellte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % nicht zu überzeugen. In
ihrem Bericht führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer sein
Pensum aus medizinischen Gründen per 1. November 2016 auf 60 % reduziert habe,
wegen einer psychophysischen Dekompensation am 5. Januar 2016. Dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ ist diesbezüglich zu entnehmen,
dass der Erschöpfungszustand vom Januar 2016 als reaktive Depression
einzustufen sei und die Arbeitsfähigkeit nicht langfristig einschränke.
Insofern beurteilte Dr. med. C.___ die Auswirkungen der Erschöpfung im Januar
2016.
auf die Arbeitsfähigkeit anders. Ebenfalls abweichend bewertete sie den
Einfluss von potentiellen zwischenmenschlichen Schwierigkeiten auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In ihrem Bericht führte die
Psychiaterin diesbezüglich aus, dass die Alltagsgestaltung mittel- bis
langfristig einen massgeblichen Einfluss auf den Verlauf der Erkrankung hätten
und deshalb psychische Stressoren sowie interaktionelle Auseinandersetzungen
vermieden werden sollten. Im Hinblick auf die besagte Problematik stellte Dr. med.
B.___ fest, dass Tätigkeiten zumutbar seien, welche über weite Strecken selbständiges
Arbeiten erforderten und bei welchen die involvierten Personen dem
Beschwerdeführer wohlgesonnen seien und seine Arbeit immer wieder anerkennen
würden. Insofern erkannten die beiden Psychiater dieselbe Problematik, wobei
diese nach Ansicht von Dr. med. B.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im
Falle einer zumutbaren angepassten Tätigkeit hat. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits vor der
Erschöpfung im Januar 2016 in einem Pensum von 80 % gearbeitet hatte, weil er
dies so wollte. Die Reduktion des Pensums auf 60 % per 1. November 2016 betrug
damit 20 % und vermag die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40
% ebenfalls nicht zu plausibilisieren. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass im
Bericht von Dr. med. C.___ weder die Verschlechterung des Gesundheitszustandes
noch ein allfälliger Einfluss desselben auf die Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar dargelegt werden. Insbesondere sind keine neuen Beschwerden
ersichtlich, welche die geltend gemachten Diagnosen und die Verschlechterung begründen.
Vielmehr werden die bereits bekannten medizinischen Befunde abweichend
beurteilt. Damit fehlen substantielle Anhaltspunkte, wonach sich der
Gesundheitszustand seit der letzten Abklärung massgeblich verschlechtert haben
könnte. Ausserdem sind dem Bericht von Dr. med. C.___ auch keine konkreten
Hinweise zu entnehmen, wonach anhand weiterer Erhebungen neue Erkenntnisse hervorgehen
würden, welche den Sachverhalt in anspruchserheblicher Weise ändern würden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, bestand daher seitens der
Beschwerdegegnerin keine Pflicht zur Einholung eines Ergänzungsberichts. Eine
Dispositiv
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde demnach nicht
glaubhaft gemacht.
6. Aus dem Gesagten folgt
zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten zu
Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle
vom 9. Dezember 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
7.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger