Lexipedia

Entscheid

VSBES.2020.132

Kurzarbeitsentschädigung

24. September 2020Deutsch6 min

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 25.

Source so.ch

Urteil vom 24. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung;

Covid19 (Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) reichte am 19. März 2020 beim

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 25.

März 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne vom

22. März bis 21. Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden (AWA-Nr.

2). Diese Verfügung wurde am 24. April 2020 durch eine neue ersetzt,

welche den Anspruch auf die Zeit vom 19. März bis 18. September 2020 ausdehnte

(AWA-Nr. 3).

1.2 Die Beschwerdeführerin erhob am

5. Mai 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2020 (AWA-Nr. 4),

worin sie vorbrachte, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die

Kurzarbeitsentschädigung nicht für den Gesamtbetrieb abzurechnen, sondern jeweils

für die einzelnen Betriebsabteilungen. Nachdem sie eine Stellungnahme des

Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 11. Mai 2020 eingeholte hatte

(AWA-Nr. 5), erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2020 folgenden

Einspracheentscheid (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1.

Die Einsprache vom

5. Mai 2020 wird abgewiesen.

2.

Die Verfügung vom

24. April 2020 wird aufgehoben und durch den vorliegenden Entscheid ersetzt.

3.

Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn kann Ihnen ab dem 19. März 2020 keine

Kurzarbeitsentschädigung ausrichten.

2.

2.1 Am 12. Juni 2020 erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1.

Der

Einspracheentscheid [der Beschwerdegegnerin] vom 14. Mai 2020 […] über die

Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 19. März 2020 bis 18.

September 2020 sei aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdeführerin sei die Kurzarbeit und damit die Kurzarbeitsentschädigung

pro Betriebsabteilung zu bewilligen.

3.

Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2020 folgende

Anträge (A.S. 13 ff.):

1. Die Beschwerde vom 12. Juni 2020 sei

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 6. September 2020 resp. Duplik vom 18. September 2020 an ihren

Rechtsbegehren fest (A.S. 22 ff. / 27).

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdegegnerin änderte

ihre Verfügung vom 24. April 2020, welche einen Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung ab 19. März 2020 bejaht hatte, im Einspracheverfahren zu

Ungunsten der Beschwerdeführerin ab, indem sie einen Anspruch neu gänzlich

verneinte. Eine solche reformatio in peius ist grundsätzlich zulässig (Art. 12

Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSV, SR 830.11). Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin indes,

bevor sie den entsprechenden Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 erliess, auf

die drohende Schlechterstellung hinweisen und ihr Gelegenheit zum Rückzug der

Einsprache geben müssen (Art. 12 Abs. 2 ATSV; s.a. Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 70). Dies ist nach Aktenlage jedoch

unterblieben. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen dieses Vorgehen der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeschrift sinngemäss – unter dem Titel «Treu

und Glauben» – beanstandet (A.S. 9), worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort nicht einging.

Ist der Beschwerdeführerin aber die

Möglichkeit verwehrt worden, ihre Einsprache zurückzuziehen, bevor der

ungünstige Einspracheentscheid erging, so ist die Beschwerde in dem Sinne

gutzuheissen, als der besagte Einspracheentscheid aufgehoben und die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese der

Beschwerdeführerin Frist zum Rückzug der Einsprache setzt; erfolgt ein Rückzug,

so ist das Einspracheverfahren abzuschreiben, andernfalls hat die

Beschwerdegegnerin in einem neuen Entscheid materiell über die Einsprache zu

befinden. Da sich die Beschwerde in diesem Sinne als offensichtlich begründet

erweist, ist der Präsident des Versicherungsgerichts für den vorliegenden

Entscheid als Einzelrichter zuständig (§ 54bis Abs. 1 lit. c Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12).

Falls die Beschwerdeführerin an ihrem

Standpunkt festhalten will, haben es die Parteien in der Hand, das Verfahren

zeitnah erneut beim Versicherungsgericht anhängig zu machen und einen

materiellen Entscheid zu erwirken.

2.

Dem Antrag der

Beschwerdeführerin, ihr sei eine Parteientschädigung nach richterlichem

Ermessen auszurichten, kann nicht entsprochen werden:

Obsiegt ein Beschwerdeführer ohne

Vertreter, so steht ihm eine Entschädigung für seinen persönlichen

Arbeitsaufwand und seine persönlichen Umtriebe nur bei besonderen Umständen zu.

Solche liegen gemäss der Rechtsprechung dann vor, wenn es sich kumulativ um

eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung

einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen

überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur

Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Es ist mit

anderen Worten ein Aufwand erforderlich, welcher die normale (z.B. erwerbliche)

Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt, wobei zwischen dem

betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges

Verhältnis bestehen muss (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Im vorliegenden Fall kann nicht von einer

komplizierten Streitsache gesprochen werden, die einen überdurchschnittlichen

Aufwand erforderte. Die Beschwerdeführerin reichte zwar zwei mehrseitige

Rechtsschriften ein, worin sie sich umfassend zum Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung äusserte. Diese Ausführungen erwiesen sich jedoch für

den Verfahrensausgang als weitgehend unerheblich. Da der Einspracheentscheid

angesichts der fehlenden Gelegenheit zum Einspracherückzug unter einem

offenkundigen Mangel litt, wäre eine Gutheissung der Beschwerde mit einem

deutlich geringeren Begründungsaufwand zu erreichen gewesen. Liegt aber in

diesem Sinne kein notwendiger grosser Aufwand vor, so sind die Voraussetzungen

für die Zusprache einer Parteientschädigung nicht erfüllt.

3.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2020 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird

zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen

verfährt.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Doppel der Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 18. September 2020 (Verzicht auf Duplik) geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann