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Entscheid

VSBES.2020.159

Invalidenrente

13. Oktober 2021Deutsch88 min

festhalten liess, verfügte die Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 132)

Source so.ch

fabi

Urteil vom 13. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 24. Juni 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1984 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Oktober 2013 bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) aufgrund von Nacken- und Schulterproblemen nach einem

Auffahrunfall zur Früherfassung an (IV-Stelle, Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Nach

dem Intake-Gespräch vom 25. November 2013 (IV-Nr. 11) meldete sie

sich sodann am 20. Februar 2014 (IV-Nr. 14) unter Hinweis auf ein

seit 2007 bestehendes Ekzem an beiden Händen und ein Schleudertrauma auf der

rechten Seite aufgrund des Unfalls vom 8. September 2013 zum

Leistungsbezug an.

1.2 Die Beschwerdegegnerin zog einen

Arbeitgeberfragebogen vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18), die Akten des

Unfallversicherers (IV-Nrn. 19.1 – 19.13) und des Krankenversicherers

(IV-Nrn. 20 f.) sowie medizinischen Unterlagen (IV-Nrn. 23, 25) bei.

Anschliessend liess sie Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD) am

30. Juli 2014 (IV-Nr. 30 S. 2 ff.) Stellung nehmen. In der Folge

wurde ein polydisziplinäres Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom

23. März 2015 eingeholt (IV-Nrn. 46.1 – 46.2). Zur

Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 24. April 2015 (IV-Nr. 49)

äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 18. Mai 2015 (IV-Nr. 52

S. 2 f.). Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig.

1.3 Der durch die Beschwerdegegnerin

in Auftrag gegebene Abklärungsbericht Haushalt wurde am 1. Oktober 2015 durch

die Abklärungsfachfrau D.___ erstellt (IV-Nr. 61). Nach weiteren

Stellungnahmen von Dr. med. B.___, RAD, vom 1. Februar 2016 (IV-Nr. 78

S. 2 f.) und der Abklärungsfachfrau D.___ vom 7. März 2016

(IV-Nr. 79) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit

Verfügung vom 19. Mai 2016 aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades

von 34 % ab (IV-Nr. 80). Die dagegen beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) am 22. Juni 2016

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 84 S. 3 ff.) wurde von diesem mit Urteil

VSBES.2016.175 vom 7. November 2017 (IV-Nr. 95 S. 5 ff.) in dem Sinne

gutgeheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf erneut entscheide.

2.

2.1 Nach dem Einholen weiterer medizinischer

Akten (IV-Nrn. 103, 105, 109) und der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.

med. B.___ vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 113 S. 2) wurde die

Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. Mai 2018 (IV-Nr. 114) über

die Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Begutachtung informiert. Die

mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (IV-Nr. 118) durch die Beschwerdeführerin

formulierten elf Ergänzungsfragen wurden in der Mitteilung der

Beschwerdegegnerin vom 17. August 2018 (IV-Nr. 125) nicht

berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin wurde die Begutachtung durch die

Gutachterstelle E.___ in Aussicht gestellt. Da die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 7. September 2018 (IV-Nr. 129) an den Ergänzungsfragen weiter

festhalten liess, verfügte die Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 132)

die Nichtzulassung derselben. Mit Eingabe vom 7. November 2018

(IV-Nr. 134.1) beantragte die Beschwerdeführerin, die Begutachtung sei

wegen Besorgnis fehlender Ergebnisoffenheit bei einer anderen Gutachterstelle

als der Gutachterstelle E.___ in Auftrag zu geben. Die in Bezug auf die Ergänzungsfragen

durch die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht am 29. November

2018 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 135) wurde von diesem mit Urteil

VSBES.2018.281 vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 139) abgewiesen. Am 26. Februar

2019 (IV-Nr. 149) liess die Beschwerdeführerin ein vorsorgliches Ausstandsbegehren

gegen den psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. F.___ stellen, der am Vortag

mit ihr das Explorationsgespräch geführt hatte. Die Beschwerdegegnerin holte

bei der Gutachterstelle E.___ am 6. März 2019 eine Stellungnahme ein

(IV-Nr. 152) und wies das Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 23. April

2019 (IV-Nr. 154) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Das polydisziplinäre

Gutachten der Gutachterstelle E.___ wurde am 8. Juli 2019 erstattet

(IV-Nr. 162).

2.2 In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 24. Juli

2019 (IV-Nr. 167) ein. Nachdem die Beschwerdeführerin vom 27. August

2019 Stellung genommen hatte (IV-Nr. 172), konsultierte die

Beschwerdegegnerin erneut den RAD-Arzt Dr. med. B.___ (Beurteilung vom 6. November

2019, IV-Nr. 179 S. 2 f.). Anschliessend wurde der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Januar 2020 (IV-Nr. 181) gestützt

auf die errechneten IV-Grade von 0 % (2014) und 15 % (2018) die

Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz

der am 4. Februar 2020 erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 184), gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. B.___, RAD, vom

30. März 2020 (IV-Nr. 195 S. 2 f.) und der

Abklärungsfachfrau D.___ vom 11. Mai 2020 (IV-Nr. 198), mit Verfügung

vom 24. Juni 2020 fest (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 13. August 2020 beim Versicherungsgericht

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 24. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei eine gerichtliche Begutachtung

den Fall der Beschwerdeführerin betreffend durchzuführen, dies unter Einbezug

der Fachrichtungen Neurologie und Neuropsychologie und unter Berücksichtigung

der Ergebnisse der laufenden berufspraktischen Erprobung bei der G.___ und

unter Anwendung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281.

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei

zur erneuten Begutachtung, zur Durchführung der gerichtlich verlangten

Haushaltabklärung und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

c) Subeventualiter: Es seien der

Beschwerdeführerin die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen (inkl.

qualifizierte und professionelle berufliche Eingliederungsmassnahmen nach den

Bestimmungen der Art. 8 ff. und Art. 14 ff. IVG) nach Massgabe einer

Invalidität von mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 %

seit wann rechtens gerichtlich zuzusprechen.

3. Dem psychiatrischen E.___-Teilgutachter

Dr. F.___ seien folgende Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten zu stellen:

1) Sie erwähnten eine vollständige

Remission der psychischen Störung im Zeitpunkt der Begutachtung 2019, dies

obwohl die Klinik H.___ in ihrem Austrittsbericht vom 12. August 2015 noch

von einer Chronifizierung und Persistier-ung des Beschwerdebildes ausgegangen

ist. Weshalb soll die psychische Schädigung der Versicherten zwischenzeitlich

weggefallen sein? Wie beurteilen Sie den zeitlichen Verlauf der psychischen

Störung hinsichtlich Umfang der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von 2010

(Erstanmeldung) bis zu Ihrer Begutachtung 2019 (die ähnliche Frage 8.2.5 im

IV-Fragenkatalog wurde von Ihnen bis heute nicht beantwortet)?

2) Auf Seite 194 Ihres Gutachtens (oben)

schreiben Sie, dass zur weiteren Stabilisierung sowie zur Rezidivprophylaxe

eine Fortsetzung der bisherigen Therapie zu empfehlen sei. Aus welchen Gründen

wurde (a) auf eine Verlaufsuntersuchung und (b) auf eine fremdanamnestische

Abklärung bei der behandelnden Psychiaterin, Frau I.___, verzichtet?

3) Auf Seite 190 des Gutachtens schreiben

Sie, dass die Beschwerdeführerin «ausgedehnte Reisen in die [...] Heimat»

unternehme und dass daher von einer «durchaus erhaltenen Gestaltungsfähigkeit

im Alltag» und einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Wie oft pro Jahr

finden diese Reisen statt, wie lange dauern diese und in welcher Form erfolgen

diese (begleitet oder unbegleitet, Auto oder Bahn oder Flugzeug etc.)?

4) Das C.___-Gutachten vom 23. März

2015 (Seite 22, Ziff. 6.8) beurteilte den gesundheitlichen Verlauf der

Beschwerdeführerin als schwer voraussehbar. Sie hingegen beurteilen die

Prognose auf Seite 183 Ihres Gutachtens insgesamt als gut. Wie begründen Sie

Ihre Schlussfolgerung angesichts der anderslautenden C.___-Beurteilung?

5) Im C.___-Gutachten ist von

eingeschränkter Präsenzzeit und vermehrtem Pausenbedarf die Rede. Wie

beurteilen Sie den Pausenbedarf der Versicherten (Anzahl pro Tag und Dauer

derselben)?

6) In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar

2020 beurteilt die behandelnde Psychiaterin eine professionelle

Arbeitsintegration auch lege artis als dringend angezeigt. Sie selber

beurteilten das Eingliederungspotenzial der Versicherten unter Ziff. 7.2

als erhalten und die diesbezügliche Prognose als gut. Wie beurteilen Sie die

von der Rechtsschutzversicherung eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen

und die daraus gewonnenen Erkenntnisse der berufspraktischen Erprobung?

4. Es sei gerichtlich eine protokollarische

Befragung der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Töchter zur Frage

der häuslichen und ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit und zur Einschränkung im

Haushalt durchzuführen (Beweisgegenstand: gerichtlich geforderte

Haushaltabklärung).

5. Frau J.___, [...] sei gerichtlich als

Zeugin zu befragen (Beweisgegenstand: aktenwidrige und willkürliche Feststellung

einer angeblich «subjektiven Krankheitsüberzeugung» der Versicherten durch die

Vorinstanz, Verletzung der Eingliederungspflicht durch die Beschwerdegegnerin

entgegen anderslautender fachärztlicher Empfehlungen, nicht gewürdigtes

Engagement der Rechtsschutzversicherung und Eingliederungspotential der

Beschwerdeführerin).

6. Herr K.___, Fürsprecher, [...] sei

gerichtlich als Zeuge zu befragen (Beweisgegenstand: Verletzung der

Eingliederungspflicht durch die Beschwerdegegnerin entgegen anderslautender

fachärztlicher Empfehlungen, nicht gewürdigtes Engagement der

Rechtsschutzversicherung und Eingliederungspotential der Beschwerdeführerin).

7. Dr. med. F.___, c/o E.___, [...] sei gerichtlich

als Zeuge unter gleichzeitigem Abspielen der Tonaufnahme vom 25. Februar

2019 zu befragen (Beweisthema: Widerspruch zwischen der Tonaufnahme des

Explorationsgespräches vom 25. Februar 2019 und der schriftlichen

Stellungnahme vom 6. März 2019, Unkenntnis des Fragebogens vom 12. Februar

2019 sowie Widersprüche in der Begutachtung der E.___).

8. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

bis zum Vorliegen der Erkenntnisse der laufenden berufspraktischen Erprobung

der Versicherten bei der G.___ und bis zum rechtskräftigen Abschluss der

laufenden Beschwerdeverfahren VSBES.2019.237 und VSBES.2019.229 vor dem

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zu sistieren.

9. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6

Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

10. Vor Eröffnung des materiellen Entscheides sei dem

unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten

Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.

11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

4. Mit prozessleitender Verfügung

vom 21. September 2020 (A.S. 57 f.) wird das Gesuch der

Beschwerdeführerin, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der

Erkenntnisse der laufenden berufspraktischen Erprobung der Beschwerdeführerin

bei der G.___ und bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden

Beschwerdeverfahren VSBES.2019.237 und VSBES.2019.229 vor dem

Versicherungsgericht zu sistieren, abgewiesen. Dazu ist anzufügen, dass das

Versicherungsgericht inzwischen in beiden Verfahren das Urteil gefällt hat.

5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 23. November 2020 (A.S. 64) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Die mit Eingabe vom 8. Dezember

2020 eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (A.S. 66

ff.), geht mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 (A.S. 70) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Mit Verfügung vom 25. März 2021

(A.S. 71 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 13.

Oktober 2021, 14.00 Uhr, vorgeladen.

8. Der im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung vom 13. Oktober 2021 (vgl. Protokoll der Verhandlung) gestellte

Beweisantrag, die Urkunden 8, 9 und 10 seien als Beweismittel zu den Akten zu

nehmen, wird gutgeheissen. Im Parteivortrag bestätigt der Vertreter der

Beschwerdeführerin die gestellten Rechtsbegehren.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juni 2020) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242

E. 2.1 S. 243).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a)

und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem 8. September 2013 geltend

gemacht (IV-Nr. 14), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst

nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2014 vorliegen. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs vom 20. Februar 2014 (IV-Nr. 14

S. 6), was hier im August 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. August 2014 gegeben sein.

Damit sind die ab 1. Januar 2014 geltenden Bestimmungen des IVG

massgebend.

2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

3.

3.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in

fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere

medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.).

3.3 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4. Die Parteien begründen in ihren

Rechtsschriften den jeweiligen Standpunkt wie folgt:

4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 24. Juni 2020 (A.S. 1 ff.), im Wesentlichen fest,

ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr tätig sein könne, weil diese

Tätigkeit mit erheblicher und regelmässiger Hautbelastung verbunden sei. Durch

das Tragen von Schutzhandschuhen könne diese Belastung zwar in gewissem, aber

nicht ausreichendem Umfang vermieden werden. Eine der Behinderung optimal angepasste

Tätigkeit müsse frei von Kontakt mit hautbelastenden Stoffen sein, d.h. kein

Kontakt zu Reinigungsmitteln, Desinfektionsmitteln, Säuren oder Laugen sowie längerer

Feuchtarbeit. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit sei nicht gegeben, d.h. der Beschwerdeführerin sei eine solche

Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar.

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute bei voller Gesundheit einer

ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 70 % nachgehen würde.

Entsprechend würden 30 % in den Aufgabenbereich Haushalt fallen. Unter

Anwendung der gemischten Bemessungsmethode errechne sich aus den beiden

Bereichen (ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ein

Gesamtinvaliditätsgrad von 5 % im Jahr 2014 und aktuell von 15 %. Ein

Rentenanspruch sei somit nicht entstanden.

Gemäss aktueller Berechnung bestehe im

ausserhäuslichen Bereich eine Einschränkung von 11 % (gerundet). Es sei davon

auszugehen, dass sich die Einschränkung im Bereich der Haushalttätigkeiten eher

reduziert habe (weniger als 4.5 %).

Bei einem Haushalt-Anteil von 30 %

vermöchten auch Einschränkungen in einem ausserordentlich hohen Ausmass keine

Rente zu begründen. Entsprechend könne auf eine Haushaltsabklärung verzichtet

werden. Für Einzelheiten werde auf den Situationsbericht vom 24. Juli 2019

verwiesen, der einen festen Bestandteil dieses Entscheides bilde.

4.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. August 2020 (A.S. 10 ff.) entgegenhalten,

die vorhandenen psychiatrischen Akten erlaubten weiterhin keine schlüssige

Beurteilung im Lichte der nun massgeblichen Beurteilungskriterien. So vermittle

die vom durch die Begutachtungsstelle E.___ beigezogenen psychiatrischen Teilgutachter

Dr. med. F.___ diagnostizierte «leichte, angeblich weitgehend remittierte

Angst- und depressive Störung, gemischt, nach ICD-10 F41.2» immerhin ein

psychisches Störungsbild, welches den pathogenetisch-ätiologisch unklaren

syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (sog. «Päus-BonoG»)

zugerechnet werden könne. Zumindest sei bei der widersprüchlichen Aktenlage ein

solches Beschwerdebild nicht auszuschliessen. Indem sich die Beschwerdegegnerin

geweigert habe, die bundesgerichtlich verlangte Indikatorenprüfung im Rahmen

eines strukturierten Beweisverfahrens durchzuführen, habe sie Art. 97

Abs. 1 BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht, SR 173.110) verletzt

(A.S. 26). Gemäss BGE 141 V 281 sei bei der sog. Indikatorenprüfung im

Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens auch und besonders den Resultaten

der beruflichen Eingliederung Rechnung zu tragen (E. 4.3.1.2; A.S. 27).

Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb vor der Begutachtung, spätestens aber vor

der Indikatorenprüfung berufliche Integrationsmassnahmen durchführen,

mindestens aber deren Resultate abwarten müssen (A.S. 29). Sie hätte daher

zumindest die Ergebnisse des laufenden Eingliederungsprozesses bei der G.___ abwarten

müssen. Dies habe sie aber nicht getan. Die so erfolgte Verletzung der

Eingliederungspflicht durch die Beschwerdegegnerin müsse im vorliegenden

gerichtlichen Beschwerdeverfahren ausserhalb der von der IV-Verwaltung

einseitig gesammelten Akten evaluiert werden. Damit dränge sich eine

gerichtliche Befragung derjenigen Personen auf, welche die Beschwerdeführerin

auf ihrem Eingliederungsweg unterstützt hätten. Dabei handle es sich um die

Eingliederungsfachfrau J.___ und um Herrn K.___, Fürsprecher, der im Namen der

Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache für die Eingliederungsmassnahmen

erteilt habe. Auch sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen

der Erkenntnisse der laufenden berufspraktischen Erprobung der Beschwerdeführerin

bei der G.___ zu sistieren, andernfalls die dort gewonnenen Erkenntnisse im

Beschwerdeverfahren im Rahmen der Indikatorenprüfung nicht berücksichtigt

werden könnten (A.S. 31).

Auf das Gutachten der Gutachterstelle E.___

könne auch inhaltlich nicht abgestellt werden. So fehle es im psychiatrischen

Teilgutachten vom 8. Juli 2019 an einer inhaltlichen Auseinandersetzung

mit den klassifikatorischen Vorgaben gemäss der vom Gutachter selber diagnostizierten

leichten, weitgehend remittierten Angst- und depressiven Störung, gemischt nach

ICD-10 F41.2 (vgl. S. 198 des Gutachtens) und der Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde, was vom Versicherungsgericht im Urteil vom 7. November

2017 bereits als mangelhaft deklariert worden sei und zur Kassierung des

Gutachtens der Gutachterstelle C.___ geführt habe. Der Gutachter Dr. med. F.___

habe auch die Adoleszenz-Kriterien nach ICD-10 einer Persönlichkeitsstörung

nach F60 falsch zitiert und damit einen schweren Diagnosefehler begangen

(A.S. 32). In diesem Zusammenhang habe er auch die durch Frau I.___ im

Bericht vom 2. April 2018 diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung

in Abrede gestellt. Der Psychiater habe sich denn auch nicht mit der durch die

behandelnde Psychiaterin benannten Bedingung auseinandergesetzt (A.S. 33

f.). Dr. med. F.___ habe in seiner Stellungnahme vom 6. März 2019 zudem nicht

die Wahrheit geschrieben, was durch die Tonaufnahmen vom 25. Februar 2019

klar belegt sei. Er sei zu diesen offensichtlich falschen Aussagen zu befragen.

Dr. med. F.___ verwende zudem stereotype Leerformeln, die nicht zu überzeugen

vermöchten (A.S. 35). Es finde keine inhaltliche Auseinandersetzung mit

den durch den Gutachter festgestellten Befunden statt, wonach die

Beschwerdeführerin auf den Gutachter «latent gereizt und angespannt wirke»,

Ein- und Durchschlafstörungen habe, eine rasche Ablenkbarkeit, Konzentrations-

und Gedächtnisstörungen sowie Angstzustände und Albträume vorhanden seien

(A.S. 37). Zudem fehlten die Unterschriften der Gutachter und der Nachweis

einer elektronischen Signatur, womit das Gutachten auch formell nicht zu

überzeugen vermöge. Weiter habe die Beschwerdegegnerin die vom Versicherungsgericht

mit Urteil vom 7. November 2017 angeordnete neue Haushaltsabklärung nicht vorgenommen

(A.S. 47 f.). Frau D.___ habe auch gar nicht zum Gutachten der

Gutachterstelle E.___ vom 8. Juli 2019 Stellung nehmen können, obwohl das

Versicherungsgericht dies gefordert habe. Die Beschwerdeführerin habe mit dem

angestrebten 80 bis 100%-Pensum bei der G.___ auch dokumentiert, dass sie im

Gesundheitsfall tatsächlich 100 % arbeiten würde. Bereits nach dem 1. März

2010 habe sie versucht, im Wunschpensum von 90 % Fuss zu fassen. Daher dürfe

die gemischte Methode nicht angewendet werden.

5.

5.1 Mit dem Urteil VSBES.2016.175

vom 7. November 2017 (IV-Nr. 95 S. 5 ff.) hat das Versicherungsgericht die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die damaligen

Erwägungen sind für das Gericht im vorliegenden Verfahren verbindlich, soweit

der damals zu beurteilende Zeitraum bis zur Verfügung vom 19. Mai 2016

betroffen ist. Sie enthalten insbesondere die folgenden Festlegungen:

5.1.1 In E. II. 8.1 prüfte das Gericht

den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der C.___ vom 23. März 2015. Es

gelangte zum Ergebnis, das rheumatologische und das neurologische Teilgutachten

würden den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

gerecht. Demgegenüber vermöchten das dermatologische und das psychiatrische

Teilgutachten nicht vollständig zu überzeugen. Deshalb seien ergänzende

medizinische Abklärungen erforderlich (vgl. E. II. 8.2 des Urteils

vom 7. November 2017). Weiter führte das Gericht aus (E. II. 9), da die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer noch nicht abschliessend und

umfassend abgeklärt worden sei, könnte auch nicht auf den Abklärungsbericht

Haushalt vom 1. Oktober 2015 abgestellt werden. Da der von der

Beschwerdegegnerin angenommene Status (Erwerbstätigkeit 70 %, Aufgabenbereich

30 %) zu bestätigen sei, werde die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen der

Ergebnisse der ergänzenden medizinischen Abklärungen auch eine neue Haushaltsabklärung

durchzuführen haben (E. II. 9.5.3 des Urteils vom 7. November 2017).

5.1.2 Zusammenfassend hielt das

Versicherungsgericht in seinem Urteil VSBES.2016.175 vom 7. November 2017

fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei noch nicht umfassend

abgeklärt und aufgrund des bis zum Verfügungszeitpunkt vom 19. Mai 2016

festgestellten Status (70 % ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit, 30 % Haushalt / Kinderbetreuung) sei bei

der Berechnung des IV-Grades die gemischte Methode anzuwenden. Folglich wurde

die Beschwerdegegnerin damit beauftragt, nach dem Vorliegen der Ergebnisse

ergänzender medizinischer Abklärungen auch eine neue Haushaltabklärung

durchzuführen.

5.2 Es stellt sich zunächst die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem ihr mit Urteil VSBES.2016.175 vom

7. November 2017 durch das Versicherungsgericht erteilten Auftrag

nachgekommen ist:

5.2.1 Nach dem Vorliegen des Urteils nahm

die Beschwerdegegnerin zunächst Berichte des dermatologischen Spezialarztes

Prof. Dr. med. L.___, Leiter Allergologie, Spital M.___, vom 13. Februar

2018 (IV-Nr. 103 S. 1 ff.), der Hausärztin Dr. med. N.___,

Allgemeinärztin FMH, vom 1. März 2018 (IV-Nr. 105) und der

behandelnden Psychiaterin pract. med. I.___ vom 2. April 2018

(IV-Nr. 109) zu den Akten. Aufgrund der anschliessend eingeholten

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 7. Mai 2018

(IV-Nr. 113 S. 2) gab die Beschwerdegegnerin ein erneutes

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches der Gutachterstelle E.___

zugeteilt und durch diese am 8. Juli 2019 erstattet wurde

(IV-Nr. 162). Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau D.___

um einen Situationsbericht, wobei sie auf den im Gerichtsurteil VSBES.2016.175

vom 7. November 2017 erwähnten neuen Haushaltabklärungsbericht hinwies

(IV-Nr. 167 S. 1). Im Situationsbericht vom 24. Juli 2019 führte

die Abklärungsfachfrau D.___ aus, es könne auf eine Haushaltsabklärung an Ort

und Stelle verzichtet werden (IV-Nr. 167 S. 2 f.). Es sei davon

auszugehen, dass sich die Einschränkungen im Bereich der Haushaltstätigkeit

eher reduziert hätten (weniger als 4.5 %). Bei einem Haushalt-Anteil von

30 % vermöchten auch Einschränkungen in einem ausserordentlich hohen

Ausmass keine Rente zu begründen. Daran hielt die Abklärungsfachfrau sodann

auch in ihrer Stellungnahme zum Einwand vom 11. Mai 2020 (IV-Nr. 198)

fest, wobei sie ergänzend ausführte, dass sich die Lebenssituation der

Beschwerdeführerin seit dem Gerichtsurteil vom 7. November 2017 nicht

verändert habe und daher am im entsprechenden Urteil erhobenen Status

(70 % ausserhäuslich erwerbstätig: 30 % im Haushalt tätig)

festgehalten werden könne.

5.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat somit

nach dem Vorliegen des Urteils des Versicherungsgerichts VSBES.2016.175 vom

7. November 2017 weitere medizinische Akten eingeholt und eine neue

polydisziplinäre Begutachtung veranlasst. Zudem erging nach dem Vorliegen der

medizinischen Abklärungen ein Auftrag an die Abklärungsfachfrau D.___. Deren

Situationsbericht vom 24. Juli 2019 basiert nicht auf einer neuen

Abklärung vor Ort. Die Abklärungsfachperson begründet dies damit, dass sich der

Status nicht verändert habe und die Einschränkungen im Haushalt angesichts der

neuen medizinischen Aktenlage eher geringer einzuschätzen wären. Diese

Überlegungen sind, sollten sie zutreffen, grundsätzlich geeignet, den Verzicht

auf eine Abklärung vor Ort zu begründen. Es kann somit nicht gesagt werden, die

Beschwerdegegnerin habe die Vorgaben des Rückweisungsurteils verletzt. Ob die

Einschätzung der Abklärungsfachfrau korrekt war, wird noch zu prüfen sein. Es

ist aber festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den ihr durch das

Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2016.175 vom 7. November 2017

auferlegten Verpflichtungen nachgekommen ist, ohne dass bereits an dieser

Stelle zu prüfen wäre, ob ihr Vorgehen auch inhaltlich zu überzeugen vermag.

6. Für die Beurteilung der

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

6.1 Prof. Dr. med. K.___, Leitender

Arzt, M.___, Dermatologie -Allergologie, hielt im Bericht vom 22. Mai

2013 (IV-Nr. 23 S. 14 f.) folgende Diagnosen fest:

Verdacht auf

chronisch-irritatives Handekzem

Kontakt-Sensibilisierung

gegen Thiurame ohne aktuelle klinische Relevanz

Die Beschwerdeführerin übe etwa seit

zehn Jahren eine berufliche Tätigkeit in der Krankenpflege aus. Vor etwa sechs

Jahren sei es erstmalig zu einem passageren Auftreten von Hautveränderungen an

den Händen gekommen. Seit über einem Jahr seien jedoch erneut Hautveränderungen

aufgetreten, die in den Ferien (etwa 14 Tage) komplett abgeheilt seien. Während

dieser Zeit habe sie auch keine Hausarbeiten durchgeführt. Auch nach einem

Wechsel von Latex- auf Vinyl-Handschuhe habe es keine Befundverbesserung

gegeben. Die Hautveränderungen sprächen gut auf eine Lokaltherapie mit

Elocom-Crème an, die aber anfangs zu einem Brennen der Haut führe, nach

Absetzen trete jedoch rasch wieder ein Rezidiv ein. Sie verwende als Hautschutz

ein im O.___ vorhandenes Präparat. Besondere Triggerfaktoren beruflicher oder

ausserberuflicher Art würden verneint. Die jetzt durchgeführte allergologische

Untersuchung mit potenziell relevanten Kontakt-Allergenen habe keinen Hinweis

auf eine Sensibilisierung ergeben. Trotz der anamnestisch raschen Abheilung nach

der Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit scheine danach doch ein irritatives

Handekzem vorzuliegen. Dafür spreche auch der Wechsel von Latex- zu

Vinyl-Handschuhen, da erstere gelegentlich, letztere aber keine Thiurame enthielten.

Da es unter Anwendung der Elocom-Salbe zu keiner erkennbaren Besserung des Befundes

gekommen sei, werde die Fortsetzung der Therapie unter nächtlichen

Okklusivverbänden sowie die konsequente Anwendung von Excipial Protect

empfohlen. Wieder auftretende Rhagaden könnten mit Urgo-Direkt behandelt

werden.

6.2 Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 18. September 2013 (IV-Nr. 19.12 S. 18) diagnostizierte Dr.

med. O.___, Allgemeinmedizin FMH / Homöopathie SVHA, ein HWS-Distorsionstrauma

vom 8. September 2013. Im Verlauf seien Nacken- und Kopfschmerzen

aufgetreten. Gegenwärtig werde mit Physiotherapie, NSAR und Halskragen

behandelt. Seit dem 8. September 2013 bis unklar bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit.

6.3 Nach der Konsultation vom

8. Januar 2014 erklärte Dr. med. P.___, Interventionelle Schmerzdiagnostik

und Therapie, Klinik [...], [...] (IV-Nr. 23 S. 13), es sei eine MRI

der Wirbelsäule durchgeführt worden. Im lumbalen Bereich bestehe eine

Osteochondrose L5/S1. Im oberen BWS-Bereich seien klare Liquorflussartefakte

gegeben. Die Beschwerdeführerin sei beim Neurologen Dr. med. Q.___ für eine

Beurteilung angemeldet worden.

6.4 Dr. med. R.___, Facharzt FMH für

Neurologie, Klinik T.___, hielt anlässlich der Untersuchungen vom 13. und

17. Januar 2014 im Bericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 23

S. 6 f.) folgende Beurteilung fest: Zunächst einmal finde er in der

neurologischen Untersuchung normale Befunde, er habe keine Anhaltspunkte für

eine cervicale radikuläre Schädigung oder eine Halsmarkschädigung. Auch im

Zusammenhang mit den auffälligen Strukturen im Spinalkanal zeigten sich keine

Zeichen von Seiten des Brust- und Lendenmarks. Die Veränderungen, die in der MR

erkannt worden seien, seien einerseits als Flussartefakte zu interpretieren,

andererseits bestehe eine venöse Anomalie, die jedoch von keinerlei

pathologischer Bedeutung sei. Insgesamt könne er eine traumatische Schädigung

oder andere Beeinträchtigung von Rückenmark oder Nervenwurzel nicht nachweisen.

6.5 Dr. med. P.___ führte im Bericht

vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 23 S. 7) aus, es sei in der

Zwischenzeit die gründliche neurologische Abklärung durchgeführt worden und im

cervicalen Bereich habe keine Pathologie bestätigt werden können. Die

Liquorpunktion sei durchgeführt worden. Es sei anschliessend leider zu einem

vorübergehenden Hypoliquorrhoesyndrom gekommen. Dieses habe sich bereits

weitgehend normalisiert. Die Indikation für die Infiltrationen im HWS-Bereich

habe nicht gestört [wohl: gestellt] werden können. Im LWS-Bereich zeige sich

eine Osteochondrose mit kleiner Hernierung L5/S1. Aktuell jedoch

asymptomatisch. Klinisch verspüre die Beschwerdeführerin weiterhin massive

bewegungs- und belastungsabhängige Nackenschmerzen. Die medikamentöse Therapie

mit Zaldiar habe eine gewisse Schmerzreduktion gebracht, jedoch verspüre sie

starke Nebenwirkungen wie Schwindel und Konzentrationsstörungen. Somit könne

die Rückkehr in den Arbeitsprozess noch nicht durchgeführt werden. Eine

konsequente konservative Therapie in stationären Bedingungen sollte diskutiert

werden.

6.6 Im Arztbericht vom 9. April

2014 (IV-Nr. 23 S. 1 ff.) wies Dr. med. O.___ folgende Diagnosen aus:

Therapieresistentes, z.T.

invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Verkehrsunfall

September 2013

Schweres Kontaktekzem

beider Hände, Allergie auf Desinfektionsmittel, Putzmittel, Abwaschmittel, seit

2007

Die Beschwerdeführerin sei in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehilfe ab August 2013 bis andauernd zu

100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Sie sei bei

den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. So

müssten die Mutter, der Ehemann und die Schwiegermutter seit Beginn der

Schmerzen helfen. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen

Tätigkeit durch Rückenschmerzen (massiv schmerzbedingt eingeschränkte

Beweglichkeit und Verlust der Kraft in den oberen Extremitäten) und ein

massives Ekzem an beiden ganzen Hände mit Rissen, Blutungen, Wundwasser nach

Kontakt mit Desinfektionsmittel, aus. Die bisherige Tätigkeit sei der

Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Es seien ihr auch keine anderen

Tätigkeiten zumutbar. Sie könne nicht einmal den eigenen Haushalt machen.

6.7 Im Arztbericht vom 27. Mai

2014 (IV-Nr. 25) bestätigte der Dermatologe Prof. Dr. med. K.___ die

Diagnose «Verdacht auf chronisches irritatives Handekzem» (vgl. E. II. 6.1

hiervor). Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit in der Krankenpflege ab

27. August 2013 bis heute 100 % arbeitsunfähig. Der

Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden. Die Arbeitsfähigkeit könne im

bisherigen Tätigkeitsbereich durch konsequenten Hautschutz verbessert werden.

Es sei noch nicht absehbar, wie sich diese Massnahmen auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken werden. Aktuell seien alle Tätigkeiten ohne mechanische oder

chemische Hautbelastung der Hände zumutbar, wobei diese aktuell für vier Stunden

pro Tag ausgeübt werden könnten. Es bestehe keine verminderte

Leistungsfähigkeit.

6.8 Im polydisziplinären Gutachten

der Gutachterstelle C.___ (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,

Rheumatologie, Neurologie und Dermatologie) vom 23. März 2015 (IV-Nr. 46.1)

wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten

(S. 21):

1. Chronisches irritativ-toxisches

Handekzem mit kontaktallergischer Komponente (ICD-10 L24.8)

2. Typ IV Sensibilisierung auf Thiuram Mix

(ICD-10 L23.8)

Folgende Diagnosen hätten keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

2. Status nach kraniozervikalem

Beschleunigungstrauma vom 8. September 2013

(ICD-10 S13.5)

unmittelbar posttraumatisch

Grad II gemäss QTF

posttraumatische

Entwicklung eines chronifizierten, therapieresistenten zervikalen, zervikozephalen,

zervikoscapulären bis zervikobrachialen Schmerzsyndroms rechts unklarer

Ätiologie

radiomorphologisch MRT HWS,

BWS und LWS vom 11. Dezember 2013 ohne jegliche Hinweise für relevante

degenerative oder posttraumatische ossäre / diskogene Veränderungen

3. Zustand nach Liquorunterdrucksyndrom bei

Zustand nach Myelographie (ICD-10 G97.0)

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in

der angestammten und in jeder anderen Tätigkeit mit Kontakt zu

sensibilisierenden bzw. reizenden Stoffen und bei Feuchtarbeiten keine

Arbeitsfähigkeit. Für diesbezüglich angepasste Tätigkeiten betrage die Arbeits-

respektive Leistungsfähigkeit mindestens 50 %. Im Haushalt, wo ungeeignete

Tätigkeiten von der Familie übernommen werden könnten, bestehe eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 22).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der

Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten

Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass direkt nach dem

HWS-Distorsionstrauma im September 2013 eine befristete 100%ige

Arbeitsunfähigkeit während circa drei Monaten angenommen werden könne.

Nachfolgend müsse von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in geeigneten Tätigkeiten

ausgegangen werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der

Unterlagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 (S. 22 f.).

Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin sei grundsätzlich besserungsfähig. Aus dermatologischer

Sicht empfehle sich weiterhin eine intensive dermatologische Betreuung sowie

das strikte Meiden jeglicher irritierender bzw. sensibilisierender Substanzen. Bei

Persistenz empfehle sich eine stationäre Behandlung mit Gewährleistung der

optimalen Therapiekontrolle und Verhinderung von Artefakten. Gegebenenfalls

müsste die Situation in einem Jahr aus dermatologischer Sicht erneut evaluiert

werden. Ansonsten könnten aus somatischer Sicht keine Therapievorschläge

gemacht werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Behandlung der Schlafstörung

mit einem nicht abhängig machenden, schmerzmodulierenden Antidepressivum wie

z.B. Remeron zu empfehlen.

Berufliche Massnahmen seien aufgrund der

ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum

durchführbar und könnten deshalb nicht empfohlen werden (S. 23).

6.9 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Mai

2015 (IV-Nr. 52 S. 2 f.) fest, auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle C.___ vom 23. März 2015 könne abgestellt werden.

6.10 Im Austrittsbericht der Klinik H.___,

[...], vom 12. August 2015 (IV-Nr. 76) über die stationäre Behandlung

vom 2. bis 30. Juli 2015 nennen die Psychologin U.___ sowie Dr. med. V.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin, und Dr. med. W.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, Oberärztin, als Hauptdiagnose eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Nebendiagnosen seien eine mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1); Rückenschmerzen, nicht näher bezeichnet:

Zervikothorakalbereich (ICD-10 M54.93, nach Autounfall im September 2013; Dermatitis,

nicht näher bezeichnet (ICD-10 L30.9) sowie eine mittlere

Schmerzchronifizierung Stadium II nach Gerbershagen.

Zur Lebensgeschichte wird ausgeführt,

der Vater der Beschwerdeführerin sei ca. 1982 in die Schweiz gekommen und

habe beim Ausbruch des Krieges die Familie nachgeholt. Die Beschwerdeführerin

sei damals sechsjährig gewesen. Sie lebe seither in der Schweiz. Bis zum Unfall

habe sie zu 70 % als Pflegehelferin in der Alterspflege gearbeitet; sie

habe sich mit Mann ab mit der Kinderbetreuung und den Arbeitsschichten

abgewechselt. Seit einem Unfall im September 2013 leide sie unter sehr starken

Schmerzen, welche bisher auf keinerlei Intervention angesprochen hätten. Seit

Juli 2014 bestehe eine zusätzliche psychiatrische Behandlung wegen zunehmender

Schlafstörung, depressiver Symptomatik, Albträumen und wiederkehrender Bilder

des Unfalls. Im Mai 2014 habe die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle

verloren, im März 2015 hätten die Taggeld- und Unfallversicherung die

Leistungen eingestellt. Die depressive und die Schmerzsymptomatik

persistierten, eine stationäre Intervention sei notwendig (S. 2). Die

Beschwerdeführerin sei mit grosser Erschöpfung aufgrund der Schmerzen, den

Schlafschwierigkeiten und dem ungewissen Schmerzverlauf eingetreten. Im Verlauf

habe sich gezeigt, dass Konflikte mit der Verwandtschaft in [...] sie sehr

beschäftigten. Sie habe Erschrockenheit darüber gefühlt, dass ihr die Themen

noch so nahe gewesen seien, und auch stark den Wunsch gehegt, die Vergangenheit

loszulassen und ruhen zu lassen. Auch in ihren Träumen zeigten sich die

Konfliktinhalte, sie habe sich in der Verteidigung und im Kampf um ihre eigene

Familie und ihre Finanzen erlebt. Der immer gleiche Albtraum, den sie nahezu

jede Nacht erlebt habe (es sei Nacht, sie sei am Laufen, jemand greife sie von

hinten an und wolle ihr die Kinder wegnehmen), zeige deutlich traumatische

Inhalte auf. Die Beschwerdeführerin habe von den Spezialtherapien profitiert

(S. 3). Sie habe in Bezug auf die somatische Therapie vom multimodalen

Physiotherapieprogramm profitiert. Die Körperwahrnehmung habe deutlich

verbessert werden können. In der Schmerzgruppe seien Strategien zur Verbesserung

des Umgangs mit den Schmerzen erlernt worden. Die Zusammenhänge zwischen Psyche

und Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin deutlicher geworden. Ansonsten

seien während des Aufenthalts keine behandlungsbedürftigen somatischen

Erkrankungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei während des Aufenthalts

100 % arbeitsunfähig gewesen und arbeitsunfähig entlassen worden

(S. 4).

6.11 Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ hielt

in seiner Aktennotiz vom 6. August 2015 (IV-Nr. 55) fest, eine

abschliessende Beurteilung anhand des polydisziplinären Gutachtens vom

23. März 2015 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) sei möglich. IV-relevant sei das

rein dermatologische, also somatische Problem (chronisch irritativ-toxisches

Handekzem mit allergischer Komponente), das zu einer Arbeitsunfähigkeit ab

August 2013 geführt habe. Das zwischenzeitlich am 8. September 2013

aufgetretene kraniozervikale Beschleunigungstrauma habe die Beschwerdeführerin

nur während drei Monaten eingeschränkt. Damals sei sie aber bereits wegen des

Handekzems ganz arbeitsunfähig gewesen. Auf die Stellungnahme des RAD vom

18. Mai 2015 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) könne unverändert

abgestellt werden.

6.12 Die Abklärungsfachfrau I.___

hielt im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Oktober 2015 (IV-Nr. 61)

fest, unter Berücksichtigung der Akten und des Gesprächs vor Ort sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin in einem ausserhäuslichen

Arbeitspensum von 70 % arbeiten würde und zu 30 % im Haushalt tätig

wäre. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte

Bemessungsmethode zur Anwendung. Aus medizinischer Sicht bestehe für eine

angepasste Verweistätigkeit eine Erwerbsfähigkeit von 50 %. Bei einem

ausserhäuslichen Anteil von 70 % und einer Einschränkung von 42 %

ergebe sich ein Behinderungsgrad von 29,4 %. Im Aufgabenbereich Haushalt

sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort

eine Einschränkung von 15 % erhoben worden; bei einem Anteil von 30 %

ergebe sich ein Behinderungsgrad von 4,5 %. Unter Anwendung der gemischten

Bemessungsmethode resultiere letztlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 34 %

(gerundet). Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein

Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 10).

6.13 Dr. med. B.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2016 (IV-Nr. 78 S. 2 f.)

fest, im Austrittsbericht der Klinik H.___, [...], vom 12. August 2015 (vgl.

E. II. 6.10 hiervor) werde eine erhebliche psychosoziale Belastung geschildert.

Die Angaben zur Anamnese und die aufgeführten Befunde liessen hingegen weder

eine PTBS [posttraumatische Belastungsstörung] als wahrscheinlich erscheinen

noch eine mittelgradig ausgeprägte Depression nachvollziehen. Im Vordergrund

schienen eher ängstliche Anteile zu stehen. Die erwähnten depressiven Symptome

entsprächen einer leichten Episode. Passend zur eher leichten Symptomatik, wie

sie fast gleichlautend auch schon der psychiatrische Gutachter im Rahmen der

Beurteilung der Gutachterstelle C.___ festgehalten habe, sei während des

Klinikaufenthalts auch lediglich eine niedrig dosierte Medikation installiert

worden. Hier stünde bei Bedarf ein grosses Reservepotential zur Verfügung. Den

eingereichten medizinischen Unterlagen, besonders dem Austrittsbericht der

Klinik H.___ vom 12. August 2015, könnten keine Anhaltspunkte entnommen

werden, die eine andere Arbeitsunfähigkeit als die vom RAD in der Stellungnahme

vom 18. Mai 2015 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) angenommene begründen könnten.

Die beschriebene Symptomatik sei weitgehend die gleiche. Es werde zwar eine

neue Diagnose gestellt, doch werde hier der bekannte Sachverhalt lediglich

bezüglich der möglichen Ätiologie anders beurteilt. Eine entsprechende

therapeutische Konsequenz sei jedoch soweit ersichtlich nicht gezogen worden.

Eine weitere medizinische Begutachtung sei nicht angezeigt.

6.14 Im Austrittsbericht der Klinik X.___

vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 92 S. 10 – 13) hielten PD Dr.

med. Y.___, Chefarzt Neurologie, und lic. phil. Z.___, Leitende

Neuropsychologin, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, in Bezug auf die

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 25. April bis 21. Mai 2016

folgende Diagnosen fest:

Status nach HWS-Distorsion

am 8. September 2013 mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen

Verdacht auf

posttraumatische Belastungsstörung

Chronisches Kontaktekzem

Der Eintritt mit den oben genannten

Diagnosen sei zur stationären Neurorehabilitation erfolgt. Beim Eintritt habe

sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand

präsentiert, sei allseits orientiert und kardio-pulmonal kompensiert gewesen.

Sie habe über chronische Kopf- und Nackenschmerzen berichtet und sei frei mobil

gewesen. Ziele des Rehabilitationsaufenthaltes der Beschwerdeführerin seien

eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik und eine Rekonditionierung gewesen.

Sie habe am Therapieprogramm regelmässig und motiviert teilgenommen und gute

Fortschritte erzielen können. Die Schmerzintensität habe durch die Therapien

deutlich reduziert werden können. Während des Aufenthalts sei die Schmerzindikation

angepasst worden: Es sei eine Behandlung mit Lyrica 25 mg / d

begonnen worden. Am 21. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin nach

komplikationslosem Therapieverlauf in einem deutlich gebesserten Zustand nach

Hause entlassen werden können.

6.15 Der behandelnde Dermatologe Prof.

Dr. med. L.___ hielt in seinem Arztbericht vom 13. Februar 2018

(IV-Nr. 103) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

− Chronisches Handekzem, seit 2012

− DD: Chronisch-irritativ

− Sensibilisierung gegen Thiurame

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Altenpflegerin bestehe seit 2013 bis anhaltend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig / gebessert. Anamnese: stabiler

Hautbefund mit leichten Ekzemzeichen. Erhobene Befunde: umschriebene Erytheme

mit leichten Rhagaden. Die Prognose sei langfristig bei chronischem Verlauf

nicht sicher abzuschätzen. Bisher seien aufgrund des Hautzustandes Tätigkeiten

in der Kranken- / Altenpflege nicht möglich gewesen. Alle potentiell

hautschädigenden Tätigkeiten müssten bis auf weiteres unterlassen werden. Die

Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden.

Der Beschwerdeführerin zumutbar seien Tätigkeiten ohne potentielle Hautirritation,

wie Büroarbeiten. Solche Arbeiten wären der Beschwerdeführerin in einem

zeitlichen Rahmen von 8 Stunden pro Tag zumutbar.

6.16 Dr. med. N.___ führte in ihrem

Arztbericht vom 1. März 2018 (IV-Nr. 105) folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

Allergisches Kontaktekzem,

Allergie auf Desinfektionsmittel, Putzmittel, Abwaschmittel, seit 2007

therapieresistentes, z.T.

invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Verkehrsunfall

September 2013

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Pflegehilfe sei die Beschwerdeführerin von August 2013 bis März 2015 zu

100 % und von März 2015 bis andauernd zu 50 % arbeitsunfähig gewesen.

Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Befunde seien bei Prof. Dr. med.

L.___ zu erfragen. Mit dem Kontaktekzem sei es der Beschwerdeführerin

unmöglich, auf dem Pflegeberuf zu arbeiten. Die bisherige Tätigkeit sei ihr

nicht mehr zumutbar.

6.17 Die Psychiaterin pract. med. I.___

hielt im Bericht vom 2. April 2018 (IV-Nr. 109) folgende Diagnosen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 6):

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit Anteilen der narzisstischen, der paranoiden, der

abhängigen und der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung. ICD-10 F61.0

Rezidivierende depressive Störung,

Episoden mittelgradig bis schwer. ICD-10 F33.(1-2).

Intermittierend bei

psychischer Belastungszunahme: Panikstörung ICD-10 F41.0 und Agoraphobie ICD-10

F40.0

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung ICD-10 F45.4

Funktionseinschränkungen aus

psychiatrischer Sicht: Verminderte Reflexionsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin

leide unter therapieresistenten, nicht willentlich überwindbaren

psychiatrischen Einschränkungen. Ihre Konzentration und Ausdauer seien sehr

stark eingeschränkt. Ihre Aktivitätsspanne sei vermindert (1 bis 2 Stunden

maximal). Sie ermüde rasch, sei schnell überlastet, könne auf das Gegenüber

nicht mehr eingehen. Körperliche Symptome: Schwindel,

Kopf-Nacken-Rückenschmerzen, müsse sich dann zur Reorientierung hinlegen. Dazu

kämen motivationale Defizite (depressive Entwicklung).

Die Beschwerdeführerin sei seit

mindestens 25. Juni 2014 (1. Konsultation) nicht mehr arbeitsfähig.

Zuvor sei sie seit August 2013 krankgeschrieben gewesen.

6.18 Dr. med. B.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 113 S. 2) fest, die

neu eingeholten Arztberichte ergäben zum Teil wieder neue psychiatrische

Diagnosen, andererseits teilweise diskrepante Angaben zur Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit aus somatischer Sicht. Eine umfassende aktuelle

Beurteilung aus polydisziplinärer Sicht liege nicht vor. Zur Klärung dränge

sich aus Sicht des RAD eine nochmalige polydisziplinäre Begutachtung auf.

6.19 In dem durch den

Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Gutachten der Gutachterstelle AA.___ vom

13. Dezember 2018 (IV-Nr. 145) stellten PD Dr. med. AB.___, MSc FMH

Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, und Dr.

med. AC.___, FMH Arbeitsmedizin und Sozial- und Präventivmedizin, folgende

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14):

Chronisches

irritativ-toxisches Handekzem beider Hände (Kontakt-Sensibilisierung gegen

Thiurame ohne klinische Relevanz)

Folgende Diagnosen hätten keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronische Schmerzstörung,

zerviko-spondylogenen und zerviko-cephal betont

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung

Ausgeprägtes

dysfunktionelles Krankheitsverhalten

Status nach

kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma QTF 2 vom 8. September 2013 ohne

organisch-strukturelle Veränderungen

Das arbeitsbezogene relevante Problem

bestehe in einem ausgeprägten Schmerz- und Schonverhalten der

Beschwerdeführerin. So habe sie bei den meisten Tests nicht an ihre

funktionelle Belastungsgrenze herangeführt werden können und sich grösstenteils

aufgrund von Schwindel und Schmerzen selbst limitiert. Die Schmerzen würden in

folgenden Bereichen angegeben: Schulter-Nackenregion rechts; rechtes

Handgelenk; Brust- und Lendenwirbelsäule rechts, teilweise mit Ausstrahlungen

in das rechte Bein; rechtes Knie. Die Leistungsbereitschaft der

Beschwerdeführerin werde als fraglich beurteilt. Die Beobachtungen bei den

Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die demonstrierte

Belastbarkeit liege mindestens im Bereich einer leichten Arbeit. Infolge

beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der

Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon

auszugehen, dass die Klientin bei gutem Effort mehr leisten könnte, als was sie

bei den Leistungstests gezeigt habe. Aus

rheumatologisch-rehabilitationsmedizinischer Sicht ergäben sich keine

Einschränkungen für die Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin. Aus berufsdermatologisch-arbeitsmedizinischer

Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin (und in

verwandten Berufen mit wiederholten Expositionen gegenüber Feuchtigkeit,

Reinigung-Desinfektions-und Pflegemittel) keine Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit

100 %). Aus berufsdermatologisch-arbeitsmedizinischer Sicht sei die

Tätigkeit seit Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den

Dermatologen im August 2013 zu keinem Zeitpunkt zumutbar gewesen. Aus

rheumatologisch-rehabilitationsmedizinischer wie auch aus berufsdermatologisch-arbeitsmedizinischer

Sicht sei jegliche mittelschwere Tätigkeit, die die Exposition gegenüber Feuchtigkeit,

Reinigung-Desinfektions-und Pflegemittel vermeide, ganztags zumutbar.

6.20 Dr. med. N.___ hielt in ihrem

Schreiben vom 13. Juni 2019 (IV-Nr. 156 S. 3) fest, die

Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr seit dem Unfall seelisch nicht gut

gehe. Sie klage über rasche Erschöpfbarkeit nach 1 bis 1,5 Std. Arbeit;

dabei sei sie sehr rasch reizbar und die Konzentration sei deutlich

eingeschränkt. Sie sei seit dem Unfall auch häufig traurig, habe keine Freude

mehr an Dingen, die ihr früher Freude bereitet hätten (z.B. neue Kleider etc.),

auch sei der Antrieb deutlich eingeschränkt und sie müsse sich zu Dingen

zwingen. Immerhin seien sich diese Beschwerden im Verlaufe der Zeit am Bessern.

Bezüglich der Rückenschmerzen klage sie immer noch über Schmerzen rechtsseitig

(HWS, Schulter, Arm, Hand), wenn sie Gewichte tragen müsse, bereits schon ab

3 kg sowie beim Putzen (Schmerzskala 6). Insgesamt hätten die Schmerzen

sich seit dem Abakus-Programm (vgl. IV-Nr. 126) deutlich gebessert und sie

habe gelernt, mit den Schmerzen umzugehen. Seit dem 1. Januar 2019 sei sie

zu 50 % krankgeschrieben in Bezug auf oben genannte Beschwerden.

6.21 Die behandelnde Psychiaterin

pract. med. I.___ hielt im Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin

vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 161 S. 3) fest, nach wie vor gebe es

Residuen einer durchgemachten depressiven Störung (Medikation 20 mg

Escitalopram). Die Verminderung der Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei noch

spürbar, der Antrieb sei noch reduziert, insbesondere sichtbar in schneller

Ermüdung. Die Konzentrationsfähigkeit sei noch reduziert. Ein- und Durchschlafstörung

würden angegeben. Es sei aus psychiatrischer Sicht schwierig, die

Arbeitsfähigkeit anzugeben, sei sie doch massgeblich von den obengenannten

Faktoren abhängig, die glaubhaft nicht durch eine verstärkte Willensanstrengung

mobilisierbar seien. Um einen Rückfall zu verhindern, werde daher ein

IV-gesteuertes Arbeitstraining mit steigender Belastung in einer geeigneten

Institution empfohlen.

6.22 Im polydisziplinären Gutachten

der Gutachterstelle E.___ vom 8. Juli 2019 (Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie,

Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie, IV-Nr. 162) wurde folgende

interdisziplinäre Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der

letzten Tätigkeit ausgewiesen:

Chronisch irritatives

Handekzem, ICD-10 L30.0

Folgende Diagnosen hätten keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Kontaktallergie auf

Thiuram-Mix, ICD-10 L23.0

Verdacht auf

Analgetika-Fehlgebrauch

Leichte, weitgehend

remittierte Angst- und depressive Störung, gemischt, ICD-10 F41.2

Die Hauterkrankung begründe eine

qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit (Vermeidung hautbelastender

Tätigkeiten wie häufige Exposition mit Nässe oder Reinigungsmitteln). Eine

Persönlichkeitsstörung habe sich nicht ICD-10-konform herausarbeiten lassen. In

der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus dermatologischer Sicht

insgesamt nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit wäre ihr

indes eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in

hautbelastenden Tätigkeiten lasse sich nicht verbessern.

6.23 Im Situationsbericht der

Abklärungsfachfrau D.___ vom 24. Juli 2019 (IV-Nr. 167) wurde

festgehalten, die Berechnung des Invaliditätsgrades aufgrund der Abklärung vom

29. Juli 2015 habe einen Invaliditätsgrad von 34 % ergeben. Gemäss

aktueller Berechnung bestehe eine Einschränkung von 11 % im

ausserhäuslichen Bereich. Es sei davon auszugehen, dass sich die Einschränkung

im Bereich der Haushalttätigkeiten eher reduziert habe (weniger als

4.5 %). Bei einem Haushalt-Anteil von 30 %, vermöchten auch

Einschränkungen in einem ausserordentlichen hohen Ausmass keine Rente zu

begründen. Auf eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle könne aus diesem Grund

verzichtet werden.

6.24 Dr. med. B.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 6. November 2019 (IV-Nr. 179 S. 2 f.)

fest, das vorliegende polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 8. Juli

2019 beruhe auf dem Studium der Akten, die gewürdigt würden, sowie eingehenden

Explorationen in den Fachgebieten Innere Medizin, Dermatologie, Neurologie,

Orthopädie und Psychiatrie. Die erhobenen Angaben zur Anamnese und die

festgestellten objektiven Befunde seien in genügender Ausführlichkeit

dokumentiert und würden in der diagnostischen und versicherungsmedizinischen

Beurteilung diskutiert. Die Gesamtbeurteilung sei nachvollziehbar dargelegt und

in sich schlüssig. Auf das Gutachten könne aus Sicht des RAD vollumfänglich

abgestellt werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bezüglich der

somatischen Probleme sowohl im Bericht der Klinik X.___ vom 19. Mai 2016

als auch im Bericht der behandelnden Physiotherapeutin vom 10. Juli 2018

eine erfreuliche Entwicklung aufgezeigt werde, während im Bericht von PD Dr. med.

AB.___ vom 1. Dezember 2018 eine ungenügende Leistungsbereitschaft der

Beschwerdeführerin und Inkonsistenzen bei der Durchführung der EFL konstatiert

worden seien. Bezüglich der psychiatrischen Exploration im Rahmen der aktuellen

Begutachtung sei festzuhalten, dass weder in früheren Berichten noch im

Verhalten der Beschwerdeführerin in Kontakt mit Dr. med. F.___ Hinweise auf

eine Problematik vorhanden seien, die eine Exploration durch einen männlichen

Gutachter als relevant nachteilig erscheinen liessen. Bezüglich der Kritik des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 27. August 2019,

Punkt 5, bezüglich einer Befangenheit des psychiatrischen Gutachters sei

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Beschreibung im Gutachten anfänglich

unruhig und leicht gereizt, dann zunehmend entspannter gewirkt habe. Somit

scheine der angebliche Konflikt keine anhaltenden, die Exploration relevant

beeinträchtigenden Schwierigkeiten bereitet zu haben. Die Diagnose der

Persönlichkeitsstörung, wie sie von med. pract. I.___ als einziger Fachperson

diagnostiziert werde, sei auch aus Sicht des RAD wenig wahrscheinlich,

zumindest aber zu wenig gesichert. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die

laufende Behandlung dem psychischen Gesundheitszustand, wie er im psychiatrischen

Gutachten festgehalten sei, durchaus angemessen sei, unter Annahme einer

wesentlich ausgeprägteren Störung jedoch als klar ungenügend zu taxieren wäre

(zu tiefe Sitzungsfrequenz, ungenügende Medikation). Mit dem chronisch

irritativen Handekzem liege eine Diagnose vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit

begründe. In der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe seit August

2013 aufgrund der dermatologischen Problematik keine Arbeitsfähigkeit mehr. In

einer Verweistätigkeit gebe es keine Einschränkung mehr, spätestens seit dem

Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 23. März 2015. Vom 8. September

2013 bis Ende Dezember 2013 habe nach dem kraniozervikalen

Beschleunigungstrauma und während späteren Klinikaufenthalten eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Weitere medizinische Abklärungen

seien nicht angezeigt.

6.25 Mit Stellungnahme zum Einwand vom

30. März 2020 (IV-Nr. 195 S. 2 f.) hielt Dr. med. B.___,

RAD, fest, das umfangreiche Einwandschreiben des Rechtsvertreters vom 4. Februar

2020 kritisiere ausschliesslich die psychiatrische Abklärung und Beurteilung im

Gutachten, verlange einerseits das Vorlegen von Zusatzfragen an den psychiatrischen

Gutachter, andererseits eine nochmalige psychiatrische Begutachtung, ergänzt

durch eine neuropsychologische Abklärung. Es werde moniert, die Diagnostik sei

nicht überzeugend dargelegt, die Indikatorenprüfung sei nicht erfolgt, es sei keine

neuropsychologische Abklärung der von der Beschwerdeführerin geklagten

Konzentrationsstörungen erfolgt. Der psychiatrische Gutachter habe bei der Diagnosestellung

nicht alle klassifikatorischen Kriterien der theoretisch in Frage kommenden

oder anamnestisch früher gestellten Diagnosen durchgearbeitet, doch könne

seiner Diagnosestellung in Anbetracht der festgestellten Symptomatik aus

medizinischer Sicht durchaus gefolgt werden. Eine ergänzende neuropsychologische

Abklärung mache zudem nur Sinn, wenn Hinweise auf kognitive Einschränkungen

erfasst werden könnten, zumal in der Anamnese keine Anhaltspunkte für eine

mögliche hirnorganische Läsion zu finden seien. Somit wären allfällige Auffälligkeiten

wiederum im Rahmen der psychischen Problematik zu beurteilen. Im Übrigen sei an

dieser Stelle auf die Stellungnahme des RAD vom 6. November 2019 (vgl. E. II. 6.24

hiervor) zu verweisen, in der dargelegt werde, weshalb dem Gutachten der Gutachterstelle

E.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden könne. Es könne

weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden. Das Unterbreiten der

Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Teilgutachter mache wenig Sinn, da

dadurch kaum ein relevanter Erkenntnisgewinn resultieren dürfte. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht sei in Anbetracht der gesamten Aktenlage eine

erneute psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung nicht erforderlich.

Dem Einwand vom 5. Februar 2020 könnten nicht gewisse Anhaltspunkte

entnommen werden, die eine andere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten als vom RAD

in der Stellungnahme vom 6. November 2019 angenommen.

6.26 Die Abklärungsfachfrau D.___

hielt in ihrer Stellungnahme zum Einwand vom 11. Mai 2019 (IV-Nr. 198)

fest, mit dem kantonalen Gerichtsurteil vom 7. November 2017 sei der

Entscheid an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden, für zusätzliche

medizinische Abklärungen. Der Status 70 % ausserhäuslich erwerbstätig und

zu 30 % im Haushalt tätig, sei vom Gericht gestützt worden. Die

Lebenssituation der Beschwerdeführerin habe sich seither nicht verändert, am

Status sei festzuhalten. Gemäss der neuen medizinischen Stellungnahme habe sich

die gesundheitliche Situation nicht verändert. In einer ausserhäuslichen,

angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Einschränkung im Bereich Haushalt

heute kleiner als bei der Abklärung vor Ort am 29. Juli 2015. Eine erhöhte

Einschränkung wäre medizinisch nicht nachvollziehbar. Bei einem Haushaltanteil

von 30 % vermöchten auch Einschränkungen in einem ausserordentlichen hohen

Ausmass keine Rente zu begründen (bei der ausserhäuslichen Tätigkeit bestehe

eine Einschränkung von 10.9 %). Auf eine Abklärung vor Ort im Bereich der

Haushalttätigkeiten könne verzichtet werden.

7. Es ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2020 zu Recht auf das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 8. Juli 2019 (vgl.

E. II. 6.22 hiervor) abgestellt hat:

7.1 Das von Dr. med. AD.___, Allgemeine

Innere Medizin FMH, Dr. med. AE.___, Dermatologie und Venerologie, Dr. med. S.___,

Neurologie FMH, Dr. med. AF.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. AG.___, Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, erstellte polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 162) wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) gerecht. So wurde die

Beschwerdeführerin je einer ausführlichen Exploration unterzogen (S. 27

ff., 62 ff., 97 ff., 137 ff., 175 ff.), wobei auch die geklagten Beschwerden in

die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind. Zudem beruht das

Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden am 20. März 2019 eine labormedizinische

Untersuchung, ein EKG, eine Spirometrie sowie bildgebende Abklärungen in Form

einer MRI HWS und einer MRI LWS durchgeführt (S. 220 ff.). Der psychopathologische

Befund wurde nach AMDP erhoben (S. 186 ff.). Wie sich aus dem Aufführen

der medizinischen Vorakten ab dem 30. Dezember 2009 (S. 199 ff.)

und den jeweiligen Aktenauszügen in den Teilgutachten (S. 12 ff., 48

ff., 83 ff., 123 ff., 161 ff.) ergibt, wurde das Gutachten in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) erstellt. Ferner leuchten die Darstellung der medizinischen

Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So überzeugt

die Einschätzung des internistischen Gutachters Dr. med. AD.___, wonach aus

rein allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt und somit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne

(S. 40, 43), aufgrund der sich als unauffällig präsentierenden klinischen Befunde,

der Laborwerte, des EKG-Befundes und der Spirometrie. Der Gutachter stellte im

Rahmen des internistischen Untersuchungsbefundes u.a. fest, die peripheren

Gelenke seien ohne Schwellungen, Rötungen oder Druckdolenzen, der

Bewegungsumfang sei aktiv und passiv grobkursorisch in vollem Umfang erhalten. Bezüglich

der Wirbelsäule bestehe keine Skoliose, keine Klopfdolenz, es bestehe indes

eine diffuse Druckdolenz der Muskulatur paravertebral der HWS / Schulter

und Flanke rechts. Zudem wurden bei der Laboruntersuchung vom 20. März

2019 u.a. ein unauffälliger Urinbefund ohne Nachweis von Drogen und im Rahmen

der Spirometrie weder Blockbilder noch ein Hinweis auf Rhythmusstörungen und

eine regelrechte Repolarisation festgestellt (S. 39). Da bei der

durchgeführten Spirometrie zudem festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe

eingeschränkt mitgearbeitet (S. 40), überzeugt die gutachterliche

Beurteilung (S. 41), wonach die festgestellte, reduzierte FEV1 im Rahmen

der eingeschränkten Motivation der Beschwerdeführerin zu werten sei. So hätten

normale FVC-Werte und keine Obstruktionszeichen pulmonal festgestellt werden

können und es sei keine Dyspnoe bei Belastung genannt worden.

Aufgrund des erhobenen dermatologischen

Untersuchungsbefundes ist die Diagnosestellung eines «chronisch irritativen

Handekzems, ICD-10 L30.0» von Dr. med. AE.___ nachvollziehbar. Mit Blick

darauf, dass der behandelnde Dermatologe Prof. Dr. med. L.___ bereits im

Bericht vom 22. Mai 2013 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) einen

Verdacht auf ein chronisch-irritatives Handekzem geäussert hatte und hatte

nachweisen können, dass die Beschwerdeführerin auf Thiurame allergisch sei, erweist

sich auch die weitere gutachterliche Diagnosestellung einer «Kontaktallergie

auf Thiuram-Mix, ICD-10 L23.0» als schlüssig. Auch die weitere Einschätzung des

dermatologischen Experten, wonach das Ekzem die typischen Kriterien eines irritativen

Ekzems durch Befundverschlechterung bei Kontakt zu hautbelastenden Substanzen

erfülle, wofür auch die deutliche Verbesserung der Ekzeme nach Aufgabe der

hautbelastenden Berufstätigkeit spreche (S. 75), leuchtet ein. So gab die

Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung an, seit 2014 nicht mehr als

Reinigungskraft erwerbstätig zu sein. Seither hätten sich die Handekzeme

hinsichtlich der Häufigkeit der Schübe, nicht jedoch betreffend die Intensität,

verbessert (S. 71). In diesem Zusammenhang ist auch die Schlussfolgerung

des dermatologischen Gutachters überzeugend, wonach die Beschwerdeführerin in

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr tätig sein

könne, weil diese Tätigkeit mit erheblicher und regelmässiger Hautbelastung

verbunden sei. So könne das Tragen von Handschuhen diese Belastung zwar in

gewissem, aber nicht ausreichendem Umfang vermindern, weil einerseits

Schutzhandschule bei längerem Tragen durch ihren okklusiven Effekt selbst

hautirritierend wirkten und weil andererseits als Pflegehelferin aus

hygienischen Gründen regelmässiges Waschen und Desinfizieren der Hände

unabdingbar sei. Einleuchtend ist auch die weitere Einschätzung von Dr. med.

AE.___, wonach die Beschwerdeführerin in einer der Behinderung optimal

angepasste Tätigkeit, die frei von Kontakt mit hautbelastenden Stoffen sein

müsse (ohne Kontakt zu Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Säuren, Laugen

oder längere Feuchtarbeit), zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 78).

Der neurologische Gutachter Dr. med. S.___

hielt aufgrund der durchgeführten Untersuchungen u.a. fest (S. 113), es

sei eine vermeintlich eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule

auffällig, wobei jedoch das Ausmass der demonstrierten Bewegungseinschränkung

bei wiederholter Prüfung wechselnd sei und nicht mit der ungestört wirkenden

Beweglichkeit des Kopfes korreliere. Diese Einschätzung überzeugt, da im Rahmen

der Untersuchung zum einen festgehalten wurde, die Kopfbewegung der

Beschwerdeführerin beim selbständigen Aus- und Ankleiden wirke ungestört und es

seien keine Schonhaltungen eingenommen worden. Zum anderen konnten bei der

Untersuchung des Kopfes / der Halswirbelsäule eine leicht

eingeschränkte Kopfanteflexion sowie eine eingeschränkte Kopfrotation nach

links und eine Kopflateralflexion beidseitig in der formalen Prüfung mit

aktivem Gegenspannen der Beschwerdeführerin erhoben werden. Bei wiederholter

Prüfung war laut dem Gutachter ein wechselndes Ausmass der Bewegungseinschränkung

feststellbar. Es seien jedoch weder ein radikulärer Schmerz auslösbar noch ein namhafter

cervicaler Hartspann palpabel (S. 108). Da die Beschwerdeführerin gegenüber

Dr. med. S.___ angab, bei Schmerzen lumbal oder cervical nach Bedarf

Dafalgan 1 g und Inflamac 50 mg einzunehmen und aktuell geschätzt

jeden Tag zweimal täglich sowohl Dafalgan 1 g als auch Inflamac 50 mg

zu benötigen (S. 107), ist gestützt auf das Ergebnis der durchgeführten labormedizinischen

Untersuchung vom 20. März 2019 mit unter der Nachweisgrenze liegenden

Werten von Diclofenac und Paracetamol im Serum (S. 111) die Einschätzung

des neurologischen Gutachters nachvollziehbar, wonach die berichtete

Einnahmehäufigkeit in Zweifel gezogen werden könne (S. 113). Aufgrund der

bei der Untersuchung festgestellten Befunde, wonach die Beschwerdeführerin konzentriert,

aufmerksam und durch äussere Reize nicht ablenkbar sei, keine Hinweise für eine

Störung der Auffassung bestünden, der Gedankengang formal geordnet und kohärent

sei und keine inhaltlichen Denkstörungen vorlägen, drei von drei Begriffen

korrekt memoriert worden seien und auch biographische Daten und Ereignisse aus

der Vergangenheit korrekt angegeben worden seien (S. 110), überzeugt die

Schlussfolgerung des neurologischen Gutachters, wonach sich in der hiesigen

Untersuchung kein Anhalt für namhafte Störungen finde. In diesem Zusammenhang leuchtet

auch die weitere gutachterliche Einschätzung ein, wonach die anamnestisch

angegebenen kognitiven Einschränkungen kaum mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs

vereinbar wären (S. 115). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, im

Besitz eines Fahrausweises zu sein und das in der Familie vorhandene Fahrzeug auch

zu nutzen (S. 107).

Aufgrund der bei der orthopädischen

Exploration erhobenen unauffälligen Untersuchungsbefunde sowohl der Wirbelsäule

als auch der oberen und unteren Extremitäten (S. 147 ff.) überzeugt die Beurteilung

von Dr. med. AF.___, es bestehe kein Anhalt für das Vorliegen einer die

Arbeitsfähigkeit mindernden strukturellen Läsion auf orthopädischem Fachgebiet

(S. 153). In Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin beklagten

rechtsseitigen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über den gesamten Rücken und

teilweise in die rechte Kopfhälfte seit dem Autounfall im Jahr 2013 (S. 138)

finde sich gemäss dem orthopädischen Gutachter in der hiesigen Untersuchung kein

die geklagten Beschwerden erklärendes klinisches oder bildmorphologisches

Korrelat. Diese gutachterliche Beurteilung kann aufgrund der anschliessend

aufgeführten Beispiele (Fehlen einer spontanen Bewegungseinschränkung, Fehlen

einer paravertebralen Muskeltonuserhöhung, Fehlen eines radikulären Defizits)

nachvollzogen werden.

Die gutachterliche Einschätzung des

psychiatrischen Gutachters Dr. med. AG.___, wonach sich weder Hinweise für

Panikattacken noch für spezifische Ängste fänden, ist ebenfalls plausibel. So

gab die Beschwerdeführerin während der Exploration u.a. an (S. 183), unter

Angstzuständen zu leiden, wobei es für sie sehr schwer sei, genau zu

beschreiben, wovor sie eigentlich Angst habe. Aufgrund des erhobenen psychiatrischen

Befundes nach AMDP überzeugt auch die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach

keine Hinweise für eine schwergradig affektive Erkrankung, eine eigenständige

Zwangs- oder Angsterkrankung oder eine Persönlichkeitsstörung vorlägen. So

liege u.a. kein Anhalt für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen

vor, die Beschwerdeführerin sei zu Ort, Zeit, Person und Situation voll

orientiert, die Lebensdaten seien sicher rekonstruiert worden, es liege keine

Zeitgitterstörung vor, Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt, im

3-Begriffe-Test seien drei von drei Begriffen erinnert worden, die

Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig, der Substraktionstest sei sicher

durchgeführt worden, das formale Denken sei geordnet, auf das Wesentliche

beschränkt und in angemessener Geschwindigkeit erfolgt (S. 186 f.).

Damit kommt dem polydisziplinären

Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 8. Juli 2019 grundsätzlich

Beweiseignung zu.

7.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

der Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle E.___ durch die zeitlich vor

dem Gutachten verfassten Arztberichte geschmälert oder erschüttert wird:

7.2.1 Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 162 S. 10 ff.) hielt Dr. med. AD.___ fest, es würden weder

spezifisch internistische Beschwerden genannt noch seien internistische

Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aktenkundig. Dieser

Einschätzung kann mit Blick auf die durch die Beschwerdeführerin angegebenen

Beschwerden (Schlafstörungen, Ängste, Konzentrationsschwierigkeiten,

IV-Nr. 162 S. 27) und die vorliegenden medizinischen Akten gefolgt

werden. Die Hausärztin Dr. med. N.___ nennt in ihren Berichten vom

18. September 2013, 9. April 2014, 1. März 2018 und

13. Juni 2019 (vgl. E. II. 6.2, 6.6, 6.16, 6.20 hiervor) ein

HWS-Distorsionstrauma, ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach

Verkehrsunfall und ein schweres Kontaktekzem beider Hände (Allergie auf

Desinfektionsmittel, Putzmittel, Abwaschmittel), also Diagnosen aus den medizinischen

Fachgebieten der Orthopädie, Dermatologie und Neurologie. Auch im allgemeininternistischen

Teilgutachten der Gutachterstelle C.___ vom 23. März 2015

(vgl. E. II. 6.8 hiervor) wurde festgehalten, eine

allgemeininternistische Diagnose sei nie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

angeführt worden (IV-Nr. 46.1 S. 6).

Der Beweiswert des internistischen

Teilgutachtens wird demnach durch die vorgängig verfassten internistischen

Berichte nicht infrage gestellt

7.2.2 Bezüglich des dermatologischen

Teilgutachtens von Dr. med. AE.___ (IV-Nr. 162 S. 46 ff.) ist auf die

Berichte des behandelnden Dermatologen Prof. Dr. med. L.___ einzugehen. Im

Bericht vom 22. Mai 2013 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) wies dieser einen

Verdacht auf ein chronisch-irritatives Handekzem bei einer Kontakt-Sensibilisierung

gegen Thiurame ohne aktuelle klinische Relevanz aus. Diese Verdachtsdiagnose bestätigte

er sodann im Arztbericht vom 27. Mai 2014 (vgl. E. II. 6.7 hiervor).

Gleichzeitig wurde auf eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Krankenpflege hingewiesen. Erst im

Bericht vom 13. Februar 2018 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) sprach Prof.

Dr. med. L.___ nicht mehr von einer reinen Verdachtsdiagnose, sondern ging

von der gefestigten Diagnose eines «chronischen Handekzems» aus. Da die

Diagnosen eines «chronisch irritativen Handekzems» und einer «Kontaktallergie

auf Thiuram-Mix» durch den dermatologischen Gutachter bestätigt wurden, sind

keine anderslautenden diagnostischen Beurteilungen ersichtlich. Auch die Einschätzung

des dermatologischen Gutachters Dr. med. AE.___, wonach die

Kontaktallergie gegen Thiuram-Mix durch Prof. Dr. med. L.___ mittels

Epicutantest im Mai 2013 nachgewiesen worden sei, erweist sich aufgrund der vorangehenden

Ausführungen als korrekt. Die weitere Ausführung des dermatologischen

Gutachters, wonach die Kontaktallergie gegen Thiuram-Mix klinisch nicht

relevant sei, da die Beschwerdeführerin zu dieser Substanz keinen Kontakt habe,

da diese vornehmlich als Vulkanisationsbeschleuniger Verwendung finde, stimmt

mit der Angabe von Prof. Dr. med. L.___ im Bericht vom 22. Mai 2013

überein (vgl. E. II. 6.1 hiervor), wonach die Kontakt-Sensibilisierung gegen

Thiurame «ohne aktuelle klinische Relevanz» sei. Übereinstimmung besteht auch

in der Aussage, die Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit sei nicht

reduziert.

Damit finden sich im dermatologischen

Teilgutachten von Dr. med. AE.___ keine von den Diagnosen und Feststellungen

von Prof. Dr. med. L.___ abweichenden Beurteilungen. Damit wird der Beweiswert

des dermatologischen Teilgutachtens nicht geschmälert. Soweit der

dermatologische Teil des Gutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 23. März

2015 (E. II. 6.8 hiervor) die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

anders beurteilt (Arbeitsunfähigkeit von 50 %), bildet dies ebenfalls keinen

Anlass zu Zweifeln, denn das Versicherungsgericht erachtete diese Einschätzung

in seinem Urteil vom 7. November 2017 als nicht überzeugend und nahm – neben

der psychiatrischen Komponente – auch aus diesem Grund eine Rückweisung vor.

7.2.3 Betreffend das neurologische

Teilgutachten von Dr. med. S.___ ist auf den Bericht des Neurologen Dr. med. Q.___

vom 27. Januar 2014 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) einzugehen. Dieser konnte aufgrund

seiner durchgeführten Untersuchung und der MR-Abklärung weder eine traumatische

Schädigung noch eine andere Beeinträchtigung von Rückenmark und Nervenwurzel nachweisen.

In diesem Sinn hielt auch Dr. med. AH.___ im Bericht vom 14. Februar 2014 (vgl.

E. II. 6.5 hiervor) fest, durch die durchgeführte gründliche neurologische

Abklärung habe im cervicalen Bereich keine Pathologie bestätigt werden können. Auch

im neurologischen Teilgutachten der Gutachterstelle C.___ vom 23. März

2015 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) wurde festgehalten, es bestehe eine Übereinstimmung

mit dem Bericht von Dr. med. Q.___ (IV-Nr. 46.1 S. 19 unten). Es

kann daher der Einschätzung von Dr. med. S.___ im neurologischen Teilgutachten

gefolgt werden, wonach sich im neurologischen Untersuchungsbefund kein Anhalt

für eine Störung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergebe. Der

Hirnnervenstatus sei normal, es fänden sich keine Paresen oder Atrophien, die

Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach auslösbar, Sensibilität und

Koordination seien intakt. Auffällig sei eine vermeintlich eingeschränkte

Beweglichkeit der Halswirbelsäule, wobei jedoch das Ausmass der demonstrierten

Bewegungseinschränkung bei wiederholter Prüfung wechselnd sei und nicht mit der

ungestört wirkenden spontanen Beweglichkeit des Kopfes korreliere. Auch die durchgeführte

MRI der HWS vom 20. März 2019 zeige einen altersentsprechenden Befund. In

der spinalen MRI der LWS vom 20. März 2019 zeige sich eine linksbetonte Bandscheibenprotrusion

in Höhe LWK5/SWK1. Für eine L5- oder S1-Wurzelkompression links ergebe sich

klinisch indes kein Anhalt, anamnestisch würden ehedem vorrangig rechtsbetonte

Lumbalgien berichtet (IV-Nr. 162 S. 114). Diese bildgebenden Befunde (IV-Nr. 162

S. 228) entsprechen im Übrigen dem Ergebnis der am 8. Januar 2014 bei

Dr. med. AH.___ durchgeführten MRI der Wirbelsäule mit der im lumbalen Bereich

bestehenden Osteochondrose L5/S1 (vgl. E. II. 6.3 hiervor).

Folglich sind keine Aussagen in den

Vorakten erkennbar, welche den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens

einschränken.

7.2.4 Im orthopädische Teilgutachten

vom 8. Juli 2019 gab Dr. med. AF.___ in Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin

geklagten rechtsseitigen Kopfschmerzen seit 2013 an, es finde sich bei der

hiesigen klinischen Untersuchung kein erklärendes klinisches und bildmorphologisches

Korrelat (Fehlen einer spontanen Bewegungseinschränkung, Fehlen einer

paravertebralen Muskeltonuserhöhung, Fehlen eines radikulären Defizits). Dies

decke sich mit den aktenkundigen Voreinschätzungen aus den Jahren 2015 und 2018

(IV-Nr. 162 S. 153). Diese gutachterlichen Ausführungen erweisen sich

mit Blick auf die Vorakten als korrekt: So ist zum einen dem rheumatologischen

Teilgutachten im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle C.___

vom 23. März 2015 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) zu entnehmen, dass sich rein unter

Berücksichtigung der objektiven Untersuchungsbefunde und der dokumentierten

früheren externen bildgebenden sowie klinischen Evaluationen keinerlei

relevante patho-anatomischen Befunde am Bewegungsapparat fänden (IV-Nr. 46.1

S. 16). Ähnliche Angaben sind auch dem Gutachten der Gutachterstelle AA.___

vom 13. Dezember 2018 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) zu entnehmen. So wurden

fehlende strukturelle Veränderungen am Bewegungsapparat und nicht relevante

objektive klinische Befunden festgehalten (IV-Nr. 145 S. 11 oben). Aus

den medizinischen Akten ergibt sich somit übereinstimmend, dass für die durch

die Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen kein objektivierbares Korrelat

besteht.

In Bezug auf den im Gutachten der

Gutachtenstelle C.___ vom 23. März 2015 ausgewiesenen «Status nach

kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 8. September 2013 (ICD-10

S13.5)» (vgl. E. II. 6.8 hiervor), hielt bereits der RAD-Arzt

Dr. med. B.___ in seiner Aktennotiz vom 6. August 2015 (vgl. E. II. 6.11

hiervor) fest, dieses habe die Beschwerdeführerin nur während drei Monaten

eingeschränkt. Dieser Einschätzung entspricht sodann der gutachterliche Befund von

Dr. med. AF.___, wonach sich bei der klinischen Untersuchung kein die geklagten

Beschwerden erklärendes klinisches und bildmorphologisches Korrelat finde (vgl.

oben).

Der Beweiswert des orthopädischen

Teilgutachtens wird durch die früher verfassten medizinischen Akten nicht

geschmälert, sondern vielmehr gestützt.

7.2.5 In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. AG.___ ergibt sich Folgendes (IV-Nr. 162

S. 159 ff.):

7.2.5.1 Es ist zunächst auf den Bericht

der behandelnden Psychiaterin pract. med. I.___ vom 2. April 2018 und ihr

Schreiben vom 3. Juli 2019 einzugehen (vgl. E. II. 7.17, 6.21 hiervor). In

Bezug auf die darin gestellte Diagnose einer «kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit Anteilen der narzisstischen, der paranoiden, der

abhängigen und der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F61.0»

führte der psychiatrische Gutachter Dr. med. AG.___ aus, diese Diagnose sei

nicht ICD-konform. So setzte eine solche Diagnose eine in der Kindheit oder

Jugend beginnende psychische und das Verhalten mit erheblichen negativen

sozialen Folgen störende Auffälligkeit voraus, was sich aus der Biographie und

hiesigen Exploration und aus den Aktendaten indes nicht ableiten lasse (IV-Nr. 162

S. 190). Diesen gutachterlichen Ausführungen kann aufgrund der Angaben der

Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration bei Dr. med. AG.___ gefolgt

werden. So gab sie an, eine schöne Kindheit erlebt zu haben. Probleme mit

häuslicher Gewalt, Alkohol oder Missbrauch habe es nicht gegeben

(IV-Nr. 162 S. 185). Die von med. pract. I.___ im Bericht vom

2. April 2018 beschriebenen Ereignisse in der Kindheit der

Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Resultat. So wurde ausgeführt, die

Beschwerdeführerin habe bis sieben Jahre zusammen mit ihrer Mutter und den drei

Geschwistern in [...] bei der Familie ihres Vaters gelebt und sei dann ohne

Kenntnisse der deutschen Sprache zusammen mit der Familie in die Schweiz zu

ihrem bereits hier lebenden Vater immigriert (IV-Nr. 109 S. 6 f.). Der

Beschwerdeführerin gelang es sodann – so auch die behandelnde Psychiaterin

(IV-Nr. 109 S. 12) – aus eigener Kraft mit Hilfe einer Nachbarin,

Deutsch zu lernen. Ausserdem absolvierte sie die Grundschule und das

10. Schuljahr (IV-Nr. 109 S. 7). Aus dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach Dr. med. AG.___ einen schweren Diagnosefehler

begangen habe, indem er die Adoleszenz-Kriterien der ICD-10 einer

Persönlichkeitsstörung nach F6 falsch zitiert habe (A.S. 32), vermag diese

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So sind bei der Beschwerdeführerin keine –

wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – «in der späten Kindheit oder

Adoleszenz beginnenden Bedingungen ersichtlich, welche ihre Persönlichkeitsentwicklung

beeinflusst» hätten (S. 33 oben). Die Argumentation der behandelnden

Psychiaterin, «zahlreiche Erschwernisse» in der frühen Kindheit der

Beschwerdeführerin seien die der psychischen Entwicklung abträglich gewesen,

vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Die Emigration des Vaters in

die Schweiz, wobei er die Mutter nach der Geburt der Beschwerdeführerin bei den

Schwiegereltern zurückliess, ereignete sich deutlich vor der «späten Kindheit

oder Adoleszenz». Entsprechend den Ausführungen von Dr. med. AG.___ hielt

sodann auch Dr. med. B.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 6. November

2019 (vgl. E. II. 6.24 hiervor) fest, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

sei aus Sicht des RAD wenig wahrscheinlich, zumindest aber zu wenig gesichert.

Er wies zudem darauf hin, dass die laufende Behandlung dem psychischen

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie er im Gutachten der Gutachterstelle

E.___ festgehalten werde, angemessen sei, aber bei einer wesentlich ausgeprägteren

Störung klar als ungenügend zu taxieren wäre. Eine Persönlichkeitsstörung wurde

auch im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der Klinik H.___ nicht

diagnostiziert (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Die behandelnde Psychiaterin steht

demnach mit dieser Diagnose allein.

Weiter führte Dr. med. AG.___ in Bezug

auf die durch pract. med. I.___ ausgewiesenen Diagnosen einer «rezidivierenden

depressiven Störung, Episoden mittelgradig bis schwer, ICD-10

F33.(1 – 2)» und einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,

ICD-10 F45.4» aus, die parallele Stellung der Diagnose einer depressiven

Episode und einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht ICD-konform, da F45.4-Diagnosen

bei Attestierung einer affektiven Störungsdiagnose nicht zu kodieren seien

(sondern in der affektiven Diagnose aufgingen). Zudem lasse sich gemäss Dr. med.

AG.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auch jetzt nicht attestieren,

da im hiesigen klinischen Eindruck weder eine erhebliche

Schmerzbeeinträchtigung zu erkennen noch ein schmerzbegründender ungelöster

seelischer Konflikt zu explorieren gewesen sei. Folglich fehlten für diese

Diagnose seiner Ansicht nach die ICD-10 Achsenkriterien (IV-Nr. 162

S. 190). Diese gutachterliche Beurteilung erscheint plausibel, da die

Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Exploration zwar über Schmerzen

im Bereich der rechten Schulter, des Rückens, im Nacken rechtsbetont, klagte

(IV-Nr. 162 S. 176), und angab, etwa zweimal am Tag eine Tablette

Dafalgan sowie bei Bedarf üblicherweise zweimal am Tag Inflamac Dragees

einzunehmen (IV-Nr. 162 S. 184). Im Rahmen der Exploration wurde

indes festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch ruhig und gelassen gewesen

sei und die Mimik und Gestik unbeeinträchtigt gewirkt hätten (IV-Nr. 162

S. 186 unten). Es kann daher im Rahmen der psychiatrischen Exploration nicht

von einer schmerzgeplagt wirkenden Beschwerdeführerin ausgegangen werden, was

sich im Übrigen auch mit Blick auf die anderen Teilgutachten bestätigen lässt. So

wurde im Rahmen des neurologischen Untersuchungsbefundes darauf hingewiesen,

dass während der gesamten Untersuchung (von 11.30 bis 13.00 Uhr,

IV-Nr. 162 S. 82) kein namhaft schmerzgeplagter Eindruck bestanden

habe (IV-Nr. 162 S. 108). Dementsprechend wurde auch im Rahmen der orthopädischen

Exploration festgehalten, es seien weder ein Schonsitz, noch Schonhaltungen

erkennbar gewesen und es habe kein schmerzgeplagter klinischer Eindruck

bestanden (IV-Nr. 162 S. 147). Zudem gibt es an der Angabe der

Beschwerdeführerin, wonach sie täglich Schmerzmittel einnehme, aufgrund der

durchgeführten Laboruntersuchung vom 20. März 2019 erhebliche Zweifel,

indem die gemessenen Werte von Diclofenac und Paracetamol unter dem

therapeutischen Zielbereich lagen (IV-Nr. 162 S. 39). Es ist daher mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Schmerzmedikamente

jedenfalls nicht in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Menge

eingenommen werden. Somit scheinen die durch die Beschwerdeführerin beklagten

Schmerzen nicht derart einschränkend zu sein, dass eine tägliche Zufuhr von

erhöhten Mengen Schmerzmittel notwendig wäre. In Bezug auf die im Gutachten der

Gutachterstelle C.___ vom 23. März 2015 ebenfalls bestätigte Diagnose

einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)»

(vgl. E. II. 6.8 hiervor) kann im Hinblick auf das Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2016.175 vom 7. November 2017 (IV-Nr. 95

S. 25) zudem festgehalten werden, dass diese Diagnose nicht ohne Weiteres zu

überzeugen vermochte, da keine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser

Diagnosestellung stattfand, weshalb deren Herleitung nicht überzeugte

(IV-Nr. 95 S. 25 Mitte). Die von der behandelnden Psychiaterin med.

pract. I.___ ebenfalls ausgewiesene Diagnose einer «rezidivierenden depressiven

Störung, Episoden mittelgradig bis schwer, ICD-10 F33.(1-2)» konnte Dr. med. AG.___

ebenfalls nicht bestätigen. So führte er aus, im aktuellen psychiatrischen

Untersuchungsbefund präsentiere sich eine initial etwas unruhige, leicht

gereizt imponierende Beschwerdeführerin, die im Laufe der Untersuchung zunehmend

entspannter gewirkt habe. Es bestehe eine leichte Grübelneigung und ein auf

krankheitsspezifische Themen eingeengtes Denken, die Stimmung sei zum dysthymen

Pol hin verschoben, wobei klinische Zeichen einer schwergradigen Depressivität,

wie eine vitale Antriebs-, Freud- und Interessenreduktion, wesentliche

vegetative Symptome oder eine Störung der zirkadianen Rhythmik nicht

festzustellen seien (IV-Nr. 162 S. 189 f.). Diesen Ausführungen kann

gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin gab an, tagsüber je nach ihren

Möglichkeiten und gesundheitlichen Einschränkungen zu versuchen, die Einkäufe

und die Hausarbeit zu erledigen, beim Autofahren keine Probleme zu haben,

überwiegend Kontakte zu der in der Nähe lebenden Familie zu haben und in den

vergangenen Jahren für drei Wochen mit dem eigenen Auto in die [...] Heimat

gereist zu sein, um die Familie und Verwandte zu sehen. Ausserdem stehe sie

üblicherweise zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr auf und schaue, dass die beiden

älteren Kinder gut in die Schule kämen. Die jüngste Tochter betreue sie zu

Hause (IV-Nr. 162 S. 185). Die behandelnde Psychiaterin geht nicht

näher auf das Aktivitätsniveau ein. Zudem setzt sie sich in ihrem Bericht vom

2. April 2018 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) mit der rezidivierenden

depressiven Störung nicht näher auseinander, weshalb sich diese Diagnose als

nicht nachvollziehbar erweist. Im Schreiben vom 3. Juli 2019 (vgl. E. II.

6.21 hiervor) hielt med. pract. I.___ fest, es bestünden noch Residuen einer

durchgemachten depressiven Störung. Es ist daher davon auszugehen, dass pract.

med. I.___ zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass die depressive Störung bei

der Beschwerdeführerin nicht mehr aktuell sei. Es vermag daher einzuleuchten,

dass Dr. med. F.___ u.a. von einer «weitgehend remittierten» depressiven

Störung ausging. Die Beschwerdeführerin erklärte in der psychiatrischen

Begutachtung auch selbst, das früher eingenommene Antidepressivum sei schon vor

längerer Zeit abgesetzt worden (IV-Nr. 162 S. 183 unten), wobei sie

sich zunächst weigerte, den Zeitpunkt dieser Absetzung näher zu bezeichnen.

Bezüglich der durch die behandelnde

Psychiaterin ebenfalls gestellten Diagnose «intermittierend bei psychischer

Belastungszunahme: Panikstörung ICD-10 F41.0 und Agoraphobie ICD-10 F40.0» hielt

Dr. med. AG.___ fest, synoptisch sei im hiesigen Befund nach AMDP ein leichtes

depressiv ängstliches Syndrom im Sinne einer leichten, weitgehend remittierten

Angst- und depressiven Störung gemischt zu erheben, darüber hinaus fänden sich

keine Hinweise für eine schwergradige affektive Erkrankung, eine eigenständige

Zwangs-, oder Angsterkrankung oder eine Persönlichkeitsstörung. Folglich konnte

Dr. med. AG.___ diese Diagnosestellung aufgrund der erhobenen Befunde nicht

bestätigen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

sich der psychiatrische Teilgutachter in einer nachvollziehbaren und

überzeugenden Weise zu den anderslautenden Einschätzungen der behandelnden

Psychiaterin äussert. Somit vermögen weder deren Bericht vom 2. April 2018

noch das Schreiben vom 3. Juli 2019 den Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. AG.___ zu schmälern.

7.2.5.2 Zu der im Austrittsbericht der

Klinik H.___, [...], vom 12. August 2015 (vgl. E. II. 6.10

hiervor) ausgewiesenen Hauptdiagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1)», welche im Austrittsbericht der Klinik X.___ vom 19. Mai

2016 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) lediglich noch als Verdachtsdiagnose aufgeführt

wurde, hielt Dr. med. AG.___ fest, diese lasse sich im hiesigen klinischen

Befund nicht bestätigen, da die entsprechenden ICD-10 Achsenkriterien fehlten.

Diesen Ausführungen kann zugestimmt werden. So kann zunächst festgehalten

werden, dass im Bericht der Klinik H.___ vom 12. August 2015 sowohl auf

die Hauptdiagnose als auch auf die ebenfalls ausgewiesene psychiatrische

Nebendiagnose einer «mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1)» nicht

weiter eingegangen wurde, weshalb diese nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind.

In diesem Sinn hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme

vom 1. Februar 2016 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) fest, weder eine PTBS noch

eine mittelgradig ausgeprägte Depression liessen sich aufgrund der Angaben zur

Anamnese und der aufgeführten Befunde nachvollziehen. Die erwähnten depressiven

Symptome entsprächen einer leichten Episode. Diese Einschätzungen erweisen sich

als korrekt. So wurde in Bezug auf den Psychostatus beim Eintritt in die Klinik

u.a. Folgendes festgehalten: «ohne Bewusstseinsstörungen, allseits orientiert, ohne

Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, ohne formale Denkstörungen, keine

Befürchtungen oder Zwänge, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine

Ich-Störungen, leicht deprimiert, mittel ausgeprägt ängstlich, keine Antriebs-

und psychomotorischen Störungen, keine Suizidalität» (IV-Nr. 76 S. 2).

Aufgrund dieser Befunde lässt sich eine mittelgradige depressive Episode schwerlich

nachvollziehen. Weiter bleibt unklar, worin der für eine posttraumatische

Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 vorausgesetzte ausserordentlich

gravierende auslösende Umstand (Ereignis oder Situation) bestehen sollte. Der

Bericht scheint sich diesbezüglich auf Konflikte mit der Verwandtschaft in [...]

zu beziehen. So wurde im Austrittsbericht vom 12. August 2015

festgehalten, dass diese die Beschwerdeführerin sehr beschäftigten und sich die

Konfliktinhalte in Form von Verlustängsten ihres eigenen Gutes und in der

Verteidigung und Kampf um ihre eigene Familie und ihrer Finanzen auch in ihren

Träumen zeigten (IV-Nr. 76 S. 3). Die geschilderte Situation

erscheint aber nicht als geeignet, eine PTBS auszulösen. Zudem machte die

Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. AG.___ keine

derartigen Angaben. So gab sie betreffend ihre Verwandten in [...] einzig an,

im vergangenen Jahr mit dem PW in die Heimat gefahren zu sein, um Familie und

Verwandte zu besuchen (IV-Nr. 162 S. 185). Es vermag daher zu

überzeugen, dass Dr. med. AG.___ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

nicht bestätigen konnte. Der Beweiswert seines psychiatrischen Teilgutachtens

wird durch den Austrittsbericht der Klinik H.___ nicht eingeschränkt.

7.2.5.3 Insgesamt vermögen die

psychiatrischen Vorberichte den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens

nicht zu verringern.

8. Es ist auf die gegen das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E.___ gerichteten Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen:

8.1 Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe keine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt (A.S. 25 ff.). Diesbezüglich kann festgehalten werden,

dass im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle E.___ vom

8. Juli 2019 (vgl. E. II. 6.22 hiervor) keine psychiatrische Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde. Da mit einer

Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte

Arbeitsunfähigkeit validiert wird, erübrigt sich im vorliegenden Fall die

Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl.

dazu BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

8.2 Die Beschwerdeführerin stellt

sich im Weiteren auf den Standpunkt, der psychiatrische Gutachter Dr. med. AG.___

habe in seiner Stellungnahme vom 6. März 2019 nicht die Wahrheit

geschrieben, als er sich angeschickt habe, die «Einlassung des

Rechtsvertreters» als «nicht korrekt» zu bezeichnen, was durch die Tonaufnahme

vom 25. Februar 2019 klar belegt sei. Somit habe er offensichtlich falsche

Aussagen gemacht. Dieser Umstand führe zur Nichtverwertbarkeit des Gutachtens

(A.S. 35).

8.2.1 Die psychiatrische Begutachtung fand

am 25. Februar 2019 statt. Tags darauf liess die Beschwerdeführerin vorsorglich

ein Ausstandsbegehren gegen Dr. med. F.___ stellen (IV-Nr. 149). Dieses

bezog sich im Wesentlichen auf eine Stelle der gutachterlichen Exploration, die

durch die Beschwerdeführerin als «unnötige Provokation» beschrieben wurde. Sie

machte im Ausstandsgesuch geltend, der Gutachter habe ihre Aussage, sie wisse

nicht, wann sie das Antidepressivum abgesetzt habe, mit der Antwort quittiert:

«Sie wissen wenig». Anschliessend habe er sie gefragt, ob sie Autofahren könne,

wenn sie so wenig wisse. Sie habe sich dadurch angegriffen gefühlt und ihr

Tonfall sei energisch geworden, worauf der Gutachter mit dem Abbruch der

Exploration gedroht habe. Als sie daraufhin angeboten habe, es nochmals zu

versuchen, habe er geantwortet: «Wollen wir es nochmals probieren, es wäre

nicht gut für Sie glaube ich». Dabei handle es sich um unhöfliche Bemerkungen,

welche als unnötige Provokation einzustufen seien und belegten, dass der

Gutachter befangen gewesen sei.

8.2.2 Die Beschwerdegegnerin liess den

Gutachter zum Ausstandsgesuch Stellung nehmen. Dieser antwortete am 6. März

2019 (IV-Nr. 152) unter anderem, mit der Versicherten sei in der

psychiatrischen Begutachtung freundlich, sachlich, entgegenkommend,

verständnisvoll, unvoreingenommen und stets korrekt kommuniziert worden. Es

seien keine Vorwürfe oder gar Drohungen seitens des Untersuchers formuliert

worden. Die Einlassungen des Rechtsvertreters seien also nicht korrekt.

8.2.3 Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, sie habe während der Begutachtung heimlich Tonaufnahmen erstellt.

Aus diesen ergebe sich, dass sich der Gutachter sehr wohl so geäussert habe,

wie es im Ausstandsgesuch beschrieben werde.

Die Tonaufnahmen wurden ohne Wissen des

Gutachters erstellt. Sie sind in Gesetz und Verordnung (in den damals und auch

heute noch geltenden Fassungen) nicht vorgesehen und bilden daher keine

zulässigen Beweismittel. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, welche sich

auf illegal beschaffte Beweismittel stützt, kann daher schon aus diesem Grund

nicht gefolgt werden.

Anzufügen bleibt, dass sich aus den

Tonaufnahmen auch inhaltlich kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des

Gutachters ableiten lässt. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn

nur äusserst zögernd und einsilbig Auskunft gab. Auch die zweifellos relevante

Frage, wann sie das Antidepressivum abgesetzt habe, beantwortete sie nicht,

respektive mit der Behauptung, sie wisse es nicht. Wenn sich der Experte

daraufhin (ca. bei 10 Minuten der Tonaufnahme) einer leichten Provokation

bediente («Sie wissen wenig», «können Sie Autofahren, wenn Sie so wenig

wissen?»), um die Explorandin aus der Reserve zu locken und ihr wenig

kooperatives Aussageverhalten zu beeinflussen, leuchtet dies ein und kann nicht

als Ausdruck von Befangenheit gelten. Unabhängig davon kann es in einer

Exploration durchaus sinnvoll sein, die betroffene Person ein wenig zu

provozieren, um ihre Reaktion zu testen. Nachdem die Beschwerdeführerin aggressiv

und laut reagiert hatte, sagte der Gutachter, er lasse sich nicht anschreien,

und fragte, ob man lieber abbrechen solle. Auch dieses Vorgehen lässt sich

nicht beanstanden, ging es doch darum, die Beschwerdeführerin zu einem

normalen, anständigen Gesprächsverhalten zu veranlassen. Eine «Drohung» kann

darin nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu

berücksichtigen, dass der Gutachter durchgehend höflich blieb und in einem freundlichen

Tonfall sprach. Die anschliessende Bemerkung des Gutachters, es wäre nicht gut

für die Beschwerdeführerin, wenn die Exploration abgebrochen werden müsste,

zeigt ebenfalls auf, dass ein Abbruch keinesfalls angestrebt wurde. Letztlich

war das Vorgehen des Experten, einschliesslich der leichten Provokation,

durchaus erfolgreich, kam doch in der Folge ein normales Gespräch zustande, das

in einem anständigen und ruhigen Tonfall geführt wurde. Der im Gutachten

festgestellte psychiatrische Befund, wonach die Beschwerdeführerin im Gespräch

ruhig und gelassen, initial angespannt und leicht reizbar, jedoch im Laufe der

Exploration zunehmend auflockernd gewesen sei (vgl. IV-Nr. 162 S. 186

unten), wird durch die Tonaufnahmen bestätigt. Die geltend gemachte

Befangenheit oder fehlende Ergebnisoffenheit lässt sich daraus nicht ableiten.

8.3 Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt, da die Unterschriften der Gutachter der

Gutachterstelle E.___ und auch der Nachweis einer elektronischen Signatur weiterhin

fehlten, vermöge das Gutachten in formeller Hinsicht nicht zu überzeugen

(A.S. 38). Im Gutachten vom 8. Juli 2019 wurde diesbezüglich explizit

festgehalten (IV-Nr. 162 S. 198 unten), dass das Gutachten im

Nachgang zu einer formell und materiell korrekt durchgeführten Konsensbesprechung

von den einzelnen Gutachterinnen und Gutachtern nicht mehr handschriftlich,

sondern mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet werde. Ausserdem wurde

darauf hingewiesen, dass die elektronischen Signaturen der beteiligten

Gutachterinnen und Gutachter im elektronischen PDF-Dokument hinterlegt seien. Da

dieses Dokument indes nicht ersichtlich war, bat die Beschwerdegegnerin die

Gutachterstelle E.___ mit Schreiben vom 13. Februar 2020 (IV-Nr. 190),

um Nachreichung der elektronischen Signaturen. Da die Gutachterstelle E.___

dieser Aufforderung nicht nachkam, erinnerte die Beschwerdegegnerin sie am 14. April

2020 (IV-Nr. 196) und 10. Juni 2020 (Protokolleintrag) nochmals daran.

Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass das entsprechende

Dokument bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

24. Juni 2020 der Beschwerdegegnerin noch nicht vorgelegen hat. Obschon das

Verhalten der Gutachterstelle E.___ in Bezug auf die Herausgabe der beantragten

elektronischen Signaturen befremdlich erscheint, handelt es sich bei den

fehlenden Signaturen weder um einen erheblichen Mangel an der Expertise noch

bildet es ein Erfordernis für dessen Beweiswert (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_114/2017 vom 21. August 2017 E. 7.2.1). Der

Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle E.___ wird dadurch jedenfalls nicht

geschmälert.

8.4 Der Auffassung, dass die

Gutachterstelle E.___ im vorliegenden Fall eine neuropsychologische Abklärung

hätte durchführen müssen (A.S. 41), kann nicht gefolgt werden. So konnten bei

der im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens durchgeführten Prüfung der

neuropsychologischen Funktionen keine Auffälligkeiten festgestellt werden (vgl.

IV-Nr. 162 S. 110 unten), die zu weiteren Abklärungen auf dem

medizinischen Fachgebiet der Neuropsychologie Anlass gegeben hätten. In diesem

Sinn hielt bereits der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom

30. März 2020 (vgl. E. II. 6.25 hiervor) fest, es bestünden

in der Anamnese keine Anhaltspunkte für eine mögliche hirnorganische Läsion,

weshalb allfällige Auffälligkeiten wiederum im Rahmen der psychiatrischen

Problematik zu beurteilen wären.

8.5 Die Beschwerdeführerin

beanstandet weiter, dass sechs von ihr beantragte Ergänzungsfragen zum

Gutachten vom 9. Juli 2019 nicht der Gutachterstelle E.___ zur Beantwortung

unterbreitet wurden. Dieser Einwand ist ebenfalls unbegründet:

8.5.1 Die erste Frage lautet, warum die

Begutachtungsstelle von einer vollständigen Remission der psychischen Störung

im Zeitpunkt der Begutachtung 2019 ausgehe, obwohl die Klinik H.___ in ihrem

Austrittsbericht vom 12. August 2015 noch von einer Chronifizierung und

Persistierung des Beschwerdebildes ausgegangen sei. Dem Gutachten der E.___ vom

9. Juli 2019 lässt sich entnehmen, dass die Experten die in der Klinik H.___

gestellten Diagnosen, insbesondere die Hauptdiagnosen einer posttraumatischen

Belastungsstörung (vgl. E. II. 6.10 hiervor), nicht bestätigten, und dies auch

nicht rückblickend. Diese grundlegend abweichende Beurteilung erklärt auch ohne

weiteres die unterschiedliche Verlaufsbeurteilung.

8.5.2 Die zweite Frage nimmt Bezug auf

die Empfehlung im Gutachten, zur weiteren Stabilisierung sowie zur

Rezidivprophylaxe sei eine Fortsetzung der bisherigen Therapie zu empfehlen,

und verlangt Auskunft darüber, warum auf eine Verlaufsbegutachtung und auf eine

fremdanamnestische Abklärung bei der behandelnden Psychiaterin verzichtet

worden sei. Auch diesbezüglich erübrigen sich zusätzliche Nachfragen, denn die

Notwendigkeit einer Fremdanamnese ist durch den Gutachter zu beurteilen,

während nicht ersichtlich ist, warum die Empfehlung, die Therapie fortzusetzen,

eine Verlaufsbegutachtung als notwendig erscheinen lassen sollte.

8.5.3 Die Beschwerdeführerin hat im ihr

durch die Gutachterstelle unterbreiteten Fragebogen erklärt, sie sei im

Juli/August 2018 drei Wochen in Mazedonien gewesen (IV-Nr. 162 S. 32). Im

psychiatrischen Teilgutachten wird sie mit der Aussage zitiert, sie sei im vergangenen

Jahr zusammen mit der Familie mit dem eigenen Personenwagen für drei Wochen in

die mazedonische Heimat gereist, nicht um Urlaub zu machen, sondern um Familie

und Verwandte zu besuchen (IV-Nr. 162 S. 185). Auch im früheren Gutachten der

Gutachterstelle C.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) wurden

bereits jährliche Fernreisen in die Heimat erwähnt (IV-Nr. 46.1 S. 8 f. und S.

10 unten). Wenn der psychiatrische Gutachter ausführt, die Beschwerdeführerin

sei in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen «und auch ausgedehnte Reisen in

die mazedonische Heimat zu unternehmen» (IV-Nr. 162 S. 190), bezieht er sich offensichtlich

auf diese Informationen.

8.5.4 Der Umstand, dass die im

Gutachten vom 9. Juli 2019 gestellte gute Prognose von derjenigen im früheren

Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II.

6.8 hiervor) abweicht, bedarf angesichts des zeitlichen Abstands keiner

Erläuterung. Es kommt hinzu, dass die damalige Begutachtung eine

Arbeitsunfähigkeit aus dermatologischer Sicht ergab, welche in der Folge auch

von den behandelnden Fachärzten nicht bestätigt wurde. Damit beantwortet sich

auch die fünfte Ergänzungsfrage.

8.5.5 Die Fragen nach

Eingliederungsmassnahmen ist primär rechtlicher Natur und daher nicht durch den

Gutachter zu beantworten.

9. Zusammenfassend vermögen weder

die medizinischen Vorakten noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin den

Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle E.___ vom 8. Juli 2019 in

Zweifel zu ziehen. Diesem ist somit der volle Beweiswert beizumessen. Dies

stellte bereits der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seinen Stellungnahmen vom

6. November 2019 und 30. März 2020 fest (vgl. E. II. 6.24 f. hiervor).

Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern,

wonach aufgrund der in anonymisierter Form erhaltenen 79 Gutachten der

Gutachterstelle E.___ 14 potentiell zu IV-Rentenleistungen berechtigen würden

(A.S. 45). So lässt sich aus diesem Vorbringen kein konkreter Zusammenhang

mit dem vorliegenden Fall ableiten. Es kann somit auch auf die im polydisziplinären

Gutachten ausgewiesene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt

werden. Somit ist die Beschwerdeführerin seit 2008 / 2009 in der

bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr arbeitsfähig. In einer

angepassten Tätigkeit ist ihr jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar (vgl.

E. II. 6.22 i.V.m. IV-Nr. 162 S. 78).

10. Nach den Ergebnissen des

Gutachtens war die Beschwerdeführerin spätestens ab August 2014 in einer

angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Diese Einschätzung ist plausibel.

Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nach diesem Zeitpunkt

eine längerdauernde, erhebliche psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden

hätte. Die Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ vom 23. März

2015 wurden durch das neue polydisziplinäre Gutachten im Wesentlichen (mit

Ausnahme der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit

aus dermatologischer Sicht, welche auch von den behandelnden Ärzten nicht

geteilt wird und auch Anlass zur früheren gerichtlichen Rückweisung gab)

bestätigt. Auch das vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten der

Gutachterstelle AA.___ vom 13. Dezember 2018 (vgl. E. II. 6.19

hiervor) gelangte zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten

Verweistätigkeit. Die abweichenden Arztberichte führen zu keinem anderen

Ergebnis. Insbesondere kann der Beurteilung der Klinik H.___ mit der

Hauptdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und den Stellungnahmen

der behandelnden Psychiaterin pract. med. I.___ aus den genannten Gründen nicht

gefolgt werden. Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, welche geeignet

sein könnte, einen Rentenanspruch zu begründen, ist daher (auch) für die Zeit

ab August 2014 nicht ausgewiesen (vgl. die Invaliditätsbemessung in den

nachfolgenden Erwägungen).

11. Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des IV-Grades zu Recht die gemischte

Methode herangezogen hat (A.S. 5 f.). Daher ist zunächst der Frage

nachzugehen, ob sich seit dem mit Urteil VSBES.2016.175 vom 7. November

2017 auf den damals zu beurteilenden Zeitraum bis 19. Mai 2016 festgestellten

Status von 70 % (ausserhäusliche Tätigkeit) : 30 % (Haushalt / Kinderbetreuung)

allfällige Änderungen ergeben haben.

11.1 Ob und gegebenenfalls in welchem

zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art.

5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre

(Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen

unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch

erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507). Bei im Haushalt

tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) sind die persönlichen,

familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen

Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen

zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum

Erlass der Verfügung – hier: 24. Juni 2020 – entwickelt haben (Urteile des

Bundesgerichts 9C_281/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.1 mit vielen

Hinweisen, vgl. auch 8C_735/2020 vom 26. Januar 2021 E. 5.1).

11.2 Im Zeitpunkt des Urteils VSBES.2017.175

vom 17. November 2017 wurde die Statusfrage im Wesentlichen wie folgt

begründet: Die beiden Kinder (geb. [...] 2006 und [...] 2011) waren im

vorliegend relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai

2016 aufgrund ihres Alters von knapp 5 und 10 Jahren mittlerweile relativ

selbstständig und bedurften keiner sehr intensiven Betreuung mehr. Die

Beschwerdeführerin arbeitete vor der Geburt des zweiten Kindes bereits in einem

Teilpensum von 90 % beim V.___ und reduzierte dieses Arbeitspensum nach

der Geburt um 20 % auf 70 %. Der Ehemann der Beschwerdeführerin

arbeitete zu 100 % in einem Zwei-Schicht-Betrieb und konnte sich deshalb

teilweise auch um die Kinder kümmern. Finanzielle Probleme waren gemäss den

vorliegenden Akten nicht dokumentiert. So war es der Familie möglich, die

Schwiegereltern in [...] finanziell zu unterstützen. Zudem gab die

Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits im Intake-Gespräch

an, dass sie ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einem reduzierten

Arbeitspensum von 70 % tätig wäre. Als Grund für das reduzierte Pensum

führte die Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer Kinder an.

11.3 Bis zum Zeitpunkt der hier

angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (A.S. 1 ff.) präsentierte

sich die Aktenlage wie folgt:

11.3.1 Die Beschwerdeführerin erklärte

im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___, sie

habe drei Kinder im Alter von 13, 8 und 2 Jahren (IV-Nr. 162 S. 185). Die

private Situation hatte sich also in der Zwischenzeit insofern verändert, als

die beiden in den Jahren 2006 und 2011 geborenen Kinder älter geworden waren

und weniger Betreuung benötigten. Inzwischen war aber ein drittes Kind geboren

worden, welches im Zeitpunkt der Begutachtung erst zwei Jahre alt war. Weiter

führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann arbeite als Lagerarbeiter zu

100 %, überwiegend nachts. Die Eltern lebten etwa fünf Minuten entfernt,

die Mutter könne ihr jedoch weder im Haushalt noch in der Kinderbetreuung

helfen, da sie sich nicht gesund fühle. Die Beschwerdeführerin stehe üblicherweise

zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr auf und schaue, dass die beiden

älteren Kinder gut in die Schule kämen, die zweijährige Tochter betreue sie

selber zu Hause (4-Zimmer-Mietwohnung). Ihr Mann arbeite überwiegend im

Nachtdienst als Lagerarbeiter. Tagsüber versuche sie, je nach ihren

Möglichkeiten und gesundheitlichen Einschränkungen, die Einkäufe und die

Hausarbeit zu erledigen. Beim Autofahren gebe es keine Probleme, sie fahre

einen Schaltwagen. Ihr Ziel sei eine körperlich leichte Tätigkeit mit einem

Pensum von 50 % zu finden, hierfür habe sie vor kurzem auch ihren

Lebenslauf aktualisiert. Sie könne sich bspw. eine Tätigkeit im Verkauf

vorstellen (IV-Nr. 162 S. 185). Im «Fragebogen zur Begutachtung» vom

12. Februar 2019 (IV-Nr. 162 S. 28 ff.) gab sie weiter an, sie

sehe sich in einer Tätigkeit wie dem Verkauf oder als Lagermitarbeiterin in

einem Pensum von 50 % arbeitsfähig, benötige aber Hilfe, weil sie Angst

habe. Im Rahmen des dermatologischen Teilgutachtens wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin

sehe sich für den hypothetischen Fall, dass die Hauterkrankung ihre einzige

gesundheitliche Einschränkung wäre, für Tätigkeiten ohne Hautbelastung mit

einem Pensum von 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 162 S. 73). In der

orthopädischen Teilbegutachtung gab die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die berufliche

Perspektive an, sich leichte Arbeiten in einem Pensum von 50 % vorstellen

zu können (IV-Nr. 162 S. 146).

11.3.2 Die Abklärungsfachfrau D.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2019 (vgl. E. II. 6.26 hiervor)

fest, es habe sich seit dem Gerichtsurteil vom 7. November 2017 an der

Lebenssituation der Beschwerdeführerin nichts verändert. Daher sei am Status

festzuhalten. Die Einschränkung im Bereich Haushalt sei heute mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit kleiner als bei der Abklärung vor Ort am 29. Juli 2015.

Eine erhöhte Einschränkung wäre medizinisch nicht nachvollziehbar. Bei einem

Haushaltanteil von 30 % vermöchten auch Einschränkungen in einem

ausserordentlich hohen Ausmass keine Rente zu begründen. Daher könne auf eine

Abklärung vor Ort im Bereich der Haushalttätigkeiten verzichtet werden.

11.3.3 Gemäss dem Einsatzvertrag bei

der Firma AI.___ vom 27. Mai 2020 (IV-Nr. 204 S. 9) war die

Beschwerdeführerin seit dem 29. Mai 2020 bei der Firma AJ.___ in [...] als

temporäre Angestellte in der Funktion als Postmitarbeiterin in der

Briefsortierung im 3-Schicht-Betrieb tätig. Dieses Arbeitsverhältnis ist

unbefristet und die Arbeitszeit beträgt pro Woche durchschnittlich 25 Stunden,

was einem Arbeitspensum von 60 % entspricht.

11.4 Vor diesem Hintergrund ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

auch im Gesundheitsfall weiterhin nicht einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums

von 100 % nachgehen würde. Zwar bedurften die beiden älteren Kinder im

Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Juni 2020 mit ihren 9 und 14 Jahren keiner

intensiven Betreuung durch ihre Mutter mehr. Da sich die Kinder in

schulpflichtigem Alter befinden, ist zudem davon auszugehen, dass sie einen grossen

Teil des Tages nicht mehr zu Hause verbringen. Anders beurteilt sich die

Situation jedoch mit Blick auf das jüngste Kind, das im Zeitpunkt der Verfügung

vom 24. Juni 2020 erst circa drei Jahre alt war und somit noch einer intensiven

Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedurfte. So gab die Beschwerdeführerin

auch an, ihre jüngste Tochter selber zuhause zu betreuen

(vgl. E. II. 11.3.1 hiervor). Weiter ist aufgrund der vorstehend

zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihre Eltern –

insbesondere ihre Mutter – nicht mit der Kinderbetreuung betraut werden können.

Somit liegt die Betreuungspflicht allein bei der Beschwerdeführerin und ihrem

Ehemann, wobei dieser weiterhin als Lagerarbeiter 100 % insbesondere in

der Nacht tätig ist und daher bei der Betreuung der Kinder tagsüber mithelfen kann.

Die Beanspruch einer Kindertagesstätte käme laut den Angaben der

Beschwerdeführerin aus Kostengründen nicht infrage. Dies leuchtet ein.

11.5 Zusammenfassend ist nicht von

einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.175 vom 7. November 2017

auszugehen. Es kann folglich auch weiterhin vom damals festgelegten Status von

70 % (ausserhäusliche Tätigkeit) : 30 % (Haushalt / Kinderbetreuung)

ausgegangen werden. Somit hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des

IV-Grades zu Recht die gemischte Bemessungsmethode herangezogen. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ausführungen

der Abklärungsfachfrau D.___ im Bericht vom 11. Mai 2019 (vgl. E. II. 6.26

hiervor) auf die erneute Durchführung einer Haushaltabklärung verzichtet hat

(vgl. E. II. 5 hiervor). Daran vermag das von der Beschwerdeführerin in diesem

Zusammenhang vorgebrachte Argument, wonach bei der Firma AJ.___ sogar ein

Pensum von 80 –100 % angestrebt werde (A.S. 51), nichts zu

ändern. Denn im hier massgeblichen Zeitpunkt vom 24. Juni 2020 war die

Beschwerdeführerin in einem unbefristeten Arbeitspensum von 60 % tätig. Für

eine allfällige Erhöhung des Erwerbspensums sind in den vorliegenden Akten

keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich.

11.6 Selbst wenn man stattdessen von

der Darstellung der Beschwerdeführerin ausginge und es als überwiegend

wahrscheinlich ansähe, dass sie im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen

Erwerbstätigkeit nachginge, würde sich mit der gutachterlich festgestellten

Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben, wie aus den nachfolgenden

Erwägungen deutlich wird.

12.

12.1 Die in der Verfügung vom 24. Juni

2020 (A.S. 6) vorgenommene Invaliditätsberechnung ist unbestritten

geblieben und im Ergebnis nicht zu beanstanden: So hat die Beschwerdegegnerin

zunächst den IV-Grad für das Jahr 2014 (frühestmöglicher Beginn des

Rentenanspruchs nach Ablauf des im September 2013 ausgelösten Wartejahres, vgl.

E. II. 2.2 hiervor) und anschliessend für das Jahr 2018 berechnet. Dabei ist

die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise

vom zuletzt bei der Firma O.___ erzielten Jahreseinkommen der

Beschwerdeführerin (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 5. März 2014 und

telefonische Lohnauskunft vom 30. September 2015, IV-Nr. 18 sowie

Protokolleintrag vom 30. September 2015) vom Bruttolohn für das Jahr 2012 (als

die Beschwerdeführerin noch keine gesundheitlichen Einschränkungen hatte) von

CHF 45'035.00 (entspricht einem Pensum von 70 %) ausgegangen. Für das

Jahr 2014 hat die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens

korrekterweise auf den Tabellenlohn (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total,

Niveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art», Frauen)

von CHF 4'300.00 abgestellt und diesen auf die übliche Anzahl Wochenstunden

von 41,7 im Jahr (x 12) hochgerechnet. Dies entspricht bei einem Pensum

von 100 % einem Invalideneinkommen von CHF 53'793.00. Diese Summe ist

allerdings, entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin, nicht mit dem

Invalideneinkommen gleichzusetzen, sondern dieses ist zwecks Vergleichbarkeit

mit dem Valideneinkommen ebenfalls auf der Basis eines Pensums von 70 % zu

bestimmen und beläuft sich somit auf CHF 37'655.00. Verglichen mit dem

Valideneinkommen von CHF 45'035.00 resultiert für den Erwerbsanteil eine

Einschränkung von 16 %. Mit der anzuwendenden gemischten Bemessungsmethode

(70 % ausserhäusliche Erwerbstätigkeit, 30 % Haushalt) ergibt sich

unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Bereich Haushalt von 15 % (vgl.

E. II. 6.12 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 16 %. Es besteht folglich kein

Anspruch auf eine IV-Rente.

12.2 Für das Jahr 2018 hat die

Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens ebenfalls auf den

zuletzt erzielten Jahreslohn von CHF 45'035.00 abgestellt (vgl. oben) und

diesen auf einem 70%-Pensum beruhenden Betrag auf ein Pensum von 100 % aufgerechnet

(: 70 x 100) sowie an den Nominallohnindex 2015 / 2018

(Frauen, Ziff. 86 – 88 «Gesundheits- u. Sozialwesen», : 101.8 x 103.1)

angepasst. Somit beträgt das Valideneinkommen insgesamt CHF 65'157.30. Beim

Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf den

Tabellenlohn (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1 «einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art», Frauen) von CHF 4'371.00

abgestellt und diesen auf die übliche Anzahl Wochenstunden von 41,7 im Jahr

(x 12) hochgerechnet sowie an den Nominallohnindex 2016 / 2018

angepasst (T1.10 Nominallohnindex, Total Frauen [: 105,0 x 105,9]). Dies

entspricht einem Invalideneinkommen von CHF 55'049.00. Bei einem

Valideneinkommen von CHF 65'157.30 und einem Invalideneinkommen von CHF 55'049.00

ergibt sich eine Erwerbseinbusse von CHF 10'108.30, welche einer Einschränkung

von 15,5 % entspricht. Mit der weiterhin anzuwendenden gemischten

Bemessungsmethode (70 % ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit : 30 % Haushalt) ergibt sich in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit mit einer Einschränkung von 15.5 % ein

Teil-Invaliditätsgrad von 10.9 %. Unter Berücksichtigung der 15%igen Einschränkungen

im 30%-Pensum Haushalt von 4.5 % (vgl. E. II. 6.23 hiervor) resultiert

insgesamt ein Invaliditätsgrad von gerundet 15.4 %. Damit besteht ebenfalls

kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. dazu E. II. 2 hiervor). An

diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn im Bereich Haushalt

von einer erheblich höheren Einschränkung als den hier herangezogenen

4,5 % ausgegangen würde. Die Beschwerdegegnerin hat das entsprechende

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgewiesen.

13. Was den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

anbelangt, fehlt es bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 16 % an den

invaliditätsmässigen Voraussetzungen. Zudem befand sich die Beschwerdeführerin

bei Erlass der angefochtenen Verfügung in einer unbefristeten Anstellung bei

der [...].

14. Insofern der Vertreter der

Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vor Versicherungsgericht erstmals

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 nicht über die mit Einwand vom 4.

Februar 2020 beantragten Ergänzungsfragen an die E.___ entschieden habe, ist

Folgendes festzuhalten: Mit Stellungnahme vom 30. März 2020 (IV-Nr. 195 S. 2 f.)

führte der RAD-Arzt, Dr. med. B.___, hinsichtlich der im Einwand gestellten

Ergänzungsfragen aus, das Unterbreiten der Ergänzungsfragen an den

psychiatrischen Teilgutachter mache wenig Sinn, da dadurch kaum ein relevanter

Erkenntnisgewinn resultieren dürfte. Wie aus den Akten ersichtlich, stellte die

Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

12. Mai 2020 (IV-Nr. 201) sämtliche bis zu diesem Datum ergangenen

Unterlagen – und somit auch die Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom

30. März 2020 – auf CD-ROM zu. Damit hatte der Vertreter der Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen vom 24. Juni 2020 bezüglich der

ablehnenden Haltung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der eingereichten

Fragen Kenntnis, zumal Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die

RAD-Stellungnahme ausdrücklich zum integrierenden Bestandteil dieser Verfügung

erklärte. Demnach ist das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu

verneinen.

15. Damit ist die Verfügung vom

24. Juni 2020 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. Im Übrigen ist

betreffend weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts

8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da weder von den durch die

Beschwerdeführerin beantragten Zeugenbefragung noch von der Parteibefragung

(vgl. E. I. 3 Ziff. 4 – 7) für den hier zu beurteilenden Zeitraum

weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten.

16. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

17. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2021 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

5. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 13. Oktober 2021 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 13.

Oktober 2021 sowie der Urkunden 8, 9 und 10 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch