VSBES.2020.147
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
30. November 2020Deutsch25 min
Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde auf den Bericht des D.___,
Source so.ch
Urteil vom 30. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 10. Juni 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1985 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 27. Februar 2015 bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Aargau zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Die
IV-Stelle Aargau holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachdisziplinen Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Neuropsychologie ein, welches
am 5. Januar 2016 vom B.___ erstattet wurde (IV-Nr. 31). Mit Verfügung vom
2. Mai 2016 wies die IV-Stelle Aargau das Leistungsgesuch von A.___ ab
(IV-Nr. 41). In der Begründung führte sie aus, dass keine eigenständige
Erkrankung diagnostiziert werden könne, welche die Arbeitsfähigkeit
einzuschränken vermöge. Die Arbeitsfähigkeit werde primär durch den
fortgesetzten multiplen Substanzkonsum beeinträchtigt. Es liege somit ein
reines Suchtgeschehen vor. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei nicht
ausgewiesen.
2.
2.1 Am 19. Februar 2020 meldete sich
A.___ bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 50). Geltend gemacht wurde eine Arbeitsunfähigkeit im
Umfang von 100 % seit 2007. Zur erwerblichen Situation gab A.___ an, dass
er 2005 eine Berufsausbildung als Koch EFZ abgeschlossen habe und zuletzt vom
1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 in einem 40%-Pensum als Security gearbeitet
habe. Ferner wurde eine Programmteilnahme C.___ mit 40 % angegeben.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde auf den Bericht des D.___,
vom 5. Februar 2020 verwiesen, in welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
angegeben wurde (IV-Nr. 52).
2.2 Die IV-Stelle unterbreitete die
Aktenlage dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD). Dieser hielt in
der Stellungnahme vom 25. März 2020 fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
liege keine gesundheitliche Verschlechterung vor. Im aktuellen Arztbericht der D.___
vom 5. Februar 2020 werde eine anhaltende Suchtproblematik unter laufender
Substitution geschildert. Es werde als Grunderkrankung eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung geltend gemacht. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen,
dass der psychiatrische Experte im Rahmen der Ende 2015 durchgeführten
polydisziplinären Begutachtung eine Komorbidität neben der Sucht verneint habe
(IV-Nr. 53). Gestützt auf die RAD-Stellungnahme trat die IV-Stelle nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 54) mit Verfügung vom 10. Juni 2020 nicht auf das
neue Gesuch ein.
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, am 7. Juli 2020
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3):
1. Es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020 aufzuheben, und es
sei diese zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
einzutreten.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3. Unter
o/e-Kostenfolge.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 2.
September 2020 beantragt die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 24).
5. Mit Verfügung vom 5. Oktober
2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Advokat Nicolai Fullin als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 25).
6. Mit Eingabe vom 15. Oktober
2020 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 27).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 IVG).
2.2
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.
3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.2
Nach der Rechtsprechung zum
Sozialversicherungsrecht sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über
Dauerleistungen unter Vorbehalt anders lautender Übergangsbestimmungen sowie
allfälliger wohlerworbener Rechte grundsätzlich an Änderungen der Rechtslage
anzupassen, welche aus einem Eingriff des Gesetzgebers resultieren.
Demgegenüber bildet eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip
keinen Anlass, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung
beruhende Dauerleistung einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur
Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft)
führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung
erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot
erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige
versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde.
Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an
der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings
nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass
ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Privilegierung
(oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint
(BGE 135 V 201 E. 6.1.1 S. 205 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründet
ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2020
damit, dass weder im Bericht der D.___ vom 5. Februar 2020 noch in den
Einwänden des Beschwerdeführers ein veränderter Gesundheitszustand glaubhaft
gemacht worden sei. Der RAD habe klar festgehalten, es liege mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine gesundheitliche Verschlechterung vor, sondern es sei
von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen. Die neue
Rechtsprechung zum Thema Sucht führe auch nicht dazu, dass die Sachlage anders
zu beurteilen wäre. Änderungen der Rechtsprechung seien kein Eintretensgrund.
Die neue Rechtsprechung komme erst zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für
ein Eintreten auf eine Neuanmeldung erfüllt seien.
4.2
Dagegen wendet der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Juli 2020 im Wesentlichen ein, dass
er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht habe. Im
Bericht der D.___ vom 5. Februar 2020 werde bereits im Titel darauf
hingewiesen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten
sei. Unter anderem werde auf eine aktuell sehr belastende depressive Symptomatik
und eine Angstsymptomatik hingewiesen. Zudem habe sich eine Veränderung
bezüglich der Suchtproblematik ergeben. Diesbezüglich werde die Diagnose eines
Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazepinen, Opioiden und Cannabinoiden gestellt.
Neu würden zudem auch eine komplexe Traumafolgestörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert, während dem die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
erneut bestätigt werde. Ein Vergleich mit den im B.___-Gutachten gestellten
Diagnosen zeige somit, dass sich eine deutlich andere Situation zeige, auch
wenn die dem Beschwerdebild zugrundeliegende Suchtproblematik immer noch dominant
sei. In seinem ergänzenden Einwand vom 6. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer
zudem ausgeführt, dass sich die Symptome von Herzstechen, Gedächtnisproblemen
und Depressionen verstärkt hätten. Hinsichtlich der geänderten Rechtsprechung
zu Suchterkrankungen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine veränderte
Rechtsprechung keinen Revisionsgrund darstelle und deshalb auch keinen Grund
dafür bilde, dass die Beschwerdegegnerin auf das neue Gesuch eintreten müsse. Aufgrund
der geänderten Rechtsprechung zu Suchterkrankungen sei die geltend gemachte
Veränderung des Gesundheitszustands jedoch wesentlich. Eine Neuprüfung der Angelegenheit
dürfte durchaus in einen Rentenanspruch münden. Die Beschwerdegegnerin wäre
deshalb verpflichtet gewesen, auf das neue Rentengesuch des Beschwerdeführers
einzutreten und weitere Abklärungen zu dessen Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit
durchzuführen.
5.
5.1
Grundlage für die rechtskräftige
Ablehnung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 2. Mai 2016 bildete das B.___-Gutachten
vom 5. Januar 2016. Darin werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden (1.) eine Störung
durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich
kontrollierten Ersatzdrogenprogramm mit Morphin (ICD-10 F19.22), (2.) eine einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und (3.) ein fortgesetzter
Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1), diagnostiziert. Es könnten
aktuell aus allgemeininternistischer, psychiatrischer oder neuropsychologischer
Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
Die früher gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
Borderline-Typ (Differenzialdiagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung vom
emotional instabilen, impulsiven und narzisstischen Typ) könne aufgrund der psychiatrischen
Untersuchung nicht bestätigt werden wegen der früh eingesetzten und bis heute bestehenden
Überlagerung der Persönlichkeit durch die Substanzabhängigkeitsstörung. Im
psychiatrischen Teilgutachten wird zusammenfassend festgehalten, dass beim
Versicherten eine Störung durch multiplen Substanzkonsum bestehe mit
gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich kontrollierten Ersatzdrogenprogramm
mit Morphin. Er betreibe aber weiterhin einen Beikonsum mit Cannabis und
gelegentlich auch Heroin, was er auf Depressionen und Ängste zurückführe. Es
bestehe auch ein ADHS aufgrund des klinischen Querschnittsbefundes und der
Kindheitsanamnese, aber auch der Akten. Es bestünden lebensgeschichtliche
Belastungen in der Kindheit. Die Substanzabhängigkeitsstörung sei früh
entstanden und als primär anzusehen. Der Versicherte sei gegenwärtig nicht
motiviert zu einer Teilentzugsbehandlung, so dass er danach auf den Beikonsum
im bestehenden Drogenersatzprogramm verzichten könnte. Die Prognose für eine
Steigerung seiner Leistungsfähigkeit sei ungünstig (IV-Nr. 31).
5.2
Mit Beurteilung vom 26. Januar
2016.
hielt der RAD, vertreten durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, fest, dass die Abhängigkeitsproblematik die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit
einschränke. Darüber hinaus könne keine Störung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden (IV-Nr. 34).
5.3
Der Beschwerdeführer beruft sich
bezüglich der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit
Erlass der Verfügung vom 2. Mai 2016 auf den Bericht der D.___ vom 5. Februar
2020.
Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und G.___,
Psychotherapeutin, diagnostizieren darin: (-) F43.8 Sonstige Reaktionen auf
schwere Belastung: Komplexe Traumafolgestörung, (-) F61.0 kombinierte
Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, impulsiven und narzisstischen
Typ, (-) F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, (-) F13.24
Psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine: Abhängigkeitssyndrom,
gegenwärtiger Substanzgebrauch, (-) F11.22 Psychische und Verhaltensstörungen
durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich
überwachten Ersatzdrogenprogramm und (-) F12.1 Psychische und Verhaltensstörungen
durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch. Zum Verlauf wird festgehalten, der
gesundheitliche Zustand des Versicherten habe sich weiter verschlechtert. Der
Versicherte habe sich 2015 in einem Drogenersatzprogramm befunden und in der H.___
Heroin bezogen, habe aber regelmässig Beikonsum gehabt. Inzwischen habe eine
Substitutionsbehandlung mit Sevre-Long aufgegleist werden können, zu Beikonsum
sei es nur noch äusserst selten gekommen. Im Verlauf habe sich aber eine
schwere Benzodiazepinabhängigkeit entwickelt. Seit Juli 2017 befinde sich der
Versicherte nun in ambulanter Behandlung im D.___ und nehme seit über einem
Jahr regelmässig Termine wahr. In dieser Zeit sei zweimal ein kontrollierter
Benzodiazepinabbau gemacht worden. Der Versicherte sei sehr motiviert dazu,
aber trotzdem innert kürzester Zeit wieder rückfällig geworden. Eine
langfristig stabile Phase der Abstinenz habe bisher nicht erzielt werden können
und sei auch innert absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich. Der Versicherte sei
nicht belastbar. Situationen, die Flexibilität erforderten, überforderten ihn. Und
aufgrund der schwierigen Erfahrungen bestehe ein grosses Misstrauen in seine
Umwelt und Mitmenschen. Der Versicherte sei nebst seiner Suchterkrankung durch
seine Persönlichkeitsstruktur sehr beeinträchtigt. Die Entwicklungsstörung der
Persönlichkeit werde als Folge traumatischer Erlebnisse im Kindes- und
Jugendalter gesehen. Der frühe Beginn des Substanzkonsums habe zu einer Verschärfung
des Problems geführt. Persönlichkeitsstörungen umfassten tief verwurzelte,
anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf
unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten.
Persönlichkeitsstörungen verliefen chronisch und führten oft zu deutlichem
subjektivem Leiden und deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen
Leistungsfähigkeit. Die Behandlung einer Persönlichkeitsstörung infolge
Traumatisierung, kombiniert mit einer Sucht, gestalte sich entsprechend
kompliziert und langfristig. So brauche der Versicherte beispielsweise viel
Zeit, sich auf eine therapeutische Beziehung einzulassen und an den belastenden
Themen zu arbeiten. Aktuell sei er sehr belastet durch wiederkehrende
depressive und Angstsymptomatik (IV-Nr. 52).
5.4
In der Aktennotiz des RAD vom
25.
März 2020 führt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, aus, im aktuellen Arztbericht der D.___ vom 5. Februar 2020 werde als
Grunderkrankung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung geltend gemacht.
Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Versicherte Ende 2015 im
Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung auch psychiatrisch abgeklärt worden
sei. Der psychiatrische Experte habe damals eine Komorbidität neben der Sucht,
die sich beim Versicherten schon in der Jugendzeit etabliert habe, verneint.
Somit liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine gesundheitliche Verschlechterung
vor, sondern es sei von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts
auszugehen (IV-Nr. 53).
6.
Wird der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Mai 2016 und im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2020 verglichen, kann eine wesentliche
Verschlechterung resp. eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse nicht als glaubhaft gemacht gelten. Dem eingereichten Bericht der D.___
vom 5. Februar 2020 sind zwar neue Diagnosen zu entnehmen, eine erhebliche
Veränderung der Befunde ist jedoch nicht erkennen. Daher erweist sich die
Annahme des RAD-Arztes, es sei von einer anderen Beurteilung des gleichen
Sachverhalts auszugehen, als nachvollziehbar und korrekt. In Abweichung von der
Beurteilung im B.___-Gutachten werden im aktuellen Bericht der D.___ nebst der
Suchtstörung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) und eine komplexe
Traumafolgestörung (F43.8) diagnostiziert. Die Frage einer solchen Komorbidität
stellte sich indes bereits im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung, wobei
der psychiatrische Gutachter diesbezüglich zum Schluss gelangt ist, dass eine
Überlagerung der Persönlichkeit durch die Substanzabhängigkeitsstörung bestehe
und deshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Im Weiteren erachtete der Gutachter
auch auf die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung als nicht gegeben. Den
auch durch ihn erhobenen Befund einer lebensgeschichtlichen Belastung in der
Dispositiv
Kindheit des Versicherten erachtete er demnach nicht als derart schwer, dass dieser
eine spezifische Diagnose, etwa diejenige einer komplexen Traumafolgestörung
(F43.8), rechtfertigen würde. Die Diagnosen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10 F90.0) und einer Substanzabhängigkeitsstörung bezüglich Opioiden und
Cannabis sind dagegen vorbekannt resp. wurden auch im B.___-Gutachten festgestellt.
Als zusätzliche Suchterkrankung wird im Bericht der D.___ neu eine schwere
Benzodiazepinabhängigkeit diagnostiziert. Inwiefern sich die neu
diagnostizierte Benzodiazepinsucht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, wird im
Bericht der D.___ jedoch nicht dargelegt. Ebenfalls ungeklärt bleibt auch die
Frage, inwiefern sich die festgehaltene Belastung durch eine wiederkehrende
depressive Symptomatik sowie eine Angstsymptomatik funktionell auswirkt.
Basierend auf dem Bericht der D.___ kann daher eine erhebliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden. Es ist deshalb mit Blick
auf die aktuelle Neuanmeldung festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand verglichen
mit jenem im Zeitpunkt der Rentenablehnung am 2. Mai 2016 kaum verändert hat. Auf
der Grundlage der damaligen Rechtsprechung wäre eine Invalidität des
Beschwerdeführers wegen der vorherrschenden Suchtproblematik nach wie vor zu
verneinen. Die Voraussetzungen, um auf eine Neuanmeldung wegen eines
veränderten Sachverhalts einzutreten (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 2 IVV; E. II. 5.1 hiervor), sind daher nicht erfüllt. Es kann sich
nur die Frage stellen, ob die mit dem am 11. Juli 2019 ergangenen Urteil BGE 145 V 215 erfolgte Rechtsprechungsänderung («neue Sucht-Rechtsprechung») einen
Anlass bildet, um unter dem Titel einer Änderung der Rechtslage eine
Neubeurteilung vorzunehmen. Nach dem vorstehend Gesagten (E. II. 3.2 hiervor)
trifft dies bei einer Rechtsprechungsänderung nur ausnahmsweise zu. Es müssten
sich also klare, entscheidende Unterschiede zu den Konstellationen, welche z.B.
in BGE 141 V 585 und 135 V 201 beurteilt wurden, benennen lassen.
7.
7.1 Nach langjähriger
höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht
zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der
Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall
bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber
Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sind, dem
Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden
fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben
wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (BGE 145 V 215
E. 4.1 S. 220 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 124 V 265 E. 3c S. 268 und BGE 99 V 28 E. 2 S. 28 f.).
Diese Rechtsprechung ging letztlich
davon aus, die süchtige versicherte Person habe ihren Zustand selbst
verschuldet. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte sie die schädlichen
Auswirkungen des Substanzkonsums – wenngleich möglicherweise nicht von Anfang
an, so doch jedenfalls früh und klar genug – erkennen können, und sie abwenden
bzw. der Heilung zuführen müssen. Rechtlich kommt darin eine eigentliche Fiktion
der willentlichen Vermeid- bzw. Überwindbarkeit der Sucht an sich, und folglich
auch der Überwindbarkeit der dadurch verursachten Erwerbsunfähigkeit, zum
Ausdruck. Ist der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit
sozial-praktisch zumutbar, kann sie also – objektiv betrachtet, bei Aufbietung
allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten –
allfällige Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit ohne Weiteres abwenden, sind
diese zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant. Die
Auswirkungen der Suchterkrankung galten rechtsprechungsgemäss ungeachtet der
Schwere der konkreten Erkrankung, und selbst dann als
invalidenversicherungsrechtlich irrelevant, wenn diese etwa als «Symptom der
psychopathischen Anlage», als Folge akzentuierter Persönlichkeitszüge oder
aufgrund sonstiger Vulnerabilitätsfaktoren auftrat, die aber selber nicht die
Schwere eigenständiger psychischer Störungen erreichten (BGE 145 V 215 E. 4.2
S. 220 f., mit weiteren Hinweisen).
7.2 Mit BGE 145 V 215 hat das
Bundesgericht diese langjährige Sucht-Rechtsprechung grundlegend geändert. Das
Gericht geht nun davon aus, dass die willentliche Natur des fortgesetzten
Substanzkonsums bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms gerade nicht in jedem
Fall vorbehaltlos bejaht werden kann. So oder anders ist die abhängige Person
ihrer Erkrankung jedenfalls nicht willenlos ausgeliefert; sie muss aber
beträchtliche Ressourcen mobilisieren, um ihrem Verlangen, die Substanz immer
wieder zu konsumieren, widerstehen zu können. Es drängt sich hier keine andere
Sichtweise auf als bei anderen psychischen Störungen, wo die Arbeits- resp.
Erwerbsunfähigkeit in allen Fällen das Resultat der – einem objektiven
Massstabe folgenden – Beurteilung ist, ob die versicherte Person trotz des
ärztlich diagnostizierten Leidens einer angepassten Arbeit zumutbarerweise ganz
oder teilweise nachgehen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.3 S. 296).
Zusammengefasst kommt das Bundesgericht
nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin zum
Schluss, dass hinreichend gewichtige Gründe bestehen, die bisherige
Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bzw.
Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich
relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen
Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen zu lassen.
Fortan ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem
strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit
sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf
die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 7 S.
228).
8. Es stellt sich die Frage, wie
diese Rechtsprechungsänderung innerhalb der bisher entschiedenen
Konstellationen einzuordnen ist.
8.1 Wie dargelegt, bildet eine
geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis in der Regel keinen Anlass, in eine
laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung
einzugreifen (vgl. E. II. 3.2). Eine rechtskräftige Verfügung über eine
Dauerleistung ist nur ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an
eine geänderte Gerichtspraxis anzupassen. Eine Ausnahme setzt zunächst voraus,
dass die neue Praxis eine allgemeine Verbreitung erfährt. Zusätzlich müssen
qualifizierende Elemente gegeben sein, welche die Nichtanwendung der neuen
Praxis auf laufende Leistungen unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als
stossend erscheinen liessen. Ein derartiges Element liegt vor, wenn die frühere
Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese als
privilegiert (oder diskriminiert) erscheinen, sowie wenn sich die damalige
Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr
vertreten lässt (BGE 141 V 585 E. 5.2 S. 587, BGE 135 V 201 E. 6.4 S.
210 f.). Die Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz, wonach eine
Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über eine
Dauerleistung rechtfertigt, kaum je in Bezug auf Anpassungen zu Ungunsten der
Versicherten. Zu Gunsten der Versicherten liess das Bundegericht demgegenüber
in einzelnen Fällen eine Anpassung unter weniger strengen Voraussetzungen zu
(vgl. BGE 135 V 201 E. 6.1.3 mit Hinweisen). Letztlich hat eine wertende
Abwägung der betroffenen Interessen zu erfolgen (BGE 141 V 585 E. 5.2 S. 587 f.
mit weiteren Hinweisen).
8.2
8.2.1 Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat verschiedentlich die Anpassung einer rechtskräftigen
Verfügung über eine Dauerleistung an eine zwischenzeitlich geänderte, für die
betroffene Person günstigere Gerichts- oder Verwaltungspraxis zugelassen. So
hielt das Gericht in BGE 121 V 157 E. 4c S. 162 f. fest, eine unter einer
früheren Gerichtspraxis festgelegte Erwerbsunfähigkeitsrente der
Militärversicherung sei an die im Jahr 1984 geänderte Praxis anzupassen, welche
die kumulative Entschädigung von Erwerbsunfähigkeit und Integritätsverlust
zulässt. Die gegenteilige Lösung schaffe krasse Ungleichheiten. Ebenfalls
bejaht wurde die Anwendbarkeit einer neuen Verwaltungspraxis, welche in
bestimmten Fällen einen zuvor nicht anerkannten Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung entstehen liess, auf bereits rechtskräftig
entschiedene Fälle (SVR 2001 IV Nr. 4 S. 9, C 222/99 E. 4). Im gleichen Sinne
entschied das Gericht im Zusammenhang mit der zunächst verneinten, später
jedoch bejahten (BGE 119 V 171) unmittelbaren Anwendbarkeit der
internationalrechtlichen Bestimmungen über die eingeschränkte Zulässigkeit
einer Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens (BGE 135 V 201 E. 6.1.2.1 S.
206 mit Hinweisen auf: BGE 120 V 128 E. 4 S. 132 f., BGE 119 V 410 E. 3c S. 413
f.; SVR 1995 IV Nr. 60 S. 171 und 173, I 382/94 E. 4).
8.2.2 Neuere Grundsatzurteile befassten
sich mit der Frage, ob eine neue geänderte Praxis zur somatoformen Schmerzstörung
und zu anderen psychischen Beschwerdebildern Anlass zu einer Neuüberprüfung
rechtskräftig beurteilter Leistungsansprüche bilde. Zunächst verneinte das
Bundesgericht die Frage, ob die mit BGE 130 V 352 geänderte (oder präzisierte)
Rechtsprechung Anlass zu einer Neubeurteilung von zuvor rechtskräftig
zugesprochenen, laufenden Renten bilde. Es hielt fest, dieses Urteil habe die
Rechtslage nicht in dem Sinne verändert, dass vorher bei diagnostizierter
anhaltender somatoformer Schmerzstörung ohne weiteres eine Rente zugesprochen
worden sei, während dies nunmehr ausgeschlossen wäre. Frühere
Rentenzusprechungen erschienen daher aus der heutigen Perspektive nicht ohne
weiteres als rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar. Der
Gesichtspunkt der gesetzmässigen und sachlich vertretbaren Durchführung der
Versicherung verlange deshalb nicht, dass laufende Renten angepasst würden (BGE 135 V 201 E. 7.2.1 S. 213). In BGE 141 V 585 gelangte das Bundesgericht
zum Ergebnis, die mit BGE 141 V 281 erneut geänderte Rechtsprechung zu den
somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern stelle für
sich allein ebenfalls keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar. Hierfür
war wiederum entscheidend, dass sowohl die frühere als auch die neue
Rechtsprechung sowohl zur Bejahung als auch zur Verneinung des
invalidisierenden Charakters einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw.
eines äquivalenten Beschwerdebildes führen konnten. Die Rechtsprechungsänderung
habe nicht zu einer Änderung der Vorraussetzungen für den Leistungsanspruch,
sondern zur Schaffung neuer Standard-indikatoren für dessen Beurteilung in
einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren geführt, ohne dass die
Aussicht auf eine Rentenleistung a priori gestiegen wäre. Auch in Bezug auf die
Ausweitung der Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens auf sämtliche
psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 418) gelangte das Bundesgericht zum
Schluss, diese Neuerung habe nicht generell eine Erhöhung der Erfolgsaussichten
auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung zur Folge. Denn ob eine
psychische Erkrankung das funktionelle Leistungsvermögen invalidisierend
einschränke, hänge weiterhin von zusätzlichen Voraussetzungen ab. Erst wenn die
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Anspruchsgrundlage
anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen
seien, sei die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades zulässig
(Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.1).
8.3 Mit BGE 145 V 215 hat das
Bundesgericht entschieden, dass fortan wie bei allen anderen psychischen
Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln ist, ob und
gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes
Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten
Person auswirkt. Es handelt sich um eine prinzipielle Neuausrichtung in Bezug
auf Suchterkrankungen und um eine vollständige Abkehr von der früheren
Rechtsprechung. Da erstmals Abhängigkeitssyndrome als
invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in
Betracht fallen, unterscheidet sich diese Praxisänderung grundlegend von den
soeben erwähnten Urteilen zur Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens
bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und bei psychischen Erkrankungen,
mit welchen in erster Linie das Beweisverfahren neu definiert wurde, während
die Anspruchsvoraussetzungen unverändert blieben. Im Gegensatz zur geänderten Gerichtspraxis
nach BGE 130 V 352 und 141 V 281 sowie nach BGE 143 V 409 und 418 verhält
es sich nicht so, dass neue Massstäbe für die Beurteilung der invalidisierenden
Wirkung eines Beschwerdebildes entwickelt wurden, welche frühere, dem gleichen
Zweck dienende Gesichtspunkte ablösten. Vielmehr wurden reine Suchtleiden bis
Mitte 2019 von vornherein als nicht invaliditätsbegründend betrachtet, was im
vorliegenden Fall zur Verneinung eines Leistungsanspruchs durch die Verfügung
vom 2. Mai 2016 führte, während nunmehr nachvollziehbar diagnostizierte
Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als
invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in
Betracht fallen (BGE 145 V 215 E. 6 S. 227). Darin liegt eine vollständige
Kehrtwende gegenüber der früheren, als korrekturwürdig erkannten Praxis: Aus
«Nein» wurde «Ja». Damit wird auch die problematische Ungleichbehandlung von
Versicherten, bei denen eine reine Suchtkrankheit diagnostiziert wird, und
Versicherten, deren Suchtkrankheit auf einen krankhaften Zustand zurückgeht
oder eine verselbständigte Krankheit bewirkt hat, eliminiert (vgl. zu diesem
Aspekt: Susanne Bollinger, Der Gesundheitsschaden im Sozialversicherungsrecht,
in: Sachenrecht, Obligationenrecht und mehr, Liber amicorum für Jörg Schmid zum
60. Geburtstag, Zürich 2019, 275 ff., 290 f.). Die Grundsätzlichkeit dieser
Rechtsprechungsänderung ist durchaus vergleichbar mit den vorstehend erwähnten
Beispielen, in welchen ein Neuanmeldungsgrund bejaht wurde (E. II. 7.2.1
hiervor), etwa betreffend die (eingeschränkte) Zulässigkeit einer
Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens. Hier wie dort erscheint eine
Leistungsverweigerung, welche unter der früheren Praxis erfolgte, aus heutiger
Sicht als nicht mehr vertretbar. Personen, welche unter einem primären
Abhängigkeitssyndrom leiden, haben nun erstmals Aussicht auf eine
Rentenleistung. Es würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsungleichheit führen,
wenn denjenigen Versicherten, deren Leistungsgesuche unter der früheren Praxis
abgelehnt wurden, jetzt und für alle Zukunft die Möglichkeit verwehrt bliebe,
ihren Anspruch unter der neuen Rechtsprechung überprüfen zu lassen. Dies wird
im hier zu beurteilenden Fall deutlich: Wäre der Anspruch des 1985 geborenen
Beschwerdeführers zwei Jahre später beurteilt worden, hätte er, falls sich das B.___-Gutachten
vom 5. Januar 2016 als beweiswertig erwiesen hätte, reelle Aussichten auf
Leistungen gehabt. Demgegenüber bliebe ihm ein solcher nun – vorbehältlich
einer anderweitigen Veränderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts – bis zum
Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2050 (gemäss heutiger Regelung)
verwehrt, wenn die Beschwerdegegnerin eine Neuüberprüfung ablehnt. Diese
offensichtlich stossende Konsequenz, welche weit einschneidender ist als in den
vorstehend (E. II. 8.2.2 hiervor) erwähnten Konstellationen, gilt es zu vermeiden.
8.4 Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen ist die Frage, ob die mit BGE 145 V 215 erfolgte
Rechtsprechungsänderung einen Grund für eine Neuanmeldung unter dem Aspekt
einer Veränderung der Rechtslage bilde, zu bejahen. Das Versicherungsgericht
hat bereits im Urteil VSBES.2019.269 in diesem Sinn entschieden. Es besteht
kein Anlass von diesem Präjudiz abzuweichen.
9. Die Neuanmeldung vom 19.
Februar 2020 und die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2020 ergingen erst
nach Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen zur
Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind somit erfüllt.
Die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 10. Juni 2020 ist
daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintrete und dessen
Leistungsanspruch materiell prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
gutzuheissen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Der
Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Honorar- und Spesenrechnung vom 15.
Oktober 2020 einen Aufwand von 4:45 Stunden, einen Stundenansatz von
CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt CHF 34.90 geltend, was zu einer
Kostenforderung von insgesamt CHF 1'316.50 (Honorar von CHF 1'187.50, Auslagen
von CHF 34.90 und MwSt. von CHF 94.10) führt. Die Höhe dieser
Kostenforderung ist nicht zu beanstanden und die entsprechende Entschädigung
zuzusprechen.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2020 wird
aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Solothurn
zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 19. Februar 2020
eintrete und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu
entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'316.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_41/2021 vom 22. Juli 2021 aufgehoben.