VSBES.2020.150
Ergänzungsleistungen AHV
1. Dezember 2020Deutsch17 min
Beschwerdegegnerin) C.___ für den Monat Dezember 2019 eine jährliche Ergänzungsleistung
Source so.ch
Urteil vom 1. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 6. Juli 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 C.___, geb. 1952, und D.___,
geb. 1954, sind verheiratet. C.___ lebt in einem Heim ([...]), D.___ in
selbstbewohntem Grundeigentum.
1.2 Mit Verfügung vom 11. Dezember
2019 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) C.___ für den Monat Dezember 2019 eine jährliche Ergänzungsleistung
in der Höhe von CHF 2'249.00 (einschliesslich Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 472.00) zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 8).
Mit einer zweiten, gleichentags ergangenen Verfügung wurde ein Anspruch von D.___
für den Monat Dezember 2019 verneint (AK-Nr. 6).
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019
sprach die Beschwerdegegnerin C.___ für die Zeit ab 1. Januar 2020 eine jährliche
Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 2'301.00 (inkl. Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 476.00) zu (AK-Nr. 11). Mit einer
zweiten, gleichentags erlassenen Verfügung wurde ein Anspruch von D.___ auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2020 verneint (AK-Nr. 10).
In der Anspruchsberechnung für Dezember
2019 und ab Januar 2020 wurde ein anrechenbares Vermögen von CHF 377'072.00
berücksichtigt und den beiden Versicherten je zur Hälfte angerechnet. Dieses
anrechenbare Vermögen enthält unter anderem einen Vermögensverzicht von CHF
55'000.00. Unter den Einnahmen wurde ein auf diesem Verzichtsvermögen anfallender
Ertrag berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn. 7, 9, 12 f.).
2.
2.1 Am 17. Januar 2020 liessen A.___
(nachfolgend: die Beschwerdeführer) gegen die Verfügungen vom 11. und 27.
Dezember 2019 Einsprache erheben. Sie stellten den Antrag, es seien «die
fiktive Aufrechnung eines Liegenschaftsgewinns von CHF 55'000.00 im
Vermögen und CHF 27.00 bei den Einnahmen aus ‘Vermögensverzicht’ zu streichen»
(AK-Nr. 14).
2.2 Während des laufenden
Einspracheverfahrens nahm die Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung vor. Mit
Verfügungen vom 27. März 2020 verneinte sie weiterhin einen Anspruch von D.___
ab 1. Januar 2020 (AK-Nr. 21), während sie den Anspruch von C.___ neu auf CHF
2'524.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale von CHF 476.00)
bezifferte (AK-Nr. 23). Die Neuberechnung erfolgte, weil inzwischen der
Vermögensstand Ende 2019 bekannt war. Die den Verfügungen zugrundeliegenden
Berechnungen enthielten wiederum den Vermögensverzicht von CHF 55'000.00
(AK-Nrn. 22, 24).
2.3 In der Folge traf die
Beschwerdegegnerin zusätzliche Abklärungen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020
ersuchte sie das kantonale Steueramt, Abteilung Katasterschätzung, um «Bekanntgabe
des Verkehrswertes» per [...] September 2019 des Grundstücks GB [...] Nr. [...]
(AK-Nr. 26 S. 1). Die Abteilung Katasterschätzung kam dem Auftrag nach und
schätzte den Wert des Grundstücks am 22. Juni 2020 auf CHF 265'000.00
(AK-Nr. 26 S. 3 ff.).
2.4 Mit Einspracheentscheid vom 6.
Juli 2020 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Der
Vermögensverzicht wurde nun auf CHF 45'000.00 beziffert (Aktenseiten [A.S.] 1
ff.). Mit einer ebenfalls am 6. Juli 2020 erlassenen Verfügung wurde der Einspracheentscheid
in Bezug auf C.___ umgesetzt. Die ihm zustehende jährliche Ergänzungsleistung
wurde nun auf CHF 2'291.00 für den Monat Dezember 2019 und auf CHF 2'566.00 pro
Monat ab Januar 2020 (jeweils einschliesslich Prämienpauschale für die Krankenversicherung)
festgesetzt (AK-Nr. 28; vgl. Berechnungsblatt, AK-Nrn. 30 und 32).
Für D.___ resultierte auch mit der neuen Berechnung kein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nrn. 31 und 33), was in einer
separaten Verfügung vom 6. Juli 2020 festgehalten wurde (AK-Nr. 29).
3. Am 10. Juli 2020 lassen A.___
(nachfolgend: die Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli
2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie
stellen folgenden Antrag: «Es seien bei der Vermögens- und Einnahmenberechnung
für die Ergänzungsleistungen die fiktive Aufrechnung eines Liegenschaftsgewinns
von CHF 45'000.00 im Vermögen und CHF 18.00 bei den Einnahmen aus
‘Vermögensverzicht’ zu streichen» (A.S. 5 f.).
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.). Die
Beschwerdeführer verzichten in der Folge auf eine weitere Eingabe (vgl. A.S.
18).
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig
ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember
2019.
respektive ab 1. Januar 2020. Zwischen den Parteien umstritten ist einzig
die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht beim anrechenbaren Vermögen einen
Vermögensverzicht von CHF 45'000.00 (mit entsprechendem Vermögensverzehr) und
bei den Einnahmen einen entsprechenden Ertrag berücksichtigt hat. Eine
anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids wird nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die richterliche Beurteilung
beschränkt sich deshalb praxisgemäss auf diese Frage (BGE 131 V 329 E. 4
S. 330).
3.
3.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel
anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]).
3.2
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch
auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Dies
trifft hier sowohl auf D.___ als auch auf C.___ zu; beide hatten vor dem hier
relevanten Zeitraum das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht.
3.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in
Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG festgelegt. Als
Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet
(Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Ebenfalls angerechnet wird bei Altersrentnern ein
Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00
übersteigt (sogenannter Vermögensverzehr; Art. 11 Abs. 1 lit. c
ELG und Art. 1b Abs. 2 ELV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 ELG und Art. 1b Abs. 3
ELV sowie Art. 11 Abs. 1bis ELG). Weiter zu berücksichtigen sind
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG).
3.4
Der Bundesrat bestimmt die
Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren
Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 5 ELG).
Da C.___ in einem Heim, D.___ im selbstbewohnten Grundeigentum lebt, ist die
jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert zu berechnen (Art.
1a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Dabei werden die anrechenbaren
Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs) der beiden Ehegatten
zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten
aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV; zu den Ausnahmen, welche nicht den hier
strittigen Punkt betreffen, vgl. Art. 1b Abs. 3 ELV).
3.5
Nach Art. 17 ELV ist das
anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte
kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten
(Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der
EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese
zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder
unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist für die Prüfung der Frage,
ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (E. II. 3.3
hiervor am Ende) vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert
gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den
Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Abs. 5). Die Kantone können anstelle des
Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung
massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6); der Kanton Solothurn hat von
dieser Möglichkeit allerdings keinen Gebrauch gemacht. Wenn ein
Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG
vorliegt, wird der anzurechnende Betrag jährlich um CHF 10'000.00
vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert
auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und
dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres
massgebend (Art. 17a Abs. 1 ELV).
4.
4.1
Der durch die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte Vermögensverzicht von CHF 45'000.00 beruht auf der
Annahme, die Beschwerdeführerin habe im September 2019 die in ihrem
Alleineigentum stehende Liegenschaft GB [...] Nr. [...] zu einem Preis von
CHF 220'000.00 veräussert (vgl. Kaufvertrag, AK-Nr. 3 und Beschwerdebeilage 2).
Der Verkehrswert dieser Liegenschaft habe sich jedoch damals auf CHF 265'000.00
belaufen, wie aus der Schätzung hervorgehe, welche die Kantonale
Katasterschätzung im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2020
erstellt habe (AK-Nr. 26 S. 3 ff.).
4.2
Die Beschwerdeführer machen
geltend, es sei mehr als ein Jahr lang versucht worden, die Lagerhalle zu
verkaufen. Ein höherer Preis als derjenige von CHF 220'000.00 habe nicht
erzielt werden können. Die Käuferin und deren Geschäftsführer stünden den
Beschwerdeführern nicht nahe und seien mit ihnen nicht verwandt, es handle sich
um eine völlig unabhängige dritte Partei. Nach der Rechtsprechung entspreche
der Verkehrswert dem Verkaufswert (Marktpreis), den eine Liegenschaft im
normalen Geschäftsverkehr besitze. Dies könne nichts anderes sein als der durch
den Verkauf an einen völlig unabhängigen Dritten erzielte Verkaufserlös.
5.
5.1
Das Versicherungsgericht hat
sich in seinem Urteil VSBES.2016.229 vom 6. Juni 2017 (publiziert in:
Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 2017 Nr. 28; abrufbar unter <https://gerichtsentscheide.so.ch>)
grundsätzlich zur Bestimmung des Verkehrswerts bei der Anwendung von Art. 17
Abs. 5 ELV geäussert. Nach Darstellung der Rechtsprechung des Bundesgerichts
und der Praxis in einzelnen Kantonen (Erwägung 6.1) führte es zum üblichen
Vorgehen im Kanton Solothurn unter anderem Folgendes aus:
6.2
Der Kanton
Solothurn hat von der durch Art. 17 Abs. 6 ELV geschaffenen Möglichkeit,
anstelle des Verkehrswertes den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch
gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellt für die Ermittlung des Verkehrswerts in
ständiger Praxis auf eine konkrete Wertbestimmung ab, welche die kantonale
Katasterschätzung vornimmt. Diese Wertbestimmung wird jeweils gestützt auf die
vorhandenen Unterlagen vorgenommen. Eine Besichtigung der Liegenschaft findet
nicht statt. […]
6.3
Die von der
Beschwerdegegnerin entsprechend ihrer langjährigen Praxis veranlasste Art der
Wertbestimmung lässt sich nicht von vornherein als unzulässig oder rechtswidrig
bezeichnen. Die Kantonale Katasterschätzung verfügt über spezialisierte
Fachkenntnisse und ist eine geeignete, qualifizierte Behörde. Das Gebot der
Rechtsgleichheit spricht prinzipiell dafür, den Verkehrswert im Regelfall auf
eine einheitliche Weise und durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen; dies
wird auch in der Lehre betont (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch:
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 171 f., mit Hinweisen).
Die Zuverlässigkeit der Wertbestimmung wird jedoch durch den Umstand
geschmälert, dass die Schätzungen jeweils «vom Schreibtisch aus», ohne Besichtigung
der Liegenschaft, vorgenommen werden. Damit müssen konkrete Besonderheiten wie
der Zustand der Liegenschaft – soweit er nicht durch die Altersentwertung
erfasst wird –, ein allfälliger aufgestauter Unterhalt, aber auch die Lage und
die Umgebung, unberücksichtigt bleiben. Ausserdem verfügt die Kantonale
Katasterschätzung nicht in jedem Fall über eine Dokumentation, welche alle für
die Wertbestimmung potenziell relevanten Faktoren umfasst. Die Methode mit
einem Auftrag an die Kantonale Katasterschätzung, die gestützt auf die ihr
vorliegenden Unterlagen eine Berechnung vornimmt, kann daher nur bei relativ
einfachen oder bei unstrittigen Verhältnissen eine hinreichende
Beurteilungsgrundlage bilden. Wenn die Betroffenen jedoch die auf diese Weise erfolgte
Wertbestimmung bestreiten und konkrete Gründe benennen, welche für eine
abweichende Bewertung sprechen könnten, ist eine ergänzende konkrete Schätzung
erforderlich. Dasselbe gilt, wenn die prozentuale Differenz zwischen dem
Ergebnis der Schätzung und dem tatsächlich erzielten Kaufpreis aussergewöhnlich
hoch ist.
5.2
5.2.1
Auf dem veräusserten Grundstück stand
ein Lagergebäude. Es war somit nicht selbstbewohnt und schon vor dem Verkauf
zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV; E. II. 3.4 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste deshalb am 27. November 2018 eine
Wertbestimmung durch die Kantonale Katasterschätzung auf den Stichtag 1. Juni
2018.
(vgl. AK-Nr. 1 S. 1). Gemäss Schreiben vom 7. Januar 2019 resultierte ein
Betrag von CHF 275'000.00 (CHF 235'000.00 für das Lagergebäude
[Substanzwert CHF 281'900.00, Ertragswert CHF 189'200.00, Gewichtung 1 zu
1]; CHF 40'000.00 für Garagen; vgl. AK-Nr. 1 S. 2 ff.).
5.2.2
In der Folge wurde das
Grundstück, das im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stand, im September
2019.
an die E.___ GmbH mit Sitz in [...] verkauft. Der Kaufpreis betrug CHF
220'000.00 (vgl. AK-Nr. 3). Davon entfiel ein Teilbetrag von CHF 105'000.00 auf
die Rückzahlung eines Hypothekardarlehens (vgl. AK-Nr. 5 S. 2 f.), die
Restsumme von CHF 115'000.00 floss an die Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 5 S.
5.
f.).
5.2.3
Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte daraufhin in der Neuberechnung des Anspruchs auf die jährliche
Ergänzungsleistung zunächst den Verkaufserlös von CHF 115'000.00 als
Vermögen. Zudem rechnete sie den Beschwerdeführern einen Vermögensverzicht von
CHF 55'000.00 als Vermögen an mit der Begründung, das Grundstück sei um diese
Summe unter dem Verkehrswert von CHF 275'000.00 veräussert worden (vgl. AK-Nrn. 7,
9, 12 f.). Darauf basierten die Verfügungen vom 11. Dezember 2019
(AK-Nrn. 6, 8) und vom 27. Dezember 2019 (AK-Nrn. 10, 11). In den während des
laufenden Einspracheverfahrens erlassenen neuen Verfügungen vom 27. März 2020
wurde die Position «Sparguthaben/Wertschriften» aufgrund der inzwischen
eingereichten Dokumente angepasst. Der Verkaufserlös von CHF 115'000.00
wurde in dieser Position integriert, während am Vermögensverzicht von CHF 55'000.00
festgehalten wurde (vgl. Verfügungen, AK-Nrn. 21 und 23, sowie
Berechnungsblätter, AK-Nrn. 22 und 24).
5.2.4
In der Einsprache vom 17. Januar
2020.
(AK-Nr. 14) wurde geltend gemacht, die Lagerhalle sei im Jahr 2008 für CHF
134'500.00 erstellt worden. Im Jahr 2017 habe ihr Buchwert noch
CHF 100'300.00 betragen. Wenn man die Wertverminderung durch die
12-jährige Nutzung berücksichtige, sei der Verkaufspreis von CHF 220'000.00
absolut marktgerecht. Der Katasterwert betrage CHF 73'400.00, der Gebäudeversicherungswert
CHF 162'540.00. Es sei völlig rätselhaft, warum das kantonale Katasteramt die
Liegenschaft auf CHF 275'000.00 schätze.
5.2.5
Die Beschwerdegegnerin wandte
sich in der Folge, wie erwähnt, nochmals an die kantonale Katasterschätzung
(vgl. AK-Nr. 26). Diese gelangte nun zu einem Verkehrswert von CHF
265'000.00. In den Erläuterungen führte das Amt aus, man habe die Schätzung vom
7.
Januar 2019 nochmals eingehend geprüft und könne den Wert «mit viel
Goodwill» um CHF 10'000.00 auf CHF 265'000.00 reduzieren. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus CHF 230'000.00 für das Lagergebäude und CHF 35'000.00
für die Garagen.
6.
Aus dem erwähnten Urteil SOG
2017.
Nr. 28 (E. II. 5.1 hiervor) ist eine zweistufige Prüfung abzuleiten:
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Wertbestimmung durch die kantonale
Katasterschätzung grundsätzlich plausibel erscheint. Trifft dies zu, ist weiter
zu prüfen, ob konkrete Umstände bestehen, welche das Ergebnis dennoch in Frage
stellen.
6.1
Die Schätzung vom 22. Juni 2020
stützt sich auf den Grundbuchauszug, den Kaufvertrag vom September 2019, einen
Situationsplan und das Schätzungsprotokoll. Eine Besichtigung wurde nicht vorgenommen.
Einleitend wird festgehalten, der Verkehrswert werde nach der Mischwertmethode,
wie sie im Schweizerischen Schätzerhandbuch von SVKG (Schweizerische
Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten) und SEK-SVIT
(Schweizerische Schätzungsexperten-Kammer) umschrieben sei, bestimmt (vgl.
AK-Nr. 26 S. 3).
6.1.1
Den Verkehrswert des
Lagergebäudes (Adresse [...], Baujahr 2009) beziffert die kantonale
Katasterschätzung mit CHF 230'000.00. Dieser Wert wird wie folgt hergeleitet:
Der Substanzwert wird auf CHF 278'800.00
geschätzt. Er setzt sich zusammen aus dem Gebäude-Zeitwert von CHF 152'800.00
(Neuwert inkl. Umgebung und Baunebenkosten CHF 183'447.00, Altersentwertung 16.7 %
[10 Jahre bei einer «Gesamtlebensdauer» von 60 Jahren]) und dem Landwert von
CHF 126'000.00 (300 m2 à CHF 420.00). Es folgt die
Ermittlung des Ertragswertes, der auf CHF 178'600.00 geschätzt wird. Der
Mietwert des Lagers wird mit CHF 870.00 pro Monat oder CHF 10'440.00 pro
Jahr eingesetzt, derjenige für drei Aussenparkplätze mit je CHF 40.00 pro
Monat oder CHF 480.00 pro Jahr. Total ergibt dies einen Jahres-Mietwert von
CHF 11'880.00. Mit einem Kapitalisierungssatz vom 6.65 % resultiert
der Ertragswert von CHF 178'600.00. Der Verkehrswert entspricht laut der
Schätzung dem Durchschnitt von Substanz- und Ertragswert. Diese werden also im
Rahmen der Mischwertmethode gleichwertig gewichtet.
6.1.2
Zum so ermittelten Verkehrswert
des Lagergebäudes von CHF 230'000.00 addieren die Schätzer den Verkehrswert der
beiden Garagen (Adresse [...], Baujahr 1957), den sie auf CHF 35'000.00
bemessen.
Für die Ermittlung des Substanzwertes
wird der Neuwert auf CHF 31'271.00 beziffert, was bei einer
Altersentwertung von 78.8 % (wirtschaftliches Alter 63 Jahre,
«Gesamtlebensdauer» 80 Jahre) zu einem Zeitwert von CHF 6'660.00 führt. Für den
Landwert nehmen die Schätzer einen Quadratmeterpreis von CHF 380.00 an und
gelangen bei einer Fläche von 65 m2 zu einem Betrag von CHF
24'700.00. Mit dem Gebäude-Zeitwert von CHF 6'660.00 ergibt sich ein Substanzwert
von CHF 31'400.00.
Der Ertragswert basiert auf einem
angenommenen Mietwert für jede der beiden Garagen von CHF 120.00 pro Monat oder
CHF 1'440.00 pro Jahr. Mit dem Kapitalisierungssatz von 6.65 % resultiert ein Betrag
von CHF 43'300.00.
Den Verkehrswert der Garagen setzen die
Schätzer wiederum dem Durchschnitt von Ertrags- und Substanzwert gleich und
beziffern ihn auf (abgerundet) CHF 35'000.00. Zusammen mit dem
Verkehrswert für das Lagergebäude von CHF 230'000.00 resultiert ein
Gesamt-Verkehrswert des Grundstücks GB [...] Nr. [...] von CHF 265'000.00.
6.2
Das beschriebene Vorgehen entspricht
der Mischwertmethode. Fachliche Fehler sind nicht erkennbar. Dies schliesst
nicht aus, dass eine Schätzung unrealistisch ausfällt, weil einzelne Faktoren
eindeutig zu hoch oder zu niedrig angesetzt werden. Solche Mängel lassen sich
jedoch nicht ausmachen. Wie im Kommentar zur Schätzung ausgeführt wird, ist das
Grundstück verkehrsgünstig gelegen und gut erreichbar, das Lagergebäude mit
Baujahr 2009 war relativ neu und ein Ertrag aus den Garagen und eventuellen
Aussenparkplätzen in der Höhe von CHF 120.00 respektive CHF 40.00 pro Monat
lässt sich nicht als überhöht bezeichnen. Den angenommenen Quadratmeterpreis
von CHF 420.00 respektive CHF 380.00 begründen die Schätzer mit der recht
zentralen Lage und der Zone W2. Dies erscheint als plausibel. Auch die
gleichmässige Gewichtung von Substanz- und Ertragswert lässt sich aus Sicht des
Gerichts nicht beanstanden. Die Schätzung bietet somit keine ersichtlichen
Angriffspunkte. Solche werden im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend
gemacht. Allein der Umstand, dass der erzielte Kaufpreis mit CHF 220'000.00
deutlich unter dem ermittelten Verkehrswert lag, genügt nicht, um die Schätzung
infrage zu stellen. Insbesondere ist die Differenz von 20 % – anders als im
vorstehend zitierten Urteil SOG 2017 Nr. 28, wo der geschätzte Wert den
Kaufpreis um rund 70 % überstieg – nicht derart gross, dass die amtliche
Schätzung schon aus diesem Grund zwingend überprüft werden müsste.
6.3
Zusammenfassend lässt es sich
nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den von der kantonalen
Katasterschätzung ermittelten Verkehrswert von CHF 265'000.00 abgestellt
und die Differenz von CHF 45'000.00 zum Kaufpreis von CHF 220'000.00 als
Vermögensverzicht qualifiziert hat. Dieser Vermögensverzicht ist gemäss Art.
17a ELV unverändert in die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen
für das Jahr 2020 zu übertragen und anschliessend jährlich, erstmals auf Anfang
2021, um CHF 10'000.00 zu reduzieren. Damit erweisen sich auch die als
Einnahmen angerechneten Erträge aus Vermögensverzicht als korrekt.
7.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
7.2
Das Beschwerdeverfahren
betreffend Ergänzungsleistungen ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer