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Entscheid

VSBES.2020.138

Berufliche Massnahmen

20. Januar 2021Deutsch13 min

nach Einholung eines Gerichtsgutachtens mit Urteil vom 26. Mai 2020 (VSBES.2017.233,

Source so.ch

Urteil vom 20. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahmen (Verfügung vom 27. Mai 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügungen vom 17. Mai und

19. August 2002 (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 314 f.) sprach die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1963 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab dem 1. Oktober 1998 bei

einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente zu.

2.

2.1 Mit Verfügung vom 3. August

2017 (IV-Nr. 549) setzte die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente per 1.

Oktober 2017 auf eine Viertelsrente herab, dies bei einem Invaliditätsgrad von

44 %. Weiter hielt sie fest, ab 1. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin

Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente, wenn Massnahmen zur

Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis zum

30. September 2019.

2.2 Die dagegen am

14. September 2017 (IV-Nr. 553) erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

nach Einholung eines Gerichtsgutachtens mit Urteil vom 26. Mai 2020 (VSBES.2017.233,

IV-Nr. 668 S. 4 ff.) ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde

wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2020 (8C_431/2020) ebenfalls

ab.

3. Mit Verfügung vom 27. Mai

2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

weitere berufliche Massnahmen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 19. Juni 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 27. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

anzuweisen, der Versicherten sinnvolle und nutzbringende berufliche Massnahmen

zu gewähren, dies während mindestens drei Jahren ab dem rechtskräftigen

Entscheid der IV-Stelle.

3. Der Berufsberater der IV-Stelle, Herr [...],

und die Versicherte selber seien nach Art. 191 ZPO zur Art und Weise sowie zur

Effektivität der bisher durchgeführten beruflichen Massnahmen der IV-Stelle

gerichtlich zu befragen (Beweisthema: Qualität und Effektivität der beruflichen

Eingliederungsmassnahmen).

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit anzusetzen und durchzuführen.

5. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids

sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Geltendmachung einer

Parteientschädigung Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote

zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 16. September 2020 (A.S. 29) auf eine

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 30. Oktober 2020 seine Honorarnote ein (A.S. 37

f.). Diese geht mit Verfügung vom 2. November 2020 (A.S. 41) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2020 zu

Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen verneint hat.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führt aus,

mit der Verfügung vom 3. August 2017 seien der Beschwerdeführer berufliche

Wiedereingliederungsmassnahmen zugesprochen worden. Diese seien auf zwei Jahre

befristet gewesen, längstens bis 30. September 2019. In dieser Zeit sei

die Beschwerdeführerin von der beruflichen Eingliederung angemessen betreut und

unterstützt worden. Mit dem Ablauf der Frist von zwei Jahre entfalle ein

Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Weiter sei nicht ersichtlich, warum

die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angestrebten und bereits

beantragten Erhöhung des Pensums bei der aktuellen Arbeitgeberin um 10 bis 15 %

weiterhin Unterstützung der Beschwerdegegnerin benötigen sollte. Schliesslich

sei ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen auch deshalb zu verneinen,

weil die Beschwerdeführerin sich nicht im vonseiten der Gutachter attestierten

Ausmass arbeitsfähig fühle.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt einwenden,

die ihr von der Beschwerdegegnerin zugestandene Eingliederungsdauer von zwei

Jahren sei zu kurz bemessen. Es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage

für die zeitliche Limitierung der beruflichen Integrationsmassnahmen auf zwei

Jahre. Soweit die Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben über die

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSBB]) etwas

anderes vorsähen, verstiessen sie gegen den klaren Wortlaut von Art. 8a Abs. 4 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Diese

Bestimmung sehe eine Frist von drei Jahren vor, und mit dem für deren Beginn

massgebenden «Entscheid der IV-Stelle» sei derjenige hinsichtlich beruflicher

Massnahmen gemeint und nicht der Renteneinstellungsentscheid. Die beruflichen

Massnahmen seien mit dem Entscheid vom 27. Mai 2020 eingestellt worden, die

dreijährige Frist laufe also ab diesem Datum und werde voraussichtlich am 27.

Mai 2023 enden. Da zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen stattfänden, müsse

sich die Frist entsprechend auf «eine echte Anspruchsdauer von netto 3 Jahren»

verlängern. Zudem seien ihr keine sinnvollen und nutzbringenden

Wiedereingliederungsmassnahmen angeboten worden, was es nun nachzuholen gelte.

3.

3.1

Mit der Änderung des IVG vom 18.

März 2011, die am 1. Januar 2012 in Kraft trat (sogenannte IV-Revision 6a),

wurden auch entsprechende Schlussbestimmungen in das Gesetz eingefügt (Schlussbestimmungen

der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], nachfolgend:

SchlB IVG). Deren lit. a trägt die Überschrift «Überprüfung der Renten,

die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne

nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden» (nachfolgend wird

verkürzte Ausdruck «unklare Beschwerdebilder» verwendet). Der Text lautet wie

folgt (ohne die hier nicht relevanten Absätze 4 und 5):

Abs. 1: Renten, die bei [unklaren

Beschwerdebildern] gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach

Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel

7.

ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn

die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Abs. 2: Wird die Rente herabgesetzt oder

aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur

Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung

nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht.

Abs. 3: Werden Massnahmen zur

Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum

Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei

Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.

3.2

Der in lit. a Abs. 2 SchlB IVG

erwähnte Art. 8a IVG wurde ebenfalls mit der IV-Revision 6a eingefügt. Er trägt

die Überschrift «Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern»

und lautet wie folgt:

Abs. 1: Rentenbezügerinnen und

Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:

a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich

verbessert werden kann; und

b. die Massnahmen geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

Abs. 2: Massnahmen zur

Wiedereingliederung sind:

a. Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2;

b. Massnahmen beruflicher Art nach den

Artikeln 15 – 18c;

c. die Abgabe von Hilfsmitteln nach den

Artikeln 21 – 21quater;

d. die Beratung und Begleitung der

Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber.

Abs. 3: Integrationsmassnahmen können

mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.

Abs. 4: Versicherte Personen, deren

Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Absatz 2 aufgehoben wird, und deren

Arbeitgeber haben noch während längstens drei Jahren ab dem Entscheid der

IV-Stelle Anspruch auf Beratung und Begleitung.

Abs. 5: Der Bundesrat kann Höchstbeträge

festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zur

Verfügung stehen.

4.

In den vorangegangenen

Beschwerdeverfahren (vgl. E. I. 2.1 und 2.2 hiervor) wurde rechtskräftig

festgestellt, dass die ganze Rente, welche der Beschwerdeführerin mit Wirkung

ab 1. Oktober 1998 zuerkannt worden war, gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB

IVG per 30. September 2017 auf eine Viertelsrente herabzusetzen war. Anschliessend

bestand gemäss lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlB IVG Anspruch auf

Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG sowie akzessorisch dazu

während höchstens zwei Jahren, also längstens bis 30. September 2019, gestützt

auf lit. a Abs. 3 SchlB IVG unter den dort genannten Voraussetzungen

Anspruch auf Weiterausrichtung der ganzen Rente. Hier ist zu beurteilen, ob der

Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 Satz 1

SchlB IVG auf längstens zwei Jahre befristet ist – wie es lit. a Abs. 3 SchlB

IVG für die Rente ausdrücklich vorsieht – , oder ob er länger dauert.

5.

5.1

Der Wortlaut von lit. a Abs. 2

SchlB IVG äussert sich nicht zur Dauer des Anspruchs auf Wiedereingliederungsmassnahmen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich auch Art. 8a IVG keine

diesbezügliche Regelung entnehmen, denn dessen Abs. 4 betrifft nicht die durch

die SchlB IVG geregelte Konstellation einer Rentenprüfung bei unklarem

Beschwerdebild, sondern Wiedereingliederungsmassnahmen, welche der versicherten

Person unter den Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 1 IVG zustehen (vgl. BGE 145 V 2).

5.2

Das Bundesgericht hat schon in

einem publizierten Urteil aus dem Jahr 2013 festgehalten, die Befristung auf

maximal zwei Jahre, welche lit. a Abs. 3 SchlB IVG für die akzessorisch zum

Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen weiter auszurichtende Rente

vorsieht, gelte auch für die Wiedereingliederungsmassnahme selbst (BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567). Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien

gestützt, denn die Botschaft zur IV-Revision 6a (BBl 2010 1817 ff.) äussert

sich gleich an mehreren Stellen in diesem Sinn. So wird im Abschnitt «Ablauf Rentenrevisionsverfahren»

ausgeführt: «Während längstens zwei Jahren besteht im Sinne einer

Übergangsregelung ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung» (a.a.O.,

S. 1843). Laut einer Diagramm-Darstellung führt die Feststellung, dass ein

unklares Beschwerdebild vorliegt, welches überwindbar ist, zur Rechtsfolge

«Herabsetzung bzw. Aufhebung der Rente + Massnahmen zur Wiedereingliederung

während längstens zwei Jahren» (a.a.O., S. 1845). Im Kommentar zu

lit. a Abs. 2 SchlB wird festgehalten: «Gleichzeitig mit einer

allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente soll der Wiedereinstieg ins

Arbeitsleben für betroffene Personen erleichtert werden, indem sie einen Anspruch

auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens zwei aufeinanderfolgenden

Jahren erhalten, falls diese für eine Wiedereingliederung sinnvoll und

nutzbringend sind» (a.a.O., S. 1911). Da es in der parlamentarischen

Beratung keine Voten zu dieser Frage gab (vgl. Amtl. Bulletin Ständerat 2010 S.

661.

ff.; Amtl. Bulletin Nationalrat S. 2116 ff.), müssen die Ausführungen

in der Botschaft als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens gelten. Auch in der

Lehre wird die Regelung so verstanden, dass nicht nur auf die Weiterausrichtung

der Rente, sondern auch auf die Wiedereingliederungsmassnahmen höchstens

während zwei Jahren ein Anspruch besteht (Silvia Bucher, Rentenaufhebung / -herabsetzung

und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Gabriela Riemer-Kafka

[Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, 2014, S. 87 ff., 109 Fn. 96, mit

weiteren Hinweisen). Abweichende Lehrmeinungen sind dem Gericht nicht bekannt

und werden auch in der Beschwerde nicht erwähnt. Wenn das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der

Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB), Rz. 1007, festhält, bei einer

gestützt auf die Schlussbestimmungen erfolgenden Rentenaufhebung oder -herabsetzung

habe die versicherte Person für maximal zwei aufeinanderfolgende Jahre Anspruch

auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a Abs. 2 IVG, steht dies

Dispositiv

demnach im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den

Gesetzesmaterialien und der einhelligen Lehre. Auch inhaltlich vermag diese

Auslegung zu überzeugen, entspricht sie doch dem gesetzgeberischen Anliegen, die

laufenden Rentenbezügerinnen und -bezüger denjenigen Personen gleichzustellen,

welche erst nach der Anpassung von Rechtsprechung (BGE 130 V 352, 136 V 279)

und Gesetz (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden

Fassung) ein Leistungsgesuch gestellt haben, und den Übergang für eine

begrenzte Dauer durch eine Sonderregelung «abzufedern». Die im Kreisschreiben

vorgenommene Interpretation enthält daher eine überzeugende Konkretisierung der

gesetzlichen Vorgaben und ist durch das Gericht anzuwenden (vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Für die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen im

Sinne von lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlB über den 30. September 2019

hinaus besteht somit keine Grundlage.

5.3 Selbst wenn man die

Zweijahresfrist, entgegen dem vorstehend Gesagten, nicht anerkennen wollte,

würde sich am Ergebnis nicht ändern, denn der Argumentation, der

Beschwerdeführerin seien keine sinnvollen und nutzbringenden

Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt worden, kann nicht gefolgt werden. Als

Wiedereingliederungsmassnahme steht bei Anwendung der SchlB IVG die

Arbeitsvermittlung im Vordergrund (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2010 S. 1911

f.). Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Bemühungen die

Beschwerdegegnerin hätte unternehmen müssen. Die Beschwerdeführerin ist mit

einem Pensum von rund 25 % bei der Bildungseinrichtung B.___ angestellt. Sie

strebt eine Aufstockung dieses Pensums um 10 oder 15 % an. Dieser

Wunsch wurde bei der Arbeitgeberin deponiert. Inwiefern die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich hätte aktiv werden müssen, ist nicht erkennbar. Daher erübrigen

sich auch die in diesem Zusammenhang beantragten Beweisabnahmen. Eine

anderweitige Arbeitsvermittlung war naturgemäss erschwert, da die medizinische

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit umstritten war und erst durch das im

Beschwerdeverfahren eingeholte Gerichtsgutachten geklärt werden konnte. Das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin liesse sich auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden.

6. Zusammenfassend ist der geltend

gemachte Anspruch sowohl aus zeitlichen als auch aus inhaltlichen Gründen zu

verneinen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

Von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann abgesehen

werden, da es sich bei den sich stellenden Fragen (Dauer des Anspruchs auf

Wiedereingliederungsmassnahmen nach Herabsetzung der Rente gemäss den

Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a) um eine Materie von hoher Technizität

handelt. Weiter lässt sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender

Zuverlässigkeit erkennen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist

(vgl. zu beiden Aspekten BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f.).

7. Entscheide über Eingaben, welche

sich als offensichtlich unbegründet erweisen, fallen in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. c Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Der Präsident des Versicherungsgerichts

ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten zu bezahlen; diese sind mit Blick auf die einzelrichterliche

Zuständigkeit und den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem Gericht

entstanden ist, auf CHF 300.00 festzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen. Die Differenz

von CHF 700.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 700.00 wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng