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Entscheid

VSBES.2020.162

Invalidenrente und Kinderrente

29. März 2021Deutsch50 min

I.

Source so.ch

[...]

Urteil vom 29. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und Kinderrente (2 Verfügungen vom 21. Juli 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 2. April 2002 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966, erstmals zum Bezug von Leistungen

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht des B.___ vom 19. März 2002

(IV-Nr. 10, S. 6) wurden in diesem Zusammenhang im Wesentlichen eine

ausgeprägte Varikosis beidseits, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie

eine koronare Zweiast-Herzkrankheit diagnostiziert. In der Folge veranlasste

die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen, welche mit der Umschulung des

Beschwerdeführers zum Logistikassistenten erfolgreich abgeschlossen wurden

(vgl. Verfügung vom 6. August 2004; IV-Nr. 42).

1.2 Am 16. Februar 2016 (IV-Nr. 44)

meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an. Im Bericht des C.___ vom 13. Oktober 2015 (IV-Nr. 46)

wurden unter anderem ein anteriorer STEMI sowie ein Diabetes mellitus

diagnostiziert. Mit Bericht vom 23. Dezember 2015 (IV-Nr. 52) attestierte

Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, dem

Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 56) den Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

1.3 Am 16. Juli 2018 meldete sich

der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Nr. 57). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische

Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der E.___ in

den Fachrichtungen Kardiologie, Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie. Im

diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 23. Juli 2019 (IV-Nr. 90.1) kamen

die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten

Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 102)

mit Verfügungen vom 21. Juli 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. Januar 2019

eine halbe Rente zu.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2020 (A.S. 17 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin

vom 21. Juli 2020 betreffend Invalidenrente sowie Invalidenkinderrente seien

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente

inkl. einer ganzen Invalidenkinderrente zu entrichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin

3. Mit Beschwerdeantwort vom 19.

Oktober 2020 (A.S. 40) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 17. November

2020 (A.S. 47 f.) verweist der Beschwerdeführer auf seine bisherigen

Ausführungen.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 16. Juli 2018 geltend

gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 21. Juli 2020, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003

U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3 Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten die

Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben, dass ein Teilgutachter durch

die Führung der E.___ aufgefordert worden sei, sein Gutachten grundlegend und

fundamental abzuändern und, als er dies verweigert habe, sei erheblicher Druck

zur Änderung seiner Kernaussagen ausgeübt worden. Er habe dann die Tätigkeit

für dieses Institut niedergelegt. Danach solle das Institut der IV

wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass der Gutachter schwer erkrankt sei,

weshalb keine Konsenskonferenz habe stattfinden können. Ein Gerichtsgutachten

habe sodann fachliche Mängel im damaligen E.___-Gutachten, aber auch Hinweise

auf mangelnde Neutralität und Unabhängigkeit ergeben. Eine Gutachterstelle, die

sich in derartiger Weise gebärde, dass sich ein Bundesverwaltungsgericht zu

einer Aufsichtsbeschwerde veranlasst sehe, sei inakzeptabel. Selbst wenn man

formal nicht von Befangenheit ausginge, wäre das Gutachten kritisch auf

Anhaltspunkte zu prüfen, dass die E.___ vorurteilsbehaftet und versicherungsnah

exploriere. Dies wirke sich dann auch auf die Beweiskraft des Gutachtens in

materieller Hinsicht aus, indem diese abzusprechen sei. In der

Aufsichtsbeschwerde werde im Übrigen ein psychiatrischer Gutachter Dr. [...].

genannt. Im vorliegenden Fall sei Dr. F.___ der psychiatrische Gutachter.

Nachdem zumindest auf der Homepage der E.___ kein weiterer psychiatrischer

Gutachter mit Nachnamen [...]. geführt sei, sei davon auszugehen, dass im, die

Aufsichtsbeschwerde betreffenden Fall ebenfalls Dr. med. F.___ involviert

gewesen sei, dessen Beurteilung letztendlich als fachlich mangelhaft und nicht

hinreichend neutral qualifiziert worden sei. Im Übrigen habe ein «F.___» auf

Google der E.___ fünf Sterne gegeben mit der Bemerkung «freundliche

Mitarbeiter, kompetente Ärzte». Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um

den deutschstämmigen Dr. F.___ mit Praxis in [...] handle. Auch hieraus

manifestiere sich gerade die Weisungsgebundenheit des Gutachters zur

Gutachterstelle und dessen Bedürfnis, sich dieser anzudienen, womit

zwangsläufig eine fehlende Objektivität einhergehe. Bereits aus vorgenannten

Gründen sei auf das E.___-Gutachten nicht abzustellen. Sodann

sei bezüglich des kardiologischen Gutachtens Folgendes festzuhalten: Wenn der

Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiere und gleichzeitig

eine maximale Präsenz von 50 % als zumutbar erachte, würden den

zusätzlichen von ihm zu Recht rapportierten Einschränkungen wie der verminderten

Leistungsfähigkeit und dem Risiko weiterer Komplikationen keine Rechnung

getragen. Bei den entsprechenden zusätzlichen Einschränkungen seien vermehrte

Pausen innerhalb der attestierten Präsenzzeit sowie ein vermindertes

Arbeitstempo zwingend. Zudem sei mit Totalausfällen zu Folge weiterer

Verwirklichung der gesundheitlichen Risiken auszugehen. Entsprechend sei das

Gutachten entweder dahingehend zu interpretieren, als von einer 50%igen

Restarbeitsfähigkeit mit 50%iger zusätzlicher Leistungseinschränkung innerhalb

derselben auszugehen sei oder aber das Gutachten sei in diesbezüglicher

Hinsicht widersprüchlich und unvollständig. Gleiches sei festzuhalten zum

internistischen Gutachten. Auf Seite 47 werde eine verminderte Belastbarkeit

und ein vermehrter Ruhebedarf postuliert und die Arbeitsfähigkeit auf maximal

50 % eingeschätzt. Auf Seite 48 werde demgegenüber wie bereits beim

kardiologischen Gutachter die maximale Präsenzzeit auf 4.25 Stunden

festgesetzt und die Leistungsfähigkeit auf 50 %. Hieraus sei auch hier nach korrekter

Leseart von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, denn die Arbeitsfähigkeit

betrage ja nur 50 % im Rahmen der zumutbaren Präsenzzeit von 50 %.

Dies sei angesichts der postulierten Notwendigkeit vermehrter Pausen, eines

verminderten Arbeitstempos sowie dem Risiko von Totalausfällen auch nur

folgerichtig. Des Weiteren sei auch das neurologische Gutachten

beweisuntauglich. Beim Versicherten sei eine massive diabetische

Polyneuropathie in Kombination mit einer Neuropathie bei arterieller

Verschlusskrankheit und ein Restless-Legs-Syndrom ausgewiesen. Wie der

Versicherte vor diesem Hintergrund noch 70 % arbeitsfähig sein solle, sei

nicht nachvollziehbar. Dass der Versicherte an Schmerzen und Dysästhesien

leide, werde vom Gutachter zwar erkannt, diese jedoch bezogen auf die

Arbeitsfähigkeit kaum und unzutreffend gewichtet. Unzutreffend sei auch die

Feststellung, dass der Versicherte eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit nur

geringem Gehen ausüben könnte. Aufgrund der Polyneuropathie sei gerade auch

vermehrtes Sitzen unmöglich. In der Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom

26. August 2019 werde eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und zu

Recht ausgeführt, dass der Versicherte aufgrund der Neuropathie weder länger

auf flachem Boden stehen oder gehen noch länger sitzen könne, da das

ausgeprägte Fussbrennen ihn immer wieder zum Aufstehen zwinge. Ebenfalls

beweisuntauglich sei das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___. Dieser

begebe sich in diametrale Diskrepanz zur psychiatrischen Einschätzung von

Dr. med. H.___, welcher den Versicherten seit 2012 behandle. Gesamthaft

würden die zu diskutierenden Befunde zur Diagnose einer Depression vom

Gutachter verharmlosend wiedergegeben. Eine Depression werde verneint mit der

Begründung, es bestehe kein vollständiger Interesse- und Freudverlust und kein

ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen, keine

psychomotorische Hemmung, keine Suizidalität und auch kein Antriebsverlust.

Diesbezüglich sei aber festzuhalten, dass nach ICD-10 F 32 ff gerade kein

vollständiger Interesse- und Freudverlust und kein sozialer Rückzug aus allen

Lebensbereichen vorhanden sein müsse und teilweiser Interesse- und Freudverlust

an Aktivitäten, die normalerweise angenehm gewesen seien und ein sozialer Rückzug

in Teilen der Lebensbereiche bereits ausreichend sei. Hinsichtlich der vom

behandelnden Psychiater diagnostizierten Persönlichkeitsstörung halte auch Dr.

med. F.___ fest, es bestünden einzelne emotional instabile, dependente passive

Züge, die weit in die Biografie zurückreichten und auch die Adpiositas mit

Essattacken sei als Ausdruck einer gewissen Selbstschädigung aufzufassen.

Dennoch verneine der Gutachter dann aber eine Persönlichkeitsstörung. Dies

indessen mit völlig unzureichender Begründung. Hinzuweisen sei noch einmal auf

die Aufsichtsbeschwerde des Bundesverwaltungsgerichts. Es dränge sich auch hier

wie bereits im Fall der Aufsichtsbeschwerde vor Bundesverwaltungsgericht der

Eindruck auf, als hätte Dr. med. F.___ den Beschwerdeführer beschönigend

zugunsten der IV eingeschätzt und nicht lege artis exploriert. Angesichts der

vom Gutachter postulierten psychischen Beschwerdefreiheit erstaune es sodann

ausserordentlich, dass der Gutachter gleichzeitig eine Intensivierung der

psychiatrischen Behandlung und den Einsatz eines Antidepressivums postuliere.

Hier sei das Gutachten in sich widersprüchlich. Eine engmaschige psychiatrische

Begleitung mit antidepressiver Medikation wäre bei einer Dysthymie klarerweise

nicht angezeigt. Zudem erfolge die Kritik von Dr. med. H.___ am Gutachten

zu Recht. Die Diskrepanzen innerhalb der Einschätzungen seien nicht

hinzunehmen. Sodann bestehe der Verdacht, dass der kardiologische Gutachter und

die internistische Gutachterin im Rahmen der Teilbegutachtungen von höheren Arbeitsunfähigkeiten

ausgegangen seien, in der Gesamtkonklusion dann aber bearbeitet worden seien,

die Einschätzungen zu Gunsten der IV zu korrigieren. Zumal beide von maximal 50 %

sprächen. Dieser Verdacht bestehe umso mehr, als sich die E.___, wie bereits ausgeführt,

in einem anderen Fall mit einer Aufsichtsbeschwerde des

Bundesverwaltungsgerichts konfrontiert gesehen habe, wo ebensolches praktiziert

worden sei. Des Weiteren sei bezüglich der Stellungnahmen des RAD-Arztes, Dr.

med. I.___, festzuhalten, dass dieser eine Aktenbeurteilung abgegeben habe. Er

verfüge sodann offensichtlich über keinerlei Weiterbildungstitel («praktischer

Arzt»). Seine Stellungnahmen seien schon hieraus beweisuntauglich. Mit seiner

Interpretation des E.___-Gutachtens vom 5. Februar 2020 zeige er zudem seine

fehlende Objektivität und seine Parteistellung zugunsten der IV In

qualifiziertem Ausmass. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht auf

das Ausgeführte abstellen, so wäre der Sachverhalt entweder mittels einer

gerichtlichen polydisziplinären Expertise zu klären oder die Angelegenheit in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen

zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hinzuweisen, dass

der Einkommensvergleich der IV unzutreffend sei. Die IV habe in der Verfügung

nun zwar auf Kompetenzniveau 2 statt Niveau 1 abgestützt – wobei angesichts der

abgeschlossenen Ausbildungen und Berufslehre des Beschwerdeführers sowie der

langjährigen Berufserfahrung zu prüfen sei, ob nicht gar Kompetenzniveau 3

angezeigt sei – jedoch dann zu Unrecht die LSE Tabellen 2018 herangezogen,

wogegen sie im Vorbescheidverfahren noch auf die Tabelle 2016 abgestellt gehabt

habe. Die LSE Tabellen 2016 wiesen in den Ziff. 49 – 53,

Kompetenzniveau 2 und 3, höhere Einkommen aus als jene von 2018. Wie im

Einwandverfahren dargelegt worden sei, sei die Teuerung sodann geringfügig

gestiegen. Die tieferen Zahlen 2018 würden daher keinen Sinn machen und seien

anzuzweifeln. Es sei daher bei Bestimmung des Valideneinkommens auf folgende

Parameter abzustellen: Bei Kompetenzniveau 2 würde das Valideneinkommen gemäss

LSE Tabellen 2016 CHF 5710.00 x 12, aufgerechnet auf 42.4 Stunden, aufindexiert

durch Teuerung von 102.3 auf 102.6 Punkte = CHF 72'500.00 betragen. Bei Kompetenzniveau 3

würde beim Betrag von CHF 7’384.00 das Valideneinkommen CHF 94'200.00

betragen. Beim Invalideneinkommen sei sodann zu Unrecht lediglich ein

leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen worden. Nach Massgabe des E.___-Gutachtens

sei dem Versicherten lediglich noch eine (im Sinne der vorangehenden

Ausführungen bestrittene) Teilzeittätigkeit von max. 50 % zumutbar. Zudem

befinde sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Alter. Aufgrund der

ausgeprägten Polymorbidität sei der Versicherte, soweit überhaupt von einer

Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, auf eine Tätigkeit ausgewiesen, die

wechselbelastend zwischen gehen, stehend und sitzend ausgestaltet sei und bei

der eine freie Zeiteinteilung und genügend Zeit für Pausen notwendig sei. Jegliche

mittelschweren und schweren Tätigkeiten gingen nicht mehr. Ebenfalls gehe die

langjährige Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr. Zudem sei das Bedienen von

Staplern nicht mehr möglich, weshalb eine Logistiktätigkeit ebenfalls ausser

Betracht falle. Sodann habe ein potenzieller Arbeitgeber, wie bereits

ausführlich dargelegt, mit Komplettausfällen von mehreren Tagen bis mehrere

Wochen zu rechnen. Gesamthaft rechtfertige sich nach Massgabe der vorangehenden

Ausführungen der höchstmögliche leidensbedingte Abzug von 25 %.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass

die Gutachter des E.___ ihre Beurteilung nicht objektiv und vorurteilsbehaftet

vorgenommen hätten. Die Einwände gegen das Gutachten würden vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) nachvollziehbar widerlegt. Auch das psychiatrische

Teilgutachten vermöge zu überzeugen. Dr. med. F.___ sei seiner Aufgabe unter

Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend

nachgekommen. Seine Diagnosestellung wie auch die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit vermöchten zu überzeugen. Auf das E.___-Gutachten könne

abgestellt werden. Ergänzend werde festgestellt, dass der im Vorbescheidverfahren

eingereichte Bericht von Dr. med. H.___ vom 17. Juli 2020 keine Zweifel an

der Beurteilung im interdisziplinären Gutachten der E.___ [...] vom 23. Juli

2019 zu erwecken vermöge. Der Bericht enthalte im Vergleich zum früheren

Bericht von Dr. med. H.___ vom 7. November 2018 keine wesentlichen neuen

Aspekte. Dr. med. F.___ habe seine psychiatrische Beurteilung in Kenntnis des

früheren Berichts von Dr. med. H.___ vom 7. November 2018 vorgenommen. Der

Gutachter begründe schlüssig und nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer

keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt

werden könne. Mit Blick auf die von den Gutachtern erhobenen Anamnese und

Befunde lasse sich die von Dr. H.___ aufgrund der multiplen psychischen und

körperlichen Erkrankungen attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche

Erwerbstätigkeiten nicht begründen. Sodann rechtfertige es sich in Anbetracht

der langjährigen Berufserfahrung als Chauffeur und dem erworbenen

Fähigkeitszeugnis als Logistikassistent beim Valideneinkommen auf das

Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle TAl_tirage_skill_level Ziffer 49 – 53

abzustellen. Unter Berücksichtigung der zum Verfügungszeitpunkt aktuellsten

LSE-Tabelle 2018 und bei Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 resultiere ein Valideneinkommen

von CHF 69'566.00. Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes und den daraus

resultierenden funktionellen Einschränkungen sowie dem Umstand, dass eine

Leistung von 50 % eine freie Zeiteinteilung mit genügend Zeit für Pausen

erfordere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 728/2009 vom 21. September

2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen), sei es zudem angezeigt, beim auf der Grundlage

der LSE ermittelten Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Ein

höherer Abzug lasse sich nicht rechtfertigen. Es lägen keine weiteren

abzugsrelevanten Faktoren vor. Insbesondere das Alter von 54 Jahren wirke

sich nicht lohnmindernd aus. Hilfsarbeiten würden auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018

vom 14. Juni 2018 E. 4.2.S.4 mit Hinweisen).

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21.

Juli 2020 zu Recht ab 1. Januar 2019 eine halbe Rente zugesprochen hat. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) –

durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten

Ablehnungsverfügung – vorliegend am 19. Mai 2016 – bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügungen vom 21. Juli 2020 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4.

Februar 2014 E. 2).

6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen letzten Verfügung vom 19. Mai 2016 erfolgte die Verneinung des

Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf

folgende medizinischen Unterlagen:

6.1.1 Im Austrittsbericht des C.___ vom

13. Oktober 2015 (IV-Nr. 46) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Anteriorer STEMI ED 7. Oktober 2015

-

St.n. ACS 1996 mit St.n.

PTCA/BMS RIVA, RCA 1994/96

- cvRF: St.n. Nikotinabusus (30py), art. Hypertonie, FA positiv,

Dyslipidämie, Diabetes Typ 2

2.

Diabetes

Mellitus Typ 2

-

V.a. diabetische

Nephropathie im Stadium der Makroalbuminurie

3. OSAS

·

CPAP-Therapie seit

2002

4. Nebendiagosen

-

St.n. Varizen-Stripping

Unterschenkel beidseits 2002, 2014

-

St.n.

Umbilikalhernien-Repair 2002

-

St.n. Nephrolithiasis 2011

-

St.n. Zirkumzision 2014

-

St.n. Appendektomie und

Tonsillektomie als Kind

Komplikationsloser intraoperativer

Verlauf. Am dritten postoperativen Tag habe der Beschwerdeführer bei guter

Hämodynamik auf die Abteilung verlegt werden können. Da sich unter der oralen antidiabetischen

Kombinationstherapie eine insuffiziente Einstellung mit HbA1c von 11.4 %

gezeigt habe, sei während der Hospitalisation die Insulin-Therapie angepasst

und die empfohlene Austrittstherapie verordnet worden. Der Kostaufbau sowie die

Anpassung der kardialen Medikation seien problemlos durchgeführt worden, sodass

der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2015 in gutem Allgemeinzustand, mit

reizlosen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können. Eine

ambulante kardiale Rehabilitation in [...] sei geplant.

6.1.2 Mit Bericht vom 23. Dezember 2015

(IV-Nr. 52) attestierte Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Innere

Medizin FMH, dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügungen vom 21. Juli 2020 (A.S. 1 ff.) präsentierte

sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1 Im Bericht des B.___ vom 24.

Januar 2018 (IV-Nr. 67, S. 39) betreffend eine angiologische

Katheterintervention vom 23. Januar 2018 wurden eine Aspiration Verschluss A

poplitea 11/111, Truncus tibiofibularis, proximale A. tibialis anterior und

fibularis links diagnostiziert. In der Nacht auf den 22. Januar 2018 sei es zu

einer kritischen lschämie beider Unterschenkel mit möglicherweise

vorbestehender Claudicatio gekommen.

6.2.2 Im Austrittsbericht des B.___ vom

21. Februar 2018 (IV-Nr. 67, S. 33) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Endokarditis anteriores

Mitralklappensegel bei Bakteriämie mit Staphyloccus aureus (ED 27. Januar 2018)

·

Fokus: A. e.

Thrombophlebitis cubital links bei PVK-Infekt

·

Dukes-Kriterien: 2

Major-Kriterien erfüllt

·

27. Januar 2018: 4/4

Blutkulturen positiv auf Staphylococcus aureus (Oxacillin-sensibel)

·

31. Januar 2018 TEE:

Global eingeschränkte systolische LV- und RV-Funktion. Kleine

Perforationsstelle mit kleinen vorhofseitigen Vegetationen am anterioren

Mitralklappensegel, leichte bis mässige Mitralinsuffizienz. Keine Abszess-

bildung

·

7. Februar 2018 TEE:

Zunehmende zentrale Mitralinsuffizienz, aktuell mittelschwer. Mässige

Trikuspidalinsuffizienz. Im Wesentlichen unveränderte kleine

Klappenperforationen am Mitralklappensegel, Vegetationen nicht mehr ab-

grenzbar. LVEF 25 – 30 %

·

15. Februar 2018

TTE: Grenzwertig grosser, exzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit

mittelschwer eingeschränkter systolischer Globalfunktion. Akinesie der

Herzspitze, Hypokinesie septal, lateral und inferolateral apikal. Diasto-

lische Dysfunktion Grad II – III.

Vorhöfe beidseits dilatiert. Kein relevantes Klappenvitium. Grenzwertig grosser

rechter Ventrikel mit normaler longitudinaler Funktion. Pulmonale Hypertonie

mit geschätztem PAP syst. von ca.

65 mmHg. Vegetationen nicht

beurteilbar

·

20. Februar 2018

TEE: LVEF 35 %. Keine Thromben im Vorhof, freies linkes Herzohr. Keine Struktur

auf dem anterioren Mitralklappensegel darstellbar, die kleine Perforation des

anterioren Segels bleibt unverändert. Mitralinsuffizienz leicht bis mittelschwer.

Die restlichen Klappen seien unbetroffen.

2. Linksventrikulärer Thrombus (ED

24.01.2018)

· 24. Januar 18 TTE: Im Apex ein ca. 1.6 x

2.8 cm messender wandständiger Thrombus

· 7. Februar 2018 TEE: Apexthrombus

grössenregredient, nicht flottierend

· 20. Februar 2018 TEE: Thrombus im

Ventrikel nicht mehr nachweisbar

· Beginn einer oralen Antikoagulation mit

Marcoumar

3. Kritische Ischämie A. poplitea beidseits

· a. e. kardioembolisch bei Diagnose 2

· 22. Januar 2018 Katheterintervention:

Rekanalisierung / Rotarex-Aspiration der A. poplitea, der proximalen und

mittleren A. tibialis anterior, des Truncus tibiofibularis und der proximalen

A. fibularis rechts. Katheter-Aspiration der

mittleren A.

tibialis anterior rechts

· 23. Januar 2018 Katheterintervention:

Aspiration Verschluss A. poplitea 11/111, Truncus tibiofibularis, proximale A.

tibialisanterior und fibularis links

· 24. Januar 2018 Holter-EKG: Sinusrhythmus,

Frequenzen zwischen 71 – 96/min. Kein Vorhofflimmern / -flattern

4. Chronische Veneninsuffizienz C4a links,

C3 rechts

·

femoropopliteale

Leitveneninsuffizienz beidseits

·

primäre Varikose

·

Rest-/Rezidivvarikose

Vd. a. Oberschenkel rechts und Unterschenkel links, subakute tiefe

1-Etagen-Venenthrombose beidseits 03/17

5. Koronare 3-Gefässerkrankung

·

1996 St.n. PTCA/BMS

im RIVA

·

2004 St.n. PTCA/BMS

in der RCA

·

2015

Koronarangioraphie: Dreigefässerkrankung

·

8. Oktober 2015

St.n. 4 x Bypass-OP (LIMA-RIVA, Jump A. radialis auf PLA, ersten und zweiten

Diagonalast)

·

cvRF: Metabolisches

Syndrom, Ex-Raucher bis 2002

6. Metabolisches Syndrom

insulinpflichtiger Diabetes

mellitus Typ 2 (ED 1999)

bauchbetonte Adipositas II

(BMI 36 kg/m2)

arterielle Hypertonie

22. Januar 18: Triglyceride

3.62 mmo1/1, Cholesterin 5.4 mmo1/1, HDL 0.80 mmo1/1, LDL 3.62 mmo1/1

7. Obstruktives Schlafapnoesyndrom

unter CPAP-Therapie

Selbstzuweisung aufgrund von

progredienten Wadenschmerzen seit den frühen Morgenstunden. Bei Eintritt habe

sich ein 51-jähriger Patient in reduziertem Allgemein- und adipösem

Ernährungszustand gefunden, hyperton, tachykard und mit einer SpO2 von 92 %

unter Raumluft. In der klinischen Untersuchung hätten sich zyanotische Zehen

gezeigt, die Fusspulse seien beidseits nicht tastbar gewesen. Laborchemisch

habe sich ein leicht erhöhtes CRP bei normaler Leukozytenzahl sowie eine

Hyperglykämie von 25 mmoI/I gefunden. Stationäre Aufnahme zur weiteren Therapie.

Ad 1 – 4: Zuzug der Kollegen der Angiologie, die eine akute, kritische Ischämie

beider Unterschenkel diagnostiziert und bei ausgeprägten Ruheschmerzen

gleichentags eine Katheterintervention durchgeführt hätten. Hier sei eine

Rekanalisierung / Rotarex-Aspiration der rechten Unterschenkelarterien und am

nächsten Tag der linken Unterschenkelarterien erfolgt. Zur Ursachenabklärung

sei eine Echokardiographie erfolgt, in welcher sich ein Thrombus im linken

Ventrikel im Bereich des Apex habe darstellen lassen. Im weiteren Verlauf habe

der Beschwerdeführer eine Thrombophlebitis cubital links im Bereich der

Venflon-Einstichstelle entwickelt. Trotz afebrilem Patienten seien 2 x 2

Blutkulturen abgenommen worden, welche alle positiv auf Staphylococcus aureus

gewesen seien. Im TEE Nachweis einer Vegetation auf dem anterioren

Mitralklappensegel, so von einer Endokarditis ausgegangen worden sei. Im Re-TEE

vom 7. Februar 2018 hätten sich eine zunehmende, mittelschwere

Mitralinsuffzienz sowie eine mässige Trikuspidalinsuffizienz gezeigt. Beginn

einer diuretischen Therapie mit Torasemit bei mässiggradiger kardialer

Dekompensation. Hierunter regelrechte Gewichtsabnahme und rückläufige Ödeme. Im

Verlaufs-TEE vom 20. Februar 2018 habe sich die Mitralinsuffizienz noch leicht

bis mittelschwer gezeigt, die Vegetation und der Thrombus im Apex seien nicht

mehr nachweisbar gewesen. Wiederaufnahme der vom Beschwerdeführer selbstständig

gestoppten Insulin-Therapie, worunter sich die Blutzuckerwerte stabilisiert

hätten. Der bei Eintritt bestimmte HbA1c sei bei 15.7 % gelegen. Im Verlauf der

Hospitalisation hätten sich die Blutzuckerwerte stabilisiert.

6.2.3 Im Bericht vom 7. November 2018

(IV-Nr. 76) stellte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, folgende psychiatrische Diagnosen:

Chronisch rezidivierende depressive

Störungen (ICD-10: F33.2) bei kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit

emotional instabilen-, abhängigen-, passiven- und selbstschädigenden Zügen

(ICD-10: F61.0)

Das Zustandsbild sei durch folgende

Symptomatik gekennzeichnet: Anhaltende depressive Grundstimmung,

Niedergeschlagenheit, Energielosigkeit, Motivationslosigkeit, anhaltende innere

Unruhe und Nervosität, allgemein stark verminderte Belastbarkeit und

Ausdauervermögen, stark verminderte Beweglichkeit, die Gehstrecke liege unter

100 Meter und der Beschwerdeführer bekomme dann zunehmende Schmerzen in

beiden Waden, anhaltende Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit,

Schlafstörungen mit häufigen Albträumen, diffuse Schmerzbeschwerden, Stress-

und Frustintoleranz, sinnlose und strukturlose Alltagsbewältigung, stark

verminderte Leistungsfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit u.Ä.. Vor allem sei die

katastrophale körperliche Situation für die eindeutige zunehmende

Invalidisierung des Beschwerdeführers verantwortlich (seine Lebenserwartung sei

stark eingeschränkt). Er zeige seit mindestens Anfang 2018 eine aus

multifaktoriellen Gründen stark beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit für alle

Erwerbstätigkeiten. Die Zukunftsprognose bezüglich erneuter

(Teil)Arbeitsfähigkeit müsse aus ärztlich-psychiatrischer Sicht aufgrund der

bisherigen Krankheits- und Behandlungsentwicklung als eindeutig ungünstig

beurteilt werden. Irgendwelche berufliche Eingliederungsmassnahmen seien

gegenwärtig nicht indiziert und nicht erfolgsversprechend. Beim

Beschwerdeführer bestünden gar keine hilfreichen Eingliederungsressourcen. Er

sei gar nicht in der Lage, sich adäquat diabetesgerecht zu ernähren, die Haushaltführung

sei mangelhaft, er wirke allgemein leicht verwahrlost.

6.2.4 Im Austrittsbericht vom 11. April

2019 (IV-Nr. 88) bezüglich der kardiovaskulären Rehabilitation vom 27. Februar

bis 19. März 2019 wurden unter anderem folgende Diagnosen gestellt:

·

Koronare

Dreigefässerkrankung mit St. n. ACB-OP 2015:

- mittelschwer eingeschränkte LV-Funktion

04.03.2019 TTE: biplan LVEF 39 %

- 31. Januar 2019 EKG: inferolaterale

T-Negativierungen

- 6. Oktober 2015 4xBypass-Op

- 3. Dezember 2004 PTCA/BMS in RCA und 13.

Dezember 1996 PTCA/BMS RIVA

- Progrediente Leistungsminderung

- Troponin-positives Koronarsyndrom am

4.3.2019 (Trop. max. 64 ng/I)

Die Zuweisung sei zur kardialen

Rehabilitation und Diabetestherapie-Einstellung bei Verschlechterung des

Allgemeinbefindens bei bekannter koronarer 3-Gefäss-Erkrankung mit

stattgehabter ACB-OP und Status nach Endokarditis sowie Diabetes mellitus mit

Folgeerkrankungen erfolgt (V.a. diabetische Polyneuropathie). Herr A.___

berichte über eine deutliche Leistungsminderung, Wadenschmerzen beidseitig bei

Laufen nach ungefähr 200 m und verstärkte Erschöpfung. Herr A.___ sei

leistungsadaptiert in das kardiale Rehabilitationsprogramm aufgenommen worden,

an welchem er motiviert teilgenommen habe. Im Verlauf der Rehabilitation habe

sich allerdings eine Verschlechterung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit

Abnahme der Gehstrecke im 6-Minuten-Gehtest von 370 m bei Eintritt auf 240 m

bei Austritt mit einer schlechteren Anstrengungseinschätzung gezeigt. In der

Austrittsergometrie seien 69 Watt (31.8 %) erzielt worden, im Vergleich

zur Eintrittsergometrie mit 80 Watt (36 %). Herr A.___ sei am 19. März

2019 in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.

6.2.5 Im Gutachten der E.___ vom 23.

Juli 2019 (IV-Nr. 90.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. Periphere arterielle Verschlusskrankheit

mit chronischen Beinschmerzen mit/bei

·

St. n. akuter

kritischer Ischämie beider Unterschenkel 01/2018, whs. kardioembolisch bedingt,

mehrfache Katheterintervention

·

mässiggradiger

sensibel-betonter, axonal-demyelinisierender Polyneuropathie mit sekundärem

Restless legs Syndrom

2. Koronare Dreigefässerkrankung mit/bei

·

St. n. akutem

Koronarsyndrom am 20. November 1996 und erneut am 9. Dezember 1996 (im 30. Lebensjahr)

·

PTCA/BMS

(Implantation eines unbeschichteten Stents) im RIVA am 13. Dezember 1996

·

PTCA/BMS in der RCA

am 03. Dezember 2004

3. Anteriorer STEMI am 7. Oktober 2015 –

Koronarangiographie bei bekannter fortgeschrittener Dreigefässerkrankung mit

Instent-Restenose im RIVA, signifikante proximale RCX Stenose, hochgradiger M1

Stenose sowie langstreckige RCA Stenosen, damit dringlicher OP-Indikation

4. St. n. 4-fach AC-Bypass-OP am 8. Oktober

2015 (LIMA auf RIVA, Jump der A. radiales auf Posterolateralast 1, den ersten

und auf den zweiten Diagonalast)

5. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, CPAP

Therapie seit 2002

6. Adipositas Grad III, BMI 43 kg/m2

7. Diabetes mellitus mit/bei

· ED 1999

· sekundär insulinpflichtig

· Folgeerkrankungen: diabetische Nephro-

und Neuropathie, generalisierte Arteriosklerose, schwere diabetische

Retinopathie, diabetisches Fusssyndrom

· aktuelles HbA1c 8.8 %

8. Diabetischer Polyneuropathie, vermutlich

in Kombination mit Neuropathie bei arterieller Verschlusskrankheit und

chronisch venöser Insuffizienz

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. St. n. Endokarditis des anterioren

Mitralklappensegels (Staphylococcus aureus Bakteriämie) 01/2018

2. St. n. linksventrikulärem Thrombus 24.

Januar 2018, Indikation für eine OAK

3. Kardiovaskuläre Risikofaktoren:

· metabolisches Syndrom

· arterielle Hypertonie

· Hyper- und Dyslipidämie

· Nikotinabusus bis 05/2002

· Adipositas, BMI 43

· positive Familienanamnese

· Obstruktives Schlafapnoesyndrom, CPAP

Therapie seit 2002

4. Varizenstripping 2002 und 2014 wegen

Unterschenkelvarikosis bei chronischer Veneninsuffizienz

5. 03/2018 Erysipel Unterschenkel links

6. Dysthymia (F34.1)

7. Nasenseptumplastik 2002

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, es

bestünden die oben beschriebenen Gesundheitsschäden mit daraus resultierenden

deutlichen funktionellen Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit sei aufgehoben. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten

angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Aus kardiologischer

Sicht sei in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

50 % denkbar. Diese Beurteilung gelte seit Januar 2018, dem Zeitpunkt des

akuten Verschlusses der A. poplitea bds. Der Versicherte könne Tätigkeiten, die

aus wechselnder Körperposition heraus verrichtet werden könnten und keine

Zwangspositionen erforderten, ausüben. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit

Heben und Tragen von Lasten. Der Versicherte könne schwere und mittelschwere

Tätigkeiten nicht mehr verrichten. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei

unzumutbar, ebenso das Gehen auf unebenem Grund. Vermehrtes Treppensteigen sei

dem Versicherten ebenfalls nicht zumutbar. Ein freier Wechsel zwischen

gehender, stehender und gelegentlich sitzender Tätigkeit müsse möglich sein. Es

sollte darüber hinaus eine freie Zeiteinteilung mit genügend Zeit für Pausen

vorhanden sein. Das Bedienen von Staplern sei aufgrund der fehlenden

Sensibilität der Füsse nicht mehr möglich. Das Führen von gewerblichen

Kraftfahrzeugen bzw. zur Personenbeförderung sei ausgeschlossen.

6.2.6 In seiner Stellungnahme vom 26.

August 2019 (IV-Nr. 110, S. 15) führte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Innere Medizin, aus, im Gutachten des E.___ sei die ausgeprägte

Neuropathie zu wenig berücksichtigt worden, welche nicht nur – wie im Gutachten

erwähnt – zur Unmöglichkeit von Stehen auf Leitern führe, sondern auch zur Unmöglichkeit

länger auf flachem Boden zu stehen oder zu gehen, wie auch länger zu sitzen, da

ausgeprägtes Fussbrennen immer wieder zum Aufstehen zwinge. Die Einschränkungen

auf Grund der Polyneuropathie sei seines Erachtens nicht mit 50 %, sondern

mindestens mit 80 % Arbeitsunfähigkeit zu gewichten.

6.2.7 Im Bericht betreffend die

interdisziplinäre Fusssprechstunde vom 29. November 2019 (IV-Nr. 118, S. 3)

wurde ausgeführt, anlässlich der angiologischen Beurteilung wegen bilateraler

Wadenclaudicatio (welche erneut nicht makrovaskulär habe erklärt werde können)

seien vor 3 ½ Monaten beidseits eingeblutete Blasen plantar aufgefallen.

In der Zwischenzeit appliziere Herr A.___ regelmässig Allpresan-Schaum,

darunter zeigten sich nun deutlich bessere Hautverhältnisse plantar, keine Rhagaden

mehr, keine Einblutungen. Ebenfalls fehlten relevante Druckstellen.

6.2.8 Dr. med. I.___, Praktischer Arzt,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 5.

Februar 2020 (IV-Nr. 115) fest, die in der Stellungnahme des Hausarztes

thematisierten Beschwerden und Einschränkungen durch die Polyneuropathie seien

im Gutachten umfassend gewürdigt und bei der gutachterlichen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit bereits mit einbezogen worden. Die Gewichtung dieses

Teilaspekts des hier vorliegenden komplexen Beschwerdebildes sei Aufgabe der

Gutachter im Rahmen der Konsensbesprechung und obliege nicht dem subjektiven

Erachten des Hausarztes. Bezüglich der nach dem Verständnis des

Rechtsvertreters in seiner Einwandbegründung sowohl unter Punkt 4

(kardiologisches Gutachten) als auch unter Punkt 5 (internistisches Gutachten)

beklagten angeblich falschen Berechnung der Arbeitsfähigkeit sei festzustellen:

Die im kardiologischen Gutachten beschriebene verminderte Belastbarkeit

beziehungsweise deutlich eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit beziehe

sich dort ausdrücklich darauf, dass der Versicherte keine schweren und sehr

schweren Arbeiten ausführen dürfe, also kein regelmässiges Heben und Tragen von

Lasten über 25 kg. Die im internistischen Gutachten genannte verminderte Leistungsfähigkeit

und der erhöhte Ruhebedarf bezögen sich auf einen ganzen (8,5-Stunden)

Arbeitstag. Dem sei Rechnung getragen worden, indem die maximale Arbeitszeit

auf 4.25 Stunden begrenzt worden sei. Die Frage «besteht während dieser

Anwesenheitszeit auch eine Einschränkung der Leistung in einer solchen

Tätigkeit? Wenn ja, in welchem Umfang und warum?» sei dementsprechend vom

Gutachter explizit mit «Nein» beantwortet worden (Seite 48). Die Angaben im

Gutachten seien also nicht inkonsistent oder widersprüchlich, und

rechtfertigten keinen Zweifel an der gutachterlich festgestellten

Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Verweistätigkeit.

6.2.9 Im Sprechstundenbericht

Endokrinologie vom 25. Mai 2020 (IV-Nr. 118, S. 16) wurde ausgeführt, Herr A.___

stelle sich zur Verlaufskontrolle seines Diabetes mellitus vor. Aktuell zeige

sich eine nahezu unveränderte Stoffwechsellage mit einem HbA1c von 8.5 % und

einer Spontanglukose von 7.9 mmol/L. Die Therapie mit Competact habe keine

wesentliche Veränderung bezüglich des HbA1c-Wertes gezeigt. Das

Blutzuckertagesprofil sei jedoch insgesamt sehr flach und ausgeglichen

geworden. Einzig sei die Basis noch zu hoch. Besorgniserregend seien weiterhin

das Gewicht und die massive Gewichtszunahme. Der Beschwerdeführer habe seit der

letzten Konsultation bereits wieder 7 kg zugenommen.

6.2.10 Mit Stellungnahme vom 1. Juli

2020 (IV-Nr. 120) hielt Dr. med. I.___, RAD, fest, dem 7 Monate alten Bericht

der interdisziplinären Fusssprechstunde vom 29. November 2019 sei zu

entnehmen, dass 3.5 Monate zuvor eingeblutete Blasen im Bereich beider

Fusssohlen aufgefallen seien. Unter regelmässiger Anwendung von

Allpresan-Schaum (frei verkäuflich, rückfettend, gegen Hornhaut und

Ulzerationen) sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Hautverhältnisse

gekommen, sodass bei der Kontrolle keine Rhagaden oder Einblutungen mehr

vorhanden gewesen seien. Dementsprechend sei die fixe Mitbetreuung

abgeschlossen worden. Es handle sich hier also nicht um eine neue Diagnose mit anhaltendem

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sondern um eine vorübergehende, und im

vorliegenden Fall gut behandelbare, vermeidbare Komplikation bei

Nichteinhaltung elementarer Basisregeln im Rahmen des bekannten Diabetes

mellitus Typ II. Sodann seien die in den endokrinologischen

Sprechstundenberichten vom 2. März 2020 und 22. Mai 2020 gestellten

Diagnosen bekannt. Neue Diagnosen seien nicht genannt worden. Der Versicherte

selbst könnte hier zu einer wesentlichen Befundbesserung beitragen, wenn er

wollte. Des Weiteren sei dem Austrittsbericht des B.___ vom 2. Mai 2020 zu

entnehmen, dass beim Versicherten eine «Oxynorm-Unverträglichkeit (Erbrechen)»

bestehe. Dabei handle es sich um eine sehr häufig auftretende unerwünschte

Nebenwirkung dieses Opioids. Bei Unverträglichkeit könne Oxynorm durch andere

Wirkstoffe ersetzt werden. Die Diagnose «Oxynorm-Unverträglichkeit» habe somit

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

6.2.11 Mit Stellungnahme vom 17. Juli

2020 (IV-Nr. 124, S. 42) führte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, aus, Herr A.___ leide unter schweren kombinierten

Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen-, abhängigen-, passiven- und

selbstschädigenden Zügen, sowie unter rezidivierenden depressiven Störungen und

therapieresistenten schweren psychogenen Essatacken mit morbidem Übergewicht

(BMI 42, Übergewicht als Ursache von schweren psychischen Störungen). Die

komplexen therapieresistenten psychischen Störungen mit schweren

nichtkontrollierbaren Essattacken und morbidem Übergewicht seien die

Hauptursache für die multiplen schwer invalidisierenden körperlichen

Erkrankungen des Beschwerdeführers (Diabetes mellitus Typ II, arterielle

Hypertonie, Dyslipidämie, koronare Herzerkrankung, periphere arterielle

Verschlusskrankheit, Polyneuropathie, multiple Schmerzbeschwerden u.Ä.). Die gestellte

psychische Diagnose des Begutachtungspsychiaters Dysthymia F34.1 stelle eine

inakzeptable absolut bagatellisierende Diagnose dar. Die sehr wichtige Selbstwahrnehmung

des Beschwerdeführers werde in der GA-Gesamtbeurteilung praktisch überhaupt

nicht berücksichtigt. Herr A.___ zeige jedoch seit längerer Zeit starke Krankheitsgefühle,

starke Insuffizienzgefühle, starke innere Selbstverunsicherung, stark

verminderte Belastbarkeit und Ausdauervermögen, multiple belastungsabhängige kaum

behandelbare invalidisierende Schmerzbeschwerden, ausgeprägte Stress- und

Frustintoleranz u.Ä.. Die Lebensqualität und die Lebenserwartung des

Beschwerdeführers müssten als eindeutig schlecht und absolut ungünstig

beurteilt werden. Herr A.___ müsse aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Bus- / Carfahrer als 100 %

arbeitsunfähig betrachtet werden. Wegen der zusätzlichen multiplen schweren

lebensgefährlichen körperlichen Erkrankungen sehe er, Dr. med. H.___, aus psychiatrischer

Sicht gar keine ideal leidensangepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer. Die

multiplen psychischen und körperlichen Erkrankungen seien stark

fortgeschritten, chronifiziert und praktisch nicht mehr erfolgreich

behandelbar, es handle sich in diesem Fall nur um eine erleichterte

Lebensführung auf dem Niveau einer sehr passiven Lebensvegetierung. Herr A.___

müsse zusammenfassend eindeutig als 100 % arbeitsunfähig für alle Erwerbstätigkeiten

beurteilt werden, es gebe gar keine Restarbeitsfähigkeit und eindeutig eine

ganz eingeschränkte Lebenserwartung des Beschwerdeführers.

7. Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Die

Begutachtungsstelle wurde nach dem Zufallsprinzip ausgesucht und die Expertise

von ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten

erstellt. Diese waren im Besitz der gesamten, der Beschwerdegegnerin zu diesem

Zeitpunkt vorliegenden Akten und sie haben den Beschwerdeführer allesamt

eingehend untersucht. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden

dabei berücksichtigt. Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige

Expertise erfüllt. Der Beschwerdeführer lässt aber hinsichtlich der von der

Beschwerdegegnerin nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Begutachtungsstelle

vorbringen, diese begutachte nicht ergebnisoffen. Er nimmt hierbei offenbar

Bezug auf die Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts an die Aufsichtsbehörde

im Bereich Invalidenversicherung vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 110, S. 13). Bei

dieser Mitteilung geht es um einen Sachverhalt, der in das Jahr 2011

zurückreicht. Daraus kann für die im Jahr 2019 durchgeführte Begutachtung aber

weder auf Befangenheit der involvierten Gutachter noch auf fehlende

Ergebnisoffenheit geschlossen werden. Die sonstigen in diesem Zusammenhang

eingereichten Unterlagen lassen ebenso keine Rückschlüsse auf die vom Gericht

im Einzelfall zu klärende Frage, ob die gutachterlichen Ausführungen plausibel

erscheinen, zu. Im Übrigen lässt eine allfällige positive Google-Rezension für

die E.___ durch einen dort beschäftigten Gutachter – sollte es sich denn um den

betreffenden Gutachter handeln – nicht auf dessen Befangenheit schliessen,

zumal der betreffende Google-User «[...]» unter seinem Account noch viele

andere Unternehmen positiv bewertet hat. Zusammenfassend liegen demnach keine

relevanten Hinweise vor, die auf eine fehlende Ergebnisoffenheit der

Gutachterstelle bzw. der involvierten Gutachter schliessen liesse.

Sodann ist zu prüfen, ob das E.___-Gutachten

auch die übrigen Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten zu erfüllen

vermag.

7.1 Im kardiologischen Teilgutachten

(IV-Nr. 90.6) wurde festgehalten, unter

kardiologischem bzw. kardiovaskulärem Gesichtspunkt finde sich eine extrem

komplexe Situation. Es finde sich eine schwere koronare 3-Gefäss-Erkrankung mit

Zustand nach vielfachen Katheterinterventionen bereits in den 90-er Jahren,

also in noch jugendlichem Alter der versicherten Person, und schliesslich eine

4-fach AC-Bypass-OP am 8. Oktober 2015 auf dem Boden eines umfassenden

Risikoprofils, hier vor allem hervorzuheben ein sekundär insulinpflichtiger

Typ-2 Diabetes mellitus. Neben der wesentlichen Risikokomponente des Diabetes

für die Entstehung der Arteriosklerose fänden sich hier auch bereits

Komplikationen, wie eine diabetische Nephropathie und Neuropathie. Ausserdem

sei eine komplexe periphere arterielle Gefässerkrankung mit Zustand nach

subakutem Gefässverschluss im Bereich der Beinarterien mit entsprechenden

Interventionen bekannt. In der aktuellen kardiologischen Untersuchung zeige

sich eine mittelschwere bis schwere Einschränkung der Belastungsfähigkeit. Die

kardiale Einschätzung werde dabei limitiert durch die nur kurze Belastungsstufe

von 3 min 32 sec bzw. nur 99 Watt. Abgesehen von den extrakardialen Ursachen

sei die eingeschränkte Belastbarkeit aber bei aktuell zwar nur leicht

eingeschränkter LV-Funktion, bei allerdings ausgeprägter Narbe im

Vorderwandbereich mit entsprechenden Wandbewegungsstörungen nachvollziehbar.

Die funktionellen Einschränkungen resultierten folgerichtig aus der

Krankheitsgeschichte. Auch der Verlauf im Längsschnitt sei typisch und geprägt

von immer wieder auftretenden Komplikationen. Die Narben infolge der

durchgemachten Herzinfarkte implizierten Rhythmusstörungen, die bislang nicht nachgewiesen

seien. Auch wenn die versicherte Person derzeit wenig über kardiale Probleme

klage und die Beschwerden im Rahmen der anderen Gefäss-Manifestationen im

Vordergrund stünden, seien die geschilderten Funktionseinschränkungen

konsistent und plausibel. Gestützt auf die vorstehenden nachvollziehbaren gutachterlichen

Befunderhebungen und Diagnosestellungen vermag sodann auch die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt vom

Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeit als Bus-Chauffeur sei aus

kardiologischer Sicht nicht gegeben. Der komplexe Befund mit wiederholten

Komplikationen, das fortbestehende Risikoprofil sowie die hohe Wahrscheinlichkeit

weiterer Komplikationen, hier insbesondere von Herzrhythmusstörungen, sowie die

aktuell deutlich eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit führten zu

diesem Schluss. Die verkehrsmedizinische Relevanz bzw. verkehrsmedizinische

Beurteilung einer Person im Personenverkehr werde an dieser Stelle ausdrücklich

nicht beurteilt. Die Arbeitsfähigkeit in der dokumentierten Tätigkeit als

Lagerist bzw. Logistikassistent im Sinne einer angestammten Tätigkeit sei aus

kardiologischer Sicht gegenwärtig zu 50 % zumutbar, sofern folgende

Einschränkungen im Belastungsprofil gegeben seien: Keine schweren und sehr

schweren Arbeiten, keine regelmässige Arbeiten über 25 kg Gewicht, keine

Gerüstarbeiten (z.B. in Lagerhallen, Sturzgefahr), 4,25 Stunden pro Tag als

maximale Belastungsgrenze zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

7.2 Im neurologischen Teilgutachten

wurde ausgeführt, bei dem Versicherten bestehe ein ausgeprägtes sogenanntes

metabolisches Syndrom mit offenbar ungenügender Einstellung des seit vielen

Jahren bestehenden insulinpflichtigen Diabetes mellitus II, der vor allem und

zusätzlich in Kombination mit der bei dem Versicherten bekannten arteriellen

Verschlusskrankheit (pAVK) und chronisch venösen Insuffizienz (CVI) in erster

Linie die klinisch und elektrophysiologisch diagnostizierte Polyneuropathie

verursacht habe. Die hier anzunehmende hyperalgetische Form beinhalte auch die

Symptomatik, die als Restless-legs-Syndrom differenzialdiagnostisch

erwägenswert sei, wofür jedoch u. a. auch angesichts eines unzureichenden

imperativen Bewegungsdranges, einer fehlenden Besserung bzw. Verschlechterung

nach Einnahme bzw. Absetzen der medikamentösen Therapie mit Dopaminantagonisten

und L-Dopa nach Einschätzung des Unterzeichners zu wenig spreche. Bei der

jetzigen neurologischen Untersuchung zeigten sich typische Symptome der

symmetrischen, vorwiegend distalen diabetischen Polyneuropathie ohne klinisch

relevante Paresen, ohne Hirnnervenausfälle, jedoch mit Hinweisen auf eine

autonome Störung der Sexualfunktionen. Gestützt auf die vorstehende

Befunderhebung und Diagnosestellung erscheint die gutachterliche Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar: Die bisherige Tätigkeit sei aus

neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Aus neurologischer Sicht könnten

entsprechend der Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten alle Tätigkeiten

ausgeübt werden, die im Sitzen möglich seien und nur ein geringes Gehen

beinhalteten. Rein neurologisch bestehe bei dem multimorbiden Versicherten in

einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %.

7.3 Sodann vermag auch das internistische

Teilgutachten bezüglich Befunderhebung, Diagnosestellung sowie Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Gemäss der gutachterlichen Beurteilung leide der

Versicherte an einem schweren metabolischen Syndrom. Er habe eine morbide

Adipositas Grad III mit einem BMI von 43 kg/m2. Obwohl seit vielen Jahren

bekannt und therapiert, sei diese Erkrankung progredient (BMI 37.4 kg/m2

2015). Der Diabetes mellitus sei eine Folgeerkrankung der morbiden Adipositas.

Trotz aller Bemühungen sei es nicht gelungen, diesen auf einen Normwert zu

senken. Seien 2015 noch Werte von HbA1c 11.1 % gemessen worden, so sei er

heute nach erneuter stationärer kardialer Rehabilitation bei HbA1c 8.8 %

zwar immer noch zu hoch, jedoch verbessert. Es sei zu einer Makroangiopathie

mit schwerer koronarer Dreigefässerkrankung und mehreren Herzinfarkten gekommen,

der erste bereits in jungen Jahren. Die kardiale Situation sei im

kardiologischen Fachgutachten beurteilt worden. Es habe sich aber auch eine

Dyslipidämie entwickelt, welche aktuell medikamentös behandelt werde. Sowie eine

periphere arterielle Verschlusskrankheit mit St. n. kritischer Ischämie bei

Verschluss der A. poplitea bds. 01/2018. Die aktuell bestehende Problematik mit

Beinschmerzen und Missempfindungen beidseits, welche sich negativ auf die

Gehfähigkeit des Versicherten auswirke, sei in der aktuellen Gesamtsituation

mit peripherer Polyneuropathie, diabetischem Fusssyndrom und peripherer

arterieller Verschlusskrankheit objektiv nachweisbar und die

Beschwerdesymptomatik sei gut nachvollziehbar. Eine Rückkehr in die angestammte

Tätigkeit als Buschauffeur sei aufgrund der Gefässsituation und der daraus

entstandenen irreversiblen Schädigungen an den Beinen und dem Herzen nicht mehr

möglich. Die Fahrfähigkeit des Versicherten sollte durch das Verkehrsamt

ermittelt werden. Die aktuelle Tätigkeit des Versicherten als Logistikassistent

und Lagerist sei aufgrund der Beinschmerzen vermindert. Die Belastbarkeit des

Versicherten sei vermindert, er benötige vermehrt Zeit, um die Beine je nach

Schmerz zu entlasten oder zu bewegen. Das bekannte Schlafapnoesyndrom sei

aktuell unter CPAP Therapie gut eingestellt. Ein Suchtleiden bestehe nicht. Aufgrund

der morbiden Adipositas sowie der peripheren Polyneuropathie und peripheren

Verschlusskrankheit bestehe eine verminderte Belastbarkeit für schwere und

mittelschwere Tätigkeiten. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Kein Gehen

auf unebenem Grund, kein vermehrtes Treppensteigen. Wechselbelastende Tätigkeit

ohne Zwangspositionen. Freier Wechsel zwischen gehend und stehender Tätigkeit,

sowie sitzend müsse möglich sein. Freie Zeiteinteilung und genügend Zeit für

Pausen. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Folge der metabolischen

Erkrankung mit Mikro- und Makroangiopathie sowie Diabetes mellitus vermindert.

Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit und ein vermehrter Ruhebedarf. Die

aktuelle Arbeitsfähigkeit werde auf maximal 50 % eingeschätzt.

7.4 Des Weiteren ist das

psychiatrische Teilgutachten ebenfalls einleuchtend und erscheint hinsichtlich

Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugend, zumal sich

der Gutachter eingehend mit dem entgegenstehenden Bericht des behandelnden

Psychiaters auseinandersetzte: Der Versicherte schildere einzelne Merkmale

einer depressiven Erkrankung. Er berichte über Herabgestimmtheit hinter einer

nach aussen vorgetragenen, stabilen Fassade. Bei eingehender Exploration würden

diese depressiven Elemente auch durchaus deutlich. Die vom Versicherten

geschilderte Neigung zu Frustration mit gereizter, «grantiger» Reaktion könne

ebenfalls im Zuge einer depressiven Symptomatik interpretiert werden. Es

bestehe aber kein vollständiger Interesse- und Freudeverlust, kein

ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen, keine psychomotorische

Hemmung, keine Suizidalität und auch kein Antriebsverlust. Insgesamt seien die

Merkmale einer depressiven Symptomatik daher nur subsyndromal bis allenfalls

leicht ausgeprägt. Eine Reihe von psychosozialen und psychobiographisch

relevanten Belastungsfaktoren führe zusätzlich zur Entwicklung der in den

letzten Jahren anhaltenden depressiv gefärbten, gedrückten Grundstimmung. Eine

schwere Depression, wie von Dr. med. H.___ diskutiert, lasse sich hingegen

nicht nachweisen. Insgesamt könne man von einer Dysthymia (F34.1) ausgehen, bei

der definitionsgemäss die Symptomatik subsyndromal bis leicht ausgeprägt sei

und die bei den lebensbiographischen Faktoren für die Entstehung und

Ausgestaltung der Symptomatik deutlich mitverantwortlich sei. Eine Relevanz für

die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus indes nicht. Abweichend von der

Einschätzung von Dr. med. H.___ aus seinem Bericht vom 7. November 2018

lasse sich bei dem Versicherten auch keine kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit Krankheitswert diagnostizieren. Auch wenn einzelne emotional instabile,

dependente passive Züge weit in die Biografie zurückreichten und auch

Adipositas mit Essattacken als Ausdruck einer gewissen Selbstschädigung

aufzufassen sei, so erreiche die Symptomatik nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung

von Krankheitswert. Der Versicherte sei durchaus in der Lage, mit angemessener

Flexibilität hinlänglich auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu

reagieren. Es gelinge dem Versicherten, sich auch zu integrieren. Eine

Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert bestehe nicht. Allenfalls sei von

einer akzentuierten Persönlichkeit (Z73) auszugehen. Der Versicherte weise

erhebliche Probleme im psychosozialen Umfeld auf, diese führten zu nicht

unerheblichen Belastungen, welche wiederum die affektive Störung, Dysthymia

beeinflussten und aufrechterhielten. Insgesamt seien die Ressourcen im Bereich

der Kontextfaktoren und des sozialen Umfelds eher negativ zu bewerten. Eine

psychiatrische Behandlung 2011 / 2012 bei damals als

Anpassungsstörung interpretierter depressiver Dekompensation im Zuge einer

Partnertrennung sei erfolgreich verlaufen. Der Versicherte habe damals gut

stabilisiert werden können. In den vergangenen Jahren habe sich erneut unter

zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren eine Dekompensation eingestellt,

welche sich zu einer Dysthymia entwickelt habe. Dr. med. H.___ sei in seinem

Bericht vom 7. November 2018 von einer chronisch-rezidivierenden depressiven

Störung mit schwerem Ausprägungsgrad (F33.2) ausgegangen. Die diagnostischen

Algorithmen einer schweren depressiven Episode, wie sie das ICD-10 für die

Diagnose F33.2 fordere, seien aber nicht erfüllt. Im Zuge der psychiatrischen

aktuellen Fachbehandlung habe eine gewisse Stabilisierung erreicht werden

können, jedoch keine Vollremission. Eine psychopharmakologische Behandlung sei

nach Aussage des Versicherten nicht mehr erfolgt. Die Fortsetzung und

gegebenenfalls Intensivierung der psychiatrischen Fachbehandlung

einschliesslich erneuter Verordnung eines Antidepressivums unter besonderer

Berücksichtigung etwaiger internistischer oder kardiologischer

Kontraindikationen erscheine gleichwohl sinnvoll, um eine weitere Remission der

Dysthymia zu erreichen. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche

Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in

überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet

werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

7.5 Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten vermag sodann auch die Gesamtbeurteilung im E.___-Gutachten (vgl.

E. II. 6.2.5 hiervor) einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit bestehend seit Januar 2018, dem Zeitpunkt des akuten Verschlusses der

A. poplitea bds., zu überzeugen. Zudem ist eine revisionsrelevante gesundheitliche

Verschlechterung seit der letzten Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 19. Mai

2016 unbestrittenermassen erstellt.

7.6 Schliesslich vermögen auch die

Rügen des Beschwerdeführers und die entgegenstehenden Arztberichte der

behandelnden Ärzte den Beweiswert des E.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers geht sowohl aus dem kardiologischen als auch

aus dem internistischen Teilgutachten klar hervor, dass gemäss den

gutachterlichen Beurteilungen bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %

nicht noch eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt. In

der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit sind die in den Teilgutachten

genannten Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits miteinbezogen. Sodann

macht der Beschwerdeführer geltend, es sei eine massive diabetische Polyneuropathie in Kombination mit

einer Neuropathie bei arterieller Verschlusskrankheit und ein

Restless-Legs-Syndrom ausgewiesen. Wie vor diesem Hintergrund der Versicherte

aus neurologischer Sicht noch 70 % arbeitsfähig sein solle, sei nicht

nachvollziehbar. Aufgrund der Polyneuropathie sei zudem entgegen der gutachterlichen

Beurteilung gerade auch vermehrtes Sitzen unmöglich. Dem ist entgegenzuhalten,

dass im schlüssigen neurologischen Teilgutachten lediglich eine mässiggradige

sensibel-betonte Polyneuropathie diagnostiziert wurde und demnach das

gutachterlich attestierte Zumutbarkeitsprofil sowie die diesbezügliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchaus nachvollziehbar erscheinen. Insofern

der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, in seiner Stellungnahme vom

26. August 2019 in diesem Zusammenhang ausführt, im Gutachten sei die

ausgeprägte Neuropathie zu wenig berücksichtigt worden und er zudem ein

eingeschränkteres Zumutbarkeitsprofil und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G.___ nicht über einen

neurologischen Facharzttitel verfügt. In diesem Zusammenhang ist zudem der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von

Dr. med. G.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist, zumal

dieser Bericht vor allem auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

abstellt. Des Weiteren

vermögen auch die Rügen bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens dessen

Beweiswert nicht zu vermindern. Es kann im Wesentlichen auf die vorgehende

Beweiswürdigung (E. II. 7.4 hiervor) verwiesen werden. Der Vertreter des

Beschwerdeführers nimmt in seinen Rügen eine eigenständige Beurteilung der

Diagnosekriterien nach ICD-10 vor, worauf mangels fachärztlicher Qualifikation

nicht weiter einzugehen ist, zumal damit keine Zweifel an der gutachterlichen

Beurteilung begründet werden. Insofern geltend gemacht wird, es sei

widersprüchlich, wenn der Gutachter den Einsatz eines Antidepressivums

postuliere, aber lediglich eine Dysthymie diagnostiziere, ist darin kein

Widerspruch zu erblicken. Der Gutachter hielt lediglich fest, die Fortsetzung

und gegebenenfalls Intensivierung der psychiatrischen Fachbehandlung

einschliesslich erneuter Verordnung eines Antidepressivums unter besonderer

Berücksichtigung etwaiger internistischer oder kardiologischer

Kontraindikationen erscheine gleichwohl sinnvoll, um eine weitere Remission der

Dysthymia zu erreichen, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass auch bei einer

Dysthymie eine antidepressive Behandlung zur Anwendung kommen kann. Sodann

vermögen die entgegenstehenden Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med.

H.___, den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens ebenfalls nicht zu

vermindern, zumal sich der psychiatrische Gutachter bereits überzeugend mit dem

Bericht von Dr. med. H.___ vom 7. November 2018 auseinandergesetzt hat

(s. E. II. 7.4 hiervor). Ebenso erscheint die Stellungnahme von Dr.

med. H.___ vom 17. Juli 2020 nur wenig überzeugend. So ist es aufgrund seiner

Ausführungen kaum nachvollziehbar, weshalb er den Beschwerdeführer alleine aus

psychischen Gründen als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. In diesem

Zusammenhang ist zudem wiederum der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von Dr. med. H.___ auch im Lichte dessen kaum

Beweiswert zuzumessen ist.

Schliesslich geht aus den nach der

Gutachtenserstellung ergangenen Arztberichte keine relevante Verschlechterung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor. In diesem Zusammenhang kann

auf die diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen des RAD-Arztes verwiesen

werden (s. E. II. 6.2.8 und 6.2.10 hiervor). Dass der RAD-Arzt, Dr. med. I.___,

«lediglich» praktischer Arzt sei, wie vom Beschwerdeführer gerügt wurde, ändert

im Übrigen nichts an der Schlüssigkeit seiner Ausführungen, zumal ein RAD-Arzt

ohne Facharzttitel durchaus in der Lage ist, die vorhandenen medizinischen

Unterlagen zu würdigen, was denn auch zu dessen Aufgabengebiet gehört (vgl.

Urteil des Bundesgericht 8C_73/2011 vom 1. April 2011 E. 5.4).

8. Nachfolgend ist auf den

ebenfalls umstrittenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin einzugehen

und zu prüfen, ob der per 1. Januar 2019 errechnete IV-Grad von 56 % korrekt

ist.

8.1 Beim Valideneinkommen handelt es

sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon

länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen

ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern

darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1

S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1;

Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt

des Invaliditätseintritts per Januar 2018 arbeitslos, weshalb die

Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens zu Recht auf einen

Tabellenlohn abgestellt hat. Sodann ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin aufgrund der langjährigen Berufserfahrung des

Beschwerdeführers als Chauffeur und des erworbenen Fähigkeitszeugnisses als

Logistikassistent beim Valideneinkommen das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle

2018 TA1_tirage_skill_level Ziffer 49-53 herangezogen hat. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers wäre es nicht angebracht, das Kompetenzniveau 3

heranzuziehen. So ist das Kompetenzniveau 3 für «komplexe praktische

Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen»

vorbehalten, was bei den vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten trotz

langjähriger Berufserfahrung nicht zutrifft. Insofern der Beschwerdeführer

sodann die Anwendung der LSE 2018 rügt, da diese trotz seit 2016 gestiegener

Teuerung tiefer ausfielen, als die LSE 2016, was keinen Sinn mache, ist darauf

hinzuweisen, dass stets die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

aktuellsten Zahlen heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts vom

9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Die LSE 2018 sind demnach

vorliegend nicht zu beanstanden, zumal die herangezogenen LSE-Tabellen die

Teuerung branchenspezifisch und damit konkreter abbilden, als eine allgemeine

Nominallohnentwicklung. Das in der angefochtenen Verfügung eingesetzte

Valideneinkommen von CHF 69'566.00 ist somit korrekt.

8.2

8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer

möglich ist, eine Tätigkeit zu 50 % auszuüben, er aber bislang keine

Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund

der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss der

unbestrittenermassen anwendbaren LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn

für Männer im Total Niveau 1, ist von einem ordentlichen Bruttolohn von

CHF 5'417.00 auszugehen. Dieser Betrag ist, wie aus der angefochtenen

Verfügung ersichtlich, entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung

Wochenstunden :40 x 41.7). Damit ergibt sich unter Einbezug einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn

(s. E. 8.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 33'883.35.

8.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Es ist somit zu prüfen, ob der von der

Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerechtfertigt ist.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 53 Jahren

zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das

Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss

nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Dagegen

ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von

50 % teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für

Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher

Stellung und Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in

einem Pensum von 50 – 74 % durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit weniger

als Männer in einem Vollpensum (CHF 6’138.00), womit sich diesbezüglich ein

Abzug rechtfertigt. Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Abzug von 10 %

aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers vorgenommen. Im E.___-Gutachten

wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Der Versicherte könne

Tätigkeiten, die aus wechselnder Körperposition heraus verrichtet werden

könnten und keine Zwangspositionen erforderten, ausüben. Auszuschliessen seien

Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten. Der Versicherte könne schwere und

mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr verrichten. Das Besteigen von Leitern und

Gerüsten sei unzumutbar, ebenso das Gehen auf unebenem Grund. Vermehrtes

Treppensteigen sei dem Versicherten ebenfalls nicht zumutbar. Ein freier

Wechsel zwischen gehender, stehender und gelegentlich sitzender Tätigkeit müsse

möglich sein. Es sollte darüber hinaus eine freie Zeiteinteilung mit genügend

Zeit für Pausen vorhanden sein. Das Bedienen von Staplern sei aufgrund der fehlenden

Sensibilität der Füsse nicht mehr möglich. Das Führen von gewerblichen

Kraftfahrzeugen bzw. zur Personenbeförderung sei ausgeschlossen. Zwar

beinhaltet der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012,

8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Aufgrund der vielfachen Einschränkungen

erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % aber durchaus

gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die geltend

gemachte Gefahr von vermehrten krankheitsbedingten Absenzen jedoch keinen

leidensbedingten Abzug zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2).

Ob es sich aufgrund des vorgenannten und

von der Beschwerdegegnerin bislang nicht berücksichtigten relativ geringen

Minderverdienstes wegen der Teilzeittätigkeit rechtfertigt, den Abzug

gesamthaft auf 15 % zu erhöhen, kann offen gelassen werden, da auch ein solcher

Abzug keinen Anspruch auf eine höhere Rente ergäbe. Demnach bleibt es bei dem

in der angefochtenen Verfügung errechneten Invaliditätsgrad von 56 %

(Invalideneinkommen CHF 30’495.00, Valideneinkommen CHF 69’566.00). Somit

ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch