VSBES.2020.154
Invalidenrente
28. Juni 2021Deutsch32 min
Beschwerdeführerin), geb. 1981, mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 ab 1. Oktober
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 16. + 23. Juni 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1981, mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 ab 1. Oktober
2012 eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 151
S. 3 ff.). Sie berechnete dabei nach der gemischten Methode, mit
einem Erwerbsanteil von 90 % und einem Haushaltsanteil von 10 %, einen
Invaliditätsgrad von 74 %.
1.2 Am 1. Dezember 2015 brachte die
Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt (s. IV-Nr. 155). Die Beschwerdegegnerin
leitete deshalb am 28. Juli 2016 ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 156),
bestätigte dann aber am 15. November 2016 die ganze Rente (IV-Nr. 159),
dies im Hinblick auf das EGMR-Urteil in Sachen Di Trizio (IV-Nr. 158 S. 2).
1.3 Angesichts des am
1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 27bis Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) leitete die Beschwerdegegnerin am 9.
Januar 2019 erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 160). In der Folge
erliess sie am 16. Juni 2020 folgende Verfügung (Aktenseite /
A.S. 1 ff.):
1. Ihre bisherige Rente wird auf eine halbe
Rente herabgesetzt.
2. Die Herabsetzung der Leistung erfolgt
mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (…).
3. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung
wird die aufschiebende Wirkung entzogen (…).
Dabei ging die Beschwerdegegnerin im
Rahmen der gemischten Methode neu von einem Erwerbs- und Haushaltsanteil von je
50 % aus, was zu einem Invaliditätsgrad von nur noch 57 % führte.
1.4 Mit Verfügung vom 23. Juni 2020
setzte die Beschwerdegegnerin per 1. August 2020 die Höhe der halben Rente fest
(A.S. 7 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 31. Juli 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. a) Die Verfügungen der
[Beschwerdegegnerin] vom 16. Juni 2020 und vom 23. Juni 2020 seien
aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien weiterhin die bisherigen
IV-Leistungen (ganze Invalidenrente) nach Mass-
gabe eines
Invaliditätsgrades von 74 % auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei von Amtes wegen eine gerichtliche Begutachtung zur
Statusfrage und zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt durch
einen gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachver-
ständigen in
Auftrag zu geben und erstellen zu lassen (Beweisthema: Statusfrage und
gesundheitlich bedingte Einschränkungen im Haushalt).
c)
Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei an die [Beschwerdegegnerin] zur neuen Abklärung
und zum neuen Entscheid zurückzuweisen.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. die bereits entzogene aufschiebende
Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wiederherzustellen.
3. Die Abklärungsperson, Herr B.___, sei
gerichtlich aufzufordern, erläuterungsweise darzulegen, wie sein Satz auf Seite
3 des Abklärungsberichts vom 16. Juli 2019 zu verstehen ist: «[Die
Beschwerdeführerin] begründet dies einerseits
damit, dass
sie gerne arbeiten und etwas tun würde und andererseits aus finanziellen
Gründen, wäre da keine Invalidenrente inkl. Kinderrente».
4. Die Beschwerdeführerin, deren
Lebenspartner und der Kindsvater (C.___, [...]), die Mutter der
Beschwerdeführerin (D.___, [...]) und die Mutter des Ehemannes (E.___, [...])
seien protokollarisch zur Frage nach dem Umfang der Erwerbs-
tätigkeit im
Gesundheitsfall gerichtlich zu befragen (Beweisthema: Statusfrage und
Anwendbarkeit der gemischten Methode sowie finanzielle Situation).
5. Herr F.___, Human Ressources Manager, [...],
sei gerichtlich anzufragen, wie rasch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin
sein Pensum reduzieren könnte, um sich der Kinderbetreuung zu widmen
(Beweisthema: Aussergewöhn-
liche
Flexibilität des Arbeitgebers).
6. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___,
Psychiatrie FMH, sei gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 20.
Dezember 2006, I 693/06, E. 6.2, von Amtes wegen beizuziehen, damit er sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit äussern kann (Beweisthema: Vollständigkeit und
Widerspruchsfreiheit der Haushaltabklärung).
7. Herr H.___, Leiter Soziale Dienste [...],
sei gerichtlich zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu befragen
(Beweisthema: Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung und der
Wiedereinbringlichkeit einer allfälligen Rückfor-
derung).
8. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen.
9. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids
sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.
10. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts weist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2020 folgend
(A.S. 35), mit Verfügung vom 1. September 2020 ab (A.S. 36 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 9. September 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 39).
2.4 Die Vizepräsidentin verfügt am
24. November 2020, dass zum Erwerbsstatus eine Parteibefragung der
Beschwerdeführerin sowie eine Zeugenbefragung von B.___ durchgeführt werde, während
sie die übrigen Beweisanträge der Beschwerdeführerin abweist (A.S. 40 f.).
2.5 Die Instruktionsverhandlung vor
der Vizepräsidentin mit Partei- und Zeugenbefragung findet am 15. Februar 2021
statt (s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 52 ff.).
2.6 Die Beschwerdeführerin äussert
sich am 16. März und 22. April 2021 zum Beweisergebnis (A.S. 64 f. / 68 ff.),
während sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen lässt (A.S.
66).
2.7 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 22. April und 18. Juni 2021 jeweils eine
Kostennote ein (A.S. 72 f. / 75 f.).
2.8 Die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 22. April 2021 sowie die beiden Kostennoten gehen am 23.
April resp. 18. Juni 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 74
/ 77), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente per 31. Juli
2020.
Massgebend ist dabei grundsätzlich der Sachverhalt, der bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220). Im vorliegenden Fall steht eine Aufhebung der Rente per Ende Juli 2020
zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,
massgebend.
2.2
2.2.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
2.2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.2.3
2.2.3.1
Bei versicherten
Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil
durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3
IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für
diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte
Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018
gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis
IVV):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
2.2.3.2
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28.
Juni 2019 E. 5.2).
2.3
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2
S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,
117.
V 198 E. 3b S. 199). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als
Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche mit
Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).
2.4
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Dabei ist im gesamten
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung zu beachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten.
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt weiter der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht
haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird
durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht
in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
Bevor die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2014 eine ganze Rente zusprach, veranlasste sie
die nachstehenden Abklärungen:
3.1.1
Dr. med. I.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Gutachten vom
12.
Juni 2014 (IV-Nr. 129.1) folgende Diagnosen mit «versicherungsmedizinischer
Relevanz» (S. 15):
· Persönlichkeitsstörung mit dependenten
und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61)
· Rezidivierende depressive Episoden,
derzeit leicht mit somatischem Syndrom (F33.11)
Eine Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt sei nicht mehr zumutbar (S. 16). Im geschützten Rahmen sei
grundsätzlich jede Tätigkeit denkbar. Entscheidend seien Arbeitsklima und
Rahmenbedingungen, d.h. reizarm, konfliktarm und wohlwollend, mit klaren Strukturen
hinsichtlich Präsenzzeit, Aufgabe und Rückmeldung (S. 17). In diesem Bereich sei
eine zeitliche Präsenz von 80 bis 100 % möglich. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit
dürfte, je nach den konkreten Umständen, zwischen 50 bis 80 % schwanken,
wenn hinsichtlich der Eignung für die auszuführende Tätigkeit und der personellen
zwischenmenschlichen Umgebung optimale Bedingungen herrschten (S. 15).
3.1.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete
zuletzt als Sales Advisor (IV-Nr. 27 S. 2 Ziff. 2.7). Auf Verlangen
des Arbeitgebers musste sie ihr Arbeitspensum per 1. Oktober 2011 auf 90 %
reduzieren (IV-Nr. 3 S. 2), also noch vor dem Eintritt der massgeblichen
Arbeitsunfähigkeit am 28. Oktober 2011 (IV-Nr. 151 S. 8). Damals war die
Beschwerdeführerin kinderlos. Vor diesem Hintergrund gelangte der
Abklärungsfachmann B.___ in seinem Bericht vom 30. Juni 2014 (IV-Nr. 133 S. 2)
einerseits zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang
von 90 % erwerbstätig wäre. Andererseits bestehe im Aufgabenbereich
Haushalt keine Einschränkung.
3.1.3
Gestützt auf Gutachten und
Abklärungsbericht wurde in der Rentenverfügung vom 10. Dezember 2014 ein erwerblicher
Invaliditätsgrad von 82,54 % berechnet. Gewichtet nach dem Erwerbsanteil von 90
% ergab sich so, da im Haushalt keine Invalidität bestand, ein für den
Rentenanspruch massgeblicher Invaliditätsgrad von 74 % (IV-Nr. 151 S. 9).
3.2
Zwischen den Parteien ist
unbestritten, dass seit der Rentenzusprache am 10. Dezember 2014 keine
wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist, welche eine
Rentenanpassung erlauben würde (s. Verfügung vom 16. Juni 2020, A.S. 2 oben,
sowie Abklärungsbericht vom 16. Juli 2019, IV-Nr. 165 S. 2 unten). Die
Beschwerdegegnerin begründet die Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente
vielmehr allein mit dem veränderten Erwerbsstatus. Weiterungen zur
ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigen sich daher.
3.3
Was den massgeblichen
Vergleichszeitpunkt für die Rentenrevision angeht, so ist der Sachverhalt im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dem Sachverhalt anlässlich der
Rentenzusprache am 10. Dezember 2014 gegenüberzustellen. Die Rentenbestätigung
vom 15. November 2016 (E. I. 1.2 hiervor) taugt entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht als Vergleichszeitpunkt. Die Beschwerdegegnerin nahm vor
dieser Bestätigung gar keine Abklärungen vor, ob sich der Erwerbsstatus
tatsächlich verändert hatte. Gemäss dem kurz zuvor ergangenen EGMR-Urteil in
Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 stellte nämlich die Reduktion der
Arbeitszeit aus rein familiär bedingten Gründen infolge Betreuungspflichten
gegenüber minderjährigen Kindern keinen Revisionsgrund dar. Vor diesem
Hintergrund spielte es damals von vornherein keine Rolle, ob sich der
Erwerbsstatus der Beschwerdeführerin wegen der Geburt ihrer Tochter am 1. Dezember
2015.
verändert hatte oder nicht (s. IV-Nr. 158 S. 2). Eine Anpassung der Rente
aus diesem Grund kam erst ab dem 1. Januar 2018 in Frage, nachdem die
Bestimmungen über die gemischte Methode angepasst worden waren.
3.4
Nachdem die Beschwerdeführerin am
1.
Dezember 2015 ihre Tochter zur Welt gebracht hatte, ergingen die folgenden
entscheidrelevanten Akten:
3.4.1
Die Beschwerdeführerin schrieb der
Beschwerdegegnerin am 3. August 2016 (IV-Nr. 156 S. 3 f.), ihre (an einem
Geburtsgebrechen leidende) Tochter laste sie völlig aus. Sie brauche viel
Unterstützung von aussen. Am 16. Januar 2019 bekräftigte sie, dass die
Verantwortung für ihre Tochter Tag für Tag eine riesige Herausforderung
darstelle (IV-Nr. 161).
3.4.2
Der
Abklärungsfachmann B.___ suchte die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 um
14:00 Uhr zu Hause auf und führte ein Gespräch mit ihr (IV-Nr. 163 S. 1).
Zuvor hatte sie ihm um 11:12 Uhr folgende E-Mail geschickt (IV-Nr. 164
S. 2):
(…) wir haben ja heute
unser Gespräch. Leider bin ich heute etwas komisch, psychisch angeschlagen.
Dennoch würde ich unser Termin gerne wahrnehmen.
B.___ antwortete ihr, sie
solle sich keine Sorgen machen, wenn es nicht gehe, könne man das Gespräch auch
vorzeitig beenden (a.a.O.).
3.4.3
Im Abklärungsbericht
vom 16. Juli 2019 (IV-Nr. 165 S. 2 ff.) hielt B.___ fest, die Tochter der
Beschwerdeführerin leide an einer unilateralen armbetonten Cerebralparese links
(Geburtsgebrechen 390) und bedürfe einer entsprechenden Betreuung. Die
Beschwerdeführerin werde von ihrem Freund (dem Kindsvater) sowie ihrer Familie,
welche in […] wohne, tatkräftig unterstützt (S. 2 unten). Weiter gab der
Bericht folgende Aussage wieder (S. 3):
[Die Beschwerdeführerin] teilt mit, dass
sie heute – ohne gesundheitliche Einschränkungen – einer ausserhäuslichen Tätigkeit
im Ausmass von 50 % nachgehen würde und die anderen 50 % als Hausfrau
und Mutter tätig wäre. [Die Beschwerdeführerin] begründet dies einerseits
damit, dass sie gerne arbeiten und etwas tun würde und andererseits aus finanziellen
Gründen, wäre da keine Invalidenrente inklusive Kinderrente. Zwischenzeitlich
sei sie dank der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente schuldenfrei. Die
Kinderbetreuung könnte bei einem Pensum von 50 % durch ihre Familie und
womöglich durch die Mutter ihres Freundes gewährt werden. Ihre Mutter sei
zwischenzeitlich pensioniert, arbeite jedoch weiterhin ein bisschen. Ihre
Familie lebt in [...], die Mutter des Freundes in [...].
B.___ stellte neu eine Einschränkung im
Haushalt von 14 % fest, so dass sich mit einem Erwerbsanteil von nunmehr
50.
%, bei einer nach wie vor vollständigen ausserhäuslichen Arbeitsunfähigkeit,
ein Invaliditätsgrad von nur noch 57 % ergab (S. 5).
3.4.4
Nach dem
Abklärungsgespräch tauschten B.___ und die Beschwerdeführerin noch am gleichen
Tag folgende Mailnachrichten aus (IV-Nr. 164):
·
Beschwerdeführerin: Was
ich aber noch wissen möchte, oder nicht verstanden habe ist; wieso wird einem
das aktuelle Rentengrad gekürzt, wenn man ein Kind bekommt? Mit einer Person
mehr im Haushalt, hat man doch auch mehr Ausgaben?
·
B.___: (…) Die
Invalidenversicherung berücksichtigt jedoch bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades nicht die effektiven Ausgaben, sondern nebst der medizinisch
attestierten Erwerbsfähigkeit zudem, was die betroffene Person bei voller
Gesundheit tun würde, bzw. ob sie vollerwerbstätig, teilerwerbstätig oder
Hausfrau bzw. Hausfrau und Mutter wäre (…) Auf Grund der Geburt Ihrer Tochter
würden Sie heute – bei voller Gesundheit – laut eigenen Aussagen lediglich noch
ungefähr 50 % ausserhäuslich tätig sein. Somit werden Sie weiterhin als
teilerwerbstätige Person eingestuft, jedoch für die Zukunft mit einem
ausserhäuslichen Pensum von 50 % und einem Anteil im Aufgabenbereich Haushalt /
Mutter von 50 % (…).
·
Beschwerdeführerin:
(…) Es ist für mich jedoch unmöglich zu bestätigen, ob ich diese 50 % auch
wirklich realisieren könnte. Mir geht es, nach eigenem Empfinden,
gesundheitlich nicht besser, also sollte die Rente auch nicht gekürzt werden
(…).
3.4.5
Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens gab B.___ am 6. März 2020 eine Stellungnahme ab (IV-Nr.
177.
S. 2): Die Beschwerdeführerin sei vor dem Abklärungsgespräch ausführlich informiert
worden, weshalb man eine amtliche Revision der Invalidenrente eingeleitet habe
und klären müsse, in welchem Ausmass sie heute – bei voller Gesundheit –
nach der Geburt der Tochter ausserhäuslich tätig wäre. Die Beschwerdeführerin habe
die Fragen alle verstanden und diese entsprechend beantworten können. Für die
Abklärungsfachperson habe es keinen Zweifel an den getätigten Aussagen gegeben.
Es sei nachvollziehbar, dass eine zwischenzeitlich 38jährige Frau mit einer vierjährigen
Tochter und einem Lebenspartner, der zu 80 % arbeite, einem Teilzeitpensum
von 50 % nachgehen würde. Die Aussage im Abklärungsbericht, die
Beschwerdeführerin begründe dies einerseits damit, dass sie gerne arbeiten und
etwas tun würde, und andererseits aus finanziellen Gründen, wäre da keine
Invalidenrente inkl. Kinderrente, sei so zu verstehen, dass die
Beschwerdeführerin heute, trotz der vierjährigen Tochter, einer
ausserhäuslichen Arbeit im Ausmass von 50 % nachgehen würde oder wolle. Die
erwähnte Reduktion des Arbeitspensums des Lebenspartners (s. dazu IV-Nr. 173 S. 3
ff.) sei eher darauf zurückzuführen, dass er damit der Beschwerdeführerin und
der Tochter Unterstützung bieten könne, da die Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen eine solche benötige. Hätte sie keine gesundheitlichen
Einschränkungen, wäre eine Reduktion des Arbeitspensums des Lebenspartners mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht notwendig. An einem Erwerbs- und
Haushaltsanteil von je 50 % sei festzuhalten.
3.5
3.5.1
Die
Beschwerdeführerin deponierte an der Instruktionsverhandlung vom
15.
Februar 2021 zusammengefasst folgende Beweisaussage:
Das Geburtsgebrechen der
Tochter sei eine zusätzliche Belastung gewesen, diese mache es aber gut.
Psychisch sei es ein auf und ab gewesen, aber sie habe eigentlich immer eine
recht gute Unterstützung erhalten. Sie und ihr Partner seien mittlerweile ein
gutes Team. Ihre Mutter sei stets für sie da gewesen. So gut sie es gekonnt
habe, habe auch diejenige ihrer Schwestern geholfen, welche die Gotte ihrer
Tochter sei (A.S. 53).
Sie habe immer 100 %
gearbeitet und wolle nach wie vor arbeiten. Nach ihrer Erinnerung habe B.___
gefragt, was sie bei voller Gesundheit arbeiten würde, wenn sie in der gleichen
Situation wäre wie jetzt, mit Kind etc. (A.S. 53). Sie habe das so verstanden,
dass man wissen wolle, was sie auf dem ersten Arbeitsmarkt leisten könnte, wenn
sie nicht diese psychischen Einschränkungen hätte (A.S. 54). Sie habe überlegt
und gesagt, dass sie mindestens 50 % arbeiten müsste, damit es finanziell
reiche, aber dass sie nicht wisse, ob sie dazu psychisch auch wirklich in der
Lage sei, habe sie doch schon länger nicht mehr gearbeitet (A.S. 53 + 55).
Eigentlich wäre von Anfang an ein Pensum von 100 % das Ziel gewesen, was
sie bei voller Gesundheit auch schaffen würde (A.S. 53 f. + 55). Thema sei
lediglich das Arbeitspensum von 50 % gewesen, B.___ habe sie nicht gefragt,
ob sie auch mehr arbeiten würde, was sie bejaht hätte (A.S. 57). Die E-Mail an ihn
nach dem Gespräch vom 12. Juli 2019 habe sie geschrieben, weil sie nicht
drausgekommen sei, sie könne es nicht genau sagen (A.S. 55). Wenn sie vollzeitlich
arbeiten würde, könnte ihre Mutter teilweise und die Mutter des Partners ganztägig
auf ihre Tochter aufpassen. Diese sei derzeit am Wochenende bei ihrer Mutter
und montags bei der Mutter des Partners (A.S. 54 + 57). Die Schwester
werde mehr Kapazität haben, um ihr zu helfen, sobald sie wegen der
Coronapandemie nicht mehr so viel zu tun habe (A.S. 56). Hinzu käme noch die
Kita (A.S. 55 + 57). Auch ihr Partner sei offen für Anpassungen seines
Arbeitspensums, wie er das früher schon gemacht habe, um ihr und ihrer Tochter
zu helfen (A.S. 56).
B.___ habe sie nicht über
die Folgen aufgeklärt. Er habe am Schluss des Gesprächs gesagt, dass
möglicherweise die Rente gekürzt werde. Eine Kürzung von 100 auf 75 %
hätte sie sogar akzeptiert, aber nicht auf 50 % (A.S. 55).
3.5.2
B.___ gab an der
Instruktionsverhandlung vom 15. Februar 2021 im Wesentlichen folgende
Zeugenaussage zu Protokoll:
Er erinnere sich an die
Abklärung bei der Beschwerdeführerin im Juli 2019. Dem Abklärungsteam der
Beschwerdegegnerin sei sehr wichtig, dass die Betroffenen verstünden, worum es
gehe und warum man vorbeikomme. Man sage den Leuten, wie es auch bei der
Beschwerdeführerin geschehen sei, sie sollen sich vorstellen, ob sie bei voller
Gesundheit und den aktuellen Gegebenheiten wie familiäre und finanzielle
Situation arbeiten würden und in welchem Ausmass. Manchmal müsse man es noch
ein wenig erklären. Die Abklärungspersonen würden zurückfragen, ob die Leute es
verstanden hätten (A.S. 57 + 58). Seiner Erinnerung nach habe die
Beschwerdeführerin ziemlich konkret gesagt, dass sie 50 % arbeiten würde, was
er dann so festgehalten habe. Seiner schriftlichen Formulierung nach würde er
meinen, dass es eigentlich ziemlich klar gewesen sei, weshalb er keine
Ergänzungen angefügt habe, wie er es bei verschiedenen Angaben machen würde.
Seinem Gefühl nach habe die Beschwerdeführerin richtig verstanden, dass es um
das Arbeitspensum gehe, wenn sie völlig gesund wäre (A.S. 58). Er habe
nicht konkret gefragt, warum die Beschwerdeführerin nun weniger arbeiten würde
als bei der Rentenzusprache; da die Antwort mit den 50 % ziemlich schnell
gekommen sei, habe es keinen Grund für eine solche Frage gegeben
(A.S. 59).
Die Beschwerdeführerin habe
gesagt, sie würde gerne arbeiten neben Haushalt und «Muttersein». Auch die
finanzielle Situation sei thematisiert worden. Laut der Beschwerdeführerin habe
sie dank der Rente ihre Schulden begleichen können, was ein Indiz für eine
ausserhäusliche Tätigkeit bilde. Ein Pensum von 50 % sei ihm angesichts der
Situation als stimmig erschienen, brauche die Tochter doch wegen der
gesundheitlichen Probleme etwas mehr Betreuung (A.S. 58). Was die
Mailkorrespondenz mit der Beschwerdeführerin angehe, so wisse er den Inhalt
nicht mehr genau. Wenn sie geschrieben habe, es sei ihr unmöglich zu
bestätigen, dass sie ein Pensum von 50 % realisieren könne, so habe sie
das Gefühl gehabt, man gehe davon aus, sie könne in der aktuellen Situation 50
% arbeiten (A.S. 59).
3.6
Die Parteien sind sich einig,
dass die Beschwerdeführerin trotz der Geburt ihrer Tochter weiterhin einer
Erwerbstätigkeit nachginge, wenn sie gesund wäre. Was den Umfang dieser
Tätigkeit angeht, so beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, die Beschwerdeführerin
habe gegenüber B.___ erklärt, dass sie neu nur noch zu 50 % arbeiten würde.
Damit sei gegenüber der Rentenzusprache von 2014 eine Veränderung belegt, die
eine Anpassung der Rente gestatte. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt
werden:
3.6.1
B.___ hielt in seinem Bericht vom
16.
Juli 2019 in der Tat fest, die Beschwerdeführerin habe auf seine Frage hin angegeben,
sie würde im Gesundheitsfall zu 50 % arbeiten (E. II. 3.4.3 hiervor). Dies
stimmt mit der Aussage der Beschwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung
überein, im Abklärungsgespräch sei von einem Arbeitspensum von 50 % die
Rede gewesen (A.S. 53 + 57); soweit sie indes vorbringt, sie habe von mindestens
50.
% gesprochen, findet sich im Abklärungsbericht keine entsprechende
Feststellung. Weiter erklärte B.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
6.
März 2020 sowie anlässlich der Zeugenbefragung, die Beschwerdeführerin
habe die Frage nach dem Arbeitspensum richtig verstanden, weshalb sich eine Nachfrage
erübrigt habe (E. II. 3.4.5 + 3.5.2 hiervor).
Man könnte nun argumentieren, wenn die
Beschwerdeführerin im Abklärungsgespräch ein Arbeitspensum von 50 %
angebe, so handle es sich dabei um die spontane Aussage der ersten Stunde, der
grösseres Gewicht zukomme als späteren Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein könnten (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Diese Sichtweise
wäre aber nur dann statthaft, wenn die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019
die Frage nach dem Arbeitspensum auch wirklich richtig verstanden hat. Gegen
eine solche Annahme spricht einmal, dass sie kurz vor dem Gespräch mitteilte,
es gehe ihr psychisch nicht gut (E. II. 3.4.2 hiervor), was angesichts der
dokumentierten psychiatrischen Störungen der Beschwerdeführerin als plausibel
erscheint. Zwar will B.___ während des Gesprächs nie den Eindruck gehabt haben,
dass die Beschwerdeführerin der Situation nicht gewachsen war (vgl. E. II.
3.4.5
+ 3.5.2 hiervor), und auch diese erwähnte nichts dergleichen. Unmittelbar
nach dem Gespräch erkundigte sich die Beschwerdeführerin indes, warum ihr wegen
ihres Kindes die Rente gekürzt werde. Auf die Antwort von B.___, hin, sie würde
im Gesundheitsfall nach eigenem Bekunden nur noch 50 % arbeiten, bestritt sie
dies zwar nicht, fragte sich aber, ob sie wirklich ein solches Pensum ausfüllen
könne, es gehe ihr gesundheitlich nicht besser (E. II. 3.4.4 hiervor). Diese
Aussagen legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin im Abklärungsgespräch
nicht erfasst hatte, dass es um das hypothetische Arbeitspensum ohne
Behinderung ging. Bei solchen Zweifeln geht es nicht an, den Abklärungsbericht
als beweiswertig anzusehen und die Beschwerdeführerin auf ihrer damaligen
Erklärung zu behaften, dass sie nur noch 50 % arbeiten würde. Dementsprechend
hilft hier auch die Zeugenaussage von B.___, wonach die Beschwerdeführerin von
50.
% gesprochen und er dies so niedergeschrieben habe, nicht weiter.
3.6.2
B.___ argumentiert ergänzend, ein Arbeitspensum
von 50 % korrespondiere mit dem behinderungsbedingt erhöhten Betreuungsbedarf
der Tochter (A.S. 58 unten). Diese (unbestreitbar vorhandene) Behinderung vermag
indes für den Zeitpunkt der Rentenrevision keine Reduktion des Pensums von 90
auf 50 % zu belegen:
Einerseits trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin
durch die Betreuung ihrer Tochter zunächst stärker in Anspruch genommen wurde
(s. E. II. 3.4.1 hiervor). Bei der Parteibefragung erklärte sie indes, die
Behinderung der Tochter sei eine zusätzliche Belastung gewesen (A.S. 53).
Mittlerweile ist die Beschwerdeführerin in der Lage, trotz der eigenen
psychischen Probleme gut mit dieser Situation umzugehen. Ihre Aussage vor dem
Versicherungsgericht bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass das Leiden der
Tochter immer noch zu einer Überforderung führt, die ein Pensum von mehr als 50 %
ausschliessen würde.
Andererseits muss auf Grund der Parteibefragung
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über genug Personen
verfügt, denen sie ihre Tochter im Falle eines Arbeitspensums von 90 % anvertrauen
könnte. Da die Mutter der Beschwerdeführerin und die Mutter des Partners
bereits zeitweise auf die Tochter aufpassen (A.S. 54 unten), liegt auf der
Hand, dass deren Behinderung einer Betreuung durch Dritte und damit einem
Arbeitspensum von 90 % nicht entgegenstehen würde.
3.6.3
Nachdem der Vorbescheid vom 19.
August 2019 die Herabsetzung auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt hatte, machte
die Beschwerdeführerin im Einwand vom 16. September 2019 erstmals geltend,
sie würde im Gesundheitsfall nach wie vor vollzeitlich (bzw. zu 90 % wie vor
dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) arbeiten. In der Parteibefragung vor dem
Versicherungsgericht bekräftigte sie, es sei schon im Zeitpunkt des
Abklärungsgesprächs ihre Absicht gewesen, vollzeitlich zu arbeiten (A.S. 53 f.).
Für den Beweiswert dieser Aussage
spricht einerseits, dass es sich um eine Beweisaussage nach Art. 192 ZPO
handelt, welche nach Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Straffolgen bei
einer Falschaussage erging (A.S. 52). Andererseits hinterliess die
Beschwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung einen grundsätzlich guten
Eindruck, gab sie doch offen, sachlich und unaufgeregt Auskunft. Dennoch besteht
Grund, an ihrer Aussage zu zweifeln. Befremdlich wirkt nämlich die Feststellung
der Beschwerdeführerin, B.___ habe sie nicht über die Folgen aufgeklärt (A.S.
55), womit sie offenbar meint, dass sie zwar auf die Möglichkeit einer tieferen
Rente hingewiesen wurde, nicht aber darauf, dass die ganze Rente gleich auf
eine halbe Rente herabgesetzt werden könnte. Dies erweckt den Verdacht, dass
die Beschwerdeführerin mit Blick auf ein für sie günstiges Ergebnis aussagte
und auf einem Pensum von 90 % beharrte, um ihre ganze Rente zu behalten.
Sonstige Aussagen der Beschwerdeführerin,
in denen sie gegenüber Ärzten oder anderen Drittpersonen von einem Pensum von
90.
% spricht, sind in den Akten nicht dokumentiert. Somit findet sich hier
keine Stütze für die Darstellung der Beschwerdeführerin.
3.6.4
Die Würdigung der Akten und der
protokollierten Aussagen erlaubt insgesamt keine verlässlichen Feststellungen
zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Es ist zwar durchaus
möglich, dass die Beschwerdeführerin wie früher mit einem Pensum von 90 %
arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, aber genauso gut kann es sein, dass sie
sich nun auf 50 % beschränken würde. Die blosse Möglichkeit, dass ein
Sachverhalt vorliegt, genügt indes nicht, um diesen als überwiegender
wahrscheinlich anzusehen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Da somit weder die
Variante mit 90 % Erwerbstätigkeit noch diejenige mit 50 % mit dem
erforderlichen Beweisgrad erstellt ist, liegt Beweislosigkeit vor, zumal von
weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Da es sich hier um ein
Revisionsverfahren handelt, geht die Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdegegnerin,
welche die bisherige ganze Rente reduzieren will und sich dazu auf einen neuen
Erwerbsstatus von 50 % beruft (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom
3.
Dezember 2020 E. 7.2).
3.7
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Unrecht
auf eine halbe Rente reduziert. Die angefochtene Verfügung wird daher in
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
der Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 weiterhin eine ganze Rente nebst
Kinderrente auszurichten.
Auf die beantragte öffentliche
Verhandlung vor dem Versicherungsgericht kann bei diesem Verfahrensausgang
verzichtet werden.
4.
4.1
Da die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin obsiegt hat, besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter eingereichten Kostennoten
vom 15. Februar und 22. April 2021 (A.S. 72 f. / 75 f.) weisen einen
Zeitaufwand von insgesamt 24,47 Stunden aus (19,93 + 4,54), der
wie folgt zu kürzen ist:
· Ein Aufwand von 10,5 Stunden für das
Verfassen der Beschwerdeschrift erscheint als zu hoch, da der Vertreter bereits
am verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren beteiligt war und zu einem grossen
Teil auf dortigen Vorarbei-
ten
zurückgreifen konnte (s. IV-Nr. 171). Diese Position ist daher um vier Stunden auf
6,5 Stunden zu kürzen.
· Der reine Kanzleiaufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Dies betrifft einerseits die Klientenbriefe («Brief an Klientin» resp. «Mail an
Klientin»), bei denen mangels eindeutiger
Bezeichnung
praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist, sowie die
entsprechenden Schreiben an die Rechtsschutzversicherung und die Sozialen
Dienste (13 x 0,17 / 1 x 0,33 / 1 x 0,25 / 2 x 0,08 = 2,95 Stunden).
Andererseits beinhaltete die Eingabe an das Versicherungsgericht vom 22. April
2021, wofür zwei Stunden ausgewiesen werden, auch die Einreichung der
Kostennote vom gleichen Tag, wofür ermessensweise 0,25 Stunden ausgeschieden
und gestrichen werden.
· Die Verhandlung vom 15. Februar 2021 dauerte
nicht wie geltend gemacht zwei Stunden, sondern bloss eine Stunde, nämlich von
14:00 bis 15:00 Uhr (s. Protokoll, A.S. 52 + 60).
· Der nachprozessuale Aufwand ist
angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu reduzieren.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 15,77 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF
240.00
eine Entschädigung von CHF 3'784.80.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 102.30
betrifft (88.70 + 13.60), so sind die 30 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50
zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in
der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter sind die Anreise zur Verhandlung
vom 15. Februar 2021 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur
Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und
§ 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer
und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF
73.70
Einschliesslich CHF 297.10
Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung
Dispositiv
demnach auf total CHF 4'155.60.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe
von CHF 1'000.00 wird dementsprechend der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 16. und 23. Juni 2020 werden in Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der
Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 weiterhin eine ganze Invalidenrente nebst
Kinderrente auszurichten.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'155.60 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe
von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann