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Entscheid

VSBES.2020.136

Hilflosenentschädigung IV

10. September 2021Deutsch40 min

holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin,

Source so.ch

Urteil vom 10. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 18. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im August 2014 unter Hinweis auf

einen Unfall vom 5. Oktober 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle

[IV-Nr.] 107). Die Beschwerdegegnerin zog Akten des obligatorischen

Unfallversicherers, der Suva (IV-Nrn. 117, 128, 131-135), sowie Angaben der

Arbeitgeberin (IV-Nr. 116) und zusätzliche ärztliche Berichte bei. In der Folge

holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin,

Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 190) ein.

Dieses ergab aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit (Heben

und Tragen von max. 15 kg, keine kauernden oder gebückten Arbeitshaltungen,

Gehen eine halbe Stunde am Stück, kein Gehen auf unebenem Gelände) eine

Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %. Eine neurologische Erkrankung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht festgestellt. Aus

psychiatrischer Sicht bestand gemäss den gutachterlichen Erkenntnissen auch in

einer angepassten Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

50 %. In der Gesamtbeurteilung gelangten die Experten zum Ergebnis, der

Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr

ausüben. In einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit sei

seine Leistungsfähigkeit um 50 % reduziert, dies wegen der im Vordergrund

stehenden posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 190.1 S. 33 f.).

1.2 Nach dem Beizug weiterer

Arztberichte veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung

bei derselben Begutachtungsstelle. Der Experte Dr. med. C.___ gelangte im

Verlaufsgutachten vom 18. Oktober 2018 (IV-Nr. 242) zum Ergebnis, seit dem

2. Oktober 2017 (Eintritt in die psychiatrische Privatklinik D.___),

wahrscheinlich aber schon seit dem 1. Juli 2017, bestehe wegen des psychischen

Beschwerdebildes auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Auf dieser Grundlage wurde dem Beschwerdeführer mit

Verfügungen vom 13. und 23. Mai 2019 (IV-Nrn. 258, 263, 264) für die Zeit

vom 1. März 2015 bis 30. September 2017 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2017

eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.

2.

2.1 Am 5. Juli 2019 (Eingang bei der

Beschwerdegegnerin) meldete sich A.___ zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

an (IV-Nr. 266). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort

durch die Abklärungsfachperson E.___, welche am 23. September 2019 den

entsprechenden Bericht erstattete (IV-Nr. 274). Anschliessend stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. September 2019

in Aussicht, sie werde ihm ab Juli 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten

Grades zusprechen (IV-Nr. 275).

2.2 Der Beschwerdeführer liess am

23. Oktober 2019 Einwände erheben und beantragen, es sei ihm zumindest eine

Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen (IV-Nr.

281). Am 6. Dezember 2019 reichte er ergänzende Arztberichte ein (IV-Nr. 284).

2.3 Die Beschwerdegegnerin holte

eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Januar 2020 ein (IV-Nr.

285). Der Beschwerdeführer liess am 17. Februar 2020 einen weiteren Bericht der

Privatklinik D.___ vom 11. Februar 2020 einreichen (IV-Nr. 287). Die

Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin am 1. April 2020 an den Hausarzt

Dr. med. F.___ mit der Bitte um ergänzende Auskünfte (IV-Nr. 291).

2.4 Mit Verfügung vom 18. Mai 2020

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juli 2018

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (IV-Nr. 300). Auf Nachfrage

teilte sie dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28. Mai 2020 mit, aufgrund

der Aktenlage habe sich eine Rückfrage bei Dr. med. F.___ schliesslich

erübrigt (IV-Nr. 301).

3. Mit Zuschrift vom 18. Juni 2020

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2020

erheben (Aktenseite [A.S.] 6 ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn betr. Hilflosenentschädigung mit leichtem Grad

vom 18.5.2020 aufzuheben.

2. Es sei [dem Beschwerdeführer] ab

Anspruchsbeginn vom 1.1.2014 eine Hilflosenentschädigung für zumindest eine

mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen.

3. Es sei durch einen unabhängigen

medizinischen Experten (Facharzt) die Hilfsbedürftigkeit für die Lebensverrichtungen

[des Beschwerdeführers] abklären zu lassen.

4. Es sei bei Herrn Dr. med. F.___, [...],

ein Bericht über die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und den von ihm

gemäss Schreiben vom 10.6.2020 verfassten Bericht (Frageformular) an die

IV-Stelle einzuholen. Eventualiter sei Dr. med. F.___ dazu als Zeuge vom

Versicherungsgericht einzuvernehmen.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung mit

den Parteien und deren Vertretern vor den Schranken des Versicherungsgerichts

durchzuführen (EMRK Art 6 Abs. 1). Dafür sei ein Dolmetscher für die bosnische

Sprache beizuziehen.

6. Eventualiter sei das Verfahren zur

Durchführung des ordentlichen Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn,

mit Einhaltung der Verfahrensrechte, zurückzuweisen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 11. September 2020 auf eine Vernehmlassung und

stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 25).

5.

5.1 Mit Verfügung vom 9. Februar

2021 wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht beabsichtige, bei Dr. med. F.___

alle bei ihm vorhandenen Berichte, einschliesslich eigener Stellungnahmen, seit

Juli 2019 einzuholen (A.S. 33). Nachdem der Beschwerdeführer Dr. med. F.___ vom

Arztgeheimnis entbunden hat (A.S. 40), bittet das Gericht den Arzt mit

Schreiben vom 25. Februar 2021 um Zustellung einer Kopie der bei ihm

vorhandenen ärztlichen Berichte seit Juli 2019, einschliesslich eigener

Stellungnahmen an die IV-Stelle des Kantons Solothurn, betreffend den

Beschwerdeführer.

5.2 Dr. med. F.___ lässt dem Gericht

am 3. März 2021 (Postaufgabe, A.S. 42 f.) die folgenden Dokumente

zukommen:

·

seinen Bericht vom

9. Juni 2016 an die IV-Stelle (A.S. 43);

·

sein Schreiben an

die IV-Stelle vom 9. Juni 2017 (A.S. 46);

·

den Bericht von Dr.

med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, vom 5. Januar 2021 (A.S.

47 ff.);

·

den Bericht der D.___,

Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, an Dr. med. H.___ vom 27.

November 2020 (A.S. 52 ff.);

·

Berichte von Dr.

med. I.___, Facharzt FMH für Urologie, vom 14. Juli 2020 (A.S. 59 f.) und vom

12. August 2020 (A.S. 57 f.);

·

Berichte vom 14.

November 2019 (A.S. 83 ff.), vom 29. November 2019 (A.S. 80 ff.), vom 4.

Dezember 2019 (A.S. 76 ff.), vom 16. Januar 2020 (A.S. 74 f.) und vom

8. Mai 2020 (A.S. 61 f.) über pneumologische Untersuchungen im Spital

J.___;

·

den Bericht des

Spitals K.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 27. April 2020 (A.S.

63 ff., notfallmässige Selbstvorstellung nach einem Treppensturz);

·

weitere Berichte der

D.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, an die

Psychotherapeutin L.___ vom 11. Februar 2020 (A.S. 66 ff.) und vom 23. Januar

2020 (A.S. 72 f.);

·

Bericht von Dr. med.

M.___, Augenarzt FMH, vom 13. November 2019 (A.S. 89).

6. Die von Dr. med. F.___

eingereichten Unterlagen werden den Parteien zur Kenntnis gebracht.

6.1 Die Beschwerdegegnerin hält mit

Schreiben vom 22. März 2021 (A.S. 92) an ihrem Standpunkt fest.

6.2 Der Beschwerdeführer lässt am

26. April 2021 die folgenden Anträge stellen (A.S. 97 ff.):

1. Es sei bei Herrn Dr. med. F.___, ein Bericht

über die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und über den von Dr. med. F.___

gemäss Schreiben vom 10.6.2020 (vgl. Beschwerdebeleg 31) verfassten Bericht an

die IV-Stelle (von Dr. med. F.___ ausgefülltes Frageformular) einzuholen.

2. Es sei bei Dr. med. H.___, FMH

Psychiatrie & Psychotherapie, […], ein Bericht über die Hilfsbedürftigkeit

des Beschwerdeführers und den von ihm unter dem Datum vom 4.7.2019 verfassten

und begründeten Antrag für eine Hilflosenentschädigung IV (vgl. Beschwerdebeleg

18) einzuholen.

3. Es sei durch einen unabhängigen

medizinischen Experten (Facharzt) die Hilfsbedürftigkeit für die Lebensverrichtungen

von Herrn A.___ abklären zu lassen.

Weiter bestätigt er seinen Antrag, es

sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

7.

7.1 Mit Verfügung vom 11. Mai 2021

wird die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung auf den 7. Juli

2021 angesetzt (A.S. 100 f.). Wegen eines Spitalaufenthalts des

Beschwerdeführers wird dieser Termin abgesagt (vgl. A.S. 108). Mit

Verfügung vom 18. Juni 2021 wird die Verhandlung neu auf den 8. September

2021 angesetzt (A.S. 110).

7.2 Am 1. September 2021 lässt der

Beschwerdeführer erklären, er verzichte auf die Verhandlung (A.S. 112 ff.). Gleichzeitig

wiederholt er den Antrag, es sei durch einen unabhängigen Experten (Facharzt)

die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers abklären zu lassen. Gleichzeitig

reicht er ein Schreiben des Hausarztes Dr. med. F.___ vom 1. Juni 2021 an die

Beschwerdegegnerin (Urkunde 40) und eine «Anmeldung für Erwachsene:

Hilflosenentschädigung IV», ebenfalls datiert vom 1. Juni 2021 und

unterzeichnet vom Beschwerdeführer (Urkunde 41) ein.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der

Invalidenversicherung.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen

schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Für

die Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung wird, analog zum den

Rentenanspruch betreffenden Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, ein Wartejahr

vorausgesetzt. Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, in dem die

Hilflosigkeit seit einem Jahr andauert (BGE 144 V 361 E. 6.2 S. 363 ff.).

2.2

2.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser

Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und

Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung

der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2

S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1

mit Hinweisen).

2.2.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der

Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38

angewiesen ist (lit. c).

2.2.3

Leichte Hilflosigkeit liegt

laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf

(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.2.4

Weist eine der erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.

Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person

diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist

die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur

auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe

von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat

(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität

und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8026).

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 38 Abs. 1

IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42

Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines

Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer

Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a) oder für Verrichtungen

und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen

ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt

zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische

Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der genannten Situationen

erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die Begleitung ist

regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über eine Periode von drei

Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt

wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und 133 V 472 E. 5.2 S. 474).

Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der

versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit zu verhindern oder hinauszuschieben

(vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).

2.3.2

Der Bedarf nach

lebenspraktischer Begleitung allein gilt als leichte Hilflosigkeit (Art. 42

Abs. 3 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Ist eine Person auf lebenspraktische

Begleitung angewiesen und damit nach dem Gesagten leicht hilflos, erhöht sich

der Grad der Hilflosigkeit nur dann, wenn sie darüber hinaus in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).

2.3.3

Hilfestellungen Dritter, derer

die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können

grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei

Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der

Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. So

dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf

lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, bei der Beurteilung der

Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins

Gewicht fallen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten

Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise

Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.2

mit Hinweisen).

2.4

Ein Abklärungsbericht unter

dem Aspekt der Hilflosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) hat folgenden

Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art.

37.

IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich

hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu

stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3).

3.

Zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers und den damit verbundenen Beeinträchtigungen ergibt sich aus

den Akten insbesondere Folgendes:

3.1

Das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___ vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 190) gelangt zu

folgenden Ergebnissen:

3.1.1

Der rheumatologische

Teilgutachter Dr. med. N.___ nennt als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ein femoropatelläres Syndrom mit Zohlen-Zeichen links bei auch

dokumentierter femoropatellarer Arthrose, ein lumbovertebrales vertebrogenes

Irritationsbild eingrenzbar L3 bis L5 (explizit akzentuiert über LWK 4)

klinisch Baastrup-Reizung L3 bis L5 sowie eine wesentliche, zum Teil auch

dominant willkürlich getriggerte muskuläre Dysbalance vor allem des Rumpfes /

unteren Rumpfes (IV-Nr. 190.4 S. 7). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest,

für die frühere/zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Strassenbau sei der

Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Dies sei begründet aufgrund der

Situation des linken Knies und in zweiter Linie auch vertretbar angesichts

möglicher beginnender degenerativer Situation des rechten Knies, respektive

eben auch der mittlerweile eingetretenen Rückenproblematik. Diese

Arbeitsunfähigkeit sehe er spätestens geltend ab dem April 2014. Für eine

geeignete/angepasste Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer aus

rheumatologischer Sicht, rein medizinisch-theoretisch, bezogen auf den

Bewegungsapparat zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Dabei bestehe keine

Einschränkung des zeitlichen Pensums (Arbeiten zu acht Stunden an fünf Tagen

der Woche möglich), sondern es sei eine maximal 20 % Einschränkung der

Leistungsfähigkeit zuzugestehen (bedingt durch einen vermehrten Pausenbedarf

und/oder ein verlangsamtes Arbeitstempo). Ein vermehrter Pausenbedarf müsste

zur Sicherstellung der Ermöglichung von Lockerungs- und Gymnastikübungen

eingesetzt werden, ein verlangsamtes Arbeitstempo könnte resultieren aufgrund

der Einhaltung ergonomischer Empfehlungen. Bei einer Verweistätigkeit müsse

Folgendes berücksichtigt werden: Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe

maximal 15 kg, in Brusthöhe maximal 15 kg. Überkopftätigkeiten sollten

prinzipiell vermieden werden, dasselbe gelte auch für monotone kniende und

kauernde Tätigkeiten oder vorgebeugte Tätigkeiten (begründet vor allem auch

aufgrund der Situation des unteren Rückens). Repetitive Rotations- und

Schwenkbewegungen mit dem Rumpf sollten ebenfalls vermieden werden. Arbeiten

auf behelfsmässigen Arbeitsflächen (gemeint sind Gerüste, Podeste, Leitern oder

ähnliches) sollten vermieden werden. Tätigkeiten für die obere Extremität seien

überwiegend leicht und mittelschwer möglich, Tätigkeiten mit der unteren

Extremität prinzipiell nur leicht. Gehen in ebenem Gelände sei maximal eine

halbe Stunde am Stück bei einer beruflichen Tätigkeit zuzumuten, Gehen in

unebenem Gelände sollte vermieden werden.

3.1.2

Der Neurologe Dr. med. O.___ diagnostiziert

aus Sicht seines Fachgebiets eine postoperative Hypästhesie im Bereich einer

ventro-medialen Operationsnarbe unterhalb des linken Kniegelenks

(Differentialdiagnose Läsion des R. infrapatellaris). Dieser Diagnose misst er

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, weil sie gegenwärtig weder zu

Beschwerden noch zu Einschränkungen führe (IV-Nr. 190.3 S. 9 f.). Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht.

3.1.3

Aus psychiatrischer

Sicht diagnostiziert der Gutachter Dr. med. C.___ eine posttraumatische

Belastungsstörung sowie eine weitgehend remittierte depressive Störung. Zu den

Fähigkeiten hält der Experte (anhand des Mini ICF-APP-Ratingbogens) fest, die

Leitdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung führe zu erheblichen Einschränkungen

der Anpassung und Routine, auch zu Einschränkungen bei der Planung und

Strukturierung von Aufgaben. Gleiches gelte für die Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei grundsätzlich

gegeben, die Durchhaltefähigkeit im Rahmen von einer posttraumatischen Störung

klar eingeschränkt. Die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei

leicht eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gegeben, die Gruppenfähigkeit

hingegen eingeschränkt. Familiäre Beziehungen bestünden innerhalb der Partnerschaft.

Spontanaktivitäten seien durchaus noch möglich. Selbstversorgung sei noch gegeben,

Mobilität ebenso (IV-Nr. 190.2 S. 14). Aus psychiatrischer Sicht bestand

gemäss den gutachterlichen Erkenntnissen auch in einer angepassten

Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %.

3.1.4

In der Gesamtbeurteilung gelangen

die Experten zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit

auf dem Bau nicht mehr ausüben; in einer angepassten Tätigkeit sei seine

Leistungsfähigkeit um 50 % reduziert, dies wegen der im Vordergrund stehenden

posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 190.1 S. 33 f.).

3.1.5

Das Gutachten der Begutachtungsstelle

B.___ wird den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

in allen Punkten gerecht. Darauf kann abgestellt werden. Die gutachterlichen

Untersuchungen fanden im Januar und Februar 2017 statt.

3.2

In ihrer Stellungnahme zum Gutachten

berichtete die behandelnde Psychologin L.___ über einen sich verschlechternden

Verlauf. Sie veranlasste einen stationären Aufenthalt (vgl. IV-Nr. 210). Der

Beschwerdeführer hielt sich von Anfang Oktober 2017 bis Ende November 2017 und

erneut vom 11. Juli 2018 bis 28. August 2018 stationär in der

psychiatrischen Privatklinik D.___ auf (vgl. IV-Nr. 216, 237). Die IV-Stelle

veranlasste eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung, wiederum bei Dr. med. C.___.

Dieser gelangt in seinem neuen Gutachten vom 18. Oktober 2018 (IV-Nr. 242) zum

Ergebnis, die Symptome der weiterhin zu diagnostizierenden (komplexen)

posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich erheblich verschlimmert. Auf

der Ebene der Fähigkeiten ergäben sich die folgenden Funktionseinschränkungen:

Die Anpassung an Regeln und Routinen sei erheblich eingeschränkt. Die Planung

und Strukturierung von Aufgaben sei erheblich eingeschränkt. Die Flexibilität

und Umstellungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Die Anwendung fachlicher

Kompetenzen sei deutlich eingeschränkt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit

sei leicht eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei stark eingeschränkt. Die

Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Die

Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit im Sinne einer Kontaktfähigkeit zu

Dritten sei gegeben, die Gruppenfähigkeit dagegen stark eingeschränkt.

Familiäre Beziehungen (Partnerin) bestünden, intime Beziehungen schienen

reduziert. Spontanaktivitäten schienen reduziert. Die Selbstversorgung sei

gegeben. Die Mobilität / Regefähigkeit sei ebenfalls gegeben. Eine

erwerbsrelevante Arbeitsfähigkeit sei aktuell auch in einer leidensangepassten

Tätigkeit nicht zu erreichen. Dies gelte wahrscheinlich seit Juli 2017 (IV-Nr.

242.

S. 43). Im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung ist insbesondere die

Aussage relevant, die Selbstversorgung sei gegeben.

4.

4.1

In der Anmeldung zur

Hilflosenentschädigung, welche der Beschwerdeführer mithilfe der Psychologin L.___

respektive des delegierenden Psychiaters Dr. med. H.___, der den Antrag

unterzeichnete, einreichte (IV-Nr. 266), wird erklärt, er benötige beim An- und

Auskleiden die Hilfe der Partnerin. In Bezug auf Aufstehen/Absitzen/Abliegen

wird eine Hilfsbedürftigkeit ohne nähere Erläuterung bejaht. Weiter wird dargelegt,

beim Essen benötige der Beschwerdeführer keine Hilfe. In Bezug auf die

Körperpflege sei das Duschen erschwert, es gebe aber keine Hilfe. Beim

Verrichten der Notdurft seien Aufstehen und Absitzen erschwert, es gebe aber

keine Hilfe. Zur Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird

erklärt, der Beschwerdeführer gehe an Stöcken, sehr langsam und beschwerlich.

Medizinisch-pflegerische Hilfe werde insofern tagsüber benötigt, als die

Medikamente hergerichtet werden müssten, weil er sie vergesse oder es falsch

mache. Eine persönliche Überwachung sei nicht notwendig.

Dispositiv

Geltend gemacht wurde demnach ein Bedarf

nach regelmässiger und erheblicher Hilfe in folgenden Lebensverrichtungen: An-

und Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Fortbewegung und Pflege

gesellschaftlicher Kontakte. Weiter wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, dem

Beschwerdeführer die Medikamente herzurichten. Ferner war aufgrund der Angaben

in der Anmeldung ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zu prüfen.

Demgegenüber war die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung ohne weiteres

zu verneinen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrem Entscheid in erster Linie auf den Abklärungsbericht von E.___

vom 23. September 2019 (IV-Nr. 274). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dieser

Bericht den genannten Anforderungen (E. II. 2.5 hiervor) gerecht

wird.

4.2.1 Die Abklärungsfachperson nahm am

11. September 2019 eine Abklärung am Wohnsitz des Beschwerdeführers vor.

Anwesend waren der Beschwerdeführer, dessen Lebenspartnerin und zwei Personen

vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin. Weiter führte die

Abklärungsfachperson ein Telefonat mit der behandelnden Psychologin L.___ (vgl.

IV-Nr. 274 S. 2). In ihrem Bericht führt E.___ aus, der Beschwerdeführer habe

erklärt, er gehe tagtäglich nach draussen zum Spazieren mithilfe der Gehstöcke,

nachdem er am Morgen seine Spritze wegen des Diabetes gesetzt habe, was er

selber mache. Die Lebenspartnerin erwähne, dass er manchmal den Rückweg nicht

mehr finde und sie ihn dann abhole. Der Beschwerdeführer lebe in einer

familienähnlichen Konstellation, er werde mit dem Auto der erwachsenen Tochter

«von Frau A.___» (gemeint ist die Tochter der Lebenspartnerin) gefahren, wenn

dies nötig sei. Die Lebenspartnerin bewältige den ganzen Haushalt. Der

Beschwerdeführer könne seine Termine einhalten und die Medikamente richtig

einnehmen. Den Weg in die Klinik, wo er seit 2017 regelmässig sei, könne er mit

Hilfe allein überwinden. Er werde zum Bahnhof gebracht und auch wieder abgeholt

und die Zugverbindungen würden so herausgesucht, dass er nicht oder kaum

umsteigen müsse. Es erscheine, vor allem auch nach dem Gespräch mit der

Psychologin, nachvollziehbar, dass er Hilfe benötige in Form der

lebenspraktischen Begleitung. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. II. 2.2.1

hiervor) bestehe dagegen keine Hilflosigkeit. Konkret benötige der

Beschwerdeführer weder beim Ankleiden oder Auskleiden noch beim

Aufstehen/Absitzen/Abliegen noch beim Essen regelmässige und erhebliche Hilfe.

Dasselbe gelte für die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft sowie für

die Fortbewegung und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Der

Beschwerdeführer sei aber wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd

und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, und zwar

sowohl in Bezug auf Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen,

als auch im Sinne einer Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und

Kontakten. Eine persönliche Überwachung sei dagegen nicht notwendig.

4.2.2 E.___ ist eine erfahrene,

qualifizierte Abklärungsperson. Sie hat den Beschwerdeführer zu Hause besucht

und sich einen Eindruck von den konkreten örtlichen und räumlichen

Verhältnissen verschafft. Die medizinischen Akten und die daraus abzuleitenden

Beeinträchtigungen waren ihr bekannt. Aus den damals vorliegenden Akten,

insbesondere dem polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ sowie

den Berichten des Hausarztes Dr. med. F.___ und der Psychologin L.___ (Therapie

delegiert durch den Psychiater Dr. med. H.___), ergeben sich keine Hinweise auf

ein somatisches Leiden, das zu einer erheblichen Einschränkung und

Hilfsbedürftigkeit in einer der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen

führen könnte. Mit Blick auf diese ärztlichen Stellungnahmen lässt sich

insbesondere die geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf An- und

Auskleiden sowie Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht nachvollziehen. In diesem

Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den

Angaben, welche im Abklärungsbericht festgehalten wurden, die Bahn selbständig

benutzen kann (einzig beim Umsteigen gebe es Probleme), was in der Regel mit

selbständigem Absitzen und Aufstehen verbunden ist.

Im Vordergrund stehen nicht die

somatischen, sondern die psychischen Einschränkungen. Dazu lagen insbesondere

das Verlaufsgutachten von Dr. med. C.___ sowie Berichte der Privatklinik D.___

und der behandelnden Psychologin L.___ vor. Um die Auswirkungen der psychischen

Problematik zuverlässig einschätzen zu können, führte die Abklärungsperson

zudem ein Telefongespräch mit der behandelnden Psychologin. Die anlässlich

dieses Gesprächs gewonnenen zusätzlichen Erkenntnisse waren mitentscheidend für

die Bejahung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Die Angaben

des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wurden bei der Abfassung des

Berichts berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe die

Fragen teilweise nicht richtig verstanden, es ist aber nicht ersichtlich,

inwiefern die festgehaltenen Aussagen inhaltlich falsch sein sollten, zumal sie

teilweise – etwa in Bezug auf die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung

– mit anderweitig dokumentierten Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen

und sich mit der medizinischen Aktenlage sehr gut vereinbaren lassen.

Der Abklärungsbericht wurde demnach in

Kenntnis und unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen, die sich aus den

medizinischen Unterlagen ergeben, erstattet. Die Ausführungen sind in Bezug auf

die einzelnen Lebensverrichtungen kurz gehalten, was aber in der Natur der

Sache liegt und für sich allein genommen die Beweiskraft des Berichts nicht

schmälert. Der Abklärungsbericht bildet daher grundsätzlich eine taugliche

Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.

5. Zu prüfen bleibt, ob die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände den Beweiswert des Abklärungsberichts

zu erschüttern vermögen.

5.1 Der Beschwerdeführer weist

zunächst darauf hin, dass sein Rechtsvertreter nicht über den Abklärungstermin

orientiert worden sei. Er macht sinngemäss geltend, die Abklärung sei aus

diesem Grund ungültig.

5.1.1 Den Akten lässt sich dazu

entnehmen, dass die Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung offenbar von

der behandelnden Psychologin L.___ respektive dem Psychiater Dr. med. H.___

eingereicht wurde. Der Rechtsvertreter ersuchte am 19. August 2019 um

Zustellung einer Kopie dieser Anmeldung (IV-Nr. 271), welche er

anschliessend zeitnah erhielt (vgl. IV-Nr. 272). Die Abklärungsperson führte am

2. September 2019 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. Im

Protokolleintrag vom gleichen Datum hielt sie fest, der Beschwerdeführer

verstehe schlecht Deutsch. Sie habe ihm erklärt, dass er zuerst abklären solle,

ob sein Rechtsvertreter dabei sein möchte oder nicht. Wenn dies der Fall sei,

solle er einen Termin mit ihm suchen und sich wieder melden. Ebenfalls am 2.

September 2019 erging ein an den Beschwerdeführer persönlich gerichtetes

Schreiben, in dem die Abklärungsperson ihren Besuch für Freitag, 13. September

2019, 09:00 Uhr ankündigte, wie man es telefonisch abgemacht habe (IV-Nr. 273).

Der Rechtsvertreter erhielt keine Kopie dieses Schreibens. Die Abklärung vor

Ort fand schliesslich am 11. September 2019 statt (vgl. IV-Nr. 274 S. 2),

wobei unklar ist, wie es zur Terminverschiebung (vom 13. auf den 11. September)

kam. Der Rechtsvertreter war nicht anwesend. Es ist davon auszugehen, dass er

keine Kenntnis vom Termin hatte.

5.1.2 Die Abklärung vor Ort zur

Ermittlung des Hilfebedarfs mit Blick auf die Hilflosenentschädigung ist eine

«Abklärung an Ort und Stelle» im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV. Derartige

Abklärungen finden auch in anderem Zusammenhang statt, etwa wenn die

Einschränkung im Haushalt zu ermitteln ist. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 11. Mai 2020 (IV.2019.185, SVG.2020.142;

abrufbar unter https://rechtsprechung.gerichte.bs.ch/) entschieden, bei einer

Haushaltsabklärung im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV bestehe kein Anspruch auf

Anwesenheit des Rechtsvertreters. Es hielt fest, bei einer derartigen Abklärung

sei die versicherte Person selbst «Gegenstand» der Beweismassnahme. Es verhalte

sich analog zu einer medizinischen Begutachtung, bei der ein Anspruch auf

Anwesenheit einer Rechtsvertretung ebenfalls verneint wird, und anders als etwa

bei einer Zeugenbefragung oder einem Augenschein. In dieselbe Richtung weisen,

wie das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter festhält, auch die

Urteile des Bundesgerichts 8C_504/204 vom 29. September 2014, E. 5.2.2

(ebenfalls betreffend eine Abklärung im Haushalt), und 9C_144/2014 vom 19. Mai

2014 (betreffend eine «Abklärung Selbständigerwerbende»), sowie deutlicher die

im letzteren Entscheid erwähnten Urteile I 202/03 vom 7. April 2004 E. 2.2

(betreffend Abklärung im Betrieb im Rahmen eines Betätigungsvergleiches) und I 42/03 vom 13. Dezember 2004, E. 2.3.1 (wiederum betreffend Abklärung im

Haushalt). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen. Es ist demnach davon

auszugehen, dass in allen diesen Konstellationen kein Anspruch auf Anwesenheit

der Rechtsvertretung bei der Abklärung vor Ort besteht. In den beiden

letztgenannten Entscheiden wird immerhin die Konstellation vorbehalten, dass

die versicherte Person infolge Hilflosigkeit auf den Beistand eines

Rechtsvertreters angewiesen wäre.

5.1.3 Die Konstellation bei einer

«Abklärung an Ort und Stelle» zwecks Ermittlung der Hilflosigkeit unterscheidet

sich nicht grundsätzlich von einer Abklärung im Haushalt oder im Betrieb: Hier

wie dort geht es, analog zu einer medizinischen Begutachtung, darum, das

Leistungsvermögen respektive die Einschränkungen der versicherten Person festzustellen,

indem diese in ihrem konkreten häuslichen oder betrieblichen Umfeld

«begutachtet» wird. Es besteht demnach im Regelfall kein Anspruch auf

Begleitung durch einen Rechtsvertreter (vgl. auch Rz. 2115.1 des

Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], der

einen solchen Anspruch für sämtliche Arten einer Abklärung an Ort und Stelle

verneint). Der in den erwähnten Urteilen I 202/03 und I 42/03 vorbehaltene Ausnahmefall,

dass die versicherte Person infolge Hilflosigkeit auf den Beistand eines Rechtsvertreters

angewiesen wäre, liegt nicht automatisch vor, wenn das Verfahren den Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung betrifft, sondern nur bei besonders ungünstigen

Verhältnissen. Zu denken ist etwa an Personen mit einer Demenzerkrankung oder

einer geistigen Behinderung. Beim Beschwerdeführer ist eine solche Situation

nicht gegeben. Auch die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten sind zu

relativieren, zumal die Abklärung in Anwesenheit der Lebenspartnerin des

Beschwerdeführers, die gut Deutsch spricht, erfolgte.

5.1.4 Zusammenfassend war es zulässig,

die Abklärung an Ort und Stelle in Abwesenheit des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers durchzuführen. Die Anwesenheit des Rechtsvertreters ist in

dieser Konstellation zwar nicht ausgeschlossen (und war auch hier im Sinne einer

Möglichkeit vorgesehen, vgl. den Protokolleintrag vom 2. September 2019), aber

durchaus nicht zwingend. Daher stellt der Umstand, dass der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers bei der Abklärung an Ort und Stelle vom 11. September

2019 nicht anwesend war, die Beweiskraft des Abklärungsberichts nicht infrage. Dementsprechend

lässt es sich auch nicht beanstanden, dass der Rechtsvertreter nicht durch die

Beschwerdegegnerin über den Termin informiert wurde. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör konnte nach dem Vorliegen des Abklärungsberichts wahrgenommen

werden. Wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt, erlangte sein

Rechtsvertreter mit der Zustellung der Akten am 3. Oktober 2019 Kenntnis vom

Abklärungsbericht und konnte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens dazu Stellung

nehmen.

5.2 Der Beschwerdeführer lässt

weiter geltend machen, er benötige Hilfe, um überhaupt selbständig wohnen zu

können. Bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei er dauernd auf die

Hilfe Dritter angewiesen. Er bedürfe der Hilfe Dritter dauernd bei der

Grundpflege. Er könne die Medikamente nicht selber richten und sehr oft könne

er das von ihm benötigte Insulin nicht selber spritzen. Auch da müssten Dritte

helfen. Bei diesen Ausführungen übersieht er jedoch, dass die genannten

Hilfeleistungen Gegenstand der lebenspraktischen Begleitung bilden. Soweit überdies

vorgebracht wird, der Beschwerdeführer benötige persönliche Überwachung, steht

dies nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner

Partnerin im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle, sondern auch zu den

Angaben in der Anmeldung für die Hilflosenentschädigung. Auch die medizinischen

Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer dauernd

überwacht werden müsste. Vielmehr hält der psychiatrische Gutachter Dr. med.

C.___ ausdrücklich fest, die Selbstversorgung sei gegeben.

5.3 Im Beschwerdeverfahren wird

erklärt, das Vorliegen einer schweren oder zumindest mittelschweren

Hilflosigkeit sei durch die eingereichten Arztberichte nachgewiesen worden. Der

Abklärungsperson und der Beschwerdegegnerin wird demnach vorgeworfen, sich

nicht hinreichend mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt zu haben. Diesem

Vorwurf kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

substantiiert dargelegt, inwiefern sich aus welchem eingereichten Arztbericht die

konkrete Aussage ergeben sollte, der Beschwerdeführer sei in den hier einzig

massgebenden Lebensverrichtungen derart eingeschränkt, dass er regelmässig in

erheblichem Ausmass auf Hilfe angewiesen wäre. Wie dargelegt, geht bereits aus der

Anmeldung vom 4./5. Juli 2019 (IV-Nr. 266) hervor, dass der Beschwerdeführer in

den Lebensverrichtungen «Essen», «Körperpflege» und «Verrichten der Notdurft»

keine Unterstützung beanspruchen muss sowie dass er keine persönliche

Überwachung benötigt (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die in der

Anmeldung geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen

wird nicht konkretisiert und lässt sich anhand der medizinischen Akten nicht

nachvollziehen. Ebenso verhält es sich mit dem Ankleiden und Auskleiden. Das

Herrichten der Medikamente bildet einen Teilgehalt der lebenspraktischen Begleitung

und kann daher bei einer konkreten alltäglichen Lebensverrichtung nicht

nochmals berücksichtigt werden (vgl. E. II. 2.3.3 hiervor). Dasselbe gilt für

die geltend gemachte Einschränkung in der Lebensverrichtung «Fortbewegung und

Pflege gesellschaftlicher Kontakte». Wie erwähnt, wurde der Anspruch auf

lebenspraktische Begleitung sowohl unter dem Aspekt der Hilfeleistungen, die

das selbständige Wohnen ermöglichen, also auch im Sinne der Begleitung bei

ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten anerkannt (vgl. Abklärungsbericht,

IV-Nr. 274 S. 6).

5.4 Sinngemäss wird weiter

eingewendet, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach der

Abklärung an Ort und Stelle, welche am 11. September 2019 stattfand, erheblich

verschlechtert, was zur Annahme eines höheren Hilflosigkeitsgrades führen müsse.

Zum Verlauf aus medizinischer Sicht enthalten die Akten insbesondere die

folgenden Angaben:

5.4.1 Der Beschwerdeführer bezieht

auch Leistungen der Unfallversicherung. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren

(VSBES.2017.188, abgeschlossen mit Urteil vom 10. Dezember 2020, abrufbar

unter so.ch, Gerichte, Rechtsprechung) holte das Versicherungsgericht bei Dr.

med. P.___, [...], ein orthopädisches Gerichtsgutachten ein. Der

Beschwerdeführer verlangt den Beizug dieses Gutachtens. Es datiert vom

27. Januar 2020 und basiert auf einer Untersuchung vom 20. November

2019. Dem Gutachten wurde im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren voller

Beweiswert beigemessen. Diese Beurteilung ist auch für das vorliegende

Verfahren zu übernehmen. Dr. med. P.___ gelangte zum Ergebnis, anhand des rein

orthopädischen Befundes zeigten sich genügend Ressourcen, eine vorwiegend

sitzende Tätigkeit auszuüben mit Belastung bis zu 10 kg. Im Rahmen dieser

ganztägigen Tätigkeit sollten dem Beschwerdeführer aber genügend Spielräume

angeboten werden zur Lockerung der Muskulatur sowie zur Entspannung. Vermieden

werden sollten das Heben und Tragen von Gewichten oberhalb von 10 kg,

rezidivierende Fehlhaltungen, Zwangshaltungen, sowie kniende und kauernde

Tätigkeiten und solche auf Leitern und Gerüsten. Vor allem das Treppensteigen

sollte unterlassen werden, des Weiteren ruckartige Bewegungen und Vibrationen.

Der Beschwerdeführer sollte keiner Kälte- und Nässeexposition ausgesetzt

werden. Es sollte ihm ein ergonomischer Arbeitsplatz angeboten werden. Der

Beschwerdeführer zeige ein erhebliches Vermeidungsverhalten. Er limitiere sich

selbst. Anhand der orthopädischen Untersuchung hätten sich aber genügend

Ressourcen gezeigt. Bei entsprechendem Muskelaufbau könnten auch eine weitere

Verbesserung der Rumpfmuskulatur und der Muskulatur der Beine erreicht und

damit auch eine bessere Belastbarkeit und Mobilität erzielt werden. Innerhalb

des Zimmers sei er in der Lage, auch ohne Rollator zu gehen. Anhand des rein

orthopädischen Befundes dürfte der Beschwerdeführer bei entsprechender

Mitarbeit und muskulärem Aufbau auch von der Benutzung eines Rollators

weitgehend entwöhnt werden können. Als unfallkausale Diagnosen seien zu nennen:

- Medialbetonte

Gonarthrose und Femoropatellararthrose links mit zum Teil symptomlosen freien

Gelenkkörpern interkondylär nach einer Kontusion der linken Hüfte, des linken

Kniegelenkes und des linken Unterschenkels bei vorbestehender O-Bein-Fehlstellung

und Überlastungsfolgen vom 5. Oktober 2012. Zustand nach Umstellungsosteotomie

am 24. April 2014 und entwickelter septischer Pseudarthrose mit nachfolgender

Revisionsosteotomie am 30. März 2015. Zustand nach Entfernung des

Osteosynthesematerials nach kompletter knöcherner Konsolidierung der Osteotomie

- Muskelminderung

des linken Beines im Vergleich zu rechts bei Rechtshändigkeit

- Belastungsabhängiger

Reizzustand des linken Kniegelenkes mit geringer Funktionseinschränkung

Weiter stellte der Gutachter die

folgenden nichtunfallkausalen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

- Femorotibiale

Chondropathie rechts mit Dominanz medial Grad III – IV sowie femoraler

Chondropathie lateral Grad I und fissuraler tibialer Chondropathie medial Grad

II bei vorbestehender O-Bein-Fehlstellung mit komplexen Riss des Innenmeniskushinterhornes

und Korpus mit nachfolgenden belastungsabhängigen Reizzuständen und

Funktionseinschränkungen

- Chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit mittelgradigen degenerativen Veränderungen mit

nachfolgenden Funktionseinschränkungen

Der Gerichtsgutachter erachtete die

angestammte Tätigkeit als Strassenbauarbeiter als dem Beschwerdeführer nicht

mehr zumutbar und attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April

2014. In einer gut angepassten Verweistätigkeit erachtete er den Beschwerdeführer

anhand des rein orthopädischen Befundes als 80 % arbeitsfähig mit einer um

20 % reduzierten Leistungsfähigkeit mit ganztägigem Pensum, dies

retrospektiv ebenfalls ab April 2014.

Das Gerichtsgutachten bildet keine Basis

für die Annahme, der Gesundheitszustand aus orthopädischer Sicht habe sich nach

der Erstattung des polydisziplinären Gutachtens vom 9. Mai 2017 (IV-Nr.

190; E. II. 3.1 hiervor) in einer für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

relevanten Weise verändert. Vielmehr geht der Experte von einer Situation aus,

welches sich seit April 2014 nicht erheblich verändert hat. Auch inhaltlich

lassen sich seine Ergebnisse mit dem somatischen Teil des polydisziplinären

Gutachtens vereinbaren.

5.4.2 Dr. med. F.___ teilte am 30.

November 2019 mit, leider hätten die pneumologischen und onkologischen

Abklärungen als Grund für die massive spontane Gewichtsreduktion ein

Bronchuskarzinom im linken Oberlappen mit mediastinaler Lymphadenopathie

ergeben (IV-Nr. 284 S. 3). Der beigelegte Bericht des Spitals J.___,

Departement Medizin, vom 14. November 2019 (IV-Nr. 284 S. 4 ff.) nennt als

Hauptdiagnose den Verdacht auf eine poststenotische Pneumonie. Ein

Röntgenthorax vom 9. November 2019 habe eine linksapikale und basale

Verschattung, am ehesten einem Infiltrat entsprechend, gezeigt. Im CT-Thorax

vom 11. November 2019 werde eine 3.5 cm messende Raumforderung Oberlappen

links unklarer Ätiologie dargestellt. Laut dem beigelegten Bericht des Spitals J.___,

Departement Medizin, vom 14. November 2019 wurde vorgesehen, am 25. November

2019 eine Untersuchung in der Nuklearmedizin mit anschliessender Bronchoskopie

im Verlauf durchzuführen.

Der weitere diesbezügliche Verlauf ist

aus dem Bericht des Spitals J.___, Departement Medizin, vom 8. Mai 2020 (A.S.

61 f.) ersichtlich. Daraus geht hervor, dass sich im Thorax-Röntgen vom 9.

November 2019 eine linksapikale und basale Verschattung, am ehesten einem

Infiltrat entsprechend, zeigte. Die CT-Aufnahmen des Thorax vom 11. November

2019 brachten eine 3.5 cm messende Raumforderung Oberlappen links zur

Darstellung. Eine PET-CT (Positronen-Emission-Tomographie, kombiniert mit

Computertomographie; es handelt sich um ein modernes nuklearmedizinisches

Untersuchungsverfahren, welches mit hoher Präzision Tumore und Entzündungen

erfassen kann) vom 24. November 2019 ergab hypermetabolische Lymphadenopathien

mediastinal beidseits sowie eine interpulmonal grössenregrediente,

hypermetabolische, unregelmässig begrenzte Läsion im apikoposterioren

Oberlappen links. Die daraufhin am 27. November 2019 durchgeführte

Bronchoskopie mit Biopsie führte zum Ergebnis «nicht diagnostisch». Am

3. Dezember 2019 erging die «Tumorboardempfehlung», die CT im Abstand von

rund 6 Wochen zu wiederholen und gegebenenfalls die Bronchoskopie zu

wiederholen. Am 13. Januar 2020 zeigte die CT des Thorax eine fast vollständige

Regredienz des Befundes in der Lunge und eine deutliche Regredienz der

mediastinalen und hilären Lymphadenopathie. Eine erneute CT des Thorax vom 7.

Mai 2020 ergab eine weitere Regredienz des Befundes in der Lunge und eine

vollständige Regredienz der Lymphadenopathie. Im Bericht vom 8. Mai 2020 wird

abschliessend erklärt, man habe keine weiteren Kontrollen vorgesehen und gehe

davon aus, dass die Beschwerden nun vollständig verschwinden würden (A.S. 62).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

von Dr. med. F.___ geäusserte Diagnose eines Bronchuskarzinoms einem damals

bestehenden Verdacht entsprach, der sich jedoch in der Folge nicht bestätigte,

während sich die mediastinaler Lymphadenopathie im weiteren Verlauf vollständig

zurückbildete. Eine erhebliche Verschlechterung, welche für den Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung relevant sein könnte, ist daher unter diesem Aspekt

nicht ausgewiesen.

5.4.3 Dem Bericht der psychiatrischen

Privatklinik D.___ vom 11. Februar 2020 über die Hospitalisation vom 5.

Dezember 2019 bis 21. Januar 2020 (IV-Nr. 287 S. 3 ff.; A.S. 66 ff.) lässt

sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer (Grösse 1.86 m, Gewicht

99.4 kg) in gutem Allgemein- und Ernährungszustand präsentierte und der

Neurostatus unauffällig war. Auf psychiatrischem Gebiet wurden neben der

posttraumatischen Belastungsstörung eine dissoziative Störung und eine schwere

Episode einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert.

Vom 17. September bis 29. Oktober 2020

hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär in der Privatklinik D.___ auf.

Im Austrittsbericht vom 27. November 2020 (A.S. 52 ff.) wird erklärt, es

bestünden die volle Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie

eine andauernde, wenigstens über zwei Jahre bestehende Persönlichkeitsänderung

nach einer Belastung katastrophalen Ausmasses (ICD-10: F62.0). Es bestünden

eine feindliche und misstrauische Haltung gegenüber der Welt durch sozialen

Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der

Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdungsgefühl. Im Rahmen von

immer wieder stattfindenden Reaktualisierungen komme es zu einer Exazerbation

der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), sodass

zwischenzeitlich diese Symptomatik stark im Vordergrund stehe. Im Laufe der

Stabilisierungsbehandlung träten dann erneut vermehrt die Symptome der

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu Tage. Es bestünden sowohl eine

schwergradige depressive Komorbidität (ICD-10: F33.2) als auch eine dissoziative

Komorbidität mit dissoziativer Amnesie sowie dissoziativen Sensibilitäts- und

Empfindungsstörungen. Insgesamt handle es sich um einen besonders schweren Fall

einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Extrembelastung mit Entwicklung

einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, wobei es immer noch zu

Exazerbationen der posttraumatischen Belastungsstörung komme. Erschwert werde

die Symptomatik zusätzlich durch komorbide körperliche Erkrankungen (Diabetes

Mellitus Typ II, Arthrose, schwere arterielle Hypertonie). Der Somatostatus und

der Neurostatus wurden als weitgehend unauffällig beschrieben, das Gewicht

hatte sich auf 109 kg erhöht. Im Verlauf des Aufenthalts konnten laut dem

Bericht gewisse therapeutische Fortschritte erzielt werden.

Damit bestehen gewisse Anhaltspunkte für

eine mindestens zwischenzeitlich aufgetretene ungünstige Entwicklung des

psychischen Gesundheitszustandes. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sich

die genannten Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung oder einer

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auf die elementaren alltäglichen

Lebensaktivitäten, welche für die Hilflosigkeit entscheidend sind (z.B. An- und

Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen), auswirken sollten.

5.4.4 Dem Bericht von Dr. med. Q.___

vom 5. Januar 2021 (A.S. 47 ff.) ist zu entnehmen, dass sich der

Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit nicht bestätigte. Der Arzt empfahl bei

bestehenden Risikofaktoren u.a. eine weitere Gewichtsreduktion.

5.4.5 Zusammenfassend ergibt sich,

dass gravierende zusätzliche körperliche Befunde zur Diskussion standen

(Bronchuskarzinom; koronare Herzkrankheit), welche sich jedoch nicht

bestätigten, während ansonsten keine erhebliche Veränderung des somatischen

Gesundheitszustandes dokumentiert ist. In psychischer Hinsicht bestehen gewisse

Anhaltspunkte für eine Verschlechterung, welche zur stationären Behandlung von

Dezember 2019 und Januar 2020 führte. Die damit verbundenen Symptome sind aber

nicht geeignet, eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit in den anspruchsrelevanten

alltäglichen Lebensverrichtungen zu begründen.

5.5

5.5.1 Der Beschwerdeführer führt in

seiner Eingabe vom 1. September 2021 weiter aus, es sei unverständlich, dass

das Versicherungsgericht bis heute keinerlei Abklärungen über den Verbleib

eines Berichts von Dr. med. F.___, der am 5. Mai 2020 bei der

Beschwerdegegnerin eingetroffen sei, getroffen habe.

5.5.2 In einem Schreiben an den

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte Dr. med. F.___ am 10. Juni 2020

(Urkunde 31 des Beschwerdeführers), er habe Mitte April 2020 ein Formular

betreffend Hilflosenentschädigung erhalten, dieses am 20. April 2020 zusammen

mit dem Beschwerdeführer ausgefüllt und anschliessend direkt an die

Beschwerdegegnerin gesandt (IV-Nr. 302 S. 92). Ein solches Dokument findet sich

bei den IV-Akten jedoch nicht. Die Beschwerdegegnerin hat Dr. med. F.___

am 1. April 2020 ein solches Formular zugestellt (IV-Nr. 291), ein ausgefülltes

und retourniertes Exemplar des Formulars ist jedoch nicht vorhanden. Auch aus

dem Verzeichnis der Dokumente im Inhaltsverzeichnis zu den IV-Akten ergibt sich

nicht, dass im April 2020 ein Bericht oder Formular dieses Arztes bei der

Beschwerdegegnerin eingegangen wäre. In der anschliessenden Fallchronik wird

der Versand des Formulars am 1. April 2020 erwähnt und weiter angegeben

«Eingang: 05.05.2020 Abschluss 05.05.2020». Dieser Vermerk liesse sich

grundsätzlich so verstehen, dass das Dokument am 5. Mai 2020 eingegangen sei,

es sind aber – nicht zuletzt mit Blick auf das Inhaltsverzeichnis, in dem kein

solcher Eingang vermerkt ist – auch andere Interpretationen möglich. Im Übrigen

wäre es auch äusserst ungewöhnlich, wenn eine am 20. April 2020 aufgegebene

Briefsendung erst am 5. Mai 2020, mehr als zwei Wochen später, bei der

Beschwerdegegnerin eingetroffen wäre. Unter anderem um diese Unstimmigkeit zu

klären, zog das Versicherungsgericht mit der verfahrensleitenden Verfügung vom

9. Februar 2021 bei Dr. med. F.___ dessen Akten aus der Zeit seit Juli 2019

bei, wobei ausdrücklich auch eigene Stellungnahmen des Arztes einverlangt

wurden (der Vorwurf an das Gericht, es habe keinerlei Abklärungen über den

Verbleib dieser Aktenunterlage getroffen, ist vor diesem Hintergrund schwer

nachvollziehbar). Die Akten, welche der Arzt dem Gericht in der Folge

zustellte, enthalten ebenfalls kein Formular betreffend Hilflosenentschädigung.

Seitens der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer bereits am 28. Mai

2020 mitgeteilt, man habe auf zusätzliche Angaben von Dr. med. F.___ verzichtet

(vgl. IV-Nr. 302 S. 91). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdegegnerin kein solches Formular zugekommen ist. Die

in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. September 2021 vorgebrachte These, die

Beschwerdegegnerin habe diesen Bericht aus den Akten entfernt, kann jedenfalls

nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, zumal dem Gericht in der

Vergangenheit nie ein solcher Vorgang begegnet ist. Dr. med. F.___ erklärt zwar

in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2021 (Urkunde 40 des

Beschwerdeführers) erneut, er verweise «noch einmal auf das von Ihnen

angeforderte Formular, das ich zusammen mit [dem Beschwerdeführer] und seiner

Partnerin ausgefüllt und Ihnen am 20.04.2020 zugestellt hatte». Tatsache ist

aber wie erwähnt, dass sich das Formular weder in den Akten von Dr. med. F.___

noch in den IV-Akten fand. Weitere Abklärungen zu diesem Punkt versprechen

keine weiterführenden Erkenntnisse, denn sie vermöchten nichts daran zu ändern,

dass das Formular nicht vorhanden ist.

5.6 Nach dem Gesagten sind die

Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Beweiswert des

Abklärungsberichts vom 23. September 2019 (IV-Nr. 274) in Frage zu stellen. Es

bestehen auch keine Unklarheiten, welche durch die Einholung eines zusätzlichen

Berichts des Hausarztes Dr. med. F.___ oder des behandelnden Psychiaters Dr.

med. H.___ geschlossen werden müssten. Die entsprechenden Beweisanträge sind

daher abzuweisen. Auf der Basis des beweiskräftigen Abklärungsberichts und der

medizinischen Akten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht

eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu gesprochen.

6. Die Beschwerdegegnerin hat den

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bejaht, weil der

Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Die

Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ergibt sich aus der

psychischen Störung. Diese erlaubte gemäss den beiden beweiskräftigen Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 190, 190.2) und vom 18.

Oktober 2018 (IV-Nr. 242) bis Ende Juni 2017 die Ausübung einer angepassten

Tätigkeit im Umfang von 50 %, wogegen seit Anfang Juli 2017 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Die für die lebenspraktische Begleitung

massgebenden Aspekte, nämlich die Unmöglichkeit selbständigen Wohnens ohne

Begleitung einer Drittperson und das Angewiesensein auf Begleitung einer

Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (E. II. 2.3.1

und E. II. 4.2.1 hiervor), sind ab der Verschlechterung, welche im Juli 2017

eintrat, als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Der Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung besteht daher unter Berücksichtigung des Wartejahres

(BGE 144 V 361 E. 6 S. 363 ff.; E. II. 2.1 hiervor) ab 1. Juli

2018. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Punkt korrekt. Die

Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00

verrechnet. Die Differenz von CHF 400.00 ist dem Beschwerdeführer

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 400.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar