VSBES.2020.145
Invalidenrente
22. April 2021Deutsch50 min
Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Schulterbeschwerden
Source so.ch
Urteil vom 22. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 29. Mai und 16. Juni 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1963, meldete sich am 31. Januar 2013 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Schulterbeschwerden
angegeben. Diese bestünden seit einem Unfall vom 6. Juni 2011. Bei der
Anmeldung gab die Beschwerdeführerin an, seit 10. September 2012 zu 100 % arbeitsunfähig
zu sein. Zuletzt arbeitete sie in einem 60%-Pensum als kaufmännische
Angestellte in der Firma B.___.
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge am 11. Februar 2013 einen Arbeitgeberbericht ein (IV-Nr. 9), zog
die Akten der Unfallversicherung Suva bei und führte am 13. März 2013 ein
Früherfassungs- / Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch
(IV-Nr. 14). Anlässlich des Gesprächs wurde mit der Beschwerdeführerin
vereinbart, dass die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung angezeigt sei.
1.3 In der Folge unterzog sich die
Beschwerdeführerin einer Operation an der rechten Schulter (Prothesen-Wechsel
von Hemi- zur inverser Schulter-Prothese rechts am 4. März 2014; IV-Nr.
18, S. 5 f.). Es folgte eine intensive Schmerztherapie, welche von der
Unfallversicherung Suva eingeleitet wurde. Die Beschwerdegegnerin zog weitere
Unterlagen der Unfallversicherung Suva bei und holte einen ausführlichen
Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. RAD-Arzt Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, kam in seinem Bericht vom 15. Juni 2016 (IV-Nr.
31) zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei ab dem 22. Februar 2016 in
einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig,
weswegen mit Abschlussbericht vom 7. September 2016 berufliche
Eingliederungsmassnahmen eingestellt wurden (IV-Nr. 32).
1.4 Im Verlauf kam es zu einer
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Es
folgten weitere medizinischen Abklärungen seitens der Unfallversicherung Suva.
RAD-Arzt Dr. med. C.___ kam in seiner Stellungnahme vom 18. November 2016 zum
Schluss, auf die Einschätzung des RAD vom Juni 2016 könne nicht abgestellt
werden, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht
möglich (IV-Nr. 36).
1.5 Nach Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen und nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 40), liess
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (Fachdisziplinen
Orthopädie und Neurologie). Dieses Gutachten wurde durch die
Begutachtungsstelle D.___ am 6. April 2018 erstattet (IV-Nr. 51.1 - 51.5).
1.6 Nachdem die Beschwerdeführerin
und der RAD zum Gutachten Stellung genommen hatten (IV-Nrn. 67 f. und 72), stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. Juni 2019 (IV-Nr.
80) in Aussicht, ihr für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2016
eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2017 eine halbe Rente zu gewähren.
1.7 Gegen den Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin
am 4. Juli 2019 (IV-Nr. 83) Einwand erheben. Die Beschwerdegegnerin hielt
daraufhin Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 86).
2. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020
(IV-Nr. 92; VSBES.2020.145 / Aktenseite [A.S.] 1 ff.)
gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. August 2013
eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2017 bei einem Invaliditätsgrad
von 53 % eine halbe Invalidenrente. Gleichzeitig wurde der Rentenanspruch
ab 1. Juni 2020 betragsmässig festgelegt. Ein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen wurde abgewiesen.
3. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (VSBES.2020.145 / A.S. 7 ff.)
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 29. Mai 2020 sei
insoweit aufzuheben, als Frau A.___ ab 1. Januar 2017 eine halbe Rente
zugesprochen wird und Frau A.___ sei mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zuzusprechen
2. Eventuell: Verfügung vom 29. Mai 2020
sei aufzuheben und die Sache zu rechtsgenüglichen Abklärung und Neuverfügung an
die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Und Kosten- und Entschädigungsfolge
4. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020
(IV-Nr. 94; VSBES.2020.179 / A.S. 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin
auch über die beitragsmässige Höhe der Rentenleistungen vom 1. Januar 2017 bis 31.
Mai 2020.
5. Auch gegen diese Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 24. August 2020 (VSBES.2020.179 / A.S. 8 ff.)
beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Verfügung vom 16. Juni 2020 sei
insoweit aufzuheben, als Frau A.___ ab 1. Januar 2017 eine halbe Rente
zugesprochen wird und Frau A.___ sei mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen
2. Eventuell: Die Verfügung vom 29. Mai
2020 sei aufzuheben und die Sache zu rechtsgenüglichen Abklärung und
Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Und Kosten- und Entschädigungsfolge
Zur Begründung wird inhaltlich das
Gleiche ausgeführt wie in der Beschwerde vom 3. Juli 2020 (VSBES.2020.145 / A.S. 7 ff.).
6. Mit einer weiteren Verfügung
vom 16. Juni 2020 (IV-Nr. 93) legte die Beschwerdegegnerin die der
Beschwerdeführerin vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2016 zugesprochene ganze
Invalidenrente beitragsmässig fest.
7. Mit Verfügung vom 8. September
2020 (VSBES.2020.179 / A.S. 14 f.) vereinigt das Versicherungsgericht das
Verfahren mit dem Verfahren VSBES.2020.145.
8. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2020 (VSBES.2020.145 /
A.S. 16 f.), die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit Replik vom 4. November 2020
(VSBES.2020.145 / A.S. 23 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin noch
einmal vernehmen.
10. Mit Schreiben vom 12. November
2020 (VSBES.2020.145 / A.S. 28) reicht die Beschwerdeführerin weitere
Unterlagen zu den Akten.
11. In ihrer Duplik vom 27. November
2020 (VSBES.2020.145 / A.S. 30 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin
weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
12. Am 10. Februar 2021
(VSBES.2020.145 / A.S. 35 f.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin
seine Kostennote zu den Akten.
13. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen am 29. Mai 2020 resp. 16. Juni 2020 eingetreten
ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.5
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich
eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige
Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März
2017.
E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit
Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. Januar 2017 eine
halbe Rente zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
4.1
Am 4. März 2014 fand bei der
Beschwerdeführerin ein operativer Eingriff an der rechten Schulter statt. Dem
Sprechstundenbericht von Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik, Spital
F.___, vom 14. April 2014 (IV-Nr. 18, S. 5 f.) sind diesbezüglich
folgende Diagnosen zu entnehmen:
Status nach Prothesen-Wechsel von Hemi-
zur inverser Schulter-Prothese rechts 4. März 2014 bei:
-
Schmerzhafter
Funktionsstörung rechte Schulter mit ventro-kranialen
Rotatorenmanschetten-Schaden rechts
-
St.n. diagnostischer
Schulterarthroskopie mit Narbenlyse und Bursektomie rechts Schulter am 1. März 2013
-
St.n. Sturz mit Kontusion
linkes Knie und rechte Schulter am 27. November 2012, V.a.
Subscapularissehnen-Abriss
-
St.n.
Hemiendoprothesen-Implantation rechte Schulter vom 11. September 2012 bei
Omarthrose und St.n. mehreren Rotatorenmanschetten- und
Stabilisationsoperationen 1986, 2001, 2006 und 2009
- Neurographie vom 25. November 2013:
Axonale Affektion Nervus ulnaris rechts
Fünf
Wochen nach Operation beschreibe die Beschwerdeführerin eine Besserung des
anfänglich sehr schmerzhaften Verlaufs. Der Arm müsse nachts leicht abgespreizt
und mit Kissen schmerzadaptiert gelagert werden. Vereinzelt gebe es
Kribbelparästhesien des Ulnaris peripher Dig. IV und V sowie unterschiedliche
Schmerzen, häufig auch distal am Oberarm. Nicht zuletzt aufgrund der Vorbefunde
hätten die noch deutlichen Schmerzen weniger überrascht.
4.2
Dem Verlaufsbericht von Dr. med.
E.___ vom 9. Juli 2014 (IV-Nr. 22) lässt sich entnehmen, seit drei Wochen nehme
die Beschwerdeführerin 25 mg Lyrica zum Abend, die ersten drei Wochen seien
geprägt gewesen durch deutliche Nebenwirkungen mit Schwindel und Unwohlsein,
die Nebenwirkungen hätten gelindert, geplant sei eine weitere Aufdosierung.
Prinzipiell sei die Beschwerdesituation relativ unverändert, nachts könne die
Beschwerdeführerin besser schlafen, Schulter- / Armschmerzen gebe es
bei Belastungen, Staubsaugen, Aufwischen sei nicht möglich, Kochen im
begrenzten Masse, das Heben von schweren Töpfen gehe nicht. Weiterhin
regelmässige Physiotherapie.
4.3
Dr. med. E.___ hielt in seinem
Sprechstundenbericht vom 8. Dezember 2014 (IV-Nr. 25) fest, passiv sei die
Mobilität der rechten Schulter weiterhin erhalten, aktiv sei knapp ein
Hand-Gesicht-Kontakt erreichbar. Der Musculus deltoideus zeige sich klinisch
atroph, nach Empfinden der Patientin zu diesem in zunehmendem Masse. Die
Sensibilität des Axillaris sei mit pelzigem Gefühl chronisch gestört,
koordinativ deutlichste Störung. Beim Anspannen des Deltoideus nur M2 Kraft.
Aussenrotations Lag passiv bis 70°, aktiv 20°. Innenrotation mit Mühe bis zum
Sakrum. Vom eigentlichen Schultergelenk scheine mechanisch kein Problem
vorzuliegen. Die Schmerzen erschienen am ehesten neuropathisch bedingt zu sein.
Weitere Abklärungen mit selektiven Nervenblockaden seien von Dr. med. G.___ geplant.
Schulterchirurgisch ergäben sich aktuell keine Therapieoptionen. Über die
theoretische Möglichkeit einer Schulterarthrodese sei nur kurz gesprochen
worden, beim aktuellen Zustand wäre diese nicht indiziert. Weiterhin sei die
Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) sicherlich auf 0 %
festzusetzen, schon zehn Minuten arbeiten am Laptop sei das Maximum der
Armbelastung.
4.4
Am 19. Juli 2015 erfolgte bei Dr.
med. G.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, nach den
diagnostisch-prognostischen Blockaden des N. axillaris sowie des N.
supraspinatus die Kryoablation des N. axillaris (Kälteverödung mit einer
voraussichtlichen Inaktivierungsdauer von 3 - 18 Monaten; IV-Nr. 27.2, S.
10.
f.) und am 9. September 2015 erfolgten eine Ultraschall-gesteuerte
Infiltration und Kryotherapie des N. supraspinatus rechts. Des Weiteren
erfolgte am 19. Januar 2016 eine BV-gesteuerte therapeutische perineurale
Kryotherapie des N. supraspinatus rechts. Dem Bericht von Dr. med. G.___
vom 18. Februar 2016 (IV-Nr. 29.2, S. 18 ff.) lässt sich entnehmen, für die
Beschwerdeführerin sei die Intervention zwar nicht vollständig befriedigend,
aber eine klare Verbesserung. Sie würde die Intervention wieder durchführen.
4.5
4.5.1
Gemäss Bericht der Kreisärztin
Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom
19.
Februar 2016 (IV-Nr. 29.2, S. 15 f.) könne von weiteren Behandlungen
mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden.
4.5.2
Ihrem Bericht vom 1. März 2016 (IV-Nr.
29.2, S. 13) lässt sich zusätzlich entnehmen, der Beschwerdeführerin seien ganztägige
Arbeiten ohne Heben oder Tragen von Gewichten von mehr als 2 kg mit dem rechten
Arm, keine körperfernen Arbeiten, keine Arbeiten über der Horizontalen und
keine Vibrationsbelastungen zuzumuten.
4.6
RAD-Arzt Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, kam in seinem Bericht vom 15. Juni 2016 (IV-Nr.
31) zum Ergebnis, es sei nachvollziehbar, dass die Versicherte seit dem 23.
Juli 2012 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Ab dem 22. Februar 2016,
d.h. nach der Stellungnahme der Kreisärztin (Dr. med. H.___; E. II. 4.5.1
hiervor), sei die Versicherte nun wieder in einer dem Zumutbarkeitsprofil
entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Zumutbarkeit sei mit der
angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich vereinbar.
4.7
Am 7. Juli 2016 fand erneut eine
ultraschall-gesteuerte therapeutische perineurale Kryotherapie des N. axillaris
rechts statt. Gemäss Bericht von Dr. med. G.___ vom 13. Juli 2016 (IV-Nr.
34.28) sei dadurch eine doch stärkere motorische Parese eingetreten als das
letzte Mal. Die Patientin könne deshalb die Schulter deutlich weniger bewegen
als bisher. Die motorische Erholung der Nerven benötige einige Monate Zeit. Die
erneute Kryoablation sei als ablatives Verfahren von der Patientin gegenüber
einem neuromodulativen Vorgehen (z.B. Rückenmarkstimulator) favorisiert worden.
Die Schmerzen seien gemäss letzter Rücksprache mit der Patientin aber deutlich
reduzierter.
4.8
Dem Bericht von Dr. med. I.___,
Facharzt FMH für Neurologie, vom 9. September 2016 (IV-Nr. 34.12, S. 3 ff.)
lässt sich entnehmen, in der klinischen Untersuchung zeige sich das zervikale
Provokationsmanöver unauffällig. Betreffend Motorik zeige sich eine leichte bis
mässige Atrophie im Bereich des M. deltoideus rechts, keine sonstigen
umschriebenen Atrophien. Schulterschiefstand rechts, Einzelkraftprüfungen im
Bereich des rechten Armes schmerzbedingt nur eingeschränkt verwertbar. Soweit
untersuchbar Parese der Schulterabduktion-, adduktion, ante- und retroversion.
Der Arm könne aktiv nur wenige Grad vom Oberkörper abduziert werden.
Armbeugung, Armstreckung, Handgelenks- und Fingerstreckung sowie Handgelenks-
und Fingerbeugung, Fingerspreizen M5, Einzelkraftprüfungen des linken Armes seien
normal. Betreffend Reflexen wird im Bericht festgehalten, BSR, TSR, BRR rechts
seien leichtgradig abgeschwächt, Trömnerreflex seitengleich mittellebhaft. Bezüglich
der Sensibilität führt der Neurologe aus, es gebe eine diffuse Hypästhesie und Hypalgesie
des gesamten rechten Armes ohne Dermatom- oder Nervenbezug. In der Beurteilung
wird ausgeführt, nach multiplen Schulteroperationen rechts sowie verschiedenen
therapeutischen Massnahmen, u.a. Kryotherapie im Bereich des N. axillaris
rechts, liege aus neurologischer Sicht nicht nur eine Pseudoparese im Bereich
der rechten Schulter, sondern eine "echte" Parese, hauptsächlich
bedingt durch eine Schädigung des Nervus axillaris rechts, vor. Die
Voruntersuchung von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, [...],
von 2013, habe keine akuten Denervationszeichen, sondern lediglich chronisch-neurogene
Veränderungen gezeigt. Aktuell fänden sich akute Denervationszeichen.
Möglicherweise habe die Kryotherapie des Nervus axillaris eine axonale
Schädigung hervorgerufen. Die Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten
Schulter seien also auch aus neurologischer Sicht absolut nachvollziehbar.
4.9
Die Kreisärztin Dr. med. H.___
hielt in ihrem Bericht vom 13. September 2016 (IV-Nr. 34.11) fest, es sei durch
die Kryotherapie leider zu einer schweren Komplikation gekommen. Die Schädigung
der motorischen Fasern des N. axillaris könnte sich aber erholen, wobei
das bis zu zwei Jahre dauern könnte. Es könne aber auch sein, dass sich die
Schädigung nicht mehr erhole. Es sei wichtig, alle sechs Monate eine
neurologische / neurophysiologische Untersuchung zu veranlassen.
4.10
Dem Verlaufsbericht von Dr. med. G.___
vom 23. Dezember 2016 (IV-Nr. 37.7, S. 3 f.) lässt sich entnehmen, die
Patientin berichte, dass die Schmerzen im Moment mit den entsprechenden
Medikamenten knapp kompensiert seien. Das Gefühl im sensorischen kryoabladierten
N. axillaris Bereich komme weiter langsam wieder zurück. Von der Motorik her
sei bisher klinisch keine spürbare Erholung eingetreten.
4.11
Dem Arztbericht für Erwachsene
von Dr. med. I.___ vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 38, S. 1 ff.) ist zu
entnehmen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die
Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessert
werden und berufliche Massnahmen seien angezeigt. Die Beschwerdeführerin sei bei
den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen.
Aufgrund der Axillarisneuropathie bestehe eine Schwäche der Schulterabduktion
und somit eine deutlich eingeschränkte Bewegungsfähigkeit des rechten Armes.
Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Aus rein neurologischer Sicht sei
aufgrund der Axillarisneuropathie mit einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von ca. 40 % zu rechnen. Hierbei bleibe die
orthopädische Grunderkrankung unberücksichtigt. Aus orthopädischer Sicht ergebe
sich mit grosser Wahrscheinlichkeit eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit. Der
Beschwerdeführerin seien auch andere Tätigkeiten zumutbar, so seien aber
körperliche Tätigkeiten mit beanspruchenden Tätigkeiten der Arme nicht
geeignet. Körperliche leichte Tätigkeiten ohne wesentliche Beanspruchung der
proximalen Kraft im Bereich des rechten Armes erschienen geeignet (leichtere
Bürotätigkeiten).
4.12
Im gleichentags erstellten
Bericht an die Unfallversicherung Suva (IV-Nr. 38, S. 9 f.) dokumentierte
Dr. med. I.___ eine mässige Atrophie im Bereich des Musculus deltoideus rechts,
einen Schultertiefstand rechts, eine Parese von Schulterabduktion,- adduktion,
-ante- und -retroversion sowie eine diffuse Hypästhesie und Hyperalgesie des
gesamten rechten Armes. Der Neurologe führte weiter aus, seit der letzten
Konsultation vom September 2016 habe sich bezüglich der Kraft und auch der Sensibilität
des rechten Armes keine Besserung eingestellt. Nach wie vor sei die
Beschwerdeführerin unfähig, den Arm zu abduzieren und auch die Feinmotorik der
rechten Hand sei gestört. Auch die Sensibilität im Bereich des rechten
Oberarmes habe sich nicht verbessert. Die Schmerzen seien unter der neu eingesetzten
Therapie mit Fentanyl-Pflaster etwas gebessert, sie leide jedoch unter Nebenwirkungen
in Form von Müdigkeit und Verstopfung. Klinisch-neurologisch finde sich im
Wesentlichen eine unveränderte Situation mit nach wie vor bestehender
Abduktionsschwäche des rechten Armes. Die allgemein subjektiv empfundene reduzierte
Kraft des rechten Armes sei möglicherweise schmerzbedingt und nicht durch
zusätzliche Nervenschädigungen erklärbar. In der heutigen Elektromyographie fänden
sich im Gegensatz zur letzten Untersuchung keine sogenannten akuten
Denervationszeichen mehr, sondern nur noch chronisch-neurogene Veränderungen,
was der Voruntersuchung von Dr. med. J.___ von 2013 entspreche. Der
Vorzustand vor der Kryotherapie dürfte daher wieder erreicht sein. Bezüglich
Axillarisneuropathie rechts sei mit grosser Wahrscheinlich ein Endzustand
eingetreten. Die Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter sei aus
neurologischer Sicht nach wie vor nachvollziehbar, das Ausmass der
Bewegungseinschränkung und Schwäche des rechten Armes aber nicht allein durch
die Axillarisneuropathie erklärbar, sondern wahrscheinlich zusätzlich schmerzbedingt.
4.13
RAD-Arzt Dr. med. C.___ hielt in
seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2017 (IV-Nr. 40) fest, durch die
Axillarisneuropathie mit Abduktionsparese habe sich der Zustand der Funktion
des rechten Armes bei der Beschwerdeführerin sicher verschlechtert. Die
Schmerzen sollten jedoch unter den allerdings ermüdenden Fentanylpflastern
gebessert haben. Sei die Versicherte vor dem Eintreten der Abduktionsparese für
eine angepasste Tätigkeit, der auch jene als kaufmännische Angestellte entspreche,
als 100 % arbeitsfähig beurteilt, meine nun Dr. med. I.___, die
Arbeitsfähigkeit sei um 40 % eingeschränkt. Diese Beurteilung sei in Frage zu
stellen, denn auch mit der genannten Parese bleibe eine Restbeweglichkeit des
Oberarmes, die für Büroarbeiten eventuell ausreichen sollte. Doch um die
Arbeitsfähigkeit nun entsprechend dem Tätigkeitsprofil als kaufmännische
Angestellte oder einer anderweitigen angepassten Arbeit klar definieren zu
können, bedürfe es der gutachterlichen neurologischen und orthopädischen Untersuchung.
4.14
Gemäss Bericht von Dr. med. G.___
vom 20. Juli 2017 (IV-Nr. 46.10) finde die Sprechstunde nach neurologischer
Verlaufskontrolle bei Dr. med. I.___ statt. Gemäss Dr. med. I.___ scheine
sich einerseits der Effekt der Kryotherapie auf den Nerv nun vollständig auf
das alte, 2013 gemessene Niveau erholt zu haben, andererseits bleibe eine Axillarisneuropathie
rechts bestätigt. Im Gespräch mit der Patientin würden die weiteren therapeutischen
Möglichkeiten besprochen. Für die Patientin sei klar, dass wenn eine erneute
Schmerzreduktion wie das letzte Mal eintreten würde, sie erneut eine
Kryotherapie wählen würde. Hierzu sei Dr. med. G.___ nach den versicherungstechnisch
offenen Fragen durch die IV Bern wiederum relativ zurückhaltend. Da es sich um
einen gemischt innervierten Nerven handle, bestehe immer noch die Hoffnung,
dass sich allenfalls trotzdem motorisch eine leichte Erholung einstellen würde.
Der Neurologe Dr. med. I.___ gebe jedoch wenig Anlass dazu. Für die Patientin sei
klar, dass eine Rückenmarkstimulation bei diesen gemischt neuropathisch-nozizeptiven
Schmerzen für sie nicht in Frage komme. Sie habe eine Tetraplegie in der
Familie. Dass sie sich auf eine solche Therapieoption einlassen würde, müsste
es noch "viel schlimmer werden".
4.15
Im Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ vom 6. April 2018 (IV-Nr. 51.1 - 51.5)
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1.
Chronisches Schmerzsyndrom der
rechten Schulter (ICD-10 M25.51)
-
axonale Schädigung des
Nervus axillaris rechts mit chronischen Denervierungszeichen und atrophischer
Parese des Musculus deltoideus rechts
-
Status nach Raffungs- und
Rotatorenmanschettenoperationen (1986, 2001, 2006 und 2009) bei rezidivierender
Schulterluxation (ICD-10 M25.31)
-
Status nach Sturz mit
Verdacht auf Subscapularis-Sehnenabriss (2011)
-
Status nach
Prothesenimplantation rechte Schulter bei Omarthrose (2012)
-
Status nach diagnostischer
Schulterarthroskopie mit Adhaesiolyse und Bursektomie rechts (01.03.2013)
-
Status nach
Prothesenwechsel von Hemi- zu inverser Schulterprothese rechts am 04.03.2014
-
Status nach Kryoablation
Nervus axillaris rechts 2015
-
Status nach sonographisch
gesteuerte AC-Gelenksinfiltration rechts 2015
-
Status nach Kryoablation
Nervus supraspinatus rechts 2016
-
Status nach Kryotherapie
Nervus axillaris rechts 2016
2.
Läsion N. axillaris rechts
(ICD-10 G56.9)
3.
Belastungsabhängige Schmerzen
linker Arm bei
-
St.n. Ellbogen-Fraktur mit
residuellem Extensionsdefizit von 10° (ICD-10 S52.0)
4.
Sulcus ulnaris Syndrom links
(ICD-10 G56.2)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Senkfuss und initialer Hallux
valgus beidseits (ICD-10 M20.1)
2.
Anamnestisch St.n.
Knie-Arthroscopie links (18. Lebensjahr)
3.
Anamnestisch
St.n. Knie-Operation links (Meniskus und Innenband) im 25. Lebensjahr
4.
Aktenanamnestisch St.n.
Kontusion linkes Knie (2012)
5.
Aktuell:
Initiale Gonarthrose links (Röntgen 22.11.2017) und Dezente sagittale
Instabilität linkes Knie
Bei der Explorandin bestehe ein
chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter, wodurch die Arbeitsfähigkeit
in erster Linie aufgrund der orthopädischen Einschränkungen vermindert sei.
Neben den Schmerzen finde sich in der klinischen Untersuchung ein
Schultertiefstand rechts mit Atrophie des M. deltoideus supraspinatus und
infraspinatus. Die Beweglichkeit sei deutlich reduziert und es bestehe eine
deutliche Schonhaltung des rechten Armes, welcher nur mit Hilfe der linken Hand
gestützt gehalten werden könne. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Abduktion
und Aussenrotation im Bereich der rechten Schulter, was mit der erhobenen
Sensibilitätsstörung im Bereich des Oberarmes für eine Läsion des N. axillaris
spreche. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien in erster Linie durch
die Bewegungseinschränkung und durch die Schmerzen bedingt, die zusätzlichen
Sensibilitätsstörungen aufgrund der Kryotherapien im Bereiche des N. axillaris
rechts hätten zwar die Beschwerden verstärkt, hätten aber nicht zu einer
weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Auch im Bereiche des
linken Armes würden Beschwerden beklagt, welche jedoch zum Zeitpunkt der
orthopädischen Untersuchung nicht zu funktionellen Auswirkungen geführt hätten.
Im Bereiche der übrigen Gelenke wie auch der Wirbelsäule bestünden keine
arbeitsfähigkeitsrelevanten Beschwerden. Für die zuletzt ausgeübte angestammte
Tätigkeit mit überwiegend Arbeiten an einem PC bestehe aktuell eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei müsse ein angepasster höhenverstellbarer
Arbeitsplatz vorhanden sein ohne die Notwendigkeit den rechten Arm anzuheben
und regelmässig zu gebrauchen und die Explorandin müsse die Möglichkeit zu
selbstbestimmten Pausen haben. Diese Einschränkungen seien durch die
orthopädischen Einschränkungen und Beschwerden erklärt. Neurologischerseits gebe
es keine über die orthopädische Beurteilung hinausgehenden additiven Einschränkungen,
weder quantitativer noch qualitativer Art. Muskuloskelettär leicht, mittel und
schwer belastende Tätigkeiten seien nicht auszuüben. Hingegen könnten leicht
belastende Wechseltätigkeiten mit angepasstem Arbeitsplatz ohne dauerhaften Gebrauch
des rechten Armes in einem 50%igen Pensum ausgeübt werden. Die Tätigkeiten müssten
mit angelegtem rechtem Arm auszuüben sein, weiterhin sei das Bewegen von Lasten
von mehr als 2 kg nicht möglich.
4.16
Dr. med. G.___ führte in seinem
Bericht vom 1. Mai 2018 (IV-Nr. 71, S. 3 ff.) in Bezug auf das D.___-Gutachten
aus, dieses entspreche seinen Erwartungen / Erfahrungen mit der IV.
Fraglich sei, ob die Patientin in der Tat zu 50 % arbeitsfähig sei und ob
der rechte Arm überhaupt einsatzfähig sei. Dies könne er ohne versicherungsmedizinische
Ausbildung jedoch nur begrenzt beurteilen. Zu unterschiedlich seien hier die
Sichtweisen. Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Patientin
aktuell sehr zufrieden sei mit der Kombination zwischen Novalgin und Cannabis-Öl.
Die Schmerzen seien jetzt wirklich und dauerhaft von NRS 7 auf 4 gesunken. Es
gebe keine grösseren Schmerzspitzen mehr. Hinderlich sei, dass die Patientin
nach fünf Tropfen Cannabis-Öl immer noch sehr müde werde. Palexia müsste sie
zur Schmerzdurchbruchstherapie gar nicht mehr nehmen.
4.17
Dem Bericht zur kreisärztlichen
Untersuchung vom 29. Mai 2018 (IV-Nr. 60.4) lässt sich entnehmen, seit der
letzten Kreisarztuntersuchung sei bezüglich Bewegungsamplitude aufgrund der
Verletzung des N. axillaris eindeutig eine Verschlechterung eingetreten.
Bezüglich Schmerzsyndrom sei nun durch die Gabe von Cannabis-Öl eine deutliche
Besserung bewirkt worden. Die Versicherte gebe an, dass sie bei 3x täglicher
Einnahme von Cannabis-Öl deutlich weniger Novalgin benötige und dass
Schmerzspitzen seltener geworden seien. Weiterhin besuche sie einmal in der
Woche die Physiotherapie zur Behandlung der Myogelosen. Eine nächste Kontrolle
bei Dr. med. G.___ sei im August geplant. An der Bewegungsamplitude der rechten
Schulter habe sich in den letzten Wochen / Monaten nichts mehr
verändert, so dass nun von einem medizinischen Endzustand ausgegangen werden könne,
insbesondere sei aus orthopädischer Sicht keine Massnahme mehr geplant. Anfangs
April 2018 sei im Rahmen der IV-Abklärung ein Gutachten im Spital K.___ veranlasst
worden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit und der Arbeitsfähigkeit könne auf
dieses Gutachten gestützt werden. Der Versicherten wäre eine sehr leichte
Arbeit halbtägig zuzumuten. Die ausgeführten Tätigkeiten müssten mit angelegtem
rechten Arm auszuüben sein, weiterhin sei das Bewegen von Lasten mehr als 2 kg
nicht möglich. Der Arbeitsplatz sollte angepasst höhenverstellbar sein ohne die
Notwendigkeit den rechten Arm anheben zu müssen oder regelmässig zu gebrauchen.
4.18
In seinem Bericht vom 6. August
2018.
(IV-Nr. 68, S. 2 ff.) führte Dr. med. G.___ aus, beim vorliegenden
Schmerzproblem handle es sich sowohl um ein neuropathisches als auch um ein
nozizeptives Schmerzproblem. Unter den neuropathischen Schmerzanteilen würden
Schmerzen verstanden, welche von den durch die Operationen verletzten Nerven ausgingen.
Hieraus ergäben sich oft sowohl Ruheschmerzen, aus der Ruhe spontan einschiessende
Schmerzen als auch verstärkte Schmerzen bei Bewegung. Gleichzeitig aber habe
die Patientin einen nozizeptiven Schmerzanteil. Nach den ausgedehnten
Operationen habe die Patientin beiderlei Schmerzanteile, was wiederum die
Therapie und Rehabilitation deutlich erschwere. Die für die verschiedenen
Schmerzanteile zuständigen und häufig erfolgreichen Analgetika (Schmerzmittel) seien
ausprobiert und von der Patientin nur in geringsten Dosierungen, wenn
überhaupt, vertragen worden. Erfolgreicher sei die Betäubung der
schmerzleitenden Nerven gewesen, welche der Patientin sowohl bei den
diagnostischen Testblockaden (Betäubungen) als auch nach der Kälteverödung eine
signifikante Schmerzreduktion, jedoch auch eine zusätzliche funktionelle
Einschränkung gebracht hätten. Schmerz als Symptom sei bundesgerichtlich als
ein überwindbares Arbeitshindernis definiert worden. Seither gälten Aussagen
von Schmerzspezialisten diesbezüglich als nicht relevant. Wenn man die
Patientin in der Sprechstunde beobachte und untersuche, so sei im entsprechenden
Schultergelenk einerseits schmerzbedingt und andererseits auch lähmungsbedingt
fast keine aktive Beweglichkeit mehr vorhanden. Die Patientin könne einzig im
Ellbogen eine Flexion (Beugung) ausführen und ein bisschen den Arm nach aussen drehen.
Was unter der angesprochenen "sehr leichten Arbeitsbelastung" in der
realen Arbeitswelt gemeint sei, könne nicht genau definiert werden. Auf alle
Fälle sei eine Hebebelastung im rechten Armgebiet überhaupt nicht oder
sicherlich nicht wiederholt während einem halben Tag möglich. Eine
Arbeitsplatzgestaltung ohne den rechten Arm anheben oder regelmässig gebrauchen
zu müssen, scheine sinnvoll zu sein. Das Problem liege zusätzlich darin, dass man
durch jegliche Körperbewegung die obere Extremität (Arm) mitbelaste und somit ebenfalls
Schulterschmerzen verursache (neben den Dauerruheschmerzen). Die
Arbeitsfähigkeit sei daher in ihrer angestammten Tätigkeit äusserst und in der
jetzt definierten Belastung von „halbtags und sehr leichter Belastung"
ganz unrealistisch. Es sei auch keine andere Tätigkeit ersichtlich, welche die
Patientin sinnvollerweise als Arbeit durchführen könnte. Die Patientin selber sei
ja schon in ihrer Haushaltstätigkeit massiv eingeschränkt und müsse die meisten
Tätigkeiten ihren Familienmitgliedern delegieren. Die Einnahme von Cannabis-Öltropfen
wirke gemäss Literatur, wenn überhaupt, nur sehr selten (wie bei der
Beschwerdeführerin) auf neuropathische Schmerzen. Auch eine gewisse muskelentspannende
Wirkung sei möglich und man behandle somit auch die nozizeptivmuskulären Schmerzen
teilweise. In dieser komplexen Schmerzsituation reduzierten die Cannabis-Öltropfen
die Schmerzen vergleichsweise wenig, in Anbetracht der fehlenden Alternativen
jedoch so weit, dass eine solche Therapie im Moment die einzige medikamentöse
Option darstelle, um der Patientin wenigstens ein bisschen Erleichterung (in der
NRS-Skala 1-2 Punkte) zu ermöglichen. Eine Verbesserung der Tätigkeit in ihrer angestammten
Arbeit oder in einer Verweistätigkeit werde aber durch diese Cannabis-Öltropfen
nicht möglich sein. Eine weitere Steigerung der Tropfen sei bisher nicht
möglich gewesen wegen den Nebenwirkungen. Man müsse auch weiterführende
Nebenwirkungen wie die Gewichtszunahme durch verändertes Essverhalten genau
beobachten, um schlussendlich nicht das Gegenteil zu erreichen
(Gewichtszunahme, Mehrbelastung des muskuloskelettalen Systems,
Schmerzzunahme). Bisher habe die Patientin die Tropfen vorbildlich im Griff
gehabt. Im linken Ellbogenbereich gebe es das Problem, dass es sich hier
wahrscheinlich primär um einen nozizeptiven Schmerz handle, welcher jedoch nur
ungenügend mittels Medikamenten der WHO-Stufe I behandelt werden könne
(Diclofenac, Ibuprofen, Novalgin). Auf sämtliche weiteren Medikamente reagiere
die Patientin sofort oder bei nur leichter Erhöhung der Dosis mit massiven
Nebenwirkungen. Eine weitere Erhöhung verschiedener Opioide z.B. sei wiederholt
nicht möglich gewesen, obwohl sie spürbar von diesen Substanzen profitieren
würde. Das Cannabis-Öl sei nun zur Behandlung der nozizeptiven Schmerzen per se
nicht geeignet, könne aber gewisse muskuläre Verspannungen leicht reduzieren.
Wie genau die Patientin diese Situation allenfalls physikalisch verbessern
könnte, wäre allenfalls eine Fragestellung an einen physikalischen Mediziner
und Spezialisten für Rehabilitation. Auch eine fachärztliche Beurteilung durch
einen Ellbogenorthopäden wäre sicherlich hilfreich. Bevor dies nicht
stattfinde, könne bezüglich alternativen Möglichkeiten und somit auch bezüglich
der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit
nicht viel ausgesagt werden.
4.19
Dem Bericht des Hausarztes der
Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 22.
Oktober 2018 (IV-Nr. 71, S. 6 ff.) lässt sich entnehmen, dass bei der
Beschwerdeführerin ein Diabetes mellitus 2 diagnostiziert worden sei.
4.20
RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin
FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom
8.
November 2018 (IV-Nr. 72) fest, das Gutachten sei nachvollziehbar und
schlüssig. Sie bestätigte die von der Begutachtungsstelle D.___ vorgenommene
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und fügte an, diese gelte ab September 2016.
4.21
In ihrer Stellungnahme vom 12.
Februar 2019 (IV-Nr. 77) führte Dr. med. M.___ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit
an, anamnestisch habe die Versicherte im Gutachten berichtet, dass sie trotz der
Beschwerden bis zur selbstständig durchgeführten Kündigung im Jahr 2012 zu 100 %
gearbeitet habe. Erst im Anschluss an die erste Prothesenoperation sei es zu
zunehmenden motorischen Einschränkungen des rechten Armes gekommen. Eine
Schädigung des M. axillaris sei erstmals elektrophysologisch am 9. September
2016.
objektiviert worden. Im Vorfeld entsprechend der AUF Beurteilungen 100 %
AUF während der diversen Schulter Eingriffe und OPs. Zwischenzeitlich lägen
aktenkundig keine Informationen vor, die eine weitere relevante und dauerhafte
AUF im angefragten Zeitraum begründen würden.
4.22
Der Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. med. M.___ vom 11. September 2019 (IV-Nr. 86) lässt sich entnehmen, dass
mit der Stellungnahme von Dr. med. G.___ (E. II. 4.18 hiervor; IV-Nr. 68,
S. 2 ff.) keine neuen, noch nicht von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten
Tatsachen geltend gemacht worden seien.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in den angefochtenen Verfügungen vom 29. Mai und 16. Juni 2020 im
Wesentlichen auf das bidisziplinäre D.___-Gutachten vom 6. April 2018 (IV-Nr.
51.1
- 51.5), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist:
5.1
Das bidisziplinäre Gutachten
wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E II. 3.3 hiervor) gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten,
welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben.
Die geklagten Beschwerden wurden von den jeweiligen Fachärzten ebenfalls
berücksichtigt (IV-Nr. 51.3, S. 3 ff.; 51.4, 2 ff.). Wie das
Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge erkennen
lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt
(IV-Nr. 51.2). Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise.
5.2
Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
5.2.1
Dem neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 51.3) liegt eine
umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Die sich darauf
abstützenden Diagnoseerhebungen sowie die Darstellung der funktionellen
Auswirkungen der Befunde vermögen zu überzeugen: Zum jetzigen Zeitpunkt seien
bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Schulter rechts
beklagt worden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin Probleme mit dem
Heben des Armes sowie der Feinmotorik der rechten Hand. Auch die Schrift habe
sich geändert und das Tippen am Computer sei erschwert. Darüber hinaus hätten
ein Schultertiefstand und ein im Seitenvergleich nicht nachweisbarer Bizepssehnenreflex
rechts imponiert. Es werde über diffuse, nicht eindeutig einem Dermatom oder
Nervenversorgungsgebiet zuzuordnende Taubheitsgefühle im Bereich des gesamten
rechten Armes geklagt. Elektrophysiologisch sei am 9. September 2016 ein
Kurz-EMG aus dem Musculus deltoideus rechts sowie dem Musculus teres major
rechts erfolgt, welches akute Denervationszeichen im Bereich des Musculus
deltoideus rechts gezeigt habe. Zudem seien chronisch neurogene Veränderungen
in der Voruntersuchung von Dr. med. J.___ in [...] aus dem Jahr 2013
dokumentiert. Im weiteren Verlauf liessen sich im EMG von Dr. med. I.___ vom
17.
Mai 2017 keine akuten, jedoch chronisch-neurogene Veränderungen im Bereich
des Musculus deltoideus rechts objektivieren. Aufgrund der klinischen und
elektrophysiologischen Befunde sei somit eine Schädigung des Nervus axillaris
rechts mit konsekutiver Atrophie und Parese des Musculus deltoideus rechts
objektiviert. Die übrigen von der Explorandin beklagten Missempfindungen und
motorischen Defizite im Bereich des rechten Armes liessen sich nicht einem
einzelnen Nerven oder Spinalnerven zuordnen. Somit könnten letztere prinzipiell
entweder durch eine komplexe Plexus-Pathologie oder durch eine gewisse
Symptomausweitung im Rahmen der chronischen Schulterbeschwerden interpretiert
werden. Für eine mögliche Plexus-Pathologie ergäben sich in der durchgeführten
elektrophysiologischen Diagnostik bei myographisch fehlenden akuten oder
chronischen Denervationszeichen im M. biceps rechts und im Seitenvergleich
unauffälligen SNAP-Amplituden des Nervus ulnaris und des Nervus medianus (zur
myographischen und neurographischen Untersuchung siehe IV-Nr. 51.5,
S. 1 f.) keine Hinweise. Darüber hinaus berichte die Explorandin
nebenbefundlich von einem ulnaren Taubheitsgefühl an der linken Hand seit einem
Kletterunfall in der Jugend mit Verletzung und Fraktur im Ellenbogenbereich
links. Klinisch-neurologisch liessen sich die beklagten Taubheitsgefühle dem
Innervationsareal des N. ulnaris links unterhalb des Sulcus nervi ulnaris
zuordnen. Darüber hinaus liessen sich keine manifesten Atrophien oder Paresen
detektieren. Elektrophysiologisch lasse sich anhand der durchgeführten
Messungen ein leichtgradiges Sulcus ulnaris Syndrom links nicht ausschliessen.
Es sei klinisch und aufgrund der anamnestischen Angaben eine leichtgradige residuelle
Schädigung des N. ulnaris im Ellenbogenbereich links möglich. Bei fehlender
funktioneller Relevanz (keine Atrophien oder Paresen) ergebe sich hieraus
derzeit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bezüglich der Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit führt PD Dr. med. et phil. N.___, Facharzt FMH für Neurologie,
an, es bestehe aus neurologischer Sicht eine Läsion des N. axillaris rechts im
Kontext einer primär orthopädischen Schulterschädigung rechts mit sowohl
muskulären als auch ligamentären Defekten und rezidivierenden orthopädischen
Operationen. Die neurologische Symptomatik beschränke sich auf den Ausfall
eines Nervs und des dadurch versorgten M. deltoideus rechts, was die Oberarmabduktion
deutlich einschränke. Führend sei aber auch bezüglich der Armbeweglichkeit
rechts die orthopädische Schulterproblematik, die auch die muskuloskelettalen
Schmerzen in diesem Bereich mitverursache. Es erscheint somit nachvollziehbar,
wenn der neurologische Gutachter in Bezug auf die Quantifizierung der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf das orthopädische Fachgutachten
verweist, da neurologischerseits keine über die orthopädische Beurteilung
hinausgehenden additiven Einschränkungen bestünden, weder quantitativer noch
qualitativer Art.
5.2.2
Den Einschätzungen des orthopädischen
Teilgutachters liegt eine umfangreiche klinische sowie bildgebende Untersuchung
(vgl. IV-Nr. 51.4, S. 7 ff.; 51.5, S. 3) zugrunde. In der Befunderhebung wird
beschrieben, beim Stand mit locker herunterhängenden Armen resultiere ein
Schultertiefstand rechts. Rechtsseitig falle eine Protraktionshaltung der
Schulter auf. Es liege eine Atrophie des M. deltoideus, supraspinatus und
infraspinatus vor. Im Bereich des rechten Schultergelenkes hätten sich reizlose
Narbenverhältnisse gezeigt. Die aktive Beweglichkeit sei deutlich reduziert. Der
rechte Arm werde in gebeugter Haltung mithilfe des linken Armes gestützt. Die
aktive Bewegung des rechten Armes erscheine zunächst nicht möglich, könne im
weiteren Verlauf dann reduziert ausgeübt werden (Abduktion Kraftgrad Janda 1/5,
Anteversion 2/5, Retroversion 1/5, ARO und IRO 2/5). Die Bizepskraft betrage 5/5.
Die MER seien seitengleich auslösbar. Die Sensibilität werde im Bereich des
ventralen, lateralen und dorsalen Oberarmes rechts reduziert angegeben. Die Beweglichkeit
im rechten Ellenbogengelenk sei uneingeschränkt. Die Kontur des rechten
Handgelenks sei regelrecht sowie die Beweglichkeit im Handgelenk und den
Fingergelenken. Es seien keine Reizzustände zu erheben. Die Feinmotorik sei im
Seitenvergleich rechts reduziert. Die linke Schulter sei frei beweglich. Die
Impingementzeichen und Widerstandstests seien negativ. Das linke
Ellenbogengelenk sei verplumpt, es hätten sich reizlose Narbenverhältnisse
gezeigt, es bestehe ein Extensionsdefizit von 10°. Links seien im Bereich des
gesamten Ellenbogengelenkes sowie im Verlauf der ulnaren Unterarmseite, ulnaren
Handkante sowie im Bereich von Digitus IV und V Hypästhesien und Dysästhesien
beklagt worden. Die grobe Kraft sei im linken Arm uneingeschränkt. Die Kontur des
Handgelenks sei links regelrecht. Hand- und Fingergelenke seien links normal
beweglich, es liege keine Instabilität vor und es seien keine Reizzustände zu
erheben. Der Faustschluss sei beidseits vollständig, dabei hätten die
Langfingerkuppen die körpernahe Hohlhandfurche berührt. Der Daumen könne
beidseits vollständig eingeschlagen werden, die Opponierbarkeit des Daumens sei
regelrecht. Ein Berühren des Daumens sei mit allen Langfingerkuppen möglich.
Spitz-, Faust- und Schlüsselgriff seien beidseits ausführbar. In der
orthopädischen Beurteilung wird einleuchtend dargelegt, dass die dokumentierten
Myogelosen im Schulter-Nackenbereich eine Folge der Schon- bzw. Fehlhaltung
sowie Fehlbelastung der rechten Schulter seien. Neben einem Schultertiefstand rechts
liege eine Atrophie des M. deltoideus, supraspinatus und infraspinatus vor. Es
falle eine deutliche Schonhaltung des rechtes Armes auf, welcher mithilfe der
linken Hand gestützt gehalten werde. Die aktive Beweglichkeit sei deutlich
reduziert, wobei eine schmerzvermeidende bzw. -induzierte Ursache mit eine
Rolle zu spielen scheine. Insbesondere die Abduktion und Aussenrotation seien
eingeschränkt, was mit der erhobenen Sensibilitätsstörung im Bereich des
Oberarmes für eine Läsion des Nervus axillaris spreche. Radiologisch zeige sich
eine regelrecht einliegende Schulterprothese ohne Zeichen einer Lockerung. Die
vorliegenden Beschwerden seien multifaktoriell. Zum einen liege eine
Bewegungseinschränkung vor, welche direkt aus dem Schultergelenk nach stattgehabter
Prothesenimplantation resultiere. Ein Teil der Beschwerden scheine jedoch
neurogener Natur zu sein. Überwiegend wahrscheinlich hätten die wiederkehrenden
Luxationen zu einer Affektion des Nervus axillaris geführt mit resultierenden
neuropathischen Schmerzen und muskulären Defiziten. Im Seitenvergleich zeige
sich die Feinmotorik rechts reduziert. In den übrigen Gelenken des rechten
Armes seien keine Auffälligkeiten zu erheben. Die sich auf die objektivierten
Befunde abstützende Darstellung der funktionellen Auswirkungen vermag ebenfalls
zu überzeugen: Die funktionellen Auswirkungen beschränkten sich auf die obere
Extremität. Durch die bestehende rechtsseitige Schulterproblematik mit
belastungsabhängiger Schmerzausbreitung sei die Belastbarkeit des rechten Armes
deutlich reduziert. Am stärksten sei die Schulterabduktion beeinträchtigt, welche
nahezu aufgehoben sei. Hieraus resultierend seien nur Tätigkeit mit angelegtem
Arm möglich. Auf der linken Seite seien zum Untersuchungszeitpunkt, neben einem
Extensionsdefizit im Ellenbogengelenk, sensible Defizite im
Ulnarisversorgungsgebiet zu erheben, welche überwiegend wahrscheinlich Folge
der Ellenbogenverletzung seien. Funktionelle Einschränkungen hätten sich
aktuell nicht dargestellt, wenngleich durch eine Überlastung der linken Seite
intermittierende Schmerzen, wie sie von der Explorandin angegeben worden seien,
natürlich möglich seien. Deshalb seien auch für den linken Arm armbelastende
Tätigkeiten als ungünstig anzusehen, da in diesem Fall mit einer Exazerbation
der Schmerzen gerechnet werden müsse.
Gestützt auf die obigen Ausführungen
erscheint auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Mit Blick
auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin (überwiegend
Arbeiten am PC) führt der orthopädische Gutachter aus, an einem angepassten, höhenverstellbaren
Arbeitsplatz ohne die Notwendigkeit, den rechten Arm anzuheben und regelmässig
zu gebrauchen, sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Die Möglichkeit
zu selbstbestimmten Pausen müsse gegeben sein. Die Anforderungen seien
sicherlich nur unter Anwendung einer Spracherkennungssoftware einzuhalten, da
Schreibarbeiten am PC überwiegend wahrscheinlich zu einer Schmerzexazerbation
führen würden. In einer allfälligen Verweistätigkeit seien muskuloskelettär
mittel- und schwer belastende Tätigkeiten nicht auszuüben. Leicht belastende Wechseltätigkeiten
mit angepasstem Arbeitsplatz, ohne dauerhaften Gebrauch des rechten Armes seien
mit einem Pensum von 50 % auszuüben. Die Tätigkeiten müssten mit angelegtem rechten
Arm auszuüben sein, weiterhin sei das Bewegen von Lasten (mehr als 2 kg) nicht möglich.
5.3
Gestützt auf die schlüssigen
Dispositiv
Teilgutachten und die Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten ist demnach davon
auszugehen, dass für die zuletzt angestammte Tätigkeit (bei geeigneter
Ausgestaltung) sowie für eine andere den Leiden angepasste Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
Hingegen wird der Verlauf der
Arbeitsfähigkeit im D.___-Gutachten nicht klar umschrieben. Die Gutachter führen
dazu lediglich aus, dass die Explorandin
trotz der Beschwerden bis zur selbstständig durchgeführten Kündigung im Jahr
2012 zu 100 % gearbeitet habe. Erst im Anschluss an die erste
Prothesenoperation sei es zu zunehmenden motorischen Einschränkungen des
rechten Armes gekommen. Eine Schädigung des N. axillaris sei erstmals
elektrophysiologisch am 9. September 2016 objektiviert worden (IV-Nr. 51.1,
S. 8). RAD-Ärztin Dr. med. M.___ ging in ihrer Stellungnahme vom 8. November
2018 (IV-Nr. 72) davon aus, dass die gutachterlich festgestellte
Arbeitsfähigkeit ab September 2016 eingetreten sei, ohne dies aber näher zu
begründen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügungen
auf die Beurteilung des RAD. Dies ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht
zu beanstanden: Dem Bericht
von Dr. med. I.___ vom 9. September 2016 (IV-Nr. 34.12, S. 3
ff.) lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schädigung des
N. axillaris eingetreten sei. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine
leichte bis mässige Atrophie im Bereich des M. deltoideus rechts, keine
sonstigen umschriebenen Atrophien. Schulterschiefstand rechts,
Einzelkraftprüfungen im Bereich des rechten Armes schmerzbedingt nur
eingeschränkt verwertbar. Soweit untersuchbar Parese der Schulterabduktion, -adduktion,
ante- und retroversion. Der Arm könne aktiv nur wenige Grad vom Oberkörper
abduziert werden. Es gebe eine diffuse Hypästhesie und Hypalgesie des gesamten
rechten Armes ohne Dermatom- oder Nervenbezug. Im Bericht an die
Unfallversicherung Suva vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 38, S. 9 f.) hält Dr.
med. I.___ fest, seit der letzten Konsultation vom September 2016 habe sich
bezüglich der Kraft und auch der Sensibilität des rechten Armes keine Besserung
eingestellt. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin unfähig, den Arm zu abduzieren
und auch die Feinmotorik der rechten Hand sei gestört. Auch die Sensibilität im
Bereich des rechten Oberarmes habe sich nicht verbessert. Klinisch-neurologisch
finde sich im Wesentlichen eine unveränderte Situation mit nach wie vor
bestehender Abduktionsschwäche des rechten Armes. Aus den Ausführungen von
Dr. med. I.___ erhellt somit, dass sich die Funktionalität des rechten
Armes seit September 2016 im Verlauf nicht verbessert hat. Es wird zwar im
Bericht vom 17. Mai 2017 beschrieben, dass keine akuten Denervationszeichen
mehr vorzufinden seien, sondern nur noch chronisch-neurogene Veränderungen, der
Vorzustand vor der Kryotherapie daher wieder erreicht sein dürfte und bezüglich
Axillarisneuropathie rechts mit grosser Wahrscheinlich ein Endzustand
eingetreten sei. Die funktionelle Einschränkung ist aber seit September 2016 unverändert
geblieben. In Berücksichtigung der vorgehenden Ausführungen resultiert somit ab
September 2016 sowohl – bei entsprechender Ausgestaltung – in der angestammten
Tätigkeit als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
5.4 An diesem Resultat vermag auch
die von Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 6. August 2018 (IV-Nr. 68, S. 2
ff.) geäusserte Ansicht nichts zu ändern, wonach die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit äusserst und in einer angepassten Tätigkeit ganz
unrealistisch sei. Denn der behandelnde Arzt hält selber zutreffend fest, er
könne die Arbeitsfähigkeit ohne versicherungsmedizinische Ausbildung nur
begrenzt beurteilen (vgl. auch IV-Nr. 71, S. 4). Er selber stelle in aller
Regel keine Arbeitsfähigkeitszeugnisse aus, wenn die Schmerzen länger als sechs
Wochen andauerten, sondern überlasse die Beurteilung dieser eher juristischen
als medizinischen Fragestellung dem dafür speziell ausgebildeten Arbeits- oder Versicherungsmediziner.
Wie bereits unter vorstehender E. II. 3.5 dargelegt, bilden
Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen Feststellungen
widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen festhalten, nur
dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im
Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit
Hinweis). Die Einschätzungen der D.___-Gutachter werden von Dr. med. G.___
nicht in Frage gestellt. Des Weiteren nennt der behandelnde Arzt in seinem
Bericht vom 6. August 2018 keine neuen Aspekte, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Dr. med. G.___ befasst sich in
seinem Bericht vielmehr mit der Einordnung der Schmerzproblematik, was aber
keinen Anlass zu ergänzenden Abklärungen gibt, da die Schmerzproblematik für
die Feststellung des Arbeitsfähigkeitsprofils berücksichtigt worden ist (vgl.
insbesondere IV-Nr. 51.4, S. 15). Auch die im Bericht vom 6. August
2018 erwähnte Einnahme von Cannabis-Öltropfen gibt keinen Anlass zu ergänzenden
Abklärungen, da diese gemäss Dr. med. G.___ keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Vielmehr wirken sich die Tropfen
positiv auf die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin aus, können diese
gemäss dem behandelnden Arzt doch gewisse muskuläre Verspannungen leicht
reduzieren.
5.5
5.5.1 Des Weiteren macht die
Beschwerdeführerin geltend, das bidisziplinäre D.___-Gutachten sei
widersprüchlich, unvollständig und deshalb nicht schlüssig. So werde weder
festgestellt, dass die Schmerzen neuropathischer Natur seien, noch werde der
Einfluss der Schmerzproblematik der rechten Schulter auf die Arbeitsfähigkeit
einlässlich diskutiert, sondern die stipulierte Arbeitsfähigkeit lediglich
behauptet (vgl. Urkunde Nr. 5 der Beschwerdeführerin). Es ist nicht
erkennbar, welchen Zweck eine spezifische Einordnung der Schmerzproblematik für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sollte, zumal im neurologischen Teilgutachten
schlüssig dargelegt wurde, dass es neurologischerseits keine über die
orthopädische Beurteilung hinausgehenden additiven Einschränkungen gebe (IV-Nr.
51.3, S. 10) und die Schmerzproblematik in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt worden ist (IV-Nr. 51.4, S. 15). Ausserdem fanden sowohl die Einschränkungen
der rechten Schulter sowie die hieraus resultierende Überlastungsproblematik entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin Eingang in die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit. So führte der orthopädische Gutachter an, die funktionellen
Auswirkungen beschränkten sich auf die obere Extremität, womit er
offensichtlich nicht nur die rechte Schulter gemeint hat, sondern auch der
linke Arm: Durch die bestehende rechtsseitige Schulterproblematik mit
belastungsabhängiger Schmerzausbreitung sei die Belastbarkeit des rechten Armes
deutlich reduziert. Am stärksten sei die Schulterabduktion beeinträchtigt, welche
nahezu aufgehoben sei. Hieraus resultierend seien nur Tätigkeit mit angelegtem
Arm möglich. Auf der linken Seite seien neben einem Extensionsdefizit im
Ellenbogengelenk sensible Defizite im Ulnarisversorgungsgebiet zu erheben,
welche überwiegend wahrscheinlich Folge der Ellenbogenverletzung seien.
Funktionelle Einschränkungen stellten sich aktuell nicht dar, wenngleich durch
eine Überlastung der linken Seite intermittierende Schmerzen, wie sie von der
Explorandin angegeben worden seien, natürlich möglich seien. Deshalb seien auch
für den linken Arm armbelastende Tätigkeiten als ungünstig anzusehen, da in
diesem Fall mit einer Exazerbation der Schmerzen gerechnet werden müsse (IV-Nr.
51.4, S. 14). Zudem ist ein Widerspruch in den gutachterlich attestierten
Arbeitsfähigkeiten, wie es die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung behauptet,
nicht erkennbar.
5.5.2 Die Beschwerdeführerin lässt
weiter vorbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich infolge Überbelastung noch
vor Verfügungserlass verschlechtert. Zum Nachweis reicht sie im Beschwerdeverfahren
einen Bericht von Dr. med. L.___ vom 1. November 2020 (Urkunde Nr. 8
der Beschwerdeführerin) ein. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hält darin
fest, er sehe einzig die Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität als
die Arbeitsfähigkeit neu beeinflussende Krankheit, was aber – wie oben
dargelegt – in der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits
berücksichtigt worden ist. Der im Bericht aufgeführten Diagnoseliste lässt sich
eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen eingetretene Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nicht entnehmen. Auch in den übrigen Akten gibt es
keine Hinweise dafür. Es ist zu erwähnen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung – vorliegend 29. Mai resp. 16. Juni 2020 – in
tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2; 105 V 161 f. E. 2d) bildet. Deshalb
ist der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztbericht
vom 1. November 2020 ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen, da aus diesem keine
relevante, bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestehende,
gesundheitliche Verschlechterung hervorgeht. Eine solche, allenfalls später
eingetretene Verschlechterung könnte allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung
relevant sein.
5.5.3 Weiter behauptet die
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, bei den
behandelnden Ärzten einen Arztbericht einzuholen, um eine allfällige
Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen (A.S. 10). Dies
trifft indes nicht zu. So hat die Beschwerdegegnerin beim Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___, am 22. Oktober 2018 einen Arztbericht
eingeholt (IV-Nr. 71). Dieser berichtet jedoch von keiner
versicherungsmedizinisch relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nach dem Begutachtungszeitpunkt, womit die Argumentation der Beschwerdeführerin
fehlschlägt.
5.6 Zusammenfassend ist bei der
Beschwerdeführerin somit von einer seit September 2016 bestehenden,
durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl (bei geeigneter Ausgestaltung) in
der angestammten Tätigkeit als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit
auszugehen.
6. Es ist auf den
Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (A.S. 3 f.) einzugehen.
6.1 Das Valideneinkommen von CHF
76'050.00 bis 31. Dezember 2016 und CHF 79'300.00 ab 1. Januar 2017 stützt
sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. IV-Nr. 9 und Protokolleintrag
vom 18. Januar 2019) und lässt sich nicht beanstanden. Wenn man stattdessen auf
den Betrag von CHF 77'350.00 (13 x CHF 5'950.00) abstellen
wollte, der sich für das Jahr 2016 aus den Angaben der Arbeitgeberin gegenüber
der Suva (IV-Nr. 29.2, S. 22) ergibt, würde dies am Ergebnis nichts ändern.
6.2
6.2.1 Da die Beschwerdeführerin bislang
keine Tätigkeit in dem ihr zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat die
Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf einen
Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) abgestellt. Die Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre im Verkauf
absolviert und sich danach im kaufmännischen Bereich weitergebildet. In der
Folge hat sie Weiterbildungen als Berufsbildnerin KV absolviert (vgl. IV-Nr.
32, S. 1). Ab 1. Januar 2008 arbeitete sie bei der letzten Arbeitgeberin als kaufmännische
Angestellte und als stellvertretende Abteilungsleiterin (vgl. IV-Nr. 14,
S. 1). Vor diesem Hintergrund ist entgegen den angefochtenen Entscheiden –
wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 27. November 2020 (A.S. 30 f.) zutreffend
festhält – aufgrund der erwerblichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin als
kaufmännische Angestellte nicht auf den Totalwert der Tabelle T17 abzustellen,
sondern auf den Wert der Tabelle T17 im Bereich «Bürokräfte und verwandte
Berufe» (LSE 2016, T17, Ziffer 4 («Bürokräfte und verwandte Berufe»), Total,
Frauen). Wie aus dem D.___-Gutachten erhellt, ist es der Beschwerdeführerin
grundsätzlich zumutbar, ihren erlernten Beruf als kaufmännische Fachangestellte
weiterhin auszuüben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit an einem
angepassten, höhenverstellbaren Arbeitsplatz ohne die Notwendigkeit, den
rechten Arm anzuheben und regelmässig zu gebrauchen, ausgeübt wird. Die
Möglichkeit zu selbstbestimmten Pausen muss ebenfalls gegeben sein und die
Anforderungen sind nur unter Anwendung einer Spracherkennungssoftware
einzuhalten (IV-Nr. 51.4, S. 15). Diese Anforderungen sind nicht derart
einschneidend und ungewöhnlich, dass davon auszugehen wäre, die
Beschwerdeführerin könne die mit der absolvierten Berufsausbildung und den
anschliessenden Weiterbildungen erlangten beruflichen Kenntnisse auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten. In einem modernen Betrieb bilden
weder ein höhenverstellbarer Arbeitsplatz noch der Einsatz einer
Spracherkennungssoftware eine seltene Besonderheit. Auch eine selbstbestimmte
Pausenregelung ist bei geeigneter Tätigkeit durchaus verbreitet. Es
rechtfertigt sind daher, vom genannten Tabellenlohn auszugehen. Nach
Aufrechnung der Wochenstunden (:40 x 41.3) sowie Anpassung an die
Lohnentwicklung von 2016 (Indexwert 105,0) auf 2017 (Indexwert 105,4; vgl.
Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 - 2018,
Total) und vorbehältlich eines allfällig vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn
ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 36'652.45 (12 x CHF 5’894.00
: 40 x 41.3, 105.0 x 105.4; davon 50 %).
6.2.2 Nach der Rechtsprechung ist von
den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen, wenn die
versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichen Erfolg verwerten kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das
Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen,
wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen,
u.a. auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 E. 5b/bb
S. 80).
Mit Bezug auf den behinderungs- bzw.
leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und
Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende
qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt,
wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn
bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber
nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung
bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter
Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind.
Dementsprechend kann nach der Gerichtspraxis in der Regel eine psychisch bedingte
verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als
eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (vorerwähntes Urteil des
Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 mit Hinweisen),
ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein
grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von
Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile
9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4, 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E.
4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28 S.
87). Ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, ist eine
frei überprüfbare Rechtsfrage, wobei die Bestimmung der Höhe einer solchen
Reduktion vom kantonalen Gericht überprüft werden kann (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und vom 8C_68/2016
vom 3. März 2016 E. 4.3, je mit Hinweisen).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken, besteht kein Raum, was von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Sodann fällt das Kriterium
des reduzierten Beschäftigungsgrades bei teilzeitlich angestellten Frauen von
vornherein kaum ins Gewicht, verdienen diese laut Statistik doch oftmals gar
nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte
Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen
sogar proportional lohnerhöhend auswirken, womit die Rechtfertigung für einen
Tabellenabzug entfällt. Es gilt jedoch zu beachten, dass wegen der körperlichen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche leicht belastende
Wechseltätigkeiten mit angepasstem Arbeitsplatz ohne dauerhaften Gebrauch des
rechten Armes erlauben, das Spektrum an möglichen Arbeitsstellen reduziert wird
und sie verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer
Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Einschränkend kommt hinzu,
dass die Ausübung der angestammten Tätigkeit gemäss orthopädischem
Teilgutachten nur unter Anwendung einer Spracherkennungssoftware möglich ist,
da Schreibarbeiten am PC überwiegend wahrscheinlich zu einer
Schmerzexazerbation führen würden (vgl. IV-Nr. 51.4, S. 15). Diese Umstände
rechtfertigen einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Nach dem Gesagten
erscheint aufgrund der gegebenen Umstände ein leidensbedingter Abzug von
10 % als angemessen. Der Beurteilung der Suva, welche den Maximalabzug von
25 % berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden.
6.2.3 Damit beträgt das
Invalideneinkommen im Zeitpunkt der Rentenabstufung per 1. Januar 2017 CHF
32’987.00.
6.3 Aus der Gegenüberstellung von
Valideneinkommen (CHF 79'300.00 ab 1. Januar 2017) und Invalideneinkommen (CHF
32’987.00) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 58 %. Somit besteht noch
ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2017.
7. Nach dem Gesagten sind die
vorliegend angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai resp.
16. Juni 2020, worin der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab
1. Januar 2017 zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
Im Übrigen ist betreffend weiteren Beweismassnahmen
auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d; 104 V 211
E. a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011, 8C_364/2011, E.
3.1). Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines orthopädischen
Gutachtens (vgl. A.S. 11) abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar