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Entscheid

VSBES.2020.160

Invalidenrente

7. August 2023Deutsch124 min

Juni 2017 (IV-Nr. 59.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit

Source so.ch

Urteil vom 7. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 10. Juli 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1966 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. Mai 2014 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). Im

Bericht des B.___ vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr. 17) wurde in diesem

Zusammenhang im Wesentlichen ein Zustand nach Fusion und Dekompression C5-7,

ein Zustand nach Diskektomie L4/5, heftige tieflumbale Rückenschmerzen

rechtsbetont sowie eine fortgeschrittene Spondylarthrose und Diskopathie der

Etage L4/5 und L5/S1 diagnostiziert. In der Folge holte die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) weitere medizinische

Unterlagen ein und die Beschwerdeführerin unterzog sich am 24. Juni 2015 einer

erneuten Diskektomie (IV-Nr. 88, S. 89). Sodann stellte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. September 2016 (IV-Nr. 38) in

Aussicht, ihr werde ab 1. Januar 2015 eine ganze Rente und ab 1. April 2016

eine halbe Rente zugesprochen. Am 10. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin

gegen den Vorbescheid Einwendungen.

Im weiteren Verlauf veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der C.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Hals-Nasen-Ohren-Medizin (ORL), Psychiatrie, Neurologie,

Orthopädie und Innere Medizin. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 12.

Juni 2017 (IV-Nr. 59.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit

der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit sei ab 01/2014 mit Nachweis eines

Nukleusprolaps nachvollziehbar. In einer angepassten Tätigkeit sei die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab 01/2014 bis maximal 09/2014 nachvollziehbar.

Danach sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund eines

gering erhöhten Pausenbedarfes auszugehen. Aufgrund des dekompensierten

Tinnitus mit dadurch bedingten verlängerten Erholungspausen werde seit

September 2016 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit ausgegangen.

Nach dem Eingang weiterer Arztberichte

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der D.___ GmbH in denselben

Fachrichtungen ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten. Im Gutachtensbericht

vom 25. März 2019 (IV-Nr. 109.2) hielten die Gutachter fest, die

Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig. Die

aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne über die Zeit gemittelt seit

dem April 2016 angenommen werden, nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Januar

2014. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 28. Juni 2019 (IV-Nr. 121) in Aussicht, ihr werde vom

1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 eine ganze Rente ausgerichtet. Ab 1. Juli

2016 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 22 % kein Rentenanspruch mehr.

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2019 Einwendungen erheben

(IV-Nr. 121). Hierauf holte die Beschwerdegegnerin beim D.___ zwei

Stellungnahmen ein (IV-Nr. 137 und 142), worin das D.___ unter anderem darauf

hinwies, dass auf Seite 12 des Gutachtens gesamthaft eine 80%ige Arbeits- und

Leistungsfähigkeit stehen müsste und nicht eine 85%ige. Dies ergebe sich sowohl

aus der Beurteilung auf Seite 10 wie auch aus den Beurteilungen der

Teilgutachten. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10.

Juli 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an ihrem im Vorbescheid vom 28. Juni

2019 in Aussicht gestellten Entscheid fest, sprach der Beschwerdeführerin vom

1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 eine ganze Rente zu und verneinte ab 1.

Juli 2016 einen Rentenanspruch, dies bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad

von 26 %.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 13. August 2020 (A.S. 11 ff.) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 10. Juli 2020 sei aufzuheben, soweit ab 1. Juli 2016 keine Rente

mehr zugesprochen wird.

2. Es sei der Beschwerdeführerin auch ab 1.

Juli 2016 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine

Dreiviertelsinvalidenrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente,

eventualiter eine Viertelsinvalidenrente zuzusprechen.

3. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten

zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.

3. Mit Eingaben vom 25. und 27.

August 2020 sowie vom 16. September und 1. Oktober 2020 (A.S. 71, 74, 79

und 85) reicht die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein.

4. Mit Eingabe vom 20. Oktober

2020 (A.S. 87) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 22. März 2021

(A.S. 96 ff.) hält die damalige Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,

zur Beurteilung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 zurecht verneint habe, werde ein

bidisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen HNO und Psychiatrie

eingeholt.

6. Mit Eingabe vom 16. April 2021 (A.S.

103) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und stellt folgendes

Rechtsbegehren:

«Es sei zusätzlich zum HNO-Gutachten und

zum Psychiatriegutachten eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung

mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten in Auftrag

zu geben und somit ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten erstellen zu

lassen.»

7. Mit Verfügung der damaligen Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts vom 20. April 2021 (A.S. 108) wird der Antrag der

Beschwerdeführerin, es sei zusätzlich zum HNO-Gutachten und zum psychiatrischen

Gutachten eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung mit Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben und somit ein

polydisziplinäres Gerichtsgutachten erstellen zu lassen, abgewiesen und als

Gutachterinnen Dr. med. E.___ (HNO) und Dr. med. F.___ (Psychiatrie), beide von

der G.___, bestimmt.

8. Das Gutachten der G.___ ergeht

am 30. September 2021 (A.S. 113 ff.).

9. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021

(A.S. 305 f.) stellt die damalige Vizepräsidentin fest, dass im Gutachten der G.___

aus psychiatrischer Sicht nicht auf die von der Beschwerdeführerin geklagten

Tinnitus-Beschwerden eingegangen werde, obwohl dies vom Versicherungsgericht im

Brief an die Gutachterstelle vom 20. April 2021 ausdrücklich verlangt worden

sei. Somit gingen die Akten zurück an die Gutachterstelle, damit das Gutachten

entsprechend den vorgehenden Ausführungen ergänzt werde.

10. Die ergänzende Stellungnahme der

G.___ ergeht am 23. Oktober 2021 (A.S. 310 ff.).

11. Mit Eingabe vom 30. November

2021 (A.S. 327 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen, reicht den

Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 18. November 2021 zu den Akten und stellt

folgende Anträge:

1. Das Gutachten der G.___ vom 30.

September 2021 samt Ergänzungsfrage vom 6. Oktober 2021 sei aus den Akten

zu weisen

2. Es sei ein neues polydisziplinäres

Gutachten in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Otorhinolaryngologie und

Psychiatrie erstellen zu lassen.

12. Mit Verfügung vom 22. März 2022

(A.S. 347) stellt die damalige Vizepräsidentin fest, dass das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. F.___, G.___, vom 5. Juli 2021 keine taugliche

Beweisgrundlage für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung im vorliegenden

Fall bilde, weshalb ein psychiatrisches Obergutachten eingeholt werde.

13. Mit Verfügung vom 26. April 2022

(A.S. 360) wird als Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, bestimmt.

14. Mit Eingabe vom 25. April 2022

(A.S. 363) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.

15. Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. I.___ ergeht am 26. September 2022 (A.S. 368 ff.).

16. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022

(A.S. 387 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein und

verweist darauf, dass sie an den Rechtsbegehren auf Durchführung einer

orthopädischen und neurologischen Begutachtung vom 16. April 2021 festhalte.

17. Mit Verfügung vom 19. Januar

2023 (A.S. 408) wird den Parteien mitgeteilt, das Versicherungsgericht

beabsichtige, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

im Zusammenhang mit seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2022

folgende Erläuterungsfrage zu stellen:

Wie beurteilen Sie anhand der Akten und

Ihren Untersuchungen den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit?

Bei der Beantwortung dieser Frage ist

Folgendes zu berücksichtigen:

·

Wie in unserem

Fragekatalog erwähnt, ist es von zentraler Bedeutung, dass sich das Gutachten

auch zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung (10. Juli 2020) äussert. Das Gericht kann den

Sachverhalt lediglich bis dahin beurteilen.

·

Das Gericht hat im

vorliegenden Verfahren den Beweiswert der Vorgutachten (C.___, D.___ und G.___)

zu prüfen. Ausgehend von der Möglichkeit, dass die bisherigen psychiatrischen

Teilgutachten den hohen Beweis-

anforderungen allenfalls

nicht zu genügen vermögen, wird Dr. med. I.___ gebeten, den Verlauf der

Arbeitsfähigkeit anhand der Akten und unter Ausklammerung der

vorgutachterlichen Einschätzungen zu beurteilen.

18. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023

(A.S. 415) beantragt die Beschwerdeführerin, es sei Dr. med. I.___ als

Ergänzung zu den genannten Fragen folgende zusätzliche Bemerkung zu

unterbreiten:

«Bei der Beurteilung des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anhand der Akten ist ebenfalls

die Urkunde 65 der Beschwerdeführerin (Arztbericht, med. pract. J.___, Facharzt

für Psychotherapie und Psychotherapie, vom 8.9.2020) zu berücksichtigen.»

19. Mit Verfügung vom 16. Februar

2023 (A.S. 417) wird die von der Beschwerdeführerin beantragte Bemerkung (E. I.

18 hiervor) zugelassen und Dr. med. I.___ zusammen mit den in E. I. 17 hiervor

aufgeführten Ergänzungsfragen zur Beantwortung zugestellt.

20. Mit Eingabe vom 2. März 2023

(A.S. 422) reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Unterlage zu den Akten.

21. Die ergänzende gutachterliche

Stellungnahme von Dr. med. I.___ ergeht am 10. März 2023 (A.S. 424).

22. Mit Eingabe vom 2. März 2023

(A.S. 431) reicht die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein.

23. Mit Schreiben vom 28. März 2023

(A.S. 434) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

24. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin stehe sie

hinter der Auffassung von Dr. med. K.___ vom 25. Oktober 2016, der schreibe,

dass die Versicherte wegen der chronischen Schmerzen psychisch ebenfalls sehr

belastet und momentan absolut dekompensiert sei. Die Versicherte sei der

Auffassung, dass die Schmerzen die Folge der verschiedenen Rückenoperationen

seien, welche bei ihr zu Depressionen geführt hätten. Erst die starken

Schmerzen im Zusammenhang mit den schweren und schmerzhaften degenerativen

Veränderungen führten zur psychischen Dekompensation. Sodann sei im C.___-Gutachten

eine 60%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2016 postuliert worden. Diese sei

mit einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und mit einem

dekompensierten Tinnitus und den dadurch bedingten verlängerten Erholungspausen

begründet worden. Es überzeuge aber nicht, wenn beinahe zwei Jahre später im D.___-Gutachten

vom 25. März 2019 diese Beurteilung rückwirkend revidiert werde, obwohl der D.___-Gutachter

auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit den Jahren

2017.

bis zum Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2019 verändert habe, geantwortet

habe, die Beschwerdesymptomatik sei unverändert. Er schreibe dann weiter, dass

er diese Einschränkungen nicht wie der otoneurologische Gutachter der AG im

Jahr 2017 mit 40 % beziffern würde, sondern nur mit 15 %. Er begründe seine

abweichende Auffassung einzig damit, dass das Ausmass dieser attestierten

Einschränkung von 40 % anlässlich des otoneurologischen Teilgutachtens im Jahre

2017.

aus rein otoneurologischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Warum

er das nicht nachvollziehen könne, führe er nicht aus. Vor diesem Hintergrund

sei nicht nachvollziehbar, wie die IV-Stelle rückwirkend Ausführungen des D.___-Gutachtens

vom 25. März 2019 mehr Gewicht als dem ORL-Gutachter des C.___ im Jahre 2017

beimesse. Des Weiteren äussere sich Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 14.

Mai 2019 zum orthopädischen Teilgutachten des D.___. Die D.___-Gutachter beurteilten

in ihrer Stellungnahme die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 20 %

durch Dr. med. H.___ als spekulativ. Warum diese spekulativ sein solle, führten

die Gutachter nicht aus. Aus diesem Grunde sei das D.___-Gutachten nicht

beweiskräftig. Zudem stehe die Beurteilung aus dem orthopädischen Teilgutachten

des D.___, wonach der Gutachter bei der Untersuchung nicht den Eindruck gehabt

habe, als ob die Versicherte derzeit unter einem wesentlichen somatisch

bedingten Leidensdruck stünde, im krassen Gegensatz zur Einschätzung von Herrn

Dr. H.___ vom 26. Februar 2019 betreffend die Untersuchung vom 19. Februar

2019.

Im Gutachten fehle es zudem an einer Auseinandersetzung mit den

Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie der L.___

AG. Sodann habe der orthopädische D.___-Gutachter festgehalten, im Vergleich

zum C.___-Gutachten seien keine relevanten Veränderungen des gesundheitlichen

Zustandes festzustellen. Dazu im Gegensatz stehe der Arztbericht von Dr. med. H.___

vom 21. Februar 2018, der eine neue Diskushernie L5/S1 paramedial, rechtsbetont

mit lumboradikulären Schmerzen rechtsbetont entsprechend Dermatom L5/S1

festhalte. Zudem sei im D.___-Gutachten eine intermittierend mögliche

radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C7 rechts bei degenerativer

Foraminalstenose C6/7 rechts im MRI vom April 2017 erwähnt worden, welche im C.___-Gutachten

noch nicht vorgelegen habe. Im D.___-Gutachten würden bei der zweiten Diagnose –

chronisches Lumbovertebralsyndrom – die degenerativen LWS-Veränderungen des MRI

vom Juni 2018 aufgeführt. Auch diese würden im Gutachten der C.___ AG vom 23.

März 2017 nicht erwähnt. Im Arztbericht von Herrn Dr. med. H.___ vom 9.

November 2017 sei eine fortgeschrittene Facettengelenksarthrose der Ebenen L4/5

/ S1 beschrieben worden. Im Arztbericht von Herrn Dr. med. H.___ vom 21.

Februar 2018 sei nachzulesen: «Neue Diskushernie L5/S1 paramedial, rechtsbetont

mit lumboradikulären Schmerzen rechtsbetont entsprechend Dermatom L5/S1.» Es

liege somit eine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes vor. Des Weiteren

habe Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 21. Februar 2018 geschrieben,

dass bei der Diskushernie L5/S1 eine Reizung der S1-Wurzel möglich sei. Am 4.

Juni 2018 habe er zudem eine Entzündung der Facettengelenke der Höhe L4/5 und

L5/S1 festgestellt, welche die starke Schmerzexazerbation erkläre. Somit habe

entgegen der gutachterlichen Feststellung auch im Sommer 2018 eine Reizung der S1

Wurzel von Herrn Dr. med. H.___ bestätigt werden können. Im neurologischen

Teilgutachten werde sodann eine mögliche radikuläre Reizsymptomatik C7, die im C.___-Gutachten

nicht dokumentiert sei, erwähnt. Trotzdem bleibe der D.___-Neurologe bei der

Einschätzung des C.___-Gutachters, wonach eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit möglich sei, ohne zu begründen, warum diese neuen

Diagnosen an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts ändere. Auch das

orthopädische C.___-Gutachten und die dortige Beurteilung einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überzeuge nicht. Diese stehe

dem Bericht von Dr. med. K.___ vom 25. Oktober 2016 diametral entgegen. Sodann

sei der RAD-Arzt, Herr Dr. med. M.___, nach Durchsicht aller Akten in seinem

Bericht vom 11. August 2016 ab 17. Januar 2014 von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Januar 2016 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen. Auch der Bericht des RAD-Arztes stehe damit im Gegensatz zu den

Schlussfolgerungen des Gutachters des C.___ vom 12. Juni 2017. Damit hätten

sich die C.___-Gutachter ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Des Weiteren

wichen die psychiatrischen Beurteilungen in den beiden Gutachten diametral

voneinander ab. Die Begutachtung bei der C.___ habe 100 Minuten und diejenige

beim D.___ 55 Minuten gedauert. Die Schilderungen der Tagesabläufe und die

Beschreibung der innerseelischen Vorgänge durch die Versicherte seien ähnlich.

Der D.___-Gutachter mache anders als der C.___-Gutachter keine Angaben zu

Willen und Antrieb und auch nicht zur Psychomotorik. Zudem beschreibe er weder

Affektlabilität noch Anspannungszustände. Der Gutachter des D.___ setze seine

Feststellungen bezüglich der innerseelischen Vorgänge nicht in Bezug zum Alltag

und zum Berufsleben der Versicherten und sei deshalb unvollständig. Der D.___-Gutachter

halte fest, dass der Medikamentenspiegel des Antidepressivums, das sie

verordnet erhalte, nicht nachweisbar gewesen sei. Dazu sei zu sagen, dass die

Versicherte anlässlich der Begutachtung unter starkem Durchfall gelitten habe,

was ein Grund dafür gewesen sei, dass das Medikament nicht habe nachgewiesen

werden können. Sodann habe die Versicherte dem psychiatrischen Gutachter

gesagt, dass sie mit dem Bus von [...] nach [...] fahre. Die Benennung im

Gutachten einer einfachen Busfahrt als «Reisefähigkeit» erscheine aber

übertrieben. In der ganzen psychiatrischen Untersuchung sei nicht von Reisen

gesprochen worden. Seit sieben Jahren sei die Versicherte nicht mehr ins

Ausland gereist. Die Befragung der Versicherten und die Interpretation der

Antworten der Versicherten durch den Gutachter als aggravatorisch seien darauf

ausgerichtet, die Versicherte unglaubwürdig zu machen und die ihr verbliebenen

Fähigkeiten grösser zu machen, als sie tatsächlich seien. Es sei deshalb auf

die Feststellungen des C.___-Gutachters abzustellen und von einer mindestens

40%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Zudem schreibe

der D.___-Gutachter bei den psychiatrischen Untersuchungsbefunden auf S. 39, es

gäbe keine Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck

der Angst und Zwänge. Er habe sich aber nicht die Frage gestellt, ob das

häufige Toilettenaufsuchen während der Begutachtung nicht ein vegetatives

Symptom sein könnte. Er habe sich auch nicht gefragt, ob das häufige Aufsuchen

der Toilette nicht Ausdruck eines Pausenbedürfnisses gewesen sei, um zumindest kurz

abschalten zu können. Die Beschwerdeführerin versuche den Durchfall mit der

Einnahme von Sulfur (organischer Schwefel) zu erklären, da möglicherweise das

Sulfur als Nebenwirkung den Durchfall ausgelöst habe. Ob die Einnahme dieses

Stoffes den Durchfall ausgelöst oder allenfalls verstärkt habe, müsse

offenbleiben. Der Durchfall könne aber auch Hinweis auf eine vegetative

Reaktion auf belastende seelische Situationen und so ebenfalls ein Symptom

einer massiven Depression sein.

Auch sei nicht erkennbar, wie der D.___-Gutachter

zum Schluss komme, dass die Versicherte durchaus Interessen habe. Aus der

Schilderung des Tagesablaufs auf S. 37 sei ersichtlich, dass sie viel zu Hause

sei, keine Hobbys habe und auch kaum ausserhäusliche Kontakte pflege. Ein

massiver Interessenverlust sei offensichtlich. Der D.___-Gutachter habe

überhaupt keinen Bezug zum sozialen Leben und dem Berufsleben im Kontext seiner

Begutachtung hergestellt. Besonders krass sei die Auffassung des

psychiatrischen Gutachters, der auch in der Vergangenheit, keine – wie auch

immer geartete – Arbeitsunfähigkeit bestätigen könne, obwohl sowohl der C.___-Gutachter

(40 %) als auch der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 11. Juni

2018.

(100 %) eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit statuiert hätten. Zudem hätten

sowohl der D.___-Gutachter als auch der C.___-Gutachter eine chronische

Schmerzstörung, bzw. eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt. Im D.___-Gutachten

finde sich an keiner Stelle eine Prüfung der chronischen Schmerzstörung gemäss

der bundesgerichtlichen Praxis. Sodann sei aufgrund der körperlichen

Einschränkungen und des Alters sowie der fehlenden Berufsausbildung der

Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen.

Schliesslich stelle der Hausarzt Herr Dr. med. N.___ in seinem Bericht vom

17.

August 2020 auf Grund der zunehmenden Schmerzsymptomatik der HWS und

LWS und seitens der Austragungen in alle Extremitäten eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit fest. Zudem liege gemäss Arztbericht von Herrn Dr. med. O.___,

Lungenpraxis [...], Facharzt für Lungenkrankheiten und innere Medizin, vom 20.

Juli 2020, ein Verdacht auf induzierbare laryngeale Obstruktion vor.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 17. Januar 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit)

in ihrer ursprünglichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei. Vom 17. Januar

2014.

– 31. März 2016 habe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden. Im

Verlauf habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch verbessert, sodass sie ab 1.

April 2016 in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei, wobei

aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine 20%ige Einschränkung der

Leistungsfähigkeit bestehe. Nach Ablauf des Wartejahres, das heisse ab 1.

Januar 2015 bestehe somit ein Anspruch auf eine ganze befristete

Invalidenrente. Da der Invaliditätsgrad ab 1. April 2016 weniger als 40 %

betrage, werde die ganze Rente gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach

Verbesserung des Gesundheitszustandes per 1. Juli 2016 aufgehoben. Bei der

Suche nach einer angepassten Arbeitsstelle benötige die Beschwerdeführerin

keine IV-spezifische Unterstützung. Sodann sei zu den Rügen der

Beschwerdeführerin Folgendes festzuhalten: Auch wenn zum Zeitpunkt des

Vorgutachtens eine mittelgradige Depression vorgelegen haben sollte, bedeute

das nicht, dass in jeglicher Tätigkeit von einer 40%igen Einschränkung

auszugehen gewesen wäre, schliesslich habe eine Depression zwar grundsätzlich

immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht immer auf die

Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelgradige Depression könne durch die

Konzentrationsstörungen, den Verlust an Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen

und an Durchhaltevermögen höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, z.B.

mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an die Kreativität und

Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe oder in grösserem Umfang

bewirken (vgl. dazu entsprechende Passage im gerichtlichen Aktengutachten vom

7.

Februar 2018 im Beschwerdeverfahren VSBES.2014.234). Aus otorhinolaryngologischer

Sicht sei bei unveränderter Beschwerdeproblematik seit der vormaligen

Begutachtung die Einschätzung im Administrativgutachten vom 25. März 2019

überzeugender ausgefallen, da bei der Untersuchung vom 12. Februar 2019 nur die

fachspezifischen Einschränkungen erhoben worden seien, wohingegen im

Vorgutachten auch psychische und subjektive Komponenten bei der

Arbeitsfähigkeitsschätzung eine Rolle gespielt zu haben schienen. Es sei des

Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern sich die Administrativgutachter

hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht an die normativen

Vorgaben (BGE 144 V 50) gehalten haben sollten, zumal nach bestehender

Aktenlage nur von einer leichtgradigen depressiven Störung auszugehen sei, die

im Vornherein geringere Anforderungen an die Form eines strukturierten

Beweisverfahrens stelle. Es sei somit korrekt, ab 1. April 2016 von einer

80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Schliesslich seien keine

Merkmale ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten könne.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht vom 1. Januar

2015.

bis 30. Juni 2016 eine ganze Rente zugesprochen und den Rentenanspruch ab

1.

Juli 2016 verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht von Dr. med. K.___,

Chefarzt-Stv. Orthopädische Klinik, B.___, vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr.

17) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Zustand nach Fusion und

Dekompression C5-7

-

Zustand nach Diskektomie

L4/5

-

Heftige tieflumbale

Rückenschmerzen rechtsbetont

-

Paravertebrale

Nackenschmerzen bis in den Kopf ausstrahlend und manchmal ausstrahlende

Schmerzen in den rechten Arm

-

Fortgeschrittene

Spondylarthrose und Diskopathie, der Etage L4/5 und L5/S1

Die Beschwerdeführerin habe zwei

Operationen erhalten. Erstmal sei eine mikrochirurgische Diskektomie L4/5 bei

einer riesigen sequestrierten Diskushernie durchgeführt worden. Bei der zweiten

Operation habe man eine Fusion und Dekompression C5-7 ausgeführt bei

Bandscheibenprolaps und hochgradiger Spinalkanalstenose beider Etagen.

Postoperativ seien die Beschwerden rückläufig aber sie berichte weiterhin über

sehr starke tieflumbale Rückenschmerzen und ebenfalls über starke

Nackenschmerzen in den rechten Arm ausstrahlend. Postoperativ seien MRI-Untersuchungen

der HWS und der LWS durchgeführt worden, welche keine eindeutige Nervenwurzel-Affektion

gezeigt hätten. Deswegen sei man der Ansicht, dass die HWS-Beschwerden eher

muskulär bedingt seien und die tieflumbale Rückenschmerzen im Zusammenhang mit

der vorgeschrittenen Spondylarthrose und Diskopathie der Etage L4-S1 stünden.

Man habe Frau A.___ ab Anfang September eine Wiederaufnahme der bisherigen

Tätigkeit zu 25 % empfohlen. Wenn dieses 25%-Arbeitspensum keine deutliche

Verschlechterung der Schmerzen erbringe, könne dieses in den nächsten 2 – 3

Monaten bis zu 50 % gesteigert werden.

5.2

Im Bericht von Dr. med. H.___,

Oberarzt Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, B.___, vom 4. August 2015

(IV-Nr. 23, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Grosse sequestrierte

Diskushernie L4/5 zentral bei Zustand nach Sequestrektomie L4/5 und L5/S1

-

Zustand nach Fusion und

Dekompression C5-7

-

Starke tieflumbale

Rückenschmerzen

-

Lumboradikuläre Schmerzen

beidseits

Es sei eine erneute MRI-Untersuchung der

LWS durchgeführt worden, welche eine neue riesige Diskushernie L4/5 zentral und

paramedian links mit hochgradiger Duralschlauchkompression nachgewiesen habe.

Am 24. Juni 2015 habe man eine Operation einer Diskektomie L4/5 durchgeführt.

Postoperativ seien die Beschwerden rückläufig aber die Rückenschmerzen hätten

weiterhin bestanden. Momentan sei Frau A.___ für die weiteren drei Monate noch

sicher 100 % arbeitsunfähig. Danach könne man wieder versuchen ein 20 –

30%-Arbeitspensum auszuüben und entsprechend den Beschwerden könne es später

gesteigert werden. Wie schon früher beschrieben spiele leider auch ein sehr

starker psycho-somatischer Faktor eine grosse Rolle und deswegen sei es sehr

schwierig die langfristige Prognose zu beurteilen.

5.3

Im Bericht der P.___ vom 14.

April 2016 (IV-Nr. 31) wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht bestehe

diagnostisch ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren sowie auf eine leichtgradige depressive Störung.

Allerdings spielten bei Frau A.___ diese Verdachtsdiagnosen eine eher geringe

Rolle bezüglich Arbeits- und Leistungsfähigkeit, da der Hauptfokus bei den

somatischen Erkrankungen liege. Da die Arbeits- und Leistungsfähigkeitsprobleme

der Beschwerdeführerin nicht psychischer Natur seien, solle die IV-Stelle die

entsprechenden Auskünfte in der Orthopädie des B.___ sowie in der Klinik Q.___

in [...] einholen, wo sich die Beschwerdeführerin in Behandlung befinde.

5.4

Mit Bericht vom 11. August 2016

(IV-Nr. 36) führte Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), aus, bei dieser inzwischen 50-jährigen Versicherten

bestehe als Hauptproblematik ein degeneratives Leiden der Wirbelsäule, welches

in den letzten Jahren an der Halswirbelsäule zu einer Versteifungsoperation und

an der Lendenwirbelsäule zu insgesamt drei Operationen sowie diversen

Infiltrationen (auch ins Iliosakralgelenk) geführt habe. Damit sei eine

beträchtliche Minderbelastbarkeit des Achsenskeletts gegeben, was prinzipiell

nur noch zur Zumutbarkeit von körperlich leichten Tätigkeiten (auch wegen der

beginnenden Finger-Polyarthrosen) in Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen

der Wirbelsäule führe. Neben den «lokalen» Schmerzen im Bereich der Hals- und

Lendenwirbelsäule bestünden auch ausstrahlende Schmerzen in die Arme, deren

Ursache nicht gänzlich habe geklärt werden können, die möglicherweise durch Nervenwurzelreizungen

im HWS-Bereich und durch Vernarbungen mitbedingt seien. So oder so sei bei

Zustand nach Fusion (also «Versteifung») vom 5. bis 7. Halswirbel die

Beweglichkeit in diesem Bereich stark eingeschränkt, was anhaltende und sich

bei monotonen Arbeiten (was bei den meisten Tätigkeiten der Fall sei)

verstärkende Schmerzen erkläre. Ausstrahlungen in Nacken, Hinterkopf und Arme

seien dementsprechend nachvollziehbar und sie bedingten auch einen erhöhten

Erholungs- (resp. Entspannungs-) Bedarf nach der Verrichtung von Tätigkeiten. Daneben

bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit leichter depressiver Episode. Im

Zusammenspiel mit den vorhandenen somatischen Einschränkungen sei davon

auszugehen, dass eine Verweistätigkeit noch zumutbar sei, jedoch in

eingeschränktem Ausmass. Da es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine

teilweise auch schwere und statische Arbeit handle, sei hier von einer bleibenden

Unzumutbarkeit seit 17. Januar 2014 auszugehen. Für angepasste Tätigkeiten

sei eine tägliche Ruhezeit von einem halben Tag zur Regeneration notwendig.

Spätestens seit 1. Januar 2016 (Abschluss einer 6-monatigen postoperativen

Rehabilitation und Rekonvaleszenz) sei damit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

gegeben.

5.5

Im Bericht der HNO-Klinik, B.___,

vom 12. September 2016 (IV-Nr. 45) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Verdacht auf Otosklerose rechts mit

hochgradiger kombinierter Schwerhörigkeit rechts

-

mit begleitendem Tinnitus

2.

Mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit

links

3.

Unklarer anhaltender, bei Bewegung

exazerbierender Schwindel im Sinne einer Unsicherheit

-

Aktuell ohne Anhalt für

eine HNO-Genese, kein Hinweis auf BPLS,

-

DD zervikogen, DD phobisch

Hinsichtlich

des Gehörs stelle man den Verdacht auf eine Otosklerose auf der rechten Seite.

Es bestehe mindestens eine Hörgeräteindikation für die rechte Seite. Der

Tinnitus sei durch den asymmetrischen Hörbefund gut erklärbar. Der Tinnitus

bedeute für die Beschwerdeführerin einen mittelgradigen Leidensdruck und sei

gerade knapp als kompensiert zu bezeichnen. Betreffend den Schwindel finde man

aktuell keine nachweisbare Pathologie und keinen Anhalt auf eine HNO-Genese.

Man finde Hinweise auf eine starke phobische Komponente des Schwindels.

5.6

Dr.

med. H.___ und Dr. med. K.___, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 25. Oktober

2016.

(IV-Nr. 45, S. 2) folgende Diagnosen:

1.

Starke tieflumbale Rückenschmerzen bei

Zustand nach mehreren Diskushernienoperationen der Höhe L4/5 und L5/S1

2.

Starke axiale Nackenschmerzen mit

manchmal Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten bei Zustand nach Fusion und

Dekompression C5-7

3.

Chronisches komplexes Schmerzsyndrom

4.

Sehr starker Tinnitus sowie Gleichgewichtsprobleme

bei Hörverlust wegen Otosklerose rechts

Die

Beschwerdeführerin habe einen IV-Entscheid erhalten, wobei sie als arbeitsfähig

eingestuft worden sei. Er, Dr. med. H.___, sei mit dieser Entscheidung leider

nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin habe schon mehrere

Wirbelsäulenoperationen an der Hals- und Lendenwirbelsäule erhalten. Es bestehe

bei ihr leider ein komplexes chronisches Schmerzsyndrom, welches mit den bisher

durchgeführten konservativen Therapiemassnahmen nicht beherrschbar sei. Eine

weitere Operationsindikation liege nicht vor. Es bestünden weiterhin

mehrsegmentale degenerative Veränderungen der HWS und LWS, welche aber operativ

nicht verbessert werden könnten. Die bisher durchgeführten infiltrativen und

physiotherapeutischen Massnahmen brächten ebenfalls immer wieder nur eine

kurzfristige Verbesserung des Leidens. Wegen der chronischen Schmerzen sei die

Beschwerdeführerin psychisch ebenfalls sehr belastet und momentan absolut

dekompensiert. Sie leide momentan noch zusätzlich an sehr starkem Tinnitus und

Gleichgewichtsproblemen mit einem Hörverlust am rechten Ohr. Hier sei eine

Otosklerose diagnostiziert worden. Sie sei nicht einmal fähig, ihre

alltäglichen Tätigkeiten zu Hause durchzuführen, sie brauche eine stetige

Unterstützung von ihren Kindern. Er, Dr. med. H.___, denke, dass deswegen

momentan weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Er könne sich gar

nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten eine

Arbeit aufnehmen könnte.

5.7

Im

polydisziplinären C.___-Gutachten vom 12. Juni 2017 (IV-Nr. 59.1) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom

beidseits bei Spondylarthrosen LWK 4/5 und LWK 5 / SWK 1 beidseits

2.

Zervikobrachialsyndrom rechts ohne

radikuläre Reizung bei Status nach ventraler Spondylodese HWK 5-7 am 17. März

2014.

3.

Mittelgradige depressive Episode (F32.1)

4.

Dekompensierter Tinnitus auris rechts

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Anhaltend somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

2.

Verdacht auf Opiatabhängigkeit (F11.25)

bei regelmässigem Schmerzmittelgebrauch

3.

Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts,

leichtgradige Schwerhörigkeit links. Hörverlust nach CPT-AMA rechts 62 %,

links 14 %

4.

Unklarer ungerichteter

Schwindel/Gehunsicherheit mit rezidivierendem Erbrechen persistierend (peripher

vestibulär keine Pathologie erfassbar, im MRI Ausschluss einer retrocochleären

Pathologie)

5.

Globus pharyngis

6.

Beckentiefstand rechts 1 cm

7.

Senk-Spreizfuss beidseits

8.

Anamnestisch gastroösophageale

Refluxkrankheit, unter PPI symptomarm

9.

Hypothyreose, gut substituiert

10.

Anamnestischer Nikotinabusus (ca. 30

py), aktuell geringer Konsum

11.

Status nach Hysterektomie 2010

12.

Status nach Septumplastik und

Conchotomie 2011 bei Septumdeviation und inferiorer Muschelhyperplasie, Status

nach Revision 2012

Zumutbar

seien körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der

Wirbelsäule, ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne häufiges Bücken mit Möglichkeiten

verlängerter Erholungspausen, zudem mit angemessenem Leistungs- und Zeitdruck.

Sodann lägen bei der Versicherten in Anlehnung an das Mini-ICF APP eine

mittelgradige Beeinträchtigung der Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und

Routinen, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und keine

Einschränkung der Fähigkeit der Selbstpflege vor. Es sei eine mittelgradige

Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung erkennbar, der

Flexibilität, Umstellungsfähigkeit oder Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit.

Auch die Durchhalte- oder Selbstbehauptungsfähigkeit seien mittelgradig

eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten wie die Gruppenfähigkeit, sowie

die Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen seien

mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und die

Verkehrsfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Von

orthopädisch-traumatologischer Seite ergebe sich eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als

Maschinenoperateurin. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei gering erhöhtem Pausenbedarf. Aus

psychischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 40 %, sowohl in angepasster

als auch leidensadaptierter Tätigkeit. Im ORL-Fachbereich bestehe aufgrund des

Tinnitus mit dadurch verlängerten Erholungspausen aktuell eine 40%ige

Arbeitsunfähigkeit, sowohl im bisherigen Beruf (hohe Konzentration bei der

Kontrolle nötig) als auch in einem anderen Beruf. Aus neurologischer und

internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend werde aufgrund der Untersuchungen eine

aufgehobene Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit und

eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit geschätzt.

5.8

Mit

Stellungnahme vom 12. September 2017 (IV-Nr. 74, S. 2) führte Dr. med. H.___

aus, seines Erachtens sei es momentan sehr schwierig, für die Beschwerdeführerin

eine angepasste Tätigkeit zu finden. Wegen den ständigen Rücken- und

HWS-Schmerzen könne sie gar keine Belastung ausführen und langfristiges Sitzen

oder Stehen sei ebenfalls nicht möglich. Wegen ständigem Schwindelgefühl sei

sie auch beim Laufen sehr unsicher und sturzgefährdet. Momentan könne er, Dr.

med. H.___, sich keine angepasste Tätigkeit vorstellen, in welcher die

Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig wäre.

5.9

Im

Bericht vom 26. Oktober 2017 (IV-Nr. 76) hielt Dr. med. M.___ vom RAD fest, offenbar

habe die Wirbelsäulenproblematik bei der Beschwerdeführerin subjektiv

zugenommen. Ausserdem würden eine «unklare Polyneuropathie an allen vier

Extremitäten» sowie ein Bruch der zweiten Zehe am rechten Fuss im Juli 2017

beschrieben. Die Polyneuropathie werde nicht weitere erörtert, allerdings

ergäben sich daraus auch keine Konsequenzen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,

da leichte Polyneuropathien (so es sich denn effektiv um eine handle) häufig

seien und weder die Sensibilität noch die Motorik in einem arbeitsrelevanten

Ausmass beeinträchtigten. Gleiches gelte für die inzwischen sicher ausgeheilte

Zehenfraktur, umso mehr als es sich bei einer Verweistätigkeit um eine

körperlich leichte Arbeit handle. Angesichts der Situation sei jedoch aus

versicherungsmedizinischer Sicht auf die RAD-Beurteilung vom 11. August 2016

zurückgekommen. Aufgrund der beträchtlichen somatischen Einschränkungen sei

hier eine halbtägige Ruhepause sinnvoll, damit die Versicherte sich genügend

erholen könne, weshalb im Gegensatz zur Beurteilung der Gutachter und im Licht

der wohl weiter fortschreitenden degenerativen Veränderungen von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine Verweistätigkeit auszugehen sei.

5.10

Mit

Bericht vom 4. Juni 2018 (IV-Nr. 86) hielt Dr. med. H.___ fest, seines

Erachtens bestehe erneut eine Entzündung der Facettengelenke auf der Höhe L4/5

und L5/S1, welche diese starke Schmerzexazerbation erkläre. Seines Erachtens

sei bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitswiederaufnahme nicht möglich.

Chronische Schmerzen seien immer vorhanden, es komme auch immer wieder zu

Schmerzexazerbationen, wo sie sich kaum mehr bewegen könne. Er erachte in

dieser Situation weder eine Bürotätigkeit noch eine wechselbelastende Arbeit

als möglich. Zu den somatischen Beschwerden kämen noch eine Depression und

psychische Faktoren, wodurch die Beschwerdeführerin ebenfalls deutlich

eingeschränkt sei.

5.11

Dr.

med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem

Bericht vom 11. Juni 2018 (IV-Nr. 85) folgende Diagnosen:

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren; ICD-10: F45.41, mit/bei:

·

Starken tieflumbalen

Rückenschmerzen bei Zustand nach mehreren Diskushernienoperationen der Ebene

L4/5 und L5/S1, aktuell erneute Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1, aktivierte

Spondylarthrose und neue Diskushernie L5/S1 rechtsbetont (dicit Dr. H.___,

LA B.___)

·

Starken axialen

Nackenschmerzen mit manchmal Ausstrahlungen in beide oberen Extremitäten bei

Zustand nach Fusion und Dekompression C5-7 (dicit Dr. H.___)

·

Schwindel und

Taumel; ICD-10: R45, sowie Tinnitus und Hörminderung, m/b: bek. Otosklerose

rechts

·

Zustand nach Akuter

Belastungsreaktion; ICD-10: F43.0

-

Mittelgradige depressive

Episode, unter Medikation teilweise remittiert; ICD-10: F32.1, i. S. einer

anhaltenden depressiven Reaktion i. R. der oben genannten Diagnose

Aus seiner

Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von

100.

% für sämtliche Arbeiten, mit ungünstiger Prognose betreffend allfälliger

zukünftiger Arbeitsfähigkeit. Die anhaltend starken Schmerzen, die

Kraftminderung der Hände und Sensibilitätsstörungen (letztere u.a. prominent am

rechten Bein) hätten ihre Ursachen weitgehend in den genannten orthopädischen

Problemen. Das Ausmass der Schmerzen sei aber nach seiner, Dr. med. R.___, und

auch nach Dr. H.___' Ansicht durch diese orthopädischen Probleme nicht abschliessend

erklärbar. Wegen der somatisch betonten Ursache der Schmerzstörung sei nicht

von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Zu den psychischen

Faktoren der Schmerzstörung gehörten die psychische Belastung durch den anhaltenden,

schwerwiegenden Tinnitus, die Hörminderung rechts sowie das Taumeln aufgrund

der Gleichgewichtsstörung bei Otosklerose rechts. Letzteres führe seit Jahren wiederholt

dazu, dass die Beschwerdeführerin phasenweise gangunsicher sei und z. B. an Einrichtungsgegenständen

anpralle oder stürze (zeitweise kleine Hämatome sichtbar). Auch dürfte eine akute

Belastungsreaktion im Jahr 2011 zur psychischen Belastung und zur Chronischen

Schmerzstörung beigetragen haben, als sie bei vereister Fahrbahn im Auto

mehrfach seitlich an einen Lastwagen geprallt und dabei ihr Kopf mehrfach im

Auto angeprallt sei, wobei es zum Totalschaden des Autos gekommen sei und sich

die die Beschwerdeführerin nachfolgend für Stunden in einem derealisiertem

Zustand befunden und nicht adäquat reagiert habe. Die depressive Störung sei am

ehesten eine Folge der Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der

Lage, länger zu Sitzen oder zu stehen (je grob ca. 15 Min im Wechsel), Gehen

sei nach vielleicht 30 – 60 Min nur unter Schmerzzunahme und

verlangsamt möglich. Gewicht tragen sei laut Beschwerdeführerin auf etwa

2.

kg limitiert. In den letzten Jahren sei es wiederholt zum plötzlichen

Kraftverlust in der rechten Hand mit Fallenlassen von Gegenständen, z. B. der

Pfanne beim Kochen oder dem Haarfönen gekommen. Psychopathologisch fielen

Weitschweifigkeit, eine inhaltliche Fokussierung auf die Schmerzen, und ein

leicht reduziertes Gedächtnis auf, nebst (anderen) depressiven Symptomen wie

Zukunftsängsten, gedrückter Grundstimmung, Freudlosigkeit und reduzierter

affektiver Modulierbarkeit.

5.12

Im D.___-Gutachten

vom 25. März 2019 (IV-Nr. 109.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.

Chronisches Zervikalsyndrom (ICD-10

M50.1)

-

intermittierend möglicher

radikulärer Reizsymptomatik der Wurzel C7 rechts bei degenerativer

Foraminalstenose C6/7 rechts (MRI 04/2017)

-

St.n. Dekompression und

ventraler Fusion HWK5-HWK7 03/2014

2.

Chronisches Lumbovertebral-Syndrom

(ICD-10 M51.3)

-

degenerativen

LWS-Veränderungen (MRI 06/2018)

-

pseudoradikulärer

Ausstrahlung ins rechte Bein

-

St.n.

Diskushernienoperation L5/S1 rechts 08/2004

-

residuelles radikuläres

sensibles Ausfallssyndrom der Wurzel S1 rechts

-

St.n.

Diskushernienoperation L4/5 links 01/2014

-

St.n. Re-Dekompression L4/5

links 06/2015

3.

Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts

(ICD-10 H90.4)

4.

Tinnitus rechts (ICD-10 H93.1)

-

dekompensiert

5.

Intermittierende Schwindelsymptomatik

(ICD-10 H82)

-

bei unauffälliger

peripherer vestibulärer Funktion

-

DD zervikogen-proprioceptiv

bedingt

Diagnosen

ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.

Leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0)

2.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

anamnestisch multilokuläres

Schmerzsyndrom, auf orthopädischer Ebene ausserhalb der Wirbelsäule ohne

eindeutig objektivierbares klinisches Korrelat

3.

Zustand nach 2-maliger

Nasenseptumrevision bei Septumdeviation (ICD-10 J34.2)

4.

Diarrhoe seit drei Tagen (ICD-10 A09.9)

-

wahrscheinlich Nebenwirkung

von Schwefelpräparat

5.

Substituierte Hypothyreose (ICD-10

E03.9)

-

aktuell Euthyreose

Aus

neurologischer und orthopädischer Sicht bestehe aufgrund des erhöhten

Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Aufgrund des

dekompensierten Tinnitus bestehe ebenfalls eine quantitative Einschränkung der

Leistungsfähigkeit von 15 %. Für entsprechend angepasste Tätigkeiten

bestehe aus ORL-Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 85 %.

Dagegen hätten die psychiatrischen Diagnosen keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit

könne seit dem Januar 2014 ausgegangen werden. Bei einer angepassten Arbeit

sollte es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, ohne Heben und

Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Zwangshaltungen von Rumpf und Kopf, ohne

repetitive Überkopfbewegungen der Arme und mit der Möglichkeit von

Positionswechseln. Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter

Störlärm voraussetzten oder Tätigkeiten unter gesteigertem

Umgebungsgeräuschpegel, sollten vermieden werden. Auch sollten sturzgefährdende

Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen vermieden

werden. Eine solche Tätigkeit sei acht Stunden pro Tag ausführbar. Aufgrund des

erhöhten Pausenbedarfs bestehe jedoch eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage

gesamthaft 85 %.

5.13

Im

Bericht von Dr. med. H.___ vom 14. Mai 2019 (IV-Nr. 118) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

1.

Deutliche Schmerzexazerbation im

tieflumbalen Bereich mit starken Schmerzausstrahlungen ins linke Bein

-

Diskusprotrusion L4/5 und

L5/S1 mit aktivierter Spondylarthrose

-

Neue Diskushernie L5/S1 paramedial

rechtsbetont mit lumboradikulären Schmerzen rechtsbetont entsprechend Dermatom

L5/S1

-

Persistierende

Zervikobrachialgien, ebenfalls rechts

-

Zustand nach mehreren

Diskushernien-Operationen der Ebenen L4/5 und L5/S1 und fortgeschrittene

Facettengelenksarthrose beider Etagen

-

Zustand nach Fusion und

Dekompression C5-7 sowie zunehmende Unkovertebralarthrose C5/6 rechtsbetont

Zum D.___-Gutachten

sei Folgendes anzumerken: Er, Dr. med. H.___, sei damit einverstanden, dass

Frau A.___ die bisher ausgeübte sitzende Tätigkeit, sehr oft unter dem

Mikroskop besonders wegen den zervikalen Beschwerden nicht mehr ausüben könne.

Sie könne aber zurzeit wegen der lumbalen Schmerzen und der neu

diagnostizierten Diskushernie L5/S1 paramedian rechts maximal zehn Minuten

am Stück sitzen, danach nähmen die Beschwerden zu und sie müsse wieder

aufstehen und sich etwas bewegen. Manchmal müsse sie sich auch hinlegen, damit

die Beschwerden nachliessen. Wegen den zervikalen Beschwerden sei eine Arbeit

am Computer sowie am Mikroskop ebenfalls nicht mehr durchführbar. Eine

physikalisch belastende Tätigkeit mit Heben von Gewichten über 5 kg komme

ebenfalls nicht in Frage. Unter diesen Umständen könne er, Dr. med. H.___,

sich momentan keine richtige angepasste Tätigkeit vorstellen, wobei Frau A.___

ein 80%iges Arbeitspensum ausüben könnte. Eine passende Arbeitsstelle sollte

folgenden Voraussetzungen entsprechen: Maximale Sitzdauer ca. zehn Minuten,

maximale Stehdauer in der gleichen Position 5 – 10 Minuten, zwischenzeitlich

müsse sie sich entweder hinsetzen oder sich hinlegen können, Gewichte bewegen

bis maximal 5 kg. Überkopf-Arbeiten oder regelmässiges Bücken komme

absolut nicht infrage. Arbeiten am Computer oder unter dem Mikroskop am Stück

maximal zehn Minuten möglich. Wenn man oben beschriebene, angepasste

Arbeitsstelle finden könnte, wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich wieder

arbeitsfähig, seines Wissens existiere aber eine solche Arbeitsstelle nicht,

aus diesem Grund meine er weiterhin, dass die Beschwerdeführerin längerfristig

eine angepasste Arbeit nicht mehr als 20 % ausüben könne.

5.14

Mit

Bericht vom 28. August 2019 (IV-Nr. 129, S. 9) führte Dr. med. H.___ aus, er

verstehe nicht richtig, durch welche Untersuchung sich herausgestellt habe, dass

der Gesundheitszustand sich verbessert habe. Die letzten MRI-Aufnahmen zeigten

eine eindeutige Progression des Zustandes mit neuer Diskushernie L5/S1

paramedian rechts und fortgeschrittener Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1.

Im HWS-Bereich seien die Leiden unverändert, hier beklage die

Beschwerdeführerin weiterhin starke Zervikalgien mit Ausstrahlungen in die

oberen Extremitäten. Wie schon in früheren Berichten festgestellt, sei in

diesem Fall keine Verbesserung des Zustandes zu erwarten. Von wirbelsäulen-chirurgischer

Seite her denke er eindeutig, dass Frau A.___ eine leichte angepasste Tätigkeit

maximal zu 20 % aufnehmen könnte.

5.15

Mit

Arztzeugnis vom 9. September 2019 (IV-Nr. 133) hielt Dr. med. N.___, Facharzt

FMH für Allgemeinmedizin, fest, er könne das D.___-Gutachten in keiner Weise

nachvollziehen. Es werde aus ihm unklaren Gründen von einer Verbesserung des

Beschwerdebildes gesprochen, obschon klinisch eine Verschlechterung eingetreten

sei. Auch das letzte MRI der LWS zeige eine eindeutige Progression des

Zustandes mit neuer Diskushernie L5/S1 paramedian rechts und fortgeschrittener

Facettengelenksarthrose L4//5 und L5/S1. Auch das Leiden im Bereich der HWS sei

in keiner Weise besser. Die Beschwerdeführerin klage über starke

Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme. Sie sei nach seiner Beurteilung

höchstens 20 % arbeitsfähig mit entsprechender Leistungsminderung von 50 %

und auch nur für sehr leichte Arbeit in Wechselposition.

5.16

In

ihren Stellungnahmen vom 28. Oktober 2019 und 20. Januar 2020 (IV-Nr. 137

und 142) führten die D.___-Gutachter aus, auf Seite 12 des Gutachtens müsste

gesamthaft eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit stehen und nicht eine

85%ige. Dies ergebe sich sowohl aus der Beurteilung auf Seite 10 wie auch aus den

Beurteilungen der Teilgutachten. Zu den Berichten von Dr. med. H.___, in

welchen sich dieser mit dem D.___-Gutachten auseinandersetze, sei anzumerken,

dass daraus der Eindruck entstehe, als ob er dieses nur sehr unvollständig

gelesen hätte. Ansonsten hätte ihm fast zwingend auffallen müssen, dass bei der

Begutachtung die Beurteilung der Wirbelsäule bidisziplinär erfolgt sei, indem

darin ausser der orthopädischen Untersuchung auch noch eine solche durch einen

Facharzt für Neurologie durchgeführt worden sei. Für einen Neurochirurgen – was

gemäss den Angaben auf der Homepage der L.___ der formalen Ausbildung von Dr. med.

H.___ entspreche – sollte aber gerade im Hinblick auf die Beurteilung von in

die Extremitäten ausstrahlenden Schmerzen die Einschätzung eines Neurologen von

vorrangiger Bedeutung sein. Immerhin stelle diese eine wesentliche Basis für

die Beurteilung von Pathologien an der Wirbelsäule dar und damit letztlich auch

für ein sinnvolles Behandlungskonzept. In den Stellungnahmen von Dr. med. H.___

könne man dazu jedoch keine Angaben finden, was dafür spreche, dass er sich

damit nicht auseinandergesetzt habe. Sonst hätte er erkennen können, dass auch

im neurologischen Teil des D.___-Gutachtens eine sehr differenzierte Würdigung

der von der Versicherten angegebenen Schmerzen erfolgt sei. Diese habe

letztlich zu einer vergleichbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geführt,

wie sie vom orthopädischen Gutachter festgelegt worden sei. Diesbezüglich habe

Dr. med. H.___ ein qualitativ weitgehend dem aus dem D.___-Gutachten

vergleichbares körperliches Belastungsprofil aufgestellt, habe eine maximale

Gewichtslimite von 5 kg festgesetzt, habe regelmässige Positionswechsel als

notwendig erachtet und Überkopfarbeiten oder regelmässiges Bücken für nicht

möglich gehalten. Zudem habe er postuliert, dass die Versicherte

zwischenzeitlich die Möglichkeit haben solle sich hinzulegen, wofür zwar kein

eindeutig objektivierbarer medizinischer Grund erkennbar sei, was aber im

Rahmen des im D.___-Gutachten attestierten zusätzlichen Pausenbedarfs im

Grundsatz möglich wäre. Woher Dr. med. H.___ die Kenntnis habe, dass eine

solche Arbeit gar nicht existiere, erläutere er leider nicht, doch handle es

sich bei der Umsetzung einer beruflichen Integration – die fast naturgemäss die

Frage nach den konkret in Betracht fallenden Tätigkeiten beinhalte –

üblicherweise auch gar nicht um eine ärztliche Aufgabe. Die pauschale

Festlegung, dass die Versicherte «längerfristig eine angepasste Arbeit nicht

mehr als 20 % ausüben könne», sei jedenfalls weitgehend spekulativ und basiere

nicht auf objektiv nachvollziehbaren medizinischen Fakten, welche wiederum die

Grundlage für eine derartige Beurteilung von ärztlicher Seite her sein sollten.

Sodann sei die Problematik am rechten Fuss, die im Bericht von Dr. med. S.___,

Leitender Arzt Fusschirurgie im T.___, vom 5. August 2019 thematisiert werde,

im Gutachten im Rahmen des erhobenen orthopädischen Status festgehalten worden.

Da die Versicherte den D.___-Gutachtern gegenüber aber keine relevanten

diesbezüglichen Schmerzen geäussert habe und die Gutachter auch nicht davon

ausgegangen seien, dass durch die bestehende Fehlstellung ein längerfristiger

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, habe man auf eine Aufnahme in die

Diagnoseliste verzichtet.

5.17

Mit

Stellungnahme vom 13. August 2020 (IV-Nr. 154, S. 7) führte Dr. med. H.___,

aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahrzehnten an chronischen

lumbospondylogenen sowie zervikospondylogenen Schmerzen, welche auch in die

unteren und oberen Extremitäten ausstrahlten. Die Operationen hätten die damals

bestehenden akuten Schmerzen lindern sowie neurologischen Ausfällen vorbeugen

können, aber der Leidensdruck sei weiterhin sehr gross. Sie könne leider wegen

dieser starken degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und

den dadurch ausgelösten chronischen Schmerzen ihre Arbeit nicht mehr ausüben.

Es bestehe bei der Beschwerdeführerin von wirbelsäulenchirurgischer Seite her

eine klare, 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Stellungnahme der D.___-Gutachter

sei Folgendes festzuhalten: Wie bereits erwähnt, habe die Beschwerdeführerin

starke, fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Hals- und

Lendenwirbelsäule. Es seien dreimal Dekompressionen im Lendenwirbelbereich

durchgeführt worden sowie ebenfalls eine zervikale Fusion von zwei Etagen. Im

Lendenwirbelbereich komme es immer wieder zu weiteren Bandscheibenpathologien

und Diskushernien. Eine langstreckige Fusionsoperation der Lendenwirbelsäule

könne die Beschwerden nicht lindern, weshalb die Beschwerdeführerin davon nicht

profitieren würde. In Anbetracht dieser Veränderungen sei die von ihm, Dr. med.

H.___, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % oder sogar 100 % absolut nicht

spekulativ, sondern ganz klar auf die organischen Veränderungen der Wirbelsäule

zurückzuführen. Auch habe sich bei der Beschwerdeführerin, wie bei jedem

chronischen Schmerzpatienten, eine starke Depression entwickelt, dieser

psychische Faktor habe ebenfalls einen eindeutigen negativen Einfluss auf die

Beschwerden, aber die organischen Veränderungen der Wirbelsäule seien ganz klar

nachweisbar. Deswegen sei er weiterhin der eindeutigen Meinung, dass die

Beschwerdeführerin leider nicht mehr arbeitsfähig sei und er erwarte leider

auch keine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.

5.18

Mit

Stellungnahme vom 17. August 2020 (IV-Nr. 153, S. 7) hielt Dr. med. N.___ fest,

die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an chronischen Schmerzen im Bereich

der HWS und der LWS mit Ausstrahlung in beide Arme und Beine. Trotz der

wiederholt durchgeführten Behandlungen bestünden zunehmende Schmerz-symptomatiken

seitens der HWS und LWS und seitens der Ausstrahlungen in alle Extremitäten.

Hinsichtlich der Schmerzsymptomatiken bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Zudem bestehe seines Erachtens eine schwere depressive Episode und eine unklare

Müdigkeit, die zusätzlich die Schmerzsymptomatik negativ beeinflusse. Die

Beschwerdeführerin habe ein organisch nachweisbares Leiden mit einem plausiblen

Beschwerdebild und sei deshalb 100 % arbeitsunfähig.

5.19

Im

Bericht vom 8. September 2020 (Beschwerdebeilage 65) führte med. pract. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei

seit dem 18. Juli 2019 bei ihm in ambulant-psychiatrischer Behandlung. Es

bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Sie sei 100 %

arbeitsunfähig seit dem 18. Juli 2019 bis heute und auf Weiteres. Gemäss der

Internationalen Klassifikation Psychischer Störungen der WHO (ICD-10) könne

eine Patientin mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter

erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten

fortsetzen. Die Beschwerdeführerin zeige in den Behandlungsstunden ausgeprägte

depressive Denkstörungen: Sätze und Gedankengänge würden nicht abgeschlossen,

die Rede verliere sich, finde nicht zum ursprünglichen Thema zurück, die

Beschwerdeführerin könne sich nicht auf das Abwägen und Vergleichen von

Argumenten in Hinblick auf ein Thema konzentrieren. Häufige Wiederholungen, ein

Gedankenkreisen, ein insgesamt unfruchtbarer und wenig zielgerichteter

Gedankenstrom. Gespräche seien deshalb schwer zu führen und erforderten einen

grossen Aufwand an Strukturierung. Die Beschwerdeführerin müsse immer wieder

unterbrochen und auf das ursprüngliche Thema rückgeführt werden. Inhaltlich sei

das Denken auch depressiv eingeengt: Es sei voller negativer Inhalte, sie müsse

wiederholt weinen und wirke verzweifelt. Insgesamt sei das Denken sehr

ideenarm. Ein Ziel der psychiatrischen Behandlung sei deshalb das

Zustandebringen von Sequenzen nicht-depressiver Denkinhalte, z.B. über einige

möglicherweise positive Aspekte von Beziehungen zu ihren Kindern oder zu einer

Nachbarin, und über mögliche tagesstrukturierende Tätigkeiten, über Teekochen

oder eine bestimmte Fernsehsendung. Insgesamt erscheine die Beschwerdeführerin sozial

zurückgezogen, habe kaum soziale Kontakte, ausser zu einer Nachbarin und zu

ihren beiden Söhnen. Sie gehe kaum aus dem Haus, ausser zu kurzen

Spaziergängen. Sie äussere sich dankbar, dass ihre Söhne zurzeit bei ihr wohnten

und sie unterstützten. Die Beschwerdeführerin könne bisher noch nicht erkennen,

dass auch die Depression selber sie daran hindere, erwerbstätig zu sein. Es

werde noch mehr sogenannte Psychoedukation nötig sein, damit sie die

entsprechenden Zustände und Symptome als psychische Krankheit identifizieren

könne. Medikamentös sei die vorbestehende Behandlung mit Venlafaxin und

Pregabalin beibehalten worden.

5.20

Bezüglich

der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen 66 – 72 sowie 74 – 79 (Sprechstundenbericht,

Dr. med. H.___ vom 18. September 2020, B 66; Stellungnahme Wirbelsäulenchirurgie,

Dr. med. H.___ vom 29. März 2021, B 67; CD IMR vom 25. Januar 2021, B 68; Bericht

MRI LWS nativ vom 25. Januar 2021, Prof. Dr. med. U.___, B 69; Bericht

Lendenwirbelsäule vom 25. Januar 2021, Dr. med. V.___, B 70; Bericht bezüglich

IV-Stellungnahme bezüglich Arbeitsfähigkeit, Dr. med. N.___ vom 29. März

2021, B 71; Arztberichte von Dr. med. H.___ vom 18. November 2021, 18.

März 2022, 16. August 2022, 15. November 2022 und 28. Februar 2023, B 72, 74, 75,

77, 78 und 79; Austrittsbericht der W.___ vom 21. Juli 2022, B 76) ist darauf

hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung – vorliegend 10. Juli 2020 – in tatbestandlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Die genannten Berichte beziehen sich

Dispositiv

inhaltlich im Wesentlichen auf neue, ab Anfang 2021 gestellte Befunde. Demnach

sind die vorgenannten Berichte (Beschwerdebeilagen 67 – 72 und 74 – 79) nicht

zum Beweis zuzulassen. Insofern sich die Berichte von Dr. med. N.___ und Dr.

med. H.___ zusätzlich auf weiter zurückliegende Sachverhalte beziehen, handelt

es sich hierbei um Wiederholungen aus vorangegangenen Berichten, welche bereits

aktenkundig sind.

6. Im vorliegenden Fall liegen

zwei polydisziplinäre Gutachten vor: Einerseits das polydisziplinäre C.___-Gutachten

vom 12. Juni 2017 (Fachrichtungen: Hals-Nasen-Ohren-Medizin [ORL], Psychiatrie,

Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin; IV-Nr. 59.1) und andererseits das

polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 25. März 2019 (Fachrichtungen: Hals-Nasen-Ohren-Medizin

[ORL], Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin; IV-Nr. 109.2) mit

zusätzlichen Stellungnahmen der D.___-Gutachter vom 28. Oktober 2019 und 20.

Januar 2020 (IV-Nr. 137 und 142). Nachfolgend ist der Beweiswert der beiden

Gutachten zu prüfen. Vorweg ist festzuhalten, dass die beiden Gutachten den

allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht werden. Sie stammen

von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht

und die Anamnese erhoben sowie die Vorakten studiert haben. Weiter ist zu

prüfen, ob die Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen

genügen.

6.1 Nachfolgend ist zuerst der

Beweiswert des polydisziplinären C.___-Gutachtens vom 12. Juni 2017 zu prüfen:

6.1.1 Im orthopädischen Teilgutachten

der C.___ AG (IV-Nr. 59.1, S. 31 ff.) hielt die Gutachterin zur Beurteilung

fest, befragt nach ihren Beschwerden habe die Versicherte Schmerzen im Nacken

mit Ausstrahlung bis in den rechten Ellenbogen sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule

mit Ausstrahlung bis knapp oberhalb der Sprunggelenke beschrieben. Bei der

hiesigen Untersuchung sei eine in allen Richtungen eingeschränkt bewegliche

Halswirbelsäule demonstriert worden, die spontanen Kopfbewegungen seien jedoch

ohne Einschränkungen. Die Lendenwirbelsäule habe eine harmonische Lordose sowie

eine freie Beweglichkeit gezeigt. Hinweise auf das Vorliegen zervikaler oder

lumbaler Nervenwurzelreizungen hätten sich bei fehlender Schon- und

Fehlhaltung, fehlendem paravertebralen Muskelhartspann, seitengleich vorführbaren

Gangvarianten und der Hocke, negativem Zeichen nach Lasègue und Bragard sowie

(bis auf eine persistierende Hypästhesie D IV und V des rechten Fusses)

fehlendem sensomotorischen Defizit im Bereich beider Arme und Beine nicht

gefunden. Aufgrund der bekannten, auch im aktuellen MRI der Halswirbelsäule

sichtbaren, degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und

Lendenwirbelsäule seien die von der Versicherten angegebenen Beschwerden von

orthopädisch-traumatologischer Seite nachvollziehbar. Die regelmässige Gabe von

Morphin (Targin 10 mg/5 mg 1-0-1) sei von orthopädisch-traumatologischer Seite

anhand des vorhandenen klinischen und radiologischen Befundes nicht indiziert

und sollte bei der erst 50-jährigen Versicherten möglichst zügig beendet

werden.

Gestützt auf diese Ausführungen vermögen

sodann das gutachterlich festgelegte Belastungsprofil sowie die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Zumutbar seien körperlich leichte

wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Über

Kopf-Arbeiten und ohne häufiges Bücken.

Von

orthopädisch-traumatologischer Seite ergebe sich aktuell eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als

Maschinenoperateurin. In einer leidensadaptierten Tätigkeit werde eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei gering erhöhtem Pausenbedarf

eingeschätzt. Entgegen der Beurteilung im Bericht des B.___ vom 25. Oktober

2016 bestünden zwar degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule,

die belastungsabhängige Beschwerden verursachen könnten, jedoch nicht in dem

Ausmass, dass überhaupt keine Tätigkeit mehr möglich sei. Schliesslich vermag

auch die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen

Teilgutachter zu überzeugen: Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in

der bisherigen Tätigkeit ab 01/2014 mit Nachweis eines Nucleusprolaps sei von

orthopädisch-traumatologischer Seite nachvollziehbar. In einer leidensadaptierten Tätigkeit

sei die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab 01/2014 bis maximal 09/2014

nachvollziehbar. Danach sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten

aufgrund eines gering erhöhten Pausenbedarfes auszugehen.

Damit kann auf das beweiswertige

orthopädische Teilgutachten der C.___ abgestellt werden. Daran vermögen weder

die entgegenstehenden Berichte der behandelnden Ärzte noch die Vorbringen der

Beschwerdeführerin etwas zu ändern. So stellen die Dres. med. H.___ und K.___, B.___,

in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2016 bei ihrer Beurteilung einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten tendenziell auf die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin ab. Zudem berücksichtigen sie hierbei

offensichtlich auch Beschwerden aus dem psychiatrischen und dem ORL-Bereich,

für welche sie als orthopädische Fachärzte nicht über die erforderlichen

fachlichen Kompetenzen verfügen. Das Gleiche gilt bezüglich des Berichts von

Dr. med. H.___ vom 12. September 2017, worin dieser festhielt, wegen den

ständigen Rücken- und HWS-Schmerzen könne die Beschwerdeführerin gar keine

Belastung ausführen und langfristiges Sitzen oder Stehen sei ebenfalls nicht

möglich und wegen ständigem Schwindelgefühl sei sie auch beim Laufen sehr

unsicher und sturzgefährdet. Momentan könne er, Dr. med. H.___, sich keine

angepasste Tätigkeit vorstellen, in welcher die Beschwerdeführerin zu 80 %

arbeitsfähig wäre. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Dres. med. H.___ und K.___ auch unter diesem Gesichtspunkt

kaum Beweiswert zuzumessen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

vermag der Bericht vom 25. Oktober 2016 der Dres. med. H.___ und K.___ somit

keinen Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu begründen. Des Weiteren

vermögen auch die dem orthopädischen Teilgutachten entgegenstehenden Berichte

des RAD-Arztes Dr. med. M.___ vom 11. August 2016 und 26. Oktober 2017

dessen Beweiswert nicht zu vermindern. So handelt es sich bei Dr. med. M.___

nicht um einen orthopädischen Facharzt, sondern um einen Arzt der

Allgemeinmedizin. Zudem stützt er sich bei seiner Beurteilung im Bericht vom

26. Oktober 2017, wonach aufgrund

der beträchtlichen somatischen Einschränkungen eine halbtägige Ruhepause und

damit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sinnvoll sei, vor

allem auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Die Berichte des

RAD-Arztes vermögen demnach die orthopädische Beurteilung im C.___-Gutachten

nicht zu entkräften.

6.1.2 Im neurologischen Teilgutachten

der C.___ AG (IV-Nr. 59.1, S. 43 ff.) führte die neurologische Gutachterin aus,

bei der Versicherten bestünden anhaltende Schmerzen mehr oder weniger am ganzen

Körper. Schwerpunktmässig berichte die Versicherte über Schmerzen im Bereich

des Nackens und des Rückens, welche teilweise in den Kopf, den rechten Arm und

in das rechte Bein ausstrahlten. Aufgrund der Anamnese und den gemachten

Angaben zu den Ausstrahlungen der Schmerzen fänden sich keine sicheren Hinweise

für eine Radikulopathie. Dies werde auch durch die neurologische Untersuchung

bestätigt. Es fänden sich keine einem Dermatom zugehörigen neurologischen

Ausfälle, welche zu einer Radikulopathie passen würden. Der abgeschwächte ASR

rechts passe zu der stattgehabten bekannten Wurzelkompression L5/S1 rechts, welche

bereits 2004 operiert worden sei. Die von der Versicherten geklagten

Beschwerden liessen sich nicht neurologisch erklären. Aufgrund ihres Verhaltens

während der Untersuchung und der Anamnese bestehe der dringende Verdacht auf

eine psychogene Komponente. Gestützt auf diese Ausführungen ist sodann die

gutachterliche Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach die Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen und in einer Verweistätigkeit auf neurologischem Gebiet nicht

eingeschränkt sei, da keine neurologischen Reiz- oder Ausfallserscheinungen

bestünden. Dieser Beurteilung standen im Gutachtenszeitpunkt denn auch keine

Berichte behandelnder Ärzte entgegen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

6.1.3 Im internistischen Teilgutachten

der C.___ AG (IV-Nr. 59.1, S. 50 ff.) fand der Gutachter aus

allgemeinmedizinischer Sicht sodann ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit. Die medizinische Vorgeschichte sei aus

internistischer Sicht unauffällig. Es gebe Hinweise auf eine chronische

Bronchitis bei Nikotinabusus und einen gastroösophagealen Reflux bei

Hiatushernie. Die Untersuchung und die Laborwerte zeigten keine auffälligen

Befunde. Aus internistischer Sicht gebe es keine Befunde, welche die

Arbeitsfähigkeit verminderten. Dieser Beurteilung standen im

Gutachtenszeitpunkt ebenfalls keine Berichte der behandelnden Ärzte entgegen,

womit auf das internistische Teilgutachten abgestellt werden kann.

6.1.4 Im ORL-Teilgutachten (IV-Nr.

59.2) führte die Gutachterin der C.___ AG aus, bezüglich der

Schwindelproblematik könne sie sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äussern, da im

peripher vestibulären Bereich, und somit im HNO-Bereich, keine fassbare

Pathologie vorhanden sei. Sie sei auch der Meinung, wie ihre Vorgänger in [...]

und [...], dass eine phobische Komponente den Schwindel verursache. Eine

peripher vestibulär bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht.

In der Testung des Gehörs zeige die Beschwerdeführerin eine mittelgradige

Schwerhörigkeit rechts ohne Schallleitungskomponente und eine leichtgradige

Schwerhörigkeit links. Einer hörverbessernden Massnahme stehe aus medizinischer

Sicht nichts im Wege (Hörgeräte). Dies würde in einem kommunikativen Beruf das

Verstehen erleichtern. Die Beschwerdeführerin müsste sich aber dazu bereit

zeigen, ein solches Hörgerät auch zu tragen. Eine somatische Erklärung für die

jeweils schwankenden Ergebnisse der Innenohrschwerhörigkeit finde die

Gutachterin keine. Fluktuierende Hörschwellen seien bei einem Morbus Meniere

oder beim Cogan Syndrom bekannt. Hinweise auf diese Erkrankung fehlten aber

gänzlich. Aus diesem Grunde bestehe bezüglich der Schwerhörigkeit aus

ORL-Gründen ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Der

Globus pharyngis sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Der Tinnitus

scheine hingegen ein Problem zu sein und die Beschwerdeführerin zeige einen

hohen Leidensdruck. Aktuell gelte er als dekompensierter Tinnitus. Die

ununterbrochene Penetranz des Geräusches ermüde die Beschwerdeführerin, könne gut

zu Konzentrationsschwierigkeiten führen und zehre nervlich. Wegen des Tinnitus

könne die Gutachterin zum aktuellen Zeitpunkt der Patientin eine 40%ige

Arbeitsunfähigkeit attestieren, sowohl an ihrem angestammten Beruf (hohe

Konzentration bei der Kontrolle nötig) wie aber auch in einem anderen Beruf.

Diese Arbeitsunfähigkeit von 40 % müsste aber reevaluiert werden, sobald die

Patientin bezüglich Tinnitusbeschwerden besser adaptiert sei. In der Regel

profitierten Tinnituspatienten von einer Hörgeräteversorgung. Der Leidensdruck

und der Umgang der Patientin mit dem Tinnitus gingen stark einher mit der

psychiatrischen Grunderkrankung. Wenn diese bessere, werde i. d. R. auch der

Umgang der Patientin mit dem Tinnitus besser. Die Gutachterin attestiere also

der Patientin aus Tinnitusgründen mittelfristig eine Arbeitsunfähigkeit von 40

%. Rückwirkend in diesem Ausmass sicher seit September 2016 (Bericht HNO-[...]),

in geringerem Masse wahrscheinlich auch schon vorher. Es sei für sie, die

Gutachterin schwierig festzulegen, seit wann dieser Tinnitus derart störend

sei, dass die 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Sie lege sich

auf September 2016 fest. Dies bedingt durch die verlängerten Erholungspausen,

welche sie im Beruf bräuchte. Eine Reevaluation mit ev. steigernder

Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig (in 1 – 2 Jahren) zu

empfehlen.

Grundsätzlich wird im ORL-Teilgutachten

der C.___ AG nachvollziehbar dargelegt, dass weder aufgrund der teilweisen

Schwerhörigkeit noch aufgrund des Globus pharyngis oder der nicht

objektivierbaren Schwindelbeschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

vorliege. Dagegen kann auf die aufgrund des diagnostizierten dekompensierten

Tinnitus attestierte 40%ige Einschränkung nicht alleine abgestellt werden.

Einerseits ist diese gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur

bedingt nachvollziehbar, zumal sich diese vor allem auf die subjektiven Angaben

der Beschwerdeführerin abstützt. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auf

das Urteil des Bundesgerichts vom 8C_175/2018 vom 27. September 2018 zu

verweisen, worin festgehalten wurde, dass wenn – wie im vorliegenden Fall –

keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus

erstellt ist, zur Beurteilung einer allfälligen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit praxisgemäss die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281

vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2017 vom 13. März 2018

E. 4.9 mit Hinweis auf BGE 138 V 248). Des Weiteren ist vorliegend auch das

Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 von Belang, worin

das Bundesgericht den Tinnitus den psychiatrischen Einschränkungen zugeteilt

hat. Das Bundesgericht hat darin seine Rechtsprechung zur Qualifikation des

Tinnitus geändert. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis geht es nicht mehr davon

aus, dass Tinnitus ein körperliches Leiden oder zumindest (zwingend) auf eine

körperliche Ursache zurückzuführen ist. Zur Beurteilung der Unfallkausalität

des Tinnitus wird in der Folge die sog. «Psycho-Praxis» herangezogen

(8C_498/2011 vom 3. Mai 2012). Daraus kann folglich abgeleitet werden, dass die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines somatisch nicht objektivierbaren

Tinnitus grundsätzlich nicht alleine durch einen ORL-Facharzt, sondern zusätzlich

durch einen psychiatrischen Facharzt zu beurteilen ist. Auf das

ORL-Teilgutachten der C.___ AG kann somit bezüglich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aus den genannten Gründen nicht ohne Weiteres abgestellt

werden.

6.1.5 Im psychiatrischen Teilgutachten

der C.___ AG (IV-Nr. 59.1, S. 57) wird ausgeführt, die Versicherte berichte

über die klassischen Symptome einer mittelgradig depressiven Episode mit

Antriebsarmut, Interessenverlust, Selbstwertverlust, Hoffnungslosigkeit,

sozialem Rückzug und deprimierter Stimmungslage bis hin zu Ruhewünschen und

psychogenem Appetitverlust. Die mittelgradig depressive Episode habe deutliche

Auswirkungen auf das soziale Leben und das Berufsleben der Versicherten. Sodann

führe die Sprachlosigkeit der Gefühle (Alexithymie) zu einer Somatisierungstendenz

und Tendenz zur Chronifizierung von vorhandenen somatischen Schmerzen. Die

chronische Schmerzstörung habe daher nebst somatischen Ursachen auch durchaus

eine psychogene Komponente, was mit der Diagnose F45.40, anhaltende somatoforme

Schmerzstörung beschrieben werden könne. Diese Schmerzen seien durch

physiologische Prozesse oder körperliche Störungen nicht hinreichend erklärt.

Auch wenn für die Versicherte eher die körperliche Ursache (schmerzbedingte

Schonhaltungen, somatische Befunde) im Vordergrund stehe, könnten in der

Untersuchung auch eine Verbindung der Schmerzen mit emotionalen Konflikten und

psychosozialen Belastungen hergestellt werden: Z.B. habe die Versicherte Pausen

benötigt, wenn emotionale Themen zur Sprache gekommen seien. Somit fehlten auch

in der Gegenwart notwendige Werkzeuge zur Verarbeitung schwieriger emotionaler

Situationen (z.B: Auszug des Sohnes, Neuausrichtung der eigenen Wünsche ohne

Beruf). In diesem Überforderungserleben ziehe sich die Versicherte vermehrt zurück

und reagiere depressiv, leide aber auch unter Anspannungen (sie zittere dann

auch). Die eingenommenen Opiate (Targin) beruhigten zwar diese Gefühle und

Ängste, zeigten aber auch ihre negativen Auswirkungen im Alltag (Rückzug ins

Bett nach der Einnahme, Konzentrationsprobleme, Müdigkeit, Gefühlsvermeidung,

etc.). Aufgrund der Dauer und der Schwere der depressiven Erkrankung, sei aus

psychiatrischer Sicht von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit von 40 % für

die letzte Tätigkeit und für eine leidensadaptierte Tätigkeit auszugehen. Diese

Beurteilung gelte ab Gutachtensdatum. Die Diagnosen anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (F45.4) und Verdacht auf Opiatabhängigkeit (F11.25) bei

regelmässigem Schmerzmittelgebrauch seien dagegen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit.

Wie unter E. II. 6.1.4 hiervor

ausgeführt, bedürfte der im ORL-Teilgutachten diagnostizierte dekompensierte Tinnitus

einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen psychiatrischen Gutachter im

Rahmen einer Indikatorenprüfung. Zwar wurde die betreffende Rechtsprechung erst

mit Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2017 vom 13. März 2018 und damit nach

Erlass des C.___-Gutachtens vom 12. Juni 2017 eingeführt. Aber da der

Sachverhalt vorliegend bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli

2020 zu berücksichtigen ist, ist diese Rechtsprechung dennoch anzuwenden. Somit

kann mangels psychiatrischer Beurteilung der Tinnitus-Beschwerden auf das

psychiatrische Teilgutachten der C.___ AG nicht abgestellt werden.

6.2 Sodann ist der Beweiswert des

polydisziplinären D.___-Gutachtens vom 25. März 2019 zu prüfen:

6.2.1 Im

orthopädischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 109.7) wurden folgende Befunde

erhoben: Das Gangbild auf der Treppe sei symmetrisch, zeige auf ebenem Terrain

wiederholt eine Unsicherheit, die aber nicht konstant zu sehen sei und

beispielsweise beim Rückwärtsgang verschwinde. Auch der Einbeinstand wirke

unsicher, was einerseits auf eine Insuffizienz der Beckenstabilisatoren

zurückzuführen sein dürfte, im Gesamtkontext aber ebenfalls auf eine gewisse

Verdeutlichung hinweise. Die Explorandin vermöge hingegen zügig eine tiefe

Hocke einzunehmen, sodass sich bereits zu Beginn der Untersuchung eine noch

zumindest ordentlich gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte

erkennen lasse. Auch die detaillierte Untersuchung des Rumpfes zeige eine

gewisse Selbstlimitation, indem sich der im Stehen gemessene

Finger-Boden-Abstand von 37 cm im Langsitz auf weniger als die Hälfte

reduzieren lasse. Auch in den anderen Ebenen seien nur geringe Defizite zu

erkennen, was in Anbetracht der durchgeführten lumbalen Operationen plausibel

wirke. Als Zeichen einer deutlichen Insuffizienz der Rumpfmuskulatur sei der

Globaltest zu bewerten, der nur ansatzweise statisch durchgeführt wurde, bevor

die Explorandin über die fehlende Kraft an Bauch und Rücken berichte. Die

Narbenverhältnisse lumbal und zervikal seien wiederum reizlos und auch die

Bewegungen des Kopfes gelängen unter Berücksichtigung der leichten

Einschränkung durch die tiefzervikale Spondylodese in alle Richtungen gut bei

unauffälliger Nackenmuskulatur. An den Beinen zeige sich eine gute

Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei normaler Kraftentfaltung, wie dies in

Anbetracht der gezeigten Hocke erwartet werden dürfte. An den Armen sei ebenfalls

eine freie Beweglichkeit aller Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung

erkennbar, namentlich auch mit einem kräftigen Händedruck. Vorliegende

Bilddokumente der Halswirbelsäule zeigten korrekte Verhältnisse nach einer

Spondylodese HWK5-7 mit in situ liegenden Implantaten und gewissen dadurch

bedingten Artefakten, aber ohne erkennbare Hinweise auf eine weiterhin

bestehende Neurokompression. Persistierende unkarthrotische Veränderungen

hätten dabei keine relevante Bedeutung, nachdem von einer stabilen Situation in

den fusionierten Segmenten ausgegangen werden könne. Auch an der

Lendenwirbelsäule zeigten sich postoperative Veränderungen nach mehreren

Eingriffen und zusätzliche degenerative Veränderungen, welche die Ursache von

Beschwerden in dieser Region sein könnten.

Gestützt auf

diese Befunderhebung vermag sodann die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

orthopädischen Gutachters zu überzeugen: Obwohl die Explorandin ausgedehnt über

ihre Beschwerden berichte und diese letztlich am gesamten Bewegungsapparat

lokalisiere, entstehe beim orthopädischen Untersucher nicht der Eindruck, als

ob sie derzeit unter einem wesentlichen somatisch bedingten Leidensdruck

stünde. Im Rahmen der Untersuchung ergäben sich dann wiederholt gewisse

Inkonsistenzen und letztlich lägen eindeutig objektivierbare Einschränkungen

nur in moderatem Ausmass vor. Aufgrund der strukturellen Alterationen an Hals-

und Lendenwirbelsäule könne eine verminderte Belastungsfähigkeit in diesen

Bereichen postuliert werden. Entsprechend sollte die Explorandin nur noch

körperlich leichte Aktivitäten mit regelmässigen Positionswechseln ausüben, wo

eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nicht überschritten werde, keine länger

dauernden Zwangshaltungen von Rumpf und Kopf vorkämen und repetitive Überkopfbewegungen

der Arme vermieden würden. Die Explorandin beschreibe ihre zuletzt ausgeübte

Tätigkeit zwar als körperlich leicht, doch seien dabei viele Anteile mit dem

Mikroskop bewältigt worden, was typischerweise mit Zwangshaltungen von Kopf und

Rumpf verbunden sei. Entsprechend wirke diese Arbeit ungeeignet und es könne

pauschal von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus heutiger

Sicht sei davon auszugehen, dass es mit der Zunahme der Beschwerden aufgrund

der degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule ab 2012 zu einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich gekommen sei und

spätestens nach dem Eingriff vom 22. November 2014 wahrscheinlich eine volle

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. An die Einschränkungen der Explorandin

angepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten mit regelmässigen

Positionswechseln, bei welchen eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nicht

überschritten werde, keine länger dauernden Zwangshaltungen von Rumpf und Kopf

vorkämen und repetitive Überkopfbewegungen der Arme vermieden würden. Eine

solche Tätigkeit sei vollzeitig möglich. In Anbetracht der Pathologien in zwei

Regionen der Wirbelsäule bestehe bei der Explorandin im Vergleich zu einer

gleichaltrigen Person aus der Durchschnittsbevölkerung ein etwas erhöhter

Pausenbedarf, der zu einer Leistungseinbusse von höchstens 20 % führe. Aus

heutiger Sicht seien adaptierte Tätigkeiten gemäss dem formulierten

Belastungsprofil von Seiten des Bewegungsapparates auch in der Vergangenheit im

Grundsatz wahrscheinlich immer möglich gewesen. Zu vorübergehenden

Einschränkungen sei es im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen vom

17. März 2014, 22. November 2014 und 24. Juni 2015 gekommen, wobei der

Arbeitsausfall jeweils höchstens 6 Monate betragen habe. Eine relevante

Veränderung des gesundheitlichen Zustandes habe sich seit der gutachterlichen

Beurteilung in der C.___ AG nicht ergeben. In diesem Gutachten hätten ähnliche

Befunde erhoben werden können wie bei der aktuellen orthopädischen

Untersuchung, was auch zu vergleichbaren Diagnosen geführt habe. Für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert

worden, wohingegen leidensadaptierte Arbeiten in einem Umfang von 80 % möglich

seien. Auch dies decke sich mit der aktuellen Einschätzung. Der letzte

vorliegende Bericht aus dem Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie des T.___

datiere vom 4. Juli 2018, wo die kurz zuvor angefertigte MRT der

Lendenwirbelsäule mit der Explorandin besprochen worden sei. Dabei hätten

ebenfalls vergleichbare Befunde erhoben werden können, wie sie anlässlich des D.___-Gutachtens

gefunden worden seien, was auch zu weitgehend identischen Diagnosen geführt

habe. Nicht ganz nachvollziehbar wirke die aufgelistete Unkovertebralarthrose

HWK5/6, die in Anbetracht der stabil wirkenden Spondylodese HWK5-7 kaum eine

relevante Bedeutung habe.

Damit kann

auf das beweiswertige orthopädische Teilgutachten des D.___ abgestellt werden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermögen daran auch die Berichte

von Dr. med. H.___ vom 14. Mai und 28. August 2019 nichts zu ändern. Dr. med. H.___

stützt dabei das von ihm formulierte, sehr eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil

der Beschwerdeführerin sowie seine Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin

längerfristig eine angepasste Arbeit nicht mehr als 20 % ausüben könne,

wiederum hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin.

Zudem ist, wie bereits erwähnt, auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). In diesem Zusammenhang ist sodann auf die ergänzenden Stellungnahmen der D.___-Gutachter

vom 28. Oktober 2019 und 20. Januar 2020 zu verweisen, worin sich die Gutachter

überzeugend mit den Einwänden von Dr. med. H.___ auseinandersetzen und diese

zusätzlich zu entkräften vermögen. Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen

von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in seinen Berichten vom

9. September 2019 (IV-Nr. 133) und 17. August 2020 (IV-Nr. 153, S. 7) den

Beweiswert der orthopädischen Beurteilung im D.___-Gutachten nicht zu

schmälern. Dr. med. N.___ stellt zur Begründung seiner Ansicht, wonach die

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nur 20 % bzw. gar nicht

arbeitsfähig sei, ebenfalls hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin ab, zumal er als Allgemeinarzt nicht in gleicher Weise wie

ein entsprechender Facharzt über die fachliche Qualifikation zur Beurteilung

eines orthopädischen Sachverhalts verfügt. Sodann ist – entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin – aus dem Umstand, dass im Vergleich zur C.___-Begutachtung

im Zeitpunkt der D.___-Begutachtung neue orthopädische Diagnosen vorgelegen

haben, nicht ohne Weiteres auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit

abzuleiten. Wie vorstehend festgehalten, hat der orthopädische Gutachter des D.___

seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingehend und

überzeugend begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Insofern die

Beschwerdeführerin schliesslich rügt, Dr. med. H.___ habe 4. Juni 2018 eine Entzündung der

Facettengelenke der Höhe L4/5 und L5/S1 festgestellt, womit sich der

orthopädische D.___-Gutachter nicht auseinandergesetzt habe, ist anzumerken,

dass Dr. med. H.___ diese Entzündung offensichtlich lediglich aufgrund der

klinischen Befunde bzw. der Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin

diagnostiziert hat, jedoch diesbezüglich keine bildgebenden Untersuchungen oder

zusätzliche Laboruntersuchungen veranlasst hat. Zudem hat er eine allfällige

Entzündung in seinen nachfolgenden Berichten nicht mehr diagnostiziert, weshalb

nicht davon auszugehen ist, dass sich eine solche bestätigt hat. Somit vermag

auch aus diesem Einwand der Beschwerdeführerin nichts abgeleitet werden, was

gegen den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens des D.___ sprechen

würde.

6.2.2 Im

neurologischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 109.6) wurde festgehalten, es

liege eine zervikale und eine lumbale Problematik vor. Bezüglich der zervikalen

Situation erwähnenswert sei ein Status nach Dekompression und Fusion HWK5-HWK7

von ventral am 17. März 2014, dies bei zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Nackenschmerzen

mit eher Ausstrahlung in den rechten Arm, mit bildgebend Osteochondrosen C5/6

und C6/7 mit Spinalkanalstenose und deutlicher Foraminalstenose C5/6 links und

C6/7 rechts. Die Explorandin gebe anhaltende, konstant vorhandene

Nackenschmerzen an, mit guter Beweglichkeit, mit intermittierend – ohne klar ersichtlich

auslösendes Moment – manifester Schmerzausstrahlung in den rechten Arm diffus

bis in alle Finger, mit phasenweise einer Kraftlosigkeit und einem

Sensibilitätsverlust und dann Fallenlassen von Gegenständen. Bei der klinischen

Untersuchung sei die aktive HWS-Beweglichkeit nicht relevant eingeschränkt. Die

paravertebrale Muskulatur sei mässig verspannt, nicht druckdolent. Das

radikuläre Provokationsmanöver sei negativ. Am rechten Arm erwähnenswert sei

ein im Seitenvergleich minim abgeschwächter TSR (der aber auch rechts

eigentlich mittellebhaft auslösbar sei) und eine diffus den ganzen Arm zirkulär

angegebene Hyposensibilität, auch bei vergleichender Prüfung ohne Differenz zum

Beispiel zwischen radial und ulnar. Eine Parese könne nicht nachgewiesen

werden. Die zur Verfügung stehenden MRI-Bilder HWS vom 6. April 2017 zeigten

die von ventral fusionierten Segmente HWK5-HWK7 und auf Höhe HWK6/7 rechts eine

degenerativ bedingte Foraminalstenose. Zusammengefasst bestehe ein chronisches

Zervikalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen und Status nach

Dekompression und Fusion HWK5-HWK7 03/2014. Unter Berücksichtigung der

TSR-Abschwächung rechts und des kernspintomographischen Befundes mit einer

foraminalen Einengung auf der passenden Höhe bestehe der Verdacht auf das

intermittierende Vorliegen einer radikulären Reizsymptomatik der Wurzel C7

rechts. Diese Annahme könne aber klinisch nicht weiter erhärtet werden,

insbesondere sei die diffus den rechten Arm zirkulär betreffende

Sensibilitätsstörung zur Beurteilung nicht weiter hilfreich. Die Explorandin

gebe sodann anhaltende Kreuzschmerzen an mit intermittierend einer Ausstrahlung

ins rechte Bein vorwiegend seitlich bis zum Knöchel, wobei sie keine diese

Ausstrahlung provozierenden Faktoren nennen könne. Sie beschreibe auch eine

Schwäche in diesem Bein und eine Gefühlsverminderung. Bei der klinischen

Untersuchung sei die aktive LWS-Beweglichkeit eingeschränkt. Die paravertebrale

Muskulatur sei mässig verspannt und druckdolent. Die Nervendehnungstests seien

negativ. Tonus und Trophik an den Beinen seien intakt, Paresen fänden sich

keine. Der ASR könne rechts nicht sicher ausgelöst werden und bei der

Sensibilitätsprüfung gebe die Explorandin eine Verminderung am rechten Bein

dorsal und lateral sowie am ganzen Fuss an, bei vergleichender Prüfung hier ohne

Differenz zwischen medial und lateral. Die letzten MRI-Bilder der LWS vom 11.

Juni 2018 zeigten Osteochondrosen auf den untersten beiden Höhen mit narbigen

Veränderungen im operierten Recessus L4/5 links und auch einer

medio-rechtslateralen Protrusion lumbosakral mit Kontakt zur Wurzel S1, ohne

Kompression derselben. Zusammengefasst liege ein chronisches

Lumbovertebral-Syndrom vor, bei degenerativen LWS-Veränderungen und Status nach

den drei in der Diagnoseliste aufgeführten Eingriffen. Eine klinisch relevante

radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik könne nicht nachgewiesen werden, die

Sensibilitätsstörung sei wie auch die ASR-Abschwächung als residuell zu werten,

wobei abgestützt auf den MRI-Befund eine intermittierende Reizung S1 möglich

wäre, diese Annahme könne aber derzeit klinisch nicht weiter erhärtet werden.

Gestützt

auf diese Befunderhebung und die Diagnosestellung erscheint auch die neurologisch-gutachterliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar: Es müsse sich um eine

körperlich leichte Tätigkeit handeln, ohne das Heben und Tragen von Lasten über

10 kg, ohne Zwangshaltungen wie zum Beispiel Bücken oder Arbeiten mit der

Notwendigkeit von HWS-Reklinationen (wie zum Beispiel über Schulterhöhe) und

mit der Möglichkeit von Positionswechseln. Eine solche Tätigkeit sei 8 Stunden

pro Tag zumutbar. Es bestehe aber ein etwas erhöhter Pausenbedarf wegen der

Schmerzen. Dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Ausser postoperativ

jeweils nach den Eingriffen während zwei Monaten habe aus neurologischer Sicht

nie eine längerfristige, über das oben Definierte hinausgehende

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Das Ausmass der Einschränkung aus neurologischer

Sicht dürfte seit Anfang 2014 gelten. Im neurologischen C.___-Teilgutachten

seien zwar überhaupt keine Diagnosen gestellt worden. Ganz unauffällig sei aber

der neurologische Status nicht, weshalb der neurologische Referent des D.___

auch die Rückensituation im neurologischen Gesamtkontext werte. Eine erhebliche

Veränderung im Vergleich zum C.___-Gutachten sei aus neurologischer Sicht nicht

festzustellen. Eine mögliche radikuläre Reizsymptomatik C7 sei dort aber nicht

dokumentiert worden, der Referent des D.___ begründe diese mit der jetzt

nachweisbaren TSR-Abschwächung und dem dazu passenden MRI-Befund.

Somit kann

auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten des D.___ abgestellt werden.

Daran vermag auch die Rüge der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach im

neurologischen Teilgutachten des D.___ im Gegensatz zum C.___-Gutachten eine

mögliche radikuläre Reizsymptomatik C7 erwähnt werden, der D.___-Neurologe aber

dennoch bei der Einschätzung des C.___-Gutachters bleibe, dass eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich sei, ohne dies zu

begründen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im neurologischen Teilgutachten des C.___

keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und auch keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Demnach ist die

diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

6.2.3 Im

internistischen Teilgutachten des D.___ wurde gestützt auf die Befunderhebung

(IV-Nr. 109.4, S. 5) das Vorliegen von Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint. Weiter wurde ausgeführt,

der Arzt für Allgemeine Medizin Dr. med. N.___ und der praktische Arzt Dr. med.

R.___ hätten sich bei ihren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auf die

Problematik des Bewegungsapparates beziehungsweise auf die ORL-Symptomatik und

die psychische Problematik bezogen. Diesbezüglich werde auf die entsprechenden D.___-Teilgutachten

verwiesen. Bezüglich der ebenfalls von Dr. med. N.___ genannten

gastroösophagealen Refluxkrankheit habe die Explorandin unter Einnahme des

Präparates Pantoprazol bei der Anamnese keine Beschwerden angegeben. Aus

allgemeininternistischer Sicht habe sich gegenüber der Situation gemäss C.___-Gutachten

vom 12. Juni 2017 keine relevante Veränderung ergeben. Bereits damals sei keine

allgemeininternistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

worden.

6.2.4 Im

ORL-Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 109.8) wurde ausgeführt, im Rahmen der

otoneurologischen Untersuchungsbefunde könne aktuell eine

Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, bei Normakusis links, mit Hörverlust

nach CPT-AMA Tabelle von 26 % rechts, sowie 4 % links, resultierend in einem

Hörverlust für Zahlen von 17 % rechts, respektive 0 % links objektiviert

werden. Im Rahmen dieser Hörschwellen bestünden auditive Schwierigkeiten im

Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen, sowie unter gesteigertem

Umgebungsgeräuschpegel. Zusätzlich bestehe seit circa 4 – 5 Jahren

ein eher klopfender Tinnitus rechts, welcher vor allem unter Ruhe verstärkt

wahrgenommen werde und zu Einschlafschwierigkeiten führe, mit konsekutiver

Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen. Seitens des rechtseitigen Tinnitus,

mit Begleitsymptomatik und intermittierender Akzentuierung, müsse dieser zum

jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des subjektiven Empfindens als dekompensiert

bezeichnet werden. Wie im Rahmen der audiometrischen Untersuchung objektiviert,

mit Wahrnehmung des Tinnitus im Bereich der Hörschwelle, erfülle dieser

Tinnitus unter Berücksichtigung der Frequenzlokalisation sowie Intensität die

Plausibilitätskriterien im Vergleich mit den Literaturangaben betreffend

Tinnitus-Matching. Seitens der peripheren vestibulären Funktion zeigten sich

aktuell unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen, sowie

symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits, so dass von einer

unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden könne. Des

Weiteren habe eine retrocochleäre Pathologie bereits vorgängig im Rahmen einer

bildgebenden Diagnostik mittels Magnetresonanztomographie des Neurocraniums

ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der aktuellen otoneurologischen

Befunden könne die angegebene Beschwerdesymptomatik teilweise durch

pathologische Befunde objektiviert und die angegebenen Einschränkungen

teilweise nachvollzogen werden. Seitens der auditiven Situation mit Schallempfindungsschwerhörigkeit

rechts ergäben sich qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass

Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten,

oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel, mit möglicher

Zunahme der auditiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus von der Explorandin gemieden

werden sollten. Zusätzlich müsse im Rahmen des dekompensierten Tinnitus mit

Begleitsymptomatik von quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit

ausgegangen werden, welche mit 15 % beziffert werden könnten, in dem Sinne, als

dass der Explorandin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden

sollten. Eine Tätigkeit zu 8,5 Stunden pro Tag sollte möglich sein. Des

Weiteren sollten in Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik, bei

zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, aber möglicher

zervikogen-proprioceptiv bedingter Beschwerdesymptomatik, sturzgefährdende

Tätigkeiten, oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen von der

Explorandin gemieden werden. Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie den

Akten könne der Zeitpunkt des Auftretens der akzentuierten otoneurologischen

Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2016 festgelegt werden, mit Zunahme eines

bereits vorgängig vorhandenen Tinnitus rechts. Der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gegenüber der Situation gemäss

Gutachten vom 12. Juni 2017 respektive der Untersuchung im Zeitraum vom

27. März 2017 und dem 6. April 2017 habe sich nicht erheblich verändert.

Weiterhin bestehe aus otoneurologischer Sicht eine unveränderte

Beschwerdesymptomatik, so dass nebst den qualitativen Einschränkungen eine

quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, wobei das Ausmass

dieser attestierten Einschränkungen von 40 % anlässlich des otoneurologischen

Teilgutachtens des C.___ im Jahre 2017 aus rein otoneurologischer Sicht nicht

nachvollzogen werden könne.

Bezüglich

des Beweiswertes des ORL-Teilgutachtens des D.___ kann im Wesentlichen auf das

bezüglich des ORL-Teilgutachtens des C.___ in E. II. 6.1.4 hiervor Gesagte

verwiesen werden. So ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines somatisch

nicht objektivierbaren Tinnitus grundsätzlich nicht alleine durch einen

ORL-Facharzt, sondern zusätzlich durch einen psychiatrischen Facharzt zu

beurteilen, zumal der ORL-Gutachter des D.___ bezüglich der

Tinnitus-Beschwerden – wie vorgehend ersichtlich – auch hauptsächlich auf die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellen musste. Auf das

ORL-Teilgutachten des D.___ kann somit bezüglich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche psychiatrische Indikatorenprüfung nicht

abgestellt werden.

6.2.5 Im

psychiatrischen Teilgutachten des D.___ (IV-Nr. 109.5) wurden folgende Befunde

erhoben: Der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei

depressiv gewesen mit verminderter Freude bei durchaus erhaltenen Interessen.

Die Beschwerdeführerin habe Schlafstörungen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit

am Tag angegeben. Der Selbstwert sei erhalten gewesen, so habe sie gut zu sich

geschaut und sich auch gut verbalisieren und ihren Willen immer wieder kundtun

können. Es hätten negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen

und beruflichen Situation bestanden. Hinweise auf manifeste Ängste mit

vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden.

Sie sei wach gewesen, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Bei der genauen

Angabe von Lebensdaten habe sie manchmal etwas Mühe gehabt. Sie habe länger

überlegen müssen und habe sich korrigiert. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung

und das Gedächtnis seien intakt gewesen. Deutliche Ermüdungserscheinungen seien

nicht ersichtlich gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und

inhaltlich hätten keine Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden.

Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise auf Suizidalität

hätten nicht bestanden. Das Untersuchungsgespräch habe trotz allem gut

durchgeführt werden können. Die Explorandin habe sich durchaus zusammennehmen

können, die Anamnese habe erhoben werden können. Eine zur somatischen

Arbeitsunfähigkeit zusätzliche psychiatrische Arbeitsunfähigkeit könne nicht

begründet werden. Bei der Explorandin bestehe ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive

Verstimmung mit verminderter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen,

leichte Konzentrationsstörungen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der

gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es bestehe diagnostisch auch eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,

gekennzeichnet durch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass

mit der Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, mit somatischen Befunden

nicht hinreichend objektiviert werden könnten und die sich nicht nur auf eine

Somatisierung im Rahmen der Depression zurückführen liessen. Es bestünden psychosoziale

und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielen könnten, mit einer früheren

Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit,

einer gescheiterten Ehe, in der sie auch Gewalt seitens des Mannes erfahren

habe, aber auch mit einem Migrationshintergrund und vor allem auch mit einer

angespannten finanziellen Situation durch die Abhängigkeit vom Sozialamt. In

den Akten sei eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt, neben einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die

Depression sei aber leicht ausgeprägt. Das Leiden der Explorandin präsentiere

sich schlimmer, als dies aufgrund der objektiv erhebbaren Befunde bestätigt

werden könne. Im C.___-Gutachten sei seitens der Psychiatrie eine mittelgradige

depressive Episode diagnostiziert worden. Es sei gut möglich, dass damals die

Depression punktuell mittelgradig ausgeprägt gewesen sei. Heute sei die

Depression leicht ausgeprägt. Eine Arbeitsunfähigkeit könne heute nicht mehr

begründet werden. Auch gemittelt über den Verlauf könne eine Arbeitsunfähigkeit

nicht begründet werden.

Wie unter

E. II. 6.1.5 hiervor ausgeführt, bedürfte auch der im ORL-Teilgutachten des D.___

diagnostizierte dekompensierte Tinnitus einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

durch einen psychiatrischen Gutachter im Rahmen einer Indikatorenprüfung. Dies

fehlt im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ ebenfalls. Somit kann mangels

psychiatrischer Beurteilung der Tinnitus-Beschwerden auf das psychiatrische

Teilgutachten des D.___ nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass der

psychiatrische D.___-Gutachter nicht nachvollziehbar begründete, weshalb er

entgegen der im C.___-Gutachten aus psychiatrischen Sicht attestierten 40%igen

Arbeitsunfähigkeit davon ausging, auch gemittelt über den Verlauf könne eine

Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Dies erscheint umso mehr

widersprüchlich wenn der D.___-Gutachter festhält, es sei gut möglich, dass

damals die Depression punktuell mittelgradig ausgeprägt gewesen sei. Zudem

wurde auch vom behandelnden Psychiater, Dr. med. R.___, im Bericht vom 11. Juni

2018 immer noch eine mittelgradige Episode diagnostiziert, womit sich der

psychiatrische D.___-Gutachter bei seiner Verlaufsbeurteilung bis zum

Untersuchungszeitpunkt der D.___-Begutachtung am 11. Februar 2019 (s. IV-Nr.

109.5) jedoch nicht auseinandersetzte. Somit kann auch aus diesem Grund nicht

auf das psychiatrischen Teilgutachten des D.___ abgestellt werden.

6.3 Zusammenfassend

kann auf die orthopädischen, neurologischen und internistischen Teilgutachten

der C.___ AG sowie des D.___ abgestellt werden. Dagegen ist die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aus den dem ORL- und psychiatrischen Teilgutachten der C.___

AG sowie des D.___ vorliegend im Wesentlichen mangels psychiatrischer

Beurteilung der Tinnitus-Beschwerden nicht verwertbar.

Die

Beschwerdeführerin bringt weiter vor, gemäss Arztbericht von Herrn Dr. med. O.___,

Lungenpraxis [...], Facharzt für Lungenkrankheiten und innere Medizin, vom 20.

Juli 2020, liege ein Verdacht auf induzierbare laryngeale Obstruktion vor. Eine

relevante gesundheitliche Verschlechterung kann aber hieraus nicht abgeleitet

werden. So handelt es sich hierbei nur um eine Verdachtsdiagnose und Dr. med. O.___

attestierte diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weitere

pneumologische Abklärungen in Form eines Gutachtens erscheinen somit nicht

notwendig und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht verlangt.

Gestützt

auf die vorstehenden Erwägungen kam das Versicherungsgericht nicht umhin, bei

der G.___ in den Fachrichtungen Hals-Nasen-Ohren-Medizin (ORL) und Psychiatrie

ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen.

7. Aufgrund

der vorgenannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr.

med. E.___ (HNO) und Dr. med. F.___ (Psychiatrie), beide von der G.___, ein

bidisziplinäres Gutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Das

Gutachten vom 30. September 2021 (A.S. 113 ff.) mit der ergänzenden

Stellungnahme vom 23. Oktober 2021 (A.S. 310 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten,

welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten studiert

haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

7.1 Im

ORL-Teilgutachten (A.S. 212 ff.) der G.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (aktuell)

-

Keine

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bis zum 10. Juli 2020

-

Dekompensierter Tinnitus

rechts (ICD10: H93.1)

Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (aktuell)

-

Kompensierter Tinnitus

rechts (ICD10: H93.1)

-

Schwerhörigkeit rechts

unklarer Ausprägung (ICD10; H90.5)

-

Chronischer

bewegungsinduzierter Schwindel und Gangunsicherheit (ICD10:R42)

· DD cervicogener Schwindel, persistent

postural-perceptual Dizziness PPPD

-

St. n. Septumplastik und

Conchotomie bei Nasenatmungsbehinderung 9/2011 mit Re-Operation 12/2012 (ICD10:

J34.2, J34.3)

Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bis zum 10. Juli 2020

-

Schwerhörigkeit rechts

unklarer Ausprägung (ICD10: H90.5)

-

Chronischer

bewegungsinduzierter Schwindel und Gangunsicherheit (ICD10: R42)

-

DD cervicogener Schwindel,

persistent postural-perceptual Dizziness PPPD

-

St.n. Septumplastik und

Conchotomie bei Nasenatmungsbehinderung 9/2011 mit Re-Operation 12/2012 (ICD10;

J34.2, J34.3)

In der

Folge begründete die Gutachterin die von ihr gestellten Diagnosen in

nachvollziehbarer Weise: Wegen eines Tinnitus sei 2013 eine HNO-ärztliche

Untersuchung veranlasst. Die Audiometrie habe zu dem Zeitpunkt ein normales

Gehör beidseits ergeben. 2016 sei eine rechtsbetonte Schwerhörigkeit diagnostiziert

worden. Aufgrund eines erheblichen Unterschieds zwischen der Hörschwelle über

die Luft- und die Knochenleitung sei eine Otosklerose vermutet worden. Die

Kontrolluntersuchung nach drei Monaten habe eine deutlich bessere Hörschwelle

ohne Schallleitungsverlust gezeigt. In den gutachterlichen Untersuchungen seien

ebenfalls stark diskrepante Hörschwellen gemessen worden. Diese grossen

Schwankungen der Hörschwelle über das gesamte Frequenzspektrum beidseits seien

mit keinem Krankheitsbild vereinbar. Die in der aktuellen Untersuchung

angegebene Hörschwelle rechts würde einer an Taubheit grenzenden

Schwerhörigkeit entsprechen. Es bestehe wiederum eine Differenz zwischen der

Luft- und Knochenleitungshörschwelle. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der

konsistent schlechter angegebenen Hörschwelle rechts, der Lateralisation des

Weber-Versuchs nach links und der wiederholt nicht auslösbaren Stapediusreflexe

rechts könne wohl eine Einschränkung des Hörvermögens auf der rechten Seite

vorliegen. Das effektive Ausmass könne jedoch aufgrund der inkonsistenten

Angaben nicht festgelegt werden. Links sei der Sprachhörverlust im

Einsilbertest höher, als es aufgrund der Hörschwelle zu erwarten wäre. Gegen einen

Einfluss der Deutschkenntnisse spreche, dass in der Untersuchung am D.___ ein besseres

Sprachverstehen habe erreicht werden können. Schliesslich bestehe eine Diskrepanz

zu der objektiven Audiometrie mittels TEOAE. Diese seien nur ab einer Hörschwelle

von <30dB im Frequenzbereich zwischen 2 und 4kHz nachweisbar. Die

Versicherte habe in diesen Frequenzen angegeben, den Signalton rechts ab einer

Lautstärke von 75dB und links ab 35-40dB zu hören. Die Angaben in der

subjektiven Audiometrie seien somit nicht authentisch. Basierend auf der

objektiven Hörprüfung sei rechts von einer höchstens leichtgradigen

Schwerhörigkeit im Hauptsprachbereich und auch links von einem besseren

Hörvermögen als 40dB auszugehen. Bei negativer Familienanamnese und fehlenden

Angaben über eine Lärmbelastung bleibe die Ursache der wahrscheinlich

vorliegenden Schwerhörigkeit unklar. Das Vorliegen einer Otosklerose könne

ausgeschlossen werden. Sodann sei in den Akten seit 2013 ein Tinnitus rechts

dokumentiert. Es sei jeweils als ein pulsatiles Geräusch beschrieben worden.

Pulsierende Ohrgeräusche seien nicht typisch für einen cochleär bedingten

Tinnitus und liessen eine vaskuläre Genese vermuten. Die differentialdiagnostisch

in Frage kommenden Ursachen wie arteriosklerotische Veränderungen, ein

Glomustumor oder Gefässmalformationen seien mittels MRI ausgeschlossen worden.

Aufgrund der HWS-Veränderungen mit Foraminalstenosen sei ein somatosensorischer

Tinnitus möglich. Dabei könne eine abnormale Aktivität von somatosensorischen

Afferenzen einen Tinnitus ursächlich induzieren. Zusätzlich sei bei der

anzunehmenden Schwerhörigkeit rechts eine Veränderung des auditorischen Inputs

mit einer konsekutiven Hyperaktivität der zentralen auditorischen Strukturen

möglich. Des Weiteren bestehe seit 2009 eine Gleichgewichtsstörung mit einem

bewegungsinduzierten Schwindel. Die aktuelle neurootologische Untersuchung

zeige, wie in den Voruntersuchungen, keine Störung der peripher-vestibulären

Funktion. In den bisherigen umfangreichen neurootologischen, neurologischen,

radiologischen und kardiovaskulären Abklärungen sei kein klinisches Korrelat

für die Beschwerden gefunden worden. Vor dem Hintergrund der HWS-Veränderungen

sei eine cervicogene Ursache des durch bestimmte Kopfpositionen provozierten

Schwindels möglich. Die Gangunsicherheit und die Stürze seien damit nicht

erklärbar. Die chronische Gleichgewichtsstörung mit Gangunsicherheit erfülle

nach der Definition der Barany Society die diagnostischen Kriterien einer

persistent postural-perceptual Dizziness PPPD (früher phobischer Schwankschwindel).

Diese beinhalteten das Vorliegen einer Gleichgewichtsstörung ohne

Drehschwindel, die durch Änderung der Körperposition oder bewegte Objekte

verstärkt werde und zu einer erheblichen Funktionseinschränkung führe. Sie

könne durch eine akute vestibuläre Störung oder psychische Belastungen

ausgelöst werden. Die Symptome würden auf Veränderungen in den Steuermechanismen

der Haltungskontrolle, der Verarbeitung multisensorischer Inputs, der

kortikalen Integration der Orientierung im Raum oder der Bewertung von Bedrohungen

zurückgeführt. Zudem seien 2011 und 2012 zwei Eingriffe an der Nasenscheidewand

und dem knorpeligen Nasengerüst zur Verbesserung der Nasenatmung durchgeführt

worden. Die aktuelle Untersuchung zeige unauffällige endonasale Verhältnisse

mit frei durchgängigen Nasenhöhlen. Die Versicherte beklage keine Beschwerden

bezüglich der Nase.

Sodann

setzt sich die ORL-Gutachterin der G.___ in überzeugender Weise mit den beiden

ORL-Vorgutachten der C.___ AG und des D.___ auseinander: Ein dekompensiertes

Tinnitusleiden, welches zu einer wesentlichen Einschränkung der alltäglichen

Funktionen führe, sei meist mit psychischen Begleiterkrankungen assoziiert.

Psychische Komorbiditäten wie Depressionen, Angst- oder Somatisierungsstörungen

beeinflussten die Verarbeitung der Symptome und den Habitutationsverlauf. Die

Beurteilung der Auswirkungen allfälliger psychischer Begleit- und

Folgeerkrankungen obliege dem Facharzt für Psychiatrie. Im C.___-Gutachten seien

von ORL-ärztlicher Seite wesentliche fachfremde Faktoren in die Beurteilung einbezogen

worden. Die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei aus otorhino-laryngologischer

Sicht nicht gerechtfertigt. Eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

durch Tinnitus infolge einer Beeinträchtigung des Schlafes und der Konzentrationsfähigkeit

sei nachvollziehbar. Durch vermehrte Pausen könne der erhöhte Erholungsbedarf

ausgeglichen werden. Eine darüber hinausgehende Erschöpfung sei rein durch den

Tinnitus nicht begründbar und Zeichen einer gleichzeitigen oder sekundären

psychischen Störung. Ein Fernbleiben von der Arbeitsstelle sei damit aus

fachspezifischer Sicht nicht zu begründen. Eine Aufrechterhaltung der Arbeitstätigkeit

ohne Überforderung helfe bei der Ablenkung vom Ohrgeräusch und sei

therapeutisch sinnvoll. Zudem seien offenbar die konkreten Arbeitsumstände

nicht erhoben worden. Wenngleich die Tätigkeit als Kontrolleurin eine hohe

Konzentration erfordere, sei der intellektuelle Leistungsanspruch nicht hoch.

Offenbar sei es allen Mitarbeitern erlaubt gewesen, über Kopfhörer Musik zu

hören. Diese angenehme, selbst wählbare Geräuschkulisse sei für das Überdecken

des Tinnitus optimal und die Tätigkeit bei einer Reduktion des Leistungsanspruchs

um 10-15 % als ideal leidensangepasst anzusehen. Das gleiche gelte für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Eine fehlende Differenzierung

der Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht

nachvollziehbar. Aus diesen Gründen sei die Beurteilung im HNO-Teilgutachten

des D.___ 2019 schlüssig und nachvollziehbar. Es werde ein Tinnitus rechts

beschrieben, der vor allem unter Ruhe verstärkt wahrgenommen werde und zu

Einschlafschwierigkeiten führe mit konsekutiver Tagesmüdigkeit und

Konzentrationsstörungen. Aufgrund des dekompensierten Tinnitus mit Begleitsymptomatik

müsse von quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in der

angestammten und einer Verweistätigkeit von 15 % wegen eines erhöhten

Pausenbedarfs ausgegangen werden. Hierbei sei anzumerken, dass in einer

einfachen Verweistätigkeit ohne einen so hohen Konzentrationsbedarf kein

vermehrter Pausenbedarf notwendig sein dürfte. Des Weiteren habe sich in der

Audiometrie eine deutlich bessere Hörschwelle als in der Voruntersuchung

gezeigt. Der Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle habe bei 26 % rechts und 4 % links

gelegen. Aufgrund der nachweislich nicht authentischen Angaben in der aktuellen

Untersuchung sei dabei nicht von einer Verbesserung des Hörvermögens auszugehen.

Die Prüfung der vestibulären Funktion habe unauffällige Befunde ergeben. In Anbetracht

der HWS-Problematik sei differentialdiagnostisch eine zervikogenpropriozeptive Ursache

aufgeführt worden.

Des

Weiteren nimmt die ORL-Gutachterin eine Beurteilung des Schweregrades der

gestellten Diagnosen vor und begründet dies einleuchtend: Als rein subjektiv

wahrgenommenes Phänomen sei ein Tinnitus über keine objektiven

Untersuchungsmethoden nachweisbar. Über den Vergleich des wahrgenommenen

Geräusches mit einem über Kopfhörer dargebotenen Ton sei eine annähernde

Bestimmung der Lautstärke und Tonhöhe möglich. Sie beruhe jedoch

ausschliesslich auf subjektiven Äusserungen und habe vor allem in der

Beurteilung des Therapieverlaufs eine Bedeutung. Der Vergleich mit dem

Tonaudiogramm lasse zudem eine Aussage zur Plausibilität der diesbezüglichen Angaben

zu. Eine Korrelation der daraus bestimmten Intensität zur empfundenen Belastung

existiere nicht. Die Beurteilung der Beeinträchtigung durch Tinnitus beruhe daher

einzig auf den Ausführungen des Betroffenen bzw. der Betroffenen über den Einfluss

auf die alltäglichen und beruflichen Aktivitäten sowie die Konzentrationsfähigkeit

und die Schlafqualität. Basierend auf der gründlichen Anamnese werde der

Tinnitus als kompensiert oder dekompensiert beurteilt. Gemäss der AWMF Leitlinie

zum chronischen Tinnitus liege ein kompensierter Tinnitus vor, wenn das

Ohrgeräusch registriert werde, jedoch keine zusätzlichen Symptome aufträten.

Der Leidensdruck sei gering und die Lebensqualität nicht wesentlich

beeinträchtigt. Ein dekompensierter Tinnitus habe Auswirkungen auf sämtliche

Lebensbereiche und führe zur Entwicklung oder Verschlimmerung von

Komorbiditäten. Es bestehe ein hoher Leidensdruck mit einer wesentlichen Beeinträchtigung

der Lebensqualität. Aufgrund der Akten sei der Tinnitus zum Zeitpunkt der

Erstdiagnose 2013 nicht als behandlungsbedürftig angesehen worden. Im aktuellen

Interview habe die Versicherte angegeben, während der Arbeitstätigkeit

(2011-2015) durch das Geräusch nicht beeinträchtigt gewesen zu sein. Bei der

Abklärung an der HNO-Klinik [...] 2016 sei der Leidensdruck als mittelgradig

und der Tinnitus als knapp kompensiert beurteilt worden. Im ORL-Gutachten der C.___

AG 2017 sei der Tinnitus aufgrund einer ununterbrochenen Penetranz, die die

Beschwerdeführerin ermüden würde, als dekompensiert eingestuft worden. Von

einer Dekompensation des Tinnitus aufgrund von Schlafstörungen und

Konzentrationsproblemen sei der ORL-Gutachter des D.___ 2019 ausgegangen. Die

Tatsache, dass die Versicherte in all den Jahren keine spezifische Therapie wie

eine kognitive Verhaltenstherapie oder eine Hörgeräteversorgung in Anspruch

genommen habe, lasse die Höhe des Leidensdruckes bezüglich des Tinnitus in

Frage stellen. Während der aktuellen Exploration habe die Versicherte den Tinnitus

spontan erwähnt. Er würde sie beim ins Bett gehen manchmal «nervös machen». Sie

nehme dann ein Ibuprofen. Schlafprobleme bestünden deshalb nicht. Tagsüber sei

er kein Problem. Auch auf wiederholtes Nachfragen habe sie geantwortet, am Tag

würde er sie nicht stören. Weder die Kommunikation mit der Familie noch das

Verfolgen von Fernsehsendungen werde beeinträchtigt. Es werde nicht bewusst

eine Geräuschkulisse zum Überdecken des Geräusches verwendet. Die Nachfrage, ob

dies auch auf die Situation vor einem Jahr zutreffe, sei bejaht worden. Zum

jetzigen Zeitpunkt und ab dem Zeitpunkt des Stichtags am 10. Juli 2020 sei der

Tinnitus somit als kompensiert und ohne Krankheitswert einzustufen. Sodann

falle bei den seit 2013 durchgeführten Audiometrien eine hohe Varianz der Hörschwelle

auf, wobei das rechte Ohr immer schwächer sei. Aufgrund einer

Schallleitungskomponente sei eine Otosklerose vermutet worden. Die folgenden Messungen

zeigten einen rein perzeptiven Hörverlust. Eine Otosklerose habe daher

ausgeschlossen werden können. In der aktuellen Messung sei der angegebene Hörverlust

noch höher als zum Zeitpunkt der Untersuchung an der HNO-Klinik [...] 2016, wo

die grösste Höreinbusse gemessen worden sei. Die aktuelle Hörschwelle mit einer

an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit rechts stehe in Diskrepanz zu der absolut

uneingeschränkten Verständigung während der Exploration trotz getragener Hygienemaske.

Die beidseits nachweisbaren otoakustischen Emissionen liessen auf eine

Hörschwelle von mindestens 30dB im Frequenzbereich zwischen 2 und 4kHz schliessen.

Die Authentizität der Angaben in den Audiometrien sei daher zweifelhaft. Es sei

von einem höchstwahrscheinlich nicht wesentlich eingeschränkten Hörvermögen im

Hauptsprachbereich auszugehen. Darauf könnte die bisherige Zurückhaltung

bezüglich einer Hörgeräteanpassung zurückzuführen sein. Des Weiteren sei für

die seit 2009 beklagten Gleichgewichtsstörungen in den umfangreichen HNO-ärztlichen

und neurologischen Untersuchungen keine Ursache gefunden worden. In den Akten

sei teilweise eine hochgradige Einschränkung der Mobilität mit Stockpflicht

dokumentiert worden. Die Versicherte sei mittlerweile selbständig mobil, erledige

kleine Einkäufe und unternehme täglich mehrere Spaziergänge. In der

Untersuchungs-Situation habe die Versicherte langsam und mit Abstützen an der Stuhllehne

sicher aufstehen können. Sie sei dabei in keiner Weise auf fremde Hilfe angewiesen

gewesen. Die Hilfestellungen durch die Begleitperson liessen eine Unterstützung

der Versicherten in ihrer Krankheitsrolle vermuten.

Schliesslich

vermag aus otorhinolaryngologischer Sicht auch die gutachterliche Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Die ORL-Gutachterin hält bezüglich der

Arbeitsfähigkeit fest, aus fachspezifischer Sicht ist die angestammte Tätigkeit

als Kontrolleurin in einer Uhrenfabrik als optimal angepasst anzusehen. Die

Definition einer Verweistätigkeit entfalle damit. Durch den vermehrten

Pausenbedarf ist die Leistungsfähigkeit um maximal 15 % reduziert. Ab 2016

seien wegen der Tinnitusbelastung audiologische Abklärungen in die Wege

geleitet worden. Diese Beurteilung sei daher ab 2016 gültig. Nach Angabe der

Versicherten wirke sich der Tinnitus seit einem Jahr während des Tages nicht

negativ aus und beeinträchtige den Schlaf nicht. Ab dem 10. Juli 2020 sei daher

in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Leistungsfähigkeit auszugehen.

Die auf der rechten Seite anzunehmende Hörminderung könne bei Hintergrundlärm

zu einer verminderten Sprachdiskrimination führen. Aufgrund des normalen

Hörvermögens links liege unter normalen akustischen Bedingungen keine relevante

Einschränkung des Gehörs vor. Von der Versicherten werde auch keine

Einschränkung in der Kommunikationsfähigkeit angegeben. Die Versicherte sei selbständig

mobil, benutze die öffentlichen Verkehrsmittel, unternehme täglich mehrere

Spaziergänge und mache kleine Einkäufe. Es bestehe keine funktionelle

Einschränkung.

Somit kann

auf das beweiswertige ORL-Teilgutachten der G.___ abgestellt werden. Daran vermögen

auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2021 (A.S. 327

ff.) gegen das Teilgutachten vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin wird im ORL-Teilgutachten gestützt auf die

Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und überzeugend begründet, weshalb es

sich beim Tinnitus der Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt um einen

kompensierten Tinnitus handelt. Ebenso hat sich die ORL-Gutachterin in

nachvollziehbarer Weise mit dem Einfluss des Tinnitus und der Schwerhörigkeit

auf die Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb die

Beschwerdeführerin diese Beschwerden im Gutachtenszeitpunkt weder im privaten

Leben noch im Arbeitsleben relevant einschränken. Sodann ist es, entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht widersprüchlich, wenn die ORL-Gutachterin

auf der einen Seite schreibt, es bestünden keine medizinischen Massnahmen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und andererseits festhält, der Umstand,

dass die Beschwerdeführerin sich bisher keiner kognitiven Verhaltenstherapie

unterzogen und keine Hörgeräteanpassung verlangt habe, zeige, dass ihr Leidensdruck

bezüglich des Tinnitus gering sei und dieser deshalb als kompensiert zu gelten

habe. So deutet gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des

Tinnitus keine Therapie in Anspruch genommen hat, auf einen geringen

Leidensdruck und damit auf einen kompensierten Tinnitus hin. Die diesbezügliche

Schlussfolgerung der ORL-Gutachterin ist demnach nachvollziehbar. Schliesslich

macht die Beschwerdeführerin geltend, man

könne als Leser des ORL-Gutachtens nicht überprüfen und nachvollziehen, warum

es sich auf der rechten Seite höchstens nur um eine leichtgradige

Schwerhörigkeit handeln solle. Es fänden sich im Gutachten im Gegensatz zu den

anderen Testungen für die Ergebnisse der TEOAE-Testung der Gutachterin keine

Tabellen oder andere Angaben, aus denen geschlossen werden könnte, dass die

TEOAE-Testung nur eine leichtgradige Schwerhörigkeit ergeben habe.

Diesbezüglich ist vorweg darauf einzugehen, wie eine solche TEOAE-Testung

funktioniert: Transitorisch evozierte otoakustische Emissionen (TEOAE) werden

in der Hördiagnostik

verwendet. Genutzt werden vor allem durch Klicks ausgelöste transitorisch

evozierte OAE. Otoakustische Emissionen sind Schallaussendungen des Innenohrs,

die im äusseren Gehörgang gemessen werden. Sie entstehen durch aktive Kontraktionen

der äusseren Haarzellen. OAEs fehlen schon bei mittelgradiger Schwerhörigkeit 30 –

50 Dezibel. Die Aufzeichnung von OAEs erfordert ultrasensible Mikrofone,

die in einer Sonde integriert in den äusseren Gehörgang eingehängt werden. Der

diagnostische Einsatz erfolgt unter anderem zur Abklärung von Simulation oder

psychogener Schwerhörigkeit oder zur differenzialdiagnostischen Abklärung

zwischen cochleärem und retrocochleärem Schaden (s. https://www.pschyrembel.de/Otoakustische%20Emissionen/K06RJ).

Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb an den Resultaten, welche durch

diese objektive Hördiagnostikmethode erhoben wurden, gezweifelt werden sollte,

wonach basierend auf der objektiven Hörprüfung rechts von einer höchstens

leichtgradigen Schwerhörigkeit im Hauptsprachbereich und auch links von einem

besseren Hörvermögen als 40dB auszugehen sei. Die ORL-Gutachterin hat denn auch

aufgezeigt, dass aus den bisherigen aktenkundigen Abklärungen grosse

Schwankungen der Hörschwelle über das gesamte Frequenzspektrum beidseits

ersichtlich sind, welche mit keinem Krankheitsbild vereinbar seien.

Dementsprechend erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass auch die objektive

TEOAE-Testung ein zur subjektiv beeinflussbaren Audiometrie diskrepantes

Resultat ergab.

Zusammenfassend

kann somit auf das überzeugende ORL-Teilgutachten der G.___ abgestellt werden,

wobei hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls das

nachfolgend zu prüfende psychiatrische Teilgutachten und die bezüglich des

Tinnitus vorzunehmende Indikatorenprüfung von Belang sind (s. E. II.

7.2. hiernach).

7.2 Im

psychiatrischen Teilgutachten (A.S. 232 ff.) der G.___ wurden keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung mit psychischen und

somatischen Faktoren ICD-10 45.41 diagnostiziert. Weiter führte die Gutachterin

hinsichtlich der Diagnosestellung aus, die Entwicklung einer chronischen

Schmerzstörung sei in dieser somatischen Situation sehr häufig und daher

plausibel. Ein Verdacht auf chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sei von

den P.___ erstmals im Bericht vom 14. April 2016 erwähnt worden. Die zudem

diagnostizierte leichte depressive Episode werde von der Schmerzstörung

konsumiert. Im November 2016 werde vom Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie

des B.___ von einem psychisch komplexen chronischen Schmerzsyndrom berichtet.

Bereits hier sei also eine Dekompensation der psychischen Situation

offensichtlich eingetreten. Da sich der aufrechterhaltende somatische

Leidensdruck zwar verändere, aber bis heute nicht wesentlich gebessert habe,

sei plausibel, dass auch in den folgenden Berichten von einem Schmerzsyndrom

berichtet worden sei. Im weiteren Verlauf werde im C.___-Gutachten von 12. Juni

2017 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4 diagnostiziert. Die

genauere Bezeichnung sei hier die chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren ICD-10 F45.41. Diese sei als Diagnose ohne Einfluss auf

die Leistungsfähigkeit eingeschätzt worden. Im folgenden Gutachten des D.___

vom 25. März 2019 sei dies so bestätigt worden. Unter den Diagnosen ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41) genannt worden. Diese Diagnose und ihr Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit würden aus gutachterlicher Sicht heute bestätigt. Dies aus

folgenden Gründen: Die Versicherte habe im Rahmen ihrer soziokulturellen

Situation die verfestigte Selbstüberzeugung entwickelt, unheilbar krank und

pflegebedürftig zu sein. Der Verlust der sozialen Kontakte bei der Arbeit könne

nicht einfach durch eine andere Gruppe, wie z.B. eine Hobby-Koch Gruppe,

ersetzt werden, da hier eine gewisse Anpassungsfähigkeit erwartet werde.

Infolgedessen habe sie sich auf ihre Familie zurückgezogen. Ihre Ressourcen

seien bisher aus psychiatrischer Sicht nicht ausreichend genutzt worden.

Beispielsweise sei es theoretisch möglich, sie durch ein geeignetes Setting aus

dem Rahmen der Familie herauszunehmen und ihr damit eine andere soziale Rolle

anzubieten. Dies könne z.B. in ambulanten Selbsthilfe-Gruppen geschehen. Aus

der Praxis sei bekannt, dass dies zu vermehrter sozialer Teilhabe führe, das

Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl wieder steigere und den Fokus wieder

mehr auf das Leben ausserhalb der Patientenrolle lenke. Aus rein

psychiatrischer Sicht sei es also medizinisch-theoretisch möglich, die

psychosozialen Probleme in der Familie massgeblich zu verbessern. Somit liege

auch kein invalidisierendes psychisches Leiden vor. Sodann setzte sich die

Gutachterin mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Halluzinationen auseinander:

Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten taktilen Halluzinationen –

nachts von einem Geist gewürgt zu werden – könne es sich um hypnagoge

Halluzinationen, um sonstige Einbildungen oder um taktile Halluzinationen im

Rahmen einer psychotischen Erkrankung handeln. Wenn unklar bleibe, ob die

Wahrnehmungen mit dem Einschlafen verbunden seien, spiele die Häufigkeit des

Auftretens eine Rolle. Hypnagoge Halluzinationen träten nicht mit der gleichen

Regelmässigkeit auf wie psychotische Wahrnehmungen. Opiathaltige Schmerzmittel

und andere Substanzen begünstigten das Auftreten von taktilen Halluzinationen.

Hypnagoge Halluzinationen stünden in keinem Zusammenhang mit sonstigen

psychotischen Symptomen. Differentialdiagnostisch sei hier durchaus an eine

Aggravation zu denken. Diese gehe aber nicht mit dem Phänomen des dissoziierten

Blickes und den Denkstörungen einher und würde wohl erwarten lassen, dass die

Angehörigen situative Schwankungen dieses Verhaltens und ein demonstratives

Verhalten berichten würden. Im Kontext der Aktenlage und der Anamnese,

insbesondere des Verhaltens der Versicherten während der Untersuchung, seien

die geschilderten Wahrnehmungen und auch das demonstrative Schmerz- und

Schwindelgebaren eher psychodynamisch und soziokulturell einzuordnen. Dies aus

folgenden Gründen: Angesichts der sehr langen und intensiven Leidensgeschichte

sei die Explorandin im Lauf der Jahre in eine ausweglose Situation innerhalb

der Familie geraten. Diese Dynamik sei in der klinischen Praxis nicht selten zu

beobachten. Oft entwickle sich in der Familie eine Resignation gegenüber den

chronifizierten Problemen des betroffenen Familienmitgliedes, was zu einem

Nachlassen der Aufmerksamkeit, gleichzeitig Schuldgefühlen und manchmal auch zu

wütender Frustration ihm gegenüber führen könne. Dies führe dazu, dass sich der

Betroffene wegen seines Leidens immer mehr von der Gruppe zurückziehe und

gleichzeitig hohe Aufmerksamkeit von jedem einzelnen in der Familie fordere.

Die nachlassende Aufmerksamkeit sei für den Betroffenen immer schwerer

erträglich, weil Isolation auch fehlende Ablenkungsmöglichkeiten vom Leiden und

reduzierte Ressourcennutzung bedeute. Oft entwickle sich daraus das sogenannte

Schmerzgebaren und eine Schmerzausweitung, um die Aufmerksamkeit aufrecht zu

erhalten und das eigene passiv-zurückgezogene Verhalten zu rechtfertigen. Diese

Dynamik lasse sich auch bei der Familie der Explorandin nachvollziehen: Nach

jahrelanger anstrengender beruflicher Tätigkeit sei eine Situation eingetreten,

in der sie durch die Rückenproblematik nicht nur beruflich arbeitsunfähig,

sondern auch im Haushalt immer weniger habe leisten können, so dass sie ihre

Rolle in der Familie nicht mehr habe ausüben und behaupten können. Um nicht in

der Familie emotional «vergessen» zu werden, habe sie kompensatorisch ein

zunehmendes Verlangen nach Aufmerksamkeit und Zuwendung gezeigt. Um diese über

die Monate und inzwischen Jahre aufrecht zu erhalten, versuche sie offenbar

diese durch immer neue und beängstigendere Symptompräsentation, bis hin zu den

geschilderten psychotisch wirkenden Wahrnehmungen, aufrecht zu erhalten. Aus

rein versicherungspsychiatrischer Sicht sei diese Dynamik eine psychosoziale

Folge der Schmerzstörung, ohne eigenen Krankheitswert.

Des

Weiteren hielt die Gutachterin hinsichtlich des Einflusses der genannten

Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Versicherte verfüge über wenig

emotionale Ressourcen, um eigene Lösungskonzepte zu erarbeiten oder Angebote

hierzu (stationärer Aufenthalt) anzunehmen. Die Hemmnislage (Schmerzen,

fehlende Tagesstruktur, Probleme in der Familie) überwiege die Ressourcen

(Berufserfahrung, familiäre Unterstützungsbereitschaft) deutlich. Eine

eigenständige psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Die Hauptdiagnose lautet

daher Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren

(ICD-10 F45.41). Diese habe aufgrund der medizinisch-theoretisch vorhandenen,

noch auszuschöpfenden Therapie Optionen keinen invalidisierenden Charakter und

werde somit als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewertet. In

den gutachterlichen Vorbeurteilungen vom 2017 und 2019 herrsche Einigkeit über

die Diagnose. Diese könne auch an dieser Stelle bestätigt werden. Die Angaben

zum Leiden und das Verhalten seien grundsätzlich konsistent aber auch stark

verdeutlicht, appellativ gewesen. Der Verlauf der Untersuchung sei besonders durch

deutlich demonstrierte, angebliche wahnhafte Wahrnehmungen der Umgebung

beeinträchtigt worden. Die Kommunikation sei schwierig gewesen, da die

Beschwerdeführerin repetitiv ihre Überzeugungen von angeblichen Wahnphänomenen

kundgetan und sich nur begrenzt auf das Gespräch eingelassen habe. Es ergäben

sich zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen (Mobilität), Aggravation

(angebliche Wahnwahrnehmungen) und Verdeutlichung (groteske Verdeutlichung der

Muskelverspannungen). Die Glaubwürdigkeit sei dadurch erheblich herabgesetzt.

Die Angaben seien vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungen, insbesondere

ihren zum Teil bewusstseinsnahen Bemühungen um Aufmerksamkeit der Familie,

erklärbar und somit im weiten Sinne plausibel. Aus rein psychiatrischer Sicht

könne die Versicherte 8,4 Stunden in der angestammten Tätigkeit arbeiten, im

Verlauf sei keine Änderung der Arbeitsfähigkeit vor und nach dem 10. Juli 2020

zu erkennen. Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden und das

auffällige appellative Verhalten schon seit Beginn der Symptome der chronischen

Schmerzstörung, also im 2016, durch sozialtherapeutische Massnahmen hätte

positiv beeinflusst werden können. Heute sei die Krankheitsüberzeugung der

Versicherten sehr verfestigt, aber bei gegebener Motivation und

Veränderungsbereitschaft und Hilfestellung wären die Beschwerden

medizinisch-theoretisch besserbar. Ein relevanter und invalidisierender

Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei

über den ganzen Krankheitsverlauf daher zu verneinen.

Bezüglich

des Beweiswertes des psychiatrischen Teilgutachtens der G.___ ist festzuhalten,

dass dieses beträchtliche Mängel aufweist, weshalb darauf nicht abgestellt

werden kann. Wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht rügt, findet im psychiatrischen Teilgutachten

der G.___ faktisch keine Auseinandersetzung mit den von den früheren Gutachtern

der C.___ AG und des D.___ sowie den behandelnden Psychiatern gestellten

Diagnosen einer mittelgradigen bzw. leichten depressiven Episode mit bzw. ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit statt. Zudem werden die im Gutachten

erhobenen Befunde nicht daraufhin geprüft, ob die Kriterien für das Vorliegen

eine Depression erfüllt sind, was angesichts dessen, dass in den Vorgutachten

sowie von den behandelnden Psychiatern jeweils depressive Episoden

diagnostiziert wurden, nicht nachvollziehbar ist. Des Weiteren fehlt es im

psychiatrischen Teilgutachten der G.___ an einer Bezifferung der aktuellen,

tatsächlichen Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Eine solche Beurteilung wird

offengelassen, indem die Gutachterin argumentiert, wenn sich die Versicherte

richtig behandeln liesse, wäre sie in ihrer früheren Tätigkeit 100 %

arbeitsfähig. Jedoch beantwortet die psychiatrische Gutachterin die Frage nach

der aktuellen Arbeitsfähigkeit ohne durchgeführte Therapie nicht. Alleine der

Umstand, dass die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) von der Gutachterin als grundsätzlich

therapierbar angesehen wird, reicht es als Begründung nicht aus, um daraus ohne

Weiteres zu schliessen, diese Diagnose habe keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Schliesslich vermag auch die von der psychiatrischen

Gutachterin vorgenommene rückblickende Beurteilung des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Diesbezüglich stellt sie sich auf den

Standpunkt, schon seit

Beginn der Symptome der chronischen Schmerzstörung, also im 2016, hätten diese durch

sozialtherapeutische Massnahmen positiv beeinflusst werden können. Ein

relevanter und invalidisierender Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit

aus psychiatrischer Sicht sei über den ganzen Krankheitsverlauf daher zu

verneinen. Diese Ausführungen erscheinen im Lichte der vorgehenden Erwägungen –

insbesondere aufgrund dessen, dass sowohl im C.___-Gutachten als auch von den

behandelnden Psychiatern psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt wurden – nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal

die Gutachterin der ihre diesbezügliche Beurteilung wiederum ohne

Auseinandersetzung mit den Vorakten vorgenommen hat und nicht nachvollziehbar

begründet.

Zusammenfassend

kann auf das psychiatrische Teilgutachten der G.___ nicht abgestellt werden,

womit sich Ausführungen zur ergänzenden Stellungnahme der psychiatrischen

Gutachterin vom 23. Oktober 2021, worin sie unter anderem eine

Indikatorenprüfung bezüglich des diagnostizierten Tinnitus vornimmt, erübrigen.

Somit kommt das Versicherungsgericht nicht umhin, weitere Abklärungen in Form

eines Gerichtsgutachtens zu veranlassen. Da das ORL-Teilgutachten der G.___

aber in allen Punkten überzeugt (s. E. II. 7.1 hiervor), wird

nur ein psychiatrisches Obergutachten eingeholt.

8. Das

aufgrund der vorgenannten Unklarheiten vom Versicherungsgericht eingeholte

psychiatrische Obergutachten von Dr. med. I.___ vom 26. September 2022

(A.S. 368 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen

gerecht. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die

Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Weiter

ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen

Anforderungen genügt:

8.1 Dr.

med. I.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten folgende Diagnosen:

-

Depressive Störung

mittelgradiger Ausprägung (F33.1)

-

Agoraphobie (F40.0)

DD

Generalisierte Angststörung (F41.1)

-

Schmerzstörung mit

psychischen und körperlichen Faktoren (45.41)

In der

Folge begründete der Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen gestützt auf

seine Befunderhebung in nachvollziehbarer Weise: Bei der Explorandin bestünden

Stimmungseinschränkungen in mehr oder weniger starkem Ausmass, doch könne nicht

von einer schwergradig eingeschränkten Stimmung ausgegangen werden. Ein

kompletter Interessenverlust bestehe nicht, doch eine Einschränkung der

Freudfähigkeit. Sie gebe eine Verminderung des Antriebes an und erhöhte

Ermüdbarkeit, sie ruhe sich tagsüber aus, leide aber nachts unter

Durchschlafschwierigkeiten. Hinweise auf kognitive Störungen könnten nicht

gefunden werden, das Selbstwertgefühl sei eher vermindert, kein Gefühl von

Wertlosigkeit, es bestehe eine eher negativistische Haltung, Suizidgedanken

bestünden keine, keine Appetitverminderung. Die Explorandin sei gut in der

Lage, ihren Zustand, respektive die Umstände darzulegen, habe allerdings grosse

Mühe, ihren psychischen Zustand zu beschreiben und sei daher auf

Äusserlichkeiten fixiert. Dies dürfte die Folge einer Alexithymie sein, wodurch

sie die körperlichen Beschwerden stärker in den Vordergrund rücke. Die

Körperbeschwerden seien aus somatischer Sicht zum Grossteil nachvollziehbar,

wenn auch nicht im genannten Ausmass und Ausprägung. Es bestehe eine

Überlagerung durch den psychischen Zustand, wodurch die Beschwerden je nach

momentanem Befinden stärker wahrgenommen würden. Es falle zudem auf, dass die

Explorandin während der Hospitalisation keine zentral wirkenden Analgetika

benütze und nicht über mehr Schmerzen klage. Die Explorandin beklage sich über

Tinnitus-Beschwerden, wirke aber in der Untersuchung nicht beeinträchtigt.

Diese Beschwerden seien vor allem abends in Ruhe sehr störend vorhanden,

weswegen anzunehmen sei, dass tagsüber der Tinnitus wohl vorhanden sei, doch in

einem wenig störenden Ausmass. Es sei typisch, dass Tinnitus-Beschwerden eher

in der Ruhe verstärkt wahrgenommen würden. Mit spezifischen Methoden könne der

Umgang mit diesen Beschwerden gebessert werden. Von der Explorandin sei nicht

in Erfahrung zu bringen gewesen, dass entsprechende Massnahmen durchgeführt

worden seien. In diesem Sinn könne dadurch auch keine wesentliche

Beeinträchtigung im Alltag angenommen werden. Aufgrund der heutigen

Untersuchung müsse neu eine Angstproblematik angenommen werden, die bisher nie

erwähnt worden sei. Ängste seien zu Hause nicht vorhanden, einzig, wenn

hypnagoge Erscheinungen aufträten, fühle sie sich ängstlich. Sobald sie das

Haus verlasse, leide sie unter Ängsten, auch unter vielen Menschen, sodass eine

Agoraphobie anzunehmen sei. Aufgrund der nur ungenügend von ihr zu erhaltenen

Angaben werde differentialdiagnostisch eine generalisierte Angststörung in

Betracht gezogen. Es sei schwierig die Persönlichkeit unter diesen Aspekten zu

beurteilen, da von der Explorandin selbst wenig aus ihrem inneren Erleben

erfahren werden könne. Die Angaben in den Unterlagen seien zudem auch eher

knapp. Sie wirke im Verhalten dramatisierend, insbesondere auch unreif. Die

aktuelle Untersuchung reiche allerdings nicht aus, um eine

Persönlichkeitsproblematik annehmen zu können. Die Explorandin gebe

unterschiedliche Einschränkungen im Alltag und ihren Aktivitäten an. Sie meine,

dass sie nach der letzten Hospitalisation in der Lage gewesen sei, wieder Licht

in die Wohnung zu lassen und spazieren zu gehen, was sie dann irgendwann wieder

aufgegeben habe und sich eingeschlossen habe. Sie gehe wenigen Interessen nach,

schaue einzig viel fern und ziehe sich allgemein zurück, es bestünden

allenfalls Kontakte im näheren Umfeld. Sie führe eine Therapie durch, vermöge

aber nur wenig davon zu profitieren. Die Explorandin sei nicht in der Lage,

ihren psychischen Zustand zu beschreiben. Die angegebenen Beschwerden und

Funktionseinbussen liessen sich nur schwer im angegebenen Ausmass nachvollziehen.

Die affektive Störung sei nicht derart gravierend, als sie dadurch

psychomotorisch oder kognitiv beeinträchtig wäre.

8.2

8.2.1 Sodann führte Dr. med. I.___

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, aufgrund der

depressiven Störung sei die Explorandin allgemein vermindert belastbar, sie

könne sich nicht ganztags genügend konzentrieren und benötige Erholungszeit.

Die Angststörung könne mit verhaltenstherapeutischen Massnahmen gut angegangen

werden, wie sich bei der letzten Hospitalisation gezeigt habe, zudem sei an

eine Gewöhnung zu denken, wenn sich die Beschwerdeführerin an einen

Arbeitsplatz und den Weg gewöhne, sodass aufgrund dieser Störung kein weiterer

Einfluss abzuleiten sei. Es sei daher insgesamt von einer 50%igen Einschränkung

in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung

ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die

Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob

die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind

(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der

Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich wurde im psychiatrischen

Gutachten ausgeführt, bei der Explorandin bestünden Stimmungseinschränkungen in

mehr oder weniger starkem Ausmass, doch könne nicht von einer schwergradig

eingeschränkten Stimmung ausgegangen werden. Ein kompletter Interessenverlust

bestehe nicht, doch eine Einschränkung der Freudfähigkeit. Sie gebe eine

Verminderung des Antriebes an und erhöhte Ermüdbarkeit, sie ruhe sich tagsüber

aus, leide aber nachts unter Durchschlafschwierigkeiten. Hinweise auf kognitive

Störungen könnten nicht gefunden werden, das Selbstwertgefühl sei eher

vermindert, kein Gefühl von Wertlosigkeit, es bestehe eine eher negativistische

Haltung, Suizidgedanken bestünden keine, keine Appetitverminderung. Die

Explorandin sei gut in der Lage, ihren Zustand, respektive die Umstände

darzulegen, habe allerdings grosse Mühe, ihren psychischen Zustand zu

beschreiben und sei daher auf Äusserlichkeiten fixiert. Dies dürfte die Folge

einer Alexithymie sein, wodurch sie die körperlichen Beschwerden stärker in den

Vordergrund drücke. Die Körperbeschwerden seien aus somatischer Sicht zum

Grossteil nachvollziehbar, wenn auch nicht im genannten Ausmass und Ausprägung.

Es bestehe eine Überlagerung durch den psychischen Zustand, wodurch die

Beschwerden je nach momentanem Befinden stärker wahrgenommen würden. Sodann

beklage sich die Beschwerdeführerin über Tinnitus-Beschwerden, wirke aber in

der Untersuchung nicht beeinträchtigt. Diese Beschwerden seien vor allem abends

in Ruhe sehr störend vorhanden, weswegen anzunehmen sei, dass tagsüber der

Tinnitus wohl vorhanden sei, doch in einem wenig störenden Ausmass. Es sei

typisch, dass Tinnitus-Beschwerden eher in der Ruhe verstärkt wahrgenommen

würden. Mit spezifischen Methoden könne der Umgang mit diesen Beschwerden

gebessert werden. Von der Explorandin sei nicht in Erfahrung zu bringen

gewesen, dass entsprechende Massnahmen durchgeführt worden seien. In diesem

Sinn könne dadurch auch keine wesentliche Beeinträchtigung im Alltag angenommen

werden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie, sobald

sie das Haus verlasse, unter Ängsten leide, auch unter vielen Menschen, sodass

eine Agoraphobie anzunehmen sei.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die

Explorandin stehe in einer ambulanten Therapie, die etwa einmal monatlich oder

in grösseren Abständen durchgeführt werde. Es handle sich daher nicht um eine

intensive Therapie. Sie sei mittlerweile zweimal hospitalisiert worden und die

Medikation habe erhöht werden müssen. Im Vorfeld habe sie eine niedrig dosierte

antidepressive Medikation eingenommen. Grundsätzlich beteilige sich die

Explorandin an den Therapiemassnahmen, ziehe sich aber teilweise auch zurück.

Die bisherigen Behandlungsmassnahmen könnten als angemessen beurteilt werden,

da mittlerweile ein langjähriger Verlauf bestehe und die Explorandin wohl zu

wenig von den ambulanten Massnahmen profitieren könne. Immerhin habe sie bei

der letzten stationären Behandlung profitiert, es habe objektiv, wie auch

subjektiv eine deutliche Besserung erzielt werden können, die allerdings nicht

angehalten habe, weswegen aktuell eine neue Hospitalisation erfolgt sei. Die

Prognose sei daher noch ungewiss. Gestützt auf die vorstehenden gutachterlichen

Ausführungen ist somit nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen.

Bezüglich einer allfälligen Eingliederungsresistenz ist dem Gutachten sodann zu

entnehmen, die Explorandin fühle sich nicht in der Lage, berufliche Massnahmen

durchzuführen und fühle sich voll arbeitsunfähig, was aufgrund des psychischen

Zustandes allerdings nicht nachvollzogen werden könne. Unter diesen Umständen

seien berufliche Massnahmen nicht nutzbringend durchführbar, doch wären sie

aufgrund des psychischen Zustandes möglich. Gestützt auf diese Ausführungen ist

demnach auch eine Eingliederungsresistenz zu verneinen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Diesbezüglich weist der psychiatrische Gutachter darauf hin, die

Körperbeschwerden seien aus somatischer Sicht zum Grossteil nachvollziehbar,

wenn auch nicht im genannten Ausmass und Ausprägung. Es bestehe eine

Überlagerung durch den psychischen Zustand, wodurch die Beschwerden je nach

momentanem Befinden stärker wahrgenommen würden. Es ist somit von einer

ressourcenhemmenden Wirkung durch die vorhandenen Komorbiditäten auszugehen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren.

Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative

funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert

(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext

einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die

Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist

sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende

Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der

klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303).

Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Gutachten zu den persönlichen Ressourcen

der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die Explorandin sei teilweise nicht

genügend in der Lage, ihre Fähigkeiten, Möglichkeiten und Ressourcen zu nutzen,

dies je nach momentanem Befinden und den Angstgefühlen, wobei eine Tendenz zu

Rückzug bestehe. Sie benötige sicher längere Erholungsphasen, doch sei die

subjektive Beeinträchtigung im angegebenen Ausmass nicht nachvollziehbar. Die

Persönlichkeit wirke eher unreif, ohne eine entsprechende Diagnose stellen zu

können. Die Kooperation müsse eher hinterfragt werden, da sich die Explorandin

allgemein sehr passiv und zurückhaltend verhalte. Die Explorandin habe

teilweise Mühe, Termine einzuhalten aufgrund der Ängste, die aufträten, wenn

sie das Haus verlasse. Sie sollte einfache Aufgaben strukturieren können. Die

Flexibilität und Umstellfähigkeit sei eingeschränkt, da unbekannte Situationen

schnell eine Verunsicherung und Ängste auslösten. Die fachlichen Kompetenzen

sollte sie anwenden können. Es falle ihr schwer, selbständige Entscheidungen zu

treffen oder sich ein Urteil zu bilden. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund

der psychomotorischen Hemmung und des Pausenbedarfs vermindert. Sie könne sich

teilweise nicht adäquat selbstbehaupten, wirke stark fixiert auf sich selbst

und sei teilweise nicht situationsadäquat. Die Kontaktfähigkeit sei vorhanden,

doch ziehe sich die Umgebung wegen des umständlichen Verhaltens der Explorandin

eher zurück. Die Gruppenfähigkeit sei leicht eingeschränkt aufgrund der

verminderten Fähigkeit, auf die Umgebung einzugehen. Die Fähigkeit zur

Selbstpflege sei erhalten. Die Verkehrs- und Wegefähigkeit an unbekannte Orten

sei eingeschränkt und sie müsse begleitet werden aufgrund der Ängste. Sodann

ist dem Gutachten hinsichtlich der sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin

zu entnehmen, sie pflege familiäre Beziehungen, wobei sie sich tendenziell

zurückziehe, intime Beziehungen habe sie seit Jahren nicht mehr aufgenommen. Es

bestehe ein guter familiärer Rückhalt durch Kinder, die sich um sie kümmerten,

auch zu einer Kollegin, Kontakte bestünden auch zu ihren Geschwistern, wenn

auch telefonisch. Die Freundinnen hätten sich zurückgezogen. Zusammenfassend

liegen demnach bei der Beschwerdeführerin eingeschränkte persönliche und

zumindest überwiegend positive soziale Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist dem

Gutachten zu entnehmen, es falle auf, dass die Explorandin während der

Hospitalisation keine zentral wirkenden Analgetika benütze und nicht über mehr

Schmerzen klage. Ängste seien zu Hause nicht vorhanden, einzig wenn hypnagoge

Erscheinungen aufträten, fühle sie sich ängstlich. Sobald sie das Haus

verlasse, leide sie unter Ängsten, auch unter vielen Menschen, sodass eine

Agoraphobie anzunehmen sei. Demnach ist das Vorliegen einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus nur teilweise zu bejahen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter aus, es falle

auf, dass die Explorandin während der Hospitalisation keine zentral wirkenden

Analgetika benütze und nicht über mehr Schmerzen klage. Grundsätzlich beteilige

sich die Explorandin an den Therapiemassnahmen, ziehe sich aber teilweise auch

zurück. Die bisherigen Behandlungsmassnahmen könnten als angemessen beurteilt

werden, da mittlerweile ein langjähriger Verlauf bestehe und die Explorandin

wohl zu wenig von den ambulanten Massnahmen profitieren könne. Zusammenfassend

ist somit gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen von einem mittelgradigen

Leidensdruck auszugehen.

8.2.2 Gestützt

auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 8.1

hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche

Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu

überzeugen. Wie Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 10. März 2023

(s. E. II. 8.2.3 hiernach) ergänzend darlegte, gilt diese Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit.

8.2.3 Nachfolgend

ist der Beweiswert der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom

10. März 2023 (A.S. 424 ff.), worin dieser eine Verlaufsbeurteilung der

Arbeitsfähigkeit vornahm, zu prüfen. Dr. med. I.___ führte darin aus, da

das Gutachten C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht nicht berücksichtigt werden solle, müsse die vorgängige

Aktenlage konsultiert werden. Es lasse sich aber aus psychiatrischer Sicht kein

Bericht finden, der zur Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt

nachvollziehbar Stellung nimmt. Durch die P.___ sei im April 2016 keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden, obwohl die Behandlung

seit 7. August 2014 durchgeführt worden sei. Es stehe in der Folge einzig das

Schreiben von Dr. R.___ vom 11. Juni 2018 zur Verfügung, in welchem

eine generelle dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen worden sei.

Er weise allerdings auf die körperliche Problematik hin, zudem werde eine

teilweise Remission der depressiven Störung erwähnt, die er als Folge der

Schmerzstörung interpretiere, weswegen diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

nicht nachvollziehbar sei, da er vor allem auf die körperliche Problematik

Rücksicht nehme und die Teilremission der Depression nicht berücksichtige. Es

sei demnach auch zu diesem Zeitpunkt keine klare Stellungnahme aus psychiatrischer

Sicht vorliegend. Sodann solle das weitere Gutachten der D.___ vom 25. März

2019 aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht berücksichtigt

werden. Es

liege demnach einzig der Bericht von med. pract. J.___ vom 8. September

2020 vor, zu dem Stellung bezogen werden könne. Dieser Bericht sei aber zu

hinterfragen, da einige Angaben fehlten. Es fehle eine Anamnese, die Diagnose

einer mittelgradig depressiven Störung werde nicht nachvollziehbar begründet.

Zudem würden in diesem Bericht keine Angaben dazu gemacht, in welcher

Intensität die Behandlung durchgeführt werde, es würden keine Angaben zu

Dosierung der Medikamente gemacht, auch fänden sich keine anamnestischen

Angaben, zudem werde kein Psychostatus aufgeführt. Es werde eine generelle

100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen, zu adaptierten Tätigkeiten werde nicht

Stellung bezogen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einer mittelgradigen

depressiven Störung in der Regel keine generelle Arbeitsunfähigkeit angenommen

werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde nicht näher begründet. Gestützt

auf diese Ausführungen ist es somit nachvollziehbar, dass Dr. med. I.___

zum Schluss kam, der Bericht von med. pract. J.___ sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht daher wenig aussagekräftig. Zudem ist, wie

bereits erwähnt, auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Den

Berichten von Dr. med. J.___ ist somit auch aus diesem Grund nur begrenzt

Beweiswert zuzumessen. Das gleiche gilt sodann auch hinsichtlich des Berichtes

von Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juni

2018 (IV-Nr. 85), welcher, wie von Dr. med. I.___ vorgehend korrekt

dargelegt wurde, seine von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht

nachvollziehbar begründete und zudem teilweise fachfremde Komponenten

miteinbezog.

Des

Weiteren führte Dr. med. I.___ in nachvollziehbarere Weise aus, auch wenn auf

den Bericht von med. pract. J.___ nicht abgestellt werden könne, sei aufgrund

der gemachten Abklärungen und den bisherigen Erfahrungen anzunehmen, dass sich

die Explorandin zum damaligen Zeitpunkt in einem möglichen depressiven Zustand

befunden habe. In der Untersuchung durch ihn, Dr. med. I.___, sei eine

mittelgradig depressive Störung angenommen worden. Diese Diagnose sei im

Gutachten auch entsprechend begründet worden, auch von den P.___, wo die

Explorandin zum Untersuchungszeitpunkt hospitalisiert gewesen sei. Es erscheine

als wahrscheinlich, dass sich die Explorandin schon bei Behandlungsbeginn bei

Herrn J.___ in einem etwa mittelschwer depressiven Zustand befunden haben

könnte. Die Berichtslage zum folgenden Verlauf sei aus psychiatrischer Sicht äusserst

lückenhaft, es finde sich danach einzig noch der Austrittsbericht der P.___ vom

21. Juli 2022. Es könnten daher einzig Annahmen gemacht werden, die sich auf

die subjektiven Angaben der Explorandin stützten. Unter der Annahme, dass sich

die Explorandin zum Therapiezeitpunkt bei J.___ in einem mittelschwer

depressiven Zustand befunden habe, sei anzunehmen, dass die Explorandin in

einigen Belangen eingeschränkt gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt hätten

keine Hinweise auf eine Angststörung bestanden, ebenfalls werde von med. pract.

J.___ keine Körperschmerzverarbeitungsstörung aufgeführt. Er nehme daher rein

aufgrund des psychischen Zustandes Stellung zur Arbeitsfähigkeit, die er

allerdings nicht begründe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich aber

keine generelle volle Arbeitsunfähigkeit bei mittelschwer depressiven Zuständen

begründen, zumindest seien adaptierte Tätigkeiten möglich. Es gälten demnach

die Angaben, wie sie im Gutachten vom 26. September 2022 gemacht worden seien.

Die Explorandin sei vermindert belastbar. Zum damaligen Zeitpunkt habe die

Schmerzproblematik nicht im Vordergrund gestanden, oder scheine zumindest keine

wesentliche Rolle gespielt zu haben. Es sei anzunehmen, dass sie sich zum damaligen

Zeitpunkt ebenfalls nicht ganztags genügend habe konzentrieren können und

Erholungszeit benötigt habe. Es werde daher von einer 50%igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Diese Einschränkung, resp. Arbeitsfähigkeit,

gelte für die angestammte, wie auch adaptierte Tätigkeit, da sich die

psychische Störung bei all diesen Tätigkeiten ähnlich auswirke. Da für den

vorgängigen Zeitraum vor Beginn der psychiatrischen Therapie bei Herrn J.___

nicht klar Stellung bezogen werden könne, gälten diese Angaben seit

Therapieaufnahme vom 18. Juli 2019. Der Bericht von J.___ sei am 8.

September 2020 erstellt worden, weswegen auch zum Zeitpunkt der Verfügung vom

10. Juli 2020 die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode anzunehmen

wäre.

Zusammenfassend

vermag somit auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 10. März

2023 (A.S. 424 ff.) und die darin vorgenommene Verlaufsbeurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen.

8.2.4 Am

Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. I.___ vermögen sodann auch die von der

Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Zudem lässt

sich die von der Beschwerdeführerin postulierte durchgehende Einschränkung von

50 % aus psychiatrischer Sicht seit 2016 gestützt auf die vorliegenden

Akten nicht begründen.

9. Gestützt

auf die beweiswertigen Gutachten – orthopädisches, neurologisches und

internistisches Teilgutachten der C.___ AG (s. E. II. 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3

hiervor), orthopädisches, neurologisches und internistisches Teilgut-

achten des

D.___ (s. E. II. 6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3 hiervor), ORL-Teilgutachten

der G.___ (s. E. II. 7.1 hiervor) und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.___

(s. E. II. 8 hiervor) – ergibt sich somit folgende interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung:

Gemäss dem

orthopädischen Teilgutachten der C.___ vom 12. Juni 2017 bestand ab Januar 2014

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In einer

leidensadaptierten Tätigkeit erachteten die Gutachter eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab Januar 2014 bis maximal September 2014 als

nachvollziehbar. Danach sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten

aufgrund eines gering erhöhten Pausenbedarfes auszugehen. Zum diesbezüglichen

Verlauf vermag aber die Beurteilung aus dem orthopädischen Teilgutachten des D.___

vom 25. März 2019 mehr zu überzeugen, welches hierbei auch die jeweiligen

Operationen und die nachfolgenden Genesungsphasen berücksichtigen: Demnach sei

es im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen vom 17. März 2014, 22.

November 2014 und 24. Juni 2015 zu vorübergehenden Einschränkungen gekommen,

wobei der Arbeitsausfall jeweils höchstens 6 Monate betragen habe. Danach

betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 %.

Zusammenfassend ist demnach aus orthopädischer Sicht von Januar 2014 bis Ende

Dezember 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten

auszugehen. Ab Januar 2016 ist sodann in einer angepassten Tätigkeit eine

20%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Eine 20%ige Einschränkung ergibt sich

zudem auch aus dem neurologischen Teilgutachten des D.___, wobei die

Einschränkungen aus orthopädischer und neurologischer Sicht gemäss der

Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter nicht zu addieren sind.

Des

Weiteren ergibt sich aus dem ORL-Teilgutachten der G.___ vom 30. September

2021 eine 15%ige Einschränkung ab 2016 wegen vermehrten Pausenbedarfs. Auch

diese Einschränkung ist nicht zu den vorgenannten Einschränkungen aus

orthopädischer und neurologischer Sicht zu addieren, sondern geht in der dort

statuierten 20%igen Einschränkung auf, da diese Einschränkungen ebenfalls

aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs resultieren. Sodann ist gestützt auf das ORL-Gutachten ab 10. Juli 2020 von keiner Einschränkung

mehr auszugehen.

Schliesslich

besteht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I.___ vom 26. September 2022

aus psychiatrischer Sicht ab 18. Juli 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Wie

von Dr. med. I.___ dargelegt, gingen die orthopädischen und neurologischen

Einschränkungen von 20 %, wie sie im D.___-Gutachten dargelegt worden seien, in

dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf. Wie von Dr. med. I.___ weiter

ausgeführt wurde, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten eine Einschränkung

aus psychiatrischer Sicht vor dem 18. Juli 2019 nicht begründen. Die

diesbezügliche Beweislosigkeit fällt somit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin

aus (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

Zusammenfassend

ist somit von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: In der

bisherigen Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 durchgehend

arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestand vom Januar 2014 – Ende

Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, von Januar 2016 – Juni 2019 eine

20%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Juli 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

10. Nachfolgend

ist auf den mit Eingabe vom 30. November 2021 gestellten Antrag der

Beschwerdeführerin einzugehen, worin verlangt wird, es sei eine neue

orthopädische, neurologische und otorinolaryngologische Begutachtung zu veranlassen.

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass mit dem ORL-Teilgutachten der G.___

eine beweiskräftige Entscheidgrundlage vorliegt, weshalb eine weitere

otorinolaryngologische Begutachtung nicht notwendig erscheint. Zudem stellte

die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 16. April 2021 den Antrag, es

sei zusätzlich zum HNO-Gutachten und zum psychiatrischen Gutachten eine

neurologische und eine orthopädische Begutachtung mit Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben. Dieser Antrag wurde

hinsichtlich der Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie bereits mit Verfügung

vom 20. April 2021 abgewiesen (s. E. I. 7. hiervor). Zwar reichte die

Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit weitere Arztberichte ein, welche eine

allfällige gesundheitliche Verschlechterung begründen sollen. Wie jedoch in E.

II. 5.20 hiervor festgehalten sind diese Berichte aufgrund der bis zum Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2020 beschränkten richterlichen

Überprüfungsbefugnis vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen. Demnach ist der

Antrag auf Durchführung einer orthopädischen und neurologischen Begutachtung

wiederum abzuweisen.

11. Sodann

ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

11.1 Die von der Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2020 angewandten Valideneinkommen

sind unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden. So hat die

Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit bei der Firma X.___ SA aus

gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb bezüglich des Valideneinkommens auf

die Angaben der Arbeitgeberin abzustellen ist (vgl. Arbeitgeberfragebogen;

IV-Nr. 15). Dies ergibt für die relevanten Berechnungszeitpunkte folgende

Valideneinkommen:

-

Januar 2015: CHF 3'910.00 +

374.70 (Gratifikation/13. Monatslohn) + 586.50 (Schichtzulage) = CHF 4'871.20 x

12 = CHF 58'454.40 + Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2014-2015 (: 103.6 x

104.1) = CHF 58’736.50

-

Januar 2016: CHF 3'910.00 +

374.70 (Gratifikation/13. Monatslohn) + 586.50 (Schichtzulage) = CHF 4'871.20 x

12 = CHF 58'454.40 + Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2014-2016 (: 103.6 x

105.0) = CHF 59’744.30

-

Juli 2019: CHF 3'910.00 +

374.70 (Gratifikation/13. Monatslohn) + 586.50 (Schichtzulage) = CHF 4'871.20 x

12 = CHF 58'454.40 + Aufrechnung Nominallohnindex Frauen 2014-2019 (: 103.6 x

107.0) = CHF 60'372.80.

11.2 Da die Beschwerdeführerin die ihr

noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat. Der

angewandte Tabellenlohn TA1_triage_skill_level, Total, Niveau 1 / Frauen ist ebenfalls

nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.

Dies ergibt für die relevanten Berechnungszeitpunkte – vorbehältlich eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 11.3 hiernach) – folgende

Invalideneinkommen:

-

Januar 2015: CHF 0.00

(100%ige Arbeitsunfähigkeit)

-

Januar 2016: 2016

TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen (CHF 4'363.00 x 12 Monate),

Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7) = CHF 54'581.15, davon 80 % = CHF

43'664.90

-

Juli 2019: 2018

TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen (CHF 4'371.00 x 12 Monate),

Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex Frauen

2018-2019 (: 105.9 x 107.0) = CHF 55'249.20, da-

von 50 % = CHF 27'624.60.

11.3 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit

soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des

Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Die

Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein

solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller

Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der

Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der

Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse

Zurückhaltung walten zu lassen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem

Zusammenhang geltend, es sei aufgrund der körperlichen Einschränkungen und des

Alters sowie der fehlenden Berufsausbildung ein leidensbedingter Abzug von

25 % vorzunehmen.

Da die

Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die von Januar 2016 – Juni 2019 bestehende 80%ige Restarbeitsfähigkeit bei voller

zeitlicher Präsenz verwerten kann, bleibt kein Raum für einen in

Teilzeittätigkeit begründeten Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom

8. Juli 2011 E. 5.2). Ebenso

kein Teilzeitabzug rechtfertigt sich aufgrund der ab Juli 2019 zumutbaren

50%igen Arbeitsfähigkeit, da gemäss der LSE Tabelle T18, 2018, Frauen ohne

Kaderfunktion in einem Pensum von 50 – 74 % im Verhältnis sogar mehr verdienen

als Frauen in einem vollen Pensum. Jedoch ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2018,

dass in diesem Jahr Frauen der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit

Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage

zählt (vgl. IV-Nr. 7) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern

der gleichen Kategorie einen geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im

Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022

vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Dagegen gebietet das Alter der

Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder

Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich

schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Zudem ist die geltend gemachte fehlende

Ausbildung invaliditätsfremd und damit nicht geeignet, einen leidensbedingten

Abzug zu begründen.

Sodann wird in den beweiswertigen

Gutachten zusammenfassend folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar

seien körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der

Wirbelsäule, ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne häufiges Bücken, wo eine Hebe-

und Traglimite von 5 kg nicht überschritten werde (vgl. orthopädische

Teilgutachten der C.___ AG und des D.___). Die Möglichkeit, selbst eine

Geräuschkulisse zu wählen sei bezüglich der Überdeckung des Tinnitus ideal.

Wegen der subjektiven Gleichgewichtsstörungen sollten Tätigkeiten mit

Absturzgefahr vermieden werden (vgl. ORL-Teilgutachten der G.___). Zwar umfasst

der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare

Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen

kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil

der Beschwerdeführerin erscheint aber insbesondere aufgrund des Tragelimits von

5 kg und den Gehörbeschwerden zusätzlich eingeschränkt, so dass sich aufgrund

dessen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Somit ist der

leidensbedingte Abzug ab Januar 2016 auf 5 % und ab Juli 2019 aufgrund der ab

2018 verfügbaren Tabelle T12_b 2018 unter Einbezug des Abzugsgrunds «Aufenthaltskategorie»

auf 10 % zu beziffern.

11.4 Damit ergeben sich folgende

Invaliditätsgrade:

-

Januar 2015: 100 %

-

Januar 2016: 31 %

(Valideneinkommen: CHF 59’744.30; Invalideneinkommen: CHF 41'481.65 [CHF

43'664.90 abzüglich 5 %])

-

Juli 2019: 59 %

(Valideneinkommen: CHF 60'372.80; Invalideneinkommen: CHF 24'862.15 [CHF 27'624.60

abzüglich 10 %])

Demnach

hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art.

88a Abs. 1 IVV nach Ablauf des Wartejahres vom 1. Januar 2015 bis 31. März

2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine

halbe Rente.

12. Die

Beschwerde ist demnach im Sinne obiger Erwägungen teilweise gutzuheissen.

12.1

12.1.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu

bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren

abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten

Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt

zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung

(Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich,

wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche

Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte

entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.

Dezember 2010 E. 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangte die

Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine

Dreiviertelsinvalidenrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente,

eventualiter eine Viertelsinvalidenrente. Die Beschwerde wird aber lediglich

teilweise gutgeheissen, indem die ganze Rente per 1. April 2016 aufgehoben und

der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 eine halbe Rente zugesprochen wird. Diese

Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter Rechtsprechung keine Reduktion

der Parteientschädigung.

12.1.2 Die von der Vertreterin

eingereichten Kostennoten (A.S. 89 ff., 324 f., 403 ff. und 437 f.) weisen

insgesamt einen Zeitaufwand von 2’388 Minuten (= 39.8 Stunden; 784 Minuten

bzw. 13.06 Stunden bis 19. Oktober 2020; 918 Minuten bzw. 15.3 Stunden

bis 30. November 2021; 452 Minuten bzw. 7.53 Stunden bis 9. Dezember 2022

und 234 Minuten bzw. 3.9 Stunden bis 26. April 2023) aus. Davon entfallen

insgesamt 845 Minuten (= 14.08 Stunden) auf diverse Besprechungen (565 Minuten)

und Telefonate (280 Minuten) mit der Beschwerdeführerin. Dies erscheint als

viel zu hoch, einerseits im Hinblick auf vergleichbare Fälle, andererseits,

weil diese Besprechungen nicht durchwegs in einen Zusammenhang mit der

Vorbereitung von Rechtsschriften, dem Studium von Eingaben der

Beschwerdegegnerin oder Verfügungen des Versicherungsgerichts gebracht werden

können. Vor diesem Hintergrund erscheint eine pauschale Kürzung um die Hälfte

auf 423 Minuten als angemessen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 1'966 Minuten bzw. 32,8 Stunden. Sodann stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand

dar («Brief an Klientin», von der Vertreterin je mit einem Aufwand von 3 bzw.

5 Minuten veranschlagt; Fristerstreckungsgesuche, von der Vertreterin je

mit einem Aufwand 5 bzw. 10 Minuten veranschlagt; Rücksendung von

Empfangsbescheinigungen, von der Vertreterin je mit einem Aufwand von 1 bzw. 3

Minuten veranschlagt), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und

praxisgemäss nicht gesondert entschädigt wird. Daran vermögen die Ausführungen

der Vertreterin mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 nicht zu ändern. Dies ergibt

insgesamt einen weiteren Abzug von 3.3 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem

beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 7'375.00

(29.5 Std. à CHF 250.00).

Was die Auslagen von insgesamt CHF 1'130.00

betrifft, so beinhalten diese 1'647 Kopien à CHF 0.50 (s. dazu

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit 15. Juli 2016

geltenden Fassung). Dazu ist zu bemerken, dass die Vertreterin einen

umfangreichen Beilagenordner eingereicht hat, der grossenteils Urkunden aus den

IV-Akten enthält. Die Vertreterin musste als erfahrene Anwältin wissen, dass

das Gericht die IV-Akten praxisgemäss von Amtes wegen einholt und damit die

besagten Unterlagen in das Verfahren beizieht. Zwar ist es einem

Rechtsvertreter nicht schlechterdings untersagt, Kopien aus den IV-Akten als

Beschwerdebeilage einzureichen. Hier aber wurde das vertretbare Mass weit

überschritten. Die zu vergütenden Kopien werden daher pauschal um 300 Stück

gekürzt. Die zu vergütenden Auslagen betragen somit CHF 980.00.

Einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer

beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 8'998.35.

12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

12.3 Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin

den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke

durch ein bidisziplinäres Gutachten sowie ein psychiatrisches Obergutachten schliessen

musste. Da das psychiatrische Teilgutachten der G.___ in beweismässiger

Hinsicht nicht verwertbar war, werden die diesbezüglichen Kosten von CHF 4'577.25

([CHF 8’500.00 + CHF 654.50 MwSt.] : 2) vom Kanton Solothurn übernommen. Die

übrigen Gutachtenskosten von total CHF 11'333.40 (ORL-Teilgutachten der G.___ CHF 5'283.40

[CHF 4'577.25 + CHF 706.15 für apparative HNO-Untersuchungen]; Psychiatrisches

Gutachten von Dr. med. I.___ CHF 6'050.00) sind von der Beschwerdegegnerin

zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. Juli

2020 aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat folgende

Rentenansprüche:

-

vom 1. Januar 2015 bis

31. März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente;

-

vom 1. April 2016 bis 30.

September 2019 kein Rentenanspruch;

-

ab 1. Oktober 2019 Anspruch

auf eine halbe Rente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 8'998.35 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Gutachtenskosten von total CHF 11'333.40 (ORL-Teilgutachten der G.___ CHF 5'283.40;

Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.___ CHF 6'050.00) zu bezahlen.

6. Die Kosten des psychiatrischen

Teilgutachtens der G.___ von CHF 4'577.25 werden vom Kanton Solothurn

übernommen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch