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Entscheid

VSBES.2020.141

Invalidenrente

19. April 2021Deutsch77 min

durchgeführt wurde (Gutachten vom 9. September 2003; IV-Nr. 40). Mit rechtskräftiger

Source so.ch

Urteil vom 19. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 20. Mai 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1961 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 9. März 1994 als

angelernter Maurer / Vorarbeiter im Baugeschäft B.___, [...]. Ab dem

20. Mai 1996 wurde er andauernd vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.7). Am 19. August 1996 meldete er sich bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab

an, es bestehe eine Rückenblockierung (IV-Nr. 1.17). Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge

eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische und psychiatrische)

Begutachtung im C.___ (im Folgenden: C.___), welche während eines stationären

Aufenthaltes vom 11. bis 15. Januar 1998 (gemeint wohl: 1999) durchgeführt

wurde (Gutachten vom 28. Januar 1999; IV-Nr. 1.2). Per Ende Mai 1998

war das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden (IV-Nr. 9). Mit Verfügung vom

24. März 1999 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der

Beschwerdeführer sei für eine stark rückenbelastende Tätigkeit wie diejenige

eines Bauarbeiters zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen bestehe in

Verweisungsarbeiten mit mittelschweren oder leichten Tätigkeiten keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 1.1). Vom 3. Mai bis

19. Juli 1999 wurde ein vom RAV [...] initiierter Arbeitsversuch durchgeführt

(IV-Nr. 60).

1.2 Am 24. Juli 2000 meldete

sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug neu an. Er gab wiederum an, an

Rückenbeschwerden zu leiden (IV-Nr. 6). Vom 29. Mai 2000 bis

28. Mai 2001 war er im Rahmen eines Qualifizierungsprogramms in der D.___,

[...], als Projektteilnehmer tätig (Einsatz in einer Velostation;

IV-Nr. 55 S. 5). Mit Verfügung vom 22. Januar 2001 lehnte die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Dies

begründete sie im Wesentlichen damit, gemäss den Abklärungen habe sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom Januar 1999

nicht wesentlich verändert (IV-Nr. 17). Die dagegen erhobene Beschwerde

wurde vom Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Oktober 2002 in

dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

22. Januar 2001 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und in der

Folge erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen

entscheide (VSBES.2001.156; IV-Nr. 35 S. 2 ff.).

1.3 Vom 5. bis 9. August 2002

war der Beschwerdeführer in den E.___, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 34

S. 4 ff.). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine

polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische)

Begutachtung erneut im C.___, welche vom 4. bis 8. August 2003

durchgeführt wurde (Gutachten vom 9. September 2003; IV-Nr. 40). Mit rechtskräftiger

Verfügung vom 6. April 2004 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 51 % eine halbe

Invalidenrente (sowie entsprechende Kinderrenten) rückwirkend ab 1. August

2003 zu (IV-Nr. 46). Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin

um Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle. Jene sprach ihm

daraufhin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu, welche per 20. Juli

2004 erfolglos abgeschlossen wurde (IV-Nr. 51, 57 und 60 f.).

1.4 Im Februar 2006 leitete die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach dem Beizug

eines Verlaufsberichts des Hausarztes stellte die Beschwerdegegnerin keine

rentenrelevante Änderung fest (Invaliditätsgrad von 52 %; Mitteilung vom

8. Juni 2006, IV-Nr. 66).

1.5 Am 30. September 2016

stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch (IV-Nr. 68). Daraufhin

erliess die Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2016 einen Vorbescheid,

worin sie ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch in Aussicht stellte

(IV-Nr. 69 S. 2 ff.). Nach Erhalt neuer medizinischer Unterlagen und

Durchführung eines Revisionsgesprächs stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Januar 2017 in Aussicht, das

Erhöhungsgesuch abzuweisen (IV-Nr. 73 S. 2 ff.). Auf den Einwand des

Beschwerdeführers hin und nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (rheumatologische

und neurologische) Begutachtung bei Dr. med. F.___, Facharzt Rheumatologie

FMH, sowie Dr. med. G.___, Leitende Ärztin Neurologie, H.___, welche am

24. August und 25. September 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom

3. und 5. Dezember 2017 (IV-Nr. 93 und 94). Im Weiteren wurde eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben; diese erfolgte am

15. Juni 2018 (Gutachten vom 7. August 2018; IV-Nr. 105). Nach

Einholung einer Stellungnahme beim RAD und Durchführung eines

Vorbescheidverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin angesichts neu

eingereichter medizinischer Berichte eine polydisziplinäre (allgemein-internistische,

neurologische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung durch die J.___,

welche am 22. und 29. Mai 2019 erfolgte (Gutachten vom 4. Juli 2019;

IV-Nr. 123). Nach dem Beizug weiterer medizinischer Unterlagen,

Rücksprache mit dem RAD und Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens hob

die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte halbe Invalidenrente aufgrund eines

ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 2 % mit Verfügung vom 20. Mai

2020 auf Ende Juni 2020 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, das

Gutachten der J.___ sowie die neuen kardiologischen Berichte hätten ergeben,

dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht nicht verändert habe.

Aus psychiatrischer Sicht sei eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten, da

keine depressive Störung mehr nachgewiesen werden könne. Die Tätigkeit als

Maurer / Vorarbeiter könne dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet

werden, eine angepasste Verweistätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar

(IV-Nr. 141; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

24. Juni 2020 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 6 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 20. Mai

2020 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführer weiter zu

berenten.

3. Eventualiter sei festzustellen, dass die

vorhandene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht

verwertbar ist.

4. Sub-Eventualiter sei das berechnete

Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten (LSE

2016, Tabelle 1, Total Kompetenzniveau 4, Männer) zusätzlich mit einem

Leidensabzug von mindestens 20 % zu belegen.

5. Sub-sub-Eventualiter sei die Sache zu

medizinischen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1 Es

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei

der unterzeichnende Anwalt als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

6.2 Dem

Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur Einreichung der benötigten Unterlagen

zu gewähren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

28. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde (A.S. 26).

2.3 Mit Verfügung vom

22. September 2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Stefan Galligani, […],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 38 f.).

2.4 Mit Replik vom 12. Oktober

2020 lässt der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom

28. August 2020 vollumfänglich bestreiten, wobei auf weitere Ausführungen

verzichtet und auf die Beschwerde vom 24. Juni 2020 verwiesen wird. Gleichzeitig

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 41 f.).

2.5 Die Replik sowie die Kostennote

werden der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 44).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer ab 1. Juli 2020 weiterhin einen Rentenanspruch hat. Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2020

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen

nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

Im vorliegenden Fall veranlasste die

Beschwerdegegnerin im Sinne des rechtskräftigen Urteils des

Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2002 eine polydisziplinäre

Begutachtung im C.___ und sprach dem Beschwerdeführer gestützt darauf mit

rechtskräftiger Verfügung vom 6. April 2004 eine halbe Invalidenrente

Dispositiv

rückwirkend ab 1. August 2003 zu (IV-Nr. 40 und 46). Demnach ist der

aktuelle Sachverhalt mit demjenigen zu vergleichen, wie er der rechtskräftigen

Verfügung vom 6. April 2004 zu Grunde lag. Das von der Beschwerdegegnerin

im Februar 2006 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren (IV-Nr. 63

ff.) ergab keine rentenrelevante Änderung und kann mangels umfassender

Überprüfung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Blick

auf die Revisionsvoraussetzungen im Sinne Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht

als Referenzzeitpunkt herangezogen gezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 5 ff.).

3.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt

eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der

Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit

dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

4.3 Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.4 Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die unterschiedliche

Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen einerseits

und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-

oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteile

des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und

9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

4.5 In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes.

Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also

wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen

Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September

2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.

E. 2.4).

5. Im vorliegenden Fall lässt der

Beschwerdeführer geltend machen, er sei auch über den 1. Juli 2020 hinaus

zu berenten. Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich keineswegs

verbessert. Es sei im Gegenteil von einer Verschlechterung auszugehen. Aus

somatischer Sicht gelte es zu beachten, dass er zudem an einer chronisch

venösen Insuffizienz leide. Sodann habe ihn der Hausarzt für weitere

gastroenterologische Abklärungen an das K.___ verwiesen (vgl. Beschwerde,

S. 5 ff. Ziff. 2). Im Folgenden ist zunächst der medizinische

Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom 6. April

2004 zu Grunde lag:

5.1 Vom 5. bis 9. August 2002 war

der Beschwerdeführer in den E.___, Solothurn, hospitalisiert. Dem

Austrittsbericht vom 18. September 2002 können folgende Diagnosen

entnommen werden: «Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F32.11), anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4),

lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 bei beginnenden degenerativen

Veränderungen L4/S1». Zu den Einweisungsumständen wurde dargelegt, der Patient sei

von seinem Hausarzt Dr. med. L.___ zur Abklärung der chronischen

Rückenschmerzen aus psychiatrischer Sicht zugewiesen worden. Im Rahmen der

Anamnese wurde angegeben, der Patient sei im Kosovo geboren und mit 3 Brüdern

aufgewachsen. Dort habe er die obligatorische Schule und das Gymnasium besucht.

Mit 18 Jahren habe er geheiratet und sei Vater von vier Kindern geworden. Der

ältere Sohn sei leicht geistig behindert. Mit der Familie in Kosovo habe er

regelmässig telefonischen Kontakt, zwischendurch besuche er sie. Nachdem der

Patient in die Schweiz gekommen sei, habe er während 8 Jahren als Maurer im

Kanton [...] gearbeitet. Seit ca. 6 Jahren habe er Rückenprobleme und könne

seither nicht mehr arbeiten. Bisherige zahlreiche medizinisch-konservative

Behandlungen hätten seinen Zustand nicht deutlich verändert. Nach vielfältigen

Abklärungen habe man kein somatisches Korrelat für die Rückenschmerzen

gefunden. Die Familie lebe von der Sozialhilfe, was eine Belastung für den

Patienten darstelle. Sowohl die unklare Prognose seiner Rückenbeschwerden als

auch die Ablehnung der IV-Rente belasteten ihn zusätzlich.

Die Beurteilung lautete dahingehend, bei

der Untersuchung habe der Patient den Anschein gemacht, wegen der

Chronifizierung der Rückenschmerzen sehr belastet zu sein. Er sei zu Beginn des

Gesprächs sehr aufgeregt gewesen und unterschwellig aggressiv, als er seine

Schwierigkeiten beschrieben habe. Im Verlauf habe er sich etwas beruhigt. Er

habe unter Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen gelitten. Auffassung und

Aufmerksamkeit seien zeitweise vermindert gewesen. Der Patient habe gesagt,

dass er sehr viele Gedanken im Kopf habe, die ihn daran hinderten, ein normales

Gespräch zu führen. Er habe unter Angst über seine Zukunft gelitten, dass er

nicht mehr arbeiten könne; zum Teil habe er auch diffuse panikartige

Angstgefühle gehabt. Die Stimmung sei traurig gewesen, es habe zeitweise das

Gefühl der Gefühllosigkeit bestanden. Er habe aber auch die Hoffnung gehabt,

dass es auch wieder besser gehen könne. Suizidgedanken seien verneint worden.

Er sei impulsiv gewesen, habe ein vermindertes Selbstwertgefühl gehabt, gehäuft

Schuldgefühle und sei sehr unruhig und ungeduldig gewesen. Subjektiv sei der

Schlaf schlecht gewesen, gelegentlich habe er schlaflose Nächte gehabt wegen

seiner inneren Unruhe. Der Appetit sei gut gewesen. Körperlich habe er ständig

unter Rückenschmerzen gelitten. Der Patient werde sich nach dem Austritt bei

seinem Hausarzt zur weiteren Behandlung melden (IV-Nr. 34 S. 4 ff.).

5.2 Im polydisziplinären

(allgemein-internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) C.___-Gutachten

vom 9. September 2003 (ambulante Untersuchungen vom 4. bis

8. August 2003) stellte die Kommission für medizinische Begutachtung (Dr. med.

M.___, Facharzt für Psychiatrie, Dr. med. N.___, Facharzt für Innere

Medizin, und Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie) folgende

Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): «Chronisches Lumbovertebralsyndrom

mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei leichter Chondrose der caudalen

LWS-Segmente, leichter Discusprotrusion L4/5 links, kleiner paramedianer

rechtsgelegener Discushernie L5/S1, ohne Wurzelkompression; Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung; Leichte bis mittelschwere depressive Episode». Die gestellten

Nebendiagnosen (Nikotinabusus, Status nach Knöchelfraktur links 2002) haben

nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im

Weiteren wurde dargelegt, der Explorand habe im [...] eine Matur absolviert und

anschliessend ein Biologiestudium begonnen. Zwischen 1981 und 1986 sei er als

Tourist in die Schweiz gekommen um zu arbeiten, ab 1987 als Saisonnier, seit

1994 mit Bewilligung B. Hier habe er immer als Bauarbeiter in der gleichen Bauunternehmung

gearbeitet. Seit Mai 1996 habe er infolge von Rückenbeschwerden nicht mehr

gearbeitet, eine berufliche Abklärung im Jahr 1998 sei gescheitert. Vom Mai

2000 bis Mai 2001 sei er im Rahmen eines RAV-Programmes zu 50 %

beschäftigt gewesen, wiederum 50 % gearbeitet habe er im Herbst 2001 beim

RAV, ein Wiedereingliederungsversuch, der gescheitert sei. Im Januar 1999 sei

der Explorand im C.___ begutachtet worden, damals sei er infolge seiner

Rückenprobleme als Bauarbeiter als unter einem Drittel arbeitsfähig taxiert

worden. Bei den aktuellen Untersuchungen liessen sich im somatischen Bereich

keine Veränderungen gegenüber den Befunden von Januar 1999 konstatieren. Rein

somatisch gesehen sei der Explorand nach wie vor als Bauarbeiter unter einem

Drittel arbeitsfähig, rückenbelastende Tätigkeiten schwerer Natur seien ihm

nicht mehr zumutbar. Neue medizinische Vorschläge im somatischen Bereich könne

man nicht machen. Es sei bereits im Jahr 1999 auf ein regelmässiges

Krafttraining der Rücken- und Bauchmuskulatur hingewiesen worden. Der Explorand

schone sich jedoch.

Im psychischen Bereich habe sich der

Verdacht einer beginnenden psychosomatischen Entwicklung, der im Jahr 1999

geäussert worden sei, in der Zwischenzeit bestätigt. Es zeige sich aktuell ein

Symptomenkomplex, der von seinem Verlauf, von seiner Charakteristik und

Ausprägung her diese Diagnose untermauere. Dazu sei der Explorand im Gegensatz

zu 1999 aktuell auch apathisch-gehemmt depressiv, sodass im psychiatrischen

Teilbereich eine Verschlechterung festgestellt werden müsse. Leider könne man

über die Hintergründe dieser psychischen Verschlechterung kaum eine Aussage

machen. Es bleibe offen, ob sie eine sekundäre Folge der psychosomatischen

Entwicklung sei, über deren Hintergründe man ebenfalls keine Aussagen machen

könne, oder eine Folge der sozialen Situation des Exploranden; er sei der

Meinung, man glaube ihm seine Beschwerden nicht. Obwohl der Explorand in seiner

Heimat die Hochschulreife erreicht und vier Semester studiert habe, habe er

einen merkwürdigen Mangel an jeglicher psychischer Introspektionsfähigkeit

gezeigt. Auch werde immer wieder beobachtet, dass gerade gutausgebildete Leute

nach der Migration besonders Mühe hätten, sich in einer einfachen Tätigkeit

zurecht zu finden. Es falle auch auf, dass der Explorand kurze Zeit, nachdem er

die Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe, seine Rückenbeschwerden

bekommen und danach seine Arbeitstätigkeit eingestellt habe. Leider könne man

auch über eine mögliche induktive Wirkung der Invalidisierung eines Sohnes des

Exploranden sowie dessen Bruder keine verlässlichen Aussagen machen. Insgesamt

beurteile man den Exploranden in einer dem Rückenleiden adaptierten Tätigkeit,

ohne repetitives Heben schwerer Lasten, ohne Arbeiten in Zwangshaltung und mit

regelmässigem Sichbückenmüssen als zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt. Berufliche Massnahmen könne man nach deren Scheitern nicht

empfehlen. Der Explorand erlebe sich selber als vollständig arbeitsunfähig und er

sei wenig motiviert, wieder zu arbeiten. Eine Willensanstrengung zur

Überwindung seines psychosomatischen und psychischen Leidens sei ihm aber aus

medizinischer Sicht zuzumuten. Er könne im genannten Rahmen ohne jegliche

Gefährdung seiner psychischen und physischen Gesundheit arbeitstätig werden.

Eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands sei mit der psychischen Dekompensation und psychiatrischen

Hospitalisation im August 2002 eingetreten. In einem Schlussgespräch mit dem

Exploranden sei dieser wiederum resigniert gewesen und habe gleichzeitig seine

Arbeitsunfähigkeit mit Nachdruck betont. Man habe erfahren, dass sein invalider

Sohn von zu Hause ausgezogen sei, weil er eine Frau aus dem Kosovo, die

demnächst in die Schweiz einreisen werde, geheiratet habe. Der Explorand sei

über die Befunde orientiert und es sei ihm mitgeteilt worden, dass sich sein

Rückenleiden nicht verändert habe (IV-Nr. 40 S. 16 ff.).

5.3 Gemäss dem MRI der LWS, erstellt

vom P.___ vom 14. Juni 2003 liegt beim Patienten eine chronische Lumbalgie

bei bekannter Diskopathie L5/S1 vor. Es seien Diskopathien der unteren LWS

sowie am lumbosacralen Übergang mit foraminaler Wurzelbeeinträchtigung L5

beidseits und recessalem Wurzelkontakt S1 links festzustellen (IV-Nr. 70

S. 4).

6. Der aktuelle medizinische

Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

6.1 Gemäss dem Bericht des

Hausarztes Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November

2016 steht der Beschwerdeführer wegen lumbalen Rückenschmerzen in

hausärztlicher Dauerbetreuung. Die seit Jahren vorhandenen Schmerzen hätten

sich im Verlauf der letzten 12 Monate ausserordentlich verstärkt. Der Patient

habe Mühe, längere Gehstrecken zu bewältigen, sodass er sich aktuell höchstens

während einer Stunde zu Fuss fortbewegen könne und sich dann hinlegen müsse,

obgleich er seine Dauermedikation gesteigert habe. Er schildere verstärkte

Schmerzen im linken Bein, insbesondere laterodorsal mit Ausstrahlung bis in die

Ferse. Zusätzlich empfinde er in dieser Extremität unter Belastung ein

Ameisenlaufen nebst den stechenden Schmerzen. Die bisher durchgeführte

Abklärung mittels eines MRI der LWS habe neu eine leichtgradige

Bandscheibenprotrusion linksbetont mit kleinem Riss im dorsalen Anulus fibrosus

paramedian links sowie auf Höhe L5/S1 eine ausgeprägte Osteochondrose mit nach

unten umgeschlagener kleiner Bandscheibenprotrusion mit einem Riss im dorsalen

Anulus fibrosus paramedian ergeben. Die oben erwähnten Befunde dürften die seit

etwa einem Jahr bestehenden andauernden Veränderungen des Gesundheitszustands

des Patienten erklären. Eine neue IV-Begutachtung sei medizinisch indiziert

(IV-Nr. 70 S. 2).

6.2 Laut dem MRI der LWS vom

2. November 2016 besteht beim LWK 3/4 eine leichtgradige

Bandscheibenprotrusion linksbetont mit einem kleinen Riss im dorsalen Anulus

fibrosus paramedian links, ein Wurzelkontakt L4 links im Ursprung sei möglich.

Beim LWK 4/5 sei eine zirkuläre linksbetonte Bandscheibenprotrusion mit

kleinem Riss im Anulus fibrosus links festzustellen, eine Wurzeltangierung L5

im Ursprung links sei möglich. Beim LWK 5/SWK 1 könne ein stark

verschmälerter Zwischenwirbelraum und eine starke Osteochondrose festgestellt

werden. Es bestehe eine nach unten umgeschlagene kleine Bandscheibenprotrusion

mit einem Riss im dorsalen Anulus fibrosus paramedian, welche teilweise

knöchern unterstützt sei. Ein leichtgradiger Kontakt mit der Wurzel S1 links im

Ursprung sei nicht ausgeschlossen. Es sei eine Spondylarthrose beidseits

festzustellen. Eine Spinalkanalstenose bestehe nicht (Bericht des H.___,

Institut für Medizinische Radiologie, vom 4. November 2016, IV-Nr. 70

S. 3).

6.3 Im Hausarztbericht vom 7. März

2017 wurde dargelegt, die degenerativen Veränderungen der LWS hätten sich seit

dem letzten MRI-Befund vom 14. Juni 2003 insbesondere auf dem Niveau der

5. Bandscheibe eindeutig verstärkt. Die vom Patienten neu geschilderte

Schmerzzunahme sei glaubwürdig und die klinische hausärztliche Untersuchung

spreche für eine vertebragen bedingte Zustandsverschlechterung. Aus

hausärztlicher Sicht sei eine neue rheumatologische Begutachtung unabdingbar,

um eine allfällige Änderung des Invaliditätsgrads beurteilen zu können (IV-Nr. 80

S. 5).

6.4

6.4.1 Dem bidisziplinären (neurologischen,

rheumatologischen) Gutachten von Dr. med. G.___, Leitende Ärztin

Neurologie, H.___, vom 3. Dezember 2017 und Dr. med. F.___, Facharzt

Rheumatologie FMH, vom 5. Dezember 2017 (Untersuchungen vom

24. August und 25. September 2017, Konsensbesprechung vom

4. Dezember 2017) können folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) entnommen werden: «Therapieresistentes, chronifiziertes lumbovertebrales

Schmerzsyndrom mit intermittierender pseudoradikulärer Ausstrahlung links, klinisch

keine radikulären Symptome, bei degenerativen LWS-Veränderungen mit

Diskushernien LWK3/4 und LWK5/SWK1 ohne Neurokompression sowie Osteochondrosen

und deutlicher Minderung des Intervertebralraums LWK5/SWK1, v.a.

Symptomausweitung mit diskreter sensibler brachiocruraler Hemihypästhesie

links». Im Weiteren wurde die Diagnose «Depressive Stimmungslage, DD depressive

Episode, aktueller BDI (Beck Depressions Inventar 17 Punkte), aktenanamnestisch

somatoforme Schmerzstörung» angegeben. Die übrigen Diagnosen (Nikotinabusus,

Adipositas Grad I, Chronifizierte holokranielle Kopfschmerzen, DD

chronifizierte Spannungskopfschmerzen) haben nach den gutachterlichen Angaben

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 94 S. 23).

Im Rahmen der Beurteilung aus neurologischer

Sicht legte Dr. med. G.___ im Wesentlichen dar, beim Exploranden seien im

Jahr 1995 nach knapp 15-jähriger Arbeit als Maurer erstmalig auf konservative

Therapie komplett regrediente Lumbalgien aufgetreten. Ohne vorangehendes Trauma

hätten sich ab Mai 1996 chronische Lumbalgien entwickelt mit intermittierender

Schmerzausstrahlung ins linke Bein, die weder durch physiotherapeutische

Massnahmen, Analgetika, intramuskuläre Injektionen oder peridurale

Infiltrationen noch durch stationäre rehabilitative Massnahmen nachhaltig

positiv zu beeinflussen gewesen seien. Die lumbalen Rückenschmerzen hätten

ungeachtet aller erwähnter therapeutischer und reintegrativer Massnahmen de

facto zu einer seit 1996 persistierenden Arbeitsunfähigkeit und nach zwei

medizinischen Begutachtungen 1998 und 2003 zu einer 50%igen IV-Rente geführt.

Die Invalidisierung mit Auswirkungen in Alltag und Beruf habe vorwiegend darauf

beruht, dass der Explorand angegeben habe, aufgrund der lumbalen

Rückenschmerzen nicht länger als 30 Minuten sitzen oder stehen und maximal 30

bis 45 Minuten gehen zu können. An diesem Umstand habe sich im Vergleich zu den

Gutachten von 1998 und 2003 keine relevante Änderung ergeben. Die aktuell

erhobenen klinischen Befunde zeigten im Vergleich zu 2003 unverändert eine

Klopf- und Druckdolenz der gesamten LWS, Angabe starker lumbaler Schmerzen bei

Prüfung des Lasègue ab 30 ° beidseits bei gleichzeitig möglichem Langsitz

sowie ein Vermeidungsverhalten betreffend Rumpfbeugung mit konsekutiv deutlich

erhöhtem bis de facto nicht beurteilbarem Finger-Boden-Abstand. Nach wie vor

gebe es keine Hinweise auf eine radikuläre Pathologie oder auf eine

Myelopathie. Vermutlich neu (DD erstmalig beschrieben) zeige sich gegenüber den

beiden vorangehenden medizinischen Gutachten eine diffuse Allodynie (starke

Überempfindlichkeit) bereits bei feinster Berührung der paravertebralen Weichteile

lumbal beidseits. Zudem finde sich neu eine funktionelle sensible

Hemisymptomatik links mit Aussparung des Kopfes. Unverändert zu 1998 und 2003

finde man derzeit Hinweise auf eine mögliche depressive Störung, die an sich

und im Kontext mit der Begutachtung auch einer psychiatrischen Mitbeurteilung

bedürfe. Im MRI der LWS vom November 2016 zeige sich gegenüber 2003 eine

Zunahme der degenerativen Veränderungen mit neu insbesondere deutlicher

Minderung des Intervertebralraumes LWK5/SWK1 sowie neu beschriebener diskreter

Diskusprotrusion auf Höhe LWK3/4 bei im Übrigen konstanten Befunden.

Insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf eine radikuläre Kompression oder

auf eine relevante Lumbalkanalstenose.

Im bisherigen Krankheitsverlauf sowie in

der aktuellen Anamnese und Untersuchung seien einige Diskrepanzen zu erwähnen:

Physiotherapeutische und teilweise weitere rehabilitative Massnahmen hätten

aufgrund einer Schmerzzunahme – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht wie

indiziert umgesetzt werden können. Sie hätten, wie alle Arbeitsversuche in

rückenadaptierter Tätigkeit, im Rahmen von Reintegrationsmassnahmen zu einer

Exazerbation der Rückenschmerzen mit konsekutivem Abbruch und daraus

resultierender 100%iger Arbeitsunfähigkeit geführt. Es gebe auch rein klinisch

eine Diskrepanz zwischen der Angabe starker lumbaler Schmerzen bei Prüfung des

Lasègue ab 30 ° beidseits bei fehlender Äusserung von Schmerzen in der

Langsitz-Position (Sitzen mit gestreckten Beinen), eine Diskrepanz zwischen

problemlosem Hinsetzen und Sitzen auf dem Stuhl während der Anamnese ohne

Angabe von Rückenschmerzen während 25 Minuten, hingegen Angabe starker

Schmerzen bei jeglichen Lage- und Positionsveränderungen während der

Untersuchung und eine Diskrepanz einerseits zwischen der Beobachtung, dass der

Explorand anlässlich der aktuellen Untersuchung 25 Minuten ohne implizite

oder explizite Hinweise auf Schmerzen auf dem Stuhl habe sitzen können und

angegeben habe, dass er täglich mindestens zweimal eine Stunde spazieren gehe,

Autofahren und mit dem Flugzeug in den Kosovo reisen könne, und andererseits

der Angabe, dass er im Haushalt keinerlei Tätigkeiten ausüben und nicht

arbeiten könne, weil er aufgrund von Rückenschmerzen kaum sitzen oder stehen

könne. Schliesslich habe der Explorand aktuell finanzielle Sorgen. Die

Allodynie paravertebral beidseits, die sensible Hemisymptomatik links und das

teils demonstrative Schmerzverhalten in Diskrepanz zu diskreten

objektivierbaren klinischen Befunden seien bei fehlenden Hinweisen auf eine

Myelopathie oder auf radikuläre Defizite auf eine wahrscheinliche

Symptomausweitung bei chronifizierten lumbovertebralen Schmerzen zu

interpretieren (IV-Nr. 94 S. 14 f.).

6.4.2 Dr. med. F.___ hielt im Rahmen

seiner Beurteilung aus rheumatologischer Sicht fest, bei der Untersuchung vom

24. August 2017 habe der Explorand über Schmerzen im unteren lumbalen

Bereich mit Ausstrahlung links über das Gesäss bis zur Aussenseite des Fusses

links geklagt. Die Schmerzen bestünden seit Jahren mit einer Zunahme seit

ca. 1 ½ Jahren. Die klinische Untersuchung sei durch

Schmerzverhalten bzw. Schonhaltung des Exploranden erschwert gewesen. Die

Befunde hätten Hinweise für eine Inkonsistenz, z.B. mit einer Diskrepanz

zwischen Funktionsprüfung des Rückens im Sitzen oder im Stehen, die medizinisch-somatisch

nicht erklärbar seien, ergeben. Rein somatisch handle es sich um subjektive

Rückenschmerzen mit Ausstrahlung links ohne Hinweise für ein radikuläres

Reizsyndrom bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der

Lendenwirbelsäule. Die Beurteilung der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule

werde wegen Schmerz- und Schonverhalten erschwert und sei trotzdem gering. Die

Röntgenbilder zeigten keine wesentliche Zunahme der degenerativen Veränderungen

gegenüber einer früheren Untersuchung im Jahr 2003. Es gebe auch eine gewisse

Diskrepanz zwischen der Selbstbeschreibung der Funktionseinschränkung und den

medizinischen Unterlagen. Im Gutachten aus dem Jahr 2003 sei die maximale

Gehstrecke mit 30 Minuten vom Exploranden gemeldet worden, aktuell sei er in

der Lage, mindestens zweimal täglich eine Stunde spazieren zu gehen, was gegen

eine Verschlechterung des Zustandes spreche. Aus rheumatologischer Sicht sei

der gesundheitliche Zustand des Exploranden unwesentlich verändert gegenüber

dem Jahr 2003 (IV-Nr. 93 S. 7).

6.4.3 Die gemeinsame

rheumatologisch-neurologische Beurteilung (gemäss Konsensbesprechung vom 4. Dezember

2017) lautete wie folgt: Beim Exploranden habe sich ausgehend von

leichtgradigen degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen und einer akuten

Lumbago ab 1996 ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit

intermittierender pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein entwickelt.

Gemäss medizinischen Gutachten von 1998 und 2003 bestünden nur diskrete

objektivierbare klinische Befunde und leichtgradige degenerative

LWS-Veränderungen. Bei in der aktuellen Untersuchung – bis auf eine diffuse

lumbale Allodynie und eine funktionelle sensible brachiocrurale Hemihypästhesie

links – stationären objektiven klinischen Befunden, MR-tomographisch leichter

Zunahme der degenerativen LWS-Veränderungen ohne Hinweise auf eine

Neurokompression und unverändert zu 2003 diskrepant ausgeprägter funktioneller

Beeinträchtigung im Vergleich zu den objektivierbaren Befunden gehe man aktuell

im Kontext mit diskrepanten Befunden in der klinischen Untersuchung sowie

Diskrepanzen zwischen Anamnese und Verhalten von einer chronifizierten

Schmerzproblematik mit Symptomausweitung aus. Eine aktenanamnestisch

dokumentierte somatoforme Schmerzstörung müsse zudem aus psychiatrischer Sicht

mitbeurteilt werden.

Bei seit 20 Jahren chronifiziertem

lumbalem Schmerzsyndrom, fixiertem Vermeidungsverhalten und aufgrund desselben

gescheiterten, respektive teils frühzeitig abgebrochenen Rehabilitations- und

Reintegrationsversuchen bestehe unabhängig von jeglichen weiteren

therapeutischen Bemühungen eine schlechte Prognose betreffend berufliche

Reintegration. Da sich die objektivierbaren Befunde und der funktionelle

Zustand gegenüber 2003 nicht relevant geändert hätten, sei der Explorand in

einer rückenadaptierten Tätigkeit aus somatischer,

neurologisch-rheumatologischer Sicht arbeitsfähig. Aufgrund des chronifizierten

Leidens und der mehrschichtig bedingten Negativressourcen sowie der

wahrscheinlichen erwähnten psychiatrischen Komorbidität seien ein

Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit und eine berufliche Reintegration mit

grosser Wahrscheinlichkeit unrealistisch. Eine psychiatrische Mitbeurteilung

sei deshalb auch unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufs zu empfehlen

(IV-Nr. 94 S. 17).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit als Maurer / Polier

betrage die Arbeitsfähigkeit derzeit 0 % unter Berücksichtigung der

Tatsache, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Therapie lege artis bestehe. In

einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus

rein neurologischer Sicht 100 %; auch aus rheumatologischer Sicht sei die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt. Aufgrund der

im Vordergrund stehenden konfundierenden Faktoren sei zur abschliessenden

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine

psychiatrische Mitbeurteilung notwendig. Die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum

Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung vom 9. September 2003 (C.___-Gutachten)

wesentlich verändert habe, wurde dahingehend beantwortet, auf apparativ

fassbarer Ebene hätten die degenerativen Veränderungen der LWS zugenommen mit

MR-tomographisch im November 2016 insbesondere progredienter Verminderung des

Intervertebralraums LWK5/SWK1 und neu leichter Diskusprotrusion auf Höhe LWK3/4

im Vergleich zu 2003, wobei sich keine Neurokompression darstellen lasse.

Klinisch seien die objektivierbaren Befunde mit leichtgradiger Einschränkung

der Beweglichkeit der LWS im Vergleich zu 2003 stationär. Die neu vorhandene Allodynie

paravertebral beidseits im Bereich der gesamten LWS und die sensible

Hemihypästhesie links seien im Rahmen einer möglichen und wahrscheinlichen

Symptomausweitung zu erklären und entsprächen nicht einer progredienten

somatischen Erkrankung. Die resultierenden funktionellen Einschränkungen mit

Limitation der Sitz- und Stehdauer auf 30 Minuten seien stationär im Vergleich

zum Jahr 2003, die Gehdauer habe sich basierend auf den aktuellen

anamnestischen Angaben sicherlich nicht verschlechtert, sondern von 30 bis 45

Minuten auf 60 Minuten verbessert. Die Folgen dieser Einschränkungen – und

ein auf Essen, Spazieren, Liegen, Einkaufen und Lesen beschränkter Tagesablauf

mit ausserhalb der Familie wenigen sozialen Kontakten – habe sich gegenüber dem

Jahr 2003 nicht verändert. Auch das Spektrum von noch realisierbaren

Möglichkeiten wie Autofahren für kurze Strecken oder die jährliche Reise in den

[...] per Flugzeug sei unverändert. Bei insgesamt stationären funktionellen

Einschränkungen und stationären objektivierbaren klinischen Befunden ändere

sich daher nichts an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum

Gutachten aus dem Jahr 2003. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine

relevante Veränderung seit dem Jahr 2003, weder bezüglich des Gesundheitszustands

noch in Bezug auf die Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 93 S. 10 f. und 94

S. 27 f.).

6.5 Dem von der Beschwerdegegnerin

zusätzlich veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. August 2018 (Untersuchung

vom 15. Juni 2018) können folgende psychiatrische Diagnosen entnommen

werden: «Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) im Sinne einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:

F45.41); mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:

F32.11)». Der aktuelle Befund zeige ein depressives Zustandsbild, welches sich

als mittelgradig einstufen lasse (gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit,

Antriebsminderung, Verminderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, Gefühle der

Wertlosigkeit, pessimistische Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen,

Gedankendrehen). Dazu bestehe ein somatisches Syndrom mit v.a.

psychomotorischer Verlangsamung. Verglichen mit den Untersuchungsbefunden von Dr. med.

M.___ im C.___-Gutachten vom 9. September 2003 sei das Zustandsbild in

seiner Ausgestaltung weitgehend unverändert, habe sich aber in der Zwischenzeit

leicht verschlimmert, sodass aktuell von einer mittelgradigen depressiven

Episode gesprochen werden müsse. Das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung müsse auch aktuell bestätigt werden. An dieser Diagnose habe

sich in den vergangenen Jahren nichts geändert. Der Explorand sei in seinem

Denken fixiert auf seine somatischen Beschwerden, leide an diesen und sei

überzeugt, sie nicht überwinden zu können. Insgesamt überschnitten sich die

Beschwerdebilder der Depression und der somatoformen Störung, indem ein Anteil

der depressiven Symptomatik durch die somatoformen Beschwerden larviert (maskiert)

werde.

Die Beurteilung des psychiatrischen

Gutachters lautete dahingehend, seine aktuelle psychiatrische Untersuchung vom

15. Juni 2018 habe im Vergleich zur psychiatrischen Vorbegutachtung durch

Dr. med. M.___ ebenfalls weitgehend stationäre Befunde ergeben. Einzig der

Schweregrad der depressiven Episode habe sich etwas erhöht, sodass aktuell von

einer mittelgradigen depressiven Episode gesprochen werden müsse (Dr. med.

M.___ 2003: leichte bis mittelschwere depressive Episode). Somatischerseits werde

das Lumbovertebralsyndrom wie erwähnt als therapieresistent und chronifiziert

beschrieben, dieselbe Einschätzung gelte auch für die psychiatrischen

Affektionen (depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung). Obwohl

seither keine vertiefte psychiatrische Behandlung erfolgt sei, könne nach nun

mehr als 20jährigem Verlauf und bei weiterhin fehlender Introspektionsfähigkeit

und Fixierung auf «das Somatische» von psychiatrisch-psychotherapeutischen

Massnahmen keine Verbesserung mehr erwartet werden. Der vom Hausarzt initiierte

Einsatz von Duloxetin (Cymbalta) sei bei der vorliegenden psychosomatischen

Affektion sicher richtig und diene der Stabilisierung. Die Dosierung könne

allenfalls erhöht werden, eine wesentliche und anhaltende Verbesserung sei aber

durch diese Medikation nicht mehr zu erwarten. Eingliederungsmassnahmen machten

aus psychiatrischer Sicht keinen Sinn, da diese – wie allen früheren Massnahmen

– nur zur subjektiven Beschwerdeexazerbation führen würden. Aus psychiatrischer

Sicht seien die Angaben im Rahmen der diagnostizierten psychiatrischen

Affektionen konsistent und plausibel. Hinweise für Aggravation oder Simulation

hätten sich nicht ergeben. Obwohl der Explorand über gute intellektuelle

Ressourcen und angelernte berufliche Fähigkeiten verfüge, schränkten die

depressive Symptomatik, die eingetretene Chronifizierung und das dysfunktionale

Krankheitsmodell des Exploranden die Verwertung der gemäss somatischer

Beurteilung bestehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem Rückenleiden

angepassten Tätigkeit ein.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, der

Explorand sei aus somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Maurer / Polier

arbeitsunfähig, weshalb eine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht entfalle. In

einer dem Rückenleiden angepassten Verweistätigkeit sei der Explorand somatisch

zu 100 % arbeitsfähig. Die mittelgradige depressive Episode und die

anhaltende somatoforme Schmerzstörung schränkten die Arbeitsfähigkeit in einer solchen

angepassten Tätigkeit zu etwa 50 % ein. Bezüglich der depressiven

Symptomatik habe sich eine leichte Verschlechterung ergeben, sodass aktuell

eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Die Veränderung dürfte sich

schleichend über die Jahre ergeben haben, ein fixer Zeitpunkt lasse sich nicht

bestimmen. Der Ausprägungsgrad «mittelgradig» sei aber spätestens ab

Einreichung des Revisionsgesuches im Jahr 2016 erreicht worden. Die

Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe leicht zugenommen und betrage

aus psychiatrischer Sicht 50 % (IV-Nr. 105).

6.6 RAD-Ärztin Dr. med. Q.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 im Wesentlichen fest, das Gutachten von

Dr. med. I.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand

habe sich leicht verschlechtert, indem aktuell eine mittelgradige depressive

Episode bestehe gegenüber einer leicht bis mittelschweren Episode gemäss dem C.___-Gutachten

aus dem Jahr 2003. Diese Verschlimmerung führe zu einer Zunahme der

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Diese Zunahme sei mit

10 % zu veranschlagen, sodass die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit aus psychischen Gründen aktuell auf 50 % geschätzt werden müsse.

Die Veränderung dürfte sich schleichend über die Jahre ergeben haben, ein fixer

Zeitpunkt lasse sich nicht bestimmen. Der Ausprägungsgrad «mittelgradig» sei

aber spätestens ab Einreichung des Revisionsgesuches 2016 erreicht worden

(IV-Nr. 108).

6.7 Vom 13. bis 17. Dezember

2018 war der Beschwerdeführer im H.___ hospitalisiert. Die Hauptdiagnose

lautete auf «Unklare, subakute Belastungsdyspnoe DD bei Belastungshypertonie,

DD Dekonditionierung». Als Nebendiagnosen wurden ein Aneurysma Aorta ascendens

und ein chronisch lumbospondylogenes Syndrom angegeben. Zur Beurteilung wurde im

Wesentlichen dargelegt, Hinweise für eine obstruktive Pneumopathie hätten sich

nicht ergeben. Die Dyspnoe sei aktuell am ehesten im Rahmen einer diastolischen

Belastungshypertonie und Dekonditionierung gewertet worden. Der Patient habe am

17. Dezember 2018 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden

können (Bericht vom 17. Dezember 2018, IV-Nr. 111 S. 12 ff.).

6.8 Der Hausarzt Dr. med. L.___

hielt in seinem ärztlichen Attest vom 28. Januar 2019 fest, der

Beschwerdeführer stehe seit dem 20. November 2018 wegen neu aufgetretener

Herz-Kreislauf-Beschwerden (hoher Blutdruck, Aortenaneurysma) und einer

Atemstörung in spezialärztlicher Abklärung. Diese neue Symptomatik dürfte die

Arbeitsfähigkeit des Patienten weiter einschränken. Entsprechende Abklärungen

seien im Gange (IV-Nr. 111 S. 10).

6.9 RAD-Ärztin Dr. med. Q.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 fest, an der Ablehnung

der Rentenerhöhung könne aus medizinischer Sicht nicht festgehalten werden. Es

seien neue cardiopulmonale Diagnosen erwähnt worden, die vorab für die

Arbeitsunfähigkeit nicht relevant gewesen seien. Es sei daher eine neue

polydisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen (IV-Nr. 113

S. 2).

6.10 Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten interdisziplinären (allgemein-internistischen, neurologischen,

rheumatologischen und psychiatrischen) MEDAS-Gutachten der J.___ vom

4. Juli 2019 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort am

22. Mai 2019 durch Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Neurologie, und

am 29. Mai 2019 durch Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Allgemeine

Innere Medizin (Fallführung), Dr. med. T.___, Fachärztin für

Rheumatologie, und Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, untersucht und begutachtet wurde. Die im Rahmen der

Konsensbeurteilung gestellten relevanten Diagnosen (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) lauteten wie folgt: «Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5), myostatische Insuffizienz mit den

entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, klinisch keine

Hinweise für radikuläre Symptomatik, radio-logisch und kernspintomographisch

Osteochondrose L5/S1 (RX 05/19, MRI 11/16)». Die weiteren Diagnosen

(1. Undifferenzierte Somatisierungsstörung [ICD-10 F45.1];

2. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom [ICD-10 M53.1],

Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, klinisch keine Hinweise für

radikuläre Symptomatik; 3. Adipositas, BMI 34 kg/m2 [ICD-10

E66.8]; 4. Arterielle Hypertonie [ICD-10 I10], 5. Hyperlipidämie

[ICD-10 E78.0]; 6. Aneurysma der Aorta ascendens [ICD-10 I71.2] gemäss

Unterlagen; 7. Anamnestisch, unklare subjektive Dyspnoe [ICD-10 R06.0],

unauffällige klinische Befunde, DD funktionell, bei Adipositas, bei

Dekonditionierung) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit.

Die interdisziplinäre medizinische

Beurteilung lautete dahingehend, aus rheumatologischer Sicht beeinflusse das

chronisch lumbospondylogene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit des

Exploranden. In der angestammten Tätigkeit als Maurer könne aufgrund der

objektivierbaren Befunde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt

werden. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, bestehe

hingegen aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Weder aus neurologischer noch aus allgemeininternistischer

Sicht könne eine weitere somatische Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Auch die psychiatrische Diagnose einer

undifferenzierten Somatisierungsstörung schränke die Arbeitsfähigkeit aus

gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Insgesamt könne somit aus

polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

als Maurer festgestellt werden. Für körperlich leichte bis selten

mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine uneingeschränkte

Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bis auf eine verminderte Belastbarkeit der

Wirbelsäule stünden dem Exploranden sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur

Verfügung, die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien. Die

Konsistenzprüfung lautete dahingehend, für die von Seiten des

Bewegungsapparates her geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen finde

sich nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die gesamte

Untersuchung sei geprägt durch ausgeprägte Inkonsistenzen und ein

demonstratives Schmerzverhalten, das in deutlichem Gegensatz zu den

objektivierbaren Befunden stehe. Die geschilderten Atembeschwerden könnten

aufgrund der früheren kardiopulmonalen Untersuchungen und der aktuellen

klinischen Befunde nicht nachvollzogen werden. Der Explorand fahre selbst kurze

Strecken Auto, was gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsschwächen

spreche. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit als

Maurer bestehe seit vielen Jahren. Bei einer angepassten Tätigkeit müsste es

sich um eine leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne

Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen handeln. Eine solche

Tätigkeit wäre 8 bis 8.5 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe eine 100%ige

Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zum zeitlichen Verlauf wurde dargelegt, bei

nicht mehr vorliegender depressiver Störung, was sich aufgrund der Akten nicht

zurückdatieren lasse, sei die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sicher

spätestens ab Mai 2019 zu bestätigen. Die Gesamtarbeitsfähigkeit begründe sich

durch die rheumatologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da

keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in adaptierten

Tätigkeiten bestünden, ergebe sich keine Diskussion hinsichtlich additivem oder

ergänzendem Effekt von Einschränkungen. Medizinische Massnahmen zur

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden.

Beruflichen Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits-

und Behinderungsüberzeugung kaum durchführbar und könnten deshalb nicht

empfohlen werden. Die fallspezifischen Fragen wurden dahingehend beantwortet,

aus somatischer Sicht finde sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes.

Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand verbessert, eine

depressive Störung sei nicht mehr nachweisbar. Die Veränderung sei seit

mindestens der aktuellen Untersuchung anzunehmen. In angepasster Tätigkeit

bestehe ab Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 123.1).

6.11 RAD-Ärztin Dr. med. Q.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2019 fest, in der angestammten

Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer

angepassten Tätigkeit sei der Versicherte dagegen ab Mai 2019 zu 100 %

arbeitsfähig (IV-Nr. 126).

6.12 Im Bericht des K.___, Klinik für

Kardiolologie, vom 30. August 2019 über die gleichentags durchgeführte ambulante

Herzkatheteruntersuchung wurden eine formal koronare Eingefässerkrankung sowie

ein Aneurysma der Aorta ascendens diagnostiziert. Zur Indikation wurde

angegeben, es bestehe der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit

(IV-Nr. 130 S. 5 ff.).

6.13 Aus dem Bericht der V.___ vom 19. September

2019 gehen die Diagnosen einer «Dyspnoe unklarer Ätiologie» sowie eines

«Aneurysma der Aorta ascendens» hervor. Es wurde dargelegt, es habe wie geplant

eine Links- und Rechtsherzkatheteruntersuchung zur definitiven kardiologischen

Klärung der Beschwerden des Patienten stattgefunden. Eine erklärende oder

prognostisch relevante koronare Kardiopathie finde sich nicht. Die distale

Stenose im RIVA-Gebiet sei prognostisch nicht relevant und die Klinik nicht

erklärend. Sie sei somit auch nicht angegangen worden. Diesbezüglich empfehle

sich Aspirin (ASS) zur bereits eingeleiteten Statin-Therapie. Auch in der

Rechtsherzkatheteruntersuchung hätten sich normale Sättigungen, Wiederstände

und Druckgradienten gefunden. Somit sei eine kardiale Ursache der auffälligen

Klinik definitiv ausgeschlossen (IV-Nr. 130 S. 2 ff.).

6.14 RAD-Ärztin Dr. med. Q.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2019 fest, der Wegfall der

Depression begründe in der Zusammenschau mit der aktuellen Gesamtsituation eine

Verbesserung der medizinischen Situation. Trotz der neuen medizinischen

Unterlagen könne am Gutachten festgehalten werden. Der nachgereichte Bericht

von Dr. med. L.___ vom 25. Juli 2019 (vgl. IV-Nr. 130 S. 8)

bestätige die RAD-Beurteilung vom 13. August 2019, nämlich, dass der

Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100 %

arbeitsunfähig sei. Die RAD-Beurteilung vom 13. August 2019 sowie die

gutachterliche Beurteilung vom 19. Juli 2019 (100%ige Arbeitsunfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit, 100 % Arbeitsfähigkeit für eine angepasste

Tätigkeit: leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne

Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen) werde zudem durch die

weiteren vom Rechtsvertreter eingereichten Unterlagen bestätigt, worin sich am

24. Januar 2019 in der Stressechokardiographie keine Hinweise für eine

Koronarischämie (Minderversorgung des Herzens mit Blut) ergeben hätten und in

der aktuellen Koronarangiographie vom 30. August 2019 neben der bekannten

Sklerose und grenzwertigen Stenosen «normale Sättigungen, Widerstände und

Druckgradienten im grossen und kleinen Kreislauf» festgestellt worden seien. Ebenfalls

bestätigt worden seien die Beurteilungen des RAD und der Gutachter durch den

aktuellen Bericht der V.___ vom 19. September 2019, wonach eine erklärende

oder prognostisch relevante Kardiopathie sich nicht finden lasse.

Zusammengefasst bestätigten alle nachträglich eingereichten medizinischen

Befunde die bereits erfolgten Beurteilungen. Eine Verbesserung der

medizinischen Situation sei somit gegeben. Es bestehe eine vollständige

Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Verweistätigkeit (IV-Nr. 132

S. 2 f.).

6.15 Im Sprechstundenbericht des H.___,

Angiologie, vom 21. Januar 2020 wurden die Hauptdiagnosen «1. Chronisch

venöse Insuffizienz beidseits Stadium C3» und «2. Dyspnoe unklarer

Ätiologie» und «3. Aneurysma der Aorta ascendens» gestellt. Zur Anamnese

wurde dargelegt, der Patient stelle sich aktuell in der angiologischen

Sprechstunde zwecks Beurteilung der Durchblutungssituation der unteren

Extremitäten sowie weiteren Abklärungen wegen eines leichten Ödems am

Unterschenkel vor. Der Patient berichte über eine allgemeine

Leistungsreduktion, beim Gehen bekomme er schnell Atemnot, sodass er stehen

bleiben müsse. Zudem klage er über Schmerzen im Bereich der unteren

Extremitäten beidseits beim Gehen mit gleichzeitig auftretender Schwellung. Die

Beurteilung lautete wie folgt: Beim Patienten zeigten sich keine Hinweise auf

eine peripher arterielle Verschlusskrankheit bei vollständig palpablen

peripheren Pulsen der unteren Extremitäten beidseits sowie normalem

Oszillogramm und normaler Ruheperfusion. Duplexsonographisch finde sich das

Bild einer chronisch venösen Insuffizienz mit Stammvarikose der V. saphena

parva im Stadium Hach III rechts sowie mit Stammvarikose der V. saphena magna

im Stadium Hach IV links. Therapeutisch wäre beim Patienten zwar beidseits eine

Intervention im Sinne einer endovenösen Thermoablation der genannten Venen

möglich, aufgrund der aktuellen Beschwerden des Patienten mit Dyspnoe und

Hyperventilation erscheine eine solche Intervention im Rahmen eines ambulanten

Settings jedoch unrealistisch. Es werde primär das Tragen von

Kompressionstrümpfen der Klasse 2 knielang beidseits zur Linderung der

abendlichen Ödeme empfohlen, gegebenenfalls müsste der Patient in einem

späteren Zeitpunkt nach der Besserung der Dyspnoe- bzw.

Hyperventilationsproblematik reevaluiert werden (IV-Nr. 147

S. 83 ff.).

6.16 Dr. med. W.___, Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Beurteilung im Bericht vom

14. Februar 2020 im Wesentlichen fest, er habe den Patienten bereits im

August und November 1999 sowie im Dezember 2004 gesehen. Er habe damals die

Diagnose einer Anpassungsproblematik mit Somatisierungscharakter (F45.4)

gestellt. Nach einer Neubegutachtung im September 2003 habe man den Patienten

im Gegensatz zu 1999 auch als apathisch-gehemmt und depressiv beschrieben und ihm

im Februar 2004 ein halbe IV-Rente zugesprochen. Schon damals habe er die

Indikation zu einer Psychotherapie nicht stellen können. Als Möglichkeit habe

er eine Betreuung durch einen albanisch sprechenden Psychiater oder einen

stationären psychiatrischen Rehabilitationsversuch vorgeschlagen. Die Situation

habe sich seither nur noch mehr chronifiziert. Der Patient sei weiterhin davon

überzeugt, dass ihm Unrecht widerfahre. Durch den Alterungsprozess in den

letzten 20 Jahren sei sein Gesundheitszustand insgesamt sicher schlechter

geworden. So sei es für den Patienten nicht nachvollziehbar, wie sein

Invaliditätsgrad von 50 % auf 2 % habe sinken können. Er könne dem

Patienten leider keine Hilfe anbieten (IV-Nr. 147 S. 77 ff.).

6.17 Im Bericht des H.___, Klinik für

Kardiologie, vom 6. Mai 2020 wurden folgende Hauptdiagnosen angegeben:

«1. Dyspnoe unklarer Ätiologie; 2. Chronisch venöse Insuffizienz

beidseits Stadium C3; 3. Aneurysma der Aorta ascendens (max 49 mm);

4. Adipositas WHO Grad II»». Zur Anamnese wurde festgehalten, der Patient

berichte, dass er seit ca. 2 Jahren an progredienter Dyspnoe leide, welche sich

bei Belastung akzentuiere. Andere Beschwerden, welche er auf das Herz

zurückführen könnte, habe er keine, insbesondere keine Thoraxschmerzen,

Synkopen oder eine Palpitation. Er berichte über abendlich geschwollene Füsse,

was durch die Kollegen der Angiologie auf eine chronisch venöse Insuffizienz

zurückgeführt worden sei. Der Patient habe einen hohen Leidensdruck. Die

Anstrengungsdyspnoe habe dazu geführt, dass er aus der Wohnung im dritten Stock

in das Parterre gewechselt habe, um nicht mehr Treppensteigen zu müssen.

Zur Beurteilung wurde angegeben, es sei

eine Zuweisung zur Zweitbeurteilung bei persistierender Dyspnoe mit Frage nach

einer kardialen Ätiologie erfolgt. Echokardiographisch bestehe weitgehend ein

altersentsprechender Normalbefund bis auf das vorbekannte Aneurysma der Aorta

ascendens. Auch für seltenere Ursachen von Dyspnoe wie eine infiltrative

Kardiopathie oder eine konstriktive Perikarditis habe man bei normaler

Diastologie echokardiographisch keine Hinweise. Unter moderater Belastung im

Liegen liessen sich keine Klappenvitien oder eine pulmonale Hypertonie

provozieren bzw. nachweisen. Man sehe damit keinerlei Hinweis auf eine kardiale

Genese der Dyspnoe. Differentialdiagnostisch sei an eine chronische,

möglicherweise psychogene Hyperventilation zu denken oder an ein Adipositas

Hypoventilationssyndrom. Aufgrund der Dekonditionierung habe man mit dem

Patienten die individuelle Physiotherapie zur Verbesserung der Atemmechanik

besprochen. Es sei eine Ernährungsberatung zu diskutieren, sofern der Patient zu

einer Reduktion des Gewichts bereit sei. Weitergehende kardiologische

Abklärungen wie ein Ausschluss einer relevant stenosierenden koronaren

Herzkrankheit oder normale pulmonale Druckwerte und Sättigungen seien bereits

in der Rechts- / Linksherzkatheteruntersuchung im August 2019 durchgeführt

worden. Von der kardiologischen Seite her seien aktuell keine weiteren

Abklärungen geplant. Aufgrund des hohen Leidensdrucks sowie der prolongierten

Geschichte müsste auch eine psychosomatische Abklärung erwogen werden (IV-Nr. 147

S. 79 ff.).

6.18 Im ärztlichen Attest vom 29. Mai

2020 hielt der Hausarzt Dr. med. L.___ schliesslich fest, sein Patient

klage weiterhin über eine starke Anstrengungsdyspnoe. Schon bei wenigen

Schritten habe er Atemnot und ein thorakales Engegefühl. Die klinische

Untersuchung falle normal aus. Man finde normale Herztöne, kein Herzgeräusch

und es bestehe eine vesikuläre Atmung. Aufgrund von rezidivierendem Aufstossen

und auch gastralen Schmerzen sei der Patient dem K.___ zugewiesen worden, wo

eine weitere gastroenterologische Abklärung des Magens stattfinden werde. Eine

Verlaufskontrolle in der V.___ vom 14. April 2020 habe eine stabile

kardiale Situation gezeigt. Weiterhin sei eine kardiale Ursache der Dyspnoe

auszuschliessen. Zudem beschreibe der Patient gegen Abend eine Schwellung beider

Knöchel. Er habe auf der Angiologie im H.___ eine mögliche Intervention der

unteren Extremitäten im Sinne einer endovenösen Thermoablation besprochen. Von

einer Intervention sei vorerst abgesehen worden. Zudem beschreibe der Patient

rezidivierende, lumbale Schmerzen (IV-Nr. 147 S. 86).

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin hob mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 20. Mai 2020 die dem

Beschwerdeführer bisher gewährte halbe Invalidenrente auf Ende Juni 2020 im

Wesentlichen mit der Begründung auf, gemäss dem Gutachten der J.___ vom

4. Juli 2019 sowie der neuen kardiologischen Berichte habe sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nicht verändert.

Aus psychiatrischer Sicht habe sich die gesundheitliche Situation verbessert,

da keine depressive Störung mehr habe nachgewiesen werden können. Aus

kardiologischer Sicht gebe es keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die

angestammte Tätigkeit als Maurer / Vorarbeiter könne dem

Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Eine angepasste Verweistätigkeit

sei ihm jedoch zu 100 % zuzumuten. Der neu errechnete Invaliditätsgrad

betrage 2 %. Somit werde die halbe Rente aufgehoben (IV-Nr. 141;

A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, er sei über den 30. Juni 2020 hinaus weiter zu berenten.

Dies begründet er im Wesentlichen damit, sein psychischer Gesundheitszustand

habe sich keineswegs verbessert. Dem Bericht von Dr. med. W.___ vom

14. Februar 2020 sei zu entnehmen, dass sich die Situation noch mehr

chronifiziert habe. Es sei daher von einer Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustands auszugehen. Auch der Sprechstundenbericht des H.___ vom

6. Mai 2020 attestiere dem Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen

und einen hohen Leidensdruck, sodass weitere psychosomatische Abklärungen zu

erwägen seien. Im Weiteren gehe aus dem Sprechstundenbericht des H.___, Angiologie,

vom 21. Januar 2020 hervor, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den

bekannten Beschwerden an einer chronisch venösen Insuffizienz leide. Diese

führe zu einer Schwellung der Beine beim Gehen oder Stehen und verursache

Schmerzen. Gehen oder längeres Stehen seien ihm daher nicht zumutbar. Auf eine

Intervention aufgrund der Dyspnoe sei vorerst verzichtet worden. Der Hausarzt,

Dr. med. L.___, habe den Beschwerdeführer für weitere gastroenterologische

Abklärungen an das K.___ verwiesen; ein entsprechender Untersuchungsbericht

werde nachgereicht. Es sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand

auch aus somatischer Sicht verschlechtert habe (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.,

Ziff. II. 2).

7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass

das von der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2019 veranlasste interdisziplinäre

(allgemein-internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische)

MEDAS-Gutachten der J.___ vom 4. Juli 2019 (IV-Nr. 123) in Kenntnis

der Vorakten erstellt wurde und auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen

vom 22. und 29. Mai 2019 beruht. Die vom Beschwerdeführer angegebenen

Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung

einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen

stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische

Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus

werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die

Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in den

medizinischen Vorakten wurde – soweit möglich – Stellung genommen. Schliesslich

wird eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten

Disziplinen vorgenommen und am Schluss werden die gestellten Fragen

beantwortet. Sowohl das Gesamt- als auch die Teilgutachten tragen die

Unterschriften der beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen diese und das

Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet

werden. Das MEDAS-Gutachten der J.___ wird damit den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.

7.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin – nachdem sie bereits Begutachtungen bei den Dres. med.

G.___, F.___ und I.___ veranlasst hatte – berechtigt war, eine weitere (interdisziplinäre)

Begutachtung bei der J.___ in Auftrag zu geben:

Der Versicherungsträger hat den

rechtserheblichen Sachverhalt nach den allgemeinen Regeln des

Sozialversicherungsrechts abzuklären. Er ist laut dem in Art. 43

Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen

Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim

Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,

Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Gestützt auf

den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über

den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des

Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von

Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des

Versicherungsträgers, eine «second opinion» zu dem bereits in einem Gutachten

festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen

entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet

werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die

praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteile

des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 und

U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,

2020, Art. 44 S. 833 N. 81; Susanne

Bollinger, AHVG/IVG-Kommentar, 2018, Nr. 3 ATSG Art. 43,

S. 592 Rz. 10, je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall liess der

Beschwerdeführer nach Erlass des Vorbescheids vom 14. Dezember 2018, worin

keine Erhöhung der bisher gewährten halben Invalidenrente in Aussicht gestellt

worden war (IV-Nr. 109 S. 2 ff.), mit dagegen gerichtetem Einwand vom

18. Februar 2018 der Beschwerdegegnerin einen Bericht des Hausarztes

Dr. med. L.___ vom 28. Januar 2019, eine Verordnung zur

Physiotherapie sowie den Austrittsbericht des H.___ vom 17. Dezember 2018

einreichen (IV-Nr. 111; E. II. 6.7 und 6.8 hiervor). Dazu hielt die

RAD-Ärztin Dr. med. Q.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019

fest, aufgrund der neu eingegangenen medizinischen Unterlagen könne an der

Ablehnung des Erhöhungsgesuchs nicht festgehalten werden, da in den

Arztberichten neue cardiopulmonale Diagnosen angegeben worden seien, die für

die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung bisher nicht relevant gewesen seien. Es gehe

um eine neue Belastungsdyspnoe bzw. Herz- / Kreislaufbeschwerden. Es

sei eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen «Innere

Medizin», «Neurologie», «Rheumatologie» und «Psychiatrie» durchzuführen

(IV-Nr. 113; vgl. E. II. 6.9 hiervor). Der RAD-Ärztin ist

zuzustimmen, dass die im Austrittsbericht des H.___ vom 17. Dezember 2018

angegebene Hauptdiagnose einer unklaren, subakuten Belastungsdyspnoe sowie die

vom Hausarzt erwähnten neu aufgetretenen Herz- / Kreislaufbeschwerden

bis dahin nicht fachärztlich beurteilt worden waren und damit noch abzuklären

war, ob diese neuen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

allenfalls relevant einschränkten. Gegenstand der vorliegenden bisherigen

Abklärungen durch die Gutachter Dr. med. G.___, F.___ und I.___ waren im

Wesentlichen das therapieresistente, chronifizierte lumbovertebrale

Schmerzsyndrom sowie psychische Beschwerden (allfällige anhaltende somatoforme

Schmerzstörung, depressive Episode). Angesichts dieser neuen medizinischen

Situation waren weitere medizinische Abklärungen erforderlich, um beurteilen zu

können, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem

Referenzzeitpunkt allenfalls relevant verschlechtert hatte. Die bereits

vorliegenden Gutachten erfüllten die inhaltlichen und beweismässigen

Anforderungen hierfür nicht, da die medizinische Sachlage mit verschiedenen

Beschwerdebereichen noch nicht umfassend abgeklärt und damit noch unklar war. Dementsprechend

war eine interdisziplinäre Begutachtung mit den erwähnten Disziplinen erforderlich,

welche insbesondere auch eine umfassende allgemeininternistische Begutachtung mit

einer Würdigung der Auswirkungen der neu geltend gemachten Leiden auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus internistischer und psychiatrischer

Sicht umfasst. Eine erneute rheumatologische und neurologische Begutachtung war

angesichts der bestehenden degenerativen Veränderungen im Rückenbereich

ebenfalls angezeigt. Die von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre

Begutachtung in der J.___ kann nach dem Gesagten nicht als unzulässige «second

opinion» angesehen werden. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht

geltend gemacht.

7.4 Zum Einwand des Beschwerdeführers,

sein psychischer Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern

verschlechtert (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.2), ist Folgendes

festzuhalten: Der psychiatrische Teilgutachter der J.___, Dr. med. U.___, konnte

aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse vom 29. Mai 2019 keine

psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die

von ihm diagnostizierte «undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)»

hat gemäss seinen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der

Facharzt wies darauf hin, der Beschwerdeführer klage über somatische

Beschwerden mit Schmerzen im Bewegungsapparat, die er als ausstrahlend vom

Rücken im mittleren Bereich nach unten ins linke Bein beschrieben habe, sowie

Schmerzen im Herzbereich mit Atemnot. Da er sich auch in einer somatisch

angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig fühle, müsse eine psychische

Überlagerung angenommen werden. Diagnostisch handle es sich um eine

undifferenzierte Somatisierungsstörung. Im Gegensatz zu einer eigentlichen

Somatisierungsstörung seien dabei die somatischen Beschwerden nicht so multipel

und wechselnd ausgeprägt. Eine zusätzliche psychiatrische Diagnose könne sonst

nicht gestellt werden. Der Experte hielt ausdrücklich fest, der

Beschwerdeführer leide nicht unter deutlichen depressiven Verstimmungen und sei

nicht suizidal, könne sich durchaus konzentrieren, sein Selbstwert sei erhalten

und er leide auch nicht unter Schuldgedanken oder allumfassenden negativen

Zukunftsperspektiven. Es bestünden psychosoziale Faktoren, die eine Rolle

spielen könnten, vor allem mit einer angespannten finanziellen Situation bei

bereits bestehender Abhängigkeit von einer halben IV-Rente. Dr. med. U.___

führte im Weiteren aus, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

bestehe nicht. Der Beschwerdeführer erhalte auch keine psychopharmakologische

Medikation; eine solche Behandlung wünsche er sich auch nicht unbedingt und sie

sei nicht zwingend notwendig. Der psychiatrische Teilgutachter stellte sodann fest,

im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 7. August 2018

sei zwar eine somatoforme Schmerzstörung neben einer mittelgradigen depressiven

Episode mit somatischen Syndrom bereits aufgeführt und es sei eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit in einer dem Rückenleiden angepassten Verweistätigkeit attestiert

worden (vgl. IV-Nr. 105 S. 9 und 12), aktuell könne eine Depression

jedoch nicht (mehr) bestätigt werden. Im C.___-Gutachten vom 9. September

2003 sei seitens der Psychiatrie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und

eine leichte bis mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und in einer

rückenadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert

worden sei (vgl. IV-Nr. 40 S. 16 ff.). Diese

Arbeitsunfähigkeit sei bei den damals gestellten psychiatrischen Diagnosen

jedoch zu hoch eingeschätzt worden und könne rückwirkend beurteilt nicht

nachvollzogen werden. Es sei im Verlauf zwar zu einer Besserung der Depression

gekommen, es handle sich aber um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

bei der heutigen Untersuchung gegenüber der Untersuchung von damals (IV-Nr. 123.4

S. 5 ff.). Dr. med. U.___ stellte schliesslich fest, der

Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen bezüglich angelernter Arbeit. Er habe

in einem körperlich anspruchsvollen Beruf gearbeitet, der ihm aktuell kaum mehr

zugemutet werden könne. Er könne es sich aber nicht vorstellen, auch mit

Beschwerden in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Er habe

Kontakte innerhalb der Familie. Er unternehme Spaziergänge, gehe auch kleinere

Sachen selber einkaufen und sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mobil. Er

fahre auch mit dem Auto, wenn auch nur noch kurze Strecken. Ferienreisen in die

Heimat nach Kosovo zusammen mit der Ehefrau seien ihm auch möglich. Eine

Arbeitsunfähigkeit allein aus psychischen Gründen könne nicht begründet werden.

Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gab der

psychiatrische Teilgutachter schliesslich an, aus psychiatrischer Sicht könne

sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer optimal angepassten

Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit spätestens seit der

aktuellen Untersuchung ausgegangen werden, seitdem keine depressive Episode

mehr festgestellt werden könne und noch im Jahr 2018 eine depressive Episode in

den Akten aufgeführt worden sei (IV-Nr. 123.4 S. 7 f.).

Angesichts dieser schlüssigen Abklärungsergebnisse

im psychiatrischen Teilgutachten ist davon auszugehen, dass sich der psychische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit verbessert hat, als eine

depressive Störung spätestens seit der aktuellen Untersuchung vom 29. Mai

2019 nicht mehr besteht. Die an den psychiatrischen Teilgutachter gestellte

Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt verbessert

habe, wurde von Dr. med. U.___ bejaht; eine depressive Störung sei aktuell

nicht mehr manifest (IV-Nr. 123.4 S. 9). Diese Auffassung vertritt

auch die RAD-Ärztin Dr. med. Q.___ in ihrer Stellungnahme vom

12. November 2019, wonach der Wegfall der Depression in der Zusammenschau

mit der aktuellen Gesamtsituation eine Verbesserung der medizinischen Situation

begründe. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten

Verweistätigkeit sei aus medizinischer Sicht gegeben (IV-Nr. 132 S. 2;

vgl. E. II. 6.14 hiervor). Der Bericht des behandelnden Psychiaters

Dr. med. W.___ vom 14. Februar 2020, worin angegeben wurde, die

Situation habe sich seither nur noch mehr chronifiziert und in den letzten 20

Jahren sei sein Gesundheitszustand durch den Alterungsprozess insgesamt

schlechter geworden (vgl. IV-Nr. 147 S. 78; E. II. 6.16

hiervor), vermag den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von

Dr. med. U.___ nicht zu schmälern. Dr. med. W.___ legt in seinem

Bericht vom 14. Februar 2020 nicht detailliert und nachvollziehbar dar,

wie er zu einer angeblichen Chronifizierung der psychischen Situation gelangt

und inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers –

entgegen den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen im psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. U.___ – verschlechtert haben soll. Er weist im

Wesentlichen darauf hin, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die

Wiedereingliederungschance nach einer 12-monatigen Arbeitsunfähigkeit nur noch

5 % betrage, der Alterungsprozess den Gesundheitszustand insgesamt

verschlechtert habe und für den Patienten nicht nachvollziehbar sei, dass sein

Invaliditätsgrad von 50 % auf 2 % gesunken sei. Es sei Sache des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ein privates Gegengutachten in Auftrag

zu geben. Er, Dr. med. W.___, habe weder Einsicht in das Gutachten noch Einsicht

in die IV-Akten gehabt (vgl. IV-Nr. 147 S. 78). Mit diesen allgemein

gehaltenen Einwänden vermag der behandelnde Psychiater, der den

Beschwerdeführer lediglich in einer Einzelkonsultation gesehen hat, keine wichtigen

Aspekte zu nennen, die bei der Begutachtung vom Mai 2019 unerkannt oder

ungewürdigt geblieben worden wären (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Auch der

Sprechstundenbericht des H.___ vom 6. Mai 2020, worin u.a. ausgeführt

wurde, es sei «aufgrund des hohen Leidensdrucks sowie der prolongierten Geschichte

auch eine psychosomatische Abklärung» zu erwägen (IV-Nr. 147 S. 81;

E. II. 6.17 hiervor), führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie erwähnt

diagnostizierte Dr. med. U.___ eine die Arbeitsfähigkeit nicht

beeinflussende «undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)» und kam zum

Schluss, eine zusätzliche psychiatrische Diagnose könne sonst nicht gestellt

werden (IV-Nr. 123.4 S. 5). Das Bestehen einer eigentlichen

Somatisierungsstörung wurde von ihm mit der Begründung verneint, die somatischen

Beschwerden seien nicht so multipel und wechselnd ausgeprägt. Dementsprechend

kommt der psychiatrische Teilgutachter zur Erkenntnis, angesichts des Fehlens

einer eigentlichen Somatisierungsstörung und des Wegfalls einer depressiven

Störung habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem

Referenzzeitpunkt verbessert (IV-Nr. 123.4 S. 9). Darauf ist

abzustellen. Diese Einschätzung steht auch insoweit in Einklang mit der

Beurteilung von Dr. med. I.___ vom 15. Juni 2018, als dieser die von

ihm angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem Rückenleiden

angepassten Tätigkeit von ca. 50 % (neben der von ihm diagnostizierten

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren) auch mit der damals noch bestehenden

und aktuell nicht mehr festzustellenden mittelgradigen depressiven Episode

begründete (vgl. IV-Nr. 105 S. 9 und 12). Nach dem Gesagten erübrigen

sich weitere psychiatrische und / oder psychosomatische Abklärungen.

7.5 Der Beschwerdeführer lässt im

Weiteren geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich auch in somatischer

Hinsicht verschlechtert. Er begründet dies damit, gemäss dem

Sprechstundenbericht Angiologie vom 21. Januar 2020 leide er zusätzlich zu

den bekannten Beschwerden an einer chronisch venösen Insuffizienz und der

Hausarzt habe ihn für weitere gastroenterologische Abklärungen dem K.___

zugewiesen (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 2.3). Dazu ist festzuhalten,

dass die Gutachter der J.___ in ihrem interdisziplinären Gutachten

ausschliesslich die Diagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines

chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms linksbetont (ICD-10 M54.5) stellen

konnten und im Rahmen der Konsensbeurteilung zum Schluss kamen, aus somatischer

Sicht finde sich keine Veränderung des Gesundheitszustands. Bis auf eine

verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule stünden dem Beschwerdeführer

sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung, die zur Ausübung einer

adaptierten Tätigkeit erforderlich seien (IV-Nr. 123.1 S. 8 ff.; E.

II. 6.10 hiervor). Dementsprechend hielt der internistische Teilgutachter

Dr. med. S.___ fest, die vom Exploranden demonstrierte Hyperventilation

während der Anamneseerhebung der Atembeschwerden könne durch die klinischen

Befunde nicht erklärt werden. Die im Alltag geschilderten Atembeschwerden

könnten aufgrund der früheren kardiopulmonalen Untersuchungen und der aktuellen

klinischen Befunde nicht nachvollzogen werden. Retrospektiv gesehen finde man

keine Hinweise für eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund

allgemeininternistischer Diagnosen. Es bestehe eine uneingeschränkte Arbeits-

und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 123.3 S. 5 f.). Demnach konnte der

Dr. med. S.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustands,

insbesondere auch keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

aufgrund einer chronisch venösen Insuffizienz oder einer Problematik im

gastroenterologischen Bereich, feststellen. Die im Sprechstundenbericht

Angiologie vom 21. Januar 2020 (Bericht des H.___ vom 23. Januar 2020)

gestellten Hauptdiagnosen (1. Chronisch venöse Insuffizienz beidseits

Stadium C3; 2. Dyspnoe unklarer Ätiologie; 3. Aneurysma der Aorta

ascendens) vermag die Untersuchungsergebnisse der MEDAS-Gutachter nicht in

Frage zu stellen. Der leitende Arzt II Medizin / Angiologie hielt im

Rahmen der Beurteilung fest, beim Patienten zeigten sich keine Hinweise auf

eine periphere arterielle Verschlusskrankheit. Duplexsonographisch finde sich

zwar das Bild einer chronisch venösen Insuffizienz, der Angiologe stufte eine

therapeutische Intervention (im Sinne einer endovenösen Thermoablation)

aufgrund der aktuellen Beschwerden (Dyspnoe und Hyperventilation) jedoch als unrealistisch

ein. Vielmehr empfahl er primär das Tragen von Kompressionsstrümpfen beidseits

zur Linderung der abendlichen Ödeme (IV-Nr. 147 S. 83 ff., E.

II. 6.15 hiervor). Sodann wurde im Sprechstundenbericht vom 6. Mai

2020 (Bericht des H.___ vom 6. Mai 2020) zu den gestellten Hauptdiagnosen

(1. Dyspnoe unklarer Ätiologie; 2. Chronisch venöse Insuffizienz

beidseits Stadium C3; 3. Aneurysma der Aorta ascendens; 4. Adipositas

WHO Grad II) im Rahmen der Beurteilung erklärt, echokardiographisch bestehe

weitgehend ein altersentsprechender Normalbefund bis auf das vorbekannte

Aneurysma der Aorta ascendens. Man sehe keinerlei Hinweis auf eine kardiale

Genese der Dyspnoe. Differentialdiagnostisch sei an eine chronische,

möglicherweise psychogene Hyperventilation zu denken oder an ein Adipositas

Hypoventilationssyndrom. Aufgrund der Dekonditionierung sei mit dem

Beschwerdeführer die individuelle Physiotherapie zur Verbesserung der

Atemmechanik besprochen worden. Von kardialer Seite her wurden keine weiteren

Abklärungen empfohlen (IV-Nr. 147 S. 79 ff., E. II. 6.17 hiervor).

Auch im vorliegend jüngsten Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___ vom

29. Mai 2020 wurde dargelegt, die klinische Untersuchung falle normal aus

und es bestehe eine vesikuläre Atmung. Aufgrund von rezidivierendem Aufstossen

und auch gastralen Schmerzen sei der Beschwerdeführer dem K.___ zugewiesen

worden, wo eine gastroenterologische Abklärung des Magens stattfinden werde.

Eine Verlaufskontrolle in der V.___ vom 14. April 2020 habe eine stabile

kardiale Situation gezeigt. Eine kardiale Ursache der Dyspnoe sei weiterhin

auszuschliessen (IV-Nr. 147 S. 86, E. II. 6.18 hiervor).

Aufgrund der Angaben der behandelnden

Ärzte sowie des Hausarztes kann somit nicht von einer relevanten somatischen Gesundheitsverschlechterung

ausgegangen werden. So wurde auch der vom Beschwerdeführer in Aussicht

gestellte Bericht des K.___ über eine gastroenterologische Abklärung (vgl.

Beschwerde, S. 7) dem Gericht nicht eingereicht. Im Weiteren kann auch den

Berichten des neurologischen Teilgutachters Dr. med. R.___ über die

Untersuchung vom 22. Mai 2019 sowie der rheumatologischen Teilgutachterin

Dr. med. T.___ über die Untersuchung vom 29. Mai 2019 keine relevante

Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit entnommen werden (vgl.

IV-Nr. 123.5 und 123.6). Die rheumatologische Teilgutachterin wies darauf

hin, bis auf eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei degenerativen

Veränderungen im Lumbalbereich stünden dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer

Sicht sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung. Es müsste sich um

eine leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnahme

von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen handeln. Eine solche adaptierte

Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollschichtig, d.h. in einem 100%-Pensum

zumutbar (IV-Nr. 123.5 S. 6 f.). Aus neurologischer Sicht besteht

ebenfalls keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 123.6 S. 6). Nach einer Würdigung der

vorliegenden medizinischen Berichte besteht angesichts der im

Verwaltungsverfahren erfolgten umfassenden fachärztlichen Abklärungen kein

Anlass für die Annahme, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könnte

sich in somatischer Hinsicht relevant verschlechtert haben.

7.6 Nach dem Gesagten ist

insbesondere gestützt auf das beweiswertige interdisziplinäre Gutachten der J.___

vom 4. Juli 2019 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem

Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 6. April 2004, IV-Nr. 46; vgl. E.

II. 3.3 hiervor) in psychischer Hinsicht verbessert hat, da eine

depressive Störung nicht mehr nachweisbar ist. Aus somatischer Sicht findet

sich keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands. Nach den Angaben der

Gutachter der J.___ besteht in einer dem Rückenleiden angepassten, d.h.

leichten bis selten mittelschweren, wechselbelasteten Tätigkeit, ohne Einnahme

von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, eine uneingeschränkte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit spätestens seit Mai 2019. Bis auf eine verminderte

Belastbarkeit der Wirbelsäule stehen dem Beschwerdeführer sämtliche Fähigkeiten

und Ressourcen zur Verfügung, die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit

erforderlich sind. Gegenüber dem C.___-Gutachten vom 9. September 2003,

worin neben dem Rückenleiden und der somatoformen Schmerzstörung noch eine

leichte bis mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit

in einer dem Rückenleiden adaptierten Tätigkeit, ohne repetitives Heben

schwerer Lasten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und mit regelmässigem

Sichbückenmüssen, von 60 % (Einschränkung von 40 %) attestiert wurde

(IV-Nr. 40 S. 18; E. II. 5.2 hiervor), ist in Übereinstimmung

mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

gesamthaft von einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers auszugehen. Ein Revisionsgrund ist damit gegeben. Folglich

ist der Rentenanspruch umfassend zu prüfen und der Invaliditätsgrad neu zu

ermitteln (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

8.

8.1 Der Beschwerdeführer lässt die

Verwertbarkeit der bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Verweistätigkeit in Frage stellen. Zur Begründung bringt er vor, er

sei – was von ihm allerdings bestritten werde – nur in leichter bis mittelschwerer

Tätigkeit arbeitsfähig. Gehen und längeres Stehen führe bei ihm zu

Atembeschwerden und Schwellungen an den Beinen. Die möglichen Tätigkeiten

würden sich wohl, falls vorhanden, auf Überwachungs- und Prüftätigkeiten in der

Qualitätssicherung beschränken. Dies führe unweigerlich zu einer

stressbedingten Belastung. Schon kleinste stressbedingte Belastungen wirkten

sich negativ auf die Atembeschwerden aus. Somit seien selbst Überwachungs- und

Prüftätigkeiten in der Qualitätssicherung nicht zu bewerkstelligen. Der

Beschwerdeführer würde keinen Arbeitgeber mehr finden. Ausserdem habe er den

Jahrgang 1961 und befinde sich somit in einem fortgeschrittenen Arbeitsalter

(Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 3).

8.2 Nach der Rechtsprechung ist die

Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen.

Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen

auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den

konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Mass-gebend sind rechtsprechungsgemäss

die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang, oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine

theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die

verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte

mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteil

8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2 mit Hinweis).

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen,

wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass

sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter

nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein

als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom

2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweis auf das Urteil 9C_766/2019 vom

11. September 2020 E. 4.1 und Christoph

Frey / Nathalie Lang, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil

des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 72 zu Art. 16 ATSG).

8.3 Dem Beschwerdeführer sind nach

der Beurteilung der Gutachter der J.___ vom 4. Juli 2019 körperlich

leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Einnahme

von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, uneingeschränkt zuzumuten, wobei

eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Weitere Einschränkungen sind

in einer im vorerwähnten Sinne angepassten Tätigkeit nicht ersichtlich. Damit ist

das medizinische Anforderungsprofil nicht derart restriktiv umschrieben, dass

der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine solche Tätigkeiten kennen würde. Dem

Einwand des Beschwerdeführers, Überwachungs- und Prüftätigkeiten in der

Qualitätssicherung würden unweigerlich zu einer stressbedingten Belastung

führen und schon kleinste stressbedingte Belastungen würden sich negativ auf

seine Atembeschwerden auswirken, kann angesichts der von der Beschwerdegegnerin

getätigten medizinischen Abklärungen nicht gefolgt werden. Im Weiteren ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über gewisse kognitive Ressourcen

verfügt, konnte er doch gemäss seinen Angaben in seiner Heimat im Kosovo während

vier Jahren das Gymnasium besuchen und anschliessend während fast zwei Jahren

Biologie studieren. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er stets als

Maurer, wobei er zum Vorarbeiter aufstieg (vgl. auch Lebenslauf, IV-Nr. 55

S. 3). Ferner verfügt er über gute Deutschkenntnisse. Bis zum Eintritt der

Rückenbeschwerden im Mai 1996 arbeitete er in einer kleineren Firma mit 13 bis

14 Mitarbeitern, wobei er stets zufrieden gewesen sei. Auch wenn diese

berufliche Tätigkeit längere Zeit zurückliegt und aufgrund der seit Mai 1996

bestehenden Rückenbeschwerden nicht mehr in Frage kommt, ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer früher über eine gute Arbeitsmoral verfügt hat und

auch aktuell noch eine gewisse berufliche Erfahrung vorhanden ist. Zum

Aktivitätsniveau weist der Beschwerdeführer darauf hin, er stehe um 06:00 Uhr

auf und gehe eine halbe Stunde spazieren, wobei er auch in ein Café gehe. Am

Nachmittag und nach dem Abendessen gehe er erneut spazieren. Kleine Sachen gehe

er selber einkaufen. Er habe in der Familie Kontakt zu den Kindern und zum

Bruder. Im letzten Sommer sei er zusammen mit seiner Ehefrau mit dem Flugzeug

in den Kosovo gereist. Er besitze den Führerausweis und fahre mit dem Auto kurze

Strecken selber, so z.B. zum Arzt (IV-Nr. 123.4 S. 2 ff.; vgl. auch

Gesprächsprotokoll Revision vom 6. Dezember 2016, IV-Nr. 72). Wie

erwähnt, ist die Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht

leichthin anzunehmen. Die von den Gutachtern der J.___ als zumutbar erachteten

Tätigkeiten (leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten

ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen) sind auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden und können vom Beschwerdeführer uneingeschränkt

ausgeübt werden. Der im Zeitpunkt des Gutachtens der J.___ vom 4. Juli

2019 58-jährige Beschwerdeführer hatte noch eine 7-jährige Aktivitätsdauer bis

zum ordentlichen AHV-Rentenalter vor sich. Er wird aufgrund seines fortgeschrittenen

Arbeitsalters nicht an der Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit in einer

adaptierten Tätigkeit gehindert. Es kann somit nicht gesagt werden, eine

zumutbare Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nur unter derart eingeschränkten

Bedingungen möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht

kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle zum Vornherein als

ausgeschlossen erscheint. Im Folgenden ist der Einkommensvergleich vorzunehmen.

Hierfür massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2020.

9.

9.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Der Beschwerdeführer war seit dem

9. März 1994 als angelernter Maurer / Vorarbeiter (100 %)

im Baugeschäft B.___, [...], tätig, wobei er gemäss den Angaben seines

Arbeitergebers seine angestammte Arbeitstätigkeit am 20. Mai 1996 krankheitsbedingt

einstellte (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 27. August 1996

[IV-Nr. 1.7]; vgl. auch IV-Anmeldung vom 19. August 1996

[IV-Nr. 1.17]). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge per 30. Mai

1998 aufgelöst (vgl. IV-Nr. 9). Vom 29. Mai 2000 bis 28. Mai

2001 war er in einem Qualifizierungsprogramm in der X.___ als Projektteilnehmer

(Pensum von 100 %, Leistungsfähigkeit von 50 %) tätig (vgl.

IV-Nr. 6 S. 4, 55 S. 5 und 60). Im August 2002 wurde der

Beschwerdeführer in den E.___, [...], hospitalisiert (vgl. E. II. 5.1

hiervor). Ab diesem Zeitpunkt begann das Wartejahr zu laufen (E. II. 2.1

hiervor). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der

Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, wobei sie

das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Teuerung und der betriebsüblichen

wöchentlichen Arbeitszeit auf CHF 68'609.00 festsetzte. Unter

Berücksichtigung des im Baugewerbe (Ziff. 41 bis 43) für das Jahr 2018

geltenden Nominallohnindexes von 103.8 (statt 103.2) und der betriebsüblichen

wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden (statt 41.4 Stunden) führt dies zu

einem Valideneinkommen von CHF 68’841.00 pro Jahr. Dieses Vorgehen lässt

sich mit Blick darauf, dass die letzte Erwerbstätigkeit sehr lange zurückliegt,

nicht beanstanden. Das Valideneinkommen wird in der Beschwerde denn auch nicht

bestritten.

9.2 Da der Beschwerdeführer seither keine

Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens

ebenfalls die Tabellenwerte der LSE 2016 heranzuziehen (BGE 124 V 321

E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden Angaben der Gutachter

der J.___ ist der Beschwerdeführer in der Lage, eine seinem Rückenleiden

optimal angepasste Verweistätigkeit, d.h. eine körperlich leichte bis selten

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Einnahme von

wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, uneingeschränkt (mit einem Pensum von

100 %) auszuüben. Demnach ist er in der Lage, ein Einkommen von CHF 5’340.00

(vgl. LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten

körperlicher Art]) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std. und die Nominallohnentwicklung

(2016: 104.1; 2018: 105.1) ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 5'620.40

pro Monat bzw. CHF 67'445.00 pro Jahr.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben

vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen

Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %

gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall

zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles

zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich

reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 %

denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die

selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu

voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und daher in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen Tabellenlöhne

gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in jedem Fall,

aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und / oder

behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen (Meyer / Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a

N 100).

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen

leidensbedingten Abzug. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch

körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende und

rückenadaptierte Verweistätigkeiten uneingeschränkt auszuüben kann, rechtfertigt

keinen Abzug vom Tabellenlohn. Es bestehen aufgrund der fachärztlichen Angaben

keine Hinweise, dass er nicht in der Lage wäre, angepasste Verweistätigkeiten,

insbesondere auch Überwachungs- und Prüftätigkeiten in der Qualitätssicherung,

auszuüben. Im Lichte des herangezogenen Tabellenlohns besteht kein Anlass für

einen leidensbedingten Abzug, weil jener im hier anwendbaren Kompetenzniveau

bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst

(Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 mit

Hinweisen). Die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die Nationalität und

das fortgeschrittene Arbeitsalter von knapp 59 Jahren im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung begründen bezogen auf das Kompetenzniveau 1 keinen Abzug. Entgegen der

Argumentation des Beschwerdeführers kann hier nicht von einer erheblichen

Chancenbeeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Damit bleibt

es bei einem Invalideneinkommen von CHF 67'445.00 pro Jahr. Verglichen mit

dem Valideneinkommen von CHF 68'841.00 pro Jahr resultiert ein

Invaliditätsgrad von 2 %. Demnach besteht kein Rentenanspruch mehr

(vgl. E. II. 2.2 hiervor). Selbst die Berücksichtigung des

geltend gemachten leidensbedingten Abzuges von 20 % würde einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergeben (22 %). Der Umstand, dass

beide Vergleichseinkommen für das Jahr 2018 berechnet wurden, wirkt sich

höchstens geringfügig aus, so dass auf eine Korrektur (massgebend wäre das Jahr

2020) verzichtet werden kann, zumal die entsprechenden Zahlen bei Erlass der

angefochtenen Verfügung noch nicht vorlagen.

10.

10.1 Eine medizinisch attestierte

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der

Selbsteingliederung verwertbar. Es kann daraus in aller Regel unmittelbar auf

eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender

Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades)

vorgenommen werden. Als grundsätzlich («vermutungsweise») unzumutbar gilt die

Eingliederung indessen, wenn die versicherte Person bei der wiedererwägungs-

oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das

55. Altersjahr überschritten oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente

bezogen hat. Es sind Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, sofern nicht

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Selbsteingliederung objektiv dennoch

möglich sei. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel

die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder)

ausgewiesene Leistungspotential auf dem Weg der Selbsteingliederung zu

verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019

E. 8.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall bezieht der 1961

geborene Beschwerdeführer seit dem 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente,

im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom

20. Mai 2020 somit seit mehr als 15 Jahren; ausserdem stand er zu

diesem Zeitpunkt im 59. Lebensjahr. Deshalb ist im Sinne der vorerwähnten

Rechtsprechung vor einer Rentenaufhebung zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen

erforderlich sind. Die Beschwerdegegnerin hob die bisher gewährte halbe

Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung auf Ende Juni 2020 auf,

ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Sie begründete dies

damit, der Beschwerdeführer beziehe seit dem Jahr 2003 eine halbe

Invalidenrente und sei in der Lage gewesen, die bestehende

(Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Aus diesem Grund sei ihm eine Selbsteingliederung

zumutbar (IV-Nr. 141 S. 2). Der Beschwerdeführer beantragt keine

Eingliederungsmassnahmen; er weist darauf hin, er sei vollständig

erwerbsunfähig (Beschwerde, S. 9 Ziff. 3.3).

10.2 Nach

der Rechtsprechung kann in bestimmten Konstellationen die Rente aufgehoben

werden, ohne dass vorgängig Eingliederungsmassnahmen versucht worden wären,

obwohl die versicherte Person bei Verfügungserlass das 55. Altersjahr

überschritten oder während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat. Die

sofortige Aufhebung ist dann zulässig, wenn davon auszugehen ist, die

versicherte Person vermöge ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten. Dies wurde regelmässig bejaht, wenn die

betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit oder vorhandener Kontakte über

günstige Voraussetzungen für den beruflichen Wiedereinstieg verfügte (vgl. zum

Ganzen Petra Fleischanderl, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der

Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012

S. 360 ff.). Weiter hat das Bundesgericht die Zumutbarkeit der

Selbsteingliederung bei einer seit längerer Zeit vorhandenen, aber nicht

verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4, 9C_752/2013 vom

27. Juni 2014 E. 4.3 und 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2,

je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äusserte sich

anlässlich des Revisionsgesprächs vom 6. Dezember 2016 dahingehend, er

könne nicht mehr arbeiten, da es ihm immer schlechter gehe. Die Motivation,

eine Arbeit aufzunehmen, sei nicht vorhanden. Berufliche Perspektiven wolle er keine

(vgl. IV-Nr. 72 S. 2). Im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung bei

der J.___ gab er an, mit seinen chronischen Beschwerden könne er sich keinerlei

Arbeitstätigkeit mehr vorstellen. Er habe seit 23 Jahren nicht mehr

gearbeitet und sei auch viel zu alt für eine Wiedereingliederung

(IV-Nr. 123.1 S. 8). Abschliessend wurde im Gutachten zu beruflichen

Massnahmen erklärt, solche seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers kaum durchführbar

und könnten deshalb nicht empfohlen werden (IV-Nr. 123.1 S. 10; vgl.

auch IV-Nr. 123.4 S. 8). Nach dem Gesagten besteht kein Hinweis, dass

sich am fehlenden Eingliederungswillen des Beschwerdeführers etwas geändert

hätte. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. August 2003 eine halbe

Invalidenrente, wobei mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. April 2004

aufgrund des damaligen medizinischen Abklärungsergebnisses festgestellt wurde,

es sei ihm zuzumuten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung

im Rahmen von 60 % auszuüben (IV-Nr. 46 S. 4). Dennoch hat der

Beschwerdeführer – auch in Kenntnis des Zumutbarkeitsprofils gemäss dem C.___-Gutachten

vom 9. September 2003, womit die Ausschöpfung der medizinisch-theoretisch

attestierten Restarbeitsfähigkeit erwartet werden durfte – weder Anstrengungen

unternommen, wieder eine Teilzeitstelle aufzunehmen, noch hat er die

Beschwerdegegnerin um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht. Mit Blick

darauf ist die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt nicht

invaliditätsbedingt. Die Beschwerdegegnerin hat unter den gegebenen Umständen

einen Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen

vor der Rentenaufhebung somit zu Recht verneint (vgl. vorerwähnte Urteile des

Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 und 9C_752/2013 vom

27. Juni 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen).

11. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2020, worin die dem

Beschwerdeführer seit 1. August 2003 ausgerichtete halbe Invalidenrente

unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a

IVV ohne Gewährung von Eingliederungsmassnahmen auf Ende Juni 2020 aufgehoben wurde,

nicht zu beanstanden. Für eine Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme

weiterer medizinischer Abklärungen, insbesondere der vom Beschwerdeführer

erwähnten psychosomatischen, angiologischen, cardiopulmonalen und

gastroenterologischen Abklärungen, besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Da

von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu

erwarten sind, ist auf solche zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3

mit Hinweis u.a. auf BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

12.

12.1 Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

12.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom

22. September 2020, A.S. 38 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 12. Oktober

2020 seine Kostennote eingereicht (A.S. 41 ff.). Darin macht er einen

Zeitaufwand von 11 Stunden und 50 Minuten bzw. 11.83 Stunden sowie Auslagen von

insgesamt CHF 93.50 geltend.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat

zu vergüten. Demnach kann der unter dem Datum vom 25. August 2020 angegebene

Aufwand von 10 Minuten für ein Schreiben an den Klienten nicht berücksichtigt

werden, da hier von einer Orientierungskopie auszugehen ist, welche Kanzleiaufwand

darstellt und nicht separat zu vergüten ist. Dies führt zu einem zu

entschädigenden Aufwand von 11 Stunden und 40 Minuten bzw. 11.66 Stunden. Der

Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des

Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 180.00. Damit beläuft sich die

Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'361.10 (Honorar von CHF 2'098.80 [11.66 Std.

à CHF 180.00] zuzüglich Auslagen von CHF 93.50 und MwSt von

CHF 168.80). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

12.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Stefan Galligani, [...], wird auf CHF 2'361.10

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald der Be-

schwerdeführer zur Rückzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser