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Entscheid

VSBES.2020.157

Krankenversicherung KVG

10. Dezember 2020Deutsch31 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 10. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Krankenkasse SLKK

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 27. Juli 2020)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) ist bei der Krankenkasse SLKK (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

versichert. Mit Leistungsabrechnung vom 13. Mai 2020 (SA [Akten der SLKK] 2)

lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme von Leistungen von

Dr. med. dent. B.___ gegenüber dem Beschwerdeführer vom 17. März bis 20.

April 2020 (u.a. Zahnextraktion unter Aufklappung mit Separieren; vgl. SA 1)

als Nichtpflichtleistungen ab.

Mit E-Mail vom 4. Juni 2020 teilte eine

Mitarbeiterin der Zahnarztpraxis B.___ nach Rücksprache mit Frau Dr. med. dent.

B.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe eine paradontale

Tasche 16 gehabt. Der Zahn 16 habe hierauf extrahiert werden müssen. Es handle

sich hierbei sicher nicht um eine KVG-Pflichtleistung.

Gestützt darauf hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (SA 5) sowie nach

erhobener Einsprache (SA 6) mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2020 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) an ihrer Ablehnung der Kostenübernahme fest.

2. Am 11. August 2020 erhebt der

Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 27. Juli 2020 fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht (A.S. 6 ff.) und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Er verlange ¾ der Kosten vom Punkt

Zahnextraktion unter Aufklappen mit Separieren. CHF 354.59 davon ¾ ergebe den

Betrag von CHF 265.95 Kostenbeteiligung.

2. Sämtliche Medikamente und das Röntgen

seien von der Krankenkasse zu bezahlen. Medikament auf Spezialitätenliste

aufgeführt.

3. Alle Wundnachkontrollen seien von der

Krankenkasse zu bezahlen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 11.

September 2020 (A.S. 12 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende

Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschwerdeführers.

4. Mit Replik vom 29. September

2020 (A.S. 20 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine

bisherigen Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 13. November

2020 (A.S. 30 ff.) hält die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen

Rechtsbegehren fest und reicht eine Stellungnahme von Dr. med. dent. B.___

vom 26. Oktober 2020 sowie eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med.

dent. C.___ vom 17. Oktober 2020 ein.

6. Mit Triplik vom 22. November

2020 (A.S. 38 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und

stellt ergänzend folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei in allen Punkten

gutzuheissen und die SLKK aufzufordern, ihre Pflichtzahlungen zu leisten.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Aufwandsentschädigung

in Höhe von CHF 800.00 für die Entschädigung des Aufwandes und der Abklärungen

zuzusprechen.

3. Die Aufwandkosten und alle anfallenden

Kosten seien der SLKK zur Zahlung aufzuerlegen.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert

von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12). Im vorliegenden Fall sind ein Teil der Behandlungskosten von

CHF 788.50 strittig (vgl. SA 1), weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist

3.

3.1

Die Leistungen, deren Kosten von

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Krankheit zu übernehmen sind,

werden in Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in

allgemeiner Weise umschrieben. Im Vordergrund stehen die Leistungen der Ärzte

und Ärztinnen, dann aber auch der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie

der Personen, die im Auftrag von Ärzten und Ärztinnen Leistungen erbringen.

Die Leistungen der Zahnärzte und

Zahnärztinnen sind in der genannten Bestimmung nicht aufgeführt. Die Kosten

dieser Leistungen sollen im Krankheitsfalle der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung nur in eingeschränktem Masse überbunden werden,

nämlich wenn die zahnärztliche Behandlung durch eine schwere, nicht vermeidbare

Erkrankung des Kausystems (Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG) oder durch eine schwere

Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt (Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG) oder

zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist

(Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG).

3.2

Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und

5.

KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. d der Verordnung über die

Krankenversicherung (KVV) hat das Departement in der Verordnung über Leistungen

in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

(Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]) zu jedem der erwähnten Unterabsätze

von Art. 31 Abs. 1 KVG einen eigenen Artikel erlassen, nämlich zu lit. a den

Art. 17 KLV, zu lit. b den Art. 18 KLV und zu lit. c den Art. 19 KLV. In Art.

17.

KLV werden die schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems

aufgezählt, bei denen daraus resultierende zahnärztliche Behandlungen von der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. In Art. 18 KLV

werden die schweren Allgemeinerkrankungen und ihre Folgen aufgelistet, die zu

zahnärztlicher Behandlung führen können und deren Kosten von der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragen sind. In Art. 19 KLV

schliesslich hat das Departement die schweren Allgemeinerkrankungen aufgezählt,

bei denen die zahnärztliche Massnahme notwendigen Bestandteil der Behandlung

darstellt.

3.3

Eine Leistungspflicht ist nur

bei nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems gegeben. Nicht die schwere

Allgemeinerkrankung, sondern die Kausystemerkrankung muss unvermeidbar gewesen

sein. Zudem soll die versicherte Person von den Kosten der zahnärztlichen

Behandlung nur dann befreit werden, wenn sie an einer nicht vermeidbaren

Erkrankung des Kausystems leidet, die durch eine schwere Allgemeinerkrankung

oder ihre Folgen bedingt ist. Der betreffenden Auslegung liegt somit der

Gedanke zu Grunde, dass von einer versicherten Person eine genügende

Mundhygiene erwartet wird. Diese verlangt Anstrengungen in Form täglicher

Verrichtungen, namentlich die Reinigung und die Selbstkontrolle der Zähne,

soweit dem Laien möglich, des Ganges zum Zahnarzt, wenn sich Auffälligkeiten am

Kausystem zeigen, sowie periodischer Kontrollen und Behandlungen durch den

Zahnarzt (einschliesslich einer periodischen professionellen Dentalhygiene).

Sie richtet sich nach dem jeweiligen Wissensstand der Zahnheilkunde. Was die

Vermeidbarkeit anbelangt, fällt darunter alles, was durch eine genügende Mund-

und Zahnhygiene vermieden werden könnte. Abzustellen ist dabei grundsätzlich

auf eine objektive Vermeidbarkeit der Kausystemerkrankung. Massgebend ist

demzufolge, ob beispielsweise Karies oder Parodontitis hätten vermieden werden

können, wenn die Mund- und Zahnhygiene genügend gewesen wäre, ohne Rücksicht

darauf, ob die versäumte Prophylaxe im Einzelfall als subjektiv entschuldbar zu

betrachten ist. Dazu gehört eine allgemein übliche genügende Mund- und

Zahnhygiene (BGE 128 V 59 E. 4 S. 62 f. sowie 70 E. 4a und b S. 70 f.). Dies

will indessen nicht heissen, dass eine versicherte Person, die auf Grund ihrer

Konstitution, durchgemachten Krankheiten oder durchgeführten Zahnbehandlungen

eine erhöhte Anfälligkeit für Zahnerkrankungen hat, es mit der allgemein

üblichen Mundhygiene bewenden lassen kann. Die Mundhygiene muss aber in jedem

Fall sowohl in der täglichen Durchführung wie auch hinsichtlich des

periodischen Ganges zum Zahnarzt und der Dentalhygiene in vernünftigem und

zumutbarem Rahmen bleiben (BGE 128 V 59 E. 6d S. 65 und 70 E. 5a S. 71 f.;

Urteil 9C_606/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4; vgl. ferner Urteil 9C_223/2014 vom

4.

Juni 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4

Vertrauensärzte und

Vertrauensärztinnen gemäss Art. 57 KVG sind ein Organ der sozialen

Krankenversicherung und beraten die Krankenkassen in medizinischen Fachfragen

sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung. Sie überprüfen insbesondere

die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers (Art. 57 Abs. 4 KVG).

Die Leistungserbringer müssen dabei den Vertrauensärzten die zur Erfüllung

ihrer Aufgaben notwendigen Angaben liefern. Ist es nicht möglich, diese Angaben

anders zu erlangen, so können Vertrauensärzte Versicherte auch persönlich

untersuchen; sie müssen den behandelnden Arzt vorher benachrichtigen und nach

der Untersuchung über das Ergebnis informieren (Art. 57 Abs. 6 KVG). Weder

Versicherer noch Leistungserbringer oder deren Verbände können Vertrauensärzten

und Vertrauensärztinnen Weisungen erteilen. Sie sind in ihrem Urteil

unabhängig. Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte und

Vertrauensärztinnen haben in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den gleichen

Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztberichte und Gutachten der

UVG-Versicherer. Diesen wiederum kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie

als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 104 V 211 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 313 E. 1b). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers

sei es Fakt, dass er am 17. März 2020 zur Notfallbehandlung wegen Schmerzen

den Zahnarzt aufgesucht habe. Tatsache sei, dass der Zahn habe entfernt werden

müssen und dadurch eine Mund-Antrumfistel entstanden sei, die genäht habe

werden müssen. Die entstandene bakterielle Verseuchung der Kieferhöhle habe in

der Folge mit dreimaligen Antibiotikakuren behandelt werden müssen. Ob er ein

neu zu verschreibendes Medikament gegen Entzündung nehme oder das bereits vorhandene

Medikament einnehme, sei nicht ausschlaggebend. Interessant sei ja, dass dieses

Medikament von der Krankenkasse anstandslos und ohne jegliche Kommentare bezahlt

werde, da es vom Hausarzt verschrieben worden sei. Somit habe die Krankenkasse

bereits Zahlung zu diesem Vorfall geleistet und ihn anerkannt. Diese

Antibiotika-Einnahme bestätige auch den Tatbestand, dass das Leiden

Krankheitswert erreicht habe. Ebenso werde auch mit der dreimaligen

Nachkontrolle der Krankheitswert bestätigt. Vorliegend sei der Sachverhalt von

Art. 17 Abs. a, c und e KLV erfüllt. Wenn zur Heilung und zur Gesundung einer

Person dreimal eine Antibiotikakur verordnet werde, sei der Tatbestand des

Krankheitswertes vollumfänglich erfüllt. Mit der Ablehnung unterstelle ihm die

Krankenkasse, dass er einfach so diese Medikamente genommen habe. Gemäss

medizinischer Definition entstünden erworbene Zysten (Art. 17 lit. a Ziff. 2

und lit. c. Ziff. 4 KLV) durch Verletzungen, Infektionen oder Parasitenbefall.

In diesen Fällen weise das jeweilige Organ meist nur eine oder wenige Zysten

auf. Ausgedehnter Parasitenbefall könne allerdings ebenfalls zu einer Vielzahl

von Zysten führen. Sodann entstünden odontogene Zysten (Radikuläre Zysten,

Follikuläre Zysten, Primordiale Zysten, Parodontale Zysten, Gingivale Zysten,

Dentitionszysten, Residualzysten Odontogene Zysten) im Kieferbereich, deren

Herkunft beziehungsweise Entstehung auf Zähne oder Zahnbildungsorgane

zurückgehe. Vergleichbare Veränderungen kämen in keiner anderen Körperregion

vor. Wenn ein Zahnriss vorhanden sei und im Wurzel- und Kieferbereich eine

Infektion entstehe, die so starke Schmerzen verursache, dass man als

Notfallpatient den Zahnarzt aufsuchen müsse, seien sogar diese Definitionen

erfüllt und begründet. Des Weiteren sei die Antrumfistel (Art. 17 lit. e Ziff. 2

KLV) die Öffnung von der Mundhöhle durch einen Durchbruch zur Kieferhöhle,

vielfach nach operativer Zahnentfernung. Somit werde auch dieser Punkt medizinisch

begründet und erfüllt. Die Krankenkasse habe sich somit an den Kosten zu beteiligen.

Sodann stehe nirgends geschrieben, dass die Abgabe von Medikamenten von einem

Zahnarzt nicht von der Krankenkasse zu bezahlen sei. Medikamente seien keine

Folgeleistungen die vom Zahnarzt erbracht worden seien, sondern die Abgabe von

Arzneimitteln zur Behandlung sei eine Dienstleistung. Wenn er ein Rezept

verlangt hätte und die Medikamente in der Apotheke geholt hätte, wären sie von

der Krankenkasse bezahlt worden, ohne zu fragen wer sie verordnet habe. Des

Weiteren handle es sich bei der Bildgebung wie bei den Medikamenten nicht um

eine Behandlung, die vom Zahnarzt ausgeführt worden sei, sondern um eine

Dienstleistung. Dasselbe wie bei den Medikamenten gelte auch bei der

Bildgebung. Wenn er die Bildgebung in einem Bildgebungszentrum vorgenommen

hätte, wären die Kosten übernommen worden. Er könne in der Gesetzgebung keinen

Ausschluss der Bildgebung durch den Zahnarzt finden. Da es sich in beiden

Fällen um eine Dienstleistung handle und nicht um eine Behandlung, seien diese

Kosten von der Krankenkasse vollumfänglich zu bezahlen. Ebenso handle es sich

bei einer Wundnachkontrolle nicht um eine zahnärztliche Behandlung, sondern um

eine medizinische Kontrolle, die lediglich von einem Zahnarzt durchgeführt

werde. Sodann werde im Schreiben vom 13. November 2020 behauptet, dass das

Antibiotika bereits bezahlt worden sei. Dies sei eine falsche Aussage. Aus den

Unterlagen gehe hervor, dass nur das Schmerzmittel Voltaren bezahlt worden sei

und nicht das Antibiotika. Zum Bericht von Frau Dr. med. dent. B.___ sei

anzumerken, dass diese schlichtweg «vergessen» habe aufzuführen, dass er seit

seinem 8. Lebensjahr an chronischer Polyarthritis leide und in der Folge immer

wieder Medikamente einzunehmen habe. Medikamente und Behandlungen seien

Cortison, Prednison und über Jahrzehnte Tauredon-Spritzen gewesen, auch bekannt

als «Goldkur» bei Rheumatikern. Was sie auch nicht erwähnt habe, und auch nicht

mitbeurteilt worden sei, sei die Tatsache, dass das grosse Loch in diesem Zahn

überhaupt nicht von der mangelnden Mundhygiene stamme, sondern dass das ein

Pfusch vom damaligen Schulzahnarzt gewesen sei, der einfach bei einem Loch mit

einem riesigen Bohrer gebohrt habe und welches danach mit Amalgam und später

mit einer Kunststofffüllung aufgefüllt worden sei. Was sie nicht aufgeführt

habe sei, dass er wegen seinem Lungenproblem seit nun drei Jahren auch

Inhalieren müsse und zwar mit Symbicort. Dies sei ein Medikament, welches das

Zahnfleisch schwächen könne. Auf Grund der bereits bei der Behandlung aufgetretenen

Zahn und Kieferschmerzen, die im Bericht von Frau Dr. med. B.___ fehlten und

der sehr hohen benötigten Antibiotikamenge, sei davon auszugehen, dass ein

bereits vorhandener Durchbruch nicht auszuschliessen sei. Durch die Definition

im Bericht «Riss im Zahn palatinal» sei ein bereits vorhandener Durchbruch

nicht auszuschliessen, da im Speziellen dieser Umstand gar nicht berücksichtigt

worden sei. Bei der Entfernung des Zahnes sei der Durchbruch sowieso

vergrössert und somit die Mund-Antrumfistel geöffnet worden. Obschon der

Umstand nicht klar sei, schreibe man den Bericht so, dass er der Krankenkasse

passe. Zum angeblichen vertrauenszahnärztlichen Bericht sei sodann

festzuhalten, dass darin nicht alle Punkte berücksichtigt worden seien und auch

kein Gespräch mit ihm geführt worden sei. Was hier vorgelegt worden sei, sei

lediglich ein Bericht von einem zweiten Zahnarzt, beruhend auf der Mitteilung

seines Auftraggebers der SLKK und eines unvollständigen Berichtes seitens von

Frau Dr. med. dent. B.___. Der Bericht enthalte nur Angaben, wie es zu der

Leistung gekommen sein könnte. Im Bericht werde von einer Fraktur gesprochen,

es werde dabei aber nicht ausgeschlossen, dass der Durchbruch bereits zu diesem

Zeitpunkt entstanden sei und sich in der Folge (Zahnschmerzen während zwei Wochen)

die Mund-Antrumfistel gebildet habe. Für den Gesetzgeber sei sowohl der

Krankheitswert wie auch die Mund-Antrumfistel relevant, nicht jedoch wie beides

entstanden sei.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzung

von Art. 17 KLV nicht erfüllt. So habe das Eidgenössische Versicherungsgericht

in einem Leitentscheid zur Definition von ärztlichen und zahnärztlichen

Behandlungen festgehalten, dass sich die Definition in erster Linie nach dem

übergeordneten Behandlungsziel und zweitens – und untergeordnet – nach dem

Betreuungsort richte. Danach würden als zahnärztliche Behandlungen alle

Massnahmen an Zähnen und diese unmittelbar umgebenden Gewebe gelten, welche die

Verbesserung der Zähne bezüglich Funktion und Aussehen bezweckten. Praxisgemäss

seien zahnärztliche Behandlungen grundsätzlich therapeutische Vorkehrungen am

Kausystem. Als übergeordnetes und damit entscheidendes Kriterium gelte jedoch

die therapeutische Zielsetzung, die sich damit bestimme, welcher Körperteil

oder welche Funktion unmittelbar therapiert oder verbessert werden solle. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei klarerweise von einer ärztlichen

Leistung i.S.v. Art. 25 KVG auszugehen, wenn das therapeutische Ziel ausserhalb

des Gebisses (wie eben z.B. am Kiefergelenk) liege (BGE 128 V 143). Abklärungen

bei der behandelnden Zahnärztin hätten ergeben, dass keine KVG-pflichtigen

Leistungen erfolgten und sicherlich auch kein Fall i.S.v. Art. 17 KLV vorliege,

weshalb eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin entfalle. Im vorliegenden

Fall hätte die Zahnarztpraxis den zahnärztlichen Befund mittels

Zahnschadenformular zusammen mit einem Behandlungsvorschlag und einer

Kostenprognose an die Adresse der Beschwerdegegnerin geschickt. Die Frage des

Einflusses einer Notfallbehandlung auf die zeitrichtige Gesuchstellung seitens

der Zahnarztpraxis stelle sich vorliegend insofern nicht, als die Einreichung

der notwendigen Behandlungsunterlagen ohne weiteres auch post curatio hätte

erfolgen können. Die Zahnarztpraxis habe indes hierzu keinen Bedarf gehabt, da

sie richtigerweise davon ausgegangen sei, dass die Behandlungskosten

vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers gingen. Sodann könne Art. 17

Abs. e der KLV nicht bei einer normalen Infektion eines Zahnes zu Anwendung

gelangen. Eine solche habe in casu beweisbar vorgelegen. Art. 17 Abs. e KLV

nenne genau zwei Erkrankungen des Zahnapparates, erstens in die Kieferhöhle

dislozierte Zähne oder Zahnanteile und zweitens eine Mund-Antrumsfistel. Beide

Zustände hätten durch die Abklärungen bei der behandelnden Zahnärztin nicht

bestätigt werden können. Wie dargelegt, bedürfe es für die Kostenübernahme für

Behandlungen des Zahnapparates durch die obligatorische

Krankenpflegeversicherung zwingend das Vorliegen eines krankhaften Zustandes

gemäss den abschliessenden Aufzählungen in Art. 17 KLV. Im vorliegenden Fall

sei diese zwingende Voraussetzung nicht erfüllt. Eine Ablehnung der

Leistungsübernahme sei somit die logische Konsequenz. Die versicherte Person

verlange zudem die Kostenübernahme der Röntgen- und Medikamentenkosten, soweit

diese auf der Rechnung ausgewiesen seien. Einerseits sei die Übernahme von

Leistungen zu Lasten der OKP zu verneinen, selbst wenn sie im Grundsatz als

Pflichtleistung in einem normalen Leistungsfall anzusehen wären. Leistungen,

die im Zusammenhang mit einer Nichtpflichtleistung erbracht würden, seien von

der Kostenübernahme der Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung

ausgeschlossen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin folgende Abklärungen

veranlasst: Zahnärztliche Beurteilung durch Frau Dr. med. dent. B.___ und

vertrauenszahnärztliche Beurteilung durch Herr Dr. med. dent. C.___. Frau Dr,

med. dent. B.___ gebe in Ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 an, dass der

Beschwerdeführer bereits im Juli 2019 eine Notfallbehandlung beansprucht habe.

In ihrer Stellungnahme schreibe sie, dass viel Plaque vorhanden gewesen sei.

Als Diagnose werde Parodontitis vermerkt. Knapp ein Jahr später finde die

fragliche Notfallbehandlung statt. Dazu dokumentiere die behandelnde Zahnärztin,

dass der Beschwerdeführer selber Voltaren genommen habe. Weiter werde

aktenkundig, dass sich nie eine Fistel gebildet habe und der Beschwerdeführer

schmerzfrei gewesen sei. Zur Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Pflichtleistung

handle, antworte Frau Dr. med. dent. B.___ wie folgt: «Meines Erachtens ist

dies keine Pflichtleistung, weil es ausgegangen ist von einer

selbstverschuldeten Parodontitis / Pulpitis. Schlechte Mundhygiene,

trotz Recall alle 6 Monate (Patient kommt aber meistens erst nach 9 Monaten).»

Die vertrauensärztliche Beurteilung durch Herrn Dr. med. dent. C.___ komme zum

gleichen Ergebnis. Mit seiner Beurteilung vom 17. Oktober 2020 mache der Vertrauenszahnarzt

darauf aufmerksam, dass es sich um einen massiv vorgeschädigten Zahn handle, der

nun habe extrahiert werden müssen. Weiter werde durch den Vertrauenszahnarzt

beurteilt, dass Karies in der Regel durch schlechte Mundhygiene entstehe.

Folglich sei anzunehmen, dass diese nicht mit dem notwendigen Mass durchgeführt

worden sei. Der Zahn 16 sei bereits massiv vorgeschädigt gewesen und habe nun

wegen einer Fraktur (fehlenden Kronenanteil) unter Aufklappung extrahiert

werden müssen. Bei Aufklappungen müsse die Operationswunde vernäht werden. Weil

aber die Wurzel des Zahnes 16, anatomisch bedingt eine enge Beziehung zur

Kieferhöhle habe, sei es möglich, dass die Kieferhöhle bei einer Extraktion

eröffnet werde. Diese werde mit Antibiotika behandelt, wie es auch beim

Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Das Fazit des Vertrauensarztes sei, dass

der Zustand des Zahnes 16 im kausalen Zusammenhang mit Phasen der ungenügenden

Mundhygiene des Beschwerdeführers stehe. Folglich könne es sich um keine

Krankheit im Sinne der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) handeln.

Wie bereits durch die Beschwerdegegnerin richtigerweise eingeschätzt, rate Herr

Dr. med. dent. R. C.___, dass die Kosten der Antibiotika zu übernehmen seien.

Diese Kosten seien bereits an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden, was auch

der Beschwerdeführer mit seiner Replik bestätigt habe. Schliesslich sei darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in einem ersten Briefwechsel des

Versicherungsgerichtes dahingehend gerügt worden sei, dass er diesen ohne den

formell korrekten Rechtsweg beschritten habe und somit direkt und ohne eine

Verfügung bei der Beschwerdegegnerin zu verlangen an das Versicherungsgericht

gelangt sei. Im Rahmen des vorgängigen Einsprache- und Beschwerdeverfahrens sei

der Beschwerdeführer sehr umfassend über die rechtlichen Gegebenheiten

aufgeklärt worden. Dies in der Hoffnung, dass er seinen Irrtum hinsichtlich der

Rechtslage zu erkennen vermöge und in der hoffnungslosen Situation auf eine

gerichtliche Überprüfung seiner Forderung verzichten möchte. Der Aufwand

seitens der Beschwerdegegnerin sei im vorliegenden Fall ausserordentlich hoch

gewesen, weshalb ihr aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung für den

administrativen Mehraufwand zu gewähren sei. Die Beschwerde sei schliesslich

mutwillig bzw. leichtsinnig erhoben worden.

5.

Streitig und zu

Dispositiv

prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer für die von Dr. med. dent. B.___

vom 17. März bis 20. April 2020 vorgenommenen Behandlungen in Höhe von CHF

788.50 Anspruch auf Kostenvergütung hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1 Mit E-Mail vom 4. Juni 2020

teilte eine Mitarbeiterin der behandelnden Zahnarztpraxis B.___ nach

Rücksprache mit Frau Dr. med. dent. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, der

Beschwerdeführer habe eine paradontale Tasche 16 gehabt. Anamnestisch habe

er seit zwei Wochen starke Zahnschmerzen oben rechts gehabt. Befunde und

Diagnosen: Rx 16 Aufhellungen + STI distal 8mm + Riss im Zahn palatinal + Perkussion

stark, Pulpitis, Druckdolenz buccale Mucosa regio 16. Es seien folgende

Therapien durchgeführt worden: Ex 16 mit Sep + Aufklappung wegen offenem Sinus

buccal, kleiner Rehrmannlappen, dicht vernäht, Tabotamp + Asbagen. Medikation:

Co-Amoxicillin + CHX 200ml. Der Beschwerdeführer nehme selbst Voltaren. Es

handle sich bei den Behandlungen bestimmt nicht um eine KVG-Pflichtleitung.

Vielleicht habe er ja eine Zusatzversicherung welche einen Teil übernehme.

5.2 Mit Stellungnahme vom 17.

Oktober 2020 (A.S. 36) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr.

med. dent. B.___, aus, auf dem Röntgenbild vor der Extraktion sei deutlich eine

sehr grosse Kunststofffüllung erkennbar. Man habe es also mit einem massiv

vorgeschädigten Zahn zu tun, der wegen einer Fraktur nun schliesslich habe

extrahiert werden müssen. Karies entstehe in der Regel bei schlechter

Mundhygiene. Es sei also anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diese nicht

immer im notwendigen Mass durchgeführt habe. Der Zahn 16 sei also massiv

vorgeschädigt und habe wegen einer Fraktur (fehlender Kronenanteil) unter

Aufklappung extrahiert werden müssen. Bei Aufklappungen müsse die

Operationswunde üblicherweise vernäht werden. Da die Wurzeln des Zahnes 16

anatomisch bedingt eine enge Beziehung zur Kieferhöhle hätten, könne es sein,

dass die Kieferhöhle bei einer Extraktion eröffnet werde. Dies habe mit

Antibiotika behandelt werden müssen. Fazit: Der Zustand des Zahnes 16 sei in

kausalem Zusammenhang mit Phasen ungenügender Mundhygiene im Leben des

Beschwerdeführers gestanden. Es sei klar, dass es sich bei Karies nicht um eine

Krankheit handle. Folgen ungenügender Mundhygiene könnten aus der OKP nicht

übernommen werden. Was die Kosten der Antibiotikagabe betreffe, sei er, Dr.

med. dent. C.___, der Meinung, dass diese von der SLKK übernommen werden

sollten.

5.3 Mit Bericht vom 26. Oktober 2020

(A.S. 34) hielt die behandelnde Zahnärztin des Beschwerdeführers, Dr. med.

dent. B.___, auf die Fragen der Beschwerdegegnerin fest: Im Juli 2019 sei eine

Notfallbehandlung durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen oben

rechts gehabt, es sumpfe. Befund und Diagnosen: Parodontitis 16/17 STI 6mm,

viel AL. Schmerzen auf Sondieren. Viel Plaque. Ständig Foosimpaction. Therapie:

(Z;17/16) Mundschleimhautbehandlung, Scaling, SplCHX. (Z: 17/16)

Kurzbefundaufnahme beim Notfallpatienten. RC bei DH alle 6 - 9 Monate

(am 23. April 2019): sehr viel Zahnstein. Sodann sei es am 17. März 2020 zu

einer weiteren Notfallbehandlung gekommen. Der Beschwerdeführer habe starke Zahnschmerzen

oben rechts seit 2 Wochen gehabt. Befund und Diagnosen: Rx 16 Aufhellungen

+ STI distal 8mm + Riss im Zahn palatinal + Perkussion stark, Pulpitis. Druckdolenz

buccale Mucosa regio 16. Therapie: Ex 16 mit Sep + Aufklappung nötig wegen

offenem Sinus bei buccaler Wurzel, kleiner Rehrmannlappen, dicht vernäht,

Tabotamp + Asbagen (starke Blutung!). Medikation: Co-Amoxicillin + CHX 200ml,

der Beschwerdeführer nehme selbst Voltaren. Er habe einen sehr schnellen und

guten Heilungsverlauf gezeigt, unter fortlaufender Antibiose. Es habe sich nie

eine Fistelung gebildet. Er habe auch keine Schmerzen mehr gehabt. Am 16. April

2020 sei die letzte Wundkontrolle gewesen und der Beschwerdeführer habe somit

entlassen werden können. Zur Frage nach der Pathologie der Fistel sei

festzuhalten, dass keine Fistel vorhanden gewesen sei. Es habe lediglich eine Mund-Antrum-Verbindung

(MAV) bedingt durch die Wurzeln gegeben, die stark in den Sinus geragt seien

(siehe Rx). Ebenfalls bedingt durch die Parodontitis apikalis. Rehrmannlappen

seien wichtig gewesen, weil eine MAV ca. 5mm gross und starke Blutungen

aufgetreten seien und es kaum Knochen bucco-vestibulär bedingt durch die Parodontitis

gehabt habe. Ihres Erachtens sei dies keine Pflichtleistung, weil es

ausgegangen sei von einer selbstverschuldeten Parodontitis/Pulpitis. Schlechte

Mundhygiene, trotz Recall alle 6 Monate (Patient komme aber meistens erst nach

9 Monaten).

6.

6.1 Vom Beschwerdeführer wird unter

anderem geltend gemacht, es liege eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung

des Kausystems im Sinne von Art. 17 KLV (vgl. E. II. 3.2 hiervor) vor, weshalb

die daraus resultierende zahnärztliche Behandlung von der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

liegen die von ihm genannten Diagnosen – Art. 17 lit. a Ziff. 2 und lit. c.

Ziff. 4 sowie lit. e Ziff. 2 KLV – nicht vor und auch die sonstigen in Art. 17

KLV aufgeführten Diagnosen wurden von der behandelnden Zahnärztin nicht

gestellt. So wurden vorliegend weder eine Verlagerung und Überzahl von Zähnen

und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste) gemäss lit. a Ziff. 2

oder Zysten ohne Zusammenhang mit Zahnelementen gemäss lit. c. Ziff. 4

noch eine Mund-Antrumfistel gemäss lit. c Ziff. 2 diagnostiziert. Als Diagnosen

lagen einzig ein Riss im Zahn 16 palatinal sowie eine nach der Zahnextraktion aufgetretene

Mund-Antrum-Verbindung vor. Es bestehen in den Akten zudem keine Hinweise

dafür, dass die Mund-Antrum-Verbindung bereits vorbestehend war, wie dies vom

Beschwerdeführer geltend gemacht wird, zumal es als mögliche Komplikation

bekannt ist, dass es bei der Extraktion von Zähnen im Oberkiefer (Backenzahnbereich)

wie im vorliegenden Fall zur Eröffnung der Kieferhöhle kommen, die einer

plastischen Deckung bedarf (Plastische Deckung nach Rehrmann,

Mund-Antrum-Verbindung; vgl. www.pschyrembel.de). Das Vorliegen einer Fistel

wurde von der behandelnden Zahnärztin, Dr. med. dent. B.___, zudem ausdrücklich

verneint. Des Weiteren liegen beim Beschwerdeführer weder Allgemeinerkrankungen

und deren Folgen gemäss Art. 18 KLV, die zu zahnärztlicher Behandlung führen

können und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu

tragen sind, noch die in Art. 19 KLV genannten schweren Allgemeinerkrankungen,

bei denen die zahnärztliche Massnahme notwendiger Bestandteil der Behandlung

sind, vor. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an einer

chronischen Polyarthritis. Diesbezüglich liegen aber keine Arztberichte vor und

auch die behandelnde Zahnärztin macht nicht geltend, es liege eine in Art. 18

lit. c Ziff. 1 KLV genannte «Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung»

und eine damit zusammenhängende zahnärztliche Behandlung vor. Ebenso nicht in

Art. 18 und 19 KLV aufgeführt ist das vom Beschwerdeführer genannte und

ärztlich nicht näher belegte Lungenproblem, welches die Behandlung mit

Symbicort notwendig gemacht habe. Aufgrund der abschliessenden Aufzählung in

den Art. 17 - 19 KLV stellt demnach die Behandlung der beim Beschwerdeführer

vorliegenden Diagnosen keine zahnärztliche Pflichtleistung dar, zumal es sich

bei diesen Diagnosen gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht um eine unvermeidbare

Zahnerkrankung (vgl. E. II. 3.3. hiervor) handelt. So sind

sowohl die behandelnde Zahnärztin, Dr. med. dent. B.___, als auch der

Vertrauensarzt, Dr. med. C.___, übereinstimmend dar Ansicht, die Ursache der

Zahnerkrankung sei eine durch schlechte Mundhygiene selbstverschuldete

Parodontitis/Pulpitis. Die diesbezügliche Zahnbehandlung sei somit keine

Pflichtleistung. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach

das grosse Loch in diesem Zahn nicht von der mangelnden Mundhygiene stamme,

sondern durch einen Pfusch des damaligen Schulzahnarztes. Hierbei handelt es

sich um eine nicht ärztlich nachgewiesene Parteibehauptung.

7. Nachdem das Vorliegen einer

zahnärztlichen Behandlung im Sinne von Art. 17 - 19 KLV zu verneinen

ist, ist schliesslich zu prüfen, ob die Behandlung durch Dr. med. dent. B.___

eine ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 25 KVG darstellt.

7.1 Während die Kosten für eine

ärztliche Behandlung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei

gegebenen Krankheitswert nach Massgabe von Art. 25 KVG zu übernehmen sind,

richtet sich die Leistungspflicht für eine zahnärztliche Behandlung nach Art. 31

Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 17 ff. KLV (BGE 128 V 143 E. 5). Die

Kriterien für die Abgrenzung zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung

sind der Ansatzpunkt und die therapeutische Zielsetzung der Behandlung. (BGE 128 V 143 E. 4). Für die Abgrenzung zwischen ärztlicher und zahnärztlicher

Behandlung verwendet das ehemalige EVG gemäss BGE 128 V 143 E. 4b wahlweise

zwei Kriterien: (1) der organische Ansatzpunkt der Behandlung (2) und die

therapeutische Zielsetzung. Nach dem Kriterium des organischen Ansatzpunktes

sind zahnärztliche Behandlungen therapeutische Vorkehren am Kausystem. Unter

den Begriff des Kausystems fallen die Zähne, der Zahnhalteapparat sowie die

Organbereiche, die ein künstliches Gebiss aufzunehmen haben (BGE 120 V 194

E.2). Das Kriterium der therapeutischen Zielsetzung fragt danach, welcher

Körperteil oder welche Funktion unmittelbar therapiert oder verbessert werden

sollen. Betrifft die Massnahme hauptsächlich die Verbesserung der Funktion der

Zähne beim Beissen, Zerkleinern und Kauen der Nahrung und beim Sprechen, liegt

zahnärztliche Behandlung vor. Andere therapeutische Zielsetzungen lassen die

Waage zugunsten eine ärztlichen Behandlung kippen und zwar selbst dann, wenn

die Behandlung beim Parodont ansetzt. Ist die Zuordnung nicht eindeutig, kommt

der therapeutischen Zielsetzung das grössere Gewicht zu (G. EUGSTER,

Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR, Soziale

Sicherheit], 3. Auflage, 2016, N. 498; Urteil des Bundesgerichts 9C_6551201

1.2.3 mit Beispielen; EVG K 43/01 E. 5b; K 159/00 E. 5). Zahnärztliche

Pflichtleistung ist alles, was Zahnärzte im Zusammenhang mit Art. 17 - 19a KLV

vorkehren. Bei Ärzten, die neben einem Facharzttitel zusätzlich über das

Zahnarztdiplom verfügen und die Erkrankungen des Kausystems behandeln, ist im

Zweifelsfall auf die therapeutische Zielsetzung auf der Ebene des Kausystems

abzustellen. Alle medizinischen Vorkehren, die der Sanierung von irregulären

Gebissverhältnissen oder von Kieferfehlstellungen dienen und dabei die

Wiederherstellung oder Verbessrung der Zahn- oder Kaufunktionen zum Ziele

haben, sind danach zahnarztärztlich äquivalente Leistungen (G. EUGSTER, a.a.O.,

N. 499).

Der Rechtsprechung ist hinsichtlich der

Unterscheidung zwischen zahnärztlicher und ärztlicher Behandlung Folgendes zu

entnehmen (G. EUGSTER, a.a.O., N. 501):

Als zahnärztliche Behandlung

qualifiziert

-

Kieferchirurgische

Operation zur Anhebung des Oberkiefers und Setzen von Implantaten mit dem Ziel

der Wiederherstellung der Kaufunktion (BGE 129 V 275 1.2).

-

Kauinsuffizienz bei

ausgeprägter Alveolarkammatrophie im Ober- und Unterkiefer, maxillärer

Retrognathie mit Beckenkamminterposition und Oberkiefervorverlagerung

(K 113/99 E. 3).

-

Chirurgischer Korrektur

einer Retromaxillie und eines offenen Bisses zum Zwecke der Verbessrung der

Bissverhältnisse (EVG K 152/01 E. 5 = RKUV 2002 KV 210 169).

-

Entfernung einer

radikulären Zyste an der Wurzelspitze eines Zahnes, wenn sie vom Zahnarzt

mittels Wurzelbehandlung angehbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2010

E. 2.3).

Als ärztliche Behandlung qualifiziert

-

Behandlung mittels

Aufbissschiene zur Entlastung arthrotischer Kiefergelenke, es sei denn, die

Schiene diene der Kaufunktion oder dem Schutz der Zähne (BGE 128 V 143

E. 5).

-

Aufbissschiene und Physiotherapie

der Kaumuskulatur bei Tendomyopathie der Kaumuskulatur (K 159/001.5; BGE 136 V 84).

-

Chirurgische Korrektur

einer Retromaxillie und eines offenen Bisses zur Behebung einer ästhetischen

Beeinträchtigung (EVG K 152/01 E. 5a = RKUV 2002 KV 210 169).

-

Umstellungsosteotomie im

Unterkiefer bei asymmetrischer Progenie mit Zwangsbiss, myofaszialem

Schmerzsyndrom, schmerzhaftem Kiefergelenk sowie massiv eingeschränkter

Kaufunktion (K 62/99 E. 5).

-

Entfernung einer

tumorähnlichen Veränderung (Fibrom) aus der im Wangenbereich der Mundhöhle

gelegenen Schleimhaut (BGE 128 V 135).

-

Entfernung eines

extraparodontalen Abszesses im Kieferknochen (Urteil des Bundesgerichts

9C_655/2010 1.2.3;

-

EVG K 86/99 1.3ff.;

zahnärztlich: anschliessende Zahnbehandlung E. 6).

-

Entfernung einer

radikulären Zyste, die sich weit über ihren Ursprung hinaus entwickelt hat

(Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2010 E. 2.3; K 111/99 E. 5 f.; siehe auch K 43/01).

Das EVG erklärte sodann auch die

altrechtlichen Kriterien gemäss KUVG zur Abgrenzung zwischen ärztlicher und

zahnärztlichen Behandlung als weiterhin anwendbar (BGE 128 V 135 1.6, 128

V 143 1. 5a), womit auch die nachfolgenden altrechtlichen Praxisbeispiele

weiterhin gelten dürften. Durch Zahnärzte vorgenommene ärztliche Behandlungen

und damit Pflichtleistungen sind (vgl. G. EUGSTER, a.a.O., N. 497, 500, Fn.

119):

-

BGE 98 V 69, 71 f.:

kieferchirurgische Entfernung eines entzündeten Wurzelrests nach Zahnextraktion

vor vielen Jahren;

-

BGE 100 V 70 f.:

kieferchirurgische Sanierung von Zahnwurzelentzündungen, im Gegensatz zu einer

zahnärztlichen Wurzelbehandlung;

-

RSKV 1971 110219: Beseitigung

eines Fibroms und einer akuten Kieferentzündung mit anschliessender

Vestibularisplastik der Kiefer.

7.2 Aufgrund der vorliegenden Akten kann

die Extraktion des Zahnes 16 nicht anders als eine zahnärztliche Behandlung

angesehen werden. So war die Behandlungen im Wesentlichen auf den Kauapparat

und die Verbesserung der Kaufähigkeit gerichtet und kann demnach keine

Pflichtleistung gemäss Art. 25 KVG darstellen. Dies ergibt sich denn auch aus

dem Vergleich mit den vorgenannten Beispielen aus der Rechtsprechung (vgl. E.

II 7.1 hiervor). Dr. med. B.___ wies in ihrem Bericht zudem daraufhin, der

Beschwerdeführer habe seit zwei Wochen starke Zahnschmerzen oben rechts gehabt.

Dass sich die Zahnerkrankung auf andere Körperregionen als auf den Kauapparat

negativ ausgewirkt hat, geht aus den Akten nicht hervor. Somit ist das

Vorliegen einer Pflichtleistung gemäss Art. 25 KVG grundsätzlich zu verneinen.

Die Beschwerdegegnerin hat aber mit

Duplik 13. November 2020 gestützt auf die vertrauensärztliche Stellungnahme vom

17. Oktober 2020 ihre Leistungspflicht bezüglich der von Dr. med. dent. B.___

verschriebenen Antibiotika anerkannt. Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der

Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die

Beschwerde erhoben worden ist, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der

Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2020

jedoch nicht in Wiedererwägung gezogen, sondern lediglich mit vorgenannter

Duplik einen Teil des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers anerkannt. Das

Verfahren kann demnach in diesem Punkt auch nicht einfach als gegenstandslos

abgeschrieben werden. Vielmehr unterzieht sie sich faktisch der Beschwerde in diesem

Punkt, was als Antrag an das Gericht auf teilweise Gutheissung der Beschwerde

zu interpretieren ist. Aus der vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 17.

Oktober 2020 geht zwar nicht klar hervor, weshalb der Vertrauensarzt betreffend

die Antibiotika die Kostenübernahme empfiehlt. Es ist aber davon auszugehen,

dass er die diesbezügliche Medikation als ärztliche Behandlung ansieht, da sie

offenbar aufgrund der bakteriellen Entzündung notwendig wurde. Die

Kostengutsprache bezüglich der Antibiotika ist somit im Lichte dessen nicht zu

beanstanden.

8. Soweit der Beschwerdeführer

rügt, der Vertrauensarzt habe mit ihm nicht persönlich gesprochen, ist darauf

hinzuweisen, dass eine persönliche Untersuchung der versicherten Person nicht

in jedem Fall notwendig ist. So kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern wie im

vorliegenden Fall ein lückenloser Befund vorliegt und es wie im vorliegenden

Fall im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95, 1988

Nr. U 56 S. 366 E. 5b; vgl. auch Urteil U 181/06 vom 21. Juni 2007 E. 2.3 mit

Hinweisen).

Da es sich sodann beim gesamten

Behandlungskomplex im vorliegenden Fall überwiegend nicht um eine

Pflichtleistung handelt, sind auch die vom Beschwerdeführer verlangten Kosten

für die in diesem Zusammenhang durchgeführten Röntgenaufnahmen und

Wundnachkontrollen sowie die in diesem Zusammenhang abgegebenen Medikamente –

ausser den unstrittigen Kosten für die Antibiotika – nicht von der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. Ergänzend ist

anzufügen, dass auch grundsätzliche Pflichtleistungen gemäss KLV von der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht zu übernehmen sind, wenn sie

wie im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einer Nichtpflichtleistung

erbracht wurden.

9.

9.1 Demnach ist die Beschwerde

insofern teilweise gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die

Kostenübernahme der von Dr. med. B.___ im Zeitraum vom 17. März 2020 bis 20.

April 2020 verschriebenen Antibiotika hat. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

Ob die diesbezüglichen Kosten für die

Antibiotika dem Beschwerdeführer schon vergütet wurden, was dieser bestreitet

und was die Beschwerdegegnerin zwar behauptet aber nicht belegt hat, wird von

der Beschwerdegegnerin noch zu klären sein.

9.2. Der Beschwerdeführer war

vorliegend weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten, weshalb er

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um

eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation handelt, hat sie

ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4.a S.

150, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2014 vom 17. Juli 2015 E.

7).

9.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass. Die Beschwerdegegnerin macht zwar geltend, der Beschwerdeführer habe

die Beschwerde mutwillig bzw. leichtsinnig erhoben. Leichtsinnige oder

mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf

einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren

Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann

etwa auch angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft

obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn

sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen

Auffassung festhält (BGE 112 V 334 f. m. Hinw.). Eine solche Mutwilligkeit ist

im vorliegenden Fall zu verneinen. Zwar werden die vom Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren vertretenen Meinungen nicht einmal von seiner

behandelnden Zahnärztin gestützt. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass er

sich bei seinen Ausführungen auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss

oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist.

Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Kostenübernahme

der von Dr. med. B.___ im Zeitraum vom 17. März 2020 bis 20. April 2020

verschriebenen Antibiotika hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch