VSBES.2020.160
Invalidenrente
7. August 2023Deutsch124 min
Juni 2017 (IV-Nr. 59.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit
Source so.ch
Urteil vom 7. August 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 10. Juli 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1966 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. Mai 2014 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). Im
Bericht des B.___ vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr. 17) wurde in diesem
Zusammenhang im Wesentlichen ein Zustand nach Fusion und Dekompression C5-7,
ein Zustand nach Diskektomie L4/5, heftige tieflumbale Rückenschmerzen
rechtsbetont sowie eine fortgeschrittene Spondylarthrose und Diskopathie der
Etage L4/5 und L5/S1 diagnostiziert. In der Folge holte die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) weitere medizinische
Unterlagen ein und die Beschwerdeführerin unterzog sich am 24. Juni 2015 einer
erneuten Diskektomie (IV-Nr. 88, S. 89). Sodann stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. September 2016 (IV-Nr. 38) in
Aussicht, ihr werde ab 1. Januar 2015 eine ganze Rente und ab 1. April 2016
eine halbe Rente zugesprochen. Am 10. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin
gegen den Vorbescheid Einwendungen.
Im weiteren Verlauf veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der C.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Hals-Nasen-Ohren-Medizin (ORL), Psychiatrie, Neurologie,
Orthopädie und Innere Medizin. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 12.
Juni 2017 (IV-Nr. 59.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit
der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit sei ab 01/2014 mit Nachweis eines
Nukleusprolaps nachvollziehbar. In einer angepassten Tätigkeit sei die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab 01/2014 bis maximal 09/2014 nachvollziehbar.
Danach sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund eines
gering erhöhten Pausenbedarfes auszugehen. Aufgrund des dekompensierten
Tinnitus mit dadurch bedingten verlängerten Erholungspausen werde seit
September 2016 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit ausgegangen.
Nach dem Eingang weiterer Arztberichte
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der D.___ GmbH in denselben
Fachrichtungen ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten. Im Gutachtensbericht
vom 25. März 2019 (IV-Nr. 109.2) hielten die Gutachter fest, die
Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig. Die
aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne über die Zeit gemittelt seit
dem April 2016 angenommen werden, nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Januar
2014. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 28. Juni 2019 (IV-Nr. 121) in Aussicht, ihr werde vom
1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 eine ganze Rente ausgerichtet. Ab 1. Juli
2016 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 22 % kein Rentenanspruch mehr.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2019 Einwendungen erheben
(IV-Nr. 121). Hierauf holte die Beschwerdegegnerin beim D.___ zwei
Stellungnahmen ein (IV-Nr. 137 und 142), worin das D.___ unter anderem darauf
hinwies, dass auf Seite 12 des Gutachtens gesamthaft eine 80%ige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit stehen müsste und nicht eine 85%ige. Dies ergebe sich sowohl
aus der Beurteilung auf Seite 10 wie auch aus den Beurteilungen der
Teilgutachten. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10.
Juli 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an ihrem im Vorbescheid vom 28. Juni
2019 in Aussicht gestellten Entscheid fest, sprach der Beschwerdeführerin vom
1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 eine ganze Rente zu und verneinte ab 1.
Juli 2016 einen Rentenanspruch, dies bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad
von 26 %.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 13. August 2020 (A.S. 11 ff.) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 10. Juli 2020 sei aufzuheben, soweit ab 1. Juli 2016 keine Rente
mehr zugesprochen wird.
2. Es sei der Beschwerdeführerin auch ab 1.
Juli 2016 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine
Dreiviertelsinvalidenrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente,
eventualiter eine Viertelsinvalidenrente zuzusprechen.
3. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten
zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
3. Mit Eingaben vom 25. und 27.
August 2020 sowie vom 16. September und 1. Oktober 2020 (A.S. 71, 74, 79
und 85) reicht die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein.
4. Mit Eingabe vom 20. Oktober
2020 (A.S. 87) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 22. März 2021
(A.S. 96 ff.) hält die damalige Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,
zur Beurteilung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 zurecht verneint habe, werde ein
bidisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen HNO und Psychiatrie
eingeholt.
6. Mit Eingabe vom 16. April 2021 (A.S.
103) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und stellt folgendes
Rechtsbegehren:
«Es sei zusätzlich zum HNO-Gutachten und
zum Psychiatriegutachten eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung
mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten in Auftrag
zu geben und somit ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten erstellen zu
lassen.»
7. Mit Verfügung der damaligen Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts vom 20. April 2021 (A.S. 108) wird der Antrag der
Beschwerdeführerin, es sei zusätzlich zum HNO-Gutachten und zum psychiatrischen
Gutachten eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung mit Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben und somit ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten erstellen zu lassen, abgewiesen und als
Gutachterinnen Dr. med. E.___ (HNO) und Dr. med. F.___ (Psychiatrie), beide von
der G.___, bestimmt.
8. Das Gutachten der G.___ ergeht
am 30. September 2021 (A.S. 113 ff.).
9. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021
(A.S. 305 f.) stellt die damalige Vizepräsidentin fest, dass im Gutachten der G.___
aus psychiatrischer Sicht nicht auf die von der Beschwerdeführerin geklagten
Tinnitus-Beschwerden eingegangen werde, obwohl dies vom Versicherungsgericht im
Brief an die Gutachterstelle vom 20. April 2021 ausdrücklich verlangt worden
sei. Somit gingen die Akten zurück an die Gutachterstelle, damit das Gutachten
entsprechend den vorgehenden Ausführungen ergänzt werde.
10. Die ergänzende Stellungnahme der
G.___ ergeht am 23. Oktober 2021 (A.S. 310 ff.).
11. Mit Eingabe vom 30. November
2021 (A.S. 327 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen, reicht den
Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 18. November 2021 zu den Akten und stellt
folgende Anträge:
1. Das Gutachten der G.___ vom 30.
September 2021 samt Ergänzungsfrage vom 6. Oktober 2021 sei aus den Akten
zu weisen
2. Es sei ein neues polydisziplinäres
Gutachten in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Otorhinolaryngologie und
Psychiatrie erstellen zu lassen.
12. Mit Verfügung vom 22. März 2022
(A.S. 347) stellt die damalige Vizepräsidentin fest, dass das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. F.___, G.___, vom 5. Juli 2021 keine taugliche
Beweisgrundlage für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung im vorliegenden
Fall bilde, weshalb ein psychiatrisches Obergutachten eingeholt werde.
13. Mit Verfügung vom 26. April 2022
(A.S. 360) wird als Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, bestimmt.
14. Mit Eingabe vom 25. April 2022
(A.S. 363) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.
15. Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. I.___ ergeht am 26. September 2022 (A.S. 368 ff.).
16. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022
(A.S. 387 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein und
verweist darauf, dass sie an den Rechtsbegehren auf Durchführung einer
orthopädischen und neurologischen Begutachtung vom 16. April 2021 festhalte.
17. Mit Verfügung vom 19. Januar
2023 (A.S. 408) wird den Parteien mitgeteilt, das Versicherungsgericht
beabsichtige, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
im Zusammenhang mit seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2022
folgende Erläuterungsfrage zu stellen:
Wie beurteilen Sie anhand der Akten und
Ihren Untersuchungen den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit?
Bei der Beantwortung dieser Frage ist
Folgendes zu berücksichtigen:
·
Wie in unserem
Fragekatalog erwähnt, ist es von zentraler Bedeutung, dass sich das Gutachten
auch zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung (10. Juli 2020) äussert. Das Gericht kann den
Sachverhalt lediglich bis dahin beurteilen.
·
Das Gericht hat im
vorliegenden Verfahren den Beweiswert der Vorgutachten (C.___, D.___ und G.___)
zu prüfen. Ausgehend von der Möglichkeit, dass die bisherigen psychiatrischen
Teilgutachten den hohen Beweis-
anforderungen allenfalls
nicht zu genügen vermögen, wird Dr. med. I.___ gebeten, den Verlauf der
Arbeitsfähigkeit anhand der Akten und unter Ausklammerung der
vorgutachterlichen Einschätzungen zu beurteilen.
18. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023
(A.S. 415) beantragt die Beschwerdeführerin, es sei Dr. med. I.___ als
Ergänzung zu den genannten Fragen folgende zusätzliche Bemerkung zu
unterbreiten:
«Bei der Beurteilung des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anhand der Akten ist ebenfalls
die Urkunde 65 der Beschwerdeführerin (Arztbericht, med. pract. J.___, Facharzt
für Psychotherapie und Psychotherapie, vom 8.9.2020) zu berücksichtigen.»
19. Mit Verfügung vom 16. Februar
2023 (A.S. 417) wird die von der Beschwerdeführerin beantragte Bemerkung (E. I.
18 hiervor) zugelassen und Dr. med. I.___ zusammen mit den in E. I. 17 hiervor
aufgeführten Ergänzungsfragen zur Beantwortung zugestellt.
20. Mit Eingabe vom 2. März 2023
(A.S. 422) reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Unterlage zu den Akten.
21. Die ergänzende gutachterliche
Stellungnahme von Dr. med. I.___ ergeht am 10. März 2023 (A.S. 424).
22. Mit Eingabe vom 2. März 2023
(A.S. 431) reicht die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein.
23. Mit Schreiben vom 28. März 2023
(A.S. 434) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
24. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin stehe sie
hinter der Auffassung von Dr. med. K.___ vom 25. Oktober 2016, der schreibe,
dass die Versicherte wegen der chronischen Schmerzen psychisch ebenfalls sehr
belastet und momentan absolut dekompensiert sei. Die Versicherte sei der
Auffassung, dass die Schmerzen die Folge der verschiedenen Rückenoperationen
seien, welche bei ihr zu Depressionen geführt hätten. Erst die starken
Schmerzen im Zusammenhang mit den schweren und schmerzhaften degenerativen
Veränderungen führten zur psychischen Dekompensation. Sodann sei im C.___-Gutachten
eine 60%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2016 postuliert worden. Diese sei
mit einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und mit einem
dekompensierten Tinnitus und den dadurch bedingten verlängerten Erholungspausen
begründet worden. Es überzeuge aber nicht, wenn beinahe zwei Jahre später im D.___-Gutachten
vom 25. März 2019 diese Beurteilung rückwirkend revidiert werde, obwohl der D.___-Gutachter
auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit den Jahren
2017.
bis zum Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2019 verändert habe, geantwortet
habe, die Beschwerdesymptomatik sei unverändert. Er schreibe dann weiter, dass
er diese Einschränkungen nicht wie der otoneurologische Gutachter der AG im
Jahr 2017 mit 40 % beziffern würde, sondern nur mit 15 %. Er begründe seine
abweichende Auffassung einzig damit, dass das Ausmass dieser attestierten
Einschränkung von 40 % anlässlich des otoneurologischen Teilgutachtens im Jahre
2017.
aus rein otoneurologischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Warum
er das nicht nachvollziehen könne, führe er nicht aus. Vor diesem Hintergrund
sei nicht nachvollziehbar, wie die IV-Stelle rückwirkend Ausführungen des D.___-Gutachtens
vom 25. März 2019 mehr Gewicht als dem ORL-Gutachter des C.___ im Jahre 2017
beimesse. Des Weiteren äussere sich Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 14.
Mai 2019 zum orthopädischen Teilgutachten des D.___. Die D.___-Gutachter beurteilten
in ihrer Stellungnahme die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
durch Dr. med. H.___ als spekulativ. Warum diese spekulativ sein solle, führten
die Gutachter nicht aus. Aus diesem Grunde sei das D.___-Gutachten nicht
beweiskräftig. Zudem stehe die Beurteilung aus dem orthopädischen Teilgutachten
des D.___, wonach der Gutachter bei der Untersuchung nicht den Eindruck gehabt
habe, als ob die Versicherte derzeit unter einem wesentlichen somatisch
bedingten Leidensdruck stünde, im krassen Gegensatz zur Einschätzung von Herrn
Dr. H.___ vom 26. Februar 2019 betreffend die Untersuchung vom 19. Februar
2019.
Im Gutachten fehle es zudem an einer Auseinandersetzung mit den
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie der L.___
AG. Sodann habe der orthopädische D.___-Gutachter festgehalten, im Vergleich
zum C.___-Gutachten seien keine relevanten Veränderungen des gesundheitlichen
Zustandes festzustellen. Dazu im Gegensatz stehe der Arztbericht von Dr. med. H.___
vom 21. Februar 2018, der eine neue Diskushernie L5/S1 paramedial, rechtsbetont
mit lumboradikulären Schmerzen rechtsbetont entsprechend Dermatom L5/S1
festhalte. Zudem sei im D.___-Gutachten eine intermittierend mögliche
radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C7 rechts bei degenerativer
Foraminalstenose C6/7 rechts im MRI vom April 2017 erwähnt worden, welche im C.___-Gutachten
noch nicht vorgelegen habe. Im D.___-Gutachten würden bei der zweiten Diagnose –
chronisches Lumbovertebralsyndrom – die degenerativen LWS-Veränderungen des MRI
vom Juni 2018 aufgeführt. Auch diese würden im Gutachten der C.___ AG vom 23.
März 2017 nicht erwähnt. Im Arztbericht von Herrn Dr. med. H.___ vom 9.
November 2017 sei eine fortgeschrittene Facettengelenksarthrose der Ebenen L4/5
/ S1 beschrieben worden. Im Arztbericht von Herrn Dr. med. H.___ vom 21.
Februar 2018 sei nachzulesen: «Neue Diskushernie L5/S1 paramedial, rechtsbetont
mit lumboradikulären Schmerzen rechtsbetont entsprechend Dermatom L5/S1.» Es
liege somit eine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes vor. Des Weiteren
habe Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 21. Februar 2018 geschrieben,
dass bei der Diskushernie L5/S1 eine Reizung der S1-Wurzel möglich sei. Am 4.
Juni 2018 habe er zudem eine Entzündung der Facettengelenke der Höhe L4/5 und
L5/S1 festgestellt, welche die starke Schmerzexazerbation erkläre. Somit habe
entgegen der gutachterlichen Feststellung auch im Sommer 2018 eine Reizung der S1
Wurzel von Herrn Dr. med. H.___ bestätigt werden können. Im neurologischen
Teilgutachten werde sodann eine mögliche radikuläre Reizsymptomatik C7, die im C.___-Gutachten
nicht dokumentiert sei, erwähnt. Trotzdem bleibe der D.___-Neurologe bei der
Einschätzung des C.___-Gutachters, wonach eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit möglich sei, ohne zu begründen, warum diese neuen
Diagnosen an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts ändere. Auch das
orthopädische C.___-Gutachten und die dortige Beurteilung einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überzeuge nicht. Diese stehe
dem Bericht von Dr. med. K.___ vom 25. Oktober 2016 diametral entgegen. Sodann
sei der RAD-Arzt, Herr Dr. med. M.___, nach Durchsicht aller Akten in seinem
Bericht vom 11. August 2016 ab 17. Januar 2014 von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Januar 2016 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen. Auch der Bericht des RAD-Arztes stehe damit im Gegensatz zu den
Schlussfolgerungen des Gutachters des C.___ vom 12. Juni 2017. Damit hätten
sich die C.___-Gutachter ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Des Weiteren
wichen die psychiatrischen Beurteilungen in den beiden Gutachten diametral
voneinander ab. Die Begutachtung bei der C.___ habe 100 Minuten und diejenige
beim D.___ 55 Minuten gedauert. Die Schilderungen der Tagesabläufe und die
Beschreibung der innerseelischen Vorgänge durch die Versicherte seien ähnlich.
Der D.___-Gutachter mache anders als der C.___-Gutachter keine Angaben zu
Willen und Antrieb und auch nicht zur Psychomotorik. Zudem beschreibe er weder
Affektlabilität noch Anspannungszustände. Der Gutachter des D.___ setze seine
Feststellungen bezüglich der innerseelischen Vorgänge nicht in Bezug zum Alltag
und zum Berufsleben der Versicherten und sei deshalb unvollständig. Der D.___-Gutachter
halte fest, dass der Medikamentenspiegel des Antidepressivums, das sie
verordnet erhalte, nicht nachweisbar gewesen sei. Dazu sei zu sagen, dass die
Versicherte anlässlich der Begutachtung unter starkem Durchfall gelitten habe,
was ein Grund dafür gewesen sei, dass das Medikament nicht habe nachgewiesen
werden können. Sodann habe die Versicherte dem psychiatrischen Gutachter
gesagt, dass sie mit dem Bus von [...] nach [...] fahre. Die Benennung im
Gutachten einer einfachen Busfahrt als «Reisefähigkeit» erscheine aber
übertrieben. In der ganzen psychiatrischen Untersuchung sei nicht von Reisen
gesprochen worden. Seit sieben Jahren sei die Versicherte nicht mehr ins
Ausland gereist. Die Befragung der Versicherten und die Interpretation der
Antworten der Versicherten durch den Gutachter als aggravatorisch seien darauf
ausgerichtet, die Versicherte unglaubwürdig zu machen und die ihr verbliebenen
Fähigkeiten grösser zu machen, als sie tatsächlich seien. Es sei deshalb auf
die Feststellungen des C.___-Gutachters abzustellen und von einer mindestens
40%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Zudem schreibe
der D.___-Gutachter bei den psychiatrischen Untersuchungsbefunden auf S. 39, es
gäbe keine Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck
der Angst und Zwänge. Er habe sich aber nicht die Frage gestellt, ob das
häufige Toilettenaufsuchen während der Begutachtung nicht ein vegetatives
Symptom sein könnte. Er habe sich auch nicht gefragt, ob das häufige Aufsuchen
der Toilette nicht Ausdruck eines Pausenbedürfnisses gewesen sei, um zumindest kurz
abschalten zu können. Die Beschwerdeführerin versuche den Durchfall mit der
Einnahme von Sulfur (organischer Schwefel) zu erklären, da möglicherweise das
Sulfur als Nebenwirkung den Durchfall ausgelöst habe. Ob die Einnahme dieses
Stoffes den Durchfall ausgelöst oder allenfalls verstärkt habe, müsse
offenbleiben. Der Durchfall könne aber auch Hinweis auf eine vegetative
Reaktion auf belastende seelische Situationen und so ebenfalls ein Symptom
einer massiven Depression sein.
Auch sei nicht erkennbar, wie der D.___-Gutachter
zum Schluss komme, dass die Versicherte durchaus Interessen habe. Aus der
Schilderung des Tagesablaufs auf S. 37 sei ersichtlich, dass sie viel zu Hause
sei, keine Hobbys habe und auch kaum ausserhäusliche Kontakte pflege. Ein
massiver Interessenverlust sei offensichtlich. Der D.___-Gutachter habe
überhaupt keinen Bezug zum sozialen Leben und dem Berufsleben im Kontext seiner
Begutachtung hergestellt. Besonders krass sei die Auffassung des
psychiatrischen Gutachters, der auch in der Vergangenheit, keine – wie auch
immer geartete – Arbeitsunfähigkeit bestätigen könne, obwohl sowohl der C.___-Gutachter
(40 %) als auch der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 11. Juni
2018.
(100 %) eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit statuiert hätten. Zudem hätten
sowohl der D.___-Gutachter als auch der C.___-Gutachter eine chronische
Schmerzstörung, bzw. eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt. Im D.___-Gutachten
finde sich an keiner Stelle eine Prüfung der chronischen Schmerzstörung gemäss
der bundesgerichtlichen Praxis. Sodann sei aufgrund der körperlichen
Einschränkungen und des Alters sowie der fehlenden Berufsausbildung der
Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen.
Schliesslich stelle der Hausarzt Herr Dr. med. N.___ in seinem Bericht vom
17.
August 2020 auf Grund der zunehmenden Schmerzsymptomatik der HWS und
LWS und seitens der Austragungen in alle Extremitäten eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit fest. Zudem liege gemäss Arztbericht von Herrn Dr. med. O.___,
Lungenpraxis [...], Facharzt für Lungenkrankheiten und innere Medizin, vom 20.
Juli 2020, ein Verdacht auf induzierbare laryngeale Obstruktion vor.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 17. Januar 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
in ihrer ursprünglichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei. Vom 17. Januar
2014.
– 31. März 2016 habe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden. Im
Verlauf habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch verbessert, sodass sie ab 1.
April 2016 in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei, wobei
aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine 20%ige Einschränkung der
Leistungsfähigkeit bestehe. Nach Ablauf des Wartejahres, das heisse ab 1.
Januar 2015 bestehe somit ein Anspruch auf eine ganze befristete
Invalidenrente. Da der Invaliditätsgrad ab 1. April 2016 weniger als 40 %
betrage, werde die ganze Rente gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach
Verbesserung des Gesundheitszustandes per 1. Juli 2016 aufgehoben. Bei der
Suche nach einer angepassten Arbeitsstelle benötige die Beschwerdeführerin
keine IV-spezifische Unterstützung. Sodann sei zu den Rügen der
Beschwerdeführerin Folgendes festzuhalten: Auch wenn zum Zeitpunkt des
Vorgutachtens eine mittelgradige Depression vorgelegen haben sollte, bedeute
das nicht, dass in jeglicher Tätigkeit von einer 40%igen Einschränkung
auszugehen gewesen wäre, schliesslich habe eine Depression zwar grundsätzlich
immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht immer auf die
Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelgradige Depression könne durch die
Konzentrationsstörungen, den Verlust an Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen
und an Durchhaltevermögen höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, z.B.
mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an die Kreativität und
Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe oder in grösserem Umfang
bewirken (vgl. dazu entsprechende Passage im gerichtlichen Aktengutachten vom
7.
Februar 2018 im Beschwerdeverfahren VSBES.2014.234). Aus otorhinolaryngologischer
Sicht sei bei unveränderter Beschwerdeproblematik seit der vormaligen
Begutachtung die Einschätzung im Administrativgutachten vom 25. März 2019
überzeugender ausgefallen, da bei der Untersuchung vom 12. Februar 2019 nur die
fachspezifischen Einschränkungen erhoben worden seien, wohingegen im
Vorgutachten auch psychische und subjektive Komponenten bei der
Arbeitsfähigkeitsschätzung eine Rolle gespielt zu haben schienen. Es sei des
Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern sich die Administrativgutachter
hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht an die normativen
Vorgaben (BGE 144 V 50) gehalten haben sollten, zumal nach bestehender
Aktenlage nur von einer leichtgradigen depressiven Störung auszugehen sei, die
im Vornherein geringere Anforderungen an die Form eines strukturierten
Beweisverfahrens stelle. Es sei somit korrekt, ab 1. April 2016 von einer
80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Schliesslich seien keine
Merkmale ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten könne.
5.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht vom 1. Januar
2015.
bis 30. Juni 2016 eine ganze Rente zugesprochen und den Rentenanspruch ab
1.
Juli 2016 verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht von Dr. med. K.___,
Chefarzt-Stv. Orthopädische Klinik, B.___, vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr.
17) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Zustand nach Fusion und
Dekompression C5-7
-
Zustand nach Diskektomie
L4/5
-
Heftige tieflumbale
Rückenschmerzen rechtsbetont
-
Paravertebrale
Nackenschmerzen bis in den Kopf ausstrahlend und manchmal ausstrahlende
Schmerzen in den rechten Arm
-
Fortgeschrittene
Spondylarthrose und Diskopathie, der Etage L4/5 und L5/S1
Die Beschwerdeführerin habe zwei
Operationen erhalten. Erstmal sei eine mikrochirurgische Diskektomie L4/5 bei
einer riesigen sequestrierten Diskushernie durchgeführt worden. Bei der zweiten
Operation habe man eine Fusion und Dekompression C5-7 ausgeführt bei
Bandscheibenprolaps und hochgradiger Spinalkanalstenose beider Etagen.
Postoperativ seien die Beschwerden rückläufig aber sie berichte weiterhin über
sehr starke tieflumbale Rückenschmerzen und ebenfalls über starke
Nackenschmerzen in den rechten Arm ausstrahlend. Postoperativ seien MRI-Untersuchungen
der HWS und der LWS durchgeführt worden, welche keine eindeutige Nervenwurzel-Affektion
gezeigt hätten. Deswegen sei man der Ansicht, dass die HWS-Beschwerden eher
muskulär bedingt seien und die tieflumbale Rückenschmerzen im Zusammenhang mit
der vorgeschrittenen Spondylarthrose und Diskopathie der Etage L4-S1 stünden.
Man habe Frau A.___ ab Anfang September eine Wiederaufnahme der bisherigen
Tätigkeit zu 25 % empfohlen. Wenn dieses 25%-Arbeitspensum keine deutliche
Verschlechterung der Schmerzen erbringe, könne dieses in den nächsten 2 – 3
Monaten bis zu 50 % gesteigert werden.
5.2
Im Bericht von Dr. med. H.___,
Oberarzt Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, B.___, vom 4. August 2015
(IV-Nr. 23, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Grosse sequestrierte
Diskushernie L4/5 zentral bei Zustand nach Sequestrektomie L4/5 und L5/S1
-
Zustand nach Fusion und
Dekompression C5-7
-
Starke tieflumbale
Rückenschmerzen
-
Lumboradikuläre Schmerzen
beidseits
Es sei eine erneute MRI-Untersuchung der
LWS durchgeführt worden, welche eine neue riesige Diskushernie L4/5 zentral und
paramedian links mit hochgradiger Duralschlauchkompression nachgewiesen habe.
Am 24. Juni 2015 habe man eine Operation einer Diskektomie L4/5 durchgeführt.
Postoperativ seien die Beschwerden rückläufig aber die Rückenschmerzen hätten
weiterhin bestanden. Momentan sei Frau A.___ für die weiteren drei Monate noch
sicher 100 % arbeitsunfähig. Danach könne man wieder versuchen ein 20 –
30%-Arbeitspensum auszuüben und entsprechend den Beschwerden könne es später
gesteigert werden. Wie schon früher beschrieben spiele leider auch ein sehr
starker psycho-somatischer Faktor eine grosse Rolle und deswegen sei es sehr
schwierig die langfristige Prognose zu beurteilen.
5.3
Im Bericht der P.___ vom 14.
April 2016 (IV-Nr. 31) wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht bestehe
diagnostisch ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren sowie auf eine leichtgradige depressive Störung.
Allerdings spielten bei Frau A.___ diese Verdachtsdiagnosen eine eher geringe
Rolle bezüglich Arbeits- und Leistungsfähigkeit, da der Hauptfokus bei den
somatischen Erkrankungen liege. Da die Arbeits- und Leistungsfähigkeitsprobleme
der Beschwerdeführerin nicht psychischer Natur seien, solle die IV-Stelle die
entsprechenden Auskünfte in der Orthopädie des B.___ sowie in der Klinik Q.___
in [...] einholen, wo sich die Beschwerdeführerin in Behandlung befinde.
5.4
Mit Bericht vom 11. August 2016
(IV-Nr. 36) führte Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), aus, bei dieser inzwischen 50-jährigen Versicherten
bestehe als Hauptproblematik ein degeneratives Leiden der Wirbelsäule, welches
in den letzten Jahren an der Halswirbelsäule zu einer Versteifungsoperation und
an der Lendenwirbelsäule zu insgesamt drei Operationen sowie diversen
Infiltrationen (auch ins Iliosakralgelenk) geführt habe. Damit sei eine
beträchtliche Minderbelastbarkeit des Achsenskeletts gegeben, was prinzipiell
nur noch zur Zumutbarkeit von körperlich leichten Tätigkeiten (auch wegen der
beginnenden Finger-Polyarthrosen) in Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen
der Wirbelsäule führe. Neben den «lokalen» Schmerzen im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule bestünden auch ausstrahlende Schmerzen in die Arme, deren
Ursache nicht gänzlich habe geklärt werden können, die möglicherweise durch Nervenwurzelreizungen
im HWS-Bereich und durch Vernarbungen mitbedingt seien. So oder so sei bei
Zustand nach Fusion (also «Versteifung») vom 5. bis 7. Halswirbel die
Beweglichkeit in diesem Bereich stark eingeschränkt, was anhaltende und sich
bei monotonen Arbeiten (was bei den meisten Tätigkeiten der Fall sei)
verstärkende Schmerzen erkläre. Ausstrahlungen in Nacken, Hinterkopf und Arme
seien dementsprechend nachvollziehbar und sie bedingten auch einen erhöhten
Erholungs- (resp. Entspannungs-) Bedarf nach der Verrichtung von Tätigkeiten. Daneben
bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit leichter depressiver Episode. Im
Zusammenspiel mit den vorhandenen somatischen Einschränkungen sei davon
auszugehen, dass eine Verweistätigkeit noch zumutbar sei, jedoch in
eingeschränktem Ausmass. Da es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine
teilweise auch schwere und statische Arbeit handle, sei hier von einer bleibenden
Unzumutbarkeit seit 17. Januar 2014 auszugehen. Für angepasste Tätigkeiten
sei eine tägliche Ruhezeit von einem halben Tag zur Regeneration notwendig.
Spätestens seit 1. Januar 2016 (Abschluss einer 6-monatigen postoperativen
Rehabilitation und Rekonvaleszenz) sei damit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
gegeben.
5.5
Im Bericht der HNO-Klinik, B.___,
vom 12. September 2016 (IV-Nr. 45) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Verdacht auf Otosklerose rechts mit
hochgradiger kombinierter Schwerhörigkeit rechts
-
mit begleitendem Tinnitus
2.
Mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit
links
3.
Unklarer anhaltender, bei Bewegung
exazerbierender Schwindel im Sinne einer Unsicherheit
-
Aktuell ohne Anhalt für
eine HNO-Genese, kein Hinweis auf BPLS,
-
DD zervikogen, DD phobisch
Hinsichtlich
des Gehörs stelle man den Verdacht auf eine Otosklerose auf der rechten Seite.
Es bestehe mindestens eine Hörgeräteindikation für die rechte Seite. Der
Tinnitus sei durch den asymmetrischen Hörbefund gut erklärbar. Der Tinnitus
bedeute für die Beschwerdeführerin einen mittelgradigen Leidensdruck und sei
gerade knapp als kompensiert zu bezeichnen. Betreffend den Schwindel finde man
aktuell keine nachweisbare Pathologie und keinen Anhalt auf eine HNO-Genese.
Man finde Hinweise auf eine starke phobische Komponente des Schwindels.
5.6
Dr.
med. H.___ und Dr. med. K.___, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 25. Oktober
2016.
(IV-Nr. 45, S. 2) folgende Diagnosen:
1.
Starke tieflumbale Rückenschmerzen bei
Zustand nach mehreren Diskushernienoperationen der Höhe L4/5 und L5/S1
2.
Starke axiale Nackenschmerzen mit
manchmal Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten bei Zustand nach Fusion und
Dekompression C5-7
3.
Chronisches komplexes Schmerzsyndrom
4.
Sehr starker Tinnitus sowie Gleichgewichtsprobleme
bei Hörverlust wegen Otosklerose rechts
Die
Beschwerdeführerin habe einen IV-Entscheid erhalten, wobei sie als arbeitsfähig
eingestuft worden sei. Er, Dr. med. H.___, sei mit dieser Entscheidung leider
nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin habe schon mehrere
Wirbelsäulenoperationen an der Hals- und Lendenwirbelsäule erhalten. Es bestehe
bei ihr leider ein komplexes chronisches Schmerzsyndrom, welches mit den bisher
durchgeführten konservativen Therapiemassnahmen nicht beherrschbar sei. Eine
weitere Operationsindikation liege nicht vor. Es bestünden weiterhin
mehrsegmentale degenerative Veränderungen der HWS und LWS, welche aber operativ
nicht verbessert werden könnten. Die bisher durchgeführten infiltrativen und
physiotherapeutischen Massnahmen brächten ebenfalls immer wieder nur eine
kurzfristige Verbesserung des Leidens. Wegen der chronischen Schmerzen sei die
Beschwerdeführerin psychisch ebenfalls sehr belastet und momentan absolut
dekompensiert. Sie leide momentan noch zusätzlich an sehr starkem Tinnitus und
Gleichgewichtsproblemen mit einem Hörverlust am rechten Ohr. Hier sei eine
Otosklerose diagnostiziert worden. Sie sei nicht einmal fähig, ihre
alltäglichen Tätigkeiten zu Hause durchzuführen, sie brauche eine stetige
Unterstützung von ihren Kindern. Er, Dr. med. H.___, denke, dass deswegen
momentan weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Er könne sich gar
nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten eine
Arbeit aufnehmen könnte.
5.7
Im
polydisziplinären C.___-Gutachten vom 12. Juni 2017 (IV-Nr. 59.1) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom
beidseits bei Spondylarthrosen LWK 4/5 und LWK 5 / SWK 1 beidseits
2.
Zervikobrachialsyndrom rechts ohne
radikuläre Reizung bei Status nach ventraler Spondylodese HWK 5-7 am 17. März
2014.
3.
Mittelgradige depressive Episode (F32.1)
4.
Dekompensierter Tinnitus auris rechts
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Anhaltend somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
2.
Verdacht auf Opiatabhängigkeit (F11.25)
bei regelmässigem Schmerzmittelgebrauch
3.
Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts,
leichtgradige Schwerhörigkeit links. Hörverlust nach CPT-AMA rechts 62 %,
links 14 %
4.
Unklarer ungerichteter
Schwindel/Gehunsicherheit mit rezidivierendem Erbrechen persistierend (peripher
vestibulär keine Pathologie erfassbar, im MRI Ausschluss einer retrocochleären
Pathologie)
5.
Globus pharyngis
6.
Beckentiefstand rechts 1 cm
7.
Senk-Spreizfuss beidseits
8.
Anamnestisch gastroösophageale
Refluxkrankheit, unter PPI symptomarm
9.
Hypothyreose, gut substituiert
10.
Anamnestischer Nikotinabusus (ca. 30
py), aktuell geringer Konsum
11.
Status nach Hysterektomie 2010
12.
Status nach Septumplastik und
Conchotomie 2011 bei Septumdeviation und inferiorer Muschelhyperplasie, Status
nach Revision 2012
Zumutbar
seien körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der
Wirbelsäule, ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne häufiges Bücken mit Möglichkeiten
verlängerter Erholungspausen, zudem mit angemessenem Leistungs- und Zeitdruck.
Sodann lägen bei der Versicherten in Anlehnung an das Mini-ICF APP eine
mittelgradige Beeinträchtigung der Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und
Routinen, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und keine
Einschränkung der Fähigkeit der Selbstpflege vor. Es sei eine mittelgradige
Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung erkennbar, der
Flexibilität, Umstellungsfähigkeit oder Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit.
Auch die Durchhalte- oder Selbstbehauptungsfähigkeit seien mittelgradig
eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten wie die Gruppenfähigkeit, sowie
die Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen seien
mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und die
Verkehrsfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Von
orthopädisch-traumatologischer Seite ergebe sich eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als
Maschinenoperateurin. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei gering erhöhtem Pausenbedarf. Aus
psychischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 40 %, sowohl in angepasster
als auch leidensadaptierter Tätigkeit. Im ORL-Fachbereich bestehe aufgrund des
Tinnitus mit dadurch verlängerten Erholungspausen aktuell eine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit, sowohl im bisherigen Beruf (hohe Konzentration bei der
Kontrolle nötig) als auch in einem anderen Beruf. Aus neurologischer und
internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend werde aufgrund der Untersuchungen eine
aufgehobene Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit und
eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit geschätzt.
5.8
Mit
Stellungnahme vom 12. September 2017 (IV-Nr. 74, S. 2) führte Dr. med. H.___
aus, seines Erachtens sei es momentan sehr schwierig, für die Beschwerdeführerin
eine angepasste Tätigkeit zu finden. Wegen den ständigen Rücken- und
HWS-Schmerzen könne sie gar keine Belastung ausführen und langfristiges Sitzen
oder Stehen sei ebenfalls nicht möglich. Wegen ständigem Schwindelgefühl sei
sie auch beim Laufen sehr unsicher und sturzgefährdet. Momentan könne er, Dr.
med. H.___, sich keine angepasste Tätigkeit vorstellen, in welcher die
Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig wäre.
5.9
Im
Bericht vom 26. Oktober 2017 (IV-Nr. 76) hielt Dr. med. M.___ vom RAD fest, offenbar
habe die Wirbelsäulenproblematik bei der Beschwerdeführerin subjektiv
zugenommen. Ausserdem würden eine «unklare Polyneuropathie an allen vier
Extremitäten» sowie ein Bruch der zweiten Zehe am rechten Fuss im Juli 2017
beschrieben. Die Polyneuropathie werde nicht weitere erörtert, allerdings
ergäben sich daraus auch keine Konsequenzen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
da leichte Polyneuropathien (so es sich denn effektiv um eine handle) häufig
seien und weder die Sensibilität noch die Motorik in einem arbeitsrelevanten
Ausmass beeinträchtigten. Gleiches gelte für die inzwischen sicher ausgeheilte
Zehenfraktur, umso mehr als es sich bei einer Verweistätigkeit um eine
körperlich leichte Arbeit handle. Angesichts der Situation sei jedoch aus
versicherungsmedizinischer Sicht auf die RAD-Beurteilung vom 11. August 2016
zurückgekommen. Aufgrund der beträchtlichen somatischen Einschränkungen sei
hier eine halbtägige Ruhepause sinnvoll, damit die Versicherte sich genügend
erholen könne, weshalb im Gegensatz zur Beurteilung der Gutachter und im Licht
der wohl weiter fortschreitenden degenerativen Veränderungen von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine Verweistätigkeit auszugehen sei.
5.10
Mit
Bericht vom 4. Juni 2018 (IV-Nr. 86) hielt Dr. med. H.___ fest, seines
Erachtens bestehe erneut eine Entzündung der Facettengelenke auf der Höhe L4/5
und L5/S1, welche diese starke Schmerzexazerbation erkläre. Seines Erachtens
sei bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitswiederaufnahme nicht möglich.
Chronische Schmerzen seien immer vorhanden, es komme auch immer wieder zu
Schmerzexazerbationen, wo sie sich kaum mehr bewegen könne. Er erachte in
dieser Situation weder eine Bürotätigkeit noch eine wechselbelastende Arbeit
als möglich. Zu den somatischen Beschwerden kämen noch eine Depression und
psychische Faktoren, wodurch die Beschwerdeführerin ebenfalls deutlich
eingeschränkt sei.
5.11
Dr.
med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem
Bericht vom 11. Juni 2018 (IV-Nr. 85) folgende Diagnosen:
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren; ICD-10: F45.41, mit/bei:
·
Starken tieflumbalen
Rückenschmerzen bei Zustand nach mehreren Diskushernienoperationen der Ebene
L4/5 und L5/S1, aktuell erneute Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1, aktivierte
Spondylarthrose und neue Diskushernie L5/S1 rechtsbetont (dicit Dr. H.___,
LA B.___)
·
Starken axialen
Nackenschmerzen mit manchmal Ausstrahlungen in beide oberen Extremitäten bei
Zustand nach Fusion und Dekompression C5-7 (dicit Dr. H.___)
·
Schwindel und
Taumel; ICD-10: R45, sowie Tinnitus und Hörminderung, m/b: bek. Otosklerose
rechts
·
Zustand nach Akuter
Belastungsreaktion; ICD-10: F43.0
-
Mittelgradige depressive
Episode, unter Medikation teilweise remittiert; ICD-10: F32.1, i. S. einer
anhaltenden depressiven Reaktion i. R. der oben genannten Diagnose
Aus seiner
Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von
100.
% für sämtliche Arbeiten, mit ungünstiger Prognose betreffend allfälliger
zukünftiger Arbeitsfähigkeit. Die anhaltend starken Schmerzen, die
Kraftminderung der Hände und Sensibilitätsstörungen (letztere u.a. prominent am
rechten Bein) hätten ihre Ursachen weitgehend in den genannten orthopädischen
Problemen. Das Ausmass der Schmerzen sei aber nach seiner, Dr. med. R.___, und
auch nach Dr. H.___' Ansicht durch diese orthopädischen Probleme nicht abschliessend
erklärbar. Wegen der somatisch betonten Ursache der Schmerzstörung sei nicht
von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Zu den psychischen
Faktoren der Schmerzstörung gehörten die psychische Belastung durch den anhaltenden,
schwerwiegenden Tinnitus, die Hörminderung rechts sowie das Taumeln aufgrund
der Gleichgewichtsstörung bei Otosklerose rechts. Letzteres führe seit Jahren wiederholt
dazu, dass die Beschwerdeführerin phasenweise gangunsicher sei und z. B. an Einrichtungsgegenständen
anpralle oder stürze (zeitweise kleine Hämatome sichtbar). Auch dürfte eine akute
Belastungsreaktion im Jahr 2011 zur psychischen Belastung und zur Chronischen
Schmerzstörung beigetragen haben, als sie bei vereister Fahrbahn im Auto
mehrfach seitlich an einen Lastwagen geprallt und dabei ihr Kopf mehrfach im
Auto angeprallt sei, wobei es zum Totalschaden des Autos gekommen sei und sich
die die Beschwerdeführerin nachfolgend für Stunden in einem derealisiertem
Zustand befunden und nicht adäquat reagiert habe. Die depressive Störung sei am
ehesten eine Folge der Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der
Lage, länger zu Sitzen oder zu stehen (je grob ca. 15 Min im Wechsel), Gehen
sei nach vielleicht 30 – 60 Min nur unter Schmerzzunahme und
verlangsamt möglich. Gewicht tragen sei laut Beschwerdeführerin auf etwa
2.
kg limitiert. In den letzten Jahren sei es wiederholt zum plötzlichen
Kraftverlust in der rechten Hand mit Fallenlassen von Gegenständen, z. B. der
Pfanne beim Kochen oder dem Haarfönen gekommen. Psychopathologisch fielen
Weitschweifigkeit, eine inhaltliche Fokussierung auf die Schmerzen, und ein
leicht reduziertes Gedächtnis auf, nebst (anderen) depressiven Symptomen wie
Zukunftsängsten, gedrückter Grundstimmung, Freudlosigkeit und reduzierter
affektiver Modulierbarkeit.
5.12
Im D.___-Gutachten
vom 25. März 2019 (IV-Nr. 109.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1.
Chronisches Zervikalsyndrom (ICD-10
M50.1)
-
intermittierend möglicher
radikulärer Reizsymptomatik der Wurzel C7 rechts bei degenerativer
Foraminalstenose C6/7 rechts (MRI 04/2017)
-
St.n. Dekompression und
ventraler Fusion HWK5-HWK7 03/2014
2.
Chronisches Lumbovertebral-Syndrom
(ICD-10 M51.3)
-
degenerativen
LWS-Veränderungen (MRI 06/2018)
-
pseudoradikulärer
Ausstrahlung ins rechte Bein
-
St.n.
Diskushernienoperation L5/S1 rechts 08/2004
-
residuelles radikuläres
sensibles Ausfallssyndrom der Wurzel S1 rechts
-
St.n.
Diskushernienoperation L4/5 links 01/2014
-
St.n. Re-Dekompression L4/5
links 06/2015
3.
Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts
(ICD-10 H90.4)
4.
Tinnitus rechts (ICD-10 H93.1)
-
dekompensiert
5.
Intermittierende Schwindelsymptomatik
(ICD-10 H82)
-
bei unauffälliger
peripherer vestibulärer Funktion
-
DD zervikogen-proprioceptiv
bedingt
Diagnosen
ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0)
2.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-
anamnestisch multilokuläres
Schmerzsyndrom, auf orthopädischer Ebene ausserhalb der Wirbelsäule ohne
eindeutig objektivierbares klinisches Korrelat
3.
Zustand nach 2-maliger
Nasenseptumrevision bei Septumdeviation (ICD-10 J34.2)
4.
Diarrhoe seit drei Tagen (ICD-10 A09.9)
-
wahrscheinlich Nebenwirkung
von Schwefelpräparat
5.
Substituierte Hypothyreose (ICD-10
E03.9)
-
aktuell Euthyreose
Aus
neurologischer und orthopädischer Sicht bestehe aufgrund des erhöhten
Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Aufgrund des
dekompensierten Tinnitus bestehe ebenfalls eine quantitative Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 15 %. Für entsprechend angepasste Tätigkeiten
bestehe aus ORL-Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 85 %.
Dagegen hätten die psychiatrischen Diagnosen keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit
könne seit dem Januar 2014 ausgegangen werden. Bei einer angepassten Arbeit
sollte es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, ohne Heben und
Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Zwangshaltungen von Rumpf und Kopf, ohne
repetitive Überkopfbewegungen der Arme und mit der Möglichkeit von
Positionswechseln. Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter
Störlärm voraussetzten oder Tätigkeiten unter gesteigertem
Umgebungsgeräuschpegel, sollten vermieden werden. Auch sollten sturzgefährdende
Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen vermieden
werden. Eine solche Tätigkeit sei acht Stunden pro Tag ausführbar. Aufgrund des
erhöhten Pausenbedarfs bestehe jedoch eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage
gesamthaft 85 %.
5.13
Im
Bericht von Dr. med. H.___ vom 14. Mai 2019 (IV-Nr. 118) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
1.
Deutliche Schmerzexazerbation im
tieflumbalen Bereich mit starken Schmerzausstrahlungen ins linke Bein
-
Diskusprotrusion L4/5 und
L5/S1 mit aktivierter Spondylarthrose
-
Neue Diskushernie L5/S1 paramedial
rechtsbetont mit lumboradikulären Schmerzen rechtsbetont entsprechend Dermatom
L5/S1
-
Persistierende
Zervikobrachialgien, ebenfalls rechts
-
Zustand nach mehreren
Diskushernien-Operationen der Ebenen L4/5 und L5/S1 und fortgeschrittene
Facettengelenksarthrose beider Etagen
-
Zustand nach Fusion und
Dekompression C5-7 sowie zunehmende Unkovertebralarthrose C5/6 rechtsbetont
Zum D.___-Gutachten
sei Folgendes anzumerken: Er, Dr. med. H.___, sei damit einverstanden, dass
Frau A.___ die bisher ausgeübte sitzende Tätigkeit, sehr oft unter dem
Mikroskop besonders wegen den zervikalen Beschwerden nicht mehr ausüben könne.
Sie könne aber zurzeit wegen der lumbalen Schmerzen und der neu
diagnostizierten Diskushernie L5/S1 paramedian rechts maximal zehn Minuten
am Stück sitzen, danach nähmen die Beschwerden zu und sie müsse wieder
aufstehen und sich etwas bewegen. Manchmal müsse sie sich auch hinlegen, damit
die Beschwerden nachliessen. Wegen den zervikalen Beschwerden sei eine Arbeit
am Computer sowie am Mikroskop ebenfalls nicht mehr durchführbar. Eine
physikalisch belastende Tätigkeit mit Heben von Gewichten über 5 kg komme
ebenfalls nicht in Frage. Unter diesen Umständen könne er, Dr. med. H.___,
sich momentan keine richtige angepasste Tätigkeit vorstellen, wobei Frau A.___
ein 80%iges Arbeitspensum ausüben könnte. Eine passende Arbeitsstelle sollte
folgenden Voraussetzungen entsprechen: Maximale Sitzdauer ca. zehn Minuten,
maximale Stehdauer in der gleichen Position 5 – 10 Minuten, zwischenzeitlich
müsse sie sich entweder hinsetzen oder sich hinlegen können, Gewichte bewegen
bis maximal 5 kg. Überkopf-Arbeiten oder regelmässiges Bücken komme
absolut nicht infrage. Arbeiten am Computer oder unter dem Mikroskop am Stück
maximal zehn Minuten möglich. Wenn man oben beschriebene, angepasste
Arbeitsstelle finden könnte, wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich wieder
arbeitsfähig, seines Wissens existiere aber eine solche Arbeitsstelle nicht,
aus diesem Grund meine er weiterhin, dass die Beschwerdeführerin längerfristig
eine angepasste Arbeit nicht mehr als 20 % ausüben könne.
5.14
Mit
Bericht vom 28. August 2019 (IV-Nr. 129, S. 9) führte Dr. med. H.___ aus, er
verstehe nicht richtig, durch welche Untersuchung sich herausgestellt habe, dass
der Gesundheitszustand sich verbessert habe. Die letzten MRI-Aufnahmen zeigten
eine eindeutige Progression des Zustandes mit neuer Diskushernie L5/S1
paramedian rechts und fortgeschrittener Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1.
Im HWS-Bereich seien die Leiden unverändert, hier beklage die
Beschwerdeführerin weiterhin starke Zervikalgien mit Ausstrahlungen in die
oberen Extremitäten. Wie schon in früheren Berichten festgestellt, sei in
diesem Fall keine Verbesserung des Zustandes zu erwarten. Von wirbelsäulen-chirurgischer
Seite her denke er eindeutig, dass Frau A.___ eine leichte angepasste Tätigkeit
maximal zu 20 % aufnehmen könnte.
5.15
Mit
Arztzeugnis vom 9. September 2019 (IV-Nr. 133) hielt Dr. med. N.___, Facharzt
FMH für Allgemeinmedizin, fest, er könne das D.___-Gutachten in keiner Weise
nachvollziehen. Es werde aus ihm unklaren Gründen von einer Verbesserung des
Beschwerdebildes gesprochen, obschon klinisch eine Verschlechterung eingetreten
sei. Auch das letzte MRI der LWS zeige eine eindeutige Progression des
Zustandes mit neuer Diskushernie L5/S1 paramedian rechts und fortgeschrittener
Facettengelenksarthrose L4//5 und L5/S1. Auch das Leiden im Bereich der HWS sei
in keiner Weise besser. Die Beschwerdeführerin klage über starke
Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme. Sie sei nach seiner Beurteilung
höchstens 20 % arbeitsfähig mit entsprechender Leistungsminderung von 50 %
und auch nur für sehr leichte Arbeit in Wechselposition.
5.16
In
ihren Stellungnahmen vom 28. Oktober 2019 und 20. Januar 2020 (IV-Nr. 137
und 142) führten die D.___-Gutachter aus, auf Seite 12 des Gutachtens müsste
gesamthaft eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit stehen und nicht eine
85%ige. Dies ergebe sich sowohl aus der Beurteilung auf Seite 10 wie auch aus den
Beurteilungen der Teilgutachten. Zu den Berichten von Dr. med. H.___, in
welchen sich dieser mit dem D.___-Gutachten auseinandersetze, sei anzumerken,
dass daraus der Eindruck entstehe, als ob er dieses nur sehr unvollständig
gelesen hätte. Ansonsten hätte ihm fast zwingend auffallen müssen, dass bei der
Begutachtung die Beurteilung der Wirbelsäule bidisziplinär erfolgt sei, indem
darin ausser der orthopädischen Untersuchung auch noch eine solche durch einen
Facharzt für Neurologie durchgeführt worden sei. Für einen Neurochirurgen – was
gemäss den Angaben auf der Homepage der L.___ der formalen Ausbildung von Dr. med.
H.___ entspreche – sollte aber gerade im Hinblick auf die Beurteilung von in
die Extremitäten ausstrahlenden Schmerzen die Einschätzung eines Neurologen von
vorrangiger Bedeutung sein. Immerhin stelle diese eine wesentliche Basis für
die Beurteilung von Pathologien an der Wirbelsäule dar und damit letztlich auch
für ein sinnvolles Behandlungskonzept. In den Stellungnahmen von Dr. med. H.___
könne man dazu jedoch keine Angaben finden, was dafür spreche, dass er sich
damit nicht auseinandergesetzt habe. Sonst hätte er erkennen können, dass auch
im neurologischen Teil des D.___-Gutachtens eine sehr differenzierte Würdigung
der von der Versicherten angegebenen Schmerzen erfolgt sei. Diese habe
letztlich zu einer vergleichbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geführt,
wie sie vom orthopädischen Gutachter festgelegt worden sei. Diesbezüglich habe
Dr. med. H.___ ein qualitativ weitgehend dem aus dem D.___-Gutachten
vergleichbares körperliches Belastungsprofil aufgestellt, habe eine maximale
Gewichtslimite von 5 kg festgesetzt, habe regelmässige Positionswechsel als
notwendig erachtet und Überkopfarbeiten oder regelmässiges Bücken für nicht
möglich gehalten. Zudem habe er postuliert, dass die Versicherte
zwischenzeitlich die Möglichkeit haben solle sich hinzulegen, wofür zwar kein
eindeutig objektivierbarer medizinischer Grund erkennbar sei, was aber im
Rahmen des im D.___-Gutachten attestierten zusätzlichen Pausenbedarfs im
Grundsatz möglich wäre. Woher Dr. med. H.___ die Kenntnis habe, dass eine
solche Arbeit gar nicht existiere, erläutere er leider nicht, doch handle es
sich bei der Umsetzung einer beruflichen Integration – die fast naturgemäss die
Frage nach den konkret in Betracht fallenden Tätigkeiten beinhalte –
üblicherweise auch gar nicht um eine ärztliche Aufgabe. Die pauschale
Festlegung, dass die Versicherte «längerfristig eine angepasste Arbeit nicht
mehr als 20 % ausüben könne», sei jedenfalls weitgehend spekulativ und basiere
nicht auf objektiv nachvollziehbaren medizinischen Fakten, welche wiederum die
Grundlage für eine derartige Beurteilung von ärztlicher Seite her sein sollten.
Sodann sei die Problematik am rechten Fuss, die im Bericht von Dr. med. S.___,
Leitender Arzt Fusschirurgie im T.___, vom 5. August 2019 thematisiert werde,
im Gutachten im Rahmen des erhobenen orthopädischen Status festgehalten worden.
Da die Versicherte den D.___-Gutachtern gegenüber aber keine relevanten
diesbezüglichen Schmerzen geäussert habe und die Gutachter auch nicht davon
ausgegangen seien, dass durch die bestehende Fehlstellung ein längerfristiger
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, habe man auf eine Aufnahme in die
Diagnoseliste verzichtet.
5.17
Mit
Stellungnahme vom 13. August 2020 (IV-Nr. 154, S. 7) führte Dr. med. H.___,
aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahrzehnten an chronischen
lumbospondylogenen sowie zervikospondylogenen Schmerzen, welche auch in die
unteren und oberen Extremitäten ausstrahlten. Die Operationen hätten die damals
bestehenden akuten Schmerzen lindern sowie neurologischen Ausfällen vorbeugen
können, aber der Leidensdruck sei weiterhin sehr gross. Sie könne leider wegen
dieser starken degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und
den dadurch ausgelösten chronischen Schmerzen ihre Arbeit nicht mehr ausüben.
Es bestehe bei der Beschwerdeführerin von wirbelsäulenchirurgischer Seite her
eine klare, 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Stellungnahme der D.___-Gutachter
sei Folgendes festzuhalten: Wie bereits erwähnt, habe die Beschwerdeführerin
starke, fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Hals- und
Lendenwirbelsäule. Es seien dreimal Dekompressionen im Lendenwirbelbereich
durchgeführt worden sowie ebenfalls eine zervikale Fusion von zwei Etagen. Im
Lendenwirbelbereich komme es immer wieder zu weiteren Bandscheibenpathologien
und Diskushernien. Eine langstreckige Fusionsoperation der Lendenwirbelsäule
könne die Beschwerden nicht lindern, weshalb die Beschwerdeführerin davon nicht
profitieren würde. In Anbetracht dieser Veränderungen sei die von ihm, Dr. med.
H.___, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % oder sogar 100 % absolut nicht
spekulativ, sondern ganz klar auf die organischen Veränderungen der Wirbelsäule
zurückzuführen. Auch habe sich bei der Beschwerdeführerin, wie bei jedem
chronischen Schmerzpatienten, eine starke Depression entwickelt, dieser
psychische Faktor habe ebenfalls einen eindeutigen negativen Einfluss auf die
Beschwerden, aber die organischen Veränderungen der Wirbelsäule seien ganz klar
nachweisbar. Deswegen sei er weiterhin der eindeutigen Meinung, dass die
Beschwerdeführerin leider nicht mehr arbeitsfähig sei und er erwarte leider
auch keine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.
5.18
Mit
Stellungnahme vom 17. August 2020 (IV-Nr. 153, S. 7) hielt Dr. med. N.___ fest,
die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an chronischen Schmerzen im Bereich
der HWS und der LWS mit Ausstrahlung in beide Arme und Beine. Trotz der
wiederholt durchgeführten Behandlungen bestünden zunehmende Schmerz-symptomatiken
seitens der HWS und LWS und seitens der Ausstrahlungen in alle Extremitäten.
Hinsichtlich der Schmerzsymptomatiken bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Zudem bestehe seines Erachtens eine schwere depressive Episode und eine unklare
Müdigkeit, die zusätzlich die Schmerzsymptomatik negativ beeinflusse. Die
Beschwerdeführerin habe ein organisch nachweisbares Leiden mit einem plausiblen
Beschwerdebild und sei deshalb 100 % arbeitsunfähig.
5.19
Im
Bericht vom 8. September 2020 (Beschwerdebeilage 65) führte med. pract. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei
seit dem 18. Juli 2019 bei ihm in ambulant-psychiatrischer Behandlung. Es
bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Sie sei 100 %
arbeitsunfähig seit dem 18. Juli 2019 bis heute und auf Weiteres. Gemäss der
Internationalen Klassifikation Psychischer Störungen der WHO (ICD-10) könne
eine Patientin mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter
erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten
fortsetzen. Die Beschwerdeführerin zeige in den Behandlungsstunden ausgeprägte
depressive Denkstörungen: Sätze und Gedankengänge würden nicht abgeschlossen,
die Rede verliere sich, finde nicht zum ursprünglichen Thema zurück, die
Beschwerdeführerin könne sich nicht auf das Abwägen und Vergleichen von
Argumenten in Hinblick auf ein Thema konzentrieren. Häufige Wiederholungen, ein
Gedankenkreisen, ein insgesamt unfruchtbarer und wenig zielgerichteter
Gedankenstrom. Gespräche seien deshalb schwer zu führen und erforderten einen
grossen Aufwand an Strukturierung. Die Beschwerdeführerin müsse immer wieder
unterbrochen und auf das ursprüngliche Thema rückgeführt werden. Inhaltlich sei
das Denken auch depressiv eingeengt: Es sei voller negativer Inhalte, sie müsse
wiederholt weinen und wirke verzweifelt. Insgesamt sei das Denken sehr
ideenarm. Ein Ziel der psychiatrischen Behandlung sei deshalb das
Zustandebringen von Sequenzen nicht-depressiver Denkinhalte, z.B. über einige
möglicherweise positive Aspekte von Beziehungen zu ihren Kindern oder zu einer
Nachbarin, und über mögliche tagesstrukturierende Tätigkeiten, über Teekochen
oder eine bestimmte Fernsehsendung. Insgesamt erscheine die Beschwerdeführerin sozial
zurückgezogen, habe kaum soziale Kontakte, ausser zu einer Nachbarin und zu
ihren beiden Söhnen. Sie gehe kaum aus dem Haus, ausser zu kurzen
Spaziergängen. Sie äussere sich dankbar, dass ihre Söhne zurzeit bei ihr wohnten
und sie unterstützten. Die Beschwerdeführerin könne bisher noch nicht erkennen,
dass auch die Depression selber sie daran hindere, erwerbstätig zu sein. Es
werde noch mehr sogenannte Psychoedukation nötig sein, damit sie die
entsprechenden Zustände und Symptome als psychische Krankheit identifizieren
könne. Medikamentös sei die vorbestehende Behandlung mit Venlafaxin und
Pregabalin beibehalten worden.
5.20
Bezüglich
der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen 66 – 72 sowie 74 – 79 (Sprechstundenbericht,
Dr. med. H.___ vom 18. September 2020, B 66; Stellungnahme Wirbelsäulenchirurgie,
Dr. med. H.___ vom 29. März 2021, B 67; CD IMR vom 25. Januar 2021, B 68; Bericht
MRI LWS nativ vom 25. Januar 2021, Prof. Dr. med. U.___, B 69; Bericht
Lendenwirbelsäule vom 25. Januar 2021, Dr. med. V.___, B 70; Bericht bezüglich
IV-Stellungnahme bezüglich Arbeitsfähigkeit, Dr. med. N.___ vom 29. März
2021, B 71; Arztberichte von Dr. med. H.___ vom 18. November 2021, 18.
März 2022, 16. August 2022, 15. November 2022 und 28. Februar 2023, B 72, 74, 75,
77, 78 und 79; Austrittsbericht der W.___ vom 21. Juli 2022, B 76) ist darauf
hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung – vorliegend 10. Juli 2020 – in tatbestandlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Die genannten Berichte beziehen sich
Dispositiv
inhaltlich im Wesentlichen auf neue, ab Anfang 2021 gestellte Befunde. Demnach
sind die vorgenannten Berichte (Beschwerdebeilagen 67 – 72 und 74 – 79) nicht
zum Beweis zuzulassen. Insofern sich die Berichte von Dr. med. N.___ und Dr.
med. H.___ zusätzlich auf weiter zurückliegende Sachverhalte beziehen, handelt
es sich hierbei um Wiederholungen aus vorangegangenen Berichten, welche bereits
aktenkundig sind.
6. Im vorliegenden Fall liegen
zwei polydisziplinäre Gutachten vor: Einerseits das polydisziplinäre C.___-Gutachten
vom 12. Juni 2017 (Fachrichtungen: Hals-Nasen-Ohren-Medizin [ORL], Psychiatrie,
Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin; IV-Nr. 59.1) und andererseits das
polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 25. März 2019 (Fachrichtungen: Hals-Nasen-Ohren-Medizin
[ORL], Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin; IV-Nr. 109.2) mit
zusätzlichen Stellungnahmen der D.___-Gutachter vom 28. Oktober 2019 und 20.
Januar 2020 (IV-Nr. 137 und 142). Nachfolgend ist der Beweiswert der beiden
Gutachten zu prüfen. Vorweg ist festzuhalten, dass die beiden Gutachten den
allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht werden. Sie stammen
von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht
und die Anamnese erhoben sowie die Vorakten studiert haben. Weiter ist zu
prüfen, ob die Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen
genügen.
6.1 Nachfolgend ist zuerst der
Beweiswert des polydisziplinären C.___-Gutachtens vom 12. Juni 2017 zu prüfen:
6.1.1 Im orthopädischen Teilgutachten
der C.___ AG (IV-Nr. 59.1, S. 31 ff.) hielt die Gutachterin zur Beurteilung
fest, befragt nach ihren Beschwerden habe die Versicherte Schmerzen im Nacken
mit Ausstrahlung bis in den rechten Ellenbogen sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule
mit Ausstrahlung bis knapp oberhalb der Sprunggelenke beschrieben. Bei der
hiesigen Untersuchung sei eine in allen Richtungen eingeschränkt bewegliche
Halswirbelsäule demonstriert worden, die spontanen Kopfbewegungen seien jedoch
ohne Einschränkungen. Die Lendenwirbelsäule habe eine harmonische Lordose sowie
eine freie Beweglichkeit gezeigt. Hinweise auf das Vorliegen zervikaler oder
lumbaler Nervenwurzelreizungen hätten sich bei fehlender Schon- und
Fehlhaltung, fehlendem paravertebralen Muskelhartspann, seitengleich vorführbaren
Gangvarianten und der Hocke, negativem Zeichen nach Lasègue und Bragard sowie
(bis auf eine persistierende Hypästhesie D IV und V des rechten Fusses)
fehlendem sensomotorischen Defizit im Bereich beider Arme und Beine nicht
gefunden. Aufgrund der bekannten, auch im aktuellen MRI der Halswirbelsäule
sichtbaren, degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule seien die von der Versicherten angegebenen Beschwerden von
orthopädisch-traumatologischer Seite nachvollziehbar. Die regelmässige Gabe von
Morphin (Targin 10 mg/5 mg 1-0-1) sei von orthopädisch-traumatologischer Seite
anhand des vorhandenen klinischen und radiologischen Befundes nicht indiziert
und sollte bei der erst 50-jährigen Versicherten möglichst zügig beendet
werden.
Gestützt auf diese Ausführungen vermögen
sodann das gutachterlich festgelegte Belastungsprofil sowie die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Zumutbar seien körperlich leichte
wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Über
Kopf-Arbeiten und ohne häufiges Bücken.
Von
orthopädisch-traumatologischer Seite ergebe sich aktuell eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als
Maschinenoperateurin. In einer leidensadaptierten Tätigkeit werde eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei gering erhöhtem Pausenbedarf
eingeschätzt. Entgegen der Beurteilung im Bericht des B.___ vom 25. Oktober
2016 bestünden zwar degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule,
die belastungsabhängige Beschwerden verursachen könnten, jedoch nicht in dem
Ausmass, dass überhaupt keine Tätigkeit mehr möglich sei. Schliesslich vermag
auch die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen
Teilgutachter zu überzeugen: Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in
der bisherigen Tätigkeit ab 01/2014 mit Nachweis eines Nucleusprolaps sei von
orthopädisch-traumatologischer Seite nachvollziehbar. In einer leidensadaptierten Tätigkeit
sei die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab 01/2014 bis maximal 09/2014
nachvollziehbar. Danach sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten
aufgrund eines gering erhöhten Pausenbedarfes auszugehen.
Damit kann auf das beweiswertige
orthopädische Teilgutachten der C.___ abgestellt werden. Daran vermögen weder
die entgegenstehenden Berichte der behandelnden Ärzte noch die Vorbringen der
Beschwerdeführerin etwas zu ändern. So stellen die Dres. med. H.___ und K.___, B.___,
in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2016 bei ihrer Beurteilung einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten tendenziell auf die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin ab. Zudem berücksichtigen sie hierbei
offensichtlich auch Beschwerden aus dem psychiatrischen und dem ORL-Bereich,
für welche sie als orthopädische Fachärzte nicht über die erforderlichen
fachlichen Kompetenzen verfügen. Das Gleiche gilt bezüglich des Berichts von
Dr. med. H.___ vom 12. September 2017, worin dieser festhielt, wegen den
ständigen Rücken- und HWS-Schmerzen könne die Beschwerdeführerin gar keine
Belastung ausführen und langfristiges Sitzen oder Stehen sei ebenfalls nicht
möglich und wegen ständigem Schwindelgefühl sei sie auch beim Laufen sehr
unsicher und sturzgefährdet. Momentan könne er, Dr. med. H.___, sich keine
angepasste Tätigkeit vorstellen, in welcher die Beschwerdeführerin zu 80 %
arbeitsfähig wäre. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Dres. med. H.___ und K.___ auch unter diesem Gesichtspunkt
kaum Beweiswert zuzumessen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
vermag der Bericht vom 25. Oktober 2016 der Dres. med. H.___ und K.___ somit
keinen Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu begründen. Des Weiteren
vermögen auch die dem orthopädischen Teilgutachten entgegenstehenden Berichte
des RAD-Arztes Dr. med. M.___ vom 11. August 2016 und 26. Oktober 2017
dessen Beweiswert nicht zu vermindern. So handelt es sich bei Dr. med. M.___
nicht um einen orthopädischen Facharzt, sondern um einen Arzt der
Allgemeinmedizin. Zudem stützt er sich bei seiner Beurteilung im Bericht vom
26. Oktober 2017, wonach aufgrund
der beträchtlichen somatischen Einschränkungen eine halbtägige Ruhepause und
damit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sinnvoll sei, vor
allem auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Die Berichte des
RAD-Arztes vermögen demnach die orthopädische Beurteilung im C.___-Gutachten
nicht zu entkräften.
6.1.2 Im neurologischen Teilgutachten
der C.___ AG (IV-Nr. 59.1, S. 43 ff.) führte die neurologische Gutachterin aus,
bei der Versicherten bestünden anhaltende Schmerzen mehr oder weniger am ganzen
Körper. Schwerpunktmässig berichte die Versicherte über Schmerzen im Bereich
des Nackens und des Rückens, welche teilweise in den Kopf, den rechten Arm und
in das rechte Bein ausstrahlten. Aufgrund der Anamnese und den gemachten
Angaben zu den Ausstrahlungen der Schmerzen fänden sich keine sicheren Hinweise
für eine Radikulopathie. Dies werde auch durch die neurologische Untersuchung
bestätigt. Es fänden sich keine einem Dermatom zugehörigen neurologischen
Ausfälle, welche zu einer Radikulopathie passen würden. Der abgeschwächte ASR
rechts passe zu der stattgehabten bekannten Wurzelkompression L5/S1 rechts, welche
bereits 2004 operiert worden sei. Die von der Versicherten geklagten
Beschwerden liessen sich nicht neurologisch erklären. Aufgrund ihres Verhaltens
während der Untersuchung und der Anamnese bestehe der dringende Verdacht auf
eine psychogene Komponente. Gestützt auf diese Ausführungen ist sodann die
gutachterliche Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach die Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen und in einer Verweistätigkeit auf neurologischem Gebiet nicht
eingeschränkt sei, da keine neurologischen Reiz- oder Ausfallserscheinungen
bestünden. Dieser Beurteilung standen im Gutachtenszeitpunkt denn auch keine
Berichte behandelnder Ärzte entgegen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
6.1.3 Im internistischen Teilgutachten
der C.___ AG (IV-Nr. 59.1, S. 50 ff.) fand der Gutachter aus
allgemeinmedizinischer Sicht sodann ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. Die medizinische Vorgeschichte sei aus
internistischer Sicht unauffällig. Es gebe Hinweise auf eine chronische
Bronchitis bei Nikotinabusus und einen gastroösophagealen Reflux bei
Hiatushernie. Die Untersuchung und die Laborwerte zeigten keine auffälligen
Befunde. Aus internistischer Sicht gebe es keine Befunde, welche die
Arbeitsfähigkeit verminderten. Dieser Beurteilung standen im
Gutachtenszeitpunkt ebenfalls keine Berichte der behandelnden Ärzte entgegen,
womit auf das internistische Teilgutachten abgestellt werden kann.
6.1.4 Im ORL-Teilgutachten (IV-Nr.
59.2) führte die Gutachterin der C.___ AG aus, bezüglich der
Schwindelproblematik könne sie sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äussern, da im
peripher vestibulären Bereich, und somit im HNO-Bereich, keine fassbare
Pathologie vorhanden sei. Sie sei auch der Meinung, wie ihre Vorgänger in [...]
und [...], dass eine phobische Komponente den Schwindel verursache. Eine
peripher vestibulär bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht.
In der Testung des Gehörs zeige die Beschwerdeführerin eine mittelgradige
Schwerhörigkeit rechts ohne Schallleitungskomponente und eine leichtgradige
Schwerhörigkeit links. Einer hörverbessernden Massnahme stehe aus medizinischer
Sicht nichts im Wege (Hörgeräte). Dies würde in einem kommunikativen Beruf das
Verstehen erleichtern. Die Beschwerdeführerin müsste sich aber dazu bereit
zeigen, ein solches Hörgerät auch zu tragen. Eine somatische Erklärung für die
jeweils schwankenden Ergebnisse der Innenohrschwerhörigkeit finde die
Gutachterin keine. Fluktuierende Hörschwellen seien bei einem Morbus Meniere
oder beim Cogan Syndrom bekannt. Hinweise auf diese Erkrankung fehlten aber
gänzlich. Aus diesem Grunde bestehe bezüglich der Schwerhörigkeit aus
ORL-Gründen ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Der
Globus pharyngis sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Der Tinnitus
scheine hingegen ein Problem zu sein und die Beschwerdeführerin zeige einen
hohen Leidensdruck. Aktuell gelte er als dekompensierter Tinnitus. Die
ununterbrochene Penetranz des Geräusches ermüde die Beschwerdeführerin, könne gut
zu Konzentrationsschwierigkeiten führen und zehre nervlich. Wegen des Tinnitus
könne die Gutachterin zum aktuellen Zeitpunkt der Patientin eine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit attestieren, sowohl an ihrem angestammten Beruf (hohe
Konzentration bei der Kontrolle nötig) wie aber auch in einem anderen Beruf.
Diese Arbeitsunfähigkeit von 40 % müsste aber reevaluiert werden, sobald die
Patientin bezüglich Tinnitusbeschwerden besser adaptiert sei. In der Regel
profitierten Tinnituspatienten von einer Hörgeräteversorgung. Der Leidensdruck
und der Umgang der Patientin mit dem Tinnitus gingen stark einher mit der
psychiatrischen Grunderkrankung. Wenn diese bessere, werde i. d. R. auch der
Umgang der Patientin mit dem Tinnitus besser. Die Gutachterin attestiere also
der Patientin aus Tinnitusgründen mittelfristig eine Arbeitsunfähigkeit von 40
%. Rückwirkend in diesem Ausmass sicher seit September 2016 (Bericht HNO-[...]),
in geringerem Masse wahrscheinlich auch schon vorher. Es sei für sie, die
Gutachterin schwierig festzulegen, seit wann dieser Tinnitus derart störend
sei, dass die 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Sie lege sich
auf September 2016 fest. Dies bedingt durch die verlängerten Erholungspausen,
welche sie im Beruf bräuchte. Eine Reevaluation mit ev. steigernder
Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig (in 1 – 2 Jahren) zu
empfehlen.
Grundsätzlich wird im ORL-Teilgutachten
der C.___ AG nachvollziehbar dargelegt, dass weder aufgrund der teilweisen
Schwerhörigkeit noch aufgrund des Globus pharyngis oder der nicht
objektivierbaren Schwindelbeschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vorliege. Dagegen kann auf die aufgrund des diagnostizierten dekompensierten
Tinnitus attestierte 40%ige Einschränkung nicht alleine abgestellt werden.
Einerseits ist diese gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur
bedingt nachvollziehbar, zumal sich diese vor allem auf die subjektiven Angaben
der Beschwerdeführerin abstützt. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auf
das Urteil des Bundesgerichts vom 8C_175/2018 vom 27. September 2018 zu
verweisen, worin festgehalten wurde, dass wenn – wie im vorliegenden Fall –
keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus
erstellt ist, zur Beurteilung einer allfälligen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit praxisgemäss die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281
vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2017 vom 13. März 2018
E. 4.9 mit Hinweis auf BGE 138 V 248). Des Weiteren ist vorliegend auch das
Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 von Belang, worin
das Bundesgericht den Tinnitus den psychiatrischen Einschränkungen zugeteilt
hat. Das Bundesgericht hat darin seine Rechtsprechung zur Qualifikation des
Tinnitus geändert. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis geht es nicht mehr davon
aus, dass Tinnitus ein körperliches Leiden oder zumindest (zwingend) auf eine
körperliche Ursache zurückzuführen ist. Zur Beurteilung der Unfallkausalität
des Tinnitus wird in der Folge die sog. «Psycho-Praxis» herangezogen
(8C_498/2011 vom 3. Mai 2012). Daraus kann folglich abgeleitet werden, dass die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines somatisch nicht objektivierbaren
Tinnitus grundsätzlich nicht alleine durch einen ORL-Facharzt, sondern zusätzlich
durch einen psychiatrischen Facharzt zu beurteilen ist. Auf das
ORL-Teilgutachten der C.___ AG kann somit bezüglich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aus den genannten Gründen nicht ohne Weiteres abgestellt
werden.
6.1.5 Im psychiatrischen Teilgutachten
der C.___ AG (IV-Nr. 59.1, S. 57) wird ausgeführt, die Versicherte berichte
über die klassischen Symptome einer mittelgradig depressiven Episode mit
Antriebsarmut, Interessenverlust, Selbstwertverlust, Hoffnungslosigkeit,
sozialem Rückzug und deprimierter Stimmungslage bis hin zu Ruhewünschen und
psychogenem Appetitverlust. Die mittelgradig depressive Episode habe deutliche
Auswirkungen auf das soziale Leben und das Berufsleben der Versicherten. Sodann
führe die Sprachlosigkeit der Gefühle (Alexithymie) zu einer Somatisierungstendenz
und Tendenz zur Chronifizierung von vorhandenen somatischen Schmerzen. Die
chronische Schmerzstörung habe daher nebst somatischen Ursachen auch durchaus
eine psychogene Komponente, was mit der Diagnose F45.40, anhaltende somatoforme
Schmerzstörung beschrieben werden könne. Diese Schmerzen seien durch
physiologische Prozesse oder körperliche Störungen nicht hinreichend erklärt.
Auch wenn für die Versicherte eher die körperliche Ursache (schmerzbedingte
Schonhaltungen, somatische Befunde) im Vordergrund stehe, könnten in der
Untersuchung auch eine Verbindung der Schmerzen mit emotionalen Konflikten und
psychosozialen Belastungen hergestellt werden: Z.B. habe die Versicherte Pausen
benötigt, wenn emotionale Themen zur Sprache gekommen seien. Somit fehlten auch
in der Gegenwart notwendige Werkzeuge zur Verarbeitung schwieriger emotionaler
Situationen (z.B: Auszug des Sohnes, Neuausrichtung der eigenen Wünsche ohne
Beruf). In diesem Überforderungserleben ziehe sich die Versicherte vermehrt zurück
und reagiere depressiv, leide aber auch unter Anspannungen (sie zittere dann
auch). Die eingenommenen Opiate (Targin) beruhigten zwar diese Gefühle und
Ängste, zeigten aber auch ihre negativen Auswirkungen im Alltag (Rückzug ins
Bett nach der Einnahme, Konzentrationsprobleme, Müdigkeit, Gefühlsvermeidung,
etc.). Aufgrund der Dauer und der Schwere der depressiven Erkrankung, sei aus
psychiatrischer Sicht von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit von 40 % für
die letzte Tätigkeit und für eine leidensadaptierte Tätigkeit auszugehen. Diese
Beurteilung gelte ab Gutachtensdatum. Die Diagnosen anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4) und Verdacht auf Opiatabhängigkeit (F11.25) bei
regelmässigem Schmerzmittelgebrauch seien dagegen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit.
Wie unter E. II. 6.1.4 hiervor
ausgeführt, bedürfte der im ORL-Teilgutachten diagnostizierte dekompensierte Tinnitus
einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen psychiatrischen Gutachter im
Rahmen einer Indikatorenprüfung. Zwar wurde die betreffende Rechtsprechung erst
mit Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2017 vom 13. März 2018 und damit nach
Erlass des C.___-Gutachtens vom 12. Juni 2017 eingeführt. Aber da der
Sachverhalt vorliegend bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli
2020 zu berücksichtigen ist, ist diese Rechtsprechung dennoch anzuwenden. Somit
kann mangels psychiatrischer Beurteilung der Tinnitus-Beschwerden auf das
psychiatrische Teilgutachten der C.___ AG nicht abgestellt werden.
6.2 Sodann ist der Beweiswert des
polydisziplinären D.___-Gutachtens vom 25. März 2019 zu prüfen:
6.2.1 Im
orthopädischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 109.7) wurden folgende Befunde
erhoben: Das Gangbild auf der Treppe sei symmetrisch, zeige auf ebenem Terrain
wiederholt eine Unsicherheit, die aber nicht konstant zu sehen sei und
beispielsweise beim Rückwärtsgang verschwinde. Auch der Einbeinstand wirke
unsicher, was einerseits auf eine Insuffizienz der Beckenstabilisatoren
zurückzuführen sein dürfte, im Gesamtkontext aber ebenfalls auf eine gewisse
Verdeutlichung hinweise. Die Explorandin vermöge hingegen zügig eine tiefe
Hocke einzunehmen, sodass sich bereits zu Beginn der Untersuchung eine noch
zumindest ordentlich gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte
erkennen lasse. Auch die detaillierte Untersuchung des Rumpfes zeige eine
gewisse Selbstlimitation, indem sich der im Stehen gemessene
Finger-Boden-Abstand von 37 cm im Langsitz auf weniger als die Hälfte
reduzieren lasse. Auch in den anderen Ebenen seien nur geringe Defizite zu
erkennen, was in Anbetracht der durchgeführten lumbalen Operationen plausibel
wirke. Als Zeichen einer deutlichen Insuffizienz der Rumpfmuskulatur sei der
Globaltest zu bewerten, der nur ansatzweise statisch durchgeführt wurde, bevor
die Explorandin über die fehlende Kraft an Bauch und Rücken berichte. Die
Narbenverhältnisse lumbal und zervikal seien wiederum reizlos und auch die
Bewegungen des Kopfes gelängen unter Berücksichtigung der leichten
Einschränkung durch die tiefzervikale Spondylodese in alle Richtungen gut bei
unauffälliger Nackenmuskulatur. An den Beinen zeige sich eine gute
Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei normaler Kraftentfaltung, wie dies in
Anbetracht der gezeigten Hocke erwartet werden dürfte. An den Armen sei ebenfalls
eine freie Beweglichkeit aller Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung
erkennbar, namentlich auch mit einem kräftigen Händedruck. Vorliegende
Bilddokumente der Halswirbelsäule zeigten korrekte Verhältnisse nach einer
Spondylodese HWK5-7 mit in situ liegenden Implantaten und gewissen dadurch
bedingten Artefakten, aber ohne erkennbare Hinweise auf eine weiterhin
bestehende Neurokompression. Persistierende unkarthrotische Veränderungen
hätten dabei keine relevante Bedeutung, nachdem von einer stabilen Situation in
den fusionierten Segmenten ausgegangen werden könne. Auch an der
Lendenwirbelsäule zeigten sich postoperative Veränderungen nach mehreren
Eingriffen und zusätzliche degenerative Veränderungen, welche die Ursache von
Beschwerden in dieser Region sein könnten.
Gestützt auf
diese Befunderhebung vermag sodann die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
orthopädischen Gutachters zu überzeugen: Obwohl die Explorandin ausgedehnt über
ihre Beschwerden berichte und diese letztlich am gesamten Bewegungsapparat
lokalisiere, entstehe beim orthopädischen Untersucher nicht der Eindruck, als
ob sie derzeit unter einem wesentlichen somatisch bedingten Leidensdruck
stünde. Im Rahmen der Untersuchung ergäben sich dann wiederholt gewisse
Inkonsistenzen und letztlich lägen eindeutig objektivierbare Einschränkungen
nur in moderatem Ausmass vor. Aufgrund der strukturellen Alterationen an Hals-
und Lendenwirbelsäule könne eine verminderte Belastungsfähigkeit in diesen
Bereichen postuliert werden. Entsprechend sollte die Explorandin nur noch
körperlich leichte Aktivitäten mit regelmässigen Positionswechseln ausüben, wo
eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nicht überschritten werde, keine länger
dauernden Zwangshaltungen von Rumpf und Kopf vorkämen und repetitive Überkopfbewegungen
der Arme vermieden würden. Die Explorandin beschreibe ihre zuletzt ausgeübte
Tätigkeit zwar als körperlich leicht, doch seien dabei viele Anteile mit dem
Mikroskop bewältigt worden, was typischerweise mit Zwangshaltungen von Kopf und
Rumpf verbunden sei. Entsprechend wirke diese Arbeit ungeeignet und es könne
pauschal von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus heutiger
Sicht sei davon auszugehen, dass es mit der Zunahme der Beschwerden aufgrund
der degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule ab 2012 zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich gekommen sei und
spätestens nach dem Eingriff vom 22. November 2014 wahrscheinlich eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. An die Einschränkungen der Explorandin
angepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten mit regelmässigen
Positionswechseln, bei welchen eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nicht
überschritten werde, keine länger dauernden Zwangshaltungen von Rumpf und Kopf
vorkämen und repetitive Überkopfbewegungen der Arme vermieden würden. Eine
solche Tätigkeit sei vollzeitig möglich. In Anbetracht der Pathologien in zwei
Regionen der Wirbelsäule bestehe bei der Explorandin im Vergleich zu einer
gleichaltrigen Person aus der Durchschnittsbevölkerung ein etwas erhöhter
Pausenbedarf, der zu einer Leistungseinbusse von höchstens 20 % führe. Aus
heutiger Sicht seien adaptierte Tätigkeiten gemäss dem formulierten
Belastungsprofil von Seiten des Bewegungsapparates auch in der Vergangenheit im
Grundsatz wahrscheinlich immer möglich gewesen. Zu vorübergehenden
Einschränkungen sei es im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen vom
17. März 2014, 22. November 2014 und 24. Juni 2015 gekommen, wobei der
Arbeitsausfall jeweils höchstens 6 Monate betragen habe. Eine relevante
Veränderung des gesundheitlichen Zustandes habe sich seit der gutachterlichen
Beurteilung in der C.___ AG nicht ergeben. In diesem Gutachten hätten ähnliche
Befunde erhoben werden können wie bei der aktuellen orthopädischen
Untersuchung, was auch zu vergleichbaren Diagnosen geführt habe. Für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden, wohingegen leidensadaptierte Arbeiten in einem Umfang von 80 % möglich
seien. Auch dies decke sich mit der aktuellen Einschätzung. Der letzte
vorliegende Bericht aus dem Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie des T.___
datiere vom 4. Juli 2018, wo die kurz zuvor angefertigte MRT der
Lendenwirbelsäule mit der Explorandin besprochen worden sei. Dabei hätten
ebenfalls vergleichbare Befunde erhoben werden können, wie sie anlässlich des D.___-Gutachtens
gefunden worden seien, was auch zu weitgehend identischen Diagnosen geführt
habe. Nicht ganz nachvollziehbar wirke die aufgelistete Unkovertebralarthrose
HWK5/6, die in Anbetracht der stabil wirkenden Spondylodese HWK5-7 kaum eine
relevante Bedeutung habe.
Damit kann
auf das beweiswertige orthopädische Teilgutachten des D.___ abgestellt werden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermögen daran auch die Berichte
von Dr. med. H.___ vom 14. Mai und 28. August 2019 nichts zu ändern. Dr. med. H.___
stützt dabei das von ihm formulierte, sehr eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil
der Beschwerdeführerin sowie seine Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin
längerfristig eine angepasste Arbeit nicht mehr als 20 % ausüben könne,
wiederum hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin.
Zudem ist, wie bereits erwähnt, auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). In diesem Zusammenhang ist sodann auf die ergänzenden Stellungnahmen der D.___-Gutachter
vom 28. Oktober 2019 und 20. Januar 2020 zu verweisen, worin sich die Gutachter
überzeugend mit den Einwänden von Dr. med. H.___ auseinandersetzen und diese
zusätzlich zu entkräften vermögen. Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen
von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in seinen Berichten vom
9. September 2019 (IV-Nr. 133) und 17. August 2020 (IV-Nr. 153, S. 7) den
Beweiswert der orthopädischen Beurteilung im D.___-Gutachten nicht zu
schmälern. Dr. med. N.___ stellt zur Begründung seiner Ansicht, wonach die
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nur 20 % bzw. gar nicht
arbeitsfähig sei, ebenfalls hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin ab, zumal er als Allgemeinarzt nicht in gleicher Weise wie
ein entsprechender Facharzt über die fachliche Qualifikation zur Beurteilung
eines orthopädischen Sachverhalts verfügt. Sodann ist – entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin – aus dem Umstand, dass im Vergleich zur C.___-Begutachtung
im Zeitpunkt der D.___-Begutachtung neue orthopädische Diagnosen vorgelegen
haben, nicht ohne Weiteres auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit
abzuleiten. Wie vorstehend festgehalten, hat der orthopädische Gutachter des D.___
seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingehend und
überzeugend begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Insofern die
Beschwerdeführerin schliesslich rügt, Dr. med. H.___ habe 4. Juni 2018 eine Entzündung der
Facettengelenke der Höhe L4/5 und L5/S1 festgestellt, womit sich der
orthopädische D.___-Gutachter nicht auseinandergesetzt habe, ist anzumerken,
dass Dr. med. H.___ diese Entzündung offensichtlich lediglich aufgrund der
klinischen Befunde bzw. der Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin
diagnostiziert hat, jedoch diesbezüglich keine bildgebenden Untersuchungen oder
zusätzliche Laboruntersuchungen veranlasst hat. Zudem hat er eine allfällige
Entzündung in seinen nachfolgenden Berichten nicht mehr diagnostiziert, weshalb
nicht davon auszugehen ist, dass sich eine solche bestätigt hat. Somit vermag
auch aus diesem Einwand der Beschwerdeführerin nichts abgeleitet werden, was
gegen den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens des D.___ sprechen
würde.
6.2.2 Im
neurologischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 109.6) wurde festgehalten, es
liege eine zervikale und eine lumbale Problematik vor. Bezüglich der zervikalen
Situation erwähnenswert sei ein Status nach Dekompression und Fusion HWK5-HWK7
von ventral am 17. März 2014, dies bei zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Nackenschmerzen
mit eher Ausstrahlung in den rechten Arm, mit bildgebend Osteochondrosen C5/6
und C6/7 mit Spinalkanalstenose und deutlicher Foraminalstenose C5/6 links und
C6/7 rechts. Die Explorandin gebe anhaltende, konstant vorhandene
Nackenschmerzen an, mit guter Beweglichkeit, mit intermittierend – ohne klar ersichtlich
auslösendes Moment – manifester Schmerzausstrahlung in den rechten Arm diffus
bis in alle Finger, mit phasenweise einer Kraftlosigkeit und einem
Sensibilitätsverlust und dann Fallenlassen von Gegenständen. Bei der klinischen
Untersuchung sei die aktive HWS-Beweglichkeit nicht relevant eingeschränkt. Die
paravertebrale Muskulatur sei mässig verspannt, nicht druckdolent. Das
radikuläre Provokationsmanöver sei negativ. Am rechten Arm erwähnenswert sei
ein im Seitenvergleich minim abgeschwächter TSR (der aber auch rechts
eigentlich mittellebhaft auslösbar sei) und eine diffus den ganzen Arm zirkulär
angegebene Hyposensibilität, auch bei vergleichender Prüfung ohne Differenz zum
Beispiel zwischen radial und ulnar. Eine Parese könne nicht nachgewiesen
werden. Die zur Verfügung stehenden MRI-Bilder HWS vom 6. April 2017 zeigten
die von ventral fusionierten Segmente HWK5-HWK7 und auf Höhe HWK6/7 rechts eine
degenerativ bedingte Foraminalstenose. Zusammengefasst bestehe ein chronisches
Zervikalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen und Status nach
Dekompression und Fusion HWK5-HWK7 03/2014. Unter Berücksichtigung der
TSR-Abschwächung rechts und des kernspintomographischen Befundes mit einer
foraminalen Einengung auf der passenden Höhe bestehe der Verdacht auf das
intermittierende Vorliegen einer radikulären Reizsymptomatik der Wurzel C7
rechts. Diese Annahme könne aber klinisch nicht weiter erhärtet werden,
insbesondere sei die diffus den rechten Arm zirkulär betreffende
Sensibilitätsstörung zur Beurteilung nicht weiter hilfreich. Die Explorandin
gebe sodann anhaltende Kreuzschmerzen an mit intermittierend einer Ausstrahlung
ins rechte Bein vorwiegend seitlich bis zum Knöchel, wobei sie keine diese
Ausstrahlung provozierenden Faktoren nennen könne. Sie beschreibe auch eine
Schwäche in diesem Bein und eine Gefühlsverminderung. Bei der klinischen
Untersuchung sei die aktive LWS-Beweglichkeit eingeschränkt. Die paravertebrale
Muskulatur sei mässig verspannt und druckdolent. Die Nervendehnungstests seien
negativ. Tonus und Trophik an den Beinen seien intakt, Paresen fänden sich
keine. Der ASR könne rechts nicht sicher ausgelöst werden und bei der
Sensibilitätsprüfung gebe die Explorandin eine Verminderung am rechten Bein
dorsal und lateral sowie am ganzen Fuss an, bei vergleichender Prüfung hier ohne
Differenz zwischen medial und lateral. Die letzten MRI-Bilder der LWS vom 11.
Juni 2018 zeigten Osteochondrosen auf den untersten beiden Höhen mit narbigen
Veränderungen im operierten Recessus L4/5 links und auch einer
medio-rechtslateralen Protrusion lumbosakral mit Kontakt zur Wurzel S1, ohne
Kompression derselben. Zusammengefasst liege ein chronisches
Lumbovertebral-Syndrom vor, bei degenerativen LWS-Veränderungen und Status nach
den drei in der Diagnoseliste aufgeführten Eingriffen. Eine klinisch relevante
radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik könne nicht nachgewiesen werden, die
Sensibilitätsstörung sei wie auch die ASR-Abschwächung als residuell zu werten,
wobei abgestützt auf den MRI-Befund eine intermittierende Reizung S1 möglich
wäre, diese Annahme könne aber derzeit klinisch nicht weiter erhärtet werden.
Gestützt
auf diese Befunderhebung und die Diagnosestellung erscheint auch die neurologisch-gutachterliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar: Es müsse sich um eine
körperlich leichte Tätigkeit handeln, ohne das Heben und Tragen von Lasten über
10 kg, ohne Zwangshaltungen wie zum Beispiel Bücken oder Arbeiten mit der
Notwendigkeit von HWS-Reklinationen (wie zum Beispiel über Schulterhöhe) und
mit der Möglichkeit von Positionswechseln. Eine solche Tätigkeit sei 8 Stunden
pro Tag zumutbar. Es bestehe aber ein etwas erhöhter Pausenbedarf wegen der
Schmerzen. Dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Ausser postoperativ
jeweils nach den Eingriffen während zwei Monaten habe aus neurologischer Sicht
nie eine längerfristige, über das oben Definierte hinausgehende
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Das Ausmass der Einschränkung aus neurologischer
Sicht dürfte seit Anfang 2014 gelten. Im neurologischen C.___-Teilgutachten
seien zwar überhaupt keine Diagnosen gestellt worden. Ganz unauffällig sei aber
der neurologische Status nicht, weshalb der neurologische Referent des D.___
auch die Rückensituation im neurologischen Gesamtkontext werte. Eine erhebliche
Veränderung im Vergleich zum C.___-Gutachten sei aus neurologischer Sicht nicht
festzustellen. Eine mögliche radikuläre Reizsymptomatik C7 sei dort aber nicht
dokumentiert worden, der Referent des D.___ begründe diese mit der jetzt
nachweisbaren TSR-Abschwächung und dem dazu passenden MRI-Befund.
Somit kann
auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten des D.___ abgestellt werden.
Daran vermag auch die Rüge der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach im
neurologischen Teilgutachten des D.___ im Gegensatz zum C.___-Gutachten eine
mögliche radikuläre Reizsymptomatik C7 erwähnt werden, der D.___-Neurologe aber
dennoch bei der Einschätzung des C.___-Gutachters bleibe, dass eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich sei, ohne dies zu
begründen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im neurologischen Teilgutachten des C.___
keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und auch keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Demnach ist die
diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.
6.2.3 Im
internistischen Teilgutachten des D.___ wurde gestützt auf die Befunderhebung
(IV-Nr. 109.4, S. 5) das Vorliegen von Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint. Weiter wurde ausgeführt,
der Arzt für Allgemeine Medizin Dr. med. N.___ und der praktische Arzt Dr. med.
R.___ hätten sich bei ihren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auf die
Problematik des Bewegungsapparates beziehungsweise auf die ORL-Symptomatik und
die psychische Problematik bezogen. Diesbezüglich werde auf die entsprechenden D.___-Teilgutachten
verwiesen. Bezüglich der ebenfalls von Dr. med. N.___ genannten
gastroösophagealen Refluxkrankheit habe die Explorandin unter Einnahme des
Präparates Pantoprazol bei der Anamnese keine Beschwerden angegeben. Aus
allgemeininternistischer Sicht habe sich gegenüber der Situation gemäss C.___-Gutachten
vom 12. Juni 2017 keine relevante Veränderung ergeben. Bereits damals sei keine
allgemeininternistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
worden.
6.2.4 Im
ORL-Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 109.8) wurde ausgeführt, im Rahmen der
otoneurologischen Untersuchungsbefunde könne aktuell eine
Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, bei Normakusis links, mit Hörverlust
nach CPT-AMA Tabelle von 26 % rechts, sowie 4 % links, resultierend in einem
Hörverlust für Zahlen von 17 % rechts, respektive 0 % links objektiviert
werden. Im Rahmen dieser Hörschwellen bestünden auditive Schwierigkeiten im
Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen, sowie unter gesteigertem
Umgebungsgeräuschpegel. Zusätzlich bestehe seit circa 4 – 5 Jahren
ein eher klopfender Tinnitus rechts, welcher vor allem unter Ruhe verstärkt
wahrgenommen werde und zu Einschlafschwierigkeiten führe, mit konsekutiver
Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen. Seitens des rechtseitigen Tinnitus,
mit Begleitsymptomatik und intermittierender Akzentuierung, müsse dieser zum
jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des subjektiven Empfindens als dekompensiert
bezeichnet werden. Wie im Rahmen der audiometrischen Untersuchung objektiviert,
mit Wahrnehmung des Tinnitus im Bereich der Hörschwelle, erfülle dieser
Tinnitus unter Berücksichtigung der Frequenzlokalisation sowie Intensität die
Plausibilitätskriterien im Vergleich mit den Literaturangaben betreffend
Tinnitus-Matching. Seitens der peripheren vestibulären Funktion zeigten sich
aktuell unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen, sowie
symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits, so dass von einer
unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden könne. Des
Weiteren habe eine retrocochleäre Pathologie bereits vorgängig im Rahmen einer
bildgebenden Diagnostik mittels Magnetresonanztomographie des Neurocraniums
ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der aktuellen otoneurologischen
Befunden könne die angegebene Beschwerdesymptomatik teilweise durch
pathologische Befunde objektiviert und die angegebenen Einschränkungen
teilweise nachvollzogen werden. Seitens der auditiven Situation mit Schallempfindungsschwerhörigkeit
rechts ergäben sich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass
Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten,
oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel, mit möglicher
Zunahme der auditiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus von der Explorandin gemieden
werden sollten. Zusätzlich müsse im Rahmen des dekompensierten Tinnitus mit
Begleitsymptomatik von quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
ausgegangen werden, welche mit 15 % beziffert werden könnten, in dem Sinne, als
dass der Explorandin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden
sollten. Eine Tätigkeit zu 8,5 Stunden pro Tag sollte möglich sein. Des
Weiteren sollten in Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik, bei
zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, aber möglicher
zervikogen-proprioceptiv bedingter Beschwerdesymptomatik, sturzgefährdende
Tätigkeiten, oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen von der
Explorandin gemieden werden. Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie den
Akten könne der Zeitpunkt des Auftretens der akzentuierten otoneurologischen
Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2016 festgelegt werden, mit Zunahme eines
bereits vorgängig vorhandenen Tinnitus rechts. Der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gegenüber der Situation gemäss
Gutachten vom 12. Juni 2017 respektive der Untersuchung im Zeitraum vom
27. März 2017 und dem 6. April 2017 habe sich nicht erheblich verändert.
Weiterhin bestehe aus otoneurologischer Sicht eine unveränderte
Beschwerdesymptomatik, so dass nebst den qualitativen Einschränkungen eine
quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, wobei das Ausmass
dieser attestierten Einschränkungen von 40 % anlässlich des otoneurologischen
Teilgutachtens des C.___ im Jahre 2017 aus rein otoneurologischer Sicht nicht
nachvollzogen werden könne.
Bezüglich
des Beweiswertes des ORL-Teilgutachtens des D.___ kann im Wesentlichen auf das
bezüglich des ORL-Teilgutachtens des C.___ in E. II. 6.1.4 hiervor Gesagte
verwiesen werden. So ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines somatisch
nicht objektivierbaren Tinnitus grundsätzlich nicht alleine durch einen
ORL-Facharzt, sondern zusätzlich durch einen psychiatrischen Facharzt zu
beurteilen, zumal der ORL-Gutachter des D.___ bezüglich der
Tinnitus-Beschwerden – wie vorgehend ersichtlich – auch hauptsächlich auf die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellen musste. Auf das
ORL-Teilgutachten des D.___ kann somit bezüglich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche psychiatrische Indikatorenprüfung nicht
abgestellt werden.
6.2.5 Im
psychiatrischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 109.5) wurden folgende Befunde
erhoben: Der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei
depressiv gewesen mit verminderter Freude bei durchaus erhaltenen Interessen.
Die Beschwerdeführerin habe Schlafstörungen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit
am Tag angegeben. Der Selbstwert sei erhalten gewesen, so habe sie gut zu sich
geschaut und sich auch gut verbalisieren und ihren Willen immer wieder kundtun
können. Es hätten negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen
und beruflichen Situation bestanden. Hinweise auf manifeste Ängste mit
vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden.
Sie sei wach gewesen, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Bei der genauen
Angabe von Lebensdaten habe sie manchmal etwas Mühe gehabt. Sie habe länger
überlegen müssen und habe sich korrigiert. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung
und das Gedächtnis seien intakt gewesen. Deutliche Ermüdungserscheinungen seien
nicht ersichtlich gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und
inhaltlich hätten keine Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden.
Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise auf Suizidalität
hätten nicht bestanden. Das Untersuchungsgespräch habe trotz allem gut
durchgeführt werden können. Die Explorandin habe sich durchaus zusammennehmen
können, die Anamnese habe erhoben werden können. Eine zur somatischen
Arbeitsunfähigkeit zusätzliche psychiatrische Arbeitsunfähigkeit könne nicht
begründet werden. Bei der Explorandin bestehe ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive
Verstimmung mit verminderter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen,
leichte Konzentrationsstörungen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der
gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es bestehe diagnostisch auch eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,
gekennzeichnet durch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass
mit der Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, mit somatischen Befunden
nicht hinreichend objektiviert werden könnten und die sich nicht nur auf eine
Somatisierung im Rahmen der Depression zurückführen liessen. Es bestünden psychosoziale
und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielen könnten, mit einer früheren
Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit,
einer gescheiterten Ehe, in der sie auch Gewalt seitens des Mannes erfahren
habe, aber auch mit einem Migrationshintergrund und vor allem auch mit einer
angespannten finanziellen Situation durch die Abhängigkeit vom Sozialamt. In
den Akten sei eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt, neben einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die
Depression sei aber leicht ausgeprägt. Das Leiden der Explorandin präsentiere
sich schlimmer, als dies aufgrund der objektiv erhebbaren Befunde bestätigt
werden könne. Im C.___-Gutachten sei seitens der Psychiatrie eine mittelgradige
depressive Episode diagnostiziert worden. Es sei gut möglich, dass damals die
Depression punktuell mittelgradig ausgeprägt gewesen sei. Heute sei die
Depression leicht ausgeprägt. Eine Arbeitsunfähigkeit könne heute nicht mehr
begründet werden. Auch gemittelt über den Verlauf könne eine Arbeitsunfähigkeit
nicht begründet werden.
Wie unter
E. II. 6.1.5 hiervor ausgeführt, bedürfte auch der im ORL-Teilgutachten des D.___
diagnostizierte dekompensierte Tinnitus einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
durch einen psychiatrischen Gutachter im Rahmen einer Indikatorenprüfung. Dies
fehlt im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ ebenfalls. Somit kann mangels
psychiatrischer Beurteilung der Tinnitus-Beschwerden auf das psychiatrische
Teilgutachten des D.___ nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass der
psychiatrische D.___-Gutachter nicht nachvollziehbar begründete, weshalb er
entgegen der im C.___-Gutachten aus psychiatrischen Sicht attestierten 40%igen
Arbeitsunfähigkeit davon ausging, auch gemittelt über den Verlauf könne eine
Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Dies erscheint umso mehr
widersprüchlich wenn der D.___-Gutachter festhält, es sei gut möglich, dass
damals die Depression punktuell mittelgradig ausgeprägt gewesen sei. Zudem
wurde auch vom behandelnden Psychiater, Dr. med. R.___, im Bericht vom 11. Juni
2018 immer noch eine mittelgradige Episode diagnostiziert, womit sich der
psychiatrische D.___-Gutachter bei seiner Verlaufsbeurteilung bis zum
Untersuchungszeitpunkt der D.___-Begutachtung am 11. Februar 2019 (s. IV-Nr.
109.5) jedoch nicht auseinandersetzte. Somit kann auch aus diesem Grund nicht
auf das psychiatrischen Teilgutachten des D.___ abgestellt werden.
6.3 Zusammenfassend
kann auf die orthopädischen, neurologischen und internistischen Teilgutachten
der C.___ AG sowie des D.___ abgestellt werden. Dagegen ist die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aus den dem ORL- und psychiatrischen Teilgutachten der C.___
AG sowie des D.___ vorliegend im Wesentlichen mangels psychiatrischer
Beurteilung der Tinnitus-Beschwerden nicht verwertbar.
Die
Beschwerdeführerin bringt weiter vor, gemäss Arztbericht von Herrn Dr. med. O.___,
Lungenpraxis [...], Facharzt für Lungenkrankheiten und innere Medizin, vom 20.
Juli 2020, liege ein Verdacht auf induzierbare laryngeale Obstruktion vor. Eine
relevante gesundheitliche Verschlechterung kann aber hieraus nicht abgeleitet
werden. So handelt es sich hierbei nur um eine Verdachtsdiagnose und Dr. med. O.___
attestierte diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weitere
pneumologische Abklärungen in Form eines Gutachtens erscheinen somit nicht
notwendig und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht verlangt.
Gestützt
auf die vorstehenden Erwägungen kam das Versicherungsgericht nicht umhin, bei
der G.___ in den Fachrichtungen Hals-Nasen-Ohren-Medizin (ORL) und Psychiatrie
ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen.
7. Aufgrund
der vorgenannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr.
med. E.___ (HNO) und Dr. med. F.___ (Psychiatrie), beide von der G.___, ein
bidisziplinäres Gutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Das
Gutachten vom 30. September 2021 (A.S. 113 ff.) mit der ergänzenden
Stellungnahme vom 23. Oktober 2021 (A.S. 310 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten,
welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten studiert
haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
7.1 Im
ORL-Teilgutachten (A.S. 212 ff.) der G.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (aktuell)
-
Keine
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bis zum 10. Juli 2020
-
Dekompensierter Tinnitus
rechts (ICD10: H93.1)
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (aktuell)
-
Kompensierter Tinnitus
rechts (ICD10: H93.1)
-
Schwerhörigkeit rechts
unklarer Ausprägung (ICD10; H90.5)
-
Chronischer
bewegungsinduzierter Schwindel und Gangunsicherheit (ICD10:R42)
· DD cervicogener Schwindel, persistent
postural-perceptual Dizziness PPPD
-
St. n. Septumplastik und
Conchotomie bei Nasenatmungsbehinderung 9/2011 mit Re-Operation 12/2012 (ICD10:
J34.2, J34.3)
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bis zum 10. Juli 2020
-
Schwerhörigkeit rechts
unklarer Ausprägung (ICD10: H90.5)
-
Chronischer
bewegungsinduzierter Schwindel und Gangunsicherheit (ICD10: R42)
-
DD cervicogener Schwindel,
persistent postural-perceptual Dizziness PPPD
-
St.n. Septumplastik und
Conchotomie bei Nasenatmungsbehinderung 9/2011 mit Re-Operation 12/2012 (ICD10;
J34.2, J34.3)
In der
Folge begründete die Gutachterin die von ihr gestellten Diagnosen in
nachvollziehbarer Weise: Wegen eines Tinnitus sei 2013 eine HNO-ärztliche
Untersuchung veranlasst. Die Audiometrie habe zu dem Zeitpunkt ein normales
Gehör beidseits ergeben. 2016 sei eine rechtsbetonte Schwerhörigkeit diagnostiziert
worden. Aufgrund eines erheblichen Unterschieds zwischen der Hörschwelle über
die Luft- und die Knochenleitung sei eine Otosklerose vermutet worden. Die
Kontrolluntersuchung nach drei Monaten habe eine deutlich bessere Hörschwelle
ohne Schallleitungsverlust gezeigt. In den gutachterlichen Untersuchungen seien
ebenfalls stark diskrepante Hörschwellen gemessen worden. Diese grossen
Schwankungen der Hörschwelle über das gesamte Frequenzspektrum beidseits seien
mit keinem Krankheitsbild vereinbar. Die in der aktuellen Untersuchung
angegebene Hörschwelle rechts würde einer an Taubheit grenzenden
Schwerhörigkeit entsprechen. Es bestehe wiederum eine Differenz zwischen der
Luft- und Knochenleitungshörschwelle. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der
konsistent schlechter angegebenen Hörschwelle rechts, der Lateralisation des
Weber-Versuchs nach links und der wiederholt nicht auslösbaren Stapediusreflexe
rechts könne wohl eine Einschränkung des Hörvermögens auf der rechten Seite
vorliegen. Das effektive Ausmass könne jedoch aufgrund der inkonsistenten
Angaben nicht festgelegt werden. Links sei der Sprachhörverlust im
Einsilbertest höher, als es aufgrund der Hörschwelle zu erwarten wäre. Gegen einen
Einfluss der Deutschkenntnisse spreche, dass in der Untersuchung am D.___ ein besseres
Sprachverstehen habe erreicht werden können. Schliesslich bestehe eine Diskrepanz
zu der objektiven Audiometrie mittels TEOAE. Diese seien nur ab einer Hörschwelle
von <30dB im Frequenzbereich zwischen 2 und 4kHz nachweisbar. Die
Versicherte habe in diesen Frequenzen angegeben, den Signalton rechts ab einer
Lautstärke von 75dB und links ab 35-40dB zu hören. Die Angaben in der
subjektiven Audiometrie seien somit nicht authentisch. Basierend auf der
objektiven Hörprüfung sei rechts von einer höchstens leichtgradigen
Schwerhörigkeit im Hauptsprachbereich und auch links von einem besseren
Hörvermögen als 40dB auszugehen. Bei negativer Familienanamnese und fehlenden
Angaben über eine Lärmbelastung bleibe die Ursache der wahrscheinlich
vorliegenden Schwerhörigkeit unklar. Das Vorliegen einer Otosklerose könne
ausgeschlossen werden. Sodann sei in den Akten seit 2013 ein Tinnitus rechts
dokumentiert. Es sei jeweils als ein pulsatiles Geräusch beschrieben worden.
Pulsierende Ohrgeräusche seien nicht typisch für einen cochleär bedingten
Tinnitus und liessen eine vaskuläre Genese vermuten. Die differentialdiagnostisch
in Frage kommenden Ursachen wie arteriosklerotische Veränderungen, ein
Glomustumor oder Gefässmalformationen seien mittels MRI ausgeschlossen worden.
Aufgrund der HWS-Veränderungen mit Foraminalstenosen sei ein somatosensorischer
Tinnitus möglich. Dabei könne eine abnormale Aktivität von somatosensorischen
Afferenzen einen Tinnitus ursächlich induzieren. Zusätzlich sei bei der
anzunehmenden Schwerhörigkeit rechts eine Veränderung des auditorischen Inputs
mit einer konsekutiven Hyperaktivität der zentralen auditorischen Strukturen
möglich. Des Weiteren bestehe seit 2009 eine Gleichgewichtsstörung mit einem
bewegungsinduzierten Schwindel. Die aktuelle neurootologische Untersuchung
zeige, wie in den Voruntersuchungen, keine Störung der peripher-vestibulären
Funktion. In den bisherigen umfangreichen neurootologischen, neurologischen,
radiologischen und kardiovaskulären Abklärungen sei kein klinisches Korrelat
für die Beschwerden gefunden worden. Vor dem Hintergrund der HWS-Veränderungen
sei eine cervicogene Ursache des durch bestimmte Kopfpositionen provozierten
Schwindels möglich. Die Gangunsicherheit und die Stürze seien damit nicht
erklärbar. Die chronische Gleichgewichtsstörung mit Gangunsicherheit erfülle
nach der Definition der Barany Society die diagnostischen Kriterien einer
persistent postural-perceptual Dizziness PPPD (früher phobischer Schwankschwindel).
Diese beinhalteten das Vorliegen einer Gleichgewichtsstörung ohne
Drehschwindel, die durch Änderung der Körperposition oder bewegte Objekte
verstärkt werde und zu einer erheblichen Funktionseinschränkung führe. Sie
könne durch eine akute vestibuläre Störung oder psychische Belastungen
ausgelöst werden. Die Symptome würden auf Veränderungen in den Steuermechanismen
der Haltungskontrolle, der Verarbeitung multisensorischer Inputs, der
kortikalen Integration der Orientierung im Raum oder der Bewertung von Bedrohungen
zurückgeführt. Zudem seien 2011 und 2012 zwei Eingriffe an der Nasenscheidewand
und dem knorpeligen Nasengerüst zur Verbesserung der Nasenatmung durchgeführt
worden. Die aktuelle Untersuchung zeige unauffällige endonasale Verhältnisse
mit frei durchgängigen Nasenhöhlen. Die Versicherte beklage keine Beschwerden
bezüglich der Nase.
Sodann
setzt sich die ORL-Gutachterin der G.___ in überzeugender Weise mit den beiden
ORL-Vorgutachten der C.___ AG und des D.___ auseinander: Ein dekompensiertes
Tinnitusleiden, welches zu einer wesentlichen Einschränkung der alltäglichen
Funktionen führe, sei meist mit psychischen Begleiterkrankungen assoziiert.
Psychische Komorbiditäten wie Depressionen, Angst- oder Somatisierungsstörungen
beeinflussten die Verarbeitung der Symptome und den Habitutationsverlauf. Die
Beurteilung der Auswirkungen allfälliger psychischer Begleit- und
Folgeerkrankungen obliege dem Facharzt für Psychiatrie. Im C.___-Gutachten seien
von ORL-ärztlicher Seite wesentliche fachfremde Faktoren in die Beurteilung einbezogen
worden. Die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei aus otorhino-laryngologischer
Sicht nicht gerechtfertigt. Eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
durch Tinnitus infolge einer Beeinträchtigung des Schlafes und der Konzentrationsfähigkeit
sei nachvollziehbar. Durch vermehrte Pausen könne der erhöhte Erholungsbedarf
ausgeglichen werden. Eine darüber hinausgehende Erschöpfung sei rein durch den
Tinnitus nicht begründbar und Zeichen einer gleichzeitigen oder sekundären
psychischen Störung. Ein Fernbleiben von der Arbeitsstelle sei damit aus
fachspezifischer Sicht nicht zu begründen. Eine Aufrechterhaltung der Arbeitstätigkeit
ohne Überforderung helfe bei der Ablenkung vom Ohrgeräusch und sei
therapeutisch sinnvoll. Zudem seien offenbar die konkreten Arbeitsumstände
nicht erhoben worden. Wenngleich die Tätigkeit als Kontrolleurin eine hohe
Konzentration erfordere, sei der intellektuelle Leistungsanspruch nicht hoch.
Offenbar sei es allen Mitarbeitern erlaubt gewesen, über Kopfhörer Musik zu
hören. Diese angenehme, selbst wählbare Geräuschkulisse sei für das Überdecken
des Tinnitus optimal und die Tätigkeit bei einer Reduktion des Leistungsanspruchs
um 10-15 % als ideal leidensangepasst anzusehen. Das gleiche gelte für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Eine fehlende Differenzierung
der Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht
nachvollziehbar. Aus diesen Gründen sei die Beurteilung im HNO-Teilgutachten
des D.___ 2019 schlüssig und nachvollziehbar. Es werde ein Tinnitus rechts
beschrieben, der vor allem unter Ruhe verstärkt wahrgenommen werde und zu
Einschlafschwierigkeiten führe mit konsekutiver Tagesmüdigkeit und
Konzentrationsstörungen. Aufgrund des dekompensierten Tinnitus mit Begleitsymptomatik
müsse von quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in der
angestammten und einer Verweistätigkeit von 15 % wegen eines erhöhten
Pausenbedarfs ausgegangen werden. Hierbei sei anzumerken, dass in einer
einfachen Verweistätigkeit ohne einen so hohen Konzentrationsbedarf kein
vermehrter Pausenbedarf notwendig sein dürfte. Des Weiteren habe sich in der
Audiometrie eine deutlich bessere Hörschwelle als in der Voruntersuchung
gezeigt. Der Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle habe bei 26 % rechts und 4 % links
gelegen. Aufgrund der nachweislich nicht authentischen Angaben in der aktuellen
Untersuchung sei dabei nicht von einer Verbesserung des Hörvermögens auszugehen.
Die Prüfung der vestibulären Funktion habe unauffällige Befunde ergeben. In Anbetracht
der HWS-Problematik sei differentialdiagnostisch eine zervikogenpropriozeptive Ursache
aufgeführt worden.
Des
Weiteren nimmt die ORL-Gutachterin eine Beurteilung des Schweregrades der
gestellten Diagnosen vor und begründet dies einleuchtend: Als rein subjektiv
wahrgenommenes Phänomen sei ein Tinnitus über keine objektiven
Untersuchungsmethoden nachweisbar. Über den Vergleich des wahrgenommenen
Geräusches mit einem über Kopfhörer dargebotenen Ton sei eine annähernde
Bestimmung der Lautstärke und Tonhöhe möglich. Sie beruhe jedoch
ausschliesslich auf subjektiven Äusserungen und habe vor allem in der
Beurteilung des Therapieverlaufs eine Bedeutung. Der Vergleich mit dem
Tonaudiogramm lasse zudem eine Aussage zur Plausibilität der diesbezüglichen Angaben
zu. Eine Korrelation der daraus bestimmten Intensität zur empfundenen Belastung
existiere nicht. Die Beurteilung der Beeinträchtigung durch Tinnitus beruhe daher
einzig auf den Ausführungen des Betroffenen bzw. der Betroffenen über den Einfluss
auf die alltäglichen und beruflichen Aktivitäten sowie die Konzentrationsfähigkeit
und die Schlafqualität. Basierend auf der gründlichen Anamnese werde der
Tinnitus als kompensiert oder dekompensiert beurteilt. Gemäss der AWMF Leitlinie
zum chronischen Tinnitus liege ein kompensierter Tinnitus vor, wenn das
Ohrgeräusch registriert werde, jedoch keine zusätzlichen Symptome aufträten.
Der Leidensdruck sei gering und die Lebensqualität nicht wesentlich
beeinträchtigt. Ein dekompensierter Tinnitus habe Auswirkungen auf sämtliche
Lebensbereiche und führe zur Entwicklung oder Verschlimmerung von
Komorbiditäten. Es bestehe ein hoher Leidensdruck mit einer wesentlichen Beeinträchtigung
der Lebensqualität. Aufgrund der Akten sei der Tinnitus zum Zeitpunkt der
Erstdiagnose 2013 nicht als behandlungsbedürftig angesehen worden. Im aktuellen
Interview habe die Versicherte angegeben, während der Arbeitstätigkeit
(2011-2015) durch das Geräusch nicht beeinträchtigt gewesen zu sein. Bei der
Abklärung an der HNO-Klinik [...] 2016 sei der Leidensdruck als mittelgradig
und der Tinnitus als knapp kompensiert beurteilt worden. Im ORL-Gutachten der C.___
AG 2017 sei der Tinnitus aufgrund einer ununterbrochenen Penetranz, die die
Beschwerdeführerin ermüden würde, als dekompensiert eingestuft worden. Von
einer Dekompensation des Tinnitus aufgrund von Schlafstörungen und
Konzentrationsproblemen sei der ORL-Gutachter des D.___ 2019 ausgegangen. Die
Tatsache, dass die Versicherte in all den Jahren keine spezifische Therapie wie
eine kognitive Verhaltenstherapie oder eine Hörgeräteversorgung in Anspruch
genommen habe, lasse die Höhe des Leidensdruckes bezüglich des Tinnitus in
Frage stellen. Während der aktuellen Exploration habe die Versicherte den Tinnitus
spontan erwähnt. Er würde sie beim ins Bett gehen manchmal «nervös machen». Sie
nehme dann ein Ibuprofen. Schlafprobleme bestünden deshalb nicht. Tagsüber sei
er kein Problem. Auch auf wiederholtes Nachfragen habe sie geantwortet, am Tag
würde er sie nicht stören. Weder die Kommunikation mit der Familie noch das
Verfolgen von Fernsehsendungen werde beeinträchtigt. Es werde nicht bewusst
eine Geräuschkulisse zum Überdecken des Geräusches verwendet. Die Nachfrage, ob
dies auch auf die Situation vor einem Jahr zutreffe, sei bejaht worden. Zum
jetzigen Zeitpunkt und ab dem Zeitpunkt des Stichtags am 10. Juli 2020 sei der
Tinnitus somit als kompensiert und ohne Krankheitswert einzustufen. Sodann
falle bei den seit 2013 durchgeführten Audiometrien eine hohe Varianz der Hörschwelle
auf, wobei das rechte Ohr immer schwächer sei. Aufgrund einer
Schallleitungskomponente sei eine Otosklerose vermutet worden. Die folgenden Messungen
zeigten einen rein perzeptiven Hörverlust. Eine Otosklerose habe daher
ausgeschlossen werden können. In der aktuellen Messung sei der angegebene Hörverlust
noch höher als zum Zeitpunkt der Untersuchung an der HNO-Klinik [...] 2016, wo
die grösste Höreinbusse gemessen worden sei. Die aktuelle Hörschwelle mit einer
an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit rechts stehe in Diskrepanz zu der absolut
uneingeschränkten Verständigung während der Exploration trotz getragener Hygienemaske.
Die beidseits nachweisbaren otoakustischen Emissionen liessen auf eine
Hörschwelle von mindestens 30dB im Frequenzbereich zwischen 2 und 4kHz schliessen.
Die Authentizität der Angaben in den Audiometrien sei daher zweifelhaft. Es sei
von einem höchstwahrscheinlich nicht wesentlich eingeschränkten Hörvermögen im
Hauptsprachbereich auszugehen. Darauf könnte die bisherige Zurückhaltung
bezüglich einer Hörgeräteanpassung zurückzuführen sein. Des Weiteren sei für
die seit 2009 beklagten Gleichgewichtsstörungen in den umfangreichen HNO-ärztlichen
und neurologischen Untersuchungen keine Ursache gefunden worden. In den Akten
sei teilweise eine hochgradige Einschränkung der Mobilität mit Stockpflicht
dokumentiert worden. Die Versicherte sei mittlerweile selbständig mobil, erledige
kleine Einkäufe und unternehme täglich mehrere Spaziergänge. In der
Untersuchungs-Situation habe die Versicherte langsam und mit Abstützen an der Stuhllehne
sicher aufstehen können. Sie sei dabei in keiner Weise auf fremde Hilfe angewiesen
gewesen. Die Hilfestellungen durch die Begleitperson liessen eine Unterstützung
der Versicherten in ihrer Krankheitsrolle vermuten.
Schliesslich
vermag aus otorhinolaryngologischer Sicht auch die gutachterliche Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Die ORL-Gutachterin hält bezüglich der
Arbeitsfähigkeit fest, aus fachspezifischer Sicht ist die angestammte Tätigkeit
als Kontrolleurin in einer Uhrenfabrik als optimal angepasst anzusehen. Die
Definition einer Verweistätigkeit entfalle damit. Durch den vermehrten
Pausenbedarf ist die Leistungsfähigkeit um maximal 15 % reduziert. Ab 2016
seien wegen der Tinnitusbelastung audiologische Abklärungen in die Wege
geleitet worden. Diese Beurteilung sei daher ab 2016 gültig. Nach Angabe der
Versicherten wirke sich der Tinnitus seit einem Jahr während des Tages nicht
negativ aus und beeinträchtige den Schlaf nicht. Ab dem 10. Juli 2020 sei daher
in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Leistungsfähigkeit auszugehen.
Die auf der rechten Seite anzunehmende Hörminderung könne bei Hintergrundlärm
zu einer verminderten Sprachdiskrimination führen. Aufgrund des normalen
Hörvermögens links liege unter normalen akustischen Bedingungen keine relevante
Einschränkung des Gehörs vor. Von der Versicherten werde auch keine
Einschränkung in der Kommunikationsfähigkeit angegeben. Die Versicherte sei selbständig
mobil, benutze die öffentlichen Verkehrsmittel, unternehme täglich mehrere
Spaziergänge und mache kleine Einkäufe. Es bestehe keine funktionelle
Einschränkung.
Somit kann
auf das beweiswertige ORL-Teilgutachten der G.___ abgestellt werden. Daran vermögen
auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2021 (A.S. 327
ff.) gegen das Teilgutachten vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin wird im ORL-Teilgutachten gestützt auf die
Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und überzeugend begründet, weshalb es
sich beim Tinnitus der Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt um einen
kompensierten Tinnitus handelt. Ebenso hat sich die ORL-Gutachterin in
nachvollziehbarer Weise mit dem Einfluss des Tinnitus und der Schwerhörigkeit
auf die Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb die
Beschwerdeführerin diese Beschwerden im Gutachtenszeitpunkt weder im privaten
Leben noch im Arbeitsleben relevant einschränken. Sodann ist es, entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht widersprüchlich, wenn die ORL-Gutachterin
auf der einen Seite schreibt, es bestünden keine medizinischen Massnahmen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und andererseits festhält, der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin sich bisher keiner kognitiven Verhaltenstherapie
unterzogen und keine Hörgeräteanpassung verlangt habe, zeige, dass ihr Leidensdruck
bezüglich des Tinnitus gering sei und dieser deshalb als kompensiert zu gelten
habe. So deutet gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des
Tinnitus keine Therapie in Anspruch genommen hat, auf einen geringen
Leidensdruck und damit auf einen kompensierten Tinnitus hin. Die diesbezügliche
Schlussfolgerung der ORL-Gutachterin ist demnach nachvollziehbar. Schliesslich
macht die Beschwerdeführerin geltend, man
könne als Leser des ORL-Gutachtens nicht überprüfen und nachvollziehen, warum
es sich auf der rechten Seite höchstens nur um eine leichtgradige
Schwerhörigkeit handeln solle. Es fänden sich im Gutachten im Gegensatz zu den
anderen Testungen für die Ergebnisse der TEOAE-Testung der Gutachterin keine
Tabellen oder andere Angaben, aus denen geschlossen werden könnte, dass die
TEOAE-Testung nur eine leichtgradige Schwerhörigkeit ergeben habe.
Diesbezüglich ist vorweg darauf einzugehen, wie eine solche TEOAE-Testung
funktioniert: Transitorisch evozierte otoakustische Emissionen (TEOAE) werden
in der Hördiagnostik
verwendet. Genutzt werden vor allem durch Klicks ausgelöste transitorisch
evozierte OAE. Otoakustische Emissionen sind Schallaussendungen des Innenohrs,
die im äusseren Gehörgang gemessen werden. Sie entstehen durch aktive Kontraktionen
der äusseren Haarzellen. OAEs fehlen schon bei mittelgradiger Schwerhörigkeit 30 –
50 Dezibel. Die Aufzeichnung von OAEs erfordert ultrasensible Mikrofone,
die in einer Sonde integriert in den äusseren Gehörgang eingehängt werden. Der
diagnostische Einsatz erfolgt unter anderem zur Abklärung von Simulation oder
psychogener Schwerhörigkeit oder zur differenzialdiagnostischen Abklärung
zwischen cochleärem und retrocochleärem Schaden (s. https://www.pschyrembel.de/Otoakustische%20Emissionen/K06RJ).
Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb an den Resultaten, welche durch
diese objektive Hördiagnostikmethode erhoben wurden, gezweifelt werden sollte,
wonach basierend auf der objektiven Hörprüfung rechts von einer höchstens
leichtgradigen Schwerhörigkeit im Hauptsprachbereich und auch links von einem
besseren Hörvermögen als 40dB auszugehen sei. Die ORL-Gutachterin hat denn auch
aufgezeigt, dass aus den bisherigen aktenkundigen Abklärungen grosse
Schwankungen der Hörschwelle über das gesamte Frequenzspektrum beidseits
ersichtlich sind, welche mit keinem Krankheitsbild vereinbar seien.
Dementsprechend erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass auch die objektive
TEOAE-Testung ein zur subjektiv beeinflussbaren Audiometrie diskrepantes
Resultat ergab.
Zusammenfassend
kann somit auf das überzeugende ORL-Teilgutachten der G.___ abgestellt werden,
wobei hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls das
nachfolgend zu prüfende psychiatrische Teilgutachten und die bezüglich des
Tinnitus vorzunehmende Indikatorenprüfung von Belang sind (s. E. II.
7.2. hiernach).
7.2 Im
psychiatrischen Teilgutachten (A.S. 232 ff.) der G.___ wurden keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung mit psychischen und
somatischen Faktoren ICD-10 45.41 diagnostiziert. Weiter führte die Gutachterin
hinsichtlich der Diagnosestellung aus, die Entwicklung einer chronischen
Schmerzstörung sei in dieser somatischen Situation sehr häufig und daher
plausibel. Ein Verdacht auf chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sei von
den P.___ erstmals im Bericht vom 14. April 2016 erwähnt worden. Die zudem
diagnostizierte leichte depressive Episode werde von der Schmerzstörung
konsumiert. Im November 2016 werde vom Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie
des B.___ von einem psychisch komplexen chronischen Schmerzsyndrom berichtet.
Bereits hier sei also eine Dekompensation der psychischen Situation
offensichtlich eingetreten. Da sich der aufrechterhaltende somatische
Leidensdruck zwar verändere, aber bis heute nicht wesentlich gebessert habe,
sei plausibel, dass auch in den folgenden Berichten von einem Schmerzsyndrom
berichtet worden sei. Im weiteren Verlauf werde im C.___-Gutachten von 12. Juni
2017 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4 diagnostiziert. Die
genauere Bezeichnung sei hier die chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren ICD-10 F45.41. Diese sei als Diagnose ohne Einfluss auf
die Leistungsfähigkeit eingeschätzt worden. Im folgenden Gutachten des D.___
vom 25. März 2019 sei dies so bestätigt worden. Unter den Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41) genannt worden. Diese Diagnose und ihr Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit würden aus gutachterlicher Sicht heute bestätigt. Dies aus
folgenden Gründen: Die Versicherte habe im Rahmen ihrer soziokulturellen
Situation die verfestigte Selbstüberzeugung entwickelt, unheilbar krank und
pflegebedürftig zu sein. Der Verlust der sozialen Kontakte bei der Arbeit könne
nicht einfach durch eine andere Gruppe, wie z.B. eine Hobby-Koch Gruppe,
ersetzt werden, da hier eine gewisse Anpassungsfähigkeit erwartet werde.
Infolgedessen habe sie sich auf ihre Familie zurückgezogen. Ihre Ressourcen
seien bisher aus psychiatrischer Sicht nicht ausreichend genutzt worden.
Beispielsweise sei es theoretisch möglich, sie durch ein geeignetes Setting aus
dem Rahmen der Familie herauszunehmen und ihr damit eine andere soziale Rolle
anzubieten. Dies könne z.B. in ambulanten Selbsthilfe-Gruppen geschehen. Aus
der Praxis sei bekannt, dass dies zu vermehrter sozialer Teilhabe führe, das
Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl wieder steigere und den Fokus wieder
mehr auf das Leben ausserhalb der Patientenrolle lenke. Aus rein
psychiatrischer Sicht sei es also medizinisch-theoretisch möglich, die
psychosozialen Probleme in der Familie massgeblich zu verbessern. Somit liege
auch kein invalidisierendes psychisches Leiden vor. Sodann setzte sich die
Gutachterin mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Halluzinationen auseinander:
Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten taktilen Halluzinationen –
nachts von einem Geist gewürgt zu werden – könne es sich um hypnagoge
Halluzinationen, um sonstige Einbildungen oder um taktile Halluzinationen im
Rahmen einer psychotischen Erkrankung handeln. Wenn unklar bleibe, ob die
Wahrnehmungen mit dem Einschlafen verbunden seien, spiele die Häufigkeit des
Auftretens eine Rolle. Hypnagoge Halluzinationen träten nicht mit der gleichen
Regelmässigkeit auf wie psychotische Wahrnehmungen. Opiathaltige Schmerzmittel
und andere Substanzen begünstigten das Auftreten von taktilen Halluzinationen.
Hypnagoge Halluzinationen stünden in keinem Zusammenhang mit sonstigen
psychotischen Symptomen. Differentialdiagnostisch sei hier durchaus an eine
Aggravation zu denken. Diese gehe aber nicht mit dem Phänomen des dissoziierten
Blickes und den Denkstörungen einher und würde wohl erwarten lassen, dass die
Angehörigen situative Schwankungen dieses Verhaltens und ein demonstratives
Verhalten berichten würden. Im Kontext der Aktenlage und der Anamnese,
insbesondere des Verhaltens der Versicherten während der Untersuchung, seien
die geschilderten Wahrnehmungen und auch das demonstrative Schmerz- und
Schwindelgebaren eher psychodynamisch und soziokulturell einzuordnen. Dies aus
folgenden Gründen: Angesichts der sehr langen und intensiven Leidensgeschichte
sei die Explorandin im Lauf der Jahre in eine ausweglose Situation innerhalb
der Familie geraten. Diese Dynamik sei in der klinischen Praxis nicht selten zu
beobachten. Oft entwickle sich in der Familie eine Resignation gegenüber den
chronifizierten Problemen des betroffenen Familienmitgliedes, was zu einem
Nachlassen der Aufmerksamkeit, gleichzeitig Schuldgefühlen und manchmal auch zu
wütender Frustration ihm gegenüber führen könne. Dies führe dazu, dass sich der
Betroffene wegen seines Leidens immer mehr von der Gruppe zurückziehe und
gleichzeitig hohe Aufmerksamkeit von jedem einzelnen in der Familie fordere.
Die nachlassende Aufmerksamkeit sei für den Betroffenen immer schwerer
erträglich, weil Isolation auch fehlende Ablenkungsmöglichkeiten vom Leiden und
reduzierte Ressourcennutzung bedeute. Oft entwickle sich daraus das sogenannte
Schmerzgebaren und eine Schmerzausweitung, um die Aufmerksamkeit aufrecht zu
erhalten und das eigene passiv-zurückgezogene Verhalten zu rechtfertigen. Diese
Dynamik lasse sich auch bei der Familie der Explorandin nachvollziehen: Nach
jahrelanger anstrengender beruflicher Tätigkeit sei eine Situation eingetreten,
in der sie durch die Rückenproblematik nicht nur beruflich arbeitsunfähig,
sondern auch im Haushalt immer weniger habe leisten können, so dass sie ihre
Rolle in der Familie nicht mehr habe ausüben und behaupten können. Um nicht in
der Familie emotional «vergessen» zu werden, habe sie kompensatorisch ein
zunehmendes Verlangen nach Aufmerksamkeit und Zuwendung gezeigt. Um diese über
die Monate und inzwischen Jahre aufrecht zu erhalten, versuche sie offenbar
diese durch immer neue und beängstigendere Symptompräsentation, bis hin zu den
geschilderten psychotisch wirkenden Wahrnehmungen, aufrecht zu erhalten. Aus
rein versicherungspsychiatrischer Sicht sei diese Dynamik eine psychosoziale
Folge der Schmerzstörung, ohne eigenen Krankheitswert.
Des
Weiteren hielt die Gutachterin hinsichtlich des Einflusses der genannten
Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Versicherte verfüge über wenig
emotionale Ressourcen, um eigene Lösungskonzepte zu erarbeiten oder Angebote
hierzu (stationärer Aufenthalt) anzunehmen. Die Hemmnislage (Schmerzen,
fehlende Tagesstruktur, Probleme in der Familie) überwiege die Ressourcen
(Berufserfahrung, familiäre Unterstützungsbereitschaft) deutlich. Eine
eigenständige psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Die Hauptdiagnose lautet
daher Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren
(ICD-10 F45.41). Diese habe aufgrund der medizinisch-theoretisch vorhandenen,
noch auszuschöpfenden Therapie Optionen keinen invalidisierenden Charakter und
werde somit als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewertet. In
den gutachterlichen Vorbeurteilungen vom 2017 und 2019 herrsche Einigkeit über
die Diagnose. Diese könne auch an dieser Stelle bestätigt werden. Die Angaben
zum Leiden und das Verhalten seien grundsätzlich konsistent aber auch stark
verdeutlicht, appellativ gewesen. Der Verlauf der Untersuchung sei besonders durch
deutlich demonstrierte, angebliche wahnhafte Wahrnehmungen der Umgebung
beeinträchtigt worden. Die Kommunikation sei schwierig gewesen, da die
Beschwerdeführerin repetitiv ihre Überzeugungen von angeblichen Wahnphänomenen
kundgetan und sich nur begrenzt auf das Gespräch eingelassen habe. Es ergäben
sich zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen (Mobilität), Aggravation
(angebliche Wahnwahrnehmungen) und Verdeutlichung (groteske Verdeutlichung der
Muskelverspannungen). Die Glaubwürdigkeit sei dadurch erheblich herabgesetzt.
Die Angaben seien vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungen, insbesondere
ihren zum Teil bewusstseinsnahen Bemühungen um Aufmerksamkeit der Familie,
erklärbar und somit im weiten Sinne plausibel. Aus rein psychiatrischer Sicht
könne die Versicherte 8,4 Stunden in der angestammten Tätigkeit arbeiten, im
Verlauf sei keine Änderung der Arbeitsfähigkeit vor und nach dem 10. Juli 2020
zu erkennen. Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden und das
auffällige appellative Verhalten schon seit Beginn der Symptome der chronischen
Schmerzstörung, also im 2016, durch sozialtherapeutische Massnahmen hätte
positiv beeinflusst werden können. Heute sei die Krankheitsüberzeugung der
Versicherten sehr verfestigt, aber bei gegebener Motivation und
Veränderungsbereitschaft und Hilfestellung wären die Beschwerden
medizinisch-theoretisch besserbar. Ein relevanter und invalidisierender
Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei
über den ganzen Krankheitsverlauf daher zu verneinen.
Bezüglich
des Beweiswertes des psychiatrischen Teilgutachtens der G.___ ist festzuhalten,
dass dieses beträchtliche Mängel aufweist, weshalb darauf nicht abgestellt
werden kann. Wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht rügt, findet im psychiatrischen Teilgutachten
der G.___ faktisch keine Auseinandersetzung mit den von den früheren Gutachtern
der C.___ AG und des D.___ sowie den behandelnden Psychiatern gestellten
Diagnosen einer mittelgradigen bzw. leichten depressiven Episode mit bzw. ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit statt. Zudem werden die im Gutachten
erhobenen Befunde nicht daraufhin geprüft, ob die Kriterien für das Vorliegen
eine Depression erfüllt sind, was angesichts dessen, dass in den Vorgutachten
sowie von den behandelnden Psychiatern jeweils depressive Episoden
diagnostiziert wurden, nicht nachvollziehbar ist. Des Weiteren fehlt es im
psychiatrischen Teilgutachten der G.___ an einer Bezifferung der aktuellen,
tatsächlichen Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Eine solche Beurteilung wird
offengelassen, indem die Gutachterin argumentiert, wenn sich die Versicherte
richtig behandeln liesse, wäre sie in ihrer früheren Tätigkeit 100 %
arbeitsfähig. Jedoch beantwortet die psychiatrische Gutachterin die Frage nach
der aktuellen Arbeitsfähigkeit ohne durchgeführte Therapie nicht. Alleine der
Umstand, dass die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) von der Gutachterin als grundsätzlich
therapierbar angesehen wird, reicht es als Begründung nicht aus, um daraus ohne
Weiteres zu schliessen, diese Diagnose habe keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Schliesslich vermag auch die von der psychiatrischen
Gutachterin vorgenommene rückblickende Beurteilung des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Diesbezüglich stellt sie sich auf den
Standpunkt, schon seit
Beginn der Symptome der chronischen Schmerzstörung, also im 2016, hätten diese durch
sozialtherapeutische Massnahmen positiv beeinflusst werden können. Ein
relevanter und invalidisierender Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht sei über den ganzen Krankheitsverlauf daher zu
verneinen. Diese Ausführungen erscheinen im Lichte der vorgehenden Erwägungen –
insbesondere aufgrund dessen, dass sowohl im C.___-Gutachten als auch von den
behandelnden Psychiatern psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt wurden – nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal
die Gutachterin der ihre diesbezügliche Beurteilung wiederum ohne
Auseinandersetzung mit den Vorakten vorgenommen hat und nicht nachvollziehbar
begründet.
Zusammenfassend
kann auf das psychiatrische Teilgutachten der G.___ nicht abgestellt werden,
womit sich Ausführungen zur ergänzenden Stellungnahme der psychiatrischen
Gutachterin vom 23. Oktober 2021, worin sie unter anderem eine
Indikatorenprüfung bezüglich des diagnostizierten Tinnitus vornimmt, erübrigen.
Somit kommt das Versicherungsgericht nicht umhin, weitere Abklärungen in Form
eines Gerichtsgutachtens zu veranlassen. Da das ORL-Teilgutachten der G.___
aber in allen Punkten überzeugt (s. E. II. 7.1 hiervor), wird
nur ein psychiatrisches Obergutachten eingeholt.
8. Das
aufgrund der vorgenannten Unklarheiten vom Versicherungsgericht eingeholte
psychiatrische Obergutachten von Dr. med. I.___ vom 26. September 2022
(A.S. 368 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen
gerecht. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die
Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Weiter
ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen
Anforderungen genügt:
8.1 Dr.
med. I.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten folgende Diagnosen:
-
Depressive Störung
mittelgradiger Ausprägung (F33.1)
-
Agoraphobie (F40.0)
DD
Generalisierte Angststörung (F41.1)
-
Schmerzstörung mit
psychischen und körperlichen Faktoren (45.41)
In der
Folge begründete der Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen gestützt auf
seine Befunderhebung in nachvollziehbarer Weise: Bei der Explorandin bestünden
Stimmungseinschränkungen in mehr oder weniger starkem Ausmass, doch könne nicht
von einer schwergradig eingeschränkten Stimmung ausgegangen werden. Ein
kompletter Interessenverlust bestehe nicht, doch eine Einschränkung der
Freudfähigkeit. Sie gebe eine Verminderung des Antriebes an und erhöhte
Ermüdbarkeit, sie ruhe sich tagsüber aus, leide aber nachts unter
Durchschlafschwierigkeiten. Hinweise auf kognitive Störungen könnten nicht
gefunden werden, das Selbstwertgefühl sei eher vermindert, kein Gefühl von
Wertlosigkeit, es bestehe eine eher negativistische Haltung, Suizidgedanken
bestünden keine, keine Appetitverminderung. Die Explorandin sei gut in der
Lage, ihren Zustand, respektive die Umstände darzulegen, habe allerdings grosse
Mühe, ihren psychischen Zustand zu beschreiben und sei daher auf
Äusserlichkeiten fixiert. Dies dürfte die Folge einer Alexithymie sein, wodurch
sie die körperlichen Beschwerden stärker in den Vordergrund rücke. Die
Körperbeschwerden seien aus somatischer Sicht zum Grossteil nachvollziehbar,
wenn auch nicht im genannten Ausmass und Ausprägung. Es bestehe eine
Überlagerung durch den psychischen Zustand, wodurch die Beschwerden je nach
momentanem Befinden stärker wahrgenommen würden. Es falle zudem auf, dass die
Explorandin während der Hospitalisation keine zentral wirkenden Analgetika
benütze und nicht über mehr Schmerzen klage. Die Explorandin beklage sich über
Tinnitus-Beschwerden, wirke aber in der Untersuchung nicht beeinträchtigt.
Diese Beschwerden seien vor allem abends in Ruhe sehr störend vorhanden,
weswegen anzunehmen sei, dass tagsüber der Tinnitus wohl vorhanden sei, doch in
einem wenig störenden Ausmass. Es sei typisch, dass Tinnitus-Beschwerden eher
in der Ruhe verstärkt wahrgenommen würden. Mit spezifischen Methoden könne der
Umgang mit diesen Beschwerden gebessert werden. Von der Explorandin sei nicht
in Erfahrung zu bringen gewesen, dass entsprechende Massnahmen durchgeführt
worden seien. In diesem Sinn könne dadurch auch keine wesentliche
Beeinträchtigung im Alltag angenommen werden. Aufgrund der heutigen
Untersuchung müsse neu eine Angstproblematik angenommen werden, die bisher nie
erwähnt worden sei. Ängste seien zu Hause nicht vorhanden, einzig, wenn
hypnagoge Erscheinungen aufträten, fühle sie sich ängstlich. Sobald sie das
Haus verlasse, leide sie unter Ängsten, auch unter vielen Menschen, sodass eine
Agoraphobie anzunehmen sei. Aufgrund der nur ungenügend von ihr zu erhaltenen
Angaben werde differentialdiagnostisch eine generalisierte Angststörung in
Betracht gezogen. Es sei schwierig die Persönlichkeit unter diesen Aspekten zu
beurteilen, da von der Explorandin selbst wenig aus ihrem inneren Erleben
erfahren werden könne. Die Angaben in den Unterlagen seien zudem auch eher
knapp. Sie wirke im Verhalten dramatisierend, insbesondere auch unreif. Die
aktuelle Untersuchung reiche allerdings nicht aus, um eine
Persönlichkeitsproblematik annehmen zu können. Die Explorandin gebe
unterschiedliche Einschränkungen im Alltag und ihren Aktivitäten an. Sie meine,
dass sie nach der letzten Hospitalisation in der Lage gewesen sei, wieder Licht
in die Wohnung zu lassen und spazieren zu gehen, was sie dann irgendwann wieder
aufgegeben habe und sich eingeschlossen habe. Sie gehe wenigen Interessen nach,
schaue einzig viel fern und ziehe sich allgemein zurück, es bestünden
allenfalls Kontakte im näheren Umfeld. Sie führe eine Therapie durch, vermöge
aber nur wenig davon zu profitieren. Die Explorandin sei nicht in der Lage,
ihren psychischen Zustand zu beschreiben. Die angegebenen Beschwerden und
Funktionseinbussen liessen sich nur schwer im angegebenen Ausmass nachvollziehen.
Die affektive Störung sei nicht derart gravierend, als sie dadurch
psychomotorisch oder kognitiv beeinträchtig wäre.
8.2
8.2.1 Sodann führte Dr. med. I.___
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, aufgrund der
depressiven Störung sei die Explorandin allgemein vermindert belastbar, sie
könne sich nicht ganztags genügend konzentrieren und benötige Erholungszeit.
Die Angststörung könne mit verhaltenstherapeutischen Massnahmen gut angegangen
werden, wie sich bei der letzten Hospitalisation gezeigt habe, zudem sei an
eine Gewöhnung zu denken, wenn sich die Beschwerdeführerin an einen
Arbeitsplatz und den Weg gewöhne, sodass aufgrund dieser Störung kein weiterer
Einfluss abzuleiten sei. Es sei daher insgesamt von einer 50%igen Einschränkung
in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung
ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die
Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob
die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der
Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich wurde im psychiatrischen
Gutachten ausgeführt, bei der Explorandin bestünden Stimmungseinschränkungen in
mehr oder weniger starkem Ausmass, doch könne nicht von einer schwergradig
eingeschränkten Stimmung ausgegangen werden. Ein kompletter Interessenverlust
bestehe nicht, doch eine Einschränkung der Freudfähigkeit. Sie gebe eine
Verminderung des Antriebes an und erhöhte Ermüdbarkeit, sie ruhe sich tagsüber
aus, leide aber nachts unter Durchschlafschwierigkeiten. Hinweise auf kognitive
Störungen könnten nicht gefunden werden, das Selbstwertgefühl sei eher
vermindert, kein Gefühl von Wertlosigkeit, es bestehe eine eher negativistische
Haltung, Suizidgedanken bestünden keine, keine Appetitverminderung. Die
Explorandin sei gut in der Lage, ihren Zustand, respektive die Umstände
darzulegen, habe allerdings grosse Mühe, ihren psychischen Zustand zu
beschreiben und sei daher auf Äusserlichkeiten fixiert. Dies dürfte die Folge
einer Alexithymie sein, wodurch sie die körperlichen Beschwerden stärker in den
Vordergrund drücke. Die Körperbeschwerden seien aus somatischer Sicht zum
Grossteil nachvollziehbar, wenn auch nicht im genannten Ausmass und Ausprägung.
Es bestehe eine Überlagerung durch den psychischen Zustand, wodurch die
Beschwerden je nach momentanem Befinden stärker wahrgenommen würden. Sodann
beklage sich die Beschwerdeführerin über Tinnitus-Beschwerden, wirke aber in
der Untersuchung nicht beeinträchtigt. Diese Beschwerden seien vor allem abends
in Ruhe sehr störend vorhanden, weswegen anzunehmen sei, dass tagsüber der
Tinnitus wohl vorhanden sei, doch in einem wenig störenden Ausmass. Es sei
typisch, dass Tinnitus-Beschwerden eher in der Ruhe verstärkt wahrgenommen
würden. Mit spezifischen Methoden könne der Umgang mit diesen Beschwerden
gebessert werden. Von der Explorandin sei nicht in Erfahrung zu bringen
gewesen, dass entsprechende Massnahmen durchgeführt worden seien. In diesem
Sinn könne dadurch auch keine wesentliche Beeinträchtigung im Alltag angenommen
werden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie, sobald
sie das Haus verlasse, unter Ängsten leide, auch unter vielen Menschen, sodass
eine Agoraphobie anzunehmen sei.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die
Explorandin stehe in einer ambulanten Therapie, die etwa einmal monatlich oder
in grösseren Abständen durchgeführt werde. Es handle sich daher nicht um eine
intensive Therapie. Sie sei mittlerweile zweimal hospitalisiert worden und die
Medikation habe erhöht werden müssen. Im Vorfeld habe sie eine niedrig dosierte
antidepressive Medikation eingenommen. Grundsätzlich beteilige sich die
Explorandin an den Therapiemassnahmen, ziehe sich aber teilweise auch zurück.
Die bisherigen Behandlungsmassnahmen könnten als angemessen beurteilt werden,
da mittlerweile ein langjähriger Verlauf bestehe und die Explorandin wohl zu
wenig von den ambulanten Massnahmen profitieren könne. Immerhin habe sie bei
der letzten stationären Behandlung profitiert, es habe objektiv, wie auch
subjektiv eine deutliche Besserung erzielt werden können, die allerdings nicht
angehalten habe, weswegen aktuell eine neue Hospitalisation erfolgt sei. Die
Prognose sei daher noch ungewiss. Gestützt auf die vorstehenden gutachterlichen
Ausführungen ist somit nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen.
Bezüglich einer allfälligen Eingliederungsresistenz ist dem Gutachten sodann zu
entnehmen, die Explorandin fühle sich nicht in der Lage, berufliche Massnahmen
durchzuführen und fühle sich voll arbeitsunfähig, was aufgrund des psychischen
Zustandes allerdings nicht nachvollzogen werden könne. Unter diesen Umständen
seien berufliche Massnahmen nicht nutzbringend durchführbar, doch wären sie
aufgrund des psychischen Zustandes möglich. Gestützt auf diese Ausführungen ist
demnach auch eine Eingliederungsresistenz zu verneinen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Diesbezüglich weist der psychiatrische Gutachter darauf hin, die
Körperbeschwerden seien aus somatischer Sicht zum Grossteil nachvollziehbar,
wenn auch nicht im genannten Ausmass und Ausprägung. Es bestehe eine
Überlagerung durch den psychischen Zustand, wodurch die Beschwerden je nach
momentanem Befinden stärker wahrgenommen würden. Es ist somit von einer
ressourcenhemmenden Wirkung durch die vorhandenen Komorbiditäten auszugehen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren.
Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative
funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert
(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext
einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die
Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist
sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende
Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der
klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303).
Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Gutachten zu den persönlichen Ressourcen
der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die Explorandin sei teilweise nicht
genügend in der Lage, ihre Fähigkeiten, Möglichkeiten und Ressourcen zu nutzen,
dies je nach momentanem Befinden und den Angstgefühlen, wobei eine Tendenz zu
Rückzug bestehe. Sie benötige sicher längere Erholungsphasen, doch sei die
subjektive Beeinträchtigung im angegebenen Ausmass nicht nachvollziehbar. Die
Persönlichkeit wirke eher unreif, ohne eine entsprechende Diagnose stellen zu
können. Die Kooperation müsse eher hinterfragt werden, da sich die Explorandin
allgemein sehr passiv und zurückhaltend verhalte. Die Explorandin habe
teilweise Mühe, Termine einzuhalten aufgrund der Ängste, die aufträten, wenn
sie das Haus verlasse. Sie sollte einfache Aufgaben strukturieren können. Die
Flexibilität und Umstellfähigkeit sei eingeschränkt, da unbekannte Situationen
schnell eine Verunsicherung und Ängste auslösten. Die fachlichen Kompetenzen
sollte sie anwenden können. Es falle ihr schwer, selbständige Entscheidungen zu
treffen oder sich ein Urteil zu bilden. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund
der psychomotorischen Hemmung und des Pausenbedarfs vermindert. Sie könne sich
teilweise nicht adäquat selbstbehaupten, wirke stark fixiert auf sich selbst
und sei teilweise nicht situationsadäquat. Die Kontaktfähigkeit sei vorhanden,
doch ziehe sich die Umgebung wegen des umständlichen Verhaltens der Explorandin
eher zurück. Die Gruppenfähigkeit sei leicht eingeschränkt aufgrund der
verminderten Fähigkeit, auf die Umgebung einzugehen. Die Fähigkeit zur
Selbstpflege sei erhalten. Die Verkehrs- und Wegefähigkeit an unbekannte Orten
sei eingeschränkt und sie müsse begleitet werden aufgrund der Ängste. Sodann
ist dem Gutachten hinsichtlich der sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin
zu entnehmen, sie pflege familiäre Beziehungen, wobei sie sich tendenziell
zurückziehe, intime Beziehungen habe sie seit Jahren nicht mehr aufgenommen. Es
bestehe ein guter familiärer Rückhalt durch Kinder, die sich um sie kümmerten,
auch zu einer Kollegin, Kontakte bestünden auch zu ihren Geschwistern, wenn
auch telefonisch. Die Freundinnen hätten sich zurückgezogen. Zusammenfassend
liegen demnach bei der Beschwerdeführerin eingeschränkte persönliche und
zumindest überwiegend positive soziale Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist dem
Gutachten zu entnehmen, es falle auf, dass die Explorandin während der
Hospitalisation keine zentral wirkenden Analgetika benütze und nicht über mehr
Schmerzen klage. Ängste seien zu Hause nicht vorhanden, einzig wenn hypnagoge
Erscheinungen aufträten, fühle sie sich ängstlich. Sobald sie das Haus
verlasse, leide sie unter Ängsten, auch unter vielen Menschen, sodass eine
Agoraphobie anzunehmen sei. Demnach ist das Vorliegen einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus nur teilweise zu bejahen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter aus, es falle
auf, dass die Explorandin während der Hospitalisation keine zentral wirkenden
Analgetika benütze und nicht über mehr Schmerzen klage. Grundsätzlich beteilige
sich die Explorandin an den Therapiemassnahmen, ziehe sich aber teilweise auch
zurück. Die bisherigen Behandlungsmassnahmen könnten als angemessen beurteilt
werden, da mittlerweile ein langjähriger Verlauf bestehe und die Explorandin
wohl zu wenig von den ambulanten Massnahmen profitieren könne. Zusammenfassend
ist somit gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen von einem mittelgradigen
Leidensdruck auszugehen.
8.2.2 Gestützt
auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten
genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 8.1
hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche
Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu
überzeugen. Wie Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 10. März 2023
(s. E. II. 8.2.3 hiernach) ergänzend darlegte, gilt diese Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit.
8.2.3 Nachfolgend
ist der Beweiswert der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom
10. März 2023 (A.S. 424 ff.), worin dieser eine Verlaufsbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit vornahm, zu prüfen. Dr. med. I.___ führte darin aus, da
das Gutachten C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht nicht berücksichtigt werden solle, müsse die vorgängige
Aktenlage konsultiert werden. Es lasse sich aber aus psychiatrischer Sicht kein
Bericht finden, der zur Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt
nachvollziehbar Stellung nimmt. Durch die P.___ sei im April 2016 keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden, obwohl die Behandlung
seit 7. August 2014 durchgeführt worden sei. Es stehe in der Folge einzig das
Schreiben von Dr. R.___ vom 11. Juni 2018 zur Verfügung, in welchem
eine generelle dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen worden sei.
Er weise allerdings auf die körperliche Problematik hin, zudem werde eine
teilweise Remission der depressiven Störung erwähnt, die er als Folge der
Schmerzstörung interpretiere, weswegen diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
nicht nachvollziehbar sei, da er vor allem auf die körperliche Problematik
Rücksicht nehme und die Teilremission der Depression nicht berücksichtige. Es
sei demnach auch zu diesem Zeitpunkt keine klare Stellungnahme aus psychiatrischer
Sicht vorliegend. Sodann solle das weitere Gutachten der D.___ vom 25. März
2019 aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht berücksichtigt
werden. Es
liege demnach einzig der Bericht von med. pract. J.___ vom 8. September
2020 vor, zu dem Stellung bezogen werden könne. Dieser Bericht sei aber zu
hinterfragen, da einige Angaben fehlten. Es fehle eine Anamnese, die Diagnose
einer mittelgradig depressiven Störung werde nicht nachvollziehbar begründet.
Zudem würden in diesem Bericht keine Angaben dazu gemacht, in welcher
Intensität die Behandlung durchgeführt werde, es würden keine Angaben zu
Dosierung der Medikamente gemacht, auch fänden sich keine anamnestischen
Angaben, zudem werde kein Psychostatus aufgeführt. Es werde eine generelle
100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen, zu adaptierten Tätigkeiten werde nicht
Stellung bezogen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einer mittelgradigen
depressiven Störung in der Regel keine generelle Arbeitsunfähigkeit angenommen
werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde nicht näher begründet. Gestützt
auf diese Ausführungen ist es somit nachvollziehbar, dass Dr. med. I.___
zum Schluss kam, der Bericht von med. pract. J.___ sei aus
versicherungsmedizinischer Sicht daher wenig aussagekräftig. Zudem ist, wie
bereits erwähnt, auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Den
Berichten von Dr. med. J.___ ist somit auch aus diesem Grund nur begrenzt
Beweiswert zuzumessen. Das gleiche gilt sodann auch hinsichtlich des Berichtes
von Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juni
2018 (IV-Nr. 85), welcher, wie von Dr. med. I.___ vorgehend korrekt
dargelegt wurde, seine von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht
nachvollziehbar begründete und zudem teilweise fachfremde Komponenten
miteinbezog.
Des
Weiteren führte Dr. med. I.___ in nachvollziehbarere Weise aus, auch wenn auf
den Bericht von med. pract. J.___ nicht abgestellt werden könne, sei aufgrund
der gemachten Abklärungen und den bisherigen Erfahrungen anzunehmen, dass sich
die Explorandin zum damaligen Zeitpunkt in einem möglichen depressiven Zustand
befunden habe. In der Untersuchung durch ihn, Dr. med. I.___, sei eine
mittelgradig depressive Störung angenommen worden. Diese Diagnose sei im
Gutachten auch entsprechend begründet worden, auch von den P.___, wo die
Explorandin zum Untersuchungszeitpunkt hospitalisiert gewesen sei. Es erscheine
als wahrscheinlich, dass sich die Explorandin schon bei Behandlungsbeginn bei
Herrn J.___ in einem etwa mittelschwer depressiven Zustand befunden haben
könnte. Die Berichtslage zum folgenden Verlauf sei aus psychiatrischer Sicht äusserst
lückenhaft, es finde sich danach einzig noch der Austrittsbericht der P.___ vom
21. Juli 2022. Es könnten daher einzig Annahmen gemacht werden, die sich auf
die subjektiven Angaben der Explorandin stützten. Unter der Annahme, dass sich
die Explorandin zum Therapiezeitpunkt bei J.___ in einem mittelschwer
depressiven Zustand befunden habe, sei anzunehmen, dass die Explorandin in
einigen Belangen eingeschränkt gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt hätten
keine Hinweise auf eine Angststörung bestanden, ebenfalls werde von med. pract.
J.___ keine Körperschmerzverarbeitungsstörung aufgeführt. Er nehme daher rein
aufgrund des psychischen Zustandes Stellung zur Arbeitsfähigkeit, die er
allerdings nicht begründe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich aber
keine generelle volle Arbeitsunfähigkeit bei mittelschwer depressiven Zuständen
begründen, zumindest seien adaptierte Tätigkeiten möglich. Es gälten demnach
die Angaben, wie sie im Gutachten vom 26. September 2022 gemacht worden seien.
Die Explorandin sei vermindert belastbar. Zum damaligen Zeitpunkt habe die
Schmerzproblematik nicht im Vordergrund gestanden, oder scheine zumindest keine
wesentliche Rolle gespielt zu haben. Es sei anzunehmen, dass sie sich zum damaligen
Zeitpunkt ebenfalls nicht ganztags genügend habe konzentrieren können und
Erholungszeit benötigt habe. Es werde daher von einer 50%igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Diese Einschränkung, resp. Arbeitsfähigkeit,
gelte für die angestammte, wie auch adaptierte Tätigkeit, da sich die
psychische Störung bei all diesen Tätigkeiten ähnlich auswirke. Da für den
vorgängigen Zeitraum vor Beginn der psychiatrischen Therapie bei Herrn J.___
nicht klar Stellung bezogen werden könne, gälten diese Angaben seit
Therapieaufnahme vom 18. Juli 2019. Der Bericht von J.___ sei am 8.
September 2020 erstellt worden, weswegen auch zum Zeitpunkt der Verfügung vom
10. Juli 2020 die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode anzunehmen
wäre.
Zusammenfassend
vermag somit auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 10. März
2023 (A.S. 424 ff.) und die darin vorgenommene Verlaufsbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen.
8.2.4 Am
Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. I.___ vermögen sodann auch die von der
Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Zudem lässt
sich die von der Beschwerdeführerin postulierte durchgehende Einschränkung von
50 % aus psychiatrischer Sicht seit 2016 gestützt auf die vorliegenden
Akten nicht begründen.
9. Gestützt
auf die beweiswertigen Gutachten – orthopädisches, neurologisches und
internistisches Teilgutachten der C.___ AG (s. E. II. 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3
hiervor), orthopädisches, neurologisches und internistisches Teilgut-
achten des
D.___ (s. E. II. 6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3 hiervor), ORL-Teilgutachten
der G.___ (s. E. II. 7.1 hiervor) und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.___
(s. E. II. 8 hiervor) – ergibt sich somit folgende interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung:
Gemäss dem
orthopädischen Teilgutachten der C.___ vom 12. Juni 2017 bestand ab Januar 2014
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In einer
leidensadaptierten Tätigkeit erachteten die Gutachter eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab Januar 2014 bis maximal September 2014 als
nachvollziehbar. Danach sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten
aufgrund eines gering erhöhten Pausenbedarfes auszugehen. Zum diesbezüglichen
Verlauf vermag aber die Beurteilung aus dem orthopädischen Teilgutachten des D.___
vom 25. März 2019 mehr zu überzeugen, welches hierbei auch die jeweiligen
Operationen und die nachfolgenden Genesungsphasen berücksichtigen: Demnach sei
es im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen vom 17. März 2014, 22.
November 2014 und 24. Juni 2015 zu vorübergehenden Einschränkungen gekommen,
wobei der Arbeitsausfall jeweils höchstens 6 Monate betragen habe. Danach
betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 %.
Zusammenfassend ist demnach aus orthopädischer Sicht von Januar 2014 bis Ende
Dezember 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten
auszugehen. Ab Januar 2016 ist sodann in einer angepassten Tätigkeit eine
20%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Eine 20%ige Einschränkung ergibt sich
zudem auch aus dem neurologischen Teilgutachten des D.___, wobei die
Einschränkungen aus orthopädischer und neurologischer Sicht gemäss der
Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter nicht zu addieren sind.
Des
Weiteren ergibt sich aus dem ORL-Teilgutachten der G.___ vom 30. September
2021 eine 15%ige Einschränkung ab 2016 wegen vermehrten Pausenbedarfs. Auch
diese Einschränkung ist nicht zu den vorgenannten Einschränkungen aus
orthopädischer und neurologischer Sicht zu addieren, sondern geht in der dort
statuierten 20%igen Einschränkung auf, da diese Einschränkungen ebenfalls
aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs resultieren. Sodann ist gestützt auf das ORL-Gutachten ab 10. Juli 2020 von keiner Einschränkung
mehr auszugehen.
Schliesslich
besteht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I.___ vom 26. September 2022
aus psychiatrischer Sicht ab 18. Juli 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Wie
von Dr. med. I.___ dargelegt, gingen die orthopädischen und neurologischen
Einschränkungen von 20 %, wie sie im D.___-Gutachten dargelegt worden seien, in
dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf. Wie von Dr. med. I.___ weiter
ausgeführt wurde, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten eine Einschränkung
aus psychiatrischer Sicht vor dem 18. Juli 2019 nicht begründen. Die
diesbezügliche Beweislosigkeit fällt somit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
aus (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
Zusammenfassend
ist somit von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: In der
bisherigen Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 durchgehend
arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestand vom Januar 2014 – Ende
Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, von Januar 2016 – Juni 2019 eine
20%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Juli 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
10. Nachfolgend
ist auf den mit Eingabe vom 30. November 2021 gestellten Antrag der
Beschwerdeführerin einzugehen, worin verlangt wird, es sei eine neue
orthopädische, neurologische und otorinolaryngologische Begutachtung zu veranlassen.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass mit dem ORL-Teilgutachten der G.___
eine beweiskräftige Entscheidgrundlage vorliegt, weshalb eine weitere
otorinolaryngologische Begutachtung nicht notwendig erscheint. Zudem stellte
die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 16. April 2021 den Antrag, es
sei zusätzlich zum HNO-Gutachten und zum psychiatrischen Gutachten eine
neurologische und eine orthopädische Begutachtung mit Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben. Dieser Antrag wurde
hinsichtlich der Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie bereits mit Verfügung
vom 20. April 2021 abgewiesen (s. E. I. 7. hiervor). Zwar reichte die
Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit weitere Arztberichte ein, welche eine
allfällige gesundheitliche Verschlechterung begründen sollen. Wie jedoch in E.
II. 5.20 hiervor festgehalten sind diese Berichte aufgrund der bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2020 beschränkten richterlichen
Überprüfungsbefugnis vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen. Demnach ist der
Antrag auf Durchführung einer orthopädischen und neurologischen Begutachtung
wiederum abzuweisen.
11. Sodann
ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
11.1 Die von der Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2020 angewandten Valideneinkommen
sind unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden. So hat die
Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit bei der Firma X.___ SA aus
gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb bezüglich des Valideneinkommens auf
die Angaben der Arbeitgeberin abzustellen ist (vgl. Arbeitgeberfragebogen;
IV-Nr. 15). Dies ergibt für die relevanten Berechnungszeitpunkte folgende
Valideneinkommen:
-
Januar 2015: CHF 3'910.00 +
374.70 (Gratifikation/13. Monatslohn) + 586.50 (Schichtzulage) = CHF 4'871.20 x
12 = CHF 58'454.40 + Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2014-2015 (: 103.6 x
104.1) = CHF 58’736.50
-
Januar 2016: CHF 3'910.00 +
374.70 (Gratifikation/13. Monatslohn) + 586.50 (Schichtzulage) = CHF 4'871.20 x
12 = CHF 58'454.40 + Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2014-2016 (: 103.6 x
105.0) = CHF 59’744.30
-
Juli 2019: CHF 3'910.00 +
374.70 (Gratifikation/13. Monatslohn) + 586.50 (Schichtzulage) = CHF 4'871.20 x
12 = CHF 58'454.40 + Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2014-2019 (: 103.6 x
107.0) = CHF 60'372.80.
11.2 Da die Beschwerdeführerin die ihr
noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat. Der
angewandte Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, Total, Niveau 1 / Frauen ist ebenfalls
nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
Dies ergibt für die relevanten Berechnungszeitpunkte – vorbehältlich eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 11.3 hiernach) – folgende
Invalideneinkommen:
-
Januar 2015: CHF 0.00
(100%ige Arbeitsunfähigkeit)
-
Januar 2016: 2016
TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen (CHF 4'363.00 x 12 Monate),
Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7) = CHF 54'581.15, davon 80 % = CHF
43'664.90
-
Juli 2019: 2018
TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen (CHF 4'371.00 x 12 Monate),
Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex Frauen
2018-2019 (: 105.9 x 107.0) = CHF 55'249.20, da-
von 50 % = CHF 27'624.60.
11.3 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des
Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Die
Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein
solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller
Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der
Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der
Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse
Zurückhaltung walten zu lassen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem
Zusammenhang geltend, es sei aufgrund der körperlichen Einschränkungen und des
Alters sowie der fehlenden Berufsausbildung ein leidensbedingter Abzug von
25 % vorzunehmen.
Da die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die von Januar 2016 – Juni 2019 bestehende 80%ige Restarbeitsfähigkeit bei voller
zeitlicher Präsenz verwerten kann, bleibt kein Raum für einen in
Teilzeittätigkeit begründeten Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom
8. Juli 2011 E. 5.2). Ebenso
kein Teilzeitabzug rechtfertigt sich aufgrund der ab Juli 2019 zumutbaren
50%igen Arbeitsfähigkeit, da gemäss der LSE Tabelle T18, 2018, Frauen ohne
Kaderfunktion in einem Pensum von 50 – 74 % im Verhältnis sogar mehr verdienen
als Frauen in einem vollen Pensum. Jedoch ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2018,
dass in diesem Jahr Frauen der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit
Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage
zählt (vgl. IV-Nr. 7) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern
der gleichen Kategorie einen geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im
Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022
vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Dagegen gebietet das Alter der
Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder
Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich
schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Zudem ist die geltend gemachte fehlende
Ausbildung invaliditätsfremd und damit nicht geeignet, einen leidensbedingten
Abzug zu begründen.
Sodann wird in den beweiswertigen
Gutachten zusammenfassend folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar
seien körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der
Wirbelsäule, ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne häufiges Bücken, wo eine Hebe-
und Traglimite von 5 kg nicht überschritten werde (vgl. orthopädische
Teilgutachten der C.___ AG und des D.___). Die Möglichkeit, selbst eine
Geräuschkulisse zu wählen sei bezüglich der Überdeckung des Tinnitus ideal.
Wegen der subjektiven Gleichgewichtsstörungen sollten Tätigkeiten mit
Absturzgefahr vermieden werden (vgl. ORL-Teilgutachten der G.___). Zwar umfasst
der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare
Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen
kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil
der Beschwerdeführerin erscheint aber insbesondere aufgrund des Tragelimits von
5 kg und den Gehörbeschwerden zusätzlich eingeschränkt, so dass sich aufgrund
dessen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Somit ist der
leidensbedingte Abzug ab Januar 2016 auf 5 % und ab Juli 2019 aufgrund der ab
2018 verfügbaren Tabelle T12_b 2018 unter Einbezug des Abzugsgrunds «Aufenthaltskategorie»
auf 10 % zu beziffern.
11.4 Damit ergeben sich folgende
Invaliditätsgrade:
-
Januar 2015: 100 %
-
Januar 2016: 31 %
(Valideneinkommen: CHF 59’744.30; Invalideneinkommen: CHF 41'481.65 [CHF
43'664.90 abzüglich 5 %])
-
Juli 2019: 59 %
(Valideneinkommen: CHF 60'372.80; Invalideneinkommen: CHF 24'862.15 [CHF 27'624.60
abzüglich 10 %])
Demnach
hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art.
88a Abs. 1 IVV nach Ablauf des Wartejahres vom 1. Januar 2015 bis 31. März
2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine
halbe Rente.
12. Die
Beschwerde ist demnach im Sinne obiger Erwägungen teilweise gutzuheissen.
12.1
12.1.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu
bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren
abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten
Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt
zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung
(Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und
9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich,
wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche
Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte
entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.
Dezember 2010 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangte die
Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine
Dreiviertelsinvalidenrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente,
eventualiter eine Viertelsinvalidenrente. Die Beschwerde wird aber lediglich
teilweise gutgeheissen, indem die ganze Rente per 1. April 2016 aufgehoben und
der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 eine halbe Rente zugesprochen wird. Diese
Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter Rechtsprechung keine Reduktion
der Parteientschädigung.
12.1.2 Die von der Vertreterin
eingereichten Kostennoten (A.S. 89 ff., 324 f., 403 ff. und 437 f.) weisen
insgesamt einen Zeitaufwand von 2’388 Minuten (= 39.8 Stunden; 784 Minuten
bzw. 13.06 Stunden bis 19. Oktober 2020; 918 Minuten bzw. 15.3 Stunden
bis 30. November 2021; 452 Minuten bzw. 7.53 Stunden bis 9. Dezember 2022
und 234 Minuten bzw. 3.9 Stunden bis 26. April 2023) aus. Davon entfallen
insgesamt 845 Minuten (= 14.08 Stunden) auf diverse Besprechungen (565 Minuten)
und Telefonate (280 Minuten) mit der Beschwerdeführerin. Dies erscheint als
viel zu hoch, einerseits im Hinblick auf vergleichbare Fälle, andererseits,
weil diese Besprechungen nicht durchwegs in einen Zusammenhang mit der
Vorbereitung von Rechtsschriften, dem Studium von Eingaben der
Beschwerdegegnerin oder Verfügungen des Versicherungsgerichts gebracht werden
können. Vor diesem Hintergrund erscheint eine pauschale Kürzung um die Hälfte
auf 423 Minuten als angemessen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 1'966 Minuten bzw. 32,8 Stunden. Sodann stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand
dar («Brief an Klientin», von der Vertreterin je mit einem Aufwand von 3 bzw.
5 Minuten veranschlagt; Fristerstreckungsgesuche, von der Vertreterin je
mit einem Aufwand 5 bzw. 10 Minuten veranschlagt; Rücksendung von
Empfangsbescheinigungen, von der Vertreterin je mit einem Aufwand von 1 bzw. 3
Minuten veranschlagt), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und
praxisgemäss nicht gesondert entschädigt wird. Daran vermögen die Ausführungen
der Vertreterin mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 nicht zu ändern. Dies ergibt
insgesamt einen weiteren Abzug von 3.3 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem
beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 7'375.00
(29.5 Std. à CHF 250.00).
Was die Auslagen von insgesamt CHF 1'130.00
betrifft, so beinhalten diese 1'647 Kopien à CHF 0.50 (s. dazu
§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit 15. Juli 2016
geltenden Fassung). Dazu ist zu bemerken, dass die Vertreterin einen
umfangreichen Beilagenordner eingereicht hat, der grossenteils Urkunden aus den
IV-Akten enthält. Die Vertreterin musste als erfahrene Anwältin wissen, dass
das Gericht die IV-Akten praxisgemäss von Amtes wegen einholt und damit die
besagten Unterlagen in das Verfahren beizieht. Zwar ist es einem
Rechtsvertreter nicht schlechterdings untersagt, Kopien aus den IV-Akten als
Beschwerdebeilage einzureichen. Hier aber wurde das vertretbare Mass weit
überschritten. Die zu vergütenden Kopien werden daher pauschal um 300 Stück
gekürzt. Die zu vergütenden Auslagen betragen somit CHF 980.00.
Einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer
beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 8'998.35.
12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
12.3 Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin
den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke
durch ein bidisziplinäres Gutachten sowie ein psychiatrisches Obergutachten schliessen
musste. Da das psychiatrische Teilgutachten der G.___ in beweismässiger
Hinsicht nicht verwertbar war, werden die diesbezüglichen Kosten von CHF 4'577.25
([CHF 8’500.00 + CHF 654.50 MwSt.] : 2) vom Kanton Solothurn übernommen. Die
übrigen Gutachtenskosten von total CHF 11'333.40 (ORL-Teilgutachten der G.___ CHF 5'283.40
[CHF 4'577.25 + CHF 706.15 für apparative HNO-Untersuchungen]; Psychiatrisches
Gutachten von Dr. med. I.___ CHF 6'050.00) sind von der Beschwerdegegnerin
zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. Juli
2020 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat folgende
Rentenansprüche:
-
vom 1. Januar 2015 bis
31. März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente;
-
vom 1. April 2016 bis 30.
September 2019 kein Rentenanspruch;
-
ab 1. Oktober 2019 Anspruch
auf eine halbe Rente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 8'998.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Gutachtenskosten von total CHF 11'333.40 (ORL-Teilgutachten der G.___ CHF 5'283.40;
Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.___ CHF 6'050.00) zu bezahlen.
6. Die Kosten des psychiatrischen
Teilgutachtens der G.___ von CHF 4'577.25 werden vom Kanton Solothurn
übernommen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch