Lexipedia

Entscheid

VSBES.2020.155

Erwerbsersatzordnung, Covid19

2. November 2020Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 2. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

AHV-Kasse SCHULESTA, Wyttenbachstrasse 24, Postfach,

3000 Bern 22

Beschwerdegegnerin

betreffend Erwerbsersatzordnung

(Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 28. Mai

2020, betitelt mit «Ablehnung ‘Corona-Erwerbsersatzentschädigung’», lehnte die

Ausgleichskasse Schulesta (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Gesuch (das

Antragsformular findet sich nicht in den Akten) von A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) um Leistungen nach der vom Bundesrat erlassenen Regelung zur

Entschädigung von Erwerbsausfall bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

(Covid-19) ab (Akten der Ausgleichskasse [Schulesta-Nr.] 1*). Der Verfügung war

eine Korrespondenz per E-Mail vorausgegangen (Schulesta-Nr. 2*).

2. Der Beschwerdeführer erhob am

4. Juni 2020 Einsprache (Schulesta-Nr. 2*). Mit Einspracheentscheid vom 17.

Juli 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Schulesta-Nr. 3*;

Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

3.

3.1 Am 6. August 2020 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020. Er beantragt sinngemäss, der

Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung für die

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) zuzusprechen (A.S. 3 f.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 9).

3.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt

mit Replik vom 11. September 2020 (Postaufgabe) seinen Standpunkt (A.S. 12 f.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (Schreiben vom

28. September 2020, A.S. 16).

4. Mit Verfügung vom 7. Oktober

2020 wird die Beschwerdegegnerin, welche dem Gericht zuvor einzig den bereits

durch den Beschwerdeführer eingereichten Einspracheentscheid zugestellt hatte,

aufgefordert, dem Gericht sämtliche Aktenbelege einzureichen (A.S. 18). In der

Folge treffen am 20. Oktober 2020 entsprechende Unterlagen beim Gericht ein

(A.S. 20 und Schulesta-Nrn. 1* – 3*). Sie werden dem Beschwerdeführer am 22.

Oktober 2020 in Kopie zugestellt (A.S. 21).

5. Auf die Ausführungen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Am 20. März 2020 hat der

Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung

(SR 101) die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang

mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall;

SR 830.31) erlassen und rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft

gesetzt. Später wurde die Geltungsdauer zunächst auf die Zeit bis zum

16.

September 2020 festgelegt und später bis 31. Dezember 2021 verlängert

(vgl. Art. 11 Abs. 2 und 4 der Verordnung). Diese Verordnung sieht unter

bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch

behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)

Einkommensverluste erleiden.

1.2

Gemäss Art. 1 der

Verordnung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar, soweit die

nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG

vorsehen. In Bezug auf das Verfahren enthält die Verordnung keine eigene

Regelung. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Verfügung

(Art. 49 ATSG) und einen Einspracheentscheid (Art. 52 ATSG) erlassen.

Das Versicherungsgericht ist zur Erhebung der dagegen erhobenen Beschwerde

sachlich, örtlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 ff. ATSG).

Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Art. 2 Abs. 3 der

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in den bis zum 16. September 2020 gültigen

Fassungen) begründet einen Anspruch auf Entschädigung für Selbstständigerwerbende,

die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2

(frühere Fassung von SR 818.101.24, insbesondere in der ab 17. März 2020

in Kraft gestandenen Fassung, welche ein Verbot öffentlicher und privater

Veranstaltungen sowie die Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen

vorsah) einen Erwerbsausfall erleiden.

2.2

Selbstständigerwerbende, die

nicht unter den soeben erwähnten Art. 2 Abs. 3 fallen, sind ebenfalls

anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur

Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die

Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019

zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00 liegt (Art. 2 Abs. 3bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; die Bestimmung wurde am 16. April 2020

rückwirkend auf den 17. März 2020 eingefügt).

2.3

Die Entschädigung wird als

Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen

Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt

wurde (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Verordnung). Der Anspruch

kann frühestens ab dem 17. März 2020 bestehen und dauert längstens bis zum

16.

September 2020 (vgl. Art. 6 und 11 der Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall; seit 17. September 2020 kommt die Covid-19-Verordnung 3

zur Anwendung, welche ebenfalls die SR-Nummer 818.101.24 trägt).

2.4

Das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) hat das Kreisschreiben über die Entschädigung bei

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE)

erlassen. Dieses enthält Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen und wurde

in der Zwischenzeit mehrfach revidiert. Seit Juni 2020 enthält das KS CE auch

eine Regelung zu bestimmten Konstellationen, in welchen für die Beurteilung und

Bemessung des Anspruchs von demjenigen Einkommen, welches dem Beitragsbezug im

Jahr 2019 zugrunde gelegt wurde, abgewichen werden kann. Derartige

Verwaltungsweisungen sind für das Gericht nicht verbindlich, es berücksichtigt

sie aber bei seiner Entscheidung. Laut der seit Mai 2020 geltenden Rz. 1065 des

Kreisschreibens bildet die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für

selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr

2019.

erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die

Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen

wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive

Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.

Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die

Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, und wurde dieses seit der letzten

definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das

Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum

Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019

bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung

resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei

der Ausgleichskasse eingereicht sein. Gemäss Rz. 1068 bewirkt eine

nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven

Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020

eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe

der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des

den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs-einkommens.

3.

Nach dem Gesagten besteht für

Selbständigerwerbende ein Anspruch auf Entschädigung nach der

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wenn sie entweder ihren Betrieb aufgrund

behördlicher Anordnung schliessen mussten oder ihren Betrieb zwar nicht

schliessen mussten, aber einen indirekten Erwerbsausfall erlitten. In dieser

zweiten Variante besteht nur dann ein Anspruch, «wenn ihr für die Bemessung der

Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF

10'000.00 und CHF 90'000.00 liegt».

3.1

Umstritten ist zunächst, ob der

Beschwerdeführer seinen Betrieb schliessen musste (wie er geltend macht) oder

ob dies nicht der Fall war (wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht).

3.1.1

Gemäss der ab 17. März 2020

geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung 2 war es verboten, öffentliche oder

private Veranstaltungen, Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten,

durchführen (Art. 6 Abs. 1). Weiter sah Art. 6 Abs. 2 der Verordnung

vor, öffentlich zugängliche Einrichtungen seien für das Publikum geschlossen,

«namentlich: a. Einkaufsläden und Märkte; b. Restaurationsbetriebe; c. Barbetriebe

sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe; d. Unterhaltungs- und

Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser,

Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren,

Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks; e. Betriebe mit

personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen,

Tattoo-Studios und Kosmetik».

3.1.2

Wie sich den Erläuterungen des

Bundesamts für Gesundheit (BAG) «Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März

2020.

über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2), Fassung

vom 20. März 2020, Stand 21. März 2020, 0.00 Uhr» entnehmen lässt, fallen

unter die in Art. 6 Abs. 2 lit. a genannten öffentlich zugänglichen

Einkaufsläden «grundsätzlich sämtliche Einkaufsläden (z.B. Schuh- und

Kleiderläden, Blumenläden, Buchhandlungen, Sportartikelläden)». Nicht als

öffentlich zugängliche Betriebe gelten «Handwerks- und Gewerbebetriebe, die

über keine Verkaufs-, Schalter- oder Ausstellungsflächen verfügen (z.B.

Gärtnerei, Malerei, Schreinerei, Zimmermann, Taxiunternehmen und andere private

Fahrdienste, Vermittlung von Reinigungskräften). Sind Gewerbebetriebe

öffentlich zugänglich, müssen sie den für die Kunden zugänglichen Teil

schliessen (dies betrifft beispielsweise Elektroläden oder Gärtnereien)». Zudem

wird festgehalten, dass «Dienstleistungen in Zusammenhang mit Medizinprodukten

beispielsweise aus den Bereichen Orthopädie und Rehabilitation (z.B. Reparaturen, Versorgung mit Produkten)

[…] nach wie vor möglich sein [müssen], die entsprechenden Läden sind aber zu

schliessen, da es sich dabei um öffentlich zugängliche Gewerbebetriebe

handelt». Was das hier zur Diskussion stehende Schuh-Gewerbe anbelangt, mussten

Dispositiv

demnach Schuhläden, die öffentlich zugänglich sind, geschlossen werden.

Offenbleiben konnten dagegen Betriebe, die über keine Verkaufs-, Schalter- oder

Ausstellungsflächen verfügten. Auch orthopädische Dienstleistungen waren

grundsätzlich weiterhin möglich (bei gleichzeitiger Schliessung entsprechender

Läden).

Die vorstehend erwähnten Erläuterungen sowie

sämtliche weitere bisherige Fassungen können unter folgendem Link

heruntergeladen werden (ZIP-komprimierter Ordner):

(besucht am 27. Oktober 2020).

3.1.3 Die Beschwerdegegnerin geht im

angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, beim Betrieb des Beschwerdeführers

handle es sich um einen reinen Schuhmacher- respektive Schuhreparatur-Betrieb

ohne Verkaufsanteile. Sie hält fest, Schuhmacherbetriebe mit ihren Werkstätten

hätten ebenso wie zahlreiche andere Betriebe (z.B. Maler- und Gipsergeschäfte,

Betriebe mit Bodenbelägen, Innendekorateure und deren Ateliers) ihre

Erwerbstätigkeit nicht einstellen müssen und weiterhin Aufträge entgegennehmen

können.

3.1.4 Aufgrund der Akten lässt sich

nicht zuverlässig beurteilen, ob die Annahme der Beschwerdegegnerin zutrifft.

Die vom Beschwerdeführer auf seinem Briefpapier verwendete Bezeichnung lässt eher

vermuten, das Geschäft enthalte auch einen Verkaufsanteil. Auch ein (allerdings

schon älterer) Zeitungsartikel über das Geschäft des Beschwerdeführers

(abrufbar unter https://www.[...], besucht am 27. Oktober 2020) spricht

von einem «Laden» und enthält Hinweise auf eine Verkaufstätigkeit (in Bezug auf

Schuhe, aber auch entsprechendes Zubehör und Pflegeprodukte u.Ä.). Gleichzeitig

ist in diesem älteren Bericht auch die Rede von massgefertigten orthopädischen

Einlagen (so auch auf der Website des Beschwerdeführers unter http://www.[...],

besucht am 27. Oktober 2020). Vor diesem Hintergrund steht zwar nicht

fest, lässt sich aber auch nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer

zumindest auch einen Verkaufsladen betreibt, der gemäss der erwähnten Verordnung

vorübergehend geschlossen werden musste. Die Frage lässt sich gestützt auf die

dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen. Die dem Gericht auf die

zweite Aufforderung hin eingereichten Akten beginnen mit der E-Mail vom 24.

April 2020, in der die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung des

Beschwerdeführers antwortete. Die Anmeldung selbst und die darin enthaltenen

Angaben wurden dem Gericht auch nach der zweiten Aufforderung (Verfügung vom 7.

Oktober 2020, A.S. 18) nicht zugestellt; es lässt sich daher nicht beurteilen,

ob in dieser Anmeldung allenfalls Informationen enthalten sind zur in diesem

Zusammenhang entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer einen reinen

Reparaturservice führt und somit von der Anordnung, öffentlich zugängliche Einkaufsläden

zu schliessen, nicht betroffen war, oder ob es sich anders verhält. Unklar

bleibt auch die Einordnung der orthopädischen Dienstleistungen (mit oder ohne

entsprechenden Laden).

3.1.5 Zusammenfassend lässt sich

aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob der

Beschwerdeführer sein Geschäft schliessen musste, weil es sich (zumindest auch)

um einen öffentlich zugänglichen Einkaufsladen handelt, oder ob dies nicht der

Fall ist. Auch in der aktuellen, ungewöhnlichen Situation kann es nicht Sache

des Gerichts sein, derartige elementare Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Die

Sache ist – unter Aufhebung des Einspracheentscheids – an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dieser Frage nachgehe und

anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Entschädigung nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall entscheide. Falls sie

erneut zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe einen reinen Schuhmacher-

und/oder Orthopädie-Betrieb (ohne Einkaufsladen) geführt, ist dies unter

Bezugnahme auf die Verfahrensakten kurz zu begründen. Dies entspricht einer

teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.2 Einen Anspruch gemäss

Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

(E. II. 2.2 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin deshalb verneint, weil das

in diesem Zusammenhang vorausgesetzte AHV-pflichtige Einkommen von mindestens

CHF 10'000.00 nicht erreicht worden sei. Im Einspracheentscheid wird dazu

festgehalten, das provisorisch festgesetzte Einkommen für das Jahr 2019 habe

CHF 1'900.00 betragen und die letzte definitive Beitragsverfügung, jene

für das Jahr 2018, habe ebenfalls auf diesen Betrag gelautet. Die Unterlagen,

auf denen diese Feststellung basiert, wurden dem Gericht allerdings ebenfalls

nicht eingereicht, so dass sich die Angaben nicht überprüfen lassen. Der

Beschwerdeführer hat diese allerdings im Verlauf des Verfahrens nicht

bestritten und in einer E-Mail-Nachricht vom 15. Mai 2020, die sich in den dem

Gericht nachträglich zugestellten Akten befindet (Schulesta-Nr. 2* S. 3),

ausdrücklich erklärt, «das mit den 10'000.- ist korrekt». Es kann also davon

ausgegangen werden, dass die Feststellungen der Beschwerdegegnerin in diesem

Punkt zutreffend sind. Der Beschwerdeführer hat somit in der Tat keinen

Anspruch auf eine Entschädigung nach der sogenannten Härtefall-Regelung von

Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer, der in

eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren.

4.2 In Beschwerdeverfahren

betreffend die Anwendung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind keine

Gerichtskosten zu erheben (Art. 1 der Verordnung in Verbindung mit Art. 61 lit.

a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020

aufgehoben und die Sache an die AHV-Kasse Schulesta zurückgewiesen wird, damit

sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Anspruch

des Beschwerdeführers entscheide.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer