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Entscheid

VSBES.2020.15

Unfallversicherung

20. Januar 2021Deutsch46 min

der Folge mit Verfügung vom 10. September 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente

Source so.ch

Urteil vom 20. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

Beschwerdeführer

gegen

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Damien-Raphaël Bossy

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 29. November 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1984 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) lebt seit 2002 in der Schweiz und war ab 1.

Oktober 2002 beim Hotel [...] als «Küchenbursche» angestellt. Am 19. Mai 2003

meldete die Arbeitgeberin ihrer obligatorischen Unfallversicherung, der Hotela,

der Beschwerdeführer habe am 19. April 2003 einen Autounfall erlitten (KA

[Korrespondenzakten der B.___] 1). Die Hotela erbrachte Leistungen in Form von

Heilbehandlung und Taggeldern. Schliesslich holte sie bei der

Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten vom 11.

September 2008 (MA 74; allgemeinmedizinisch-internistisch, rheumatologisch,

neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch) ein.

1.2 Am 25. September 2009 teilte die

B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer mit, sie sei

aufgrund eines Zusammenarbeitsvertrags mit der Hotela (vgl. Art. 70 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]) für die

langfristigen Leistungen zuständig (KA 7). Die Hotela stellte die durch

sie erbrachten kurzfristigen Leistungen in der Folge ein (Verfügung vom

1. Februar 2010, KA 12). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine ergänzende

neuropsychologische Untersuchung durch Prof. Dr. phil. D.___, [...] vom

15. März 2010 (Medizinische Akten der Beschwerdegegnerin [MA] 91), und

eine Nachbefundung von bildgebenden Aufnahmen (Schädel-CT vom 19. und 23.

April 2003) durch PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt Neuroradiologie,

Spital F.___, vom 29. Dezember 2010 (MA 105). Weiter holte sie eine

Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für

Chirurgie, vom 22. März und 14. April 2011 ein (MA 107 und 109).

1.3 In der Folge nahm die

Beschwerdegegnerin zunächst die Einholung eines weiteren polydisziplinären

Gutachtens in Aussicht (vgl. Schreiben vom 8. März 2012 an die neue Vertreterin

des Beschwerdeführers, KA 35). In der Folge schlug sie dem Beschwerdeführer

jedoch vor, einen Vergleich abzuschliessen, wonach ihm für die Folgen des

Unfalls vom 19. April 2003 eine Integritätsentschädigung von 50 % und eine

Invalidenrente von 50 % zugesprochen werde (Schreiben vom 8. Mai 2012, KA 36).

Nachdem der Beschwerdeführer diesen Vorschlag akzeptiert hatte (Schreiben vom

27. Juni 2012, KA 41), erliess die Beschwerdegegnerin am 23. Juli

2012 eine Verfügung, mit der sie dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von 50 % sowie eine Invalidenrente von 50 % ab 1.

Februar 2010 zusprach (KA 42).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hatte sich

auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle

des Kantons Solothurn führte Eingliederungsversuche durch, verneinte aber in

der Folge mit Verfügung vom 10. September 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente

der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

mit Urteil vom 31. März 2015 (VSBES.2013.290; Beilage 7 zur Beschwerdeantwort) ab.

2.2 Anfang Juni 2016 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle Solothurn

an. Diese holte ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle H.___

vom 17. Mai 2017 ein (MA 124). Auf dieser Grundlage sprach sie dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2017 rückwirkend ab 1. Dezember

2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Beschwerdebeilage 4). Diese

Verfügung ist rechtkräftig.

3. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017

(KA 47) hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 23. Juli 2012

wiedererwägungsweise auf und stellte die gestützt darauf erbrachten

Rentenleistungen auf den 31. Mai 2017 ein. Zur Begründung wurde erklärt, die

Verfügung vom 23. Juli 2012 sei zweifellos unrichtig, da der Beschwerdeführer

laut dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 31. März 2015 in einer

Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Nachdem der Beschwerdeführer

Einsprache erhoben und das durch die IV-Stelle eingeholte Gutachten der H.___

vom 17. Mai 2018 eingereicht hatte (KA 48), beauftragte die Beschwerdegegnerin

ihrerseits Dr. med. I.___, Leitender Arzt, Psychiatrisches Zentrum Appenzell

Ausserrhoden, mit der Ausarbeitung eine psychiatrischen Gutachtens. Dieses

wurde am 7. November 2018 erstattet (MA 134). In der Folge wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 29. November

2019; KA 78; A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 29. November

2019 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine

50-prozentige Invalidenrente auszurichten.

3. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnete Rechtsanwältin

sei zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 6.

März 2020 (A.S. 60 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 11. März 2020

(A.S. 84 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, [...], als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7. Mit Replik vom 11. Mai 2020

(A.S. 92 ff.) und Duplik vom 2. Juni 2020 (A.S. 108 ff.) bekräftigen

beide Parteien ihren jeweiligen Standpunkt.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die laufende 50%ige Invalidenrente des Beschwerdeführers

zu Recht per Ende Mai 2017 aufgehoben hat. Sie stützt sich dabei auf die

Argumentation, die rentenzusprechende Verfügung vom 23. Juli 2012 sei

zweifellos unrichtig und deshalb im Rahmen einer Wiedererwägung aufzuheben.

2.

2.1

Ist der Versicherte infolge des

Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine

Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen

Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Die Invalidenrente beträgt bei

Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei

Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 IVG). Für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 831.1], in der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar

gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG).

2.2

Streitigkeiten über

sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden

(Art. 50 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer

anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Art. 50 Abs. 2 ATSG).

2.3

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Rechtsprechungsgemäss kann

ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine

Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere

Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen (BGE 138 V 147 E. 2.3 S. 149).

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.

5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E.

5.1).

4.

Umstritten ist, ob die

Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht die

ursprüngliche Rentenverfügung vom 23. Juli 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben

hat.

4.1

Die Beschwerdegegnerin macht

zunächst geltend, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 27. November 2017

(KA 54) sowohl die Vornahme einer Wiedererwägung als auch die Einholung des

Gutachtens bei Dr. med. I.___ vorbehaltlos akzeptiert. Deshalb könne nicht mehr

auf die Frage der Wiedererwägung zurückgekommen werden. Der Beschwerdeführer

hat aber nie sein Einverständnis mit der Wiedererwägung erklärt, auch nicht

implizit. In der Einsprache vom 21. Juni 2017 bestritt seine Vertreterin

ausdrücklich das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrunds (vgl. KA 48, S. 5). Auch

im von der Beschwerdegegnerin erwähnten Schreiben vom 27. November 2017

verzichtete der Beschwerdeführer einzig auf Einwände gegen die Begutachtung

(«Zum Gutachten und zum Gutachter habe ich keine Bemerkungen anzubringen»).

Daraus ergibt sich nicht, dass er einer Wiedererwägung der Verfügung vom 23.

Juli 2012 zugestimmt hätte, zumal die Begutachtung auch anderen Zielen (etwa

unter dem Aspekt einer Revision der laufenden Rente) hätte dienen können. Somit

ist dieser Punkt – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht in

Rechtskraft erwachsen, weshalb die Rechtmässigkeit der Wiedererwägung

nachfolgend zu prüfen ist.

4.2

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der

Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der

Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Darunter fällt

insbesondere eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne

oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen. Ob eine solche

vorliegt, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, wie sie bei Erlass der

Verfügung bestand, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 144 I 203 E.

2.2

S. 105 f.). Massgebend ist die Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt des

Erlasses der Verfügung vom 23. Juli 2012 darbot; eine Wiedererwägung aufgrund

späterer Erkenntnisse ist unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1).

4.3

Aus dem vorstehend Gesagten

ergibt sich ohne weiteres, dass die im Einspracheentscheid enthaltene

Begründung, welche die Wiedererwägung auf das Urteil des Versicherungsgerichts

vom 31. März 2015 und das dort berücksichtigte Gutachten des Psychiaters Dr.

med. J.___ vom 8. Februar 2013 abstützt, von vornherein nicht stichhaltig sein

kann. Wie erwähnt, ist für die Beurteilung der Wiedererwägung bzw. der

zweifellosen Unrichtigkeit ausschliesslich die Aktenlage massgebend, die sich

präsentierte, als die Verfügung vom 23. Juli 2012 erlassen wurde. Entscheidend

und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob der Vergleich und die ihn umsetzende

Verfügung vom 23. Juli 2012 ausgehend von den damals vorhandenen Informationen

als zweifellos unrichtig zu gelten hat.

4.4

Zum Hergang des Unfalls, der

sich am 19. April 2003 um ca. 2 oder 3 Uhr nachts ereignete, lässt sich den

Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Mitfahrer in einem Personenwagen

mit drei weiteren Insassen unterwegs war. Er sass auf dem Sitz hinter dem

Fahrzeuglenker. Auf der Hauptstrasse von [...] Richtung [...] – die

Geschwindigkeit betrug ca. 90 km/h – lenkte der Fahrer das Fahrzeug (angeblich

wegen eines die Strasse überquerenden Tiers) nach links. Das Fahrzeug überfuhr

eine Verkehrsinsel, gelangte auf die Gegenfahrbahn und prallte dort in eine

Strassenlampe (Kandelaber). In der Folge drehte sich das Auto auf das Dach,

geriet auf die Fahrbahn zurück und kam anschliessend auf dem Dach liegend

mitten auf der Fahrbahn zum Stillstand. Der Beschwerdeführer lag beim

Eintreffen der Polizei in einem angrenzenden Feld im Gras am Boden. Er konnte

zum Unfallgeschehen keine Angaben machen. Später liess er vorbringen, er sei

aus dem Auto geschleudert worden. Er wurde mit Becken-, Bein- und

Armverletzungen durch die Ambulanz in das Spital F.___ gebracht (vgl.

Polizeirapport, AA [Amtliche Akten der Beschwerdegegnerin] 1).

4.5

Im Zeitpunkt der

Rentenzusprechung durch die Verfügung vom 23. Juli 2012 lagen der

Beschwerdegegnerin insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen vor:

4.5.1

Im Bericht des Spitals F.___ vom 23.

Juli 2003 (MA 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Polytrauma (ISS 27):

1.

Beckenringfraktur (61-C1.2) mit/bei:

-

vertikal instabiler

Längsfraktur des Os ileum links, Fraktur der Massa lateralis des Os sacrum

links, ISG Sprengung links

-

oberer und unterer

Schambeinastfraktur beidseits

2.

Stumpfes Abdominaltrauma (AIS 3)

mit/bei:

-

Milzkontusion

-

Leberkontusion

-

retroperitonealem

linksbetontem Hämatom

3.

Stumpfes Thorax-Trauma (AIS 3) mit/bei:

-

Lungenkontusionen beidseits

4.

Vorderarmfraktur, rechts mit/bei:

-

diaphysärer distaler

Radiusfraktur, Fraktur des Processus styloideus radii

-

subkapitaler distaler

Ulnafraktur

5.

Dislozierte intraartikulär verlaufende

Metacarpale I-Basisfraktur (Rolando) rechts

6.

Nicht dislozierte Metacarpale

ll-Schaftfraktur rechts

7.

Mediale Malleolarfraktur links

8.

Urethraabriss

9.

Leichtes Schädelhirntrauma mit initialer

GCS von 15

10.

Multiple ausgedehnte Schürfwunden im

Gesicht, Thorax, Abdomen und Oberschenkel beidseits

Knapp drei Monate nach Polytrauma

erscheine der Beschwerdeführer für eine klinische sowie radiologische

Verlaufskontrolle der Beckenringfraktur, der Vorderarmfraktur rechts sowie der

OSG-Fraktur links. Gleichzeitig werde die linke Hand geröntgt bei Zustand nach

Schraubenosteosynthese einer Rolando-Fraktur rechts. Bis anhin sei er aufgrund

der Beckenringverletzung mit den zusätzlichen peripheren Extremitätenverletzungen

nur rollstuhlmobil gewesen. Knapp drei Monate nach schwerem Polytrauma mit u.a.

Beckenringfraktur, Vorderarmfraktur rechts, Metacarpale 1- und Il-Frakturen

rechts sowie einer isolierten medialen Malleolarfraktur links zeige sich klinisch

und radiologisch ein zeitgerechter Heilungsverlauf. Die Frakturheilung an der

rechten oberen Extremität sei abgeschlossen. Am linken oberen Sprunggelenk sei

die Frakturheilung ebenfalls abgeschlossen. An sich wäre eine Mobilisation mit

Vollbelastung der linken Extremität möglich. Limitierend sei jedoch weiterhin

die Beckenringfraktur. Deshalb sollte die Mobilisation des lediglich mit einer

Teilbelastung der linken unteren Extremität mit 30 kg für die nächsten 4 Wochen

erfolgen. Im Anschluss könne die Belastung rasch gesteigert werden bis zur

vollen Belastung.

4.5.2

Im Austrittsbericht der K.___ vom

30.

September 2003 (MA 13) wurden folgende Diagnosen gestellt:

19.

April 2003: Verkehrsunfall, von

Hintersitz herausgeschleudert. Polytrauma mit

1.

Beckenringfraktur Typ C mit kranialer

Dislokation der linken Beckenhälfte vertikal instabil, dorsal linke

Ileumfraktur und linke ISG-Sprengung, Impressionsfraktur der Ala des Sakrums.

Ventral alle vier Schambeinäste frakturiert

2.

Stumpfes Bauchtrauma mit intraparenchymatöser

Milzruptur, Leberkontusion, retroperitonealem Hämatom

3.

Thoraxtrauma mit Lungenkontusion

beidseits, Pneumonie Im Verlauf

4.

Extremitätenverletzungen mit

Vorderarmfraktur rechts, Metacarpale Fraktur rechts I und II, Fraktur des

medialen Malleolus links, multiple, ausgedehnte Schürfwunden im Gesicht,

Thorax, Abdomen und Oberschenkel bds.

5.

Urethraruptur.

6.

SHT (initialer GCS 15) mit traumatischer

SAB im Tentoriumbereich

Sodann wurde ausgeführt, die aktuellen

Probleme seien Restbeschwerden am linken OSG und Beckenbereich bei Zustand nach

Frakturen, aktuell mit Gehstock mobil, auf Zimmerebene stockfrei. Weitere

Probleme seien ein Nephrostoma Iinks bei Nierenstein und Zustand nach

erfolgloser ESWL, ein suprapubischer Katheter bei Zustand nach Uretherruptur,

rez. Harnwegsinfekt, sowie eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische

Funktionsstörung. Gemäss klinischer und radiologischer Verlaufskontrolle (Spital

F.___) seien die Frakturen komplikationslos abgeheilt und die Belastbarkeit

habe entsprechend gesteigert werden können. Bei Austritt sei der

Beschwerdeführer voll mobilisiert gewesen, zeitweise Benutzen eines

Unterarmgehstocks bei Schmerzen und schmerzbedingt eingeschränkter

Fussabrollung links. Bei Zustand nach Schrauben- und Kirschnerdraht-Osteosynthese

der dislozierten, intraartikulär verlaufenden Metacarpale-I-Basisfraktur (Typ

Rolando) habe sich bereits eine posttraumatische Arthrose manifestiert. Gemäss

der beurteilenden Handchirurgin (PD Dr. med. F.___, Spital L.___) werde

zunächst eine Weiterführung der Rehabilitation empfohlen. Eventuell wäre später

bei symptomatischer Arthrose allenfalls eine Trapezienresektion im Rahmen einer

Epping-Plastik notwendig. Im Rahmen der Handtherapie habe der Beschwerdeführer

erfreulich auftrainiert werden können. Es sei zu einem langsamen Kraftzuwachs

und im Alltag zu einem normalen Einsatz der rechten Hand (Rechtshänder)

gekommen. Dennoch hätten v.a. bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im

Sattelgelenk rechts persistiert. Aus neuropsychologischer Sicht habe sich eine

erfreuliche Verbesserung der Funktionsstörung feststellen lassen. Bei der

Verlaufskontrolle vom 16. September 2003 habe noch eine leichte bis

mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei nun gesteigerter

Dauerbelastbarkeit und verbesserter Frischgedächtnisleistung mit Schwerpunkt im

Bereich der Antriebsminderung sowie Störungen der Aufmerksamkeit, der

Umstellfähigkeit und theoretischen Handlungsplanung sowie bei den mnestischen

Funktionen evaluiert werden können. Zusammenfassend hielten die Ärzte der K.___

fest, sie bestätigten die Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Herr A.___ befinde sich

noch in der medizinischen Phase. Einerseits bestünden unfallkausal

schmerzbedingt Bewegungsstörungen am linken Sprunggelenk sowie beim Abrollen

des Fusses, nach längerer Belastung auch im Beckenbereich sowie das Benutzen

einer Unterarmgehstütze auf längeren Wegstrecken. Andererseits bestehe eine

Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit (endgradig) sowie eine bereits

ausgebildete posttraumatische Arthrose im Sattelgelenk rechts. Zudem bestehe

eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung.

4.5.3

Der Austrittsbericht des Spitals F.___,

Urologische Klinik, vom 27. Juli 2004 (MA 26) nennt die folgenden

Diagnosen:

Präsphinktäre, ca. 2 - 3 cm

lange Urethrastriktur (Pars bulbosa und Pars membranacea) mit/bei:

-

St. n. Polytrauma bei

Verkehrsunfall mit schwerer Beckenringfraktur Typ C und St. n.

Osteosynthese 5. Mai 2003 mit/bei in diesem Zusammenhang stumpfes Bauchtrauma

mit Milzruptur, Leberkontusion und retroperitoneales Hämatom, stumpfes Thorax-Trauma

mit Lungenkontusion beidseits und Pneumonie im Verlauf, metakarpale Fraktur

rechts 1 und II, St. n. Fraktur des medianen Malleolus links

-

St. n. Zystofix-Einlage und

St. n. Alignement mittels transurethralem Katheter am 28. April 2003

-

Persistierende sekundäre

erektile Dysfunktion

Proximales Ureterkonkrement (7x10mm)

links mit/bei:

-

I.v.-urographisch

Hydronephrose, sonographisch erhaltener Parenchymsaum

-

St. n. Urosepsis und

perkutane Nephrostomie links 06/03

-

St. n. 3maliger

ESWL-Behandlung dieses Konkrementes

Es seien folgende Therapien durchgeführt

worden: Eine innere Urethrotomie analog Sachse und Blasenkatheter-Einlage am 5.

Juli 2004, eine ultraschall-gesteuerte Nephrostomie-Einlage links am 6. Juli

2004, eine anterograde Ureterschienung links am 8. Juli 2004 sowie eine

retrograde DJ-Einlage links am 9. Juli 2004.

4.5.4

In dem von der Unfallversicherung

veranlassten urologischen Gutachten des Spitals M.___, Urologische

Universitätsklinik, vom 10. Mai 2005 (MA 41) wurden folgenden Diagnosen

gestellt:

Status nach Polytrauma bei

Verkehrsunfall mit Beckenringfraktur Typ C, stumpfem Bauch-trauma mit

Milz-Kontusion, Leberkontusion, retroperitonealem Hämatom, stumpfem

Thoraxtrauma mit Lungenkontusionen bds. und Pneumonienverlauf,

Metakarpale-Fraktur rechts I und II, Fraktur des medialen Malleolus links.

Traumatischer Urethraabriss mit:

-

Suprapubischer Ableitung

mittels Zystofix ab dem 19. April 2003

-

Status nach Realignement

der Harnröhre mit DK-Einlage am 28. April 2003

-

Status nach Urethrotomia

interna bei präsphinkterieller 2-3cm langer Urethrastriktur der Pars bulbosa

und membranacea am 5. Juli 2004

-

Stressinkontinenz Grad I-II

-

Verdacht auf partiell

denervierte Harnblase

-

Sekundärer erektiler

Dysfunktion mit:

·

zur Zeit erfolgreich

behandelt mit Levitra 10mg

·

Status nach Therapie

mit SKAT PGE 1

-

Fragliches Restkonkrement

in der linken Niere mit:

·

Status nach

PNS-Einlage bei obstruktiver Pyelonephritis bei Pyelonstein 06/2003

·

Status nach antegrader

sowie retrograder DJ-Einlage am 8. bzw. 9. Juli 2004 und Nephrostomie

·

Status nach

4-maliger ESWL-Behandlung in Aarau

·

Status nach

einmaliger ESWL-Behandlung in Bern

·

szintigraphischer

Nierenfunktion links von 26 %

Wie in der Diagnoseliste aufgelistet,

bestünden beim Beschwerdeführer gleichzeitig mehrere urologische Probleme.

Ausser der Steinproblematik mit den entsprechenden aufgelisteten Folgen

(Pyelonephritis, PNS-Einlage links, partieller Verlust der Nierenfunktion links

und ESWL-Behandlungen) seien sämtliche weiteren urologischen

Gesundheitsstörungen (Harnröhrenstenose, Inkontinenz I-II, Verdacht auf partiell

denervierte Blase, erektile Dysfunktion) mit Sicherheit die kausale Folge der

Einwirkung aus dem behaupteten Unfallgeschehen vom 19. April 2003. Die

Entwicklung des Steinleidens mit den entsprechenden Komplikationen habe mit dem

Unfall und seinen Folgen kaum eine Verbindung. Der linksseitige Nierenstein

habe wahrscheinlich schon seit längerer Zeit vor dem Unfall vorhanden gewesen

sein müssen. In den CT-Untersuchungen vom 19. April 2003 (Unfalltag) und 24.

April 2003 sei ein knapp zentimetergrosses Konkrement am pyeloureteralen

Übergang links bereits sichtbar gewesen.

4.5.5

Der Bericht des Spitals F.___, Nephrologie,

vom 13. Juni 2008 (MA 70) enthält die folgenden Diagnosen:

1.

Kongenitale Megakalikosis

Iinks mit

-

rezidivierender

Nephrolithiasis links mit persistierendem Konkrement im Bereich der unteren

Kelchgruppe sowie am pyelo-uroteralen Übergang DD: Parenchymverkalkung

-

Nachweis von Calcium-Oxalat-Monohydrat

und Calcium-Oxalat-Dihydrat Steinen

-

St.n. Urosepsis bei

Pyelonephritis links 06/03

-

St.n. 6-maliger ESWL links

seit 06/03 (letztmalig 06/06)

-

Nierenszintigraphie vom 29.

August 2007: Funktionseinschränkung der linken Niere, links/rechts-Verhältnis

22.9

%: 77,1 %.

2.

St.n. Polytrauma 05/06 mit

-

Beckenringfraktur mit

Harnröhrenabriss

-

stumpfem Bauchtrauma mit

Leberkontusion

-

stumpfem Thoraxtrauma mit

Lungenkontusion beidseits

3.

Stressinkontinenz Grad I-II

4.

Enuresis nocturna

5.

Erektile Dysfunktion

6.

Chronische Schmerzsymptomatik mit

linksseitigen Flankenschmerzen sowie lumbalen Schmerzen unklarer Aetiologie DD:

muskulo-skelettal

7.

chronischer Nikotinabusus

Beim Beschwerdeführer finde sich aktuell

eine normale Nierenfunktion mit fehlender Proteinurie und unauffälligem

Sediment. Sonographisch zeige sich eine deutlich veränderte Niere linksseitig.

Die morphologischen Veränderungen seien sicher schon lange vorbestehend und

fänden sich auch schon im CT-Abdomen vom 19. April 2003, dem Unfalltag mit

Polytrauma. Dabei zeige sich eine im Seitenvergleich kleinere linke Niere mit

einem erweiterten Nierenbecken-Kelchsystem mit einem Konkrement im Bereich des

pyeloureteralen Übergangs sowie einem Nephrolith im Oberpolbereich und

Parenchymverkalkung der Pars intermedia. Somit müsse von einer länger

vorbestehenden Nephropathie resp. asymptomatischen Nephrolithiasis ausgegangen

werden: In den mehrmalig durchgeführten Computertomographien sowie im

MR-Tomogramm vom Juli 2007 zeige sich jeweils ein linksseitiges Nierenbecken

mit deutlich erweiterten Kelchen. Morphologisch passe dieses Bild am ehesten zu

einer Megakalikosis der linken Niere. Bei der Megakalikosis handle es sich um

eine kongenitale idiopathische Nierenerkrankung, wobei es durch eine fehlende

Entwicklung der medullären Pyramiden zu erweiterten Nierenkelchen komme. Die

Nierenfunktion sowie die Nierengrösse seien primär unauffällig. Patienten mit

Megakalikosis neigten jedoch zu gehäuften Nierensteinen. Wahrscheinlich

einerseits durch eine gewisse Urinstase, andererseits durch einen tubulären

Konzentrierungs-Defekt. Durch die Nephrolithiasis könne es im Verlauf zu einer

Niereninsuffizienz sowie Schrumpfung der Niere kommen. Wie bei sonstigen

Patienten mit Nephrolithiasis werde bei diesen Patienten eine 24-h-Diurese von

mindestens 2 1/2 Litern empfohlen. Aktuell stünden beim Beschwerdeführer die

chronischen Flankenschmerzen linksseitig sowie tief lumbal im Vordergrund. Ob

diese Beschwerden mit der Nephropathie resp. Nephrolithiasis im Zusammenhang

stünden, sei fraglich. Es wäre auch denkbar, dass diese rein

muskulo-skelettaler Natur nach Polytrauma seien, da sie chronisch bestünden und

nicht typisch im Sinne von kolikartigen Beschwerden aufträten.

4.5.6

In dem der Unfallversicherung am

11.

September 2008 erstatteten Gutachten des N.___, (MA 74), wurden

folgende Diagnosen ausgewiesen:

-

Status nach Polytrauma am

19.

April 2003 mit

-

Subarachnoidalblutung im

Tentoriumbereich mit

- persistierendem organischem

Psychosyndrom

-

Beckenringfraktur mit

-

vertikaler instabiler Längsfraktur

Os ilium links

-

Fraktur Massa lateralis Os

sacrum links

-

ISG Sprengung links

-

obere und untere

Schambein-Astfraktur beidseits

-

Status nach Osteosynthese

des Beckenrings Mai 2003

-

persistierenden,

belastungsabhängigen Schmerzen lumbo-gluetal links

-

Vorderarmfraktur rechts mit

diaphysärer distaler Radiusfraktur

-

Fraktur des Processus

styloideus radii rechts

-

Subcapitaler distaler

Ulnarfraktur

-

Status nach Osteosynthese

radius rechts und distale subcapitale Ulnarfraktur rechts April 2003

-

persistierende, bewegungsabhängige

Schmerzen rechter proximaler Vorderarm

-

Dislozierter

intaartikulärer Metacarpale I Basisfraktur rechts und Metacarpale II

Schaftfraktur mit

-

Osteosynthese und

konservativer Behandlung

-

persistierenden,

belastungsabhängigen Schmerzen Daumengrundgelenk rechts

-

Medialer Malleolarfraktur

mit

-

Status nach Osteosynthese

und Status nach Metallentfernung

-

Status nach Arthrodese

IP-Gelenk Grosszehe links, Sehnentransfer Flexor hallucis und Tendodese

Extensor hallucis longus Juni 2005 bei / mit

- Krallenzehen I und II links mit

- persistierenden, belastungsabhängigen

Schmerzen Fuss medial und Grosszehe

-

Leichtgradiger sensibler

Läsion des Nervus peroneus superficialis links

-

Distaler Claviculafraktur

mit

-

leichter Fehlstellung ad

axim mit Knochenvorsprung cranial

-

persistierenden,

bewegungsabhängigen Schmerzen rechte distale Clavicula

-

Stumpfem Abdominaltrauma

mit Milzkontusion, Leberkontusion und retroperitonealem linksbetontem Hematom

-

Stumpfem Thoraxtrauma mit

Lungenkontusion beidseits

-

Traumatischem Urethraabriss

mit

-

suprabubischer Ableitung

mittels Zytofix

-

Status nach Relignement der

Harnröhre mit DEKA-Einlage

-

Status nach Urethrotomia

interna bei Urethrastriktur

-

Stressinkontinenz I bis II

und nächtlicher Inkontinenz

-

Verdacht partiell

denervierte Harnblase

-

sekundär erektile

Dysfunktion

-

Chronische Kopfschmerzen

-

initial wahrscheinlich

traumatisch bedingt

-

sekundär Analgetika- und

ev. Cialis-induziert

-

Leichtes thoracal betontes

Panvertebralsyndrom bei

-

Wirbelsäulenfehlform mit

Rundrücken bei Morbus Scheuermann

-

Übergewicht

-

Nikotinabusus

-

Nierensteinleiden links mit

fraglichem Restkonkrement in der linken Niere mit

-

Status nach PNS-Einlage bei

obstruktiver Pyelonephritis bei Pyelonstein Juni 2003

-

Status nach anterograder

sowie retrograder DY-Einlage Juli 2004 und Nephrostomie

-

Status nach fünfmaliger

ESWL-Behandlung

-

szintigraphische

Nierenfunktion links 26 %

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde

ausgeführt, die vom Versicherten angegebenen, vor allem belastungsabhängigen,

zum Teil auch bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten distalen

Clavicula, des rechten Unterarmes, des rechten Daumensattelgelenkes, des linken

Sprunggelenkes, des medialen Fusses und der Grosszehe sowie der linken

Lumbogluetalregion seien als Folge der multiplen Frakturen und entsprechenden

Osteosynthesen erklärbar. Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung sei zum

aktuellen Zeitpunkt der Untersuchung in keinem der frakturierten peripheren

Gelenke und auch nicht im Bereich der rechten Schulter objektivierbar gewesen.

Dort bestehe allerdings, bei schmerzhaftem Apprehension-Test, der Verdacht auf

eine leichte Schulterinstabilität neben den Schmerzen im Bereich des leicht

fehlgestellten kaudalen Claviculaendes mit einem radiologisch sichtbaren

cranialen Knochensporn. Eine Rotatorenmanschettenläsion habe auch mittels

Arthro-MRI ausgeschlossen werden können. Am linken Fuss habe eine

Zusatzoperation im 2005 durchgeführt werden müssen wegen unfallbedingter

störender Krallenzehen mit entsprechender Mühe beim Gehen und Abrollen. Das

Resultat an der Grosszehe links sei gut. Mittels spezieller Schuhversorgung und

Einlagen habe das Gehen verbessert werden können. Bezüglich des rechten

Handgelenkes sei der weitere Verlauf und die Entwicklung bezüglich möglicher

posttraumatischer Arthrosen abzuwarten. Eine verminderte Belastbarkeit der

rechten Hand und des rechten Daumens sei bei diesem Rechtshänder zu erwarten.

Der Beckenring sei nach instabiler Fraktur torquiert. Die Frakturen seien

abgeheilt und das Osteosynthesematerial in situ. Schliesslich finde sich ein

thoracalbetontes Panvertebralsyndrom, zeitlich manifest nach dem Unfall. Die

klinischen Hauptbefunde seien im Bereich der mittleren und unteren

Brustwirbelsäule zu finden, wo in einem Computertomogramm im 2003

Scheuermannresiduen nachgewiesen worden seien mit entsprechender Fehlhaltung

mit Hyperkyphose und Schulterprotraktion. Es handle sich nicht um eine

Unfallfolge. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeführten

Tätigkeit als Hilfskoch, wo der Versicherte vorwiegend stehend Geschirr habe

abwaschen müssen, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichte Tätigkeiten ohne

Gehstrecken grösser 500 Meter, ohne repetitives Treppensteigen, ohne

repetitives Bücken oder Heben von Lasten grösser 10 kg sowie ohne Belastungen

des rechten Daumens und des Handgelenks seien mit leichten Einschränkungen

möglich. Zu berücksichtigen sei aber eine Leistungsverminderung bei langer

Rehabilitationszeit nach Polytrauma mit entsprechender Dekonditionierung.

Im neurologischen Teilgutachten wurde

ausgeführt, aufgrund der Unfallcharakteristika sei die Diagnose einer leichten

traumatischen Hirnschädigung stellbar, wobei der initiale GCS von 15 eine eher

gute Prognose mit Rückbildung der neuropsychologischen Defizite erwarten

liesse, andererseits die im CT nachweisbare traumatische Subarachnoidalblutung

auch eine substantielle Hirnverletzung möglich mache. Der Beschwerdeführer

mache auch konstant vorhandene, druckartig im Stirnbereich lokalisierte

Kopfschmerzen

geltend, weswegen er täglich dreimal 1000 mg Dafalgan einnehme. Aufgrund

dieser Medikamenteneinnahme liege, gemäss der IHS-Klassifikation (IHS =

International Headache Society), zum aktuellen Zeitpunkt definitionsgemäss ein

Analgetika-induziertes Kopfweh vor. Der Versicherte nehme wegen seiner

erektilen Dysfunktion aber auch Cialis ein, welches eine lang anhaltende

Wirkung habe und als Nebenwirkung Kopfschmerzen machen könne. Bei der

neurologischen Untersuchung gebe der Explorand eine Sensibilitätsverminderung

an der Aussenseite des linken Unterschenkels sowie am Fussrist an unter

Aussparung des lnterdigitalraums I/II. Die Lokalisation entspreche dem

autonomen Innervationsgebiet des N. peronaeus superficialis, wobei

Anhaltspunkte für eine motorische Mitbeteiligung fehlten. Die leichte Schwäche

für die Hebung der Zehen I und II dürfte auf die lokale orthopädische

Problematik inklusive stattgehabte Operationen zurückzuführen sein. Für den vom

Exploranden beklagten intermittierenden Schwindel finde sich im Intervall bei

der klinischen Untersuchung kein sicheres Korrelat. Bei erschwerten Stand- und

Gangversuchen finde sich zwar eine gewisse Unsicherheit, diese sei aber – bei

normaler Okulomotorik – mit der orthopädischen Problematik im Bereich der

unteren Extremitäten erklärbar. Aufgrund der Aktenlage seien die autonomen

Funktionsstörungen nicht primär neurogener Natur: Die neurophysiologischen

Untersuchungen im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik O.___ am

13.

Juli und 19. August 2005 hätten keine Anhaltspunkte für eine

peripher-neurogene Ursache ergeben.

Im urologischen Teilgutachten wurde

ausgeführt, weiterhin bestehe tagsüber eine Stressinkontinenz im Grad 1, indem

schon beim Husten und natürlich auch bei anderweitigen Belastungen, die mit

abdominaler Druckerhöhung einhergingen, einige Tropfen Urin verloren gingen,

keine grossen Mengen. Ansonsten bestünden tagsüber eine Tendenz zur

Pollakisurie und Urgeinkontinenz und ein mässiggradig abgeschwächter

Harnstrahl. Nachts hingegen, dass heisse im Schlaf, verspüre der Versicherte

kein Signal der vollen Blase, er sei grundsätzlich dann vollständig inkontinent

und wache erst auf, wenn er bereits nass geworden sei. Um dem entgegen zu

wirken, entleere er nachts die Blase nach der Uhr, das heisse, es werde zum Voraus

dafür gesorgt, dass sie nicht zu voll werde, worüber auch seine Ehefrau wache.

Ausdrücklich werde betont, dass diese

Situation vor dem Unfall nicht bestanden habe. Im weiteren müsse angemerkt

werden, dass der Versicherte in laufender urologischer Behandlung stehe,

derzeit in erster Linie durch die urologische Klinik des Spitals F.___. Zusätzlich

sei er im Verlaufe des letzten Jahres auch durch Prof. Dr. med. P.___, eine schweizweit

anerkannte Spezialistin für neurogen bedingte Blasenstörungen, untersucht

worden. Ausserdem werde der Versicherte aktuell auch wegen seiner

rezidivierenden Urolithiasis beurteilt und behandelt, die allerdings mit dem

Unfallgeschehen eindeutig keinen Zusammenhang habe. Auch die vorhandene

erektile Dysfunktion müsse klar als unfallbedingt angesehen werden, sie werde

zurzeit mit Cialis behandelt, was einigermassen erfolgreich sei. Die Unfallfolgen

seien erheblich und steckten noch in laufender Evaluation, die von der

Diagnostik her apparativ ziemlich aufwendig sei. Es müsse aber damit gerechnet

werden, dass auch nach weiteren Korrekturmassnahmen im urologischen Bereich ein

erheblicher Schaden bleiben werde. Dieser habe auf eine direkte

Arbeitsfähigkeit, sofern eine solche nicht mit körperlicher Belastung

einhergehe, einen eher geringen Einfluss. Es müsse aber beachtet werden, dass

diese Folgen, nämlich Inkontinenz und schwere erektile Dysfunktion, für einen

jungen Mann eine erhebliche psychische Belastung darstellten.

Im psychiatrischen und

neuropsychologischen Teilgutachten wurde festgehalten, anzumerken sei, dass der

Versicherte bezüglich des Unfalles eine deutliche retrograde und anterograde

Amnesie gehabt habe; das letzte, an was er sich erinnern könne, sei das

Einsteigen in das Fahrzeug, seine bewussten Erinnerungen begännen dann erst

wieder über zwei Wochen nach dem Unfall im Spital. Hier stelle sich allerdings

auch noch die Frage, ob er eventuell in ein künstliches Koma versetzt worden

sein könnte. Heute sei die zeitliche und örtliche Orientierung erhalten, die

Auffassungsgabe ebenfalls, aber deutlich verlangsamt, die autopsychische Orientierung

sei intakt. Objektiv sei der Affekt und das gesamte Denken des Versicherten

auffällig, er berichte monoton, die Affektivität sei kaum moduliert, der

Gedankengang deutlich verlangsamt und etwas umständlich, der Versicherte

berichte immer ernsthaft, gelegentlich stottere er etwas, seine Mimik und

Gestik seien minimal, insgesamt sei der Affekt als apathisch-gehemmt

imponierend, wobei der Versicherte sich selbst aber nicht als depressiv

einstufe. Zu verstehen sei diese hypothyme Affektivität im Rahmen der

deutlichen Verlangsamung der formalen Denkprozesse im Sinne einer

hirnorganischen Schädigung nach Schädelhirntrauma. Beim Versicherten fänden

sich eindeutige Folgen eines durchgemachten Schädelhirntraumas mit

einer

Verlangsamung des formalen Gedankenganges und einer Umständlichkeit desselben

sowie einer affektiven Störung im Sinne einer mangelnden affektiven

Modulationsfähigkeit und lnadäquanz der Stimmung und des sozialen Kontaktes

sowie kognitiven Einschränkungen in Bezug auf Konzentrationsfähigkeit,

Merkfähigkeit und Frischgedächtnisleistungen. Dies Leistungseinbussen seien

umso auffälliger, als dass es sich beim Versicherten um einen jungen Mann

handle, der in seiner Heimat ein Gymnasium habe besuchen können. Die heutige

neuropsychologische Untersuchung zeige einen im Bereich der Intelligenz

lediglich auf leicht unterdurchschnittlichem Niveau leistungsfähigen

Exploranden. Im Bereich der Aufmerksamkeit sei die Leistung bei der selektiven

Aufmerksamkeit deutlich beeinträchtigt. Im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit

zeige sich eine leichte Tendenz, dass kognitive Impulse nicht genügend

unterdrückt werden könnten. Zudem sei die Reaktionszeit verlangsamt. Im Bereich

der Merkfähigkeit sei die Merkfähigkeit für figurales Material, Gegenstände,

Wörter und Textelement deutlich beeinträchtigt. Im Bereich der

Frontalhirnfunktionen finde sich eine Reduktion der Autoproduktion für Wörter

und im Bereich der Autoproduktion für Figuren eine sehr deutliche

Perseverationstendenz. Die Rechenfähigkeit sei in allen Grundoperationen im

Hunderterraum erhalten. Die gute Fehlerquote spreche deutlich gegen eine

mögliche Aggravierungstendenz beim Exploranden.

In der interdisziplinären Beurteilung

wurde festgehalten, die Restbeschwerden des Unfalls beträfen drei somatische

Ebenen: 1. Die Folgen des Urethraabrisses mit einer nächtlichen Inkontinenz,

einer Stressinkontinenz l bis II und einer erektilen Dysfunktion. 2. Es finde

sich ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma mit

Subarachnoidalblutung im Tentoriumbereich. Diese Hirnschädigung sei klinisch

eindeutig und werde in den neuropsychologischen Testuntersuchungen bestätigt.

Der normale Befund im aktuellen MRI des Schädels schliesse diese Diagnose

keinesfalls aus. 3. Es bestünden im Bewegungsapparat persistierende, belastungsabhängige

Schmerzen lumbo-gluteal links, im linken Fuss und der linken Grosszehe,

belastungsabhängige Schmerzen im Daumengrundgelenk rechts und

bewegungsabhängige Schmerzen im Bereiche der rechten distalen Clavicula und des

rechten proximalen Vorderarmes. Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiere einerseits auf dem urologischen

Leiden mit der Stressinkontinenz und nächtlicher Inkontinenz, welches generell

die Notwendigkeit einer sofort erreichbaren Toilette mit sich bringe. Weiter

habe der Beschwerdeführer infolge seiner nächtlichen Inkontinenz einen erhöhten

Selbstpflegebedarf und werde in seinem Schlafrhythmus, da er sich regelmässig

wecken lassen müsse, gestört. Haupteinschränkungsfaktor einer Arbeitsfähigkeit

als Küchenbursche sei die organische Persönlichkeitsstörung mit einer

deutlichen Verminderung des Antriebes, der Vigilanz, des Reaktionsvermögens und

der allgemeinen Vitalität. Die Einschränkungen im Bewegungsapparat beträfen

lediglich vorwiegend gehende Tätigkeiten infolge der Restbeschwerden im rechten

Fuss. Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als

Küchenbursche als um 60 % eingeschränkt beurteilt. Nicht zumutbar seien

vorwiegend gehende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Halten und Heben von Lasten

repetitiv von mehr als 10 kg, Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung,

Arbeiten mit Belastungen regelmässig über Schulterhöhe und über Kopfhöhe.

Haupthindernis seien aber, wie bereits oben ausgeführt, die organische

Persönlichkeitsstörung und die sekundären Probleme durch das unfallbedingte

urologische Leiden. Es werde betreffend die Arbeitsfähigkeit vom Endzustand

ausgegangen, eine Steigerungsmöglichkeit sehe man nicht.

4.5.7

Die Neuropsychologin Prof. Dr.

phil. D.___ verfasste am 15. März 2010 eine verhaltensneurologische Beurteilung

(MA 91), welche sie wie folgt zusammenfasste: Beim zurückhaltenden und sehr

kooperativen Beschwerdeführer fänden sich eine gedämpft-depressive

Stimmungslage und Leistungsminderungen im Arbeitstempo, in der geteilten

Aufmerksamkeit (erhöhte Störbarkeit und Fehleranfälligkeit) sowie im

sprachlichen Konzeptdenken und sprachlichen Gedächtnis. Im Vordergrund der

Befunde zeigten sich eine Konzentrationsschwäche und – verglichen mit der

visuellen Modalität – schwächere Leistungen in der sprachlichen Verarbeitung.

Die erhobenen Befunde seien leichten Grades und ätiologisch nicht spezifisch.

Die verbal betonten Leistungsschwächen liessen sich einerseits mit der

Fremdsprachigkeit und andererseits mit einer depressiven Stimmungslage

erklären. Hinweise auf eine Hirnverletzung als Folgen eines gedeckten

Schädelhirntraumas ergäben sich nicht. Die neuropsychologischen Befunde hätten

sich innerhalb eines Jahres nach dem Unfall gebessert, die 2008 in [...]

durchgeführte neuropsychologische Kontrolluntersuchung zeige wieder

Leistungsverschlechterungen, wahrscheinlich als Ausdruck der damaligen

depressiven Episode. Ein anatomisch oder ätiologisch spezifisches Muster,

welches hinweisend auf eine Hirnverletzung wäre, sei damals nicht gefunden

worden. Es werde eine psychologische Stütztherapie mit antidepressiv

medikamentöser Behandlung empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus

neuropsychologischer Sicht zu 10 % eingeschränkt.

4.5.8

Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH

für Chirurgie, wurde von der Beschwerdegegnerin als deren beratender Arzt beauftragt,

eine Einschätzung des Integritätsschadens und der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.

In seinen Stellungnahmen vom 22. März und 14. April 2011 (MA 107, 109) hielt er

fest, er beschränke sich auf die Beurteilung aus orthopädischer und

urologischer Sicht. Generell müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um

ein High velocity Trauma gehandelt habe, es bestünden multiple Knochenläsionen,

eine abdominelle Kontusion sowie eine Thoraxkontusion, die eine Intubation und

sogar Tracheotomie notwendig gemacht habe. Die Beckenfraktur sei primär

instabil gewesen und habe stabilisiert werden müssen, so dass man auch in

diesem Zusammenhang von einer massiven Gewalteinwirkung ausgehen müsse. Als

Folge davon hätten sich die verschiedenen Frakturen ergeben: Vorderarmfraktur

rechts, Metacarpale Ⅰ Basisfraktur rechts, Metacarpale II

Schaftfraktur rechts, mediale Malleolarfraktur links, Clavikulafraktur. Im

Rahmen der massiven Gewalteinwirkung anlässlich des Unfallereignisses müsse

neben den Frakturen auch von Weichteilschäden ausgegangen werden, die für

chronisch rezidivierende Schmerzen verantwortlich gemacht werden könnten, auch

wenn die Frakturen z.T. operativ versorgt seien und sich objektiv keine

Bewegungseinschränkungen mehr einstellten. Neben den sicher hauptursächlich

unfallbedingten Rückenschmerzen seien alle die erwähnten Frakturen bezüglich

der Integrität in die Auflistung einzubeziehen. Gemäss Integritätsschaden der

Schadenstabellen der Suva müsse bei Wirbelsäulenaffektionen mit 0 - 5 %,

bei Arthrosen und Gelenkseinschränkungen der oberen Extremität

(Claviculafraktur, SchuIterkontusion, Vorderarmfraktur, Metacarpale I Fraktur)

mit insgesamt bis 20 % gerechnet werden. Die Rücken-, Becken- und Beinschmerzen

dürften mit 10 % vernünftig abgebildet sein. Der Beschwerdeführer werde

wiederholt Therapien benötigen. Aus urologischer Sicht scheine die Festlegung

der Integrität viel schwieriger: Einerseits seien als direkte Unfallfolge die

erektile Dysfunktion sowie eine partiell denervierte Harnblase anzusehen. Die

erektile Dysfunktion sei mit entsprechender Medikation anzugehen, deshalb

ergäben sich hier 10 %, für die Harnblase seien weitere 10 % zu

veranschlagen, so dass der Integritätsschaden urologischerseits 20 % betrage.

Dies ergebe eine Integritätssumme aus urologischer und orthopädischer Sicht von

50.

% (ohne die neuropsychologische Problematik). Zur Arbeitsfähigkeit führte

Dr. med. G.___ in seinem Schreiben vom 22. März 2011 aus, diese dürfte «bei

körperlich anstrengenden Berufen […] aus dieser Sicht ebenfalls 50 % nicht überschreiten»

(MA 107). Am 14. April 2011 erklärte Dr. med. G.___ zum

Zumutbarkeitsprofil, ideal scheine eine Tätigkeit im Wechsel von sitzender und

stehender Tätigkeit mit Heben von maximal 20 kg, ohne allzu langes Stehen oder

Sitzen. Weiter führte er aus: «Generell resultiert eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

damit auf etwa 50 %» (MA 109).

4.5.9

Dr. med. R.___, Facharzt

Rheumatologie FMH, Rehabilitation FMH, stellte im Bericht vom 19. Januar

2011.

(MA 110d), welcher der Beschwerdegegnerin erst im August 2011 zuging (vgl.

MA 110), folgende Diagnosen:

-

Status nach Polytrauma am

19.

April 2013 mit

-

Subarachnoidalblutung im

Tentoriumbereich mit

-

persistierendem organischem

Psychosyndrom

-

Beckenringfraktur mit

-

Vertikaler instabiler

Längsfraktur Osilium links

-

Fraktur Massa lateralis

Ossacrum links

-

ISG Sprengung links

-

obere und untere

Schambein-Astfraktur beidseits

-

Status nach Osteosynthese

des Beckenrings Mai 2003

-

persistierenden,

belastungsabhängigen Schmerzen lumbo-gluetal links

-

Vorderarmfraktur rechts mit

diaphysärer distaler Radiusfraktur

-

Fraktur des Processus

styloideus radii rechts

-

Subcapitaler distaler

Ulnarfraktur

-

Status nach Osteosynthese

radius und distale subcapitale Ulnarfraktur rechts April 2003

-

persistierenden,

bewegungsabhängigen Schmerzen rechter proximaler Vorderarm

-

Dislozierter

intaartikulärer Metacarpale I Basisfraktur rechts und Metacarpale II

Schaftfraktur mit

-

Osteosynthese und

konservativer Behandlung

-

persistierenden, belastungsabhängigen

Schmerzen Daumengrundgelenk rechts

-

Medialer Malleolarfraktur

mit

-

Status nach Osteosynthese

und Status nach Metallentfernung

-

Status nach Arthrodese

IP-Gelenk Grosszehe links, Sehnentransfer Flexor hallucis und Tenodese Extensor

hallucis longus Juni 2005 bei / mit

-

Krallenzehen I und II links

mit

-

persistierenden,

belastungsabhängigen Schmerzen Fuss medial und Grosszehe

-

Leichtgradiger sensibler

Läsion des Nervus peroneus superficialis links

-

Distaler Clavikulafraktur

mit

-

Leichter Fehlstellung ad

axim mit Knochenvorsprung cranical

-

persistierenden,

bewegungsabhängigen Schmerzen rechte distale Clavicula

-

Stumpfem Abdominaltrauma

mit Milzkontusion, Leberkontusion und retroperitonealem linksbetontem Hematom

-

Stumpfem Thoraxtrauma mit

Lungenkontusion beidseits

-

Traumatischem Urethraabriss

mit

-

suprabubischer Ableitung

mittels Zytofix

-

Status nach Relignement der

Harnröhre mit DEKA-Einlage

-

Status nach Urethrotomia

interna bei Urethrastriktur

-

Stressinkontinenz Grad I

bis II und nächtlicher Inkontinenz

-

Verdacht partiell

denervierte Harnblase

-

sekundär erektile

Dysfunktion unter Cialis®-Therapie

-

Chronische Kopfschmerzen

mit / bei

-

initial wahrscheinlich

traumatisch bedingt

-

sekundär Analgetika- und

ev. Cialis®-induziert

- Leichtes thoracal betontes Panvertebralsyndrom

bei

- Wirbelsäulenfehlform mit Rundrücken bei

Morbus Scheuermann

- Übergewicht

- Nikotinabusus

- Nierensteinleiden links mit

- Verkalkung am Nierenunterpol

- Status nach mehrfach URS und ESWL

Es handle sich um chronische

posttraumatische Schmerzen bei Status nach Polytrauma im Jahr 2003. Die

Beschwerden seien teilweise durch Status nach traumatischen Läsionen erklärbar.

Dies gelte besonders für die Schmerzen am Handgelenk und am Daumen rechts, der

Schulter rechts, bei Status nach Frakturen und Osteosynthesen mit

posttraumatischen Veränderungen. Es gebe hingegen Beschwerden, für die er, Dr.

med. R.___, keine sichere Erklärung habe; dies gelte besonders für die

panvertebralen Beschwerden. Wegen Schmerzen im lumbalen Bereich, im

Beckenbereich und der Flanke links sei am 12. Januar 2011 ein MR der LWS

durchgeführt worden. Die Bilder seien im Normbereich und erklärten keine der

geschilderten Beschwerden. Die Knieschmerzen seien auch möglicherweise auf ein

femoropatellares Syndrom zurückzuführen, dies ohne Funktionseinschränkung bei

der klinischen Untersuchung und ohne Knieerguss, sodass man auf weitere

radiologische Abklärungen verzichtet habe. Die Schmerzen im Bereich des Fusses

links seien auch schlecht erklärbar. Die Schmerzen im Bereich des OSG könnten

als Folge der OSG-Fraktur erklärbar sein. Hingegen seien die Vorfussschmerzen,

die eigentlich im Vordergrund stünden, schlecht erklärbar. Inwieweit die

geschilderten Beschwerden mit polytopen Schmerzen eine vollständige Leistungsunfähigkeit

begründeten, sei auch aus rheumatologischer Sicht schwierig zu beurteilen.

Anamnestisch habe die relative Ruhigstellung, dank Arbeitsunfähigkeit seit dem

8.

Dezember 2010, keine Schmerzlinderung gebracht. Diese Beobachtung

zeige, dass die Aktivität bei der Institution S.___ auf jeden Fall nicht für

eine Zunahme der Beschwerden bzw. der Verstärkung des Schmerzzustandes

verantwortlich sei. Aus rheumatologischer Sicht sei eine medizinische Trainingstherapie

indiziert. Das Ziel sei dann, die Leistungsfähigkeit bzw. Belastbarkeit durch

die Trainingstherapie dreimal wöchentlich zu verbessern. Diese aktive

Physiotherapie könne parallel zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit bei der

Institution S.___ durchgeführt werden. Es müsse mit mindestens 3 Monaten

Training dreimal wöchentlich gerechnet werden, bis man eine wesentliche

Leistungsbesserung beobachten dürfe. Er, Dr. med. R.___, habe keine weitere

Kontrolle geplant.

4.5.10

Dr. med. T.___, Oberarzt, und

Dr. med. U.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Dienste der V.___, stellten in einem

der Invalidenversicherung erstatteten Arztbericht vom 27. April 2012 (MA

111) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradig mit intermittierenden Phasen von schweren

Episoden, Episode mit abklingendem Schuldwahn (ICD-10 F33.2), seit circa 2004

-

Status nach Polytrauma am

19.

April 2003

-

Beckenringfraktur

-

Traumatischer Urethraabriss

-

Chronische Kopfschmerzen

-

Nierensteinleiden links

Der Beschwerdeführer sei in seiner

zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 7. Juli 2011 bis auf weiteres zu

100.

% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und es seien

weder berufliche noch medizinische Massnahmen angezeigt. Der Beschwerdeführer

leide seit 2004 an Beschwerden affektiver Symptome einer mittelgraden bis

schweren Depression mit rascher Ermüdung bei geringen Anstrengungen,

erheblichen Beeinträchtigungen der Alltagsbewältigung, Insuffizienzgefühlen und

vermindertem Konzentrationsvermögen, begleitet von reduzierter Belastbarkeit

und zunehmendem Rückzugsverhalten. Die affektiven Beschwerden führten zu einer

erheblichen Verminderung des Antriebs, Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen

und des Durchhaltevermögens, so dass die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.

Zudem leide der Beschwerdeführer unter Zukunftsängsten. Es bestehe durch die

andauernde mittelgradige depressive Episode mit intermittierenden Phasen von

schweren Episoden mit psychotischen Phänomenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Dem Beschwerdeführer seien sowohl die bisherige Tätigkeit als auch andere

Tätigkeiten nicht zumutbar. Eine ambulante Behandlung sei weiterhin dringend

indiziert, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen aufgrund der aktuellen

Situation noch nicht realisierbar. Vorerst müssten das psychiatrische Funktionsniveau

und die somatische Problematik verbessert werden, um den Zugang für einen

therapeutischen Prozess, Aktivität und Struktur zu erleichtern. Da es sich bei

psychiatrischen Erkrankungen stets um individuell verlaufende Störungen handle,

müsse der Verlauf abgewartet und später neu beurteilt werden.

5.

5.1

Es stellt sich zunächst die

Frage, wie sich der Umstand, dass die Verfügung vom 23. Juli 2012 auf einem

Vergleich beruhte, auf die Wiedererwägungsvoraussetzungen auswirkt (vgl. E. II.

2.3

hiervor am Ende).

5.1.1

Bereits vor Inkrafttreten des

ATSG war es nach der Rechtsprechung zulässig, bestimmte sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten zwischen Versicherungsträger und Versicherten vergleichsweise zu

regeln (vgl. BGE 133 V 593 E. 4.3 S. 595, 104 V 162). In Art. 50 ATSG wurde

dies kodifiziert.

5.1.2

Im Entwurf zu einem Allgemeinen

Teil der Sozialversicherung der Arbeitsgruppe der Schweizerischen Gesellschaft

für Versicherungsrecht (SGVR) zur Verbesserung der Koordination in der

Sozialversicherung (publiziert in einem Beiheft zur Schweizerischen Zeitschrift

für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], Bern 1984) war die

Möglichkeit, Vergleiche abzuschliessen, nicht vorgesehen. Den Anstoss zum

späteren Art. 50 ATSG gab die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

des Nationalrates respektive deren «Subkommission ATSG» (vgl. zur

Entstehungsgeschichte der Bestimmung: BGE 140 V 108 E. 5.3 S. 111 f.). Die

Kommission setzte sich schliesslich gegen den Widerstand des Bundesrates, der

Vergleiche verbieten wollte, durch, wobei Vergleiche im Verwaltungsverfahren

auf Leistungsstreitigkeiten beschränkt wurden. In ihrem Bericht führte die Kommission

aus, es gehe «um eine Form der Erledigung im Rahmen der Ermessensbetätigung,

vor allem in Bezug auf Beweiswürdigung, Sachverhaltsabklärung, Bewertung des

Sachverhaltes usw. Statt beispielsweise jahrelang über den Invaliditätsgrad,

das Ausmass eines künftigen Erwerbsausfalles usw. zu streiten, könnten damit

verbundene unzumutbar belastende Sachverhaltsabklärungen begrenzt und die

Angelegenheit vergleichsweise erledigt werden» (Parlamentarische Initiative

Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale

Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4523 ff., 4609 f.). Wie

aus dieser gesetzgeberischen Regelungsabsicht deutlich wird, nahm man in Kauf,

dass im Rahmen eines Vergleichs Sachverhaltsabklärungen unterbleiben, welche

«eigentlich» durch den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. II. 3.2 hiervor) geboten

wären.

5.1.3

Die Befugnis zum Abschluss eines

Vergleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige

Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten

Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Den Parteien wird

aber bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein

Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu

beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt

von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender

Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein

Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum

zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten

(BGE 138 V 147 E. 2.4 S. 149 f.). Ein Vergleich, der sich innerhalb dieser

Grenzen hält, kann nur dann als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs.

2.

ATSG gelten, wenn ihm ein klarer und grober inhaltlicher Irrtum zugrunde liegt,

der das Ergebnis entscheidend beeinflusst hat. Der Umstand, dass durch den

Untersuchungsgrundsatz «eigentlich» gebotene Abklärungen unterblieben sind,

kann dagegen keinen Wiedererwägungsgrund bilden, da der Gesetzgeber gerade die

Absicht hatte, eine Vergleichslösung in dieser Konstellation zuzulassen

(vgl. E. II. 5.1.2 hiervor).

5.1.4

Der mit einem Vergleich

verbundenen gesamthaften Betrachtungsweise läuft zuwider, wenn der

Unfallversicherer im Nachhinein ein einzelnes Element des Leistungsanspruchs herausgreift

und einer Wiedererwägung der damaligen Verfügung zugrunde legen, an den übrigen

Anspruchsfaktoren gemäss Vergleich aber ohne nähere Prüfung festhalten will. Um

eine Wiedererwägung vornehmen zu können, müsste vielmehr feststehen, dass die

vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren

Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage – auf

damaligem Stand – im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist

(BGE 140 V 77 E. 3.2.3 S. 81).

5.2

Das im Rahmen von Art. 44 ATSG

eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 11. September 2008 (E. II.

4.5.6

hiervor) wies – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte – Mängel auf.

So bestand angesichts der Ergebnisse der ergänzenden neuropsychologischen

Untersuchung durch Prof. Dr. med. D.___ Anlass zu erheblichen Zweifel an der

gutachterlichen Aussage, die psychischen und neuropsychologischen Defizite

bildeten die Folge einer hirnorganischen Verletzung. Diese Frage war auch

deshalb von Bedeutung, weil ihre Verneinung unter Umständen die Notwendigkeit

einer separaten Adäquanzprüfung hätte nach sich ziehen können. Auch die auf die

somatischen Aspekte bezogene Beurteilung von Dr. med. G.___ (E. II. 4.5.8

hiervor) vermochte nicht vollständig zu überzeugen: Es musste sich die Frage

aufdrängen, warum der beratende Arzt die Arbeitsunfähigkeit von 50 %, die

er in seinem ersten Schreiben vom 22. März 2011 für körperlich anstrengende

Berufe attestiert hatte, in seiner Stellungnahme vom 14. April 2011 nunmehr

«generell» – also offenbar auch für leichte, adaptierte Tätigkeiten – als

gegeben ansah. Weiter wurden die Rückenbeschwerden, welchen er kein geringes

Gewicht beimass, im Bericht von Dr. med. R.___ (E. II. 4.5.9), der zwar vor den

Stellungnahmen von Dr. med. G.___ verfasst wurde, aber erst später in das

Dossier der Beschwerdegegnerin gelangte, als nicht unfallbedingt beurteilt. Sowohl

in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht bestand somit Bedarf nach

ergänzenden Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin hatte dies auch durchaus

erkannt und zunächst ein nochmaliges polydisziplinäres Gutachten in Aussicht

genommen (vgl. Schreiben vom 8. März 2012, KA 35). In der Folge zog

sie es aber vor, dem Beschwerdeführer einen Vergleich vorzuschlagen, der eine

Invalidenrente von 50 % umfasste. Wie man zu dieser Rentenhöhe gelangte, lässt

sich den Akten nicht entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin sowohl die durch die Begutachtungsstelle C.___ geschätzte,

primär psychiatrisch und neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit von

60.

% in einer Verweistätigkeit als auch die von Dr. med. G.___ angegebene

«generelle» Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus rein somatischer Sicht als

tendenziell zu hoch ansah, aber von einer teilweisen Kumulation ausging. Dieses

Vorgehen mag als diskutabel erscheinen und es wäre auch mit Blick auf das Alter

des Beschwerdeführers, der sich bei Vergleichsabschluss im 28. Lebensjahr

befand, vorzuziehen gewesen, mit einer neuen Begutachtung eine zuverlässige

medizinische Grundlage zu schaffen. Von einer groben Fehleinschätzung oder

einem offensichtlichen krassen Irrtum kann aber nicht gesprochen werden. Die

Annahme, weitere Abklärungen hätten eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit von

50.

% in einer Verweistätigkeit ergeben, lässt sich nicht als vollkommen abwegig

bezeichnen. Daher sind der abgeschlossene Vergleich und die darauf basierende

Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht als (auch im Ergebnis) zweifellos unrichtig

zu qualifizieren. Dieser Befund schliesst eine Wiedererwägung aus.

5.3

Zusammenfassend kann die in

Umsetzung eines Vergleichs ergangene Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht als

zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten. Die auf dieser

Begründung basierende, mit der Verfügung vom 18. Mai 2017 vorgenommene und

mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2019 bestätigte

Rentenaufhebung per 31. Mai 2017 ist daher zu Unrecht erfolgt.

6.

6.1

Das Gericht hat die Möglichkeit,

eine Rentenanpassung oder -aufhebung, welche zu Unrecht gestützt auf Art. 53

Abs. 2 ATSG erfolgt ist, im Rahmen einer subsituierten Begründung oder

Motivsubstitution gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage ganz oder teilweise

zu bestätigen (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87; Urteil des

Bundesgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 2.4). Die Prüfung einer

substituierten Begründung ist nach neuerer Rechtsprechung zwingend, wenn der

Versicherungsträger dies im Beschwerdeverfahren beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4). Sie kann aber auch unabhängig

von einem Antrag erfolgen, wenn die Akten entsprechenden Anlass geben, wobei

diesfalls der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu wahren ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 4a und 4b S. 370 f.). Vorliegend könnte prinzipiell

eine substituierte Begründung in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale

Revision) oder von Art. 17 Abs. 1 ATSG (materielle Rentenrevision) infrage

kommen. Da seitens der Parteien kein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist

die Prüfung einer Motivsubstitution zwar zulässig, aber nicht zwingend.

6.2

Wie erwähnt, begründet die

Beschwerdegegnerin die vorgenommene Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juli

2012.

mit dem später ergangenen Urteil des Versicherungsgerichts vom 31. März

2015.

und dem darin zitierten, der IV-Stelle erstatteten psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. J.___ vom 8. Februar 2013 (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Sie

macht somit geltend, die Verfügung vom 23. Juli 2012 müsste aufgrund später

entdeckter neuer Tatsachen und Beweismittel korrigiert werden. Diese

Konstellation fällt nicht in den Anwendungsbereich einer Wiedererwägung nach

Art. 53 Abs. 2 ATSG, sondern einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1

ATSG. Nach dieser Bestimmung müssen formell rechtskräftige Verfügungen und

Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person

oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich

war. Wird die Korrektur mit einer abweichenden medizinischen Beurteilung

begründet, kommt eine prozessuale Revision allerdings nur selten infrage. Bei

medizinischen Fragestellungen fällt ein prozessualer Revisionsgrund nur dann

überhaupt in Betracht, wenn festgestellt wird, dass die frühere Beurteilung auf

gravierenden und unvertretbaren Fehldiagnosen oder -einschätzungen beruhte

(vgl. BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.). Dies ist bei psychiatrischen

Fragestellungen kaum je der Fall. Angesichts der ausgeprägten Ermessensprägung

und weitgehend fehlenden Reliabilität psychiatrischer

Arbeitsunfähigkeitsschätzungen (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.) bildet der

Umstand, dass eine psychiatrische Begutachtung zu anderen Ergebnissen gelangt

als frühere Abklärungen, praktisch nie Anlass für eine prozessuale Revision.

Anders kann es sich verhalten, wenn die neue Einschätzung durch neue

aussermedizinische Erkenntnisse (z.B. über ausgeübte Erwerbstätigkeiten oder

anderweitige Aktivitäten) gestützt wird; so verhält es sich hier aber nicht. Es

kommt hinzu, dass im IV-Verfahren inzwischen weitere Abklärungen durchgeführt

wurden, welche wiederum zu anderen Ergebnissen gelangten als Dr. med. J.___.

Das Vorgehen der IV-Stelle, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf diese

späteren ärztlichen Einschätzungen ab Dezember 2016 eine Rente zusprach (vgl.

E. I. 2.2 hiervor), wirft zwar durchaus Fragen auf. Insbesondere ist

unklar, ob dem Umstand, dass es sich um eine Neuanmeldung nach vorgängiger

rechtskräftiger Anspruchsverneinung handelte, Rechnung getragen wurde. Dies

ändert aber nichts daran, dass eine vollkommen eindeutige medizinische

Situation, welche Anlass zu einer prozessualen Revision geben könnte, nicht

vorliegt. Damit entfällt die Möglichkeit, den angefochtenen Einspracheentscheid

mit dieser substituierten Begründung zu bestätigen.

6.3

Die Aufhebung der laufenden

Rente könnte grundsätzlich auch im Rahmen einer materiellen Revision nach Art.

17.

Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) erfolgen. Eine solche Rentenrevision

fiele hier in Betracht, wenn sich der relevante Sachverhalt, insbesondere der Gesundheitszustand,

zwischen dem Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2012 und des hier angefochtenen

Einspracheentscheids vom 29. November 2019 erheblich verändert hätte. Solches

wird aber nicht geltend gemacht, und auch aus den Akten ergeben sich keine

Hinweise, welche derart klar wären, dass es als angezeigt erschiene, diese

Frage von Amtes wegen aufzugreifen. Von der Prüfung einer Motivsubstitution

unter dem Titel einer materiellen Rentenrevision ist daher abzusehen. Eine

Rentenüberprüfung unter dem Titel einer Veränderung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG

wäre, falls sie allenfalls als angezeigt erscheinen sollte, in einem neuen

Verfahren vorzunehmen. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem

Zusammenhang anzumerken, dass der Nachweis einer anspruchserheblichen

Veränderung erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, wenn ein Vergleich wegen

sachverhaltlicher Ungewissheiten abgeschlossen wurde (vgl. Eva Slavik, Basler

Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 50 N 31 f.). Andererseits stünde, sollte eine

solche Veränderung vorliegen, grundsätzlich der Weg zur Überprüfung sämtlicher

Anspruchsvoraussetzungen, einschliesslich der Unfallkausalität, wieder offen

(vgl. BGE 141 V 9).

7.

Nach dem Gesagten sind die

Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht

erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich auch nicht im Rahmen

einer substituierten Begründung unter dem Titel einer prozessualen Revision

(Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestätigen. Die Prüfung einer Motivsubstitution unter dem

Aspekt einer materiellen Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist nicht

angezeigt. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Sie ist

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 29. November 2019 ist aufzuheben.

8.

8.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.

61.

lit. g ATSG). Die mit Verfügung vom 11. März 2020 bewilligte unentgeltliche

Rechtspflege ist damit gegenstandslos. Die Parteientschädigung ist entsprechend

der Kostennote vom 15. Juni 2020 (A.S. 115 f.) auf CHF 4'248.45 festzusetzen

(14.85 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 232.20

und MwSt).

8.2

In Beschwerdeverfahren über

Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sind keine Gerichtskosten zu

erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. November

2019 aufgehoben.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'248.45 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_182/2021 vom 9. November 2021 bestätigt.