VSBES.2020.144
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren
30. November 2020Deutsch15 min
Solothurn vom 27. Mai 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Source so.ch
Urteil vom 30. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Marcel Buttliger
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 27.
Mai 2020)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Dezember 2004 unter
Hinweis auf Schädigungen des linken Armes und des rechten Beines infolge eines
Unfalles bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 6). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge verschiedene
medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste bei Dr. med. B.___,
Facharzt für Neurologie, ein neurologisches Gutachten, das am 16. September
2005 erstattet wurde (IV-Nr. 20). Mit Verfügung vom 14. November 2005 wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-Nr. 26).
Auf die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 27) trat die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 nicht ein (IV-Nr. 29).
1.2 Am 23. November 2019 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an. Er verwies auf seine Drogensucht (IV-Nr. 30). Mit Vorbescheid vom 9.
Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,
auf sein neues Leistungsbegehren werde nicht eingetreten, da keine Beweismittel
eingereicht und somit der Eintretenstatbestand nicht glaubhaft gemacht worden
sei (IV-Nr. 32). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 7. Januar 2020
(IV-Nr. 34) bzw. 29. Februar 2020 (IV-Nr. 37) Einwände erheben; zudem wurde für
das Einwandverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (IV-Nr. 48; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen fehlender
Notwendigkeit ab.
2. Gegen die Verfügung vom 27. Mai
2020 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2020 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 27. Mai 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bewilligen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Am
8. September 2020 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie die
dazugehörenden Belege ein (A.S. 26 ff.).
4. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 22. September 2020 auf eine
ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 34).
5. Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 23. September 2020 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Marcel Buttliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand
(A.S. 35).
6. Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 30. September 2020 eine Kostennote
ein (A.S. 37 ff.). Diese geht am 2. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 40).
7. Auf
die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,
in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu
Recht abgewiesen hat.
1.3
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO,
BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom 27.
Mai 2020, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während des
Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600
E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde
fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Diese ergäbe sich zudem
auch aus dem Streitwert (im Umfang einer angemessenen Kostenforderung), der
vorliegend offenkundig unter der Grenze von CHF 30'000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO) liegt. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie
nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom
25.
April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).
2.2
Im Verfahren vor der IV-Stelle wird der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die
Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20] und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer
anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung
ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder
tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter,
Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen
ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten
Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der
Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheblichen
Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG),
ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab
zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013
E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil
erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober
2014.
E. 7).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in
der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2020 (A.S. 1 ff.) fest, es handle sich
hierbei um eine relativ einfache Sache, zumal es im jetzigen Verfahrensstadium
grundsätzlich lediglich darum gehe, medizinische Berichte, die die vom
Beschwerdeführer in der Neuanmeldung behauptete Verschlechterung des
Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen, einzureichen. Inwiefern das dem
Beschwerdeführer nicht ohne Zuhilfenahme einer anwaltlichen Vertretung möglich
gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich. Aus den Akten gehe nicht hervor,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, die Tragweite des
laufenden Verfahrens, in dem es zunächst einmal um die Glaubhaftmachung des
Eintretenstatbestandes gehe, abzuschätzen oder nicht über die Fähigkeit
verfüge, sich in diesem Verfahrensstadium alleine zurechtzufinden. Da sich
weder schwierige Rechtsfragen stellen würden, noch ein komplexer Sachverhalt
vorliege, erweise sich eine anwaltliche Vertretung als nicht notwendig. Nach
der Verneinung der Notwendigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit der
anwaltlichen Vertretung könne auf die Prüfung der übrigen Voraussetzungen
verzichtet werden.
3.2
Dagegen
lässt der Beschwerdeführer vorbringen, der vorliegende Fall sei deutlich
komplexer als ein Durchschnittsfall, da neben der Abklärung der physischen
Arbeitsunfähigkeit zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht
geltend gemacht werde. Dies alleine sei vorliegend schon ungewöhnlich und
spreche nicht für einen Durchschnittsfall. Der Beschwerdeführer sei sodann zu
wenig rechtskundig, um – auf sich alleine gestellt – das Gesuch um Zusprechung
einer Invalidenrente bzw. das vorliegende Beschwerdeverfahren zu durchlaufen
(Beschwerde S. 10 f.; A.S. 13 f.). Da der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren
drogenabhängig und physisch sowie psychisch nicht in der Lage sei, zu arbeiten,
erscheine die Zusprache einer Invalidenrente als nicht aussichtslos. Sodann
beziehe der Beschwerdeführer seit Jahren Sozialhilfe und seine Mittellosigkeit
sei gerichtsnotorisch (Beschwerde S. 12 f.; A.S. 15 f.).
4.
4.1
Hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender
Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem
gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es
«rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im
Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines
Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hievor). Die unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers
auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf
hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit
der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen
Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch
zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller,
Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit
Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder
besonderen Umständen (vgl. Müller,
a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).
4.2
Die sachliche Gebotenheit der
unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist
abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.
Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit
des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in
Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls
ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person
droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn
zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in
Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September
2004.
mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch
ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime
oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist,
an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die
Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine
anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab
anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des
Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).
5.
5.1
Nach dem Gesagten setzt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher
«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit
besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des
Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch
eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt
werden kann.
5.2
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».
5.2.1
Besondere Schwierigkeiten
können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren.
Diese präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit
seit dem Zeitpunkt des durch die Beschwerdegegnerin zuletzt erlassenen und in
Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheides vom 1. Februar 2006 (IV-Nr. 29)
erheblich verändert haben. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige
Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit nicht vor. Eine solche kann
beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht
an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler
zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.
5.2.2
Inhaltlich war im
Vorbescheidverfahren einzig strittig, ob der Beschwerdeführer hinreichend
glaubhaft dargetan hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Anspruchsprüfung
mit Verfügung vom 14. November 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 1. Februar
2006.
bis zu seiner Neuanmeldung vom 23. November 2019 anspruchserheblich
verschlechtert hat, und ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht verneint hat,
indem sie mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2019 in Aussicht stellte, auf das
neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Um den Rechtsstandpunkt des
Beschwerdeführers zu wahren, war es angezeigt, den Versicherer zu veranlassen,
Arztberichte über die laufenden Behandlungen einzuholen oder selbst solche
Berichte einzureichen. Zwar erfordert es gewisse medizinische Kenntnisse,
um solche gesundheitliche Veränderungen sachgerecht darzulegen. Es ist mit dem Beschwerdeführer davon
auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen
derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine
anwaltliche Verbeiständung erfordern würden. Die gegenteilige Auffassung
liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in
praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen
medizinische Sachverhalte zur Diskussion stehen und ärztliche Berichte
vorzulegen sind, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer
Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli
2016.
8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen). Es bedürfe mithin weiterer Umstände,
welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als
notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom
23.
Februar 2016 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012
E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012
vom 16. April 2013 E. 4.1). Derartige oder vergleichbare, eine
besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend
nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im vorliegenden
Verfahren im Wesentlichen auf den Gesundheitsverlauf seit November 2005 und auf
den mit reduziertem Beweismass zu erbringenden Nachweis der behaupteten
gesundheitlichen Veränderung. Die Fragestellung erweist sich dementsprechend
auch nicht als besonders unübersichtlich. Daran ändert nichts, dass der
Gesundheitsverlauf von knapp 15 Jahren zu beurteilen ist, zumal vorwiegend
relevant ist, dass im Zeitpunkt der Neuanmeldung eine gesundheitliche Verschlechterung
vorliegt und es diese zu belegen gilt. Es liegt kein komplexes Verfahren vor.
Zusammenfassend weist das
Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine
aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich
um einen «normalen» Neuanmeldungsfall nach vorgängiger rechtskräftiger
Anspruchsverneinung. Es stellen sich Fragen, welche in
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich
nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen
Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.
5.3
Nicht stichhaltig ist des
Weiteren auch die Berufung darauf, es sei kein Vergleich mit dem gewohnten und
regelmässigen Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Sozialamt angebracht und
die Unterstützung des Sozialamtes verfolge andere Ziele (Beschwerde S. 11; A.S.
14). Denn die auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem
– wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach
gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten
sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2,
8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom
18.
September 2009 E. 2.2). Der Beschwerdeführer wird schon seit
längerer Zeit vom Sozialamt betreut. Warum es ihm nicht möglich gewesen sein
sollte, mit dieser Unterstützung dafür zu sorgen, dass entsprechende
Arztberichte beigezogen werden, ist nicht erkennbar. Dass dies objektiv nicht
möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt.
Dem Gericht ist zwar bekannt, dass sich die Kenntnisse der Sozialarbeiterinnen
und Sozialarbeiter im Sozialversicherungsrecht oft auf eher elementare
materielle Fragen beschränken, während insbesondere in verfahrensrechtlichen
Belangen nur rudimentäre Kenntnisse vorausgesetzt werden können. Hier
präsentierte sich allerdings die sachverhaltliche Ausgangslage ausgesprochen
einfach. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch einen
Rechtsanwalt nicht als erforderlich gelten.
5.4
Zusammenfassend stellen sich im
vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig
erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese
verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des
Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im
Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab»
auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert
nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher
Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen
besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken,
der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies
ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen
IV-Rentenfällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.
6.
6.1
Da die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende
Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren
müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
6.2
Nach dem Gesagten ist die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2020, worin das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Dem Beschwerdeführer wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das Beschwerdeverfahren
Rechtsanwalt Marcel Buttliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet
(vgl. E. I. 5. hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu entschädigen ist der Aufwand,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§
160.
Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Rechtsanwalt Buttliger hat am 30. September 2020 eine Kostennote
eingereicht (A.S. 38 f.) Der geltend gemachte Zeitaufwand von 4,9
Stunden erscheint als angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00
(§ 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) ergibt sich wie
geltend gemacht ein Honorar von CHF 882.00. Mit den Auslagen von CHF 58.60
und der Mehrwertsteuer von CHF 72.45 (7,7 %) beläuft sich die
Kostenforderung auf CHF 1'013.05, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(§ 123 ZPO).
7.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom
8.
November 2006 E. 4 mit Hinweisen).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Rechtsanwalt Marcel Buttliger wird auf CHF 1'013.05
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin