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Entscheid

VSBES.2020.161

Kurzarbeit

6. November 2020Deutsch13 min

hatte, verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Source so.ch

[...]

Urteil vom 6. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeit

(Einspracheentscheid vom 3. August 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem es die Voranmeldung der

Arbeitgeberin A.___ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) vom 2. Juli 2020 erhalten

hatte, verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) am 3. Juli 2020, es könne unter Vorbehalt der übrigen

Anspruchsvoraussetzungen vom 12. Juli bis 11. Oktober 2020

Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden (Akten der Beschwerdegegnerin /

AWA-Nrn. 1 + 2). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 4) hiess die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. August 2020 insoweit teilweise gut, als

ab der früheren Voranmeldung vom 25. Mai 2020 bis 31. August 2020

Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden könne (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 14. August 2020 erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Kurzarbeit sei ab

17. März 2020 zu bewilligen, da bereits am 20. März 2020 eine Anmeldung erfolgt

sei (A.S. 4).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 folgende

Anträge (A.S. 11 ff.):

1. Die Beschwerde vom 17. [recte: 14.]

August 2020 sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

2.3 Die Beschwerdeführerin reicht

innert der Frist bis 13. Oktober 2020 (A.S. 15) keine Replik ein (s. A.S. 20).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ab wann der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

besteht.

2.

2.1

Arbeitnehmer, deren normale

Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

2.2

Beabsichtigt ein Arbeitgeber,

für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er

dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit

schriftlich voranmelden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist

(BGE 117 V 244 E. 3b S. 246). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne

entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der

Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene

Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

2.3

2.3.1

Rückwirkend auf den 17. März 2020

trat die bundesrätliche Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im

Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202003170000/837.033.pdf)

in Kraft.

2.3.2

Am 26. März 2020 wurde eine

Änderung der Verordnung in Kraft gesetzt, wonach der Arbeitgeber in Abweichung

von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine Voranmeldefrist

abwarten musste, wenn er beabsichtigte, für seine Arbeitnehmer

Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen (Art. 8b Abs. 1 Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung,

Dabei konnte die Kurzarbeit auch telefonisch vorangemeldet werden, wobei der

Arbeitgeber diese telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen

musste (Abs. 2). Die rückwirkende Geltung der Verordnung einschliesslich ihrer

bisherigen Änderungen wurde am 9. April 2020 bis zum 1. März 2020

ausgedehnt

(https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202004090000/837.033.pdf).

Art. 8b Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurde per 1. Juni

2020.

wieder aufgehoben

(https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202006010000/837.033.pdf).

Somit war vom 1. März bis 31. Mai 2020 keine Voranmeldefrist zu berücksichtigen

(SECO-Weisung 2020/12: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie»,

Ziff. 2.13 S. 15, s. unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).

3.

3.1

Die im Gastronomiebereich tätige

Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Buchhalterin, Frau B.___ von der C.___ GmbH,

habe bereits am 17. resp. 20. März 2020 eine Voranmeldung zur Kurzarbeit eingereicht.

3.1.1

B.___ hielt im Schreiben an die

Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2020 (AWA-Nr. 11) fest, sie habe für die Beschwerdeführerin

am 17. März 2020 Kurzarbeit beantragt. Bis jetzt hätten sie nichts gehört. Weil

sie angenommen hätten, dass die Beschwerdegegnerin mit Anträgen überflutet werde,

sei mit einer Nachfrage noch zugewartet worden. Diesem Schreiben lag ein Formular

«Voranmeldung von Kurzarbeit» bei (AWA-Nr. 10), welches ausgefüllt und auf

den 17. März 2020 datiert, aber weder unterzeichnet noch mit einem

Firmenstempel versehen war.

Am gleichen Tag gelangte B.___ mit zwei

E-Mails an die Beschwerdegegnerin. In der ersten Nachricht um 9:36 Uhr (unter

AWA-Nr. 15) listete B.___ neben der Beschwerdeführerin sechs Firmen auf, die sie

für Kurzarbeit angemeldet habe, ohne bis jetzt eine Antwort erhalten zu haben:

[...]

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin sei

mit den fünf anderen Restaurantbetrieben ab März erfolgt. In der zweiten

Nachricht um 10:30 Uhr (AWA-Nr. 12) nannte B.___ neben der Beschwerdeführerin ebenfalls

sechs Betriebe, auf deren Voranmeldung sie keine Antwort bekommen habe:

[...]

Sie habe mehrere Mandanten, die bis

jetzt keine Antwort erhalten hätten. Alle Anmeldungen seien miteinander

verschickt worden. Die einen hätten Antwort und Zahlungen erhalten.

3.1.2

Die Beschwerdeführerin hielt in

der – von B.___ mitunterzeichneten – Einsprache vom 8. Juli 2020 dafür (AWA-Nr.

4), die C.___ GmbH habe ihre Voranmeldung am 17. März 2020 zusammen mit

den Anträgen von fünf anderen Betrieben abgeschickt, aber nie eine Antwort bekommen.

Diese Anträge seien deshalb am 25. Mai 2020 nochmals eingereicht worden. Man

sei gezwungen gewesen, den Betrieb ab 17. März 2020 zu 80 % zu schliessen.

Am 17. Juli 2020 ergänzten die Beschwerdeführerin

und B.___ (AWA-Nr. 6), die Voranmeldung vom 17. März 2020 sei per A Post

verschickt worden. B.___ habe zur gleichen Zeit zwei weitere Firmen, die D.___ GmbH

und die E.___ GmbH, angemeldet. Dort habe es funktioniert, ebenso bei den restlichen

Kunden im April. Es fehlten sechs Betriebe, bei denen es nicht geklappt habe.

Auch Anwalt [...] habe mehrere Anmeldungen vorgenommen, die nicht in Solothurn

eingetroffen seien. B.___ habe Einschreiben und E-Mail auf ihrem Computer gespeichert,

weshalb die Unterschrift fehle. Eine Kopie sei nicht erstellt worden.

3.1.3

Die Beschwerdeführerin reichte am

23.

Juli 2020 die Kurzarbeitsabrechnung für den Monat April 2020 ein (AWA-Nr. 16),

nachdem die Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2020 auf die dreimonatige Verwirkungsfrist

hingewiesen hatte (AWA-Nr. 8).

3.1.4

In der Beschwerdeschrift wird

vorgebracht (A.S. 4), die Buchhalterin habe die Voranmeldung am 20. März 2020

abgeschickt und sich mit E-Mail sowie Schreiben vom 25. Mai 2020 danach

erkundigt, wobei sie eine «Kopie vom PC» erstellt habe. Es sei nicht das

Verschulden der Beschwerdeführerin, dass die Voranmeldung nicht bei der

Beschwerdegegnerin angekommen sei. Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerde zwei

auf den 17. März 2020 datierte, aber nicht unterschriebene Formulare

«Voranmeldung von Kurzarbeit» bei. Das Formular für die Beschwerdeführerin trägt

den nicht signierten handschriftlichen Vermerk «ausgedruckt 20.3.20 +

verschickt» (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1), dasjenige für die D.___ GmbH (welches

bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sein soll, s. E. II. 3.1.2 hiervor) den

Vermerk «ausgedruckt 20.3.20 zur gleichen Zeit verschickt» (BB-Nr. 3). Weiter

bringt die Beschwerdeführerin einen Ausdruck der E-Mail vom 25. Mai 2020, 10:30

Uhr, bei (BB-Nr. 4), der mit einer handschriftlichen, von B.___ unterzeichneten

Notiz versehen ist: «Aus Zeitgründen hatte ich alle miteinander geschickt am

20.3.2020

Ich habe in dieser Zeit mehr als 50 Anmeldungen gemacht SO, AG,

LU».

3.2

Falls die Beschwerdeführerin wie

geltend gemacht am 17. resp. 20. März 2020 eine Voranmeldung für Kurzarbeit

einreichte, so war die zehntägige Frist nach Art. 36 Abs. 1 AVIG

nicht anwendbar, da damals die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung galt

(s. E. II. 2.3.2 hiervor). Dies bedeutet, dass sofort ab einer

Voranmeldung im März 2020 Kurzarbeit gewährt werden könnte, nicht aber, dass eine

spätere Anmeldung rückwirkend ab der faktischen Einführung von Kurzarbeit im März

2020.

wirksam wäre. Entscheidend für den Anspruchsbeginn ist deshalb, ob sich

die behauptete Anmeldung vom 17. resp. 20. März 2020 belegen lässt.

3.3

3.3.1

Die Verwaltung und im

Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,

wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das

Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht,

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen

nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es

von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste ansieht

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360).

Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art.

8.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) muss derjenige das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen, der aus ihr Rechte ableitet

(BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). Dies ist im vorliegenden Fall die

Beschwerdeführerin, die sich auf eine Voranmeldung im März 2020 beruft. Der im

Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst indes die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache

der Verwaltung resp. des Gerichts ist, das Beweismaterial zusammenzutragen. Im

Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien folglich eine Beweislast in der

Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten

jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich

als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin kann keine

Postquittung dafür vorweisen, dass im März 2020 tatsächlich eine Voranmeldung für

Kurzarbeit an die Beschwerdegegnerin ging, gibt sie doch an, der Versand sei

mit gewöhnlicher Post erfolgt (s. E. II. 3.1.2 hiervor; dies

bedeutet im Übrigen, dass auf die Frage der digitalen Übermittlung einer

Voranmeldung nicht eingegangen werden muss). Andere Beweise für die Darstellung

der Beschwerdeführerin fehlen ebenfalls:

B.___ erkundigte sich am 25. Mai 2020 namens

der Beschwerdeführerin, warum die Beschwerdegegnerin die Voranmeldung vom 17.

März 2020 noch nicht behandelt habe (E. II. 3.1.1 hiervor). Diese Nachfrage

stellt zwar durchaus einen gewissen Anhaltspunkt für eine Anmeldung am 17. März

2020.

dar, genügt aber nicht, um den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu erreichen. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin

nach eigenen Angaben noch nicht einmal über eine Kopie eines auf den

17.

März 2020 datierten und unterzeichneten Formulars «Voranmeldung von

Kurzarbeit» verfügt, mit dem sie ihre Darstellung untermauern könnte (s. E. II. 3.1.2

hiervor). Der handschriftliche Vermerk auf dem Exemplar des Formulars, welches

im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, spricht zwar von einem Versand am 20.

März 2020 (E. II. 3.1.4 hiervor). Dies taugt jedoch nicht als Beweis,

da es sich nicht um einen echtzeitlichen, im März 2020 angebrachten Vermerk

handelt, sondern um eine nachträgliche Ergänzung, als Beschwerde erhoben wurde;

dies ergibt sich daraus, dass das Exemplar des fraglichen Formulars, welches

der Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2020 vorgelegt worden war, noch keinen solche

handschriftliche Bemerkung aufgewiesen hatte. Im Übrigen mutet es auch etwas

seltsam an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Voranmeldung im März 2020 zwei

Monate gewartet haben will, bevor sie am 25. Mai 2020 bei der

Beschwerdegegnerin nachhakte, obwohl sie sich wegen der coronabedingten

Geschäftseinbusse in einer schwierigen Lage befand und auf die

Kurzarbeitsentschädigung angewiesen war (s. E. II. 3.1.2 hiervor).

Die Beschwerdeführerin resp. deren

Buchhalterin haben sich in mehreren Eingaben zu den Umständen der Voranmeldung

geäussert. Diese Ausführungen ergeben jedoch kein klares und einheitliches Bild,

weshalb sie es nicht vermögen, eine Voranmeldung im März 2020 überwiegend wahrscheinlich

zu machen. Einerseits wurde die Voranmeldung in den Eingaben an die

Beschwerdegegnerin stets auf den 17. März 2020 datiert, während im

Beschwerdeverfahren neu vom 20. März 2020 die Rede ist, ohne dass auf

diesen Widerspruch näher eingegangen würde. Andererseits bemüht sich die Beschwerdeführerin,

ihre Voranmeldung vom 17. resp. 20. März 2020 mit den Anmeldungen von diversen

anderen Arbeitgebern in Verbindung zu bringen, welche am gleichen Tag erfolgt

seien. Diese Argumentation überzeugt indes nicht: Zuerst wurde in den beiden

Mailnachrichten vom 25. Mai 2020 sowie in der Einsprache vom 8. Juli 2020 festgehalten,

die Voranmeldung der Beschwerdeführerin und die Anmeldungen für fünf weitere

Firmen seien «miteinander» verschickt worden, was man so verstehen könnte, dass

es sich um eine einzige Sendung handelte. Allerdings stimmen diese fünf Arbeitgeber

in den beiden Mailnachrichten nicht ganz überein, denn die Firma F.___ wurde

nur in der ersten und die G.___ GmbH nur in der zweiten Nachricht aufgeführt (E. II. 3.1.1

hiervor). Die D.___ und die E.___ GmbH wiederum, deren Voranmeldungen offenbar

im März 2020 verschickt wurden und bei der Beschwerdegegnerin ankamen (E. II.

3.1.2

+ 3.1.4 hiervor), blieben anfangs unerwähnt und tauchten erst in der

Eingabe vom 17. Juli 2020 auf. Dort hiess es aber lediglich, diese beiden

Voranmeldungen seien «zur gleichen Zeit» verschickt worden wie die Anmeldung

der Beschwerdeführerin und der übrigen Firmen (E. II. 3.1.2 hiervor), was

eher dafür spricht, dass die verschiedenen Voranmeldungen getrennt verschickt

wurden. Dieselbe Aussage findet sich denn auch in der Notiz auf dem Formular

der D.___ GmbH, welche im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde. Die Notiz auf

dem gleichzeitig eingereichten Mailausdruck vom 25. Mai 2020 wiederum besagt, «alle»

seien «miteinander» verschickt worden, was so aufgefasst werden könnte, dass

eine einzige Sendung sämtliche Voranmeldungen beinhaltete. Diese Notiz muss indes,

im Zusammenhang betrachtet, so verstanden werden, dass sie sich lediglich auf

die Anmeldungen der sechs Arbeitgeber bezieht, die im fraglichen Mail genannt wurden.

Zu diesen Firmen gehörten aber weder die D.___ noch die E.___ GmbH. Vor diesem

Hintergrund ist unsicher, wie die behauptete Voranmeldung vom 17. resp.

20.

März 2020 denn nun abgelaufen sein soll. Zu Gunsten der

Beschwerdeführerin lässt sich daraus auf jeden Fall nichts ableiten. Wenn sie

geltend machen will, ihre Voranmeldung sei einfach am gleichen Tag wie die übrigen

Anmeldungen erfolgt, aber separat aufgegeben worden, so liesse der Umstand,

dass die Anmeldungen der D.___ und der E.___ GmbH tatsächlich bei der

Beschwerdegegnerin eingingen, keineswegs den Schluss zu, dass damals auch eine

Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte. Überdies wäre es unwahrscheinlich,

dass gleich sechs Voranmeldungen, welche getrennt voneinander abgeschickt

wurden, verloren gehen. Wenn die Beschwerdeführerin hingegen darauf hinaus

will, dass sich alle Voranmeldungen im gleichen Kuvert befanden, so wäre es wenig

plausibel, dass zwei dieser Anmeldungen von der Beschwerdegegnerin behandelt

wurden, während die sechs anderen Anmeldungen allesamt spurlos verschwanden.

3.3.3

Zusammenfassend ist nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass am 17. resp. 20. März 2020

eine Voranmeldung der Beschwerdeführerin für Kurzarbeit erfolgte. Diese

Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, weshalb die

Beschwerdegegnerin zu Recht erst ab der Anmeldung vom 25. Mai 2020 Kurzarbeit

bewilligte. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine

Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann