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Entscheid

VSBES.2020.158

Rechtsverzögerung

6. Oktober 2020Deutsch10 min

nicht vorgelegt worden. Sie habe Anspruch auf Einsicht in ihr Dossier; auf ihr Gesuch

Source so.ch

Urteil vom 6. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beschwerde

wegen Rechtsverzögerung

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom

8. August 2020 (Eingang: 12. August 2020) wendet sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Sie führt aus, sie habe am

24. Juni 2020 Einsprache gegen die Verfügung Nr. 1800075928 der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) vom 16. Juni 2020 erhoben und bis heute keine Antwort

erhalten. Sie bitte das Gericht, den Entscheid fällen zu lassen und die

Auszahlung eines Taggeldes in Höhe von CHF 153.00 sowie Kompensation

anzuordnen. Ausserdem sei ihr ein bestimmtes Dokument («amtliche Anerkennung»)

nicht vorgelegt worden. Sie habe Anspruch auf Einsicht in ihr Dossier; auf ihr Gesuch

habe sie von der zuständigen Sachbearbeiterin jedoch bis heute keine Antwort

erhalten.

2. Mit prozessleitender Verfügung

vom 13. August 2020 wird das Schreiben vom 8. August 2020 als

(sinngemässe) Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen. Der Beschwerdegegnerin

wird Frist gesetzt, eine Beschwerdeantwort und die Akten einzureichen.

3. Am 28. August 2020 reicht

die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 28. August 2020 beim

Versicherungsgericht ein.

4. Mit Verfügung vom

1. September 2020 wird festgestellt, dass die rechtsgültige Eröffnung des

Einspracheentscheides vom 28. August 2020 durch die Beschwerdegegnerin zu

erfolgen habe. Gleichzeitig wird festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens einzig die Frage einer Rechtsverzögerung sei.

5. Mit Beschwerdeantwort vom

8. September 2020 reicht die Beschwerdegegnerin die Verfahrensakten ein

und schliesst sinngemäss auf Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.

6. Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf eine Replik.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Wie sich den Akten

entnehmen lässt, ist der Anspruch auf 90 Taggelder (Art. 27

Abs. 4 AVIG) grundsätzlich unbestritten; streitig ist hingegen der zur

Berechnung der Taggeldhöhe anwendbare Pauschalansatz (CHF 127.00 pro Tag

versus CHF 153.00 pro Tag) bzw. die Beschwerdeführerin beantragt ein

Taggeld von CHF 153.00, also ohne Reduktion des Pauschalansatzes auf

80.

%. Der Streitwert liegt folglich bei CHF 2'340.00

([CHF 153.00 – CHF 127.00] x 90) bzw. CHF = 4'626.00

([CHF 153.00 – CHF 101.60] x 90), womit die

Grenze von CHF 30'000.00 jedenfalls nicht erreicht wird. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts ist somit (als Vertreterin des Präsidenten) zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

1.3

Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe das

Verfahren übermässig verzögert. Sie verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, einen Entscheid zu fällen, und es sei zudem die «Auszahlung von

CHF 153.00/Tag Taggelder und Kompensation» anzuordnen. Ausserdem bringt

sie vor, ihr Gesuch um Akteneinsicht sei bis heute nicht behandelt worden und

es werde ihr ein bestimmtes Dokument («amtliche Anerkennung») vorenthalten.

2.

2.1

Nach Art. 56 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine

Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann

gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der

Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine

Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer

solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die

materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen,

sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV

Nr. 26 S. 101, I 328/03). Ein Vorgehen nach Art. 56

Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich

oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt

hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008).

2.2

Da sich die

Rechtsverzögerungsbeschwerde einzig darauf richtet, einen Entscheid über eine

Sozialversicherungsleistung zu erwirken, wird das Beschwerdeverfahren

gegenstandslos, wenn der Versicherer einen solchen Entscheid fällt, bevor das

Gericht sein Urteil gefällt hat.

2.3

Was die von der

Beschwerdeführerin verlangte gerichtliche Anordnung eines Taggeldes in

bestimmter Höhe sowie «Kompensation» anbelangt, handelt es sich dabei um

materielle Vorbringen, welche nicht Gegenstand eines

Rechtsverzögerungsverfahrens bilden können (vgl. E. II. 2.1 hievor). Auch

die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsichtsrecht; Vorenthaltung

einzelner Dokumente) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem

es einzig um die Frage geht, ob die

Beschwerdegegnerin das Verfahren übermässig verzögert hat.

3.

Den von der Arbeitslosenkasse

eingereichten Verfahrensakten (nachfolgend: ALK-Akten) lässt sich entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 Einsprache (ALK-Akten,

S. 125) gegen die Verfügung vom 16. Juni 2020 (ALK-Akten,

S. 157 ff.; vgl. auch Beschwerdebeilagen [BB] 2) erhoben hat,

mit welcher die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der

Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2020 auf CHF 2'756.00 (Berechnung

mittels Pauschalansatz von CHF 127.00) festgelegt hat. In ihrer Einsprache,

die der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstempel am 29. Juni 2020 zuging,

machte die Beschwerdeführerin einen Pauschal­ansatz bzw. ein Taggeld von

CHF 153.00 geltend (vgl. ALK-Akten, S. 125). Mit Schreiben vom 29. Juni

2020.

(ALK-Akten, S. 124; vgl. auch Beschwerdebeilage 1) bestätigte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Erhalt der Einsprache vom

24.

Juni 2020 und wies sie daraufhin, dass die Prüfung der Sachlage bzw.

die Behandlung der Einsprache einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Am

23.

Juli 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die zuständige

Sachbearbeiterin, B.___, per E-Mail um Kontaktnahme, da sie bis heute keine

Antwort zur Einsprache erhalten habe (vgl. ALK-Akten, S. 57). Frau B.___

antwortete der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27. Juli 2020 (ALK-Akten,

S. 56), dass die Einsprache von einer anderen Abteilung geprüft werde;

sobald ein Entscheid gefallen sei, werde die Beschwerdeführerin eine Verfügung

erhalten. Am 29. Juli 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut per

E-Mail an die Sachbearbeiterin und erklärte sich mit den Berechnungen der

Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Die 30 Tage seien um und sie wolle

wissen, wann sie CHF 154.00 pro Tag erhalte (vgl. ALK-Nr. 107 oben).

Frau B.___ nahm gleichentags Stellung zur aktuellen Abrechnung für den Monat

Juli 2020 (vgl. ALK-Akten, S. 80). Mit E-Mail vom 7. August 2020

(ALK-Akten, S. 80 oben) wendete die Beschwerdeführerin ein, sie habe bis heute

keine neue Abrechnung bzw. die Taggelder von CHF 154.00 erhalten und

die Sachbearbeiterin habe ihren Fehler nicht korrigiert. Sie habe für das

Verwaltungsgericht bereits eine Einsprache geschrieben und warte auf die

Verfügung. Sie wolle wissen, welche Abteilung, welcher Sachbearbeiter sich

darum kümmere. Am 11. August 2020 schrieb die Beschwerdeführerin mehrere

E-Mails an die Beschwerdegegnerin (vgl. ALK-Akten, S. 96 [21:17 Uhr],

S. 86 [21:18 Uhr], S. 106 [21:52 Uhr], S. 101 [22:04 Uhr],

S. 111 [22:16 Uhr]) unter anderem mit der Frage, wann sie eine neue

«anständige Abrechnung für Hochqualifizierte» erhalte. Vor allem möchte sie die

Anerkennung für ihr Diplom sehen bzw. ihr Dossier anschauen und wolle wissen,

wann die Beschwerdegegnerin Zeit habe für einen Termin. Am 12. August 2020 reichte

die Beschwerdeführerin ein als «Einsprache» bezeichnetes Schreiben vom

8.

August 2020 – das wie dargelegt als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu

qualifizieren ist – beim Gericht ein. Ebenfalls am 12. August 2020 schickte

die Beschwerdeführerin ihre Fragen sowie ihr Gesuch um Akteneinsicht erneut an

die Beschwerdegegnerin (ALK-Akten, S. 28 [15:10 Uhr], S. 35 [15:23

Uhr], S. 42 [15:26 Uhr]) und hielt fest, wenn sie ihr Dossier bzw. das

fragliche Dokument (betreffend Anerkennung ihres Berufes durch die

Bundesstelle) nicht einsehen dürfe, stelle dies eine Rechtsverweigerung dar.

Sie habe heute das Verwaltungsgericht informiert. Am 13. August 2020

unterbreitete Frau B.___ der Beschwerdeführerin per E-Mail zwei

Terminvorschläge für den 20. August 2020, damit sie ihr Dossier einsehen

kommen könne und die noch offenen Fragen geklärt werden könnten (vgl.

ALK-Akten, S. 54). Am 14. August 2020 bestätigte die

Beschwerdeführerin einen der Termine vom 20. August 2020 (vgl. ALK-Akten,

S. 52), welchen ihr die Beschwerdegegnerin am 17. August 2020 nochmals

rückbestätigte (vgl. ALK-Akten, S. 49).

Am 28. August 2020 erging der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, worin sie an ihrer

Taggeldberechnung, basierend auf einem Pauschalansatz von CHF 127.00 pro

Tag, festhielt und die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2020

abwies (vgl. ALK-Nr. 19 ff.). Gemäss den im Beschwerdeverfahren

eingereichten Belegen (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, eingereicht

mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020) wurde der Einspracheentscheid

vom 28. August 2020 der Beschwerdeführerin am 7. September 2020 mit

Einschreiben eröffnet.

4.

4.1

Ein Einspracheentscheid ist

innert angemessener Frist zu erlassen. Das Gesetz nennt keine dafür zulässige

Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit

ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend

Dispositiv

sind (vgl. BGE 125 V 188 S. 191 f.). Es ist demnach auf die

Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und

der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person

ins Gewicht fallen; massgebend wird etwa sein, ob erst im Einspracheverfahren

das rechtliche Gehör gewährt wird. Ohne besondere Umstände ist davon

auszugehen, dass der Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von längstens

etwa zwei Monaten zu fällen ist (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 63).

4.2 Wie aus der vorstehend dargelegten

Aktenlage (vgl. E. II. 3) hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin den

Fall zeitgerecht behandelt. Sie hat den Erhalt der Einsprache vom 24. Juni 2020

am 29. Juni 2020 (Eingangsdatum; vgl. ALK-Akten, S. 125) sowie die erneute

Prüfung der Sachlage umgehend bestätigt. Den Einspracheentscheid vom

28. August 2020 hat sie sodann zwei Monate nach Erhalt der Einsprache gefällt,

wobei sich die rechtsgültige Eröffnung an die Beschwerdeführerin aufgrund der

zunächst erfolgten Weiterleitung an das Versicherungsgericht bis zum 7.

September 2020 verzögerte (vgl. auch E. I. 3 f. hievor). Dies ändert

jedoch nichts daran, dass der Einspracheentscheid innert angemessener Frist ergangen

ist. Insbesondere erscheint auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin

vor der definitiven Ausfertigung des Einspracheentscheides zunächst noch den

Akteneinsichts- und Gesprächs­termin mit der Beschwerdeführerin am

20. August 2020 abwarten wollte (vgl. Beschwerdeantwort vom

8. September 2020). Auf die während des Einspracheverfahrens eingegangenen

schriftlichen Eingaben und Nachfragen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin

jeweils innert weniger Tage bzw. innert Wochenfrist reagiert, was ebenfalls

nicht zu beanstanden ist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor diesem Hintergrund

nicht vor. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet.

Da die Beschwerdegegnerin am 28. August 2020 über die Einsprache der

Beschwerdeführerin entschieden hat und sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde

einzig auf das Erwirken eines Entscheids beziehen kann, ist das

Beschwerdeverfahren ausserdem gegenstandslos geworden (vgl. E. II. 2.2

hiervor). Falls die Beschwerdeführerin mit dem Einspracheentscheid vom 28. August

2020 nicht einverstanden ist, wäre gegen diesen eine neue Beschwerde zu erheben.

Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung des Versicherungsgerichts

vom 1. September 2020 (Ziff. 3) aufmerksam gemacht.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG). Eine solche wäre der Beschwerdeführerin, die in eigener

Sache handelte und der kein übermässiger Aufwand entstanden ist, ohnehin nicht

zuzusprechen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen

von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4a).

6. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde

vom 8. August 2020 wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos

geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abzuschreiben ist.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer