VSBES.2020.165
Invalidenrente
23. Dezember 2020Deutsch52 min
bei B.___ in [...] nach (IV-Stelle Beleg-Nrn. [IV-Nrn.] 2, 9). Am 5. März 2018 meldete
Source so.ch
Urteil vom 23. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger
Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 17. Juli 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1980 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ging zuletzt einer Tätigkeit als Mitarbeiterin Produktion
bei B.___ in [...] nach (IV-Stelle Beleg-Nrn. [IV-Nrn.] 2, 9). Am 5. März 2018 meldete
sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2; vgl. auch IV-Nr. 9). Die
Beschwerdegegnerin holte in der Folge verschiedene Unterlagen ein und führte
mit der Beschwerdeführerin ein Intake-Gespräch durch (vgl. Protokoll vom
27. März 2018, IV-Nr. 10). Nach Vorlage an den Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD; vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 22. Oktober 2019, IV-Nr. 23)
veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann eine polydisziplinäre Begutachtung
der Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Innere Medizin, Nephrologie,
Neurologie und Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 25. März 2020 durch die
Begutachtungsstelle D.___ erstattet (IV-Nr. 32). Gestützt darauf stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2020
(IV-Nr. 38) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem dagegen
keine Einwände erhoben worden waren, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 17. Juli 2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Nr. 39; Aktenseiten [A.S.] 1
ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 17.
Juli 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2020 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2020 sei aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze
Invalidenrente zu entrichten.
3. Eventualiter sei die
Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zwecks Initiierung einer polydisziplinären Begutachtung unter
Einschluss der Disziplinen
Innere Medizin,
Nephrologie, Gastroenterologie, Neurologie sowie Psychiatrie.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020
(A.S. 27 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 29. Oktober 2020
(A.S. 33 ff.) äussert sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort und
hält an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.
5. Mit Eingabe vom 5. November
2020 (A.S. 40) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
6. Mit Eingabe vom 11. November
2020 (A.S. 42 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote
ein.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Juli 2020) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,
131.
V 242 E. 2.1 S. 243).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Nach Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Läuft noch keine Rente, ist der
Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns zu
beziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f., 128 V 174). Steht
die Anpassung einer laufenden Rente zur Diskussion, ist der Zeitpunkt der
Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung massgebend (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen- und
Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, BGE 129 V 222 E.
4.1
und 4.2 S. 223 f.).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende
und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.
2.2.1
mit weiteren Hinweisen).
3.3
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in
fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122
V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Juli
2020.
(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im
Wesentlichen die folgenden Akten relevant:
4.1
Dem Bericht über die
Erstkonsultation in der E.___, Spital F.___, vom 21. Dezember 2017
(IV-Nr. 15 S. 4 ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
1.
ADPKD
·
positive
Familienanamnese: Schwester, fraglich Mutter, Grossmutter
·
Klinik:
Flankenschmerzen re (DD: bei M. Crohn, bei St. n. Salpingitis/Adnexitis)
·
Oktober 2017 CT:
Nieren Volumina: 648 ml links und 303 ml rechts.
·
November 2017
erhaltene Nierenfunktion, eGFR > 90 mumm (CKD-EPI), keine Proteinurie,
Mikroalbuminurie
·
MRI Schädel
ausstehend
2.
Morbus Crohn, ED August 2017
·
August 2017 Kolonoskopie:
Ileitis terminalis
·
seit August 2017
unter Budenofalk p.o.
3.
Nebendiagnosen:
·
St. n. 3 Geburten
per vias naturales (2010, 2009, 2004). Physiologische Graviditäten.
·
2015.
St.n.
Hysterektomie mit linksseitiger Salpingektomie bei Adnexitis und Salpingitis
Die Beschwerdeführerin habe
sich im Ambulatorium anlässlich einer Standortbestimmung bei polyzystischen
Nieren gezeigt. Die Nierenzysten seien aktenanamnestisch seit mehreren Jahren
bekannt und regelmässig im Rahmen von gynäkologischen Kontrollen sonographisch
kontrolliert worden. Seit ca. zehn Jahren bestünden dauernde Schmerzen im
rechten Unterbauch. Bei Progression sei im August 2017 eine
gastroenterologische Abklärung durchgeführt worden, wobei sich kolonoskopisch
eine nicht stenosierende Ileitis terminalis habe nachweisen lassen, die mit
einem Morbus Crohn vereinbar wäre. Eine Therapie mit Budenofalk p.o. habe nicht
die gewünschte Schmerzlinderung erbracht, worauf ein im Oktober 2017
durchgeführtes CT-Abdomen eine Progredienz der Nierenzysten gezeigt habe. Aus
dieser CT-Untersuchung sei eine Volumetrie beider Nieren ergänzt worden, wobei
das Volumen der linken Niere 648 ml und der rechten Niere 303 ml betrage. Es
seien keine malignomsuspekten renalen Raumforderung oder Einblutungen
dargestellt worden. Hinsichtlich der Nierenzysten bestehe eine positive
Anamnese von der Seite der Schwester und fraglich auch der Mutter und
Grossmutter mütterlicherseits. Die Familienanamnese bezüglich Hirnblutungen und
Aneurysmata sei negativ. Bei dieser Konstellation der polyzystischen Nieren und
der positiven Familienanamnese sei die Diagnose von ADPKD (Autosomal Dominant
Polycystic Kidney Disease) wahrscheinlich. Anlässlich der heutigen Untersuchung
finde sich eine erhaltene Nierenfunktion (eGFR >90 ml/min nach CKD-EPI). Es
bestehe weder eine Proteinurie noch eine Albuminurie. Bis auf einen leichten
Vitamin D-Mangel zeige sich das übrige Labor unauffällig. Eine erneute
Kontrolle sei in drei Monaten vorgesehen.
4.2
Einem Kurzbericht der E.___, Spital
F.___, vom 6. Februar 2018 (IV-Nr. 15 S. 2 ff.), lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen:
1.
ADPKD
mit/bei
· positive Familienanamnese: Schwester,
fraglich Mutter, Grossmutter
· Klinik: Flankenschmerzen re (DD: bei M.
Crohn, bei St. n. Salpingitis/Adnexitis)
· Oktober 2017 CT: Nieren Volumina: 648 ml
links und 303 ml rechts
· November 2017 erhaltene Nierenfunktion,
eGFR > 90 ml/min (CKD-EPI), keine Proteinurie,
Mikroalbuminurie
· Dezember 2017: MRI Schädel kein H.a.
Aneurysmata
Aktuell:
grössenadjustiertes Nierenvolumen 583.4rn1/m, Risikoklassifikation 1C nach
Mayo-Kriterien, Therapieindikation für Tolvaptan gegeben
2.
Morbus
Crohn, ED August 2017
·
(…)
3.
Nebendiagnosen:
·
St. n. 3 Geburten
per vias naturales (2010, 2009, 2004). Physiologische Graviditäten.
·
2015.
St.n.
Hysterektomie mit linksseitiger Salpingektomie bei Adnexitis und Salpingiti
Weiter lässt sich diesem
Bericht entnehmen, dass aktuell eine normale Nierenfunktion entsprechend einem
CKD Stadium G1A1 nach KDIGO vorliege. Es bestehe kein Hinweis für renale
Folgeerkrankungen. Im CT sei ein Nierenstein linksseitig zu sehen, der klein
sei und aktuell keine Beschwerden mache, sodass hier Allgemeinmassnahmen wie
eine ausreichende Trinkmengenzufuhr empfohlen würden. Der Blutdruck sei anhand
der Praxismessungen optimal eingestellt. Es bestünden jedoch Zystenbeschwerden
im Sinne einer Verdrängungssymptomatik mit vor allem rechtsseitig
ausstrahlenden Schmerzen, die zum Teil invalidisierend seien und bereits zu
einer notfallmässigen Vorstellung im Notfall geführt hätten. Diesbezüglich
werde eine Nierenfunktionsszintigraphie durchgeführt, um eine mögliche
funktionelle Obstruktion als Ursache der Beschwerden auszuschliessen.
Gegebenenfalls sei eine probatorische Entlastungspunktion der Zyste zu
befürworten. In der Volumetrie habe sich ein grössenadjustiertes Nierenvolumen
von 583,4 ml/m entsprechend einer Risikoklasse 1C nach den Mayo-Kriterien
ergeben. Es sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, dass eine
Indikation für einen Beginn mit Jinarc (Tolvaptan) gegeben sei, was auch sehr
gut gegen eine zystenabhängige Schmerzsymptomatik sei. Die Beschwerdeführerin
wolle sich das bis zur Nachkontrolle in einem Monat überlegen. Bei bekanntem
Morbus Crohn werde derzeit keine Medikation eingenommen. Bei nicht
auszuschliessender Aktivität bei rechtsseitigen Unterbauchschmerzen sei die
Beschwerdeführerin der Gastroenterologie vorgestellt worden. Auf die
diesbezüglichen Befunde werde verwiesen.
4.3
Am 4. Oktober 2018
unterzog sich die Beschwerdeführerin einem Eingriff in der G.___ des Spitals F.___
(Perkutane Punktion und Drainage Nierenzyste rechts). Dem hierzu ergangenen
Operationsbericht vom 5. Oktober 2018 (IV-Nr. 22 S. 48 f.) lässt sich entnehmen,
dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine symptomatische
Nierenzyste rechts bestehe. Die Beschwerdeführerin berichte über eine
unveränderte Schmerzsymptomatik mit seit jeher bestehenden, tendenziell leicht
progredienten Flankenschmerzen beidseits rechts > links von dumpfem
Charakter. Die Schmerzen bestünden unabhängig von Bewegung oder Miktion.
Diesbezüglich sei eine diagnostische Punktion der Nierenzyste rechts besprochen
worden. Sollte sich eine Beschwerderegredienz nach Nierenzystenpunktion
ergeben, wäre eine Nierenzysten-Marsupialisation laparos-kopisch zu
diskutieren. Beim Eingriff sei eine Punktion der Nierenzyste und Drainage von
60.
ml Nierenzystenflüssigkeit erfolgt.
Im Bericht der G.___ vom 5.
November 2018 (IV-Nr. 22 S. 46 f.) wurde festgehalten, aufgrund des
undurchsichtigen Symptomverlaufes mit insbesondere fehlender
Beschwerdelinderung trotz Grössenregredienz der Zystenpunktion werde bei der
Beschwerdeführerin derzeit von einem operativen Einsteigen im Sinne einer
Zystenmarsupialisation resp. -fenestration abgesehen, zumal auch eine
Schmerzursache bei Morbus Crohn vorliegen könne.
4.4
Dem
Sprechstundenbericht von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Universitätsspital, vom
28.
Dezember 2018 (IV-Nr. 22 S. 31 f.), lässt sich entnehmen, dass bei der
Beschwerdeführerin der Verlauf des Morbus Crohn stabil sei. Sie habe keine
Morbus Crohn relevanten Schmerzen. Sie habe Flankenschmerzen, die sich auf die
Nierenerkrankung bezögen. Es sei mit der Beschwerdeführerin abgemacht worden, mit
der Therapie zurückhaltend zu bleiben. Momentan werde keine neue Therapie
angefangen. Sie nehme weiterhin das Medikament Jinarc 90 mg 1-0-1 für die
Nierenfunktion und gegen die Schmerzen die Medikamente Novalgin 500 mg bei
Bedarf und Tramadol zehn Tropfen (1-0-1) bei Bedarf. Die Kontrolle werde alle
sechs Monate stattfinden mit einer klinischen Verlaufskontrolle sowie einer
biologischen Kontrolle mittels Calprotectin. Falls sich die Calprotectin-Werte
erhöhten – am 21. Dezember 2018 sei der Wert mit 60 ng/g nur leicht erhöht
gewesen passend zu den drei kleinen Ulzerationen, die bei der Endoskopie
gesehen worden seien –, werde auf eine intensivere Therapie umgestellt (e.g.
Budenofalk oder Imurek).
4.5
Am 31. Januar 2019
meldete sich Dr. med. H.___ mit einem Nachbericht zur Histologie nach Ileo
Kolonoskopie vom 17. Dezember 2018 (IV-Nr. 22 S. 29 f.). Darin führte er aus,
in den Biopsien aus dem terminalem Ileum hätten sich Krypten- und
Zottenarchitekturstörung vereinbar mit einer terminalen Ileitis im Rahmen des vorbekannten
Morbus Crohn gezeigt. Im Rahmen dieser Befunde werde die Beschwerdeführerin in
die Sprechstunde zur Besprechung des weiteren Procederes aufgeboten.
Am 8. August 2019 berichtete
Dr. med. H.___ über die Sprechstunde vom 2. August 2019 (IV-Nr. 22 S. 18
f.). Es gebe keine Entzündungszeichen, keinen signifikanten Vitamin- oder
Eisenmangel. Es gebe keine eindeutige extraintestinale Manifestation von der
rheumatologischen Abklärung und die Beschwerdeführerin habe die gleichen
Beschwerden wie das letzte Mal bei ihm auf der Station. Das Calprotectin sei
fast im Normbereich, obwohl dieser Wert nicht so zuverlässig sei bei
Dünndarmbefall. Deswegen könne man diese Flankenschmerzen rechts schwierig von
der polyzystischen Nierenerkrankung unterscheiden, weshalb in erster Linie eine
erneute Standortbestimmung mittels Ileo-Kolonoskopie durchzuführen wäre, bevor
für eine Zweitlinientherapie mit Biologika Therapie oder einer empirischen
Therapie mit Budesonid entschieden werde. Bei dieser zweiten Option habe es
schon einen Rückfall gegeben, deshalb sei die nächste Phase eine Imurek
Therapie. Das Problem von Imurek seien erhöhte Leberwerte, die schon
stattfinden oder sich auch entwickeln könnten im Rahmen der Therapie der
polyzystischen Nierenerkrankung. Als Alternative wäre eine empirische Therapie
mit Steroiden wirksamer als Budesonid Therapie, aber sehr kontraindiziert im
Rahmen der psychischen Erkrankung. Er werde nach der Ileo-Koloskopie erneut
berichten.
4.6
Am 14. März 2019
berichtete Prof. Dr. med. I.___, Leitender Arzt Universitätsspital […], über
die Jahreskontrolle vom 27. Februar 2019 (IV-Nr. 22 S. 27 f.). Er legte dar,
die Beschwerdeführerin leide an einer polyzystischen Nierenerkrankung. Aufgrund
der volumetrisch bestimmten Risikokategorie (Mayo Klasse 1C) hätten sie letztes
Jahr die Indikation zur aquaretischen Therapie mit Jinarc gestellt und diese am
18.
Mai 2018 eingeleitet. Die Therapie mit Jinarc werde gut toleriert, aktuell
auf der Maximaldosis. An extrarenalen Komplikationen der Erkrankung seien bei
der Beschwerdeführerin vereinzelte Leberzysten bekannt, in einem Schädel-MRI
2017.
hätten die bei ADPKD gehäuft auftretenden Hirnbasis Aneurysmata
ausgeschlossen werden können. Aktuell sei die Nierenfunktion weiterhin normal,
renale sekundäre Komplikationen fehlten. Die Blutdruckwerte seien im
Normbereich, eine medikamentöse Blutdrucksenkung sei aktuell nicht indiziert.
Aus nephrologischer Sicht seien zurzeit keine weiteren diagnostischen oder
therapeutischen Massnahmen notwendig. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, würden
sie die Beschwerdeführerin zu den monatlichen Nachkontrollen der Leberwerte
unter Jinarc Therapie und zu einer Jahreskontrolle in einem Jahr erneut sehen.
4.7
Am 2. April 2019
erging der Bericht des J.___ des Spitals F.___ (IV-Nr. 22 S. 23 ff.),
worin über die Konsultation vom 6. März 2019 im Rahmen der interdisziplinären
Schmerzsprechstunde (Schmerztherapie, Psychosomatik, Rheumatologie und
Physiotherapie) berichtet wurde. Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht
entnehmen:
1.
Chronische
rechtsseitige Flankenschmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen
·
bekannter ADPKD
sowie M. Crohn (DD viszerale Schmerzprojektion), St.n. Hysterektomie/Salpingektomie
2015.
·
V.a. mögliche
Reizdarmsymptomatik (alternierend Obstipation und Diarrhoe)
2.
ADPKD
(autosomal-dominante polycystische Nierenerkrankung ED ca. Dezember 2017 mit/bei:
·
November 2017
erhaltene Nierenfunktion
3.
Morbus
Crohn, ED August 2017
·
aktuell ohne
Basistherapie
4.
Nebendiagnosen:
·
St. n. 3 natürlichen
Geburten (2010, 2009, 2004). Physiologische Graviditäten.
·
Nikotinabusus, ca.
20.
PY
Die schmerztherapeutische
Beurteilung habe ergeben, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome
würden als chronische Schmerzen im Bereich der rechten Flanke mit zentraler
Sensibilisierung (pathologischer Algopeg-Test) und grossen psychischen Anteilen
(auffällige Psychometrie und psychische Belastungssituation bei familiär
schwieriger Situation) interpretiert. Entzündliche vertebrogene
rheumatologische Komponenten als Schmerzursache seien bei unauffälliger
körperlicher Untersuchung unwahrscheinlich. Eine nozizeptive Schmerzkomponente
sei aufgrund der Vorerkrankungen (M. Crohn und Nierenerkrankung) nicht
ausgeschlossen. Was die rheumatologische Beurteilung anbelange, seien die seit
ca. drei Jahren bestehenden Flankenschmerzen mit Ausstrahlung nach inguinal
sowie dorsales Bein rechts gemäss Untersuchung nicht auf ein muskuloskelettales
Problem zurückzuführen, entsprechende Provokationstests sowie auch die
neurologische Untersuchung seien unauffällig geblieben. Hinweise auf eine
IBD-assoziierte entzündliche Erkrankung (wie z.B. Spondylarthritis) hätten sich
nicht ergeben. Auch die Hysterektomie mit Salpingektomie habe keinen Einfluss
auf das Schmerzempfinden. Inwiefern die Zystenniere oder die IBD einen
viszeralen Schmerz projizieren könnten, könne letztendlich durch das J.___ nicht
beurteilt werden. Die Tatsache, dass v.a. psychischer Stress die Schmerzen
triggere, weise in Zusammenschau mit der möglichen Reizdarmsymptomatik, der
sehr schwierigen familiären Situation (Ehemann mit Alport-Syndrom, 50%ige
IV-Rente, aktuell nicht arbeitsfähig) sowie bei diffuser Schmerzsymptomatik
eher auf eine chronifizierte Schmerzerkrankung mit psychischen und
gegebenenfalls somatischen Anteilen hin (somatisch im Hinblick auf eine
mögliche Mitursache der ADPKD/IBD). Es werde primär eine psychosomatische
rehabilitative Massnahme empfohlen.
4.8
Dem Bericht über
das Konsilium Neuropsychosomatik in der K.___ Spital F.___, vom 13. August 2019
(IV-Nr. 22 S. 15 ff.) ist die Diagnose «Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen mit Arm- und Flankenschmerzen rechts und
funktionelle (sensomotorische) Symptomausweitung» zu entnehmen. Weiter wurde
dargelegt, die Hauptbeschwerde sei die bekannte chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen, mit in der heutigen Untersuchung
diskreten Zeichen einer funktionellen sensomotorischen Symptomausweitung (in
der Ausdehnung variable und keinem klaren Dermatom zuordenbare Hyperästhesie
und –algesie, asymmetrischer Vibrationssinn frontal, sakkadierte und
inkongruente Kraftentfaltung im Bereiche der rechten Hand). Klinisch fänden
sich keine klaren Hinweise für eine zusätzliche periphere Nervenaffektion
(Kompression N. ulnaris, N. medianus) oder radikuläre Schmerzkomponente. Die
beschriebene Klinik sei sowohl atypisch für ein differentialdiagnostisches
epileptisches Geschehen oder eine fokale Dystonie. Ein MRI-Schädel sei bei
bereits symptomatischer Patientin im Dezember 2017 unauffällig ausgefallen, so
dass vorerst auf weitere Abklärungen verzichtet werde. Therapeutisch werde
nebst einer regelmässig psychologischen/psychiatrischen Betreuung insbesondere
auch ambulante Physiotherapie empfohlen. Es seien keine weiteren
Verlaufskontrollen geplant.
4.9
Mit
Austrittsbericht vom 19. September 2019 der K.___, Spital F.___, wurde über die
stationäre Abklärung und Behandlung der Beschwerdeführerin in der Zeit vom
23.
Juli bis 14. August 2019 berichtet (IV-Nr. 19). Folgende Diagnosen
lassen sich diesem Bericht entnehmen:
1.
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen
Chronischer
neuropathischer und nociceptiver Schmerz
Flankenschmerzen
rechts
i.
R. des M. Crohn, ADPKD, St. n. Salpingitis und Adnexitis
Bildgebungen:
·
Oktober 2017 CT
Abdomen: Multiple kortikale Nierenzysten, rechtsseitig leicht progredient im
Vergleich zur Voruntersuchung. Bekannte Leberzysten. Nieren Volumina: 648 ml
links und 303 ml rechts.
·
Dezember 2017 MRI
Schädel: Altersentsprechendes unauffälliges Hirnparenchym. Kein Anhalt für ein
cerebrales Aneurysma.
·
24.
Januar 2018 CT
Abdomen: Kein Nierenstein. Zyste Niere links leicht eingeblutet mit
Parenchymverkalkung. Zyste rechts ohne Einblutung.
·
24.
Januar 2018
Sonographie Nieren: Bilateral polyzystische Nieren. Rechte Niere mit zwei
grösseren Zysten gegen dorsal hin, Kelchsystem in gesamter Niere schlank.
Pyelon ebenfalls schlank.
·
Februar 2018
Szintigraphie Nieren: keine relevante Abflussstörung
·
November 2018
Sonographie Nieren: keine NBKS-Ektasie bds., kein Restharn. Bilaterale Nierenzysten
unterschiedlicher Grösse. Am rechten Unterpol im Vergleich zu Voruntersuchung
deutlich kleinere Nierenzysten
Diagnostik:
·
20.
Februar 2018
Oesophagogastro-Duodenoskopie: unauffälliger Befund. Biopsien ohne
histopathologischen Veränderungen
·
7.
März 2018
Koloskopie: Unauffälliger Schleimhautbefund bei normaler Gefässzeichnung. Kein Hinweis
auf entzündliche oder maligne Prozesse. Aphtoide Ileitis (<5 Aphten)
·
17.
Dezember 2018
Ileo Kolonoskopie: Leichte Aktivität der term. Ileitis mit 3 Ulzerationen.
Histologie: 3 Ulzerationen mit schweren fokalen Entzündungen
·
Februar 2019
Rheumatologie: Keine Hinweise auf ein muskuloskelettales Problem oder eine
IBD-assoziierte Erkrankung, Provokationstests negativ.
·
Juli 2019:
Bauchzentrum: M. Crohn stabil, nur geringe Entzündungszeichen, Ileo-Koloskopie
zur Standortbestimmung vor Therapieentscheid (Biologica oder Budesonid)
Aktuell:
7.
August 2019 Ileo-Koloskopie: Leichtgradige Entzündung
Interventionen:
·
Oktober 2018
Perkutane Punktion und Drainage Nierenzyste rechts
·
Zentrale
Sensitisierung: Antriebsminderung, sozialer Rückzug
·
Risikofaktoren
Schmerzchronifizierung: Actionprone (Care-Giver), Painproneness, Migrationshintergrund
2.
Depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt i.R. Diagnose 1
·
(…)
3.
Autosomal-dominante
polyzystische Nierenerkrankung ADPKD
·
(…)
4.
Morbus
Crohn, ED August 2017
·
(…)
5.
Mangelernährung
·
Vitamin D-Mangel
·
Eisenmangel
Die Beschwerdeführerin sei
in das multimodale Therapiekonzept integriert und von physio-, ergo- und
psychotherapeutischer sowie pflegerischer und ärztlicher Seite betreut und
behandelt worden. Bei Eintritt habe sich eine offene und freundliche Beschwerdeführerin
mit deutlichem Leidensdruck präsentiert. Sie habe über starke Schmerzen der
rechten Flanke sowie des rechten Armes und der rechten Hand berichtet. Klinisch
hätten palpable Nieren beidseits sowie ein aktives Flexionsdefizit der Dig IV
und V rechts imponiert. Passiv seien die Finger frei beweglich. Laborchemisch
hätten sich bis auf eine leichte Hypalbuminämie (34 g/L) keinerlei
Auffälligkeiten gezeigt. Im EKG sei ein normokarder Sinusrhythmus gesehen
worden. Am 2. August 2019 habe eine gastroenterologische Untersuchung im […]
stattgefunden. Dabei sei eine stabile Situation bezüglich des M. Crohns gesehen
worden. Trotzdem habe am 7. August 2019 zur Standortbestimmung vor der Entscheidung
bzgl. weiterer Therapie eine Ileo-Koloskopie stattgefunden, bei welcher sich
lediglich eine leichtgradige Entzündung ergeben habe. Somit sei von weiteren
pharmakologischen Massnahmen abgesehen worden. Bereits bei Eintritt sei die
Beschwerdeführerin sehr reflektiert in Bezug auf die Zusammenhänge zwischen
psychischer Belastung und körperlichen Symptomen gewesen. Sie habe im Vorfeld
festgestellt, dass es bei erhöhtem Stresslevel und Anspannungszuständen jeweils
zu Schmerzexazerbationen und auch Depersonalisationsgefühlen gekommen sei. Bis
auf die Einnahme von Tramadoltropfen habe die Beschwerdeführerin jedoch bisher
keine Bewältigungsstrategien gekannt. Früher habe sie sich jeweils geschnitten,
was sie jedoch seit elf Jahren nicht mehr gemacht habe. Es sei versucht worden,
im Rahmen der Hospitalisation alternative Strategien zu erarbeiten. Ausserdem
sei gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ein bio-psycho-soziales
Krankheitsmodell erarbeitet worden, wofür sie sich offen gezeigt habe. Aufgrund
von Schlafstörungen sei eine Medikation mit Surmontil (Trimipramin) installiert
worden, welches eine gute Wirksamkeit gezeigt habe. Die Flankenschmerzen seien versuchsweise
mit Neurodol Pflaster behandelt worden. Des Weiteren habe die
Beschwerdeführerin wiederholt über von den Händen aufsteigende Taubheitsgefühle
berichtet. Das Auftreten sei fluktuierend gewesen. Klinisch habe keine
radikuläre Symptomatik bestanden, kein Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom, so
dass bei Parästhesien am ehesten von einer funktionellen Ursache ausgegangen worden
sei. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin auch in der neurologischen
Sprechstunde vorgestellt worden, dabei sei ebenfalls von einer
funktionell-sensiblen Symptomausweitung bei chronischem Schmerzsyndrom
ausgegangen worden. Zur Organisation einer Entlastung im Alltag habe ein Termin
bei der internen Sozialberatung stattgefunden. Bereits vor dem Eintritt habe
die Beschwerdeführerin Unterstützung durch den lokalen Sozialdienst und die
Familienstelle erhalten. Zusätzlich sei nun noch eine psychiatrische Spitex
arrangiert worden, damit sich die Beschwerdeführerin über Schwierigkeiten auf
wöchentlicher Basis austauschen könne. Durch die bereits genannten Massnahmen
sei es im Verlauf des Aufenthaltes zu einer Aufhellung der Stimmung und
leichter Abnahme der körperlichen Beschwerden gekommen. Auch psychometrisch
habe sich eine deutliche Reduktion der Symptomatik gezeigt. Zusammenfassend sei
bei der Beschwerdeführerin von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Anteilen auszugehen. Die pain- und actionprone Anamnese sowie
der Migrationshintergrund stellten Risikofaktoren für eine
Schmerzchronifizierung dar. Die im Rahmen der Hospitalisation erreichten
Fortschritte bedürften weiterer Festigung durch eine nahtlos anschliessende
ambulante Betreuung. Ausserdem sei es essentiell, dass die Beschwerdeführerin
im Alltag mehr entlastet werden könne. In der Psychometrie habe sich im
Psychopathologie Screening (SCL-27) eine deutliche Reduktion in den Bereichen
Depressivität, Dysthymie, Agoraphobie und Misstrauen gezeigt. Weiterhin seien
die Angst- und Depressionswerte (HADS) im Vergleich zur Eintrittsbefragung
leicht rückläufig. Dennoch hätten sich die Werte ausserhalb des Normbereichs
befunden. Weder die Schmerzstärke noch die Schmerzintensität würden reduziert
wahrgenommen. Die Werte des (BPI) hätten jedoch eine deutliche Reduktion in der
Wahrnehmung der Schmerzfolgen gezeigt. Der schmerzbedingte Ärger (FESV) sei
ebenfalls rückläufig gewesen. Momentan sei bei der Beschwerdeführerin keine
weitere therapeutische Anschlusslösung vorgesehen. Alternativ werde ihr eine
Liste mit möglichen therapeutischen Anlaufstellen mitgegeben.
4.10
Mit Bericht vom 22.
Oktober 2019 empfahl Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, RAD, nach Würdigung der Aktenlage die Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Gastroenterologie,
Nephrologie, Psychiatrie, Neurologie und Allgemeine Innere Medizin. Es handle
sich um eine komplexe psychosomatische Gesamtsituation mit chronischer
Schmerzproblematik mit relevanten IV-fremden Komponenten. Neben
gastroenterologischen (M. Crohn) und nephrologischen (Autosomal-dominante
polyzystische Nierenerkrankung ADPKD) Beschwerden seien im Rahmen einer
psychosomatischen stationären Therapie die psychischen Anteile der
Schmerzstörung bewusst gemacht worden. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit fehlten
Angaben bzw. Beurteilungen zur möglichen Verweistätigkeit sowie dem Verlauf und
der Prognose (IV-Nr. 23).
4.11
Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle D.___ vom 25. März 2020 (IV-Nr. 32) wurden
folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 32 S. 8):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Morbus Crohn
2.
Zystennieren, ADPKD
3.
Nikotinkonsum
4.
Anamnestisch seltener Cannabiskonsum
(Labor negativ)
5.
Autosomal-dominate polyzystische
Nierenerkrankung (ADPKD), ED Oktober 2017, Risikokategorie Mayo Klasse 1C,
chronische Niereninsuffizienz im Stadium G2 (GFR (CKD-EPI): 76 ml/min), Zustand
nach perkutaner Punktion und Drainage einer Nierenzyste rechts (Oktober 2018,
Beginn Therapie mit Tolvaptan 18. Mai 2019
6.
Angst und Depression gemischt, ICD-10:
F41.2
Die Beschwerdeführerin habe
vorrangig topisch weit ausgedehnte, teils intensive Schmerzen vorgetragen. Die
Befunde hätten keine Anhaltspunkte für eine invalidisierende Gesundheitsstörung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten sowie einer vergleichbaren
Arbeit ergeben. Die aktenkundige Bewertung einer «komplexen» Gesundheitsstörung
lasse sich nicht teilen: Für die reklamierten Schmerzen habe sich zumindest
hinsichtlich der Ausprägung kein hinreichendes Befundkorrelat gefunden, das
weit ausgedehnte Schmerzmuster sei mit den bestehenden Nierenzysten nicht
erklärt. Die Darmerkrankung ruhe klinisch, eine neurologische Erklärung finde
sich nicht und die psychische Störung sei leichtgradig ausgeprägt. Das Labor
zeige keine wirksamen Spiegel der angegebenen Analgetika. Die Indikatoren
würden für eine erhaltene soziale Aktivität und Integration, Selbständigkeit
und Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag sprechen, was die Annahme einer
Arbeitsfähigkeit mithin stütze. Die Schmerzverteilung sei zudem untypisch für
eine nephrogene, neurogene oder retroperitoneale Genese, da eine Projektion in
die Extremitäten für Nierenzysten und einen Morbus Crohn untypisch seien und
auch kein neurogenes Fortleitungsmuster abzugrenzen sei. Eine erhebliche
psychische Störung liege zudem ausweislich des hiesigen Befundes nach AMDP
nicht vor. Die Annahme einer Leibseele-Interaktion (Psychosomatik) sei also
weder aus somatischer noch aus psychischer Richtung plausibel, zumal sich auch
aus psychischer Sicht kein begründender ungelöster seelischer Konflikt
herausarbeiten lasse. Die somatischen Grund-erkrankungen seien objektiv gering
ausgeprägt bzw. gut kompensiert (Morbus Crohn), könnten jedoch durchaus
Gesundheitssorgen begründen, wobei im Fall der Beschwerdeführerin aber keine
erhebliche psychische Fehlverarbeitung zu erkennen sei. Die aktenkundige
Einordnung als «komplex» möge dementsprechend besser auch als «unverstanden»
bzw. bislang «missverstanden» bezeichnet werden, zumal die Diskrepanz zwischen
anamnestischen Schmerzklagen einerseits und klinischem Eindruck, objektiven
Befunden und Laborbefund andererseits auch eine Aggravation nahelegten. Unter
einer psychosomatischen Erkrankung werde eine im materiellen (somatischen)
wirkende seelische Störung verstanden. Der Morbus Crohn repräsentiere eine
autoimmunvermittelte Darmerkrankung, Zystennieren eine genetisch determinierte Gesundheitsstörung.
Beide Entitäten seien somatisch verstandene Sui-generis-Erkrankungen und bedürften
keines seelischen Anstosses. Eine affektive Störung (hier Angst und Depression
gemischt) schliesse nach den ICD-10-Regeln die Kodierung einer psychogenen
Schmerzstörung (F45.4 Diagnosen) aus, komme hier also nicht in Betracht. Die
aktenkundige psychosomatische Bewertung sei also nicht zu bestätigen. Die bei
als «psychosomatisch» bedingt interpretierten Störungen angenommene negative
Interaktion von Leib (Soma) und Seele (Psyche) sei schulmedizinisch nicht
unstrittig, bedürfe hier aber auch keiner weiteren Diskussion, da die erhobenen
Belege für eine Aggravation durch eine hypothetische psychosomatische Annahme
nicht aufgehoben würden, also auch unter dieser Annahme ein leistungsfremder
Anteil (Aggravation) bestehen bleibe, sich eine invalidisierende
Gesundheitsstörung somit nicht hinreichend (nicht überwiegend wahrscheinlich)
begründen lasse (IV-Nr. 32 S. 6 f.).
4.12
Gemäss
Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 8. Mai 2020
(IV-Nr. 37) erscheine das polydisziplinäre Gutachten aus
versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und schlüssig. Es liege eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % vor, wie im Gutachten angegeben, bis auf die
akutstationären Aufenthalte mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
4.13
Im
Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin den Abschlussbericht
Ergotherapie von Frau L.___, dipl. Ergotherapeutin HF, Spital F.___, vom 6.
September 2019 einreichen (BB 6). Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe regelmässig das Angebot der Ergotherapie besucht. In der
kompetenzzentrierten gestalterischen Ateliergruppe habe sie sich mit
verschiedenen Materialien betätigt. Sie habe ihre Werkstücke kreativ und
eigenständig gestaltet. Sie habe sich bei der Problemlösung in schwierigen
Situationen beteiligt. Ihre Arbeitsweise sei konzentriert und sorgfältig
gewesen. Sie habe gelernt, die Arbeitszeit besser zu dosieren und vermehrt
Pausen zu machen. So habe sie die Schmerzen besser unter Kontrolle halten
können. Zu langes Arbeiten habe zu Schmerzexazerbationen geführt. In der Gruppe
sei sie offen und interessiert am Geschehen gewesen. In der Einzeltherapie sie
sie über die ergonomischen Prinzipien beim Staubsaugen und Fenster putzen
instruiert worden. Sie habe versucht, diese an einem Wochenende auch zu Hause
anzuwenden und habe bei der Ausführung weniger Schmerzen erlebt. Die
Beschwerdeführerin habe viele Interessen in verschiedenen Bereichen. Für die
Zukunft priorisiere sie sportliche Aktivitäten, Aktivitäten mit den Kindern und
soziale Kontakte mit Freunden.
5.
Die
Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 25. März 2020 (IV-Nr. 32), weshalb
dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das D.___-Gutachten wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärztinnen und Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend
untersucht und die Anamnese erhoben (IV-Nr. 32 S. 34 – 36,
69.
– 71, 104 – 106, 133 – 142; vgl. auch IV-Nr. 32 S. 174 –
179.
betreffend Laboruntersuchungen) sowie die ihnen vorliegenden Vorakten
studiert haben (IV-Nr. 32 S. 14 – 26, 49 – 61, 85 – 96,
120.
– 131, 155 – 166). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
5.1
Im
allgemeininternistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Untersuchung habe
die kardiale und pulmonale Befunderhebung vor und nach dem Belastungstest wie
auch den arteriellen Gefässstatus unauffällig gezeigt. Das EKG habe einen
unauffälligen Stromkurvenverlauf gezeigt. Die Blutdruckmessungen hätten in Ruhe
sowie nach der Belastungsphase normotone Werte gezeigt. Nach der Belastung
seien Flankenschmerz rechts und Beinschmerz rechts angegeben worden, die nach
5-minütiger Ruhezeit als gebessert angegeben worden seien. Die rechte Flanke
habe zudem während der körperlichen Untersuchung eine Klopfdolenz gezeigt, die
am ehesten als Hinweis auf eine Raumforderung bei Nierenzysten zu verstehen
sei. Hinsichtlich des Beinschmerzes sei bei Fehlen sonstiger richtungsweisender
Hinweise, beispielsweise einer Claudicatio intermittens (PAVK) oder peripherer
Ödeme, und einem unauffälligen arteriellen Gefässstatus keine entsprechende
internistische Ursache naheliegend. Der abdominelle Befund habe bei
beschwerdefrei angegebenem Verlauf des M. Crohn neben einer leichtgradigen
Druckdolenz, die bei tiefer Palpation über dem rechten Unterbauch auslösbar
gewesen sei, sonst keine Auffälligkeiten geboten. Die Ultraschalldiagnostik des
Abdomens habe beidseits multiple Nierenzysten sowie vereinzelte Leberzysten bei
bekannter ADPKD sowie bei Druckdolenz über dem terminalen Ileum dort
sonographisch unauffällige Verhältnisse gezeigt. Die Labordiagnostik habe die
Lebertransaminase GPT geringgradig erhöht gezeigt als Hinweis auf eine
Leberbelastung. Der Glukosewert sei aufgrund der nicht nüchtern erfolgten
Blutentnahme erhöht, der HbA1c-Wert, ein Übersichtswert der
Blutzuckereinstellung der vergangenen drei Monate, sei unauffällig gewesen. Die
niedrigen Medikamentenspiegel der Schmerzmittel Tramadol und Metamizol widersprächen
den anamnestischen Angaben einer erheblichen Schmerzbeeinträchtigung. Der
erhöhte Calprotectin-Wert im Labor sei im Rahmen des Morbus Crohn zu verstehen.
Der Morbus Crohn sei aktuell klinisch nicht namhaft aktiv, mithin erfolge eine
Behandlung aktuell nicht, so dass also auch Behandlungsreserven bestünden. Die
anamnestisch berichtete aktive Alltagsgestaltung mit den Befähigungen,
wesentliche Anteile der Haushaltsbesorgungen wie die Reinigung der Wohnung und
das Waschen der Wäsche alleine sowie das Kochen und Einkaufen gemeinsam mit der
Familie zu erledigen, am Morgen die Schulvorbereitungen der Kinder zu leisten,
am Nachmittag deren Hausaufgabenerledigungen zu beaufsichtigen und mit den
Kindern zu basteln, bis zu zweimal wöchentlich ein Fitnessstudio zu besuchen,
am Abend 20 Minuten Gymnastikübungen zu betreiben, im Jahr 2017 eine
Urlaubsreise mit dem Flugzeug über eine Woche in die […] durchzuführen sowie am
Abend Gesellschaftsspiele zu spielen, sprächen für erhaltene Ressourcen. Bei
derzeit beschwerdefreiem Verlauf ergäben sich aufgrund des M. Crohn und den
Zystennieren (ADPKD) internistisch bedingt keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der
Produktion des Uhrenherstellers B.___ (IV-Nr. 32 S. 39 f.). Auch
rückblickend sei anamnestisch und aktenkundig keine internistische
Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin eines Uhrenherstellers zu erkennen.
Anderslautende internistische Berichte mit internistisch begründeten
Arbeitsunfähigkeiten lägen nicht vor (IV-Nr. 32 S. 44). Diese
Beurteilung lässt sich anhand der erhobenen Befunde nachvollziehen. Sie ist
inhaltlich überzeugend. Entgegenstehende ärztliche Stellungnahmen aus dem
Fachgebiet der Inneren Medizin sind nicht aktenkundig.
5.2
Im nephrologischen
Teilgutachten der D.___ stützt sich der Gutachter auf seine umfassende
Befunderhebung sowie die Vorakten und kommt gestützt darauf in überzeugender
Weise zum Schluss, dass aus nephrologischer Sicht in der bisherigen sowie in
einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Die Beschwerdeführerin beklage Flanken-, Bauch- und Rückenschmerzen sowie
rechtsseitige Schmerzen vom Arm bis in das Bein ausstrahlend. Die
Abdominalschmerzen bestünden seit 2015. Aktenkundig und anamnestisch lägen aus
nephrologischer Sicht eine autosomal-dominante polyzystische Nierenerkrankung
(ADPKD) und ein Nikotin-Konsum vor. Als extrarenale Manifestation der ADPKD
bestünden vereinzelte Leberzysten. Ein Aneurysma der Hirnbasis sei im MRI nicht
gefunden worden. Im Mai 2018 sei wegen der ADPKD und der Risikoklassifizierung
(May 10) leitliniengerecht eine Therapie mit Tolvaptan begonnen worden.
Aufgrund der langjährigen Abdominalschmerzen mit nur wenig Besserung unter
Tolvaptan-Therapie sei im Oktober 2018 eine perkutane Punktion und Drainage
einer Nierenzyste rechts erfolgt, welche jedoch zu keiner Besserung der
Schmerzen geführt habe, weshalb von einem weiteren Eingriff
(Zystenmarsupialisation bzw. –fenestration) Abstand genommen worden sei. Im
hiesigen Ultraschall werde die rechte Niere mit einer Interpoldistanz von etwa
7,9 cm und die linke Niere mit 12,1 cm beschrieben. Es fänden sich
multiple anechogene kortikale Nierenzysten beidseits, die grösste am Oberpol
links mit 7,1 cm. In der hiesigen Untersuchung fänden sich normale
Blutdruckwerte und ein leichter Druckschmerz im Bereich rechter Oberbauch und
Flanke/Nierenlager. Im Labor finde sich eine leicht eingeschränkte
Nierenfunktion im Stadium G2 und ein leicht erhöhter ALAT Wert. Renale
sekundäre Komplikationen fehlten. Die Blutspiegel von den anamnestisch
eingenommenen Schmerzmitteln Novalgin und Tramal seien nicht im therapeutischen
Bereich. Im Rahmen der weiteren Abklärungen seien neben einer ADPKD ein
M. Crohn und ein Zustand nach Salpingitis und Adnexitis diagnostiziert und
wechselnd als Begründung für die Schmerzen herangezogen worden. Diese Schmerzen
verblieben weitgehend im Subjektiven und beträfen neben einer grossflächigen
Schmerzregion im rechten Bauchbereich auch die Extremitäten. Für eine
erhebliche Schmerzbeeinträchtigung finde sich im klinischen Eindruck kein
ausreichendes Korrelat. In Zusammenschau der Befunde finde sich mithin keine
ausreichende nephrologische Begründung für die reklamierten Schmerzen. Die
Einschätzung von Dr. med. H.___ (Viszerale Chirurgie und Medizin) vom 28.
Dezember 2018, dass die Schmerzen aufgrund der Nierenerkrankung bestünden,
lasse sich nicht teilen. Dr. med. H.___ erkläre die Schmerzen als
nephrologisch, da er den Morbus Crohn als Ursache verneine, was mithin noch
keine eigenständige Erklärung im Fachgebiet begründe. Der fehlende Nachweis von
Schmerzmedikamenten im hiesigen Labor spreche gegen die Arbeitsfähigkeit namhaft
einschränkende Schmerzen. Die Schilderung einer aktiven Alltagsgestaltung mit
alleiniger Haushaltsbesorgung und Versorgung der Kinder spreche für erhaltene
Ressourcen und nicht für eine nephrologisch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Zusammenfassend bestehe aus nephrologischer Sicht eine
ADPKD mit guter Nierenfunktion, ohne Vorliegen von sekundären renalen Komplikationen,
welche entsprechend den Richtlinien mit Tolvaptan behandelt werde. Die
anamnestischen Blutdruckwerte und die hiesigen Blutdruckmessungen seien im
Normbereich, weshalb derzeit keine Indikation für eine Blutdrucktherapie
bestehe. Eine Nikotinkarenz, regelmässige Blutdruckselbstmessungen durch die
Beschwerdeführerin, eine ausreichende Trinkmenge (3 Liter/Tag) sowie eine
Kochsalzrestriktion seien allgemeine Massnahmen zur Erhaltung der Nierenfunktion.
Weiterhin notwendig seien regelmässige nephrologische Kontrollen sowie Kontrollen
der Nieren-, Elektrolyt- und Leberwerte. Eine zukünftige Progredienz der
Nierenerkrankung sei aufgrund der Grundkrankheit möglich, sodass eine
Reevaluation notwendig werden könne, was derzeit jedoch nicht absehbar sei
(IV-Nr. 32 S. 76 ff.). Es liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der
bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vor. Aufgrund der vorliegenden
Aktenlage und Untersuchung lasse sich aus nephrologischer Sicht auch
rückblickend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Im
Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 19. September 2019 sei dargelegt worden,
dass sämtliche nephrologischen Behandlungsversuche und Abklärungen zu keiner
Änderung geführt hätten. Dies stütze die Annahme einer nicht nephrogenen Genese
der subjektiven Beschwerden (IV-Nr. 32 S. 80 f.).
5.3
Gemäss neurologischem
Teilgutachten habe die Beschwerdeführerin rechtsseitige Arm- und
Flankenschmerzen vorgetragen, die seit ca. 2016 bestünden. Ein nervales
Verteilungsmuster der Beschwerden sei nicht zu erfragen. Die Schmerz-ausprägung
sei erheblich und könne ein Maximum von NAS 9/10 erreichen. Die
Beschwerdeführerin bedürfe einer analgetischen Mischmedikation bestehend aus
Novalgin 500mg (zwei Tabletten abends) und Neurodol Tissuegel Pflaster (2x pro
Woche an rechter Flanke klebend). Bei Schmerzexacerbation nehme sie
bedarfsweise Novalgin 500mg (durchschnittlich 1x pro Woche), Dafalgan 1g
(durchschnittlich 1 Tablette, alle 2 Wochen) und Tramal Tropfen (5gtt,
selten) ein. Eine lege artis Dokumentation (Schmerzkalender) erfolge nicht. Aus
der weiteren Anamnese seien eine polyzystische Nierenerkrankung sowie ein
Morbus Crohn zu erfragen. Der erhobene klinische Befund sei ohne
behinderungsbedingte Auffälligkeit. Die anamnestisch angegebene sensible
Störung habe sich im Befund nicht nachzeichnen lassen, insbesondere zeige sich
kein dermatomartig verteiltes sensibles Störungsmuster. Die angegebene
Hyperästhesie sei ohne behindernden Effekt. Hinweise auf ein
Karpaltunnelsyndrom hätten sich weder anamnestisch (bei fehlender Angabe von
nächtlichen Schmerzen oder Schmerzen bei repetitiv auftretenden Tätigkeiten)
noch klinisch bei negativem Tinel-Zeichen und Phalentest beidseits ergeben.
Klinisch habe sich kein Hinweis auf eine laterale Thenaratrophie finden lassen.
Hinweise auf ein epileptisches Geschehen hätten sich ebenfalls nicht finden
lassen. Im erhobenen neurologischen Befund hätten sich keine Hinweise auf ein
namhaft spinales Syndrom ergeben. Die Dehnungsreflexe seien seitengleich
symmetrisch mittellebhaft auslösbar gewesen, im Niveau nicht abweichend von den
proximalen Reflexen. Umschriebene Paresen der Kennmuskulatur hätten sich nicht
erheben lassen. Zusammenfassend habe sich kein objektives, lumbales
Vertebralsyndrom ergeben. Die reklamierten Flankenschmerzen seien daher nicht
als neurogen zu bewerten. Zusammenfassend ergebe sich somit kein ausreichender
Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit erheblich mindernde Läsion am zentralen
oder peripheren Nervensystem. Für die reklamiert hohe Schmerzintensität
(Maximum NAS 9/10) habe sich im klinisch neurologischen Befund kein ausreichend
erklärendes Korrelat gefunden. Auch spreche das Labor gegen einen höheren
Schmerzmittelbedarf (IV-Nr. 32 S. 111 f.). Es liege eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit vor. Auch
rückblickend lasse sich keine invalidisierende neurologische Schädigung mit
Einfluss (in der angestammten Tätigkeit) erkennen. Die aktenkundigen
neurologischen Berichte (Dr. med. M.___, 2. April 2019; Dr. med. N.___,
13.
August 2019) verneinten eine namhafte neurologische Gesundheitsstörung. Dr.
med. N.___ nenne zudem eine «Symptomausweitung». Eine neurologische Bewertung
zur Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (IV-Nr. 32 S. 114 ff.). Auch diese
Beurteilung lässt sich anhand der durch den Gutachter erhobenen Befunde und
seiner Erläuterungen gut nachvollziehen. Sie vermag zu überzeugen und lässt
sich auch mit den übrigen medizinischen Stellungnahmen weitestgehend
vereinbaren.
5.4
Im psychiatrischen
Teilgutachten wurde schliesslich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ebenfalls überzeugend begründet verneint. Es werden nach einer eingehenden
Befragung der Beschwerdeführerin die Untersuchungsbefunde dargelegt. Zum
psychiatrischen Befund wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte
vorrangig ein Schmerzsyndrom, welches aufgrund von Nierenzysten und Unterbauchbeschwerden
seit Jahren bestehe. Darüber hinaus berichte sie eine permanente
Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Hand und des rechten Armes bis zur
Schulter. Hinsichtlich des Morbus Crohn sei sie aktuell beschwerdefrei. Grösste
Belastung seien die permanenten Schmerzen (zum Zeitpunkt der Begutachtung VAS 4
für Flanken- und Bauchschmerzen sowie VAS 2 für Hand- bis Schulterschmerzen
rechts). Die Beschwerdeführerin mache keinen schmerzgeplagten Eindruck. Eine
höhergradige psychische Beeinträchtigung komme nicht zum Vortrag, erst auf Nachfrage
sei zu erfahren, dass es bei der Beschwerdeführerin während der Adoleszenz 13-
bis 16-jährig zu Ritzen und Schneiden an den Armen zum Druckabbau gekommen sei
und auch jetzt immer wieder ein gewisser Druck auftrete, aber nicht mehr zu
entsprechenden Handlungen führe. Ebenfalls auf Nachfrage würden in der
Vergangenheit Probleme mit den Kindern berichtet, in Form einer Überforderung:
Der Mann sei damals sehr krank gewesen, sie selbst sei krank oder habe arbeiten
müssen und die Familie habe sich aus Sorge um die Kinder an die KESB gewandt,
erhalte seither Unterstützung einmal alle zwei Wochen. Im hiesigen AMDP-konform
erhobenen Befund seien nur geringe Auffälligkeiten zu objektivieren. Es bestehe
eine leichtgradig depressive Verstimmung, die affektive Schwingungsfähigkeit
sei etwas zum negativen Pol hin eingeengt, positive Emotionen seien auslösbar.
Der Antrieb wirke nicht namhaft gestört. Es bestünden eine leichte Grübelneigung,
leichtes Insuffizienzerleben, leichte Ängste. ICD-konform sei von einer Angst
und Depression gemischt auszugehen. Für das Vorliegen einer anderweitigen
psychiatrischen Erkrankung finde sich kein Anhalt: Eine Angst- oder
Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung
oder anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht ICD-konform zu
diagnostizieren, da die entsprechenden Kriterien fehlten. Insbesondere in Bezug
auf eine zu diskutierende Persönlichkeitsstörung fänden sich, abgesehen von
einem Ritzen und Schneiden in der Adoleszenz und jetzt (insbesondere bei
Überforderung oder ausgeprägter Schmerzsymptomatik) angegebenem Druck ohne
entsprechende Handlungen, nicht ausreichend Hinweise, die eine Persönlichkeitsstörung
oder auch nur Persönlichkeitsakzentuierung begründeten. Auf Nachfrage werde
zwar von einem sehr strengen Elternhaus berichtet, die Beziehung zwischen
Eltern und Geschwistern jedoch als liebevoll geschildert. Wichtigste Bezugsperson
sei der Vater gewesen. Die Beschwerdeführerin leide immer noch unter seinem
Tod, insbesondere komme eine gewisse Belastung zum Tragen, dass sie selbst
damals über die Beendigung medizinischer Massnahmen habe mitentscheiden müssen.
Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: ein den Schmerzen zugrundeliegender
erheblicher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt lasse
sich nicht herausarbeiten. Im hiesigen klinischen Befund bestehe auch kein
namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck. Eine ICD-10-konforme
Diagnosestellung sei somit auch hier nicht möglich. Zusammenfassend sei somit
von einer Diagnose Angst und Depression gemischt (ICD 10: F41.2) auszugehen,
ein invalidisierender Effekt resultiere daraus nicht, da es sich um eine besserbare
und definitionsgemäss nicht schwerwiegende psychische Störung handle. Aktenkundig
sei im April 2019 erstmals von Dr. med. M.___ aus dem J.___ des F.___ auf eine
psychische Belastungssituation bei familiär schwieriger Situation hingewiesen
worden. Allein hieraus oder der Hypothese, dass psychischer Stress die
Schmerzen triggere, im Zusammenhang mit einer möglichen Reizdarmsymptomatik und
einer schwierigen familiären Situation, lasse sich die Diagnose einer
chronifizierten Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Anteilen
jedoch nicht ICD-10-konform stellen. Auch Auffälligkeiten in der Entwicklung in
der Adoleszenz seien ebenso wenig ausreichend wie Trauer um den Vater, um von
einer chronischen Schmerzstörung auszugehen. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin
hier von Beginn der Symptomatik im Jahr 2015 berichte. Frau Dr. med. O.___,
psychosomatische Medizin, berichte dann von einer stationären Abklärung und
Behandlung vom 23. Juli bis 14. August 2019 und stelle ebenfalls die
Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Anteilen sowie auch einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig
ausgeprägt. Dabei würden im Hinblick auf die depressive Störung als klinische
Symptomatik Erschöpfung, Antriebsminderung, Niedergeschlagenheit und Ängste
angegeben. Es würden keine klinischen Befunde angeführt, die eine mittelgradig
depressive Störung begründen könnten, allenfalls die Diagnose einer Angst und
Depression gemischt rechtfertigten. Die ICD-10 Regeln schlössen zudem die
parallele Stellung von F45.4 (hier: chronische Schmerzsstörung) und affektiven
Störungsdiagnosen (hier: Depression) explizit aus; der aktenkundige Bericht vermittle
also den ICD-10-widrigen, irreleitenden Eindruck einer psychiatrischen
Doppelmorbidität. Die in dem zitierten Bericht genannten Ergebnisse von
Bewertungsskalen seien ohne eigenständigen diagnostischen Rang
(Hamilton-Depressionsskala, BDI, Selbstbeurteilungstest) und im
versicherungsmedizinischen Kontext nicht ausreichend validiert. Zum jetzigen
Zeitpunkt könne nur von einer Diagnose Angst und Depression gemischt
ausgegangen werden, ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus
nicht. Vorhandene Schlafstörungen seien erfolgreich mit Surmontil (Trimipramin)
behandelt worden. Dies sei als ausreichend anzusehen. Im Verlauf der
stationären Behandlung sei es zu einer Besserung gekommen. Zum jetzigen
Zeitpunkt liessen sich nicht ausreichend gravierende Befunde erheben, die auf
eine so ausgeprägte psychische Erkrankung hinweisen würden, dass daraus eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (IV-Nr. 32 S. 145 ff.).
Retrospektiv lasse sich auf psychiatrischem Fachgebiet eine (100%ige)
Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum der Hospitalisation vom 23. Juli bis
14.
August 2019 schlüssig begründen (IV-Nr. 32 S. 149 ff.). Auch das
psychiatrische Teilgutachten vermag somit inhaltlich zu überzeugen und bildet
grundsätzlich eine taugliche Beurteilungsgrundlage.
5.5
Damit resultiert
schliesslich eine nachvollziehbare und schlüssige medizinische Konsensbeurteilung,
wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin
Produktion wie auch in einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei
(vgl. E. II. 4.11 hiervor).
5.6
Gestützt auf die
obigen Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte
polydisziplinäre D.___-Gutachten grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten.
Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten
Einwendungen etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen:
5.6.1
Vorweg ist auf die
Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach auf das D.___-Gutachten vorliegend
nicht abgestellt werden könne, da betreffend den Institutsleiter der D.___,
Prof. Dr. med. P.___, der Anschein der Befangenheit bestehe.
Hinsichtlich der Rüge,
bezüglich des Instituts der D.___ und dessen Leiter Prof. Dr. med. P.___
bestehe der Anschein der Befangenheit, verweist die Beschwerdeführerin auf drei
kantonale Urteile, insbesondere auf dasjenige des Kantonsgerichts Luzern vom
16.
November 2016 (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3 – 5). Das Bundesgericht hat sich mit
Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017 mit dem besagten Entscheid des kantonalen
Gerichts vom 16. November 2016 befasst. Es erkannte, die Vorinstanz habe Art. 44 ATSG verletzt, indem sie den Anschein der
Befangenheit des Prof. Dr. med. P.___ bejaht und aufgrund dessen gewichtiger
Stellung innerhalb der D.___ gleichsam auch das Institut als solches als
abgelehnt qualifiziert habe. Darauf kann, weil im hier zu beurteilenden
Verfahren keinerlei neue Aspekte vorliegen bzw. sich die Beschwerdeführerin zur
Begründung der Ablehnung der D.___ in der Hauptsache auf diesen Entscheid vom
16.
November 2016 berief, vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2017 vom 15. Mai 2017 E. 3). Ein Anschein der Befangenheit liegt
Dispositiv
demnach angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung auch im vorliegenden Verfahren
nicht vor.
Prof. Dr. med. P.___ ist vorliegend denn auch gar nicht als Gutachter
eingesetzt worden. Er hat lediglich in seiner leitenden Funktion das Begleitschreiben
zum Gesamtgutachten unterzeichnet. Ein Einfluss seiner Bewertung auf die
Begutachtungsergebnisse der Teilexperten ist nicht ersichtlich.
Weiter bringt die
Beschwerdeführerin vor, das Institut der D.___ ziehe bevorzugt situativ
ausländische Konsiliarärzte bei. Dies sei auch im vorliegenden Gutachten der
Fall (vgl. Beschwerdeschrift S. 4; A.S. 5). Ein Gutachten dient dazu,
Fachwissen, über welches die Verwaltung oder das Gericht nicht verfügt, in das
Verfahren einzuführen. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes obliegt
indessen in jedem Fall dem Rechtsanwender. Vor diesem Hintergrund ist es
notwendig, dass ein medizinischer Experte über hinreichendes medizinisches
Fachwissen und praktische Erfahrung verfügt. Da es sich bei der Medizin um eine
internationale Wissenschaft handelt, muss dieses Fachwissen und die praktische
Erfahrung nicht zwingend in der Schweiz erworben worden sein. Zwar ist es
generell nicht einfach, den Ausbildungsstand eines medizinischen Experten zu
beurteilen, so dass dazu im Wesentlichen auf formelle Kritieren wie die vom
Arzt erworbenen Facharzttitel abgestellt werden muss. Eine solche formelle
Überprüfung des medizinischen Fachwissens eines Gutachters wird durch den
Umstand, dass dieser sein Fachwissen im Ausland erworben hat bzw. seine
praktische Tätigkeit ausschliesslich im Ausland ausübt, nicht wesentlich
erschwert. Der Umstand allein, dass das Institut der D.___ auch Gutachter
beizieht, die lediglich über Fachwissen und praktische ärztliche Erfahrungen im
Ausland, nicht aber über solche in der Schweiz verfügen, begründet demnach
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Zweifel an deren
fachlicher Qualifikation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19.
Mai 2020 E. 3.3.2 und 3.3.4 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin beruft sich
weiter auf ein Strafverfahren, welches gegen Prof. Dr. med. P.___ hängig sei,
sowie auf einen Beitrag in einer Fernsehsendung, worin über ein von einem D.___-Psychiater
erstelltes mangelhaftes Gutachten berichtet werde (vgl. Beschwerdeschrift
S. 5; A.S. 6). Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Die genauen Sachverhalte und Hintergründe dieser beiden
Fälle sind unbekannt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich
Prof. Dr. med. P.___ hinsichtlich des sie betreffenden Gutachtens vom 25. März
2020 strafbar gemacht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2013 vom 4.
Juni 2013 E. 3.1.3); ebenso wenig wird behauptet, beim besagten Psychiater
handle es sich um die hier eingesetzte Expertin Dr. med. Q.___.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich
Ausstandsbegehren nur gegen einzelne Gutachter und nicht gegen Gutachterstellen
als solche richten können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226). Deshalb geht es
nicht an, den für die D.___ tätigen Gutachtern nur deshalb pauschal
Befangenheit zu unterstellen, weil dieses Institut von Prof. Dr. med.
P.___ geleitet wird. Abschliessend bleibt zum geltend gemachten Ausstandsgrund
der fehlenden Ergebnisoffenheit der D.___-Gutachter festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens keine
Ablehnungsgründe vorgebracht hat. Unbehelflich ist auch das Argument, bereits
der im Rahmen der Auftragsvergabe von der Beschwerdegegnerin umrissene
medizinische Sachverhalt sei in qualifizierter Weise suggestiv und
vorurteilsbehaftet (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 f.; A.S. 6 f.). Allein aus dem
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erwähnt habe, dass relevante
invaliditätsfremde Komponenten vorlägen, und die Gutachter diesen Text im Gesamtgutachten
wie auch in jedem Teilgutachten aufgeführt haben, kann nicht auf fehlende
Objektivität und auf Befangenheit der Gutachter geschlossen werden. Auch die Kritik, es sei nicht
nachvollziehbar, ob die Teilgutachter die relevanten Akten gelesen hätten, geht
ins Leere. Allein der Umstand, dass in sämtlichen Teilgutachten der
vorangehende Aktenauszug gleich lautet, lässt nicht darauf schliessen, dass die
Gutachter sich unzureichend mit der Aktenlage auseinandergesetzt hätten (vgl.
hierzu Beschwerdeschrift S. 6; A.S. 7). Es ergibt sich aus den Teilgutachten,
dass die untersuchenden Ärzte die Vorakten kannten.
5.6.2 Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin führt der Umstand, dass die Gastroenterologie als
eigenständige Begutachtungsdisziplin weggelassen wurde (vgl. Beschwerdeschrift
S. 7; A.S. 8), nicht zur Unvollständigkeit des D.___-Gutachtens. Denn nach der
Rechtsprechung kommt den Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden
betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl
der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen. Es liegt demnach im Ermessen der
Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (vgl. zum Ganzen Urteil
des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5 mit Hinweisen).
Wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort
vom 8. Oktober 2020; A.S. 27 f.), hat die Gutachterstelle im Mail vom 28.
November 2019 (IV-Nr. 28) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf
das Fachgebiet Gastroenterologie verzichtet werde. Zur Begründung wurde
ausgeführt, es sei festzustellen, dass der Morbus Crohn suffizient behandelt,
im internistischen Fachgebiet zu beurteilen und ehedem nicht führend sei. Da
zudem zwei Internisten bereits tätig sein würden (Allgemeine Innere Medizin und
Innere Medizin/Nephrologie), werde das internistische Unterfachgebiet
Gastroenterologie gestrichen. Diese Einschätzung wurde im Gutachten bestätigt,
der M. Crohn ruhe.
5.6.3 Was das
internistische Teilgutachten betrifft, so bestreitet die Beschwerdeführerin,
den Sachverhalt im umschriebenen Sinne dargestellt zu haben (vgl. IV-Nr. 32
S. 35). Sie sei gerade nicht in der Lage, den Haushalt alleine zu besorgen,
sich alleine um die Kinder zu kümmern. Vielmehr werde sie sowohl von ihrem
Ehemann als auch von einer durch die KESB organisierten Familienbegleitung
unterstützt (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 f.; A.S. 9 f.). Entgegen der
Beschwerdeführerin wurden diese Umstände im internistischen Teilgutachten
festgehalten. So wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin erhalte zur
Vermeidung familiär bedingter Überforderung Unterstützung durch eine
Familienbetreuerin (vgl. IV-Nr. 32 S. 35). Auch ist der Beschwerdeführerin
nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, die Gutachterin habe die Wohn-, Lebens-
und Haushaltssituation so dargestellt, als wäre dies für sie mit links zu
bewältigen. Der Gutachter hielt fest, die Haushaltsbesorgungen wie die
Reinigung der Wohnung und das Waschen der Wäsche erledige sie alleine, beim
Kochen helfe ihr die Familie und das Einkaufen werde gemeinsam erledigt
(IV-Nr. 32 S. 35). Soweit der internistische Gutachter bei der Beurteilung
der Konsistenz und Plausibilität (IV-Nr. 32 S. 42) auf einen auffällig
niedrigen Medikamentenspiegel der Analgetika hinweist, kann die Beschwerdeführerin
aus dem Umstand, dass es sich bei den Schmerzmitteln (lediglich) um eine
Bedarfsmedikation handle, welche nicht täglich eingenommen werde, nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil ist dieser Umstand als Hinweis für einen
nicht allzu grossen Leidensdruck zu werten. Auch dem Einwand der
Beschwerdeführerin, aufgrund der erhöhten Leberwerte sei sie angehalten worden,
die Schmerzmedikation – etwa mit Dafalgan, welche sich leberschädigend auswirke
– auf das Notwendigste zu beschränken, kann nicht gefolgt werden. Den
vorliegend ins Recht gelegten Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die
Einnahme der verordneten Schmerzmedikamente in irgendeiner Weise eingeschränkt
wäre oder diesbezüglich bei optimaler Kooperation eine negative Prognose bestünde
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 6.2
mit Hinweisen).
5.6.4 Hinsichtlich des
nephrologischen und neurologischen Teilgutachtens bringt die Beschwerdeführerin
vor, die Gutachter wiesen vielmehr pauschal darauf hin, dass die Schmerzen
nicht so schlimm sein könnten, da die Medikation unter dem therapeutischen
Bereich liege und daher durchaus eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren
sei. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin den Haushalt auch besorgen (vgl.
Beschwerdeschrift S. 11 ff.; A.S. 12 ff.). Entgegen der Beschwerdeführerin kamen
die Gutachter nicht allein aufgrund des Medikamentenspiegels und der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin den Haushalt besorgen könne, zum Schluss, es liege
kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor. Es gehört zur Aufgabe des
Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen
bei der Untersuchung und im Alltag substanziiert darzulegen. Dazu gehören
insbesondere ebenfalls Angaben zum beobachteten Verhalten und Feststellungen
über die Konsistenz der gemachten Angaben. Es ist nicht ersichtlich, welche
konkreten Passagen im nephrologischen wie auch neurologischen Gutachten aus
objektiven Gründen den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2017
vom 9. November 2017
E. 4.1 mit Hinweisen).
Unbehelflich ist
schliesslich auch das Argument
der Beschwerdeführerin, die neurologische Gutachterin habe sich nicht mit dem
vom Spital F.___ erhobenen neuropathischen Schmerzbild auseinandergesetzt (vgl.
Beschwerdeschrift S. 13: A.S. 14). Es besteht ein gewisses Ermessen der Gutachter,
wenn es darum geht, mit welchen früheren Arztberichten und in welchem Umfang
sie sich in der Expertise ausdrücklich auseinandersetzen wollen. Entscheidend
ist, dass das Institut der D.___ über das vollständige medizinische Dossier
verfügte und die Gutachterinnen und Gutachter ihre Beurteilung in Kenntnis der
Unterlagen abgegeben haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4). Es trifft im Übrigen nicht zu,
dass sich die Gutachterin nicht mit den früheren Arztberichten befasst hätte.
Auf Seite 115 des D.___-Gutachtens ging sie auf die aktenkundigen
neurologischen Berichte von Dr. med. M.___ vom 2. April 2019 sowie Dr.
med. N.___ vom 13. August 2019 ein und führte aus, auch diese hätten eine
namhafte neurologische Gesundheitsstörung verneint und es werde zudem eine
„Symptomausweitung“ genannt (IV-Nr. 32 S. 115).
5.6.5 Schliesslich lässt
die Beschwerdeführerin rügen, auch das psychiatrische Teilgutachten sei
beweisuntauglich. Die
Kritik, die Gutachterin habe in keiner Weise objektivierende Tests durchgeführt
(vgl. Beschwerdeschrift S. 14; A.S. 15), verfängt jedoch nicht. Einem solchen
Testverfahren kommt im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchstens
ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend
bleibt. Die psychiatrische Expertin legte, u. a. aufgrund der Anamnese und der
von ihr klinisch erhobenen Befunde, ausführlich und nachvollziehbar dar,
weshalb sie einzig die Diagnose Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2)
stellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2016
vom 23. Januar 2017 E. 6.1 mit Hinweis).
Was den von der
Beschwerdeführerin angerufenen Bericht der behandelnden Ärzte bzw. des Spitals F.___
vom 19. September 2019 (vgl. E. II. 4.9 hiervor) betrifft, ist darauf
hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her
nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater
daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_668/2018 vom 5. April 2019 E. 3.5 mit Hinweisen) 8C_629/2017
vom 29. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 27. März 2015 E. 5.4, je mit
Hinweisen). Die psychiatrische Expertin Dr. med. Q.___ legte im Gutachten schlüssig
dar, dass im Gutachtenszeitpunkt keine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen oder eine anderweitige
invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung vorlag. Daran
vermögen die anderslautenden Einschätzungen im Bericht des F.___ vom 19.
September 2019, welche die Expertin durchaus in ihre Beurteilung miteinbezog,
nichts zu ändern. Es kommt hinzu, dass die Ärztinnen Dr. med. O.___ und Dr.
med. R.___, welche den Bericht verfasst haben, soweit ersichtlich nicht über
eine psychiatrische Facharztausbildung verfügen (vgl. www.medregom.admin.ch,
zuletzt besucht am 21. Dezember 2020). Sodann fehlen konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass die Begutachtung nicht lege artis erstellt wurde. Inwiefern die von
Dr. med. Q.___ erhobenen Befunde falsch, die nachfolgende Beurteilung
voreingenommen und nicht ergebnisoffen sein sollen, begründet die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend schlüssig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018
vom 28. August 2019 E. 4.2.2 und 4.2.3). Konkrete Hinweise dafür, dass die
Expertin die Biographie der Beschwerdeführerin ungenügend berücksichtigt haben
soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 f.; A.S. 15 f.), sind nicht ersichtlich,
zumal das Gutachten Angaben dazu enthält.
Sodann bringt die
Beschwerdeführerin vor, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei jedes
psychische Leiden einer gesonderten Indikatorenprüfung zuzuführen, so auch die
Diagnose Angst und Depression gemischt (vgl. Beschwerdeschrift S. 15; A.S.
16). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten
Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht
geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger
fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter
Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels
fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen
werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428).
Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend
wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen
ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht
mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keiner Weiterungen in
Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417). Die bei Beschwerdebildern wie dem
vorliegenden grundsätzlich regelmässig vorzunehmende Indikatorenprüfung dient
dazu, eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit
zu validieren. Darauf verzichtet werden kann nach dem Dargelegten ausnahmsweise
in Fällen, in denen im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine
Arbeitsunfähigkeit glaubhaft verneint wird und allfälligen gegenteiligen
Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen
kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_292/2018
vom 15. Januar 2019 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation ist
hier gegeben. In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung liegt keine Divergenz mit anderen Berichten der behandelnden
Ärzte und weiteren Fachpersonen vor. Der Beschwerdeführerin wurde auch in der
Vergangenheit nie eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt.
5.6.6 Auch ist der im
Beschwerdeverfahren eingereichte – nach Verfügungserlassdatierende –
Abschlussbericht Ergotherapie von Frau L.___ vom 6. September 2019 (vgl. E. II.
4.13 hiervor; BB 6) für die Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung,
zumal dieser Bericht keine fachärztlichen Angaben zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin wie auch zur Arbeitsfähigkeit enthält, welche Zweifel an der
Expertise der D.___ wecken würden.
5.7 Zusammenfassend ist
somit festzuhalten, dass die D.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen
gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das
Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die
Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten voller
Beweiswert zuzumessen. Es besteht sodann kein Anlass, noch weitere medizinische
Abklärungen zu veranlassen, da von solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten
sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69). Der
Sachverhalt ist hinreichend geklärt, weshalb auch der gestellte Beweisantrag
(Parteibefragung) abzuweisen ist. Damit erübrigt sich auch die Durchführung der
zu diesem Zweck beantragten Instruktionsverhandlung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_96/2016 vom 22. April 2016 E. 2).
6. Da die
Beschwerdeführerin gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen demnach weder
in der angestammten Tätigkeit noch in einer anderen Tätigkeit in ihrer Arbeits-
und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, erübrigt sich die Durchführung einer
Invaliditätsberechnung. Somit ist es im Resultat nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente verneint hat. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin