VSBES.2020.142
Taggelder IV
28. April 2022Deutsch29 min
Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf die Neuanmeldung ein und traf gesundheitliche
Source so.ch
Urteil vom 28. April 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
IV (Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1972 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich im März 2004 unter Hinweis auf Rücken- und
Kniebeschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Damals war er als Mitarbeiter in einer
Autogarage tätig (vgl. IV-Nr. 11). Mit Verfügung vom 9. Juni 2005
(IV-Nr. 39) bzw. Einspracheentscheid vom 11. August 2005
(IV-Nr. 45) wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) bei einem Invaliditätsgrad von 16 % das Leistungsbegehren
ab. Auf die unter Angabe von Schulterproblemen erfolgte Neuanmeldung des
Beschwerdeführers vom 11. April 2017 (IV-Nr. 61) trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (IV-Nr. 66) nicht
ein.
1.2 Am 28. Januar 2019 meldete
sich der – seit 1. Dezember 2012 als Anlageführer bei der B.___ AG, [...] –
tätige Beschwerdeführer unter Hinweis auf beidseitige Schulterverletzungen
erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 73). Die
Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf die Neuanmeldung ein und traf gesundheitliche
und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva bei (vgl.
IV-Nrn. 70.1 ff., 80.1 ff., 96.1 ff., 99.1 ff.), holte
einen Bericht der Arbeitgeberin vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 81) ein,
führte mit dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 ein Intake-Gespräch
durch (vgl. Gesprächsprotokoll in IV-Nr. 84) und gab (gemeinsam mit dem
Krankentaggeldversicherer) bei den Dres. med. C.___ (Psychiatrie) und D.___
(Orthopädie) ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. IV-Nr. 97),
welches am 21. Oktober 2019 erstattet wurde (IV-Nrn. 100.1 ff.).
Gestützt darauf stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
22. Januar 2020 (IV-Nr. 106) die Abweisung seiner Leistungsbegehren
in Aussicht. Gleichzeitig hielt sie fest, bei der Suche nach einer geeigneten
Arbeitsstelle könne sie ihm behilflich sein (IV-Nr. 106 S. 2 unten).
1.3 In der Folge gewährte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2020 (IV-Nr. 117)
Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Jobcoachings (ohne Taggeld; vgl. auch
IV-Nr. 116). Gestützt auf den Zwischenbericht der zuständigen
Eingliederungsfachfrau vom 20. Mai 2020 (IV-Nr. 119) erteilte die
Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2020 ausserdem die Kostengutsprache für ein
Belastbarkeitstraining bei der Durchführungsstelle E.___, [...], mit
akzessorischem Taggeldanspruch (IV-Nr. 121). Mit Verfügung vom
25. Mai 2020 (IV-Nr. 124; Aktenseiten im Hauptdossier [A.S.] 1 ff.) wurde
das Taggeld für die Dauer dieser Massnahme vom 2. Juni 2020 bis
30. August 2020 auf CHF 177.60 (Grundentschädigung) festgelegt, basierend
auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 222.00 (vgl.
IV-Nr. 120).
2. Mit Zuschrift vom 29. Juni 2020
(A.S. 4 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die
Verfügung vom 25. Mai 2020 erheben und folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für die
in der Zeit der durchgeführten resp. bewilligten beruflichen Massnahmen ein
Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens
CHF 88'030.00, vorbehältlich Beweisergebnis, zuzusprechen.
b) Eventualiter:
Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe betreffend und
zur Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
3. Herr Oberrichter Daniel Kiefer sei in
Anwendung von § 92 lit. d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
(GO) im vorliegenden Verfahren von der Ausübung seines Amtes auszuschliessen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung
durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Verfügung vom
20. August 2020 (Aktenseiten im Nebendossier [A.S. ND] 1 ff.)
legt die Beschwerdegegnerin das Taggeld des Beschwerdeführers für die weitere
Dauer der Integrationsmassnahme vom 31. August 2020 bis 29. November
2020 wiederum auf CHF 177.60 fest.
4. Am 24. September 2020
lässt der Beschwerdeführer mit analogen Rechtsbegehren (vgl. E. I. 2
hievor) auch gegen diese Verfügung Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben
(A.S. ND 4 ff.). In prozessualer Hinsicht beantragt er, das (neu
angehobene) Beschwerdeverfahren VSBES.2020.193 sei mit dem bereits pendenten
Verfahren VSBES.2020.142 (betreffend die Verfügung vom 25. Mai 2020;
IV-Taggeldperiode vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020) zu vereinigen.
5. Mit Verfügung vom
25. September 2020 (A.S. ND 8) wird diesem Antrag entsprochen
und das Verfahren VSBES.2020.193 mit dem bereits hängigen Verfahren
VSBES.2020.142 vereinigt und fortan unter der Fallnummer VSBES.2020.142
weitergeführt.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2020 (A.S. 24)
auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom
6. Oktober 2020 (A.S. 25) wird das Ausstandsbegehren betreffend Oberrichter
Daniel Kiefer gestützt auf § 92 lit. d GO gutgeheissen.
8. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 13. Oktober 2020 seine Kostennote ein
(A.S. 27 ff. im HD).
9. Mit Verfügung vom 26. März 2021
wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, wie sich
das durchschnittliche Einkommen gemäss Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20.
August 2020 im Einzelnen berechnet (A.S. 31 f.). Zudem werden die
seit der letztmaligen Einreichung nachgeführten IV-Akten beigezogen; diese treffen
in der Folge beim Gericht ein, was den Parteien mit einer weiteren Verfügung
vom 20. April 2021 mitgeteilt wird. (A.S. 34 f.)
10. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021
lässt die Beschwerdegegnerin die Aktennotiz vom 11. Mai 2021 einreichen (A.S.
37 f.).
11. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021
wird in Aussicht genommen, der B.___ AG ergänzende Fragen zu stellen (A.S. 39
f.). Nachdem der Beschwerdeführer dazu am 9. Juni 2021 Stellung genommen
hat (A.S. 42 f.), ergeht am 21. Juni 2021 die Verfügung mit den
Ergänzungsfragen (A.S. 44 f.). Die Antwort der B.___ AG datiert vom
8. Juli 2021 (A.S. 47 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 1.
September 2021 (A.S. 56 f.). Gleichzeitig reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 58 f.).
12. Am 11. Januar 2022 findet die
durch den Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt. Der Beschwerdeführer lässt Unterlagen einreichen (E-Mail-Verkehr
zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und F.___ von der B.___ AG vom
29. Juni, 2. Juli und 3. Juli 2020), welche vom Gericht als Urkunde 8 zu
den Akten genommen werden. Für den Ablauf der Verhandlung und die Ausführungen
im Plädoyer des Vertreters des Beschwerdeführers wird auf das Protokoll
verwiesen (vgl. A.S. 66 ff.).
13. Im Anschluss an die Verhandlung wird
mit Verfügung vom 13. Januar 2022 in Aussicht genommen, der B.___ AG erneut
ergänzende Fragen zu stellen (A.S. 69 f.). Am 27. Januar 2022 reicht die
Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein (A.S. 72). Am 9. Februar 2022 ergeht
die Verfügung mit Ergänzungsfragen (A.S. 73 f.). Die Antwort der B.___ AG samt
Beilagen datiert vom 2. März 2022 (A.S. 76 ff.). Der Beschwerdeführer äussert
sich dazu am 18. März 2022 (A.S. 156 f.). Gleichzeitig reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 159).
14. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall geht es um
die Höhe des Taggeldes für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 2. Juni
2020.
bis 30. August 2020 und vom 31. August 2020 bis
29.
November 2020. Damit sind die vom 1. Januar 2012 bis
31.
Dezember 2021 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision
massgebend.
1.3
Angefochten sind die Verfügungen
vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020. Diese beziehen sich auf den
Taggeldanspruch für die Zeit vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 und
vom 31. August 2020 bis 29. November 2020, also insgesamt 181 Kalendertage.
Der Beschwerdeführer verlangt ein Taggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens
von mindestens CHF 88'030.00 (statt CHF 81'030.00) und damit ein
Taggeld in Höhe von mindestens CHF 192.90 (statt CHF 177.60). Der
Dispositiv
Streitwert beläuft sich demnach auf CHF 2'769.30 ([CHF 192.90 –
CHF 177.60] x 181).
Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a
des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als
Einzelrichter. Nach dem vorstehend Aufgeführten wird diese Grenze vorliegend –
auch bei Aufindexierung des Grundlohnes (vgl. Beschwerde, Ziff. 13 [A.S. 14])
– nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des
Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das
Taggeld auf der Basis eines massgebenden Einkommens von CHF 81'030.00
festgelegt. Ihrer Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 22. Mai
2020 (IV-Nr. 120) lässt sich entnehmen, dass sie dabei grundsätzlich vom
Lohn ausgegangen ist, welchen die B.___ AG im Arbeitgeberfragebogen vom
7. Februar 2019 (IV-Nr. 81) für die Zeit ab 1. November 2017 (mit
Gültigkeit auch im Berichtszeitpunkt) angegeben hatte («13 x
CHF 5'880.00»).
Im Zusammenhang mit der Berechnung des
durchschnittlichen Tageseinkommens hat das Versicherungsgericht bei der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2021 um entsprechende Stellungnahme
gebeten (A.S. 31 f.). Der eingereichten Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (A.S. 38)
lässt sich entnehmen, dass zum Grundlohn noch die regelmässig ausbezahlten
Schichtzulagen (13 x CHF 340.00) hinzugerechnet wurden, sodass ein jährliches
Einkommen von CHF 80'860.00 (= 13 x [CHF 5'880.00 + CHF 340.00])
bzw. ein Tageseinkommen von CHF 221.53 (= CHF 80'860.00 / 365
Tage) pro Tag resultiert. Das errechnete Tageseinkommen wurde sodann auf CHF
222.00 aufgerundet, was ein Jahreseinkommen von CHF 81'030.00 ergibt (CHF
222.00 x 365 Tage).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, die Grundentschädigung sei rechtsfehlerhaft ermittelt worden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne als Bemessungsgrundlage
für das Taggeld nicht das Einkommen herangezogen werden, das der Beschwerdeführer
bei seiner letzten Arbeitgeberin, der B.___ AG, als Maschinenführer
erzielt hätte. Die dortige Anstellung sei per 31. Mai 2019 aus
gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Zwar wäre das dortige
Anstellungsverhältnis weitergeführt worden, wäre es nicht zu einer lang
dauernden Arbeitsunfähigkeit gekommen. Ebenso klar sei jedoch auch, dass der
Beschwerdeführer bei erfolgreichem Abschluss seiner (am 1. August 2017
begonnenen) Ausbildung als Printmedienpraktiker EBA im Sommer 2019 von der B.___ AG
als Schichtführer weiter beschäftigt worden wäre. Leider habe der
Beschwerdeführer aber eben das vierte und letzte Semester dieser Ausbildung
gesundheitsbedingt nicht mehr abschliessen können resp. dieses sei mit der
Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinfällig geworden. Die Zusicherung einer
Weiterbeschäftigung als Schichtführer sei sogar schriftlich erteilt worden. Das
entsprechende Dokument werde nachgereicht. Es sei dem Vernehmen nach auch von
einer Lohnerhöhung von mindestens CHF 7'000.00 pro Jahr die Rede gewesen,
weshalb dieser Betrag dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einkommen von
CHF 81’030.00 hinzuzurechnen sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher,
dass ihm ein Taggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens
CHF 88'030.00 zugesprochen werde. Verlässlichere Angaben würden aber die
gerichtlichen Anfragen beim HR Management der B.___ AG resp. die
gerichtliche Befragung der dort zuständigen Person, Frau F.___, ergeben
(A.S. 12 ff.).
3.
3.1 Versicherte haben während der
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch
auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen
der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer
gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22
Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die
alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit
Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt
grundsätzlich 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung
erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG).
3.2 Grundlage für die Ermittlung des
Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das
durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes
Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Dazu gehören auch
Entschädigungen für Überstunden (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl.
2014, N. 3 zu Art. 23 IVG). Als erwerbstätig
gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.3 Bei Arbeitnehmenden mit
Monatslöhnen wird das massgebende Einkommen ermittelt, indem der zuletzt ohne
gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht wird.
Diesem Jahreseinkommen werden der 13. Monatslohn und Lohnbestandteile, die
regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, hinzugerechnet. Der
ermittelte Jahreslohn wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit.
a und Abs. 4 IVV; siehe auch Kreisschreiben über die Taggelder der
Invalidenversicherung [KSTI], Rz. 3019).
Liegt die von der versicherten Person
zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit (unselbstständige oder selbstständige) mehr
als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das diese,
wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar
vor der Eingliederung erzielt hätte (Art. 21 Abs. 3 IVV; KSTI
Rz. 3044). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte
Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist eine Anpassung des
Erwerbseinkommens an den neusten Stand vorzunehmen. Diese Anpassung erfolgt von
Amtes wegen, wenn eine Änderung der Ausgleichskasse bekannt ist (beispielsweise
durch Meldung der IV-Stelle) oder auf Gesuch der versicherten Person hin, wenn
diese eine Änderung des Erwerbseinkommens nachweisen kann (KSTI Rz. 3045).
3.4 Sowohl für die erstmalige
Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung
während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit
allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer
Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie
müssen durch Angaben der früheren Arbeitgeberin ausgewiesen sein. Wenn diese
nicht mehr existiert oder keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund
der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von
Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI Rz. 3049). Nicht zu
berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der
versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden
wären (KSTI Rz. 3050).
4.
4.1 Den Verfahrensakten lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2012 als
Verpackungsmittelmaschinenführer bei der B.___ AG im Rahmen eines
100%-Pensums tätig gewesen ist (siehe Schadensmeldung UVG vom 24. Oktober 2018,
IV-Nr. 99.86). Im August 2017 habe er einen Arbeitsunfall mit Verletzung der
linken Schulter erlitten, als er eine schwere Papierrolle zusammen mit einem
Arbeitskollegen angehoben habe, um sie auf eine andere Papierrolle hinaufzuheben,
und sie dem Kollegen aus den Händen gerutscht sei. Der Beschwerdeführer habe versucht,
die Rolle aufzufangen und habe danach einen heftigen Schmerz in der linken
Schulter verspürt (IV-Nrn. 100.2, S. 8; siehe auch Intake-Protokoll vom
14. Februar 2019, IV-Nr. 84). Im Februar 2018 habe man die Rotatorenmanschette
rekonstruiert (siehe Operationsbericht vom 2. Februar 2018,
IV-Nr. 86, S. 5). Der Beschwerdeführer sei einige Monate lang zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen, bevor er mit 50 % wieder zur Arbeit zurückgekehrt sei (IV-Nr.
86, S. 9 und 12). Gemäss Schadensmeldung UVG und beigezogenen Akten erlitt
der Beschwerdeführer am 13. August 2018 eine Verletzung der rechten
Schulter. Er sei zu Hause in der Badewanne ausgerutscht und habe den Sturz mit
der rechten Hand aufzufangen versucht (IV-Nr. 99.86). Dabei zog er sich eine
Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Beteiligung des Supra- und des
Intraspinatus zu (siehe Operationsbericht vom 5. Oktober 2018, IV-Nr.
99.85). Anfänglich sei er wieder Arbeiten gegangen (vgl. IV-Nr. 86, S. 13). Ab
September 2018 sei er zu 100 % krankgeschrieben worden und im Oktober 2018
von Dr. med. G.___ operiert worden (Diagnostische Arthroscopie, offene
Rotatorenmanschettenreinsertion, Bicepstenodese, subacromiale Dekompression und
AC-Gelenksresektion; siehe Operationsbericht vom 5. Oktober 2018, IV-Nr. 99.85).
Bis im März 2019 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (IV-Nr. 99.34). Ein
Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % habe abgebrochen werden müssen
(IV-Nrn. 99.11, 99.38, 99.74). Am 14. Februar 2019 erhielt der
Beschwerdeführer die Kündigung seines Arbeitgebers (IV-Nr. 89, S. 1
ff.). Der am 1. Juni 2017 mit der B.___ AG unterzeichnete Lehrvertrag zur
Ausbildung als Printmedienpraktiker EBA (Beschwerdebeilage [BB] 4) wurde ebenfalls
mit Schreiben vom 14. Februar 2019 aufgelöst (IV-Nr. 89, S. 4).
4.2 Im Weiteren lässt sich der
Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 24. Oktober 2018 (IV-Nr. 99.86) entnehmen,
dass der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand und im
Monatslohn beschäftigt war. Der Monatslohn wurde mit CHF 5'880.00
beziffert; hinzu kamen noch Schichtzulagen von monatlich CHF 340.00 sowie
Kinder- / Familienzulagen in Höhe von CHF 400.00; der 13. Monatslohn
wurde mit CHF 6'220.00 beziffert.
4.3 Auf dem Fragebogen für
Arbeitgebende vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 81) deklarierte die B.___ AG
ebenfalls einen Monatslohn von CHF 5'880.00, dies seit dem 1. November 2017.
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe der Versicherte (seit 1. Dezember
2012) pro Tag 8.4 Stunden bzw. 42 Wochenstunden gearbeitet. Dies habe er bis am
4. September 2018 gemacht. Ab dem 1. Februar 2019 habe der
Beschwerdeführer zu 50 % gearbeitet, was aber wegen Schmerzen nicht mehr gegangen
sei. Ab dem 7. Februar 2019 sei er wieder zu Hause geblieben. Weiter hielt die
Arbeitgeberin fest, dass sie den Beschwerdeführer mit seinen Beeinträchtigungen
in keiner Abteilung einsetzen könne. Aus den von der Arbeitgeberin beigelegten
Lohnjournalen (IV-Nr. 81, S. 16 ff.) geht hervor, dass mit dem Monatslohn
Schichtzulagen in Höhe von CHF 340.00 sowie Kinderzulagen in Höhe von CHF
400.00 ausbezahlt wurden.
4.4 Dem Intake-Protokoll vom 14.
Februar 2019 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Monatslohn (inkl. 13.
Monatslohn) des Beschwerdeführers bei der B.___ AG CHF 5'880.00
betragen hat (IV-Nr. 84).
4.5 Am 22. Mai 2020 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining bei der
Durchführungsstelle E.___ vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 zu (IV-Nr. 121),
wobei das während dieser Zeit mit Verfügung vom 25. Mai 2020 (IV-Nr. 124)
zugesprochene Taggeld in Höhe von CHF 177.60 auf Basis eines Lohnes von
«CHF 5'880.00 x 13» gemäss «Arbeitgeberfragebogen B.___ AG vom 7.
Februar 2019» berechnet wurde (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2020; IV-Nr. 120).
Gemäss der mit Eingabe vom 12. Mai 2021 an das Versicherungsgericht beigefügten
Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (A.S. 38) habe der Grundlohn gemäss Anfrage
der Ausgleichskasse bei der Arbeitgeberin CHF 5'880.00 x 13
betragen. Eine Lohnerhöhung hätte es nicht gegeben. Hinzu käme noch eine Schichtzulage
von 13 x CHF 340.00. Das berechnete Tageseinkommen (CHF 221.53)
sei auf CHF 222.00 aufgerundet worden. Das nach Verlängerung des
Belastbarkeitstrainings (vgl. IV-Nr. 134) mit Verfügung vom 20. August
2020 (IV-Nr. 135) für die Zeit vom 31. August 2020 bis 29. November 2020
zugesprochene Taggeld (CHF 177.60) beruht gemäss Mitteilung vom 19. August
2020 (IV-Nr. 133) auf der «Berechnungsbasis wie bisher».
4.6 Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wurden
der B.___ AG ergänzende Fragen zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers
gestellt (A.S. 44 f.). Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 nahm diese zu den
gestellten Fragen wie folgt Stellung (A.S. 47 f.): Der Beschwerdeführer wäre im
Sommer 2019 nicht automatisch als Schichtführer weiterbeschäftigt worden. Die
Ausbildung des Printmedienpraktikers habe darauf abgezielt, ihm eine anerkannte
eidgenössische Lehre zu ermöglichen, in der er seine Fachkenntnisse im Bereich
der Wellpappenbranche hätte vertiefen können. Dies wäre erst der erste Schritt
in Richtung Schichtführer gewesen. Daher sei die Frage, wie hoch sein Einkommen
als Schichtführer ausgefallen wäre, obsolet geworden. Die B.___ AG bestätigt
die Angaben in der Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (A.S. 38), wonach der
Beschwerdeführer als Maschinenführer keine Lohnerhöhung erhalten hätte, sodass
der ab November 2017 entrichtete Lohn auch für das Jahr 2020 gegolten hätte.
Sie, die Arbeitgeberin, habe dem Beschwerdeführer eine für sie kostspielige
Ausbildung ermöglicht, die nicht automatisch zu einer Lohnerhöhung geführt habe.
Erst im Laufe seines Entwicklungsprozesses nach der Lehre hätten sie das
Potential zum Schichtführer weiter beobachten können (in der Regel on-the-job).
Erfahrungsgemäss dauere ein solcher Prozess länger und sei nicht mit dem
Aneignen von theoretischem Wissen erledigt. Deshalb hätte es auch nicht
automatisch eine Beförderung, resp. Lohnerhöhung im 2019, resp. 2020 gegeben.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Schichtführer eine Lohnerhöhung erhalten
hätte, sei obsolet, da das Erbringen von Führungsqualitäten on-the-job und
eventuell weiterer Ausbildungsschritte (Führungskurse) notwendig gewesen wären.
Diese weiteren Schritte wären aufgrund der kurzen Dauer nicht im 2020 zum
Tragen gekommen.
4.7 Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 11. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer den E-Mail-Verlauf
zwischen seinem Vertreter und F.___ von der B.___ AG vom 29. Juni, 2. Juli und
3. Juli 2020 einreichen (Urkunde 8). Darin antwortete F.___ auf die Frage des
Rechtsvertreters, mit welcher konkreten Entlöhnung der Beschwerdeführer nach
Abschluss seiner Ausbildung zum Printmedienpraktiker EBA per 31. Juli 2019
hätte rechnen können, mit: «Herr A.___ hätte mit einem Lohn von CHF 6'300.00
rechnen können» (Urkunde 8, E-Mail-Schreiben vom 2. Juli 2020). Auf die
darauffolgende Frage des Rechtsvertreters, ob dies 13 x CHF 6'300.00 plus
Zulagen wie Schichtzulage usw. wären, antwortete sie: «Jawohl 13 x CHF 6'300.00
+ 340.00 Schichtzulage» (Urkunde 8, E-Mail-Schreiben vom 3. Juli 2020).
4.8 Mit Verfügung vom 9. Februar
2022 wurden der B.___ AG erneut ergänzende Fragen zur beruflichen
Situation des Beschwerdeführers gestellt (A.S. 73 f.). Mit Eingabe vom 2. März
2022 nahm diese zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung (A.S. 76 f.): Der
Beschwerdeführer habe letztmals im November 2017 eine Lohnerhöhung erhalten
(Lohn CHF 5'880.00). Aufgrund seiner Erkrankung sei die
November-Lohnerhöhungsrunde im 2018 bei ihm ausgesetzt worden. Im Jahr 2019 hätte
man die normale Lohnerhöhungsrunde bei ihm vorgezogen, um ein Zeichen zu
setzen, dass der Abschluss gewürdigt werde. So seien wir im besten Fall, bei
gutem Engagement seitens des Mitarbeiters und bei erfolgreichem Bestehen der
Abschlussprüfung auf CHF 6'300.00 gekommen. Es sei nochmal festzuhalten: Es
würden keine Stellen im Voraus versprochen. Dies widerspreche dem
Verhaltenskodex des Unternehmens und den Firmenwerten. Er wäre nicht
automatisch Schichtführer geworden. Dazu hätte er Zusatzausbildungen im Bereich
Führung machen müssen und zeigen müssen, dass er geeignet sei. Der
Beschwerdeführer habe Überstunden geleistet im Rahmen des Reglements des
Unternehmens zur Jahresarbeitszeit (siehe A.S. 150 ff.). Weiter würden
sämtliche Zeiterfassungen für die Jahre 2016 – 2019 an das Gericht eingereicht
(siehe A.S. 78 ff.). Auf dem Lohnkonto ersichtlich sei dazu, was laufend
ausbezahlt worden sei an Zuschlägen. Diese fielen an, wenn die Arbeitszeit in
die Nachtarbeit hineingelaufen sei oder er an einem Feiertag zusätzlich gearbeitet
habe (Bsp. Revisionen an der Wellanlage; dazu brauche es auch Maschinenpersonal).
Als Beispiel sei auf dem Lohnkonto 2016 zu sehen, dass die Kosten kumuliert auf
CHF 528.00 zu stehen kämen. Für das ganze Jahr 2016 seien es 50.27 Stunden
verteilt auf verschiedene Monate gewesen. Am Ende des Anstellungsverhältnisses seien
ihm sein Gleitzeitguthaben ausbezahlt worden.
5. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend einzig die Höhe des Taggeldes, welche dem Beschwerdeführer für die
Dauer der Integrationsmassnahme vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 sowie
vom 31. August 2020 bis 29. November 2020 zugesprochen wurde.
5.1 Für die Ermittlung des dafür
massgebenden Einkommens gilt es, wie dargelegt (E. II. 3.1, 3.2, 3.3
hiervor), auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte
Erwerbseinkommen abzustellen. Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer bis zur
Kündigung vom 14. Februar 2019 seit dem 1. Dezember 2012 in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG gestanden (IV-Nrn. 81 und
99.86). Die Kündigung erfolgte wegen der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers (siehe Schreiben der Arbeitgeberin vom 13. Februar 2019;
IV-Nr. 89, S. 2). Er gilt daher als erwerbstätiger Versicherter (siehe E. II.
3.2 hiervor). Gemäss übereinstimmender Akten betrug der zuletzt ohne
gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn des Beschwerdeführers CHF
5'880.00 inklusive Schichtzulagen in Höhe von monatlich CHF 340.00
(IV-Nrn. 81, 84 und 99.86). In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 bestätigt die
ehemalige Arbeitgeberin die Angaben in der Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (A.S.
38), wonach der Beschwerdeführer als Maschinenführer keine Lohnerhöhung
erhalten hätte, sodass der ab November 2017 entrichtete Lohn auch für das Jahr
2020 gegolten hätte (A.S. 47 f.). Ausgangspunkt für die Taggeldberechnung
bildet damit der Monatslohn in Höhe von CHF 5'880.00 als letzter ohne
(unfallbedingte) gesundheitliche Einschränkung erzielter Lohn für das vom
Beschwerdeführer als Maschinenführer ausgeübte 100%-Pensum inkl. Schichtzulagen
in Höhe von monatlich CHF 340.00.
5.2 Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach ihm ein Taggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens
von mindestens CHF 88'030.00 zugesprochen werden solle. Seine Auffassung begründet
er damit, dass er bei erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung als
Printmedienpraktiker EBA im Sommer 2019 von der B.___ AG als Schichtführer
weiter beschäftigt worden wäre und damit eine Lohnerhöhung auf mindestens CHF 7'000.00
im Jahr einhergegangen wäre. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2019 eine Ausbildung zum Printmedienpraktiker EBA
begonnen hatte, welche bis 31. Juli 2019 gedauert hätte (BB 4). Die Ausbildung
musste er wegen seiner gesundheitlichen Situation abbrechen, weshalb der
Lehrvertrag – zusammen mit dem Anstellungsverhältnis – auch aufgelöst wurde (IV-Nr. 89,
S. 4). Die B.___ AG verneinte jedoch in ihren Stellungnahmen vom 8. Juli
2021 (A.S. 47 f.) und 2. März 2022 (A.S. 76 f.) nach Abschluss der
Ausbildung eine automatische Weiterbeschäftigung als Schichtführer und eine
damit einhergehende Lohnerhöhung im Jahr 2020. In ihrer Stellungnahme vom
8. Juli 2021 führte sie konkret aus, die vom Beschwerdeführer begonnene
Ausbildung als Printmedienpraktiker habe darauf abgezielt, ihm eine anerkannte
eidgenössische Lehre zu ermöglichen, was lediglich der erste Schritt in
Richtung Schichtführer gewesen wäre. Sie, die B.___ AG, habe dem
Beschwerdeführer eine für das Unternehmen kostspielige Ausbildung ermöglicht. Erst
im Laufe seines Entwicklungsprozesses nach der Lehre hätten sie das Potential
zum Schichtführer weiter beobachten können. Ein solcher Prozess dauere länger
und sei nicht mit dem Aneignen von theoretischem Wissen erledigt. Eine
automatische Beförderung resp. Lohnerhöhung im Jahr 2019 resp. 2020 wäre daher
nicht erfolgt (A.S. 47). In einem gewissen Widerspruch dazu steht der im Rahmen
der öffentlichen Verhandlung eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen dem Vertreter
des Beschwerdeführers und F.___ von der B.___ AG, worin F.___ dem
Rechtsvertreter bestätigte, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner
Ausbildung zum Printmedienpraktiker EBA per 31. Juli 2019 mit einem Lohn von
CHF 6'300.00 hätte rechnen können. In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2022
verneinte F.___ zwar klar und unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer
automatisch nach Abschluss der Ausbildung Schichtführer geworden wäre. Dazu hätte
er Zusatzausbildungen im Bereich Führung machen müssen und er hätte zeigen
müssen, dass er geeignet sei. Gleichzeitig wurde in der Stellungnahme aber auch
ausgeführt, dass man beim Beschwerdeführer im Jahr 2019 die normale
Lohnerhöhungsrunde vorgezogen hätte, um ein Zeichen zu setzten, dass das
Unternehmen den Abschluss würdige. So sei man im besten Fall, bei gutem
Engagement seitens des Beschwerdeführers und bei erfolgreichem Bestehen der
Abschlussprüfung auf CHF 6'300.00 gekommen (A.S. 76). Damit kann gesagt
werden, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung
zwar nicht als Schichtführer angestellt worden wäre, er aber unter Umständen doch
mit einer Lohnerhöhung hätte rechnen können. Eine solche Lohnerhöhung hing aber
wie gesagt von verschiedenen Faktoren ab wie dem erfolgreichen Abschluss der
Ausbildung und dem weiteren Verlauf der Entwicklung nach der Lehre. Ob es
tatsächlich zu einer Lohnerhöhung gekommen wäre, ist somit rein theoretischer
Natur und kann nicht als ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer
Besoldungsklasse oder im Rahmen von Anpassungen an die Teuerung betrachtet
werden (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Zudem schloss die ehemalige Arbeitgeberin
in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 eine automatische Lohnerhöhung nach
Abschluss der Ausbildung explizit aus (A.S. 47).
5.3 Auch eine Aufindexierung des
massgebenden Jahreseinkommens, so wie es der Beschwerdeführer mit Verweis auf
Art. 21 Abs. 3 IVV fordert, ist vorliegend nicht vorzunehmen. Sowohl gegenüber
der Ausgleichskasse (siehe Aktennotiz vom 11. Mai 2021, A.S. 38) als auch gegenüber
dem Versicherungsgericht (siehe Stellungnahme vom 8. Juli 2021, A.S. 47 f.)
bestätigte die B.___ AG den Monatslohn von CHF 5'880.00 inkl.
Schichtzulagen in Höhe von monatlich CHF 340.00. Sie bestätigte auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Lohnerhöhung erhalten hätte, sodass
der ab November 2017 entrichtete Lohn auch für das Jahr 2020 gegolten hätte.
5.4 Hingegen ergibt sich aus der
Stellungnahme der B.___ AG vom 2. März 2022 und den eingereichten Unterlagen (A.S.
76 ff.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung regelmässig Überstundenentschädigungen
erhielt. Diese sind bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23
Abs. 1 IVG zu beachten (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dem detaillierten Auszug
aus dem Lohnkonto des Jahres 2016 (A.S. 90 ff.) lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2016 und verteilt auf verschiedene
Monate gesamthaft 50.27 Überstunden geleistet hatte (siehe Ziffer «202 KuÜbeSt»,
A.S. 93). Diese wurden ihm mit CHF 528.90 entschädigt (Ziffer 2052 [ÜZ100% Zu] CHF
167.00 + Ziffer 2061 [ÜZ25%Zu] CHF 361.90; A.S. 90). Im August 2017 erlitt der
Beschwerdeführer einen ersten Unfall. Danach erfolgte im Februar 2018 die
Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und der Beschwerdeführer kehrte, nachdem
er einige Monate lang zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, mit 50 % wieder
zur Arbeit zurück (siehe E. II. 4.1 hiervor). Somit sind die geleisteten
Überstunden bis Juli 2017 zu berücksichtigen. Dabei gilt es zu beachten, dass
die Zeiten jeweils um einen Monat versetzt im System der ehemaligen
Arbeitgeberin erfasst werden (siehe A.S. 77). Der Beschwerdeführer hatte bis
Juli 2017 30.73 Überstunden geleistet (siehe Ziffer «202 KuÜbeSt», Januar bis
August 2017; A.S. 107). Diese wurden ihm mit CHF 464.10 vergütet (CHF 32.75
[01/2017] + CHF 4.00 [02/2017] + CHF 7.25 [03/2017] + CHF 37.20 [04/2017] + CHF
155.80 + CHF 16.30 [05/2017] + CHF 0.00 [06/2017] + CHF 133.95 + CHF 44.15
[07/2017] + CHF 32.70 [08/2017], Ziffer 2052 [ÜZ100% Zu] und Ziffer 2061
[ÜZ25%Zu]; A.S. 106). Damit ergeben sich durchschnittlich CHF 55.15 pro Monat
resp. CHF 662.00 pro Jahr, welche bei der Ermittlung des massgebenden
Einkommens zu berücksichtigen sind (CHF 528.90 + CHF 464.10 = CHF 993.00 /
18 [Monate] = CHF 55.15).
5.5 Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte
beträgt der für die Taggeldberechnung massgebende Jahresverdienst
(einschliesslich Lohnzulagen, Überstunden und 13. Monatslohn) somit CHF 81.522.00
(= CHF 5'880.00 x 13 + CHF 340.00 [Schichtzulagen] x 13 + CHF 662.00
[Überstunden]), was ein durchschnittliches Tageseinkommen von CHF 223.35
ergibt. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 2. Juni 2020 bis
30. August 2020 und vom 31. August 2020 bis 29. November 2020 Anspruch auf
ein Taggeld in Höhe von CHF 178.70 (80 % von CHF 223.35, vgl. E. II. 3.1
hievor). Die Beschwerden sind in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die
Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020 entsprechend anzupassen.
6.
6.1 Obsiegt die versicherte Person,
so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem
Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung
insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung
hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu. So
wäre der Prozessaufwand deutlich kleiner ausgefallen, wenn der Beschwerdeführer
seine Beschwerde auf die Anrechnung der vergüteten Überstunden beschränkt hätte
und nicht die Zusprache des Taggeldes nach Massgabe eines Jahreseinkommens von
CHF 88'030.00 gefordert hätte. Es erscheint daher vorliegend angemessen, dem
Beschwerdeführer eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung
auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
6.2 Rechtsanwalt Wyssmann hat vier
Honorarnoten eingereicht (Honorarnoten vom 13. Oktober 2020 [A.S. 28 f.], 1.
September 2021 [A.S. 58 f.], 11. Januar 2022 [A.S. 65 f.] und 18. März
2022 [A.S. 159 f.] und einen Aufwand von total 20,07 Stunden geltend gemacht. Der
zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche
praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines
Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das
Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote) sowie
Kontakte mit Dritten (wie hier der Rechtsschutzversicherung). Der Aufwand von
total 20,07 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 5,49 Stunden
(25 x «Brief an Klient» à 0,17 Stunden; 2 x «Brief an
Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden; 1 x «Nachricht (Online) an H.___ Rechtschutz»
à 0,17 Stunden; 1 x «Telefon von H.___» à 0,08 Stunden; 1 x «Brief an
H.___ Rechtschutz AG» à 0,33 Stunden) auf 14,58 Stunden. Die öffentliche
Verhandlung vom 11. Januar 2022 dauerte 30 Minuten, womit sich der Aufwand
um weitere 30 Minuten reduziert. Damit verbleibt ein Aufwand von 14,08
Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von
CHF 3’520.00. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von insgesamt
CHF 257.20 ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet
werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur
öffentlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 von 45,4 km werden
anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit
CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.78. Demnach
belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 173.60. Unter
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine (um
einen Viertel [vgl. E. II. 6.1 hiervor]) reduzierte Parteientschädigung
von CHF 2'983.50.
7. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle an die Verfahrenskosten von total
CHF 1’000.00 einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen. CHF 250.00
sind dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020 dahingehend
abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020
und vom 31. August 2020 bis 29. November 2020 Anspruch auf ein Taggeld von CHF 178.70
hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'983.50 zu bezahlen.
3. An die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00
haben die Beschwerdegegnerin CHF 750.00 und der Beschwerdeführer
CHF 250.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Anteil wird
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet,
womit diesem CHF 750.00 zurückzuerstatten sind.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar