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Entscheid

VSBES.2020.140

Invalidenrente

9. November 2020Deutsch23 min

Haushalt-Abklärungsbericht vom 20. Januar 2020 (IV-Nr. 17) erstellen. Anschliessend

Source so.ch

Urteil vom 9. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 26. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1960 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2019 unter Hinweis

auf eine Krebserkrankung bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons

Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 5). Sie erklärte, sie lebe seit 1998 in der

Schweiz, habe im selben Jahr geheiratet und sei seither als Hausfrau tätig

gewesen.

1.2 Die Beschwerdegegnerin zog

medizinische Unterlagen bei (IV-Nr. 16) und liess einen

Haushalt-Abklärungsbericht vom 20. Januar 2020 (IV-Nr. 17) erstellen. Anschliessend

stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Februar 2020

die Zusprechung einer Viertelsrente in Aussicht. Zur Begründung wurde erklärt,

die Haushaltabklärung habe eine Einschränkung von 43 % ergeben, das Wartejahre

sei schon im Juni 2017 abgelaufen, aber wegen der erst im Oktober 2019

erfolgten Anmeldung könne die Rente erst ab 1. April 2020 ausgerichtet werden

(IV-Nr. 18).

1.3 Mit Verfügung vom 26. Mai 2020

wurde im Sinne des Vorbescheids entschieden. Der Beschwerdeführerin wurde ab 1.

April 2020 eine Viertelsrente zugesprochen. Deren Höhe wurde auf CHF 225.00

festgelegt. Weiter erklärte die Beschwerdegegnerin, die auf die Monate April

und Mai 2020 entfallende Nachzahlung von CHF 450.00 werde mit einer

Rückforderung gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin verrechnet (IV-Nr.

21; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Mit Zuschrift vom 22. Juni 2020

(A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2020 erheben. Am 12.

August 2020 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 16 ff.). Die

Rechtsbegehren werden wie folgt formuliert (A.S. 17):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

26. Mai 2020 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. April 2020 eine

Viertels-Invalidenrente in der Höhe von mindestens CHF 244.00 monatlich

auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, von einer Verrechnung im Umfang von CHF 450.00 mit den

Rentenbetreffnissen des Ehemannes abzusehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2020 die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 29). Zur Begründung reicht sie eine Stellungnahme der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. September 2020 ein (A.S. 30

ff.).

4. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 8. Oktober 2020 an ihren Anträgen fest (A.S. 36 ff.).

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die

Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist die betragsmässige

Höhe der Viertels-Invalidenrente, welche der Beschwerdeführerin seit 1. April

2020.

zusteht. Diese wird in der angefochtenen Verfügung auf CHF 225.00 pro

Monat festgelegt; die Beschwerdeführerin verlangt eine Rente von CHF 244.00 pro

Monat. Ebenfalls umstritten ist die Zulässigkeit der Verrechnung der

Nachzahlung von CHF 450.00 mit einer Rückforderung gegenüber dem Ehemann der

Beschwerdeführerin.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

Mit der strittigen Rentendifferenz von CHF 19.00 pro Monat zuzüglich die

Verrechnung von CHF 450.00 wird diese Schwelle nicht erreicht. Dies gilt

auch dann, wenn man den Streitwert von CHF 5'434.00 des parallel geführten, den

Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrens VSBES.2020.139

hinzuaddiert. Die Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu

entscheiden.

2.

Gestützt auf die Akten ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Juni 2016 aus

gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt eingeschränkt

ist sowie, dass seither die im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2020 ermittelte

Einschränkung von 43 % besteht. Diese Einschätzung wird auch in der

Beschwerdeergänzung vom 12. August 2020 und in der Replik vom

8.

Oktober 2020 sinngemäss bestätigt. Das Wartejahr lief somit im Juni 2017

ab; seither hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine

Viertelsrente der Invalidenversicherung. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im

Oktober 2019 erfolgte, kann ihr die Rente aber erst ab dem 1. April 2020

ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]). Umstritten ist nun, wie die Rente zu berechnen ist,

insbesondere mit Blick darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit

2011.

eine ganze Invalidenrente bezieht und deshalb eine Teilung der für die

Rentenhöhe massgebenden Erwerbseinkommen zur Diskussion steht.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin bzw. die

Ausgleichskasse hat die Rente der Beschwerdeführerin wie folgt festgelegt (vgl.

IV-Nr. 26 S. 13 ff.): Für die 1986 geborene Tochter wurden der Beschwerdeführerin

eine ganze Erziehungsgutschrift (1998, Jahr der Heirat) und vier halbe

Erziehungsgutschriften (1999-2002; Ehejahre) angerechnet. Weiter wurde für die

Jahre 1999 bis 2010 (Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls

«Invalidenrente» beim Ehemann) die Hälfte des Erwerbseinkommens des Ehemanns

berücksichtigt. Für die Jahre 2011 bis 2016 wurde die Hälfte des für die

IV-Rente des Ehemanns massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens

herangezogen. Damit resultierten ein Totaleinkommen von CHF 534'399.00 (ohne Erziehungsgutschriften)

und 19 Beitragsjahre (1998 bis 2016). Bei einem durchschnittlichen Einkommen

von CHF 28'126.00 sowie durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von CHF

6'679.00 resultierte ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von

CHF 35'550.00. Dieses ergibt in Anwendung der Rentenskala 24 einen Rentenbetrag

für eine Viertelsrente von CHF 225.00 pro Monat (ab 1. April 2020). Die

Dispositiv

Rentenhöhe wurde demnach so berechnet, wie wenn die Rente im Juni 2017 zu

laufen begonnen hätte. Dem Umstand, dass sie wegen verspäteter Anmeldung erst

ab April 2020 ausgerichtet wird, wurde keine Bedeutung beigemessen.

3.2 Die Beschwerdeführerin lässt in

der ergänzenden Beschwerdebegründung geltend machen, die Berechnung sei

insofern abzuändern, als die Einkommensteilung nicht schon auf Ende 2016 (wegen

des massgebenden Zeitpunkts «Eintritt des Versicherungsfalls bei beiden

Ehegatten» im Juni 2017), sondern auf Ende 2019 (wegen des massgebenden

Zeitpunkts «Rentenberechtigung beider Ehegatten» im April 2020) vorzunehmen

sei. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 830.10) sehe die Einkommensteilung

vor, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt seien. Es sei demnach nicht auf den

Eintritt des zweiten Versicherungsfalls, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen,

ab dem der zweite Ehegatte tatsächlich eine Rente beziehe. Art. 29quinquies

AHVG unterscheide gerade zwischen der Rentenberechtigung, welche in Abs. 3 lit.

a erwähnt werde, und dem Eintritt des Versicherungsfalls, auf den Abs. 4 lit. a

Bezug nehme. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung sei nur beim erstrentenberechtigten

Ehegatten auf den Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. Bloss das

Einkommen des erstrentenberechtigten Ehegatten werde (nur) bis zum Eintritt des

ihn betreffenden Versicherungsfalls geteilt. Wann die Einkommensteilung

stattzufinden habe bzw. wann diese wirksam werde, ergebe sich dagegen aus Art.

29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, wo die Rede von der

Rentenberechtigung sei und nicht vom Eintritt des Versicherungsfalls. Die

Einkommensteilung sei daher erst auf jenen Zeitpunkt vorzunehmen bzw. werde

erst auf den Zeitpunkt wirksam, in welchem auch der zweite Ehegatte tatsächlich

Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Keinesfalls sei der fiktive

Anspruchsbeginn und damit der Ablauf des Wartejahres massgebend. Soweit in der

vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die

Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (RWL) etwas anderes festgehalten werde, widerspreche dies

dem Gesetz. Als Verwaltungsweisung sei die RWL für das Gericht nicht

verbindlich. Es könne nicht das Ziel der Regelung sein, dass dem Ehemann der

Beschwerdeführerin Leistungen gekürzt würden, weil die Beschwerdeführerin

ebenfalls eine Rente erhalte, wenn sie diese erst viel später ausbezahlt

bekomme. Dies zeige sich auch daran, dass die RWL in Rz. 5109.1 für den Fall,

dass ein Ehegatte auf seine Rente verzichte, eine andere Regelung (ohne

Einkommensteilung) vorsehe. Die verspätete Anmeldung sei in diesem Zusammenhang

einem Verzicht gleichzustellen. Für den Fall der Beschwerdeführerin bedeute

dies, dass für die Rentenberechnung das massgebende durchschnittliche

Jahreseinkommen des Ehemanns nicht nur bis 2016 (Vorjahr des Eintritts des

Versicherungsfalls), sondern bis 2019 (Vorjahr des tatsächlichen Rentenbezugs)

zu berücksichtigen sei. Sie komme damit auf eine Beitragsdauer von 22 (statt

19) Jahren. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte durchschnittliche

Jahreseinkommen von CHF 534'999.00 erhöhe sich um das der Rente des Ehemannes

zugrunde gelegte durchschnittliche Jahreseinkommen für die Jahre 2017 bis 2019

von je CHF 29'124.00, total CHF 87'372.00, auf CHF 621'771.00. Bei 22

Beitragsjahren ergebe sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF

28'262.00, zusammen mit den Erziehungsgutschriften von CHF 6'679.00 ein

massgebendes durchschnittliches Einkommen von CHF 34'941.00. Dieses ergebe

gemäss Rentenskala 26 eine monatliche Viertels-Invalidenrente von CHF 244.00.

4.

4.1 Für die Berechnung der

ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art.

36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die

Invalidenrenten den Altersrenten der AHV. Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erklärt die Art. 50 - 53bis

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)

als sinngemäss für die ordentlichen Renten der IV massgebend. Der in Art. 36

Abs. 2 Satz 1 IVG verwendete Ausdruck «sinngemäss» ist nach der Rechtsprechung

als «analog» oder «entsprechend» aufzufassen. Die Regeln des AHVG sind

grundsätzlich integral auf die IV-Renten anzuwenden. Eine lediglich beschränkte

Anwendbarkeit der Regeln des AHVG über die Rentenberechnung in der

Invalidenversicherung, welche die Kohärenz des Rentensystems infrage stellen

würde, ist ausgeschlossen. Abweichungen müssen grundsätzlich im Gesetz selbst

vorgesehen sein (vgl. BGE 124 V 159 E. 4 S. 162 ff.). Da das IVG für die

hier gegebene Konstellation keine Sonderregelung enthält, ist für die

Beurteilung von den analog anwendbaren Bestimmungen des AHVG auszugehen.

4.2 Für die Rentenberechnung werden

Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften

der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.

Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles

(Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die

Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses

setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und

den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Bestimmung des

massgebenden Erwerbseinkommens werden Einkommen, welche die Ehegatten während

der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte

den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird gemäss Art. 29quinquies

Abs. 3 AHVG vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a),

wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) sowie

bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der

gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen

dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor

Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt

wird (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG). Für die Berechnung der

Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine (ganze) Invalidenrente bezieht

oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente

massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während

der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von

Artikel 29quinquies berücksichtigt (Art. 33bis Abs. 4

Satz 1 AHVG; Art. 51 Abs. 4 AHVV; vgl. auch RWL Rz. 5206 - 5209).

4.3 Laut dem zitierten Art. 29bis

Abs. 1 AHVG werden die massgebenden Faktoren, insbesondere das Erwerbseinkommen

bis zum 31. Dezember «vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder

Tod)» berücksichtigt.

4.3.1 Die Bestimmung wurde im Rahmen

der 10. AHV-Revision, die am 1. Januar 1997 in Kraft trat, durch das Parlament eingefügt.

Zuvor hatte Art. 30 Abs. 2 AHVG vorgesehen, angerechnet würden die

Beiträge, die der Versicherte «bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des

Rentenanspruches entrichtet hat», und die entsprechenden Beitragsjahre. Diese

Regelung führte dazu, dass Versicherte, welche im Dezember das Rentenalter

erreichten (und deren Anspruch auf die AHV-Altersrente somit am 1. Januar des

Folgejahres entstand), ein Jahr länger Beiträge bezahlen mussten als die

anderen Personen desselben Jahrgangs (vgl. auch BGE 132 V 265 E. 2.5 S.

269 f.). Deshalb sollte neu auf den Eintritt des Versicherungsfalls (d.h. für

die AHV-Altersrente das Erreichen des Rentenalters) abgestellt werden (vgl.

Amtliches Bulletin Nationalrat [nachfolgend AB N] 1993 S. 214). Die

vorberatende Kommission des Nationalrates schlug (damals noch als Art. 29quater

Abs. 1 AHVG) folgende Formulierung vor: «Es werden die Erwerbseinkommen

berücksichtigt, auf denen eine Person Beiträge bezahlt hat. Dabei werden aber

nur die Beiträge angerechnet, die sie seit dem 1. Januar nach Vollendung des

20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

entrichtet hat» (AB N 1993 255).

4.3.2 Der heutige Text von Art. 29bis

AHVG entspricht dem in der Folge gefassten Beschluss des Ständerates. Dieser

nahm redaktionelle und systematische Präzisierungen vor (vgl. Amtliches

Bulletin Ständerat [nachfolgen AB S 1994 S. 596 ff. [vorgeschlagener

und beschlossener Text] und S. 548 ff. [Erläuterungen der vorberatenden

Kommission]). Insbesondere wurde ein neuer Art. 29a AHVG mit dem Titel

«Allgemeine Bestimmungen zur Rentenberechnung» eingefügt, der wörtlich dem

heutigen Art. 29bis AHVG entspricht. Die damals diskutierten

Art. 29bis-29sexies AHVG entsprechen in der

Systematik den heutigen Art. 29ter-29septies AHVG. Die

vorgeschlagene Einfügung von Art. 29bis (damals 29a) AHVG wurde wie

folgt begründet: «Das geltende Recht definiert die für die Rentenberechnung massgebende

Bemessungsperiode in den Artikeln 29bis und 30 AHVG. Da im Splitting

die Elemente für die Rentenberechnung um die Erziehungs- und die

Betreuungsgutschrift ergänzt werden, müsste die Berechnungsperiode eigentlich

auch in den Artikeln 29quinquies und 29sexies definiert

werden. Wir sind der Ansicht, dass es einfacher und verständlicher ist, diese

Periode für sämtliche Elemente der Rentenberechnung in einem einzigen Artikel

festzusetzen, und schlagen deshalb die Aufnahme eines neuen Artikels 29a vor,

welcher die allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung enthält.

Inhaltlich bleibt es dabei, dass grundsätzlich nur Beitragszeiten, Einkommen und

Gutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres

der rentenberechtigten Person und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles

berücksichtigt werden (Abs. 1)». Art. 29a Abs. 1 (nunmehr Art. 29bis

Abs. 1) entspricht somit dem vom Nationalrat formulierten Art. 29quater

Abs. 1 AHVG.

4.4 Mit der 10. AHV-Revision wurde

auch das sogenannte Splitting eingeführt, das den Regelungsgegenstand von Art.

29quinquies AHVG, insbesondere der Absätze 3 und 4, bildet. Das

Splittingmodell wurde durch die vorberatende Kommission des Nationalrates (bzw.

einen Ausschuss) erarbeitet (vgl. den schriftlichen Bericht der Kommission, AB

N 1993 207 ff.). In ihrem Bericht hielt die Kommission fest, die während der

Ehe erzielten Einkommen eines Ehepaares würden aufgeteilt und gegenseitig

angerechnet. Aus administrativen Gründen werde die Einkommensteilung nicht

jährlich vorgenommen. Sie erfolge, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind

(Splitting im zweiten Rentenfall)». Diese Lösung erlaube es auch, Verzerrungen

zugunsten oder zum Nachteil des zuerst rentenberechtigten Ehegatten zu

vermeiden. So könnte es beispielsweise bei einem Splitting im ersten Rentenfall

geschehen, dass sich der zuerst rentenberechtigte Ehegatte bis zum zweiten

Rentenfall mit einer geringeren Rente begnügen müsste, als es seinem eigenen

Einkommen entspräche, weil die Hälfte seines während der Ehejahre erzielten Einkommens

dem anderen Ehepartner gutgeschrieben und bis zum zweiten Rentenfall stillgelegt

würde (AB N 1993 208). Die Umsetzung des Konzepts erfolgte in Art. 29quater

AHVG gemäss dem damaligen Entwurf, den der Nationalrat ohne Diskussion annahm.

Die Bestimmung trug die Überschrift «2. Erwerbseinkommen». Ihre Absätze

1 - 3 lauteten wie folgt (AB N 254 f.; zu Abs. 1 vgl. schon oben E.

II. 4.3.1 am Ende):

Abs. 1

Es werden die Erwerbseinkommen

berücksichtigt, auf denen eine Person Beiträge bezahlt hat. Dabei werden aber

nur die Beiträge angerechnet, die sie seit dem 1. Januar nach Vollendung

des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

entrichtet hat.

Abs. 2

Einkommen, welche die Ehegatten während

der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur

Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird

vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder die Ehe durch Tod

oder Scheidung aufgelöst wird.

Abs. 3

Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung

unterliegen jedoch nur Einkommen:

a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und

dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters durch den ersten Ehegatten

und

b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters-und

Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.

Der Ständerat modifizierte dieser

Regelung. Der durch ihn beschlossene Art. 29quater entspricht

in den Absätzen 1 - 3 wörtlich dem heutigen Art. 29quinquies,

ebenso (mit einem zusätzlichen Verweis auf die Verordnungskompetenz des

Bundesrates gemäss dem heutigen Art. 29bis Abs. 2 AHVG) Abs. 4 (vgl.

AB S 1994 596 f.). Zu Abs. 3 hielt die Kommission des Ständerats in ihrem

schriftlichen Bericht Folgendes fest: «Wir schlagen vor, die drei

Splittingfälle klar auseinanderzuhalten. Wir haben insbesondere die

Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Tod präziser gefasst. Wird eine

Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, wird häufig ein Anspruch auf eine

Hinterlassenenrente entstehen. Diese Leistungen werden aber gerade auf der

Grundlage der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person festgesetzt (Art.

33 Abs. 1 AHVG). Wir schlagen daher vor, klar festzuhalten, dass eine

Einkommensteilung erst vorgenommen wird, wenn sich sowohl der Versicherungsfall

Tod als auch der Versicherungsfall Alter (oder Invalidität) ereignet hat» (AB S

1994 549). Im Plenum des Ständerates wurde die Bestimmung ohne Diskussion so

beschlossen (a.a.O., S. 597). In der anschliessenden erneuten Behandlung durch

den Nationalrat hielt der Kommissionssprecher zu Art. 29a (heute 29bis)

fest, es bleibe dabei, dass für die Rentenbemessung nach wie vor die Zeiten

zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31.

Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt würden. Bei Art. 29quater

(heute 29quinquies) handle es sich um eine Neugliederung und

redaktionelle Vereinfachung. Der Nationalrat stimmte am 21. September 1994 den

Beschlüssen des Ständerates zu Art. 29a (heute 29bis) und Art. 29quater

(heute 29quinquies) ohne Diskussion zu (vgl. AB N 1994 S. 1353,

1355).

5.

5.1 Aus der dargestellten

Entstehungsgeschichte von Art. 29bis und 29 quinquies

AHVG wird deutlich, dass «die für die Rentenberechnung massgebende

Bemessungsperiode» durch den 31. Dezember vor dem Eintritt des

Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) begrenzt werden sollte. Die frühere

Regelung, welche auf die Entstehung des Rentenanspruchs abgestellt hatte, wurde

bewusst geändert, weil sie bei AHV-Altersrenten von Versicherten, welche im

Dezember geboren sind, zu unerwünschten Folgen führte. Durch das Abstellen auf

den Eintritt des Versicherungsfalls sollte die Gleichbehandlung der

Versicherten erreicht werden. Unter dem Eintritt des Versicherungsfalls ist

deshalb nicht die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente zu verstehen,

sondern die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, bei der

AHV-Altersrente also das Erreichen des Rentenalters (BGE 132 V 265 E. 2.7 S.

271).

5.2 Der Standpunkt der

Beschwerdeführerin stützt sich auf die unterschiedlichen Formulierungen von

Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die Einkommensteilung

vorgenommen wird, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind», und Art. 29quinquies

Abs. 4 lit. a AHVG, wonach nur die Einkommen bis zum 31. Dezember «vor Eintritt

des Versicherungsfalles» beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten geteilt

werden. Diese Argumentation weist eine gewisse Überzeugungskraft auf, wenn man

nur diese Bestimmung einbezieht. Eine solche Betrachtungsweise greift jedoch zu

kurz. Wie aus der dargestellten Entstehungsgeschichte deutlich wird, müssen die

beiden Bestimmungen zusammen mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG gelesen

werden. Im Entwurf des Nationalrates bildete dieser den ersten Absatz einer

Bestimmung, welche als Absätze 2 und 3 die von der Beschwerdeführerin zitierten

Normen enthielt (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Der dortige Text lässt – in

Verbindung mit den vorstehend zitierten Erläuterungen in den parlamentarischen

Beratungen – erkennen, dass die «Bemessungsperiode» für das massgebende

Erwerbseinkommen abschliessend durch Absatz 1 bzw. den heutigen Art. 29bis

Abs. 1 AHVG geregelt werden sollte, der die Grenze beim 31. Dezember vor dem

Eintritt des Versicherungsfalls zieht. Abs. 2 (der heutige Art. 3 lit. a von

Art. 29quinquies AHVG) sollte daran nichts ändern, sondern

klarstellen, dass die Einkommensteilung nicht fortlaufend jährlich erfolgt und

auch nicht dann, wenn es um die Berechnung der Rente beim ersten Ehegatten

geht, sondern erst beim «zweiten Rentenfall», d.h. wenn die dazu hinzutretende

Rente des zweiten Ehegatten betragsmässig festzulegen ist. Abs. 3 schliesslich

(der heutige Art. 4 lit. a von Art. 29quinquies AHVG) regelt, welche

Einkommen der Teilung unterliegen. Für die Berechnung der Rente der

Beschwerdeführerin ist ergänzend Art. 33bis Abs. 4 Satz 1 AHVG

(vgl. E. II. 4.2 am Ende hiervor) zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

«Bemessungsperiode» für das massgebende Einkommen, welches der Berechnung der

Rente der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen ist, mit dem 31. Dezember vor

dem Eintritt des Versicherungsfalls endet. Wenn die RWL in Rz. 5016 festhält,

die Einkommensteilung sei vorzunehmen, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt

sind, d.h. beim Eintritt des Versicherungsfalls bei zweitrentenberechtigten

Ehegatten», entspricht dies demnach dem Sinn der gesetzlichen Regelung.

5.3 Wie sich aus dem Gesagten

ergibt, hängt die «Bemessungsperiode» für die Berechnung der Rente der

Beschwerdeführerin davon ab, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. In der

Invalidenversicherung tritt der «Versicherungsfall Invalidenrente» in der Regel

dann ein, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.4 S.

422 f.; vgl. Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG). Dies war hier

im Juni 2017 der Fall (vgl. E. II. 2 hiervor). Für die Berechnung der

Viertels-Invalidenrente der Beschwerdeführerin sind daher das Erwerbseinkommen

und die Beitragsjahre bis zum 31. Dezember 2016 (vor dem Eintritt der für die

Rente massgebenden Invalidität im Juni 2017) heranzuziehen. Der Standpunkt der

Beschwerdeführerin, der im Ergebnis dazu führt, dass noch zweieinhalb Jahre

nach dem Invaliditätseintritt berücksichtigt werden, lässt sich mit Art. 29bis

AHVG nicht vereinbaren.

5.4 Zu prüfen bleibt, ob andere

Gesichtspunkte zu einer abweichenden Beurteilung führen.

5.4.1 Die RWL enthält in Rz. 5214 eine

Sonderregelung für die Konstellation, dass die IV-Rente des zuerst

rentenberechtigten Ehegatten wegen verspäteter Anmeldung zunächst nicht

ausbezahlt werden konnte und deshalb lediglich ein virtueller Anspruch bestand.

Diesfalls sind gemäss der Wegleitung die Erwerbseinkommen und nicht (wie in

Art. 33bis Abs. 4 AHVG vorgesehen) das durchschnittliche

Jahreseinkommen zu teilen. Diese Regelung lässt sich aber auf die hier gegebene

Situation nicht analog anwenden, da die Bemessungsperiode schon vorher geendet

hat. Sie hätte im Übrigen tendenziell eher zur Folge, dass das

durchschnittliche Jahreseinkommen niedriger ausfällt.

5.4.2 Die von der Beschwerdeführerin

weiter angeführte, seit Anfang 2020 geltende Rz. 5109.1 der RWL, welche

die Folge eines rechtsgültigen Rentenverzichts durch einen Ehegatten regelt (vgl.

dazu auch Ghislaine Frésard, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 23 N 22, mit

Hinweis auf das in EVGE 1962, 298, publizierte Urteil zur AHV-Altersrente), ist

hier nicht anwendbar, da ein solcher Verzicht nicht erfolgt ist.

5.4.3 Wenn nach dem Gesagten die

«Bemessungsperiode» für die Elemente der Rentenberechnung mit dem 31. Dezember

2016 endet, bleibt auch kein Raum für eine abweichende Handhabung der Einkommensteilung.

Ein Aufschub, wie ihn Art. 39 AHVG für die Altersrente vorsieht, ist bei

Invalidenrenten nicht möglich. Die verspätete Anmeldung führt hier dazu, dass

der Rentenanspruch zunächst nicht entsteht, obwohl der Versicherungsfall

eingetreten ist, ohne dass dies in der Folge durch eine betragsmässige Erhöhung

ausgeglichen würde.

5.5 Die Beschwerdegegnerin

respektive die Ausgleichskasse hat die Rente der Beschwerdeführerin demnach in

Anwendung der zutreffenden Grundsätze berechnet. Auf dieser Basis lässt sich

die Ermittlung der betragsmässigen Rentenhöhe (E. II. 3.1 hiervor) nicht

beanstanden. Dies wird auch zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin

hat ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente in der Höhe von CHF 225.00

pro Monat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.6 Anzumerken bleibt, dass sich die

von der Beschwerdeführerin verlangte Lösung in vielen Fällen zu Ungunsten der

Versicherten auswirken würde, weil das Einkommen, das nach dem Eintritt der

Invalidität bis zum wegen verspäteter Anmeldung verzögerten Beginn der

Rentenauszahlung erzielt wird, in aller Regel deutlich niedriger ist als der

zuvor erzielte Verdienst. In der Vergangenheit wurde daher von

Versichertenseite eher die Frage aufgeworfen, ob bei der Bemessung des

durchschnittlichen Erwerbseinkommens nicht auch bereits das Wartejahr

ausgeklammert werden müsste (vgl. BGE 124 V 159).

6. Die Beschwerde richtet sich

auch gegen die Verrechnungsanordnung.

6.1 Die Beschwerdeführerin

beanstandet, dass die Nachzahlung der ihr zugesprochenen Rente für April und

Mai 2020 in der Höhe von CHF 450.00 mit einer Rückforderung gegenüber ihrem

Ehemann verrechnet wird. Diese Rückforderung ergibt sich daraus, dass die dem

Ehemann ausbezahlte ganze IV-Rente wegen der durch den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ausgelösten Einkommensteilung ebenfalls neu berechnet wurde.

Die Neuberechnung und Rückforderung bilden Gegenstand des Parallelverfahrens

VSBES.2020.139.

6.2 Laut Art. 50 Abs. 2 IVG findet

für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung. Laut dieser

letzteren Bestimmung können unter anderem Forderungen aufgrund des AHVG und des

IVG mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung wird im

Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der

Invalidenversicherung eine Verrechnung auch in Fällen zugelassen, in denen die

versicherte Person nicht gleichzeitig Schuldner und Gläubiger von einander

gegenüberstehenden Forderungen ist. Es reicht hierfür aus, dass unter

versicherungstechnischem oder rechtlichem Blickwinkel eine enge Beziehung

zwischen den Verrechnungsforderungen besteht. Eine solche enge Beziehung wird

beispielsweise bejaht, wenn eine rückwirkend zugesprochene Rente der

Invalidenrente mit der durch die gleichzeitige (splittingbedingte) rückwirkende

Reduktion der AHV-Altersrente bewirkten Rückforderung gegenüber dem Ehegatten

verrechnet werden soll (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.2 S. 144 f.). Hier ist eine

analoge Konstellation gegeben. Der Umstand, dass es sich auch beim Ehemann um

eine IV-Rente handelt, ändert an der Verrechenbarkeit nichts. Die Verrechnung

lässt sich daher im Grundsatz nicht beanstanden. Die diesbezüglich

entscheidende Frage, ob überhaupt eine Forderung der Beschwerdegegnerin

gegenüber dem Ehemann besteht, ist im diesen betreffenden Verfahren

(VSBES.2020.139) zu beantworten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt

unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Angesichts der

einzelrichterlichen Zuständigkeit und da sich zwischen dem vorliegenden

Verfahren und dem parallel dazu geführten, den Ehemann der Beschwerdeführerin

betreffenden Dossier VSBES.2020.139 gewisse Synergien ergaben, können die

Verfahrenskosten auf CHF 300.00 festgelegt werden. Diese hat die

Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu tragen. Die Differenz von

CHF 300.00 zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihr

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 300.00

wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch