VSBES.2020.140
Invalidenrente
9. November 2020Deutsch23 min
Haushalt-Abklärungsbericht vom 20. Januar 2020 (IV-Nr. 17) erstellen. Anschliessend
Source so.ch
Urteil vom 9. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 26. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1960 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2019 unter Hinweis
auf eine Krebserkrankung bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons
Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 5). Sie erklärte, sie lebe seit 1998 in der
Schweiz, habe im selben Jahr geheiratet und sei seither als Hausfrau tätig
gewesen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin zog
medizinische Unterlagen bei (IV-Nr. 16) und liess einen
Haushalt-Abklärungsbericht vom 20. Januar 2020 (IV-Nr. 17) erstellen. Anschliessend
stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Februar 2020
die Zusprechung einer Viertelsrente in Aussicht. Zur Begründung wurde erklärt,
die Haushaltabklärung habe eine Einschränkung von 43 % ergeben, das Wartejahre
sei schon im Juni 2017 abgelaufen, aber wegen der erst im Oktober 2019
erfolgten Anmeldung könne die Rente erst ab 1. April 2020 ausgerichtet werden
(IV-Nr. 18).
1.3 Mit Verfügung vom 26. Mai 2020
wurde im Sinne des Vorbescheids entschieden. Der Beschwerdeführerin wurde ab 1.
April 2020 eine Viertelsrente zugesprochen. Deren Höhe wurde auf CHF 225.00
festgelegt. Weiter erklärte die Beschwerdegegnerin, die auf die Monate April
und Mai 2020 entfallende Nachzahlung von CHF 450.00 werde mit einer
Rückforderung gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin verrechnet (IV-Nr.
21; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 22. Juni 2020
(A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2020 erheben. Am 12.
August 2020 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 16 ff.). Die
Rechtsbegehren werden wie folgt formuliert (A.S. 17):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
26. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. April 2020 eine
Viertels-Invalidenrente in der Höhe von mindestens CHF 244.00 monatlich
auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, von einer Verrechnung im Umfang von CHF 450.00 mit den
Rentenbetreffnissen des Ehemannes abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2020 die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 29). Zur Begründung reicht sie eine Stellungnahme der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. September 2020 ein (A.S. 30
ff.).
4. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 8. Oktober 2020 an ihren Anträgen fest (A.S. 36 ff.).
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die
Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist die betragsmässige
Höhe der Viertels-Invalidenrente, welche der Beschwerdeführerin seit 1. April
2020.
zusteht. Diese wird in der angefochtenen Verfügung auf CHF 225.00 pro
Monat festgelegt; die Beschwerdeführerin verlangt eine Rente von CHF 244.00 pro
Monat. Ebenfalls umstritten ist die Zulässigkeit der Verrechnung der
Nachzahlung von CHF 450.00 mit einer Rückforderung gegenüber dem Ehemann der
Beschwerdeführerin.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
Mit der strittigen Rentendifferenz von CHF 19.00 pro Monat zuzüglich die
Verrechnung von CHF 450.00 wird diese Schwelle nicht erreicht. Dies gilt
auch dann, wenn man den Streitwert von CHF 5'434.00 des parallel geführten, den
Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrens VSBES.2020.139
hinzuaddiert. Die Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu
entscheiden.
2.
Gestützt auf die Akten ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Juni 2016 aus
gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt eingeschränkt
ist sowie, dass seither die im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2020 ermittelte
Einschränkung von 43 % besteht. Diese Einschätzung wird auch in der
Beschwerdeergänzung vom 12. August 2020 und in der Replik vom
8.
Oktober 2020 sinngemäss bestätigt. Das Wartejahr lief somit im Juni 2017
ab; seither hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im
Oktober 2019 erfolgte, kann ihr die Rente aber erst ab dem 1. April 2020
ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]). Umstritten ist nun, wie die Rente zu berechnen ist,
insbesondere mit Blick darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit
2011.
eine ganze Invalidenrente bezieht und deshalb eine Teilung der für die
Rentenhöhe massgebenden Erwerbseinkommen zur Diskussion steht.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin bzw. die
Ausgleichskasse hat die Rente der Beschwerdeführerin wie folgt festgelegt (vgl.
IV-Nr. 26 S. 13 ff.): Für die 1986 geborene Tochter wurden der Beschwerdeführerin
eine ganze Erziehungsgutschrift (1998, Jahr der Heirat) und vier halbe
Erziehungsgutschriften (1999-2002; Ehejahre) angerechnet. Weiter wurde für die
Jahre 1999 bis 2010 (Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
«Invalidenrente» beim Ehemann) die Hälfte des Erwerbseinkommens des Ehemanns
berücksichtigt. Für die Jahre 2011 bis 2016 wurde die Hälfte des für die
IV-Rente des Ehemanns massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
herangezogen. Damit resultierten ein Totaleinkommen von CHF 534'399.00 (ohne Erziehungsgutschriften)
und 19 Beitragsjahre (1998 bis 2016). Bei einem durchschnittlichen Einkommen
von CHF 28'126.00 sowie durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von CHF
6'679.00 resultierte ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
CHF 35'550.00. Dieses ergibt in Anwendung der Rentenskala 24 einen Rentenbetrag
für eine Viertelsrente von CHF 225.00 pro Monat (ab 1. April 2020). Die
Dispositiv
Rentenhöhe wurde demnach so berechnet, wie wenn die Rente im Juni 2017 zu
laufen begonnen hätte. Dem Umstand, dass sie wegen verspäteter Anmeldung erst
ab April 2020 ausgerichtet wird, wurde keine Bedeutung beigemessen.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt in
der ergänzenden Beschwerdebegründung geltend machen, die Berechnung sei
insofern abzuändern, als die Einkommensteilung nicht schon auf Ende 2016 (wegen
des massgebenden Zeitpunkts «Eintritt des Versicherungsfalls bei beiden
Ehegatten» im Juni 2017), sondern auf Ende 2019 (wegen des massgebenden
Zeitpunkts «Rentenberechtigung beider Ehegatten» im April 2020) vorzunehmen
sei. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 830.10) sehe die Einkommensteilung
vor, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt seien. Es sei demnach nicht auf den
Eintritt des zweiten Versicherungsfalls, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen,
ab dem der zweite Ehegatte tatsächlich eine Rente beziehe. Art. 29quinquies
AHVG unterscheide gerade zwischen der Rentenberechtigung, welche in Abs. 3 lit.
a erwähnt werde, und dem Eintritt des Versicherungsfalls, auf den Abs. 4 lit. a
Bezug nehme. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung sei nur beim erstrentenberechtigten
Ehegatten auf den Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. Bloss das
Einkommen des erstrentenberechtigten Ehegatten werde (nur) bis zum Eintritt des
ihn betreffenden Versicherungsfalls geteilt. Wann die Einkommensteilung
stattzufinden habe bzw. wann diese wirksam werde, ergebe sich dagegen aus Art.
29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, wo die Rede von der
Rentenberechtigung sei und nicht vom Eintritt des Versicherungsfalls. Die
Einkommensteilung sei daher erst auf jenen Zeitpunkt vorzunehmen bzw. werde
erst auf den Zeitpunkt wirksam, in welchem auch der zweite Ehegatte tatsächlich
Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Keinesfalls sei der fiktive
Anspruchsbeginn und damit der Ablauf des Wartejahres massgebend. Soweit in der
vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die
Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (RWL) etwas anderes festgehalten werde, widerspreche dies
dem Gesetz. Als Verwaltungsweisung sei die RWL für das Gericht nicht
verbindlich. Es könne nicht das Ziel der Regelung sein, dass dem Ehemann der
Beschwerdeführerin Leistungen gekürzt würden, weil die Beschwerdeführerin
ebenfalls eine Rente erhalte, wenn sie diese erst viel später ausbezahlt
bekomme. Dies zeige sich auch daran, dass die RWL in Rz. 5109.1 für den Fall,
dass ein Ehegatte auf seine Rente verzichte, eine andere Regelung (ohne
Einkommensteilung) vorsehe. Die verspätete Anmeldung sei in diesem Zusammenhang
einem Verzicht gleichzustellen. Für den Fall der Beschwerdeführerin bedeute
dies, dass für die Rentenberechnung das massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen des Ehemanns nicht nur bis 2016 (Vorjahr des Eintritts des
Versicherungsfalls), sondern bis 2019 (Vorjahr des tatsächlichen Rentenbezugs)
zu berücksichtigen sei. Sie komme damit auf eine Beitragsdauer von 22 (statt
19) Jahren. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte durchschnittliche
Jahreseinkommen von CHF 534'999.00 erhöhe sich um das der Rente des Ehemannes
zugrunde gelegte durchschnittliche Jahreseinkommen für die Jahre 2017 bis 2019
von je CHF 29'124.00, total CHF 87'372.00, auf CHF 621'771.00. Bei 22
Beitragsjahren ergebe sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF
28'262.00, zusammen mit den Erziehungsgutschriften von CHF 6'679.00 ein
massgebendes durchschnittliches Einkommen von CHF 34'941.00. Dieses ergebe
gemäss Rentenskala 26 eine monatliche Viertels-Invalidenrente von CHF 244.00.
4.
4.1 Für die Berechnung der
ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art.
36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die
Invalidenrenten den Altersrenten der AHV. Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erklärt die Art. 50 - 53bis
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
als sinngemäss für die ordentlichen Renten der IV massgebend. Der in Art. 36
Abs. 2 Satz 1 IVG verwendete Ausdruck «sinngemäss» ist nach der Rechtsprechung
als «analog» oder «entsprechend» aufzufassen. Die Regeln des AHVG sind
grundsätzlich integral auf die IV-Renten anzuwenden. Eine lediglich beschränkte
Anwendbarkeit der Regeln des AHVG über die Rentenberechnung in der
Invalidenversicherung, welche die Kohärenz des Rentensystems infrage stellen
würde, ist ausgeschlossen. Abweichungen müssen grundsätzlich im Gesetz selbst
vorgesehen sein (vgl. BGE 124 V 159 E. 4 S. 162 ff.). Da das IVG für die
hier gegebene Konstellation keine Sonderregelung enthält, ist für die
Beurteilung von den analog anwendbaren Bestimmungen des AHVG auszugehen.
4.2 Für die Rentenberechnung werden
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die
Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses
setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und
den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Bestimmung des
massgebenden Erwerbseinkommens werden Einkommen, welche die Ehegatten während
der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte
den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird gemäss Art. 29quinquies
Abs. 3 AHVG vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a),
wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) sowie
bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der
gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt
wird (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG). Für die Berechnung der
Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine (ganze) Invalidenrente bezieht
oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während
der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von
Artikel 29quinquies berücksichtigt (Art. 33bis Abs. 4
Satz 1 AHVG; Art. 51 Abs. 4 AHVV; vgl. auch RWL Rz. 5206 - 5209).
4.3 Laut dem zitierten Art. 29bis
Abs. 1 AHVG werden die massgebenden Faktoren, insbesondere das Erwerbseinkommen
bis zum 31. Dezember «vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder
Tod)» berücksichtigt.
4.3.1 Die Bestimmung wurde im Rahmen
der 10. AHV-Revision, die am 1. Januar 1997 in Kraft trat, durch das Parlament eingefügt.
Zuvor hatte Art. 30 Abs. 2 AHVG vorgesehen, angerechnet würden die
Beiträge, die der Versicherte «bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des
Rentenanspruches entrichtet hat», und die entsprechenden Beitragsjahre. Diese
Regelung führte dazu, dass Versicherte, welche im Dezember das Rentenalter
erreichten (und deren Anspruch auf die AHV-Altersrente somit am 1. Januar des
Folgejahres entstand), ein Jahr länger Beiträge bezahlen mussten als die
anderen Personen desselben Jahrgangs (vgl. auch BGE 132 V 265 E. 2.5 S.
269 f.). Deshalb sollte neu auf den Eintritt des Versicherungsfalls (d.h. für
die AHV-Altersrente das Erreichen des Rentenalters) abgestellt werden (vgl.
Amtliches Bulletin Nationalrat [nachfolgend AB N] 1993 S. 214). Die
vorberatende Kommission des Nationalrates schlug (damals noch als Art. 29quater
Abs. 1 AHVG) folgende Formulierung vor: «Es werden die Erwerbseinkommen
berücksichtigt, auf denen eine Person Beiträge bezahlt hat. Dabei werden aber
nur die Beiträge angerechnet, die sie seit dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
entrichtet hat» (AB N 1993 255).
4.3.2 Der heutige Text von Art. 29bis
AHVG entspricht dem in der Folge gefassten Beschluss des Ständerates. Dieser
nahm redaktionelle und systematische Präzisierungen vor (vgl. Amtliches
Bulletin Ständerat [nachfolgen AB S 1994 S. 596 ff. [vorgeschlagener
und beschlossener Text] und S. 548 ff. [Erläuterungen der vorberatenden
Kommission]). Insbesondere wurde ein neuer Art. 29a AHVG mit dem Titel
«Allgemeine Bestimmungen zur Rentenberechnung» eingefügt, der wörtlich dem
heutigen Art. 29bis AHVG entspricht. Die damals diskutierten
Art. 29bis-29sexies AHVG entsprechen in der
Systematik den heutigen Art. 29ter-29septies AHVG. Die
vorgeschlagene Einfügung von Art. 29bis (damals 29a) AHVG wurde wie
folgt begründet: «Das geltende Recht definiert die für die Rentenberechnung massgebende
Bemessungsperiode in den Artikeln 29bis und 30 AHVG. Da im Splitting
die Elemente für die Rentenberechnung um die Erziehungs- und die
Betreuungsgutschrift ergänzt werden, müsste die Berechnungsperiode eigentlich
auch in den Artikeln 29quinquies und 29sexies definiert
werden. Wir sind der Ansicht, dass es einfacher und verständlicher ist, diese
Periode für sämtliche Elemente der Rentenberechnung in einem einzigen Artikel
festzusetzen, und schlagen deshalb die Aufnahme eines neuen Artikels 29a vor,
welcher die allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung enthält.
Inhaltlich bleibt es dabei, dass grundsätzlich nur Beitragszeiten, Einkommen und
Gutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
der rentenberechtigten Person und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
berücksichtigt werden (Abs. 1)». Art. 29a Abs. 1 (nunmehr Art. 29bis
Abs. 1) entspricht somit dem vom Nationalrat formulierten Art. 29quater
Abs. 1 AHVG.
4.4 Mit der 10. AHV-Revision wurde
auch das sogenannte Splitting eingeführt, das den Regelungsgegenstand von Art.
29quinquies AHVG, insbesondere der Absätze 3 und 4, bildet. Das
Splittingmodell wurde durch die vorberatende Kommission des Nationalrates (bzw.
einen Ausschuss) erarbeitet (vgl. den schriftlichen Bericht der Kommission, AB
N 1993 207 ff.). In ihrem Bericht hielt die Kommission fest, die während der
Ehe erzielten Einkommen eines Ehepaares würden aufgeteilt und gegenseitig
angerechnet. Aus administrativen Gründen werde die Einkommensteilung nicht
jährlich vorgenommen. Sie erfolge, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind
(Splitting im zweiten Rentenfall)». Diese Lösung erlaube es auch, Verzerrungen
zugunsten oder zum Nachteil des zuerst rentenberechtigten Ehegatten zu
vermeiden. So könnte es beispielsweise bei einem Splitting im ersten Rentenfall
geschehen, dass sich der zuerst rentenberechtigte Ehegatte bis zum zweiten
Rentenfall mit einer geringeren Rente begnügen müsste, als es seinem eigenen
Einkommen entspräche, weil die Hälfte seines während der Ehejahre erzielten Einkommens
dem anderen Ehepartner gutgeschrieben und bis zum zweiten Rentenfall stillgelegt
würde (AB N 1993 208). Die Umsetzung des Konzepts erfolgte in Art. 29quater
AHVG gemäss dem damaligen Entwurf, den der Nationalrat ohne Diskussion annahm.
Die Bestimmung trug die Überschrift «2. Erwerbseinkommen». Ihre Absätze
1 - 3 lauteten wie folgt (AB N 254 f.; zu Abs. 1 vgl. schon oben E.
II. 4.3.1 am Ende):
Abs. 1
Es werden die Erwerbseinkommen
berücksichtigt, auf denen eine Person Beiträge bezahlt hat. Dabei werden aber
nur die Beiträge angerechnet, die sie seit dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
entrichtet hat.
Abs. 2
Einkommen, welche die Ehegatten während
der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur
Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird
vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder die Ehe durch Tod
oder Scheidung aufgelöst wird.
Abs. 3
Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung
unterliegen jedoch nur Einkommen:
a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters durch den ersten Ehegatten
und
b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters-und
Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
Der Ständerat modifizierte dieser
Regelung. Der durch ihn beschlossene Art. 29quater entspricht
in den Absätzen 1 - 3 wörtlich dem heutigen Art. 29quinquies,
ebenso (mit einem zusätzlichen Verweis auf die Verordnungskompetenz des
Bundesrates gemäss dem heutigen Art. 29bis Abs. 2 AHVG) Abs. 4 (vgl.
AB S 1994 596 f.). Zu Abs. 3 hielt die Kommission des Ständerats in ihrem
schriftlichen Bericht Folgendes fest: «Wir schlagen vor, die drei
Splittingfälle klar auseinanderzuhalten. Wir haben insbesondere die
Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Tod präziser gefasst. Wird eine
Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, wird häufig ein Anspruch auf eine
Hinterlassenenrente entstehen. Diese Leistungen werden aber gerade auf der
Grundlage der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person festgesetzt (Art.
33 Abs. 1 AHVG). Wir schlagen daher vor, klar festzuhalten, dass eine
Einkommensteilung erst vorgenommen wird, wenn sich sowohl der Versicherungsfall
Tod als auch der Versicherungsfall Alter (oder Invalidität) ereignet hat» (AB S
1994 549). Im Plenum des Ständerates wurde die Bestimmung ohne Diskussion so
beschlossen (a.a.O., S. 597). In der anschliessenden erneuten Behandlung durch
den Nationalrat hielt der Kommissionssprecher zu Art. 29a (heute 29bis)
fest, es bleibe dabei, dass für die Rentenbemessung nach wie vor die Zeiten
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt würden. Bei Art. 29quater
(heute 29quinquies) handle es sich um eine Neugliederung und
redaktionelle Vereinfachung. Der Nationalrat stimmte am 21. September 1994 den
Beschlüssen des Ständerates zu Art. 29a (heute 29bis) und Art. 29quater
(heute 29quinquies) ohne Diskussion zu (vgl. AB N 1994 S. 1353,
1355).
5.
5.1 Aus der dargestellten
Entstehungsgeschichte von Art. 29bis und 29 quinquies
AHVG wird deutlich, dass «die für die Rentenberechnung massgebende
Bemessungsperiode» durch den 31. Dezember vor dem Eintritt des
Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) begrenzt werden sollte. Die frühere
Regelung, welche auf die Entstehung des Rentenanspruchs abgestellt hatte, wurde
bewusst geändert, weil sie bei AHV-Altersrenten von Versicherten, welche im
Dezember geboren sind, zu unerwünschten Folgen führte. Durch das Abstellen auf
den Eintritt des Versicherungsfalls sollte die Gleichbehandlung der
Versicherten erreicht werden. Unter dem Eintritt des Versicherungsfalls ist
deshalb nicht die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente zu verstehen,
sondern die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, bei der
AHV-Altersrente also das Erreichen des Rentenalters (BGE 132 V 265 E. 2.7 S.
271).
5.2 Der Standpunkt der
Beschwerdeführerin stützt sich auf die unterschiedlichen Formulierungen von
Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die Einkommensteilung
vorgenommen wird, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind», und Art. 29quinquies
Abs. 4 lit. a AHVG, wonach nur die Einkommen bis zum 31. Dezember «vor Eintritt
des Versicherungsfalles» beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten geteilt
werden. Diese Argumentation weist eine gewisse Überzeugungskraft auf, wenn man
nur diese Bestimmung einbezieht. Eine solche Betrachtungsweise greift jedoch zu
kurz. Wie aus der dargestellten Entstehungsgeschichte deutlich wird, müssen die
beiden Bestimmungen zusammen mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG gelesen
werden. Im Entwurf des Nationalrates bildete dieser den ersten Absatz einer
Bestimmung, welche als Absätze 2 und 3 die von der Beschwerdeführerin zitierten
Normen enthielt (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Der dortige Text lässt – in
Verbindung mit den vorstehend zitierten Erläuterungen in den parlamentarischen
Beratungen – erkennen, dass die «Bemessungsperiode» für das massgebende
Erwerbseinkommen abschliessend durch Absatz 1 bzw. den heutigen Art. 29bis
Abs. 1 AHVG geregelt werden sollte, der die Grenze beim 31. Dezember vor dem
Eintritt des Versicherungsfalls zieht. Abs. 2 (der heutige Art. 3 lit. a von
Art. 29quinquies AHVG) sollte daran nichts ändern, sondern
klarstellen, dass die Einkommensteilung nicht fortlaufend jährlich erfolgt und
auch nicht dann, wenn es um die Berechnung der Rente beim ersten Ehegatten
geht, sondern erst beim «zweiten Rentenfall», d.h. wenn die dazu hinzutretende
Rente des zweiten Ehegatten betragsmässig festzulegen ist. Abs. 3 schliesslich
(der heutige Art. 4 lit. a von Art. 29quinquies AHVG) regelt, welche
Einkommen der Teilung unterliegen. Für die Berechnung der Rente der
Beschwerdeführerin ist ergänzend Art. 33bis Abs. 4 Satz 1 AHVG
(vgl. E. II. 4.2 am Ende hiervor) zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
«Bemessungsperiode» für das massgebende Einkommen, welches der Berechnung der
Rente der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen ist, mit dem 31. Dezember vor
dem Eintritt des Versicherungsfalls endet. Wenn die RWL in Rz. 5016 festhält,
die Einkommensteilung sei vorzunehmen, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt
sind, d.h. beim Eintritt des Versicherungsfalls bei zweitrentenberechtigten
Ehegatten», entspricht dies demnach dem Sinn der gesetzlichen Regelung.
5.3 Wie sich aus dem Gesagten
ergibt, hängt die «Bemessungsperiode» für die Berechnung der Rente der
Beschwerdeführerin davon ab, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. In der
Invalidenversicherung tritt der «Versicherungsfall Invalidenrente» in der Regel
dann ein, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.4 S.
422 f.; vgl. Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG). Dies war hier
im Juni 2017 der Fall (vgl. E. II. 2 hiervor). Für die Berechnung der
Viertels-Invalidenrente der Beschwerdeführerin sind daher das Erwerbseinkommen
und die Beitragsjahre bis zum 31. Dezember 2016 (vor dem Eintritt der für die
Rente massgebenden Invalidität im Juni 2017) heranzuziehen. Der Standpunkt der
Beschwerdeführerin, der im Ergebnis dazu führt, dass noch zweieinhalb Jahre
nach dem Invaliditätseintritt berücksichtigt werden, lässt sich mit Art. 29bis
AHVG nicht vereinbaren.
5.4 Zu prüfen bleibt, ob andere
Gesichtspunkte zu einer abweichenden Beurteilung führen.
5.4.1 Die RWL enthält in Rz. 5214 eine
Sonderregelung für die Konstellation, dass die IV-Rente des zuerst
rentenberechtigten Ehegatten wegen verspäteter Anmeldung zunächst nicht
ausbezahlt werden konnte und deshalb lediglich ein virtueller Anspruch bestand.
Diesfalls sind gemäss der Wegleitung die Erwerbseinkommen und nicht (wie in
Art. 33bis Abs. 4 AHVG vorgesehen) das durchschnittliche
Jahreseinkommen zu teilen. Diese Regelung lässt sich aber auf die hier gegebene
Situation nicht analog anwenden, da die Bemessungsperiode schon vorher geendet
hat. Sie hätte im Übrigen tendenziell eher zur Folge, dass das
durchschnittliche Jahreseinkommen niedriger ausfällt.
5.4.2 Die von der Beschwerdeführerin
weiter angeführte, seit Anfang 2020 geltende Rz. 5109.1 der RWL, welche
die Folge eines rechtsgültigen Rentenverzichts durch einen Ehegatten regelt (vgl.
dazu auch Ghislaine Frésard, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 23 N 22, mit
Hinweis auf das in EVGE 1962, 298, publizierte Urteil zur AHV-Altersrente), ist
hier nicht anwendbar, da ein solcher Verzicht nicht erfolgt ist.
5.4.3 Wenn nach dem Gesagten die
«Bemessungsperiode» für die Elemente der Rentenberechnung mit dem 31. Dezember
2016 endet, bleibt auch kein Raum für eine abweichende Handhabung der Einkommensteilung.
Ein Aufschub, wie ihn Art. 39 AHVG für die Altersrente vorsieht, ist bei
Invalidenrenten nicht möglich. Die verspätete Anmeldung führt hier dazu, dass
der Rentenanspruch zunächst nicht entsteht, obwohl der Versicherungsfall
eingetreten ist, ohne dass dies in der Folge durch eine betragsmässige Erhöhung
ausgeglichen würde.
5.5 Die Beschwerdegegnerin
respektive die Ausgleichskasse hat die Rente der Beschwerdeführerin demnach in
Anwendung der zutreffenden Grundsätze berechnet. Auf dieser Basis lässt sich
die Ermittlung der betragsmässigen Rentenhöhe (E. II. 3.1 hiervor) nicht
beanstanden. Dies wird auch zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin
hat ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente in der Höhe von CHF 225.00
pro Monat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.6 Anzumerken bleibt, dass sich die
von der Beschwerdeführerin verlangte Lösung in vielen Fällen zu Ungunsten der
Versicherten auswirken würde, weil das Einkommen, das nach dem Eintritt der
Invalidität bis zum wegen verspäteter Anmeldung verzögerten Beginn der
Rentenauszahlung erzielt wird, in aller Regel deutlich niedriger ist als der
zuvor erzielte Verdienst. In der Vergangenheit wurde daher von
Versichertenseite eher die Frage aufgeworfen, ob bei der Bemessung des
durchschnittlichen Erwerbseinkommens nicht auch bereits das Wartejahr
ausgeklammert werden müsste (vgl. BGE 124 V 159).
6. Die Beschwerde richtet sich
auch gegen die Verrechnungsanordnung.
6.1 Die Beschwerdeführerin
beanstandet, dass die Nachzahlung der ihr zugesprochenen Rente für April und
Mai 2020 in der Höhe von CHF 450.00 mit einer Rückforderung gegenüber ihrem
Ehemann verrechnet wird. Diese Rückforderung ergibt sich daraus, dass die dem
Ehemann ausbezahlte ganze IV-Rente wegen der durch den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ausgelösten Einkommensteilung ebenfalls neu berechnet wurde.
Die Neuberechnung und Rückforderung bilden Gegenstand des Parallelverfahrens
VSBES.2020.139.
6.2 Laut Art. 50 Abs. 2 IVG findet
für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung. Laut dieser
letzteren Bestimmung können unter anderem Forderungen aufgrund des AHVG und des
IVG mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung wird im
Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der
Invalidenversicherung eine Verrechnung auch in Fällen zugelassen, in denen die
versicherte Person nicht gleichzeitig Schuldner und Gläubiger von einander
gegenüberstehenden Forderungen ist. Es reicht hierfür aus, dass unter
versicherungstechnischem oder rechtlichem Blickwinkel eine enge Beziehung
zwischen den Verrechnungsforderungen besteht. Eine solche enge Beziehung wird
beispielsweise bejaht, wenn eine rückwirkend zugesprochene Rente der
Invalidenrente mit der durch die gleichzeitige (splittingbedingte) rückwirkende
Reduktion der AHV-Altersrente bewirkten Rückforderung gegenüber dem Ehegatten
verrechnet werden soll (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.2 S. 144 f.). Hier ist eine
analoge Konstellation gegeben. Der Umstand, dass es sich auch beim Ehemann um
eine IV-Rente handelt, ändert an der Verrechenbarkeit nichts. Die Verrechnung
lässt sich daher im Grundsatz nicht beanstanden. Die diesbezüglich
entscheidende Frage, ob überhaupt eine Forderung der Beschwerdegegnerin
gegenüber dem Ehemann besteht, ist im diesen betreffenden Verfahren
(VSBES.2020.139) zu beantworten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Angesichts der
einzelrichterlichen Zuständigkeit und da sich zwischen dem vorliegenden
Verfahren und dem parallel dazu geführten, den Ehemann der Beschwerdeführerin
betreffenden Dossier VSBES.2020.139 gewisse Synergien ergaben, können die
Verfahrenskosten auf CHF 300.00 festgelegt werden. Diese hat die
Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu tragen. Die Differenz von
CHF 300.00 zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihr
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 300.00
wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch