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Entscheid

VSBES.2020.135

Berufliche Massnahme und Invalidenrente

7. Januar 2021Deutsch30 min

Versicherungsgericht) sowie das Bundesgericht schützten dies mit Urteil vom 26. Juni

Source so.ch

Urteil vom 7. Januar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom

13. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 20. Juni 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der

Folge mit Verfügung vom 17. August 2016 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf

berufliche Massnahmen, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege

(IV-Nr. 55). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) sowie das Bundesgericht schützten dies mit Urteil vom 26. Juni

2018 resp. 7. Januar 2019 (IV-Nr. 68 S. 10 ff. / Nr. 74).

1.2 Am 26. August 2019 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an, wobei er sich auf

eine erhebliche gesundheitliche Veränderung seit dem 17. August 2016 berief

und zusätzlich eine Hilflosenentschädigung begehrte (IV-Nr. 79 f.). Die

Beschwerdegegnerin leitete die Akten im Hinblick auf eine prozessuale Revision

an das Bundesgericht weiter (IV-Nr. 97), welches sich beim Beschwerdeführer erkundigte,

ob er wünsche, dass ein Revisionsdossier eröffnet werde (IV-Nr. 99). Der Beschwerdeführer

verzichtete darauf mit Schreiben vom 27. April 2020 (IV-Nr. 100 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann mit Verfügung vom 13. Mai 2020 einen

Anspruch auf eine Rente, berufliche Massnahmen sowie Hilflosenentschädigung (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 18. Juni 2020 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 13. Mai 2020 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

geltend gemachten IV-Leistungen (beruflicher Art, Invalidenrente und eine

Hilflosenentschädigung) nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 40 %

zuzusprechen.

b)

Eventualiter: Es seien ergänzende medizinische und / oder beruflich-konkrete

Abklärungen durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 33

f.).

2.3 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17.

September 2020 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit

Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 35 f.).

2.4 Der Beschwerdeführer lässt am 7.

Dezember 2020 eine weitere Urkunde einreichen (A.S. 39 f.).

2.5 Am 7. Januar 2021 findet vor dem

Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des

Beschwerdeführers deponiert drei weitere Urkunden und bekräftigt in seinem

Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll,

A.S. 44 f.). Ausserdem reicht er eine Kostennote ein (A.S. 42 f.). Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu

A.S. 36), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 44).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, berufliche Massnahmen sowie

Hilflosenentschädigung. Massgebend ist grundsätzlich der Sachverhalt, der bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 13. Mai 2020 eingetreten ist

(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall

könnte ein Rentenanspruch frühestens im Jahr 2020 entstehen (s. E. II. 2.3

hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.

IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für

die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver

Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die kumulativ ihre Erwerbsfähigkeit (oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig waren und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt

als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda Wittwer, Der

Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht,

Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern

die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs

Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1

ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom 26. August

2019.

(E. I. 1.2 hiervor), im Februar 2020 der Fall wäre.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4

Wird wie im vorliegenden Fall

eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht und

auf die Neuanmeldung materiell eingetreten (s. dazu Art. 87 Abs. 2 und 3

Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), so ist

wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019

vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2

S. 369). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den

Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung

(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,

125.

V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470;

Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen

Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine

effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die

Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines

vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen

medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung

der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am

rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2).

Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und

des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden

Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die

Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in

ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine

verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen

Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss

nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine

seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen

genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche

konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung

des Schweregrades der Störungen geführt haben (a.a.O., E. 6.1.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013

vom 2. September 2013 E. 2.4).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich (wie in der Folge auch das Versicherungsgericht

und das Bundesgericht) auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.),

als sie in ihrer Verfügung vom 17. August 2016 einen Leistungsanspruch

verneinte. Dr. med. B.___ gelangte zum Schluss, es sei keine

krankheitswertige psychische Störung nachvollziehbar. Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest (S. 16):

Vordiagnostiziert:

-

Paranoide

Schizophrenie (F20.0), aus versicherungspsychiatrischer Sicht

diskussionsbedürftig.

-

Schädlicher Gebrauch

von verschiedenen psychotropen Substanzen mit Intoxikation von Alkohol (F10.1),

Kokain (F14.0), und Benzodiazepinen (F13.1), aus versicherungspsychiatrischer

Sicht diskussionsbedürftig.

-

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus (F60.30), aus

versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig.

Dr. med. B.___ erhob folgende Befunde:

In der Untersuchung ergäben sich Hinweise auf ein defizitorientiertes

Verhalten. Es mangle an der Bereitschaft, bei der Erhebung der beruflichen

Vorgeschichte mitzuwirken. Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und

zu allen Qualitäten orientiert. Aus seinen Angaben und dem in der Untersuchung

gezeigten Verhalten lasse sich keine spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss

ICD-10 ableiten. Formale oder inhaltliche Denkstörungen lägen nicht vor, es

seien keine Gedankenabrisse, Inkohärenzen, Assoziationslockerungen,

Danebenreden, Verlangsamung oder Beschleunigung des Denkens, überwertige Ideen,

Wahn oder Hinweise auf Fehleinschätzungen zu beobachten. Zudem bestünden keine

Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingabe, Gedankenausbreiten oder

Fremdbeeinflussungserleben, auch wenn der Beschwerdeführer das Gefühl habe,

andere Menschen könnten seine Gedanken lesen. Die angegebene Wahrnehmungsstörung

des Stimmenhörens lasse sich nicht beurteilen. Die explizite Befragung dazu, ob

es sich um kommentierende oder imperative Stimmen handle, von wem diese seien,

ob sie verstanden würden, ergebe auch hier Hinweise auf defizitorientierte

Angaben. Jedenfalls liessen sich psychiatrisch keine akustischen

Halluzinationen nachvollziehen. Der affektive Rapport zum Beschwerdeführer sei

gut herstellbar (S. 15). Dieser gebe an, im [...] Club Freunde und Kollegen zu

haben, dort aber auch belächelt zu werden. Der Beschwerdeführer erkläre, sich

eine Familie zu wünschen, wobei partnerschaftliche Beziehungen für ihn

schwierig seien. Der Hinweis, gerne mit dem Cousin oder dem befreundeten

Nachbarn laufen oder in ein Restaurant zu gehen, sei emotional adäquat. Der

Beschwerdeführer berichte von Lebensüberdruss in vergangenen Situationen,

womöglich auch unter dem Einfluss psychotroper Substanzen. Aktuell zeigten sich

weder eine Suizidalität noch ein Lebensüberdruss. Es lägen weder Ambivalenz

noch Ambitendenz vor, der Beschwerdeführer werde als fähig eingeschätzt, seine

persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Mimik, Gestik und Psychomotorik seien

unauffällig, den berichteten Auffälligkeiten sei bewusster Ausdruckscharakter

beizumessen (S. 16).

In Würdigung der Befundlage sowie der

Vorakten (S. 17 ff.) kam der Experte zum Ergebnis, für eine Schizophrenie fehle

es an ausreichenden Hinweisen. Eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung

lasse sich auf Grund der widersprüchlichen Angaben aus den letzten Jahren nicht

begründen. Der Konsum psychotroper Substanzen könne vereinzelt aufgetreten

sein, oder es sei auch ein häufigeres Konsumverhalten bei womöglich bestehender

Abhängigkeitsstörung nicht ausgeschlossen. Jedenfalls liessen sich die

vorgetragenen Beschwerden nicht eindeutig zuordnen, sodass hier von einem deutlichen

motivationalen Einfluss, der Intention, Leistungen der Sozialversicherung zu beziehen,

ausgegangen werden müsse. Selbst wenn trotz allem eine Erkrankung aus dem

Spektrum der schizophrenen Störungen vorläge, so wäre angesichts der guten Behandelbarkeit

dieser Erkrankungen keine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit

nachgewiesen. Es seien nicht Krankheitssymptome ausschlaggebend dafür, dass der

Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit ausübe, sondern krankheitsfremde

Faktoren wie z.B. der Migrationshintergrund (S. 33).

Der Experte bestätigte sein Gutachten in

der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Januar 2016 (IV-Nr. 51 S. 2

ff.)

3.2

Der Beschwerdeführer reichte im

Rahmen seiner Neuanmeldung ein Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für

Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. November 2018 ein

(IV-Nr. 83). Dieses war in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer erstellt worden, um die Fragen der Schuldfähigkeit und der

Rückfallgefahr zu klären (S. 62).

Gemäss diesem Gutachten gab der

Beschwerdeführer bezüglich Bewusstseinsstörungen an, er habe immer wieder

einmal Kreislaufprobleme und sehe dann wie Pünktchen. Die Orientierung sei in

allen Qualitäten erhalten. Die Konzentrationsfähigkeit erscheine objektiv

leicht beeinträchtigt. Im Bereich des Gedächtnisses gebe der Beschwerdeführer subjektiv

deutliche Probleme an. Für das Auffüllen von Erinnerungslücken mit wechselnden

Einfällen (Konfabulation) fänden sich keine Hinweise. Hinsichtlich formaler

Denkstörungen bejahe der Beschwerdeführer Gedankenabbruch und Gedankendrängen

(S. 53). Ein erhöhtes Misstrauen sei nicht festzustellen, aber der Beschwerdeführer

gebe an, dies in Krankheitsepisoden wiederholt und intensiv gehabt zu haben. Es

gebe keine Hinweise auf Hypochondrie. Phobien seien nicht zu erfragen. In Bezug

auf Zwangshandlungen verneine der Beschwerdeführer, jemals einen Waschzwang

gehabt zu haben, erwähne aber, es habe Zeiten gegeben, in denen er wie

zwanghaft immer wieder gewisse Dinge habe zurechtrücken müssen. Zum Wahnerleben

berichte er, in seiner Krankheitsepisode habe er alles auf sich zu bezogen und

immer wieder gewähnt, dass die Leute gegen ihn seien, schlecht von ihm redeten

und ihn fertig machen wollten. Entsprechendes hätten ihm auch die Stimmen

gesagt, die er höre. Das Stimmenhören habe vielleicht vor zwei Jahren begonnen.

Am Anfang sei es noch viel stärker gewesen, jeden Tag, heute nur etwa ein- oder

zweimal in der Woche. Er nehme dann Seroquel und nach einer Stunde höre es

meist wieder auf. Es seien fast immer Männerstimmen. Er höre auch manchmal wie

ein Poltern, als ob sie die Treppe hinaufstürmten oder durch eine Tür durchbrächen.

Die Stimmen sagten oft bedrohliche oder abwertende Dinge, z.B. er sei ein

«Idiot» oder dass sie ihn töten wollten. Das sei sehr belastend für ihn. Einen

speziellen Auslöser für das Stimmenhören wisse er nicht zu sagen, es könne

jederzeit auftreten. Eine Wahnstimmung sei im Moment der Untersuchung nicht zu

erfassen. Andere Wahnthematiken jenseits des geschilderten Beeinträchtigungs- und

Verfolgungswahns liessen sich nicht erfragen (S. 54). Bezüglich

Depersonalisationserleben gebe der Beschwerdeführer an, in krisenhaften

Momenten das Gefühl zu haben, er sei nicht mehr er selbst. Er verneine Gefühle

der Fremdsteuerung oder Gedankeneingabe. Zur Affektivität erkläre er, dass

seine Vitalgefühle derzeit gut seien. Er habe aber schon wiederholt Phasen gehabt,

wo er deprimierter Stimmung gewesen und vielleicht zwei, drei Tage nicht aus

der Wohnung gegangen sei. Das letzte Mal sei es vielleicht vor einem Monat so

gewesen. Dysphorie, eine erhöhte Reizbarkeit oder eine innere Unruhe lägen

nicht vor. Der Beschwerdeführer sei auch nicht klagsam oder jammerig. Er mache

keine lnsuffizienzgefühle oder Schuldgefühle geltend. Gefragt nach Ambivalenz

bestätige der Beschwerdeführer, dies bei sich häufig zu erleben. Gefragt nach

Phobien gebe er für die letzten Jahre soziophobisches Erleben an. Das sei heute

alles sehr viel besser geworden, aber Familientreffen weiche er immer noch eher

aus. Eine erhöhte Affektlabilität sei in der Untersuchung nicht zu beobachten. Der

Beschwerdeführer gebe an, er kenne es durchaus, dass seine Stimmung ohne

Zusammenhang mit äusseren Begebenheiten plötzlich umschlage. In der

Untersuchung erscheine der Beschwerdeführer weder antriebsgehemmt noch

antriebsgesteigert, aber doch leicht logorrhoisch. Das Gesagte unterstreiche er

oft lebendig mit passender Gestik (S. 55). Zirkadiane Besonderheiten liessen

sich nicht erfragen. Suizidgedanken seien laut Beschwerdeführer immer wieder

einmal vorgekommen, jetzt aber schon ein Jahr nicht mehr. Zu selbstverletzendem

Verhalten berichte der Beschwerdeführer, er habe sich vor einem Jahr mit einem

Messer in den Unterarm gestochen und wiederholt den Kopf an die Wand oder die

Türe geschlagen, bis es geblutet habe. Er denke, es habe mit dem Stimmen zu tun,

er sei dann nicht mehr er selbst. Was Drogen angehe, sei er schon länger

abstinent. Bezüglich Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht erkläre der Beschwerdeführer,

er habe manches Mal das Gefühl, es sei doch alles in Ordnung, er sei gesund.

Wenn er dann aber wieder die Stimmen höre, dann wisse er, dass es gar nicht gut

sei. Die Medikamente nehme er immer sehr regelmässig. Somit lägen ein wechselndes

Krankheitsgefühl und eine teilweise Krankheitseinsicht vor, wobei der

Beschwerdeführer die Behandlung nicht ablehne. Er gebe an, dass es ihm dank dieser

Behandlung im Ganzen besser gehe als früher. Er wolle gut und mehr arbeiten (S.

56).

Der Experte hielt fest, die bekannte

Lebensgeschichte des Beschwerdeführers zeige über die Jahre hinweg in

wechselnder Intensität diverse lebensprägende Auffälligkeiten, die sich den

Bereichen Dissozialität, Suchtproblematik und Schizophrenie zuordnen liessen (S.

62). In der Anamnese und im psychopathologischen Befund seien sehr deutlich überdauernde

Auffälligkeiten in der Persönlichkeit erkennbar, nämlich ein Unbeteiligtsein

gegenüber den Gefühlen anderer, Verantwortungslosigkeit sowie die Neigung zur

Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. Dies drücke sich nicht

zuletzt auch in den Vorstrafen und in den verschiedenen Tatvorwürfen über die

Jahre hinweg bis heute aus. Weiter seien eine niedrige Schwelle für

aggressives, auch gewalttätiges Verhalten, eine Unfähigkeit zum Erleben von

Schuldbewusstsein sowie zum Lernen aus der Erfahrung oder Bestrafung ersichtlich.

In den aktuellen Darstellungen des Beschwerdeführers werde auch die Neigung, andere

zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für eigenes Fehlverhalten

anzubringen, sehr deutlich. Es lägen damit schwerwiegende und überdauernde

Abweichungen in wichtigen Persönlichkeitsbereichen vor, die zur Diagnose einer

dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) führten (S. 63 f.). Die Ausprägung

dieser Störung scheine in den letzten Jahren – durchaus störungstypisch mit der

natürlichen Altersentwicklung – nachgelassen zu haben. Angesichts der Berichte

über eine ärztlich-psychiatrische Behandlung im Jahr 2006 und 2007, bei der

erstmals auch ein Antipsychotikum verschrieben worden sei, sei zu vermuten,

dass sich zu dieser Zeit zum ersten Mal ein psychotisches Erleben manifestiert

habe, was auch den früheren Angaben des Beschwerdeführers entspreche. Dieses psychotische

Erleben sei inzwischen chronisch und umfasse das Halluzinieren von Stimmen und

Geräuschen sowie paranoide Wahngedanken (S. 64). Der Experte stellte die

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) und betonte, diese Erkrankung habe

erkennbar schon im Jahr 2012 vorgelegen und bestehe auch im Zeitpunkt der

aktuellen Begutachtung noch (S. 65). Die sehr krankheitstypische Schilderung

der Symptomatik lasse sich bei Simulanten so meist nicht finden. Der

Beschwerdeführer habe nachweislich Neuroleptika eingenommen und die gemessenen

Blutwerte entsprächen durchaus den verordneten (tiefen) Dosierungen. Eine

solche Medikation werde aber im Allgemeinen als subjektiv unangenehm empfunden,

es sei denn, der Patient erlebe darunter wirklich eine Erleichterung von ihn

sonst quälenden Symptomen (S. 66). Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. med. B.___

führte der Experte aus, im Sozialversicherungsbereich seien sehr kurze

Untersuchungen nicht unüblich. Mit einer anderthalbstündigen Untersuchung,

zumal mit Dolmetscher, könne man der komplexen Situation des Beschwerdeführers mit

unterschiedlichen und ineinander verwobenen Problembereichen nicht gerecht

werden. Die Dissozialität sei Dr. med. B.___ zwar aufgefallen, aber ohne dass

dieser eine dissoziale Persönlichkeitsstörung näher geprüft habe (S. 65).

Für das Jahr 2012 seien zusätzlich sowohl

eine Alkoholabhängigkeit als auch eine leichte Kokainabhängigkeit zu

diagnostizieren (F10.2 / F14.2). In den folgenden Jahren, bis 2016, liege nur

noch eine Alkoholabhängigkeit sicher vor. Aktuell sei der Beschwerdeführer

gemäss seinen Angaben schon seit mehr als einem Jahr alkohol- und

drogenabstinent. Aus den Haarproben ergäben sich keine auffälligen

Messergebnisse mehr. Eine stoffgebundene Abhängigkeitserkrankung sei damit

heute nicht mehr zu diagnostizieren (S. 67).

3.3

3.3.1

Im vorliegenden Fall geht es, was

den Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen betrifft, um eine

Neuanmeldung. Deshalb ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und damit

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem massgeblichen

Vergleichszeitpunkt, d.h. der vorhergehenden Leistungsverweigerung am 17. August

2016, verschlechtert haben.

3.3.2

Der Beschwerdeführer beruft sich

auf das Gutachten von Dr. med. C.___, woraus sich indes nichts zu seinen

Gunsten ergibt. Zwar trifft es zu, dass der von Dr. med. C.___ im Jahr

2018.

erhobene Psychostatus deutlich auffälliger ist als derjenige im Gutachten

von Dr.med. B.___ aus dem Jahr 2015. Daraus lässt sich aber nicht

ableiten, dass in der Zwischenzeit eine gesundheitliche Verschlechterung

eingetreten ist. Dr. med. C.___ spricht nämlich keineswegs von einer solchen

Verschlimmerung in diesem Zeitraum, sondern er ist vielmehr der Auffassung, dass

schon 2015 krankheitswertige psychische Störungen bestanden. Seine

unmissverständlichen Feststellungen lauten dahin, dass eine Schizophrenie, wie

sie sich aktuell präsentiere, seit 2012 vorgelegen habe, und die Symptome der

Persönlichkeitsstörung schon jahrelang das Leben des Beschwerdeführers geprägt

hätten. Letzteres korrespondiert denn auch damit, dass Persönlichkeitsstörungen

gemäss Klassifikationssystem ICD-10 durch länger anhaltende Verhaltensmuster gekennzeichnet

sind (Vorbemerkung zu F60 - F69, https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2020/block-f60-f69.htm,

Website zuletzt besucht am 7. Januar 2021). Die anderslautende frühere Beurteilung

von Dr. med. B.___ sieht Dr. med. C.___ als unzutreffend an. Er

hält dafür, die Untersuchung durch Dr. med. B.___ sei, wie so oft bei Begutachtungen

im Sozialversicherungsbereich, zu kurz und damit zu oberflächlich gewesen, um

die komplexe Symptomatik des Beschwerdeführers in ihrer vollen Tragweite zu

erfassen. Dies bedeutet, dass Dr. med. B.___ vorgeworfen wird, er habe die

einschlägigen diagnoserelevanten Befunde nicht erkannt resp. nicht weiter

gewürdigt, obwohl sie 2015 schon vorgelegen hätten. So stellte Dr. med. C.___

fest, Dr. med. B.___ habe die Dissozialität zwar durchaus bemerkt, es aber

versäumt, eine entsprechende Persönlichkeitsstörung näher zu prüfen. Dr. med. C.___

beurteilt mit anderen Worten den gleichen Sachverhalt einfach anders als

seinerzeit Dr. med. B.___, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten

nicht ausreicht, um eine Veränderung zu belegen. Im Übrigen schloss sich Dr.

med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim Regionalen

Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), in seiner Stellungnahme vom

6.

November 2019 (IV-Nr. 89 S. 2 f.) dem Gutachten von Dr. med. C.___

an und ging davon aus, dass seit April 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr

bestanden habe, also schon vor der Erstverfügung. Diese Einschätzung

bekräftigt, dass das besagte Gutachten eine blosse Neubeurteilung derselben

Situation darstellt.

Die weiteren Unterlagen, welche der

Beschwerdeführer beibringt, führen zu keinem anderen Schluss. So ist der

behandelnde Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, in seinem Bericht vom 19. Dezember 2020 (BB-Nr. 4) der

Auffassung, schon 2012 habe eine Erkrankung aus dem schizophrenen Spektrum

vorgelegen, was mit dem Gutachten von Dr. med. C.___ übereinstimmt. Aus den

beiden Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 28.

Februar 2018 und 6. September 2019 (BB-Nrn. 5 + 6) geht hervor, dass dem

Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 der Führerausweis entzogen worden war, weil

er eine verkehrsmedizinische Untersuchung verweigert hatte. An diesem Entzug

hielt man am 6. März 2017 wegen «ungenügender psychischer Stabilität und

Alkoholproblematik» fest. Da aber Details zur genauen Natur der psychischen

Symptomatik fehlen, sind diese beiden Verfügungen insoweit ohne Belang, können

sie doch weder bestätigen noch widerlegen, dass schon vor der Verfügung vom

17.

August 2016 eine Schizophrenie und eine Persönlichkeitsstörung bestanden;

die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen am 28. Februar 2018 spricht

sogar eher für eine gesundheitliche Verbesserung und keine Verschlimmerung. Die

Arbeitsbestätigung der geschützten Werkstatt F.___ schliesslich (BB-Nr. 3)

enthält ebenfalls keinerlei Angaben, die auf eine gesundheitliche

Verschlechterung hindeuten würden.

3.3.3

Der Beschwerdeführer argumentiert,

eine wesentliche gesundheitliche Veränderung liege darin, dass mittlerweile

keine Alkohol- und Substanzabhängigkeit mehr bestehe (A.S. 11 f.). Dies wird in

der Tat im Gutachten von Dr. med. C.___ so festgehalten, was sich mit dem

Bericht von Dr. med. E.___ vom 19. Dezember 2020 deckt (BB-Nr. 4) und auch

mit der Wiedererteilung des Führerausweises korrespondiert (BB-Nrn. 5 + 6). Es

ist indes nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dieser Verbesserung zu

seinen Gunsten ableiten will, denn um im Rahmen der Neuanmeldung einen

Rentenanspruch zu begründen, müsste vielmehr eine gesundheitliche Verschlechterung

eingetreten sein. Der Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn VSBES.2019.269 vom 9. Juli 2020 ist unbehelflich. Dort hatte

das Versicherungsgericht erkannt, dass die neue Praxis zur

invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Abhängigkeitssyndromen (BGE 145 V 215) Grund für eine Neuanmeldung bildet, auch wenn sich der

Gesundheitszustand nicht geändert hat. Der zu beurteilende Sachverhalt betraf indes

eine versicherte Person, welche bei der Neuanmeldung weiterhin an einer

Suchterkrankung litt. Es lag daher eine andere Konstellation vor als im

vorliegenden Fall, wo bei der Neuanmeldung gar keine Sucht bestand.

Andererseits ist festzuhalten, dass laut

der Verfügung vom 17. August 2016 keine Invalidität vorlag, d.h. dem

Suchtverhalten wurde damals keine Bedeutung für den Leistungsanspruch

beigemessen. Ein späterer Wegfall einer Suchterkrankung wäre daher auch unter

diesem Blickwinkel ungeeignet, eine leistungsrelevante Änderung zu begründen

(s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5).

3.3.4

Fehlt es aber an einer relevanten

Veränderung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, so hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen im

Rahmen der Neuanmeldung zu Recht verneint. Es könnte sich höchstens die Frage

stellen, ob es sich beim Gutachten von Dr. med. C.___ um ein neues

Beweismittel handelt, das eine prozessuale Revision des Bundesgerichtsurteils

vom 7. Januar 2019 erlauben würde. Der Beschwerdeführer hat indes bewusst davon

abgesehen, ein solches Revisionsverfahren einzuleiten (s. E. I. 1.2

hiervor).

3.4

Die Beschwerdegegnerin hat einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung erstmals in der

angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2020 geprüft und abgewiesen. Insoweit

handelt es sich, anders als beim Anspruch auf eine Rente und berufliche

Massnahmen, nicht um eine Neuanmeldung. Ein Anspruch ist aber gleichwohl zu

verneinen. Der Beschwerdeführer verlangt unter dem Titel Hilflosenentschädigung,

ihm sei lebenspraktische Begleitung (s. Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38

Abs. 1 IVV) zu gewähren (A.S. 13). Ist aber, wie es hier unbestritten der Fall

ist, lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die

Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine

Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Dies trifft im vorliegenden Fall

nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet der Umstand,

dass der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung die Ausrichtung einer

Invalidenrente voraussetzt, keineswegs, dass der Rentenanspruch frei, ohne

Rücksicht auf die Anforderungen im Neuanmeldungsverfahren, geprüft werden

müsste.

3.5

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

4.1

Da der Beschwerdeführer

unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR

272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif

/ GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 7. Januar 2021 (A.S. 42 f.) weist

einen Zeitaufwand von 14,81 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:

· Der reine Kanzleiaufwand ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels

eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen

ist (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), sowie die entsprechenden Schreiben nebst

E-Mail an die Sozialen Dienste [...] (5 x 0,17 + 0,08 = 0,93 Stunden).

· Die Verhandlung dauerte entgegen der

Kostennote nicht zwei, sondern nur eine Stunde.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 11,69 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem armenrechtlichen Ansatz von

CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 2'104.20.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 131.30

betrifft, so sind die 58 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Weiter ist die Anreise zur Verhandlung vom 7. Januar 2021

sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für

Staatsangestellte mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu

entschädigen (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3). Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 88.70.

Einschliesslich CHF 168.85

Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung

Dispositiv

demnach auf total CHF 2'361.75.

4.3 Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 629.50

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'991.25), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom

Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von

CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der

Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und

ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch

nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs.

2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Die der Beschwerdegegnerin

eingereichte Vollmacht (IV-Nr. 93 S. 3), auf welche in der

Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 6), spricht zwar von den «nachfolgenden

Honorarsätzen», doch wurden diese nicht beigelegt.

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab Prozessbeginn durch den

Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf

CHF 2'361.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 629.50

(Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Hauptverhandlung vom 7. Januar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien

5. Kopien der vom Beschwerdeführer an der

Verhandlung vom 7. Januar 2021 eingereichten Urkunden 4 bis 6 sowie das Doppel

der Kostennote seines Vertreters vom gleichen Datum gehen zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_113/2021 vom 23. Juni 2021 teilweise aufgehoben.