VSBES.2020.146
Unfallversicherung
2. Dezember 2020Deutsch50 min
dahingehend richtig, dass er von einer Gruppe des Motorradclubs B.___ zusammengeschlagen
Source so.ch
Urteil vom 2. Dezember 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1963, erlitt am 29. Oktober 2016 eine offene nicht
dislozierte Kalottenfraktur fronto-sphenoidal links. Als Grund gab der
Beschwerdeführer anfänglich einen Sturz an, stellte dies aber nachträglich
dahingehend richtig, dass er von einer Gruppe des Motorradclubs B.___ zusammengeschlagen
worden sei (vgl. Suva-Nr. 8 und 66).
In der Folge erbrachte
die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse
Abklärungen. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (Suva-Nr. 124) in Aussicht,
ihre Leistungen per 30. Juni 2018 einzustellen. Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 6. Juli 2018 Einsprache erheben (Suva-Nr. 137).
Schliesslich holte die Beschwerdegegnerin eine neurologisch-psychiatrische
Beurteilung der Suva-Versicherungsmedizin ein (Suva-Nr. 265). Gestützt darauf
stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2019
(Suva-Nr. 273) in Aussicht, die Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2019 einzustellen.
Die dagegen am 13. November 2019 erhobene Einsprache (Suva-Nr. 285) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 6. Juli 2020 (Datum Postaufgabe)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. 10 ff.)
und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Einspracheentscheid der SUVA vom 4. Juni 2020 sei aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. Oktober 2016 die gesetzlichen Leistungen,
insbesondere Heilkosten und Taggelder, auch nach dem 31. Oktober 2019
auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 10. August 2020 (A.S. 24 ff.) beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Mit
Eingabe vom 15. Oktober 2020 (A.S. 36 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer
abschliessend vernehmen.
5. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).
2.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E 2a, 121 V 49
E. 3a mit Hinweisen).
2.3
Wird durch den Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
Ebenso wie der leistungsbegründende
natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (statt vieler: Entscheide des Bundesgerichts vom 11.
Juni 2007, U 290/06, E. 3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je
mit Hinweisen).
3.
Das
Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in
Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 263 E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26
E. 3c, 115 V 142 E. 8a mit Hinweisen).
Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
Hinsichtlich des
Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001
S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b, m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich
die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f.
E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis
zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)
Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und
insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.
Auch Berichten und Stellungnahmen versicherungsinterner
Fachpersonen kommt Beweiswert zu, wenn sie die allgemeinen Anforderungen
erfüllen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stütze die
Beschwerdegegnerin ihren Einstellungsentscheid auf die neurologisch-psychiatrische
Beurteilung der Suva-Ärzte Dres. C.___ und D.___ vom 24. / 25.
September 2019. Diese stützten ihre Beurteilung wiederum und erneut auf den
Bericht von Dr. med. E.___ vom 20. Februar 2018 ab, welcher von der falschen
Prämisse ausgegangen sei, dass der Einsprecher vom Dezember 2016 bis Mai 2017
angeblich keine Kopfschmerzen gehabt habe und es deshalb unwahrscheinlich sei,
dass die Kopfschmerzen in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 29. Oktober 2016 stünden. So habe med. pract. F.___ in seinem Bericht vom
26.
Juni 2018 festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Februar
2017.
in seiner Behandlung. Zudem sei er bereits zuvor einmal in Vertretung
Anfang Jahr 2017 in seiner Behandlung wegen Schmerzmittelbezugs (Opiate)
gewesen. Seitdem er den Beschwerdeführer kenne, spielten Kopfschmerzen eine
zentrale Rolle. Wie dem Bericht der nunmehr behandelnden Psychiaterin, Frau
Dr. med. G.___, vom 31. Oktober 2019 zu entnehmen sei, habe der
Beschwerdeführer auch ihr gegenüber von seinen von Anfang an bestehenden
Kopfschmerzen berichtet. Weiter habe Dr. med. G.___ ausgeführt, aus Sicht der
Abläufe müsse davon ausgegangen werden, dass diese Kopfschmerzen als
unfallkausal zu beurteilen seien, da sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers
bereits vor Abgabe der Schmerzmedikamente und vor der depressiven Symptomatik bestanden
hätten. Des Weiteren lege Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 3. Juli 2018
mit überzeugender Begründung dar, dass die psychiatrischen Diagnosen sehr wohl
eine direkte Folge des brutalen Angriffs vom 29. Oktober 2016 darstellten. Vor
dem Hintergrund der überzeugenden und schlüssigen Einschätzungen der
behandelnden Ärzte sei der ohne persönliche Untersuchung des Einsprechers
ergangene und von falschen Prämissen ausgehende Bericht der Suva-Ärzte Dres. C.___
und D.___ vom 24. September 2019 nicht geeignet, um den der Suva obliegenden
Beweis des Wegfalls der Kausalität zu erbringen. Weiter gelte es festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin den vorliegenden komplexen Fall zu wenig abgeklärt
und somit den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. In casu
dränge sich eine multidisziplinäre Begutachtung mindestens mit den
medizinischen Fachdisziplinen Neurologie, Neuro-Psychologie und Psychiatrie
auf. Da die Beschwerdegegnerin von der unzutreffenden Prämisse ausgehe, dass
keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen, habe sie die den adäquaten
Kausalzusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung
nach Unfall (BGE 115 V 133) beurteilt. Selbst wenn der adäquate
Kausalzusammenhang gemäss der sogenannten «Psychopraxis» zu prüfen wäre – was
jedoch nicht zutreffe – wäre entgegen der Beschwerdegegnerin das Vorliegen
eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin sei der
Ansicht, dass das Ereignis vom 29. Oktober 2016 lediglich einen mittelschweren
Unfall mit Tendenz zu den leichten Unfällen darstelle. Dem könne nicht gefolgt
werden. Der vorliegende Sachverhalt sei nämlich durchaus vergleichbar mit dem
Vorfall, welcher dem Bundesgerichtsurteil U 36/07 vom 8. Mai 2007 zugrunde
liege. In jenem Fall sei der Geschädigte von drei Unbekannten mit Schlagstöcken
zusammengeschlagen worden, wobei er sich u.a. einen Kieferbruch zugezogen habe.
Jener Vorfall sei vom Bundesgericht als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich
zu den schweren Ereignissen beurteilt worden. Es könne vorliegend kein Zweifel
daran bestehen, dass der Vorfall vom 29. Oktober 2016 besonders eindrücklich
gewesen sei. Die B.___ seien gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen
Begleitern in erheblicher Überzahl gewesen (ca. im Verhältnis 3:1), seien
mit Schlagstöcken und Baseballschlägern bewaffnet gewesen, hätten den
Beschwerdeführer und seine Begleiter umzingelt und seien überraschend und mit
äusserster Brutalität vorgegangen. Der Beschwerdeführer sei gar von hinten
niedergeschlagen worden. Die Geschädigten seien somit dem übermächtigen Gegner
wehr- und chancenlos ausgeliefert gewesen. Die Situation sei damit durchaus mit
dem Sachverhalt im bereits erwähnten Bundesgerichtsurteil vergleichbar, wo
dieses Kriterium ebenfalls bejaht worden sei. Somit wäre der adäquate
Kausalzusammenhang auch bei der Anwendung der sogenannten «Psychopraxis» zu
bejahen. Ganz abgesehen davon seien vorliegend noch weitere Kriterien erfüllt.
Beim erlittenen Schädelbruch handle es sich klarerweise um eine sehr schwere
Verletzung. Die dadurch verursachten lang anhaltenden Kopfschmerzen seien offensichtlich
besonders geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen sei beim Beschwerdeführer ebenfalls erfüllt. Wie
weiter oben aufgezeigt, seien die Kopfschmerzen nicht psychisch bedingt,
sondern direkt auf die beim brutalen Angriff erlittenen schweren
Kopfverletzungen zurückzuführen. Zudem lägen beim Beschwerdeführer ein
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vor. Dies aufgrund
der iatrogen verursachten Schmerzmittelabhängigkeit (vgl. Bundesgerichtsurteil
8C_16/2009 vom 26. Juni 2009. E. 4.5). Damit seien vier der sieben Kriterien
gemäss der «Psychopraxis» erfüllt, sodass der adäquate Kausalzusammenhang
selbst dann zu bejahen wäre, wenn das Ereignis vom 29. Oktober 2016 der
Beschwerdegegnerin folgend bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu
den leichten Fällen einzuteilen wäre.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, das CT der HWS vom 29. Oktober 2016 habe
keine frische Fraktur gezeigt. Das Schädel-CT vom 1. November 2016 habe keine
intrakranielle Pathologie ergeben. Dr. med. E.___ habe keine neurologischen
Unfallfolgen gefunden. Ein MRI des Schädels vom 9. Februar 2018 habe keine
posttraumatischen Veränderungen gezeigt, insbesondere hätten sich keine
Hinweise auf eine stattgehabte intrakranielle Blutung ergeben. Ein MRI der HWS
vom 12. Februar 2018 habe keine traumatische Läsion gezeigt. Schliesslich seien
Dres. med. C.___ und D.___ von der Suva Versicherungsmedizin zum Schluss
gekommen, dass das leichte Schädelhirntrauma keine organischen Unfallfolgen
hinterlassen habe. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters bestehe kein
Anlass, deren Beurteilung vom 24. September 2019 in Frage zu stellen.
Entscheidend sei, dass der Unfall vom 29. Oktober 2016 keine organischen
Unfallfolgen im Sinne struktureller Läsionen hinterlassen habe. Auch vermöge
der Versicherte aus dem ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. G.___ vom
31.
Oktober 2019 nichts für sich zu gewinnen, werde doch darin ebenfalls kein
organisches Korrelat zu den geklagten Kopfschmerzen nachgewiesen. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass der Unfall vom 29. Oktober 2016 keine
organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Läsionen hinterlassen habe.
Insoweit sei die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Im Folgenden sei zu
untersuchen, wie es sich mit den psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren
Beschwerden verhalte. Seien die zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen wie im
vorliegenden Fall zwar teilweise gegeben, träten diese aber im Vergleich zur
vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund, sei
der adäquate Kausalzusammenhang praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer
psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Das
Ereignis vom 29. Oktober 2016 stelle nach der Rechtsprechung einen
mittelschweren Unfall mit Tendenz zu den leichten Unfällen dar. Der
Beschwerdeführer gehe dagegen von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich
zu den schweren Unfällen aus. Er berufe sich dabei auf das Urteil des
Bundesgerichts U 36/07 vom 8. Mai 2007, könne daraus jedoch nichts zu
seinen Gunsten ableiten, sei doch jener Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht
vergleichbar. Während im zitierten Fall das Opfer des tätlichen Angriffs nebst
Kieferbruch Kontusionen am ganzen Körper aufgewiesen habe, habe der
Beschwerdeführer «lediglich» ein leichtes Schädelhirntrauma. Nach
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers seien zudem vier Kriterien erfüllt. Dem
sei klar zu widersprechen. Selbst wenn mit ihm das Kriterium «besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls» bejaht
würde, wäre die Adäquanz zwischen den psychischen bzw. organisch nicht
nachweisbaren Beschwerden und dem mittelschweren Unfall zu verneinen. Der
Unfall habe sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen
abgespielt, auch sei er nicht besonders eindrücklich gewesen. Was die vom
Versicherten erlittenen Verletzungen betreffe, so seien diese weder ihrer
Schwere noch ihrer besonderen Art nach erfahrungsgemäss geeignet, eine
psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die ärztliche Behandlung der objektivierbaren
unfallkausalen Verletzungen habe auch nicht ungewöhnlich lange gedauert. Wenn
es zu einer Verzögerung im Heilungsprozess gekommen sei, so seien hauptsächlich
psychische Gründe dafür verantwortlich. Intensive unfallbedingte körperliche
Dauerschmerzen seien nicht nachgewiesen. Zwar mache der Versicherte solche
geltend, diese seien somatisch jedoch nicht erklärbar. Ebenso liege keine
ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hätte. Was die objektivierbaren Unfallfolgen anbelange, könne auch nicht von
einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen ausgegangen
werden. Schliesslich seien weder ein hoher Grad noch eine lange Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Auch hier sei zu bemerken,
dass die psychische Problematik Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit
massgeblich beeinflusst habe. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergebe
sich, dass die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 115 V 133
verlangten Kriterien für den mittelschweren Bereich vorliegend nicht erfüllt
seien, jedenfalls nicht in gehäufter oder ausgeprägter Weise. Der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren
Beschwerden des Versicherten und dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016
sei daher zu verneinen.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 zu Recht per 31. Oktober 2019
eingestellt hat. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen
folgende medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Im Bericht betreffend CT-Schädel
vom 29. Oktober 2016 (Suva-Nr. 57) wurde zur Beurteilung festgehalten:
-
Galeahämatom hochfrontal
links
-
Schmalste fokale Dichteanhebungen
unterhalb der Schädelkalotte frontal links und temporal rechts
-
Nicht dislozierte Fraktur
der Schädelkalotte frontal links
5.2
Im Bericht betreffend
CT-Wirbelsäule vom 29. Oktober 2016 (Suva-Nr. 58) wurde zur Beurteilung
festgehalten: «Keine frische Fraktur».
5.3
Im Bericht betreffend
CT-Gehirnschädel vom 1. November 2016 (Suva-Nr. 59) wurde zur Beurteilung
festgehalten, es zeige sich in der heutigen Untersuchung eine umschriebene
Thrombose in einer Vene, die hoch frontal rechts zum Sinus sagittalis superior
führt. Keine weiteren Thrombosen. Allenfalls gering gestaute umgebende Venen,
aber keine Nachweise einer Stauungsblutung oder anderweitigen neu aufgetretenen
Pathologie am Hirnparenchym selbst. Weiterhin kein sicherer Nachweis einer
Blutung subarachnoidal bzw. subdural und identische Verhältnisse an der
Fraktur.
5.4
Im Austrittsbericht des I.___
vom 7. November 2016 (Suva-Nr. 24), wo der Beschwerdeführer vom 29. Oktober bis
31.
Oktober 2016 hospitalisiert gewesen war, wurde eine offene nicht
dislozierte Kalottenfraktur fronto-sphenoidal links diagnostiziert. Weiter
wurde ausgeführt, klinisch zeige sich ein Galeahämatom hochfrontal links bei
Riss-Quetsch-Wunde. Neurologisch habe eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit mit
retrograder Amnesie bestanden. In traumatologischer Beurteilung hätten
kritische interventionsbedürftige Sekundärkomplikationen ausgeschlossen werden
können. Computertomographisch sei eine nicht dislozierte Kalottenfraktur
froto-sphenoidal links ohne sekundäre Hämorrhagie dokumentiert worden. Die
Platzwunde sei mit einer Wundnaht versorgt worden, eine analgetische und
prophylaktisch antibiotische Therapie installiert, sowie eine Tetanus Vaccination
durchgeführt und der Beschwerdeführer zur neurologischen Überwachung stationär
aufgenommen worden. Nach unauffälligem neurologischem Intervall habe der
Beschwerdeführer in schmerzkompensiertem Allgemeinzustand mit Bedarfsmedikation
Co-Amoxicillin über eine Dauer von 5 Tagen nach Hause entlassen werden können.
5.5
Im Austrittsbericht des I.___
vom 10. November 2016 (Suva-Nr. 32) wo der Beschwerdeführer vom 1. November bis
4.
November 2016 hospitalisiert gewesen war, wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe sich erneut notfallmässig mit progredienten Kopfschmerzen
nach Sturz vom 29. Oktober 2016 und Zuzug eines offenen Schädelhirntraumas
eingewiesen. Der Beschwerdeführer sei bis am Vortag noch stationär
hospitalisiert gewesen. Bei der klinischen Inspektion habe sich ein
neurologisch unauffälliger Patient mit einem Glasgow-Coma-Scale von 15 Punkten
gezeigt. Im Rahmen weiterführender bildgebender Abklärung mittels CT-Schädel
habe kein Hinweis auf eine neue intrakranielle Pathologie im Vergleich zum
Vor-CT vom 29. Oktober 2016 gesehen werden können. Man habe den
Beschwerdeführer stationär zur Schmerztherapie aufgenommen. Die konsiliarische
Beurteilung seitens der Kollegen der Neurologie sei erfreulicherweise ebenfalls
unauffällig gewesen. Unter der Therapie sei es im Verlauf zu einer allmählichen
Besserung der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer habe am 4. November 2016
in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
5.6
Im Bericht des J.___, [...]klinik
für Anästhesiologie und Schmerztherapie vom 15. November 2017 (Suva-Nr.
60) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Chronische posttraumatische cervicogene
Kopfschmerzen rechts mehr als links
-
St.n. traumatischer offener
Kalottenfraktur fronto-sphenoidal links 10/2016 aufgrund Gewaltdelikt
-
Progrediente
Erschöpfungssymptomatik
-
Depressive Symptome
Der Beschwerdeführer berichte, seit dem
Schädel-Hirntrauma im Oktober 2016 an occipitalen Kopfschmerzen rechts mehr als
links zu leiden, welche nach frontal und in die HWS ausstrahlten. Die Schmerzen
seien seit dem Unfall in der Intensität zunehmend, seit zwei Monaten bestehe
zudem eine zunehmende Müdigkeit und Kraftlosigkeit und es sei Ende Oktober zu
einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Die Kopfschmerzen würden als
aggressiv, dumpf und klemmend beschrieben, sie seien tagsüber in wechselnder
Intensität vorhanden und würden durch körperliche Anstrengung verstärkt.
Schmerzlindernd wirke Fentanyl TTS 50pg, aktuell appliziere er 37.5pg/h, was
weniger wirksam sei. Daneben werde täglich eingenommen: Duloxetin 60mg,
Dafalgan 4x500mg, Optifen 3x600mg, sowie Oxynorm-Tropfen 80 - 100mg
pro Woche. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, das schwere Schädel-Hirntrauma vom
Oktober 2016 könnte gut zu einer hochzervikalen facettären Schmerz-Problematik
geführt haben. Aktuell stehe für den Patienten allerdings die progrediente
Erschöpfungssymptomatik mit Rückzugstendenz und depressiven Symptomen im
Vordergrund des erlebten Leidens.
5.7
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, med. pract. F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24.
November 2017 (Suva-Nr. 61) eine depressive Episode, v.a. posttraumatische
Auslösung durch das Trauma vom 29. Oktober 2016. Der Beschwerdeführer klage
über anhaltende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und des Kopfes. Er gebe
immer wieder Schmerzattacken an, die ihn dazu brächten, sich mehr zurück zu
ziehen. Er brauche dann die Möglichkeit sich hinzulegen, um sich wieder zu
regenerieren. Diese Beschwerden hätten zugenommen. Der Beschwerdeführer habe
sich erstmals bei ihm, med. pract. F.___, am 20. Februar 2017 gemeldet. Vorher
sei er von Dr. med. K.___ als Hausarzt behandelt worden. Er habe damals eine
Behandlung mit Duloxetin erhalten. Der Beschwerdeführer habe in der
Zwischenzeit ausgeprägte wechselnde HWS- und Kopf-Beschwerden und wiederholte
Behandlungen erhalten. Aktuell sei es zu einer Verschlechterung gekommen seit
Anfang Oktober, dies insbesondere von der Stimmung und Müdigkeit her. Dies seit
dem die Behandlung mit Fentanyl erfolge. Der Beschwerdeführer habe immer wieder
Erschöpfung angegeben, so dass er, med. pract. F.___, auch mit dem behandelnden
Arzt des J.___ eine mögliche psychosomatische Erklärung besprochen habe. Er
habe den Beschwerdeführer wegen der zwischenzeitlichen mittelschweren Depression
der Praxis Dr. H.___ (Psychiatrie) in [...] zugewiesen, seither befinde er
sich in psychiatrischer Behandlung. Wegen der Müdigkeit sei der
Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Inwieweit der
beschriebene Unfall ursächlich für die Beschwerden sei, sei schlecht
einzuschätzen.
5.8
Im Bericht des J.___, [...]klinik
für Neurologie, Psychosomatische Medizin, vom 7. Dezember 2017 (Suva-Nr.
98) wurde ausgeführt, aufgrund der geschilderten Beschwerden kämen der
Beschwerdeführer sowie auch seine Ehefrau zunehmend an die Grenzen ihrer
Coping-Strategien. Es fehlten Zukunftsperspektiven sowie ein Krankheitskonzept
für die geschilderten Beschwerden. Obwohl Hinweise für ein klassisches
posttraumatisches Belastungssyndrom fehlten, muteten die unwillkürlichen
Bewegungen sowie das Zucken der Extremitäten wie dissoziative
Bewegungsstörungen an, zum Ausschluss struktureller posttraumatischer Läsionen
sei eine neurologische Beurteilung sinnvoll.
5.9
Im Bericht vom 14. Dezember 2017
(Suva-Nr. 75) diagnostiziert Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, ICD-10
F43.21. Der Beschwerdeführer stehe seit dem 26. Oktober 2017 bei ihm, Dr.
med. H.___, in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er leide unter
grosser Müdigkeit und Erschöpfung, ausgelöst durch seine andauernden Schmerzen
an verschiedenen Körperteilen sowie die Ungewissheit über die Diagnose. Er
möchte gerne bald wieder arbeiten, sei zurzeit aber noch nicht arbeitsfähig.
5.10
Im Bericht betreffend MRI
Gehirnschädel vom 9. Februar 2018 (Suva-Nr. 103) wurde zur Beurteilung
festgehalten: Einige kleine unspezifische gliöse Narben im Zentrum semiovale
beidseits, frontal betont, am ehesten im Rahmen einer beginnenden vasculären
Leukenzephalopathie, DD z.B. auch Migräneläsionen möglich. Abklärung der
cardiogenen Risikofaktoren sei empfehlenswert. Keine eindeutig
posttraumatischen Veränderungen, kein Hinweis für eine stattgehabte
intrakranielle Blutung.
5.11
Im neurologischen Gutachten vom
20.
Februar 2018 (Suva-Nr. 102) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:
1.
Chronisch-rezidivierende Kopfschmerzen
unklarer Ätiologie
-
Differentialdiagnostisch
Medikamentenüberkonsum, psychogen
2.
St. nach Commotio cerebri am 29. Oktober
2016.
-
Nicht dislozierte
Kalottenfraktur frontosphenoidal links
-
Aktuell neurologisch
unauffällig
Beim Beschwerdeführer habe sich im
Oktober 2016 ein Schädelhirntrauma zugetragen mit einem Bewusstseinsverlust von
höchstens wenigen Minuten, er habe allerdings eine Schädelkalottenfraktur
erlitten. Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei im Prinzip
normal, es bestehe keine eindeutige Anosmie, das Gangbild sei nur leicht
verbreitert, der unsichere Strichgang könne durch Ablenkung verbessert werden,
was auch dem Beschwerdeführer selber auffalle. Dieser Befund spreche für eine
nicht organische Ausgestaltung des gestörten Strichganges. Die
MRI-Untersuchungen des Kopfes und der HWS vom 9. Februar und vom 12. Februar
2018.
seien gemäss vorliegenden Berichten altersentsprechend unauffällig
ausgefallen ohne Hinweise für posttraumatische Veränderungen an den zwei
untersuchten Körperregionen. Die aktuelle Schilderung der Kopfschmerzen erlaube
keine klare diagnostische Zuordnung. Ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz
könne gemäss den Diagnosekriterien der internationalen Kopfschmerzgesellschaft
aus dem Jahr 2013 nicht diagnostiziert werden, weil der Beschwerdeführer bekanntlich
in der Zeit vom Dezember 2016 bis ungefähr zum Mai 2017 diese Beschwerden nicht
gehabt habe. Dementsprechend sei es aus neurologischer Sicht als
unwahrscheinlich einzustufen, dass die Kopfschmerzen in einem kausalen
Zusammenhang zum Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 stünden. Aus
neurologischer Sicht liessen sich aktuell keine traumatisch bedingten Schäden
am zentralen oder peripheren Nervensystem feststellen. Dementsprechend liessen
sich aktuell aus neurologischer Sicht beim Beschwerdeführer keine
posttraumatischen Schäden zum Ereignis vom Oktober 2016 mehr feststellen. Auf
Grund dieses Ereignisses vom Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer aktuell aus
neurologischer Sicht auch nicht mehr als arbeitsunfähig einzustufen.
5.12
Mit Stellungnahme vom 2. März
2018.
(Suva-Nr. 105) führte Kreisarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie
FMH, aus, die vom Versicherten beklagten Beschwerden seien gemäss Beurteilung
des beurteilenden Neurologen am ehesten auf Medikamentenüberkonsum
zurückzuführen oder psychogen bedingt. Aus neurologischer Sicht sei es
unwahrscheinlich, dass die Kopfschmerzen in einem kausalen Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 stünden, da der Versicherte vom Dezember
2016.
bis zum Mai 2017 diese Beschwerden nicht gehabt habe. Somit seien die
Kriterien für chronische posttraumatische Kopfschmerzen nicht erfüllt. Im MRI
der HWS vom 12. Februar 2018 seien keine unfallbedingten strukturellen
Veränderungen nachweisbar. Das MRI des Schädels vom 9. Februar 2018 zeige keine
unfallbedingten intrakraniellen Veränderungen. Wenn die Beschwerden nicht
unfallkausal zu beurteilen seien, so sei es auch nicht deren Therapie.
5.13
Mit Bericht vom 27. März 2018
(Suva-Nr. 137, S. 9) führte med. pract. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei
seit dem 20. Februar 2017 in seiner Behandlung. Damals habe er bereits diese
Kopfschmerzen geklagt, die unter Oxynorm und Physiotherapie nur mässig
beherrschbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe offenbar vom
vorbehandelten Arzt Duloxetin erhalten gehabt. Reizstrombehandlungen und der
Wechsel der Behandlung auf Targin habe einen mässig erträglichen Zustand
gebracht. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer zunehmende Zeichen
einer starken Erschöpfung gezeigt. Er sei jedoch weiterhin arbeitsfähig
gewesen. Diverse Massnahmen, Massagen, chiropraktische Therapie, hätten keine
Besserung gebracht, deshalb sei im September 2017 eine Anmeldung im
Schmerzzentrum des J.___ erfolgt. Wegen ungenügender Krankheitsverarbeitung sei
eine Anmeldung beim Psychiater Herr Dr. med. H.___ in [...] erfolgt. Bei
zunehmender Nebenwirkung von Targin sei ein Opioid-Switch auf Fentanyl erfolgt,
der in Bezug auf die Kopfschmerzen eine deutliche Besserung erbracht, jedoch
die Müdigkeit verschlechtert habe. Die allgemeine Situation habe sich im
Oktober 2017 immer mehr zugespitzt. Zudem sei es offenbar zu einer Konfliktsituation
am Arbeitsplatz gekommen, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner Müdigkeit
gewisse Arbeiten nicht mehr habe erledigen können. Hier habe er letztendlich
eine Art Zusammenbruch erlitten, der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge
gehabt habe.
5.14
Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Suva Versicherungsmedizin, führte in seinem
Bericht vom 20. April 2018 (Suva-Nr. 118) aus, im Bericht von Dr. med. H.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2017 werde die Diagnose
einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
gestellt. Aufgrund dessen habe sich der Versicherte ab dem 26. Oktober 2017,
also ca. 1 Jahr nach dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016, in
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. Aufgrund des aktuellen
Berichtes des Neurologen, Dr. med. E.___, vom 20. Februar 2018 würden die vom
Versicherten geäusserten Beschwerden neurologisch als nicht unfallkausal zum
Unfall vom 29. Oktober 2016 eingeschätzt. Die Anpassungsstörung, ein leichter
depressiver Zustand, sei in zeitlicher Latenz von ca. 1 Jahr zum
Unfall aufgetreten und damit nicht mit diesem korreliert. Es sei möglich, dass
die genannte Anpassungsstörung als Mitreaktion zu den neurologischen Befunden
aufgetreten sei, die vom Neurologen, Herrn Dr. med. E.___, und vom Kreisarzt,
Herrn Dr. med. L.___, als nicht unfallkausal beurteilt worden seien. Aus diesen
Gründen sei es aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht
unwahrscheinlich, dass die genannte Anpassungsstörung als direkte Folge des
Unfalls vom 29. Oktober 2016 aufgefasst werden könne. Allenfalls sei eine
natürliche Teilkausalität zum Unfallereignis möglich. Er, Dr. med. C.___,
empfehle der Administration, die Frage der Adäquanz zu prüfen.
5.15
In seiner ergänzenden Beurteilung
vom 30. April 2018 (Suva-Nr. 121) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Suva Versicherungsmedizin, fest, allenfalls
sei eine natürliche Teilkausalität zum Unfallereignis möglich, aber im
vorgelegten Fall nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.16
Mit Schreiben vom 26. Juni 2018
(Suva-Nr. 137, S. 8) hielt med. pract. F.___ fest, in Bezug auf das
neurologische Gutachten von Dr. med. E.___ sei anzumerken, dass die dort
gemachte Angabe, dass die Kopfschmerzen nicht ursächlich im Zusammenhang mit
dem Schädelhirntrauma seien, weil keine Kopfschmerzen bestanden hätten,
unrichtig sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Februar 2017 in seiner
Behandlung. Er sei bereits zuvor einmal in Vertretung Anfang Jahr 2017 in
seiner Behandlung wegen Schmerzmittelbezugs (Opiate) gewesen. Seitdem er, med.
pract. F.___, den Beschwerdeführer kenne, spielten Kopfschmerzen eine zentrale
Rolle. Wie Dr. med. E.___ zu der Auffassung komme, sei ihm, med. pract. F.___,
nicht bekannt. Eine komplette Zurückweisung des Schädelhirntraumas als
Schmerzursache scheine deshalb nicht korrekt.
5.17
Dr. med. H.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli
2018.
(Suva-Nr. 137, S. 12) aus, durch den erlittenen, massiven Schlag auf den
Kopf und durch die Entwicklung der Situation sei der Beschwerdeführer aus
seiner Sicherheit und der Selbstverständlichkeit seines Weltbildes herausgerissen
und schwerverletzt zurückgelassen worden. Ein Ereignis von wenigen Sekunden.
Ein Vergehen seinerseits habe er dabei nicht ausmachen können, da für ihn das
Tragen einer Rockerjacke mit aufgenieteten Symbolen, gleichgültig welcher Art,
kein solches habe darstellen können. Durch das katastrophale Ereignis sei er
unvermittelt in die latentkriminelle Sphäre jener Menschen eingedrungen, zu
denen er vordergründig hobbymässig habe gehören wollen, ohne wirklich zu ihnen zählen
zu müssen. Die erfolgte «Bestrafung» durch den Rocker, der ihn
zusammengeschlagen habe, habe ihm die letztendliche Eitelkeit seines Hobbys und
die Naivität seines Weltbildes schlagartig aufgezeigt. Dies müsse ihn und seine
Welt fundamental, narzisstisch betrachtet, entwertet haben. So lange nun das
Schädelhirntrauma neurologisch und chirurgisch gesehen noch akut gewesen sei,
habe er damit umgehen können. Die seitherige Chronifikation des Schmerzes gehe
auf eine Interaktion mit dem intrapsychischen Trauma zurück. Viele Monate nach dem
Unfall sei der Beschwerdeführer nun erneut durch einen körperlichen Befund
absorbiert, das heisse, er brauche sich solange mit dem psychischen
Tiefenproblem nicht auseinander zu setzen. Solange er den Kopfschmerz ertragen
müsse, sei er dispensiert davon, sich mit dem Zusammenbruch seines Weltbildes
und der damit verbundenen souveränen Persönlichkeit auseinanderzusetzen. Fortan
konzentriere sich bei ihm nun alles auf die Schmerzbekämpfung, die ihrerseits
wieder zu einer Verstärkung des Schmerzes beigetragen haben könne, was pharmakologisch
wahrscheinlich sei. Beim Beschwerdeführer liege eine Kombination aus
verschiedenen, letztlich psychischen Problemen vor. Bis zum Unfallereignis sei
er eine kompensierte, erfolgreiche und sicherlich narzisstisch überformte Persönlichkeit
mit grosser Schaffenskraft gewesen. Durch das traumatische Ereignis sei dann
die somatische Grundlage für die aktuellen Kopf- und Nackenschmerzen gelegt
worden, die ihrerseits durch exzessiven Schmerzmittelkonsum und die unterlegte,
narzisstische Grundproblematik befeuert und chronifiziert worden seien. Er, Dr.
med. H.___, halte daher die vorliegende psychiatrische Problematik – und auch
teilweise den Chronifizierungsprozess der Schmerzproblematik – für eine Folge
des genannten Unfallereignisses. Dieses habe eine zumindest teilkausale
Bedeutung für die aktuelle psychopathologische Gesamtsituation. Ohne dieses
Ereignis wäre wohl nichts von dem aufgetreten, worunter der Beschwerdeführer
heute leide, weder die Schmerzproblematik noch die zur Chronifikation
beitragende, kryptische Entwertung seines (alten) Selbstbildes, noch der
überbordende Schmerzmittelkonsum.
5.18
Im Austrittsbericht des J.___, [...]klinik
für Neurologie, Psychosomatische Medizin, vom 7. August 2018 (Suva-Nr. 171, S.
1), wo der Beschwerdeführer vom 26. Juni bis 17. Juli 2018 hospitalisiert gewesen
war, wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen mit/bei:
-
persistierenden,
posttraumatischen, zervikogenen Kopfschmerzen rechtsbetont bei St. n.
traumatischem offenem Schädel-Hirn-Trauma 1° mit nicht dislozierter
Kalottenfraktur frontosphenoidal li am 29. Oktober 2016
-
sekundären myofaszialen
Veränderungen
-
Vd. a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
-
progredienter
Erschöpfungssymptomatik mit sekundärer depressiver und vegetativer Symptomatik:
Durchschlafstörung, Tagesmüdigkeit, Dünnhäutigkeit, Lärmempfindlichkeit,
Ohrenschmerzen, Drehschwindel, Muskelzuckungen
-
Hinweise auf zentrale
Hypersensibilisierung: positive Klammeralgometrie, vegetative Symptomatik
-
Risikofaktoren für
Schmerzchronifizierung: pain- und actionprone-Anamnese
-
MRI Gehirn/Schädel mit NNH
9.
Februar 2018: einige kleine unspezifische gliöse Narben im Zentrum semiovale
Vd.a. Medikamentenübergebrauch
(Dafalgan, Palexia, Oxynorm)
Der Beschwerdeführer leide seit einem
Schädelhirntrauma im Oktober 2016 an einem progressiven diffusen Kopfschmerz
und zunehmendem Erschöpfungszustand. Unmittelbar nach dem Unfall sei er nur
mehrere Tage im Spital geblieben, jedoch nach Entlassung mit Übelkeit und
Erbrechen rasch wieder hospitalisiert worden. Seit diesem zweiten Aufenthalt
nehme er regelmässig Opiate ein. Mehrere Versuche diese zu reduzieren seien
gescheitert, da der Kopfschmerz dann eskaliere. Mit dieser medikamentösen
Unterstützung habe er versucht, weiter normal zu 100 % zu arbeiten. Die
Belastbarkeit sei jedoch während des Jahres zunehmend geringer geworden. Die
Schmerzen hätten nicht aufgehört, dazu seien eine vermehrte
Konzentrationsstörung und Müdigkeit gekommen. Im September 2017 habe er Ferien
genommen in der Hoffnung, sich zu erholen, was jedoch kaum geholfen habe.
Während einer kurzen Zeit habe er noch versucht, 50 % zu arbeiten, seit Mitte
Oktober 2017 sei er jedoch aufgrund der starken Erschöpfung zu 100 %
krankgeschrieben.
5.19
Dr. med. G.___, M.___, [...],
führte im Bericht vom 11. April 2019 (Suva-Nr. 221) aus, psychiatrisch leide der
Beschwerdeführer seit längerer Zeit unter einer rezidivierenden mittelgradigen
depressiven Störung und unter einer Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit.
Aufgrund des Verlaufes handle es sich bezüglich der Schmerzproblematik um eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach offenem Schädel-Hirn-Trauma. Der
Beschwerdeführer sei trotz psychotherapeutischer Begleitung und zusätzlicher
antidepressiver Therapie bis anhin nicht arbeitsfähig.
5.20
Mit Stellungnahme vom 28. Mai
2019.
(Suva-Nr. 232) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, Suva
Versicherungsmedizin, fest, in Zusammenschau könne neurologischerseits eine
leichte traumatische Hirnverletzung bei kurzem Bewusstseinsverlust ohne
ausweisbare Hirnschädigung und ohne bilddiagnostisch nachweisbare dauerhafte Hirnverletzungsfolgen
und ohne zervikale Rückenmarksschädigung festgestellt werden. Eine substantielle
Hirnverletzung liege somit neurologisch-versicherungsmedizinisch nicht vor.
Eine unfallbedingte organische Grundlage überdauernder neuropsychologischer oder
in diesem Fall auch noch zeitlich nicht kausal aufgetretener psychiatrischer
Gesundheitsbeeinträchtigungen könne daher vorliegend nicht angenommen werden.
Auch eine neuropsychologische Diagnostik sei in dieser Situation unfallbedingt
nicht indiziert. Ohne Nachweis einer substantiellen Hirnverletzung lägen nach
Ablauf von sechs Monaten in der Regel keine Verletzungsfolgen mehr vor. Bei
wieder erlangter voller Arbeitsfähigkeit nach Unfallereignis 29. Oktober 2016
bis ca. Mai 2017 seien invalidisierende posttraumatische Kopfschmerzen nach dem
Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 nicht überwiegend wahrscheinlich. Bis zu
diesem Zeitpunkt wäre ein Fallabschluss bereits empfehlenswert gewesen (spätestens
sechs Monate nach Unfallereignis aus neurologischer Sicht). Unfallkausal sei
keine weitere Diagnostik oder Therapie nach leichter traumatischer
Hirnverletzung mit Ereignis vom 29. Oktober 2016 über sechs Monate hinaus nach
diesem Ereignis geschuldet.
5.21
Im Austrittsbericht der
Rehaklinik N.___ vom 13. September 2019 (Suva-Nr. 263) wurde festgehalten, im
Verlauf habe eine Aufhellung der Stimmungslage und Verbesserung des Antriebs
und der Motivation sowie der Schwingungsfähigkeit erreicht werden können. Die
zuvor bestehende Schmerzsymptomatik sei durch die Aktivierung und wirksame
medikamentöse Therapie gut verbessert worden. Der Beschwerdeführer berichte,
dass er von den hier durchgeführten Massnahmen sehr gut habe profitieren
können. Insbesondere das Ausschleichen von Temesta und Oxynorm habe ihm sehr
viel gebracht und er fühle sich nun mehr körperlich in einem fitteren Zustand.
5.22
In der
neurologisch-psychiatrischen Beurteilung vom 24. und 25. September 2019
(Suva-Nr. 265) führten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, beide von der
Suva Versicherungsmedizin, aus, die vom Versicherten beklagten Beschwerden
seien gemäss Beurteilung des Neurologen Herrn Dr. med. E.___ am ehesten auf
einen Medikamentenüberkonsum zurückzuführen oder psychogen bedingt. Aus
neurologischer Sicht sei im Bericht von Herrn Dr. med. E.___ vom 20. Februar
2018.
bereits beurteilt worden, dass es unwahrscheinlich sei, dass die
Kopfschmerzen in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29.
Oktober 2016 stünden, da der Versicherte vom Dezember 2016 bis zum Mai 2017
diese Beschwerden nicht gehabt habe. Somit sei neurologischerseits beurteilt
worden, dass u. a. die Kriterien für chronische posttraumatische Kopfschmerzen
nicht erfüllt gewesen seien. Im Befund des MRI der HWS vom 12. Februar 2018
seien überdies keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen nachweisbar
gewesen. Das MRI des Schädels vom 9. Februar 2018 zeige keine unfallbedingten
intrakraniellen Veränderungen. Der Kreisarzt Dr. med. L.___ sei daher
nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass etwaige Behandlungsmassnahmen nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 29. Oktober 2016
zurückzuführen seien. Es sei unter anderem auch kreisärztlich nachvollziehbar
eingeschätzt worden, dass die Beschwerden und eine etwaige Therapie als nicht
unfallkausal zu beurteilen seien. Der Unterzeichnende sei daher in seinem
Bericht vom 30. April 2018 zum Ergebnis gekommen, dass die damals genannte
Diagnose einer Anpassungsstörung als Mitreaktion zu den neurologischen Befunden
aufgetreten sei, die vom Neurologen Herrn Dr. med. E.___ und vom Kreisarzt
Herrn Dr. med. L.___ als nicht unfallkausal beurteilt seien. Es sei aus diesen
Gründen bereits am 30. April 2018 unwahrscheinlich gewesen, dass die vom damaligen
Psychiater Herrn Dr. med. H.___ im Bericht vom 14. Dezember 2017 genannte
Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) als direkte Folge des Unfalls
vom 29. Oktober 2016 habe aufgefasst werden können. Die Zusammenschau aus
neurologischer Sicht, die durch Herrn PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie,
in seinem Bericht vom 28. Mai 2019 dargelegt worden sei, sei aus
versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht nachvollziehbar bzw. sachlich
richtig: Herr PD Dr. med. D.___ habe beurteilt, dass keine strukturelle
Hirnverletzung vorliege und somit neurologisch-versicherungsmedizinisch keine
unfallbedingte organische Grundlage gegeben sei, die eine überdauernde
neuropsychologische Einschränkung und in diesem Fall auch noch eine zeitlich
nicht in Zusammenhang aufgetretene psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung
begründen könne. Ohne Nachweis einer substantiellen Hirnverletzung lägen nach
Ablauf von sechs Monaten in der Regel keine Verletzungsfolgen mehr vor. Bei
Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit nach dem Unfallereignis vom 29.
Oktober 2016 bis zirka Mai 2017 seien auch die invalidisierenden
posttraumatischen Kopfschmerzen nach dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016
nicht mehr überwiegend wahrscheinlich. Herr PD Dr. med. D.___ habe zudem
richtig beurteilt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Fallabschluss
empfehlenswert gewesen sei. Der Neurologe PD Dr. med. D.___ komme überdies
richtig zum Ergebnis, dass unfallkausal keine weitere Diagnostik oder Therapie
nach leichter traumatischer Hirnverletzung mit dem Ereignis vom 29. Oktober 2016
geschuldet sei. Aus dem bereits Dargelegten ergebe sich, dass die von den O.___
neu aufgeführte psychiatrische Gesundheitsstörung einer somatoformen
Schmerzstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 zurückzuführen sei – im Gegenteil sei dies
unwahrscheinlich. Die zwingende Voraussetzung für die Annahme eines kausalen
Zusammenhangs einer somatoformen Störung sei, dass die Symptomatik unmittelbar
nach dem Unfall begonnen habe. Diese Eingangsvoraussetzung liege hier nicht
vor. Beim Versicherten seien zudem kongruierende Erkrankungen in Form von
unfallunabhängigen Suchtmittelabhängigkeiten von Opiaten und Benzodiazepinen zu
nennen. Das Unfallereignis habe zudem keine Verletzungen von subjektiv
besonders bedeutungsvollen Körperorganen wie Herz, Gehirn und Genitalien zur
Folge gehabt, die als traumatische Ereignisse überhaupt eine Konversion in eine
Schmerzverarbeitungsstörung erklären könnten. Konklusiv sei hier zu beurteilen,
dass die bestehende psychische Problematik nicht als Teil für das für solche
Verletzungen typische Beschwerdebild anzusehen sei. Es sei von einem
eigenständigen unfallfremden psychischen Leiden auszugehen, das von einer
etwaigen Unfallursache klar zu trennen sei. Insofern sei die hier angegebene
psychische Gesundheitsstörung nicht als Unfallfolge zu beurteilen. Somit
entfielen aus rein unfallversicherungsmedizinischer Sicht die Beantwortungen zu
Fragen nach medizinischen Massnahmen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands mit Wiedererlangung einer
Arbeitsfähigkeit erwartbar machten. Für die Beurteilung sei keine persönliche
Untersuchung des Versicherten notwendig. Auch eine externe psychiatrische
Begutachtung dränge sich nicht auf.
5.23
Mit Schreiben vom 31. Oktober
2019.
(Suva-Nr. 285, S. 8) führte Dr. med. G.___, M.___, [...], aus, aus dem
Erstgespräche vom 22. November 2018 mit dem Beschwerdeführer gehe hervor, dass
er nach dem Schädel-Hirntrauma vom 29. Oktober 2016 mit nicht dislozierter
Kalottenfraktur und chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Anteilen bei posttraumatischen zervikogenen Kopfschmerzen während eines Monats
nicht gearbeitet habe. Gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers habe er
anschliessend zu 100 % gearbeitet und wegen starken Hinterkopfschmerzen
opiathaltige Medikamente erhalten. Entgegen der Beurteilung von Neurologe Dr.
med. E.___, der die Kopfschmerzen auf Medikamentenüberkonsum zurückgeführt oder
psychogen beurteilt habe, müsse eingewendet werden, dass der Beschwerdeführer
vor der Abgabe der opiathaltigen Medikamente bereits über starke Kopfschmerzen
Dispositiv
geklagt habe. Aus Sicht der Abläufe müsse demnach davon ausgegangen werden,
dass diese Kopfschmerzen als unfallkausal zu beurteilen seien, da sie gemäss
Angaben des Beschwerdeführers bereits vor Abgabe der Schmerzmedikamente und vor
der depressiven Symptomatik bestanden hätten.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid in somatischer Hinsicht im Wesentlichen auf das neurologische
Gutachten von Dr. med. E.___ vom 20. Februar 2018 (Suva-Nr. 102) sowie die
Beurteilung der Suva-Versicherungsmedizin ab, weshalb deren Beweiswert zu
prüfen ist.
6.1 Das neurologische Gutachten von
Dr. med. E.___ vom 20. Februar 2018 ist nachvollziehbar begründet und die
Schlussfolgerungen des Gutachters vermögen zu überzeugen: Beim Beschwerdeführer
habe sich im Oktober 2016 ein Schädelhirntrauma zugetragen mit einem
Bewusstseinsverlust von höchstens wenigen Minuten, er habe allerdings eine
Schädelkalottenfraktur erlitten. Die persönliche Anamnese des Beschwerdeführers
sei sonst neurologisch unauffällig gewesen, insbesondere relevante
Kopfschmerzen hätten vor diesem Unfallereignis nicht bestanden. Etwas
bemerkenswert sei ein gewisser Widerspruch in der Beurteilung der CT-Bilder des
Kopfes, die Radiologen berichteten im Befund vom 1. November 2016 im CT des
Kopfes über eine Venenthrombose hochfrontal rechts, im Austrittsbericht der
Chirurgischen Klinik vom 10. November 2016 werde dieser Befund aber nicht
erwähnt, das CT werde als unverändert beschrieben. Der Beschwerdeführer sei im
Rahmen der zweiten Hospitalisation vom 1. bis zum 4. November 2016 offenbar
auch neurologisch am I.___ untersucht worden. Damals sei er auf die Medikation
mit Targin sowie diverse weitere Analgetika bei Bedarf eingestellt worden.
Bereits im November (oder Dezember, die diesbezüglichen Angaben seien etwas
unklar) 2016 habe er die Arbeit dann wiederum zu 100 % aufgenommen.
Während dieser Zeit habe er ständig Targin fix eingenommen und die
Reservemedikation offenbar ebenfalls benützt, ab dem Mai 2017 sei es dann aus
unklaren Gründen zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit
Erschöpfung und gehäuften Kopfschmerzen gekommen. Die aktuelle
klinisch-neurologische Untersuchung sei im Prinzip normal, es bestehe keine
eindeutige Anosmie, das Gangbild sei nur leicht verbreitert, der unsichere
Strichgang könne durch Ablenkung verbessert werden, was auch dem
Beschwerdeführer selber auffalle. Dieser Befund spreche für eine nicht
organische Ausgestaltung des gestörten Strichganges. Die MRI-Untersuchungen des
Kopfes und der HWS vom 9. Februar und vom 12. Februar 2018 seien gemäss
vorliegenden Berichten altersentsprechend unauffällig ausgefallen ohne Hinweise
für posttraumatische Veränderungen an den zwei untersuchten Körperregionen.
Beim Beschwerdeführer habe sich im Oktober 2016 eine Commotio cerebri
zugetragen auf Grund einer Schlägerei, bei der der Beschwerdeführer allerdings
auch eine Kalottenfraktur erlitten habe, weitere therapeutische Massnahmen
seien nach diesem Ereignis nicht erforderlich gewesen. In der Folge habe der
Beschwerdeführer im November oder Dezember 2016 rasch wieder seine
Bürotätigkeit zu 100 % aufnehmen können. Aus unklaren Gründen sei es dann ab
Mai 2017 zu einer progredienten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
gekommen, so dass er ab Oktober 2017 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben worden sei. Diese Arbeitsunfähigkeit werde im Wesentlichen
begründet mit verschiedenen diffusen Beschwerden wie Erschöpfung,
Konzentrationsstörungen, Übelkeit, Muskelzuckungen, Schweissausbrüchen sowie
Palpitationen. Des Weiteren berichte der Beschwerdeführer über gehäufte
Kopfschmerzen jede Woche, vor dem Ereignis vom Oktober 2016 habe er nur selten
Spannungskopfschmerzen gehabt. Die aktuelle Schilderung der Kopfschmerzen
erlaube keine klare diagnostische Zuordnung, ein sekundärer oder gefährlicher
Kopfschmerz könne auf Grund der jetzigen neurologischen Untersuchung und der
MRI-Untersuchung des Kopfes ausgeschlossen werden. Ein gewisser
Medikamentenüberkonsumkopfschmerz dürfte eine Rolle spielen, der
Beschwerdeführer konsumiere mehrmals in der Woche Optifen, Dafalgan und
Oxynorm-Tropfen zusammen gegen die Kopfschmerzen. Einen weiteren unterhaltenden
Faktor für die Kopfschmerzen dürfte die psychische Problematik darstellen. Ein
zervikogener Kopfschmerz sei rein anamnestisch unwahrscheinlich, nachdem der
Beschwerdeführer zervikale Beschwerden verneine. Ein chronischer
posttraumatischer Kopfschmerz könne gemäss den Diagnosekriterien der
internationalen Kopfschmerzgesellschaft aus dem Jahr 2013 nicht diagnostiziert
werden, weil der Beschwerdeführer bekanntlich in der Zeit vom Dezember 2016 bis
ungefähr zum Mai 2017 diese Beschwerden nicht gehabt habe. Für die Diagnose von
chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen müssten die Beschwerden aber
während mindestens drei Monaten nach dem Unfallereignis anhalten, was beim
Beschwerdeführer nicht zutreffe. Dementsprechend sei es aus neurologischer
Sicht als unwahrscheinlich einzustufen, dass die Kopfschmerzen in einem
kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 stünden. Aus
neurologischer Sicht liessen sich aktuell keine traumatisch bedingten Schäden
am zentralen oder peripheren Nervensystem feststellen. Anamnestisch, klinisch,
bildgebend und elektroenzephalographisch bestünden zur Zeit keine Hinweise für
eine höhergradige Traumatisierung des Gehirnes im Sinne einer Contusio cerebri.
Dementsprechend liessen sich aktuell aus neurologischer Sicht beim Beschwerdeführer
keine posttraumatischen Schäden zum Ereignis vom Oktober 2016 mehr feststellen,
auf Grund dieses Ereignisses vom Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer aktuell
aus neurologischer Sicht auch nicht mehr als arbeitsunfähig einzustufen.
Gestützt auf das beweiswertige Gutachten
von Dr. med. E.___ vom 20. Februar 2018 ist demnach davon auszugehen, dass im
Gutachtenszeitpunkt keine unfallkausalen neurologisch begründbaren Beschwerden
mehr vorlagen. Im Lichte der beweiswertigen gutachterlichen Ausführungen von
Dr. med. E.___ vermag sodann auch die Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt
für Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 28. Mai 2019 (Suva-Nr. 232)
zu überzeugen, wonach in Zusammenschau neurologischerseits eine leichte
traumatische Hirnverletzung bei kurzem Bewusstseinsverlust ohne ausweisbare
Hirnschädigung und ohne bilddiagnostisch nachweisbare dauerhafte
Hirnverletzungsfolgen und ohne zervikale Rückenmarksschädigung festgestellt
werden könne. Eine substantielle Hirnverletzung liege somit
neurologisch-versicherungsmedizinisch nicht vor. Eine unfallbedingte organische
Grundlage überdauernder neuropsychologischer oder in diesem Fall auch noch
zeitlich nicht kausal aufgetretener psychiatrischer
Gesundheitsbeeinträchtigungen könne daher vorliegend nicht angenommen werden.
Ohne Nachweis einer substantiellen Hirnverletzung lägen nach Ablauf von sechs
Monaten in der Regel keine Verletzungsfolgen mehr vor.
Am Beweiswert des Gutachtens vermögen sodann
auch die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Rügen nicht zu
ändern. So vermag die Schlussfolgerung von Dr. med. E.___, wonach ein
chronischer posttraumatischer Kopfschmerz gemäss den Diagnosekriterien der
internationalen Kopfschmerzgesellschaft aus dem Jahr 2013 nicht diagnostiziert
werden könne, weil der Beschwerdeführer in der Zeit vom Dezember 2016 bis
ungefähr zum Mai 2017 diese Beschwerden nicht gehabt habe, entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers durchaus zu überzeugen. So liegen in den Akten keine
echtzeitlichen Berichte vor, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Kopfschmerzen im Zeitraum von Januar bis August 2017 belegen würden: Im
Austrittsbericht des I.___ vom 10. November 2016 (Suva-Nr. 32) wo der
Beschwerdeführer vom 1. November bis 4. November 2016 hospitalisiert war, wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich erneut notfallmässig mit
progredienten Kopfschmerzen nach Sturz vom 29. Oktober 2016 und Zuzug
eines offenen Schädelhirntraumas eingewiesen. In der polizeilichen Einvernahme
vom 15. Dezember 2016 (Suva-Nr. 66) gab der Beschwerdeführer an, noch heute
leide er teilweise an Kopfschmerzen. Sodann wurde erst wieder im Bericht der
Chiropraktorin des Beschwerdeführers, Frau P.___, vom 15. September 2017
(Suva-Nr. 64) ausgeführt, der Beschwerdeführer leide seit einem Trauma an
suboccipitalen Kopfschmerzen. Bisher habe die medizinische Massage am meisten
Linderung gebracht. Weiter wurde im Bericht der Universitätsklinik für
Anästhesiologie und Schmerztherapie vom 15. November 2017 (Suva-Nr. 60)
ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte, seit dem Schädel-Hirntrauma im
Oktober 2016 an occipitalen Kopfschmerzen rechts mehr als links zu leiden,
welche nach frontal und in die HWS ausstrahlten. Die Schmerzen seien seit dem
Unfall in der Intensität zunehmend. Mit Bericht vom 27. März 2018
(Suva-Nr. 137, S. 9) führte med. pract. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei
seit dem 20. Februar 2017 in seiner Behandlung. Damals habe er bereits diese
Kopfschmerzen geklagt, die unter Oxynorm und Physiotherapie nur mässig
beherrschbar gewesen seien. Im Schreiben vom 26. Juni 2018 (Suva-Nr. 137, S. 8)
führte med. pract. F.___ aus, seit dem er, med. pract. F.___, den
Beschwerdeführer kenne, spielten Kopfschmerzen eine zentrale Rolle. Des
Weiteren wurde im Austrittsbericht des J.___, [...]klinik für Neurologie,
Psychosomatische Medizin, vom 7. August 2018 (Suva-Nr. 171, S. 1) ausgeführt,
der Beschwerdeführer leide seit einem Schädelhirntrauma im Oktober 2016 an
einem progressiven diffusen Kopfschmerz. Seit diesem zweiten Aufenthalt
(gemeint ist der Aufenthalt im I.___ vom 1 - 4. November 2016) nehme er
regelmässig Opiate ein. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zwar in
verschiedenen Arztberichten geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe
seit dem Unfall ununterbrochen unter Kopfschmerzen gelitten. Es liegen aber im
Zeitraum Januar 2017 bis August 2017 keine echtzeitlichen Arztberichte vor, die
dies belegen würden. Demzufolge erscheint die von Dr. med. E.___ vorgenannte Schlussfolgerung,
wonach kein posttraumatischer Kopfschmerz vorliegen könne, durchaus einleuchtend.
Selbst wenn durch echtzeitliche Arztberichte ein posttraumatischer Kopfschmerz
zu bejahen wäre, müsste aber aufgrund der Verneinung der Adäquanz eine
diesbezügliche Unfallkausalität dennoch verneint werden, wie in E. II. 7.
hiernach darzulegen sein wird. So kann nur dann auf eine Adäquanzprüfung
verzichtet werden, wenn die geltend gemachten Beschwerden somatisch
objektivierbar sind. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die
reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251, 134 V 109 E. 7 ff. S. 118 ff., vgl. auch BGE 117 V 359
E. 5 S. 361 ff.). Die vom Beschwerdeführer immer noch geltend gemachten
Kopfschmerzen sind aber – wie aus den unter E. II. 5 hiervor aufgeführten
medizinischen Akten ersichtlich – nicht durch apparativ/bildgebende Abklärungen
bestätigt worden. Hierzu kann überdies ergänzend auf die korrekten Ausführungen
der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach das CT der HWS vom 29. Oktober 2016 keine frische Fraktur
gezeigt habe, das Schädel-CT vom 1. November 2016 keine intrakranielle
Pathologie ergeben habe und ein MRI des Schädels vom 9. Februar 2018 keine
posttraumatischen Veränderungen gezeigt habe, insbesondere hätten sich keine
Hinweise auf eine stattgehabte intrakranielle Blutung gezeigt. Ein MRI der HWS
vom 12. Februar 2018 habe ebenfalls keine traumatische Läsion gezeigt. Somit
ist aufgrund eines nicht mehr feststellbaren strukturellen Korrelats wie erwähnt eine Adäquanzprüfung
vorzunehmen (E. II. 7 hiernach).
6.2 Die Frage, ob die beim
Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Beschwerden natürlich kausal zum
Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 sind, kann schliesslich ebenfalls
offengelassen werden, da wie vorgehend dargelegt, die Adäquanz einer
Unfallkausalität von psychischen / nicht strukturell objektivierbaren
Beschwerden zu verneinen ist, wie nachfolgend in E. II. 7 aufzuzeigen ist. Denn
nach der Rechtsprechung ist es zulässig, eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers zu verneinen und die Frage, ob ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen / strukturell nicht
objektivierbaren Beschwerden besteht, offenzulassen mit der Begründung, ein
allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).
7.
7.1 Treten nach einem Unfall
psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,
und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden,
so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248
E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Eine analoge Anwendung der
Schleudertrauma-Praxis ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Im Austrittsbericht
des I.___ vom 10. November 2016 (Suva-Nr. 32), wo der Beschwerdeführer vom 1.
November bis 4. November 2016 hospitalisiert war, wurde ausgeführt, bei der
klinischen Inspektion habe sich ein neurologisch unauffälliger Patient mit
einem Glasgow-Coma-Scale von 15 Punkten gezeigt. Zwar hat der Beschwerdeführer
eine Kalottenfraktur erlitten und in nachfolgenden Arztberichten wird teilweise
von einem kurzen Bewusstseinsverlust berichtet (u.a. im Gutachten von Dr. med. E.___
vom 20. Februar 2018). Insgesamt ist aufgrund der medizinischen Akten aber höchstens
von einer leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung auszugehen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. April 2016 E. 5.2.2; vgl. z.B.
flexikon.doccheck.com/de/Glasgow_Coma_Scale), weshalb sich die analoge
Rechtsprechung der Schleudertraumarechtsprechung nicht rechtfertigt. Vielmehr ist
die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4
S. 250 f. mit Hinweisen).
7.2 Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden
Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne
weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen
Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und
psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,
sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit
dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen,
in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E.
6c/aa S. 140):
-
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV
Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien
erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013
E. 3.3 mit Hinweis). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein Kriterium erfüllt ist;
nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise. Im gesamten mittleren
Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
7.3 Die Unfallschwere beurteilt sich
nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden
Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR
2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.
23 S. 83). Bezüglich des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem
Geschehensablauf – soweit aktenmässig rekonstruierbar – auszugehen (Suva-Nr.
66, S. 15 f): Der Beschwerdeführer begab sich zusammen mit drei Kollegen in
«Motorradfahrer/Rockerkleidung» zwecks Besuch eines Konzerts in den [...] Pub in
[...]. Gegen 22:00 Uhr seien ein paar B.___ zu ihnen gekommen und hätten
gesagt, dass sie nach draussen kommen sollten. Draussen hätten ca. 15 B.___
gestanden. Einer habe gesagt, dass sie, wenn sie in ihr Gebiet kämen, die
Ledergilets ausziehen müssten, ansonsten «chlepfe» es. Ein Kollege des
Beschwerdeführers habe gesagt, dass sie ja gar nichts machen würden. Hierauf
habe der B.___, welcher die Ansage gemacht habe, dem Kollegen unvermittelt
einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt, worauf dieser 1 - 2
Schritte zurückgegangen sei, um wohl einem weiteren Faustschlag auszuweichen. Plötzlich
habe der Beschwerdeführer einen Schlag gegen den Kopf erhalten und sei sogleich
zu Boden gegangen und ca. 30 Sekunden bewusstlos gewesen. Das hätten jedenfalls
seine Kollegen später so berichtet. Der Beschwerdeführer habe dann bemerkt,
dass er sein Ledergilet nicht mehr angehabt habe. Die B.___ hätten begonnen,
die persönlichen Sachen des Beschwerdeführers und seiner Kollegen aus den
Ledergilets zu nehmen. Von einem Kollegen des Beschwerdeführers sei ein Ausweis
verlangt worden. Der B.___ habe dann dem Kollegen gesagt, dass sie nun wüssten,
wer er sei, falls er zur Polizei gehen sollte. Der Beschwerdeführer habe stark geblutet
und bemerkt, dass er seine Brille nicht mehr gehabt habe. Seine Kollegen hätten
die Brille dann gefunden, welche stark beschädigt gewesen sei. Seine Kollegen
hätten ihn dann ins I.___ gefahren, wo er im Notfall behandelt worden sei. Sie
hätten den Vorfall nicht sofort der Polizei gemeldet, weil sie geschockt
gewesen seien und auch Angst um ihre Familien gehabt hätten.
Bei der Qualifikation der Unfallschwere
nicht zu berücksichtigen sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
die durch das Ereignis verursachten Verletzungen. Wie ein Blick auf
vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Auseinandersetzungen
in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. etwa Urteile
8C_281/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1, 8C_476/2010 vom 7. September
2010 E. 4, 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.1, 8C_1032/2009 vom 11. Mai
2010 E. 4; SVR 2007 UV Nr. 29 S. 99, U 98/06 E. 3.2, U 105/05 vom
14. Juni 2005 E. 2.3, U 37/94 vom 21. August 1997 E. 5a; RKUV 1996
Nr. U 256 S. 215, U 215/94 E. 6b/bb); vereinzelt wurde ein mittelschwerer
Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen angenommen (Urteile 8C_340/2007
vom 12. Juni 2008 E. 5.3 und U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6) oder ein
mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (Urteile
8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 5.2.1, 5.2.2; U 382/06 vom 6. Mai 2008
E. 4.2 und 4.3; RKUV 2001 Nr. U 440 S. 350, U 9/00 E. 6a). Vorliegend ist
ebenfalls von einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich auszugehen, ohne
dass diesbezüglich beweismässige Weiterungen erforderlich wären. Im Vergleich
mit den angeführten Präjudizien lässt sich eine andere Kategorisierung nicht
rechtfertigen. Auch die Umstände, dass eine Kräfteungleichheit vorlag und der
Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll wohl mit einer Schlagwaffe
niedergeschlagen wurde, lassen den Vorfall nicht in einem anderen Licht erscheinen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010). Auch
kann, anders als in dem vom Beschwerdeführer als Vergleich herangezogenen
Urteil des Bundesgerichts U 36/07 vom 8. Mai 2007, nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer während des tätlichen Angriffs um sein Leben
oder das seiner Kollegen fürchtete. Zudem war die versicherte Person im
vorgenannten bundesgerichtlichen Fall bereits vorher Drohungen und Erpressungen
ausgesetzt gewesen und wurde in der Nacht von drei Fremden zusammengeschlagen.
Aufgrund dieses Zusammenhangs ging das Bundesgericht im genannten Fall davon
aus, die versicherte Person habe, obwohl ihr Leben nie wirklich in Gefahr
gewesen sei, sicherlich die Entschlossenheit seiner Angreifer gekannt und habe
ernsthaft um ihr Leben oder zumindest um einen signifikanten und dauerhaften
Verlust ihrer körperlichen Unversehrtheit fürchten müssen. Auch wenn der
Beschwerdeführer aufgrund der obengenannten Drohungen eines B.___-Mitglieds
gegen seinen Kollegen, sie wüssten nun wer er sei, anfänglich um das Wohl
seiner Angehörigen gefürchtet hat, kann der vorliegende Fall nicht mit dem Fall
U 36/07 verglichen werden, weshalb im Resultat von einem mittelschweren
Ereignis im engeren Sinne auszugehen ist. Bei mittelschweren Unfällen im
engeren Sinn ist die Adäquanz, wie vorgehend ausgeführt, zu bejahen, wenn drei
dieser Kriterien oder eines der Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt sind.
7.4 Dem vorliegenden Unfallereignis
ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Auch objektiv betrachtet
erscheinen die Begleitumstände verhältnismässig eindrücklich, weshalb dieses
Kriterium zu bejahen ist, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise, da
nicht von geradezu dramatischen Begleitumständen gesprochen werden kann.
Nicht erfüllt ist dagegen das Kriterium
der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. So erlitt der
Beschwerdeführer eine nicht dislozierte Kalottenfraktur, welche strukturell
folgenlos abheilte.
Nicht erfüllt sind sodann die Kriterien
der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und der Dauerschmerzen.
So ist zwar aus den Akten ein langer Behandlungsverlauf ersichtlich, jedoch war
die Behandlung nur verhältnismässig kurze Zeit auf strukturell objektivierbare
Beschwerden gerichtet und auch die geltend gemachten Schmerzen konnten nur
anfänglich einem objektivierbaren Korrelat zugeordnet werden, weshalb diese
Kriterien nicht bejaht werden können.
Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht
gesprochen werden.
Zur Bejahung des Kriteriums des
schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es
besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche sind
vorliegend nicht ersichtlich. Die Einnahme vieler Medikamente und die
Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses
Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts
8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium ist somit zu
verneinen.
Zum Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer zwar ab Herbst 2017 lange arbeitsunfähig war, die
Arbeitsunfähigkeit aber nur anfangs und für kurze Zeit nachweislich auf
physisch objektivierbare Beschwerden zurückgeführt werden konnte, weshalb auch
dieses Kriterium zu verneinen ist.
Somit ist eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, jedoch nicht in
ausgeprägter Weise. Damit ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten nicht
objektivierbaren / psychischen Beschwerden zu verneinen.
8. Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre
weitergehende Leistungspflicht mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 und
Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 per 31. Oktober 2019 verneint hat. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021 bestätigt.