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Entscheid

VSBES.2020.130

Invalidenrente

26. Januar 2021Deutsch29 min

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4).

Source so.ch

Urteil vom 26. Januar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 26. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geb. 1988, meldete sich am 11. Mai 2015 erstmals zum Bezug

von IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4).

Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden ein Bandscheibenvorfall und

psychische Probleme angegeben. Anlässlich des am 12. Juni 2015 durchgeführten

Intake-Gesprächs wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin bis zum 19. Juni 2015 melde und Bescheid gebe, ob sie

berufliche Eingliederungsmassnahmen wünsche (IV-Nr. 6, S. 4). Da sich die

Beschwerdeführerin nicht mehr gemeldet hatte, ging die Beschwerdegegnerin davon

aus, dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der IV verzichten wolle,

weshalb ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 7. Juli 2015 in Aussicht

stellte, das Leistungsbegehren sowohl in Bezug auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen als auch auf Ausrichtung einer Invalidenrente

abzuweisen (IV-Nr. 8). Mit Verfügung vom 22. September 2015 bestätigte die

Beschwerdegegnerin den bereits angekündigten Entscheid (IV-Nr. 11). Die

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 25. November 2015 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von

IV-Leistungen an und verwies zur Begründung neben einer Rückenversteifung (L1

bis S5) und psychischen Problemen auf ihr chronisches Asthma (IV-Nr. 13).

Weiter wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit November 2015 angegeben. Zuletzt

hatte die Beschwerdeführerin von Januar bis März 2012 zu 60 % in einem Call

Center gearbeitet.

2.2 Im Verlauf nahm die

Beschwerdeführerin verschiedene Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor und beabsichtigte

nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 24),

die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten zu lassen (Psychiatrie,

Rheumatologie). Das psychiatrische Gutachten wurde von Dr. med. B.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 28. August 2017 erstattet

(IV-Nr. 37). Da die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Termin der

rheumatologischen Begutachtung nicht erschienen (IV-Nrn. 30 f. und 33) und

einer weiteren Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung nicht

gefolgt war (vgl. IV-Nrn. 34, 35, 36), nahm die Beschwerdegegnerin aus

rheumatologischer Sicht keine weiteren Abklärungen vor. RAD-Arzt Dr. med. C.___,

Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nahm am 20. September 2017 sowohl zum

psychiatrischen Gutachten als auch zur medizinischen Situation aus

rheumatologischer Sicht Stellung (IV-Nr. 39).

2.3 Mit Vorbescheid vom 2. Oktober

2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer

Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht

(IV-Nr. 40). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2017

Einwand erheben (IV-Nr. 43), woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen einholte. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr.

49) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2018 den

bereits angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwänden der

Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 50). Die Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

3.

3.1 Am 27. Februar 2020 (IV-Nr. 55)

meldete sich die Beschwerdeführerin wiederrum zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an.

3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. März 2020 in Aussicht gestellt

hatte, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine

Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei (vgl.

IV-Nr. 57), reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische

Arztberichte ein (IV-Nrn. 58 und 59).

3.3 Nach Einholung einer

Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin (IV-Nr.

60), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2020 auf das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Nr. 61; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

4. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin am 11. Juni 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit dem sinngemässen

Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (A.S. 6).

5. Am 18. August 2020 (Postaufgabe:

19. August 2020) reicht die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ein (A.S. 11 ff.).

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 (A.S. 27)

unter Verweis auf die Akten, die angefochtene Verfügung sowie die

RAD-Aktennotiz vom 22. Mai 2020 auf weitere Ausführungen und beantragt, die

Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Verfügung vom 18. September

2020 gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 28).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen am 26. Mai 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise

auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351

E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt

(BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) –

durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten – auf einer

umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhenden – Ablehnungsverfügung bestanden

hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E.

3.1

S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar

2014.

E. 2).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu

genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts

aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.

4b).

4.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die

Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur

zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

Die versicherte Person muss mit der

Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen

sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 61) dar, der Bericht der

Praxis E.___ vom 18. April 2020 und der Bericht vom 5. März 2020 der Klinik F.___

seien durch den regionalen ärztlichen Dienst geprüft worden. Im psychiatrischen

Fachgebiet fänden sich verschiedene bereits vorbekannte Diagnosen. Neue

Diagnosen seien nicht aufgeführt worden. Eine anspruchsrelevante Änderung sei

damit im psychiatrischen Fachgebiet nicht ausgewiesen. Auch aus dem Bericht von

2018.

der Klinik F.___ sei keine anspruchsrelevante Veränderung des

Gesundheitszustandes zu entnehmen. Die eingereichten Unterlagen vermöchten

keine Anhaltspunkte zu liefern, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin seit dem letzten Entscheid vom 26. März 2018 in

anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Auf die Neuanmeldung werde nicht

eingetreten.

5.2

Der Beschwerde (A.S. 6) lässt

sich entnehmen, es gebe neue Diagnosen, die zu einer erheblichen

Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin geführt hätten.

Eine Schmerztherapie sei aufgrund einer Fehlstellung eines Platzhalters im

Rücken sowie einer Beckenrotation angeordnet. Falls diese Therapie nicht

greife, müsste die Beschwerdeführerin erneut operiert werden. Zudem sei die

Dosis der Medikation erhöht worden, was auf die Psyche schlage. Dies könne dem

Bericht der Klinik F.___ entnommen werden. Psychiatrisch seien auch neue

Erkenntnisse belegt worden, die es der Beschwerdeführerin nicht ermöglichten,

einen Beruf auf dem 1. Arbeitsmarkt auszuüben.

6.

Streitig und zu prüfen ist

Dispositiv

demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin

zu Recht nicht eingetreten ist. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der von der

Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass

der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 26. März 2018 (IV-Nr. 50).

6.1

6.1.1 In ihrer Verfügung vom 26. März

2018 stellte die Beschwerdegegnerin in psychischer Sicht auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

28. August 2017 (IV-Nr. 37) ab. Dr. med. B.___ stellte in seinem Gutachten

keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

1. Emotional instabile oder unreife

Persönlichkeitszüge möglich (ICD-10 Z73.1)

DD:

Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

2. Cannabis-Dauerkonsum (ICD-10 F12.24)

Zur Beurteilung wurde festgehalten, bei

der Beschwerdeführerin zeigten sich doch einige Auffälligkeiten in der

Anamnese, insbesondere durch die Kindheitssituation. Im Erwachsenenalter sei es

der Explorandin nie gelungen, beruflich Fuss zu fassen, es falle eine

ausgesprochene Inkonstanz auf, auch in beziehungsmässiger Hinsicht zeigten sich

Hinweise auf eher instabile Beziehungsmuster. Die Explorandin habe wohl eine Tochter,

sei aber bis anhin offensichtlich nicht in der Lage, sich selbständig um diese

Tochter zu kümmern, was ebenfalls auf eine Instabilität hinweise. Es stünden leider

nur wenige Angaben zu Verfügung. Es müsse aber aufgrund dieser Angaben

angenommen werden, dass tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliegen

könnte, doch müssten diesbezüglich noch bessere fremdanamnestische Angaben

vorhanden sein. Es falle auch auf, dass die Explorandin trotz der subjektiv

angegebenen Schwierigkeiten keine konsequenten Therapiemassnahmen durchführe.

Offensichtlich bestehe ein gewisser Leidensdruck, andererseits scheine er nicht

derart hoch zu sein, als dass sie konsequente Hilfe anfordern möchte. Es könne daher

differentialdiagnostisch eine akzentuierte Persönlichkeit in Betracht gezogen

werden. Es zeigten sich insbesondere Hinweise auf emotional instabile

Verhaltensweisen, möglicherweise auch im Rahmen von unreifen

Persönlichkeitszügen. Hinweise auf eine relevante affektive Problematik zeigten

sich nicht. Die Explorandin gebe zwar an, dass sie teilweise unter

Verstimmungszuständen leide, doch könnten diese auch im Rahmen der instabilen

Persönlichkeitsstruktur interpretiert werden. Es bestehe des Weiteren ein

jahrelanger Cannabis-Konsum, wodurch die Explorandin eine subjektive

ausgleichende Wirkung verspüre. Es müsse deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit

eine Abhängigkeit von dieser Substanz angenommen werden. Die Explorandin sei allerdings

in keiner Weise intoxikiert, offensichtlich gelinge es ihr, den Konsum auf ein Minimum

zu beschränken. Es sei deshalb nicht zu erwarten, dass sie durch diesen Konsum

im Alltag wesentlich beeinträchtigt wäre. Unklar sei, wieso die Explorandin bis

anhin keine Ausbildung gemacht habe, obwohl sie angeblich dazu motiviert

gewesen sei. Es hätten keine Hinweise darauf gefunden werden können, dass sie allenfalls

behinderungsbedingt keine Ausbildung absolviert habe. Es spielten auch

verschiedene psychosoziale Umstände eine Rolle, die dazu führten, dass die

Explorandin zu wenig Konstanz aufweise. Unklar sei, wieso Dr. med. G.___

davon ausgehe, dass die Explorandin in vollem Ausmass arbeitsunfähig sein

sollte. Er begründe dies in keiner Weise. Es müsse immerhin bedacht werden, dass

die Explorandin in der Vergangenheit zumindest teilweise Arbeiten nachgegangen

sei. Seit der Geburt der Tochter habe sie sich offensichtlich aber nicht mehr

darum bemüht. Sie gebe auch an, dass es ihr an den Arbeitsstellen teilweise

langweilig geworden sei und nicht, dass sie irgendwie überfordert gewesen sei.

Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Explorandin voll arbeitsunfähig sein

solle. Der Beschwerdeführerin sollte eine einfach strukturierte Tätigkeit in

vollem Umfang möglich sein.

6.1.2 Für die Beurteilung des

somatischen Gesundheitszustandes wurde in der Verfügung vom 26. März 2018 auf

die Stellungnahmen des RAD vom 20. September 2017 (IV-Nr. 39) und 3. Januar

2018 (IV-Nr. 49) abgestellt, welcher sich in seiner Beurteilung aufgrund des Fernbleibens

der Beschwerdeführerin vom rheumatologischen Gutachten auf die Akten stützte:

6.1.2.1 Am 25. September 2015 fand bei

der Beschwerdeführerin eine Fusion und Dekompression L4-S1 statt. Gemäss dem

gleichentags erstellten Operationsbericht des Spitals H.___ (IV-Nr. 16, S. 22

f.) sei die Beschwerdeführerin bereits im März 2015 operiert worden. Damals sei

eine mikrochirurgische Sequestrektomie L5/S1 links durchgeführt worden. Die

Beschwerden seien postoperativ deutlich rückläufig, aber nach einer Distorsion

des Rückens habe die Patientin im Juni wieder zunehmende ausstrahlende

Schmerzen im linken Bein verspürt. Die Schmerzen hätten mit konservativer

Therapie nicht gebessert, seien eher zunehmend gewesen. Deswegen sei eine

erneute MRI-Untersuchung der LWS in die Wege geleitet worden, welche eine

grosse Rezidivdiskushernie L5/S1 nachgewiesen habe. Es seien mehrere Infiltrationen

durchgeführt worden, welche immer nur eine ganz kurzfristige Verbesserung

erbracht hätten. Anschliessend sei die Indikation zu einer Fusion und

Dekompression L4-S1 gestellt worden.

6.1.2.2 Gemäss Sprechstundenbericht

von Dr. med. I.___, Leitender Arzt, Spital H.___, vom 23. November 2015 (IV-Nr.

16, S. 17 f.) habe sich die Beschwerdeführerin zur geplanten 6-Wochenkontrolle

in der Sprechstunde vorgestellt. Sie sei mit dem Verlauf der Operation sehr

zufrieden, die ausstrahlenden Schmerzen seien in dieser Form nicht mehr

vorhanden und hierüber sei sie sehr glücklich. Leichte Restbeschwerden seien

natürlich jetzt sechs Wochen postoperativ noch gut zu erklären. Die

Untersuchung zeige eine reizlose Narbe, das Bewegungsmuster sei eingeschränkt

mit einem Finger- Boden- Abstand von etwa 30 cm und die periphere Sensomotorik

sei beidseits seitengleich intakt. Die differenzierten Gang- und Standarten

seien problemlos vorführbar. Es zeige sich kein relevanter Druck- oder

Klopfschmerz im Bereich der lumbalen Wirbelsäule.

6.1.2.3 Gemäss Bericht von Dr. med. I.___

vom 1. September 2016 (IV-Nr. 47, S. 2) seien eine MRT Untersuchung sowie eine

Röntgendiagnostik durchgeführt worden, wo sich keine auffälligen pathologischen

Befunde zeigten, allenfalls eine diskrete Degeneration in der Etage L3/4. Diese

Degeneration habe jedoch auch präoperativ vorgelegen und sei im Wesentlichen

unverändert. Des Weiteren zeigten sich im operierten Bereich L4-S1 keine

Auffälligkeiten, keine Stenosen und keine Instabilitäten. Insgesamt zeige sich

ein unauffälliger normaler postoperativer Status. Das Problem sei mit der

Beschwerdeführerin besprochen worden und es sei ihr die Physiotherapie

nahegelegt worden. Sie werde diese nun wieder aufnehmen und entsprechend

versuchen, die Muskulatur aufzubauen, um die weitere Degeneration im

epifusionalen Bereich L3/4 zu verhindern.

6.1.2.4 In seiner Stellungnahme vom

20. September 2017 (IV-Nr. 39) führte RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt

FMH für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen auf:

Relevante Diagnosen:

1. Zustand nach bisegementaler Fusion L4-S1

bei ausgeprägter Degeneration sowie Postdiskektomiesyndrom, 25.9.2015

a. St. n. Sequestrektomie L5/S1 links,

Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links und Spinalkanalstenose mit kleiner

subligamentärer Diskushernie L4/5 rechts am 24.3.2015

Weitere Diagnosen:

1. Akzentuierte Persönlichkeitszüge

a. Emotional-instabil, unreif

b. DD kombinierte Persönlichkeitsstörung

2. Cannabis-Dauerkonsum

Aus somatischer Sicht müsse nach

Fernbleiben der Versicherten vom rheumatologischen Gutachten aufgrund der Akten

entschieden werden. Die Problematik im unteren Rücken resp. die stattgehabten

Operationen im unteren LWS-Bereich begründeten eine anhaltende Minderbelastbarkeit

des Achsenskeletts, weshalb anhaltend schwere körperliche Tätigkeiten und

solche mit Zwangshaltungen wie Kauern oder Bücken, sowie statisch-stehende

Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Andere Tätigkeiten seien in normalem

Ausmass ausführbar und zumutbar. Andere wesentliche körperliche Einschränkungen

bestünden nicht.

Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2018

(IV-Nr. 49) bestätigte Dr. med. C.___ seine Ausführungen vom 20. September

2017.

6.2 Mit ihrer Neuanmeldung sowie

innert der ihr von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren gesetzten

Frist hat die Beschwerdeführerin folgende relevante medizinische Unterlagen

eingereicht:

6.2.1 Im Bericht der behandelnden

Psychiater der Beschwerdeführerin, J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

und K.___, Eidg. anerkannter Psychotherapeut / MSc ETH, vom 18. April 2020

(IV-Nr. 58) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Dauerdiagnosen:

- Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- Chronische Lumbalgie (ICD-10 M54.5)

Details siehe Bericht

Paraplegikerzentrum vom 5.3.2018

- Züge einer Borderline-Persönlichkeit

(ICD-10: F60.31)

Diagnosen:

- Asthma bronchiale (ICD-10 J45)

- Vorwiegend Zwangsgedanken oder

Grübelzwang (ICD-10 F42.0)

- Agoraphobie (ICD-10 F40.0) ohne

Panikstörung

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch

Cannabinoide (ICD-10 F12)

ICD-10 F12.2

Abhängigkeitssyndrom

Die Beschwerdeführerin sei somatisch

durch das Paraplegikerzentrum und psychiatrisch durch die behandelnden

Psychiater untersucht worden. Die dabei erlangten diagnostischen Erkenntnisse

rechtfertigten nach Einschätzung der behandelnden Psychiater eine erneute

Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführerin. Die Erkrankungen seien invalidisierend.

6.2.2 Dr. med. L.___, Oberarzt

Wirbelchirurgie und Orthopädie, Klinik F.___, stellte in seinem Bericht vom 5.

März 2018 (IV-Nr. 59) folgende Diagnosen:

- Chronische Lumbalgie mit/bei:

-

St. n. mikrochirurgischer

Sequestrektomie L5/S1 links am 25.03.2015 bei subligamentärer Diskushernie

L5/S1 links

-

St. n. TLIF L4/5 und L5/S1

sowie offener dorsaler Instrumentierung L4-S1 am 25.09.2015 (Dr. M.___ Spital [...])

bei Rezidivdiskushernie L5/S1 sowie Segmentdegeneration und Spinalkanalstenose

L4/5

-

DD: Baastrup-Phänomen L3/4

und L2/3, mögliche Pseudarthrose des Cages L4/5, muskuläre Dysbalance im Rahmen

der operationsbedingten Schonung

-

Nebendiagnose:

- ADHS und Depression, in psychiatrischer

Behandlung

- Asthma bronchiale

Die Erstvorstellung erfolge auf

Initiative der Patientin selber aufgrund anhaltender Rückenschmerzen. Die

Beschwerdeführerin beschreibe, vor drei Jahren einen Sturz auf den Rücken

erlitten zu haben, anschliessend habe sie anhaltende Rückenschmerzen und

Schmerzen im linken Bein verspürt. Kurze Zeit danach habe sie einen zweiten

Unfall erlitten, als sie als Passagierin in einem Postauto gewesen sei, dieses sei

in einen Strassengraben gefahren, danach seien die Schmerzen im Rücken deutlich

zunehmend gewesen und es hätten sich im linken Bein auch Taubheitsgefühle

eingestellt. Eine damals durchgeführte PDA sei ohne Wirkung geblieben,

woraufhin im März 2015 die oben genannte Operation durchgeführt worden sei.

Nach kurzzeitiger Verbesserung nach dieser Operation seien Schmerzen und

Taubheit im linken Bein zurückgekommen, sodass im September 2015 die zweite Operation

in oben genannter Weise durchgeführt worden sei. Danach seien sowohl Schmerzen

als auch Taubheitsgefühle deutlich besser gewesen und die linksseitigen Beinschmerzen

seien bis heute kaum noch vorhanden. Nach der Zweitoperation seien aber neue

Schmerzen aufgetreten, die bis jetzt im Wesentlichen unverändert bestehend

seien. Aktuell gebe die Patientin folgende Beschwerden an: Ein als

stechend-drückend beschriebener Schmerz im Bereich der unteren LWS und des

Überganges von der Brust- zur Lendenwirbelsäule, ohne Ausstrahlung, ständig vorhanden

mit morgendlicher Zunahme und Verstärkung bei/nach Belastungen. Die Inklination

des Rumpfes würde die Beschwerden ebenfalls verschlechtern. Weiterhin gebe die

Patientin noch gelegentlich auftretende Beinschmerzen und Dysästhesien bds.

linksbetont wechselnder Lokalisierung und Stärke an, eine Zuordnung zur

einzelnen Haltung und Verrichtung könne sie nicht angeben. Die Patientin

konsumiere regelmässig Cannabis, was zu einer Schmerzlinderung führen würde,

weiterhin im Einzelfall Oxycontin (die vor zwei Jahren verordnete Packung habe

bis jetzt gereicht), daneben Ventolin und Symbicort, Duloxetin und Trittico für

die Behandlung der Nebenerkrankungen. Die Patientin habe keinen erlernten Beruf,

eine IV-Abklärung laufe aktuell.

In der Befunderhebung beschreibt Dr.

med. L.___ eine grossgewachsene, schlanke Patientin, symmetrisches Gangbild

ohne Hinken oder Ausweichbewegungen, die Transfers gelängen sicher und selbständig.

Im Stehen Becken- und Schultergeradstand, seitengleiche Muskeldeckung, keine

relevante Seitverbiegung der Wirbelsäule. Reizlose Narbe im Bereich der Medianlinie

lumbal ohne Hyperalgesie lokal, keine vegetativen Hautveränderungen und keine

Flüssigkeitskollektion. Druckdolenz intraspinös und paravertebral im Bereich

der oberen und mittleren LWS, keine Druckdolenz im Bereich der ISG-Gelenke, Levsche

Druckpunkte neg., kein Piriformis-Druckschmerz. Schmerzangabe bei aktiver

Inklination, hier mit deutlichem Schonverhalten, passive Reklination und

Provokation der lumbalen Facettengelenke ohne Schmerzangabe. Zehenspitzen- und

Fersenstand sicher möglich. In der Untersuchung im Liegen seien die Lasègue

bds. neg., orientierende Untersuchung von Hüft- und Kniegelenken bland, grobe

Kraft aller Kennmuskeln M5, Oberflächensensibilität bds. unauffällig, Reflexe

seitengleich lebhaft auslösbar mit erschöpflichem Klonus des ASR bds., keine

pathologischen Reflexmuster. Reflexe der oberen Extremität ebenfalls lebhaft

auslösbar ohne Klonus, grobe Kraft der oberen Extremität M5, Arme ohne

GefühIsstörungen.

Zusammengefasst kommt der Mediziner zum

Schluss, eine B-Symptomatik lasse sich nicht eruieren, wobei diese durch die

Begleitmedikation auch kupiert sein könnte. In der klinischen Untersuchung

zeige sich kein neurologisches Defizit, eine örtliche Schmerzhaftigkeit bei der

klinischen Untersuchung lasse diesbezüglich keine klaren Schlüsse auf die

Schmerzursache zu. Radiologisch zeigten sich um beide Cages, insbesondere aber

um den Cage L4/5 dezente Lockerungssäume, wobei die EOS Aufnahme hierfür nicht

die geeignete Bilddarstellungsqualität liefere. Darüber hinaus sei in den

Bildern keine relevante Pathologie zu erkennen. Die Beschwerdeführerin sei über

die möglichen weiteren Abklärungen aufgeklärt worden. Um eine eventuelle

Cage-Lockerung weiter abzuklären, wäre eine CT Untersuchung bzw. eine

Szintigraphie notwendig, bei entsprechenden Hinweisen müsste dann auch über

eine Revisionsoperation nachgedacht werden. Die Beschwerdeführerin möchte

weitere operative Eingriffe im Moment nicht durchführen lassen, sodass bei

dieser jungen Frau sicherlich auch eine CT-Abklärung aufgrund der

Strahlenbelastung nicht zielführend wäre. Diese sollte nur durchgeführt werden,

wenn sich die Beschwerdeführerin entschliessen könnte, die Konsequenzen aus

einer weiteren Abklärung umzusetzen, insbesondere hinsichtlich einer eventuell

notwendigen Revisionsoperation. Alternativ solle versucht werden, die

Schmerzverarbeitung dieser bereits in psychiatrischer Behandlung befindlichen

Patientin weiter zu verbessern, den Umgang mit den Schmerzen zu schulen und die

medikamentöse Therapie inklusive des Cannabiskonsums zu optimieren. Der

Beschwerdeführerin sei angeboten worden, sie an das Schmerzzentrum des Hauses

anzubinden, wo alle diese Optionen durchgeführt werden könnten. Aufgrund der

Nebenerkrankung der Patientin sollte dies in enger Absprache und Koordination

mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. K.___ in [...] stattfinden, um hier

das aufgebaute Vertrauensverhältnis der Patientin zu Herrn K.___ nicht zu belasten

und eine konsistente Behandlungsführung zu erreichen. Die Patientin möchte sich

den vorgeschlagenen Behandlungsweg überlegen. Es seien keine weiteren Termine

in der Sprechstunde von Dr. med. L.___ vereinbart worden.

6.3 Wie dargelegt (E. II. 4

hiervor), ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten

Umstand (hier: eine für den Anspruch erhebliche Veränderung des

Gesundheitszustands) gewisse Anhaltspunkte bestehen. Es ist zunächst auf die

psychische gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einzugehen:

Aus dem Bericht von J.___ und K.___ vom

18. April 2020 (IV-Nr. 58), deren Einschätzung mit Blick auf die

beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag

einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits besonders sorgfältig zu

würdigen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), ergeben sich keine Hinweise, die

glaubhaft machen würden, dass sich die psychische Situation in

anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. Der eingereichte Bericht der

behandelnden Psychiater enthält lediglich eine Diagnoseliste. Es fehlt darin an

einer nachvollziehbaren Herleitung der gestellten Diagnosen. Die Psychiater

führen dabei lediglich aus, die diagnostischen Erkenntnisse rechtfertigten eine

erneute Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführerin. Die Erkrankungen der

Beschwerdeführerin seien nach ihrer Einschätzung invalidisierend. Diese

Feststellung wird jedoch weder durch eine objektive, anlässlich einer

psychiatrischen Untersuchung erfolgte Befunderhebung noch durch eine

vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt. Selbst wenn man auf die

von den behandelnden Psychiatern gestellten Diagnosen abstellen würde, wäre

damit noch nicht glaubhaft gemacht, dass daraus eine relevante Verschlechterung

des Gesundheitszustandes, welche sich in relevantem Mass auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, resultierte. So ist darauf

hinzuweisen, dass neu gestellte Diagnosen per se nicht genügen, um eine

erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit

über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit

schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas

ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Auch im Vergleich mit

dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ vom 28. August 2017 (IV-Nr.

37) wird deutlich, dass mit dem den Bericht von J.___ und K.___ vom

18. April 2020 keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde,

welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. So führte der

psychiatrische Gutachter an, es könne differentialdiagnostisch eine

akzentuierte Persönlichkeit in Betracht gezogen werden. Es zeigten sich

insbesondere Hinweise auf emotional instabile Verhaltensweisen, möglicherweise

auch im Rahmen von unreifen Persönlichkeitszügen. Hinweise auf eine relevante

affektive Problematik zeigten sich hingegen nicht. Die Explorandin gebe zwar

an, dass sie teilweise unter Verstimmungszuständen leide, doch könnten diese

auch im Rahmen der instabilen Persönlichkeitsstruktur interpretiert werden. Es

bestehe des Weiteren ein schon jahrelang durchgeführter Cannabis-Konsum,

wodurch die Explorandin eine subjektiv ausgleichende Wirkung verspüre. Es müsse

deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Abhängigkeit von dieser Substanz

angenommen werden. Die Explorandin sei allerdings in keiner Weise intoxikiert,

offensichtlich gelinge es ihr, den Konsum auf ein Minimum zu beschränken. Es sei

deshalb nicht zu erwarten, dass sie durch diesen Konsum im Alltag wesentlich

beeinträchtigt wäre (IV-Nr. 37, S. 6 f.). In Bezug auf die von Dr. med. N.___

in seinem Bericht vom 17. Juli 2016 (IV-Nr. 20) gestellte Diagnose einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung hielt Dr. med. B.___ fest, diese lasse sich

aufgrund der zu Verfügung stehenden Angaben nicht ohne weiteres begründen,

obwohl sich gewisse Hinweise ergäben, dass eine derartige Störung vorliegen

könnte. Zumindest müssten daher akzentuierte Persönlichkeitszüge in Betracht

gezogen werden. Es liege keine Begründung von Dr. med. N.___ vor, weswegen eine

volle Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte. Er scheine sich auf seinem

subjektiven Eindruck abzustützen, wobei er möglicherweise auch die

psychosoziale Situation und körperliche Situation in der Beurteilung

miteinbeziehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dies allerdings nicht

nachvollziehbar (IV-Nr. 37, S. 12). Wie die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in

ihrer Aktennotiz vom 22. Mai 2020 (IV-Nr. 60) zudem richtigerweise

festhält, argumentierten die behandelnden Psychiater fachfremd, indem sie neben

verschiedenen psychiatrischen Diagnosen insbesondere die chronische Lumbalgie

als Gesundheitsschaden aufgeführten. Auch ist der RAD-Ärztin in dem Sinne

zuzustimmen, wonach sich im Bericht vom 18. April 2020 verschiedene bereits

vorbekannte Diagnosen wie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung,

die Züge einer Borderlinepersönlichkeit (vordiagnostiziert: akzentuierte

Persönlichkeitszüge), die bekannte Agoraphobie, eine rezidivierende depressive

Störung (gegenwärtig leichte Episode) und ein Cannabisabhängigkeitssyndrom

fänden. Eine anspruchsrelevante Änderung sei damit im psychiatrischen

Fachgebiet nicht ausgewiesen.

Zusammenfassend ergeben sich in Bezug

auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2020 keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser

seit dem rentenablehnenden Entscheid vom 26. März 2018 in

anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dies wurde bereits durch Dr. med. D.___

in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2020 zu Recht festgehalten.

6.4 Eingehend auf die somatische Gesundheitssituation

der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes:

Für die Beurteilung des somatischen

Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. März 2018 wurde auf

die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. C.___ vom 20. September 2017 (IV-Nr.

39) und 3. Januar 2018 (IV-Nr. 49) abgestellt, welcher sich in seiner

Beurteilung wegen des Fernbleibens der Beschwerdeführerin anlässlich der

rheumatologischen Begutachtung auf die Akten stützte. Der RAD-Arzt stellte darin

fest, dass anhaltend schwere körperliche Tätigkeiten und solche mit

Zwangshaltungen wie Kauern oder Bücken, sowie statisch-stehende Arbeiten der

Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar seien. Andere Tätigkeiten seien in

normalem Ausmass ausführbar und zumutbar.

Der von der Beschwerdeführerin

anlässlich der Neuanmeldung eingereichte Bericht vom 5. März 2018 (IV-Nr. 59)

enthält keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes,

welche sich allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

auswirken. So äussert sich Dr. med. L.___ in seinem Bericht nicht zu möglichen

Einflüssen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurden anlässlich der Untersuchung vom 14.

Februar 2018 mehrere bildgebende Verfahren durchgeführt (REOSGWS sowie MRI der

LWS). Dr. med. L.___ hielt in seiner Beurteilung dazu fest, in den aktuellen

Tomogrammen seien Metallartefakte zu erkennen. Neben diesen Artefakten seien unauffällige

Befunde in der Operationsregion erkennbar. Der Spinalkanal sei überall normal

weit. Eine Behinderung des Duralsacks oder der Nervenwurzeln sei nicht

erkennbar. Oberhalb der Fusion gebe es eine leichte Bandscheibenvorwölbung und einen

kleinen Anulusriss mit diskreter Eindellung des Duralsacks. Status nach

Spondylodese und Cage L4-S1 mit Verdacht auf unvollständigen Durchbau (Cage

Lockerung). Es bestehe eine beginnende Degeneration im oberen Anschluss

Segment. Es gebe keinen Nachweis einer relevanten Behinderung neuraler

Strukturen. Zusammenfassend hielt Dr. med. L.___ fest, in der klinischen

Untersuchung zeige sich kein neurologisches Defizit, eine örtliche

Schmerzhaftigkeit bei der klinischen Untersuchung lasse diesbezüglich keine

klaren Schlüsse auf die Schmerzursache zu. Radiologisch zeigten sich um beide

Cages, insbesondere aber um den Cage L4/5 dezente Lockerungssäume, wobei die

EOS Aufnahme hierfür nicht die geeignete Bilddarstellungsqualität liefere.

Darüber hinaus sei in den Bildern keine relevante Pathologie zu erkennen. Insbesondere

im Vergleich mit der dem RAD-Arzt Dr. med. C.___ zum Zeitpunkt der Verfügung

vom 26. März 2018 vorgelegenen Akten zeige sich keine erhebliche

Veränderung der Rückenproblematik: Dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 1. September

2016 (IV-Nr. 47, S. 2) lässt sich entnehmen, dass sich in der MRT

Untersuchung sowie der Röntgendiagnostik keine auffälligen pathologischen

Befunde gezeigt hätten, allenfalls eine diskrete Degeneration in der Etage

L3/4. Diese Degeneration habe jedoch auch präoperativ vorgelegen und sei im

Wesentlichen unverändert. Zudem zeigten sich im operierten Bereich L4-S1 keine

Auffälligkeiten, keine Stenosen und keine Instabilitäten. Insgesamt zeige sich

ein unauffälliger normaler postoperativer Status.

Gestützt auf diese vergleichende

Gegenüberstellung ist davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des

somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der ablehnenden

Verfügung vom 26. März 2018 nicht eingetreten ist. Dass die Beschwerdeführerin

weitere Untersuchungen zur Klärung einer eventuellen Cage-Lockerung, wie die

von Dr. med. L.___ vorgeschlagene CT-Untersuchung bzw. Szintigrapie, hätte durchführen

lassen, kann den Akten nicht entnommen werden. Des Weiteren gibt es in den

Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Empfehlungen von

Dr. med. L.___ umgesetzt hätte, sich in ein Schmerzzentrum überweisen zu lassen,

um den Umgang mit den Schmerzen zu schulen und die medikamentöse Therapie

inklusive des Cannabiskonsums zu optimieren. Da der Bericht von Dr. med. L.___

zum Zeitpunkt der Neuanmeldung (10. März 2020) bereits zwei Jahre alt gewesen

ist und keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass weitere Abklärungen oder

Behandlungen in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden der

Beschwerdeführerin erfolgten, ist nicht davon auszugehen, dass eine relevante Veränderung

der Gesundheitssituation sowie der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin eingetreten ist.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass

seit Erlass der Verfügung vom 26. März 2018 auch in somatischer Hinsicht keine

Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht

worden ist.

7. Zusammenfassend ist der

Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 22. Mai 2020 beizupflichten:

Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante

Veränderung des Gesundheitszustands, um eine solche als glaubhaft gemacht

anzusehen. Folglich ist festzustellen, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020, worin diese auf das Leistungsbegehren bzw.

die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 10. März 2020 nicht eingetreten

ist, korrekt ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist

abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der

Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7

hiervor).

8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_152/2021 vom 25. August 2021 bestätigt.