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Entscheid

VSBES.2020.131

Invalidenrente / Rückforderung

30. Juni 2021Deutsch57 min

drei Jahren bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven

Source so.ch

P.___

Urteil vom 30. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

/ Rückforderung (Verfügung vom 5. Mai 2020 und zwei Verfügungen vom 12. Mai

2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1973 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 10. Oktober 2001 bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Rückenprobleme zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). Während der beruflichen

Abklärung durch die B.___ wurde A.___ in eine stationäre psychiatrische

Betreuung überwiesen (IV-Nr. 31). Im Bericht der C.___ wurde eine seit zwei bis

drei Jahren bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven

Typ (ICD-10 F60.30) diagnostiziert und dem Versicherten eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 33). Mit Verfügung vom 2. Februar

2004 sprach die IV-Stelle A.___ rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine ganze

Invalidenrente zu (IV-Nr. 39).

1.2 Am 5. November 2004 leitete die

IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 42) und veranlasste eine

orthopädisch-psychiatrische Begutachtung beim D.___ (fortan: D.___). Im

Gutachten des D.___ vom 26. September 2006 wurden eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, ein dringender Verdacht auf

paranoide Schizophrenie sowie ein Thorako- und Lumbovertebralsyndrom

diagnostiziert und der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig befunden (IV-Nr.

55). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle am 19. Oktober 2006 einen

weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige volle Invalidenrente (IV-Nr.

57).

1.3 Im Rahmen einer erneuten

Überprüfung des Rentenanspruchs wurde die bisherige Invalidenrente am

14. November 2008 gestützt auf die Beurteilung des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, welcher

beim Versicherten Halluzinationen, Impulshandlungen, Innere Unruhen und

paranoide Wahnideen festgestellt hatte, bestätigt (IV-Nr. 62).

1.4 Am 24. Mai 2012 leitete die

IV-Stelle nochmals eine Renten-Revision ein (IV-Nr. 73). Gemäss Protokoll

Revisionsgespräch vom 5. Juli 2012 sei der Versicherte nicht belastbar, er

höre imperative Stimmen und die Gefahr impulsiver / aggressiver Durchbrüche sei

nicht gebannt, weshalb er keinem Arbeitgeber zumutbar sei (IV-Nr. 75). Mit

Mitteilung vom 6. Juli 2012 bestätigte die IV-Stelle einen weiterhin

bestehenden Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 100 % und wies auf die Meldepflicht im Falle einer

Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hin (IV-Nr. 76).

2. Nach Eingang einer anonymen

Meldung, in welcher der Versicherte sinngemäss als Rentenbetrüger bezeichnet

wurde, der eigenhändig eine Disco baue und Drogen verkaufe (IV-Nr. 87), leitete

die IV-Stelle am 7. Mai 2018 eine erneute Renten-Revision ein (IV-Nr. 89).

Nach Einholung der medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Polizeiakten

veranlasste die IV-Stelle auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (fortan:

RAD, IV-Nr. 93) eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung. Gestützt

auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und

Psychotherapie FMH und Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

vom 26. November 2019 (IV-Nr. 107) und das neuropsychologische Gutachten

von Dr. phil. G.___ vom 19. August 2019 (IV-Nr. 106.1) hob die IV-Stelle die

Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 117) mit

Verfügung vom 5. Mai 2020 auf. Die bisherige Rente werde rückwirkend per

31. März 2017 aufgehoben und die aufgrund der Meldepflichtverletzung ab

1. April 2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten.

Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (A.S. 1). Mit

Rückforderungsverfügungen vom 12. Mai 2020 forderte die IV-Stelle die vom

1. April 2017 bis 30. April 2020 bezogenen Rentenleistungen im Umfang

von CHF 80'985.00 zurück sowie auch die vom 1. April 2017 bis

31. Juli 2017 ausgerichtete Kinderrente in Höhe von CHF 3'488.00 (A.S.

6).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 12. Juni

2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10):

1. Die

Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 5. Mai 2020 und 12. Mai 2020 seien

vollumfänglich aufzuheben.

2. a)

Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %

ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: es seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen

zu gewähren unter Wiederausrichtung der Invalidenrente bis zum Abschluss

derselben.

c)

Subeventualiter: Es sei die Invalidenrente auf das Ende des der angefochtenen

Verfügung vom 5. Mai 2020 folgenden Monats einzustellen.

3. Es sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

4. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Parteibefragung durchzuführen.

5. Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 9. Juli

2020 beantragt die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) Nichteintreten auf

die zu spät erfolgte Beschwerde sowie (eventualiter) die Abweisung des Gesuchs

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (A.S. 47).

5. Am 15. Juli 2020 verfügt

der Instruktionsrichter die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung (A.S. 49).

6. Mit Beschwerdeantwort vom

3. September 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 53).

7. Mit Verfügung vom 23. November

2020 bewilligt das Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und

bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

8. Am 14. Dezember 2020 lässt

der Beschwerdeführer eine Replik einreichen (A.S. 80).

9. Mit Eingabe vom 15. Januar

2021 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S.

83).

10. Im Schreiben vom 17. März

2021 bestätigt Dr. med. F.___ die Echtheit seiner im Gutachten vom

26. November 2019 enthaltenen elektronischen Unterschrift (A.S. 90)

11. Mit Verfügung vom 26. März 2021

werden die Anträge auf Partei- und Zeugenbefragung abgewiesen (A.S. 92).

12. Am 29. April 2021 werden die

Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 22. Juni 2021 vorgeladen (A.S.

95).

13. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021

lässt der Beschwerdeführer ein Urteil der Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn einreichen und beantragt, es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen (A.S. 98).

14. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wird

der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (A.S. 100).

15. Am 11. Juni 2021 wird seitens

des Beschwerdeführers ein Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juni 2021 eingereicht (A.S. 103).

16. Mit Eingabe vom 16. Juni

2021 nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zum Urteil der Strafkammer des

Obergerichts vom 21. April 2021 (A.S. 108).

17. Mit Beweisantrag vom 21. Juni

2021 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 17. Juni 2021 und ein Aufgebot zur

neurologischen Sprechstunde des J.___ vom 18. Juni 2021 einreichen (A.S.

111).

18. Am 22. Juni 2021 findet vor dem

Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der Beschwerdeführer

und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin

hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das Erscheinen

freigestellt worden. Der Beschwerdeführer reicht dem Gericht eine

Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21.

Januar 2021 sowie zwei Kostennoten ein. Zudem beantragt er den Beizug der

vollständigen Akten aus den Verfahren STA.2017.89 und STBER.2020.67. Im

Weiteren wird das zweite Rechtsbegehren wie folgt modifiziert:

2. a)

Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %

ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben unter

Beizug der internistischen, kardiologischen, neurologischen und psychiatrischen

Fachrichtungen.

c)

Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu gewähren unter Wiederausrichtung der Invalidenrente

bis zum Abschluss derselben.

d)

Subsubeventualiter: Es sei die Invalidenrente auf das Ende des der

angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2020 folgenden Monats einzustellen.

19. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten

wegen zu spät erhobener Beschwerde. Es sei unglaubwürdig, dass ihre Verfügung

vom 5. Mai 2020 erst am 13. Mai 2020 empfangen worden sei. Der

Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Beschwerdeverfahren

obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Im

Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus,

die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteil

des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 18. November 2013 E. 3). Vorliegend hat

die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 5. Mai 2020 mit B-Post versandt,

eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für die Zustellung vor dem 13. Mai

2020.

werden nicht vorgelegt. Indem die Beschwerdegegnerin keinen

Zustellungsbeleg erbringt, kann nicht von einem Beginn der Rechtsmittelfrist

vor dem 13. Mai 2020 ausgegangen werden. Auf die Beschwerde vom

12.

Juni 2020 ist daher einzutreten.

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

3.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den

Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung bzw. des Anpassungszeitpunkts

(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als

Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche

mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine

hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund

dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren

(BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche

Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des

Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Die

revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen

Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen

ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August

2010.

E. 3.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hob mit

Verfügung vom 5. Mai 2020 die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers

rückwirkend per 31. März 2017 auf. Es liege eine Meldepflichtverletzung

vor und die ab 1. April 2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten

(A.S. 1). Mit Rückerforderungsverfügungen vom 12. Mai 2020 wurde der

Beschwerdeführer verpflichtet zur Rückerstattung der bezogenen Rentenleistungen

vom 1. April 2017 bis 30. April 2020 in Höhe von CHF 80'985.00 sowie der Kinderrente

vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 in Höhe von CHF 3'488.00 (A.S. 6). In

der Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, die Abklärungen hätten

ergeben, dass sich der psychische Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe

und keine relevante Einschränkung mehr vorliege. Der Zeitpunkt der Verbesserung

liege in der Vergangenheit, wann genau sei unklar. Jedoch gelte es

festzuhalten, dass die Polizei ab April 2017 verschiedene Hausdurchsuchungen in

den Räumlichkeiten des K.___ vorgenommen habe und aufgrund dessen nun

Straftatbestände ermittelt würden, die nur sehr unwahrscheinlich eine unter

einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidende Person zu

organisieren in der Lage wäre. Das Führen einer Bar, das Vermitteln von

Wettangeboten und das Bewirten und der Kontakt mit Gästen liessen Ressourcen

erkennen, die nur sehr unwahrscheinlich mit einer IV-relevanten psychischen

Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Deckung zu bringen seien.

Aus diesem Grund sei die Verbesserung des Gesundheitszustandes mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit seit mindestens April 2017 ausgewiesen. Ferner

habe der Versicherte nicht mitgeteilt, dass er einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen sei und dass es ihm aufgrund der verbesserten gesundheitlichen

Situation überhaupt möglich gewesen sei, wieder einer Tätigkeit nachzugehen. Es

liege eine Meldepflichtverletzung vor. Entsprechend werde die bisherige Rente

rückwirkend per 31. März 2017 aufgehoben. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen

seien zurückzuerstatten. In der Beschwerdeantwort vom 3. September 2020

führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass trotz Fehlen einer

Konsensbeurteilung auf die beiden im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten

abgestellt werden könne (A.S. 53). Das neuropsychologische Gutachten von Dr.

phil. G.___ vom 19. August 2019 sei von Dr. med. F.___ in seinem

psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2019 vollumfänglich

berücksichtigt und in die Beurteilung miteinbezogen worden. Ferner sei das

Abstellen auf die vorhandenen Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren völlig

legitim. Der Beschwerdeführer habe jederzeit die Möglichkeit gehabt sich im

Strafverfahren zu den erhobenen Beweisen zu äussern und dazu Stellung zu

nehmen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Meldepflicht nicht

verletzt und die in Frage stehende Bar sei von seinem Sohn aufgebaut worden, führt

die Beschwerdegegnerin schliesslich aus, dass aufgrund der strafrechtlichen

Ermittlungen klar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei,

einen Wirtebetrieb zu führen und illegale Wetten zu organisieren. Ausserdem

bestreite er nicht, Umbauarbeiten an der Liegenschaft selbst vorgenommen zu

haben. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass tatsächlich eine volle

Arbeitsfähigkeit vorliege, welche vom Beschwerdeführer auch ausgeschöpft werde.

Zum nachgereichten Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 21. April 2021

führt die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 16. Juni 2021

schliesslich aus, dass dieses noch nicht rechtskräftig sei. Ausserdem bestehe

unabhängig davon eine genügende Beweislage, dass der Beschwerdeführer einer

Erwerbstätigkeit nachgehe und diesbezüglich seine Meldepflicht verletzt habe

(A.S. 108).

5.2

Mit Beschwerde vom 12. Juni

2020.

(A.S. 10) wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Gutachten der Dres. F.___

und G.___ nicht verwertbar seien. Beim Gutachten von Dr. med. F.___ handle es

sich um eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen Sachverhalts. Dr. med. F.___ postuliere keine Verbesserung der

Gesundheitslage, sondern interpretiere den mehr oder weniger gleichen

medizinischen Sachverhalt anders. Bei seiner Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine revisionsrechtlich unzulässige Andersbewertung

gegenüber den früheren Beurteilungen, welche eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (DD: paranoide Schizophrenie)

bestätigt hätten. Ferner sei das Gutachten unvollständig, weil es auf

Strafakten und anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der vermeintlichen

Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch basiere, nicht aber die Stellungnahme

der versicherten Person hierzu enthalte. Das Gutachten von Dr. med. F.___ sei

darüber hinaus nicht persönlich, sondern nur elektronisch signiert, weshalb die

Echtheit der elektronischen Signatur geklärt werden müsse. Gerügt wird im

Weiteren, dass es sich bei den Gutachten der Dres. F.___ und G.___ um zwei

völlig losgelöste Gutachten ohne inhaltliche interdisziplinäre

Auseinandersetzung handle. Insbesondere die Frage, ob der Versicherte einem

potentiellen Arbeitgeber zugemutet werden könne, werde in den Gutachten unterschiedlich

beantwortet. Der Widerspruch werde trotz Auftrag zur Erstellung eines

interdisziplinären Gutachtens nicht aufgelöst. Es sei von unverbindlichen

Tatsachenfeststellungen auszugehen, was mittels Gerichtsgutachten zu klären

sei. Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin

vor der Aufhebung der Rente keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt habe,

obschon der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Revisionsverfügung fast 19 Jahre

eine ganze Invalidenrente bezogen habe. Die IV-Stelle trage die Beweislast

dafür, dass die versicherte Person über eine genügend grosse

Selbsteingliederungskapazität verfüge. Der Beschwerdeführer sei bezüglich

Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen bereit und willens.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Verletzung der

Meldepflicht nicht nachgewiesen werde. Die in Frage stehende Bar führe nicht

der Beschwerdeführer selbst, sondern sein Sohn, welcher Patentinhaber sei. Von

zielgerichteten Aktivitäten, geschweige denn von solchen, welche ein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen ermöglichten, könne keine Rede sein.

Gestützt auf das nachgereichte Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 21.

April 2021 führt der Beschwerdeführer aus, dass der Vorwurf der Organisation

von Glücksspielen nicht nachgewiesen werden könne. Sämtliche Erkenntnisse aus

der polizeilichen Kontrolle des K.___ unterlägen einem Verwertungsverbot. Dies

bedeute, dass sich der Vorwurf einer Erwerbstätigkeit und einer diesbezüglichen

Meldepflichtverletzung nicht begründen liessen. Hinsichtlich der

Teil-Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2021 wird sodann geltend gemacht, dass

die im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 18. Mai 2017 erfolgte

Hausdurchsuchung ebenfalls unzulässig gewesen sei und die dabei erhobenen

Beweise nicht verwertbar seien. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 22. Juni

2021.

wird schliesslich die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den

Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Kardiologie, Neurologie und Psychiatrie

beantragt. Der Beschwerdeführer leide an Herzproblemen und an einem

Abhängigkeitssyndrom mit Substanzengebrauch. Ausserdem seien neurologische

Abklärungen geplant.

6.

6.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die mit Verfügung vom 2. Februar 2004 (IV-Nr. 39) zugesprochene ganze

Rente zu Recht rückwirkend per 31. März 2017 aufgehoben wurde. Diese Frage

wird beurteilt durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des zuletzt

umfassend geprüften und bestätigten Rentenanspruchs am 19. Oktober 2006

(IV-Nr. 57) bestanden hat und jenem im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung vom 5. Mai 2020 (A.S. 1).

6.2

Ausgangspunkt bildet die anlässlich

der Renten-Revision bestätigte Rentenzusprechung vom 19. Oktober 2006

(IV-Nr. 57). Damals stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das

orthopädisch-psychiatrische D.___-Gutachten vom 26. September 2006 (IV-Nr.

55) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung

vom impulsiven Typus

- Dringender Verdacht auf paranoide

Schizophrenie

- Thorako- und Lumbovertebralsyndrom

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach Morbus Scheuermann

- Verdacht auf hyperkinetische Störung im

Kindes- und Jugendalter

- Status nach Leistenhernienoperation

rechts als Kind.

Im Rahmen der orthopädischen

Untersuchung wurden keine Befunde erhoben, welche die Arbeitsfähigkeit

einschränkten. Anlässlich der psychiatrischen Abklärung wurden hingegen

folgende objektive Befunde festgestellt: Der Versicherte werde im Wartezimmer

auf- und abgehend angetroffen, auch im Abklärungsgespräch zeige sich eine ganz

erhebliche psychomotorische Unruhe mit teilweise nestelnden Bewegungen. Immer

wieder greife er sich an die Stirne, scheine dabei unter akustischen

Halluzinationen zu leiden. Teilweise Bewegungen, welche an Dyskinesien

erinnerten. Der Versicherte sei bewusstseinsklar, allseits orientiert. Er zeige

eine erhebliche innere Gespanntheit, Nervosität, affektiv leicht agitiert,

leicht erregbar, bei entsprechender Gesprächsführung werde eine ganz erhebliche

Affektimpulsivität deutlich spürbar. Das formale Denken erscheine beschleunigt,

im Übrigen unauffällig. Inhaltlich sei der Versicherte ganz auf seine aktuelle

Situation, sein Leiden fixiert. Es bestehe ein erheblicher Leidensdruck,

insbesondere bezüglich der akustischen Halluzinationen. Es fänden sich beim

Versicherten narzisstische Züge, eine leichte Kränkbarkeit, aktuell keine

erhebliche Depressivität. Subjektiv schildere der Versicherte akustische

Halluzinationen, verbunden mit imperativen Befehlen, Ängste, Nervosität,

Denkstörungen, massive, anhaltende psychosoziale Probleme. Er höre Stimmen, die

ihn bedrohten und rege sich dabei auf und es komme zu aggressiven Durchbrüchen,

die sich bis zur körperlichen Gewalt entladeten. Er habe früher (zirka 1998 bis

2000) versucht seine Stimmen mit Alkohol zu beruhigen, er habe eine Harasse

Bier pro Tag getrunken. In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus,

anlässlich der psychiatrischen Exploration müssten die bereits früher

gestellten Diagnosen im Wesentlichen bestätigt werden. Offensichtlich bestünden

beim Versicherten ganz erheblich emotional instabile Persönlichkeitszüge,

welche nicht nur der kulturellen Herkunft des Versicherten und der damit

verbundenen emotionalen Reaktionsweise bei psychosozialen Schwierigkeiten

zugrunde lägen. Seit zirka fünf Jahren bestünden beim Versicherten nun

akustische imperative Stimmen, welche anhaltend seien, so dass der dringende

Verdacht auf eine (paranoide) Schizophrenie doch auch gestellt werden müsse.

Anhaltende akustische Halluzinationen seien für psychotische Durchbrüche im

Rahmen von emotional instabilen Persönlichkeitszügen nicht unbedingt typisch,

die dortigen psychotischen Phänomene seien kürzerer Dauer. Auch die Art und

Weise wie der Versicherte seine Stimmen schildere, denen er sich nicht

entziehen dürfe, obwohl er dadurch unter zunehmende Spannung gerate, würden

eher für das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung im engeren Sinne als für

psychotische Durchbrüche bei emotional instabiler Persönlichkeit sprechen. Der

Gutachter folgerte, dass seines Erachtens beim Versicherten insgesamt ein als

ausserordentlich schwer zu wertendes psychiatrisches Krankheitsbild bestehe,

welches eine Arbeitsfähigkeit im Moment ausschliesse. In seiner aktuellen

Situation sei der Versicherte sicherlich aus psychiatrischer Sicht nicht

arbeitsfähig, er sei nicht belastbar, die Gefahr impulsiver/aggressiver

Durchbrüche sei nicht gebannt, die imperativen Stimmen, welche der Versicherte

heute höre, seien nach wie vor aggressiver Natur, der Versicherte könne sich

diesen auch heute noch nicht vollständig entziehen. Der Versicherte sei daher

auch keinem Arbeitgeber zumutbar. Insgesamt erscheine die paranoide

Schizophrenie sich im Rahmen einer längeren Entwicklung manifestiert zu haben,

die Rentenzusprechung im Sinne der vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit erscheine

gerechtfertigt.

6.3

Zum Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung lagen folgende relevanten Unterlagen

vor:

6.3.1

Am 9. April 2008 leitete die

Beschwerdegegnerin eine erneute Überprüfung der Invalidenrente des Versicherten

ein (IV-Nr. 58). Im Verlaufsbericht vom 9. November 2008 erklärte der

behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, der Gesundheitszustand des Versicherten

habe sich verschlechtert und diagnostizierte Halluzinationen, Impulshandlungen,

Innere Unruhe und paranoide Wahnideen. Der Versicherte sei seit 2003 zu

100.

% arbeitsunfähig (IV-Nr. 60).

6.3.2

Am 24. Mai 2012 leitete die Beschwerdegegnerin

eine erneute Renten-Revision ein (IV-Nr. 73). Im Protokoll

Revisionsgespräch vom 5. Juli 2012 wurde hinsichtlich der beruflichen und

medizinischen Situation, welche unter anderem durch Dr. med. L.___ beurteilt

wurde, folgende Einschätzung festgehalten: Der Versicherte schildere glaubhaft

sein Ausgeliefertsein in Bezug auf die Stimmen und seine Aggressionen. Das

Leben sei für ihn nur Belastung und schlimm. Wenn sein Glaube den Selbstmördern

nicht mit der Hölle drohen würde, hätte er sich schon längst den Strick genommen.

Andererseits habe er, wenn er zugeschlagen habe, immer recht gehabt. Die

psychotische Problematik stehe bei dem reflektionsunfähigen Versicherten im

Vordergrund. Er sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Dringend sei eine

intensive psychiatrische Behandlung indiziert (IV-Nr. 75). Mit Mitteilung vom

6.

Juli 2012 bestätigte die Beschwerdegegnerin in der Folge einen

weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 100 % und wies den Versicherten auf die Meldepflicht im

Falle einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hin

(IV-Nr. 76).

6.3.3

Mit Strafanzeige der

Kantonspolizei Solothurn vom 18. Mai 2017 wurden dem Versicherten

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterie und die

gewerbemässigen Wetten, gewerbsmässiges Vermitteln von in der Schweiz

verbotenen Internetwetten auf Sportveranstaltungen, Widerhandlung gegen das

Wirtschafts- und Arbeitsgesetz, Wirten ohne Betriebsbewilligung und Dulden von

rechtswidrigen Handlungen vorgeworfen. Am 2. April 2017 sei in den

Räumlichkeiten des K.___, […]strasse […] in […], eine Hausdurchsuchung

durchgeführt worden. Es sei festgestellt worden, dass die Bar, welche über

keine Bewilligung verfüge, bereits in Betrieb gewesen sei. Es werde auf

Fotoaufnahmen verwiesen. Des Weiteren sei ein Laptop aktiviert worden, worauf

sich die Grundplattform von XLive geöffnet habe. Mit dem bereits aufgebuchten

Kreditguthaben sei eine Wette platziert und ausgedruckt worden. Der

Beschwerdeführer habe ein verschlossenes Fach geöffnet, worauf die erstellten

Wettquittungen hätten entnommen werden können. Es sei ein Videobeweis erstellt

worden. Zudem hätten aus dem Müllsack unter anderem 29 Wettquittungen, 7

Auszahlungstickets sowie ein Guthaben-Auszahlungsticket sichergestellt werden

können. Die Wettquittungen belegten, dass das Lokal an den genannten Daten

geöffnet gehabt habe und dass dabei rege Sportwetten abgeschlossen worden

seien. Des Weiteren seien im Müllsack handschriftliche Notizen gefunden worden,

welche auf Wetten oder Glückspiele hinwiesen und Notizen betreffend bezogene

Getränke und Zigaretten, welche belegten, dass in der genannten Bar Gäste gegen

Entgelt Waren bezogen hätten (IV-Nr. 84).

6.3.4

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 3. April 2017 sprach der Beschwerdeführer unter anderem wiederholt

von «meinem Lokal». Befragt nach einer Auseinandersetzung an der K.___ erklärte

er, dass ein Bekannter am 2. April 2017 in sein Lokal gekommen sei. Des

Weiteren sagte er aus: «Es gab keinen Streit. Baba streitet nicht. Ich gebe ihnen

Essen und Trinken in meinem Lokal». Das Lokal sei nicht offiziell offen. Nur

Baba-Verein. Leute kämen und tränken. Darauf angesprochen, dass in der Wohnung

des Beschwerdeführers sechs Elektroschocker, zwei Teleskopschlagstöcke, ein

Stellmesser, eine Präzisionswage und eine Sturmhaube gefunden worden seien,

entgegnete der Beschwerdeführer, dass er das in einer Bar von einer Person

gekauft und bei sich zu Hause deponiert habe. Auf die Frage, wer für den

Betrieb des Wettterminals auf dem Laptop zuständig sei, antwortete der

Beschwerdeführer, dass er es nicht wisse und nichts von Elektronik verstehe (IV-Nr.

116.19).

6.3.5

Im Rahmen der polizeilichen

Einvernahme vom 14. Juni 2017 sagte der Beschwerdeführer ferner aus, dass er in

seinem Lokal einem Bekanntem einmal Kokain gegeben habe, worauf dieser ihn

bezahlt habe. Im Weiteren gab er zu Protokoll, dass er derselben Person auch

ein Bier und Zigaretten verkauft habe. Im Verlauf der Einvernahme erklärte der

Beschwerdeführer ausserdem, dass er Kokain in seiner Disko versteckt habe. Er selber

konsumiere keine Betäubungsmittel (IV-Nr. 116.16).

6.3.6

Am 15. April 2018 erhob die

Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen den Versicherten wegen

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen

Stoffe, Vermitteln, Kauf, Besitz und Konsum von Kokain, Wirten ohne

Betriebsbewilligung und Missachten des Rauchverbots durch den Wirt (IV-Nr. 86).

Von diesen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer jedoch mit Urteil der

Strafkammer des Obergerichts vom 21. April 2021 freigesprochen. Die

Hausdurchsuchung vom 14. März 2018 wurde für unrechtmässig und die daraus

gewonnenen Erkenntnisse für nicht verwertbar erklärt (Beschwerdebeilage 4.1).

Im vorliegenden Verfahren wird deshalb auf den Einbezug der Strafanzeige vom

15.

April 2018 und die Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung vom 14. März

2018.

verzichtet.

6.3.7

In einer anonymen Meldung, welche

bei der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2018 eigegangen ist, wird der

Versicherte sinngemäss als IV-Rentenbetrüger bezeichnet. Er baue eigenhändig

eine Disco und verkaufe Drogen (IV-Nr. 87).

6.3.8

Mit Schreiben vom

31.

August 2018 teilte Dr. med. I.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass er

über die aktuelle Behandlung keine Auskunft erteilen könne. Er habe den

Versicherten in den letzten zwei Jahren lediglich zweimal kurz gesehen, unter

anderem am 23. Januar 2018, weil er einen neuen Psychiater gesucht habe und ein

neues Rezept für Truxal 50 mg gebraucht habe (IV-Nr. 90).

6.3.9

Im Bericht der C.___ vom

5.

Dezember 2018 hielten Dr. med. M.___, Facharzt Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, und Dr. med. N.___, Psychiater, folgendes fest: Der

Versicherte sei vom 14. Februar 2017 bis 17. November 2018 in ihrer

Behandlung gewesen. Es sei eine Sitzungsfrequenz alle vier Wochen geplant

gewesen, wobei der Versicherte insgesamt acht Termine verpasst habe. Der Versicherte

leide an Impulskontrollstörungen, innerer Unruhe und leicht gedrückter

Stimmung. Der inneren Unruhe entgegne er mit Alkohol (drei bis fünf Bier zu 0.5

Liter) am Abend. Dadurch könne er sich beruhigen. Zu den objektiven Befunden

auf Basis der eigenen Untersuchungen wurde folgendes festgehalten: Der

Versicherte sei wach und bewusstseinsklar. Räumlich, zeitlich, zur Person und

situativ orientiert. Im Kontakt freundlich und kooperativ. Leicht logorrhoisch

und perseverierend. Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit nicht eingeschränkt.

Konzentration und Gedächtnis werden als vermindert angegeben. Formalgedanklich

etwas umständlich, ansonsten kohärent. Keine Hinweise auf inhaltliche

Denkstörungen. Grundstimmung leicht gedrückt. Psychomotorisch ruhig, Antrieb

normal. Keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen oder -täuschungen, keine Hinweise

auf Ich-Störungen. Keine Zwangshandlungen. Appetit normal. Keine

Schlafstörungen. Kein Anhalt für Eigen- oder Fremdgefährdung. Als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannten: (-) Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) mit narzisstischen Anteilen,

(-) Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00), (-)

Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig Substanzgebrauch (F10.24). Welche

Einschränkungen in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit bestünden, könne nicht

beantwortet werden. Eingliederungshemmend sei das Leiden an

Impulskontrollstörungen, was die Alltagsperformance beeinträchtige. Unter dem

Titel «Diverses» wird schliesslich aufgeführt, dass aufgrund der vielen

Absenzen keine vollständigen schlüssigen Angaben gemacht werden könnten (IV-Nr.

91).

6.3.10

Mit Stellungnahme vom

1.

Mai 2019 führte Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, aus, die neu eingegangenen medizinischen Berichte zeigten

keine noch nicht bekannten Aspekte auf, abgesehen von der Alkoholabhängigkeit,

die – soweit aus den Akten ersichtlich – erstmals festgehalten werde.

Diagnostisch dürfte weiterhin von der Hauptdiagnose einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ auszugehen sein. Allenfalls sei

angesichts der doch deutlichen narzisstischen und dissozialen Anteile die

Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu diskutieren. Im

Vordergrund stehe jedoch aktuell die Frage, ob der Versicherte über genügend

Ressourcen verfüge, um trotz der psychischen Probleme einer die Rentenhöhe

beeinflussenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dies könne aufgrund der

vorliegenden Polizeiakten zu den illegalen Tätigkeiten des Versicherten

vermutet werden. Entscheidend sei jedoch auch, ob der Versicherte mit seiner

Impulskontrollstörung einem Arbeitgeber zumutbar sei. Hierzu müsse geklärt

werden, inwieweit der Versicherte seinen Impulsen tatsächlich ausgeliefert sei,

oder ob er diese mit der nötigen Willensanstrengung soweit erforderlich beherrschen

könnte. Diese Fragen müssten im Rahmen einer bidisziplinären,

psychiatrisch-neuropsychologischen Begutachtung durch ein sehr erfahrenes

Expertenteam geklärt werden (IV-Nr. 93).

6.3.11

Im neuropsychologischen

Teilgutachten vom 19. August 2019 erkannte Dr. phil. G.___, dass sich

beim Versicherten ein fast durchwegs deutlich vermindertes kognitives

Leistungsprofil in allen geprüften Funktionsbereichen zeige. Es ergäben sich

jedoch auch deutliche Hinweise auf eine Aggravationstendenz und auf

leistungsminderndes Verhalten mit auffälligen Befunden in allen durchgeführten

simulationssensiblen Testverfahren. Völlig authentisch hätten sich aber

deutliche Auffälligkeiten in den Bereichen Verhalten, Affekt und Persönlichkeit

manifestiert im Sinne eines bisweilen ungezügelten und deutlich

überschiessenden Affektes (mit Hineinsteigern in einen Erregungszustand mit

Schreien und Weinen) sowie einer deutlichen motorischen Unruhe (mit u.a.

kurzzeitigem Aufstehen, Sich-Fallen-Lassen auf den Stuhl, Hin- und Herrutschen,

Wippen eines Fusses, Ungeduld sowie häufigen Zigarettenpausen), welche auf eine

verminderte Impulskontrolle hindeuteten. Akustische Halluzinationen seien im

Rahmen der neuropsychologischen Testuntersuchung nicht beklagt worden. Die

Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der nicht als valide einzustufenden

Testergebnisse mit deutlichen Hinweisen auf Aggravationsverhalten nicht

quantifiziert werden. Dr. phil. G.___ erachtete den Versicherten jedoch vor

allem angesichts der aggressiven Verhaltensdurchbrüche, der verminderten

Impulskontrolle und des reduzierten Durchhaltevermögens keinem Arbeitgeber

zumutbar (IV-Nr. 106.1).

6.3.12

Am 26. November 2019

erstattete Dr. med. F.___ ein psychiatrisches Gutachten. Darin stellte er die

Diagnose:

- dissoziale Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.2).

Subjektiv habe der Versicherte angegeben,

dass er seit zwei Jahren die Therapie bei einem Psychiater besuche, an dessen

Namen er sich gerade nicht erinnere. Er nehme regelmässig das Medikament Truxal

50.

mg. Vorher habe er wegen «Stimmen» das Medikament Seroquel eingenommen. Er

wisse nicht, was die Stimmen ihm sagten. Er höre diese Stimmen seit dem Jahr

2000, die kämen und gingen. Die Stimmen im Kopf würden Druck machen. Dass man

ihn bei der Arbeit auf einer Baustelle gesehen habe, stimme. Er habe einfach

dem Sohn beim Aufbau einer Halle geholfen. Diese Halle werde seit dreieinhalb

Jahren aufgebaut und er habe jeden Tag «ein bisschen» was mitgemacht. Er habe

einfache Maurer- und Putzarbeiten ausgeführt, vielleicht ein bis zehn Stunden

pro Tag. Eine andere Tätigkeit habe er nicht ausgeführt. Er habe eine Freundin.

Zu seinem Sohn und seiner Tochter habe er regelmässig Kontakt. Letztes Jahr sei

er mit dem Flugzeug in die Türkei gereist.

Im Rahmen der Erhebung der objektiven

Befunde stellte Dr. med. F.___ unter anderem fest, dass sich anlässlich der

gutachterlichen Untersuchung ein gepflegter und sauber gekleideter Versicherter

präsentiert habe. Wesentliche kognitive Einschränkungen seien nicht

objektivierbar gewesen. Der Versicherte habe während des Untersuchungsgesprächs

keine Ablenkbarkeit oder formale gedankliche Einschränkungen gezeigt, die zum

Befund des Stimmenhörens passten. Eine Plausibilisierung im Sinne einer

akustischen Halluzination sei also nicht vorzunehmen gewesen. Hinsichtlich der

Persönlichkeitsebene seien deutlich histrionische Anteile, verknüpft mit einer

Neigung zur Dramatisierung von Beschwerden und mit einem theatralisch wirkenden

Ausdruckcharakter von Emotionen und Gefühlen augenscheinlich gewesen.

Unter dem Titel «Laborergebnisse»

stellte Dr. med. F.___ fest, dass obgleich der Versicherte dazu aufgefordert worden

sei, dieser im Rahmen seiner Mitwirkung keine Laborergebnisse vorgelegt habe.

Insofern habe er damit eine Qualifizierung und Quantifizierung eines etwaigen

Suchtmittelmissbrauchs und die Objektivierung einer allfällig eingenommen

Psychopharmakatherapie verunmöglicht.

Im Weiteren erläuterte der Gutachter die

Ergebnisse des Mini-ICF-APP, gemäss welchen der Versicherte in seiner Funktionsfähigkeit

nicht bis leicht eingeschränkt sei.

In seiner Beurteilung begründete Dr.

med. F.___ die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)

anhand der ICD-Kriterien. Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis

(Kapitel F2 der ICD-10) lägen überwiegend wahrscheinlich nicht vor und auch Symptome

einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis (Kapitel F3 der ICD-10) seien

nicht plausibel, ebenso wenig wie eine somatoforme Schmerzstörung. Die

Persönlichkeitsstörung sei überwiegend wahrscheinlich beim Versicherten im

Vordergrund; alle übrigen passageren psychiatrischen Diagnosen und der früher

beschriebene Alkoholmissbrauch bzw. -abhängigkeit (ICD-10 F10.2) seien sekundär

bzw. als psychische Mitreaktionen zu beurteilen. Die Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sei keine psychische Gesundheitsstörung

höhergradigen Ausmasses. Im Weiteren stellte Dr. med. F.___ fest, dass der

Beschwerdeführer mit seinem dissozial-manipulativ anmutenden Verhalten einen

entsprechenden Interaktionsstil zeige. Er neige dazu, eine gesundheitliche

Verschlechterung mit einem Potpourri verschiedener unplausibler Symptome

anzugeben bzw. dysphorisch und bizarres Verhalten zu zeigen. Im Jahr 2017 habe

der Versicherte illegal eine Bar geführt, in der er u.a. Glücksspiele angeboten

und Gäste bewirtet habe. Diese Ressourcen machten eine leistungseinschränkende

psychische Gesundheitsstörung sehr unwahrscheinlich. In einer Gesamtschau sei

zu beurteilen, dass es im vorgelegten Fall dadurch wesentliche Inkonsistenzen

Dispositiv

und Unplausibilitäten gebe. Aus diesen Gründen sei es im Hinblick auf die vom

Versicherten geltend gemachten Einschränkungen der funktionellen

Leistungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich, dass hier – in Einklang mit der

Beurteilung im neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. phil. G.___ – eine

Aggravation, d.h. eine übertriebene Darstellung der Schwere der Erkrankung bzw.

der Symptome, vorliege.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung stellte

Dr. med. F.___ sodann unter anderem fest, dass das D.___-Gutachten vom

26. September 2006 weitreichende Anlässe zur Kritik biete. Insbesondere

seien die subjektiven Angaben hinsichtlich der akustischen Halluzinationen

verbunden mit imperativen Befehlen im versicherungsmedizinischen Sinn keine

objektiven Befunde. Allein die nicht authentische Beschwerdeschilderung des

Versicherten, indem die Stimmen von aussen kämen, aber im Kopf seien, liesse

begründete Zweifel an der Plausibilität dieser Äusserungen aufkommen. Die psychiatrische

Beurteilung im D.___-Gutachten fusse teilweise auf nicht objektivierten

biographischen Fakten, die sich aus den subjektiven Schilderungen des

Versicherten speisten und der jedwede fachärztliche-psychiatrische

Objektivierung in den Akten fehle.

Im Weiteren stellte Dr. med. F.___ fest,

dass im Vergleich zu den medizinischen Sachverhaltsdarstellungen, die zur

jeweiligen Zusprache einer vollen Invalidenrente geführt hätten, sich der

psychische Gesundheitszustand des Versicherten derzeit wesentlich und relevant

verbessert habe. Es liessen sich derzeit aus

versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht noch die Kriterien für die

Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)

plausibilisieren, die die berufliche Leistungsfähigkeit in den angestammten

Tätigkeiten bzw. einer angepassten Verweistätigkeit nicht höhergradig

einschränkten. Eine vollschichtige (Teil-)Arbeitsunfähigkeit könne nicht mehr

mit einer depressiven Störung, einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer

Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erklärt werden. Es sei spätestens

zum Zeitpunkt der Rentenrevision eine wesentliche und deutliche Verbesserung

des Gesundheitszustands des Versicherten mit dem Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu plausibilisieren bzw. festzustellen.

Die Beurteilung von Dr. phil. G.___,

wonach der Versicherte angesichts seiner aggressiven Verhaltensdurchbrüche, der

verminderten Impulskontrolle und des reduzierten Durchhaltevermögens keinem

Arbeitgeber zumutbar sei, stehe im Widerspruch zur festgestellten sehr deutlichen

Aggravation. Es lasse sich keine IV-relevante psychische Störung der Achse I

feststellen bzw. plausibilisieren, die diese Symptome und Befunde einer

eingeschränkten Willensanwendung des Versicherten zuordenbar machten, indem der

Versicherte krankheitsbedingt überhaupt keine Freiheitsgrade mehr habe, sich

nicht mehr im Verhalten steuern zu können.

Im Weiteren erklärte der Gutachter im

Hinblick auf die Frage, ob der Versicherte einem Arbeitgeber zumutbar sei, dass

dieser an keiner Impulskontrollstörung leide (Kapitel F63 der ICD-10). Der

Versicherte zeige – anhand der nach Mai 2018 eingehenden Berichtsgabe –

ausserhalb des versicherungsmedizinischen bzw. strafrechtlichen Kontextes ein

weitgehend unauffälliges Verhalten und Funktionsniveau, so dass eine vollständige

Auflösung des sozialen Gefüges nicht vorliege. Sein Verhalten rechtfertige aus

versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht daher keine Annahme einer

Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit, so dass er aus

Sachverständigensicht als vollschichtig arbeitsfähig in jedweder Tätigkeit

beurteilt werde. Auch Eingliederungsmassnahmen seien aus rein

versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht vollschichtig zumutbar. Diese

würden schwierig umzusetzen sein, da sich der Versicherte als nicht

eingliederungsfähig beurteile.

6.3.13 In der RAD-Stellungnahme vom

8. Januar 2020 erklärte Dr. med. O.___ es könne auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. F.___ abgestellt werden. Dieses berücksichtige die

Abklärungsergebnisse im neuropsychologischen Gutachten von Dr. phil. G.___. Es

handle sich jedoch nicht um eine bidisziplinäre, konsensuelle Begutachtung.

Dr. med. F.___ lege den Beginn der Verbesserung des Gesundheitszustandes

auf den Zeitpunkt der Einleitung der aktuellen Rentenrevision. Es könne jedoch

durchaus auch argumentiert werden, dass die Verbesserung bereits spätestens zum

Zeitpunkt der begangenen Straftaten bestand, brauche es doch dazu ein weitgehend

intaktes Funktionsniveau (IV-Nr. 111).

6.3.14 Gemäss Bericht von Dr. med. H.___

vom 8. Juni 2021 stehe der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2020 in

seiner Behandlung. Als Diagnosen wurden eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10: F60.30) und v.a. psychische

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.1) seit

2019 genannt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (A.S. 105).

6.3.15 Im Bericht vom 17. Juni 2021 diagnostizierte

Dr. med. I.___ eine (1.) V.a. Transient ischämische Attacke / April 2021

anamnestische 30 Minuten andauernde Hemianopsie; (2.) paroxysmales tachykardes

Vorhofflimmern ED 09/19 CHA2DS2-VASc 2 Punkte; (3.) Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ; (4.) Dissoziale

Persönlichkeitsstörung (F60.2); (5.) Rezidivierende depressive Störung; (6.)

gestielte Polypen im Rektum St. Nach Frischblutabgang ab ano. Gemäss den

Angaben zum Verlauf sei der Versicherte im August 2020 in einer stationären

psychiatrischen Behandlung gewesen. Im April 2021 sei es in der Türkei zu einer

transient ischämischen Attacke gekommen (Beschwerdebeilage 6).

6.3.16 Gemäss Aufgebot zur

neurologischen Sprechstunde des J.___ vom 18. Juni 2021 ist beim Versicherten

am 1. Juli 2021 eine neurologische Untersuchung inklusive neurovaskulärem

Ultraschall geplant (A.S. 111).

6.4 Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung beim Vergleich des Sachverhalts auf die von ihr

eingeholten Gutachten von Dr. phil. G.___ und Dr. med. F.___ ab, weshalb zunächst

deren Beweiswerte zu prüfen sind.

6.4.1 Im Rahmen der

neuropsychologischen Begutachtung vom 19. August 2019 stellte

Dr. phil. G.___ fest, dass sich beim Versicherten ein fast durchwegs

deutlich vermindertes kognitives Leistungsprofil in allen geprüften

Funktionsbereichen zeige. Es ergäben sich jedoch auch deutliche Hinweise auf

eine Aggravationstendenz. Die Annahme einer Aggravation wird seitens der neuropsychologischen

Gutachterin überzeugend begründet. Alle drei durchgeführten Tests zur

Symptomvalidierung hätten durchwegs auffällige Ergebnisse gezeigt. Hinzu kämen

weitere testinterne Inkonsistenzen, etwa sehr diskrepante Reaktionszeiten in

der TAP sowie in der Verhaltensbeobachtung mit z.B. im Vortest zum

TAP-Untertest Flexibilität, rasche und gute Leistungen, im Haupttest aber sehr

verlangsamte und defizitäre Ergebnisse. Eine Aggravationsneigung sei deshalb

nicht von der Hand zu weisen. Basierend auf dieser einleuchtenden Beurteilung

der neuropsychologischen Gutachterin ist die nicht-authentische

neuropsychologischen Funktionsstörung mit insgesamt mittelschwer bis schwer

reduziertem kognitivem Leistungsniveau demnach nicht verwertbar. Folgerichtig

konnte die Gutachterin die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus

neuropsychologischer Sicht nicht quantifizieren. Abschliessend stellt die

Neuropsychologin fest, dass der Versicherte ihres Erachtens vor allem

angesichts der aggressiven Verhaltensdurchbrüche, der verminderten

Impulskontrolle und des reduzierten Durchhaltevermögens keinem Arbeitgeber

zumutbar sei. Diese Einschätzung relativiert Dr. phil. G.___ jedoch insofern,

als sie dazu festhält, dass die Auffälligkeiten in den Bereichen Affekt,

Verhalten und Persönlichkeit von ärztlicher bzw. psychiatrischer Seite separat

zu beurteilen seien und bei der Festlegung einer eventuell realisierbaren

Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden müssten. Damit räumt die

Neuropsychologin richtiger Weise ein, dass die fachmedizinische Beurteilung der

Affekt- und Impulskontrolle und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dem

Psychiater obliegt, wobei ihre eigene Einschätzung eine nicht-fachärztliche

Meinung ist. Das Teilgutachten von Dr. phil. G.___ erweist sich damit im

neuropsychologischen Fachbereich – bei der Beurteilung der neuropsychologischen

Funktionen und kognitiven Leistungsfähigkeit – als schlüssig und nachvollziehbar.

6.4.2 Überzeugend erweist sich auch das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 26. November 2019. So

werden darin die festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)

und die attestierte volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der medizinischen

Aktenlage, der eigenen Untersuchung und der Ergebnisse der Mini-ICF-APP sowie

des neuropsychologischen Teilgutachtens von Dr. med. phil. G.___ plausibel

begründet. Dr. med. F.___ erläutert die gestellte Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung eingehend unter Hinweis auf die ICD-10-Kriterien. Das

Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird auch in den übrigen psychiatrischen

Beurteilungen bestätigt, wobei im Gegensatz zur Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.2) jeweils die Diagnose einer emotional

instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.3) genannt wird. Die abweichende

Präzisierung in der Diagnosestellung vermag indes nichts daran zu ändern, dass

die Grunddiagnose einer Persönlichkeitsstörung in den medizinischen Vorakten

eine breite Stütze findet und sich somit als schlüssig erweist. Auch dass

Dr. med. F.___ im Vergleich zu den medizinischen Vorberichten auf die

Stellung weiterer Diagnosen verzichtet, begründet er nachvollziehbar. Der

Gutachter stellt diesbezüglich fest, dass die Persönlichkeitsstörung beim

Versicherten im Vordergrund stehe; alle übrigen passageren psychiatrischen

Diagnosen und der früher beschriebene Alkoholmissbrauch bzw. -abhängigkeit

(ICD-10 F10.2) seien sekundär bzw. als psychische Mitreaktionen zu beurteilen. Zudem

legt Dr. med. F.___ eingehend und plausibel dar, dass beim Versicherten –

entgegen der zuvor wiederholt gestellten Verdachtsdiagnose einer paranoiden

Schizophrenie mit akustischen Halluzinationen – keine Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis vorliege. Zum angegebenen Stimmenhören führt der

Gutachter aus, dass anlässlich seiner Untersuchung keine dem Symptom einer

akustischen Wahrnehmungsstörung angepasste Verhaltensstörung (Ablenkbarkeit,

Dissoziieren) hätten festgestellt werden können. Für eine nicht authentische

Symptomangabe in dieser Hinsicht spreche auch, dass vom Versicherten eine

Stimme wahrgenommen werde, deren Inhalt er nicht kenne und zudem keine anderen

akustischen Wahrnehmungsveränderungen berichtet worden seien, was bei einer

Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in der Regel aber zu erwarten

wäre. Überdies sei der isolierte Befund einer akustischen Halluzination bei

einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sehr unwahrscheinlich, d.h.

das Fehlen weiterer schizophrener Symptome wie Wahn und Ich-Störungen seien

sehr untypisch. Dies spreche wesentlich gegen die Authentizität der gesamten

Beschwerdeschilderung des Versicherten. Eine Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis liege daher beim Versicherten überwiegend wahrscheinlich nicht vor.

Diese schlüssige Begründung überzeugt auch mit Blick auf die Angabe des

Beschwerdeführers, wonach er das vorher wegen Stimmen eingenommene Medikament

Seroquel nicht mehr nehme. Gegen eine schizophrene Erkrankung sprechen

ausserdem der Bericht der C.___ vom 5. Dezember 2018, in welchem Hinweise

auf Wahrnehmungsstörungen oder -täuschungen verneint werden, sowie das

Teilgutachten von Dr. phil. G.___ vom 19. August 2019, in welchem der

Versicherte anlässlich der Untersuchung keine akustischen Halluzinationen

beklagt habe. Im Übrigen erscheint die Glaubwürdigkeit in Bezug auf das

angegebene Stimmenhören auch aufgrund der Aggravation, welche auch im Rahmen

der neuropsychologischen Abklärung bestätigt wird, äusserst zweifelhaft. Insgesamt

überzeugt damit die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach keine schizophrene

Erkrankung vorliege. Im Weiteren stellt Dr. med. F.___ fest, dass der

Versicherte an keiner Impulskontrollstörung leide. Diese abweichende

Einschätzung verglichen mit den übrigen Beurteilungen, in welchen die

Impulskontrolle jeweils als erhebliche Einschränkung gewürdigt wird, überzeugt

aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ebenfalls. Gemäss Dr. med. F.___ zeige

der Versicherte passagere Auffälligkeiten der Affektregulation und ein

stereotypes Verhalten, das durch unflexible und unangepasste Denkstile

gekennzeichnet sei. Dementgegen stehe eine weitgehend intakte psychosoziale

Leistungsfähigkeit, die sich unter anderem in der Fähigkeit eine Bar zu

betreiben, Glücksspiele anzubieten, Gäste zu bewirten, eine Partnerschaft zu

führen und Tätigkeiten auf Baustellen zu verrichten abbildeten. In einer

Gesamtschau sei zu beurteilen, dass keine derart krankhafte Beeinträchtigung

der Steuerungsfähigkeit bzw. Impulskontrolle vorliege, in der der Versicherte

keinerlei andere Verhaltensspielräume oder Freiheitsgrade mehr habe, als

ausschliesslich nur krankhafte Verhaltensstörungen zeigen zu können. Die neuen

Sachverhaltsdarstellungen, die im Rahmen der Rentenrevision ab Mai 2018 ins Recht

gelegt worden seien, machten es überwiegend wahrscheinlich, dass der

Versicherte fähig sei, ein normales – unauffälliges – Verhalten zu zeigen, in

dem er u.a. (berufliche) Tätigkeiten ausgeführt habe, die soziale und

emotionale Kompetenzen verlangten. Der Gutachter legt damit unter Verweis auf

die weitgehend intakten Funktionsfähigkeiten nachvollziehbar dar, dass der

Beschwerdeführer zwar eine passagere Beeinträchtigung der Impulskontrolle

zeige, diese aber mit der nötigen Willensanstrengung massgeblich steuern könne.

Soweit der Gutachter bei der Auflistung der Beispiele, welche auf eine

weitgehend intakte psychosoziale Leistungsfähigkeit hinweisen, unter anderem das

Anbieten von Glücksspielen nennt, ist festzuhalten, dass dies nicht erstellt und

der Beschwerdeführer vom entsprechenden Vorwurf freigesprochen worden ist. Diese

Tatsache vermag die gutachterliche Schlussfolgerung jedoch nicht in Frage zu

stellen, zumal der Gutachter keinen Akzent auf das Anbieten von Glücksspielen setzt.

Er erörtert die angenommene weitgehend intakte psychosoziale Leistungsfähigkeit

mit zahlreichen weiteren Gründen, namentlich den Fähigkeiten auf einer

Baustelle tätig zu sein, eine Partnerschaft zu führen, eine Bar zu betreiben

und Gäste zu bewirten. Ein weiteres Argument sieht der Gutachter ausserdem

darin, dass beim Versicherten keine psychische Erkrankung der Achse I (Kapitel

F2 oder F3 der ICD-10) vorliege. Das Persönlichkeitsgefüge des Versicherten sei

nicht derart beeinträchtigt, als dass Kritikfähigkeit, adäquate

Selbsteinschätzung, verinnerlichtes Wertgefüge und Impulskontrolle nicht mehr

in dem Umfang sein Handeln, Denken und Fühlen bestimmten, wie es beim Vorliegen

einer schweren psychischen Erkrankung der Achse I der Fall wäre. Die

besagten Gründe stellen damit eine ausreichende Grundlage dar, anhand welcher

sich die gutachterliche Einschätzung betreffend die Impulskontrolle plausibilisieren

lässt. Generell kann an dieser Stelle gesagt werden, dass unter Ausklammerung

der Ergebnisse der zweiten Hausdurchsuchung vom 14. März 2018 eine

genügende Basis für das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ besteht.

Insbesondere die wiederholt berücksichtigten Fähigkeiten bezüglich des Führens

einer Bar und der Bewirtung von Gästen lassen sich gestützt auf die erste

Hausdurchsuchung vom 2. April 2017 sowie die polizeilichen Einvernahmen vom

3. April 2017 und 14. Juni 2017 begründen. Die im vorliegenden

Verfahren wiederholt angegebene Wohnadresse des Beschwerdeführers an der K.___

stimmt mit jener des K.___, an welcher am 2. April 2017 eine polizeiliche

Hausdurchsuchung stattgefunden hat, überein. Die anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 2. April 2017 erhobenen Befunde – namentlich die im

Müllsack gefundenen Notizen betreffend bezogene Getränke und Zigaretten, welche

die entgeltliche Konsumation von Gästen im K.___ belegen – sind daher mit dem

Beschwerdeführer in Verbindung zu bringen. Auch die im Rahmen der Einvernahmen

gemachten Aussagen des Versicherten, wonach er in seinem Lokal Essen und

Trinken gebe bzw. einer Person Bier und Zigaretten verkauft habe, lassen den

Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit hat, eine Bar zu führen und

Gäste zu bewirten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde mit der

Teil-Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2021 die Hausdurchsuchung vom

2. April 2017 nicht für unrechtmässig befunden. Vielmehr wurde im besagtem

Einstellungsentscheid festgestellt, dass die Strafverfolgung der in Frage

gestandenen Übertretungen wegen Verjährung eingestellt werde. Es ist daher nicht

ersichtlich, weshalb die Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung vom

2. April 2017 sowie den Einvernahmen vom 3. April 2017 und

14. Juni 2017 im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden

dürfen. Aus all diesen Gründen überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung,

wonach das Verhalten des Versicherten keine Einschränkung der beruflichen

Leistungsfähigkeit rechtfertige und er in jedweder Tätigkeit vollschichtig

arbeitsfähig sei. Daran vermag insbesondere auch die gegenteilige Auffassung

von Dr. phil. G.___ nichts entgegenzuhalten. Ihre Auffassung, wonach der

Beschwerdeführer vor allem angesichts seiner aggressiven Verhaltensdurchbrüche,

der verminderten Impulskontrolle und des reduzierten Durchhaltevermögens keinem

Arbeitgeber zumutbar sei, wird im psychiatrischen Fachgutachten nachvollziehbar

widerlegt. Einerseits stehe die Einschätzung von Dr. phil. G.___ im

Widerspruch zu ihrer im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung eigens

festgestellten sehr deutlichen Aggravation. Anderseits lasse sich keine

psychische Störung der Achse I feststellen bzw. plausibilisieren, die diese

Symptome und Befunde einer eingeschränkten Willensanwendung des Versicherten

zuordenbar machten, indem der Versicherte krankheitsbedingt überhaupt keine

Freiheitsgrade mehr habe, sich nicht mehr im Verhalten steuern zu können. Die fachärztlich

psychiatrische Schlussfolgerung bezüglich der Impulssteuerung erweist sich

damit als überzeugend und schlüssig.

Nach dem Gesagten liegt gemäss

gutachterlicher Beurteilung beim Beschwerdeführer keine invalidisierende

Arbeitsunfähigkeit vor. Dem vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Einwendungen nichts entgegenzuhalten. Zur Rüge, wonach die Gutachten der Dres. G.___

und F.___ widersprüchlich und voneinander losgelöst seien, ist festzuhalten,

dass Dr. med. F.___ den Widerspruch in Bezug auf die Frage, ob der Versicherte

einem Arbeitgeber zumutbar sei, plausibel geklärt hat. Kommt hinzu, dass ein

bidisziplinäres Gutachten nicht bereits deshalb nicht verwertbar ist, weil – wie

im vorliegenden Fall – keine abschliessende Konsensdiskussion stattgefunden

hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine zusammenfassende

Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter

und die Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ideal, aber

nicht zwingend (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Auf ein

Gerichtsgutachten zur verbindlichen Tatsachenfeststellung, wie es der

Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Konsensdiskussion verlangt, kann daher

verzichtet werden.

Ferner erweist sich das Gutachten von

Dr. med. F.___ nicht als unvollständig, weil darin die Strafakten, nicht aber

eine Stellungnahme des Versicherten, berücksichtigt werden. Nach Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist eine vorgängige Stellungnahme des Versicherten zuhanden

der Begutachtungspersonen nicht erforderlich. Das rechtliche Gehör werde mit

der Anordnung der Begutachtung, der Eröffnung der Fragestellung und der

Einräumung der Möglichkeit zur Einreichung von Zusatzfragen sowie im Vorbescheidverfahren

ausreichend gewährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2019 vom 27. August 2018

E. 3.2.4).

Schliesslich vermag auch die

elektronische Signatur das psychiatrische Gutachten nicht in Frage zu stellen,

hat doch Dr. med. F.___ mit Eingabe vom 17. März 2021 die Echtheit seiner

elektronischen Signatur im Gutachten vom 26. November 2019 ausdrücklich

bestätigt (A.S. 90).

Insgesamt wurde das Gutachten von Dr.

med. F.___ somit aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie

nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangt bei der Erörterung der Befunde

zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihm volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Gestützt

auf das beweiswertige fachärztliche Gutachten, welches eine psychiatrisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann damit auf

eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Die

Beschwerdegegnerin durfte somit für die Beurteilung des Gesundheitszustandes

bzw. für die Frage, ob sich dieser seit der letzten umfassenden materiellen

Rentenprüfung verändert hat, auf das Gutachten von Dr. med. F.___

abstellen.

6.5 Wird der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt des zuletzt umfassend geprüften und bestätigten

Rentenanspruchs am 19. Oktober 2006 (IV-Nr. 57) und im Zeitpunkt der

angefochtenen Revisionsverfügung vom 5. Mai 2020 (A.S. 1) verglichen, kann

eine erhebliche Verbesserung festgestellt werden. Im psychiatrischen Gutachten

vom 26. November 2019 argumentiert Dr. med. F.___ zwar teilweise, dass das

D.___-Gutachten vom 26. September 2006 mangelhaft sei, was an sich eine Neubeurteilung

des gleichgebliebenen Sachverhalts darstellt und damit keine Revision zu

begründen vermag. Es ergeben sich jedoch aus dem beweiskräftigen Gutachten von

Dr. med. F.___ und den vorliegenden Akten genügend Anhaltspunkte, welche mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine erhebliche revisionsrelevante

Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lassen. Eine wesentliche

Verbesserung ist insbesondere darin zu sehen, dass beim Beschwerdeführer keine

akustischen Halluzinationen mehr bestätigt werden können. Die imperativen

Stimmen, welche der Versicherte früher gehört hatte und denen er sich nicht

hatte entziehen können, begründeten vormals einen erheblichen Leidensdruck und

trugen wesentlich zur Schwere des psychiatrischen Krankheitsbildes und der

Arbeitsunfähigkeit bei. Eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes ist

in der Impulskontrolle zu sehen. Anlässlich der D.___-Untersuchung vom

September 2006 war beim Versicherten eine ganz erhebliche Affektimpulsivität

spürbar. In der psychiatrischen Abklärung von Dr. med. F.___ im November 2019 wird

dagegen eine passagere Auffälligkeit der Affekt- und Impulsregulation bei einer

weitgehend intakten Steuerungsfähigkeit festgestellt. Im Weiteren lässt auch

die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben fähig ist, täglich

bis zu zehn Stunden einfache Maurerarbeiten und Putzarbeiten auszuführen, auf

eine erhebliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes schliessen. Einen

weiteren Anhaltspunkt für die Annahme einer Verbesserung bildet schliesslich

die Intensität der in Anspruch genommenen psychiatrischen Behandlung. Im

Zeitpunkt der D.___-Beurteilung befand sich der Versicherte in einer intensiven

psychiatrischen Behandlung. Gemäss Aktenlage wurde der Versicherte dagegen bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. vom 14. Februar 2017 bis

17. November 2018 in einem vierwöchigen Turnus im C.___ behandelt, wobei

er seine Termine regelmässig verpasst habe. Dies spricht ebenfalls für einen

geringer gewordenen Leidensdruck.

Für die Annahme, der psychische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach der Begutachtung durch

Dr. med. F.___ erheblich verschlechtert, bestehen keine genügenden

Anhaltspunkte. Insbesondere lassen sich dem kürzlich eingereichten Bericht von

Dr. med. H.___ vom 8. Juni 2021 keine substantiierten Hinweise für

eine Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen (Beschwerdebeilage 5). Namentlich

wird die Verdachtsdiagnose eines Alkohol-Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F10.1)

nicht näher begründet. Überdies erweist sich der Bericht auch mangels Angaben

zur Häufigkeit der Behandlungen sowie zum Tagesablauf des Beschwerdeführers als

nicht besonders aussagekräftig. Im Weiteren lässt sich dem nachgereichten

Bericht von Dr. med. I.___ vom 17. Juni 2021 entnehmen, dass der

Beschwerdeführer im August 2020 in einer stationären psychiatrischen Behandlung

gewesen sei, sein psychischer Zustand sei jedoch unter der aktuellen Therapie

stabil (Beschwerdebeilage 6). Die im selben Bericht festgehaltene

Verdachtsdiagnose einer transienten ischämischen Attacke im April 2021 und die

Diagnose eines paroxysmalen tachykarden Vorhofflimmerns seit September 2019

werden nicht substantiiert. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte

für eine gravierende Störung, welche auf eine massgebliche Beeinträchtigung

bereits vor den angefochtenen Verfügungen vom 5. und 12. Mai 2020 schliessen

lassen. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach

zu verneinen. Weitere Abklärungen zu dieser Frage sind nicht notwendig. Der

Antrag auf Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens in den

Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Kardiologie, Neurologie und Psychiatrie wird

deshalb abgewiesen.

7.

7.1 Was den Zeitpunkt des Eintritts

der Verbesserung des Gesundheitszustandes anbelangt, geht die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einer Verbesserung seit

mindestens April 2017 aus. Dabei stützt sie sich auf die polizeilichen

Ermittlungen und die Stellungnahme des RAD. Der Beschwerdeführer verlangt im

Subsubeventualbegehren der Beschwerde, es sei die Invalidenrente auf das Ende des

der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2020 folgenden Monats einzustellen.

7.2 Art. 88bis der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) regelt die Wirkung

der Revision. Gemäss lit. a der besagten Bestimmung erfolgt die Aufhebung der

Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung

folgenden Monats an. Lit. b lässt hingegen eine rückwirkende Rentenaufhebung ab

Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zu, wenn der Bezüger die

Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren

Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der

Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung

der Leistung war. Gemäss Art. 77 IVV hat der oder die Berechtigte jede für den

Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des

Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen

und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle

anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von

Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder

solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts

beizutragen. Sie weiss am besten, wie es um sie steht. Durch die Erfüllung der

Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen

Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_516/2013 vom 16.

Dezember 2013 E. 2.1). Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine

Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits

eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2015vom 9. Mai

2016 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 118 V 214 E. 2a S. 218).

7.3 Vorliegend wird im

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ ausgeführt, dass spätestens ab dem

Zeitpunkt der Rentenrevision vom Mai 2018 eine wesentliche und deutliche

Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu plausibilisieren bzw.

festzustellen sei. Dr. med. O.___ hält dazu in der RAD-Stellungnahme vom 8. Januar

2020 fest, es könne durchaus auch argumentiert werden, dass die Verbesserung

bereits spätestens zum Zeitpunkt der begangenen Straftaten bestand, brauche es

doch dazu ein weitgehend intaktes Funktionsniveau. Gemäss Strafanzeige der

Kantonspolizei Solothurn vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 84) erfolgte am

2. April 2017 in den Räumlichkeiten des K.___ eine Hausdurchsuchung. Dabei

konnten Beweise aufgenommen werden, welche aufzeigen, dass der Versicherte zum

damaligen Zeitpunkt verbotene Internetwetten vermittelte und ohne

Betriebsbewilligung wirtete. Die im Untersuchungszeitpunkt gutachterlich

festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands wird in erster Linie mit der

weitgehend intakten psychosozialen Leistungsfähigkeit begründet, welche sich

unter anderem in der Fähigkeit eine Bar zu betreiben, Glücksspiele anzubieten,

Gäste zu bewirten, eine Partnerschaft zu führen und Tätigkeiten auf Baustellen zu

verrichten abbilde. Die Hauptbeweggründe für die Annahme der

Gesundheitsverbesserung sind somit im Wesentlichen auf Sachverhalte

zurückzuführen, welche im Rahmen der polizeilichen Ermittlung vom 2. April

2017 bekannt wurden. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen

erweist sich daher die Annahme von Dr. med. O.___, dass die für den

Leistungsanspruch wesentliche gesundheitliche Verbesserung spätestens zum

Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlung vom 2. April 2017 eingetreten ist, als

schlüssig und überwiegend wahrscheinlich. Dementsprechend ist mit dem RAD-Arzt

und der Vorinstanz davon auszugehen, dass die gutachterlich festgestellte volle

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits seit April 2017 besteht.

Eine rückwirkende Aufhebung der

Invalidenrente ist indessen nur dann zulässig, wenn eine der

Tatbestandsvarianten von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Dabei

kommt vorliegend lediglich eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV

in Betracht. Im Rahmen der im April 2017 durchgeführten polizeilichen

Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des K.___ sowie den Einvernahmen im

April und Juni 2017 konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine

Bar führte und Gäste bewirtete. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab der

Beschwerdeführer an, am Aufbau einer Halle, welcher seit dreieinhalb Jahren im

Gang sei, jeden Tag vielleicht ein bis zehn Stunden mitgeholfen und einfache

Maurer- und Putzarbeiten ausgeführt zu haben. Eine andere Tätigkeit habe er

nicht ausgeführt. Auf Fragen zum Barbetrieb sei der Beschwerdeführer anlässlich

der gutachterlichen Untersuchung überhaupt nicht eingegangen. Generell sei er

sehr zurückhaltend gewesen und habe die Fragen zögerlich und abwartend

beantwortet, was besonders bei Fragen nach der Tagesstruktur und dem

Funktionsniveau augenfällig geworden sei. Aus dem Gesagten folgt, dass der

Beschwerdeführer es unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass

er während dreieinhalb Jahren täglich bis zu zehn Stunden einfache Maurer- und

Putzarbeiten ausgeführt hatte und zusätzlich im K.___ gewirtet hat. Dies

obschon er auf die Meldepflicht wiederholt – zuletzt mit Anspruchsbestätigung

vom 6. Juli 2012 (IV-Nr. 76) – hingewiesen wurde. Eine

Meldepflichtverletzung ist deshalb zu bejahen. Darüber hinaus zeigte der

Beschwerdeführer auch anlässlich der neuropsychologischen Abklärung eine nicht-authentische

neuropsychologischen Funktionsstörung, welche auf eine sehr deutliche

Aggravation schliessen liess. Das Vortäuschen von nicht bestehenden

Einschränkungen und das Verheimlichen von effektiven funktionellen

Möglichkeiten lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer um die

Erheblichkeit der eingetretenen Gesundheitsverbesserung bzw. um die erwerbliche

Verwertbarkeit seiner Fähigkeiten wusste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2015

vom 9. März 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Aus den dargelegten

Gründen ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung zu bejahen und eine

rückwirkende Rentenaufhebung per Ende März 2017 gerechtfertigt.

8. Zu prüfen ist im Weiteren, ob

die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente ohne vorgängige Prüfung und

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufheben durfte bzw. ob dem

Beschwerdeführer eine Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche Massnahmen

zumutbar ist.

8.1 Die Beschwerdegegnerin stellt

sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen sei und die ihm attestierte volle Arbeitsfähigkeit bereits

ausschöpfe. Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen sei klar ersichtlich,

dass er in der Lage sei, einen Wirtebetrieb zu führen und illegale Wetten zu

organisieren. Ausserdem bestreite er nicht, Umbauarbeiten an der Liegenschaft

selbst vorgenommen zu haben. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er

im Zeitpunkt der Revisionsverfügung fast 19 Jahre eine ganze Invalidenrente

bezogen habe. Er verlangt im Eventualbegehren der Beschwerde entsprechend die

Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen unter Wiederausrichtung der

Invalidenrente bis zum Abschluss derselben.

8.2 Nach ständiger Rechtsprechung

ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Personen, deren Rente

revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens

fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt

haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung

durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)

ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und

erwerblich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August

2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich

(«vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung

liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf

invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person

besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil

des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über

besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind

immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person

könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen

Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne

Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die

Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage

ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf

dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteil des

Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

8.3 Der Beschwerdeführer bezog im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen während über 18 Jahren eine

Invalidenrente, weshalb es ihm grundsätzlich nicht zumutbar ist, die

medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten. Ausnahmen sind indessen – wie die vorerwähnte

Rechtsprechung zeigt – möglich. Vorliegend ist mit der Beschwerdegegnerin davon

auszugehen, dass eine Ausnahme bejaht werden kann. Der Versicherte hat eigenen

Angaben zufolge während dreieinhalb Jahren täglich bis zu zehn Stunden Maurer-

und Putzarbeiten verrichtet. Darüber hinaus ist er im Stande, einen Barbetrieb

zu führen und Gäste zu bewirten. Solche beruflichen Tätigkeiten stellen

konkrete Anhaltspunkte dar, welche den Schluss zulassen, dass sich der

Versicherte ohne Hilfestellung wieder in das Erwerbsleben integrieren kann. Im Weiteren

kann auch argumentiert werden, dass die gezeigten Fähigkeiten des Versicherten durchaus

auf eine besondere Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftlichen

Leben schliessen lassen. Letztere lässt sich insbesondere auch anhand der Sozialkontakte,

der Beziehungsfähigkeit und der erhaltenen Reisefähigkeit begründen. Vor diesem

Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass einer

Selbsteingliederung objektiv nichts im Wege steht. Eine Aufhebung des Rentenanspruchs

ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erweist sich

vorliegend trotz der langen Bezugsdauer von über 18 Jahren als gerechtfertigt.

9.

9.1 Mit Rückforderungsverfügungen

vom 12. Mai 2020 verlangte die IV-Stelle die Rentenleistungen vom 1. April 2017

bis 30. April 2020 im Umfang von CHF 80'985.00 zurück sowie auch die vom 1.

April 2017 bis 31. Juli 2017 geleistete Kinderrente für die Tochter P.___ in

Höhe von CHF 3'488.00 (A.S. 6). Der Beschwerdeführer beantragt eine

vollumfängliche Aufhebung der Rückforderungsverfügungen vom 12. Mai 2020.

9.2 Kommt die versicherte Person der

Meldepflicht nicht nach und bezieht sie deshalb zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung,

so hat sie die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 7b

Abs. 2 lit. b und c IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 7b Abs. 3 IVG).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1

lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]).

9.3 Wie bereits vorstehend

dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Meldepflicht verletzt und demnach ab

April 2017 zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung bezogen. Die

Beschwerdegegnerin durfte somit die unrechtmässig gewährten Leistungen zurückfordern.

10. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente

zu Recht rückwirkend per 31. März 2017 aufgehoben und die zu Unrecht

ausgerichteten Leistungen zurückgefordert hat. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

11.

11.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 23. November 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit

Rechtsanwalt Claude Wyssmann bewilligt. Geltend gemacht wird in den beiden

eingereichten Kostennoten ein Kostenersatz von insgesamt CHF 7'455.10. Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung

auf CHF 4'311.00 festzusetzen (20.96 Stunden zu CHF 180.00, zuzüglich Auslagen

von CHF 308.20 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 847.25 (Differenz zum vollen Honorar [20.96 x CHF 230.00 +

Auslagen + MwSt. = CHF 5’158.25; - CHF 4311.00 = CHF 847.25]) während zehn Jahren, wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Die Abweichung zu den eingereichten

Honorarnoten ergibt sich unter anderem daraus, dass bei Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt

(§ 179 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies stellen mehrere Positionen in den

Kostennoten Kanzleiaufwand dar, welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist

und nicht gesondert entschädigt wird. Bei den Positionen «Brief an Klient» mit

einem jeweiligen Aufwand von 0.17 Stunden bzw. 0.33 Stunden für zwei

Briefe an den Klienten am 16. Juni 2020 handelt es sich um die

Weiterleitung von Gerichtsverfügungen oder Kopien von Gerichtseingaben an den

Klienten. Die Positionen «Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn»

vom 27. Oktober 2020, 10. November 2020, 2. Dezember 2020 und 15. Januar

2021 betreffen Fristerstreckungsgesuche sowie die eingereichte Kostennote und

stellen ebenfalls Kanzleiaufwand dar. Ferner wird für den Aufwand, der im

Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entstanden ist,

pauschal eine halbe Stunde gewährt. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit

50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit

CHF 1.00, wie in den Kostennoten geltend gemacht wird.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 4'311.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Nachzahlungsanspruch des Vertreters

von CHF 847.25 sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 bestätigt.