VSBES.2020.134
Invalidenrente
1. Oktober 2020Deutsch10 min
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Source so.ch
Urteil vom 1. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 18. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 6. Februar
2017 und 11. April 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
rückwirkend ab 1. November 2013 eine ganze Rente zu. Der Beschwerdeführer
liess dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei bereits ab
1. September 2005 eine Invalidenrente zuzusprechen.
1.2 Mit Urteil vom 3. April 2020
(VSBES.2017.83, VSBES.2017.138) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde
gegen die Verfügungen vom 6. Februar und 11. April 2017 ab
(Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig änderte es die angefochtenen Verfügungen zu
Ungunsten des Beschwerdeführers ab (reformatio in peius) und hielt fest, dieser
habe keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
(Dispositiv-Ziffer 2).
1.3 Gegen dieses Urteil liess der
Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesgericht, I.
sozialrechtliche Abteilung, Luzern, erheben. Das Bundesgericht führte das
Verfahren unter der Prozessnummer 8C_305/2020.
2.
2.1 Am 18. Mai 2020, also nachdem
das Urteil vom 3. April 2020 ergangen, aber bevor es in Rechtskraft erwachsen
war, versandte die Beschwerdegegnerin eine Kopie einer neuen Verfügung,
adressiert an [...]; darin entschied sie Folgendes (Aktenseiten
[A.S.] 1 f.):
1. Die Rente wird nach Zustellung der
Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.
2. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung
wird die aufschiebende Wirkung entzogen (…).
Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an
das Versicherungsgericht mit einer Frist von 30 Tagen angegeben. Der Beschwerdeführer
und sein Vertreter, dem das Original zuzustellen gewesen wäre, erhielten die
Verfügung nicht.
2.2 Gegen diese Verfügung vom 18.
Mai 2020, die einzig in Kopie der Sozialregion eröffnet worden ist, lässt der
Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben mit den folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai
2020 sei aufzuheben.
2. Die Invalidenrente des Beschwerdeführers
sei nicht aufzuheben.
3. Der Beschwerde sei die von der IV-Stelle
entzogene aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 25. Juni 2020 wird das Beschwerdeverfahren VSBES.2020.134 eröffnet und
einstweilen sistiert. Gleichzeitig wird eine Kopie der Beschwerde dem
Bundesgericht zur allfälligen Berücksichtigung und Behandlung im hängigen
Verfahren 8C_305/2020 (vgl. E. I. 1.3 hiervor) zugestellt (A.S. 8).
2.4 Mit Eingabe vom 3. Juli 2020
stellt die IV-Stelle dem Versicherungsgericht die Kopie eines von ihr
gleichentags an das Bundesgericht gerichteten Schreibens zu; diesem ist zu
entnehmen, dass die Verfügung vom 18. Mai 2020 «zurückgenommen», d.h. im System
rückgängig gemacht und der physische Versand gestoppt worden sei, weshalb der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kein Exemplar davon erhalten habe. Die
für die Ausgleichskasse bestimmte Kopie sei vernichtet worden.
Irrtümlicherweise sei aber die für die Sozialregion bestimmte Kopie dieser
Verfügung vom 18. Mai 2020 trotzdem versandt und zugestellt worden.
2.5 Am 8. Juli 2020 weist das
Bundesgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom
3. April 2020 ab (A.S. 11 ff.).
3. Mit prozessleitender Verfügung
vom 29. Juli 2020 wird die Sistierung des Verfahrens (VSBES.2020.134)
aufgehoben und festgestellt, dass die im vorliegenden Verfahren angefochtene
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2020 gemäss deren Ausführungen vom
3. Juli 2020 bzw. jenen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 8. Juli
2020 zu Unrecht ergangen und mittlerweile zurückgenommen worden sei. Dem
Beschwerdeführer wird Gelegenheit geboten, allfällige ergänzende Bemerkungen
und eine Kostennote einzureichen (A.S. 18).
4. Am 21. September 2020 äussert
sich der Vertreter des Beschwerdeführers zum Vorgehen der Beschwerdegegnerin.
Weiter führt er aus, er teile die Ansicht der IV-Stelle, dass die Verfügungen,
mit denen dem Beschwerdeführer die Invalidenrente zugesprochen worden sei, noch
formell aufgehoben werden müssten. Bis dahin laufe die Invalidenrente weiter. Das
Festsetzen der Parteientschädigung überlasse er dem Versicherungsgericht (A.S.
25).
Auf die Ausführungen in den
Rechtschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) sind auf die Invalidenversicherung – mit hier nicht gegebenen
Ausnahmen – anwendbar, soweit das vorliegende Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.2
Gegen Verfügungen der IV-Stelle
kann direkt – also ohne vorgängiges Einspracheverfahren – beim
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle Beschwerde erhoben werden (Art. 69
Abs. 1 lit. a IVG). Mit der Beschwerdeerhebung wird die Streitsache
rechtshängig. Damit tritt der Devolutiveffekt ein, was bedeutet, dass die
Zuständigkeit zum Entscheid über den angefochtenen Rechtsakt grundsätzlich an
die Beschwerdeinstanz, also das Versicherungsgericht, übergeht. Gleichzeitig
wird der IV-Stelle die Herrschaft über den Streitgegenstand, einschliesslich
der tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidgrundlagen, entzogen (Miriam
Lendfers, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 56 N 6).
1.3
Nach der Rechtsprechung kann der
Versicherungsträger eine von ihm erlassene Verfügung sowohl zu Gunsten als auch
zu Ungunsten der versicherten Person widerrufen, solange die Beschwerdefrist
nicht abgelaufen ist und solange kein Rechtsmittel erhoben wurde. Dabei ist sie
nicht an die Voraussetzungen gebunden, welche für eine prozessuale Revision
(Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gelten
(BGE 107 V 191 E. 1; 129 V 110).
2.
2.1
Die hier angefochtene Verfügung
vom 18. Mai 2020 wurde in Kopie der Sozialregion zugestellt. Das Original, das
an den Vertreter des Beschwerdeführers zu richten gewesen wäre, wurde dagegen nie
verschickt. Wie sich dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2020
entnehmen lässt, erklärt sich dies dadurch, dass die Verfügung noch vor dem Versand
als fehlerhaft erkannt und deshalb vernichtet wurde. Aus den Beilagen zum
Schreiben vom 3. Juli 2020 geht hervor, dass systembedingt eine Kopie der
Verfügung an die zuständige Ausgleichskasse versandt wurde und die
Beschwerdegegnerin dieser noch am 18. Mai 2020 mitteilte, die Verfügung sei
nicht zu beachten (Protokolleintrag vom 18. Mai 2020). Übersehen wurde, dass,
ebenfalls systembedingt, auch eine Kopie für die Sozialregion erstellt worden
war; diese wurde in der Folge zugestellt.
2.2
Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 18. Mai 2020 noch vor deren Versand
widerrufen. Wenn es zulässig ist, einen bereits eröffneten Entscheid zu
widerrufen, solange die Rechtsmittelfrist läuft und kein Rechtsmittel erhoben
wurde (vgl. E. II. 1.3 hiervor), muss dies erst recht gelten, wenn noch keine
Eröffnung erfolgt ist. Der irrtümlich trotzdem verschickten Kopie, die der
Sozialregion zugestellt wurde, kann daher keine rechtliche Bedeutung zukommen.
Sie ist, da die Verfügung im Original gar nicht erlassen wurde, als nichtig
anzusehen.
3.
Zum gleichen Ergebnis führt
eine andere Überlegung:
3.1
Mit seinem Urteil vom 3. April
2020.
änderte das Versicherungsgericht die angefochtenen Verfügungen vom 6. Februar
2017.
und 11. April 2017 zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab. Ziffer 2 des
Urteils-Dispositivs lautet wie folgt:
2.
Im
Sinne einer Abänderung der angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 6. Februar und 11. April 2017 zu Ungunsten des Beschwerdeführers
(reformatio in peius) wird festgehalten, dass dieser keinen Anspruch auf eine
Rente der Invalidenversicherung hat.
Aus dieser Formulierung geht klar
hervor, dass das Gericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente verneinte und die Verfügungen vom 6. Februar 2017 und 11.
April 2017 in diesem Sinn abänderte. Damit war klar, dass kein laufender Rentenanspruch
bestand. Eine zusätzliche formelle Aufhebung der genannten Verfügungen war,
entgegen der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. September 2020
vertretenen Auffassung, nicht notwendig.
3.2
Das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 wurde zwar erst am 8. Juli 2020
rechtskräftig, als das Bundesgericht die bei ihm erhobene Beschwerde abwies. Es
war aber schon zuvor rechtlich wirksam, zumal die Beschwerde an das
Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1
Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) und ihr diese auch nicht
zuerkannt wurde. Deshalb bestand am 18. Mai 2020, als eine an die Sozialregion
gerichtete Verfügungskopie erstellt, und am 20. Mai 2020, als diese Kopie der
Sozialregion zuging, kein Anspruch auf eine laufende Rente, die hätte
aufgehoben werden können. Die in der Verfügungskopie vorgesehene
Rentenaufhebung auf Ende Juni 2020 musste somit rechtlich unwirksam bleiben.
Unabhängig davon lag die Zuständigkeit zum Entscheid über diese Frage zufolge
des längst eingetretenen Devolutifeffekts (E. II. 1.2 hiervor) nicht bei der
Beschwerdegegnerin. Die Verfügung vom 18. Mai 2020 ist auch aus diesem Grund
als nichtig anzusehen.
4.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Verfügung vom 18. Mai 2020, die einzig in Kopie der [...]
eröffnet wurde, nichtig ist. Dementsprechend ist auf die dagegen am 18. Juni
2020.
erhobene Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1
Die obsiegende Beschwerde führende
Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61
lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung kann auch dann eine Parteientschädigung
verlangt werden, wenn die Beschwerde führende Person nicht obsiegt, aber die
Gegenpartei das Verfahren unnötigerweise verursacht hat (vgl. Susanne
Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, Art. 61 N 80; Art. 108 ZPO); dies
trifft hier zu, denn die Beschwerde wurde dadurch veranlasst, dass die
Beschwerdegegnerin der Sozialregion eine Kopie der Verfügung vom 18. Mai
2020.
zustellte, obwohl sie diese intern widerrufen hatte. Die
Beschwerdegegnerin hat denn auch in ihrem Schreiben an das Bundesgericht anerkannt,
es sei vollumfänglich ihr anzulasten, dass es «zu diesem überflüssigen
Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht kam», und beantragt, der dem
Beschwerdeführer durch die Beschwerde vom 18. Juni 2020 entstandene
kostenmässige Mehraufwand sei ihr aufzuerlegen.
5.2
Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat auf das Einreichen einer Honorarnote verzichtet und das
Festsetzen der Parteientschädigung ins Ermessen des Versicherungsgerichts
gestellt (A.S. 25). In Beachtung von § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1
des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sowie in Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses erscheint es angemessen, die durch die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung auf
CHF 520.00 (2 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich Auslagen von
5.
% und MwSt) festzusetzen.
5.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Wie dargelegt,
hat die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren unnötigerweise verursacht.
Sie hat daher dessen Kosten zu tragen; diese sind mit Blick auf den
vergleichsweise geringen dem Gericht entstandenen Aufwand, der aber über eine
blosse Abschreibung hinausgeht, auf CHF 300.00 festzusetzen.
5.4
Das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird bei dieser
Kostenregelung gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung
vom 18. Mai 2020, die einzig in Kopie der Sozialregion [...] eröffnet wurde,
nichtig ist.
2. Auf die Beschwerde vom 18. Juni 2020
wird nicht eingetreten.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 520.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 300.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger