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Entscheid

VSBES.2020.156

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

20. August 2021Deutsch78 min

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt von Oktober 1994 bis Juni 2000 als

Source so.ch

Urteil vom 20. August 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17. Juni 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1964 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt von Oktober 1994 bis Juni 2000 als

Maschinenoperateur in der B.___ (Switzerland) GmbH, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.]

8). Am 15. Januar 2002 meldete er sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1). Die damals

zuständige IV-Stelle des Kantons Bern sprach dem Beschwerdeführer in der Folge

aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit rechtskräftiger Verfügung

vom 4. August 2004 eine ganze Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz-

und Kinderrenten) ab 1. Juli 2001 zu (IV-Nr. 15 f.).

1.2 Das im Januar 2007 von Amtes

wegen aufgenommene Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevante Änderung

(IV-Nr. 25). Im Juni 2011 wurde erneut ein Revisionsverfahren veranlasst,

wobei wiederum keine rentenrelevante Änderung festgestellt wurde (IV-Grad von

100 %; IV-Nr. 34).

1.3 Im Oktober 2012 stellte die

IV-Stelle des Kantons Bern die Akten zufolge Wohnsitzwechsels des

Beschwerdeführers der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) zu (IV-Nr. 43). Nach einem erneuten Wohnortswechsel des

Beschwerdeführers wurden die Akten am 9. September 2015 der wiederum

zuständigen Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung zugestellt (IV-Nr. 69).

1.4 Im Dezember 2016 wurde erneut

von Amtes wegen eine Revision eingeleitet (IV-Nr. 76). Vom 10. bis

25. April 2014 hatte sich der Beschwerdeführer wegen einer paranoiden

Schizophrenie in den C.___ stationär behandeln lassen (IV-Nr. 85). Vom 4.

bis 21. November 2016 war er deswegen in den D.___ hospitalisiert gewesen (IV-Nr. 79).

Seit März 2017 lebt der Beschwerdeführer mit Unterstützung einer Wohnbegleitung

in einer eigenen Wohnung. Am 9. Januar 2018 wurde das Revisionsgespräch

durchgeführt (IV-Nr. 84). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin

eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am 16. August 2018 durchgeführt

wurde (Gutachten vom 21. August 2018, IV-Nr. 90.1). Nach Erhalt einer

anonymen Meldung betreffend Versicherungsmissbrauchs und Durchführung einer

Internetrecherche liess die Beschwerdegegnerin den Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) Stellung nehmen (IV-Nr. 96). Daraufhin erfolgte bei Dr. med. E.___

am 21. November 2018 eine Nachuntersuchung und erneute Begutachtung (Gutachten

vom 16. Februar 2019, IV-Nr. 100). Am 13. März 2019 veranlasste

die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (rheumatologische und

psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH,

Rheumatologie FMH, sowie Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, welche am 5. Juli 2019 durchgeführt wurden (Gutachten vom 22. bzw.

29. Juli 2019, IV-Nr. 111). Sodann wurde nach Rücksprache mit dem RAD

am 2. September 2019 eine neuropsychologische Begutachtung bei

Dr. phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (I.___)

veranlasst, welche jedoch nach Rücksprache mit der vorgesehenen Gutachterin

nicht durchgeführt wurde. Dazu nahm der RAD am 31. Oktober 2019 Stellung

(IV-Nr. 128). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, Eingang einer

Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin und erneuter Rücksprache mit dem

RAD hob die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte ganze Invalidenrente aufgrund

eines Invaliditätsgrades von nurmehr 24 % mit Verfügung vom 17. Juni

2020 auf Ende Juli 2020 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss

den umfassenden medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in der

angestammten Tätigkeit als Maschinenoperateur unverändert seit Juli 2000

vollständig arbeitsunfähig. Hingegen bestehe ab dem Zeitpunkt des Gutachtens

von Dr. med. F.___, d.h. ab Juli 2019, aus rheumatologischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten, leichten und wechselbelastenden

Tätigkeiten. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ vom

6. Juli 2019 sei zu entnehmen, dass aus psychiatrischer Sicht keine

schwere invalidisierende paranoide Schizophrenie mehr diagnostiziert werden

könne. Es bestehe somit kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Gemäss

Gutachten bestehe ein hoher Verdacht auf Malingering (Simulation). Daher sei

davon auszugehen, dass die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht

invaliditätsbedingt gewesen sei und eine Selbsteingliederung daher möglich und

zumutbar sei. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen vor

der Rentenaufhebung. In Anbetracht aller Umstände könne aus psychiatrischer

Sicht keine valide Aussage zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gemacht

werden. Hingegen sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund des Morbus Bechterew

eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 70 % zumutbar.

Deshalb werde bei der Gesamtbeurteilung auf die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten abgestellt. Dies erscheine

aufgrund der Abklärungen, der Aktivitäten des Beschwerdeführers und der

anonymen Meldung als schlüssig (IV-Nr. 140; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 10. August 2020 lässt der

Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

17.06.2020 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zu

entrichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks

Einholung einer erneuten externen bidisziplinären Begutachtung (psychiatrisch

und rheumatologisch).

5. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

Dem

Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und

Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den

notwendigen Beilagen zu gewähren.

Bis zum

Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der

Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 11. August

2020 lässt der Beschwerdeführer einen rheumatologischen Verlaufsbericht vom

31. Juli 2020 als Urkunde Nr. 3 einreichen (A.S. 38 f.;

Beschwerdebeilage [BB] 3).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. September 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie unter Verweis auf die beiliegenden Akten und die

Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet

(A.S. 58).

2.4 Mit Verfügung vom

20. November 2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 59 f.).

2.5 Am 4. Dezember 2020 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 61 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer ab 1. August 2020 weiterhin Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 17. Juni

2020.

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität gemäss Art. 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) i.V.m. Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedeutet im Allgemeinen

den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem

in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

3.

Aufl., 2014, S. 40 Rz. 102 mit Hinweis auf BGE 130 V 343

E. 3.2.1 S. 346).

2.2

Die Invalidenrente wird nach dem

Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein

Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer

Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe

Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet (BGE 135 V 319 E. 2.1 S. 320).

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG

anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in

der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30;

104.

V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass

zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner

unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

Im vorliegenden Fall wurde dem

Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. August 2004 aufgrund

eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli

2001.

zugesprochen (IV-Nr. 16 S. 3 ff.). Die in der Folge im Januar

2007.

und Juni 2011 veranlassten Revisionsverfahren ergaben keine Änderung des Invaliditätsgrades

(IV-Grad von 100 %; vgl. IV-Nr. 25 und 34). Somit ist der aktuelle

Sachverhalt mit demjenigen zu vergleichen, wie er der Verfügung vom 4. August

2004.

zu Grunde lag.

3.3

Gemäss Art. 88a Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt

eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der

Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit

dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren

bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung

vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das

Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei,

das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

4.4

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen

einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-

oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte

benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017

E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit

Hinweisen).

4.5

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September

2013.

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.

E. 2.4).

5.

Vorliegend ist strittig, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom

4.

August 2004 (Referenzzeitpunkt) in psychischer Hinsicht relevant verbessert

Dispositiv

hat. Demnach ist zunächst der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der

Verfügung vom 4. August 2004 zu Grunde lag:

5.1 Dem Austrittsbericht der J.___ vom

20. Juni 2000 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom

29. Mai bis 9. Juni 2000 können folgende Diagnosen entnommen werden: «Mittelgradig

depressive Episode (ICD-10 F32.10); Verdacht auf dissoziative Störung mit

dissoziativer Amnesie (ICD-10 F44.0); Anamnestisch Spielsucht (ICD-10 F63.0)». Zu

den Einweisungsumständen wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei durch seinen

Hausarzt aufgrund einer depressiven Entwicklung zunächst für ein ambulantes

Gespräch zugewiesen und in dessen Folge auf dringende Empfehlung bei latenter

Selbst- und Fremdgefährdung hospitalisiert worden. Die Aufnahme sei freiwillig

erfolgt. Im Zusammenhang mit dem Weggang seiner Ehefrau und den Kindern leide

er zunehmend unter depressiven Symptomen. Daneben werde von ihm eine rasche

Reizbarkeit mit aggressiven Durchbrüchen (z.B. Geschirr zerschlagen)

beschrieben. Insbesondere fürchte er sich vor einem Kontrollverlust (besonders

davor, dass er jemandem etwas antun könnte). Er sei seit 2 Monaten zu

100 % arbeitsunfähig geschrieben. Vor ca. 3 Wochen sei eine Alkohol-

und Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht erfolgt. Der Patient gebe

weiterhin an, dass es ihm nicht möglich sei, allein zu bleiben. Es überkämen

ihn Zustände, in denen er nervös und aggressiv werde, dann plötzlich einen

schwarzen Vorhang sehe und sich an nichts mehr erinnern könne.

Im Rahmen der Beurteilung wurde

angegeben, es handle sich um die erste Hospitalisation des Patienten unter dem

Bild einer mittelgradig depressiven Episode vor dem Hintergrund einer für den

Patienten tragischen Familiensituation nach dem Weggang der Ehefrau und der Kinder

sowie einer prekären finanziellen Lage. Der Patient habe eine

Stimmungsstabilisierung erfahren, auch gestützt auf Seropram, sodass er wieder

Zukunftspläne habe formulieren können und gewillt gewesen sei, seine Probleme

aktiv anzugehen. Die Entlassung sei auf dessen Wunsch erfolgt (IV-Nr. 7 S. 10

ff.).

5.2 Vom 7. September bis

2. Oktober 2000 war der Beschwerdeführer erneut in den J.___

hospitalisiert. Aus dem Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000 gehen

folgende Diagnosen hervor: «Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen

Gefühlen (ICD-10 F43.21) nach Trennung von der Ehefrau; anamnestisch V.a.

dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0); anamnestisch Spielsucht (ICD-10 F63.0)». Unter

dem Titel «Zwischenanamnese» wurde dargelegt, der Beschwerdeführer gebe an,

sich krank und arbeitsunfähig zu fühlen. Insbesondere leide er unter

Nervosität, dysphorischen Impulsdurchbrüchen, der Schmach, von der Ehefrau

verlassen worden zu sein, sowie den üblen Nachreden von Kollegen hinter seinem

Rücken, worüber er beschämt und erbost sei. Ferner unter Schlafstörungen, Gewichtsverlust,

Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, sozialer Isolation, motorischer

Unruhe und Suizidgedanken, zuletzt vor 4 Monaten. An die Arbeit könne und wolle

er nicht zurück, da man dort über ihn spreche, was er keinesfalls ertragen könne.

Er mache sich Vorwürfe, fühle sich wertlos, sei schwer enttäuscht und könne

sich mit der Situation nur schlecht abfinden.

Zur Beurteilung wurde angegeben, es habe

sich um die zweite Hospitalisation in den J.___ gehandelt, nachdem er von der

Ehefrau mit den Kindern verlassen worden sei. Im Vergleich zum letzten

Aufenthalt habe sich der Patient deutlich aufgestellter gezeigt. Bis auf seine

soziale und finanzielle Problematik habe er in einem psychisch stabilen Zustand

gewirkt. Nach unauffälligen CT- und EEG-Befunden habe der Patient am

2. Oktober 2000 aus der Klinik entlassen werden können. Die

Weiterbetreuung erfolge durch den Hausarzt (IV-Nr. 7 S. 7 ff.).

5.3 Dr. med. K.___, Allgemeine

Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 9. Juli 2001 fest, der Patient

habe ihn nach einem Wohnortswechsel arbeitslos und psychisch angeschlagen

aufgesucht, offensichtlich auch zwecks Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit.

Nach Rücksprache mit dem RAV und Beschaffung der Vorakte habe er verschiedene

Gespräche mit dem Patienten geführt, die ihm eine depressive Stimmungslage bestätigt

hätten, mit dem dringenden Verdacht auf eine teilweise psychotische Komponente.

Er habe den Patienten vom 8. bis 24. Juni 2001 arbeitsunfähig geschrieben

und ihn angehalten, am RAV-Programm wieder teilzunehmen. Die Problematik sei

damit jedoch nicht gelöst und eine weitere psychiatrische Beurteilung und

Behandlung sei dringend angezeigt (IV-Nr. 7 S. 6).

5.4 Im Bericht des L.___ zu Handen

der IV-Stelle Bern vom 3. April 2003 wurde mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer «Paranoiden Schizophrenie F20.0», bestehend

seit Mai 2000, gestellt. Im Weiteren wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

seit dem 27. Juli 2001 bis auf weiteres attestiert. Der Gesundheitszustand

sei stationär. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht vom 21. März 2002 wurde

angegeben, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zuzumuten. Aufgrund seiner

affektiv-kognitiven Defizite, mangelndem Antrieb sowie der vegetativen

Problematik (Müdigkeit, unklare Schmerzzustände) könne der Patient seiner

bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Die beschriebenen Defizite liessen

sich durch eine psycho-pharmakologische Behandlung sowie eine

bewältigungsorientierte Psychotherapie nur geringgradig positiv beeinflussen.

Trotz beschriebener Massnahmen könne der Patient die Arbeitsfähigkeit in der

freien Wirtschaft nicht wiedererlangen. Auch eine andere Tätigkeit (auf dem

ersten Arbeitsmarkt) sei nicht mehr zuzumuten. Im geschützten Rahmen sei der

Patient noch etwa zwischen 50 und 60 % arbeitsfähig (jeden Tag 4 Stunden

oder jeden zweiten Tag 8 Stunden). Die Leistungsfähigkeit des Patienten

sei aufgrund der erwähnten Defizite in erheblichem Ausmass eingeschränkt.

Auf einem weiteren Beiblatt gleichen

Datums wurde sodann angegeben, der Patient sei nach den Hospitalisationen in

den J.___ vom 8. Juli bis 7. August 2002 wegen eines psychotischen

Zustandsbildes in der UPD M.___ hospitalisiert gewesen. Zu den Beschwerden

wurde vermerkt, der Patient leide an einer allgemeinen Schwäche, diversen

Schmerzen (hauptsächlich im Rippenbereich), Müdigkeit, Übelkeit,

Appetitlosigkeit sowie an nächtlichen, ihn sehr quälenden Halluzinationen. Bei

diesen Halluzinationen sehe er einen schwarzen und einen grünen Mann vor sich,

die sich über ihn unterhielten. Er erwähne dann auch, dass das Telefon klingle.

Seine Problematik werde noch durch eine verzweifelte Stimmungslage verschärft.

Der erhobene psychopathologische Befund vom 2. April 2003 lautete wie

folgt: Es handle sich um einen vorgealtert wirkenden, leptosamen unrasierten

Mann. Es bestünden eine leicht eingeschränkte Konzentration, eine arme

Gedankenproduktion und eine Verlangsamung. Der Patient sei zeitweise gehemmt.

Er habe inhaltliche Denkstörungen bzw. Verfolgungsideen. Es bestünden szenische

optische nächtliche Halluzinationen und auch akustische Halluzinationen

(imperative und kommentierende Stimmen, Telefonklingeln). Im Affekt sei er

traurig bis teilweise gar verzweifelt und ratlos. Er habe Schlaf- und

Appetitstörungen sowie Angst vor der Zukunft. Gegenwärtig sei er nicht

suizidal. Zu den therapeutischen Massnahmen wurde noch ausgeführt, der Patient

werde regelmässig im L.___ im Rahmen einer psychiatrischen ambulanten

bewältigungsorientierten Behandlung gesehen, die psychopharmakologisch

(neuroleptisch, thymoleptisch, schlafanstossend) unterstützt werde. Der Patient

werde des weiteren sozio-therapeutisch strukturierend in der Tagesklinik in [...]

(Teil des L.___) zur Wiedererlangung von alltagspraktischen Kompetenzen betreut

(IV-Nr. 9).

5.5 Aus dem psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Dezember

2003 (Explorationen vom 26. und 28. November 2003) geht folgende Diagnose

hervor: «Schwere mittlerweile chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F33.3)

mit psychotischen Symptomen des synthymen Bildes bei einem heimatlosen und

entwurzelten Türken nach Trennung von seiner Herkunfts- wie neuen Familie mit

amnestischen Tendenzen». Zur Krankheitsanamnese wurde vermerkt, der Patient sei

in den letzten drei Jahren insgesamt fünfmal in einer psychiatrischen Klinik

hospitalisiert gewesen: vom 29. Mai bis 9. Juni und vom 7. September

bis 2. Oktober 2000 in den J.___ sowie vom 16. April bis 9. Mai

2002, 8. Juli bis 7. August 2002 und vom 21. August bis

4. September 2003 in der UPD M.___. Erwähnenswert sei, dass gemäss den

Akten die Ehefrau mit den Kindern in ein Frauenhaus gegangen sei, weil der

Explorand sie geschlagen habe. Es sei dann ein Eheschutzverfahren eingeleitet

worden. Auch werde diagnostisch eine Spielsucht festgehalten. Der Patient sei

im Anschluss an die letzte Hospitalisation vom L.___ ambulant psychiatrisch

betreut worden und habe bis im Sommer 2003 die Tagesklinik in [...] besucht. Er

sei nun seit fünf Monaten im [...] in [...]. Er wohne aktuell noch zu Hause,

doch sei vorgesehen, dass er in die dortige Wohngruppe aufgenommen werde, was

der Explorand auch so wünsche. Zu den subjektiven Angaben wurde vermerkt, der

Patient habe Müdigkeit, Halluzinationen (ein schwarzer und ein grüner Mann

bedrängten ihn und wollten ihn über den Balkon oder ihm ein Messer in den Bauch

stossen) und Schlafstörungen beklagt, er laufe in der Nacht draussen oft

stundenlang herum und er denke dauernd an seine Kinder und seine Frau, die ihn

verlassen hätten. Im Weiteren habe er Atemnot und des Öfteren Angst

signalisiert, das Haus zu verlassen.

Es wurden folgende objektive Befunde

angegeben: Es handle sich um einen deutlich älter aussehenden, vorgealterten,

mässig bis schlecht gepflegten, normalgrossen, mitgenommenen und leidenden

Mann, der relativ gut Deutsch spreche und zu den Sitzungen jeweils pünktlich

erschienen sei, wobei er nicht so recht gewusst habe, worum es bei der

Begutachtung überhaupt gegangen sei. Er habe sich immer bewusstseinsklar und

allseits orientiert gezeigt. Es seien deutliche bis erhebliche

Konzentrationsmängel und ein ebensolches Gedächtnisdefizit zu verzeichnen

gewesen. Es sei dadurch auch äusserst schwierig gewesen, eine Anamnese zu

erheben. Auch die Arbeitsanamnese habe (teilweise) fremdanamnestisch erhoben

werden müssen. Die Intelligenz sei nicht beurteilbar gewesen. Der Denkvorgang

habe sich formal deutlich verlangsamt gezeigt, bis zu teilweisen Blockaden, mit

einer inhaltlichen Einengung auf die Trennung von seiner Frau und den zwei

Kindern und die Halluzinationen. Denkinhaltlich habe er über optische und

akustische (dialogisierende) Halluzinationen im Sinne von Männern berichtet,

die ihn bedrohten und ihn so vom Schlafen wie auch von der Arbeit immer wieder

fernhielten. Der Gedankengang sei aber immer kohärent gewesen, nicht

sprunghaft, auch seien keine Gedankeneingebungen oder -entzüge zu notieren

gewesen, auch keine Ich-Störungen. Affektiv sei er erreichbar gewesen, wenn

auch reduziert, aber gut spürbar. Er habe deutliche Ängste, Zukunftsängste,

Verlorenheits- und Heimatlosigkeitsgefühle gehabt. Es bestehe ein vollständiger

Rückzug und er habe auch Angst, unter die Leute zu gehen. Die Stimmung habe

sich deutlich im Depressiven gezeigt. Verunsicherung, deutliche innere Gespanntheit,

Unruhe und Suizidgedanken seien bejaht worden. Er habe in den letzten drei Jahren

verschiedentlich in suizidaler Absicht zu viele Medikamente genommen, er wolle

nicht mehr leben. Aggressionen seien spürbar, aber nicht ausgedrückt, auch kaum

paraverbal, ausser im Suizidalen. Er habe müde, demotiviert, abgelöscht und

energielos gewirkt, als Spielball des Halluzinativen. Es bestünden deutliche

Einschlaf- und Durchschlafstörungen, auch der Appetit habe sich reduziert

gezeigt.

Unter dem Titel «Beurteilung und

Diskussion» wurde im Wesentlichen angegeben, der Explorand sei dreimal

verheiratet gewesen, wobei das erste und das dritte Mal mit der gleichen Frau,

einer Türkin, mit welcher er zwei Kinder habe. Dazwischen sei er von 1993 bis

1999 mit einer Schweizerin verheiratet gewesen. Er sei in dritter Ehe nur

gerade zwei oder drei Monate gestanden, als sich die Ehefrau von ihm getrennt

habe. Ab anfangs 2000 habe der Explorand eine schwere psychiatrische

Leidensgeschichte mit insgesamt fünf Hospitalisationen, Suizidalität und

praktisch ununterbrochener Tagesklinikbetreuung zu schreiben begonnen. Auch

habe er seither nicht mehr gearbeitet, sei zu 100 % arbeitsunfähig und

aktuell in einer sehr niederschwelligen geschützten Arbeit () gerade noch

tragbar. Die erhobenen Befunde wie die schwere Störung der Konzentration, des

Gedächtnisses, der verlangsamte Gedankengang, die erhebliche depressive

Stimmung, die Suizidalität, der Motivationsverlust, der Verlust der

Lebensfreude und der Energie, die akustischen Halluzinationen und Wahnbilder,

dann auch die Schlafstörungen und diejenigen des Appetits, der soziale Rückzug

und die Vernachlässigung der Körperpflege liessen auf eine schwere,

mittlerweile chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F33.3) mit psychotischen

Symptomen des synthymen Bildes schliessen. Die Diagnose sei mit den Vorbefunden

kompatibel, wobei eine Schizophrenie, wie im Bericht des L.___ festgehalten, aufgrund

der Befunde nach ICD-10 nicht diagnostiziert werden könne. Psychodynamisch

könne gesagt werden, dass die beiden Trennungen, möglicherweise auf der Basis

früherer (traumatischer?) Erlebnisse, den Exploranden in seiner Verarbeitung

überfordert hätten, er habe dem nichts (Konstruktives) entgegenzusetzen gehabt.

Dies habe ihn regredieren lassen und er habe sich in einen depressiven,

autoaggressiven und wohl malignen Zustand hineinfallen lassen, aus dem er bis

dato nicht mehr hinausfinden sollte. Dieser Zustand habe erheblichen

Krankheitswert und sei mit einer Arbeit nicht vereinbar.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, die

Pathologie lasse eine Arbeit nicht zu. Das Krankheitsbild sei chronisch mit

eher schlechter Prognose, sowohl was den Krankheitsverlauf als auch die

Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit anbelange. Der Explorand sei aus

psychiatrischer Sicht seit Juli 2000 als zu 100 % arbeitsfähig (recte:

arbeitsunfähig) zu betrachten, dies im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit als

Maschinenoperateur wie auch anderen Tätigkeiten. Die Befunde wie die depressive

Stimmungslage, die Energielosigkeit, die Suizidalität, die

Konzentrationsstörung wie diejenige des Gedächtnisses wie auch das

Abgelenktsein durch die Stimmen usw. liessen eine Arbeitstätigkeit nicht zu,

zumal er bereits in sehr niederschwelligem geschütztem Rahmen an deutliche

Grenzen stosse. Durch eine gezieltere sozialpsychiatrische und pharmakologische

Behandlung dürften gewisse Fortschritte erzielt werden können. Beispielsweise

müsste, was aktuell auch intendiert werde, der Explorand in einen geschützten

Wohnrahmen wechseln, um der Regression (etwas) entgegenzuwirken. Auch müsste

der verabreichte «Medikamentencocktail» überdacht werden. Doch dürfte die

Arbeitsunfähigkeit auch mit diesen Massnahmen über die nächsten Jahre nicht

oder kaum verbessert werden. Die Krankheit werde diesbezüglich als zu maligne

erachtet (IV-Nr. 14).

6. Demgegenüber präsentiert sich

der aktuelle medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.1 Im Bericht der C.___ vom

12. Mai 2014 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 10.

bis 25. April 2014 wurde die Diagnose «F20.0 Paranoide Schizophrenie»

angegeben. Zur Anamnese wurde dargelegt, der Patient berichte, dass es ihm die

letzten drei Tage sehr schlecht gehe. Er habe Angst, dass er sterbe und nicht

gefunden werde. Er sei traurig, könne aber nicht weinen. Er sei antriebs- und

energielos und habe keinen Appetit mehr. Zudem habe er grosse Mühe mit dem Ein-

und Durchschlafen. Ausserdem träten die Halluzinationen, die er seit 10 Jahren

habe, nun öfter auf. Für den Patienten seien aktuell die diffusen Ängste und

seine geminderte Frustrationstoleranz das grösste Problem. Zum Verlauf wurde

dargelegt, der Patient habe sich im sicheren Rahmen der Klinik beruhigen können

und während der gesamten Dauer der Behandlung angepasst verhalten. Nach der

medikamentösen Einstellung seien die optischen und akustischen Halluzinationen

abgeklungen. Jedoch sei beim Patienten noch eine Angst-Symptomatik vorhanden

gewesen und er habe mehrmals über körperliche Symptome, z.B. ein Ameisengefühl

auf der Brust, welche er einer Herzerkrankung zuschreibe, geklagt. Am

25. April 2014 sei der Patient in stabilem Zustandsbild in die

vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden (IV-Nr. 85 S. 2 ff.).

6.2 Im Bericht der D.___ vom

15. März 2017 über die 3. Hospitalisation vom 4. bis

21. November 2016 wurden die Diagnosen «Paranoide Schizophrenie,

unvollständige Remission (F20.04)» sowie «Psychische und Verhaltensstörungen

durch Konsum von Sedativa (F13.2)» angegeben. Zur Anamnese wurde im

Wesentlichen angegeben, vor ein paar Wochen sei die Situation zu Hause im

Rahmen eines Paarkonflikts eskaliert, sodass seine Partnerin ihn aus der

Wohnung rausgestellt habe. Er wohne zurzeit bei einem Kollegen. Es sei eine

Zunahme der psychotischen Symptomatik festgestellt worden. Er sehe fast täglich

einen schwarz- und einen grüngekleideten Mann, mit welchen er Gespräche führe.

Der Schwarze befehle ihm manchmal, Gegenstände kaputt zu machen. Dabei versuche

der Grüne, ihm vom Gegenteil zu überreden. Er sei nie gewalttätig gewesen und

habe keinen Kontakt zur Polizei gehabt. Der Patient habe beschrieben, dass in

Krisensituationen depressive und panikanfallartige Symptome vorhanden seien. Seine

Frau habe in den vergangenen Jahren wenig Verständnis für seine Krankheit

gezeigt. Mittlerweile hätten sie sich getrennt und er habe aus der gemeinsamen

Wohnung ausziehen müssen. Seit sechs Monaten seien sie auf Drängen ihrer Kinder

(zwei Töchter und ein Sohn) wieder zusammen.

Zum Verlauf und zur Beurteilung wurde

angegeben, der Patient sei bei beginnender Dekompensation der bekannten

paranoiden Schizophrenie auf der Kriseninterventionsstation [...] aufgenommen

worden. Die Zustandsverschlechterung habe sich im Rahmen eines Paarkonflikts

und psychosozialen Drucks (keine Wohnung) ereignet. Als Ziele für diese

Hospitalisation seien einerseits eine Stabilisierung des psychischen Befindens

und andererseits die Klärung der Wohnsituation festgelegt worden. Die üblichen

Standarduntersuchungen seien durchgeführt worden. Im stationären Rahmen sei es

zu einer raschen Entlastung des Patienten mit Regredienz der psychotischen

Symptomatik gekommen. Ausserdem habe sich herauskristallisiert, dass der

Patient regelmässig unkontrolliert Imovane in unklarer Dosierung einnehme. Die

empfohlene Dosisreduktion bzw. das Absetzen von Imovane im stationären Rahmen

habe der Patient strikt abgelehnt. Psychopharmakologisch sei die vorbestehende

Medikation mit Imovane und Invega zunächst fortgeführt worden. Am

Therapieprogramm habe der Patient unregelmässig bis selten teilgenommen. Dabei

sei er in gutem Kontakt zu Mitpatienten gestanden. Mit dem Patienten seien

verschiedene Wohnoptionen thematisiert worden. Nach ausreichender psychischer

Stabilisierung seien Schnuppertage in der Stiftung [...] erfolgt, die positiv

verlaufen seien, sodass man den Patienten in guter psychischer Verfassung und

bei fehlenden Anhaltspunkten für Selbst- / Fremdgefährdung in das

neue Wohnsetting habe entlassen können (IV-Nr. 79 S. 2 ff.).

6.3 Aus dem Arztbericht der J.___

vom 7. Juni 2017 geht folgende Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hervor: «Paranoi-de Schizophrenie (ICD-10 F20.0)», bestehend

seit mindestens dem Jahr 2001. Im Weiteren wurde eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 12. März

2015 bis auf weiteres attestiert. Der Gesundheitszustand sei stationär. Im

Rahmen der Anamnese wurde dargelegt, der Patient lebe seit März 2017, mit

Unterstützung einer Wohnbegleitung, in einer eigenen Wohnung in [...]. Der Patient

berichte von optischen und akustischen Halluzinationen. Er gebe an, sich in

Arbeitssituationen teilweise überfordert zu fühlen, dies aufgrund der

zwischenmenschlichen Kontakte bzw. seiner Halluzinationen. Zum Zeitpunkt des

Gesprächs habe er keine optischen Halluzinationen gehabt und keine Stimmen gehört.

Er wirke deprimiert und beschreibe Hoffnungslosigkeit, wirke ängstlich und

affektarm. Es sei antriebsarm und es bestehe ein sozialer Rückzug. Aktuell

könne er sich von Suizidalität distanzieren. Er habe ein ausgeprägtes

Krankheitsgefühl, die Urteilsfähigkeit sei gegeben. Aufgrund des durch den

Patienten präsentierten Zustandsbildes während der aktuellen Behandlung und des

bisherigen Verlaufs der Therapie sei anzunehmen, dass der Patient auf dem ersten

Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sein werde. Auch bei einer

Arbeit in einem geschützten Rahmen werde er wohl immer einige Schwierigkeiten

vorzeigen. Während des Beobachtungszeitraums sei die gesundheitliche Situation

unverändert geblieben.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

erklärt, da die letzte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bereits mehrere

Jahre zurückliege und nicht in den Beobachtungszeitraum falle, könne man hierzu

keine konkreten Angaben machen. Aufgrund der Beobachtungen sei davon

auszugehen, dass der Patient einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht

nachgehen könne, da er aufgrund seiner schizophrenen Symptomatik kaum belastbar

sei und es diesbezüglich zu grösseren Ausfällen bei der Arbeit und zu

zwischenmenschlichen Konflikten kommen könne. Auch andere Tätigkeiten seien dem

Patienten nicht zuzumuten. Aufgrund der paranoiden Schizophrenie und der damit

einhergehenden Symptome käme es zu Konflikten, Leistungseinbussen und

psychischer Dekompensation. Der Patient wäre in einer Phase von Halluzinationen

nicht imstande, sich bei der Arbeit adäquat zu verhalten (IV-Nr. 77).

6.4 Nach den Angaben von Dr. med.

O.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. November 2017 sei der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär. Sowohl die bisherige

Tätigkeit als auch eine Verweistätigkeit seien nicht zumutbar (IV-Nr. 80

S. 1 ff.).

6.5 Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, vom 21. August 2018 (Untersuchung vom 16. August

2018) kann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen

werden: «Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)». Die weitere Diagnose

«Abhängigkeitsstörung von Sedativa (ICD-10 F13.2)» hat nach den gutachterlichen

Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, es sei ab dem Jahr 2000 zur

Entwicklung psychotischer und depressiver Symptome gekommen. Während anfangs

tendenziell eher eine affektive Störung diagnostiziert worden sei, sei später

von verschiedenen Seiten relativ konsistent eine paranoide Schizophrenie

diagnostiziert worden. Den Angaben des Exploranden und den Akten sei zu

entnehmen, dass er sehr häufig habe hospitalisiert werden müssen, obschon die

entsprechenden Berichte nicht allesamt in den Akten vorgelegen seien. Der Explorand

werde aktuell mit Paliperidon und Quetiapin behandelt. Das Quetiapin werde in

einer vergleichsweise niedrigen Dosierung abgegeben, was dafür spreche, dass es

aufgrund seiner sedierenden Wirkung verordnet worden sei, möglicherweise, um

den Exploranden beim Einschlafen zu helfen. Entsprechend sei es nicht

verwunderlich, dass der laborchemisch gemessene Spiegel unterhalb des Referenzbereiches

sei. Problematischer sei hier jedoch, dass das Paliperidon nicht nachweisbar

sei. Dies spreche dafür, dass der Explorand unabgesprochen das Medikament

abgesetzt habe. Dies könnte erklären, wieso der aktuelle Befund etwas schwerer

ausgeprägt sei, als in den Akten wiedergegeben worden sei. Eine mangelnde

Compliance sei bei Schizophrenie ein häufiges Thema. In der Regel werde diese

als krankheitsbedingt beurteilt, da viele schizophrene Patienten unter einer

verminderten Krankheitseinsicht litten und entsprechend weniger Einsicht in den

Sinn und die Notwendigkeit einer Behandlung hätten. Im vorliegenden Fall komme

erschwerend dazu, dass die bisherige Behandlung offenbar nur zu einer gewissen

Verbesserung geführt habe. Folge man den Angaben in den Akten und den Angaben

des Exploranden, so habe er bislang verschiedene Antipsychotika probiert, die

jedoch allesamt nur zu einem Teilerfolg geführt hätten. Angesichts der Anzahl

berichteter Hospitalisationen scheine auch der Schutz vor weiteren Exazerbationen

nur mässig ausgeprägt gewesen zu sein. Eine grosse Anzahl der Schizophreniepatienten

erlebe nur eine ungenügende Remission durch den Einsatz von Antipsychotika.

Clopin wirke üblicherweise bei therapieresistenten Schizophreniepatienten etwas

besser als andere Präparate, wenngleich auch hiermit häufig keine vollständige

Remission erreicht werde. Dieses Medikament sei offenbar beim Exploranden schon

eine Zeit lang eingesetzt und schliesslich wieder abgesetzt worden. Ebenso sei

eine transkranielle Magnetstimulation ohne Erfolg eingesetzt worden. Obschon

also nach wie vor theoretisch weitere Therapieoptionen bestünden, sei die

Chance auf eine wesentliche Verbesserung durch Umstellung der Behandlung recht

klein, was auch von Seiten der Behandler so angegeben worden sei.

Dementsprechend sei auch die Prognose als ungünstig zu sehen.

Zur Konsistenz und Plausibilität wurde

angegeben, insgesamt präsentiere sich der vorliegende Fall weitgehend

konsistent. Von verschiedenen Seiten seien psychotische Symptome berichtet

worden, sodass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gut nachvollziehbar

sei. Die aktuell angegebenen Symptome entsprächen auch in etwa dem, was in den

Akten vermerkt sei. Der bisherige Verlauf mit Niederlegung der Arbeit und nun

auch engmaschiger Betreuung durch einen Beistand und eine Wohnbegleitung seien

für diese Störung nicht untypisch. Auch die Medikamentenwechsel seien als

typisch zu betrachten. Nicht selten komme es auch vor, dass

Schizophreniepatienten das Ausmass ihrer psychotischen Symptomatik nicht offen

darlegten, u.a., weil sie solche Wahrnehmungen häufig nicht als krankhaft und

irreal wahrnähmen. Dies könnte erklären, wieso der Explorand anlässlich des

Gesprächs in der IV kaum psychotische Symptome angebe. Ebenso könnte es

zumindest teilweise erklären, weshalb zu Beginn seiner Erkrankung eine Anpassungsstörung

diagnostiziert worden sei. Weitere Gründe, weshalb anfänglich andere Diagnosen

aufgeführt worden seien, seien im Kapitel Diagnostik diskutiert worden.

Unter dem Titel «Würdigung von

Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» wurde sodann angegeben, betrachte man

den Längsverlauf, finde man gewisse Auffälligkeiten der beruflichen aber auch

der sozialen Leistungsfähigkeit bereits vor dem klaren Ausbruch der Erkrankung

und einer längeren Krankschreibung. Nach Ausbruch der Erkrankung habe der

Explorand nicht mehr gearbeitet. Trotz Behandlung sei es nicht zu einer

wesentlichen Verbesserung seiner Symptome gekommen. Betrachte man die Funktion

in verschiedenen Lebensbereichen, so sei zu konstatieren, dass der Explorand

zum Zeitpunkt der Untersuchung deutliche Defizite im Alltagsleben aufgewiesen

habe, die auf gewisse mögliche Rückschritte im Laufe der Jahre hinwiesen.

Zeitweise sei er in einem Wohnheim gewesen, aktuell benötige er eine Wohnbegleitung.

Er habe Schwierigkeiten bei der Selbstpflege und dem Umgang mit den

Medikamenten. Er benötige Hilfe bei der Administration und sei deswegen

verbeiständet. Seinen Schilderungen sei auch ein Rückgang der

Freizeitaktivitäten zu entnehmen. Eine Partnerschaft bestehe nicht mehr,

gewisse engere Bezugspersonen hätten sich von ihm distanziert. Man finde

Hinweise für mögliche strafrechtliche Schwierigkeiten, die krankheitsbedingt

sein könnten. Ferner sei der Explorand zum Zeitpunkt der Untersuchung nur knapp

in der Lage gewesen, mit Hilfe eines Taxis den Weg in die Praxis zu finden. Er

sei nicht in der Lage gewesen, ein adäquates Gespräch zu führen und seine

Gedanken einzuordnen. Ebenso habe er Schwierigkeiten gehabt, die Konzentration

genügend aufrecht zu erhalten, um komplexe Aufgaben zu erledigen und wichtige

Meilensteine seiner Vergangenheit chronologisch zu ordnen und einigermassen in

ein Zeitgitter einzufügen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, das Ausmass

seiner Störung oder die Umgebung klar wahrzunehmen.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten

sich erhebliche Befunde erheben lassen, die zu erheblichen Einschränkungen passten.

In Bezug auf die Items des Mini-ICF sei von deutlichen Einschränkungen der

Durchhaltefähigkeit, der Interaktion, der Strukturierungsfähigkeit, der

Anpassungsfähigkeit, der Flexibilität, der Entscheidungsfähigkeit, der

Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Verkehrsfähigkeit und der Selbstpflege

auszugehen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müssten krankheitsfremde Faktoren

ausgeklammert werden. Im vorliegenden Fall finde sich eine erhebliche soziale

Desintegration, was jedoch als Folge der Erkrankung zu sehen sei. Ebenso sei

bezüglich der Reintegration von Nachteil, dass der Explorand keine

Arbeitsstelle mehr habe und seit langem nicht mehr gearbeitet habe, was

ebenfalls eine Folge der vorliegenden Erkrankung sei. Es sei von einer nach wie

vor angespannten finanziellen Situation auszugehen. Diese habe vermutlich

bereits bei Ausbruch der Erkrankung vorgelegen, möglicherweise auch gewisse

familiäre Konflikte (Haus in der Türkei von der Familie weggenommen), doch aus

einer versicherungspsychiatrischen Perspektive stellten dies lediglich Faktoren

dar, die einen Ausbruch der Erkrankung begünstigten, jedoch nicht als ursächlich

im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden könnten. Die vorliegende Störung

sollte nicht als eine Folge einer psychosozialen Belastungssituation gesehen

werden. In Bezug auf die Revision sei festzustellen, dass bei der letzten

umfassenden Überprüfung des Gesundheitszustandes, also bei der letzten

psychiatrischen Begutachtung, die depressive Symptomatik stärker ausgeprägt

gewesen sei, während offenbar die psychotische Symptomatik als nicht so stark

ausgeprägt empfunden worden sei. Dies habe sich nun verändert, zum Zeitpunkt

der aktuellen Untersuchung sei die psychotische Symptomatik deutlich im

Vordergrund gestanden. Obschon letztlich davon auszugehen wäre, dass bereits

zum Zeitpunkt des Vorgutachtens eine paranoide Schizophrenie vorgelegen sei,

die damals diagnostisch anders eingeschätzt worden sei, lasse sich hier formal

dennoch eine Änderung der Symptomatik / Befundung annehmen.

Allerdings sei bei der aktuell vorliegenden Symptomatik nicht von einer

verwertbaren Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Tätigkeit auszugehen. Hier spiele

auch der fehlende Schutz durch eine antipsychotische Medikation eine Rolle.

Zugleich sei aber auch zu bedenken, dass der Explorand trotz jahrelanger

Behandlung und weitgehender Entpflichtung wiederholt habe hospitalisiert werden

müssen. Es finde sich ein Rückgang der Funktionsfähigkeit, weshalb eine

umfassendere Betreuung zunehmend nötig geworden sei (Beistand, Wohnbegleitung).

Trotz Betreuung und Behandlung finde man Verwahrlosungstendenzen und

Schwierigkeiten in der Selbstfürsorge, beispielsweise bei der Verwaltung der

Medikamente. Es sei hier auch mit Medikation von einer verminderten

Belastbarkeit und einer schlechten Funktionsfähigkeit im Alltag auszugehen.

Die gestellten Fragen wurden dahingehend

beantwortet, aktuell sei nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im

ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Es seien keine medizinischen Massnahmen zu

empfehlen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. In Bezug auf die Revision sei

zu konstatieren, dass bei der letzten umfassenden Überprüfung des

Gesundheitszustandes, also bei der letzten psychiatrischen Begutachtung, die

depressive Symptomatik stärker ausgeprägt gewesen sei, während offenbar die

psychotische Symptomatik als nicht so stark ausgeprägt empfunden worden sei.

Dies habe sich nun verändert, zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei die

psychotische Symptomatik deutlich im Vordergrund gestanden. Obschon letztlich

davon auszugehen wäre, dass bereits zum Zeitpunkt des Vorgutachtens eine

paranoide Schizophrenie vorgelegen sei, die damals diagnostisch anders

eingeschätzt worden sei, liesse sich hier formal dennoch eine Änderung der

Symptomatik annehmen. Der Bericht des L.___ vom 16. März 2007 beschreibe

relativ gut eine paranoide Schizophrenie. Es handle sich hierbei um die erste

medizinische Einschätzung nach dem Vorgutachten. Eine Veränderung des Zustandes

könnte ab März 2007 angenommen werden (IV-Nr. 90.1).

6.6 RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Fachärztin

für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, äusserte sich in ihrer Stellungnahme

vom 25. September 2018 dahingehend, im Hinblick auf die Ergebnisse der

Internetrecherche ergebe sich ein diametral entgegengesetztes Bild zur Beschreibung

des begutachtenden Psychiaters, in dem der Versicherte regelmässig soziale

Kontakte zu pflegen scheine, komplexe soziale Inhalte «poste» und aktiv

umherreise, was mit den psychiatrischen Diagnosen und den einhergehenden

Einschränkungen aus RAD-Sicht nicht vereinbar sei. Durch die Erkenntnisse der

Internetrecherche bestünden Widersprüche. Der psychiatrische Gutachter sei zu

einer Stellungnahme aufzufordern (IV-Nr. 96).

6.7 Nach Vornahme einer weiteren

Untersuchung am 21. November 2018 hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med.

E.___ im Gutachten vom 16. Februar 2019 erneut folgende Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Paranoide Schizophrenie (ICD-10

F20.0)». Die Abhängigkeitsstörung von Sedativa (ICD-10 F13.2) hat nach den

gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen

der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde dargelegt, die aktuelle

Untersuchung vom 21. November 2018 erfolge als Ergänzung zur

gutachterlichen Untersuchung vom 16. August 2018, um die neu aufgekommenen

Fragen angesichts der anonymen Meldung und der Untersuchung des Facebook-Profils

zu beantworten. Auffallend sei im Vergleich zu den Angaben in der ersten

Untersuchung eine unterschiedliche Schilderung der Symptomatik und Beschwerden,

ein unterschiedliches Verhalten in der Untersuchung, inkonsistente Angaben zu

den Aktivitäten sowie neue Angaben zu sozialen und anderen komplexen

Aktivitäten wie beispielsweise Reisen. Teilweise sei auch der Eindruck

entstanden, dass gewisse Angaben nur korrigiert worden seien, wenn dem

Exploranden klar geworden sei, dass von anderer Seite die entsprechenden

Informationen geliefert worden seien, was möglicherweise auf eine bewusst

selektionierte Darstellungsweise zurückzuführen sei.

Es sei festzustellen, dass der Explorand

im Prinzip alle Fragen zu den Bildern auf Facebook habe beantworten können.

Diese Bilder hätten jedoch zunächst einmal verdeutlicht, dass der Explorand

häufiger reise, als er zunächst angegeben habe. Es handle sich hier um eine

komplexe Aktivität, die den Exploranden ausserhalb seiner Komfortzone führe und

gewisse Anforderungen an seine Selbstständigkeit und sein Problemlöseverhalten

stelle, zumal der Explorand drei Destinationen genannt habe ([...], [...], [...]).

Wie das zu werten sei, dass der Explorand zwei Reisen im Jahr 2017 erst

erinnert habe, als er auf entsprechende Postings aufmerksam gemacht worden sei,

lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Denkbar sei eine bewusst

selektionierte Darstellungsweise, aber auch eine Vergesslichkeit möglicherweise

exazerbiert durch die untersuchungsbedingte Anspannung. Diese Bilder

verdeutlichten auch, dass der Explorand in der Lage sei, seine Erscheinung den

Anforderungen anderer anzupassen und sich adäquat zu pflegen. Ergänzend sei

hier die Aktivität im sozialen Umfeld nochmals diskutiert worden, vor allem

angesichts gewisser Aussagen der Wohnbegleitung anlässlich der letzten

Untersuchung. Bei der weiteren Diskussion habe sich gezeigt, dass der Explorand

entgegen seiner Aussage, dass er in der Schweiz völlig isoliert sei, doch

gewisse Kontakte mit Freunden und Kollegen pflege. Nach eigenen Angaben handle

es sich um frühere Arbeitskollegen. Dies verdeutliche gewisse Ressourcen in der

Interaktion, da es sich doch um lang bestehende Beziehungen handle.

Hinsichtlich der geltend gemachten Aggressivität verdeutlichten diese Aussagen,

dass eine Interaktion durchaus in einem bestimmten Kontext möglich sei. Eine

bewusst selektierte Darstellungsweise sei denkbar, ebenso wie eine

überdurchschnittliche Vergesslichkeit.

Im Weiteren sei aufgefallen, dass der

Explorand in seinem Verhalten und seinem Erzählstil im Gegensatz zur ersten

Untersuchung sehr adäquat und unauffällig gewirkt habe. Dies lasse sich schwer

erklären. Theoretisch wäre hier ebenfalls an eine bewusste Inszenierung zu

denken. Eine andere Erklärung wäre, dass der Zustand und damit die Erscheinung

des Exploranden fluktuiere und die letzte Untersuchung an einem sehr

ungünstigen Tag stattgefunden habe. Ferner sei aufgefallen, dass der Explorand

auf die Frage nach seinen Beschwerden spontan zunächst keine psychotischen

Symptome angegeben habe. Auch auf konkrete Nachfrage, was ihn am Arbeiten

hindern würde, habe er vornehmlich über andere Symptome wie beispielsweise Vergesslichkeit,

Schmerzen, aggressive Durchbrüche, wenn er gehänselt werde, und Schlafstörungen

etc. berichtet. Die Halluzinationen seien erst später, eher nebenbei, erwähnt

worden, wesentliche Ängste seien gar nicht geltend gemacht worden. Dies könnte

ein Hinweis dafür sein, dass sich der Explorand tatsächlich vornehmlich durch

andere Beschwerden beeinträchtigt fühle und dass die psychotischen Beschwerden

zumindest aktuell nicht mehr so stark ausgeprägt seien. Möglich wäre auch eine

verzerrte Wahrnehmung dieser Beschwerden. Ebenso wäre denkbar, dass der

Explorand durch die Untersuchungssituation und die eigenen Korrekturen seiner

Angaben nervös geworden sei und seine Schilderungen hier nicht ganz die

Realität abbildeten.

Letztlich seien die neuen Informationen

und diese Untersuchungsergebnisse nach wie vor mit der gestellten Diagnose

vereinbar. Es gelte hier zu bedenken, dass der Explorand allein in den C.___ bereits

über zehnmal habe hospitalisiert werden müssen und dass weitere

Hospitalisationen in den entsprechenden Einrichtungen im Kanton Solothurn

hinzuzuzählen seien. Der Explorand sei im Rahmen dieser stationären

Behandlungen teilweise mit unterschiedlichen Medikamenten behandelt worden.

Hier müssten auch die Schilderungen der Wohnbegleitung berücksichtigt werden,

die ebenfalls darauf hinwiesen, dass der Explorand unter gewissen Symptomen und

Einschränkungen leide. Angesichts dessen lasse sich trotz aktuell auffällig

wirkenden Angaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorhandensein einer

schweren psychischen Störung ausgehen. Theoretisch wäre es zwar möglich, dass

der Explorand diese Beschwerden über die Jahre hinweg vorgetäuscht habe, dies

würde jedoch einen hohen Aufwand darstellen. Es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eher davon auszugehen, dass über Jahre hinweg eine

erhebliche Symptomatik bestanden habe und dass diese zahlreiche

Hospitalisationen notwendig gemacht habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass es

nicht zwischenzeitlich zu einer Verbesserung des Zustandes gekommen sei. Die

aktuellen Untersuchungsbefunde wiesen darauf hin, dass die Funktionsfähigkeit

des Exploranden höher sei, als er dies in der ersten Untersuchung vermittelt

habe. Die Befunde in der zweiten Untersuchung seien weniger auffällig gewesen.

Die oben aufgeführte Beschwerdeschilderung könnte dahingehend erklärt werden,

dass nun die psychotische Symptomatik zurückgegangen sei. Nachdem angesichts

der letzten Untersuchung ein insuffizienter Medikamentenspiegel festgestellt

worden sei, der Explorand jedoch bei der zweiten Untersuchung nicht vermehrt

über psychotische Beschwerden geklagt und auch nicht über eine erneute

Hospitalisation berichtet habe, sei von einer gewissen Stabilität auszugehen,

vor allem wenn auch berücksichtigt werde, dass ein neuer Stressfaktor, die

Schmerzerkrankung bzw. der Morbus Bechterew mit wiederkehrenden Untersuchungen

hinzugekommen sei. Auch andere Stressfaktoren, beispielsweise das Reisen, die

kranke Mutter etc., schienen nicht zu erneuten Dekompensationen geführt zu

haben. Insgesamt spreche dies für eine gewisse Stabilisierung in den letzten

Jahren, was sich auch an der Anzahl Hospitalisationen der letzten Jahre gut

nachvollziehen lasse. Damit lasse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

hier von einer Verbesserung des Zustandes ausgehen, was sich unter anderem in

einer erhöhten Belastbarkeit zeige.

Ergänzend legte der Gutachter zur

Funktionsfähigkeit noch dar, anlässlich der aktuellen Untersuchung sei der

Explorand stets ruhig, freundlich und höflich geblieben, auch in etwas

ungemütlichen Situationen, in denen er seine Aussagen habe revidieren müssen.

Die Tatsache, dass er langjährige Kontakte zu pflegen in der Lage sei und offenbar

mit Freunden, der Wohnbegleitung, Familienangehörigen und dem Gutachter adäquat

interagieren könne, weise darauf hin, dass gewisse Ressourcen in der

Interaktion bestünden und dass der Explorand durchaus ein gewisses Mass an

Interaktion aushalten könne. Die Reisen wiesen darauf hin, dass der Explorand

auch komplexere Aktivitäten durchführen könne, sich auch in fremden Umgebungen

zurechtfinden könne und über ein entsprechendes Problemlöseverhalten verfüge.

Die Tatsache, dass er trotz medikamentöser Malcompliance nicht rückfällig

geworden sei, weise auch auf eine gewisse Stabilität und Belastbarkeit hin.

Entsprechend sei auch das Mini-ICF-Profil angepasst worden. Dabei sei aber auch

der bisherige Verlauf mit den zahlreichen Hospitalisationen berücksichtigt

worden. Trotz der anzunehmenden Verbesserung der Funktionsfähigkeit und der

Belastbarkeit sei hier von einer nach wie vor krankheitsbedingten

unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten Rückfallgefahr

auszugehen. Ideal wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen an die

Interaktion, die der Explorand vorzugsweise alleine ausführen könnte, die gut

strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen anbieten würde. Ebenso

wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen bestünden und auch die Aufgaben

klar definiert wären. In einer solchen Tätigkeit wäre von einer 50%igen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nachdem kein klarer Zeitpunkt für die

Verbesserung feststellbar sei, werde empfohlen, diese Beurteilung ab dem

Zeitpunkt der Untersuchung (November 2018) zu übernehmen (IV-Nr. 100).

6.8 Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten von

Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, FMH Innere Medizin, und Dr. med. G.___,

Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 22. bzw. 29. Juli 2019

(Untersuchungen vom 5. Juli 2019) können nach erfolgter Konsensbeurteilung

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Axiale

Spondylarthropathie Typ Bechterew (Ankylosierende Spondylitis) (ICD10 M45.09),

HLA-B27 positiv, Extraartikulär: Uveitis rechts 2014, Infektserologie: Latente

Tuberkulose bei pos. Quantiferontest, tuberkulostatische Therapie Rifampicin / Isoniacid

über 6 Monate; 2. Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20)». Die

weiteren Diagnosen (3. Chronischer Nikotinkonsum; 4. Verdacht auf

arterielle Hypertonie; 5. Verdacht auf rez. Prostatitis; 6. Zolpidem-Abhängigkeit

[ICD-10: F13.24]) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit.

Aus rheumatologischer Sicht wurde

festgehalten, es bestehe eine beträchtliche Einschränkung der Beweglichkeit

sowie der Belastbarkeit im Bereich des Achsenskeletts. Der Morbus Bechterew

befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium mit beinahe vollständiger

Ankylosierung der Wirbelsäule und des Iliosakralgelenks. Dadurch seien

Wirbelsäulenbewegungen nur noch im Bereich der oberen Halswirbelsäule, des cervicothorakalen

Übergangs und wenig thorakolumbalen Übergangs möglich. Die muskuläre

Stabilisierung in diesen Bereichen sei nicht mehr richtig koordinierbar und

tendiere zur raschen Ermüdung und Dekompensation. Es fehle auch an zusätzlicher

Propriozeption. Allerdings sei die Blickrichtung noch horizontal, was ein

freies Gehen noch ermögliche. Nachvollziehbar und auch während der Anamnese und

Untersuchung objektivierbar zeige sich eine Einschränkung der Haltungsfunktion

und somit auch eine statisch-dynamische Dysbalance und Einschränkung der

Belastbarkeit für andauerndes Sitzen, andauerndes Stehen oder Gehen. Eine

intermittierende Wechselbelastung sei möglich. Gesamthaft müsse davon

ausgegangen werden, dass die Symptome des Morbus Bechterew und auch die

Einsteifung der Wirbelsäule in den letzten 20 Jahren stattgefunden hätten, bisher

jedoch noch mässig funktionelle Einschränkungen vorhanden gewesen seien, welche

sich nun langsam demaskierten. Es sei nachvollziehbar, dass die

Kompensationsmöglichkeiten körperlich ab dem Jahr 2006 zunehmend eingeschränkt

gewesen seien. Aus somatischer Sicht bestehe eine Erstbeurteilung seit der

letzten Rentenrevision. Gesamthaft könne ab 2006 eine Verschlechterung der

körperlichen Fähigkeiten attestiert werden. Eine Zunahme der Rückenbeschwerden

aufgrund einer myostatischen Dysbalance und vermehrter Einsteifung der

Wirbelsäule sei ausgewiesen. Gesamthaft müsse aus rheumatologischer / bewegungsapparatmedizinischer

Sicht ab dem aktuellen Datum gesagt werden, dass es sich hier um eine

Neubeurteilung handle, da eine rheumatologische Beurteilung bisher nicht

erfolgt sei.

Im Weiteren wurde zu eventuell

relevanten Persönlichkeitsaspekten dargelegt, eine Störung der «komplexen

Ich-Funktionen» sowie eine Persönlichkeitsstörung könne man ausschliessen, da

der Explorand bis 2000 weitgehend normal gelebt habe, eine Familie gegründet

habe und während Jahren an derselben Arbeitsstelle habe tätig sein können. Zu

den Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde angegeben, die vorhandenen

körperlichen Ressourcen seien deutlich limitiert aufgrund der beinahe

vollständigen Einsteifung der Wirbelsäule. Adaptierte Tätigkeiten mit wenig

Traglast sowie Vermeiden von Rotationen der Wirbelsäule oder die Notwendigkeit

des Bückens oder Aufrichtens könnten noch im verminderten Mass ausgeführt

werden. Hierfür sei die aktuelle Arbeitstätigkeit, wie sie in einer sitzenden

und zeitweise leicht stehend und gehenden Tätigkeit ausgeführt werde, noch als

ideal zu sehen. Aus psychiatrischer Sicht könne als Ressource des Exploranden

sicherlich gesehen werden, dass er regelmässigen Kontakt zu seinen Schwestern

in die Türkei telefonisch unterhalte und auch problemlos dorthin reisen könne.

Auch habe er zur aktuellen Exploration selbstständig reisen können und er könne

sich in seinem Wohnkanton frei und selbstständig zu Arztterminen und zur Arbeit

bewegen. Auch sei er in der Lage, grundsätzlich selbstständig zu leben und

ausser den Einkäufen, welche er gemeinsam mit der Wohnbegleitung erledige, und

den Finanzen, welche der Beistand erledige, sämtliche Haushaltstätigkeiten zu

leisten. Soziale Belastungen bestünden insofern latent, als er seit zwei Jahren

keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern habe.

Anlässlich der Konsistenzprüfung wurde

angegeben, das Aktivitätsniveau sei gleichmässig eingeschränkt in allen

Lebensbereichen, wobei insbesondere längeres Verharren in einer Position, sei

es sitzend, stehend, gehend oder auch liegend, kaum mehr möglich sei.

Gesamthaft ergebe sich dadurch eine Einschränkung der Belastbarkeit; dies

kombiniert mit einer Verminderung der Belastbarkeit bei axialer Belastung. Ein

Schonverhalten oder eine Aggravation oder Simulation habe rein somatisch nicht

beobachtet werden können. Aus psychiatrischer Sicht wurde erwähnt, gegen eine

schwere invalidisierende paranoide Schizophrenie sprächen die Reisetätigkeit

des Exploranden (drei Türkei-Reisen innerhalb von 15 Monaten) sowie die

Tatsache, dass er vor drei Monaten geheiratet habe und seit drei Monaten in der

Lage sei, regelmässig zu 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz tätig zu

sein, sowie selbstständig wohnen zu können. Für eine entsprechende Erkrankung

spreche die Tatsache, dass er in der Schweiz weitgehend isoliert lebe und

keinerlei Interessen sowie Hobbys habe. Ein Schmerzleiden könne nicht

objektiviert werden.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde vermerkt, die bisherigen Arbeitsunfähigkeiten seien ausgewiesen

aufgrund des psychiatrischen Leidens. Aus rheumatologischer Sicht bestehe

jedoch eine deutliche Minderung der Belastbarkeit im Achsenskelett und dies

auch bei zunehmend fehlenden Kompensationsmechanismen muskuloskelettal. Die

angestammte Tätigkeit als Maschinenoperateur von 1994 bis 2000 könne er nicht

mehr ausführen. Der Grund hierfür sei die zunehmende Einsteifung im Bereich der

Wirbelsäule mit nur noch intermittierender Möglichkeit des Horizontalblickes.

Die aktuelle Arbeitstätigkeit, ausgeführt ab 2015 bei der Q.___, mit

Verarbeitung von Karton, insbesondere meist sitzend, könne in einem 70%-Pensum

wie bisher weitergeführt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne keine valide

Aussage gemacht werden, da der hohe Verdacht auf ein Malingering bestehe. Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde angegeben, aus

rheumatologischer Sicht könne die aktuelle Tätigkeit als angepasst gelten und

weiterhin in einem 70%-Pensum ausgeübt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne

keine valide Aussage gemacht werden, da der hohe Verdacht auf ein Malingering

bestehe. Die Prognose bezüglich einer Verbesserung der WS-Beweglichkeit und der

Belastbarkeit im Bereich des ganzen Körpers könne als moderat gesehen werden.

Eine Verbesserung des aktuellen Zustandes sei nicht mehr zu erwarten

(IV-Nr. 111.1).

6.9 RAD-Ärztin Dr. med. P.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2019 fest, der psychiatrische

Gutachter äussere den dringenden Verdacht einer Simulation, die

neuropsychologisch verifiziert werden solle. Aus RAD-Sicht sei daher eine

neuropsychologische Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen, um diesen Verdacht

analysieren zu lassen (IV-Nr. 114).

6.10 Aus dem Konsilium zum vorerwähnten

bidisziplinären Gutachten vom 22. Juli 2019 von Dr. med. R.___, FMH

Rheumatologie & allgemeine innere Medizin (Praxis R.___), zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 19. September 2019 geht hervor, beim Patienten

zeige sich eine vollständige Ankylosierung der gesamten Halswirbelsäule bis und

mit HWK 2. Damit sei die Kopfhaltung fixiert, was das Leben alltäglich

schwierig mache. Der Patient erwäge, die Möglichkeiten der korrigierenden

Wirbelsäulenchirurgie zu prüfen. Medikamentös gelinge mit der etablierten

TNF-Antagonisierung eine vollständige Kontrolle der systemischen Entzündung.

Damit hätten sich die als entzündlich zu charakterisierenden Ruhe-Beschwerden

zurückgebildet. Der Patient sei zunehmend von haltungsbedingten, myofaszialen

Funktionsstörungen mit assoziierten Beschwerden betreffend Schultergürtel und

Arme symptomatisch. Er werde ambulant neu mit Physiotherapie behandelt. Die

Rehabilitation sei in den vergangenen Jahren unterblieben, als die Diagnose der

ankylosiernden Spondylitis medizinisch verkannt worden sei und der Patient von

Physiotherapeuten psycho-somatischer Beschwerden bezichtigt worden sei (IV-Nr. 120

S. 2; vgl. auch IV-Nr. 122. S. 2).

6.11 Dr. phil. H.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielt in ihrem Bericht vom

27. September 2019 fest, der begutachtende Psychiater Dr. med. G.___

habe empfohlen, die Validität bzw. den Verdacht eines Malingerings und einer

Simulation durch geeignete neuropsychologische Testungen weiter abzuklären, da

sich in der letzten psychiatrischen Begutachtung vom 6. Juli 2019 Hinweise

für eine Simulation / Aggravation gezeigt hätten. Nach der Sichtung

der relevanten Akten sei festzuhalten, dass eine neuropsychologische

Untersuchung nicht sinnvoll sei, da aufgrund der neuropsychologischen Befunde

kein Erkenntnisgewinn bezüglich der Gültigkeit psychiatrischer Diagnosen zu

erwarten sei (IV-Nr. 123).

6.12 RAD-Ärztin Dr. med. P.___ hielt

in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 fest, laut rheumatologischem

Gutachten könne der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum

von 70 % arbeiten. Der psychiatrische Gutachter mache wegen des Verdachts

auf Malingering keine abschliessende Beurteilung, beschreibe jedoch die

auffälligen Validierungstests, welche auf ein Malingering hindeuteten. Die

Neuropsychologin könne ebenfalls das Malingering von Symptomen nicht

abschliessend im Hinblick auf die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

herleiten. Für den RAD bestünden zudem weitere Indizien in dem psychiatrischen

Gutachten, die das Malingering der psychotischen Symptome stützten und dies

somit als wahrscheinlich darstellten. Wiederholt seien in den letzten zwei

psychiatrischen Gutachten keine ausreichenden Medikamentenspiegel im Hinblick

auf eine antiparanoide Medikation festgestellt worden. Letztlich beruhe somit

die Diagnosestellung auf den anamnestischen Angaben des Versicherten, der sich

auf akustische und optische Halluzinationen berufe. Zudem beschreibe er eine

soziale Isolation, die der RAD aus den erwähnten Gründen schwer nachvollziehen

könne. Aus Sicht des RAD sei das durch den psychiatrischen Gutachter vermutete

Malingering daher in der Zusammenschau aufgrund der verschiedenen

Kontextfaktoren sowie des hohen Funktionsniveaus in Verbindung mit sogenannten

«harten Faktoren» (fehlender Medikamentenspiegel) als überwiegend

wahrscheinlich anzusehen, sodass aus medizinischer Sicht die psychiatrische

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht als valide und somit als

arbeitsfähigkeitsrelevant anzusehen sei. Weitere arbeitsfähigkeitsrelevante

Diagnosen finde man im psychiatrischen Gutachten nicht. Aus Sicht des RAD könne

daher valide auf das nachvollziehbare rheumatologische Gutachten abgestellt

werden, sodass aufgrund der vorliegenden Daten ab dem Zeitpunkt des Gutachtens

(Juli 2019) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der aktuellen Tätigkeit und

in einer Verweistätigkeit bestehe (IV-Nr. 128).

6.13 Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens nahm die behandelnde Psychiaterin der J.___ (Dr. med.

S.___, Oberärztin) zur in Aussicht gestellten Aufhebung der Invalidenrente am

24. Februar 2020 Stellung. Sie führte aus, die Diagnose der paranoiden

Schizophrenie sei anlässlich der zahlreichen Hospitalisationen in mehreren

psychiatrischen Kliniken bestätigt und mit verschiedenen Medikamenten wie

Abilify, Risperdal Depot, Clopin und Truxal behandelt worden. Gemäss den

Angaben des Exploranden sei es diesem unter Clopin besser gegangen, was das

Stimmenhören anbelange, die Medikation habe jedoch wegen kardialer

Nebenwirkungen gestoppt werden müssen. Gemäss der letzten psychiatrischen

Begutachtung vom Juli 2019 habe der begutachtende Psychiater Hinweise für eine

Simulation / Aggravation gefunden, die Validität bzw. den Verdacht

eines Malingerings und einer Simulation. Diese habe er durch geeignete weitere

Abklärungen wie eine neuropsychologische Untersuchung festigen wollen. Aktuell

nehme der Patient Invega ein. Aufgrund des klinischen Verlaufs habe man keine

Anhaltspunkte, Medikamentenspiegel zu messen. Vom Gutachter werde eine

invalidisierende Schizophrenie in Frage gestellt wegen der Reiseaktivität des

Exploranden. Es sei zu belegen, dass der Explorand anlässlich des Todes seines

Bruders im Februar 2018 und der Mutter im März 2019 in die Türkei gereist sei,

um von diesen anlässlich der Trauerfeier Abschied zu nehmen, was auch einem

kranken Exploranden möglich sein sollte. Jedes Mal sei er von Bekannten an den

Flughafen in [...] gebracht und in der Türkei abgeholt worden. Der Patient

leide seit seiner psychiatrischen Behandlung und aktuell unter Ängsten und

unter Stimmenhören, was ihm einen normalen Kontakt in der Gesellschaft

verhindere. Die affektiven Zeichen mit Anhedonie, Affektverflachung, Angst und

Ambivalenz seien verbunden mit fehlenden Kontakten in der Freizeit,

Gefühlsleere und auch Rückzug. Diese seien typisch und als klassischer

Residualzustand und als Negativsymptomatik der paranoiden Schizophrenie zu

sehen und verhinderten eine normale gesellschaftliche Aktivität und Arbeit. Der

Patient sei vorwiegend einsam und auf sich gestellt. Im Weiteren werde die

Tatsache der neuen Ehe erwähnt, die jedoch bereits nach einem Monat geschieden

worden sei. Dies zeige auch, dass der Explorand, wie er selber gesagt habe, in

Form einer neuen Frau Hilfe für Kontakte und Gesellschaft habe suchen wollen,

was wegen seines Zustands mit Stimmenhören und Ängsten nicht möglich gewesen

sei. Die Stellungnahme der Neuropsychologin Dr. phil. H.___ vom

27. September 2019 stelle klar, dass durch eine zusätzliche

neuropsychologische Beurteilung die Simulation einer psychiatrischen Erkrankung

nicht geklärt werden könne, weswegen diese nicht durchgeführt worden sei.

Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die im Gutachten vom 6. Juli

2019 erwähnten Begründungen für ein Malingering und eine Simulation nicht

gegeben seien. Die aktuelle Präsentation ergebe aufgrund des klinischen Bildes

keine Hinweise für eine Simulation (IV-Nr. 136).

6.14 RAD-Ärztin Dr. med. P.___

hielt dazu in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2020 fest, die Recherche

habe ergeben, dass der Versicherte auch Reisen zu Hochzeiten – also fröhlichen

Ereignissen – unternommen habe, zudem sei für Juli 2019 ein Urlaub in der

Türkei angegeben worden. Weiterhin könne der Versicherte selbstständig und

regelmässig zu 50 % seinen geschützten Arbeitsplatz aufsuchen, ebenso

regelmässig diverse Ärzte, auch das Aufsuchen des Psychiaters im Gutachten sei

selbstständig erfolgt. Der Einwand, dass ein normaler Kontakt in der

Gesellschaft nicht möglich sei, könne somit nicht nachvollzogen werden. Weshalb

die Medikamentenspiegel wiederholt nie messbar gewesen seien bzw. weshalb die

Psychiaterin auch aktuell keinen Medikamentenspiegel messen lasse, der eine Medikamenteneinnahme

belegen würde, bleibe unerwähnt. Es bestehe ein hohes Funktionsniveau im

Hinblick auf die social media-Nutzung und sogenannte «posts» mit anderen

Nutzern / Familienangehörigen. Zusammengefasst könnten die Einwände

der behandelnden Psychiaterin anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden

(IV-Nr. 138).

6.15 Aus dem im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht von Dr. med. R.___ vom

31. Juli 2020 geht im Wesentlichen hervor, aktuell leide der Patient unter

einer Enthesitis beim Trochanter major rechts, weshalb er in der Schlafqualität

gestört sei. Die weitgehende Ankylosierung sei in einer biomechanisch

unvorteilhaften Stellung der Wirbelsäule erfolgt. Damit assoziiert bestünden

Fähigkeitseinschränkungen im Alltag, was die Mobilität allgemein und

biomechanisch die Belastbarkeit des Achsen-Skelettes betreffe. Der Patient sei erst

in einem sehr späten Stadium ab Herbst 2018 langfristig medikamentös mit

Biologika behandelt worden, was nachteilige Auswirkungen auf die Prognose habe.

Aktuell müsse die TNF-Antagonisierung ein weiteres Mal umgestellt werden

(Beschwerdebeilage [BB] 3).

7.

7.1

7.1.1 Die Beschwerdegegnerin hob die

dem Beschwerdeführer seit 1. Juli 2001 gewährte ganze Invalidenrente mit

Verfügung vom 17. Juni 2020 im Wesentlichen mit der Begründung auf, gemäss

den umfassenden medizinischen Abklärungen bestehe in der angestammten Tätigkeit

als Maschinenoperateur unverändert seit Juli 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Hingegen bestehe ab dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. F.___, d.h.

ab Juli 2019, aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

in angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten. Gemäss dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ könne aus psychiatrischer

Sicht keine schwere invalidisierende paranoide Schizophrenie mehr

diagnostiziert werden. Mit der neuen Berechnung betrage der Invaliditätsgrad

nurmehr 24 %, weshalb die Invalidenrente aufgehoben werde. Gemäss dem

Gutachten bestehe ein hoher Verdacht auf Malingering. Daher sei davon

auszugehen, dass die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht

invaliditätsbedingt gewesen sei und eine Selbsteingliederung daher möglich und

zumutbar sei. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen vor

der Rentenaufhebung.

Zu den Einwänden wurde dargelegt, es

seien drei Gutachten veranlasst worden. Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. E.___ vom 21. August 2018 sei zwar die Diagnose einer

paranoiden Schizophrenie gestellt und dem Beschwerdeführer eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, jedoch seien in diesem Gutachten die

Medikamentenspiegel nicht messbar bzw. unterhalb des Referenzbereichs gewesen,

was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer die Medikamente bereits zu

diesem Zeitpunkt nicht eingenommen habe. Aufgrund der anonymen Meldung vom

11. September 2018 und der daraufhin folgenden Internetrecherche, bei

welcher das Facebook-Profil gesichtet worden sei, auf welchem verschiedene

Ferienfotos und politische «Posts» aufgeschaltet worden seien, sei eine

Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. E.___ durchgeführt worden. Darin werde

ausgeführt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung

der gesundheitlichen Situation auszugehen sei. Der Gutachter weise auch explizit

darauf hin, dass das Antwortverhalten in gewissen Punkten sehr auffällig

gewesen sei und der Beschwerdeführer seine Aussagen erst korrigiert habe,

nachdem er erfahren habe, dass der Gutachter über die entsprechenden Informationen

bereits verfügt habe. Der Gutachter habe aber im Grossen und Ganzen die schwere

psychische Störung nach wie vor als vorhanden angesehen, diese habe sich aber

verglichen zu früher erheblich verbessert, weshalb er von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen sei.

Aufgrund der neuen Diagnose des Morbus Bechterew habe der RAD eine

bidisziplinäre Begutachtung veranlasst. Darin habe die psychiatrische Diagnose

einer paranoiden Schizophrenie nur noch als Verdachtsdiagnose gestellt werden

können. Die Reisetätigkeit sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kurz

vor der Begutachtung geheiratet habe, seit damals drei Monaten zu 50 % an

einem geschützten Arbeitsplatz tätig gewesen sei und selbstständig habe wohnen

können, spreche gegen eine schwere invalidisierende paranoide Schizophrenie.

Zudem seien die Blutspiegel wiederum deutlich zu tief bzw. nicht messbar

gewesen, was nicht für eine regelmässige Medikamenteneinnahme spreche.

Dr. med. G.___ führe in seinem Teilgutachten aus, dass die bislang

diagnostizierte paranoide Schizophrenie nachvollzogen werden könne. Dem gegenüber

stehe jedoch die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es sei ihm nämlich

möglich gewesen, im Februar 2018 für sechs Wochen alleine in die Türkei zu

reisen anlässlich des Todes seines Bruders. Im April 2019 habe er wiederum

alleine für zwei Wochen in die Türkei reisen können anlässlich des Todes seiner

Mutter. Bei dieser Gelegenheit habe er die ihm zuvor unbekannte Krankenschwester

seiner Mutter geheiratet. Auch habe er geplant, im Juli 2019 wiederum für drei

Wochen alleine in die Türkei zu reisen, um seine Frau zu besuchen und den

Familiennachzug zu organisieren. Ebenfalls sei er in der Lage, seit Monaten in

der Q.___ regelmässig am Morgen zu 50 % zu arbeiten. Ausserdem zeige der

Fragebogen (SFSS) eine sehr hohe Auffälligkeit in Bezug auf ein Malingering

bzw. eine Simulation. In Anbetracht aller dieser Umstände habe aus

psychiatrischer Sicht keine valide Aussage zur Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie gemacht werden können. Hingegen sei ihm aus rheumatologischer

Sicht aufgrund des Morbus Bechterew eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines

70%-Pensums zumutbar. Deshalb werde bei der Gesamtbeurteilung auf die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten

abgestellt. Diese Gesamtbeurteilung sei so übernommen worden und erscheine

aufgrund der getätigten Abklärungen, den Aktivitäten auf dem Facebook-Account

sowie der anonymen Meldung als schlüssig. Dem bidisziplinären Gutachten komme

Beweiswert zu. Aus den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin könne nichts Anderes

abgeleitet werden (IV-Nr. 140; A.S. 1 ff.).

7.1.2 Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm

weiterhin eine ganze Invalidenrente zu entrichten. Dies wird im Wesentlichen

damit begründet, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. August

2018 sei als beweistauglich zu qualifizieren. Mit Verlaufsgutachten vom 16. Februar

2019 halte er an der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie fest. Die neuen

Informationen infolge der Facebook-Recherche (es handle sich um zwei Reisen des

Beschwerdeführers in die Türkei) seien nach wie vor mit der gestellten Diagnose

vereinbar. Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, sei davon auszugehen, dass der

Zustand und die Erscheinung des Beschwerdeführers fluktuiere. Nach Massgabe des

Verlaufgutachtens sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer auf dem

ersten Arbeitsmarkt nach wie vor keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege.

Die Anforderungen, welche Dr. med. E.___ an eine Tätigkeit stelle, entsprächen

einer Arbeit im geschützten Rahmen. Hinzu komme das erhebliche Rückfallrisiko

und die Tatsache, dass es günstigere und sehr ungünstige Tage gebe. Es sei

unmöglich, dass auch ein durchschnittlich entgegenkommender Arbeitgeber den

Beschwerdeführer unter diesen Bedingungen anstelle. Dies insbesondere auch

unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und der

Tatsache, dass dieser seit sehr langer Zeit keiner Arbeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei. Aus dem Verlaufsgutachten von Dr. med.

E.___ könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des

Gesundheitszustands abgeleitet werden. Ein Revisionsgrund sei nicht mit dem

nötigen Beweismass erstellt, womit die bisherige Rente weiterhin zu entrichten

sei. Die erneute psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. G.___ stelle

eine unzulässige second opinion dar. Die Diagnose eines Morbus Bechterew führe

jedenfalls nicht dazu, dass nicht mehr auf die Einschätzung von Dr. med. E.___

abgestützt werden könne. Es hätte – wenn überhaupt – einzig eine

rheumatologische Begutachtung initiiert werden müssen. Die Validität der

Angaben des Beschwerdeführers könne entgegen der Auffassung der RAD-Ärztin

nicht durch die Messung des Medikamentenspiegels überprüft werden. Das

Gutachten von Dr. med. G.___ leide auch an erheblichen inhaltlichen

Mängeln, die zur Beweisuntauglichkeit führten. Sämtliche Argumente von

Dr. med. G.___, weshalb er keine Beurteilung abgeben könne, seien nicht

haltbar. Keines der Argumente spreche gegen das Vorliegen einer paranoiden

Schizophrenie mit limitierendem und invalidisierendem Charakter. Auch die

behandelnde Psychiaterin Dr. med. S.___ habe mit Bericht vom

24. Februar 2020 festgehalten, die Reisen seien mit der Krankheit

vereinbar. Die zentralen Fragen seien im Gutachten von Dr. med. G.___ offen

gelassen worden. Seine fachlichen Fähigkeiten seien in Zweifel zu ziehen. Er habe

sich zudem unzureichend mit der Aktenlage auseinandergesetzt. Der Stellungnahme

der RAD-Ärztin vom 31. Oktober 2019 komme ohnehin kaum relevante

Beweiskraft zu. Sie setze sich insgesamt völlig unzureichend mit der gesamten

Aktenlage auseinander. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den

rheumatologischen Gutachter Dr. med. F.___ sei weder nachvollziehbar noch

schlüssig. Aufgrund der festgestellten erheblichen Einschränkungen sei es

absurd, dass der Beschwerdeführer ein 70%-Pensum zu bewältigen vermöge. Dies

werde denn auch nicht weiter begründet. Zu verweisen sei auch auf den

Konsiliarbericht von Dr. med. R.___ vom 19. September 2019, aus

welchem zumindest Kritik am Gutachten herauszulesen sei. Nach Massgabe des

rheumatologischen Gutachtens sei davon auszugehen, dass in somatischer Hinsicht

noch maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit im geschützten

Rahmen und damit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei. Aus

psychiatrischer Sicht sei keine Veränderung eingetreten und es liege noch immer

keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vor. Dies bestätige auch Dr. med. S.___

mit Bericht vom 24. Februar 2020. Sodann sei aufgrund des Morbus Bechterew

ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. Unverwertbarkeit

einer allfällig bestehenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Der

Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Eventualiter sei aufgrund der somatischen Einschränkung von einer maximal noch

vorhandenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.

7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten von

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

21. August 2018 (IV-Nr. 90.1) sowie dessen ergänzendes Gutachten vom 16. Februar

2019 (IV-Nr. 100) in Kenntnis der Vorakten erstellt wurden und auf

allseitigen fachärztlichen Untersuchungen vom 16. August und

21. November 2018 beruhen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen

Beschwerden wurden vom Gutachter berücksichtigt und in seine Beurteilung

einbezogen. Die Expertisen konnten sich somit auf vollständige Grundlagen

stützen. Der psychiatrische Gutachter gibt die Anamnese des Beschwerdeführers

und den erhobenen psychischen Befund wieder. Daraus werden die relevanten

Diagnosen und die Auswirkung der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit

hergeleitet. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen

Vorakten wurde – soweit möglich – Stellung genommen. Sodann werden Angaben zur Diagnostik

gemacht und es wird eine versicherungsmedizinische Beurteilung abgegeben. Am Schluss

werden die gestellten Fragen beantwortet, wobei zum Verlauf bzw. zu einer allfälligen

Veränderung des Gesundheitszustands Stellung genommen wird. Im Weiteren wird im

zweiten Gutachten von Dr. med. E.___ vom 16. Februar 2019 auf weitere

relevante Akten (Facebook-Profil des Beschwerdeführers, Protokolleintrag der

Beschwerdegegnerin vom 11. September 2018) und eigene Erhebungen

eingegangen. Sodann wurden aufgrund der erneuten Untersuchung vom

21. November 2018 die Befunde erhoben (unter Einbezug eines Fremdbeurteilungsinstruments)

und eine versicherungsmedizinische Beurteilung vorgenommen, wobei

Inkonsistenzen, der Krankheitsverlauf sowie die Funktionsfähigkeit des

Beschwerdeführers besprochen wurden. Die Gutachten von Dr. med. E.___ werden

damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) gerecht.

7.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin – nachdem sie bereits die Begutachtungen bei Dr. med.

E.___ veranlasst hatte – berechtigt war, eine weitere psychiatrische

Begutachtung bei Dr. med. G.___ in Auftrag zu geben:

Der Versicherungsträger hat den

rechtserheblichen Sachverhalt nach den allgemeinen Regeln des

Sozialversicherungsrechts abzuklären. Er ist laut dem in Art. 43

Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen

Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim

Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,

Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Gestützt auf

den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über

den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des

Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von

Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des

Versicherungsträgers, eine «second opinion» zu dem bereits in einem Gutachten

festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen

entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet

werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die

praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteile

des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 und

U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,

2020, Art. 44 S. 833 N. 81; Susanne

Bollinger, AHVG/IVG-Kommentar, 2018, Nr. 3 ATSG Art. 43,

S. 592 Rz. 10, je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall erachtete die

Beschwerdegegnerin bzw. die RAD-Ärztin eine weitere psychiatrische Begutachtung

bei Dr. med. G.___ als erforderlich, weil in der Nachbegutachtung wegen

der facebook-Recherche aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung der

medizinischen Situation nicht ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren sei eine

Medikamentenspiegelmessung erneut nicht durchgeführt worden. Die Validität der

Angaben des Beschwerdeführers müsse überprüft werden können (vgl. Aktennotiz

vom 25. Februar 2019; IV-Nr. 101). Dem ist entgegenzuhalten, dass

aufgrund der damals gegebenen Aktenlage kein Anlass für eine weitere

psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. G.___ bestand. Dr. med. E.___

führte in seinem zweiten Gutachten vom 16. Februar 2019 im Rahmen der

weiteren Untersuchung vom 21. November 2018 zu den weiteren relevanten

Akten (Facebook-Profil des Exploranden, Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin

vom 11. September 2018) eigene Erhebungen durch, erhob erneut den

psychischen Befund und stellte wiederum die Diagnose (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10F20.0). Er kam zum

Schluss, letztlich seien die neuen erbrachten Informationen und die

Untersuchungsergebnisse nach wie vor mit der gestellten Diagnose vereinbar. Es

sei trotz der aktuell auffällig wirkenden Angaben mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit vom Vorhandensein einer schweren psychischen Störung

auszugehen. Die aktuellen Untersuchungsergebnisse wiesen darauf hin, dass die

Funktionsfähigkeit des Exploranden höher sei, als er dies in der ersten

Untersuchung vermittelt habe. Es sei überwiegend wahrscheinlich eine

Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, was sich u.a. in einer

erhöhten Belastbarkeit zeige. Trotz der anzunehmenden Verbesserung der

Funktionsfähigkeit und der Belastbarkeit sei von einer nach wie vor

krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten

Rückfallgefahr auszugehen. Ideal wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen

an die Interaktion, die der Beschwerdeführer vorzugsweise alleine ausführen

könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen

anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen verfügbar und

die Aufgaben klar definiert seien. In einer solchen Tätigkeit wäre von einer 50%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Nr. 100 S. 4 ff.).

Damit legte Dr. med. E.___ im Rahmen seiner zweiten Begutachtung nachvollziehbar

und schlüssig dar, dass auch unter Berücksichtigung der neuen Informationen nach

wie vor von der schweren psychischen Störung einer paranoiden Schizophrenie

auszugehen ist; lediglich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde von ihm aufgrund

einer verbesserten Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers mit nurmehr

50 % (statt 100 % gemäss erster Begutachtung) beziffert.

Gemäss Rechtsprechung darf die Einholung

eines Zweitgutachtens nicht beliebig erfolgen, sondern es sollen offene Fragen

oder Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen in erster Linie mit den

Gutachtern geklärt werden. Wenn sich z.B. aus dem im Gutachten geklärten

Sachverhalt weitere relevante Fragestellungen ergeben oder wenn im Gutachten

Widersprüche zu erkennen geglaubt werden, kann eine Rückfrage beim Experten

sinnvoll sein. Ein Zweitgutachten steht dann im Vordergrund, wenn ein

bestehendes Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet wird

(Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.1).

Solche Umstände, die eine psychiatrische Zweitbegutachtung erforderlich gemacht

hätten, liegen hier nicht vor. Im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung ist bei

der bei Dr. med. G.___ veranlassten psychiatrischen Begutachtung von einer

unzulässigen «second opinion» auszugehen. Soweit noch offene Fragen bezüglich

der nicht durchgeführten Medikamentenspiegelbemessung hätten beantwortet werden

müssen, wäre eine Kontaktaufnahme mit dem bereits beauftragten psychiatrischen

Gutachter Dr. med. E.___ im Vordergrund gestanden. Diesbezüglich offene

Fragen sind jedoch nicht ersichtlich, nachdem Dr. med. E.___ in seinem zweiten

Gutachten abschliessend bemerkt hatte, die Validität der Aussagen des Beschwerdeführers

sowie diejenige der gutachterlichen Schlussfolgerungen lasse sich nicht mehr

durch weitere medizinische Abklärungen steigern. Dementsprechend werde auf eine

neue Bestimmung des Medikamentenspiegels verzichtet, da weder der Nachweis einer

regelmässigen Medikamenteneinnahme noch einer Malcompliance die Beurteilung

wesentlich verändere (IV-Nr. 100 S. 13). Dr. med. E.___ führte bereits

in seinem ersten Gutachten nachvollziehbar aus, eine paranoide Schizophrenie gehe

oft mit einer Malcompliance einher. In der Regel werde diese als

krankheitsbedingt beurteilt, da viele schizophrene Patienten unter einer

verminderten Krankheitseinsicht litten und entsprechend weniger Einsicht in den

Sinn und die Notwendigkeit einer Behandlung hätten (vgl. IV-Nr. 90.1

S. 22). Damit wurde von Dr. med. E.___ nachvollziehbar und

überzeugend erklärt, weshalb er im Rahmen der zweiten Begutachtung auf eine neue

Messung des Medikamentenspiegels verzichtete. Nach dem Gesagten erfüllten die bereits

vorliegenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ die

praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen vollumfänglich.

Die von der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. G.___ veranlasste weitere psychiatrische

Begutachtung ist demnach als unzulässige «second opinion» anzusehen, weshalb

darauf nicht abgestellt werden kann.

7.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der mit Verfügung vom

4. August 2004 erfolgten Rentenzusprache (Referenzzeitpunkt) relevant

verbessert hat. Die Beschwerdegegnerin stützte sich damals im Wesentlichen auf

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.___ vom 1. Dezember 2003,

welcher aufgrund seiner Untersuchungen vom 26. und 28. November 2003 die

Diagnose einer «schweren, mittlerweile chronifizierten depressiven Episode

(ICD-10 F33.3) mit psychotischen Symptomen des synthymen Bildes bei einem

heimatlosen und entwurzelten Türken nach Trennung von seiner Herkunfts- wie

neuen Familie mit amnestischen Tendenzen» stellte und zur Arbeitsfähigkeit

ausführte, die Pathologie lasse eine Arbeit nicht zu. Das Krankheitsbild sei

chronisch mit eher schlechter Prognose, sowohl was den Krankheitsverlauf als

auch die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit angehe. Der Beschwerdeführer sei

aus psychiatrischer Sicht seit Juli 2000 als 100 % arbeitsfähig (recte:

arbeitsunfähig) zu betrachten, dies sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als

Maschinenoperateur als auch in anderen Tätigkeiten. Die Befunde wie die

depressive Stimmungslage, die Energielosigkeit, die Suizidalität, die

Konzentrations- und Gedächtnisstörung sowie auch das Abgelenktsein durch die

Stimmen usw. liessen eine Arbeitstätigkeit nicht zu, zumal der Beschwerdeführer

bereits in sehr niederschwelligem geschützten Rahmen an deutliche Grenzen

stosse. Durch eine gezieltere sozialpsychiatrische und pharmakologische

Behandlung könnten gewisse Fortschritte erzielt werden, doch dürfte die

Arbeitsunfähigkeit auch mit diesen Massnahmen über die nächsten Jahre nicht

oder kaum verbessert werden. Die Krankheit sei diesbezüglich zu maligne

(IV-Nr. 14 S. 11 ff.).

Demgegenüber stellte Dr. med. E.___

in seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. August 2018 (Untersuchung vom

16. August 2018) die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und hielt zur Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit fest, aktuell sei nicht von

einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. In Bezug

auf die Revision sei festzustellen, dass bei der letzten umfassenden

Überprüfung des Gesundheitszustandes, also bei der letzten psychiatrischen

Begutachtung, die depressive Symptomatik stärker ausgeprägt gewesen sei,

während offenbar die psychotische Symptomatik als nicht so stark ausgeprägt

empfunden worden sei. Dies habe sich nun verändert. Im Zeitpunkt der aktuellen

Untersuchung sei die psychotische Symptomatik deutlich im Vordergrund

gestanden. Obschon letztlich davon auszugehen wäre, dass bereits zum Zeitpunkt

des Vorgutachtens eine paranoide Schizophrenie vorgelegen sei, die damals

diagnostisch anders eingeschätzt worden sei, liesse sich hier formal dennoch

eine Änderung der Symptomatik annehmen. Der Bericht des L.___ vom 16. März

2007 (IV-Nr. 24) beschreibe relativ gut eine paranoide Schizophrenie. Es

handle sich hierbei um die erste medizinische Einschätzung nach dem

Vorgutachten. Eine Veränderung des Zustandes könne ab März 2007 angenommen

werden. Es bestehe nach wie vor keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt (IV-Nr. 90.1 S. 18 und 25 f.).

Im zweiten ergänzenden Gutachten vom 16. Februar

2019 (Untersuchung vom 21. November 2018) hielt Dr. med. E.___ – auch

unter Berücksichtigung des Facebook-Profils des Beschwerdeführers und des

Protokolleintrags der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2018 – an der gestellten

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie fest und kam aufgrund seiner neuen

Untersuchungserkenntnisse zum Schluss, denkbar sei eine bewusst selektionierte

Darstellungsweise des Beschwerdeführers, aber auch eine Vergesslichkeit,

möglicherweise exazerbiert durch die untersuchungsbedingte Anspannung. Die

Bilder verdeutlichten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine

Erscheinung den Anforderungen anderer anzupassen und sich adäquat zu pflegen. Weiter

sei aufgefallen, dass er in seinem Verhalten und seinem Erzählstil im Gegensatz

zur ersten Untersuchung sehr adäquat und unauffällig gewirkt habe und dass er

auf die Frage nach seinen Beschwerden spontan zunächst keine psychotischen

Symptome angegeben habe. Die Halluzinationen seien erst später erwähnt worden. Letztlich

seien die neuen Informationen und die Untersuchungsergebnisse nach wie vor mit

der gestellten Diagnose vereinbar. Es gelte zu bedenken, dass der

Beschwerdeführer allein in den C.___ bereits über zehnmal habe hospitalisiert

werden müssen und weitere Hospitalisationen in den entsprechenden Einrichtungen

im Kanton Solothurn zu berücksichtigen seien. Trotz aktuell auffällig wirkenden

Angaben sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorhandensein einer

schweren psychischen Störung auszugehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass es

nicht zwischenzeitlich zu einer Verbesserung des Zustandes gekommen sei. Die

aktuellen Untersuchungsergebnisse wiesen darauf hin, dass die

Funktionsfähigkeit des Exploranden höher sei, als er dies in der ersten

Untersuchung vermittelt habe. Die Befunde in der zweiten Untersuchung seien

weniger auffällig gewesen. Es sei von einer gewissen Stabilität auszugehen, vor

allem wenn auch berücksichtigt werde, dass ein neuer Stressfaktor, die

Schmerzerkrankung (Morbus Bechterew) mit wiederkehrenden Untersuchungen,

hinzugekommen sei. Es scheine, dass auch andere Stressfaktoren, beispielsweise

das Reisen, die kranke Mutter, etc. nicht zu erneuten Dekompensationen geführt

hätten. Insgesamt spreche dies für eine gewisse Stabilisierung in den letzten

Jahren, was sich auch an der Anzahl Hospitalisationen der letzten Jahre gut

nachvollziehen lasse. Damit lasse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von

einer Verbesserung des Zustandes ausgehen, was sich u.a. in einer erhöhten

Belastbarkeit zeige. Trotz der anzunehmenden Verbesserung der

Funktionsfähigkeit und der Belastbarkeit sei hier von einer nach wie vor

krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten

Rückfallgefahr auszugehen. Ideal wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen

an die Interaktion, die der Beschwerdeführer vorzugsweise alleine ausführen

könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen

anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen bestünden

und auch die Aufgaben klar definiert seien. In einer solchen Tätigkeit wäre von

einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab November 2018 auszugehen

(IV-Nr. 100).

Ein Vergleich des aktuellen Gesundheitsstands

des Beschwerdeführers mit demjenigen im Referenzzeitpunkt ergibt, dass sich die

psychische Symptomatik des Beschwerdeführers insoweit geändert hat, als die

bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. N.___ vom

1. Dezember 2003 bestehende paranoide Schizophrenie (vgl. Bericht des L.___

vom 3. April 2003, IV-Nr. 9) diagnostisch anders eingeschätzt wurde.

Damals war die depressive Symptomatik stärker ausgeprägt, aktuell steht die

psychotische Symptomatik im Vordergrund. Diese Einschätzung von Dr. med. E.___

in seinem ersten Gutachten vom 21. August 2018 wird gestützt durch den

Verlaufsbericht des L.___ vom 16. März 2007, worin eine paranoide

Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert und eine schwere depressive Episode

mit synthymen psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) mit einer Persönlichkeitsstörung

vom Abhängigkeitstyp nur noch als Differentialdiagnose angegeben wurde

(IV-Nr. 24). Gemäss dem ergänzenden zweiten Gutachten von Dr. med. E.___

vom 16. Februar 2019 ist ab November 2018 von einer Verbesserung der

Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Gemäss

den fachärztlichen Angaben kann dies mit einem fluktuierenden psychischen

Zustand des Beschwerdeführers erklärt werden, wobei davon auszugehen sei, dass die

erste Untersuchung vom 16. August 2018 an einem sehr ungünstigen und die

zweite Untersuchung vom 21. November 2018 an einem günstigen Tag

durchgeführt worden sei (IV-Nr. 100 S. 11). Von einer bewussten

Inszenierung des Beschwerdeführers kann eher nicht ausgegangen werden, wies

Dr. med. E.___ doch darauf hin, theoretisch wäre es zwar möglich, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerden über die Jahre hinweg vorgetäuscht hätte, wie

dies in der anonymen Meldung geltend gemacht worden sei, dies wäre für ihn

jedoch mit einem hohen Aufwand verbunden gewesen. Es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass über Jahre hinweg eine erhebliche

Symptomatik bestanden habe, welche zahlreiche Hospitalisationen notwendig

gemacht habe (IV-Nr. 100 S. 12). Diese Ausführungen des

psychiatrischen Gutachters lassen unter Berücksichtigung der bestehenden

Aktenlage nur den Schluss zu, dass von einem grundsätzlich unveränderten

psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist, wobei der

fluktuierende Verlauf der psychischen Symptomatik sich temporär auf die

Funktionsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers auswirken kann.

Eine andauernde und damit relevante verbesserte psychische Befundlage ist damit

nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

Vielmehr ist von einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand

auszugehen (vgl. E. II. 3.1 hiervor).

7.5 Diese Einschätzung steht im

Einklang mit der Stellungnahme der behandelnden Ärztin der J.___ vom

24. Februar 2020, welche den Beschwerdeführer seit Sommer 2019 betreut. Dr. med.

S.___ führte nachvollziehbar aus, die Diagnose der paranoiden Schizophrenie sei

anlässlich der zahlreichen Hospitalisationen in mehreren psychiatrischen

Kliniken bestätigt und er sei mit verschiedenen Medikamenten behandelt worden.

Aufgrund des klinischen Verlaufs habe keine Veranlassung bestanden, den

Medikamentenspiegel zu messen. Es könne belegt werden, dass der

Beschwerdeführer anlässlich des Todes seines Bruders im Februar 2018 und der

Mutter im März 2019 in die Türkei gereist sei, um von diesen anlässlich der

Trauerfeier Abschied zu nehmen. Jedes Mal sei er von Bekannten an den Flughafen

gebracht worden und in der Türkei abgeholt worden. Der Beschwerdeführer leide

seit ihrer psychiatrischen Behandlung und auch aktuell unter Ängsten und unter

Stimmenhören, was ihm einen normalen Kontakt in der Gesellschaft verhindere.

Die affektiven Zeichen, verbunden mit fehlenden Kontakten in der Freizeit,

Gefühlsleere und auch Rückzug, seien typisch und als klassischer

Residualzustand und als Negativsymptomatik der paranoiden Schizophrenie zu

sehen und verhinderten eine normale gesellschaftliche Aktivität und Arbeit. Im

Weiteren äusserte sich die behandelnde Psychiaterin dahingehend, die erneut geschiedene

neue Ehe zeige auch, dass der Beschwerdeführer Hilfe für Kontakte und

Gesellschaft bei einer neuen Frau gesucht habe, dies sei jedoch wegen seines

Zustands mit Stimmenhören und Ängsten nicht möglich gewesen. Ausserdem habe die

Neuropsychologin Dr. phil. H.___ in ihrer Stellungnahme vom

27. September 2019 klargestellt, dass durch eine zusätzliche

neuropsychologische Beurteilung die Simulation einer psychiatrischen Erkrankung

nicht geklärt werden könne; deswegen sei diese nicht durchgeführt worden.

Dr. med. S.___ kommt zusammenfasst zum Schluss, die im Gutachten von

Dr. med. G.___ vom 6. Juli 2019 erwähnten Begründungen für ein

Malingering und eine Simulation seien nicht zutreffend. Die aktuelle

Präsentation ergebe aufgrund des klinischen Bildes keine Hinweise für eine

Simulation (IV-Nr. 136). Demnach kann auch aufgrund der Angaben der

behandelnden Psychiaterin nicht von einer relevanten Verbesserung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Ausführungen von

Dr. med. S.___, welche die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. E.___

im Wesentlichen bestätigen, überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Den

anderslautenden Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Fachärztin

für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, in ihren Stellungnahmen vom

31. Oktober 2019 (IV-Nr. 128 S. 2 f.) und 17. März 2020

(IV-Nr. 138 S. 2 f.) kann dagegen nicht gefolgt werden, zumal es sich

bei ihr um keine Fachärztin für Psychiatrie handelt. Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_374/2013 vom 12. November 2013 E. 2 mit Hinweis). Diese

Konstellation ist hier aus psychiatrischer Sicht gegeben.

7.6 In somatischer Hinsicht hat sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Referenzzeitpunkt

insofern verändert, als bei ihm ein rheumatologisches Leiden (Morbus Bechterew)

festgestellt wurde. Dies gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch

Dr. med. E.___ am 21. November 2018 an (IV-Nr. 100 S. 4). Der

rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___ stellte in seinem Gutachten vom

8. Juli 2019 (Untersuchung vom 5. Juli 2019) die Diagnose (mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit) einer «axialen Spondylarthropathie Typ Bechterew

(Ankylosierende Spondylitis; ICD-10 M45.09)» und hielt im Rahmen der

versicherungsmedizinischen Beurteilung im Wesentlichen fest, gesamthaft müsse

davon ausgegangen werden, dass die Symptome des Morbus Bechterew und auch die

Einsteifung der Wirbelsäule in den letzten 20 Jahren stattgefunden hätten, bisher

jedoch noch mässige funktionelle Einschränkungen vorhanden gewesen seien,

welche sich nun langsam demaskierten. Es sei nachvollziehbar, dass die

Kompensationsmöglichkeiten körperlich ab dem Jahr 2006 zunehmend eingeschränkt

gewesen seien (IV-Nr. 111.2 S. 22). Zur Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit wurde angegeben, die angestammte Tätigkeit als

Maschinenoperateur (1994 bis 2000) könne nicht mehr ausgeführt werden. Der

Grund hierfür sei die zunehmende Einsteifung im Bereich der Wirbelsäule mit nur

noch intermittierender Möglichkeit des Horizontalblickes. Die aktuelle

Arbeitstätigkeit, ausgeführt ab 2015 in der Q.___, mit Verarbeitung von Karton,

insbesondere meist sitzend, könne wie bisher weitergeführt werden

(IV-Nr. 111.2 S. 24). Eine Verbesserung des aktuellen Zustands könne

nicht erwartet werden. Aus somatischer Sicht bestehe eine Erstbeurteilung seit

der letzten Rentenrevision. Gesamthaft könne ab 2006 eine Verschlechterung der

körperlichen Fähigkeiten attestiert werden. Eine Zunahme der Rückenbeschwerden

aufgrund einer myostatischen Dysbalance und vermehrter Einsteifung der

Wirbelsäule sei ausgewiesen (IV-Nr. 111.2 S. 29). Auch nach den

Angaben des Rheumatologen Dr. med. R.___ vom 20. September 2019 ist

die ankylosierende Spondylitis beim Beschwerdeführer in einem späten

Krankheitsstadium weit fortgeschritten. Dies erkläre die von ihm im Alltag

störend wahrgenommene Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Die

irreversible Ankylosierung sei therapeutisch nicht mehr beeinflussbar (IV-Nr. 122

S. 2). Gemäss dem Bericht von Dr. med. R.___ vom 31. Juli 2020

ist die weitgehende Ankylosierung in einer biomechanisch unvorteilhaften

Stellung der Wirbelsäule erfolgt. Damit assoziiert bestünden

Fähigkeitseinschränkungen im Alltag, was die Mobilität allgemein und

biomechanisch die Belastbarkeit des Achsen-Skelettes betreffe. Die erst in

einem sehr späten Stadium ab Herbst 2018 aufgenommene langfristige medikamentöse

Behandlung habe nachteilige Auswirkungen auf die Prognose (BB 3).

Aufgrund der vorerwähnten

rheumatologischen Angaben ist aus somatischer Sicht von einer relevanten Verschlechterung

der körperlichen Fähigkeiten auszugehen. Im Zeitpunkt der Verfügung vom

4. August 2004 (Referenzzeitpunkt) wurde der Beschwerdeführer

ausschliesslich wegen der psychischen Symptomatik als vollständig arbeits- und

erwerbsunfähig beurteilt. Nach den Angaben von Dr. med. F.___ ist die

angestammten Tätigkeit als Maschinenoperateur nicht mehr möglich wegen der

zunehmenden Einsteifung der Wirbelsäule mit nur noch intermittierend möglichem Horizontalblick

(IV-Nr. 111.2 S. 24). Die aktuell ab 2015 im geschützten Rahmen in

der Q.___ ausgeübte Arbeitstätigkeit (Verarbeitung von Karton, meist sitzend)

kann vom Beschwerdeführer aus somatischer Sicht noch ausgeübt werden

(IV-Nr. 111.2 S. 24). Er arbeitet dort gemäss den Angaben seines

Berufsbeistands mit einem Pensum von 20 Stunden pro Woche (50 %) in der

Abteilung Fördergruppe (vgl. IV-Nr. 131). Die gemäss den fachärztlichen

Angaben ab dem Jahr 2006 eingetretene Verschlechterung der körperlichen

Fähigkeiten vermag in der vorliegend gegebenen Konstellation (Invaliditätsgrad

von 100 %) keine Veränderung des Rentenanspruchs zu bewirken (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_107/2009 vom 7. August 2019 E. 5.2.3).

8. Nach dem Gesagten ist aufgrund

der vorliegenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___, der

Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. S.___ sowie des

rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. F.___ sowohl aus psychiatrischer

als auch aus somatischer Sicht keine andauernde relevante Verbesserung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung

vom 4. August 2004) ausgewiesen. Die infolge der anonymen Meldung

betreffend Versicherungsmissbrauch sowie der Internetrecherche (Fotos auf

Facebook-Profilen) erfolgten weiteren medizinischen Abklärungen der

Beschwerdegegnerin stellen für sich alleine keine genügende Grundlage für eine

Rentenrevision dar. Damit erweist sich die mit vorliegend angefochtener

Verfügung vom 17. Juni 2020 erfolgte Aufhebung der von der

Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2001 zugesprochenen ganzen Invalidenrente

mangels nachgewiesener relevanter Verbesserung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers als unzulässig. Die angefochtene Verfügung ist daher insoweit

aufzuheben, als die Invalidenrente auf Ende Juli 2020 eingestellt wurde. Dem Beschwerdeführer

ist ab 1. August 2020 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

9.

9.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte

Kostennote vom 4. Dezember 2020 weist einen Zeitaufwand von 16.27 Stunden,

einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 236.20 aus.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Die unter den Daten vom 6. August 2020 (Mail an Beiständin,

0.17 Std.), 11. August 2020 (Mail an Beiständin, 0.25 Std.),

12. August 2020 (Brief an Beiständin, 0.25 Std.), 26. August

2020 (Brief an Klient und Beiständin, 0.17 Std.) und 25. November

2020 (Brief an Klient, Brief an Beiständin, je 0.17 Std.) aufgeführten

Positionen können nicht berücksichtigt werden, da hier von Orientierungskopien

an die Klientschaft und die Beiständin auszugehen ist. Im Weiteren wird der nachprozessuale

Aufwand angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers praxisgemäss auf

0.5 Stunden festgesetzt. Dies führt zu einem zu entschädigenden

Zeitaufwand von 14.59 Stunden. Unter Berücksichtigung eines

Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer ergibt dies eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'182.75 (Honorar von CHF 3'647.50,

Auslagen von CHF 236.20 und MwSt. [7.7 %] von CHF 299.05).

9.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 insoweit aufgehoben,

als dem Beschwerdeführer ab 1. August 2020 weiterhin eine ganze

Invalidenrente auszurichten ist.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'182.75

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu übernehmen.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_506/2021 vom 24. Januar 2022 teilweise aufgehoben.