VSBES.2020.136
Hilflosenentschädigung IV
10. September 2021Deutsch40 min
holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin,
Source so.ch
Urteil vom 10. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 18. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im August 2014 unter Hinweis auf
einen Unfall vom 5. Oktober 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle
[IV-Nr.] 107). Die Beschwerdegegnerin zog Akten des obligatorischen
Unfallversicherers, der Suva (IV-Nrn. 117, 128, 131-135), sowie Angaben der
Arbeitgeberin (IV-Nr. 116) und zusätzliche ärztliche Berichte bei. In der Folge
holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin,
Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 190) ein.
Dieses ergab aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit (Heben
und Tragen von max. 15 kg, keine kauernden oder gebückten Arbeitshaltungen,
Gehen eine halbe Stunde am Stück, kein Gehen auf unebenem Gelände) eine
Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %. Eine neurologische Erkrankung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht festgestellt. Aus
psychiatrischer Sicht bestand gemäss den gutachterlichen Erkenntnissen auch in
einer angepassten Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
50 %. In der Gesamtbeurteilung gelangten die Experten zum Ergebnis, der
Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr
ausüben. In einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit sei
seine Leistungsfähigkeit um 50 % reduziert, dies wegen der im Vordergrund
stehenden posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 190.1 S. 33 f.).
1.2 Nach dem Beizug weiterer
Arztberichte veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung
bei derselben Begutachtungsstelle. Der Experte Dr. med. C.___ gelangte im
Verlaufsgutachten vom 18. Oktober 2018 (IV-Nr. 242) zum Ergebnis, seit dem
2. Oktober 2017 (Eintritt in die psychiatrische Privatklinik D.___),
wahrscheinlich aber schon seit dem 1. Juli 2017, bestehe wegen des psychischen
Beschwerdebildes auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Auf dieser Grundlage wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügungen vom 13. und 23. Mai 2019 (IV-Nrn. 258, 263, 264) für die Zeit
vom 1. März 2015 bis 30. September 2017 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2017
eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
2.
2.1 Am 5. Juli 2019 (Eingang bei der
Beschwerdegegnerin) meldete sich A.___ zum Bezug einer Hilflosenentschädigung
an (IV-Nr. 266). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort
durch die Abklärungsfachperson E.___, welche am 23. September 2019 den
entsprechenden Bericht erstattete (IV-Nr. 274). Anschliessend stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. September 2019
in Aussicht, sie werde ihm ab Juli 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades zusprechen (IV-Nr. 275).
2.2 Der Beschwerdeführer liess am
23. Oktober 2019 Einwände erheben und beantragen, es sei ihm zumindest eine
Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen (IV-Nr.
281). Am 6. Dezember 2019 reichte er ergänzende Arztberichte ein (IV-Nr. 284).
2.3 Die Beschwerdegegnerin holte
eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Januar 2020 ein (IV-Nr.
285). Der Beschwerdeführer liess am 17. Februar 2020 einen weiteren Bericht der
Privatklinik D.___ vom 11. Februar 2020 einreichen (IV-Nr. 287). Die
Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin am 1. April 2020 an den Hausarzt
Dr. med. F.___ mit der Bitte um ergänzende Auskünfte (IV-Nr. 291).
2.4 Mit Verfügung vom 18. Mai 2020
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juli 2018
eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (IV-Nr. 300). Auf Nachfrage
teilte sie dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28. Mai 2020 mit, aufgrund
der Aktenlage habe sich eine Rückfrage bei Dr. med. F.___ schliesslich
erübrigt (IV-Nr. 301).
3. Mit Zuschrift vom 18. Juni 2020
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2020
erheben (Aktenseite [A.S.] 6 ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die angefochtene Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn betr. Hilflosenentschädigung mit leichtem Grad
vom 18.5.2020 aufzuheben.
2. Es sei [dem Beschwerdeführer] ab
Anspruchsbeginn vom 1.1.2014 eine Hilflosenentschädigung für zumindest eine
mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen.
3. Es sei durch einen unabhängigen
medizinischen Experten (Facharzt) die Hilfsbedürftigkeit für die Lebensverrichtungen
[des Beschwerdeführers] abklären zu lassen.
4. Es sei bei Herrn Dr. med. F.___, [...],
ein Bericht über die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und den von ihm
gemäss Schreiben vom 10.6.2020 verfassten Bericht (Frageformular) an die
IV-Stelle einzuholen. Eventualiter sei Dr. med. F.___ dazu als Zeuge vom
Versicherungsgericht einzuvernehmen.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung mit
den Parteien und deren Vertretern vor den Schranken des Versicherungsgerichts
durchzuführen (EMRK Art 6 Abs. 1). Dafür sei ein Dolmetscher für die bosnische
Sprache beizuziehen.
6. Eventualiter sei das Verfahren zur
Durchführung des ordentlichen Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn,
mit Einhaltung der Verfahrensrechte, zurückzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 11. September 2020 auf eine Vernehmlassung und
stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 25).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 9. Februar
2021 wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht beabsichtige, bei Dr. med. F.___
alle bei ihm vorhandenen Berichte, einschliesslich eigener Stellungnahmen, seit
Juli 2019 einzuholen (A.S. 33). Nachdem der Beschwerdeführer Dr. med. F.___ vom
Arztgeheimnis entbunden hat (A.S. 40), bittet das Gericht den Arzt mit
Schreiben vom 25. Februar 2021 um Zustellung einer Kopie der bei ihm
vorhandenen ärztlichen Berichte seit Juli 2019, einschliesslich eigener
Stellungnahmen an die IV-Stelle des Kantons Solothurn, betreffend den
Beschwerdeführer.
5.2 Dr. med. F.___ lässt dem Gericht
am 3. März 2021 (Postaufgabe, A.S. 42 f.) die folgenden Dokumente
zukommen:
·
seinen Bericht vom
9. Juni 2016 an die IV-Stelle (A.S. 43);
·
sein Schreiben an
die IV-Stelle vom 9. Juni 2017 (A.S. 46);
·
den Bericht von Dr.
med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, vom 5. Januar 2021 (A.S.
47 ff.);
·
den Bericht der D.___,
Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, an Dr. med. H.___ vom 27.
November 2020 (A.S. 52 ff.);
·
Berichte von Dr.
med. I.___, Facharzt FMH für Urologie, vom 14. Juli 2020 (A.S. 59 f.) und vom
12. August 2020 (A.S. 57 f.);
·
Berichte vom 14.
November 2019 (A.S. 83 ff.), vom 29. November 2019 (A.S. 80 ff.), vom 4.
Dezember 2019 (A.S. 76 ff.), vom 16. Januar 2020 (A.S. 74 f.) und vom
8. Mai 2020 (A.S. 61 f.) über pneumologische Untersuchungen im Spital
J.___;
·
den Bericht des
Spitals K.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 27. April 2020 (A.S.
63 ff., notfallmässige Selbstvorstellung nach einem Treppensturz);
·
weitere Berichte der
D.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, an die
Psychotherapeutin L.___ vom 11. Februar 2020 (A.S. 66 ff.) und vom 23. Januar
2020 (A.S. 72 f.);
·
Bericht von Dr. med.
M.___, Augenarzt FMH, vom 13. November 2019 (A.S. 89).
6. Die von Dr. med. F.___
eingereichten Unterlagen werden den Parteien zur Kenntnis gebracht.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hält mit
Schreiben vom 22. März 2021 (A.S. 92) an ihrem Standpunkt fest.
6.2 Der Beschwerdeführer lässt am
26. April 2021 die folgenden Anträge stellen (A.S. 97 ff.):
1. Es sei bei Herrn Dr. med. F.___, ein Bericht
über die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und über den von Dr. med. F.___
gemäss Schreiben vom 10.6.2020 (vgl. Beschwerdebeleg 31) verfassten Bericht an
die IV-Stelle (von Dr. med. F.___ ausgefülltes Frageformular) einzuholen.
2. Es sei bei Dr. med. H.___, FMH
Psychiatrie & Psychotherapie, […], ein Bericht über die Hilfsbedürftigkeit
des Beschwerdeführers und den von ihm unter dem Datum vom 4.7.2019 verfassten
und begründeten Antrag für eine Hilflosenentschädigung IV (vgl. Beschwerdebeleg
18) einzuholen.
3. Es sei durch einen unabhängigen
medizinischen Experten (Facharzt) die Hilfsbedürftigkeit für die Lebensverrichtungen
von Herrn A.___ abklären zu lassen.
Weiter bestätigt er seinen Antrag, es
sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
7.
7.1 Mit Verfügung vom 11. Mai 2021
wird die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung auf den 7. Juli
2021 angesetzt (A.S. 100 f.). Wegen eines Spitalaufenthalts des
Beschwerdeführers wird dieser Termin abgesagt (vgl. A.S. 108). Mit
Verfügung vom 18. Juni 2021 wird die Verhandlung neu auf den 8. September
2021 angesetzt (A.S. 110).
7.2 Am 1. September 2021 lässt der
Beschwerdeführer erklären, er verzichte auf die Verhandlung (A.S. 112 ff.). Gleichzeitig
wiederholt er den Antrag, es sei durch einen unabhängigen Experten (Facharzt)
die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers abklären zu lassen. Gleichzeitig
reicht er ein Schreiben des Hausarztes Dr. med. F.___ vom 1. Juni 2021 an die
Beschwerdegegnerin (Urkunde 40) und eine «Anmeldung für Erwachsene:
Hilflosenentschädigung IV», ebenfalls datiert vom 1. Juni 2021 und
unterzeichnet vom Beschwerdeführer (Urkunde 41) ein.
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der
Invalidenversicherung.
2.
2.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen
schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Für
die Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung wird, analog zum den
Rentenanspruch betreffenden Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, ein Wartejahr
vorausgesetzt. Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, in dem die
Hilflosigkeit seit einem Jahr andauert (BGE 144 V 361 E. 6.2 S. 363 ff.).
2.2
2.2.1
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser
Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und
Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung
der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2
S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1
mit Hinweisen).
2.2.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38
angewiesen ist (lit. c).
2.2.3
Leichte Hilflosigkeit liegt
laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf
(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
2.2.4
Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person
diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist
die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur
auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat
(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8026).
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 38 Abs. 1
IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42
Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines
Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer
Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a) oder für Verrichtungen
und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen
ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt
zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische
Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der genannten Situationen
erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die Begleitung ist
regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über eine Periode von drei
Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt
wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und 133 V 472 E. 5.2 S. 474).
Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der
versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit zu verhindern oder hinauszuschieben
(vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).
2.3.2
Der Bedarf nach
lebenspraktischer Begleitung allein gilt als leichte Hilflosigkeit (Art. 42
Abs. 3 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Ist eine Person auf lebenspraktische
Begleitung angewiesen und damit nach dem Gesagten leicht hilflos, erhöht sich
der Grad der Hilflosigkeit nur dann, wenn sie darüber hinaus in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).
2.3.3
Hilfestellungen Dritter, derer
die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können
grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei
Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der
Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. So
dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf
lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, bei der Beurteilung der
Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins
Gewicht fallen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten
Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise
Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.2
mit Hinweisen).
2.4
Ein Abklärungsbericht unter
dem Aspekt der Hilflosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) hat folgenden
Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art.
37.
IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich
hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu
stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3).
3.
Zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und den damit verbundenen Beeinträchtigungen ergibt sich aus
den Akten insbesondere Folgendes:
3.1
Das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 190) gelangt zu
folgenden Ergebnissen:
3.1.1
Der rheumatologische
Teilgutachter Dr. med. N.___ nennt als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein femoropatelläres Syndrom mit Zohlen-Zeichen links bei auch
dokumentierter femoropatellarer Arthrose, ein lumbovertebrales vertebrogenes
Irritationsbild eingrenzbar L3 bis L5 (explizit akzentuiert über LWK 4)
klinisch Baastrup-Reizung L3 bis L5 sowie eine wesentliche, zum Teil auch
dominant willkürlich getriggerte muskuläre Dysbalance vor allem des Rumpfes /
unteren Rumpfes (IV-Nr. 190.4 S. 7). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest,
für die frühere/zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Strassenbau sei der
Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Dies sei begründet aufgrund der
Situation des linken Knies und in zweiter Linie auch vertretbar angesichts
möglicher beginnender degenerativer Situation des rechten Knies, respektive
eben auch der mittlerweile eingetretenen Rückenproblematik. Diese
Arbeitsunfähigkeit sehe er spätestens geltend ab dem April 2014. Für eine
geeignete/angepasste Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer aus
rheumatologischer Sicht, rein medizinisch-theoretisch, bezogen auf den
Bewegungsapparat zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Dabei bestehe keine
Einschränkung des zeitlichen Pensums (Arbeiten zu acht Stunden an fünf Tagen
der Woche möglich), sondern es sei eine maximal 20 % Einschränkung der
Leistungsfähigkeit zuzugestehen (bedingt durch einen vermehrten Pausenbedarf
und/oder ein verlangsamtes Arbeitstempo). Ein vermehrter Pausenbedarf müsste
zur Sicherstellung der Ermöglichung von Lockerungs- und Gymnastikübungen
eingesetzt werden, ein verlangsamtes Arbeitstempo könnte resultieren aufgrund
der Einhaltung ergonomischer Empfehlungen. Bei einer Verweistätigkeit müsse
Folgendes berücksichtigt werden: Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe
maximal 15 kg, in Brusthöhe maximal 15 kg. Überkopftätigkeiten sollten
prinzipiell vermieden werden, dasselbe gelte auch für monotone kniende und
kauernde Tätigkeiten oder vorgebeugte Tätigkeiten (begründet vor allem auch
aufgrund der Situation des unteren Rückens). Repetitive Rotations- und
Schwenkbewegungen mit dem Rumpf sollten ebenfalls vermieden werden. Arbeiten
auf behelfsmässigen Arbeitsflächen (gemeint sind Gerüste, Podeste, Leitern oder
ähnliches) sollten vermieden werden. Tätigkeiten für die obere Extremität seien
überwiegend leicht und mittelschwer möglich, Tätigkeiten mit der unteren
Extremität prinzipiell nur leicht. Gehen in ebenem Gelände sei maximal eine
halbe Stunde am Stück bei einer beruflichen Tätigkeit zuzumuten, Gehen in
unebenem Gelände sollte vermieden werden.
3.1.2
Der Neurologe Dr. med. O.___ diagnostiziert
aus Sicht seines Fachgebiets eine postoperative Hypästhesie im Bereich einer
ventro-medialen Operationsnarbe unterhalb des linken Kniegelenks
(Differentialdiagnose Läsion des R. infrapatellaris). Dieser Diagnose misst er
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, weil sie gegenwärtig weder zu
Beschwerden noch zu Einschränkungen führe (IV-Nr. 190.3 S. 9 f.). Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht.
3.1.3
Aus psychiatrischer
Sicht diagnostiziert der Gutachter Dr. med. C.___ eine posttraumatische
Belastungsstörung sowie eine weitgehend remittierte depressive Störung. Zu den
Fähigkeiten hält der Experte (anhand des Mini ICF-APP-Ratingbogens) fest, die
Leitdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung führe zu erheblichen Einschränkungen
der Anpassung und Routine, auch zu Einschränkungen bei der Planung und
Strukturierung von Aufgaben. Gleiches gelte für die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei grundsätzlich
gegeben, die Durchhaltefähigkeit im Rahmen von einer posttraumatischen Störung
klar eingeschränkt. Die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei
leicht eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gegeben, die Gruppenfähigkeit
hingegen eingeschränkt. Familiäre Beziehungen bestünden innerhalb der Partnerschaft.
Spontanaktivitäten seien durchaus noch möglich. Selbstversorgung sei noch gegeben,
Mobilität ebenso (IV-Nr. 190.2 S. 14). Aus psychiatrischer Sicht bestand
gemäss den gutachterlichen Erkenntnissen auch in einer angepassten
Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %.
3.1.4
In der Gesamtbeurteilung gelangen
die Experten zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit
auf dem Bau nicht mehr ausüben; in einer angepassten Tätigkeit sei seine
Leistungsfähigkeit um 50 % reduziert, dies wegen der im Vordergrund stehenden
posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 190.1 S. 33 f.).
3.1.5
Das Gutachten der Begutachtungsstelle
B.___ wird den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
in allen Punkten gerecht. Darauf kann abgestellt werden. Die gutachterlichen
Untersuchungen fanden im Januar und Februar 2017 statt.
3.2
In ihrer Stellungnahme zum Gutachten
berichtete die behandelnde Psychologin L.___ über einen sich verschlechternden
Verlauf. Sie veranlasste einen stationären Aufenthalt (vgl. IV-Nr. 210). Der
Beschwerdeführer hielt sich von Anfang Oktober 2017 bis Ende November 2017 und
erneut vom 11. Juli 2018 bis 28. August 2018 stationär in der
psychiatrischen Privatklinik D.___ auf (vgl. IV-Nr. 216, 237). Die IV-Stelle
veranlasste eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung, wiederum bei Dr. med. C.___.
Dieser gelangt in seinem neuen Gutachten vom 18. Oktober 2018 (IV-Nr. 242) zum
Ergebnis, die Symptome der weiterhin zu diagnostizierenden (komplexen)
posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich erheblich verschlimmert. Auf
der Ebene der Fähigkeiten ergäben sich die folgenden Funktionseinschränkungen:
Die Anpassung an Regeln und Routinen sei erheblich eingeschränkt. Die Planung
und Strukturierung von Aufgaben sei erheblich eingeschränkt. Die Flexibilität
und Umstellungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Die Anwendung fachlicher
Kompetenzen sei deutlich eingeschränkt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit
sei leicht eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei stark eingeschränkt. Die
Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Die
Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit im Sinne einer Kontaktfähigkeit zu
Dritten sei gegeben, die Gruppenfähigkeit dagegen stark eingeschränkt.
Familiäre Beziehungen (Partnerin) bestünden, intime Beziehungen schienen
reduziert. Spontanaktivitäten schienen reduziert. Die Selbstversorgung sei
gegeben. Die Mobilität / Regefähigkeit sei ebenfalls gegeben. Eine
erwerbsrelevante Arbeitsfähigkeit sei aktuell auch in einer leidensangepassten
Tätigkeit nicht zu erreichen. Dies gelte wahrscheinlich seit Juli 2017 (IV-Nr.
242.
S. 43). Im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung ist insbesondere die
Aussage relevant, die Selbstversorgung sei gegeben.
4.
4.1
In der Anmeldung zur
Hilflosenentschädigung, welche der Beschwerdeführer mithilfe der Psychologin L.___
respektive des delegierenden Psychiaters Dr. med. H.___, der den Antrag
unterzeichnete, einreichte (IV-Nr. 266), wird erklärt, er benötige beim An- und
Auskleiden die Hilfe der Partnerin. In Bezug auf Aufstehen/Absitzen/Abliegen
wird eine Hilfsbedürftigkeit ohne nähere Erläuterung bejaht. Weiter wird dargelegt,
beim Essen benötige der Beschwerdeführer keine Hilfe. In Bezug auf die
Körperpflege sei das Duschen erschwert, es gebe aber keine Hilfe. Beim
Verrichten der Notdurft seien Aufstehen und Absitzen erschwert, es gebe aber
keine Hilfe. Zur Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird
erklärt, der Beschwerdeführer gehe an Stöcken, sehr langsam und beschwerlich.
Medizinisch-pflegerische Hilfe werde insofern tagsüber benötigt, als die
Medikamente hergerichtet werden müssten, weil er sie vergesse oder es falsch
mache. Eine persönliche Überwachung sei nicht notwendig.
Dispositiv
Geltend gemacht wurde demnach ein Bedarf
nach regelmässiger und erheblicher Hilfe in folgenden Lebensverrichtungen: An-
und Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Fortbewegung und Pflege
gesellschaftlicher Kontakte. Weiter wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, dem
Beschwerdeführer die Medikamente herzurichten. Ferner war aufgrund der Angaben
in der Anmeldung ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zu prüfen.
Demgegenüber war die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung ohne weiteres
zu verneinen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrem Entscheid in erster Linie auf den Abklärungsbericht von E.___
vom 23. September 2019 (IV-Nr. 274). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dieser
Bericht den genannten Anforderungen (E. II. 2.5 hiervor) gerecht
wird.
4.2.1 Die Abklärungsfachperson nahm am
11. September 2019 eine Abklärung am Wohnsitz des Beschwerdeführers vor.
Anwesend waren der Beschwerdeführer, dessen Lebenspartnerin und zwei Personen
vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin. Weiter führte die
Abklärungsfachperson ein Telefonat mit der behandelnden Psychologin L.___ (vgl.
IV-Nr. 274 S. 2). In ihrem Bericht führt E.___ aus, der Beschwerdeführer habe
erklärt, er gehe tagtäglich nach draussen zum Spazieren mithilfe der Gehstöcke,
nachdem er am Morgen seine Spritze wegen des Diabetes gesetzt habe, was er
selber mache. Die Lebenspartnerin erwähne, dass er manchmal den Rückweg nicht
mehr finde und sie ihn dann abhole. Der Beschwerdeführer lebe in einer
familienähnlichen Konstellation, er werde mit dem Auto der erwachsenen Tochter
«von Frau A.___» (gemeint ist die Tochter der Lebenspartnerin) gefahren, wenn
dies nötig sei. Die Lebenspartnerin bewältige den ganzen Haushalt. Der
Beschwerdeführer könne seine Termine einhalten und die Medikamente richtig
einnehmen. Den Weg in die Klinik, wo er seit 2017 regelmässig sei, könne er mit
Hilfe allein überwinden. Er werde zum Bahnhof gebracht und auch wieder abgeholt
und die Zugverbindungen würden so herausgesucht, dass er nicht oder kaum
umsteigen müsse. Es erscheine, vor allem auch nach dem Gespräch mit der
Psychologin, nachvollziehbar, dass er Hilfe benötige in Form der
lebenspraktischen Begleitung. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. II. 2.2.1
hiervor) bestehe dagegen keine Hilflosigkeit. Konkret benötige der
Beschwerdeführer weder beim Ankleiden oder Auskleiden noch beim
Aufstehen/Absitzen/Abliegen noch beim Essen regelmässige und erhebliche Hilfe.
Dasselbe gelte für die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft sowie für
die Fortbewegung und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Der
Beschwerdeführer sei aber wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd
und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, und zwar
sowohl in Bezug auf Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen,
als auch im Sinne einer Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und
Kontakten. Eine persönliche Überwachung sei dagegen nicht notwendig.
4.2.2 E.___ ist eine erfahrene,
qualifizierte Abklärungsperson. Sie hat den Beschwerdeführer zu Hause besucht
und sich einen Eindruck von den konkreten örtlichen und räumlichen
Verhältnissen verschafft. Die medizinischen Akten und die daraus abzuleitenden
Beeinträchtigungen waren ihr bekannt. Aus den damals vorliegenden Akten,
insbesondere dem polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ sowie
den Berichten des Hausarztes Dr. med. F.___ und der Psychologin L.___ (Therapie
delegiert durch den Psychiater Dr. med. H.___), ergeben sich keine Hinweise auf
ein somatisches Leiden, das zu einer erheblichen Einschränkung und
Hilfsbedürftigkeit in einer der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen
führen könnte. Mit Blick auf diese ärztlichen Stellungnahmen lässt sich
insbesondere die geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf An- und
Auskleiden sowie Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht nachvollziehen. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den
Angaben, welche im Abklärungsbericht festgehalten wurden, die Bahn selbständig
benutzen kann (einzig beim Umsteigen gebe es Probleme), was in der Regel mit
selbständigem Absitzen und Aufstehen verbunden ist.
Im Vordergrund stehen nicht die
somatischen, sondern die psychischen Einschränkungen. Dazu lagen insbesondere
das Verlaufsgutachten von Dr. med. C.___ sowie Berichte der Privatklinik D.___
und der behandelnden Psychologin L.___ vor. Um die Auswirkungen der psychischen
Problematik zuverlässig einschätzen zu können, führte die Abklärungsperson
zudem ein Telefongespräch mit der behandelnden Psychologin. Die anlässlich
dieses Gesprächs gewonnenen zusätzlichen Erkenntnisse waren mitentscheidend für
die Bejahung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Die Angaben
des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wurden bei der Abfassung des
Berichts berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe die
Fragen teilweise nicht richtig verstanden, es ist aber nicht ersichtlich,
inwiefern die festgehaltenen Aussagen inhaltlich falsch sein sollten, zumal sie
teilweise – etwa in Bezug auf die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung
– mit anderweitig dokumentierten Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen
und sich mit der medizinischen Aktenlage sehr gut vereinbaren lassen.
Der Abklärungsbericht wurde demnach in
Kenntnis und unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen, die sich aus den
medizinischen Unterlagen ergeben, erstattet. Die Ausführungen sind in Bezug auf
die einzelnen Lebensverrichtungen kurz gehalten, was aber in der Natur der
Sache liegt und für sich allein genommen die Beweiskraft des Berichts nicht
schmälert. Der Abklärungsbericht bildet daher grundsätzlich eine taugliche
Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.
5. Zu prüfen bleibt, ob die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände den Beweiswert des Abklärungsberichts
zu erschüttern vermögen.
5.1 Der Beschwerdeführer weist
zunächst darauf hin, dass sein Rechtsvertreter nicht über den Abklärungstermin
orientiert worden sei. Er macht sinngemäss geltend, die Abklärung sei aus
diesem Grund ungültig.
5.1.1 Den Akten lässt sich dazu
entnehmen, dass die Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung offenbar von
der behandelnden Psychologin L.___ respektive dem Psychiater Dr. med. H.___
eingereicht wurde. Der Rechtsvertreter ersuchte am 19. August 2019 um
Zustellung einer Kopie dieser Anmeldung (IV-Nr. 271), welche er
anschliessend zeitnah erhielt (vgl. IV-Nr. 272). Die Abklärungsperson führte am
2. September 2019 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. Im
Protokolleintrag vom gleichen Datum hielt sie fest, der Beschwerdeführer
verstehe schlecht Deutsch. Sie habe ihm erklärt, dass er zuerst abklären solle,
ob sein Rechtsvertreter dabei sein möchte oder nicht. Wenn dies der Fall sei,
solle er einen Termin mit ihm suchen und sich wieder melden. Ebenfalls am 2.
September 2019 erging ein an den Beschwerdeführer persönlich gerichtetes
Schreiben, in dem die Abklärungsperson ihren Besuch für Freitag, 13. September
2019, 09:00 Uhr ankündigte, wie man es telefonisch abgemacht habe (IV-Nr. 273).
Der Rechtsvertreter erhielt keine Kopie dieses Schreibens. Die Abklärung vor
Ort fand schliesslich am 11. September 2019 statt (vgl. IV-Nr. 274 S. 2),
wobei unklar ist, wie es zur Terminverschiebung (vom 13. auf den 11. September)
kam. Der Rechtsvertreter war nicht anwesend. Es ist davon auszugehen, dass er
keine Kenntnis vom Termin hatte.
5.1.2 Die Abklärung vor Ort zur
Ermittlung des Hilfebedarfs mit Blick auf die Hilflosenentschädigung ist eine
«Abklärung an Ort und Stelle» im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV. Derartige
Abklärungen finden auch in anderem Zusammenhang statt, etwa wenn die
Einschränkung im Haushalt zu ermitteln ist. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 11. Mai 2020 (IV.2019.185, SVG.2020.142;
abrufbar unter https://rechtsprechung.gerichte.bs.ch/) entschieden, bei einer
Haushaltsabklärung im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV bestehe kein Anspruch auf
Anwesenheit des Rechtsvertreters. Es hielt fest, bei einer derartigen Abklärung
sei die versicherte Person selbst «Gegenstand» der Beweismassnahme. Es verhalte
sich analog zu einer medizinischen Begutachtung, bei der ein Anspruch auf
Anwesenheit einer Rechtsvertretung ebenfalls verneint wird, und anders als etwa
bei einer Zeugenbefragung oder einem Augenschein. In dieselbe Richtung weisen,
wie das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter festhält, auch die
Urteile des Bundesgerichts 8C_504/204 vom 29. September 2014, E. 5.2.2
(ebenfalls betreffend eine Abklärung im Haushalt), und 9C_144/2014 vom 19. Mai
2014 (betreffend eine «Abklärung Selbständigerwerbende»), sowie deutlicher die
im letzteren Entscheid erwähnten Urteile I 202/03 vom 7. April 2004 E. 2.2
(betreffend Abklärung im Betrieb im Rahmen eines Betätigungsvergleiches) und I 42/03 vom 13. Dezember 2004, E. 2.3.1 (wiederum betreffend Abklärung im
Haushalt). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen. Es ist demnach davon
auszugehen, dass in allen diesen Konstellationen kein Anspruch auf Anwesenheit
der Rechtsvertretung bei der Abklärung vor Ort besteht. In den beiden
letztgenannten Entscheiden wird immerhin die Konstellation vorbehalten, dass
die versicherte Person infolge Hilflosigkeit auf den Beistand eines
Rechtsvertreters angewiesen wäre.
5.1.3 Die Konstellation bei einer
«Abklärung an Ort und Stelle» zwecks Ermittlung der Hilflosigkeit unterscheidet
sich nicht grundsätzlich von einer Abklärung im Haushalt oder im Betrieb: Hier
wie dort geht es, analog zu einer medizinischen Begutachtung, darum, das
Leistungsvermögen respektive die Einschränkungen der versicherten Person festzustellen,
indem diese in ihrem konkreten häuslichen oder betrieblichen Umfeld
«begutachtet» wird. Es besteht demnach im Regelfall kein Anspruch auf
Begleitung durch einen Rechtsvertreter (vgl. auch Rz. 2115.1 des
Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], der
einen solchen Anspruch für sämtliche Arten einer Abklärung an Ort und Stelle
verneint). Der in den erwähnten Urteilen I 202/03 und I 42/03 vorbehaltene Ausnahmefall,
dass die versicherte Person infolge Hilflosigkeit auf den Beistand eines Rechtsvertreters
angewiesen wäre, liegt nicht automatisch vor, wenn das Verfahren den Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung betrifft, sondern nur bei besonders ungünstigen
Verhältnissen. Zu denken ist etwa an Personen mit einer Demenzerkrankung oder
einer geistigen Behinderung. Beim Beschwerdeführer ist eine solche Situation
nicht gegeben. Auch die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten sind zu
relativieren, zumal die Abklärung in Anwesenheit der Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers, die gut Deutsch spricht, erfolgte.
5.1.4 Zusammenfassend war es zulässig,
die Abklärung an Ort und Stelle in Abwesenheit des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers durchzuführen. Die Anwesenheit des Rechtsvertreters ist in
dieser Konstellation zwar nicht ausgeschlossen (und war auch hier im Sinne einer
Möglichkeit vorgesehen, vgl. den Protokolleintrag vom 2. September 2019), aber
durchaus nicht zwingend. Daher stellt der Umstand, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bei der Abklärung an Ort und Stelle vom 11. September
2019 nicht anwesend war, die Beweiskraft des Abklärungsberichts nicht infrage. Dementsprechend
lässt es sich auch nicht beanstanden, dass der Rechtsvertreter nicht durch die
Beschwerdegegnerin über den Termin informiert wurde. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör konnte nach dem Vorliegen des Abklärungsberichts wahrgenommen
werden. Wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt, erlangte sein
Rechtsvertreter mit der Zustellung der Akten am 3. Oktober 2019 Kenntnis vom
Abklärungsbericht und konnte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens dazu Stellung
nehmen.
5.2 Der Beschwerdeführer lässt
weiter geltend machen, er benötige Hilfe, um überhaupt selbständig wohnen zu
können. Bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei er dauernd auf die
Hilfe Dritter angewiesen. Er bedürfe der Hilfe Dritter dauernd bei der
Grundpflege. Er könne die Medikamente nicht selber richten und sehr oft könne
er das von ihm benötigte Insulin nicht selber spritzen. Auch da müssten Dritte
helfen. Bei diesen Ausführungen übersieht er jedoch, dass die genannten
Hilfeleistungen Gegenstand der lebenspraktischen Begleitung bilden. Soweit überdies
vorgebracht wird, der Beschwerdeführer benötige persönliche Überwachung, steht
dies nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner
Partnerin im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle, sondern auch zu den
Angaben in der Anmeldung für die Hilflosenentschädigung. Auch die medizinischen
Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer dauernd
überwacht werden müsste. Vielmehr hält der psychiatrische Gutachter Dr. med.
C.___ ausdrücklich fest, die Selbstversorgung sei gegeben.
5.3 Im Beschwerdeverfahren wird
erklärt, das Vorliegen einer schweren oder zumindest mittelschweren
Hilflosigkeit sei durch die eingereichten Arztberichte nachgewiesen worden. Der
Abklärungsperson und der Beschwerdegegnerin wird demnach vorgeworfen, sich
nicht hinreichend mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt zu haben. Diesem
Vorwurf kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
substantiiert dargelegt, inwiefern sich aus welchem eingereichten Arztbericht die
konkrete Aussage ergeben sollte, der Beschwerdeführer sei in den hier einzig
massgebenden Lebensverrichtungen derart eingeschränkt, dass er regelmässig in
erheblichem Ausmass auf Hilfe angewiesen wäre. Wie dargelegt, geht bereits aus der
Anmeldung vom 4./5. Juli 2019 (IV-Nr. 266) hervor, dass der Beschwerdeführer in
den Lebensverrichtungen «Essen», «Körperpflege» und «Verrichten der Notdurft»
keine Unterstützung beanspruchen muss sowie dass er keine persönliche
Überwachung benötigt (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die in der
Anmeldung geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen
wird nicht konkretisiert und lässt sich anhand der medizinischen Akten nicht
nachvollziehen. Ebenso verhält es sich mit dem Ankleiden und Auskleiden. Das
Herrichten der Medikamente bildet einen Teilgehalt der lebenspraktischen Begleitung
und kann daher bei einer konkreten alltäglichen Lebensverrichtung nicht
nochmals berücksichtigt werden (vgl. E. II. 2.3.3 hiervor). Dasselbe gilt für
die geltend gemachte Einschränkung in der Lebensverrichtung «Fortbewegung und
Pflege gesellschaftlicher Kontakte». Wie erwähnt, wurde der Anspruch auf
lebenspraktische Begleitung sowohl unter dem Aspekt der Hilfeleistungen, die
das selbständige Wohnen ermöglichen, also auch im Sinne der Begleitung bei
ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten anerkannt (vgl. Abklärungsbericht,
IV-Nr. 274 S. 6).
5.4 Sinngemäss wird weiter
eingewendet, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach der
Abklärung an Ort und Stelle, welche am 11. September 2019 stattfand, erheblich
verschlechtert, was zur Annahme eines höheren Hilflosigkeitsgrades führen müsse.
Zum Verlauf aus medizinischer Sicht enthalten die Akten insbesondere die
folgenden Angaben:
5.4.1 Der Beschwerdeführer bezieht
auch Leistungen der Unfallversicherung. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
(VSBES.2017.188, abgeschlossen mit Urteil vom 10. Dezember 2020, abrufbar
unter so.ch, Gerichte, Rechtsprechung) holte das Versicherungsgericht bei Dr.
med. P.___, [...], ein orthopädisches Gerichtsgutachten ein. Der
Beschwerdeführer verlangt den Beizug dieses Gutachtens. Es datiert vom
27. Januar 2020 und basiert auf einer Untersuchung vom 20. November
2019. Dem Gutachten wurde im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren voller
Beweiswert beigemessen. Diese Beurteilung ist auch für das vorliegende
Verfahren zu übernehmen. Dr. med. P.___ gelangte zum Ergebnis, anhand des rein
orthopädischen Befundes zeigten sich genügend Ressourcen, eine vorwiegend
sitzende Tätigkeit auszuüben mit Belastung bis zu 10 kg. Im Rahmen dieser
ganztägigen Tätigkeit sollten dem Beschwerdeführer aber genügend Spielräume
angeboten werden zur Lockerung der Muskulatur sowie zur Entspannung. Vermieden
werden sollten das Heben und Tragen von Gewichten oberhalb von 10 kg,
rezidivierende Fehlhaltungen, Zwangshaltungen, sowie kniende und kauernde
Tätigkeiten und solche auf Leitern und Gerüsten. Vor allem das Treppensteigen
sollte unterlassen werden, des Weiteren ruckartige Bewegungen und Vibrationen.
Der Beschwerdeführer sollte keiner Kälte- und Nässeexposition ausgesetzt
werden. Es sollte ihm ein ergonomischer Arbeitsplatz angeboten werden. Der
Beschwerdeführer zeige ein erhebliches Vermeidungsverhalten. Er limitiere sich
selbst. Anhand der orthopädischen Untersuchung hätten sich aber genügend
Ressourcen gezeigt. Bei entsprechendem Muskelaufbau könnten auch eine weitere
Verbesserung der Rumpfmuskulatur und der Muskulatur der Beine erreicht und
damit auch eine bessere Belastbarkeit und Mobilität erzielt werden. Innerhalb
des Zimmers sei er in der Lage, auch ohne Rollator zu gehen. Anhand des rein
orthopädischen Befundes dürfte der Beschwerdeführer bei entsprechender
Mitarbeit und muskulärem Aufbau auch von der Benutzung eines Rollators
weitgehend entwöhnt werden können. Als unfallkausale Diagnosen seien zu nennen:
- Medialbetonte
Gonarthrose und Femoropatellararthrose links mit zum Teil symptomlosen freien
Gelenkkörpern interkondylär nach einer Kontusion der linken Hüfte, des linken
Kniegelenkes und des linken Unterschenkels bei vorbestehender O-Bein-Fehlstellung
und Überlastungsfolgen vom 5. Oktober 2012. Zustand nach Umstellungsosteotomie
am 24. April 2014 und entwickelter septischer Pseudarthrose mit nachfolgender
Revisionsosteotomie am 30. März 2015. Zustand nach Entfernung des
Osteosynthesematerials nach kompletter knöcherner Konsolidierung der Osteotomie
- Muskelminderung
des linken Beines im Vergleich zu rechts bei Rechtshändigkeit
- Belastungsabhängiger
Reizzustand des linken Kniegelenkes mit geringer Funktionseinschränkung
Weiter stellte der Gutachter die
folgenden nichtunfallkausalen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:
- Femorotibiale
Chondropathie rechts mit Dominanz medial Grad III – IV sowie femoraler
Chondropathie lateral Grad I und fissuraler tibialer Chondropathie medial Grad
II bei vorbestehender O-Bein-Fehlstellung mit komplexen Riss des Innenmeniskushinterhornes
und Korpus mit nachfolgenden belastungsabhängigen Reizzuständen und
Funktionseinschränkungen
- Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit mittelgradigen degenerativen Veränderungen mit
nachfolgenden Funktionseinschränkungen
Der Gerichtsgutachter erachtete die
angestammte Tätigkeit als Strassenbauarbeiter als dem Beschwerdeführer nicht
mehr zumutbar und attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April
2014. In einer gut angepassten Verweistätigkeit erachtete er den Beschwerdeführer
anhand des rein orthopädischen Befundes als 80 % arbeitsfähig mit einer um
20 % reduzierten Leistungsfähigkeit mit ganztägigem Pensum, dies
retrospektiv ebenfalls ab April 2014.
Das Gerichtsgutachten bildet keine Basis
für die Annahme, der Gesundheitszustand aus orthopädischer Sicht habe sich nach
der Erstattung des polydisziplinären Gutachtens vom 9. Mai 2017 (IV-Nr.
190; E. II. 3.1 hiervor) in einer für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung
relevanten Weise verändert. Vielmehr geht der Experte von einer Situation aus,
welches sich seit April 2014 nicht erheblich verändert hat. Auch inhaltlich
lassen sich seine Ergebnisse mit dem somatischen Teil des polydisziplinären
Gutachtens vereinbaren.
5.4.2 Dr. med. F.___ teilte am 30.
November 2019 mit, leider hätten die pneumologischen und onkologischen
Abklärungen als Grund für die massive spontane Gewichtsreduktion ein
Bronchuskarzinom im linken Oberlappen mit mediastinaler Lymphadenopathie
ergeben (IV-Nr. 284 S. 3). Der beigelegte Bericht des Spitals J.___,
Departement Medizin, vom 14. November 2019 (IV-Nr. 284 S. 4 ff.) nennt als
Hauptdiagnose den Verdacht auf eine poststenotische Pneumonie. Ein
Röntgenthorax vom 9. November 2019 habe eine linksapikale und basale
Verschattung, am ehesten einem Infiltrat entsprechend, gezeigt. Im CT-Thorax
vom 11. November 2019 werde eine 3.5 cm messende Raumforderung Oberlappen
links unklarer Ätiologie dargestellt. Laut dem beigelegten Bericht des Spitals J.___,
Departement Medizin, vom 14. November 2019 wurde vorgesehen, am 25. November
2019 eine Untersuchung in der Nuklearmedizin mit anschliessender Bronchoskopie
im Verlauf durchzuführen.
Der weitere diesbezügliche Verlauf ist
aus dem Bericht des Spitals J.___, Departement Medizin, vom 8. Mai 2020 (A.S.
61 f.) ersichtlich. Daraus geht hervor, dass sich im Thorax-Röntgen vom 9.
November 2019 eine linksapikale und basale Verschattung, am ehesten einem
Infiltrat entsprechend, zeigte. Die CT-Aufnahmen des Thorax vom 11. November
2019 brachten eine 3.5 cm messende Raumforderung Oberlappen links zur
Darstellung. Eine PET-CT (Positronen-Emission-Tomographie, kombiniert mit
Computertomographie; es handelt sich um ein modernes nuklearmedizinisches
Untersuchungsverfahren, welches mit hoher Präzision Tumore und Entzündungen
erfassen kann) vom 24. November 2019 ergab hypermetabolische Lymphadenopathien
mediastinal beidseits sowie eine interpulmonal grössenregrediente,
hypermetabolische, unregelmässig begrenzte Läsion im apikoposterioren
Oberlappen links. Die daraufhin am 27. November 2019 durchgeführte
Bronchoskopie mit Biopsie führte zum Ergebnis «nicht diagnostisch». Am
3. Dezember 2019 erging die «Tumorboardempfehlung», die CT im Abstand von
rund 6 Wochen zu wiederholen und gegebenenfalls die Bronchoskopie zu
wiederholen. Am 13. Januar 2020 zeigte die CT des Thorax eine fast vollständige
Regredienz des Befundes in der Lunge und eine deutliche Regredienz der
mediastinalen und hilären Lymphadenopathie. Eine erneute CT des Thorax vom 7.
Mai 2020 ergab eine weitere Regredienz des Befundes in der Lunge und eine
vollständige Regredienz der Lymphadenopathie. Im Bericht vom 8. Mai 2020 wird
abschliessend erklärt, man habe keine weiteren Kontrollen vorgesehen und gehe
davon aus, dass die Beschwerden nun vollständig verschwinden würden (A.S. 62).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
von Dr. med. F.___ geäusserte Diagnose eines Bronchuskarzinoms einem damals
bestehenden Verdacht entsprach, der sich jedoch in der Folge nicht bestätigte,
während sich die mediastinaler Lymphadenopathie im weiteren Verlauf vollständig
zurückbildete. Eine erhebliche Verschlechterung, welche für den Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung relevant sein könnte, ist daher unter diesem Aspekt
nicht ausgewiesen.
5.4.3 Dem Bericht der psychiatrischen
Privatklinik D.___ vom 11. Februar 2020 über die Hospitalisation vom 5.
Dezember 2019 bis 21. Januar 2020 (IV-Nr. 287 S. 3 ff.; A.S. 66 ff.) lässt
sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer (Grösse 1.86 m, Gewicht
99.4 kg) in gutem Allgemein- und Ernährungszustand präsentierte und der
Neurostatus unauffällig war. Auf psychiatrischem Gebiet wurden neben der
posttraumatischen Belastungsstörung eine dissoziative Störung und eine schwere
Episode einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert.
Vom 17. September bis 29. Oktober 2020
hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär in der Privatklinik D.___ auf.
Im Austrittsbericht vom 27. November 2020 (A.S. 52 ff.) wird erklärt, es
bestünden die volle Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie
eine andauernde, wenigstens über zwei Jahre bestehende Persönlichkeitsänderung
nach einer Belastung katastrophalen Ausmasses (ICD-10: F62.0). Es bestünden
eine feindliche und misstrauische Haltung gegenüber der Welt durch sozialen
Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der
Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdungsgefühl. Im Rahmen von
immer wieder stattfindenden Reaktualisierungen komme es zu einer Exazerbation
der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), sodass
zwischenzeitlich diese Symptomatik stark im Vordergrund stehe. Im Laufe der
Stabilisierungsbehandlung träten dann erneut vermehrt die Symptome der
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu Tage. Es bestünden sowohl eine
schwergradige depressive Komorbidität (ICD-10: F33.2) als auch eine dissoziative
Komorbidität mit dissoziativer Amnesie sowie dissoziativen Sensibilitäts- und
Empfindungsstörungen. Insgesamt handle es sich um einen besonders schweren Fall
einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Extrembelastung mit Entwicklung
einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, wobei es immer noch zu
Exazerbationen der posttraumatischen Belastungsstörung komme. Erschwert werde
die Symptomatik zusätzlich durch komorbide körperliche Erkrankungen (Diabetes
Mellitus Typ II, Arthrose, schwere arterielle Hypertonie). Der Somatostatus und
der Neurostatus wurden als weitgehend unauffällig beschrieben, das Gewicht
hatte sich auf 109 kg erhöht. Im Verlauf des Aufenthalts konnten laut dem
Bericht gewisse therapeutische Fortschritte erzielt werden.
Damit bestehen gewisse Anhaltspunkte für
eine mindestens zwischenzeitlich aufgetretene ungünstige Entwicklung des
psychischen Gesundheitszustandes. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sich
die genannten Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung oder einer
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auf die elementaren alltäglichen
Lebensaktivitäten, welche für die Hilflosigkeit entscheidend sind (z.B. An- und
Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen), auswirken sollten.
5.4.4 Dem Bericht von Dr. med. Q.___
vom 5. Januar 2021 (A.S. 47 ff.) ist zu entnehmen, dass sich der
Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit nicht bestätigte. Der Arzt empfahl bei
bestehenden Risikofaktoren u.a. eine weitere Gewichtsreduktion.
5.4.5 Zusammenfassend ergibt sich,
dass gravierende zusätzliche körperliche Befunde zur Diskussion standen
(Bronchuskarzinom; koronare Herzkrankheit), welche sich jedoch nicht
bestätigten, während ansonsten keine erhebliche Veränderung des somatischen
Gesundheitszustandes dokumentiert ist. In psychischer Hinsicht bestehen gewisse
Anhaltspunkte für eine Verschlechterung, welche zur stationären Behandlung von
Dezember 2019 und Januar 2020 führte. Die damit verbundenen Symptome sind aber
nicht geeignet, eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit in den anspruchsrelevanten
alltäglichen Lebensverrichtungen zu begründen.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer führt in
seiner Eingabe vom 1. September 2021 weiter aus, es sei unverständlich, dass
das Versicherungsgericht bis heute keinerlei Abklärungen über den Verbleib
eines Berichts von Dr. med. F.___, der am 5. Mai 2020 bei der
Beschwerdegegnerin eingetroffen sei, getroffen habe.
5.5.2 In einem Schreiben an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte Dr. med. F.___ am 10. Juni 2020
(Urkunde 31 des Beschwerdeführers), er habe Mitte April 2020 ein Formular
betreffend Hilflosenentschädigung erhalten, dieses am 20. April 2020 zusammen
mit dem Beschwerdeführer ausgefüllt und anschliessend direkt an die
Beschwerdegegnerin gesandt (IV-Nr. 302 S. 92). Ein solches Dokument findet sich
bei den IV-Akten jedoch nicht. Die Beschwerdegegnerin hat Dr. med. F.___
am 1. April 2020 ein solches Formular zugestellt (IV-Nr. 291), ein ausgefülltes
und retourniertes Exemplar des Formulars ist jedoch nicht vorhanden. Auch aus
dem Verzeichnis der Dokumente im Inhaltsverzeichnis zu den IV-Akten ergibt sich
nicht, dass im April 2020 ein Bericht oder Formular dieses Arztes bei der
Beschwerdegegnerin eingegangen wäre. In der anschliessenden Fallchronik wird
der Versand des Formulars am 1. April 2020 erwähnt und weiter angegeben
«Eingang: 05.05.2020 Abschluss 05.05.2020». Dieser Vermerk liesse sich
grundsätzlich so verstehen, dass das Dokument am 5. Mai 2020 eingegangen sei,
es sind aber – nicht zuletzt mit Blick auf das Inhaltsverzeichnis, in dem kein
solcher Eingang vermerkt ist – auch andere Interpretationen möglich. Im Übrigen
wäre es auch äusserst ungewöhnlich, wenn eine am 20. April 2020 aufgegebene
Briefsendung erst am 5. Mai 2020, mehr als zwei Wochen später, bei der
Beschwerdegegnerin eingetroffen wäre. Unter anderem um diese Unstimmigkeit zu
klären, zog das Versicherungsgericht mit der verfahrensleitenden Verfügung vom
9. Februar 2021 bei Dr. med. F.___ dessen Akten aus der Zeit seit Juli 2019
bei, wobei ausdrücklich auch eigene Stellungnahmen des Arztes einverlangt
wurden (der Vorwurf an das Gericht, es habe keinerlei Abklärungen über den
Verbleib dieser Aktenunterlage getroffen, ist vor diesem Hintergrund schwer
nachvollziehbar). Die Akten, welche der Arzt dem Gericht in der Folge
zustellte, enthalten ebenfalls kein Formular betreffend Hilflosenentschädigung.
Seitens der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer bereits am 28. Mai
2020 mitgeteilt, man habe auf zusätzliche Angaben von Dr. med. F.___ verzichtet
(vgl. IV-Nr. 302 S. 91). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdegegnerin kein solches Formular zugekommen ist. Die
in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. September 2021 vorgebrachte These, die
Beschwerdegegnerin habe diesen Bericht aus den Akten entfernt, kann jedenfalls
nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, zumal dem Gericht in der
Vergangenheit nie ein solcher Vorgang begegnet ist. Dr. med. F.___ erklärt zwar
in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2021 (Urkunde 40 des
Beschwerdeführers) erneut, er verweise «noch einmal auf das von Ihnen
angeforderte Formular, das ich zusammen mit [dem Beschwerdeführer] und seiner
Partnerin ausgefüllt und Ihnen am 20.04.2020 zugestellt hatte». Tatsache ist
aber wie erwähnt, dass sich das Formular weder in den Akten von Dr. med. F.___
noch in den IV-Akten fand. Weitere Abklärungen zu diesem Punkt versprechen
keine weiterführenden Erkenntnisse, denn sie vermöchten nichts daran zu ändern,
dass das Formular nicht vorhanden ist.
5.6 Nach dem Gesagten sind die
Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Beweiswert des
Abklärungsberichts vom 23. September 2019 (IV-Nr. 274) in Frage zu stellen. Es
bestehen auch keine Unklarheiten, welche durch die Einholung eines zusätzlichen
Berichts des Hausarztes Dr. med. F.___ oder des behandelnden Psychiaters Dr.
med. H.___ geschlossen werden müssten. Die entsprechenden Beweisanträge sind
daher abzuweisen. Auf der Basis des beweiskräftigen Abklärungsberichts und der
medizinischen Akten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht
eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu gesprochen.
6. Die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bejaht, weil der
Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Die
Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ergibt sich aus der
psychischen Störung. Diese erlaubte gemäss den beiden beweiskräftigen Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 190, 190.2) und vom 18.
Oktober 2018 (IV-Nr. 242) bis Ende Juni 2017 die Ausübung einer angepassten
Tätigkeit im Umfang von 50 %, wogegen seit Anfang Juli 2017 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Die für die lebenspraktische Begleitung
massgebenden Aspekte, nämlich die Unmöglichkeit selbständigen Wohnens ohne
Begleitung einer Drittperson und das Angewiesensein auf Begleitung einer
Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (E. II. 2.3.1
und E. II. 4.2.1 hiervor), sind ab der Verschlechterung, welche im Juli 2017
eintrat, als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung besteht daher unter Berücksichtigung des Wartejahres
(BGE 144 V 361 E. 6 S. 363 ff.; E. II. 2.1 hiervor) ab 1. Juli
2018. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Punkt korrekt. Die
Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00
verrechnet. Die Differenz von CHF 400.00 ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 400.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar