VSBES.2020.139
Invalidenrente
9. November 2020Deutsch21 min
pro Monat, CHF 152.00 pro Monat weniger als die bezogene Rente von CHF 1'953.00.
Source so.ch
Urteil vom 9. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg,
4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(drei Verfügungen vom 26. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1955 geborene A.___
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. September 2011 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 28. November 2011,
IV-Nr. 63).
1.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2020
sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
seiner Ehefrau, der 1960 geborenen B.___, rückwirkend ab 1. April 2020 eine
Viertelsrente zu. In der Folge nahm sie auch eine Neuberechnung der Rente des
Beschwerdeführers vor.
2.
2.1 Mit einer an den
Beschwerdeführer gerichteten Verfügung vom 26. Mai 2020 legte die
Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juni
2017 bis 31. Dezember 2018 neu fest. Sie ermittelte einen Rentenbetrag von
CHF 1'786.00 pro Monat; dieser Betrag liegt um CHF 150.00 unter der
ausbezahlten Rente von CHF 1'936.00 pro Monat. Dementsprechend forderte die
Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 2'850.00 (19 x CHF 150.00) zurück.
2.2 Mit einer zweiten Verfügung vom
26. Mai 2020 legte die Beschwerdegegnerin auch den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2020 neu
fest. Sie bezifferte die Rente neu auf CHF 1'801.00; dieser Betrag liegt
um CHF 152.00 pro Monat unter der bezogenen Rente von CHF 1'953.00 pro Monat.
Dementsprechend forderte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Betrag von CHF
2'280.00 (15 x CHF 152.00) zurück. Weiter hielt sie fest, ein Teil der
Rückzahlung werde mit der Renten-Nachzahlung an die Ehefrau von CHF 450.00
verrechnet.
2.3 Mit einer dritten Verfügung vom
26. Mai 2020 legte die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch für die Zeit ab 1.
April 2020 neu fest. Sie bezifferte die Rente neu ebenfalls auf CHF 1'801.00
pro Monat, CHF 152.00 pro Monat weniger als die bezogene Rente von CHF 1'953.00.
Gleichzeitig wurde der Differenzbetrag von CHF 304.00 (2 x CHF 152.00)
zurückverlangt. Auch in dieser Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, ein
Teil der Rückforderung werde mit der Renten-Nachzahlung an die Ehefrau von CHF
450.00 verrechnet.
3. Mit Zuschrift vom 22. Juni 2020
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen die drei Verfügungen vom 26. Mai 2020 erheben. Am 12. August
2020 wird die Beschwerde ergänzend begründet und die Rechtsbegehren werden wie
folgt formuliert:
1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin
vom 26. Mai 2020 betreffend Rentenherabsetzung ab 1. Juni 2017 und
Rückforderung vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2020 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, von einer Rückforderung ab 1. Juni 2017 vollumfänglich abzusehen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Invalidenrente im Umfang von
mindestens CHF 1'953.00 auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2020 auf Abweisung der
Beschwerde. Gleichzeitig reicht sie eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn vom 16. September 2020 ein.
5. Der Beschwerdeführer bestätigt
mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 die gestellten Rechtsbegehren (A.S. 40
ff.). Gleichzeitig reicht sein Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 43
f.).
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die
Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2020 zu
Recht die laufende Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juni
2017.
neu berechnet und für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2020
einen Betrag von insgesamt CHF 5'434.00 (19 x CHF 150.00 plus 17 x CHF
152.00) zurückgefordert hat.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
Die strittige Summe von CHF 5'434.00 liegt unter dieser Schwelle. Dies gilt
auch dann, wenn man den Streitwert des parallel geführten, die Ehefrau des
Beschwerdeführers betreffenden Verfahrens VSBES.2020.140 hinzuaddiert. Die
Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu entscheiden.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bezieht
seit 2011 eine ganze IV-Rente. Diese muss neu berechnet werden, weil seiner
Ehefrau inzwischen eine Viertelsrente zugesprochen wurde, was nach der
gesetzlichen Regelung einen «Splitting-Fall» darstellt.
2.2
Wie im Parallelverfahren
VSBES.2019.140 festgestellt, ist die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 20.
Juni 2016 aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Seit demselben Zeitpunkt besteht in der massgebenden Tätigkeit im
Aufgabenbereich (Haushalt) eine Einschränkung von 43 %, welche einen
entsprechenden Invaliditätsgrad begründet. Das Wartejahr lief somit im Juni
2017.
ab; seither hat die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im
Oktober 2019 erfolgte, wird ihr die Rente aber erst ab dem 1. April 2020
ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 IVG). Umstritten ist, welchen Einfluss dies auf
die Höhe der laufenden ganzen Rente des Beschwerdeführers hat.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, der Versicherungsfall für die Viertels-Invalidenrente der Ehefrau sei
im Juni 2017 eingetreten. Die Rente der Ehefrau sei bezogen auf diesen
Zeitpunkt zu berechnen, obwohl sie wegen der erst im Oktober 2019 erfolgten
Anmeldung erst seit 1. April 2020 bezogen werde. Mit dem Eintritt des
Versicherungsfalls der Ehefrau seien die für die Rentenberechnung massgebenden
Einkommen des Beschwerdeführers und der Ehefrau zu teilen. Dementsprechend sei
ebenfalls auf Anfang Juni 2017 auch eine rückwirkende Neuberechnung der
Invalidenrente des Beschwerdeführers vorzunehmen. Diese Vorgehensweise ergebe
sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der vom Bundesamt für Sozialversicherungen
herausgegebenen Wegleitung über die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (RWL). Die Neuberechnung führe zu Rentenbeträgen von CHF
1'786.00 ab 1. Juni 2017 und CHF 1'801.00 ab 1. Januar 2019.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt in der
ergänzenden Beschwerdebegründung vom 12. August 2020 sinngemäss erklären, die
Neuberechnung seiner Rente ab April 2020 sei nicht zu beanstanden, wohl aber
deren rückwirkende Neufestsetzung und die damit verbundene Rückforderung. Für
den Zeitpunkt der Einkommensteilung sei nicht auf den Ablauf des Wartejahres
des Zweitrentenberechtigten, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen
Beginns des Rentenanspruchs abzustellen. Art. 29quinquies Abs. 3
lit. a AHVG sehe die Einkommensteilung vor, wenn beide Ehegatten
Dispositiv
rentenberechtigt seien. Es sei demnach nicht auf den Eintritt des zweiten
Versicherungsfalls, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem auch der
zweite Ehegatte tatsächlich rentenberechtigt sei. Art. 29quinquies
AHVG unterscheide gerade zwischen der Rentenberechtigung, welche in Abs. 3 lit.
a erwähnt werde, und dem Eintritt des Versicherungsfalls, auf den Abs. 4 lit. a
Bezug nehme. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung sei nur beim erstrentenberechtigten
Ehegatten auf den Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. Bloss das
Einkommen des erstrentenberechtigten Ehegatten werde (nur) bis zum Eintritt des
ihn betreffenden Versicherungsfalls geteilt. Wann die Einkommensteilung
stattzufinden habe bzw. wann diese wirksam werde, ergebe sich dagegen aus Art.
29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, wo die Rede von der
Rentenberechtigung sei und nicht vom Eintritt des Versicherungsfalls. Das
Gesetz nehme hier also klar eine Unterscheidung vor. Dies zeige sich eindeutig
an der unterschiedlichen Terminologie. Die Einkommensteilung sei daher erst auf
jenen Zeitpunkt vorzunehmen bzw. werde erst auf den Zeitpunkt wirksam, in
welchen auch der zweite Ehegatte tatsächlich Anspruch auf eine Invalidenrente
habe. Keinesfalls sei der fiktive Anspruchsbeginn und damit der Ablauf des
Wartejahres massgebend. Vorliegend sei also der 1. April 2020 der
frühestmögliche Zeitpunkt. Soweit in der RWL etwas anderes festgehalten werde,
widerspreche dies dem Gesetz. Als Verwaltungsweisung sei die RWL für das
Gericht nicht verbindlich. Es könne schlicht nicht angehen, dass dem
Beschwerdeführer Leistungen gekürzt würden, weil seine Ehefrau ebenfalls eine
Rente erhalte, wenn sie diese erst viel später ausbezahlt bekomme. Dies zeige
sich auch daran, dass die RWL in Rz. 5109.1 für den Fall, dass ein Ehegatte auf
seine Rente verzichte, eine andere Regelung (ohne Einkommensteilung) vorsehe. Mit
dieser Regelung solle im Fall des Verzichts eines Ehegatten offensichtlich der
Tatsache, dass der eine Ehegatte durch die Einkommensteilung weniger Leistungen
erhalte, obwohl der andere Ehegatte überhaupt keine Leistungen beanspruche,
Rechnung getragen werden. Wenn dies bei einem Verzicht gelte, müsse es
klarerweise auch im Fall einer verspäteten Anmeldung gelten, denn diese komme
grundsätzlich einem Verzicht auf Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt gleich.
In diesen Fällen dürfe die Einkommensteilung damit ebenfalls erst auf den
Zeitpunkt vorgenommen werden, in welchem der zweite Ehegatte tatsächlich
rentenberechtigt werde. Ansonsten führe dies zu einer nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung zwischen Ehegatten, bei denen sich
der zweite Ehegatte rechtzeitig anmelde, und Ehegatten, bei denen im zweiten
Fall eine verspätete Anmeldung vorliege. Für eine solche Ungleichbehandlung
lasse sich kein sachlicher Grund finden. Im Sinne des Gesagten erweise sich die
Wegleitung im vorliegenden Fall bezüglich des massgebenden Zeitpunktes der
Einkommensteilung als nicht anwendbar. Zusammenfassend erweise sich die
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin als nicht korrekt. Die Einkommensteilung
sei frühestens ab 1. April 2020 vorzunehmen. Die Renten in der Höhe von
CHF 1'936.00 monatlich vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 sowie
CHF 1'953.00 monatlich ab 1. Januar 2019 seien dem Beschwerdeführer bis zu
jenem Zeitpunkt zu Recht ausbezahlt worden. Damit erweise sich gleichzeitig die
Rückforderung als unzulässig.
4.
4.1 Für die Berechnung der
ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art.
36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die
Invalidenrenten den Altersrenten der AHV. Art. 32 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erklärt die Art. 50-53bis
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) als sinngemäss für die ordentlichen Renten der IV massgebend. Der in
Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG verwendete Ausdruck «sinngemäss» ist nach der
Rechtsprechung als «analog» oder «entsprechend» aufzufassen. Die Regeln des
AHVG sind grundsätzlich integral auf die IV-Renten anzuwenden. Eine lediglich
beschränkte Anwendbarkeit der Regeln des AHVG über die Rentenberechnung in der
Invalidenversicherung, welche die Kohärenz des Rentensystems infrage stellen
würde, ist ausgeschlossen. Abweichungen müssten im Gesetz selbst vorgesehen
werden (vgl. BGE 124 V 159 E. 4 S. 162 ff.). Da das IVG für die hier gegebene
Konstellation keine Sonderregelung enthält, ist für die Beurteilung von den
analog anwendbaren Bestimmungen des AHVG auszugehen.
4.2 Für die Rentenberechnung werden
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften
und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Bestimmung
des massgebenden Erwerbseinkommens werden Einkommen, welche die Ehegatten
während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur
Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird, soweit
hier relevant, vorgenommen, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind»
(Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Der Teilung und der
gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG) sowie
aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert
gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG). Bei der
Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine (ganze)
Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges
ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Art. 29quinquies
AHVG berücksichtigt (Art. 51 Abs. 4 AHVV; vgl. auch Rz. 5206 - 5209
der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die
Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [RWL]).
4.3 Die Neuberechnung der Rente
des Beschwerdeführers steht im Zusammenhang mit dem neu bestehenden
Rentenanspruch seiner Ehefrau. Sie muss daher gemeinsam mit diesem beurteilt
werden. Namentlich kann für die Einkommensteilung kein unterschiedlicher
Zeitpunkt massgebend sein. Die hier zu beantwortende Frage beantwortet sich
dementsprechend danach, auf welchen Zeitpunkt die Rente der Ehefrau zu
berechnen ist. Den Ausgangspunkt für die Berechnung dieser Rente bildet der
zitierte Art. 29bis Abs. 1 AHVG. Dieser legt fest, die massgebenden
Faktoren, darunter das Erwerbseinkommen, würden bis zum 31. Dezember «vor
Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod)» berücksichtigt.
4.3.1 Die genannte Bestimmung wurde
im Rahmen der 10. AHV-Revision, die am 1. Januar 1997 in Kraft trat, durch
das Parlament eingefügt. Zuvor hatte Art. 30 Abs. 2 AHVG vorgesehen,
angerechnet würden die Beiträge, die der Versicherte «bis zum 31. Dezember
vor der Entstehung des Rentenanspruches entrichtet hat», und die entsprechenden
Beitragsjahre. Diese Regelung führte dazu, dass bei Versicherten, welche im
Dezember das Rentenalter erreichten (und somit ab 1. Januar des Folgejahres die
AHV-Altersrente beziehen konnten), ein Jahr länger Beiträge bezahlen mussten
als die anderen Personen desselben Jahrgangs (vgl. auch BGE 132 V 265 E. 2.5 S.
269 f.). Deshalb sollte neu auf den Eintritt des Versicherungsfalls (d.h. in
der AHV in der Regel das Erreichen des Rentenalters) abgestellt werden (vgl.
Amtliches Bulletin Nationalrat [nachfolgend AB N] 1993 S. 214). Die
vorberatende Kommission des Nationalrates schlug deshalb (damals noch als Art.
29quater Abs. 1 AHVG) folgende Formulierung vor: «Es werden die
Erwerbseinkommen berücksichtigt, auf denen eine Person Beiträge bezahlt hat.
Dabei werden aber nur die Beiträge angerechnet, die sie seit dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles entrichtet hat» (AB N 1993 255).
4.3.2 Der heutige Text von Art. 29bis
AHVG entspricht dem in der Folge gefassten Beschluss des Ständerates. Dieser
nahm redaktionelle und systematische Präzisierungen vor (vgl. Amtliches
Bulletin Ständerat [nachfolgen AB S 1994 S. 596 ff. [vorgeschlagener
und beschlossener Text] und S. 548 ff. [Erläuterungen der vorberatenden
Kommission]). Insbesondere wurde ein neuer Art. 29a AHVG mit dem Titel
«Allgemeine Bestimmungen zur Rentenberechnung» eingefügt, der wörtlich dem
heutigen Art. 29bis AHVG entspricht. Die damals diskutierten
Art. 29bis-29sexies AHVG entsprechen in der
Systematik den heutigen Art. 29ter-29septies AHVG. Die
vorgeschlagene Einfügung von Art. 29bis (damals 29a) AHVG wurde wie
folgt begründet: «Das geltende Recht definiert die für die Rentenberechnung
massgebende Bemessungsperiode in den Artikeln 29bis und 30 AHVG. Da
im Splitting die Elemente für die Rentenberechnung um die Erziehungs- und die
Betreuungsgutschrift ergänzt werden, müsste die Berechnungsperiode eigentlich
auch in den Artikeln 29quinquies und 29sexies definiert
werden. Wir sind der Ansicht, dass es einfacher und verständlicher ist, diese
Periode für sämtliche Elemente der Rentenberechnung in einem einzigen Artikel
festzusetzen, und schlagen deshalb die Aufnahme eines neuen Artikels 29a vor,
welcher die allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung enthält.
Inhaltlich bleibt es dabei, dass grundsätzlich nur Beitragszeiten, Einkommen
und Gutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres der rentenberechtigten Person und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Sicherungsfalles berücksichtigt werden (Abs. 1).
4.4 Mit der 10. AHV-Revision wurde
auch das sogenannte Splitting eingeführt, das den Regelungsgegenstand von Art.
29quinquies AHVG, insbesondere der Absätze 3 und 4, bildet. Das
Splittingmodell wurde durch die vorberatende Kommission des Nationalrates (bzw.
einen Ausschuss) erarbeitet (vgl. den schriftlichen Bericht der Kommission, AB
N 1993 207 ff.). In ihrem Bericht hielt die Kommission fest, die während der
Ehe erzielten Einkommen eines Ehepaares würden aufgeteilt und gegenseitig angerechnet.
Aus administrativen Gründen werde die Einkommensteilung nicht jährlich
vorgenommen. Sie erfolge, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind
(Splitting im zweiten Rentenfall)». Diese Lösung erlaube es auch, Verzerrungen
zugunsten oder zum Nachteil des zuerst rentenberechtigten Ehegatten zu
vermeiden. So könnte beispielsweise bei einem Splitting im ersten Rentenfall
geschehen, dass sich er zuerst rentenberechtigte Ehegatte bis zum zweiten
Rentenfall mit einer geringeren Rente begnügen müsste, als es seinem eigenen
Einkommen entspräche, weil die Hälfte seines während der Ehejahre erzielten
Einkommens dem anderen Ehepartner gutgeschrieben und bis zum zweiten Rentenfall
stillgelegt würde (AB N 1993 208). Die Umsetzung des Konzepts erfolgte in Art.
29quater AHVG gemäss dem damaligen Entwurf, den der Nationalrat ohne
Diskussion annahm. Dieser trug die Überschrift «2. Erwerbseinkommen».
Seine Absätze 1 - 3 lauteten wie folgt (AB N 254 f.):
Abs. 1
Es werden die Erwerbseinkommen
berücksichtigt, auf denen eine Person Beiträge bezahlt hat. Dabei werden aber
nur die Beiträge angerechnet, die sie seit dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
entrichtet hat.
Abs. 2
Einkommen, welche die Ehegatten während
der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur
Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensverteilung wird
vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder die Ehe durch Tod
oder Scheidung aufgelöst wird.
Abs. 3
Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung
unterliegen jedoch nur Einkommen:
a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters durch den 1. Ehegatten und
b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters-und
Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
Der Ständerat modifizierte dieser
Regelung. Der durch ihn beschlossene Art. 29quater entspricht
in den Absätzen 1 - 3 wörtlich dem heutigen Art. 29quinquies,
ebenso (mit einem zusätzlichen Verweis auf die Verordnungskompetenz des
Bundesrates gemäss dem heutigen Art. 29bis Abs. 2 AHVG) Abs. 4 (vgl.
AB S 1994 596 f.). Zu Abs. 3 hielt die Kommission des Ständerats in ihrem
schriftlichen Bericht Folgendes fest: «Wir schlagen vor, die drei
Splittingfälle klar auseinanderzuhalten. Wir haben insbesondere die
Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Tod präziser gefasst. Wird eine
Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, wird häufig ein Anspruch auf eine
Hinterlassenenrente entstehen. Diese Leistungen werden aber gerade auf der
Grundlage der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person festgesetzt (Art.
33 Abs. 1 AHVG). Wir schlagen daher vor, klar festzuhalten, dass eine
Einkommensteilung erst vorgenommen wird, wenn sich sowohl der Versicherungsfall
Tod als auch der Versicherungsfall Alter (oder Invalidität) ereignet hat» (ABS
1994 549). Im Plenum des Ständerates wurde die Bestimmung ohne Diskussion so
beschlossen (a.a.O., S. 597). In der anschliessenden erneuten Behandlung durch
den Nationalrat hielt der Kommissionssprecher zu Art. 29a fest, es bleibe
dabei, dass für die Rentenbemessung nach wie vor die Zeiten zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt würden. Bei Art. 29quater
(heute 29quinquies) handle es sich um eine Neugliederung und
redaktionelle Vereinfachung. Der Nationalrat stimmte am 21. September 1994 den
Beschlüssen des Ständerates zu Art. 29a (heute 29bis) und Art. 29quater
(heute 29quinquies) ohne Diskussion zu (vgl. Amtliches Bulletin
Nationalrat 1994 [Sitzung vom 21. September 1994], S. 1353, 1355).
5.
5.1 Aus der dargestellten
Entstehungsgeschichte von Art. 29bis und 29 quinquies
AHVG wird deutlich, dass «die für die Rentenberechnung massgebende
Bemessungsperiode» durch den 31. Dezember vor dem Eintritt des
Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) begrenzt werden sollte. Die frühere
Regelung, welche auf die Entstehung des Rentenanspruchs abgestellt hatte, wurde
bewusst geändert, weil sie bei AHV-Altersrenten von Versicherten, welche im
Dezember geboren sind, zu unerwünschten Folgen führte. Durch das Abstellen auf
den Eintritt des Versicherungsfalls sollte die Gleichbehandlung der Versicherten
erreicht werden. Unter dem Eintritt des Versicherungsfalls ist deshalb nicht
die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente zu verstehen, sondern die
Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, bei der AHV-Altersrente
also das Erreichen des Rentenalters (BGE 132 V 265 E. 2.7 S. 271).
5.2 Der Standpunkt des
Beschwerdeführers stützt sich auf die unterschiedlichen Formulierungen von Art.
29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die Einkommensteilung
vorgenommen wird, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind», und Art. 29quinquies
Abs. 4 lit. a AHVG, wonach nur die Einkommen bis zum 31. Dezember «vor Eintritt
des Versicherungsfalles» beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten geteilt
werden. Diese Argumentation weist eine gewisse Überzeugungskraft auf, wenn man
nur diese Bestimmung einbezieht. Eine solche Betrachtungsweise greift jedoch zu
kurz. Wie aus der dargestellten Entstehungsgeschichte deutlich wird, müssen die
beiden Bestimmungen zusammen mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG gelesen
werden. Im Entwurf des Nationalrates bildete dieser den ersten Absatz einer
Bestimmung, welche als Absätze 2 und 3 die vom Beschwerdeführer zitierten
Normen enthielt (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Der dortige Text lässt – in
Verbindung mit den vorstehend zitierten Erläuterungen in den parlamentarischen
Beratungen – erkennen, dass die «Bemessungsperiode» für das massgebende
Erwerbseinkommen abschliessend durch Absatz 1 bzw. den heutigen Art. 29bis
Abs. 1 AHVG geregelt werden sollte, der die Grenze beim 31. Dezember vor dem
Eintritt des Versicherungsfalls zieht. Abs. 2 (der heutige Art. 3 lit. a von
Art. 29quinquies AHVG) sollte daran nichts ändern, sondern
klarstellen, dass die Einkommensteilung nicht fortlaufend jährlich erfolgt und
auch nicht dann, wenn es um die Berechnung der Rente beim ersten Ehegatten
geht, sondern erst beim «zweiten Rentenfall», d.h. wenn die dazu hinzutretende
Rente des zweiten Ehegatten betragsmässig festzulegen ist. Abs. 3 schliesslich
(der heutige Art. 4 lit. a von Art. 29quinquies AHVG) regelt, welche
Einkommen der Teilung unterliegen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
«Bemessungsperiode» für das massgebende Einkommen, welches der Berechnung der
Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist, mit dem 31.
Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls endet. Wenn die RWL in Rz.
5016 festhält, die Einkommensteilung sei vorzunehmen, «wenn beide Ehegatten
rentenberechtigt sind, d.h. beim Eintritt des Versicherungsfalls bei
zweitrentenberechtigten Ehegatten», entspricht dies demnach dem Sinn der
gesetzlichen Regelung.
5.3 Wie sich aus dem Gesagten
ergibt, hängt die «Bemessungsperiode» davon ab, wann der Versicherungsfall
eingetreten ist. In der Invalidenversicherung tritt der «Versicherungsfall
Invalidenrente» in der Regel dann ein, wenn die versicherte Person während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.4 S. 422 f.; vgl. Art. 4 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 28 Abs. 1 IVG). Dies war hier im Juni 2017 der Fall (vgl. E. II. 2
hiervor). Für die Berechnung der Viertels-Invalidenrente der Ehefrau des
Beschwerdeführers sind daher das Erwerbseinkommen und die Beitragsjahre bis zum
31. Dezember 2016 (vor dem Eintritt der für die Rente massgebenden Invalidität
im Juni 2017) heranzuziehen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, der im
Ergebnis dazu führt, dass noch zweieinhalb Jahre nach dem Invaliditätseintritt
berücksichtigt werden, lässt sich mit Art. 29bis AHVG nicht
vereinbaren.
5.4 Zu prüfen bleibt, ob andere
Gesichtspunkte zu einer abweichenden Beurteilung führen.
5.4.1 Die RWL enthält in Rz. 5214 eine
Sonderregelung für die Konstellation, dass die IV-Rente des zuerst
rentenberechtigten Ehegatten wegen verspäteter Anmeldung zunächst nicht
ausbezahlt werden konnte und deshalb lediglich ein virtueller Anspruch bestand.
Diesfalls sind gemäss der Wegleitung die Erwerbseinkommen und nicht (wie in
Art. 33bis Abs. 4 AHVG vorgesehen) das durchschnittliche
Jahreseinkommen zu teilen. Diese Regelung lässt sich aber auf die hier gegebene
Situation nicht analog anwenden, da die Bemessungsperiode schon vorher geendet
hat. Sie hätte im Übrigen tendenziell eher zur Folge, dass das
durchschnittliche Jahreseinkommen niedriger ausfällt.
5.4.2 Die vom Beschwerdeführer weiter
angeführte, seit Anfang 2020 geltende Rz. 5109.1 der RWL, welche die Folge
eines rechtsgültigen Rentenverzichts durch einen Ehegatten regelt (vgl. dazu
auch Ghislaine Frésard, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 23 N 22, mit
Hinweis auf das in EVGE 1962, 298, publizierte Urteil zur AHV-Altersrente), ist
hier nicht anwendbar, da ein solcher Verzicht nicht erfolgt ist.
5.4.3 Wenn nach dem Gesagten die
«Bemessungsperiode» für die Elemente der Rentenberechnung mit dem 31. Dezember
2016 endet, bleibt auch kein Raum für eine abweichende Handhabung der
Einkommensteilung. Dies gilt nicht nur für die Rente der Ehefrau, sondern auch
für jene des Beschwerdeführers.
5.5 Die Beschwerdegegnerin
respektive die Ausgleichskasse hat die Rente des Beschwerdeführers demnach zu
Recht rückwirkend ab 1. Juni 2017 neu festgesetzt. Auf dieser Basis lässt sich
die Ermittlung der betragsmässigen Rentenhöhe nicht beanstanden. Dies wird auch
zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juni 2017 Anspruch
auf eine IV-Rente von CHF 1'786.00 und ab 1. Januar 2019 auf eine solche von
CHF 1'801.00. Im Vergleich mit den erfolgten Rentenzahlungen für die Zeit vom
1. Juni 2017 bis 31. Mai 2017 resultieren die geltend gemachten
Rückforderungen. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.6 Das Gesuch um Erlass wird die
Beschwerdegegnerin zu behandeln haben, sobald die Rückforderung rechtskräftig
festgelegt wurde.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Aufgrund der
einzelrichterlichen Zuständigkeit und da sich zwischen dem vorliegenden
Verfahren und dem parallel dazu geführten, die Ehefrau des Beschwerdeführers
betreffenden Dossier VSBES.2020.140 gewisse Synergien ergaben, können die
Verfahrenskosten auf CHF 300.00 festgelegt werden. Diese hat der
Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu tragen. Die Differenz von CHF
300.00 zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihm
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 300.00 wird
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch