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Entscheid

VSBES.2020.147

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

30. November 2020Deutsch25 min

Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde auf den Bericht des D.___,

Source so.ch

Urteil vom 30. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 10. Juni 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1985 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 27. Februar 2015 bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Aargau zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Die

IV-Stelle Aargau holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachdisziplinen Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Neuropsychologie ein, welches

am 5. Januar 2016 vom B.___ erstattet wurde (IV-Nr. 31). Mit Verfügung vom

2. Mai 2016 wies die IV-Stelle Aargau das Leistungsgesuch von A.___ ab

(IV-Nr. 41). In der Begründung führte sie aus, dass keine eigenständige

Erkrankung diagnostiziert werden könne, welche die Arbeitsfähigkeit

einzuschränken vermöge. Die Arbeitsfähigkeit werde primär durch den

fortgesetzten multiplen Substanzkonsum beeinträchtigt. Es liege somit ein

reines Suchtgeschehen vor. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei nicht

ausgewiesen.

2.

2.1 Am 19. Februar 2020 meldete sich

A.___ bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 50). Geltend gemacht wurde eine Arbeitsunfähigkeit im

Umfang von 100 % seit 2007. Zur erwerblichen Situation gab A.___ an, dass

er 2005 eine Berufsausbildung als Koch EFZ abgeschlossen habe und zuletzt vom

1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 in einem 40%-Pensum als Security gearbeitet

habe. Ferner wurde eine Programmteilnahme C.___ mit 40 % angegeben.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde auf den Bericht des D.___,

vom 5. Februar 2020 verwiesen, in welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustands

angegeben wurde (IV-Nr. 52).

2.2 Die IV-Stelle unterbreitete die

Aktenlage dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD). Dieser hielt in

der Stellungnahme vom 25. März 2020 fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

liege keine gesundheitliche Verschlechterung vor. Im aktuellen Arztbericht der D.___

vom 5. Februar 2020 werde eine anhaltende Suchtproblematik unter laufender

Substitution geschildert. Es werde als Grunderkrankung eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung geltend gemacht. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen,

dass der psychiatrische Experte im Rahmen der Ende 2015 durchgeführten

polydisziplinären Begutachtung eine Komorbidität neben der Sucht verneint habe

(IV-Nr. 53). Gestützt auf die RAD-Stellungnahme trat die IV-Stelle nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 54) mit Verfügung vom 10. Juni 2020 nicht auf das

neue Gesuch ein.

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, am 7. Juli 2020

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3):

1. Es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020 aufzuheben, und es

sei diese zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

einzutreten.

2. Es

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

3. Unter

o/e-Kostenfolge.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 2.

September 2020 beantragt die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 24).

5. Mit Verfügung vom 5. Oktober

2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Advokat Nicolai Fullin als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 25).

6. Mit Eingabe vom 15. Oktober

2020 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 27).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.2

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.

3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2

Nach der Rechtsprechung zum

Sozialversicherungsrecht sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über

Dauerleistungen unter Vorbehalt anders lautender Übergangsbestimmungen sowie

allfälliger wohlerworbener Rechte grundsätzlich an Änderungen der Rechtslage

anzupassen, welche aus einem Eingriff des Gesetzgebers resultieren.

Demgegenüber bildet eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip

keinen Anlass, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung

beruhende Dauerleistung einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur

Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft)

führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung

erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot

erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige

versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde.

Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an

der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings

nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass

ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Privilegierung

(oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint

(BGE 135 V 201 E. 6.1.1 S. 205 f., mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet

ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2020

damit, dass weder im Bericht der D.___ vom 5. Februar 2020 noch in den

Einwänden des Beschwerdeführers ein veränderter Gesundheitszustand glaubhaft

gemacht worden sei. Der RAD habe klar festgehalten, es liege mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine gesundheitliche Verschlechterung vor, sondern es sei

von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen. Die neue

Rechtsprechung zum Thema Sucht führe auch nicht dazu, dass die Sachlage anders

zu beurteilen wäre. Änderungen der Rechtsprechung seien kein Eintretensgrund.

Die neue Rechtsprechung komme erst zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für

ein Eintreten auf eine Neuanmeldung erfüllt seien.

4.2

Dagegen wendet der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Juli 2020 im Wesentlichen ein, dass

er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht habe. Im

Bericht der D.___ vom 5. Februar 2020 werde bereits im Titel darauf

hingewiesen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten

sei. Unter anderem werde auf eine aktuell sehr belastende depressive Symptomatik

und eine Angstsymptomatik hingewiesen. Zudem habe sich eine Veränderung

bezüglich der Suchtproblematik ergeben. Diesbezüglich werde die Diagnose eines

Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazepinen, Opioiden und Cannabinoiden gestellt.

Neu würden zudem auch eine komplexe Traumafolgestörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert, während dem die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

erneut bestätigt werde. Ein Vergleich mit den im B.___-Gutachten gestellten

Diagnosen zeige somit, dass sich eine deutlich andere Situation zeige, auch

wenn die dem Beschwerdebild zugrundeliegende Suchtproblematik immer noch dominant

sei. In seinem ergänzenden Einwand vom 6. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer

zudem ausgeführt, dass sich die Symptome von Herzstechen, Gedächtnisproblemen

und Depressionen verstärkt hätten. Hinsichtlich der geänderten Rechtsprechung

zu Suchterkrankungen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine veränderte

Rechtsprechung keinen Revisionsgrund darstelle und deshalb auch keinen Grund

dafür bilde, dass die Beschwerdegegnerin auf das neue Gesuch eintreten müsse. Aufgrund

der geänderten Rechtsprechung zu Suchterkrankungen sei die geltend gemachte

Veränderung des Gesundheitszustands jedoch wesentlich. Eine Neuprüfung der Angelegenheit

dürfte durchaus in einen Rentenanspruch münden. Die Beschwerdegegnerin wäre

deshalb verpflichtet gewesen, auf das neue Rentengesuch des Beschwerdeführers

einzutreten und weitere Abklärungen zu dessen Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit

durchzuführen.

5.

5.1

Grundlage für die rechtskräftige

Ablehnung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 2. Mai 2016 bildete das B.___-Gutachten

vom 5. Januar 2016. Darin werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden (1.) eine Störung

durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich

kontrollierten Ersatzdrogenprogramm mit Morphin (ICD-10 F19.22), (2.) eine einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und (3.) ein fortgesetzter

Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1), diagnostiziert. Es könnten

aktuell aus allgemeininternistischer, psychiatrischer oder neuropsychologischer

Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.

Die früher gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung

Borderline-Typ (Differenzialdiagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung vom

emotional instabilen, impulsiven und narzisstischen Typ) könne aufgrund der psychiatrischen

Untersuchung nicht bestätigt werden wegen der früh eingesetzten und bis heute bestehenden

Überlagerung der Persönlichkeit durch die Substanzabhängigkeitsstörung. Im

psychiatrischen Teilgutachten wird zusammenfassend festgehalten, dass beim

Versicherten eine Störung durch multiplen Substanzkonsum bestehe mit

gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich kontrollierten Ersatzdrogenprogramm

mit Morphin. Er betreibe aber weiterhin einen Beikonsum mit Cannabis und

gelegentlich auch Heroin, was er auf Depressionen und Ängste zurückführe. Es

bestehe auch ein ADHS aufgrund des klinischen Querschnittsbefundes und der

Kindheitsanamnese, aber auch der Akten. Es bestünden lebensgeschichtliche

Belastungen in der Kindheit. Die Substanzabhängigkeitsstörung sei früh

entstanden und als primär anzusehen. Der Versicherte sei gegenwärtig nicht

motiviert zu einer Teilentzugsbehandlung, so dass er danach auf den Beikonsum

im bestehenden Drogenersatzprogramm verzichten könnte. Die Prognose für eine

Steigerung seiner Leistungsfähigkeit sei ungünstig (IV-Nr. 31).

5.2

Mit Beurteilung vom 26. Januar

2016.

hielt der RAD, vertreten durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, fest, dass die Abhängigkeitsproblematik die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit

einschränke. Darüber hinaus könne keine Störung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden (IV-Nr. 34).

5.3

Der Beschwerdeführer beruft sich

bezüglich der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit

Erlass der Verfügung vom 2. Mai 2016 auf den Bericht der D.___ vom 5. Februar

2020.

Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und G.___,

Psychotherapeutin, diagnostizieren darin: (-) F43.8 Sonstige Reaktionen auf

schwere Belastung: Komplexe Traumafolgestörung, (-) F61.0 kombinierte

Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, impulsiven und narzisstischen

Typ, (-) F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, (-) F13.24

Psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine: Abhängigkeitssyndrom,

gegenwärtiger Substanzgebrauch, (-) F11.22 Psychische und Verhaltensstörungen

durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich

überwachten Ersatzdrogenprogramm und (-) F12.1 Psychische und Verhaltensstörungen

durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch. Zum Verlauf wird festgehalten, der

gesundheitliche Zustand des Versicherten habe sich weiter verschlechtert. Der

Versicherte habe sich 2015 in einem Drogenersatzprogramm befunden und in der H.___

Heroin bezogen, habe aber regelmässig Beikonsum gehabt. Inzwischen habe eine

Substitutionsbehandlung mit Sevre-Long aufgegleist werden können, zu Beikonsum

sei es nur noch äusserst selten gekommen. Im Verlauf habe sich aber eine

schwere Benzodiazepinabhängigkeit entwickelt. Seit Juli 2017 befinde sich der

Versicherte nun in ambulanter Behandlung im D.___ und nehme seit über einem

Jahr regelmässig Termine wahr. In dieser Zeit sei zweimal ein kontrollierter

Benzodiazepinabbau gemacht worden. Der Versicherte sei sehr motiviert dazu,

aber trotzdem innert kürzester Zeit wieder rückfällig geworden. Eine

langfristig stabile Phase der Abstinenz habe bisher nicht erzielt werden können

und sei auch innert absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich. Der Versicherte sei

nicht belastbar. Situationen, die Flexibilität erforderten, überforderten ihn. Und

aufgrund der schwierigen Erfahrungen bestehe ein grosses Misstrauen in seine

Umwelt und Mitmenschen. Der Versicherte sei nebst seiner Suchterkrankung durch

seine Persönlichkeitsstruktur sehr beeinträchtigt. Die Entwicklungsstörung der

Persönlichkeit werde als Folge traumatischer Erlebnisse im Kindes- und

Jugendalter gesehen. Der frühe Beginn des Substanzkonsums habe zu einer Verschärfung

des Problems geführt. Persönlichkeitsstörungen umfassten tief verwurzelte,

anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf

unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten.

Persönlichkeitsstörungen verliefen chronisch und führten oft zu deutlichem

subjektivem Leiden und deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen

Leistungsfähigkeit. Die Behandlung einer Persönlichkeitsstörung infolge

Traumatisierung, kombiniert mit einer Sucht, gestalte sich entsprechend

kompliziert und langfristig. So brauche der Versicherte beispielsweise viel

Zeit, sich auf eine therapeutische Beziehung einzulassen und an den belastenden

Themen zu arbeiten. Aktuell sei er sehr belastet durch wiederkehrende

depressive und Angstsymptomatik (IV-Nr. 52).

5.4

In der Aktennotiz des RAD vom

25.

März 2020 führt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, aus, im aktuellen Arztbericht der D.___ vom 5. Februar 2020 werde als

Grunderkrankung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung geltend gemacht.

Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Versicherte Ende 2015 im

Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung auch psychiatrisch abgeklärt worden

sei. Der psychiatrische Experte habe damals eine Komorbidität neben der Sucht,

die sich beim Versicherten schon in der Jugendzeit etabliert habe, verneint.

Somit liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine gesundheitliche Verschlechterung

vor, sondern es sei von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts

auszugehen (IV-Nr. 53).

6.

Wird der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Mai 2016 und im Zeitpunkt

der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2020 verglichen, kann eine wesentliche

Verschlechterung resp. eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen

Verhältnisse nicht als glaubhaft gemacht gelten. Dem eingereichten Bericht der D.___

vom 5. Februar 2020 sind zwar neue Diagnosen zu entnehmen, eine erhebliche

Veränderung der Befunde ist jedoch nicht erkennen. Daher erweist sich die

Annahme des RAD-Arztes, es sei von einer anderen Beurteilung des gleichen

Sachverhalts auszugehen, als nachvollziehbar und korrekt. In Abweichung von der

Beurteilung im B.___-Gutachten werden im aktuellen Bericht der D.___ nebst der

Suchtstörung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) und eine komplexe

Traumafolgestörung (F43.8) diagnostiziert. Die Frage einer solchen Komorbidität

stellte sich indes bereits im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung, wobei

der psychiatrische Gutachter diesbezüglich zum Schluss gelangt ist, dass eine

Überlagerung der Persönlichkeit durch die Substanzabhängigkeitsstörung bestehe

und deshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Im Weiteren erachtete der Gutachter

auch auf die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung als nicht gegeben. Den

auch durch ihn erhobenen Befund einer lebensgeschichtlichen Belastung in der

Dispositiv

Kindheit des Versicherten erachtete er demnach nicht als derart schwer, dass dieser

eine spezifische Diagnose, etwa diejenige einer komplexen Traumafolgestörung

(F43.8), rechtfertigen würde. Die Diagnosen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10 F90.0) und einer Substanzabhängigkeitsstörung bezüglich Opioiden und

Cannabis sind dagegen vorbekannt resp. wurden auch im B.___-Gutachten festgestellt.

Als zusätzliche Suchterkrankung wird im Bericht der D.___ neu eine schwere

Benzodiazepinabhängigkeit diagnostiziert. Inwiefern sich die neu

diagnostizierte Benzodiazepinsucht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, wird im

Bericht der D.___ jedoch nicht dargelegt. Ebenfalls ungeklärt bleibt auch die

Frage, inwiefern sich die festgehaltene Belastung durch eine wiederkehrende

depressive Symptomatik sowie eine Angstsymptomatik funktionell auswirkt.

Basierend auf dem Bericht der D.___ kann daher eine erhebliche Verschlechterung

des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden. Es ist deshalb mit Blick

auf die aktuelle Neuanmeldung festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand verglichen

mit jenem im Zeitpunkt der Rentenablehnung am 2. Mai 2016 kaum verändert hat. Auf

der Grundlage der damaligen Rechtsprechung wäre eine Invalidität des

Beschwerdeführers wegen der vorherrschenden Suchtproblematik nach wie vor zu

verneinen. Die Voraussetzungen, um auf eine Neuanmeldung wegen eines

veränderten Sachverhalts einzutreten (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit

Abs. 2 IVV; E. II. 5.1 hiervor), sind daher nicht erfüllt. Es kann sich

nur die Frage stellen, ob die mit dem am 11. Juli 2019 ergangenen Urteil BGE 145 V 215 erfolgte Rechtsprechungsänderung («neue Sucht-Rechtsprechung») einen

Anlass bildet, um unter dem Titel einer Änderung der Rechtslage eine

Neubeurteilung vorzunehmen. Nach dem vorstehend Gesagten (E. II. 3.2 hiervor)

trifft dies bei einer Rechtsprechungsänderung nur ausnahmsweise zu. Es müssten

sich also klare, entscheidende Unterschiede zu den Konstellationen, welche z.B.

in BGE 141 V 585 und 135 V 201 beurteilt wurden, benennen lassen.

7.

7.1 Nach langjähriger

höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht

zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der

Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall

bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit

beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber

Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sind, dem

Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden

fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben

wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (BGE 145 V 215

E. 4.1 S. 220 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 124 V 265 E. 3c S. 268 und BGE 99 V 28 E. 2 S. 28 f.).

Diese Rechtsprechung ging letztlich

davon aus, die süchtige versicherte Person habe ihren Zustand selbst

verschuldet. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte sie die schädlichen

Auswirkungen des Substanzkonsums – wenngleich möglicherweise nicht von Anfang

an, so doch jedenfalls früh und klar genug – erkennen können, und sie abwenden

bzw. der Heilung zuführen müssen. Rechtlich kommt darin eine eigentliche Fiktion

der willentlichen Vermeid- bzw. Überwindbarkeit der Sucht an sich, und folglich

auch der Überwindbarkeit der dadurch verursachten Erwerbsunfähigkeit, zum

Ausdruck. Ist der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit

sozial-praktisch zumutbar, kann sie also – objektiv betrachtet, bei Aufbietung

allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten –

allfällige Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit ohne Weiteres abwenden, sind

diese zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant. Die

Auswirkungen der Suchterkrankung galten rechtsprechungsgemäss ungeachtet der

Schwere der konkreten Erkrankung, und selbst dann als

invalidenversicherungsrechtlich irrelevant, wenn diese etwa als «Symptom der

psychopathischen Anlage», als Folge akzentuierter Persönlichkeitszüge oder

aufgrund sonstiger Vulnerabilitätsfaktoren auftrat, die aber selber nicht die

Schwere eigenständiger psychischer Störungen erreichten (BGE 145 V 215 E. 4.2

S. 220 f., mit weiteren Hinweisen).

7.2 Mit BGE 145 V 215 hat das

Bundesgericht diese langjährige Sucht-Rechtsprechung grundlegend geändert. Das

Gericht geht nun davon aus, dass die willentliche Natur des fortgesetzten

Substanzkonsums bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms gerade nicht in jedem

Fall vorbehaltlos bejaht werden kann. So oder anders ist die abhängige Person

ihrer Erkrankung jedenfalls nicht willenlos ausgeliefert; sie muss aber

beträchtliche Ressourcen mobilisieren, um ihrem Verlangen, die Substanz immer

wieder zu konsumieren, widerstehen zu können. Es drängt sich hier keine andere

Sichtweise auf als bei anderen psychischen Störungen, wo die Arbeits- resp.

Erwerbsunfähigkeit in allen Fällen das Resultat der – einem objektiven

Massstabe folgenden – Beurteilung ist, ob die versicherte Person trotz des

ärztlich diagnostizierten Leidens einer angepassten Arbeit zumutbarerweise ganz

oder teilweise nachgehen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.3 S. 296).

Zusammengefasst kommt das Bundesgericht

nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin zum

Schluss, dass hinreichend gewichtige Gründe bestehen, die bisherige

Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bzw.

Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich

relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen

Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen zu lassen.

Fortan ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem

strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit

sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf

die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 7 S.

228).

8. Es stellt sich die Frage, wie

diese Rechtsprechungsänderung innerhalb der bisher entschiedenen

Konstellationen einzuordnen ist.

8.1 Wie dargelegt, bildet eine

geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis in der Regel keinen Anlass, in eine

laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung

einzugreifen (vgl. E. II. 3.2). Eine rechtskräftige Verfügung über eine

Dauerleistung ist nur ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an

eine geänderte Gerichtspraxis anzupassen. Eine Ausnahme setzt zunächst voraus,

dass die neue Praxis eine allgemeine Verbreitung erfährt. Zusätzlich müssen

qualifizierende Elemente gegeben sein, welche die Nichtanwendung der neuen

Praxis auf laufende Leistungen unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als

stossend erscheinen liessen. Ein derartiges Element liegt vor, wenn die frühere

Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese als

privilegiert (oder diskriminiert) erscheinen, sowie wenn sich die damalige

Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr

vertreten lässt (BGE 141 V 585 E. 5.2 S. 587, BGE 135 V 201 E. 6.4 S.

210 f.). Die Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz, wonach eine

Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über eine

Dauerleistung rechtfertigt, kaum je in Bezug auf Anpassungen zu Ungunsten der

Versicherten. Zu Gunsten der Versicherten liess das Bundegericht demgegenüber

in einzelnen Fällen eine Anpassung unter weniger strengen Voraussetzungen zu

(vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.3 mit Hinweisen). Letztlich hat eine wertende

Abwägung der betroffenen Interessen zu erfolgen (BGE 141 V 585 E. 5.2 S. 587 f.

mit weiteren Hinweisen).

8.2

8.2.1 Das Eidgenössische

Versicherungsgericht hat verschiedentlich die Anpassung einer rechtskräftigen

Verfügung über eine Dauerleistung an eine zwischenzeitlich geänderte, für die

betroffene Person günstigere Gerichts- oder Verwaltungspraxis zugelassen. So

hielt das Gericht in BGE 121 V 157 E. 4c S. 162 f. fest, eine unter einer

früheren Gerichtspraxis festgelegte Erwerbsunfähigkeitsrente der

Militärversicherung sei an die im Jahr 1984 geänderte Praxis anzupassen, welche

die kumulative Entschädigung von Erwerbsunfähigkeit und Integritätsverlust

zulässt. Die gegenteilige Lösung schaffe krasse Ungleichheiten. Ebenfalls

bejaht wurde die Anwendbarkeit einer neuen Verwaltungspraxis, welche in

bestimmten Fällen einen zuvor nicht anerkannten Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung entstehen liess, auf bereits rechtskräftig

entschiedene Fälle (SVR 2001 IV Nr. 4 S. 9, C 222/99 E. 4). Im gleichen Sinne

entschied das Gericht im Zusammenhang mit der zunächst verneinten, später

jedoch bejahten (BGE 119 V 171) unmittelbaren Anwendbarkeit der

internationalrechtlichen Bestimmungen über die eingeschränkte Zulässigkeit

einer Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens (BGE 135 V 201 E. 6.1.2.1 S.

206 mit Hinweisen auf: BGE 120 V 128 E. 4 S. 132 f., BGE 119 V 410 E. 3c S. 413

f.; SVR 1995 IV Nr. 60 S. 171 und 173, I 382/94 E. 4).

8.2.2 Neuere Grundsatzurteile befassten

sich mit der Frage, ob eine neue geänderte Praxis zur somatoformen Schmerzstörung

und zu anderen psychischen Beschwerdebildern Anlass zu einer Neuüberprüfung

rechtskräftig beurteilter Leistungsansprüche bilde. Zunächst verneinte das

Bundesgericht die Frage, ob die mit BGE 130 V 352 geänderte (oder präzisierte)

Rechtsprechung Anlass zu einer Neubeurteilung von zuvor rechtskräftig

zugesprochenen, laufenden Renten bilde. Es hielt fest, dieses Urteil habe die

Rechtslage nicht in dem Sinne verändert, dass vorher bei diagnostizierter

anhaltender somatoformer Schmerzstörung ohne weiteres eine Rente zugesprochen

worden sei, während dies nunmehr ausgeschlossen wäre. Frühere

Rentenzusprechungen erschienen daher aus der heutigen Perspektive nicht ohne

weiteres als rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar. Der

Gesichtspunkt der gesetzmässigen und sachlich vertretbaren Durchführung der

Versicherung verlange deshalb nicht, dass laufende Renten angepasst würden (BGE 135 V 201 E. 7.2.1 S. 213). In BGE 141 V 585 gelangte das Bundesgericht

zum Ergebnis, die mit BGE 141 V 281 erneut geänderte Rechtsprechung zu den

somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern stelle für

sich allein ebenfalls keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar. Hierfür

war wiederum entscheidend, dass sowohl die frühere als auch die neue

Rechtsprechung sowohl zur Bejahung als auch zur Verneinung des

invalidisierenden Charakters einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw.

eines äquivalenten Beschwerdebildes führen konnten. Die Rechtsprechungsänderung

habe nicht zu einer Änderung der Vorraussetzungen für den Leistungsanspruch,

sondern zur Schaffung neuer Standard-indikatoren für dessen Beurteilung in

einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren geführt, ohne dass die

Aussicht auf eine Rentenleistung a priori gestiegen wäre. Auch in Bezug auf die

Ausweitung der Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens auf sämtliche

psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 418) gelangte das Bundesgericht zum

Schluss, diese Neuerung habe nicht generell eine Erhöhung der Erfolgsaussichten

auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung zur Folge. Denn ob eine

psychische Erkrankung das funktionelle Leistungsvermögen invalidisierend

einschränke, hänge weiterhin von zusätzlichen Voraussetzungen ab. Erst wenn die

funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Anspruchsgrundlage

anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen

seien, sei die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades zulässig

(Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.1).

8.3 Mit BGE 145 V 215 hat das

Bundesgericht entschieden, dass fortan wie bei allen anderen psychischen

Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln ist, ob und

gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes

Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten

Person auswirkt. Es handelt sich um eine prinzipielle Neuausrichtung in Bezug

auf Suchterkrankungen und um eine vollständige Abkehr von der früheren

Rechtsprechung. Da erstmals Abhängigkeitssyndrome als

invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in

Betracht fallen, unterscheidet sich diese Praxisänderung grundlegend von den

soeben erwähnten Urteilen zur Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens

bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und bei psychischen Erkrankungen,

mit welchen in erster Linie das Beweisverfahren neu definiert wurde, während

die Anspruchsvoraussetzungen unverändert blieben. Im Gegensatz zur geänderten Gerichtspraxis

nach BGE 130 V 352 und 141 V 281 sowie nach BGE 143 V 409 und 418 verhält

es sich nicht so, dass neue Massstäbe für die Beurteilung der invalidisierenden

Wirkung eines Beschwerdebildes entwickelt wurden, welche frühere, dem gleichen

Zweck dienende Gesichtspunkte ablösten. Vielmehr wurden reine Suchtleiden bis

Mitte 2019 von vornherein als nicht invaliditätsbegründend betrachtet, was im

vorliegenden Fall zur Verneinung eines Leistungsanspruchs durch die Verfügung

vom 2. Mai 2016 führte, während nunmehr nachvollziehbar diagnostizierte

Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als

invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in

Betracht fallen (BGE 145 V 215 E. 6 S. 227). Darin liegt eine vollständige

Kehrtwende gegenüber der früheren, als korrekturwürdig erkannten Praxis: Aus

«Nein» wurde «Ja». Damit wird auch die problematische Ungleichbehandlung von

Versicherten, bei denen eine reine Suchtkrankheit diagnostiziert wird, und

Versicherten, deren Suchtkrankheit auf einen krankhaften Zustand zurückgeht

oder eine verselbständigte Krankheit bewirkt hat, eliminiert (vgl. zu diesem

Aspekt: Susanne Bollinger, Der Gesundheitsschaden im Sozialversicherungsrecht,

in: Sachenrecht, Obligationenrecht und mehr, Liber amicorum für Jörg Schmid zum

60. Geburtstag, Zürich 2019, 275 ff., 290 f.). Die Grundsätzlichkeit dieser

Rechtsprechungsänderung ist durchaus vergleichbar mit den vorstehend erwähnten

Beispielen, in welchen ein Neuanmeldungsgrund bejaht wurde (E. II. 7.2.1

hiervor), etwa betreffend die (eingeschränkte) Zulässigkeit einer

Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens. Hier wie dort erscheint eine

Leistungsverweigerung, welche unter der früheren Praxis erfolgte, aus heutiger

Sicht als nicht mehr vertretbar. Personen, welche unter einem primären

Abhängigkeitssyndrom leiden, haben nun erstmals Aussicht auf eine

Rentenleistung. Es würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsungleichheit führen,

wenn denjenigen Versicherten, deren Leistungsgesuche unter der früheren Praxis

abgelehnt wurden, jetzt und für alle Zukunft die Möglichkeit verwehrt bliebe,

ihren Anspruch unter der neuen Rechtsprechung überprüfen zu lassen. Dies wird

im hier zu beurteilenden Fall deutlich: Wäre der Anspruch des 1985 geborenen

Beschwerdeführers zwei Jahre später beurteilt worden, hätte er, falls sich das B.___-Gutachten

vom 5. Januar 2016 als beweiswertig erwiesen hätte, reelle Aussichten auf

Leistungen gehabt. Demgegenüber bliebe ihm ein solcher nun – vorbehältlich

einer anderweitigen Veränderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts – bis zum

Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2050 (gemäss heutiger Regelung)

verwehrt, wenn die Beschwerdegegnerin eine Neuüberprüfung ablehnt. Diese

offensichtlich stossende Konsequenz, welche weit einschneidender ist als in den

vorstehend (E. II. 8.2.2 hiervor) erwähnten Konstellationen, gilt es zu vermeiden.

8.4 Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ist die Frage, ob die mit BGE 145 V 215 erfolgte

Rechtsprechungsänderung einen Grund für eine Neuanmeldung unter dem Aspekt

einer Veränderung der Rechtslage bilde, zu bejahen. Das Versicherungsgericht

hat bereits im Urteil VSBES.2019.269 in diesem Sinn entschieden. Es besteht

kein Anlass von diesem Präjudiz abzuweichen.

9. Die Neuanmeldung vom 19.

Februar 2020 und die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2020 ergingen erst

nach Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen zur

Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind somit erfüllt.

Die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 10. Juni 2020 ist

daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintrete und dessen

Leistungsanspruch materiell prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

gutzuheissen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Der

Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Honorar- und Spesenrechnung vom 15.

Oktober 2020 einen Aufwand von 4:45 Stunden, einen Stundenansatz von

CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt CHF 34.90 geltend, was zu einer

Kostenforderung von insgesamt CHF 1'316.50 (Honorar von CHF 1'187.50, Auslagen

von CHF 34.90 und MwSt. von CHF 94.10) führt. Die Höhe dieser

Kostenforderung ist nicht zu beanstanden und die entsprechende Entschädigung

zuzusprechen.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2020 wird

aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Solothurn

zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 19. Februar 2020

eintrete und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu

entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'316.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_41/2021 vom 22. Juli 2021 aufgehoben.