VSBES.2020.158
Rechtsverzögerung
6. Oktober 2020Deutsch10 min
nicht vorgelegt worden. Sie habe Anspruch auf Einsicht in ihr Dossier; auf ihr Gesuch
Source so.ch
Urteil vom 6. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beschwerde
wegen Rechtsverzögerung
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom
8. August 2020 (Eingang: 12. August 2020) wendet sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Sie führt aus, sie habe am
24. Juni 2020 Einsprache gegen die Verfügung Nr. 1800075928 der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) vom 16. Juni 2020 erhoben und bis heute keine Antwort
erhalten. Sie bitte das Gericht, den Entscheid fällen zu lassen und die
Auszahlung eines Taggeldes in Höhe von CHF 153.00 sowie Kompensation
anzuordnen. Ausserdem sei ihr ein bestimmtes Dokument («amtliche Anerkennung»)
nicht vorgelegt worden. Sie habe Anspruch auf Einsicht in ihr Dossier; auf ihr Gesuch
habe sie von der zuständigen Sachbearbeiterin jedoch bis heute keine Antwort
erhalten.
2. Mit prozessleitender Verfügung
vom 13. August 2020 wird das Schreiben vom 8. August 2020 als
(sinngemässe) Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen. Der Beschwerdegegnerin
wird Frist gesetzt, eine Beschwerdeantwort und die Akten einzureichen.
3. Am 28. August 2020 reicht
die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 28. August 2020 beim
Versicherungsgericht ein.
4. Mit Verfügung vom
1. September 2020 wird festgestellt, dass die rechtsgültige Eröffnung des
Einspracheentscheides vom 28. August 2020 durch die Beschwerdegegnerin zu
erfolgen habe. Gleichzeitig wird festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens einzig die Frage einer Rechtsverzögerung sei.
5. Mit Beschwerdeantwort vom
8. September 2020 reicht die Beschwerdegegnerin die Verfahrensakten ein
und schliesst sinngemäss auf Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.
6. Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf eine Replik.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Wie sich den Akten
entnehmen lässt, ist der Anspruch auf 90 Taggelder (Art. 27
Abs. 4 AVIG) grundsätzlich unbestritten; streitig ist hingegen der zur
Berechnung der Taggeldhöhe anwendbare Pauschalansatz (CHF 127.00 pro Tag
versus CHF 153.00 pro Tag) bzw. die Beschwerdeführerin beantragt ein
Taggeld von CHF 153.00, also ohne Reduktion des Pauschalansatzes auf
80.
%. Der Streitwert liegt folglich bei CHF 2'340.00
([CHF 153.00 – CHF 127.00] x 90) bzw. CHF = 4'626.00
([CHF 153.00 – CHF 101.60] x 90), womit die
Grenze von CHF 30'000.00 jedenfalls nicht erreicht wird. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts ist somit (als Vertreterin des Präsidenten) zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.3
Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe das
Verfahren übermässig verzögert. Sie verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, einen Entscheid zu fällen, und es sei zudem die «Auszahlung von
CHF 153.00/Tag Taggelder und Kompensation» anzuordnen. Ausserdem bringt
sie vor, ihr Gesuch um Akteneinsicht sei bis heute nicht behandelt worden und
es werde ihr ein bestimmtes Dokument («amtliche Anerkennung») vorenthalten.
2.
2.1
Nach Art. 56 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine
Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann
gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer
solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die
materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen,
sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV
Nr. 26 S. 101, I 328/03). Ein Vorgehen nach Art. 56
Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich
oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt
hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008).
2.2
Da sich die
Rechtsverzögerungsbeschwerde einzig darauf richtet, einen Entscheid über eine
Sozialversicherungsleistung zu erwirken, wird das Beschwerdeverfahren
gegenstandslos, wenn der Versicherer einen solchen Entscheid fällt, bevor das
Gericht sein Urteil gefällt hat.
2.3
Was die von der
Beschwerdeführerin verlangte gerichtliche Anordnung eines Taggeldes in
bestimmter Höhe sowie «Kompensation» anbelangt, handelt es sich dabei um
materielle Vorbringen, welche nicht Gegenstand eines
Rechtsverzögerungsverfahrens bilden können (vgl. E. II. 2.1 hievor). Auch
die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsichtsrecht; Vorenthaltung
einzelner Dokumente) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem
es einzig um die Frage geht, ob die
Beschwerdegegnerin das Verfahren übermässig verzögert hat.
3.
Den von der Arbeitslosenkasse
eingereichten Verfahrensakten (nachfolgend: ALK-Akten) lässt sich entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 Einsprache (ALK-Akten,
S. 125) gegen die Verfügung vom 16. Juni 2020 (ALK-Akten,
S. 157 ff.; vgl. auch Beschwerdebeilagen [BB] 2) erhoben hat,
mit welcher die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der
Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2020 auf CHF 2'756.00 (Berechnung
mittels Pauschalansatz von CHF 127.00) festgelegt hat. In ihrer Einsprache,
die der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstempel am 29. Juni 2020 zuging,
machte die Beschwerdeführerin einen Pauschalansatz bzw. ein Taggeld von
CHF 153.00 geltend (vgl. ALK-Akten, S. 125). Mit Schreiben vom 29. Juni
2020.
(ALK-Akten, S. 124; vgl. auch Beschwerdebeilage 1) bestätigte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Erhalt der Einsprache vom
24.
Juni 2020 und wies sie daraufhin, dass die Prüfung der Sachlage bzw.
die Behandlung der Einsprache einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Am
23.
Juli 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die zuständige
Sachbearbeiterin, B.___, per E-Mail um Kontaktnahme, da sie bis heute keine
Antwort zur Einsprache erhalten habe (vgl. ALK-Akten, S. 57). Frau B.___
antwortete der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27. Juli 2020 (ALK-Akten,
S. 56), dass die Einsprache von einer anderen Abteilung geprüft werde;
sobald ein Entscheid gefallen sei, werde die Beschwerdeführerin eine Verfügung
erhalten. Am 29. Juli 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut per
E-Mail an die Sachbearbeiterin und erklärte sich mit den Berechnungen der
Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Die 30 Tage seien um und sie wolle
wissen, wann sie CHF 154.00 pro Tag erhalte (vgl. ALK-Nr. 107 oben).
Frau B.___ nahm gleichentags Stellung zur aktuellen Abrechnung für den Monat
Juli 2020 (vgl. ALK-Akten, S. 80). Mit E-Mail vom 7. August 2020
(ALK-Akten, S. 80 oben) wendete die Beschwerdeführerin ein, sie habe bis heute
keine neue Abrechnung bzw. die Taggelder von CHF 154.00 erhalten und
die Sachbearbeiterin habe ihren Fehler nicht korrigiert. Sie habe für das
Verwaltungsgericht bereits eine Einsprache geschrieben und warte auf die
Verfügung. Sie wolle wissen, welche Abteilung, welcher Sachbearbeiter sich
darum kümmere. Am 11. August 2020 schrieb die Beschwerdeführerin mehrere
E-Mails an die Beschwerdegegnerin (vgl. ALK-Akten, S. 96 [21:17 Uhr],
S. 86 [21:18 Uhr], S. 106 [21:52 Uhr], S. 101 [22:04 Uhr],
S. 111 [22:16 Uhr]) unter anderem mit der Frage, wann sie eine neue
«anständige Abrechnung für Hochqualifizierte» erhalte. Vor allem möchte sie die
Anerkennung für ihr Diplom sehen bzw. ihr Dossier anschauen und wolle wissen,
wann die Beschwerdegegnerin Zeit habe für einen Termin. Am 12. August 2020 reichte
die Beschwerdeführerin ein als «Einsprache» bezeichnetes Schreiben vom
8.
August 2020 – das wie dargelegt als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu
qualifizieren ist – beim Gericht ein. Ebenfalls am 12. August 2020 schickte
die Beschwerdeführerin ihre Fragen sowie ihr Gesuch um Akteneinsicht erneut an
die Beschwerdegegnerin (ALK-Akten, S. 28 [15:10 Uhr], S. 35 [15:23
Uhr], S. 42 [15:26 Uhr]) und hielt fest, wenn sie ihr Dossier bzw. das
fragliche Dokument (betreffend Anerkennung ihres Berufes durch die
Bundesstelle) nicht einsehen dürfe, stelle dies eine Rechtsverweigerung dar.
Sie habe heute das Verwaltungsgericht informiert. Am 13. August 2020
unterbreitete Frau B.___ der Beschwerdeführerin per E-Mail zwei
Terminvorschläge für den 20. August 2020, damit sie ihr Dossier einsehen
kommen könne und die noch offenen Fragen geklärt werden könnten (vgl.
ALK-Akten, S. 54). Am 14. August 2020 bestätigte die
Beschwerdeführerin einen der Termine vom 20. August 2020 (vgl. ALK-Akten,
S. 52), welchen ihr die Beschwerdegegnerin am 17. August 2020 nochmals
rückbestätigte (vgl. ALK-Akten, S. 49).
Am 28. August 2020 erging der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, worin sie an ihrer
Taggeldberechnung, basierend auf einem Pauschalansatz von CHF 127.00 pro
Tag, festhielt und die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2020
abwies (vgl. ALK-Nr. 19 ff.). Gemäss den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Belegen (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, eingereicht
mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020) wurde der Einspracheentscheid
vom 28. August 2020 der Beschwerdeführerin am 7. September 2020 mit
Einschreiben eröffnet.
4.
4.1
Ein Einspracheentscheid ist
innert angemessener Frist zu erlassen. Das Gesetz nennt keine dafür zulässige
Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit
ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend
Dispositiv
sind (vgl. BGE 125 V 188 S. 191 f.). Es ist demnach auf die
Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und
der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person
ins Gewicht fallen; massgebend wird etwa sein, ob erst im Einspracheverfahren
das rechtliche Gehör gewährt wird. Ohne besondere Umstände ist davon
auszugehen, dass der Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von längstens
etwa zwei Monaten zu fällen ist (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 63).
4.2 Wie aus der vorstehend dargelegten
Aktenlage (vgl. E. II. 3) hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin den
Fall zeitgerecht behandelt. Sie hat den Erhalt der Einsprache vom 24. Juni 2020
am 29. Juni 2020 (Eingangsdatum; vgl. ALK-Akten, S. 125) sowie die erneute
Prüfung der Sachlage umgehend bestätigt. Den Einspracheentscheid vom
28. August 2020 hat sie sodann zwei Monate nach Erhalt der Einsprache gefällt,
wobei sich die rechtsgültige Eröffnung an die Beschwerdeführerin aufgrund der
zunächst erfolgten Weiterleitung an das Versicherungsgericht bis zum 7.
September 2020 verzögerte (vgl. auch E. I. 3 f. hievor). Dies ändert
jedoch nichts daran, dass der Einspracheentscheid innert angemessener Frist ergangen
ist. Insbesondere erscheint auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin
vor der definitiven Ausfertigung des Einspracheentscheides zunächst noch den
Akteneinsichts- und Gesprächstermin mit der Beschwerdeführerin am
20. August 2020 abwarten wollte (vgl. Beschwerdeantwort vom
8. September 2020). Auf die während des Einspracheverfahrens eingegangenen
schriftlichen Eingaben und Nachfragen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin
jeweils innert weniger Tage bzw. innert Wochenfrist reagiert, was ebenfalls
nicht zu beanstanden ist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor diesem Hintergrund
nicht vor. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet.
Da die Beschwerdegegnerin am 28. August 2020 über die Einsprache der
Beschwerdeführerin entschieden hat und sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde
einzig auf das Erwirken eines Entscheids beziehen kann, ist das
Beschwerdeverfahren ausserdem gegenstandslos geworden (vgl. E. II. 2.2
hiervor). Falls die Beschwerdeführerin mit dem Einspracheentscheid vom 28. August
2020 nicht einverstanden ist, wäre gegen diesen eine neue Beschwerde zu erheben.
Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung des Versicherungsgerichts
vom 1. September 2020 (Ziff. 3) aufmerksam gemacht.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG). Eine solche wäre der Beschwerdeführerin, die in eigener
Sache handelte und der kein übermässiger Aufwand entstanden ist, ohnehin nicht
zuzusprechen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4a).
6. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Demnach wird erkannt:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde
vom 8. August 2020 wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abzuschreiben ist.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer