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Entscheid

VSBES.2020.146

Unfallversicherung

2. Dezember 2020Deutsch50 min

dahingehend richtig, dass er von einer Gruppe des Motorradclubs B.___ zusammengeschlagen

Source so.ch

Urteil vom 2. Dezember 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1963, erlitt am 29. Oktober 2016 eine offene nicht

dislozierte Kalottenfraktur fronto-sphenoidal links. Als Grund gab der

Beschwerdeführer anfänglich einen Sturz an, stellte dies aber nachträglich

dahingehend richtig, dass er von einer Gruppe des Motorradclubs B.___ zusammengeschlagen

worden sei (vgl. Suva-Nr. 8 und 66).

In der Folge erbrachte

die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse

Abklärungen. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (Suva-Nr. 124) in Aussicht,

ihre Leistungen per 30. Juni 2018 einzustellen. Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 6. Juli 2018 Einsprache erheben (Suva-Nr. 137).

Schliesslich holte die Beschwerdegegnerin eine neurologisch-psychiatrische

Beurteilung der Suva-Versicherungsmedizin ein (Suva-Nr. 265). Gestützt darauf

stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2019

(Suva-Nr. 273) in Aussicht, die Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2019 einzustellen.

Die dagegen am 13. November 2019 erhobene Einsprache (Suva-Nr. 285) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen

diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 6. Juli 2020 (Datum Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. 10 ff.)

und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid der SUVA vom 4. Juni 2020 sei aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. Oktober 2016 die gesetzlichen Leistungen,

insbesondere Heilkosten und Taggelder, auch nach dem 31. Oktober 2019

auszurichten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 10. August 2020 (A.S. 24 ff.) beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Mit

Eingabe vom 15. Oktober 2020 (A.S. 36 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer

abschliessend vernehmen.

5. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im

Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).

2.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E 2a, 121 V 49

E. 3a mit Hinweisen).

2.3

Wird durch den Unfall ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

Ebenso wie der leistungsbegründende

natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern

beim Unfallversicherer (statt vieler: Entscheide des Bundesgerichts vom 11.

Juni 2007, U 290/06, E. 3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je

mit Hinweisen).

3.

Das

Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in

Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach

hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser

Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den

Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 263 E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26

E. 3c, 115 V 142 E. 8a mit Hinweisen).

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

Hinsichtlich des

Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001

S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b, m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich

die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f.

E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis

zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)

Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und

insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.

Auch Berichten und Stellungnahmen versicherungsinterner

Fachpersonen kommt Beweiswert zu, wenn sie die allgemeinen Anforderungen

erfüllen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stütze die

Beschwerdegegnerin ihren Einstellungsentscheid auf die neurologisch-psychiatrische

Beurteilung der Suva-Ärzte Dres. C.___ und D.___ vom 24. / 25.

September 2019. Diese stützten ihre Beurteilung wiederum und erneut auf den

Bericht von Dr. med. E.___ vom 20. Februar 2018 ab, welcher von der falschen

Prämisse ausgegangen sei, dass der Einsprecher vom Dezember 2016 bis Mai 2017

angeblich keine Kopfschmerzen gehabt habe und es deshalb unwahrscheinlich sei,

dass die Kopfschmerzen in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis

vom 29. Oktober 2016 stünden. So habe med. pract. F.___ in seinem Bericht vom

26.

Juni 2018 festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Februar

2017.

in seiner Behandlung. Zudem sei er bereits zuvor einmal in Vertretung

Anfang Jahr 2017 in seiner Behandlung wegen Schmerzmittelbezugs (Opiate)

gewesen. Seitdem er den Beschwerdeführer kenne, spielten Kopfschmerzen eine

zentrale Rolle. Wie dem Bericht der nunmehr behandelnden Psychiaterin, Frau

Dr. med. G.___, vom 31. Oktober 2019 zu entnehmen sei, habe der

Beschwerdeführer auch ihr gegenüber von seinen von Anfang an bestehenden

Kopfschmerzen berichtet. Weiter habe Dr. med. G.___ ausgeführt, aus Sicht der

Abläufe müsse davon ausgegangen werden, dass diese Kopfschmerzen als

unfallkausal zu beurteilen seien, da sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers

bereits vor Abgabe der Schmerzmedikamente und vor der depressiven Symptomatik bestanden

hätten. Des Weiteren lege Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 3. Juli 2018

mit überzeugender Begründung dar, dass die psychiatrischen Diagnosen sehr wohl

eine direkte Folge des brutalen Angriffs vom 29. Oktober 2016 darstellten. Vor

dem Hintergrund der überzeugenden und schlüssigen Einschätzungen der

behandelnden Ärzte sei der ohne persönliche Untersuchung des Einsprechers

ergangene und von falschen Prämissen ausgehende Bericht der Suva-Ärzte Dres. C.___

und D.___ vom 24. September 2019 nicht geeignet, um den der Suva obliegenden

Beweis des Wegfalls der Kausalität zu erbringen. Weiter gelte es festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin den vorliegenden komplexen Fall zu wenig abgeklärt

und somit den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. In casu

dränge sich eine multidisziplinäre Begutachtung mindestens mit den

medizinischen Fachdisziplinen Neurologie, Neuro-Psychologie und Psychiatrie

auf. Da die Beschwerdegegnerin von der unzutreffenden Prämisse ausgehe, dass

keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen, habe sie die den adäquaten

Kausalzusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung

nach Unfall (BGE 115 V 133) beurteilt. Selbst wenn der adäquate

Kausalzusammenhang gemäss der sogenannten «Psychopraxis» zu prüfen wäre – was

jedoch nicht zutreffe – wäre entgegen der Beschwerdegegnerin das Vorliegen

eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin sei der

Ansicht, dass das Ereignis vom 29. Oktober 2016 lediglich einen mittelschweren

Unfall mit Tendenz zu den leichten Unfällen darstelle. Dem könne nicht gefolgt

werden. Der vorliegende Sachverhalt sei nämlich durchaus vergleichbar mit dem

Vorfall, welcher dem Bundesgerichtsurteil U 36/07 vom 8. Mai 2007 zugrunde

liege. In jenem Fall sei der Geschädigte von drei Unbekannten mit Schlagstöcken

zusammengeschlagen worden, wobei er sich u.a. einen Kieferbruch zugezogen habe.

Jener Vorfall sei vom Bundesgericht als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich

zu den schweren Ereignissen beurteilt worden. Es könne vorliegend kein Zweifel

daran bestehen, dass der Vorfall vom 29. Oktober 2016 besonders eindrücklich

gewesen sei. Die B.___ seien gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen

Begleitern in erheblicher Überzahl gewesen (ca. im Verhältnis 3:1), seien

mit Schlagstöcken und Baseballschlägern bewaffnet gewesen, hätten den

Beschwerdeführer und seine Begleiter umzingelt und seien überraschend und mit

äusserster Brutalität vorgegangen. Der Beschwerdeführer sei gar von hinten

niedergeschlagen worden. Die Geschädigten seien somit dem übermächtigen Gegner

wehr- und chancenlos ausgeliefert gewesen. Die Situation sei damit durchaus mit

dem Sachverhalt im bereits erwähnten Bundesgerichtsurteil vergleichbar, wo

dieses Kriterium ebenfalls bejaht worden sei. Somit wäre der adäquate

Kausalzusammenhang auch bei der Anwendung der sogenannten «Psychopraxis» zu

bejahen. Ganz abgesehen davon seien vorliegend noch weitere Kriterien erfüllt.

Beim erlittenen Schädelbruch handle es sich klarerweise um eine sehr schwere

Verletzung. Die dadurch verursachten lang anhaltenden Kopfschmerzen seien offensichtlich

besonders geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Das Kriterium der

körperlichen Dauerschmerzen sei beim Beschwerdeführer ebenfalls erfüllt. Wie

weiter oben aufgezeigt, seien die Kopfschmerzen nicht psychisch bedingt,

sondern direkt auf die beim brutalen Angriff erlittenen schweren

Kopfverletzungen zurückzuführen. Zudem lägen beim Beschwerdeführer ein

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vor. Dies aufgrund

der iatrogen verursachten Schmerzmittelabhängigkeit (vgl. Bundesgerichtsurteil

8C_16/2009 vom 26. Juni 2009. E. 4.5). Damit seien vier der sieben Kriterien

gemäss der «Psychopraxis» erfüllt, sodass der adäquate Kausalzusammenhang

selbst dann zu bejahen wäre, wenn das Ereignis vom 29. Oktober 2016 der

Beschwerdegegnerin folgend bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu

den leichten Fällen einzuteilen wäre.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, das CT der HWS vom 29. Oktober 2016 habe

keine frische Fraktur gezeigt. Das Schädel-CT vom 1. November 2016 habe keine

intrakranielle Pathologie ergeben. Dr. med. E.___ habe keine neurologischen

Unfallfolgen gefunden. Ein MRI des Schädels vom 9. Februar 2018 habe keine

posttraumatischen Veränderungen gezeigt, insbesondere hätten sich keine

Hinweise auf eine stattgehabte intrakranielle Blutung ergeben. Ein MRI der HWS

vom 12. Februar 2018 habe keine traumatische Läsion gezeigt. Schliesslich seien

Dres. med. C.___ und D.___ von der Suva Versicherungsmedizin zum Schluss

gekommen, dass das leichte Schädelhirntrauma keine organischen Unfallfolgen

hinterlassen habe. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters bestehe kein

Anlass, deren Beurteilung vom 24. September 2019 in Frage zu stellen.

Entscheidend sei, dass der Unfall vom 29. Oktober 2016 keine organischen

Unfallfolgen im Sinne struktureller Läsionen hinterlassen habe. Auch vermöge

der Versicherte aus dem ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. G.___ vom

31.

Oktober 2019 nichts für sich zu gewinnen, werde doch darin ebenfalls kein

organisches Korrelat zu den geklagten Kopfschmerzen nachgewiesen. Es sei

deshalb davon auszugehen, dass der Unfall vom 29. Oktober 2016 keine

organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Läsionen hinterlassen habe.

Insoweit sei die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Im Folgenden sei zu

untersuchen, wie es sich mit den psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren

Beschwerden verhalte. Seien die zum typischen Beschwerdebild eines

Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen wie im

vorliegenden Fall zwar teilweise gegeben, träten diese aber im Vergleich zur

vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund, sei

der adäquate Kausalzusammenhang praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer

psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Das

Ereignis vom 29. Oktober 2016 stelle nach der Rechtsprechung einen

mittelschweren Unfall mit Tendenz zu den leichten Unfällen dar. Der

Beschwerdeführer gehe dagegen von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich

zu den schweren Unfällen aus. Er berufe sich dabei auf das Urteil des

Bundesgerichts U 36/07 vom 8. Mai 2007, könne daraus jedoch nichts zu

seinen Gunsten ableiten, sei doch jener Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht

vergleichbar. Während im zitierten Fall das Opfer des tätlichen Angriffs nebst

Kieferbruch Kontusionen am ganzen Körper aufgewiesen habe, habe der

Beschwerdeführer «lediglich» ein leichtes Schädelhirntrauma. Nach

Rechtsauffassung des Beschwerdeführers seien zudem vier Kriterien erfüllt. Dem

sei klar zu widersprechen. Selbst wenn mit ihm das Kriterium «besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls» bejaht

würde, wäre die Adäquanz zwischen den psychischen bzw. organisch nicht

nachweisbaren Beschwerden und dem mittelschweren Unfall zu verneinen. Der

Unfall habe sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen

abgespielt, auch sei er nicht besonders eindrücklich gewesen. Was die vom

Versicherten erlittenen Verletzungen betreffe, so seien diese weder ihrer

Schwere noch ihrer besonderen Art nach erfahrungsgemäss geeignet, eine

psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die ärztliche Behandlung der objektivierbaren

unfallkausalen Verletzungen habe auch nicht ungewöhnlich lange gedauert. Wenn

es zu einer Verzögerung im Heilungsprozess gekommen sei, so seien hauptsächlich

psychische Gründe dafür verantwortlich. Intensive unfallbedingte körperliche

Dauerschmerzen seien nicht nachgewiesen. Zwar mache der Versicherte solche

geltend, diese seien somatisch jedoch nicht erklärbar. Ebenso liege keine

ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

hätte. Was die objektivierbaren Unfallfolgen anbelange, könne auch nicht von

einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen ausgegangen

werden. Schliesslich seien weder ein hoher Grad noch eine lange Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Auch hier sei zu bemerken,

dass die psychische Problematik Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit

massgeblich beeinflusst habe. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergebe

sich, dass die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 115 V 133

verlangten Kriterien für den mittelschweren Bereich vorliegend nicht erfüllt

seien, jedenfalls nicht in gehäufter oder ausgeprägter Weise. Der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen den psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren

Beschwerden des Versicherten und dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016

sei daher zu verneinen.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 zu Recht per 31. Oktober 2019

eingestellt hat. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen

folgende medizinische Unterlagen relevant:

5.1

Im Bericht betreffend CT-Schädel

vom 29. Oktober 2016 (Suva-Nr. 57) wurde zur Beurteilung festgehalten:

-

Galeahämatom hochfrontal

links

-

Schmalste fokale Dichteanhebungen

unterhalb der Schädelkalotte frontal links und temporal rechts

-

Nicht dislozierte Fraktur

der Schädelkalotte frontal links

5.2

Im Bericht betreffend

CT-Wirbelsäule vom 29. Oktober 2016 (Suva-Nr. 58) wurde zur Beurteilung

festgehalten: «Keine frische Fraktur».

5.3

Im Bericht betreffend

CT-Gehirnschädel vom 1. November 2016 (Suva-Nr. 59) wurde zur Beurteilung

festgehalten, es zeige sich in der heutigen Untersuchung eine umschriebene

Thrombose in einer Vene, die hoch frontal rechts zum Sinus sagittalis superior

führt. Keine weiteren Thrombosen. Allenfalls gering gestaute umgebende Venen,

aber keine Nachweise einer Stauungsblutung oder anderweitigen neu aufgetretenen

Pathologie am Hirnparenchym selbst. Weiterhin kein sicherer Nachweis einer

Blutung subarachnoidal bzw. subdural und identische Verhältnisse an der

Fraktur.

5.4

Im Austrittsbericht des I.___

vom 7. November 2016 (Suva-Nr. 24), wo der Beschwerdeführer vom 29. Oktober bis

31.

Oktober 2016 hospitalisiert gewesen war, wurde eine offene nicht

dislozierte Kalottenfraktur fronto-sphenoidal links diagnostiziert. Weiter

wurde ausgeführt, klinisch zeige sich ein Galeahämatom hochfrontal links bei

Riss-Quetsch-Wunde. Neurologisch habe eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit mit

retrograder Amnesie bestanden. In traumatologischer Beurteilung hätten

kritische interventionsbedürftige Sekundärkomplikationen ausgeschlossen werden

können. Computertomographisch sei eine nicht dislozierte Kalottenfraktur

froto-sphenoidal links ohne sekundäre Hämorrhagie dokumentiert worden. Die

Platzwunde sei mit einer Wundnaht versorgt worden, eine analgetische und

prophylaktisch antibiotische Therapie installiert, sowie eine Tetanus Vaccination

durchgeführt und der Beschwerdeführer zur neurologischen Überwachung stationär

aufgenommen worden. Nach unauffälligem neurologischem Intervall habe der

Beschwerdeführer in schmerzkompensiertem Allgemeinzustand mit Bedarfsmedikation

Co-Amoxicillin über eine Dauer von 5 Tagen nach Hause entlassen werden können.

5.5

Im Austrittsbericht des I.___

vom 10. November 2016 (Suva-Nr. 32) wo der Beschwerdeführer vom 1. November bis

4.

November 2016 hospitalisiert gewesen war, wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe sich erneut notfallmässig mit progredienten Kopfschmerzen

nach Sturz vom 29. Oktober 2016 und Zuzug eines offenen Schädelhirntraumas

eingewiesen. Der Beschwerdeführer sei bis am Vortag noch stationär

hospitalisiert gewesen. Bei der klinischen Inspektion habe sich ein

neurologisch unauffälliger Patient mit einem Glasgow-Coma-Scale von 15 Punkten

gezeigt. Im Rahmen weiterführender bildgebender Abklärung mittels CT-Schädel

habe kein Hinweis auf eine neue intrakranielle Pathologie im Vergleich zum

Vor-CT vom 29. Oktober 2016 gesehen werden können. Man habe den

Beschwerdeführer stationär zur Schmerztherapie aufgenommen. Die konsiliarische

Beurteilung seitens der Kollegen der Neurologie sei erfreulicherweise ebenfalls

unauffällig gewesen. Unter der Therapie sei es im Verlauf zu einer allmählichen

Besserung der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer habe am 4. November 2016

in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

5.6

Im Bericht des J.___, [...]klinik

für Anästhesiologie und Schmerztherapie vom 15. November 2017 (Suva-Nr.

60) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Chronische posttraumatische cervicogene

Kopfschmerzen rechts mehr als links

-

St.n. traumatischer offener

Kalottenfraktur fronto-sphenoidal links 10/2016 aufgrund Gewaltdelikt

-

Progrediente

Erschöpfungssymptomatik

-

Depressive Symptome

Der Beschwerdeführer berichte, seit dem

Schädel-Hirntrauma im Oktober 2016 an occipitalen Kopfschmerzen rechts mehr als

links zu leiden, welche nach frontal und in die HWS ausstrahlten. Die Schmerzen

seien seit dem Unfall in der Intensität zunehmend, seit zwei Monaten bestehe

zudem eine zunehmende Müdigkeit und Kraftlosigkeit und es sei Ende Oktober zu

einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Die Kopfschmerzen würden als

aggressiv, dumpf und klemmend beschrieben, sie seien tagsüber in wechselnder

Intensität vorhanden und würden durch körperliche Anstrengung verstärkt.

Schmerzlindernd wirke Fentanyl TTS 50pg, aktuell appliziere er 37.5pg/h, was

weniger wirksam sei. Daneben werde täglich eingenommen: Duloxetin 60mg,

Dafalgan 4x500mg, Optifen 3x600mg, sowie Oxynorm-Tropfen 80 - 100mg

pro Woche. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, das schwere Schädel-Hirntrauma vom

Oktober 2016 könnte gut zu einer hochzervikalen facettären Schmerz-Problematik

geführt haben. Aktuell stehe für den Patienten allerdings die progrediente

Erschöpfungssymptomatik mit Rückzugstendenz und depressiven Symptomen im

Vordergrund des erlebten Leidens.

5.7

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, med. pract. F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24.

November 2017 (Suva-Nr. 61) eine depressive Episode, v.a. posttraumatische

Auslösung durch das Trauma vom 29. Oktober 2016. Der Beschwerdeführer klage

über anhaltende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und des Kopfes. Er gebe

immer wieder Schmerzattacken an, die ihn dazu brächten, sich mehr zurück zu

ziehen. Er brauche dann die Möglichkeit sich hinzulegen, um sich wieder zu

regenerieren. Diese Beschwerden hätten zugenommen. Der Beschwerdeführer habe

sich erstmals bei ihm, med. pract. F.___, am 20. Februar 2017 gemeldet. Vorher

sei er von Dr. med. K.___ als Hausarzt behandelt worden. Er habe damals eine

Behandlung mit Duloxetin erhalten. Der Beschwerdeführer habe in der

Zwischenzeit ausgeprägte wechselnde HWS- und Kopf-Beschwerden und wiederholte

Behandlungen erhalten. Aktuell sei es zu einer Verschlechterung gekommen seit

Anfang Oktober, dies insbesondere von der Stimmung und Müdigkeit her. Dies seit

dem die Behandlung mit Fentanyl erfolge. Der Beschwerdeführer habe immer wieder

Erschöpfung angegeben, so dass er, med. pract. F.___, auch mit dem behandelnden

Arzt des J.___ eine mögliche psychosomatische Erklärung besprochen habe. Er

habe den Beschwerdeführer wegen der zwischenzeitlichen mittelschweren Depression

der Praxis Dr. H.___ (Psychiatrie) in [...] zugewiesen, seither befinde er

sich in psychiatrischer Behandlung. Wegen der Müdigkeit sei der

Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Inwieweit der

beschriebene Unfall ursächlich für die Beschwerden sei, sei schlecht

einzuschätzen.

5.8

Im Bericht des J.___, [...]klinik

für Neurologie, Psychosomatische Medizin, vom 7. Dezember 2017 (Suva-Nr.

98) wurde ausgeführt, aufgrund der geschilderten Beschwerden kämen der

Beschwerdeführer sowie auch seine Ehefrau zunehmend an die Grenzen ihrer

Coping-Strategien. Es fehlten Zukunftsperspektiven sowie ein Krankheitskonzept

für die geschilderten Beschwerden. Obwohl Hinweise für ein klassisches

posttraumatisches Belastungssyndrom fehlten, muteten die unwillkürlichen

Bewegungen sowie das Zucken der Extremitäten wie dissoziative

Bewegungsstörungen an, zum Ausschluss struktureller posttraumatischer Läsionen

sei eine neurologische Beurteilung sinnvoll.

5.9

Im Bericht vom 14. Dezember 2017

(Suva-Nr. 75) diagnostiziert Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, ICD-10

F43.21. Der Beschwerdeführer stehe seit dem 26. Oktober 2017 bei ihm, Dr.

med. H.___, in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er leide unter

grosser Müdigkeit und Erschöpfung, ausgelöst durch seine andauernden Schmerzen

an verschiedenen Körperteilen sowie die Ungewissheit über die Diagnose. Er

möchte gerne bald wieder arbeiten, sei zurzeit aber noch nicht arbeitsfähig.

5.10

Im Bericht betreffend MRI

Gehirnschädel vom 9. Februar 2018 (Suva-Nr. 103) wurde zur Beurteilung

festgehalten: Einige kleine unspezifische gliöse Narben im Zentrum semiovale

beidseits, frontal betont, am ehesten im Rahmen einer beginnenden vasculären

Leukenzephalopathie, DD z.B. auch Migräneläsionen möglich. Abklärung der

cardiogenen Risikofaktoren sei empfehlenswert. Keine eindeutig

posttraumatischen Veränderungen, kein Hinweis für eine stattgehabte

intrakranielle Blutung.

5.11

Im neurologischen Gutachten vom

20.

Februar 2018 (Suva-Nr. 102) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:

1.

Chronisch-rezidivierende Kopfschmerzen

unklarer Ätiologie

-

Differentialdiagnostisch

Medikamentenüberkonsum, psychogen

2.

St. nach Commotio cerebri am 29. Oktober

2016.

-

Nicht dislozierte

Kalottenfraktur frontosphenoidal links

-

Aktuell neurologisch

unauffällig

Beim Beschwerdeführer habe sich im

Oktober 2016 ein Schädelhirntrauma zugetragen mit einem Bewusstseinsverlust von

höchstens wenigen Minuten, er habe allerdings eine Schädelkalottenfraktur

erlitten. Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei im Prinzip

normal, es bestehe keine eindeutige Anosmie, das Gangbild sei nur leicht

verbreitert, der unsichere Strichgang könne durch Ablenkung verbessert werden,

was auch dem Beschwerdeführer selber auffalle. Dieser Befund spreche für eine

nicht organische Ausgestaltung des gestörten Strichganges. Die

MRI-Untersuchungen des Kopfes und der HWS vom 9. Februar und vom 12. Februar

2018.

seien gemäss vorliegenden Berichten altersentsprechend unauffällig

ausgefallen ohne Hinweise für posttraumatische Veränderungen an den zwei

untersuchten Körperregionen. Die aktuelle Schilderung der Kopfschmerzen erlaube

keine klare diagnostische Zuordnung. Ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz

könne gemäss den Diagnosekriterien der internationalen Kopfschmerzgesellschaft

aus dem Jahr 2013 nicht diagnostiziert werden, weil der Beschwerdeführer bekanntlich

in der Zeit vom Dezember 2016 bis ungefähr zum Mai 2017 diese Beschwerden nicht

gehabt habe. Dementsprechend sei es aus neurologischer Sicht als

unwahrscheinlich einzustufen, dass die Kopfschmerzen in einem kausalen

Zusammenhang zum Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 stünden. Aus

neurologischer Sicht liessen sich aktuell keine traumatisch bedingten Schäden

am zentralen oder peripheren Nervensystem feststellen. Dementsprechend liessen

sich aktuell aus neurologischer Sicht beim Beschwerdeführer keine

posttraumatischen Schäden zum Ereignis vom Oktober 2016 mehr feststellen. Auf

Grund dieses Ereignisses vom Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer aktuell aus

neurologischer Sicht auch nicht mehr als arbeitsunfähig einzustufen.

5.12

Mit Stellungnahme vom 2. März

2018.

(Suva-Nr. 105) führte Kreisarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie

FMH, aus, die vom Versicherten beklagten Beschwerden seien gemäss Beurteilung

des beurteilenden Neurologen am ehesten auf Medikamentenüberkonsum

zurückzuführen oder psychogen bedingt. Aus neurologischer Sicht sei es

unwahrscheinlich, dass die Kopfschmerzen in einem kausalen Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 stünden, da der Versicherte vom Dezember

2016.

bis zum Mai 2017 diese Beschwerden nicht gehabt habe. Somit seien die

Kriterien für chronische posttraumatische Kopfschmerzen nicht erfüllt. Im MRI

der HWS vom 12. Februar 2018 seien keine unfallbedingten strukturellen

Veränderungen nachweisbar. Das MRI des Schädels vom 9. Februar 2018 zeige keine

unfallbedingten intrakraniellen Veränderungen. Wenn die Beschwerden nicht

unfallkausal zu beurteilen seien, so sei es auch nicht deren Therapie.

5.13

Mit Bericht vom 27. März 2018

(Suva-Nr. 137, S. 9) führte med. pract. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei

seit dem 20. Februar 2017 in seiner Behandlung. Damals habe er bereits diese

Kopfschmerzen geklagt, die unter Oxynorm und Physiotherapie nur mässig

beherrschbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe offenbar vom

vorbehandelten Arzt Duloxetin erhalten gehabt. Reizstrombehandlungen und der

Wechsel der Behandlung auf Targin habe einen mässig erträglichen Zustand

gebracht. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer zunehmende Zeichen

einer starken Erschöpfung gezeigt. Er sei jedoch weiterhin arbeitsfähig

gewesen. Diverse Massnahmen, Massagen, chiropraktische Therapie, hätten keine

Besserung gebracht, deshalb sei im September 2017 eine Anmeldung im

Schmerzzentrum des J.___ erfolgt. Wegen ungenügender Krankheitsverarbeitung sei

eine Anmeldung beim Psychiater Herr Dr. med. H.___ in [...] erfolgt. Bei

zunehmender Nebenwirkung von Targin sei ein Opioid-Switch auf Fentanyl erfolgt,

der in Bezug auf die Kopfschmerzen eine deutliche Besserung erbracht, jedoch

die Müdigkeit verschlechtert habe. Die allgemeine Situation habe sich im

Oktober 2017 immer mehr zugespitzt. Zudem sei es offenbar zu einer Konfliktsituation

am Arbeitsplatz gekommen, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner Müdigkeit

gewisse Arbeiten nicht mehr habe erledigen können. Hier habe er letztendlich

eine Art Zusammenbruch erlitten, der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge

gehabt habe.

5.14

Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Suva Versicherungsmedizin, führte in seinem

Bericht vom 20. April 2018 (Suva-Nr. 118) aus, im Bericht von Dr. med. H.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2017 werde die Diagnose

einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

gestellt. Aufgrund dessen habe sich der Versicherte ab dem 26. Oktober 2017,

also ca. 1 Jahr nach dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016, in

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. Aufgrund des aktuellen

Berichtes des Neurologen, Dr. med. E.___, vom 20. Februar 2018 würden die vom

Versicherten geäusserten Beschwerden neurologisch als nicht unfallkausal zum

Unfall vom 29. Oktober 2016 eingeschätzt. Die Anpassungsstörung, ein leichter

depressiver Zustand, sei in zeitlicher Latenz von ca. 1 Jahr zum

Unfall aufgetreten und damit nicht mit diesem korreliert. Es sei möglich, dass

die genannte Anpassungsstörung als Mitreaktion zu den neurologischen Befunden

aufgetreten sei, die vom Neurologen, Herrn Dr. med. E.___, und vom Kreisarzt,

Herrn Dr. med. L.___, als nicht unfallkausal beurteilt worden seien. Aus diesen

Gründen sei es aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht

unwahrscheinlich, dass die genannte Anpassungsstörung als direkte Folge des

Unfalls vom 29. Oktober 2016 aufgefasst werden könne. Allenfalls sei eine

natürliche Teilkausalität zum Unfallereignis möglich. Er, Dr. med. C.___,

empfehle der Administration, die Frage der Adäquanz zu prüfen.

5.15

In seiner ergänzenden Beurteilung

vom 30. April 2018 (Suva-Nr. 121) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Suva Versicherungsmedizin, fest, allenfalls

sei eine natürliche Teilkausalität zum Unfallereignis möglich, aber im

vorgelegten Fall nicht überwiegend wahrscheinlich.

5.16

Mit Schreiben vom 26. Juni 2018

(Suva-Nr. 137, S. 8) hielt med. pract. F.___ fest, in Bezug auf das

neurologische Gutachten von Dr. med. E.___ sei anzumerken, dass die dort

gemachte Angabe, dass die Kopfschmerzen nicht ursächlich im Zusammenhang mit

dem Schädelhirntrauma seien, weil keine Kopfschmerzen bestanden hätten,

unrichtig sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Februar 2017 in seiner

Behandlung. Er sei bereits zuvor einmal in Vertretung Anfang Jahr 2017 in

seiner Behandlung wegen Schmerzmittelbezugs (Opiate) gewesen. Seitdem er, med.

pract. F.___, den Beschwerdeführer kenne, spielten Kopfschmerzen eine zentrale

Rolle. Wie Dr. med. E.___ zu der Auffassung komme, sei ihm, med. pract. F.___,

nicht bekannt. Eine komplette Zurückweisung des Schädelhirntraumas als

Schmerzursache scheine deshalb nicht korrekt.

5.17

Dr. med. H.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli

2018.

(Suva-Nr. 137, S. 12) aus, durch den erlittenen, massiven Schlag auf den

Kopf und durch die Entwicklung der Situation sei der Beschwerdeführer aus

seiner Sicherheit und der Selbstverständlichkeit seines Weltbildes herausgerissen

und schwerverletzt zurückgelassen worden. Ein Ereignis von wenigen Sekunden.

Ein Vergehen seinerseits habe er dabei nicht ausmachen können, da für ihn das

Tragen einer Rockerjacke mit aufgenieteten Symbolen, gleichgültig welcher Art,

kein solches habe darstellen können. Durch das katastrophale Ereignis sei er

unvermittelt in die latentkriminelle Sphäre jener Menschen eingedrungen, zu

denen er vordergründig hobbymässig habe gehören wollen, ohne wirklich zu ihnen zählen

zu müssen. Die erfolgte «Bestrafung» durch den Rocker, der ihn

zusammengeschlagen habe, habe ihm die letztendliche Eitelkeit seines Hobbys und

die Naivität seines Weltbildes schlagartig aufgezeigt. Dies müsse ihn und seine

Welt fundamental, narzisstisch betrachtet, entwertet haben. So lange nun das

Schädelhirntrauma neurologisch und chirurgisch gesehen noch akut gewesen sei,

habe er damit umgehen können. Die seitherige Chronifikation des Schmerzes gehe

auf eine Interaktion mit dem intrapsychischen Trauma zurück. Viele Monate nach dem

Unfall sei der Beschwerdeführer nun erneut durch einen körperlichen Befund

absorbiert, das heisse, er brauche sich solange mit dem psychischen

Tiefenproblem nicht auseinander zu setzen. Solange er den Kopfschmerz ertragen

müsse, sei er dispensiert davon, sich mit dem Zusammenbruch seines Weltbildes

und der damit verbundenen souveränen Persönlichkeit auseinanderzusetzen. Fortan

konzentriere sich bei ihm nun alles auf die Schmerzbekämpfung, die ihrerseits

wieder zu einer Verstärkung des Schmerzes beigetragen haben könne, was pharmakologisch

wahrscheinlich sei. Beim Beschwerdeführer liege eine Kombination aus

verschiedenen, letztlich psychischen Problemen vor. Bis zum Unfallereignis sei

er eine kompensierte, erfolgreiche und sicherlich narzisstisch überformte Persönlichkeit

mit grosser Schaffenskraft gewesen. Durch das traumatische Ereignis sei dann

die somatische Grundlage für die aktuellen Kopf- und Nackenschmerzen gelegt

worden, die ihrerseits durch exzessiven Schmerzmittelkonsum und die unterlegte,

narzisstische Grundproblematik befeuert und chronifiziert worden seien. Er, Dr.

med. H.___, halte daher die vorliegende psychiatrische Problematik – und auch

teilweise den Chronifizierungsprozess der Schmerzproblematik – für eine Folge

des genannten Unfallereignisses. Dieses habe eine zumindest teilkausale

Bedeutung für die aktuelle psychopathologische Gesamtsituation. Ohne dieses

Ereignis wäre wohl nichts von dem aufgetreten, worunter der Beschwerdeführer

heute leide, weder die Schmerzproblematik noch die zur Chronifikation

beitragende, kryptische Entwertung seines (alten) Selbstbildes, noch der

überbordende Schmerzmittelkonsum.

5.18

Im Austrittsbericht des J.___, [...]klinik

für Neurologie, Psychosomatische Medizin, vom 7. August 2018 (Suva-Nr. 171, S.

1), wo der Beschwerdeführer vom 26. Juni bis 17. Juli 2018 hospitalisiert gewesen

war, wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Anteilen mit/bei:

-

persistierenden,

posttraumatischen, zervikogenen Kopfschmerzen rechtsbetont bei St. n.

traumatischem offenem Schädel-Hirn-Trauma 1° mit nicht dislozierter

Kalottenfraktur frontosphenoidal li am 29. Oktober 2016

-

sekundären myofaszialen

Veränderungen

-

Vd. a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz

-

progredienter

Erschöpfungssymptomatik mit sekundärer depressiver und vegetativer Symptomatik:

Durchschlafstörung, Tagesmüdigkeit, Dünnhäutigkeit, Lärmempfindlichkeit,

Ohrenschmerzen, Drehschwindel, Muskelzuckungen

-

Hinweise auf zentrale

Hypersensibilisierung: positive Klammeralgometrie, vegetative Symptomatik

-

Risikofaktoren für

Schmerzchronifizierung: pain- und actionprone-Anamnese

-

MRI Gehirn/Schädel mit NNH

9.

Februar 2018: einige kleine unspezifische gliöse Narben im Zentrum semiovale

Vd.a. Medikamentenübergebrauch

(Dafalgan, Palexia, Oxynorm)

Der Beschwerdeführer leide seit einem

Schädelhirntrauma im Oktober 2016 an einem progressiven diffusen Kopfschmerz

und zunehmendem Erschöpfungszustand. Unmittelbar nach dem Unfall sei er nur

mehrere Tage im Spital geblieben, jedoch nach Entlassung mit Übelkeit und

Erbrechen rasch wieder hospitalisiert worden. Seit diesem zweiten Aufenthalt

nehme er regelmässig Opiate ein. Mehrere Versuche diese zu reduzieren seien

gescheitert, da der Kopfschmerz dann eskaliere. Mit dieser medikamentösen

Unterstützung habe er versucht, weiter normal zu 100 % zu arbeiten. Die

Belastbarkeit sei jedoch während des Jahres zunehmend geringer geworden. Die

Schmerzen hätten nicht aufgehört, dazu seien eine vermehrte

Konzentrationsstörung und Müdigkeit gekommen. Im September 2017 habe er Ferien

genommen in der Hoffnung, sich zu erholen, was jedoch kaum geholfen habe.

Während einer kurzen Zeit habe er noch versucht, 50 % zu arbeiten, seit Mitte

Oktober 2017 sei er jedoch aufgrund der starken Erschöpfung zu 100 %

krankgeschrieben.

5.19

Dr. med. G.___, M.___, [...],

führte im Bericht vom 11. April 2019 (Suva-Nr. 221) aus, psychiatrisch leide der

Beschwerdeführer seit längerer Zeit unter einer rezidivierenden mittelgradigen

depressiven Störung und unter einer Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit.

Aufgrund des Verlaufes handle es sich bezüglich der Schmerzproblematik um eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach offenem Schädel-Hirn-Trauma. Der

Beschwerdeführer sei trotz psychotherapeutischer Begleitung und zusätzlicher

antidepressiver Therapie bis anhin nicht arbeitsfähig.

5.20

Mit Stellungnahme vom 28. Mai

2019.

(Suva-Nr. 232) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, Suva

Versicherungsmedizin, fest, in Zusammenschau könne neurologischerseits eine

leichte traumatische Hirnverletzung bei kurzem Bewusstseinsverlust ohne

ausweisbare Hirnschädigung und ohne bilddiagnostisch nachweisbare dauerhafte Hirnverletzungsfolgen

und ohne zervikale Rückenmarksschädigung festgestellt werden. Eine substantielle

Hirnverletzung liege somit neurologisch-versicherungsmedizinisch nicht vor.

Eine unfallbedingte organische Grundlage überdauernder neuropsychologischer oder

in diesem Fall auch noch zeitlich nicht kausal aufgetretener psychiatrischer

Gesundheitsbeeinträchtigungen könne daher vorliegend nicht angenommen werden.

Auch eine neuropsychologische Diagnostik sei in dieser Situation unfallbedingt

nicht indiziert. Ohne Nachweis einer substantiellen Hirnverletzung lägen nach

Ablauf von sechs Monaten in der Regel keine Verletzungsfolgen mehr vor. Bei

wieder erlangter voller Arbeitsfähigkeit nach Unfallereignis 29. Oktober 2016

bis ca. Mai 2017 seien invalidisierende posttraumatische Kopfschmerzen nach dem

Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 nicht überwiegend wahrscheinlich. Bis zu

diesem Zeitpunkt wäre ein Fallabschluss bereits empfehlenswert gewesen (spätestens

sechs Monate nach Unfallereignis aus neurologischer Sicht). Unfallkausal sei

keine weitere Diagnostik oder Therapie nach leichter traumatischer

Hirnverletzung mit Ereignis vom 29. Oktober 2016 über sechs Monate hinaus nach

diesem Ereignis geschuldet.

5.21

Im Austrittsbericht der

Rehaklinik N.___ vom 13. September 2019 (Suva-Nr. 263) wurde festgehalten, im

Verlauf habe eine Aufhellung der Stimmungslage und Verbesserung des Antriebs

und der Motivation sowie der Schwingungsfähigkeit erreicht werden können. Die

zuvor bestehende Schmerzsymptomatik sei durch die Aktivierung und wirksame

medikamentöse Therapie gut verbessert worden. Der Beschwerdeführer berichte,

dass er von den hier durchgeführten Massnahmen sehr gut habe profitieren

können. Insbesondere das Ausschleichen von Temesta und Oxynorm habe ihm sehr

viel gebracht und er fühle sich nun mehr körperlich in einem fitteren Zustand.

5.22

In der

neurologisch-psychiatrischen Beurteilung vom 24. und 25. September 2019

(Suva-Nr. 265) führten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, beide von der

Suva Versicherungsmedizin, aus, die vom Versicherten beklagten Beschwerden

seien gemäss Beurteilung des Neurologen Herrn Dr. med. E.___ am ehesten auf

einen Medikamentenüberkonsum zurückzuführen oder psychogen bedingt. Aus

neurologischer Sicht sei im Bericht von Herrn Dr. med. E.___ vom 20. Februar

2018.

bereits beurteilt worden, dass es unwahrscheinlich sei, dass die

Kopfschmerzen in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29.

Oktober 2016 stünden, da der Versicherte vom Dezember 2016 bis zum Mai 2017

diese Beschwerden nicht gehabt habe. Somit sei neurologischerseits beurteilt

worden, dass u. a. die Kriterien für chronische posttraumatische Kopfschmerzen

nicht erfüllt gewesen seien. Im Befund des MRI der HWS vom 12. Februar 2018

seien überdies keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen nachweisbar

gewesen. Das MRI des Schädels vom 9. Februar 2018 zeige keine unfallbedingten

intrakraniellen Veränderungen. Der Kreisarzt Dr. med. L.___ sei daher

nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass etwaige Behandlungsmassnahmen nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 29. Oktober 2016

zurückzuführen seien. Es sei unter anderem auch kreisärztlich nachvollziehbar

eingeschätzt worden, dass die Beschwerden und eine etwaige Therapie als nicht

unfallkausal zu beurteilen seien. Der Unterzeichnende sei daher in seinem

Bericht vom 30. April 2018 zum Ergebnis gekommen, dass die damals genannte

Diagnose einer Anpassungsstörung als Mitreaktion zu den neurologischen Befunden

aufgetreten sei, die vom Neurologen Herrn Dr. med. E.___ und vom Kreisarzt

Herrn Dr. med. L.___ als nicht unfallkausal beurteilt seien. Es sei aus diesen

Gründen bereits am 30. April 2018 unwahrscheinlich gewesen, dass die vom damaligen

Psychiater Herrn Dr. med. H.___ im Bericht vom 14. Dezember 2017 genannte

Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) als direkte Folge des Unfalls

vom 29. Oktober 2016 habe aufgefasst werden können. Die Zusammenschau aus

neurologischer Sicht, die durch Herrn PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie,

in seinem Bericht vom 28. Mai 2019 dargelegt worden sei, sei aus

versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht nachvollziehbar bzw. sachlich

richtig: Herr PD Dr. med. D.___ habe beurteilt, dass keine strukturelle

Hirnverletzung vorliege und somit neurologisch-versicherungsmedizinisch keine

unfallbedingte organische Grundlage gegeben sei, die eine überdauernde

neuropsychologische Einschränkung und in diesem Fall auch noch eine zeitlich

nicht in Zusammenhang aufgetretene psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung

begründen könne. Ohne Nachweis einer substantiellen Hirnverletzung lägen nach

Ablauf von sechs Monaten in der Regel keine Verletzungsfolgen mehr vor. Bei

Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit nach dem Unfallereignis vom 29.

Oktober 2016 bis zirka Mai 2017 seien auch die invalidisierenden

posttraumatischen Kopfschmerzen nach dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2016

nicht mehr überwiegend wahrscheinlich. Herr PD Dr. med. D.___ habe zudem

richtig beurteilt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Fallabschluss

empfehlenswert gewesen sei. Der Neurologe PD Dr. med. D.___ komme überdies

richtig zum Ergebnis, dass unfallkausal keine weitere Diagnostik oder Therapie

nach leichter traumatischer Hirnverletzung mit dem Ereignis vom 29. Oktober 2016

geschuldet sei. Aus dem bereits Dargelegten ergebe sich, dass die von den O.___

neu aufgeführte psychiatrische Gesundheitsstörung einer somatoformen

Schmerzstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 zurückzuführen sei – im Gegenteil sei dies

unwahrscheinlich. Die zwingende Voraussetzung für die Annahme eines kausalen

Zusammenhangs einer somatoformen Störung sei, dass die Symptomatik unmittelbar

nach dem Unfall begonnen habe. Diese Eingangsvoraussetzung liege hier nicht

vor. Beim Versicherten seien zudem kongruierende Erkrankungen in Form von

unfallunabhängigen Suchtmittelabhängigkeiten von Opiaten und Benzodiazepinen zu

nennen. Das Unfallereignis habe zudem keine Verletzungen von subjektiv

besonders bedeutungsvollen Körperorganen wie Herz, Gehirn und Genitalien zur

Folge gehabt, die als traumatische Ereignisse überhaupt eine Konversion in eine

Schmerzverarbeitungsstörung erklären könnten. Konklusiv sei hier zu beurteilen,

dass die bestehende psychische Problematik nicht als Teil für das für solche

Verletzungen typische Beschwerdebild anzusehen sei. Es sei von einem

eigenständigen unfallfremden psychischen Leiden auszugehen, das von einer

etwaigen Unfallursache klar zu trennen sei. Insofern sei die hier angegebene

psychische Gesundheitsstörung nicht als Unfallfolge zu beurteilen. Somit

entfielen aus rein unfallversicherungsmedizinischer Sicht die Beantwortungen zu

Fragen nach medizinischen Massnahmen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands mit Wiedererlangung einer

Arbeitsfähigkeit erwartbar machten. Für die Beurteilung sei keine persönliche

Untersuchung des Versicherten notwendig. Auch eine externe psychiatrische

Begutachtung dränge sich nicht auf.

5.23

Mit Schreiben vom 31. Oktober

2019.

(Suva-Nr. 285, S. 8) führte Dr. med. G.___, M.___, [...], aus, aus dem

Erstgespräche vom 22. November 2018 mit dem Beschwerdeführer gehe hervor, dass

er nach dem Schädel-Hirntrauma vom 29. Oktober 2016 mit nicht dislozierter

Kalottenfraktur und chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Anteilen bei posttraumatischen zervikogenen Kopfschmerzen während eines Monats

nicht gearbeitet habe. Gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers habe er

anschliessend zu 100 % gearbeitet und wegen starken Hinterkopfschmerzen

opiathaltige Medikamente erhalten. Entgegen der Beurteilung von Neurologe Dr.

med. E.___, der die Kopfschmerzen auf Medikamentenüberkonsum zurückgeführt oder

psychogen beurteilt habe, müsse eingewendet werden, dass der Beschwerdeführer

vor der Abgabe der opiathaltigen Medikamente bereits über starke Kopfschmerzen

Dispositiv

geklagt habe. Aus Sicht der Abläufe müsse demnach davon ausgegangen werden,

dass diese Kopfschmerzen als unfallkausal zu beurteilen seien, da sie gemäss

Angaben des Beschwerdeführers bereits vor Abgabe der Schmerzmedikamente und vor

der depressiven Symptomatik bestanden hätten.

6. Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid in somatischer Hinsicht im Wesentlichen auf das neurologische

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 20. Februar 2018 (Suva-Nr. 102) sowie die

Beurteilung der Suva-Versicherungsmedizin ab, weshalb deren Beweiswert zu

prüfen ist.

6.1 Das neurologische Gutachten von

Dr. med. E.___ vom 20. Februar 2018 ist nachvollziehbar begründet und die

Schlussfolgerungen des Gutachters vermögen zu überzeugen: Beim Beschwerdeführer

habe sich im Oktober 2016 ein Schädelhirntrauma zugetragen mit einem

Bewusstseinsverlust von höchstens wenigen Minuten, er habe allerdings eine

Schädelkalottenfraktur erlitten. Die persönliche Anamnese des Beschwerdeführers

sei sonst neurologisch unauffällig gewesen, insbesondere relevante

Kopfschmerzen hätten vor diesem Unfallereignis nicht bestanden. Etwas

bemerkenswert sei ein gewisser Widerspruch in der Beurteilung der CT-Bilder des

Kopfes, die Radiologen berichteten im Befund vom 1. November 2016 im CT des

Kopfes über eine Venenthrombose hochfrontal rechts, im Austrittsbericht der

Chirurgischen Klinik vom 10. November 2016 werde dieser Befund aber nicht

erwähnt, das CT werde als unverändert beschrieben. Der Beschwerdeführer sei im

Rahmen der zweiten Hospitalisation vom 1. bis zum 4. November 2016 offenbar

auch neurologisch am I.___ untersucht worden. Damals sei er auf die Medikation

mit Targin sowie diverse weitere Analgetika bei Bedarf eingestellt worden.

Bereits im November (oder Dezember, die diesbezüglichen Angaben seien etwas

unklar) 2016 habe er die Arbeit dann wiederum zu 100 % aufgenommen.

Während dieser Zeit habe er ständig Targin fix eingenommen und die

Reservemedikation offenbar ebenfalls benützt, ab dem Mai 2017 sei es dann aus

unklaren Gründen zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit

Erschöpfung und gehäuften Kopfschmerzen gekommen. Die aktuelle

klinisch-neurologische Untersuchung sei im Prinzip normal, es bestehe keine

eindeutige Anosmie, das Gangbild sei nur leicht verbreitert, der unsichere

Strichgang könne durch Ablenkung verbessert werden, was auch dem

Beschwerdeführer selber auffalle. Dieser Befund spreche für eine nicht

organische Ausgestaltung des gestörten Strichganges. Die MRI-Untersuchungen des

Kopfes und der HWS vom 9. Februar und vom 12. Februar 2018 seien gemäss

vorliegenden Berichten altersentsprechend unauffällig ausgefallen ohne Hinweise

für posttraumatische Veränderungen an den zwei untersuchten Körperregionen.

Beim Beschwerdeführer habe sich im Oktober 2016 eine Commotio cerebri

zugetragen auf Grund einer Schlägerei, bei der der Beschwerdeführer allerdings

auch eine Kalottenfraktur erlitten habe, weitere therapeutische Massnahmen

seien nach diesem Ereignis nicht erforderlich gewesen. In der Folge habe der

Beschwerdeführer im November oder Dezember 2016 rasch wieder seine

Bürotätigkeit zu 100 % aufnehmen können. Aus unklaren Gründen sei es dann ab

Mai 2017 zu einer progredienten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes

gekommen, so dass er ab Oktober 2017 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben worden sei. Diese Arbeitsunfähigkeit werde im Wesentlichen

begründet mit verschiedenen diffusen Beschwerden wie Erschöpfung,

Konzentrationsstörungen, Übelkeit, Muskelzuckungen, Schweissausbrüchen sowie

Palpitationen. Des Weiteren berichte der Beschwerdeführer über gehäufte

Kopfschmerzen jede Woche, vor dem Ereignis vom Oktober 2016 habe er nur selten

Spannungskopfschmerzen gehabt. Die aktuelle Schilderung der Kopfschmerzen

erlaube keine klare diagnostische Zuordnung, ein sekundärer oder gefährlicher

Kopfschmerz könne auf Grund der jetzigen neurologischen Untersuchung und der

MRI-Untersuchung des Kopfes ausgeschlossen werden. Ein gewisser

Medikamentenüberkonsumkopfschmerz dürfte eine Rolle spielen, der

Beschwerdeführer konsumiere mehrmals in der Woche Optifen, Dafalgan und

Oxynorm-Tropfen zusammen gegen die Kopfschmerzen. Einen weiteren unterhaltenden

Faktor für die Kopfschmerzen dürfte die psychische Problematik darstellen. Ein

zervikogener Kopfschmerz sei rein anamnestisch unwahrscheinlich, nachdem der

Beschwerdeführer zervikale Beschwerden verneine. Ein chronischer

posttraumatischer Kopfschmerz könne gemäss den Diagnosekriterien der

internationalen Kopfschmerzgesellschaft aus dem Jahr 2013 nicht diagnostiziert

werden, weil der Beschwerdeführer bekanntlich in der Zeit vom Dezember 2016 bis

ungefähr zum Mai 2017 diese Beschwerden nicht gehabt habe. Für die Diagnose von

chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen müssten die Beschwerden aber

während mindestens drei Monaten nach dem Unfallereignis anhalten, was beim

Beschwerdeführer nicht zutreffe. Dementsprechend sei es aus neurologischer

Sicht als unwahrscheinlich einzustufen, dass die Kopfschmerzen in einem

kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 stünden. Aus

neurologischer Sicht liessen sich aktuell keine traumatisch bedingten Schäden

am zentralen oder peripheren Nervensystem feststellen. Anamnestisch, klinisch,

bildgebend und elektroenzephalographisch bestünden zur Zeit keine Hinweise für

eine höhergradige Traumatisierung des Gehirnes im Sinne einer Contusio cerebri.

Dementsprechend liessen sich aktuell aus neurologischer Sicht beim Beschwerdeführer

keine posttraumatischen Schäden zum Ereignis vom Oktober 2016 mehr feststellen,

auf Grund dieses Ereignisses vom Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer aktuell

aus neurologischer Sicht auch nicht mehr als arbeitsunfähig einzustufen.

Gestützt auf das beweiswertige Gutachten

von Dr. med. E.___ vom 20. Februar 2018 ist demnach davon auszugehen, dass im

Gutachtenszeitpunkt keine unfallkausalen neurologisch begründbaren Beschwerden

mehr vorlagen. Im Lichte der beweiswertigen gutachterlichen Ausführungen von

Dr. med. E.___ vermag sodann auch die Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt

für Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 28. Mai 2019 (Suva-Nr. 232)

zu überzeugen, wonach in Zusammenschau neurologischerseits eine leichte

traumatische Hirnverletzung bei kurzem Bewusstseinsverlust ohne ausweisbare

Hirnschädigung und ohne bilddiagnostisch nachweisbare dauerhafte

Hirnverletzungsfolgen und ohne zervikale Rückenmarksschädigung festgestellt

werden könne. Eine substantielle Hirnverletzung liege somit

neurologisch-versicherungsmedizinisch nicht vor. Eine unfallbedingte organische

Grundlage überdauernder neuropsychologischer oder in diesem Fall auch noch

zeitlich nicht kausal aufgetretener psychiatrischer

Gesundheitsbeeinträchtigungen könne daher vorliegend nicht angenommen werden.

Ohne Nachweis einer substantiellen Hirnverletzung lägen nach Ablauf von sechs

Monaten in der Regel keine Verletzungsfolgen mehr vor.

Am Beweiswert des Gutachtens vermögen sodann

auch die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Rügen nicht zu

ändern. So vermag die Schlussfolgerung von Dr. med. E.___, wonach ein

chronischer posttraumatischer Kopfschmerz gemäss den Diagnosekriterien der

internationalen Kopfschmerzgesellschaft aus dem Jahr 2013 nicht diagnostiziert

werden könne, weil der Beschwerdeführer in der Zeit vom Dezember 2016 bis

ungefähr zum Mai 2017 diese Beschwerden nicht gehabt habe, entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers durchaus zu überzeugen. So liegen in den Akten keine

echtzeitlichen Berichte vor, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Kopfschmerzen im Zeitraum von Januar bis August 2017 belegen würden: Im

Austrittsbericht des I.___ vom 10. November 2016 (Suva-Nr. 32) wo der

Beschwerdeführer vom 1. November bis 4. November 2016 hospitalisiert war, wurde

ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich erneut notfallmässig mit

progredienten Kopfschmerzen nach Sturz vom 29. Oktober 2016 und Zuzug

eines offenen Schädelhirntraumas eingewiesen. In der polizeilichen Einvernahme

vom 15. Dezember 2016 (Suva-Nr. 66) gab der Beschwerdeführer an, noch heute

leide er teilweise an Kopfschmerzen. Sodann wurde erst wieder im Bericht der

Chiropraktorin des Beschwerdeführers, Frau P.___, vom 15. September 2017

(Suva-Nr. 64) ausgeführt, der Beschwerdeführer leide seit einem Trauma an

suboccipitalen Kopfschmerzen. Bisher habe die medizinische Massage am meisten

Linderung gebracht. Weiter wurde im Bericht der Universitätsklinik für

Anästhesiologie und Schmerztherapie vom 15. November 2017 (Suva-Nr. 60)

ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte, seit dem Schädel-Hirntrauma im

Oktober 2016 an occipitalen Kopfschmerzen rechts mehr als links zu leiden,

welche nach frontal und in die HWS ausstrahlten. Die Schmerzen seien seit dem

Unfall in der Intensität zunehmend. Mit Bericht vom 27. März 2018

(Suva-Nr. 137, S. 9) führte med. pract. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei

seit dem 20. Februar 2017 in seiner Behandlung. Damals habe er bereits diese

Kopfschmerzen geklagt, die unter Oxynorm und Physiotherapie nur mässig

beherrschbar gewesen seien. Im Schreiben vom 26. Juni 2018 (Suva-Nr. 137, S. 8)

führte med. pract. F.___ aus, seit dem er, med. pract. F.___, den

Beschwerdeführer kenne, spielten Kopfschmerzen eine zentrale Rolle. Des

Weiteren wurde im Austrittsbericht des J.___, [...]klinik für Neurologie,

Psychosomatische Medizin, vom 7. August 2018 (Suva-Nr. 171, S. 1) ausgeführt,

der Beschwerdeführer leide seit einem Schädelhirntrauma im Oktober 2016 an

einem progressiven diffusen Kopfschmerz. Seit diesem zweiten Aufenthalt

(gemeint ist der Aufenthalt im I.___ vom 1 - 4. November 2016) nehme er

regelmässig Opiate ein. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zwar in

verschiedenen Arztberichten geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe

seit dem Unfall ununterbrochen unter Kopfschmerzen gelitten. Es liegen aber im

Zeitraum Januar 2017 bis August 2017 keine echtzeitlichen Arztberichte vor, die

dies belegen würden. Demzufolge erscheint die von Dr. med. E.___ vorgenannte Schlussfolgerung,

wonach kein posttraumatischer Kopfschmerz vorliegen könne, durchaus einleuchtend.

Selbst wenn durch echtzeitliche Arztberichte ein posttraumatischer Kopfschmerz

zu bejahen wäre, müsste aber aufgrund der Verneinung der Adäquanz eine

diesbezügliche Unfallkausalität dennoch verneint werden, wie in E. II. 7.

hiernach darzulegen sein wird. So kann nur dann auf eine Adäquanzprüfung

verzichtet werden, wenn die geltend gemachten Beschwerden somatisch

objektivierbar sind. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die

reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des

Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen

kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit

apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei

angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251, 134 V 109 E. 7 ff. S. 118 ff., vgl. auch BGE 117 V 359

E. 5 S. 361 ff.). Die vom Beschwerdeführer immer noch geltend gemachten

Kopfschmerzen sind aber – wie aus den unter E. II. 5 hiervor aufgeführten

medizinischen Akten ersichtlich – nicht durch apparativ/bildgebende Abklärungen

bestätigt worden. Hierzu kann überdies ergänzend auf die korrekten Ausführungen

der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach das CT der HWS vom 29. Oktober 2016 keine frische Fraktur

gezeigt habe, das Schädel-CT vom 1. November 2016 keine intrakranielle

Pathologie ergeben habe und ein MRI des Schädels vom 9. Februar 2018 keine

posttraumatischen Veränderungen gezeigt habe, insbesondere hätten sich keine

Hinweise auf eine stattgehabte intrakranielle Blutung gezeigt. Ein MRI der HWS

vom 12. Februar 2018 habe ebenfalls keine traumatische Läsion gezeigt. Somit

ist aufgrund eines nicht mehr feststellbaren strukturellen Korrelats wie erwähnt eine Adäquanzprüfung

vorzunehmen (E. II. 7 hiernach).

6.2 Die Frage, ob die beim

Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Beschwerden natürlich kausal zum

Unfallereignis vom 29. Oktober 2016 sind, kann schliesslich ebenfalls

offengelassen werden, da wie vorgehend dargelegt, die Adäquanz einer

Unfallkausalität von psychischen / nicht strukturell objektivierbaren

Beschwerden zu verneinen ist, wie nachfolgend in E. II. 7 aufzuzeigen ist. Denn

nach der Rechtsprechung ist es zulässig, eine Leistungspflicht des

Unfallversicherers zu verneinen und die Frage, ob ein natürlicher

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen / strukturell nicht

objektivierbaren Beschwerden besteht, offenzulassen mit der Begründung, ein

allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

7.

7.1 Treten nach einem Unfall

psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,

und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule

typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden,

so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische

Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248

E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Eine analoge Anwendung der

Schleudertrauma-Praxis ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Im Austrittsbericht

des I.___ vom 10. November 2016 (Suva-Nr. 32), wo der Beschwerdeführer vom 1.

November bis 4. November 2016 hospitalisiert war, wurde ausgeführt, bei der

klinischen Inspektion habe sich ein neurologisch unauffälliger Patient mit

einem Glasgow-Coma-Scale von 15 Punkten gezeigt. Zwar hat der Beschwerdeführer

eine Kalottenfraktur erlitten und in nachfolgenden Arztberichten wird teilweise

von einem kurzen Bewusstseinsverlust berichtet (u.a. im Gutachten von Dr. med. E.___

vom 20. Februar 2018). Insgesamt ist aufgrund der medizinischen Akten aber höchstens

von einer leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung auszugehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. April 2016 E. 5.2.2; vgl. z.B.

flexikon.doccheck.com/de/Glasgow_Coma_Scale), weshalb sich die analoge

Rechtsprechung der Schleudertraumarechtsprechung nicht rechtfertigt. Vielmehr ist

die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische

Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4

S. 250 f. mit Hinweisen).

7.2 Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden

Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne

weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen

Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und

psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,

sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit

dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen,

in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E.

6c/aa S. 140):

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV

Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im

Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien

erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013

E. 3.3 mit Hinweis). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den

schweren Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein Kriterium erfüllt ist;

nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise. Im gesamten mittleren

Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).

7.3 Die Unfallschwere beurteilt sich

nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden

Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR

2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.

23 S. 83). Bezüglich des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem

Geschehensablauf – soweit aktenmässig rekonstruierbar – auszugehen (Suva-Nr.

66, S. 15 f): Der Beschwerdeführer begab sich zusammen mit drei Kollegen in

«Motorradfahrer/Rockerkleidung» zwecks Besuch eines Konzerts in den [...] Pub in

[...]. Gegen 22:00 Uhr seien ein paar B.___ zu ihnen gekommen und hätten

gesagt, dass sie nach draussen kommen sollten. Draussen hätten ca. 15 B.___

gestanden. Einer habe gesagt, dass sie, wenn sie in ihr Gebiet kämen, die

Ledergilets ausziehen müssten, ansonsten «chlepfe» es. Ein Kollege des

Beschwerdeführers habe gesagt, dass sie ja gar nichts machen würden. Hierauf

habe der B.___, welcher die Ansage gemacht habe, dem Kollegen unvermittelt

einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt, worauf dieser 1 - 2

Schritte zurückgegangen sei, um wohl einem weiteren Faustschlag auszuweichen. Plötzlich

habe der Beschwerdeführer einen Schlag gegen den Kopf erhalten und sei sogleich

zu Boden gegangen und ca. 30 Sekunden bewusstlos gewesen. Das hätten jedenfalls

seine Kollegen später so berichtet. Der Beschwerdeführer habe dann bemerkt,

dass er sein Ledergilet nicht mehr angehabt habe. Die B.___ hätten begonnen,

die persönlichen Sachen des Beschwerdeführers und seiner Kollegen aus den

Ledergilets zu nehmen. Von einem Kollegen des Beschwerdeführers sei ein Ausweis

verlangt worden. Der B.___ habe dann dem Kollegen gesagt, dass sie nun wüssten,

wer er sei, falls er zur Polizei gehen sollte. Der Beschwerdeführer habe stark geblutet

und bemerkt, dass er seine Brille nicht mehr gehabt habe. Seine Kollegen hätten

die Brille dann gefunden, welche stark beschädigt gewesen sei. Seine Kollegen

hätten ihn dann ins I.___ gefahren, wo er im Notfall behandelt worden sei. Sie

hätten den Vorfall nicht sofort der Polizei gemeldet, weil sie geschockt

gewesen seien und auch Angst um ihre Familien gehabt hätten.

Bei der Qualifikation der Unfallschwere

nicht zu berücksichtigen sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin

die durch das Ereignis verursachten Verletzungen. Wie ein Blick auf

vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Auseinandersetzungen

in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. etwa Urteile

8C_281/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1, 8C_476/2010 vom 7. September

2010 E. 4, 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.1, 8C_1032/2009 vom 11. Mai

2010 E. 4; SVR 2007 UV Nr. 29 S. 99, U 98/06 E. 3.2, U 105/05 vom

14. Juni 2005 E. 2.3, U 37/94 vom 21. August 1997 E. 5a; RKUV 1996

Nr. U 256 S. 215, U 215/94 E. 6b/bb); vereinzelt wurde ein mittelschwerer

Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen angenommen (Urteile 8C_340/2007

vom 12. Juni 2008 E. 5.3 und U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6) oder ein

mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (Urteile

8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 5.2.1, 5.2.2; U 382/06 vom 6. Mai 2008

E. 4.2 und 4.3; RKUV 2001 Nr. U 440 S. 350, U 9/00 E. 6a). Vorliegend ist

ebenfalls von einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich auszugehen, ohne

dass diesbezüglich beweismässige Weiterungen erforderlich wären. Im Vergleich

mit den angeführten Präjudizien lässt sich eine andere Kategorisierung nicht

rechtfertigen. Auch die Umstände, dass eine Kräfteungleichheit vorlag und der

Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll wohl mit einer Schlagwaffe

niedergeschlagen wurde, lassen den Vorfall nicht in einem anderen Licht erscheinen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010). Auch

kann, anders als in dem vom Beschwerdeführer als Vergleich herangezogenen

Urteil des Bundesgerichts U 36/07 vom 8. Mai 2007, nicht davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer während des tätlichen Angriffs um sein Leben

oder das seiner Kollegen fürchtete. Zudem war die versicherte Person im

vorgenannten bundesgerichtlichen Fall bereits vorher Drohungen und Erpressungen

ausgesetzt gewesen und wurde in der Nacht von drei Fremden zusammengeschlagen.

Aufgrund dieses Zusammenhangs ging das Bundesgericht im genannten Fall davon

aus, die versicherte Person habe, obwohl ihr Leben nie wirklich in Gefahr

gewesen sei, sicherlich die Entschlossenheit seiner Angreifer gekannt und habe

ernsthaft um ihr Leben oder zumindest um einen signifikanten und dauerhaften

Verlust ihrer körperlichen Unversehrtheit fürchten müssen. Auch wenn der

Beschwerdeführer aufgrund der obengenannten Drohungen eines B.___-Mitglieds

gegen seinen Kollegen, sie wüssten nun wer er sei, anfänglich um das Wohl

seiner Angehörigen gefürchtet hat, kann der vorliegende Fall nicht mit dem Fall

U 36/07 verglichen werden, weshalb im Resultat von einem mittelschweren

Ereignis im engeren Sinne auszugehen ist. Bei mittelschweren Unfällen im

engeren Sinn ist die Adäquanz, wie vorgehend ausgeführt, zu bejahen, wenn drei

dieser Kriterien oder eines der Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt sind.

7.4 Dem vorliegenden Unfallereignis

ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Auch objektiv betrachtet

erscheinen die Begleitumstände verhältnismässig eindrücklich, weshalb dieses

Kriterium zu bejahen ist, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise, da

nicht von geradezu dramatischen Begleitumständen gesprochen werden kann.

Nicht erfüllt ist dagegen das Kriterium

der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. So erlitt der

Beschwerdeführer eine nicht dislozierte Kalottenfraktur, welche strukturell

folgenlos abheilte.

Nicht erfüllt sind sodann die Kriterien

der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und der Dauerschmerzen.

So ist zwar aus den Akten ein langer Behandlungsverlauf ersichtlich, jedoch war

die Behandlung nur verhältnismässig kurze Zeit auf strukturell objektivierbare

Beschwerden gerichtet und auch die geltend gemachten Schmerzen konnten nur

anfänglich einem objektivierbaren Korrelat zugeordnet werden, weshalb diese

Kriterien nicht bejaht werden können.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht

gesprochen werden.

Zur Bejahung des Kriteriums des

schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es

besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche sind

vorliegend nicht ersichtlich. Die Einnahme vieler Medikamente und die

Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses

Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien

weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts

8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium ist somit zu

verneinen.

Zum Kriterium der erheblichen

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer zwar ab Herbst 2017 lange arbeitsunfähig war, die

Arbeitsunfähigkeit aber nur anfangs und für kurze Zeit nachweislich auf

physisch objektivierbare Beschwerden zurückgeführt werden konnte, weshalb auch

dieses Kriterium zu verneinen ist.

Somit ist eines der für die

Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, jedoch nicht in

ausgeprägter Weise. Damit ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten nicht

objektivierbaren / psychischen Beschwerden zu verneinen.

8. Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre

weitergehende Leistungspflicht mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 und

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 per 31. Oktober 2019 verneint hat. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021 bestätigt.