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Entscheid

VSBES.2020.139

Invalidenrente

9. November 2020Deutsch21 min

pro Monat, CHF 152.00 pro Monat weniger als die bezogene Rente von CHF 1'953.00.

Source so.ch

Urteil vom 9. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg,

4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(drei Verfügungen vom 26. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1955 geborene A.___

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. September 2011 eine

ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 28. November 2011,

IV-Nr. 63).

1.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2020

sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

seiner Ehefrau, der 1960 geborenen B.___, rückwirkend ab 1. April 2020 eine

Viertelsrente zu. In der Folge nahm sie auch eine Neuberechnung der Rente des

Beschwerdeführers vor.

2.

2.1 Mit einer an den

Beschwerdeführer gerichteten Verfügung vom 26. Mai 2020 legte die

Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juni

2017 bis 31. Dezember 2018 neu fest. Sie ermittelte einen Rentenbetrag von

CHF 1'786.00 pro Monat; dieser Betrag liegt um CHF 150.00 unter der

ausbezahlten Rente von CHF 1'936.00 pro Monat. Dementsprechend forderte die

Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 2'850.00 (19 x CHF 150.00) zurück.

2.2 Mit einer zweiten Verfügung vom

26. Mai 2020 legte die Beschwerdegegnerin auch den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2020 neu

fest. Sie bezifferte die Rente neu auf CHF 1'801.00; dieser Betrag liegt

um CHF 152.00 pro Monat unter der bezogenen Rente von CHF 1'953.00 pro Monat.

Dementsprechend forderte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Betrag von CHF

2'280.00 (15 x CHF 152.00) zurück. Weiter hielt sie fest, ein Teil der

Rückzahlung werde mit der Renten-Nachzahlung an die Ehefrau von CHF 450.00

verrechnet.

2.3 Mit einer dritten Verfügung vom

26. Mai 2020 legte die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch für die Zeit ab 1.

April 2020 neu fest. Sie bezifferte die Rente neu ebenfalls auf CHF 1'801.00

pro Monat, CHF 152.00 pro Monat weniger als die bezogene Rente von CHF 1'953.00.

Gleichzeitig wurde der Differenzbetrag von CHF 304.00 (2 x CHF 152.00)

zurückverlangt. Auch in dieser Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, ein

Teil der Rückforderung werde mit der Renten-Nachzahlung an die Ehefrau von CHF

450.00 verrechnet.

3. Mit Zuschrift vom 22. Juni 2020

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen die drei Verfügungen vom 26. Mai 2020 erheben. Am 12. August

2020 wird die Beschwerde ergänzend begründet und die Rechtsbegehren werden wie

folgt formuliert:

1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin

vom 26. Mai 2020 betreffend Rentenherabsetzung ab 1. Juni 2017 und

Rückforderung vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2020 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, von einer Rückforderung ab 1. Juni 2017 vollumfänglich abzusehen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Invalidenrente im Umfang von

mindestens CHF 1'953.00 auszurichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2020 auf Abweisung der

Beschwerde. Gleichzeitig reicht sie eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn vom 16. September 2020 ein.

5. Der Beschwerdeführer bestätigt

mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 die gestellten Rechtsbegehren (A.S. 40

ff.). Gleichzeitig reicht sein Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 43

f.).

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die

Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2020 zu

Recht die laufende Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juni

2017.

neu berechnet und für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2020

einen Betrag von insgesamt CHF 5'434.00 (19 x CHF 150.00 plus 17 x CHF

152.00) zurückgefordert hat.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

Die strittige Summe von CHF 5'434.00 liegt unter dieser Schwelle. Dies gilt

auch dann, wenn man den Streitwert des parallel geführten, die Ehefrau des

Beschwerdeführers betreffenden Verfahrens VSBES.2020.140 hinzuaddiert. Die

Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu entscheiden.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bezieht

seit 2011 eine ganze IV-Rente. Diese muss neu berechnet werden, weil seiner

Ehefrau inzwischen eine Viertelsrente zugesprochen wurde, was nach der

gesetzlichen Regelung einen «Splitting-Fall» darstellt.

2.2

Wie im Parallelverfahren

VSBES.2019.140 festgestellt, ist die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 20.

Juni 2016 aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

Seit demselben Zeitpunkt besteht in der massgebenden Tätigkeit im

Aufgabenbereich (Haushalt) eine Einschränkung von 43 %, welche einen

entsprechenden Invaliditätsgrad begründet. Das Wartejahr lief somit im Juni

2017.

ab; seither hat die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf eine Viertelsrente

der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im

Oktober 2019 erfolgte, wird ihr die Rente aber erst ab dem 1. April 2020

ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 IVG). Umstritten ist, welchen Einfluss dies auf

die Höhe der laufenden ganzen Rente des Beschwerdeführers hat.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, der Versicherungsfall für die Viertels-Invalidenrente der Ehefrau sei

im Juni 2017 eingetreten. Die Rente der Ehefrau sei bezogen auf diesen

Zeitpunkt zu berechnen, obwohl sie wegen der erst im Oktober 2019 erfolgten

Anmeldung erst seit 1. April 2020 bezogen werde. Mit dem Eintritt des

Versicherungsfalls der Ehefrau seien die für die Rentenberechnung massgebenden

Einkommen des Beschwerdeführers und der Ehefrau zu teilen. Dementsprechend sei

ebenfalls auf Anfang Juni 2017 auch eine rückwirkende Neuberechnung der

Invalidenrente des Beschwerdeführers vorzunehmen. Diese Vorgehensweise ergebe

sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der vom Bundesamt für Sozialversicherungen

herausgegebenen Wegleitung über die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (RWL). Die Neuberechnung führe zu Rentenbeträgen von CHF

1'786.00 ab 1. Juni 2017 und CHF 1'801.00 ab 1. Januar 2019.

3.2

Der Beschwerdeführer lässt in der

ergänzenden Beschwerdebegründung vom 12. August 2020 sinngemäss erklären, die

Neuberechnung seiner Rente ab April 2020 sei nicht zu beanstanden, wohl aber

deren rückwirkende Neufestsetzung und die damit verbundene Rückforderung. Für

den Zeitpunkt der Einkommensteilung sei nicht auf den Ablauf des Wartejahres

des Zweitrentenberechtigten, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen

Beginns des Rentenanspruchs abzustellen. Art. 29quinquies Abs. 3

lit. a AHVG sehe die Einkommensteilung vor, wenn beide Ehegatten

Dispositiv

rentenberechtigt seien. Es sei demnach nicht auf den Eintritt des zweiten

Versicherungsfalls, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem auch der

zweite Ehegatte tatsächlich rentenberechtigt sei. Art. 29quinquies

AHVG unterscheide gerade zwischen der Rentenberechtigung, welche in Abs. 3 lit.

a erwähnt werde, und dem Eintritt des Versicherungsfalls, auf den Abs. 4 lit. a

Bezug nehme. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung sei nur beim erstrentenberechtigten

Ehegatten auf den Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. Bloss das

Einkommen des erstrentenberechtigten Ehegatten werde (nur) bis zum Eintritt des

ihn betreffenden Versicherungsfalls geteilt. Wann die Einkommensteilung

stattzufinden habe bzw. wann diese wirksam werde, ergebe sich dagegen aus Art.

29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, wo die Rede von der

Rentenberechtigung sei und nicht vom Eintritt des Versicherungsfalls. Das

Gesetz nehme hier also klar eine Unterscheidung vor. Dies zeige sich eindeutig

an der unterschiedlichen Terminologie. Die Einkommensteilung sei daher erst auf

jenen Zeitpunkt vorzunehmen bzw. werde erst auf den Zeitpunkt wirksam, in

welchen auch der zweite Ehegatte tatsächlich Anspruch auf eine Invalidenrente

habe. Keinesfalls sei der fiktive Anspruchsbeginn und damit der Ablauf des

Wartejahres massgebend. Vorliegend sei also der 1. April 2020 der

frühestmögliche Zeitpunkt. Soweit in der RWL etwas anderes festgehalten werde,

widerspreche dies dem Gesetz. Als Verwaltungsweisung sei die RWL für das

Gericht nicht verbindlich. Es könne schlicht nicht angehen, dass dem

Beschwerdeführer Leistungen gekürzt würden, weil seine Ehefrau ebenfalls eine

Rente erhalte, wenn sie diese erst viel später ausbezahlt bekomme. Dies zeige

sich auch daran, dass die RWL in Rz. 5109.1 für den Fall, dass ein Ehegatte auf

seine Rente verzichte, eine andere Regelung (ohne Einkommensteilung) vorsehe. Mit

dieser Regelung solle im Fall des Verzichts eines Ehegatten offensichtlich der

Tatsache, dass der eine Ehegatte durch die Einkommensteilung weniger Leistungen

erhalte, obwohl der andere Ehegatte überhaupt keine Leistungen beanspruche,

Rechnung getragen werden. Wenn dies bei einem Verzicht gelte, müsse es

klarerweise auch im Fall einer verspäteten Anmeldung gelten, denn diese komme

grundsätzlich einem Verzicht auf Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt gleich.

In diesen Fällen dürfe die Einkommensteilung damit ebenfalls erst auf den

Zeitpunkt vorgenommen werden, in welchem der zweite Ehegatte tatsächlich

rentenberechtigt werde. Ansonsten führe dies zu einer nicht gerechtfertigten

Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung zwischen Ehegatten, bei denen sich

der zweite Ehegatte rechtzeitig anmelde, und Ehegatten, bei denen im zweiten

Fall eine verspätete Anmeldung vorliege. Für eine solche Ungleichbehandlung

lasse sich kein sachlicher Grund finden. Im Sinne des Gesagten erweise sich die

Wegleitung im vorliegenden Fall bezüglich des massgebenden Zeitpunktes der

Einkommensteilung als nicht anwendbar. Zusammenfassend erweise sich die

Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin als nicht korrekt. Die Einkommensteilung

sei frühestens ab 1. April 2020 vorzunehmen. Die Renten in der Höhe von

CHF 1'936.00 monatlich vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 sowie

CHF 1'953.00 monatlich ab 1. Januar 2019 seien dem Beschwerdeführer bis zu

jenem Zeitpunkt zu Recht ausbezahlt worden. Damit erweise sich gleichzeitig die

Rückforderung als unzulässig.

4.

4.1 Für die Berechnung der

ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art.

36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die

Invalidenrenten den Altersrenten der AHV. Art. 32 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erklärt die Art. 50-53bis

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR

831.101) als sinngemäss für die ordentlichen Renten der IV massgebend. Der in

Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG verwendete Ausdruck «sinngemäss» ist nach der

Rechtsprechung als «analog» oder «entsprechend» aufzufassen. Die Regeln des

AHVG sind grundsätzlich integral auf die IV-Renten anzuwenden. Eine lediglich

beschränkte Anwendbarkeit der Regeln des AHVG über die Rentenberechnung in der

Invalidenversicherung, welche die Kohärenz des Rentensystems infrage stellen

würde, ist ausgeschlossen. Abweichungen müssten im Gesetz selbst vorgesehen

werden (vgl. BGE 124 V 159 E. 4 S. 162 ff.). Da das IVG für die hier gegebene

Konstellation keine Sonderregelung enthält, ist für die Beurteilung von den

analog anwendbaren Bestimmungen des AHVG auszugehen.

4.2 Für die Rentenberechnung werden

Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften

der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des

20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles

(Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).

Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften

und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Bestimmung

des massgebenden Erwerbseinkommens werden Einkommen, welche die Ehegatten

während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur

Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird, soweit

hier relevant, vorgenommen, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind»

(Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Der Teilung und der

gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen

dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor

Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst

rentenberechtigt wird (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG) sowie

aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert

gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG). Bei der

Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine (ganze)

Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges

ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche

Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Art. 29quinquies

AHVG berücksichtigt (Art. 51 Abs. 4 AHVV; vgl. auch Rz. 5206 - 5209

der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die

Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [RWL]).

4.3 Die Neuberechnung der Rente

des Beschwerdeführers steht im Zusammenhang mit dem neu bestehenden

Rentenanspruch seiner Ehefrau. Sie muss daher gemeinsam mit diesem beurteilt

werden. Namentlich kann für die Einkommensteilung kein unterschiedlicher

Zeitpunkt massgebend sein. Die hier zu beantwortende Frage beantwortet sich

dementsprechend danach, auf welchen Zeitpunkt die Rente der Ehefrau zu

berechnen ist. Den Ausgangspunkt für die Berechnung dieser Rente bildet der

zitierte Art. 29bis Abs. 1 AHVG. Dieser legt fest, die massgebenden

Faktoren, darunter das Erwerbseinkommen, würden bis zum 31. Dezember «vor

Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod)» berücksichtigt.

4.3.1 Die genannte Bestimmung wurde

im Rahmen der 10. AHV-Revision, die am 1. Januar 1997 in Kraft trat, durch

das Parlament eingefügt. Zuvor hatte Art. 30 Abs. 2 AHVG vorgesehen,

angerechnet würden die Beiträge, die der Versicherte «bis zum 31. Dezember

vor der Entstehung des Rentenanspruches entrichtet hat», und die entsprechenden

Beitragsjahre. Diese Regelung führte dazu, dass bei Versicherten, welche im

Dezember das Rentenalter erreichten (und somit ab 1. Januar des Folgejahres die

AHV-Altersrente beziehen konnten), ein Jahr länger Beiträge bezahlen mussten

als die anderen Personen desselben Jahrgangs (vgl. auch BGE 132 V 265 E. 2.5 S.

269 f.). Deshalb sollte neu auf den Eintritt des Versicherungsfalls (d.h. in

der AHV in der Regel das Erreichen des Rentenalters) abgestellt werden (vgl.

Amtliches Bulletin Nationalrat [nachfolgend AB N] 1993 S. 214). Die

vorberatende Kommission des Nationalrates schlug deshalb (damals noch als Art.

29quater Abs. 1 AHVG) folgende Formulierung vor: «Es werden die

Erwerbseinkommen berücksichtigt, auf denen eine Person Beiträge bezahlt hat.

Dabei werden aber nur die Beiträge angerechnet, die sie seit dem 1. Januar nach

Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des

Versicherungsfalles entrichtet hat» (AB N 1993 255).

4.3.2 Der heutige Text von Art. 29bis

AHVG entspricht dem in der Folge gefassten Beschluss des Ständerates. Dieser

nahm redaktionelle und systematische Präzisierungen vor (vgl. Amtliches

Bulletin Ständerat [nachfolgen AB S 1994 S. 596 ff. [vorgeschlagener

und beschlossener Text] und S. 548 ff. [Erläuterungen der vorberatenden

Kommission]). Insbesondere wurde ein neuer Art. 29a AHVG mit dem Titel

«Allgemeine Bestimmungen zur Rentenberechnung» eingefügt, der wörtlich dem

heutigen Art. 29bis AHVG entspricht. Die damals diskutierten

Art. 29bis-29sexies AHVG entsprechen in der

Systematik den heutigen Art. 29ter-29septies AHVG. Die

vorgeschlagene Einfügung von Art. 29bis (damals 29a) AHVG wurde wie

folgt begründet: «Das geltende Recht definiert die für die Rentenberechnung

massgebende Bemessungsperiode in den Artikeln 29bis und 30 AHVG. Da

im Splitting die Elemente für die Rentenberechnung um die Erziehungs- und die

Betreuungsgutschrift ergänzt werden, müsste die Berechnungsperiode eigentlich

auch in den Artikeln 29quinquies und 29sexies definiert

werden. Wir sind der Ansicht, dass es einfacher und verständlicher ist, diese

Periode für sämtliche Elemente der Rentenberechnung in einem einzigen Artikel

festzusetzen, und schlagen deshalb die Aufnahme eines neuen Artikels 29a vor,

welcher die allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung enthält.

Inhaltlich bleibt es dabei, dass grundsätzlich nur Beitragszeiten, Einkommen

und Gutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.

Altersjahres der rentenberechtigten Person und dem 31. Dezember vor Eintritt

des Sicherungsfalles berücksichtigt werden (Abs. 1).

4.4 Mit der 10. AHV-Revision wurde

auch das sogenannte Splitting eingeführt, das den Regelungsgegenstand von Art.

29quinquies AHVG, insbesondere der Absätze 3 und 4, bildet. Das

Splittingmodell wurde durch die vorberatende Kommission des Nationalrates (bzw.

einen Ausschuss) erarbeitet (vgl. den schriftlichen Bericht der Kommission, AB

N 1993 207 ff.). In ihrem Bericht hielt die Kommission fest, die während der

Ehe erzielten Einkommen eines Ehepaares würden aufgeteilt und gegenseitig angerechnet.

Aus administrativen Gründen werde die Einkommensteilung nicht jährlich

vorgenommen. Sie erfolge, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind

(Splitting im zweiten Rentenfall)». Diese Lösung erlaube es auch, Verzerrungen

zugunsten oder zum Nachteil des zuerst rentenberechtigten Ehegatten zu

vermeiden. So könnte beispielsweise bei einem Splitting im ersten Rentenfall

geschehen, dass sich er zuerst rentenberechtigte Ehegatte bis zum zweiten

Rentenfall mit einer geringeren Rente begnügen müsste, als es seinem eigenen

Einkommen entspräche, weil die Hälfte seines während der Ehejahre erzielten

Einkommens dem anderen Ehepartner gutgeschrieben und bis zum zweiten Rentenfall

stillgelegt würde (AB N 1993 208). Die Umsetzung des Konzepts erfolgte in Art.

29quater AHVG gemäss dem damaligen Entwurf, den der Nationalrat ohne

Diskussion annahm. Dieser trug die Überschrift «2. Erwerbseinkommen».

Seine Absätze 1 - 3 lauteten wie folgt (AB N 254 f.):

Abs. 1

Es werden die Erwerbseinkommen

berücksichtigt, auf denen eine Person Beiträge bezahlt hat. Dabei werden aber

nur die Beiträge angerechnet, die sie seit dem 1. Januar nach Vollendung des

20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

entrichtet hat.

Abs. 2

Einkommen, welche die Ehegatten während

der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur

Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensverteilung wird

vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder die Ehe durch Tod

oder Scheidung aufgelöst wird.

Abs. 3

Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung

unterliegen jedoch nur Einkommen:

a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und

dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters durch den 1. Ehegatten und

b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters-und

Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.

Der Ständerat modifizierte dieser

Regelung. Der durch ihn beschlossene Art. 29quater entspricht

in den Absätzen 1 - 3 wörtlich dem heutigen Art. 29quinquies,

ebenso (mit einem zusätzlichen Verweis auf die Verordnungskompetenz des

Bundesrates gemäss dem heutigen Art. 29bis Abs. 2 AHVG) Abs. 4 (vgl.

AB S 1994 596 f.). Zu Abs. 3 hielt die Kommission des Ständerats in ihrem

schriftlichen Bericht Folgendes fest: «Wir schlagen vor, die drei

Splittingfälle klar auseinanderzuhalten. Wir haben insbesondere die

Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Tod präziser gefasst. Wird eine

Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, wird häufig ein Anspruch auf eine

Hinterlassenenrente entstehen. Diese Leistungen werden aber gerade auf der

Grundlage der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person festgesetzt (Art.

33 Abs. 1 AHVG). Wir schlagen daher vor, klar festzuhalten, dass eine

Einkommensteilung erst vorgenommen wird, wenn sich sowohl der Versicherungsfall

Tod als auch der Versicherungsfall Alter (oder Invalidität) ereignet hat» (ABS

1994 549). Im Plenum des Ständerates wurde die Bestimmung ohne Diskussion so

beschlossen (a.a.O., S. 597). In der anschliessenden erneuten Behandlung durch

den Nationalrat hielt der Kommissionssprecher zu Art. 29a fest, es bleibe

dabei, dass für die Rentenbemessung nach wie vor die Zeiten zwischen dem

1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor

Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt würden. Bei Art. 29quater

(heute 29quinquies) handle es sich um eine Neugliederung und

redaktionelle Vereinfachung. Der Nationalrat stimmte am 21. September 1994 den

Beschlüssen des Ständerates zu Art. 29a (heute 29bis) und Art. 29quater

(heute 29quinquies) ohne Diskussion zu (vgl. Amtliches Bulletin

Nationalrat 1994 [Sitzung vom 21. September 1994], S. 1353, 1355).

5.

5.1 Aus der dargestellten

Entstehungsgeschichte von Art. 29bis und 29 quinquies

AHVG wird deutlich, dass «die für die Rentenberechnung massgebende

Bemessungsperiode» durch den 31. Dezember vor dem Eintritt des

Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) begrenzt werden sollte. Die frühere

Regelung, welche auf die Entstehung des Rentenanspruchs abgestellt hatte, wurde

bewusst geändert, weil sie bei AHV-Altersrenten von Versicherten, welche im

Dezember geboren sind, zu unerwünschten Folgen führte. Durch das Abstellen auf

den Eintritt des Versicherungsfalls sollte die Gleichbehandlung der Versicherten

erreicht werden. Unter dem Eintritt des Versicherungsfalls ist deshalb nicht

die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente zu verstehen, sondern die

Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, bei der AHV-Altersrente

also das Erreichen des Rentenalters (BGE 132 V 265 E. 2.7 S. 271).

5.2 Der Standpunkt des

Beschwerdeführers stützt sich auf die unterschiedlichen Formulierungen von Art.

29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die Einkommensteilung

vorgenommen wird, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind», und Art. 29quinquies

Abs. 4 lit. a AHVG, wonach nur die Einkommen bis zum 31. Dezember «vor Eintritt

des Versicherungsfalles» beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten geteilt

werden. Diese Argumentation weist eine gewisse Überzeugungskraft auf, wenn man

nur diese Bestimmung einbezieht. Eine solche Betrachtungsweise greift jedoch zu

kurz. Wie aus der dargestellten Entstehungsgeschichte deutlich wird, müssen die

beiden Bestimmungen zusammen mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG gelesen

werden. Im Entwurf des Nationalrates bildete dieser den ersten Absatz einer

Bestimmung, welche als Absätze 2 und 3 die vom Beschwerdeführer zitierten

Normen enthielt (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Der dortige Text lässt – in

Verbindung mit den vorstehend zitierten Erläuterungen in den parlamentarischen

Beratungen – erkennen, dass die «Bemessungsperiode» für das massgebende

Erwerbseinkommen abschliessend durch Absatz 1 bzw. den heutigen Art. 29bis

Abs. 1 AHVG geregelt werden sollte, der die Grenze beim 31. Dezember vor dem

Eintritt des Versicherungsfalls zieht. Abs. 2 (der heutige Art. 3 lit. a von

Art. 29quinquies AHVG) sollte daran nichts ändern, sondern

klarstellen, dass die Einkommensteilung nicht fortlaufend jährlich erfolgt und

auch nicht dann, wenn es um die Berechnung der Rente beim ersten Ehegatten

geht, sondern erst beim «zweiten Rentenfall», d.h. wenn die dazu hinzutretende

Rente des zweiten Ehegatten betragsmässig festzulegen ist. Abs. 3 schliesslich

(der heutige Art. 4 lit. a von Art. 29quinquies AHVG) regelt, welche

Einkommen der Teilung unterliegen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

«Bemessungsperiode» für das massgebende Einkommen, welches der Berechnung der

Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist, mit dem 31.

Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls endet. Wenn die RWL in Rz.

5016 festhält, die Einkommensteilung sei vorzunehmen, «wenn beide Ehegatten

rentenberechtigt sind, d.h. beim Eintritt des Versicherungsfalls bei

zweitrentenberechtigten Ehegatten», entspricht dies demnach dem Sinn der

gesetzlichen Regelung.

5.3 Wie sich aus dem Gesagten

ergibt, hängt die «Bemessungsperiode» davon ab, wann der Versicherungsfall

eingetreten ist. In der Invalidenversicherung tritt der «Versicherungsfall

Invalidenrente» in der Regel dann ein, wenn die versicherte Person während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.4 S. 422 f.; vgl. Art. 4 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 28 Abs. 1 IVG). Dies war hier im Juni 2017 der Fall (vgl. E. II. 2

hiervor). Für die Berechnung der Viertels-Invalidenrente der Ehefrau des

Beschwerdeführers sind daher das Erwerbseinkommen und die Beitragsjahre bis zum

31. Dezember 2016 (vor dem Eintritt der für die Rente massgebenden Invalidität

im Juni 2017) heranzuziehen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, der im

Ergebnis dazu führt, dass noch zweieinhalb Jahre nach dem Invaliditätseintritt

berücksichtigt werden, lässt sich mit Art. 29bis AHVG nicht

vereinbaren.

5.4 Zu prüfen bleibt, ob andere

Gesichtspunkte zu einer abweichenden Beurteilung führen.

5.4.1 Die RWL enthält in Rz. 5214 eine

Sonderregelung für die Konstellation, dass die IV-Rente des zuerst

rentenberechtigten Ehegatten wegen verspäteter Anmeldung zunächst nicht

ausbezahlt werden konnte und deshalb lediglich ein virtueller Anspruch bestand.

Diesfalls sind gemäss der Wegleitung die Erwerbseinkommen und nicht (wie in

Art. 33bis Abs. 4 AHVG vorgesehen) das durchschnittliche

Jahreseinkommen zu teilen. Diese Regelung lässt sich aber auf die hier gegebene

Situation nicht analog anwenden, da die Bemessungsperiode schon vorher geendet

hat. Sie hätte im Übrigen tendenziell eher zur Folge, dass das

durchschnittliche Jahreseinkommen niedriger ausfällt.

5.4.2 Die vom Beschwerdeführer weiter

angeführte, seit Anfang 2020 geltende Rz. 5109.1 der RWL, welche die Folge

eines rechtsgültigen Rentenverzichts durch einen Ehegatten regelt (vgl. dazu

auch Ghislaine Frésard, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 23 N 22, mit

Hinweis auf das in EVGE 1962, 298, publizierte Urteil zur AHV-Altersrente), ist

hier nicht anwendbar, da ein solcher Verzicht nicht erfolgt ist.

5.4.3 Wenn nach dem Gesagten die

«Bemessungsperiode» für die Elemente der Rentenberechnung mit dem 31. Dezember

2016 endet, bleibt auch kein Raum für eine abweichende Handhabung der

Einkommensteilung. Dies gilt nicht nur für die Rente der Ehefrau, sondern auch

für jene des Beschwerdeführers.

5.5 Die Beschwerdegegnerin

respektive die Ausgleichskasse hat die Rente des Beschwerdeführers demnach zu

Recht rückwirkend ab 1. Juni 2017 neu festgesetzt. Auf dieser Basis lässt sich

die Ermittlung der betragsmässigen Rentenhöhe nicht beanstanden. Dies wird auch

zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juni 2017 Anspruch

auf eine IV-Rente von CHF 1'786.00 und ab 1. Januar 2019 auf eine solche von

CHF 1'801.00. Im Vergleich mit den erfolgten Rentenzahlungen für die Zeit vom

1. Juni 2017 bis 31. Mai 2017 resultieren die geltend gemachten

Rückforderungen. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.6 Das Gesuch um Erlass wird die

Beschwerdegegnerin zu behandeln haben, sobald die Rückforderung rechtskräftig

festgelegt wurde.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Aufgrund der

einzelrichterlichen Zuständigkeit und da sich zwischen dem vorliegenden

Verfahren und dem parallel dazu geführten, die Ehefrau des Beschwerdeführers

betreffenden Dossier VSBES.2020.140 gewisse Synergien ergaben, können die

Verfahrenskosten auf CHF 300.00 festgelegt werden. Diese hat der

Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu tragen. Die Differenz von CHF

300.00 zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihm

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 300.00 wird

dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch