VSBES.2020.148
Krankenversicherung KVG
2. März 2021Deutsch22 min
Mahnspesen und eine Beteiligung an den Kosten für medizinische Behandlungen nicht
Source so.ch
Urteil vom 2. März 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Assura-Basis SA
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) war vom 1. Februar 1996 bis zum
31. Dezember 2018 bei der B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) im
Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Nachdem der
Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Januar bis September 2018,
Mahnspesen und eine Beteiligung an den Kosten für medizinische Behandlungen nicht
bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung beim
Betreibungsamt [...] ein. Am 20. Juni 2018 erliess sie eine Verfügung,
worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag
hinsichtlich der geltend gemachten Prämien für die Monate Januar bis März von
insgesamt CHF 1'203.60 (inkl. administrative Spesen und Betreibungskosten)
aufgehoben wurde (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen [BAB] 16 und 20). Am 26. September
2018 erliess sie eine weitere Verfügung, worin der in der Betreibung Nr. [...]
erhobene Rechtsvorschlag betreffend Prämien für die Monate April bis Juni 2018 von
CHF 1’203.60 aufgehoben wurde (BAB 17 und 21). Sodann erliess sie am 23. August
2019 eine dritte Verfügung, worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene
Rechtsvorschlag hinsichtlich der Prämien für die Monate Juli bis September 2018
von CHF 1'203.60 aufgehoben wurde (BAB 18 und 22). Schliesslich
erliess die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2019 eine vierte Verfügung,
worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag betreffend Beteiligung
an Behandlungskosten von CHF 1'367.10 aufgehoben wurde (BAB 19 und 23).
1.2 Die vom Beschwerdeführer gegen die
vorerwähnten vier Verfügungen erhobenen Einsprachen (BAB 24 bis 27) wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 ab, soweit
sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht)
habe in verschiedenen Beschwerdeverfahren bereits mehrfach bestätigt, dass die
Prämienforderungen nicht zu beanstanden seien, weil der Beschwerdeführer seine
Behauptung, nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert zu sein, nicht
belegen könne. Er sei auch nicht in der Lage nachzuweisen, dass ihm ein Versicherungswechsel
bislang zu Unrecht verwehrt worden sei. Der vom Beschwerdeführer angestrebte
unterjährige Wechsel zur C.___ per 1. April 2013 habe aufgrund der
zahlreichen Ausstände nicht vollzogen werden können. Kündigungen auf jeweils
Ende Jahr seien bei der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen oder hätten
aufgrund der immer noch vorhandenen Ausstände und fehlender
Weiterversicherungsbestätigungen nicht akzeptiert werden können. Ausserdem habe
das Bundesgericht die Prämienzahlungspflicht für Juli 2016 bis Dezember 2017
bestätigt. Der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der
Kündigungsbedingungen auch im Jahr 2018 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert gewesen, weshalb er
die entsprechenden Prämien zu zahlen habe. Ebenfalls habe er die
Kostenbeteiligungen für die in den Jahren 2016 und 2017 bezogenen medizinischen
Leistungen zu übernehmen (BAB 28; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 6. Juli 2020 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss das
Rechtsbegehren, der vorerwähnte Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 sei
aufzuheben. Zur Begründung legt er im Wesentlichen dar, er sei seit dem
1. Januar 2004 bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr versichert. Es
bestehe kein gültiger Versicherungsvertrag. Für das Jahr 2018 habe er seine
Krankenkassenprämien ordentlich bezahlt. Auch sämtliche Rechnungen für
medizinische Behandlungen seien von ihm beglichen worden. Der angefochtene
Einspracheentscheid sei unzulässig und die Betreibungen Nr. [...], [...], [...]
und [...] seien aufzuheben. Ausserdem habe er Anspruch auf Entschädigungszahlungen.
Er verlange ein unentgeltliches Beschwerdeverfahren (A.S. 11 f.).
2.2 Mit Instruktionsverfügung vom
9. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Antrag auf
unentgeltliche Rechtspflege werde als gegenstandslos angesehen, da das
vorliegende Verfahren kostenlos sei (A.S. 13 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August
2020 stellt die Beschwerdegegnerin folgendes Rechtsbegehren (A.S. 16 ff.):
Die Beschwerde vom 6. Juli
2020 sei vollumfänglich abzuweisen.
- unter
Kosten- und Entschädigungsfolge -
2.4 In seiner Replik vom
18. September 2020 erneuert der Beschwerdeführer sinngemäss seine in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (A.S. 26 ff.).
2.5 Mit Duplik vom
29. September 2020 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie halte an ihren
Eingaben mit den entsprechenden Begehren fest und verzichte auf eine Stellungnahme
(A.S. 31).
2.6 Am 13. Oktober 2020 reicht
der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht eine weitere Eingabe ein
(A.S. 33).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit
einzutreten, als sie sich gegen den im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid beurteilten Streitgegenstand (Verfügungen vom 20. Juni
und 26. September 2018 sowie 21. Juni und 23. August 2019 in den
Betreibungen Nr. [...], [...], [...] und [...] Betreibungsamt [...])
richtet. Nicht eingetreten kann dagegen auf die Anträge des Beschwerdeführers, es
seien ihm wegen widerrechtlicher Handlungen Entschädigungszahlungen zuzusprechen.
Hierfür ist das Versicherungsgericht nicht zuständig.
1.2
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien im Jahr 2018 und einer noch
offenen Beteiligung an Behandlungskosten aus den Jahren 2016 und 2017 sowie von
Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 4'977.90
strittig. Der Streitwert liegt somit unter CHF 30‘000.00, weshalb die
Angelegenheit in Einzelrichterkompetenz zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12] in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend
anwendbaren Fassung).
2.
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei seit dem 1. Januar
2004.
bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr versichert. Er habe seine
Krankenkassenprämien für das Jahr 2018 und sämtliche Rechnungen für medizinische
Behandlungen selber bezahlt. Die Betreibungen Nr. [...], [...], [...] und [...]
Betreibungsamt [...] seien zu annullieren (A.S. 11 f.). In seiner Replik
vom 18. September 2020 erneuert er im Wesentlichen seine Rechtsbegehren
(A.S. 26 ff.).
3.
3.1
Gemäss
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG,
SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei
Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege
versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihr gesetzlichen
Vertreterin versichern lassen. Die versicherungspflichtigen Personen können
unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der
sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG).
Nach Art. 7
Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln.
Bei der Mitteilung einer neuen Prämie kann die versicherte Person den
Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende
des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der
Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien
jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei
auf das Recht, der Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2
KVG).
Das
Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der
neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne
Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue
Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus
entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der
bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene
Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7
Abs. 5 KVG).
3.2
Laut
Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine
Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der
Versicherer von seinem Versicherten die gleichen Prämien.
Nach Art. 64
Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie
erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64
Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; lit. a) und 10
Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; lit. b).
Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen
jährlichen Höchstbetrag fest (Art. 64 Abs. 3 KVG).
Bezahlt die
versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der
Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine
Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen
und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen
(Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz
Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht
innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben
(Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).
In Abweichung von
Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht
wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie
die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat.
Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleibt vorbehalten (Art. 64a Abs. 6
KVG).
3.3
Gemäss
Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102)
sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Die
Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die
Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres
erfolgen (Art. 94 Abs.1 KVV). Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in
eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter
Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten
Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94
Abs. 2 KVV).
Nach
Art. 105a KVV beträgt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien
nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr. Laut Art. 105b
Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei
Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab
deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen
Zahlungsausständen zustellen. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen,
die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer
angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende
Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).
3.4
Laut
Art. 17.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen
Taggeldversicherung im Sinne des KVG der Beschwerdegegnerin wird der
versicherten Person bei Zahlungsverzug eine Beteiligung an den zusätzlichen
Verwaltungskosten für Mahnungen und Zahlungseinladungen von CHF 10.00 bzw.
CHF 30.00 auferlegt (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 30).
4.
Soweit
der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein weiteres Mal geltend
macht, er sei seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr bei der
Beschwerdegegnerin versichert, ist Folgendes festzuhalten: Das
Versicherungsgericht kam in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. Januar
2020.
(VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173) nach eingehender Würdigung der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände zum Schluss, von einer Beendigung des
Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin sei – entgegen der
Auffassung der Ombudsstelle in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 – nicht
bereits am 31. Dezember 2003, sondern erst per Ende 2018 auszugehen, wie
dies von den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom
6.
November 2018 vereinbart worden sei. Es liege eine
Weiterversicherungsbestätigung des neuen Krankenversicherers ([...]) per
1.
Januar 2019 vor (S. 14 E. 3.3.3). Sodann legte das Gericht
unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer bereits vor Versicherungsgericht
anhängig gemachten und mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossenen
Beschwerdeverfahren VSBES.2012.260, VSBES.2013.160, VSBES.2013.161,
VSBES.2014.226, VSBES.2015.90 und VSBES.2016.160 bezüglich ausstehender Prämien
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Jahre 2012 bis 2015
ausführlich dar, das Versicherungsgericht habe bereits mehrmals verbindlich
festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Kündigung des
Versicherungsverhältnisses nicht nachweisen könne. Schliesslich habe auch die D.___
([...]) dem Gericht im Beschwerdeverfahren VSBES.2018.23 bestätigt, gemäss
ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit 1. Februar 1996
ununterbrochen bei der Beschwerdegegnerin für die obligatorische Krankenpflege
versichert. Die Versicherung bei der D.___ sei daher rückwirkend beendet
worden. Nach dem Gesagten sei von einem ununterbrochenen
Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin im
Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 1. Februar 1996
bi 31. Dezember 2018 auszugehen (VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173,
S. 14 f. E. 4). Die vom Beschwerdeführer immer wieder bestrittene Dauer
des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung wurde vom Versicherungsgericht somit
bereits in mehreren Beschwerdeverfahren eingehend behandelt, weshalb darauf
nicht zurückzukommen ist. Sämtliche Urteile in den vorerwähnten zahlreichen Beschwerdeverfahren
sind in Rechtskraft erwachsen. Es besteht kein Hinweis, dass sich an der
gegebenen Sachlage etwas geändert hätte; der Beschwerdeführer bringt denn auch
keine neuen Einwände vor. Auf den unter Beilage der Stellungnahme der
Ombudsstelle Krankenversicherung vom 30. April 2019 sowie verschiedener
Postquittungen betreffen Zahlungen an die D.___ in den Jahren 2016 bis 2018
(Beschwerdebeilagen [BB] 1 und 2; vgl. auch Schreiben der D.___ an die
Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018 betreffend rückwirkende Aufhebung der
unzulässigen Doppelversicherung [BAB 32]) erneut erhobenen Einwand des
Beschwerdeführers, er sei seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr bei der
Beschwerdegegnerin versichert, ist somit nicht einzutreten.
5.
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Betreibungen für die ausstehenden Prämien von
Januar bis September 2018 und für die Beteiligung der noch offenen Kosten der medizinischen
Behandlungen in den Jahren 2016 und 2017 (BAB 29) im Gesamtbetrag von CHF 4'977.90 sowie die Aufhebung der Rechtsvorschläge durch die Beschwerdegegnerin zu
Recht und gesetzeskonform erfolgten. Der Beschwerdeführer bestreitet die
Forderung der geltend gemachten Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen,
er habe die Prämien für das Jahr 2018 und die Rechnungen für medizinische
Behandlungen ordentlich bezahlt. Im Jahr 2018 beliefen sich die monatlichen
Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit einer Franchise
von CHF 500.00 im Modell «Basis» auf CHF 360.10 (A.S. 2; vgl.
auch detaillierter Rechnungsüberblick [BAB 31]).
5.1
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit
welcher die Krankenkasse den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben
erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Diese Verfügung stellt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die
Betreibung direkt fortsetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom
20.
Oktober 2003 E. 2.1).
5.2
In Bezug auf die Prämien für den
Zeitraum von Januar bis März 2018 (Betreibung Nr. [...]) wurde dem
Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 eine «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 730.20
zugestellt. Der Betrag setzt sich zusammen aus KVG-Prämien für die Monate
Januar und Februar 2018 von je CHF 360.10 sowie Mahnspesen von
CHF 10.00 (BAB 1). Am 15. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer
eine weitere «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 370.10 zugestellt. Der Betrag
setzt sich zusammen aus der KVG-Prämie für den März 2018 von CHF 360.10
sowie Mahnspesen von CHF 10.00 (BAB 2). Am 29. März 2018 wurde
dem Beschwerdeführer eine «letzte Mahnung» im Betrag von CHF 1'130.30
zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Forderungen der
vorangegangenen Mahnungen (CHF 1'100.30) zuzüglich Mahnspesen von
CHF 30.00. Mit dieser Mahnung wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal
darauf hingewiesen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
nachgekommen sei und dass unter Kostenfolge das Betreibungsverfahren
eingeleitet werde, falls er nicht innert der gegebenen Frist bezahle
(BAB 8). Da weiterhin keine Zahlung geleistet wurde, leitete die
Beschwerdegegnerin am 30. April 2018 beim Betreibungsamt [...] für die
offenen Monatsprämien Januar bis März 2018 (CHF 1'080.30) nebst
Verzugszinsen von 5 % ab mittlerem Verfall sowie für administrative Spesen
(CHF 50.00) die Betreibung ein (BAB 12). Der entsprechende
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] konnte dem Beschwerdeführer am
5.
Mai 2018 zugestellt werden, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob
(BAB 16). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 hob die Beschwerdegegnerin
den Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (BAB 20).
5.3
Für die Prämien im Zeitraum von
April bis Juni 2018 (Betreibung Nr. [...]) stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 eine «Mahnung KVG» im Betrag von
CHF 730.20 zu. Der Betrag setzt sich zusammen aus den KVG-Prämien für die
Monate April und Mai 2018 von je CHF 360.10 sowie Mahnspesen von
CHF 10.00 (BAB 3). Am 15. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer
eine weitere «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 370.10 zugestellt. Dieser
Betrag setzt sich zusammen aus der KVG-Prämie für den Monat Juni 2018 von
CHF 360.10 sowie Mahnspesen von CHF 10.00 (BAB 4). Am
29.
Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine «letzte Mahnung» im Betrag
von CHF 1'130.30 zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den
Forderungen der vorangegangenen Mahnungen KVG (CHF 1'100.30) zuzüglich
Mahnspesen von CHF 30.00. Mit dieser Mahnung wurde der Beschwerdeführer
ein letztes Mal darauf hingewiesen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen
nicht nachgekommen sei und dass unter Kostenfolge das Betreibungsverfahren
eingeleitet werde, falls er nicht innert der gegebenen Frist bezahle
(BAB 9). Da weiterhin keine Zahlung geleistet wurde, leitete die Beschwerdegegnerin
am 31. Juli 2018 beim Betreibungsamt [...] für die offenen Monatsprämien
April bis Juni 2018 (CHF 1'080.30) nebst Verzugszinsen von 5 % ab
mittlerem Verfall sowie für administrative Spesen (CHF 50.00) die
Betreibung ein (BAB 13). Der entsprechende Zahlungsbefehl in der
Betreibung Nr. [...] konnte dem Beschwerdeführer am 6. August 2018
zugestellt werden, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob (BAB 17). Mit
Verfügung vom 26. September 2018 hob die Beschwerdegegnerin den
Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (BAB 21).
5.4
Am 24. August 2018 wurde
dem Beschwerdeführer eine «Mahnung KVG» für die Prämien im Zeitraum von Juli
bis September 2018 im Betrag von CHF 730.20 zugestellt (Betreibung
Nr. [...]). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den KVG-Prämien für die
Monate Juli und August 2018 von je CHF 360.10 sowie Mahnspesen von
CHF 10.00 (BAB 5). Am 14. September 2018 wurde dem
Beschwerdeführer eine weitere «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 370.10
zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der KVG-Prämie für den Monat
September 2018 von CHF 360.10 sowie Mahnspesen von CHF 10.00
(BAB 6). Die «letzte Mahnung» im Betrag von CHF 1'130.30 erging am 28. September
2018.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Forderungen der vorangegangenen
Mahnungen KVG (CHF 1'100.30) zuzüglich Mahnspesen von CHF 30.00. Mit
dieser Mahnung wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal darauf hingewiesen,
dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und dass
unter Kostenfolge das Betreibungsverfahren eingeleitet werde, falls er nicht
innert der gegebenen Frist bezahle (BAB 10). Da weiterhin keine Zahlung
geleistet wurde, leitete die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2018 beim
Betreibungsamt [...] für die offenen Monatsprämien Juli bis September 2018 (CHF 1'080.30)
nebst Verzugszinsen von 5 % ab mittlerem Verfall sowie für administrative
Spesen (CHF 50.00) die Betreibung ein (BAB 14). Der entsprechende
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] konnte dem Beschwerdeführer am 10. November
2018.
zugestellt werden, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob (BAB 18). Mit
Verfügung vom 23. August 2019 hob die Beschwerdegegnerin den
Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (BAB 22).
5.5
Bezüglich der Kostenbeteiligung
gemäss Leistungsabrechnung vom 7. Dezember 2018 (BAB 29; Betreibung
Nr. [...]) wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 eine
«Mahnung KVG» im Betrag von CHF 1'263.80 zugestellt. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus der Kostenbeteiligung von CHF 1'253.80 sowie Mahnspesen
von CHF 10.00 (BAB 7). Am 29. März 2019 wurde dem
Beschwerdeführer eine letzte Mahnung im Betrag von CHF 1'293.80
zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Forderungen der Mahnung
KVG (CHF 1'263.80) zuzüglich Mahnspesen von CHF 30.00. Mit dieser
Mahnung wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal darauf hingewiesen, dass er
seien finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und dass unter
Kostenfolge das Betreibungsverfahren eingeleitet werde, falls er nicht innert
der gegebenen Frist bezahle (BAB 11). Da weiterhin keine Zahlung geleistet
wurde, leitete die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019 beim Betreibungsamt [...]
für die offene Kostenbeteiligung (CHF 1'253.80) sowie für administrative
Spesen (CHF 40.00) die Betreibung ein (BAB 15). Der entsprechende
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] konnte dem Beschwerdeführer am
17.
Mai 2019 zugestellt werden, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob
(BAB 19). Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 hob die Beschwerdegegnerin
den Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (BAB 23).
5.6
Aus den dargelegten Vorgängen
ergibt sich, dass das oben (unter E. II. 3 hiervor) beschriebene Verfahren
von der Beschwerdegegnerin eingehalten wurde und der Beschwerdeführer trotz wiederholter
Abmahnung die geforderten Prämien für die Monate Januar bis September 2018 von
je CHF 360.10 sowie die Kostenbeteiligung von CHF 1'253.80 nicht
bezahlt hat. Entsprechende Zahlungsbelege wurden von ihm nicht eingereicht. Es
kann somit – entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde – nicht davon
ausgegangen werden, dass er die Krankenkassenprämien für das Jahr 2018 sowie die
fragliche Beteiligung für medizinische Behandlungen in den Jahren 2016 und 2017
der Beschwerdegegnerin bezahlt hätte. Anhaltspunkte für die behauptete «Fälschung»
der Forderung von CHF 4'684.70 (Prämien, Kostenbeteiligung und Mahnspesen)
oder andere Unregelmässigkeiten sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin
vergütete die angefallenen Behandlungskosten und stellte dem Beschwerdeführer
die Franchise und den Selbstbehalt gemäss der Leistungsabrechnung vom 7. Dezember
2018.
in Rechnung (vgl. BAB 29), was nicht zu beanstanden ist. Es besteht
nach dem Gesagten kein Anlass, die von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten
Betreibungen zu annullieren bzw. den die Verfügungen vom 20. Juni und
26.
September 2018 sowie 21. Juni 2019 und 23. August 2019
bestätigenden, vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die
Berechtigung zur Erhebung von Mahnspesen in Höhe von CHF 10.00 bzw.
CHF 30.00 ergibt sich aus Art. 105b Abs. 2 KVV sowie
Art. 17.1 AVB (vgl. E. II. 3.3 f. hiervor).
5.7
Hinsichtlich der von der
Beschwerdegegnerin überdies geforderten Betreibungskosten (Kosten der Zahlungsbefehle) in Höhe von 4
x CHF 73.30 gilt es zu beachten, dass der Ersatz der
Betreibungskosten durch den Schuldner bei erfolgreicher Betreibung ohnehin von
Gesetzes wegen vorgesehen und die Beschwerdegegnerin daher berechtigt ist, die
bevorschussten Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners zu
erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt
zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 [Urteil B. vom 12. Februar 2003, K 79/02, E. 4
mit Hinweisen]; E. 4.1 des in RKUV 2003 Nr. KV
252.
S. 227 f. auszugsweise
publizierten Urteils I. vom 23. Juni 2003, K 99/02; Pra 2004 Nr. 176 S. 1017
f. E. 4.1 [Urteil B. vom 18. Juni 2004, K 144/03]; SZS 2001 S. 568 E. 5
mit Hinweisen [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]; Urteil I. vom 18. März 2005, K 154/04, E. 4.1
in fine).
6.
Zusammenfassend ist somit in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von
CHF 1'130.30 (Prämien Januar bis März 2018 [CHF 1'080.30],
administrative Spesen von CHF 50.00) nebst Zins zu 5 % seit dem
1.
Februar 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30, in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF 1'130.30 (Prämien
April bis Juni 2018 [CHF 1'080.30], administrative Spesen von
CHF 50.00) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2018 auf dem Betrag
von CHF 1'080.30, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]
für den Betrag von CHF 1'130.30 (Prämien für Juli bis September 2018
[CHF 1'080.30], administrative Spesen von CHF 50.00) nebst Zins zu
5.
% seit dem 1. August 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30 und
in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von
CHF 1'293.80 (Kostenbeteiligung von CHF 1'253.80, administrative
Spesen von CHF 40.00) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG); ebenso wenig die nicht anwaltlich vertretene
Dispositiv
Beschwerdegegnerin (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Demnach sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können
jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 61 lit. a ATSG).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des
Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt
betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr
behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie
bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig
ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung.
Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch
nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich
des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die
Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323
E. 1b S. 324).
Der Beschwerdeführer beschritt in dieser
Angelegenheit mehrmals erfolglos den Rechtsweg (vgl. die unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Urteile vom 14. Februar 2013 [VSBES.2012.260],
20. März 2014 [VSBES.2013.160 und VSBES.2013.161], 2. Dezember 2014
[VSBES.2014.226], 10. Februar 2016 [VSBES.2015.90], 18. August 2016 [VSBES.2016.160],
20. Juni 2017 [VSBES.2017.127], 7. März 2018 [VSBES.2018.23] und
24. Januar 2020 [VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173). Obwohl das
Versicherungsgericht stets feststellte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
bei der Beschwerdegegnerin versichert sei und daher die Prämien zu begleichen
habe, bestreitet der Beschwerdeführer den Sachverhalt stets von Neuem, ohne
substanziierte Argumente vorzubringen. Bei vernunftgemässer Überlegung müsste
der Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit erkennen können. Da er den Prozess
trotzdem führt, sind ihm – wie bereits im Verfahren VSBES.2018.151 und
VSBES.2018.173 angedroht – eine Spruchgebühr von CHF 100.00 sowie die
Verfahrenskosten von CHF 200.00 aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober
2020 wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin CHF 1'130.30 nebst 5 % Verzugszins seit
1. Februar 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30, CHF 1'130.30 nebst
5 % Verzugszins seit 1. Mai 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30,
CHF 1'130.30 nebst 5 % Verzugszins seit 1. August 2018 auf dem
Betrag von CHF 1'080.30 und CHF 1'293.80 zu bezahlen. In diesem
Umfang wird in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...]
und Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive Rechtsöffnung erteilt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. Der Beschwerdeführer hat eine Spruchgebühr
von CHF 100.00 sowie die Verfahrenskosten von CHF 200.00, somit einen
Betrag von insgesamt CHF 300.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Oberrichterin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schmidhauser