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Entscheid

VSBES.2020.142

Taggelder IV

28. April 2022Deutsch29 min

Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf die Neuanmeldung ein und traf gesundheitliche

Source so.ch

Urteil vom 28. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taggelder

IV (Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1972 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich im März 2004 unter Hinweis auf Rücken- und

Kniebeschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an

(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Damals war er als Mitarbeiter in einer

Autogarage tätig (vgl. IV-Nr. 11). Mit Verfügung vom 9. Juni 2005

(IV-Nr. 39) bzw. Einspracheentscheid vom 11. August 2005

(IV-Nr. 45) wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) bei einem Invaliditätsgrad von 16 % das Leistungsbegehren

ab. Auf die unter Angabe von Schulterproblemen erfolgte Neuanmeldung des

Beschwerdeführers vom 11. April 2017 (IV-Nr. 61) trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (IV-Nr. 66) nicht

ein.

1.2 Am 28. Januar 2019 meldete

sich der – seit 1. Dezember 2012 als Anlageführer bei der B.___ AG, [...] –

tätige Beschwerdeführer unter Hinweis auf beidseitige Schulterverletzungen

erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 73). Die

Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf die Neuanmeldung ein und traf gesundheitliche

und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva bei (vgl.

IV-Nrn. 70.1 ff., 80.1 ff., 96.1 ff., 99.1 ff.), holte

einen Bericht der Arbeitgeberin vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 81) ein,

führte mit dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 ein Intake-Gespräch

durch (vgl. Gesprächsprotokoll in IV-Nr. 84) und gab (gemeinsam mit dem

Krankentaggeldversicherer) bei den Dres. med. C.___ (Psychiatrie) und D.___

(Orthopädie) ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. IV-Nr. 97),

welches am 21. Oktober 2019 erstattet wurde (IV-Nrn. 100.1 ff.).

Gestützt darauf stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

22. Januar 2020 (IV-Nr. 106) die Abweisung seiner Leistungsbegehren

in Aussicht. Gleichzeitig hielt sie fest, bei der Suche nach einer geeigneten

Arbeitsstelle könne sie ihm behilflich sein (IV-Nr. 106 S. 2 unten).

1.3 In der Folge gewährte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2020 (IV-Nr. 117)

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Jobcoachings (ohne Taggeld; vgl. auch

IV-Nr. 116). Gestützt auf den Zwischenbericht der zuständigen

Eingliederungsfachfrau vom 20. Mai 2020 (IV-Nr. 119) erteilte die

Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2020 ausserdem die Kostengutsprache für ein

Belastbarkeitstraining bei der Durchführungsstelle E.___, [...], mit

akzessorischem Taggeldanspruch (IV-Nr. 121). Mit Verfügung vom

25. Mai 2020 (IV-Nr. 124; Aktenseiten im Hauptdossier [A.S.] 1 ff.) wurde

das Taggeld für die Dauer dieser Massnahme vom 2. Juni 2020 bis

30. August 2020 auf CHF 177.60 (Grundentschädigung) festgelegt, basierend

auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 222.00 (vgl.

IV-Nr. 120).

2. Mit Zuschrift vom 29. Juni 2020

(A.S. 4 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die

Verfügung vom 25. Mai 2020 erheben und folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für die

in der Zeit der durchgeführten resp. bewilligten beruflichen Massnahmen ein

Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens

CHF 88'030.00, vorbehältlich Beweisergebnis, zuzusprechen.

b) Eventualiter:

Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe betreffend und

zur Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3. Herr Oberrichter Daniel Kiefer sei in

Anwendung von § 92 lit. d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

(GO) im vorliegenden Verfahren von der Ausübung seines Amtes auszuschliessen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung

durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Verfügung vom

20. August 2020 (Aktenseiten im Nebendossier [A.S. ND] 1 ff.)

legt die Beschwerdegegnerin das Taggeld des Beschwerdeführers für die weitere

Dauer der Integrationsmassnahme vom 31. August 2020 bis 29. November

2020 wiederum auf CHF 177.60 fest.

4. Am 24. September 2020

lässt der Beschwerdeführer mit analogen Rechtsbegehren (vgl. E. I. 2

hievor) auch gegen diese Verfügung Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben

(A.S. ND 4 ff.). In prozessualer Hinsicht beantragt er, das (neu

angehobene) Beschwerdeverfahren VSBES.2020.193 sei mit dem bereits pendenten

Verfahren VSBES.2020.142 (betreffend die Verfügung vom 25. Mai 2020;

IV-Taggeldperiode vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020) zu vereinigen.

5. Mit Verfügung vom

25. September 2020 (A.S. ND 8) wird diesem Antrag entsprochen

und das Verfahren VSBES.2020.193 mit dem bereits hängigen Verfahren

VSBES.2020.142 vereinigt und fortan unter der Fallnummer VSBES.2020.142

weitergeführt.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2020 (A.S. 24)

auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Verfügung vom

6. Oktober 2020 (A.S. 25) wird das Ausstandsbegehren betreffend Oberrichter

Daniel Kiefer gestützt auf § 92 lit. d GO gutgeheissen.

8. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 13. Oktober 2020 seine Kostennote ein

(A.S. 27 ff. im HD).

9. Mit Verfügung vom 26. März 2021

wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, wie sich

das durchschnittliche Einkommen gemäss Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20.

August 2020 im Einzelnen berechnet (A.S. 31 f.). Zudem werden die

seit der letztmaligen Einreichung nachgeführten IV-Akten beigezogen; diese treffen

in der Folge beim Gericht ein, was den Parteien mit einer weiteren Verfügung

vom 20. April 2021 mitgeteilt wird. (A.S. 34 f.)

10. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021

lässt die Beschwerdegegnerin die Aktennotiz vom 11. Mai 2021 einreichen (A.S.

37 f.).

11. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021

wird in Aussicht genommen, der B.___ AG ergänzende Fragen zu stellen (A.S. 39

f.). Nachdem der Beschwerdeführer dazu am 9. Juni 2021 Stellung genommen

hat (A.S. 42 f.), ergeht am 21. Juni 2021 die Verfügung mit den

Ergänzungsfragen (A.S. 44 f.). Die Antwort der B.___ AG datiert vom

8. Juli 2021 (A.S. 47 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 1.

September 2021 (A.S. 56 f.). Gleichzeitig reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 58 f.).

12. Am 11. Januar 2022 findet die

durch den Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt. Der Beschwerdeführer lässt Unterlagen einreichen (E-Mail-Verkehr

zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und F.___ von der B.___ AG vom

29. Juni, 2. Juli und 3. Juli 2020), welche vom Gericht als Urkunde 8 zu

den Akten genommen werden. Für den Ablauf der Verhandlung und die Ausführungen

im Plädoyer des Vertreters des Beschwerdeführers wird auf das Protokoll

verwiesen (vgl. A.S. 66 ff.).

13. Im Anschluss an die Verhandlung wird

mit Verfügung vom 13. Januar 2022 in Aussicht genommen, der B.___ AG erneut

ergänzende Fragen zu stellen (A.S. 69 f.). Am 27. Januar 2022 reicht die

Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein (A.S. 72). Am 9. Februar 2022 ergeht

die Verfügung mit Ergänzungsfragen (A.S. 73 f.). Die Antwort der B.___ AG samt

Beilagen datiert vom 2. März 2022 (A.S. 76 ff.). Der Beschwerdeführer äussert

sich dazu am 18. März 2022 (A.S. 156 f.). Gleichzeitig reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 159).

14. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall geht es um

die Höhe des Taggeldes für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 2. Juni

2020.

bis 30. August 2020 und vom 31. August 2020 bis

29.

November 2020. Damit sind die vom 1. Januar 2012 bis

31.

Dezember 2021 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision

massgebend.

1.3

Angefochten sind die Verfügungen

vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020. Diese beziehen sich auf den

Taggeldanspruch für die Zeit vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 und

vom 31. August 2020 bis 29. November 2020, also insgesamt 181 Kalendertage.

Der Beschwerdeführer verlangt ein Taggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens

von mindestens CHF 88'030.00 (statt CHF 81'030.00) und damit ein

Taggeld in Höhe von mindestens CHF 192.90 (statt CHF 177.60). Der

Dispositiv

Streitwert beläuft sich demnach auf CHF 2'769.30 ([CHF 192.90 –

CHF 177.60] x 181).

Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a

des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als

Einzelrichter. Nach dem vorstehend Aufgeführten wird diese Grenze vorliegend –

auch bei Aufindexierung des Grundlohnes (vgl. Beschwerde, Ziff. 13 [A.S. 14])

– nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des

Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das

Taggeld auf der Basis eines massgebenden Einkommens von CHF 81'030.00

festgelegt. Ihrer Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 22. Mai

2020 (IV-Nr. 120) lässt sich entnehmen, dass sie dabei grundsätzlich vom

Lohn ausgegangen ist, welchen die B.___ AG im Arbeitgeberfragebogen vom

7. Februar 2019 (IV-Nr. 81) für die Zeit ab 1. November 2017 (mit

Gültigkeit auch im Berichtszeitpunkt) angegeben hatte («13 x

CHF 5'880.00»).

Im Zusammenhang mit der Berechnung des

durchschnittlichen Tageseinkommens hat das Versicherungsgericht bei der

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2021 um entsprechende Stellungnahme

gebeten (A.S. 31 f.). Der eingereichten Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (A.S. 38)

lässt sich entnehmen, dass zum Grundlohn noch die regelmässig ausbezahlten

Schichtzulagen (13 x CHF 340.00) hinzugerechnet wurden, sodass ein jährliches

Einkommen von CHF 80'860.00 (= 13 x [CHF 5'880.00 + CHF 340.00])

bzw. ein Tageseinkommen von CHF 221.53 (= CHF 80'860.00 / 365

Tage) pro Tag resultiert. Das errechnete Tageseinkommen wurde sodann auf CHF

222.00 aufgerundet, was ein Jahreseinkommen von CHF 81'030.00 ergibt (CHF

222.00 x 365 Tage).

2.2 Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, die Grundentschädigung sei rechtsfehlerhaft ermittelt worden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne als Bemessungsgrundlage

für das Taggeld nicht das Einkommen herangezogen werden, das der Beschwerdeführer

bei seiner letzten Arbeitgeberin, der B.___ AG, als Maschinenführer

erzielt hätte. Die dortige Anstellung sei per 31. Mai 2019 aus

gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Zwar wäre das dortige

Anstellungsverhältnis weitergeführt worden, wäre es nicht zu einer lang

dauernden Arbeitsunfähigkeit gekommen. Ebenso klar sei jedoch auch, dass der

Beschwerdeführer bei erfolgreichem Abschluss seiner (am 1. August 2017

begonnenen) Ausbildung als Printmedienpraktiker EBA im Sommer 2019 von der B.___ AG

als Schichtführer weiter beschäftigt worden wäre. Leider habe der

Beschwerdeführer aber eben das vierte und letzte Semester dieser Ausbildung

gesundheitsbedingt nicht mehr abschliessen können resp. dieses sei mit der

Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinfällig geworden. Die Zusicherung einer

Weiterbeschäftigung als Schichtführer sei sogar schriftlich erteilt worden. Das

entsprechende Dokument werde nachgereicht. Es sei dem Vernehmen nach auch von

einer Lohnerhöhung von mindestens CHF 7'000.00 pro Jahr die Rede gewesen,

weshalb dieser Betrag dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einkommen von

CHF 81’030.00 hinzuzurechnen sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher,

dass ihm ein Taggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von mindestens

CHF 88'030.00 zugesprochen werde. Verlässlichere Angaben würden aber die

gerichtlichen Anfragen beim HR Management der B.___ AG resp. die

gerichtliche Befragung der dort zuständigen Person, Frau F.___, ergeben

(A.S. 12 ff.).

3.

3.1 Versicherte haben während der

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch

auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen

der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer

gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22

Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die

alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit

Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt

grundsätzlich 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung

erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG).

3.2 Grundlage für die Ermittlung des

Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das

durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes

Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Dazu gehören auch

Entschädigungen für Überstunden (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl.

2014, N. 3 zu Art. 23 IVG). Als erwerbstätig

gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer

Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) eine Erwerbstätigkeit

ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.3 Bei Arbeitnehmenden mit

Monatslöhnen wird das massgebende Einkommen ermittelt, indem der zuletzt ohne

gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht wird.

Diesem Jahreseinkommen werden der 13. Monatslohn und Lohnbestandteile, die

regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, hinzugerechnet. Der

ermittelte Jahreslohn wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit.

a und Abs. 4 IVV; siehe auch Kreisschreiben über die Taggelder der

Invalidenversicherung [KSTI], Rz. 3019).

Liegt die von der versicherten Person

zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit (unselbstständige oder selbstständige) mehr

als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das diese,

wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar

vor der Eingliederung erzielt hätte (Art. 21 Abs. 3 IVV; KSTI

Rz. 3044). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte

Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist eine Anpassung des

Erwerbseinkommens an den neusten Stand vorzunehmen. Diese Anpassung erfolgt von

Amtes wegen, wenn eine Änderung der Ausgleichskasse bekannt ist (beispielsweise

durch Meldung der IV-Stelle) oder auf Gesuch der versicherten Person hin, wenn

diese eine Änderung des Erwerbseinkommens nachweisen kann (KSTI Rz. 3045).

3.4 Sowohl für die erstmalige

Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung

während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit

allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer

Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie

müssen durch Angaben der früheren Arbeitgeberin ausgewiesen sein. Wenn diese

nicht mehr existiert oder keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund

der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von

Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI Rz. 3049). Nicht zu

berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der

versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden

wären (KSTI Rz. 3050).

4.

4.1 Den Verfahrensakten lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2012 als

Verpackungsmittelmaschinenführer bei der B.___ AG im Rahmen eines

100%-Pensums tätig gewesen ist (siehe Schadensmeldung UVG vom 24. Oktober 2018,

IV-Nr. 99.86). Im August 2017 habe er einen Arbeitsunfall mit Verletzung der

linken Schulter erlitten, als er eine schwere Papierrolle zusammen mit einem

Arbeitskollegen angehoben habe, um sie auf eine andere Papierrolle hinaufzuheben,

und sie dem Kollegen aus den Händen gerutscht sei. Der Beschwerdeführer habe versucht,

die Rolle aufzufangen und habe danach einen heftigen Schmerz in der linken

Schulter verspürt (IV-Nrn. 100.2, S. 8; siehe auch Intake-Protokoll vom

14. Februar 2019, IV-Nr. 84). Im Februar 2018 habe man die Rotatorenmanschette

rekonstruiert (siehe Operationsbericht vom 2. Februar 2018,

IV-Nr. 86, S. 5). Der Beschwerdeführer sei einige Monate lang zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen, bevor er mit 50 % wieder zur Arbeit zurückgekehrt sei (IV-Nr.

86, S. 9 und 12). Gemäss Schadensmeldung UVG und beigezogenen Akten erlitt

der Beschwerdeführer am 13. August 2018 eine Verletzung der rechten

Schulter. Er sei zu Hause in der Badewanne ausgerutscht und habe den Sturz mit

der rechten Hand aufzufangen versucht (IV-Nr. 99.86). Dabei zog er sich eine

Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Beteiligung des Supra- und des

Intraspinatus zu (siehe Operationsbericht vom 5. Oktober 2018, IV-Nr.

99.85). Anfänglich sei er wieder Arbeiten gegangen (vgl. IV-Nr. 86, S. 13). Ab

September 2018 sei er zu 100 % krankgeschrieben worden und im Oktober 2018

von Dr. med. G.___ operiert worden (Diagnostische Arthroscopie, offene

Rotatorenmanschettenreinsertion, Bicepstenodese, subacromiale Dekompression und

AC-Gelenksresektion; siehe Operationsbericht vom 5. Oktober 2018, IV-Nr. 99.85).

Bis im März 2019 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (IV-Nr. 99.34). Ein

Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % habe abgebrochen werden müssen

(IV-Nrn. 99.11, 99.38, 99.74). Am 14. Februar 2019 erhielt der

Beschwerdeführer die Kündigung seines Arbeitgebers (IV-Nr. 89, S. 1

ff.). Der am 1. Juni 2017 mit der B.___ AG unterzeichnete Lehrvertrag zur

Ausbildung als Printmedienpraktiker EBA (Beschwerdebeilage [BB] 4) wurde ebenfalls

mit Schreiben vom 14. Februar 2019 aufgelöst (IV-Nr. 89, S. 4).

4.2 Im Weiteren lässt sich der

Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 24. Oktober 2018 (IV-Nr. 99.86) entnehmen,

dass der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand und im

Monatslohn beschäftigt war. Der Monatslohn wurde mit CHF 5'880.00

beziffert; hinzu kamen noch Schichtzulagen von monatlich CHF 340.00 sowie

Kinder- / Familienzulagen in Höhe von CHF 400.00; der 13. Monatslohn

wurde mit CHF 6'220.00 beziffert.

4.3 Auf dem Fragebogen für

Arbeitgebende vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 81) deklarierte die B.___ AG

ebenfalls einen Monatslohn von CHF 5'880.00, dies seit dem 1. November 2017.

Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe der Versicherte (seit 1. Dezember

2012) pro Tag 8.4 Stunden bzw. 42 Wochenstunden gearbeitet. Dies habe er bis am

4. September 2018 gemacht. Ab dem 1. Februar 2019 habe der

Beschwerdeführer zu 50 % gearbeitet, was aber wegen Schmerzen nicht mehr gegangen

sei. Ab dem 7. Februar 2019 sei er wieder zu Hause geblieben. Weiter hielt die

Arbeitgeberin fest, dass sie den Beschwerdeführer mit seinen Beeinträchtigungen

in keiner Abteilung einsetzen könne. Aus den von der Arbeitgeberin beigelegten

Lohnjournalen (IV-Nr. 81, S. 16 ff.) geht hervor, dass mit dem Monatslohn

Schichtzulagen in Höhe von CHF 340.00 sowie Kinderzulagen in Höhe von CHF

400.00 ausbezahlt wurden.

4.4 Dem Intake-Protokoll vom 14.

Februar 2019 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Monatslohn (inkl. 13.

Monatslohn) des Beschwerdeführers bei der B.___ AG CHF 5'880.00

betragen hat (IV-Nr. 84).

4.5 Am 22. Mai 2020 sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining bei der

Durchführungsstelle E.___ vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 zu (IV-Nr. 121),

wobei das während dieser Zeit mit Verfügung vom 25. Mai 2020 (IV-Nr. 124)

zugesprochene Taggeld in Höhe von CHF 177.60 auf Basis eines Lohnes von

«CHF 5'880.00 x 13» gemäss «Arbeitgeberfragebogen B.___ AG vom 7.

Februar 2019» berechnet wurde (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2020; IV-Nr. 120).

Gemäss der mit Eingabe vom 12. Mai 2021 an das Versicherungsgericht beigefügten

Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (A.S. 38) habe der Grundlohn gemäss Anfrage

der Ausgleichskasse bei der Arbeitgeberin CHF 5'880.00 x 13

betragen. Eine Lohnerhöhung hätte es nicht gegeben. Hinzu käme noch eine Schichtzulage

von 13 x CHF 340.00. Das berechnete Tageseinkommen (CHF 221.53)

sei auf CHF 222.00 aufgerundet worden. Das nach Verlängerung des

Belastbarkeitstrainings (vgl. IV-Nr. 134) mit Verfügung vom 20. August

2020 (IV-Nr. 135) für die Zeit vom 31. August 2020 bis 29. November 2020

zugesprochene Taggeld (CHF 177.60) beruht gemäss Mitteilung vom 19. August

2020 (IV-Nr. 133) auf der «Berechnungsbasis wie bisher».

4.6 Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wurden

der B.___ AG ergänzende Fragen zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers

gestellt (A.S. 44 f.). Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 nahm diese zu den

gestellten Fragen wie folgt Stellung (A.S. 47 f.): Der Beschwerdeführer wäre im

Sommer 2019 nicht automatisch als Schichtführer weiterbeschäftigt worden. Die

Ausbildung des Printmedienpraktikers habe darauf abgezielt, ihm eine anerkannte

eidgenössische Lehre zu ermöglichen, in der er seine Fachkenntnisse im Bereich

der Wellpappenbranche hätte vertiefen können. Dies wäre erst der erste Schritt

in Richtung Schichtführer gewesen. Daher sei die Frage, wie hoch sein Einkommen

als Schichtführer ausgefallen wäre, obsolet geworden. Die B.___ AG bestätigt

die Angaben in der Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (A.S. 38), wonach der

Beschwerdeführer als Maschinenführer keine Lohnerhöhung erhalten hätte, sodass

der ab November 2017 entrichtete Lohn auch für das Jahr 2020 gegolten hätte.

Sie, die Arbeitgeberin, habe dem Beschwerdeführer eine für sie kostspielige

Ausbildung ermöglicht, die nicht automatisch zu einer Lohnerhöhung geführt habe.

Erst im Laufe seines Entwicklungsprozesses nach der Lehre hätten sie das

Potential zum Schichtführer weiter beobachten können (in der Regel on-the-job).

Erfahrungsgemäss dauere ein solcher Prozess länger und sei nicht mit dem

Aneignen von theoretischem Wissen erledigt. Deshalb hätte es auch nicht

automatisch eine Beförderung, resp. Lohnerhöhung im 2019, resp. 2020 gegeben.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Schichtführer eine Lohnerhöhung erhalten

hätte, sei obsolet, da das Erbringen von Führungsqualitäten on-the-job und

eventuell weiterer Ausbildungsschritte (Führungskurse) notwendig gewesen wären.

Diese weiteren Schritte wären aufgrund der kurzen Dauer nicht im 2020 zum

Tragen gekommen.

4.7 Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 11. Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer den E-Mail-Verlauf

zwischen seinem Vertreter und F.___ von der B.___ AG vom 29. Juni, 2. Juli und

3. Juli 2020 einreichen (Urkunde 8). Darin antwortete F.___ auf die Frage des

Rechtsvertreters, mit welcher konkreten Entlöhnung der Beschwerdeführer nach

Abschluss seiner Ausbildung zum Printmedienpraktiker EBA per 31. Juli 2019

hätte rechnen können, mit: «Herr A.___ hätte mit einem Lohn von CHF 6'300.00

rechnen können» (Urkunde 8, E-Mail-Schreiben vom 2. Juli 2020). Auf die

darauffolgende Frage des Rechtsvertreters, ob dies 13 x CHF 6'300.00 plus

Zulagen wie Schichtzulage usw. wären, antwortete sie: «Jawohl 13 x CHF 6'300.00

+ 340.00 Schichtzulage» (Urkunde 8, E-Mail-Schreiben vom 3. Juli 2020).

4.8 Mit Verfügung vom 9. Februar

2022 wurden der B.___ AG erneut ergänzende Fragen zur beruflichen

Situation des Beschwerdeführers gestellt (A.S. 73 f.). Mit Eingabe vom 2. März

2022 nahm diese zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung (A.S. 76 f.): Der

Beschwerdeführer habe letztmals im November 2017 eine Lohnerhöhung erhalten

(Lohn CHF 5'880.00). Aufgrund seiner Erkrankung sei die

November-Lohnerhöhungsrunde im 2018 bei ihm ausgesetzt worden. Im Jahr 2019 hätte

man die normale Lohnerhöhungsrunde bei ihm vorgezogen, um ein Zeichen zu

setzen, dass der Abschluss gewürdigt werde. So seien wir im besten Fall, bei

gutem Engagement seitens des Mitarbeiters und bei erfolgreichem Bestehen der

Abschlussprüfung auf CHF 6'300.00 gekommen. Es sei nochmal festzuhalten: Es

würden keine Stellen im Voraus versprochen. Dies widerspreche dem

Verhaltenskodex des Unternehmens und den Firmenwerten. Er wäre nicht

automatisch Schichtführer geworden. Dazu hätte er Zusatzausbildungen im Bereich

Führung machen müssen und zeigen müssen, dass er geeignet sei. Der

Beschwerdeführer habe Überstunden geleistet im Rahmen des Reglements des

Unternehmens zur Jahresarbeitszeit (siehe A.S. 150 ff.). Weiter würden

sämtliche Zeiterfassungen für die Jahre 2016 – 2019 an das Gericht eingereicht

(siehe A.S. 78 ff.). Auf dem Lohnkonto ersichtlich sei dazu, was laufend

ausbezahlt worden sei an Zuschlägen. Diese fielen an, wenn die Arbeitszeit in

die Nachtarbeit hineingelaufen sei oder er an einem Feiertag zusätzlich gearbeitet

habe (Bsp. Revisionen an der Wellanlage; dazu brauche es auch Maschinenpersonal).

Als Beispiel sei auf dem Lohnkonto 2016 zu sehen, dass die Kosten kumuliert auf

CHF 528.00 zu stehen kämen. Für das ganze Jahr 2016 seien es 50.27 Stunden

verteilt auf verschiedene Monate gewesen. Am Ende des Anstellungsverhältnisses seien

ihm sein Gleitzeitguthaben ausbezahlt worden.

5. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend einzig die Höhe des Taggeldes, welche dem Beschwerdeführer für die

Dauer der Integrationsmassnahme vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020 sowie

vom 31. August 2020 bis 29. November 2020 zugesprochen wurde.

5.1 Für die Ermittlung des dafür

massgebenden Einkommens gilt es, wie dargelegt (E. II. 3.1, 3.2, 3.3

hiervor), auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte

Erwerbseinkommen abzustellen. Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer bis zur

Kündigung vom 14. Februar 2019 seit dem 1. Dezember 2012 in einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG gestanden (IV-Nrn. 81 und

99.86). Die Kündigung erfolgte wegen der gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers (siehe Schreiben der Arbeitgeberin vom 13. Februar 2019;

IV-Nr. 89, S. 2). Er gilt daher als erwerbstätiger Versicherter (siehe E. II.

3.2 hiervor). Gemäss übereinstimmender Akten betrug der zuletzt ohne

gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn des Beschwerdeführers CHF

5'880.00 inklusive Schichtzulagen in Höhe von monatlich CHF 340.00

(IV-Nrn. 81, 84 und 99.86). In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 bestätigt die

ehemalige Arbeitgeberin die Angaben in der Aktennotiz vom 11. Mai 2021 (A.S.

38), wonach der Beschwerdeführer als Maschinenführer keine Lohnerhöhung

erhalten hätte, sodass der ab November 2017 entrichtete Lohn auch für das Jahr

2020 gegolten hätte (A.S. 47 f.). Ausgangspunkt für die Taggeldberechnung

bildet damit der Monatslohn in Höhe von CHF 5'880.00 als letzter ohne

(unfallbedingte) gesundheitliche Einschränkung erzielter Lohn für das vom

Beschwerdeführer als Maschinenführer ausgeübte 100%-Pensum inkl. Schichtzulagen

in Höhe von monatlich CHF 340.00.

5.2 Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen

des Beschwerdeführers, wonach ihm ein Taggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens

von mindestens CHF 88'030.00 zugesprochen werden solle. Seine Auffassung begründet

er damit, dass er bei erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung als

Printmedienpraktiker EBA im Sommer 2019 von der B.___ AG als Schichtführer

weiter beschäftigt worden wäre und damit eine Lohnerhöhung auf mindestens CHF 7'000.00

im Jahr einhergegangen wäre. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2019 eine Ausbildung zum Printmedienpraktiker EBA

begonnen hatte, welche bis 31. Juli 2019 gedauert hätte (BB 4). Die Ausbildung

musste er wegen seiner gesundheitlichen Situation abbrechen, weshalb der

Lehrvertrag – zusammen mit dem Anstellungsverhältnis – auch aufgelöst wurde (IV-Nr. 89,

S. 4). Die B.___ AG verneinte jedoch in ihren Stellungnahmen vom 8. Juli

2021 (A.S. 47 f.) und 2. März 2022 (A.S. 76 f.) nach Abschluss der

Ausbildung eine automatische Weiterbeschäftigung als Schichtführer und eine

damit einhergehende Lohnerhöhung im Jahr 2020. In ihrer Stellungnahme vom

8. Juli 2021 führte sie konkret aus, die vom Beschwerdeführer begonnene

Ausbildung als Printmedienpraktiker habe darauf abgezielt, ihm eine anerkannte

eidgenössische Lehre zu ermöglichen, was lediglich der erste Schritt in

Richtung Schichtführer gewesen wäre. Sie, die B.___ AG, habe dem

Beschwerdeführer eine für das Unternehmen kostspielige Ausbildung ermöglicht. Erst

im Laufe seines Entwicklungsprozesses nach der Lehre hätten sie das Potential

zum Schichtführer weiter beobachten können. Ein solcher Prozess dauere länger

und sei nicht mit dem Aneignen von theoretischem Wissen erledigt. Eine

automatische Beförderung resp. Lohnerhöhung im Jahr 2019 resp. 2020 wäre daher

nicht erfolgt (A.S. 47). In einem gewissen Widerspruch dazu steht der im Rahmen

der öffentlichen Verhandlung eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen dem Vertreter

des Beschwerdeführers und F.___ von der B.___ AG, worin F.___ dem

Rechtsvertreter bestätigte, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner

Ausbildung zum Printmedienpraktiker EBA per 31. Juli 2019 mit einem Lohn von

CHF 6'300.00 hätte rechnen können. In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2022

verneinte F.___ zwar klar und unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer

automatisch nach Abschluss der Ausbildung Schichtführer geworden wäre. Dazu hätte

er Zusatzausbildungen im Bereich Führung machen müssen und er hätte zeigen

müssen, dass er geeignet sei. Gleichzeitig wurde in der Stellungnahme aber auch

ausgeführt, dass man beim Beschwerdeführer im Jahr 2019 die normale

Lohnerhöhungsrunde vorgezogen hätte, um ein Zeichen zu setzten, dass das

Unternehmen den Abschluss würdige. So sei man im besten Fall, bei gutem

Engagement seitens des Beschwerdeführers und bei erfolgreichem Bestehen der

Abschlussprüfung auf CHF 6'300.00 gekommen (A.S. 76). Damit kann gesagt

werden, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung

zwar nicht als Schichtführer angestellt worden wäre, er aber unter Umständen doch

mit einer Lohnerhöhung hätte rechnen können. Eine solche Lohnerhöhung hing aber

wie gesagt von verschiedenen Faktoren ab wie dem erfolgreichen Abschluss der

Ausbildung und dem weiteren Verlauf der Entwicklung nach der Lehre. Ob es

tatsächlich zu einer Lohnerhöhung gekommen wäre, ist somit rein theoretischer

Natur und kann nicht als ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer

Besoldungsklasse oder im Rahmen von Anpassungen an die Teuerung betrachtet

werden (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Zudem schloss die ehemalige Arbeitgeberin

in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 eine automatische Lohnerhöhung nach

Abschluss der Ausbildung explizit aus (A.S. 47).

5.3 Auch eine Aufindexierung des

massgebenden Jahreseinkommens, so wie es der Beschwerdeführer mit Verweis auf

Art. 21 Abs. 3 IVV fordert, ist vorliegend nicht vorzunehmen. Sowohl gegenüber

der Ausgleichskasse (siehe Aktennotiz vom 11. Mai 2021, A.S. 38) als auch gegenüber

dem Versicherungsgericht (siehe Stellungnahme vom 8. Juli 2021, A.S. 47 f.)

bestätigte die B.___ AG den Monatslohn von CHF 5'880.00 inkl.

Schichtzulagen in Höhe von monatlich CHF 340.00. Sie bestätigte auch die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Lohnerhöhung erhalten hätte, sodass

der ab November 2017 entrichtete Lohn auch für das Jahr 2020 gegolten hätte.

5.4 Hingegen ergibt sich aus der

Stellungnahme der B.___ AG vom 2. März 2022 und den eingereichten Unterlagen (A.S.

76 ff.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung regelmässig Überstundenentschädigungen

erhielt. Diese sind bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23

Abs. 1 IVG zu beachten (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dem detaillierten Auszug

aus dem Lohnkonto des Jahres 2016 (A.S. 90 ff.) lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2016 und verteilt auf verschiedene

Monate gesamthaft 50.27 Überstunden geleistet hatte (siehe Ziffer «202 KuÜbeSt»,

A.S. 93). Diese wurden ihm mit CHF 528.90 entschädigt (Ziffer 2052 [ÜZ100% Zu] CHF

167.00 + Ziffer 2061 [ÜZ25%Zu] CHF 361.90; A.S. 90). Im August 2017 erlitt der

Beschwerdeführer einen ersten Unfall. Danach erfolgte im Februar 2018 die

Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und der Beschwerdeführer kehrte, nachdem

er einige Monate lang zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, mit 50 % wieder

zur Arbeit zurück (siehe E. II. 4.1 hiervor). Somit sind die geleisteten

Überstunden bis Juli 2017 zu berücksichtigen. Dabei gilt es zu beachten, dass

die Zeiten jeweils um einen Monat versetzt im System der ehemaligen

Arbeitgeberin erfasst werden (siehe A.S. 77). Der Beschwerdeführer hatte bis

Juli 2017 30.73 Überstunden geleistet (siehe Ziffer «202 KuÜbeSt», Januar bis

August 2017; A.S. 107). Diese wurden ihm mit CHF 464.10 vergütet (CHF 32.75

[01/2017] + CHF 4.00 [02/2017] + CHF 7.25 [03/2017] + CHF 37.20 [04/2017] + CHF

155.80 + CHF 16.30 [05/2017] + CHF 0.00 [06/2017] + CHF 133.95 + CHF 44.15

[07/2017] + CHF 32.70 [08/2017], Ziffer 2052 [ÜZ100% Zu] und Ziffer 2061

[ÜZ25%Zu]; A.S. 106). Damit ergeben sich durchschnittlich CHF 55.15 pro Monat

resp. CHF 662.00 pro Jahr, welche bei der Ermittlung des massgebenden

Einkommens zu berücksichtigen sind (CHF 528.90 + CHF 464.10 = CHF 993.00 /

18 [Monate] = CHF 55.15).

5.5 Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte

beträgt der für die Taggeldberechnung massgebende Jahresverdienst

(einschliesslich Lohnzulagen, Überstunden und 13. Monatslohn) somit CHF 81.522.00

(= CHF 5'880.00 x 13 + CHF 340.00 [Schichtzulagen] x 13 + CHF 662.00

[Überstunden]), was ein durchschnittliches Tageseinkommen von CHF 223.35

ergibt. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 2. Juni 2020 bis

30. August 2020 und vom 31. August 2020 bis 29. November 2020 Anspruch auf

ein Taggeld in Höhe von CHF 178.70 (80 % von CHF 223.35, vgl. E. II. 3.1

hievor). Die Beschwerden sind in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die

Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020 entsprechend anzupassen.

6.

6.1 Obsiegt die versicherte Person,

so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem

Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung

insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung

hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu. So

wäre der Prozessaufwand deutlich kleiner ausgefallen, wenn der Beschwerdeführer

seine Beschwerde auf die Anrechnung der vergüteten Überstunden beschränkt hätte

und nicht die Zusprache des Taggeldes nach Massgabe eines Jahreseinkommens von

CHF 88'030.00 gefordert hätte. Es erscheint daher vorliegend angemessen, dem

Beschwerdeführer eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung

auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

6.2 Rechtsanwalt Wyssmann hat vier

Honorarnoten eingereicht (Honorarnoten vom 13. Oktober 2020 [A.S. 28 f.], 1.

September 2021 [A.S. 58 f.], 11. Januar 2022 [A.S. 65 f.] und 18. März

2022 [A.S. 159 f.] und einen Aufwand von total 20,07 Stunden geltend gemacht. Der

zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche

praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines

Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung

von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das

Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote) sowie

Kontakte mit Dritten (wie hier der Rechtsschutzversicherung). Der Aufwand von

total 20,07 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 5,49 Stunden

(25 x «Brief an Klient» à 0,17 Stunden; 2 x «Brief an

Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden; 1 x «Nachricht (Online) an H.___ Rechtschutz»

à 0,17 Stunden; 1 x «Telefon von H.___» à 0,08 Stunden; 1 x «Brief an

H.___ Rechtschutz AG» à 0,33 Stunden) auf 14,58 Stunden. Die öffentliche

Verhandlung vom 11. Januar 2022 dauerte 30 Minuten, womit sich der Aufwand

um weitere 30 Minuten reduziert. Damit verbleibt ein Aufwand von 14,08

Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von

CHF 3’520.00. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von insgesamt

CHF 257.20 ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet

werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur

öffentlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 von 45,4 km werden

anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit

CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.78. Demnach

belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 173.60. Unter

Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine (um

einen Viertel [vgl. E. II. 6.1 hiervor]) reduzierte Parteientschädigung

von CHF 2'983.50.

7. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle an die Verfahrenskosten von total

CHF 1’000.00 einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen. CHF 250.00

sind dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Verfügungen vom 25. Mai 2020 und 20. August 2020 dahingehend

abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 2. Juni 2020 bis 30. August 2020

und vom 31. August 2020 bis 29. November 2020 Anspruch auf ein Taggeld von CHF 178.70

hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'983.50 zu bezahlen.

3. An die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00

haben die Beschwerdegegnerin CHF 750.00 und der Beschwerdeführer

CHF 250.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Anteil wird

mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet,

womit diesem CHF 750.00 zurückzuerstatten sind.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar