VSBES.2020.131
Invalidenrente / Rückforderung
30. Juni 2021Deutsch57 min
drei Jahren bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven
Source so.ch
P.___
Urteil vom 30. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Rückforderung (Verfügung vom 5. Mai 2020 und zwei Verfügungen vom 12. Mai
2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1973 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 10. Oktober 2001 bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Rückenprobleme zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). Während der beruflichen
Abklärung durch die B.___ wurde A.___ in eine stationäre psychiatrische
Betreuung überwiesen (IV-Nr. 31). Im Bericht der C.___ wurde eine seit zwei bis
drei Jahren bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven
Typ (ICD-10 F60.30) diagnostiziert und dem Versicherten eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 33). Mit Verfügung vom 2. Februar
2004 sprach die IV-Stelle A.___ rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine ganze
Invalidenrente zu (IV-Nr. 39).
1.2 Am 5. November 2004 leitete die
IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 42) und veranlasste eine
orthopädisch-psychiatrische Begutachtung beim D.___ (fortan: D.___). Im
Gutachten des D.___ vom 26. September 2006 wurden eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, ein dringender Verdacht auf
paranoide Schizophrenie sowie ein Thorako- und Lumbovertebralsyndrom
diagnostiziert und der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig befunden (IV-Nr.
55). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle am 19. Oktober 2006 einen
weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige volle Invalidenrente (IV-Nr.
57).
1.3 Im Rahmen einer erneuten
Überprüfung des Rentenanspruchs wurde die bisherige Invalidenrente am
14. November 2008 gestützt auf die Beurteilung des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, welcher
beim Versicherten Halluzinationen, Impulshandlungen, Innere Unruhen und
paranoide Wahnideen festgestellt hatte, bestätigt (IV-Nr. 62).
1.4 Am 24. Mai 2012 leitete die
IV-Stelle nochmals eine Renten-Revision ein (IV-Nr. 73). Gemäss Protokoll
Revisionsgespräch vom 5. Juli 2012 sei der Versicherte nicht belastbar, er
höre imperative Stimmen und die Gefahr impulsiver / aggressiver Durchbrüche sei
nicht gebannt, weshalb er keinem Arbeitgeber zumutbar sei (IV-Nr. 75). Mit
Mitteilung vom 6. Juli 2012 bestätigte die IV-Stelle einen weiterhin
bestehenden Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % und wies auf die Meldepflicht im Falle einer
Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hin (IV-Nr. 76).
2. Nach Eingang einer anonymen
Meldung, in welcher der Versicherte sinngemäss als Rentenbetrüger bezeichnet
wurde, der eigenhändig eine Disco baue und Drogen verkaufe (IV-Nr. 87), leitete
die IV-Stelle am 7. Mai 2018 eine erneute Renten-Revision ein (IV-Nr. 89).
Nach Einholung der medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Polizeiakten
veranlasste die IV-Stelle auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (fortan:
RAD, IV-Nr. 93) eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung. Gestützt
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie FMH und Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 26. November 2019 (IV-Nr. 107) und das neuropsychologische Gutachten
von Dr. phil. G.___ vom 19. August 2019 (IV-Nr. 106.1) hob die IV-Stelle die
Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 117) mit
Verfügung vom 5. Mai 2020 auf. Die bisherige Rente werde rückwirkend per
31. März 2017 aufgehoben und die aufgrund der Meldepflichtverletzung ab
1. April 2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten.
Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (A.S. 1). Mit
Rückforderungsverfügungen vom 12. Mai 2020 forderte die IV-Stelle die vom
1. April 2017 bis 30. April 2020 bezogenen Rentenleistungen im Umfang
von CHF 80'985.00 zurück sowie auch die vom 1. April 2017 bis
31. Juli 2017 ausgerichtete Kinderrente in Höhe von CHF 3'488.00 (A.S.
6).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 12. Juni
2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10):
1. Die
Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 5. Mai 2020 und 12. Mai 2020 seien
vollumfänglich aufzuheben.
2. a)
Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %
ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: es seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen
zu gewähren unter Wiederausrichtung der Invalidenrente bis zum Abschluss
derselben.
c)
Subeventualiter: Es sei die Invalidenrente auf das Ende des der angefochtenen
Verfügung vom 5. Mai 2020 folgenden Monats einzustellen.
3. Es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
4. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Parteibefragung durchzuführen.
5. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 9. Juli
2020 beantragt die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) Nichteintreten auf
die zu spät erfolgte Beschwerde sowie (eventualiter) die Abweisung des Gesuchs
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (A.S. 47).
5. Am 15. Juli 2020 verfügt
der Instruktionsrichter die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung (A.S. 49).
6. Mit Beschwerdeantwort vom
3. September 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 53).
7. Mit Verfügung vom 23. November
2020 bewilligt das Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und
bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
8. Am 14. Dezember 2020 lässt
der Beschwerdeführer eine Replik einreichen (A.S. 80).
9. Mit Eingabe vom 15. Januar
2021 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S.
83).
10. Im Schreiben vom 17. März
2021 bestätigt Dr. med. F.___ die Echtheit seiner im Gutachten vom
26. November 2019 enthaltenen elektronischen Unterschrift (A.S. 90)
11. Mit Verfügung vom 26. März 2021
werden die Anträge auf Partei- und Zeugenbefragung abgewiesen (A.S. 92).
12. Am 29. April 2021 werden die
Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 22. Juni 2021 vorgeladen (A.S.
95).
13. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021
lässt der Beschwerdeführer ein Urteil der Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn einreichen und beantragt, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen (A.S. 98).
14. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wird
der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (A.S. 100).
15. Am 11. Juni 2021 wird seitens
des Beschwerdeführers ein Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juni 2021 eingereicht (A.S. 103).
16. Mit Eingabe vom 16. Juni
2021 nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zum Urteil der Strafkammer des
Obergerichts vom 21. April 2021 (A.S. 108).
17. Mit Beweisantrag vom 21. Juni
2021 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 17. Juni 2021 und ein Aufgebot zur
neurologischen Sprechstunde des J.___ vom 18. Juni 2021 einreichen (A.S.
111).
18. Am 22. Juni 2021 findet vor dem
Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der Beschwerdeführer
und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin
hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das Erscheinen
freigestellt worden. Der Beschwerdeführer reicht dem Gericht eine
Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21.
Januar 2021 sowie zwei Kostennoten ein. Zudem beantragt er den Beizug der
vollständigen Akten aus den Verfahren STA.2017.89 und STBER.2020.67. Im
Weiteren wird das zweite Rechtsbegehren wie folgt modifiziert:
2. a)
Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %
ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben unter
Beizug der internistischen, kardiologischen, neurologischen und psychiatrischen
Fachrichtungen.
c)
Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu gewähren unter Wiederausrichtung der Invalidenrente
bis zum Abschluss derselben.
d)
Subsubeventualiter: Es sei die Invalidenrente auf das Ende des der
angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2020 folgenden Monats einzustellen.
19. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten
wegen zu spät erhobener Beschwerde. Es sei unglaubwürdig, dass ihre Verfügung
vom 5. Mai 2020 erst am 13. Mai 2020 empfangen worden sei. Der
Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Beschwerdeverfahren
obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Im
Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteil
des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 18. November 2013 E. 3). Vorliegend hat
die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 5. Mai 2020 mit B-Post versandt,
eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für die Zustellung vor dem 13. Mai
2020.
werden nicht vorgelegt. Indem die Beschwerdegegnerin keinen
Zustellungsbeleg erbringt, kann nicht von einem Beginn der Rechtsmittelfrist
vor dem 13. Mai 2020 ausgegangen werden. Auf die Beschwerde vom
12.
Juni 2020 ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
3.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung bzw. des Anpassungszeitpunkts
(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als
Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche
mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine
hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund
dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren
(BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche
Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des
Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Die
revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen
Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen
ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August
2010.
E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hob mit
Verfügung vom 5. Mai 2020 die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers
rückwirkend per 31. März 2017 auf. Es liege eine Meldepflichtverletzung
vor und die ab 1. April 2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten
(A.S. 1). Mit Rückerforderungsverfügungen vom 12. Mai 2020 wurde der
Beschwerdeführer verpflichtet zur Rückerstattung der bezogenen Rentenleistungen
vom 1. April 2017 bis 30. April 2020 in Höhe von CHF 80'985.00 sowie der Kinderrente
vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 in Höhe von CHF 3'488.00 (A.S. 6). In
der Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, die Abklärungen hätten
ergeben, dass sich der psychische Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe
und keine relevante Einschränkung mehr vorliege. Der Zeitpunkt der Verbesserung
liege in der Vergangenheit, wann genau sei unklar. Jedoch gelte es
festzuhalten, dass die Polizei ab April 2017 verschiedene Hausdurchsuchungen in
den Räumlichkeiten des K.___ vorgenommen habe und aufgrund dessen nun
Straftatbestände ermittelt würden, die nur sehr unwahrscheinlich eine unter
einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidende Person zu
organisieren in der Lage wäre. Das Führen einer Bar, das Vermitteln von
Wettangeboten und das Bewirten und der Kontakt mit Gästen liessen Ressourcen
erkennen, die nur sehr unwahrscheinlich mit einer IV-relevanten psychischen
Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Deckung zu bringen seien.
Aus diesem Grund sei die Verbesserung des Gesundheitszustandes mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit seit mindestens April 2017 ausgewiesen. Ferner
habe der Versicherte nicht mitgeteilt, dass er einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei und dass es ihm aufgrund der verbesserten gesundheitlichen
Situation überhaupt möglich gewesen sei, wieder einer Tätigkeit nachzugehen. Es
liege eine Meldepflichtverletzung vor. Entsprechend werde die bisherige Rente
rückwirkend per 31. März 2017 aufgehoben. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen
seien zurückzuerstatten. In der Beschwerdeantwort vom 3. September 2020
führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass trotz Fehlen einer
Konsensbeurteilung auf die beiden im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten
abgestellt werden könne (A.S. 53). Das neuropsychologische Gutachten von Dr.
phil. G.___ vom 19. August 2019 sei von Dr. med. F.___ in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2019 vollumfänglich
berücksichtigt und in die Beurteilung miteinbezogen worden. Ferner sei das
Abstellen auf die vorhandenen Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren völlig
legitim. Der Beschwerdeführer habe jederzeit die Möglichkeit gehabt sich im
Strafverfahren zu den erhobenen Beweisen zu äussern und dazu Stellung zu
nehmen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Meldepflicht nicht
verletzt und die in Frage stehende Bar sei von seinem Sohn aufgebaut worden, führt
die Beschwerdegegnerin schliesslich aus, dass aufgrund der strafrechtlichen
Ermittlungen klar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei,
einen Wirtebetrieb zu führen und illegale Wetten zu organisieren. Ausserdem
bestreite er nicht, Umbauarbeiten an der Liegenschaft selbst vorgenommen zu
haben. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass tatsächlich eine volle
Arbeitsfähigkeit vorliege, welche vom Beschwerdeführer auch ausgeschöpft werde.
Zum nachgereichten Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 21. April 2021
führt die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 16. Juni 2021
schliesslich aus, dass dieses noch nicht rechtskräftig sei. Ausserdem bestehe
unabhängig davon eine genügende Beweislage, dass der Beschwerdeführer einer
Erwerbstätigkeit nachgehe und diesbezüglich seine Meldepflicht verletzt habe
(A.S. 108).
5.2
Mit Beschwerde vom 12. Juni
2020.
(A.S. 10) wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Gutachten der Dres. F.___
und G.___ nicht verwertbar seien. Beim Gutachten von Dr. med. F.___ handle es
sich um eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts. Dr. med. F.___ postuliere keine Verbesserung der
Gesundheitslage, sondern interpretiere den mehr oder weniger gleichen
medizinischen Sachverhalt anders. Bei seiner Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine revisionsrechtlich unzulässige Andersbewertung
gegenüber den früheren Beurteilungen, welche eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (DD: paranoide Schizophrenie)
bestätigt hätten. Ferner sei das Gutachten unvollständig, weil es auf
Strafakten und anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der vermeintlichen
Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch basiere, nicht aber die Stellungnahme
der versicherten Person hierzu enthalte. Das Gutachten von Dr. med. F.___ sei
darüber hinaus nicht persönlich, sondern nur elektronisch signiert, weshalb die
Echtheit der elektronischen Signatur geklärt werden müsse. Gerügt wird im
Weiteren, dass es sich bei den Gutachten der Dres. F.___ und G.___ um zwei
völlig losgelöste Gutachten ohne inhaltliche interdisziplinäre
Auseinandersetzung handle. Insbesondere die Frage, ob der Versicherte einem
potentiellen Arbeitgeber zugemutet werden könne, werde in den Gutachten unterschiedlich
beantwortet. Der Widerspruch werde trotz Auftrag zur Erstellung eines
interdisziplinären Gutachtens nicht aufgelöst. Es sei von unverbindlichen
Tatsachenfeststellungen auszugehen, was mittels Gerichtsgutachten zu klären
sei. Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin
vor der Aufhebung der Rente keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt habe,
obschon der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Revisionsverfügung fast 19 Jahre
eine ganze Invalidenrente bezogen habe. Die IV-Stelle trage die Beweislast
dafür, dass die versicherte Person über eine genügend grosse
Selbsteingliederungskapazität verfüge. Der Beschwerdeführer sei bezüglich
Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen bereit und willens.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Verletzung der
Meldepflicht nicht nachgewiesen werde. Die in Frage stehende Bar führe nicht
der Beschwerdeführer selbst, sondern sein Sohn, welcher Patentinhaber sei. Von
zielgerichteten Aktivitäten, geschweige denn von solchen, welche ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen ermöglichten, könne keine Rede sein.
Gestützt auf das nachgereichte Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 21.
April 2021 führt der Beschwerdeführer aus, dass der Vorwurf der Organisation
von Glücksspielen nicht nachgewiesen werden könne. Sämtliche Erkenntnisse aus
der polizeilichen Kontrolle des K.___ unterlägen einem Verwertungsverbot. Dies
bedeute, dass sich der Vorwurf einer Erwerbstätigkeit und einer diesbezüglichen
Meldepflichtverletzung nicht begründen liessen. Hinsichtlich der
Teil-Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2021 wird sodann geltend gemacht, dass
die im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 18. Mai 2017 erfolgte
Hausdurchsuchung ebenfalls unzulässig gewesen sei und die dabei erhobenen
Beweise nicht verwertbar seien. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 22. Juni
2021.
wird schliesslich die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den
Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Kardiologie, Neurologie und Psychiatrie
beantragt. Der Beschwerdeführer leide an Herzproblemen und an einem
Abhängigkeitssyndrom mit Substanzengebrauch. Ausserdem seien neurologische
Abklärungen geplant.
6.
6.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die mit Verfügung vom 2. Februar 2004 (IV-Nr. 39) zugesprochene ganze
Rente zu Recht rückwirkend per 31. März 2017 aufgehoben wurde. Diese Frage
wird beurteilt durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des zuletzt
umfassend geprüften und bestätigten Rentenanspruchs am 19. Oktober 2006
(IV-Nr. 57) bestanden hat und jenem im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung vom 5. Mai 2020 (A.S. 1).
6.2
Ausgangspunkt bildet die anlässlich
der Renten-Revision bestätigte Rentenzusprechung vom 19. Oktober 2006
(IV-Nr. 57). Damals stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das
orthopädisch-psychiatrische D.___-Gutachten vom 26. September 2006 (IV-Nr.
55) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung
vom impulsiven Typus
- Dringender Verdacht auf paranoide
Schizophrenie
- Thorako- und Lumbovertebralsyndrom
ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Morbus Scheuermann
- Verdacht auf hyperkinetische Störung im
Kindes- und Jugendalter
- Status nach Leistenhernienoperation
rechts als Kind.
Im Rahmen der orthopädischen
Untersuchung wurden keine Befunde erhoben, welche die Arbeitsfähigkeit
einschränkten. Anlässlich der psychiatrischen Abklärung wurden hingegen
folgende objektive Befunde festgestellt: Der Versicherte werde im Wartezimmer
auf- und abgehend angetroffen, auch im Abklärungsgespräch zeige sich eine ganz
erhebliche psychomotorische Unruhe mit teilweise nestelnden Bewegungen. Immer
wieder greife er sich an die Stirne, scheine dabei unter akustischen
Halluzinationen zu leiden. Teilweise Bewegungen, welche an Dyskinesien
erinnerten. Der Versicherte sei bewusstseinsklar, allseits orientiert. Er zeige
eine erhebliche innere Gespanntheit, Nervosität, affektiv leicht agitiert,
leicht erregbar, bei entsprechender Gesprächsführung werde eine ganz erhebliche
Affektimpulsivität deutlich spürbar. Das formale Denken erscheine beschleunigt,
im Übrigen unauffällig. Inhaltlich sei der Versicherte ganz auf seine aktuelle
Situation, sein Leiden fixiert. Es bestehe ein erheblicher Leidensdruck,
insbesondere bezüglich der akustischen Halluzinationen. Es fänden sich beim
Versicherten narzisstische Züge, eine leichte Kränkbarkeit, aktuell keine
erhebliche Depressivität. Subjektiv schildere der Versicherte akustische
Halluzinationen, verbunden mit imperativen Befehlen, Ängste, Nervosität,
Denkstörungen, massive, anhaltende psychosoziale Probleme. Er höre Stimmen, die
ihn bedrohten und rege sich dabei auf und es komme zu aggressiven Durchbrüchen,
die sich bis zur körperlichen Gewalt entladeten. Er habe früher (zirka 1998 bis
2000) versucht seine Stimmen mit Alkohol zu beruhigen, er habe eine Harasse
Bier pro Tag getrunken. In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus,
anlässlich der psychiatrischen Exploration müssten die bereits früher
gestellten Diagnosen im Wesentlichen bestätigt werden. Offensichtlich bestünden
beim Versicherten ganz erheblich emotional instabile Persönlichkeitszüge,
welche nicht nur der kulturellen Herkunft des Versicherten und der damit
verbundenen emotionalen Reaktionsweise bei psychosozialen Schwierigkeiten
zugrunde lägen. Seit zirka fünf Jahren bestünden beim Versicherten nun
akustische imperative Stimmen, welche anhaltend seien, so dass der dringende
Verdacht auf eine (paranoide) Schizophrenie doch auch gestellt werden müsse.
Anhaltende akustische Halluzinationen seien für psychotische Durchbrüche im
Rahmen von emotional instabilen Persönlichkeitszügen nicht unbedingt typisch,
die dortigen psychotischen Phänomene seien kürzerer Dauer. Auch die Art und
Weise wie der Versicherte seine Stimmen schildere, denen er sich nicht
entziehen dürfe, obwohl er dadurch unter zunehmende Spannung gerate, würden
eher für das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung im engeren Sinne als für
psychotische Durchbrüche bei emotional instabiler Persönlichkeit sprechen. Der
Gutachter folgerte, dass seines Erachtens beim Versicherten insgesamt ein als
ausserordentlich schwer zu wertendes psychiatrisches Krankheitsbild bestehe,
welches eine Arbeitsfähigkeit im Moment ausschliesse. In seiner aktuellen
Situation sei der Versicherte sicherlich aus psychiatrischer Sicht nicht
arbeitsfähig, er sei nicht belastbar, die Gefahr impulsiver/aggressiver
Durchbrüche sei nicht gebannt, die imperativen Stimmen, welche der Versicherte
heute höre, seien nach wie vor aggressiver Natur, der Versicherte könne sich
diesen auch heute noch nicht vollständig entziehen. Der Versicherte sei daher
auch keinem Arbeitgeber zumutbar. Insgesamt erscheine die paranoide
Schizophrenie sich im Rahmen einer längeren Entwicklung manifestiert zu haben,
die Rentenzusprechung im Sinne der vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit erscheine
gerechtfertigt.
6.3
Zum Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung lagen folgende relevanten Unterlagen
vor:
6.3.1
Am 9. April 2008 leitete die
Beschwerdegegnerin eine erneute Überprüfung der Invalidenrente des Versicherten
ein (IV-Nr. 58). Im Verlaufsbericht vom 9. November 2008 erklärte der
behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, der Gesundheitszustand des Versicherten
habe sich verschlechtert und diagnostizierte Halluzinationen, Impulshandlungen,
Innere Unruhe und paranoide Wahnideen. Der Versicherte sei seit 2003 zu
100.
% arbeitsunfähig (IV-Nr. 60).
6.3.2
Am 24. Mai 2012 leitete die Beschwerdegegnerin
eine erneute Renten-Revision ein (IV-Nr. 73). Im Protokoll
Revisionsgespräch vom 5. Juli 2012 wurde hinsichtlich der beruflichen und
medizinischen Situation, welche unter anderem durch Dr. med. L.___ beurteilt
wurde, folgende Einschätzung festgehalten: Der Versicherte schildere glaubhaft
sein Ausgeliefertsein in Bezug auf die Stimmen und seine Aggressionen. Das
Leben sei für ihn nur Belastung und schlimm. Wenn sein Glaube den Selbstmördern
nicht mit der Hölle drohen würde, hätte er sich schon längst den Strick genommen.
Andererseits habe er, wenn er zugeschlagen habe, immer recht gehabt. Die
psychotische Problematik stehe bei dem reflektionsunfähigen Versicherten im
Vordergrund. Er sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Dringend sei eine
intensive psychiatrische Behandlung indiziert (IV-Nr. 75). Mit Mitteilung vom
6.
Juli 2012 bestätigte die Beschwerdegegnerin in der Folge einen
weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % und wies den Versicherten auf die Meldepflicht im
Falle einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hin
(IV-Nr. 76).
6.3.3
Mit Strafanzeige der
Kantonspolizei Solothurn vom 18. Mai 2017 wurden dem Versicherten
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterie und die
gewerbemässigen Wetten, gewerbsmässiges Vermitteln von in der Schweiz
verbotenen Internetwetten auf Sportveranstaltungen, Widerhandlung gegen das
Wirtschafts- und Arbeitsgesetz, Wirten ohne Betriebsbewilligung und Dulden von
rechtswidrigen Handlungen vorgeworfen. Am 2. April 2017 sei in den
Räumlichkeiten des K.___, […]strasse […] in […], eine Hausdurchsuchung
durchgeführt worden. Es sei festgestellt worden, dass die Bar, welche über
keine Bewilligung verfüge, bereits in Betrieb gewesen sei. Es werde auf
Fotoaufnahmen verwiesen. Des Weiteren sei ein Laptop aktiviert worden, worauf
sich die Grundplattform von XLive geöffnet habe. Mit dem bereits aufgebuchten
Kreditguthaben sei eine Wette platziert und ausgedruckt worden. Der
Beschwerdeführer habe ein verschlossenes Fach geöffnet, worauf die erstellten
Wettquittungen hätten entnommen werden können. Es sei ein Videobeweis erstellt
worden. Zudem hätten aus dem Müllsack unter anderem 29 Wettquittungen, 7
Auszahlungstickets sowie ein Guthaben-Auszahlungsticket sichergestellt werden
können. Die Wettquittungen belegten, dass das Lokal an den genannten Daten
geöffnet gehabt habe und dass dabei rege Sportwetten abgeschlossen worden
seien. Des Weiteren seien im Müllsack handschriftliche Notizen gefunden worden,
welche auf Wetten oder Glückspiele hinwiesen und Notizen betreffend bezogene
Getränke und Zigaretten, welche belegten, dass in der genannten Bar Gäste gegen
Entgelt Waren bezogen hätten (IV-Nr. 84).
6.3.4
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 3. April 2017 sprach der Beschwerdeführer unter anderem wiederholt
von «meinem Lokal». Befragt nach einer Auseinandersetzung an der K.___ erklärte
er, dass ein Bekannter am 2. April 2017 in sein Lokal gekommen sei. Des
Weiteren sagte er aus: «Es gab keinen Streit. Baba streitet nicht. Ich gebe ihnen
Essen und Trinken in meinem Lokal». Das Lokal sei nicht offiziell offen. Nur
Baba-Verein. Leute kämen und tränken. Darauf angesprochen, dass in der Wohnung
des Beschwerdeführers sechs Elektroschocker, zwei Teleskopschlagstöcke, ein
Stellmesser, eine Präzisionswage und eine Sturmhaube gefunden worden seien,
entgegnete der Beschwerdeführer, dass er das in einer Bar von einer Person
gekauft und bei sich zu Hause deponiert habe. Auf die Frage, wer für den
Betrieb des Wettterminals auf dem Laptop zuständig sei, antwortete der
Beschwerdeführer, dass er es nicht wisse und nichts von Elektronik verstehe (IV-Nr.
116.19).
6.3.5
Im Rahmen der polizeilichen
Einvernahme vom 14. Juni 2017 sagte der Beschwerdeführer ferner aus, dass er in
seinem Lokal einem Bekanntem einmal Kokain gegeben habe, worauf dieser ihn
bezahlt habe. Im Weiteren gab er zu Protokoll, dass er derselben Person auch
ein Bier und Zigaretten verkauft habe. Im Verlauf der Einvernahme erklärte der
Beschwerdeführer ausserdem, dass er Kokain in seiner Disko versteckt habe. Er selber
konsumiere keine Betäubungsmittel (IV-Nr. 116.16).
6.3.6
Am 15. April 2018 erhob die
Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen den Versicherten wegen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen
Stoffe, Vermitteln, Kauf, Besitz und Konsum von Kokain, Wirten ohne
Betriebsbewilligung und Missachten des Rauchverbots durch den Wirt (IV-Nr. 86).
Von diesen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer jedoch mit Urteil der
Strafkammer des Obergerichts vom 21. April 2021 freigesprochen. Die
Hausdurchsuchung vom 14. März 2018 wurde für unrechtmässig und die daraus
gewonnenen Erkenntnisse für nicht verwertbar erklärt (Beschwerdebeilage 4.1).
Im vorliegenden Verfahren wird deshalb auf den Einbezug der Strafanzeige vom
15.
April 2018 und die Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung vom 14. März
2018.
verzichtet.
6.3.7
In einer anonymen Meldung, welche
bei der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2018 eigegangen ist, wird der
Versicherte sinngemäss als IV-Rentenbetrüger bezeichnet. Er baue eigenhändig
eine Disco und verkaufe Drogen (IV-Nr. 87).
6.3.8
Mit Schreiben vom
31.
August 2018 teilte Dr. med. I.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass er
über die aktuelle Behandlung keine Auskunft erteilen könne. Er habe den
Versicherten in den letzten zwei Jahren lediglich zweimal kurz gesehen, unter
anderem am 23. Januar 2018, weil er einen neuen Psychiater gesucht habe und ein
neues Rezept für Truxal 50 mg gebraucht habe (IV-Nr. 90).
6.3.9
Im Bericht der C.___ vom
5.
Dezember 2018 hielten Dr. med. M.___, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, und Dr. med. N.___, Psychiater, folgendes fest: Der
Versicherte sei vom 14. Februar 2017 bis 17. November 2018 in ihrer
Behandlung gewesen. Es sei eine Sitzungsfrequenz alle vier Wochen geplant
gewesen, wobei der Versicherte insgesamt acht Termine verpasst habe. Der Versicherte
leide an Impulskontrollstörungen, innerer Unruhe und leicht gedrückter
Stimmung. Der inneren Unruhe entgegne er mit Alkohol (drei bis fünf Bier zu 0.5
Liter) am Abend. Dadurch könne er sich beruhigen. Zu den objektiven Befunden
auf Basis der eigenen Untersuchungen wurde folgendes festgehalten: Der
Versicherte sei wach und bewusstseinsklar. Räumlich, zeitlich, zur Person und
situativ orientiert. Im Kontakt freundlich und kooperativ. Leicht logorrhoisch
und perseverierend. Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit nicht eingeschränkt.
Konzentration und Gedächtnis werden als vermindert angegeben. Formalgedanklich
etwas umständlich, ansonsten kohärent. Keine Hinweise auf inhaltliche
Denkstörungen. Grundstimmung leicht gedrückt. Psychomotorisch ruhig, Antrieb
normal. Keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen oder -täuschungen, keine Hinweise
auf Ich-Störungen. Keine Zwangshandlungen. Appetit normal. Keine
Schlafstörungen. Kein Anhalt für Eigen- oder Fremdgefährdung. Als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannten: (-) Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) mit narzisstischen Anteilen,
(-) Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00), (-)
Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig Substanzgebrauch (F10.24). Welche
Einschränkungen in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit bestünden, könne nicht
beantwortet werden. Eingliederungshemmend sei das Leiden an
Impulskontrollstörungen, was die Alltagsperformance beeinträchtige. Unter dem
Titel «Diverses» wird schliesslich aufgeführt, dass aufgrund der vielen
Absenzen keine vollständigen schlüssigen Angaben gemacht werden könnten (IV-Nr.
91).
6.3.10
Mit Stellungnahme vom
1.
Mai 2019 führte Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, aus, die neu eingegangenen medizinischen Berichte zeigten
keine noch nicht bekannten Aspekte auf, abgesehen von der Alkoholabhängigkeit,
die – soweit aus den Akten ersichtlich – erstmals festgehalten werde.
Diagnostisch dürfte weiterhin von der Hauptdiagnose einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ auszugehen sein. Allenfalls sei
angesichts der doch deutlichen narzisstischen und dissozialen Anteile die
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu diskutieren. Im
Vordergrund stehe jedoch aktuell die Frage, ob der Versicherte über genügend
Ressourcen verfüge, um trotz der psychischen Probleme einer die Rentenhöhe
beeinflussenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dies könne aufgrund der
vorliegenden Polizeiakten zu den illegalen Tätigkeiten des Versicherten
vermutet werden. Entscheidend sei jedoch auch, ob der Versicherte mit seiner
Impulskontrollstörung einem Arbeitgeber zumutbar sei. Hierzu müsse geklärt
werden, inwieweit der Versicherte seinen Impulsen tatsächlich ausgeliefert sei,
oder ob er diese mit der nötigen Willensanstrengung soweit erforderlich beherrschen
könnte. Diese Fragen müssten im Rahmen einer bidisziplinären,
psychiatrisch-neuropsychologischen Begutachtung durch ein sehr erfahrenes
Expertenteam geklärt werden (IV-Nr. 93).
6.3.11
Im neuropsychologischen
Teilgutachten vom 19. August 2019 erkannte Dr. phil. G.___, dass sich
beim Versicherten ein fast durchwegs deutlich vermindertes kognitives
Leistungsprofil in allen geprüften Funktionsbereichen zeige. Es ergäben sich
jedoch auch deutliche Hinweise auf eine Aggravationstendenz und auf
leistungsminderndes Verhalten mit auffälligen Befunden in allen durchgeführten
simulationssensiblen Testverfahren. Völlig authentisch hätten sich aber
deutliche Auffälligkeiten in den Bereichen Verhalten, Affekt und Persönlichkeit
manifestiert im Sinne eines bisweilen ungezügelten und deutlich
überschiessenden Affektes (mit Hineinsteigern in einen Erregungszustand mit
Schreien und Weinen) sowie einer deutlichen motorischen Unruhe (mit u.a.
kurzzeitigem Aufstehen, Sich-Fallen-Lassen auf den Stuhl, Hin- und Herrutschen,
Wippen eines Fusses, Ungeduld sowie häufigen Zigarettenpausen), welche auf eine
verminderte Impulskontrolle hindeuteten. Akustische Halluzinationen seien im
Rahmen der neuropsychologischen Testuntersuchung nicht beklagt worden. Die
Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der nicht als valide einzustufenden
Testergebnisse mit deutlichen Hinweisen auf Aggravationsverhalten nicht
quantifiziert werden. Dr. phil. G.___ erachtete den Versicherten jedoch vor
allem angesichts der aggressiven Verhaltensdurchbrüche, der verminderten
Impulskontrolle und des reduzierten Durchhaltevermögens keinem Arbeitgeber
zumutbar (IV-Nr. 106.1).
6.3.12
Am 26. November 2019
erstattete Dr. med. F.___ ein psychiatrisches Gutachten. Darin stellte er die
Diagnose:
- dissoziale Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.2).
Subjektiv habe der Versicherte angegeben,
dass er seit zwei Jahren die Therapie bei einem Psychiater besuche, an dessen
Namen er sich gerade nicht erinnere. Er nehme regelmässig das Medikament Truxal
50.
mg. Vorher habe er wegen «Stimmen» das Medikament Seroquel eingenommen. Er
wisse nicht, was die Stimmen ihm sagten. Er höre diese Stimmen seit dem Jahr
2000, die kämen und gingen. Die Stimmen im Kopf würden Druck machen. Dass man
ihn bei der Arbeit auf einer Baustelle gesehen habe, stimme. Er habe einfach
dem Sohn beim Aufbau einer Halle geholfen. Diese Halle werde seit dreieinhalb
Jahren aufgebaut und er habe jeden Tag «ein bisschen» was mitgemacht. Er habe
einfache Maurer- und Putzarbeiten ausgeführt, vielleicht ein bis zehn Stunden
pro Tag. Eine andere Tätigkeit habe er nicht ausgeführt. Er habe eine Freundin.
Zu seinem Sohn und seiner Tochter habe er regelmässig Kontakt. Letztes Jahr sei
er mit dem Flugzeug in die Türkei gereist.
Im Rahmen der Erhebung der objektiven
Befunde stellte Dr. med. F.___ unter anderem fest, dass sich anlässlich der
gutachterlichen Untersuchung ein gepflegter und sauber gekleideter Versicherter
präsentiert habe. Wesentliche kognitive Einschränkungen seien nicht
objektivierbar gewesen. Der Versicherte habe während des Untersuchungsgesprächs
keine Ablenkbarkeit oder formale gedankliche Einschränkungen gezeigt, die zum
Befund des Stimmenhörens passten. Eine Plausibilisierung im Sinne einer
akustischen Halluzination sei also nicht vorzunehmen gewesen. Hinsichtlich der
Persönlichkeitsebene seien deutlich histrionische Anteile, verknüpft mit einer
Neigung zur Dramatisierung von Beschwerden und mit einem theatralisch wirkenden
Ausdruckcharakter von Emotionen und Gefühlen augenscheinlich gewesen.
Unter dem Titel «Laborergebnisse»
stellte Dr. med. F.___ fest, dass obgleich der Versicherte dazu aufgefordert worden
sei, dieser im Rahmen seiner Mitwirkung keine Laborergebnisse vorgelegt habe.
Insofern habe er damit eine Qualifizierung und Quantifizierung eines etwaigen
Suchtmittelmissbrauchs und die Objektivierung einer allfällig eingenommen
Psychopharmakatherapie verunmöglicht.
Im Weiteren erläuterte der Gutachter die
Ergebnisse des Mini-ICF-APP, gemäss welchen der Versicherte in seiner Funktionsfähigkeit
nicht bis leicht eingeschränkt sei.
In seiner Beurteilung begründete Dr.
med. F.___ die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)
anhand der ICD-Kriterien. Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis
(Kapitel F2 der ICD-10) lägen überwiegend wahrscheinlich nicht vor und auch Symptome
einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis (Kapitel F3 der ICD-10) seien
nicht plausibel, ebenso wenig wie eine somatoforme Schmerzstörung. Die
Persönlichkeitsstörung sei überwiegend wahrscheinlich beim Versicherten im
Vordergrund; alle übrigen passageren psychiatrischen Diagnosen und der früher
beschriebene Alkoholmissbrauch bzw. -abhängigkeit (ICD-10 F10.2) seien sekundär
bzw. als psychische Mitreaktionen zu beurteilen. Die Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sei keine psychische Gesundheitsstörung
höhergradigen Ausmasses. Im Weiteren stellte Dr. med. F.___ fest, dass der
Beschwerdeführer mit seinem dissozial-manipulativ anmutenden Verhalten einen
entsprechenden Interaktionsstil zeige. Er neige dazu, eine gesundheitliche
Verschlechterung mit einem Potpourri verschiedener unplausibler Symptome
anzugeben bzw. dysphorisch und bizarres Verhalten zu zeigen. Im Jahr 2017 habe
der Versicherte illegal eine Bar geführt, in der er u.a. Glücksspiele angeboten
und Gäste bewirtet habe. Diese Ressourcen machten eine leistungseinschränkende
psychische Gesundheitsstörung sehr unwahrscheinlich. In einer Gesamtschau sei
zu beurteilen, dass es im vorgelegten Fall dadurch wesentliche Inkonsistenzen
Dispositiv
und Unplausibilitäten gebe. Aus diesen Gründen sei es im Hinblick auf die vom
Versicherten geltend gemachten Einschränkungen der funktionellen
Leistungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich, dass hier – in Einklang mit der
Beurteilung im neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. phil. G.___ – eine
Aggravation, d.h. eine übertriebene Darstellung der Schwere der Erkrankung bzw.
der Symptome, vorliege.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung stellte
Dr. med. F.___ sodann unter anderem fest, dass das D.___-Gutachten vom
26. September 2006 weitreichende Anlässe zur Kritik biete. Insbesondere
seien die subjektiven Angaben hinsichtlich der akustischen Halluzinationen
verbunden mit imperativen Befehlen im versicherungsmedizinischen Sinn keine
objektiven Befunde. Allein die nicht authentische Beschwerdeschilderung des
Versicherten, indem die Stimmen von aussen kämen, aber im Kopf seien, liesse
begründete Zweifel an der Plausibilität dieser Äusserungen aufkommen. Die psychiatrische
Beurteilung im D.___-Gutachten fusse teilweise auf nicht objektivierten
biographischen Fakten, die sich aus den subjektiven Schilderungen des
Versicherten speisten und der jedwede fachärztliche-psychiatrische
Objektivierung in den Akten fehle.
Im Weiteren stellte Dr. med. F.___ fest,
dass im Vergleich zu den medizinischen Sachverhaltsdarstellungen, die zur
jeweiligen Zusprache einer vollen Invalidenrente geführt hätten, sich der
psychische Gesundheitszustand des Versicherten derzeit wesentlich und relevant
verbessert habe. Es liessen sich derzeit aus
versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht noch die Kriterien für die
Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)
plausibilisieren, die die berufliche Leistungsfähigkeit in den angestammten
Tätigkeiten bzw. einer angepassten Verweistätigkeit nicht höhergradig
einschränkten. Eine vollschichtige (Teil-)Arbeitsunfähigkeit könne nicht mehr
mit einer depressiven Störung, einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erklärt werden. Es sei spätestens
zum Zeitpunkt der Rentenrevision eine wesentliche und deutliche Verbesserung
des Gesundheitszustands des Versicherten mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu plausibilisieren bzw. festzustellen.
Die Beurteilung von Dr. phil. G.___,
wonach der Versicherte angesichts seiner aggressiven Verhaltensdurchbrüche, der
verminderten Impulskontrolle und des reduzierten Durchhaltevermögens keinem
Arbeitgeber zumutbar sei, stehe im Widerspruch zur festgestellten sehr deutlichen
Aggravation. Es lasse sich keine IV-relevante psychische Störung der Achse I
feststellen bzw. plausibilisieren, die diese Symptome und Befunde einer
eingeschränkten Willensanwendung des Versicherten zuordenbar machten, indem der
Versicherte krankheitsbedingt überhaupt keine Freiheitsgrade mehr habe, sich
nicht mehr im Verhalten steuern zu können.
Im Weiteren erklärte der Gutachter im
Hinblick auf die Frage, ob der Versicherte einem Arbeitgeber zumutbar sei, dass
dieser an keiner Impulskontrollstörung leide (Kapitel F63 der ICD-10). Der
Versicherte zeige – anhand der nach Mai 2018 eingehenden Berichtsgabe –
ausserhalb des versicherungsmedizinischen bzw. strafrechtlichen Kontextes ein
weitgehend unauffälliges Verhalten und Funktionsniveau, so dass eine vollständige
Auflösung des sozialen Gefüges nicht vorliege. Sein Verhalten rechtfertige aus
versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht daher keine Annahme einer
Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit, so dass er aus
Sachverständigensicht als vollschichtig arbeitsfähig in jedweder Tätigkeit
beurteilt werde. Auch Eingliederungsmassnahmen seien aus rein
versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht vollschichtig zumutbar. Diese
würden schwierig umzusetzen sein, da sich der Versicherte als nicht
eingliederungsfähig beurteile.
6.3.13 In der RAD-Stellungnahme vom
8. Januar 2020 erklärte Dr. med. O.___ es könne auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. F.___ abgestellt werden. Dieses berücksichtige die
Abklärungsergebnisse im neuropsychologischen Gutachten von Dr. phil. G.___. Es
handle sich jedoch nicht um eine bidisziplinäre, konsensuelle Begutachtung.
Dr. med. F.___ lege den Beginn der Verbesserung des Gesundheitszustandes
auf den Zeitpunkt der Einleitung der aktuellen Rentenrevision. Es könne jedoch
durchaus auch argumentiert werden, dass die Verbesserung bereits spätestens zum
Zeitpunkt der begangenen Straftaten bestand, brauche es doch dazu ein weitgehend
intaktes Funktionsniveau (IV-Nr. 111).
6.3.14 Gemäss Bericht von Dr. med. H.___
vom 8. Juni 2021 stehe der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2020 in
seiner Behandlung. Als Diagnosen wurden eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10: F60.30) und v.a. psychische
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.1) seit
2019 genannt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (A.S. 105).
6.3.15 Im Bericht vom 17. Juni 2021 diagnostizierte
Dr. med. I.___ eine (1.) V.a. Transient ischämische Attacke / April 2021
anamnestische 30 Minuten andauernde Hemianopsie; (2.) paroxysmales tachykardes
Vorhofflimmern ED 09/19 CHA2DS2-VASc 2 Punkte; (3.) Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ; (4.) Dissoziale
Persönlichkeitsstörung (F60.2); (5.) Rezidivierende depressive Störung; (6.)
gestielte Polypen im Rektum St. Nach Frischblutabgang ab ano. Gemäss den
Angaben zum Verlauf sei der Versicherte im August 2020 in einer stationären
psychiatrischen Behandlung gewesen. Im April 2021 sei es in der Türkei zu einer
transient ischämischen Attacke gekommen (Beschwerdebeilage 6).
6.3.16 Gemäss Aufgebot zur
neurologischen Sprechstunde des J.___ vom 18. Juni 2021 ist beim Versicherten
am 1. Juli 2021 eine neurologische Untersuchung inklusive neurovaskulärem
Ultraschall geplant (A.S. 111).
6.4 Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung beim Vergleich des Sachverhalts auf die von ihr
eingeholten Gutachten von Dr. phil. G.___ und Dr. med. F.___ ab, weshalb zunächst
deren Beweiswerte zu prüfen sind.
6.4.1 Im Rahmen der
neuropsychologischen Begutachtung vom 19. August 2019 stellte
Dr. phil. G.___ fest, dass sich beim Versicherten ein fast durchwegs
deutlich vermindertes kognitives Leistungsprofil in allen geprüften
Funktionsbereichen zeige. Es ergäben sich jedoch auch deutliche Hinweise auf
eine Aggravationstendenz. Die Annahme einer Aggravation wird seitens der neuropsychologischen
Gutachterin überzeugend begründet. Alle drei durchgeführten Tests zur
Symptomvalidierung hätten durchwegs auffällige Ergebnisse gezeigt. Hinzu kämen
weitere testinterne Inkonsistenzen, etwa sehr diskrepante Reaktionszeiten in
der TAP sowie in der Verhaltensbeobachtung mit z.B. im Vortest zum
TAP-Untertest Flexibilität, rasche und gute Leistungen, im Haupttest aber sehr
verlangsamte und defizitäre Ergebnisse. Eine Aggravationsneigung sei deshalb
nicht von der Hand zu weisen. Basierend auf dieser einleuchtenden Beurteilung
der neuropsychologischen Gutachterin ist die nicht-authentische
neuropsychologischen Funktionsstörung mit insgesamt mittelschwer bis schwer
reduziertem kognitivem Leistungsniveau demnach nicht verwertbar. Folgerichtig
konnte die Gutachterin die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus
neuropsychologischer Sicht nicht quantifizieren. Abschliessend stellt die
Neuropsychologin fest, dass der Versicherte ihres Erachtens vor allem
angesichts der aggressiven Verhaltensdurchbrüche, der verminderten
Impulskontrolle und des reduzierten Durchhaltevermögens keinem Arbeitgeber
zumutbar sei. Diese Einschätzung relativiert Dr. phil. G.___ jedoch insofern,
als sie dazu festhält, dass die Auffälligkeiten in den Bereichen Affekt,
Verhalten und Persönlichkeit von ärztlicher bzw. psychiatrischer Seite separat
zu beurteilen seien und bei der Festlegung einer eventuell realisierbaren
Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden müssten. Damit räumt die
Neuropsychologin richtiger Weise ein, dass die fachmedizinische Beurteilung der
Affekt- und Impulskontrolle und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dem
Psychiater obliegt, wobei ihre eigene Einschätzung eine nicht-fachärztliche
Meinung ist. Das Teilgutachten von Dr. phil. G.___ erweist sich damit im
neuropsychologischen Fachbereich – bei der Beurteilung der neuropsychologischen
Funktionen und kognitiven Leistungsfähigkeit – als schlüssig und nachvollziehbar.
6.4.2 Überzeugend erweist sich auch das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 26. November 2019. So
werden darin die festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)
und die attestierte volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der medizinischen
Aktenlage, der eigenen Untersuchung und der Ergebnisse der Mini-ICF-APP sowie
des neuropsychologischen Teilgutachtens von Dr. med. phil. G.___ plausibel
begründet. Dr. med. F.___ erläutert die gestellte Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung eingehend unter Hinweis auf die ICD-10-Kriterien. Das
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird auch in den übrigen psychiatrischen
Beurteilungen bestätigt, wobei im Gegensatz zur Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.2) jeweils die Diagnose einer emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.3) genannt wird. Die abweichende
Präzisierung in der Diagnosestellung vermag indes nichts daran zu ändern, dass
die Grunddiagnose einer Persönlichkeitsstörung in den medizinischen Vorakten
eine breite Stütze findet und sich somit als schlüssig erweist. Auch dass
Dr. med. F.___ im Vergleich zu den medizinischen Vorberichten auf die
Stellung weiterer Diagnosen verzichtet, begründet er nachvollziehbar. Der
Gutachter stellt diesbezüglich fest, dass die Persönlichkeitsstörung beim
Versicherten im Vordergrund stehe; alle übrigen passageren psychiatrischen
Diagnosen und der früher beschriebene Alkoholmissbrauch bzw. -abhängigkeit
(ICD-10 F10.2) seien sekundär bzw. als psychische Mitreaktionen zu beurteilen. Zudem
legt Dr. med. F.___ eingehend und plausibel dar, dass beim Versicherten –
entgegen der zuvor wiederholt gestellten Verdachtsdiagnose einer paranoiden
Schizophrenie mit akustischen Halluzinationen – keine Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis vorliege. Zum angegebenen Stimmenhören führt der
Gutachter aus, dass anlässlich seiner Untersuchung keine dem Symptom einer
akustischen Wahrnehmungsstörung angepasste Verhaltensstörung (Ablenkbarkeit,
Dissoziieren) hätten festgestellt werden können. Für eine nicht authentische
Symptomangabe in dieser Hinsicht spreche auch, dass vom Versicherten eine
Stimme wahrgenommen werde, deren Inhalt er nicht kenne und zudem keine anderen
akustischen Wahrnehmungsveränderungen berichtet worden seien, was bei einer
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in der Regel aber zu erwarten
wäre. Überdies sei der isolierte Befund einer akustischen Halluzination bei
einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sehr unwahrscheinlich, d.h.
das Fehlen weiterer schizophrener Symptome wie Wahn und Ich-Störungen seien
sehr untypisch. Dies spreche wesentlich gegen die Authentizität der gesamten
Beschwerdeschilderung des Versicherten. Eine Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis liege daher beim Versicherten überwiegend wahrscheinlich nicht vor.
Diese schlüssige Begründung überzeugt auch mit Blick auf die Angabe des
Beschwerdeführers, wonach er das vorher wegen Stimmen eingenommene Medikament
Seroquel nicht mehr nehme. Gegen eine schizophrene Erkrankung sprechen
ausserdem der Bericht der C.___ vom 5. Dezember 2018, in welchem Hinweise
auf Wahrnehmungsstörungen oder -täuschungen verneint werden, sowie das
Teilgutachten von Dr. phil. G.___ vom 19. August 2019, in welchem der
Versicherte anlässlich der Untersuchung keine akustischen Halluzinationen
beklagt habe. Im Übrigen erscheint die Glaubwürdigkeit in Bezug auf das
angegebene Stimmenhören auch aufgrund der Aggravation, welche auch im Rahmen
der neuropsychologischen Abklärung bestätigt wird, äusserst zweifelhaft. Insgesamt
überzeugt damit die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach keine schizophrene
Erkrankung vorliege. Im Weiteren stellt Dr. med. F.___ fest, dass der
Versicherte an keiner Impulskontrollstörung leide. Diese abweichende
Einschätzung verglichen mit den übrigen Beurteilungen, in welchen die
Impulskontrolle jeweils als erhebliche Einschränkung gewürdigt wird, überzeugt
aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ebenfalls. Gemäss Dr. med. F.___ zeige
der Versicherte passagere Auffälligkeiten der Affektregulation und ein
stereotypes Verhalten, das durch unflexible und unangepasste Denkstile
gekennzeichnet sei. Dementgegen stehe eine weitgehend intakte psychosoziale
Leistungsfähigkeit, die sich unter anderem in der Fähigkeit eine Bar zu
betreiben, Glücksspiele anzubieten, Gäste zu bewirten, eine Partnerschaft zu
führen und Tätigkeiten auf Baustellen zu verrichten abbildeten. In einer
Gesamtschau sei zu beurteilen, dass keine derart krankhafte Beeinträchtigung
der Steuerungsfähigkeit bzw. Impulskontrolle vorliege, in der der Versicherte
keinerlei andere Verhaltensspielräume oder Freiheitsgrade mehr habe, als
ausschliesslich nur krankhafte Verhaltensstörungen zeigen zu können. Die neuen
Sachverhaltsdarstellungen, die im Rahmen der Rentenrevision ab Mai 2018 ins Recht
gelegt worden seien, machten es überwiegend wahrscheinlich, dass der
Versicherte fähig sei, ein normales – unauffälliges – Verhalten zu zeigen, in
dem er u.a. (berufliche) Tätigkeiten ausgeführt habe, die soziale und
emotionale Kompetenzen verlangten. Der Gutachter legt damit unter Verweis auf
die weitgehend intakten Funktionsfähigkeiten nachvollziehbar dar, dass der
Beschwerdeführer zwar eine passagere Beeinträchtigung der Impulskontrolle
zeige, diese aber mit der nötigen Willensanstrengung massgeblich steuern könne.
Soweit der Gutachter bei der Auflistung der Beispiele, welche auf eine
weitgehend intakte psychosoziale Leistungsfähigkeit hinweisen, unter anderem das
Anbieten von Glücksspielen nennt, ist festzuhalten, dass dies nicht erstellt und
der Beschwerdeführer vom entsprechenden Vorwurf freigesprochen worden ist. Diese
Tatsache vermag die gutachterliche Schlussfolgerung jedoch nicht in Frage zu
stellen, zumal der Gutachter keinen Akzent auf das Anbieten von Glücksspielen setzt.
Er erörtert die angenommene weitgehend intakte psychosoziale Leistungsfähigkeit
mit zahlreichen weiteren Gründen, namentlich den Fähigkeiten auf einer
Baustelle tätig zu sein, eine Partnerschaft zu führen, eine Bar zu betreiben
und Gäste zu bewirten. Ein weiteres Argument sieht der Gutachter ausserdem
darin, dass beim Versicherten keine psychische Erkrankung der Achse I (Kapitel
F2 oder F3 der ICD-10) vorliege. Das Persönlichkeitsgefüge des Versicherten sei
nicht derart beeinträchtigt, als dass Kritikfähigkeit, adäquate
Selbsteinschätzung, verinnerlichtes Wertgefüge und Impulskontrolle nicht mehr
in dem Umfang sein Handeln, Denken und Fühlen bestimmten, wie es beim Vorliegen
einer schweren psychischen Erkrankung der Achse I der Fall wäre. Die
besagten Gründe stellen damit eine ausreichende Grundlage dar, anhand welcher
sich die gutachterliche Einschätzung betreffend die Impulskontrolle plausibilisieren
lässt. Generell kann an dieser Stelle gesagt werden, dass unter Ausklammerung
der Ergebnisse der zweiten Hausdurchsuchung vom 14. März 2018 eine
genügende Basis für das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ besteht.
Insbesondere die wiederholt berücksichtigten Fähigkeiten bezüglich des Führens
einer Bar und der Bewirtung von Gästen lassen sich gestützt auf die erste
Hausdurchsuchung vom 2. April 2017 sowie die polizeilichen Einvernahmen vom
3. April 2017 und 14. Juni 2017 begründen. Die im vorliegenden
Verfahren wiederholt angegebene Wohnadresse des Beschwerdeführers an der K.___
stimmt mit jener des K.___, an welcher am 2. April 2017 eine polizeiliche
Hausdurchsuchung stattgefunden hat, überein. Die anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 2. April 2017 erhobenen Befunde – namentlich die im
Müllsack gefundenen Notizen betreffend bezogene Getränke und Zigaretten, welche
die entgeltliche Konsumation von Gästen im K.___ belegen – sind daher mit dem
Beschwerdeführer in Verbindung zu bringen. Auch die im Rahmen der Einvernahmen
gemachten Aussagen des Versicherten, wonach er in seinem Lokal Essen und
Trinken gebe bzw. einer Person Bier und Zigaretten verkauft habe, lassen den
Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit hat, eine Bar zu führen und
Gäste zu bewirten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde mit der
Teil-Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2021 die Hausdurchsuchung vom
2. April 2017 nicht für unrechtmässig befunden. Vielmehr wurde im besagtem
Einstellungsentscheid festgestellt, dass die Strafverfolgung der in Frage
gestandenen Übertretungen wegen Verjährung eingestellt werde. Es ist daher nicht
ersichtlich, weshalb die Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung vom
2. April 2017 sowie den Einvernahmen vom 3. April 2017 und
14. Juni 2017 im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden
dürfen. Aus all diesen Gründen überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung,
wonach das Verhalten des Versicherten keine Einschränkung der beruflichen
Leistungsfähigkeit rechtfertige und er in jedweder Tätigkeit vollschichtig
arbeitsfähig sei. Daran vermag insbesondere auch die gegenteilige Auffassung
von Dr. phil. G.___ nichts entgegenzuhalten. Ihre Auffassung, wonach der
Beschwerdeführer vor allem angesichts seiner aggressiven Verhaltensdurchbrüche,
der verminderten Impulskontrolle und des reduzierten Durchhaltevermögens keinem
Arbeitgeber zumutbar sei, wird im psychiatrischen Fachgutachten nachvollziehbar
widerlegt. Einerseits stehe die Einschätzung von Dr. phil. G.___ im
Widerspruch zu ihrer im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung eigens
festgestellten sehr deutlichen Aggravation. Anderseits lasse sich keine
psychische Störung der Achse I feststellen bzw. plausibilisieren, die diese
Symptome und Befunde einer eingeschränkten Willensanwendung des Versicherten
zuordenbar machten, indem der Versicherte krankheitsbedingt überhaupt keine
Freiheitsgrade mehr habe, sich nicht mehr im Verhalten steuern zu können. Die fachärztlich
psychiatrische Schlussfolgerung bezüglich der Impulssteuerung erweist sich
damit als überzeugend und schlüssig.
Nach dem Gesagten liegt gemäss
gutachterlicher Beurteilung beim Beschwerdeführer keine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit vor. Dem vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Einwendungen nichts entgegenzuhalten. Zur Rüge, wonach die Gutachten der Dres. G.___
und F.___ widersprüchlich und voneinander losgelöst seien, ist festzuhalten,
dass Dr. med. F.___ den Widerspruch in Bezug auf die Frage, ob der Versicherte
einem Arbeitgeber zumutbar sei, plausibel geklärt hat. Kommt hinzu, dass ein
bidisziplinäres Gutachten nicht bereits deshalb nicht verwertbar ist, weil – wie
im vorliegenden Fall – keine abschliessende Konsensdiskussion stattgefunden
hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine zusammenfassende
Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter
und die Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ideal, aber
nicht zwingend (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Auf ein
Gerichtsgutachten zur verbindlichen Tatsachenfeststellung, wie es der
Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Konsensdiskussion verlangt, kann daher
verzichtet werden.
Ferner erweist sich das Gutachten von
Dr. med. F.___ nicht als unvollständig, weil darin die Strafakten, nicht aber
eine Stellungnahme des Versicherten, berücksichtigt werden. Nach Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist eine vorgängige Stellungnahme des Versicherten zuhanden
der Begutachtungspersonen nicht erforderlich. Das rechtliche Gehör werde mit
der Anordnung der Begutachtung, der Eröffnung der Fragestellung und der
Einräumung der Möglichkeit zur Einreichung von Zusatzfragen sowie im Vorbescheidverfahren
ausreichend gewährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2019 vom 27. August 2018
E. 3.2.4).
Schliesslich vermag auch die
elektronische Signatur das psychiatrische Gutachten nicht in Frage zu stellen,
hat doch Dr. med. F.___ mit Eingabe vom 17. März 2021 die Echtheit seiner
elektronischen Signatur im Gutachten vom 26. November 2019 ausdrücklich
bestätigt (A.S. 90).
Insgesamt wurde das Gutachten von Dr.
med. F.___ somit aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangt bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihm volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Gestützt
auf das beweiswertige fachärztliche Gutachten, welches eine psychiatrisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann damit auf
eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Die
Beschwerdegegnerin durfte somit für die Beurteilung des Gesundheitszustandes
bzw. für die Frage, ob sich dieser seit der letzten umfassenden materiellen
Rentenprüfung verändert hat, auf das Gutachten von Dr. med. F.___
abstellen.
6.5 Wird der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt des zuletzt umfassend geprüften und bestätigten
Rentenanspruchs am 19. Oktober 2006 (IV-Nr. 57) und im Zeitpunkt der
angefochtenen Revisionsverfügung vom 5. Mai 2020 (A.S. 1) verglichen, kann
eine erhebliche Verbesserung festgestellt werden. Im psychiatrischen Gutachten
vom 26. November 2019 argumentiert Dr. med. F.___ zwar teilweise, dass das
D.___-Gutachten vom 26. September 2006 mangelhaft sei, was an sich eine Neubeurteilung
des gleichgebliebenen Sachverhalts darstellt und damit keine Revision zu
begründen vermag. Es ergeben sich jedoch aus dem beweiskräftigen Gutachten von
Dr. med. F.___ und den vorliegenden Akten genügend Anhaltspunkte, welche mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine erhebliche revisionsrelevante
Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lassen. Eine wesentliche
Verbesserung ist insbesondere darin zu sehen, dass beim Beschwerdeführer keine
akustischen Halluzinationen mehr bestätigt werden können. Die imperativen
Stimmen, welche der Versicherte früher gehört hatte und denen er sich nicht
hatte entziehen können, begründeten vormals einen erheblichen Leidensdruck und
trugen wesentlich zur Schwere des psychiatrischen Krankheitsbildes und der
Arbeitsunfähigkeit bei. Eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes ist
in der Impulskontrolle zu sehen. Anlässlich der D.___-Untersuchung vom
September 2006 war beim Versicherten eine ganz erhebliche Affektimpulsivität
spürbar. In der psychiatrischen Abklärung von Dr. med. F.___ im November 2019 wird
dagegen eine passagere Auffälligkeit der Affekt- und Impulsregulation bei einer
weitgehend intakten Steuerungsfähigkeit festgestellt. Im Weiteren lässt auch
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben fähig ist, täglich
bis zu zehn Stunden einfache Maurerarbeiten und Putzarbeiten auszuführen, auf
eine erhebliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes schliessen. Einen
weiteren Anhaltspunkt für die Annahme einer Verbesserung bildet schliesslich
die Intensität der in Anspruch genommenen psychiatrischen Behandlung. Im
Zeitpunkt der D.___-Beurteilung befand sich der Versicherte in einer intensiven
psychiatrischen Behandlung. Gemäss Aktenlage wurde der Versicherte dagegen bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. vom 14. Februar 2017 bis
17. November 2018 in einem vierwöchigen Turnus im C.___ behandelt, wobei
er seine Termine regelmässig verpasst habe. Dies spricht ebenfalls für einen
geringer gewordenen Leidensdruck.
Für die Annahme, der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach der Begutachtung durch
Dr. med. F.___ erheblich verschlechtert, bestehen keine genügenden
Anhaltspunkte. Insbesondere lassen sich dem kürzlich eingereichten Bericht von
Dr. med. H.___ vom 8. Juni 2021 keine substantiierten Hinweise für
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen (Beschwerdebeilage 5). Namentlich
wird die Verdachtsdiagnose eines Alkohol-Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F10.1)
nicht näher begründet. Überdies erweist sich der Bericht auch mangels Angaben
zur Häufigkeit der Behandlungen sowie zum Tagesablauf des Beschwerdeführers als
nicht besonders aussagekräftig. Im Weiteren lässt sich dem nachgereichten
Bericht von Dr. med. I.___ vom 17. Juni 2021 entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im August 2020 in einer stationären psychiatrischen Behandlung
gewesen sei, sein psychischer Zustand sei jedoch unter der aktuellen Therapie
stabil (Beschwerdebeilage 6). Die im selben Bericht festgehaltene
Verdachtsdiagnose einer transienten ischämischen Attacke im April 2021 und die
Diagnose eines paroxysmalen tachykarden Vorhofflimmerns seit September 2019
werden nicht substantiiert. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte
für eine gravierende Störung, welche auf eine massgebliche Beeinträchtigung
bereits vor den angefochtenen Verfügungen vom 5. und 12. Mai 2020 schliessen
lassen. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach
zu verneinen. Weitere Abklärungen zu dieser Frage sind nicht notwendig. Der
Antrag auf Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens in den
Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Kardiologie, Neurologie und Psychiatrie wird
deshalb abgewiesen.
7.
7.1 Was den Zeitpunkt des Eintritts
der Verbesserung des Gesundheitszustandes anbelangt, geht die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einer Verbesserung seit
mindestens April 2017 aus. Dabei stützt sie sich auf die polizeilichen
Ermittlungen und die Stellungnahme des RAD. Der Beschwerdeführer verlangt im
Subsubeventualbegehren der Beschwerde, es sei die Invalidenrente auf das Ende des
der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2020 folgenden Monats einzustellen.
7.2 Art. 88bis der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) regelt die Wirkung
der Revision. Gemäss lit. a der besagten Bestimmung erfolgt die Aufhebung der
Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats an. Lit. b lässt hingegen eine rückwirkende Rentenaufhebung ab
Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zu, wenn der Bezüger die
Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren
Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der
Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung
der Leistung war. Gemäss Art. 77 IVV hat der oder die Berechtigte jede für den
Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des
Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen
und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle
anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von
Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder
solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts
beizutragen. Sie weiss am besten, wie es um sie steht. Durch die Erfüllung der
Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen
Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_516/2013 vom 16.
Dezember 2013 E. 2.1). Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine
Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits
eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2015vom 9. Mai
2016 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 118 V 214 E. 2a S. 218).
7.3 Vorliegend wird im
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ ausgeführt, dass spätestens ab dem
Zeitpunkt der Rentenrevision vom Mai 2018 eine wesentliche und deutliche
Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu plausibilisieren bzw.
festzustellen sei. Dr. med. O.___ hält dazu in der RAD-Stellungnahme vom 8. Januar
2020 fest, es könne durchaus auch argumentiert werden, dass die Verbesserung
bereits spätestens zum Zeitpunkt der begangenen Straftaten bestand, brauche es
doch dazu ein weitgehend intaktes Funktionsniveau. Gemäss Strafanzeige der
Kantonspolizei Solothurn vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 84) erfolgte am
2. April 2017 in den Räumlichkeiten des K.___ eine Hausdurchsuchung. Dabei
konnten Beweise aufgenommen werden, welche aufzeigen, dass der Versicherte zum
damaligen Zeitpunkt verbotene Internetwetten vermittelte und ohne
Betriebsbewilligung wirtete. Die im Untersuchungszeitpunkt gutachterlich
festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands wird in erster Linie mit der
weitgehend intakten psychosozialen Leistungsfähigkeit begründet, welche sich
unter anderem in der Fähigkeit eine Bar zu betreiben, Glücksspiele anzubieten,
Gäste zu bewirten, eine Partnerschaft zu führen und Tätigkeiten auf Baustellen zu
verrichten abbilde. Die Hauptbeweggründe für die Annahme der
Gesundheitsverbesserung sind somit im Wesentlichen auf Sachverhalte
zurückzuführen, welche im Rahmen der polizeilichen Ermittlung vom 2. April
2017 bekannt wurden. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen
erweist sich daher die Annahme von Dr. med. O.___, dass die für den
Leistungsanspruch wesentliche gesundheitliche Verbesserung spätestens zum
Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlung vom 2. April 2017 eingetreten ist, als
schlüssig und überwiegend wahrscheinlich. Dementsprechend ist mit dem RAD-Arzt
und der Vorinstanz davon auszugehen, dass die gutachterlich festgestellte volle
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits seit April 2017 besteht.
Eine rückwirkende Aufhebung der
Invalidenrente ist indessen nur dann zulässig, wenn eine der
Tatbestandsvarianten von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Dabei
kommt vorliegend lediglich eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV
in Betracht. Im Rahmen der im April 2017 durchgeführten polizeilichen
Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des K.___ sowie den Einvernahmen im
April und Juni 2017 konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine
Bar führte und Gäste bewirtete. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab der
Beschwerdeführer an, am Aufbau einer Halle, welcher seit dreieinhalb Jahren im
Gang sei, jeden Tag vielleicht ein bis zehn Stunden mitgeholfen und einfache
Maurer- und Putzarbeiten ausgeführt zu haben. Eine andere Tätigkeit habe er
nicht ausgeführt. Auf Fragen zum Barbetrieb sei der Beschwerdeführer anlässlich
der gutachterlichen Untersuchung überhaupt nicht eingegangen. Generell sei er
sehr zurückhaltend gewesen und habe die Fragen zögerlich und abwartend
beantwortet, was besonders bei Fragen nach der Tagesstruktur und dem
Funktionsniveau augenfällig geworden sei. Aus dem Gesagten folgt, dass der
Beschwerdeführer es unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass
er während dreieinhalb Jahren täglich bis zu zehn Stunden einfache Maurer- und
Putzarbeiten ausgeführt hatte und zusätzlich im K.___ gewirtet hat. Dies
obschon er auf die Meldepflicht wiederholt – zuletzt mit Anspruchsbestätigung
vom 6. Juli 2012 (IV-Nr. 76) – hingewiesen wurde. Eine
Meldepflichtverletzung ist deshalb zu bejahen. Darüber hinaus zeigte der
Beschwerdeführer auch anlässlich der neuropsychologischen Abklärung eine nicht-authentische
neuropsychologischen Funktionsstörung, welche auf eine sehr deutliche
Aggravation schliessen liess. Das Vortäuschen von nicht bestehenden
Einschränkungen und das Verheimlichen von effektiven funktionellen
Möglichkeiten lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer um die
Erheblichkeit der eingetretenen Gesundheitsverbesserung bzw. um die erwerbliche
Verwertbarkeit seiner Fähigkeiten wusste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2015
vom 9. März 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Aus den dargelegten
Gründen ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung zu bejahen und eine
rückwirkende Rentenaufhebung per Ende März 2017 gerechtfertigt.
8. Zu prüfen ist im Weiteren, ob
die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente ohne vorgängige Prüfung und
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufheben durfte bzw. ob dem
Beschwerdeführer eine Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Massnahmen
zumutbar ist.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stellt
sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei und die ihm attestierte volle Arbeitsfähigkeit bereits
ausschöpfe. Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen sei klar ersichtlich,
dass er in der Lage sei, einen Wirtebetrieb zu führen und illegale Wetten zu
organisieren. Ausserdem bestreite er nicht, Umbauarbeiten an der Liegenschaft
selbst vorgenommen zu haben. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er
im Zeitpunkt der Revisionsverfügung fast 19 Jahre eine ganze Invalidenrente
bezogen habe. Er verlangt im Eventualbegehren der Beschwerde entsprechend die
Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen unter Wiederausrichtung der
Invalidenrente bis zum Abschluss derselben.
8.2 Nach ständiger Rechtsprechung
ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Personen, deren Rente
revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens
fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung
durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)
ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und
erwerblich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August
2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich
(«vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung
liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf
invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person
besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil
des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über
besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind
immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person
könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen
Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne
Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die
Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage
ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf
dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteil des
Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
8.3 Der Beschwerdeführer bezog im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen während über 18 Jahren eine
Invalidenrente, weshalb es ihm grundsätzlich nicht zumutbar ist, die
medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Ausnahmen sind indessen – wie die vorerwähnte
Rechtsprechung zeigt – möglich. Vorliegend ist mit der Beschwerdegegnerin davon
auszugehen, dass eine Ausnahme bejaht werden kann. Der Versicherte hat eigenen
Angaben zufolge während dreieinhalb Jahren täglich bis zu zehn Stunden Maurer-
und Putzarbeiten verrichtet. Darüber hinaus ist er im Stande, einen Barbetrieb
zu führen und Gäste zu bewirten. Solche beruflichen Tätigkeiten stellen
konkrete Anhaltspunkte dar, welche den Schluss zulassen, dass sich der
Versicherte ohne Hilfestellung wieder in das Erwerbsleben integrieren kann. Im Weiteren
kann auch argumentiert werden, dass die gezeigten Fähigkeiten des Versicherten durchaus
auf eine besondere Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftlichen
Leben schliessen lassen. Letztere lässt sich insbesondere auch anhand der Sozialkontakte,
der Beziehungsfähigkeit und der erhaltenen Reisefähigkeit begründen. Vor diesem
Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass einer
Selbsteingliederung objektiv nichts im Wege steht. Eine Aufhebung des Rentenanspruchs
ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erweist sich
vorliegend trotz der langen Bezugsdauer von über 18 Jahren als gerechtfertigt.
9.
9.1 Mit Rückforderungsverfügungen
vom 12. Mai 2020 verlangte die IV-Stelle die Rentenleistungen vom 1. April 2017
bis 30. April 2020 im Umfang von CHF 80'985.00 zurück sowie auch die vom 1.
April 2017 bis 31. Juli 2017 geleistete Kinderrente für die Tochter P.___ in
Höhe von CHF 3'488.00 (A.S. 6). Der Beschwerdeführer beantragt eine
vollumfängliche Aufhebung der Rückforderungsverfügungen vom 12. Mai 2020.
9.2 Kommt die versicherte Person der
Meldepflicht nicht nach und bezieht sie deshalb zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung,
so hat sie die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 7b
Abs. 2 lit. b und c IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 7b Abs. 3 IVG).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1
lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]).
9.3 Wie bereits vorstehend
dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Meldepflicht verletzt und demnach ab
April 2017 zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung bezogen. Die
Beschwerdegegnerin durfte somit die unrechtmässig gewährten Leistungen zurückfordern.
10. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente
zu Recht rückwirkend per 31. März 2017 aufgehoben und die zu Unrecht
ausgerichteten Leistungen zurückgefordert hat. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
11.
11.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 23. November 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit
Rechtsanwalt Claude Wyssmann bewilligt. Geltend gemacht wird in den beiden
eingereichten Kostennoten ein Kostenersatz von insgesamt CHF 7'455.10. Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung
auf CHF 4'311.00 festzusetzen (20.96 Stunden zu CHF 180.00, zuzüglich Auslagen
von CHF 308.20 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 847.25 (Differenz zum vollen Honorar [20.96 x CHF 230.00 +
Auslagen + MwSt. = CHF 5’158.25; - CHF 4311.00 = CHF 847.25]) während zehn Jahren, wenn A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Die Abweichung zu den eingereichten
Honorarnoten ergibt sich unter anderem daraus, dass bei Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt
(§ 179 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies stellen mehrere Positionen in den
Kostennoten Kanzleiaufwand dar, welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist
und nicht gesondert entschädigt wird. Bei den Positionen «Brief an Klient» mit
einem jeweiligen Aufwand von 0.17 Stunden bzw. 0.33 Stunden für zwei
Briefe an den Klienten am 16. Juni 2020 handelt es sich um die
Weiterleitung von Gerichtsverfügungen oder Kopien von Gerichtseingaben an den
Klienten. Die Positionen «Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn»
vom 27. Oktober 2020, 10. November 2020, 2. Dezember 2020 und 15. Januar
2021 betreffen Fristerstreckungsgesuche sowie die eingereichte Kostennote und
stellen ebenfalls Kanzleiaufwand dar. Ferner wird für den Aufwand, der im
Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entstanden ist,
pauschal eine halbe Stunde gewährt. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit
50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit
CHF 1.00, wie in den Kostennoten geltend gemacht wird.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 4'311.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Nachzahlungsanspruch des Vertreters
von CHF 847.25 sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 bestätigt.