VSBES.2020.15
Unfallversicherung
20. Januar 2021Deutsch46 min
der Folge mit Verfügung vom 10. September 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente
Source so.ch
Urteil vom 20. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführer
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Damien-Raphaël Bossy
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 29. November 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1984 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) lebt seit 2002 in der Schweiz und war ab 1.
Oktober 2002 beim Hotel [...] als «Küchenbursche» angestellt. Am 19. Mai 2003
meldete die Arbeitgeberin ihrer obligatorischen Unfallversicherung, der Hotela,
der Beschwerdeführer habe am 19. April 2003 einen Autounfall erlitten (KA
[Korrespondenzakten der B.___] 1). Die Hotela erbrachte Leistungen in Form von
Heilbehandlung und Taggeldern. Schliesslich holte sie bei der
Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten vom 11.
September 2008 (MA 74; allgemeinmedizinisch-internistisch, rheumatologisch,
neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch) ein.
1.2 Am 25. September 2009 teilte die
B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer mit, sie sei
aufgrund eines Zusammenarbeitsvertrags mit der Hotela (vgl. Art. 70 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]) für die
langfristigen Leistungen zuständig (KA 7). Die Hotela stellte die durch
sie erbrachten kurzfristigen Leistungen in der Folge ein (Verfügung vom
1. Februar 2010, KA 12). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine ergänzende
neuropsychologische Untersuchung durch Prof. Dr. phil. D.___, [...] vom
15. März 2010 (Medizinische Akten der Beschwerdegegnerin [MA] 91), und
eine Nachbefundung von bildgebenden Aufnahmen (Schädel-CT vom 19. und 23.
April 2003) durch PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt Neuroradiologie,
Spital F.___, vom 29. Dezember 2010 (MA 105). Weiter holte sie eine
Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für
Chirurgie, vom 22. März und 14. April 2011 ein (MA 107 und 109).
1.3 In der Folge nahm die
Beschwerdegegnerin zunächst die Einholung eines weiteren polydisziplinären
Gutachtens in Aussicht (vgl. Schreiben vom 8. März 2012 an die neue Vertreterin
des Beschwerdeführers, KA 35). In der Folge schlug sie dem Beschwerdeführer
jedoch vor, einen Vergleich abzuschliessen, wonach ihm für die Folgen des
Unfalls vom 19. April 2003 eine Integritätsentschädigung von 50 % und eine
Invalidenrente von 50 % zugesprochen werde (Schreiben vom 8. Mai 2012, KA 36).
Nachdem der Beschwerdeführer diesen Vorschlag akzeptiert hatte (Schreiben vom
27. Juni 2012, KA 41), erliess die Beschwerdegegnerin am 23. Juli
2012 eine Verfügung, mit der sie dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von 50 % sowie eine Invalidenrente von 50 % ab 1.
Februar 2010 zusprach (KA 42).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hatte sich
auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle
des Kantons Solothurn führte Eingliederungsversuche durch, verneinte aber in
der Folge mit Verfügung vom 10. September 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente
der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
mit Urteil vom 31. März 2015 (VSBES.2013.290; Beilage 7 zur Beschwerdeantwort) ab.
2.2 Anfang Juni 2016 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle Solothurn
an. Diese holte ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle H.___
vom 17. Mai 2017 ein (MA 124). Auf dieser Grundlage sprach sie dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2017 rückwirkend ab 1. Dezember
2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Beschwerdebeilage 4). Diese
Verfügung ist rechtkräftig.
3. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017
(KA 47) hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 23. Juli 2012
wiedererwägungsweise auf und stellte die gestützt darauf erbrachten
Rentenleistungen auf den 31. Mai 2017 ein. Zur Begründung wurde erklärt, die
Verfügung vom 23. Juli 2012 sei zweifellos unrichtig, da der Beschwerdeführer
laut dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 31. März 2015 in einer
Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Nachdem der Beschwerdeführer
Einsprache erhoben und das durch die IV-Stelle eingeholte Gutachten der H.___
vom 17. Mai 2018 eingereicht hatte (KA 48), beauftragte die Beschwerdegegnerin
ihrerseits Dr. med. I.___, Leitender Arzt, Psychiatrisches Zentrum Appenzell
Ausserrhoden, mit der Ausarbeitung eine psychiatrischen Gutachtens. Dieses
wurde am 7. November 2018 erstattet (MA 134). In der Folge wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 29. November
2019; KA 78; A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 29. November
2019 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine
50-prozentige Invalidenrente auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnete Rechtsanwältin
sei zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 6.
März 2020 (A.S. 60 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 11. März 2020
(A.S. 84 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, [...], als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7. Mit Replik vom 11. Mai 2020
(A.S. 92 ff.) und Duplik vom 2. Juni 2020 (A.S. 108 ff.) bekräftigen
beide Parteien ihren jeweiligen Standpunkt.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die laufende 50%ige Invalidenrente des Beschwerdeführers
zu Recht per Ende Mai 2017 aufgehoben hat. Sie stützt sich dabei auf die
Argumentation, die rentenzusprechende Verfügung vom 23. Juli 2012 sei
zweifellos unrichtig und deshalb im Rahmen einer Wiedererwägung aufzuheben.
2.
2.1
Ist der Versicherte infolge des
Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen
Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Die Invalidenrente beträgt bei
Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei
Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 IVG). Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 831.1], in der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar
gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG).
2.2
Streitigkeiten über
sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden
(Art. 50 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer
anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Art. 50 Abs. 2 ATSG).
2.3
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Rechtsprechungsgemäss kann
ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine
Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere
Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen (BGE 138 V 147 E. 2.3 S. 149).
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.
5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E.
5.1).
4.
Umstritten ist, ob die
Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht die
ursprüngliche Rentenverfügung vom 23. Juli 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben
hat.
4.1
Die Beschwerdegegnerin macht
zunächst geltend, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 27. November 2017
(KA 54) sowohl die Vornahme einer Wiedererwägung als auch die Einholung des
Gutachtens bei Dr. med. I.___ vorbehaltlos akzeptiert. Deshalb könne nicht mehr
auf die Frage der Wiedererwägung zurückgekommen werden. Der Beschwerdeführer
hat aber nie sein Einverständnis mit der Wiedererwägung erklärt, auch nicht
implizit. In der Einsprache vom 21. Juni 2017 bestritt seine Vertreterin
ausdrücklich das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrunds (vgl. KA 48, S. 5). Auch
im von der Beschwerdegegnerin erwähnten Schreiben vom 27. November 2017
verzichtete der Beschwerdeführer einzig auf Einwände gegen die Begutachtung
(«Zum Gutachten und zum Gutachter habe ich keine Bemerkungen anzubringen»).
Daraus ergibt sich nicht, dass er einer Wiedererwägung der Verfügung vom 23.
Juli 2012 zugestimmt hätte, zumal die Begutachtung auch anderen Zielen (etwa
unter dem Aspekt einer Revision der laufenden Rente) hätte dienen können. Somit
ist dieser Punkt – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht in
Rechtskraft erwachsen, weshalb die Rechtmässigkeit der Wiedererwägung
nachfolgend zu prüfen ist.
4.2
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der
Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der
Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Darunter fällt
insbesondere eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne
oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen. Ob eine solche
vorliegt, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, wie sie bei Erlass der
Verfügung bestand, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 144 I 203 E.
2.2
S. 105 f.). Massgebend ist die Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung vom 23. Juli 2012 darbot; eine Wiedererwägung aufgrund
späterer Erkenntnisse ist unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1).
4.3
Aus dem vorstehend Gesagten
ergibt sich ohne weiteres, dass die im Einspracheentscheid enthaltene
Begründung, welche die Wiedererwägung auf das Urteil des Versicherungsgerichts
vom 31. März 2015 und das dort berücksichtigte Gutachten des Psychiaters Dr.
med. J.___ vom 8. Februar 2013 abstützt, von vornherein nicht stichhaltig sein
kann. Wie erwähnt, ist für die Beurteilung der Wiedererwägung bzw. der
zweifellosen Unrichtigkeit ausschliesslich die Aktenlage massgebend, die sich
präsentierte, als die Verfügung vom 23. Juli 2012 erlassen wurde. Entscheidend
und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob der Vergleich und die ihn umsetzende
Verfügung vom 23. Juli 2012 ausgehend von den damals vorhandenen Informationen
als zweifellos unrichtig zu gelten hat.
4.4
Zum Hergang des Unfalls, der
sich am 19. April 2003 um ca. 2 oder 3 Uhr nachts ereignete, lässt sich den
Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Mitfahrer in einem Personenwagen
mit drei weiteren Insassen unterwegs war. Er sass auf dem Sitz hinter dem
Fahrzeuglenker. Auf der Hauptstrasse von [...] Richtung [...] – die
Geschwindigkeit betrug ca. 90 km/h – lenkte der Fahrer das Fahrzeug (angeblich
wegen eines die Strasse überquerenden Tiers) nach links. Das Fahrzeug überfuhr
eine Verkehrsinsel, gelangte auf die Gegenfahrbahn und prallte dort in eine
Strassenlampe (Kandelaber). In der Folge drehte sich das Auto auf das Dach,
geriet auf die Fahrbahn zurück und kam anschliessend auf dem Dach liegend
mitten auf der Fahrbahn zum Stillstand. Der Beschwerdeführer lag beim
Eintreffen der Polizei in einem angrenzenden Feld im Gras am Boden. Er konnte
zum Unfallgeschehen keine Angaben machen. Später liess er vorbringen, er sei
aus dem Auto geschleudert worden. Er wurde mit Becken-, Bein- und
Armverletzungen durch die Ambulanz in das Spital F.___ gebracht (vgl.
Polizeirapport, AA [Amtliche Akten der Beschwerdegegnerin] 1).
4.5
Im Zeitpunkt der
Rentenzusprechung durch die Verfügung vom 23. Juli 2012 lagen der
Beschwerdegegnerin insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen vor:
4.5.1
Im Bericht des Spitals F.___ vom 23.
Juli 2003 (MA 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Polytrauma (ISS 27):
1.
Beckenringfraktur (61-C1.2) mit/bei:
-
vertikal instabiler
Längsfraktur des Os ileum links, Fraktur der Massa lateralis des Os sacrum
links, ISG Sprengung links
-
oberer und unterer
Schambeinastfraktur beidseits
2.
Stumpfes Abdominaltrauma (AIS 3)
mit/bei:
-
Milzkontusion
-
Leberkontusion
-
retroperitonealem
linksbetontem Hämatom
3.
Stumpfes Thorax-Trauma (AIS 3) mit/bei:
-
Lungenkontusionen beidseits
4.
Vorderarmfraktur, rechts mit/bei:
-
diaphysärer distaler
Radiusfraktur, Fraktur des Processus styloideus radii
-
subkapitaler distaler
Ulnafraktur
5.
Dislozierte intraartikulär verlaufende
Metacarpale I-Basisfraktur (Rolando) rechts
6.
Nicht dislozierte Metacarpale
ll-Schaftfraktur rechts
7.
Mediale Malleolarfraktur links
8.
Urethraabriss
9.
Leichtes Schädelhirntrauma mit initialer
GCS von 15
10.
Multiple ausgedehnte Schürfwunden im
Gesicht, Thorax, Abdomen und Oberschenkel beidseits
Knapp drei Monate nach Polytrauma
erscheine der Beschwerdeführer für eine klinische sowie radiologische
Verlaufskontrolle der Beckenringfraktur, der Vorderarmfraktur rechts sowie der
OSG-Fraktur links. Gleichzeitig werde die linke Hand geröntgt bei Zustand nach
Schraubenosteosynthese einer Rolando-Fraktur rechts. Bis anhin sei er aufgrund
der Beckenringverletzung mit den zusätzlichen peripheren Extremitätenverletzungen
nur rollstuhlmobil gewesen. Knapp drei Monate nach schwerem Polytrauma mit u.a.
Beckenringfraktur, Vorderarmfraktur rechts, Metacarpale 1- und Il-Frakturen
rechts sowie einer isolierten medialen Malleolarfraktur links zeige sich klinisch
und radiologisch ein zeitgerechter Heilungsverlauf. Die Frakturheilung an der
rechten oberen Extremität sei abgeschlossen. Am linken oberen Sprunggelenk sei
die Frakturheilung ebenfalls abgeschlossen. An sich wäre eine Mobilisation mit
Vollbelastung der linken Extremität möglich. Limitierend sei jedoch weiterhin
die Beckenringfraktur. Deshalb sollte die Mobilisation des lediglich mit einer
Teilbelastung der linken unteren Extremität mit 30 kg für die nächsten 4 Wochen
erfolgen. Im Anschluss könne die Belastung rasch gesteigert werden bis zur
vollen Belastung.
4.5.2
Im Austrittsbericht der K.___ vom
30.
September 2003 (MA 13) wurden folgende Diagnosen gestellt:
19.
April 2003: Verkehrsunfall, von
Hintersitz herausgeschleudert. Polytrauma mit
1.
Beckenringfraktur Typ C mit kranialer
Dislokation der linken Beckenhälfte vertikal instabil, dorsal linke
Ileumfraktur und linke ISG-Sprengung, Impressionsfraktur der Ala des Sakrums.
Ventral alle vier Schambeinäste frakturiert
2.
Stumpfes Bauchtrauma mit intraparenchymatöser
Milzruptur, Leberkontusion, retroperitonealem Hämatom
3.
Thoraxtrauma mit Lungenkontusion
beidseits, Pneumonie Im Verlauf
4.
Extremitätenverletzungen mit
Vorderarmfraktur rechts, Metacarpale Fraktur rechts I und II, Fraktur des
medialen Malleolus links, multiple, ausgedehnte Schürfwunden im Gesicht,
Thorax, Abdomen und Oberschenkel bds.
5.
Urethraruptur.
6.
SHT (initialer GCS 15) mit traumatischer
SAB im Tentoriumbereich
Sodann wurde ausgeführt, die aktuellen
Probleme seien Restbeschwerden am linken OSG und Beckenbereich bei Zustand nach
Frakturen, aktuell mit Gehstock mobil, auf Zimmerebene stockfrei. Weitere
Probleme seien ein Nephrostoma Iinks bei Nierenstein und Zustand nach
erfolgloser ESWL, ein suprapubischer Katheter bei Zustand nach Uretherruptur,
rez. Harnwegsinfekt, sowie eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische
Funktionsstörung. Gemäss klinischer und radiologischer Verlaufskontrolle (Spital
F.___) seien die Frakturen komplikationslos abgeheilt und die Belastbarkeit
habe entsprechend gesteigert werden können. Bei Austritt sei der
Beschwerdeführer voll mobilisiert gewesen, zeitweise Benutzen eines
Unterarmgehstocks bei Schmerzen und schmerzbedingt eingeschränkter
Fussabrollung links. Bei Zustand nach Schrauben- und Kirschnerdraht-Osteosynthese
der dislozierten, intraartikulär verlaufenden Metacarpale-I-Basisfraktur (Typ
Rolando) habe sich bereits eine posttraumatische Arthrose manifestiert. Gemäss
der beurteilenden Handchirurgin (PD Dr. med. F.___, Spital L.___) werde
zunächst eine Weiterführung der Rehabilitation empfohlen. Eventuell wäre später
bei symptomatischer Arthrose allenfalls eine Trapezienresektion im Rahmen einer
Epping-Plastik notwendig. Im Rahmen der Handtherapie habe der Beschwerdeführer
erfreulich auftrainiert werden können. Es sei zu einem langsamen Kraftzuwachs
und im Alltag zu einem normalen Einsatz der rechten Hand (Rechtshänder)
gekommen. Dennoch hätten v.a. bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im
Sattelgelenk rechts persistiert. Aus neuropsychologischer Sicht habe sich eine
erfreuliche Verbesserung der Funktionsstörung feststellen lassen. Bei der
Verlaufskontrolle vom 16. September 2003 habe noch eine leichte bis
mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei nun gesteigerter
Dauerbelastbarkeit und verbesserter Frischgedächtnisleistung mit Schwerpunkt im
Bereich der Antriebsminderung sowie Störungen der Aufmerksamkeit, der
Umstellfähigkeit und theoretischen Handlungsplanung sowie bei den mnestischen
Funktionen evaluiert werden können. Zusammenfassend hielten die Ärzte der K.___
fest, sie bestätigten die Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Herr A.___ befinde sich
noch in der medizinischen Phase. Einerseits bestünden unfallkausal
schmerzbedingt Bewegungsstörungen am linken Sprunggelenk sowie beim Abrollen
des Fusses, nach längerer Belastung auch im Beckenbereich sowie das Benutzen
einer Unterarmgehstütze auf längeren Wegstrecken. Andererseits bestehe eine
Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit (endgradig) sowie eine bereits
ausgebildete posttraumatische Arthrose im Sattelgelenk rechts. Zudem bestehe
eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung.
4.5.3
Der Austrittsbericht des Spitals F.___,
Urologische Klinik, vom 27. Juli 2004 (MA 26) nennt die folgenden
Diagnosen:
Präsphinktäre, ca. 2 - 3 cm
lange Urethrastriktur (Pars bulbosa und Pars membranacea) mit/bei:
-
St. n. Polytrauma bei
Verkehrsunfall mit schwerer Beckenringfraktur Typ C und St. n.
Osteosynthese 5. Mai 2003 mit/bei in diesem Zusammenhang stumpfes Bauchtrauma
mit Milzruptur, Leberkontusion und retroperitoneales Hämatom, stumpfes Thorax-Trauma
mit Lungenkontusion beidseits und Pneumonie im Verlauf, metakarpale Fraktur
rechts 1 und II, St. n. Fraktur des medianen Malleolus links
-
St. n. Zystofix-Einlage und
St. n. Alignement mittels transurethralem Katheter am 28. April 2003
-
Persistierende sekundäre
erektile Dysfunktion
Proximales Ureterkonkrement (7x10mm)
links mit/bei:
-
I.v.-urographisch
Hydronephrose, sonographisch erhaltener Parenchymsaum
-
St. n. Urosepsis und
perkutane Nephrostomie links 06/03
-
St. n. 3maliger
ESWL-Behandlung dieses Konkrementes
Es seien folgende Therapien durchgeführt
worden: Eine innere Urethrotomie analog Sachse und Blasenkatheter-Einlage am 5.
Juli 2004, eine ultraschall-gesteuerte Nephrostomie-Einlage links am 6. Juli
2004, eine anterograde Ureterschienung links am 8. Juli 2004 sowie eine
retrograde DJ-Einlage links am 9. Juli 2004.
4.5.4
In dem von der Unfallversicherung
veranlassten urologischen Gutachten des Spitals M.___, Urologische
Universitätsklinik, vom 10. Mai 2005 (MA 41) wurden folgenden Diagnosen
gestellt:
Status nach Polytrauma bei
Verkehrsunfall mit Beckenringfraktur Typ C, stumpfem Bauch-trauma mit
Milz-Kontusion, Leberkontusion, retroperitonealem Hämatom, stumpfem
Thoraxtrauma mit Lungenkontusionen bds. und Pneumonienverlauf,
Metakarpale-Fraktur rechts I und II, Fraktur des medialen Malleolus links.
Traumatischer Urethraabriss mit:
-
Suprapubischer Ableitung
mittels Zystofix ab dem 19. April 2003
-
Status nach Realignement
der Harnröhre mit DK-Einlage am 28. April 2003
-
Status nach Urethrotomia
interna bei präsphinkterieller 2-3cm langer Urethrastriktur der Pars bulbosa
und membranacea am 5. Juli 2004
-
Stressinkontinenz Grad I-II
-
Verdacht auf partiell
denervierte Harnblase
-
Sekundärer erektiler
Dysfunktion mit:
·
zur Zeit erfolgreich
behandelt mit Levitra 10mg
·
Status nach Therapie
mit SKAT PGE 1
-
Fragliches Restkonkrement
in der linken Niere mit:
·
Status nach
PNS-Einlage bei obstruktiver Pyelonephritis bei Pyelonstein 06/2003
·
Status nach antegrader
sowie retrograder DJ-Einlage am 8. bzw. 9. Juli 2004 und Nephrostomie
·
Status nach
4-maliger ESWL-Behandlung in Aarau
·
Status nach
einmaliger ESWL-Behandlung in Bern
·
szintigraphischer
Nierenfunktion links von 26 %
Wie in der Diagnoseliste aufgelistet,
bestünden beim Beschwerdeführer gleichzeitig mehrere urologische Probleme.
Ausser der Steinproblematik mit den entsprechenden aufgelisteten Folgen
(Pyelonephritis, PNS-Einlage links, partieller Verlust der Nierenfunktion links
und ESWL-Behandlungen) seien sämtliche weiteren urologischen
Gesundheitsstörungen (Harnröhrenstenose, Inkontinenz I-II, Verdacht auf partiell
denervierte Blase, erektile Dysfunktion) mit Sicherheit die kausale Folge der
Einwirkung aus dem behaupteten Unfallgeschehen vom 19. April 2003. Die
Entwicklung des Steinleidens mit den entsprechenden Komplikationen habe mit dem
Unfall und seinen Folgen kaum eine Verbindung. Der linksseitige Nierenstein
habe wahrscheinlich schon seit längerer Zeit vor dem Unfall vorhanden gewesen
sein müssen. In den CT-Untersuchungen vom 19. April 2003 (Unfalltag) und 24.
April 2003 sei ein knapp zentimetergrosses Konkrement am pyeloureteralen
Übergang links bereits sichtbar gewesen.
4.5.5
Der Bericht des Spitals F.___, Nephrologie,
vom 13. Juni 2008 (MA 70) enthält die folgenden Diagnosen:
1.
Kongenitale Megakalikosis
Iinks mit
-
rezidivierender
Nephrolithiasis links mit persistierendem Konkrement im Bereich der unteren
Kelchgruppe sowie am pyelo-uroteralen Übergang DD: Parenchymverkalkung
-
Nachweis von Calcium-Oxalat-Monohydrat
und Calcium-Oxalat-Dihydrat Steinen
-
St.n. Urosepsis bei
Pyelonephritis links 06/03
-
St.n. 6-maliger ESWL links
seit 06/03 (letztmalig 06/06)
-
Nierenszintigraphie vom 29.
August 2007: Funktionseinschränkung der linken Niere, links/rechts-Verhältnis
22.9
%: 77,1 %.
2.
St.n. Polytrauma 05/06 mit
-
Beckenringfraktur mit
Harnröhrenabriss
-
stumpfem Bauchtrauma mit
Leberkontusion
-
stumpfem Thoraxtrauma mit
Lungenkontusion beidseits
3.
Stressinkontinenz Grad I-II
4.
Enuresis nocturna
5.
Erektile Dysfunktion
6.
Chronische Schmerzsymptomatik mit
linksseitigen Flankenschmerzen sowie lumbalen Schmerzen unklarer Aetiologie DD:
muskulo-skelettal
7.
chronischer Nikotinabusus
Beim Beschwerdeführer finde sich aktuell
eine normale Nierenfunktion mit fehlender Proteinurie und unauffälligem
Sediment. Sonographisch zeige sich eine deutlich veränderte Niere linksseitig.
Die morphologischen Veränderungen seien sicher schon lange vorbestehend und
fänden sich auch schon im CT-Abdomen vom 19. April 2003, dem Unfalltag mit
Polytrauma. Dabei zeige sich eine im Seitenvergleich kleinere linke Niere mit
einem erweiterten Nierenbecken-Kelchsystem mit einem Konkrement im Bereich des
pyeloureteralen Übergangs sowie einem Nephrolith im Oberpolbereich und
Parenchymverkalkung der Pars intermedia. Somit müsse von einer länger
vorbestehenden Nephropathie resp. asymptomatischen Nephrolithiasis ausgegangen
werden: In den mehrmalig durchgeführten Computertomographien sowie im
MR-Tomogramm vom Juli 2007 zeige sich jeweils ein linksseitiges Nierenbecken
mit deutlich erweiterten Kelchen. Morphologisch passe dieses Bild am ehesten zu
einer Megakalikosis der linken Niere. Bei der Megakalikosis handle es sich um
eine kongenitale idiopathische Nierenerkrankung, wobei es durch eine fehlende
Entwicklung der medullären Pyramiden zu erweiterten Nierenkelchen komme. Die
Nierenfunktion sowie die Nierengrösse seien primär unauffällig. Patienten mit
Megakalikosis neigten jedoch zu gehäuften Nierensteinen. Wahrscheinlich
einerseits durch eine gewisse Urinstase, andererseits durch einen tubulären
Konzentrierungs-Defekt. Durch die Nephrolithiasis könne es im Verlauf zu einer
Niereninsuffizienz sowie Schrumpfung der Niere kommen. Wie bei sonstigen
Patienten mit Nephrolithiasis werde bei diesen Patienten eine 24-h-Diurese von
mindestens 2 1/2 Litern empfohlen. Aktuell stünden beim Beschwerdeführer die
chronischen Flankenschmerzen linksseitig sowie tief lumbal im Vordergrund. Ob
diese Beschwerden mit der Nephropathie resp. Nephrolithiasis im Zusammenhang
stünden, sei fraglich. Es wäre auch denkbar, dass diese rein
muskulo-skelettaler Natur nach Polytrauma seien, da sie chronisch bestünden und
nicht typisch im Sinne von kolikartigen Beschwerden aufträten.
4.5.6
In dem der Unfallversicherung am
11.
September 2008 erstatteten Gutachten des N.___, (MA 74), wurden
folgende Diagnosen ausgewiesen:
-
Status nach Polytrauma am
19.
April 2003 mit
-
Subarachnoidalblutung im
Tentoriumbereich mit
- persistierendem organischem
Psychosyndrom
-
Beckenringfraktur mit
-
vertikaler instabiler Längsfraktur
Os ilium links
-
Fraktur Massa lateralis Os
sacrum links
-
ISG Sprengung links
-
obere und untere
Schambein-Astfraktur beidseits
-
Status nach Osteosynthese
des Beckenrings Mai 2003
-
persistierenden,
belastungsabhängigen Schmerzen lumbo-gluetal links
-
Vorderarmfraktur rechts mit
diaphysärer distaler Radiusfraktur
-
Fraktur des Processus
styloideus radii rechts
-
Subcapitaler distaler
Ulnarfraktur
-
Status nach Osteosynthese
radius rechts und distale subcapitale Ulnarfraktur rechts April 2003
-
persistierende, bewegungsabhängige
Schmerzen rechter proximaler Vorderarm
-
Dislozierter
intaartikulärer Metacarpale I Basisfraktur rechts und Metacarpale II
Schaftfraktur mit
-
Osteosynthese und
konservativer Behandlung
-
persistierenden,
belastungsabhängigen Schmerzen Daumengrundgelenk rechts
-
Medialer Malleolarfraktur
mit
-
Status nach Osteosynthese
und Status nach Metallentfernung
-
Status nach Arthrodese
IP-Gelenk Grosszehe links, Sehnentransfer Flexor hallucis und Tendodese
Extensor hallucis longus Juni 2005 bei / mit
- Krallenzehen I und II links mit
- persistierenden, belastungsabhängigen
Schmerzen Fuss medial und Grosszehe
-
Leichtgradiger sensibler
Läsion des Nervus peroneus superficialis links
-
Distaler Claviculafraktur
mit
-
leichter Fehlstellung ad
axim mit Knochenvorsprung cranial
-
persistierenden,
bewegungsabhängigen Schmerzen rechte distale Clavicula
-
Stumpfem Abdominaltrauma
mit Milzkontusion, Leberkontusion und retroperitonealem linksbetontem Hematom
-
Stumpfem Thoraxtrauma mit
Lungenkontusion beidseits
-
Traumatischem Urethraabriss
mit
-
suprabubischer Ableitung
mittels Zytofix
-
Status nach Relignement der
Harnröhre mit DEKA-Einlage
-
Status nach Urethrotomia
interna bei Urethrastriktur
-
Stressinkontinenz I bis II
und nächtlicher Inkontinenz
-
Verdacht partiell
denervierte Harnblase
-
sekundär erektile
Dysfunktion
-
Chronische Kopfschmerzen
-
initial wahrscheinlich
traumatisch bedingt
-
sekundär Analgetika- und
ev. Cialis-induziert
-
Leichtes thoracal betontes
Panvertebralsyndrom bei
-
Wirbelsäulenfehlform mit
Rundrücken bei Morbus Scheuermann
-
Übergewicht
-
Nikotinabusus
-
Nierensteinleiden links mit
fraglichem Restkonkrement in der linken Niere mit
-
Status nach PNS-Einlage bei
obstruktiver Pyelonephritis bei Pyelonstein Juni 2003
-
Status nach anterograder
sowie retrograder DY-Einlage Juli 2004 und Nephrostomie
-
Status nach fünfmaliger
ESWL-Behandlung
-
szintigraphische
Nierenfunktion links 26 %
Im rheumatologischen Teilgutachten wurde
ausgeführt, die vom Versicherten angegebenen, vor allem belastungsabhängigen,
zum Teil auch bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten distalen
Clavicula, des rechten Unterarmes, des rechten Daumensattelgelenkes, des linken
Sprunggelenkes, des medialen Fusses und der Grosszehe sowie der linken
Lumbogluetalregion seien als Folge der multiplen Frakturen und entsprechenden
Osteosynthesen erklärbar. Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung sei zum
aktuellen Zeitpunkt der Untersuchung in keinem der frakturierten peripheren
Gelenke und auch nicht im Bereich der rechten Schulter objektivierbar gewesen.
Dort bestehe allerdings, bei schmerzhaftem Apprehension-Test, der Verdacht auf
eine leichte Schulterinstabilität neben den Schmerzen im Bereich des leicht
fehlgestellten kaudalen Claviculaendes mit einem radiologisch sichtbaren
cranialen Knochensporn. Eine Rotatorenmanschettenläsion habe auch mittels
Arthro-MRI ausgeschlossen werden können. Am linken Fuss habe eine
Zusatzoperation im 2005 durchgeführt werden müssen wegen unfallbedingter
störender Krallenzehen mit entsprechender Mühe beim Gehen und Abrollen. Das
Resultat an der Grosszehe links sei gut. Mittels spezieller Schuhversorgung und
Einlagen habe das Gehen verbessert werden können. Bezüglich des rechten
Handgelenkes sei der weitere Verlauf und die Entwicklung bezüglich möglicher
posttraumatischer Arthrosen abzuwarten. Eine verminderte Belastbarkeit der
rechten Hand und des rechten Daumens sei bei diesem Rechtshänder zu erwarten.
Der Beckenring sei nach instabiler Fraktur torquiert. Die Frakturen seien
abgeheilt und das Osteosynthesematerial in situ. Schliesslich finde sich ein
thoracalbetontes Panvertebralsyndrom, zeitlich manifest nach dem Unfall. Die
klinischen Hauptbefunde seien im Bereich der mittleren und unteren
Brustwirbelsäule zu finden, wo in einem Computertomogramm im 2003
Scheuermannresiduen nachgewiesen worden seien mit entsprechender Fehlhaltung
mit Hyperkyphose und Schulterprotraktion. Es handle sich nicht um eine
Unfallfolge. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeführten
Tätigkeit als Hilfskoch, wo der Versicherte vorwiegend stehend Geschirr habe
abwaschen müssen, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichte Tätigkeiten ohne
Gehstrecken grösser 500 Meter, ohne repetitives Treppensteigen, ohne
repetitives Bücken oder Heben von Lasten grösser 10 kg sowie ohne Belastungen
des rechten Daumens und des Handgelenks seien mit leichten Einschränkungen
möglich. Zu berücksichtigen sei aber eine Leistungsverminderung bei langer
Rehabilitationszeit nach Polytrauma mit entsprechender Dekonditionierung.
Im neurologischen Teilgutachten wurde
ausgeführt, aufgrund der Unfallcharakteristika sei die Diagnose einer leichten
traumatischen Hirnschädigung stellbar, wobei der initiale GCS von 15 eine eher
gute Prognose mit Rückbildung der neuropsychologischen Defizite erwarten
liesse, andererseits die im CT nachweisbare traumatische Subarachnoidalblutung
auch eine substantielle Hirnverletzung möglich mache. Der Beschwerdeführer
mache auch konstant vorhandene, druckartig im Stirnbereich lokalisierte
Kopfschmerzen
geltend, weswegen er täglich dreimal 1000 mg Dafalgan einnehme. Aufgrund
dieser Medikamenteneinnahme liege, gemäss der IHS-Klassifikation (IHS =
International Headache Society), zum aktuellen Zeitpunkt definitionsgemäss ein
Analgetika-induziertes Kopfweh vor. Der Versicherte nehme wegen seiner
erektilen Dysfunktion aber auch Cialis ein, welches eine lang anhaltende
Wirkung habe und als Nebenwirkung Kopfschmerzen machen könne. Bei der
neurologischen Untersuchung gebe der Explorand eine Sensibilitätsverminderung
an der Aussenseite des linken Unterschenkels sowie am Fussrist an unter
Aussparung des lnterdigitalraums I/II. Die Lokalisation entspreche dem
autonomen Innervationsgebiet des N. peronaeus superficialis, wobei
Anhaltspunkte für eine motorische Mitbeteiligung fehlten. Die leichte Schwäche
für die Hebung der Zehen I und II dürfte auf die lokale orthopädische
Problematik inklusive stattgehabte Operationen zurückzuführen sein. Für den vom
Exploranden beklagten intermittierenden Schwindel finde sich im Intervall bei
der klinischen Untersuchung kein sicheres Korrelat. Bei erschwerten Stand- und
Gangversuchen finde sich zwar eine gewisse Unsicherheit, diese sei aber – bei
normaler Okulomotorik – mit der orthopädischen Problematik im Bereich der
unteren Extremitäten erklärbar. Aufgrund der Aktenlage seien die autonomen
Funktionsstörungen nicht primär neurogener Natur: Die neurophysiologischen
Untersuchungen im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik O.___ am
13.
Juli und 19. August 2005 hätten keine Anhaltspunkte für eine
peripher-neurogene Ursache ergeben.
Im urologischen Teilgutachten wurde
ausgeführt, weiterhin bestehe tagsüber eine Stressinkontinenz im Grad 1, indem
schon beim Husten und natürlich auch bei anderweitigen Belastungen, die mit
abdominaler Druckerhöhung einhergingen, einige Tropfen Urin verloren gingen,
keine grossen Mengen. Ansonsten bestünden tagsüber eine Tendenz zur
Pollakisurie und Urgeinkontinenz und ein mässiggradig abgeschwächter
Harnstrahl. Nachts hingegen, dass heisse im Schlaf, verspüre der Versicherte
kein Signal der vollen Blase, er sei grundsätzlich dann vollständig inkontinent
und wache erst auf, wenn er bereits nass geworden sei. Um dem entgegen zu
wirken, entleere er nachts die Blase nach der Uhr, das heisse, es werde zum Voraus
dafür gesorgt, dass sie nicht zu voll werde, worüber auch seine Ehefrau wache.
Ausdrücklich werde betont, dass diese
Situation vor dem Unfall nicht bestanden habe. Im weiteren müsse angemerkt
werden, dass der Versicherte in laufender urologischer Behandlung stehe,
derzeit in erster Linie durch die urologische Klinik des Spitals F.___. Zusätzlich
sei er im Verlaufe des letzten Jahres auch durch Prof. Dr. med. P.___, eine schweizweit
anerkannte Spezialistin für neurogen bedingte Blasenstörungen, untersucht
worden. Ausserdem werde der Versicherte aktuell auch wegen seiner
rezidivierenden Urolithiasis beurteilt und behandelt, die allerdings mit dem
Unfallgeschehen eindeutig keinen Zusammenhang habe. Auch die vorhandene
erektile Dysfunktion müsse klar als unfallbedingt angesehen werden, sie werde
zurzeit mit Cialis behandelt, was einigermassen erfolgreich sei. Die Unfallfolgen
seien erheblich und steckten noch in laufender Evaluation, die von der
Diagnostik her apparativ ziemlich aufwendig sei. Es müsse aber damit gerechnet
werden, dass auch nach weiteren Korrekturmassnahmen im urologischen Bereich ein
erheblicher Schaden bleiben werde. Dieser habe auf eine direkte
Arbeitsfähigkeit, sofern eine solche nicht mit körperlicher Belastung
einhergehe, einen eher geringen Einfluss. Es müsse aber beachtet werden, dass
diese Folgen, nämlich Inkontinenz und schwere erektile Dysfunktion, für einen
jungen Mann eine erhebliche psychische Belastung darstellten.
Im psychiatrischen und
neuropsychologischen Teilgutachten wurde festgehalten, anzumerken sei, dass der
Versicherte bezüglich des Unfalles eine deutliche retrograde und anterograde
Amnesie gehabt habe; das letzte, an was er sich erinnern könne, sei das
Einsteigen in das Fahrzeug, seine bewussten Erinnerungen begännen dann erst
wieder über zwei Wochen nach dem Unfall im Spital. Hier stelle sich allerdings
auch noch die Frage, ob er eventuell in ein künstliches Koma versetzt worden
sein könnte. Heute sei die zeitliche und örtliche Orientierung erhalten, die
Auffassungsgabe ebenfalls, aber deutlich verlangsamt, die autopsychische Orientierung
sei intakt. Objektiv sei der Affekt und das gesamte Denken des Versicherten
auffällig, er berichte monoton, die Affektivität sei kaum moduliert, der
Gedankengang deutlich verlangsamt und etwas umständlich, der Versicherte
berichte immer ernsthaft, gelegentlich stottere er etwas, seine Mimik und
Gestik seien minimal, insgesamt sei der Affekt als apathisch-gehemmt
imponierend, wobei der Versicherte sich selbst aber nicht als depressiv
einstufe. Zu verstehen sei diese hypothyme Affektivität im Rahmen der
deutlichen Verlangsamung der formalen Denkprozesse im Sinne einer
hirnorganischen Schädigung nach Schädelhirntrauma. Beim Versicherten fänden
sich eindeutige Folgen eines durchgemachten Schädelhirntraumas mit
einer
Verlangsamung des formalen Gedankenganges und einer Umständlichkeit desselben
sowie einer affektiven Störung im Sinne einer mangelnden affektiven
Modulationsfähigkeit und lnadäquanz der Stimmung und des sozialen Kontaktes
sowie kognitiven Einschränkungen in Bezug auf Konzentrationsfähigkeit,
Merkfähigkeit und Frischgedächtnisleistungen. Dies Leistungseinbussen seien
umso auffälliger, als dass es sich beim Versicherten um einen jungen Mann
handle, der in seiner Heimat ein Gymnasium habe besuchen können. Die heutige
neuropsychologische Untersuchung zeige einen im Bereich der Intelligenz
lediglich auf leicht unterdurchschnittlichem Niveau leistungsfähigen
Exploranden. Im Bereich der Aufmerksamkeit sei die Leistung bei der selektiven
Aufmerksamkeit deutlich beeinträchtigt. Im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit
zeige sich eine leichte Tendenz, dass kognitive Impulse nicht genügend
unterdrückt werden könnten. Zudem sei die Reaktionszeit verlangsamt. Im Bereich
der Merkfähigkeit sei die Merkfähigkeit für figurales Material, Gegenstände,
Wörter und Textelement deutlich beeinträchtigt. Im Bereich der
Frontalhirnfunktionen finde sich eine Reduktion der Autoproduktion für Wörter
und im Bereich der Autoproduktion für Figuren eine sehr deutliche
Perseverationstendenz. Die Rechenfähigkeit sei in allen Grundoperationen im
Hunderterraum erhalten. Die gute Fehlerquote spreche deutlich gegen eine
mögliche Aggravierungstendenz beim Exploranden.
In der interdisziplinären Beurteilung
wurde festgehalten, die Restbeschwerden des Unfalls beträfen drei somatische
Ebenen: 1. Die Folgen des Urethraabrisses mit einer nächtlichen Inkontinenz,
einer Stressinkontinenz l bis II und einer erektilen Dysfunktion. 2. Es finde
sich ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma mit
Subarachnoidalblutung im Tentoriumbereich. Diese Hirnschädigung sei klinisch
eindeutig und werde in den neuropsychologischen Testuntersuchungen bestätigt.
Der normale Befund im aktuellen MRI des Schädels schliesse diese Diagnose
keinesfalls aus. 3. Es bestünden im Bewegungsapparat persistierende, belastungsabhängige
Schmerzen lumbo-gluteal links, im linken Fuss und der linken Grosszehe,
belastungsabhängige Schmerzen im Daumengrundgelenk rechts und
bewegungsabhängige Schmerzen im Bereiche der rechten distalen Clavicula und des
rechten proximalen Vorderarmes. Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiere einerseits auf dem urologischen
Leiden mit der Stressinkontinenz und nächtlicher Inkontinenz, welches generell
die Notwendigkeit einer sofort erreichbaren Toilette mit sich bringe. Weiter
habe der Beschwerdeführer infolge seiner nächtlichen Inkontinenz einen erhöhten
Selbstpflegebedarf und werde in seinem Schlafrhythmus, da er sich regelmässig
wecken lassen müsse, gestört. Haupteinschränkungsfaktor einer Arbeitsfähigkeit
als Küchenbursche sei die organische Persönlichkeitsstörung mit einer
deutlichen Verminderung des Antriebes, der Vigilanz, des Reaktionsvermögens und
der allgemeinen Vitalität. Die Einschränkungen im Bewegungsapparat beträfen
lediglich vorwiegend gehende Tätigkeiten infolge der Restbeschwerden im rechten
Fuss. Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als
Küchenbursche als um 60 % eingeschränkt beurteilt. Nicht zumutbar seien
vorwiegend gehende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Halten und Heben von Lasten
repetitiv von mehr als 10 kg, Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung,
Arbeiten mit Belastungen regelmässig über Schulterhöhe und über Kopfhöhe.
Haupthindernis seien aber, wie bereits oben ausgeführt, die organische
Persönlichkeitsstörung und die sekundären Probleme durch das unfallbedingte
urologische Leiden. Es werde betreffend die Arbeitsfähigkeit vom Endzustand
ausgegangen, eine Steigerungsmöglichkeit sehe man nicht.
4.5.7
Die Neuropsychologin Prof. Dr.
phil. D.___ verfasste am 15. März 2010 eine verhaltensneurologische Beurteilung
(MA 91), welche sie wie folgt zusammenfasste: Beim zurückhaltenden und sehr
kooperativen Beschwerdeführer fänden sich eine gedämpft-depressive
Stimmungslage und Leistungsminderungen im Arbeitstempo, in der geteilten
Aufmerksamkeit (erhöhte Störbarkeit und Fehleranfälligkeit) sowie im
sprachlichen Konzeptdenken und sprachlichen Gedächtnis. Im Vordergrund der
Befunde zeigten sich eine Konzentrationsschwäche und – verglichen mit der
visuellen Modalität – schwächere Leistungen in der sprachlichen Verarbeitung.
Die erhobenen Befunde seien leichten Grades und ätiologisch nicht spezifisch.
Die verbal betonten Leistungsschwächen liessen sich einerseits mit der
Fremdsprachigkeit und andererseits mit einer depressiven Stimmungslage
erklären. Hinweise auf eine Hirnverletzung als Folgen eines gedeckten
Schädelhirntraumas ergäben sich nicht. Die neuropsychologischen Befunde hätten
sich innerhalb eines Jahres nach dem Unfall gebessert, die 2008 in [...]
durchgeführte neuropsychologische Kontrolluntersuchung zeige wieder
Leistungsverschlechterungen, wahrscheinlich als Ausdruck der damaligen
depressiven Episode. Ein anatomisch oder ätiologisch spezifisches Muster,
welches hinweisend auf eine Hirnverletzung wäre, sei damals nicht gefunden
worden. Es werde eine psychologische Stütztherapie mit antidepressiv
medikamentöser Behandlung empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus
neuropsychologischer Sicht zu 10 % eingeschränkt.
4.5.8
Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH
für Chirurgie, wurde von der Beschwerdegegnerin als deren beratender Arzt beauftragt,
eine Einschätzung des Integritätsschadens und der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
In seinen Stellungnahmen vom 22. März und 14. April 2011 (MA 107, 109) hielt er
fest, er beschränke sich auf die Beurteilung aus orthopädischer und
urologischer Sicht. Generell müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um
ein High velocity Trauma gehandelt habe, es bestünden multiple Knochenläsionen,
eine abdominelle Kontusion sowie eine Thoraxkontusion, die eine Intubation und
sogar Tracheotomie notwendig gemacht habe. Die Beckenfraktur sei primär
instabil gewesen und habe stabilisiert werden müssen, so dass man auch in
diesem Zusammenhang von einer massiven Gewalteinwirkung ausgehen müsse. Als
Folge davon hätten sich die verschiedenen Frakturen ergeben: Vorderarmfraktur
rechts, Metacarpale Ⅰ Basisfraktur rechts, Metacarpale II
Schaftfraktur rechts, mediale Malleolarfraktur links, Clavikulafraktur. Im
Rahmen der massiven Gewalteinwirkung anlässlich des Unfallereignisses müsse
neben den Frakturen auch von Weichteilschäden ausgegangen werden, die für
chronisch rezidivierende Schmerzen verantwortlich gemacht werden könnten, auch
wenn die Frakturen z.T. operativ versorgt seien und sich objektiv keine
Bewegungseinschränkungen mehr einstellten. Neben den sicher hauptursächlich
unfallbedingten Rückenschmerzen seien alle die erwähnten Frakturen bezüglich
der Integrität in die Auflistung einzubeziehen. Gemäss Integritätsschaden der
Schadenstabellen der Suva müsse bei Wirbelsäulenaffektionen mit 0 - 5 %,
bei Arthrosen und Gelenkseinschränkungen der oberen Extremität
(Claviculafraktur, SchuIterkontusion, Vorderarmfraktur, Metacarpale I Fraktur)
mit insgesamt bis 20 % gerechnet werden. Die Rücken-, Becken- und Beinschmerzen
dürften mit 10 % vernünftig abgebildet sein. Der Beschwerdeführer werde
wiederholt Therapien benötigen. Aus urologischer Sicht scheine die Festlegung
der Integrität viel schwieriger: Einerseits seien als direkte Unfallfolge die
erektile Dysfunktion sowie eine partiell denervierte Harnblase anzusehen. Die
erektile Dysfunktion sei mit entsprechender Medikation anzugehen, deshalb
ergäben sich hier 10 %, für die Harnblase seien weitere 10 % zu
veranschlagen, so dass der Integritätsschaden urologischerseits 20 % betrage.
Dies ergebe eine Integritätssumme aus urologischer und orthopädischer Sicht von
50.
% (ohne die neuropsychologische Problematik). Zur Arbeitsfähigkeit führte
Dr. med. G.___ in seinem Schreiben vom 22. März 2011 aus, diese dürfte «bei
körperlich anstrengenden Berufen […] aus dieser Sicht ebenfalls 50 % nicht überschreiten»
(MA 107). Am 14. April 2011 erklärte Dr. med. G.___ zum
Zumutbarkeitsprofil, ideal scheine eine Tätigkeit im Wechsel von sitzender und
stehender Tätigkeit mit Heben von maximal 20 kg, ohne allzu langes Stehen oder
Sitzen. Weiter führte er aus: «Generell resultiert eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
damit auf etwa 50 %» (MA 109).
4.5.9
Dr. med. R.___, Facharzt
Rheumatologie FMH, Rehabilitation FMH, stellte im Bericht vom 19. Januar
2011.
(MA 110d), welcher der Beschwerdegegnerin erst im August 2011 zuging (vgl.
MA 110), folgende Diagnosen:
-
Status nach Polytrauma am
19.
April 2013 mit
-
Subarachnoidalblutung im
Tentoriumbereich mit
-
persistierendem organischem
Psychosyndrom
-
Beckenringfraktur mit
-
Vertikaler instabiler
Längsfraktur Osilium links
-
Fraktur Massa lateralis
Ossacrum links
-
ISG Sprengung links
-
obere und untere
Schambein-Astfraktur beidseits
-
Status nach Osteosynthese
des Beckenrings Mai 2003
-
persistierenden,
belastungsabhängigen Schmerzen lumbo-gluetal links
-
Vorderarmfraktur rechts mit
diaphysärer distaler Radiusfraktur
-
Fraktur des Processus
styloideus radii rechts
-
Subcapitaler distaler
Ulnarfraktur
-
Status nach Osteosynthese
radius und distale subcapitale Ulnarfraktur rechts April 2003
-
persistierenden,
bewegungsabhängigen Schmerzen rechter proximaler Vorderarm
-
Dislozierter
intaartikulärer Metacarpale I Basisfraktur rechts und Metacarpale II
Schaftfraktur mit
-
Osteosynthese und
konservativer Behandlung
-
persistierenden, belastungsabhängigen
Schmerzen Daumengrundgelenk rechts
-
Medialer Malleolarfraktur
mit
-
Status nach Osteosynthese
und Status nach Metallentfernung
-
Status nach Arthrodese
IP-Gelenk Grosszehe links, Sehnentransfer Flexor hallucis und Tenodese Extensor
hallucis longus Juni 2005 bei / mit
-
Krallenzehen I und II links
mit
-
persistierenden,
belastungsabhängigen Schmerzen Fuss medial und Grosszehe
-
Leichtgradiger sensibler
Läsion des Nervus peroneus superficialis links
-
Distaler Clavikulafraktur
mit
-
Leichter Fehlstellung ad
axim mit Knochenvorsprung cranical
-
persistierenden,
bewegungsabhängigen Schmerzen rechte distale Clavicula
-
Stumpfem Abdominaltrauma
mit Milzkontusion, Leberkontusion und retroperitonealem linksbetontem Hematom
-
Stumpfem Thoraxtrauma mit
Lungenkontusion beidseits
-
Traumatischem Urethraabriss
mit
-
suprabubischer Ableitung
mittels Zytofix
-
Status nach Relignement der
Harnröhre mit DEKA-Einlage
-
Status nach Urethrotomia
interna bei Urethrastriktur
-
Stressinkontinenz Grad I
bis II und nächtlicher Inkontinenz
-
Verdacht partiell
denervierte Harnblase
-
sekundär erektile
Dysfunktion unter Cialis®-Therapie
-
Chronische Kopfschmerzen
mit / bei
-
initial wahrscheinlich
traumatisch bedingt
-
sekundär Analgetika- und
ev. Cialis®-induziert
- Leichtes thoracal betontes Panvertebralsyndrom
bei
- Wirbelsäulenfehlform mit Rundrücken bei
Morbus Scheuermann
- Übergewicht
- Nikotinabusus
- Nierensteinleiden links mit
- Verkalkung am Nierenunterpol
- Status nach mehrfach URS und ESWL
Es handle sich um chronische
posttraumatische Schmerzen bei Status nach Polytrauma im Jahr 2003. Die
Beschwerden seien teilweise durch Status nach traumatischen Läsionen erklärbar.
Dies gelte besonders für die Schmerzen am Handgelenk und am Daumen rechts, der
Schulter rechts, bei Status nach Frakturen und Osteosynthesen mit
posttraumatischen Veränderungen. Es gebe hingegen Beschwerden, für die er, Dr.
med. R.___, keine sichere Erklärung habe; dies gelte besonders für die
panvertebralen Beschwerden. Wegen Schmerzen im lumbalen Bereich, im
Beckenbereich und der Flanke links sei am 12. Januar 2011 ein MR der LWS
durchgeführt worden. Die Bilder seien im Normbereich und erklärten keine der
geschilderten Beschwerden. Die Knieschmerzen seien auch möglicherweise auf ein
femoropatellares Syndrom zurückzuführen, dies ohne Funktionseinschränkung bei
der klinischen Untersuchung und ohne Knieerguss, sodass man auf weitere
radiologische Abklärungen verzichtet habe. Die Schmerzen im Bereich des Fusses
links seien auch schlecht erklärbar. Die Schmerzen im Bereich des OSG könnten
als Folge der OSG-Fraktur erklärbar sein. Hingegen seien die Vorfussschmerzen,
die eigentlich im Vordergrund stünden, schlecht erklärbar. Inwieweit die
geschilderten Beschwerden mit polytopen Schmerzen eine vollständige Leistungsunfähigkeit
begründeten, sei auch aus rheumatologischer Sicht schwierig zu beurteilen.
Anamnestisch habe die relative Ruhigstellung, dank Arbeitsunfähigkeit seit dem
8.
Dezember 2010, keine Schmerzlinderung gebracht. Diese Beobachtung
zeige, dass die Aktivität bei der Institution S.___ auf jeden Fall nicht für
eine Zunahme der Beschwerden bzw. der Verstärkung des Schmerzzustandes
verantwortlich sei. Aus rheumatologischer Sicht sei eine medizinische Trainingstherapie
indiziert. Das Ziel sei dann, die Leistungsfähigkeit bzw. Belastbarkeit durch
die Trainingstherapie dreimal wöchentlich zu verbessern. Diese aktive
Physiotherapie könne parallel zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit bei der
Institution S.___ durchgeführt werden. Es müsse mit mindestens 3 Monaten
Training dreimal wöchentlich gerechnet werden, bis man eine wesentliche
Leistungsbesserung beobachten dürfe. Er, Dr. med. R.___, habe keine weitere
Kontrolle geplant.
4.5.10
Dr. med. T.___, Oberarzt, und
Dr. med. U.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Dienste der V.___, stellten in einem
der Invalidenversicherung erstatteten Arztbericht vom 27. April 2012 (MA
111) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradig mit intermittierenden Phasen von schweren
Episoden, Episode mit abklingendem Schuldwahn (ICD-10 F33.2), seit circa 2004
-
Status nach Polytrauma am
19.
April 2003
-
Beckenringfraktur
-
Traumatischer Urethraabriss
-
Chronische Kopfschmerzen
-
Nierensteinleiden links
Der Beschwerdeführer sei in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 7. Juli 2011 bis auf weiteres zu
100.
% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und es seien
weder berufliche noch medizinische Massnahmen angezeigt. Der Beschwerdeführer
leide seit 2004 an Beschwerden affektiver Symptome einer mittelgraden bis
schweren Depression mit rascher Ermüdung bei geringen Anstrengungen,
erheblichen Beeinträchtigungen der Alltagsbewältigung, Insuffizienzgefühlen und
vermindertem Konzentrationsvermögen, begleitet von reduzierter Belastbarkeit
und zunehmendem Rückzugsverhalten. Die affektiven Beschwerden führten zu einer
erheblichen Verminderung des Antriebs, Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen
und des Durchhaltevermögens, so dass die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.
Zudem leide der Beschwerdeführer unter Zukunftsängsten. Es bestehe durch die
andauernde mittelgradige depressive Episode mit intermittierenden Phasen von
schweren Episoden mit psychotischen Phänomenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Dem Beschwerdeführer seien sowohl die bisherige Tätigkeit als auch andere
Tätigkeiten nicht zumutbar. Eine ambulante Behandlung sei weiterhin dringend
indiziert, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen aufgrund der aktuellen
Situation noch nicht realisierbar. Vorerst müssten das psychiatrische Funktionsniveau
und die somatische Problematik verbessert werden, um den Zugang für einen
therapeutischen Prozess, Aktivität und Struktur zu erleichtern. Da es sich bei
psychiatrischen Erkrankungen stets um individuell verlaufende Störungen handle,
müsse der Verlauf abgewartet und später neu beurteilt werden.
5.
5.1
Es stellt sich zunächst die
Frage, wie sich der Umstand, dass die Verfügung vom 23. Juli 2012 auf einem
Vergleich beruhte, auf die Wiedererwägungsvoraussetzungen auswirkt (vgl. E. II.
2.3
hiervor am Ende).
5.1.1
Bereits vor Inkrafttreten des
ATSG war es nach der Rechtsprechung zulässig, bestimmte sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten zwischen Versicherungsträger und Versicherten vergleichsweise zu
regeln (vgl. BGE 133 V 593 E. 4.3 S. 595, 104 V 162). In Art. 50 ATSG wurde
dies kodifiziert.
5.1.2
Im Entwurf zu einem Allgemeinen
Teil der Sozialversicherung der Arbeitsgruppe der Schweizerischen Gesellschaft
für Versicherungsrecht (SGVR) zur Verbesserung der Koordination in der
Sozialversicherung (publiziert in einem Beiheft zur Schweizerischen Zeitschrift
für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], Bern 1984) war die
Möglichkeit, Vergleiche abzuschliessen, nicht vorgesehen. Den Anstoss zum
späteren Art. 50 ATSG gab die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
des Nationalrates respektive deren «Subkommission ATSG» (vgl. zur
Entstehungsgeschichte der Bestimmung: BGE 140 V 108 E. 5.3 S. 111 f.). Die
Kommission setzte sich schliesslich gegen den Widerstand des Bundesrates, der
Vergleiche verbieten wollte, durch, wobei Vergleiche im Verwaltungsverfahren
auf Leistungsstreitigkeiten beschränkt wurden. In ihrem Bericht führte die Kommission
aus, es gehe «um eine Form der Erledigung im Rahmen der Ermessensbetätigung,
vor allem in Bezug auf Beweiswürdigung, Sachverhaltsabklärung, Bewertung des
Sachverhaltes usw. Statt beispielsweise jahrelang über den Invaliditätsgrad,
das Ausmass eines künftigen Erwerbsausfalles usw. zu streiten, könnten damit
verbundene unzumutbar belastende Sachverhaltsabklärungen begrenzt und die
Angelegenheit vergleichsweise erledigt werden» (Parlamentarische Initiative
Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4523 ff., 4609 f.). Wie
aus dieser gesetzgeberischen Regelungsabsicht deutlich wird, nahm man in Kauf,
dass im Rahmen eines Vergleichs Sachverhaltsabklärungen unterbleiben, welche
«eigentlich» durch den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. II. 3.2 hiervor) geboten
wären.
5.1.3
Die Befugnis zum Abschluss eines
Vergleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige
Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten
Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Den Parteien wird
aber bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein
Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu
beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt
von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender
Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein
Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum
zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten
(BGE 138 V 147 E. 2.4 S. 149 f.). Ein Vergleich, der sich innerhalb dieser
Grenzen hält, kann nur dann als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs.
2.
ATSG gelten, wenn ihm ein klarer und grober inhaltlicher Irrtum zugrunde liegt,
der das Ergebnis entscheidend beeinflusst hat. Der Umstand, dass durch den
Untersuchungsgrundsatz «eigentlich» gebotene Abklärungen unterblieben sind,
kann dagegen keinen Wiedererwägungsgrund bilden, da der Gesetzgeber gerade die
Absicht hatte, eine Vergleichslösung in dieser Konstellation zuzulassen
(vgl. E. II. 5.1.2 hiervor).
5.1.4
Der mit einem Vergleich
verbundenen gesamthaften Betrachtungsweise läuft zuwider, wenn der
Unfallversicherer im Nachhinein ein einzelnes Element des Leistungsanspruchs herausgreift
und einer Wiedererwägung der damaligen Verfügung zugrunde legen, an den übrigen
Anspruchsfaktoren gemäss Vergleich aber ohne nähere Prüfung festhalten will. Um
eine Wiedererwägung vornehmen zu können, müsste vielmehr feststehen, dass die
vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren
Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage – auf
damaligem Stand – im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist
(BGE 140 V 77 E. 3.2.3 S. 81).
5.2
Das im Rahmen von Art. 44 ATSG
eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 11. September 2008 (E. II.
4.5.6
hiervor) wies – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte – Mängel auf.
So bestand angesichts der Ergebnisse der ergänzenden neuropsychologischen
Untersuchung durch Prof. Dr. med. D.___ Anlass zu erheblichen Zweifel an der
gutachterlichen Aussage, die psychischen und neuropsychologischen Defizite
bildeten die Folge einer hirnorganischen Verletzung. Diese Frage war auch
deshalb von Bedeutung, weil ihre Verneinung unter Umständen die Notwendigkeit
einer separaten Adäquanzprüfung hätte nach sich ziehen können. Auch die auf die
somatischen Aspekte bezogene Beurteilung von Dr. med. G.___ (E. II. 4.5.8
hiervor) vermochte nicht vollständig zu überzeugen: Es musste sich die Frage
aufdrängen, warum der beratende Arzt die Arbeitsunfähigkeit von 50 %, die
er in seinem ersten Schreiben vom 22. März 2011 für körperlich anstrengende
Berufe attestiert hatte, in seiner Stellungnahme vom 14. April 2011 nunmehr
«generell» – also offenbar auch für leichte, adaptierte Tätigkeiten – als
gegeben ansah. Weiter wurden die Rückenbeschwerden, welchen er kein geringes
Gewicht beimass, im Bericht von Dr. med. R.___ (E. II. 4.5.9), der zwar vor den
Stellungnahmen von Dr. med. G.___ verfasst wurde, aber erst später in das
Dossier der Beschwerdegegnerin gelangte, als nicht unfallbedingt beurteilt. Sowohl
in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht bestand somit Bedarf nach
ergänzenden Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin hatte dies auch durchaus
erkannt und zunächst ein nochmaliges polydisziplinäres Gutachten in Aussicht
genommen (vgl. Schreiben vom 8. März 2012, KA 35). In der Folge zog
sie es aber vor, dem Beschwerdeführer einen Vergleich vorzuschlagen, der eine
Invalidenrente von 50 % umfasste. Wie man zu dieser Rentenhöhe gelangte, lässt
sich den Akten nicht entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin sowohl die durch die Begutachtungsstelle C.___ geschätzte,
primär psychiatrisch und neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit von
60.
% in einer Verweistätigkeit als auch die von Dr. med. G.___ angegebene
«generelle» Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus rein somatischer Sicht als
tendenziell zu hoch ansah, aber von einer teilweisen Kumulation ausging. Dieses
Vorgehen mag als diskutabel erscheinen und es wäre auch mit Blick auf das Alter
des Beschwerdeführers, der sich bei Vergleichsabschluss im 28. Lebensjahr
befand, vorzuziehen gewesen, mit einer neuen Begutachtung eine zuverlässige
medizinische Grundlage zu schaffen. Von einer groben Fehleinschätzung oder
einem offensichtlichen krassen Irrtum kann aber nicht gesprochen werden. Die
Annahme, weitere Abklärungen hätten eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit von
50.
% in einer Verweistätigkeit ergeben, lässt sich nicht als vollkommen abwegig
bezeichnen. Daher sind der abgeschlossene Vergleich und die darauf basierende
Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht als (auch im Ergebnis) zweifellos unrichtig
zu qualifizieren. Dieser Befund schliesst eine Wiedererwägung aus.
5.3
Zusammenfassend kann die in
Umsetzung eines Vergleichs ergangene Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht als
zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten. Die auf dieser
Begründung basierende, mit der Verfügung vom 18. Mai 2017 vorgenommene und
mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2019 bestätigte
Rentenaufhebung per 31. Mai 2017 ist daher zu Unrecht erfolgt.
6.
6.1
Das Gericht hat die Möglichkeit,
eine Rentenanpassung oder -aufhebung, welche zu Unrecht gestützt auf Art. 53
Abs. 2 ATSG erfolgt ist, im Rahmen einer subsituierten Begründung oder
Motivsubstitution gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage ganz oder teilweise
zu bestätigen (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87; Urteil des
Bundesgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 2.4). Die Prüfung einer
substituierten Begründung ist nach neuerer Rechtsprechung zwingend, wenn der
Versicherungsträger dies im Beschwerdeverfahren beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4). Sie kann aber auch unabhängig
von einem Antrag erfolgen, wenn die Akten entsprechenden Anlass geben, wobei
diesfalls der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu wahren ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 4a und 4b S. 370 f.). Vorliegend könnte prinzipiell
eine substituierte Begründung in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale
Revision) oder von Art. 17 Abs. 1 ATSG (materielle Rentenrevision) infrage
kommen. Da seitens der Parteien kein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist
die Prüfung einer Motivsubstitution zwar zulässig, aber nicht zwingend.
6.2
Wie erwähnt, begründet die
Beschwerdegegnerin die vorgenommene Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juli
2012.
mit dem später ergangenen Urteil des Versicherungsgerichts vom 31. März
2015.
und dem darin zitierten, der IV-Stelle erstatteten psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. J.___ vom 8. Februar 2013 (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Sie
macht somit geltend, die Verfügung vom 23. Juli 2012 müsste aufgrund später
entdeckter neuer Tatsachen und Beweismittel korrigiert werden. Diese
Konstellation fällt nicht in den Anwendungsbereich einer Wiedererwägung nach
Art. 53 Abs. 2 ATSG, sondern einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1
ATSG. Nach dieser Bestimmung müssen formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war. Wird die Korrektur mit einer abweichenden medizinischen Beurteilung
begründet, kommt eine prozessuale Revision allerdings nur selten infrage. Bei
medizinischen Fragestellungen fällt ein prozessualer Revisionsgrund nur dann
überhaupt in Betracht, wenn festgestellt wird, dass die frühere Beurteilung auf
gravierenden und unvertretbaren Fehldiagnosen oder -einschätzungen beruhte
(vgl. BGE 144 V 245 E. 5.4 S. 249 f.). Dies ist bei psychiatrischen
Fragestellungen kaum je der Fall. Angesichts der ausgeprägten Ermessensprägung
und weitgehend fehlenden Reliabilität psychiatrischer
Arbeitsunfähigkeitsschätzungen (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.) bildet der
Umstand, dass eine psychiatrische Begutachtung zu anderen Ergebnissen gelangt
als frühere Abklärungen, praktisch nie Anlass für eine prozessuale Revision.
Anders kann es sich verhalten, wenn die neue Einschätzung durch neue
aussermedizinische Erkenntnisse (z.B. über ausgeübte Erwerbstätigkeiten oder
anderweitige Aktivitäten) gestützt wird; so verhält es sich hier aber nicht. Es
kommt hinzu, dass im IV-Verfahren inzwischen weitere Abklärungen durchgeführt
wurden, welche wiederum zu anderen Ergebnissen gelangten als Dr. med. J.___.
Das Vorgehen der IV-Stelle, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf diese
späteren ärztlichen Einschätzungen ab Dezember 2016 eine Rente zusprach (vgl.
E. I. 2.2 hiervor), wirft zwar durchaus Fragen auf. Insbesondere ist
unklar, ob dem Umstand, dass es sich um eine Neuanmeldung nach vorgängiger
rechtskräftiger Anspruchsverneinung handelte, Rechnung getragen wurde. Dies
ändert aber nichts daran, dass eine vollkommen eindeutige medizinische
Situation, welche Anlass zu einer prozessualen Revision geben könnte, nicht
vorliegt. Damit entfällt die Möglichkeit, den angefochtenen Einspracheentscheid
mit dieser substituierten Begründung zu bestätigen.
6.3
Die Aufhebung der laufenden
Rente könnte grundsätzlich auch im Rahmen einer materiellen Revision nach Art.
17.
Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) erfolgen. Eine solche Rentenrevision
fiele hier in Betracht, wenn sich der relevante Sachverhalt, insbesondere der Gesundheitszustand,
zwischen dem Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2012 und des hier angefochtenen
Einspracheentscheids vom 29. November 2019 erheblich verändert hätte. Solches
wird aber nicht geltend gemacht, und auch aus den Akten ergeben sich keine
Hinweise, welche derart klar wären, dass es als angezeigt erschiene, diese
Frage von Amtes wegen aufzugreifen. Von der Prüfung einer Motivsubstitution
unter dem Titel einer materiellen Rentenrevision ist daher abzusehen. Eine
Rentenüberprüfung unter dem Titel einer Veränderung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG
wäre, falls sie allenfalls als angezeigt erscheinen sollte, in einem neuen
Verfahren vorzunehmen. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem
Zusammenhang anzumerken, dass der Nachweis einer anspruchserheblichen
Veränderung erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, wenn ein Vergleich wegen
sachverhaltlicher Ungewissheiten abgeschlossen wurde (vgl. Eva Slavik, Basler
Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 50 N 31 f.). Andererseits stünde, sollte eine
solche Veränderung vorliegen, grundsätzlich der Weg zur Überprüfung sämtlicher
Anspruchsvoraussetzungen, einschliesslich der Unfallkausalität, wieder offen
(vgl. BGE 141 V 9).
7.
Nach dem Gesagten sind die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht
erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich auch nicht im Rahmen
einer substituierten Begründung unter dem Titel einer prozessualen Revision
(Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestätigen. Die Prüfung einer Motivsubstitution unter dem
Aspekt einer materiellen Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist nicht
angezeigt. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Sie ist
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 29. November 2019 ist aufzuheben.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
61.
lit. g ATSG). Die mit Verfügung vom 11. März 2020 bewilligte unentgeltliche
Rechtspflege ist damit gegenstandslos. Die Parteientschädigung ist entsprechend
der Kostennote vom 15. Juni 2020 (A.S. 115 f.) auf CHF 4'248.45 festzusetzen
(14.85 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 232.20
und MwSt).
8.2
In Beschwerdeverfahren über
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sind keine Gerichtskosten zu
erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. November
2019 aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'248.45 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_182/2021 vom 9. November 2021 bestätigt.