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Entscheid

VSBES.2020.144

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren

30. November 2020Deutsch15 min

Solothurn vom 27. Mai 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Source so.ch

Urteil vom 30. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin

Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt

Marcel Buttliger

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 27.

Mai 2020)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1965 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Dezember 2004 unter

Hinweis auf Schädigungen des linken Armes und des rechten Beines infolge eines

Unfalles bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 6). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge verschiedene

medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste bei Dr. med. B.___,

Facharzt für Neurologie, ein neurologisches Gutachten, das am 16. September

2005 erstattet wurde (IV-Nr. 20). Mit Verfügung vom 14. November 2005 wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-Nr. 26).

Auf die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 27) trat die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 nicht ein (IV-Nr. 29).

1.2 Am 23. November 2019 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an. Er verwies auf seine Drogensucht (IV-Nr. 30). Mit Vorbescheid vom 9.

Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,

auf sein neues Leistungsbegehren werde nicht eingetreten, da keine Beweismittel

eingereicht und somit der Eintretenstatbestand nicht glaubhaft gemacht worden

sei (IV-Nr. 32). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 7. Januar 2020

(IV-Nr. 34) bzw. 29. Februar 2020 (IV-Nr. 37) Einwände erheben; zudem wurde für

das Einwandverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (IV-Nr. 48; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen fehlender

Notwendigkeit ab.

2. Gegen die Verfügung vom 27. Mai

2020 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2020 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 27. Mai 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bewilligen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Am

8. September 2020 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie die

dazugehörenden Belege ein (A.S. 26 ff.).

4. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 22. September 2020 auf eine

ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 34).

5. Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 23. September 2020 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Marcel Buttliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand

(A.S. 35).

6. Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 30. September 2020 eine Kostennote

ein (A.S. 37 ff.). Diese geht am 2. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 40).

7. Auf

die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,

in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu

Recht abgewiesen hat.

1.3

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO,

BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom 27.

Mai 2020, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während des

Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600

E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde

fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Diese ergäbe sich zudem

auch aus dem Streitwert (im Umfang einer angemessenen Kostenforderung), der

vorliegend offenkundig unter der Grenze von CHF 30'000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO) liegt. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie

nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit

es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom

25.

April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).

2.2

Im Verfahren vor der IV-Stelle wird der

gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die

Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m.

Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG,

SR 831.20] und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer

anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung

ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder

tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter,

Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen

ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten

Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der

Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheblichen

Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG),

ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab

zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013

E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit

Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil

erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober

2014.

E. 7).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in

der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2020 (A.S. 1 ff.) fest, es handle sich

hierbei um eine relativ einfache Sache, zumal es im jetzigen Verfahrensstadium

grundsätzlich lediglich darum gehe, medizinische Berichte, die die vom

Beschwerdeführer in der Neuanmeldung behauptete Verschlechterung des

Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen, einzureichen. Inwiefern das dem

Beschwerdeführer nicht ohne Zuhilfenahme einer anwaltlichen Vertretung möglich

gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich. Aus den Akten gehe nicht hervor,

dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, die Tragweite des

laufenden Verfahrens, in dem es zunächst einmal um die Glaubhaftmachung des

Eintretenstatbestandes gehe, abzuschätzen oder nicht über die Fähigkeit

verfüge, sich in diesem Verfahrensstadium alleine zurechtzufinden. Da sich

weder schwierige Rechtsfragen stellen würden, noch ein komplexer Sachverhalt

vorliege, erweise sich eine anwaltliche Vertretung als nicht notwendig. Nach

der Verneinung der Notwendigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit der

anwaltlichen Vertretung könne auf die Prüfung der übrigen Voraussetzungen

verzichtet werden.

3.2

Dagegen

lässt der Beschwerdeführer vorbringen, der vorliegende Fall sei deutlich

komplexer als ein Durchschnittsfall, da neben der Abklärung der physischen

Arbeitsunfähigkeit zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht

geltend gemacht werde. Dies alleine sei vorliegend schon ungewöhnlich und

spreche nicht für einen Durchschnittsfall. Der Beschwerdeführer sei sodann zu

wenig rechtskundig, um – auf sich alleine gestellt – das Gesuch um Zusprechung

einer Invalidenrente bzw. das vorliegende Beschwerdeverfahren zu durchlaufen

(Beschwerde S. 10 f.; A.S. 13 f.). Da der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren

drogenabhängig und physisch sowie psychisch nicht in der Lage sei, zu arbeiten,

erscheine die Zusprache einer Invalidenrente als nicht aussichtslos. Sodann

beziehe der Beschwerdeführer seit Jahren Sozialhilfe und seine Mittellosigkeit

sei gerichtsnotorisch (Beschwerde S. 12 f.; A.S. 15 f.).

4.

4.1

Hinsichtlich der Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender

Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem

gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es

«rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im

Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines

Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hievor). Die unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers

auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf

hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit

der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen

Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch

zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller,

Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit

Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder

besonderen Umständen (vgl. Müller,

a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).

4.2

Die sachliche Gebotenheit der

unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist

abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.

Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in

Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls

ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person

droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn

zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,

Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in

Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September

2004.

mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch

ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime

oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist,

an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die

Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine

anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab

anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des

Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).

5.

5.1

Nach dem Gesagten setzt die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher

«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit

besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des

Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch

eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt

werden kann.

5.2

Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».

5.2.1

Besondere Schwierigkeiten

können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren.

Diese präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit

seit dem Zeitpunkt des durch die Beschwerdegegnerin zuletzt erlassenen und in

Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheides vom 1. Februar 2006 (IV-Nr. 29)

erheblich verändert haben. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige

Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit nicht vor. Eine solche kann

beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht

an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler

zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.

5.2.2

Inhaltlich war im

Vorbescheidverfahren einzig strittig, ob der Beschwerdeführer hinreichend

glaubhaft dargetan hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Anspruchsprüfung

mit Verfügung vom 14. November 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 1. Februar

2006.

bis zu seiner Neuanmeldung vom 23. November 2019 anspruchserheblich

verschlechtert hat, und ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht verneint hat,

indem sie mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2019 in Aussicht stellte, auf das

neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Um den Rechtsstandpunkt des

Beschwerdeführers zu wahren, war es angezeigt, den Versicherer zu veranlassen,

Arztberichte über die laufenden Behandlungen einzuholen oder selbst solche

Berichte einzureichen. Zwar erfordert es gewisse medizinische Kenntnisse,

um solche gesundheitliche Veränderungen sachgerecht darzulegen. Es ist mit dem Beschwerdeführer davon

auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen

derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine

anwaltliche Verbeiständung erfordern würden. Die gegenteilige Auffassung

liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in

praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen

medizinische Sachverhalte zur Diskussion stehen und ärztliche Berichte

vorzulegen sind, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer

Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli

2016.

8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen). Es bedürfe mithin weiterer Umstände,

welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als

notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom

23.

Februar 2016 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012

E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012

vom 16. April 2013 E. 4.1). Derartige oder vergleichbare, eine

besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend

nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im vorliegenden

Verfahren im Wesentlichen auf den Gesundheitsverlauf seit November 2005 und auf

den mit reduziertem Beweismass zu erbringenden Nachweis der behaupteten

gesundheitlichen Veränderung. Die Fragestellung erweist sich dementsprechend

auch nicht als besonders unübersichtlich. Daran ändert nichts, dass der

Gesundheitsverlauf von knapp 15 Jahren zu beurteilen ist, zumal vorwiegend

relevant ist, dass im Zeitpunkt der Neuanmeldung eine gesundheitliche Verschlechterung

vorliegt und es diese zu belegen gilt. Es liegt kein komplexes Verfahren vor.

Zusammenfassend weist das

Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine

aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich

um einen «normalen» Neuanmeldungsfall nach vorgängiger rechtskräftiger

Anspruchsverneinung. Es stellen sich Fragen, welche in

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich

nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen

Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.

5.3

Nicht stichhaltig ist des

Weiteren auch die Berufung darauf, es sei kein Vergleich mit dem gewohnten und

regelmässigen Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Sozialamt angebracht und

die Unterstützung des Sozialamtes verfolge andere Ziele (Beschwerde S. 11; A.S.

14). Denn die auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem

– wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach

gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten

sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2,

8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom

18.

September 2009 E. 2.2). Der Beschwerdeführer wird schon seit

längerer Zeit vom Sozialamt betreut. Warum es ihm nicht möglich gewesen sein

sollte, mit dieser Unterstützung dafür zu sorgen, dass entsprechende

Arztberichte beigezogen werden, ist nicht erkennbar. Dass dies objektiv nicht

möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt.

Dem Gericht ist zwar bekannt, dass sich die Kenntnisse der Sozialarbeiterinnen

und Sozialarbeiter im Sozialversicherungsrecht oft auf eher elementare

materielle Fragen beschränken, während insbesondere in verfahrensrechtlichen

Belangen nur rudimentäre Kenntnisse vorausgesetzt werden können. Hier

präsentierte sich allerdings die sachverhaltliche Ausgangslage ausgesprochen

einfach. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch einen

Rechtsanwalt nicht als erforderlich gelten.

5.4

Zusammenfassend stellen sich im

vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht

sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig

erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese

verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des

Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im

Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab»

auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert

nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher

Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen

besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken,

der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies

ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen

IV-Rentenfällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.

6.

6.1

Da die Erforderlichkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende

Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren

müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

6.2

Nach dem Gesagten ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2020, worin das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im

Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Dem Beschwerdeführer wurde die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das Beschwerdeverfahren

Rechtsanwalt Marcel Buttliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet

(vgl. E. I. 5. hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu entschädigen ist der Aufwand,

welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§

160.

Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Rechtsanwalt Buttliger hat am 30. September 2020 eine Kostennote

eingereicht (A.S. 38 f.) Der geltend gemachte Zeitaufwand von 4,9

Stunden erscheint als angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00

(§ 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) ergibt sich wie

geltend gemacht ein Honorar von CHF 882.00. Mit den Auslagen von CHF 58.60

und der Mehrwertsteuer von CHF 72.45 (7,7 %) beläuft sich die

Kostenforderung auf CHF 1'013.05, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(§ 123 ZPO).

7.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom

8.

November 2006 E. 4 mit Hinweisen).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes Rechtsanwalt Marcel Buttliger wird auf CHF 1'013.05

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin