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Entscheid

VSBES.2020.165

Invalidenrente

23. Dezember 2020Deutsch52 min

bei B.___ in [...] nach (IV-Stelle Beleg-Nrn. [IV-Nrn.] 2, 9). Am 5. März 2018 meldete

Source so.ch

Urteil vom 23. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger

Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 17. Juli 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1980 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) ging zuletzt einer Tätigkeit als Mitarbeiterin Produktion

bei B.___ in [...] nach (IV-Stelle Beleg-Nrn. [IV-Nrn.] 2, 9). Am 5. März 2018 meldete

sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2; vgl. auch IV-Nr. 9). Die

Beschwerdegegnerin holte in der Folge verschiedene Unterlagen ein und führte

mit der Beschwerdeführerin ein Intake-Gespräch durch (vgl. Protokoll vom

27. März 2018, IV-Nr. 10). Nach Vorlage an den Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD; vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 22. Oktober 2019, IV-Nr. 23)

veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann eine polydisziplinäre Begutachtung

der Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Innere Medizin, Nephrologie,

Neurologie und Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 25. März 2020 durch die

Begutachtungsstelle D.___ erstattet (IV-Nr. 32). Gestützt darauf stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2020

(IV-Nr. 38) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem dagegen

keine Einwände erhoben worden waren, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 17. Juli 2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Nr. 39; Aktenseiten [A.S.] 1

ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 17.

Juli 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2020 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2020 sei aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze

Invalidenrente zu entrichten.

3. Eventualiter sei die

Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zwecks Initiierung einer polydisziplinären Begutachtung unter

Einschluss der Disziplinen

Innere Medizin,

Nephrologie, Gastroenterologie, Neurologie sowie Psychiatrie.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020

(A.S. 27 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 29. Oktober 2020

(A.S. 33 ff.) äussert sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort und

hält an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.

5. Mit Eingabe vom 5. November

2020 (A.S. 40) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

6. Mit Eingabe vom 11. November

2020 (A.S. 42 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote

ein.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Juli 2020) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,

131.

V 242 E. 2.1 S. 243).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Nach Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.3

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Läuft noch keine Rente, ist der

Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns zu

beziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f., 128 V 174). Steht

die Anpassung einer laufenden Rente zur Diskussion, ist der Zeitpunkt der

Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung massgebend (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen- und

Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, BGE 129 V 222 E.

4.1

und 4.2 S. 223 f.).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende

und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.

2.2.1

mit weiteren Hinweisen).

3.3

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in

fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122

V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Juli

2020.

(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im

Wesentlichen die folgenden Akten relevant:

4.1

Dem Bericht über die

Erstkonsultation in der E.___, Spital F.___, vom 21. Dezember 2017

(IV-Nr. 15 S. 4 ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

1.

ADPKD

·

positive

Familienanamnese: Schwester, fraglich Mutter, Grossmutter

·

Klinik:

Flankenschmerzen re (DD: bei M. Crohn, bei St. n. Salpingitis/Adnexitis)

·

Oktober 2017 CT:

Nieren Volumina: 648 ml links und 303 ml rechts.

·

November 2017

erhaltene Nierenfunktion, eGFR > 90 mumm (CKD-EPI), keine Proteinurie,

Mikroalbuminurie

·

MRI Schädel

ausstehend

2.

Morbus Crohn, ED August 2017

·

August 2017 Kolonoskopie:

Ileitis terminalis

·

seit August 2017

unter Budenofalk p.o.

3.

Nebendiagnosen:

·

St. n. 3 Geburten

per vias naturales (2010, 2009, 2004). Physiologische Graviditäten.

·

2015.

St.n.

Hysterektomie mit linksseitiger Salpingektomie bei Adnexitis und Salpingitis

Die Beschwerdeführerin habe

sich im Ambulatorium anlässlich einer Standortbestimmung bei polyzystischen

Nieren gezeigt. Die Nierenzysten seien aktenanamnestisch seit mehreren Jahren

bekannt und regelmässig im Rahmen von gynäkologischen Kontrollen sonographisch

kontrolliert worden. Seit ca. zehn Jahren bestünden dauernde Schmerzen im

rechten Unterbauch. Bei Progression sei im August 2017 eine

gastroenterologische Abklärung durchgeführt worden, wobei sich kolonoskopisch

eine nicht stenosierende Ileitis terminalis habe nachweisen lassen, die mit

einem Morbus Crohn vereinbar wäre. Eine Therapie mit Budenofalk p.o. habe nicht

die gewünschte Schmerzlinderung erbracht, worauf ein im Oktober 2017

durchgeführtes CT-Abdomen eine Progredienz der Nierenzysten gezeigt habe. Aus

dieser CT-Untersuchung sei eine Volumetrie beider Nieren ergänzt worden, wobei

das Volumen der linken Niere 648 ml und der rechten Niere 303 ml betrage. Es

seien keine malignomsuspekten renalen Raumforderung oder Einblutungen

dargestellt worden. Hinsichtlich der Nierenzysten bestehe eine positive

Anamnese von der Seite der Schwester und fraglich auch der Mutter und

Grossmutter mütterlicherseits. Die Familienanamnese bezüglich Hirnblutungen und

Aneurysmata sei negativ. Bei dieser Konstellation der polyzystischen Nieren und

der positiven Familienanamnese sei die Diagnose von ADPKD (Autosomal Dominant

Polycystic Kidney Disease) wahrscheinlich. Anlässlich der heutigen Untersuchung

finde sich eine erhaltene Nierenfunktion (eGFR >90 ml/min nach CKD-EPI). Es

bestehe weder eine Proteinurie noch eine Albuminurie. Bis auf einen leichten

Vitamin D-Mangel zeige sich das übrige Labor unauffällig. Eine erneute

Kontrolle sei in drei Monaten vorgesehen.

4.2

Einem Kurzbericht der E.___, Spital

F.___, vom 6. Februar 2018 (IV-Nr. 15 S. 2 ff.), lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen:

1.

ADPKD

mit/bei

· positive Familienanamnese: Schwester,

fraglich Mutter, Grossmutter

· Klinik: Flankenschmerzen re (DD: bei M.

Crohn, bei St. n. Salpingitis/Adnexitis)

· Oktober 2017 CT: Nieren Volumina: 648 ml

links und 303 ml rechts

· November 2017 erhaltene Nierenfunktion,

eGFR > 90 ml/min (CKD-EPI), keine Proteinurie,

Mikroalbuminurie

· Dezember 2017: MRI Schädel kein H.a.

Aneurysmata

Aktuell:

grössenadjustiertes Nierenvolumen 583.4rn1/m, Risikoklassifikation 1C nach

Mayo-Kriterien, Therapieindikation für Tolvaptan gegeben

2.

Morbus

Crohn, ED August 2017

·

(…)

3.

Nebendiagnosen:

·

St. n. 3 Geburten

per vias naturales (2010, 2009, 2004). Physiologische Graviditäten.

·

2015.

St.n.

Hysterektomie mit linksseitiger Salpingektomie bei Adnexitis und Salpingiti

Weiter lässt sich diesem

Bericht entnehmen, dass aktuell eine normale Nierenfunktion entsprechend einem

CKD Stadium G1A1 nach KDIGO vorliege. Es bestehe kein Hinweis für renale

Folgeerkrankungen. Im CT sei ein Nierenstein linksseitig zu sehen, der klein

sei und aktuell keine Beschwerden mache, sodass hier Allgemeinmassnahmen wie

eine ausreichende Trinkmengenzufuhr empfohlen würden. Der Blutdruck sei anhand

der Praxismessungen optimal eingestellt. Es bestünden jedoch Zystenbeschwerden

im Sinne einer Verdrängungssymptomatik mit vor allem rechtsseitig

ausstrahlenden Schmerzen, die zum Teil invalidisierend seien und bereits zu

einer notfallmässigen Vorstellung im Notfall geführt hätten. Diesbezüglich

werde eine Nierenfunktionsszintigraphie durchgeführt, um eine mögliche

funktionelle Obstruktion als Ursache der Beschwerden auszuschliessen.

Gegebenenfalls sei eine probatorische Entlastungspunktion der Zyste zu

befürworten. In der Volumetrie habe sich ein grössenadjustiertes Nierenvolumen

von 583,4 ml/m entsprechend einer Risikoklasse 1C nach den Mayo-Kriterien

ergeben. Es sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, dass eine

Indikation für einen Beginn mit Jinarc (Tolvaptan) gegeben sei, was auch sehr

gut gegen eine zystenabhängige Schmerzsymptomatik sei. Die Beschwerdeführerin

wolle sich das bis zur Nachkontrolle in einem Monat überlegen. Bei bekanntem

Morbus Crohn werde derzeit keine Medikation eingenommen. Bei nicht

auszuschliessender Aktivität bei rechtsseitigen Unterbauchschmerzen sei die

Beschwerdeführerin der Gastroenterologie vorgestellt worden. Auf die

diesbezüglichen Befunde werde verwiesen.

4.3

Am 4. Oktober 2018

unterzog sich die Beschwerdeführerin einem Eingriff in der G.___ des Spitals F.___

(Perkutane Punktion und Drainage Nierenzyste rechts). Dem hierzu ergangenen

Operationsbericht vom 5. Oktober 2018 (IV-Nr. 22 S. 48 f.) lässt sich entnehmen,

dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine symptomatische

Nierenzyste rechts bestehe. Die Beschwerdeführerin berichte über eine

unveränderte Schmerzsymptomatik mit seit jeher bestehenden, tendenziell leicht

progredienten Flankenschmerzen beidseits rechts > links von dumpfem

Charakter. Die Schmerzen bestünden unabhängig von Bewegung oder Miktion.

Diesbezüglich sei eine diagnostische Punktion der Nierenzyste rechts besprochen

worden. Sollte sich eine Beschwerderegredienz nach Nierenzystenpunktion

ergeben, wäre eine Nierenzysten-Marsupialisation laparos-kopisch zu

diskutieren. Beim Eingriff sei eine Punktion der Nierenzyste und Drainage von

60.

ml Nierenzystenflüssigkeit erfolgt.

Im Bericht der G.___ vom 5.

November 2018 (IV-Nr. 22 S. 46 f.) wurde festgehalten, aufgrund des

undurchsichtigen Symptomverlaufes mit insbesondere fehlender

Beschwerdelinderung trotz Grössenregredienz der Zystenpunktion werde bei der

Beschwerdeführerin derzeit von einem operativen Einsteigen im Sinne einer

Zystenmarsupialisation resp. -fenestration abgesehen, zumal auch eine

Schmerzursache bei Morbus Crohn vorliegen könne.

4.4

Dem

Sprechstundenbericht von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Universitätsspital, vom

28.

Dezember 2018 (IV-Nr. 22 S. 31 f.), lässt sich entnehmen, dass bei der

Beschwerdeführerin der Verlauf des Morbus Crohn stabil sei. Sie habe keine

Morbus Crohn relevanten Schmerzen. Sie habe Flankenschmerzen, die sich auf die

Nierenerkrankung bezögen. Es sei mit der Beschwerdeführerin abgemacht worden, mit

der Therapie zurückhaltend zu bleiben. Momentan werde keine neue Therapie

angefangen. Sie nehme weiterhin das Medikament Jinarc 90 mg 1-0-1 für die

Nierenfunktion und gegen die Schmerzen die Medikamente Novalgin 500 mg bei

Bedarf und Tramadol zehn Tropfen (1-0-1) bei Bedarf. Die Kontrolle werde alle

sechs Monate stattfinden mit einer klinischen Verlaufskontrolle sowie einer

biologischen Kontrolle mittels Calprotectin. Falls sich die Calprotectin-Werte

erhöhten – am 21. Dezember 2018 sei der Wert mit 60 ng/g nur leicht erhöht

gewesen passend zu den drei kleinen Ulzerationen, die bei der Endoskopie

gesehen worden seien –, werde auf eine intensivere Therapie umgestellt (e.g.

Budenofalk oder Imurek).

4.5

Am 31. Januar 2019

meldete sich Dr. med. H.___ mit einem Nachbericht zur Histologie nach Ileo

Kolonoskopie vom 17. Dezember 2018 (IV-Nr. 22 S. 29 f.). Darin führte er aus,

in den Biopsien aus dem terminalem Ileum hätten sich Krypten- und

Zottenarchitekturstörung vereinbar mit einer terminalen Ileitis im Rahmen des vorbekannten

Morbus Crohn gezeigt. Im Rahmen dieser Befunde werde die Beschwerdeführerin in

die Sprechstunde zur Besprechung des weiteren Procederes aufgeboten.

Am 8. August 2019 berichtete

Dr. med. H.___ über die Sprechstunde vom 2. August 2019 (IV-Nr. 22 S. 18

f.). Es gebe keine Entzündungszeichen, keinen signifikanten Vitamin- oder

Eisenmangel. Es gebe keine eindeutige extraintestinale Manifestation von der

rheumatologischen Abklärung und die Beschwerdeführerin habe die gleichen

Beschwerden wie das letzte Mal bei ihm auf der Station. Das Calprotectin sei

fast im Normbereich, obwohl dieser Wert nicht so zuverlässig sei bei

Dünndarmbefall. Deswegen könne man diese Flankenschmerzen rechts schwierig von

der polyzystischen Nierenerkrankung unterscheiden, weshalb in erster Linie eine

erneute Standortbestimmung mittels Ileo-Kolonoskopie durchzuführen wäre, bevor

für eine Zweitlinientherapie mit Biologika Therapie oder einer empirischen

Therapie mit Budesonid entschieden werde. Bei dieser zweiten Option habe es

schon einen Rückfall gegeben, deshalb sei die nächste Phase eine Imurek

Therapie. Das Problem von Imurek seien erhöhte Leberwerte, die schon

stattfinden oder sich auch entwickeln könnten im Rahmen der Therapie der

polyzystischen Nierenerkrankung. Als Alternative wäre eine empirische Therapie

mit Steroiden wirksamer als Budesonid Therapie, aber sehr kontraindiziert im

Rahmen der psychischen Erkrankung. Er werde nach der Ileo-Koloskopie erneut

berichten.

4.6

Am 14. März 2019

berichtete Prof. Dr. med. I.___, Leitender Arzt Universitätsspital […], über

die Jahreskontrolle vom 27. Februar 2019 (IV-Nr. 22 S. 27 f.). Er legte dar,

die Beschwerdeführerin leide an einer polyzystischen Nierenerkrankung. Aufgrund

der volumetrisch bestimmten Risikokategorie (Mayo Klasse 1C) hätten sie letztes

Jahr die Indikation zur aquaretischen Therapie mit Jinarc gestellt und diese am

18.

Mai 2018 eingeleitet. Die Therapie mit Jinarc werde gut toleriert, aktuell

auf der Maximaldosis. An extrarenalen Komplikationen der Erkrankung seien bei

der Beschwerdeführerin vereinzelte Leberzysten bekannt, in einem Schädel-MRI

2017.

hätten die bei ADPKD gehäuft auftretenden Hirnbasis Aneurysmata

ausgeschlossen werden können. Aktuell sei die Nierenfunktion weiterhin normal,

renale sekundäre Komplikationen fehlten. Die Blutdruckwerte seien im

Normbereich, eine medikamentöse Blutdrucksenkung sei aktuell nicht indiziert.

Aus nephrologischer Sicht seien zurzeit keine weiteren diagnostischen oder

therapeutischen Massnahmen notwendig. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, würden

sie die Beschwerdeführerin zu den monatlichen Nachkontrollen der Leberwerte

unter Jinarc Therapie und zu einer Jahreskontrolle in einem Jahr erneut sehen.

4.7

Am 2. April 2019

erging der Bericht des J.___ des Spitals F.___ (IV-Nr. 22 S. 23 ff.),

worin über die Konsultation vom 6. März 2019 im Rahmen der interdisziplinären

Schmerzsprechstunde (Schmerztherapie, Psychosomatik, Rheumatologie und

Physiotherapie) berichtet wurde. Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht

entnehmen:

1.

Chronische

rechtsseitige Flankenschmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen

·

bekannter ADPKD

sowie M. Crohn (DD viszerale Schmerzprojektion), St.n. Hysterektomie/Salpingektomie

2015.

·

V.a. mögliche

Reizdarmsymptomatik (alternierend Obstipation und Diarrhoe)

2.

ADPKD

(autosomal-dominante polycystische Nierenerkrankung ED ca. Dezember 2017 mit/bei:

·

November 2017

erhaltene Nierenfunktion

3.

Morbus

Crohn, ED August 2017

·

aktuell ohne

Basistherapie

4.

Nebendiagnosen:

·

St. n. 3 natürlichen

Geburten (2010, 2009, 2004). Physiologische Graviditäten.

·

Nikotinabusus, ca.

20.

PY

Die schmerztherapeutische

Beurteilung habe ergeben, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome

würden als chronische Schmerzen im Bereich der rechten Flanke mit zentraler

Sensibilisierung (pathologischer Algopeg-Test) und grossen psychischen Anteilen

(auffällige Psychometrie und psychische Belastungssituation bei familiär

schwieriger Situation) interpretiert. Entzündliche vertebrogene

rheumatologische Komponenten als Schmerzursache seien bei unauffälliger

körperlicher Untersuchung unwahrscheinlich. Eine nozizeptive Schmerzkomponente

sei aufgrund der Vorerkrankungen (M. Crohn und Nierenerkrankung) nicht

ausgeschlossen. Was die rheumatologische Beurteilung anbelange, seien die seit

ca. drei Jahren bestehenden Flankenschmerzen mit Ausstrahlung nach inguinal

sowie dorsales Bein rechts gemäss Untersuchung nicht auf ein muskuloskelettales

Problem zurückzuführen, entsprechende Provokationstests sowie auch die

neurologische Untersuchung seien unauffällig geblieben. Hinweise auf eine

IBD-assoziierte entzündliche Erkrankung (wie z.B. Spondylarthritis) hätten sich

nicht ergeben. Auch die Hysterektomie mit Salpingektomie habe keinen Einfluss

auf das Schmerzempfinden. Inwiefern die Zystenniere oder die IBD einen

viszeralen Schmerz projizieren könnten, könne letztendlich durch das J.___ nicht

beurteilt werden. Die Tatsache, dass v.a. psychischer Stress die Schmerzen

triggere, weise in Zusammenschau mit der möglichen Reizdarmsymptomatik, der

sehr schwierigen familiären Situation (Ehemann mit Alport-Syndrom, 50%ige

IV-Rente, aktuell nicht arbeitsfähig) sowie bei diffuser Schmerzsymptomatik

eher auf eine chronifizierte Schmerzerkrankung mit psychischen und

gegebenenfalls somatischen Anteilen hin (somatisch im Hinblick auf eine

mögliche Mitursache der ADPKD/IBD). Es werde primär eine psychosomatische

rehabilitative Massnahme empfohlen.

4.8

Dem Bericht über

das Konsilium Neuropsychosomatik in der K.___ Spital F.___, vom 13. August 2019

(IV-Nr. 22 S. 15 ff.) ist die Diagnose «Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Anteilen mit Arm- und Flankenschmerzen rechts und

funktionelle (sensomotorische) Symptomausweitung» zu entnehmen. Weiter wurde

dargelegt, die Hauptbeschwerde sei die bekannte chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Anteilen, mit in der heutigen Untersuchung

diskreten Zeichen einer funktionellen sensomotorischen Symptomausweitung (in

der Ausdehnung variable und keinem klaren Dermatom zuordenbare Hyperästhesie

und –algesie, asymmetrischer Vibrationssinn frontal, sakkadierte und

inkongruente Kraftentfaltung im Bereiche der rechten Hand). Klinisch fänden

sich keine klaren Hinweise für eine zusätzliche periphere Nervenaffektion

(Kompression N. ulnaris, N. medianus) oder radikuläre Schmerzkomponente. Die

beschriebene Klinik sei sowohl atypisch für ein differentialdiagnostisches

epileptisches Geschehen oder eine fokale Dystonie. Ein MRI-Schädel sei bei

bereits symptomatischer Patientin im Dezember 2017 unauffällig ausgefallen, so

dass vorerst auf weitere Abklärungen verzichtet werde. Therapeutisch werde

nebst einer regelmässig psychologischen/psychiatrischen Betreuung insbesondere

auch ambulante Physiotherapie empfohlen. Es seien keine weiteren

Verlaufskontrollen geplant.

4.9

Mit

Austrittsbericht vom 19. September 2019 der K.___, Spital F.___, wurde über die

stationäre Abklärung und Behandlung der Beschwerdeführerin in der Zeit vom

23.

Juli bis 14. August 2019 berichtet (IV-Nr. 19). Folgende Diagnosen

lassen sich diesem Bericht entnehmen:

1.

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen

Chronischer

neuropathischer und nociceptiver Schmerz

Flankenschmerzen

rechts

i.

R. des M. Crohn, ADPKD, St. n. Salpingitis und Adnexitis

Bildgebungen:

·

Oktober 2017 CT

Abdomen: Multiple kortikale Nierenzysten, rechtsseitig leicht progredient im

Vergleich zur Voruntersuchung. Bekannte Leberzysten. Nieren Volumina: 648 ml

links und 303 ml rechts.

·

Dezember 2017 MRI

Schädel: Altersentsprechendes unauffälliges Hirnparenchym. Kein Anhalt für ein

cerebrales Aneurysma.

·

24.

Januar 2018 CT

Abdomen: Kein Nierenstein. Zyste Niere links leicht eingeblutet mit

Parenchymverkalkung. Zyste rechts ohne Einblutung.

·

24.

Januar 2018

Sonographie Nieren: Bilateral polyzystische Nieren. Rechte Niere mit zwei

grösseren Zysten gegen dorsal hin, Kelchsystem in gesamter Niere schlank.

Pyelon ebenfalls schlank.

·

Februar 2018

Szintigraphie Nieren: keine relevante Abflussstörung

·

November 2018

Sonographie Nieren: keine NBKS-Ektasie bds., kein Restharn. Bilaterale Nierenzysten

unterschiedlicher Grösse. Am rechten Unterpol im Vergleich zu Voruntersuchung

deutlich kleinere Nierenzysten

Diagnostik:

·

20.

Februar 2018

Oesophagogastro-Duodenoskopie: unauffälliger Befund. Biopsien ohne

histopathologischen Veränderungen

·

7.

März 2018

Koloskopie: Unauffälliger Schleimhautbefund bei normaler Gefässzeichnung. Kein Hinweis

auf entzündliche oder maligne Prozesse. Aphtoide Ileitis (<5 Aphten)

·

17.

Dezember 2018

Ileo Kolonoskopie: Leichte Aktivität der term. Ileitis mit 3 Ulzerationen.

Histologie: 3 Ulzerationen mit schweren fokalen Entzündungen

·

Februar 2019

Rheumatologie: Keine Hinweise auf ein muskuloskelettales Problem oder eine

IBD-assoziierte Erkrankung, Provokationstests negativ.

·

Juli 2019:

Bauchzentrum: M. Crohn stabil, nur geringe Entzündungszeichen, Ileo-Koloskopie

zur Standortbestimmung vor Therapieentscheid (Biologica oder Budesonid)

Aktuell:

7.

August 2019 Ileo-Koloskopie: Leichtgradige Entzündung

Interventionen:

·

Oktober 2018

Perkutane Punktion und Drainage Nierenzyste rechts

·

Zentrale

Sensitisierung: Antriebsminderung, sozialer Rückzug

·

Risikofaktoren

Schmerzchronifizierung: Actionprone (Care-Giver), Painproneness, Migrationshintergrund

2.

Depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt i.R. Diagnose 1

·

(…)

3.

Autosomal-dominante

polyzystische Nierenerkrankung ADPKD

·

(…)

4.

Morbus

Crohn, ED August 2017

·

(…)

5.

Mangelernährung

·

Vitamin D-Mangel

·

Eisenmangel

Die Beschwerdeführerin sei

in das multimodale Therapiekonzept integriert und von physio-, ergo- und

psychotherapeutischer sowie pflegerischer und ärztlicher Seite betreut und

behandelt worden. Bei Eintritt habe sich eine offene und freundliche Beschwerdeführerin

mit deutlichem Leidensdruck präsentiert. Sie habe über starke Schmerzen der

rechten Flanke sowie des rechten Armes und der rechten Hand berichtet. Klinisch

hätten palpable Nieren beidseits sowie ein aktives Flexionsdefizit der Dig IV

und V rechts imponiert. Passiv seien die Finger frei beweglich. Laborchemisch

hätten sich bis auf eine leichte Hypalbuminämie (34 g/L) keinerlei

Auffälligkeiten gezeigt. Im EKG sei ein normokarder Sinusrhythmus gesehen

worden. Am 2. August 2019 habe eine gastroenterologische Untersuchung im […]

stattgefunden. Dabei sei eine stabile Situation bezüglich des M. Crohns gesehen

worden. Trotzdem habe am 7. August 2019 zur Standortbestimmung vor der Entscheidung

bzgl. weiterer Therapie eine Ileo-Koloskopie stattgefunden, bei welcher sich

lediglich eine leichtgradige Entzündung ergeben habe. Somit sei von weiteren

pharmakologischen Massnahmen abgesehen worden. Bereits bei Eintritt sei die

Beschwerdeführerin sehr reflektiert in Bezug auf die Zusammenhänge zwischen

psychischer Belastung und körperlichen Symptomen gewesen. Sie habe im Vorfeld

festgestellt, dass es bei erhöhtem Stresslevel und Anspannungszuständen jeweils

zu Schmerzexazerbationen und auch Depersonalisationsgefühlen gekommen sei. Bis

auf die Einnahme von Tramadoltropfen habe die Beschwerdeführerin jedoch bisher

keine Bewältigungsstrategien gekannt. Früher habe sie sich jeweils geschnitten,

was sie jedoch seit elf Jahren nicht mehr gemacht habe. Es sei versucht worden,

im Rahmen der Hospitalisation alternative Strategien zu erarbeiten. Ausserdem

sei gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ein bio-psycho-soziales

Krankheitsmodell erarbeitet worden, wofür sie sich offen gezeigt habe. Aufgrund

von Schlafstörungen sei eine Medikation mit Surmontil (Trimipramin) installiert

worden, welches eine gute Wirksamkeit gezeigt habe. Die Flankenschmerzen seien versuchsweise

mit Neurodol Pflaster behandelt worden. Des Weiteren habe die

Beschwerdeführerin wiederholt über von den Händen aufsteigende Taubheitsgefühle

berichtet. Das Auftreten sei fluktuierend gewesen. Klinisch habe keine

radikuläre Symptomatik bestanden, kein Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom, so

dass bei Parästhesien am ehesten von einer funktionellen Ursache ausgegangen worden

sei. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin auch in der neurologischen

Sprechstunde vorgestellt worden, dabei sei ebenfalls von einer

funktionell-sensiblen Symptomausweitung bei chronischem Schmerzsyndrom

ausgegangen worden. Zur Organisation einer Entlastung im Alltag habe ein Termin

bei der internen Sozialberatung stattgefunden. Bereits vor dem Eintritt habe

die Beschwerdeführerin Unterstützung durch den lokalen Sozialdienst und die

Familienstelle erhalten. Zusätzlich sei nun noch eine psychiatrische Spitex

arrangiert worden, damit sich die Beschwerdeführerin über Schwierigkeiten auf

wöchentlicher Basis austauschen könne. Durch die bereits genannten Massnahmen

sei es im Verlauf des Aufenthaltes zu einer Aufhellung der Stimmung und

leichter Abnahme der körperlichen Beschwerden gekommen. Auch psychometrisch

habe sich eine deutliche Reduktion der Symptomatik gezeigt. Zusammenfassend sei

bei der Beschwerdeführerin von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Anteilen auszugehen. Die pain- und actionprone Anamnese sowie

der Migrationshintergrund stellten Risikofaktoren für eine

Schmerzchronifizierung dar. Die im Rahmen der Hospitalisation erreichten

Fortschritte bedürften weiterer Festigung durch eine nahtlos anschliessende

ambulante Betreuung. Ausserdem sei es essentiell, dass die Beschwerdeführerin

im Alltag mehr entlastet werden könne. In der Psychometrie habe sich im

Psychopathologie Screening (SCL-27) eine deutliche Reduktion in den Bereichen

Depressivität, Dysthymie, Agoraphobie und Misstrauen gezeigt. Weiterhin seien

die Angst- und Depressionswerte (HADS) im Vergleich zur Eintrittsbefragung

leicht rückläufig. Dennoch hätten sich die Werte ausserhalb des Normbereichs

befunden. Weder die Schmerzstärke noch die Schmerzintensität würden reduziert

wahrgenommen. Die Werte des (BPI) hätten jedoch eine deutliche Reduktion in der

Wahrnehmung der Schmerzfolgen gezeigt. Der schmerzbedingte Ärger (FESV) sei

ebenfalls rückläufig gewesen. Momentan sei bei der Beschwerdeführerin keine

weitere therapeutische Anschlusslösung vorgesehen. Alternativ werde ihr eine

Liste mit möglichen therapeutischen Anlaufstellen mitgegeben.

4.10

Mit Bericht vom 22.

Oktober 2019 empfahl Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und

Arbeitsmedizin, RAD, nach Würdigung der Aktenlage die Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Gastroenterologie,

Nephrologie, Psychiatrie, Neurologie und Allgemeine Innere Medizin. Es handle

sich um eine komplexe psychosomatische Gesamtsituation mit chronischer

Schmerzproblematik mit relevanten IV-fremden Komponenten. Neben

gastroenterologischen (M. Crohn) und nephrologischen (Autosomal-dominante

polyzystische Nierenerkrankung ADPKD) Beschwerden seien im Rahmen einer

psychosomatischen stationären Therapie die psychischen Anteile der

Schmerzstörung bewusst gemacht worden. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit fehlten

Angaben bzw. Beurteilungen zur möglichen Verweistätigkeit sowie dem Verlauf und

der Prognose (IV-Nr. 23).

4.11

Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle D.___ vom 25. März 2020 (IV-Nr. 32) wurden

folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 32 S. 8):

Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

keine

Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Morbus Crohn

2.

Zystennieren, ADPKD

3.

Nikotinkonsum

4.

Anamnestisch seltener Cannabiskonsum

(Labor negativ)

5.

Autosomal-dominate polyzystische

Nierenerkrankung (ADPKD), ED Oktober 2017, Risikokategorie Mayo Klasse 1C,

chronische Niereninsuffizienz im Stadium G2 (GFR (CKD-EPI): 76 ml/min), Zustand

nach perkutaner Punktion und Drainage einer Nierenzyste rechts (Oktober 2018,

Beginn Therapie mit Tolvaptan 18. Mai 2019

6.

Angst und Depression gemischt, ICD-10:

F41.2

Die Beschwerdeführerin habe

vorrangig topisch weit ausgedehnte, teils intensive Schmerzen vorgetragen. Die

Befunde hätten keine Anhaltspunkte für eine invalidisierende Gesundheitsstörung

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten sowie einer vergleichbaren

Arbeit ergeben. Die aktenkundige Bewertung einer «komplexen» Gesundheitsstörung

lasse sich nicht teilen: Für die reklamierten Schmerzen habe sich zumindest

hinsichtlich der Ausprägung kein hinreichendes Befundkorrelat gefunden, das

weit ausgedehnte Schmerzmuster sei mit den bestehenden Nierenzysten nicht

erklärt. Die Darmerkrankung ruhe klinisch, eine neurologische Erklärung finde

sich nicht und die psychische Störung sei leichtgradig ausgeprägt. Das Labor

zeige keine wirksamen Spiegel der angegebenen Analgetika. Die Indikatoren

würden für eine erhaltene soziale Aktivität und Integration, Selbständigkeit

und Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag sprechen, was die Annahme einer

Arbeitsfähigkeit mithin stütze. Die Schmerzverteilung sei zudem untypisch für

eine nephrogene, neurogene oder retroperitoneale Genese, da eine Projektion in

die Extremitäten für Nierenzysten und einen Morbus Crohn untypisch seien und

auch kein neurogenes Fortleitungsmuster abzugrenzen sei. Eine erhebliche

psychische Störung liege zudem ausweislich des hiesigen Befundes nach AMDP

nicht vor. Die Annahme einer Leibseele-Interaktion (Psychosomatik) sei also

weder aus somatischer noch aus psychischer Richtung plausibel, zumal sich auch

aus psychischer Sicht kein begründender ungelöster seelischer Konflikt

herausarbeiten lasse. Die somatischen Grund-erkrankungen seien objektiv gering

ausgeprägt bzw. gut kompensiert (Morbus Crohn), könnten jedoch durchaus

Gesundheitssorgen begründen, wobei im Fall der Beschwerdeführerin aber keine

erhebliche psychische Fehlverarbeitung zu erkennen sei. Die aktenkundige

Einordnung als «komplex» möge dementsprechend besser auch als «unverstanden»

bzw. bislang «missverstanden» bezeichnet werden, zumal die Diskrepanz zwischen

anamnestischen Schmerzklagen einerseits und klinischem Eindruck, objektiven

Befunden und Laborbefund andererseits auch eine Aggravation nahelegten. Unter

einer psychosomatischen Erkrankung werde eine im materiellen (somatischen)

wirkende seelische Störung verstanden. Der Morbus Crohn repräsentiere eine

autoimmunvermittelte Darmerkrankung, Zystennieren eine genetisch determinierte Gesundheitsstörung.

Beide Entitäten seien somatisch verstandene Sui-generis-Erkrankungen und bedürften

keines seelischen Anstosses. Eine affektive Störung (hier Angst und Depression

gemischt) schliesse nach den ICD-10-Regeln die Kodierung einer psychogenen

Schmerzstörung (F45.4 Diagnosen) aus, komme hier also nicht in Betracht. Die

aktenkundige psychosomatische Bewertung sei also nicht zu bestätigen. Die bei

als «psychosomatisch» bedingt interpretierten Störungen angenommene negative

Interaktion von Leib (Soma) und Seele (Psyche) sei schulmedizinisch nicht

unstrittig, bedürfe hier aber auch keiner weiteren Diskussion, da die erhobenen

Belege für eine Aggravation durch eine hypothetische psychosomatische Annahme

nicht aufgehoben würden, also auch unter dieser Annahme ein leistungsfremder

Anteil (Aggravation) bestehen bleibe, sich eine invalidisierende

Gesundheitsstörung somit nicht hinreichend (nicht überwiegend wahrscheinlich)

begründen lasse (IV-Nr. 32 S. 6 f.).

4.12

Gemäss

Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 8. Mai 2020

(IV-Nr. 37) erscheine das polydisziplinäre Gutachten aus

versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und schlüssig. Es liege eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % vor, wie im Gutachten angegeben, bis auf die

akutstationären Aufenthalte mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4.13

Im

Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin den Abschlussbericht

Ergotherapie von Frau L.___, dipl. Ergotherapeutin HF, Spital F.___, vom 6.

September 2019 einreichen (BB 6). Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin

habe regelmässig das Angebot der Ergotherapie besucht. In der

kompetenzzentrierten gestalterischen Ateliergruppe habe sie sich mit

verschiedenen Materialien betätigt. Sie habe ihre Werkstücke kreativ und

eigenständig gestaltet. Sie habe sich bei der Problemlösung in schwierigen

Situationen beteiligt. Ihre Arbeitsweise sei konzentriert und sorgfältig

gewesen. Sie habe gelernt, die Arbeitszeit besser zu dosieren und vermehrt

Pausen zu machen. So habe sie die Schmerzen besser unter Kontrolle halten

können. Zu langes Arbeiten habe zu Schmerzexazerbationen geführt. In der Gruppe

sei sie offen und interessiert am Geschehen gewesen. In der Einzeltherapie sie

sie über die ergonomischen Prinzipien beim Staubsaugen und Fenster putzen

instruiert worden. Sie habe versucht, diese an einem Wochenende auch zu Hause

anzuwenden und habe bei der Ausführung weniger Schmerzen erlebt. Die

Beschwerdeführerin habe viele Interessen in verschiedenen Bereichen. Für die

Zukunft priorisiere sie sportliche Aktivitäten, Aktivitäten mit den Kindern und

soziale Kontakte mit Freunden.

5.

Die

Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 25. März 2020 (IV-Nr. 32), weshalb

dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das D.___-Gutachten wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärztinnen und Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend

untersucht und die Anamnese erhoben (IV-Nr. 32 S. 34 – 36,

69.

– 71, 104 – 106, 133 – 142; vgl. auch IV-Nr. 32 S. 174 –

179.

betreffend Laboruntersuchungen) sowie die ihnen vorliegenden Vorakten

studiert haben (IV-Nr. 32 S. 14 – 26, 49 – 61, 85 – 96,

120.

– 131, 155 – 166). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt.

5.1

Im

allgemeininternistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Untersuchung habe

die kardiale und pulmonale Befunderhebung vor und nach dem Belastungstest wie

auch den arteriellen Gefässstatus unauffällig gezeigt. Das EKG habe einen

unauffälligen Stromkurvenverlauf gezeigt. Die Blutdruckmessungen hätten in Ruhe

sowie nach der Belastungsphase normotone Werte gezeigt. Nach der Belastung

seien Flankenschmerz rechts und Beinschmerz rechts angegeben worden, die nach

5-minütiger Ruhezeit als gebessert angegeben worden seien. Die rechte Flanke

habe zudem während der körperlichen Untersuchung eine Klopfdolenz gezeigt, die

am ehesten als Hinweis auf eine Raumforderung bei Nierenzysten zu verstehen

sei. Hinsichtlich des Beinschmerzes sei bei Fehlen sonstiger richtungsweisender

Hinweise, beispielsweise einer Claudicatio intermittens (PAVK) oder peripherer

Ödeme, und einem unauffälligen arteriellen Gefässstatus keine entsprechende

internistische Ursache naheliegend. Der abdominelle Befund habe bei

beschwerdefrei angegebenem Verlauf des M. Crohn neben einer leichtgradigen

Druckdolenz, die bei tiefer Palpation über dem rechten Unterbauch auslösbar

gewesen sei, sonst keine Auffälligkeiten geboten. Die Ultraschalldiagnostik des

Abdomens habe beidseits multiple Nierenzysten sowie vereinzelte Leberzysten bei

bekannter ADPKD sowie bei Druckdolenz über dem terminalen Ileum dort

sonographisch unauffällige Verhältnisse gezeigt. Die Labordiagnostik habe die

Lebertransaminase GPT geringgradig erhöht gezeigt als Hinweis auf eine

Leberbelastung. Der Glukosewert sei aufgrund der nicht nüchtern erfolgten

Blutentnahme erhöht, der HbA1c-Wert, ein Übersichtswert der

Blutzuckereinstellung der vergangenen drei Monate, sei unauffällig gewesen. Die

niedrigen Medikamentenspiegel der Schmerzmittel Tramadol und Metamizol widersprächen

den anamnestischen Angaben einer erheblichen Schmerzbeeinträchtigung. Der

erhöhte Calprotectin-Wert im Labor sei im Rahmen des Morbus Crohn zu verstehen.

Der Morbus Crohn sei aktuell klinisch nicht namhaft aktiv, mithin erfolge eine

Behandlung aktuell nicht, so dass also auch Behandlungsreserven bestünden. Die

anamnestisch berichtete aktive Alltagsgestaltung mit den Befähigungen,

wesentliche Anteile der Haushaltsbesorgungen wie die Reinigung der Wohnung und

das Waschen der Wäsche alleine sowie das Kochen und Einkaufen gemeinsam mit der

Familie zu erledigen, am Morgen die Schulvorbereitungen der Kinder zu leisten,

am Nachmittag deren Hausaufgabenerledigungen zu beaufsichtigen und mit den

Kindern zu basteln, bis zu zweimal wöchentlich ein Fitnessstudio zu besuchen,

am Abend 20 Minuten Gymnastikübungen zu betreiben, im Jahr 2017 eine

Urlaubsreise mit dem Flugzeug über eine Woche in die […] durchzuführen sowie am

Abend Gesellschaftsspiele zu spielen, sprächen für erhaltene Ressourcen. Bei

derzeit beschwerdefreiem Verlauf ergäben sich aufgrund des M. Crohn und den

Zystennieren (ADPKD) internistisch bedingt keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der

Produktion des Uhrenherstellers B.___ (IV-Nr. 32 S. 39 f.). Auch

rückblickend sei anamnestisch und aktenkundig keine internistische

Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin eines Uhrenherstellers zu erkennen.

Anderslautende internistische Berichte mit internistisch begründeten

Arbeitsunfähigkeiten lägen nicht vor (IV-Nr. 32 S. 44). Diese

Beurteilung lässt sich anhand der erhobenen Befunde nachvollziehen. Sie ist

inhaltlich überzeugend. Entgegenstehende ärztliche Stellungnahmen aus dem

Fachgebiet der Inneren Medizin sind nicht aktenkundig.

5.2

Im nephrologischen

Teilgutachten der D.___ stützt sich der Gutachter auf seine umfassende

Befunderhebung sowie die Vorakten und kommt gestützt darauf in überzeugender

Weise zum Schluss, dass aus nephrologischer Sicht in der bisherigen sowie in

einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.

Die Beschwerdeführerin beklage Flanken-, Bauch- und Rückenschmerzen sowie

rechtsseitige Schmerzen vom Arm bis in das Bein ausstrahlend. Die

Abdominalschmerzen bestünden seit 2015. Aktenkundig und anamnestisch lägen aus

nephrologischer Sicht eine autosomal-dominante polyzystische Nierenerkrankung

(ADPKD) und ein Nikotin-Konsum vor. Als extrarenale Manifestation der ADPKD

bestünden vereinzelte Leberzysten. Ein Aneurysma der Hirnbasis sei im MRI nicht

gefunden worden. Im Mai 2018 sei wegen der ADPKD und der Risikoklassifizierung

(May 10) leitliniengerecht eine Therapie mit Tolvaptan begonnen worden.

Aufgrund der langjährigen Abdominalschmerzen mit nur wenig Besserung unter

Tolvaptan-Therapie sei im Oktober 2018 eine perkutane Punktion und Drainage

einer Nierenzyste rechts erfolgt, welche jedoch zu keiner Besserung der

Schmerzen geführt habe, weshalb von einem weiteren Eingriff

(Zystenmarsupialisation bzw. –fenestration) Abstand genommen worden sei. Im

hiesigen Ultraschall werde die rechte Niere mit einer Interpoldistanz von etwa

7,9 cm und die linke Niere mit 12,1 cm beschrieben. Es fänden sich

multiple anechogene kortikale Nierenzysten beidseits, die grösste am Oberpol

links mit 7,1 cm. In der hiesigen Untersuchung fänden sich normale

Blutdruckwerte und ein leichter Druckschmerz im Bereich rechter Oberbauch und

Flanke/Nierenlager. Im Labor finde sich eine leicht eingeschränkte

Nierenfunktion im Stadium G2 und ein leicht erhöhter ALAT Wert. Renale

sekundäre Komplikationen fehlten. Die Blutspiegel von den anamnestisch

eingenommenen Schmerzmitteln Novalgin und Tramal seien nicht im therapeutischen

Bereich. Im Rahmen der weiteren Abklärungen seien neben einer ADPKD ein

M. Crohn und ein Zustand nach Salpingitis und Adnexitis diagnostiziert und

wechselnd als Begründung für die Schmerzen herangezogen worden. Diese Schmerzen

verblieben weitgehend im Subjektiven und beträfen neben einer grossflächigen

Schmerzregion im rechten Bauchbereich auch die Extremitäten. Für eine

erhebliche Schmerzbeeinträchtigung finde sich im klinischen Eindruck kein

ausreichendes Korrelat. In Zusammenschau der Befunde finde sich mithin keine

ausreichende nephrologische Begründung für die reklamierten Schmerzen. Die

Einschätzung von Dr. med. H.___ (Viszerale Chirurgie und Medizin) vom 28.

Dezember 2018, dass die Schmerzen aufgrund der Nierenerkrankung bestünden,

lasse sich nicht teilen. Dr. med. H.___ erkläre die Schmerzen als

nephrologisch, da er den Morbus Crohn als Ursache verneine, was mithin noch

keine eigenständige Erklärung im Fachgebiet begründe. Der fehlende Nachweis von

Schmerzmedikamenten im hiesigen Labor spreche gegen die Arbeitsfähigkeit namhaft

einschränkende Schmerzen. Die Schilderung einer aktiven Alltagsgestaltung mit

alleiniger Haushaltsbesorgung und Versorgung der Kinder spreche für erhaltene

Ressourcen und nicht für eine nephrologisch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Zusammenfassend bestehe aus nephrologischer Sicht eine

ADPKD mit guter Nierenfunktion, ohne Vorliegen von sekundären renalen Komplikationen,

welche entsprechend den Richtlinien mit Tolvaptan behandelt werde. Die

anamnestischen Blutdruckwerte und die hiesigen Blutdruckmessungen seien im

Normbereich, weshalb derzeit keine Indikation für eine Blutdrucktherapie

bestehe. Eine Nikotinkarenz, regelmässige Blutdruckselbstmessungen durch die

Beschwerdeführerin, eine ausreichende Trinkmenge (3 Liter/Tag) sowie eine

Kochsalzrestriktion seien allgemeine Massnahmen zur Erhaltung der Nierenfunktion.

Weiterhin notwendig seien regelmässige nephrologische Kontrollen sowie Kontrollen

der Nieren-, Elektrolyt- und Leberwerte. Eine zukünftige Progredienz der

Nierenerkrankung sei aufgrund der Grundkrankheit möglich, sodass eine

Reevaluation notwendig werden könne, was derzeit jedoch nicht absehbar sei

(IV-Nr. 32 S. 76 ff.). Es liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der

bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vor. Aufgrund der vorliegenden

Aktenlage und Untersuchung lasse sich aus nephrologischer Sicht auch

rückblickend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Im

Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 19. September 2019 sei dargelegt worden,

dass sämtliche nephrologischen Behandlungsversuche und Abklärungen zu keiner

Änderung geführt hätten. Dies stütze die Annahme einer nicht nephrogenen Genese

der subjektiven Beschwerden (IV-Nr. 32 S. 80 f.).

5.3

Gemäss neurologischem

Teilgutachten habe die Beschwerdeführerin rechtsseitige Arm- und

Flankenschmerzen vorgetragen, die seit ca. 2016 bestünden. Ein nervales

Verteilungsmuster der Beschwerden sei nicht zu erfragen. Die Schmerz-ausprägung

sei erheblich und könne ein Maximum von NAS 9/10 erreichen. Die

Beschwerdeführerin bedürfe einer analgetischen Mischmedikation bestehend aus

Novalgin 500mg (zwei Tabletten abends) und Neurodol Tissuegel Pflaster (2x pro

Woche an rechter Flanke klebend). Bei Schmerzexacerbation nehme sie

bedarfsweise Novalgin 500mg (durchschnittlich 1x pro Woche), Dafalgan 1g

(durchschnittlich 1 Tablette, alle 2 Wochen) und Tramal Tropfen (5gtt,

selten) ein. Eine lege artis Dokumentation (Schmerzkalender) erfolge nicht. Aus

der weiteren Anamnese seien eine polyzystische Nierenerkrankung sowie ein

Morbus Crohn zu erfragen. Der erhobene klinische Befund sei ohne

behinderungsbedingte Auffälligkeit. Die anamnestisch angegebene sensible

Störung habe sich im Befund nicht nachzeichnen lassen, insbesondere zeige sich

kein dermatomartig verteiltes sensibles Störungsmuster. Die angegebene

Hyperästhesie sei ohne behindernden Effekt. Hinweise auf ein

Karpaltunnelsyndrom hätten sich weder anamnestisch (bei fehlender Angabe von

nächtlichen Schmerzen oder Schmerzen bei repetitiv auftretenden Tätigkeiten)

noch klinisch bei negativem Tinel-Zeichen und Phalentest beidseits ergeben.

Klinisch habe sich kein Hinweis auf eine laterale Thenaratrophie finden lassen.

Hinweise auf ein epileptisches Geschehen hätten sich ebenfalls nicht finden

lassen. Im erhobenen neurologischen Befund hätten sich keine Hinweise auf ein

namhaft spinales Syndrom ergeben. Die Dehnungsreflexe seien seitengleich

symmetrisch mittellebhaft auslösbar gewesen, im Niveau nicht abweichend von den

proximalen Reflexen. Umschriebene Paresen der Kennmuskulatur hätten sich nicht

erheben lassen. Zusammenfassend habe sich kein objektives, lumbales

Vertebralsyndrom ergeben. Die reklamierten Flankenschmerzen seien daher nicht

als neurogen zu bewerten. Zusammenfassend ergebe sich somit kein ausreichender

Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit erheblich mindernde Läsion am zentralen

oder peripheren Nervensystem. Für die reklamiert hohe Schmerzintensität

(Maximum NAS 9/10) habe sich im klinisch neurologischen Befund kein ausreichend

erklärendes Korrelat gefunden. Auch spreche das Labor gegen einen höheren

Schmerzmittelbedarf (IV-Nr. 32 S. 111 f.). Es liege eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit vor. Auch

rückblickend lasse sich keine invalidisierende neurologische Schädigung mit

Einfluss (in der angestammten Tätigkeit) erkennen. Die aktenkundigen

neurologischen Berichte (Dr. med. M.___, 2. April 2019; Dr. med. N.___,

13.

August 2019) verneinten eine namhafte neurologische Gesundheitsstörung. Dr.

med. N.___ nenne zudem eine «Symptomausweitung». Eine neurologische Bewertung

zur Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (IV-Nr. 32 S. 114 ff.). Auch diese

Beurteilung lässt sich anhand der durch den Gutachter erhobenen Befunde und

seiner Erläuterungen gut nachvollziehen. Sie vermag zu überzeugen und lässt

sich auch mit den übrigen medizinischen Stellungnahmen weitestgehend

vereinbaren.

5.4

Im psychiatrischen

Teilgutachten wurde schliesslich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ebenfalls überzeugend begründet verneint. Es werden nach einer eingehenden

Befragung der Beschwerdeführerin die Untersuchungsbefunde dargelegt. Zum

psychiatrischen Befund wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte

vorrangig ein Schmerzsyndrom, welches aufgrund von Nierenzysten und Unterbauchbeschwerden

seit Jahren bestehe. Darüber hinaus berichte sie eine permanente

Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Hand und des rechten Armes bis zur

Schulter. Hinsichtlich des Morbus Crohn sei sie aktuell beschwerdefrei. Grösste

Belastung seien die permanenten Schmerzen (zum Zeitpunkt der Begutachtung VAS 4

für Flanken- und Bauchschmerzen sowie VAS 2 für Hand- bis Schulterschmerzen

rechts). Die Beschwerdeführerin mache keinen schmerzgeplagten Eindruck. Eine

höhergradige psychische Beeinträchtigung komme nicht zum Vortrag, erst auf Nachfrage

sei zu erfahren, dass es bei der Beschwerdeführerin während der Adoleszenz 13-

bis 16-jährig zu Ritzen und Schneiden an den Armen zum Druckabbau gekommen sei

und auch jetzt immer wieder ein gewisser Druck auftrete, aber nicht mehr zu

entsprechenden Handlungen führe. Ebenfalls auf Nachfrage würden in der

Vergangenheit Probleme mit den Kindern berichtet, in Form einer Überforderung:

Der Mann sei damals sehr krank gewesen, sie selbst sei krank oder habe arbeiten

müssen und die Familie habe sich aus Sorge um die Kinder an die KESB gewandt,

erhalte seither Unterstützung einmal alle zwei Wochen. Im hiesigen AMDP-konform

erhobenen Befund seien nur geringe Auffälligkeiten zu objektivieren. Es bestehe

eine leichtgradig depressive Verstimmung, die affektive Schwingungsfähigkeit

sei etwas zum negativen Pol hin eingeengt, positive Emotionen seien auslösbar.

Der Antrieb wirke nicht namhaft gestört. Es bestünden eine leichte Grübelneigung,

leichtes Insuffizienzerleben, leichte Ängste. ICD-konform sei von einer Angst

und Depression gemischt auszugehen. Für das Vorliegen einer anderweitigen

psychiatrischen Erkrankung finde sich kein Anhalt: Eine Angst- oder

Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung

oder anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht ICD-konform zu

diagnostizieren, da die entsprechenden Kriterien fehlten. Insbesondere in Bezug

auf eine zu diskutierende Persönlichkeitsstörung fänden sich, abgesehen von

einem Ritzen und Schneiden in der Adoleszenz und jetzt (insbesondere bei

Überforderung oder ausgeprägter Schmerzsymptomatik) angegebenem Druck ohne

entsprechende Handlungen, nicht ausreichend Hinweise, die eine Persönlichkeitsstörung

oder auch nur Persönlichkeitsakzentuierung begründeten. Auf Nachfrage werde

zwar von einem sehr strengen Elternhaus berichtet, die Beziehung zwischen

Eltern und Geschwistern jedoch als liebevoll geschildert. Wichtigste Bezugsperson

sei der Vater gewesen. Die Beschwerdeführerin leide immer noch unter seinem

Tod, insbesondere komme eine gewisse Belastung zum Tragen, dass sie selbst

damals über die Beendigung medizinischer Massnahmen habe mitentscheiden müssen.

Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: ein den Schmerzen zugrundeliegender

erheblicher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt lasse

sich nicht herausarbeiten. Im hiesigen klinischen Befund bestehe auch kein

namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck. Eine ICD-10-konforme

Diagnosestellung sei somit auch hier nicht möglich. Zusammenfassend sei somit

von einer Diagnose Angst und Depression gemischt (ICD 10: F41.2) auszugehen,

ein invalidisierender Effekt resultiere daraus nicht, da es sich um eine besserbare

und definitionsgemäss nicht schwerwiegende psychische Störung handle. Aktenkundig

sei im April 2019 erstmals von Dr. med. M.___ aus dem J.___ des F.___ auf eine

psychische Belastungssituation bei familiär schwieriger Situation hingewiesen

worden. Allein hieraus oder der Hypothese, dass psychischer Stress die

Schmerzen triggere, im Zusammenhang mit einer möglichen Reizdarmsymptomatik und

einer schwierigen familiären Situation, lasse sich die Diagnose einer

chronifizierten Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Anteilen

jedoch nicht ICD-10-konform stellen. Auch Auffälligkeiten in der Entwicklung in

der Adoleszenz seien ebenso wenig ausreichend wie Trauer um den Vater, um von

einer chronischen Schmerzstörung auszugehen. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin

hier von Beginn der Symptomatik im Jahr 2015 berichte. Frau Dr. med. O.___,

psychosomatische Medizin, berichte dann von einer stationären Abklärung und

Behandlung vom 23. Juli bis 14. August 2019 und stelle ebenfalls die

Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Anteilen sowie auch einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig

ausgeprägt. Dabei würden im Hinblick auf die depressive Störung als klinische

Symptomatik Erschöpfung, Antriebsminderung, Niedergeschlagenheit und Ängste

angegeben. Es würden keine klinischen Befunde angeführt, die eine mittelgradig

depressive Störung begründen könnten, allenfalls die Diagnose einer Angst und

Depression gemischt rechtfertigten. Die ICD-10 Regeln schlössen zudem die

parallele Stellung von F45.4 (hier: chronische Schmerzsstörung) und affektiven

Störungsdiagnosen (hier: Depression) explizit aus; der aktenkundige Bericht vermittle

also den ICD-10-widrigen, irreleitenden Eindruck einer psychiatrischen

Doppelmorbidität. Die in dem zitierten Bericht genannten Ergebnisse von

Bewertungsskalen seien ohne eigenständigen diagnostischen Rang

(Hamilton-Depressionsskala, BDI, Selbstbeurteilungstest) und im

versicherungsmedizinischen Kontext nicht ausreichend validiert. Zum jetzigen

Zeitpunkt könne nur von einer Diagnose Angst und Depression gemischt

ausgegangen werden, ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus

nicht. Vorhandene Schlafstörungen seien erfolgreich mit Surmontil (Trimipramin)

behandelt worden. Dies sei als ausreichend anzusehen. Im Verlauf der

stationären Behandlung sei es zu einer Besserung gekommen. Zum jetzigen

Zeitpunkt liessen sich nicht ausreichend gravierende Befunde erheben, die auf

eine so ausgeprägte psychische Erkrankung hinweisen würden, dass daraus eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (IV-Nr. 32 S. 145 ff.).

Retrospektiv lasse sich auf psychiatrischem Fachgebiet eine (100%ige)

Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum der Hospitalisation vom 23. Juli bis

14.

August 2019 schlüssig begründen (IV-Nr. 32 S. 149 ff.). Auch das

psychiatrische Teilgutachten vermag somit inhaltlich zu überzeugen und bildet

grundsätzlich eine taugliche Beurteilungsgrundlage.

5.5

Damit resultiert

schliesslich eine nachvollziehbare und schlüssige medizinische Konsensbeurteilung,

wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin

Produktion wie auch in einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei

(vgl. E. II. 4.11 hiervor).

5.6

Gestützt auf die

obigen Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte

polydisziplinäre D.___-Gutachten grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten.

Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten

Einwendungen etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen:

5.6.1

Vorweg ist auf die

Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach auf das D.___-Gutachten vorliegend

nicht abgestellt werden könne, da betreffend den Institutsleiter der D.___,

Prof. Dr. med. P.___, der Anschein der Befangenheit bestehe.

Hinsichtlich der Rüge,

bezüglich des Instituts der D.___ und dessen Leiter Prof. Dr. med. P.___

bestehe der Anschein der Befangenheit, verweist die Beschwerdeführerin auf drei

kantonale Urteile, insbesondere auf dasjenige des Kantonsgerichts Luzern vom

16.

November 2016 (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3 – 5). Das Bundesgericht hat sich mit

Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017 mit dem besagten Entscheid des kantonalen

Gerichts vom 16. November 2016 befasst. Es erkannte, die Vorinstanz habe Art. 44 ATSG verletzt, indem sie den Anschein der

Befangenheit des Prof. Dr. med. P.___ bejaht und aufgrund dessen gewichtiger

Stellung innerhalb der D.___ gleichsam auch das Institut als solches als

abgelehnt qualifiziert habe. Darauf kann, weil im hier zu beurteilenden

Verfahren keinerlei neue Aspekte vorliegen bzw. sich die Beschwerdeführerin zur

Begründung der Ablehnung der D.___ in der Hauptsache auf diesen Entscheid vom

16.

November 2016 berief, vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2017 vom 15. Mai 2017 E. 3). Ein Anschein der Befangenheit liegt

Dispositiv

demnach angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung auch im vorliegenden Verfahren

nicht vor.

Prof. Dr. med. P.___ ist vorliegend denn auch gar nicht als Gutachter

eingesetzt worden. Er hat lediglich in seiner leitenden Funktion das Begleitschreiben

zum Gesamtgutachten unterzeichnet. Ein Einfluss seiner Bewertung auf die

Begutachtungsergebnisse der Teilexperten ist nicht ersichtlich.

Weiter bringt die

Beschwerdeführerin vor, das Institut der D.___ ziehe bevorzugt situativ

ausländische Konsiliarärzte bei. Dies sei auch im vorliegenden Gutachten der

Fall (vgl. Beschwerdeschrift S. 4; A.S. 5). Ein Gutachten dient dazu,

Fachwissen, über welches die Verwaltung oder das Gericht nicht verfügt, in das

Verfahren einzuführen. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes obliegt

indessen in jedem Fall dem Rechtsanwender. Vor diesem Hintergrund ist es

notwendig, dass ein medizinischer Experte über hinreichendes medizinisches

Fachwissen und praktische Erfahrung verfügt. Da es sich bei der Medizin um eine

internationale Wissenschaft handelt, muss dieses Fachwissen und die praktische

Erfahrung nicht zwingend in der Schweiz erworben worden sein. Zwar ist es

generell nicht einfach, den Ausbildungsstand eines medizinischen Experten zu

beurteilen, so dass dazu im Wesentlichen auf formelle Kritieren wie die vom

Arzt erworbenen Facharzttitel abgestellt werden muss. Eine solche formelle

Überprüfung des medizinischen Fachwissens eines Gutachters wird durch den

Umstand, dass dieser sein Fachwissen im Ausland erworben hat bzw. seine

praktische Tätigkeit ausschliesslich im Ausland ausübt, nicht wesentlich

erschwert. Der Umstand allein, dass das Institut der D.___ auch Gutachter

beizieht, die lediglich über Fachwissen und praktische ärztliche Erfahrungen im

Ausland, nicht aber über solche in der Schweiz verfügen, begründet demnach

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Zweifel an deren

fachlicher Qualifikation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19.

Mai 2020 E. 3.3.2 und 3.3.4 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin beruft sich

weiter auf ein Strafverfahren, welches gegen Prof. Dr. med. P.___ hängig sei,

sowie auf einen Beitrag in einer Fernsehsendung, worin über ein von einem D.___-Psychiater

erstelltes mangelhaftes Gutachten berichtet werde (vgl. Beschwerdeschrift

S. 5; A.S. 6). Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Die genauen Sachverhalte und Hintergründe dieser beiden

Fälle sind unbekannt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich

Prof. Dr. med. P.___ hinsichtlich des sie betreffenden Gutachtens vom 25. März

2020 strafbar gemacht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2013 vom 4.

Juni 2013 E. 3.1.3); ebenso wenig wird behauptet, beim besagten Psychiater

handle es sich um die hier eingesetzte Expertin Dr. med. Q.___.

Schliesslich ist festzuhalten, dass sich

Ausstandsbegehren nur gegen einzelne Gutachter und nicht gegen Gutachterstellen

als solche richten können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226). Deshalb geht es

nicht an, den für die D.___ tätigen Gutachtern nur deshalb pauschal

Befangenheit zu unterstellen, weil dieses Institut von Prof. Dr. med.

P.___ geleitet wird. Abschliessend bleibt zum geltend gemachten Ausstandsgrund

der fehlenden Ergebnisoffenheit der D.___-Gutachter festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens keine

Ablehnungsgründe vorgebracht hat. Unbehelflich ist auch das Argument, bereits

der im Rahmen der Auftragsvergabe von der Beschwerdegegnerin umrissene

medizinische Sachverhalt sei in qualifizierter Weise suggestiv und

vorurteilsbehaftet (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 f.; A.S. 6 f.). Allein aus dem

Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erwähnt habe, dass relevante

invaliditätsfremde Komponenten vorlägen, und die Gutachter diesen Text im Gesamtgutachten

wie auch in jedem Teilgutachten aufgeführt haben, kann nicht auf fehlende

Objektivität und auf Befangenheit der Gutachter geschlossen werden. Auch die Kritik, es sei nicht

nachvollziehbar, ob die Teilgutachter die relevanten Akten gelesen hätten, geht

ins Leere. Allein der Umstand, dass in sämtlichen Teilgutachten der

vorangehende Aktenauszug gleich lautet, lässt nicht darauf schliessen, dass die

Gutachter sich unzureichend mit der Aktenlage auseinandergesetzt hätten (vgl.

hierzu Beschwerdeschrift S. 6; A.S. 7). Es ergibt sich aus den Teilgutachten,

dass die untersuchenden Ärzte die Vorakten kannten.

5.6.2 Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin führt der Umstand, dass die Gastroenterologie als

eigenständige Begutachtungsdisziplin weggelassen wurde (vgl. Beschwerdeschrift

S. 7; A.S. 8), nicht zur Unvollständigkeit des D.___-Gutachtens. Denn nach der

Rechtsprechung kommt den Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden

betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl

der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen. Es liegt demnach im Ermessen der

Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (vgl. zum Ganzen Urteil

des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5 mit Hinweisen).

Wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort

vom 8. Oktober 2020; A.S. 27 f.), hat die Gutachterstelle im Mail vom 28.

November 2019 (IV-Nr. 28) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf

das Fachgebiet Gastroenterologie verzichtet werde. Zur Begründung wurde

ausgeführt, es sei festzustellen, dass der Morbus Crohn suffizient behandelt,

im internistischen Fachgebiet zu beurteilen und ehedem nicht führend sei. Da

zudem zwei Internisten bereits tätig sein würden (Allgemeine Innere Medizin und

Innere Medizin/Nephrologie), werde das internistische Unterfachgebiet

Gastroenterologie gestrichen. Diese Einschätzung wurde im Gutachten bestätigt,

der M. Crohn ruhe.

5.6.3 Was das

internistische Teilgutachten betrifft, so bestreitet die Beschwerdeführerin,

den Sachverhalt im umschriebenen Sinne dargestellt zu haben (vgl. IV-Nr. 32

S. 35). Sie sei gerade nicht in der Lage, den Haushalt alleine zu besorgen,

sich alleine um die Kinder zu kümmern. Vielmehr werde sie sowohl von ihrem

Ehemann als auch von einer durch die KESB organisierten Familienbegleitung

unterstützt (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 f.; A.S. 9 f.). Entgegen der

Beschwerdeführerin wurden diese Umstände im internistischen Teilgutachten

festgehalten. So wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin erhalte zur

Vermeidung familiär bedingter Überforderung Unterstützung durch eine

Familienbetreuerin (vgl. IV-Nr. 32 S. 35). Auch ist der Beschwerdeführerin

nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, die Gutachterin habe die Wohn-, Lebens-

und Haushaltssituation so dargestellt, als wäre dies für sie mit links zu

bewältigen. Der Gutachter hielt fest, die Haushaltsbesorgungen wie die

Reinigung der Wohnung und das Waschen der Wäsche erledige sie alleine, beim

Kochen helfe ihr die Familie und das Einkaufen werde gemeinsam erledigt

(IV-Nr. 32 S. 35). Soweit der internistische Gutachter bei der Beurteilung

der Konsistenz und Plausibilität (IV-Nr. 32 S. 42) auf einen auffällig

niedrigen Medikamentenspiegel der Analgetika hinweist, kann die Beschwerdeführerin

aus dem Umstand, dass es sich bei den Schmerzmitteln (lediglich) um eine

Bedarfsmedikation handle, welche nicht täglich eingenommen werde, nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil ist dieser Umstand als Hinweis für einen

nicht allzu grossen Leidensdruck zu werten. Auch dem Einwand der

Beschwerdeführerin, aufgrund der erhöhten Leberwerte sei sie angehalten worden,

die Schmerzmedikation – etwa mit Dafalgan, welche sich leberschädigend auswirke

– auf das Notwendigste zu beschränken, kann nicht gefolgt werden. Den

vorliegend ins Recht gelegten Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die

Einnahme der verordneten Schmerzmedikamente in irgendeiner Weise eingeschränkt

wäre oder diesbezüglich bei optimaler Kooperation eine negative Prognose bestünde

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 6.2

mit Hinweisen).

5.6.4 Hinsichtlich des

nephrologischen und neurologischen Teilgutachtens bringt die Beschwerdeführerin

vor, die Gutachter wiesen vielmehr pauschal darauf hin, dass die Schmerzen

nicht so schlimm sein könnten, da die Medikation unter dem therapeutischen

Bereich liege und daher durchaus eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren

sei. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin den Haushalt auch besorgen (vgl.

Beschwerdeschrift S. 11 ff.; A.S. 12 ff.). Entgegen der Beschwerdeführerin kamen

die Gutachter nicht allein aufgrund des Medikamentenspiegels und der Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin den Haushalt besorgen könne, zum Schluss, es liege

kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor. Es gehört zur Aufgabe des

Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen

bei der Untersuchung und im Alltag substanziiert darzulegen. Dazu gehören

insbesondere ebenfalls Angaben zum beobachteten Verhalten und Feststellungen

über die Konsistenz der gemachten Angaben. Es ist nicht ersichtlich, welche

konkreten Passagen im nephrologischen wie auch neurologischen Gutachten aus

objektiven Gründen den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2017

vom 9. November 2017

E. 4.1 mit Hinweisen).

Unbehelflich ist

schliesslich auch das Argument

der Beschwerdeführerin, die neurologische Gutachterin habe sich nicht mit dem

vom Spital F.___ erhobenen neuropathischen Schmerzbild auseinandergesetzt (vgl.

Beschwerdeschrift S. 13: A.S. 14). Es besteht ein gewisses Ermessen der Gutachter,

wenn es darum geht, mit welchen früheren Arztberichten und in welchem Umfang

sie sich in der Expertise ausdrücklich auseinandersetzen wollen. Entscheidend

ist, dass das Institut der D.___ über das vollständige medizinische Dossier

verfügte und die Gutachterinnen und Gutachter ihre Beurteilung in Kenntnis der

Unterlagen abgegeben haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4). Es trifft im Übrigen nicht zu,

dass sich die Gutachterin nicht mit den früheren Arztberichten befasst hätte.

Auf Seite 115 des D.___-Gutachtens ging sie auf die aktenkundigen

neurologischen Berichte von Dr. med. M.___ vom 2. April 2019 sowie Dr.

med. N.___ vom 13. August 2019 ein und führte aus, auch diese hätten eine

namhafte neurologische Gesundheitsstörung verneint und es werde zudem eine

„Symptomausweitung“ genannt (IV-Nr. 32 S. 115).

5.6.5 Schliesslich lässt

die Beschwerdeführerin rügen, auch das psychiatrische Teilgutachten sei

beweisuntauglich. Die

Kritik, die Gutachterin habe in keiner Weise objektivierende Tests durchgeführt

(vgl. Beschwerdeschrift S. 14; A.S. 15), verfängt jedoch nicht. Einem solchen

Testverfahren kommt im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchstens

ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend

bleibt. Die psychiatrische Expertin legte, u. a. aufgrund der Anamnese und der

von ihr klinisch erhobenen Befunde, ausführlich und nachvollziehbar dar,

weshalb sie einzig die Diagnose Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2)

stellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2016

vom 23. Januar 2017 E. 6.1 mit Hinweis).

Was den von der

Beschwerdeführerin angerufenen Bericht der behandelnden Ärzte bzw. des Spitals F.___

vom 19. September 2019 (vgl. E. II. 4.9 hiervor) betrifft, ist darauf

hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her

nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater

daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_668/2018 vom 5. April 2019 E. 3.5 mit Hinweisen) 8C_629/2017

vom 29. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 27. März 2015 E. 5.4, je mit

Hinweisen). Die psychiatrische Expertin Dr. med. Q.___ legte im Gutachten schlüssig

dar, dass im Gutachtenszeitpunkt keine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Anteilen oder eine anderweitige

invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung vorlag. Daran

vermögen die anderslautenden Einschätzungen im Bericht des F.___ vom 19.

September 2019, welche die Expertin durchaus in ihre Beurteilung miteinbezog,

nichts zu ändern. Es kommt hinzu, dass die Ärztinnen Dr. med. O.___ und Dr.

med. R.___, welche den Bericht verfasst haben, soweit ersichtlich nicht über

eine psychiatrische Facharztausbildung verfügen (vgl. www.medregom.admin.ch,

zuletzt besucht am 21. Dezember 2020). Sodann fehlen konkrete Anhaltspunkte

dafür, dass die Begutachtung nicht lege artis erstellt wurde. Inwiefern die von

Dr. med. Q.___ erhobenen Befunde falsch, die nachfolgende Beurteilung

voreingenommen und nicht ergebnisoffen sein sollen, begründet die

Beschwerdeführerin nicht hinreichend schlüssig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018

vom 28. August 2019 E. 4.2.2 und 4.2.3). Konkrete Hinweise dafür, dass die

Expertin die Biographie der Beschwerdeführerin ungenügend berücksichtigt haben

soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 f.; A.S. 15 f.), sind nicht ersichtlich,

zumal das Gutachten Angaben dazu enthält.

Sodann bringt die

Beschwerdeführerin vor, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei jedes

psychische Leiden einer gesonderten Indikatorenprüfung zuzuführen, so auch die

Diagnose Angst und Depression gemischt (vgl. Beschwerdeschrift S. 15; A.S.

16). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten

Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht

geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger

fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter

Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels

fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen

werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428).

Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend

wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen

ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht

mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keiner Weiterungen in

Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417). Die bei Beschwerdebildern wie dem

vorliegenden grundsätzlich regelmässig vorzunehmende Indikatorenprüfung dient

dazu, eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit

zu validieren. Darauf verzichtet werden kann nach dem Dargelegten ausnahmsweise

in Fällen, in denen im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine

Arbeitsunfähigkeit glaubhaft verneint wird und allfälligen gegenteiligen

Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen

kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_292/2018

vom 15. Januar 2019 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation ist

hier gegeben. In

Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung liegt keine Divergenz mit anderen Berichten der behandelnden

Ärzte und weiteren Fachpersonen vor. Der Beschwerdeführerin wurde auch in der

Vergangenheit nie eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt.

5.6.6 Auch ist der im

Beschwerdeverfahren eingereichte – nach Verfügungserlassdatierende –

Abschlussbericht Ergotherapie von Frau L.___ vom 6. September 2019 (vgl. E. II.

4.13 hiervor; BB 6) für die Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung,

zumal dieser Bericht keine fachärztlichen Angaben zum Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin wie auch zur Arbeitsfähigkeit enthält, welche Zweifel an der

Expertise der D.___ wecken würden.

5.7 Zusammenfassend ist

somit festzuhalten, dass die D.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen

gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das

Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die

Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten voller

Beweiswert zuzumessen. Es besteht sodann kein Anlass, noch weitere medizinische

Abklärungen zu veranlassen, da von solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten

sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69). Der

Sachverhalt ist hinreichend geklärt, weshalb auch der gestellte Beweisantrag

(Parteibefragung) abzuweisen ist. Damit erübrigt sich auch die Durchführung der

zu diesem Zweck beantragten Instruktionsverhandlung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_96/2016 vom 22. April 2016 E. 2).

6. Da die

Beschwerdeführerin gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen demnach weder

in der angestammten Tätigkeit noch in einer anderen Tätigkeit in ihrer Arbeits-

und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, erübrigt sich die Durchführung einer

Invaliditätsberechnung. Somit ist es im Resultat nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente verneint hat. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin