VSBES.2020.130
Invalidenrente
26. Januar 2021Deutsch29 min
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4).
Source so.ch
Urteil vom 26. Januar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 26. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geb. 1988, meldete sich am 11. Mai 2015 erstmals zum Bezug
von IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4).
Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden ein Bandscheibenvorfall und
psychische Probleme angegeben. Anlässlich des am 12. Juni 2015 durchgeführten
Intake-Gesprächs wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin bis zum 19. Juni 2015 melde und Bescheid gebe, ob sie
berufliche Eingliederungsmassnahmen wünsche (IV-Nr. 6, S. 4). Da sich die
Beschwerdeführerin nicht mehr gemeldet hatte, ging die Beschwerdegegnerin davon
aus, dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der IV verzichten wolle,
weshalb ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 7. Juli 2015 in Aussicht
stellte, das Leistungsbegehren sowohl in Bezug auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen als auch auf Ausrichtung einer Invalidenrente
abzuweisen (IV-Nr. 8). Mit Verfügung vom 22. September 2015 bestätigte die
Beschwerdegegnerin den bereits angekündigten Entscheid (IV-Nr. 11). Die
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 25. November 2015 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
IV-Leistungen an und verwies zur Begründung neben einer Rückenversteifung (L1
bis S5) und psychischen Problemen auf ihr chronisches Asthma (IV-Nr. 13).
Weiter wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit November 2015 angegeben. Zuletzt
hatte die Beschwerdeführerin von Januar bis März 2012 zu 60 % in einem Call
Center gearbeitet.
2.2 Im Verlauf nahm die
Beschwerdeführerin verschiedene Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor und beabsichtigte
nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 24),
die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten zu lassen (Psychiatrie,
Rheumatologie). Das psychiatrische Gutachten wurde von Dr. med. B.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 28. August 2017 erstattet
(IV-Nr. 37). Da die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Termin der
rheumatologischen Begutachtung nicht erschienen (IV-Nrn. 30 f. und 33) und
einer weiteren Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung nicht
gefolgt war (vgl. IV-Nrn. 34, 35, 36), nahm die Beschwerdegegnerin aus
rheumatologischer Sicht keine weiteren Abklärungen vor. RAD-Arzt Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nahm am 20. September 2017 sowohl zum
psychiatrischen Gutachten als auch zur medizinischen Situation aus
rheumatologischer Sicht Stellung (IV-Nr. 39).
2.3 Mit Vorbescheid vom 2. Oktober
2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer
Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht
(IV-Nr. 40). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2017
Einwand erheben (IV-Nr. 43), woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen einholte. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr.
49) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2018 den
bereits angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwänden der
Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 50). Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
3.
3.1 Am 27. Februar 2020 (IV-Nr. 55)
meldete sich die Beschwerdeführerin wiederrum zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an.
3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. März 2020 in Aussicht gestellt
hatte, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine
Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei (vgl.
IV-Nr. 57), reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische
Arztberichte ein (IV-Nrn. 58 und 59).
3.3 Nach Einholung einer
Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin (IV-Nr.
60), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2020 auf das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Nr. 61; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
4. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin am 11. Juni 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (A.S. 6).
5. Am 18. August 2020 (Postaufgabe:
19. August 2020) reicht die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ein (A.S. 11 ff.).
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 (A.S. 27)
unter Verweis auf die Akten, die angefochtene Verfügung sowie die
RAD-Aktennotiz vom 22. Mai 2020 auf weitere Ausführungen und beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 18. September
2020 gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 28).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen am 26. Mai 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise
auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351
E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt
(BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) –
durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten – auf einer
umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhenden – Ablehnungsverfügung bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E.
3.1
S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar
2014.
E. 2).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu
genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts
aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.
4b).
4.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die
Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur
zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
Die versicherte Person muss mit der
Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen
sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 61) dar, der Bericht der
Praxis E.___ vom 18. April 2020 und der Bericht vom 5. März 2020 der Klinik F.___
seien durch den regionalen ärztlichen Dienst geprüft worden. Im psychiatrischen
Fachgebiet fänden sich verschiedene bereits vorbekannte Diagnosen. Neue
Diagnosen seien nicht aufgeführt worden. Eine anspruchsrelevante Änderung sei
damit im psychiatrischen Fachgebiet nicht ausgewiesen. Auch aus dem Bericht von
2018.
der Klinik F.___ sei keine anspruchsrelevante Veränderung des
Gesundheitszustandes zu entnehmen. Die eingereichten Unterlagen vermöchten
keine Anhaltspunkte zu liefern, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin seit dem letzten Entscheid vom 26. März 2018 in
anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Auf die Neuanmeldung werde nicht
eingetreten.
5.2
Der Beschwerde (A.S. 6) lässt
sich entnehmen, es gebe neue Diagnosen, die zu einer erheblichen
Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin geführt hätten.
Eine Schmerztherapie sei aufgrund einer Fehlstellung eines Platzhalters im
Rücken sowie einer Beckenrotation angeordnet. Falls diese Therapie nicht
greife, müsste die Beschwerdeführerin erneut operiert werden. Zudem sei die
Dosis der Medikation erhöht worden, was auf die Psyche schlage. Dies könne dem
Bericht der Klinik F.___ entnommen werden. Psychiatrisch seien auch neue
Erkenntnisse belegt worden, die es der Beschwerdeführerin nicht ermöglichten,
einen Beruf auf dem 1. Arbeitsmarkt auszuüben.
6.
Streitig und zu prüfen ist
Dispositiv
demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht eingetreten ist. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der von der
Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass
der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 26. März 2018 (IV-Nr. 50).
6.1
6.1.1 In ihrer Verfügung vom 26. März
2018 stellte die Beschwerdegegnerin in psychischer Sicht auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
28. August 2017 (IV-Nr. 37) ab. Dr. med. B.___ stellte in seinem Gutachten
keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:
1. Emotional instabile oder unreife
Persönlichkeitszüge möglich (ICD-10 Z73.1)
DD:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)
2. Cannabis-Dauerkonsum (ICD-10 F12.24)
Zur Beurteilung wurde festgehalten, bei
der Beschwerdeführerin zeigten sich doch einige Auffälligkeiten in der
Anamnese, insbesondere durch die Kindheitssituation. Im Erwachsenenalter sei es
der Explorandin nie gelungen, beruflich Fuss zu fassen, es falle eine
ausgesprochene Inkonstanz auf, auch in beziehungsmässiger Hinsicht zeigten sich
Hinweise auf eher instabile Beziehungsmuster. Die Explorandin habe wohl eine Tochter,
sei aber bis anhin offensichtlich nicht in der Lage, sich selbständig um diese
Tochter zu kümmern, was ebenfalls auf eine Instabilität hinweise. Es stünden leider
nur wenige Angaben zu Verfügung. Es müsse aber aufgrund dieser Angaben
angenommen werden, dass tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliegen
könnte, doch müssten diesbezüglich noch bessere fremdanamnestische Angaben
vorhanden sein. Es falle auch auf, dass die Explorandin trotz der subjektiv
angegebenen Schwierigkeiten keine konsequenten Therapiemassnahmen durchführe.
Offensichtlich bestehe ein gewisser Leidensdruck, andererseits scheine er nicht
derart hoch zu sein, als dass sie konsequente Hilfe anfordern möchte. Es könne daher
differentialdiagnostisch eine akzentuierte Persönlichkeit in Betracht gezogen
werden. Es zeigten sich insbesondere Hinweise auf emotional instabile
Verhaltensweisen, möglicherweise auch im Rahmen von unreifen
Persönlichkeitszügen. Hinweise auf eine relevante affektive Problematik zeigten
sich nicht. Die Explorandin gebe zwar an, dass sie teilweise unter
Verstimmungszuständen leide, doch könnten diese auch im Rahmen der instabilen
Persönlichkeitsstruktur interpretiert werden. Es bestehe des Weiteren ein
jahrelanger Cannabis-Konsum, wodurch die Explorandin eine subjektive
ausgleichende Wirkung verspüre. Es müsse deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit
eine Abhängigkeit von dieser Substanz angenommen werden. Die Explorandin sei allerdings
in keiner Weise intoxikiert, offensichtlich gelinge es ihr, den Konsum auf ein Minimum
zu beschränken. Es sei deshalb nicht zu erwarten, dass sie durch diesen Konsum
im Alltag wesentlich beeinträchtigt wäre. Unklar sei, wieso die Explorandin bis
anhin keine Ausbildung gemacht habe, obwohl sie angeblich dazu motiviert
gewesen sei. Es hätten keine Hinweise darauf gefunden werden können, dass sie allenfalls
behinderungsbedingt keine Ausbildung absolviert habe. Es spielten auch
verschiedene psychosoziale Umstände eine Rolle, die dazu führten, dass die
Explorandin zu wenig Konstanz aufweise. Unklar sei, wieso Dr. med. G.___
davon ausgehe, dass die Explorandin in vollem Ausmass arbeitsunfähig sein
sollte. Er begründe dies in keiner Weise. Es müsse immerhin bedacht werden, dass
die Explorandin in der Vergangenheit zumindest teilweise Arbeiten nachgegangen
sei. Seit der Geburt der Tochter habe sie sich offensichtlich aber nicht mehr
darum bemüht. Sie gebe auch an, dass es ihr an den Arbeitsstellen teilweise
langweilig geworden sei und nicht, dass sie irgendwie überfordert gewesen sei.
Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Explorandin voll arbeitsunfähig sein
solle. Der Beschwerdeführerin sollte eine einfach strukturierte Tätigkeit in
vollem Umfang möglich sein.
6.1.2 Für die Beurteilung des
somatischen Gesundheitszustandes wurde in der Verfügung vom 26. März 2018 auf
die Stellungnahmen des RAD vom 20. September 2017 (IV-Nr. 39) und 3. Januar
2018 (IV-Nr. 49) abgestellt, welcher sich in seiner Beurteilung aufgrund des Fernbleibens
der Beschwerdeführerin vom rheumatologischen Gutachten auf die Akten stützte:
6.1.2.1 Am 25. September 2015 fand bei
der Beschwerdeführerin eine Fusion und Dekompression L4-S1 statt. Gemäss dem
gleichentags erstellten Operationsbericht des Spitals H.___ (IV-Nr. 16, S. 22
f.) sei die Beschwerdeführerin bereits im März 2015 operiert worden. Damals sei
eine mikrochirurgische Sequestrektomie L5/S1 links durchgeführt worden. Die
Beschwerden seien postoperativ deutlich rückläufig, aber nach einer Distorsion
des Rückens habe die Patientin im Juni wieder zunehmende ausstrahlende
Schmerzen im linken Bein verspürt. Die Schmerzen hätten mit konservativer
Therapie nicht gebessert, seien eher zunehmend gewesen. Deswegen sei eine
erneute MRI-Untersuchung der LWS in die Wege geleitet worden, welche eine
grosse Rezidivdiskushernie L5/S1 nachgewiesen habe. Es seien mehrere Infiltrationen
durchgeführt worden, welche immer nur eine ganz kurzfristige Verbesserung
erbracht hätten. Anschliessend sei die Indikation zu einer Fusion und
Dekompression L4-S1 gestellt worden.
6.1.2.2 Gemäss Sprechstundenbericht
von Dr. med. I.___, Leitender Arzt, Spital H.___, vom 23. November 2015 (IV-Nr.
16, S. 17 f.) habe sich die Beschwerdeführerin zur geplanten 6-Wochenkontrolle
in der Sprechstunde vorgestellt. Sie sei mit dem Verlauf der Operation sehr
zufrieden, die ausstrahlenden Schmerzen seien in dieser Form nicht mehr
vorhanden und hierüber sei sie sehr glücklich. Leichte Restbeschwerden seien
natürlich jetzt sechs Wochen postoperativ noch gut zu erklären. Die
Untersuchung zeige eine reizlose Narbe, das Bewegungsmuster sei eingeschränkt
mit einem Finger- Boden- Abstand von etwa 30 cm und die periphere Sensomotorik
sei beidseits seitengleich intakt. Die differenzierten Gang- und Standarten
seien problemlos vorführbar. Es zeige sich kein relevanter Druck- oder
Klopfschmerz im Bereich der lumbalen Wirbelsäule.
6.1.2.3 Gemäss Bericht von Dr. med. I.___
vom 1. September 2016 (IV-Nr. 47, S. 2) seien eine MRT Untersuchung sowie eine
Röntgendiagnostik durchgeführt worden, wo sich keine auffälligen pathologischen
Befunde zeigten, allenfalls eine diskrete Degeneration in der Etage L3/4. Diese
Degeneration habe jedoch auch präoperativ vorgelegen und sei im Wesentlichen
unverändert. Des Weiteren zeigten sich im operierten Bereich L4-S1 keine
Auffälligkeiten, keine Stenosen und keine Instabilitäten. Insgesamt zeige sich
ein unauffälliger normaler postoperativer Status. Das Problem sei mit der
Beschwerdeführerin besprochen worden und es sei ihr die Physiotherapie
nahegelegt worden. Sie werde diese nun wieder aufnehmen und entsprechend
versuchen, die Muskulatur aufzubauen, um die weitere Degeneration im
epifusionalen Bereich L3/4 zu verhindern.
6.1.2.4 In seiner Stellungnahme vom
20. September 2017 (IV-Nr. 39) führte RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt
FMH für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen auf:
Relevante Diagnosen:
1. Zustand nach bisegementaler Fusion L4-S1
bei ausgeprägter Degeneration sowie Postdiskektomiesyndrom, 25.9.2015
a. St. n. Sequestrektomie L5/S1 links,
Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links und Spinalkanalstenose mit kleiner
subligamentärer Diskushernie L4/5 rechts am 24.3.2015
Weitere Diagnosen:
1. Akzentuierte Persönlichkeitszüge
a. Emotional-instabil, unreif
b. DD kombinierte Persönlichkeitsstörung
2. Cannabis-Dauerkonsum
Aus somatischer Sicht müsse nach
Fernbleiben der Versicherten vom rheumatologischen Gutachten aufgrund der Akten
entschieden werden. Die Problematik im unteren Rücken resp. die stattgehabten
Operationen im unteren LWS-Bereich begründeten eine anhaltende Minderbelastbarkeit
des Achsenskeletts, weshalb anhaltend schwere körperliche Tätigkeiten und
solche mit Zwangshaltungen wie Kauern oder Bücken, sowie statisch-stehende
Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Andere Tätigkeiten seien in normalem
Ausmass ausführbar und zumutbar. Andere wesentliche körperliche Einschränkungen
bestünden nicht.
Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2018
(IV-Nr. 49) bestätigte Dr. med. C.___ seine Ausführungen vom 20. September
2017.
6.2 Mit ihrer Neuanmeldung sowie
innert der ihr von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren gesetzten
Frist hat die Beschwerdeführerin folgende relevante medizinische Unterlagen
eingereicht:
6.2.1 Im Bericht der behandelnden
Psychiater der Beschwerdeführerin, J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
und K.___, Eidg. anerkannter Psychotherapeut / MSc ETH, vom 18. April 2020
(IV-Nr. 58) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Dauerdiagnosen:
- Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- Chronische Lumbalgie (ICD-10 M54.5)
Details siehe Bericht
Paraplegikerzentrum vom 5.3.2018
- Züge einer Borderline-Persönlichkeit
(ICD-10: F60.31)
Diagnosen:
- Asthma bronchiale (ICD-10 J45)
- Vorwiegend Zwangsgedanken oder
Grübelzwang (ICD-10 F42.0)
- Agoraphobie (ICD-10 F40.0) ohne
Panikstörung
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch
Cannabinoide (ICD-10 F12)
ICD-10 F12.2
Abhängigkeitssyndrom
Die Beschwerdeführerin sei somatisch
durch das Paraplegikerzentrum und psychiatrisch durch die behandelnden
Psychiater untersucht worden. Die dabei erlangten diagnostischen Erkenntnisse
rechtfertigten nach Einschätzung der behandelnden Psychiater eine erneute
Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführerin. Die Erkrankungen seien invalidisierend.
6.2.2 Dr. med. L.___, Oberarzt
Wirbelchirurgie und Orthopädie, Klinik F.___, stellte in seinem Bericht vom 5.
März 2018 (IV-Nr. 59) folgende Diagnosen:
- Chronische Lumbalgie mit/bei:
-
St. n. mikrochirurgischer
Sequestrektomie L5/S1 links am 25.03.2015 bei subligamentärer Diskushernie
L5/S1 links
-
St. n. TLIF L4/5 und L5/S1
sowie offener dorsaler Instrumentierung L4-S1 am 25.09.2015 (Dr. M.___ Spital [...])
bei Rezidivdiskushernie L5/S1 sowie Segmentdegeneration und Spinalkanalstenose
L4/5
-
DD: Baastrup-Phänomen L3/4
und L2/3, mögliche Pseudarthrose des Cages L4/5, muskuläre Dysbalance im Rahmen
der operationsbedingten Schonung
-
Nebendiagnose:
- ADHS und Depression, in psychiatrischer
Behandlung
- Asthma bronchiale
Die Erstvorstellung erfolge auf
Initiative der Patientin selber aufgrund anhaltender Rückenschmerzen. Die
Beschwerdeführerin beschreibe, vor drei Jahren einen Sturz auf den Rücken
erlitten zu haben, anschliessend habe sie anhaltende Rückenschmerzen und
Schmerzen im linken Bein verspürt. Kurze Zeit danach habe sie einen zweiten
Unfall erlitten, als sie als Passagierin in einem Postauto gewesen sei, dieses sei
in einen Strassengraben gefahren, danach seien die Schmerzen im Rücken deutlich
zunehmend gewesen und es hätten sich im linken Bein auch Taubheitsgefühle
eingestellt. Eine damals durchgeführte PDA sei ohne Wirkung geblieben,
woraufhin im März 2015 die oben genannte Operation durchgeführt worden sei.
Nach kurzzeitiger Verbesserung nach dieser Operation seien Schmerzen und
Taubheit im linken Bein zurückgekommen, sodass im September 2015 die zweite Operation
in oben genannter Weise durchgeführt worden sei. Danach seien sowohl Schmerzen
als auch Taubheitsgefühle deutlich besser gewesen und die linksseitigen Beinschmerzen
seien bis heute kaum noch vorhanden. Nach der Zweitoperation seien aber neue
Schmerzen aufgetreten, die bis jetzt im Wesentlichen unverändert bestehend
seien. Aktuell gebe die Patientin folgende Beschwerden an: Ein als
stechend-drückend beschriebener Schmerz im Bereich der unteren LWS und des
Überganges von der Brust- zur Lendenwirbelsäule, ohne Ausstrahlung, ständig vorhanden
mit morgendlicher Zunahme und Verstärkung bei/nach Belastungen. Die Inklination
des Rumpfes würde die Beschwerden ebenfalls verschlechtern. Weiterhin gebe die
Patientin noch gelegentlich auftretende Beinschmerzen und Dysästhesien bds.
linksbetont wechselnder Lokalisierung und Stärke an, eine Zuordnung zur
einzelnen Haltung und Verrichtung könne sie nicht angeben. Die Patientin
konsumiere regelmässig Cannabis, was zu einer Schmerzlinderung führen würde,
weiterhin im Einzelfall Oxycontin (die vor zwei Jahren verordnete Packung habe
bis jetzt gereicht), daneben Ventolin und Symbicort, Duloxetin und Trittico für
die Behandlung der Nebenerkrankungen. Die Patientin habe keinen erlernten Beruf,
eine IV-Abklärung laufe aktuell.
In der Befunderhebung beschreibt Dr.
med. L.___ eine grossgewachsene, schlanke Patientin, symmetrisches Gangbild
ohne Hinken oder Ausweichbewegungen, die Transfers gelängen sicher und selbständig.
Im Stehen Becken- und Schultergeradstand, seitengleiche Muskeldeckung, keine
relevante Seitverbiegung der Wirbelsäule. Reizlose Narbe im Bereich der Medianlinie
lumbal ohne Hyperalgesie lokal, keine vegetativen Hautveränderungen und keine
Flüssigkeitskollektion. Druckdolenz intraspinös und paravertebral im Bereich
der oberen und mittleren LWS, keine Druckdolenz im Bereich der ISG-Gelenke, Levsche
Druckpunkte neg., kein Piriformis-Druckschmerz. Schmerzangabe bei aktiver
Inklination, hier mit deutlichem Schonverhalten, passive Reklination und
Provokation der lumbalen Facettengelenke ohne Schmerzangabe. Zehenspitzen- und
Fersenstand sicher möglich. In der Untersuchung im Liegen seien die Lasègue
bds. neg., orientierende Untersuchung von Hüft- und Kniegelenken bland, grobe
Kraft aller Kennmuskeln M5, Oberflächensensibilität bds. unauffällig, Reflexe
seitengleich lebhaft auslösbar mit erschöpflichem Klonus des ASR bds., keine
pathologischen Reflexmuster. Reflexe der oberen Extremität ebenfalls lebhaft
auslösbar ohne Klonus, grobe Kraft der oberen Extremität M5, Arme ohne
GefühIsstörungen.
Zusammengefasst kommt der Mediziner zum
Schluss, eine B-Symptomatik lasse sich nicht eruieren, wobei diese durch die
Begleitmedikation auch kupiert sein könnte. In der klinischen Untersuchung
zeige sich kein neurologisches Defizit, eine örtliche Schmerzhaftigkeit bei der
klinischen Untersuchung lasse diesbezüglich keine klaren Schlüsse auf die
Schmerzursache zu. Radiologisch zeigten sich um beide Cages, insbesondere aber
um den Cage L4/5 dezente Lockerungssäume, wobei die EOS Aufnahme hierfür nicht
die geeignete Bilddarstellungsqualität liefere. Darüber hinaus sei in den
Bildern keine relevante Pathologie zu erkennen. Die Beschwerdeführerin sei über
die möglichen weiteren Abklärungen aufgeklärt worden. Um eine eventuelle
Cage-Lockerung weiter abzuklären, wäre eine CT Untersuchung bzw. eine
Szintigraphie notwendig, bei entsprechenden Hinweisen müsste dann auch über
eine Revisionsoperation nachgedacht werden. Die Beschwerdeführerin möchte
weitere operative Eingriffe im Moment nicht durchführen lassen, sodass bei
dieser jungen Frau sicherlich auch eine CT-Abklärung aufgrund der
Strahlenbelastung nicht zielführend wäre. Diese sollte nur durchgeführt werden,
wenn sich die Beschwerdeführerin entschliessen könnte, die Konsequenzen aus
einer weiteren Abklärung umzusetzen, insbesondere hinsichtlich einer eventuell
notwendigen Revisionsoperation. Alternativ solle versucht werden, die
Schmerzverarbeitung dieser bereits in psychiatrischer Behandlung befindlichen
Patientin weiter zu verbessern, den Umgang mit den Schmerzen zu schulen und die
medikamentöse Therapie inklusive des Cannabiskonsums zu optimieren. Der
Beschwerdeführerin sei angeboten worden, sie an das Schmerzzentrum des Hauses
anzubinden, wo alle diese Optionen durchgeführt werden könnten. Aufgrund der
Nebenerkrankung der Patientin sollte dies in enger Absprache und Koordination
mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. K.___ in [...] stattfinden, um hier
das aufgebaute Vertrauensverhältnis der Patientin zu Herrn K.___ nicht zu belasten
und eine konsistente Behandlungsführung zu erreichen. Die Patientin möchte sich
den vorgeschlagenen Behandlungsweg überlegen. Es seien keine weiteren Termine
in der Sprechstunde von Dr. med. L.___ vereinbart worden.
6.3 Wie dargelegt (E. II. 4
hiervor), ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten
Umstand (hier: eine für den Anspruch erhebliche Veränderung des
Gesundheitszustands) gewisse Anhaltspunkte bestehen. Es ist zunächst auf die
psychische gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einzugehen:
Aus dem Bericht von J.___ und K.___ vom
18. April 2020 (IV-Nr. 58), deren Einschätzung mit Blick auf die
beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag
einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits besonders sorgfältig zu
würdigen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), ergeben sich keine Hinweise, die
glaubhaft machen würden, dass sich die psychische Situation in
anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. Der eingereichte Bericht der
behandelnden Psychiater enthält lediglich eine Diagnoseliste. Es fehlt darin an
einer nachvollziehbaren Herleitung der gestellten Diagnosen. Die Psychiater
führen dabei lediglich aus, die diagnostischen Erkenntnisse rechtfertigten eine
erneute Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführerin. Die Erkrankungen der
Beschwerdeführerin seien nach ihrer Einschätzung invalidisierend. Diese
Feststellung wird jedoch weder durch eine objektive, anlässlich einer
psychiatrischen Untersuchung erfolgte Befunderhebung noch durch eine
vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt. Selbst wenn man auf die
von den behandelnden Psychiatern gestellten Diagnosen abstellen würde, wäre
damit noch nicht glaubhaft gemacht, dass daraus eine relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustandes, welche sich in relevantem Mass auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, resultierte. So ist darauf
hinzuweisen, dass neu gestellte Diagnosen per se nicht genügen, um eine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit
über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit
schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas
ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Auch im Vergleich mit
dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ vom 28. August 2017 (IV-Nr.
37) wird deutlich, dass mit dem den Bericht von J.___ und K.___ vom
18. April 2020 keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde,
welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. So führte der
psychiatrische Gutachter an, es könne differentialdiagnostisch eine
akzentuierte Persönlichkeit in Betracht gezogen werden. Es zeigten sich
insbesondere Hinweise auf emotional instabile Verhaltensweisen, möglicherweise
auch im Rahmen von unreifen Persönlichkeitszügen. Hinweise auf eine relevante
affektive Problematik zeigten sich hingegen nicht. Die Explorandin gebe zwar
an, dass sie teilweise unter Verstimmungszuständen leide, doch könnten diese
auch im Rahmen der instabilen Persönlichkeitsstruktur interpretiert werden. Es
bestehe des Weiteren ein schon jahrelang durchgeführter Cannabis-Konsum,
wodurch die Explorandin eine subjektiv ausgleichende Wirkung verspüre. Es müsse
deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Abhängigkeit von dieser Substanz
angenommen werden. Die Explorandin sei allerdings in keiner Weise intoxikiert,
offensichtlich gelinge es ihr, den Konsum auf ein Minimum zu beschränken. Es sei
deshalb nicht zu erwarten, dass sie durch diesen Konsum im Alltag wesentlich
beeinträchtigt wäre (IV-Nr. 37, S. 6 f.). In Bezug auf die von Dr. med. N.___
in seinem Bericht vom 17. Juli 2016 (IV-Nr. 20) gestellte Diagnose einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung hielt Dr. med. B.___ fest, diese lasse sich
aufgrund der zu Verfügung stehenden Angaben nicht ohne weiteres begründen,
obwohl sich gewisse Hinweise ergäben, dass eine derartige Störung vorliegen
könnte. Zumindest müssten daher akzentuierte Persönlichkeitszüge in Betracht
gezogen werden. Es liege keine Begründung von Dr. med. N.___ vor, weswegen eine
volle Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte. Er scheine sich auf seinem
subjektiven Eindruck abzustützen, wobei er möglicherweise auch die
psychosoziale Situation und körperliche Situation in der Beurteilung
miteinbeziehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dies allerdings nicht
nachvollziehbar (IV-Nr. 37, S. 12). Wie die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in
ihrer Aktennotiz vom 22. Mai 2020 (IV-Nr. 60) zudem richtigerweise
festhält, argumentierten die behandelnden Psychiater fachfremd, indem sie neben
verschiedenen psychiatrischen Diagnosen insbesondere die chronische Lumbalgie
als Gesundheitsschaden aufgeführten. Auch ist der RAD-Ärztin in dem Sinne
zuzustimmen, wonach sich im Bericht vom 18. April 2020 verschiedene bereits
vorbekannte Diagnosen wie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung,
die Züge einer Borderlinepersönlichkeit (vordiagnostiziert: akzentuierte
Persönlichkeitszüge), die bekannte Agoraphobie, eine rezidivierende depressive
Störung (gegenwärtig leichte Episode) und ein Cannabisabhängigkeitssyndrom
fänden. Eine anspruchsrelevante Änderung sei damit im psychiatrischen
Fachgebiet nicht ausgewiesen.
Zusammenfassend ergeben sich in Bezug
auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2020 keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser
seit dem rentenablehnenden Entscheid vom 26. März 2018 in
anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dies wurde bereits durch Dr. med. D.___
in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2020 zu Recht festgehalten.
6.4 Eingehend auf die somatische Gesundheitssituation
der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes:
Für die Beurteilung des somatischen
Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. März 2018 wurde auf
die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. C.___ vom 20. September 2017 (IV-Nr.
39) und 3. Januar 2018 (IV-Nr. 49) abgestellt, welcher sich in seiner
Beurteilung wegen des Fernbleibens der Beschwerdeführerin anlässlich der
rheumatologischen Begutachtung auf die Akten stützte. Der RAD-Arzt stellte darin
fest, dass anhaltend schwere körperliche Tätigkeiten und solche mit
Zwangshaltungen wie Kauern oder Bücken, sowie statisch-stehende Arbeiten der
Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar seien. Andere Tätigkeiten seien in
normalem Ausmass ausführbar und zumutbar.
Der von der Beschwerdeführerin
anlässlich der Neuanmeldung eingereichte Bericht vom 5. März 2018 (IV-Nr. 59)
enthält keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes,
welche sich allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
auswirken. So äussert sich Dr. med. L.___ in seinem Bericht nicht zu möglichen
Einflüssen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurden anlässlich der Untersuchung vom 14.
Februar 2018 mehrere bildgebende Verfahren durchgeführt (REOSGWS sowie MRI der
LWS). Dr. med. L.___ hielt in seiner Beurteilung dazu fest, in den aktuellen
Tomogrammen seien Metallartefakte zu erkennen. Neben diesen Artefakten seien unauffällige
Befunde in der Operationsregion erkennbar. Der Spinalkanal sei überall normal
weit. Eine Behinderung des Duralsacks oder der Nervenwurzeln sei nicht
erkennbar. Oberhalb der Fusion gebe es eine leichte Bandscheibenvorwölbung und einen
kleinen Anulusriss mit diskreter Eindellung des Duralsacks. Status nach
Spondylodese und Cage L4-S1 mit Verdacht auf unvollständigen Durchbau (Cage
Lockerung). Es bestehe eine beginnende Degeneration im oberen Anschluss
Segment. Es gebe keinen Nachweis einer relevanten Behinderung neuraler
Strukturen. Zusammenfassend hielt Dr. med. L.___ fest, in der klinischen
Untersuchung zeige sich kein neurologisches Defizit, eine örtliche
Schmerzhaftigkeit bei der klinischen Untersuchung lasse diesbezüglich keine
klaren Schlüsse auf die Schmerzursache zu. Radiologisch zeigten sich um beide
Cages, insbesondere aber um den Cage L4/5 dezente Lockerungssäume, wobei die
EOS Aufnahme hierfür nicht die geeignete Bilddarstellungsqualität liefere.
Darüber hinaus sei in den Bildern keine relevante Pathologie zu erkennen. Insbesondere
im Vergleich mit der dem RAD-Arzt Dr. med. C.___ zum Zeitpunkt der Verfügung
vom 26. März 2018 vorgelegenen Akten zeige sich keine erhebliche
Veränderung der Rückenproblematik: Dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 1. September
2016 (IV-Nr. 47, S. 2) lässt sich entnehmen, dass sich in der MRT
Untersuchung sowie der Röntgendiagnostik keine auffälligen pathologischen
Befunde gezeigt hätten, allenfalls eine diskrete Degeneration in der Etage
L3/4. Diese Degeneration habe jedoch auch präoperativ vorgelegen und sei im
Wesentlichen unverändert. Zudem zeigten sich im operierten Bereich L4-S1 keine
Auffälligkeiten, keine Stenosen und keine Instabilitäten. Insgesamt zeige sich
ein unauffälliger normaler postoperativer Status.
Gestützt auf diese vergleichende
Gegenüberstellung ist davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des
somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der ablehnenden
Verfügung vom 26. März 2018 nicht eingetreten ist. Dass die Beschwerdeführerin
weitere Untersuchungen zur Klärung einer eventuellen Cage-Lockerung, wie die
von Dr. med. L.___ vorgeschlagene CT-Untersuchung bzw. Szintigrapie, hätte durchführen
lassen, kann den Akten nicht entnommen werden. Des Weiteren gibt es in den
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Empfehlungen von
Dr. med. L.___ umgesetzt hätte, sich in ein Schmerzzentrum überweisen zu lassen,
um den Umgang mit den Schmerzen zu schulen und die medikamentöse Therapie
inklusive des Cannabiskonsums zu optimieren. Da der Bericht von Dr. med. L.___
zum Zeitpunkt der Neuanmeldung (10. März 2020) bereits zwei Jahre alt gewesen
ist und keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass weitere Abklärungen oder
Behandlungen in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden der
Beschwerdeführerin erfolgten, ist nicht davon auszugehen, dass eine relevante Veränderung
der Gesundheitssituation sowie der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin eingetreten ist.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass
seit Erlass der Verfügung vom 26. März 2018 auch in somatischer Hinsicht keine
Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht
worden ist.
7. Zusammenfassend ist der
Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 22. Mai 2020 beizupflichten:
Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante
Veränderung des Gesundheitszustands, um eine solche als glaubhaft gemacht
anzusehen. Folglich ist festzustellen, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020, worin diese auf das Leistungsbegehren bzw.
die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 10. März 2020 nicht eingetreten
ist, korrekt ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7
hiervor).
8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_152/2021 vom 25. August 2021 bestätigt.