VSBES.2020.155
Erwerbsersatzordnung, Covid19
2. November 2020Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 2. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
AHV-Kasse SCHULESTA, Wyttenbachstrasse 24, Postfach,
3000 Bern 22
Beschwerdegegnerin
betreffend Erwerbsersatzordnung
(Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 28. Mai
2020, betitelt mit «Ablehnung ‘Corona-Erwerbsersatzentschädigung’», lehnte die
Ausgleichskasse Schulesta (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Gesuch (das
Antragsformular findet sich nicht in den Akten) von A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) um Leistungen nach der vom Bundesrat erlassenen Regelung zur
Entschädigung von Erwerbsausfall bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(Covid-19) ab (Akten der Ausgleichskasse [Schulesta-Nr.] 1*). Der Verfügung war
eine Korrespondenz per E-Mail vorausgegangen (Schulesta-Nr. 2*).
2. Der Beschwerdeführer erhob am
4. Juni 2020 Einsprache (Schulesta-Nr. 2*). Mit Einspracheentscheid vom 17.
Juli 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Schulesta-Nr. 3*;
Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
3.
3.1 Am 6. August 2020 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020. Er beantragt sinngemäss, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung für die
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) zuzusprechen (A.S. 3 f.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 9).
3.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt
mit Replik vom 11. September 2020 (Postaufgabe) seinen Standpunkt (A.S. 12 f.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (Schreiben vom
28. September 2020, A.S. 16).
4. Mit Verfügung vom 7. Oktober
2020 wird die Beschwerdegegnerin, welche dem Gericht zuvor einzig den bereits
durch den Beschwerdeführer eingereichten Einspracheentscheid zugestellt hatte,
aufgefordert, dem Gericht sämtliche Aktenbelege einzureichen (A.S. 18). In der
Folge treffen am 20. Oktober 2020 entsprechende Unterlagen beim Gericht ein
(A.S. 20 und Schulesta-Nrn. 1* – 3*). Sie werden dem Beschwerdeführer am 22.
Oktober 2020 in Kopie zugestellt (A.S. 21).
5. Auf die Ausführungen der
Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird
auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Am 20. März 2020 hat der
Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung
(SR 101) die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall;
SR 830.31) erlassen und rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft
gesetzt. Später wurde die Geltungsdauer zunächst auf die Zeit bis zum
16.
September 2020 festgelegt und später bis 31. Dezember 2021 verlängert
(vgl. Art. 11 Abs. 2 und 4 der Verordnung). Diese Verordnung sieht unter
bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch
behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)
Einkommensverluste erleiden.
1.2
Gemäss Art. 1 der
Verordnung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar, soweit die
nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsehen. In Bezug auf das Verfahren enthält die Verordnung keine eigene
Regelung. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Verfügung
(Art. 49 ATSG) und einen Einspracheentscheid (Art. 52 ATSG) erlassen.
Das Versicherungsgericht ist zur Erhebung der dagegen erhobenen Beschwerde
sachlich, örtlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 ff. ATSG).
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Art. 2 Abs. 3 der
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in den bis zum 16. September 2020 gültigen
Fassungen) begründet einen Anspruch auf Entschädigung für Selbstständigerwerbende,
die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2
(frühere Fassung von SR 818.101.24, insbesondere in der ab 17. März 2020
in Kraft gestandenen Fassung, welche ein Verbot öffentlicher und privater
Veranstaltungen sowie die Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen
vorsah) einen Erwerbsausfall erleiden.
2.2
Selbstständigerwerbende, die
nicht unter den soeben erwähnten Art. 2 Abs. 3 fallen, sind ebenfalls
anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die
Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019
zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00 liegt (Art. 2 Abs. 3bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; die Bestimmung wurde am 16. April 2020
rückwirkend auf den 17. März 2020 eingefügt).
2.3
Die Entschädigung wird als
Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen
Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt
wurde (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Verordnung). Der Anspruch
kann frühestens ab dem 17. März 2020 bestehen und dauert längstens bis zum
16.
September 2020 (vgl. Art. 6 und 11 der Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall; seit 17. September 2020 kommt die Covid-19-Verordnung 3
zur Anwendung, welche ebenfalls die SR-Nummer 818.101.24 trägt).
2.4
Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) hat das Kreisschreiben über die Entschädigung bei
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE)
erlassen. Dieses enthält Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen und wurde
in der Zwischenzeit mehrfach revidiert. Seit Juni 2020 enthält das KS CE auch
eine Regelung zu bestimmten Konstellationen, in welchen für die Beurteilung und
Bemessung des Anspruchs von demjenigen Einkommen, welches dem Beitragsbezug im
Jahr 2019 zugrunde gelegt wurde, abgewichen werden kann. Derartige
Verwaltungsweisungen sind für das Gericht nicht verbindlich, es berücksichtigt
sie aber bei seiner Entscheidung. Laut der seit Mai 2020 geltenden Rz. 1065 des
Kreisschreibens bildet die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für
selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr
2019.
erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die
Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen
wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive
Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die
Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, und wurde dieses seit der letzten
definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das
Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum
Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019
bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung
resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei
der Ausgleichskasse eingereicht sein. Gemäss Rz. 1068 bewirkt eine
nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven
Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020
eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe
der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des
den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs-einkommens.
3.
Nach dem Gesagten besteht für
Selbständigerwerbende ein Anspruch auf Entschädigung nach der
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wenn sie entweder ihren Betrieb aufgrund
behördlicher Anordnung schliessen mussten oder ihren Betrieb zwar nicht
schliessen mussten, aber einen indirekten Erwerbsausfall erlitten. In dieser
zweiten Variante besteht nur dann ein Anspruch, «wenn ihr für die Bemessung der
Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF
10'000.00 und CHF 90'000.00 liegt».
3.1
Umstritten ist zunächst, ob der
Beschwerdeführer seinen Betrieb schliessen musste (wie er geltend macht) oder
ob dies nicht der Fall war (wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht).
3.1.1
Gemäss der ab 17. März 2020
geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung 2 war es verboten, öffentliche oder
private Veranstaltungen, Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten,
durchführen (Art. 6 Abs. 1). Weiter sah Art. 6 Abs. 2 der Verordnung
vor, öffentlich zugängliche Einrichtungen seien für das Publikum geschlossen,
«namentlich: a. Einkaufsläden und Märkte; b. Restaurationsbetriebe; c. Barbetriebe
sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe; d. Unterhaltungs- und
Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser,
Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren,
Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks; e. Betriebe mit
personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen,
Tattoo-Studios und Kosmetik».
3.1.2
Wie sich den Erläuterungen des
Bundesamts für Gesundheit (BAG) «Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März
2020.
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2), Fassung
vom 20. März 2020, Stand 21. März 2020, 0.00 Uhr» entnehmen lässt, fallen
unter die in Art. 6 Abs. 2 lit. a genannten öffentlich zugänglichen
Einkaufsläden «grundsätzlich sämtliche Einkaufsläden (z.B. Schuh- und
Kleiderläden, Blumenläden, Buchhandlungen, Sportartikelläden)». Nicht als
öffentlich zugängliche Betriebe gelten «Handwerks- und Gewerbebetriebe, die
über keine Verkaufs-, Schalter- oder Ausstellungsflächen verfügen (z.B.
Gärtnerei, Malerei, Schreinerei, Zimmermann, Taxiunternehmen und andere private
Fahrdienste, Vermittlung von Reinigungskräften). Sind Gewerbebetriebe
öffentlich zugänglich, müssen sie den für die Kunden zugänglichen Teil
schliessen (dies betrifft beispielsweise Elektroläden oder Gärtnereien)». Zudem
wird festgehalten, dass «Dienstleistungen in Zusammenhang mit Medizinprodukten
beispielsweise aus den Bereichen Orthopädie und Rehabilitation (z.B. Reparaturen, Versorgung mit Produkten)
[…] nach wie vor möglich sein [müssen], die entsprechenden Läden sind aber zu
schliessen, da es sich dabei um öffentlich zugängliche Gewerbebetriebe
handelt». Was das hier zur Diskussion stehende Schuh-Gewerbe anbelangt, mussten
Dispositiv
demnach Schuhläden, die öffentlich zugänglich sind, geschlossen werden.
Offenbleiben konnten dagegen Betriebe, die über keine Verkaufs-, Schalter- oder
Ausstellungsflächen verfügten. Auch orthopädische Dienstleistungen waren
grundsätzlich weiterhin möglich (bei gleichzeitiger Schliessung entsprechender
Läden).
Die vorstehend erwähnten Erläuterungen sowie
sämtliche weitere bisherige Fassungen können unter folgendem Link
heruntergeladen werden (ZIP-komprimierter Ordner):
(besucht am 27. Oktober 2020).
3.1.3 Die Beschwerdegegnerin geht im
angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, beim Betrieb des Beschwerdeführers
handle es sich um einen reinen Schuhmacher- respektive Schuhreparatur-Betrieb
ohne Verkaufsanteile. Sie hält fest, Schuhmacherbetriebe mit ihren Werkstätten
hätten ebenso wie zahlreiche andere Betriebe (z.B. Maler- und Gipsergeschäfte,
Betriebe mit Bodenbelägen, Innendekorateure und deren Ateliers) ihre
Erwerbstätigkeit nicht einstellen müssen und weiterhin Aufträge entgegennehmen
können.
3.1.4 Aufgrund der Akten lässt sich
nicht zuverlässig beurteilen, ob die Annahme der Beschwerdegegnerin zutrifft.
Die vom Beschwerdeführer auf seinem Briefpapier verwendete Bezeichnung lässt eher
vermuten, das Geschäft enthalte auch einen Verkaufsanteil. Auch ein (allerdings
schon älterer) Zeitungsartikel über das Geschäft des Beschwerdeführers
(abrufbar unter https://www.[...], besucht am 27. Oktober 2020) spricht
von einem «Laden» und enthält Hinweise auf eine Verkaufstätigkeit (in Bezug auf
Schuhe, aber auch entsprechendes Zubehör und Pflegeprodukte u.Ä.). Gleichzeitig
ist in diesem älteren Bericht auch die Rede von massgefertigten orthopädischen
Einlagen (so auch auf der Website des Beschwerdeführers unter http://www.[...],
besucht am 27. Oktober 2020). Vor diesem Hintergrund steht zwar nicht
fest, lässt sich aber auch nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer
zumindest auch einen Verkaufsladen betreibt, der gemäss der erwähnten Verordnung
vorübergehend geschlossen werden musste. Die Frage lässt sich gestützt auf die
dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen. Die dem Gericht auf die
zweite Aufforderung hin eingereichten Akten beginnen mit der E-Mail vom 24.
April 2020, in der die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung des
Beschwerdeführers antwortete. Die Anmeldung selbst und die darin enthaltenen
Angaben wurden dem Gericht auch nach der zweiten Aufforderung (Verfügung vom 7.
Oktober 2020, A.S. 18) nicht zugestellt; es lässt sich daher nicht beurteilen,
ob in dieser Anmeldung allenfalls Informationen enthalten sind zur in diesem
Zusammenhang entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer einen reinen
Reparaturservice führt und somit von der Anordnung, öffentlich zugängliche Einkaufsläden
zu schliessen, nicht betroffen war, oder ob es sich anders verhält. Unklar
bleibt auch die Einordnung der orthopädischen Dienstleistungen (mit oder ohne
entsprechenden Laden).
3.1.5 Zusammenfassend lässt sich
aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob der
Beschwerdeführer sein Geschäft schliessen musste, weil es sich (zumindest auch)
um einen öffentlich zugänglichen Einkaufsladen handelt, oder ob dies nicht der
Fall ist. Auch in der aktuellen, ungewöhnlichen Situation kann es nicht Sache
des Gerichts sein, derartige elementare Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Die
Sache ist – unter Aufhebung des Einspracheentscheids – an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dieser Frage nachgehe und
anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Entschädigung nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall entscheide. Falls sie
erneut zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe einen reinen Schuhmacher-
und/oder Orthopädie-Betrieb (ohne Einkaufsladen) geführt, ist dies unter
Bezugnahme auf die Verfahrensakten kurz zu begründen. Dies entspricht einer
teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3.2 Einen Anspruch gemäss
Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
(E. II. 2.2 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin deshalb verneint, weil das
in diesem Zusammenhang vorausgesetzte AHV-pflichtige Einkommen von mindestens
CHF 10'000.00 nicht erreicht worden sei. Im Einspracheentscheid wird dazu
festgehalten, das provisorisch festgesetzte Einkommen für das Jahr 2019 habe
CHF 1'900.00 betragen und die letzte definitive Beitragsverfügung, jene
für das Jahr 2018, habe ebenfalls auf diesen Betrag gelautet. Die Unterlagen,
auf denen diese Feststellung basiert, wurden dem Gericht allerdings ebenfalls
nicht eingereicht, so dass sich die Angaben nicht überprüfen lassen. Der
Beschwerdeführer hat diese allerdings im Verlauf des Verfahrens nicht
bestritten und in einer E-Mail-Nachricht vom 15. Mai 2020, die sich in den dem
Gericht nachträglich zugestellten Akten befindet (Schulesta-Nr. 2* S. 3),
ausdrücklich erklärt, «das mit den 10'000.- ist korrekt». Es kann also davon
ausgegangen werden, dass die Feststellungen der Beschwerdegegnerin in diesem
Punkt zutreffend sind. Der Beschwerdeführer hat somit in der Tat keinen
Anspruch auf eine Entschädigung nach der sogenannten Härtefall-Regelung von
Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer, der in
eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren.
4.2 In Beschwerdeverfahren
betreffend die Anwendung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 1 der Verordnung in Verbindung mit Art. 61 lit.
a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020
aufgehoben und die Sache an die AHV-Kasse Schulesta zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Anspruch
des Beschwerdeführers entscheide.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer