Lexipedia

Entscheid

VSBES.2020.134

Invalidenrente

1. Oktober 2020Deutsch10 min

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

Source so.ch

Urteil vom 1. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 18. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügungen vom 6. Februar

2017 und 11. April 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

rückwirkend ab 1. November 2013 eine ganze Rente zu. Der Beschwerdeführer

liess dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei bereits ab

1. September 2005 eine Invalidenrente zuzusprechen.

1.2 Mit Urteil vom 3. April 2020

(VSBES.2017.83, VSBES.2017.138) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde

gegen die Verfügungen vom 6. Februar und 11. April 2017 ab

(Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig änderte es die angefochtenen Verfügungen zu

Ungunsten des Beschwerdeführers ab (reformatio in peius) und hielt fest, dieser

habe keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung

(Dispositiv-Ziffer 2).

1.3 Gegen dieses Urteil liess der

Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesgericht, I.

sozialrechtliche Abteilung, Luzern, erheben. Das Bundesgericht führte das

Verfahren unter der Prozessnummer 8C_305/2020.

2.

2.1 Am 18. Mai 2020, also nachdem

das Urteil vom 3. April 2020 ergangen, aber bevor es in Rechtskraft erwachsen

war, versandte die Beschwerdegegnerin eine Kopie einer neuen Verfügung,

adressiert an [...]; darin entschied sie Folgendes (Aktenseiten

[A.S.] 1 f.):

1. Die Rente wird nach Zustellung der

Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.

2. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung

wird die aufschiebende Wirkung entzogen (…).

Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an

das Versicherungsgericht mit einer Frist von 30 Tagen angegeben. Der Beschwerdeführer

und sein Vertreter, dem das Original zuzustellen gewesen wäre, erhielten die

Verfügung nicht.

2.2 Gegen diese Verfügung vom 18.

Mai 2020, die einzig in Kopie der Sozialregion eröffnet worden ist, lässt der

Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben mit den folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai

2020 sei aufzuheben.

2. Die Invalidenrente des Beschwerdeführers

sei nicht aufzuheben.

3. Der Beschwerde sei die von der IV-Stelle

entzogene aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den

Unterzeichneten zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 25. Juni 2020 wird das Beschwerdeverfahren VSBES.2020.134 eröffnet und

einstweilen sistiert. Gleichzeitig wird eine Kopie der Beschwerde dem

Bundesgericht zur allfälligen Berücksichtigung und Behandlung im hängigen

Verfahren 8C_305/2020 (vgl. E. I. 1.3 hiervor) zugestellt (A.S. 8).

2.4 Mit Eingabe vom 3. Juli 2020

stellt die IV-Stelle dem Versicherungsgericht die Kopie eines von ihr

gleichentags an das Bundesgericht gerichteten Schreibens zu; diesem ist zu

entnehmen, dass die Verfügung vom 18. Mai 2020 «zurückgenommen», d.h. im System

rückgängig gemacht und der physische Versand gestoppt worden sei, weshalb der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kein Exemplar davon erhalten habe. Die

für die Ausgleichskasse bestimmte Kopie sei vernichtet worden.

Irrtümlicherweise sei aber die für die Sozialregion bestimmte Kopie dieser

Verfügung vom 18. Mai 2020 trotzdem versandt und zugestellt worden.

2.5 Am 8. Juli 2020 weist das

Bundesgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom

3. April 2020 ab (A.S. 11 ff.).

3. Mit prozessleitender Verfügung

vom 29. Juli 2020 wird die Sistierung des Verfahrens (VSBES.2020.134)

aufgehoben und festgestellt, dass die im vorliegenden Verfahren angefochtene

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2020 gemäss deren Ausführungen vom

3. Juli 2020 bzw. jenen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 8. Juli

2020 zu Unrecht ergangen und mittlerweile zurückgenommen worden sei. Dem

Beschwerdeführer wird Gelegenheit geboten, allfällige ergänzende Bemerkungen

und eine Kostennote einzureichen (A.S. 18).

4. Am 21. September 2020 äussert

sich der Vertreter des Beschwerdeführers zum Vorgehen der Beschwerdegegnerin.

Weiter führt er aus, er teile die Ansicht der IV-Stelle, dass die Verfügungen,

mit denen dem Beschwerdeführer die Invalidenrente zugesprochen worden sei, noch

formell aufgehoben werden müssten. Bis dahin laufe die Invalidenrente weiter. Das

Festsetzen der Parteientschädigung überlasse er dem Versicherungsgericht (A.S.

25).

Auf die Ausführungen in den

Rechtschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) sind auf die Invalidenversicherung – mit hier nicht gegebenen

Ausnahmen – anwendbar, soweit das vorliegende Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom

ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG).

1.2

Gegen Verfügungen der IV-Stelle

kann direkt – also ohne vorgängiges Einspracheverfahren – beim

Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle Beschwerde erhoben werden (Art. 69

Abs. 1 lit. a IVG). Mit der Beschwerdeerhebung wird die Streitsache

rechtshängig. Damit tritt der Devolutiveffekt ein, was bedeutet, dass die

Zuständigkeit zum Entscheid über den angefochtenen Rechtsakt grundsätzlich an

die Beschwerdeinstanz, also das Versicherungsgericht, übergeht. Gleichzeitig

wird der IV-Stelle die Herrschaft über den Streitgegenstand, einschliesslich

der tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidgrundlagen, entzogen (Miriam

Lendfers, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 56 N 6).

1.3

Nach der Rechtsprechung kann der

Versicherungsträger eine von ihm erlassene Verfügung sowohl zu Gunsten als auch

zu Ungunsten der versicherten Person widerrufen, solange die Beschwerdefrist

nicht abgelaufen ist und solange kein Rechtsmittel erhoben wurde. Dabei ist sie

nicht an die Voraussetzungen gebunden, welche für eine prozessuale Revision

(Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gelten

(BGE 107 V 191 E. 1; 129 V 110).

2.

2.1

Die hier angefochtene Verfügung

vom 18. Mai 2020 wurde in Kopie der Sozialregion zugestellt. Das Original, das

an den Vertreter des Beschwerdeführers zu richten gewesen wäre, wurde dagegen nie

verschickt. Wie sich dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2020

entnehmen lässt, erklärt sich dies dadurch, dass die Verfügung noch vor dem Versand

als fehlerhaft erkannt und deshalb vernichtet wurde. Aus den Beilagen zum

Schreiben vom 3. Juli 2020 geht hervor, dass systembedingt eine Kopie der

Verfügung an die zuständige Ausgleichskasse versandt wurde und die

Beschwerdegegnerin dieser noch am 18. Mai 2020 mitteilte, die Verfügung sei

nicht zu beachten (Protokolleintrag vom 18. Mai 2020). Übersehen wurde, dass,

ebenfalls systembedingt, auch eine Kopie für die Sozialregion erstellt worden

war; diese wurde in der Folge zugestellt.

2.2

Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 18. Mai 2020 noch vor deren Versand

widerrufen. Wenn es zulässig ist, einen bereits eröffneten Entscheid zu

widerrufen, solange die Rechtsmittelfrist läuft und kein Rechtsmittel erhoben

wurde (vgl. E. II. 1.3 hiervor), muss dies erst recht gelten, wenn noch keine

Eröffnung erfolgt ist. Der irrtümlich trotzdem verschickten Kopie, die der

Sozialregion zugestellt wurde, kann daher keine rechtliche Bedeutung zukommen.

Sie ist, da die Verfügung im Original gar nicht erlassen wurde, als nichtig

anzusehen.

3.

Zum gleichen Ergebnis führt

eine andere Überlegung:

3.1

Mit seinem Urteil vom 3. April

2020.

änderte das Versicherungsgericht die angefochtenen Verfügungen vom 6. Februar

2017.

und 11. April 2017 zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab. Ziffer 2 des

Urteils-Dispositivs lautet wie folgt:

2.

Im

Sinne einer Abänderung der angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 6. Februar und 11. April 2017 zu Ungunsten des Beschwerdeführers

(reformatio in peius) wird festgehalten, dass dieser keinen Anspruch auf eine

Rente der Invalidenversicherung hat.

Aus dieser Formulierung geht klar

hervor, dass das Gericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente verneinte und die Verfügungen vom 6. Februar 2017 und 11.

April 2017 in diesem Sinn abänderte. Damit war klar, dass kein laufender Rentenanspruch

bestand. Eine zusätzliche formelle Aufhebung der genannten Verfügungen war,

entgegen der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. September 2020

vertretenen Auffassung, nicht notwendig.

3.2

Das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 3. April 2020 wurde zwar erst am 8. Juli 2020

rechtskräftig, als das Bundesgericht die bei ihm erhobene Beschwerde abwies. Es

war aber schon zuvor rechtlich wirksam, zumal die Beschwerde an das

Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1

Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) und ihr diese auch nicht

zuerkannt wurde. Deshalb bestand am 18. Mai 2020, als eine an die Sozialregion

gerichtete Verfügungskopie erstellt, und am 20. Mai 2020, als diese Kopie der

Sozialregion zuging, kein Anspruch auf eine laufende Rente, die hätte

aufgehoben werden können. Die in der Verfügungskopie vorgesehene

Rentenaufhebung auf Ende Juni 2020 musste somit rechtlich unwirksam bleiben.

Unabhängig davon lag die Zuständigkeit zum Entscheid über diese Frage zufolge

des längst eingetretenen Devolutifeffekts (E. II. 1.2 hiervor) nicht bei der

Beschwerdegegnerin. Die Verfügung vom 18. Mai 2020 ist auch aus diesem Grund

als nichtig anzusehen.

4.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Verfügung vom 18. Mai 2020, die einzig in Kopie der [...]

eröffnet wurde, nichtig ist. Dementsprechend ist auf die dagegen am 18. Juni

2020.

erhobene Beschwerde nicht einzutreten.

5.

5.1

Die obsiegende Beschwerde führende

Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61

lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung kann auch dann eine Parteientschädigung

verlangt werden, wenn die Beschwerde führende Person nicht obsiegt, aber die

Gegenpartei das Verfahren unnötigerweise verursacht hat (vgl. Susanne

Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, Art. 61 N 80; Art. 108 ZPO); dies

trifft hier zu, denn die Beschwerde wurde dadurch veranlasst, dass die

Beschwerdegegnerin der Sozialregion eine Kopie der Verfügung vom 18. Mai

2020.

zustellte, obwohl sie diese intern widerrufen hatte. Die

Beschwerdegegnerin hat denn auch in ihrem Schreiben an das Bundesgericht anerkannt,

es sei vollumfänglich ihr anzulasten, dass es «zu diesem überflüssigen

Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht kam», und beantragt, der dem

Beschwerdeführer durch die Beschwerde vom 18. Juni 2020 entstandene

kostenmässige Mehraufwand sei ihr aufzuerlegen.

5.2

Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat auf das Einreichen einer Honorarnote verzichtet und das

Festsetzen der Parteientschädigung ins Ermessen des Versicherungsgerichts

gestellt (A.S. 25). In Beachtung von § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1

des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sowie in Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses erscheint es angemessen, die durch die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung auf

CHF 520.00 (2 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich Auslagen von

5.

% und MwSt) festzusetzen.

5.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Wie dargelegt,

hat die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren unnötigerweise verursacht.

Sie hat daher dessen Kosten zu tragen; diese sind mit Blick auf den

vergleichsweise geringen dem Gericht entstandenen Aufwand, der aber über eine

blosse Abschreibung hinausgeht, auf CHF 300.00 festzusetzen.

5.4

Das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird bei dieser

Kostenregelung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung

vom 18. Mai 2020, die einzig in Kopie der Sozialregion [...] eröffnet wurde,

nichtig ist.

2. Auf die Beschwerde vom 18. Juni 2020

wird nicht eingetreten.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 520.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 300.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger