VSBES.2020.138
Berufliche Massnahmen
20. Januar 2021Deutsch13 min
nach Einholung eines Gerichtsgutachtens mit Urteil vom 26. Mai 2020 (VSBES.2017.233,
Source so.ch
Urteil vom 20. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 27. Mai 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügungen vom 17. Mai und
19. August 2002 (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 314 f.) sprach die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1963 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab dem 1. Oktober 1998 bei
einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente zu.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 3. August
2017 (IV-Nr. 549) setzte die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente per 1.
Oktober 2017 auf eine Viertelsrente herab, dies bei einem Invaliditätsgrad von
44 %. Weiter hielt sie fest, ab 1. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin
Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente, wenn Massnahmen zur
Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis zum
30. September 2019.
2.2 Die dagegen am
14. September 2017 (IV-Nr. 553) erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
nach Einholung eines Gerichtsgutachtens mit Urteil vom 26. Mai 2020 (VSBES.2017.233,
IV-Nr. 668 S. 4 ff.) ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde
wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2020 (8C_431/2020) ebenfalls
ab.
3. Mit Verfügung vom 27. Mai
2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
weitere berufliche Massnahmen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 19. Juni 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 27. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
anzuweisen, der Versicherten sinnvolle und nutzbringende berufliche Massnahmen
zu gewähren, dies während mindestens drei Jahren ab dem rechtskräftigen
Entscheid der IV-Stelle.
3. Der Berufsberater der IV-Stelle, Herr [...],
und die Versicherte selber seien nach Art. 191 ZPO zur Art und Weise sowie zur
Effektivität der bisher durchgeführten beruflichen Massnahmen der IV-Stelle
gerichtlich zu befragen (Beweisthema: Qualität und Effektivität der beruflichen
Eingliederungsmassnahmen).
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit anzusetzen und durchzuführen.
5. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids
sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Geltendmachung einer
Parteientschädigung Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote
zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 16. September 2020 (A.S. 29) auf eine
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 30. Oktober 2020 seine Honorarnote ein (A.S. 37
f.). Diese geht mit Verfügung vom 2. November 2020 (A.S. 41) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2020 zu
Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen verneint hat.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führt aus,
mit der Verfügung vom 3. August 2017 seien der Beschwerdeführer berufliche
Wiedereingliederungsmassnahmen zugesprochen worden. Diese seien auf zwei Jahre
befristet gewesen, längstens bis 30. September 2019. In dieser Zeit sei
die Beschwerdeführerin von der beruflichen Eingliederung angemessen betreut und
unterstützt worden. Mit dem Ablauf der Frist von zwei Jahre entfalle ein
Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Weiter sei nicht ersichtlich, warum
die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angestrebten und bereits
beantragten Erhöhung des Pensums bei der aktuellen Arbeitgeberin um 10 bis 15 %
weiterhin Unterstützung der Beschwerdegegnerin benötigen sollte. Schliesslich
sei ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen auch deshalb zu verneinen,
weil die Beschwerdeführerin sich nicht im vonseiten der Gutachter attestierten
Ausmass arbeitsfähig fühle.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt einwenden,
die ihr von der Beschwerdegegnerin zugestandene Eingliederungsdauer von zwei
Jahren sei zu kurz bemessen. Es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage
für die zeitliche Limitierung der beruflichen Integrationsmassnahmen auf zwei
Jahre. Soweit die Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben über die
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSBB]) etwas
anderes vorsähen, verstiessen sie gegen den klaren Wortlaut von Art. 8a Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Diese
Bestimmung sehe eine Frist von drei Jahren vor, und mit dem für deren Beginn
massgebenden «Entscheid der IV-Stelle» sei derjenige hinsichtlich beruflicher
Massnahmen gemeint und nicht der Renteneinstellungsentscheid. Die beruflichen
Massnahmen seien mit dem Entscheid vom 27. Mai 2020 eingestellt worden, die
dreijährige Frist laufe also ab diesem Datum und werde voraussichtlich am 27.
Mai 2023 enden. Da zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen stattfänden, müsse
sich die Frist entsprechend auf «eine echte Anspruchsdauer von netto 3 Jahren»
verlängern. Zudem seien ihr keine sinnvollen und nutzbringenden
Wiedereingliederungsmassnahmen angeboten worden, was es nun nachzuholen gelte.
3.
3.1
Mit der Änderung des IVG vom 18.
März 2011, die am 1. Januar 2012 in Kraft trat (sogenannte IV-Revision 6a),
wurden auch entsprechende Schlussbestimmungen in das Gesetz eingefügt (Schlussbestimmungen
der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], nachfolgend:
SchlB IVG). Deren lit. a trägt die Überschrift «Überprüfung der Renten,
die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden» (nachfolgend wird
verkürzte Ausdruck «unklare Beschwerdebilder» verwendet). Der Text lautet wie
folgt (ohne die hier nicht relevanten Absätze 4 und 5):
Abs. 1: Renten, die bei [unklaren
Beschwerdebildern] gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel
7.
ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn
die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Abs. 2: Wird die Rente herabgesetzt oder
aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur
Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung
nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht.
Abs. 3: Werden Massnahmen zur
Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum
Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei
Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
3.2
Der in lit. a Abs. 2 SchlB IVG
erwähnte Art. 8a IVG wurde ebenfalls mit der IV-Revision 6a eingefügt. Er trägt
die Überschrift «Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern»
und lautet wie folgt:
Abs. 1: Rentenbezügerinnen und
Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
verbessert werden kann; und
b. die Massnahmen geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
Abs. 2: Massnahmen zur
Wiedereingliederung sind:
a. Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2;
b. Massnahmen beruflicher Art nach den
Artikeln 15 – 18c;
c. die Abgabe von Hilfsmitteln nach den
Artikeln 21 – 21quater;
d. die Beratung und Begleitung der
Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber.
Abs. 3: Integrationsmassnahmen können
mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
Abs. 4: Versicherte Personen, deren
Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Absatz 2 aufgehoben wird, und deren
Arbeitgeber haben noch während längstens drei Jahren ab dem Entscheid der
IV-Stelle Anspruch auf Beratung und Begleitung.
Abs. 5: Der Bundesrat kann Höchstbeträge
festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zur
Verfügung stehen.
4.
In den vorangegangenen
Beschwerdeverfahren (vgl. E. I. 2.1 und 2.2 hiervor) wurde rechtskräftig
festgestellt, dass die ganze Rente, welche der Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab 1. Oktober 1998 zuerkannt worden war, gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB
IVG per 30. September 2017 auf eine Viertelsrente herabzusetzen war. Anschliessend
bestand gemäss lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlB IVG Anspruch auf
Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG sowie akzessorisch dazu
während höchstens zwei Jahren, also längstens bis 30. September 2019, gestützt
auf lit. a Abs. 3 SchlB IVG unter den dort genannten Voraussetzungen
Anspruch auf Weiterausrichtung der ganzen Rente. Hier ist zu beurteilen, ob der
Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 Satz 1
SchlB IVG auf längstens zwei Jahre befristet ist – wie es lit. a Abs. 3 SchlB
IVG für die Rente ausdrücklich vorsieht – , oder ob er länger dauert.
5.
5.1
Der Wortlaut von lit. a Abs. 2
SchlB IVG äussert sich nicht zur Dauer des Anspruchs auf Wiedereingliederungsmassnahmen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich auch Art. 8a IVG keine
diesbezügliche Regelung entnehmen, denn dessen Abs. 4 betrifft nicht die durch
die SchlB IVG geregelte Konstellation einer Rentenprüfung bei unklarem
Beschwerdebild, sondern Wiedereingliederungsmassnahmen, welche der versicherten
Person unter den Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 1 IVG zustehen (vgl. BGE 145 V 2).
5.2
Das Bundesgericht hat schon in
einem publizierten Urteil aus dem Jahr 2013 festgehalten, die Befristung auf
maximal zwei Jahre, welche lit. a Abs. 3 SchlB IVG für die akzessorisch zum
Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen weiter auszurichtende Rente
vorsieht, gelte auch für die Wiedereingliederungsmassnahme selbst (BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567). Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien
gestützt, denn die Botschaft zur IV-Revision 6a (BBl 2010 1817 ff.) äussert
sich gleich an mehreren Stellen in diesem Sinn. So wird im Abschnitt «Ablauf Rentenrevisionsverfahren»
ausgeführt: «Während längstens zwei Jahren besteht im Sinne einer
Übergangsregelung ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung» (a.a.O.,
S. 1843). Laut einer Diagramm-Darstellung führt die Feststellung, dass ein
unklares Beschwerdebild vorliegt, welches überwindbar ist, zur Rechtsfolge
«Herabsetzung bzw. Aufhebung der Rente + Massnahmen zur Wiedereingliederung
während längstens zwei Jahren» (a.a.O., S. 1845). Im Kommentar zu
lit. a Abs. 2 SchlB wird festgehalten: «Gleichzeitig mit einer
allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente soll der Wiedereinstieg ins
Arbeitsleben für betroffene Personen erleichtert werden, indem sie einen Anspruch
auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens zwei aufeinanderfolgenden
Jahren erhalten, falls diese für eine Wiedereingliederung sinnvoll und
nutzbringend sind» (a.a.O., S. 1911). Da es in der parlamentarischen
Beratung keine Voten zu dieser Frage gab (vgl. Amtl. Bulletin Ständerat 2010 S.
661.
ff.; Amtl. Bulletin Nationalrat S. 2116 ff.), müssen die Ausführungen
in der Botschaft als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens gelten. Auch in der
Lehre wird die Regelung so verstanden, dass nicht nur auf die Weiterausrichtung
der Rente, sondern auch auf die Wiedereingliederungsmassnahmen höchstens
während zwei Jahren ein Anspruch besteht (Silvia Bucher, Rentenaufhebung / -herabsetzung
und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Gabriela Riemer-Kafka
[Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, 2014, S. 87 ff., 109 Fn. 96, mit
weiteren Hinweisen). Abweichende Lehrmeinungen sind dem Gericht nicht bekannt
und werden auch in der Beschwerde nicht erwähnt. Wenn das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der
Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB), Rz. 1007, festhält, bei einer
gestützt auf die Schlussbestimmungen erfolgenden Rentenaufhebung oder -herabsetzung
habe die versicherte Person für maximal zwei aufeinanderfolgende Jahre Anspruch
auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a Abs. 2 IVG, steht dies
Dispositiv
demnach im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den
Gesetzesmaterialien und der einhelligen Lehre. Auch inhaltlich vermag diese
Auslegung zu überzeugen, entspricht sie doch dem gesetzgeberischen Anliegen, die
laufenden Rentenbezügerinnen und -bezüger denjenigen Personen gleichzustellen,
welche erst nach der Anpassung von Rechtsprechung (BGE 130 V 352, 136 V 279)
und Gesetz (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) ein Leistungsgesuch gestellt haben, und den Übergang für eine
begrenzte Dauer durch eine Sonderregelung «abzufedern». Die im Kreisschreiben
vorgenommene Interpretation enthält daher eine überzeugende Konkretisierung der
gesetzlichen Vorgaben und ist durch das Gericht anzuwenden (vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Für die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen im
Sinne von lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlB über den 30. September 2019
hinaus besteht somit keine Grundlage.
5.3 Selbst wenn man die
Zweijahresfrist, entgegen dem vorstehend Gesagten, nicht anerkennen wollte,
würde sich am Ergebnis nicht ändern, denn der Argumentation, der
Beschwerdeführerin seien keine sinnvollen und nutzbringenden
Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt worden, kann nicht gefolgt werden. Als
Wiedereingliederungsmassnahme steht bei Anwendung der SchlB IVG die
Arbeitsvermittlung im Vordergrund (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2010 S. 1911
f.). Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Bemühungen die
Beschwerdegegnerin hätte unternehmen müssen. Die Beschwerdeführerin ist mit
einem Pensum von rund 25 % bei der Bildungseinrichtung B.___ angestellt. Sie
strebt eine Aufstockung dieses Pensums um 10 oder 15 % an. Dieser
Wunsch wurde bei der Arbeitgeberin deponiert. Inwiefern die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich hätte aktiv werden müssen, ist nicht erkennbar. Daher erübrigen
sich auch die in diesem Zusammenhang beantragten Beweisabnahmen. Eine
anderweitige Arbeitsvermittlung war naturgemäss erschwert, da die medizinische
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit umstritten war und erst durch das im
Beschwerdeverfahren eingeholte Gerichtsgutachten geklärt werden konnte. Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin liesse sich auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden.
6. Zusammenfassend ist der geltend
gemachte Anspruch sowohl aus zeitlichen als auch aus inhaltlichen Gründen zu
verneinen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.
Von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann abgesehen
werden, da es sich bei den sich stellenden Fragen (Dauer des Anspruchs auf
Wiedereingliederungsmassnahmen nach Herabsetzung der Rente gemäss den
Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a) um eine Materie von hoher Technizität
handelt. Weiter lässt sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender
Zuverlässigkeit erkennen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist
(vgl. zu beiden Aspekten BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f.).
7. Entscheide über Eingaben, welche
sich als offensichtlich unbegründet erweisen, fallen in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. c Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Der Präsident des Versicherungsgerichts
ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu bezahlen; diese sind mit Blick auf die einzelrichterliche
Zuständigkeit und den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem Gericht
entstanden ist, auf CHF 300.00 festzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen. Die Differenz
von CHF 700.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 700.00 wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng