VSBES.2020.141
Invalidenrente
19. April 2021Deutsch77 min
durchgeführt wurde (Gutachten vom 9. September 2003; IV-Nr. 40). Mit rechtskräftiger
Source so.ch
Urteil vom 19. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. Mai 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1961 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 9. März 1994 als
angelernter Maurer / Vorarbeiter im Baugeschäft B.___, [...]. Ab dem
20. Mai 1996 wurde er andauernd vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.7). Am 19. August 1996 meldete er sich bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab
an, es bestehe eine Rückenblockierung (IV-Nr. 1.17). Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge
eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische und psychiatrische)
Begutachtung im C.___ (im Folgenden: C.___), welche während eines stationären
Aufenthaltes vom 11. bis 15. Januar 1998 (gemeint wohl: 1999) durchgeführt
wurde (Gutachten vom 28. Januar 1999; IV-Nr. 1.2). Per Ende Mai 1998
war das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden (IV-Nr. 9). Mit Verfügung vom
24. März 1999 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der
Beschwerdeführer sei für eine stark rückenbelastende Tätigkeit wie diejenige
eines Bauarbeiters zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen bestehe in
Verweisungsarbeiten mit mittelschweren oder leichten Tätigkeiten keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 1.1). Vom 3. Mai bis
19. Juli 1999 wurde ein vom RAV [...] initiierter Arbeitsversuch durchgeführt
(IV-Nr. 60).
1.2 Am 24. Juli 2000 meldete
sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug neu an. Er gab wiederum an, an
Rückenbeschwerden zu leiden (IV-Nr. 6). Vom 29. Mai 2000 bis
28. Mai 2001 war er im Rahmen eines Qualifizierungsprogramms in der D.___,
[...], als Projektteilnehmer tätig (Einsatz in einer Velostation;
IV-Nr. 55 S. 5). Mit Verfügung vom 22. Januar 2001 lehnte die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Dies
begründete sie im Wesentlichen damit, gemäss den Abklärungen habe sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom Januar 1999
nicht wesentlich verändert (IV-Nr. 17). Die dagegen erhobene Beschwerde
wurde vom Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Oktober 2002 in
dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
22. Januar 2001 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und in der
Folge erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen
entscheide (VSBES.2001.156; IV-Nr. 35 S. 2 ff.).
1.3 Vom 5. bis 9. August 2002
war der Beschwerdeführer in den E.___, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 34
S. 4 ff.). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine
polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische)
Begutachtung erneut im C.___, welche vom 4. bis 8. August 2003
durchgeführt wurde (Gutachten vom 9. September 2003; IV-Nr. 40). Mit rechtskräftiger
Verfügung vom 6. April 2004 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 51 % eine halbe
Invalidenrente (sowie entsprechende Kinderrenten) rückwirkend ab 1. August
2003 zu (IV-Nr. 46). Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin
um Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle. Jene sprach ihm
daraufhin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu, welche per 20. Juli
2004 erfolglos abgeschlossen wurde (IV-Nr. 51, 57 und 60 f.).
1.4 Im Februar 2006 leitete die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach dem Beizug
eines Verlaufsberichts des Hausarztes stellte die Beschwerdegegnerin keine
rentenrelevante Änderung fest (Invaliditätsgrad von 52 %; Mitteilung vom
8. Juni 2006, IV-Nr. 66).
1.5 Am 30. September 2016
stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch (IV-Nr. 68). Daraufhin
erliess die Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2016 einen Vorbescheid,
worin sie ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch in Aussicht stellte
(IV-Nr. 69 S. 2 ff.). Nach Erhalt neuer medizinischer Unterlagen und
Durchführung eines Revisionsgesprächs stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Januar 2017 in Aussicht, das
Erhöhungsgesuch abzuweisen (IV-Nr. 73 S. 2 ff.). Auf den Einwand des
Beschwerdeführers hin und nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (rheumatologische
und neurologische) Begutachtung bei Dr. med. F.___, Facharzt Rheumatologie
FMH, sowie Dr. med. G.___, Leitende Ärztin Neurologie, H.___, welche am
24. August und 25. September 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom
3. und 5. Dezember 2017 (IV-Nr. 93 und 94). Im Weiteren wurde eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben; diese erfolgte am
15. Juni 2018 (Gutachten vom 7. August 2018; IV-Nr. 105). Nach
Einholung einer Stellungnahme beim RAD und Durchführung eines
Vorbescheidverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin angesichts neu
eingereichter medizinischer Berichte eine polydisziplinäre (allgemein-internistische,
neurologische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung durch die J.___,
welche am 22. und 29. Mai 2019 erfolgte (Gutachten vom 4. Juli 2019;
IV-Nr. 123). Nach dem Beizug weiterer medizinischer Unterlagen,
Rücksprache mit dem RAD und Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens hob
die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte halbe Invalidenrente aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 2 % mit Verfügung vom 20. Mai
2020 auf Ende Juni 2020 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, das
Gutachten der J.___ sowie die neuen kardiologischen Berichte hätten ergeben,
dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht nicht verändert habe.
Aus psychiatrischer Sicht sei eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten, da
keine depressive Störung mehr nachgewiesen werden könne. Die Tätigkeit als
Maurer / Vorarbeiter könne dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet
werden, eine angepasste Verweistätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar
(IV-Nr. 141; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
24. Juni 2020 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 6 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 20. Mai
2020 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer weiter zu
berenten.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass die
vorhandene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht
verwertbar ist.
4. Sub-Eventualiter sei das berechnete
Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten (LSE
2016, Tabelle 1, Total Kompetenzniveau 4, Männer) zusätzlich mit einem
Leidensabzug von mindestens 20 % zu belegen.
5. Sub-sub-Eventualiter sei die Sache zu
medizinischen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Es
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei
der unterzeichnende Anwalt als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
6.2 Dem
Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur Einreichung der benötigten Unterlagen
zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
28. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde (A.S. 26).
2.3 Mit Verfügung vom
22. September 2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Stefan Galligani, […],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 38 f.).
2.4 Mit Replik vom 12. Oktober
2020 lässt der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom
28. August 2020 vollumfänglich bestreiten, wobei auf weitere Ausführungen
verzichtet und auf die Beschwerde vom 24. Juni 2020 verwiesen wird. Gleichzeitig
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 41 f.).
2.5 Die Replik sowie die Kostennote
werden der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 44).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer ab 1. Juli 2020 weiterhin einen Rentenanspruch hat. Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2020
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
Im vorliegenden Fall veranlasste die
Beschwerdegegnerin im Sinne des rechtskräftigen Urteils des
Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2002 eine polydisziplinäre
Begutachtung im C.___ und sprach dem Beschwerdeführer gestützt darauf mit
rechtskräftiger Verfügung vom 6. April 2004 eine halbe Invalidenrente
Dispositiv
rückwirkend ab 1. August 2003 zu (IV-Nr. 40 und 46). Demnach ist der
aktuelle Sachverhalt mit demjenigen zu vergleichen, wie er der rechtskräftigen
Verfügung vom 6. April 2004 zu Grunde lag. Das von der Beschwerdegegnerin
im Februar 2006 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren (IV-Nr. 63
ff.) ergab keine rentenrelevante Änderung und kann mangels umfassender
Überprüfung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Blick
auf die Revisionsvoraussetzungen im Sinne Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht
als Referenzzeitpunkt herangezogen gezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 5 ff.).
3.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt
eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der
Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
4.3 Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.4 Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die unterschiedliche
Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen einerseits
und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteile
des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und
9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.5 In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes.
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also
wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen
Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben
Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich
verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September
2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.
E. 2.4).
5. Im vorliegenden Fall lässt der
Beschwerdeführer geltend machen, er sei auch über den 1. Juli 2020 hinaus
zu berenten. Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich keineswegs
verbessert. Es sei im Gegenteil von einer Verschlechterung auszugehen. Aus
somatischer Sicht gelte es zu beachten, dass er zudem an einer chronisch
venösen Insuffizienz leide. Sodann habe ihn der Hausarzt für weitere
gastroenterologische Abklärungen an das K.___ verwiesen (vgl. Beschwerde,
S. 5 ff. Ziff. 2). Im Folgenden ist zunächst der medizinische
Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom 6. April
2004 zu Grunde lag:
5.1 Vom 5. bis 9. August 2002 war
der Beschwerdeführer in den E.___, Solothurn, hospitalisiert. Dem
Austrittsbericht vom 18. September 2002 können folgende Diagnosen
entnommen werden: «Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F32.11), anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4),
lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 bei beginnenden degenerativen
Veränderungen L4/S1». Zu den Einweisungsumständen wurde dargelegt, der Patient sei
von seinem Hausarzt Dr. med. L.___ zur Abklärung der chronischen
Rückenschmerzen aus psychiatrischer Sicht zugewiesen worden. Im Rahmen der
Anamnese wurde angegeben, der Patient sei im Kosovo geboren und mit 3 Brüdern
aufgewachsen. Dort habe er die obligatorische Schule und das Gymnasium besucht.
Mit 18 Jahren habe er geheiratet und sei Vater von vier Kindern geworden. Der
ältere Sohn sei leicht geistig behindert. Mit der Familie in Kosovo habe er
regelmässig telefonischen Kontakt, zwischendurch besuche er sie. Nachdem der
Patient in die Schweiz gekommen sei, habe er während 8 Jahren als Maurer im
Kanton [...] gearbeitet. Seit ca. 6 Jahren habe er Rückenprobleme und könne
seither nicht mehr arbeiten. Bisherige zahlreiche medizinisch-konservative
Behandlungen hätten seinen Zustand nicht deutlich verändert. Nach vielfältigen
Abklärungen habe man kein somatisches Korrelat für die Rückenschmerzen
gefunden. Die Familie lebe von der Sozialhilfe, was eine Belastung für den
Patienten darstelle. Sowohl die unklare Prognose seiner Rückenbeschwerden als
auch die Ablehnung der IV-Rente belasteten ihn zusätzlich.
Die Beurteilung lautete dahingehend, bei
der Untersuchung habe der Patient den Anschein gemacht, wegen der
Chronifizierung der Rückenschmerzen sehr belastet zu sein. Er sei zu Beginn des
Gesprächs sehr aufgeregt gewesen und unterschwellig aggressiv, als er seine
Schwierigkeiten beschrieben habe. Im Verlauf habe er sich etwas beruhigt. Er
habe unter Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen gelitten. Auffassung und
Aufmerksamkeit seien zeitweise vermindert gewesen. Der Patient habe gesagt,
dass er sehr viele Gedanken im Kopf habe, die ihn daran hinderten, ein normales
Gespräch zu führen. Er habe unter Angst über seine Zukunft gelitten, dass er
nicht mehr arbeiten könne; zum Teil habe er auch diffuse panikartige
Angstgefühle gehabt. Die Stimmung sei traurig gewesen, es habe zeitweise das
Gefühl der Gefühllosigkeit bestanden. Er habe aber auch die Hoffnung gehabt,
dass es auch wieder besser gehen könne. Suizidgedanken seien verneint worden.
Er sei impulsiv gewesen, habe ein vermindertes Selbstwertgefühl gehabt, gehäuft
Schuldgefühle und sei sehr unruhig und ungeduldig gewesen. Subjektiv sei der
Schlaf schlecht gewesen, gelegentlich habe er schlaflose Nächte gehabt wegen
seiner inneren Unruhe. Der Appetit sei gut gewesen. Körperlich habe er ständig
unter Rückenschmerzen gelitten. Der Patient werde sich nach dem Austritt bei
seinem Hausarzt zur weiteren Behandlung melden (IV-Nr. 34 S. 4 ff.).
5.2 Im polydisziplinären
(allgemein-internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) C.___-Gutachten
vom 9. September 2003 (ambulante Untersuchungen vom 4. bis
8. August 2003) stellte die Kommission für medizinische Begutachtung (Dr. med.
M.___, Facharzt für Psychiatrie, Dr. med. N.___, Facharzt für Innere
Medizin, und Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie) folgende
Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): «Chronisches Lumbovertebralsyndrom
mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei leichter Chondrose der caudalen
LWS-Segmente, leichter Discusprotrusion L4/5 links, kleiner paramedianer
rechtsgelegener Discushernie L5/S1, ohne Wurzelkompression; Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung; Leichte bis mittelschwere depressive Episode». Die gestellten
Nebendiagnosen (Nikotinabusus, Status nach Knöchelfraktur links 2002) haben
nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im
Weiteren wurde dargelegt, der Explorand habe im [...] eine Matur absolviert und
anschliessend ein Biologiestudium begonnen. Zwischen 1981 und 1986 sei er als
Tourist in die Schweiz gekommen um zu arbeiten, ab 1987 als Saisonnier, seit
1994 mit Bewilligung B. Hier habe er immer als Bauarbeiter in der gleichen Bauunternehmung
gearbeitet. Seit Mai 1996 habe er infolge von Rückenbeschwerden nicht mehr
gearbeitet, eine berufliche Abklärung im Jahr 1998 sei gescheitert. Vom Mai
2000 bis Mai 2001 sei er im Rahmen eines RAV-Programmes zu 50 %
beschäftigt gewesen, wiederum 50 % gearbeitet habe er im Herbst 2001 beim
RAV, ein Wiedereingliederungsversuch, der gescheitert sei. Im Januar 1999 sei
der Explorand im C.___ begutachtet worden, damals sei er infolge seiner
Rückenprobleme als Bauarbeiter als unter einem Drittel arbeitsfähig taxiert
worden. Bei den aktuellen Untersuchungen liessen sich im somatischen Bereich
keine Veränderungen gegenüber den Befunden von Januar 1999 konstatieren. Rein
somatisch gesehen sei der Explorand nach wie vor als Bauarbeiter unter einem
Drittel arbeitsfähig, rückenbelastende Tätigkeiten schwerer Natur seien ihm
nicht mehr zumutbar. Neue medizinische Vorschläge im somatischen Bereich könne
man nicht machen. Es sei bereits im Jahr 1999 auf ein regelmässiges
Krafttraining der Rücken- und Bauchmuskulatur hingewiesen worden. Der Explorand
schone sich jedoch.
Im psychischen Bereich habe sich der
Verdacht einer beginnenden psychosomatischen Entwicklung, der im Jahr 1999
geäussert worden sei, in der Zwischenzeit bestätigt. Es zeige sich aktuell ein
Symptomenkomplex, der von seinem Verlauf, von seiner Charakteristik und
Ausprägung her diese Diagnose untermauere. Dazu sei der Explorand im Gegensatz
zu 1999 aktuell auch apathisch-gehemmt depressiv, sodass im psychiatrischen
Teilbereich eine Verschlechterung festgestellt werden müsse. Leider könne man
über die Hintergründe dieser psychischen Verschlechterung kaum eine Aussage
machen. Es bleibe offen, ob sie eine sekundäre Folge der psychosomatischen
Entwicklung sei, über deren Hintergründe man ebenfalls keine Aussagen machen
könne, oder eine Folge der sozialen Situation des Exploranden; er sei der
Meinung, man glaube ihm seine Beschwerden nicht. Obwohl der Explorand in seiner
Heimat die Hochschulreife erreicht und vier Semester studiert habe, habe er
einen merkwürdigen Mangel an jeglicher psychischer Introspektionsfähigkeit
gezeigt. Auch werde immer wieder beobachtet, dass gerade gutausgebildete Leute
nach der Migration besonders Mühe hätten, sich in einer einfachen Tätigkeit
zurecht zu finden. Es falle auch auf, dass der Explorand kurze Zeit, nachdem er
die Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe, seine Rückenbeschwerden
bekommen und danach seine Arbeitstätigkeit eingestellt habe. Leider könne man
auch über eine mögliche induktive Wirkung der Invalidisierung eines Sohnes des
Exploranden sowie dessen Bruder keine verlässlichen Aussagen machen. Insgesamt
beurteile man den Exploranden in einer dem Rückenleiden adaptierten Tätigkeit,
ohne repetitives Heben schwerer Lasten, ohne Arbeiten in Zwangshaltung und mit
regelmässigem Sichbückenmüssen als zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Berufliche Massnahmen könne man nach deren Scheitern nicht
empfehlen. Der Explorand erlebe sich selber als vollständig arbeitsunfähig und er
sei wenig motiviert, wieder zu arbeiten. Eine Willensanstrengung zur
Überwindung seines psychosomatischen und psychischen Leidens sei ihm aber aus
medizinischer Sicht zuzumuten. Er könne im genannten Rahmen ohne jegliche
Gefährdung seiner psychischen und physischen Gesundheit arbeitstätig werden.
Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands sei mit der psychischen Dekompensation und psychiatrischen
Hospitalisation im August 2002 eingetreten. In einem Schlussgespräch mit dem
Exploranden sei dieser wiederum resigniert gewesen und habe gleichzeitig seine
Arbeitsunfähigkeit mit Nachdruck betont. Man habe erfahren, dass sein invalider
Sohn von zu Hause ausgezogen sei, weil er eine Frau aus dem Kosovo, die
demnächst in die Schweiz einreisen werde, geheiratet habe. Der Explorand sei
über die Befunde orientiert und es sei ihm mitgeteilt worden, dass sich sein
Rückenleiden nicht verändert habe (IV-Nr. 40 S. 16 ff.).
5.3 Gemäss dem MRI der LWS, erstellt
vom P.___ vom 14. Juni 2003 liegt beim Patienten eine chronische Lumbalgie
bei bekannter Diskopathie L5/S1 vor. Es seien Diskopathien der unteren LWS
sowie am lumbosacralen Übergang mit foraminaler Wurzelbeeinträchtigung L5
beidseits und recessalem Wurzelkontakt S1 links festzustellen (IV-Nr. 70
S. 4).
6. Der aktuelle medizinische
Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:
6.1 Gemäss dem Bericht des
Hausarztes Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November
2016 steht der Beschwerdeführer wegen lumbalen Rückenschmerzen in
hausärztlicher Dauerbetreuung. Die seit Jahren vorhandenen Schmerzen hätten
sich im Verlauf der letzten 12 Monate ausserordentlich verstärkt. Der Patient
habe Mühe, längere Gehstrecken zu bewältigen, sodass er sich aktuell höchstens
während einer Stunde zu Fuss fortbewegen könne und sich dann hinlegen müsse,
obgleich er seine Dauermedikation gesteigert habe. Er schildere verstärkte
Schmerzen im linken Bein, insbesondere laterodorsal mit Ausstrahlung bis in die
Ferse. Zusätzlich empfinde er in dieser Extremität unter Belastung ein
Ameisenlaufen nebst den stechenden Schmerzen. Die bisher durchgeführte
Abklärung mittels eines MRI der LWS habe neu eine leichtgradige
Bandscheibenprotrusion linksbetont mit kleinem Riss im dorsalen Anulus fibrosus
paramedian links sowie auf Höhe L5/S1 eine ausgeprägte Osteochondrose mit nach
unten umgeschlagener kleiner Bandscheibenprotrusion mit einem Riss im dorsalen
Anulus fibrosus paramedian ergeben. Die oben erwähnten Befunde dürften die seit
etwa einem Jahr bestehenden andauernden Veränderungen des Gesundheitszustands
des Patienten erklären. Eine neue IV-Begutachtung sei medizinisch indiziert
(IV-Nr. 70 S. 2).
6.2 Laut dem MRI der LWS vom
2. November 2016 besteht beim LWK 3/4 eine leichtgradige
Bandscheibenprotrusion linksbetont mit einem kleinen Riss im dorsalen Anulus
fibrosus paramedian links, ein Wurzelkontakt L4 links im Ursprung sei möglich.
Beim LWK 4/5 sei eine zirkuläre linksbetonte Bandscheibenprotrusion mit
kleinem Riss im Anulus fibrosus links festzustellen, eine Wurzeltangierung L5
im Ursprung links sei möglich. Beim LWK 5/SWK 1 könne ein stark
verschmälerter Zwischenwirbelraum und eine starke Osteochondrose festgestellt
werden. Es bestehe eine nach unten umgeschlagene kleine Bandscheibenprotrusion
mit einem Riss im dorsalen Anulus fibrosus paramedian, welche teilweise
knöchern unterstützt sei. Ein leichtgradiger Kontakt mit der Wurzel S1 links im
Ursprung sei nicht ausgeschlossen. Es sei eine Spondylarthrose beidseits
festzustellen. Eine Spinalkanalstenose bestehe nicht (Bericht des H.___,
Institut für Medizinische Radiologie, vom 4. November 2016, IV-Nr. 70
S. 3).
6.3 Im Hausarztbericht vom 7. März
2017 wurde dargelegt, die degenerativen Veränderungen der LWS hätten sich seit
dem letzten MRI-Befund vom 14. Juni 2003 insbesondere auf dem Niveau der
5. Bandscheibe eindeutig verstärkt. Die vom Patienten neu geschilderte
Schmerzzunahme sei glaubwürdig und die klinische hausärztliche Untersuchung
spreche für eine vertebragen bedingte Zustandsverschlechterung. Aus
hausärztlicher Sicht sei eine neue rheumatologische Begutachtung unabdingbar,
um eine allfällige Änderung des Invaliditätsgrads beurteilen zu können (IV-Nr. 80
S. 5).
6.4
6.4.1 Dem bidisziplinären (neurologischen,
rheumatologischen) Gutachten von Dr. med. G.___, Leitende Ärztin
Neurologie, H.___, vom 3. Dezember 2017 und Dr. med. F.___, Facharzt
Rheumatologie FMH, vom 5. Dezember 2017 (Untersuchungen vom
24. August und 25. September 2017, Konsensbesprechung vom
4. Dezember 2017) können folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) entnommen werden: «Therapieresistentes, chronifiziertes lumbovertebrales
Schmerzsyndrom mit intermittierender pseudoradikulärer Ausstrahlung links, klinisch
keine radikulären Symptome, bei degenerativen LWS-Veränderungen mit
Diskushernien LWK3/4 und LWK5/SWK1 ohne Neurokompression sowie Osteochondrosen
und deutlicher Minderung des Intervertebralraums LWK5/SWK1, v.a.
Symptomausweitung mit diskreter sensibler brachiocruraler Hemihypästhesie
links». Im Weiteren wurde die Diagnose «Depressive Stimmungslage, DD depressive
Episode, aktueller BDI (Beck Depressions Inventar 17 Punkte), aktenanamnestisch
somatoforme Schmerzstörung» angegeben. Die übrigen Diagnosen (Nikotinabusus,
Adipositas Grad I, Chronifizierte holokranielle Kopfschmerzen, DD
chronifizierte Spannungskopfschmerzen) haben nach den gutachterlichen Angaben
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 94 S. 23).
Im Rahmen der Beurteilung aus neurologischer
Sicht legte Dr. med. G.___ im Wesentlichen dar, beim Exploranden seien im
Jahr 1995 nach knapp 15-jähriger Arbeit als Maurer erstmalig auf konservative
Therapie komplett regrediente Lumbalgien aufgetreten. Ohne vorangehendes Trauma
hätten sich ab Mai 1996 chronische Lumbalgien entwickelt mit intermittierender
Schmerzausstrahlung ins linke Bein, die weder durch physiotherapeutische
Massnahmen, Analgetika, intramuskuläre Injektionen oder peridurale
Infiltrationen noch durch stationäre rehabilitative Massnahmen nachhaltig
positiv zu beeinflussen gewesen seien. Die lumbalen Rückenschmerzen hätten
ungeachtet aller erwähnter therapeutischer und reintegrativer Massnahmen de
facto zu einer seit 1996 persistierenden Arbeitsunfähigkeit und nach zwei
medizinischen Begutachtungen 1998 und 2003 zu einer 50%igen IV-Rente geführt.
Die Invalidisierung mit Auswirkungen in Alltag und Beruf habe vorwiegend darauf
beruht, dass der Explorand angegeben habe, aufgrund der lumbalen
Rückenschmerzen nicht länger als 30 Minuten sitzen oder stehen und maximal 30
bis 45 Minuten gehen zu können. An diesem Umstand habe sich im Vergleich zu den
Gutachten von 1998 und 2003 keine relevante Änderung ergeben. Die aktuell
erhobenen klinischen Befunde zeigten im Vergleich zu 2003 unverändert eine
Klopf- und Druckdolenz der gesamten LWS, Angabe starker lumbaler Schmerzen bei
Prüfung des Lasègue ab 30 ° beidseits bei gleichzeitig möglichem Langsitz
sowie ein Vermeidungsverhalten betreffend Rumpfbeugung mit konsekutiv deutlich
erhöhtem bis de facto nicht beurteilbarem Finger-Boden-Abstand. Nach wie vor
gebe es keine Hinweise auf eine radikuläre Pathologie oder auf eine
Myelopathie. Vermutlich neu (DD erstmalig beschrieben) zeige sich gegenüber den
beiden vorangehenden medizinischen Gutachten eine diffuse Allodynie (starke
Überempfindlichkeit) bereits bei feinster Berührung der paravertebralen Weichteile
lumbal beidseits. Zudem finde sich neu eine funktionelle sensible
Hemisymptomatik links mit Aussparung des Kopfes. Unverändert zu 1998 und 2003
finde man derzeit Hinweise auf eine mögliche depressive Störung, die an sich
und im Kontext mit der Begutachtung auch einer psychiatrischen Mitbeurteilung
bedürfe. Im MRI der LWS vom November 2016 zeige sich gegenüber 2003 eine
Zunahme der degenerativen Veränderungen mit neu insbesondere deutlicher
Minderung des Intervertebralraumes LWK5/SWK1 sowie neu beschriebener diskreter
Diskusprotrusion auf Höhe LWK3/4 bei im Übrigen konstanten Befunden.
Insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf eine radikuläre Kompression oder
auf eine relevante Lumbalkanalstenose.
Im bisherigen Krankheitsverlauf sowie in
der aktuellen Anamnese und Untersuchung seien einige Diskrepanzen zu erwähnen:
Physiotherapeutische und teilweise weitere rehabilitative Massnahmen hätten
aufgrund einer Schmerzzunahme – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht wie
indiziert umgesetzt werden können. Sie hätten, wie alle Arbeitsversuche in
rückenadaptierter Tätigkeit, im Rahmen von Reintegrationsmassnahmen zu einer
Exazerbation der Rückenschmerzen mit konsekutivem Abbruch und daraus
resultierender 100%iger Arbeitsunfähigkeit geführt. Es gebe auch rein klinisch
eine Diskrepanz zwischen der Angabe starker lumbaler Schmerzen bei Prüfung des
Lasègue ab 30 ° beidseits bei fehlender Äusserung von Schmerzen in der
Langsitz-Position (Sitzen mit gestreckten Beinen), eine Diskrepanz zwischen
problemlosem Hinsetzen und Sitzen auf dem Stuhl während der Anamnese ohne
Angabe von Rückenschmerzen während 25 Minuten, hingegen Angabe starker
Schmerzen bei jeglichen Lage- und Positionsveränderungen während der
Untersuchung und eine Diskrepanz einerseits zwischen der Beobachtung, dass der
Explorand anlässlich der aktuellen Untersuchung 25 Minuten ohne implizite
oder explizite Hinweise auf Schmerzen auf dem Stuhl habe sitzen können und
angegeben habe, dass er täglich mindestens zweimal eine Stunde spazieren gehe,
Autofahren und mit dem Flugzeug in den Kosovo reisen könne, und andererseits
der Angabe, dass er im Haushalt keinerlei Tätigkeiten ausüben und nicht
arbeiten könne, weil er aufgrund von Rückenschmerzen kaum sitzen oder stehen
könne. Schliesslich habe der Explorand aktuell finanzielle Sorgen. Die
Allodynie paravertebral beidseits, die sensible Hemisymptomatik links und das
teils demonstrative Schmerzverhalten in Diskrepanz zu diskreten
objektivierbaren klinischen Befunden seien bei fehlenden Hinweisen auf eine
Myelopathie oder auf radikuläre Defizite auf eine wahrscheinliche
Symptomausweitung bei chronifizierten lumbovertebralen Schmerzen zu
interpretieren (IV-Nr. 94 S. 14 f.).
6.4.2 Dr. med. F.___ hielt im Rahmen
seiner Beurteilung aus rheumatologischer Sicht fest, bei der Untersuchung vom
24. August 2017 habe der Explorand über Schmerzen im unteren lumbalen
Bereich mit Ausstrahlung links über das Gesäss bis zur Aussenseite des Fusses
links geklagt. Die Schmerzen bestünden seit Jahren mit einer Zunahme seit
ca. 1 ½ Jahren. Die klinische Untersuchung sei durch
Schmerzverhalten bzw. Schonhaltung des Exploranden erschwert gewesen. Die
Befunde hätten Hinweise für eine Inkonsistenz, z.B. mit einer Diskrepanz
zwischen Funktionsprüfung des Rückens im Sitzen oder im Stehen, die medizinisch-somatisch
nicht erklärbar seien, ergeben. Rein somatisch handle es sich um subjektive
Rückenschmerzen mit Ausstrahlung links ohne Hinweise für ein radikuläres
Reizsyndrom bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der
Lendenwirbelsäule. Die Beurteilung der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule
werde wegen Schmerz- und Schonverhalten erschwert und sei trotzdem gering. Die
Röntgenbilder zeigten keine wesentliche Zunahme der degenerativen Veränderungen
gegenüber einer früheren Untersuchung im Jahr 2003. Es gebe auch eine gewisse
Diskrepanz zwischen der Selbstbeschreibung der Funktionseinschränkung und den
medizinischen Unterlagen. Im Gutachten aus dem Jahr 2003 sei die maximale
Gehstrecke mit 30 Minuten vom Exploranden gemeldet worden, aktuell sei er in
der Lage, mindestens zweimal täglich eine Stunde spazieren zu gehen, was gegen
eine Verschlechterung des Zustandes spreche. Aus rheumatologischer Sicht sei
der gesundheitliche Zustand des Exploranden unwesentlich verändert gegenüber
dem Jahr 2003 (IV-Nr. 93 S. 7).
6.4.3 Die gemeinsame
rheumatologisch-neurologische Beurteilung (gemäss Konsensbesprechung vom 4. Dezember
2017) lautete wie folgt: Beim Exploranden habe sich ausgehend von
leichtgradigen degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen und einer akuten
Lumbago ab 1996 ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
intermittierender pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein entwickelt.
Gemäss medizinischen Gutachten von 1998 und 2003 bestünden nur diskrete
objektivierbare klinische Befunde und leichtgradige degenerative
LWS-Veränderungen. Bei in der aktuellen Untersuchung – bis auf eine diffuse
lumbale Allodynie und eine funktionelle sensible brachiocrurale Hemihypästhesie
links – stationären objektiven klinischen Befunden, MR-tomographisch leichter
Zunahme der degenerativen LWS-Veränderungen ohne Hinweise auf eine
Neurokompression und unverändert zu 2003 diskrepant ausgeprägter funktioneller
Beeinträchtigung im Vergleich zu den objektivierbaren Befunden gehe man aktuell
im Kontext mit diskrepanten Befunden in der klinischen Untersuchung sowie
Diskrepanzen zwischen Anamnese und Verhalten von einer chronifizierten
Schmerzproblematik mit Symptomausweitung aus. Eine aktenanamnestisch
dokumentierte somatoforme Schmerzstörung müsse zudem aus psychiatrischer Sicht
mitbeurteilt werden.
Bei seit 20 Jahren chronifiziertem
lumbalem Schmerzsyndrom, fixiertem Vermeidungsverhalten und aufgrund desselben
gescheiterten, respektive teils frühzeitig abgebrochenen Rehabilitations- und
Reintegrationsversuchen bestehe unabhängig von jeglichen weiteren
therapeutischen Bemühungen eine schlechte Prognose betreffend berufliche
Reintegration. Da sich die objektivierbaren Befunde und der funktionelle
Zustand gegenüber 2003 nicht relevant geändert hätten, sei der Explorand in
einer rückenadaptierten Tätigkeit aus somatischer,
neurologisch-rheumatologischer Sicht arbeitsfähig. Aufgrund des chronifizierten
Leidens und der mehrschichtig bedingten Negativressourcen sowie der
wahrscheinlichen erwähnten psychiatrischen Komorbidität seien ein
Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit und eine berufliche Reintegration mit
grosser Wahrscheinlichkeit unrealistisch. Eine psychiatrische Mitbeurteilung
sei deshalb auch unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufs zu empfehlen
(IV-Nr. 94 S. 17).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit als Maurer / Polier
betrage die Arbeitsfähigkeit derzeit 0 % unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Therapie lege artis bestehe. In
einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus
rein neurologischer Sicht 100 %; auch aus rheumatologischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt. Aufgrund der
im Vordergrund stehenden konfundierenden Faktoren sei zur abschliessenden
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine
psychiatrische Mitbeurteilung notwendig. Die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum
Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung vom 9. September 2003 (C.___-Gutachten)
wesentlich verändert habe, wurde dahingehend beantwortet, auf apparativ
fassbarer Ebene hätten die degenerativen Veränderungen der LWS zugenommen mit
MR-tomographisch im November 2016 insbesondere progredienter Verminderung des
Intervertebralraums LWK5/SWK1 und neu leichter Diskusprotrusion auf Höhe LWK3/4
im Vergleich zu 2003, wobei sich keine Neurokompression darstellen lasse.
Klinisch seien die objektivierbaren Befunde mit leichtgradiger Einschränkung
der Beweglichkeit der LWS im Vergleich zu 2003 stationär. Die neu vorhandene Allodynie
paravertebral beidseits im Bereich der gesamten LWS und die sensible
Hemihypästhesie links seien im Rahmen einer möglichen und wahrscheinlichen
Symptomausweitung zu erklären und entsprächen nicht einer progredienten
somatischen Erkrankung. Die resultierenden funktionellen Einschränkungen mit
Limitation der Sitz- und Stehdauer auf 30 Minuten seien stationär im Vergleich
zum Jahr 2003, die Gehdauer habe sich basierend auf den aktuellen
anamnestischen Angaben sicherlich nicht verschlechtert, sondern von 30 bis 45
Minuten auf 60 Minuten verbessert. Die Folgen dieser Einschränkungen – und
ein auf Essen, Spazieren, Liegen, Einkaufen und Lesen beschränkter Tagesablauf
mit ausserhalb der Familie wenigen sozialen Kontakten – habe sich gegenüber dem
Jahr 2003 nicht verändert. Auch das Spektrum von noch realisierbaren
Möglichkeiten wie Autofahren für kurze Strecken oder die jährliche Reise in den
[...] per Flugzeug sei unverändert. Bei insgesamt stationären funktionellen
Einschränkungen und stationären objektivierbaren klinischen Befunden ändere
sich daher nichts an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum
Gutachten aus dem Jahr 2003. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine
relevante Veränderung seit dem Jahr 2003, weder bezüglich des Gesundheitszustands
noch in Bezug auf die Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 93 S. 10 f. und 94
S. 27 f.).
6.5 Dem von der Beschwerdegegnerin
zusätzlich veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. August 2018 (Untersuchung
vom 15. Juni 2018) können folgende psychiatrische Diagnosen entnommen
werden: «Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) im Sinne einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:
F45.41); mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:
F32.11)». Der aktuelle Befund zeige ein depressives Zustandsbild, welches sich
als mittelgradig einstufen lasse (gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit,
Antriebsminderung, Verminderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, Gefühle der
Wertlosigkeit, pessimistische Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen,
Gedankendrehen). Dazu bestehe ein somatisches Syndrom mit v.a.
psychomotorischer Verlangsamung. Verglichen mit den Untersuchungsbefunden von Dr. med.
M.___ im C.___-Gutachten vom 9. September 2003 sei das Zustandsbild in
seiner Ausgestaltung weitgehend unverändert, habe sich aber in der Zwischenzeit
leicht verschlimmert, sodass aktuell von einer mittelgradigen depressiven
Episode gesprochen werden müsse. Das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung müsse auch aktuell bestätigt werden. An dieser Diagnose habe
sich in den vergangenen Jahren nichts geändert. Der Explorand sei in seinem
Denken fixiert auf seine somatischen Beschwerden, leide an diesen und sei
überzeugt, sie nicht überwinden zu können. Insgesamt überschnitten sich die
Beschwerdebilder der Depression und der somatoformen Störung, indem ein Anteil
der depressiven Symptomatik durch die somatoformen Beschwerden larviert (maskiert)
werde.
Die Beurteilung des psychiatrischen
Gutachters lautete dahingehend, seine aktuelle psychiatrische Untersuchung vom
15. Juni 2018 habe im Vergleich zur psychiatrischen Vorbegutachtung durch
Dr. med. M.___ ebenfalls weitgehend stationäre Befunde ergeben. Einzig der
Schweregrad der depressiven Episode habe sich etwas erhöht, sodass aktuell von
einer mittelgradigen depressiven Episode gesprochen werden müsse (Dr. med.
M.___ 2003: leichte bis mittelschwere depressive Episode). Somatischerseits werde
das Lumbovertebralsyndrom wie erwähnt als therapieresistent und chronifiziert
beschrieben, dieselbe Einschätzung gelte auch für die psychiatrischen
Affektionen (depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung). Obwohl
seither keine vertiefte psychiatrische Behandlung erfolgt sei, könne nach nun
mehr als 20jährigem Verlauf und bei weiterhin fehlender Introspektionsfähigkeit
und Fixierung auf «das Somatische» von psychiatrisch-psychotherapeutischen
Massnahmen keine Verbesserung mehr erwartet werden. Der vom Hausarzt initiierte
Einsatz von Duloxetin (Cymbalta) sei bei der vorliegenden psychosomatischen
Affektion sicher richtig und diene der Stabilisierung. Die Dosierung könne
allenfalls erhöht werden, eine wesentliche und anhaltende Verbesserung sei aber
durch diese Medikation nicht mehr zu erwarten. Eingliederungsmassnahmen machten
aus psychiatrischer Sicht keinen Sinn, da diese – wie allen früheren Massnahmen
– nur zur subjektiven Beschwerdeexazerbation führen würden. Aus psychiatrischer
Sicht seien die Angaben im Rahmen der diagnostizierten psychiatrischen
Affektionen konsistent und plausibel. Hinweise für Aggravation oder Simulation
hätten sich nicht ergeben. Obwohl der Explorand über gute intellektuelle
Ressourcen und angelernte berufliche Fähigkeiten verfüge, schränkten die
depressive Symptomatik, die eingetretene Chronifizierung und das dysfunktionale
Krankheitsmodell des Exploranden die Verwertung der gemäss somatischer
Beurteilung bestehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem Rückenleiden
angepassten Tätigkeit ein.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, der
Explorand sei aus somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Maurer / Polier
arbeitsunfähig, weshalb eine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht entfalle. In
einer dem Rückenleiden angepassten Verweistätigkeit sei der Explorand somatisch
zu 100 % arbeitsfähig. Die mittelgradige depressive Episode und die
anhaltende somatoforme Schmerzstörung schränkten die Arbeitsfähigkeit in einer solchen
angepassten Tätigkeit zu etwa 50 % ein. Bezüglich der depressiven
Symptomatik habe sich eine leichte Verschlechterung ergeben, sodass aktuell
eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Die Veränderung dürfte sich
schleichend über die Jahre ergeben haben, ein fixer Zeitpunkt lasse sich nicht
bestimmen. Der Ausprägungsgrad «mittelgradig» sei aber spätestens ab
Einreichung des Revisionsgesuches im Jahr 2016 erreicht worden. Die
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe leicht zugenommen und betrage
aus psychiatrischer Sicht 50 % (IV-Nr. 105).
6.6 RAD-Ärztin Dr. med. Q.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 im Wesentlichen fest, das Gutachten von
Dr. med. I.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand
habe sich leicht verschlechtert, indem aktuell eine mittelgradige depressive
Episode bestehe gegenüber einer leicht bis mittelschweren Episode gemäss dem C.___-Gutachten
aus dem Jahr 2003. Diese Verschlimmerung führe zu einer Zunahme der
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Diese Zunahme sei mit
10 % zu veranschlagen, sodass die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit aus psychischen Gründen aktuell auf 50 % geschätzt werden müsse.
Die Veränderung dürfte sich schleichend über die Jahre ergeben haben, ein fixer
Zeitpunkt lasse sich nicht bestimmen. Der Ausprägungsgrad «mittelgradig» sei
aber spätestens ab Einreichung des Revisionsgesuches 2016 erreicht worden
(IV-Nr. 108).
6.7 Vom 13. bis 17. Dezember
2018 war der Beschwerdeführer im H.___ hospitalisiert. Die Hauptdiagnose
lautete auf «Unklare, subakute Belastungsdyspnoe DD bei Belastungshypertonie,
DD Dekonditionierung». Als Nebendiagnosen wurden ein Aneurysma Aorta ascendens
und ein chronisch lumbospondylogenes Syndrom angegeben. Zur Beurteilung wurde im
Wesentlichen dargelegt, Hinweise für eine obstruktive Pneumopathie hätten sich
nicht ergeben. Die Dyspnoe sei aktuell am ehesten im Rahmen einer diastolischen
Belastungshypertonie und Dekonditionierung gewertet worden. Der Patient habe am
17. Dezember 2018 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden
können (Bericht vom 17. Dezember 2018, IV-Nr. 111 S. 12 ff.).
6.8 Der Hausarzt Dr. med. L.___
hielt in seinem ärztlichen Attest vom 28. Januar 2019 fest, der
Beschwerdeführer stehe seit dem 20. November 2018 wegen neu aufgetretener
Herz-Kreislauf-Beschwerden (hoher Blutdruck, Aortenaneurysma) und einer
Atemstörung in spezialärztlicher Abklärung. Diese neue Symptomatik dürfte die
Arbeitsfähigkeit des Patienten weiter einschränken. Entsprechende Abklärungen
seien im Gange (IV-Nr. 111 S. 10).
6.9 RAD-Ärztin Dr. med. Q.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 fest, an der Ablehnung
der Rentenerhöhung könne aus medizinischer Sicht nicht festgehalten werden. Es
seien neue cardiopulmonale Diagnosen erwähnt worden, die vorab für die
Arbeitsunfähigkeit nicht relevant gewesen seien. Es sei daher eine neue
polydisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen (IV-Nr. 113
S. 2).
6.10 Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten interdisziplinären (allgemein-internistischen, neurologischen,
rheumatologischen und psychiatrischen) MEDAS-Gutachten der J.___ vom
4. Juli 2019 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort am
22. Mai 2019 durch Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Neurologie, und
am 29. Mai 2019 durch Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Allgemeine
Innere Medizin (Fallführung), Dr. med. T.___, Fachärztin für
Rheumatologie, und Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, untersucht und begutachtet wurde. Die im Rahmen der
Konsensbeurteilung gestellten relevanten Diagnosen (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) lauteten wie folgt: «Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5), myostatische Insuffizienz mit den
entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, klinisch keine
Hinweise für radikuläre Symptomatik, radio-logisch und kernspintomographisch
Osteochondrose L5/S1 (RX 05/19, MRI 11/16)». Die weiteren Diagnosen
(1. Undifferenzierte Somatisierungsstörung [ICD-10 F45.1];
2. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom [ICD-10 M53.1],
Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, klinisch keine Hinweise für
radikuläre Symptomatik; 3. Adipositas, BMI 34 kg/m2 [ICD-10
E66.8]; 4. Arterielle Hypertonie [ICD-10 I10], 5. Hyperlipidämie
[ICD-10 E78.0]; 6. Aneurysma der Aorta ascendens [ICD-10 I71.2] gemäss
Unterlagen; 7. Anamnestisch, unklare subjektive Dyspnoe [ICD-10 R06.0],
unauffällige klinische Befunde, DD funktionell, bei Adipositas, bei
Dekonditionierung) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit.
Die interdisziplinäre medizinische
Beurteilung lautete dahingehend, aus rheumatologischer Sicht beeinflusse das
chronisch lumbospondylogene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit des
Exploranden. In der angestammten Tätigkeit als Maurer könne aufgrund der
objektivierbaren Befunde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt
werden. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, bestehe
hingegen aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Weder aus neurologischer noch aus allgemeininternistischer
Sicht könne eine weitere somatische Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Auch die psychiatrische Diagnose einer
undifferenzierten Somatisierungsstörung schränke die Arbeitsfähigkeit aus
gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Insgesamt könne somit aus
polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als Maurer festgestellt werden. Für körperlich leichte bis selten
mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine uneingeschränkte
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bis auf eine verminderte Belastbarkeit der
Wirbelsäule stünden dem Exploranden sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur
Verfügung, die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien. Die
Konsistenzprüfung lautete dahingehend, für die von Seiten des
Bewegungsapparates her geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen finde
sich nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die gesamte
Untersuchung sei geprägt durch ausgeprägte Inkonsistenzen und ein
demonstratives Schmerzverhalten, das in deutlichem Gegensatz zu den
objektivierbaren Befunden stehe. Die geschilderten Atembeschwerden könnten
aufgrund der früheren kardiopulmonalen Untersuchungen und der aktuellen
klinischen Befunde nicht nachvollzogen werden. Der Explorand fahre selbst kurze
Strecken Auto, was gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsschwächen
spreche. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit als
Maurer bestehe seit vielen Jahren. Bei einer angepassten Tätigkeit müsste es
sich um eine leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne
Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen handeln. Eine solche
Tätigkeit wäre 8 bis 8.5 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe eine 100%ige
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zum zeitlichen Verlauf wurde dargelegt, bei
nicht mehr vorliegender depressiver Störung, was sich aufgrund der Akten nicht
zurückdatieren lasse, sei die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sicher
spätestens ab Mai 2019 zu bestätigen. Die Gesamtarbeitsfähigkeit begründe sich
durch die rheumatologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da
keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in adaptierten
Tätigkeiten bestünden, ergebe sich keine Diskussion hinsichtlich additivem oder
ergänzendem Effekt von Einschränkungen. Medizinische Massnahmen zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden.
Beruflichen Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits-
und Behinderungsüberzeugung kaum durchführbar und könnten deshalb nicht
empfohlen werden. Die fallspezifischen Fragen wurden dahingehend beantwortet,
aus somatischer Sicht finde sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes.
Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand verbessert, eine
depressive Störung sei nicht mehr nachweisbar. Die Veränderung sei seit
mindestens der aktuellen Untersuchung anzunehmen. In angepasster Tätigkeit
bestehe ab Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 123.1).
6.11 RAD-Ärztin Dr. med. Q.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2019 fest, in der angestammten
Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer
angepassten Tätigkeit sei der Versicherte dagegen ab Mai 2019 zu 100 %
arbeitsfähig (IV-Nr. 126).
6.12 Im Bericht des K.___, Klinik für
Kardiolologie, vom 30. August 2019 über die gleichentags durchgeführte ambulante
Herzkatheteruntersuchung wurden eine formal koronare Eingefässerkrankung sowie
ein Aneurysma der Aorta ascendens diagnostiziert. Zur Indikation wurde
angegeben, es bestehe der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit
(IV-Nr. 130 S. 5 ff.).
6.13 Aus dem Bericht der V.___ vom 19. September
2019 gehen die Diagnosen einer «Dyspnoe unklarer Ätiologie» sowie eines
«Aneurysma der Aorta ascendens» hervor. Es wurde dargelegt, es habe wie geplant
eine Links- und Rechtsherzkatheteruntersuchung zur definitiven kardiologischen
Klärung der Beschwerden des Patienten stattgefunden. Eine erklärende oder
prognostisch relevante koronare Kardiopathie finde sich nicht. Die distale
Stenose im RIVA-Gebiet sei prognostisch nicht relevant und die Klinik nicht
erklärend. Sie sei somit auch nicht angegangen worden. Diesbezüglich empfehle
sich Aspirin (ASS) zur bereits eingeleiteten Statin-Therapie. Auch in der
Rechtsherzkatheteruntersuchung hätten sich normale Sättigungen, Wiederstände
und Druckgradienten gefunden. Somit sei eine kardiale Ursache der auffälligen
Klinik definitiv ausgeschlossen (IV-Nr. 130 S. 2 ff.).
6.14 RAD-Ärztin Dr. med. Q.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2019 fest, der Wegfall der
Depression begründe in der Zusammenschau mit der aktuellen Gesamtsituation eine
Verbesserung der medizinischen Situation. Trotz der neuen medizinischen
Unterlagen könne am Gutachten festgehalten werden. Der nachgereichte Bericht
von Dr. med. L.___ vom 25. Juli 2019 (vgl. IV-Nr. 130 S. 8)
bestätige die RAD-Beurteilung vom 13. August 2019, nämlich, dass der
Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100 %
arbeitsunfähig sei. Die RAD-Beurteilung vom 13. August 2019 sowie die
gutachterliche Beurteilung vom 19. Juli 2019 (100%ige Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit, 100 % Arbeitsfähigkeit für eine angepasste
Tätigkeit: leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne
Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen) werde zudem durch die
weiteren vom Rechtsvertreter eingereichten Unterlagen bestätigt, worin sich am
24. Januar 2019 in der Stressechokardiographie keine Hinweise für eine
Koronarischämie (Minderversorgung des Herzens mit Blut) ergeben hätten und in
der aktuellen Koronarangiographie vom 30. August 2019 neben der bekannten
Sklerose und grenzwertigen Stenosen «normale Sättigungen, Widerstände und
Druckgradienten im grossen und kleinen Kreislauf» festgestellt worden seien. Ebenfalls
bestätigt worden seien die Beurteilungen des RAD und der Gutachter durch den
aktuellen Bericht der V.___ vom 19. September 2019, wonach eine erklärende
oder prognostisch relevante Kardiopathie sich nicht finden lasse.
Zusammengefasst bestätigten alle nachträglich eingereichten medizinischen
Befunde die bereits erfolgten Beurteilungen. Eine Verbesserung der
medizinischen Situation sei somit gegeben. Es bestehe eine vollständige
Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Verweistätigkeit (IV-Nr. 132
S. 2 f.).
6.15 Im Sprechstundenbericht des H.___,
Angiologie, vom 21. Januar 2020 wurden die Hauptdiagnosen «1. Chronisch
venöse Insuffizienz beidseits Stadium C3» und «2. Dyspnoe unklarer
Ätiologie» und «3. Aneurysma der Aorta ascendens» gestellt. Zur Anamnese
wurde dargelegt, der Patient stelle sich aktuell in der angiologischen
Sprechstunde zwecks Beurteilung der Durchblutungssituation der unteren
Extremitäten sowie weiteren Abklärungen wegen eines leichten Ödems am
Unterschenkel vor. Der Patient berichte über eine allgemeine
Leistungsreduktion, beim Gehen bekomme er schnell Atemnot, sodass er stehen
bleiben müsse. Zudem klage er über Schmerzen im Bereich der unteren
Extremitäten beidseits beim Gehen mit gleichzeitig auftretender Schwellung. Die
Beurteilung lautete wie folgt: Beim Patienten zeigten sich keine Hinweise auf
eine peripher arterielle Verschlusskrankheit bei vollständig palpablen
peripheren Pulsen der unteren Extremitäten beidseits sowie normalem
Oszillogramm und normaler Ruheperfusion. Duplexsonographisch finde sich das
Bild einer chronisch venösen Insuffizienz mit Stammvarikose der V. saphena
parva im Stadium Hach III rechts sowie mit Stammvarikose der V. saphena magna
im Stadium Hach IV links. Therapeutisch wäre beim Patienten zwar beidseits eine
Intervention im Sinne einer endovenösen Thermoablation der genannten Venen
möglich, aufgrund der aktuellen Beschwerden des Patienten mit Dyspnoe und
Hyperventilation erscheine eine solche Intervention im Rahmen eines ambulanten
Settings jedoch unrealistisch. Es werde primär das Tragen von
Kompressionstrümpfen der Klasse 2 knielang beidseits zur Linderung der
abendlichen Ödeme empfohlen, gegebenenfalls müsste der Patient in einem
späteren Zeitpunkt nach der Besserung der Dyspnoe- bzw.
Hyperventilationsproblematik reevaluiert werden (IV-Nr. 147
S. 83 ff.).
6.16 Dr. med. W.___, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Beurteilung im Bericht vom
14. Februar 2020 im Wesentlichen fest, er habe den Patienten bereits im
August und November 1999 sowie im Dezember 2004 gesehen. Er habe damals die
Diagnose einer Anpassungsproblematik mit Somatisierungscharakter (F45.4)
gestellt. Nach einer Neubegutachtung im September 2003 habe man den Patienten
im Gegensatz zu 1999 auch als apathisch-gehemmt und depressiv beschrieben und ihm
im Februar 2004 ein halbe IV-Rente zugesprochen. Schon damals habe er die
Indikation zu einer Psychotherapie nicht stellen können. Als Möglichkeit habe
er eine Betreuung durch einen albanisch sprechenden Psychiater oder einen
stationären psychiatrischen Rehabilitationsversuch vorgeschlagen. Die Situation
habe sich seither nur noch mehr chronifiziert. Der Patient sei weiterhin davon
überzeugt, dass ihm Unrecht widerfahre. Durch den Alterungsprozess in den
letzten 20 Jahren sei sein Gesundheitszustand insgesamt sicher schlechter
geworden. So sei es für den Patienten nicht nachvollziehbar, wie sein
Invaliditätsgrad von 50 % auf 2 % habe sinken können. Er könne dem
Patienten leider keine Hilfe anbieten (IV-Nr. 147 S. 77 ff.).
6.17 Im Bericht des H.___, Klinik für
Kardiologie, vom 6. Mai 2020 wurden folgende Hauptdiagnosen angegeben:
«1. Dyspnoe unklarer Ätiologie; 2. Chronisch venöse Insuffizienz
beidseits Stadium C3; 3. Aneurysma der Aorta ascendens (max 49 mm);
4. Adipositas WHO Grad II»». Zur Anamnese wurde festgehalten, der Patient
berichte, dass er seit ca. 2 Jahren an progredienter Dyspnoe leide, welche sich
bei Belastung akzentuiere. Andere Beschwerden, welche er auf das Herz
zurückführen könnte, habe er keine, insbesondere keine Thoraxschmerzen,
Synkopen oder eine Palpitation. Er berichte über abendlich geschwollene Füsse,
was durch die Kollegen der Angiologie auf eine chronisch venöse Insuffizienz
zurückgeführt worden sei. Der Patient habe einen hohen Leidensdruck. Die
Anstrengungsdyspnoe habe dazu geführt, dass er aus der Wohnung im dritten Stock
in das Parterre gewechselt habe, um nicht mehr Treppensteigen zu müssen.
Zur Beurteilung wurde angegeben, es sei
eine Zuweisung zur Zweitbeurteilung bei persistierender Dyspnoe mit Frage nach
einer kardialen Ätiologie erfolgt. Echokardiographisch bestehe weitgehend ein
altersentsprechender Normalbefund bis auf das vorbekannte Aneurysma der Aorta
ascendens. Auch für seltenere Ursachen von Dyspnoe wie eine infiltrative
Kardiopathie oder eine konstriktive Perikarditis habe man bei normaler
Diastologie echokardiographisch keine Hinweise. Unter moderater Belastung im
Liegen liessen sich keine Klappenvitien oder eine pulmonale Hypertonie
provozieren bzw. nachweisen. Man sehe damit keinerlei Hinweis auf eine kardiale
Genese der Dyspnoe. Differentialdiagnostisch sei an eine chronische,
möglicherweise psychogene Hyperventilation zu denken oder an ein Adipositas
Hypoventilationssyndrom. Aufgrund der Dekonditionierung habe man mit dem
Patienten die individuelle Physiotherapie zur Verbesserung der Atemmechanik
besprochen. Es sei eine Ernährungsberatung zu diskutieren, sofern der Patient zu
einer Reduktion des Gewichts bereit sei. Weitergehende kardiologische
Abklärungen wie ein Ausschluss einer relevant stenosierenden koronaren
Herzkrankheit oder normale pulmonale Druckwerte und Sättigungen seien bereits
in der Rechts- / Linksherzkatheteruntersuchung im August 2019 durchgeführt
worden. Von der kardiologischen Seite her seien aktuell keine weiteren
Abklärungen geplant. Aufgrund des hohen Leidensdrucks sowie der prolongierten
Geschichte müsste auch eine psychosomatische Abklärung erwogen werden (IV-Nr. 147
S. 79 ff.).
6.18 Im ärztlichen Attest vom 29. Mai
2020 hielt der Hausarzt Dr. med. L.___ schliesslich fest, sein Patient
klage weiterhin über eine starke Anstrengungsdyspnoe. Schon bei wenigen
Schritten habe er Atemnot und ein thorakales Engegefühl. Die klinische
Untersuchung falle normal aus. Man finde normale Herztöne, kein Herzgeräusch
und es bestehe eine vesikuläre Atmung. Aufgrund von rezidivierendem Aufstossen
und auch gastralen Schmerzen sei der Patient dem K.___ zugewiesen worden, wo
eine weitere gastroenterologische Abklärung des Magens stattfinden werde. Eine
Verlaufskontrolle in der V.___ vom 14. April 2020 habe eine stabile
kardiale Situation gezeigt. Weiterhin sei eine kardiale Ursache der Dyspnoe
auszuschliessen. Zudem beschreibe der Patient gegen Abend eine Schwellung beider
Knöchel. Er habe auf der Angiologie im H.___ eine mögliche Intervention der
unteren Extremitäten im Sinne einer endovenösen Thermoablation besprochen. Von
einer Intervention sei vorerst abgesehen worden. Zudem beschreibe der Patient
rezidivierende, lumbale Schmerzen (IV-Nr. 147 S. 86).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hob mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 20. Mai 2020 die dem
Beschwerdeführer bisher gewährte halbe Invalidenrente auf Ende Juni 2020 im
Wesentlichen mit der Begründung auf, gemäss dem Gutachten der J.___ vom
4. Juli 2019 sowie der neuen kardiologischen Berichte habe sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nicht verändert.
Aus psychiatrischer Sicht habe sich die gesundheitliche Situation verbessert,
da keine depressive Störung mehr habe nachgewiesen werden können. Aus
kardiologischer Sicht gebe es keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die
angestammte Tätigkeit als Maurer / Vorarbeiter könne dem
Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Eine angepasste Verweistätigkeit
sei ihm jedoch zu 100 % zuzumuten. Der neu errechnete Invaliditätsgrad
betrage 2 %. Somit werde die halbe Rente aufgehoben (IV-Nr. 141;
A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, er sei über den 30. Juni 2020 hinaus weiter zu berenten.
Dies begründet er im Wesentlichen damit, sein psychischer Gesundheitszustand
habe sich keineswegs verbessert. Dem Bericht von Dr. med. W.___ vom
14. Februar 2020 sei zu entnehmen, dass sich die Situation noch mehr
chronifiziert habe. Es sei daher von einer Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustands auszugehen. Auch der Sprechstundenbericht des H.___ vom
6. Mai 2020 attestiere dem Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen
und einen hohen Leidensdruck, sodass weitere psychosomatische Abklärungen zu
erwägen seien. Im Weiteren gehe aus dem Sprechstundenbericht des H.___, Angiologie,
vom 21. Januar 2020 hervor, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den
bekannten Beschwerden an einer chronisch venösen Insuffizienz leide. Diese
führe zu einer Schwellung der Beine beim Gehen oder Stehen und verursache
Schmerzen. Gehen oder längeres Stehen seien ihm daher nicht zumutbar. Auf eine
Intervention aufgrund der Dyspnoe sei vorerst verzichtet worden. Der Hausarzt,
Dr. med. L.___, habe den Beschwerdeführer für weitere gastroenterologische
Abklärungen an das K.___ verwiesen; ein entsprechender Untersuchungsbericht
werde nachgereicht. Es sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand
auch aus somatischer Sicht verschlechtert habe (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.,
Ziff. II. 2).
7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass
das von der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2019 veranlasste interdisziplinäre
(allgemein-internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische)
MEDAS-Gutachten der J.___ vom 4. Juli 2019 (IV-Nr. 123) in Kenntnis
der Vorakten erstellt wurde und auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen
vom 22. und 29. Mai 2019 beruht. Die vom Beschwerdeführer angegebenen
Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung
einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen
stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische
Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus
werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die
Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in den
medizinischen Vorakten wurde – soweit möglich – Stellung genommen. Schliesslich
wird eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten
Disziplinen vorgenommen und am Schluss werden die gestellten Fragen
beantwortet. Sowohl das Gesamt- als auch die Teilgutachten tragen die
Unterschriften der beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen diese und das
Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet
werden. Das MEDAS-Gutachten der J.___ wird damit den durch die Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.
7.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin – nachdem sie bereits Begutachtungen bei den Dres. med.
G.___, F.___ und I.___ veranlasst hatte – berechtigt war, eine weitere (interdisziplinäre)
Begutachtung bei der J.___ in Auftrag zu geben:
Der Versicherungsträger hat den
rechtserheblichen Sachverhalt nach den allgemeinen Regeln des
Sozialversicherungsrechts abzuklären. Er ist laut dem in Art. 43
Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim
Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Gestützt auf
den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über
den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von
Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des
Versicherungsträgers, eine «second opinion» zu dem bereits in einem Gutachten
festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen
entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet
werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die
praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteile
des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 und
U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,
2020, Art. 44 S. 833 N. 81; Susanne
Bollinger, AHVG/IVG-Kommentar, 2018, Nr. 3 ATSG Art. 43,
S. 592 Rz. 10, je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall liess der
Beschwerdeführer nach Erlass des Vorbescheids vom 14. Dezember 2018, worin
keine Erhöhung der bisher gewährten halben Invalidenrente in Aussicht gestellt
worden war (IV-Nr. 109 S. 2 ff.), mit dagegen gerichtetem Einwand vom
18. Februar 2018 der Beschwerdegegnerin einen Bericht des Hausarztes
Dr. med. L.___ vom 28. Januar 2019, eine Verordnung zur
Physiotherapie sowie den Austrittsbericht des H.___ vom 17. Dezember 2018
einreichen (IV-Nr. 111; E. II. 6.7 und 6.8 hiervor). Dazu hielt die
RAD-Ärztin Dr. med. Q.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019
fest, aufgrund der neu eingegangenen medizinischen Unterlagen könne an der
Ablehnung des Erhöhungsgesuchs nicht festgehalten werden, da in den
Arztberichten neue cardiopulmonale Diagnosen angegeben worden seien, die für
die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung bisher nicht relevant gewesen seien. Es gehe
um eine neue Belastungsdyspnoe bzw. Herz- / Kreislaufbeschwerden. Es
sei eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen «Innere
Medizin», «Neurologie», «Rheumatologie» und «Psychiatrie» durchzuführen
(IV-Nr. 113; vgl. E. II. 6.9 hiervor). Der RAD-Ärztin ist
zuzustimmen, dass die im Austrittsbericht des H.___ vom 17. Dezember 2018
angegebene Hauptdiagnose einer unklaren, subakuten Belastungsdyspnoe sowie die
vom Hausarzt erwähnten neu aufgetretenen Herz- / Kreislaufbeschwerden
bis dahin nicht fachärztlich beurteilt worden waren und damit noch abzuklären
war, ob diese neuen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
allenfalls relevant einschränkten. Gegenstand der vorliegenden bisherigen
Abklärungen durch die Gutachter Dr. med. G.___, F.___ und I.___ waren im
Wesentlichen das therapieresistente, chronifizierte lumbovertebrale
Schmerzsyndrom sowie psychische Beschwerden (allfällige anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, depressive Episode). Angesichts dieser neuen medizinischen
Situation waren weitere medizinische Abklärungen erforderlich, um beurteilen zu
können, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem
Referenzzeitpunkt allenfalls relevant verschlechtert hatte. Die bereits
vorliegenden Gutachten erfüllten die inhaltlichen und beweismässigen
Anforderungen hierfür nicht, da die medizinische Sachlage mit verschiedenen
Beschwerdebereichen noch nicht umfassend abgeklärt und damit noch unklar war. Dementsprechend
war eine interdisziplinäre Begutachtung mit den erwähnten Disziplinen erforderlich,
welche insbesondere auch eine umfassende allgemeininternistische Begutachtung mit
einer Würdigung der Auswirkungen der neu geltend gemachten Leiden auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus internistischer und psychiatrischer
Sicht umfasst. Eine erneute rheumatologische und neurologische Begutachtung war
angesichts der bestehenden degenerativen Veränderungen im Rückenbereich
ebenfalls angezeigt. Die von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre
Begutachtung in der J.___ kann nach dem Gesagten nicht als unzulässige «second
opinion» angesehen werden. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht
geltend gemacht.
7.4 Zum Einwand des Beschwerdeführers,
sein psychischer Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern
verschlechtert (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.2), ist Folgendes
festzuhalten: Der psychiatrische Teilgutachter der J.___, Dr. med. U.___, konnte
aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse vom 29. Mai 2019 keine
psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die
von ihm diagnostizierte «undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)»
hat gemäss seinen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der
Facharzt wies darauf hin, der Beschwerdeführer klage über somatische
Beschwerden mit Schmerzen im Bewegungsapparat, die er als ausstrahlend vom
Rücken im mittleren Bereich nach unten ins linke Bein beschrieben habe, sowie
Schmerzen im Herzbereich mit Atemnot. Da er sich auch in einer somatisch
angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig fühle, müsse eine psychische
Überlagerung angenommen werden. Diagnostisch handle es sich um eine
undifferenzierte Somatisierungsstörung. Im Gegensatz zu einer eigentlichen
Somatisierungsstörung seien dabei die somatischen Beschwerden nicht so multipel
und wechselnd ausgeprägt. Eine zusätzliche psychiatrische Diagnose könne sonst
nicht gestellt werden. Der Experte hielt ausdrücklich fest, der
Beschwerdeführer leide nicht unter deutlichen depressiven Verstimmungen und sei
nicht suizidal, könne sich durchaus konzentrieren, sein Selbstwert sei erhalten
und er leide auch nicht unter Schuldgedanken oder allumfassenden negativen
Zukunftsperspektiven. Es bestünden psychosoziale Faktoren, die eine Rolle
spielen könnten, vor allem mit einer angespannten finanziellen Situation bei
bereits bestehender Abhängigkeit von einer halben IV-Rente. Dr. med. U.___
führte im Weiteren aus, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
bestehe nicht. Der Beschwerdeführer erhalte auch keine psychopharmakologische
Medikation; eine solche Behandlung wünsche er sich auch nicht unbedingt und sie
sei nicht zwingend notwendig. Der psychiatrische Teilgutachter stellte sodann fest,
im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 7. August 2018
sei zwar eine somatoforme Schmerzstörung neben einer mittelgradigen depressiven
Episode mit somatischen Syndrom bereits aufgeführt und es sei eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit in einer dem Rückenleiden angepassten Verweistätigkeit attestiert
worden (vgl. IV-Nr. 105 S. 9 und 12), aktuell könne eine Depression
jedoch nicht (mehr) bestätigt werden. Im C.___-Gutachten vom 9. September
2003 sei seitens der Psychiatrie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und
eine leichte bis mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und in einer
rückenadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert
worden sei (vgl. IV-Nr. 40 S. 16 ff.). Diese
Arbeitsunfähigkeit sei bei den damals gestellten psychiatrischen Diagnosen
jedoch zu hoch eingeschätzt worden und könne rückwirkend beurteilt nicht
nachvollzogen werden. Es sei im Verlauf zwar zu einer Besserung der Depression
gekommen, es handle sich aber um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
bei der heutigen Untersuchung gegenüber der Untersuchung von damals (IV-Nr. 123.4
S. 5 ff.). Dr. med. U.___ stellte schliesslich fest, der
Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen bezüglich angelernter Arbeit. Er habe
in einem körperlich anspruchsvollen Beruf gearbeitet, der ihm aktuell kaum mehr
zugemutet werden könne. Er könne es sich aber nicht vorstellen, auch mit
Beschwerden in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Er habe
Kontakte innerhalb der Familie. Er unternehme Spaziergänge, gehe auch kleinere
Sachen selber einkaufen und sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mobil. Er
fahre auch mit dem Auto, wenn auch nur noch kurze Strecken. Ferienreisen in die
Heimat nach Kosovo zusammen mit der Ehefrau seien ihm auch möglich. Eine
Arbeitsunfähigkeit allein aus psychischen Gründen könne nicht begründet werden.
Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gab der
psychiatrische Teilgutachter schliesslich an, aus psychiatrischer Sicht könne
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer optimal angepassten
Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit spätestens seit der
aktuellen Untersuchung ausgegangen werden, seitdem keine depressive Episode
mehr festgestellt werden könne und noch im Jahr 2018 eine depressive Episode in
den Akten aufgeführt worden sei (IV-Nr. 123.4 S. 7 f.).
Angesichts dieser schlüssigen Abklärungsergebnisse
im psychiatrischen Teilgutachten ist davon auszugehen, dass sich der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit verbessert hat, als eine
depressive Störung spätestens seit der aktuellen Untersuchung vom 29. Mai
2019 nicht mehr besteht. Die an den psychiatrischen Teilgutachter gestellte
Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt verbessert
habe, wurde von Dr. med. U.___ bejaht; eine depressive Störung sei aktuell
nicht mehr manifest (IV-Nr. 123.4 S. 9). Diese Auffassung vertritt
auch die RAD-Ärztin Dr. med. Q.___ in ihrer Stellungnahme vom
12. November 2019, wonach der Wegfall der Depression in der Zusammenschau
mit der aktuellen Gesamtsituation eine Verbesserung der medizinischen Situation
begründe. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten
Verweistätigkeit sei aus medizinischer Sicht gegeben (IV-Nr. 132 S. 2;
vgl. E. II. 6.14 hiervor). Der Bericht des behandelnden Psychiaters
Dr. med. W.___ vom 14. Februar 2020, worin angegeben wurde, die
Situation habe sich seither nur noch mehr chronifiziert und in den letzten 20
Jahren sei sein Gesundheitszustand durch den Alterungsprozess insgesamt
schlechter geworden (vgl. IV-Nr. 147 S. 78; E. II. 6.16
hiervor), vermag den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von
Dr. med. U.___ nicht zu schmälern. Dr. med. W.___ legt in seinem
Bericht vom 14. Februar 2020 nicht detailliert und nachvollziehbar dar,
wie er zu einer angeblichen Chronifizierung der psychischen Situation gelangt
und inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers –
entgegen den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen im psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. U.___ – verschlechtert haben soll. Er weist im
Wesentlichen darauf hin, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die
Wiedereingliederungschance nach einer 12-monatigen Arbeitsunfähigkeit nur noch
5 % betrage, der Alterungsprozess den Gesundheitszustand insgesamt
verschlechtert habe und für den Patienten nicht nachvollziehbar sei, dass sein
Invaliditätsgrad von 50 % auf 2 % gesunken sei. Es sei Sache des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ein privates Gegengutachten in Auftrag
zu geben. Er, Dr. med. W.___, habe weder Einsicht in das Gutachten noch Einsicht
in die IV-Akten gehabt (vgl. IV-Nr. 147 S. 78). Mit diesen allgemein
gehaltenen Einwänden vermag der behandelnde Psychiater, der den
Beschwerdeführer lediglich in einer Einzelkonsultation gesehen hat, keine wichtigen
Aspekte zu nennen, die bei der Begutachtung vom Mai 2019 unerkannt oder
ungewürdigt geblieben worden wären (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Auch der
Sprechstundenbericht des H.___ vom 6. Mai 2020, worin u.a. ausgeführt
wurde, es sei «aufgrund des hohen Leidensdrucks sowie der prolongierten Geschichte
auch eine psychosomatische Abklärung» zu erwägen (IV-Nr. 147 S. 81;
E. II. 6.17 hiervor), führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie erwähnt
diagnostizierte Dr. med. U.___ eine die Arbeitsfähigkeit nicht
beeinflussende «undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)» und kam zum
Schluss, eine zusätzliche psychiatrische Diagnose könne sonst nicht gestellt
werden (IV-Nr. 123.4 S. 5). Das Bestehen einer eigentlichen
Somatisierungsstörung wurde von ihm mit der Begründung verneint, die somatischen
Beschwerden seien nicht so multipel und wechselnd ausgeprägt. Dementsprechend
kommt der psychiatrische Teilgutachter zur Erkenntnis, angesichts des Fehlens
einer eigentlichen Somatisierungsstörung und des Wegfalls einer depressiven
Störung habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem
Referenzzeitpunkt verbessert (IV-Nr. 123.4 S. 9). Darauf ist
abzustellen. Diese Einschätzung steht auch insoweit in Einklang mit der
Beurteilung von Dr. med. I.___ vom 15. Juni 2018, als dieser die von
ihm angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem Rückenleiden
angepassten Tätigkeit von ca. 50 % (neben der von ihm diagnostizierten
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren) auch mit der damals noch bestehenden
und aktuell nicht mehr festzustellenden mittelgradigen depressiven Episode
begründete (vgl. IV-Nr. 105 S. 9 und 12). Nach dem Gesagten erübrigen
sich weitere psychiatrische und / oder psychosomatische Abklärungen.
7.5 Der Beschwerdeführer lässt im
Weiteren geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich auch in somatischer
Hinsicht verschlechtert. Er begründet dies damit, gemäss dem
Sprechstundenbericht Angiologie vom 21. Januar 2020 leide er zusätzlich zu
den bekannten Beschwerden an einer chronisch venösen Insuffizienz und der
Hausarzt habe ihn für weitere gastroenterologische Abklärungen dem K.___
zugewiesen (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 2.3). Dazu ist festzuhalten,
dass die Gutachter der J.___ in ihrem interdisziplinären Gutachten
ausschliesslich die Diagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines
chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms linksbetont (ICD-10 M54.5) stellen
konnten und im Rahmen der Konsensbeurteilung zum Schluss kamen, aus somatischer
Sicht finde sich keine Veränderung des Gesundheitszustands. Bis auf eine
verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule stünden dem Beschwerdeführer
sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung, die zur Ausübung einer
adaptierten Tätigkeit erforderlich seien (IV-Nr. 123.1 S. 8 ff.; E.
II. 6.10 hiervor). Dementsprechend hielt der internistische Teilgutachter
Dr. med. S.___ fest, die vom Exploranden demonstrierte Hyperventilation
während der Anamneseerhebung der Atembeschwerden könne durch die klinischen
Befunde nicht erklärt werden. Die im Alltag geschilderten Atembeschwerden
könnten aufgrund der früheren kardiopulmonalen Untersuchungen und der aktuellen
klinischen Befunde nicht nachvollzogen werden. Retrospektiv gesehen finde man
keine Hinweise für eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund
allgemeininternistischer Diagnosen. Es bestehe eine uneingeschränkte Arbeits-
und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 123.3 S. 5 f.). Demnach konnte der
Dr. med. S.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustands,
insbesondere auch keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
aufgrund einer chronisch venösen Insuffizienz oder einer Problematik im
gastroenterologischen Bereich, feststellen. Die im Sprechstundenbericht
Angiologie vom 21. Januar 2020 (Bericht des H.___ vom 23. Januar 2020)
gestellten Hauptdiagnosen (1. Chronisch venöse Insuffizienz beidseits
Stadium C3; 2. Dyspnoe unklarer Ätiologie; 3. Aneurysma der Aorta
ascendens) vermag die Untersuchungsergebnisse der MEDAS-Gutachter nicht in
Frage zu stellen. Der leitende Arzt II Medizin / Angiologie hielt im
Rahmen der Beurteilung fest, beim Patienten zeigten sich keine Hinweise auf
eine periphere arterielle Verschlusskrankheit. Duplexsonographisch finde sich
zwar das Bild einer chronisch venösen Insuffizienz, der Angiologe stufte eine
therapeutische Intervention (im Sinne einer endovenösen Thermoablation)
aufgrund der aktuellen Beschwerden (Dyspnoe und Hyperventilation) jedoch als unrealistisch
ein. Vielmehr empfahl er primär das Tragen von Kompressionsstrümpfen beidseits
zur Linderung der abendlichen Ödeme (IV-Nr. 147 S. 83 ff., E.
II. 6.15 hiervor). Sodann wurde im Sprechstundenbericht vom 6. Mai
2020 (Bericht des H.___ vom 6. Mai 2020) zu den gestellten Hauptdiagnosen
(1. Dyspnoe unklarer Ätiologie; 2. Chronisch venöse Insuffizienz
beidseits Stadium C3; 3. Aneurysma der Aorta ascendens; 4. Adipositas
WHO Grad II) im Rahmen der Beurteilung erklärt, echokardiographisch bestehe
weitgehend ein altersentsprechender Normalbefund bis auf das vorbekannte
Aneurysma der Aorta ascendens. Man sehe keinerlei Hinweis auf eine kardiale
Genese der Dyspnoe. Differentialdiagnostisch sei an eine chronische,
möglicherweise psychogene Hyperventilation zu denken oder an ein Adipositas
Hypoventilationssyndrom. Aufgrund der Dekonditionierung sei mit dem
Beschwerdeführer die individuelle Physiotherapie zur Verbesserung der
Atemmechanik besprochen worden. Von kardialer Seite her wurden keine weiteren
Abklärungen empfohlen (IV-Nr. 147 S. 79 ff., E. II. 6.17 hiervor).
Auch im vorliegend jüngsten Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___ vom
29. Mai 2020 wurde dargelegt, die klinische Untersuchung falle normal aus
und es bestehe eine vesikuläre Atmung. Aufgrund von rezidivierendem Aufstossen
und auch gastralen Schmerzen sei der Beschwerdeführer dem K.___ zugewiesen
worden, wo eine gastroenterologische Abklärung des Magens stattfinden werde.
Eine Verlaufskontrolle in der V.___ vom 14. April 2020 habe eine stabile
kardiale Situation gezeigt. Eine kardiale Ursache der Dyspnoe sei weiterhin
auszuschliessen (IV-Nr. 147 S. 86, E. II. 6.18 hiervor).
Aufgrund der Angaben der behandelnden
Ärzte sowie des Hausarztes kann somit nicht von einer relevanten somatischen Gesundheitsverschlechterung
ausgegangen werden. So wurde auch der vom Beschwerdeführer in Aussicht
gestellte Bericht des K.___ über eine gastroenterologische Abklärung (vgl.
Beschwerde, S. 7) dem Gericht nicht eingereicht. Im Weiteren kann auch den
Berichten des neurologischen Teilgutachters Dr. med. R.___ über die
Untersuchung vom 22. Mai 2019 sowie der rheumatologischen Teilgutachterin
Dr. med. T.___ über die Untersuchung vom 29. Mai 2019 keine relevante
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit entnommen werden (vgl.
IV-Nr. 123.5 und 123.6). Die rheumatologische Teilgutachterin wies darauf
hin, bis auf eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei degenerativen
Veränderungen im Lumbalbereich stünden dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer
Sicht sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung. Es müsste sich um
eine leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnahme
von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen handeln. Eine solche adaptierte
Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollschichtig, d.h. in einem 100%-Pensum
zumutbar (IV-Nr. 123.5 S. 6 f.). Aus neurologischer Sicht besteht
ebenfalls keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 123.6 S. 6). Nach einer Würdigung der
vorliegenden medizinischen Berichte besteht angesichts der im
Verwaltungsverfahren erfolgten umfassenden fachärztlichen Abklärungen kein
Anlass für die Annahme, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könnte
sich in somatischer Hinsicht relevant verschlechtert haben.
7.6 Nach dem Gesagten ist
insbesondere gestützt auf das beweiswertige interdisziplinäre Gutachten der J.___
vom 4. Juli 2019 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem
Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 6. April 2004, IV-Nr. 46; vgl. E.
II. 3.3 hiervor) in psychischer Hinsicht verbessert hat, da eine
depressive Störung nicht mehr nachweisbar ist. Aus somatischer Sicht findet
sich keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands. Nach den Angaben der
Gutachter der J.___ besteht in einer dem Rückenleiden angepassten, d.h.
leichten bis selten mittelschweren, wechselbelasteten Tätigkeit, ohne Einnahme
von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit spätestens seit Mai 2019. Bis auf eine verminderte
Belastbarkeit der Wirbelsäule stehen dem Beschwerdeführer sämtliche Fähigkeiten
und Ressourcen zur Verfügung, die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit
erforderlich sind. Gegenüber dem C.___-Gutachten vom 9. September 2003,
worin neben dem Rückenleiden und der somatoformen Schmerzstörung noch eine
leichte bis mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit
in einer dem Rückenleiden adaptierten Tätigkeit, ohne repetitives Heben
schwerer Lasten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und mit regelmässigem
Sichbückenmüssen, von 60 % (Einschränkung von 40 %) attestiert wurde
(IV-Nr. 40 S. 18; E. II. 5.2 hiervor), ist in Übereinstimmung
mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
gesamthaft von einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers auszugehen. Ein Revisionsgrund ist damit gegeben. Folglich
ist der Rentenanspruch umfassend zu prüfen und der Invaliditätsgrad neu zu
ermitteln (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer lässt die
Verwertbarkeit der bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Verweistätigkeit in Frage stellen. Zur Begründung bringt er vor, er
sei – was von ihm allerdings bestritten werde – nur in leichter bis mittelschwerer
Tätigkeit arbeitsfähig. Gehen und längeres Stehen führe bei ihm zu
Atembeschwerden und Schwellungen an den Beinen. Die möglichen Tätigkeiten
würden sich wohl, falls vorhanden, auf Überwachungs- und Prüftätigkeiten in der
Qualitätssicherung beschränken. Dies führe unweigerlich zu einer
stressbedingten Belastung. Schon kleinste stressbedingte Belastungen wirkten
sich negativ auf die Atembeschwerden aus. Somit seien selbst Überwachungs- und
Prüftätigkeiten in der Qualitätssicherung nicht zu bewerkstelligen. Der
Beschwerdeführer würde keinen Arbeitgeber mehr finden. Ausserdem habe er den
Jahrgang 1961 und befinde sich somit in einem fortgeschrittenen Arbeitsalter
(Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 3).
8.2 Nach der Rechtsprechung ist die
Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen.
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen
auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Mass-gebend sind rechtsprechungsgemäss
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang, oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine
theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die
verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte
mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteil
8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2 mit Hinweis).
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein
als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom
2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweis auf das Urteil 9C_766/2019 vom
11. September 2020 E. 4.1 und Christoph
Frey / Nathalie Lang, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil
des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 72 zu Art. 16 ATSG).
8.3 Dem Beschwerdeführer sind nach
der Beurteilung der Gutachter der J.___ vom 4. Juli 2019 körperlich
leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Einnahme
von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, uneingeschränkt zuzumuten, wobei
eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Weitere Einschränkungen sind
in einer im vorerwähnten Sinne angepassten Tätigkeit nicht ersichtlich. Damit ist
das medizinische Anforderungsprofil nicht derart restriktiv umschrieben, dass
der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine solche Tätigkeiten kennen würde. Dem
Einwand des Beschwerdeführers, Überwachungs- und Prüftätigkeiten in der
Qualitätssicherung würden unweigerlich zu einer stressbedingten Belastung
führen und schon kleinste stressbedingte Belastungen würden sich negativ auf
seine Atembeschwerden auswirken, kann angesichts der von der Beschwerdegegnerin
getätigten medizinischen Abklärungen nicht gefolgt werden. Im Weiteren ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über gewisse kognitive Ressourcen
verfügt, konnte er doch gemäss seinen Angaben in seiner Heimat im Kosovo während
vier Jahren das Gymnasium besuchen und anschliessend während fast zwei Jahren
Biologie studieren. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er stets als
Maurer, wobei er zum Vorarbeiter aufstieg (vgl. auch Lebenslauf, IV-Nr. 55
S. 3). Ferner verfügt er über gute Deutschkenntnisse. Bis zum Eintritt der
Rückenbeschwerden im Mai 1996 arbeitete er in einer kleineren Firma mit 13 bis
14 Mitarbeitern, wobei er stets zufrieden gewesen sei. Auch wenn diese
berufliche Tätigkeit längere Zeit zurückliegt und aufgrund der seit Mai 1996
bestehenden Rückenbeschwerden nicht mehr in Frage kommt, ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer früher über eine gute Arbeitsmoral verfügt hat und
auch aktuell noch eine gewisse berufliche Erfahrung vorhanden ist. Zum
Aktivitätsniveau weist der Beschwerdeführer darauf hin, er stehe um 06:00 Uhr
auf und gehe eine halbe Stunde spazieren, wobei er auch in ein Café gehe. Am
Nachmittag und nach dem Abendessen gehe er erneut spazieren. Kleine Sachen gehe
er selber einkaufen. Er habe in der Familie Kontakt zu den Kindern und zum
Bruder. Im letzten Sommer sei er zusammen mit seiner Ehefrau mit dem Flugzeug
in den Kosovo gereist. Er besitze den Führerausweis und fahre mit dem Auto kurze
Strecken selber, so z.B. zum Arzt (IV-Nr. 123.4 S. 2 ff.; vgl. auch
Gesprächsprotokoll Revision vom 6. Dezember 2016, IV-Nr. 72). Wie
erwähnt, ist die Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht
leichthin anzunehmen. Die von den Gutachtern der J.___ als zumutbar erachteten
Tätigkeiten (leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten
ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen) sind auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden und können vom Beschwerdeführer uneingeschränkt
ausgeübt werden. Der im Zeitpunkt des Gutachtens der J.___ vom 4. Juli
2019 58-jährige Beschwerdeführer hatte noch eine 7-jährige Aktivitätsdauer bis
zum ordentlichen AHV-Rentenalter vor sich. Er wird aufgrund seines fortgeschrittenen
Arbeitsalters nicht an der Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit gehindert. Es kann somit nicht gesagt werden, eine
zumutbare Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nur unter derart eingeschränkten
Bedingungen möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht
kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint. Im Folgenden ist der Einkommensvergleich vorzunehmen.
Hierfür massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2020.
9.
9.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Der Beschwerdeführer war seit dem
9. März 1994 als angelernter Maurer / Vorarbeiter (100 %)
im Baugeschäft B.___, [...], tätig, wobei er gemäss den Angaben seines
Arbeitergebers seine angestammte Arbeitstätigkeit am 20. Mai 1996 krankheitsbedingt
einstellte (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 27. August 1996
[IV-Nr. 1.7]; vgl. auch IV-Anmeldung vom 19. August 1996
[IV-Nr. 1.17]). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge per 30. Mai
1998 aufgelöst (vgl. IV-Nr. 9). Vom 29. Mai 2000 bis 28. Mai
2001 war er in einem Qualifizierungsprogramm in der X.___ als Projektteilnehmer
(Pensum von 100 %, Leistungsfähigkeit von 50 %) tätig (vgl.
IV-Nr. 6 S. 4, 55 S. 5 und 60). Im August 2002 wurde der
Beschwerdeführer in den E.___, [...], hospitalisiert (vgl. E. II. 5.1
hiervor). Ab diesem Zeitpunkt begann das Wartejahr zu laufen (E. II. 2.1
hiervor). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der
Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, wobei sie
das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Teuerung und der betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit auf CHF 68'609.00 festsetzte. Unter
Berücksichtigung des im Baugewerbe (Ziff. 41 bis 43) für das Jahr 2018
geltenden Nominallohnindexes von 103.8 (statt 103.2) und der betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden (statt 41.4 Stunden) führt dies zu
einem Valideneinkommen von CHF 68’841.00 pro Jahr. Dieses Vorgehen lässt
sich mit Blick darauf, dass die letzte Erwerbstätigkeit sehr lange zurückliegt,
nicht beanstanden. Das Valideneinkommen wird in der Beschwerde denn auch nicht
bestritten.
9.2 Da der Beschwerdeführer seither keine
Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens
ebenfalls die Tabellenwerte der LSE 2016 heranzuziehen (BGE 124 V 321
E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden Angaben der Gutachter
der J.___ ist der Beschwerdeführer in der Lage, eine seinem Rückenleiden
optimal angepasste Verweistätigkeit, d.h. eine körperlich leichte bis selten
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Einnahme von
wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, uneingeschränkt (mit einem Pensum von
100 %) auszuüben. Demnach ist er in der Lage, ein Einkommen von CHF 5’340.00
(vgl. LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten
körperlicher Art]) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std. und die Nominallohnentwicklung
(2016: 104.1; 2018: 105.1) ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 5'620.40
pro Monat bzw. CHF 67'445.00 pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben
vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen
Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %
gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall
zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles
zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich
reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 %
denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die
selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und daher in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen Tabellenlöhne
gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in jedem Fall,
aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und / oder
behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen (Meyer / Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a
N 100).
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen
leidensbedingten Abzug. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch
körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende und
rückenadaptierte Verweistätigkeiten uneingeschränkt auszuüben kann, rechtfertigt
keinen Abzug vom Tabellenlohn. Es bestehen aufgrund der fachärztlichen Angaben
keine Hinweise, dass er nicht in der Lage wäre, angepasste Verweistätigkeiten,
insbesondere auch Überwachungs- und Prüftätigkeiten in der Qualitätssicherung,
auszuüben. Im Lichte des herangezogenen Tabellenlohns besteht kein Anlass für
einen leidensbedingten Abzug, weil jener im hier anwendbaren Kompetenzniveau
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst
(Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 mit
Hinweisen). Die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die Nationalität und
das fortgeschrittene Arbeitsalter von knapp 59 Jahren im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung begründen bezogen auf das Kompetenzniveau 1 keinen Abzug. Entgegen der
Argumentation des Beschwerdeführers kann hier nicht von einer erheblichen
Chancenbeeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Damit bleibt
es bei einem Invalideneinkommen von CHF 67'445.00 pro Jahr. Verglichen mit
dem Valideneinkommen von CHF 68'841.00 pro Jahr resultiert ein
Invaliditätsgrad von 2 %. Demnach besteht kein Rentenanspruch mehr
(vgl. E. II. 2.2 hiervor). Selbst die Berücksichtigung des
geltend gemachten leidensbedingten Abzuges von 20 % würde einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergeben (22 %). Der Umstand, dass
beide Vergleichseinkommen für das Jahr 2018 berechnet wurden, wirkt sich
höchstens geringfügig aus, so dass auf eine Korrektur (massgebend wäre das Jahr
2020) verzichtet werden kann, zumal die entsprechenden Zahlen bei Erlass der
angefochtenen Verfügung noch nicht vorlagen.
10.
10.1 Eine medizinisch attestierte
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung verwertbar. Es kann daraus in aller Regel unmittelbar auf
eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender
Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades)
vorgenommen werden. Als grundsätzlich («vermutungsweise») unzumutbar gilt die
Eingliederung indessen, wenn die versicherte Person bei der wiedererwägungs-
oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das
55. Altersjahr überschritten oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente
bezogen hat. Es sind Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, sofern nicht
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Selbsteingliederung objektiv dennoch
möglich sei. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel
die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder)
ausgewiesene Leistungspotential auf dem Weg der Selbsteingliederung zu
verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019
E. 8.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall bezieht der 1961
geborene Beschwerdeführer seit dem 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente,
im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom
20. Mai 2020 somit seit mehr als 15 Jahren; ausserdem stand er zu
diesem Zeitpunkt im 59. Lebensjahr. Deshalb ist im Sinne der vorerwähnten
Rechtsprechung vor einer Rentenaufhebung zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen
erforderlich sind. Die Beschwerdegegnerin hob die bisher gewährte halbe
Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung auf Ende Juni 2020 auf,
ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Sie begründete dies
damit, der Beschwerdeführer beziehe seit dem Jahr 2003 eine halbe
Invalidenrente und sei in der Lage gewesen, die bestehende
(Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Aus diesem Grund sei ihm eine Selbsteingliederung
zumutbar (IV-Nr. 141 S. 2). Der Beschwerdeführer beantragt keine
Eingliederungsmassnahmen; er weist darauf hin, er sei vollständig
erwerbsunfähig (Beschwerde, S. 9 Ziff. 3.3).
10.2 Nach
der Rechtsprechung kann in bestimmten Konstellationen die Rente aufgehoben
werden, ohne dass vorgängig Eingliederungsmassnahmen versucht worden wären,
obwohl die versicherte Person bei Verfügungserlass das 55. Altersjahr
überschritten oder während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat. Die
sofortige Aufhebung ist dann zulässig, wenn davon auszugehen ist, die
versicherte Person vermöge ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Dies wurde regelmässig bejaht, wenn die
betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit oder vorhandener Kontakte über
günstige Voraussetzungen für den beruflichen Wiedereinstieg verfügte (vgl. zum
Ganzen Petra Fleischanderl, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der
Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012
S. 360 ff.). Weiter hat das Bundesgericht die Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung bei einer seit längerer Zeit vorhandenen, aber nicht
verwerteten Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4, 9C_752/2013 vom
27. Juni 2014 E. 4.3 und 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2,
je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äusserte sich
anlässlich des Revisionsgesprächs vom 6. Dezember 2016 dahingehend, er
könne nicht mehr arbeiten, da es ihm immer schlechter gehe. Die Motivation,
eine Arbeit aufzunehmen, sei nicht vorhanden. Berufliche Perspektiven wolle er keine
(vgl. IV-Nr. 72 S. 2). Im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung bei
der J.___ gab er an, mit seinen chronischen Beschwerden könne er sich keinerlei
Arbeitstätigkeit mehr vorstellen. Er habe seit 23 Jahren nicht mehr
gearbeitet und sei auch viel zu alt für eine Wiedereingliederung
(IV-Nr. 123.1 S. 8). Abschliessend wurde im Gutachten zu beruflichen
Massnahmen erklärt, solche seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers kaum durchführbar
und könnten deshalb nicht empfohlen werden (IV-Nr. 123.1 S. 10; vgl.
auch IV-Nr. 123.4 S. 8). Nach dem Gesagten besteht kein Hinweis, dass
sich am fehlenden Eingliederungswillen des Beschwerdeführers etwas geändert
hätte. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. August 2003 eine halbe
Invalidenrente, wobei mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. April 2004
aufgrund des damaligen medizinischen Abklärungsergebnisses festgestellt wurde,
es sei ihm zuzumuten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung
im Rahmen von 60 % auszuüben (IV-Nr. 46 S. 4). Dennoch hat der
Beschwerdeführer – auch in Kenntnis des Zumutbarkeitsprofils gemäss dem C.___-Gutachten
vom 9. September 2003, womit die Ausschöpfung der medizinisch-theoretisch
attestierten Restarbeitsfähigkeit erwartet werden durfte – weder Anstrengungen
unternommen, wieder eine Teilzeitstelle aufzunehmen, noch hat er die
Beschwerdegegnerin um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht. Mit Blick
darauf ist die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt nicht
invaliditätsbedingt. Die Beschwerdegegnerin hat unter den gegebenen Umständen
einen Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen
vor der Rentenaufhebung somit zu Recht verneint (vgl. vorerwähnte Urteile des
Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 und 9C_752/2013 vom
27. Juni 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen).
11. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2020, worin die dem
Beschwerdeführer seit 1. August 2003 ausgerichtete halbe Invalidenrente
unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a
IVV ohne Gewährung von Eingliederungsmassnahmen auf Ende Juni 2020 aufgehoben wurde,
nicht zu beanstanden. Für eine Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme
weiterer medizinischer Abklärungen, insbesondere der vom Beschwerdeführer
erwähnten psychosomatischen, angiologischen, cardiopulmonalen und
gastroenterologischen Abklärungen, besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Da
von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu
erwarten sind, ist auf solche zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3
mit Hinweis u.a. auf BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
12.
12.1 Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
12.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom
22. September 2020, A.S. 38 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 12. Oktober
2020 seine Kostennote eingereicht (A.S. 41 ff.). Darin macht er einen
Zeitaufwand von 11 Stunden und 50 Minuten bzw. 11.83 Stunden sowie Auslagen von
insgesamt CHF 93.50 geltend.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat
zu vergüten. Demnach kann der unter dem Datum vom 25. August 2020 angegebene
Aufwand von 10 Minuten für ein Schreiben an den Klienten nicht berücksichtigt
werden, da hier von einer Orientierungskopie auszugehen ist, welche Kanzleiaufwand
darstellt und nicht separat zu vergüten ist. Dies führt zu einem zu
entschädigenden Aufwand von 11 Stunden und 40 Minuten bzw. 11.66 Stunden. Der
Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des
Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 180.00. Damit beläuft sich die
Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'361.10 (Honorar von CHF 2'098.80 [11.66 Std.
à CHF 180.00] zuzüglich Auslagen von CHF 93.50 und MwSt von
CHF 168.80). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
12.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Stefan Galligani, [...], wird auf CHF 2'361.10
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald der Be-
schwerdeführer zur Rückzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser