VSBES.2020.132
Kurzarbeitsentschädigung
24. September 2020Deutsch6 min
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 25.
Source so.ch
Urteil vom 24. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung;
Covid19 (Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) reichte am 19. März 2020 beim
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 25.
März 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne vom
22. März bis 21. Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden (AWA-Nr.
2). Diese Verfügung wurde am 24. April 2020 durch eine neue ersetzt,
welche den Anspruch auf die Zeit vom 19. März bis 18. September 2020 ausdehnte
(AWA-Nr. 3).
1.2 Die Beschwerdeführerin erhob am
5. Mai 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2020 (AWA-Nr. 4),
worin sie vorbrachte, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die
Kurzarbeitsentschädigung nicht für den Gesamtbetrieb abzurechnen, sondern jeweils
für die einzelnen Betriebsabteilungen. Nachdem sie eine Stellungnahme des
Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 11. Mai 2020 eingeholte hatte
(AWA-Nr. 5), erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2020 folgenden
Einspracheentscheid (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1.
Die Einsprache vom
5. Mai 2020 wird abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom
24. April 2020 wird aufgehoben und durch den vorliegenden Entscheid ersetzt.
3.
Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn kann Ihnen ab dem 19. März 2020 keine
Kurzarbeitsentschädigung ausrichten.
2.
2.1 Am 12. Juni 2020 erhebt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1.
Der
Einspracheentscheid [der Beschwerdegegnerin] vom 14. Mai 2020 […] über die
Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 19. März 2020 bis 18.
September 2020 sei aufzuheben.
2.
Der
Beschwerdeführerin sei die Kurzarbeit und damit die Kurzarbeitsentschädigung
pro Betriebsabteilung zu bewilligen.
3.
Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2020 folgende
Anträge (A.S. 13 ff.):
1. Die Beschwerde vom 12. Juni 2020 sei
abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 6. September 2020 resp. Duplik vom 18. September 2020 an ihren
Rechtsbegehren fest (A.S. 22 ff. / 27).
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdegegnerin änderte
ihre Verfügung vom 24. April 2020, welche einen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung ab 19. März 2020 bejaht hatte, im Einspracheverfahren zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin ab, indem sie einen Anspruch neu gänzlich
verneinte. Eine solche reformatio in peius ist grundsätzlich zulässig (Art. 12
Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSV, SR 830.11). Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin indes,
bevor sie den entsprechenden Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 erliess, auf
die drohende Schlechterstellung hinweisen und ihr Gelegenheit zum Rückzug der
Einsprache geben müssen (Art. 12 Abs. 2 ATSV; s.a. Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 70). Dies ist nach Aktenlage jedoch
unterblieben. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen dieses Vorgehen der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeschrift sinngemäss – unter dem Titel «Treu
und Glauben» – beanstandet (A.S. 9), worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort nicht einging.
Ist der Beschwerdeführerin aber die
Möglichkeit verwehrt worden, ihre Einsprache zurückzuziehen, bevor der
ungünstige Einspracheentscheid erging, so ist die Beschwerde in dem Sinne
gutzuheissen, als der besagte Einspracheentscheid aufgehoben und die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese der
Beschwerdeführerin Frist zum Rückzug der Einsprache setzt; erfolgt ein Rückzug,
so ist das Einspracheverfahren abzuschreiben, andernfalls hat die
Beschwerdegegnerin in einem neuen Entscheid materiell über die Einsprache zu
befinden. Da sich die Beschwerde in diesem Sinne als offensichtlich begründet
erweist, ist der Präsident des Versicherungsgerichts für den vorliegenden
Entscheid als Einzelrichter zuständig (§ 54bis Abs. 1 lit. c Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12).
Falls die Beschwerdeführerin an ihrem
Standpunkt festhalten will, haben es die Parteien in der Hand, das Verfahren
zeitnah erneut beim Versicherungsgericht anhängig zu machen und einen
materiellen Entscheid zu erwirken.
2.
Dem Antrag der
Beschwerdeführerin, ihr sei eine Parteientschädigung nach richterlichem
Ermessen auszurichten, kann nicht entsprochen werden:
Obsiegt ein Beschwerdeführer ohne
Vertreter, so steht ihm eine Entschädigung für seinen persönlichen
Arbeitsaufwand und seine persönlichen Umtriebe nur bei besonderen Umständen zu.
Solche liegen gemäss der Rechtsprechung dann vor, wenn es sich kumulativ um
eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung
einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen
überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur
Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Es ist mit
anderen Worten ein Aufwand erforderlich, welcher die normale (z.B. erwerbliche)
Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt, wobei zwischen dem
betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges
Verhältnis bestehen muss (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Im vorliegenden Fall kann nicht von einer
komplizierten Streitsache gesprochen werden, die einen überdurchschnittlichen
Aufwand erforderte. Die Beschwerdeführerin reichte zwar zwei mehrseitige
Rechtsschriften ein, worin sie sich umfassend zum Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung äusserte. Diese Ausführungen erwiesen sich jedoch für
den Verfahrensausgang als weitgehend unerheblich. Da der Einspracheentscheid
angesichts der fehlenden Gelegenheit zum Einspracherückzug unter einem
offenkundigen Mangel litt, wäre eine Gutheissung der Beschwerde mit einem
deutlich geringeren Begründungsaufwand zu erreichen gewesen. Liegt aber in
diesem Sinne kein notwendiger grosser Aufwand vor, so sind die Voraussetzungen
für die Zusprache einer Parteientschädigung nicht erfüllt.
3.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2020 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird
zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfährt.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Doppel der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 18. September 2020 (Verzicht auf Duplik) geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann