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Entscheid

VSBES.2020.154

Invalidenrente

28. Juni 2021Deutsch32 min

Beschwerdeführerin), geb. 1981, mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 ab 1. Oktober

Source so.ch

Urteil vom 28. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 16. + 23. Juni 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1981, mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 ab 1. Oktober

2012 eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 151

S. 3 ff.). Sie berechnete dabei nach der gemischten Methode, mit

einem Erwerbsanteil von 90 % und einem Haushaltsanteil von 10 %, einen

Invaliditätsgrad von 74 %.

1.2 Am 1. Dezember 2015 brachte die

Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt (s. IV-Nr. 155). Die Beschwerdegegnerin

leitete deshalb am 28. Juli 2016 ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 156),

bestätigte dann aber am 15. November 2016 die ganze Rente (IV-Nr. 159),

dies im Hinblick auf das EGMR-Urteil in Sachen Di Trizio (IV-Nr. 158 S. 2).

1.3 Angesichts des am

1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 27bis Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) leitete die Beschwerdegegnerin am 9.

Januar 2019 erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 160). In der Folge

erliess sie am 16. Juni 2020 folgende Verfügung (Aktenseite /

A.S. 1 ff.):

1. Ihre bisherige Rente wird auf eine halbe

Rente herabgesetzt.

2. Die Herabsetzung der Leistung erfolgt

mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (…).

3. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung

wird die aufschiebende Wirkung entzogen (…).

Dabei ging die Beschwerdegegnerin im

Rahmen der gemischten Methode neu von einem Erwerbs- und Haushaltsanteil von je

50 % aus, was zu einem Invaliditätsgrad von nur noch 57 % führte.

1.4 Mit Verfügung vom 23. Juni 2020

setzte die Beschwerdegegnerin per 1. August 2020 die Höhe der halben Rente fest

(A.S. 7 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 31. Juli 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. a) Die Verfügungen der

[Beschwerdegegnerin] vom 16. Juni 2020 und vom 23. Juni 2020 seien

aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien weiterhin die bisherigen

IV-Leistungen (ganze Invalidenrente) nach Mass-

gabe eines

Invaliditätsgrades von 74 % auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei von Amtes wegen eine gerichtliche Begutachtung zur

Statusfrage und zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt durch

einen gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachver-

ständigen in

Auftrag zu geben und erstellen zu lassen (Beweisthema: Statusfrage und

gesundheitlich bedingte Einschränkungen im Haushalt).

c)

Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei an die [Beschwerdegegnerin] zur neuen Abklärung

und zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. die bereits entzogene aufschiebende

Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wiederherzustellen.

3. Die Abklärungsperson, Herr B.___, sei

gerichtlich aufzufordern, erläuterungsweise darzulegen, wie sein Satz auf Seite

3 des Abklärungsberichts vom 16. Juli 2019 zu verstehen ist: «[Die

Beschwerdeführerin] begründet dies einerseits

damit, dass

sie gerne arbeiten und etwas tun würde und andererseits aus finanziellen

Gründen, wäre da keine Invalidenrente inkl. Kinderrente».

4. Die Beschwerdeführerin, deren

Lebenspartner und der Kindsvater (C.___, [...]), die Mutter der

Beschwerdeführerin (D.___, [...]) und die Mutter des Ehemannes (E.___, [...])

seien protokollarisch zur Frage nach dem Umfang der Erwerbs-

tätigkeit im

Gesundheitsfall gerichtlich zu befragen (Beweisthema: Statusfrage und

Anwendbarkeit der gemischten Methode sowie finanzielle Situation).

5. Herr F.___, Human Ressources Manager, [...],

sei gerichtlich anzufragen, wie rasch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin

sein Pensum reduzieren könnte, um sich der Kinderbetreuung zu widmen

(Beweisthema: Aussergewöhn-

liche

Flexibilität des Arbeitgebers).

6. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___,

Psychiatrie FMH, sei gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 20.

Dezember 2006, I 693/06, E. 6.2, von Amtes wegen beizuziehen, damit er sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit äussern kann (Beweisthema: Vollständigkeit und

Widerspruchsfreiheit der Haushaltabklärung).

7. Herr H.___, Leiter Soziale Dienste [...],

sei gerichtlich zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu befragen

(Beweisthema: Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung und der

Wiedereinbringlichkeit einer allfälligen Rückfor-

derung).

8. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

9. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids

sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer

detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.

10. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts weist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung, dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2020 folgend

(A.S. 35), mit Verfügung vom 1. September 2020 ab (A.S. 36 ff.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 9. September 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 39).

2.4 Die Vizepräsidentin verfügt am

24. November 2020, dass zum Erwerbsstatus eine Parteibefragung der

Beschwerdeführerin sowie eine Zeugenbefragung von B.___ durchgeführt werde, während

sie die übrigen Beweisanträge der Beschwerdeführerin abweist (A.S. 40 f.).

2.5 Die Instruktionsverhandlung vor

der Vizepräsidentin mit Partei- und Zeugenbefragung findet am 15. Februar 2021

statt (s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 52 ff.).

2.6 Die Beschwerdeführerin äussert

sich am 16. März und 22. April 2021 zum Beweisergebnis (A.S. 64 f. / 68 ff.),

während sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen lässt (A.S.

66).

2.7 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 22. April und 18. Juni 2021 jeweils eine

Kostennote ein (A.S. 72 f. / 75 f.).

2.8 Die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 22. April 2021 sowie die beiden Kostennoten gehen am 23.

April resp. 18. Juni 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 74

/ 77), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente per 31. Juli

2020.

Massgebend ist dabei grundsätzlich der Sachverhalt, der bis zum Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.

220). Im vorliegenden Fall steht eine Aufhebung der Rente per Ende Juli 2020

zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,

massgebend.

2.2

2.2.1

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

2.2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.2.3

2.2.3.1

Bei versicherten

Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des

Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil

durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3

IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für

diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte

Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018

gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis

IVV):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

2.2.3.2

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28.

Juni 2019 E. 5.2).

2.3

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2

S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,

117.

V 198 E. 3b S. 199). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den

Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als

Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche mit

Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).

2.4

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Dabei ist im gesamten

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung zu beachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten.

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt weiter der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht

haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2

S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht

in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

Bevor die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2014 eine ganze Rente zusprach, veranlasste sie

die nachstehenden Abklärungen:

3.1.1

Dr. med. I.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Gutachten vom

12.

Juni 2014 (IV-Nr. 129.1) folgende Diagnosen mit «versicherungsmedizinischer

Relevanz» (S. 15):

· Persönlichkeitsstörung mit dependenten

und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61)

· Rezidivierende depressive Episoden,

derzeit leicht mit somatischem Syndrom (F33.11)

Eine Tätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt sei nicht mehr zumutbar (S. 16). Im geschützten Rahmen sei

grundsätzlich jede Tätigkeit denkbar. Entscheidend seien Arbeitsklima und

Rahmenbedingungen, d.h. reizarm, konfliktarm und wohlwollend, mit klaren Strukturen

hinsichtlich Präsenzzeit, Aufgabe und Rückmeldung (S. 17). In diesem Bereich sei

eine zeitliche Präsenz von 80 bis 100 % möglich. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit

dürfte, je nach den konkreten Umständen, zwischen 50 bis 80 % schwanken,

wenn hinsichtlich der Eignung für die auszuführende Tätigkeit und der personellen

zwischenmenschlichen Umgebung optimale Bedingungen herrschten (S. 15).

3.1.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete

zuletzt als Sales Advisor (IV-Nr. 27 S. 2 Ziff. 2.7). Auf Verlangen

des Arbeitgebers musste sie ihr Arbeitspensum per 1. Oktober 2011 auf 90 %

reduzieren (IV-Nr. 3 S. 2), also noch vor dem Eintritt der massgeblichen

Arbeitsunfähigkeit am 28. Oktober 2011 (IV-Nr. 151 S. 8). Damals war die

Beschwerdeführerin kinderlos. Vor diesem Hintergrund gelangte der

Abklärungsfachmann B.___ in seinem Bericht vom 30. Juni 2014 (IV-Nr. 133 S. 2)

einerseits zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang

von 90 % erwerbstätig wäre. Andererseits bestehe im Aufgabenbereich

Haushalt keine Einschränkung.

3.1.3

Gestützt auf Gutachten und

Abklärungsbericht wurde in der Rentenverfügung vom 10. Dezember 2014 ein erwerblicher

Invaliditätsgrad von 82,54 % berechnet. Gewichtet nach dem Erwerbsanteil von 90

% ergab sich so, da im Haushalt keine Invalidität bestand, ein für den

Rentenanspruch massgeblicher Invaliditätsgrad von 74 % (IV-Nr. 151 S. 9).

3.2

Zwischen den Parteien ist

unbestritten, dass seit der Rentenzusprache am 10. Dezember 2014 keine

wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist, welche eine

Rentenanpassung erlauben würde (s. Verfügung vom 16. Juni 2020, A.S. 2 oben,

sowie Abklärungsbericht vom 16. Juli 2019, IV-Nr. 165 S. 2 unten). Die

Beschwerdegegnerin begründet die Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente

vielmehr allein mit dem veränderten Erwerbsstatus. Weiterungen zur

ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigen sich daher.

3.3

Was den massgeblichen

Vergleichszeitpunkt für die Rentenrevision angeht, so ist der Sachverhalt im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dem Sachverhalt anlässlich der

Rentenzusprache am 10. Dezember 2014 gegenüberzustellen. Die Rentenbestätigung

vom 15. November 2016 (E. I. 1.2 hiervor) taugt entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin nicht als Vergleichszeitpunkt. Die Beschwerdegegnerin nahm vor

dieser Bestätigung gar keine Abklärungen vor, ob sich der Erwerbsstatus

tatsächlich verändert hatte. Gemäss dem kurz zuvor ergangenen EGMR-Urteil in

Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 stellte nämlich die Reduktion der

Arbeitszeit aus rein familiär bedingten Gründen infolge Betreuungspflichten

gegenüber minderjährigen Kindern keinen Revisionsgrund dar. Vor diesem

Hintergrund spielte es damals von vornherein keine Rolle, ob sich der

Erwerbsstatus der Beschwerdeführerin wegen der Geburt ihrer Tochter am 1. Dezember

2015.

verändert hatte oder nicht (s. IV-Nr. 158 S. 2). Eine Anpassung der Rente

aus diesem Grund kam erst ab dem 1. Januar 2018 in Frage, nachdem die

Bestimmungen über die gemischte Methode angepasst worden waren.

3.4

Nachdem die Beschwerdeführerin am

1.

Dezember 2015 ihre Tochter zur Welt gebracht hatte, ergingen die folgenden

entscheidrelevanten Akten:

3.4.1

Die Beschwerdeführerin schrieb der

Beschwerdegegnerin am 3. August 2016 (IV-Nr. 156 S. 3 f.), ihre (an einem

Geburtsgebrechen leidende) Tochter laste sie völlig aus. Sie brauche viel

Unterstützung von aussen. Am 16. Januar 2019 bekräftigte sie, dass die

Verantwortung für ihre Tochter Tag für Tag eine riesige Herausforderung

darstelle (IV-Nr. 161).

3.4.2

Der

Abklärungsfachmann B.___ suchte die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 um

14:00 Uhr zu Hause auf und führte ein Gespräch mit ihr (IV-Nr. 163 S. 1).

Zuvor hatte sie ihm um 11:12 Uhr folgende E-Mail geschickt (IV-Nr. 164

S. 2):

(…) wir haben ja heute

unser Gespräch. Leider bin ich heute etwas komisch, psychisch angeschlagen.

Dennoch würde ich unser Termin gerne wahrnehmen.

B.___ antwortete ihr, sie

solle sich keine Sorgen machen, wenn es nicht gehe, könne man das Gespräch auch

vorzeitig beenden (a.a.O.).

3.4.3

Im Abklärungsbericht

vom 16. Juli 2019 (IV-Nr. 165 S. 2 ff.) hielt B.___ fest, die Tochter der

Beschwerdeführerin leide an einer unilateralen armbetonten Cerebralparese links

(Geburtsgebrechen 390) und bedürfe einer entsprechenden Betreuung. Die

Beschwerdeführerin werde von ihrem Freund (dem Kindsvater) sowie ihrer Familie,

welche in […] wohne, tatkräftig unterstützt (S. 2 unten). Weiter gab der

Bericht folgende Aussage wieder (S. 3):

[Die Beschwerdeführerin] teilt mit, dass

sie heute – ohne gesundheitliche Einschränkungen – einer ausserhäuslichen Tätigkeit

im Ausmass von 50 % nachgehen würde und die anderen 50 % als Hausfrau

und Mutter tätig wäre. [Die Beschwerdeführerin] begründet dies einerseits

damit, dass sie gerne arbeiten und etwas tun würde und andererseits aus finanziellen

Gründen, wäre da keine Invalidenrente inklusive Kinderrente. Zwischenzeitlich

sei sie dank der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente schuldenfrei. Die

Kinderbetreuung könnte bei einem Pensum von 50 % durch ihre Familie und

womöglich durch die Mutter ihres Freundes gewährt werden. Ihre Mutter sei

zwischenzeitlich pensioniert, arbeite jedoch weiterhin ein bisschen. Ihre

Familie lebt in [...], die Mutter des Freundes in [...].

B.___ stellte neu eine Einschränkung im

Haushalt von 14 % fest, so dass sich mit einem Erwerbsanteil von nunmehr

50.

%, bei einer nach wie vor vollständigen ausserhäuslichen Arbeitsunfähigkeit,

ein Invaliditätsgrad von nur noch 57 % ergab (S. 5).

3.4.4

Nach dem

Abklärungsgespräch tauschten B.___ und die Beschwerdeführerin noch am gleichen

Tag folgende Mailnachrichten aus (IV-Nr. 164):

·

Beschwerdeführerin: Was

ich aber noch wissen möchte, oder nicht verstanden habe ist; wieso wird einem

das aktuelle Rentengrad gekürzt, wenn man ein Kind bekommt? Mit einer Person

mehr im Haushalt, hat man doch auch mehr Ausgaben?

·

B.___: (…) Die

Invalidenversicherung berücksichtigt jedoch bei der Berechnung des

Invaliditätsgrades nicht die effektiven Ausgaben, sondern nebst der medizinisch

attestierten Erwerbsfähigkeit zudem, was die betroffene Person bei voller

Gesundheit tun würde, bzw. ob sie vollerwerbstätig, teilerwerbstätig oder

Hausfrau bzw. Hausfrau und Mutter wäre (…) Auf Grund der Geburt Ihrer Tochter

würden Sie heute – bei voller Gesundheit – laut eigenen Aussagen lediglich noch

ungefähr 50 % ausserhäuslich tätig sein. Somit werden Sie weiterhin als

teilerwerbstätige Person eingestuft, jedoch für die Zukunft mit einem

ausserhäuslichen Pensum von 50 % und einem Anteil im Aufgabenbereich Haushalt /

Mutter von 50 % (…).

·

Beschwerdeführerin:

(…) Es ist für mich jedoch unmöglich zu bestätigen, ob ich diese 50 % auch

wirklich realisieren könnte. Mir geht es, nach eigenem Empfinden,

gesundheitlich nicht besser, also sollte die Rente auch nicht gekürzt werden

(…).

3.4.5

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens gab B.___ am 6. März 2020 eine Stellungnahme ab (IV-Nr.

177.

S. 2): Die Beschwerdeführerin sei vor dem Abklärungsgespräch ausführlich informiert

worden, weshalb man eine amtliche Revision der Invalidenrente eingeleitet habe

und klären müsse, in welchem Ausmass sie heute – bei voller Gesundheit –

nach der Geburt der Tochter ausserhäuslich tätig wäre. Die Beschwerdeführerin habe

die Fragen alle verstanden und diese entsprechend beantworten können. Für die

Abklärungsfachperson habe es keinen Zweifel an den getätigten Aussagen gegeben.

Es sei nachvollziehbar, dass eine zwischenzeitlich 38jährige Frau mit einer vierjährigen

Tochter und einem Lebenspartner, der zu 80 % arbeite, einem Teilzeitpensum

von 50 % nachgehen würde. Die Aussage im Abklärungsbericht, die

Beschwerdeführerin begründe dies einerseits damit, dass sie gerne arbeiten und

etwas tun würde, und andererseits aus finanziellen Gründen, wäre da keine

Invalidenrente inkl. Kinderrente, sei so zu verstehen, dass die

Beschwerdeführerin heute, trotz der vierjährigen Tochter, einer

ausserhäuslichen Arbeit im Ausmass von 50 % nachgehen würde oder wolle. Die

erwähnte Reduktion des Arbeitspensums des Lebenspartners (s. dazu IV-Nr. 173 S. 3

ff.) sei eher darauf zurückzuführen, dass er damit der Beschwerdeführerin und

der Tochter Unterstützung bieten könne, da die Beschwerdeführerin aus

gesundheitlichen Gründen eine solche benötige. Hätte sie keine gesundheitlichen

Einschränkungen, wäre eine Reduktion des Arbeitspensums des Lebenspartners mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht notwendig. An einem Erwerbs- und

Haushaltsanteil von je 50 % sei festzuhalten.

3.5

3.5.1

Die

Beschwerdeführerin deponierte an der Instruktionsverhandlung vom

15.

Februar 2021 zusammengefasst folgende Beweisaussage:

Das Geburtsgebrechen der

Tochter sei eine zusätzliche Belastung gewesen, diese mache es aber gut.

Psychisch sei es ein auf und ab gewesen, aber sie habe eigentlich immer eine

recht gute Unterstützung erhalten. Sie und ihr Partner seien mittlerweile ein

gutes Team. Ihre Mutter sei stets für sie da gewesen. So gut sie es gekonnt

habe, habe auch diejenige ihrer Schwestern geholfen, welche die Gotte ihrer

Tochter sei (A.S. 53).

Sie habe immer 100 %

gearbeitet und wolle nach wie vor arbeiten. Nach ihrer Erinnerung habe B.___

gefragt, was sie bei voller Gesundheit arbeiten würde, wenn sie in der gleichen

Situation wäre wie jetzt, mit Kind etc. (A.S. 53). Sie habe das so verstanden,

dass man wissen wolle, was sie auf dem ersten Arbeitsmarkt leisten könnte, wenn

sie nicht diese psychischen Einschränkungen hätte (A.S. 54). Sie habe überlegt

und gesagt, dass sie mindestens 50 % arbeiten müsste, damit es finanziell

reiche, aber dass sie nicht wisse, ob sie dazu psychisch auch wirklich in der

Lage sei, habe sie doch schon länger nicht mehr gearbeitet (A.S. 53 + 55).

Eigentlich wäre von Anfang an ein Pensum von 100 % das Ziel gewesen, was

sie bei voller Gesundheit auch schaffen würde (A.S. 53 f. + 55). Thema sei

lediglich das Arbeitspensum von 50 % gewesen, B.___ habe sie nicht gefragt,

ob sie auch mehr arbeiten würde, was sie bejaht hätte (A.S. 57). Die E-Mail an ihn

nach dem Gespräch vom 12. Juli 2019 habe sie geschrieben, weil sie nicht

drausgekommen sei, sie könne es nicht genau sagen (A.S. 55). Wenn sie vollzeitlich

arbeiten würde, könnte ihre Mutter teilweise und die Mutter des Partners ganztägig

auf ihre Tochter aufpassen. Diese sei derzeit am Wochenende bei ihrer Mutter

und montags bei der Mutter des Partners (A.S. 54 + 57). Die Schwester

werde mehr Kapazität haben, um ihr zu helfen, sobald sie wegen der

Coronapandemie nicht mehr so viel zu tun habe (A.S. 56). Hinzu käme noch die

Kita (A.S. 55 + 57). Auch ihr Partner sei offen für Anpassungen seines

Arbeitspensums, wie er das früher schon gemacht habe, um ihr und ihrer Tochter

zu helfen (A.S. 56).

B.___ habe sie nicht über

die Folgen aufgeklärt. Er habe am Schluss des Gesprächs gesagt, dass

möglicherweise die Rente gekürzt werde. Eine Kürzung von 100 auf 75 %

hätte sie sogar akzeptiert, aber nicht auf 50 % (A.S. 55).

3.5.2

B.___ gab an der

Instruktionsverhandlung vom 15. Februar 2021 im Wesentlichen folgende

Zeugenaussage zu Protokoll:

Er erinnere sich an die

Abklärung bei der Beschwerdeführerin im Juli 2019. Dem Abklärungsteam der

Beschwerdegegnerin sei sehr wichtig, dass die Betroffenen verstünden, worum es

gehe und warum man vorbeikomme. Man sage den Leuten, wie es auch bei der

Beschwerdeführerin geschehen sei, sie sollen sich vorstellen, ob sie bei voller

Gesundheit und den aktuellen Gegebenheiten wie familiäre und finanzielle

Situation arbeiten würden und in welchem Ausmass. Manchmal müsse man es noch

ein wenig erklären. Die Abklärungspersonen würden zurückfragen, ob die Leute es

verstanden hätten (A.S. 57 + 58). Seiner Erinnerung nach habe die

Beschwerdeführerin ziemlich konkret gesagt, dass sie 50 % arbeiten würde, was

er dann so festgehalten habe. Seiner schriftlichen Formulierung nach würde er

meinen, dass es eigentlich ziemlich klar gewesen sei, weshalb er keine

Ergänzungen angefügt habe, wie er es bei verschiedenen Angaben machen würde.

Seinem Gefühl nach habe die Beschwerdeführerin richtig verstanden, dass es um

das Arbeitspensum gehe, wenn sie völlig gesund wäre (A.S. 58). Er habe

nicht konkret gefragt, warum die Beschwerdeführerin nun weniger arbeiten würde

als bei der Rentenzusprache; da die Antwort mit den 50 % ziemlich schnell

gekommen sei, habe es keinen Grund für eine solche Frage gegeben

(A.S. 59).

Die Beschwerdeführerin habe

gesagt, sie würde gerne arbeiten neben Haushalt und «Muttersein». Auch die

finanzielle Situation sei thematisiert worden. Laut der Beschwerdeführerin habe

sie dank der Rente ihre Schulden begleichen können, was ein Indiz für eine

ausserhäusliche Tätigkeit bilde. Ein Pensum von 50 % sei ihm angesichts der

Situation als stimmig erschienen, brauche die Tochter doch wegen der

gesundheitlichen Probleme etwas mehr Betreuung (A.S. 58). Was die

Mailkorrespondenz mit der Beschwerdeführerin angehe, so wisse er den Inhalt

nicht mehr genau. Wenn sie geschrieben habe, es sei ihr unmöglich zu

bestätigen, dass sie ein Pensum von 50 % realisieren könne, so habe sie

das Gefühl gehabt, man gehe davon aus, sie könne in der aktuellen Situation 50

% arbeiten (A.S. 59).

3.6

Die Parteien sind sich einig,

dass die Beschwerdeführerin trotz der Geburt ihrer Tochter weiterhin einer

Erwerbstätigkeit nachginge, wenn sie gesund wäre. Was den Umfang dieser

Tätigkeit angeht, so beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, die Beschwerdeführerin

habe gegenüber B.___ erklärt, dass sie neu nur noch zu 50 % arbeiten würde.

Damit sei gegenüber der Rentenzusprache von 2014 eine Veränderung belegt, die

eine Anpassung der Rente gestatte. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt

werden:

3.6.1

B.___ hielt in seinem Bericht vom

16.

Juli 2019 in der Tat fest, die Beschwerdeführerin habe auf seine Frage hin angegeben,

sie würde im Gesundheitsfall zu 50 % arbeiten (E. II. 3.4.3 hiervor). Dies

stimmt mit der Aussage der Beschwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung

überein, im Abklärungsgespräch sei von einem Arbeitspensum von 50 % die

Rede gewesen (A.S. 53 + 57); soweit sie indes vorbringt, sie habe von mindestens

50.

% gesprochen, findet sich im Abklärungsbericht keine entsprechende

Feststellung. Weiter erklärte B.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom

6.

März 2020 sowie anlässlich der Zeugenbefragung, die Beschwerdeführerin

habe die Frage nach dem Arbeitspensum richtig verstanden, weshalb sich eine Nachfrage

erübrigt habe (E. II. 3.4.5 + 3.5.2 hiervor).

Man könnte nun argumentieren, wenn die

Beschwerdeführerin im Abklärungsgespräch ein Arbeitspensum von 50 %

angebe, so handle es sich dabei um die spontane Aussage der ersten Stunde, der

grösseres Gewicht zukomme als späteren Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein könnten (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Diese Sichtweise

wäre aber nur dann statthaft, wenn die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019

die Frage nach dem Arbeitspensum auch wirklich richtig verstanden hat. Gegen

eine solche Annahme spricht einmal, dass sie kurz vor dem Gespräch mitteilte,

es gehe ihr psychisch nicht gut (E. II. 3.4.2 hiervor), was angesichts der

dokumentierten psychiatrischen Störungen der Beschwerdeführerin als plausibel

erscheint. Zwar will B.___ während des Gesprächs nie den Eindruck gehabt haben,

dass die Beschwerdeführerin der Situation nicht gewachsen war (vgl. E. II.

3.4.5

+ 3.5.2 hiervor), und auch diese erwähnte nichts dergleichen. Unmittelbar

nach dem Gespräch erkundigte sich die Beschwerdeführerin indes, warum ihr wegen

ihres Kindes die Rente gekürzt werde. Auf die Antwort von B.___, hin, sie würde

im Gesundheitsfall nach eigenem Bekunden nur noch 50 % arbeiten, bestritt sie

dies zwar nicht, fragte sich aber, ob sie wirklich ein solches Pensum ausfüllen

könne, es gehe ihr gesundheitlich nicht besser (E. II. 3.4.4 hiervor). Diese

Aussagen legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin im Abklärungsgespräch

nicht erfasst hatte, dass es um das hypothetische Arbeitspensum ohne

Behinderung ging. Bei solchen Zweifeln geht es nicht an, den Abklärungsbericht

als beweiswertig anzusehen und die Beschwerdeführerin auf ihrer damaligen

Erklärung zu behaften, dass sie nur noch 50 % arbeiten würde. Dementsprechend

hilft hier auch die Zeugenaussage von B.___, wonach die Beschwerdeführerin von

50.

% gesprochen und er dies so niedergeschrieben habe, nicht weiter.

3.6.2

B.___ argumentiert ergänzend, ein Arbeitspensum

von 50 % korrespondiere mit dem behinderungsbedingt erhöhten Betreuungsbedarf

der Tochter (A.S. 58 unten). Diese (unbestreitbar vorhandene) Behinderung vermag

indes für den Zeitpunkt der Rentenrevision keine Reduktion des Pensums von 90

auf 50 % zu belegen:

Einerseits trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin

durch die Betreuung ihrer Tochter zunächst stärker in Anspruch genommen wurde

(s. E. II. 3.4.1 hiervor). Bei der Parteibefragung erklärte sie indes, die

Behinderung der Tochter sei eine zusätzliche Belastung gewesen (A.S. 53).

Mittlerweile ist die Beschwerdeführerin in der Lage, trotz der eigenen

psychischen Probleme gut mit dieser Situation umzugehen. Ihre Aussage vor dem

Versicherungsgericht bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass das Leiden der

Tochter immer noch zu einer Überforderung führt, die ein Pensum von mehr als 50 %

ausschliessen würde.

Andererseits muss auf Grund der Parteibefragung

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über genug Personen

verfügt, denen sie ihre Tochter im Falle eines Arbeitspensums von 90 % anvertrauen

könnte. Da die Mutter der Beschwerdeführerin und die Mutter des Partners

bereits zeitweise auf die Tochter aufpassen (A.S. 54 unten), liegt auf der

Hand, dass deren Behinderung einer Betreuung durch Dritte und damit einem

Arbeitspensum von 90 % nicht entgegenstehen würde.

3.6.3

Nachdem der Vorbescheid vom 19.

August 2019 die Herabsetzung auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt hatte, machte

die Beschwerdeführerin im Einwand vom 16. September 2019 erstmals geltend,

sie würde im Gesundheitsfall nach wie vor vollzeitlich (bzw. zu 90 % wie vor

dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) arbeiten. In der Parteibefragung vor dem

Versicherungsgericht bekräftigte sie, es sei schon im Zeitpunkt des

Abklärungsgesprächs ihre Absicht gewesen, vollzeitlich zu arbeiten (A.S. 53 f.).

Für den Beweiswert dieser Aussage

spricht einerseits, dass es sich um eine Beweisaussage nach Art. 192 ZPO

handelt, welche nach Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Straffolgen bei

einer Falschaussage erging (A.S. 52). Andererseits hinterliess die

Beschwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung einen grundsätzlich guten

Eindruck, gab sie doch offen, sachlich und unaufgeregt Auskunft. Dennoch besteht

Grund, an ihrer Aussage zu zweifeln. Befremdlich wirkt nämlich die Feststellung

der Beschwerdeführerin, B.___ habe sie nicht über die Folgen aufgeklärt (A.S.

55), womit sie offenbar meint, dass sie zwar auf die Möglichkeit einer tieferen

Rente hingewiesen wurde, nicht aber darauf, dass die ganze Rente gleich auf

eine halbe Rente herabgesetzt werden könnte. Dies erweckt den Verdacht, dass

die Beschwerdeführerin mit Blick auf ein für sie günstiges Ergebnis aussagte

und auf einem Pensum von 90 % beharrte, um ihre ganze Rente zu behalten.

Sonstige Aussagen der Beschwerdeführerin,

in denen sie gegenüber Ärzten oder anderen Drittpersonen von einem Pensum von

90.

% spricht, sind in den Akten nicht dokumentiert. Somit findet sich hier

keine Stütze für die Darstellung der Beschwerdeführerin.

3.6.4

Die Würdigung der Akten und der

protokollierten Aussagen erlaubt insgesamt keine verlässlichen Feststellungen

zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Es ist zwar durchaus

möglich, dass die Beschwerdeführerin wie früher mit einem Pensum von 90 %

arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, aber genauso gut kann es sein, dass sie

sich nun auf 50 % beschränken würde. Die blosse Möglichkeit, dass ein

Sachverhalt vorliegt, genügt indes nicht, um diesen als überwiegender

wahrscheinlich anzusehen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Da somit weder die

Variante mit 90 % Erwerbstätigkeit noch diejenige mit 50 % mit dem

erforderlichen Beweisgrad erstellt ist, liegt Beweislosigkeit vor, zumal von

weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Da es sich hier um ein

Revisionsverfahren handelt, geht die Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdegegnerin,

welche die bisherige ganze Rente reduzieren will und sich dazu auf einen neuen

Erwerbsstatus von 50 % beruft (Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom

3.

Dezember 2020 E. 7.2).

3.7

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Unrecht

auf eine halbe Rente reduziert. Die angefochtene Verfügung wird daher in

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

der Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 weiterhin eine ganze Rente nebst

Kinderrente auszurichten.

Auf die beantragte öffentliche

Verhandlung vor dem Versicherungsgericht kann bei diesem Verfahrensausgang

verzichtet werden.

4.

4.1

Da die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin obsiegt hat, besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter eingereichten Kostennoten

vom 15. Februar und 22. April 2021 (A.S. 72 f. / 75 f.) weisen einen

Zeitaufwand von insgesamt 24,47 Stunden aus (19,93 + 4,54), der

wie folgt zu kürzen ist:

· Ein Aufwand von 10,5 Stunden für das

Verfassen der Beschwerdeschrift erscheint als zu hoch, da der Vertreter bereits

am verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren beteiligt war und zu einem grossen

Teil auf dortigen Vorarbei-

ten

zurückgreifen konnte (s. IV-Nr. 171). Diese Position ist daher um vier Stunden auf

6,5 Stunden zu kürzen.

· Der reine Kanzleiaufwand ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Dies betrifft einerseits die Klientenbriefe («Brief an Klientin» resp. «Mail an

Klientin»), bei denen mangels eindeutiger

Bezeichnung

praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist, sowie die

entsprechenden Schreiben an die Rechtsschutzversicherung und die Sozialen

Dienste (13 x 0,17 / 1 x 0,33 / 1 x 0,25 / 2 x 0,08 = 2,95 Stunden).

Andererseits beinhaltete die Eingabe an das Versicherungsgericht vom 22. April

2021, wofür zwei Stunden ausgewiesen werden, auch die Einreichung der

Kostennote vom gleichen Tag, wofür ermessensweise 0,25 Stunden ausgeschieden

und gestrichen werden.

· Die Verhandlung vom 15. Februar 2021 dauerte

nicht wie geltend gemacht zwei Stunden, sondern bloss eine Stunde, nämlich von

14:00 bis 15:00 Uhr (s. Protokoll, A.S. 52 + 60).

· Der nachprozessuale Aufwand ist

angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu reduzieren.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 15,77 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF

240.00

eine Entschädigung von CHF 3'784.80.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 102.30

betrifft (88.70 + 13.60), so sind die 30 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50

zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in

der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter sind die Anreise zur Verhandlung

vom 15. Februar 2021 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur

Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und

§ 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer

und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF

73.70

Einschliesslich CHF 297.10

Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung

Dispositiv

demnach auf total CHF 4'155.60.

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe

von CHF 1'000.00 wird dementsprechend der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügungen der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 16. und 23. Juni 2020 werden in Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der

Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 weiterhin eine ganze Invalidenrente nebst

Kinderrente auszurichten.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'155.60 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe

von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann