VSBES.2020.156
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
20. August 2021Deutsch78 min
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt von Oktober 1994 bis Juni 2000 als
Source so.ch
Urteil vom 20. August 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17. Juni 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1964 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt von Oktober 1994 bis Juni 2000 als
Maschinenoperateur in der B.___ (Switzerland) GmbH, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.]
8). Am 15. Januar 2002 meldete er sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1). Die damals
zuständige IV-Stelle des Kantons Bern sprach dem Beschwerdeführer in der Folge
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit rechtskräftiger Verfügung
vom 4. August 2004 eine ganze Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz-
und Kinderrenten) ab 1. Juli 2001 zu (IV-Nr. 15 f.).
1.2 Das im Januar 2007 von Amtes
wegen aufgenommene Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevante Änderung
(IV-Nr. 25). Im Juni 2011 wurde erneut ein Revisionsverfahren veranlasst,
wobei wiederum keine rentenrelevante Änderung festgestellt wurde (IV-Grad von
100 %; IV-Nr. 34).
1.3 Im Oktober 2012 stellte die
IV-Stelle des Kantons Bern die Akten zufolge Wohnsitzwechsels des
Beschwerdeführers der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) zu (IV-Nr. 43). Nach einem erneuten Wohnortswechsel des
Beschwerdeführers wurden die Akten am 9. September 2015 der wiederum
zuständigen Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung zugestellt (IV-Nr. 69).
1.4 Im Dezember 2016 wurde erneut
von Amtes wegen eine Revision eingeleitet (IV-Nr. 76). Vom 10. bis
25. April 2014 hatte sich der Beschwerdeführer wegen einer paranoiden
Schizophrenie in den C.___ stationär behandeln lassen (IV-Nr. 85). Vom 4.
bis 21. November 2016 war er deswegen in den D.___ hospitalisiert gewesen (IV-Nr. 79).
Seit März 2017 lebt der Beschwerdeführer mit Unterstützung einer Wohnbegleitung
in einer eigenen Wohnung. Am 9. Januar 2018 wurde das Revisionsgespräch
durchgeführt (IV-Nr. 84). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin
eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am 16. August 2018 durchgeführt
wurde (Gutachten vom 21. August 2018, IV-Nr. 90.1). Nach Erhalt einer
anonymen Meldung betreffend Versicherungsmissbrauchs und Durchführung einer
Internetrecherche liess die Beschwerdegegnerin den Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) Stellung nehmen (IV-Nr. 96). Daraufhin erfolgte bei Dr. med. E.___
am 21. November 2018 eine Nachuntersuchung und erneute Begutachtung (Gutachten
vom 16. Februar 2019, IV-Nr. 100). Am 13. März 2019 veranlasste
die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (rheumatologische und
psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH,
Rheumatologie FMH, sowie Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, welche am 5. Juli 2019 durchgeführt wurden (Gutachten vom 22. bzw.
29. Juli 2019, IV-Nr. 111). Sodann wurde nach Rücksprache mit dem RAD
am 2. September 2019 eine neuropsychologische Begutachtung bei
Dr. phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (I.___)
veranlasst, welche jedoch nach Rücksprache mit der vorgesehenen Gutachterin
nicht durchgeführt wurde. Dazu nahm der RAD am 31. Oktober 2019 Stellung
(IV-Nr. 128). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, Eingang einer
Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin und erneuter Rücksprache mit dem
RAD hob die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte ganze Invalidenrente aufgrund
eines Invaliditätsgrades von nurmehr 24 % mit Verfügung vom 17. Juni
2020 auf Ende Juli 2020 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss
den umfassenden medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in der
angestammten Tätigkeit als Maschinenoperateur unverändert seit Juli 2000
vollständig arbeitsunfähig. Hingegen bestehe ab dem Zeitpunkt des Gutachtens
von Dr. med. F.___, d.h. ab Juli 2019, aus rheumatologischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten, leichten und wechselbelastenden
Tätigkeiten. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ vom
6. Juli 2019 sei zu entnehmen, dass aus psychiatrischer Sicht keine
schwere invalidisierende paranoide Schizophrenie mehr diagnostiziert werden
könne. Es bestehe somit kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Gemäss
Gutachten bestehe ein hoher Verdacht auf Malingering (Simulation). Daher sei
davon auszugehen, dass die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht
invaliditätsbedingt gewesen sei und eine Selbsteingliederung daher möglich und
zumutbar sei. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen vor
der Rentenaufhebung. In Anbetracht aller Umstände könne aus psychiatrischer
Sicht keine valide Aussage zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gemacht
werden. Hingegen sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund des Morbus Bechterew
eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 70 % zumutbar.
Deshalb werde bei der Gesamtbeurteilung auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten abgestellt. Dies erscheine
aufgrund der Abklärungen, der Aktivitäten des Beschwerdeführers und der
anonymen Meldung als schlüssig (IV-Nr. 140; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 10. August 2020 lässt der
Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17.06.2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zu
entrichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks
Einholung einer erneuten externen bidisziplinären Begutachtung (psychiatrisch
und rheumatologisch).
5. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
Dem
Beschwerdeführer sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und
Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den
notwendigen Beilagen zu gewähren.
Bis zum
Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der
Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 11. August
2020 lässt der Beschwerdeführer einen rheumatologischen Verlaufsbericht vom
31. Juli 2020 als Urkunde Nr. 3 einreichen (A.S. 38 f.;
Beschwerdebeilage [BB] 3).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
9. September 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie unter Verweis auf die beiliegenden Akten und die
Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet
(A.S. 58).
2.4 Mit Verfügung vom
20. November 2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 59 f.).
2.5 Am 4. Dezember 2020 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 61 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer ab 1. August 2020 weiterhin Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 17. Juni
2020.
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität gemäss Art. 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) i.V.m. Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedeutet im Allgemeinen
den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem
in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3.
Aufl., 2014, S. 40 Rz. 102 mit Hinweis auf BGE 130 V 343
E. 3.2.1 S. 346).
2.2
Die Invalidenrente wird nach dem
Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein
Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer
Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe
Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet (BGE 135 V 319 E. 2.1 S. 320).
2.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG
anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30;
104.
V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit
Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner
unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch
eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
Im vorliegenden Fall wurde dem
Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. August 2004 aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli
2001.
zugesprochen (IV-Nr. 16 S. 3 ff.). Die in der Folge im Januar
2007.
und Juni 2011 veranlassten Revisionsverfahren ergaben keine Änderung des Invaliditätsgrades
(IV-Grad von 100 %; vgl. IV-Nr. 25 und 34). Somit ist der aktuelle
Sachverhalt mit demjenigen zu vergleichen, wie er der Verfügung vom 4. August
2004.
zu Grunde lag.
3.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt
eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der
Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung
vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und das
Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei,
das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
4.3
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353).
4.4
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen
einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017
E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit
Hinweisen).
4.5
In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben
Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich
verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September
2013.
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.
E. 2.4).
5.
Vorliegend ist strittig, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom
4.
August 2004 (Referenzzeitpunkt) in psychischer Hinsicht relevant verbessert
Dispositiv
hat. Demnach ist zunächst der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der
Verfügung vom 4. August 2004 zu Grunde lag:
5.1 Dem Austrittsbericht der J.___ vom
20. Juni 2000 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom
29. Mai bis 9. Juni 2000 können folgende Diagnosen entnommen werden: «Mittelgradig
depressive Episode (ICD-10 F32.10); Verdacht auf dissoziative Störung mit
dissoziativer Amnesie (ICD-10 F44.0); Anamnestisch Spielsucht (ICD-10 F63.0)». Zu
den Einweisungsumständen wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei durch seinen
Hausarzt aufgrund einer depressiven Entwicklung zunächst für ein ambulantes
Gespräch zugewiesen und in dessen Folge auf dringende Empfehlung bei latenter
Selbst- und Fremdgefährdung hospitalisiert worden. Die Aufnahme sei freiwillig
erfolgt. Im Zusammenhang mit dem Weggang seiner Ehefrau und den Kindern leide
er zunehmend unter depressiven Symptomen. Daneben werde von ihm eine rasche
Reizbarkeit mit aggressiven Durchbrüchen (z.B. Geschirr zerschlagen)
beschrieben. Insbesondere fürchte er sich vor einem Kontrollverlust (besonders
davor, dass er jemandem etwas antun könnte). Er sei seit 2 Monaten zu
100 % arbeitsunfähig geschrieben. Vor ca. 3 Wochen sei eine Alkohol-
und Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht erfolgt. Der Patient gebe
weiterhin an, dass es ihm nicht möglich sei, allein zu bleiben. Es überkämen
ihn Zustände, in denen er nervös und aggressiv werde, dann plötzlich einen
schwarzen Vorhang sehe und sich an nichts mehr erinnern könne.
Im Rahmen der Beurteilung wurde
angegeben, es handle sich um die erste Hospitalisation des Patienten unter dem
Bild einer mittelgradig depressiven Episode vor dem Hintergrund einer für den
Patienten tragischen Familiensituation nach dem Weggang der Ehefrau und der Kinder
sowie einer prekären finanziellen Lage. Der Patient habe eine
Stimmungsstabilisierung erfahren, auch gestützt auf Seropram, sodass er wieder
Zukunftspläne habe formulieren können und gewillt gewesen sei, seine Probleme
aktiv anzugehen. Die Entlassung sei auf dessen Wunsch erfolgt (IV-Nr. 7 S. 10
ff.).
5.2 Vom 7. September bis
2. Oktober 2000 war der Beschwerdeführer erneut in den J.___
hospitalisiert. Aus dem Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000 gehen
folgende Diagnosen hervor: «Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen
Gefühlen (ICD-10 F43.21) nach Trennung von der Ehefrau; anamnestisch V.a.
dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0); anamnestisch Spielsucht (ICD-10 F63.0)». Unter
dem Titel «Zwischenanamnese» wurde dargelegt, der Beschwerdeführer gebe an,
sich krank und arbeitsunfähig zu fühlen. Insbesondere leide er unter
Nervosität, dysphorischen Impulsdurchbrüchen, der Schmach, von der Ehefrau
verlassen worden zu sein, sowie den üblen Nachreden von Kollegen hinter seinem
Rücken, worüber er beschämt und erbost sei. Ferner unter Schlafstörungen, Gewichtsverlust,
Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, sozialer Isolation, motorischer
Unruhe und Suizidgedanken, zuletzt vor 4 Monaten. An die Arbeit könne und wolle
er nicht zurück, da man dort über ihn spreche, was er keinesfalls ertragen könne.
Er mache sich Vorwürfe, fühle sich wertlos, sei schwer enttäuscht und könne
sich mit der Situation nur schlecht abfinden.
Zur Beurteilung wurde angegeben, es habe
sich um die zweite Hospitalisation in den J.___ gehandelt, nachdem er von der
Ehefrau mit den Kindern verlassen worden sei. Im Vergleich zum letzten
Aufenthalt habe sich der Patient deutlich aufgestellter gezeigt. Bis auf seine
soziale und finanzielle Problematik habe er in einem psychisch stabilen Zustand
gewirkt. Nach unauffälligen CT- und EEG-Befunden habe der Patient am
2. Oktober 2000 aus der Klinik entlassen werden können. Die
Weiterbetreuung erfolge durch den Hausarzt (IV-Nr. 7 S. 7 ff.).
5.3 Dr. med. K.___, Allgemeine
Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 9. Juli 2001 fest, der Patient
habe ihn nach einem Wohnortswechsel arbeitslos und psychisch angeschlagen
aufgesucht, offensichtlich auch zwecks Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit.
Nach Rücksprache mit dem RAV und Beschaffung der Vorakte habe er verschiedene
Gespräche mit dem Patienten geführt, die ihm eine depressive Stimmungslage bestätigt
hätten, mit dem dringenden Verdacht auf eine teilweise psychotische Komponente.
Er habe den Patienten vom 8. bis 24. Juni 2001 arbeitsunfähig geschrieben
und ihn angehalten, am RAV-Programm wieder teilzunehmen. Die Problematik sei
damit jedoch nicht gelöst und eine weitere psychiatrische Beurteilung und
Behandlung sei dringend angezeigt (IV-Nr. 7 S. 6).
5.4 Im Bericht des L.___ zu Handen
der IV-Stelle Bern vom 3. April 2003 wurde mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer «Paranoiden Schizophrenie F20.0», bestehend
seit Mai 2000, gestellt. Im Weiteren wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
seit dem 27. Juli 2001 bis auf weiteres attestiert. Der Gesundheitszustand
sei stationär. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht vom 21. März 2002 wurde
angegeben, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zuzumuten. Aufgrund seiner
affektiv-kognitiven Defizite, mangelndem Antrieb sowie der vegetativen
Problematik (Müdigkeit, unklare Schmerzzustände) könne der Patient seiner
bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Die beschriebenen Defizite liessen
sich durch eine psycho-pharmakologische Behandlung sowie eine
bewältigungsorientierte Psychotherapie nur geringgradig positiv beeinflussen.
Trotz beschriebener Massnahmen könne der Patient die Arbeitsfähigkeit in der
freien Wirtschaft nicht wiedererlangen. Auch eine andere Tätigkeit (auf dem
ersten Arbeitsmarkt) sei nicht mehr zuzumuten. Im geschützten Rahmen sei der
Patient noch etwa zwischen 50 und 60 % arbeitsfähig (jeden Tag 4 Stunden
oder jeden zweiten Tag 8 Stunden). Die Leistungsfähigkeit des Patienten
sei aufgrund der erwähnten Defizite in erheblichem Ausmass eingeschränkt.
Auf einem weiteren Beiblatt gleichen
Datums wurde sodann angegeben, der Patient sei nach den Hospitalisationen in
den J.___ vom 8. Juli bis 7. August 2002 wegen eines psychotischen
Zustandsbildes in der UPD M.___ hospitalisiert gewesen. Zu den Beschwerden
wurde vermerkt, der Patient leide an einer allgemeinen Schwäche, diversen
Schmerzen (hauptsächlich im Rippenbereich), Müdigkeit, Übelkeit,
Appetitlosigkeit sowie an nächtlichen, ihn sehr quälenden Halluzinationen. Bei
diesen Halluzinationen sehe er einen schwarzen und einen grünen Mann vor sich,
die sich über ihn unterhielten. Er erwähne dann auch, dass das Telefon klingle.
Seine Problematik werde noch durch eine verzweifelte Stimmungslage verschärft.
Der erhobene psychopathologische Befund vom 2. April 2003 lautete wie
folgt: Es handle sich um einen vorgealtert wirkenden, leptosamen unrasierten
Mann. Es bestünden eine leicht eingeschränkte Konzentration, eine arme
Gedankenproduktion und eine Verlangsamung. Der Patient sei zeitweise gehemmt.
Er habe inhaltliche Denkstörungen bzw. Verfolgungsideen. Es bestünden szenische
optische nächtliche Halluzinationen und auch akustische Halluzinationen
(imperative und kommentierende Stimmen, Telefonklingeln). Im Affekt sei er
traurig bis teilweise gar verzweifelt und ratlos. Er habe Schlaf- und
Appetitstörungen sowie Angst vor der Zukunft. Gegenwärtig sei er nicht
suizidal. Zu den therapeutischen Massnahmen wurde noch ausgeführt, der Patient
werde regelmässig im L.___ im Rahmen einer psychiatrischen ambulanten
bewältigungsorientierten Behandlung gesehen, die psychopharmakologisch
(neuroleptisch, thymoleptisch, schlafanstossend) unterstützt werde. Der Patient
werde des weiteren sozio-therapeutisch strukturierend in der Tagesklinik in [...]
(Teil des L.___) zur Wiedererlangung von alltagspraktischen Kompetenzen betreut
(IV-Nr. 9).
5.5 Aus dem psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Dezember
2003 (Explorationen vom 26. und 28. November 2003) geht folgende Diagnose
hervor: «Schwere mittlerweile chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F33.3)
mit psychotischen Symptomen des synthymen Bildes bei einem heimatlosen und
entwurzelten Türken nach Trennung von seiner Herkunfts- wie neuen Familie mit
amnestischen Tendenzen». Zur Krankheitsanamnese wurde vermerkt, der Patient sei
in den letzten drei Jahren insgesamt fünfmal in einer psychiatrischen Klinik
hospitalisiert gewesen: vom 29. Mai bis 9. Juni und vom 7. September
bis 2. Oktober 2000 in den J.___ sowie vom 16. April bis 9. Mai
2002, 8. Juli bis 7. August 2002 und vom 21. August bis
4. September 2003 in der UPD M.___. Erwähnenswert sei, dass gemäss den
Akten die Ehefrau mit den Kindern in ein Frauenhaus gegangen sei, weil der
Explorand sie geschlagen habe. Es sei dann ein Eheschutzverfahren eingeleitet
worden. Auch werde diagnostisch eine Spielsucht festgehalten. Der Patient sei
im Anschluss an die letzte Hospitalisation vom L.___ ambulant psychiatrisch
betreut worden und habe bis im Sommer 2003 die Tagesklinik in [...] besucht. Er
sei nun seit fünf Monaten im [...] in [...]. Er wohne aktuell noch zu Hause,
doch sei vorgesehen, dass er in die dortige Wohngruppe aufgenommen werde, was
der Explorand auch so wünsche. Zu den subjektiven Angaben wurde vermerkt, der
Patient habe Müdigkeit, Halluzinationen (ein schwarzer und ein grüner Mann
bedrängten ihn und wollten ihn über den Balkon oder ihm ein Messer in den Bauch
stossen) und Schlafstörungen beklagt, er laufe in der Nacht draussen oft
stundenlang herum und er denke dauernd an seine Kinder und seine Frau, die ihn
verlassen hätten. Im Weiteren habe er Atemnot und des Öfteren Angst
signalisiert, das Haus zu verlassen.
Es wurden folgende objektive Befunde
angegeben: Es handle sich um einen deutlich älter aussehenden, vorgealterten,
mässig bis schlecht gepflegten, normalgrossen, mitgenommenen und leidenden
Mann, der relativ gut Deutsch spreche und zu den Sitzungen jeweils pünktlich
erschienen sei, wobei er nicht so recht gewusst habe, worum es bei der
Begutachtung überhaupt gegangen sei. Er habe sich immer bewusstseinsklar und
allseits orientiert gezeigt. Es seien deutliche bis erhebliche
Konzentrationsmängel und ein ebensolches Gedächtnisdefizit zu verzeichnen
gewesen. Es sei dadurch auch äusserst schwierig gewesen, eine Anamnese zu
erheben. Auch die Arbeitsanamnese habe (teilweise) fremdanamnestisch erhoben
werden müssen. Die Intelligenz sei nicht beurteilbar gewesen. Der Denkvorgang
habe sich formal deutlich verlangsamt gezeigt, bis zu teilweisen Blockaden, mit
einer inhaltlichen Einengung auf die Trennung von seiner Frau und den zwei
Kindern und die Halluzinationen. Denkinhaltlich habe er über optische und
akustische (dialogisierende) Halluzinationen im Sinne von Männern berichtet,
die ihn bedrohten und ihn so vom Schlafen wie auch von der Arbeit immer wieder
fernhielten. Der Gedankengang sei aber immer kohärent gewesen, nicht
sprunghaft, auch seien keine Gedankeneingebungen oder -entzüge zu notieren
gewesen, auch keine Ich-Störungen. Affektiv sei er erreichbar gewesen, wenn
auch reduziert, aber gut spürbar. Er habe deutliche Ängste, Zukunftsängste,
Verlorenheits- und Heimatlosigkeitsgefühle gehabt. Es bestehe ein vollständiger
Rückzug und er habe auch Angst, unter die Leute zu gehen. Die Stimmung habe
sich deutlich im Depressiven gezeigt. Verunsicherung, deutliche innere Gespanntheit,
Unruhe und Suizidgedanken seien bejaht worden. Er habe in den letzten drei Jahren
verschiedentlich in suizidaler Absicht zu viele Medikamente genommen, er wolle
nicht mehr leben. Aggressionen seien spürbar, aber nicht ausgedrückt, auch kaum
paraverbal, ausser im Suizidalen. Er habe müde, demotiviert, abgelöscht und
energielos gewirkt, als Spielball des Halluzinativen. Es bestünden deutliche
Einschlaf- und Durchschlafstörungen, auch der Appetit habe sich reduziert
gezeigt.
Unter dem Titel «Beurteilung und
Diskussion» wurde im Wesentlichen angegeben, der Explorand sei dreimal
verheiratet gewesen, wobei das erste und das dritte Mal mit der gleichen Frau,
einer Türkin, mit welcher er zwei Kinder habe. Dazwischen sei er von 1993 bis
1999 mit einer Schweizerin verheiratet gewesen. Er sei in dritter Ehe nur
gerade zwei oder drei Monate gestanden, als sich die Ehefrau von ihm getrennt
habe. Ab anfangs 2000 habe der Explorand eine schwere psychiatrische
Leidensgeschichte mit insgesamt fünf Hospitalisationen, Suizidalität und
praktisch ununterbrochener Tagesklinikbetreuung zu schreiben begonnen. Auch
habe er seither nicht mehr gearbeitet, sei zu 100 % arbeitsunfähig und
aktuell in einer sehr niederschwelligen geschützten Arbeit () gerade noch
tragbar. Die erhobenen Befunde wie die schwere Störung der Konzentration, des
Gedächtnisses, der verlangsamte Gedankengang, die erhebliche depressive
Stimmung, die Suizidalität, der Motivationsverlust, der Verlust der
Lebensfreude und der Energie, die akustischen Halluzinationen und Wahnbilder,
dann auch die Schlafstörungen und diejenigen des Appetits, der soziale Rückzug
und die Vernachlässigung der Körperpflege liessen auf eine schwere,
mittlerweile chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F33.3) mit psychotischen
Symptomen des synthymen Bildes schliessen. Die Diagnose sei mit den Vorbefunden
kompatibel, wobei eine Schizophrenie, wie im Bericht des L.___ festgehalten, aufgrund
der Befunde nach ICD-10 nicht diagnostiziert werden könne. Psychodynamisch
könne gesagt werden, dass die beiden Trennungen, möglicherweise auf der Basis
früherer (traumatischer?) Erlebnisse, den Exploranden in seiner Verarbeitung
überfordert hätten, er habe dem nichts (Konstruktives) entgegenzusetzen gehabt.
Dies habe ihn regredieren lassen und er habe sich in einen depressiven,
autoaggressiven und wohl malignen Zustand hineinfallen lassen, aus dem er bis
dato nicht mehr hinausfinden sollte. Dieser Zustand habe erheblichen
Krankheitswert und sei mit einer Arbeit nicht vereinbar.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, die
Pathologie lasse eine Arbeit nicht zu. Das Krankheitsbild sei chronisch mit
eher schlechter Prognose, sowohl was den Krankheitsverlauf als auch die
Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit anbelange. Der Explorand sei aus
psychiatrischer Sicht seit Juli 2000 als zu 100 % arbeitsfähig (recte:
arbeitsunfähig) zu betrachten, dies im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit als
Maschinenoperateur wie auch anderen Tätigkeiten. Die Befunde wie die depressive
Stimmungslage, die Energielosigkeit, die Suizidalität, die
Konzentrationsstörung wie diejenige des Gedächtnisses wie auch das
Abgelenktsein durch die Stimmen usw. liessen eine Arbeitstätigkeit nicht zu,
zumal er bereits in sehr niederschwelligem geschütztem Rahmen an deutliche
Grenzen stosse. Durch eine gezieltere sozialpsychiatrische und pharmakologische
Behandlung dürften gewisse Fortschritte erzielt werden können. Beispielsweise
müsste, was aktuell auch intendiert werde, der Explorand in einen geschützten
Wohnrahmen wechseln, um der Regression (etwas) entgegenzuwirken. Auch müsste
der verabreichte «Medikamentencocktail» überdacht werden. Doch dürfte die
Arbeitsunfähigkeit auch mit diesen Massnahmen über die nächsten Jahre nicht
oder kaum verbessert werden. Die Krankheit werde diesbezüglich als zu maligne
erachtet (IV-Nr. 14).
6. Demgegenüber präsentiert sich
der aktuelle medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.1 Im Bericht der C.___ vom
12. Mai 2014 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 10.
bis 25. April 2014 wurde die Diagnose «F20.0 Paranoide Schizophrenie»
angegeben. Zur Anamnese wurde dargelegt, der Patient berichte, dass es ihm die
letzten drei Tage sehr schlecht gehe. Er habe Angst, dass er sterbe und nicht
gefunden werde. Er sei traurig, könne aber nicht weinen. Er sei antriebs- und
energielos und habe keinen Appetit mehr. Zudem habe er grosse Mühe mit dem Ein-
und Durchschlafen. Ausserdem träten die Halluzinationen, die er seit 10 Jahren
habe, nun öfter auf. Für den Patienten seien aktuell die diffusen Ängste und
seine geminderte Frustrationstoleranz das grösste Problem. Zum Verlauf wurde
dargelegt, der Patient habe sich im sicheren Rahmen der Klinik beruhigen können
und während der gesamten Dauer der Behandlung angepasst verhalten. Nach der
medikamentösen Einstellung seien die optischen und akustischen Halluzinationen
abgeklungen. Jedoch sei beim Patienten noch eine Angst-Symptomatik vorhanden
gewesen und er habe mehrmals über körperliche Symptome, z.B. ein Ameisengefühl
auf der Brust, welche er einer Herzerkrankung zuschreibe, geklagt. Am
25. April 2014 sei der Patient in stabilem Zustandsbild in die
vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden (IV-Nr. 85 S. 2 ff.).
6.2 Im Bericht der D.___ vom
15. März 2017 über die 3. Hospitalisation vom 4. bis
21. November 2016 wurden die Diagnosen «Paranoide Schizophrenie,
unvollständige Remission (F20.04)» sowie «Psychische und Verhaltensstörungen
durch Konsum von Sedativa (F13.2)» angegeben. Zur Anamnese wurde im
Wesentlichen angegeben, vor ein paar Wochen sei die Situation zu Hause im
Rahmen eines Paarkonflikts eskaliert, sodass seine Partnerin ihn aus der
Wohnung rausgestellt habe. Er wohne zurzeit bei einem Kollegen. Es sei eine
Zunahme der psychotischen Symptomatik festgestellt worden. Er sehe fast täglich
einen schwarz- und einen grüngekleideten Mann, mit welchen er Gespräche führe.
Der Schwarze befehle ihm manchmal, Gegenstände kaputt zu machen. Dabei versuche
der Grüne, ihm vom Gegenteil zu überreden. Er sei nie gewalttätig gewesen und
habe keinen Kontakt zur Polizei gehabt. Der Patient habe beschrieben, dass in
Krisensituationen depressive und panikanfallartige Symptome vorhanden seien. Seine
Frau habe in den vergangenen Jahren wenig Verständnis für seine Krankheit
gezeigt. Mittlerweile hätten sie sich getrennt und er habe aus der gemeinsamen
Wohnung ausziehen müssen. Seit sechs Monaten seien sie auf Drängen ihrer Kinder
(zwei Töchter und ein Sohn) wieder zusammen.
Zum Verlauf und zur Beurteilung wurde
angegeben, der Patient sei bei beginnender Dekompensation der bekannten
paranoiden Schizophrenie auf der Kriseninterventionsstation [...] aufgenommen
worden. Die Zustandsverschlechterung habe sich im Rahmen eines Paarkonflikts
und psychosozialen Drucks (keine Wohnung) ereignet. Als Ziele für diese
Hospitalisation seien einerseits eine Stabilisierung des psychischen Befindens
und andererseits die Klärung der Wohnsituation festgelegt worden. Die üblichen
Standarduntersuchungen seien durchgeführt worden. Im stationären Rahmen sei es
zu einer raschen Entlastung des Patienten mit Regredienz der psychotischen
Symptomatik gekommen. Ausserdem habe sich herauskristallisiert, dass der
Patient regelmässig unkontrolliert Imovane in unklarer Dosierung einnehme. Die
empfohlene Dosisreduktion bzw. das Absetzen von Imovane im stationären Rahmen
habe der Patient strikt abgelehnt. Psychopharmakologisch sei die vorbestehende
Medikation mit Imovane und Invega zunächst fortgeführt worden. Am
Therapieprogramm habe der Patient unregelmässig bis selten teilgenommen. Dabei
sei er in gutem Kontakt zu Mitpatienten gestanden. Mit dem Patienten seien
verschiedene Wohnoptionen thematisiert worden. Nach ausreichender psychischer
Stabilisierung seien Schnuppertage in der Stiftung [...] erfolgt, die positiv
verlaufen seien, sodass man den Patienten in guter psychischer Verfassung und
bei fehlenden Anhaltspunkten für Selbst- / Fremdgefährdung in das
neue Wohnsetting habe entlassen können (IV-Nr. 79 S. 2 ff.).
6.3 Aus dem Arztbericht der J.___
vom 7. Juni 2017 geht folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hervor: «Paranoi-de Schizophrenie (ICD-10 F20.0)», bestehend
seit mindestens dem Jahr 2001. Im Weiteren wurde eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 12. März
2015 bis auf weiteres attestiert. Der Gesundheitszustand sei stationär. Im
Rahmen der Anamnese wurde dargelegt, der Patient lebe seit März 2017, mit
Unterstützung einer Wohnbegleitung, in einer eigenen Wohnung in [...]. Der Patient
berichte von optischen und akustischen Halluzinationen. Er gebe an, sich in
Arbeitssituationen teilweise überfordert zu fühlen, dies aufgrund der
zwischenmenschlichen Kontakte bzw. seiner Halluzinationen. Zum Zeitpunkt des
Gesprächs habe er keine optischen Halluzinationen gehabt und keine Stimmen gehört.
Er wirke deprimiert und beschreibe Hoffnungslosigkeit, wirke ängstlich und
affektarm. Es sei antriebsarm und es bestehe ein sozialer Rückzug. Aktuell
könne er sich von Suizidalität distanzieren. Er habe ein ausgeprägtes
Krankheitsgefühl, die Urteilsfähigkeit sei gegeben. Aufgrund des durch den
Patienten präsentierten Zustandsbildes während der aktuellen Behandlung und des
bisherigen Verlaufs der Therapie sei anzunehmen, dass der Patient auf dem ersten
Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sein werde. Auch bei einer
Arbeit in einem geschützten Rahmen werde er wohl immer einige Schwierigkeiten
vorzeigen. Während des Beobachtungszeitraums sei die gesundheitliche Situation
unverändert geblieben.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
erklärt, da die letzte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bereits mehrere
Jahre zurückliege und nicht in den Beobachtungszeitraum falle, könne man hierzu
keine konkreten Angaben machen. Aufgrund der Beobachtungen sei davon
auszugehen, dass der Patient einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht
nachgehen könne, da er aufgrund seiner schizophrenen Symptomatik kaum belastbar
sei und es diesbezüglich zu grösseren Ausfällen bei der Arbeit und zu
zwischenmenschlichen Konflikten kommen könne. Auch andere Tätigkeiten seien dem
Patienten nicht zuzumuten. Aufgrund der paranoiden Schizophrenie und der damit
einhergehenden Symptome käme es zu Konflikten, Leistungseinbussen und
psychischer Dekompensation. Der Patient wäre in einer Phase von Halluzinationen
nicht imstande, sich bei der Arbeit adäquat zu verhalten (IV-Nr. 77).
6.4 Nach den Angaben von Dr. med.
O.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. November 2017 sei der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär. Sowohl die bisherige
Tätigkeit als auch eine Verweistätigkeit seien nicht zumutbar (IV-Nr. 80
S. 1 ff.).
6.5 Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 21. August 2018 (Untersuchung vom 16. August
2018) kann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen
werden: «Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)». Die weitere Diagnose
«Abhängigkeitsstörung von Sedativa (ICD-10 F13.2)» hat nach den gutachterlichen
Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, es sei ab dem Jahr 2000 zur
Entwicklung psychotischer und depressiver Symptome gekommen. Während anfangs
tendenziell eher eine affektive Störung diagnostiziert worden sei, sei später
von verschiedenen Seiten relativ konsistent eine paranoide Schizophrenie
diagnostiziert worden. Den Angaben des Exploranden und den Akten sei zu
entnehmen, dass er sehr häufig habe hospitalisiert werden müssen, obschon die
entsprechenden Berichte nicht allesamt in den Akten vorgelegen seien. Der Explorand
werde aktuell mit Paliperidon und Quetiapin behandelt. Das Quetiapin werde in
einer vergleichsweise niedrigen Dosierung abgegeben, was dafür spreche, dass es
aufgrund seiner sedierenden Wirkung verordnet worden sei, möglicherweise, um
den Exploranden beim Einschlafen zu helfen. Entsprechend sei es nicht
verwunderlich, dass der laborchemisch gemessene Spiegel unterhalb des Referenzbereiches
sei. Problematischer sei hier jedoch, dass das Paliperidon nicht nachweisbar
sei. Dies spreche dafür, dass der Explorand unabgesprochen das Medikament
abgesetzt habe. Dies könnte erklären, wieso der aktuelle Befund etwas schwerer
ausgeprägt sei, als in den Akten wiedergegeben worden sei. Eine mangelnde
Compliance sei bei Schizophrenie ein häufiges Thema. In der Regel werde diese
als krankheitsbedingt beurteilt, da viele schizophrene Patienten unter einer
verminderten Krankheitseinsicht litten und entsprechend weniger Einsicht in den
Sinn und die Notwendigkeit einer Behandlung hätten. Im vorliegenden Fall komme
erschwerend dazu, dass die bisherige Behandlung offenbar nur zu einer gewissen
Verbesserung geführt habe. Folge man den Angaben in den Akten und den Angaben
des Exploranden, so habe er bislang verschiedene Antipsychotika probiert, die
jedoch allesamt nur zu einem Teilerfolg geführt hätten. Angesichts der Anzahl
berichteter Hospitalisationen scheine auch der Schutz vor weiteren Exazerbationen
nur mässig ausgeprägt gewesen zu sein. Eine grosse Anzahl der Schizophreniepatienten
erlebe nur eine ungenügende Remission durch den Einsatz von Antipsychotika.
Clopin wirke üblicherweise bei therapieresistenten Schizophreniepatienten etwas
besser als andere Präparate, wenngleich auch hiermit häufig keine vollständige
Remission erreicht werde. Dieses Medikament sei offenbar beim Exploranden schon
eine Zeit lang eingesetzt und schliesslich wieder abgesetzt worden. Ebenso sei
eine transkranielle Magnetstimulation ohne Erfolg eingesetzt worden. Obschon
also nach wie vor theoretisch weitere Therapieoptionen bestünden, sei die
Chance auf eine wesentliche Verbesserung durch Umstellung der Behandlung recht
klein, was auch von Seiten der Behandler so angegeben worden sei.
Dementsprechend sei auch die Prognose als ungünstig zu sehen.
Zur Konsistenz und Plausibilität wurde
angegeben, insgesamt präsentiere sich der vorliegende Fall weitgehend
konsistent. Von verschiedenen Seiten seien psychotische Symptome berichtet
worden, sodass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gut nachvollziehbar
sei. Die aktuell angegebenen Symptome entsprächen auch in etwa dem, was in den
Akten vermerkt sei. Der bisherige Verlauf mit Niederlegung der Arbeit und nun
auch engmaschiger Betreuung durch einen Beistand und eine Wohnbegleitung seien
für diese Störung nicht untypisch. Auch die Medikamentenwechsel seien als
typisch zu betrachten. Nicht selten komme es auch vor, dass
Schizophreniepatienten das Ausmass ihrer psychotischen Symptomatik nicht offen
darlegten, u.a., weil sie solche Wahrnehmungen häufig nicht als krankhaft und
irreal wahrnähmen. Dies könnte erklären, wieso der Explorand anlässlich des
Gesprächs in der IV kaum psychotische Symptome angebe. Ebenso könnte es
zumindest teilweise erklären, weshalb zu Beginn seiner Erkrankung eine Anpassungsstörung
diagnostiziert worden sei. Weitere Gründe, weshalb anfänglich andere Diagnosen
aufgeführt worden seien, seien im Kapitel Diagnostik diskutiert worden.
Unter dem Titel «Würdigung von
Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» wurde sodann angegeben, betrachte man
den Längsverlauf, finde man gewisse Auffälligkeiten der beruflichen aber auch
der sozialen Leistungsfähigkeit bereits vor dem klaren Ausbruch der Erkrankung
und einer längeren Krankschreibung. Nach Ausbruch der Erkrankung habe der
Explorand nicht mehr gearbeitet. Trotz Behandlung sei es nicht zu einer
wesentlichen Verbesserung seiner Symptome gekommen. Betrachte man die Funktion
in verschiedenen Lebensbereichen, so sei zu konstatieren, dass der Explorand
zum Zeitpunkt der Untersuchung deutliche Defizite im Alltagsleben aufgewiesen
habe, die auf gewisse mögliche Rückschritte im Laufe der Jahre hinwiesen.
Zeitweise sei er in einem Wohnheim gewesen, aktuell benötige er eine Wohnbegleitung.
Er habe Schwierigkeiten bei der Selbstpflege und dem Umgang mit den
Medikamenten. Er benötige Hilfe bei der Administration und sei deswegen
verbeiständet. Seinen Schilderungen sei auch ein Rückgang der
Freizeitaktivitäten zu entnehmen. Eine Partnerschaft bestehe nicht mehr,
gewisse engere Bezugspersonen hätten sich von ihm distanziert. Man finde
Hinweise für mögliche strafrechtliche Schwierigkeiten, die krankheitsbedingt
sein könnten. Ferner sei der Explorand zum Zeitpunkt der Untersuchung nur knapp
in der Lage gewesen, mit Hilfe eines Taxis den Weg in die Praxis zu finden. Er
sei nicht in der Lage gewesen, ein adäquates Gespräch zu führen und seine
Gedanken einzuordnen. Ebenso habe er Schwierigkeiten gehabt, die Konzentration
genügend aufrecht zu erhalten, um komplexe Aufgaben zu erledigen und wichtige
Meilensteine seiner Vergangenheit chronologisch zu ordnen und einigermassen in
ein Zeitgitter einzufügen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, das Ausmass
seiner Störung oder die Umgebung klar wahrzunehmen.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten
sich erhebliche Befunde erheben lassen, die zu erheblichen Einschränkungen passten.
In Bezug auf die Items des Mini-ICF sei von deutlichen Einschränkungen der
Durchhaltefähigkeit, der Interaktion, der Strukturierungsfähigkeit, der
Anpassungsfähigkeit, der Flexibilität, der Entscheidungsfähigkeit, der
Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Verkehrsfähigkeit und der Selbstpflege
auszugehen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müssten krankheitsfremde Faktoren
ausgeklammert werden. Im vorliegenden Fall finde sich eine erhebliche soziale
Desintegration, was jedoch als Folge der Erkrankung zu sehen sei. Ebenso sei
bezüglich der Reintegration von Nachteil, dass der Explorand keine
Arbeitsstelle mehr habe und seit langem nicht mehr gearbeitet habe, was
ebenfalls eine Folge der vorliegenden Erkrankung sei. Es sei von einer nach wie
vor angespannten finanziellen Situation auszugehen. Diese habe vermutlich
bereits bei Ausbruch der Erkrankung vorgelegen, möglicherweise auch gewisse
familiäre Konflikte (Haus in der Türkei von der Familie weggenommen), doch aus
einer versicherungspsychiatrischen Perspektive stellten dies lediglich Faktoren
dar, die einen Ausbruch der Erkrankung begünstigten, jedoch nicht als ursächlich
im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden könnten. Die vorliegende Störung
sollte nicht als eine Folge einer psychosozialen Belastungssituation gesehen
werden. In Bezug auf die Revision sei festzustellen, dass bei der letzten
umfassenden Überprüfung des Gesundheitszustandes, also bei der letzten
psychiatrischen Begutachtung, die depressive Symptomatik stärker ausgeprägt
gewesen sei, während offenbar die psychotische Symptomatik als nicht so stark
ausgeprägt empfunden worden sei. Dies habe sich nun verändert, zum Zeitpunkt
der aktuellen Untersuchung sei die psychotische Symptomatik deutlich im
Vordergrund gestanden. Obschon letztlich davon auszugehen wäre, dass bereits
zum Zeitpunkt des Vorgutachtens eine paranoide Schizophrenie vorgelegen sei,
die damals diagnostisch anders eingeschätzt worden sei, lasse sich hier formal
dennoch eine Änderung der Symptomatik / Befundung annehmen.
Allerdings sei bei der aktuell vorliegenden Symptomatik nicht von einer
verwertbaren Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Tätigkeit auszugehen. Hier spiele
auch der fehlende Schutz durch eine antipsychotische Medikation eine Rolle.
Zugleich sei aber auch zu bedenken, dass der Explorand trotz jahrelanger
Behandlung und weitgehender Entpflichtung wiederholt habe hospitalisiert werden
müssen. Es finde sich ein Rückgang der Funktionsfähigkeit, weshalb eine
umfassendere Betreuung zunehmend nötig geworden sei (Beistand, Wohnbegleitung).
Trotz Betreuung und Behandlung finde man Verwahrlosungstendenzen und
Schwierigkeiten in der Selbstfürsorge, beispielsweise bei der Verwaltung der
Medikamente. Es sei hier auch mit Medikation von einer verminderten
Belastbarkeit und einer schlechten Funktionsfähigkeit im Alltag auszugehen.
Die gestellten Fragen wurden dahingehend
beantwortet, aktuell sei nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im
ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Es seien keine medizinischen Massnahmen zu
empfehlen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. In Bezug auf die Revision sei
zu konstatieren, dass bei der letzten umfassenden Überprüfung des
Gesundheitszustandes, also bei der letzten psychiatrischen Begutachtung, die
depressive Symptomatik stärker ausgeprägt gewesen sei, während offenbar die
psychotische Symptomatik als nicht so stark ausgeprägt empfunden worden sei.
Dies habe sich nun verändert, zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei die
psychotische Symptomatik deutlich im Vordergrund gestanden. Obschon letztlich
davon auszugehen wäre, dass bereits zum Zeitpunkt des Vorgutachtens eine
paranoide Schizophrenie vorgelegen sei, die damals diagnostisch anders
eingeschätzt worden sei, liesse sich hier formal dennoch eine Änderung der
Symptomatik annehmen. Der Bericht des L.___ vom 16. März 2007 beschreibe
relativ gut eine paranoide Schizophrenie. Es handle sich hierbei um die erste
medizinische Einschätzung nach dem Vorgutachten. Eine Veränderung des Zustandes
könnte ab März 2007 angenommen werden (IV-Nr. 90.1).
6.6 RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Fachärztin
für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, äusserte sich in ihrer Stellungnahme
vom 25. September 2018 dahingehend, im Hinblick auf die Ergebnisse der
Internetrecherche ergebe sich ein diametral entgegengesetztes Bild zur Beschreibung
des begutachtenden Psychiaters, in dem der Versicherte regelmässig soziale
Kontakte zu pflegen scheine, komplexe soziale Inhalte «poste» und aktiv
umherreise, was mit den psychiatrischen Diagnosen und den einhergehenden
Einschränkungen aus RAD-Sicht nicht vereinbar sei. Durch die Erkenntnisse der
Internetrecherche bestünden Widersprüche. Der psychiatrische Gutachter sei zu
einer Stellungnahme aufzufordern (IV-Nr. 96).
6.7 Nach Vornahme einer weiteren
Untersuchung am 21. November 2018 hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med.
E.___ im Gutachten vom 16. Februar 2019 erneut folgende Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Paranoide Schizophrenie (ICD-10
F20.0)». Die Abhängigkeitsstörung von Sedativa (ICD-10 F13.2) hat nach den
gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen
der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde dargelegt, die aktuelle
Untersuchung vom 21. November 2018 erfolge als Ergänzung zur
gutachterlichen Untersuchung vom 16. August 2018, um die neu aufgekommenen
Fragen angesichts der anonymen Meldung und der Untersuchung des Facebook-Profils
zu beantworten. Auffallend sei im Vergleich zu den Angaben in der ersten
Untersuchung eine unterschiedliche Schilderung der Symptomatik und Beschwerden,
ein unterschiedliches Verhalten in der Untersuchung, inkonsistente Angaben zu
den Aktivitäten sowie neue Angaben zu sozialen und anderen komplexen
Aktivitäten wie beispielsweise Reisen. Teilweise sei auch der Eindruck
entstanden, dass gewisse Angaben nur korrigiert worden seien, wenn dem
Exploranden klar geworden sei, dass von anderer Seite die entsprechenden
Informationen geliefert worden seien, was möglicherweise auf eine bewusst
selektionierte Darstellungsweise zurückzuführen sei.
Es sei festzustellen, dass der Explorand
im Prinzip alle Fragen zu den Bildern auf Facebook habe beantworten können.
Diese Bilder hätten jedoch zunächst einmal verdeutlicht, dass der Explorand
häufiger reise, als er zunächst angegeben habe. Es handle sich hier um eine
komplexe Aktivität, die den Exploranden ausserhalb seiner Komfortzone führe und
gewisse Anforderungen an seine Selbstständigkeit und sein Problemlöseverhalten
stelle, zumal der Explorand drei Destinationen genannt habe ([...], [...], [...]).
Wie das zu werten sei, dass der Explorand zwei Reisen im Jahr 2017 erst
erinnert habe, als er auf entsprechende Postings aufmerksam gemacht worden sei,
lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Denkbar sei eine bewusst
selektionierte Darstellungsweise, aber auch eine Vergesslichkeit möglicherweise
exazerbiert durch die untersuchungsbedingte Anspannung. Diese Bilder
verdeutlichten auch, dass der Explorand in der Lage sei, seine Erscheinung den
Anforderungen anderer anzupassen und sich adäquat zu pflegen. Ergänzend sei
hier die Aktivität im sozialen Umfeld nochmals diskutiert worden, vor allem
angesichts gewisser Aussagen der Wohnbegleitung anlässlich der letzten
Untersuchung. Bei der weiteren Diskussion habe sich gezeigt, dass der Explorand
entgegen seiner Aussage, dass er in der Schweiz völlig isoliert sei, doch
gewisse Kontakte mit Freunden und Kollegen pflege. Nach eigenen Angaben handle
es sich um frühere Arbeitskollegen. Dies verdeutliche gewisse Ressourcen in der
Interaktion, da es sich doch um lang bestehende Beziehungen handle.
Hinsichtlich der geltend gemachten Aggressivität verdeutlichten diese Aussagen,
dass eine Interaktion durchaus in einem bestimmten Kontext möglich sei. Eine
bewusst selektierte Darstellungsweise sei denkbar, ebenso wie eine
überdurchschnittliche Vergesslichkeit.
Im Weiteren sei aufgefallen, dass der
Explorand in seinem Verhalten und seinem Erzählstil im Gegensatz zur ersten
Untersuchung sehr adäquat und unauffällig gewirkt habe. Dies lasse sich schwer
erklären. Theoretisch wäre hier ebenfalls an eine bewusste Inszenierung zu
denken. Eine andere Erklärung wäre, dass der Zustand und damit die Erscheinung
des Exploranden fluktuiere und die letzte Untersuchung an einem sehr
ungünstigen Tag stattgefunden habe. Ferner sei aufgefallen, dass der Explorand
auf die Frage nach seinen Beschwerden spontan zunächst keine psychotischen
Symptome angegeben habe. Auch auf konkrete Nachfrage, was ihn am Arbeiten
hindern würde, habe er vornehmlich über andere Symptome wie beispielsweise Vergesslichkeit,
Schmerzen, aggressive Durchbrüche, wenn er gehänselt werde, und Schlafstörungen
etc. berichtet. Die Halluzinationen seien erst später, eher nebenbei, erwähnt
worden, wesentliche Ängste seien gar nicht geltend gemacht worden. Dies könnte
ein Hinweis dafür sein, dass sich der Explorand tatsächlich vornehmlich durch
andere Beschwerden beeinträchtigt fühle und dass die psychotischen Beschwerden
zumindest aktuell nicht mehr so stark ausgeprägt seien. Möglich wäre auch eine
verzerrte Wahrnehmung dieser Beschwerden. Ebenso wäre denkbar, dass der
Explorand durch die Untersuchungssituation und die eigenen Korrekturen seiner
Angaben nervös geworden sei und seine Schilderungen hier nicht ganz die
Realität abbildeten.
Letztlich seien die neuen Informationen
und diese Untersuchungsergebnisse nach wie vor mit der gestellten Diagnose
vereinbar. Es gelte hier zu bedenken, dass der Explorand allein in den C.___ bereits
über zehnmal habe hospitalisiert werden müssen und dass weitere
Hospitalisationen in den entsprechenden Einrichtungen im Kanton Solothurn
hinzuzuzählen seien. Der Explorand sei im Rahmen dieser stationären
Behandlungen teilweise mit unterschiedlichen Medikamenten behandelt worden.
Hier müssten auch die Schilderungen der Wohnbegleitung berücksichtigt werden,
die ebenfalls darauf hinwiesen, dass der Explorand unter gewissen Symptomen und
Einschränkungen leide. Angesichts dessen lasse sich trotz aktuell auffällig
wirkenden Angaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorhandensein einer
schweren psychischen Störung ausgehen. Theoretisch wäre es zwar möglich, dass
der Explorand diese Beschwerden über die Jahre hinweg vorgetäuscht habe, dies
würde jedoch einen hohen Aufwand darstellen. Es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eher davon auszugehen, dass über Jahre hinweg eine
erhebliche Symptomatik bestanden habe und dass diese zahlreiche
Hospitalisationen notwendig gemacht habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass es
nicht zwischenzeitlich zu einer Verbesserung des Zustandes gekommen sei. Die
aktuellen Untersuchungsbefunde wiesen darauf hin, dass die Funktionsfähigkeit
des Exploranden höher sei, als er dies in der ersten Untersuchung vermittelt
habe. Die Befunde in der zweiten Untersuchung seien weniger auffällig gewesen.
Die oben aufgeführte Beschwerdeschilderung könnte dahingehend erklärt werden,
dass nun die psychotische Symptomatik zurückgegangen sei. Nachdem angesichts
der letzten Untersuchung ein insuffizienter Medikamentenspiegel festgestellt
worden sei, der Explorand jedoch bei der zweiten Untersuchung nicht vermehrt
über psychotische Beschwerden geklagt und auch nicht über eine erneute
Hospitalisation berichtet habe, sei von einer gewissen Stabilität auszugehen,
vor allem wenn auch berücksichtigt werde, dass ein neuer Stressfaktor, die
Schmerzerkrankung bzw. der Morbus Bechterew mit wiederkehrenden Untersuchungen
hinzugekommen sei. Auch andere Stressfaktoren, beispielsweise das Reisen, die
kranke Mutter etc., schienen nicht zu erneuten Dekompensationen geführt zu
haben. Insgesamt spreche dies für eine gewisse Stabilisierung in den letzten
Jahren, was sich auch an der Anzahl Hospitalisationen der letzten Jahre gut
nachvollziehen lasse. Damit lasse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
hier von einer Verbesserung des Zustandes ausgehen, was sich unter anderem in
einer erhöhten Belastbarkeit zeige.
Ergänzend legte der Gutachter zur
Funktionsfähigkeit noch dar, anlässlich der aktuellen Untersuchung sei der
Explorand stets ruhig, freundlich und höflich geblieben, auch in etwas
ungemütlichen Situationen, in denen er seine Aussagen habe revidieren müssen.
Die Tatsache, dass er langjährige Kontakte zu pflegen in der Lage sei und offenbar
mit Freunden, der Wohnbegleitung, Familienangehörigen und dem Gutachter adäquat
interagieren könne, weise darauf hin, dass gewisse Ressourcen in der
Interaktion bestünden und dass der Explorand durchaus ein gewisses Mass an
Interaktion aushalten könne. Die Reisen wiesen darauf hin, dass der Explorand
auch komplexere Aktivitäten durchführen könne, sich auch in fremden Umgebungen
zurechtfinden könne und über ein entsprechendes Problemlöseverhalten verfüge.
Die Tatsache, dass er trotz medikamentöser Malcompliance nicht rückfällig
geworden sei, weise auch auf eine gewisse Stabilität und Belastbarkeit hin.
Entsprechend sei auch das Mini-ICF-Profil angepasst worden. Dabei sei aber auch
der bisherige Verlauf mit den zahlreichen Hospitalisationen berücksichtigt
worden. Trotz der anzunehmenden Verbesserung der Funktionsfähigkeit und der
Belastbarkeit sei hier von einer nach wie vor krankheitsbedingten
unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten Rückfallgefahr
auszugehen. Ideal wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen an die
Interaktion, die der Explorand vorzugsweise alleine ausführen könnte, die gut
strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen anbieten würde. Ebenso
wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen bestünden und auch die Aufgaben
klar definiert wären. In einer solchen Tätigkeit wäre von einer 50%igen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nachdem kein klarer Zeitpunkt für die
Verbesserung feststellbar sei, werde empfohlen, diese Beurteilung ab dem
Zeitpunkt der Untersuchung (November 2018) zu übernehmen (IV-Nr. 100).
6.8 Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten von
Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, FMH Innere Medizin, und Dr. med. G.___,
Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 22. bzw. 29. Juli 2019
(Untersuchungen vom 5. Juli 2019) können nach erfolgter Konsensbeurteilung
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Axiale
Spondylarthropathie Typ Bechterew (Ankylosierende Spondylitis) (ICD10 M45.09),
HLA-B27 positiv, Extraartikulär: Uveitis rechts 2014, Infektserologie: Latente
Tuberkulose bei pos. Quantiferontest, tuberkulostatische Therapie Rifampicin / Isoniacid
über 6 Monate; 2. Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20)». Die
weiteren Diagnosen (3. Chronischer Nikotinkonsum; 4. Verdacht auf
arterielle Hypertonie; 5. Verdacht auf rez. Prostatitis; 6. Zolpidem-Abhängigkeit
[ICD-10: F13.24]) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit.
Aus rheumatologischer Sicht wurde
festgehalten, es bestehe eine beträchtliche Einschränkung der Beweglichkeit
sowie der Belastbarkeit im Bereich des Achsenskeletts. Der Morbus Bechterew
befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium mit beinahe vollständiger
Ankylosierung der Wirbelsäule und des Iliosakralgelenks. Dadurch seien
Wirbelsäulenbewegungen nur noch im Bereich der oberen Halswirbelsäule, des cervicothorakalen
Übergangs und wenig thorakolumbalen Übergangs möglich. Die muskuläre
Stabilisierung in diesen Bereichen sei nicht mehr richtig koordinierbar und
tendiere zur raschen Ermüdung und Dekompensation. Es fehle auch an zusätzlicher
Propriozeption. Allerdings sei die Blickrichtung noch horizontal, was ein
freies Gehen noch ermögliche. Nachvollziehbar und auch während der Anamnese und
Untersuchung objektivierbar zeige sich eine Einschränkung der Haltungsfunktion
und somit auch eine statisch-dynamische Dysbalance und Einschränkung der
Belastbarkeit für andauerndes Sitzen, andauerndes Stehen oder Gehen. Eine
intermittierende Wechselbelastung sei möglich. Gesamthaft müsse davon
ausgegangen werden, dass die Symptome des Morbus Bechterew und auch die
Einsteifung der Wirbelsäule in den letzten 20 Jahren stattgefunden hätten, bisher
jedoch noch mässig funktionelle Einschränkungen vorhanden gewesen seien, welche
sich nun langsam demaskierten. Es sei nachvollziehbar, dass die
Kompensationsmöglichkeiten körperlich ab dem Jahr 2006 zunehmend eingeschränkt
gewesen seien. Aus somatischer Sicht bestehe eine Erstbeurteilung seit der
letzten Rentenrevision. Gesamthaft könne ab 2006 eine Verschlechterung der
körperlichen Fähigkeiten attestiert werden. Eine Zunahme der Rückenbeschwerden
aufgrund einer myostatischen Dysbalance und vermehrter Einsteifung der
Wirbelsäule sei ausgewiesen. Gesamthaft müsse aus rheumatologischer / bewegungsapparatmedizinischer
Sicht ab dem aktuellen Datum gesagt werden, dass es sich hier um eine
Neubeurteilung handle, da eine rheumatologische Beurteilung bisher nicht
erfolgt sei.
Im Weiteren wurde zu eventuell
relevanten Persönlichkeitsaspekten dargelegt, eine Störung der «komplexen
Ich-Funktionen» sowie eine Persönlichkeitsstörung könne man ausschliessen, da
der Explorand bis 2000 weitgehend normal gelebt habe, eine Familie gegründet
habe und während Jahren an derselben Arbeitsstelle habe tätig sein können. Zu
den Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde angegeben, die vorhandenen
körperlichen Ressourcen seien deutlich limitiert aufgrund der beinahe
vollständigen Einsteifung der Wirbelsäule. Adaptierte Tätigkeiten mit wenig
Traglast sowie Vermeiden von Rotationen der Wirbelsäule oder die Notwendigkeit
des Bückens oder Aufrichtens könnten noch im verminderten Mass ausgeführt
werden. Hierfür sei die aktuelle Arbeitstätigkeit, wie sie in einer sitzenden
und zeitweise leicht stehend und gehenden Tätigkeit ausgeführt werde, noch als
ideal zu sehen. Aus psychiatrischer Sicht könne als Ressource des Exploranden
sicherlich gesehen werden, dass er regelmässigen Kontakt zu seinen Schwestern
in die Türkei telefonisch unterhalte und auch problemlos dorthin reisen könne.
Auch habe er zur aktuellen Exploration selbstständig reisen können und er könne
sich in seinem Wohnkanton frei und selbstständig zu Arztterminen und zur Arbeit
bewegen. Auch sei er in der Lage, grundsätzlich selbstständig zu leben und
ausser den Einkäufen, welche er gemeinsam mit der Wohnbegleitung erledige, und
den Finanzen, welche der Beistand erledige, sämtliche Haushaltstätigkeiten zu
leisten. Soziale Belastungen bestünden insofern latent, als er seit zwei Jahren
keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern habe.
Anlässlich der Konsistenzprüfung wurde
angegeben, das Aktivitätsniveau sei gleichmässig eingeschränkt in allen
Lebensbereichen, wobei insbesondere längeres Verharren in einer Position, sei
es sitzend, stehend, gehend oder auch liegend, kaum mehr möglich sei.
Gesamthaft ergebe sich dadurch eine Einschränkung der Belastbarkeit; dies
kombiniert mit einer Verminderung der Belastbarkeit bei axialer Belastung. Ein
Schonverhalten oder eine Aggravation oder Simulation habe rein somatisch nicht
beobachtet werden können. Aus psychiatrischer Sicht wurde erwähnt, gegen eine
schwere invalidisierende paranoide Schizophrenie sprächen die Reisetätigkeit
des Exploranden (drei Türkei-Reisen innerhalb von 15 Monaten) sowie die
Tatsache, dass er vor drei Monaten geheiratet habe und seit drei Monaten in der
Lage sei, regelmässig zu 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz tätig zu
sein, sowie selbstständig wohnen zu können. Für eine entsprechende Erkrankung
spreche die Tatsache, dass er in der Schweiz weitgehend isoliert lebe und
keinerlei Interessen sowie Hobbys habe. Ein Schmerzleiden könne nicht
objektiviert werden.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde vermerkt, die bisherigen Arbeitsunfähigkeiten seien ausgewiesen
aufgrund des psychiatrischen Leidens. Aus rheumatologischer Sicht bestehe
jedoch eine deutliche Minderung der Belastbarkeit im Achsenskelett und dies
auch bei zunehmend fehlenden Kompensationsmechanismen muskuloskelettal. Die
angestammte Tätigkeit als Maschinenoperateur von 1994 bis 2000 könne er nicht
mehr ausführen. Der Grund hierfür sei die zunehmende Einsteifung im Bereich der
Wirbelsäule mit nur noch intermittierender Möglichkeit des Horizontalblickes.
Die aktuelle Arbeitstätigkeit, ausgeführt ab 2015 bei der Q.___, mit
Verarbeitung von Karton, insbesondere meist sitzend, könne in einem 70%-Pensum
wie bisher weitergeführt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne keine valide
Aussage gemacht werden, da der hohe Verdacht auf ein Malingering bestehe. Zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde angegeben, aus
rheumatologischer Sicht könne die aktuelle Tätigkeit als angepasst gelten und
weiterhin in einem 70%-Pensum ausgeübt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne
keine valide Aussage gemacht werden, da der hohe Verdacht auf ein Malingering
bestehe. Die Prognose bezüglich einer Verbesserung der WS-Beweglichkeit und der
Belastbarkeit im Bereich des ganzen Körpers könne als moderat gesehen werden.
Eine Verbesserung des aktuellen Zustandes sei nicht mehr zu erwarten
(IV-Nr. 111.1).
6.9 RAD-Ärztin Dr. med. P.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2019 fest, der psychiatrische
Gutachter äussere den dringenden Verdacht einer Simulation, die
neuropsychologisch verifiziert werden solle. Aus RAD-Sicht sei daher eine
neuropsychologische Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen, um diesen Verdacht
analysieren zu lassen (IV-Nr. 114).
6.10 Aus dem Konsilium zum vorerwähnten
bidisziplinären Gutachten vom 22. Juli 2019 von Dr. med. R.___, FMH
Rheumatologie & allgemeine innere Medizin (Praxis R.___), zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 19. September 2019 geht hervor, beim Patienten
zeige sich eine vollständige Ankylosierung der gesamten Halswirbelsäule bis und
mit HWK 2. Damit sei die Kopfhaltung fixiert, was das Leben alltäglich
schwierig mache. Der Patient erwäge, die Möglichkeiten der korrigierenden
Wirbelsäulenchirurgie zu prüfen. Medikamentös gelinge mit der etablierten
TNF-Antagonisierung eine vollständige Kontrolle der systemischen Entzündung.
Damit hätten sich die als entzündlich zu charakterisierenden Ruhe-Beschwerden
zurückgebildet. Der Patient sei zunehmend von haltungsbedingten, myofaszialen
Funktionsstörungen mit assoziierten Beschwerden betreffend Schultergürtel und
Arme symptomatisch. Er werde ambulant neu mit Physiotherapie behandelt. Die
Rehabilitation sei in den vergangenen Jahren unterblieben, als die Diagnose der
ankylosiernden Spondylitis medizinisch verkannt worden sei und der Patient von
Physiotherapeuten psycho-somatischer Beschwerden bezichtigt worden sei (IV-Nr. 120
S. 2; vgl. auch IV-Nr. 122. S. 2).
6.11 Dr. phil. H.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielt in ihrem Bericht vom
27. September 2019 fest, der begutachtende Psychiater Dr. med. G.___
habe empfohlen, die Validität bzw. den Verdacht eines Malingerings und einer
Simulation durch geeignete neuropsychologische Testungen weiter abzuklären, da
sich in der letzten psychiatrischen Begutachtung vom 6. Juli 2019 Hinweise
für eine Simulation / Aggravation gezeigt hätten. Nach der Sichtung
der relevanten Akten sei festzuhalten, dass eine neuropsychologische
Untersuchung nicht sinnvoll sei, da aufgrund der neuropsychologischen Befunde
kein Erkenntnisgewinn bezüglich der Gültigkeit psychiatrischer Diagnosen zu
erwarten sei (IV-Nr. 123).
6.12 RAD-Ärztin Dr. med. P.___ hielt
in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 fest, laut rheumatologischem
Gutachten könne der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum
von 70 % arbeiten. Der psychiatrische Gutachter mache wegen des Verdachts
auf Malingering keine abschliessende Beurteilung, beschreibe jedoch die
auffälligen Validierungstests, welche auf ein Malingering hindeuteten. Die
Neuropsychologin könne ebenfalls das Malingering von Symptomen nicht
abschliessend im Hinblick auf die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie
herleiten. Für den RAD bestünden zudem weitere Indizien in dem psychiatrischen
Gutachten, die das Malingering der psychotischen Symptome stützten und dies
somit als wahrscheinlich darstellten. Wiederholt seien in den letzten zwei
psychiatrischen Gutachten keine ausreichenden Medikamentenspiegel im Hinblick
auf eine antiparanoide Medikation festgestellt worden. Letztlich beruhe somit
die Diagnosestellung auf den anamnestischen Angaben des Versicherten, der sich
auf akustische und optische Halluzinationen berufe. Zudem beschreibe er eine
soziale Isolation, die der RAD aus den erwähnten Gründen schwer nachvollziehen
könne. Aus Sicht des RAD sei das durch den psychiatrischen Gutachter vermutete
Malingering daher in der Zusammenschau aufgrund der verschiedenen
Kontextfaktoren sowie des hohen Funktionsniveaus in Verbindung mit sogenannten
«harten Faktoren» (fehlender Medikamentenspiegel) als überwiegend
wahrscheinlich anzusehen, sodass aus medizinischer Sicht die psychiatrische
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht als valide und somit als
arbeitsfähigkeitsrelevant anzusehen sei. Weitere arbeitsfähigkeitsrelevante
Diagnosen finde man im psychiatrischen Gutachten nicht. Aus Sicht des RAD könne
daher valide auf das nachvollziehbare rheumatologische Gutachten abgestellt
werden, sodass aufgrund der vorliegenden Daten ab dem Zeitpunkt des Gutachtens
(Juli 2019) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der aktuellen Tätigkeit und
in einer Verweistätigkeit bestehe (IV-Nr. 128).
6.13 Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens nahm die behandelnde Psychiaterin der J.___ (Dr. med.
S.___, Oberärztin) zur in Aussicht gestellten Aufhebung der Invalidenrente am
24. Februar 2020 Stellung. Sie führte aus, die Diagnose der paranoiden
Schizophrenie sei anlässlich der zahlreichen Hospitalisationen in mehreren
psychiatrischen Kliniken bestätigt und mit verschiedenen Medikamenten wie
Abilify, Risperdal Depot, Clopin und Truxal behandelt worden. Gemäss den
Angaben des Exploranden sei es diesem unter Clopin besser gegangen, was das
Stimmenhören anbelange, die Medikation habe jedoch wegen kardialer
Nebenwirkungen gestoppt werden müssen. Gemäss der letzten psychiatrischen
Begutachtung vom Juli 2019 habe der begutachtende Psychiater Hinweise für eine
Simulation / Aggravation gefunden, die Validität bzw. den Verdacht
eines Malingerings und einer Simulation. Diese habe er durch geeignete weitere
Abklärungen wie eine neuropsychologische Untersuchung festigen wollen. Aktuell
nehme der Patient Invega ein. Aufgrund des klinischen Verlaufs habe man keine
Anhaltspunkte, Medikamentenspiegel zu messen. Vom Gutachter werde eine
invalidisierende Schizophrenie in Frage gestellt wegen der Reiseaktivität des
Exploranden. Es sei zu belegen, dass der Explorand anlässlich des Todes seines
Bruders im Februar 2018 und der Mutter im März 2019 in die Türkei gereist sei,
um von diesen anlässlich der Trauerfeier Abschied zu nehmen, was auch einem
kranken Exploranden möglich sein sollte. Jedes Mal sei er von Bekannten an den
Flughafen in [...] gebracht und in der Türkei abgeholt worden. Der Patient
leide seit seiner psychiatrischen Behandlung und aktuell unter Ängsten und
unter Stimmenhören, was ihm einen normalen Kontakt in der Gesellschaft
verhindere. Die affektiven Zeichen mit Anhedonie, Affektverflachung, Angst und
Ambivalenz seien verbunden mit fehlenden Kontakten in der Freizeit,
Gefühlsleere und auch Rückzug. Diese seien typisch und als klassischer
Residualzustand und als Negativsymptomatik der paranoiden Schizophrenie zu
sehen und verhinderten eine normale gesellschaftliche Aktivität und Arbeit. Der
Patient sei vorwiegend einsam und auf sich gestellt. Im Weiteren werde die
Tatsache der neuen Ehe erwähnt, die jedoch bereits nach einem Monat geschieden
worden sei. Dies zeige auch, dass der Explorand, wie er selber gesagt habe, in
Form einer neuen Frau Hilfe für Kontakte und Gesellschaft habe suchen wollen,
was wegen seines Zustands mit Stimmenhören und Ängsten nicht möglich gewesen
sei. Die Stellungnahme der Neuropsychologin Dr. phil. H.___ vom
27. September 2019 stelle klar, dass durch eine zusätzliche
neuropsychologische Beurteilung die Simulation einer psychiatrischen Erkrankung
nicht geklärt werden könne, weswegen diese nicht durchgeführt worden sei.
Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die im Gutachten vom 6. Juli
2019 erwähnten Begründungen für ein Malingering und eine Simulation nicht
gegeben seien. Die aktuelle Präsentation ergebe aufgrund des klinischen Bildes
keine Hinweise für eine Simulation (IV-Nr. 136).
6.14 RAD-Ärztin Dr. med. P.___
hielt dazu in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2020 fest, die Recherche
habe ergeben, dass der Versicherte auch Reisen zu Hochzeiten – also fröhlichen
Ereignissen – unternommen habe, zudem sei für Juli 2019 ein Urlaub in der
Türkei angegeben worden. Weiterhin könne der Versicherte selbstständig und
regelmässig zu 50 % seinen geschützten Arbeitsplatz aufsuchen, ebenso
regelmässig diverse Ärzte, auch das Aufsuchen des Psychiaters im Gutachten sei
selbstständig erfolgt. Der Einwand, dass ein normaler Kontakt in der
Gesellschaft nicht möglich sei, könne somit nicht nachvollzogen werden. Weshalb
die Medikamentenspiegel wiederholt nie messbar gewesen seien bzw. weshalb die
Psychiaterin auch aktuell keinen Medikamentenspiegel messen lasse, der eine Medikamenteneinnahme
belegen würde, bleibe unerwähnt. Es bestehe ein hohes Funktionsniveau im
Hinblick auf die social media-Nutzung und sogenannte «posts» mit anderen
Nutzern / Familienangehörigen. Zusammengefasst könnten die Einwände
der behandelnden Psychiaterin anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden
(IV-Nr. 138).
6.15 Aus dem im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht von Dr. med. R.___ vom
31. Juli 2020 geht im Wesentlichen hervor, aktuell leide der Patient unter
einer Enthesitis beim Trochanter major rechts, weshalb er in der Schlafqualität
gestört sei. Die weitgehende Ankylosierung sei in einer biomechanisch
unvorteilhaften Stellung der Wirbelsäule erfolgt. Damit assoziiert bestünden
Fähigkeitseinschränkungen im Alltag, was die Mobilität allgemein und
biomechanisch die Belastbarkeit des Achsen-Skelettes betreffe. Der Patient sei erst
in einem sehr späten Stadium ab Herbst 2018 langfristig medikamentös mit
Biologika behandelt worden, was nachteilige Auswirkungen auf die Prognose habe.
Aktuell müsse die TNF-Antagonisierung ein weiteres Mal umgestellt werden
(Beschwerdebeilage [BB] 3).
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdegegnerin hob die
dem Beschwerdeführer seit 1. Juli 2001 gewährte ganze Invalidenrente mit
Verfügung vom 17. Juni 2020 im Wesentlichen mit der Begründung auf, gemäss
den umfassenden medizinischen Abklärungen bestehe in der angestammten Tätigkeit
als Maschinenoperateur unverändert seit Juli 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Hingegen bestehe ab dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. F.___, d.h.
ab Juli 2019, aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
in angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten. Gemäss dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ könne aus psychiatrischer
Sicht keine schwere invalidisierende paranoide Schizophrenie mehr
diagnostiziert werden. Mit der neuen Berechnung betrage der Invaliditätsgrad
nurmehr 24 %, weshalb die Invalidenrente aufgehoben werde. Gemäss dem
Gutachten bestehe ein hoher Verdacht auf Malingering. Daher sei davon
auszugehen, dass die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht
invaliditätsbedingt gewesen sei und eine Selbsteingliederung daher möglich und
zumutbar sei. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen vor
der Rentenaufhebung.
Zu den Einwänden wurde dargelegt, es
seien drei Gutachten veranlasst worden. Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. E.___ vom 21. August 2018 sei zwar die Diagnose einer
paranoiden Schizophrenie gestellt und dem Beschwerdeführer eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, jedoch seien in diesem Gutachten die
Medikamentenspiegel nicht messbar bzw. unterhalb des Referenzbereichs gewesen,
was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer die Medikamente bereits zu
diesem Zeitpunkt nicht eingenommen habe. Aufgrund der anonymen Meldung vom
11. September 2018 und der daraufhin folgenden Internetrecherche, bei
welcher das Facebook-Profil gesichtet worden sei, auf welchem verschiedene
Ferienfotos und politische «Posts» aufgeschaltet worden seien, sei eine
Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. E.___ durchgeführt worden. Darin werde
ausgeführt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung
der gesundheitlichen Situation auszugehen sei. Der Gutachter weise auch explizit
darauf hin, dass das Antwortverhalten in gewissen Punkten sehr auffällig
gewesen sei und der Beschwerdeführer seine Aussagen erst korrigiert habe,
nachdem er erfahren habe, dass der Gutachter über die entsprechenden Informationen
bereits verfügt habe. Der Gutachter habe aber im Grossen und Ganzen die schwere
psychische Störung nach wie vor als vorhanden angesehen, diese habe sich aber
verglichen zu früher erheblich verbessert, weshalb er von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen sei.
Aufgrund der neuen Diagnose des Morbus Bechterew habe der RAD eine
bidisziplinäre Begutachtung veranlasst. Darin habe die psychiatrische Diagnose
einer paranoiden Schizophrenie nur noch als Verdachtsdiagnose gestellt werden
können. Die Reisetätigkeit sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kurz
vor der Begutachtung geheiratet habe, seit damals drei Monaten zu 50 % an
einem geschützten Arbeitsplatz tätig gewesen sei und selbstständig habe wohnen
können, spreche gegen eine schwere invalidisierende paranoide Schizophrenie.
Zudem seien die Blutspiegel wiederum deutlich zu tief bzw. nicht messbar
gewesen, was nicht für eine regelmässige Medikamenteneinnahme spreche.
Dr. med. G.___ führe in seinem Teilgutachten aus, dass die bislang
diagnostizierte paranoide Schizophrenie nachvollzogen werden könne. Dem gegenüber
stehe jedoch die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es sei ihm nämlich
möglich gewesen, im Februar 2018 für sechs Wochen alleine in die Türkei zu
reisen anlässlich des Todes seines Bruders. Im April 2019 habe er wiederum
alleine für zwei Wochen in die Türkei reisen können anlässlich des Todes seiner
Mutter. Bei dieser Gelegenheit habe er die ihm zuvor unbekannte Krankenschwester
seiner Mutter geheiratet. Auch habe er geplant, im Juli 2019 wiederum für drei
Wochen alleine in die Türkei zu reisen, um seine Frau zu besuchen und den
Familiennachzug zu organisieren. Ebenfalls sei er in der Lage, seit Monaten in
der Q.___ regelmässig am Morgen zu 50 % zu arbeiten. Ausserdem zeige der
Fragebogen (SFSS) eine sehr hohe Auffälligkeit in Bezug auf ein Malingering
bzw. eine Simulation. In Anbetracht aller dieser Umstände habe aus
psychiatrischer Sicht keine valide Aussage zur Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie gemacht werden können. Hingegen sei ihm aus rheumatologischer
Sicht aufgrund des Morbus Bechterew eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines
70%-Pensums zumutbar. Deshalb werde bei der Gesamtbeurteilung auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten
abgestellt. Diese Gesamtbeurteilung sei so übernommen worden und erscheine
aufgrund der getätigten Abklärungen, den Aktivitäten auf dem Facebook-Account
sowie der anonymen Meldung als schlüssig. Dem bidisziplinären Gutachten komme
Beweiswert zu. Aus den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin könne nichts Anderes
abgeleitet werden (IV-Nr. 140; A.S. 1 ff.).
7.1.2 Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm
weiterhin eine ganze Invalidenrente zu entrichten. Dies wird im Wesentlichen
damit begründet, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. August
2018 sei als beweistauglich zu qualifizieren. Mit Verlaufsgutachten vom 16. Februar
2019 halte er an der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie fest. Die neuen
Informationen infolge der Facebook-Recherche (es handle sich um zwei Reisen des
Beschwerdeführers in die Türkei) seien nach wie vor mit der gestellten Diagnose
vereinbar. Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, sei davon auszugehen, dass der
Zustand und die Erscheinung des Beschwerdeführers fluktuiere. Nach Massgabe des
Verlaufgutachtens sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer auf dem
ersten Arbeitsmarkt nach wie vor keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege.
Die Anforderungen, welche Dr. med. E.___ an eine Tätigkeit stelle, entsprächen
einer Arbeit im geschützten Rahmen. Hinzu komme das erhebliche Rückfallrisiko
und die Tatsache, dass es günstigere und sehr ungünstige Tage gebe. Es sei
unmöglich, dass auch ein durchschnittlich entgegenkommender Arbeitgeber den
Beschwerdeführer unter diesen Bedingungen anstelle. Dies insbesondere auch
unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und der
Tatsache, dass dieser seit sehr langer Zeit keiner Arbeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei. Aus dem Verlaufsgutachten von Dr. med.
E.___ könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des
Gesundheitszustands abgeleitet werden. Ein Revisionsgrund sei nicht mit dem
nötigen Beweismass erstellt, womit die bisherige Rente weiterhin zu entrichten
sei. Die erneute psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. G.___ stelle
eine unzulässige second opinion dar. Die Diagnose eines Morbus Bechterew führe
jedenfalls nicht dazu, dass nicht mehr auf die Einschätzung von Dr. med. E.___
abgestützt werden könne. Es hätte – wenn überhaupt – einzig eine
rheumatologische Begutachtung initiiert werden müssen. Die Validität der
Angaben des Beschwerdeführers könne entgegen der Auffassung der RAD-Ärztin
nicht durch die Messung des Medikamentenspiegels überprüft werden. Das
Gutachten von Dr. med. G.___ leide auch an erheblichen inhaltlichen
Mängeln, die zur Beweisuntauglichkeit führten. Sämtliche Argumente von
Dr. med. G.___, weshalb er keine Beurteilung abgeben könne, seien nicht
haltbar. Keines der Argumente spreche gegen das Vorliegen einer paranoiden
Schizophrenie mit limitierendem und invalidisierendem Charakter. Auch die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. S.___ habe mit Bericht vom
24. Februar 2020 festgehalten, die Reisen seien mit der Krankheit
vereinbar. Die zentralen Fragen seien im Gutachten von Dr. med. G.___ offen
gelassen worden. Seine fachlichen Fähigkeiten seien in Zweifel zu ziehen. Er habe
sich zudem unzureichend mit der Aktenlage auseinandergesetzt. Der Stellungnahme
der RAD-Ärztin vom 31. Oktober 2019 komme ohnehin kaum relevante
Beweiskraft zu. Sie setze sich insgesamt völlig unzureichend mit der gesamten
Aktenlage auseinander. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den
rheumatologischen Gutachter Dr. med. F.___ sei weder nachvollziehbar noch
schlüssig. Aufgrund der festgestellten erheblichen Einschränkungen sei es
absurd, dass der Beschwerdeführer ein 70%-Pensum zu bewältigen vermöge. Dies
werde denn auch nicht weiter begründet. Zu verweisen sei auch auf den
Konsiliarbericht von Dr. med. R.___ vom 19. September 2019, aus
welchem zumindest Kritik am Gutachten herauszulesen sei. Nach Massgabe des
rheumatologischen Gutachtens sei davon auszugehen, dass in somatischer Hinsicht
noch maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit im geschützten
Rahmen und damit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei. Aus
psychiatrischer Sicht sei keine Veränderung eingetreten und es liege noch immer
keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vor. Dies bestätige auch Dr. med. S.___
mit Bericht vom 24. Februar 2020. Sodann sei aufgrund des Morbus Bechterew
ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. Unverwertbarkeit
einer allfällig bestehenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Der
Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Eventualiter sei aufgrund der somatischen Einschränkung von einer maximal noch
vorhandenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten von
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
21. August 2018 (IV-Nr. 90.1) sowie dessen ergänzendes Gutachten vom 16. Februar
2019 (IV-Nr. 100) in Kenntnis der Vorakten erstellt wurden und auf
allseitigen fachärztlichen Untersuchungen vom 16. August und
21. November 2018 beruhen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen
Beschwerden wurden vom Gutachter berücksichtigt und in seine Beurteilung
einbezogen. Die Expertisen konnten sich somit auf vollständige Grundlagen
stützen. Der psychiatrische Gutachter gibt die Anamnese des Beschwerdeführers
und den erhobenen psychischen Befund wieder. Daraus werden die relevanten
Diagnosen und die Auswirkung der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit
hergeleitet. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen
Vorakten wurde – soweit möglich – Stellung genommen. Sodann werden Angaben zur Diagnostik
gemacht und es wird eine versicherungsmedizinische Beurteilung abgegeben. Am Schluss
werden die gestellten Fragen beantwortet, wobei zum Verlauf bzw. zu einer allfälligen
Veränderung des Gesundheitszustands Stellung genommen wird. Im Weiteren wird im
zweiten Gutachten von Dr. med. E.___ vom 16. Februar 2019 auf weitere
relevante Akten (Facebook-Profil des Beschwerdeführers, Protokolleintrag der
Beschwerdegegnerin vom 11. September 2018) und eigene Erhebungen
eingegangen. Sodann wurden aufgrund der erneuten Untersuchung vom
21. November 2018 die Befunde erhoben (unter Einbezug eines Fremdbeurteilungsinstruments)
und eine versicherungsmedizinische Beurteilung vorgenommen, wobei
Inkonsistenzen, der Krankheitsverlauf sowie die Funktionsfähigkeit des
Beschwerdeführers besprochen wurden. Die Gutachten von Dr. med. E.___ werden
damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) gerecht.
7.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin – nachdem sie bereits die Begutachtungen bei Dr. med.
E.___ veranlasst hatte – berechtigt war, eine weitere psychiatrische
Begutachtung bei Dr. med. G.___ in Auftrag zu geben:
Der Versicherungsträger hat den
rechtserheblichen Sachverhalt nach den allgemeinen Regeln des
Sozialversicherungsrechts abzuklären. Er ist laut dem in Art. 43
Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim
Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Gestützt auf
den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über
den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von
Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des
Versicherungsträgers, eine «second opinion» zu dem bereits in einem Gutachten
festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen
entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet
werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die
praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteile
des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 und
U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,
2020, Art. 44 S. 833 N. 81; Susanne
Bollinger, AHVG/IVG-Kommentar, 2018, Nr. 3 ATSG Art. 43,
S. 592 Rz. 10, je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall erachtete die
Beschwerdegegnerin bzw. die RAD-Ärztin eine weitere psychiatrische Begutachtung
bei Dr. med. G.___ als erforderlich, weil in der Nachbegutachtung wegen
der facebook-Recherche aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung der
medizinischen Situation nicht ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren sei eine
Medikamentenspiegelmessung erneut nicht durchgeführt worden. Die Validität der
Angaben des Beschwerdeführers müsse überprüft werden können (vgl. Aktennotiz
vom 25. Februar 2019; IV-Nr. 101). Dem ist entgegenzuhalten, dass
aufgrund der damals gegebenen Aktenlage kein Anlass für eine weitere
psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. G.___ bestand. Dr. med. E.___
führte in seinem zweiten Gutachten vom 16. Februar 2019 im Rahmen der
weiteren Untersuchung vom 21. November 2018 zu den weiteren relevanten
Akten (Facebook-Profil des Exploranden, Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin
vom 11. September 2018) eigene Erhebungen durch, erhob erneut den
psychischen Befund und stellte wiederum die Diagnose (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10F20.0). Er kam zum
Schluss, letztlich seien die neuen erbrachten Informationen und die
Untersuchungsergebnisse nach wie vor mit der gestellten Diagnose vereinbar. Es
sei trotz der aktuell auffällig wirkenden Angaben mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit vom Vorhandensein einer schweren psychischen Störung
auszugehen. Die aktuellen Untersuchungsergebnisse wiesen darauf hin, dass die
Funktionsfähigkeit des Exploranden höher sei, als er dies in der ersten
Untersuchung vermittelt habe. Es sei überwiegend wahrscheinlich eine
Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, was sich u.a. in einer
erhöhten Belastbarkeit zeige. Trotz der anzunehmenden Verbesserung der
Funktionsfähigkeit und der Belastbarkeit sei von einer nach wie vor
krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten
Rückfallgefahr auszugehen. Ideal wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen
an die Interaktion, die der Beschwerdeführer vorzugsweise alleine ausführen
könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen
anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen verfügbar und
die Aufgaben klar definiert seien. In einer solchen Tätigkeit wäre von einer 50%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Nr. 100 S. 4 ff.).
Damit legte Dr. med. E.___ im Rahmen seiner zweiten Begutachtung nachvollziehbar
und schlüssig dar, dass auch unter Berücksichtigung der neuen Informationen nach
wie vor von der schweren psychischen Störung einer paranoiden Schizophrenie
auszugehen ist; lediglich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde von ihm aufgrund
einer verbesserten Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers mit nurmehr
50 % (statt 100 % gemäss erster Begutachtung) beziffert.
Gemäss Rechtsprechung darf die Einholung
eines Zweitgutachtens nicht beliebig erfolgen, sondern es sollen offene Fragen
oder Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen in erster Linie mit den
Gutachtern geklärt werden. Wenn sich z.B. aus dem im Gutachten geklärten
Sachverhalt weitere relevante Fragestellungen ergeben oder wenn im Gutachten
Widersprüche zu erkennen geglaubt werden, kann eine Rückfrage beim Experten
sinnvoll sein. Ein Zweitgutachten steht dann im Vordergrund, wenn ein
bestehendes Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet wird
(Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.1).
Solche Umstände, die eine psychiatrische Zweitbegutachtung erforderlich gemacht
hätten, liegen hier nicht vor. Im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung ist bei
der bei Dr. med. G.___ veranlassten psychiatrischen Begutachtung von einer
unzulässigen «second opinion» auszugehen. Soweit noch offene Fragen bezüglich
der nicht durchgeführten Medikamentenspiegelbemessung hätten beantwortet werden
müssen, wäre eine Kontaktaufnahme mit dem bereits beauftragten psychiatrischen
Gutachter Dr. med. E.___ im Vordergrund gestanden. Diesbezüglich offene
Fragen sind jedoch nicht ersichtlich, nachdem Dr. med. E.___ in seinem zweiten
Gutachten abschliessend bemerkt hatte, die Validität der Aussagen des Beschwerdeführers
sowie diejenige der gutachterlichen Schlussfolgerungen lasse sich nicht mehr
durch weitere medizinische Abklärungen steigern. Dementsprechend werde auf eine
neue Bestimmung des Medikamentenspiegels verzichtet, da weder der Nachweis einer
regelmässigen Medikamenteneinnahme noch einer Malcompliance die Beurteilung
wesentlich verändere (IV-Nr. 100 S. 13). Dr. med. E.___ führte bereits
in seinem ersten Gutachten nachvollziehbar aus, eine paranoide Schizophrenie gehe
oft mit einer Malcompliance einher. In der Regel werde diese als
krankheitsbedingt beurteilt, da viele schizophrene Patienten unter einer
verminderten Krankheitseinsicht litten und entsprechend weniger Einsicht in den
Sinn und die Notwendigkeit einer Behandlung hätten (vgl. IV-Nr. 90.1
S. 22). Damit wurde von Dr. med. E.___ nachvollziehbar und
überzeugend erklärt, weshalb er im Rahmen der zweiten Begutachtung auf eine neue
Messung des Medikamentenspiegels verzichtete. Nach dem Gesagten erfüllten die bereits
vorliegenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ die
praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen vollumfänglich.
Die von der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. G.___ veranlasste weitere psychiatrische
Begutachtung ist demnach als unzulässige «second opinion» anzusehen, weshalb
darauf nicht abgestellt werden kann.
7.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der mit Verfügung vom
4. August 2004 erfolgten Rentenzusprache (Referenzzeitpunkt) relevant
verbessert hat. Die Beschwerdegegnerin stützte sich damals im Wesentlichen auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.___ vom 1. Dezember 2003,
welcher aufgrund seiner Untersuchungen vom 26. und 28. November 2003 die
Diagnose einer «schweren, mittlerweile chronifizierten depressiven Episode
(ICD-10 F33.3) mit psychotischen Symptomen des synthymen Bildes bei einem
heimatlosen und entwurzelten Türken nach Trennung von seiner Herkunfts- wie
neuen Familie mit amnestischen Tendenzen» stellte und zur Arbeitsfähigkeit
ausführte, die Pathologie lasse eine Arbeit nicht zu. Das Krankheitsbild sei
chronisch mit eher schlechter Prognose, sowohl was den Krankheitsverlauf als
auch die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit angehe. Der Beschwerdeführer sei
aus psychiatrischer Sicht seit Juli 2000 als 100 % arbeitsfähig (recte:
arbeitsunfähig) zu betrachten, dies sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als
Maschinenoperateur als auch in anderen Tätigkeiten. Die Befunde wie die
depressive Stimmungslage, die Energielosigkeit, die Suizidalität, die
Konzentrations- und Gedächtnisstörung sowie auch das Abgelenktsein durch die
Stimmen usw. liessen eine Arbeitstätigkeit nicht zu, zumal der Beschwerdeführer
bereits in sehr niederschwelligem geschützten Rahmen an deutliche Grenzen
stosse. Durch eine gezieltere sozialpsychiatrische und pharmakologische
Behandlung könnten gewisse Fortschritte erzielt werden, doch dürfte die
Arbeitsunfähigkeit auch mit diesen Massnahmen über die nächsten Jahre nicht
oder kaum verbessert werden. Die Krankheit sei diesbezüglich zu maligne
(IV-Nr. 14 S. 11 ff.).
Demgegenüber stellte Dr. med. E.___
in seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. August 2018 (Untersuchung vom
16. August 2018) die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und hielt zur Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit fest, aktuell sei nicht von
einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. In Bezug
auf die Revision sei festzustellen, dass bei der letzten umfassenden
Überprüfung des Gesundheitszustandes, also bei der letzten psychiatrischen
Begutachtung, die depressive Symptomatik stärker ausgeprägt gewesen sei,
während offenbar die psychotische Symptomatik als nicht so stark ausgeprägt
empfunden worden sei. Dies habe sich nun verändert. Im Zeitpunkt der aktuellen
Untersuchung sei die psychotische Symptomatik deutlich im Vordergrund
gestanden. Obschon letztlich davon auszugehen wäre, dass bereits zum Zeitpunkt
des Vorgutachtens eine paranoide Schizophrenie vorgelegen sei, die damals
diagnostisch anders eingeschätzt worden sei, liesse sich hier formal dennoch
eine Änderung der Symptomatik annehmen. Der Bericht des L.___ vom 16. März
2007 (IV-Nr. 24) beschreibe relativ gut eine paranoide Schizophrenie. Es
handle sich hierbei um die erste medizinische Einschätzung nach dem
Vorgutachten. Eine Veränderung des Zustandes könne ab März 2007 angenommen
werden. Es bestehe nach wie vor keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt (IV-Nr. 90.1 S. 18 und 25 f.).
Im zweiten ergänzenden Gutachten vom 16. Februar
2019 (Untersuchung vom 21. November 2018) hielt Dr. med. E.___ – auch
unter Berücksichtigung des Facebook-Profils des Beschwerdeführers und des
Protokolleintrags der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2018 – an der gestellten
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie fest und kam aufgrund seiner neuen
Untersuchungserkenntnisse zum Schluss, denkbar sei eine bewusst selektionierte
Darstellungsweise des Beschwerdeführers, aber auch eine Vergesslichkeit,
möglicherweise exazerbiert durch die untersuchungsbedingte Anspannung. Die
Bilder verdeutlichten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine
Erscheinung den Anforderungen anderer anzupassen und sich adäquat zu pflegen. Weiter
sei aufgefallen, dass er in seinem Verhalten und seinem Erzählstil im Gegensatz
zur ersten Untersuchung sehr adäquat und unauffällig gewirkt habe und dass er
auf die Frage nach seinen Beschwerden spontan zunächst keine psychotischen
Symptome angegeben habe. Die Halluzinationen seien erst später erwähnt worden. Letztlich
seien die neuen Informationen und die Untersuchungsergebnisse nach wie vor mit
der gestellten Diagnose vereinbar. Es gelte zu bedenken, dass der
Beschwerdeführer allein in den C.___ bereits über zehnmal habe hospitalisiert
werden müssen und weitere Hospitalisationen in den entsprechenden Einrichtungen
im Kanton Solothurn zu berücksichtigen seien. Trotz aktuell auffällig wirkenden
Angaben sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorhandensein einer
schweren psychischen Störung auszugehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass es
nicht zwischenzeitlich zu einer Verbesserung des Zustandes gekommen sei. Die
aktuellen Untersuchungsergebnisse wiesen darauf hin, dass die
Funktionsfähigkeit des Exploranden höher sei, als er dies in der ersten
Untersuchung vermittelt habe. Die Befunde in der zweiten Untersuchung seien
weniger auffällig gewesen. Es sei von einer gewissen Stabilität auszugehen, vor
allem wenn auch berücksichtigt werde, dass ein neuer Stressfaktor, die
Schmerzerkrankung (Morbus Bechterew) mit wiederkehrenden Untersuchungen,
hinzugekommen sei. Es scheine, dass auch andere Stressfaktoren, beispielsweise
das Reisen, die kranke Mutter, etc. nicht zu erneuten Dekompensationen geführt
hätten. Insgesamt spreche dies für eine gewisse Stabilisierung in den letzten
Jahren, was sich auch an der Anzahl Hospitalisationen der letzten Jahre gut
nachvollziehen lasse. Damit lasse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einer Verbesserung des Zustandes ausgehen, was sich u.a. in einer erhöhten
Belastbarkeit zeige. Trotz der anzunehmenden Verbesserung der
Funktionsfähigkeit und der Belastbarkeit sei hier von einer nach wie vor
krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten
Rückfallgefahr auszugehen. Ideal wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen
an die Interaktion, die der Beschwerdeführer vorzugsweise alleine ausführen
könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen
anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen bestünden
und auch die Aufgaben klar definiert seien. In einer solchen Tätigkeit wäre von
einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab November 2018 auszugehen
(IV-Nr. 100).
Ein Vergleich des aktuellen Gesundheitsstands
des Beschwerdeführers mit demjenigen im Referenzzeitpunkt ergibt, dass sich die
psychische Symptomatik des Beschwerdeführers insoweit geändert hat, als die
bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. N.___ vom
1. Dezember 2003 bestehende paranoide Schizophrenie (vgl. Bericht des L.___
vom 3. April 2003, IV-Nr. 9) diagnostisch anders eingeschätzt wurde.
Damals war die depressive Symptomatik stärker ausgeprägt, aktuell steht die
psychotische Symptomatik im Vordergrund. Diese Einschätzung von Dr. med. E.___
in seinem ersten Gutachten vom 21. August 2018 wird gestützt durch den
Verlaufsbericht des L.___ vom 16. März 2007, worin eine paranoide
Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert und eine schwere depressive Episode
mit synthymen psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) mit einer Persönlichkeitsstörung
vom Abhängigkeitstyp nur noch als Differentialdiagnose angegeben wurde
(IV-Nr. 24). Gemäss dem ergänzenden zweiten Gutachten von Dr. med. E.___
vom 16. Februar 2019 ist ab November 2018 von einer Verbesserung der
Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Gemäss
den fachärztlichen Angaben kann dies mit einem fluktuierenden psychischen
Zustand des Beschwerdeführers erklärt werden, wobei davon auszugehen sei, dass die
erste Untersuchung vom 16. August 2018 an einem sehr ungünstigen und die
zweite Untersuchung vom 21. November 2018 an einem günstigen Tag
durchgeführt worden sei (IV-Nr. 100 S. 11). Von einer bewussten
Inszenierung des Beschwerdeführers kann eher nicht ausgegangen werden, wies
Dr. med. E.___ doch darauf hin, theoretisch wäre es zwar möglich, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerden über die Jahre hinweg vorgetäuscht hätte, wie
dies in der anonymen Meldung geltend gemacht worden sei, dies wäre für ihn
jedoch mit einem hohen Aufwand verbunden gewesen. Es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass über Jahre hinweg eine erhebliche
Symptomatik bestanden habe, welche zahlreiche Hospitalisationen notwendig
gemacht habe (IV-Nr. 100 S. 12). Diese Ausführungen des
psychiatrischen Gutachters lassen unter Berücksichtigung der bestehenden
Aktenlage nur den Schluss zu, dass von einem grundsätzlich unveränderten
psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist, wobei der
fluktuierende Verlauf der psychischen Symptomatik sich temporär auf die
Funktionsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers auswirken kann.
Eine andauernde und damit relevante verbesserte psychische Befundlage ist damit
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Vielmehr ist von einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand
auszugehen (vgl. E. II. 3.1 hiervor).
7.5 Diese Einschätzung steht im
Einklang mit der Stellungnahme der behandelnden Ärztin der J.___ vom
24. Februar 2020, welche den Beschwerdeführer seit Sommer 2019 betreut. Dr. med.
S.___ führte nachvollziehbar aus, die Diagnose der paranoiden Schizophrenie sei
anlässlich der zahlreichen Hospitalisationen in mehreren psychiatrischen
Kliniken bestätigt und er sei mit verschiedenen Medikamenten behandelt worden.
Aufgrund des klinischen Verlaufs habe keine Veranlassung bestanden, den
Medikamentenspiegel zu messen. Es könne belegt werden, dass der
Beschwerdeführer anlässlich des Todes seines Bruders im Februar 2018 und der
Mutter im März 2019 in die Türkei gereist sei, um von diesen anlässlich der
Trauerfeier Abschied zu nehmen. Jedes Mal sei er von Bekannten an den Flughafen
gebracht worden und in der Türkei abgeholt worden. Der Beschwerdeführer leide
seit ihrer psychiatrischen Behandlung und auch aktuell unter Ängsten und unter
Stimmenhören, was ihm einen normalen Kontakt in der Gesellschaft verhindere.
Die affektiven Zeichen, verbunden mit fehlenden Kontakten in der Freizeit,
Gefühlsleere und auch Rückzug, seien typisch und als klassischer
Residualzustand und als Negativsymptomatik der paranoiden Schizophrenie zu
sehen und verhinderten eine normale gesellschaftliche Aktivität und Arbeit. Im
Weiteren äusserte sich die behandelnde Psychiaterin dahingehend, die erneut geschiedene
neue Ehe zeige auch, dass der Beschwerdeführer Hilfe für Kontakte und
Gesellschaft bei einer neuen Frau gesucht habe, dies sei jedoch wegen seines
Zustands mit Stimmenhören und Ängsten nicht möglich gewesen. Ausserdem habe die
Neuropsychologin Dr. phil. H.___ in ihrer Stellungnahme vom
27. September 2019 klargestellt, dass durch eine zusätzliche
neuropsychologische Beurteilung die Simulation einer psychiatrischen Erkrankung
nicht geklärt werden könne; deswegen sei diese nicht durchgeführt worden.
Dr. med. S.___ kommt zusammenfasst zum Schluss, die im Gutachten von
Dr. med. G.___ vom 6. Juli 2019 erwähnten Begründungen für ein
Malingering und eine Simulation seien nicht zutreffend. Die aktuelle
Präsentation ergebe aufgrund des klinischen Bildes keine Hinweise für eine
Simulation (IV-Nr. 136). Demnach kann auch aufgrund der Angaben der
behandelnden Psychiaterin nicht von einer relevanten Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Ausführungen von
Dr. med. S.___, welche die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. E.___
im Wesentlichen bestätigen, überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Den
anderslautenden Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Fachärztin
für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, in ihren Stellungnahmen vom
31. Oktober 2019 (IV-Nr. 128 S. 2 f.) und 17. März 2020
(IV-Nr. 138 S. 2 f.) kann dagegen nicht gefolgt werden, zumal es sich
bei ihr um keine Fachärztin für Psychiatrie handelt. Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_374/2013 vom 12. November 2013 E. 2 mit Hinweis). Diese
Konstellation ist hier aus psychiatrischer Sicht gegeben.
7.6 In somatischer Hinsicht hat sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Referenzzeitpunkt
insofern verändert, als bei ihm ein rheumatologisches Leiden (Morbus Bechterew)
festgestellt wurde. Dies gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch
Dr. med. E.___ am 21. November 2018 an (IV-Nr. 100 S. 4). Der
rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___ stellte in seinem Gutachten vom
8. Juli 2019 (Untersuchung vom 5. Juli 2019) die Diagnose (mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit) einer «axialen Spondylarthropathie Typ Bechterew
(Ankylosierende Spondylitis; ICD-10 M45.09)» und hielt im Rahmen der
versicherungsmedizinischen Beurteilung im Wesentlichen fest, gesamthaft müsse
davon ausgegangen werden, dass die Symptome des Morbus Bechterew und auch die
Einsteifung der Wirbelsäule in den letzten 20 Jahren stattgefunden hätten, bisher
jedoch noch mässige funktionelle Einschränkungen vorhanden gewesen seien,
welche sich nun langsam demaskierten. Es sei nachvollziehbar, dass die
Kompensationsmöglichkeiten körperlich ab dem Jahr 2006 zunehmend eingeschränkt
gewesen seien (IV-Nr. 111.2 S. 22). Zur Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit wurde angegeben, die angestammte Tätigkeit als
Maschinenoperateur (1994 bis 2000) könne nicht mehr ausgeführt werden. Der
Grund hierfür sei die zunehmende Einsteifung im Bereich der Wirbelsäule mit nur
noch intermittierender Möglichkeit des Horizontalblickes. Die aktuelle
Arbeitstätigkeit, ausgeführt ab 2015 in der Q.___, mit Verarbeitung von Karton,
insbesondere meist sitzend, könne wie bisher weitergeführt werden
(IV-Nr. 111.2 S. 24). Eine Verbesserung des aktuellen Zustands könne
nicht erwartet werden. Aus somatischer Sicht bestehe eine Erstbeurteilung seit
der letzten Rentenrevision. Gesamthaft könne ab 2006 eine Verschlechterung der
körperlichen Fähigkeiten attestiert werden. Eine Zunahme der Rückenbeschwerden
aufgrund einer myostatischen Dysbalance und vermehrter Einsteifung der
Wirbelsäule sei ausgewiesen (IV-Nr. 111.2 S. 29). Auch nach den
Angaben des Rheumatologen Dr. med. R.___ vom 20. September 2019 ist
die ankylosierende Spondylitis beim Beschwerdeführer in einem späten
Krankheitsstadium weit fortgeschritten. Dies erkläre die von ihm im Alltag
störend wahrgenommene Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Die
irreversible Ankylosierung sei therapeutisch nicht mehr beeinflussbar (IV-Nr. 122
S. 2). Gemäss dem Bericht von Dr. med. R.___ vom 31. Juli 2020
ist die weitgehende Ankylosierung in einer biomechanisch unvorteilhaften
Stellung der Wirbelsäule erfolgt. Damit assoziiert bestünden
Fähigkeitseinschränkungen im Alltag, was die Mobilität allgemein und
biomechanisch die Belastbarkeit des Achsen-Skelettes betreffe. Die erst in
einem sehr späten Stadium ab Herbst 2018 aufgenommene langfristige medikamentöse
Behandlung habe nachteilige Auswirkungen auf die Prognose (BB 3).
Aufgrund der vorerwähnten
rheumatologischen Angaben ist aus somatischer Sicht von einer relevanten Verschlechterung
der körperlichen Fähigkeiten auszugehen. Im Zeitpunkt der Verfügung vom
4. August 2004 (Referenzzeitpunkt) wurde der Beschwerdeführer
ausschliesslich wegen der psychischen Symptomatik als vollständig arbeits- und
erwerbsunfähig beurteilt. Nach den Angaben von Dr. med. F.___ ist die
angestammten Tätigkeit als Maschinenoperateur nicht mehr möglich wegen der
zunehmenden Einsteifung der Wirbelsäule mit nur noch intermittierend möglichem Horizontalblick
(IV-Nr. 111.2 S. 24). Die aktuell ab 2015 im geschützten Rahmen in
der Q.___ ausgeübte Arbeitstätigkeit (Verarbeitung von Karton, meist sitzend)
kann vom Beschwerdeführer aus somatischer Sicht noch ausgeübt werden
(IV-Nr. 111.2 S. 24). Er arbeitet dort gemäss den Angaben seines
Berufsbeistands mit einem Pensum von 20 Stunden pro Woche (50 %) in der
Abteilung Fördergruppe (vgl. IV-Nr. 131). Die gemäss den fachärztlichen
Angaben ab dem Jahr 2006 eingetretene Verschlechterung der körperlichen
Fähigkeiten vermag in der vorliegend gegebenen Konstellation (Invaliditätsgrad
von 100 %) keine Veränderung des Rentenanspruchs zu bewirken (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_107/2009 vom 7. August 2019 E. 5.2.3).
8. Nach dem Gesagten ist aufgrund
der vorliegenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___, der
Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. S.___ sowie des
rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. F.___ sowohl aus psychiatrischer
als auch aus somatischer Sicht keine andauernde relevante Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung
vom 4. August 2004) ausgewiesen. Die infolge der anonymen Meldung
betreffend Versicherungsmissbrauch sowie der Internetrecherche (Fotos auf
Facebook-Profilen) erfolgten weiteren medizinischen Abklärungen der
Beschwerdegegnerin stellen für sich alleine keine genügende Grundlage für eine
Rentenrevision dar. Damit erweist sich die mit vorliegend angefochtener
Verfügung vom 17. Juni 2020 erfolgte Aufhebung der von der
Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2001 zugesprochenen ganzen Invalidenrente
mangels nachgewiesener relevanter Verbesserung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers als unzulässig. Die angefochtene Verfügung ist daher insoweit
aufzuheben, als die Invalidenrente auf Ende Juli 2020 eingestellt wurde. Dem Beschwerdeführer
ist ab 1. August 2020 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
9.
9.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte
Kostennote vom 4. Dezember 2020 weist einen Zeitaufwand von 16.27 Stunden,
einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 236.20 aus.
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)
sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten. Die unter den Daten vom 6. August 2020 (Mail an Beiständin,
0.17 Std.), 11. August 2020 (Mail an Beiständin, 0.25 Std.),
12. August 2020 (Brief an Beiständin, 0.25 Std.), 26. August
2020 (Brief an Klient und Beiständin, 0.17 Std.) und 25. November
2020 (Brief an Klient, Brief an Beiständin, je 0.17 Std.) aufgeführten
Positionen können nicht berücksichtigt werden, da hier von Orientierungskopien
an die Klientschaft und die Beiständin auszugehen ist. Im Weiteren wird der nachprozessuale
Aufwand angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers praxisgemäss auf
0.5 Stunden festgesetzt. Dies führt zu einem zu entschädigenden
Zeitaufwand von 14.59 Stunden. Unter Berücksichtigung eines
Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer ergibt dies eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'182.75 (Honorar von CHF 3'647.50,
Auslagen von CHF 236.20 und MwSt. [7.7 %] von CHF 299.05).
9.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 insoweit aufgehoben,
als dem Beschwerdeführer ab 1. August 2020 weiterhin eine ganze
Invalidenrente auszurichten ist.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'182.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu übernehmen.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_506/2021 vom 24. Januar 2022 teilweise aufgehoben.