VSBES.2020.135
Berufliche Massnahme und Invalidenrente
7. Januar 2021Deutsch30 min
Versicherungsgericht) sowie das Bundesgericht schützten dies mit Urteil vom 26. Juni
Source so.ch
Urteil vom 7. Januar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom
13. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 20. Juni 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der
Folge mit Verfügung vom 17. August 2016 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf
berufliche Massnahmen, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege
(IV-Nr. 55). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) sowie das Bundesgericht schützten dies mit Urteil vom 26. Juni
2018 resp. 7. Januar 2019 (IV-Nr. 68 S. 10 ff. / Nr. 74).
1.2 Am 26. August 2019 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an, wobei er sich auf
eine erhebliche gesundheitliche Veränderung seit dem 17. August 2016 berief
und zusätzlich eine Hilflosenentschädigung begehrte (IV-Nr. 79 f.). Die
Beschwerdegegnerin leitete die Akten im Hinblick auf eine prozessuale Revision
an das Bundesgericht weiter (IV-Nr. 97), welches sich beim Beschwerdeführer erkundigte,
ob er wünsche, dass ein Revisionsdossier eröffnet werde (IV-Nr. 99). Der Beschwerdeführer
verzichtete darauf mit Schreiben vom 27. April 2020 (IV-Nr. 100 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann mit Verfügung vom 13. Mai 2020 einen
Anspruch auf eine Rente, berufliche Massnahmen sowie Hilflosenentschädigung (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 18. Juni 2020 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 13. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
geltend gemachten IV-Leistungen (beruflicher Art, Invalidenrente und eine
Hilflosenentschädigung) nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 40 %
zuzusprechen.
b)
Eventualiter: Es seien ergänzende medizinische und / oder beruflich-konkrete
Abklärungen durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 33
f.).
2.3 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17.
September 2020 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit
Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 35 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer lässt am 7.
Dezember 2020 eine weitere Urkunde einreichen (A.S. 39 f.).
2.5 Am 7. Januar 2021 findet vor dem
Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des
Beschwerdeführers deponiert drei weitere Urkunden und bekräftigt in seinem
Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll,
A.S. 44 f.). Ausserdem reicht er eine Kostennote ein (A.S. 42 f.). Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu
A.S. 36), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 44).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, berufliche Massnahmen sowie
Hilflosenentschädigung. Massgebend ist grundsätzlich der Sachverhalt, der bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 13. Mai 2020 eingetreten ist
(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall
könnte ein Rentenanspruch frühestens im Jahr 2020 entstehen (s. E. II. 2.3
hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.
IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für
die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver
Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die kumulativ ihre Erwerbsfähigkeit (oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig waren und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt
als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda Wittwer, Der
Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern
die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1
ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom 26. August
2019.
(E. I. 1.2 hiervor), im Februar 2020 der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4
Wird wie im vorliegenden Fall
eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht und
auf die Neuanmeldung materiell eingetreten (s. dazu Art. 87 Abs. 2 und 3
Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), so ist
wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019
vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2
S. 369). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,
125.
V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470;
Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen
Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die
Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines
vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen
medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung
der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am
rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2).
Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und
des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden
Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die
Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in
ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine
verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen
Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss
nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine
seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen
genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche
konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung
des Schweregrades der Störungen geführt haben (a.a.O., E. 6.1.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013
vom 2. September 2013 E. 2.4).
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich (wie in der Folge auch das Versicherungsgericht
und das Bundesgericht) auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.),
als sie in ihrer Verfügung vom 17. August 2016 einen Leistungsanspruch
verneinte. Dr. med. B.___ gelangte zum Schluss, es sei keine
krankheitswertige psychische Störung nachvollziehbar. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest (S. 16):
Vordiagnostiziert:
-
Paranoide
Schizophrenie (F20.0), aus versicherungspsychiatrischer Sicht
diskussionsbedürftig.
-
Schädlicher Gebrauch
von verschiedenen psychotropen Substanzen mit Intoxikation von Alkohol (F10.1),
Kokain (F14.0), und Benzodiazepinen (F13.1), aus versicherungspsychiatrischer
Sicht diskussionsbedürftig.
-
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus (F60.30), aus
versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig.
Dr. med. B.___ erhob folgende Befunde:
In der Untersuchung ergäben sich Hinweise auf ein defizitorientiertes
Verhalten. Es mangle an der Bereitschaft, bei der Erhebung der beruflichen
Vorgeschichte mitzuwirken. Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und
zu allen Qualitäten orientiert. Aus seinen Angaben und dem in der Untersuchung
gezeigten Verhalten lasse sich keine spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss
ICD-10 ableiten. Formale oder inhaltliche Denkstörungen lägen nicht vor, es
seien keine Gedankenabrisse, Inkohärenzen, Assoziationslockerungen,
Danebenreden, Verlangsamung oder Beschleunigung des Denkens, überwertige Ideen,
Wahn oder Hinweise auf Fehleinschätzungen zu beobachten. Zudem bestünden keine
Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingabe, Gedankenausbreiten oder
Fremdbeeinflussungserleben, auch wenn der Beschwerdeführer das Gefühl habe,
andere Menschen könnten seine Gedanken lesen. Die angegebene Wahrnehmungsstörung
des Stimmenhörens lasse sich nicht beurteilen. Die explizite Befragung dazu, ob
es sich um kommentierende oder imperative Stimmen handle, von wem diese seien,
ob sie verstanden würden, ergebe auch hier Hinweise auf defizitorientierte
Angaben. Jedenfalls liessen sich psychiatrisch keine akustischen
Halluzinationen nachvollziehen. Der affektive Rapport zum Beschwerdeführer sei
gut herstellbar (S. 15). Dieser gebe an, im [...] Club Freunde und Kollegen zu
haben, dort aber auch belächelt zu werden. Der Beschwerdeführer erkläre, sich
eine Familie zu wünschen, wobei partnerschaftliche Beziehungen für ihn
schwierig seien. Der Hinweis, gerne mit dem Cousin oder dem befreundeten
Nachbarn laufen oder in ein Restaurant zu gehen, sei emotional adäquat. Der
Beschwerdeführer berichte von Lebensüberdruss in vergangenen Situationen,
womöglich auch unter dem Einfluss psychotroper Substanzen. Aktuell zeigten sich
weder eine Suizidalität noch ein Lebensüberdruss. Es lägen weder Ambivalenz
noch Ambitendenz vor, der Beschwerdeführer werde als fähig eingeschätzt, seine
persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Mimik, Gestik und Psychomotorik seien
unauffällig, den berichteten Auffälligkeiten sei bewusster Ausdruckscharakter
beizumessen (S. 16).
In Würdigung der Befundlage sowie der
Vorakten (S. 17 ff.) kam der Experte zum Ergebnis, für eine Schizophrenie fehle
es an ausreichenden Hinweisen. Eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung
lasse sich auf Grund der widersprüchlichen Angaben aus den letzten Jahren nicht
begründen. Der Konsum psychotroper Substanzen könne vereinzelt aufgetreten
sein, oder es sei auch ein häufigeres Konsumverhalten bei womöglich bestehender
Abhängigkeitsstörung nicht ausgeschlossen. Jedenfalls liessen sich die
vorgetragenen Beschwerden nicht eindeutig zuordnen, sodass hier von einem deutlichen
motivationalen Einfluss, der Intention, Leistungen der Sozialversicherung zu beziehen,
ausgegangen werden müsse. Selbst wenn trotz allem eine Erkrankung aus dem
Spektrum der schizophrenen Störungen vorläge, so wäre angesichts der guten Behandelbarkeit
dieser Erkrankungen keine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit
nachgewiesen. Es seien nicht Krankheitssymptome ausschlaggebend dafür, dass der
Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit ausübe, sondern krankheitsfremde
Faktoren wie z.B. der Migrationshintergrund (S. 33).
Der Experte bestätigte sein Gutachten in
der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Januar 2016 (IV-Nr. 51 S. 2
ff.)
3.2
Der Beschwerdeführer reichte im
Rahmen seiner Neuanmeldung ein Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für
Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. November 2018 ein
(IV-Nr. 83). Dieses war in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer erstellt worden, um die Fragen der Schuldfähigkeit und der
Rückfallgefahr zu klären (S. 62).
Gemäss diesem Gutachten gab der
Beschwerdeführer bezüglich Bewusstseinsstörungen an, er habe immer wieder
einmal Kreislaufprobleme und sehe dann wie Pünktchen. Die Orientierung sei in
allen Qualitäten erhalten. Die Konzentrationsfähigkeit erscheine objektiv
leicht beeinträchtigt. Im Bereich des Gedächtnisses gebe der Beschwerdeführer subjektiv
deutliche Probleme an. Für das Auffüllen von Erinnerungslücken mit wechselnden
Einfällen (Konfabulation) fänden sich keine Hinweise. Hinsichtlich formaler
Denkstörungen bejahe der Beschwerdeführer Gedankenabbruch und Gedankendrängen
(S. 53). Ein erhöhtes Misstrauen sei nicht festzustellen, aber der Beschwerdeführer
gebe an, dies in Krankheitsepisoden wiederholt und intensiv gehabt zu haben. Es
gebe keine Hinweise auf Hypochondrie. Phobien seien nicht zu erfragen. In Bezug
auf Zwangshandlungen verneine der Beschwerdeführer, jemals einen Waschzwang
gehabt zu haben, erwähne aber, es habe Zeiten gegeben, in denen er wie
zwanghaft immer wieder gewisse Dinge habe zurechtrücken müssen. Zum Wahnerleben
berichte er, in seiner Krankheitsepisode habe er alles auf sich zu bezogen und
immer wieder gewähnt, dass die Leute gegen ihn seien, schlecht von ihm redeten
und ihn fertig machen wollten. Entsprechendes hätten ihm auch die Stimmen
gesagt, die er höre. Das Stimmenhören habe vielleicht vor zwei Jahren begonnen.
Am Anfang sei es noch viel stärker gewesen, jeden Tag, heute nur etwa ein- oder
zweimal in der Woche. Er nehme dann Seroquel und nach einer Stunde höre es
meist wieder auf. Es seien fast immer Männerstimmen. Er höre auch manchmal wie
ein Poltern, als ob sie die Treppe hinaufstürmten oder durch eine Tür durchbrächen.
Die Stimmen sagten oft bedrohliche oder abwertende Dinge, z.B. er sei ein
«Idiot» oder dass sie ihn töten wollten. Das sei sehr belastend für ihn. Einen
speziellen Auslöser für das Stimmenhören wisse er nicht zu sagen, es könne
jederzeit auftreten. Eine Wahnstimmung sei im Moment der Untersuchung nicht zu
erfassen. Andere Wahnthematiken jenseits des geschilderten Beeinträchtigungs- und
Verfolgungswahns liessen sich nicht erfragen (S. 54). Bezüglich
Depersonalisationserleben gebe der Beschwerdeführer an, in krisenhaften
Momenten das Gefühl zu haben, er sei nicht mehr er selbst. Er verneine Gefühle
der Fremdsteuerung oder Gedankeneingabe. Zur Affektivität erkläre er, dass
seine Vitalgefühle derzeit gut seien. Er habe aber schon wiederholt Phasen gehabt,
wo er deprimierter Stimmung gewesen und vielleicht zwei, drei Tage nicht aus
der Wohnung gegangen sei. Das letzte Mal sei es vielleicht vor einem Monat so
gewesen. Dysphorie, eine erhöhte Reizbarkeit oder eine innere Unruhe lägen
nicht vor. Der Beschwerdeführer sei auch nicht klagsam oder jammerig. Er mache
keine lnsuffizienzgefühle oder Schuldgefühle geltend. Gefragt nach Ambivalenz
bestätige der Beschwerdeführer, dies bei sich häufig zu erleben. Gefragt nach
Phobien gebe er für die letzten Jahre soziophobisches Erleben an. Das sei heute
alles sehr viel besser geworden, aber Familientreffen weiche er immer noch eher
aus. Eine erhöhte Affektlabilität sei in der Untersuchung nicht zu beobachten. Der
Beschwerdeführer gebe an, er kenne es durchaus, dass seine Stimmung ohne
Zusammenhang mit äusseren Begebenheiten plötzlich umschlage. In der
Untersuchung erscheine der Beschwerdeführer weder antriebsgehemmt noch
antriebsgesteigert, aber doch leicht logorrhoisch. Das Gesagte unterstreiche er
oft lebendig mit passender Gestik (S. 55). Zirkadiane Besonderheiten liessen
sich nicht erfragen. Suizidgedanken seien laut Beschwerdeführer immer wieder
einmal vorgekommen, jetzt aber schon ein Jahr nicht mehr. Zu selbstverletzendem
Verhalten berichte der Beschwerdeführer, er habe sich vor einem Jahr mit einem
Messer in den Unterarm gestochen und wiederholt den Kopf an die Wand oder die
Türe geschlagen, bis es geblutet habe. Er denke, es habe mit dem Stimmen zu tun,
er sei dann nicht mehr er selbst. Was Drogen angehe, sei er schon länger
abstinent. Bezüglich Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht erkläre der Beschwerdeführer,
er habe manches Mal das Gefühl, es sei doch alles in Ordnung, er sei gesund.
Wenn er dann aber wieder die Stimmen höre, dann wisse er, dass es gar nicht gut
sei. Die Medikamente nehme er immer sehr regelmässig. Somit lägen ein wechselndes
Krankheitsgefühl und eine teilweise Krankheitseinsicht vor, wobei der
Beschwerdeführer die Behandlung nicht ablehne. Er gebe an, dass es ihm dank dieser
Behandlung im Ganzen besser gehe als früher. Er wolle gut und mehr arbeiten (S.
56).
Der Experte hielt fest, die bekannte
Lebensgeschichte des Beschwerdeführers zeige über die Jahre hinweg in
wechselnder Intensität diverse lebensprägende Auffälligkeiten, die sich den
Bereichen Dissozialität, Suchtproblematik und Schizophrenie zuordnen liessen (S.
62). In der Anamnese und im psychopathologischen Befund seien sehr deutlich überdauernde
Auffälligkeiten in der Persönlichkeit erkennbar, nämlich ein Unbeteiligtsein
gegenüber den Gefühlen anderer, Verantwortungslosigkeit sowie die Neigung zur
Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. Dies drücke sich nicht
zuletzt auch in den Vorstrafen und in den verschiedenen Tatvorwürfen über die
Jahre hinweg bis heute aus. Weiter seien eine niedrige Schwelle für
aggressives, auch gewalttätiges Verhalten, eine Unfähigkeit zum Erleben von
Schuldbewusstsein sowie zum Lernen aus der Erfahrung oder Bestrafung ersichtlich.
In den aktuellen Darstellungen des Beschwerdeführers werde auch die Neigung, andere
zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für eigenes Fehlverhalten
anzubringen, sehr deutlich. Es lägen damit schwerwiegende und überdauernde
Abweichungen in wichtigen Persönlichkeitsbereichen vor, die zur Diagnose einer
dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) führten (S. 63 f.). Die Ausprägung
dieser Störung scheine in den letzten Jahren – durchaus störungstypisch mit der
natürlichen Altersentwicklung – nachgelassen zu haben. Angesichts der Berichte
über eine ärztlich-psychiatrische Behandlung im Jahr 2006 und 2007, bei der
erstmals auch ein Antipsychotikum verschrieben worden sei, sei zu vermuten,
dass sich zu dieser Zeit zum ersten Mal ein psychotisches Erleben manifestiert
habe, was auch den früheren Angaben des Beschwerdeführers entspreche. Dieses psychotische
Erleben sei inzwischen chronisch und umfasse das Halluzinieren von Stimmen und
Geräuschen sowie paranoide Wahngedanken (S. 64). Der Experte stellte die
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) und betonte, diese Erkrankung habe
erkennbar schon im Jahr 2012 vorgelegen und bestehe auch im Zeitpunkt der
aktuellen Begutachtung noch (S. 65). Die sehr krankheitstypische Schilderung
der Symptomatik lasse sich bei Simulanten so meist nicht finden. Der
Beschwerdeführer habe nachweislich Neuroleptika eingenommen und die gemessenen
Blutwerte entsprächen durchaus den verordneten (tiefen) Dosierungen. Eine
solche Medikation werde aber im Allgemeinen als subjektiv unangenehm empfunden,
es sei denn, der Patient erlebe darunter wirklich eine Erleichterung von ihn
sonst quälenden Symptomen (S. 66). Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. med. B.___
führte der Experte aus, im Sozialversicherungsbereich seien sehr kurze
Untersuchungen nicht unüblich. Mit einer anderthalbstündigen Untersuchung,
zumal mit Dolmetscher, könne man der komplexen Situation des Beschwerdeführers mit
unterschiedlichen und ineinander verwobenen Problembereichen nicht gerecht
werden. Die Dissozialität sei Dr. med. B.___ zwar aufgefallen, aber ohne dass
dieser eine dissoziale Persönlichkeitsstörung näher geprüft habe (S. 65).
Für das Jahr 2012 seien zusätzlich sowohl
eine Alkoholabhängigkeit als auch eine leichte Kokainabhängigkeit zu
diagnostizieren (F10.2 / F14.2). In den folgenden Jahren, bis 2016, liege nur
noch eine Alkoholabhängigkeit sicher vor. Aktuell sei der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben schon seit mehr als einem Jahr alkohol- und
drogenabstinent. Aus den Haarproben ergäben sich keine auffälligen
Messergebnisse mehr. Eine stoffgebundene Abhängigkeitserkrankung sei damit
heute nicht mehr zu diagnostizieren (S. 67).
3.3
3.3.1
Im vorliegenden Fall geht es, was
den Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen betrifft, um eine
Neuanmeldung. Deshalb ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und damit
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem massgeblichen
Vergleichszeitpunkt, d.h. der vorhergehenden Leistungsverweigerung am 17. August
2016, verschlechtert haben.
3.3.2
Der Beschwerdeführer beruft sich
auf das Gutachten von Dr. med. C.___, woraus sich indes nichts zu seinen
Gunsten ergibt. Zwar trifft es zu, dass der von Dr. med. C.___ im Jahr
2018.
erhobene Psychostatus deutlich auffälliger ist als derjenige im Gutachten
von Dr.med. B.___ aus dem Jahr 2015. Daraus lässt sich aber nicht
ableiten, dass in der Zwischenzeit eine gesundheitliche Verschlechterung
eingetreten ist. Dr. med. C.___ spricht nämlich keineswegs von einer solchen
Verschlimmerung in diesem Zeitraum, sondern er ist vielmehr der Auffassung, dass
schon 2015 krankheitswertige psychische Störungen bestanden. Seine
unmissverständlichen Feststellungen lauten dahin, dass eine Schizophrenie, wie
sie sich aktuell präsentiere, seit 2012 vorgelegen habe, und die Symptome der
Persönlichkeitsstörung schon jahrelang das Leben des Beschwerdeführers geprägt
hätten. Letzteres korrespondiert denn auch damit, dass Persönlichkeitsstörungen
gemäss Klassifikationssystem ICD-10 durch länger anhaltende Verhaltensmuster gekennzeichnet
sind (Vorbemerkung zu F60 - F69, https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2020/block-f60-f69.htm,
Website zuletzt besucht am 7. Januar 2021). Die anderslautende frühere Beurteilung
von Dr. med. B.___ sieht Dr. med. C.___ als unzutreffend an. Er
hält dafür, die Untersuchung durch Dr. med. B.___ sei, wie so oft bei Begutachtungen
im Sozialversicherungsbereich, zu kurz und damit zu oberflächlich gewesen, um
die komplexe Symptomatik des Beschwerdeführers in ihrer vollen Tragweite zu
erfassen. Dies bedeutet, dass Dr. med. B.___ vorgeworfen wird, er habe die
einschlägigen diagnoserelevanten Befunde nicht erkannt resp. nicht weiter
gewürdigt, obwohl sie 2015 schon vorgelegen hätten. So stellte Dr. med. C.___
fest, Dr. med. B.___ habe die Dissozialität zwar durchaus bemerkt, es aber
versäumt, eine entsprechende Persönlichkeitsstörung näher zu prüfen. Dr. med. C.___
beurteilt mit anderen Worten den gleichen Sachverhalt einfach anders als
seinerzeit Dr. med. B.___, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten
nicht ausreicht, um eine Veränderung zu belegen. Im Übrigen schloss sich Dr.
med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim Regionalen
Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), in seiner Stellungnahme vom
6.
November 2019 (IV-Nr. 89 S. 2 f.) dem Gutachten von Dr. med. C.___
an und ging davon aus, dass seit April 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr
bestanden habe, also schon vor der Erstverfügung. Diese Einschätzung
bekräftigt, dass das besagte Gutachten eine blosse Neubeurteilung derselben
Situation darstellt.
Die weiteren Unterlagen, welche der
Beschwerdeführer beibringt, führen zu keinem anderen Schluss. So ist der
behandelnde Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, in seinem Bericht vom 19. Dezember 2020 (BB-Nr. 4) der
Auffassung, schon 2012 habe eine Erkrankung aus dem schizophrenen Spektrum
vorgelegen, was mit dem Gutachten von Dr. med. C.___ übereinstimmt. Aus den
beiden Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 28.
Februar 2018 und 6. September 2019 (BB-Nrn. 5 + 6) geht hervor, dass dem
Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 der Führerausweis entzogen worden war, weil
er eine verkehrsmedizinische Untersuchung verweigert hatte. An diesem Entzug
hielt man am 6. März 2017 wegen «ungenügender psychischer Stabilität und
Alkoholproblematik» fest. Da aber Details zur genauen Natur der psychischen
Symptomatik fehlen, sind diese beiden Verfügungen insoweit ohne Belang, können
sie doch weder bestätigen noch widerlegen, dass schon vor der Verfügung vom
17.
August 2016 eine Schizophrenie und eine Persönlichkeitsstörung bestanden;
die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen am 28. Februar 2018 spricht
sogar eher für eine gesundheitliche Verbesserung und keine Verschlimmerung. Die
Arbeitsbestätigung der geschützten Werkstatt F.___ schliesslich (BB-Nr. 3)
enthält ebenfalls keinerlei Angaben, die auf eine gesundheitliche
Verschlechterung hindeuten würden.
3.3.3
Der Beschwerdeführer argumentiert,
eine wesentliche gesundheitliche Veränderung liege darin, dass mittlerweile
keine Alkohol- und Substanzabhängigkeit mehr bestehe (A.S. 11 f.). Dies wird in
der Tat im Gutachten von Dr. med. C.___ so festgehalten, was sich mit dem
Bericht von Dr. med. E.___ vom 19. Dezember 2020 deckt (BB-Nr. 4) und auch
mit der Wiedererteilung des Führerausweises korrespondiert (BB-Nrn. 5 + 6). Es
ist indes nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dieser Verbesserung zu
seinen Gunsten ableiten will, denn um im Rahmen der Neuanmeldung einen
Rentenanspruch zu begründen, müsste vielmehr eine gesundheitliche Verschlechterung
eingetreten sein. Der Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn VSBES.2019.269 vom 9. Juli 2020 ist unbehelflich. Dort hatte
das Versicherungsgericht erkannt, dass die neue Praxis zur
invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Abhängigkeitssyndromen (BGE 145 V 215) Grund für eine Neuanmeldung bildet, auch wenn sich der
Gesundheitszustand nicht geändert hat. Der zu beurteilende Sachverhalt betraf indes
eine versicherte Person, welche bei der Neuanmeldung weiterhin an einer
Suchterkrankung litt. Es lag daher eine andere Konstellation vor als im
vorliegenden Fall, wo bei der Neuanmeldung gar keine Sucht bestand.
Andererseits ist festzuhalten, dass laut
der Verfügung vom 17. August 2016 keine Invalidität vorlag, d.h. dem
Suchtverhalten wurde damals keine Bedeutung für den Leistungsanspruch
beigemessen. Ein späterer Wegfall einer Suchterkrankung wäre daher auch unter
diesem Blickwinkel ungeeignet, eine leistungsrelevante Änderung zu begründen
(s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5).
3.3.4
Fehlt es aber an einer relevanten
Veränderung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, so hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen im
Rahmen der Neuanmeldung zu Recht verneint. Es könnte sich höchstens die Frage
stellen, ob es sich beim Gutachten von Dr. med. C.___ um ein neues
Beweismittel handelt, das eine prozessuale Revision des Bundesgerichtsurteils
vom 7. Januar 2019 erlauben würde. Der Beschwerdeführer hat indes bewusst davon
abgesehen, ein solches Revisionsverfahren einzuleiten (s. E. I. 1.2
hiervor).
3.4
Die Beschwerdegegnerin hat einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung erstmals in der
angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2020 geprüft und abgewiesen. Insoweit
handelt es sich, anders als beim Anspruch auf eine Rente und berufliche
Massnahmen, nicht um eine Neuanmeldung. Ein Anspruch ist aber gleichwohl zu
verneinen. Der Beschwerdeführer verlangt unter dem Titel Hilflosenentschädigung,
ihm sei lebenspraktische Begleitung (s. Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38
Abs. 1 IVV) zu gewähren (A.S. 13). Ist aber, wie es hier unbestritten der Fall
ist, lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die
Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine
Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Dies trifft im vorliegenden Fall
nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet der Umstand,
dass der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung die Ausrichtung einer
Invalidenrente voraussetzt, keineswegs, dass der Rentenanspruch frei, ohne
Rücksicht auf die Anforderungen im Neuanmeldungsverfahren, geprüft werden
müsste.
3.5
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
4.1
Da der Beschwerdeführer
unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR
272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif
/ GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 7. Januar 2021 (A.S. 42 f.) weist
einen Zeitaufwand von 14,81 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:
· Der reine Kanzleiaufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels
eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen
ist (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), sowie die entsprechenden Schreiben nebst
E-Mail an die Sozialen Dienste [...] (5 x 0,17 + 0,08 = 0,93 Stunden).
· Die Verhandlung dauerte entgegen der
Kostennote nicht zwei, sondern nur eine Stunde.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 11,69 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem armenrechtlichen Ansatz von
CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 2'104.20.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 131.30
betrifft, so sind die 58 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Weiter ist die Anreise zur Verhandlung vom 7. Januar 2021
sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für
Staatsangestellte mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu
entschädigen (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3). Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 88.70.
Einschliesslich CHF 168.85
Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung
Dispositiv
demnach auf total CHF 2'361.75.
4.3 Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 629.50
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'991.25), wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom
Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von
CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der
Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und
ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch
nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs.
2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Die der Beschwerdegegnerin
eingereichte Vollmacht (IV-Nr. 93 S. 3), auf welche in der
Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 6), spricht zwar von den «nachfolgenden
Honorarsätzen», doch wurden diese nicht beigelegt.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab Prozessbeginn durch den
Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf
CHF 2'361.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 629.50
(Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Hauptverhandlung vom 7. Januar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien
5. Kopien der vom Beschwerdeführer an der
Verhandlung vom 7. Januar 2021 eingereichten Urkunden 4 bis 6 sowie das Doppel
der Kostennote seines Vertreters vom gleichen Datum gehen zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_113/2021 vom 23. Juni 2021 teilweise aufgehoben.