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Entscheid

VSBES.2020.148

Krankenversicherung KVG

2. März 2021Deutsch22 min

Mahnspesen und eine Beteiligung an den Kosten für medizinische Behandlungen nicht

Source so.ch

Urteil vom 2. März 2021

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Assura-Basis SA

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) war vom 1. Februar 1996 bis zum

31. Dezember 2018 bei der B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) im

Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Nachdem der

Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Januar bis September 2018,

Mahnspesen und eine Beteiligung an den Kosten für medizinische Behandlungen nicht

bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung beim

Betreibungsamt [...] ein. Am 20. Juni 2018 erliess sie eine Verfügung,

worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag

hinsichtlich der geltend gemachten Prämien für die Monate Januar bis März von

insgesamt CHF 1'203.60 (inkl. administrative Spesen und Betreibungskosten)

aufgehoben wurde (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen [BAB] 16 und 20). Am 26. September

2018 erliess sie eine weitere Verfügung, worin der in der Betreibung Nr. [...]

erhobene Rechtsvorschlag betreffend Prämien für die Monate April bis Juni 2018 von

CHF 1’203.60 aufgehoben wurde (BAB 17 und 21). Sodann erliess sie am 23. August

2019 eine dritte Verfügung, worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene

Rechtsvorschlag hinsichtlich der Prämien für die Monate Juli bis September 2018

von CHF 1'203.60 aufgehoben wurde (BAB 18 und 22). Schliesslich

erliess die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2019 eine vierte Verfügung,

worin der in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag betreffend Beteiligung

an Behandlungskosten von CHF 1'367.10 aufgehoben wurde (BAB 19 und 23).

1.2 Die vom Beschwerdeführer gegen die

vorerwähnten vier Verfügungen erhobenen Einsprachen (BAB 24 bis 27) wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 ab, soweit

sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht)

habe in verschiedenen Beschwerdeverfahren bereits mehrfach bestätigt, dass die

Prämienforderungen nicht zu beanstanden seien, weil der Beschwerdeführer seine

Behauptung, nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert zu sein, nicht

belegen könne. Er sei auch nicht in der Lage nachzuweisen, dass ihm ein Versicherungswechsel

bislang zu Unrecht verwehrt worden sei. Der vom Beschwerdeführer angestrebte

unterjährige Wechsel zur C.___ per 1. April 2013 habe aufgrund der

zahlreichen Ausstände nicht vollzogen werden können. Kündigungen auf jeweils

Ende Jahr seien bei der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen oder hätten

aufgrund der immer noch vorhandenen Ausstände und fehlender

Weiterversicherungsbestätigungen nicht akzeptiert werden können. Ausserdem habe

das Bundesgericht die Prämienzahlungspflicht für Juli 2016 bis Dezember 2017

bestätigt. Der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der

Kündigungsbedingungen auch im Jahr 2018 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert gewesen, weshalb er

die entsprechenden Prämien zu zahlen habe. Ebenfalls habe er die

Kostenbeteiligungen für die in den Jahren 2016 und 2017 bezogenen medizinischen

Leistungen zu übernehmen (BAB 28; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 6. Juli 2020 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss das

Rechtsbegehren, der vorerwähnte Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 sei

aufzuheben. Zur Begründung legt er im Wesentlichen dar, er sei seit dem

1. Januar 2004 bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr versichert. Es

bestehe kein gültiger Versicherungsvertrag. Für das Jahr 2018 habe er seine

Krankenkassenprämien ordentlich bezahlt. Auch sämtliche Rechnungen für

medizinische Behandlungen seien von ihm beglichen worden. Der angefochtene

Einspracheentscheid sei unzulässig und die Betreibungen Nr. [...], [...], [...]

und [...] seien aufzuheben. Ausserdem habe er Anspruch auf Entschädigungszahlungen.

Er verlange ein unentgeltliches Beschwerdeverfahren (A.S. 11 f.).

2.2 Mit Instruktionsverfügung vom

9. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Antrag auf

unentgeltliche Rechtspflege werde als gegenstandslos angesehen, da das

vorliegende Verfahren kostenlos sei (A.S. 13 f.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August

2020 stellt die Beschwerdegegnerin folgendes Rechtsbegehren (A.S. 16 ff.):

Die Beschwerde vom 6. Juli

2020 sei vollumfänglich abzuweisen.

- unter

Kosten- und Entschädigungsfolge -

2.4 In seiner Replik vom

18. September 2020 erneuert der Beschwerdeführer sinngemäss seine in der

Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (A.S. 26 ff.).

2.5 Mit Duplik vom

29. September 2020 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie halte an ihren

Eingaben mit den entsprechenden Begehren fest und verzichte auf eine Stellungnahme

(A.S. 31).

2.6 Am 13. Oktober 2020 reicht

der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht eine weitere Eingabe ein

(A.S. 33).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit

einzutreten, als sie sich gegen den im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid beurteilten Streitgegenstand (Verfügungen vom 20. Juni

und 26. September 2018 sowie 21. Juni und 23. August 2019 in den

Betreibungen Nr. [...], [...], [...] und [...] Betreibungsamt [...])

richtet. Nicht eingetreten kann dagegen auf die Anträge des Beschwerdeführers, es

seien ihm wegen widerrechtlicher Handlungen Entschädigungszahlungen zuzusprechen.

Hierfür ist das Versicherungsgericht nicht zuständig.

1.2

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien im Jahr 2018 und einer noch

offenen Beteiligung an Behandlungskosten aus den Jahren 2016 und 2017 sowie von

Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 4'977.90

strittig. Der Streitwert liegt somit unter CHF 30‘000.00, weshalb die

Angelegenheit in Einzelrichterkompetenz zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12] in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend

anwendbaren Fassung).

2.

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei seit dem 1. Januar

2004.

bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr versichert. Er habe seine

Krankenkassenprämien für das Jahr 2018 und sämtliche Rechnungen für medizinische

Behandlungen selber bezahlt. Die Betreibungen Nr. [...], [...], [...] und [...]

Betreibungsamt [...] seien zu annullieren (A.S. 11 f.). In seiner Replik

vom 18. September 2020 erneuert er im Wesentlichen seine Rechtsbegehren

(A.S. 26 ff.).

3.

3.1

Gemäss

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG,

SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei

Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege

versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihr gesetzlichen

Vertreterin versichern lassen. Die versicherungspflichtigen Personen können

unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der

sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG).

Nach Art. 7

Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln.

Bei der Mitteilung einer neuen Prämie kann die versicherte Person den

Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende

des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der

Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien

jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei

auf das Recht, der Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2

KVG).

Das

Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der

neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne

Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue

Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus

entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der

bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene

Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7

Abs. 5 KVG).

3.2

Laut

Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine

Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der

Versicherer von seinem Versicherten die gleichen Prämien.

Nach Art. 64

Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie

erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64

Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; lit. a) und 10

Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; lit. b).

Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen

jährlichen Höchstbetrag fest (Art. 64 Abs. 3 KVG).

Bezahlt die

versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der

Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine

Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen

und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen

(Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz

Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht

innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben

(Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

In Abweichung von

Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht

wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie

die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat.

Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleibt vorbehalten (Art. 64a Abs. 6

KVG).

3.3

Gemäss

Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102)

sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Die

Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die

Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres

erfolgen (Art. 94 Abs.1 KVV). Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in

eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter

Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten

Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94

Abs. 2 KVV).

Nach

Art. 105a KVV beträgt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien

nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr. Laut Art. 105b

Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei

Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab

deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen

Zahlungsausständen zustellen. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen,

die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer

angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende

Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).

3.4

Laut

Art. 17.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen

Taggeldversicherung im Sinne des KVG der Beschwerdegegnerin wird der

versicherten Person bei Zahlungsverzug eine Beteiligung an den zusätzlichen

Verwaltungskosten für Mahnungen und Zahlungseinladungen von CHF 10.00 bzw.

CHF 30.00 auferlegt (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 30).

4.

Soweit

der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein weiteres Mal geltend

macht, er sei seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr bei der

Beschwerdegegnerin versichert, ist Folgendes festzuhalten: Das

Versicherungsgericht kam in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. Januar

2020.

(VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173) nach eingehender Würdigung der vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände zum Schluss, von einer Beendigung des

Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin sei – entgegen der

Auffassung der Ombudsstelle in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 – nicht

bereits am 31. Dezember 2003, sondern erst per Ende 2018 auszugehen, wie

dies von den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

6.

November 2018 vereinbart worden sei. Es liege eine

Weiterversicherungsbestätigung des neuen Krankenversicherers ([...]) per

1.

Januar 2019 vor (S. 14 E. 3.3.3). Sodann legte das Gericht

unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer bereits vor Versicherungsgericht

anhängig gemachten und mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossenen

Beschwerdeverfahren VSBES.2012.260, VSBES.2013.160, VSBES.2013.161,

VSBES.2014.226, VSBES.2015.90 und VSBES.2016.160 bezüglich ausstehender Prämien

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Jahre 2012 bis 2015

ausführlich dar, das Versicherungsgericht habe bereits mehrmals verbindlich

festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Kündigung des

Versicherungsverhältnisses nicht nachweisen könne. Schliesslich habe auch die D.___

([...]) dem Gericht im Beschwerdeverfahren VSBES.2018.23 bestätigt, gemäss

ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit 1. Februar 1996

ununterbrochen bei der Beschwerdegegnerin für die obligatorische Krankenpflege

versichert. Die Versicherung bei der D.___ sei daher rückwirkend beendet

worden. Nach dem Gesagten sei von einem ununterbrochenen

Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin im

Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 1. Februar 1996

bi 31. Dezember 2018 auszugehen (VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173,

S. 14 f. E. 4). Die vom Beschwerdeführer immer wieder bestrittene Dauer

des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung wurde vom Versicherungsgericht somit

bereits in mehreren Beschwerdeverfahren eingehend behandelt, weshalb darauf

nicht zurückzukommen ist. Sämtliche Urteile in den vorerwähnten zahlreichen Beschwerdeverfahren

sind in Rechtskraft erwachsen. Es besteht kein Hinweis, dass sich an der

gegebenen Sachlage etwas geändert hätte; der Beschwerdeführer bringt denn auch

keine neuen Einwände vor. Auf den unter Beilage der Stellungnahme der

Ombudsstelle Krankenversicherung vom 30. April 2019 sowie verschiedener

Postquittungen betreffen Zahlungen an die D.___ in den Jahren 2016 bis 2018

(Beschwerdebeilagen [BB] 1 und 2; vgl. auch Schreiben der D.___ an die

Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018 betreffend rückwirkende Aufhebung der

unzulässigen Doppelversicherung [BAB 32]) erneut erhobenen Einwand des

Beschwerdeführers, er sei seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr bei der

Beschwerdegegnerin versichert, ist somit nicht einzutreten.

5.

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die Betreibungen für die ausstehenden Prämien von

Januar bis September 2018 und für die Beteiligung der noch offenen Kosten der medizinischen

Behandlungen in den Jahren 2016 und 2017 (BAB 29) im Gesamtbetrag von CHF 4'977.90 sowie die Aufhebung der Rechtsvorschläge durch die Beschwerdegegnerin zu

Recht und gesetzeskonform erfolgten. Der Beschwerdeführer bestreitet die

Forderung der geltend gemachten Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen,

er habe die Prämien für das Jahr 2018 und die Rechnungen für medizinische

Behandlungen ordentlich bezahlt. Im Jahr 2018 beliefen sich die monatlichen

Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit einer Franchise

von CHF 500.00 im Modell «Basis» auf CHF 360.10 (A.S. 2; vgl.

auch detaillierter Rechnungsüberblick [BAB 31]).

5.1

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit

welcher die Krankenkasse den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben

erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Diese Verfügung stellt einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die

Betreibung direkt fortsetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom

20.

Oktober 2003 E. 2.1).

5.2

In Bezug auf die Prämien für den

Zeitraum von Januar bis März 2018 (Betreibung Nr. [...]) wurde dem

Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 eine «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 730.20

zugestellt. Der Betrag setzt sich zusammen aus KVG-Prämien für die Monate

Januar und Februar 2018 von je CHF 360.10 sowie Mahnspesen von

CHF 10.00 (BAB 1). Am 15. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer

eine weitere «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 370.10 zugestellt. Der Betrag

setzt sich zusammen aus der KVG-Prämie für den März 2018 von CHF 360.10

sowie Mahnspesen von CHF 10.00 (BAB 2). Am 29. März 2018 wurde

dem Beschwerdeführer eine «letzte Mahnung» im Betrag von CHF 1'130.30

zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Forderungen der

vorangegangenen Mahnungen (CHF 1'100.30) zuzüglich Mahnspesen von

CHF 30.00. Mit dieser Mahnung wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal

darauf hingewiesen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht

nachgekommen sei und dass unter Kostenfolge das Betreibungsverfahren

eingeleitet werde, falls er nicht innert der gegebenen Frist bezahle

(BAB 8). Da weiterhin keine Zahlung geleistet wurde, leitete die

Beschwerdegegnerin am 30. April 2018 beim Betreibungsamt [...] für die

offenen Monatsprämien Januar bis März 2018 (CHF 1'080.30) nebst

Verzugszinsen von 5 % ab mittlerem Verfall sowie für administrative Spesen

(CHF 50.00) die Betreibung ein (BAB 12). Der entsprechende

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] konnte dem Beschwerdeführer am

5.

Mai 2018 zugestellt werden, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob

(BAB 16). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 hob die Beschwerdegegnerin

den Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (BAB 20).

5.3

Für die Prämien im Zeitraum von

April bis Juni 2018 (Betreibung Nr. [...]) stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 eine «Mahnung KVG» im Betrag von

CHF 730.20 zu. Der Betrag setzt sich zusammen aus den KVG-Prämien für die

Monate April und Mai 2018 von je CHF 360.10 sowie Mahnspesen von

CHF 10.00 (BAB 3). Am 15. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer

eine weitere «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 370.10 zugestellt. Dieser

Betrag setzt sich zusammen aus der KVG-Prämie für den Monat Juni 2018 von

CHF 360.10 sowie Mahnspesen von CHF 10.00 (BAB 4). Am

29.

Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine «letzte Mahnung» im Betrag

von CHF 1'130.30 zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den

Forderungen der vorangegangenen Mahnungen KVG (CHF 1'100.30) zuzüglich

Mahnspesen von CHF 30.00. Mit dieser Mahnung wurde der Beschwerdeführer

ein letztes Mal darauf hingewiesen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen

nicht nachgekommen sei und dass unter Kostenfolge das Betreibungsverfahren

eingeleitet werde, falls er nicht innert der gegebenen Frist bezahle

(BAB 9). Da weiterhin keine Zahlung geleistet wurde, leitete die Beschwerdegegnerin

am 31. Juli 2018 beim Betreibungsamt [...] für die offenen Monatsprämien

April bis Juni 2018 (CHF 1'080.30) nebst Verzugszinsen von 5 % ab

mittlerem Verfall sowie für administrative Spesen (CHF 50.00) die

Betreibung ein (BAB 13). Der entsprechende Zahlungsbefehl in der

Betreibung Nr. [...] konnte dem Beschwerdeführer am 6. August 2018

zugestellt werden, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob (BAB 17). Mit

Verfügung vom 26. September 2018 hob die Beschwerdegegnerin den

Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (BAB 21).

5.4

Am 24. August 2018 wurde

dem Beschwerdeführer eine «Mahnung KVG» für die Prämien im Zeitraum von Juli

bis September 2018 im Betrag von CHF 730.20 zugestellt (Betreibung

Nr. [...]). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den KVG-Prämien für die

Monate Juli und August 2018 von je CHF 360.10 sowie Mahnspesen von

CHF 10.00 (BAB 5). Am 14. September 2018 wurde dem

Beschwerdeführer eine weitere «Mahnung KVG» im Betrag von CHF 370.10

zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der KVG-Prämie für den Monat

September 2018 von CHF 360.10 sowie Mahnspesen von CHF 10.00

(BAB 6). Die «letzte Mahnung» im Betrag von CHF 1'130.30 erging am 28. September

2018.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Forderungen der vorangegangenen

Mahnungen KVG (CHF 1'100.30) zuzüglich Mahnspesen von CHF 30.00. Mit

dieser Mahnung wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal darauf hingewiesen,

dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und dass

unter Kostenfolge das Betreibungsverfahren eingeleitet werde, falls er nicht

innert der gegebenen Frist bezahle (BAB 10). Da weiterhin keine Zahlung

geleistet wurde, leitete die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2018 beim

Betreibungsamt [...] für die offenen Monatsprämien Juli bis September 2018 (CHF 1'080.30)

nebst Verzugszinsen von 5 % ab mittlerem Verfall sowie für administrative

Spesen (CHF 50.00) die Betreibung ein (BAB 14). Der entsprechende

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] konnte dem Beschwerdeführer am 10. November

2018.

zugestellt werden, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob (BAB 18). Mit

Verfügung vom 23. August 2019 hob die Beschwerdegegnerin den

Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (BAB 22).

5.5

Bezüglich der Kostenbeteiligung

gemäss Leistungsabrechnung vom 7. Dezember 2018 (BAB 29; Betreibung

Nr. [...]) wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 eine

«Mahnung KVG» im Betrag von CHF 1'263.80 zugestellt. Dieser Betrag setzt

sich zusammen aus der Kostenbeteiligung von CHF 1'253.80 sowie Mahnspesen

von CHF 10.00 (BAB 7). Am 29. März 2019 wurde dem

Beschwerdeführer eine letzte Mahnung im Betrag von CHF 1'293.80

zugestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Forderungen der Mahnung

KVG (CHF 1'263.80) zuzüglich Mahnspesen von CHF 30.00. Mit dieser

Mahnung wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal darauf hingewiesen, dass er

seien finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und dass unter

Kostenfolge das Betreibungsverfahren eingeleitet werde, falls er nicht innert

der gegebenen Frist bezahle (BAB 11). Da weiterhin keine Zahlung geleistet

wurde, leitete die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019 beim Betreibungsamt [...]

für die offene Kostenbeteiligung (CHF 1'253.80) sowie für administrative

Spesen (CHF 40.00) die Betreibung ein (BAB 15). Der entsprechende

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] konnte dem Beschwerdeführer am

17.

Mai 2019 zugestellt werden, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob

(BAB 19). Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 hob die Beschwerdegegnerin

den Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (BAB 23).

5.6

Aus den dargelegten Vorgängen

ergibt sich, dass das oben (unter E. II. 3 hiervor) beschriebene Verfahren

von der Beschwerdegegnerin eingehalten wurde und der Beschwerdeführer trotz wiederholter

Abmahnung die geforderten Prämien für die Monate Januar bis September 2018 von

je CHF 360.10 sowie die Kostenbeteiligung von CHF 1'253.80 nicht

bezahlt hat. Entsprechende Zahlungsbelege wurden von ihm nicht eingereicht. Es

kann somit – entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde – nicht davon

ausgegangen werden, dass er die Krankenkassenprämien für das Jahr 2018 sowie die

fragliche Beteiligung für medizinische Behandlungen in den Jahren 2016 und 2017

der Beschwerdegegnerin bezahlt hätte. Anhaltspunkte für die behauptete «Fälschung»

der Forderung von CHF 4'684.70 (Prämien, Kostenbeteiligung und Mahnspesen)

oder andere Unregelmässigkeiten sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin

vergütete die angefallenen Behandlungskosten und stellte dem Beschwerdeführer

die Franchise und den Selbstbehalt gemäss der Leistungsabrechnung vom 7. Dezember

2018.

in Rechnung (vgl. BAB 29), was nicht zu beanstanden ist. Es besteht

nach dem Gesagten kein Anlass, die von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten

Betreibungen zu annullieren bzw. den die Verfügungen vom 20. Juni und

26.

September 2018 sowie 21. Juni 2019 und 23. August 2019

bestätigenden, vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die

Berechtigung zur Erhebung von Mahnspesen in Höhe von CHF 10.00 bzw.

CHF 30.00 ergibt sich aus Art. 105b Abs. 2 KVV sowie

Art. 17.1 AVB (vgl. E. II. 3.3 f. hiervor).

5.7

Hinsichtlich der von der

Beschwerdegegnerin überdies geforderten Betreibungskosten (Kosten der Zahlungsbefehle) in Höhe von 4

x CHF 73.30 gilt es zu beachten, dass der Ersatz der

Betreibungskosten durch den Schuldner bei erfolgreicher Betreibung ohnehin von

Gesetzes wegen vorgesehen und die Beschwerdegegnerin daher berechtigt ist, die

bevorschussten Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners zu

erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt

zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 [Urteil B. vom 12. Februar 2003, K 79/02, E. 4

mit Hinweisen]; E. 4.1 des in RKUV 2003 Nr. KV

252.

S. 227 f. auszugsweise

publizierten Urteils I. vom 23. Juni 2003, K 99/02; Pra 2004 Nr. 176 S. 1017

f. E. 4.1 [Urteil B. vom 18. Juni 2004, K 144/03]; SZS 2001 S. 568 E. 5

mit Hinweisen [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]; Urteil I. vom 18. März 2005, K 154/04, E. 4.1

in fine).

6.

Zusammenfassend ist somit in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von

CHF 1'130.30 (Prämien Januar bis März 2018 [CHF 1'080.30],

administrative Spesen von CHF 50.00) nebst Zins zu 5 % seit dem

1.

Februar 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30, in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von CHF 1'130.30 (Prämien

April bis Juni 2018 [CHF 1'080.30], administrative Spesen von

CHF 50.00) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2018 auf dem Betrag

von CHF 1'080.30, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]

für den Betrag von CHF 1'130.30 (Prämien für Juli bis September 2018

[CHF 1'080.30], administrative Spesen von CHF 50.00) nebst Zins zu

5.

% seit dem 1. August 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30 und

in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von

CHF 1'293.80 (Kostenbeteiligung von CHF 1'253.80, administrative

Spesen von CHF 40.00) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss hat der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG); ebenso wenig die nicht anwaltlich vertretene

Dispositiv

Beschwerdegegnerin (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Demnach sind keine

Parteientschädigungen zuzusprechen.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können

jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden

(Art. 61 lit. a ATSG).

Die Begriffe der Mutwilligkeit und des

Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt

betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr

behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie

bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig

ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung.

Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch

nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich

des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die

Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne

weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323

E. 1b S. 324).

Der Beschwerdeführer beschritt in dieser

Angelegenheit mehrmals erfolglos den Rechtsweg (vgl. die unangefochten in

Rechtskraft erwachsenen Urteile vom 14. Februar 2013 [VSBES.2012.260],

20. März 2014 [VSBES.2013.160 und VSBES.2013.161], 2. Dezember 2014

[VSBES.2014.226], 10. Februar 2016 [VSBES.2015.90], 18. August 2016 [VSBES.2016.160],

20. Juni 2017 [VSBES.2017.127], 7. März 2018 [VSBES.2018.23] und

24. Januar 2020 [VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173). Obwohl das

Versicherungsgericht stets feststellte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor

bei der Beschwerdegegnerin versichert sei und daher die Prämien zu begleichen

habe, bestreitet der Beschwerdeführer den Sachverhalt stets von Neuem, ohne

substanziierte Argumente vorzubringen. Bei vernunftgemässer Überlegung müsste

der Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit erkennen können. Da er den Prozess

trotzdem führt, sind ihm – wie bereits im Verfahren VSBES.2018.151 und

VSBES.2018.173 angedroht – eine Spruchgebühr von CHF 100.00 sowie die

Verfahrenskosten von CHF 200.00 aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober

2020 wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin CHF 1'130.30 nebst 5 % Verzugszins seit

1. Februar 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30, CHF 1'130.30 nebst

5 % Verzugszins seit 1. Mai 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30,

CHF 1'130.30 nebst 5 % Verzugszins seit 1. August 2018 auf dem

Betrag von CHF 1'080.30 und CHF 1'293.80 zu bezahlen. In diesem

Umfang wird in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...]

und Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] definitive Rechtsöffnung erteilt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Der Beschwerdeführer hat eine Spruchgebühr

von CHF 100.00 sowie die Verfahrenskosten von CHF 200.00, somit einen

Betrag von insgesamt CHF 300.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Oberrichterin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schmidhauser